Antwort auf die Fragen von Ortwin Runde, MdB, an die

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Antwort auf die Fragen von Ortwin Runde, MdB, an die
Kommission von Bundestag und Bundesrat
zur Modernisierung
der bundesstaatlichen Ordnung
Kommissionsdrucksache
0073-g
Professor Dr. Joachim Wieland
Antwort auf die Fragen von Ortwin Runde, MdB,
an die Sachverständigen der Kommission von Bundestag und
Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung
zum Themenkomplex "Mischfinanzierungen"
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Kommission
von Bundestag und Bundesrat
zur Modernisierung der
bundesstaatlichen Ordnung
11055 Berlin
Fachbereich Rechtswissenschaft
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.
Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht
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Sekretariat: Marie-José Lamkin
www.jura.uni-frankfurt.de
Datum: 22. September 2004
Betreff: Schreiben des Abgeordneten Runde vom 2. September 2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den beiden Fragen von Herr Ortwin Runde, MdB, zum Themenkomplex „Mischfinanzierungen“
nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat zwar die Gemeinschaftsaufgaben nach
Art. 91a und 91b GG als geeignete Instrumente zur Bekämpfung von Haushaltsnotlagen bezeichnet.
Diese Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund des geltenden Verfassungsrechts getroffen worden
und kann nicht so verstanden werden, dass bei einem Verzicht auf die verfassungsrechtliche Verankerung von Gemeinschaftsaufgeben zusätzliche Pflichten der Länder – seien sie verfassungsrechtlich
oder nur verfassungspolitisch – zur bundesstaatlichen Notlagenhilfe entstünden. Selbst wenn umfangreiche „Kompensationen“ zugunsten der Länder erfolgen sollte, bliebe der Bund nach dem
Duktus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dem die Staatspraxis gefolgt ist, vorrangig
zur Leistung von Sanierungshilfe verpflichtet.
2. Ein Verzicht auf die Normierung von Mischfinanzierungstatbeständen würde in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Veränderung des Grundkonzepts der Finanzverfassung mit sich bringen, das
die Reform des Jahres 1969 normiert hat. Diese Reform zielte darauf, die öffentliche Haushaltswirtschaft wegen ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung in den Dienst einer konjunktursteuernden
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Wirtschafts- und Finanzpolitik zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat 1989 festgestellt, dass
ungeachtet neuer Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften das Regelungskonzept der Finanzverfassung, das etwa in Art. 109 Abs. 2 und 115 Abs.1 GG zum Ausdruck kommt, rechtlich bis zu einer
Änderung der einschlägigen Vorschriften verbindlich ist (BVerfGE 79, 311, 330 ff.). Allein eine
Abschaffung der Mischfinanzierungstatbestände reichte für eine Reform des Regelungskonzepts der
Finanzverfassung nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Wieland
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