KV PRAXIS | Juni 2015 - Kassenärztliche Vereinigung Rheinland
Transcription
KV PRAXIS | Juni 2015 - Kassenärztliche Vereinigung Rheinland
JUNI 2015 DAS MAGAZIN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG RHEINLAND-PFALZ 4 DAS GEWISSE EXTRA In fast allen Arztpraxen gehört Qualitätsmanagement mittlerweile zum Alltag. Wer dies auch offensiv kommuniziert, glänzt zusätzlich bei Patienten. 14TESTABRECHNUNG 17THERAPIEHUNDE 18TRANSPARENZ Bevor Niedergelassene ihre Abrechnung online abschicken, können sie diese vorab auf Fehler überprüfen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen dürfen Begleithunde von Patienten auch in die Arztpraxis. Ein offener Umgang mit Selbstzahlerleistungen ist für das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis unabdingbar. INHALT SCHWERPUNKT 04 Das gewisse Extra PANORAMA 12 Dr. Sorglos und Dr. Gründlich Im Qualitätsmanagement stehen Niedergelassenen eine Reihe an Instrumenten zur Verfügung, die sie gleichermaßen für das eigene Praxismarketing einsetzen können. 06 Werberecht Trotz Lockerung des Werbeverbots durch das Heilmittelwerbegesetz müssen Ärzte bei der Außendarstellung einige Vorschriften beachten. 08 Vertrauenssache Wenn Arztpraxen ihr Engagement für mehr Qualität offensiv nach außen kommunizieren, stärken sie das Vertrauen ihrer Patienten. 10 Leuchtturmprojekt In einer neuen Ratgeberreihe zeigt die KV RLP, wie Niedergelassene im Praxisalltag bestimmte Fallstricke umgehen können, zum Beispiel in der Verordnung. 14 Korrekturservice Ob bei der Abrechnung alles richtig gemacht wurde oder diese noch mit Fehlern behaftet ist, lässt sich vorab mit Hilfe der Online-Testabrechnung prüfen. 15 Investitionen Die stagnierende wirtschaftliche Lage in den Praxen führt dazu, dass sich Niedergelassene bei Ausgaben für ihre Einrichtung zurückhalten. 15 Rechtsprechung Mit einer gelungenen Internetpräsenz können Praxen nicht nur ihren Bekanntheitsgrad steigern, sondern auch ihr Serviceangebot ausweiten. Im gleichen Quartal darf die Schwangerschaftsbetreuung einer Frau nur einmal abgerechnet werden, auch wenn die Schwangere den Arzt wechselt. 16 Image-Kampagne Die 2013 begonnene PR-Maßnahme der KBV und KVen geht mit neuen Gesichtern und Themen in die dritte Runde. 17 Begleithunde Blinden- oder Therapiehunde dürfen die Arztpraxis betreten, sofern bestimmte hygienische Regeln beachtet werden. 2 KV PRAXIS JUNI 2015 SERVICE 18 Individuelle Gesundheitsleistungen Transparenz und Fairness ist beim Umgang mit IGeL gefragt. In der Behandlung von Patienten sind daher klare Regeln unabdingbar. 21 Filmothek | KV-SafeNet* 21 Qualitätsbericht 2015 | Termine 22 Patientenmagazin | PraxisNachrichten | Häufige Fragen 24KV-TV: Regionalkonferenzen | Impressum VORWORT Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Schwerpunktthema dieser Ausgabe widmet sich dem Thema Qualitätsmanagement (QM) als Marketinginstrument. Der Begriff QM ist in der Ärzteschaft bekanntlich höchst umstritten, da er Assoziationen zu Industrialisierungsprozessen weckt und auch, weil es die Qualität ärztlichen Handelns in Frage zu stellen scheint. Dabei ist mit QM in der ärztlichen und psychotherapeutischen Praxis eher systematisches und transparentes Praxismanagement gemeint. Etwas, was jeder Praxisinhaber bewusst oder unbewusst schon immer gemacht hat, indem er Vorgehensweisen, Verfahrensabläufe und Standards für seine Praxis festlegt, umsetzt und wenn erforderlich anpasst. Jedenfalls habe ich QM immer so verstanden. Dies systematisch und transparent zu machen, erleichtert allen Beteiligten die Arbeit und gibt Klarheit und Sicherheit. Es ist sicher schön, diese auch nach außen signalisieren zu können und so das positive Erscheinungsbild seiner Praxis zu unterstützen. Dabei kann man die Patienten im Auge haben, viele Kolleginnen und Kollegen beschäftigen sich aber auch mit der Frage, wie sie eine junge Kollegin oder einen jungen Kollegen für die eigene Praxis gewinnen können. Entweder als Mitarbeiter, als Partner oder als Nachfolger. Und auch hier steigt die Attraktivität einer Praxis, wenn durch ein systematisches und transparentes Praxismanagement die Aufgabenstellungen besser einzuschätzen und so, als kleines Beispiel, auch die Arbeitszeiten klar und verlässlich geregelt sind. Beste Grüße Ihr Dr. Klaus Sackenheim Mitglied des Vorstandes der KV RLP * KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung. KV PRAXIS DEZEMBER 2014 3 Schwerpunkt DAS GEWISSE EXTRA © ISTOCKPHOTO/ 1MORECREATIVE In fast allen Arztpraxen gehört Qualitätsmanagement mittlerweile zum Alltag. Wer dies auch offensiv kommuniziert, glänzt zusätzlich bei Patienten. Zum Qualitätsmanagement sind Arztpraxen verpflichtet. Wer das hierfür verfügbare Instrumentarium intelligent nutzt, hebt sich positiv in der Versorgungslandschaft ab, steigert die Reputation und betreibt professionelles Marketing in eigener Sache. Für Vertragsärzte war Praxismarketing lange kein Thema, da Werbung und heilberufliche Tätigkeit allein aufgrund restriktiver gesetzlicher Vorgaben nahezu unvereinbar waren. Aufgrund gesetzlicher Änderungen im Heilmittelwerbegesetz 2012 sind einige rechtliche Einschränkungen gefallen; dadurch wird der Spielraum für Praxismarketing größer. Weitere grundlegende Entwicklungen führen dazu, dass sich Ärzte zusehends Gedanken um die Positionierung ihrer Praxis in der Versorgungslandschaft machen. Zum Ersten steigt der Anteil der Ärzte, die sich für eine Zusammenarbeit mit Kollegen in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Medizinischen Versorgungszentrum entscheiden. Zweitens ist die von 4 KV PRAXIS JUNI 2015 der Koalition geplante weitere Öffnung des Krankenhaussektors für die ambulante Versorgung ein Ansporn, sich durchaus kritisch mit dem Profil der Praxis auseinanderzusetzen. Der Begriff Marketing ist für manche Ärzte ein Reizwort Gegenüber unternehmensbezogenen Marketingstrategien herrscht jedoch häufig noch Unwissen und/oder Skepsis. Dabei dominiert die Haltung, dass es sich bei der ärztlichen Diagnose um eine personenbezogene Dienstleistung handelt, die unmittelbar mit der Person des Arztes verbunden ist, dem der Patient vertraut. Ein Teil der Ärzte lehnt Marketing kategorisch ab, da für sie unternehmerische Vertriebsstrategien unvereinbar mit dem ärztlichen Ethos erscheinen. Andere Kollegen wiederum stehen dem Thema sehr offen gegenüber und setzen um, was jetzt neu möglich ist. Mangels eigener Fachkenntnis wird das Marketing dann auch oft nahezu vollständig an externe nicht medizinische Dienstleister übertragen. Es lohnt sich grundsätzlich immer, das Image der eigenen Praxis zu überprüfen. Ein wichtiger Faktor für Reputation ist Qualität. Seit einigen Jahren ist Qualitätsmanagement (QM) in der Arztpraxis gesetzlich vorgeschrieben. Nicht festgelegt ist dagegen die Methodik für QM, darüber können Niedergelassene frei entscheiden. Ein mögliches Instrument orientiert sich beispielsweise an der von Patienten subjektiv empfundenen Behandlungsqualität. In diesem Zusammenhang spielt die Arzt-Patienten-Kommunikation und damit einhergehend die Patientenbindung eine maßgebliche Rolle. Recall-Systeme sorgen für Patientenbindung Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen bieten sich an, um Patienten gezielt anzusprechen. Solche Leistungen sowie Impfungen werden zu festen Preisen ohne Mengenbegrenzung vergütet. In der Praxissoftware vieler Hersteller sind Systeme zur Erinnerung an weitere Arzttermine als besonderer Service für Patienten, sogenannte Recall-Systeme, integriert. Sie zeigen zum Beispiel beim Aufruf eines Patienten oder über Patientenlisten Recall-Bedarf an. Ein Recall ist für jeden Patienten, der in der Arztpraxis behandelt wurde, erlaubt. Wichtig ist, dass der Patient sich mittels Unterschrift einverstanden erklärt, dass der Arzt ihn an notwendige Untersuchungen oder Impfungen erinnert und in die Praxis einbestellt. Da der Recall eine vertrauliche Information ist, ist eine Erinnerung per Postkarte laut KBV aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Parallel dazu ist die Einrichtung eines systematischen Sprechzeiten- und Terminmanagements möglich. Software-Anbieter haben in den vergangenen Jahren spezielle Online-Terminmanagementsysteme (OTMS) entwickelt, die oft ergänzend zu den Praxisverwaltungssystemen verwendet werden können. Eine kürzlich veröffentlichte Masterarbeit am Karlsruher Service Research Institute (KSRI) kam zu dem Ergebnis, dass solche OTMS den Praxen vor allem helfen, Gewinne zu maximieren, das Serviceangebot zu verbessern, Prozesse zu optimieren und das Marketing zu intensivieren. So zeigte sich unter anderem, dass durch die Einführung von OTMS in den Praxen besonders zu Wochenbeginn die Anzahl der Telefonate deutlich reduziert werden konnte – in der Rheumatologie um elf Prozent, in der Dermatologie sogar um 25 Prozent. „Sicherlich entscheidend für den Erfolg sind dabei die prominente Verlinkung des Terminbuchungsformulars auf der Praxiswebsite und, außerhalb der Sprechzeiten und bei besetzter Leitung, vor allem ein entsprechender Hinweis auf dem Anrufbeantworter“, lautet ein Fazit der wissenschaftlichen Untersuchung. Patientenbefragungen und Beschwerdemanagement können Abläufe optimieren Patientenbefragungen stellen ein wichtiges QM-Instrument dar, mit dem die Praxis die Zufriedenheit ihrer Patienten im Hinblick auf die Service-Qualität gut messen kann. Zugleich verbessern sich der Arzt und sein Team in der Service-Qualität und heben sich dadurch positiv hervor. Sinn macht eine Patientenbefragung aber nicht nur dann, wenn in der Praxis etwas schiefläuft oder Patienten ausbleiben. Sie eignet sich auch dazu, Abläufe und Bereiche zu optimieren und Tendenzen rechtzeitig zu erkennen, bevor sie sich im Umsatz niederschlagen. Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des G-BA sieht hinsichtlich der erforderlichen Selbstbewertung der Praxis vor, die Ergebnisqualität in Form von Patientenbefragungen sowie Auswertungen dokumentierter Beschwerden zu messen. Beschwerdemanagement ist als weit verbreitetes Instrument eine professionelle Form, um Schwächen in der Praxis aufzudecken. Gut begründete Beschwerden können wertvolle Hinweise für Verbesserungspotenziale in der Arztpraxis liefern. Wer Beschwerden ernst nimmt, macht dies zur Chefsache. Untersuchungen zufolge sind Patienten hochzufrieden, wenn es gelingt, den Anlass der Beschwerde auszuräumen und eventuell sogar mit Änderungen am Service und Ablauf zu reagieren. Systematisches Risiko- und Fehlermanagement ist ein wichtiger Teil des Qualitätsmanagements und ebenfalls in der QMRichtlinie als verpflichtendes Instrument zur Qualitätsentwicklung vorgeschrieben. Als fortlaufender Prozess dient Risiko- und Fehlermanagement dazu, Schwachstellen zu identifizieren, die zu physischen, psychischen, sozialen und finanziellen Schäden und gegebenenfalls zu damit verbundenen Haftungsansprüchen führen können beziehungsweise schon geführt haben. Ziel ist es, Risiken vorzubeugen beziehungsweise zu vermeiden. QM im Verbund: Das Beispiel Ärztenetz Süd-West Ein weiterer möglicher Ansatz, Qualitätsmanagement systematisch zu betreiben, ist die Kooperation in Ärzteverbünden. Dabei orientieren sich die Netze auch an der industriellen Qualitätsmanagementnorm DIN ISO. Das Ärztenetz Süd-West in der Westpfalz beispielsweise arbeitet seit 2010 mit einem solchen prozessorientierten Ansatz und orientiert sich an der DIN ISO 9001:2008. „Die Einführung und Zertifizierung unseres QM-Systems ist das Versprechen der Netzmitglieder gegenüber dem Patienten, eine definierte Qualitätsleistung zu erbringen und die Qualität kontinuierlich weiter zu verbessern. Ein funktionierendes QM-System ist daher kein statischer Zustand, sondern ein stetiger Prozess“, erläutert Axel Motzenbäcker, Kaufmännischer Geschäftsführer des Ärztenetzes Süd-West. Die Praxen werden beim Aufbau, Umsatz und der Weiterentwicklung des QM-Systems durch das Ärztenetz Süd-West KV PRAXIS JUNI 2015 5 Schwerpunkt bote so stets auf dem gleichen Stand“, hebt Motzenbäcker die Vorteile hervor. Über einen Anruf kann das Praxispersonal seine Patienten an notwendige Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen erinnern. administrativ unterstützt. So besucht eine eigene Qualitätsmanagement-Beauftragte die Netzpraxen regelmäßig und ist zentrale Ansprechpartnerin für alle QM-Fragen. Außerdem kommt ein einheitliches QM-Handbuch zum Einsatz, das die Praxen an die jeweilige individuelle Situation anpassen. Die Netzpraxen werden mit allen QM-relevanten Schulungen versorgt und müssen sich darum nicht mehr kümmern. „Alle Netzpraxen sind durch die einheitlichen Schulungsange- Marketing ist nicht identisch mit Werbung Professionelles Qualitätsmanagement sowie eine exzellente Diagnostik- und Therapieplanung tragen dazu bei, dass Patienten nicht nur wiederkommen, sondern auch zufrieden sind und sich gut aufgehoben fühlen. Allein durch eine positive Mundzu-Mund-Propaganda betreiben niedergelassene Ärzte Marketing im besten Sinne. Marketing ist daher nicht mit Werbung gleichzusetzen, wobei Werbung ein Teil des Marketings sein kann, es aber nicht sein muss. Welche Rolle das Marketing bei der medizinischen Dienstleistung jetzt und in Zukunft spielen kann, darf und soll, ist bislang nicht festgelegt. Es ist vielmehr ein dynamischer Entwicklungsprozess im Spannungsfeld von Wirtschaft und Ethik. Grundsätze ärztlichen Handelns sind dabei stets miteinzubeziehen. erklärung Recall": www.kbv.de > Service > Service für die Praxis > Praxisführung > Recall-Management Valider Patienten-Fragebogen mit Excel-Auswertungstool: www.kbv.de > Service > Service für die Praxis > Qualität > Qualitätsmanagement > QM-Instrumente > Patientenbefragung VOM WERBEVERBOT ZUR WERBEFREIHEIT Die rechtlichen Grenzen ärztlicher Werbung werden zunehmend gelockert. Dennoch gibt es Vorschriften, welche Ärzte beachten müssen, wenn sie die Außendarstellung ihrer Praxis gestalten. Von Rechtsanwältin Dr. Christina Töfflinger Neben den Vorschriften der jeweiligen Berufsordnung der Kammern enthält unter anderem auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zahlreiche Vorschriften, die für Ärzte relevant sind. Zweck dieser Regelungen ist stets, Patienten vor unsachlicher Beeinflussung im Hinblick auf Entscheidungen, die für ihre Gesundheit relevant sind, zu schützen. Ebenso soll die Kommerzialisierung des Arztberufes verhindert werden. 2012 wurden zahlreiche Werbeverbote gelockert Gerade das Patientenbild hat sich jedoch in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt durch den Einfluss des Internets – stark gewandelt. Während der Normgeber früher vom unmündigen Patienten ausgegangen ist, dem Informationen nur in gewissem Maße zugänglich gemacht werden durften, akzeptiert man heute das größere Informationsbedürfnis und die damit einhergehende Selbstbestimmung. Aus diesem Grund wurden 6 KV PRAXIS JUNI 2015 im Zuge einer Änderung des HWG im Jahr 2012 zahlreiche bis dahin bestehende Werbeverbote aufgehoben oder zumindest gelockert. So ist in Konsequenz der bereits früheren Rechtsprechung des BGH das sogenannte Kittelverbot aus dem HWG gestrichen worden, wonach es Ärzten untersagt war, sich zu werblichen Zwecken in Berufsbekleidung ablichten zu lassen. Auch die Werbung mit Hinweisen auf Fachveröffentlichungen des Arztes ist nunmehr zulässig. Gelockert wurden die Möglichkeiten zur Darstellung von Krankengeschichten. Diese sind außerhalb von Fachkreisen nunmehr nur noch dann verboten, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können. Entsprechendes gilt für die Werbung mit medizinischen Darstellungen. Auch hier Berufswidrige Werbung ist nach wie vor verboten Unabhängig von diesen Vorschriften des HWG ist stets zu beachten, dass sich die Werbung im Rahmen sachlicher, berufsbezogener Information bewegen muss. Nur eine solche ist dem Arzt gestattet. Untersagt ist hingegen weiterhin berufswidrige Werbung. Berufswidrig und damit verboten ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf nach § 27 der ärztlichen Berufsordnung in Rheinland-Pfalz eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Erlaubt sind dem Arzt demnach sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen. Zulässig sind auch organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung in neutralen Webportalen für die Arztsuche, sofern eine berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt. Anpreisend ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln. Diese kann schon dann vorliegen, wenn die Informationen für den Patienten als Adressaten inhaltlich überhaupt nichts aussagen oder jedenfalls keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben. Aber auch Informationen, deren Inhalt ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, können aufgrund ihrer reklamehaften Übertreibung anpreisend sein. Unter anpreisender Werbung ist dabei insbesondere die Image-Werbung oder die Werbung mit Selbstverständlichkeiten – betrachtet aus der Laienperspektive – zu verstehen („Bei uns sind Sie in den besten Händen.“). Ein nicht aufdringliches Logo ist dagegen erlaubt. Irreführende Aussagen sind unzulässig Eine Irreführung liegt immer dann vor, wenn bei dem Betrachter ein Eindruck entsteht, der objektiv unrichtig ist. Es reicht hierbei aus, dass die Angabe potenziell geeignet ist, die Täuschung herbeizuführen. Ob die Fehlvorstellung beim Patienten tatsächlich eingetreten ist, ist hingegen irrelevant. Berufswidrig ist eine Werbung mit Angaben, die geeignet sind, potenzielle Patienten über die Person des Arztes, über die Praxis und über die Behandlung irrezuführen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Arztes hervorzurufen. Dies kann unter anderem durch mehrdeutige, unvollständige und unklare Angaben, durch verschwiegene Tatsachen, aber auch durch ein Heilversprechen geschehen. Beispiele sind Irreführung und Täuschung über eine medizinische Exklusivität oder eine Alleinstellungsbehauptung wie „Allgemeinmedizin ©BGH/JOE MILETZKI gilt, dass diese Werbung außerhalb von Fachkreisen nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder Auswirkungen von Arzneimitteln im menschlichen Körper oder in Körperteilen darstellen darf. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte im Jahr 2012 bis dato geltende Werbeverbote mit Ärzten aufgehoben. Gießen“ oder ein Internet-Domain-Name wie www.gynäkologie.frankfurt.de und Aussagen wie „Wir lindern Ihren Schmerz.“. Irreführend ist auch die Ankündigung von solchen „Qualifikationen“, denen kein entsprechender Leistungs- beziehungsweise Kenntniszuwachs im Vergleich zu den nach der Weiterbildungsordnung geregelten Qualifikationen gegenübersteht. Der Qualifikation des Arztes muss ein entsprechender Nutzen für den Patienten entsprechen, ansonsten handelt es sich um eine „Scheinqualifikation“, die zu einem Irrtum des Patienten führt. Bezeichnungen wie „Praxis für Gesundheitsförderung“ sind unzulässig. Liberalisierung führt zu neuer Rechtsunsicherheit Für Ärzte ist jede Form vergleichender Werbung untersagt. Zu unterscheiden ist zwischen vergleichender und persönlich vergleichender Werbung. Bei letzterer wird auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse ärztlicher Kollegen Bezug genommen, zum Beispiel: „Von mir werden Sie schonender und besser operiert als bei den übrigen Chirurgen in RheinlandPfalz.“ Im Unterschied dazu zielt die vergleichende Werbung auf die Arztpraxis oder Behandlung anderer Ärzte ab. Beispiel: „Unser Ultraschallgerät ist das modernste in ganz RheinlandPfalz.“ Vergleichende Werbung geschieht entweder in negativer Form, um Kollegen in der Vorstellung des Patienten herabzusetzen, oder in positiver Form, um deren Vorzüge als eigenen Vorteil zu nutzen. Aber auch Werbeaussagen wie „Bei uns werden Doppeluntersuchungen vermieden.“, „Bei uns geht´s ohne Operation.“, „Im Gegensatz zu einem stationären Klinikaufenthalt genießen Sie in unserer Praxisklinik eine familiäre Atmosphäre.“ sind berufswidrig. Die Entwicklung der vergangenen Jahre führte demnach zu iner immer weiter gehenden Liberalisierung und damit zu e größeren Möglichkeiten unternehmerischen Engagements für Ärzte. Dennoch bleibt es schwierig, allgemeingültige Angaben darüber zu machen, was nunmehr erlaubt ist und was nicht. KV PRAXIS JUNI 2015 7 Schwerpunkt Bei den Begriffen „anpreisend, irreführend, missbräuchlich, abstoßend“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Konkretisierung im Einzelfall bedürfen. Die Liberalisierung bringt damit auch etwas neue Rechtsunsicherheit mit sich. Nicht jeder Kommentar in den Arztbewertungsportalen ist akzeptabel Hinzu kommt, dass Ärzte gerade im Internet zunehmend mit „Werbung“ der anderen Art konfrontiert werden, wenn Patienten Angaben über sie auf sogenannten Bewertungsportalen machen. Eine Möglichkeit, sich generell vor solchen Bewertungen zu schützen, gibt es nicht. Hier hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. September 2014 entschieden, dass das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit höher zu bewerten ist als die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten. Dennoch muss nicht jede Bewertung hingenommen werden. Werden Persönlichkeitsrechte des Arztes, insbesondere durch unwahre Tatsachenbehauptungen, verletzt, hat dieser einen Anspruch gegen den Portalbetreiber auf Löschung und Unterlassung der Verbreitung der Bewertung. Gegen reine Meinungsäußerung hingegen kann erst dann Erfolg versprechend vorgegangen werden, wenn diese die Grenze der Schmähkritik erreicht. Eine solche liegt dann vor, wenn es einzig darum geht, die kritisierte Person verächtlich zu machen, ohne sich mit der Sache auseinanderzusetzen. Sieht man sich als Arzt einer unzutreffenden Bewertung ausgesetzt, sollte man zunächst mit dem jeweiligen Portalbetreiber Kontakt aufnehmen und diesen unter Hinweis auf die Unwahrheit der Aussage unter Fristsetzung zur Löschung auffordern. Wird der Portalbetreiber daraufhin nicht tätig oder verweigert die Löschung, kann auch anwaltliche Hilfe geboten sein. Dr. Christina Töfflinger ist Fachanwältin für Medizin- und Vertragsarztrecht und seit 2010 Partnerin der Anwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn. QUALITÄT SCHAFFT VERTRAUEN Wenn eine Arztpraxis Qualitätsmanagement nicht nur betreibt, sondern dies auch offensiv kommuniziert, stärkt sie das Vertrauen bei Patienten wie auch innerhalb des Praxisteams. © ISTOCKPHOTO/MONKEYBUSINESSIMAGES Von Theresia Wölker, Bendorf Das Wissen um eine gut strukturierte und organisierte Arztpraxis ist ein wichtiges Puzzleteil, um Vertrauen bei Patienten aufzubauen. Der Besuch einer Arztpraxis ist für viele Patienten ein außergewöhnliches Ereignis. Sie verbinden den Termin in der Sprechstunde mit Erwartungen, bestimmten Vorstellungen, aber auch mit Ängsten und gedanklichen Sorgen. Klar ist, dass der kranke Mensch als „Laie im Gesundheitswesen“ die Qualität 8 KV PRAXIS JUNI 2015 der ärztlichen Leistung nicht wirklich beurteilen kann. Umso mehr orientieren sich Patienten an den Rahmenbedingungen, die sie unmittelbar erleben. Die sogenannte „gute Praxis“ ist somit eher eine subjektive und gefühlsmäßig empfundene Bewertung der individuellen Erlebnisqualität, zum Beispiel bei der Begrüßung und bei der Aufnahme der Personalien, bei der Gestaltung der Wartezeit oder beim kommunikativen Verhalten des Praxisteams. In der Managementlehre wird darum auch zwischen subjektiver Qualität (Erlebnisqualität) und objektiver Qualität (Mess-Qualität wie definierten Messkriterien im Labor- oder Röntgenbereich) unterschieden. Mini- oder Maxi-Lösung für die QM-Umsetzung Qualitätsmanagement ist für manche Praxisteams noch ein Reizwort, vor allem weil der Name manchmal mit dem Begriff „Qualität“ verwechselt wird. Beim Qualitätsmanagement geht es, wie der Name schon sagt, um das Managen (Organisieren) der Praxisabläufe im Sinne von Lenken, Leiten und Steuern mit einem gewünschten Ziel. Nach der gesetzlichen Vorgabe des Paragraphen 135 a Sozialgesetzbuch V sind Arztpraxen verpflichtet, „einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln“. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten ©FOTOLIA/CONNECTED2000 In unserer Praxis arbeiten wir nach den gesetzlichen Vorgaben des Qualitätsmanagements. Unser QualitätsmanagementBeauftragte ist Sabine Müller. Unsere Praxis ist nach einem modernen Management-System „Mustermodell“ organisiert. Ihr Praxisteam Liebe Patienten, wir sind in der Praxis nach dem Qualitätsmanagement QEP® zertifiziert! QM-Systems punkten und die Hinweise darauf, im Rahmen des eigenen Praxismarketings, klug platzieren. Angestellte Ärzte, MFAs und sonstige Praxismitarbeiter sollten schon bei der Bewerbung wissen und darauf hingewiesen werden, dass die Arztpraxis selbstverständlich nach Qualitätsmanagement-Grundsätzen organisiert und geführt wird. Nicht wenige Praxisleitungen verweisen dabei auf das praxisinterne Qualitätsmanagement-Handbuch, das letztlich dokumentiert: „So sind wir organisiert.“ Patienten und Praxisbesucher sollten den Qualitäts-Hinweis zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement in vielfältiger Form nachlesen können. Es lohnt sich für Praxen, die ihre Qualitätsstandards einhalten, wenn sie dies auch nach außen sichtbar machen. Es gibt bewährte Textbeispiele – ganz gleich, ob sich die Arztpraxis „nur“ nach der QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses orgader Umsetzung, grob eingeteilt die Mini- oder Maxi-Lösung. Wer nisiert hat oder ein QM-Zertifikat führt. Tue Gutes und rede danur das Notwendigste, also die Mini-Lösung, umsetzen möchte, rüber: Diese bewährte Marketing- und Vertrauensregel sollte bedient sich der Aufzählungen in der QM-Richtlinie. auch für die Hinweise auf das Praxismanagement gelten. Praxen, die höhere Ansprüche an ihr Qualitätsmanagement haDas Bekanntmachen von QM-Instrumenten und -Elementen, ben oder auch eine Zertifizierung anstreben, wählen die Madie mithelfen, verlässliche Qualitätsstandards in den Arbeitsxi-Lösung. Hier bieten sich verschiedene Modelle an, die sich prozessen der Arztpraxis zu etablieren, schafft Vertrauen. Dabei bei der praxisinternen Umsetzung schon bewährt haben. Die ist noch einmal zu betonen, dass das Gewinnen und Binden von Stiftung Gesundheit in Hamburg hat eine hilfreiche ÜberPatienten und Zuweisern, aber auch von verlässlichen Mitarsicht der derzeit aktuellen Modelle im ambulanten Bereiche beitern sowie der Aufbau eines stabilen Vertrauensverhältniserstellt. Wer noch nicht sicher ist, ob die gesetzlichen Mindestses zu den genannten Zielgruppen vor allem ein Ergebnis erlebvorgaben in der eigenen Praxis umgesetzt wurden, kann für ter Fach- und kommunikativer Kompetenz beim Praxisbesuch eine interne Selbstbewertung im Team das Musterformular ist. Vertrauen baut sich im Laufe der Zeit auf und wird nicht „QM-Selbstbewertungsbogen“ der KV RLP nutzen. über Nacht geschaffen. Das Wissen um einen professionellen, gut strukturierten und organisierten Gesundheitsbetrieb Qualitätsnachweis auch nach außen hin sichtbar machen Ganz gleich, für welche Lösung sich das Praxisteam entscheidet: Wenn ein Qualitätsmanagement-System erarbeitet und gelebt wird, sollte es auch nach außen hin sichtbar und beCheckliste zum Etablieren des „Markenzeichens kannt gemacht werden. Als vertrauensbildende Maßnahme Qualitätsmanagement“: zeigt der Nachweis eines etablierten Managementsystems den verschiedenen Zielgruppen vor allem Mitteilung zum QM auf der Praxis-Homepage QR-Code auf dem Praxisschild die Professionalität der Praxisführung, Praxis-App mit Hinweis zum QM eine klare Struktur der Abläufe nach innen und außen sowie Patienten-Flyer mit Informationen zum QM gesicherte Arbeitsprozesse vor allem in den Risikoberei Aushang Organigramm chen (zum Beispiel Hygiene, Datenschutz, Schnittstellen, Angepasste Visitenkarte der Praxisleitung Dokumentation). Erklärung zum QM auf Rechnungsformularen, zum Beispiel bei der Privat- oder IGeL-Abrechnung Gerade vor dem Hintergrund anspruchsvoller Patienten, kritischer QM als Besonderheit/Schwerpunkt in Bewertungsportale und einer oft arztfeindlichen Laien-Presse Suchmaschinen angegeben sollten Praxisteams mit dem Erfolgsfaktor eines eingeführten KV PRAXIS JUNI 2015 9 Schwerpunkt rztpraxis mit nachgewiesenem Qualitätsmanagement ist A dabei ein kleines, aber wichtiges Puzzleteil – oder sozusagen ein „Sahnehäubchen“ als Vertrauensplus für Patienten, Praxisteam und Zuweiser. Theresia Wölker ist Beraterin und Fachreferentin im Gesundheitswesen mit langjähriger Klinik- und Praxiserfahrung in verschiedenen Fachbereichen. Checkliste „Woran erkennt man eine gute Arztpraxis?“: www.patienten-information.de > Checklisten QM-Systeme – Übersicht der Stiftung Gesundheit: www.arzt-auskunft.de > Für Ärzte > Qualitätsmanagement in der Praxis „QM-Selbstbewertungsbogen“: www.kv-rlp.de/32057-453 QM-Hotline der KV RLP: Telefon 0261 39002-411, [email protected] MARKETING IM NETZ: LEUCHTTURM FÜR DIE PRAXISQUALITÄT Websites von Arztpraxen gibt es viele, aber was zeichnet einen gelungenen Internetauftritt aus? Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gibt Tipps. © FOTOLIA/APOPS, CONTRASTWERKSTATT Die eigene Website kann nützlich sein, um auf die Praxis, das zugehörige Team und das Qualitätsmanagement aufmerksam zu machen. Die Stiftung Gesundheit geht davon aus, dass die Bedeutung des Internets für Arztpraxen in den kommenden Jahren noch weiter steigen wird. Eine von der Stiftung in Auftrag gegebene Studie „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit“ von 2014 hatte ergeben, dass von knapp 400 befragten niedergelassenen Ärzten für rund 74 Prozent die Internetpräsenz durch die eigene Website oder Web-Verzeichnisse zur wichtigsten Marketing-Maßnahme zählt. Seit 2005 wird die Studie jährlich durchgeführt. Zu Beginn der Befragungen hatten längst nicht alle Praxen einen eigenen Internetauftritt. Heute sei dies der Stiftung Gesundheit zufolge bis auf wenige Ausnahmen durchgehend der Fall – und sei es nur, um die Sprechzeiten und spezielle Angebote zu kommunizieren. Auf ähnliche Weise etablieren sich derzeit internetgestützte Serviceleistungen wie Online-Terminvereinbarungen und -Rezeptanforderungen. Im Vergleich zu heute würden Patienten in Zukunft über deutlich mehr Technikaffinität und auch eine entsprechende Erwartungshaltung verfügen. 10 KV PRAXIS JUNI 2015 Basis jeder gut gestalteten Website ist ein geschlossenes Konzept. Die KBV empfiehlt, zu Beginn der Konzeptionsphase am besten im Praxisteam die Ziele zu definieren. Zunächst ist zu klären, welchen Mehrwert die Website für die Praxis erbringen soll. Um den Auftritt im Web mit Inhalt zu füllen, ist es auch wichtig zu wissen, welche Zielgruppen angesprochen werden. Mit dem Informationsangebot im Internet könnten sowohl bisherige Praxisbesucher stärker an die Praxis gebunden als auch mögliche neue Patienten gewonnen werden, die auf der Suche nach einer Praxis sind. „Je konkreter die Zielgruppe ist, desto erfolgreicher ist die Internetseite“, so die KBV. Eigene Praxisphilosophie sollte ein zentraler Bestandteil der Website sein In der Internetpräsenz sollte sich idealerweise die Philosophie der Praxis und eine aufeinander abgestimmte interne und externe Kommunikation widerspiegeln. Eine Praxis mit einer solchen eigenen Corporate Identity macht sich im positiven Sinne unverwechselbar, was sich letztlich auch im wirtschaftlichen Erfolg niederschlagen kann. Aussagekräftige Elemente sind zum Beispiel ein Praxismotto und eine Selbstverpflichtung des Arztes. Bei der Website kommt es weiterhin auf ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Design) an. Existieren ein Praxislogo, wiederkehrende grafische Symbole oder festgelegte Textformate und Vorlagen, können diese in die Gestaltung der Seite mit aufgenommen werden. Einzuplanen sind auch genügend Ressourcen für die Weiterbetreuung, denn eine gute Website braucht ständige Pflege. Gibt es geschultes Personal und kann dieses für die Aktualisierung der Seite und Beantwortung von E-Mail-Anfragen Zeit aufbringen? Oder ist es notwendig, einen externen Support für die Pflege hinzuzuziehen? Ist eine Website nicht aktuell oder ermöglicht keinen direkten E-Mail-Kontakt, kann dies potenzielle Patienten möglicherweise davon abschrecken, die Praxis überhaupt zu besuchen. Praxisauftritt im Netz: das Beispiel einer frauenärztlichen Gemeinschaftspraxis Die professionell gestaltete Website ist zugleich ein Ausweis für Praxisqualität und kann daher gut im Rahmen des Qualitätsmanagements genutzt werden. Die Frauenärzte Dr. Ellen und Dr. Stefan Wagner betreiben im Westerwaldkreis an den Standorten in Wirges und Dierdorf eine überörtliche Gemeinschaftspraxis. Für sie spielt die Internetpräsentation eine wichtige Rolle. „Das Internet ermöglicht in einem deutlich höheren Maß die Darstellung der Praxis in der Öffentlichkeit, als es zum Beispiel durch Inserate in der lokalen Presse geschehen kann“, meinen die beiden Praxisinhaber. Die Terminvergabe wird zum Teil über die Website geregelt, was derzeit noch mit Problemen verbunden ist, „da die angebotene Software auf die praxistypischen Bedürfnisse bei der Patientenauswahl unzureichend abstimmbar ist.“ Um ein Feedback von Patienten zu erhalten, hat die frauenärztliche Gemeinschaftspraxis ihre Website zusätzlich auf Facebook eingestellt. „Das Beschwerdemanagement ist durch diesen Facebook-Auftritt möglich, wird jedoch von uns kontrolliert“, erläutern die Praxisinhaber. Die Pflege der Website erfolgt durch einen externen Dienstleister. „Das ist wichtig, um im Ranking zum Beispiel bei Google aktuell zu bleiben.“ Die Nutzung der Website wird in vierteljährlichen Abständen überprüft. Die Praxisinhaber plädieren dafür, die eigene Website etwa alle fünf Jahre umfassend zu erneuern. Kurzfilme eignen sich auch für die Praxis-Website Ein besonderes Feature, um die Arztpraxis auf der Website vor adurch zustellen, ist ein Praxisportrait in Form eines Kurzfilms. D können sich Patienten auf der Suche nach einem neuen Arzt einen ersten Eindruck über die Praxis, das Leistungsangebot und das Team verschaffen. Einige Web-TV-Hersteller bieten die Produktion spezieller auf Praxen zugeschnittener Imagefilme an. Der Web-TV-Markt ist nach einer Untersuchung von Goldmedia im Auftrag der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) in den vergangenen Jahren gewachsen und gewinnt zunehmend an Professionalität. Im Jahr 2012 gab es in Deutschland laut BLM Web-TV-Monitor 1.424 Web-TV-Anbieter, über die täglich insgesamt 194 Millionen Videos abgerufen wurden. Nach Einschätzungen der befragten Anbieter werde es 2016 schon 451 Millionen tägliche Abrufe geben. Mit dem Medium des digitalen Films lassen sich komplexe Informationen leicht verständlich vermitteln, so die KBV, die mit KV-on einen eigenen Web-TV-Kanal betreibt, ebenso wie die KV RLP, die mit KV-TV sogar schon seit 2009 am Start ist. Diese Art der digitalen Kommunikation ist auch auf die Bedürfnisse anderer Zielgruppen ausgerichtet und ergänzt daher den traditionellen Weg der schriftlichen Kommunikation. Über Videos lassen sich zum Beispiel Hintergründe über komplexe Krankheitsbilder leicht verständlich vermitteln oder bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anschaulich erläutern. Auch auf das Thema Vorsorge kann eingegangen werden.Patienten können die Videos jederzeit online abrufen und sich vorab Hintergrundwissen aneignen, so dass der Arzt im Gespräch andere Schwerpunkte setzen kann. Prämierter Vorsorgefilm „Dem Darmkrebs keine Chance“: www. kv-rlp.de/128558. Der-Beitrag gewann 2010 den Medienpreis „intermedia-globe Silver Award“. Internetpräsenz 73,9% 46% 77% 87% 16% Personal 5% 2% 11% 2011 PC/Laptop Über mobile Geräte 48,2% 38% 18% 2012 2016 Visitenkarten 38,8% Über Smart TV/Spielekonsolen/Apple TV etc. 2016 wird mehr als jeder dritte Web-TV-Zugriff über mobile Geräte erfolgen. Quelle: Goldmedia, BLM Web-TV-Monitor 2012 0% 20% 40% 60% 80% Das Internet zählt für Niedergelassene zur wichtigsten Marketingmaßnahme. Quelle. Stiftung Gesundheit , Studie „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit“, 2014 KV PRAXIS JUNI 2015 11 Panorama Im Praxisalltag lauern viele Fallstricke, zum Beispiel in der Abrechnung medizinischer Leistungen oder in der Verordnung. Wie Niedergelassene diese umgehen können, zeigt KV PRAXIS in einer neuen Ratgeberreihe. In den Hauptrollen: die beiden Protagonisten Dr. Sorglos und Dr. Gründlich. VORSICHT REGRESSFALLE! Aufgelöst betritt Klara Kinderlieb mit ihrem sechsjährigen Sohn Max das Behandlungszimmer. „Wir beide haben eine ziemlich schlaflose Nacht hinter uns“, berichtet die Mutter sichtlich müde und erschöpft. „Der Kleine musste mindestens fünfmal auf die Toilette. Und er hat ständig über Bauchschmerzen gejammert. Sie hatten Max doch schon einmal so ein tolles Mittel gegen Durchfall verschrieben, dieses Muta.. aäh dingsbums…“ „Sie meinen wahrscheinlich Mutaflor Suspension®“, vergewissert sich der Hausarzt. „Ja genau, das hat unheimlich geholfen“, erwidert die Mutter. DR. SORGLOS Dr. Sorglos holt die Patientenakte von Sohn Max aus dem Registraturschrank hervor. „Kein Problem, ich stelle Ihnen gleich das gewünschte Rezept aus“, beruhigt Dr. Sorglos die Mutter. Sie nickt zufrieden, nimmt anschließend an dem Sprechstundentresen das unterschriebene rosa Rezeptformular entgegen und spaziert zusammen mit Sohn Max in die Apotheke. Sechs Monate später: „Wieder mal ein Schreiben von der KV“, denkt sich Dr. Sorglos, als er morgens die Post sichtet. Nachdem er das Kuvert geöffnet hat, sticht ihm sofort die Absenderadresse „Gemeinsame Prüfungseinrichtung“ in großen Lettern ins Auge. Der Inhalt des Briefes behagt ihm gar nicht. „Sehr geehrter Herr Dr. Sorglos, bei der Prüfungsstelle ist beigefügter Antrag eingegangen“, steht da. Er wirft einen Blick auf das Schreiben der Krankenkasse. „Was, welchen Schaden soll ich angerichtet haben? 1.000 Euro wollen 12 KV PRAXIS JUNI 2015 die von mir? Das muss doch ein Versehen sein“, ruft Dr. Sorglos wütend. Er verfasst noch am gleichen Tag ein Widerspruchsschreiben. Weitere Monate verstreichen. Als er den verschlossenen Umschlag der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung in den Händen hält, gibt er sich noch hoffnungsfroh. Doch seine Zuversicht schwindet schnell. Die Entscheidung ist kurz und knapp formuliert: „Hinsichtlich der Verordnungen von Mu uspension® ist in vollem Umfang ein Regress in Höhe taflor S von 1.000 Euro ( netto) zu leisten.“ Eine Seite weiter erfährt er auch den Grund der Entscheidung: „Nichtbeachtung von Nummer 12b Anlage III Arzneimittel-Richtlinie in 20 Fällen“. Die Nachricht trifft Dr. Sorglos wie ein Schlag ins Gesicht. Damit hätte er nicht gerechnet. Dr. Gründlich setzt sich an seinen PC und klickt auf die Arzneimitteldatenbank. Auf einen Blick findet er die gesuchte Information: Das Präparat „Mutaflor Suspension®“ enthält den Wirkstoff Escherichia coli, Stamm Nissle 1917. Außerdem entnimmt Dr. Gründlich seiner Software eine weitere wichtige Information. Mittel gegen Durchfallerkrankungen sind in der Regel keine Kassenleistung. Für bestimmte Patientengruppen gilt das allerdings nicht. In Nummer 12 der Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie liest Dr. Gründlich, dass Durchfallmittel wie Mutaflor Suspension® „bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen“ eine Kassenleistung sind. „Mutaflor Suspension® gibt´s in Ihrem Fall nicht auf Kassenrezept“, sagt Dr. Gründlich. Die Mundwinkel der bis dahin erwartungsvoll dreinblickenden Mutter verziehen sich: „Aber bisher lief die Erstattung doch über die gesetzliche Krankenversicherung?“, fragt Klara Kinderlieb irritiert. „Ja, aber es ist drei Jahre her, als Ihre Kasse dieses Medikament das letzte Mal bezahlt hat. Heute ist Ihr Sohn sechs Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr“, erläutert ihr Dr. Gründlich. „Ich könnte Ihrem Sohn Mutaflor Suspension® nur privat verordnen. Die kleinste Packung kostet rund 22 Euro.“ Klara Kinderlieb erschrickt. „Als alleinerziehende Mutter mit meinem kleinen Verdienst als Minijobberin ist das für mich finanziell kaum zu stemmen.“ DR. GRÜNDLICH „Ich habe da als Alternative noch ein anderes Präparat aus der gleichen Wirkstoffgruppe. Das funktioniert auch gut und gibt es auf Kassenrezept. Und es hilft sehr gut gegen Durchfall“, schlägt Dr. Gründlich vor. „Dann probiere ich dieses Mittel einmal aus“, sagt die Mutter erleichtert. „Vielen Dank! Auf Wiedersehen!“ „Wiedersehen“, ruft Dr. Gründlich. TIPPS UND HINWEISE DER KV RLP Details zur Verordnung von Mitteln gegen Durchfallerkrankungen regelt Anlage III Arzneimittel-Richtlinie Nr. 12 (Antidiarrhoika). Dort ist auch festgelegt, bis zu welchem Alter ausnahmsweise Antidiarrhoika auf GKV-Rezept verschrieben werden dürfen. Mutaflor Suspension® (Wirkstoff: Escherichia Coli, Stamm Nissle 1917) ist zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen nur bei Säuglingen und Kleinkindern ausnahmsweise eine Kassenleistung (Anl. III Nr. 12 b AM-RL) Altersdefinitionen nach EBM (Nr. I. 4.3.5): Säugling (Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten 12. Lebensmonat), Kleinkind (Beginn des 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr), Kind (ab Beginn des 4. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) Alternativ-Vorschlag nach Arzneimittel-Richtlinie, Anlage III, Nr. 12. c): „ausgenommen Saccharomyzes boulardii nur bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen“. Es sind mehrere Handelspräparate auf dem deutschen Markt verfügbar. „KV-TV PRAXIS – Das Magazin“ vom 26. Juni 2015: www.kv-rlp.de/524796 Dr. Annette Rhein, [email protected] KV PRAXIS JUNI 2015 13 Panorama KORREKT ABRECHNEN PER KNOPFDRUCK Die meisten Arztpraxen übermitteln ihre Abrechnung mittlerweile online an die KV RLP. Selten sind diese jedoch frei von Fehlern. Ob alles seine Richtigkeit hat, lässt sich mithilfe der Online-Testabrechnung prüfen. die Abrechnung jetzt zu korrigieren als erst ein paar Wochen später, bestätigt auch Holger Suffel, Facharzt für Allgemeinmedizin in Alzey. Er nutzt die Anwendung seit 2013 über den KV-SafeNet*-Zugang. „Ich bekomme innerhalb weniger Minuten ein Feedback, ob die Abrechnung per se korrekt ist. Große formale Fehler können danach nicht mehr auftreten. Dadurch spare ich sehr viel Zeit.“ Der Allgemeinarzt rät seinen Kollegen, die Scheu vor der Online-Testabrechnung abzulegen und sich beraten zu lassen. Sorgen vor eventuellen Internetrisiken hält er aufgrund der hohen Datensicherheit durch KV-SafeNet* für unbegründet. Für Allgemeinmediziner Holger Suffel aus Alzey ist die Zeitersparnis bei der Online-Testabrechnung ein großer Vorteil. Es ist gar nicht schwer: Ärzte und Psychotherapeuten loggen sich online zunächst über ihren KV-SafeNet*-Zugang mit Benutzernamen und Passwort im geschützten Mitgliederbereich ein. Nachdem sie ihre vorbereitete Abrechnungsdatei hochgeladen haben, können sie diese als Testabrechnung versenden. Dazu muss unter dem Menüpunkt „Abrechnung g Abgabe“ nur ein Häkchen im Feld Online-Testabrechnung gesetzt werden. Bei der Online-Testabrechnung wird die Abrechnung rein maschinell auf eindeutig formale und inhaltliche Fehler geprüft, die zu einer Abweisung der Echtabrechnung oder zu einer sachlich rechnerischen Korrektur führen würden. Wenige Minuten nach Übermittlung der Testabrechnung erhalten die Ärzte/ Psychotherapeuten ein Prüfprotokoll, in dem die gefundenen Fehler dargestellt sind. Feedback innerhalb weniger Minuten „Bei 20 Patienten würde zum Beispiel wegen fehlender kurativer Diagnose die Grund- oder Versichertenpauschale gestrichen“, veranschaulicht Friedrich Lihsek, stellvertretender Leiter Abrechnung am Standort Koblenz. „Macht der Arzt die Testabrechnung, bekommt er diesen Hinweis unmittelbar und kann den Fehler noch im laufenden Quartal korrigieren und zum Beispiel fehlende Diagnosen ergänzen, um so auch für die Folgequartale vorzusorgen. Dadurch reduziert sich der Gesamtaufwand, und Fehler sind leichter auch für Folgequartale zu bereinigen. Die Vorteile der Online-Testabrechnung liegen auf der Hand. So erhalten die Praxen zeitnah viele Hinweise. Es fällt leichter, 14 KV PRAXIS JUNI 2015 Jedes Quartal eine Online-Testabrechnung Von derzeit rund 3.700 online abrechnenden Vertragsärzten nutzen erst ungefähr 20 Prozent die Möglichkeit der OnlineTestabrechnung. „Der Hintergrund für die bisherige zurückhaltende Inanspruchnahme könnte der Name ‚Testabrechnung‘ sein“, vermutet Lihsek. „Viele Nutzer denken, wer eine Testabrechnung einmal erfolgreich gemacht hat, muss diese im Folgequartal nicht mehr wiederholen. Gegenteiliges ist aber der Fall“, betont Lihsek. „Wir appellieren daher an unsere Mitglieder: „Machen Sie regelmäßig eine Testabrechnung, bevor Sie die Echtabrechnung an die KV übermitteln.“ Das Feedback der Praxen, die dies bereits tun, ist sehr positiv. Eine Online-Testabrechnung kann jederzeit und gegebenenfalls auch mehrfach im laufenden Quartal durchgeführt werden. Das könnte beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein neuer Arzt in die Praxis eintritt oder eine neue MFA eingestellt wird. In diesem Zusammenhang kann geprüft werden, ob der Datensatz des neuen Arztes angelegt wurde oder die neue Mitarbeiterin die Abrechnung richtig macht. Nicht vergessen: Nach der Testabrechnung muss eine „Echt-Abrechnung“ an die KV RLP übertragen werden! Weitere Informationen zur Einrichtung von oder Umrüstung auf KV-SafeNet*: www.kv-rlp.de/618305-4795 „KV-TV PRAXIS – Das Magazin“ vom 17. April 2015: www.kv-rlp.de/902808 Service-Center: Telefon 06131 326-326, Fax 06131 326-327, [email protected] *KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung. WIRTSCHAFTLICHE LAGE HEMMT INVESTITIONEN Niedergelassene haben ihre Investitionen im Jahr 2011 gegenüber den Vorjahren merklich zurückgefahren. Praxisinhaber mussten zwischen 2009 und 2011 im Durchschnitt fünf Prozent mehr Kosten verbuchen – ein deutlich höherer Anstieg als die Zunahme der Verbraucherpreise von 3,2 Prozent im gleichen Zeitraum. Das ergab das Zi-Praxis-Panel (ZiPP) des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) aus der Befragung 2013. Zi-Geschäftsführer Dr. Dominik von Stillfried verweist vor diesem Hintergrund auf die schleppende Investitionsbereitschaft von Ärzten: „ Angesichts faktischer Nullrunden überrascht es nicht, dass die Investitionsschwäche in den Praxen im Berichtszeitraum anhielt. Ein Blick auf die Entwicklung der Einnahmen aus der Behandlung gesetzlich Versicherter im aktuellen Honorarbericht der KBV zeigt auch, dass bis heute keineswegs eine Verbesserung der Wirtschaftslage unterstellt werden kann, durch die der Einkommensabstand zu den im Krankenhaus tätigen Ärzten geschlossen werden könnte.“ Das Zi ermittelt mit seinem Praxis-Panel Kosten, Einnahmen und Überschüsse von Praxen. Die nun vorab veröffentlichten Ergebnisse entstammen einem Bericht mit 2013 erhobenen Daten der Jahre 2009, 2010 und 2011. Sie basieren auf Angaben von 4.739 Praxen, was einem bundesweiten Anteil von 4,9 Prozent entspricht. Demnach lag der durchschnittliche Jahresüberschuss 2011 bei 145.100 Euro je Praxisinhaber. Nach Abzug von Vorsorge- und Versicherungsbeiträgen sowie Einkommenssteuer bleibt davon ein Nettoeinkommen von 71.476 Euro übrig, was einem Stundensatz von 30 Euro entspricht. Unter Berücksichtigung der Inflationsrate blieb der Jahresüberschuss zwischen 2009 und 2011 mit +0,1 Prozent nahezu unverändert. Die Gesamteinnahmen je Praxisinhaber stiegen in dem genannten Zeitraum um durchschnittlich 11.200 Euro, das entspricht einem Plus von 4,1 Prozent. Die Betriebskosten legten im selben Zeitraum aber stärker zu; vor allem für Personal, Material und Labor sowie für Versicherungen, Beiträge und Gebühren mussten Ärzte zwischen 7 und 8,4 Prozent mehr Geld ausgeben. Weitere Details: www.zi.de > Projekte > Zi-Praxis-Panel DOPPELT GEMOPPELT HÄLT NICHT IMMER BESSER Eine Schwangerschaftsbetreuung durch mehrere Vertragsärzte im selben Quartal darf nicht mehrfach abgerechnet werden – selbst wenn der Arzt über die zuvor erfolgte gleiche Behandlung keine Kenntnis hatte. Die bewertete Leistung gemäß GOP 01770 EBM deckt grundsätzlich das gesamte Betreuungsspektrum des Gynäkologen bei der Schwangerschaftsbegleitung in einem Quartal ab. Laut einem Zusatz zur GOP 01770 EBM ist diese Leistung im Laufe eines Quartals jedoch nur von einem Vertragsarzt abrechenbar. Im Vertretungsfall, bei Behandlung auf Überweisung eines anderen Gynäkologen oder im Notfall ist erkennbar, dass die Gebührenordnungsposition 01770 EBM bereits bei einem erstbehandelnden Arzt zum Ansatz gebracht werden konnte. Nur in solchen erkennbaren Fällen hatte die KV RLP die abgerechnete GOP 01770 EBM bisher berichtigt. Zweifachabrechnung für gleiche Leistung nicht möglich Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) gilt die Nichtabrechenbarkeit der GOP 01770 EBM auch für nicht erkennbare Fälle. Eine Ausnahme des Abrechnungsverbotes für Betreuungen, die in Unkenntnis der Vor- oder Mitbetreuung erfolgen, hätte vom Bewertungsausschuss im EBM formuliert werden müssen. Der Vertragsarzt könne in der Regel durch eine Befragung der Versicherten klären, ob eine Vorbehandlung erfolgt ist. Um das Risiko der doppelten Abrechnung einer Schwangeren zu minimieren, empfiehlt die KV RLP den Gynäkologen, die Patientinnen bereits bei der Anmeldung zum Ersttermin dazu aufzufordern, den Mutterpass mitzubringen. So kann gut nachvollzogen werden, ob die von der GOP 01770 EBM umfassten Leistungen in dem aktuellen Quartal bereits erbracht wurden. Liegt eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vor, kann der zweite Facharzt seine Leistungen als kurative Leistungen abrechnen, ansonsten „kann der Vertragsarzt die Schwangere unter Berücksichtigung des § 76 Absatz 3 SGB V in der Regel für das entsprechende Quartal auf den bisher die standardisierte Betreuung durchführenden Arzt verweisen.“ BSG-Urteil vom 11. Februar 2015: Az.: B 6 KA 15/14 R Service-Center: Telefon 06131 326-326, [email protected] KV PRAXIS JUNI 2015 15 Panorama KBV-KAMPAGNE MIT NEUEN THEMEN UND GESICHTERN „Wir arbeiten für Ihr Leben gern.“ die Dritte: Mit neuen Motiven und Themen startete die Kampagne der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der KVen in die nächste Runde. Offene Gespräche und eine individuelle Behandlung, wohnortnahe Versorgung und gute Erreichbarkeit, hohe Qualitätsstandards und Vertraulichkeit – in diesem Jahr dreht sich bei der Kampagne alles darum, was die rund 160.000 niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten und ihre 550.000 Angestellten täglich für ihre Patienten leisten. Zudem werden die Vorteile der ambulanten Medizin gezeigt und wie sich Patienten dank medizinischem Fortschritt künftig in noch mehr Fällen direkt in »Ich findedie richtigen Diagnosen. Und die passenden Worte.« Stephanie Wehmeier, UROLOGIN der Praxis behandeln lassen können. Dafür leihen Ärzte und Psychotherapeuten der Kampagne für Großflächenplakate und zahlreiche weitere Formate wieder Gesicht und Stimme. Neu: Erstmals wird ein Arzt-Patienten-Doppelmotiv plakatiert. Die Kampagne greift zurzeit das geplante GKV-Versorgungsstärkungsgesetz auf. Mit Headlines wie „Wir arbeiten für Ihr Leben gern. Solange die Politik uns noch lässt.“ macht sie darauf aufmerksam, was die geplanten Neuerungen für Patienten und Ärzte bedeuten und wie sie die Leistungsfähigkeit des ambulanten Systems schwächen könnten. Kampagne zeigt „Leistungsträger“ des ambulanten Systems „Meine Patienten werden vom Chef behandelt. Und zwar alle.“, erklärt auf einem der neuen Motive ein Anästhesist, ein Hausarzt betont auf einem anderen, er kenne zwar 12.000 lateinische Fachbegriffe, spreche aber dennoch kein Fachchinesisch. Das Doppelporträt zeigt eine Patientin, die versichert, dass sie der Behandlung ihres Arztes vertraut. „Und ich behandle alles vertraulich.“, entgegnet der. So greifen die Motive mit authentischen Porträts und Statements Beispiele für die individuelle Leistung und die hohe Leistungsfähigkeit » des ambulanten Systems auf. Auf der Online-Plattform ihre-aerzte.de wird anhand redaktioneller Formate dieser Einblick in den Praxisalltag « von Ärzten und Therapeuten vertieft. Die lebendige und realistische Darstellung soll die Attraktivität des Arztberufes untermauern – und damit dem oft gezeichneten Negativbild entgegenwirken. Ich kenne 12.000 lateinische Fachbegriffe. Fachchinesisch spreche ich trotzdem nicht. Dr. Markus Zitz-Salzmann, HAUSARZT Das persönliche Gespräch bleibt für uns niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten die Grundlage einer zuverlässigen medizinischen Wir Versorgung. niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten benötigen jede Wie uns modernes Praxismanagement dabei hilft, unsere Patienten Menge auch Fachwissen, um alle Patienten bestmöglich behandeln zu können. Was wir tun, um unser Wissen auf Augenhöhe mit Ihnen künftig umfassend zu betreuen, unter www.ihre-aerzte.de zu teilen, lesen Sie auf www.ihre-aerzte.de »MeinePatienten werdenvom Chef behandelt. Und zwar alle.« Wolfgang Grashorn, ANÄSTHESIST Bei uns niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten erhält jeder Patient seine Chefarztbehandlung, gern sogar ein Leben lang. Wie wir gemeinsam mit unseren Mitarbeitern dafür sorgen, dass die ambulante Versorgung in Deutschland nah am Menschen bleibt, lesen Sie auf www.ihre-aerzte.de 16 KV PRAXIS JUNI 2015 »Ich vertraue auf seine Behandlung.« Melanie Pfeifer, PATIENTIN Für uns niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten beginnt jede erfolgreiche Therapie mit einem persönlichen Gespräch, über dessen Inhalt wir Dritten gegenüber schweigen. Warum für uns eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung genauso wichtig ist wie moderne medizinische Instrumente, lesen Sie auf www.ihre-aerzte.de »Und ich behandle alles vertraulich.« Dr. Dietrich Tews, HAUSARZT BLINDEN- ODER THERAPIEHUNDE IN DER PRAXIS ERLAUBT? Es gibt Patienten, die zur Erhaltung ihrer Selbstständigkeit und zum Wohlbefinden auf einen Blinden- oder einen Therapiehund angewiesen sind. Aber dürfen die Hunde auch in Arztpraxen? Bringen Patienten ihre Vierbeiner in die Praxis mit, können Ärzte von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und dazu auffordern, diese vor der Eingangstür zu lassen. Anders sieht es hingegen bei Blinden- oder Therapiehunden aus: Nach § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) I darf die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhunds nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen. ©FOTOLIA/WAVEBREAKMEDIAMICRO Zwar existiert laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) keine ausdrückliche gesundheitsrechtliche Regelung, die Patienten das Mitführen von Assistenzhunden in Krankenhäusern oder Arztpraxen gestattet. Auf der anderen Seite ist die Mitnahme solcher Hunde in Praxisräume möglich, wenn bestimmte Regeln beachtet werden. Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und KBV gibt Praxen in solchen Fällen folgende Tipps: Es ist darauf zu achten, dass nur speziell ausgebildete Führungshunde Zutritt zur Praxis erhalten. Diese Hunde sind in der Regel gehorsam und sehr gepflegt, die Mitnahme sollte sich daher auf diese Tiere beschränken. Am besten ist es, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Hund nicht krank ist und weder Flöhe noch Hautläsionen hat. Ergänzend kann das aktuelle Gesundheitszeugnis des Hundes vorgelegt werden. Die Fütterung ist in der Praxis strengstens untersagt. Das Praxispersonal sollte den Hund weder streicheln noch mit ihm spielen. Falls doch ein Hautkontakt zwischen Hund und Praxispersonal erfolgen sollte, sind die Hände anschließend zu waschen und zu desinfizieren. Außerdem gilt: Bei wetterbedingten Verunreinigungen ist der Hund einschließlich Pfoten abzutrocknen und zu reinigen. Dies sollte möglichst durch den Patienten selbst erfolgen. Hunde dürfen nur ins Warte- und Sprechzimmer. In einem Eingriffs- beziehungsweise Behandlungsraum mit speziellen Hygieneanforderungen ist das Mitbringen des Hundes ausnahmslos untersagt. Sind Punktionen, Injektionen oder Wundversorgungen etc. am Patienten nötig, darf der Hund den Patienten nur bis zur Tür des Behandlungsraumes begleiten. Es ist daher ratsam, bei entsprechend geplanten Behandlungen den Patienten darüber zu informieren, dass er zu diesem Termin möglichst von einer Vertrauensperson begleitet wird, in deren Obhut der Hund währenddessen gegeben werden kann. Haustiere spielen in der medizinischen Behandlung eine wichtige Rolle, zum Beispiel im Rahmen einer Psycho-, Ergo- oder Physiotherapie. Praxen können vom Halter eines Blindenhundes zur Legitimation den Blindenführhundeausweis verlangen. Dieser muss zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis gültig sein. Gleiches gilt für Therapiehunde: Mitarbeiter der Arztpraxis erkennen diese im Zweifel daran, wenn sie sich den Therapiehunde-Ausweis vorlegen lassen. Die ausgebildeten Hunde werden gezielt in einer tiergestützten medizinischen Behandlung eingesetzt, beispielsweise im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach-Sprechtherapie oder Heilpädagogik. Als Kennzeichen tragen Therapiehunde in der Regel eine Kenndecke mit Namen. Grundsätzlich ist ein Therapiehund abzugrenzen vom Assistenzhund, der als ständiger Begleithund für Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen ausgebildet und eingesetzt ist. Therapiehunde müssen sich einem regelmäßigen Gesundheitscheck unterziehen. Zu dieser Überprüfung stellt der Tierarzt jährlich ein aktuelles Gesundheitszeugnis des Hundes aus. Liegen diese Voraussetzungen vor, müssen sich Ärzte keine Gedanken machen, wenn sie diesen Hunden Zutritt zu ihren Praxisräumen gewähren. Leitfaden „Hygiene in der Arztpraxis“: www.kv-rlp.de/359029, Kapitel 3: Hände-Desinfektion Kompetenzzentrum: www.hygiene-medizinprodukte.de Gedruckte Version kann angefordert werden bei: Service-Center: Telefon 06131 326-326 KV PRAXIS JUNI 2015 17 Service ZUSATZLEISTUNGEN RICHTIG ANBIETEN Individuelle Gesundheitsleistungen und ihr Nutzen stehen immer wieder in der Diskussion. Ein offener Umgang damit ist für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient unverzichtbar. Klare Regeln leisten einen Beitrag für Transparenz und Fairness. ©FOTOLIA/STEFAN MERKLE Im persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch sollte in jedem Fall erläutert werden, welcher Nutzen und welche Risiken mit der Leistung verbunden sind und warum diese nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden kann. Hat der Patient eine Überweisung für eine Leistung, die im konkreten Fall aus ärztlicher Sicht nur als IGe-Leistung möglich ist, ist vorab die Erbringungsund Abrechnungsmöglichkeit mit dem überweisenden Kollegen möglichst in Gegenwart des Patienten zu klären. Ultraschalluntersuchungen zählen zu den am häufigsten angebotenen Individuellen Gesundheitsleistungen. Die im Mai 2015 erschienene Umfrage des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO) bestätigt: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) werden von Patienten zunehmend genutzt. Laut der Erhebung stieg der Anteil der GKV-Versicherten, denen IGeL von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten angeboten wurde, von 8,9 Prozent im Jahr 2001 auf 33,3 Prozent im Jahr 2015. Vor allem Gynäkologen, Augenärzte, Orthopäden, Urologen und Hautärzte erzielen mit diesen Leistungen zusätzliche Einnahmen. Mit Abstand am häufigsten werden Ultraschalluntersuchungen – 24,8 Prozent –, im Wesentlichen zur Krebsfrüherkennung bei Frauen, und Leistungen im Rahmen der Glaukom-Früherkennung – 17,6 Prozent – angeboten. Jede IGeL muss schriftlich vereinbart werden Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten können IGeLeistungen nur dann erbringen, wenn diese sich deutlich von den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung abgrenzen. Eine Vermischung mit (Teil-)Inhalten von Leistungen nach dem EBM ist nicht möglich. Als IGe-Leistung können Praxen daher nur eine Leistung vereinbaren, die nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten ist. Dies sind zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen, die nicht zum GKV-Leistungskatalog zählen aber auch GKV-Leistungen, für die aus ärztlicher Sicht keine medizinische Indikation vorliegt, sowie alle privatärztlichen Atteste für Schulen, Kindergärten oder Bescheinigungen für private Versicherungen. Die Entscheidung, ob eine IGe-Leistung empfehlenswert ist, kann nur der Arzt selbst und nicht das Praxispersonal treffen. 18 KV PRAXIS JUNI 2015 Um eine IGe-Leistung erbringen zu können, muss diese zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart werden. Daher ist es sinnvoll, Patienten vor der Unterzeichnung dieses privatärztlichen Behandlungsvertrages über diese Leistung aufzuklären. Es sollte Patienten ausreichend Zeit gegeben werden, sich für oder gegen die Leistung zu entscheiden. Darüber hinaus müssen IGeL vom Arzt höchstpersönlich vereinbart werden. Diese Aufgabe ist nicht auf nicht ärztliche Mitarbeiter delegierbar. In Gegenwart des Arztes sollte der Patient unterschreiben, dass er die IGe-Leistung ausdrücklich und freiwillig wünscht und dass er vom Arzt entsprechend aufgeklärt und nicht dazu gedrängt wurde. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, kann der Patient die Zahlung verweigern; wenn er bereits bezahlt hat, kann er das Geld zurückverlangen. Das Ausstellen einer Quittung allein reicht nicht Wer die Vereinbarung dem Patienten ohne angemessene Informations- und Bedenkzeit unmittelbar vor der Leistungserbringung vorlegt – vielleicht noch mit dem Hinweis, dass ohne Unterzeichnung keine Leistung erfolgen könne –, bringt den Patienten in eine „Notlage“. Dadurch wird die ärztliche Berufsordnung verletzt. Ist die IGe-Leistung erbracht, ist sie entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs. 2 der GOÄ zu liquidieren. Nur eine Quittung auszustellen, reicht nicht. Die Rechnung muss wie folgt spezifiziert sein: das Datum der Erbringung der Leistung, bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vorund nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a, bei Entschädigungen nach den §§ 7, 8 und 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Das muss der IGeL-Vertrag enthalten: Genaue Beschreibung der Leistung, die als IGeL durchgeführt werden soll Angaben über das voraussichtliche Gesamthonorar (Kosten der IGeL) einschließlich der entsprechenden Gebührenordnungsziffern nach GOÄ sowie dem Gebührensatz Erklärung, dass der Patient der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat und darüber aufgeklärt wurde, dass es sich nicht um eine Leistung der Krankenkasse handelt Auch für IGe-Leistungen gilt, dass die Bezahlung erst gefordert werden darf, nachdem der Arzt die Leistung erbracht hat. Je nach Aufwand und Schwierigkeit kann für eine IGeL nach Angaben der KBV ein Betrag zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz berechnet werden, in besonderen Fällen, die schriftlich begründet werden müssen, auch der bis zu 3,5-fache Gebührensatz. Ein Pauschalpreis für IGeL oder ein Erfolgshonorar ist nicht zulässig. Checkliste & Mustervertrag KV KOMPAKT S. 23, 24 ZEHN GEBOTE ZUM UMGANG MIT IGEL Beim Anbieten von IGeL muss der Arzt in jedem Fall den Anforderungen des Berufsrechts Rechnung tragen. Der 109. Deutsche Ärztetag hat dazu 2006 in Magdeburg folgende Gebote beschlossen (Auszüge): 1 Sachliche Informationen über das Angebot individueller Gesundheitsleistungen sind zulässig. Unzulässig sind marktschreierische und anpreisende Werbung und eine Kopplung sachlicher Informationen über IGeL mit produktbezogener Werbung. 2 Das IGeL-Angebot muss sich beziehen auf Leistungen, die entweder notwendig oder aus ärztlicher Sicht empfehlenswert beziehungsweise sinnvoll, zumindest aber vertretbar sind. Es darf sich nicht um gewerbliche Dienstleistungen handeln. 3 Bei Leistungen, die bei entsprechender Indikation als Leistungen der GKV zu erbringen sind, besteht eine besondere Verantwortung, eine etwaige Indikation korrekt und zugleich transparent zu stellen. 4 Jegliche Beratung im Zusammenhang mit IGeL muss so erfolgen, dass die Patientin oder der Patient nicht verunsichert oder gar verängstigt wird, dass nicht zur Inanspruchnahme einer Leistung gedrängt wird und dass keine falschen Erwartungen hinsichtlich des Erfolges einer Behandlung geweckt werden. 5 Eine besondere ärztliche Darlegungslast besteht bei Leistungen, die durch Beschluss des G-BA von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind oder die aus ärztlicher Sicht nicht als empfehlenswert oder sinnvoll zu betrachten sind. Im Übrigen besteht eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung über die zu erwartenden Behandlungskosten. 6 Das Recht der Patienten, eine Zweitmeinung einzuholen, muss nicht nur respektiert werden, gegebenenfalls sollten sie sogar aktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Dem Patienten muss vor Abschluss des Behandlungsvertrags eine der Leistung angemessene Bedenkzeit gewährt werden. 7 Für den Fall, dass individuelle Gesundheitsleistungen von Vertragsärzten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden, schreibt der Bundesmantelvertrag einen schriftlichen Behandlungsvertrag zwingend vor. Er sollte die Leistungen anhand von Gebührenpositionen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) konkretisieren und den Steigerungssatz festlegen sowie den Hinweis enthalten, dass die Leistungen privat zu honorieren sind. 8 Von Ausnahmen abgesehen sollten individuelle Gesundheitsleistungen nicht in Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen zulasten der GKV, sondern grundsätzlich davon getrennt erbracht werden. 9 Ärztinnen und Ärzte müssen die Grenzen ihres jeweiligen Fachgebiets auch bei Erbringen individueller Gesundheitsleistungen beachten. 10 Grundlage für die Behandlungsabrechnung ist ausschließlich die GOÄ. Pauschale Vergütungen sind unzulässig. www.bundesaerztekammer.de > Ärztetag > Beschlussprotokolle ab 1996 > ÄT 2006 > Punkt VII > IGeL KV PRAXIS JUNI 2015 19 Service SOMMERZEIT NUTZEN Smartcard-Nutzer sollten jetzt umsteigen! FILMOTHEK 2:57 Minuten Kampagnen-Shooting Die Kampagne „Wir arbeiten für Ihr Leben gern“ geht ins dritte Jahr. KV-TV war dabei, als erneut Niedergelassene in Szene gesetzt wurden. www.kv-rlp.de/885481 6:20 Minuten MRSA Eine ambulante Sanierung bei pflegebedürftigen Menschen ist aufwendig. KV-TV hat ein Pflegeteam bei der Waschung einer Patientin begleitet. Online-Abrechnung, eArztbrief und eDoku – im Sicheren Netz der KVen (SNK) können angeschlossene Ärzte und Psychotherapeuten zunehmend neue Online-Dienste nutzen. Haben Sie sich zusätzlich für den neuen Kommunikationsdienst K V-Connect freigeschaltet, können Sie Dokumente wie die Abrechnung auch direkt aus Ihrem Praxisverwaltungssystem versenden – mit einem Klick. Zugang nur noch über KV-SafeNet* In Rheinland-Pfalz haben rund 3.700 Mitglieder Zugang zum geschützten Mitgliederbereich. 2.200 von ihnen verfügen über einen KV-SafeNet*-Anschluss und sind so an das SNK angebunden – im Gegensatz zu den derzeit rund 1.500 Smartcard-Nutzern. Ab dem 1. August 2015 können nur noch Niedergelassene mit einem KV-SafeNet*-Anschluss die OnlineDienste nutzen. Die Smartcard verliert ab diesem Datum ihre Zugangsberechtigung. Der Grund dafür sind Sicherheitsstandards, die nur über den bundesweit einheitlichen Zugang mittels K V-SafeNet* gewährleistet werden können. www.kv-rlp.de/620940 7:40 Minuten Bereitschaftsdienst Die KV RLP hat den Bereitschaftsdienst vereinheitlicht. Die Reform war besonders für junge Ärzte als Anreiz für eine Niederlassung notwendig. www.kv-rlp.de/135701 2:36 Minuten Mindestlohn Mit dem gesetzlichen Mindestlohn kommen auf den Praxisinhaber umfangreiche Pflichten zur Aufzeichnung und Aufbewahrung zu. www.kv-rlp.de/540487 KV-TV ist das Web-TV der KV RLP für die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten in Rheinland-Pfalz. Alle Videos finden Sie online in der Filmothek unter www.kv-rlp.de/864868 20 KV PRAXIS JUNI 2015 Abrechnung mit der Smartcard? Wer noch die Smartcard nutzt, kann seine Abrechnung für das zweite Quartal 2015 noch wie gewohnt online einreichen. Danach verliert die Smartcard ihre Berechtigung. Um ab dem dritten Quartal 2015 weiterhin online abrechnen zu können, sollten Smartcard-Nutzer deshalb die Sommermonate für einen Umstieg auf KV-SafeNet* nutzen. Jetzt umsteigen! Bereits 600 Smartcard-Nutzer sind in den vergangenen Wochen zu KV-SafeNet* gewechselt. Wer in den kommenden Wochen ebenfalls umsteigen möchte, sollte ungefähr acht Wochen Zeit einplanen und zunächst mit der Wahl eines passenden KV-SafeNet*-Anbieters starten. Die Preisspanne der Angebote ist recht groß und beginnt bei zehn Euro pro Monat und einer Einmalinvestition von 200 Euro. Alle Anbieter müssen von der KBV zertifiziert sein. Die KBV bietet auf ihrer Website eine vollständige Liste der Anbieter und der Preise. Gut zu wissen: Nur wer online abrechnet, profitiert von dem auf 2,3 Prozent ermäßigten Verwaltungskostensatz. Alle Informationen zum Umstieg: www.kv-rlp.de/770289 Preisübersicht der zertifizierten KV-SafeNet*-Anbieter: www.kbv.de/html/7145.php *KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung. QUALITÄTSBERICHT 2015 ERSCHIENEN Schwerpunkt ist die Qualitätszirkelarbeit in Kooperation mit dem Land Rheinland-Pfalz. In ihrem neuen Qualitätsbericht beleuchtet die KV RLP im Schwerpunkt die Qualitätszirkelarbeit, die in Rheinland-Pfalz inzwischen ein fester Bestandteil der ambulanten medizinischen Strukturen ist. Anhand von zwei Beispielen – Häusliche Gewalt und Frühe Hilfen – wird die sehr gute Zusammenarbeit zwischen der KV RLP und dem Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in Rheinland-Pfalz aufgezeigt. Zum Thema Häusliche Gewalt bietet die KV RLP bereits seit 2014 eine Modulschulung an. Die zertifizierte Fortbildung ist für Moderatoren von Qualitätszirkeln konzipiert, um Ärzte und Psychotherapeuten für das Thema Gewalt in engen sozialen Beziehungen zu sensibilisieren. Im Bereich „Frühe Hilfen“ steht die Qualitätszirkelarbeit noch in der Planung. „Frühe Hilfen“ richtet sich vor allem an Familien in Problemlagen und soll dazu beitragen, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung des Kindes frühzeitig erkannt und reduziert werden. Die KV RLP unterstützt die Vernetzung von öffentlicher Jugendhilfe mit den Vertragsärzten und entwickelt derzeit für Rheinland-Pfalz ein Konzept zur Umsetzung. An allen vier Standorten der KV RLP sind Veranstaltungen mit Seminar- sowie Qualitätszirkelcharakter geplant. Dort treffen Vertragsärzte und Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe aufeinander, um das Verständnis für den jeweils anderen Arbeitsbereich und die Zusammenarbeit an dieser Schnittstelle zum Wohle der Kinder zu fördern. Die KV RLP hofft auf eine rege Teilnahme an den Veranstaltungen. www.kv-rlp.de/338800-2871 Gedruckte Version: Service-Center, Telefon: 06131 326-326 TERMINE IM ÜBERBLICK Moderator werden Möchten Sie den fachlichen Austausch unter Kollegen fördern und einen Qualitätszirkel gründen? Dann nutzen Sie das Moderatorentraining der KV RLP. Sie lernen von qualifizierten Tutoren alles, was Sie brauchen, um einen Zirkel zu leiten. ©FOTOLIA/CONTRASTWERKSTATT 25.–26. September 2015 | KV RLP in Koblenz | 150 Euro, Rückerstattung möglich | 16 Fortbildungspunkte Telefon 0261 39002-434 | Fax 0261 39002-5420 Erfolgreiche Teambesprechungen Teambesprechungen sind das beste Instrument, um gemeinsam Abläufe in der Praxis zu klären und Ziele festzulegen. In diesem Seminar lernen die Teilnehmer, wie sie gewinnbringende Teambespechungen aufbauen und strukturieren können. ©FOTOLIA/CONTRASTWERKSTATT 7. Oktober 2015 | KV RLP in Mainz | 85 Euro | 6 Fortbildungspunkte Telefon 0261 39002-422 | Fax 0261 39002-5420 Weitere Seminare Termin Standort Informationen Kontakt QM-Grundlagenseminar 18. September 2015 Neustadt 95 Euro | 8 Fortbildungspunkte Telefon 0261 39002-422 Fax 0261 39002-5420 Onkologische Fortbildung für Ärzte 23. September 2015 Neustadt 50 Euro | 5 Fortbildungspunkte Telefon 0261 39002-228 Fax 0261 39002-5420 Sonographie der Säuglingshüfte 23. September 2015 Koblenz 65 Euro | 9 Fortbildungspunkte Telefon 0261 39002-228 Fax 0261 39002-5420 Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Praxis 23. September 2015 Neustadt 85 Euro | 6 Fortbildungspunkte Telefon 0261 39002-481 Fax 0261 39002-5420 Abrechnen aber richtig – für Psychotherapeuten 25. September 2015 Neustadt 35 Euro | 7 Fortbildungspunkte Telefon 0261 39002-481 Fax 0261 39002-5420 Online-Anmeldung und weitere Termine: www.kv-rlp.de/358728 KV PRAXIS JUNI 2015 21 NEUES KBV-PATIENTENMAGAZIN Wann erfolgt die Inventur der Impfstoffe, wenn die Praxis am Stichtag 30. Juni 2015 wegen Urlaub geschlossen ist? Die über den Sprechstundenbedarf bezogenen Impfdosen, die sich noch im Kühlschrank befinden, werden in diesem Fall am besten am letzten Arbeitstag gezählt. Der Bestand kann im geschützten Mitgliederbereich direkt in die dort bereitgestellte Tabelle eingegeben und abgesendet werden. So kann nach dem Praxisurlaub ohne mühsames Rückrechnen weitergeimpft werden. Wer die Online-Dienste der KV RLP noch nicht nutzt, verwendet das zweiseitige Inventurformular, das Mitte Juni 2015 an alle impfenden Praxen geschickt wurde. Inventurliste an KV RLP senden: Fax 06131 326- 4319 Alle Informationen zu Verordnungen im Impfbereich: www.kv-rlp.de/984739 Inventurformular online ausfüllen im geschützten Mitgliederbereich > Verordnung > Impfstoffe Gilt die strikte Einhaltung des Abgabetermins der Quartalsabrechnung nur für die Abrechnungsdatei, oder auch für die Sammelerklärung? Die Sammelerklärung ist Bestandteil der Quartalsabrechnung und muss wie die Abrechnungsdatei zum Abgabetermin bei der KV RLP vorliegen. Um die Frist zu wahren, kann die ausgefüllte und unterschriebene Sammelerklärung auch gefaxt werden. In diesem Fall soll keine zusätzliche Übermittlung per Post erfolgen, um eine doppelte Bearbeitung zu vermeiden. Service-Center Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 [email protected] MO | DI | DO 8–18 Uhr MI 8–17 Uhr FR 8–16 Uhr Wie wecke ich bei Patienten am besten Verständnis für die Arbeitsbedingungen und Forderungen von Ärzten und Psychotherapeuten? Mit solchen Fragen beschäftigen sich die Macher der Imagekampagne „Wir arbeiten für Ihr Leben gern.“ seit zwei Jahren. Nun wurde die Kampagne durch eine weitere Säule ergänzt: „A!“ heißt das neue Patientenmagazin der KBV, das es seit Mai 2015 für die Wartezimmer der Arztpraxen gibt und künftig zweimal jährlich erscheinen wird. Um eine maximale Aufmerksamkeit bei den Patienten für die erste Ausgabe zu erreichen, wurde bewusst ein extrem auffälliges Titelbild mit dem bekannten TV-Moderator Hugo Egon Balder und seiner ausgestreckten Zuge gewählt. Das Bild erregt einerseits Aufsehen – niemand übersieht es –, zeigt andererseits aber nur die ganz normale Behandlungssituation „Sagen Sie mal A!“, die nahezu jeder Patient kennt. Die Botschaften der Kampagne werden nicht direkt thematisiert, sondern verbergen sich in informativen und unterhaltsamen Formaten aus der Welt von Arzt und/oder Patient. Ziel ist es, die Beziehung zwischen Arzt und Patienten auf anschauliche und professionelle Weise zu stärken. So umfasst das Magazin Reportagen und Bilderstrecken, die immer wieder unter einem neuen Themenschwerpunkt zusammengefasst werden. „PRAXISNACHRICHTEN“ BELIEBT Der KBV-Newsletter „PraxisNachrichten“ kommt nach einer Online-Befragung bei niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten gut an. Das zeigt die wachsende Zahl an Abonnenten: Hatten sich zum Start des Newsletter am 15. Mai 2014 erst 800 Abonnenten registriert, waren es Ende März 2015 schon 16.000. An einer Umfrage der KBV im Februar 2015 beteiligten sich 358 Leser, davon 79 Prozent Ärzte und Psychotherapeuten. Die Ergebnisse der Auswertung sprechen für sich: Rund 70 Prozent der Leser finden den Newsletter gut bis sehr gut. 89 Prozent finden die Themenauswahl gut, und knapp 86 Prozent empfinden die Meldungen als informativ. Neben viel Lob gibt es aber auch den Wunsch nach mehr Informationen für Psychotherapeuten. Abonnieren der Praxisnachrichten: www.kbv.de > Aktuell > Praxisnachrichten > Service-Links 22 KV PRAXIS DEZEMBER 2014 RHEINLAND-PFALZ IST SCHÖN. Wir Rheinland-Pfälzer lieben unsere Natur, die Kultur und den Genuss. Unsere Dörfer und Städte haben eine ganze Menge zu bieten – und das auch für engagierte Menschen, die sich hier mit einer eigenen Praxis niederlassen wollen. Neugierig? Wir als KV RLP bringen Sie mit Orten zusammen, die einen Arzt oder einen Psychotherapeuten suchen – einfach und unbürokratisch. Stöbern Sie jetzt in den regionalen Angeboten: www.ort-sucht-arzt.de Service-Center | Telefon 06131 326-326 | [email protected] REGIONALKONFERENZEN Der Vorstand der KV RLP informiert vor Ort zu gesundheitspolitischen Themen. IMPRESSUM HERAUSGEBER Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) Körperschaft des öffentlichen Rechts Isaac-Fulda-Allee 14 D-55124 Mainz REDAKTION Die Regionalkonferenzen an den Standorten der KV RLP, wie hier in Mainz, wurden von den Mitgliedern gut besucht. Schon zum vierten Mal reiste das Vorstandstrio der KV RLP zu den rheinland-pfälzischen Standorten in Mainz, Koblenz, Neustadt und Trier, um die Mitglieder im Rahmen der jährlichen Regionalkonferenzen über die neuesten Entwicklungen zu informieren: Terminservicestellen, Praxisstillegungen, Weiterentwicklungen rund um den Bereitschaftsdienst, eHealth sowie das aktuelle Prüfgeschehen waren einige der Informationen, zu denen die Vorstände der KV RLP den Niedergelassenen Rede und Antwort standen. „KV-TV PRAXIS – Das Magazin“ berichtete von der Regionalkonferenz am 18. März in der Hauptverwaltung in Mainz. verantwortlich (i. S. d. P.) Dr. Sigrid Ultes-Kaiser, Vorsitzende des Vorstandes Dr. Peter Heinz, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes Dr. Klaus Sackenheim, Mitglied des Vorstandes Ricarda Busch (Redaktionsleitung), Stefan Holler, Dr. Rainer Saurwein Fachabteilungen der KV RLP KONTAKT Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 [email protected] www.kv-rlp.de BILDNACHWEIS KV RLP © Fotolia © Getty Images © BGH © KBV AUFLAGE 6.500 Exemplare ERSCHEINUNGSWEISE „KV-TV PRAXIS – Das Magazin“ vom 20. März 2015: www.kv-rlp.de/256818 viermal im Jahr UMSETZUNG Imprimerie Centrale 15, Rue du Commerce L-1351 Luxembourg www.ic.lu HINWEISE Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Texten auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die männliche Form schließt die weibliche mit ein. Für den – auch teilweisen – Nachdruck von Texten, Grafiken und dergleichen ist das schriftliche Einverständnis der KV RLP Voraussetzung.