aktuelles bei der amtshilfe in steuersachen

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aktuelles bei der amtshilfe in steuersachen
AKTUELLES
BEI DER
AMTSHILFE IN STEUERSACHEN
Marcus Desax
Verband Schweizerischer Vermögensverwalter
17. Juni 2011
ÜBERSICHT
ÜBERSICHT
1.
Der unsägliche – in Vergessenheit geratene – erste UBS‐Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts i.S. Amtshilfe vom 5. März 2009.
2.
Der U.S. Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) von Oktober 2009.
3.
Neue EU‐Richtlinie über Amtshilfe in Steuersachen vom 15. Februar 2011.
4.
Das „Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes“ und sein „Peer Review Process“. 5.
Botschaft des Bundesrates vom 6. April 2011 zur Ergänzung der von der Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen.
6.
Länderbericht Schweiz des Global Forum vom 1. Juni 2011.
7.
Verhandlungen über endgültige Abgeltungssteuer mit Grossbritannien, Deutschland (und den USA?).
8.
Was bringt die Zukunft hinsichtlich Informationsaustausch? – Zwei Thesen.
17.06.2011
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Der erste UBS-BVGer.-Entscheid
vom 5. März 2009
(A‐7342/2004)
Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A‐7342/2008 befasste sich mit einer Beschwerde gegen Amtshilfe an die USA.
Auf Anweisung der FINMA hatte die UBS die Gegenstand des Verfahrens bildenden Daten bereits ausgeliefert.
Das BVGer. trat wegen Gegenstandslosigkeit auf die Beschwerde nicht ein, prüfte hingegen wegen der Kostenzuteilung, ob die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
Der Einstellungsentscheid äussert sich zum notwendigen Inhalt eines Amtshilfeersuchens.
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Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
Vorbringen des U.S. Internal Revenue Service (IRS):
U.S. Personen hätten unter Mitwirkung der UBS‐Kundenberater im Hinblick auf das Inkrafttreten des Qualified‐Intermediary Verfahrens (QI) am 1.1.2001 ausländische Offshore‐Gesellschaften errichtet, in welche Wertschriften eingebracht worden seien.
Die Offshore‐Gesellschaften hätten der UBS das Formular A übergeben, aus welchem die wirtschaftliche Berechtigung des Aktionärs hervorgehe.
Diese Offshore‐Gesellschaften hätten andererseits der UBS das Formular „W‐8BEN“ abgegeben und darin „under penalties of perjury“ erklärt, dass sie an den fraglichen Wertschriften das Nutzungsrecht hätten.
Es bestünden hinreichende Verdachtsmomente, dass die Angaben auf dem Formular W8‐BEN falsch seien; und es bestünden keine Indizien dafür, dass die an den Offshore‐
Gesellschaften berechtigten U.S. Personen ihren Offenlegungs‐ und Steuerpflichten in den USA nachgekommen seien.
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Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
Von ESTV stattgegebenes IRS Amtshilfebegehren:
Ersuchen um Herausgabe der Informationen über die Namen von Offshore‐Gesellschaften und der diese beherrschenden U.S.‐Personen sowie sämtlicher sich im Besitz der UBS befindenden massgeblichen Konto‐
unterlagen, Korrespondenzen und andere Belege, die mit den Handlungen, auf die sich der Verdacht des IRS
richtet, im Zusammenhang stehen.
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Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
BVGer. zur Editionsverfügung der ESTV (E. 3):
„Mit dieser Verfügung hat die ESTV die zu edierenden Akten zwar nicht direkt – unter Angaben von Kundennamen, Kontonummer oder dergleichen – bezeichnet. Sie hat jedoch im Detail ausgeführt, welche spezifischen Kriterien die Kunden bzw. die Vermögensverwaltungsgesellschaften erfüllen müssen, bezüglich derer sie Aktenedition verlangte. Damit hat sie den Sachverhalt abschliessend umschrieben, und Aufgabe der UBS AG war es lediglich, die aufgrund der genannten Qualifikationselemente identifizierten Akten aufzuarbeiten und zu edieren. … das Vorgehen der ESTV ist nicht zu beanstanden.“
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Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
Keine Namens‐ und Personenangaben erforderlich für Amtshilfe unter DBA‐USA 1996 (E. 4.5):
„Dies bedeutet insbesondere, dass es für die Gewährung der Amtshilfe nach DBA‐USA nicht erforderlich ist, im Amtshilfebegehren konkrete Personen zu benennen, denen die fraglichen Betrugsdelikte oder dergleichen vorgeworfen werden. Denn dies zu verlangen würde bedeuten, dass im Gegensatz zur Rechtslage im innerstaatlichen Rechts (…) die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unbekannter einen Abgabebetrug begangen hat, nicht berücksichtigt würde. Vielmehr genügt es auch, bei der Amtshilfe nach DBA‐USA, wenn der Verdacht einer solchen Straftat vorliegt, d.h. wenn hierzu genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen und diese im Amtshilfebegehren aufgezeigt sind.“
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Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
Keine Namens‐ und Personenangaben erforderlich für Amtshilfe unter DBA‐
USA 1996 (E. 4.5):
„Wird nun aber, (…), als Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe die Nennung konkreter‐verdächtigter Personen verlangt … so liegt dieser Überlegung eine Verwechslung von Verdacht einer Straftat und Verdacht einer bestimmten Täterschaft zugrunde (…). Die Sachlage ist diesbezüglich bei Amtshilfe für Steuer‐ bzw. Abgabebetrug im Sinne von Art. 26 DBA‐USA nicht anders als bei der Amtshilfe für Bankenaufsichtsorgane. …
Der Umstand, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Delikt gegeben sind, stellt demnach ausreichende Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe dar.“
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Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
Hätte das gleiche Amtshilfebegehren neben der UBS auch noch an andere QI‐Banken gerichtet werden können?
„Auch der Umstand, dass der im den Beschwerdeführenden offengelegten Amtshilfegesuch die Angaben über die Anzahl der Verdachtsfälle verdeckt wurden, vermag die Amtshilfefähigkeit des Gesuchs nicht zu tangieren. Der Umstand, dass allenfalls in einer grösseren Anzahl von Fällen oder sogar systematisch Betrugsdelikte oder dergleichen begangen wurden, bzw. dass dies in einem Amtshilfegesuch behauptet wird, kann offensichtlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Amtshilfefähigkeit des Gesuchs haben. Das heisst, es spielt für diese Beurteilung keine Rolle, ob bloss einem Einzelnen oder einer Vielzahl von Steuerpflichtigen Abgabebetrug oder dergleichen vorgeworfen wird.“ (E. 4.5)
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Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
Folgerungen aus dem ersten UBS BVGer.‐Entscheid (I):
Namensnennung im Amtshilfeersuchen ist nicht erforderlich!
Der unbewiesene Verdacht („Anfangsverdacht“) eines Betrugsdeliktes genügt, um Amtshilfe zu gewähren.
Eine Rasterfahndung, möglicherweise ausgedehnt über mehrere Banken, ist zulässig.
Fazit: „Fishing expeditions“ unter DBA‐USA (1996) sind höchstrichterlich sanktioniert (das BVGer. entscheidet bei der Amtshilfe endgültig).
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Der beinahe vergessene erste UBSBVGer.-Entscheid vom 5. März 2009
Folgerungen aus dem ersten UBS BVGer.‐Entscheid (II):
BVGer.‐Entscheid ist allerdings nur ein (aber immerhin auf 71 Seiten begründeter!) Nichteintretensentscheid.
Seine Ausführungen sind „obiter dicta“, stellen mithin kein rechtliches Präjudiz dar.
Aber kann die Schweiz unter den neuen DBA nach OECD‐Standard weniger weit Amthilfe erteilen, als sie dies auf Grund dieser Rechtsprechung tun müsste?
Mit anderen Worten: Wird uns der erste UBS‐Entscheid später „um die Ohren geschlagen?“
Konkret: Sollte sich die Schweiz gegen Rasterfahndungen zur Wehr setzen, kann ihr im „Peer Review Process“ vorgeworfen werden, sie verstosse gegen ihre eigene höchstrichterliche Rechtsprechung?
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U.S.
Foreign Account Tax Compliance Act
(“FATCA”)
U.S. Foreign Account Tax Compliance Act
(“FATCA”)
„A vote of non‐confidence to the automatic exchange of information in tax matters!“
Aussage am 14. April 2011 im privaten Kreis von Jeffrey Owens, Director of the Center of Tax Policy and Administration der OECD
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FATCA: Stand der U.S. Gesetzgebung
Okt. 2009: Einbringung des Foreign Account Tax Compliance Act of 2009 („FATCA“) in Senat und Repräsentantenhaus („HR“)
Dez. 2009: HR erliess Tax Extender Act of 2009, der FATCA inkorporiert.
März 2010: Senat erliess Hiring Incentives to Restore Employment Act
(„HIRE“), der ebenfalls FATCA umfasst.
Die Regulations werden auf Herbst 2011 erwartet.
Anwendung: Auf alle Zahlungen nach dem 31. Dezember 2012.
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Definitionen
„U.S. Person“ = amerikanischer subjektiv Steuerpflichtiger (in USA Ansässiger, U.S. Bürger, green card holder, mit USA besonders Verknüpfter)
„U.S. Account“ = Konto einer U.S. Person oder einer U.S.‐owned foreign entity (wenn mehr als 10% U.S.‐owned ist oder wenn bei einer Foreign Investment Company eine U.S. Person beteiligt ist).
„Foreign Financial Institution“ („FFI“) = Nicht‐U.S. Institution, die Gelder entgegennimmt, für Dritte Finanzaktiven hält oder in Wertpapieren handelt (Banken, Brokers, Hedge Funds, Private Equity Funds, Collective Investment Vehicles, Versicherungsgesellschaften)
„Non Financial Foreign Entity“ („NFFE“) = Nicht‐U.S. Gesellschaft, die keine FFI ist
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Grundsätzliche Einführung einer U.S.
Quellensteuer
Eine U.S. Zahlstelle (nicht nur Banken, auch U.S. Gesellschaften) muss eine 30%ige Quellensteuer erheben auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Löhne, Mietzinsen, wenn die Zahlung an einen nicht U.S.‐Empfänger erfolgt,
es sei denn, der Empfänger:
‐ sei steuerbefreit,
‐ oder lege seine U.S. Eigentümer offen.
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Zahlungen an Foreign Financial
Institution (FFI)
Zahlungen an FFI unterliegen der Quellensteuer, es sei denn, die FFI habe mit dem IRS einen Vertrag abgeschlossen, wonach sich die FFI verpflichtet:
‐ von allen (!) ihren Kontoinhabern Informationen zu beschaffen, um abzuklären, ob es sich um U.S. Accounts handelt,
‐ die vom IRS vorgeschriebe Due Dilligence einzuhalten,
‐ von den Inhabern der U.S. Accounts eine Entbindung von Bankgeheimnis einzuholen oder, bei Weigerung, die entsprechenden Konten zu schliessen,
‐ jährlich dem IRS den Inhaber eines U.S. Account zu melden, samt Taxpayer‐Nr., Saldo des Kontos und Beträge der Überweisungen auf und vom U.S. Account sowie
‐ weiter gehende Informationsbegehren des IRS zu erfüllen.
Die FFI muss nicht nur U.S. Accounts seiner eigenen Kunden melden, sondern auch jene der mit ihr verbundenen Gesellschaften (wenn mehr als 50% gemeinsame Kontrolle).
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Zahlungen an Non-Financial Foreign
Entity (NFFE)
Zahlungen an NFFE unterliegen der 30% Quellensteuer, es sei denn, ‐ die NFFE bescheinige, dass sie keine mehr als 10%igen U.S. Eigentümer hat, ‐ oder solche Eigentümer dem IRS melde.
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Probleme für Schweizer Banken
Grundsätzliches
Eine FFI kann wählen, ob sie sich den U.S. Berichterstattungspflichten unterziehen will:
‐ Unterzieht sie sich, unterliegt sie weit gehenden Abklärungspflichten hinsichtlich aller Konten (auch der Nicht‐U.S. Accounts, da sie dokumentieren muss, dass diese nicht U.S. Accounts darstellen).
‐ Unterzieht sie sich nicht, dann kann sie U.S. Zahlungen nur mit der 30% Quellensteuer belastet vereinnahmen und dies selbst dann, wenn sie keinen mehr als 10%‐igen U.S. Eigentümer aufweist
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Probleme für Schweizer Banken
Kein Opting out möglich
Da die Bank eine FFI ist, kann sie sich nicht auf das günstigere Regime der NFFE berufen.
Macht die Bank nicht unter dem Programm der FFI mit, wird sie mit der 30% Quellensteuer belastet.
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Wie weiter?
Das Gesetz ist erlassen und angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in den USA ist ein Rückzug ausgeschlossen.
Allerdings: In den USA wird nicht so heiss gegessen wie gekocht.
Die auf den Herbst 2011 zugesagten Regulations sind abzuwarten.
Tröstlich ist immerhin, dass für einmal die Schweiz nicht allein Zielscheibe ist.
In jedem Fall: Die Abschreckungswirkung von FATCA bei Steuerhinterzieher ist erheblich.
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Neue EU-Richtlinie
über
Amtshilfe in Steuersachen
Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Am 15. Februar 2011 erliess der Rat der EU die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.
Diese RL ersetzt die RL 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Bereich der direkten Steuern und den Steuern auf Versicherungsprämien.
Abrufbar auf: http://eur‐
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:064:
0001:0012:DE:PDF
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Zweck (Art. 1 Abs. 1):
“Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.”
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1):
“Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets‐ oder verwaltungsmässige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschliesslich der lokalen Behörden, erhoben werden.” Ausser Mehrwertsteuer und Zölle. 17.06.2011
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Standard der “voraussichtlichen Erheblichkeit” (Erw. 9):
“Mit dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im grösstmöglichen Umfang stattfindet, und zugleich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Zwar enthält Artikel 20 dieser Richtlinie Verfahrensvorschriften, aber diese müssen grosszügig ausgelegt werden, damit der effiziente Informationsaustausch nicht vereitelt wird.“ 17.06.2011
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Informationsaustausch auf Anfrage ‐ Grundsatz und Fristen (Art. 7):
Kann sich im Rahmen des Geltungsbereichs der RL erstrecken auf alle Informationen, die die ersuchte Behörde besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat.
Die erbetenen Informationen sind rasch zuzustellen, spätestens sechs Monate nach Eingang des Gesuchs.
Informationen, die bereits im Besitz der ersuchten Behörde sind, sind innert zwei Monaten zuzustellen.
Weist das Begehren Mängel auf, sind solche innert eines Monats zu rügen.
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Informationaustausch auf Anfrage ‐ Gesuchsanforderungen (Art. 20 Abs. 2):
“Das [Amtshilfeersuchen] beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind: a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt; b) der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden. Die ersuchende Behörde kann — soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene — Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte. “
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Verpflichtender automatischer Informationsaustausch (Art. 8):
Die zuständigen Behörden tauschen automatisch Informationen aus über im anderen Land ansässige Personen in bezug auf folgenden Einkünfte und Vermögen aus:
a) Aufsichtsrats‐ oder Verwaltungsratsvergütungen,
b) Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
c) Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Massnahmen erfasst sind,
d) Ruhegehälter, e) Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
Ab Juli 2017 kann der automatische Informationsaustausch auf Dividenden, Kapitalgewinne und Lizenzgebühren ausgedehnt werden.
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Spontaner Informationsaustausch (Art. 9 Abs. 1):
„Die zuständige Behörde übermittelt folgende Informationen:
a) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat; b) ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde; c) Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann; d) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns; e) in einem Mitgliedstaat ist im Zusammenhang mit Informationen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat erheblich sein könnte.“
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Weitergabe von Informationen an andere Mitgliedstaaten (Art. 16 Abs. 3):
„Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass er dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.“
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Weitergabe von von Drittstaaten erhaltenen Informationen an andere Mitgliedstaaten (Art. 24 Abs. 1):
„Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen — sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist — den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.“
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Teilnahme an Ermittlungen (Art. 11):
Die zuständigen Behörden können vereinbaren dass die ersuchende Behörde in den Amtsräumen der ersuchten Behörden anwesend ist und an behördlichen Ermittlungen teilnimmt und Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen darf.
Weigerung der so Befragten gegenüber der ersuchenden Behörde wird wie eine Weigerung gegenüber der eigenen Behörde geahndet.
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Gleichzeitige Prüfungen (Art. 12):
Die zuständigen Behörden können vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamen Interesse durchzuführen und die erlangten Informationen auszutauschen.
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Zustellung von Akten und Entscheiden (Art. 13):
„Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.“
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Rechtschutz (Art 17):
„Die vorliegende Richtlinie verpflichtet einen ersuchten Mitgliedstaat nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die Durchführung solcher Ermittlungen bzw. die Beschaffung der betreffenden Informationen durch diesen Mitgliedstaat für seine eigenen Zwecke mit seinen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre. Die zuständige Behörde eines ersuchten Mitgliedstaats kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist. Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Handels‐, Gewerbe‐ oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung verletzen würde.“
Aber: Keine Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen!
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Neue EU-Richtlinie über Amtshilfe in
Steuersachen
Auswirkungen auf die Schweiz?
Der Druck auf die Schweiz, den verbindlichen automatischen Informationsaustausch zu akzeptieren, wird zunehmen.
Möglicherweise wird auch der von der Schweiz gewährte Rechtsschutz infrage gestellt.
Der gegenwärtige Geltungsbereich des automatischen Informationsaustausches ist teils noch nicht problematisch (Löhne, VR‐Honorare, Ruhegehälter). Quid, wenn er auf Dividenden, Kapitalgewinne und Lizenzgebühren ausgedehnt wird?
17.06.2011
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Das Global Forum on Transparency
and Exchange of Information for
Tax Purposes
und sein
Peer-Review Process
Global Forum
Das Global Forum:
– wurde 2000 gegründet,
– umfasst heute 97 Mitglieder (alle OECD Staaten, alle G20 Staaten und alle wichtigen Finanzplätze),
– bestellte ein Steering Group von 15 Mitgliedern (darunter die Schweiz),
– bestellte ein Peer Review Group von 30 Mitgliedern (darunter die Schweiz), das den Peer Review Process durchzuführen hat.
17.06.2011
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Der Peer Review Process
Phase I:
Das Regelwerk (DBA, nationale Gesetze und Ausführungsbestimmungen) des betreffenden Staates werden auf ihre Übereinstimmung mit dem OECD‐
Standard geprüft. Für die Schweiz: Oktober 2010 bis Juni 2011.
Phase II:
Die Effektivität und Effizienz des Informationsaustausches wird geprüft.
Für die Schweiz: Zweites Halbjahr 2012.
17.06.2011
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Der Peer Review Process
Ratings:
In Phase I wird veröffentlicht, ob die einzelnen Elemente des Informationsaustauschs „in place“ oder „not in place“ sind.
In Phase II wird ein Urteil abgegeben, ob das betreffende Land „compliant“, „largely compliant“, „partially
compliant“ oder „not compliant“ ist.
Risiko bei schlechten Ratings:
Massnahmen des G20.
Einzelne Staaten können das Land auf ihre Blacklists setzen.
17.06.2011
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Der Peer Review Process
Erkenntnisse aus dem bisherigen Peer Review Process:
Der OECD‐Standard ist nicht erfüllt:
– wenn ein DBA keine ausdrücklich Klausel aufweist, wonach die verfahrenstechnischen Vorschriften gegen „fishing expeditions“ nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie den Informationsaustausch behindern, – wenn die steuerpflichtige Person mit Namen und Adresse identifiziert werden muss,
– wenn der Informationsträgers mit Namen und Adresse identifiziert werden muss.
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Botschaft des Bundesrates
vom 6. April 2011
zur Ergänzung der von der Bundesversammlung
genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen
Ergänzung der neuen
Doppelbesteuerungsabkommen
Am 6. April 2011 legte der Bundesrat eine Botschaft zur Ergänzung der am 18. Juni 2010 von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen vor (BBl 2011, 3749).
Der Bundesrat beantragt über neue dem Staatsvertragsreferendum unterliegende Bundesbeschlüsse:
1. dem EFD die Kompetenz zu erteilen, alle bereits genehmigten DBA in geeigneter Form (Verständigungsvereinbarung, Neuverhandlungen) zu ändern, damit sie dem OECD‐Standard entsprechen, sowie
2. den für den Informationsaustausch zuständigen Verwaltungs‐ und Justizbehörden Vorgaben zu standartkonformer Auslegung der DBA zu erteilen.
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Länderbericht Schweiz
des Global Forum
vom 1. Juni 2011
Global Forum: Länderbericht Schweiz
Am 1. Juni 2011 publizierte das Global Forum on Tax Transparency and Information Exchange den Länderbericht Schweiz
Abrufbar: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message
/attachments/23219.pdf
17.06.2011
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Global Forum: Länderbericht Schweiz
Generell: Anerkennung, dass seit 13. März 2009 die Schweiz sich dem internationalen Standard des Informationsaustausches unterzogen hat.
17.06.2011
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Global Forum: Länderbericht Schweiz
Vorbehalte (I):
‐ Die Schweiz lässt bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften Inhaberaktien zu.
‐ Die Schweiz verlangt nicht bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland und tatsächlicher Leitung in der Schweiz, dass sie ihre Anteilseigner offen legen.
‐ Es sind noch Inhabersparbüchlein im Verkehr.
‐ Deshalb kann die Schweiz allfälligen Informationsbegehren, die die Anteilseigentümer betreffen, nicht nachkommen.
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Global Forum: Länderbericht Schweiz
Vorbehalte (I):
‐ Die Schweiz muss die vom Bundesrat vorgeschlagene Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen erst noch umsetzen und die neuen DBAs entsprechend anpassen.
‐ Die DBAs die vor dem 13. März 2009 abgeschlossen und noch nicht revidiert wurden, entsprechen dem OECD‐Standard nicht (Amtshilfe nur bei Steuerbetrug, wenn ausdrücklich vorgesehen).
17.06.2011
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Global Forum: Länderbericht Schweiz
Hinweise auf Mängel, die in der Phase II gerügt werden
können:
‐ Die Verweigerung der Amthilfe bei Verwendung gestohlener Daten widerspricht dem OECD‐Standard.
‐ Die Beschwerdemöglichkeit verhindert Amtshilfe innert 90 Tagen.
‐ Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihr Akteneinsichtsrecht kann im Widerspruch stehen zum Interesse der ersuchenden Behörde, die Untersuchung vorerst geheim zu halten.
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Verhandlungen mit
Grossbritannien und Deutschland
(und den USA?)
betreffend
Einführung einer definitiven Abgeltungssteuer
Definitive Abgeltungssteuer
Verhandlungen werden mit Deutschland und Grossbritannien geführt, erste Gespräche auch mit den USA.
Inhalt der Verhandlungen ist nicht bekannt gegeben worden.
Mit der Abgeltungssteuer wird die Steuerpflicht abgegolten, und die steuerbaren Erträge müssen nicht mehr deklariert werden.
Mit einer einmaligen Abgeltungssteuer wird auch das Vermögen besteuert, wenn damals Einkommens‐, Erbschafts‐ oder Schenkungssteuern nicht bezahlt worden sind.
Zusätzlich ist ein Informationsaustausch zu gewähren, der „irgendwo zwischen OECD‐
Standard und dem automatischen Informationsaustausch angesiedelt ist“ Ministerialrat Müller‐Gatterman an der ABA/Section on Taxation‐Tagung in Paris am 14. April 2011)
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Was bringt die Zukunft
hinsichtlich
Informationsaustausch in Steuersachen?
Zwei Thesen
Erste These
Die Repression der Steuerhinterziehung wird in einem Masse verschärft, dass Steuerhinterziehung als zu riskant erachtet wird. Der Informationsaustausch in Sachen Einkommensteuer wird zwar in den Abkommen geregelt bleiben, praktisch jedoch keine grosse Rolle mehr spielen.
17.06.2011
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Erste These
Begründung:
‐ FATCA lässt grüssen!
‐ NZZ vom 20. April 2011: „Erstmals ein Kopfgeld für Steuersünder ‐ Amerikanische Steuerbehörde bezahlt «Whistleblower Award»“
– „We have been shocked by what we found on the HSBC CD. We knew that taxes were avoided with the help of Swiss banks. But we would never have thought in that magniztude. Hundreds of criminal charges will be brought.“ (Dave Hartnett, H.M. Revenue & Customs, ABA/Section on Taxation Tagung in Paris, 14. April 2011)
– Das deutsche Bundesverfassungsgericht erlaubt die Wohnungsdurchsuchung eines Steuerpflichtigen auf Grund gestohlener, von der Bundesrepublik vom Dieb gekaufter Daten (2 BvR 2101/09 vom 9. November 2010)
17.06.2011
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Zweite These
Bei der Gewinnsteuer hingegen wird der Informationsaustausch eine wichtige Rolle spielen und den Steuerstandort Schweiz und das Steuerklima in der Schweiz nachhaltig beeinträchtigen.
17.06.2011
58
Zweite These
Begründung:
Drei Folien aus ABA/Section on Taxation‐Tagung vom 19. Mai 2010 in Miami.
Diese wurden präsentiert vom Vertreter der argentinischen Steuerbehörde.
17.06.2011
59
Government Roundtable
Co-Chairs
Speakers
Jaime Carey
Pamela Olson
Raquel Novais
Horacio Curien
Jorge Antonio Libreros Calderón
Marcos Vinicius Neder
Ricardo Escobar
Steven A. Musher
17.06.2011
60
Präsentation des Vertreters der
argentischen Steuerbehörde
15'263
18'577
Main destinations of exported goods
Physical vs. Invoiced ‐ Year 2008 in USD billion
PHYSICAL DESTINATION
INVOICE DESTINATION
CHINA
CHILE
3'092
1'163
1'065
SPAIN
1'532
1'151
413
UNITED STATES
1'803
673
208
BRASIL
5'268
3'141
1'564
266
112
7'030
5'098
4'491
7'714
9'352
INBOUND OF CURRENCY
ITALY
MEXICO
17.06.2011
61
Präsentation des Vertreters der
argentischen Steuerbehörde
PHYSICAL DESTINATION
INVOICE DESTINATION
INBOUND OF CURRENCY
URUGUAY
SWITZERLAND
GERMANY
SINGAPORE
4
NETHERLANDS
7
850
4'101
653
694
61
1'529
1'859
3'118
3'851
1'692
886
1'512
2'023
4'058
8'011
9'435
Countries with larger rate of “triangulation”
Invoiced vs. Physical ‐ Year 2008 in USD billion
BARBADOS
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62
Zweite These
Der Informationsaustausch wird bei der Gewinnsteuer das grosse Geld einbringen.
Die ausländischen Steuerbehörden werden versuchen, an schweizerische Steuerrulings zu gelangen.
Im Resultat wird der Druck auf den Steuerstandort Schweiz steigen.
Es ist zu befürchten, dass wegen dieser möglichen Einsichtnahme ausländischer Fisci in das Steuerdossier schweizerischer Gesellschaften die schweizerischen Steuerbehörden zurückhaltender in der Beurteilung internationaler Sachverhalte werden.
17.06.2011
63
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit
und freue mich auf die Diskussion!
Kontakt
Marcus Desax Partner
Dr. iur., M.C.L., Rechtsanwalt
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[email protected]
17.06.2011
65
Standorte
Zürich
Bern
17.06.2011
66
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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