Steuerbarkeit des Umsatzes
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Steuerbarkeit des Umsatzes
Steuerbarkeit des Umsatzes Folie 12: Beispiel 1 zum Leistungsaustausch Der Alkoholisierte A beschädigte mit seinem PKW das Betriebsgelände des Dachdeckers B. B hat den Schaden selbst behoben und von A Schadenersatz in der Höhe von 4.000 € erhalten. Es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor (es handelt sich um echten Schadenersatz) Folie 12: Beispiel 2 zum Leistungsaustausch Auf das Grundstück der A-AG sind aufgrund eines Lecks in den Anlagen der B-AG giftige Chemikalien ausgelaufen. Dafür wurde ein Entgelt iHv 300.000 € geleistet. Der C-AG wurde für die Entsorgung des ausgehobenen Erdreichs auf ihrem Grundstück eine Entschädigung iHv 200.000 € gewährt. Die B-AG leistet ein Entgelt iHv 300.000 € Es liegt mangels Gegenleistung echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor Die C-AG entsorgt das verseuchte Erdreich (= Leistung) Dafür zahlt die A-AG ein Entgelt (Gegenleistung) Es findet eine Leistung & Gegenleistung statt unechter, steuerbarer Schadenersatz (= Leistungsaustausch Folie 12: Beispiel 3 zum Leistungsaustausch Zahlung des A wird nicht für eine Leistung des B erbracht, sondern gleicht den in der Sphäre des vertragstreuen Teils entstandenen Schaden aus. Daraus folgt: Echter Schadenersatz und somit nicht steuerbar. Folie 13: Beispiel 4 zum Leistungsaustausch Der Umstand, dass sich H verbotswidrig betätigt, ändert nichts an der Steuerbarkeit der von ihm getätigten Lieferungen von Kfz-Ersatzteilen. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur bei spezifischen Gegenständen der Fall (zB illegaler Handel mit Suchtgift Folie 15: Beispiel zur Organschaft Zivilrechtlicher Hinweis: Keine Bedenken gegen eine Doppelmitgliedschaft von Vorständen der Muttergesellschaft im Vorstand der zugehörigen Tochtergesellschaft. Die wesentlichen aktienrechtlichen Beschränkungen ergeben sich aus dem Wettbewerbsverbot gem § 79 AktG und der Unvereinbarkeitsregel des § 90 AktG. Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt eine Organschaft vor (§ 2 Abs 2 Z 2), da die B-AG der AAG jedenfalls organisatorisch (Vorstände der A-AG sind Vorstände der B-AG) sowie wirtschaftlich (Vertriebsgesellschaft) eingegliedert ist. [1,0] Lieferungen zwischen der A-AG und der B-AG sind daher so genannte „Innenumsätze“, welche nicht steuerbar sind. Daher wird für den Verkauf grundsätzlich keine USt geschuldet. [1,0] Zu beachten ist aber, dass aufgrund des Ausweises der USt in der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung entsteht. Es liegt keine Leistung vor oder der Rechnungsaussteller ist kein Unternehmer. Der Rechnungsaussteller (Unternehmer oder Nichtunternehmer) hat die aus-gewiesene USt jedenfalls zu entrichten (§ 11 Abs 14 UStG 1994 – unberechtigter 1 Steuerausweis). Der Rechnungsadressat kann keine Vorsteuer abziehen, weil keine Leistung für das Unternehmen ausgeführt wurde. [1,0] Finanzverw wendet § 11 Abs 14 nicht an [ZP 0,5] Folie 21: Beispiel zum Leistungsort Bestimmung des Leistungsortes gem § 3a Abs 5 UStG – B2B oder B2C? a) Der Taxiunternehmer ist Unternehmer gem § 2 UStG und daher auch im Sinne der Leistungsortregelungen – B2B. b) Der BgA einer österreichische Gemeinde ist Unternehmer gem § 2 UStG und daher auch im Sinne der Leistungsortregelungen – B2B. c) Der BgA einer österreichische Gemeinde ist Unternehmer gem § 2 UStG. Auch die Leistung an den hoheitlichen Bereich gilt für die Leistungsortbestimmung als für einen Unternehmer geleistet – B2B. d) Der Besitz einer UID-Nummer führt für den Zweck der Leistungsortbestimmung zur Einstufung als Unternehmer – B2B. e) Die Privatstiftung gilt als Nichtunternehmer – B2C. f) Die Beratungsleistung für die Scheidung ist privat – B2C. Folie 24: Beispiel zum Leistungsort a) B2B – Nach § 3a Abs 9 lit d UStG wird die Leistung nicht in Österreich, sondern in Spanien erbracht. Nicht steuerbar. b) B2B – Nach der Grundregel des § 3a Abs 6 UStG wird die Leistung am Empfängerort in Ungarn erbracht. Nicht steuerbar in Österreich. c) B2C – Die Miete des Palais wird gem § 3a Abs 9 UStG am Grundstücksort in Ungarn erbracht. Die Leistung des Caterin-Unternehmens wird gem § 3a Abs 11 lit d UStG am Tätigkeitsort erbracht, daher in Ungarn. Beide Leistungen sind in Österreich nicht steuerbar. d) B2C – Nach der Grundregel des § 3a Abs 7 UStG wird die Leistung in Spanien erbracht. Nicht steuerbar in Österreich. e) B2B – Keine Information ob das Auto unternehmerisch genutzt wird. Es handelt sich jedoch in keinem Fall um eine kurzfristige Vermietung gem § 3a Abs 12 UStG. Daher bestimmt sich der Leistungsort nach der Grundregel, dem Empfängerortprinzip gem § 3a Abs 6 UStG. Leistungsempfänger ist Frau A in Österreich, daher steuerbar in Österreich. f) B2C – Katalogleistung gem § 14 Z 14 UStG. Nach § 13 lit b UStG wird die Leistung in Österreich erbracht. Steuerbar in Österreich. Folie 26: Beispiel zum Eigenverbrauch a) Es handelt sich um eine steuerbare Entnahme aus dem Unternehmen des X gem § 3 Abs 2 UStG. Die Bemessungsgrundlage ist gem § 4 Abs 8 lit a UStG der Wiederbeschaffungswert (EUR 500,-). b) Es handelt sich nicht um einen Verwendungseigenverbrauch gem § 3a Abs 1a Z 2 UStG, denn der PKW hat nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. c) Es handelt sich um einen Verwendungseigenverbrauch gem § 3a Abs 1a Z 1 UStG, denn der Kleinbus hat zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen Betriebskosten gem § 4 Abs 8 lit b UStG. 2 Folie 27: Beispiel 1 zum Eigenverbrauch Der Unternehmer A kauft um 500.000 € + 20% USt ein Sportboot. Ertragsteuerlich angemessen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG) wären 200.000 €. Der Aufwand ist daher ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig. Das Sportboot gilt somit insgesamt als nicht als für das Unternehmen angeschafft (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG). Folie 27: Beispiel zum Eigenverbrauch Der Unternehmer A kauft um 500.000 € + 20% USt ein Sportboot. Ertragsteuerlich angemessen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG) wären 400.000 €. Der Aufwand ist ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig. Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG erfasst den unangemessenen Teilbetrag iHv 100.000 €. Vorsteuerabzug Folie 42: Beispiel zum Vorsteuerabzug Nach § 12 Abs 2 Z 1 lit a gilt die Leistung als für das Unternehmen ausgeführt, weil unternehmerische Verwendung über 10% Nach § 12 Abs 3 Z 4 iVm § 3a Abs 1a Z 1 letzter Satz kann P nur VSt im Ausmaß des betrieblich genutzten Teils (EUR 22.000) geltend machen Folie 44: Beispiel zur Vorsteuerberichtigung Der Unternehmer U ist normalsteuerpflichtig und kauft im Jahr 04 eine EDV-Anlage um 2.500 € + 20% USt, die er sofort in Verwendung nimmt. Im Jahr 07 fällt der Unternehmer unter die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Im Jahr 08 kommt § 6 Abs 1 Z 27 UStG aufgrund seiner Umsatzhöhe nicht mehr zur Anwendung. Welche Auswirkungen hat dies auf den Vorsteuerabzug? Jahr 04: Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 1 Z 1 UStG iHv 500 € Jahr 07: Kein Vorsteuerabzug mehr möglich, da Kleinunternehmer und somit unecht steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) § 12 Abs 10 UStG: Vorsteuerberichtigung iHv 100 € Jahr 08: Keine Berichtigung, da nicht mehr Kleinunternehmer Steuerschuld und Steuererhebung Folie 47: Beispiel zur Steuerschuldentstehung A vereinbart mit B am 4.4 die Lieferung von Waren um 1.000 € + 20% USt. Am 21.4 leistet A eine Anzahlung iHv 500 € + 20% (Anzahlungsrechnung liegt vor). Die Waren werden am 25.5 an A geliefert. B rechnet am 3.6 gegenüber A ab und A leistet die Restzahlung am 6.6. A und B sind Sollversteuerer. Wann und in welcher Höhe entsteht die Umsatzsteuerschuld? (100 € per 30.4; 100 € per 30.6) Wann und in welcher Höhe besteht ein Vorsteueranspruch? (100 € per 30.4; 100 € per 30.6) 3 Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt Folie 5: Beispiel 1 zum innergemeinschaftlichen Erwerb Der österreichische Unternehmer A erwirbt vom italienischen Unternehmer B Möbel. Diese werden per Spedition nach Österreich gebracht. Voraussetzungen des Art 1 Abs 2 BMR sind erfüllt Art 3 Abs 8 BMR: A hat einen ig Erwerb in Ö zu versteuern Art 12 BMR und Art 19 BMR Folie 5: Beispiel 2 zum innergemeinschaftlichen Erwerb Die deutsche Unternehmerin A bestellt beim belgischen Unternehmer B Möbel und lässt sie in ihre Zweigniederlassung in Österreich bringen. A tritt mit deutscher UID auf. Voraussetzungen des Art 1 Abs 2 BMR sind erfüllt Art 3 Abs 8 BMR: A hat einen ig Erwerb in Ö zu versteuern Daran ändert auch das Auftreten unter deutscher UID nichts. Das Auftreten unter deutscher UID bedeutet nur, dass A auch in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat, wenn er nicht in Deutschland die Versteuerung nachweist. Art 12 BMR und Art 19 BMR Folie 6: Beispiel 1 zur innergemeinschaftlichen Verbringung Der österreichische Unternehmer A besitzt in D eine Zweigniederlassung, von der er immer wieder Maschinen nach Ö verbringt und sie dort einsetzt Innergemeinschaftliche Verbringung Folie 6: Beispiel 2 zur innergemeinschaftlichen Verbringung Der deutsche Unternehmer A bringt Baumaschinen von D nach Ö, um sie in Ö reparieren zu lassen. Nach der Reparatur bringt er sie wieder nach D zurück Art 1 Abs 3 Z 1 lit e BMR vorübergehende Verwendung Folie 8: Beispiel zur Erwerbsschwelle Der Kleinunternehmer U tätigt im Jahr 2007 folgende ig Erwerbe: 10.1: 5.000 €; 14.5: 5.000 €; 30.6: 6.000 €; 10.9: 3.000 €. Variante 1) Die ig Erwerbe im Jahr 2006 betrugen 10.000 € Variante 2) Die ig Erwerbe im Jahr 2006 betrugen 20.000 € Variante 1) U ist ab 30.6.2007 erwerbssteuerpflichtig (6.000 € bereits mit österreichischer USt) Variante 2) U ist ab dem ersten Erwerb 2007 erwerbssteuerpflichtig Folie 11: Beispiel 1 zum Versandhandel Die österreichische Unternehmerin U beliefert im Postweg auch private Abnehmer im EUAusland. Die Umsätze mit deutschen Abnehmern machen etwa 150.000 € pro Jahr aus (deutsche Lieferschwelle: 100.000 €), die mit italienischen Abnehmern rund 22.000 € (italienische Lieferschwelle: 100.000 €) D: Voraussetzungen des Art 3 Abs 4 und 5 BMR erfüllt Steuerbare Lieferungen in Deutschland 4 Rechnung mit deutscher USt (Art 11 Abs 1 zweiter Satz BMR), die in Deutschland abzuführen ist Italien: Lieferschwelle nicht überschritten Lieferort bleibt in Ö (Möglichkeit des Verzichts nach Art 3 Abs 6 BMR) Folie 11: Beispiel 2 zum Versandhandel Der schwedische Möbelerzeuger S beliefert in Ö Einrichtungshäuser (Umsatz: 1 Mio €). Er verkauft im Jahr 2006 auch Möbel an private Abnehmer aus Ö (Umsatz: 50.000 €). Die Möbel werden den privaten Abnehmern mittels Paketservice zugestellt. Lieferung an Einrichtungshäuser: S führt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus (Art 7 iVm Art 6 BMR); die österreichischen Einrichtungshäuser tätigen ig Erwerbe nach Art 1 BMR; Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes nach Art 3 Abs 8 BMR: Österreich Lieferung an private Abnehmer: Lieferschwelle nicht überschritten Lieferort bleibt in Schweden Folie 12: Beispiel zum Versandhandel Keine Überschreitung der Lieferschwelle. Gemäß Art 3 Abs 3 ff UStG iVm § 3 Abs 8 UStG kommt es zu keiner Verlagerung des Lieferortes von Luxemburg nach Österreich. L tätigt in Österreich keine steuerbare Lieferung L hat eine Rechnung mit luxemburgischer USt auszuweisen, daher Vorgehensweise richtig Folie 14: Beispiel zum Erwerb neuer Fahrzeuge Die Österreicherin A kauft sich anlässlich ihres Urlaubsaufenthaltes in Frankfurt beim Autohändler D ein fabrikneues Cabrio, welches sie sich von D nach Hause liefern lässt. Nach Art 1 Abs 7 UStG ist der Erwerb neuer Fahrzeuge immer im Bestimmungsland zu versteuern; Private werden wie Unternehmer behandelt, es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb für A vor A hat österreichische USt (20% vom Kaufpreis) zu berechnen und abzuführen, Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 Abs 2 UStG) – zur Sicherung des Steueranspruches Bescheinigung nach Art 27 UStG erforderlich Für D liegt eine ig Lieferung vor; Rechnung ohne USt 5