Steuerbarkeit des Umsatzes

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Steuerbarkeit des Umsatzes
Steuerbarkeit des Umsatzes
Folie 12: Beispiel 1 zum Leistungsaustausch
Der Alkoholisierte A beschädigte mit seinem PKW das Betriebsgelände des Dachdeckers B.
B hat den Schaden selbst behoben und von A Schadenersatz in der Höhe von 4.000 € erhalten.
Es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor (es handelt sich um echten Schadenersatz)
Folie 12: Beispiel 2 zum Leistungsaustausch
Auf das Grundstück der A-AG sind aufgrund eines Lecks in den Anlagen der B-AG giftige
Chemikalien ausgelaufen. Dafür wurde ein Entgelt iHv 300.000 € geleistet. Der C-AG wurde
für die Entsorgung des ausgehobenen Erdreichs auf ihrem Grundstück eine Entschädigung
iHv 200.000 € gewährt.
Die B-AG leistet ein Entgelt iHv 300.000 €
Es liegt mangels Gegenleistung echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor
Die
C-AG
entsorgt
das
verseuchte
Erdreich
(=
Leistung)
Dafür zahlt die A-AG ein Entgelt (Gegenleistung)
Es findet eine Leistung & Gegenleistung statt unechter, steuerbarer Schadenersatz (=
Leistungsaustausch
Folie 12: Beispiel 3 zum Leistungsaustausch
Zahlung des A wird nicht für eine Leistung des B erbracht, sondern gleicht den in der Sphäre
des vertragstreuen Teils entstandenen Schaden aus. Daraus folgt: Echter Schadenersatz und
somit nicht steuerbar.
Folie 13: Beispiel 4 zum Leistungsaustausch
Der Umstand, dass sich H verbotswidrig betätigt, ändert nichts an der Steuerbarkeit der von
ihm getätigten Lieferungen von Kfz-Ersatzteilen. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar
führt nicht ohne weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist
dies nur bei spezifischen Gegenständen der Fall (zB illegaler Handel mit Suchtgift
Folie 15: Beispiel zur Organschaft
Zivilrechtlicher Hinweis: Keine Bedenken gegen eine Doppelmitgliedschaft von Vorständen
der Muttergesellschaft im Vorstand der zugehörigen Tochtergesellschaft. Die wesentlichen
aktienrechtlichen Beschränkungen ergeben sich aus dem Wettbewerbsverbot gem § 79 AktG
und der Unvereinbarkeitsregel des § 90 AktG.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt eine Organschaft vor (§ 2 Abs 2 Z 2), da die B-AG der AAG jedenfalls organisatorisch (Vorstände der A-AG sind Vorstände der B-AG) sowie
wirtschaftlich (Vertriebsgesellschaft) eingegliedert ist. [1,0]
Lieferungen zwischen der A-AG und der B-AG sind daher so genannte „Innenumsätze“,
welche nicht steuerbar sind. Daher wird für den Verkauf grundsätzlich keine USt geschuldet.
[1,0]
Zu beachten ist aber, dass aufgrund des Ausweises der USt in der Rechnung die Steuerschuld
aufgrund der Rechnung entsteht. Es liegt keine Leistung vor oder der Rechnungsaussteller ist
kein Unternehmer. Der Rechnungsaussteller (Unternehmer oder Nichtunternehmer) hat die
aus-gewiesene USt jedenfalls zu entrichten (§ 11 Abs 14 UStG 1994 – unberechtigter
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Steuerausweis). Der Rechnungsadressat kann keine Vorsteuer abziehen, weil keine Leistung
für das Unternehmen ausgeführt wurde. [1,0]
Finanzverw wendet § 11 Abs 14 nicht an [ZP 0,5]
Folie 21: Beispiel zum Leistungsort
Bestimmung des Leistungsortes gem § 3a Abs 5 UStG – B2B oder B2C?
a) Der Taxiunternehmer ist Unternehmer gem § 2 UStG und daher auch im Sinne der
Leistungsortregelungen – B2B.
b) Der BgA einer österreichische Gemeinde ist Unternehmer gem § 2 UStG und daher
auch im Sinne der Leistungsortregelungen – B2B.
c) Der BgA einer österreichische Gemeinde ist Unternehmer gem § 2 UStG. Auch die
Leistung an den hoheitlichen Bereich gilt für die Leistungsortbestimmung als für einen
Unternehmer geleistet – B2B.
d) Der Besitz einer UID-Nummer führt für den Zweck der Leistungsortbestimmung zur
Einstufung als Unternehmer – B2B.
e) Die Privatstiftung gilt als Nichtunternehmer – B2C.
f) Die Beratungsleistung für die Scheidung ist privat – B2C.
Folie 24: Beispiel zum Leistungsort
a) B2B – Nach § 3a Abs 9 lit d UStG wird die Leistung nicht in Österreich, sondern in
Spanien erbracht. Nicht steuerbar.
b) B2B – Nach der Grundregel des § 3a Abs 6 UStG wird die Leistung am Empfängerort
in Ungarn erbracht. Nicht steuerbar in Österreich.
c) B2C – Die Miete des Palais wird gem § 3a Abs 9 UStG am Grundstücksort in Ungarn
erbracht. Die Leistung des Caterin-Unternehmens wird gem § 3a Abs 11 lit d UStG
am Tätigkeitsort erbracht, daher in Ungarn. Beide Leistungen sind in Österreich nicht
steuerbar.
d) B2C – Nach der Grundregel des § 3a Abs 7 UStG wird die Leistung in Spanien
erbracht. Nicht steuerbar in Österreich.
e) B2B – Keine Information ob das Auto unternehmerisch genutzt wird. Es handelt sich
jedoch in keinem Fall um eine kurzfristige Vermietung gem § 3a Abs 12 UStG. Daher
bestimmt sich der Leistungsort nach der Grundregel, dem Empfängerortprinzip gem §
3a Abs 6 UStG. Leistungsempfänger ist Frau A in Österreich, daher steuerbar in
Österreich.
f) B2C – Katalogleistung gem § 14 Z 14 UStG. Nach § 13 lit b UStG wird die Leistung
in Österreich erbracht. Steuerbar in Österreich.
Folie 26: Beispiel zum Eigenverbrauch
a) Es handelt sich um eine steuerbare Entnahme aus dem Unternehmen des X gem § 3
Abs 2 UStG. Die Bemessungsgrundlage ist gem § 4 Abs 8 lit a UStG der
Wiederbeschaffungswert (EUR 500,-).
b) Es handelt sich nicht um einen Verwendungseigenverbrauch gem § 3a Abs 1a Z 2
UStG, denn der PKW hat nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
c) Es handelt sich um einen Verwendungseigenverbrauch gem § 3a Abs 1a Z 1 UStG,
denn der Kleinbus hat zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bemessungsgrundlage sind die
anteiligen Betriebskosten gem § 4 Abs 8 lit b UStG.
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Folie 27: Beispiel 1 zum Eigenverbrauch
Der Unternehmer A kauft um 500.000 € + 20% USt ein Sportboot. Ertragsteuerlich
angemessen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG) wären 200.000 €.
Der Aufwand ist daher ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig. Das Sportboot gilt
somit insgesamt als nicht als für das Unternehmen angeschafft (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG).
Folie 27: Beispiel zum Eigenverbrauch
Der Unternehmer A kauft um 500.000 € + 20% USt ein Sportboot. Ertragsteuerlich
angemessen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG) wären 400.000 €.
Der Aufwand ist ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig. Eigenverbrauchsbesteuerung
nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG erfasst den unangemessenen Teilbetrag iHv 100.000 €.
Vorsteuerabzug
Folie 42: Beispiel zum Vorsteuerabzug
Nach § 12 Abs 2 Z 1 lit a gilt die Leistung als für das Unternehmen ausgeführt, weil
unternehmerische Verwendung über 10%
Nach § 12 Abs 3 Z 4 iVm § 3a Abs 1a Z 1 letzter Satz kann P nur VSt im Ausmaß des
betrieblich genutzten Teils (EUR 22.000) geltend machen
Folie 44: Beispiel zur Vorsteuerberichtigung
Der Unternehmer U ist normalsteuerpflichtig und kauft im Jahr 04 eine EDV-Anlage um
2.500 € + 20% USt, die er sofort in Verwendung nimmt. Im Jahr 07 fällt der Unternehmer
unter die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Im Jahr 08 kommt § 6 Abs 1 Z 27 UStG
aufgrund seiner Umsatzhöhe nicht mehr zur Anwendung. Welche Auswirkungen hat dies auf
den Vorsteuerabzug?
Jahr 04: Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG iHv 500 €
Jahr 07: Kein Vorsteuerabzug mehr möglich, da Kleinunternehmer und somit unecht
steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG)
§ 12 Abs 10 UStG: Vorsteuerberichtigung iHv 100 €
Jahr 08: Keine Berichtigung, da nicht mehr Kleinunternehmer
Steuerschuld und Steuererhebung
Folie 47: Beispiel zur Steuerschuldentstehung
A vereinbart mit B am 4.4 die Lieferung von Waren um 1.000 € + 20% USt. Am 21.4 leistet
A eine Anzahlung iHv 500 € + 20% (Anzahlungsrechnung liegt vor). Die Waren werden am
25.5 an A geliefert. B rechnet am 3.6 gegenüber A ab und A leistet die Restzahlung am 6.6. A
und B sind Sollversteuerer.
Wann und in welcher Höhe entsteht die Umsatzsteuerschuld? (100 € per 30.4; 100 € per 30.6)
Wann und in welcher Höhe besteht ein Vorsteueranspruch? (100 € per 30.4; 100 € per 30.6)
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Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt
Folie 5: Beispiel 1 zum innergemeinschaftlichen Erwerb
Der österreichische Unternehmer A erwirbt vom italienischen Unternehmer B Möbel. Diese
werden per Spedition nach Österreich gebracht.
Voraussetzungen des Art 1 Abs 2 BMR sind erfüllt
Art 3 Abs 8 BMR: A hat einen ig Erwerb in Ö zu versteuern
Art 12 BMR und Art 19 BMR
Folie 5: Beispiel 2 zum innergemeinschaftlichen Erwerb
Die deutsche Unternehmerin A bestellt beim belgischen Unternehmer B Möbel und lässt sie
in ihre Zweigniederlassung in Österreich bringen. A tritt mit deutscher UID auf.
Voraussetzungen des Art 1 Abs 2 BMR sind erfüllt
Art 3 Abs 8 BMR: A hat einen ig Erwerb in Ö zu versteuern
Daran ändert auch das Auftreten unter deutscher UID nichts.
Das Auftreten unter deutscher UID bedeutet nur, dass A auch in Deutschland einen
innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat, wenn er nicht in Deutschland die
Versteuerung nachweist.
Art 12 BMR und Art 19 BMR
Folie 6: Beispiel 1 zur innergemeinschaftlichen Verbringung
Der österreichische Unternehmer A besitzt in D eine Zweigniederlassung, von der er immer
wieder Maschinen nach Ö verbringt und sie dort einsetzt
Innergemeinschaftliche Verbringung
Folie 6: Beispiel 2 zur innergemeinschaftlichen Verbringung
Der deutsche Unternehmer A bringt Baumaschinen von D nach Ö, um sie in Ö reparieren zu
lassen. Nach der Reparatur bringt er sie wieder nach D zurück
Art 1 Abs 3 Z 1 lit e BMR vorübergehende Verwendung
Folie 8: Beispiel zur Erwerbsschwelle
Der Kleinunternehmer U tätigt im Jahr 2007 folgende ig Erwerbe: 10.1: 5.000 €; 14.5: 5.000
€; 30.6: 6.000 €; 10.9: 3.000 €.
Variante 1) Die ig Erwerbe im Jahr 2006 betrugen 10.000 €
Variante 2) Die ig Erwerbe im Jahr 2006 betrugen 20.000 €
Variante 1) U ist ab 30.6.2007 erwerbssteuerpflichtig (6.000 € bereits mit österreichischer
USt)
Variante 2) U ist ab dem ersten Erwerb 2007 erwerbssteuerpflichtig
Folie 11: Beispiel 1 zum Versandhandel
Die österreichische Unternehmerin U beliefert im Postweg auch private Abnehmer im EUAusland. Die Umsätze mit deutschen Abnehmern machen etwa 150.000 € pro Jahr aus
(deutsche Lieferschwelle: 100.000 €), die mit italienischen Abnehmern rund 22.000 €
(italienische Lieferschwelle: 100.000 €)
D: Voraussetzungen des Art 3 Abs 4 und 5 BMR erfüllt
Steuerbare Lieferungen in Deutschland
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Rechnung mit deutscher USt (Art 11 Abs 1 zweiter Satz BMR), die in Deutschland
abzuführen ist
Italien: Lieferschwelle nicht überschritten Lieferort bleibt in Ö (Möglichkeit des Verzichts
nach Art 3 Abs 6 BMR)
Folie 11: Beispiel 2 zum Versandhandel
Der schwedische Möbelerzeuger S beliefert in Ö Einrichtungshäuser (Umsatz: 1 Mio €). Er
verkauft im Jahr 2006 auch Möbel an private Abnehmer aus Ö (Umsatz: 50.000 €). Die
Möbel werden den privaten Abnehmern mittels Paketservice zugestellt.
Lieferung an Einrichtungshäuser: S führt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
aus (Art 7 iVm Art 6 BMR); die österreichischen Einrichtungshäuser tätigen ig Erwerbe nach
Art 1 BMR; Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes nach Art 3 Abs 8 BMR: Österreich
Lieferung an private Abnehmer: Lieferschwelle nicht überschritten Lieferort bleibt in
Schweden
Folie 12: Beispiel zum Versandhandel
Keine Überschreitung der Lieferschwelle.
Gemäß Art 3 Abs 3 ff UStG iVm § 3 Abs 8 UStG kommt es zu keiner Verlagerung des
Lieferortes von Luxemburg nach Österreich. L tätigt in Österreich keine steuerbare Lieferung
L hat eine Rechnung mit luxemburgischer USt auszuweisen, daher Vorgehensweise richtig
Folie 14: Beispiel zum Erwerb neuer Fahrzeuge
Die Österreicherin A kauft sich anlässlich ihres Urlaubsaufenthaltes in Frankfurt beim
Autohändler D ein fabrikneues Cabrio, welches sie sich von D nach Hause liefern lässt.
Nach Art 1 Abs 7 UStG ist der Erwerb neuer Fahrzeuge immer im Bestimmungsland zu
versteuern; Private werden wie Unternehmer behandelt, es liegt ein innergemeinschaftlicher
Erwerb für A vor
A hat österreichische USt (20% vom Kaufpreis) zu berechnen und abzuführen,
Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 Abs 2 UStG) – zur Sicherung des Steueranspruches
Bescheinigung nach Art 27 UStG erforderlich
Für D liegt eine ig Lieferung vor; Rechnung ohne USt
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