Sicherheitsverwaltung und Privatwirtschaft (Teil 2)
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Sicherheitsverwaltung und Privatwirtschaft (Teil 2)
.SIAK-Journal – Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis Stolzlechner, Harald/Horvath, Thomas (2010): Sicherheitsverwaltung und Privatwirtschaft (Teil 2) SIAK-Journal − Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (1), 17-36. doi: 10.7396/2010_1_B Um auf diesen Artikel als Quelle zu verweisen, verwenden Sie bitte folgende Angaben: Stolzlechner, Harald/Horvath, Thomas (2010). Sicherheitsverwaltung und Privatwirtschaft (Teil 2), SIAK-Journal − Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (1), 17-36, Online: http://dx.doi.org/10.7396/2010_1_B. © Bundesministerium für Inneres – Sicherheitsakademie / Verlag NWV, 2010 Hinweis: Die gedruckte Ausgabe des Artikels ist in der Print-Version des SIAK-Journals im Verlag NWV (http://nwv.at) erschienen. Online publiziert: 3/2013 1/2010 . SIAK-JOURNAL Sicherheitsverwaltung und Privatwirtschaft1 (Teil 2) In Fortsetzung der im ersten Teil des Aufsatzes „Sicherheitsverwaltung und Privatwirtschaft“2 dargestellten Fragen und Felder der Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden und Privaten – etwa in den Bereichen Gerichtsge bäude-, Fluggast- und Veranstaltungskontrolle sowie Mautaufsicht – behandeln die folgenden Kapitel vorwiegend neuartige Phänomene der Kooperation: So werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Videoüberwachung durch Polizeiorgane und Private – inklusive der Verwertbarkeit gewonnener Videobeweise in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafverfahren – erörtert. Hierbei werden datenschutzrechtliche Vorgaben und Anforderungen besonders berücksichtigt. Als weitere Beispiele modernen Zusammenwir kens sollen die Auskünfte von Internet-Providern sowie das Auffinden von Personen durch Handypeilung dienen: So wird die Verpflichtung der Internet-Provider, User-Daten – insbesondere Namen und IP-Adressen – heraus zugeben, erläutert. Weiters wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Sicherheitsbehörden oder Notrufdienste wessen Mobiltelefone anpeilen dür fen, um Personen aufzufinden. Auch die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Übertragung von Sicherheitsaufgaben auf Private werden aufge zeigt. Hierbei werden die Unterschiede der dargestellten Modelle zur eigen verantwortlichen Aufgabenbesorgung durch Private in Form der Beleihung herausgearbeitet. Abschließend werden die vielfältigen Aspekte des Themas kritisch zusammengefasst. I. VIDEOÜBERWACHUNG A. DATENSCHUTZ UND VIDEOÜBERWACHUNG 1) DATENSCHUTZ UND VIDEO ÜBERWACHUNG IM ÜBERBLICK Das DSG 20003 geht – entsprechend sei ner Technologieneutralität – nicht explizit auf die Videoüberwachung ein. Aufge nommene Bilder sind – bei Erkennbarkeit abgebildeter Personen – personenbezogene Daten iSd § 4 Z 1 DSG4; Videoüber wachungen unterliegen daher, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen5 von Überwachten bestehen, den Bindun gen des Grundrechts auf Datenschutz. Die daraus resultierenden Grenzen zulässiger Videoüberwachung gelten wegen unmit telbarer Drittwirkung des Grundrechts nach § 1 Abs 5 DSG auch für Private. We gen der Anwendbarkeit des DatenschutzGrundrechts ist die Videoüberwachung grundsätzlich unzulässig. Sie ist lediglich innerhalb des materiellen Eingriffs vorbehalts nach § 1 Abs 2 DSG zulässig. Danach bedürfen behördliche Grundrechtseingriffe – einschließlich Bildauf zeichnungen – einer gesetzlichen Grund lage. Private Videoüberwachungen müssen durch das überwiegende Interesse eines anderen gerechtfertigt sein.6 Zwar ist das Grundrecht auf Datenschutz unabhängig von automationsunterstützter HARALD STOLZLECHNER, Leiter des Fachbereichs Öffentliches Recht an der RW-Fakultät der Universität Salzburg. THOMAS HORVATH, Assistent am Fachbereich Öffentliches Recht an der RW-Fakultät der Universität Salzburg. 17 . SIAK-JOURNAL 1/2010 Datenverarbeitung anwendbar, doch hän gen zahlreiche Beschränkungen des DSG von der Automationsunterstützung ab. Wird automationsunterstützt – bei Video überwachung im Wesentlichen mittels di gitaler7 Aufzeichnung8 – verarbeitet, kann eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG vorliegen9, was verschärfte datenschutz rechtliche Beschränkungen – etwa die Meldepflicht der Überwachungsanlage – nach sich zieht. Ohne Automationsunter stützung besteht im Wesentlichen nur Schutz vor unbefugter Verwendung der Bilddaten und die Zulässigkeit der Video überwachung hängt hauptsächlich vom „überwiegenden berechtigten Interesse ei nes anderen“ iSv § 1 Abs 2 DSG ab.10 Stellt eine Videoüberwachung eine Da tenanwendung dar, ist datenschutzrecht lich maßgeblich, wer deren „Auftragge ber“ iSd § 4 Z 4 DSG ist. Dieser muss insbesondere für die Einhaltung der Zuläs sigkeitsvoraussetzungen (§§ 6 f DSG), des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteres ses (§§ 8 f DSG) und die Erfüllung der Meldepflicht für die Datenanwendung (§ 17 DSG) sorgen. Diese Meldepflicht trifft regelmäßig den Inhaber der bewachten Güter als Auftraggeber, unabhängig da von, ob er selbst oder ein beauftragtes Si cherheitsunternehmen überwacht.11 Meldepflichtige Datenanwendungen dürfen unmittelbar nach erfolgter Mel dung aufgenommen werden (§ 18 Abs 1 DSG), außer sie unterliegen der so ge nannten Vorabkontrolle nach § 18 Abs 2 DSG. Diesfalls darf die Überwachung erst nach Prüfung durch die DSK12 aufgenom men werden. Meldepflichtige Videoüber wachungen unterliegen der Vorabkontrolle, sofern bezweckt wird gerichtlich oder ver waltungsbehördlich strafrechtlich relevante Daten iSd § 8 Abs 4 zu ermitteln. Wegen der Verbreitung dieses Zwecks werden die meisten Videoüberwachungen der Vorab kontrolle unterliegen. 18 Die materielle Zulässigkeit einer Video überwachung mit Aufzeichnung hängt von verschiedenen Kriterien ab. Zweck und In halt der Videoüberwachung müssen von den rechtlichen Befugnissen ihres Auf traggebers gedeckt sein. Die Grundrechtsein schränkung durch die Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteres sen der Betroffenen müssen gewahrt wer den. Auch die allgemeinen Datenschutz grundsätze iSd § 6 Abs 1 DSG sind einzuhalten.13 Bei Aufzeichnung (verwal tungs)strafrechtlich relevanter Sachverhal te ist insbesondere maßgeblich, inwieweit aufgezeichnetes Videomaterial als Be weismittel in gerichtlichen und verwal tungsbehördlichen Strafverfahren verwen det werden darf. Diesen Fragen soll in der Folge nachgegangen werden. 2) VIDEOAUFZEICHNUNGEN ALS BEWEISMITTEL IM GERICHT LICHEN STRAFVERFAHREN Für den Strafprozess bestehen in §§ 74 f StPO14 Sonderregelungen für Datenan wendungen. Nach § 74 Abs 1 StPO ist das DSG grundsätzlich auch im Strafprozess auf die Verwendung von Daten anzuwen den. Nach Abs 2 leg cit haben Kriminal polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei Verwendung personenbezogener Daten die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnis mäßigkeit zu beachten. Sie haben schutz würdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung zu wahren und der ver traulichen Behandlung von Daten Vorrang einzuräumen. Weiters sind bei Verwen dung sensibler und strafrechtlich relevan ter Daten angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Nach § 75 Abs 1 1/2010 StPO sind unrichtige oder entgegen den Bestimmungen der StPO ermittelte Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu lö schen. Automationsunterstützt verarbeite te personenbezogene Daten sind, so sie fünf Jahre unverändert geblieben sind, zu überprüfen, ob sie richtig zu stellen oder zu löschen sind. Die §§ 74 f StPO bilden die – nach § 1 Abs 2 DSG erforderliche – gesetzliche Grundlage für behördliche Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz. Nach dem Verweis auf das DSG durchbricht das In teresse an der Strafverfolgung das Daten schutzrecht nicht generell; dessen Be schränkungen gelten grundsätzlich auch für den Strafprozess.15 Auch übernimmt § 75 Abs 1 StPO den datenschutzrechtli chen Anspruch auf Richtigstellung unrich tiger und Löschung unzulässig verarbeite ter Daten in den Strafprozess. Werden Daten unzulässig erhoben oder beschafft, ist aus prozessualer Sicht zu fragen, inwieweit ein Beweisver wertungsverbot besteht. Dieses verböte Gerichten, allfällige Video aufzeichnungen in die Beweiswürdigung einzubeziehen.16 Nach Schmoller kann aus der Löschungsanordnung des § 75 Abs 1 StPO auf ein Beweisverwertungsverbot ge schlossen werden. Rechtlich zu vernich tende Gegenstände als Beweismittel im Verfahren heranzuziehen, bedeute einen (Wertungs-)Widerspruch; die Verwendung als Beweismittel liefe dem gesetzlichen Vernichtungsauftrag zuwider. Aufzeichnun gen aus Videoüberwachungen sind daher als Beweis nur zuzulassen, wenn keine daten schutzrechtliche Löschungsverpflichtung besteht. Eine – zum Beweisverbot führende – Löschungsverpflichtung folgt nach DSG etwa aus der unzulässigen Ermittlung, Übermittlung oder Verwendung von Daten.17 . SIAK-JOURNAL Die Verwertbarkeit von Videoaufnah men im Strafprozess setzt demnach vo raus, dass die Ermittlung, Übermittlung (an Strafverfolgungsbehörden), die Aufbe wahrung und Abspielung der Daten in der Hauptversammlung datenschutzrechtlich zulässig sind.18 Liegt eine zulässige Videoüberwachung vor, müssen Aufzeichnungen bei sonstiger Unverwertbarkeit datenschutzrechtlich zu lässig an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Für die Zulässigkeit der Übermittlung nach § 7 Abs 2 DSG müssen die Daten aus zulässiger Datenan wendung stammen, die gesetzliche Zu ständigkeit oder die rechtliche Befugnis des Empfängers muss dem Übermittelnden zumindest glaubhaft gemacht werden und es dürfen keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Daneben muss der Grundrechtseingriff geeignet, er forderlich und verhältnismäßig sein. Die gesetzliche Zuständigkeit der Strafverfol gungsbehörden steht regelmäßig außer Frage. Interessen des Betroffenen können durch § 8 DSG geschützt sein. Die Über mittlung an die Strafverfolgungsbehörden kann aber auf das „überwiegende berech tigte Interesse des Auftraggebers“ iSd § 8 Abs 4 Z 3 DSG gestützt werden. Das In teresse des Auftraggebers an dem Beweis mittel überwiegt das Geheimhaltungsin teresse des Betroffenen idR schon deshalb, weil das Interesse eines Straftäters, der Verfolgung zu entgehen, nicht schützens wert ist.19 Eine Übermittlung durch öffent liche Auftraggeber kann weiters nach § 8 Abs 4 Z 2 DSG gerechtfertigt sein, sofern die Verwendung derartiger Daten zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe wesentlich ist. Wurden Aufzeichnungen zulässig über mittelt, muss auch ihre Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmäßig erfolgen. § 74 StPO bildet dazu die erfor derliche gesetzliche Grundlage. Dies er 19 . SIAK-JOURNAL 1/2010 scheint unproblematisch, da die Straf verfolgung ein wichtiges öffentliches In teresse iSd § 1 Abs 2 DSG ist. Schutzwür dige Geheimhaltungsinteressen können nicht entgegenstehen, da § 74 StPO eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung iSd § 8 Abs 4 Z 1 DSG ist. Aufnahmen aus Videoüberwachungen dürfen also – soweit der Eingriff in das Datenschutzgrundrecht geeignet, erforderlich und verhältnismä ßig erfolgt – als Beweismittel im Strafpro zess verwertet werden.20 Wegen der praktischen Relevanz sei ein Fall rechtswidriger Videoüberwachung zur Beurteilung der Verwertbarkeit erlangter Beweismittel beispielhaft erwähnt. Häufig werden an sich zulässige Videoüber wachungen – trotz gesetzlicher Pflicht – nicht zur Eintragung im Datenverarbei tungsregister gemeldet. Dieses rechtswidrige Vorgehen führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit von Aufnahmen. Maßgeblich ist, ob die unterlassene Meldung zu einer datenschutzrechtlichen Löschungsverpflichtung führt. Eine sol che bedeutet ein Verwertungsverbot für den Strafprozess. Dabei muss unterschie den werden, ob der in der unterlassenen Meldung liegende Verstoß oder eine ma terielle Rechtswidrigkeit der Video überwachung die Löschungsverpflichtung auslöst.21 Werden meldepflichtige Video überwachungen nicht zur Registrierung angemeldet, begründet dies noch keine datenschutzrechtliche Löschungsverpflich tung. Demnach sind Aufnahmen aus – bloß wegen unterlassener Meldung – rechtswid riger Videoüberwachungen im Strafpro zess verwertbar.22 20 3) VIDEOAUFZEICHNUNGEN ALS BEWEISMITTEL IM VERWAL TUNGSBEHÖRDLICHEN STRAFVERFAHREN Für das Verwaltungsstrafverfahren besteht keine den §§ 74 f StPO vergleichbare Son derregel. Primär ist der Grundsatz der Un beschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG23) maßgeblich. Danach kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachver halts geeignet und zweckdienlich ist. Rechtswidrig zustande gekommene Be weismittel dürfen an sich herangezogen werden.24 Werden Beweismittel unter Ver stoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften erbracht, dürfen sie nicht verwertet wer den:25 Keinesfalls dürfen Beweise entge gen ausdrücklicher gesetzlicher Verbote erhoben oder verwertet werden.26 Werden bei Erlangung eines Beweismittels Vor schriften verletzt, darf dieses nicht heran gezogen werden, wenn die Verwendung dem Zweck der verletzten Vorschrift wider spräche.27 Für Videobeweise bedeutet dies, dass lediglich Verstöße, die eine daten schutzrechtliche Löschungsverpflichtung auslösen, ein Beweisverwertungsverbot begründen. Denn nur solche Beschränkun gen bezwecken geradezu eine Weiterver wendung und -verbreitung der Daten zu unterbinden. Generell müssen auch für das Verwal tungsstrafverfahren die Zulässigkeit der Ermittlung der Daten, ihre Übermittlung an und ihre Verwendung durch die Straf behörde unterschieden werden. Die Zu lässigkeit der Ermittlung unterliegt den datenschutzrechtlichen Schranken. Die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an die Verwaltungsstrafbehörde ist analog der – zuvor ausgeführten – Übermittlung an (gerichtliche) Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen. Ein Unterschied zum gerichtlichen Straf prozess besteht für die Zulässigkeit der 1/2010 Verwendung der Daten durch die Strafbe hörde selbst. § 8 Abs 4 DSG berücksich tigt schutzwürdige Geheimhaltungsinter essen des Betroffenen an strafrechtlich relevanten Daten. Nach § 8 Abs 4 Z 1 DSG verstößt die Verwendung nicht gegen schutzwürdige Interessen eines Betroffe nen, sofern eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung solcher Daten besteht. Für den Strafprozess wurde diese mit § 74 StPO geschaffen. Im VStG28 finden sich derartige ausdrückliche Be stimmungen für die (vereinfachten) Ver fahren zur Erlassung von Strafverfügun gen29 und Anonymverfügungen30. Diese dürfen erlassen werden, falls strafbares Verhalten durch automatische Überwa chung festgestellt wird. Ansonsten muss gemäß § 8 Abs 4 DSG die Strafbehörde Auftraggeber der Video überwachung sein. Dann ist die Verwen dung derartiger Daten nach § 8 Abs 4 Z 2 DSG zulässig, weil die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen eine gesetzlich übertragene Aufgabe ist. Da Videoaufnahmen regelmäßig wichtige Beweis mittel darstellen, ist deren Verwendung wesentliche Voraussetzung einer zweck entsprechenden Strafverfolgung. Der Ver waltungsstrafbehörde als Auftraggeberin ist gestattet, die Aufnahmen zu verwenden. Ist die Behörde nicht Auftraggeberin der Überwachung, erscheint zweifelhaft, ob die Aufnahmen auch im ordentlichen Ver waltungsstrafverfahren oder lediglich in den vereinfachten Verfahren zur Erlassung von Strafverfügungen und – im konkreten Zusammenhang weniger geeignet – Ano nymverfügungen verwendet werden dür fen. Ist die Strafbehörde Auftraggeberin der Videoüberwachung, dürfen die Auf nahmen auch im ordentlichen Verfahren verwendet werden. Für den (häufigen) Fall der rechtswidrig unterlassenen Meldung einer materiell zulässigen Videoüber wachung gilt auch für das Verwaltungsstraf . SIAK-JOURNAL verfahren, dass gemachte Aufnahmen – mangels datenschutzrechtlicher Löschungs verpflichtung – verwertet werden dürfen. B. VIDEOÜBERWACHUNG DURCH POLIZEIORGANE 1) NACH SPG Die Sicherheitsbehörden dürfen personen bezogene Daten gem § 52 SPG nur ver wenden, soweit dies zur Erfüllung der ih nen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Geset zen lässt das SPG unberührt. An sich kön nen Sicherheitsbehörden nach § 53 Abs 4 SPG personenbezogene Daten – im Rah men der Rechtsordnung – durch Einsatz aller geeigneten Mittel erheben. Einzelne Methoden der Informationserhebung wer den durch § 54 SPG eingeschränkt. So ist etwa die Videoüberwachung nur unter be sonderen Umständen und zu bestimmten Zwecken zulässig. § 53 Abs 5 SPG erlaubt den Sicherheits behörden auf von anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträgern ermittelte per sonenbezogene Bilddaten zurückzugrei fen. Dies ermöglicht den Sicherheitsbe hörden, auf die von verschiedensten, auch privaten, Rechtsträgern gemachten – allen falls mit Ton versehenen – Video- oder Fo toaufnahmen zurückzugreifen. Die Auf nahmen müssen zulässig ermittelt worden sein und den Behörden freiwillig übermit telt werden.31 Daten über nichtöffentliches Verhalten dürfen generell nicht verwendet werden. Die Verwendung von Aufnahmen muss der Abwehr gefährlicher Angriffe (vgl § 16 Abs 2 SPG) oder krimineller Verbindungen oder – so bestimmte Tatsa chen auf eine schwere Gefahr für die öf fentliche Sicherheit schließen lassen – der erweiterten Gefahrenerforschung oder der Fahndung dienen. Die Verwendung über mittelter Aufzeichnungen zur Abwehr ge fährlicher Angriffe oder krimineller Ver 21 . SIAK-JOURNAL 1/2010 bindungen (vgl § 16 Abs 1 Z 2 SPG)32 ist zulässig, soweit diese Abwehr sonst ge fährdet oder erheblich erschwert wäre. Die erweiterte Gefahrenerforschung muss oh ne die Verwendung aussichtslos sein. Der Eingriff in die Privatsphäre der Betroffe nen muss insgesamt verhältnismäßig sein.33 Als „erweiterte Gefahrenforschung“ definiert § 21 Abs 3 SPG die Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es mit schwerer Gefahr für die öffentliche Si cherheit verbundener Kriminalität, insbe sondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt.34 So wäre etwa die Beobachtung von Zuwanderer gruppen mit fundamental-religiösen Nei gungen eine solche „erweiterte Gefahren forschung“.35 Zur Kontrolle der Einhaltung der Beschränkungen ist der, beim Bundesminister für Inneres eingerichtete, Rechts schutzbeauftragte einzu beziehen. Die Daten sind nach § 63 SPG zu lö schen, sobald sie für die jeweils einschlä gige Aufgabe der Sicherheitsbehörden nicht mehr benötigt werden. Nach § 54 Abs 4 SPG ist die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildauf zeichnungsgeräten nur zur Abwehr ge fährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur erweiterten Ge fahrenerforschung zulässig. Es darf nur öffentlich oder im Wahrnehmungsbereich des Ermittelnden erfolgendes Verhalten aufgezeichnet werden. Dies schließt den so genannten „großen Spähangriff“ aus. Zur Abwehr krimineller Verbindungen ist die Bildaufzeichnung nur zulässig, wenn die Begehung von mit beträchtlicher 22 Strafe, sprich mehr als ein Jahr Freiheits strafe36, bedrohten Handlungen zu erwar ten ist. Die Daten sind nach § 63 SPG zu löschen, sobald sie für die jeweils ein schlägige Aufgabe der Sicherheitsbehör den nicht mehr benötigt werden. An sich ist auf die amtliche Ermittlung durch Bildauf zeichnung hinzuweisen. Sofern dadurch die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert würde oder die erweiterte Gefahrenforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaß nahmen aussichtslos wäre, darf die Bild aufzeichnung verdeckt – ohne Wissen der Betroffenen – erfolgen. Davon ist der Rechtsschutzbeauftragte zu unterrichten. § 54 Abs 4 SPG schränkt lediglich die Er mittlung mit Bildaufzeichnungsgeräten ein. Das sind Geräte, die eine wiederholte Wiedergabe der aufgenommenen Bilder oder Bildfolgen ermöglichen. Für das technisch unterstützte Beobachten – ohne Möglichkeit der Wiedergabe – gelten diese Einschränkungen nicht. Dieses unterliegt den allgemeinen Bestimmungen für Ob servationen und verdeckte Ermittlungen.37 Weiters gibt § 54 Abs 5 SPG den Sicher heitsbehörden Videoüberwachungsbefug nisse für Großveranstaltungen:38 Im Falle der Befürchtung von gefährlichen Angrif fen gegen Leben, Gesundheit oder Eigen tum bei Zusammenkünften zahlreicher Menschen dürfen – zur Vorbeugung – per sonenbezogene Daten Anwesender mit Bildaufzeichnungsgeräten ermittelt wer den. Dies ist derart anzukündigen, dass die Überwachung einem möglichst weiten Kreis der potentiell Betroffenen bekannt wird. Praktisch bieten sich Megaphondurchsagen und Anschläge an der Veran staltungsstätte an. Diese Befugnis erlaubt demnach ausschließlich offene Ermittlun 1/2010 gen zum Zweck der Vorbeugung. Die Be troffenen werden durch die verpflichtende Ankündigung geschützt.39 Welchem Zweck die – die Befürchtung der Angriffe aus lösende – Zusammenkunft dient, ist un erheblich. Denkbar sind Veranstaltungen iSd VersG40 ebenso wie nach den LandesVeranstaltungsGen (wie Sportveran staltungen, Theateraufführungen oder Mu sikkonzerte). Zur Rechtfertigung der Videoaufzeichnung ist keine konkrete Be fürchtung eines bestimmten Angriffes er forderlich. Eine abstrakte Eignung der Veranstaltung zur Befürchtung dieser An griffe – nach allgemeiner Lebenserfah rung – genügt.41 Unter diesen Vorausset zungen ist die Videoaufzeichnung aller Anwesenden – einschließlich zufälliger Passanten – zulässig. Zwar dienen die Aufzeichnungen primär der Vorbeugung, dennoch dürfen sie auch zur Abwehr tat sächlicher gefährlicher Angriffe und zu deren Aufklärung verwendet werden.42 Die Aufnahmen sind nach § 63 SPG zu lö schen, sobald sie für die jeweils einschlä gige Aufgabe der Sicherheitsbehörden nicht mehr benötigt werden. Die Sicherheitsbehörden haben nach § 54 Abs 6 SPG auch die Möglichkeit, „Kriminalitätsbrennpunkte“ per Videoauf zeichnung zu überwachen:43 Sind nämlich an öffentlichen Orten gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum aufgrund bestimmter Tatsachen, insbeson dere wegen derartiger vorangegangener Angriffe, zu befürchten, dürfen personen bezogene Daten mit Bildaufzeichnungsge räten ermittelt werden. Auch hier hat eine – möglichst viele potentielle Betroffene erreichende – Ankündigung zu erfolgen. Dazu bietet sich ein Anschlag am Über wachungsort an. Die gewonnenen Daten dürfen auch für Abwehr und Aufklärung dort begangener gefährlicher Angriffe sowie zur Fahndung verwendet werden. Die Daten sind nach längstens 48 Stunden . SIAK-JOURNAL zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen erforderlich sind. Nach § 27 Abs 2 SPG ist ein öffentlicher Ort ein Raum, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis be treten werden kann. Hiezu reicht aus, wenn der Raum zum Zeitpunkt der Über wachung von einem offenen Personenkreis betreten werden kann. So kommen etwa Straßen mit öffentlichem Verkehr44, öffent liche Verkehrsmittel45, Geschäftspassagen46, aber auch allgemein zugängliche Gänge und Höfe eines Hauses47 in Betracht.48 Die Prognose der gefährlichen Angriffe muss auf bestimmte Tatsachen gestützt werden können. Demnach erlaubt diese Befugnis insbe sondere die Videoüberwachung von Orten mit gehäuften Angriffen in der Vergangen heit.49 Typische Delikte sind etwa Raub überfälle, Schlägereien, Körperverletzun gen, Suchtmitteldelikte, Taschendiebstähle oder Vandalismus.50 Schließlich erlaubt § 54 Abs 7 SPG Videoüberwachungsmaßnahmen zur Er füllung der österreichischen Gewährleis tungspflichten für die Sicherheit von Ver tretern anderer Völkerrechtssubjekte: Die Sicherheitsbehörden dürfen an öffent lichen Orten personenbezogene Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten ermitteln, sofern dort oder in unmittelbarer Nähe Veran staltungen mit besonders zu schützenden Vertretern ausländischer Staaten, interna tionaler Organisationen oder anderer Völ kerrechtssubjekte stattfinden. Die Veran staltung, in deren Umgebung überwacht wird, muss keinem diplomatischen Zweck im engeren Sinn dienen. Die Materialien51 nennen etwa auch „Freiluftkonzerte“ unter Beteiligung ausländischer Staatsgäste. Die Videoaufzeichnung darf nur in einer Ge fährdungssituation und in unmittelbarem 23 . SIAK-JOURNAL 1/2010 zeitlichem Zusammenhang mit der Veran staltung erfolgen. Diese Gefährdungs situation kann etwa in der Exponiertheit eines Teilnehmers liegen oder sich aus Hinweisen in- oder ausländischer Sicher heitsbehörden ergeben.52 Auch diese Maß nahme ist – möglichst weite Kreise der potentiell Betroffenen erreichend – anzu kündigen. Die ermittelten Daten dürfen auch für Abwehr und Aufklärung gefähr licher Angriffe, zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie zur Fahndung ver wendet werden. Soweit nicht zur weiteren Verfolgung strafbarer Handlungen erforder lich, sind die Daten nach längstens 48 Stun den zu löschen. 2) NACH STPO Ergänzend gestattet die StPO53 Videoüber wachungen im Dienste der Strafrechts pflege: Nach § 136 Abs 3 leg cit ist die Vi deoüberwachung zur Aufklärung einer Straftat außerhalb durch das Hausrecht ge schützter Räume zulässig, sofern sie nur dazu dient, das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den beobachteten Gegen ständen oder Räumen in Kontakt treten oder diese betreten. Um in hausrechtlich geschützten Räumen filmen zu dürfen, muss die Aufklärung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten vor sätzlichen Straftat ohne Videoaufzeich nung wesentlich erschwert sein oder der Inhaber der betroffenen Räume in die Überwachung einwilligen. Eine Überwa chung der Person ist nach Abs 1 Z 1 leg cit weiters zulässig, sofern der dringende Ver dacht besteht, der Überwachte habe sich einer anderen Person bemächtigt und die Kontrolle auf Zeitraum und Ort der Frei heitsentziehung beschränkt bleibt. Weiters gestattet Abs 1 Z 2 leg cit – soweit zur Aufklärung eines Verbrechens54 erforder lich – die Aufnahme von Vorgängen und Äußerungen zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder einer sonst ein 24 geweihten Person sowie von durch diese unmittelbar wahrnehmbare Vorgänge und Äußerungen. Schließlich ist die Video überwachung zulässig, sofern die Aufklä rung eines mit mehr als zehnjähriger Frei heitsstrafe bedrohten Verbrechens oder der Verbrechen der kriminellen Organisation55 oder der terroristischen Vereinigung56 oder durch diese geplanter/begangener strafba rer Handlungen oder die Ermittlung des Aufenthalts eines wegen solcher Straftaten Beschuldigten aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Der Überwachte muss entweder selbst dieser Straftaten dringend verdächtig sein oder bestimmte Tatsachen müssen den Kontakt zu einem solchen Verdächtigen annehmen lassen. Gegen durch terroristische Vereinigungen und kriminelle Organisationen begangene oder geplante Straftaten ist die Videoüberwa chung überdies nur zulässig, sofern be stimmte Tatsachen auf eine schwere Ge fahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.57 Falls zur Durchführung dieser Überwachung unumgänglich, darf in haus rechtlich geschützte Räume eingedrungen werden, sofern aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden aufgesucht. Für sämtliche dieser Ermitt lungsmaßnahmen gilt der Ver hältnismäßigkeitsgrundsatz.58 Lediglich die Videoüberwachung von Personen, die im Verdacht stehen, sich eines anderen bemächtigt zu haben, dürfen die Sicherheitsbehörden aus eigener Macht durchführen. Alle übrigen Varianten be dürfen der gerichtlichen Bewilligung über Antrag der Staatsanwaltschaft, wobei das Eindringen in hausrechtlich geschützte Räume regelmäßig einer Sonderbewilli gung unterliegt. Auch müssen sämtliche Überwachungen auf den erforderlichen Zeitraum beschränkt bleiben.59 1/2010 C. VIDEOÜBERWACHUNG DURCH PRIVATE ODER PRIVATE EINRICHTUNGEN Bei privater Videoüberwachung sind zwei Formen zu unterscheiden: Sei es, dass ein Privater bzw privater Unternehmer selbst überwacht oder sei es, dass ein Sicher heitsunternehmen beauftragt wird die Über wachung durchzuführen (zB die Video überwachung von Banken, öffentlichen Verkehrsmitteln, Juwelieren oder Einkaufs zentren). Die datenschutzrechtlichen Schranken gelten für beide Formen priva ter Videoüberwachung gleichermaßen. Für das Zusammenwirken von Sicher heitsverwaltung und Privaten ist wesent lich, unter welchen Voraussetzungen Sicherheitsbehörden auf private Videoaufnahmen zurückgreifen dürfen und inwie weit Private zur Herausgabe ihrer Auf zeichnungen verpflichtet sind. Beide erwähnten Formen privater Videoüberwa chung sind für die Zulässigkeit der Ver wendung der Aufnahmen durch die Si cherheitsbehörden gleich zu beurteilen. Ob die Videoaufnahmen von Sicherheits unternehmen oder sonstigen Privaten stammen, macht keinen Unterschied. Wie erwähnt, dürfen Sicherheitsbehör den nach § 53 Abs 5 SPG private Videoaufnahmen – innerhalb enger Grenzen und zu festgelegten Zwecken – verwenden. Diese Vorschrift ermächtigt die Sicher heitsbehörden bloß, diese Aufzeichnungen überhaupt heranzuziehen. Die Aufnahmen müssen den Behörden nämlich freiwillig übermittelt werden.60 Eine Verpflichtung Privater, ihre Videoaufnahmen an die Si cherheitsbehörden herauszugeben, ist im SPG nicht vorgesehen. Anders verhält es sich mit Videoaufnah men Privater mit Relevanz für (gericht liche) Strafprozesse. Dürfen die privaten Videoaufnahmen rechtmäßig von den Strafverfolgungsbehörden verwendet wer den, kommen – bei Verweigerung ihrer . SIAK-JOURNAL Übermittlung – prozessuale Zwangsmaß nahmen zu ihrer Beschaffung in Betracht.61 § 110 Abs 1 Z 1 StPO erlaubt die Sicher stellung von Gegenständen aus Beweis gründen, sofern dies erforderlich er scheint. Nach § 110 Abs 4 StPO ist eine solche Sicherstellung – unter anderem – nicht zulässig, sofern der Beweiszweck durch Kopien automationsunterstützt ver arbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die Originale in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn sichergestellte Gegenstände voraus sichtlich im weiteren Verfahren als Be weismittel erforderlich sein werden. § 110 Abs 4 StPO ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden, wobei diese, so weit möglich, auf Kopien der automati onsunterstützt verarbeiteten Daten zu be schränken ist (gem § 115 Abs 3 StPO). Unter „Sicherstellung“ versteht man die vorläufige Begründung von Verfügungs macht über Gegenstände, verbunden mit dem vorläufigen Verbot, sichergestellte Güter an Dritte herauszugeben, zu veräu ßern oder zu verpfänden (gem § 109 Z 1 StPO). Beschlagnahme ist die gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fort setzung einer Sicherstellung, verbunden mit dem Verbot, diese Güter zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden (§ 109 Z 2 StPO). Können von den Videoaufnahmen Beiträge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts erwartet werden, sind ihre Sicherstellung und Beschlagnahme erfor derlich. Videoaufnahmen sind automati onsunterstützt verarbeitete Daten iSv § 110 Abs 4 StPO. Können die Aufzeich nungen kopiert werden, dürfen demnach grundsätzlich bloß Kopien sichergestellt und beschlagnahmt werden. Ist der Be weiszweck durch Kopien nicht zu erfüllen oder ist für die Hauptversammlung die Notwendigkeit eines Augenscheins der 25 . SIAK-JOURNAL 1/2010 Originalaufnahmen zu erwarten, dürfen die Originale sichergestellt und beschlag nahmt werden. Demnach gilt für die Herausgabe priva ter Videoaufnahmen Folgendes: Dürfen die Videoaufzeichnungen Privater von den Strafverfolgungsbehörden im Strafprozess verwendet werden und enthalten sie maß gebliche Aufnahmen, dürfen die Straf verfolgungsbehörden zumindest Kopien sicherstellen und beschlagnahmen. Kön nen Kopien den Beweiszweck nicht erfül len oder besteht die voraussichtliche Not wendigkeit in der Hauptverhandlung die Originale in Augenschein zu nehmen, so dürfen diese sichergestellt und beschlag nahmt werden. In diesem Umfang ist naturgemäß auch eine Herausgabever pflichtung der Inhaber der Videoaufzeich nungen anzunehmen. Die Verwendung privater Videoaufnahmen in anderen Ver fahren ist durch keine generelle Verpflich tung zur Bereitstellung der Aufzeichnun gen gesichert. II. SONSTIGE FELDER EINER ZUSAMMENARBEIT VON SICHERHEITSBEHÖRDEN UND PRIVATWIRTSCHAFT In der jüngeren Vergangenheit haben sich neue Aufgabenfelder herauskristallisiert, in denen eine Zusammenarbeit von Staat und Privat aus Gründen einer effizienteren Durchführung von Sicherheitsaufgaben erforderlich ist. Ein wichtiger Unterschied zu den im Kapitel II des 1. Teils darge stellten Feldern der Zusammenarbeit (zB Parkraumüberwachung, Mautaufsicht)62 besteht darin, dass in den im Folgenden zu beschreibenden Feldern eine Heranzie hung bestimmter Privater (zB Mobilfunk betreiber) aus technischen Gründen un bedingt erforderlich ist. So ist zB eine Handypeilung ohne Mitwirkung privater Netzbetreiber technisch nicht möglich. Die aus technischen Gründen erforder 26 liche Zusammenarbeit findet rechtlichen Niederschlag in gesetzlichen Mitwir kungspflichten. A. AUSKUNFTSERTEILUNG DURCH INTERNETPROVIDER Ein modernes und in den letzten Jahren in tensiviertes Feld63 des Zusammenwirkens der Sicherheitsverwaltung und Privater ist die – durch umfangreiche Auskunfts pflichten abgesicherte – Kooperation der Telefon- und Internetprovider mit den Sicherheitsbehörden. § 53 Abs 3a SPG lautet: „Die Sicherheits behörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs 3 Z 1 Telekommunikations gesetz 2003 – TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-CommerceGesetz – ECG) Auskunft zu verlangen über: 1. Namen, Anschrift und Teilnehmernum mer eines bestimmten Anschlusses, 2. Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie 3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem be stimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation recht fertigen und sie diese Daten als wesentli che Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertra genen Aufgaben benötigen. Die Bezeich nung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr ge fährlicher Angriffe auch durch Bezug nahme auf ein von diesem Anschluss ge führtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfol gen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“ 1/2010 1) GEMEINSAME VORAUSSETZUN GEN DER BEFUGNISSE NACH § 53 ABS 3A SPG Sämtliche dieser Befugnisse setzen „be stimmte Tatsachen“, welche „die Annah me einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen“ voraus.64 Diese Befugnis er fordert demnach konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahrensituation.65 Laut Erlass des BM.I muss es sich um Hinweise han deln, die auf eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe schließen lassen. Zu denken sei etwa an Selbstmordankündigungen in In ternet-Foren und Anhaltspunkte auf ge fährliche Angriffe iZm Kinderpornogra phie in einem Chatroom.66 Weiters ist stets erforderlich, dass die Si cherheitsbehörden „diese Daten als we sentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz über tragenen Aufgaben benötigen“. Diese For mulierung betont die Grundsätze der Auf gabenbezogenheit sicherheitsbehördlicher Befugnisse, das allgemeine Verhältnismä ßigkeitsgebot nach § 29 SPG und den Vor rang nicht eingreifender Mittel gem § 28a Abs 3 SPG.67 Eine Beschränkung auf bestimmte si cherheitsbehördliche Aufgaben ist nicht vorgesehen. Die Befugnisse können bei Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleis tungspflicht nach § 19 SPG, der Aufrecht erhaltung der öffentlichen Sicherheit (§§ 20 ff SPG) und Ordnung (§ 27 SPG) und des besonderen Überwachungsdiens tes (§ 27a SPG) beansprucht werden. Die „Betreiber öffentlicher Kommuni kationsdienste“ iSd § 92 Abs 3 Z 1 TKG 200368 und „sonstige Diensteanbieter“ iSd § 3 Z 2 ECG69 wirken – in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht – mit den Behörden zu sammen. Betreiber öffentlicher Kommuni kationsdienste ist, wer eine gewerbliche Dienstleistung anbietet, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Si gnalen über Kommunikationsnetze be . SIAK-JOURNAL steht. Erfasst sind insb Internet Access Provider und Telefondiensteanbieter.70 Sonstige Diensteanbieter sind nach § 3 Z 2 ECG natürliche oder juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Einrichtungen, die einen Dienst der Informationsgesell schaft bereitstellen. Nach § 3 Z 1 ECG ist ein Dienst der Informationsgesellschaft ein in der Regel gegen Entgelt elektro nisch im Fernabsatz auf individuellen Ab ruf des Empfängers bereitgestellter Dienst. Erfasst sind etwa SuchmaschinenBetreiber und Hosting Provider.71 2) AUSKUNFT ÜBER NAMEN, ANSCHRIFT UND TEILNEHMER NUMMER Diese Befugnis erlaubt den Sicherheitsbe hörden „Namen, Anschrift und Teilnehmer nummer eines bestimmten Anschlusses“ zu verlangen. Ein Teilnehmeranschluss ist nach § 3 Z 20 TKG „die physische Verbin dung, mit der der Netzanschluss in den Räumlichkeiten des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleich wertige Einrichtung im festen öffentlichen Telefonnetz verbunden wird“. Wegen des wiederholten Verweises auf das TKG in den EBRV72 zur Stammfassung von § 53 Abs 3a liegt nahe, diese Definition zur Auslegung des Anschlussbegriffs heranzu ziehen.73 Dient das Auskunftsersuchen der Er füllung der ersten allgemeinen Hilfe leistungspflicht oder der Abwehr gefähr licher Angriffe, kann der Anschluss gegenüber dem Auskunftspflichtigen be zeichnet werden, indem auf ein von die sem Anschluss geführtes Gespräch Bezug genommen wird. Nach § 19 Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden – im Wesent lichen – zur ersten allgemeinen Hilfeleis tung verpflichtet, sofern „Leben, Gesund heit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gefährdet (sind) oder (…) eine solche Gefährdung unmittelbar be 27 . SIAK-JOURNAL 1/2010 vor(steht)“ und die Gefahrenabwehr Ver waltungsbehörden obliegt. Dem Aus kunftspflichtigen muss – so genau wie möglich – der Zeitraum des Anrufs und die Teilnehmernummer des passiven Ge sprächspartners genannt werden. Diese so genannte „kleine passive Rufdatenrück erfassung“ soll ermöglichen, anhand der Nummer des Angerufenen und der Zeit des Telefonats die Identität des Anrufers zu ermitteln.74 So kann etwa die Herkunft von Drohanrufen oder Erpresseranrufen geklärt werden.75 Wegen des Abstellens auf die Daten des „Gesprächs“ ist diese Befugnis ausschließlich auf die Sprachte lefonie anwendbar.76 3) AUSKUNFT ÜBER IP-ADRESSEN § 53 Abs 3a Z 2 SPG ermächtigt die Be hörde Auskunft über die IP-Adresse zu ei ner „bestimmten Nachricht“ und deren Übermittlungszeitpunkt zu verlangen. Z 3 leg cit ermächtigt zu erfragen, wem die IP-Adresse bei Übermittlung der Nachricht zugewiesen war. Die Kombi nation dieser Befugnisse erlaubt etwa das Ausforschen des Absenders einer E-Mail.77 Dem Auskunftspflichtigen steht kein Kostenersatz zu. Der betroffene User muss nicht informiert werden. Das SPG enthält keine Definition der „Nachricht“. Nach dem klaren Wortlaut wird eine IP-Adresse vorausgesetzt. Demnach handelt es sich um Übermitt lungen per Internetprotokoll, weswegen etwa per Handy gesendete SMS nicht er fasst sind. Die Bezugnahme auf den Übermittlungszeitpunkt legt nahe, dass sich die Befugnis ausschließlich auf be reits übermittelte Sendungen bezieht. 78 Mangels Definition und Materialien sind wesentliche Fragen der Auslegung des Nachrichtenbegriffs ungeklärt. So ist zweifelhaft, • ob eine Nachricht einen Gedankeninhalt voraussetzt, 28 • ob eine Kommunikation zwischen Men schen vorliegen muss und • ob eine endliche (beschränkte) Zahl von Empfängern vorausgesetzt wird. Dies führt zu Unsicherheiten. Beispiels weise ist unklar, ob Einträge auf Blogs, Instant Messages, http-Requests (sprich: Internet-Surfen), Google-Suchen, das Speichern von Dateien in Online-Spei cherdiensten, das Verbreiten von Videos per YouTube oder das Bearbeiten von Pro filen auf Facebook Nachrichten iSd § 53 Abs 3a Z 2 SPG sind.79 Um diese Befugnisse nicht uferlos aus zuweiten, ist der Nachrichtenbegriff eher einschränkend zu interpretieren80: Dem nach ist eine Nachricht iSd § 53 Abs 3a Z 2 SPG eine Gedankenerklärung, die von einem Menschen an einen endlichen Kreis anderer Menschen per Internetprotokoll gesendet wurde.81 Ein solch enger Nach richtenbegriff erfasst etwa eine per Inter net-Telefonie (VoIP) auf dem VoIP-Anruf beantworter eines anderen hinterlassene Mitteilung. Hingegen ist ein Posting in einem öffentlichen Blog – wegen des un beschränkten Empfängerkreises – keine solche Nachricht. Diese Auslegung ist jedoch nur eine verschiedener Interpreta tionsmöglichkeiten. Ebenso ließen sich die Nachrichtenbegriffe des § 92 Abs 3 Z 7 TKG oder § 119 StGB82 heranziehen.83 Denkbar wäre auch die – von der Wirt schaftskammer Österreich vertretene – Beschränkung auf E-Mails und per Inter net versandte SMS.84 Wegen des Legali tätsprinzips ist diese Unbestimmtheit nicht unproblematisch.85 Die Sicherheitsbehörden können Aus künfte über bestimmte Nachrichten ver langen. Dazu reicht aus, die Nachricht so exakt zu bezeichnen, dass dem Auskunfts pflichtigen eine zielgerichtete Suche nach der gewünschten Information möglich ist. Ausreichende Angaben wären etwa Benut zername des Absenders, Angaben zum In 1/2010 halt der Nachricht oder in welchem Forum diese verbreitet wurde.86 Die Kriterien müssen aber die Individualisierung einer einzelnen Nachricht erlauben.87 Die Auskunftspflichtigen haben die IP-Adresse „zu“ einer bestimmten Nach richt zu nennen. Fraglich ist, ob dies neben der IP-Adresse des Absenders auch jene des Adressaten einschließt. Beim typi schen Anwendungsfall – der Kommunika tion via E-Mail – hat der Adressat keinen Einfluss darauf, wessen Nachrichten emp fangen werden. Eine einschränkende Aus legung der Befugnisse legt nahe, die Emp fänger-IP nicht in die Auskunftspflicht einzubeziehen.88 Dennoch ließe der Wort laut auch die gegenteilige Lösung zu. Die Auskunftspflichtigen haben den Zeitpunkt der Übermittlung der Nachricht bekannt zu geben. Dieser liegt vor, sobald der Absender die zum Versand führende Handlung gesetzt hat. In die E-Mail tragen der Mail-Client des Absenders den DateHeader und der Mail-Server des Empfän gers den Received-Header als Zeitangaben ein. Wegen der einfachen Verfälschbarkeit des Date-Headers bietet sich insb die An gabe des Received-Headers zur Beantwor tung eines Auskunftsersuchens an. 4) AUSKUNFT ÜBER INHABER VON IP-ADRESSEN Nach § 53 Abs 3a Z 3 SPG müssen die Be treiber öffentlicher Kommunikations dienste sowie sonstige Diensteanbieter „Namen und Anschrift eines Benutzers“ bekannt geben, „dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war“. IP-Adressen werden stets einem Inter net-Anschluss und nicht einem bestimm ten User zugewiesen. Sämtliche User ei nes Anschlusses verwenden regelmäßig dieselbe IP-Adresse. Man unterscheidet dynamische und statische IP-Adressen. Bei dynamischen IP-Adressen wird dem . SIAK-JOURNAL Anschluss bei jeder Verbindungsherstel lung mit dem Internet eine andere IPAdresse zugewiesen. Hingegen verpflich ten sich die Provider bei statischen Adressen – auch bei neuerlicher Verbin dungsherstellung – stets dieselbe IPAdresse zuzuweisen. Internet Access Pro vider sind jederzeit informiert, welchem Kundenanschluss welche IP-Adresse zu gewiesen ist. Ein Auskunftsbegehren setzt voraus, dass es dem Befragten möglich ist, zu ermitteln, wem zu einem bestimmten Zeit punkt eine bestimmte IP-Adresse zuge wiesen war. Dies können – aus tech nischen Gründen89 – nur Provider leisten, die selbst IP-Adressen zuweisen. Aus kunftspflichtig sind daher ausschließlich Internet Access Provider. Dementspre chend stellt die Befugnis auf die Zuwei sung von IP-Adressen ab. Auskunftspflichtige Internet Access Provider müssen nicht notwendigerweise Betreiber öffentlicher Telekommunika tionsdienste iSd TKG sein. Denn nahezu jedes Unternehmen tritt gegenüber sei nen Dienstnehmern als Internet Access Provider auf. Mangels Erbringung der gewerblichen Dienstleistung der Über tragung von Signalen über Kommunikati onsnetze sind diese Unternehmer keine Betreiber öffentlicher Telekommunika tionsdienste iSd TKG. Dennoch sind sie grundsätzlich auskunftspflichtig, welchem Dienstnehmer zu einer bestimmten Zeit, welche IP-Adresse zugewiesen war. Die praktische Relevanz dieser Verpflichtung ist eingeschränkt, da die meisten Unter nehmen im Internet unter einer einzigen IP-Adresse auftreten. Dies schließt An fragen, die einzelne Dienstnehmer indi vidualisierbar machen, nahezu aus. Ver wendet ein Unternehmen im Internet mitarbeiterbezogen verschiedene IP-Adres sen, besteht eine Auskunftspflicht nach § 53 Abs 3a Z 3 SPG.90 29 . SIAK-JOURNAL 1/2010 Zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 53 Abs 3a Z 3 SPG müssen lediglich noch gespeicherte IP-Daten herangezogen werden. Die Betreiber öffentlicher Tele kommunikationsdienste sind an sich gem § 99 Abs 1 TKG zur unverzüglichen Lö schung oder Anonymisierung zahlreicher Verbindungsdaten verpflichtet. Für sonsti ge Diensteanbieter folgt diese Pflicht aus § 6 Abs 1 Z 5 DSG. Die Auskunftspflicht nach § 53 Abs 3a Z 3 SPG führt zu keiner Suspendierung des Löschungsgebots oder gar zu einem Löschungsverbot.91 Die Aus kunftspflicht bezieht sich nämlich aus schließlich auf noch gespeicherte Daten. Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit verarbeitet werden.92 B. PERSONENSUCHE DURCH „HANDYPEILUNG“ Ein weiteres Beispiel für eine gesetzlich grundgelegte Zusammenarbeit von Poli zeibehörden und Privaten ist die Perso nensuche durch „Handypeilung“. § 53 Abs 3b SPG erlaubt den Sicherheitsbe hörden, bei Gefährdung von Menschen Mobilfunkbetreiber um Auskunft über den Aufenthaltsort von Mobiltelefonen zu ersuchen und – nach grober Standortbe stimmung durch Netzbetreiber – das End gerät exakt zu orten. 1) PERSONENSUCHE DURCH SICHERHEITSBEHÖRDEN § 53 Abs 3b SPG lautet: „Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen be steht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über • Standortdaten und • die internationale Mobilteilnehmerken nung (IMSI) der von dem gefährdeten 30 Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen, sowie • technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Ver antwortung für die rechtliche Zulässig keit des Auskunftsbegehrens, dessen Do kumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten (…) zu er teilen“. Nach § 53 Abs 3b SPG muss aufgrund „bestimmter Tatsachen“ eine „gegenwärti ge Gefahr für das Leben oder die Gesund heit eines Menschen“ anzunehmen sein. Bestimmte Tatsachen sind konkrete An haltspunkte, welche die Annahme der Ge fahr – ex ante – rechtfertigen.93 Zu denken ist zB an die Mitteilung eines Tourenge hers, ein Bergfreund sei von einer Lawine verschüttet worden. Der an die „Be stimmtheit“ anzulegende Maßstab darf nicht zu streng sein. Schutz vor Miss brauch dieser Befugnis wird – insb durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 29 SPG – gewährleistet.94 „Eine gegenwärtige Gefahr“ ist von der allgemeinen Gefahr iSd § 16 SPG zu unterscheiden. Allgemeine Gefahr ist ge geben, wenn ein gefährlicher Angriff oder eine kriminelle Verbindung vorliegt. „Ge genwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen“ ist hingegen weiter zu verstehen: Die Gefahr muss nicht notwendig in einem gefährlichen Angriff oder einer kriminellen Verbindung liegen. Die Ursache ist unerheblich. Auch auf eigenem Verhalten beruhende Gefah ren machen diese Befugnis anwendbar. So kann etwa der Standort eines potentiellen Selbstmörders – nach Ankündigung seines Suizids – mittels Handypeilung ermittelt werden. Die Gefahr muss dem mittels Handyortung Gesuchten drohen. So ge 1/2010 stattet eine Entführung ausschließlich das Anpeilen des Mobiltelefons des – gefähr deten – Entführungsopfers, nicht aber des Entführers.95 Weiters muss die Gefahr „gegenwärtig“ sein. Demnach darf die Befugnis nur aus geübt werden, solange die Gefahr – ex an te betrachtet – andauert. Erfährt die Be hörde etwa von der erfolgten Freilassung eines Entführungsopfers, darf dessen Handy auf Basis von § 53 Abs 3b SPG nicht mehr geortet werden, um den Täter auszuforschen.96 Die Befugnisse dürfen nur „zur Hilfe leistung oder Abwehr dieser Gefahr“ in Anspruch genommen werden. Eine Stand ortbestimmung darf ausschließlich in Er füllung der ersten allgemeinen Hilfeleis tungspflicht iSd § 19 SPG oder zur Gefahrenabwehr iSd §§ 20 ff SPG er folgen.97 So erfolgt etwa die Ortung eines Lawinenopfers in Erfüllung der ersten all gemeinen Hilfeleistungspflicht und die Peilung einer Entführten zur Gefahren abwehr.98 Auskunftspflichtige haben „Standortda ten“ bekannt zu geben. Das SPG definiert diesen Begriff nicht. Nach § 92 Abs 3 Z 6 TKG werden Standortdaten in einem Kommunikationsnetz verarbeitet und ge ben den geografischen Standort der Tele kommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikati onsdienstes an. § 53 Abs 3b SPG macht die „Betreiber öffentlicher Telekommuni kationsdienste“ auskunftspflichtig. Wegen dieser materiellen Bezugnahme99 auf das TKG ist es zulässig, dessen Legaldefiniti on zur Auslegung der „Standortdaten“ iSd § 53 Abs 3b SPG heranzuziehen. Ob le diglich gegenwärtige Standortdaten oder auch historische Standortdaten preiszuge ben sind, ist unklar. Dass § 53 Abs 3b SPG auf die vom Gesuchten „mitgeführte End einrichtung“ abstellt, deutet eher auf eine Beschränkung auf aktuelle Daten hin. Der . SIAK-JOURNAL Wortlaut lässt beide Lösungen zu.100 Viel fach wäre ein Rückgriff auf historische Standortdaten sinnvoll. Man denke an das verschüttete Lawinenopfer, dessen Mobil telefon gegenwärtig nicht mehr funktions tüchtig ist. Standortdaten aus der un mittelbaren Vergangenheit heranzuziehen, wäre die einzige Abhilfe. Derzeit dürfen Standortdaten gem § 102 TKG nur sehr begrenzt gespeichert werden. § 53 Abs 3b SPG berechtigt und verpflich tet Netzbetreiber nicht zur Speicherung von Standortdaten.101 Nach Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-RL102 wird his torisches Datenmaterial vermehrt bereit stehen. Denn „Anbieter öffentlich zugängli cher elektronischer Kommunikationsnetze“ und „Betreiber öffentlicher Kommunikati onsnetze“ werden verpflichtet sein, flä chendeckend und verdachtsunabhängig Verkehrs- und Standortdaten zu speichern. Nach § 53 Abs 3b Satz 2 SPG trifft die „Sicherheitsbehörde (…) die Verantwor tung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens (…)“. Die „Doku mentation (ist) dem Betreiber unverzüg lich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen“. Nach den Materialien103 zu – dem textlich und teleologisch ver gleichbaren – § 98 TKG ist die Dokumen tation dem Betreiber aus Gründen der Nachvollziehbarkeit zu übermitteln. Die Behörde muss Anfragen – im Nachhinein – derart ausreichend begründen, dass der Betreiber nachvollziehen kann, der Ab wehr welcher Gefahr die Übermittlung der Standortdaten gedient hat.104 Dies soll Missbrauch vorbeugen. Die IMSI (International Mobile Subscri ber Identity) identifiziert Teilnehmer in GSM- und UMTS-Mobilfunknetzen ein deutig. Die IMSI wird dazu auf der SIM 31 . SIAK-JOURNAL 32 1/2010 Karte (Subscriber Identity Module) ge speichert. Die IMSI besteht aus 15 Ziffern und ist weltweit einzigartig. Die Sicher heitsbehörden erfragen beim Netzbetrei ber die IMSI und die Standortdaten. Diese sagen lediglich aus, in welcher Funkzelle (Cell-ID) sich der gesuchte Teilnehmer befindet. Das lässt eine grobe Standortbe stimmung zu. Vor Ort können die Sicherheitsbehörden das Handy mit so genannten IMSICatchern und Peilempfängern/-antennen105 exakt orten. Diese Feinsuche basiert auf ihrer Befugnis „technische Mittel (zur) Lokalisierung“ iSd § 53 Abs 3b SPG ein zusetzen. Diese Befugnis kam den Sicherheits behörden – als Betreibern von Notruf diensten – bereits vor Verankerung der „Handypeilung“ in § 53 Abs 3b SPG zu. Die Sicherheitsverwaltung empfand die Befugnis als unzureichend, da sie ledig lich Peilungen nach einem Notruf einer gefährdeten Person für zulässig hielt. 109 So war es – nach der Verwaltungsauf fassung – etwa nicht möglich das Mobil telefon eines Lawinenverschütteten auf Hinweis seines Bergfreundes zu orten. Das Lawinenopfer hätte selbst einen Not ruf tätigen müssen. 110 Diese Schwächen führten zur weitergehenden Befugnis nach § 53 Abs 3b SPG. 2) PERSONENSUCHE DURCH NOTRUFDIENSTE § 98 TKG verpflichtet Betreiber iSd § 3 Z 1 leg cit Betreibern von Notrufdiensten Standortdaten eines Endgeräts bekannt zu geben, sofern dadurch ein Notfall abge wendet werden kann. Ein Betreiber iSd § 3 Z 1 TKG ist „ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt (…)“. Nach den Materialien106 erlaubt der Begriff „Notrufdienste“ keine taxative Umschreibung. Der Kreis dieser Betreiber resultiert aus den jeweiligen Materienge setzen. Gemeint sind Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum (zB Rotes Kreuz, Bergrettung).107 Auch die Sicher heitsbehörden betreiben solche Notruf dienste. Der Netzbetreiber muss – um Zeit verluste zu vermeiden – unbedingt den Standort bekannt geben, selbst wenn Zwei fel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunft begehrens gehegt werden. Die Verantwort lichkeit für die Rechtmäßigkeit der Auskunft liegt bei dem Rettungsdienst. Dieser hat die Notwendigkeit der Standort peilung zu dokumentieren und dem Netzbe treiber binnen 24 Stunden nachzureichen.108 III. VERFASSUNGSRECHTLICHE SCHRANKEN DER ÜBERTRAGUNG VON SICHERHEITSAUFGABEN AUF PRIVATE Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von (staatlichen) Sicherheitsaufgaben durch Private wird häufig die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Heranziehung Privater bei Erledigung von Sicherheitsaufgaben gestellt. Im Mit telpunkt des Interesses steht namentlich die Frage, ob die Einbindung Privater bei der Erfüllung staatlicher Sicherheitsaufga ben der sog „Beleihungsjudikatur“111 des VfGH entspricht.112 Eine solche Fragestel lung geht von der unzutreffenden Voraus setzung aus, dass es sich bei der Heranzie hung Privater zur Erledigung von Sicherheitsaufgaben um eine Beleihung, also um die Übertragung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung auf Pri vate handelt, die von den Privaten im eige nen Namen und in eigener Verantwortung wahrzunehmen sind. Eine solche eigenver antwortliche Wahrnehmung staatlicher Si cherheitsaufgaben liegt weder bei einer vertraglich vereinbarten noch bei einer ge setzlich grundgelegten Mitwirkung Priva ter vor: Nehmen private Sicherheitsunter 1/2010 nehmen auf privatautonom-vertraglicher Grundlage für Wirtschaftsunternehmen, Gemeinden oder den Staat Sicherheitsaufgaben wahr, so stellt diese Tätigkeit – wie die Fünfte Kammer des EuGH formulierte – „normalerweise keine direkte und spezifi sche Beteiligung an der Ausübung der öf fentlichen Gewalt dar“.113 In den geschilderten Fällen gesetzlich grundgelegter Mitwirkung von Privaten bei Erledigung hoheitlicher Sicherheits aufgaben werden die Privaten stets in Unterordnung unter die staatlichen Ver waltungsbehörden tätig, niemals kommt ihnen die Befugnis zur eigenverantwort lichen und weisungsfreien Aufgabener füllung zu. Private erfüllen in den geschil derten Fällen hoheitliche Hilfstätigkeiten, wobei die Verantwortung für die Erledi gung der Aufgaben durch Private bei den zuständigen staatlichen Behörden ver bleibt. Der Heranziehung Privater zur un selbstständigen Erledigung behördlicher Hilfstätigkeiten stehen keine besonderen Erweiterte Fassung eines Referats des Erstautors auf der Dreiländertagung 2009 der Verwaltungswissenschaftlichen Gesellschaften Deutschlands, Öster reichs und der Schweiz in Schaffhau sen/Schweiz (11./12.06.2009). 2 Stolzlechner/Horvath, Sicherheitsver waltung und Privatwirtschaft (Teil 1), .SIAK-Journal 2009/04, 67–81. 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2008/2. 1 bundesverfassungsrechtlichen mungen entgegen.114 Bestim IV. ZUSAMMENFASSUNG Die vorangehenden Überlegungen haben gezeigt, dass der Staat in zunehmendem Maße bei der Bewältigung von Sicher heitsaufgaben auf die Zusammenarbeit mit Privaten und Gemeinden setzt, ohne die Hauptverantwortung für die Aufrechter haltung von Ordnung und Sicherheit aufzu geben.115 Eine Beteiligung von Gemeinden und Privaten an der allgemeinen Gefahren abwehr fordert diesen zwar erhebliche finanzielle Mittel ab, andererseits verschafft ihnen diese Mitwirkung aber die Möglich keit, auf die Erledigung von Sicherheits aufgaben im Sinne ihrer Interessen gestal tend einzuwirken. Rechtspolitisch sinnvoll wäre es auch, die organisatorische Stellung und die Befugnisse privater Sicherheits dienste bei der Mitwirkung an der Wahr nehmung staatlicher Sicherheitsaufgaben in einem speziellen BG zu vereinheitlichen.116 König, Videoüberwachung und Daten schutz – Ein Kräftemessen, in Jahnel/ Siegwart/Fercher (Hrsg), Aktuelle Fra gen des Datenschutzrechts (2007) 109 ff; Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechts fragen der Videoüberwachung, in FS Machacek/Matscher (2008) 257 ff. 5 Das Geheimhaltungsinteresse ist auch für im öffentlichen Raum gesetztes Ver halten nicht a priori ausgeschlossen: Laut Datenschutzkommission bezieht 4 . SIAK-JOURNAL sich der Geheimhaltungsanspruch auch auf in der (Teil-)Öffentlichkeit gesetzte Lebensgestaltungen (vgl DSK, 01.06.1991, GZ K120.285). 6 König, Videoüberwachung und Daten schutz – Ein Kräftemessen, in Jahnel/ Siegwart/Fercher (Hrsg), Aktuelle Fra gen des Datenschutzrechts (2007) 109 ff; Kotschy, Datenschutzrechtliche Rechts fragen der Videoüberwachung, in FS Machacek/Matscher (2008) 257 ff. 33 . SIAK-JOURNAL 1/2010 DSK 21.06.2005, K507.515-021/0004 DVR/2005. 8 DSK 21.06.2005, K507.515-021/0004 DVR/2005; 21.06.2005, K503.425-090/ 0003-DVR/2005. 9 Eingehend dazu König, Videoüberwa chung und Datenschutz – Ein Kräftemessen, in Jahnel/Siegwart/Fercher (Hrsg), Aktuelle Fragen des Daten schutzrechts (2007) 109 ff. 10 König, Videoüberwachung und Da tenschutz – Ein Kräftemessen, in Jahnel/ Siegwart/Fercher (Hrsg), Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts (2007) 109 ff. 11 Ebd. 12 Datenschutzkommission. 13 Eingehend dazu König, Videoüberwa chung und Datenschutz – Ein Kräftemessen, in Jahnel/Siegwart/Fercher (Hrsg), Aktuelle Fragen des Daten schutzrechts (2007) 109 ff. 14 Strafprozeßordnung 1975, BGBl 1975/631 idF BGBl I 2009/52. 15 Schmoller, Private Videoüberwachung – ein Beweismittel im Strafprozess?, in FS Machacek/Matscher (2008) 1065 ff. 16 Dazu eingehend Schmoller, WK-StPO § 3 Rz 51 ff; ders, Beweise, die hypothe tisch nicht existieren. Beweisverwer tungsverbote im geltenden und künfti gen Strafprozess, JRP 2002, 251. 17 Schmoller, Private Videoüberwachung – ein Beweismittel im Strafprozess?, in FS Machacek/Matscher (2008) 1065 ff. 18 Ebd. 19 Eingehend dazu Schmoller, Private Vi deoüberwachung – ein Beweismittel im Strafprozess?, in FS Machacek/Matscher (2008) 1065 ff. 20 Ebd. 21 Ebd. 22 Eingehend dazu Schmoller, Private Videoüberwachung – ein Beweismittel im Strafprozess?, in FS Machacek/ Matscher (2008) 1065 ff. 7 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensge setz 1991, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2009/20. 24 Zum Beispiel VwGH 13.11.1992, 91/18/0065. 25 Beispielsweise darf nach § 5 Abs 6 StVO idF BGBl 1986/105 eine unzuläs sigerweise vorgenommene Blutuntersu chung nicht als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwendet werden; vgl VwSlg (Sammlung „Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtsho fes“) 9975 A/1979. 26 VwSlg 11.540 A/1984; VwGH 24.01.1990, 89/02/0183; 12.09.2001, 98/03/0057; Frieberger, Beweisverbote im Verwaltungsverfahren (1997) 229 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 46 Rz 13. 27 VwSlg 11.540 A/1984; VwGH 02.03.1995, 94/19/0718; 26.06.2001, 2001/04/0076; Frieberger, Beweisverbote im Verwaltungsverfahren (1997) 36 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 46 Rz 13. 28 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 1991/52 idF BGBl I 2009/20. 29 Vgl § 47 VStG („[…] auf Grundlage automatischer Überwachung […]“). 30 Vgl § 49a VStG („[…] auf automati scher Überwachung beruht […]“). 31 1188 BlgNR 20. GP. 32 Eingehend dazu Hauer/Keplinger, Si cherheitspolizeigesetz3 (2005) § 16. 33 Vgl zu dieser Ermächtigung König, Videoüberwachung und Datenschutz – Ein Kräftemessen, in Jahnel/Siegwart/ Fercher (Hrsg), Aktuelle Fragen des Da tenschutzrechts (2007) 109 ff. 34 Eingehend dazu Hauer/Keplinger, Si cherheitspolizeigesetz3 (2005) § 21, A.9 ff. 35 Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizei gesetz3 (2005) § 21, A.9. 36 Vgl § 17 SPG. 37 Siehe dazu Vogl, Videoüberwachung und Sicherheitspolizei, in Bundesminis 23 terium für Inneres (Hrsg), Videoüberwa chung zu sicherheits- und kriminalpoli zeilichen Zwecken, 25 ff. 38 Siehe dazu ebd. 39 Ebd.; Hauer/Keplinger, Sicherheitspo lizeigesetz3 (2005) § 54, A.16. 40 Versammlungsgesetz 1953, BGBl 1953/98 idF BGBl I 2002/127. 41 Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizei gesetz3 (2005) § 54, A.16.1. 42 Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizei gesetz3 (2005) § 54, A.16.4. 43 Dazu noch auf Basis der RV: Vogl, Vi deoüberwachung und Sicherheitspolizei, in Bundesministerium für Inneres (Hrsg), Videoüberwachung zu sicher heits- und kriminalpolizeilichen Zwe cken, 25 ff. 44 VwGH 31.01.1992, 91/10/0097. 45 UVS Wien, 28.01.1992, 02/32/30/91. 46 VwGH 18.11.1981, 81/10/0099; UVS Wien 15.07.1991, 03/20/376/91. 47 VwGH 14.07.1954, 2698/53; 29.11.1954, 2432/53; 18.11.1981, 81/10/0099. 48 Vgl auch Hauer/Keplinger, Sicher heitspolizeigesetz3 (2005) § 27, A.7. 49 Dazu noch auf Basis der RV: Vogl, Videoüberwachung und Sicherheits polizei, in Bundesministerium für Inne res (Hrsg), Videoüberwachung zu sicher heits- und kriminalpolizeilichen Zwecken, 25 ff (32). 50 Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizei gesetz3 (2005) § 54, A.17.1. 51 1188 BlGNR 22. GP. 52 1188 BlGNR 22. GP. 53 Strafprozessordnung 1975, BGBl 1975/631 idF BGBl I 2007/109. 54 Nach § 17 StGB sind Verbrechen mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Handlungen. 55 Vgl § 278a StGB. 56 Vgl § 278b StGB. 57 Vgl § 136 Abs 4 StPO. 58 Siehe § 136 Abs 4 StPO. 1/2010 Vgl § 137 StPO. 60 1188 BlgNR 20. GP. 61 Vgl dazu Schmoller, Private Videoüber wachung – ein Beweismittel im Strafpro zess?, in FS Machacek/Matscher (2008) 1065 ff. 62 Stolzlechner/Horvath, Sicherheitsver waltung und Privatwirtschaft (Teil 1), .SIAK-Journal 2009/04, 67–81. 63 Vgl SPG-Nov 2007, BGBl I 2007/114. 64 Vgl zur nahezu wortgleichen Be stimmung in § 28a Abs 1 SPG: Hauer/ Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3 (2005) § 28a, A.1. 65 Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 66 Bundesministerium für Inneres 28.08.2008, GZ 94.762/101-GD/08. 67 Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff unter Hinweis auf Damjanovic/Holoubek et al, Handbuch des Telekommunikations- rechts (2006) 273 zur gleichlautenden Bestimmung in § 53 Abs 3a SPG aF. 68 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 2003/70 idF BGBl I 2005/133. 69 E-Commerce-Gesetz, BGBl I 2001/152. 70 Vgl § 3 Z 9 ECG; Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 71 Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 72 Erläuternde Bemerkungen zur Regie rungsvorlage; 1479 BlgNR 20. GP. 73 Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 74 Ebd. 75 Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizei gesetz3 (2005) § 53 Abs 3a aF, A.10.3. 76 Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum 59 Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 77 Krit zur Befugnis nach Z 2 leg cit da die meisten E-Mails ohnedies die Absen der-IP enthalten: Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 78 Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 79 Ebd. 80 Dagegen von einem weiten Nachrich tenbegriff ausgehend: Kunnert, Der si cherheitspolizeiliche Griff nach Tele kommunikationsdaten. Möglichkeiten – Grenzen – Kritik, in Jahnel (Hrsg), Da tenschutzrecht und E-Government: Jahrbuch 2008 (2008) 126. 81 Eingehend dazu Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 82 Strafgesetzbuch, BGBl 1974/60 idF BGBl I 2009/40. 83 Zur Heranziehung von § 92 Abs 3 Z 7 TKG: Kunnert, Der sicherheitspolizeili che Griff nach Telekommunikationsdaten. Möglichkeiten – Grenzen – Kritik, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Government: Jahrbuch 2008 (2008) 126. 84 Vgl http://portal.wko.at/wk/dok_ detail_file.wk?AngID=1&DocID= 820494&StID=386334. 85 Vgl dazu Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 86 Kunnert, Der sicherheitspolizeiliche Griff nach Telekommunikationsdaten. Möglichkeiten – Grenzen – Kritik, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Government: Jahrbuch 2008 (2008) 126 f. 87 Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. . SIAK-JOURNAL Ebd. Siehe dazu im Detail Feiler, Die Be fugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwa chungsstaat? (2009) 44 ff. 90 Ebd. 91 MwN Feiler, Die Befugnisse des § 53 Abs 3a SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 44 ff. 92 Ebd. 93 Vgl dazu: Hauer/Keplinger, Sicher heitspolizeigesetz3 (2005) Vorbemerkun gen zum 3.Teil des SPG, A.6. 94 Raschhofer, Die Befugnisse des § 53 Abs 3b SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 91 ff. 95 Ebd. 96 Ebd. 97 Eingehend dazu Raschhofer, Die Be fugnisse des § 53 Abs 3b SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwa chungsstaat? (2009) 91 ff. 98 Ebd. 99 Vgl § 3 Z 1 iVm Z 21 TKG. 100 Raschhofer, Die Befugnisse des § 53 Abs 3b SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 91 ff. 101 VfGH 01.07.2009, G 31/08-13. 102 Richtlinie 2006/24/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeiche rung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentli cher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl L 105 vom 13.04.2006, 54–63. 103 272 BlgNR 23. GP. 104 Vgl dazu Raschhofer, Die Befugnisse des § 53 Abs 3b SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 91 ff; aA Kunnert, Der sicher 88 89 35 . SIAK-JOURNAL 1/2010 heitspolizeiliche Griff nach Telekommunika tionsdaten. Möglichkeiten – Grenzen – Kritik, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Govern ment: Jahrbuch 2008 (2008) 130, der annimmt, die Behörde müsse die Erforderlichkeit der An frage nicht offenlegen. 105 Vgl die Auskunft des BM.I in VfGH 01.07.2009, G 31/08-13. 106 128 BlgNR 22. GP. 107 Raschhofer, Die Befugnisse des § 53 Abs 3b SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Über wachungsstaat? (2009) 91 ff. 108 Eingehend Raschhofer, Die Befugnisse des § 53 Abs 3b SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 91 ff. 109 Vgl den Erlass: BM.I, 28.01.2008, GZ 94.762/101-GD/08; aA Raschhofer, Die Befug nisse des § 53 Abs 3b SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 91 ff. 110 Krit Raschhofer, Die Befugnisse des § 53 Abs 3b SPG, in Zankl (Hrsg), Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? (2009) 91 ff. 111 Vgl nur etwa VfSlg 14.473/1996; 16.400/ 2001; 16.995/2003; 17.341/2004 (Erkenntnisse und Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes); näher dazu Kucsko-Stadlmayer, Grenzen der Ausgliederung, 15. ÖJT I/1 (2003) 75 ff; zum Gewaltmonopol als Grenze der Privatisierung polizeilicher Aufgaben näher auch Kälin/ Lienhard/Wyttenbach, Auslagerung von sicher 36 heitspolizeilichen Aufgaben, Bibliothek zur Zeit schrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 46, 77 ff. 112 So meint zB Strejcek, ZVR 2006, 403, gegen die Beleihung von Privaten im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen nach dem Luft fahrtsicherheitsG bestünden „schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken“. 113 Urteil vom 09.03.2000, Rs C-355/98; näher dazu Stober, Staatliche Gefahrenabwehr und private Sicherheitsunternehmen – Police-PrivatePartnerships als Essentiale einer effizienten Si cherheitsinfrastruktur, in Stolzlechner/Stober (Hrsg), Übertragung von Aufgaben der staat lichen Gefahrenabwehr auf private Sicherheits unternehmen (2002) 61 ff. 114 Kritisch jedoch in Bezug auf die Heranzie hung von ASFiNAG-Bediensteten zur (hoheitli chen) Mautaufsicht Klingenbrunner, ZVR 2007, 291 ff sowie Brünner/Hauser, ZVR 2006, 300 ff. 115 Zur Gefahrenabwehr als Staatsaufgabe grundlegend Hauer, Ruhe, Ordnung, Sicherheit (2000) 2 ff (mwN). 116 Vgl dazu die Beantwortung der Parlamenta rischen Anfrage (1609/J 23. GP) betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Be wachungsgewerbe) – Gesetzliche Regelungen – Daten 2006“, 1637/AB 23. GP sowie 1630/AB 23. GP.