IhrRecht im Internet

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IhrRecht im Internet
Foto: Astrid Bartl
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Dr. Thomas Höhne, Partner der Höhne, In der Maur & Partner
Rechtsanwälte OG, Wien. Tätigkeitsgebiete: Medien- und Inter­
netrecht, Wettbewerbs-, Urheber-, Markenrecht, Persönlichkeitsrechte, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht und Vereinsrecht.
Wer das Internet intensiv nutzt, ist auf vielfache Weise auch mit Rechts­fragen konfrontiert. Was etwa tun, wenn man eine Rechnung erhält, ohne je etwas bestellt zu
haben? Die Methoden von Abzockerfirmen im Internet werden immer gefinkelter,
da ist rechtliches Grundwissen überaus nützlich. Erst recht, wenn man eine eigene
Homepage betreibt, sich rege an Foren und sozialen Netz­werken beteiligt oder
auf Auktionsplattformen aktiv ist. Downloads bergen Risiken und immer öfter
bekommen User die Folgen von unbedachten Verstößen gegen Marken- oder
Ur­heberrechte zu spüren. Nicht selten gibt es im Internet auch rechtliche Grau­
bereiche. Mit diesem Buch sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seite.
Verein für Konsumenteninformation, Wien
www.europakonsument.at
ISBN 978-3-902273-99-4
Ihr Recht im Internet
Mag. Alexander Koukal LL.M., Rechtsanwalt, Wien. Arbeitsschwerpunkte: Medien- und Internetrecht, Urheber-, Markenund Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und Vereinsrecht.
Ihr Recht im Internet
Kaufen und verkaufen im WWW
Grundwissen für Facebook und eBay
Dieses Buch entstand im Rahmen der Tätigkeiten des Netz­werkes der ­Europäischen
Verbraucherzentren (ECC-Net). Dieses Netzwerk wird über das Aktionsprogramm im
Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) von der Europäischen Union gefördert.
InternetundRecht_Mutation_Druck.indd 1
Websites, Downloads, Foren, Spam
07.02.2011 11:21:39
Impressum
Herausgeber
Verein für Konsumenteninformation (VKI)
Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien
ZVR-Zahl 389759993
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www.konsument.at
Geschäftsführer
Ing. Franz Floss
Dr. Josef Kubitschek
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Druck
Autoren
Thomas Höhne
Alexander Koukal
Holzhausen Druck GmbH, 1140 Wien
Stand
Dr. Barbara Forster
Europäisches Verbraucherzentrum
Österreich
Februar 2011
Durch gesetzliche Änderungen bedingte
Aktualisierungen stellen wir auf
www.konsument.at/update-internetrecht/
zur Verfügung.
Lektorat
Einzelbestellung VKI
Fachliche Mitarbeit
Gerhard Früholz
Produktion
Günter Hoy
Edwin Würth
Konsument, Kundenservice
Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien
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© 2011 Verein für Konsumenteninformation, Wien
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diesem Buch sind auch ohne besondere Kennzeichnung im Sinne der Warenzeichen- und
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in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine
Haftung des Autors oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen.
Verein für
Konsumenteninformation
ISBN 978-3-902273-99-4
€ 14,90
Wir sind bemüht, so weit wie möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden.
Wo uns dies nicht gelingt, gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der Gleichbehandlung
grundsätzlich für beide Geschlechter.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten
sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Inhalt
Kaufen und verkaufen im Internet
Der Online-Kauf
Informationspflichten für den Händler
Das Rücktrittsrecht
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Wo bleibt die Lieferung?
Auf dem Transportweg verloren
Gewährleistung
Garantie
Was Online-Verkäufer wissen müssen
Weiterverkauf von Waren aus dem Ausland und von Piratenware
Was bei Angeboten zu beachten ist
Produktpiraterie
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Gaunereien im Internet
Die Methoden der Abzocker
Gegenwehr ist möglich
Keine Anmeldung bei dem Dienst
Keine Einigung über den Preis
Vertragsabschluss durch Minderjährige
Rücktrittsmöglichkeiten
Anfechtung wegen List und Irrtums
Angabe falscher Daten
So gehen Sie vor
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Bezahlen im Internet
Bezahlen auf Rechnung
Zahlen per Nachnahme
Zahlen mit Kreditkarte
Einzugsermächtigung- oder Abbuchungsauftrag
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Nutzung von Musik, Videos und Bildern
Das Recht auf Privatkopie
Nutzung von Internettauschbörsen
Nutzung von Direct Download Links und Streamingangeboten
Haftung für Familienangehörige und Mitbewohner
Haftung für ungesichertes WLAN
Kauf von Inhalten in Onlineshops
Bilder für die Homepage
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Post vom Anwalt – was tun?
Keine Angst vor Mahnschreiben
Eine typische Abmahnung
Wie reagieren?
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Die Anwaltskosten
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Soziale Netzwerke, Foren & Co
Grundlagen gelten auch online
Nutzungsbedingungen
Datenschutz und Privatsphäre
Nutzung von fremden Inhalten und Fotos
Kritik in Internetforen und Gästebüchern
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Die eigene Website
Der rechtliche Rahmen
Die Vorschriften des Mediengesetzes
Impressum
Offenlegung
Kennzeichnung von Werbung
Gegendarstellungen
Medieninhaltsdelikte
Eigene und fremde Bilder
Was muss man beim Verlinken beachten?
Was ist ein Disclaimer?
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122
122
Unerwünschte Werbung
Was tun gegen Spam?
Telekommunikationsgesetz
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Internet am Arbeitsplatz
Kann der Arbeitgeber die Internetnutzung beschränken?
Was darf ich im Internet über meinen Arbeitgeber erzählen?
Was darf mein Arbeitgeber über mich veröffentlichen?
Datenschutz
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135
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Service
Musterbriefe
Abkürzungen
Links
Stichwortverzeichnis
Soziale Netzwerke,
Foren & Co.
– Ihre Einträge könnten weltweit auffindbar sein
– Nutzungsbedingungen und Zustimmungserklärungen beachten
– Die Grenzen der freien Meinungsäußerung
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Grundlagen gelten auch online
Die ganze Welt
könnte mitlesen
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Dieser Grundsatz gilt selbstver‑
ständlich auch für sogenannte Social Networks, Internetforen und Gäs­te‑
bücher. Wer sich in einem Forum abschätzig über seinen Arbeitgeber
äußert, wer Zeitungsartikel vollständig auf Facebook wiedergibt oder
Profilbilder für seinen Webauftritt verwendet, ohne sich darum zu küm‑
mern, ob er die dafür erforderlichen Rechte besitzt, kann dafür genau so
wie in der „Offline-Welt“ rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Auf den Schutz der Anonymität im Internet sollten Sie sich nicht
verlassen. Grundsätzlich sind die Betreiber von Plattformen zur Auskunft
über die Identität ihrer Nutzer verpflichtet, wenn dies Gerichte und Ver‑
waltungsbehörden (etwa zur Verfolgung von Straftaten) verlangen. Auch
gegenüber Privaten müssen die Plattformbetreiber unter bestimmten
Voraussetzungen Auskunft erteilen (▶ Seite 99).
Auch wenn Sie dem Plattformbetreiber nicht Ihren wahren Namen
mitgeteilt haben (was in der Regel einen Verstoß gegen die Nutzungs­
bedingungen darstellt), könnte man Sie eventuell über die IP-Adresse
jenes Rechners, von dem aus Sie den Dienst genutzt haben, aufspüren.
Inhalte, die man in sozialen Netzwerken oder Internetforen veröffent‑
licht, sind auf der ganzen Welt abrufbar und zumeist durch Internetsuch‑
maschinen leicht auffindbar. Sie sollten sich daher bewusst sein, dass
z.B. Kritik, die Sie eigentlich nur in Ihrem Freundes- oder Kollegenkreis
mitteilen wollten, vielleicht aufgrund falscher Einstellungen von Privat‑
sphäre und Zugriffsrechten oder auch durch eigene Unachtsamkeit vom
Kritisierten letztlich in Google gefunden werden könnte (▶ Seite 101).
Nutzungsbedingungen
Wenn Sie sich bei einem sozialen Netzwerk wie Facebook, Myspace oder
Twitter oder in einem Onlineforum registrieren, dann gehen Sie mit dem
Betreiber einen Vertrag über die Nutzung seiner Plattform ein. Derartige
Vereinbarungen müssen, damit sie wirksam sind, vor Vertragsabschluss
für Sie zugänglich sein. Sie heißen meist „Nutzungsbedingungen“.
Soziale Netzwerke, Foren & Co.
Manchmal gibt es auch eine gesonderte „Datenschutzerklärung“, der
Sie zustimmen müssen.
Die Nutzungsbedingungen schreiben etwa vor, dass Sie Ihre echten
Daten bei der Erstellung eines Accounts angeben müssen, dass Sie Ihr
Passwort vor dem Zugriff anderer Personen schützen müssen, dass und
aus welchen Gründen Ihre Postings oder sogar Ihr Account wieder ge‑
löscht werden können.
Meist enthalten sie Regeln zum Thema Datenschutz, zum Urheber‑
recht, zu Äußerungen über Personen und Unternehmen und zur Haftung
für die eigenen Postings.
Im Zusammenhang mit der Haftung findet sich oft ein Satz wie dieser:
„Der Benutzer stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter schad- und
klaglos, die diese aufgrund einer behaupteten Verletzung ihrer Rechte
gegen den Anbieter erheben. Dies umfasst auch den Ersatz der Kosten
einer außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung. Der Benutzer
hat den Anbieter gerichtlich und außergerichtlich bei der Verteidigung
umfassend zu unterstützen.“
Im Klartext heißt das: Wenn Sie in einem Forum urheberrecht‑
lich geschützte Inhalte (z.B. Fotos) posten, dann kann der Urheber
gegen den Forenbetreiber vorgehen, weil die Fotos ja in dessen Forum
öffentlich abrufbar sind. Sie haben dann dem Forenbetreiber sämt‑
liche Kosten und Schäden zu ersetzen, die diesem durch Ihr Posting
entstanden sind. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Forum andere Per‑
sonen mit unrichtigen Behauptungen angreifen und diese deshalb den
Forenbetreiber klagen.
Datenschutz und Privatsphäre
Wenn Sie soziale Netzwerke und Foren nutzen, erfasst der Betreiber jede
Menge Daten zu Ihrer Person, Ihren Vorlieben, Ihren Abneigungen und
Ihren Kontakten. Als sogenannte „personenbezogene Daten“ – denn
diese Daten sind eben mit Ihrer Person verknüpft – unterliegen diese dem
Datenschutz. Sie haben das Recht auf Geheimhaltung Ihrer personen­
bezogenen Daten.
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In den Nutzungs­
bedingungen
stehen wichtige
Dinge
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Wie weit
der Datenschutz
reicht, ist nicht
immer klar
Wenn Daten in Österreich verwendet werden, muss dies grundsätz‑
lich nach den Regeln des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG)
geschehen. In vielen Fällen sitzt der Betreiber einer Plattform jedoch
nicht in Österreich, eventuell hat er nicht einmal eine Niederlassung
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. In diesen Fällen ist fraglich,
ob überhaupt das österreichische Datenschutzgesetz gilt. Die Gerichte
haben das bislang nicht geklärt. Dennoch ist es sicherlich kein Fehler, sich
bei Auseinandersetzungen (auch) auf die Geltung des österreichischen
Datenschutzgesetzes zu berufen, da die Dateneingabe ja auf Ihrem Com‑
puter erfolgt, der sich in Österreich befindet.
Der Betreiber darf jene Daten, die Sie ihm bei der Registrierung Ihres
Accounts anvertrauen, grundsätzlich nur für die Verwaltung Ihres Be‑
nutzerkontos, die Kontaktaufnahme mit Ihnen und zur Verfolgung von
Rechtsverstößen durch Sie verwenden. Wenn der Betreiber die Daten
noch für andere Zwecke nutzen möchte, müssen Sie dem zustimmen.
Der Betreiber darf Ihre Benutzerdaten – und damit Ihre Identität –
prinzipiell nicht an Dritte weitergeben, sofern Sie das nicht gestatten.
Davon gibt es Ausnahmen: Der Betreiber eines Onlinedienstes oder Fo‑
rums ist zum Teil gesetzlich dazu verpflichtet, Auskunft über seine Nutzer
zu erteilen. Das Gesetz sieht solche Auskunftspflichten gegenüber der
Polizei, Gerichten, Verwaltungsbehörden, aber auch gegenüber Privat­
„Diese Firma betrügt!“
Helmut ist sehr wütend auf jenes Unternehmen, das sein Kleingartenhaus
errichtet hat. Monatelang gab es nur Verzögerungen, nach der „Fertigstellung“ stellte sich heraus, dass das Dach undicht ist. Unter dem Nickname
„sagnixhabnix“ warnt er andere User davor, „diesem betrügerischen Unternehmen auch nur einen Cent zu bezahlen“. Das Unternehmen will diesen
Betrugsvorwurf nicht auf sich sitzen lassen und Helmut wegen Kreditschädigung klagen. Dazu benötigt das Unternehmen den Namen und die Anschrift
von Helmut. Es verlangt vom Forenbetreiber die Bekanntgabe dieser Daten.
Der Forenbetreiber muss die Daten herausgeben, wenn das Unternehmen
nachvollziehbar erklärt hat, dass es keinen anderen Weg gibt, die Identität
von „sagnixhabnix“ herauszufinden, und dass der unwahre Vorwurf eines
Betrugs eine Kreditschädigung darstellt.
Soziale Netzwerke, Foren & Co.
personen und Unternehmen vor, z.B. Personen, die durch ein Posting in
ihren Rechten verletzt wurden.
Diese Auskunftspflichten unterliegen bestimmten Voraussetzungen.
So darf das Gericht Nutzerdaten (darunter auch die IP-Adressen) nur ver‑
langen, wenn dies der Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung
gerichtlich strafbarer Handlungen dient. Verwaltungsbehörden dürfen
nur den Namen und die Anschrift verlangen, sofern diese Informationen
für ihre Tätigkeit wesentlich sind. Auch Private und Unternehmen er‑
halten lediglich den Namen und die Anschrift des Users. Sie müssen dazu
einen bestimmten Rechtsverstoß glaubhaft schildern und begründen,
weshalb die Kenntnis dieser Userdaten wesentliche Voraussetzung für
die Rechtsverfolgung ist.
Wenn Sie Angaben über Ihre Person selbst in einem sozialen Netz‑
werk oder Forum offenlegen, dann haben Sie natürlich kein Recht mehr,
dass diese Daten gegenüber jenen Personen geheim gehalten werden,
denen Sie diese Informationen preisgeben. Dennoch dürfen weder der
Plattformbetreiber noch alle Personen, denen diese Informationen nun
bekannt sind, die Daten für andere Zwecke nutzen, sofern Sie dazu nicht
die Zustimmung erteilt haben. Der Plattformbetreiber darf diese Daten
insbesondere nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte verkaufen.
An eine Zustimmungserklärung stellt die österreichische Recht‑
sprechung allerdings hohe Ansprüche. Da man nach dem DSG nur „in
Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ zustimmen kann, muss die
Zustimmungserklärung ausreichend verständlich und transparent sein. Es
ist fraglich, ob die Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen
der gängigen Internetplattformen tatsächlich diesen Anforderungen ge‑
nügen. Nicht nur, dass diese Nutzungsbedingungen oft sehr lange und
Fangruppe Smartphones
Sie treten der Usergruppe „Ich bin ein Fan von Smartphones“ bei. Der
Plattformbetreiber fasst die Kontaktdaten aller User dieser Gruppe in einer
Datenbank zusammen und verkauft diese an einen Smartphonehersteller.
Wenn der Plattformbetreiber dazu nicht die Zustimmung der User hat, verstößt er gegen das Datenschutzrecht.
99
Die Anforde­
rungen an eine
Zustimmungs­
erklärung
sind hoch
100
Ob die Betreiber
greifbar sind,
ist fraglich
kompliziert formuliert sind: Oft ist darin nur sehr vage beschrieben, was
der Plattformbetreiber alles mit Ihren Daten machen darf.
Eine einmal erteilte Zustimmung kann man jederzeit widerrufen. In
der Regel wird Ihnen der Plattformbetreiber dann zwar die weitere Nut‑
zung seines Diensts nicht mehr gestatten, er darf jedoch Ihre Daten nicht
mehr verwenden.
Das österreichische DSG gibt all jenen, deren Daten verarbeitet
werden, eine starke rechtliche Position. Als sogenannte „Betroffene“
haben die User von Onlineplattformen Ansprüche gegen diejenigen, die
ihre Daten verwenden (die „Auftraggeber“).
Sie haben das Recht, vom Betreiber Auskunft darüber zu verlangen,
welche Ihrer Daten dieser zu welchen Zwecken und auf Basis wel‑
cher Rechtsgrundlage verwendet und aus welcher Quelle diese Daten
stammen. Diese Auskunft können Sie einmal pro Jahr kostenlos von
jedem Betreiber einer Datenverarbeitung fordern.
Sie haben weiters das Recht, veraltete, unrichtige Daten richtigstellen
zu lassen oder Daten, die der Betreiber gar nicht mehr haben darf (etwa
weil Sie Ihr Konto gelöscht haben) oder nie haben durfte, löschen zu
lassen. Der Betreiber hat dazu acht Wochen Zeit.
Durch einen Widerspruch, den Sie gar nicht begründen müssen,
können Sie alle Ihre persönlichen Daten aus einer öffentlich zugänglichen
Datenanwendung wie einem Internetforum entfernen lassen. Auch dies
muss binnen acht Wochen geschehen.
So weit, so gut. Doch der beste rechtliche Schutz ist nutzlos, wenn
die Betreiber und auch andere Internetnutzer, die Ihre Daten verwenden,
nicht greifbar sind, weil diese im Ausland sitzen oder deren Identität nicht
bekannt ist. Der Widerruf der Zustimmungserklärung hilft Ihnen nichts,
wenn Sie die Löschung der Daten dann nicht (gerichtlich) durchsetzen
können. Gerade im Bereich von sozialen Netzwerken und überhaupt bei
Veröffentlichungen im Internet ist es wesentlich, dass Sie schon faktisch
einem Missbrauch Ihrer Daten bzw. einer Preisgabe Ihrer Privatsphäre
vorbeugen. Dazu ein paar Tipps:
•Sie sollten sich stets im Vorhinein – gleich bei der Registrierung –
darüber klar werden, wie viel von Ihrer Privatsphäre Sie auf
sozialen Netzwerken preisgeben wollen. Trotz aller oben
Soziale Netzwerke, Foren & Co.
genannter Rechte: Was einmal im Internet aufgetaucht
ist, kann dort im schlimmsten Fall für immer abrufbar
bleiben.
•Suchen Sie nach den Einstellungen über Ihre Privatsphäre
und machen Sie von den Möglichkeiten Gebrauch, den
Zugriff auf Ihre Daten und Bilder einzuschränken. Beachten
Sie, dass die Standardeinstellungen nicht zu einer größt‑
möglichen Geheim­haltung, sondern zu einer größtmöglichen
Preisgabe von Infor­mationen führen könnten. Nehmen Sie
sich die Zeit, die Daten­schutzerklärung der Plattform zu lesen,
damit Sie wissen, was mit Ihren Daten und Inhalten passieren
könnte.
•Beachten Sie, dass Onlineforen und soziale Netzwerke auch
von Suchmaschinen durchsucht werden können. Dadurch ist
es für den Personalverantwortlichen ein Leichtes, Sie zu
„googeln“, bevor Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
werden. Bei einigen Plattformen kann man den Zugriff von
Suchmaschinen in den Einstellungen ausschließen.
•Machen Sie private Vorlieben, Freizeitaktivitäten und Partyfotos
nur Ihren privaten Kontakten zugänglich. Fotos von peinlichen,
unangenehmen Situationen sollten Sie am besten gar nicht
veröffentlichen.
•Trennen Sie Ihre Kontakte und Freunde nach beruflichen und
privaten Kriterien. Vergessen Sie nicht, diese Zuordnung später
anzupassen, wenn es nötig wird.
•Auch Angaben, die Sie früher einmal korrekt beschrieben haben,
können mit der Zeit veraltet und unrichtig werden. Wenn Sie
sich nicht mehr die Mühe machen wollen, Ihr Profil aktuell zu
halten, ist es eine Überlegung wert, Ihren Account vollständig
zu löschen oder stillzulegen. Denn sonst könnte es passieren,
dass etwa alte „Jugendsünden“ nach Jahren in Suchmaschinen
auftauchen.
•Wie immer im Internet gilt außerdem: Schützen Sie sich vor
Identitätsdiebstahl. Wählen Sie ein sicheres Passwort und
halten Sie dieses geheim, damit nicht andere unter Ihrem
Namen im sozialen Netzwerk oder Forum teilnehmen.
101
Achten Sie
auf die Standard­
einstellungen beim
Anmelden!
102
Nutzung von
fremden Inhalten und Fotos
Sie müssen
die Erlaubnis des
Rechteinhabers
haben
Vielleicht erinnern Sie sich noch: Vor nicht langer Zeit sorgte ein Aufruf
auf der Plattform Facebook für Aufregung unter Juristen. User sollten
ihr Profilbild durch eine Zeichentrickfigur ersetzen. Eine Riesenzahl an
Usern auf der ganzen Welt folgte dem Aufruf, bis das Gerücht die Runde
machte, dass darin ja ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegen könnte.
Die Rechteinhaber an den Figuren haben aber, soweit ersichtlich, nichts
unternommen.
Für soziale Netzwerke, Internetforen und Gästebücher gilt dasselbe
wie für Ihre eigene Website (▶ Seite 85): Sie müssen sicherstellen, dass
Sie über alle notwendigen Rechte verfügen, um Inhalte von anderen in
Ihren Postings und Ihrem Profil zu veröffentlichen. Die Angabe der Quelle
reicht nicht aus.
Unproblematisch ist die Veröffentlichung von Inhalten, die von Ihnen
selbst stammen (außer Sie hätten z.B. einem Verlag die Exklusivrechte
daran eingeräumt).
Erlaubt ist auch, dass Sie fremde Inhalte durch einen Link in Ihrem
Posting oder auf Ihrer „Pinnwand“ zugänglich machen – sofern diese
Inhalte mit Einwilligung des Rechteinhabers ohnehin für jeden ohne
eine Anmeldung frei zugänglich sind. Denn mit Ihrem Link eröffnen
Sie ja nur einen weiteren Zugang zu einem Inhalt, den dessen Rechte­‑
inhaber ohnedies jedem zur Verfügung stellt. Sie dürfen nicht auf Inhalte
verlinken, die gegen den Willen des Rechteinhabers im Internet ver­
öffentlicht sind.
Wenn Sie jedoch Texte, Videos oder Fotos von anderen Personen (auch
nur in Ausschnitten) posten, dann müssen Sie die jeweiligen Rechte­
inhaber um Erlaubnis fragen. Beachten Sie: Nur weil Sie etwas im Internet
(z.B. in der Google-Bildsuche) finden, dürfen Sie es nicht ohne Erlaubnis
des Rechteinhabers in Ihrem Posting verwenden.
Wenn Sie Fotos verwenden, auf denen Personen abgebildet sind,
müssen Sie außerdem darauf achten, dass durch die Veröffentlichung
nicht deren Recht am eigenen Bild verletzt ist (dazu ▶ Seite 116). Das
kann etwa dann der Fall sein, wenn das Bild die Person in einer peinlichen
Soziale Netzwerke, Foren & Co.
103
Lage zeigt, etwas aus der Privatsphäre dieser Person offenlegt oder das
Foto zusammen mit dem Text einen unrichtigen Eindruck von der Person
ergibt.
Kritik in
Internetforen und Gästebüchern
Online-Händler schlecht bewertet
Georg hat bei einem Online-Händler einen Sat-Receiver gekauft und per
Vorauskasse bezahlt. Trotz mehrfacher Urgenz lieferte der Händler die Ware
nicht und vertröstete Georg ständig mit der Rückzahlung des Kaufpreises.
Georg veröffentlichte deshalb eine schlechte Bewertung über den Händler
auf einer bekannten Preisvergleichsplattform, damit andere Leute nicht
dieselbe bittere Erfahrung machen wie er. Der Online-Händler droht Georg
nun mit einer Anzeige. Darf er das? Georg ist sich sicher, nichts geschrieben
zu haben, was nicht stimmt.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Kritik gilt natürlich auch im
Internet. Wer kritisiert, muss aber im Internet wie sonst auch folgende
Grundsätze beachten:
•Es ist in aller Regel erlaubt, wahre Tatsachen zu berichten,
auch wenn diese Tatsachen für den Betroffenen negativ sind.
Im Streitfall muss man aber in der Lage sein, die Wahrheit
seiner Behauptungen beweisen zu können, sonst verliert man
das Gerichtsverfahren gegen den Betroffenen. (Nur in Ausnahme‑
fällen darf man auch über Wahres nicht berichten, z.B. darf man
nichts, auch nichts Wahres, aus dem höchstpersönlichen Lebens­
bereich anderer ausplaudern, und auch die Identität von
Verbrech­ensopfern soll nicht in der Zeitung offengelegt werden.)
Auch im Web
gibt es das Recht
auf freie Meinungs­
äußerung
104
•Ebenso ist es erlaubt, solche wahren (bewiesenen, anerkannten)
Tatsachen persönlich zu bewerten. Im Streitfall muss man auch
hierbei in der Lage sein, die Wahrheit jener Tatsachen zu beweisen,
auf die man seine Kritik stützt.
Ihren Wertungen
müssen Tatsachen
zugrunde liegen
Georg hat nichts zu befürchten, wenn er in seiner Bewertung nur Tat‑
sachen angeführt hat, die er auch beweisen kann. Wenn dort zu lesen
ist: „Ich habe bei Händler X am … einen Sat-Receiver gekauft und per
Vorauskasse bezahlt. Die Ware kam bei mir aber nie an. Ich habe mehr‑
mals nachgefragt, wurde aber immer nur vertröstet, dass man mir den
Kaufpreis zurückerstattet. Dazu kam es bis heute nicht.“ – dann muss all
das den Tatsachen entsprechen und sich von Georg durch Vorlage von
Bestellbestätigung, Rechnung und E-Mails beweisen lassen. Dann kann
der Händler Georg nichts anhaben.
„Völlig unzuverlässiger Händler“
Falls Georg hingegen seiner Schilderung etwas hinzufügt, was er nicht
beweisen kann (das kommt in der Praxis immer wieder vor), z.B. auch
Verallgemeinerungen und Pauschalbehauptungen („völlig unzuverlässiger Händler“), muss Georg Vorfälle beweisen, die seine Verallgemeinerung rechtfertigen, etwa mehrere derartige „Erlebnisse“ innerhalb eines
Jahres.
Persönliche Wertungen wie „So ein Reinfall!“, „Nie wieder!“, „Rate jedem
davon ab!“ müssen durch wahre Tatsachen gedeckt sein. Wenn es Georg
gelingt zu beweisen, dass der Händler so agiert hat wie oben geschildert,
dann ist es wohl auch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, „Nie
wieder!“ zu schreiben.
Wenn die geäußerte persönliche Wertung jedoch über die Tatsachen‑
grundlage hinausgeht – Juristen sprechen dann von einem Wertungs­
exzess – liegt ein Rechtsverstoß vor.
Soziale Netzwerke, Foren & Co.
105
„Nehmt Euch vor diesem Betrüger in Acht!“
Der Händler hat sich genau so verhalten wie oben beschrieben. Georg fügt
seiner Bewertung aber zusätzlich an: „Nehmt euch vor diesem Betrüger
in Acht!“ In einem Gerichtsverfahren müsste er dann beweisen können,
dass der Händler ihm tatsächlich nur Geld herauslocken wollte und nie die
Absicht hatte, die Ware tatsächlich zu liefern. Gelingt ihm dies nicht, sondern kommt bei Gericht nur heraus, dass das Produkt vergriffen war, dann
wird Georg den Prozess verlieren.
Welchen Bedeutungsinhalt hat eine Äußerung? Nicht jede Äußerung
lässt sich eindeutig interpretieren. Es kommt im Prozess nicht darauf an,
wie der Äußernde seine Aussage gemeint hat. Es ist vielmehr Sache des
Gerichts, den Inhalt der Mitteilung festzustellen. Es orientiert sich dabei
daran, wie der durchschnittliche Leser des Mediums – bei einem Internet‑
forum also der durchschnittliche User – die Äußerung verstehen würde.
Ein typischer Internetuser würde z.B. unter „Er hat mir gedroht.“ wohl
nicht den strafrechtlichen Fachbegriff einer „gefährlichen Drohung“
verstehen.
Was sind die Rechtsfolgen einer unwahren Kritik? Es gibt eine ganze
Reihe an Möglichkeiten, wie sich der von einer Onlinekritik Betroffene
zur Wehr setzen kann. Manche Maßnahmen kann er auch gegen den
Plattformbetreiber ergreifen (wie auf ▶ Seite 97 ausgeführt, könnte sich
dieser den entstandenen Aufwand und Schaden in der Folge vom User
zurückholen).
Gegen den Urheber der Kritik selbst könnte der Betroffene u.a. wegen
Kreditschädigung und Ehrenbeleidigung vorgehen und damit die künf‑
tige Unterlassung dieser Behauptung, den Widerruf der Behauptung
als unwahr und die Veröffentlichung dieses Widerrufs verlangen. Die
Prozess­kosten bei derartigen Verfahren können beträchtlich sein.
Der Betroffene kann gegen denjenigen, der ihm ein unehrenhaftes
Verhalten (z.B. einen Betrug an Kunden) unterstellt oder ihn beschimpft
(„Gauner“), auch beim Strafgericht wegen übler Nachrede bzw. Beleidi‑
gung klagen.
Zu negativen Äußerungen über den Arbeitgeber können Sie auch
auf ▶ Seite 128 nachlesen.
Unwahre
Kritik kann
Folgen haben