Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Garzau der
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Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Garzau der
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Garzau der Gemeinde Garzau-Garzin Kirche Alte Heerstraße Gutshof Schloss Garzau Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB 1. Entwurf Stand Juli 2015 KES OT Garzau der Gem. Garzau-Garzin Projekt-Nr.: 14-022 Projektleiter: Dr. F. Schuschke Mitarbeit: Dipl.Ing. J.Volk 15537 Erkner, Am Wasserwerk 11 Fon (03362) 5844-0, Fax (03362) 75043 www.landplan.de, [email protected] LANDPLAN GMBH Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Garzau der Gemeinde Garzau-Garzin Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB Begründung Stand Juli 2015 Auftraggeber: Amt Märkische Schweiz Hauptstraße 1 15377 Buckow Im Auftrag der Gemeinde Garzau-Garzin KES Garzau Stand: Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Planungsanlass und Verfahren………………………………………………………. 3 2 Arbeits- und Rechtsgrundlagen……………………………………………………… 3 3 Grundlagen zu Plangebiet und Planvorhaben……………………………………… 4 3.1 Beschreibung des Plangebiets………………………………………………………. 4 3.2 Flächennutzungsplanung…………………………………………………………….. 7 3.3 Erläuterung zum § 34 BauGB……………………………………………………….. 7 4 Begründung der Satzungsausweisungen………………………………………….. 9 4.1 Begründung der Klarstellung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)………………………… 9 4.2 Ergänzungsfläche (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)…………………………………….. 9 4.2.1 Beschreibung der Ergänzungsflächen……………………………………………… 9 4.2.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung………………………………………………. 14 4.2.3 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB…………………………… 18 5 Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen……………………………… 20 6 Hinweise……………………………………………………………………………….. 20 LANDPLAN GMBH 2 KES Garzau Stand: Juli 2015 1 Planungsanlass und Verfahren Die Gemeindevertretung der Gemeinde Garzau-Garzin hat in ihrer Sitzung am 06.07.2015 beschlossen für den Ortsteil Garzau eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aufzustellen. Mit der Klarstellungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB sollen die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt werden. Gleichzeitig ist beabsichtigt, nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen (Ergänzungssatzung). Gemäß § 34 Absatz 4 Satz 2 BauGB können Satzungen miteinander verbunden werden. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wird im Folgenden mit „KES“ abgekürzt. Die Gemeinde Garzau-Garzin kommt mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung ihrer Ortslagen der Nachfrage nach Bauland in günstiger infrastruktureller Lage entgegen (Nähe zu Berlin, Nähe zum S-Bahnnetz, Nähe zur Regionalbahn, günstige Einbindung in das regionale Straßennetz). Mit der Satzung soll die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in den noch vorhandenen Baulücken unterstützt werden. Gleichzeitig soll die Möglichkeit der Bebauung einzelner Außenbereichsflächen eröffnet werden. Dabei wurden die Außenbereichsflächen so gewählt, dass mit ihrer Bebauung das Ortsbild verbessert und die vorhandene Erschließung (Straßen, Trink- und Abwasserleitungen) effektiver genutzt wird. 2 Arbeits- und Rechtsgrundlagen Plangrundlage Als Grundlage des Planes wurde die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) der Gemarkung Garzau-Garzin verwendet. Der reale Bestand an Gebäuden wurde mit Luftbildern und im Ergebnis eigener Begehungen abgeglichen. Der Plan hat den Anspruch höchstmöglicher Genauigkeit, ist jedoch kein amtlicher Vermessungsplan und kann als solcher nicht verwendet werden. Die KES wird auf einer Planzeichnung im Originalmaßstab 1:2.000 festgesetzt. Es erfolgten bisher drei Begehungen der Örtlichkeit, im April, Mai und Juni 2015. Rechtsgrundlagen (Stand 30.06.2015) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums des Innern: Verwaltungsvorschriften zur Herstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne, Vorhaben- und Erschließungspläne sowie für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch vom 3. September 1997 (Amtsbl. für Bbg. Nr. 40 vom 8. Oktober 1997). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I/13 [Nr. 3 ber. Nr. 21]). Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 9]. Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I, S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 33]). LANDPLAN GMBH 3 KES Garzau Stand: Juli 2015 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12 Nr. 20) geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]). Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl I/09 Nr.15, S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 27]). Gesetz über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BundesBodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). 3 Grundlagen zu Plangebiet und Planvorhaben 3.1 Beschreibung des Plangebiets Die Gemeinde Garzau-Garzin gehört zum Amt Märkische Schweiz im Landkreis Märkisch-Oderland. Sie entstand am 31.12.2001 durch den Zusammenschluss der Gemeinden Garzau und Garzin mit den Gemeindeteilen Liebenhof und Bergschäferei. Der Satzungsbereich umfasst die historisch gewachsene Dorflage von Garzau entlang der Alten Heerstraße (Dorfstraße) und der Rehfelder Straße, den Kirchanger sowie den Schloss- und Gutskomplex. Kurzbeschreibung des Ortsteils Garzau Das ursprünglich als Angerdorf angelegte Garzau wird erstmals urkundlich 1247 erwähnt. Garzau stellt sich heute als langgestrecktes Straßendorf dar. Am westlichen Ortsrand südlich der Strausberger Straße befindet sich eine große Wochenendhaussiedlung. Der Charakter des Straßendorfes wird mit der nördlich der Alten Heerstraße – das ist die „Hauptstraße“ von Garzau – gelegenen großflächigen Schloss- und Gutsanlage überprägt. Das insgesamt gepflegte Ortsbild prägen die denkmalgeschützte Feldsteinkirche aus dem 13. Jahrhundert und das nach einem Brand 1911 wiederaufgebaute Schloss. Die Umgebung des Dorfes prägen • nach Süden hin die weiträumige offene Feldmark; lediglich das Terrain der ehemaligen Mühle reicht in diese Feldmark hinein und wird heute noch mit mehreren Wohnhäusern genutzt, • nach Westen hin trennt Garzau nur ein schmaler Offenlandriegel von den großräumigen Siedlungsgebieten der benachbarten Gemeinde Rehfelde, • nach Norden der Landschaftspark Garzau mit einer Pyramide des Grafen von Schmettau, • nach Osten hin eine teils kleinstrukturierte, gehölzreiche Feldmark. Neben der Gutsanlage gibt es in Garzau keine größeren landwirtschaftlichen Anlagenstandorte. Bevölkerung 1 Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Einwohnerzahlen für den Gesamtort . Bis zum 2. Weltkrieg war die Einwohnerzahl von Garzau-Garzin relativ konstant. Als Folge des Krieges mit den umfangreichen Umsiedelungen ist die Einwohnerzahl nach dem 2. Weltkrieg sehr stark angestiegen mit einem Spitzenwert von fast 800 im Jahr 1950. Danach zogen wieder viele Einwohner aus Garzau und Garzin weg, und die Einwohnerzahl stabilisierte sich in den 1980er Jahren auf niedrigem Stand. 1 Quelle: Internet Wikipedia, Einwohnermeldeamt Märkische Schweiz, Stichtag 31.12., 2015 = 29.04. LANDPLAN GMBH 4 KES Garzau Stand: Juli 2015 Seit der Wende ist in der Gemeinde wieder ein Zuzug zu verzeichnen, der sicherlich zum Teil auch auf die Bewohner des Asylbewerberheims zurückzuführen ist, die in der Einwohnerzahl von GarzauGarzin mitgezählt werden. 2 Entwicklung der Einwohnerzahlen insgesamt 900 800 700 600 500 EW 400 300 200 100 0 1875 1910 1925 1939 1950 1964 1971 1981 1991 1995 2000 2005 2010 2013 2015 Entwicklung der Einwohnerzahlen nach Ortslagen (ohne Asylbewerberheim Garzau) Ortslage 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Garzau 307 318 315 308 298 295 Garzin 152 147 143 147 144 146 Liebenhof 27 27 26 29 29 29 Bergschäferei 22 22 24 24 21 21 508 514 508 508 492 491 Gemeinde gesamt Zur Abschätzung der Entwicklung der Einwohnerzahlen in den Ortslagen wurde für die vergangenen Jahre aus der Gesamtzahl und für den Ortsteil Garzau die Zahl der im Asylbewerberheim Garzau registrierten Ausländer herausgerechnet. Während in den Gemeindeteilen Liebenhof und Bergschäferei die Einwohnerzahl nahezu konstant geblieben ist, ist in den größeren Ortsteilen Garzau und Garzin und daraus folgend für die Gesamtgemeinde in den vergangenen Jahren ein Rückgang der Zahl der Einwohner um ca. 4 % zu verzeichnen. Infrastruktur Die Hauptverkehrserschließung der Ortslage bringt die Kreisstraße K 6417 (Alte Heerstraße), die in Garzau direkt an die Landesstraße L 233 anbindet. Die L 233 stellt dann eine Verbindung in Richtung Strausberg (L 32, L 33) oder Rüdersdorf (B 1/5) und damit in Richtung Berlin und den Autobahnring (A 10) her. Der Europaradweg R 1 durchquert die Ortslage in voller Länge aus Richtung Berlin in Richtung Garzin und weiter Waldsieversdorf bis ins Oderbruch. Die Ortslage ist an die zentrale Trinkwasserversorgung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) angebunden. In Garzau Garzin wird das Abwasser durch Anlagen der WSE zentral gesammelt und entsorgt. Die Erschließung mit Strom, Gas und Telekommunikationsanlagen ist gesichert. 2 einschließlich Asylbewerberheim Garzau LANDPLAN GMBH 5 KES Garzau Stand: Juli 2015 Naturraum und Schutzgebiete gemäß Naturschutzrecht Garzau-Garzin liegt in der naturräumlichen Großeinheit „Ostbrandenburgische Platte“ und hier inner3 halb der naturräumlichen Haupteinheit „Barnimplatte“ . Entsprechend der neueren naturräumlichen 4 Gliederung Brandenburgs liegt die Gemeinde in der naturräumlichen Region Barnim und Lebus . Die Ortslage von Garzau nördlich der Kreisstraße befindet sich im Naturpark „Märkische Schweiz“, während die südlich der Ortslage befindlichen Wohngrundstücke nicht in den Naturpark einbezogen sind. Die nördlich der Alten Heerstraße gelegenen Grundstücke von Garzau sind in das Landschafts5 schutzgebiet (LSG) „Märkische Schweiz“ einbezogen . Von Süden her reicht das LSG „Niederungssystem des Zinndorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ bis an die Ortslage Garzau heran. Legende: Grüne Schraffur = LSG Es ist anzunehmen, dass die südliche Grenze der LSG in der Karte entlang der Kreisstraße in Garzau geringfügig nach Süden verschoben ist und die Schutzgebietsdarstellung nicht vollständig mit der Kartengrundlage übereinstimmt. Sowohl die Bebauung westlich der Rehfelder Straße als auch südlich der Alten Heerstraße einschließlich Alte Mühle sind nicht mit in die LSG einbezogen. Das europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) DE 3450-401 „Märkische Schweiz“ erfasst den größten Teil der Gemarkung von Garzau-Garzin. Ausgegrenzt sind allerdings die Ortslagen von Garzau, Garzin, Liebenhof und Bergschäferei. 3 SCHOLZ, E. (1962): Die naturräumliche Gliederung Brandenburgs, Pädagogisches Bezirkskabinett Potsdam 4 Land Brandenburg, Strukturatlas Umwelt 12.6 Naturräumliche Gliederung 2007 5 Quelle: LUIS-BB, Internet-Kartendienst des Landes Brandenburg LANDPLAN GMBH 6 KES Garzau Stand: Juli 2015 Legende: Blaue Schraffur = SPA, rote Schraffur = FFH, Punkte = NSG 3.2 Flächennutzungsplanung In den 1990er Jahren stellte die damals noch eigenständige Gemeinde Garzau einen Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitenden Bauleitplan auf. Es wurden ein FNP-Entwurf erarbeitet, das bauplanungsrechtliche Verfahren dazu durchgeführt und der FNP 1998 planfestgestellt. Allerdings erlangte der FNP, insbesondere infolge der Gemeindegebietsreform, bisher keine Rechtskraft. Als Orientierung für die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde wird der FNP-Entwurf hier kurz vorgestellt: Im FNP-Entwurf von 1998 wird die Entwicklung folgender Neubauflächen (gemischte Bauflächen) angeregt: • Rehfelder Straße, Ostseite, • Alte Mühle, Ostseite, • Wirtschaftshof des Gutes. 3.3 Erläuterung zum § 34 BauGB Das Recht der Gemeinde auf Erklärung des Innenbereiches ist in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB fixiert. Klarstellungssatzung Die Klarstellungssatzung erklärt durch die Lage der Grenzlinie den Innenbereich innerhalb der Grenzlinie. Die Gemarkungsfläche, welche nicht als Innenbereich ausgewiesen ist, ist damit Außenbereich. Die Klarstellung hat deklaratorische Wirkung, d.h. sie bietet keinen Entwicklungsansatz im größeren Maßstab, sondern stellt den vorhandenen baulichen Zustand unter Einbeziehung kleinerer Baulücken fest. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich wird in § 34 BauGB geregelt. 6 Kriterien der Klarstellung sind : • Der Innenbereich endet grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude des Bebauungszusammenhangs – unabhängig von den Grundstücksgrenzen (§ 34 Rn 19). 6 Brügelmann u.a.: Kommentar zum Baugesetzbuch (Kohlhammer-Kommentar) Loseblattsammlung LANDPLAN GMBH 7 KES Garzau Stand: Juli 2015 • Eine Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich hängt nicht von Grundstücksgrenzen ab. Zu berücksichtigen sind vielmehr nur „äußerlich erkennbare, d.h. optisch wahrnehmbare Umstände (§ 34 Rn 17). • Die tatsächlich vorhandene Bebauung ist maßgeblich für die Beurteilung der baulichen Prägung. • Ein Bebauungszusammenhang ist dann gegeben, wenn „die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt“ (§ 34 Rn 8). Ergänzungssatzung In Form einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches ausreichend geprägt sind. Die prägende Wirkung der Umgebung auf die einbezogene Außenbereichsfläche umfasst daher 7 grundsätzlich nur wenige Grundstücke (§ 34 Rn 124). Die Prägung des angrenzenden Bereiches (benachbarte, angrenzende oder gegenüberliegende Grundstücke) entsteht durch folgende Sachverhalte: • die Art und das Maß der baulichen Nutzung, • die Bauweise und • die überbaubare Grundstücksfläche. Diese Kriterien gelten entsprechend auch auf den Ergänzungsflächen. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist zunächst immer dann mit einer geordneten Entwicklung vereinbar, wenn sie den Darstellungen des FNP nicht widerspricht. Der FNP enthält die Grundkonzeption der Planungsvorstellungen der Gemeinde. Läuft die Satzung dem FNP zuwider, ist sie in der Regel nichtig (§ 34 RN 127). Die Darstellungen des FNP sind also zu beachten. Im § 34 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ist festgesetzt, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung ist. Diese Forderung gilt bereits ab Inkrafttreten der Satzung. Folgende Fälle müssen beispielsweise bei Inkrafttreten der Satzung ausgeschlossen sein: • • • • • bodenrechtliche Spannungen, fehlende Möglichkeit der Verkehrserschließung, fehlende Möglichkeit der Ver- oder Entsorgung, die Bildung von Hammergrundstücken, fingerartige Erweiterungen in die Landschaft. Die Ergänzungsflächen müssen zwei wesentliche Kriterien erfüllen: 1. Sie müssen hinreichend durch das bauliche Gewicht der umgebenden Flächen geprägt sein. 2. Die Möglichkeit der Erschließung muss gegeben sein. Die Erschließung gilt als gesichert, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: • Die Ergänzungsfläche muss an eine öffentlich gewidmete Straße oder einen gewidmeten Weg grenzen. • Ein Wasseranschluss, die Abwasserentsorgung und der Stromanschluss müssen entweder vorhanden oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand herstellbar sein. 7 Brügelmann u.a.: Kommentar zum Baugesetzbuch (Kohlhammer-Kommentar) Loseblattsammlung, Stand 2006 LANDPLAN GMBH 8 KES Garzau Stand: Juli 2015 4. Begründung der Satzungsausweisung 4.1 Begründung der Klarstellung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) Mit der Klarstellung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 legt die Gemeinde im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind: 1. bebaute Grundstücke; dazu zählen auch Grundstücke mit Wochenendhäusern mit entsprechend großem baulichen Gewicht, 2. unbebaute aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne), 3. Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Dorfplätze, Sportplätze, Erholungsflächen, Straßen, 8 Friedhöfe) einer Bebauung entzogen sind . Klargestellt werden im Ortsteil Garzau folgende Siedlungsbereiche (vergleiche Planzeichnung): • die westseitige straßenbegleitende Wohnbebauung entlang der Rehfelder Straße einschließlich der Wohnbebauung an der Strausberger Straße, • die straßenbegleitende Bebauung beiderseits der Alten Heerstraße, • der Wohnstandort Alte Mühle mit drei zusammenhängenden Wohngrundstücken, • die Bebauung im Schloss- und Gutsareal einschließlich des Gebäudekomplexes nördlich der Heerstraße am Park. 4.2 Ergänzungsflächen (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) 4.2.1 Beschreibung der Ergänzungsflächen Die Gemeinde Garzau-Garzin weist im Ortsteil Garzau sechs Ergänzungsflächen aus, die zum Innenbereich erklärt werden. Die Flächen sind in der Planzeichnung rot schraffiert und mit E… gekennzeichnet. Nach Inkrafttreten der Satzung gelten für die Beurteilung von Bauvorhaben auf der Ergänzungsfläche die gesetzlichen Bestimmungen für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. 9 Zur besseren Beurteilbarkeit werden die Ergänzungsflächen im Folgenden mit Luftbildern dargestellt . Die Längen- und Flächenangaben wurden im Luftbild ermittelt. 8 BVerwG Urt. v. 1.12.1972 – IV C 6.61 – BVerwGE 41, 227 = BauR 1974, 104 = DOV 1973, 347 = DVBl. 1973, 641 = NJW 1973, 1014 = BRS25 Nr. 35 9 Bildquelle: Internet, Brandenburg-Viewer LANDPLAN GMBH 9 KES Garzau Stand: Juli 2015 Ergänzungsfläche E 1 „Alte Mühle/ Ostseite“ Die Ergänzungsfläche befindet sich am südlichen Ortsrand von Garzau. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Fläche erstreckt sich entlang der Ostseite des Weges Alte Mühle mit einer Länge von ca. 80 m und einer Bautiefe von ca. 25-30 m. Die Ergänzungsfläche nimmt insgesamt ca. 2.280 m² ein. Bei einer kalkulierten Breite der Baugrundstücke von ca. 20 m könnte auf der Fläche eine Bebauung mit vier Einfamilienhäusern erfolgen. Die Fläche ist von der Alten Heerstraße (Hauptstraße) her mit dem Weg Alte Mühle erschlossen. Die Einbindung in die zentralen Trink- und Abwassernetze ist entlang des Weges Alte Mühle mög10 lich. Gegenwärtig eingesetzte Müllfahrzeuge (26 t) können die Abfallentsorgung über den Weg Alte Mühle gewährleisten, wie dies schon mit den vorhandenen Wohnhäusern Nr. 8 - 12 erfolgt. Die Fläche wird gegenwärtig als Weidefläche und Gartenland genutzt. Gehölze befinden sich auf der freien Fläche nicht. Lediglich am Weg steht eine Robinie und auf der Gartenfläche wachsen einzelne Obstbäume und weitere Ziergehölze. Die Fläche befindet sich außerhalb des LSG „Niederungssystem des Zinndorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“. In geschützte Landschaftsstrukturen wird nicht eingegriffen. Ergänzungsfläche E 2 „Alte Mühle/ Westseite“ Die Ergänzungsfläche befindet sich am südlichen Ortsrand von Garzau. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Die Fläche erstreckt sich entlang der Westseite des Weges Alte Mühle mit einer Länge von ca. 65 m und einer Bautiefe von ca. 25 m. Die Ergänzungsfläche nimmt insgesamt ca. 1.600 m² ein. Bei einer kalkulierten Breite der Baugrundstücke von ca. 20 m könnte auf der Fläche eine Bebauung mit drei Einfamilienhäusern erfolgen. Der Zuschnitt der Ergänzungsfläche wurde so gewählt, dass in den Laubgehölzbestand von der Kreuzung her entlang der Westseite des Weges Alte Mühle nicht eingegriffen wird. Die Fläche ist von der Alten Heerstraße (Hauptstraße) her mit dem Weg Alte Mühle erschlossen. Die Einbindung in die zentralen Trink- und Abwassernetze ist entlang des Weges Alte Mühle möglich. Gegenwärtig eingesetzte Müllfahrzeuge (26 t) können die Abfallentsorgung über den Weg Alte Mühle gewährleisten, wie dies schon mit den vorhandenen Wohnhäusern Nr. 8 - 12 erfolgt. 10 Die Aussagen zum Anschluss an zentrale Trink- und Abwassernetze werden im Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange präzisiert. LANDPLAN GMBH 10 KES Garzau Stand: Juli 2015 Die Fläche wird gegenwärtig teils ackerbaulich, teils mit Gartenland genutzt. Gehölze befinden sich lediglich im Flurstück Nr. 561 (Ziergehölze und Robinienaufwuchs). Die Fläche befindet sich außerhalb des LSG „Niederungssystem des Zinndorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“. In geschützte Landschaftsstrukturen wird nicht eingegriffen. Ergänzungsflächen E 3 „Rehfelder Straße“ Die Ergänzungsfläche befindet sich am westlichen Ortsrand von Garzau. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Fläche erstreckt sich entlang der Ostseite der Rehfelder Straße mit einer Länge von ca. 200 m und einer Bautiefe von ca. 25 m. Die Ergänzungsfläche nimmt insgesamt ca. 5.450 m² ein. Bei einer kalkulierten Breite der Baugrundstücke von ca. 20 m könnte auf der Fläche eine Bebauung mit 10 Einfamilienhäusern erfolgen. Der Zuschnitt der Ergänzungsfläche wurde so gewählt, dass in den Laubgehölzbestand an der Kreuzung Rehfelder Straße/ Alte Heerstraße/ Alte Mühle nicht eingegriffen wird. Verkehrsseitig kann die Fläche in voller Länge von der Rehfelder Straße her erschlossen werden. Die Einbindung in die zentralen Trink- und Abwassernetze ist entlang der Rehfelder Straße möglich. Die Fläche wird gegenwärtig ackerbaulich genutzt. Gehölzbestand ist auf der Fläche nicht vorhanden. Entlang der Straße wurde ein Eichenstreifen gepflanzt. Die Fläche befindet sich außerhalb des LSG „Niederungssystem des Zinndorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“. In geschützte Landschaftsstrukturen wird nicht eingegriffen. Ergänzungsfläche E 4a „Gutshof, Nordseite“ Die Ergänzungsfläche ist Teil des Geländes des Gutshofes von Garzau. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Fläche schließt die Nordostseite des Gutshofes ab und nimmt eine Fläche von ca. 650 m² ein. Eine Bebauung müsste – auch aus Denkmalschutzgründen – in der Baulinie und Kubatur der vorhandenen Gebäude Haus-Nr. 1A und 5 z.B. mit einem Reihenhaus erfolgen. Einfamilienhäuser wären hier ausgeschlossen. Die Fläche ist mit der Straße Am Gutshof an die Alte Heerstraße (Hauptstraße) angebunden. Die Einbindung in die zentralen Trink- und Abwassernetze ist gegeben. Von West nach Ost gesehen trägt die Fläche • eine intensiv gepflegte Wiese im Sinne einer Grünanlage, LANDPLAN GMBH 11 KES Garzau Stand: Juli 2015 • drei große, imposante Ulmen und eine Esche, • im Garten Ziergehölze. Die Fläche befindet sich innerhalb des LSG „Märkische Schweiz“; eine Vereinbarkeitserklärung mit den Schutzzielen des LSG wurde bei der zuständigen Behörde beantragt. Ergänzungsfläche E 4b „Gutshof, Südseite“ Die Ergänzungsfläche ist Teil des Geländes des Gutshofes von Garzau. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Fläche schließt die Südseite des Gutshofes ab und nimmt eine Fläche von ca. 550 m² ein. Auf der Fläche sind ein bis zwei Einfamilienhäuser oder ein Reihenhaus vorstellbar. Der Anschluss an die zentralen Trink-und Abwassernetze ist möglich. Die Fläche wurde erst in jüngerer Zeit von Altbauten (Nebenanlagen) beräumt und steht einer baulichen Wiedernutzung zur Verfügung. Die Fläche befindet sich innerhalb des LSG „Märkische Schweiz“; eine Vereinbarkeitserklärung mit den Schutzzielen des LSG wurde bei der zuständigen Behörde beantragt. Ergänzungsfläche E 5 „Östlicher Ortsausgang“ Die Ergänzungsfläche befindet sich am östlichen Ortsrand von Garzau. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Die Fläche erstreckt sich entlang der Südseite der Alten Heerstraße mit einer Länge von ca. 85 m und einer Bautiefe von ca. 25 - 30 m. Die Ergänzungsfläche nimmt insgesamt ca. 2.600 m² ein. Ein Abstand von 5 m zum östlich angrenzenden Entwässerungsgraben im Feld wird gewahrt. Bei einer kalkulierten Breite der Baugrundstücke von ca. 20 m könnte auf der Fläche eine Bebauung mit vier Einfamilienhäusern erfolgen. Die Zufahrt zu den Baugrundstücken kann von der Alten Heerstraße her erfolgen. Die Einbindung in die zentralen Trink- und Abwassernetze ist entlang der Alten Heerstraße möglich. Die Fläche wird gegenwärtig ackerbaulich genutzt. Entlang der Alten Heerstraße stehen drei Kastanien. Entlang der Straße ist ein Gehölzstreifen mit jungen Eschen und Spitzahorn bis etwa zur Mitte der Ergänzungsfläche ausgebildet. Die Fläche befindet sich außerhalb des LSG „Märkische Schweiz“ bzw. “Niederungssystem des Zinndorfer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“. In geschützte Landschaftsstrukturen wird nicht eingegriffen. LANDPLAN GMBH 12 KES Garzau Stand: Juli 2015 Ergänzungsflächen E 6 „Am Schlosspark“ Die medienseitige Erschließung ist für beide Teilflächen entlang der Alten Heerstraße gesichert. Teilfläche E 6a „Am Schlosspark, Ostseite“ Die Ergänzungsfläche befindet sich an der Nordseite der Alten Heerstraße zwischen dem ehemaligen Bettenhaus und dem Schlosskomplex. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als Grünfläche dargestellt. Die Fläche hat eine Länge von ca. 50 m und eine Bautiefe von ca. 30 m. Die Ergänzungsfläche nimmt insgesamt ca. 1.700 m² ein. Auf der Fläche wären zwei Einfamilienhäuser oder ein Doppelhaus möglich. Die Fläche ist Teil des Schlossparkes mit Obstbäumen, Rasen und Ziergehölzen. Die Fläche befindet sich innerhalb des LSG „Märkische Schweiz“; eine Vereinbarkeitserklärung mit den Schutzzielen des LSG wurde bei der zuständigen Behörde beantragt. Teilfläche E 6b „Am Schlosspark, Westseite“ Die Ergänzungsfläche befindet sich ebenfalls an der Nordseite der Alten Heerstraße, aber westlich des ehemaligen Bettenhaus. Im FNP-Entwurf 1998 wird die Fläche als Grünfläche dargestellt. Zum Graben, der hier die Ortslage Garzau von Nord nach Süd quert wird ein Abstand von ca. 60 m gewahrt. Mit ca. 100 m Länge und einer Bautiefe von ca. 30 m hat die Fläche eine Größe von ca. 3.000 m² und könnte bei ca. 20 m breiten Baugrundstücken fünf Wohnhäuser fassen. Die Fläche ist Teil des Schlossparkes und mit alten Laubbäumen bewachsen; zur Straße hin befindet sich Parkrasen. Die Fläche befindet sich innerhalb des LSG „Märkische Schweiz“; eine Vereinbarkeitserklärung mit den Schutzzielen des LSG wurde bei der zuständigen Behörde beantragt. LANDPLAN GMBH 13 KES Garzau Stand: Juli 2015 4.2.2 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Bei der Kalkulation des voraussichtlichen Versiegelungsgrades wird von einer Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend der zu erwartenden Nutzung ausgegangen: • für Wohngebiete (Bebauung mit Einzelwohnhäusern) GRZ = 0,4, d.h. von 1.000 m² Grundstücksfläche dürfen maximal 400 m² mit baulichen Anlagen unterschiedlicher Art (Wohnhaus, Nebengebäude, Zuwegung) überbaut werden, • für Mischgebiete (Bebauung mit Wohnhäusern und Gebäuden für nichtstörendes Gewerbe) GRZ = 0,6, d.h. von 1.000 m² Grundstücksfläche dürfen maximal 600 m² mit baulichen Anlagen unterschiedlicher Art (Wohnhaus, Nebengebäude, Zuwegung, Betriebsstätte, Lagerhalle…) überbaut werden. Ergänzungsfläche E 1 „Alte Mühle/ Ostseite“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 912 m² (GRZ 0,4). Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Versickerung des NiederschlagsGrundwasserneubildung wassers auf dem Grundstück. durch Versiegelung von Teilflächen. keines Keine Beeinträchtigung. nicht erforderlich keine Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung. nicht erforderlich keine Biotope und Arten Garten- und Grünland, genutzt Veränderung der Nutzungsstruktur des Grundstücks Ersatzpflanzung: Anlage einer 55 m langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke = 275 m² im Übergang von den Baugrundstücken zur offenen Landschaft gering Keine geschützten Arten Landschafts- Ungehinderte gegeben und Ortsbild Blickbeziehungen in rückwärtige Gartenbereiche Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering Bauliche Bindung an die umgegering bende ortsübliche Bebauung (Einfamilienhäuser, max. 2 Geschosse) Fazit: Bei Realisierung der Ersatzmaßnahme „Laubgehölzhecke“ entstehen keine nennenswerten Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 1. Die Ersatzmaßnahme entspricht auch dem Gestaltungswillen des FNP-Entwurfs 1998. Ergänzungsfläche E 2 „Alte Mühle/ Westseite“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Verbleibende Wirkung Boden unversiegelt Versiegelung maximal 640 m² (GRZ 0,4). Ein Ausgleich ist nicht möglich. Bodenversiegelung dauerhaft Grundwasser grundwasserferner Standort Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück. gering Oberflächengewässer Geringe Reduzierung der Grundwasserneubildung durch Versiegelung von Teilflächen. keines Keine Beeinträchtigung. nicht erforderlich keine LANDPLAN GMBH 14 KES Garzau Stand: Juli 2015 Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Verbleibende Wirkung Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung. nicht erforderlich keine Biotope und Arten Ackerland Veränderung der Nutzungsstruktur der Grundstücke Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 65 m langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Westseite der Grundstücke = 325 m² gering Ausreichende Habitatstrukturen für Vögel in der Umgebung verfügbar Bauliche Bindung an die umgebende ortsübliche Bebauung: Einzelhäuser, max. 2 Geschosse gering Garten mit Ziergehölzen Ruderaler Robinienstreifen Eingriff in Habitatstrukturen der Vögel Vogelarten der Gärten und Gebüsche Landschafts- Teils ungehinder- gegeben und Ortsbild te Blickbeziehungen in die Offenlandschaft Fazit: Bei Realisierung der Ersatzmaßnahme „Laubgehölzhecke“ entstehen keine nennenswerten Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 2. Die Ersatzmaßnahme entspricht auch dem Gestaltungswillen des FNP-Entwurfs 1998. Ergänzungsflächen E 3 „Rehfelder Straße“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 2.180 m² (GRZ 0,4). Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Grund- Versickerung des Niederschlagswasserneubildung durch wassers auf dem Grundstück Versiegelung von Teilflächen keines keine Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Biotope und Arten Ackerland Veränderung der Nutzungsstruktur des Grundstücks Vermeidungsmaßnahme: Erhalt der Laubbaumreihe gering Keine geschützten Arten bekannt Landschafts- Gartenland mit und Ortsbild erholungsgartentypischem Gehölzbestand geringfügig Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 205 m langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Ostseite der Grundstücke = 1.023 m². Bauliche Bindung an die umgebende ortsübliche Bebauung (Einfamilienhäuser) gering Fazit: Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahme (Erhalt der Laubbäume entlang der Rehfelder Straße) und Realisierung der Ersatzmaßnahme „Laubgehölzhecke“ entstehen keine nennenswerten Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 3. Die Ersatzmaßnahme entspricht auch dem Gestaltungswillen des FNP-Entwurfs 1998. LANDPLAN GMBH 15 KES Garzau Stand: Juli 2015 Ergänzungsfläche E 4a „Gutshof, Nordseite“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 390 m² (GRZ 0,6). Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Grund- Versickerung des Niederschlagswasserneubildung durch wassers auf dem Grundstück Versiegelung von Teilflächen keines keine Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Biotope und Arten Garten- und Grünland Veränderung der Nutzungsstruktur des Grundstücks Vermeidungsmaßnahme: Erhalt der Ulmen gering Teilweise Verbauung der Sichtbeziehungen in die Landschaft Orientierung der Neubebauung an der benachbarten vorhandenen Bebauung, Erhalt ausreichend großer Baulücken Große Laubbäume, ggf. mit Höhlen Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering Ersatzmaßnahme: Pflanzung von zwei Ulmen als Solitärbäume Ziergehölze im Garten Vogelarten Landschafts- Gestalterischer und Ortsbild Teil des Gutshofes, Sichtbeziehungen in die Landschaft gering Fazit: Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahme (Erhalt der Ulmen) und Realisierung der Ersatzmaßnahme „Solitärbaum-Neupflanzung“ entstehen keine nennenswerten Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 4a. Ergänzungsfläche E 4b „Gutshof, Südseite“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 330 m² (GRZ 0,6). Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Grund- Versickerung des Niederschlagswasserneubildung durch wassers auf dem Grundstück Versiegelung von Teilflächen keines keine Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Biotope und Arten Ruderalfläche, Wiederinnutzungnahme des Areals durch Bebauung Vermeidungsmaßnahme: Erhalt des Laubbaumes gering Gartenland 1 größerer Laubbaum Ggf. baumbrütende Vogelarten Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering Ersatzmaßnahme: Pflanzbindung Pflanzung von je einem großkronigen Laubbaum oder hochstämmigen Obstbaum je angefangene 150 m² überbaubare Grundstücksfläche LANDPLAN GMBH 16 KES Garzau Stand: Juli 2015 Schutzgut Bestand Landschafts- Gestalterischer und Ortsbild Teil des Gutshofes Eingriff durch Baumaßnahme keine Kompensation nicht notwendig Verbleibende Wirkung keine Fazit: Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahme (Erhalt des Baumes) und Realisierung der Ersatzmaßnahme „Pflanzbindung“ entstehen keine Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 4b. Ergänzungsfläche E 5 „Östlicher Ortsausgang“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 1.040 m² (GRZ 0,4). Grundwasser grundwasserferner Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Versickerung des NiederschlagsGrundwasserneubildung wassers auf dem Grundstück durch Versiegelung von Teilflächen temporär wasserführender Grakeine Beeinträchtigung ben benachbart Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Biotope und Arten Ackerland Keine geschützten Arten bekannt Landschafts- Harmonischer und Ortsbild Ortseingang von Osten Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering nicht erforderlich keine Keine erhebliche Beeinträchtigung nicht erforderlich keine Veränderung der Nutzungsstruktur des Grundstücks Vermeidungsmaßnahme: Erhalt der Kastanien an der Straße gering Geringfügig, wenn Kastanien erhalten bleiben Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 80 m langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Südseite der Grundstücke = 400 m². Nicht notwendig gering Fazit: Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahme (Erhalt der Kastanien an der Straße) und Realisierung der Ersatzmaßnahme „Laubgehölzhecke“ entstehen keine nennenswerten Konflikte bei der Erschließung der Ergänzungsfläche E 5. Ergänzungsflächen E 6 „Am Schlosspark“ Schutzgut Bestand Eingriff durch Baumaßnahme Kompensation Boden unversiegelt Versiegelung maximal 1.880 m² (GRZ 0,4). Grundwasser grundwassernaher Standort Oberflächengewässer Reduzierung der Versickerung des NiederschlagsGrundwasserneubildung wassers auf dem Grundstück durch Versiegelung von Teilflächen temporär wasserführender Grakeine Beeinträchtigung ben benachbart Klima/Luft Frischluftzufuhr gewährleistet Keine erhebliche Beeinträchtigung Ein Ausgleich ist nicht möglich. Verbleibende Wirkung Bodenversiegelung dauerhaft gering nicht erforderlich keine nicht erforderlich keine LANDPLAN GMBH 17 KES Garzau Stand: Juli 2015 Schutzgut Biotope und Arten Bestand Parkanlage mit alten Bäumen, Sträuchern, Rasen Eingriff durch Baumaßnahme Eingriff erheblich: Beseitigung des Parkstreifens entlang der Straße in einer Tiefe Geschützte Arten von ca. 30 m. wahrscheinlich (Brutvögel, Fledermäuse) Landschafts- Harmonisches und Ortsbild Ortsbild entlang des Parkes Erheblich wegen überwiegender Verbauung der Sichtbeziehungen zwischen Alter Heerstraße und Schlosspark Kompensation Vor Ort nicht möglich. Verbleibende Wirkung erheblich Umfangreiche Kompensationsmaßnahmen im Naturraum in Abstimmung mit Naturschutz- und Denkmalschutzbehörden Teilweise durch gezielte Grüngeerheblich staltung der neu zu erschließenden Baugrundstücke Fazit: Bei Realisierung der Ergänzungsflächen verbleiben erhebliche Wirkungen auf die Schutzgüter, die nicht vollständig bzw. nur mit hohem Aufwand kompensierbar sind. 4.2.3 Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 20 und 25 sowie Abs. 4 BauGB Im Gegensatz zu bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteilen wird auf bisherigen Außenbereichsflächen erstmalig eine bauliche Entwicklung ermöglicht. Bauvorhaben auf der Ergänzungsfläche gelten deshalb als Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt im Sinne des § 18 Bundesnaturschutzgesetz. § 15 BNatSchG besagt sinngemäß: Der Verursacher eines Eingriffes ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Mit dem § 34 Absatz 5 Satz 4 BauGB ist auch durch das Baugesetzbuch vorgeschrieben, dass für Ergänzungssatzungen umweltschützende Belange nach § 1a BauGB zu berück-sichtigen sind. § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB besagt sinngemäß: Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe erfolgt durch geeignete Darstellungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Im Sinne des § 15 BNatSchG ist ein Eingriff zunächst an der Stelle des Eingriffes, das heißt auf den Baugrundstücken auszugleichen. Ausgleichsflächen und -maßnahmen an anderer Stelle sind zulässig, müssen jedoch laut § 1a Absatz 3 Satz 2 und 3 BauGB vertraglich gesichert werden. Der zu erwartende Eingriff auf den Ergänzungsflächen wird auch durch die Wertigkeit der dort bislang vorhandenen Biotope bestimmt. Für die betreffenden Flächen ist eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. Für die Ergänzungsflächen werden folgende Festsetzungen getroffen: 1. Minderungsmaßnahmen - Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken a) Grundstücks- und Garagenzufahrten sind in • wassergebundener Decke oder • Fugenpflaster oder • Rasengittersteinen auszuführen. Mit dieser Festsetzung wird die Gemeinde Forderungen des Bodenschutzes und des Natur- LANDPLAN GMBH 18 KES Garzau Stand: Juli 2015 schutzes gerecht, wonach mit dem Boden sorgsam umgegangen und der Versiegelungsgrad so gering wie möglich gehalten werden soll. b) Das Niederschlagswasser von den Dachflächen ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern. Damit setzt die Gemeinde § 54 Abs. 4 BbgWG um. 2. Vermeidungsmaßnahmen E3 Erhalt der Laubbaumreihe entlang der Rehfelder Straße. E 4a Erhalt der alten Ulmen. E 4b Erhalt des Laubbaumes. E5 Erhalt der Kastanien an der Straße. 3. Ersatzmaßnahmen Da Ausgleichsflächen in Form von Entsiegelungsflächen nicht zur Verfügung stehen, werden Ersatzmaßnahmen festgesetzt: E1 Ersatzpflanzung: Anlage einer 55 m langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Ostseite der Grundstücke = 275 m². E2 Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 65 m langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Westseite der Grundstücke = 325 m². E3 Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 205 m langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Ostseite der Grundstücke = 1.023 m². E 4a Ersatzpflanzung von 2 Ulmen als Solitärbäume. E 4b Ersatzmaßnahme: Pflanzbindung - Pflanzung von je einem großkronigen Laubbaum oder hochstämmigen Obstbaum je angefangene 150 m² überbaubare Grundstücksfläche. E5 Ersatzpflanzung: Pflanzung einer 80 m langen und 5 m breiten Laubgehölzhecke an der Südseite der Grundstücke = 400 m². E6 Kompensationsmaßnahmen sind erst nach Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzund Denkmalschutzbehörden festsetzbar. Für die Pflanzungen sind standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden. Da die Standorte eher trockenheitsgeprägt sind, werden vorgeschlagen: Laubbäume Quercus petraea (Traubeneiche) Fagus sylvatica (Rotbuche) Betula pendula (Sandbirke) Tilia cordata (Winterlinde) Sorbus torminalis (Elsbeere) Ulmus laevis (Flatterulme) Sträucher Corylus avellana (Haselnuss) C. monogyna (Eingriffl. Weißdorn) Rhamnus catharticus (Kreuzdorn) Rosa corymbifera (Heckenrose) Salix caprea (Salweide) außerdem Obststräucher Ribes rubrum (Rote Johannisbeere) Rubus idaeus (Himbeere) Obstbäume (Hochstamm) Malus domestica (Kultur-Apfel) Prunus avium-kultivare (Süßkirsche) Prunus domestica (Kulturpflaume) Prunus cerasus (Sauerkirsche) Pyrus communis (Kulturbirne) Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche) Rosa canina (Hundsrose) Prunus spinosa (Schlehe) Viburnus opulus (Gewöhnlicher Schneeball) Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere) Rubus fructicosus (Brombeere) LANDPLAN GMBH 19 KES Garzau Stand: Juli 2015 Außerdem erfolgen Festsetzungen zur Qualität der Pflanzungen: Laubbäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 12-14 cm zu pflanzen, bei Obstbäumen sind Hochstämme zu verwenden. Sträucher sind relativ dicht – ein Strauch pro Quadratmeter – sowie zweimal verschult und mit einer Höhe von 60-100 cm zu pflanzen. Damit soll gesichert werden, dass mit den Pflanzungen ein angemessener Ausgleich geschaffen wird. 5 Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen 11 Denkmalschutz Im Rahmen der KES ist nur die Lage jene Denkmale relevant, die die Ortslagen betreffen. Insbesondere Bodendenkmale in der freien Landschaft ohne Bezug zu bebauten oder für Bebauung geplanten Bereichen werden hier nicht berücksichtigt. Die relevanten Bodendenkmale werden im Ergebnis der Beteiligung der Denkmalschutzbehörden zum Entwurf der KES nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. 1. Bodendenkmale In der Ortslage Garzau sind nach ersten Einschätzungen zwei Bodendenkmale zu berücksichtigen: • Nr. 60664 – Mühle deutsches Mittelalter, Mühle Neuzeit, • Nr. 60665 – Siedlung Urgeschichte, Dorfkern deutsches Mittelalter, Brücke Neuzeit, Siedlung Neolithikum, Dorfkern Neuzeit. 2. Denkmale sonstiger Gattung (Baudenkmale) In der Ortslage Garzau wurden folgende Objekte unter Denkmalschutz gestellt: • Nr. 09180447 – Gutsanlage mit Schloss, Park und Wirtschaftshof, • Nr. 09180448 – Alte Heerstraße 82, Bauernhof mit Wohnhaus, Stallgebäude und Scheune, • Nr. 09180443 - Dorfkirche. Die denkmalgeschützte Bunkeranlage befindet sich nicht im Geltungsbereich der KES. Landschaftsschutz Der nördliche Teil der Ortslage Garzau liegt im 1990 festgesetzten LSG „Naturpark Märkische Schweiz“. Das LSG „Niederungssystem des Zinndofer Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ reicht von Süden her bis an die Ortslage Garzau heran, erfasst allerdings keinen Siedlungsbestand. Im Geltungsbereich der KES für den Ortsteil Garzaun wird die Grenze der LSG auf der Planzeichnung gekennzeichnet. 6 Hinweise Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und weiterer Träger öffentlicher Belange zum 1. Entwurf der KES werden Hinweise mit Relevanz für die Planausführung in die Begründung eingefügt. 11 Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum, Denkmalliste des Landes Brandenburg, Stand: 31.12.2014 LANDPLAN GMBH 20