Gemeinsame Empfehlungen über Ausgleichszahlungen für die

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Gemeinsame Empfehlungen über Ausgleichszahlungen für die
 Gemeinsame Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände Niedersachsens und der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen über Ausgleichszahlungen für
die Aufnahme gemeindefremder Kinder
§ 69 Abs. 5 SGB VIII enthielt eine Regelung, dass für die Aufnahme gemeindefremder Kinder in Tageseinrichtungen ein „angemessener Kostenausgleich“ sicherzustellen ist. Diese bundesrechtliche Regelung ist im Rahmen einer Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, wegen Entfall der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz, gestrichen worden. Unabhängig davon ob die Frage der Aufnahme sogen. gemeindefremder Kinder durch eine landesrechtliche Regelung geklärt wird,
sehen die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen (Nds. Städtetag, Nds.
Städte- und Gemeindebund und Nds. Landkreistag) und die Arbeitsgemeinschaft der
Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen weiterhin den dringenden Bedarf der kommunalen Praxis Empfehlungen für Kostenausgleichszahlungen auf einer
pauschalierten Basis zu geben.
Das SGB VIII und insbesondere das Nds. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
gehen vom Grundsatz einer möglichst ortsnahen Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen aus. Durch die Regelungen des SGB VIII, insbesondere in den Tagesbetreuungsausbauprogrammen, kommt es aufgrund der Arbeitsplatzsituation von
Eltern und der KiTa-Konzepte trotz dieses Grundsatzes vermehrt zur Aufnahme von
Kindern in den Tageseinrichtungen verschiedener Kommunen, die nicht einer gemeinsamen Bedarfsplanung unterliegen und für die unterschiedliche Kostenträgerschaften bestehen.
Eine an den tatsächlichen Betriebskosten ausgerichtete Vereinbarung zur Zahlung
von Ausgleichsbeträgen ist im hohen Maße verwaltungsaufwändig. Von daher wird
ein pauschalierter Erstattungsbetrag für den Besuch gemeindefremder Kinder vorgeschlagen. Grundlage der Berechnung ist der Halbtagskindergartenplatz bzw. der
Halbtagskrippenplatz mit 4-stündiger Öffnungszeit. Bei über 4 Stunden liegender Öffnungszeit erhöht sich der pauschalierte Zuschussbetrag zeitanteilig entsprechend
der Ausgangsgröße von 4 Stunden. Für Hortgruppen erhöht sich der Zuschuss aufgrund der Platzzahlminimierung auf 20 Kinder um den Faktor 1,25.
 Der pauschalierte Zuschussbetrag für den Besuch des Kindergartens beträgt
demnach monatlich 135,-- €.
 Der pauschalierte Zuschussbetrag für den Besuch des Hortes (4 Stunden) beträgt
169,-- €.
 Der pauschalierte Zuschussbetrag für den Besuch einer Krippe beträgt 114,-- € je
Kind und Monat.
Den Trägern steht es selbstverständlich frei, hiervon abweichende Kostenausgleichsvereinbarungen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.
In der Anlage ist die Pauschalerstattungsberechnung dargestellt.
H:\Brunke\Pc415l\Eigene Dateien\RdSchr Datenbank\BR - Empfehlung - Anlage - Kostenausgleich
gemeindefremde Kinder - Fassung 2013 (3).docx
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Anlage:
Berechnung eines Pauschalerstattungsbetrages beim Besuch von Tageseinrichtungen durch gemeindefremde Kinder
Ausgangsgröße: Personalbemessung einer Kindergarten- bzw. Kinderkrippengruppe
zur Erfüllung des Rechtsanspruchs (4-stündige Vormittagsgruppe) zuzüglich Sachkostenanteile zur Betriebsführung.
Nicht einbezogen: Investivkostenanteile, da diese Kosten im Rahmen der Platzvorhaltung bei allen Städten und Gemeinden entstehen und nicht eine zusätzliche Investitionsanteilfinanzierung in anderen Kommunen erfolgen soll.
Personalkosten für 2 Fachkräfte gemäß durchschnittlicher tariflicher Eingruppierung
(Mittelwert der Gruppen S 8 und S 10, KGSt Kosten eines Arbeitsplatzes 2012/2013)
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freistellungs- und Verfügungszeiten sowie
der anteiligen Leitungsfreistellungszeiten:
Kindergarten
Ausgangswert (Personalkosten)
Personalkostenanteil Land (20 %)
Zwischensumme
Elternbeiträge/Trägermittel
(30 % der Ausgangspersonalkosten)
Zwischensumme
124.628 €
‐ 24.926 €
99.702 €
‐ 37.388 €
62.314 €
Zzgl. Sach‐ u. Personalkosten
(15 % der Ausgangspersonalkosten)
18.694 €
Jahreswert
81.008 €
Geteilt durch 12 Betriebsmonate = monatlich
Geteilt durch Regelgruppenstärke (25 Kinder)
Halbierung für Halbtagsbetreuung
6.751 €
270 €
135 €
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Kinderkrippe
Ausgangswert (Personalkosten)
Betriebskostenanteil Land ( 52 %)
Zwischensumme
Elternbeiträge/Trägermittel
(30 % der Ausgangspersonalkosten)
Zwischensumme
124.628 €
64.807 €
59.821 €
‐ 37.388 €
22.433 €
Zzgl. Sach‐ u. Personalkosten
(15 % der Ausgangspersonalkosten)
18.694 €
Jahreswert
41.127 €
Geteilt durch 12 Betriebsmonate = monatlich 3.427 €
Geteilt durch Regelgruppenstärke (15 Kinder) 228 €
Halbierung für Halbtagsbetreuung
114 €
Wert für eine Betreuung von fünf Stunden Wert für eine Betreuung von sechs Stunden 143 €
171 €
Für den 4-stündigen Vormittagskindergartenplatz wird ein pauschalierter Zuschuss
von 135 € je Kind und Monat vorgeschlagen, der sich bei erweiterten Angebotszeiten
proportional erhöht.
Für den Hort erhöht sich dieser Zuschuss pro Platz um den Faktor 1,25 aufgrund der
20-er Gruppenstärke und beträgt somit 169 € (4 Stunden).
Für einen 4-stündigen Vormittagskrippenplatz wird ein pauschalierter Zuschuss von
114 € je Kind und Monat vorgeschlagen, der sich bei erweiterten Angebotszeiten
ebenfalls proportional erhöht. Bei einer 5-stündigen Betreuung ergibt sich eine Wert
von 143 € und bei einer 6 stündigen ein Wert von 171 €.