FSF-Jahresbericht 2008
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FSF-Jahresbericht 2008
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e. V. Jahresbericht 2008 Impressum: Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. Hallesches Ufer 74–76 10963 Berlin Tel.: 030 23 08 36 0 Mail: info(at-Zeichen)fsf.de © Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. Berlin, im Oktober 2009 g INHALT VORWORT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 EINFÜHRUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Die FSF – ein Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Eine wichtige Säule des Jugendschutzes: die Jugendschutzbeauftragten . . . . . . . . . . . . 13 THEMEN 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.1 Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.2 Verstärkte Zusammenarbeit zwischen der FSF und der FSM. . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 1.3 Gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen von FSK und FSF . . . . . . . . . . 19 1.4 Einführung eines Serienprüfverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 PRÜFUNGEN 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 2.1 Prüfumfang 2008: Zahlen und Entwicklungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.1 Ausnahmeanträge nach § 9 Abs. 1 JMStV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.2 FSK-12-Filme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.3 Erotikfilme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.4 Indizierte Filme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.5 Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.6 Non-Fiction/Reality . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.7 Serien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.8 TV-Movies . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.9 Trailer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 24 24 25 25 26 26 27 28 28 2.2 Organisation der Prüfungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.1 Benennung von Prüferinnen und Prüfern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2 Zusammenspiel von Prüfausschüssen und Kuratorium . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.1 Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“. . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.2 Arbeitsgruppe „Konvergenz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.3 Arbeitsgruppe „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) . . . . . . 2.2.2.4 Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer mit Programmbeispielen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.5 Prüferrundbriefe und interner Bereich der FSF-Website . . . . . . . . . . 29 29 30 30 31 31 Inhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.1 Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen (Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.2 Real-Life-Dokus und Coaching-Formate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.3 „Schlechte“ Sprache als Kriterium des Jugendschutzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 1. 2. 2.3 FSF-Jahresbericht 2008 5 32 33 33 36 37 Inhalt 3. 4. PROGRAMMBEGLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 3.1 Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten . . . . . . . . . . 41 3.2 Anfragen und Beschwerden bei der Jugendschutz-Hotline . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 3.3 Programmbeobachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.1 Vorgehensweise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.2 Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.3 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 44 45 45 MEDIENPÄDAGOGIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 4.1 5. Comenius-Auszeichnung und Europäischer Medienpreis für DVD „Krieg in den Medien“ (KIM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 4.2 Deutschlandweite Fortbildungsveranstaltungen von KIM. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 4.3 Entwicklung einer Konzeption für DVD-ROM „Faszination Medien“ . . . . . . . . 47 4.4 Medienpädagogisches Engagement bei der Duisburger Filmwoche doxs!. . . . . 48 4.5 Mitarbeit bei der Neuauflage von „Mediasmart – Werbung sehen und verstehen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 VERANSTALTUNGEN, PUBLIKATIONEN, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT . . . . . . . . 49 5.1 49 5.2 Die Veranstaltungsreihe tv impuls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.1.1 „Erziehungsprobleme und Esskultur – Reality-/Coaching-TV und die Suche nach Orientierung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.1.2 „Tatort Sprache. Verbale Grenzüberschreitungen in den Medien und ihre Wirkung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 50 Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2.1 GMK-Forum: „Geteilter Bildschirm – getrennte Welten?“ . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2.2 Buckower Mediengespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2.3 Deutsches Kinderhilfswerk/FSF/GMK: „Kinderarmut und Medien. Chancengleiche Mediennutzung für alle Kinder“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 5.3 Die Fachzeitschrift tv diskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 5.4 Die UVK-Reihe "Alltag, Medien und Kultur" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 5.5 medius – Preis für Abschlussarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 FSF-Jahresbericht 2008 6 52 52 52 Inhalt ANHANG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Anhang I: Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten im Jahr 2008 . . . . . . . . A-1 Anhang II: Vorstand der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-2 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-3 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-7 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-21 1. Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen / Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV 1.1 Rechtsgutachen von Dr. jur. Marc Liesching: Auslegungsfragen bei Rundfunksendungen zum politischen Zeitgeschehen (§ 5 Abs. 6 JMStV). . 1.2 Claudia Mikat: Heilsamer Schock oder Traumatisierung? Zur Bewertung von dokumentarischem Material aus Jugendschutzsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-21 2. Reality-TV, Real People-Docu-Soaps und Coaching-Formate . . . . . . . . . . . Christina Heinen: Zuhause im Glück. Zwischen Voyeurismus und Anteilnahme Fremdschämen und Empathie – sind die neuen Coaching-Reportagen rund um das Thema Familie ein Fall für den Jugendmedienschutz? A-67 3. „Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz . . . . . . . . . . . . Claudia Mikat: Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung. Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes. A-73 Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-81 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF vom 1.3.2005 . . . . . . . . . A-97 Anhang VIII: Vorlagesatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-139 Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-145 Chronik der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-151 Anhang VI: Anhang IX: Anhang X: FSF-Jahresbericht 2008 7 A-59 gg VORWORT Das durch die Reform der Jugendschutzgesetze im Jahre 2003 geschaffene System der regulierten Selbstregulierung hat das Stadium des Versuchs verlassen. Es ist inzwischen etabliert und arbeitet erfolgreich. Dies haben alle daran beteiligten Institutionen in weitgehender Übereinstimmung festgestellt, der Forschungsbericht des Hans-Bredow-Instituts hat dies ebenfalls bestätigt. Das System ist mit der Anerkennung der FSF als die erste anerkannte Selbstkontrolle (August 2003) gestartet, und es muss sich immer wieder neu auf die ständigen Veränderungen, die der schnelllebige Medienmarkt mit sich bringt, einstellen. Zum einen sind es die Inhalte, die sich in den letzten 10 Jahren enorm gewandelt haben. Ging es in der Anfangszeit der FSF noch vor allem um die Darstellung von Gewalt und Sexualität in Filmen, Serien oder TV-Movies, so sind es inzwischen ganz neue Programme, vor allem die Reality-Formate, die auf dem Fernsehmarkt eine immer größere Rolle spielen. Es geht nicht mehr um Fiktion, sondern um reale Menschen. Die Zuschauer treten aus einer passiven Rolle heraus und werden zu Akteuren in Unterhaltungsformaten. Ihre Probleme, ihre vorhandenen oder – was für den Jugendschutz noch relevanter ist –nicht vorhandenen Talente werden vor einem Millionenpublikum dargestellt, bewertet und kommentiert. Wie wirkt sich das vor allem auf die jungen Zuschauer vor den Fernsehgeräten zu Hause aus, wenn beispielsweise in Castingshows ein untalentierter Kandidat oder eine untalentierte Kandidatin in aller Öffentlichkeit ungeschminkt erfährt, dass der Auftritt – entgegen der eigenen Erwartung – anscheinend eine Zumutung war? Welche Regeln müssen hier beachtet werden? Inwieweit ist dies eine Frage von Geschmack oder Anstand, und wann werden die Interessen des Jugendschutzes berührt? Neben diesen inhaltlichen Fragen hat sich die Selbstkontrolle mit den neuen Produktionsbedingungen von Fernsehsendungen auseinanderzusetzen. Im Gegensatz zu Filmen oder Serien liegen die neuen Formate oft erst wenige Tage vor dem Sendetermin in der endgültigen Form vor, sodass für eine Prüfung nur sehr wenig Zeit zur Verfügung steht. Hier müssen neue Instrumente gefunden werden, um auf der einen Seite die Interessen der Sender ernst zu nehmen, die nicht zwei Tage vor der Ausstrahlung aufgrund eines negativen Prüfentscheids eine wirtschaftlich wichtige Sendung aus dem Programm nehmen wollen, und auf der anderen Seite gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Kriterien des Jugendschutzes berücksichtigt werden. In diesem Bereich Verfahren zu entwickeln, die beides berücksichtigen, war eine wichtige Aufgabe der FSF im Jahr 2008. Der veränderte öffentliche Umgang mit Privatem ist aber nicht nur ein Thema, das wir im Fernsehen beobachten. Wir finden es ebenso in den sozialen Netzwerken des Internets. Während für die Generation der Erwachsenen der Schutz des Privaten und der persönlichen Daten eine wichtige Errungenschaft und einen hohen Wert darstellen, so begreifen Jugendliche die Veröffentlichung von zum Teil intimen Details gegenüber einer Gemeinschaft von Zuschauern oder Mitgliedern des gleichen sozialen Netzwerks als einen Teil ihrer Identitätsbildung. Aber wissen sie, welche Folgen es haben kann, wenn ihr soziales Umfeld oder ein späterer Arbeitgeber Zugang zu diesen Informationen erhält? Hier kom- FSF-Jahresbericht 2008 9 Vorwort men wir mit gesetzlichen Beschränkungen allein nicht weiter. Dieses neue Verständnis des Verhältnisses von Privatheit und Öffentlichkeit spielt also nicht nur im Fernsehen, sondern gleichermaßen im Internet eine große Rolle. Das zeigt, dass es immer weniger Sinn macht, Medien nach ihren Vertriebswegen zu trennen, wenn es um die Wirkung gleicher oder ähnlicher Inhalte auf Kinder oder Jugendliche geht. Aber auch die klassischen medialen Inhalte wie Filme oder Serien stehen zunehmend über verschiedene Verbreitungswege zur Verfügung. Erfolg versprechende Fernsehserien werden parallel auf DVD ausgewertet oder können aus dem Internet geladen werden. Bald werden alle Fernsehinhalte direkt über das Internet erreichbar sein. Auch Computerspiele werden in Zukunft immer mehr aus dem Netz bezogen werden können. Dieses Zusammenwachsen der Inhalte wird sich angesichts der technischen Entwicklung noch verstärken. Während für die Nutzer die Verbreitungswege der Inhalte irrelevant werden, gewinnen sie für die Einrichtungen des Jugend- und Jugendmedienschutzes zunehmend an Bedeutung. Die FSF und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) haben daher im Sommer 2008 beschlossen, in Zukunft enger zusammenzuarbeiten. Die Kenntnisse und die Einflussmöglichkeiten der FSM im Bereich des Internets sollen so mit den Erfahrungen der FSF im Bereich der Bewertung von Bewegtbildern optimal verknüpft werden. Hinzu kommt, dass die Mitgliedssender der FSF ausnahmslos über eigene Internetportale verfügen und somit ohnehin in beiden Institutionen vertreten sind. Die gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen und die optimale Nutzung der jeweiligen unterschiedlichen Kompetenzen beider Stellen sollen in Kürze umgesetzt werden. Die Zusammenarbeit mit den nach dem Jugendschutzgesetz tätigen Selbstkontrollen, der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) wird von der FSF in den Bereichen angestrebt, in denen es für den Jugendschutz als Antwort auf die Herausforderung der medialen Entwicklung nötig ist, zu einer engen Kooperation zu kommen. Dieser Jahresbericht gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkte der FSF im Jahr 2008. Er zeigt auf, welche Probleme es aus unserer Sicht zu bewältigen gilt und welche Lösungsansätze wir sehen. Gleichzeitig soll er möglichst transparent und sachlich über die internen Diskurse zu konkreten Programmen, insbesondere zu neuen Formaten, informieren. Berlin, 15. Oktober 2009 Prof. Joachim von Gottberg Geschäftsführer der FSF FSF-Jahresbericht 2008 10 g EINFÜHRUNG Die FSF – ein Überblick Die Gründung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) im April 1994 war Folge einer öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion um die Darstellung von Gewalt und Sexualität im damals noch recht jungen deutschen Privatfernsehen. Als eingetragener gemeinnütziger Verein hat sich die FSF die Verbesserung des Jugendschutzes im Fernsehen als Zielsetzung in die Satzung geschrieben. Träger und Mitglieder der FSF sind 24 bundesweit ausstrahlende private Fernsehsender (vgl. Anhang I). Ein wesentlicher Teil der Aufgaben der FSF besteht in der Prüfung von jugendschutzrelevanten Fernsehsendungen vor der Ausstrahlung. Aufgrund des in Art. 5 Grundgesetz festgeschriebenen Zensurverbots ist staatlichen Stellen eine solche Vorprüfung nicht gestattet. Im Einvernehmen mit den für die Regulierung des Fernsehens zuständigen Bundesländern haben die privaten Sender ihre Verantwortung für den Jugendschutz angenommen und sich verpflichtet, die Programme, die in Bezug auf die geplante Sendezeit von ihren Jugendschutzbeauftragten nicht als offensichtlich unbedenklich eingestuft werden, vor der Ausstrahlung durch die Ausschüsse der FSF prüfen zu lassen. Ergebnis der Prüfung kann, neben einer Bestätigung der geplanten Sendezeit, eine Zustimmung unter Auflagen – in der Regel Schnittauflagen – sein, für das Programm kann eine spätere Sendezeit festgelegt werden oder in besonders schweren Fällen kann eine Ausstrahlung ganz abgelehnt werden. Für die Organisation und Verwaltung des Vereins ist der Vorstand (vgl. Anhang II) zuständig, der aus den Reihen der Mitgliedssender gewählt wird. Um die Prüfung auf eine neutrale und fachlich solide Grundlage zu stellen, liegen alle formalen und inhaltlichen Fragen, die mit der Zusammenstellung der Ausschüsse und der Durchführung der Prüfung zusammenhängen, in der Verantwortung eines unabhängigen Kuratoriums (vgl. Anhang III). In ihm wirken Wissenschaftler und Praktiker aus den Bereichen Medienpädagogik und Jugendschutzes mit sowie – seit der Reform des Jugendschutzrechts im Jahr 2003 – jeweils ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche. Das Kuratorium hat als Grundlage für die Arbeit der von ihm benannten Prüferinnen und Prüfer eine Prüfordnung erstellt (vgl. Anhang VI), die regelmäßig an die sich ändernden Probleme im Bereich des Jugendschutzes angepasst wird. Zur Gewährleistung einer den aktuellen Anforderungen angepassten Prüftätigkeit werden in Zusammenarbeit zwischen Geschäftsstelle und Kuratorium jährlich zwei Prüferfortbildungen durchgeführt (vgl. 2.2.2.4). In den Anfangsjahren der FSF gab es im Zusammenwirken mit den Landesmedienanstalten immer wieder Probleme, die vor allem daraus resultierten, dass das Verhältnis von Selbstkontrolle und Aufsicht nur unzureichend geregelt war. Als problematisch erwies sich vor allem, dass die Prüfgutachten der Selbstkontrolle den Mitgliedssendern keine ausrei- FSF-Jahresbericht 2008 11 Einführung chende Sicherheit boten, da sie von den Landesmedienanstalten im Nachhinein durch eigene Entscheidungen ersetzt werden konnten. Die Folge war, dass die Bereitschaft der Sender, ihre Programme vor der Ausstrahlung prüfen zu lassen, immer mehr zurückging. Die FSF schlug daher den Ländern vor, das Gesetz dahin gehend zu ändern, dass die Landesmedienanstalten Prüfentscheidungen der Selbstkontrolle nur dann aufheben konnten, wenn diese offensichtliche formale oder inhaltliche Fehler enthielten. Da es sich bei Jugendschutzentscheidungen der Materie immanent immer auch um subjektive Bewertungen handelt, können unterschiedliche Ausschüsse zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass deshalb die eine oder andere Entscheidung in jedem Fall falsch sein muss. Bei der Reform des Jugendschutzrechts, die im April 2003 in Kraft trat, wurde dieser Vorschlag der FSF aufgegriffen. Ziel der Reform war die Vereinfachung der Jugendschutzgesetze, eine Angleichung der gesetzlichen Vorschriften für Fernsehen und Internet sowie eine Stärkung der Selbstkontrolle. Die Aufsicht der Landesmedienanstalten wurde in der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zusammengeführt. Diese besteht aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier Vertretern der Obersten Landesjugendbehörden und zwei Vertretern des Bundes. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich die KJM für die Aufsicht über das Fernsehen und das Internet zuständig. Die Anbieter können jedoch Selbstkontrollen einrichten, die von der KJM anerkannt werden, wenn sie bestimmte im Gesetz genannte Auflagen erfüllen. Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können gegenüber ihren Mitgliedern im Wesentlichen eigenständig die Bestimmungen des Jugendschutzrechts durchsetzen. Aufgabe der Aufsicht ist es vor allem, dafür zu sorgen, dass die Selbstkontrollen ihre Aufgaben im ausreichenden Umfang und nach fachlich anerkannten Kriterien durchführen. Für die Prüfungen der FSF wurde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die KJM kann Prüfergebnisse der FSF nicht abändern, wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis kommt, sondern nur dann, wenn die Entscheidung der FSF formal fehlerhaft zustande gekommen oder inhaltlich nicht vertretbar ist. Allerdings gilt dieser Beurteilungsspielraum im Bereich des Fernsehens grundsätzlich nur dann, wenn die Programme vor der Ausstrahlung geprüft wurden. In diesem Fall sind die Sender vor Sanktionen der Aufsicht dann geschützt, wenn das Prüfergebnis mangels Überschreitens des Beurteilungsspielraums von der KJM nachträglich nicht aufgehoben werden kann. Ziel dieser Regelung war es vor allem, den Fernsehsendern einen Anreiz zu bieten, möglichst viele Programme vor der Ausstrahlung den Ausschüssen der FSF vorzulegen. Bei Sendungen, die der Selbstkontrolle erst im Nachhinein oder gar nicht vorgelegt worden sind, kann die KJM selbstständig tätig werden. Ausnahmen hierzu liegen vor, wenn eine Sendung nicht vorlagefähig war, also zum Beispiel bei Livesendungen; hier muss vorrangig ebenfalls die Selbstkontrolle mit der Prüfung befasst werden. Insgesamt hat sich dieses System der sogenannten regulierten Selbstregulierung gut bewährt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten haben sich die FSF und die KJM gut arrangiert und ihre Aufgaben aufeinander abgestimmt. Der vom Gesetzgeber erwünschte Effekt, nämlich die Zunahme der Programme, die vor der Ausstrahlung von der FSF geprüft werden, hat sich seit der Anerkennung erkennbar eingestellt: FSF-Jahresbericht 2008 12 Einführung Prüfentwicklung 2001–2008 Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Anzahl der Prüfungen 510 543 831 783 828 909 1.209 1.423 (Zum Prüfaufkommen 1994 bis 2008 vgl. Tabelle in Abschnitt 2.1) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Situation des Jugendschutzes im privaten Fernsehen gegenüber den Anfangsjahren erheblich verbessert hat. Allerdings gibt es immer wieder neue Entwicklungen, durch die die Selbstkontrolle im Bereich der Prüfungen und ihrer Organisation herausgefordert wird. Einen ausführlichen Überblick über die Geschichte der FSF sowie über die Aufgaben ihrer Gremien und die Entwicklung der Zusammenarbeit mit der Aufsicht findet sich im Jahresbericht 2004, der auf der Website der FSF abzurufen ist (www.fsf.de/fsf2/ueber_uns/ download.htm). Eine wichtige Säule des Jugendschutzes: die Jugendschutzbeauftragten Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz erfordert innerhalb der Sender einen erheblichen fachlichen und organisatorischen Aufwand. Die privaten Fernsehsender sind daher bald dazu übergegangen, hauptamtliche Jugendschutzbeauftragte zu beschäftigen, die beim Programmeinkauf, bei den Produktionen und bei der Programmplanung mitwirken und für die Beachtung der Jugendschutzvorschriften zuständig sind (vgl. Anhang I). Seit 1994 hat der Gesetzgeber diese zunächst freiwillige Maßnahme zur Pflicht gemacht. In dem Rundfunkstaatsvertrag und später im JugendmedienschutzStaatsvertrag (JMStV) heißt es in § 7 zu den Aufgaben der Jugendschutzbeauftragten: „(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. (4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen. (5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.“ Die Aufgaben der Jugendschutzbeauftragten sind vielfältig und erfordern nicht nur eine profunde Sachkunde hinsichtlich bestehender Jugendschutzvorschriften, sondern auch zu FSF-Jahresbericht 2008 13 Einführung Beurteilungskriterien. Besonderes Gewicht kommt der Programmplanung fiktionaler Programme zu. Hier muss geklärt werden, ob und für welche Fassungen es bereits Freigaben durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gibt. Möglicherweise müssen vor einer Ausstrahlung Schnittauflagen durchgeführt werden. Um hier einen reibungslosen und sachlich korrekten Informationsaustausch zu gewährleisten, beschäftigt die FSF eine Kollegin, die bei der FSK für die Jugendschutzbeauftragten der Sender die nötigen Unterlagen bereitstellt. Folgt aus einer FSK-Freigabe eine Sendezeitbeschränkung, die nicht dem geplanten Einsatz entspricht, prüft der Jugendschutzbeauftragte, ob das Einholen einer Ausnahmegenehmigung bei der FSF – unter Umständen nach einer Schnittbearbeitung – Erfolg versprechend ist und leitet ggf. das entsprechende Prüfverfahren ein. Auch bei Eigenproduktionen oder Serien sorgt der Jugendschutzbeauftragte dafür, dass die Vorlagesatzung der FSF beachtet wird (vgl. Anhang VIII). Er muss entscheiden, welche Programme für eine bestimmte Sendezeit jugendschutzrelevant sein könnten und ob sie eine Prüfung durch die FSF benötigen. Immer wichtiger wird die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten angesichts der Zunahme von Nonfiction-Programmen, die live ausgestrahlt werden oder erst so kurz vor der Ausstrahlung fertig sind, dass eine Prüfung durch die FSF nicht mehr möglich ist. Hier muss er die Interessen des Jugendschutzes innerhalb des Senders vertreten. Für die FSF sind die Jugendschutzbeauftragten ein wichtiges Kommunikationsglied in die Sender hinein. Sie informieren und sensibilisieren die Redaktionen und die Programmverantwortlichen und organisieren zusammen mit der FSF entsprechende Fortbildungsveranstaltungen in den Sendern. Umgekehrt nehmen sie an den Fortbildungsangeboten der FSF teil und kommunizieren die Ergebnisse in den Häusern. Die Jugendschutzbeauftragten sind somit ein wichtiges Element zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der regulierten Selbstregulierung. Zwar ist die Arbeit der Jugendschutzbeauftragten eng mit der der FSF verknüpft, es hat sich aber im Jahr 2008 herausgestellt, dass es ferner eine zunehmende Anzahl von Aufgaben gibt, die eine regelmäßige Kommunikation zwischen den Jugendschutzbeauftragten der Sender notwendig machen. Zu diesem Zweck wurde ein Arbeitskreis der Jugendschutzbeauftragten gegründet. Als Vorsitzender wurde Michael Groh, Jugendschutzbeauftragter ProSieben, gewählt. Neben verschiedenen organisatorischen Fragen geht es im Arbeitskreis um den inhaltlichen Austausch über den Umgang mit Programmen, die in der Regel nicht der FSF zur Prüfung vorgelegt werden können. Dazu gehören vor allem Werbespots, aber auch Programmankündigungen. Die Herstellung von Werbespots entzieht sich in der Regel dem Einflussbereich des Senders. Sie sind nur in sehr seltenen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes relevant. Dennoch arbeiten die Jugendschutzbeauftragten daran, dass die von ihren Sendern ausgestrahlten Werbespots nicht gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes verstoßen. Da im Gegensatz zu sonstigen Programmen dieselben Werbespots bei fast allen Sendern im gleichen Zeitraum ausgestrahlt werden, haben die Jugendschutzbeauftragten ein Kommunikationssystem entwickelt, das es ermöglicht, sich in den wenigen Fällen, in denen ein Jugendschutzbeauftragter Bedenken gegen einen Werbespots hat, in einen schnellen fachlichen Austausch mit den Kollegen der anderen Sender zu tre- FSF-Jahresbericht 2008 14 Einführung ten. Auf diese Weise soll ein einheitlicher, untereinander abgestimmter Umgang mit jugendschutzrelevanten Werbespots gewährleistet werden. Ein anderes wichtiges Thema des Arbeitskreises ist der Umgang mit den VideotextAngeboten, die über den Sender zugänglich gemacht werden, aber inhaltlich in der Verantwortung Dritter liegen. Solche Angebote gelten rechtlich nicht als Fernsehen, sondern als Telemedium und fallen somit in die Zuständigkeit der FSM. Eine wichtige Aufgabe war es daher, in einer engen Zusammenarbeit zwischen den Jugendschutzbeauftragten und der FSM einen Kriterienkatalog zu erarbeiten, an dem sich die Anbieter von Videotext orientieren können. Ziel ist es, bei allen Sendern gleichermaßen dafür zu sorgen, dass solche Angebote nicht gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen. Dieses Beispiel zeigt, dass die Jugendschutzprobleme im Bereich des Fernsehens sowohl die FSF als auch die FSM betreffen. Derselbe Bildschirm enthält gleichzeitig Angebote, die Fernsehen sind, nämlich das Programm, und die als Telemedium gelten. Eine Zusammenarbeit und eine Abstimmung bezüglich der Beurteilungskriterien sind daher unbedingt erforderlich. FSF-Jahresbericht 2008 15 g 1. THEMEN 2008 Das System der regulierten Selbstregulierung hat sich im Jahr 2008 weiter etabliert und stabilisiert. Wie bereits der im Oktober 2007 vorgelegte wissenschaftliche Bericht des HansBredow-Instituts feststellt, hat die Reform des Jugendschutzrechts im Jahr 2003, bei der die Stärkung der Selbstkontrollen ein wichtiges Element darstellt, in erkennbarem Masse zu einer Verbesserung des Jugendschutzes im (privaten) Fernsehen beigetragen. Dieser Prozess hat sich im Jahr 2008 fortgesetzt. Einige Probleme zwischen Selbstkontrolle und Aufsicht, die im Bericht des Instituts noch eine größere Rolle spielten, haben sich im Jahr 2008 zumindest reduziert. Beide Seiten erkennen, dass sie die Probleme des Jugendschutzes nur gemeinsam und miteinander, aber nicht allein oder gegeneinander lösen können. Die Kommunikation zwischen FSF und KJM hat sich sowohl bezüglich der Verfahrensfragen als auch der Diskussion von Kriterien intensiviert. In keinem Fall stand 2008 der Beurteilungsspielraum bei einer Prüfung durch die FSF zur Debatte. 1.1 Gerichtsverfahren Weitere Streitigkeiten, die vor Gericht hätten geklärt werden müssen, gab es im Jahr 2008 nicht. Allerdings gab es Entwicklungen in Bezug auf gerichtliche Auseinandersetzungen, die schon seit längerer Zeit anhängig sind: So wurde die Berufung der KJM – vertreten durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) – gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr 2006 durch das Oberverwaltungsgericht Berlin im Dezember 2008 teilweise zugelassen. In dem Verfahren ging es um einen Grundsatzbeschluss der KJM und seinen Kommunikationsweg: Die KJM hatte in einer Presseerklärung erklärt, dass die Ausstrahlung von Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 23:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens zulässig sei. Die FSF sah sich durch einen solchen Grundsatzbeschluss in ihren Rechten beschränkt. Für sie stellte sich die Frage, ob danach eine differenzierte Betrachtung einzelner Formate und deren Freigabe für das Tages- oder Hauptabendprogramm überhaupt noch möglich seien. Darüber hinaus war die FSF der Auffassung, die KJM hätte einen solchen Grundsatzbeschluss nicht allein über eine Pressemitteilung kommunizieren dürfen, sondern die FSF und ihre betroffenen Mitglieder schriftlich davon in Kenntnis setzen müssen. Die KJM ihrerseits vertrat den Standpunkt, dass es sich lediglich um eine grundsätzliche Meinungsäußerung gehandelt habe und es rechtens sei, eine solche Meinung durch eine Pressemitteilung zu kommunizieren. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage der FSF statt. Da eine Berufung nicht explizit zugelassen wurde, musste die KJM zunächst die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin beantragen. Das Gericht hat den Parteien nun im Dezember 2008 mitgeteilt, dass die Berufung in Teilen zugelassen wird. Eine Verhandlung und ein Urteil sind voraussichtlich erst im Jahr 2010 zu erwarten. Der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens ist nach dem gegenwärtigen Stand der verbesserten Kommunikation zwischen Selbstkontrolle und Aufsicht kaum noch von entschei- FSF-Jahresbericht 2008 17 Themen 2008 dender Bedeutung. Vieles spricht dafür, dass auftretende Konflikte durch Gespräche und Vereinbarungen gelöst werden können. Dieses und weitere Beispiele zeigen, dass Gerichtsverfahren kaum geeignet sind, aktuelle Konflikte zwischen der Selbstkontrolle und der Aufsicht zu klären. Abgesehen von der Bindung personeller und finanzieller Ressourcen dauern sie oft so lange, dass ihre Ergebnisse für die Praxis kaum noch relevant sind. Die FSF trägt durch ihre offene Informationspolitik sowie die Arbeit in dem gemeinsamen Arbeitskreis von FSF und KJM dazu bei, dass sowohl in bilateralen Gesprächen bei Konfliktfällen wie auch im Austausch mit den Gremien weitere Gerichtsverfahren vermieden werden können. 1.2 Verstärkte Zusammenarbeit zwischen der FSF und der FSM Die rasch wachsende Bedeutung des Internets und die damit verbundene, zunehmende Verwertung derselben Inhalte in unterschiedlichen Vertriebsformen war eines der zentralen Themen im Jahr 2008. Während in der Vergangenheit die Verwertungswege vor allem bei fiktionalen Programmen chronologisch klar gestaffelt waren – Filme liefen zuerst im Kino, dann auf Video/DVD und erst danach im Fernsehen –, kommt es inzwischen häufig vor, dass dieselben Inhalte parallel erscheinen oder sogar vor der DVD-Veröffentlichung im Fernsehen gelaufen sind. Oft sind diese Inhalte auch im Internet abrufbar. Studien zum Medienverhalten Jugendlicher zeigen, dass diese die zeitliche Unabhängigkeit von Ausstrahlungsterminen, die das Internet bietet, schätzen und sich ihre Lieblingsserien zusätzlich oder alternativ aus dem Internet herunterladen. Außerdem werden im Internet immer mehr Filme und Serien angeboten, die weder auf DVD noch im Fernsehen zu sehen sind. Inzwischen stellen die Sender fast ausnahmslos ihre Inhalte auch über ihre Webseiten zur Verfügung. Sie sind also nicht nur Fernseh-, sondern auch Internetanbieter. Im Bereich des Jugendschutzes bedeutet dies, dass sie bzw. ihre Tochterunternehmen sowohl Mitglied in der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) als auch in der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) sind. Aber auch bei originären Internetanbietern nehmen Angebote zu, die sich inhaltlich von Fernsehprogrammen kaum unterscheiden lassen. Diese Ausgangslage hat bei FSF und FSM zu der Überlegung geführt, dass eine verstärkte Zusammenarbeit sowohl für ihre Mitglieder als auch für den Jugendschutz nützlich ist. Auf einer gemeinsamen Sitzung der Vorstände beider Selbstkontrollen wurde zunächst eine sehr enge Kooperation bei Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen beschlossen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass auch für Prüfungen die Kompetenzen beider Stellen durch die Mitglieder gemeinsam genutzt werden können. Die FSM verfügt in Bezug auf die rechtliche Überprüfung und Begleitung von Internetportalen über Erfahrungen, die FSF hingegen hat ihren Schwerpunkt bei der Prüfung von Bewegtbildern. Es ist daher beabsichtigt, dass die Mitglieder der FSM für den Fall, dass sie Bewegtbilder anbieten, eine Prüfung bei der für Internetanbieter zuständigen FSM beantragen, die sich ihrerseits der Prüfkompetenz der FSF-Prüfausschüsse bedient. Im Gegenzug können die Mitglieder der FSF für ihre Internetangebote die Kompetenz der FSM nutzen. Dadurch dass die offizielle Anerkennung das Tätigwerden der FSF auf Fern- FSF-Jahresbericht 2008 18 Themen 2008 sehen und das der FSM auf Internet beschränkt, muss mit der KJM noch darüber verhandelt werden, inwieweit bzw. unter welchen Voraussetzungen sie die Prüfergebnisse der FSF für Angebote im Internet anerkennt. Darüber hinaus werden die Prüfer der FSF in den inhaltlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Internets weitergebildet. 1.3 Gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen von FSK und FSF Die Konvergenz der Medien führt, wie beschrieben, zur Verbreitung derselben Inhalte über unterschiedliche Vertriebswege. Die Gesetze im Bereich des Jugendschutzes sind bisher auf diese Konvergenz nicht eingestellt, ganz im Gegenteil. Die Zuständigkeit für die Vertriebswege liegt bei jeweils unterschiedlichen Selbstkontrollen, die auf der Grundlage zweier verschiedener Gesetze arbeiten. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) arbeiten auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes des Bundes. Die Aufsicht nach diesem Gesetz liegt bei den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB). Die FSF und die FSM arbeiten auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Bundesländer. Hier liegt die Aufsicht bei der KJM. Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Fragen des Jugendschutzes ist eine Zusammenlegung beider Gesetze beziehungsweise eine Vereinheitlichung der Aufsicht kaum zu erwarten. Auch die Art und Weise, wie die jeweiligen Selbstkontrollen mit der Aufsicht zusammenarbeiten, ist sehr unterschiedlich. Bei FSK und USK sind die Aufsichtsbehörden jeweils durch einen ständigen Vertreter in den Prüfprozess integriert. Dessen Mitwirkung ermöglicht es, das Prüfergebnis in Form eines Verwaltungsaktes anzuerkennen. FSF und FSM arbeiten hingegen nach dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung: Die Distanz zur Aufsicht ist sehr viel größer. Die KJM ist in den Gremien der Selbstkontrollen nicht vertreten. Sie kann bei Beschwerden nur im Nachhinein Prüfergebnisse einer neuen Begutachtung unterziehen. Allerdings muss sie die Richtlinien und Prüfordnungen der Selbstkontrollen vorab genehmigen. Als die ersten gesetzlichen Bestimmungen für den Jugendschutz im Fernsehen diskutiert wurden, gab es nur den Verwertungsweg Kino–Video–Fernsehen. Deshalb wurden damals Altersfreigaben der FSK mit bestimmten Sendezeitbeschränkungen verknüpft. Dass der Weg später einmal auch anders herum, d.h. vom Fernsehen zu Video/DVD, führen könnte, wurde damals nicht bedacht. Außerdem gab es die FSF noch nicht, sodass sich die Prüfungen der Landesmedienanstalten ausschließlich auf die Problemfälle bezogen. Für eine Verknüpfung von Sendezeitbeschränkungen durch FSF-Freigaben mit Altersfreigaben der FSK gab es also aus verschiedenen Gründen keinen Anlass. Dies hat sich inzwischen geändert. Etwa 20 bis 30 Prozent der Veröffentlichungen auf DVD wurden zuerst im Fernsehen gezeigt. Einen großen Teil davon nehmen Fernsehserien ein, von denen wiederum ein großer Anteil über eine Freigabe durch die FSF verfügt. Obwohl sie bereits unter denselben Jugendschutzgesichtspunkten durch Ausschüsse geprüft sind, in denen zum Teil dieselben Prüfer sitzen wie in den Ausschüssen der FSK, ist das Prüfergebnis der FSF für die Veröffentlichung auf DVD rechtlich völlig irrelevant. FSF-Jahresbericht 2008 19 Themen 2008 Im Jahr 2008 wurde seitens der FSF gegenüber den OLJB und der FSK ein Vorstoß unternommen, durch Vereinbarungen zwischen den Jugendbehörden und der FSF Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Prüfergebnisse der FSF durch den ständigen Vertreter der OLJB bei der FSK für die Freigabe auf DVD übernommen werden können. Der Vorschlag sah vor, dass die OLJB Prüfer benennen, die u. U. ohnehin bei beiden Organisationen tätig sind und die dem ständigen Vertreter einen Vorschlag für die Übernahme des Prüfergebnisses unterbreiten. So hätte sich ein sogenannter anknüpfungsfähiger Tatbestand entwickelt, der im Regelfall eine Übernahme ermöglichen würde. Allerdings wäre Voraussetzung dafür, dass die FSF ihre Prüfergebnisse mit Altersfreigaben verknüpft, da aus den Sendezeitbeschränkungen für das Fernsehen nicht automatisch eine Altersfreigabe abzuleiten ist. So könnte eine Freigabe für das Tagesprogramm sowohl eine Altersfreigabe ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren oder ab 12 Jahren bedeuten. Die FSF hat angeboten, diese Voraussetzungen in Zusammenarbeit mit den OLJB und der FSK zu schaffen. Bisher konnte eine solche Vereinbarung nicht realisiert werden. Aus Sicht der OLJB ergeben sich verschiedene Probleme. Unter anderem verweisen sie darauf, dass von solch einer Vereinbarung nur die privaten Sender, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Sender betroffen wären. Denn diese seien nicht Mitglied in der FSF und würden für ihre Serien über keine Freigaben verfügen, die sich für die Altersfreigaben auf DVD übertragen ließen. Die FSF setzt sich daher für eine Ergänzung des Jugendschutzgesetzes ein. Dort könnte in § 14 JuSchG ergänzt werden, dass Prüfergebnisse von Selbstkontrolleinrichtungen, die nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag anerkannt sind, für die Alterskennzeichnung von DVDs übernommen werden können. In der Praxis könnten die Freigaben der FSF zwar theoretisch im Nachhinein durch die KJM verändert werden, dieses Problem ließe sich jedoch lösen, indem beispielsweise zwischen Selbstkontrolle und KJM eine Frist vereinbart würde, in der die KJM signalisieren kann, dass sie beabsichtigt, eine Freigabe durch die FSF noch einmal zu überprüfen. Diese Überlegungen sind jedoch noch im Stadium der Diskussion. Ob und wann eine solche Gesetzesänderung Realität wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. 1.4 Einführung eines Serienprüfverfahrens Bereits 2007 erarbeitete eine Arbeitsgruppe des Kuratoriums (AG „Vorlage“) Vorschläge, wie die Vorlage von Programmen vor der Ausstrahlung trotz zeitlicher und technischer Zwänge der Produktion und in der Lizenzrechtesituation gewährleistet und wie die Schnittbearbeitung innerhalb des üblichen Prüfverfahrens optimiert werden kann. Im Vordergrund standen dabei besondere Verfahren bei Serienprüfungen. Als wesentlich wurde erachtet, möglichst viele Folgen einer Serie vor Ausstrahlung durch die FSF begutachten zu lassen. Dies würde bei einer möglichen Anerkennung der FSF-Ergebnisse durch die OLJB Voraussetzung sein für die Übernahme der FSF-Entscheidungen bei paralleler DVDAuswertung. Des Weiteren wurde als Zielvorstellung formuliert, eine Serie komplett durch einen für diese Aufgabe benannten Kreis von Prüferinnen und Prüfern begutachten zu lassen. Die Kenntnis des Serienkontextes würde es den Prüfenden erleichtern, vom Schema FSF-Jahresbericht 2008 20 Themen 2008 abweichende Folgen zu identifizieren und ggf. Schnitte zu verfügen, ohne dramaturgisch Notwendiges unnötig zu entfernen; die Berücksichtigung der spezifischen Wirkungen von Serien (z.B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster), wie in § 32 Abs. 1 der FSF-Prüfordnung (PrO-FSF) vorgesehen, könnte besser gewährleistet werden. Schließlich sollten auch umfangreichere Schnittbearbeitungen vorgenommen werden können, um eine einheitliche Spruchpraxis bzw. eine einheitliche Programmierung aller Serienfolgen zu gewährleisten. Verbesserungsmöglichkeiten wurden hier in der Qualifizierung der in Frage kommenden Prüfer hinsichtlich der Formulierung und Machbarkeit von Schnittauflagen gesehen. Die Geschäftsstelle wurde beauftragt, Vorschläge für die Auswahl von Serienprüfern, für eine spezifische Qualifizierung und mögliche Verfahrenswege zu erarbeiten und sie dem Kuratorium vorzustellen (vgl. FSF-Jahresbericht 2007: 3.1.3 Serienprüfungen). Dieser Vorschlag der Geschäftstelle für ein Verfahren bei Serienprüfungen wurde dem Kuratorium auf seiner Sitzung am 18.04.2008 vorgelegt. Das Verfahren sieht bei der Vorlage vieler Serienfolgen bzw. ganzer Serienstaffeln mit voraussichtlichem Bearbeitungsbedarf für den vorgesehenen Sendeplatz eine Kombination von Ausschuss- und Einzelprüfung vor: Eine Prüfgruppe tritt an einem Tag im Ausschuss zusammen und sichtet mindestens drei Folgen der zu prüfenden Serienstaffel. Auf der Grundlage der im Ausschuss entwickelten Bewertungskriterien und Maßstäbe und der getroffenen Prüfentscheidung werden weitere Folgen durch die Ausschussmitglieder vor Ort an Einzelsichtgeräten begutachtet und bewertet. In den Fällen, in denen eine Folge vom Serienschema abweicht, erfolgt die Entscheidung des Einzelprüfers vorläufig und vorbehaltlich der Meinungsbildung im Ausschuss. Der Ausschuss tritt an einem weiteren Tag zusammen, um strittige Fälle oder Einzelszenen gemeinsam zu sichten und zu diskutieren. Ist die Freigabe zur beantragten Sendezeit nur nach aufwendiger Bearbeitung möglich, kann eine professionelle Cutterin zur Beratung hinzugezogen werden. Zu allen Serienfolgen werden Gutachten erstellt. Die Bewertung des Serienkonzeptes und möglicher Wirkungsrisiken erfolgt dabei grundlegend durch den oder die Vorsitzenden des Prüfausschusses nach Bewertung der ersten Serienfolgen. Diese Einschätzung wird durch die Einzelprüfer jeweils um die Bewertungen der Folgeepisoden ergänzt. Da das Verfahren Einzelprüfungen und zugehörige Gutachten vorsieht, kommen für die Prüfung von Serien nur die Vorsitzenden der Prüfausschüsse in Betracht. Die Besetzung des Ausschusses erfolgt analog zur Besetzung der Prüfausschüsse nach § 6 Abs. 3 Satz 4 PrO-FSF. Das Kuratorium stimmte der Erprobung des Verfahrens zu. Im Laufe des Jahres 2008 wurden mehrere Serienstaffeln (Emergency Room, Moonlight, Supernatural) nach dem neuen Verfahren begutachtet. Eine Schnittmeisterin und Dozentin für Schnitt an der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg wurde als FSF-Prüferin benannt, um die Ausschüsse ggf. bei umfangreicheren Schnittauflagen fachlich unterstützen zu können (vgl. 2.2.1 – Benennung von Prüferinnen und Prüfern). Der Anstieg der Prüfungen im Bereich der Serien und eine weitgehend einheitliche Spruchpraxis, auch unter Schnittauflagen bei z.T. erheblichem Bearbeitungsaufwand, deuten darauf hin, dass sich das Verfahren nach Maßgabe der formulierten Zielvorstellungen bewährt hat. FSF-Jahresbericht 2008 21 g 2. PRÜFUNGEN 2008 Eine ausführliche Darstellung des FSF-Prüfverfahrens findet sich im Jahresbericht 2004, der wie alle anderen Jahresberichte der FSF im Downloadbereich ihrer Website abrufbar ist (www.fsf.de/fsf2/ueber_uns/download.htm). 2.1 Prüfumfang 2008: Zahlen und Entwicklungen Die Anzahl der Prüfungen ist im Jahr 2008 weiter deutlich – um gut 200 Prüfungen – angestiegen. Mit insgesamt 1.423 geprüften Sendungen wurde der bisherige Höchststand erreicht. Im Vorjahr 2007 wurden 1.209 Programme geprüft, im Jahr 2006 waren es 909 Programme. Das derzeitige Prüfvolumen bedeutet, dass durchschnittlich 27 Sendungen pro Woche bzw. 3 bis 7 Sendungen am Tag durch die FSF begutachtet werden. Auswertungen der Prüfanträge nach Kategorie und Jahr: 1994 bis 2008 1994* 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Ausnahmeantrag FSK-12Kennzeichen 2007 2008 Gesamt 135 145 153 145 66 78 50 25 49 63 148 151 107 172 206 1.693 9 3 1 3 2 - 1 - 2 96 89 125 161 93 89 674 49 30 37 51 104 159 104 305 201 141 153 120 148 217 178 1.997 171 179 97 59 50 41 19 3 - - - - - - - 619 5 3 1 6 4 4 7 4 3 6 3 10 7 15 9 87 17 23 - 2 5 25 1 - 3 67 101 114 102 288 325 1.073 159 164 321 177 159 169 162 140 241 365 192 231 317 331 512 3.640 - - - - - - - - - - - 1 3 23 29 56 TV-Movie 56 80 24 38 16 11 11 33 44 93 97 76 64 70 75 788 Gesamt 601 627 634 481 406 487 355 510 543 831 783 828 909 Erotik Indizierter Film Keine Kennzeichnung Non-Fiction/ Reality Serie Trailer 1.209 1.423 10.627 * ab 6. April 1994 Nimmt man die Prüfungen von Fernsehprogrammen bei der FSK hinzu, dann erhöht sich der Anteil an Sendungen, die vor der Ausstrahlung ein Prüfverfahren durchlaufen haben, noch einmal erheblich. Die Prüfung durch die FSK wird von den Anbietern dann gewählt, wenn ein Programm gleichzeitig oder in kurzem zeitlichem Abstand auf DVD veröffentlicht werden soll. In diesem Falle ist die FSK-Freigabe gesetzlich vorgeschrieben. Durch die Bindungswirkung der FSK-Freigaben für die Wahl der Sendezeit ist eine zusätzliche Prüfung bei der FSF nur in besonderen Fällen erforderlich. FSF-Jahresbericht 2008 23 Prüfungen 2008 2.1.1 Ausnahmeanträge nach § 9 Abs. 1 JMStV Ausnahmeanträge betreffen Filme, die bereits von der FSK geprüft und mit „Freigegeben ab 16 Jahren“ bzw. „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet wurden. Mit diesen Altersfreigaben sind nach § 5 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) bei der Fernsehausstrahlung bestimmte Sendezeiten (22.00 bis 6.00 Uhr bzw. 23.00 bis 6.00 Uhr) verbunden, von denen nur abgewichen werden kann, wenn die Vermutung einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 bzw. unter 18 Jahren nicht mehr besteht. Nach § 9 Abs. 1 JMStV kann dies vor allem für Angebote gelten, deren Bewertung durch die FSK länger als 15 Jahre zurückliegt, darüber hinaus werden FSK-gekennzeichnete Filme oft auch in bearbeiteten Fassungen zur Prüfung vorgelegt, bei denen die seitens der FSK inkriminierten Szenen gekürzt oder nicht mehr enthalten sind. Mit 206 Ausnahmeanträgen im Jahr 2008 ist die Anzahl der Prüfungen in diesem Bereich im Vergleich zu den Vorjahren deutlich angestiegen. 2007 belief sich ihre Zahl auf 172 (2006: 107 Anträge; 2005: 151 Anträge). Erkennbar ist seit 2006 der Trend, dass der Anteil an Spielfilmen abnimmt, während der Anteil an Serienfolgen zunimmt. Grund ist, dass zunehmend Fernsehserien parallel auf DVD ausgewertet werden und deshalb über eine FSK-Freigabe verfügen. Die Freigabe gilt für die ganze Serie – ungeachtet der individuellen Serienfolgen. Dabei kommt es oft vor, dass auf DVD die integralen Fassungen einzelner Episoden veröffentlicht werden, die von den Jugendschutzbeauftragten der Sender für die Fernsehausstrahlung durch Schnitte bearbeitet werden. Wenn bereits eine FSK-Freigabe für die Veröffentlichung auf DVD vorliegt, wird die für die Ausstrahlung vorgesehene Fassung als Ausnahmeantrag behandelt. So kommt es trotz des Rückgangs von Ausnahmeanträgen für Spielfilme insgesamt zu einem Anstieg solcher Prüfverfahren. Von 206 Anträgen sind 107 Serienfolgen zu verzeichnen. Dabei handelt es sich überwiegend um Episoden aktueller Krimi-, Action- oder Mysteryserien wie Criminal Intent, CSI: Den Tätern auf der Spur, CSI: Miami, CSI: New York, Navy Cis, Numb3rs, Dr. House und Medium. Bei den Spielfilmen ist der Anteil von Filmen mit älteren FSK-Freigaben relativ hoch: Von den 99 Spielfilmen, für die ein Ausnahmeantrag gestellt wurde, liegt in 61 Fällen die Prüfung durch die FSK länger als 15 Jahre zurück. Für die übrigen 38 Spielfilme wie auch für die Serienfolgen wurden nach Maßgabe der Argumentation in den FSK-Entscheiden – soweit vorhanden – durch die antragstellenden Sender Schnittfassungen für die Fernsehausstrahlung erstellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass das Verhältnis von antragsgemäßen und nicht antragsgemäßen Entscheidungen deutlich zugunsten der antragsgemäßen Entscheidung ausfällt: 77,6 % aller Ausnahmeanträge im Jahr 2008 wurden antragsgemäß entschieden, 22,4 % wurden abgelehnt. Im Vorjahr war das Verhältnis 79,1 % zu 20,9 %. 2.1.2 FSK-12-Filme Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) von der FSK für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder zu berücksichtigen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass solche Filme im Tages- FSF-Jahresbericht 2008 24 Prüfungen 2008 programm ausgestrahlt werden können und die Platzierung den Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV genügt. Die Anträge der Kategorie „FSK-12-Kennzeichen“ sind 2008 weiter zurückgegangen. Wurden 2006 noch 163 Filme mit einer FSK-Freigabe „ab 12 Jahren“ vorgelegt, waren es im Folgejahr 94 und im Jahr 2008 nur noch 89 Filme. Dieser Rückgang liegt vor allem in der allgemeinen Programmentwicklung begründet, die einen deutlichen Trend weg von fiktionalen Programmen mit Spielhandlung und hin zu Non-Fiction- oder Hybrid-Formaten zeigt. Darüber hinaus werden in manchen Fällen auch Filme analog zur üblichen Vorgehensweise im Bereich der Ausnahmeanträge auf Grundlage der FSK-Jugendentscheide bearbeitet und ohne weitere Prüfung durch die FSF im Tagesprogramm ausgestrahlt. Hier verweisen die Jugendschutzbeauftragten der Sender auf ihre Rolle und Verantwortung im System der regulierten Selbstregulierung. Die FSF-Vorlagesatzung beinhaltet zwar eine Vorlagepflicht für FSK-12-Filme, die im Tagesprogramm ausgestrahlt werden sollen, sieht aber eine Ausnahme dann vor, wenn Jugendschutzbedenken als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen werden können. Gerade im Bereich der FSK-12-Filme herrscht aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes relativ viel Unsicherheit in der Bewertung, die sich auch in knappen Abstimmungsverhältnissen im Prüfausschuss widerspiegelt. 64 % der FSK-12-Filme wurden wie beantragt für das Tagesprogramm freigegeben, bei 36 % wurde die Freigabe für das Tagesprogramm nicht bzw. nur unter Schnittauflagen erteilt. Mit 10 Berufungsfällen zur Beurteilung von FSK-12-Filmen (von 40 Berufungen insgesamt) im Jahr 2008 ist die Anzahl im Gegensatz zu den Vorjahren (2007: 12 von 47, 2006: 31 von 55 Berufungsfällen) etwas niedriger. 2.1.3 Erotikfilme Bei Erotikfilmen ist zu prüfen, ob es sich um eine pornografische Darstellung im Sinne des § 184 StGB handelt, was nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV die Sendeunzulässigkeit zur Folge hat. Darüber hinaus ist festzustellen, ob weitere Kriterien für unzulässige Angebote nach § 4 JMStV bzw. § 29 der FSF-Prüfordnung (PrO-FSF) auf das Angebot zutreffen oder schwer jugendgefährdende Momente, die ein Ausstrahlungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV bzw. § 30 PrO-FSF zur Folge haben, vorliegen könnten. Die Anzahl der Erotikprüfungen ist im Vergleich zum Vorjahr rückläufig. Im Jahr 2008 wurden 178 Erotikfilme und -sendungen geprüft, im Jahr 2007 waren es noch 217 Erotikprogramme. Die überwiegende Zahl (116 Sendungen, entspricht 65,2 %) wurde wie beantragt für das Nachtprogramm freigegeben. In 12 Fällen wurden zusätzliche Schnitte zur Auflage gemacht. Bei 18 Filmen war eine frühere Sendeschiene als das Nachtprogramm beantragt, die jedoch nicht genehmigt wurde. Für 32 Filme wurde eine Ausstrahlung aufgrund des pornografischen Inhalts ganz abgelehnt. 2.1.4 Indizierte Filme Filme, die in der Kino- beziehungsweise Videofassung indiziert sind, nahmen in der Anfangszeit der FSF einen erheblichen Anteil am Prüfaufkommen ein. 1994 betrug die Prü- FSF-Jahresbericht 2008 25 Prüfungen 2008 fung indizierter Filme mit 171 Sendungen im Jahr einen Anteil von ca. 28 % am Prüfvolumen. In den darauf folgenden Jahren reduzierte sich die Anzahl der indizierten Filme stetig. Im Jahr 2000 waren es noch 19 Fälle. Mit Inkrafttreten des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄStV) im April 2000 wurde die Ausstrahlung indizierter Filme im Fernsehen generell verboten. Auch die Ausstrahlung von Schnittfassungen ist nur zulässig, wenn eine Bestätigung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) darüber vorliegt, dass sie diese Fassung nicht als inhaltsgleich mit der indizierten Fassung ansieht. Daher können indizierte Filme von der FSF grundsätzlich nicht mehr geprüft werden. 2.1.5 Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen Bei der Kategorie „Keine Kennzeichnung“ handelt es sich um Kinofilme, die der FSK nicht vorgelegen haben, weil sie in Deutschland weder im Kino noch auf Video oder DVD ausgewertet wurden. In dieser Kategorie finden sich darüber hinaus Kinofilme, die in einer bestimmten Fassung (z. B. restaurierte Fassungen, sogenannte „extended versions“ o. Ä.) der FSK nicht vorgelegen haben, sowie Filme, denen in der ursprünglichen Fassung das FSK-Kennzeichen verweigert wurde und die nun in bearbeiteten Versionen vorgelegt werden. 2008 wurden 9 Filme dieser Kategorie geprüft und in großer Mehrheit (7 Filme) antragsgemäß für das Tages-, Hauptabend- oder Spätabendprogramm entschieden. Filme, denen die FSK das Kennzeichen verweigert hatte, lagen im Jahr 2008 der FSF nicht vor. 2.1.6 Non-Fiction/Reality Die Vorlage von nicht fiktionalen Programmen nimmt seit Anerkennung der FSF im Jahr 2003 stetig zu, während der Bereich Non-Fiction in den Anfangsjahren der FSF noch kaum eine Rolle spielte. Die Anzahl der Prüfungen in diesem Bereich hatte sich 2007 im Gegensatz zum Vorjahr fast verdreifacht (2007: 288 Programme; 2006: 102 Programme) und ist im Jahr 2008 auf 325 Programme weiter angestiegen. Die seit 2007 deutlich erkennbare Tendenz in der Programmentwicklung, eine Abkehr von Filmen oder Serien mit Spielhandlung zugunsten von Dokumentationen, Shows oder Mischformaten, setzt sich damit 2008 fort. In der Kategorie Non Fiction/Reality finden sich die unterschiedlichsten Genres und Formate: bekannte Talksendungen (z. B. Oliver Geißen oder Britt; 25 Folgen); Reality-Krimireihen (z. B. Niedrig und Kuhnt, 3 Folgen); Dokumentationen über Kriege und Waffensysteme (z.B. Firepower, 10 Folgen; Future Weapons, 4 Folgen; Weaponologie, 12 Folgen), RealityFormate, die Unfälle und Katastrophen zeigen (Autsch TV, 5 Folgen; Echt Hart – Menschen am Limit, 19 Folgen; Sport Desaster, 12 Folgen); Comedy-Dokus (z.B. Ulmen.TV, 3 Folgen); Stunt-, Pimp- oder Makeover-Shows (z.B. Chris Angel, 15 Folgen; Pimped! Neuer Style für echte Biker, 1 Folge; Aus Alt mach Neu: Brigitte Nielsen in der Promi-Beauty-Klinik, 4 Folgen). Daneben wurden im Jahr 2008 auch Dokumentationen zu historischen, zeitgeschichtlichen oder politischen Sachverhalten vorgelegt (z.B. die Reportage Im Kampf gegen die Taliban oder mehrere Folgen der Reihe Zeitreise – Geschichten und Geschichte des 20. Jahrhunderts), FSF-Jahresbericht 2008 26 Prüfungen 2008 bei denen sich die Frage stellte, in welchem Verhältnis eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung zu dem Informationsinteresse von Zuschauerinnen und Zuschauern steht. Wie die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV auszulegen ist, war aus diesem Grund ein inhaltlicher Schwerpunkt im Berichtszeitraum, auf den unten näher eingegangen wird (vgl. 2.3.1; vgl. auch Anhang V1). Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt im Jahr 2008 waren einzelne Real-Life-Dokus oder Coaching-Reportagen (z.B. aus We are Family! So lebt Deutschland; Frauentausch; Teenager außer Kontrolle), insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Teilnehmer an Reality-TV-Veranstaltungen. Auch diese Thematik wird unten näher ausgeführt (vgl. 2.3.2 sowie Anhang V2). 67,7 % der geprüften Non-Fiction-Programme (220 Sendungen) wurden antragsgemäß entschieden, 31 % (101 Sendungen) nur unter Schnittauflagen freigegeben beziehungsweise auf einen späteren Sendeplatz verschoben. In vier Fällen wurde eine Ausstrahlung ganz abgelehnt. 2.1.7 Serien Die Prüfung von Serien hat seit Bestehen der FSF einen bedeutenden Anteil am Prüfvolumen. Ihr Anteil ist im Jahr 2008 weiter erheblich angestiegen: Waren es im Vorjahr 2007 bereits 332 Folgen, wurden 2008 insgesamt 512 Serienepisoden aus 80 verschiedenen Serien geprüft In der Mehrzahl der Fälle wurden entsprechend der FSF-Vorlagesatzung (vgl. § 4 Abs. 1 FSF-Vorlagesatzung; Anhang VIII) drei typische Folgen einer Serie vorgelegt. Die Jugendschutzbeauftragten der Sender erhalten so eine Einschätzung der FSF, die sie dann zur Grundlage der Überprüfung aller weiteren Folgen der Serie machen können. Vor allem bei neuen Serien entscheidet dieses Verfahren über die endgültige Programmierung. In dieser Art wurden 2008 beispielsweise verschiedene Dramen, Comedy- und Krimiproduktionen für das Tages-, Hauptabend- oder Spätprogramm geprüft (u. a. Anna und die Liebe; Auf der Flucht; Californication; Dirty Sexy Money; Entourage; Flash Gordon; Greek; Hotel Babylon; Join the Club; K-Ville; Klinik am Alex; Mile High; Mr. And Mrs. Smith; Queer as Folk; Standoff; Stripperella; Tales of the City; The Practice: Die Anwälte; The West Wing; Vier Frauen und ein Todesfall). Daneben wurden 2008 von einigen Serien sehr viele Folgen und zum Teil ganze Staffeln zur Prüfung vorgelegt, weil diese mit Blick auf den angestrebten Sendeplatz unter Jugendschutzgesichtspunkten besonders relevant erschienen. Das gilt vor allem für aktuelle Krimiproduktionen oder Mysteryserien (z. B. Criminal Minds, 21 Folgen; Lost, 23 Folgen; Prison Break, 34 Folgen; Heroes, 16 Folgen) oder für Serien, die in der Zweit- oder Drittverwertung – in der Regel in geschnittenen Fassungen – auf einem früheren Sendeplatz ausgestrahlt werden sollen (z.B. J.A.G. Im Auftrag der Ehre, 27 Folgen; Southpark, 40 Folgen). Des Weiteren wurden neben Serien wie Transformers (29 Folgen) oder Gargoyles (5 Folgen) – wie bereits in den vergangenen Jahren – actionbetonte Kinderprogramme, z.B. die neue Staffel der Power Rangers (Operation Overdrive, 32 Folgen), zur Prüfung vorgelegt. Auch von anderen Serien begutachtete die FSF mehr als die in der Vorlagesatzung geforderten drei Folgen (z. B. Dexter, 10 Folgen; Damages, 7 Folgen; Prison Break, 11 Folgen; FSF-Jahresbericht 2008 27 Prüfungen 2008 Sleeper Cell, 9 Folgen; Terminator: The Sarah Connor Chronicles, 7 Folgen; The Sarah Silverman Programme, 8 Folgen u.a.). Generell wird bei Serien ein fester Sendeplatz anvisiert, weshalb aus Sendersicht ein Ausweichen auf einen späteren Sendeplatz nur schwer darstellbar ist. Deshalb werden bei Serien oft Schnitte verfügt bzw. die Programme bereits in geschnittenen Fassungen zur Prüfung vorgelegt. Um die Vorlage möglichst vieler Folgen einer Serie zu gewährleisten bzw. im Idealfall die Prüfung der ganzen Staffel durch die FSF zu erreichen, wurde im Rahmen der AG „Vorlage“ des FSF-Kuratoriums (siehe Jahresbericht 2007, 3.1.3) ein neues Serienprüfverfahren entwickelt und erprobt. Eine Kombination von Ausschuss- und Einzelprüfung erleichtert nun auch die Schnittbearbeitung durch die Prüfausschüsse (vgl. hierzu im Einzelnen oben 1.4 – Einführung eines Serienprüfverfahrens). 2008 wurden drei Serienstaffeln nach dem neuen Verfahren begutachtet: Die 13. Staffel von Emergency Room (23 Folgen) sowie die Mysteryserien Supernatural (2. Staffel, 24 Folgen) und Moonlight (16 Folgen). 72 % (369 Sendungen) aller geprüften Folgen von Serien wurden im Jahr 2008 antragsgemäß entschieden, knapp 28 % (143 Sendungen) wurden nicht für die beantragte Sendezeit freigegeben und/oder mit weiteren Schnittauflagen belegt. 2.1.8 TV-Movies Die Kategorie „TV-Movies“ beinhaltet alle fiktionalen Fernsehproduktionen in Spielfilmlänge. Die Prüfung von TV-Movies ist neben den Serien wesentliche Aufgabe der FSF, da Fernsehfilme, sofern eine DVD-Auswertung nicht erfolgt und eine Prüfung durch die FSK damit unterbleibt, vor Ausstrahlung allein von der FSF unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes begutachtet werden. Entsprechend wurde die Vorlage in diesem Segment in der Vergangenheit häufig als Gradmesser für das Funktionieren der Selbstkontrolle insgesamt gewertet. Die Vorlagesatzung legt daher fest, dass alle eigenproduzierten TV-Movies, die in der Primetime ausgestrahlt werden, der FSF vorzulegen sind (vgl. Anhang VIII). Ihre Menge ist aber vor allem auch abhängig von der allgemeinen Programmentwicklung, bei der eher ein Rückgang der eigenproduzierten Fernsehfilme wie auch der eingekauften TVMovies zu verzeichnen ist. Entsprechend ist auch die Anzahl der Prüfungen in diesem Segment seit 2004 (97 Prüfungen) zurückgegangen. Sie beläuft sich im Jahr 2008 auf 75 geprüfte Filme, was im Vergleich zu den Vorjahren (2007: 70 Filme; 2006: 64 Filme) ein leichter Anstieg in dieser Kategorie ist. Aufgrund der strikten Regelung in der Vorlagesatzung müssen auch Eigenproduktionen vorgelegt werden, die unter Jugendschutzgesichtspunkten offensichtlich unbedenklich sind. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch der hohe Anteil an antragsgemäßen Entscheidungen: Gut 74 % der TV-Movies wurden antragsgemäß entschieden, knapp 26 % wurden nicht wie beantragt freigegeben. 2.1.9 Trailer Unter der Kategorie „Trailer“ werden neben Programmankündigungen auch andere Kurzfilme wie Musikclips und Werbespots gefasst. Die Anzahl der Prüfungen ist in diesem Be- FSF-Jahresbericht 2008 28 Prüfungen 2008 reich weiter – auf 29 geprüfte Sendungen im Jahr 2008 – angestiegen (2006: 3 Sendungen; 2007: 23 Sendungen). Bei den 29 Programmen handelt es sich in 11 Fällen um Musikclips (von Aggro Berlin, Franky Kubrick, Lützenkirchen, Oomph, Santogold, Selina, Slipknot), in 13 Fällen um Programm- oder Imagetrailer, in 4 Fällen um Werbespots (Hornbach, Sony Playstation, Apple) und in einem Fall um einen Erotik-Online-Clip (Action-Penis). Zunehmend stellen die Produktionsfirmen selbst die Prüfanträge, da sie offensichtlich von den Sendern zu einer Vorlage der Sendungen bei der FSF angehalten werden. In 8 Fällen, überwiegend bei den Musikclips, wurden Anträge durch externe Antragsteller eingereicht. Von den 29 Kurzfilmen der Kategorie „Trailer“ wurden 17 wie beantragt entschieden (58,6 %), 12 auf eine spätere Sendezeit verschoben (41,4 %). Die Musikvideos, insbesondere Hip-Hop-Videos des Gangsta-Rap, die im Zusammenhang mit Sprache wegen Gewaltverherrlichung, Homophobie oder der Verherrlichung von Drogen und Rassismus im Fokus des Jugendschutzes liegen, stellten im Jahr 2008 für die FSF ein Novum in den Prüfungen dar. Folglich war diese Problematik weiteres Schwerpunktthema im Berichtszeitraum und Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung zu „schlechter“ Sprache im Kontext des Jugendmedienschutzes (vgl. 2.2.2.4 – Fortbildungsveranstaltungen mit Prüfern/-innen mit Programmbeispielen; 2.3.3 – „Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz; Anhang V3). 2.2 Organisation der Prüfungen 2.2.1 Benennung von Prüferinnen und Prüfern Die Besetzung der Prüfausschüsse erfolgt jeweils für ein Jahr im Voraus und ist auf eine möglichst ausgewogene Berücksichtigung aller Prüferinnen und Prüfer ausgerichtet (vgl. § 6 Abs. 3 PrO-FSF). Für das Jahr 2008 wurde die Disposition der Prüferinnen und Prüfer im Dezember 2007 abgeschlossen. Maßgeblich waren dafür die Terminangaben der Prüferinnen und Prüfer sowie die gleichmäßige Verteilung der Termine und der Einsatz der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden für das Verfassen der Prüfgutachten. Die Prüferinnen und Prüfer werden jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren benannt, Wiederbenennung ist zulässig. Der Berichtszeitraum liegt in der Benennungsperiode 2008/2009. Die Neu- oder Wiederbenennung der Prüferinnen und Prüfer war also nicht Gegenstand der Kuratoriumssitzungen. Eine Ausnahme wurde im Zusammenhang mit der Erprobung des neuen Serienprüfverfahrens (vgl. 1.4) gemacht, indem eine Schnittmeisterin und Dozentin für Schnitt an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg, Frau Katrin Dorner, als Prüferin benannt wurde, um die Ausschüsse ggf. bei umfangreicheren Schnittauflagen fachlich unterstützen zu können. Bei gleichmäßiger Verteilung aller Termine ergaben sich 2008 für die Prüfer/-innen bis zu drei Prüfwochen, für die Verfasser von Gutachten/Vorsitzenden bis zu sechs Prüfwochen pro Jahr. Hauptamtliche Prüfer/-innen waren Claudia Mikat, Susanne Bergmann, Nils Brinkmann, Christina Heinen und Matthias Struch. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen in FSF-Jahresbericht 2008 29 Prüfungen 2008 den Prüfausschüssen waren im Jahr 2008: Dr. Barbara Eschenauer, Karl-Heinz Horn, Reinhard Middel, Prof. Dr. Roland Rosenstock und Roland Wicher für die evangelische Kirche; Stefan Förner, Dr. Reinhold Jacobi, Dr. Thomas Kroll, Helmut Morsbach und Lothar Strüber für die katholische Kirche. Juristische Sachverständige waren 2008: Prof. Dr. Oliver Castendyk, Dr. Matthias Heinze, Dr. Marc Liesching, Jörg Knupfer, Christian Schreider, Dr. Nadine Mynarik und OStA Klaus Sulzbacher. Auch im Jahr 2008 war die Teilnahme an mindestens einer Fort-/Weiterbildungsveranstaltung für die FSF-Prüferinnen und -Prüfer verpflichtend. Insgesamt stießen alle Veranstaltungen der FSF auf großes Interesse und konnten eine hohe Teilnehmerzahl verbuchen. 2.2.2 Zusammenspiel von Prüfausschüssen und Kuratorium Das Kuratorium ist für alle formalen und inhaltlichen Fragen, die mit den Prüfungen zusammenhängen, zuständig. Dazu gehören vor allem die Benennung der Prüferinnen und Prüfer sowie die Weiterentwicklung von Prüfgrundsätzen und erläuternden Richtlinien. Darüber hinaus ist die Qualifizierung und Weiterbildung der Prüfenden ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt. In der Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“ des Kuratoriums, die mehrmals im Jahr zusätzlich zu den Kuratoriumssitzungen tagt, werden Beispiele aus der Programmprüfung gesichtet und erörtert. Daneben wird das Kuratorium auf den regulären Sitzungen durch die hauptamtliche Prüferin über exemplarische Fälle, offene Fragen in den Prüfungen, strittige Entscheidungen o. Ä. informiert. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen kann das Kuratorium so die Prüfordnung präzisieren und Interpretationshilfen erarbeiten. Im Berichtsjahr 2008 wurden zwei weitere Arbeitsgruppen aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder gegründet: Die AG „Konvergenz“ wurde beauftragt, angesichts der zeitlichen Parallelauswertung identischer Inhalte auf Träger- und Onlinemedien die Voraussetzungen für eine in Zukunft vielleicht mögliche wechselseitige Anerkennung von Prüfergebnissen nach dem JuSchG und nach dem JMStV zu prüfen. Die AG „Deutschland sucht den Superstar – DSDS“ sollte Richtlinien für Castingshows und vergleichbare Formate erarbeiten, die sowohl den Prüferinnen und Prüfern als auch den Jugendschutzbeauftragten im Sender und den Mitarbeitern der Produktionsfirmen eine Hilfestellung für die Einschätzung des Materials bieten. Die Ergebnisse der Kuratoriumssitzungen und Arbeitsgruppentreffen werden den Prüferinnen und Prüfern auf Fortbildungsveranstaltungen und in regelmäßigen Rundbriefen vermittelt. Der auf diese Weise bestehende ständige und wechselseitige Abstimmungsprozess zwischen dem Kuratorium und den Prüfausschüssen soll eine transparente und sachlich begründete Spruchpraxis gewährleisten. 2.2.2.1 Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“ Am 17. April fand die erste Sitzung der Kuratoriums-AG zu Programmfragen und neuen Formaten im Jahr 2008 statt. Gegenstand der Sitzung waren Recycling-Formate (talk, talk, talk sowie diverse Reality-Formate mit Realaufnahmen von Missgeschicken, Unfällen und FSF-Jahresbericht 2008 30 Prüfungen 2008 Katastrophen), des Weiteren eine Folge der Mentalisten-Show The next Uri Geller, die als Hotlinebeschwerde zur Prüfung vorlag. Auf der zweiten Sitzung der AG am 16. Oktober 2008 wurden verschiedene Programme gesichtet und die Entscheidungen der FSF-Prüf- und Berufungsausschüsse diskutiert. Einen Schwerpunkt bildeten dabei Real-Life-Dokus und Coaching-Reportagen (z.B. aus We are Family! So lebt Deutschland; Frauentausch; vgl. 2.3.2 – Real-Life-Dokus und CoachingFormate; vgl. Anhang V 2). Auf Einladung der KJM fand am 23. Januar 2008 in München ein Arbeitsgespräch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der KJM und den Mitgliedern der AG „Programm und neue Formate“ statt. Neben einem allgemeinen Informationsaustausch wurden Fälle aus der Prüfpraxis diskutiert. Es wurde vereinbart, den Austausch zwischen KJM und FSF auf dieser Ebene fortzuführen und einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzukommen. 2.2.2.2 Arbeitsgruppe „Konvergenz“ Hintergrund der Arbeitsgruppenbildung bei der Kuratoriumssitzung am 17. Oktober 2008 ist die zunehmende Konvergenz der Medien: Identische Inhalte werden mal zuerst auf Trägermedien, mal zuerst online verfügbar gemacht. Nach den gegenwärtigen gesetzlichen Grundlagen ist eine Bindungswirkung der Entscheidungen einer Selbstkontrolle für alle Vertriebswege aber nur vorgesehen, wenn die Auswertung zunächst auf Trägermedien und dann online erfolgt. So gelten die Altersfreigaben der FSK auch für die Ausstrahlung der Filme oder Serien im Fernsehen. Umgekehrt, wenn ein Programm zuerst für die Fernsehauswertung geprüft wurde und dann auf DVD ausgewertet werden soll, gelten die Entscheidungen der FSF nicht. Vor diesem Hintergrund wurde im Kuratorium diskutiert, dass die FSF-Prüfausschüsse vorsorglich zu den Sendezeitgrenzen Altersfreigaben formulieren sollen. Die „AG Konvergenz“ wurde beauftragt, die FSF-Prüfordnung und die FSKGrundsätze hinsichtlich ihrer Kompatibilität zu prüfen. Ziel sollte sein, die Voraussetzungen für eine in Zukunft denkbare wechselseitige Anerkennung von Prüfergebnissen nach dem JuSchG und dem JMStV zu schaffen. Bei einem ersten Treffen der AG wurde erwogen, zunächst versuchsweise die Sendezeitergebnisse mit Hinweisen zu den Altersstufen zu versehen, um der FSK ggf. nach entsprechenden Vereinbarungen eine Entscheidung nach Aktenlage zu ermöglichen. Es wurde vereinbart, für einen solchen Versuch ein Konzept zu erarbeiten und dem Kuratorium auf seiner nächsten Sitzung am 27. März 2009 zur Abstimmung vorzulegen. Mit der FSK und den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) sollen Gespräche über die Umsetzung des Modellversuchs geführt werden, die dann evtl. eine Kennzeichnung nach Aktenlage ermöglichen könnte. 2.2.2.3 Arbeitsgruppe „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) Die Arbeitsgruppe „DSDS“ traf sich am 19. September 2008, um Kriterien zur Bewertung von Castingshows und vergleichbaren Formaten zu entwickeln. Hintergrund war das FSF-Jahresbericht 2008 31 Prüfungen 2008 KJM-Verfahren gegen die Tagesprogrammierung der ersten 6 Folgen der 5. Staffel im Jahr 2008, das mit einer Bußgeldzahlung durch RTL in Höhe von 100.000 € wegen wiederholter Jugendschutzverstöße in DSDS abgeschlossen wurde. Da die Casting-Sendungen der kommenden Staffel 2009 der FSF vorgelegt werden sollen, erachtete es das Kuratorium als sinnvoll, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Produktionsfirmen und des Senders wie auch den Prüferinnen und Prüfern spezielle Richtlinien für den Umgang mit dem Format an die Hand zu geben. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe, die „Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten“ (RC-FSF-Kuratorium 2008), wurde am 6. Oktober 2008 vorgelegt. Danach werden Wirkungsrisiken bei der Castingshow „in der befürwortenden Präsentation eines acht- und respektlosen Umgangs mit schwachen Menschen“ gesehen, die insbesondere dann gegeben ist, wenn „abfällige Bemerkungen unkommentiert bleiben bzw. durch eine entsprechende redaktionelle Bearbeitung verstärkt […] werden“. Auch die KJM hatte an der 5. Staffel insbesondere „die redaktionelle Gestaltung der Casting-Auftritte durch RTL“ kritisiert, „die die Kandidaten gezielt lächerlich“ machten und dem „Spott eines Millionenpublikums“ aussetzten (Pressemitteilung der KJM vom 19.02.2008). Die Richtlinien, die den Prüferinnen und Prüfern übermittelt wurden, finden sich im Anhang (vgl. Anhang VIII). 2.2.2.4 Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer mit Programmbeispielen Im Jahr 2008 wurden zwei Fortbildungsveranstaltungen für alle Prüferinnen und Prüfer in Berlin durchgeführt. Diese Veranstaltungen richten sich ebenfalls an die Jugendschutzbeauftragten der Sender, die dieses Angebot auch annehmen. Ziel ist es insofern, das für die Durchsetzung des Jugendmedienschutzes wichtige Zusammenspiel zwischen den Jugendschutzbeauftragten und der FSF zu optimieren. Thema der Fortbildungsveranstaltung am 4. April 2008 im Bertelsmannhaus in BerlinMitte war „schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz. Teilgenommen haben mehr als 100 Personen, darunter waren 52 Prüferinnen und Prüfer. Im Mittelpunkt standen Musikvideos, insbesondere Hip-Hop-Videos des Gangsta-Rap (vgl. 2.3.3 „Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz; Anhang V3). Die zweite Fortbildungsveranstaltung für die FSF-Prüferinnen und –Prüfer fand am 29. September 2008 in der FSF-Geschäftsstelle in Berlin statt. An der Veranstaltung nahmen 82 Personen teil, darunter 53 Prüferinnen und Prüfer. Die Veranstaltung war ganz der Diskussion konkreter Programme und ihrer Jugendschutzbewertung gewidmet. Themenschwerpunkt waren Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen. Anhand verschiedener Beispiele – Ausschnitte aus Doku-Fiction-Produktionen und aktuellen Reportagen, aus historischen Dokumentationen und neu aufgelegten Magazinsendungen – wurde über die entwicklungsbeeinträchtigenden Risiken und die Abwägung mit dem Informationsinteresse gem. § 5 Abs. 6 JMStV diskutiert (vgl. 2.3.1 – Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen; Anhang V1). FSF-Jahresbericht 2008 32 Prüfungen 2008 2.2.2.5 Prüferrundbriefe und interner Bereich der FSF-Website In vier Prüferrundbriefen – vom März, April, Juli und Oktober – wurden die Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 über aktuelle Fragen der Programmprüfung, über Inhalte und Ergebnisse der Prüferfortbildungen und andere FSF-Veranstaltungen informiert. Darüber hinaus wurde der interne Bereich „Prüfungen“ auf der FSF-Website kontinuierlich erweitert. Neben Unterlagen zu Grundlagen der Prüfung und den Rundbriefen finden sich hier Prüfgutachten zu den diskutierten Fallbeispielen, Vorträge und Folien der Fortbildungsveranstaltungen, aktuelle Literaturauszüge oder -hinweise sowie die Matrix für das Verfassen der Prüfgutachten. 2.3 Inhalte 2.3.1 Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen (Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV) Im Berichtsjahr 2008 wurden auch Dokumentationen zu historischen, zeitgeschichtlichen oder politischen Sachverhalten vorgelegt (z.B. die Reportage Im Kampf gegen die Taliban oder mehrere Folgen der Reihe Zeitreise – Geschichten und Geschichte des 20. Jahrhunderts), bei denen sich die Frage stellte, in welchem Verhältnis eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung zu dem Informationsinteresse von Zuschauerinnen und Zuschauern steht. Wie die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV auszulegen ist, war ein inhaltlicher Schwerpunkt des Jahres 2008. Nach § 5 Abs. 6 JMStV gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 JMStV zur Sendezeitbeschränkung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten nicht „für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk […], soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt“. Am Einzelfall ist zu entscheiden, ob es sich um eine „Nachrichtensendung“ oder um eine „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ handelt und inwiefern ein „berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung“ vorliegt. Zu diesen Auslegungsfragen bei Sendungen zum politischen Zeitgeschehen wurde Dr. jur. Marc Liesching, juristischer Sachverständiger bei der FSF, mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt (vgl. Anhang V 1.1). Der Begriff „Nachrichten“ umfasst danach neben Sendungen zur Berichterstattung über Tagesaktuelles auch Berichterstattungen über öffentliche Ereignisse, Live-Berichterstattungen und aktuelle Reportagen über Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse. Wesentliche Kriterien sind Aktualität, öffentliches Interesse sowie der Informations- und Berichterstattungscharakter der Sendung. Bei den Sendungen zum politischen Zeitgeschehen plädiert der Sachverständige für eine weite Auslegung des Begriffs und erkennt dem Gesetzeswortlaut nach keine Beschränkung auf Aktuelles: Neben Politikmagazinen oder politischen Reportagen können danach auch historische Dokumentationen unter die Ausnahmeregelung fallen bzw. „Sendungen zu jedwedem Zeitgeschehen […], die in einem politischen Kontext stehen“ (vgl. Anhang V 1.1: Rechtsgutachten M. Liesching, S. 13). FSF-Jahresbericht 2008 33 Prüfungen 2008 Selbst fiktionale Darstellungen sind der Regelung nicht von vorneherein entzogen, sofern sie „überwiegend auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet“ sind (ebd., S. 23). Eine Einschränkung ist dadurch gegeben, dass ein „berechtigtes Interesse“ „gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung“ bestehen muss. Der Begriff des berechtigten Interesses muss am konkreten Fall ausgelegt werden und unterliegt entsprechend einem Beurteilungsspielraum. Wesentlich scheint eine ernsthafte und sachbezogene Darstellung zu sein, die reißerische Formen vermeidet. Für die Einzelfallprüfung wird vorgeschlagen zu fragen, „ob bei Hinwegdenken bzw. Subtrahieren der entwicklungsbeeinträchtigenden Elemente einer Sendung wesentliche Bestandteile einer Information zum politischen Zeitgeschehen fehlen und hiermit eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung einhergehen würde“ (ebd., S. 27). In der Bewertung sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass die konkrete Gestaltung eines Beitrags allein aufgrund der Berichterstattungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG eine journalistisch-redaktionelle Entscheidung ist und ein Anbieter nicht verpflichtet ist, die Fakten rein nüchtern darzustellen. Das Thema war wesentlicher Gegenstand der Prüferfortbildung am 29. September 2008. Anhand verschiedener Programmbeispiele wurde über die entwicklungsbeeinträchtigenden Risiken und die Abwägung mit dem Informationsinteresse gem. § 5 Abs. 6 JMStV diskutiert: Bei der Diskussion des Beispiels einer Doku-Fiction über das Ende des Zweiten Weltkrieges stand etwa – insbesondere mit Blick auf die fiktionalen Spielszenen, die einzelne Geschehnisse rekonstruieren – die Frage im Vordergrund, inwieweit die konkrete Form der Darstellung durch ein Informations- und Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt ist, sodass Jugendschutzbelange nachrangig sind. Für einen Vorrang des Informationsinteresses wurde geltend gemacht, dass im Kontext mit der kriegskritischen Aussage die Folgen und Schrecken eines Krieges nicht ausgespart werden dürften; dass auch Kinder für diesen Teil der deutschen Geschichte sensibilisiert werden müssten; dass es sich um reales Geschehen von überragendem Informationsinteresse handele und dass die emotionalisierenden Stilmittel nicht nur der Unterhaltung dienten. Dagegen wurde eingewandt, es handele sich in den Spielszenen um eine reißerische, insgesamt zu wenig sachbezogene Inszenierung, bei der erklärende Hintergründe und geschichtliche Informationen fehlten. Relevant für die Bewertung von Doku-Fiction-Produktionen sei in jedem Fall, dass ein Programm als Sendung zum historischen politischen Zeitgeschehen gelten kann, obwohl sie sich bewährter Emotionalisierungsstrategien aus dem fiktionalen Bereich bedient. Bei einer Reportage über britische ISAF-Soldaten in Afghanistan wurde diskutiert, inwieweit der Beitrag des „Embedded Journalism“, der eine kriegsführende Partei in einem aktuellen Konflikt begleitet und die Soldaten zu Wort kommen lässt, eine einseitige Perspektive zeichnet, das Kriegsgeschehen anonymisierend und verharmlosend darstellt, weil die Folgen und die Seite der Gegner ausgespart werden. Einige Teilnehmer problematisierten den Beitrag in dieser Hinsicht und meinten, die Äußerungen der Soldaten zeichneten ein ambivalentes Bild zwischen Faszination und Sachlichkeit, welches auf Kinder und jüngere Jugendliche eher cool als abschreckend wirken könnte. Dagegen wurde eingewandt, FSF-Jahresbericht 2008 34 Prüfungen 2008 dass die Darstellung des banalen Alltags der Soldaten, der Kommentar und die reflektierenden Äußerungen hinreichend deutlich machten, dass Krieg kein Spaß sei. Die Folgen der Gewalt würden nicht verschwiegen, und es gebe keine Helden. Die Reportage zeige zudem keine Opfer, und die Bildebene sei relativ harmlos. Aus juristischer Sicht wurde angemerkt, dass es sich um eine Sendung zu einem aktuellen Einsatz mit politischem Mandat handele, in dem politische Bezüge vielfach hergestellt würden und insoweit um eine Sendung „zum politischen Zeitgeschehen“ gemäß § 5 Abs. 6 JMStV. Die schrankenlose Verbreitung der Sendung sei daher vertretbar. Die Sendereihe „Zeitreise – Geschichten und Geschichte des 20. Jahrhunderts“ zeigt Originalbeiträge aus historischen Nachrichtensendungen und Fernsehmagazinen aus unterschiedlichen Phasen des ausgehenden 20. Jahrhunderts und verbindet sie durch aktuelle Kommentare des Moderators Stefan Aust. Bei einem Beispiel aus dem Jahr 1991, in dem gezeigt wird, wie russische Soldaten in Litauen Zivilisten überrollen, die später im Krankenhaus behandelt werden, stand zunächst die Frage im Vordergrund, inwiefern die Bilder der schwer verletzten, sterbenden Menschen einen Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV darstellen und somit sendeunzulässig sind. Gegen einen solchen Verstoß spricht die fehlende Herabwürdigungsabsicht des Beitrags: Die Stoßrichtung des Beitrags sei es, diese Menschenwürdeverletzung anzuprangern, so einige Teilnehmer. Schließlich sei die Würde der Menschen durch den Panzer bzw. die Soldaten verletzt worden, und das Zeigen von Menschenwürdeverletzungen sei nicht gleichzusetzen mit der Menschenwürdeverletzung selbst. Bezogen auf die Auslegungsfragen des § 5 Abs. 6 JMStV war dahingestellt, inwieweit ein „berechtigtes Interesse an dieser Art der Darstellung“ 17 Jahre nach dem Ereignis geltend gemacht werden könne. Inwieweit aufgrund des zeitlichen Abstandes zu dem Ereignis ein „berechtigtes Interesse an dieser Art der Darstellung“ gemäß § 5 Abs. 6 JMStV heute noch bestehen könne, war auch die zentrale Frage bei einem zweiten Beispiel aus der Reihe Zeitreise: Ein Beitrag zeigte Archivmaterial von 1990 über die Begehung eines Kinderheims im rumänischen Cighid. Die Bilder stellen die Grausamkeit an den Kindern, die im Ceausescu-Regime als unheilbar behindert eingestuft wurden, schonungslos dar und haben seinerzeit eine Flut von Hilfsaktionen bewirkt. Einerseits wurde festgestellt, dass einzelne Einstellungen vom Elend der Kinder in Cighid zwar recht lang und belastend seien, die realistischen Bilder aber einen solidarischen Impuls stimulierten, der auch auf jüngere Kinder eine langfristige positive soziale Orientierung bewirke. Andererseits wurde bemerkt, dass es sich nicht um einen aktuellen Missstand handele, zu dem ein gesteigertes Informationsinteresse bestehe. Während ab 12-Jährige in Richtung Empathie und für Missstände in der Welt sensibilisierbar seien, könnten Jüngere durch die Bilder der verwahrlosten, leidenden Kinder überfordert und nachhaltig verstört werden. Insgesamt verweist die Bandbreite von Sichtweisen in der Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV darauf, dass bei der Prüfung von dokumentarischen Sendungen, die auch der Aufklärung und der Berichterstattung dienen können, die Abwägung von Entwicklungsbeeinträchtigung und Informationsinteresse sehr sorgfältig vorgenommen werden muss. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Sendeunzulässigkeit berührt ist. Die FSF wird das Thema „Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgesche- FSF-Jahresbericht 2008 35 Prüfungen 2008 hen“ weiter verfolgen. Es ist vorgesehen, die Entscheidungen und Begründungen zu relevanten Prüffällen zu dokumentieren und über die Spruchpraxis in diesem Bereich zu berichten. (Vgl. Anhang V 1.1: Marc Liesching: Auslegungsfragen bei Rundfunksendungen zum politischen Zeitgeschehen [§ 5 Abs. 6 JMStV], Rechtsgutachten im Auftrag der FSF, sowie Anhang V 1.2: Claudia Mikat: Heilsamer Schock oder Traumatisierung? Zur Bewertung von dokumentarischem Material aus Jugendschutzsicht, in: tv diskurs, 4/2008, Heft 46, S. 34 ff.) 2.3.2 Real-Life-Dokus und Coaching-Formate Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt im Jahr 2008 waren einzelne Real-Life-Dokus oder Coaching-Reportagen (z.B. aus Teenager außer Kontrolle; We are Family! So lebt Deutschland; Frauentausch). In der Bewertung der Formate durch verschiedene Prüfausschüsse wird deutlich, dass zunächst die Wirkungen auf die Zuschauer von denen auf die Teilnehmer an der Reality-TV-Veranstaltung zu trennen waren. Dabei wurde letztlich, z. T. nach mehrinstanzlichen Verfahren und Weitergaben an juristische Sachverständige, festgestellt, dass „Teilnehmerschutz“ im Sinne der Bewertung des Umgangs mit den an einer Fernsehsendung Teilnehmenden nicht Aufgabe einer freiwilligen Selbstkontrolle gem. § 19 JMStV sein könne. Die Prüfausschüsse der FSF haben die Frage zu klären, ob mit der Ausstrahlung eines Programms die Entwicklung von minderjährigen Zuschauern gem. § 5 Abs. 1 JMStV beeinträchtigt werden könnte. So trennt etwa der FSF-Prüfausschuss vom 14.2.2008 explizit das hinter der „Erziehungs-Doku“ Teenager außer Kontrolle stehende pädagogische Konzept von der Jugendschutzbewertung. In der Sendung werden verhaltensauffällige, schwer erziehbare Jugendliche auf den ausdrücklichen Wunsch der Eltern und mit deren Einverständnis einer ungewöhnlichen Therapie in freier Natur unterzogen. In einem „WildnisTherapie-Programm“ nehmen die Jugendlichen an einer „erlebnispädagogischen Verhaltenstherapie“ in der Wüste von Oregon teil. Alte – negative – Verhaltensmuster sollen abgelegt werden, ein neues Selbstwertgefühl und eine neue – positive – Lebensperspektive sollen gewonnen werden, so der Anspruch der Unternehmung. Im Prüfgutachten heißt es: „Der FSF-Prüfausschuss stellt mit Blick auf die Ausstrahlung von ‘Teenager außer Kontrolle’ fest, dass eine Bewertung des pädagogischen Konzeptes an sich nicht Aufgabe einer freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen sein kann. Vielmehr bedarf es hierzu fachlicher Diskussionen auf unterschiedlichsten politischen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Ebenen, um die Frage zu klären, ob das hier präsentierte ‘erlebnispädagogische Konzept’ ein tauglicher Weg zur Lösung bestimmter gesellschaftlicher Problemlagen darstellt. Der FSF-Prüfausschuss hat in seiner Funktion lediglich die Frage zu klären, ob mit der Ausstrahlung der Dokumentation die Entwicklung von minderjährigen Zuschauern gem. § 5 Abs. 1 JMStV beeinträchtigt werden könne“ (FSF-Prüfgutachten Nr. 11842-N). Dies wurde im Fall von Teenager außer Kontrolle verneint. Gleichwohl kann der gezeigte Umgang mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an einer Reality-Sendung auch unter Jugendschutzaspekten relevant sein, zum einen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Menschenwürde, zum anderen mit Blick auf einen möglichen Vorbild- oder Normalitätscharakter des gezeigten sozialen Miteinanders. FSF-Jahresbericht 2008 36 Prüfungen 2008 Ein Verstoß gegen die Menschenwürde wurde in allen im Jahr 2008 geprüften RealityFormaten nicht festgestellt. Sowohl auf der Ebene der Intensität der Darstellung als auch in Bezug auf eine Reduzierung der teilnehmenden Personen zu bloßen Objekten der Fernsehunterhaltung reichte das Dargebotene nicht aus, um einen solchen Verstoß zu begründen. Im Fall einer Folge des Swap-Formates Frauentausch hob etwa ein Juristenausschuss die Entscheidungen der Vorinstanzen (Sendeunzulässigkeit) auf und verneinte klar eine Verletzung der Menschenwürde. Eine Zuschauerbeschwerde hatte sich gegen die Darstellung der Mitwirkenden Rita R. gerichtet, die „offensichtlich hilfebedürftig“ sei und von den Senderverantwortlichen für Unterhaltungszwecke missbraucht und in ihren Schwächen bloßgestellt würde. Zwar verkennt der Juristenausschuss nicht, „dass im Rahmen der gesichteten Sendeinhalte durchaus Elemente enthalten sind, welche geeignet sind, insbesondere die Person der Rita R. zu kompromittieren und möglicherweise auch im Sinne einer Ehrverletzung herabzusetzen […]. Derartige Despektierlichkeiten genügen allerdings nicht, um die erforderliche Intensität einer Verletzung der Menschenwürde nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV zu begründen. Denn hierdurch allein kommt noch kein derart degradierender Umgang mit Menschen zum Ausdruck, der gravierend ihre Subjektsqualität missachten würde“ (FSF-Juristengutachten vom 7.11.2008). Wie der Umgang mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Fernsehsendung unter Jugendschutzgesichtspunkten zu bewerten ist und unter welchen Bedingungen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf junge Zuschauer angenommen werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden. In den Kriterien für Castingshows, die mit Blick auf die viel diskutierte Show Deutschland sucht den Superstar (DSDS) entwickelt wurden, wird etwa davon ausgegangen, dass ein mögliches Risikopotenzial für Kinder in der befürwortenden Präsentation eines acht- und respektlosen Umgangs mit schwachen Menschen liegt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorbildwirkung und Orientierungsfunktion eines gezeigten Verhaltens bei prominenten Protagonisten eine andere ist als bei unbekannten Teilnehmern einer Real-Life-Doku. (Vgl. Anhang V 2: Christina Heinen: Zuhause im Glück. Zwischen Voyeurismus und Anteilnahme, Fremdschämen und Empathie – sind die neuen Coaching-Reportagen rund um das Thema Familie ein Fall für den Jugendmedienschutz?, in tv diskurs 2/2009, Heft 48, S. 30 ff.) 2.3.3 „Schlechte“ Sprache als Kriterium des Jugendschutzes Das Thema „schlechte Sprache“ ist im Jugendschutz insgesamt und auch für die FSF nicht neu. Bereits im Jahr 2004 hat die FSF eine Prüferfortbildung zum Thema „sexualisierte Sprache“ durchgeführt, Programmbeispiele gesichtet und diskutiert. Die damals thematisierten Genres, „Teeny-Sex-Komödien“ oder Serien wie Sex and the City, in denen (Erwachsenen-) Sexualität humorvoll derb verhandelt wird, sind auch 2008 noch relevant. Nach wie vor gilt, dass Vulgarismen und Fäkalsprache überwiegend in humoreske Kontexte eingebunden sind und daher mit dem Ironie- und Parodieverständnis von Kindern und ihren Genrekompetenzen in Beziehung zu setzen sind. Häufig geht es dabei um jüngere Kinder unter 12 Jahren, weil die Anträge für Teenykomödien, Comedyshows und eine Vielzahl von Serien vor allem auf eine Tagesprogrammierung zielen. Einen neuen, im Zu- FSF-Jahresbericht 2008 37 Prüfungen 2008 sammenhang mit Sprache relevanten Bereich in den FSF-Prüfungen stellten 2008 die Musikvideos dar. Hip-Hop-Videos des Gangsta-Rap liegen wegen Gewaltverherrlichung, Homophobie oder der Verherrlichung von Drogen und Rassismus im Fokus des Jugendschutzes. Die Berliner Variante des deutschen Hip-Hop ist als besonders aggressiv bekannt. Ihre Protagonisten etwa der Labels Aggro Berlin und Shok Muzik übertragen den in afroamerikanischen Ghettos entstandenen „Battle Rap“ auf ihre Lebenswelten in Deutschland und liefern sich verbale Schlachten. Das Thema war Gegenstand der Prüferfortbildung am 4. April 2008 in Berlin. Tragen die aggressiven Texte zur Verrohung und Abstumpfung von Jugendlichen bei oder bieten sie Jugendlichen in schwierigen Milieus eine Projektionsfläche für die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Situation? Dieser Fragestellung näherte sich Stefan Linz (Filmwissenschaftler und Medienpädagoge; FSK- und FSF-Prüfer) in seinem Vortrag „Sprache in Musikvideos: Ausdruck von Subkultur oder Parallelwelt?“. Linz sprach sich dafür aus, auf die „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen abzustellen, in diesem Fall auf Jugendliche aus sozial benachteiligten Milieus, die Hip-Hop-Kultur als zentrales Element von Lebenssinn betrachten und ihre eigene Lebensrealität in Musik und Texten widergespiegelt sehen. Bei diesen Jugendlichen erschienen Wirkungsrisiken im Sinne einer Übernahme von Einstellungen durchaus plausibel. Abschließend formulierte Linz mit den Befunden einer Studie von Claudia Wegener (Musik und Gewalt, 2006): „Rapmusik ist nicht Ursache für die diffizile Lebenslage und -weise der Jugendlichen in sozial benachteiligten Milieus. Rapmusik kann je nach spezifischer Deutung das eigene Handeln legitimieren und problematische Rollenbilder und Einstellungen bekräftigen und verstärken.“ Im Anschluss wurden einige Musikclips, die der FSF zur Prüfung vorgelegen hatten, gezeigt und diskutiert. Zwei Beispiele sollen hier skizziert werden: Der Rapsong Deutscha Bad Boy von Fler wird eingeleitet mit den letzten vier Textzeilen des Refrains, die auch titel- und mottogebend sind: „ein deutscha badboy, ein deutscha badboy, […] ein deutscha badboy, ddddddddddeutsch.“ Auf der Bildebene findet eine illustrierende und symbolträchtige Umsetzung des Textes statt, der von Flers Erfolgen als Rapper handelt und von seinem Selbstverständnis als deutscher Staatsbürger. Der Prüfausschuss gab den Clip in Originalfassung und einer entschärften Textfassung für das Tagesprogramm frei. Im Gutachten heißt es: „Die Mitglieder des Prüfausschusses konnten durchaus die Intention des Senders hinsichtlich der Bearbeitung des Textes nachvollziehen. Offenbar ist versucht worden, eine möglicherweise missverständliche Lesart auszuschließen, um Vorwürfen, der Clip könnte rechtsextreme Ressentiments schüren oder bedienen, vorzubeugen. Diese Befürchtungen beziehen sich sicher auch auf die Diskussion um das Fler-Album NDW 2005, das wegen der Verwendung deutschnationaler Symbolik angegriffen wurde und dem Musiker ein ‚Nazi-Image’ bescherte, von dem er sich öffentlich immer wieder distanzierte (z.B. in der taz am 03.05.2005). Vor diesem Hintergrund wird der Sender sich entschlossen haben, dem Video die Rotation wegen der ‘zu zweideutig auslegbaren Message des Tracks’ zu verweigern (www.laut.de vom 19.12.2007), zumal der Sänger offenbar fortfährt, mit deutschnationaler Symbolik zu kokettieren. Unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes und in der Einzelprüfung des vorliegenden Musikvide- FSF-Jahresbericht 2008 38 Prüfungen 2008 os konnte der Ausschuss indes keine Argumente finden, die eine Bearbeitung erforderlich machten oder die Verschiebung des Clips auf einen späteren Sendeplatz rechtfertigten.“ Hintergrund und Thema des Clips Was sie hören wollen von Franky Kubrik ist die aktuelle Diskussion in den Medien über Gewalt in der Rapperszene. Neben Bildern des singenden Franky Kubrick versucht der Clip einzelne Elemente des Songtextes direkt zu visualisieren und zeigt etwa, wenn es um Gewalt geht, Bilder von Menschen, die mit einer Pistole, einem Messer oder einem Baseballschläger herumhantieren, die sich prügeln oder (aufeinander- oder ins Leere) schlagen, schießen oder einstechen. Auch F. Kubrick hat in manchen Szenen eine Pistole in der Hand. In der „zensierten“ Version des Clips sind die Pistolen zum Teil gepixelt, wobei sie jedoch erkennbar bleiben. Aufgrund dieser Darstellung auf der Bildebene war der Prüfausschuss der Auffassung, dass Kinder unter 12 Jahren den Text des Songs nicht in Gänze entschlüsseln und deshalb die gewaltkritische Aussage des Clips leicht missverstehen können. Die beantragte Ausstrahlung im Tagesprogramm wurde daher abgelehnt. (Vgl. Anhang V 3: Claudia Mikat: Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung. Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes, in: tv diskurs 3/2008, Heft 45, S. 30 ff.) FSF-Jahresbericht 2008 39 3. PROGRAMMBEGLEITUNG Den Jugendschutzbeauftragten in den Fernsehsendern kommt eine ganz wesentliche Bedeutung im System der regulierten Selbstregulierung zu. Neben der Programmprüfung ist es daher eine wichtige Aufgabe der FSF, die Jugendschutzbeauftragten durch regelmäßige Informationen, konkrete Beratung im Einzelfall und durch Fortbildungsveranstaltungen, in denen z. B. strittige Bewertungen diskutiert werden, in ihrer Arbeit zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe der FSF ist die Organisation einer Beschwerdestelle, die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gefordert ist und gewährleisten soll, dass Bedenken von Zuschauerinnen und Zuschauern in der Arbeit der Selbstkontrollen Berücksichtigung finden. Hier hat das Kuratorium der FSF einen Verfahrensleitfaden entwickelt, der letztlich, wie in der PrO-FSF vorgesehen, zu einer Ausschussprüfung von Beschwerdefällen führt. Schließlich sind Programmbeobachtungen, die in der Regel stichprobenartig zu bestimmten Themen durchgeführt werden, ein geeignetes Instrument, um sich einen Überblick zu verschaffen, inwieweit Vorlage- und Prüfpraxis einerseits und Programmrealität andererseits einander entsprechen bzw. inwieweit es hier Lücken gibt. 3.1 Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten Jeder Sender verfügt über einen Jugendschutzbeauftragten bzw. eine Jugendschutzbeauftragte, der bzw. die beim Programmeinkauf, bei Eigenproduktionen sowie bei der Programmplanung für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen nach dem JMStV zuständig ist (vgl. S. 13 ff.). Die Unterstützung ihrer Arbeit ist eine wichtige Aufgabe der FSF. So hat die FSF im Auftrag der Mitgliedssender eigens eine Kollegin für die Recherche der FSK-Daten abgestellt, die direkt bei der FSK Altersfreigaben, Schnittauflagen, abweichende Entscheidungen durch Berufungs- oder Appellationsausschüsse etc. heraussucht, um den aus § 5 Abs. 2 JMStV hervorgehenden Bezug zu den Alterfreigaben nach dem Jugendschutzgesetz zu ermöglichen. Senderinterne Seminare über die Grundlagen und die Bedeutung des Jugendschutzes führt die FSF bereits seit Längerem durch. Hinzu kommen Veranstaltungen zu aktuellen Entwicklungen und konkreten Programmformaten. Besonders wichtig ist diese Arbeit, wenn es gilt, zu neuen Formaten Beurteilungskriterien zu entwickeln, oder wenn Sender neu in die FSF eintreten, deren Programmstrukturen sich von denen der bisherigen Mitgliedssender unterscheiden. Im Berichtsjahr 2008 wurden konkrete Vorschläge für ein Serienprüfverfahren vorgelegt, das seitens der Sendervertreter im Kuratorium angeregt worden war. Die Sendervertreter hatten die zeitlichen und technischen Zwänge der Produktion und in der Lizenzrechtesituation problematisiert, die der Vorlage von Programmen vor der Ausstrahlung oftmals entgegenstünden. Das Verfahren wurde nach einem entsprechenden Arbeitsauftrag durch FSF-Jahresbericht 2008 41 Programmbegleitung eine Arbeitsgruppe des Kuratoriums von der Geschäftsstelle entwickelt und erfolgreich erprobt (vgl. 1.4). Eine weitere Arbeitsgruppe aus Kuratoriumsmitgliedern, Prüfern und Sendervertretern erarbeitete einen Kriterienkatalog für Castingshows und vergleichbare Formate, der auch den Jugendschutzbeauftragten und Mitarbeitern der Produktionsfirmen eine Hilfestellung für die Einschätzung der Sendeinhalte bietet (vgl. 2.2.2.3; Anhang III). Die Bewertung und Diskussion konkreter Programme ist regelmäßig Gegenstand der FSF-Prüferfortbildungen, an denen auch die Jugendschutzbeauftragten der Sender teilnehmen (vgl. 2.2.2.4 sowie 2.3). Ein Workshop „Jugendschutz“ wurde am 21. Juli 2008 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Discovery Chanel in München organisiert. Bei einigen der während der Sitzung gesichteten dokumentarischen Programme stellte sich die Frage, ob das Programm als Sendung zum politischen Zeitgeschehen gelten und die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV Anwendung finden kann. Dieses Thema wurde im Laufe des Jahres vertieft und zum Thema einer Fortbildungsveranstaltung gemacht (vgl. 2.3.1). 3.2 Anfragen und Beschwerden bei der Jugendschutz-Hotline Neben der fachlichen Erörterung von Wirkungsrisiken und Jugendschutzkriterien ist es für die Arbeit einer Selbstkontrolle wichtig, die Meinung der Zuschauer in die Arbeit mit einzubeziehen und sie über die Funktion der Selbstkontrolle zu informieren. Zu diesem Zweck hat die FSF bereits im Jahr 2002 eine Beschwerdestelle eingerichtet, die per Mail über die Homepage der FSF unter dem Namen „Jugendschutz-Hotline“ zu erreichen ist. Hier gehen Beschwerden über Programme sowie Anfragen zu gesetzlichen Bestimmungen, zu Wirkungen von Fernsehinhalten ganz allgemein und zu Jugendschutzkriterien ein. Die einzelnen Anfragen und Beschwerden werden in internen Quartalsberichten der Jugendschutz-Hotline dokumentiert. Im Jahr 2008 gingen insgesamt 67 Beschwerden ein. Damit stieg das Beschwerdeaufkommen im Vergleich zum Vorjahr (57 Beschwerden) um mehr als 15 % an. Signifikante Häufungen von Beschwerden zu einzelnen Sendungen, wie sie im Jahr 2006 zu Sex and the City und Popetown zu verzeichnen waren, gab es 2008 nicht. Besonders häufig waren 2008 einzelne Folgen sogenannter Helptainment-Formate, Coaching-Reportagen und Real-Life-Dokus Gegenstand von Zuschauerbeschwerden. Dabei zielte die Kritik weniger auf mögliche entwicklungsbeeinträchtigende Wirkungen auf zuschauende Kinder und Jugendliche, sondern eher auf den Umgang mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sendungen. Der Teilnehmerschutz steht jedoch nicht im Zentrum der Programmprüfungen. Der Umgang mit den Akteuren ist mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutzes grundsätzlich nicht zu greifen und kann nur in besonderen Ausnahmefällen mit einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf junge Rezipienten in Verbindung gebracht werden. So zeigt auch die Bewertung der Formate durch verschiedene Prüfausschüsse, dass die Wirkungen auf die Zuschauer von denen auf die Teilnehmer an einer Reality-TV-Veranstaltung sorgfältig getrennt wurden (vgl. 2.3.2). FSF-Jahresbericht 2008 42 Programmbegleitung g Beschwerden und Anfragen, besonders von Eltern jüngerer Kinder, erhält die FSFHotline immer wieder zu Programm-Trailern im Tagesprogramm, in denen Filme des Hauptabendprogramms beworben werden. Die Beschwerdeführer kritisieren dabei zumeist ängstigende Darstellungen im Umfeld von Kinder- und Familienprogramm. Informationsbedarf bestand auch 2008 wiederholt zu Altersfreigaben von Filmen und davon abweichenden Sendezeiten im Fernsehen. Da in Programmzeitschriften in der Regel nur die FSK-Freigabe für die Originalfassung eines Films abgedruckt wird, werden abweichende Freigaben für Schnittfassungen meist nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für bearbeitete Fassungen, die der FSF als Ausnahmegenehmigungen vorgelegt wurden und aufgrund der durchgeführten Schnitte die beantragte Freigabe für eine frühere Sendezeit erhielten. So sorgt es mitunter für Verwirrung, dass Filme mit einer Freigabe ab 16 Jahren bereits im Hauptabendprogramm ausgestrahlt werden. Im Großteil der Fälle lässt sich mithilfe der FSF-Datenbank schnell überprüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung für eine geschnittene Fassung vorliegt. In diesen Fällen ist eine zeitnahe und unproblematische Klärung des Sachverhalts möglich. Neben der Kritik an konkreten Sendungen gibt es auch immer wieder Beschwerden zum Niveau des Programms der privaten, aber auch der öffentlich-rechtlichen Fernsehanbieter. Sie beruhen zumeist auf einem allgemeinen Eindruck, spezifische Sendungen werden nicht genannt. Bei Beschwerden zu Programmen, die über eine Freigabe durch die FSF verfügen, werden den Beschwerdeführern die Gründe für die jeweilige Platzierung eines Programms oder für die Erteilung von Schnittauflagen anhand der Argumentation der Prüfgutachten veranschaulicht. Handelt es sich um eine Beschwerde zu einem spezifischen Programminhalt, bei dem der Verdacht eines Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen besteht, kommt der Verfahrensleitfaden zur Anwendung, der folgenden Ablauf vorsieht: Die Beschwerdestelle informiert den jeweiligen Sender und fordert eine Kopie des betreffenden Programms an. Nach erfolgter Sichtung und Stellungnahme durch die Mitarbeiterin der Hotline wird das Band an zwei Prüfer weitergegeben, die in einem Kurzgutachten zur Jugendschutzrelevanz Stellung nehmen. Kommt einer der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gewählten Sendezeit um einen Verstoß handeln könnte, so wird das Programm einem Ausschuss der FSF vorgelegt. Kommt auch dieser zu dem Ergebnis, dass das Programm für die Ausstrahlung in der gewählten Sendezeit ungeeignet ist, so wird der Sender darüber informiert und aufgefordert, bei einer eventuellen Wiederholung des Programms eine spätere Sendezeit zu wählen. In Einzelfällen kann das Programm auch gleich einem Prüfausschuss zur Beurteilung vorgelegt werden. Im Jahr 2008 kam dieses Verfahren 29-mal zur Anwendung. In 17 Fällen kam mindestens einer der beiden Prüfer zu dem Schluss, dass es sich möglicherweise um einen Verstoß handelte, und das Sendeband wurde an einen Prüfausschuss weitergegeben. Im Ergebnis erteilte der Ausschuss in neun Fällen entweder Schnittauflagen oder sprach sich für einen späteren Sendeplatz aus. In einem Fall (Erotik) kam es zur Erteilung der Sendeunzulässigkeit. Entsprechend gelangten die Prüfausschüsse in sieben Fällen zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV vorlag. FSF-Jahresbericht 2008 43 Programmbegleitung 3.3 Programmbeobachtung Zur Überprüfung der Frage, ob das Jugendschutzsystem in Deutschland insgesamt gut funktioniert, ist es wichtig, regelmäßig eine systematische und nach vergleichbaren Maßstäben vollzogene Beobachtung des Fernsehprogramms durchzuführen. Eine solche Analyse ist notwendig, um einen einigermaßen zuverlässigen Überblick darüber zu erhalten, wie sich das quantitative Verhältnis von Programmen, die unter Jugendschutzgesichtspunkten völlig irrelevant sind, und solchen, bei denen Jugendschutzrelevanz besteht oder die möglicherweise sogar gegen bestehende Vorschriften verstoßen, darstellt. Um diesem Ziel zumindest etwas näher zu kommen, ist die Entwicklung einer systematischen Programmbeobachtung für die FSF eine wichtige Aufgabe. 3.3.1 Vorgehensweise Die FSF hat Ende 2006 damit begonnen, eine systematisierte stichpunktartige Programmbeobachtung zu erproben. Dieses System hat sich inzwischen bewährt und wurde in Absprache mit dem Kuratorium im Jahr 2008 zum dritten Mal durchgeführt. Wie auch in den Vorjahren wurde von sechs Sendern (im Vorjahr fünf) jeweils eine komplette Programmwoche aufgezeichnet und von einer mit den Fragen des Jugendschutzes vertrauten freien Mitarbeiterin komplett gesichtet und bewertet. Beobachtet wurden in den Monaten Oktober und November die Programmtage Montag bis Sonntag bei den besonders gefragten Sendern: Sat.1 (06.10.2008–12.10.2008), RTL (13.10.2008–19.10.2008), VOX (20.10.2008–26.10.2008), kabel eins (27.10.2008–02.11.2008), ProSieben (03.11.2008–09.11.2008), RTL II (10.11.2008–16.11.2008). Aufgezeichnet und gesichtet wurde das gesamte Programm von morgens 6.00 Uhr bis abends 23.00 Uhr. Sämtliche Sendungen wurden mit Titel und Sendezeit tabellarisch erfasst und bewertet. Dabei wurden folgenden Kategorien vergeben: A = unbedenklich; B = jugendschutzrelevant, aber keine Überschreitung; C = aus Sicht des Jugendschutzes möglicherweise bedenklich. In die Kategorie A wurden solche Programme eingeordnet, die – unter Berücksichtigung der gewählten Sendezeit – weder von ihrer Story noch von der Darstellung her unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes als bedenklich anzusehen waren. Programme der Kategorie B berührten Kriterien des Jugendschutzes, waren aber in ihrer Gesamtgestaltung nach Ansicht der Programmbeobachtung akzeptabel und stellten keinen Verstoß dar. In Kategorie C wurden Programme aufgenommen, bei denen aus Sicht der Programmbeobachtung ein Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften nicht auszuschließen war. So war es möglich, nicht nur einigermaßen verlässliche Daten über die Jugendschutzrelevanz des Fernsehprogramms insgesamt sowie das Vorlageverhalten der Sender bei der FSF zu erhalten, sondern auch einen Vergleich der Daten der Jahre 2006 bis 2008 anzustellen. FSF-Jahresbericht 2008 44 Programmbegleitung g 3.3.2 Ergebnis Im Jahr 2008 wurden insgesamt 738 Sendungen untersucht. Davon wurden 623 (84,4 %) mit der Kategorie A (für die gewählte Sendezeit unbedenklich) bewertet; 108 (14,6 %) fanden sich in der Kategorie B (jugendschutzrelevant, aber keine Überschreitung) wieder. 7 (0,9 %) Sendungen wurden in Kategorie C (möglicherweise bedenklich) eingestuft. Von allen Sendungen verfügen 195 (26,4 %) über eine FSF-Freigabe. Von den nicht FSFgeprüften Sendungen besaßen 148 eine FSK-Freigabe, die die gewählte Sendezeit rechtfertigt. Nimmt man FSF- und FSK-Prüfungen zusammen, dann wurden 46,5 % aller Sendungen vor der Ausstrahlung nach Jugendschutzkriterien begutachtet. Schaut man in die einzelnen Kategorien, ergibt sich folgendes Bild: Da nach der Prüfordnung sowie der Vorlagesatzung der FSF nur solche Programme vorgelegt werden müssen, die jugendschutzrelevant sind, ist erwartungsgemäß die prozentuale Vorlage in der Kategorie A relativ gering. Dennoch verfügen von den 623 Sendungen 123 (19,7 %) über eine FSF-Freigabe und darüber hinaus 121 (19,4 %) über eine Freigabe der FSK, zusammen sind es 244 (39,1 %) vorgeprüfte Programme. Wie bereits 2006 und 2007 liegt der Anteil an FSF-geprüften Sendungen in Kategorie B höher: Von den 108 Sendungen wurden 68 (63,0 %) von der FSF geprüft. 25 (23,1 %) der nicht FSF-geprüften Sendungen verfügen über eine FSK-Freigabe. Nimmt man beides zusammen, verfügten immerhin 86,1 % der Sendungen aus Gruppe B über eine Freigabe. In Kategorie C (möglicher Verstoß) fanden sich insgesamt 7 Sendungen (0,9 %). Davon lagen 4 (57,1 %) der FSF zur Prüfung vor. Weitere 2 Sendungen (28,6 %) verfügten über eine den Sendeplatz rechtfertigende FSK-Freigabe. Nimmt man beides zusammen, hatten 85,7 % der Sendungen aus Gruppe C eine Freigabe durch die FSF oder die FSK erhalten. Sendungen gesamt FSF-geprüft FSK-geprüft nicht geprüft Kategorie A FSF-geprüft FSK-geprüft nicht geprüft Kategorie B FSF-geprüft FSK-geprüft nicht geprüft Kategorie C FSF-geprüft FSK-geprüft nicht geprüft 2006 742 131 * * 607 40 * * 128 85 * * 7 3 * 4 2007 754 17,7 % 81,8 % 6,6 % 17,2 % 66,4 % 0,9 % 42,9 % 57,1 % 156 20 578 571 41 9 521 164 106 9 49 19 10 3 6 * = wurde zum genannten Zeitpunkt nicht erhoben FSF-Jahresbericht 2008 45 2008 738 20,7 % 2,6 % 76,7 % 75,7 % 7,2 % 1,6 % 91,2 % 21,8 % 64,6 % 5,5 % 29,9 % 2,5 % 52,6 % 15,8 % 31,6 % 195 148 395 623 123 121 379 108 68 25 15 7 4 2 1 26,4 % 20,1 % 53,5 % 84,4 % 19,7 % 19,4 % 60,8 % 14,6 % 63,0 % 23,1 % 13,9 % 0,9 % 57,1 % 28,6 % 14,3 % Programmbegleitung 3.3.3 Zusammenfassung Insgesamt zeigt das Ergebnis der Programmbeobachtung, dass der Jugendschutz bei den Mitgliedssendern der FSF zwar nicht perfekt, aber doch recht gut funktioniert. Im Vergleich zu den Vorjahren können wir feststellen, dass der Anteil der Programme, die entweder über eine Freigabe der FSF oder der FSK verfügen, um 23,2 % auf 46,5 % gestiegen ist. Sendungen in Gruppe A (unter Berücksichtigung der gewählten Sendezeit unproblematisch) haben sich um 8,7 % auf 84,4 % erhöht. Entsprechend sank der Anteil in Kategorie B (relevant, aber unbedenklich) um 7,2 % auf 108 Programme und in Gruppe C (möglicher Verstoß) um 1,6 % auf 7 Programme. Auffällig ist der recht hohe Anteil an Programmen in Gruppe A, die entweder über eine Einstufung der FSF oder der FSK verfügen. Er stieg von 8,8 % im Jahr 2007 um 30,3 % auf 39,1 % im Jahr 2008. Daraus kann man schließen, dass offenbar die Bereitschaft der Sender, in Zweifelsfällen ihre Programme prüfen zu lassen, größer geworden ist. So konnten eine Reihe von Programmen, die zuvor aufgrund einiger problematischer Szenen der Gruppe B zugeordnet wurden, durch Schnittauflagen bearbeitet werden, wofür auch die Reduzierung der Sendungen in Gruppe B spricht. Die Zahlen zeigen, dass das Ziel, den Anteil der vor der Ausstrahlung geprüften Programme deutlich zu erhöhen, erreicht worden ist. Der Vergleich mit den Vorjahren zeigt, dass dieser Anteil sogar noch einmal gestiegen ist. FSF-Jahresbericht 2008 46 4. MEDIENPÄDAGOGIK 4.1 Comenius-Auszeichnung und Europäischer Medienpreis für DVD „Krieg in den Medien“ (KIM) Am 20. Juni 2008 vergab die Gesellschaft für Pädagogik und Information (GPI) in Berlin die Comenius-EduMedia-Auszeichungen, die deutschland- und europaweit bedeutendsten Auszeichnungen für didaktische Multimediaprodukte. Eingereicht worden waren 190 Bildungsmedien (CD-ROMs, DVDs, Internetportale) aus ganz Europa. Die von der FSF in Zusammenarbeit mit der Hessischen Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung (HSFK), dem Institut für Bildung in der Informationsgesellschaft (IBI) und der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) erstellte DVD-ROM „Krieg in den Medien“ erhielt nicht nur das Comenius-EduMedia-Siegel, das den Machern „besondere didaktische und mediale Qualität“ bescheinigt, sondern wurde darüber hinaus mit einer Comenius-EduMedia-Medaille für „herausragende exemplarische Multimediaprodukte“ ausgezeichnet. Am 10. Oktober 2008 erhielt „Krieg in den Medien“ in Wien den Erasmus EuroMedia Special Award in der Kategorie „Discours and Politics“. Der Preis wird verliehen von der Europäischen Gesellschaft für Bildung und Kommunikation e.V. (ESEC) für herausragende Medienproduktionen und -programme, die sich am Europa-Diskurs (Gesellschaft, Kultur/ Bildung und Politik) beteiligen. 4.2 Deutschlandweite Fortbildungsveranstaltungen von KIM Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen erhielten Schulpädagogen und Multiplikatoren gezielte fachliche Anleitung für den Umgang mit dem Unterrichtsmaterial der DVD „Krieg in den Medien“. Bundesweit wurden in Landesmedienzentren, Universitäten und Fachhochschulen, bei Tagungen und Festivals sowie an einzelnen Schulen Fortbildungen durchgeführt. Dabei erhielten die Medienpädagogen der FSF Unterstützung von vier externen Multiplikatoren, die zu diesem Zweck ausbildet worden sind. Durch die Schulungen sollten Pädagogen zu einem Einsatz des Materials ermutigt werden und es weiterempfehlen. Aufgrund des starken Interesses werden auch 2009 wieder Fortbildungen angeboten, finanziell unterstützt von der Bundeszentrale für politische Bildung. 4.3 Entwicklung einer Konzeption für DVD-ROM „Faszination Medien“ Die Medienpädagogen der FSF entwickeln für den Einsatz in Schule und Jugendarbeit die Struktur einer DVD-ROM, auf der medienpädagogisches Material zur Verfügung gestellt werden soll, das sich crossmedial mit aktuellen Anforderungen an die Medienkompetenz beschäftigt. FSF-Jahresbericht 2008 47 Medienpädagogik „Faszination Medien“ wird sich anhand von Leitthemen mit den Einflüssen der Bildschirmmedien auf Gefühle, Wertorientierungen und das Alltagshandeln Jugendlicher auseinandersetzen. Mit „Leitthemen“ sind Inhalte gemeint, die in den verschiedenen Medien immer wieder auftauchen: Gewaltdarstellungen, Pornografie, Werbung, Starkult, Infotainment sowie Selbst- und Fremddarstellungen lassen sich in den Bereichen Film und Fernsehen, Internet, Handy und Computerspiel in unterschiedlichster Form beobachten. Diese Leitthemen sollen bei der Zielgruppe ins Bewusstsein gerückt werden, sie sollen analysiert, reflektiert sowie mit interaktiven Übungen verbunden werden. Außerdem wird umfangreiches Hintergrundmaterial zu gesellschaftlichen und individuellen Einflüssen der Mediennutzung, Fakten über das Mediensystem, den zahlreichen Medienwirkungsvermutungen und dem Funktionssystem des Jugendmedienschutzes zur Verfügung gestellt. Das Projektkonzept soll 2009 detailliert ausgearbeitet und sowohl in einer europäischen als auch in einer nationalen Version entwickelt werden. Ein entsprechender Antrag bei der EU wurde vorbereitet. Für das nationale Projekt wird die Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung angestrebt. 4.4 Medienpädagogisches Engagement bei der Duisburger Filmwoche doxs! Das internationale Dokumentarfilmprogramm doxs!, das sich an Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren richtet, wurde 2008 zum siebten Mal im Rahmen der Duisburger Filmwoche durchgeführt. doxs! ist das einzige Festival in Deutschland, das ausschließlich Dokumentarfilme für Kinder und Jugendliche präsentiert (www.duisburger-filmwoche.de). Ein Medienpädagoge der FSF sitzt im Programmbeirat der Auswahlkommission, moderiert die Kinoveranstaltungen mit Schülern und leitet die anschließenden Diskussionen. In Kooperation mit spinxx.de, dem Onlinemagazin für junge Medienkritik, wird Jugendlichen die Möglichkeit gegeben, eigenständig Kritiken zu ausgewählten Filmen zu erarbeiten und im Rahmen täglicher Workshops ihre Medienkompetenz zu schulen. Auch diese Arbeit wurde von einem Medienpädagogen der FSF unterstützt. 4.5 Mitarbeit bei der Neuauflage von „Mediasmart – Werbung sehen und verstehen“ Media Smart ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung von Medien- und Werbekompetenz bei Kindern. Die Initiative (www.mediasmart.de) möchte Kinder dazu anregen, Werbebotschaften und -absichten kritisch zu hinterfragen und mit ihnen umzugehen. Mit „Augen auf Werbung – Werbung erkennen und hinterfragen“ hat Media Smart im Jahr 2005 ein umfangreiches Materialpaket herausgebracht, dessen Ziel die Förderung der Werbekompetenz von Grundschülern ist. Auch bei der Neuauflage im Jahr 2008 gehörten die Medienpädagogen der FSF zum Expertenbeirat, der die Gestaltung des Materialpakets begleitete. FSF-Jahresbericht 2008 48 g 5. VERANSTALTUNGEN, PUBLIKATIONEN, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 5.1 Die Veranstaltungsreihe tv impuls Die 2006 begonnene Veranstaltungsreihe tv impuls wurde auch 2008 fortgeführt. Sie bietet eine Plattform für Vorträge und Diskussionen zu aktuellen Jugendschutzthemen. Mehrmals pro Jahr werden in diesem Rahmen gesamtgesellschaftlich relevante Themen, die in Bezug zu Jugendschutzfragen stehen, behandelt. Zur Information derjenigen, die an der Teilnahme verhindert waren oder die Themen im Nachhinein noch einmal bearbeiten möchten, werden die Hauptreferate auf der Website der FSF zur Verfügung gestellt; zusätzlich erfolgt eine intensive Berichterstattung in tv diskurs. Im Berichtszeitraum fanden zwei Veranstaltungen statt. 5.1.1 „Erziehungsprobleme und Esskultur – Reality-/Coaching-TV und die Suche nach Orientierung“ Konflikte mit dem Kind, eine renovierungsbedürftige Wohnung, Duelle um die beste Kochkunst oder der Kampf mit den eigenen Pfunden: Nichts, was bisher im Privaten stattfand, wird in Reality-Formaten ausgelassen. Neben Actionhelden, Kommissaren oder Superstars sind nun die Zuschauer selbst die Helden – zur Freude des Publikums. Warum sind diese Formate so erfolgreich? Bieten sie Lebenshilfe, weil sie dem Zuschauer die Möglichkeit geben, eigene Lebensgewohnheiten am Leben der anderen zu überprüfen? Oder befriedigen sie nur den voyeuristischen Blick in die Intimsphäre der Mitmenschen? Diese Fragen diskutierten Wissenschaftler und Medienpraktiker auf Einladung der FSF am 18. Januar 2008 in der Geschäftsstelle der FSF. Die Vorträge im Einzelnen: – „Guter Rat ist kostenlos. Lebenshilfeformate: ein Überblick“ (Prof. Dr. Lothar Mikos, Potsdam/Stefano Semeria, Berlin) – „Reality-TV und Alltagsorientierungen. Die Faszination von Lebenshilfeformaten“ (Prof. Dr. Jürgen Grimm, Wien) – „Aus dem Fernsehen in die Wirklichkeit. Die Super Nanny in der Erziehungsberatung“ (Sandra Velásquez, Wien) Dass Lebenshilfe-Sendungen so alt sind, wie das Fernsehen selbst, machten Lothar Mikos, Professor für Fernsehwissenschaft an der Hochschule für Film und Fernsehen in PotsdamBabelsberg, und Stefano Semeria von der ProSiebenSat.1 Media AG in ihrem Einleitungsvortrag deutlich. Schon in den 1950er-Jahren habe es Sendungen zu allen erdenklichen Themen im deutschen Fernsehen gegeben: Tanzkurse, Rechtsberatung, Einrichtungsratschläge, Gartentipps und vieles mehr. Allerdings habe sich die Art und Weise verändert, wie die Themen behandelt würden. Einst hätte man einen ernsten, pädagogischen Anspruch gehabt, heute würden Probleme eher spielerisch in Shows aufgearbeitet. FSF-Jahresbericht 2008 49 Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit Jürgen Grimm, Professor für Kommunikationswissenschaften an der Universität Wien, stellte in seinem Vortrag die inhaltlichen Veränderungen der Lebenshilfeformate dar. Er beleuchtete die Struktur und Wirkung von jüngeren Lebenshilfeformaten, die mit dem Aufkommen des Reality-TV in den 1980er-Jahren entstanden sind und mit Formaten wie Die Super Nanny, Bauer sucht Frau oder Raus aus den Schulden ihren derzeit letzten Entwicklungsstand gefunden haben. Welche Wirkung ein Format wie „Super Nanny“ auf diejenigen hat, deren Probleme in der Sendung präsentiert werden, stellte Sandra Velásquez, Klinische- und Gesundheitspsychologin, in ihrem Bericht aus der Praxis vor. Velásquez war im österreichischen Fernsehen als Super-Nanny im Einsatz. Sie resümierte, dass das Format für die gezeigten Familien viel bewegt habe, dass aber in 90 % der Fälle eine Weiterbetreuung notwendig sei, da die positiven Entwicklungen nur von kurzer Dauer seien. In der abschließenden Diskussionsrunde debattierten die Referenten sowie Sabine Schiffer vom Institut für Medienverantwortung und Deutschlands Super Nanny Katharina Saalfrank die Berechtigung von aktuellen Lebenshilfeformaten aus ethischer und gesellschaftlicher Perspektive. Auch wenn Saalfrank und Velásquez einräumten, dass es ein Grenzgang sei, Kinder in familiären Konfliktsituationen zu zeigen, so war sich die Mehrheit der Gesprächsteilnehmer dennoch einig: Lebenshilfeformate haben eine Berechtigung und sind zu begrüßen. 5.1.2 „Tatort Sprache. Verbale Grenzüberschreitungen in den Medien und ihre Wirkung“ Üble Flüche, vulgäre Kraftausdrücke, Beleidigungen oder zynische Kommentierungen von Menschen, die ohnehin schon benachteiligt sind: Wie im realen Leben ist auch in den audiovisuellen Medien die passende Wortwahl ein wichtiger Teil der Kommunikation. Vom Actionheld, der den Bösen endlich vernichtet und dies mit einem erniedrigenden Spruch begleitet, über Beschimpfungen und sexuelle Entgleisungen in Talk- und Gerichtsshows bis zu den Kommentierungen der Kandidaten durch Dieter Bohlen in Deutschland sucht den Superstar (DSDS) beeinflusst Sprache die Wahrnehmung und die Emotionen. Welche Rolle sollte also die Sprache unter Jugendschutzgesichtspunkten spielen? Fördert sexualisiertes und vulgäres Sprechen beziehungslosen Geschlechtsverkehr oder die Reduzierung sprachlicher und gedanklicher Differenzierung beim (jungen) Betrachter? Warum fluchen wir so häufig und warum ist das trotzdem tabuisiert? Diese und weitere Fragen wurden am 16. Mai 2008 auf Einladung der FSF von Wissenschaftlern und Medienpraktikern in der Geschäftsstelle der FSF diskutiert. Die Vorträge im Einzelnen: – „Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung. Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes“ (Claudia Mikat, Berlin) – „Henne oder Ei? Die Beziehung von Sprache, Denken und Emotionen“ (PD Dr. Ulrike Lüdtke, Bremen) FSF-Jahresbericht 2008 50 Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit – „Fluchen als Segen? Die Bedeutung des Fluchens für Mensch und Gesellschaft“ (Prof. em. Dr. Roland Ris, Zürich) – „Jugendsprache und Mediensprache. Verbale Grenz- und Generationsüberschreitungen?“ (Prof. Dr. Eva Neuland, Wuppertal) Über Sprache lässt sich trefflich streiten. Was für den einen wüste Beschimpfungen oder Verletzung von Gefühlen sind, steckt ein anderer als unangebrachte, geschmacklose Bemerkung oder witzige Zuspitzung weg. Claudia Mikat, hauptamtliche Vorsitzende der Prüfausschüsse der FSF, machte in ihrem Einleitungsvortrag deutlich, dass auch Jugendschutzeinschränkungen in Bezug auf Sprache ebenso strittig sind. Anhand von Beispielen aus der Prüfpraxis zeigte sie, dass Wirkungsvermutungen und Werturteile zum Tragen kommen, wenn Sprache im Jugendschutz zu bewerten ist. Diese voneinander zu trennen, sei nicht immer leicht. Ulrike Lüdtke, Privatdozentin an der Universität Bremen, ging in ihrem Vortrag der Frage nach, ob sich eine von starken, negativen Emotionen durchdrungene Sprache auf das Denken bzw. die Kognition und damit auf das Lernen und Verhalten von Heranwachsenden auswirkt oder ob sich umgekehrt negative Gedanken oder Gefühle in vulgärer, grober und erniedrigender Sprache ausdrücken. In ihrem Vortrag gab sie vor diesem Hintergrund eine Übersicht über den neuesten Forschungsstand zum Zusammenhang von Sprache, Kognition und Emotion aus Sicht der Soziosemiotik, Linguistik und Neurowissenschaft und stellte mögliche medienpädagogische Konsequenzen zur Diskussion. Roland Ris, Professor em. der Eidgenössischen Hochschule Zürich, erklärte an zahlreichen Beispielen die Herkunft und gesellschaftliche Bedeutung des Fluchens. Er zeigte dabei auf, dass Menschen schon immer geflucht haben z.B. um Aggressionen abzubauen. Eva Neuland, Professorin für Germanistik an der Bergischen Universität Wuppertal, stellte Thesen zum Verhältnis von Jugendsprache und Mediensprache aus sprachwissenschaftlicher Perspektive zur Diskussion. Aus der Sicht von Medienvertretern stehe Jugendsprache oft im Zentrum von Sprachkritik. Dabei bleibt nach Ansicht der Referentin zumeist unberücksichtigt, dass einerseits die Mediensprache einen wichtigen Einflussfaktor für die Bildung jugendlicher Sprachstile darstellt und dass andererseits Ausdrucksweisen Jugendlicher von den Medien vereinnahmt und stilisiert werden. In den Medien werde also oft das kritisiert, was zuvor selbst erzeugt wurde: eine medial konstruierte „Jugendsprache“. In der abschließenden Diskussionsrunde debattierten die Referenten darüber, ob es aus Sicht des Jugendschutzes angezeigt ist, sprachlichen Entgleisungen Grenzen zu setzen oder diese großzügig zu akzeptieren. FSF-Jahresbericht 2008 51 Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit 5.2 Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF Folgende Veranstaltungen hat die FSF im Jahr 2008 unterstützt und inhaltlich begleitet: 5.2.1 GMK-Forum: „Geteilter Bildschirm – getrennte Welten?“ Das 25. Forum Kommunikationskultur der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) fand vom 21. bis 23. November 2008 mit dem Thema „Geteilter Bildschirm – getrennte Welten? Konzepte für Pädagogik und Bildung“ an der Universität Rostock statt. Medien sind heute allgegenwärtig, mobil und vielseitig nutzbar. Ein breites, offenes Angebot steht zur Verfügung, in dem wir uns vernetzen, austauschen, uns informieren, spielen und lernen. Doch genauer betrachtet, prägen nicht nur feine, sondern mitunter deutliche Unterschiede die Qualität des Angebots und die Kompetenz der Nutzung von Medien. Vor diesen Hintergrund setzte sich das Forum mit folgenden Fragen auseinander: – Führen Computer, Fernsehen, Internet und mobile Medien zu neuer Abgrenzung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen voneinander oder fördern sie Gemeinschaft und Teilhabe? – Schaffen Medien neue Trennlinien zwischen Generationen, Kulturen, Milieus, Männern und Frauen? – Wie können Medien dafür genutzt werden, materielle, kulturelle und soziale Grenzen zu überwinden, Dialoge anzustoßen oder ausgegrenzte Gruppen einzubinden? – Wie können Risiken der Mediennutzung minimiert werden? – Mit welchen Methoden und Projekten können Pädagogik und Bildung dazu beitragen, den kompetenten Medienumgang von Kindern, Jugendlichen und Familien zu fördern und einer medialen Bildungskluft entgegenzuwirken? Die FSF beteiligte sich mit einem Workshop zum Thema „Getrennte Welten? – Milieuorientierte Strategien im Kinder- und Jugendschutz“. In dessen Rahmen stellte Prof. Dr. Nadia Kutscher Studien zum Thema „Medienzugang, Bildung und digitale Spaltung“ vor. Für den klassischen Jugendmedienschutz stellt sich darüber hinaus nicht nur die Frage der Nutzung/Nicht-Nutzung bestimmter Inhalte, sondern auch ihrer sozial unterschiedlichen Interpretation. Sind Kinder und Jugendliche aus bestimmten sozialen Milieus besonders schutzbedürftig? Gehören sie per se zu den „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen? Zu diesen praktischen Aspekten gaben Birgit Goehlnich (ständige Vertreterin der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK) und Claudia Mikat (hauptamtliche Vorsitzende der Prüfausschüsse bei der FSF) im zweiten Teil des Workshops Diskussionsanregungen. 5.2.2 Buckower Mediengespräche Auch im Jahr 2008 (26. und 27. September) fanden die Buckower Mediengespräche statt. In insgesamt drei Gesprächsrunden erörterten zahlreich vertretene Medienwissenschaftler, FSF-Jahresbericht 2008 52 Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit -gestalter und -künstler sowie Produzenten, Regisseure, Juristen, Philosophen, Pädagogen und Sozialpädagogen einzelne Facetten des Themas „Mediale Tabubrüche versus Political Correctness“. So wurde sich zunächst mit dem Tabubegriff als solchem auseinandergesetzt. Kontrovers diskutiert wurde, ob der Begriff eine Inszenierung durch die Medien ist oder Tabus als originäre Bestandteile der Gesellschaft anzusehen sind. Den Vorträgen zu entnehmen war, dass Medien und Tabubrüche sehr eng miteinander verknüpft zu sein scheinen. Erörtert wurde zudem, dass ein Überschreiten von Grenzen und Tabus geeignet ist, gesellschaftliche Veränderungen auszulösen. Vor diesem Hintergrund wurde auch die komplexe Arbeit des Jugendschutzes erläutert sowie das Spannungsfeld zwischen Religion, Werten und Medien. 5.2.3 Deutsches Kinderhilfswerk / FSF / GMK: „Kinderarmut und Medien. Chancengleiche Mediennutzung für alle Kinder“ Kinderarmut bedeutet viel mehr, als wenig Geld zu haben. Aufwachsen unter prekären Lebensverhältnissen heißt, sozialen Ungleichheiten und Bildungsbenachteiligungen ausgesetzt zu sein. Armut hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Kinder: Immer häufiger bleiben sie in isolierten Wohnvierteln unter sich, ohne gute Schulen, Ausbildungsmöglichkeiten und ausreichende soziale Unterstützung. So gehen die Potenziale dieser Kinder verloren. Das zeigt sich auch in der Mediennutzung der Kinder. Studien zeigen, dass hinsichtlich der Nutzungsweisen und Aneignungsstrukturen Differenzen bestehen, die auf sozialen Unterschieden in Herkunft, Bildung und anderen Ressourcen beruhen. Die Veranstaltung am 27. Juni 2008, organisiert von der Fachgruppe Kinder und Jugendliche der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK), zusammen mit dem Deutschen Kinderhilfswerk e.V. und der FSF, beschäftige sich unter anderem mit folgenden Fragen: Wie muss Information aufbereitet sein, dass sie Kinder und Jugendliche erreicht? Welche Medien bevorzugen Kinder und Jugendliche, um Informationen zu erhalten? Welche Kompetenzen benötigen Kinder und Jugendliche, um beim Umgang mit dem Internet politische Teilhabe, Zugang zu Wissen sowie gesellschaftliche Teilhabe frühzeitig zu erproben? Die Vorträge im Einzelnen: – „Kinderarmut. Ausmaß und Wirkung der Chancenungleichheit für Kinder in Deutschland“ (Dr. Heide-Rose Brückner, Berlin) – „Digitale Ungleichheit bei Kindern. Informelle Kontexte des Aufwachsens und ihre Bedeutung für die Internetnutzung“ (Prof. Dr. Nadia Kutscher, Aachen) – „Der Medienumgang sozial benachteiligter Kinder im Kontext ihrer prekären Lebensverhältnisse. Ergebnisse einer österreichischen Studie“ (Michelle Bichler, Salzburg) – „Medienarbeit mit benachteiligten Kindern und Jugendlichen“ (Elke Stolzenburg, München) FSF-Jahresbericht 2008 53 Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit 5.3 Die Fachzeitschrift tv diskurs Die vierteljährlich erscheinende FSF-Zeitschrift tv diskurs – Verantwortung in audiovisuellen Medien wendet sich an eine Leserschaft aus Wissenschaft und Praxis in den Bereichen Jugendschutz und Medien. Sie dient nicht nur einer breiten Fachöffentlichkeit zur Information und Weiterbildung, sondern auch den Mitgliedssendern der FSF sowie Prüferinnen und Prüfern in Einrichtungen der Selbstkontrolle. Darüber hinaus fördert sie die Kommunikation zwischen der Jugendschutzpraxis, der Medienforschung, Medienkritik und Medienpädagogik auf der einen und Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Regulierung auf der anderen Seite. Die verschiedenen Positionen in der Öffentlichkeit und unterschiedlichen Thesen aus Wissenschaft und Politik zum Thema boten in den vergangenen 11 Jahren immer ausreichend Stoff für diese Fachpublikation. In den Themenschwerpunkten der bisher erschienenen Ausgaben spiegeln sich die unterschiedlichen Fragestellungen, die die Diskussionen im Bereich des Jugendschutzes in der Vergangenheit beherrscht haben. Im Jahr 2008 hatte die Zeitschrift folgende Titelthemen: – Heft 43, 1/2008: Empathie. Wie wir uns in Medienhelden einfühlen und was das für unser Leben bedeutet. – Heft 44, 2/2008: Fremde oder Freunde? Religion, Kirchen und die Medien – Heft 45, 3/2008: Tatort Sprache. Verbale Grenzüberschreitungen in den Medien und ihre Wirkung – Heft 46, 4/2008: Nah am Geschehen? Die Freiheit der Berichterstattung und ihre Grenzen Auf der FSF-Website werden die Artikel der Zeitschrift in einem katalogisierten Archiv mit Suchfunktion gespeichert und sind so jederzeit abrufbar (www.fsf.de/fsf2/publikationen/ publikationen.php). 5.4 Die UVK-Reihe „Alltag, Medien und Kultur“ Seit 2007 unterstützt die FSF die im UVK-Verlag erscheinende Schriftenreihe „Alltag, Medien und Kultur“. Das Herausgeberteam setzt sich zusammen aus FSF-Geschäftsführer Prof. Joachim von Gottberg, Prof. Dr. Lothar Mikos, Prof. Dr. Claudia Wegener (beide Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg) und Dr. Elizabeth Prommer. „In der Reihe sollen in erster Linie empirische, aber auch theoretische Arbeiten veröffentlicht werden, die den Zusammenhang von Alltag, Medien und Kultur aus der Perspektive der gesellschaftlichen Akteure, der Mediennutzer thematisieren. Mit ihrer mediensoziologischen Orientierung und interdisziplinären Ausrichtung trägt die Reihe zum Dialog zwischen Medienpraxis, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Medienpädagogik und Jugendschutz sowie zur Diskussion um die gesellschaftliche Bedeutung der Medien im 21. Jahrhundert bei“ (vgl. www.uvk.de). FSF-Jahresbericht 2008 54 Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit Im Jahr 2008 ist mit dem Buch „Verlorene Werte? Medien und die Entwicklung von Ethik und Moral“ Band 4 der Schriftenreihe erschienen: „Dieses Buch stellt die wichtigsten Theorien darüber zusammen, wie sich Ethik, Moral und Wertvorstellungen bilden, welche Funktion sie haben und wie sie sich in freiheitlichen, pluralistischen Demokratien etablieren können. Dabei wird gezeigt, welche Rolle die Medien bei Vermittlung und Konstruktion neuer Werte spielen“ (Ankündigung des Bandes unter www.uvk.de). 5.5 medius – Preis für Abschlussarbeiten Im Jahr 2008 folgte dem Medien-WAL, der bis 2005 als wissenschaftlicher Nachwuchspreis verliehen worden war, der medius. Gemeinsam mit der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) sowie dem Deutschen Kinderhilfswerk (DKHW) zeichnet die FSF mit diesem Preis Abschlussarbeiten aus dem deutschsprachigen Raum aus, die sich mit innovativen Aspekten der Medien, der Pädagogik oder des Jugendmedienschutzes auseinandersetzen. Im Vordergrund stehen dabei folgende Kriterien: – Interdisziplinarität: Impulse, die Medientheorie und Praxis mit anderen Disziplinen der Sozialpädagogik oder Schulpädagogik verknüpfen – Theorie-Praxis-Verbindung: eine sinnvolle Verbindung und kritische Reflexion von Medientheorie und -praxis. Eine Beschäftigung mit der Lebenswelt von Kindern und deren Chancengleichheit ist hierbei im besonderen Maße erwünscht – Internationalisierung: Arbeiten, die über den Blick auf internationale Entwicklungen die Mediensituation in der Bundesrepublik reflektieren Die Jury setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und -vertretern der relevanten Bereiche Medien, Pädagogik und Jugendmedienschutz. 2008 haben folgende Personen die eingereichten Arbeiten bewertet: Claudia Mikat (FSF), Sandra Ostermann (Deutsches Kinderhilfswerk), Dr. Ida Pöttinger (Landesmedienzentrum Baden-Württemberg), Renate Röllecke (GMK), Prof. Dr. Roland Rosenstock (Universität Greifswald) und Andrea Urban (Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen) Preisträgerinnen im Jahr 2008 1. Preis: Inge Breichler und Nina Lübbesmeyer (Johannes-Gutenberg-Universität Mainz) für die Diplomarbeit „Wenn Kinder chatten – Eine Bestandsaufnahme der Jugendschutzprobleme in Chats und die Entwicklung von Lehrmethoden auf Basis der Medienkompetenz von Kindern“ 2. Preis (dreimal vergeben): a) Jüte-Sophia Sigeneger und Dörthe Gau (Universität Rostock) für die Diplomarbeit „Medienpädagogik und soziale Benachteiligung – Chancen und Herausforderungen einer aktiven Medienarbeit mit sozial benachteiligten Heranwachsenden“ b) Johanna Lojewski und Miriam Schäfer (Universität Bielefeld) für die Diplomarbeit „Internet und Bildungschancen. Zur Bedeutung des Internets für informelle Bildungsprozesse vor dem Hintergrund sozialer Ungleichheiten“ FSF-Jahresbericht 2008 55 Veranstaltungen, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit c) Anna Tasja Flügel (HFF „Konrad Wolf“ Potsdam) für die Diplomarbeit „Die Bedeutung der Medien bei der Konstruktion von Schönheitsidealen. Eine qualitative Studie zur ProSieben-Real-Life-Doku ‚The Swan – Endlich schön!’ im Hinblick auf die Rezeption weiblicher Jugendlicher“ Lobende Erwähnung: Uta Rinklebe (Humboldt-Universität Berlin) für ihre Magisterarbeit „Bilder vom Kind in aktuellen Elternratgebern. Zur gesellschaftlichen Positionierung der Lebensphase Kindheit“ FSF-Jahresbericht 2008 56 g ANHANG Anhang I: Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten im Jahr 2008 . . . . . . . . . A-1 Anhang II: Vorstand der FSF im Jahr 2008. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-2 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-3 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-7 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-21 1. Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen / Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV 1.1 Rechtsgutachen von Dr. jur. Marc Liesching: Auslegungsfragen bei Rundfunksendungen zum politischen Zeitgeschehen (§ 5 Abs. 6 JMStV). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Claudia Mikat: Heilsamer Schock oder Traumatisierung? Zur Bewertung von dokumentarischem Material aus Jugendschutzsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-21 A-59 2. Reality-TV, Real People-Docu-Soaps und Coaching-Formate . . . . . . . . . . . . Christina Heinen: Zuhause im Glück. Zwischen Voyeurismus und Anteilnahme Fremdschämen und Empathie – sind die neuen Coaching-Reportagen rund um das Thema Familie ein Fall für den Jugendmedienschutz? A-67 3. „Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz . . . . . . . . . . . . . Claudia Mikat: Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung. Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes. A-73 Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-81 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF vom 1.3.2005 . . . . . . . . . A-97 Anhang VIII: Vorlagesatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-139 Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-145 Chronik der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-151 Anhang VI: Anhang IX: Anhang X: FSF-Jahresbericht 2008 57 g Anhang I: Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten im Jahr 2008 13th Street Martina Habermann Beate Uhse TV Manfred Rauch Comedy Central Heike Leidiger Das Vierte Stefanie Glanz Discovery Channel Klaus Jahn EM Sport Media AG (DSF) Catharina Retzke FOX International Channel Diane Krepold Hustler TV Dr. Stephan Königfeld Kabel 1 Martin Rabius MGM Networks (Deutschland) Rebekka Gollmer MTV Networks Deutschland GmbH / Comedy Central Heike Leidiger MUC MEDIA Jasmin Leheta n-tv Nicole Mayerhofer N24 Simone Lehner NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH Martina Habermann Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Sandra Singer ProSieben Michael Groh RTL Dieter Czaja RTL II Andrea Weller Sat.1 Bertold Brüne Super RTL Birgit Guth Tele5 Melanie Mayer TIMM Christian Modersbach VOX Joachim Moczall FSF-Jahresbericht 2008 A-1 Anhang Anhang II: Vorstand der FSF im Jahr 2008 Bertold Brüne Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH Oberwallstr. 6–7 10117 Berlin Sabine Christmann, LL.M. Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Medienallee 4 85774 Unterföhring Dieter Czaja (Vorsitzender) RTL Television GmbH Aachener Str. 1044 50858 Köln Annette Kümmel (Stellvertretende Vorsitzende) ProSiebenSat.1 Media AG Oberwallstr. 6 10117 Berlin Heike Leidiger MTV Networks GmbH & Co. OHG Stralauer Allee 7 10245 Berlin Joachim Moczall Vox Richard-Byrd-Str. 6 50829 Köln Dr. Anne Suffert RTL II Lil-Dagover-Ring 1 82031 Grünwald FSF-Jahresbericht 2008 A-2 g Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2008 Prof. Dr. Jürgen Grimm Professor Jürgen Grimm, geb. 1954, ist Medien- und Kommunikationswissenschaftler. Von 1992 bis 1994 leitete er das DFG-Forschungsprojekt „Medien: Simulation und Wirklichkeit“. 1998 folgte die Habilitation zum Thema „Wirkungen von Fernsehgewalt“ (Universität Mannheim). Er ist Vorsitzender des Vereins zur Förderung der Medienforschung. Seit Januar 2004 besetzt er die Professur für Kommunikationswissenschaft am Institut für Publizistik u. Kommunikationswissenschaft der Universität Wien. Hier betreibt er neben seiner Lehrtätigkeit empirische Forschungen vornehmlich im Umfeld von Medienwirkungen und den daraus ableitbaren Konsequenzen für das Medienhandeln. Außerdem ist er Leiter des Methodenforums der Fakultät für Sozialwissenschaften. Zahlreiche Publikationen u. a. zu Reality-TV, Talkshows u. Nachrichtengewalt sowie zu verschiedenen Themen der Medienunterhaltung u. -information, z. B. „Kinder, Jugend u. Medien. Ausgewählte Studien zum internationalen Forschungsstand mit einigen Schlussfolgerungen für den Jugendschutz“, Studie im Auftrag der ULR Kiel (Malik 1994); „Der Robespierre-Affekt. Nichtimitative Wege filmischer Aggressionsvermittlung“, in: W. Mahle (Hg.), Kultur in der Informationsgesellschaft (UVK 1998); „Talkshows – aus Sicht der Rezipienten“, in: tv diskurs, Heft 7, Januar 1999; „Fernsehgewalt. Zuwendungsattraktivität – Erregungsverläufe – sozialer Effekt“ (Westdt. Verlag 1999); „Das Phänomen ‘Big Brother’. Ergebnisse eines Forschungsprojekts“ (Universität Augsburg 2000); „Super Nannys. Ein TV-Format und sein Publikum.“ (UVK 2006); „Wirkungsforschung“, in: U. Sander, K.-U. Hugger, F. Gross (Hg.), Handbuch Medienpädagogik (VS Verlag 2008). Michael Groh Michael Groh, geb. 1961, absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaft an der LudwigMaximilian-Universität München. Nach einer Beschäftigung im Bereich des Medienmarketing war er ab 1993 als Redakteur in der Spielfilmabteilung bei ProSieben tätig. Anfang 1996 wechselte er in die Abteilung Jugendschutz des Senders, die er seit Juni 1996 leitet. Birgit Guth Birgit Guth, geb. 1967, studierte Kommunikationswissenschaft, Germanistik und Marketing an der Universität Essen. Seit 1995 leitet sie die Medienforschung bei Super RTL. Sie ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung zahlreicher Studien zum Kinderfreizeitverhalten sowie zur Fernseh- und Internetnutzung von Kindern. Neben Fachtagungen zum Thema „Kinder und Medien“ führt sie Fortbildungsveranstaltungen bei verschiedenen Trägern durch und ist Lehrbeauftragte an der Universität Kassel. Von 2001 bis 2008 war Birgit Guth die Jugendschutzbeauftragte von Super RTL. Sie ist Mitglied im Fachbeirat des Erfurter Netcodes sowie im Beschwerdeausschuss der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia und arbeitet im Verein Media Smart e. V. in Deutschland mit. OKR Udo Hahn OKR Udo Hahn, geb. 1962, studierte Theologie in Erlangen, Neuendettelsau und München. Während des Studiums war er als freier Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen tätig. Berufliche Stationen sind u. a.: Ressortleiter für den Bereich „Christ und Welt/ Evangelische Kirche“ beim Rheinischen Merkur, Pressesprecher der Vereinigten Evange- FSF-Jahresbericht 2008 A-3 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2008 lisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) sowie der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE). Seit Sommer 2005 leitet er das Referat „Medien und Publizistik“ der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover. PD Dr. Gerd Hallenberger Dr. Gerd Hallenberger, geb. 1953, studierte Europäische Ethnologie, Soziologie, Anglistik und Politikwissenschaft. 1985 promovierte er im Fach Europäische Ethnologie (Titel der Dissertation: „Die politische Seite der Science Fiction. Eine inhaltsanalytische Bestandsaufnahme“), 1997 folgte die Habilitation im Fach Medienwissenschaft. Dr. Hallenberger war von 1986 bis 2000 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei verschiedenen Teilprojekten des DFGSonderforschungsbereichs „Bildschirmmedien“ an den Universitäten Marburg und Siegen. Von 1996 bis 2004 war er Leiter des deutschen Zweigs des europäischen Forschungsverbundes „Eurofiction“. 2001/2002 vertrat er die Universitätsprofessur „Medienwissenschaft und Mediengestaltung“ an der Universität/GH Siegen, 2007/2008 die Universitätsprofessur „Theorie und Praxis von Funk/Film/Fernsehen unter Einschluss moderner Medien“ an der Universität Hildesheim. Seit 2000 ist er regelmäßig Mitglied von Nominierungskommissionen und Jurys für den Adolf-Grimme-Preis. Aktuell ist er freiberuflicher Medienwissenschaftler. Buchveröffentlichungen (u. a.): „Hätten Sie’s gewußt? Die Quizsendungen und Game Shows des deutschen Fernsehens“ (Jonas 1991, (hrsg. mit Joachim Kaps); „Live is Life. Mediale Inszenierungen des Authentischen“ (Nomos 2000, hrsg. mit Helmut Schanze); „Neue Kritik der Medienkritik. Werkanalyse, Nutzerservice, Sales Promotion oder Kulturkritik?“ (Halem 2005, hrsg. mit Jörg-Uwe-Nieland). Dr. Peter Hasenberg Dr. Peter Hasenberg, geb. 1953, studierte Anglistik und Germanistik an der Ruhr-Universität Bochum, wo er von 1978 bis 1987 als Hochschulassistent am Englischen Seminar beschäftigt war. Studienbegleitend machte er eine Journalistenausbildung und arbeitete als freier Journalist und Filmkritiker für diverse Publikationen. 1988 übernahm er das Filmreferat der damaligen Zentralstelle Medien der Deutschen Bischofskonferenz, die 2001 im Zuge einer Strukturreform in den neu gegründeten Bereich „Kirche und Gesellschaft“ integriert wurde. Seitdem leitet er das Referat „Film und Grundsatzfragen“, zu dem u. a. die Jugendschutzthematik gehört. Seit 1989 ist er Vorsitzender der Katholischen Filmkommission für Deutschland. Als Autor und Mitherausgeber ist er an zahlreichen Publikationen der katholischen Filmarbeit beteiligt (Zeitschrift Film-Dienst, Lexikon des Internationalen Films, Lexikon Religion im Film, Buchreihe Film und Theologie). Seit 1989 ist er als Prüfer bei der FSK tätig und vertritt die katholische Kirche in Gremien der Filmförderungsanstalt (FFA). Regina Käseberg Regina Käseberg, geb. 1958, studierte Philosophie und Rechtswissenschaft und ist seit 1992 für die Landesregierung Rheinland-Pfalz in verschiedenen Aufgabenfeldern tätig. Sie leitet im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (MBWJK) Rheinland-Pfalz die Referatsgruppe Kinder- und Jugendpolitik, Jugendhilferecht, Kindertagesstätten und ist zuständig für den Jugendschutz. Dem MBWJK ist von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) die Federführung für Angelegenheiten des gesetzlichen Jugendschutzes sowie die Federführung für die Zusammenarbeit FSF-Jahresbericht 2008 A-4 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2008 der Bundesländer mit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) bei der Freigabe und Kennzeichnung von Filmen und Bildträgern übertragen worden Prof. Dr. Wolfgang Michaelis Professor Wolfgang Michaelis, geb. 1939, absolvierte nach dem Studium der Klassischen Philologie und der Psychologie zunächst eine postgraduelle Ausbildung in England, bevor er als Psychologe berufstätig war. Promoviert und habilitiert in Psychologie; ab 1970 Lehrtätigkeiten an den Universitäten Kiel, Freiburg, Augsburg. Arbeitsschwerpunkte: Kognition u. Emotion (Aggression, Angst, Sexualität), Lernen u. Informationsverarbeitung, Medienwirkung, Psychoszene und Psychosekten. Prof. Dr. Gerhild Nieding Professorin Gerhild Nieding, geb. 1964, studierte Psychologie an der Technischen Universität Berlin. Dort promovierte (1995) und habilitierte (2002) sie. 2002 übernahm sie an der Universität Münster eine Hochschuldozentur für Entwicklungspsychologie. Seit September 2002 ist sie Universitätsprofessorin für Entwicklungspsychologie an der Universität Würzburg. Auswahl ihrer Veröffentlichungen: „Ereignisstrukturen im Film und die Entwicklung des räumlichen Denkens“ (Edition Sigma 1997); „Kognitive Filmpsychologie zwischen 1990 und 2000“ (zus. mit P. Ohler), in: J. Sellmer, H.-J. Wulff (Hrsg.): Film und Psychologie – nach der kognitiven Phase? (Schüren 2002); „Wie verstehen Kinder Texte? Die Entwicklung mentaler Repräsentationen“ (Pabst 2006); „Werbung im Fernsehen: Experimentelle Methoden zur Erfassung der Verstehensleistung von Kindern“, in: Zeitschrift für Medienpsychologie, Vol 3, 2006 (zus. mit P. Ohler, S. Bodeck und A. Werchan). Martin Rabius Martin Rabius, geb. 1948, Studium der Anglistik und Germanistik; Filmreferent des Gemeinschaftswerks der Evangelischen Publizistik; freier Filmjournalist; Festivalleiter des Max-Ophüls-Festivals in Saarbrücken u. Mitglied der Gruppe „Film, Ästhetik und Kommunikation“ der Akademie Arnoldshain. 1984–1996 Prüfer der Öffentlichen Hand bei der FSK und 1994–1996 Prüfer bei der FSF. Seit Januar 1996 Jugendschutzbeauftragter bei kabel eins. Alexander Scheuer Alexander Scheuer, geb. 1968, Studium der Rechtswissenschaften (Universität des Saarlandes u. Katholieke Universiteit Leuven, Belgien); Rechtsreferendar am Saarländischen Oberlandesgericht (1994–1996); Aufbaustudium „Europäische Integration“ (Universität des Saarlandes); stellv. Geschäftsführer des dortigen Europa-Instituts (Sektion Rechtswissenschaft, 1994–1995); wissenschaftl. Mitarbeiter und stellv. Geschäftsführer des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) (1996–2000); seit Febr. 2000 Rechtsanwalt; seit Sept. 2000 Geschäftsführer u. Mitglied des Direktoriums des EMR; seit 1999 Autor des Kommentars zum EU- u. EG-Vertrag (4. Aufl. 2006, hrsg. von C. O. Lenz u. K.-D. Borchardt), Arbeitnehmerfreizügigkeit u. Niederlassungsfreiheit; Mitherausgeber und Autor des Kommentars „European Media Law“ (Kluwer Law Internation 2008). Mitglied im beratenden Ausschuss d. Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, div. Publikationen und Vorträge zum nationalen u. europäischen Medien- u. Telekommunikationsrecht. FSF-Jahresbericht 2008 A-5 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2008 Sandra Singer Sandra Singer, geb. 1974, studierte Pädagogik mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik. Praktische Erfahrungen in der Medienpädagogik sammelte sie beim „Augsburger Kinderfilmfest“ (1995-1997); sie war Gründungsmitglied und Dozentin der „Filmschule e.V.“ in Augsburg und hat das Praxishandbuch „Filmschule. Anregungen – Methoden – Beispiele“ (hrsg. von Annette Eberle) mitverfasst. Beim Bayerischen Fernsehen war sie als freie Mitarbeiterin im Schulfernsehbereich tätig: Moderation der Sendung „Mail and More“ (2000); Redaktion und Moderation der Sendung „Sandras Tier TV“ (2002/03). Seit Anfang 2000 ist sie Mitarbeiterin in der Jugendschutzabteilung bei Premiere, wo sie Mitte 2003 die Leitung der Abteilung übernahm. Dr. Ulrich Spies Dr. Ulrich Spies, geb. 1947, studierte Rechts- und Sozialwissenschaften in Frankfurt a. M. und Göttingen. 1978–1981 war er Geschäftsführer der Gesellschaft für interdisziplinäre Sozialforschung in Berlin und seit Oktober 1981 Leiter des Referats Adolf-Grimme-Preis beim Adolf-Grimme-Institut in Marl. Andrea Urban Andrea Urban, geb. 1954, übte nach ihrem Studium der Germanistik und Politik fürs Höhere Lehramt verschiedene Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen aus. 1984 wurde sie Medienreferentin der Landesstelle für Jugendschutz in Hannover, wo sie 1985 die Leitung übernahm. Seit 1985 ist sie Jugendschutzsachverständige in den Ausschüssen der FSK. Sie war von 1992 bis 2004 Mitglied des ZDF-Fernsehrates und ist Mitglied des Beirates ARTE-G.E.I.E. Andrea Weller Andrea Weller, geb. 1964, studierte Medienmarketing an der Bayerischen Akademie für Werbung. Seit 1992 ist sie in der Fernsehbranche tätig, zunächst als Assistentin der Programmdirektion bei TELE 5, anschließend als Assistentin der Geschäftsleitung bei RTL II. Seit Januar 1994 ist sie Jugendschutzbeauftragte von RTL II. Prof. Dr. Dieter Wiedemann Professor Dieter Wiedemann, geb. 1946, studierte Dramaturgie, Theater- und Filmwissenschaft sowie pädagogischen Psychologie in Leipzig und Potsdam-Babelsberg. Seine Promotion und Habilitation befassten sich mit Themen der Film- und Kunstwirkungsforschung. Seit 1971 war er Mitarbeiter des Leipziger Zentralinstituts für Jugendforschung. Dort übernahm er 1980 die Leitung der Abteilung „Kultur- und Medienforschung“. Seit 1990 ist er an der Hochschule für Film und Fernsehen (HFF) „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg, wo er zunächst das Institut für Medienforschung leitete und 1993 Gründungsbeauftragter des Studiengangs AV-Medienwissenschaft wurde. Seit 1995 ist er Professor für Medienwissenschaft. Im gleichen Jahr wurde er zum Rektor und im Jahr 2000 zum Präsidenten der HFF gewählt; 2006 erfolgte seine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode. Professor Wiedemann ist Mitglied diverser nationaler und internationaler Akademien, Kuratorien, Beiräten und Jurys. Er verfasste zahlreiche Publikationen zu medienwissenschaftlichen und medienpädagogischen Themen, mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendmedien. FSF-Jahresbericht 2008 A-6 g Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2008 Bernd Allenstein Jg. 1947; Pädagoge; Referent beim Hamburger Senat für Kultur- und Medienarbeit. Ursula Arbeiter Jg. 1958; Diplomsozialpädagogin (FH), langjährige Erfahrung in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Jugendschutzsachverständige für Baden-Württemberg bei der FSK. Fachreferentin für Medien bei der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitstelle Baden-Württemberg. Dr. Elke Baur Jg. 1942; Filmemacherin, Autorin und Journalistin; Mitglied des Beirats der Film- und Mediengesellschaft (Filmförderung) Baden-Württemberg; diverse Gremientätigkeiten im Bereich Film und Fernsehen u. a. FBW u. FSK. Ulrike Beckmann Jg. 1964, M.A. Publizistik ab 1992 Produktion von TV-Beiträgen, Dokumentation „Jugendschutz in Film und Fernsehen“; 1996 bis 1999 Jugendschutzbeauftragte bei Premiere; bis 2001 Leiterin Programmeinkauf bei der Helkon Media AG; seit 2001 freie Autorin; seit 2002 auch Prüferin bei der FSK; aktuell Tätigkeit als TV-Redakteurin, Autorin und PR-Beraterin. Susanne Bergmann Jg. 1961; Studium an der Hochschule der Künste Berlin, Staatsexamen als Kunsterzieherin, 1984–95 Dozentin im Jugendfilmstudio Berlin, seit 1995 freie Autorin u. a. für den Kinderfunk von SWR und SFB. Seit 2004 Hauptamtliche Prüferin bei der FSF. Dr. Reinhard Bestgen Jg. 1945; Studium der Rechtswissenschaft; ehemaliger Abteilungsleiter der Hessischen Staatskanzlei; Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Jugendschutz“ der Rundfunkreferenten der Staats- und Senatskanzleien. Vorsitzender des Appellationsausschusses und stellvertretender Vorsitzender des Hauptausschusses der FSK. Mitglied der Jugendkommission bei der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO). Rainer Braun Jg. 1955; Studium der Lateinamerikanistik, Geschichte und Philosophie an der Freien Universität Berlin. Freier Journalist (Medien- und Fernsehkritik); Programmanalysen/Beobachtungen für TV-Formate verschiedener ARD-Anstalten. Seit 1996 in der Vorauswahlkommissionen und Jury des Adolf-Grimme-Preises. Träger des „Bert Donnep Preises“ (Deutscher Preis für Medienpublizistik). Seit 2005 Lehrtätigkeit zum Thema „Medienkritik“ an der Universität der Künste (UDK), Berlin. Dr. Jürgen Bretschneider Jg. 1954, studierte Publizistik und Journalistik. Arbeit auf freiberuflicher Basis als Konzepter und Texter bei verschiedenen Werbeagenturen; Gestaltung von Film- und Kinoseminaren für Kinder und Jugendliche. Daneben ist Jürgen Bretschneider im Bereich PR und Öffentlichkeitsarbeit tätig. FSF-Jahresbericht 2008 A-7 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Nils Brinkmann Jg. 1967; Studium der Publizistik, Kunstgeschichte, Soziologie; seit 1991 Prüfer für die öffentliche Hand bei der FSK, 2000–2002 Mitglied der FSK-Grundsatzkommission; 1994–1999 und seit 2002 Prüfer und Ausschussvorsitzender bei der FSF. 2000–2002 Dezernent für Programmaufsicht und Medienwissenschaft bei der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunkwesen (ULR) Schleswig-Holstein, Kiel; seit 2003 stellvertr. Gutachter bei der Kurz- und Spielfilmliste; seit 2004 Prüfer bei der FSM, seit 2004 Hauptamtlicher Prüfer bei der FSF. Michael Conrad Jg. 1949; Studium der Sozial- und Medienpädagogik; Kultur- u. Medienarbeit, Organisation von kulturellen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche; Mitarbeit an Film- und Fernsehproduktionen; Jugendschutzsachverständiger für Hamburg bei der FSK. Katrin Dorner Jg. 1970; Studium der Theaterwissenschaften, Publizistik und Italienisch; Studium der Montage an der Hochschule für Film und Fernsehen (HFF) „Konrad Wolf“, PotsdamBabelsberg. Schnittmeisterin für Film- und Fernsehproduktionen; seit Oktober 2006 Lehrkraft im Studiengang Montage an der HFF Potsdam-Babelsberg. Horst Dunkel Jg. 1944; Hauptschullehrer (Deutsch, Geschichte/Politik, Informatik); aktiv in der Jugendkulturarbeit (Schwerpunkte: Fotografie, Videofilm, Computeranwendungen); Kinderschutzbund; Fortbildungen für Lehrer und Erzieher im Bereich Jugendschutz und Internet; Gutachter bei DT-CONTROL (Selbstkontrolle elektron. Datenträger im Pressevertrieb); seit 1975 ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der BPjM; Medienberater für den Erftkreis im Bereich weiterführende Schulen. Dr. Barbara Eschenauer Jg. 1951; Studium der Publizistik, Germanistik und Pädagogik in Mainz. 1978–1986 wissenschaftliche Angestellte und Lehrbeauftragte an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz, 1986 Promotion. Seit 1987 Leiterin des Referats Medienpädagogik der Evangelischen Medienakademie im Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP). Judith Faul-Burbes Jg. 1964; Religionslehrerin an einer Berufsschule, zuvor freiberufliche Referentin für Medien, Alltagskultur und Religion. Seit 1992 Prüferin bei der FSK. Autorin von Begleitheften für FWU-Medien. Klaus-Dieter Felsmann Jg. 1951; Studium der Germanistik und Geschichte, freiberuflicher Publizist, Autor und Medienfachberater, Veranstaltungsmanagement, FSK Prüfer. FSF-Jahresbericht 2008 A-8 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Michael Felstau Jg. 1962; Studium der Philosophie, Germanistik u. vergleichenden Religionswissenschaft. Multimedia-Autor (Konzeption und Programmierung von E-Learning- und Informationsanwendungen), Dozent für Multimedia-Drehbuch; bis 2001 Kinderfilmexperte bei einer Programmzeitschrift und dem Kinderfernsehfilmpreis „Emil“; bis 2002 Prüfer bei der FSK. Stefan Förner Jg. 1965, Theologe, seit 2003 Pressesprecher im Erzbistum Berlin, Filmbeauftragter der Erzdiözese, auch Privatrundfunkbeauftragter, Organisation kirchlicher Aktivitäten in Zusammenhang mit der Berlinale, Mitglied in kirchlichen Jurys, Mitglied der Katholischen Filmkommission, FSK-Prüfer (bis 2003). Dr. Ingrid Förschner Jg. 1954; Oberfeldärztin bei der Bundeswehr; tätig in schulischen und außerschulischen Beiräten im Hinblick auf Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche. Burkhard Freitag Jg. 1958; Studium der Psychologie in Heidelberg; seit 1996 wissenschaftlicher Angestellter an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg. Sonja Ganguin Jg. 1978; Studium der Pädagogik. Wissenschaftliche Angestellte der Fakultät für Pädagogik an der Universität Bielefeld für den Bereich Forschungsmethoden. Arbeitsschwerpunkte: Medienkritik, Computerspiele, E-Learning. Angela Göpfert Jg. 1980; Studium der Politikwissenschaften, Psychologie und VWL an der Universität Mainz. Diverse Praktika im redaktionellen Bereich sowie in der Öffentlichkeitsarbeit, freie Redakteurin für das ZDF. Seit 1999 Prüferin für die FSK und dort seit 2003 Vorsitzende der Filmwirtschaft in den Arbeitsausschüssen. Dr. Achim Hackenberg Jg. 1969; Kameramann und Studium der Film- und Erziehungswissenschaft. Dissertation zum Thema: „Filmverstehen als kognitiv-emotionaler Prozess – Ein Beitrag zur sozial- und erziehungswissenschaftlichen Filmtheorie und Filmanalysemethodik“. Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FU Berlin im Rahmen eines DFG-Forschungsprojekts zur Medienrezeptionsforschung bei Jugendlichen. Susanne Hagemann Jg. 1973; Studium der Neueren deutschen Literatur, der Soziologie und Publizistik- und Kommunikationswissenschaften (M. A.) in Göttingen und Berlin mit filmwissenschaftlichem Schwerpunkt. FSF-Jahresbericht 2008 A-9 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Dr. Manfred Hahn Jg. 1951; Studium der Sozialpädagogik und der Erziehungswissenschaften in Darmstadt und Frankfurt am Main; Promotion zum Thema „Horrorfilm und Jugendschutz“; mehrjährige Lehrertätigkeit; Betriebspädagoge bei der Landeshauptstadt Saarbrücken; seit 1996 Jugendschutzsachverständiger bei der FSK. Irmgard Hainz Jg. 1954; Studium der Kommunikationswissenschaft, Journalistik, Psychologie (M.A.), Dipl. Sozialpädagogin (FH); Referentin für Medienpädagogik und Jugendmedienschutz bei der Landesarbeitsstelle Aktion Jugendschutz in Bayern; Redaktion der Fachzeitschrift „pro jugend“; Jugendschutzsachverständige für das Land Bayern bei der FSK; Mitglied im Bayerischen Filmgutachterausschuss. Eva Hanel Jg. 1974; Studium der Pädagogik, Hauptrichtung Jugendmedien und Bildungsmittel; Praktika bei der FSF, dem NDR und beim Kinderschutzbeauftragten im Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW. Seit 2002 Pädagogische Mitarbeiterin der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen. Martina Hasselmann Jg. 1957; Freie Presse- und TV-Journalistin; ehemalige Mitarbeiterin des Jugendmedienschutzprojekts „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB) mit dem Schwerpunkt Fernsehprogrammanalyse. Dr. Susanne vom Hau Jg. 1961; Studium der Soziologie, Psychologie, VWL sowie Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität Hamburg. Lehraufträge an der Universität der Bundeswehr in Hamburg und an der Universität Lüneburg, bis 1993 freie Mitarbeit bei einer Hamburger Filmproduktion (Dramaturgie und Lektorat); freiberuflich als Junior PM Assistentin für die Universal Music Publ. tätig. Christina Heinen Jg. 1975; Studium der Soziologie; Filmkritikerin; Promotionsvorhaben über das Verhältnis von Psychoanalyse und Kino; seit Mai 2003 Journalistenschule der Evangelischen Medienakademie. Seit 2004 Hauptamtliche Prüferin bei der FSF. Josefine Hempel Jg. 1945; Pädagogin; Redakteurin beim Rundfunk der DDR; ehemalige Leiterin des Jugendschutzprojekts „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB). Susanne Hetzer Jg. 1967; Diplom-Sozialwissenschaftlerin; Studium der Soziologie und Gesellschaftswissenschaften an der Karl-Marx-Universität Leipzig, der Freien Universität und der HumboldtUniversität Berlin; Mitarbeiterin des Zentrums für Literaturforschung Berlin. FSF-Jahresbericht 2008 A-10 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Ingrid Hillebrandt Jg. 1962; Studium der Soziologie, Publizistik, Politikwissenschaft (MA); Referentin f. erzieherischen Kinder- und Jugendschutz., Schwerpunkt Medien; Redaktion „Kinder Jugend Gesellschaft“; Beisitzerin bei der BPjM. Jürgen Hilse Jg. 1947; Studien der Psychologie, Philosophie und Anglistik; Dipl.-Psychologe; Jugendschutzsachverständiger des Landes Nordrhein-Westfalen bei der FSK; Ständiger Vertreter der Obersten Landesbehörden bei der Unterhaltungssoftware (USK). Klaus Werner Hinze Jg. 1955; Studium der Sozialpädagogik und Soziologie. Geschäftsführer und Referent der Aktion Kinder- u. Jugendschutz bei der Landesarbeitsstelle Brandenburg (AKJS). Mitarbeit als Jugendschutzsachverständiger des Landes Brandenburg bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und bei der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK). Andreas von Hören Jg. 1961; Medienpädagoge; Leiter des Medienprojekts der Stadt Wuppertal; freier Referent, Publizist und Dokumentarfilmemacher. Karlheinz Horn Jg. 1950; Studium der Erwachsenenbildung am Erziehungswissenschaftlichen Institut der Freien Universität, Berlin; Diplom-Pädagoge. Seit 1983 Leiter der Evangelischen Medienzentrale in Berlin; derzeit Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Oliver Hoffmann Jg. 1965; Studium der Medienwissenschaft, Germanistik und Politischen Wissenschaft. Mitarbeit im DFG-Projekt Medien der Universität Mannheim; Mitarbeit an div. Medienwirkungsstudien; seit 1995 Creative Direktor beim Verlag Feder & Schwert, Mannheim. Prof. Dr. Bernward Hoffmann Jg. 1955; Studium der Erziehungswissenschaften und Theologie. Seit 1988 Professor für Medienpädagogik in der Ausbildung von Sozialarbeiter(inne)n und Sozialpädagog(inn)en. Seit 1999 am Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule Münster. Anja Humberg Jg. 1963; Studium der Publizistik, Slawistik und Ethnologie in Münster; ehemal. Referentin für Programme und Öffentlichkeitsarbeit in der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk, Vertretung der LPR Hessen im Arbeitskreis Jugendschutz und Programm der Landesmedienanstalten; 1996–2000 Jugendschutzbeauftragte bei DF1, später Premiere. Dr. Reinhold Jacobi Jg. 1941; Direktor der Katholischen Akademie Schwerte (1973–78), 1978–2001 Zentralstelle Medien der Deutschen Bischofskonferenz (Filmreferent, Rundfunkreferent, seit 1992 Leiter FSF-Jahresbericht 2008 A-11 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 der Stelle), Sekretär der Publizistischen Kommission der Bischofskonferenz (1992–2001), diverse Funktionen im Filmbereich (FSK, FFA, FBW, Kuratorium junger deutscher Film, Jury Deutscher Filmpreis u. Ä.), Prüfer bei der FSK, Mitglied der Katholischen Filmkommission. Ralf Knobloch Jg. 1958; Studium der Soziologe, Politikwissenschaft und Sozialpsychologie; wissenschaftlich-pädagogischer Mitarbeiter beim bundesweiten Schülerfilm- und Videozentrum Hannover; Jurymitglied bei Bundeswettbewerb Jugend u. Video; Gutachter für die Niedersächsische Landesstelle Jugendschutz; Medienreferent beim Medienpädagogischen Zentrum in Hannover; Initiator und Leiter der „Medientage Zukunft, Umwelt und Entwicklung – Media 21“; seit 2004 Jugendschutzsachverständiger des Landes Niedersachsen bei der FSK. Christina Koenig Jg. 1958; Studium der Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation/audiovisuelle Kommunikation/Film an der Hochschule der Künste, Berlin und der UFF Rio de Janeiro; Filmemacherin; Buch- und Drehbuchautorin für Kinder und Jugendliche. Ingelore König Jg. 1960; Geschäftsführerin der Kinderfilm GmbH (Film- und TV-Produktion); freie Autorin; Herausgeberin verschiedener Publikationen (Film und Fernsehen; Medienpädagogik). Stellvertretende Vorsitzende des Filmverbandes Brandenburg; Mitglied im Beirat des Filmboard Berlin-Brandenburg GmbH. Dr. Torsten Körner Jg. 1965; Studium der Germanistik und Theaterwissenschaften; verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten, z. B. Medienarbeit mit straffälligen Jugendlichen, Betreuung von Senioren; seit 1992 diverse journalistische Veröffentlichungen u. a. für „Funkkorrespondenz“, seit 2000 Fernsehkritiker für die „Berliner Zeitung“ und freier Buchautor (u. a. das Jugendbuch „Die Geschichte des Dritten Reiches“, „Ein guter Freund“, Rühmann-Biografie), 2000–2002 Mitglied der Nominierungskommission und Jury des Adolf-Grimme-Preises. Ute Kortländer Jg. 1965; Diplompädagogin, Schwerpunkt Medienpädagogik; seit 1991 Mitarbeiterin der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Klaudia Kremser Jg. 1967; Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Völkerkunde und Geschichte an der Universität Wien. Seit 2001 Mitarbeiterin des wienXtra-cinematic (Kinder- und Jugendkino der Stadt Wien); seit 2006 Projektbetreuung bei MINI FILM (Produktionsfirma für Kinderfilme); seit 2001 Mitarbeiterin des Internationalen Kinderfilmfestivals Wien sowie des Internationalen Jugendfilmfestivals GAFFA Wien; seit 1996 Mitglied des Wiener Filmbeirats, seit 1998 Mitglied der österreichischen Jugendmedienkommission, FSK-Prüferin 2000–2008. FSF-Jahresbericht 2008 A-12 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Gabriele Kriegs Jg. 1958; ehemalige freie Mitarbeiterin beim SFB (Kinder- und Kirchenfunk); Leiterin des Frauenhauses beim Caritasverband für Berlin e.V.; Mitglied des Vereins Kommunales Kino Spandau. Dr. Thomas Kroll Jg. 1958; Dipl. Theologe (Dissertation über Wim Wenders), wiss. Mitarbeiter am Seminar für Pastoraltheologie, freiberuflich tätig in der Bildungsarbeit (u. a. Filmseminare), Kommunikationstrainer, seit 1997 als Supervisor tätig, Mitglied der Katholischen Filmkommission, diverse Veröffentlichungen zu Filmthemen. Heike Kühn Jg. 1963; Studium der Germanistik, Kunstgeschichte und Film-, Fernseh-, Theaterwissenschaft; freie Journalistin im Film- und Theaterbereich; FSK-Prüferin. Dr. Marc Liesching Jg. 1972; Rechtsanwalt in München; vormals Wiss. Assistent am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht u. Kriminologie an der Universität Erlangen; Jugendschutzbeauftragter bei einem großen Onlineprovider; Verfasser des Beckschen Kommentars zum Jugendschutzrecht. Ruth Liffers Jg. 1961; Diplompädagogin; bis 2002 Referentin für außerschulische Kinder- und Jugendmedienarbeit/Sozialpädagogik beim Medienpädagogischen Zentrum Brandenburg/Lisum; 1994-2002 Jugendschutzsachverständige (Brandenburg) bei der FSK; seit 2004 Vertreterin der Öffentlichen Hand bei der FSK. Wolfgang Lindemeyer Jg. 1951; Referent beim Senator für Inneres, Kultur und Sport in Bremen; Tätigkeiten in den Bereichen Jugendförderung, Jugend-Erziehungshilfe, Jugendschutz, und sozial-kulturelle Bildungsarbeit; 1977–1998 Vertreter für das Land Bremen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, 1984–1993 Sachverständiger für Jugendschutz bei der FSK, seit 1994 für die öffentliche Hand Gremienmitglied der FSK. Stefan Linz Jg. 1979; Studium der Filmwissenschaft, Publizistik und Psychologie. Ehrenamtlicher Prüfer für die Film- und Videowirtschaft bei der FSK. Prüfer von Bildträgern im Auftrag des Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörde. Online-Redakteur bei jugendschutz.net. Thomas Luttermann Jg. 1961; Politologe; ehem. Dozent für Medientheorie und -praxis beim Projekt „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB); Honorardozent für aktive Medienarbeit und freier Mitarbeiter bei Videoproduktionen. FSF-Jahresbericht 2008 A-13 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Norbert Mehmke Jg. 1954; Jugendbildungsreferent im Jugendhof Idingen; Schwerpunkt Medienarbeit; Vorsitzender der LAG Jugend und Film Niedersachsen: Kinder- und Jugendfilmarbeit, Medienprojekte; stellv. Vorsitzender des Bundesverbandes Jugend und Film; FSK-Prüfer. Reinhard Middel Jg. 1953; Lehrer, Film- u. Medienpädagoge; 1990–1992 Geschäftsführer des Bundesverbandes kommunale Filmarbeit; 1993–1999 Film- und Medienreferent beim Gemeinschaftswerk Evangelischer Publizistik (GEP); seither freiberuflicher Redakteur, Autor und Tagungsveranstalter, ab 2005 medienpädagogischer Mitarbeiter bei Vision Kino GmbH – Netzwerk für Film- und Medienkompetenz; FSK-Prüfer. Gerald Ferro Miesera Jg. 1952; Studium der Germanistik und Anglistik; Heilpraktiker für Psychotherapie; Mitarbeit bei Filmfestivals (u. a. Internationale Filmfestspiele Berlin, Deutsches Kinder-Film & Fernseh-Festival Gera) und internationalen Film-Koproduktionsmessen; 1999–2001 Tätigkeit in der Produktion bei Zieglerfilm Köln. Claudia Mikat Jg. 1965; Studium der Erziehungswissenschaften/Medienpädagogik; freiberufliche Medienpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; Dozentin in der Erwachsenenbildung; verschiedene Lehraufträge für Medienpädagogik und Jugendschutz; 1994–2001 Leiterin der FSF-Geschäftsstelle; seit 2001 hauptamtliche Prüferin und Vorsitzende der Prüfausschüsse bei der FSF. Prof. Dr. Lothar Mikos Jg. 1954; Soziologe; seit 1981 Lehrtätigkeit an verschiedenen Hochschulen und Arbeit in der Lehrerfortbildung im Bereich Medien; Durchführung von Drehbuchseminaren und Untertitelung von Filmen und Serien; Professor für Fernsehwissenschaft an der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam-Babelsberg. Helmut Morsbach Jg. 1946; Archivar, langjähriger Mitarbeiter im Bundesarchiv/Filmarchiv (zuletzt als Referatsleiter), seit Juli 2003 Vorstand der DEFA-Stiftung, stv. Vorsitzender der Katholischen Filmkommission, Prüfer bei der FSK. Milan Nešpor Jg. 1955; Studium der Psychologie und Sozialwissenschaften; seit 1990 Mitarbeiter der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen.; Lehrbeauftragter für Sexualpädagogik an der Universität Hannover; Dolmetscher/Übersetzer; FSK-Prüfer. Christian Nitsche Jg. 1967; Diplom-Psychologe; Betreuung seelisch Behinderter und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher; Beratung von Mitarbeitern im Umgang mit seelisch Behinderten; Krisenberatung und -intervention; Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten; Prüfer bei der FSK. FSF-Jahresbericht 2008 A-14 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Tanja Opitz Jg. 1981; Studium der Germanistik und Pädagogik; Beschäftigung in der Landesstelle Jugendschutz in Hannover. Freie Mitarbeiterin im Bereich Jugend- und Kindertheater in Hameln. Sandra Ostermann Jg. 1975 Studium der Diplompädagogik an der Universität Bielefeld. Seit April 2005 Medienreferentin beim Deutschen Kinderhilfswerk e.V. von 2003–2006 tätig als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Universitäten Bremen und Bielefeld. Seit 2003 Lehrtätigkeit und Vorträge zum Thema Kinder und Medien. Während des Studiums freiberufliche Mitarbeit für verschiedene Medienpädagogische Projekte und Institutionen. Christiane Radeke Jg. 1966; Studium der AV-Medienwissenschaften an der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam-Babelsberg. Veranstaltungsorganisation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit u. a. für Egoli Tossel Film AG. Autorin für das LISUM Brandenburg, das Deutsche Kinder-Film&Fernsehfestival Goldener Spatz, und das Kinder- und Jugendzentrum in Deutschland. Walburga Raeder Jg. 1950; Lehrerin für Musik und Deutsch; ehemalige Mitarbeiterin des Jugendschutzprojekts „Jugendperspektiven für Berlin“ (JuPiB) mit den Schwerpunkten Horror- und Gewaltvideos, Pornografie; Multiplikatorentätigkeit; Produktion von Dokumentarfilmen. Christian Rink Jg. 1938; bis zur Pensionierung im Jahr 1998 Seminarleiter am Staatlichen Studienseminar der FH Hamburg (Geschichte, Politische Bildung); 1981–86 Mitglied im NDR-Rundfunkrat; 1986–98 Mitglied der Hamburgischen Anstalt für neue Medien. Renate Röllecke Jg. 1960; Referentin für Medienpädagogik in der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) in Bielefeld. Mitverantwortliche für die Organisation des alljährlich stattfindenden Forums Kommunikationskultur der GMK; Mitwirkung bei zahlreichen medienpädagogischen Projekten und Veröffentlichungen. Prof. Dr. Roland Rosenstock Jg. 1966, Studium der Evangelischen Theologie und Philosophie; 2001 Promotion zum Thema „Evangelische Presse im 20. Jahrhundert“. Lehrbeauftragter für das Fach „Medienethik“ im Magisterstudiengang Multimediadialektik an der FAU-Erlangen/Nürnberg sowie Juniorprofessor für Praktische Theologie/Religionspädagogik an der Ernst Moritz Arndt Universität in Greifswald. Mitglied bei „Netzwerk Medienethik“ in München sowie Mitgesellschafter von 98,2 Radio Paradiso, Berlin. FSF-Jahresbericht 2008 A-15 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Carmen Rosenthal Jg. 1954; Musikwissenschaftlerin; Mitarbeiterin bei RISM (Internationales Quellenlexikon der Musik); seit 1992 Vertreterin des Sächsischen Frauenforums in der Versammlung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM); Vorsitzende der Versammlung der SLM. Detlef Ruffert Jg. 1943; Diplom-Pädagoge, Sozialarbeiter; 1966–1980 Kreisjugendpfleger; seit 1980 Geschäftsführer des Landesfilmdienstes Hessen. Torsten Rühle Jg. 1975; Studium der Rechtswissenschaften, Kunstgeschichte, Erziehungswissenschaften und Philosophie in Dresden und Hamburg; Weiterbildungen in Kunst- und Unternehmensmanagement; seit 2004 freier Kurator, Berater und Maler in Berlin und Dresden. Thomas Russow Jg. 1963; Studium der Germanistik, Erziehungs- und Medienwissenschaft; Mitarbeit im ehemaligen DFG-Projekt Medien der Universität Mannheim. Prof Dr. Uwe Sander Jg. 1955; Studium der Pädagogik. Professor für Medienpädagogik und Jugendforschung an der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Bielefeld. Arbeitsschwerpunkte: Jugendkulturen, Jugend und Globalisierung, Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen. Udo Schmidt Jg. 1955; Studium der Sozialpädagogik; Zusatzausbildung Management; Berufstätigkeit im Bereich der Jugendarbeit und Jugendhilfe; seit 1985 Angestellter im Bayerischen Landesjugendamt; Geschäftsführung des Bayerischen Filmgutachterausschusses, Prüfer bei der FSK und Länderbeisitzer Bayerns bei der BPjM. Dorothee Schnatmeyer Jg. 1963; Studium der Pädagogik; freiberufl. Medienpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; Mitarbeit an verschiedenen Forschungsprojekten (z. B. über Tonkassettenmarkt für Kinder, Kinder und Werbung); 1996–2001 Jurymitglied beim Deutschen Jugendvideopreis des Kinder- und Jugendfilmzentrums (KJF) Remscheid; 1998–2002 wissenschaftl. Referentin in der GMK-Geschäftsstelle; Lektorat und Herausgabe von Publikationen zu verschiedenen Medienthemen, u. a. zu Infotainment, neue Medien, Kinderalltag und Werbung. Dr. Bernadette Schnorr Jg. 1967; Erzieherin, Diplom-Sozialpädagogin mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik, Doktorandin der Erziehungswissenschaften; langjährige Tätigkeit als Medienpädagogin beim Landesfilmdienst Rheinland-Pfalz; Sprecherin der GMK-Landesgruppe RheinlandPfalz. FSF-Jahresbericht 2008 A-16 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Christiane Schöwer Jg. 1948; Studium der Pädagogik, Soziologie und Psychologie (Schwerpunkt Medien); 1986–1990 Begleitforschung zum Kabelpilotprojekt Berlin (Schwerpunkt KinderalltagMedienalltag); 1987–91 FSK-Prüferin; Aufbau u. Leitung der Offenen Kanäle Wolfsburg/ Braunschweig (1996) und Offenbach/Frankfurt (seit 1997). Vanessa Ariane Schweihofer Jg. 1970; Studium der Pädagogik an der Universität Augsburg, Schwerpunkte: Medienwirkungsforschung, Medienaufklärung, Jugendmedienschutz; Praktikum bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Bernd Schwering Jg. 1945; Studium der Angewandten und Freien Grafik sowie der Bildenden Kunst, Lehrtätigkeit an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz; freischaffender Künstler; FSK-Prüfer. Adele Seelmann-Eggebert Jg. 1964; Studium der Romanistik (Französisch) und Geschichte mit Nebenfach Psychologie in Edingburgh und Marseille, anschließend Volontariat bei WDR, NDR und Aspekt Telefilm. 1990–2003 Aufnahmeleiterin bei der Deutschen Welle, Producerin bei Cameo Filmund Fernsehproduktion, freiberufliche Tätigkeiten als Autorin, Lektorin, seit Mai 2003 Redakteurin/Projektleiterin beim RBB. Kathrin Senger-Schäfer Jg. 1962; Studium der Germanistik und Politischen Wissenschaften in Mannheim und Waterloo/Kanada, anschließend Dozententätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung im In- und Ausland (Schwerpunkte: Medien, Frauenweiterbildung, interkulturelles Training), seit 1990 Prüferin bei der FSK. Dieter Spürck Jg. 1966; Rechtsanwalt im Oberlandesgerichtsbezirk Köln, Mitglied der Juristenkommission in der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V., Rechtsreferent bei der Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz (AJS) in NRW, Kommissarischer Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle; Mitarbeit beim Aufbau der staatlichen Jugendschutzeinrichtung für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste „jugendschutz.net“. Stefan Strauß Jg. 1968; Studium der Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin, Aufbaustudium Medienberatung an der Technischen Universität Berlin (Schwerpunkte: Fernsehu. Filmanalyse, Medienpsychologie); Diplomarbeit zum Thema „Talkshows im deutschen Fernsehen“; freier Journalist. Matthias Struch Jg. 1969; Studium der Kunstgeschichte, Geschichte und der Klassischen Archäologie; Mitarbeiter am Filmmuseum Potsdam; Prüfer bei der FSK. FSF-Jahresbericht 2008 A-17 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Lothar Strüber Jg. 1943, Dipl. Theologe, seit 1981 Leiter der Medienstelle im Erzbistum Freiburg, Mitglied der Kath. Filmkommission sowie verschiedener Gremien der kirchlichen Medienarbeit, Kinoarbeit (Veranstaltungsreihen) und Festivalarbeit (Mitglied kirchlicher Jurys), Prüfer bei der FSK. Dieter Strunz Jg. 1933; bis 1996 Ressortleiter Feuilleton und Film der Berliner Morgenpost; danach Kulturkorrespondent, freier Autor; Prüfer bei der FSK. Karsten Stute Jg. 1967; Studium der Architektur in Erfurt und Frankfurt sowie Sozialpädagogik in Berlin. Seit 1998 pädagogischer Leiter der Ferienspiele Offenbach, seit 1999 Prüfer bei der FSK. Jörg Tänzer Jg. 1963; Jurist (Studienschwerpunkt Medienrecht); 1986-88 Bundesvorsitzender des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt; 1992-98 stellvertretendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg und Gründungsvorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz in Brandenburg; Prüfer bei der FSK. Friederike Tilemann Jg. 1967; Diplompädagogin (Schwerpunkte: Medien-, Kultur- und Sozialpädagogik, Erwachsenenbildung, Unternehmenstheater); Partnerin bei SoVal – Netzwerk für Beratung, Lernen & Entwicklung, Mitbegründerin des medien- und kulturpädagogischen Vereins „Blickwechsel“; Leiterin im „Szenischen Spiel und Theater als Lernform“; freie Mitarbeiterin beim Internationalen Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI) beim Bayerischen Rundfunk, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für Erziehungswissenschaften an der PH Heidelberg (Medienpädagogik), Stellvertretende Leiterin des Audiovisuellen Zentrums der Pädagogischen Hochschule. Rainer Tittelbach Jg. 1958; Studium der Theater-, Film- und Fernsehwissenschaft, Deutschen Philologie und Pädagogik an der Universität Köln. Seit 1990 fester/freier Journalist im Bereich Medien und Fernsehen; seit 1993 regelmäßig in der Nominierungskommission und Jury des AdolfGrimme-Preises. Tatjana Trögel Jg. 1949; Journalistin; Redakteurin im Bereich Kultur und Feuilleton; ehemalige Mitarbeiterin im Jugendmedienschutzprojekt „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB), Schwerpunkt: Medienarbeit mit Jugendlichen; Aufbau und Betreuung eines Jugendmedienzentrums in Wandlitz. Peter Wagener Jg. 1955; Diplom-Pädagoge; Abteilungsleiter der Caritas Berlin e.V., zuständig für Migration und Wohnungslosenhilfe; ehem. FSK-Prüfer; ehem. SFB-Rundfunkrat. FSF-Jahresbericht 2008 A-18 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Dr. Claudia Wegener Jg. 1970; Studium der Pädagogik und Psychologie an der Universität Bielefeld. Professorin in Vertretung an der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ PotsdamBabelsberg. Arbeitsscherpunkte: Jugendforschung, Medienkompetenz und qualitative Methoden. Stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums „Kinder und Jugendfilmzentrum Remscheid“. Oliver Weiß Jg. 1969; Studium Film- und Fernsehwissenschaft, Publizistik und Kommunikation in Bochum, anschließend Praktika bei Zieglerfilm und Trebitsch International Holding sowie bei Die Grünen und ULR. Seit 2003 Honorarkraft im Onlinebereich, Gestaltung und redaktionelle Betreuung von Webseiten. Seit 2003 Prüfer für die FSK, seit 2004 Prüfer für die FSM, Mitglied der Kommission zur Erstellung der Prüfgrundsätze. Inhaltliche und technische Betreuung von Internetportalen. Roland Wicher Jg. 1973; Studium der evangelischen Theologie, Kunstgeschichte und Religionswissenschaft in Frankfurt am Main und Berlin; Dissertation über Filmgewalt an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin; Publikationen zu Film, Medien und Filmgewalt; Mitglied kirchlicher Jurys bei Filmfestivals in Oberhausen und Mannheim. Frauke Wiegmann Jg. 1952; Studium der Sozialpädagogik und Soziologie; Diplom-Soziologin; seit 1985 Leiterin des Referats Medienarbeit beim Amt für Jugend Hamburg; seit 1985 BPjM- und FSKPrüferin. Silvia Wilhelm Jg. 1969; Studium der Publizistik; Diplomarbeit über BPjM und FSK; freie Journalistin. Dr. Margit Witzke Jg. 1969; Studium der Erziehungswissenschaften; freiberufliche Medienpädagogin in verschiedenen Arbeitsfeldern; Lehraufträge an der Universität Leipzig; Sprecherin der Fachgruppe „Kinder und Jugendliche“ der GMK; Seit 2003 Bereichsleiterin Jugend und Familie beim Humanistischen Verband Deutschlands, Landesverband Berlin e.V. Uli Wohlers Jg. 1956; Studium der Sozialpädagogik und Angewandten Kulturwissenschaften in Lüneburg sowie für Journalismus und Filmwissenschaften an der Dublin City University; seit 2006 Prüfer für die FSK in Wiesbaden. Drehbuchautor u. a. für ZDF-Serien. Dusch Zellerhoff Jg. 1968; Filmstudium Kunsthochschule für Medien, Köln und Columbia Universität New York. Autorin für Film, Online- und Printmedien. FSF-Jahresbericht 2008 A-19 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2008 Meinhard Zumfelde Jg. 1948; Richter am Arbeitsgericht Gelsenkirchen; Jugendschutzsachverständiger für Nordrhein-Westfalen bei der FSK; Mitglied der Juristenkommission der SPIO; Leiter des Kinos ONIKON in Herdecke; Gast bei der französischen Filmprüfstelle in Paris. Renate Zylla Jg. 1955; Studium der Pädagogik (Schwerpunkt Medienpädagogik) und Sozialarbeit. Tätigkeiten als Sozialarbeiterin und Jugendberaterin; 1988–2002 Leiterin des Kinderfilmfestivals der Internationalen Filmfestspiele Berlin; seit 2003 Direktorin des KodomotachinKinder-Film-Festival; seit Februar 2003/2004 freie Lektorin der Kinder- und Familienredaktionen beim SWR, WDR und RBB. Supervisorin und Programmberaterin für die internationalen Kinder- und Jugendfilmfestivals in San Francisco und Mexico City, Prüferin bei der FSK von 1991 bis 2005. FSF-Jahresbericht 2008 A-20 g Anhang V: 1. Beispiele aus der Prüfpraxis Dokumentationen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen / Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV 1.1 Rechtsgutachen von Dr. jur. Marc Liesching: Auslegungsfragen bei Rundfunksendungen zum politischen Zeitgeschehen (§ 5 Abs. 6 JMStV) FSF-Jahresbericht 2008 A-21 Auslegungsfragen bei Rundfunksendungen zum politischen Zeitgeschehen (§ 5 Abs. 6 JMStV) Rechtsgutachten im Auftrag der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) von Dr. jur. Marc Liesching Version 1.00 v. 22.09.2008 Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Inhaltsübersicht I. Gutachtenauftrag...................................................................................................................... 3 II. Rechtsgutachten ....................................................................................................................... 4 A. Rechtliche Grundlagen.............................................................................................................. 4 B. 1. § 5 Abs. 6 JMStV (Sendungen zum politischen Zeitgeschehen)................................... 4 2. Verfassungsrechtlicher Hintergrund .................................................................................. 4 Bedeutung des § 5 Abs. 6 JMStV .............................................................................................. 5 1. Anwendung nur bei „entwicklungsbeeinträchtigenden“ Angeboten....................... 5 2. Rechtsfolgen bei Bejahung der Voraussetzungen ......................................................... 6 C. Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV............................................................................................... 6 1. Erfasste Rundfunkangebote............................................................................................... 6 a) Nachrichtensendungen .............................................................................................. 6 b) Sendungen „zum politischen Zeitgeschehen“ ........................................................ 8 aa) Überblick................................................................................................................. 8 bb) Wortlautauslegung................................................................................................ 9 cc) Rechtshistorische Auslegung ............................................................................. 14 dd) Verfassungsrechtliche Auslegung .................................................................... 15 ee) Rechtssystematische Auslegung ...................................................................... 18 c) Zwischenergebnis ....................................................................................................... 22 2. Berechtigtes Darstellungs-/Berichterstattungsinteresse ............................................... 24 a) Überblick ...................................................................................................................... 24 b) Verfassungsrechtlicher Hintergrund......................................................................... 25 c) Abwägung im Einzelfall ............................................................................................. 26 d) Bezugspunkt der „Form der Darstellung oder Berichterstattung“....................... 27 e) Wertungskriterien ........................................................................................................ 27 III. Gesamtergebnis / Zusammenfassung .................................................................................. 31 A. Prüfung des § 5 Abs. 6 JMStV in drei Schritten...................................................................... 31 B. Zum 1. Prüfungsschritt (Entwicklungsbeeinträchtigung) ..................................................... 31 C. Zum 2. Prüfungsschritt (Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen) ..................................................................................................... 31 1. Nachrichtensendungen.................................................................................................... 31 2. Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ................................................................. 32 D. Zum 3. Prüfungsschritt (Berechtigtes Darstellungs-/ Berichterstattungsinteresse)..................................................................................................... 33 -2- Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ I. Gutachtenauftrag Der Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) beschäftigt sich im Rahmen ihrer Prüfpraxis auch mit Fernsehsendungen, die zeitgeschichtliche bzw. politische Sachverhalte und Zusammenhänge darstellen. Dabei kann auch die Frage von Bedeutung sein, in welchem Verhältnis eine etwaige Entwicklungsbeeinträchtigung solcher Inhalte zu dem Informationsinteresse von Zuschauerinnen und Zuschauern steht. Die FSF bittet in diesem Zusammenhang um die rechtliche Begutachtung der Fragestellung, welche Bedeutung der in § 5 Abs. 6 JMStV geregelten Ausnahmevorschrift im Bezug auf entwicklungsbeeinträchtigende Angebote zukommt, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Norm sowie Auslegungsfragen im Einzelfall und die rechtlichen Auswirkungen (Rechtsfolgen). -3- Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ II. Rechtsgutachten A. Rechtliche Grundlagen 1. § 5 Abs. 6 JMStV (Sendungen zum politischen Zeitgeschehen) Die im gutachtlichen Zusammenhang relevante Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV ist im Kontext der gesamten Bestimmung zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu sehen. Zentral sind dabei die in § 5 Abs. 1 JMStV geregelten Anbieterpflichten der Schaffung von Wahrnehmungserschwernissen bei bestimmten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, die in Abs. 2 bis 5 weiter konkretisiert werden. § 5 Abs. 1 JMStV hat den nachfolgenden Wortlaut: „Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.“ Hierauf bezogen enthält § 5 Abs. 6 JMStV eine Sonderregelung bzw. Ausnahmevorschrift für bestimmte Angebote, bei denen der Gesetzgeber ein besonders hohes Informationsinteresse des Zuschauers bzw. Mediennutzers vermutet. § 5 Abs. 6 JMStV hat den nachfolgenden Wortlaut: „Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.“ 2. Verfassungsrechtlicher Hintergrund In enger Beziehung zu den gesetzlichen Beschränkungen des Jugendmedienschutzes stehen sowohl im Allgemeinen als auch bei § 5 JMStV die verfassungsrechtlichen Grundrechte der Meinungsäußerungs-, Rundfunk- und Berichterstattungsfreiheit sowie die ebenfalls grundrechtlich verbürgte Informationsfreiheit des einzelnen Zuschauers bzw. Mediennutzers. Die genannten Grundrechte werden in Art. 5 GG ebenso niedergelegt wie die sich ergebenden Schranken aufgrund anderer zu schützender Rechtsgüter wie etwa dem Jugendschutz. Die -4- Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ vorliegend besonders relevanten Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG haben den nachfolgenden Wortlaut: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. B. Bedeutung des § 5 Abs. 6 JMStV 1. Anwendung nur bei „entwicklungsbeeinträchtigenden“ Angeboten Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV ergibt sich, dass die Norm lediglich dann eingreifen kann, wenn überhaupt eine Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 JMStV für eine bestimmte Altersgruppe anzunehmen ist. Für Rundfunkangebote und vergleichbare Telemedienangebote bestehen namentlich von vorneherein keine jugendschutzrechtlichen Beschränkungen der Angebotsverbreitung, wenn schon keine Entwicklungsbeeinträchtigung oder sonstige Jugendschutzrelevanz gegeben ist. Auf diese zwar vergleichsweise banale Erkenntnis ist im vorliegenden Zusammenhang freilich deshalb besonders hinzuweisen, weil gerade bei Sendungen dokumentarischen und zeitgeschichtlichen Inhaltes im Einzelfall trotz per se drastischer Bilder (z.B. Veranschaulichung von Gewalt) gerade aufgrund einer dokumentarisch nüchternen Schilderung oder historischen oder berichterstattenden Aufarbeitung eine sonst gegebene Entwicklungsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Mithin ist gleichsam in einem ersten Prüfungsschritt stets das Vorliegen einer Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV für bestimmte Altersgruppen zu prüfen und zu bejahen, ehe der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV eröffnet wird. -5- Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ 2. Rechtsfolgen bei Bejahung der Voraussetzungen Werden im Weiteren auch die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV bejaht, da es sich bei den entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten um Inhalte einer Nachrichtensendung oder eine Sendung zum politischen Zeitgeschehen handelt und ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung besteht, so darf die betreffende Sendung ungeachtet ihres entwicklungsbeeinträchtigenden Charakters ohne die (Verbreitungs-) Beschränkungen des § 5 Abs. 1 JMStV vom Anbieter ausgestrahlt werden, also auch ohne Sendezeitbeschränkungen.1 Der Gesetzgeber hat insoweit der verfassungsrechtlich verbürgten Berichterstattungs- und Informationsfreiheit den Vorrang gegenüber Belangen des Jugendschutzes eingeräumt.2 Unerlässlich ist freilich, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV auch tatsächlich gegeben sind, was – wie stets – durch rechtsmethodische Auslegung des Anwendungsbereichs der Norm und die Subsumtion des betreffenden Angebotsinhaltes im Einzelfall zu ermitteln ist. C. Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV 1. Erfasste Rundfunkangebote a) Nachrichtensendungen Durch die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JuSchG werden zunächst Nachrichtensendungen erfasst, zu denen in erster Linie die Sendungen zur Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse zu zählen sind (z.B. Tagesschau, Heute, RTLaktuell, Pro7 Nachrichten etc.). In diesem Sinne wird jedenfalls die ebenfalls den Begriff implementierende Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 7 RStV3 zum Verbot der 1 Allg. Meinung, vgl. statt vieler: Härtel in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 JMStV Rn. 22 f.; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23; Landmann in: Eberle/Rudolf/ Wasserburg, Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. IV Rn. 90; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 441. 2 Vgl. auch Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 25: „Vorrang der Meinungs- und Pressfreiheit“. 3 § 7 Abs. 7 RStV hat den folgenden Wortlaut: „In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen“. -6- Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Werbung mit Personen aus Nachrichtensendungen ausgelegt.4 In der jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur finden sich hingegen kaum Ausführungen zur Auslegung des Begriffs der „Nachrichtensendungen“ i.S.d. § 5 Abs. 6 JMStV.5 Teilweise werden lediglich exemplarisch Sendungen wie „Tagesschau“, „heute“, „RTL aktuell“ genannt.6 Fraglich ist daher, ob darüber hinaus durch den Begriff der Nachrichtensendungen auch Dokumentationen oder politische Fernsehmagazine erfasst sein können, die neben tagesaktuellen Ereignissen auch weitergehende Sachverhalte, Zusammenhänge des politischen oder gesellschaftlichen Lebens veranschaulichen und vertiefen. Legte man die bei § 7 Abs. 7 RStV in der Kommentarliteratur vertretene enge Auslegung zugrunde, wäre dies wohl zu verneinen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass bei § 7 Abs. 7 RStV die sehr enge Auslegung gerade mit der grundrechtsbeschränkenden Folgen für die Werbemöglichkeiten von Moderatoren begründet wird.7 Eine derartige Sachlage besteht bei § 5 Abs. 6 JMStV jedoch nicht. Ganz im Gegenteil kann dort den Grundrechtsinteressen der freien Berichterstattung und der Informationsfreiheit nach Art 5 GG eher durch eine möglichst weite Auslegung der „Nachrichtensendungen“ Rechnung getragen werden. Daher könnte grundsätzlich vertreten werden, dass im Rahmen der Ausnahmevorschrift für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte auch andere Sendungen wie z.B. Dokumentationen zu politischen oder gesellschaftlichen Ereignissen oder 4 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63. 5 Vgl. z.B. Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006, Rn. 90; Bornemann, NJW 2003, 787, 790; Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 24; Landmann in: Eberle/Rudolf/Wasserburg, Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. IV Rn. 90; Nikles/Roll/ Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 5 JMStV Rn. 15; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004. § 5 JMStV Rn. 18; Schumann, tv diskurs 25/2003, S. 97, 100; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 441; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23 verweisen lediglich auf die bereits zitierte Auslegung zu § 7 Abs. 7 RStV, was schon aus den dort selbst angeführten unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslagen nicht sachgerecht erscheint. 6 Vgl. Härtel in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 JMStV Rn. 24. 7 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63; gegen die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aber: Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV Rn. 76. -7- Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Verhältnissen ungeachtet einer Tagesaktualität als Nachrichtensendungen angesehen werden können. Allerdings erscheint auch eine derartige weitere Auslegung angesichts des Wortlauts „Nachrichten“ nicht unproblematisch. Denn nach dem allgemeinen Wortverständnis liegt insoweit eher die Berichterstattung und Unterrichtung über aktuelle Geschehnisse im Sinne von Neuigkeiten („News“) nahe. Dokumentationen oder Doku-Soups, bei denen zwar auch über Verhältnisse und Zustände des alltäglichen Lebens berichtet wird, bei denen aber der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht und den Informations- und Berichterstattungscharakter verdrängt (z.B. „Die Auswanderer“, „Supernanny“, „mein neues Leben XXL“ etc.), können daher eher nicht als Nachrichtensendung bezeichnet werden. Auch die Schilderung historischer Ereignisse und ihre dokumentarische Aufbereitung stellen nach dem geschilderten Wortlautverständnis in der Regel eher keine „Nachrichten“ dar. Insoweit ist indes zu prüfen, ob derartige Angebote Sendungen zum politischen Zeitgeschehen darstellen können [hierzu unten b)]. Neben den genannten klassischen Nachrichtenformaten kann hingegen m.E. jedenfalls auch die Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 4 RStV), als Nachrichtensendung qualifiziert werden. Auch LiveBerichterstattungen und aktuelle Reportagen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse sind ungeachtet eines politischen Bezuges als Nachrichtensendungen im Sinne des § 5 Abs. 6 JMStV einzustufen, da sie nur dann trotz einer etwaigen Entwicklungsbeeinträchtigung einer Abwägung mit einem gegebenenfalls überwiegenden Berichterstattungs- und Informationsinteresse zugänglich werden (z.B. Berichte über Naturkatastrophen, Terroranschläge, verübte Verbrechen etc.).8 b) Sendungen „zum politischen Zeitgeschehen“ aa) Überblick Einer tiefergehenden Analyse bedarf darüber hinaus der neben den Nachrichtensendungen in § 5 Abs. 6 JMStV vergleichsweise unbestimmter gefasste 8 Vgl. auch Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 19. -8- Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Rechtsbegriff der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“. Aufgrund der alternativen Nennung neben den Nachrichtensendungen liegt nahe, dass der Gesetzgeber hier eine stärkere Ablösung von einem Erfordernis der Tagesaktualität veranschaulichter Sendeinhalte angenommen hat. Andererseits werden mögliche Sendeinhalte durch das Attribut des „Politischen“ nach dem Wortlaut eingeschränkt. Im Rahmen der rechtsmethodischen Analyse wird nachfolgend zunächst der Wortlaut näher beleuchtet [hierzu bb)], ehe im Weiteren im Rahmen einer rechtshistorischen Auslegung auch die Erwägungen der Landesgesetzgeber zu § 5 Abs. 6 JMStV dargelegt werden [hierzu cc)]. Schließlich bedarf es gerade wegen der durch die Norm berührten grundrechtlichen Belange der Berichterstattungs- und Informationsfreiheit auch einer verfassungsrechtlichen Betrachtung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV [hierzu unten dd)], ehe abschließend auch durch eine intra- und interrechtssystematische Analyse versucht werden soll, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 JMStV im Zusammenhang mit den normierten „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ näher zu bestimmen [hierzu unten ee)]. bb) Wortlautauslegung (1) Erläuterungen in Rechtsprechung und Schrifttum Der Rechtsbegriff der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ wurde bislang von der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht näher konkretisierend ausgelegt.9 Auch in der jugendschutzrechtlichen Literatur finden sich kaum Auslegungshinweise.10 Lediglich vereinzelt wird – allerdings ohne nähere Begründung – davon ausgegangen, dass Berichterstattung „z.B. über Geschichte, Zeitge- 9 Auch im Urt. des OLG Hamburg, ZUM 1994, 650 f., das die Werbung des damaligen Fernsehmoderators Eduard Zimmermann für ein Kreditkartenunternehmen zum Gegenstand hatte, enthält keine Ausführungen zu Sendungen zum politischen Zeitgeschehen und stellt hierauf auch nicht ab. 10 Vgl. z.B. Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006, Rn. 90; Bornemann, NJW 2003, 787, 790; Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 24; Landmann in: Eberle/Rudolf/Wasserburg, Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. IV Rn. 90; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 5 JMStV Rn. 15; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004. § 5 JMStV Rn. 18; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 441; Hartstein/Ring/Kreile/ Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23 verweisen lediglich auf die bereits zitierte Auslegung zu § 7 Abs. 7 RStV, was schon aus den dort selbst angeführten unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslagen nicht sachgerecht erscheint. -9- Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ schichte, Kultur“ sowie „sämtliche Meinungssendungen“ nicht erfasst seien.11 Eine enge Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ befürwortet darüber hinaus die rundfunkrechtliche Kommentarliteratur zu der in § 7 Abs. 7 RStV12 geregelten, bereits erwähnten Werbeverbotsregelung.13 Danach seien unter die rundfunkrechtliche Regelung nur solche Sendungen zu fassen, „die keinen Unterhaltungscharakter haben“, weshalb „Sendungen des Infotainments (…), die eher auf unterhaltende Weise informieren“, nicht dazu gehörten.14 Wiederum wird diese enge Auslegung indes weniger mit dem Wortlaut als vielmehr mit der besonderen Schutzrichtung des § 7 Abs. 7 RStV begründet,15 die freilich bei der vorliegend relevanten Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV anders gelagert ist. (2) Keine Beschränkung auf tagesaktuelle Zeitgeschehnisse Bei alleiniger Betrachtung des Wortlauts erscheint deshalb auch eine weite Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV gerade nicht ausgeschlossen. Insoweit hat der Gesetzgeber gerade keine Einschränkung auf tagesaktuelle Zeitgeschehnisse vorgenommen, sodass ohne weiteres auch Sendungen zum historischen politischen Zeitgeschehen erfasst sein können. Auch eine Begrenzung auf „nachrichtenmäßige“ Sendungen wird nicht verlangt, obwohl die Landesgesetzgeber diesen Begriff bereits geprägt und anderweitig einschränkend verwendet haben.16 Im Übrigen wäre kaum begründbar, weshalb zeitgeschichtliche Ereignisse mit politischen Bezügen wegen des auch insoweit z.B. gegenüber Unterhaltungssendungen erhöhten Informationsinteresses nach der gewählten Formulierung von vorneherein dem Ausnahmetatbestand nicht unterfallen sollen, zumal etwaige Ein11 Vgl. Schumann, tv-diskurs 25/2003, S. 97, 100. 12 § 7 Abs. 7 RStV hat den folgenden Wortlaut: „In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen“. 13 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63; Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV Rn. 76. 14 Vgl. Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV Rn. 76. 15 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63; Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV Rn. 76: Entfallen des „Schutzziels“ des § 7 Abs. 7 RStV bei Infotainmentsendungen. 16 Vgl. insbesondere § 5 Abs. 4 S. 1 RStV: „nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung“. - 10 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ schränkungen wiederum über die Abwägung mit einem „berechtigten Interesse“ (hierzu unten 2.) möglich sind. (3) Fiktionale Sendungen und Sendeelemente Auch eine Beschränkung auf authentische Realschilderungen im Sinne rein nonfiktionaler Sendungen zum politischen Zeitgeschehen lässt sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV nicht entnehmen. Insoweit ist daher davon auszugehen, dass fiktionale Darstellungen zu historischen oder aktuellen politischen Geschehnissen nicht von vorneherein dem Anwendungsbereich entzogen sein sollen. Wie auch in der Kommentarliteratur zu § 7 Abs. 7 RStV festgestellt wird, erfasst der weite Wortlaut vielmehr „jede Sendung, die sich mit politischen Fragestellungen beschäftigt“.17 Auch Dokumentationen, in denen historische Zeitgeschehnisse mit politischen Bezügen in nachgestellten Szenen veranschaulicht werden, können daher grundsätzlich dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV nach seinem Wortlaut unterfallen. (4) Überwiegende Ausrichtung auf Information des Zuschauers Da es sich um eine Sendung „zum“ politischen Zeitgeschehen handeln muss, ist m.E. zu verlangen, dass die Sendung nach ihrem Gesamteindruck überwiegend auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet sein muss. Dies ist bei rein fiktionalen Angeboten wie Spielfilmen zu historischen oder aktuellen politischen Ereignissen in der Regel nicht der Fall, da insoweit der Unterhaltszweck im Vordergrund stehen dürfte. Derartige Inhalte werden daher von § 5 Abs. 6 JMStV eher nicht erfasst sein. Hingegen verbieten sich pauschale, schematische Wertungen vor allem bei „Mischformen“ wie insbesondere bei Dokumentationen, die sowohl aus authentischem Bildmaterial und Zeitzeugeninterviews als auch aus fiktionalen nachgestellten Szenen authentischer Geschehnisse bestehen. Wird hier das Nachstellen von Einzelszenen in erster Linie als stilistisches Mittel der Information und Veranschaulichung politischer Ereignisse genutzt und sind derartige fiktionale Elemente eingebettet in eine im Übrigen auch mit Originalaufnahmen und Zeugeninterviews operierenden Darstellung, kann das 17 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 64, die sodann Einschränkungen für Talkshows und Infotainment-Programme nur wegen der spezifischen Verfassungs- und Interessenlage des § 7 Abs. 7 RStV vorschlagen. - 11 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Vorliegen einer „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ nach seinem Wortsinn zunächst nur schwerlich verneint werden. Eine hiervon zu trennende Frage ist freilich, ob insbesondere bei fiktionalen, entwicklungsbeeinträchtigenden Szenen im Einzelfall ein „berechtigtes Darstellungs- und Berichterstattungsinteresse“ die Jugendschutzbelange überwiegen kann (hierzu unten 2.). (5) „Politisches Zeitgeschehen“ Fraglich ist weiterhin, wie der Bezugspunkt der nach § 5 Abs. 6 JMStV privilegierten Sendungen auszulegen ist, namentlich das „politische Zeitgeschehen“. Unproblematisch dürfte insoweit die Erfassung von Sendungen sein, die sich unmittelbar mit der politischen Debatte befassen wie etwa die Auseinandersetzungen politischer Parteien oder ihrer Vertreter. Da derartige Sendungen indes in der Regel von vorneherein keinen entwicklungsbeeinträchtigenden Charakter aufweisen, hätte eine Beschränkung auf derartige Sendungen keinen Sinn, da dann dem § 5 Abs. 6 JMStV nahezu keine praktische Bedeutung zukäme. Vor diesem Hintergrund liegt eine weitere Auslegung näher, die indes mit dem Wortlaut bzw. dem Wortsinn der Sendung zum „politischen Zeitgeschehen“ noch zu vereinbaren sein muss. Insoweit ergibt sich die Schwierigkeit einer Konkretisierung schon aus der Unbestimmtheit und Weite des Begriffs des „Politischen“ bzw. der Politik, der gemeinhin auf unterschiedliche Weise interpretiert und definiert wird.18 Teilweise wird vertreten, dass der Begriff der Politik ganz allgemein ein „vorausberechnendes, innerhalb der Gesellschaft auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Verhalten“ bezeichnet.19 Andere Definitionen erfassen insoweit „alle Maßnahmen zur Führung des Staates hinsichtlich seiner inneren Verwaltung (…) und seines Verhältnisses zu anderen Staaten“.20 Teilweise werden die Politikbegriffe auch kontrovers zwischen „regierungszentriert“ und „emanzipatorisch“, „normativ“ und „deskriptiv“ und/oder „konfliktorientiert“ und „konsensbezogen“ differenziert. Die vielfältigen Bezüge der Politik werden zudem durch die zahlreichen gebräuchlichen sprachlichen Konnotationen wie z.B. „Kriegspolitik“, „Vertreibungspolitik“, „Steuerpolitik“, 18 Kritisch zu den Möglichkeiten der Konkretisierung des „Politischen“ im Rahmen des § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG: Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 18 JuSchG Rn. 51. 19 Vgl. die Allgemeindefinition bei http://de.wikipedia.org/wiki/Politik, abgerufen am 10.09.2008. 20 Vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1991 zu „Politik“. - 12 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ „Sozialpolitik“, „Innenpolitik“, „Außenpolitik“, „Familienpolitik“, Gesellschaftspolitik“ etc. deutlich. Der Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV ist vor diesem Hintergrund offen für einen grundsätzlich weiten Anwendungsbereich, der Sendungen zu jedwedem Zeitgeschehen erfasst, die in einen politischem Kontext stehen. Dabei wird aber zu verlangen sein, dass nach dem Gesamteindruck aus den Sendeinhalten entsprechende politische Bezüge deutlich hervortreten, für den Zuschauer erkennbar sind und die Sendung prägen [vgl. Wortlaut: Sendungen „zum“ politischen Zeitgeschehen, siehe hierzu auch oben (4)]. Auch die Veranschaulichung der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Prozesse in der Gesellschaft können insoweit ausreichend sein, wenn nach den Sendeinhalten die dargestellten Geschehnisse zu den entsprechenden politischen Hintergründen in Bezug gesetzt werden. Auch die Dokumentation und Berichterstattung über kriegerische Handlungen oder Auswirkungen des Krieges auf die Bevölkerungen können mithin insbesondere dann als Sendungen zum politischen Zeitgeschehen angesehen werden, wenn sie im Kontext der außen- bzw. kriegspolitischen Verhältnisse und Sachverhalte geschildert werden und diesbezüglich der Informationszweck im Vordergrund steht. Auch die Darstellung sozialer Verhältnisse in der Gesellschaft anhand von Einzelbeispielen kann m.E. nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV eine Sendung zum politischen Zeitgeschehen sein, wenn durch die beispielhafte Dokumentation der Fälle auf politische Missstände (z.B. Versäumnisse in der Sozialpolitik, Bildungspolitik) aufmerksam gemacht werden soll. Auch hierbei muss – im Einklang mit der Zielrichtung des § 5 Abs. 6 JMStV – der Informationszweck gegenüber sonstigen Intentionen wie der bloßen Unterhaltung im Vordergrund stehen. In der Regel können von dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV nach seinem Wortlaut grundsätzlich erfasst sein: z.B. o Dokumentationen zu historischen oder aktuellen Kriegsereignissen; o Reportagen über terroristische und/oder politisch motivierte Anschläge und deren Auswirkungen; o Schilderungen von Einzelfällen aus bestimmten sozialen Milieus (Hartz IVEmpfänger, kinderreiche Familien in Deutschland, ausländische Familien), - 13 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ wenn Bezüge zu (sozial)politischen Hintergründen hergestellt werden und der Informationszweck gegenüber bloßer Unterhaltung im Vordergrund steht; o Darstellungen und Schilderungen verübter Verbrechen, wenn hierdurch auch über sicherheits- und/oder rechtspolitische Aspekte einschließlich der staatlichen Maßnahmenpraxis (z.B. im Rahmen der Strafverfolgung) informiert wird. Auch wenn derartige Angebote m.E. im Einzelfall als „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ eingestuft werden können, bedarf es freilich stets der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 JMStV, insbesondere des Vorliegens eines berechtigten Darstellungs- bzw. Berichterstattungsinteresses an der Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte im konkreten Fall (hierzu 2.). cc) Rechtshistorische Auslegung Auch eine Betrachtung der Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 6 JMStV stützt meines Erachtens das im Rahmen der Wortlausauslegung vertretene weite Begriffsverständnis. Die Landesgesetzgeber führen in der Begründung des Entwurfs zum Staatsvertrag zur Erläuterung des § 5 Abs. 6 JMStV namentlich aus: „Absatz 6 enthält eine Ausnahme von den Verbreitungsbeschränkungen des Absatzes 1 für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbaren Angeboten in Telemedien. Entsprechende Angebote müssen möglich sein, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Erforderlich ist jedoch, dass diese Angebote nicht in reißerischer Form dargestellt werden, sondern dass gerade auch an der konkret vorgenommenen Darstellung oder Berichterstattung ein berechtigtes Interesse besteht“.21 Stellen die Landesgesetzgeber mithin darauf ab, dass es bei Sendungen zum politischen Zeitgeschehen gerade wegen des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung zunächst nur um die grundsätzliche Möglichkeit der unbeschränkten Ausstrahlung entsprechender Angebote geht, erscheint aufgrund dieses Regelungszieles eine einschränkende, enge Auslegung nicht angezeigt. Denn zum einen wäre m.E. kaum begründbar, weshalb an den nach dem Wortlautverständnis oben bb) einbezogenen Sendungen (z.B. Dokumentationen zu histori21 Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 18. - 14 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ schen politischen Geschehnissen oder zu sozial- und gesellschaftspolitischen Sachverhalten) ein geringeres Informationsbedürfnis der Bevölkerung bestehen soll als bei politischen Sendungen und Magazinen im engeren Sinne. Aufgrund der Orientierung am Informationsbedürfnis der Bevölkerung wird zudem deutlich auf die thematische Ausrichtung einer Sendung abgestellt und nicht an ihrer stilistischen oder sonst darstellerischen Umsetzung. Dass der Gesetzgeber dann aber etwa fiktionale Elemente wie z.B. nachgestellte Szenen in einer Dokumentation zu politischen Zeitgeschehnissen von vorneherein ausschließen wollte, erscheint zweifelhaft. Schließlich besteht auch nach den Gesetzesmaterialien überhaupt kein Bedürfnis für eine enge Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“, da hierdurch allein die privilegierende Ausnahme des § 5 Abs. 6 JMStV noch gar nicht begründet wird. Entscheidend ist vielmehr im Weiteren – auch nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers – ob „gerade auch an der konkret vorgenommenen Darstellung oder Berichterstattung ein berechtigtes Interesse besteht“.22 Mithin ergibt sich das tatbestandliche Korrektiv der Ausnahmebestimmung auch nach den Ausführungen der Gesetzgeber nicht aus einer zu engen Auslegung des Tatobjekte „Nachrichtensendungen“ und „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“, sondern vielmehr erst aus der Abwägung der Belange des Jugendschutzes einerseits mit dem Berichterstattungsund Informationsinteresse andererseits (hierzu ausführlich unten 2.). dd) Verfassungsrechtliche Auslegung Des Weiteren spricht auch eine verfassungsrechtliche Auslegung eher für ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 6 JMStV. Denn das auch von den Landesgesetzgebern explizit erwähnte „Informationsbedürfnis der Bevölkerung“ korrespondiert mit der meinungsbildenden Wirkung von Medien einschließlich des Rundfunks und der Berichterstattungsfreiheit. Insoweit nimmt das BVerfG seit jeher an, dass Hörfunk und Fernsehen in gleicher Weise wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln gehören, denen sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für deren Kontrolle als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbe- 22 Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 18. - 15 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ reichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Wörtlich führt das BVerfG im Bezug auf die Medien des Hörfunks und des Fernsehens aus: „Sie verschaffen dem Bürger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben. Sie ermöglichen die öffentliche Diskussion und halten sie in Gang, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie stellen selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung dar“.23 Die Rundfunkfreiheit gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG in gleicher Weise für rein berichtende Sendungen wie für Sendungen anderer Art. Information und Meinung können ebenso durch ein Fernsehspiel oder eine Musiksendung vermittelt werden wie durch Nachrichten oder politische Kommentare. Jedes Rundfunkprogramm habe schon durch die getroffene Auswahl und die Gestaltung der Sendung eine bestimmte meinungsbildende Wirkung.24 Ebenso wenig lässt die Rundfunkfreiheit von vornherein eine Unterscheidung der Sendungen nach dem jeweils verfolgten Interesse oder der Qualität der Darbietung zu; eine Beschränkung auf „seriöse“, einem anerkennenswerten privaten oder öffentlichen Interesse dienende Produktionen liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die nach Auffassung des BVerfG „dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde“.25 Demgemäß könne eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, „gleichgültig, ob es sich um politische Sendungen, kritische Auseinandersetzungen mit anderen die Allgemeinheit interessierenden Fragen oder um Hörspiele, kabarettistische Programme oder andere Unterhaltungssendungen handelt“.26 Freilich hat das BVerfG auch ausgeführt, dass der Jugendschutz unter anderem vor allem im Bereich „politischer Meinungsbildung“ zurückzustehen habe, „weil in diesem Kernbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Schutz der freien Kommuni- 23 Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 544; BVerfGE 12, 113, 125; 12, 205, 260. 24 Vgl. BVerfGE 12, 205, 260; 31, 314, 326. 25 Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 544; BVerfGE 25, 296, 307. 26 Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 545. - 16 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ kation besondere Bedeutung“ zukomme.27 Gerade hierin kann man eine verfassungsrechtliche Legitimation des Gesetzgebers für eine Beschränkung der Ausnahme nach § 5 Abs. 6 JMStV auf Sendungen „zum politischen Zeitgeschehen“ erblicken. Dies steht einer weiten Auslegung dieses Rechtsbegriffs nach der oben vertretenen Wortlautinterpretation aber nicht entgegen, sondern spricht eher für sie. Denn auch Sendungen zu historischen politischen Geschehnissen oder Dokumentationen über gesellschaftliche Sachverhalte, welche nur mittelbar Bezüge zu politischen Verhältnissen aufweisen, können zur „politischen Meinungsbildung“ im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG beitragen. Dies wäre allenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn bei entsprechenden Sendungen nicht mehr die Information über Zeitgeschehen mit ihrem politischen Kontext im Vordergrund stünde, sondern etwa bloße Unterhaltszwecke. Im Übrigen kann nur die hier vertretene weite Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ den im Schrifttum gegenüber § 5 Abs. 6 JMStV geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen.28 Denn nur hierdurch wird bei den meisten Sendungen die vom BVerfG als unerlässlich angesehene Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes einerseits und der Berichterstattungs- und Informationsfreiheit andererseits im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV eröffnet (hierzu unten 2.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf nämlich die gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter wie den Jugendschutz „die Rundfunkfreiheit nicht relativieren“. Vielmehr sind die „die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern“.29 Dies erfordert indes nach dem BVerfG „im Einzelfall eine generelle und konkrete Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter“.30 Eine solche verfassungsrechtlich erforderliche konkrete Einzelfallabwägung wird im vorliegenden Zusammenhang durch § 5 Abs. 6 JMStV aber erst dann hinsichtlich der Prüfung eines „berechtigten Darstellungs- bzw. Berichterstattungsinteres- 27 Vgl. BVerfG NJW 1994, 1781, 1783. 28 Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken: Schumann, tv-diskurs 25/2003, S. 97, 100; siehe auch Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006, Rn. 90. 29 Vgl. BVerfGE 20, 162, 176 f.; 7, 198, 208 ff.; BVerfG GRUR 1973, 541, 545. 30 Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 545. - 17 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ ses“ ermöglicht, wenn der Anwendungsbereich durch das Vorliegen einer „Nachrichtensendung“ oder einer „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ eröffnet wird. Am besten trägt mithin dem grundrechtlichen Postulat des BVerfG ein weites Begriffsverständnis insbesondere des Terminus der „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ im Sinne der oben vertretenen Wortlautauslegung Rechnung. ee) Rechtssystematische Auslegung (1) Einschränkung in Art. 5 Abs. 6 JMStV („berechtigtes Interesse“) Wie bereist ausgeführt, spricht auch eine rechtssystematische Betrachtung des § 5 Abs. 6 JMStV eher für eine weite Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“. Namentlich besteht für eine zu enge, einschränkende Auslegung keine Notwendigkeit, weil nach der Normstruktur erst die Prüfung des „berechtigten Interesses“ an der gewählten Form der Darstellung bzw. Berichterstattung als einschränkendes Korrektiv fungiert. (2) Intrasystematischer Vergleich mit anderen JMStV-Bestimmungen Im Rahmen der Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 JMStV werden über Satz 2 auch die im Strafgesetzbuch geregelten bestimmten Privilegierungen bestimmter Medienangebote einbezogen. Dabei ist beachtlich, dass die Ausnahmen für die schwer jugendgefährdenden und damit wesentlich gravierenderen Angebotsinhalte nach § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV teilweise weiter gehen als die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV. Dies gilt vor allem für die in Bezug genommene so genannte Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB, welche Medienangebote generell vom Unzulässigkeitstatbestand ausnimmt, die „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dienen.31 31 Ähnliches gilt für das weiterhin über § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV implementierte Berichterstattungsprivileg nach § 131 Abs. 3 StGB. - 18 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Diese Unterschiede werden in der Rechtsliteratur als verfassungsrechtlich bedenklich bzw. kaum nachvollziehbar kritisiert.32 In der Tat ist nur wenig einsichtig, dass sogar strafbare und hinsichtlich ihrer Jugendgefährdung wesentlich gravierendere Inhalte als die in § 5 Abs. 1 JMStV geregelten entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote teilweise einer viel weiteren Privilegierungsmöglichkeit uneingeschränkter Verbreitung zugeführt werden. Derartige Diskrepanzen indes möglichst gering zu halten, spricht ebenfalls für einen weiten grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 JMStV, also vor allem für ein weites Verständnis der Begriffe der „Nachrichtensendungen“ und insbesondere der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“. Auch ein systematischer Vergleich mit dem Unzulässigkeitstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV spricht hierfür. Nach der genannten Norm sind Angebote unzulässig, „wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt“.33 Räumt der Gesetzgeber aber sogar bei gravierenden, nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV absolut unzulässigen Inhalten in gleicher Weise wie in § 5 Abs. 6 JMStV eine Privilegierung aufgrund berechtigter Darstellungs- oder Berichterstattungsinteressen ein, so kann hieraus wiederum mit einiger Berechtigung geschlossen werden, dass bei den lediglich entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten nach § 5 Abs. 1 JMStV ein möglichst großer Angebotsbereich ebenfalls einer entsprechenden Ausnahme bzw. Privilegierung zugänglich sein muss. Auch dies spricht meines Erachtens also eher für eine weite Auslegung der Begriffe der „Nachrichtensendungen“ und insbesondere der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“. 32 Vgl. Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006, Rn. 90; Schumann, tv diskurs 25/2003, S. 97, 100. 33 Vgl. zu den Bedenken in der Rechtsliteratur aufgrund der Unantastbarkeit der Menschenwürde z.B. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004. § 5 JMStV Rn. 20; siehe auch Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 4 JMStV Rn. 19; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 44. - 19 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ (3) Intersystematischer Vergleich mit JuSchG-/ und RStV-Bestimmungen Gewisse rechtssystematische Rückschlüsse lassen sich des Weiteren auch den Bestimmungen zur Indizierung von Trägermedien nach § 18 JuSchG entnehmen. Insbesondere nach der so genannten „Tendenzschutzklausel“ des Abs. 3 Nr. 1 darf ein Medium nicht in die Liste aufgenommen werden „allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts“. Ungeachtet dessen, dass wiederum die Privilegierungstatbestände wesentlich weiter gezogen werden als bei § 5 Abs. 6 JMStV, was wiederum für eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs der letztgenannten Norm sprechen könnte, wird im Rahmen des § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG also auch auf Medien „politischen Inhaltes“ abgestellt. Für die vorliegende Untersuchung ist also insoweit von Interesse, ob der dort genannte Rechtsbegriff insbesondere im Hinblick auf die politischen Bezüge eines Medieninhaltes eine Konkretisierung erfahren hat, die auch für die Regelung in § 5 Abs. 6 JMStV (Sendungen zum „politischen“ Zeitgeschehen) fruchtbar gemacht werden könnte. Allerdings erfährt der Begriff der „politischen“ Medieninhalte auch in der Kommentarliteratur keine einheitliche Auslegung bzw. Konkretisierung.34 Er wird jedoch gemeinhin weit verstanden und soll „die Lehre von Staat und Gesellschaft einschließlich ihrer grundlegenden Ausgestaltung, der alltäglichen Verwirklichung und vielfältigen Erscheinungsformen des Gemeinwesens (bis hin zur kommunalen Ebene)“ erfassen.35 Teilweise wird auf alle Medieninhalte abgestellt, „die der Führung eines Staates dienenden Maßnahmen, Ideologien oder allgemeine Anschauungen zum Gegenstand haben“.36 Das hierin zum Ausdruck kommende weite Begriffsverständnis spricht intersystematisch eher für eine ebenso weite Auslegung im Rahmen der anderweitigen jugendschutzrechtlichen Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV. Noch gewichtiger erscheint aber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die ebenfalls am Rande bereits die Tendenzschutzklausel im Hinblick auf politische Medien zum Gegenstand hatte. Sieht das Gericht insoweit auch von 34 Vgl. den Überblick und die Kritik bei Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 18 JuSchG Rn. 51; ferner Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 18 JuSchG Rn. 12; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004. § 18 JuSchG Rn. 35. 35 Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 18 JuSchG Rn. 12. 36 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004. § 18 JuSchG Rn. 35. - 20 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ einer genauen Definition des erforderlichen „politischen“ Bezuges von Medieninhalten ab, so äußert es doch deutlich die Auffassung, dass „Äußerungen zur Geschichtsinterpretation, insbesondere solche, die sich auf die jüngere deutsche Geschichte beziehen, als Beitrag zur politischen Meinungsbildung in den Kernbereich des Schutzes fallen, den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet“.37 Das gelte im Übrigen unabhängig davon, ob sie „im Spektrum gängiger Lehrmeinungen oder weit außerhalb davon liegen, ob sie gut begründet erscheinen oder ob es sich (…) um anfechtbare Darstellungen handelt“.38 Das BVerfG zieht also ebenfalls einen weiten Rahmen bei der Erfassung politischer Medieninhalte und weist vor allem auch geschichtlichen Darstellungen eine hohe Bedeutung im politischen Meinungsbildungsprozess zu. Gerade letzteres spricht ebenfalls dafür, auch im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV geschichtliche Darstellungen zu politischen Zeitgeschehnissen nicht von vorneherein von dem Anwendungsbereich der Ausnahmenorm auszuschließen. Vielmehr können im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG auch diese als „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ qualifiziert werden. Schließlich ist auch auf die bereits mehrfach erwähnte rundfunkrechtliche Sonderbestimmung zum Werbeverbot nach § 7 Abs. 7 RStV einzugehen. Danach dürfen in der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen keine Personen auftreten, die regelmäßig „Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ vorstellen. Wie bereits ausgeführt, gelangt hier die rundfunkrechtliche Kommentarliteratur eher zu einer engen Auslegung vor allem des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“.39 Allerdings wird dies gerade mit der grundrechtsbeschränkenden Folgen für die Werbemöglichkeiten von Moderatoren begründet. Die strikten Einschränkungen des Anwendungsbereichs, nach denen etwa Sendungen auszunehmen seien, die neben ihrem politischen Ansatzpunkt auch unterhaltende oder informative Elemente enthalten, werden daher auch zutreffend lediglich auf die Auslegung „im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 7“ bezogen.40 37 Vgl. BVerfG NJW 1994, 1781, 1783 f. 38 Vgl. BVerfG NJW 1994, 1781, 1784. 39 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63; gegen die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aber: Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RStV Rn. 76. 40 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. Apr. 2000, § 7 RStV Rn. 63. - 21 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Eine Übertragung des bei § 7 Abs. 7 RStV völlig zutreffend angenommenen restriktiven Auslegungsansatzes auch auf die Begriffsauslegung in § 5 Abs. 6 JMStV verbietet sich jedoch sowohl aufgrund der dort ganz anders gelagerten Zielrichtung der Vorschrift als auch aufgrund der widerstreitenden Interessen zwischen Jugendschutzbelangen einerseits und der Berichterstattung-und Informationsfreiheit andererseits. Insoweit steht die enge Auslegung des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ in § 7 Abs. 7 RStV einer erweiterten Auslegung derselben Gesetzestermini in § 5 Abs. 6 JMStV nicht entgegen. c) Zwischenergebnis Die rechtsmethodische Analyse hat gezeigt, dass die besseren Gründe für eine weite Auslegung vor allem des Begriffs der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ in § 5 Abs. 6 JMStV sprechen. Dies ergibt sich namentlich sowohl aus der Wortlautauslegung als auch aus einer rechtshistorischen, verfassungsrechtlichen und rechtssystematischen Betrachtung. Damit kann zusammenfassend und konkretisierend für die Auslegung folgendes gelten: Der Begriff der Nachrichtensendungen kann neben den klassischen Nachrichtenformaten (z.B. „RTL aktuell“, Pro7 Nachrichten“) auch die Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse erfassen, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 4 RStV). Auch Live-Berichterstattungen und aktuelle Reportagen (Sonderberichterstattungen, „breaking news“) über Geschehnisse von öffentlichem Interesse sind ungeachtet eines politischen Bezuges als Nachrichtensendungen im Sinne des § 5 Abs. 6 JMStV einzustufen (z.B. Berichte über Naturkatastrophen, Terroranschläge, verübte Verbrechen etc.). Der Begriff der Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist im Rahmen des Wortlautes weit auszulegen. o Es besteht keine Einschränkung auf tagesaktuelle Zeitgeschehnisse, sodass auch Sendungen zum historischen politischen Zeitgeschehen erfasst sein können. Auch eine Begrenzung auf „nachrichtenmäßige“ Sendungen wird vom Gesetz nicht verlangt. o Auch eine Beschränkung auf authentische Realschilderungen im Sinne rein nonfiktionaler Sendungen zum politischen Zeitgeschehen lässt sich dem - 22 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV nicht entnehmen und widerspricht in der Tendenz der Rechtsprechungsgrundsätze des BVerfG. Dokumentationen, in denen z.B. historische Zeitgeschehnisse mit politischen Bezügen in nachgestellten Szenen veranschaulicht werden, können daher grundsätzlich dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV nach seinem Wortlaut unterfallen. o Da es sich um eine Sendung „zum“ politischen Zeitgeschehen handeln muss, ist erforderlich, dass die Sendung nach ihrem Gesamteindruck überwiegend auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet ist. Dies ist bei rein fiktionalen Angeboten wie Spielfilmen zu historischen oder aktuellen politischen Ereignissen in der Regel nicht der Fall, da insoweit der Unterhaltszweck im Vordergrund stehen dürfte. Hingegen verbieten sich pauschale, schematische Wertungen vor allem bei „Mischformen“ wie insbesondere bei Dokumentationen, die sowohl aus authentischem Bildmaterial und Zeitzeugeninterviews als auch aus fiktionalen nachgestellten Szenen authentischer Geschehnisse bestehen. Wird hier das Nachstellen von Einzelszenen in erster Linie als stilistisches Mittel der Information und Veranschaulichung politischer Ereignisse genutzt und sind derartige fiktionale Elemente eingebettet in eine im Übrigen auch mit Originalaufnahmen und Zeugeninterviews operierenden Darstellung, kann eine „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ vorliegen. o Bezugspunkt der nach § 5 Abs. 6 JMStV privilegierten Sendungen kann nur das „politische Zeitgeschehen“ sein. Insoweit können Sendungen zu jedwedem Zeitgeschehen erfasst sein, die in einem politischen Kontext stehen. Dabei ist aber erforderlich, dass nach dem Gesamteindruck aus den Sendeinhalten entsprechende politische Bezüge deutlich hervortreten, für den Zuschauer erkennbar sind und die Sendung prägen (vgl. Wortlaut: Sendungen „zum“ politischen Zeitgeschehen). Auch die Veranschaulichung der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Prozesse in der Gesellschaft können insoweit ausreichend sein, wenn nach den Sendeinhalten die dargestellten Geschehnisse zu den entsprechenden politischen Hintergründen in Bezug gesetzt werden. o Beispielhaft können von dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV als Sendungen zum politischen Zeitgeschehen erfasst sein: Dokumentationen zu historischen oder aktuellen Kriegsereignissen; Reportagen über terroristische und/oder politisch motivierte Anschläge und deren Auswirkungen; Schilderungen von Einzelfällen aus bestimmten sozialen Milieus (Hartz IV-Empfänger, kinderreiche Familien in Deutschland, ausländische Familien), wenn Bezüge - 23 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ zu (sozial)politischen Hintergründen hergestellt werden und der Informationszweck gegenüber bloßer Unterhaltung im Vordergrund steht; Darstellungen und Schilderungen verübter Verbrechen, wenn hierdurch auch über sicherheits- und/oder rechtspolitische Aspekte einschließlich der staatlichen Maßnahmenpraxis (z.B. im Rahmen der Strafverfolgung) informiert wird. 2. Berechtigtes Darstellungs-/Berichterstattungsinteresse a) Überblick Weiterer elementarer Bestandteil der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV ist, dass entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen nur dann (zeitlich) unbeschränkt verbreitet werden dürfen, „soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt“. Der Begriff des berechtigten Interesses ist sehr normativ, erfordert also einen Rückgriff auf Wertungen für den jeweiligen Einzelfall. Worin die „Berechtigung“ eines dem Jugendschutz gegenüberstehenden Interesses bestehen kann, ergibt sich aus der Verfassung und wird nach allgemeiner Meinung vor allem auf die Medien- und Informationsfreiheit nach Art. 5 GG bezogen.41 Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend zunächst auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der mit Jugendschutzbelangen konkurrierenden verfassungsrechtlichen Informations- und Berichterstattungsgrundrechten eingegangen [hierzu nachfolgend b)], ehe im Weiteren der insoweit notwendige Abwägungsprozess der wiederstreitenden Interessen näher erläutert wird [hierzu c)]. Dabei ist auch der in § 5 Abs. 6 JMStV ausdrücklich geregelte Bezugspunkt der konkreten „Form der Darstellung oder Berichterstattung“ in den Blick zu nehmen [hierzu d)]. Auf dieser Grundlage wird im Weiteren – auch unter Berücksichtigung der verfügbaren Auslegungsansätze in der Rechtsliteratur – versucht, Wertungskriterien 41 Allg. Meinung, vgl. z.B. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 25; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23; auf die zusätzliche Abwägung bei Kunstwerken im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG hinweisend: Altenhain in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil. 20, Std. Dez. 2006, Rn. 90. - 24 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ für die Ermittlung eines berechtigten Darstellungs- bzw. Berichterstattungsinteresses zu entwickeln [hierzu d)]. b) Verfassungsrechtlicher Hintergrund Wie bereits ausgeführt, weist das Bundesverfassungsgericht der Rundfunk- und Pressefreiheit aufgrund seiner überragenden Bedeutung für die Meinungsbildung in der Bevölkerung eine besondere Stellung zu. Erst wenn die Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern wie vorliegend dem Jugendschutz in Konflikt gerät, kann es mit den Worten des BVerfG „auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen“.42 Die Verfassung hat den möglichen Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit und dadurch betroffenen Interessen von einzelnen Bürgern, von Gruppen oder der Gemeinschaft durch Verweisung auf die allgemeine Rechtsordnung geregelt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Veranstaltung von Rundfunksendungen den Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Daneben werden als Schranken der verfassungsrechtlich verbürgten Medienfreiheit die „gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ sogar ausdrücklich im Grundgesetz genannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die damit gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter wie den Jugendschutz jedoch die Rundfunkfreiheit nicht relativieren. Vielmehr sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden (Jugendschutz-)Gesetze „ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern“.43 In diesem allgemein als Wechselwirkung bezeichneten Verhältnis der widerstreitenden Interessen wird die besondere Ausprägung der verfassungskonformen Auslegung und der Verhältnismäßigkeit gesehen.44 Erforderlich ist danach eine generelle 42 Vgl. BVerfG GRUR 1973, 541, 545. 43 Vgl. BVerfGE 7, 198, 208 ff.; 20, 162, 176 f.; BVerfG GRUR 1973, 541, 545. 44 Vgl. Herzog in: Maunz-Dürig, GG – Kommentar, Std. Dez. 2007, Art. 5 Rn. 257 f.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rn. 57. - 25 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ und konkrete Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter im Einzelfall.45 c) Abwägung im Einzelfall Auch in der Kommentarliteratur wird § 5 Abs. 6 JMStV gerade als Ausprägung dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Erfordernisses der Einzelfallabwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse bzw. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einerseits und der Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder und Jugendliche andererseits gesehen.46 Dem ist meines Erachtens zuzustimmen, da gerade bei dem im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV in Bezug genommenen „berechtigten Interesse“ an einer bestimmten „Form der Darstellung oder Berichterstattung“ das Postulat einer Abwägung der widerstreitenden Interessen für den jeweiligen Einzelfall zum Ausdruck kommt. Dies bedeutet aber auch, dass vor allem die von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze für die Einzelfallabwägung zwischen den Verfassungsrechtsgütern auch für die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV im Hinblick auf die Bewertung eines etwaigen „berechtigten Interesses“ herangezogen werden können. Insoweit geht die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass bei Beiträgen „zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ den Medien- und Informationsfreiheiten nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen ist.47 Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Medieninhaltes kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere darauf an, ob „im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert“ oder ob „lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten“ Mediennutzerschicht „nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt“ wird.48 45 Vgl. BVerfGE 21, 239, 234; 24, 278, 282; 34, 202, 225; BVerfG GRUR 1973, 541, 545; Herzog in: Maunz-Dürig, GG – Kommentar, Std. Dez. 2007, Art. 5 Rn. 257 f. 46 Vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 24 f.; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23. 47 Vgl. BVerfGE 71, 206, 220; 85, 1, 16; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f. 48 Vgl. BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391. - 26 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ d) Bezugspunkt der „Form der Darstellung oder Berichterstattung“ Das Erfordernis der Einzelfallabwägung kommt im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV vor allem darin zum Ausdruck, dass hinsichtlich des berechtigten Interesses gerade auf die konkrete „Form der Darstellung oder Berichterstattung“ abzustellen ist. Gemeint ist damit insbesondere das Erfordernis einer konkret jugendbeeinträchtigenden Darstellungsform. Zu Recht wird daher in der jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass ein „berechtigtes Interesse“ nach § 5 Abs. 6 JMStV dann anzunehmen sei, „wenn wegen der besonderen Bedeutung der Nachricht ein entsprechend hohes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht und dieses nicht durch Bild-und Tonmaterial erfüllt werden kann, welches unter Jugendschutzgesichtspunkten unbedenklich ist“.49 Allerdings ist nicht nur auf die Bedeutung einer „Nachricht“ abzustellen, sondern wegen des erweiterten Anwendungsbereichs auch auf „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ bei entsprechenden Angeboten wie Dokumentationen, Reportagen etc. Im Rahmen der Prüfung des „berechtigten Interesses“ ist also zu fragen, ob bei Hinwegdenken bzw. Subtrahieren der entwicklungsbeeinträchtigenden Elemente einer Sendung wesentliche Bestandteile einer Information zum politischen Zeitgeschehen fehlen und hiermit eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung einhergehen würde. Eine derartige Bewertung ist freilich – wie überwiegend im Jugendschutz – im Rahmen einer Gesamtbeurteilung anzustellen, die auch einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet, wie er insbesondere in § 20 Abs. 3 JMStV ausdrücklich anerkannt wird.50 e) Wertungskriterien Die Bewertung des Vorliegens eines berechtigten Darstellungs- oder Berichterstattungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 6 JMStV hat nach der insoweit zutreffenden jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur im Rahmen einer Gesamt- 49 50 Vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 25. Vgl. auch Härtel in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 JMStV Rn. 23: „Einschätzungsprärogative des Anbieters“. - 27 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ abwägung zu erfolgen, die im Wesentlichen drei Aspekte zu berücksichtigen hat:51 o Zunächst ist zu bewerten, welches Interesse bzw. Informationsbedürfnis überhaupt an einer konkreten Darstellung in einer Sendung zum politischen Zeitgeschehen besteht.52 Dies entspricht auch der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die gerade bei Beiträgen „zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ den Medien- und Informationsfreiheiten nach Art. 5 Abs. 1 GG den Vorrang einräumt.53 o Des Weiteren ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß bzw. mit welchem Gefährdungsgrad eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu besorgen ist.54 Dabei kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass bei bloßen Beeinträchtigungen für Kinder unter 12 Jahren von einem Überwiegen des Informations- und Berichterstattungsinteresses eher ausgegangen werden kann als bei Angeboten, die aufgrund ihrer Gefährdungsintensität oder Darstellungsdrastizität eine Beeinträchtigung für weitere Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen (unter 16 bzw. 18 Jahren) darstellen. o Schließlich ist auch zu prüfen, ob bestimmte stilistische oder sonstige darstellerische Möglichkeiten bestehen, den entwicklungsbeeinträchtigenden Charakter einer gewählten Darstellungsform zu minimieren oder ganz zu beseitigen, ohne dass der Informationsgehalt hierdurch beeinträchtigt würde (z.B. Blenden, Verzicht auf Zeitlupendarstellung, Kürzung von veranschaulichten Szenen). Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bestimmte Geschehnisse im Hinblick auf deren Hintergründe und menschliche Auswirkungen dem Zuschauer gegebenenfalls auch drastisch vor Augen geführt werden müssen, um deren Dimension und Tragweite realistisch zu verdeutlichen.55 Der Gesetzgeber und die herrschende Meinung weisen andererseits 51 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23, die ebenfalls im Wesentlichen von drei Prüfungsschritten ausgehen. 52 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 19. 53 Vgl. BVerfGE 71, 206, 220; 85, 1, 16; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f. 54 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 23. 55 So zutreffend Härtel in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 JMStV Rn. 23. - 28 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ zutreffend darauf hin, das Beiträge zum politischen Zeitgeschehen nicht „in reißerischer Form“ dargestellt werden dürfen, welche in erster Linie den Voyeurismus bestimmter Zuschauergruppen bedienen wollen.56 Umgekehrt ist der Anbieter jedoch auch nicht nur zur rein nüchternen Darstellung der Fakten verpflichtet,57 sondern hat im Hinblick auf die journalistisch-redaktionelle Ausgestaltung schon aufgrund Art. 5 Abs. 1 GG auch Spielräume, auf welchem Wege er Zuschauern und sonstigen Mediennutzern Informationen zum politischen Zeitgeschehen transparent machen will. Als konkrete Beispiele für entsprechende Wertungen werden in der Rechtsliteratur vereinzelt Konstellationen genannt. Danach sei es zum Beispiel bei einer Nachricht über die Feststellung kinderpornographischer Internetangebote zwar grundsätzlich geboten, diese Angebote auch im Bild zu zeigen; zu berücksichtigen seien aber auch „Möglichkeiten, die kinderpornographische Wirkung dieser Angebote etwa durch einen Balken oder durch Schnitte oder durch sonstiges teilweises Unkenntlichmachen zu mindern“.58 Anderweitig wird etwa exemplarisch hervorgehoben, dass bei einem Bildbericht über einen Krokodilangriff auf einen australischen Einwohner aufgrund des geringeren Berichterstattungsinteresses eine detaillierte Darstellung des Geschehens nicht durch § 5 Abs. 6 JMStV zu rechtfertigen sei.59 Ein besonders hohes Informationsbedürfnis im Rahmen der Güterabwägung wird vor Eintritt für die Bildberichterstattung aus „Kriegsregionen“ gesehen.60 Über die genannten Beispielsfälle hinaus kommt vor allem bei der hier dargelegten, erforderlichen weiten Auslegung des Anwendungsbereichs über den Begriff der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ auch Konstellationen Bedeutung zu, in denen über historische politische Zeitgeschehnisse berichtet wird. Kann hier einerseits im Rahmen der Abwägung das Informationsbedürfnis wegen der fehlenden Tagesaktualität geschmälert sein, so wäre andererseits auch zu berücksichtigen, welches Ausmaß das geschichtliche politische Zeitgeschehen 56 Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 18; Bornemann, NJW 2003, 787, 790; Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 25. 57 Vgl. Beucher/Leyendeck/v.Rosenberg, Mediengesetze – Kommentar, 1999, § 3 RStV Rn. 54; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 19 58 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Mai 2008, § 5 Rn. 24. 59 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 19 60 Vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 5 JMStV Rn. 25. - 29 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ auch die Bevölkerung hatte und welche Auswirkungen sich gegebenenfalls bis in die Gegenwart zeigen können. Vor diesem Hintergrund sind etwa Dokumentationen über das Kriegsgeschehen im Zweiten Weltkrieg hinsichtlich des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung nicht gering zu schätzen, da insbesondere die außenpolitischen Auswirkungen sich bis heute in ganz Europa zeigen und von den Kriegsgeschehnissen nahezu die gesamte Bevölkerung betroffen war. Im Rahmen der Abwägung kann ein berechtigtes Interesse an der Darstellung entwicklungsbeeinträchtigender Sendeinhalte (z.B. Veranschaulichung von gewalthaltigen Kriegshandlungen, Kriegsopfern, leidenden oder toten Kindern) gerade darin gesehen werden, dass nur auch diese Weise die Dimension und Tragweite der damaligen Kriegspolitik realistisch verdeutlicht werden kann.61 Vor diesem Hintergrund kann zwar auch die Veranschaulichung lediglich nachgestellter fiktionaler Szenen zu politischen Zeitgeschehnissen legitim sein. Insoweit werden aber strengere Maßstäbe im Hinblick auf den Verzicht auf reißerische und drastische Darstellungen anzulegen sein als bei authentischen Realschilderungen (z.B. Originalfilme der Wochenschauen etc.). Meines Erachtens eher nicht zu dulden sind dabei etwa nachgestellte drastische Szenen der Erschießung politischer Führer (z.B. Mussolini), wenn hierbei der Kopfschuss fokussiert und wiederholt in Zeitlupe veranschaulicht würde. Auch bei der länger ausgespielten Nachstellung von Vergewaltigungsszenen im Rahmen einer Dokumentation über Übergriffe von Soldaten im Zweiten Weltkrieg dürfte ein berechtigtes Interesse an der konkreten Darstellungsform in der Regel eher nicht zu bejahen sein. Entscheidend sind jedoch auch hier die Umstände des Einzelfalls (z.B. Drastizität und/oder atmosphärische Dichte der gewählten Darstellungsform) 61 Vgl. auch Härtel in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 JMStV Rn. 23. - 30 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ III. Gesamtergebnis / Zusammenfassung A. Prüfung des § 5 Abs. 6 JMStV in drei Schritten Im Rahmen des § 5 Abs. 6 JMStV hat eine Bewertung des betreffenden Rundfunk- oder vergleichbaren Telemedienangebotes in drei Prüfungsschritten zu erfolgen: 1. Sind die betreffenden Angebotsinhalte entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV? 2. Wenn ja: Handelt es sich um eine Nachrichtensendung oder eine Sendung zum politischen Zeitgeschehen? 3. Wenn ja: Besteht ein berechtigtes Interesse gerade an der konkreten (entwicklungsbeeinträchtigenden) Darstellungsform? B. Zum 1. Prüfungsschritt (Entwicklungsbeeinträchtigung) Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV ergibt sich, dass die Norm lediglich dann eingreifen kann, wenn überhaupt eine Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 JMStV für eine bestimmte Altersgruppe anzunehmen ist. Gerade bei Sendungen dokumentarischen und zeitgeschichtlichen Inhaltes kann im Einzelfall trotz per se drastischer Bilder (z.B. Veranschaulichung von Gewalt) gerade aufgrund einer dokumentarisch nüchternen Schilderung oder historischen oder berichterstattenden Aufarbeitung eine sonst gegebene Entwicklungsbeeinträchtigung ausgeschlossen sein. C. Zum 2. Prüfungsschritt (Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen) 1. Nachrichtensendungen Der Begriff der Nachrichtensendungen kann neben den klassischen Nachrichtenformaten (z.B. „RTL aktuell“, „Pro7 Nachrichten“) auch die Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 4 RStV) erfassen. Auch - 31 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ Live-Berichterstattungen und aktuelle Reportagen (Sonderberichterstattungen, „breaking news“) über Geschehnisse von öffentlichem Interesse sind ungeachtet eines politischen Bezuges als Nachrichtensendungen im Sinne des § 5 Abs. 6 JMStV einzustufen (z.B. Berichte über Naturkatastrophen, Terroranschläge, verübte Verbrechen etc.). 2. Sendungen zum politischen Zeitgeschehen Der Begriff der Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist im Rahmen des Wortlautes weit auszulegen. o Es besteht keine Einschränkung auf tagesaktuelle Zeitgeschehnisse, sodass auch Sendungen zum historischen politischen Zeitgeschehen erfasst sein können. Auch eine Begrenzung auf „nachrichtenmäßige“ Sendungen wird vom Gesetz nicht verlangt. o Auch eine Beschränkung auf authentische Realschilderungen im Sinne rein nonfiktionaler Sendungen zum politischen Zeitgeschehen lässt sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 JMStV nicht entnehmen. Dokumentationen, in denen z.B. historische Zeitgeschehnisse mit politischen Bezügen in nachgestellten Szenen veranschaulicht werden, können daher grundsätzlich dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV nach seinem Wortlaut unterfallen (hingegen keine Spielfilme, siehe nachfolgend). o Da es sich um eine Sendung „zum“ politischen Zeitgeschehen handeln muss, ist erforderlich, dass die Sendung nach ihrem Gesamteindruck überwiegend auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet sein muss. Dies ist bei rein fiktionalen Angeboten wie Spielfilmen zu historischen oder aktuellen politischen Ereignissen in der Regel nicht der Fall, da insoweit der Unterhaltszweck im Vordergrund stehen dürfte. Hingegen verbieten sich pauschale, schematische Wertungen vor allem bei „Mischformen“ wie insbesondere bei Dokumentationen, die sowohl aus authentischem Bildmaterial und Zeitzeugeninterviews als auch aus fiktionalen nachgestellten Szenen authentischer Geschehnisse bestehen. Denn insoweit wird das Nachstellen von Einzelszenen regelmäßig in erster Linie als stilistisches Mittel der Information und Veranschaulichung politischer Ereignisse genutzt. Sind derartige fiktionale Elemente eingebettet in eine im Übrigen auch mit Originalaufnahmen und Zeitzeugeninterviews operierenden Darstellung, kann eine „Sendung zum politischen Zeitgeschehen“ vorliegen. - 32 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ o Bezugspunkt der nach § 5 Abs. 6 JMStV privilegierten Sendungen kann nur das „politische Zeitgeschehen“ sein. Insoweit können Sendungen zu jedwedem Zeitgeschehen erfasst sein, die in einem politischen Kontext stehen. Dabei ist aber erforderlich, dass nach dem Gesamteindruck aus den Sendeinhalten entsprechende politische Bezüge deutlich hervortreten, für den Zuschauer erkennbar sind und die Sendung prägen (vgl. Wortlaut: Sendungen „zum“ politischen Zeitgeschehen). Auch die Veranschaulichung der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Prozesse in der Gesellschaft können insoweit ausreichend sein, wenn nach den Sendeinhalten die dargestellten Geschehnisse zu den entsprechenden politischen Hintergründen in Bezug gesetzt werden. o Beispielhaft können von dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 6 JMStV als Sendungen zum politischen Zeitgeschehen erfasst sein: Dokumentationen zu historischen oder aktuellen Kriegsereignissen; Reportagen über terroristische und/oder politisch motivierte Anschläge und deren Auswirkungen; Schilderungen von Einzelfällen aus bestimmten sozialen Milieus (Hartz IV-Empfänger, kinderreiche Familien in Deutschland, ausländische Familien), wenn Bezüge zu (sozial)politischen Hintergründen hergestellt werden und der Informationszweck gegenüber bloßer Unterhaltung im Vordergrund steht; Darstellungen und Schilderungen verübter Verbrechen, wenn hierdurch auch über sicherheits- und/oder rechtspolitische Aspekte einschließlich der staatlichen Maßnahmenpraxis (z.B. im Rahmen der Strafverfolgung) informiert wird. D. Zum 3. Prüfungsschritt (Berechtigtes Darstellungs-/ Berichterstattungsinteresse) Die Bewertung des Vorliegens eines berechtigten Darstellungs- oder Berichterstattungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 6 JMStV hat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen, die im Wesentlichen drei Aspekte zu berücksichtigen hat: o Zunächst ist zu bewerten, welches Interesse bzw. Informationsbedürfnis überhaupt an einer konkreten (entwicklungsbeeinträchtigenden) Darstellung in einer Sendung zum politischen Zeitgeschehen besteht. o Des Weiteren ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß bzw. mit welchem Gefährdungsgrad eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Ju- - 33 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ gendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu besorgen ist. Dabei kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass bei bloßen Beeinträchtigungen für Kinder unter 12 Jahren von einem Überwiegen des Informations- und Berichterstattungsinteresses eher ausgegangen werden kann als bei Angeboten, die aufgrund ihrer Gefährdungsintensität oder Darstellungsdrastizität eine Beeinträchtigung für alle anderen Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen (unter 16 bzw. 18 Jahren) darstellen. o Schließlich ist auch zu prüfen, ob bestimmte stilistische oder sonstige darstellerische Möglichkeiten bestehen, den entwicklungsbeeinträchtigenden Charakter einer gewählten Darstellungsform zu minimieren oder ganz zu beseitigen, ohne dass der Informationsgehalt hierdurch beeinträchtigt würde (z.B. Blenden, Verzicht auf Zeitlupendarstellung, Kürzung von veranschaulichten Szenen). Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bestimmte Geschehnisse im Hinblick auf deren Hintergründe und menschliche Auswirkungen dem Zuschauer gegebenenfalls auch drastisch vor Augen geführt werden müssen, um deren Dimension und Tragweite realistisch zu verdeutlichen. Beiträge zum politischen Zeitgeschehen dürfen aber nicht in einer „reißerischen Form“ dargestellt werden, welche in erster Linie den Voyeurismus bestimmter Zuschauergruppen bedienen soll. Umgekehrt ist der Anbieter jedoch auch nicht nur zur rein nüchternen Darstellung der Fakten verpflichtet, sondern hat im Hinblick auf die journalistisch-redaktionelle Ausgestaltung Spielräume, auf welchem Wege er Zuschauern und sonstigen Mediennutzern Informationen zum politischen Zeitgeschehen transparent machen will. Bei der hier dargelegten, erforderlichen weiten Auslegung des Anwendungsbereichs über den Begriff der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ kommt auch Konstellationen Bedeutung zu, in denen über historische politische Zeitgeschehnisse berichtet wird. Im Rahmen der Abwägung kann ein berechtigtes Interesse an der Darstellung entwicklungsbeeinträchtigender Sendeinhalte (z.B. Veranschaulichung von gewalthaltigen Kriegshandlungen, Kriegsopfern, leidenden oder toten Kindern) gerade darin gesehen werden, dass nur auf diese Weise die Dimension und Tragweite der damaligen Kriegspolitik realistisch verdeutlicht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zwar auch die Veranschaulichung lediglich nachgestellter fiktionaler Szenen zu politischen Zeitgeschehnissen legitim sein. Insoweit werden aber strengere Maßstäbe im Hinblick auf den Verzicht auf reißerische und drastische Darstellungen anzulegen sein als bei authentischen Realschilde- - 34 - Dr. jur. Marc Liesching – „Bedeutung und Auslegung des § 5 Abs. 6 JMStV“ rungen (z.B. Originalfilme der Wochenschauen etc.). Einer Ausnahme nach § 5 Abs. 6 JMStV eher nicht zugänglich sind nachgestellte drastische Szenen der Erschießung politischer Führer (z.B. Mussolini), wenn hierbei der Kopfschuss fokussiert und wiederholt in Zweitlupe veranschaulicht würde. Auch bei der länger ausgespielten Nachstellung von Vergewaltigungsszenen im Rahmen einer Dokumentation über Übergriffe von Soldaten im Zweiten Weltkrieg dürfte ein berechtigtes Interesse an der konkreten Darstellungsform in der Regel eher nicht zu bejahen sein. Hier verbieten sich aber schematische Wertungen; entscheidend ist immer der Einzelfall vor allem im Hinblick auf den Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung und Informationsbedürfnis. Dr. Marc Liesching Rechtsanwalt - 35 - g Anhang V 1.2: Claudia Mikat: Heilsamer Schock oder Traumatisierung? Zur Bewertung von dokumentarischem Material aus Jugendschutzsicht. In: tv diskurs 4/2008, Heft 46, S. 34–39. FSF-Jahresbericht 2008 A-59 War Photographers Der Anteil an nicht fiktionalen Programmen in den Prüfungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen Claudia Mikat (FSF) steigt stetig und entspricht einem Trend in der Programmentwicklung von Filmen oder Serien mit Spielhandlung hin zu Dokumentatio- Heilsamer Schock oder Traumatisierung? nen, Shows oder Mischformaten. Der Schwerpunkt liegt dabei klar im Unterhaltungsbereich.1 Zunehmend werden aber auch historische Dokumentationen oder andere Formen der Berichterstattung über politisches Zeitgeschehen zur Prüfung vorgelegt. Wie ist mit diesen dokumentarischen Programmen umzugehen? Ist eine Reportage, die eine Kriegspartei bei ihrem Einsatz Zur Bewertung von dokumentarischem Material aus Jugendschutzsicht begleitet, nach denselben Maßstäben zu bewerten wie ein Spielfilm? Wie sind Mischformen einzuordnen, die dokumentarische und fiktionale Elemente verbinden? Sind Bilder von Kriegstoten und KZOpfern mit Rücksicht auf das Wohl Anmerkungen: 1 Zu den Prüfungen 2007 vgl. FSF-Jahresbericht 2007. Abrufbar unter: http://www.fsf.de/fsf2/ ueber_uns/bild/download/ FSF_Jahresbericht_2007_ online.pdf 34 jüngerer Kinder generell im Tagesprogramm auszuschließen? Oder sind Jugendschutzaspekte bei dokumentarischen Formen und in der Abwägung mit Aufklärungsabsicht und Informationsinteresse unter Umständen zu vernachlässigen? 4 | 2008 | 12. Jg. tv diskurs 46 Dramatisierung von Authentischem in Doku-Fiction-Programmen Beispiel 1: Eine Doku-Fiction-Sendung schildert das Ende des Zweiten Weltkriegs aus der Perspektive verschiedener Menschen, u. a. einer Frau, die den Einzug der Roten Armee in Berlin miterlebt hat, eines italienischen Widerstandskämpfers, der an der Festnahme Mussolinis beteiligt war, eines russischen Soldaten, der den Kampf um den Reichstag miterlebte, eines Amerikaners, dessen Einheit ein Konzentrationslager befreite. Die Produktion verschränkt dokumentarisches, historisches Filmmaterial mit nachinszenierten Spielszenen. Die Protagonisten treten als alte Menschen in Zeitzeugeninterviews auf, ihre Erlebnisse werden in fiktionalen Szenen rekonstruiert. So erinnert sich die Frau an die Angst vor einer Vergewaltigung durch russische Soldaten, was über eine Szene in einem Luftschutzkeller visualisiert wird, in der ein Russe die Frau bedroht. Aus Sicht des Italieners werden die Festnahme und Erschießung Mussolinis und seiner Geliebten in Szene gesetzt. Ergänzt wird die Sicht der Befragten durch Fakten über den Verlauf der letzten Kriegstage, die durch den Kommentar vermittelt und durch Archivmaterial, Karten von Frontverläufen sowie militärischen Operationen illustriert werden. Ein Historiker kommt zu Wort. Zu sehen sind auch Bilder von Kampfhandlungen, Toten, Verletzten, Opfern in Konzentrationslagern. Die Spielszenen sind dramaturgisch aufbereitet; insgesamt herrscht in der Produktion aber ein sachlicher Ton vor. Darf die Sendung im Tagesprogramm gezeigt werden? Mit Blick auf das dokumentarische Material, auf Bilder von Gewaltaktionen, von Toten, Verletzten und Verhungernden ist zu berücksichtigen, dass Kinder auf reales Gewaltgeschehen und Bilder von Gewaltfolgen vor allem emotional reagieren und das Leiden der Opfer in ihrer Wahrnehmung im Vordergrund steht (vgl. Theunert/Schorb 1995, S. 169 f.). Insofern sind drastische Bilder des Kriegsgeschehens für Kinder nicht leicht zu verdauen. Da ein historisches Bewusstsein bei jüngeren Kindern, deren Zeitbegriff noch sehr vage ist, kaum vorausgesetzt werden kann, dürfte es ihnen schwerfallen, die belastenden Bilder in einen Erklärungskontext einzuordnen. Dies würde dafür sprechen, jüngeren Kindern prinzipiell detaillierte und grausame Bilder des Kriegsgeschehens nicht zuzumuten. Andererseits schildern die Archivbilder erkennbar ein historisches Ereignis, das Kinder 4 | 2008 | 12. Jg. TITEL nicht unmittelbar mit ihrem Lebensalltag in Beziehung setzen. Das Geschehen würde verharmlost, wenn man vom Krieg erzählte und Bilder von Leiden und Tod aussparte. Reale Bilder von Leiden und Tod können darüber hinaus auch Empathie erzeugen und das soziale Verantwortungsgefühl von Kindern stärken. Mit Blick auf die Spielszenen, die die Erinnerungen der Zeitzeugen und historisch belegte Ereignisse bebildern, ist zu berücksichtigen, dass eine fiktionale, auf Personalisierung setzende Rekonstruktion von Ereignissen emotionale Wirkungen verstärken kann (vgl. Mikos 2003). Die fiktionalen Anteile visualisieren Gewalthandlungen und spielen Bedrohungsmomente aus, die sich rein dokumentarischen Formen entziehen. Sie erzeugen eine Spannung, die die emotionale Zuwendung insbesondere eines kindlichen Publikums erhöht. Je nach Inhalt und Gestaltung der Szene können somit auch Angstwirkungen gesteigert werden, z. B. durch Fokussierung menschlichen Leids. Daher gilt: „Reportagen und Dokumentationen, die sich mit Kriegen und Verbrechen auseinandersetzen und vor allem in emotionalisierender und personalisierender Weise das Leid der Opfer in den Mittelpunkt stellen, sollten nicht im Tagesprogramm ausgestrahlt werden“ (ebd., S. 15). Andererseits kann die fiktionale Gestaltung die Attraktivität des Themas erhöhen und Anreiz für Kinder und Jugendliche sein, sich mit den Kriegsgeschehnissen auseinanderzusetzen. Die Darstellung menschlichen Leids kann auch wünschenswerte gefühlsmäßige Reaktionen wie Mitleid bewirken und eine kriegskritische Aussagetendenz stützen. Aussageintention, Informationswert und pädagogischer Nutzen Für Fiktionales wie für Nonfiktionales gilt, dass der Sendungsinhalt interpretiert und eine Wirkungsvermutung entwickelt werden muss. Wesentlich hierfür ist die Einschätzung der Aussageabsicht eines Beitrags. Wird ein Missstand im kritischen Kontext dargestellt und ist der Inhalt von gewissem Informationswert und pädagogischem Nutzen, wird man eher für sich genommen schockierende und ängstigende Einzelbilder zulassen als in fiktionalen Genrespielen. Wirkungsrisiken und Wirkungschancen sind in diesem Kontext von Inhalt und Aussageabsicht abzuwägen. 35 2 Zum § 5 Abs. 6 JMStV, zum Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung und zu Konsequenzen für die Prüfpraxis vgl. den Aufsatz von Marc Liesching in dieser Ausgabe, S. 28 ff. tv diskurs 46 TITEL So ist einerseits davon auszugehen, dass eine sachliche Dokumentation über das Ende des Zweiten Weltkriegs nicht ohne Bilder der Öffnung der Konzentrationslager auskommt bzw. ohne diese Bilder die Bedeutung und Tragweite des Kriegs und die verheerenden Folgen der NS-Diktatur sich nicht vermitteln, sie verfälscht oder verharmlost würden. Man kann auch pädagogisch argumentieren, dass schockierende Bilder für Kinder und Jugendliche hilfreich sein können, um die Geschichte zu verstehen und sich gegen aktuelle rechtsextreme Umtriebe zu wappnen. Andererseits heiligt der Zweck nicht die Mittel: Die Aussageabsicht – z. B. über den Krieg aufzuklären und den Zuschauer gegen Rassismus und Gewalt einzunehmen – legitimiert nicht jedwede Darstellung von Gewalt, Grausamkeit oder Leid. Grundsätzlich sind die Darstellungen im Tagesprogramm mit den Wahrnehmungs- und Verarbeitungsvoraussetzungen jüngerer Kinder in Beziehung zu setzen. Erschwerend für die Einschätzung möglicher Wirkungen kommt hinzu, dass die Absicht nicht die Rezeption bestimmt. Welche Aussagen und Botschaften aus einem Programm abgeleitet werden, hängt ab von Erfahrungen und Wertmaßstäben der Rezipientinnen und Rezipienten (vgl. Wiedemann 2003). Dies dürfte nicht nur für Fiktionales und etwa die Frage „Kriegs- oder Antikriegsfilm?“ gelten, sondern gleichermaßen für dokumentarische Formen und die Einschätzung ihres Informationsgehalts und pädagogischen Nutzens. Insofern verwundern kontroverse Zugänge zunächst nicht: Überwiegt im Fall der Doku-Fiction das Informations- oder Unterhaltungsinteresse bzw. als was werden Kinder und Jugendliche diese Sendung in erster Linie rezipieren? Wie ist die Drastizität der Bilder mit Blick auf die Wahrnehmung durch jüngere Kinder einzuschätzen? Und stehen Quantität und Art der Visualisierung in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Films? Privileg für Nachrichten und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen gem. § 5 Abs. 6 JMStV Ähnliche Überlegungen sind bei der Frage anzustellen, ob von einer Sendezeitbeschränkung wegen eines besonderen Informations- und Berichterstattungsinteresses abgesehen werden kann. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sieht hierfür in § 5 Abs. 6 eine Sonderregelung vor. Danach gelten die Bestimmungen 36 des § 5 Abs. 1 JMStV zur Sendezeitbeschränkung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten „nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt“ (§ 5 Abs. 6 JMStV).2 Dem Gesetzeswortlaut nach können nicht nur aktuelle, sondern auch historische Beiträge bzw. Sendungen zu jedem Zeitgeschehen in einem politischen Kontext unter den Begriff der „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ fallen. Selbst fiktionale Darstellungen sind der Regelung nicht von vornherein entzogen, sofern sie „überwiegend auf die Information über authentische politische Zeitgeschehnisse gerichtet“ sind (Liesching 2008). Der Begriff des berechtigten Interesses muss am konkreten Fall ausgelegt werden und unterliegt entsprechend einem Beurteilungsspielraum. Wesentlich scheint eine ernsthafte und sachbezogene Darstellung zu sein, die reißerische Formen vermeidet. Für die Einzelfallprüfung schlägt Liesching vor zu fragen, „ob bei Hinwegdenken bzw. Subtrahieren der entwicklungsbeeinträchtigenden Elemente einer Sendung wesentliche Bestandteile einer Information zum politischen Zeitgeschehen fehlen und hiermit eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Informationsbedürfnisses der Bevölkerung einhergehen würde“ (ebd.). In der Bewertung ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die konkrete Gestaltung eines Beitrags allein aufgrund der Berichterstattungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG eine journalistisch-redaktionelle Entscheidung ist und ein Anbieter nicht verpflichtet ist, die Fakten rein nüchtern darzustellen (vgl. Liesching 2004, S. 223). Für das Beispiel der Doku-Fiction ist relevant, dass die Sendung, obwohl sie sich bewährter Emotionalisierungsstrategien aus dem fiktionalen Bereich bedient, als Sendung zum historischen politischen Zeitgeschehen gelten kann. Fraglich ist aber vor allem mit Blick auf die fiktionalen Spielszenen, inwieweit die konkrete Form der Darstellung durch ein Informationsund Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt ist, so dass Jugendschutzbelange in den Hintergrund treten. Werden Einzelereignisse zur Veranschaulichung nachgestellt (Kampfgetümmel um den Reichstag, Lagebesprechung im Führerbunker, Zusammenkünfte von Widerstandskämpfern mit deutschen Militärs), wird man der Darstellung im sachlichen Gesamtkontext kaum 4 | 2008 | 12. Jg. tv diskurs 46 ein berechtigtes Interesse absprechen können. Werden Ereignisse spekulativ oder reißerisch inszeniert, wird etwa eine Vergewaltigung oder eine Erschießung ausgespielt oder werden eindringliche Einzelszenen verlangsamt oder wiederholt gezeigt, wird man ein berechtigtes Interesse an der Form der Darstellung eher verneinen. Spruchpraxis und offene Fragen Bei der Prüfung von Fernsehsendungen werden entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Kontext bewertet, mit wirkungsverstärkenden und -relativierenden Faktoren, mit Thema, Aussageintention und mit den Voraussetzungen der verschiedenen Altersgruppen in Beziehung gesetzt. Bei dokumentarischen Formen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist darüber hinaus zwischen Berichterstattungsfreiheit und Jugendschutzbelangen abzuwägen. Reales Gewaltgeschehen, Gräuelbilder und Angst Sachliche Dokumentationen sind grundsätzlich auch im Tagesprogramm zu begrüßen. Werden historische Fakten nüchtern präsentiert, ist insgesamt eher von einer geringen Attraktivität für jüngere Zuschauer auszugehen. Sind Bild- und Tonebene darüber hinaus nicht reißerisch oder aufdringlich, erscheint auch eine Platzierung im Tagesprogramm vertretbar. Dies gilt prinzipiell auch für Dokumentationen über Kriege, die Kampfhandlungen, Bilder von Toten oder Verletzten zeigen. Wesentlich ist eine kriegskritische Aussagetendenz. Bilder, die lediglich die Aussage visualisieren, dass Krieg zum Tod von Menschen führt, sind zunächst nicht zu beanstanden. Die Einzelbilder oder Sequenzen, die für sich genommen ängstigendes oder sonst entwicklungsbeeinträchtigendes Potenzial besitzen können, sind gesondert zu betrachten und im Kontext der Sendung zu bewerten. Relevant ist etwa, ob es sich um wackelige Schwarz-WeißBilder handelt, die als historische Archivaufnahmen erkannt werden und zu einer distanzierteren Wahrnehmung führen; ob die Bilder statisch oder bewegt sind und ob sie Verzweiflung und Leid einzelner Menschen zeigen, so dass Kinder sich gedanklich in die Opferperspektive hineinversetzen können; ob die Szenen in ihrer Länge und in den Bildinhalten (Blut, Nahaufnahme oder Totale, Bilder leidender oder toter Kinder) in 4 | 2008 | 12. Jg. TITEL einen begründeten Erzähl- und Erklärungskontext eingebunden sind. Manche Fälle sind strittig: — Im Rahmen einer insgesamt sachlichen Geschichtsdokumentation über das Ende des Zweiten Weltkriegs ist ein Schwenk über die tote Familie Goebbels enthalten: Sind die Bilder für eine Ausstrahlung im Tagesprogramm zu schneiden? Werden Kinder von dem Blick auf die aufgereihten toten Kinder traumatisiert, zumal deutlich wird, dass diese von ihren eigenen Eltern ermordet wurden? Oder verdeutlichen die Ermordung der Kinder und der Selbstmord der Eltern die Schuldhaftigkeit der Täter und sind somit wesentlich, um die Schrecken des NS-Regimes zu ermessen? — Innerhalb kurzer realer Aufnahmen von Leichen in Konzentrationslagern ist in Nahaufnahme das Bild eines abgemagerten Toten mit aufgerissenen Augen zu sehen: traumatisierendes Einzelbild oder notwendiger Bestandteil einer Dokumentation zum Thema? Besteht ein berechtigtes Interesse an dieser Art der Darstellung aufgrund des überragenden Informationsinteresses über die deutsche Geschichte? Und rechtfertigen die Jugendschutzbedenken ein „Hinwegdenken“ der Szenen, die für die Information über die Zusammenhänge nicht ganz unerheblich sind? — Ein aktuelles Geschichtsmagazin zeigt Archivmaterial aus den Nachwendejahren, u. a. die Begehung eines Kinderheims im rumänischen Cighid, in dem viele als unheilbar behindert eingestufte Kinder aufgrund der menschenunwürdigen Zustände dahinsiechten oder umkamen. Die Bilder stellen die Grausamkeit an den Kindern schonungslos dar und haben seinerzeit eine Flut von Hilfsaktionen bewirkt. Besteht aber heute noch ein berechtigtes Interesse an dieser Art der Darstellung? Werden Kinder für das Leiden in der Welt sensibilisiert oder schlicht von den Bildern überwältigt? Andererseits dürfte Einigkeit bestehen, dass Filme, die es bewusst darauf anlegen, den Zuschauer mit grausamen Verbrechen und schrecklichen Kriegsfolgen zu konfrontieren und ihn über eine hohe Dosis belastender Bilder von entstellten Toten oder Verletzten zu schockieren, erst 37 War Photographers 3 Diese Annahme entspricht augenscheinlich auch modernen museumspädagogischen Konzepten, die Kindern und Jugendlichen die Geschichte des Dritten Reichs und den Holocaust nicht über schockierende Gewaltbilder und Opferdarstellungen, sondern über ein behutsames Herangehen nahebringen möchten, das mit Personalisierungsstrategien auf empathische Reaktionen zielt. 38 für spätere Sendezeiten freigegeben werden können. Das gilt sowohl für historische Dokumentationen über den Holocaust als auch für aktuelle Reportagen über den Irakkrieg und Kriegsversehrte in den USA. Neben einer nachhaltigen Ängstigung und Traumatisierung durch eine Vielzahl grausamer Opferdarstellungen wird auch die Gefahr gesehen, dass Kinder durch Darstellungen, die ihre Wahrnehmungs- und Verarbeitungsfähigkeiten deutlich übersteigen, eine innere Abwehrhaltung entwickeln. Sie könnten sich so gegenüber Themen verschließen, die – sofern sie eingeordnet werden können – die Auseinandersetzung dringend erfordern.3 Tendenziöse Berichterstattung, Gewaltbefürwortung und sozialethische Desorientierung Beispiel 2: Ein Reportageteam begleitet eine ISAFSoldatentruppe, 20 Grenadiere der sonst vor dem Buckingham-Palast postierten Queen’s Guards, bei ihrem Einsatz in Afghanistan, wo sie Soldaten der afghanischen Armee ausbilden sollen. Mitverfolgt werden u. a. Gefechte und Beschuss durch die Taliban-Rebellen, der vergebliche Versuch, eine Stellung zu halten; badende Soldaten während des Freizeiturlaubs im Hauptquartier; die Besichtigung einer zerstörten, sich im Wiederaufbau befindlichen Stadt; eine Versammlung mit Vertretern der Bevölkerung, die von Mohnanbau und Opiumhandel lebt; ein weiterer Angriff der Taliban-Milizen. Die englischen Soldaten berichten z. T. unter Beschuss über Kampfhandlungen, Verletzungen und Opfer. Nach sechs Monaten Dienst kehrt die Einheit mit vier Toten und zwölf Verletzten nach England zurück. Schwerer zu fassen als ängstigende Wirkungen auf Kinder, die sich an konkreten Bildern, ihrer Häufigkeit, dem Inszenierungsstil etc. festmachen lassen, sind Wirkungsrisiken einer sozialethischen Desorientierung durch Bildberichte über authentisches Geschehen. Hier richten sich die Befürchtungen auf Darstellungen und Aussagen, die die Wertmaßstäbe von Kindern und Jugendlichen in entwicklungsbeeinträchtigender Weise erschüttern können. Werden etwa in einer Sendung diskriminierende oder rassistische Aussagen getroffen, die sich unter dem Aspekt des Toleranzgebots gegen grundgesetzlich geschützte Werte richten, ist zu fragen, wie diese Aussagen eingebettet sind, welche Wirkungsmacht sie auf Kinder und Jugendliche haben und wie wahrscheinlich es im Kontext ist, dass sie Fehlorientierungen auslösen oder verstärken. Auch hier gilt ein subjektiver Beurteilungsspielraum. Welche Aussagen abgeleitet werden, wie Gesamttendenz und Gefährdungspotenzial einzuschätzen sind, wird wesentlich von individuellen Erfahrungen und Wertmaßstäben mit bestimmt. Ist die Reportage sendeunzulässig, weil sie den Krieg „als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung besonderen Mutes“ darstellt oder gar zum „Hass gegen Personengruppen“ aufstachelt 4 | 2008 | 12. Jg. tv diskurs 46 (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 PrO-FSF)? Schließlich bleibt der Feind in der Sendung unsichtbar und abstrakt, über die Taliban ist wenig zu erfahren – in der Sprache eines Soldaten sind sie „eine Horde Irrer, die dich umbringen wollen“. Die einheimische Bevölkerung kommt kaum vor, mit Ausnahme einiger Mohnbauern und Angehöriger ziviler Opfer, die die mangelnde Aufbauhilfe beklagen. Die politischen Hintergründe werden nicht erläutert, der Krieg wird nicht explizit hinterfragt, dagegen wird der Heldenmut der Soldaten betont. Andererseits: Sprechen die Bilder nicht für sich? Wird der Krieg nicht implizit hinterfragt? Man sieht die Soldaten beim Schießen und beim Deckung-Suchen, die subjektive Kamera und die Geräuschkulisse vermitteln z. T. den Eindruck, sich tatsächlich mitten im Krieg zu befinden. Die Soldaten schildern Kampfhandlungen und beschreiben Verletzungen von Kameraden. Bei großer Hitze, Wassermangel und schwerer Ausrüstung kollabiert ein Viertel der Einheit. Wenig später ist die hart umkämpfte Stellung wieder unter Kontrolle der Taliban. Zweifel an einer militärischen Lösung werden laut, von Aufbauhilfe ist die Rede. Am Ende ist die Stimmung traurig, die Soldaten kehren mit mehreren Toten und ohne erkennbaren Erfolg heim. Kann man der Reportage – zumal von „embedded journalists“ in einem aktuellen militärischen Konflikt – also vorwerfen, „einseitig an Gewalt orientierte Konfliktlösungsmuster“ zu zeigen und „Kriegsgeschehen anonymisiert zu präsentieren“ (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 (b) und 3 (d) PrO-FSF)? Oder besteht sogar ein gesteigertes Informationsbedürfnis der Bevölkerung an der Berichterstattung aus dem Krisengebiet und auch an dieser Art der Darstellung, so dass die Sendung uneingeschränkt verbreitet werden kann? Dem Jugendschutz ist nicht grundsätzlich ein Vorrang einzuräumen. Wenn nur Einzelszenen als entwicklungsbeeinträchtigend gewertet werden, ist abzuwägen, ob ein Schnitt gerechtfertigt ist oder das Informationsinteresse überwiegt. „Hinwegdenken“ kann man vieles, es ist aber nicht die Aufgabe des Jugendschutzes, Beiträge zu lektorieren. Wenn die Frage der Sendeunzulässigkeit berührt ist, man also erwägt, ganze Beiträge „hinwegzudenken“, ist Vorsicht geboten. Bei dokumentarischen Sendungen, die in nicht unerheblicher Weise auch der staatsbürgerlichen Aufklärung und der Berichterstattung dienen können, muss die Abwägung der verschiedenen Aspekte äußerst sorgfältig erfolgen. TITEL Literatur: Liesching, M.: Jugendschutz. Kommentar. München 2004, 4. überarbeitete Aufl. Liesching, M.: Wann dürfen jugendbeeinträchtigende Sendungen zum politischen Zeitgeschehen unbeschränkt ausgestrahlt werden? In: tv diskurs 4/2008, Ausgabe 46, S. 28 – 33 Mikos, L.: Von Kriegen und Verbrechen. Ästhetik der Gewaltdarstellung in Nachrichten und anderen dokumentarischen Formen. In: tv diskurs, April 2003, Ausgabe 24, S. 10 – 15 Theunert, H./Schorb, B.: „Mordsbilder“: Kinder und Fernsehinformation. Eine Untersuchung zum Umgang von Kindern mit realen Gewaltdarstellungen in Nachrichten und Reality-TV. Berlin 1995 Wiedemann, D.: Kriegs- und Antikriegsbilder: Bestimmt die Absicht die Rezeption? In: tv diskurs Oktober 2003, Ausgabe 26, S. 36 – 43 Fazit Die Beispiele zeigen, dass die Einschätzungen zunächst recht unterschiedlich ausfallen können. Beurteilungsspielräume bedeuten aber nicht Beliebigkeit in der Entscheidung, und eine allzu große Bandbreite von Sichtweisen dürfte dem Jugendschutz eher schaden als nutzen. Insofern scheint die Diskussion zum Thema erst am Anfang zu stehen. Sie sollte unter den beteiligten Akteuren und an konkreten Beispielen fortgeführt werden, um zu einem einheitlichen und sachgerechten Umgang mit dokumentarischem Material zu finden. Klar sollte sein: 4 | 2008 | 12. Jg. Claudia Mikat ist Hauptamtliche Vorsitzende in den Prüfausschüssen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF). 39 g 2. Reality-TV, Real-People-Docu-Soaps und Coaching-Formate Christina Heinen: Zuhause im Glück. Zwischen Voyeurismus und Anteilnahme Fremdschämen und Empathie – sind die neuen Coaching-Reportagen rund um das Thema Familie ein Fall für den Jugendmedienschutz? In tv diskurs 2/2009, Heft 48, S. 30–33 FSF-Jahresbericht 2008 A-67 tv diskurs 48 TITEL Christina Heinen Bauer sucht Frau Zuhause im Glück Zwischen Voyeurismus und Anteilnahme, Fremdschämen und Empathie – sind die neuen Coaching-Reportagen rund um das Thema Familie ein Fall für den Jugendmedienschutz? 30 Helptainment-Formate sind in der Prüfpraxis der Freiwilli- ehrverletzend oder gar „entwürdigend“ wahrgenommene – gen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) im Verhältnis zur Umgang mit den Teilnehmern. Den Teilnehmerschutz, der Programmrealität stark unterrepräsentiert, obwohl sich nicht Gegenstand der Programmprüfung ist, mit Jugend- Zuschauer immer wieder über die sogenannten Coaching- medienschutz-Aspekten in Beziehung zu setzen, ist jedoch Reportagen beschweren. Moniert wird dabei oft der – als nur selten möglich. 2 | 2009 | 13. Jg. tv diskurs 48 Die Familie als Hort des Schreckens bestimmte als schier unerschöpfliches Diskussionsthema in den 1990er-Jahren ca. ein Drittel der nachmittäglichen Talkshows1. In aktuellen Reality-Formaten, die das Fernsehpublikum in seiner – wenngleich dramaturgisch zugespitzt präsentierten und bis hin zum Skript für einzelne Szenen durchinszenierten – alltäglichen Lebenswirklichkeit darstellen, werden dysfunktionale Familienstrukturen zunehmend zum Gegenstand einer mehr oder minder professionell begleiteten Krisenintervention. Die persönlichen und sozialen Schwächen der Akteure werden dabei, teils um die Intervention zu begründen, teils um den Unterhaltungswert zu steigern, ungeschönt präsentiert, mitunter noch zusätzlich betont durch eine entsprechende redaktionelle Nachbearbeitung und Kommentierung. Die damit beabsichtigte Emotionalisierung des Zuschauers gelingt: Man fühlt mit den Akteuren, macht sich über sie lustig, schämt sich an ihrer Stelle, möchte helfen oder sie vor sich selbst beschützen. Da der Schutz der Teilnehmer an Reality-TV-Veranstaltungen nicht im Zentrum der Programmprüfung steht, stellt sich die Frage, ob und wie die acht- und respektlose Darstellung von Menschen auf den kindlichen und jugendlichen Rezipienten wirkt. Helptainment dominiert den Nachmittag Die Entwicklung des Helptainments oder Coaching-TV2 begann hierzulande 2003/2004 mit der Adaption zweier britischer Formate für den deutschen Fernsehmarkt: Frauentausch (RTL II) und Die Super Nanny (RTL). Eher als weniger stark formatierte, nicht an einen festen Ablauf gebundene Doku-Soaps denn als Helptainment-Formate verstehen sich die nachmittags täglich von Montag bis Freitag ausgestrahlten ProSieben-Reportagereihen We are Family! So lebt Deutschland, Lebe Deinen Traum! Jetzt wird alles anders und U 20 – Deutschland, Deine Teenies. Trotz ihres Authentizitätsversprechens werden viele Szenen dieser „Real-Life-Dokus“ nach einem Skript gedreht, sind die Sendungen durchinszeniert auf eine bestimmte Dramaturgie, mitunter auch auf eine bestimmte Aussage hin. Die Familiendynamik bleibt von der Anwesenheit eines Kamerateams nicht unberührt. Magersucht in We are Family So z. B. in der Reportage We are Family – Wenn Du so weiter hungerst, stirbst du!, die auf Anregung der Stieftochter Alexandra und in der Hoffnung, dadurch möge sich etwas ändern, die Lebenssituation der schwer essgestörten, extrem untergewichtigen Melanie (28) und ihrer Familie darstellt. Melanie konfrontiert ihre Mutter vor laufender Kamera erstmals damit, dass sie als Kind durch einen engen Freund der Familie regelmäßig sexuell missbraucht worden ist. Die Mutter reagiert scheinbar voll- 2 | 2009 | 13. Jg. kommen emotionslos, weiß dazu weder etwas zu sagen, noch Anteilnahme am Leiden ihrer Tochter zu zeigen. Der (nicht im Bild sichtbare) Journalist bricht schließlich das Schweigen, hakt nach: „Ich habe das Gefühl, das kommt gar nicht so bei Ihnen an.“ Die Mehrheit des FSF-Prüfausschusses sah für zuschauende Kinder unter 12 Jahren das Wirkungsrisiko der übermäßigen Angsterzeugung „durch eine unzureichende Darstellung realitätsnaher Inhalte, die im Lebenskontext von Kindern besonders angstvoll erlebt werden (z. B. Familienkonflikte). Kinder sähen der Auflösung einer Familie zu. […] Zahlreiche massiv belastende Themen und ihre Behandlung wie die Alkoholkrankheit von Lakki und Melanie, Melanies Bulimie und Magersucht, die Auseinandersetzungen in der Familie, der sexuelle Missbrauch durch einen Freund der Familie, die Tatsache, dass dieser für seine Taten nicht bestraft wird im Gegensatz zu seinem Opfer, das seitdem unter lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, die Unfähigkeit der Mutter – in Melanies Kindheit für ihren Schutz zu sorgen als auch im Nachhinein Empathie und Hilfe zu vermitteln – werden von z. T. sehr eindrücklichen Bildern begleitet (Aufnahmen vom körperlichen Zustand Melanies, Wiegen, Erbrechen in der Toilette)“ (FSF-Gutachten). Die beantragte Ausstrahlung im Tagesprogramm wurde abgelehnt und die Sendung für die Ausstrahlung im Hauptabendprogramm freigegeben. Coaching-Reportagen werden der FSF nur in Ausnahmefällen zur Prüfung vorgelegt In der Prüfpraxis der FSF sind die Helptainment-Formate im Verhältnis zur Programmrealität deutlich unterrepräsentiert. Der wichtigste Grund dafür ist, dass der überwiegende Teil dieser Formate keine jugendschutzrelevanten Inhalte aufweist. Vereinzelt legen die Sender ausländische Programme vor, um Hinweise auf mögliche Jugendschutzbedenken zu erhalten, die den geplanten Kauf von Formatlizenzen beeinflussen könnten. So sichtete ein Prüfausschuss z. B. im Juli 2004 eine Episode der britischen Super Nanny und gab sie für die Ausstrahlung im Tagesprogramm frei. Die Prüfer beurteilten die Ratgeber-Funktion der Nanny positiv, äußerten jedoch theoretische Bedenken hinsichtlich einer möglichen zugespitzteren Inszenierung in der deutschen Version, „sollte das Kamerateam nicht mehr als begleitendes Medium das Geschehen verfolgen, wie es in der englischen Version geschieht, sondern dramaturgisch in den Verlauf eingreifen, so dass die Bilder effekt- und wirkungsvoller auf die Zuschauer wirken und zugespitzte Konfliktsituationen eine negative, potenziell ängstigende Wirkung erzielen könnten“. Kuppel- und Coachingsendungen wie Bauer sucht Frau, Liebe mich und meine Kinder, Mitten im Leben oder TITEL Anmerkungen: 1 Mikos, L./Semeria, S.: Guter Rat ist kostenlos. Lebenshilfe-Formate: Ein Überblick (Vortrag bei der tv impuls-Tagung der FSF in Berlin am 18.01.2008). Abrufbar unter: www.fsf.de 2 Als Weiterentwicklung klassischer Ratgeber-Formate hin zu weniger didaktischen, stärker unterhaltungsorientierten Formen, oftmals verschränkt mit Erzählformen der Doku-Soap („CoachingReportage“), d. h., die Fokussierung auf die Person des Rat Gebenden wird aufgebrochen zugunsten mehrerer Protagonisten. Charakteristisch für die Entwicklung der neuen Helptainment-Formate ist, dass sie die Möglichkeiten der Medienkonvergenz nutzen, indem sie die narrative, oftmals durchinszenierte und auf fiktionale Erzählstrategien zugeschnittene Darstellung eines spezifischen Einzelfalls im Fernsehen verbinden mit stärker auf den Nutzer hin orientierten, individuell abrufbaren Informationen zum Thema im Internet (s. dazu auch Renner, K.: Die Ausdifferenzierung der Ratgeberund Lebenshilfe-Formate im deutschen Fernsehen (Abstract zum Vortrag bei der Tagung „Mediengattungen: Ausdifferenzierung und Konvergenz“ am 13./14.02.2009 in Gießen) . 31 3 Die Format-Idee des britischen Originals Wife Swap – jemand wird in eine ihm völlig fremde Umgebung verpflanzt und so zwei kontrastierende Lebensentwürfe miteinander konfrontiert – wurde in der Folge durch andere „Swap“Formate wie Willkommen in der Nachbarschaft immer wieder aufgegriffen. tv diskurs 48 TITEL 4 Rechtschreibfehler werden durch Kringel hervorgehoben, ein misslungenes Mittagessen durch ein eingeblendetes Kochrezept veralbert, die Unbeholfenheit Ritas durch karikierende Musik und einen spöttischen Kommentar betont u. Ä. Zuhause im Glück sind häufig Gegenstand von Beschwerden bei der Hotline der FSF, oft motiviert durch die Sorge um die Teilnehmer. Die Super-Nanny vollzieht den Übergang von medialer zu realer Beratung Zuhause im Glück Zuhause im Glück Auch die viel diskutierte, im November 2008 ausgestrahlte „Justin“-Episode der Super Nanny, in der ein 7-jähriger Junge unter Hinzuziehung des Jugendamtes und mit dem Einverständnis seiner psychisch schwer gestörten Mutter in einer Pflegefamilie untergebracht wird, war Gegenstand einer Zuschauerbeschwerde: Der Beschwerdeführer sah die Würde des Jungen nicht nur durch die Mutter, die ihn vor laufender Kamera quält und misshandelt, schließlich jedoch erkennt, dass sie ihr Kind vor sich schützen muss, sondern auch durch die Ausstrahlung der Sendung verletzt. Dem konnte nicht gefolgt werden, zwei Einzelprüfer, die sich mit der Sendung befassten, kamen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzes vorliegt: „Die Menschenwürde wird durch die vorliegende Sendung klar nicht verletzt. Nach der sogenannten Objektformel ist eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen, wenn die Subjektqualität des Menschen prinzipiell missachtet, er als bloßes Objekt behandelt wird. Dies ist in der vorliegenden Sendung nicht der Fall. Vielmehr geht es in der Sendung gerade darum, beiden Menschen, der Mutter und dem 7-Jährigen, zu helfen und die für den Jungen unwürdigen Zustände in seiner Familie zu beenden. Die Gesamttendenz der Sendung legt somit gerade nicht eine Haltung nahe, die die Menschenwürde als Grundwert prinzipiell in Frage stellt.“ Frauentausch als Präzedenzfall Bauer sucht Frau 32 Als weitaus weniger eindeutig wurde die Wirkung einer Episode des Swap3-Formats Frauentausch beurteilt, die ebenfalls über die Beschwerdehotline zur FSF gelangte. Die Grundidee einer Konfrontation kontrastierender Lebensentwürfe und gegensätzlicher Milieus wird in dieser Sendung auf die Spitze getrieben und ist mit einer deutlichen Auf- bzw. Abwertung der Teilnehmerinnen verbunden, die durch die redaktionelle Bearbeitung 4 signifikant verstärkt und durch den Kommentar unterstrichen wird. Die 44-jährige Rita und ihr Mann Roland (45) wohnen mit ihren beiden Kindern (5 und 8) in einer völlig verdreckten Wohnung in einem tristen Plattenbau in Berlin-Schönefeld. Sie leben von Hartz IV. Rita wirkt in ihren Reaktionen teilweise verzögert, sie kann sich nur mühsam artikulieren, kaum lesen oder schreiben, hat einen unangenehmen Körpergeruch und ist schon mit einfachen Tätigkeiten wie dem Bedienen einer Waschmaschi- 2 | 2009 | 13. Jg. tv diskurs 48 ne, dem Kochen oder Putzen deutlich überfordert. Sie tauscht für zehn Tage mit Thembi (30), die mit ihrem Mann Sascha (33) und den beiden Töchtern Joy (6) und Nina (4) in einer kleinen, aber blitzsauberen Wohnung in Heinsberg, der westlichsten Kreisstadt Deutschlands lebt. Thembi und Sascha werden als hart arbeitend, trotzdem lebenslustig und sehr um das Wohl ihrer Kinder bemüht dargestellt. Für Menschen, die von Sozialleistungen leben, haben sie überhaupt kein Verständnis, empfinden gar „Ekel“. Die Zuschauerbeschwerde richtete sich gegen die Darstellung der „offensichtlich hilfebedürftigen“ Rita, die von den Sendeverantwortlichen für ihr Unterhaltungsformat „missbraucht“ und in zynischer Form in ihrem Versagen vorgeführt werde. Einer der beiden in Folge der Beschwerde mit der Sendung befassten Einzelprüfer erkannte einen möglichen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen: „Das auffällige Verhalten Ritas und ihre Schwächen werden in der Sendung betont und mit spöttischer oder abwertender Kommentierung verschränkt. Andere mögliche Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten bleiben ausgespart. Kinder könnten durch die Sendung in der Haltung bestärkt werden, es sei lustig und legitim, sich über das Aussehen, das Anderssein oder die Schwächen anderer lustig zu machen oder sie abzuwerten.“ Die Frauentausch-Episode wurde entsprechend diesem Votum durch einen Prüfausschuss gesichtet, der Hinweise auf eine mögliche Sendeunzulässigkeit erkannte. Das Programm wurde an einen juristischen Sachverständigen weitergegeben. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Sendung gegen die Menschenwürde verstoße, namentlich gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV. Die Prüfentscheidung „Sendeunzulässigkeit“ wurde in einem Berufungsverfahren durch einen Juristenausschuss aufgehoben. Die Subjektqualität und der soziale Achtungsanspruch des Berliner Ehepaares würden allein durch deren despektierliche Darstellung in der Sendung nicht schon negiert; Bloßstellungen durch die wiederholte Hervorhebung fehlender Sauberkeit (Thembi bricht in Tränen aus, als sie die Berliner Wohnung sieht und erfährt, „dass hier Kinder leben“) und unzureichender Körperhygiene (Sascha fordert Rita auf, in die Badewanne zu gehen; er beschwert sich wiederholt über ihren unangenehmen Körpergeruch) würden allenfalls das Persönlichkeitsrecht tangieren, etwa im Sinne einer Ehrverletzung oder Beleidigung. Dass Rita und Roland Kritik als Anstoß für Veränderungen begreifen und dankbar aufnehmen, wurde vom Juristenausschuss in Abgrenzung zu den Vorinstanzen nicht als Aufwertung der Perspektive der Heinsberger Tauschfamilie oder des herablassenden Kommentars, sondern als weitere Manifestation der Subjektqualität Ritas im Kontext der Sendung begriffen. Zu bedenken gegeben wird im Gutachten des Juristenausschusses 2 | 2009 | 13. Jg. TITEL abschließend, ob nicht gerade der Ruf nach einem Ausstrahlungsverbot für die Sendung, um die Teilnehmer vor sich selbst zu schützen, deren Handlungsautonomie untergrabe und damit ihre Subjektqualität angreife. Nachdem so die Sendezulässigkeit abschließend geklärt worden war, entschied ein Prüfausschuss die Freigabe der Sendung für die Ausstrahlung im Tagesprogramm. Fazit Der Fall Frauentausch zeigt, dass der – obwohl von allen Instanzen als tendenziell ehrverletzend wahrgenommene – Umgang mit den Akteuren des Formats mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutzes nicht zu greifen ist und nur schwerlich mit einer eventuellen entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung der Darstellungen auf den Rezipienten in Beziehung gesetzt werden kann. Bei der Tagesprogrammierung von Casting-Formaten wird in der Prüfpraxis der FSF davon ausgegangen, dass in der befürwortenden Präsentation eines acht- und respektlosen Umgangs mit schwachen Menschen ein mögliches Risikopotenzial für jüngere Kinder liegt (s. der Beitrag zu DSDS in dieser Ausgabe, S. 34 ff.). Coaching-Reportagen, die soziale Realität in deutlich ausschnitthafter, einzelfallbezogener Form darstellen bzw. inszenieren und die, wie bei Frauentausch oder Willkommen in der Nachbarschaft, ein konfrontatives Moment weitgehend in das Aufeinandertreffen gegensätzlicher Milieus hineinverlagern und Beleidigungen und abwertende Äußerungen als Stellungnahmen Dritter von der Gesamtaussage der Sendung zumindest formal separieren, kommt möglicherweise eine geringere Normen konstituierende Kraft zu als einem Show-Format mit prominent besetzter Jury. Obwohl der Fall Frauentausch sicherlich Anhaltspunkte für die Prüfpraxis gibt, muss die Frage, wie eine mögliche herabwürdigende Darstellung bzw. ein acht- und respektloser Umgang mit Menschen auf Kinder wirkt, weiterhin im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Christina Heinen ist hauptamtliche Prüferin bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF). 33 g 3. „Schlechte“ Sprache als Kriterium im Jugendmedienschutz Claudia Mikat: Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung. Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes. In tv diskurs 3/2008, Heft 45, S. 30–35 FSF-Jahresbericht 2008 A-73 tv diskurs 45 TITEL Flüche, Beschimpfungen und Sexualisierung Sprachliche Tabuverletzung als Thema des Jugendschutzes Claudia Mikat Über Sprache lässt sich trefflich streiten. Was für den einen wüste Beschimpfung oder Verletzung von Gefühlen ist, steckt ein anderer als unangebrachte, geschmacklose Bemerkung oder witzige Zuspitzung weg. Ebenso strittig sind Jugendschutzeinschätzungen in Bezug auf Sprache. Wenn es darum geht, wie die Sprache zu bewerten ist und wie der Jugendschutz allgemein mit Sprache umgehen soll, kommen Wirkungsvermutungen und Werturteile zum Tragen – und sie zu trennen, fällt nicht immer leicht. Der folgende Beitrag liefert hierzu einige Beispiele. system beteiligten Akteuren – der Aufsicht, den Selbstkontrolleinrichtungen und den Anbietern –, den Spielraum mit Kriterien und Auslegungshinweisen auszufüllen. Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) tut dies mit ihren Prüfkriterien und den Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung. Es werden die Risikodimensionen Gewaltbefürwortung bzw. -förderung, Angst und sozialethische Desorientierung unterschieden, konkrete Aussagen, wie mit Sprache in diesen Kontexten umzugehen ist, finden sich nicht. Der Begriff „Ene mene miste, wer kommt in die Kiste? Wer ist gleich ’ne Leiche, wer frisst meine Scheiße? Dein Vater ist ’ne schwule Sau, ich hau’ Dir gleich die Eier blau. Die Mutter ist ’ne geile Fotz’, lutscht die Schwänze, bis sie kotzt. Wenn Du petzt beim Abendbrot, bist – Du – tot!“ Robin 30 Robin (D 2007) Wie im Jugendschutz mit sprachlichen Tabuverletzungen umgegangen wird, hängt vom jeweiligen Kontext ab. Flüche, Beschimpfungen, Obszönitäten gelten in Deutschland nicht per se als jugendschutzrelevant, sprachliche Tabus gibt es in den Prüfkriterien nicht. Sprache wird grundsätzlich im Kontext bewertet und auf die beabsichtigte bzw. als wahrscheinlich anzunehmende Wirkung hin untersucht. Jugendschutzgesetz (JuSchG) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) schränken die Verbreitung von Inhalten ein, die geeignet sind, die Entwicklung von Minderjährigen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 14 JuSchG; § 5 JMStV). Welche Inhalte eine solche Entwicklungs- oder Erziehungsbeeinträchtigung bedeuten können, lässt der Gesetzgeber bewusst offen. Es obliegt den im Jugendschutz- „Sprache“ taucht in den Prüfgrundlagen der FSF überhaupt nur einmal auf, und zwar in § 10 der Richtlinien, dem Punkt zum Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen. Hier heißt es, dass Programme als entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen sind, wenn „sexuelle Handlungen mit vulgärer Sprache benannt werden und damit eine Herabwürdigung von Menschen oder eines Geschlechts verbunden ist“ – auch diese Formulierung verweist wieder auf die Kontextabhängigkeit der Bewertung. Fragt man also, wie der Jugendschutz – die FSF – mit Sprache und sprachlichen 3 | 2008 | 12. Jg. tv diskurs 45 Tabus umgeht, muss man in die Prüfpraxis schauen. Im Folgenden geschieht dies entlang der genannten Risikodimensionen, darüber hinaus bietet es sich zum Thema an, den Aspekt „sexualisierte Sprache“ gesondert zu behandeln und neben der sozialethischen auch die sexualethische Desorientierung durch Sprache in den Blick zu nehmen. lie von Polizei und Justiz alleingelassen, das Recht selbst in die Hand nimmt. Der indizierte Film wurde 20 Jahre später nur nach umfangreicher Schnittbearbeitung – auch auf der Sprachebene – für eine Ausstrahlung im Nachtprogramm freigegeben. Ein aktuelleres Beispiel, das dramaturgisch einem ganz ähnlichen Muster folgt, ist Death Sentence (USA 2007). Angst und Gewalt „Das ist oberste Liga: 3-57er, die mit der TITEL ‚Kopf-ab‘-Garantie, die ist ’n süßer Strolch. Für die Sprache gelten dieselben Überlegungen wie in Bezug auf andere wirkungsrelevante Elemente eines Programms. Die Sprachebene ist neben Bildern, Tönen und Geräuschen wesentlich, um Botschaften eines Films zu transportieren. Sprache kann Atmosphäre vermitteln, Aggression und Emotion ausdrücken, Ängste erzeugen oder verstärken – sie kann die Bildwirkung stützen oder relativieren. Sprache wird aus Jugendschutzsicht also dann zum Problem, wenn sie die genannten Wirkungsrisiken stützt. Die Eingangsszene zu Robin, Abschlussfilm von Hanno Olderdissen an der internationalen filmschule köln (ifs), dokumentiert anschaulich das Potenzial von Sprache und würde in einem Prüfausschuss der FSF sicher unter dem Angstaspekt diskutiert werden: Eine Jungenstimme flüstert im Dunkeln. Der Schein einer Taschenlampe leuchtet auf, mehrere Jungen im Alter von ca. 9 Jahren stehen im Kreis. Der Schein der Lampe geht zum sprachlich abgewandelten Abzählvers „Ene, mene, miste“ herum, beleuchtet die einzelnen Gesichter, kommt am Ende bei einem Jungen zum Stehen: „… bist – Du – tot!“ Die „Süddeutsche Zeitung“ schreibt in Bezug auf Robin: „Kindheit, da ist sich das Kino sicher, ist keine Schutzzone mehr, in der unschuldige Geschöpfe in Ruhe heranwachsen können“1. In der gezeigten Szene gilt dies auch für die Sprache, die eine beunruhigende Verrohung zum Ausdruck bringt und die nachfolgende Schilderung von familiärer Gewalt und Kindesverwahrlosung unheilvoll ankündigt. Jugendschutzbedenken im Zusammenhang mit Sprache und Gewalt – und dies auch in Bezug auf ängstigende Wirkungen – gibt es wesentlich häufiger bei Filmen, in denen Gewalthandlungen sprachlich befürwortet oder legitimiert, verharmlost oder zynisch kommentiert werden. Klassische Beispiele sind Actionthriller mit Selbstjustizelementen wie Ein Mann sieht rot (USA 1974), in dem Charles Bronson als Architekt Paul Kersey, nach dem gewaltvollen Tod seiner Fami- 3 | 2008 | 12. Jg. Dann hätten wir die durchschnittliche 45er, als Maxi-Menü: Die frisst alles, was sich ihr in den Weg stellt. Und hier die Mutter aller Fleischfresser: das Kanonenrohr, das Schwert der Gerechtigkeit. Lauf’ damit im heiligen Land ein und fang Deinen eigenen Kreuzzug an. Jede einzelne dieser Waffen wird Dir mit absoluter Sicherheit dabei helfen, Deine Probleme in den Griff zu kriegen.“ Death Sentence (USA 2007) Was die Wirkungsvermutung anbelangt, so bedient der Film geradezu idealtypisch die Indikatoren für eine gewaltbefürwortende Wirkung. Er erhielt entsprechend auch von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) keine Jugendfreigabe. In der Begründung heißt es: „Die Sprachbilder sind […] teilweise menschenverachtend und diskriminierend […]. Es wird damit sehr deutlich, dass es für alle Beteiligten ‚normal‘ ist, Probleme mittels Waffengewalt zu lösen“ (FSK-Jugendentscheid vom 24.08.2007). Death Sentence könnte ungekürzt im Nachtprogramm gezeigt oder auch in geschnittener Fassung der FSF als Ausnahmeantrag für das Spätabendprogramm vorgelegt werden. In diesem Fall würde die Bearbeitung sicher auch die Sprachebene des Films zu berücksichtigen haben. Anmerkungen: 1 Anke Sterneborg in der Berlinale-Beilage der „Süddeutschen Zeitung“ vom 07.02.2008. Abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/kultur/ artikel/151/156736/ Death Sentence 31 From Dusk till Dawn 2 Vgl. Mikos, L.: From Dusk till Dawn. Ein Film als Geschmacks- und Generationsproblem. Anmerkungen zur Prüfpraxis bei einem indizierten Film. In: tv diskurs, Ausgabe 8 (April 1999), S. 45 – 52 tv diskurs 45 TITEL From Dusk till Dawn (USA 1995), ein Genremix aus Gangster- und Splatterfilm, wurde zweifelsohne aufgrund seiner Gewaltdarstellungen und gewaltbefürwortenden Tendenzen von den verschiedenen Jugendschutzinstitutionen und in den verschiedensten Fassungen als jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft. Ein Dialog zwischen einem Sheriff und dem Keeper eines Liquor Stores in der Eingangsszene des Films ist ein gutes Beispiel für eine sprachliche Tabuverletzung, die heftige Reaktionen seitens der Jugendschutzeinrichtungen nach sich zieht. „Oh Mann, es war ein gottverdammter, heißer, erbärmlicher Tag, vom Anfang bis zum Ende. Als Erstes ist Nadine vom Blue Chip krank geworden, sodass ihr verdammter mongoloider Sohn am Grill stand. Mann, dieser Idiot kann Rattenscheiße nicht von Rice Crispies unterscheiden. Ich hab’ um halb neun gefrühstückt, und bereits um halb elf hab’ ich halb gare Hamburger gekotzt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die den Videofilm in der FSK-18Fassung indizierte, wird die Szene besonders hervorgehoben. Die Wirkungsvermutungen sind kontrovers: Ist der „von Nebenfiguren in einer Nebenhandlung“ geführte Dialog „eine x-beliebige Aussage […] und gleichzeitig eine Satire auf die Figuren, die sich so abfällig äußern“, wie dies die Minderheit im FSF-Berufungsausschuss vermutet? Oder erscheint „durch die Negativ-Charakterisierung des Sheriffs sein nachfolgender Erschießungstod gerechtfertigt“, wie die BPjM annimmt? Oder aber tritt die Wirkungsdiskussion in den Hintergrund und begründet allein die „menschenverachtende Grundaussage“ der Szene den Schnitt, wie der Berufungsausschuss schließlich entscheidet? Das Beispiel zeigt: Jugendschutzbewertungen sind immer auch subjektiv und nicht frei von Geschmacksfragen und moralischen Wertungen2. Ist es letztlich also der Tabubruch, die abfälligen Äußerungen über Behinderte, die das moralische Empfinden der Ausschussmitglieder verletzen und die Entscheidung begründen? Einen neuen, im Zusammenhang mit Sprache relevanten Bereich in den FSF-Prüfungen stellen die Musikvideos dar. Hip-Hop-Videos des Gangsta-Rap liegen wegen Gewaltverherrlichung, Homophobie oder Rassismus im Fokus des Jugendschutzes. Die Berliner Variante des deutschen Hip-Hops ist als besonders aggressiv bekannt, bekannt ist auch, dass die Protagonisten etwa der Labels Aggro Berlin und Shok Muzik den in afroamerikanischen Gettos entstandenen „Battle Rap“ auf ihre Lebenswelten in Deutschland übertragen und sich verbale Schlachten liefern. wie ’n kranker Kojote.“ „Gibt’s nicht ’n Gesetz, wonach Schwach- „Aggro Berlin, ihr seid richtige Spasten, sinnige einem kein Essen servieren dürfen?“ Kinder, die Faxen machen, euer Papa ist „Ja, so was sollte es geben. Wer weiß schon, zurück und die Mama wird gefickt. […] was so einem verdammten Mongo in der Soll jeder Einzelne von euch auf die Straße Birne rumgeht? Nadine hätte den Jungen kommen, und ihr werdet gebombt, jeder wie ’ne Katze ersäufen und ihre Milch ver- von euch wird hier Schläge bekommen und kaufen sollen.“ in den Arsch genommen, wir kennen kein Pardon. Keiner von euch Arschkriechern Verglichen mit zahlreichen anderen brutalen Metzelszenen und zynischen Kommentaren im Film wird dem Dialog in dieser Szene eine enorme Bedeutung beigemessen: Für die Fernsehausstrahlung selbst im Nachtprogramm ab 24.00 Uhr musste die Szene entfernt werden; in der im DVD-Handel verbreiteten FSK-16-Version ist sie ebenfalls nicht enthalten, in der Begründung 32 kommt hier heil davon. Ihr werdet gedisst und wollt immer noch reden und in den Interviews erzählen, wie hart ihr seid und uns die Hand geben? Doch ich hab die Wahrheit gesehen, die Realität ist anders. Ihr seid Opfer, wir sind Täter, ich guck nicht zu – ich mach was!“ Was jetzt los!?! (D-Irie, 2006) 3 | 2008 | 12. Jg. tv diskurs 45 So geht es auch in dem Rap Was jetzt los!?! von D-Irie darum, den Gegner – hier Musiker des Labels Aggro Berlin – mit Übertreibungen, Metaphern und Wortbildern „fertigzumachen“ und zu beleidigen („zu dissen“). Tragen die aggressiven Texte zur Verrohung und Abstumpfung von Jugendlichen bei? Oder bieten die Songs Jugendlichen in schwierigen Milieus eine Projektionsfläche für die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Situation? Stellt man auf die „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen ab, wofür Stefan Linz unlängst in einem Vortrag zum Thema plädierte, in diesem Fall auf Jugendliche aus sozial benachteiligten Milieus, die Hip-Hop-Kultur als zentrales Element von Lebenssinn betrachten und ihre eigene Lebensrealität in Musik und Texten widergespiegelt sehen, erscheinen Wirkungsrisiken im Sinne einer Übernahme von Einstellungen durchaus plausibel. Vor diesem Hintergrund erschiene eine Freigabe des Musikclips für ältere Jugendliche ab 16 Jahren angemessen3. Sexualität und sexualisierte Sprache „Ich scheiße auf sexuelle Tabus!“ Kleines Arschloch (D 1997) Das Thema „sexualisierte Sprache“ spielt seit jeher im Jugendschutz eine Rolle und ist auch für die FSF nicht neu. Relevant war und ist in der Prüfpraxis das Genre der „Teeny-Sex-Komödien“ oder auch Comedyserien wie Sex and the City, in denen (Erwachsenen-)Sexualität humorvoll derb verhandelt wird. Bei der Bewertung ist zwischen Geschmacksurteil und Gefahrenpotenzial zu unterscheiden. Das heißt: Drastische Sprache beinhaltet nicht per se Gefährdungsmomente, Kriterium ist eher die Vermittlung von Einstellungen. Entscheidend ist nach den eingangs 3 | 2008 | 12. Jg. zitierten Richtlinien, inwieweit mit sexualisierter oder vulgärer Sprache eine Herabwürdigung von Menschen verbunden ist. Oft sind Vulgarismen und Fäkalsprache in humoreske Kontexte eingebunden und daher mit dem Ironie- und Parodieverständnis von Kindern und ihren Genrekompetenzen in Beziehung zu setzen. So reiht etwa der Film Kleines Arschloch wie die Comicvorlage Eindrücke und Erlebnisse seiner respektlosen und mit anarchischem Humor ausgestatteten „12-jährigen“ Hauptfigur aneinander. Dabei rüttelt der kindliche Protagonist mit einer vulgären Erwachsenensprache an zahlreichen Tabus und äußert eine Vielzahl politischer Unkorrektheiten um Themen wie Sexualität, Kirche, Drogen oder Sterben. Werden Kinder unter 12 Jahren ihr Augenmerk auf die Slapstick-Einlagen legen, da sie intellektuell den schwarzen Humor und die Tabubrüche ohnehin nicht nachvollziehen können? Sind sie in der Lage, die sprachlichen Tabuverletzungen durch die Rahmung, den Genrekontext als solche zu erkennen? Sowohl die FSK wie auch die FSF sprachen der Altersgruppe unter 12 Jahren die intellektuelle und gefühlsmäßige Distanz ab, um den fiktionalen Charakter und die zugrunde liegende Satire und Komik des Geschehens zu erfassen, da der Film auf die Verflechtung von Humorverständnis und eigener Lebenserfahrung setzt: „Erst durch das eigene Durchleben vergleichbarer Situationen, in denen unbedingte ‚Correctness‘ ein gesellschaftliches ‚Muss‘ ist, beziehen die Tabubrüche des Kleinen Arschlochs ihren speziellen Witz […]. Sprüche wie ‚Ich scheiße auf sexuelle Tabus‘ oder ‚Wir lassen einfach alle Alten abkratzen und kochen Suppe für die Neger draus‘ mögen einem älteren Publikum als Tabubruch hochwillkommen sein, für jüngere Zuschauer sind sie nach Ansicht der Ausschussmehrheit desorientierend und verrohend […]. Aufgrund ‚des noch fehlenden Humorverständnisses‘ wird, was als ironisch-anarchischer Kommentar und gewollt provokative Tabuverletzung konzipiert ist, im Zuge der Rezeption durch jüngere Zuschauer zu einer ‚kritiklosen Präsentation von Vorurteilen‘“ (FSF-Prüfgutachten vom 09.12.2004; FSK: ab 12 Jahren; FSF-Entscheidung: Hauptabendprogramm). Die Forderung, Kontext und Aussage zu berücksichtigen und Wirkungen einzuschätzen, unterscheidet Jugendmedienschutz in Deutschland z. B. von der Praxis in Großbritannien. Die Briten kennen „bad language“ als ganz eigen- TITEL Kleines Arschloch 3 Linz, S.: Sprache in Musikvideos: Ausdruck von Subkultur oder Parallelwelt? Vortrag bei einer FSF-Prüferfortbildung am 04.04.2008 in Berlin [unveröffentlichtes Manuskript] 33 tv diskurs 45 TITEL ständiges Kriterium im Jugendschutz und bewerten die Sprache unabhängig von Wirkungsvermutungen, Kontext und Gesamtaussage eines Films. Worte wie „shag“ (bumsen) oder „wanker“ (Wichser) führen unweigerlich zu einer Freigabe ab 12, „motherfucker“ zu einer Freigabe ab 15 Jahren, während bei „fuck“ die Anzahl über die Freigabe ab 12 oder ab 15 entscheidet. Es verwundert daher nicht, dass Filme wie Billy Elliot oder Little Miss Sunshine, die in Deutschland aufgrund ihrer positiven Gesamtaussage und Wertevermittlung ab 6 Jahren freigegeben werden, in England allein wegen zu vieler „fucks“ eine Freigabe ab 15 Jahren erhalten. „Es gibt drei Sorten Männer: die, die es dir gar nicht machen, die Wühler und die Pieker. Die, die es dir gar nicht machen, verlangen von dir, dass du schön rasiert bist unten, haben aber selber so’n Busch am Sack. Sind auch die, die jede Nacht von dir einen geblasen kriegen wollen und danach schön einschlafen. […] Der Wühler benimmt sich da unten wie ’ne Hausfrau am Wühltisch beim Sommerschlussverkauf […] und er will gelobt werden […]. Der Pieker denkt, er ist der Allergrößte, weil der Pieker im Gegensatz 4 Die Begründungen zu Keinohrhasen sind auf der Webseite der FSK veröffentlicht. Abrufbar unter: http://www.spio.de zu den anderen zweien der Einzige ist, der den Kitzler findet. Und dann geht’s los, als gäb’s kein Morgen mehr, dann wird drauflosgepiekt wie’n Irrer, ich meine, hallo! Ja, was denken Männer denn, dass wir mit denen ‚Fang den Kitzler‘ spielen, oder was?“ Keinohrhasen (D 2007) Wie würden die Briten mit Keinohrhasen (D 2007) umgehen? Der Film wurde vom Verleih als „romantische Liebeskomödie“ angekündigt, weiter war bekannt, dass der Regisseur und Hauptdarsteller Til Schweiger erstmals mit sei- Keinohrhasen 34 nen vier Kindern gemeinsam vor der Kamera stand, die Handlung zudem in einem Kindergarten angesiedelt ist – kein Wunder also, dass viele Eltern mit ihren Kindern in den Film gingen, der zunächst eine Freigabe ab 6 Jahren erhalten hatte. Es hagelte Kritik an der Entscheidung, inzwischen wurde die Freigabe durch den Appellationsausschuss auf 12 Jahre heraufgesetzt. In der Begründung wird mit dem Begriff der Erziehungsbeeinträchtigung operiert: Die „sexualisierten, derben“ Ausdrucksweisen im Film können die Erziehung von 6- oder 7-Jährigen beeinträchtigen, so die Einschätzung des Gremiums4. Nicht zuletzt die Diskussion um die Freigabe des Kinofilms Keinohrhasen zeigt, dass Sprache auch in der deutschen Öffentlichkeit, weitgehend losgelöst von Wirkungen und eher im Rahmen einer Wertediskussion, als Thema des Jugendschutzes wahrgenommen wird. Eltern setzen die Medieninhalte konkret mit ihren Erziehungskonzepten und -zielen in Verbindung, bewerten vor dem Hintergrund ihrer Maßstäbe die Entscheidungen und formulieren entsprechende Erwartungen an den Jugendschutz. Wie unterschiedlich diese Erwartungen sind und die Frage der Erziehungsbeeinträchtigung unter Eltern beantwortet wird, zeigen wenige Klicks im Internet, z. B. unter den Treffern einer GoogleSuche nach „Keinohrhasen +Sprache + Eltern“ (7.910 Hits am 03.06.2008): Einige Eltern diskutieren die Wirkung oder Eignung der sexualisierten Sprache auf Kinder: „Das gehört einfach noch nicht in die Erlebnis- und Erfahrenswelt eines 6- bis 12-Jährigen“; „In diesem Film [wird] mit dem Thema ‚Sex‘ sehr locker umgegangen, aber auf eine positive Art und Weise. Ich denke, dass die Empfehlung ab 6 Jahren in Ordnung ist“ (Dora Müller; lily, beide in: www.welt.de/kultur). Andere fordern mehr Elternverantwortung ein: „Eltern, die sich blind auf die FSK verlassen, sind selber schuld und sollen anschließend nicht rummeckern“ (Anne in: www.moviemaze.de). „Vielleicht wird es Zeit für eine Freiwillige Selbstkontrolle der ihre 6bis 8-jährigen Kinder in Filme wie ‚Keinohrhasen‘ schleppenden Eltern?“ (http://blog.ln-online.de). Wieder andere sind schlicht vom Jugendschutz enttäuscht: „Ich denke, man sollte die FSK wieder abschaffen – dann können Eltern, die sich darauf verlassen, die Verantwortung eben auch nicht dort hinschieben“ (Mithirnhase in: www.welt.de/kultur). Und schließlich gibt es nicht wenige Eltern, die eine ande- 3 | 2008 | 12. Jg. tv diskurs 45 re Wertigkeit in der Erziehung zum Ausdruck bringen und „sexualisierte Sprache“ als nachrangig gegenüber anderen Inhalten betrachten: „Was mich wundert, ist höchstens, dass sich nie Eltern darüber aufregen, dass ihren Kindern mit diesem ‚Romantische-Liebe-von-Märchenprinzund-Prinzessin‘-Quark die Hirne vollgekleistert werden, aber ein Riesentheater wegen ‚schlimmen Wörtern‘ gemacht wird“ (sedmikrasky in: http://forum.filmvorfuehrer.de). Sozialethische Desorientierung „Fotze, kleene Fotze!” „Lukas, keine bösen Wörter!“ „Halt die Fresse, alte Schlampe!“ Die Super Nanny5 Sprachliche Äußerungen werden unter dem Gesichtspunkt der sozialethischen Desorientierung in verschiedenen Kontexten problematisiert. Bei nicht fiktionalen Programmen richtet sich die Aufmerksamkeit meist auf eine mögliche Vorbildwirkung der auftretenden Personen oder auf den Eindruck von Normalität einer fragwürdigen zwischenmenschlichen Kommunikation. Bei einigen Formaten ist eine Orientierungshilfe be- reits durch die Rahmung klar gegeben, wie etwa bei der Super Nanny: Wenn der 5-jährige Lukas seine Mutter wüst beschimpft, dürften auch jüngere Kinder erfassen, dass man nicht so spricht wie der auf dem Sofa hopsende Junge. Die Erziehungsshow ist schließlich darauf angelegt, schlechtes Benehmen oder schlechte Sprache als Fehlverhalten darzustellen und zu zeigen, wie man dies – und anderes – den Kindern vermitteln kann, die hier offenbar Defizite haben. In Talkshows, in denen sich Gäste unflätige Ausdrücke an den Kopf werfen, hängt die Bewertung der Sprachebene dagegen sehr von 3 | 2008 | 12. Jg. TITEL der Moderation und ihrer Kommentierung des Geschehens ab. Wesentlich ist insgesamt, inwieweit Kinder z. B. beleidigende Äußerungen distanziert wahrnehmen und als sprachliche Entgleisung einordnen oder die Äußerungen als „normale“ und akzeptierte Sprechweise ernst nehmen. Fazit Im Jugendschutz geht es darum, Beeinträchtigungen auszuschließen, entsprechend müssen Wirkungsrisiken abgeschätzt werden: In welchen Kontexten sind welche Wirkungen im Zusammenhang mit vulgärem Sprachgebrauch auf verschiedene Altersgruppen wahrscheinlich und im Sinne einer Entwicklungsbeeinträchtigung nachhaltig? Prüfentscheidungen sind aber auch immer Wertentscheidungen. Das gilt insbesondere bei neuen Produkten und Formaten, wenn Rahmungen unbekannt und Wirkungsrisiken kaum abzuschätzen sind, des Weiteren, wenn persönliche Wertgrundsätze der Prüfenden – oder auch Tabus – verletzt oder normative Begriffe wie „Erziehungsbeeinträchtigung“ inhaltlich zu füllen sind. Wertentscheidungen werden auch von Eltern oft gefordert, die eine Orientierung im Mediendschungel suchen. Hier wird deutlich, dass Eltern oftmals Freigaben mit Empfehlungen verwechseln und praktische Hilfestellungen für die Erziehung ihrer Kinder von einer Einrichtung des Jugendschutzes erwarten. Erziehung ist aber ein normatives Geschäft, an konkreten Zielvorstellungen orientiert, welche der Staat nicht vorgeben kann. Wie will man mit dem Dilemma umgehen? Welche Aufgabe kommt dem Jugendschutz im Zusammenhang mit Sprache und sprachlichen Tabubrüchen zu? In einer pluralen Gesellschaft wird es kaum möglich sein, im Detail Einigkeit darüber zu erzielen, was für Kinder geeignet oder beeinträchtigend ist. Die Kriterien für die Entscheidungen und die zugrunde liegenden Werte offenzulegen, erscheint in jedem Fall geboten und einer Demokratie angemessen. Die Super Nanny 5 Das Ausstrahlungsdatum der Sendung ist nicht bekannt; Ausschnitte finden sich u. a. bei MyVideo. Abrufbar unter: http://www.myvideo.de/ watch/1482908/Die_ Super_Nanny_Lukas Claudia Mikat ist Hauptamtliche Vorsitzende in den Prüfausschüssen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF). 35 g Anhang VI: Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003 FSF-Jahresbericht 2008 A-81 Anhang VI: Prüfordnung Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (PrO-FSF) I. Prüfung von Programmen vor der Sendung § 1 Vorlagepflicht § 2 Antragsrecht § 3 Prüfantrag § 4 Verfahren der Geschäftsstelle § 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse § 6 Besetzung der Prüfausschüsse § 7 Hauptamtliche Prüfer § 8 Bindung an Prüfkriterien § 9 Rechte des zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellers § 10 Mehrheitsentscheidung § 11 Prüfrahmen § 12 Auflagen § 13 Prüfgutachten § 14 Einzelprüfer § 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger § 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung § 17 Weitergabe der Prüfgutachten § 18 Vertrauliche Prüfungen § 19 Recht zur Berufung § 20 Besetzung der Berufungsausschüsse § 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens § 22 Begründung der Berufungsentscheidung § 23 Geltung der Vorschriften über den Prüfausschuss § 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger § 25 Prüfung durch das Kuratorium § 26 Geltung der Prüfentscheidungen für inhaltsgleiche Programme § 27 Erneute Vorlage § 28 Allgemeine Prüfgrundsätze § 29 Unzulässige Sendungen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV § 30 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV § 31 Kriterien für die Platzierung § 32 Prüfung von Serien II. Prüfung von Programmen nach der Sendung § 33 Prüfung auf Antrag § 34 Prüfung ohne Antrag § 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung § 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums § 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften III. Schlussvorschriften § 38 Inkrafttreten 1 Anhang VI: Prüfordnung Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (PrO-FSF) I. Prüfung von Programmen vor der Sendung § 1 Vorlagepflicht Die ordentlichen Mitglieder der FSF, die Fernsehprogramme veranstalten, die nicht Telemedien sind, legen alle Programme, die im Hinblick auf die geplante Sendezeit unter den Gesichtspunkten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und der hierzu erlassenen Satzungen nicht offensichtlich unbedenklich sind, der FSF vor der Ausstrahlung zur Entscheidung vor. Näheres regelt die Vorlagesatzung. § 2 Antragsrecht (1) Berechtigt, Prüfanträge zu stellen, sind die ordentlichen Mitglieder der FSF. Nichtmitglieder sind nach Maßgabe der Satzung antragsberechtigt. Antragsberechtigte, die einen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben, üben ihr Recht durch diesen aus. (2) Antragsberechtigt sind auch die Mitglieder des Kuratoriums. Stellt ein Mitglied des Kuratoriums einen Prüfantrag, so sind die für den Antragsteller geltenden Vorschriften der §§ 3, 4 Absatz 1; 9, 11, 14 bis 16 und 19 auch auf den von der Prüfung Betroffenen anzuwenden. Die für den Antragsteller geltenden Bestimmungen der §§ 12, 17 Absatz 2 und 18 gelten in diesem Fall nur für den von der Prüfung Betroffenen. § 3 Prüfantrag (1) Der Antrag auf Prüfung ist an die Geschäftsstelle der FSF zu richten. Er enthält die wesentlichen Daten zur Identifizierung des Programms sowie die vom Antragsteller angestrebte Prüfentscheidung. (2) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag schriftlich und mündlich zu begründen. § 4 Verfahren der Geschäftsstelle (1) Nach Eingang eines Prüfantrags sorgt die Geschäftsstelle der FSF dafür, dass eine Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen soll, durchgeführt wird. Sie teilt dem Antragsteller den Termin der Prüfung mit. (2) Stellt ein Mitglied des Kuratoriums einen Prüfantrag, so übersendet die Geschäftsstelle dem von der Prüfung Betroffenen eine Kopie des Antrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Mitglied des Kuratoriums eine Kopie der Stellungnahme. 2 Anhang VI: Prüfordnung § 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für die Programmprüfungen die Prüfausschüsse der FSF zuständig. § 6 Besetzung der Prüfausschüsse (1) In die Liste der Prüfer der FSF nimmt das Kuratorium Personen auf, die durch ihre berufliche Erfahrung oder durch ihre Ausbildung Gewähr für eine hohe Qualität der Prüfentscheidungen und -gutachten bieten. Bei ihrer Auswahl werden auch Angehörige gesellschaftlicher Gruppen berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Prüfer werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die Prüfer dürfen nicht bei ordentlichen Mitgliedern der FSF, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sein. An der Prüfung von Programmen, die von Nichtmitgliedern vorgelegt worden sind, dürfen Prüfer, die bei ihnen, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sind nicht mitwirken. (3) Die Prüfausschüsse sind mit 5 Prüfern besetzt. Sie werden von der Geschäftsstelle am Ende eines Jahres auf Grund der Meldungen der Prüfer für alle Prüfwochen des folgenden Jahres zusammengestellt. Hat sich für eine Prüfwoche mehr als die erforderliche Zahl von Prüfern gemeldet, so achtet die Geschäftsstelle bei der Zusammenstellung des Prüfausschusses darauf, dass alle Prüfer der FSF im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Hat sich für eine Prüfwoche eine zu geringe Zahl von Prüfern gemeldet, sind Mitglieder eines Prüfausschusses verhindert oder müssen im Jahresplan nicht vorgesehene zusätzliche Prüfausschüsse gebildet werden, so fragt die Geschäftsstelle abwechselnd in alphabetischer und umgekehrter Reihenfolge der Prüferliste bei den Prüfern an, ob sie zur Verfügung stehen. Hat ein Prüfer zugesagt, so fährt sie bei weiteren Anfragen mit dem nach dem in Satz 4 genannten Verfahren auf ihn folgenden Prüfer fort. Auch bei Anfragen nach Satz 4 und 5 achtet die Geschäftsstelle darauf, dass alle Prüfer im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle achtet ferner darauf, dass den Prüfausschüssen die zur Einhaltung der Frist des § 16 Satz 2 erforderliche Zahl von Vorsitzenden angehört. (4) Den Vorsitz im Ausschuss führen Prüfer, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind. Sind zwei oder mehr Mitglieder eines Prüfausschusses als Vorsitzende bestellt, so wählt der Ausschuss eines von ihnen mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden. § 7 Hauptamtliche Prüfer (1) Hauptamtliche Prüfer im Sinne des § 13 Absatz 4 der Satzung der FSF sollen regelmäßig an den Programmprüfungen teilnehmen und auf eine einheitliche Spruchpraxis der Prüfgremien hinwirken. (2) Beschäftigt die FSF keine hauptamtlichen Prüfer oder sind diese verhindert, so werden die ihnen in § 27 Absatz 1 und 2 und § 33 zugewiesenen Aufgaben von Vorsitzenden von Berufungsausschüssen wahrgenommen, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind. § 8 Bindung an Prüfkriterien Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrem Abstimmungsverhalten unabhängig und nur an die Bestimmungen des JMStV, die dazu erlassenen Satzungen, Richtlinien und diese Prüfordnung gebunden. 3 Anhang VI: Prüfordnung § 9 Rechte des zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellers Ist der Antragsteller oder sein Vertreter zur Sitzung des Prüfausschusses erschienen, so kann er vor oder nach der Sichtung des Programms durch den Ausschuss mündlich Stellung nehmen. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Ausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses den erschienenen Antragsteller oder dessen Vertreter unverzüglich über deren Inhalt. § 10 Mehrheitsentscheidung Der Prüfausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. § 11 Prüfrahmen (1) Beantragt der Antragsteller die Freigabe eines Programms für eine bestimmte Sendezeit oder Sendezeitschiene (§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 4), so entscheidet der Ausschuss zunächst darüber, ob es für die beantragte Zeit oder Zeitschiene ohne oder mit Schnitt- oder sonstigen Auflagen freizugeben ist. Kann das Programm ohne Auflagen freigegeben werden, so entscheidet er auch darüber, ob es für eine frühere als die beantragte Zeit oder Zeitschiene zuzulassen ist. Ist eine Freigabe gemäß Satz 1 nicht möglich, so entscheidet der Ausschuss darüber, ob das Programm ohne oder mit Auflagen für eine spätere Sendezeit oder Sendezeitschiene zugelassen wird. (2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Entscheidung über eine andere als die beantragte Sendezeit oder Sendezeitschiene oder über eine Freigabe mit Schnittauflagen nicht getroffen, wenn der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich entsprechend beschränkt. § 12 Auflagen (1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann der Ausschuss die Freigabe eines Programms für eine bestimmte Sendezeit oder Sendezeitschiene oder in einer bestimmten Fassung auch mit anderen als Schnittauflagen verbinden. (2) Ist ein Ausschuss, der erwägt, ein Programm mit Schnittauflagen zuzulassen, der Ansicht, diese Entscheidung erst auf Grund der entsprechend geschnittenen Fassung treffen zu können, so kann er dies dem Antragsteller mitteilen und ihn zur Vorlage der Schnittfassung auffordern. Der Ausschuss kann in diesem Fall auch die Zulassung des Programms unter Schnittauflagen vorläufig beschließen und den Vorsitzenden ermächtigen, auf Grund der Schnittfassung zu entscheiden, ob der Beschluss in Kraft treten soll. Setzt der Vorsitzende den Beschluss nicht in Kraft, so veranlasst die Geschäftsstelle eine erneute Prüfung. An dieser sollen möglichst viele Mitglieder des Ausschusses mitwirken, der die vorläufige Entscheidung getroffen hat. § 13 Prüfgutachten (1) Das Prüfgutachten ist vom Vorsitzenden des Prüfausschusses schriftlich abzufassen. Es besteht aus der Prüfentscheidung, einer Angabe des für die Entscheidung wesentlichen Inhalts des Programms sowie einer Begründung. Bei der Abfassung der Gutachten ist die besondere Bedeutung zu berücksichtigen, die ihnen auf Grund des JMStV zukommt. (2) Die Prüfentscheidung enthält die für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben und spricht aus, ob und für welche Sendezeit oder Sendezeitschiene es zur Sendung freigegeben wird. Bei einer Freigabe unter Schnitt- oder anderen Auflagen (§ 12) sind diese in der Entscheidung genau und vollständig anzugeben. 4 Anhang VI: Prüfordnung (3) Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen Bestimmungen des JMStV, der dazu erlassenen Satzungen oder dieser Prüfordnung sie beruht. (4) Ist ein Ausschuss der Ansicht, Änderungen eines Programms, über die er in seiner Sitzung weder abschließend noch gemäß § 12 Absatz 2 entscheiden konnte, könnten zu einer Entscheidung führen, die für den Antragsteller günstiger als die getroffene ist, so weist er in der Begründung seiner Entscheidung darauf und auf die Art dieser Änderungen hin. § 14 Einzelprüfer (1) Liegen zu Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen bereits Prüfgutachten der FSF vor, so kann der hauptamtliche Prüfer eine vorgelegte Folge auf begründeten Vorschlag des Antragstellers einem Einzelprüfer zuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Beurteilung eines Programms auf Grund der Spruchpraxis der FSF unzweifelhaft und eine Entscheidung durch einen Prüfausschuss oder einen juristischen Sachverständigen nicht erforderlich erscheint oder Anträge gemäß § 9 Absatz 1 JMStV für Programme gestellt werden, deren Bewertung mehr als 20 Jahre zurückliegt. (2) Einzelprüfer können nur Prüfer sein, die zu Vorsitzenden von Prüf- oder Berufungsausschüssen bestellt sind. (3) Folgen von Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen sollen Einzelprüfern zugewiesen werden, die mit der Beurteilung solcher Programme besondere Erfahrung haben. Hat ein Einzelprüfer bereits Folgen einer bestimmten Serie oder eines bestimmten wiederkehrenden Programms begutachtet, so sollen ihm auch weitere vorgelegte Folgen zugewiesen werden. (4) Hat der Einzelprüfer Zweifel, ob oder für welche Sendezeit oder mit welchen Auflagen das Programm zuzulassen ist, so gibt er die Sache mit einer schriftlichen Begründung an die Geschäftsstelle zurück. Die Geschäftsstelle teilt dies dem Antragsteller mit und führt die Entscheidung eines Prüfausschusses herbei. Der Antragsteller und der Prüfausschuss erhalten Kopien der Begründung, mit der der Einzelprüfer sich einer Entscheidung über das Programm enthalten hat. (5) Gegen eine Entscheidung des Einzelprüfers kann der Antragsteller einen Prüfausschuss anrufen. §§ 19 und 25 bleiben unberührt. (6) Im Übrigen gelten für die Prüfungen durch Einzelprüfer die Bestimmungen über Prüfungen und Entscheidungen von Prüfausschüssen entsprechend. § 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger (1) Über die Unzulässigkeit eines Programms gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 JMStV entscheiden Sachverständige, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen (juristische Sachverständige), als Einzelprüfer. Sie werden vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer bestellt und im Einzelfall mit der Prüfung beauftragt. (2) Ist ein Prüfausschuss oder ein Einzelprüfer der Ansicht, dass ein Programm gemäß Absatz 1 zu prüfen ist, so teilt er dies der Geschäftsstelle mit. Diese unterrichtet den Antragsteller, gibt ihm Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen, und veranlasst die Prüfung. (3) Der juristische Sachverständige verfasst ein schriftliches Prüfgutachten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3. Die Prüfentscheidung enthält die für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben und spricht aus, ob es gemäß § 4 Absatz 1 JMStV unzulässig ist. Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen der vorgenannten Bestimmungen des JMStV sie beruht. Ist der Sachverständige der Ansicht, ein in der vorgelegten Form unzulässiges Programm könne in der Weise geändert werden, dass seine Ausstrahlung nicht gegen die vorgenannten Bestimmungen des JMStV verstößt, so soll er die erforderlichen Änderungen in der Begründung seines Prüfgutachtens angeben. 5 Anhang VI: Prüfordnung § 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung Über die Prüfentscheidung wird der Antragsteller von der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich unterrichtet. Das Prüfgutachten soll ihm möglichst eine Woche nach der Prüfung durch die Geschäftsstelle zugesandt werden. § 17 Weitergabe der Prüfgutachten (1) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Prüfgutachten auf Anfrage. (2) Die Gutachten können in begründeten Fällen mit Zustimmung des Antragstellers auch an Dritte weitergegeben werden (z.B. für Forschungszwecke, für pädagogische Zwecke oder für journalistische Recherchen). Hierüber entscheidet der Geschäftsführer. (3) Den Mitgliedern der FSF, den Mitgliedern des Kuratoriums und der KJM werden regelmäßig Zusammenstellungen der erstellten Prüfgutachten sowie deren Ergebnisse auf Anfrage zur Verfügung gestellt. § 18 Vertrauliche Prüfungen In besonderen Fällen kann ein Antragsteller die FSF verpflichten, die Tatsache der Prüfung sowie das Prüfgutachten vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Prüfgutachten eine mögliche Voraussetzung für die Entscheidung über den Kauf des geprüften Programms ist. Die Vertraulichkeit darf nur so lange gewahrt werden, wie der Antragsteller hierfür hinreichende Gründe darlegt. Hierüber entscheidet der Geschäftsführer. § 19 Recht zur Berufung Gegen die Entscheidung des Prüfausschusses können der Antragsteller und, sofern dieser ein Fernsehveranstalter ist, landesrechtlich bestimmte Träger der Jugendhilfe den Berufungsausschuss anrufen. § 20 Besetzung der Berufungsausschüsse (1) In die Liste der Prüfer in Berufungsausschüssen nimmt das Kuratorium besonders erfahrene oder auf Grund ihres Arbeitsbereichs besonders kompetente Prüfer auf. (2) Die Berufungsausschüsse sind mit 7 Prüfern besetzt. Die Geschäftstelle stellt sie bei Bedarf aus der vom Kuratorium erstellten Liste zusammen. Dabei achtet sie darauf, dass die in die Liste aufgenommenen Prüfer im Laufe von 3 Jahren möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Prüfer, die an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, können nicht Mitglied des Berufungsausschusses sein. (3) Den Vorsitz im Ausschuss führen Prüfer, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind. Sind zwei oder mehr Mitglieder des Berufungsausschusses gemäß Satz 1 bestellt, so wählt der Ausschuss eines von ihnen mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden. § 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens (1) Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums (Berufungsführer) den Berufungsausschuss angerufen, so übersendet die Geschäftsstelle dem von der Prüfung Betroffenen (Berufungsgegner), eine Kopie des Berufungsantrags und gibt ihm 6 Anhang VI: Prüfordnung Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist gegenüber der FSF schriftlich Stellung zu nehmen. Die Geschäftstelle übersendet dem Berufungsführer eine Kopie der Stellungnahme. (2) Der Prüfausschuss, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, kann eines seiner Mitglieder beauftragen, die Entscheidung vor dem Berufungsausschuss zu vertreten. Das beauftragte Mitglied wird von der Geschäftsstelle zur Sitzung des Berufungsausschusses eingeladen. Der Prüfausschuss kann auch eine schriftliche Stellungnahme zur Berufung abgeben. Sie wird dem Berufungsausschuss von der Geschäftsstelle vorgelegt. (3) Die Sitzung des Berufungsausschusses beginnt mit der Feststellung des Vorsitzes oder der Wahl gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen, erwiderungen sowie schriftliche Stellungnahmen des erstinstanzlichen Prüfausschusses werden verlesen. Sind der Berufungsführer, der Berufungsgegner, ihre Vertreter oder ein gemäß Absatz 2 Satz 1 beauftragtes Mitglied des erstinstanzlichen Prüfausschusses zur Sitzung erschienen, so ist ihnen die Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und nach ihrer Wahl anschließend oder nach der Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Berufungsausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Berufungsausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich über deren Inhalt. § 22 Begründung der Berufungsentscheidung Weicht der Berufungsausschuss in seiner Entscheidung oder in deren Begründung von dem erstinstanzlichen Prüfgutachten ab, so muss er in seinem Gutachten die wesentlichen Gründe hierfür nennen. Gutachten des Berufungsausschusses werden den Mitgliedern des Prüfausschusses, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, zugesandt. § 23 Geltung der Vorschriften über den Prüfausschuss Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Gutachten des Berufungsausschusses die §§ 3, 4, 10 bis 13 sowie 16 bis 18 entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den Berufungsausschuss angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. § 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger (1) Gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger (§ 15) können die zur Berufung Berechtigten (§ 19) den Juristenausschuss anrufen. (2) Der Juristenausschuss besteht aus drei der gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 bestellten Sachverständigen, die vom Geschäftsführer mit der Entscheidung über die Berufung beauftragt werden. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Sitzung des Juristenausschusses beginnt mit der Wahl des Vorsitzenden. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen und -erwiderungen werden verlesen. Sind der Berufungsführer, der Berufungsgegner oder deren Vertreter zur Sitzung erschienen, so ist ihnen die Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und nach ihrer Wahl anschließend oder nach der Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Juristenausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich über deren Inhalt. (4) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Gutachten des Juristenausschusses die §§ 3, 4 sowie 10, 13 Absatz 1, 15 Absatz 3 Satz 2 bis 4, 16 bis 18 entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den Juristenausschuss angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 7 Anhang VI: Prüfordnung § 25 Prüfung durch das Kuratorium (1) Gegen eine Entscheidung des Berufungsausschusses können die zur Einlegung der Berufung Berechtigten (§ 19) das Kuratorium anrufen, wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung der Prüfgrundsätze und -kriterien der FSF oder zur Sicherung einer einheitlichen Spruchpraxis erforderlich erscheint. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe das Kuratorium angerufen, so übersendet die Geschäftsstelle dem Fernsehveranstalter, der das Programm vorgelegt hat, eine Kopie des Antrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist gegenüber der FSF Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Träger der Jugendhilfe eine Kopie der Stellungnahme. Über die Zulassung von Anträgen auf Prüfung durch das Kuratorium entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Kuratoriums. (2) Für die in Abs. 1 genannten Fälle bildet das Kuratorium einen Ausschuss, der aus sechs derjenigen seiner Mitglieder besteht, die nicht von einem ordentlichen Mitglied der FSF entsandt sind. Mitglieder des Kuratoriums, die die Prüfung des Programms beantragt oder an seiner Prüfung im Prüf- oder Berufungsausschuss mitgewirkt haben, können dem Ausschuss nicht angehören. (3) §§ 3, 4, 8, 10 bis 13, 16 bis 18 sowie 24 Absatz 3 gelten für das Verfahren vor dem Kuratorium und dessen Gutachten entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums das Kuratorium angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. § 26 Geltung der Prüfentscheidungen für inhaltsgleiche Programme Die Entscheidungen der Prüfgremien gelten für die Fassung, in der ein Programm vorgelegt worden ist oder die es auf Grund von Schnittauflagen erhalten hat, sowie für Fassungen, die mit der vorgelegten oder der Schnittfassung wesentlich inhaltsgleich sind. § 27 Erneute Vorlage (1) Ein gemäß § 2 Absatz 1 Antragsberechtigter kann ein Programm nach wesentlicher Änderung erneut zur Prüfung vorlegen. Ein hauptamtlicher Prüfer entscheidet darüber, ob die Bearbeitung ausreicht, um das Programm als wesentlich geänderte Fassung anzuerkennen. (2) Ein Programm kann unverändert zur erneuten Prüfung vorgelegt werden, wenn der gemäß § 2 Absatz 1 Antragsberechtigte glaubhaft machen kann, dass aufgrund einer veränderten Spruchpraxis der Prüfausschüsse der FSF das Prüfergebnis bei einer erneuten Prüfung anders ausfallen könnte. Über die Annahme zur Prüfung entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer. (3) Gegen ablehnende Entscheidungen kann der Berufungsausschuss angerufen werden. § 24 gilt entsprechend. § 28 Allgemeine Prüfgrundsätze (1) Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sendungen, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor solchen Sendungen, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. (2) Grundlagen der Prüfungen sind §§ 4 und 5 JMStV, die hierzu erlassenen Satzungen sowie die in §§ 29 bis 31 genannten Kriterien. (3) Bei jeder Prüfung sind der Aufbau, der Handlungskontext und der Gesamtzusammenhang der Sendung zu berücksichtigen. 8 Anhang VI: Prüfordnung (4) Handelt es sich bei einem Programm um Kunst i. S. d. Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, so muss das Gutachten zwischen den Interessen der Kunst und den Interessen des Jugendschutzes sorgfältig abwägen; dies gilt insbesondere für Programme, die möglicherweise nach § 29 als unzulässig eingestuft werden. Äußerungen von Fachkreisen zu den Programmen (z. B. Filmkritiken) sind dabei zu berücksichtigen. § 29 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 JMStV (1) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 JMStV sind Programme unzulässig, die Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung oder Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die für die Zwecke einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, darstellen. Propagandamittel im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Programme, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. (2) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 JMStV sind Programme unzulässig, die Kennzeichen der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 genannten Parteien oder Vereinigungen verwenden. Kennzeichen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JMStV sind Programme unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. (4) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 JMStV sind Programme unzulässig, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuchs bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen. (5) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 JMStV sind Programme unzulässig, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. (6) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 JMStV sind Programme unzulässig, die geeignet sind, als Anleitung zu einer der in § 126 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) genannten rechtswidrigen Taten zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. (7) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 JMStV sind Programme unzulässig, die den Krieg verherrlichen. 9 Anhang VI: Prüfordnung (8) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 JMStV sind Programme unzulässig, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Eine Einwilligung in die Darstellung ist unbeachtlich. (9) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 JMStV sind Programme unzulässig, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. (10) Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 JMStV sind Programme unzulässig, die pornographisch im Sinne des § 184 StGB sind. Dies sind Programme, die sexuelle Vorgänge in aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken, in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreiten. (11) Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit einem gemäß § 18 Absatz 1 JuSchG in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Dies gilt gemäß § 4 Absatz 3 JMStV auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen gegenüber dem in die Liste aufgenommenen Medium bis zu einer Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. (12) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn das Programm oder seine Ausstrahlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Absatz 5 gilt nicht, wenn die Ausstrahlung des Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. § 30 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV (1) Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV sind Programme unzulässig, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Als im Sinne des Satz 1 geeignet sind insbesondere folgende Programme anzusehen: 1. Programme, die extreme Gewalt in ihren physischen, psychischen und sozialen Erscheinungsformen verherrlichen oder verharmlosen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob (a) Gewalt als probates Handlungskonzept im Kontext des Programms unzureichend relativiert dargestellt wird; (b) die Darstellungen von Gewalt so aneinandergereiht sind, dass die Problematik von Gewalt als Mittel der Konfliktlösung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt; (c) die Gewalthandlungen insofern verkürzt dargestellt sind, als z.B. deren Folgen und Wirkungen für die Opfer verschwiegen werden; (d) die einzelnen Darstellungen von Gewalt derart breit und in grausamen Details ausgespielt sind, dass sie weit über das dramaturgisch Notwendige hinausgehen; (e) die Gewalt gegen Personen, die nach ihrem Aussehen, ihrem kulturellen und sozialen Selbstverständnis, ihren Gewohnheiten oder ihrem Denken als andersartig empfunden werden, verharmlosend oder als gerechtfertigt dargestellt wird. 2. Über pornographische Darstellungen (§ 184 Strafgesetzbuch) hinaus solche Sendungen, die sexuelle Darstellungen enthalten und (a) physische und sonstige Gewalt zur Durchsetzung sexueller Interessen befürworten; Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen; (b) ihrer Gesamttendenz nach ein Geschlecht degradieren; 10 Anhang VI: Prüfordnung (c) in erheblichem Umfang Darstellungen enthalten, die Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung degradieren. 3. Sendungen, die den Krieg verherrlichen oder als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung besonderen Mutes darstellen. 4. Sendungen, die zum Rassenhass oder zum Hass gegen Personen, Personengruppen oder Minderheiten aufstacheln. § 31 Kriterien für die Platzierung (1) Soweit Programme nicht nach den gesetzlichen Regelungen oder gemäß § 29 unzulässig sind, ist bei der Entscheidung über die Platzierung zu berücksichtigen, ob die jeweilige Sendung im Tages-, Vorabend-, Hauptabend-, Spätabend- oder Nachtprogramm platziert werden soll. Hierbei sind die Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Zuschauer getrennt einzuschätzen. Ganz besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, inwieweit Programminhalte oder Darstellungsformen bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen gewaltbefürwortende Einstellungen fördern, übermäßig ängstigend oder sozialethisch desorientierend wirken. Bei der Abschätzung der Wirkungsrisiken sind der Kontext innerhalb der Sendung zu berücksichtigen sowie die altersspezifische Zuordnung zu den oben genannten Risikodimensionen zu beachten und im Gutachten deutlich zu machen. (2) Folgende Platzierungen werden unterschieden: 1. Sendungen im Tagesprogramm. Für die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr sind die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Kinder unter 12 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben. 2. Sendungen im Hauptabendprogramm. Für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr sind die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche unter 16 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben. 3. Sendungen im Spätabend- (22.00 bis 23.00 Uhr) und im Nachtprogramm (23.00 bis 6.00 Uhr). Für die Sendezeit von 22.00 bis 23.00 Uhr sind entsprechend den Maßstäben der FSK die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Jugendliche ab 16 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben. (3) Bei der Entscheidung darüber, für welche der in Abs. 2 genannten Sendezeiten ein Programm freigegeben werden kann, sind die drei Risikodimensionen Gewaltbefürwortung bzw. -förderung, übermäßige Angsterzeugung und sozialethische Desorientierung im Hinblick auf die prüfungsrelevanten Altersgruppen getrennt zu beurteilen und in die Gesamtrisikobewertung einzubringen. Bei über 12-Jährigen ist in der Regel der Angstdimension ein geringeres Gewicht zuzumessen als bei jüngeren Zuschauergruppen. Grundsätzlich ist das altersspezifische Risiko unter Berücksichtigung des Kontextes innerhalb der Sendung im Einzelfall zu prüfen. 1. Indikatoren für Gewaltbefürwortung bzw. -förderung sind insbesondere (a) Angebote von Identifikationsfiguren mit gewalttätigen oder anderen sozial unverantwortbaren Verhaltensmustern; (b) Präsentation von einseitig an Gewalt orientierten Konfliktlösungsmustern oder deren Legitimation; (c) die Darstellung von Gewalt als erfolgreichem Ersatz von Kommunikation; (d) Darstellungen, die eine Desensibilisierung gegenüber Gewalt fördern, indem sie die Wirkung von Gewalt verharmlosen oder verschweigen. 2. Indikatoren für übermäßige Angsterzeugung sind insbesondere (a) drastische Darstellung von Gewalt; (b) drastische Darstellung des Geschlechtsverkehrs; (c) unzureichende Darstellungen realitätsnaher Inhalte, die im Lebenskontext von Kindern besonders angstvoll erlebt werden (z. B. Familienkonflikte); (d) eine gemessen an der Realität überproportionale Darstellung von Gewalt mit der Folge der Empfindung allgegenwärtiger Bedrohung. 11 Anhang VI: Prüfordnung 3. Indikatoren für sozialethische Desorientierung sind insbesondere (a) unzureichend erläuterte Darstellungen realen Gewaltgeschehens (z. B. Krieg); (b) Darstellung von Fiktion als Realität wie auch von Realität als Fiktion in einer Art, die eine Trennung sehr erschwert oder unmöglich macht; (c) die kritiklose Präsentation von Vorurteilen oder Gewalttaten gegenüber Andersdenkenden; (d) die anonymisierte Präsentation von Kriegsgeschehen; (e) die Befürwortung von extrem einseitigen oder extrem rückwärtsgewandten Rollenklischees; (f) befürwortende Darstellungen entwürdigender sexueller Beziehungen und Praktiken. (4) Die Kriterien der Absätze 2 und 3 sind durch die Prüferfahrungen zu konkretisieren und fortzuschreiben. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an der gewählten Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. § 32 Prüfung von Serien (1) Für Serien gelten dieselben Prüfkriterien wie für sonstige Programme. Bei ihrer Anwendung ist jedoch auf die spezifischen Wirkungen von Serien (z. B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster) zu achten. Bereits vorliegende Gutachten zu einer Serie sind bei weiteren Gutachten zu berücksichtigen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung einer Serie gilt für diese insgesamt, es sei denn, dass gemäß § 4 Absatz 3 der Vorlagesatzung eine erneute Vorlage erforderlich ist. II. Prüfung von Programmen nach der Sendung § 33 Prüfung auf Antrag (1) Ist die KJM der Ansicht, durch die Ausstrahlung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der Ausstrahlung keine Entscheidung der FSF vorlag, sei gegen Bestimmungen des JMStV oder der hierzu erlassenen Satzungen verstoßen worden, so ist das Programm auf ihren Antrag nachträglich zu prüfen. (2) Berechtigt, eine nachträgliche Prüfung zu beantragen, ist auch das Mitglied der FSF, das das Programm ausgestrahlt hat. § 34 Prüfung ohne Antrag (1) Sofern sich aus Zuschauerbeschwerden oder auf andere Weise Gründe hierfür ergeben, prüft ein hauptamtlicher Prüfer, ob durch die Ausstrahlung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der Ausstrahlung keine Entscheidung der FSF vorlag, gegen Bestimmungen des JMStV oder der hierzu erlassenen Satzungen verstoßen worden ist. In geeigneten Fällen kann der hauptamtliche Prüfer auch einen anderen Prüfer als Einzelprüfer beauftragen oder die Prüfung durch einen Prüfausschuss veranlassen. (2) Ist der hauptamtliche Prüfer der Ansicht, es handele sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, so teilt er dies den Vorsitzenden des Kuratoriums mit. Diese können eine Prüfung durch das Kuratorium veranlassen. 12 Anhang VI: Prüfordnung § 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung (1) In den Fällen des §§ 33 Absatz 1 und 34 übersendet die Geschäftsstelle dem Mitglied, das das Programm ausgestrahlt hat, eine Kopie des Antrags oder teilt ihm die Gründe für die nachträgliche Prüfung mit und gibt ihm Gelegenheit, dazu in angemessener Frist Stellung zu nehmen. (2) In den in Abs. 1 genannten Fällen steht das Recht aus § 9 auch dem Mitglied, das das Programm ausgestrahlt hat, oder seinem Vertreter zu. (3) Bei nachträglichen Prüfungen spricht die Prüfentscheidung aus, ob die Ausstrahlung des Programms zulässig war. War sie dies nicht, so bestimmt sie ferner, ob und zu welcher Sendezeit das Programm in der gesendeten Fassung künftig ausgestrahlt werden darf. Auf Antrag des Mitglieds, das das Programm ausgestrahlt hat, findet eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 statt. § 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums Das Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums steht im Fall des § 33 Absatz 1 der KJM, landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe sowie dem Mitglied zu, das das Programm ausgestrahlt hat. In den Fällen des § 33 Absatz 2 und des § 34 steht es dem Mitglied, das das Programm ausgestrahlt hat, und landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe zu. § 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 17 und 19 bis 32 Absatz 1 für nachträgliche Prüfungen entsprechend. III. Schlussvorschriften § 38 Inkrafttreten Diese Prüfordnung tritt am 01.09.2003 in Kraft. Zugleich verliert die bis dahin geltende Prüfordnung ihre Gültigkeit. 13 g Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF vom 1.3.2005 FSF-Jahresbericht 2008 A-97 Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. Berlin, 1. März 2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung INHALT S. TEIL I: ALLGEMEINES.....................................................................................................3 § 1 Zielsetzung ..........................................................................................................3 § 2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV .................................................................3 § 3 Grundlage der Prüfung ........................................................................................3 § 4 Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen ........................3 § 5 Rechte des Antragstellers....................................................................................4 § 6 Einbindung juristischer Sachverständiger............................................................5 TEIL II: § 5 JMSTV: ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG ......................................6 § 7 Ziel der Prüfungen ...............................................................................................6 § 8 Umgang mit Darstellungen von Gewalt ...............................................................6 § 9 Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können ..............................................7 § 10 Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen.......7 § 11 Sendungen im Tagesprogramm ..........................................................................8 § 12 Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen ....................................................9 ERLÄUTERUNGEN zu Teil I und II Zu TEIL I: ALLGEMEINES ............................................................................................11 Zu § 1 Zielsetzung....................................................................................................11 Zu § 2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV...........................................................11 Zu § 3 Grundlage der Prüfung .................................................................................12 Zu § 4 Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen..................13 Zu § 5 Rechte des Antragstellers .............................................................................14 Zu § 6 Einbindung juristischer Sachverständiger .....................................................14 1 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Zu TEIL II: § 5 JMSTV: ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG ..............................15 Zu § 7 Ziel der Prüfungen ........................................................................................15 Zu § 8 Umgang mit Darstellungen von Gewalt.........................................................15 Zu § 9 Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können........................................16 Zu § 10 Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen ............................................................................17 Zu § 11 Sendungen im Tagesprogramm ...................................................................19 Zu § 12 Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen .............................................21 TEIL III: § 4 JMSTV: UNZULÄSSIGE SENDUNGEN.....................................................22 § 13 Allgemeines .......................................................................................................23 § 14 Nicht zu prüfende („indexbetroffene“) Programme (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 11 PrO-FSF) ..................................24 § 15 Programme, über deren Unzulässigkeit der juristische Sachverständige entscheidet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8, 9 PrO-FSF i. V. m. § 15 PrO-FSF)....................................25 § 16 Programme, deren Unzulässigkeit von den Prüfausschüssen oder Einzelprüfern zu prüfen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 JMStV, § 29 Abs. 7, § 10, § 30 PrO-FSF) ..........................44 2 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Teil I: Allgemeines §1 Zielsetzung Die Richtlinien verfolgen das Ziel, konkrete Fragen, die sich in der Anwendung der Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) auf Programme ergeben, so weitgehend wie möglich zu beantworten. Dabei sollen auch die neuere Entwicklung von Programmen sowie der aktuelle Stand der Forschung berücksichtigt werden. Ergänzend zur Prüfordnung, sollen sich diese Richtlinien auf die Prüfpraxis beziehen und regelmäßig in Anpassung an neue Entwicklungen fortgeschrieben werden. Dabei wird auch auf die Spruchpraxis der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie auf die von ihr im Zusammenwirken mit den Landesmedienanstalten und deren Gremien erlassenen Satzungen und Richtlinien Bezug genommen werden. §2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV Die Vorgaben des Gesetzes sind in die Prüfordnung eingearbeitet und in ihr konkretisiert und erläutert worden. Die Prüfordnung dient somit als Grundlage für die Prüfung. Geschmacksfragen oder Qualitätsurteile sind bei der Beurteilung außer Acht zu lassen. §3 Grundlage der Prüfung Aufgabe der Prüfausschüsse der FSF ist es, im Rahmen einer im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) anerkannten Selbstkontrolleinrichtung Programme auf der Grundlage der §§ 4 und 5 JMStV sowie § 28 Abs. 2 der PrO-FSF zu prüfen. Das Gesetz bildet dabei die Grundlage für die Prüfung. Eine Beachtung weiterer, über das Gesetz hinausgehender Aspekte findet nicht statt. §4 Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV 1. Bei Ausnahmeanträgen nach § 9 JMStV entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer darüber, ob die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn a) die Prüfung durch die FSK länger als 15 Jahre zurückliegt oder b) der Antragsteller den Film so bearbeitet hat, dass die wesentlichen Gründe, die zur Ablehnung einer günstigeren Freigabe im Jugendentscheid der FSK genannt werden, auf die der FSF vorgelegten Fassung nicht mehr zutreffen oder c) der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sich bezüglich der Thematik oder des Genres eines Films die Spruchpraxis des Jugendschutzes seit dem Zeitpunkt der Prüfung durch die FSK wesentlich geändert hat. 2. Wurde ein Ausnahmeantrag vor dem 01.04.2003 durch die FSF positiv entschieden, von den damals zuständigen Landesmedienanstalten jedoch abgelehnt, so kann der Film nach 10 Jahren der FSF erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Legt der Antragsteller einen solchen Film in einer bearbeiteten Fassung vor (vgl. § 10 der Vorlagesatzung der FSF), in der die Gründe berücksichtigt sind, die zur Ablehnung durch die Landesmedienanstalten geführt haben, entscheidet zunächst der hauptamtliche Prüfer, ob die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung erfüllt sind. 3 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung 3. Wird für ein Programm eine Sendezeit beantragt, die bei dessen früherer Ausstrahlung zu einer Beanstandung durch eine Landesmedienanstalt geführt hat, so kann der Antrag nur angenommen werden, wenn die Beanstandung länger als zehn Jahre zurückliegt oder wenn aufgrund der Bearbeitung der Sendung durch den Antragsteller die wesentlichen Gründe, die zur Beanstandung geführt haben, nicht mehr zutreffen. 4. Der Ausschuss hat die Gründe, die im FSK-Jugendentscheid oder in einer Beanstandung einer Landesmedienanstalt aufgeführt sind, in seiner Beratung zu berücksichtigen. Entscheidet er sich für eine Freigabe im Sinne des Antragstellers, so ist im Prüfgutachten darzulegen, welche Erwägungen oder welche veränderte Sachlage gegenüber den Vorentscheidungen aus der Sicht des Prüfausschusses die Freigabe rechtfertigen. §5 Rechte des Antragstellers 1. Der Antragsteller kann hilfsweise eine Freigabe unter Schnittauflagen beantragen. Der Ausschuss ist gehalten, in diesem Falle auch über weitergehende Schnittauflagen zu diskutieren. Das setzt voraus, dass dies im Rahmen der Prüfung zumutbar ist und dazu führen kann, dass die Sendung unter den Aspekten des Jugendschutzes verantwortbar ist. 2. Schnittauflagen sind auch ohne Hilfsantrag möglich. Nach § 11 Abs. 2 PrO-FSF kann der Antragsteller sie allerdings ausdrücklich ausschließen. 3. Bestehen Zweifel, ob der Film nach Durchführung der Schnittauflagen tatsächlich in seiner Gesamtwirkung so verändert ist, dass eine Entwicklungsbeeinträchtigung auszuschließen ist, so beschließt der Ausschuss, dass der Film nach Durchführung der Schnitte zeitnah durch einen hauptamtlichen Prüfer oder den Vorsitzenden des Ausschusses begutachtet wird. 4. Gelangt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass der Film zwar grundsätzlich unter (weiteren) Schnittauflagen freigegeben werden kann, dass er sich jedoch aufgrund der notwendigen Menge von Schnitten nicht (mehr) in der Lage sieht, diese als verbindliche Schnittauflagen zu erteilen, so soll er dies dem Antragsteller möglichst unter Angabe der entsprechenden Szenen mitteilen. 5. Auf Antrag kann der Ausschuss statt Schnittauflagen auch die Szenen angeben, die zur Ablehnung der angestrebten Freigabe führen, und die Zielsetzung der Überarbeitung beschreiben. In diesem Fall überarbeitet der Antragsteller das Programm nach den Vorgaben des Ausschusses und führt darüber ein exaktes Protokoll, das er zusammen mit der überarbeiteten Fassung dem hauptamtlichen Prüfer oder einem vom Ausschuss hierfür bestimmten Prüfer zur Freigabe vorlegt. §6 Einbindung der juristischen Sachverständigen Wenn Zweifel bestehen, ob ein Programm gegen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 PrO-FSF verstößt, knüpft der Ausschuss das Prüfergebnis an die Bedingung, dass das Programm gemäß § 15 der PrO-FSF zeitnah einem juristischen Sachverständigen vorgelegt wird. Die vom Ausschuss erteilte Freigabe gilt nur dann, wenn die Sendung von dem juristischen Sachverständigen als zulässig eingestuft wird. 4 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung TEIL II: PRÜFUNG DER ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG BEI ZULÄSSIGEN PROGRAMMEN §7 Ziel der Prüfungen Allgemeines Ziel der Prüfungen ist es, Kinder und Jugendliche vor Fernsehprogrammen zu schützen, die geeignet sind, ihre Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Dazu zählen auf jeden Fall Programme, die Verhaltensweisen, Weltanschauungen oder ethische Grundhaltungen fördern, die im Widerspruch zum gesellschaftlichen Wertekonsens, insbesondere zu den Grundwerten unserer Verfassung und den daraus abzuleitenden Grundprinzipien für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft sowie den allgemeinen Gesetzen stehen. Dabei geht es nicht darum, entsprechende Themen zu tabuisieren, sondern den Gesamtkontext und seine Botschaft im Hinblick auf die Verstehens- und Verarbeitungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen der entsprechenden Altersstufen zu bewerten. Zur Annahme einer Entwicklungsbeeinträchtigung bedarf es nicht eines wissenschaftlichen Beweises, die Annahme muss aber auf der Grundlage der Prüfordnung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. §8 Umgang mit Darstellungen von Gewalt 1. Ein hohes Wirkungsrisiko im Sinne von § 31 PrO-FSF ist bei Programmen anzunehmen, die Gewalt darstellen oder Gewalthandlungen thematisieren und dabei unter Berücksichtigung der Handlung, des Inhalts, der Dramaturgie, der Darstellungsebene und der Identifikationsprozesse den Einsatz von physischer Gewalt als Mittel, Konflikte zu lösen oder Interessen durchzusetzen, nicht eindeutig ablehnen, sondern legitimieren. 2. Neben der Gesamtaussage eines Programms im Sinne von Absatz 1 sind die Verstehens- und Verarbeitungsfähigkeit der jeweiligen Altersgruppen sowie deren soziale Erfahrung zu berücksichtigen. Programme, bei denen ein Wirkungsrisiko nach Absatz 1 vorliegt, werden für eine Sendezeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht freigegeben. Ist die sozialethisch desorientierende bzw. Gewalt befürwortende Wirkung eines Programms derart eindringlich und suggestiv, dass ältere Jugendliche diese Botschaft angesichts ihrer noch eingeschränkten sozialen Erfahrung und ihrer ethischen Einordnungsfähigkeit nicht relativieren können, so ist für eine Ausstrahlung im Nachtprogramm (23.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu entscheiden. In besonders schweren Fällen gilt ein solches Programm als unzulässig. §9 Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können Bei Programmen, die durch die Darstellung von physischer und psychischer Gewalt, von Bedrohungen oder von Menschen, die Opfer von Unfällen oder Katastrophen werden, anhaltende und nicht zu verarbeitende Ängste auslösen, muss bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder berücksichtigt werden. Auf § 11 wird verwiesen. 5 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 10 Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen Es gehört nicht zu den Aufgaben des Jugendschutzes, Kinder oder Jugendliche vor der Thematisierung sexueller Darstellungen oder Handlungen zu bewahren. Es kann auch nicht darum gehen, die Thematisierung bestimmter sexueller Orientierungen oder Formen des Zusammenlebens der Sexualpartner generell zu fördern oder zu verhindern, es sei denn, die dargestellten Verhaltensweisen sind strafrechtlich verboten. Als entwicklungsbeeinträchtigend sind hingegen Programme einzustufen, wenn a) stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern vermittelt werden, die für Kinder oder Jugendliche mangels Erfahrungen und Einordnungsfähigkeit als gesellschaftlich normal und akzeptiert wirken; b) Lebenskonzepte, sexuelle Verhaltensweisen oder Praktiken dargestellt werden, die den Erfahrungen und Vorstellungen von Normalität eines Heranwachsenden entscheidend widersprechen, dabei jedoch den Eindruck völliger Normalität vermitteln und so bei Jüngeren die Angst auslösen könnten, in Zusammenhang mit eigenen späteren sexuellen Erfahrungen auf entsprechende Erwartungen des Partners oder der Umwelt zu stoßen; c) sexuelles Verhalten und sexuelle Erfahrungen vor allem bei Jugendlichen als erstrebenswert überbetont werden und dadurch der Eindruck entstehen könnte, jemand sei weniger wert, wenn er über entsprechende Erfahrungen nicht verfügt; d) Menschen, insbesondere Jugendliche, dargestellt werden, die entgegen den eigenen Wünschen auf Drängen eines Partners sexuelle Handlungen vornehmen, ohne dass dieses Verhalten durch den Gesamtkontext relativiert wird; e) sexuelle Handlungen mit vulgärer Sprache benannt werden und damit eine Herabwürdigung von Menschen oder eines Geschlechts verbunden ist; f) bestimmte sexuelle Praktiken nicht auf gegenseitigen Wunsch, sondern gegen den Willen einer der beteiligten Personen ausgeübt werden und der Eindruck entstehen könnte, entsprechende Forderungen seien gerechtfertigt; g) sexuelle Handlungen oder bestimmte sexuelle Praktiken durch das Ausnutzen von Macht, durch Geld oder mit Gewalt herbeigeführt werden, ohne dass dies durch den Gesamtkontext negativ bewertet wird; h) bestimmte sexuelle Praktiken nicht nur dargestellt und thematisiert werden, sondern durch den Gesamtkontext der Eindruck entsteht, sie seien gegenüber anderen Praktiken vorzuziehen; i) der sexuelle Lustgewinn in seiner Bedeutung für zwischenmenschliche Beziehungen singulär/dominant dargestellt wird und Gefühle sowie Verantwortung in Beziehungen nicht nur ignoriert, sondern negiert werden. Diese Kriterien sind vor allem im Hinblick auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu beachten. In Betracht kommen dabei Filme, die im Rahmen einer Spielhandlung (z. B. einer Teenykomödie) entsprechende Wirkungen hervorrufen können. Eine Entscheidung für das Nachtprogramm oder die Unzulässigkeit ist angezeigt, wenn die hier dargestellten Kriterien ganz oder teilweise auf Programme zutreffen, die ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgen, den Betrachter sexuell zu stimulieren. Auf die Ausführungen zu unzulässigen Sendungen in Teil III wird verwiesen. 6 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 11 Sendungen im Tagesprogramm 1. Filme, die gemäß § 14 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) von der FSK ab 12 Jahren freigegeben worden sind, unterliegen nach dem Gesetz grundsätzlich keinerlei Sendezeitbeschränkungen. Allerdings ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. 2. Das Wohl jüngerer Kinder kann vor allem von Programmen beeinträchtigt werden, die Gewalt darstellen oder Gewalt zum Inhalt haben. Solche Programme sind für junge Menschen ab Vollendung des 12-ten Lebensjahres aufgrund ihres umfangreichen Wissens und robusterer Verarbeitungsfähigkeit verantwortbar, können jedoch bei Kindern unterhalb dieses Alters zu übermäßigen Angstreaktionen führen. Dazu zählen insbesondere Filme, die Krieg oder andere Gewalthandlungen in den jeweiligen geschichtlichen, politischen oder sozialen Zusammenhängen darstellen und damit in einen Kontext einordnen, der jüngeren Kindern unverständlich sein kann. 3. Grundsätzlich ist jedoch bei der Freigabe für das Tagesprogramm von den Verstehens- und Verarbeitungsmöglichkeiten der ab 12-Jährigen auszugehen. § 12 Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen 1. Grundsätzlich gelten bei der Festlegung von Sendezeitgrenzen die hier aufgeführten Beurteilungskriterien auch für nicht-fiktionale Programme. Es muss dabei allerdings berücksichtigt werden, dass die wirkungsrelevanten Faktoren sich von denen fiktionaler Programme unterscheiden. 2. Gemäß § 5 Abs. 6 JMStV sowie § 31 Abs. 5 PrO-FSF muss die jeweilige Bedeutung des Programms im Hinblick auf den Informationswert berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem für die Berichterstattung über reale Ereignisse. Hier kann der Freiheit der Berichterstattung im Wege der Abwägung gegebenenfalls Vorrang gegenüber den Belangen des Jugendschutzes einzuräumen sein. Bei der Bewertung von Programmen ist bei der Auswahl von Bildern realer Gewalthandlungen, Anschlägen, Unglücken oder Katastrophen zwischen dem Informationswert und der Wirkung auf Kinder und Jugendliche abzuwägen. 3. Bei Unterhaltungsprogrammen, in denen die teilnehmenden Personen offensichtlich und für den Zuschauer erkennbar selbstbestimmt handeln, sich dabei aber beispielsweise aufgrund von Gewinnerwartungen zu Handlungen oder Aufgaben bereit erklären, die als demütigend oder besonders gefährlich eingestuft werden können, ist bei der Wahl der Sendezeit zu prüfen, ob die zu berücksichtigenden Altersgruppen aufgrund ihrer Verstehensfähigkeit und Lebenserfahrung in der Lage sind, die Verhaltensweisen als Grenzfall des Normalen zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, a) wie die Teilnehmer oder die Moderation die geforderten Handlungen beurteilen oder ob eine oder mehrere der Personen ihre Teilnahme daran mit relativierender Kommentierung ablehnen, b) ob es sich bei den handelnden Personen um Schauspieler oder im Bereich der Medien geübte Personen handelt oder um andere Personen, c) ob die Sendung geeignet ist, für den Zuschauer als Anleitung für den Umgang mit Menschen in seiner Lebenswirklichkeit zu dienen oder Elemente wie z. B. besonders gefährliche Mutproben nachzuahmen. 4. Wenn Menschen ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit Themen oder Ereignissen oder Situationen konfrontiert werden, muss bei der Wahl der Sendezeit berück- 7 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung sichtigt werden, ob eine Veröffentlichung von intimen Erlebnissen oder Ereignissen ihrer Lebensbereiche erfolgt. Zu prüfen ist dabei auch, ob die Situation in der Sendung für die Betroffenen eine besondere psychische Belastung darstellt. 5. Unzulässig ist die Konfrontation mit gestellten, irreführenden Situationen, die Menschen beispielsweise kurzfristig in Todesängste oder in andere bedrohliche Extremsituationen versetzen können. Dabei ist es unerheblich, ob die Menschen ohne Wissen des Zuschauers in die Handlungen eingeweiht sind. Des Weiteren wird auf Teil III verwiesen. 8 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung ERLÄUTERUNGEN ZU TEIL I: ALLGEMEINES Zu § 1 Zielsetzung Diese Richtlinien sollen den Prüfern helfen, die Kriterien der §§ 4 und 5 JMStV, die auch in der PrO-FSF aufgelistet sind, für die Prüfpraxis auszudifferenzieren und so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Der Versuch dieser Richtlinien, die verschiedenen Aspekte, die unter Jugendschutzgesichtspunkten geprüft werden, weitgehend zu konkretisieren, birgt die Gefahr in sich, dass sie auf manchen Einzelfall nicht zutreffen, insbesondere dann, wenn neue Formate geprüft werden müssen, die bisher nicht bekannt sind. Nicht zuletzt deshalb wird angestrebt, Anregungen oder Ergänzungen, die aus Sicht des Kuratoriums und der Prüfer notwendig sind, bei der Weiterentwicklung dieser Richtlinien zu berücksichtigen. Zu § 2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV Die für die Prüfung von Sendungen zu beachtenden Bestimmungen sind § 4 JMStV (Unzulässige Angebote) und § 5 JMStV (Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote). Die Bestimmungen für unzulässige Sendungen werden in § 29 PrO-FSF erläutert und sind dort bereits aufgeführt, soweit dies derzeit möglich ist. Da allerdings einige Bestimmungen neu in das Gesetz aufgenommen wurden, liegen noch nicht für alle ausreichende Erfahrung und Rechtsprechung vor, um sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend detailliert zu erläutern. Teil III der Richtlinien gibt daher nur den gegenwärtigen Diskussionsstand wieder; es ist damit zu rechnen, dass mit fortschreitender Spruchpraxis und Rechtsprechung Änderungen und Ergänzungen folgen werden. Die Jugendschutzbestimmungen für zulässige Programme finden sich in § 5 JMStV. Er findet seinen Niederschlag in § 31 f PrO-FSF. Zu beachten ist dabei, dass der Gesetzgeber in § 5 JMStV gegenüber den bisherigen Bestimmungen des Rundfunk-Staatsvertrages eine andere Formulierung zur Kennzeichnung jugendschutzrelevanter Programme wählt. Bisher waren dies laut gesetzlicher Definition Sendungen, die geeignet waren, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu beeinträchtigen. Nach dem nun geltenden Gesetz geht es darum, Programme danach zu beurteilen, ob sie „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (§ 5 JMStV Abs. 1). Zu § 3 Grundlage der Prüfung Seit dem 01.08.2003 ist die FSF als Einrichtung der Selbstkontrolle nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag anerkannt. Das Gesetz wählt dabei das Modell der regulierten Selbstkontrolle. Originär zuständig für die Umsetzungen der Bestimmungen des JMStV ist die KJM, die jedoch Einrichtungen der Selbstkontrolle bei Vorliegen der in § 19 JMStV aufgeführten Bedingungen anerkennt. Damit kann die FSF nahezu alle aus dem Gesetz resultierenden Aufgaben selbständig übernehmen. 9 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Die KJM kann ein Programm, das die FSF vor der Sendung freigegeben hat und bei dessen Ausstrahlung sich der Sender an die Auflagen der FSF gehalten hat, nur beanstanden, wenn die Entscheidung der FSF einen fachlich zu begründenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Konnte ein Programm, das nicht gem. § 4 Abs. 1 JMStV unzulässig ist, der FSF vor der Ausstrahlung nicht vorgelegt werden, so kann die KJM es nur beanstanden, wenn sie zuvor eine Entscheidung der FSF herbeigeführt hat und diese Entscheidung die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Tätig werden kann die KJM weiterhin bei Programmen, - bei denen der Sender die Entscheidung der FSF nicht beachtet hat, - die der FSF vor der Ausstrahlung hätten vorgelegt werden können, aber nicht vorgelegt worden sind und/oder - die zwar vor der Ausstrahlung nicht vorgelegt werden konnten, aber gem. § 4 Abs. 1 unzulässig sind. Die Prüfordnung der FSF ist nach § 19 Absatz 3 Ziffer 3 JMStV eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der FSF durch die KJM. Sie enthält eine Reihe von Regelungen, die das Gesetz zur Anerkennung der Selbstkontrolle fordert. Die Prüfordnung dient dem Ziel, die formalen und inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes umzusetzen und gegebenenfalls zu interpretieren. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich die Frage, ob Sendungen nach § 4 und § 5 JMStV unzulässig oder entwicklungsbeeinträchtigend sind. Die Qualität einer Sendung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Beurteilung der Unzulässigkeit beziehungsweise Entwicklungsbeeinträchtigung eine Rolle spielt. Die Arbeit der FSF-Prüfausschüsse und ihre Prüfergebnisse besitzen eine höhere Bindungswirkung/Verbindlichkeit als bisher. Zu § 4 Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen Grundsätzlich unterliegen nach § 5 JMStV Filme, die nach dem Jugendschutzgesetz eine Freigabe ab 16 erhalten haben, einer Sendezeitbeschränkung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr; Filme ohne Jugendfreigabe dürfen grundsätzlich nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Die KJM oder die FSF können Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn die Freigabe durch die FSK mehr als 15 Jahre zurückliegt. Bevor ein Film als Ausnahmeantrag von den Ausschüssen der FSF zu Prüfung angenommen wird, muss zunächst festgestellt werden, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Dies ist generell der Fall, wenn die Prüfung mehr als 15 Jahre zurückliegt. Das Gesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JMStV) lässt aber auch im Einzelfall eine erneute Prüfung zu, ohne hierfür weitere Kriterien zu nennen. Bei der Zulassung zur Prüfung als Ausnahmeantrag muss daher festgestellt werden, ob es plausible Gründe für die Annahme gibt, dass sich gegenüber den Umständen, die zu der jeweiligen FSK-Freigabe geführt haben, etwas geändert hat, das für die Bewertung unter Jugendschutzgesichtspunkten relevant ist. Die grundsätzliche Verknüpfung von Altersfreigaben und Sendezeitschienen soll dabei beachtet werden und durch willkürliche Anträge auf Ausnahmeprüfungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Weiterhin geht es in § 4 der Richtlinien darum, Regelungen für den Umgang mit Sendungen zu treffen, die bereits von den Landesmedienanstalten beanstandet wurden oder bei denen, wie im Falle von Ausnahmegenehmigungen, in der Zeit vor der Anerkennung der 10 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung FSF ein entsprechender Antrag von den Landesmedienanstalten abgelehnt wurde. Eine erneute Prüfung ist nur zulässig, wenn die in § 4 aufgeführten Voraussetzungen zutreffen. Zu § 5 Rechte des Antragstellers Wenn der Antragsteller besonderes Interesse an einer Freigabe für eine bestimmte Sendezeitschiene bekundet und dies für die von ihm vorgelegte Fassung einer Sendung aus Jugendschutzgesichtspunkten nicht möglich ist, so soll der Ausschuss über Schnittauflagen entscheiden, soweit dadurch die beantragte Freigabe verantwortbar ist. Die in § 5 getroffenen Regelungen geben je nach Einzelfall den Ausschüssen sowie dem Antragsteller verschiedene Möglichkeiten, um innerhalb des Prüfverfahrens eine Freigabe unter Schnittauflagen zu erreichen. Zu § 6 Einbindung der juristischen Sachverständigen Die Aufgabe der Ausschüsse bezieht sich überwiegend auf die Prüfung der möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkungen einer Sendung nach § 5 JMStV. Darüber hinaus gilt es aber auch zu prüfen, ob bestimmte Sendungen nach § 4 JMStV unzulässig sind. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass eine Sendung auf Grundlage der Bestimmungen des § 4 JMStV oder § 29 PrO-FSF unter Berücksichtigung der dazu in Teil III dieser Richtlinien getroffenen Erläuterungen unzulässig ist, trifft er die Entscheidung entsprechend. Der juristische Sachverständige steht dem Ausschuss dann zur Verfügung, wenn der Ausschuss bei der Bewertung Zweifel hat, ob er über den im Einzelfall notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn er bei neuen Formaten noch nicht über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit den rechtlichen Kriterien verfügt oder wenn zu neuen Unzulässigkeitstatbeständen noch keine ausreichende Spruchpraxis vorliegt. 11 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung ZU TEIL II: PRÜFUNG DER ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG BEI ZULÄSSIGEN PROGRAMMEN Zu § 7 Ziel der Prüfungen Die vom Gesetzgeber in § 5 JMStV verwendete Generalklausel für die Prüfung unter Jugendschutzgesichtspunkten (Entwicklungsbeeinträchtigung) soll hier in einen Gesamtkontext gestellt und präzisiert werden. Das, was als für die Entwicklung beeinträchtigend angesehen wird, kann je nach Standpunkt des Betrachters sehr unterschiedlich sein. Zu beachten ist, ob eine Sendung nicht gegen Bestimmungen des § 4 JMStV verstößt und damit unzulässig ist. Eine Prüfung nach Gesichtspunkten der Entwicklungsbeeinträchtigung kann nur für zulässige Sendungen stattfinden. Zu § 8 Umgang mit Darstellungen von Gewalt Eine Gewalt legitimierende Wirkung kommt vor allem bei Filmen in Betracht, in denen der Held, mit dem sich der Zuschauer nach der Anlage des Films identifiziert, Gewalt ohne nachvollziehbaren und zu rechtfertigenden Grund anwendet, damit erfolgreich ist und sein Verhalten für ihn folgenlos bleibt. Darüber hinaus zählen dazu Filme, die Gewalthandlungen ohne einen einordnenden Kontext darstellen und ihren Reiz für den Zuschauer ausschließlich aus den spektakulären oder detaillierten Bildern beziehen. Bei der Beurteilung von Einzelszenen ist darauf zu achten, ob die Gewalt aus der Perspektive des Täters oder des Opfers gezeigt wird. Auch wenn die opfer-zentrierte Perspektive beim Zuschauer oft erheblichen Einfühlungsstress verursacht und für den Laien als unerträglich und damit gewaltfördernd empfunden wird, so erzeugt sie doch ein starkes Mitgefühl mit dem Opfer und bewirkt beim Zuschauer letztendlich eher eine Ablehnung der Gewalt. Die Täterperspektive hingegen macht die dargestellte Gewalt leichter konsumierbar, der Zuschauer identifiziert sich mit der Macht und Stärke des Täters und empfindet kein Mitgefühl für die Opfer. In solchen Fällen ist eher ein Ansteigen der Gewaltbereitschaft und der Akzeptanz von Gewalt zu befürchten. Zu § 9 Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können Es ist wohl eine verbreitete Fehleinschätzung, dass Kinder in einem angstfreien Umfeld aufwachsen. Viele Situationen, die für jeden Erwachsenen ohne weiteres als ungefährlich einschätzbar sind, können bei Kindern große Ängste auslösen: Der dunkle Keller oder der angeleinte, aber laut bellende Hund auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule stellen für kleinere Kinder scheinbar unüberwindbare Hürden da. Kinder können auch nicht realistisch einschätzen, wie gefährlich die im Film dargestellten Situationen sind. Sie reagieren spontan auf Gesichtsausdrücke: Ein Mensch, der ein ängstliches Gesicht hat, zeigt mehr Angst als ein Mensch mit unbeweglichem Gesichtsausdruck, dem gerade die Erschießung droht. In Bezug auf Filme verändern Kinder spontan ihre Gefühlsäußerungen: Furcht, Entspannung und Freude wechseln oft in sehr kurzen Abständen. 12 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Würde man Kinder grundsätzlich von Angst auslösenden Inhalten fernhalten, fehlten ihnen wichtige Lernfelder, in denen sie proben können, Ängste zu empfinden, auszuhalten und zu überwinden. Die Simulation Angst auslösender Handlungen, die daraus entstehende Spannung und die Entspannung, wenn die Bedrohung beseitigt ist, gehört auch für Kinder zu den ausschlaggebenden Motiven, sich Filme anzuschauen. Dass Kinder lernen, Ängste, die während der Filmrezeption entstehen können, auszuhalten, kann ihnen auch den Umgang mit realen Ängsten erleichtern. Kinder lernen darüber hinaus schnell die genretypischen Strukturen von Filmen kennen und wissen daher, dass Filmhelden, aus deren Perspektive sie die Handlung erleben, Gefahren und Bedrohungen überwinden. Dies gibt ihnen die Hoffnung, dass auch sie die Ängste in der Realität überwinden können. Zu beachten ist weiterhin, dass für Kinder der Tod noch nicht als etwas Endgültiges erscheint und sie noch nicht wissen, was er tatsächlich bedeutet. Für sie hat daher der dargestellte Tod im Film nicht die Bedeutung wie für erwachsene Zuschauer. Kinder identifizieren sich stark mit anderen Kindern oder auch mit Tieren, die in Gefahr geraten. Werden beispielsweise Kinder über einen langen Zeitraum von erwachsenen Verbrechern gefangen gehalten und bedroht, ohne dass sich für das Kind bald Lösungsmöglichkeiten abzeichnen, löst dies höhere Angstreaktionen aus, als wäre ein Erwachsener in der gleichen Situation. Kinder können und müssen zwar Ängste aushalten, sie sind aber überfordert, wenn die Ängste während des gesamten Films (von durchschnittlicher Dauer) ununterbrochen anhalten. Dies gilt vor allem für Kinder unter 10 Jahren, da sie noch nicht in der Lage sind, die nachhaltige Wirkung einzelner Szenen durch das Verständnis des Gesamtkontextes zu verarbeiten, und für Kinder unter 8 Jahren, da sie Realität und Fiktion noch nicht ausreichend unterscheiden können. Sie benötigen Erholungsphasen und episodische Lösungen, weil sie daraus die Gewissheit erlangen, dass ihre Identifikationsfigur die Gefahr überwinden wird. Folgt man der Entwicklungspsychologie, so hängt die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit von Kindern eher mit individuellen Faktoren als mit ihrem Alter zusammen. Insofern muss es zu einem Teil den Eltern überlassen bleiben, die Sensibilität ihrer Kinder einzuschätzen. Ab 12-Jährige sind bereits in der Lage, Filmkontexte zu verstehen und durch die z. B. im Happy End gegebene Überwindung der Gefahr zum Ende des Films ihre Ängste aufzulösen. Zu § 10 hungen Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbezie- In unserer pluralistischen Gesellschaft gehen die Vorstellungen darüber, was als anstößig gilt oder ab welchem Alter welche sexuellen Praktiken in welcher Form von Beziehung adäquat sind, weit auseinander. Es ist nicht die Aufgabe des Jugendschutzes, durch Beschränkungen bestimmter Darstellungen eine bestimmte gesellschaftliche Moral zu unterstützen. Allerdings sind nach verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Thematisierung oder Darstellung von Sexualität die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichheit der Geschlechter und der Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen. Die Menschenwürde kann verletzt sein, wenn der Mensch zum Objekt herab13 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung gewürdigt wird. Die Menschenwürde (vgl. Teil III § 14 (7)) ist grundsätzlich zu beachten; Programme, die sie bezüglich der sexuellen Selbstbestimmtheit im Gesamtkontext negieren, sind daher unzulässig, es sei denn, die diesbezüglichen Botschaften werden durch den Gesamtkontext relativiert. Gerade Heranwachsenden zwischen 12 und 15 Jahren muss ein Freiraum zugestanden werden, damit sie die physische und psychische Reife entwickeln können, um selbst bestimmen zu können, ob sie sexuelle Beziehungen eingehen. Es geht nicht darum, ihnen das Recht auf Sexualität abzusprechen, sondern darum, ihnen eine eigene, selbstbestimmte Entscheidung und Entwicklung zu ermöglichen. Die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit setzt voraus, dass sie nicht durch Medieninhalte den Zwang verspüren, sexuelle Erfahrungen zu benötigen, um mit anderen Gleichaltrigen mithalten zu können. Gerade in dieser Altersphase haben wir es mit großen Entwicklungsunterschieden zu tun und die Heranwachsenden sollten eher ermutigt werden, sich nicht zu sexuellen Handlungen drängen zu lassen, wenn sie es selbst nicht wollen, als dass sie durch mediale Darstellungen dazu veranlasst werden, sexuelle Beziehungen nur einzugehen, um vermeintlich den eigenen Selbstwert zu steigern. Für die Präsentation bestimmter Sexualpraktiken oder Beziehungskonzepte gilt: Solange Menschen selbstbestimmt und in gegenseitiger Übereinkunft handeln, kann bei der Bewertung größere Toleranz gewährt werden. Wird aber eine sexuelle Praktik oder ein Beziehungskonzept in einem Kontext thematisiert oder dargestellt, in dem der Eindruck entsteht, jeder müsse dies(e) erleben und alle anderen Praktiken oder Beziehungskonzepte seien weniger wert, so könnte dies für die bis 16-Jährigen beeinträchtigend bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit sein, da ihnen mangels eigener Erfahrung in der Regel die Einschätzungsmöglichkeiten fehlen. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Das heißt nicht, dass andere Formen des Zusammenlebens oder andere Lebenskonzepte abzulehnen sind, sie können also thematisiert und dargestellt werden. Das Konzept von Ehe und Familie sollte aber nicht generell abgelehnt, verunglimpft oder lächerlich gemacht werden. In Programmen vermittelte Rollenklischees, die beispielsweise die Unterordnung des einen Geschlechts unter das andere zum Ausdruck bringen, müssen vor allem bezüglich der Altersgruppe der bis 16-Jährigen daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts der Unerfahrenheit und Orientierungssuche in dieser Altersphase eine entsprechende negative Wirkung erzeugen können. Bei der Prüfung kommt es weniger darauf an, dass die hier skizzierten Schutzzwecke durch die Handlung oder die Darstellung tangiert werden; es ist vielmehr zu prüfen, ob ein Programm geeignet ist, Einstellungen oder Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen der entsprechenden Altersgruppen nachhaltig zu beeinflussen. Zu § 11 Sendungen im Tagesprogramm Die Verarbeitungsfähigkeit setzt z. B. bestimmte historische Kenntnisse voraus, die bei den Jüngeren kaum zu erwarten sind. Filme wie Schindlers Liste, die bereits für die Freigabe im Hauptabendprogramm kontrovers diskutiert wurden, sind daher für das Tagesprogramm nicht geeignet, da jüngeren Kindern die Fähigkeit fehlt, sich von der Handlung durch die Kenntnis des historischen Kontextes zu distanzieren. Aufgrund ihrer mit 12 Jahren gut entwickelten Fähigkeit, dramaturgische Zusammenhänge nachzuvollziehen und Ängste emotional zu steuern, sind Filme verantwortbar, die Gewalthandlungen in einer 14 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Weise thematisieren, die zwar belastend ist, sich in ihrer Gesamtaussage jedoch gegen die Gewaltereignisse wenden. Ob eine Freigabe dieser Filme für das Tagesprogramm in Betracht kommt, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der hier aufgestellten Grundsätze erörtert werden. Es ist davon auszugehen, dass Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren auch im Tagesprogramm ausgestrahlt werden können, sofern sie nicht für jüngere Kinder unter 12 Jahren ein erhebliches Angstrisiko enthalten oder andere Wirkungsrisiken, die aufgrund geringerer Verarbeitungsfähigkeit dieser Altersgruppen angenommen werden können. Der Gesetzgeber legt also eine Freigabe ohne Altersbeschränkung oder ab 6 Jahren nicht als grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstrahlung im Tagesprogramm fest. Er geht davon aus, dass die Rezeption von Fernsehprogrammen und die Verantwortung für einen adäquaten Fernsehkonsum nicht ausschließlich beim Programmveranstalter, sondern auch in der Familie liegt. Hier sieht der Gesetzgeber einen Unterschied zu Kino- oder Videofilmen, die im öffentlichen Raum zugänglich gemacht werden. In diesem Fall sieht das Gesetz eine stärkere Differenzierung nach Altersstufen vor. Im Bereich des Fernsehens kam der Veranstalter vor 1994 seiner Verantwortung ausreichend nach, wenn er in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr Sendungen ausstrahlte, die für eine Freigabe ab 12 Jahren geeignet sind. Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren waren im Tagesprogramm ohne Einschränkungen einsetzbar. Dies wurde geändert, weil einige Sender damals die 12er-Filme des Hauptabendprogramms regelmäßig am Vormittag im direkten zeitlichen Umfeld der regelmäßigen Kindersendungen wiederholten. Darunter befanden sich beispielsweise auch Kriegsfilme, deren Dramaturgie und Kontext zwar von 12-Jährigen ohne Beeinträchtigung verarbeitet werden konnten, die aufgrund der Massierung von Gewaltdarstellungen ohne kindgerechte Pausen zur Verarbeitung für jüngere Kinder jedoch zu belastend erschienen. Dies veranlasste den Gesetzgeber, die Zulassung von 12er-Filmen im Tagesprogramm einzuschränken. Es wurde eine Formulierung in das Gesetz aufgenommen, die den Sender verpflichtet, bei der Ausstrahlung von 12er-Filmen durch die Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass beispielsweise nur Filme, die eine Freigabe ab 6 Jahren erhalten haben, im Tagesprogramm ausgestrahlt werden dürfen, so hätte er dies ohne weiteres im Gesetz festschreiben können. Es geht also wohl nicht um eine klare Altersdifferenzierung für das Tagesprogramm, sondern eher darum, die grundsätzliche Sendeerlaubnis für 12er-Filme im Tagesprogramm für solche Filme einzuschränken, bei denen das Wirkungsrisiko aufgrund ihres Themas, ihrer Art der Darstellung und des Kontextes bei Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht vertretbar ist. Dabei kann sich die Wahl der Sendezeit nicht nur auf eine bestimmte Tageszeit beziehen, sondern beispielsweise auch auf das Programmumfeld. So sollten entsprechende Filme beispielsweise nicht zu einer Zeit ausgestrahlt werden, zu denen Eltern und Kinder spezielle Kinderprogramme erwarten. Die Landesmedienanstalten haben in ihren Richtlinien aus dem Jahre 2000 festgeschrieben, dass dem Wohl jüngerer Kinder auf jeden Fall dann Rechnung getragen wird, wenn ein 12er-Film, der diese Kennzeichnung aufgrund seiner Gewalthaltigkeit erhalten hat, im Hauptabendprogramm ausgestrahlt wird. Abgesehen von den erwähnten Ausnahmen will es der Gesetzgeber in die Entscheidungskompetenz der Eltern legen, welche Programme ihre unter 12-jährigen Kinder verkraften können. Dies korrespondiert auch damit, dass nach § 14 JuSchG auch 6-Jährigen 15 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung dann der Besuch von Filmen gestattet wird, die ab 12 Jahren freigegeben sind, wenn sie in Begleitung ihrer Eltern ins Kino gehen. Diese Parental-Guidance-Regelung entspricht im Übrigen den Annahmen der Entwicklungspsychologie, die davon ausgeht, dass die unterschiedlichen Sensibilitäten und Verstehensfähigkeiten bei Kindern eher von individuellen Dispositionen und Erfahrungen abhängig sind als von ihrem Alter. Eine entsprechende Einschätzung können also am besten die Eltern vornehmen. Bei der Freigabe von Sendungen im Tagesprogramm geht es also um eine Risikoabwägung. Grundsätzlich ist die Beeinträchtigung der ab 12-Jährigen zu prüfen, die jüngeren Altersgruppen sind aber dadurch zu berücksichtigen, dass Programme, die – gemessen an übrigen ab 12 Jahren freigegebenen Sendungen – ein höheres Wirkungsrisiko aufweisen, für das Tagesprogramm nicht freigegeben werden dürfen. Geht beispielsweise aus einem Jugendentscheid zu einem Film, der in der Kino- oder Videofassung von der FSK geprüft wurde, hervor, dass eine überstimmte Minderheit für eine Freigabe ab 16 Jahren gestimmt hat, so ist dies auf jeden Fall ein Hinweis darauf, dass der Film bei einer Ausstrahlung im Tagesprogramm das Wohl jüngerer Kinder tangieren könnte. Zu § 12 Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen Entscheidende Faktoren für die Wirkung nicht-fiktionaler Programme sind vor allem darin zu sehen, dass der Zuschauer davon ausgeht, dass die Darstellungen und Handlungen nicht gespielt sind und nicht auf erfundenen Geschichten basieren. Im Gegensatz zu den fiktionalen Programmen ist der Zuschauer in solche Formate weniger emotional involviert, da die vor allem in Spielfilmen eingesetzten Identifikationen, Emotionalisierungen und Dramaturgien weitgehend fehlen. Er kann sich gegenüber solchen Formaten weniger distanzieren, sie besitzen eine höhere Wirklichkeitsrelevanz. Dies trifft vor allem auf Nachrichten oder auf Berichterstattung zu. Unterhaltende Formate wie Talk-Shows, Gerichtsshows oder so genannten RealitySoaps (Big Brother etc.) sind Mischformen, die fiktionale und non-fiktionale Elemente enthalten. Medienkompetente, erfahrene und ältere minderjährige Zuschauer wissen aber auch durch die Kommentierung solcher Formate in anderen Medien, dass solche Formate weitgehend inszeniert sind und daher nicht unmittelbar die Realität abbilden. Dennoch dienen sie, wie vergleichbare Personen im Leben der Zuschauer, durch Aneignung oder Ablehnung der eigenen Orientierung. 16 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung TEIL III: § 4 JMSTV: UNZULÄSSIGE SENDUNGEN Auszug: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vom 27.09.2002, gültig ab 01.04.2003) § 4 JMStV: Unzulässige Angebote (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden, 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, 7. den Krieg verherrlichen, 8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, 2. inden Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder 3 offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). (3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. 17 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 13 Allgemeines Welche Programme unzulässig sind, ergibt sich aus § 4 JMStV und §§ 29, 30 PrO-FSF. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV und § 15 Abs. 1 PrO-FSF sind drei Arten unzulässiger Programme zu unterscheiden. Programme, die mit einem von der Bundesprüfstelle indizierten Medium inhaltsgleich sind oder vor der Vornahme von Schnitten inhaltsgleich waren, werden vor ihrer Freigabe durch die Bundesprüfstelle nicht geprüft. Bei Programmen, bei denen in Betracht kommt, dass sie gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8 oder 9 PrO-FSF unzulässig sind, wird darüber von einem juristischen Sachverständigen entschieden. Über die Unzulässigkeit von Programmen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3, § 29 Abs. 7, § 10 und § 30 PrO-FSF entscheiden die Prüfausschüsse oder Einzelprüfer. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV ist in den Fällen des S. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB entsprechend, d. h. so, wie sie in § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF formuliert ist, anzuwenden. Von praktischer Bedeutung ist sie jedoch nur in den Fällen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). In den anderen im Gesetz und § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF genannten Fällen (Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, „Auschwitzlüge“, Anleitung zu Straftaten) kommt das Eingreifen der Sozialadäquanzklausel nicht in Betracht. 18 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 14 Nicht zu prüfende (»indexbetroffene«) Programme (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 11 PrO-FSF): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind Erläuterung: Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit einem in einen der vier Teile der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Gem. § 4 Abs. 3 JMStV gilt das Sendeverbot aber nicht nur im Fall der Inhaltsgleichheit, sondern besteht auch nach wesentlichen inhaltlichen Änderungen fort. Es endet erst mit einer Freigabeentscheidung der Bundesprüfstelle. Programme, die mit einem in einen der vier Teile der Liste aufgenommenen Medium inhaltsgleich sind oder waren, werden daher vor einer Freigabe durch die Bundesprüfstelle von der FSF nicht inhaltlich geprüft. Obwohl der JMStV nur Programme nennt, die in einen der durch das JuSchG eingeführten vier Teile der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen sind, gilt dies – der Intention des Gesetzes entsprechend – auch für Programme, die mit einem in die frühere, einheitliche Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommenen Medium inhaltsgleich sind oder waren. 19 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 15 Programme, über deren Unzulässigkeit, der juristische Sachverständige entscheidet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8, 9 PrO-FSF i. V. m. § 15 PrO-FSF): (1) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 29 Abs. 1 PrO-FSF (Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist Erläuterung: Unzulässig sind nach diesen Bestimmungen Sendungen, die Propagandamittel i. S. d. § 86 StGB „darstellen“. Dabei ist unter „darstellen“ nicht das Zeigen oder Abbilden solcher Propagandamittel (z. B. von Plakaten oder Flugblättern) zu verstehen. Das Sendeverbot gilt vielmehr nur, wenn eine Sendung ein Propagandamittel ist. Das setzt u. a. voraus, dass sie sich ihrem Inhalt nach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Anlass, eine Sendung von einem juristischen Sachverständigen prüfen zu lassen, besteht daher, wenn sie - gegen die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung oder das demokratische Wahlrecht Stellung nimmt, z. B. den „Volkskampf gegen Demokratie und Ausbeutung“ propagiert, - sich gegen die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und die der Exekutive und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz wendet, - sie die Abschaffung des Rechts auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition fordert, z. B. für die Schaffung einer Einheitspartei oder eines „volksdemokratischen“ Regimes eintritt, - sich gegen den Grundsatz der Ablösbarkeit der Regierung und deren parlamentarische Verantwortlichkeit richtet oder - gegen den Ausschluss von Gewalt- und Willkürherrschaft Stellung nimmt. Eine juristische Prüfung ist ferner angezeigt, wenn eine Sendung sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker auf der Grundlage gewaltloser Einigung wendet. 20 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (2) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden Erläuterung: Kennzeichen sind nach der in § 29 Abs. 2 PrO-FSF wiedergegebenen Bestimmung des § 86a Abs. 2 StGB insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass nach allgemeiner Meinung auch Lieder in Betracht kommen. Als NS-Kennzeichen werden von der Rechtsprechung daher auch das „Horst Wessel-Lied“ sowie das Lied „Es zittern die morschen Knochen“ angesehen, wobei bereits die Melodien ausreichen sollen, so dass ein verfremdeter Text den Kennzeichencharakter nicht ausschließt. NS-Kennzeichen ist nach einer Entscheidung des BGH auch das Porträt Hitlers. Das Verwendungsverbot gilt nur für Kennzeichen der in § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 PrO-FSF genannten Parteien oder Vereinigungen. Eine vollständige Liste aller verbotenen Parteien und Vereinigungen, ihrer Ersatzorganisationen sowie ihrer Kennzeichen ist jedoch, soweit ersichtlich, nicht erhältlich. Eine Liste der wegen Rechtsextremismus verbotenen Organisationen findet sich jedoch in der im Internet angebotenen Information des Landeskriminalamts Niedersachsen. Dort sind auch die ebenfalls von dem Verwendungsverbot erfassten NS-Kennzeichen aufgeführt (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen, der Hitlergruß, die Grußformen „Heil Hitler!“, „Sieg Heil!“, „Mit deutschem Gruß!“ usw.). Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die FDJ seit 1954 in der Bundesrepublik verboten ist, so dass auch die Verwendung ihres Abzeichens unzulässig ist. Zu beachten ist, dass neben den Originalkennzeichen auch solche unter das Verbot fallen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist von der Rechtsprechung z. B. bei Hakenkreuzen mit zu kurzen Querbalken und bei der leicht veränderten Sigrune des „Deutschen Jungvolks“ angenommen worden. Weitere Beispiele finden sich in der erwähnten Information des Landeskriminalamts Niedersachsen. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV ist eine Sendung schon dann unzulässig, wenn sie eines der hier fraglichen Kennzeichen „verwendet“, d. h. optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. In aller Regel werden Sendungen, in denen diese Kennzeichen zu sehen oder zu hören sind, jedoch zulässig sein. Denn gem. § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV ist die sog. Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB im Fall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV entsprechend, d. h. so, wie sie in § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF formuliert ist, anzuwenden. Bei Spielfilmen, TV-Movies usw., die z. B. in der NS-Zeit spielen, ist die Verwendung entsprechender Kennzeichen daher durch die Kunstfreiheit gedeckt. Dasselbe gilt für Spielfilme aus der NS-Zeit. Aufgrund der Kunstfreiheit ist ferner auch die satirische Verwendung der hier fraglichen Kennzeichen erlaubt. Dokumentationen und sonstige Informationssendungen, die sich z. B. mit der NS-Zeit oder mit heutigen rechtsradikalen Organisationen befassen, dürfen entsprechende Kennzeichen verwenden, weil sie der Berichterstattung über Vorgänge der Geschichte oder des Zeitgeschehens dienen. Im Übrigen ist es nach 21 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der Rechtsprechung auch erlaubt, die hier fraglichen Kennzeichen ironisch oder zur kritischen Kennzeichnung von Personen oder Zuständen zu verwenden. So wäre es nicht zu beanstanden, wenn ein Moderator einen Bericht über eine ausländerfeindliche Aktion mit „Sieg Heil!“ kommentieren würde, um die Aktion als nazistisch zu brandmarken. Einer Prüfung durch einen juristischen Sachverständigen bedarf es daher nur, wenn in einer Sendung Kennzeichen i. S. d. § 86a StGB verwendet werden und zweifelhaft ist, ob dies durch die Sozialadäquanzklausel des § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF gedeckt ist oder ironisch oder kritisch zu verstehen ist. (3) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 29 Abs. 3 PrO-FSF (Volksverhetzung): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden Erläuterung: Teile der Bevölkerung sind Gruppen der inländischen Bevölkerung, die sich durch irgendein gemeinsames Merkmal von der anderen inländischen Bevölkerung unterscheiden (z. B. die Arbeiter, Soldaten, Beamten, Richter, Ausländer, Asylbewerber, „dunkelhäutigen Menschen“, Juden, Katholiken, Protestanten, Schwaben, Bayern usw.). Außer Gruppen der innerdeutschen Bevölkerung schützt die Bestimmung aber auch im Ausland lebende Gruppen von Menschen, die durch ihre Nationalität, ihre Rasse, Religion oder ihr Volkstum gekennzeichnet sind. Geschützt sind also z. B. auch die Aborigines in Australien und die Amish People in den USA. Aufstacheln zum Hass ist das Anreizen zu einer nicht nur ablehnenden, sondern gesteigert feindseligen Haltung gegen die Angehörigen der betroffenen Gruppe. Darunter fällt z. B. die Behauptung, die Juden betrieben als Urheber einer Vernichtungslegende die politische Unterdrückung und finanzielle Ausbeutung des deutschen Volkes, die Parole „Juda verrecke!“ und die Darstellung von Asylbewerbern als betrügerische Schmarotzer, die auf Kosten der schwer arbeitenden Deutschen ein faules Leben führen und sich über die dummen Deutschen auch noch lustig machen. Zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen wird aufgefordert, wenn zu körperlicher Gewalt, gewaltsamer Vertreibung, Eingriffen in die Freiheit oder zu sonstigem diskriminierenden Verhalten (z. B. Boykott) aufgerufen wird. Beim Beschimpfen, Verächtlichmachen oder Verleumden einer geschützten Gruppe muss hinzukommen, dass damit die Menschenwürde der Angehörigen der Gruppe angegriffen wird. Da der Begriff der Menschenwürde hier ebenso zu verstehen ist wie in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG (dazu Näheres unten (7)), ist dies der Fall, wenn Gruppenangehörigen als „Unpersonen“, als minderwertige Wesen dargestellt werden, denen entweder das Recht auf ihr biologisches Leben (z. B. durch die Äußerung, dass man Ausländer „vergasen“ solle oder die Darstellung von Kapitalisten als „Pappscheiben“, auf die man schießen könne) oder das Recht auf ein Leben als gleichwertige Persönlichkeiten bestritten wird (z. B. durch einen Bericht über 22 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung schwarz/weiße Ehen, in dem von „gierigen schwarzen Pranken auf der weißen Haut“ die Rede ist, oder durch die Bezeichnung der Gruppenangehörigen als unwürdig, bestimmte Ämter zu bekleiden). Die Begehungsmodalitäten der Volksverhetzung werfen vielfache Abgrenzungs- und Streitfragen auf. Die juristische Prüfung einer Sendung ist daher stets angezeigt, wenn aufgrund der vorgenannten Kriterien und Beispiele Zweifel an ihrer Zulässigkeit bestehen. Unzulässigkeit gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 29 Abs. 3 PrO-FSF setzt allerdings voraus, dass die fragliche Sendung selbst eine volksverhetzende Tendenz verfolgt. Sendungen, die über volksverhetzende Äußerungen, Schriften, Filme usw. informieren und sie dabei ganz oder teilweise wiedergeben, sind nicht unzulässig, ebenso wenig z. B. Spielfilme, in denen eine Figur volksverhetzende Äußerungen macht. Bestehen jedoch Anzeichen dafür, dass eine solche Sendung sich die fraglichen Äußerungen, die in ihr vorkommen – sei es auch „zwischen den Zeilen“ – zu Eigen macht, so ist sie rechtlich zu prüfen. (4) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV, § 29 Abs. 4 PrO-FSF („Auschwitz-Lüge“): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen Erläuterung: Das Verbot des Verharmlosens und Leugnens gilt bezüglich solcher unter dem NS-Regime begangener Taten, die die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 oder 7 VStGB erfüllen. § 6 Abs. 1 VStGB erfasst Taten, die zu dem Zweck begangen werden, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Diesem Zweck diente die nationalsozialistische Verfolgung von Juden, Sinti und Roma, nicht jedoch das NS-„Euthanasieprogramm“ gegen Geisteskranke oder die Verfolgung politischer Gegner. Obwohl § 6 VStGB die Überschrift „Völkermord“ trägt, erfasst die Bestimmung nicht nur (massenweise) Tötungen. Vielmehr genügt, sofern damit der vorgenannte Zweck verfolgt wird, schon die Tötung oder schwere körperliche oder seelische Schädigung eines einzelnen Mitglieds der Gruppe (z. B. durch medizinische Experimente), ferner das Schaffen zerstörerischer Lebensbedingungen für Gruppenmitglieder (z. B. in Konzentrationslagern oder Ghettos) sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten in der Gruppe und das Trennen von Kindern von ihrer Gruppe. § 7 VStGB betrifft Verbrechen gegen die Menschlichkeit und erfasst Taten im Rahmen völkerrechtswidriger ausgedehnter oder systematischer Angriffe gegen eine Zivilbevölkerung. Bei den meisten der in § 7 VStGB genannten Taten handelt es sich um Gewaltakte (Tötung, schwere körperliche oder seelische Schädigung, Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Vertreibung, zwangsweise Umsiedlung), bei denen es genügt, dass ein Einzelner betroffen ist. Daneben nennt die Bestimmung aber auch zwei Taten, die sich gegen Gruppen von Menschen richten. Die eine besteht darin, dass eine Bevölkerung oder Teile einer Bevölkerung in der Absicht der Zerstörung unter entsprechende Lebensbedin23 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung gungen gestellt werden, die andere darin, dass eine Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder sonstigen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts widersprechenden Gründen verfolgt wird, indem ihr grundlegende Menschenrechte entzogen oder wesentlich eingeschränkt werden. Das Leugnen von NS-Taten des Völkermords oder des Verbrechens gegen die Menschlichkeit muss nicht ausdrücklich und konkret erfolgen, sondern kann auch „zwischen den Zeilen“ und pauschal geschehen, indem z. B. Vernichtungslager als Erfindung bezeichnet werden oder Begriffe wie „Auschwitzlüge“ oder „Auschwitzmythos“ verwendet werden. Das Verharmlosen kann sowohl in einem teilweisen Leugnen (z. B. durch Herunterspielen der Zahl der Opfer) als auch in der Beurteilung der NS-Taten als „nicht so schlimm“ (z. B. bei Vergleich mit der Gesamtzahl der Opfer des 2. Weltkriegs oder späterer Kriege oder Bürgerkriege) bestehen. Vorbild des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV ist § 130 Abs. 3 StGB, der nicht nur das Leugnen und das Verharmlosen der hier fraglichen NS-Taten unter Strafe stellt, sondern auch das Billigen. Offenbar haben Verfasser und Gesetzgeber des JMStV dies übersehen und diese Tatmodalität nicht in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV aufgenommen. Folge ist, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Sendung, die z. B. den Massenmord an den Juden weder leugnen, noch verharmlosen, aber z. B. als „bittere Notwendigkeit“ darstellen würde, zulässig wäre. Schon wegen der Strafbarkeit einer solchen öffentlichen Billigung, wäre jedoch auch eine derartige Sendung von der FSF als unzulässig zu behandeln. Zu beachten ist, dass eine Sendung – wie sich aus dem zu § 6 Abs. 1 und § 7 VStGB Gesagten ergibt – nicht erst dann unzulässig ist, wenn sie z. B. den Massenmord an den Juden in Abrede stellt, sondern auch dann, wenn sie eine Tat leugnet, verharmlost oder billigt, die gegen eine einzelne Person begangen worden ist. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass das Sendeverbot nur dann eingreift, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder Billigen Aussage der Sendung ist. Sendungen, die über solche Aussagen nur berichten, oder Diskussionssendungen, in denen „Unbelehrbare“ ihre Auffassung vertreten, sind zulässig. Freilich ist darauf zu achten, ob eine solche Sendung sich derartige Äußerungen nicht „zwischen den Zeilen“ zu Eigen macht. Eine juristische Prüfung ist hiernach angezeigt, wenn eine Sendung sich mit NS-Taten, die als historische Tatsachen nicht mehr ernstlich umstritten sind und die möglicherweise die Voraussetzungen des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit i. S. d. VStGB erfüllen, beschäftigt und eine Tendenz erkennen lässt, die diese Taten in Frage stellt, herunterspielt oder rechtfertigt. 24 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (5) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF (Gewaltdarstellung): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen Erläuterung: Das Sendeverbot setzt hier zunächst voraus, dass ein Programm grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildert.1 Gewalttätigkeiten sind Handlungen, mit denen physische Kraft gegen einen anderen eingesetzt wird, durch die er körperlich verletzt oder gefährdet wird. Das Unterlassen, jemanden aus einer Gefahr für Leib oder Leben zu retten, ist daher keine Gewalttätigkeit, ebenso wenig psychische Gewalt. Da Gewalttätigkeit ein Handeln voraussetzt, kommen ferner auch Tierangriffe und das Wirken von Naturgewalten (Erdbeben, Hurrikane usw.) nicht in Betracht. Jedoch ist nicht erforderlich, dass ein Mensch als Täter dargestellt wird. Gewalttätigkeiten i. S. d. Bestimmung sollen nach Ansicht der Rechtsprechung auch menschenähnliche Wesen (z. B. ein Roboter) begehen können, denen in einem Film die Fähigkeit planmäßigen Vorgehens zugeschrieben wird. Auch ist es ohne Bedeutung, ob die dargestellte Gewalt in der Realität möglich oder ein reines Phantasieprodukt ist. Nach überwiegender Ansicht steht es dem Sendeverbot auch nicht entgegen, dass das Opfer der dargestellten Gewalttätigkeit mit dieser einverstanden ist. Die Gewalttätigkeiten müssen nach den geltenden Fassungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF gegen lebende Menschen begangen werden. Am 1.4.2004 ist eine Änderung des § 131 StGB, auf dem diese Bestimmungen beruhen, in Kraft getreten, durch die dieser Straftatbestand jetzt auch Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen erfasst. Im Vorgriff auf eine Änderung von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV und einer Anpassung von § 29 Abs. 5 PrO-FSF wird die FSF diese Bestimmungen in der erweiterten Fassung des § 131 StGB anwenden. Als Beispiele für menschenähnliche Wesen werden Androide, künstliche Menschen, Außerirdische, Untote, die Verkörperung übersinnlicher Wesen und ähnliche Wesen genannt.2 Grausam sind Gewalttätigkeiten, die dem Opfer besondere körperliche oder seelische Schmerzen oder Qualen zufügen und die aus brutaler unbarmherziger Gesinnung begangen werden. „Sonst unmenschlich“ ist eine Gewalttätigkeit, die Ausdruck einer menschen1 2 Der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV enthaltene und in § 29 Abs. 5 PrO-FSF übernommenen Zusatz, wonach das Verbot auch für virtuelle Darstellungen, also für solche gilt, die durch elektronische Simulation den Eindruck eines realen Geschehens vermitteln, ist überflüssig. § 131 Abs. 1 StGB a. F., dessen Text Nr. 5 im Übrigen wiedergibt, erfasst nicht nur die Darstellungen realer Gewalt, sondern auch solche fiktiver Vorgänge, u. zw. unabhängig davon, wie schwierig oder leicht das Dargestellte als fiktiv (z. B. als in der Realität unmöglich, dazu sogleich) zu erkennen ist. Allerdings sind erhebliche Interpretationsprobleme zu erwarten. So ist offen, welche Merkmale mindestens erfüllt sein müssen, damit ein Wesen als dem Menschen ähnlich angesehen werden kann. Auch menschenähnliche Tierwesen (z. B. Fix und Foxi), die über Sprechfähigkeit, Denkvermögen und die Fähigkeit, Gefühle zu empfinden und auszudrücken, verfügen und daher wesentliche Eigenschaften des Menschen aufweisen, wären von der Neufassung der Bestimmung als Gewaltopfer erfasst. 25 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung verachtenden, rücksichtslosen Einstellung ist (z. B. Töten eines anderen „aus Spaß“ oder bedenkenloses, kaltblütiges und sinnloses Niederschießen von Menschen). Eine Sendung schildert Gewalttätigkeiten, wenn sie sie bildlich oder akustisch wiedergibt oder sie verbal darstellt. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die Folgen von Gewalt (z. B. das verletzte Opfer) gezeigt oder lediglich der Eindruck einer Gewalttätigkeit erweckt wird (z. B. durch Schreie aus einem im Film als Folterkeller vorgestellten Raum). Geschildert werden muss gerade auch das Grausame oder sonst Unmenschliche der Gewalttätigkeiten, so dass auch die dafür erforderliche Gesinnung und Einstellung des Täters zum Ausdruck kommen muss. Das Sendeverbot setzt ferner voraus, dass die Gewalttätigkeiten durch die Art der Schilderung entweder verherrlicht oder verharmlost werden oder ihre Grausamkeit oder Unmenschlichkeit in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt werden. Als verherrlichend ist eine Schilderung anzusehen, die die dargestellten Gewalttätigkeiten positiv (z. B. als erstrebens- oder nachahmenswert oder als heldenhaft) erscheinen lässt. Verharmlost werden Gewalttätigkeiten, wenn sie bagatellisiert oder als übliche, akzeptable oder jedenfalls nicht zu missbilligende Art des Verhaltens dargestellt werden. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall3 wenn dem Täter ein Motiv für sie (z. B. ein psychischer Konflikt) zugeschrieben wird, das sein Verhalten lediglich erklärt, jedoch weder rechtfertigt noch entschuldigt. In der Alternative der die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise der Grausamkeit oder Unmenschlichkeit der Gewalttätigkeiten ist der Begriff der Menschenwürde ebenso wie in Art.1 Abs. 1 S. 1 GG zu verstehen (dazu Näheres unter (7)). Darstellungen fiktionaler Gewalt können sie nur als ein Grundprinzip der Verfassung, als „abstrakten Rechtswert“ verletzen, Darstellungen realer Gewalt können dagegen (auch) gegen die Würde der tatsächlichen Gewaltopfer verstoßen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, unter denen die „Menschenwürde-Alternative“ des Verbotstatbestands erfüllt ist, für Darstellungen fiktionaler und realer Gewalt unterschiedlich zu bestimmen. Eine die Menschenwürde verletzende Darstellungsweise bei der Schilderung fiktionaler Gewalt liegt vor, wenn die Schilderung des Grausamen oder Unmenschlichen der Gewalttätigkeiten darauf angelegt ist, beim Rezipienten eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie sadistisches Vergnügen an dem dargestellten Geschehen erzeugen soll oder die Opfer der Gewalttätigkeiten als menschenunwert, als verfügbare Objekte, mit denen nach Belieben verfahren werden kann, erscheinen lässt und dabei den Rezipienten zu bejahender Anteilnahme an der gegen sie verübten Gewalt, also zur Identifikation mit den Tätern anregt. Dagegen liegt eine Menschenwürde verletzende Darstellung fiktionaler Gewalt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes noch nicht vor, wenn Gewalttätigkeiten in aufdringlicher Weise anreißerisch und ohne jegliche sozial sinnhafte Motivation oder zum Zweck der Unterhaltung gezeigt werden. Bei Darstellungen realer Gewalt ist die „Menschenwürde-Alternative“ erfüllt, wenn durch das Darstellen von Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten und unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge die geschundene menschliche Kreatur in den Vordergrund gerückt wird und dies ausschließlich zu dem Zweck geschieht, dem Rezipienten Nervenkitzel oder genüsslichen Horror zu bieten (Übersteigerung von Schilderungen realer Gewalt zu physischen Erregungszwecken und reiner Unterhaltung, ohne dass ein berech3 a. A.: OLG Koblenz, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 40. 26 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung tigtes Dokumentations- und Berichtsinteresse im Sinne der Aufklärung, Abschreckung und/oder Gewaltkritik besteht). Im Fall der Schilderung grausamer oder unmenschlicher realer Gewalttätigkeiten reicht es schon aus, wenn das Opfer zum bloßen Objekt gemacht wird, das vorrangig der Befriedigung voyeuristischer Neigungen der Zuschauer dient. Bei der Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, sind neben den einzelnen gezeigten Bildern und gegebenenfalls ihrer redaktionellen Einbettung und Kommentierung der Gesamtcharakter der Sendung und deren dramaturgische Gestaltung zu berücksichtigen. Zu beachten ist schließlich, dass das Sendeverbot nicht schon dann eingreift, wenn einzelne Gewaltszenen eines Programms (z. B. eines Kriegsfilms) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV erfüllen, sondern nur dann, wenn die Verherrlichung oder Verharmlosung der geschilderten Gewalttätigkeiten oder die Missachtung der Menschenwürde, die in der Art der Darstellung zum Ausdruck kommt, die Gesamttendenz des Programms ausmachen. Daher sind z. B. auch Programme zulässig, die sich kritisch mit unter § 131 StGB fallenden Horrorvideos auseinander setzen und Ausschnitte daraus zeigen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV i. V. m. § 131 Abs. 3 StGB gilt das Sendeverbot nicht, wenn die Ausstrahlung des Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. Dieses Berichterstatterprivileg betrifft nicht nur Programme, die tatsächliche Ereignisse aus dem Zeitgeschehen oder der Geschichte wiedergeben, sondern auch Dokumentationen und historische Spielfilme, die solche Vorgänge in nachgestellten Szenen rekonstruieren. Da Berichterstattung aber nach allgemeiner Ansicht nicht vorliegt, wenn eine Sendung eine Gewalt verherrlichende, verharmlosende oder gegen die Menschenwürde gerichtete Gesamttendenz aufweist, ist das Berichterstatterprivileg ohne praktische Bedeutung. Angesichts der Vielzahl unbestimmter Begriffe, die das Verbot von Gewaltdarstellungen schon bisher aufwies und die durch die Einbeziehung der menschenähnlichen Wesen noch erhöht worden ist, sollten alle Programme, bei denen aufgrund der hier gegebenen Erläuterungen Anzeichen für die Möglichkeit der Unzulässigkeit bestehen, dem juristischen Sachverständigen vorgelegt werden. 27 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (6) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 JMStV, § 29 Abs. 6 PrO-FSF (Anleitung zu Straftaten): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen Erläuterung: Die Unzulässigkeit setzt voraus, dass die Sendung als Anleitung zu einer der in § 126 StGB genannten Taten dienen kann. § 126 StGB enthält einen umfangreichen Katalog von Straftatbeständen, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt oder gar erläutert werden, sondern nur allgemein gekennzeichnet werden können. Zu ihnen gehören: 1. Erschwerte Fälle des Landfriedensbruchs. Landfriedensbruch begeht, wer sich als Täter, Anstifter oder Gehilfe an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an der Bedrohung von Menschen mit solchen Gewalttätigkeiten beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften begangen werden. Landfriedensbruch begeht ferner auch, wer auf eine Menschenmenge einwirkt, um sie zu solchen Gewalttätigkeiten oder Drohungen zu veranlassen. Die erschwerten Fälle, die § 126 StGB nennt, sind die, in denen jemand, der an einem Landfriedensbruch beteiligt ist, eine Schusswaffe bei sich hat, eine andere Waffe in der Absicht bei sich hat, sie bei der Tat zu verwenden, einen anderen durch eine Gewalttätigkeit in Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder plündert oder bedeutenden Schaden anrichtet. 2. Vorsätzliche Tötungen und Körperverletzungen mit schweren Folgen. 3. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (dazu Näheres unter (4)) sowie Kriegsverbrechen gem. §§ 8 bis 12 VStGB. Die Tatbestände der Kriegsverbrechen nehmen in einer üblichen Textausgabe strafrechtlicher Gesetze fast drei Seiten ein und können hier daher nur sehr generell und durch einige Beispiele erläutert werden. § 8 VStGB betrifft Kriegsverbrechen gegen Personen und erfasst – z. T. zwischen Krieg und Bürgerkrieg differenzierend – Verbrechen (von der Tötung über schwere körperliche oder psychische Schädigung bis zur erniedrigenden Behandlung) gegen Zivilpersonen, Kranke, Verwundete, und Kriegsgefangene. § 9 VStGB enthält Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte und erfasst sowohl für den Fall des Kriegs als auch für den des Bürgerkriegs, z. B. Plünderungen, die nicht durch die Erfordernisses des Kriegs geboten sind, das völkerrechtswidrige Zerstören von Sachen der gegnerischen Partei sowie Anordnungen, mit denen Rechte oder Forderungen eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder für nicht einklagbar erklärt werden. § 10 VStGB betrifft Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme. Unter Strafandrohung stehen hier – im Krieg wie im Bürgerkrieg – Angriffe auf Angehörige und Einrichtungen humanitärer oder friedenserhaltender Missionen, die in Einklang mit der UN-Charta stehen, ferner auch z. B. der Missbrauch der Schutzzeichen der Genfer Konvention und der Flagge, der Abzeichen und der Uniformen der UN. § 11 VStGB betrifft das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung. Auch diese Bestimmung gilt für den Krieg wie für den Bürgerkrieg und stellt es u. a. unter Strafe, mit militärischen Mitteln die Zivilbevölkerung als solche oder zivile Objekte wie z. B. Kirchen, Krankenhäuser, Museen oder unverteidigte Städte anzugreifen oder militärische Angriffe in der sicheren Er28 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung wartung zu führen, dass die Zahl der getöteten oder verletzen Zivilpersonen außer Verhältnis zu dem erwarteten militärischen Vorteil stehen wird. § 12 enthält das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung und stellt im Krieg und im Bürgerkrieg die Verwendung von Gift, von biologischen und chemischen Waffen sowie von Dumdumgeschossen unter Strafe. 4. Schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie z. B. erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme. 5. Raub und räuberische Erpressung. 6. Jede Art vorsätzlicher Brandstiftung; das Herbeiführen einer Explosion oder einer Überschwemmung; das Beimischen gesundheitsschädlicher Stoffe zu Wasser in gefassten Quellen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern, wenn das Wasser für den persönlichen Gebrauch von Menschen (z. B. zum Trinken oder Waschen) bestimmt ist; das Beimischen gesundheitsschädlicher Stoffe zu Waren oder Gegenständen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (z. B. Bücher in öffentlichen Bibliotheken), und das Abgeben solcher infizierter Gegenstände oder Anbieten zum Verkauf. 7. Gefährliche Eingriffe in den Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr (z. B. durch Beschädigen von Fahr- oder Flugzeugen oder von Einrichtungen, die der Verkehrssicherheit dienen). 8. Luft- und Schiffspiraterie sowie räuberische Angriffe auf Kraftfahrer oder Mitfahrer. 9. Gesetzwidriges und für Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährliches Freisetzen radioaktiver Strahlung oder Bewirken einer Kernspaltung. 10. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Menschen durch Beschädigung wichtiger baulicher Anlagen (z. B. Dämme, Deiche, Brücken) oder von Bergwerkseinrichtungen. 11. Sabotageakte gegen öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsanlagen, gegen Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen, mit Wasser, Licht, Wärme, Kraft oder anderen besonders wichtigen Gütern oder Dienstleistungen dienen. 12. Sabotageakte gegen Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen (z. B. Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder des Bundesgrenzschutzes, Notrufsäulen, Feuermelder). Unzulässigkeit einer Sendung setzt voraus, dass sie als Anleitung zur Planung, Vorbereitung oder Durchführung einer der oben genannten Taten dienen kann, also entsprechendes Wissen vermittelt. Das ist z. B. der Fall, wenn sie über Methoden zur Herstellung von Sprengstoff oder die Dienstvorschriften der Bundeswehr zu Brückensprengungen im Verteidigungsfall informiert oder wenn in einem Krimi oder auch in einer Dokumentation Planung oder Ausführung einer der hier in Betracht kommenden Taten in einer zur Nachahmung verwendbaren Weise geschildert werden. Hinzukommen muss aber, dass die Sendung ihrem Inhalt nach dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung einer solchen Tat zu wecken oder zu fördern. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sie zu solchen Taten auffordert, sondern auch dann, wenn sie in irgendeiner Weise (z. B. durch Befürworten oder Billigen früherer Taten) einen Anreiz zu ihrer Begehung schafft. 29 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (7) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV, § 29 Abs. 8 PrO-FSF (Verstoß gegen die Menschenwürde): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich Erläuterung: Der Verbotstatbestand schützt nicht nur die Menschenwürde konkreter Personen, sondern auch die Menschenwürde als Grundprinzip der Verfassung, als „abstrakten Rechtswert“. Dabei ist der Begriff der Menschenwürde ebenso zu verstehen wie in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG. Da § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV im Gegensatz zu den Unzulässigkeitstatbeständen der Volksverhetzung (oben unter (3)) und der Gewaltdarstellung (oben unter (5)) nicht nur bestimmte Angriffe gegen die Menschenwürde erfasst, sondern generalklauselartig jede Art ihrer Verletzung untersagt, bedürfen der Begriff der Menschenwürde und die daraus resultierenden Möglichkeiten ihrer Verletzung hier einer näheren Erläuterung. Die in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG als „unantastbar“ bezeichnete Menschenwürde ist das einzige Grundrecht, das nicht durch Abwägung mit anderen Grundrechten oder Verfassungswerten eingeschränkt werden kann, sondern ihnen stets vorgeht. Daher und damit andere Grundrechte nicht unter Berufung auf die Menschenwürde in bedenklicher Weise beschnitten werden, sind der Begriff der Menschenwürde und der daraus resultierende Achtungsanspruch eng zu fassen. Nach der in der verfassungsrechtlichen Literatur gebräuchlichen und auch vom Bundesverfassungsgericht verwendeten sog. Objektformel ist eine Verletzung der Menschenwürde daher nur anzunehmen, wenn die Subjektqualität des Menschen prinzipiell missachtet, er als bloßes Objekt behandelt wird. Dies bedeutet zunächst, dass ein Programm nicht schon deshalb unzulässig ist, weil es geschmack- oder niveaulos ist oder durch polemische Ausfälle oder sprachliche Entgleisungen gekennzeichnet ist. Auch liegt eine Verletzung der Menschenwürde nicht schon stets dann vor, wenn Menschen instrumentalisiert werden oder sich selbst entwürdigen oder ihnen Leid oder Schmerz zugefügt wird. Das Sendeverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV greift vielmehr erst dann ein, wenn a) die Verletzung der Menschenwürde realer Personen gezeigt werden soll, ohne dass damit ein berechtigtes Aufklärungs-, Abschreckungs- und/oder Gewaltkritik-Interesse durch den Bericht selbst wahrgenommen wird bzw. ein entsprechendes allgemeines öffentliches Interesse an dem Bericht angenommen werden kann; b) wenn durch einzelne Bilder (insbesondere über extremes Leid von Gewaltopfern) und die Gesamttendenz der Darstellung eine Haltung nahe gelegt wird, die die Menschenwürde als Grundwert prinzipiell in Frage stellt. Im Fall a) liegt die Verletzung der Menschwürde primär auf der Ebene der realen dargestellten Personen, die durch den Bericht eine zusätzliche und durch kein Aufklärungsinteresse gerechtfertige Herabwürdigung ihrer Person erfahren würden. 30 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Der Fall b) betrifft Menschenwürde-Verletzungen, die im Wirkungspotenzial des Films angelegt sind. Dabei wird angenommen, dass Darstellungsform und -inhalt des Films eine die Menschenwürde negierende Einstellung fördern. Dies trifft allerdings nicht schon dann zu, wenn die dargestellten Menschen in einer Szene als unselbständige und in ihrem Willen eingeschränkte Wesen erscheinen. Vielmehr muss dies durch die Gesamttendenz zusätzlich gestützt werden. Daher reicht auch eine einfache Beleidigung oder öffentliche Herabwürdigung einer Person auf der Darstellungsebene nicht aus, um ein Sendeverbot zu rechtfertigen. Das Verächtlichmachen muss vielmehr höchst intensiv erfolgen und zudem durch kommentierende und dramaturgische Einbettungen als positives und erstrebenswertes allgemeines Verhaltensmuster bewertet werden. Da der Verbotstatbestand allein auf die Verletzung der Menschenwürde konkreter Personen oder des „abstrakten Rechtswerts“ der Menschenwürde abstellt, können auch Darstellungen realer oder fiktionaler Gewalt, die nicht von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV erfasst sind, sowie Darstellungen sonstigen entwürdigenden, erniedrigenden oder menschenverachtenden Umgangs mit Menschen zur Unzulässigkeit eines Programms führen. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den oben in den Erläuterungen zu dem Merkmal der die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF genannten Kriterien. Nach allgemeiner Ansicht besteht der aus der Menschenwürde resultierende Achtungsanspruch auch nach dem Tod eines Menschen fort. Daher können auch das voyeuristische Zurschaustellen z. B. verstümmelter oder entstellter Leichen oder das Verunglimpfen Verstorbener, mit dem in Frage gestellt wird, dass sie zu Lebzeiten Subjektqualität besessen haben, einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen. Programme, die Menschen darstellen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, waren früher durch die sog. „Reality-TV-Klausel“ des § 3 Abs. 1 Nr. 4 RStV untersagt. Sie stellen jetzt nur noch ein Beispiel für Programme dar, durch die die Menschenwürde verletzt sein kann. Da Voraussetzung ist, dass ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, sind fiktionale Programme nicht erfasst, ebenso wenig der Fall, dass innerhalb einer Darstellung realen Geschehens (z. B. eines Berichts über einen Verkehrsunfall) jemand schwerste Verletzungen vortäuscht. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die hier fraglichen Darstellungen gegen die Menschenwürde verstoßen, gelten die oben in den Erläuterungen zum Merkmal der die Menschenwürde (konkreter Personen) verletzenden Darstellungsweise in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF genannten Kriterien entsprechend. Unzulässig sind solche Sendungen daher, wenn sie Vergnügen am Leid der Dargestellten bereiten sollen oder sie zum bloßen Objekt des Voyeurismus machen (z. B. durch Überbringen der Todesnachricht an einen nahen Angehörigen des Verstorbenen vor laufender Kamera oder durch ein Interview mit der noch unter Schock stehenden Mutter eines Ermordeten zum Thema Selbstjustiz) sowie ferner auch dann, wenn sie das gezeigte Leid nicht als das von Menschen, sondern von minderwertigen Wesen erscheinen lassen. Verletzt ein Programm die Menschenwürde, so kann es entgegen der gesetzlichen Regelung ein berechtigtes Interesse gerade an dieser – gegen die Menschenwürde verstoßenden – Form der Darstellung nicht geben. Denn die Menschenwürde ist, wie oben gesagt, durch eine Abwägung mit anderen Grundrechten nicht einschränkbar. Ebenso wie im Fall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF kommt es auch hier darauf an, ob ein Programm seiner Gesamttendenz nach den Verbotstatbestand erfüllt. Programme, die z. B. lediglich Handlungen zeigen, die gegen die Menschenwürde verstoßen (z. B. Praktiken eines diktatorischen Regimes) oder sich mit Filmen auseinander 31 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung setzen, die die Menschenwürde verletzen, und zu diesem Zweck entsprechende Ausschnitte aus ihnen bringen, sind nicht unzulässig. Sind aufgrund der vorstehenden Erläuterungen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein Programm gegen die Menschenwürde verstößt, so ist es dem juristischen Sachverständigen vorzulegen. Dieser soll auch darüber befinden, ob trotz der Einwilligung einer von dem Programm betroffenen Person eine Verletzung ihrer Menschenwürde vorliegt, so dass die Einwilligung, wie in dem Verbotstatbestand vorgesehen, unbeachtlich ist. (8) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV, § 29 Abs. 9 PrO-FSF (Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen Erläuterung: Die Bestimmung lehnt sich an den – allerdings etwas anders gefassten § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG an („in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung“). Die amtliche Begründung des JuSchG führt dazu aus, dass nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen erwachsene pädophile Täter Darstellungen der hier fraglichen Art oft benutzen, um Kinder oder Jugendliche „einzustimmen“ und für den beabsichtigten Missbrauch gefügig zu machen. Derartige Darstellungen suggerierten Natürlichkeit und Harmlosigkeit, vermittelten die falsche Vorstellung der Normalität sexuellen Umgangs von Erwachsenen mit Minderjährigen und täuschten über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts von Kindern und Jugendlichen. Sie begründeten daher das ernst zu nehmende Risiko, dass Kinder und Jugendliche in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt würden, sich gegen sexuelle Übergriffe von Erwachsenen zu wehren. Diesen Erwägungen entspricht es, dass die Vorschrift nicht alle Darstellungen erfasst, die auf Pädophile stimulierend wirken können (z. B. nicht solche, in denen nur durch die Bildperspektive der Blick des Betrachters auf den Genitalbereich gelenkt wird). Unzulässig sind nur Sendungen, die durch die unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung der dargestellten Minderjährigen Kindern und Jugendlichen ein falsches Rollenbild vermitteln können. Was unter einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung zu verstehen ist, ist, da die Vorschrift erst seit kurzer Zeit in Kraft ist, noch nicht geklärt. Jedoch wird man als geschlechtsbetont eine Körperhaltung anzusehen haben, die die Geschlechtsmerkmale hervorhebt oder auf sonstige Weise (z. B. dadurch, dass eine Minderjährige der Kamera ihr Gesäß entgegenhält) einen sexuellen Reiz auslösen können. Nicht erforderlich ist, dass die Dargestellten unbekleidet sind. Andererseits ist zu beachten, dass es nach der Bestimmung nur auf die Körperhaltung ankommt. Übermäßige Schminke oder das Tragen von Reizwäsche allein reichen nicht aus; ebenso wenig das Herumspielen mit sexuellem „Zubehörbedarf“ (Kondome, Vibratoren o. Ä.). 32 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Die Reichweite des Sendeverbots wird dadurch eingegrenzt, dass die Körperhaltung des dargestellten Minderjährigen in unnatürlicher Weise geschlechtsbetont sein muss. Da der oben erwähnte Zweck der Vorschrift dahin geht, Minderjährige vor einem falschen Rollenverständnis zu bewahren, wird man eine geschlechtsbetonte Körperhaltung dann als unnatürlich anzusehen haben, wenn sie nicht altersadäquat ist, so dass z. B. eine Sendung, in der geschlechtsbetonte Posen eines 17-jährigen Models zu sehen sind, nicht unzulässig ist. Da allerdings gesicherte Maßstäbe noch nicht vorhanden sind, ist eine juristische Prüfung stets geboten, wenn sich bei einer Sendung anhand der hier genannten Kriterien Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie unzulässig sein könnte. Dies gilt auch für Informationssendungen, in denen z. B. über Kindesmissbrauch berichtet wird und die von einem Täter zur Einstimmung des Opfers genutzten Bilder gezeigt werden. Unklar ist bislang auch, welche Bedeutung dem in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV enthaltenen und in § 29 Abs. 9 PrO-FSF übernommenen Zusatz zukommt, nach dem das Sendeverbot auch für virtuelle Darstellungen gilt. Es könnte so zu verstehen sein, dass nur Abbildungen der Realität und Darstellungen, die ihren Gegenstand durch elektronische Simulation als real erscheinen lassen, untersagt sind. Andererseits ist es für den Begriff des Darstellens – wie für den des Schilderns in § 131 Abs. 1 StGB (oben unter(5)) – nach herkömmlichem Verständnis gleichgültig, ob das Dargestellte real ist, als real erscheint oder als nicht real erkennbar ist. Geht man hiervon aus, so ist die ausdrückliche Einbeziehung virtueller Darstellungen in den Unzulässigkeitstatbestand überflüssig, da er ohnehin jede Art bildlicher Darstellung erfasst. Davon ist in der Prüfpraxis der FSF – bis zu einer verbindlichen Klärung der Bedeutung der die virtuellen Darstellungen betreffenden Klausel – auszugehen. 33 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 16 Programme, deren Unzulässigkeit von den Prüfausschüssen oder Einzelprüfern zu prüfen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 JMStV, § 29 Abs. 7, § 10, § 30 PrO-FSF) (1) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV, § 29 Abs. 7 PrO-FSF (Kriegsverherrlichung): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 7. den Krieg verherrlichen Erläuterung: Als kriegsverherrlichend i. S. d. Bestimmung sind nicht nur Programme anzusehen, die den Krieg glorifizieren, als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung besonderen Mutes darstellen (§ 30 Nr. 3 PrO-FSF) oder in sonstiger Weise positiv bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden vielmehr auch Programme erfasst, die den Krieg verharmlosen. Dies kann im Einzelfall auch dadurch geschehen, dass Leiden und Schrecken des Kriegs gänzlich unerwähnt bleiben und Kriegsereignisse nur aus der Sicht des Siegers dargestellt werden. Sachliche Kriegsberichterstattung wird von der Bestimmung nicht erfasst; ebenso wenig ein Programm, das sich kritisch mit kriegsverherrlichenden Medien befasst und aus ihnen zitiert. 34 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (2) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 29 Abs. 10 PrO-FSF (Pornographie): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind Erläuterung: Wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 JMStV ergibt, sind schon (einfach) pornographische Programme im Rundfunk unzulässig. Die Ausnahmeregelung des S. 2 gilt nur für Telemedien. Der selbständige Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 JMStV, der Gewalt-, Kinder- und sodomitische Pornographie erfasst, ist daher für die Prüfungen der FSF ohne Bedeutung. Denn auch diese qualifizierte Pornographie muss zunächst die Merkmale einfacher Pornographie erfüllen. Die FSF hat die Definition der Pornographie (die allerdings versehentlich in § 29 Abs. 10 PrO-FSF nicht vollständig wiedergegeben ist) aus dem Bewertungsleitfaden der Landesmedienanstalten übernommen. Danach sind Sendungen pornographisch, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken, in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftliche Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreiten. Diese Begriffsbestimmung findet sich in der Sache und teils auch in der Formulierung ebenfalls in Entscheidungen des BGH und des BVerwG. Sie ist allerdings mit zwei überflüssigen Elementen behaftet. Denn das Erfordernis der Überschreitung der durch gesellschaftliche Wertvorstellungen gezogenen (Anstands)Grenzen weist lediglich auf die Selbstverständlichkeit hin, dass die Antwort auf die Frage, ob eine Sexualdarstellung aufdringlich oder anreißerisch ist, von sich im Laufe der Zeit wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen abhängt. Überflüssig ist auch das Element der Stimulierungstendenz, das auch in der Rechtsprechung keine eigenständige Rolle spielt, sondern ohne weiteres bejaht wird, wenn die anderen Merkmale der Pornographie gegeben sind. Die wesentlichen Elemente einer pornographischen Sendung sind demnach die folgenden: Sie isoliert physische Sexualität von personalen Beziehungen, verabsolutiert sexuellen Lustgewinn, degradiert Menschen zu auswechselbaren Objekten der Triebbefriedigung und lässt sie als bloße Reiz-Reaktionswesen erscheinen. Diese Einstellung zu Sexualität transportiert sie durch eine aufdringliche und anreißerische Darstellung sexueller Vorgänge. Erforderlich ist schließlich, dass nicht nur einzelne Szenen der Sendung diese Merkmale aufweisen, sondern dass das Pornographische ihre Gesamttendenz ausmacht, ihre Botschaft also darin besteht, entpersönlichte Sexualität als erstrebenswert oder normal darzustellen. 35 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Auf der Grundlage dieser Definition der Pornographie lassen sich einige Kriterien benennen, die typischerweise bei der Entscheidung darüber, ob eine Sendung einen pornographischen Gesamtcharakter hat, von Bedeutung sind. Ein Indiz für Pornographie ist es, wenn Sexszenen unverbunden nebeneinander stehen oder durch eine Geschichte verbunden sind, die sich darauf beschränkt, nicht oder nicht näher miteinander bekannte Personen zusammentreffen zu lassen und ihnen Gelegenheit zur Triebbefriedigung zu geben. Dies gilt insbesondere, wenn die an den Sexszenen Beteiligten häufig wechseln. Gegen eine Bewertung als Pornographie spricht dagegen, wenn die Sendung für die Sexszenen auch andere Motive als physischen Lustgewinn (z. B. Liebe, Verliebtheit, Freundschaft oder auch Enttäuschung über einen anderen Partner oder Rache an ihm) glaubhaft macht. Ein Indiz für Pornographie ist es ferner, wenn der Anteil der Sexszenen an der Gesamtlänge des Films überwiegt. Ebenso, wenn sexuelle Vorgänge detailliert und überdeutlich, in Slow Motion oder in realer zeitlicher Dauer gezeigt werden oder im Wesentlichen der Unterleib der Akteure ins Bild gesetzt wird. Die Fokussierung auf Genitalien (z. B. durch Detailaufnahmen oder Zooms) ist allerdings allein noch nicht hinreichend, um das Urteil „pornographisch“ zu begründen. Andererseits wird dieses Urteil auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass keine Genitalien gezeigt werden. Ein Kriterium kann schließlich die verwendete Sprache sein. So kann der Gebrauch grob anreißerischer oder derb zotiger Wörter oder das Dominieren parasprachlicher Laute (z. B. Stöhnen) in Sexszenen dazu führen, dass eine Sendung, die sonstige Indizien für Pornographie aufweist, die Schwelle zur Unzulässigkeit überschreitet. 36 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (3) § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 30 PrO-FSF (Offensichtlich schwere Jugendgefährdung): § 4 JMStV (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Erläuterung: Da die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nur für Telemedien gilt, sind offensichtlich schwer jugendgefährdende Programme im Rundfunk generell unzulässig. Der Begriff der „schweren“ Gefährdung i. S. d. Bestimmung bezeichnet nicht etwa ein erhöhtes Risiko schädlicher Folgen, gemeint ist vielmehr die Möglichkeit, dass es zu schwerwiegenden Entwicklungsschäden kommt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist wie bei sonstigen Programmprüfungen unter Berücksichtigung der „besonderen Wirkungsform“ des Fernsehens zu beurteilen. Auf der Basis einer Entscheidung des BVerwG zum früheren § 6 GjS sind als schwer gefährdend zunächst Sendungen anzusehen, die – ebenso wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10, 11 JMStV genannten – eine der Wertordnung des Grundgesetzes krass widersprechende Tendenz haben, sich also z. B. gegen die Achtung der Menschenwürde, die verfassungsmäßige Ordnung, die Völkerverständigung usw. richten, und Minderjährige daher zu einer entsprechenden Einstellung verleiten können. Beispiele für solche Sendungen sind in § 30 PrO-FSF aufgeführt. Hinzuzufügen ist allerdings, dass Sendungen die in § 30 Abs. 1 und 2 PrO-FSF genannten oder ähnliche Tendenzen (Verherrlichung von Gewalt, Befürwortung von Gewalt zu Durchsetzung sexueller Interessen usw.) nicht nur dann aufweisen können, wenn sie Gewaltdarstellungen und sexuelle Darstellungen enthalten, sondern sie auch rein verbal, z. B. durch die Äußerungen eines Moderators, verfolgen können. Schwer gefährdend können aber nicht nur sozialethisch desorientierende Sendungen sein, sondern auch solche, die dazu führen können, dass Minderjährige sich selbst schädigen oder – wie im Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV – Schädigungen durch andere dulden oder in der Entwicklung ihrer Eigenverantwortlichkeit gravierend geschädigt werden. Unzulässig sind daher auch Sendungen, die z. B. Selbstmord verherrlichen oder verharmlosen, selbstgefährdende Verhaltensweisen zeigen und eine erhebliche Gefahr der Nachahmung begründen, zum Drogenkonsum anreizen, aber auch solche, die Minderjährige dazu veranlassen können, sich als minder berechtigt als Erwachsene anzusehen und deren rechtswidrige Handlungen zu dulden oder auch solche, die z. B. für eine Sekte werben, deren Mitglieder dazu gebracht werden, die Verantwortung für sich aufzugeben und unbedingten Gehorsam gegenüber der Sektenleitung zu üben. Sendungen, die lediglich dazu führen können, dass Minderjährige einem in der Gesellschaft umstrittenen – teils akzeptierten, teils abgelehnten – Trend (z. B. zu kosmetischen Operationen) folgen, fallen dagegen nicht unter das Verbot. Eine schwere Gefährdung der Entwicklung zur Eigenverantwortlichkeit wäre bei einer solchen Sendung erst dann anzunehmen, wenn sie Kinder oder Jugendliche unter psychischen Druck setzten würde, dem propagierten Trend zu folgen. 37 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Unzulässig ist eine Sendung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV aber nicht bereits dann, wenn sie in dem o. g. Sinne schwer jugendgefährdend ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass dies offensichtlich ist. Nach einer Entscheidung des BVerfG zu § 6 GjS. deren Aussagen auch für § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV gelten, bedeutet dies, dass der schwer jugendgefährdende Charakter einer Sendung sich für jeden unbefangenen Betrachter aus ihrem Gesamteindruck oder aus besonders ins Auge springenden Einzelheiten ergeben muss. An der Offensichtlichkeit fehlt es dagegen, wenn die Feststellung der Eignung zur schweren Gefahrdung eine detaillierte Inhaltskontrolle der Sendung erfordert. 38 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 g Anhang VIII: Vorlagesatzung FSF-Jahresbericht 2008 A-139 g Vorlagesatzung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. §1 Allgemeine Vorlagepflicht (1) Die ordentlichen Mitglieder der FSF, die Fernsehprogramme veranstalten, legen alle von ihnen oder in ihrem Auftrag produzierten Spielfilme und TV-Movies der FSF vor der Ausstrahlung zur Entscheidung vor. Dasselbe gilt für alle Programme, die im Hinblick auf die geplante Sendezeit unter den Gesichtspunkten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) nicht offensichtlich unbedenklich sind. (2) Als offensichtlich unbedenklich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind anzusehen: 1. Für jede Sendezeit: Programme, die gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG für Kinder unter 12 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen an der Kennzeichnungspraxis der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und den Maßstäben und Kriterien des § 30 der Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung noch nicht 12-jähriger Kinder im Sinne des § 5 Absatz 1 JMStV aufweisen. In Betracht kommen hierfür insbesondere Kinderfilme, Familiengeschichten, Tierfilme u. ä. 2. Für die Sendezeit von 20.00 bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG für Kinder ab 12 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen an der Kennzeichnungspraxis der FSK und den Maßstäben und Kriterien des § 30 PrO-FSF keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung von 12-, aber noch nicht 16-jährigen Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 5 Absatz 1 JMStV aufweisen. 3. Für die Sendezeit von 22.00 bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG für Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben sind, sowie solche, die gemessen an der Kennzeichnungspraxis der FSK und den Maßstäben und Kriterien des § 30 PrOFSF keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung 16-, aber noch nicht 18-jähriger Jugendlicher im Sinne des § 5 Absatz 1 JMStV aufweisen. 4. Für die Sendezeit von 23.00 bis 6.00 Uhr: Programme, die gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG mit „Keine Jugendfreigabe“ oder „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ gekennzeichnet sind, sowie solche, die, insbesondere gemessen an den Kriterien des § 29 PrO-FSF, keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine offensichtliche Eignung zur schweren Gefährdung der Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 3 oder dafür aufweisen, dass sie aus anderen in § 4 JMStV genannten Gründen unzulässig sind. (3) Im Einzelnen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. FSF-Vorlagesatzung 1 g §2 Anhang VIII: Vorlagesatzung Vorlagepflicht bei ausländischen Spielfilmen und TV-Movies ohne Alterskennzeichnung Unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Spielfilme und TVMovies vorzulegen, für die Sendelizenzen aus dem Ausland erworben worden sind und die vor der Ausstrahlung nicht gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG gekennzeichnet worden sind. §3 Vorlagepflicht bei ab 12 Jahren freigegebenen Spielfilmen Spielfilme, die gemäß § 14 JuSchG oder § 6 JÖSchG ab 12 Jahren freigegeben sind, werden insbesondere dann vorgelegt, wenn zweifelhaft ist, welche Fassung oder welche Sendezeit den Anforderungen des § 5 Absatz 4 Satz 3 JMStV genügt. §4 Vorlagepflicht bei Serien (1) Von Serien sind unter den in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen mindestens drei für sie typische Folgen vorzulegen. Sind Inhaltsangaben vorhanden, so sind diese ebenfalls einzureichen, um den Prüfern eine Gesamteinschätzung der Serie zu erleichtern. (2) Der Jugendschutzbeauftragte des Antragstellers überprüft auf der Grundlage der Prüfgutachten die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen für alle weiteren Folgen der Serien. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Folge gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen könnte, so legt er diese der FSF vor. (3) Bei wesentlichen Konzeptänderungen der Serie sind zwei insoweit typische Folgen vorzulegen. (4) Ergibt sich aus Zuschauerbeschwerden oder auf andere Weise ein Grund für die Annahme, dass durch die Ausstrahlung oder die Sendezeit einer Serie gegen Bestimmungen des JMStV oder der hierzu erlassenen Satzungen verstoßen wurde, so trifft die FSF durch ihren Geschäftsführer die zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen. Der Geschäftsführer kann den Sender auffordern weitere Folgen der Serie zur Prüfung vorzulegen. (5) Soll eine Serie, die bei der Erstsendung im Hauptabendprogramm ausgestrahlt worden ist, im Tagesprogramm wiederholt werden, so ist sie gemäß Absatz 1 vorzulegen. §5 Vorlagepflicht bei regelmäßig wiederkehrenden Programmen (1) Von regelmäßig wiederkehrenden Programmen (z. B. Daily Soaps, Gerichtsshows, Real People Soaps, Talkshows), die wegen Just-in-Time-Produktion nicht vor der Ausstrahlung vorgelegt werden können, werden zur Bildung von Bewertungsmaßstäben für den Jugendschutz in den Sendern bis zu drei Folgen zur nachträglichen Prüfung vorgelegt. (2) § 33 der Prüfordnung bleibt unberührt. FSF-Vorlagesatzung 2 Anhang VIII: Vorlagesatzung §6 Vorlagepflicht bei nichtfiktionalen Programmen (1) Von Sendereihen mit nichtfiktionalen Inhalten, die keine Bezüge zu aktuellen Ereignissen aufweisen, sind unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 2 drei typische Folgen zur Prüfung vorzulegen. Sollte sich aus der Prüfung keine einheitliche Bewertung ergeben, kann die FSF bei solchen Programmen die Vorlage weiterer Folgen verlangen. (2) Liegen bezüglich eines Magazinbeitrages in einem aktuellen Magazin Zuschauerbeschwerden wegen des jugendschutzrelevanten Inhalts vor, so kann die FSF diesen Beitrag nachträglich zur Überprüfung seiner Jugendschutzrelevanz anfordern. §7 Vorlage von Ausnahmeanträgen Programme, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Absatz 1 JMStV angestrebt wird, sind der FSF zur Entscheidung vorzulegen. §8 Regelung bei fremdsprachigen Programmen (1) Steht ein Programm mit dem für eine Vorlage und Prüfung erforderlichen zeitlichen Vorlauf vor der Ausstrahlung nicht in synchronisierter bzw. untertitelter Fassung zur Verfügung, kann in begründeten Einzelfällen die Originalfassung möglichst mit einem Text- oder Dialogbuch vorgelegt werden. Die FSF wird für diese Fälle einen mehrsprachigen Prüferstamm aufbauen. (2) Die Geschäftsstelle übersendet den ordentlichen Mitgliedern der FSF eine Liste der Fremdsprachen, in denen Programme geprüft werden können. §9 Vorlagepflicht bei nachträglichen Prüfungen Soweit nach der Prüfordnung oder dieser Vorlageordnung nachträgliche Programmprüfungen stattfinden, sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet, das zu prüfende Programm in der gesendeten Fassung vorzulegen. § 10 Wiederholungen und Übergangsregelung (1) Die Vorlagepflicht gemäß § 1 Absatz 1 gilt im Falle einer erneuten Ausstrahlung nicht für solche Programme, die entsprechend einer Freigabeentscheidung der FSF ausgestrahlt worden sind und bei denen die Kommission für Jugendmedienschutz nicht rechtskräftig festgestellt hat, dass die Entscheidung der FSF die Grenzen des rechtlichen Beurteilungsspielraums überschreitet. (2) Programme, die bis zum 1.4.2003 ausgestrahlt worden sind, ohne dass dazu Beanstandungen oder Nachfragen von einer Landesmedienanstalt vorliegen, müssen der FSF nur dann vor der Wiederholung vorgelegt werden, wenn sie in einer früheren Sendezeitschiene als vor dem 1.4.2003 gesendet werden sollen. FSF-Vorlagesatzung 3 g Anhang VIII: Vorlagesatzung (3) Serien, die vor dem 1.4.2003 ausgestrahlt worden sind, ohne dass dazu Beanstandungen oder Nachfragen von einer Landesmedienanstalt vorliegen, müssen der FSF nur dann vor der Fortsetzung vorgelegt werden, wenn sich ihr Konzept in einer unter den Gesichtspunkten des JMStV relevanten Weise ändert, wenn die Serie in einer früheren Sendezeitschiene als vor dem 1.4.2003 gesendet werden soll oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen. (4) Hat die FSF vor dem 1.4.2003 für ein Programm eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 oder 3 RStV befürwortet, ist der entsprechende Antrag von der zuständigen Landesmedienanstalt jedoch abgelehnt worden, so kann bei der FSF ein Ausnahmeantrag gemäß § 9 Absatz 1 JMStV für eine geschnittene Fassung des Programms gestellt werden, wenn bei der Bearbeitung die Gründe berücksichtigt sind, die zur Ablehnung des Antrags durch die Landesmedienanstalt geführt haben. Liegt die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung mehr als zehn Jahre zurück, so kann der Antrag gemäß § 9 Absatz 1 JMStV auch für eine unbearbeitete Fassung gestellt werden. FSF-Vorlagesatzung 4 g Anhang IX: Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten FSF-Jahresbericht 2008 A-145 Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten Ergebnis der „AG Deutschland sucht den Superstar“ des FSF-Kuratoriums / Sitzung vom 19.09.2008 Allgemeine Bemerkungen zum Format I. Talentwettbewerbe haben eine lange Tradition. Es gab sie bereits als Bühnenveranstaltung, im Radio und später auch im Fernsehen. Auch wenn es immer vordergründig vor allem darum ging, Amateuren die Chance auf einen öffentlichen Auftritt mit künstlerischen Darbietungen zu geben, dienten sie letztlich sehr unterschiedlichen Zwecken, wurden sehr unterschiedlich inszeniert und nahmen verschiedene Positionen im jeweiligen zeitgenössischen Unterhaltungsangebot ein. Anders als frühe Talentshows im Fernsehen wie „Wer will, der kann“ oder der „Talentschuppen“ stehen bei heutigen Castingshows wie „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) nicht mehr allein die Auftritte der Kandidaten und die Suche nach künstlerischem Nachwuchs im Vordergrund. Heutige Castingshows stellen vielmehr ein integriertes Unterhaltungsangebot mit mehreren Komponenten dar. Die wichtigsten Unterschiede zu medialen Vorläufern (abgesehen von ökonomischen Aspekten) sind darin zu sehen, dass 1) die Auswahlprozesse und die daran Beteiligten sichtbar gemacht werden; 2) die Kandidaten nicht nur mit ihren künstlerischen Darbietungen in Erscheinung treten, sondern ihre Auseinandersetzung mit Jurys, ihre Familie, ihr Umfeld, ihre Geschichte und Entwicklung ebenfalls dokumentiert und kommentiert werden, wodurch sich eine relative Nähe zum Genre der Doku-Soaps ergibt; 3) die Fernsehzuschauer in der Regel in den Auswahlprozess einbezogen werden. Nicht nur bei „Deutschland sucht den Superstar“ entscheiden letztlich die Fernsehzuschauer, wer gewinnt, was den Charakter der Gesamtveranstaltung entscheidend verändert: von der „Prüfung“ zum „Spiel“. Während im klassischen Talentwettbewerb ausschließlich professionelle Kriterien eine Rolle spielten, handelt es sich bei einer Castingshow in der Regel um eine Spielinszenierung, bei der wesentlich auch andere Kriterien über den Erfolg entscheiden – vor allem Sympathien der Zuschauer, die über die Möglichkeit des Zuschauervotings direkt Einfluss auf den Ausgang der Sendung nehmen können. Es handelt sich also um einen Genre-Mix aus Talentwettbewerb bzw. Show plus Doku-Soap plus Spiel. II. Da es sich bei heutigen Castingshows weniger um Talentwettbewerbe im engeren Sinne handelt, ist das vermeintliche Talent der Amateure nicht das einzige Auswahlkriterium für die Teilnahme an der Show. Vielmehr treten in den ersten Folgen, die das Casting zeigen, talentierte und untalentierte Kandidaten auf. Bei den untalentierten Kandidaten wirken die – größtenteils wohl ernst gemeinten – Auftritte oft für sich genommen schon komisch – insofern ist hier auch ein ablehnendes Votum der Jury nachvollziehbar. Diese sichtbare Diskrepanz zwischen Mangel an Talent und Selbst- Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten einschätzung der Kandidaten dürfte einen wesentlichen Sehanreiz für die Zuschauer darstellen. Die Komik oder auch Peinlichkeit der Situation wird in vielen Fällen durch die Kommentierung bzw. Rahmung verstärkt. Die inszenierte auf Unterhaltung abgestellte Rahmung nimmt vielen Auftritten und auch der Wettbewerbssituation die Ernsthaftigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten selbstironisch agieren oder die Kommentare der Jury humorvoll kontern. In anderen Fällen zielt die Komik auf die Figur der Kandidaten, betont Auffälligkeiten im Aussehen oder Schwächen im Auftreten. III. Wesentlich für die Beurteilung der Wirkung ist, welche Bewertungsebenen in einer Sendung vorhanden und in welcher Weise sie aufeinander bezogen sind. In der Sendung DSDS sind etwa zwei (Be-)Wertungssysteme miteinander verschränkt: Die Darbietungen der Bewerberinnen und Bewerber werden zum einen durch die Jury bewertet, deren offenes Urteil von den Kandidaten gemeinhin geschätzt wird. Kopf der Jury ist Musikproduzent Dieter Bohlen, der mit schonungslosen Kommentaren und einer oft drastischen fäkalsprachlichen Wortwahl zu umstrittener Berühmtheit gelangte. Neben der Bewertung durch die Jury erfolgt eine PostKommentierung durch den Sender, indem Animationen, Grafiken, Textbänder u.a. Gestaltungselemente einzelnen Sendungsteilen unterlegt bzw. die Kandidaten in diese Szenarien per Montage integriert werden. IV. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass auch jüngere Kinder unter 12 Jahren den Spielcharakter einer Castingshow erkennen und das Geschehen im Studio nicht ungefiltert als Modell für zwischenmenschlichen Umgang betrachten werden. Dies gilt auch für die Jurymitglieder, die keine klassischen Identifikationsfiguren nach Bewertungsmaßstäben von fiktionalen Programmen darstellen. In der Regel ist nicht davon auszugehen, dass das Verhalten der Jurymitglieder im Rahmen der Show von Kindern als Normalität verstanden und eins zu eins in den eigenen Lebensalltag übertragen wird. Gleichwohl sind die Jurymitglieder als Protagonisten, die durch die Sendung führen und denen Beurteilungskompetenz zugesprochen wird, wesentliche Orientierungspunkte für Kinder, um das Gesehene zu bewerten und einzuordnen. Wirkungsmächtiger sind die redaktionellen Nachkommentierungen einzuschätzen, denen im Vergleich zur subjektiven Perspektive z.B. eines Jurymitglieds die Funktion des auktorialen Erzählers zukommt: Die kommentierenden Inszenierungen durch die Redaktion – eingeblendete Grafiken, Töne oder Texte – können die Äußerungen der Jury verstärken oder konterkarieren, werden von jüngeren Kindern aber oft nicht getrennt als Gestaltungsmittel wahrgenommen. V. Aus Jugendschutzsicht und insbesondere mit Blick auf jüngere Kinder (und die Gruppe der ‚Gefährdungsgeneigten’, in deren Elternhaus Gespräche vor dem Fernseher nicht stattfinden und orientierende Kommentare seitens der Eltern nicht erfolgen) liegt das entwicklungsbeeinträchtigende Muster der Castingshows in einem abwertenden Umgang mit Schwächeren, insbesondere wenn sich die Bewertungsebenen gegenseitig verstärken. 2 Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten In der Sendung DSDS ist insbesondere Jurykopf Dieter Bohlen für seine markanten Sprüche bekannt und sorgt mit manchen seiner Wortschöpfungen für öffentliche Diskussionen. Andererseits ist davon auszugehen, dass Kinder im Grundschulalter wissen, dass „man“ so nicht mit seinen Mitmenschen umgeht oder spricht, wie Dieter Bohlen in manchen Situationen mit den Kandidaten der Show. Der Eindruck von gesellschaftlicher Akzeptanz des gezeigten Verhaltens kann sich dagegen einstellen, wenn abfällige Bemerkungen unkommentiert bleiben bzw. durch eine entsprechende redaktionelle Bearbeitung verstärkt und damit befürwortend dargestellt werden. Jüngere Kinder, deren Bewertungsmaßstäbe noch nicht gefestigt sind, könnte dies in ihrer Entwicklung zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Wesentlich ist somit die Gesamttendenz einer Sendung in Bezug auf den zwischenmenschlichen Umgang der Beteiligten. VI. Unter dem Gesichtspunkt der sich gegenseitig verstärkenden Wirkungen verschiedener Bewertungs- und Kommentierungsebenen können auch crossmediale Vermarktungsstrategien in den Blick geraten, die sich aber wie das Verhalten von Nutzern, das z.B. im Internet bezogen auf eine konkrete Castingsendung jugendschutzrelevante Inhalte generieren kann, den Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten einer Selbstkontrolleinrichtung entzieht und bei der Einzelfallprüfung unberücksichtigt bleiben muss. Für die Frage, inwieweit crossmediale Effekte bei der Beurteilung von Jugendschutzverstößen mit herangezogen werden können, bleibt die angekündigte juristische Überprüfung durch die KJM abzuwarten (vgl. Protokoll der 49. Sitzung der KJM am 19.02.2008 in München, S. 9 f.). Kriterien Es bleibt festzuhalten: Mögliches Risikopotenzial bei Castingformaten liegt in der befürwortenden Präsentation eines acht- und respektlosen Umgangs mit schwachen Menschen. Bei der Tagesprogrammierung ist davon auszugehen, dass jüngere Kinder die verschachtelten Bewertungssysteme kaum erkennen, sondern die Auftritte jeweils als Gesamteindruck rezipieren, in dem die Komik eine große Rolle spielt. Die Stärken und Schwächen von Kandidaten dürften Kinder wahrnehmen, insbesondere die äußeren Auffälligkeiten und die im Nachhinein hervorgehobene Besonderheiten. Es ist daher insbesondere bei einer Platzierung im Tagesprogramm darauf zu achten, dass abwertende Urteile sich nicht auf äußere Auffälligkeiten und Schwächen beziehen und innerhalb der Sendung eine Relativierung erfahren. Bei älteren Kindern ab 12 Jahren ist davon auszugehen, dass sie auf der Grundlage ihrer bereits entwickelten Wert- und Beurteilungsmaßstäbe wie auch ihrer Lebenserfahrung zu einer distanzierteren Betrachtung fähig sind und für das Verhalten der Jurymitglieder, die einzelnen Auftritte wie auch für die Sendung als Ganzes zu einer eigenen Bewertung finden können. Der Altersgruppe kann auch zugetraut werden, die öffentliche Diskussion der Sendung zur Kenntnis zu nehmen und in das eigene Urteil zu integrieren. Ab 12-Jährige erkennen, dass durch die Bewertung der Jury und durch die Nachbearbeitung des Senders die Regeln des Anstands im Umgang mit Schwächeren überschritten werden, können dies aber auch als Teil des Spiels einordnen. Darüber hinaus sind Medienkompetenzen bei älteren Kindern weiter ent3 Richtlinien zum Umgang mit Castingshows und vergleichbaren Formaten wickelt, weshalb auch die gestalterische Nachkommentierung eher als eigenes Element verstanden und bewertet werden kann. Daraus folgt: Castingshows, in denen Amateure auftreten und von einer Jury, durch redaktionelle Bearbeitung bzw. durch das Publikum bewertet werden, sollen je nach Schwere der folgenden Kriterien nicht im Tagesprogramm bzw. im Hauptabendprogramm platziert werden, wenn sie 1. den Eindruck vermitteln, es sei normal, lustig oder legitim, sich über das Aussehen, das Anderssein oder die Schwächen von Menschen lustig zu machen oder sie aufgrund ihrer äußeren Auffälligkeiten zu beleidigen oder abzuwerten; 2. den Eindruck vermitteln, es sei normal, lustig oder legitim, sich über die sexuelle oder religiöse Orientierung anderer lustig zu machen oder sie aufgrund dieser Orientierungen zu beleidigen oder abzuwerten; 3. Kandidatinnen oder Kandidaten, die augenscheinlich nicht zu einer realistischen Selbsteinschätzung in der Lage sind oder die unfähig sind, die Situation zu durchschauen, Scherze einzuordnen oder adäquat auf Bemerkungen zu reagieren, durch redaktionelle Nachproduktion oder Kommentare der Jury unter Betonung dieser Schwächen beleidigen oder herabwürdigen; 4. Kandidatinnen oder Kandidaten in Situationen großer Hilflosigkeit zeigen und dabei durch die Art der Gestaltung oder Kommentierung nicht nur Mitgefühl, sondern ablehnende oder hämische Reaktionen provozieren; 5. Kandidatinnen oder Kandidaten durch übertrieben beleidigende Kommentare als Person abwerten, z.B. durch Vergleiche mit Tieren oder durch Fäkalsprache. Wesentlich ist insbesondere, ob sich die verschiedenen Bewertungssysteme – verbale Äußerungen der Jury vs. Inszenierungsmittel gegenseitig verstärken oder relativieren bzw. aufheben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, a. ob sich Kritik oder Spott auf die Darbietung einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten beziehen oder ob Menschen als Person beleidigt oder abgewertet oder auf ihr Äußeres reduziert werden; b. ob Normabweichungen und Schwächen (intellektuelle Schwächen, Sprachfehler, Schielen, Über- oder Untergewicht) und hieraus entstehende Peinlichkeiten hervorgehoben werden; c. ob die Art der Kommentierung und der redaktionellen Inszenierung als Stilelemente eingesetzt werden, die für alle Kandidatinnen und Kandidaten gelten oder die nur für bestimmte Kandidaten verwandt werden („gleiches Unrecht für alle“?). Berlin, 06.10.2008 4 g Anhang X: Chronik der FSF Beginn 1990er Jahre Gesellschaftliche Debatte über die Folgen der Darstellung von Gewalt und Sex im Fernsehen. Forderung nach Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Jugendschutz 2. Mai 1993 In einer Anhörung der Rundfunkreferenten in Düsseldorf schlägt Joachim von Gottberg – zu dem Zeitpunkt Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) – vor, das System der FSK auf das Fernsehen zu übertragen. Unter der Aufsicht eines fachkundigen, neutralen Kuratoriums (unter Beteiligung der Medienanstalten) sollten Sendungen vor der Ausstrahlung geprüft werden. Die Ergebnisse sollten von den Medienanstalten anerkannt werden. Sowohl auf politischer wie auf Senderseite stößt der Vorschlag auf grundsätzliche Zustimmung. Die Sender erklären sich bereit, eine solche Selbstkontrolleinrichtung zu gründen, zu finanzieren und ihre Ergebnisse zu akzeptieren. Die Vertreter der Landesmedienanstalten hingegen begrüßen zwar das Einrichten einer Selbstkontrolle, lehnen jedoch die Vermischung der vom Staat bestellten Aufsicht mit einer von der Wirtschaft organisierten Selbstkontrolle ab. Die öffentlich-rechtlichen Sender verweigern grundsätzlich ihre Mitarbeit oder gar Mitgliedschaft in einer solchen Einrichtung, sie verweisen auf die Kontrolle durch eigene Aufsichtsgremien. Sommer 1993 Vereinsgründung und Antrag der FSF auf Eintrag als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister. Mitglieder sind alle bundesweit ausstrahlenden privaten Fernsehsender. Funkausstellung 1993 Jürgen Doetz, damals schon Präsident des Verbandes privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), stellt einer interessierten Öffentlichkeit das Projekt vor. Im Ergebnis handelt es sich nach seiner Darstellung um eine Selbstkontrolle „light“ – ausschließlich getragen von den privaten Fernsehanbietern und ohne Befugnis, Prüfergebnisse mit der notwendigen Sicherheit für die Anbieter zu erteilen. November 1993 Die Mitgliederversammlung verabschiedet die erste Satzung des Vereins. 4. April 1994 Die Geschäftsstelle der FSF ist funktionsfähig: Joachim von Gottberg wird von den Sendern beauftragt, als Geschäftsführer die Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zu FSF-Jahresbericht 2008 A-151 Chronik übernehmen. Eine Liste mit 70 Prüferinnen und Prüfern wird aufgestellt. Prüfausschüsse der FSF nehmen ihre Arbeit auf. Das erste Kuratorium setzte sich aus 15 Sachverständigen aus Wissenschaft und Jugendschutzpraxis zusammen. Dazu gehören auch die Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS, heute BPjM [für Medien]), Elke Monssen-Engberding, und der Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK, Folker Hönge. Ende April 1994 Das Kuratorium der FSF verabschiedet eine umfassende Prüfordnung, die sowohl formal als auch inhaltlich den Ablauf der Prüfungen regelt. Die inhaltlichen Prüfkriterien entsprechen dem aktuellen Stand der Medienwirkungsforschung 25. Mai 1994 Die FSF stellt sich auf einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vor. Die Resonanz ist weitgehend positiv, nicht zuletzt auch wegen der Vorlage der ersten Prüfstatistik: Mehr als die Hälfte der von den Sendern gestellten Anträge wurde abgelehnt. Damit wurde die Befürchtung nicht bestätigt, die FSF würde den Sendern in ihren Ergebnissen zu sehr entgegenkommen. Mitte der 90er Jahre Der Anteil fiktionaler Programme im Fernsehen geht zurück, neue Mischformate entstehen, in denen Realität, Spiel, Spontaneität und redaktionelle Vorgaben kombiniert sind (Talkshows, Gerichtsshows, Big Brother, Dschungel-TV etc.). Dieser Trend stellt Jugendschutz und Selbstkontrolle vor neue praktische und inhaltliche Probleme. Ende der 90er Jahre Auseinandersetzungen zwischen Landesmedienanstalten und der FSF über die Grenze zwischen erlaubten erotischen und verbotenen pornografischen Darstellungen. In keinem anderen Bereich hat sich der gesellschaftliche Wertewandel so deutlich auf die Spruchpraxis des Jugendschutzes ausgewirkt wie bei sexuellen Darstellungen. Während in den 50er Jahren Filme allein deshalb keine Jugendfreigabe erhielten, weil außereheliche Sexualität auch nur thematisiert wurde, sind heute Darstellungen nackter Menschen oder sexuell stimulierende Effekte kein Jugendschutzkriterium mehr. Bei einigen von der FSF freigegebenen Erotikfilmen vertraten die Medienanstalten die Auffassung, die Grenze zu Pornographie sei überschritten. Nach einigen Diskussionen gab es dann keine weiteren Streitfälle. FSF-Jahresbericht 2008 A-152 Chronik Jahr 2000 Mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags stellt der Gesetzgeber einen Bereich unter die Aufsicht der Landesmedienanstalten, der nach Auffassung fast aller Fachleute – auch der Medienanstalten selbst – bei der FSF gut aufgehoben scheint: die Prüfung, ob indizierte Filme im Fernsehen ausgestrahlt werden dürfen. Sommer 2001 Eine Diskussion um die Reform des Jugendschutzrechts beginnt. Die FSF kritisiert, eine Selbstkontrolle mache keinen Sinn, wenn ihre Ergebnisse von den Medienanstalten nicht anerkannt würden. Es käme zu sinnlosen Doppelprüfungen, die Prüfung durch die FSF biete für die Anbieter keine Planungssicherheit. Andererseits wird immer deutlicher, dass angesichts der rasanten Medienentwicklung eine Regulierung ohne die Mitarbeit der Anbieter nicht mehr möglich sein wird. Diese Überlegungen werden von den Ländern bei der Diskussion der Reform des Jugendschutzrechts miteinbezogen. Sie wird von drei Grundideen geleitet: 1. Die Zusammenfassung von Jugendschutzbestimmungen verschiedener Gesetze in das Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Offlinemedien und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) für Onlinemedien, 2. weitgehende Angleichung der Jugendschutzbestimmungen für Fernsehen und Internet und 3. Stärkung der Selbstkontrolleinrichtungen. Juni 2001 Der erste Entwurf eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) entsteht, der positive Ansätze erkennen lässt, die Selbstkontrolle in einen gesetzlichen Rahmen zu stellen. Nach langen Debatten über die Strukturen des neuen Verhältnisses von Selbstkontrolle und staatlicher Aufsicht gelingt es, die Gesetzesentwürfe noch vor den Bundestagswahlen im Herbst 2002 so zu überarbeiten, dass das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der JMStV am 1. April 2003 in Kraft treten können. 1. April 2003 Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) tritt in Kraft. Danach wird für die Aufsicht über Fernsehen und Internet (Onlinemedien) die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet, ein Organ der Landesmedienanstalten, das aus zwölf Mitgliedern besteht. Davon werden sechs aus den Kreisen der Direktoren der Landesmedienanstalten gewählt, vier werden von den Obersten Landesbehörden benannt, zwei vom Bund. Die Landesmedienanstalten geben alle Jugendschutzverfahren an die KJM ab, die ge- FSF-Jahresbericht 2008 A-153 Chronik meinsam für alle LMAs die Entscheidungen trifft. Das Gesetz bietet gleichzeitig den Anbietern die Möglichkeit, Institutionen der Selbstkontrolle einzurichten. In § 19 JMStV werden bestimmte Anforderungen an die Selbstkontrolle festgelegt. Werden diese erfüllt, so wird die jeweilige Einrichtung als Selbstkontrolle im Sinne des JMStV von der KJM anerkannt. Eine anerkannte Selbstkontrolle kann die Bestimmungen der Jugendschutzgesetze gegenüber ihren Anbietern weitgehend selbständig durchsetzen. Die KJM kann nur eingreifen, wenn die Anbieter ein relevantes Programm nicht vorgelegt haben oder wenn das Prüfergebnis fachlich nicht haltbar ist (Beurteilungsspielraum). 2. April 2003 Konstituierende Sitzung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Der Antrag der FSF auf Anerkennung als Selbstkontrolleinrichtung, die mit der Selbstregulierung die Bestimmungen des Jugendschutzes gegenüber den Anbietern weitgehend eigenständig durchsetzen kann, liegt bei dieser Sitzung bereits mit allen notwendigen Unterlagen vor. 25. Mai 2003 Gespräch zwischen der KJM und FSF zur Klärung einiger weniger noch strittiger Fragen. 28. August 2003 Die FSF wird rückwirkend ab dem 1. August 2003 als Selbstkontrolle im Sinne des JMStV anerkannt. Sommer 2003 Die FSF setzt sich mit der Evangelischen und der Katholischen Kirche in Verbindung, um in einem kooperativen Verfahren aus ihren Reihen Personen als Prüfer für die FSF zu gewinnen. Es wird darüber hinaus der Entschluss gefasst, je einen Vertreter der beiden großen Kirchen ins Kuratorium der FSF aufzunehmen. 2004 Das FSF-Kuratorium erarbeitet Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF. Ziel dieser Richtlinien ist es, die in § 5 Abs. 1 JMStV sehr allgemein gehaltene Zielsetzung des Jugendschutzes über die immer noch sehr abstrakte Umsetzung in der Prüfordnung der FSF hinaus durch anwendbare Kriterien zu konkretisieren und für die Prüferinnen und Prüfer nachvollziehbar zu begründen. 25. Mai 2004 Die FSF feiert in Berlin ihr zehnjähriges Bestehen. Auf der Jubiläumsfeier kritisieren Wolf-Dieter Ring, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) als auch Jürgen Doetz, Präsident des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunika- FSF-Jahresbericht 2008 A-154 Chronik tion (VPRT) die Haltung von ARD und ZDF gegenüber dem Jugendschutz. Beide betonen, dass dieses Thema nicht zwischen öffentlichen und privaten Anbietern teilbar ist. 21. Juli 2004 Die KJM vermeldet per Pressemitteilung einen „Grundsatzbeschluss“ zu Schönheitsoperationen. Einerseits sollen nun „TVFormate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden“. Andererseits geht die KJM davon aus, „dass geplante Formate dieser Machart künftig möglichst umfassend der FSF vor der Ausstrahlung zur Prüfung vorgelegt werden“. Die FSF reicht gegen diesen „Grundsatzbeschluss“ Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Zum einen sei es unzulässig, in Richtlinien Kriterien für Sendungen aufzustellen, die damals noch in Planung waren, ohne der Selbstkontrolle Gelegenheit zur Kriterienbildung zu geben. Außerdem sei es unzumutbar, Grundsatzbeschlüsse durch Pressemitteilungen zu kommunizieren, ohne die Beteiligten schriftlich darüber zu informieren. 24. Juli 2004 Gegen eine pauschale Verurteilung von unterhaltenden Fernsehsendungen zum Thema „Schönheitsoperation“ spricht sich der Geschäftsführer der FSF, Joachim von Gottberg, aus. Auch Jürgen Doetz, Präsident des VPRT kritisiert die pauschale Vorverurteilung bestimmter Formate durch die Landesmedienanstalten. Durch Streitfälle, die letztlich auf unterschiedlichen Einschätzungen in Geschmacksfragen beruhen, dürfe die Meinungs- und Rundfunkfreiheit nicht angetastet werden. 9. August 2004 Zeitgleich mit einem Artikel im „Focus“ verkündet die KJM per Pressemeldung, dass die FSF bei der Beurteilung einer Folge der Serie I Want a Famous Face (MTV) mit der Freigabe im Tagesprogramm ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe. Sie legt eine Ausstrahlung u. a. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fest und geht damit nicht ganz konform mit ihrem „Grundsatzbeschluss“ (vgl. 21. Juli 2004). 25. Februar 2005 Das Kuratorium der FSF verabschiedet neue Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF, die am 1. März 2005 in Kraft treten. Die Richtlinien sollen die Prüfung von Fernsehprogrammen unter Jugendschutzgesichtspunkten transparenter machen und der Vereinheitlichung der Spruchpraxis dienen. Das umfassende Papier gibt Vorgaben für die Darstellung von Gewalt oder FSF-Jahresbericht 2008 A-155 Chronik Sexualität in Fernsehprogrammen, es bietet aber auch Kriterien für den Umgang mit Spielshows oder Reality-Soaps. Darüber hinaus werden die gesetzlichen Vorgaben für unzulässige Sendungen ausführlich erläutert. Juni 2005 Die FSF legt ihren Jahresbericht vor: Zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Jugendschutzrechts dokumentiert die FSF in einem umfangreichen Bericht ihre Arbeit. Dies nahm das Kuratorium der FSF zum Anlass, eine insgesamt positive Bilanz über das Modell der regulierten Selbstkontrolle zu ziehen. In dem Zeitraum seit ihrer Anerkennung durch die KJM im August 2003 bis zum Jahresende 2004 wurden durch die Prüfgremien der FSF insgesamt 1.202 Fernsehprogramme bewertet. Dies bedeutet eine Zunahme des Prüfaufkommens gegenüber den Vorjahren um fast 50 %. Bei den Ausnahmeanträgen, über die nun die FSF abschließend entscheiden kann, ist ein noch deutlicherer Anstieg der Vorlagen zu verzeichnen: Während in den Jahren 2001 24 Filme, 2002 49 Filme und 2003 63 Filme dieser Kategorie eingereicht wurden, waren es allein im Jahr 2004 insgesamt 148 Beiträge. „Damit zeigt sich, dass die seit der Anerkennung geltende größere Verlässlichkeit der Prüfvoten bei den Sendern zu einem vermehrten Vorlageverhalten geführt hat“, so Andrea Urban, Vorsitzende des Kuratoriums der FSF. Eine Herausforderung stellten im Berichtszeitraum vor allem neue Formate wie Scare Tactics, Ich bin ein Star – Holt mich hier raus! und Die Burg oder Beiträge zum Thema Schönheitsoperationen dar. Diese Programme können nicht anhand derselben Bewertungskriterien beurteilt werden wie fiktionale Genres. Nach Ansicht des Kuratoriums zeigt sich gerade hier die Stärke einer Selbstkontrolle: Sie kann auf verschiedenen Ebenen – insbesondere bereits im Vorfeld der Produktion – durch intensive Zusammenarbeit mit den Jugendschutzbeauftragten der Sender, auf neue Formate reagieren. Auch wurden auf den regelmäßig stattfindenden Fortbildungen der inzwischen annähernd 100 Prüferinnen und Prüfer aktuelle problematische Beiträge gesichtet und kontrovers diskutiert. Mit Aufkommen der Problematik hat sich zudem eine Arbeitsgruppe des Kuratoriums gebildet, um die Prüfkriterien und Richtlinien entsprechend fortzuschreiben. Dies geschah z. B. zur Bewer- FSF-Jahresbericht 2008 A-156 Chronik tung und Platzierung von Sendungen zum Thema Schönheitsoperationen. Seit November 2005 Die Selbstkontrolleinrichtungen treffen sich regelmäßig, um sich zum einen über Arbeitsweisen und Richtlinien auszutauschen und zum anderen die Idee der regulierten Selbstkontrolle sowohl national als auch international zu vertreten bzw. als Zukunftsmodell zu positionieren. 18. November 2005 Der Medien-WAL, der Medienpädagogische Preis für Wissenschaftlich Außergewöhnliche Leistungen, wird zum letzten Mal verliehen. Seit 1997 haben die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) und die FSF diesen Preis vergeben. Ausgezeichnet wurden herausragende Diplom-, Magister- und Staatsexamensarbeiten aus dem deutschsprachigen Raum, die sich mit medienpädagogischen Fragestellungen auseinandersetzten. Der Preis war mit 1.500 Euro dotiert, außerdem wurden Möglichkeiten zur Veröffentlichung geboten. Aufgrund der Änderungen in den Studienordnungen hatte sich die Qualität der Arbeiten verändert, sodass über eine Veränderung der Richtlinie für die Preisvergabe nachgedacht werden musste. 6. Juli 2006 Die Klage der FSF gegen den KJM-Beschluss vom 20. Juli 2004 und gegen eine Passage der KJM-Pressemitteilung vom 9. August 2004 (siehe oben) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht erklärt den Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz vom 20. Juli 2004 für rechtswidrig. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kommission für Jugendmedienschutz habe mit ihrem Beschluss den Eindruck erweckt, eine verbindliche (allgemeine) Regelung schaffen zu wollen. Dafür gebe es aber keine gesetzliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat außerdem die von dem FSF beanstandete, wörtlich wiedergegebene Passage aus der Pressemitteilung vom 9. August 2004 für rechtswidrig befunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zitierte Passage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der FSF habe die Prüfung der Serienfolgen I Want a Famous Face anhand der gesetzlichen Bestimmungen und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die unzutreffende Behauptung sei geeignet, die Tätigkeit der FSF zu beeinträchtigen, da sie ein schlechtes Licht auf deren Arbeitsweise werfe. Die Kom- FSF-Jahresbericht 2008 A-157 Chronik mission für Jugendmedienschutz wurde deshalb außerdem verpflichtet, die Behauptung zu widerrufen. (Urteil der 27. Kammer vom 6. Juli 2006 – VG 27 A 236.04) April 2007 Vor 10 Jahren erschien die erste Ausgabe der tv diskurs mit dem Titelthema „Jugendschutz in Europa“. Zielsetzung der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift ist eine möglichst umfassende Information über den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs rund um das Thema Jugendschutz und Medien. In tv diskurs wird seitdem immer wieder die Frage nach der Wirkung von Gewaltdarstellungen und nach einem Wertewandel oder gar Werteverlust durch die Medien gestellt, es werden rechtliche und technische Fragen behandelt und tv diskurs gestaltet durch Akzentuierung der Themen die Diskussionsprozesse aktiv mit. Juni 2007 Unter Vermittlung der FSF kommen die Sender und die KJM mit der Trailervereinbarung zur ersten bilateralen Vereinbarung zwischen beiden Seiten. Sie legt fest, dass Programme mit einer Sendezeitbeschränkung nach 22.00 beziehungsweise 23.00 Uhr in Bewegtbildern nur zu den Zeiten beworben werden, zu denen diese Programme ausgestrahlt werden dürfen. Für alle anderen Programme gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Sendezeit in der sie beworben werden dürfen. Gleichzeitig verpflichten sich die Sender und die FSF, ihre Bemühungen und Kontrollmaßnahmen zu verstärken, damit die Programmankündigungen inhaltlich keinen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen enthalten. Mit dieser Vereinbarung wird ein Streit über unterschiedliche Interpretationen von § 10 JMStV im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich geklärt. 30.10.2007 Das Hans-Bredow-Institut veröffentlicht einen im Auftrag von Bund und Ländern erstellten wissenschaftlichen Bericht zur Vorbereitung der Evaluierung des Jugendschutzgesetzes. Dabei wird grundsätzlich das System der regulierten Selbstregulierung als Erfolg dargestellt. 18.01.2008 Die FSF, die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) sowie das Deutsche Kinderhilfswerk verleihen zum ersten Mal den „medius“, einen Preis für innovative, wissenschaftliche und praxisorientierte Abschlussarbeiten Dieser Preis löst den zuvor zehn Jahre lang vergebenen Medien-WAL ab. 15.10.2008 In einer Pressemitteilung verkünden FSF und FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.), dass die Vor- FSF-Jahresbericht 2008 A-158 Chronik stände beider Einrichtungen eine intensive langfristige Kooperation und eine Verzahnung der Prüfungen von Medieninhalten beschlossen haben. Hintergrund sei die fortschreitende Konvergenz der Medien, die es ermöglichen würde, gleiche Inhalte über verschiedene Vertriebskanäle abzurufen. Die Zusammenarbeit beider Kontrollen soll sich zudem in der Durchführung einer gemeinsam konzipierten Veranstaltungsreihe widerspiegeln. Aus der ursprünglich allein seitens der FSF ausgerichteten Veranstaltung „tv impuls“ wird „medien impuls“. FSF-Jahresbericht 2008 A-159