Abzockseiten im Internet (Online Betrug)
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Abzockseiten im Internet (Online Betrug)
Salzburg, 12.März 2008 Abzockseiten im Internet (Online Betrug) Mit scheinbar kostenlosen Internetangeboten werden immer mehr ahnungslose Internetuser (Menschen aller Schichten und Altersklassen) abgezockt. Die meisten User bekommen gar nicht mit, dass sie beispielsweise mit einem falschen Klick ein Abo abgeschlossen haben. Besonders betroffen sind Minderjährige und in Folge deren Eltern, die mit Forderungen (Rechnungen) konfrontiert sind.. Mit vermeintlich kostenlosen Angeboten werden sie auf die Test- und Verbraucherseiten gelockt und aufgefordert, ihre Anschrift, Telefonnummer oder EMail-Adresse in ein Formular einzutragen und dies mit einem Klick auf einem Button zu bestätigen. In diesem Moment schnappt die Internetfalle zu – der Kunde hat ein kostenpflichtiges Abo für zwölf oder mehr Monate abgeschlossen. Die, die reinfallen, bekommen dann von den Anbietern – etwa für Tests mit Fragen für die Führerscheinprüfung – eine Rechnung geschickt. Bei Rechnungen geht es beispielsweise um SMS-Pakete, Ahnenforschung, Lebensalter-Prognosen, Musikoder Filmdownloads, Gewinnspiele oder auch Tauschbörsen. Andere User sollten für eine einmalige Dienstleistung bezahlen (z.B. Ermittlung von Stammbäumen oder Berechnung von Lebenserwartungen). In Deutschland erreichten die Schäden 2007 bereits mehrstellige Millionensummen, durchschnittlich sollten Betroffene 120 Euro zahlen (Umfrage vzbv in Deutschland), aber es gab auch Rechnungen zwischen 200 und 500 Euro. Viele der Abgezockten waren minderjährig. Weigerten sich Betroffene zu zahlen, schalteten diese dubiosen Anbieter meist Inkassobüros und dann Rechtsanwälte ein, die Drohbriefe mit Fristsetung und Klagsdrohung schreiben. Auch dies ist Teil dieses „Geschäftsmodells“. Aufgrund dieser zahllosen Vorfälle wurde von zahlreichen europäischen Konsumentorganisationen u.ä. gefordert, dass online abgeschlossene Verträge nur gültig werden dürfen, wenn diese von den Internetuser mit einer extra EMail bestätigt werden. Aktuelle Prozesserfolge sollen nicht über die weiter bestehenden Probleme und die europaweit organisierte Konsumententäuschung hinwegtäuschen. -2- • Webseiten mit versteckten Preisangaben sind unzulässig, weil sie irreführend sind. Preis und Aufklärung über das Rücktrittsrecht müssen klar angegeben sein. Das bestätigte im vorigen Dezember das Oberlandesgericht Wien der AK. Die AK hatte Anfang 2007 eine Klage gegen IS Internet Service AG, vormals Xentria, eingebracht. Der Anbieter war auf mehreren Webseiten, z.B. mit vermeintlich kostenlosen SMS und Lebensprognosen. Aber: Die Seiten entpuppten sich als Kostenfallen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. • Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hanau (Deutschland) stellt ein Verstecken des Preises für die Inanspruchnahme eines Online-Angebots einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies entschied das Gericht im Rahmen eines jetzt veröffentlichten Urteils vom 7. Dezember 2007 (Az. 9 O 870/07). In seinem Urteil findet das LG Hanau deutliche Worte gegen eine derartige Darstellung des Preises. Diese verstoße gegen den Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 der Preisangabenverordnung (PreisangabenV). Danach muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder wahrnehmbar sein. Dem könne im Internet zwar auch dadurch nachgekommen werden, dass ein Sternchenhinweis gesetzt werde. Allerdings erfordere dies, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird. Diese Anforderungen erfüllten jedoch die Angebote der Beklagten nicht (heise.de 03.03.2008). • Soweit eine Zahlungspflicht bei einem Web-Angebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt ist, kann diese Klausel überraschend und somit unwirksam sein. Dies hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 161 C 23695/06) entschieden. Internetabzocke und Betrügereien im Internet (Internetfallen): World-Wide-Nepp • Nun einige zusammengestellte Fallbeispiele über berüchtigte Kostenfallen im Internet (Angebote, die nicht als kostenpflichtig erkennbar sind) und Internetadressen. Natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit. -3- Mit verschiedenen Online-Bezahlsystemen, etwa Dialern und Handy-Payment, versuchen geschäftstüchtige Web-Unternehmer Internetnutzern das Geld aus der Tasche zu ziehen (z.B. mit Gewinnspielen). Oder: KonsumentInnen die glauben, ein kostenloses Angebot in Anspruch zu nehmen, werden abgezockt, weil sich der angebliche „Gratis“-Zugang jedoch nach Ablauf des Anmeldetages in einen kostenpflichtigen Abonnement-Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten für sieben Euro monatlich bei jährlicher Vorauskasse verwandelt. Über diese kostspieligen Folgen der Anmeldung werden die Internet-Nutzer lediglich im Kleingedruckten am Ende der Anmeldeseite und unter den sogenannten „Teilnahmebedingungen“ informiert (vzbv). D.h. es gibt nur versteckte Hinweise, dass diese Seite (Leistung) etwas kostet. Allein die berüchtigten Schmidtlein GbR betreibt Dutzende Internetseiten mit vermeintlich kostenlosen Serviceangeboten in Österreich, Deutschland und in der Schweiz, und zwar mit verschiedenen Tricks. Alle Internetseiten sind recht ähnlich aufgemacht. Der Preis steht auf der Startseite: Meist 7 Euro monatlich bei zwei Jahren Laufzeit. Teils sind deren Internetseiten auch keine echten Homepages (.de), sondern Verlinkungen auf andere Seiten. Es gibt de-Domains, die zu Schmidtlein-Domains weiterleiten. Beispiel ist suchmaschinen.de (leitet zu suchen-heute.com um). Wie andere derartige Domains ist suchmaschine.de beim DeNIC auf die in Österreich ansässige visions4tomorrow marketing GmbH registriert. Als administrativer Ansprechpartner fungiert der Münchener Rechtsanwalt Bernhard Syndikus, der die Brüder Schmidtlein des öfteren auch in Rechtsstreitigkeiten vertreten hatte. Bedauerlicherweise hat die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft alle Strafverfahren gegen Andreas und Manuel Schmidtlein eingestellt. Umfangreiche Ermittlungen einer speziellen Eingreifreserve des Generalstaatsanwaltes haben den Betrugsvorwurf gegen die Gebrüder Schmidtlein entkräftet. Insgesamt lagen mehr als 5.000 Strafanzeigen von geschädigten Nutzern bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt vor. 1.500 wurden nach Frankfurt weiter geleitet. Leider ohne Erfolg. Daneben gibt es natürlich auch eine Reihe anderer Anbieter wie ViaActive Ltd, Netcontent Ltd., Genealogie Ltd., Internet Service AG. Die nun folgende Auflistung kann sich natürlich jederzeit ändern. -4- -5- -6- Bei der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sind zahlreiche andere Internetseiten aufgefallen, bei denen Surfer ungewollt in kostenpflichtige Verträge rutschen (Teure Internetseiten). Siehe Test 5/2007. -7- „K-Tipp aus der Schweiz“ berichtet über nachstehende tückische Abo-Fallen (K-Tipp Nr. 7, 11. April 2007 bzw. Nr. 15, 19. September 2007): -8- Rechtliche Aktivitäten - Klagen (Deutschland): Wegen irreführender Angebote im Internet erwirkte 2007 die Deutsche Wettbewerbszentrale ein beispielgebendes Urteil – das Landgericht Darmstadt verurteilte die Gebrüder Schmidtlein GbR zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 24.000,-- € (Urteil vom 08.05.2007, Az. 12 O 532/06 – nicht rechtskräftig). Gegen vier weitere Unternehmen hat die deutsche Wettbewerbszentrale aufgrund ähnlicher Sachverhalte von intransparenter und irreführender Werbung Klage eingereicht: • • Internet Service AG (Rotkreuz, Schweiz) (lebensprognose.com) ViaActive Ltd., Großbritannien (lebenserwartung.de, iqfight.de) • • Genealogie Ltd., Großbritannien (genealogie.de) NETContent Ltd., Großbritannien (routenplaner-server.com, kochrezepteserver.com, grafik-archiv.com etc.) Auch bei diesen Anbietern war es für die NutzerInnen nicht ohne weiteres ersichtlich, dass es sich um kostenpflichtige Leistungen handelt. UWG-Unterlassungsklagen in Österreich In Österreich hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des BMSK Unterlassungsklagen nach § 14 UWG (Irreführung), § 28a KSchG (Verstoß gegen Informationspflichten und Rücktrittsrechte im Fernabsatz) und § 28 KSchG (Verwendung unzulässiger AGB) gegen mehrere weitere Internetfirmen eingebracht, die mit „Gratis“-Angeboten warben, dann aber die Konsumenten mit Rechnungen für kostenpflichtige Dienstleistungen überraschten (Quelle: Europakonsument online): -9- Geklagt wurden folgende Unternehmen: • • • • • Schmidtlein GbR (diverse Webseiten): Verfahren des HG Wien, 39 Cg 61/06y – die Verhandlung wurde geschlossen, das Urteil ergeht schriftlich. Beanstandet wurde die Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Vertragsklauseln. Verimount (simsen.de; firstload.de): die Firma hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit verpflichtet, die Verwendung unzulässiger AGB zu unterlassen. Aufgrund von weiteren Verstößen wird die Vertragsstrafe nun eingeklagt. Fuinquadrat GmbH (simsio.de): positives Urteil vom 7.12.2006, 24 Cg 124/06k des LG Wr. Neustadt. Das Verfahren ist derzeit in der 2. Instanz anhängig. Beanstandet wurde irreführende Preiswerbung und die Verwendung gesetzwidriger Vertragsklauseln. Opulentia EDV-Dienstleistungs GmbH, bzw. deren Geschäftsführer (probenzauber.de, probenzauber.at): Beanstandet wurden irreführende Werbung und die Verwendung unzulässiger AGB, in beiden Verfahren verpflichtete sich die Beklagte zur Unterlassung, die Opulentia GmbH befindet sich jedoch mittlerweile im Konkurs. IS Internet Serive AG /vormals Xentria AG (testcars.de u.a.) – beanstandet wurde irreführende Werbung, das HG Wien erließ am 9.3.2007 ein Versäumnisurteil, gegen das die Beklagte allerdings Widerspruch erhob – das Verfahren ist anhängig. In 2.Instanz (OLG Wien) wurde IS Internet Service AG verurteilt. Unlauterer Wettbewerb lohnt sich noch immer! Rechtskräftige UWG-Urteile (Unterlassungsklagen) zeigen nämlich die eklatanten Schwächen des europäischen Konsumentenschutzrechts auf. Denn es verpflichtet zwar das betroffene Unternehmen, seine Internetseiten künftig zu verändern. Konkrete Folgen für bereits geschädigte KonsumentInnen hat diese Entscheidung allerdings nicht, es beinhaltet auch keine Rückzahlungsverpflichtung. Geschädigte müssen sich gegen unberechtigte Forderungen individuell zur Wehr setzen. Ein UWG-Urteil stellt auch keine Bestrafung rechtswidrigen Verhaltens dar, da es lediglich beschreibt, wie das Unternehmen sich künftig zu verhalten hat. Das ist so effektiv, wie wenn man einen Bankräuber laufen lässt und ein Gericht ihm hinterher ruft: „Mach das nie wieder“ (Quelle vzbv). - 10 - Da es Strategie der Anbieter dieser Internetseiten ist, die Opfer u.a. auch durch Inkassobüros oder Rechtsanwälte einzuschüchtern, gibt es Musterbriefe gegen diese Abzocke (Rechnung, Mahnung, Inkassobüro Rechtsanwaltsschreiben etc.) auf der Webseite der Arbeiterkammern (www.arbeiterkammer.at). Niemand soll sich einschüchtern lassen, gleichgültig wie groß die Drohkulisse ist. Man darf sich durch Mahnungen, dem Einschalten von Inkassobüros und Rechtsanwälte sowie der Drohung Strafanzeige zu erstatten, nicht unter Druck setzen lassen. Leider lassen sich immer noch zu viele einschüchtern und zahlen. Weitere Informationen: Europakonsument: www.europakonsument.at Internetombudsmann: www.ombudsmann.at Eine Liste verhängnisvoller Homepages: www.members.aol.com/AbzockeForum Verbraucherzentralen bieten in Deutschland Hilfe Rat und Hilfe sowie konkrete Musterbriefe und individuelle Rechtsberatung bieten die Verbraucherzentralen vor Ort: www.verbraucherzentrale.de. Die wichtigsten Tricks und Tipps zu den Abzockmethoden sind in dem http://www.verbraucherzentralenrw.de/mediabig/30612A.pdf kostenlosen Faltblatt „Erst durchblicken – dann anklicken“ nachzulesen, das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Kooperation mit der Initiative „klicksafe“ erstellt hat. Internationale Kampagne gegen „Kostenfallen im Internet“" „Kostenfallen im Internet“ war auch Thema der letztjährigen „Fraud Prevention Month“ des internationalen Verbrauchernetzwerks ICPEN (International Consumer Protection and Enforcement Network). In Österreich war das BM für Soziales und Konsumentenschutz, wie auch der UKI beteiligt. In Deutschland der vzbv. In dem Netzwerk kooperieren Regierungsorganisationen aus 33 Ländern über Grenzen hinweg und entwickeln neue Strategien, um unlautere und betrügerische Geschäfte aufzuklären und abzustellen. Mit ihrer jährlich durchgeführten Informationskampagne, dem so genannten „Fraud Prevention Month“, informiert das Netzwerk weltweit zu einem bestimmten Verbraucherthema: www.icpen.org. Ich hoffe, damit sehr deutlich diese Probleme dargestellt zu haben und kann jedem Betroffenen nur den Rat geben, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und keinesfalls zu bezahlen. - 11 - Forderung: Notwendig sind gesetzliche Regelungen zu mehr Transparenz im Internet. KonsumentInnen sollen für einen Vertragsabschluss explizit bestätigen müssen, dass sie die Kostenpflichtigkeit eines Angebots zur Kenntnis genommen haben. Der Vertragsabschluss muss von KonsumentInnen mit einer extra E´-Mail bestätigt werden (Button-Lösung). Damit könnte diesem auf Einschüchterung und Abzocke aufgebauten Geschäftsmodell die Grundlage entzogen werden. Mit freundlichen Grüßen! Mag. Johann Maier Vorsitzender des Konsumentenschutzausschusses Abgeordneter zum Nationalrat