Antwort auf die Fragen von Ortwin Runde, MdB, an die
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Antwort auf die Fragen von Ortwin Runde, MdB, an die
Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Kommissionsdrucksache 0073-g Professor Dr. Joachim Wieland Antwort auf die Fragen von Ortwin Runde, MdB, an die Sachverständigen der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung zum Themenkomplex "Mischfinanzierungen" Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung 11055 Berlin Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M. Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht Telefon Telefax E-Mail +49 (0)69-798 22711 +49 (0)69-798 22562 [email protected] Sekretariat: Marie-José Lamkin www.jura.uni-frankfurt.de Datum: 22. September 2004 Betreff: Schreiben des Abgeordneten Runde vom 2. September 2004 Sehr geehrte Damen und Herren, zu den beiden Fragen von Herr Ortwin Runde, MdB, zum Themenkomplex „Mischfinanzierungen“ nehme ich wie folgt Stellung: 1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat zwar die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a und 91b GG als geeignete Instrumente zur Bekämpfung von Haushaltsnotlagen bezeichnet. Diese Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund des geltenden Verfassungsrechts getroffen worden und kann nicht so verstanden werden, dass bei einem Verzicht auf die verfassungsrechtliche Verankerung von Gemeinschaftsaufgeben zusätzliche Pflichten der Länder – seien sie verfassungsrechtlich oder nur verfassungspolitisch – zur bundesstaatlichen Notlagenhilfe entstünden. Selbst wenn umfangreiche „Kompensationen“ zugunsten der Länder erfolgen sollte, bliebe der Bund nach dem Duktus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dem die Staatspraxis gefolgt ist, vorrangig zur Leistung von Sanierungshilfe verpflichtet. 2. Ein Verzicht auf die Normierung von Mischfinanzierungstatbeständen würde in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Veränderung des Grundkonzepts der Finanzverfassung mit sich bringen, das die Reform des Jahres 1969 normiert hat. Diese Reform zielte darauf, die öffentliche Haushaltswirtschaft wegen ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung in den Dienst einer konjunktursteuernden 1 Wirtschafts- und Finanzpolitik zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat 1989 festgestellt, dass ungeachtet neuer Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften das Regelungskonzept der Finanzverfassung, das etwa in Art. 109 Abs. 2 und 115 Abs.1 GG zum Ausdruck kommt, rechtlich bis zu einer Änderung der einschlägigen Vorschriften verbindlich ist (BVerfGE 79, 311, 330 ff.). Allein eine Abschaffung der Mischfinanzierungstatbestände reichte für eine Reform des Regelungskonzepts der Finanzverfassung nicht aus. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Wieland 2