Ärztliches Berufsrecht - e-Shop
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Ärztliches Berufsrecht Ausbildung, Weiterbildung, Berufsausübung Begründet von Prof. Dr. jur. H. Narr Fortgeführt von Dr. jur. M. Hübner (Hrsg.) unter Mitarbeit von: Rechtsanwältin B. Berner Rechtsanwalt Dr. jur. B.-S. Dörfer Dr. jur. H. Haage Rechtsanwalt Dr. jur. B. Halbe Professor Dr. jur. W. Kluth Ass. jur. S. Kreitz Rechtsanwältin Dr. jur. A. Loof Rechtsanwalt H. D. Schirmer Rechtsanwalt J. Schröder 2. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 24. Ergänzungslieferung – Stand Juni 2015 Band 1 Deutscher Ärzte-Verlag Köln ÄB_04_Titel_Band_I.indd 1 24.08.2015 13:03:03 Herausgeberin: Dr. jur. Marlis Hübner Leiterin der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, Berlin Bibliografische Information Der Deutschen Biobliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar. ISBN 3-7691-3028-6 978-3-7691-3028-7 Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf deshalb der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verlages. Geschützte Warennamen (Warenzeichen) sind nicht besonders kenntlich gemacht. Aus dem Fehlen eines solchen Hinweises kann nicht geschlossen werden, dass es sich um einen freien Warennamen handelt. Copyright © 2015 by Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, Satz: Reemers Publishing Services GmbH, 47799 Krefeld Druck + Bindung: Zimmermann Druck+Verlag, Balve ÄB_EL_24.indb 2 18.08.2015 16:48:02 Vorwort I Vorwort zur 24. Ergänzungslieferung In der vorliegenden 24. Ergänzungslieferung vervollständigt Herr Dr. jur. Heinz Haage die Kommentierung in Teil A „Ausbildung zum Arzt“ vom Beginn der Ausbildung bis zum Abschluss mit der Promotion. Das Promo tionsrecht steht aktuell unter kritischer Beobachtung. Erläutert werden hierbei das Verfahren und die rechtlichen Vorgaben. Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 Im Teil B zur Berufszulassung kommentiert Dr. Haage auch den Weg der ärztlichen Tätigkeit als Dienstleistungserbringer und zeigt die Strukturen und Vorgaben auf, die in erster Linie vom europäischen Recht vorgegeben sind. Dabei werden die Neuerungen der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie berücksichtigt. Mit der Kommentierung zu den Grenzabkommen schließt Dr. Haage die Bearbeitung von Teil B ab. Damit sind alle denkbaren Möglichkeiten der Berufsausübung als Arzt angesprochen und es liegt nunmehr eine umfassende Kommentierung des Berufszulassungsrechts für Ärzte vor. Frau Ass. jur. Svenja Kreitz stellt in Teil B unter der Überschrift „Die Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufes“ das System der Anerkennung eines im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweises vor. Hierbei werden insbesondere zwischen der automatischen und der allgemeinen Anerkennung für EU-Weiterbildungsnachweise und dem sog. Drittstaaten system für die Anerkennung von Drittstaatenweiterbildungsnachweisen unterschieden. Herr Dr. jur. Bert-Sebastian Dörfer sorgt für eine vollständige Neubearbeitung der Ausführungen zur ärztlichen Schweigepflicht in Teil D „Die Ausübung des Berufes“. Der Autor nimmt dabei eine Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen Berufsrecht, Strafrecht, Zivilrecht vor. Die ärztliche Schweigepflicht wird aus der Perspektive des Verfassungsrechts und Bundesverfassungsgerichts erläutert. Als primäre Schutzgüter der Schweigepflicht werden das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und das Interesse des Patienten an der Geheimhaltung seines Gesundheitszustandes in den Fokus genommen. Die inhaltliche, personelle und zeitliche Reichweite der Schweigepflicht wird ebenso behandelt wie die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht durch Einwilligung, Schutzbedarf höherwertiger Rechtsgüter und gesetzliche Offenbarungsbefugnisse. Frau Dr. jur. Ariane Loof hat die Kommentierung zu den Grundzügen der Chefarztverträge in Teil D einer vollständigen Überarbeitung unterzogen. Die Autorin stellt dar, in welchen Fällen Chefärzte Arbeitnehmer sind und die Arbeitnehmerschutzgesetze auf sie Anwendung finden. Die Kommentierung wurde um Ausführungen zu den wesentlichen Regelungen in den Anstellungsverträgen mit Chefärzten ergänzt, insbesondere zu den Aufgaben eines Chefarztes, seiner Vergütung einschließlich der variablen Ver gütung auf der Grundlage von Zielvereinbarungen und dem Recht zur Privatliquidation, zu der fehlenden Anwendbarkeit von Tarifverträgen kommuna ÄB_05_Vorwort.indd 1 19.08.2015 14:02:25 II Vorwort ler und kirchlicher Träger, zu der Arbeitszeit eines Chefarztes einschließlich der Rufbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes sowie zu Entwicklungsklauseln. Es wird ferner ausgeführt, welche Anforderungen bei der Beendigung von Chefarztverträgen zu beachten sind. Als Herausgeberin danke ich dem Autorenteam und dem Verlag sehr herzlich für ihren engagierten Beitrag zur weiteren Aktualisierung des „Ärzt lichen Berufsrechts“. Berlin, im Juni 2015 Dr. jur. Marlis Hübner als Herausgeberin ÄB_EL_24.indb 2 18.08.2015 16:48:02 Herausgeber- und Autorenverzeichnis III Herausgeber- und Autorenverzeichnis Herausgeberin Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 Dr. jur. Marlis Hübner Leiterin der Rechtsabteilung Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin [email protected] www.bundesaerztekammer.de Seit vielen Jahren auf medizinrechtlichem Gebiet tätig; u.a. Stellvertretende Justiziarin der Ärztekammer Schleswig-Holstein, 2005-2011 Tätigkeit in der gemeinsamen Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärzt licher Bundesvereinigung (KBV), seit Okt. 2011 Leiterin der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, diverse medizinrechtliche Veröffentlichungen, Vorlesungen und Vorträge zu medizinethischen und rechtlichen Themen. Autoren Ass. jur. Barbara Berner Fachabteilungsleiterin Rechtsabteilung Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin [email protected] www.kbv.de Rechtsanwältin, seit 1991 Referentin in der gemeinsamen Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), seit 2007 Fachabteilungsleiterin in der Rechtsabteilung der KBV. Beraterin für die KBV im Gemeinsamen Bundesausschuss in den Unterausschüssen Bedarfsplanung, Qualitätssicherung, Psychotherapie, Familienplanung und DMP. Geschäftsführend tätig für die Verhandlungen mit der Gesetzlichen Unfallversicherung beim Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, stellvertretendes ehrenamtliches Mitglied im Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Brandenburg, Autorin in verschiedenen Rechts-Kommentaren. ÄB_EL_24.indb 3 18.08.2015 16:48:02 IV Herausgeber- und Autorenverzeichnis Dr. jur. Bert-Sebastian Dörfer Referent Rechtsabteilung Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin [email protected] www.bundesaerztekammer.de Rechtsanwalt, seit Februar 2012 Referent in der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, 2005-2007 Referent beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn, 2009-2010 als Rechtsanwalt in Berlin im Bereich Medizinrecht tätig, 2010-2012 Referent in der gemeinsamen Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung. Dr. Heinz Haage Am Reuterpfad 2 53359 Rheinbach [email protected] Regierungsdirektor a.D. (Bundesministerium für Gesundheit), wissenschaftlicher Fachautor und Spezialist für das Berufszulassungsrecht der Gesundheitsberufe. Autor in verschiedenen Fachzeitschriften und Kommentierungen sowie Monographien zum Medizinstudium und Ausbildungsrecht, Mitwirkung an verschiedenen nationalen und internationalen Gruppen, Beratung von Beitritts- und Drittstaaten zum EU-Recht. Professor Dr. jur. Bernd Halbe Dr. Halbe Rechtsanwälte Im Mediapark 6A 50670 Köln [email protected] www.medizin-recht.com Seit 1999 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht; Gründer der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte, Köln und Berlin, Honorarprofessor der Univer sität zu Köln, Justiziar mehrerer Berufsverbände, zahlreiche Publikationen in den Themenbereichen Arztrecht, Krankenhausrecht, Kooperationen im Gesundheitswesen, MVZ, Compliance, Selektivverträge. ÄB_06_Autorenverzeichnis.indd 4 19.08.2015 14:03:49 Herausgeber- und Autorenverzeichnis V Professor Dr. jur. Winfried Kluth Professor für öffentliches Recht und Direktor am Interdisziplinären Institut für Medizin-Ethik-Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Universitätsplatz 10a 06099 Halle [email protected] www.jura.uni-halle.de Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 Seit 1999 Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Direktor am Interdisziplinären Institut für Medizin-Ethik-Recht und Senator der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, von 2000 bis 2014 Richter des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt, Autor und Herausgeber zahlreicher rechtswissenschaftlicher Publikationen. Ass. jur. Svenja Kreitz Referentin Rechtsabteilung Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin [email protected] www.bundesaerztekammer.de Seit 2013 Referentin in der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, 2011-2013 Tätigkeit in der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, 2010-2011 Tätigkeit in der Gemeinsamen Rechtsabteilung von Kassen ärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Bundesärztekammer. Ariane Loof Rechtsanwältin, Senior Associate Dentons Europe LLP Markgrafenstraße 33 10117 Berlin, Germany [email protected] www.dentons.com Rechtsanwältin im Berliner Büro der Kanzlei Dentons Europe LLP mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Compliance, Autorin von Beiträgen in arbeits- und medizinrechtlichen Fachzeitschriften. ÄB_06_Autorenverzeichnis.indd 5 20.08.2015 11:56:58 VI Herausgeber- und Autorenverzeichnis Horst-Dieter Schirmer Rechtsanwalt, Justiziar Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Platz 2 10623 Berlin [email protected] www.kbv.de Rechtsanwalt, Justitiar der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), 1988-2011 Justitiar und Leiter der Gemeinsamen Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und KBV, Beratung der Organe in gesetzgebungspolitischen und organisationsrechtlichen Grundsatzfragen, Veröffentlichung zahlreicher Abhandlungen in arztrechtlichen, vertragsarztrechtlichen und europarechtlichen Fragen. Ass. jur. Jürgen Schröder Leiter der Rechtsabteilung, Dezernent Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Platz 2 10623 Berlin [email protected] www.kbv.de Rechtsanwalt, 2001-2010 Referent der KBV, 2010-2011 Fachabteilungsleiter, 2011- April 2015 stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung, seit Mai 2015 Leiter der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. ÄB_EL_24.indb 6 18.08.2015 16:48:03 Inhaltsverzeichnis XIII Inhaltsverzeichnis Teil A Die Ausbildung zum Arzt I.Einführung.............................................................................S.1 1 Beruf als soziales und rechtliches Phänomen..................S.1 2 Der Arztberuf als freier Beruf...........................................S.15 3 Die Heilkunde...................................................................S.21 4 Das Berufsrecht des Arztes.............................................S.31 Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 II. Die Ausbildung bis zur Approbation...................................S.1 1 Die Zulassung zum Studium der Medizin........................S.1 2 Bestandteile und Aufbau des Studiums im Überblick......S.7 3 Das Hochschulstudium....................................................S.21 4 Die praktische Ausbildung................................................S.47 5 Die Prüfungen .................................................................S.69 6 Die Promotion..................................................................S.121 Teil B Die Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufes I. Die Ausübung des ärztlichen Berufes und die europäische und nationale Gesetzgebung .............................................S.1 II. Die Approbation....................................................................S.1 1 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation...S.1 2 Rücknahme, Widerruf, Ruhen, Verzicht und Wiedererteilung; Berufsverbot.........................................S.37 III. Die Berufserlaubnis...............................................................S.1 IV. Anerkennung eines im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweises..................................................S.1 1Zuständigkeit....................................................................S.1 2 System der Anerkennung................................................S.3 ÄB_EL_24.indb 13 18.08.2015 16:48:04 Inhaltsverzeichnis XIV 3 Innerbehördliche Gleichwertigkeitsprüfung......................S.7 4 Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung............................S.11 V. Dienstleistungserbringung durch Ärzte (§ 10b BÄO).........S.1 VI.Grenzabkommen..................................................................S.1 Teil C Die Weiterbildung 2. Kapitel - Die Weiterbildung der Ärzte...........................S.205 I. Allgemeine Voraussetzungen..............................................S.205 1.Begriffsbestimmungen....................................................S.205 2. Funktion der Weiterbildung im Rahmen der ärztlichenBerufsausübung................................................S.206 3. Geschichtliche Entwicklung des ärztlichen Weiterbildungsrechts.......................................................S.207 II. Systematik des Weiterbildungsrechts (Facharztrecht)......................................................................S.214 1. Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Arztrecht der Bundesrepublik Deutschland......................S.214 2. Das Facharztrecht als ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.........................S.217 3. Gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen der Europäischen Union...................................................S.220 4. Rechtsquellen des Weiterbildungsrechts (Facharztrechts)................................................................S.220 5. Die landesgesetzlichen Facharztregelungen im Einzelnen..........................................................................S.222 6. Die landesgesetzlichen Ermächtigungen an die Landesärztekammern zum Erlaß von Weiterbildungsordnungen als Satzungsrecht...................S.227 7. Die landesgesetzlichen Sonderregelungen zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin...........S.229 8. Die kassenarztrechtlichen Folgeregelungen der EU-Richtlinienbestimmungen über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin................................S.230 ÄB_EL_24.indb 14 18.08.2015 16:48:04 Inhaltsverzeichnis XV 9. Exkurs: Die Beschränkung der Autonomieverleihung an die Landesärztekammern im Lichte der Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts................S.231 10. Die Beschlussfassung über Weiterbildungsordnungen als autonomes Recht der Kammern..............S.233 11. Verwaltungsrichtlinien im Facharztrecht...........................S.236 12. Die rechtliche und praktische Bedeutung der Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Weiterbildungsrecht.........................................................S.239 13. Interlokales und intertemporales Facharztrecht...............S.240 III. Weiterbildungsrecht und andere Qualifikationen..............S.242 Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 1.Vorbemerkung..................................................................S.242 2. Kassenarztrecht und Weiterbildungsrecht........................S.244 3. Einzelfragen zum Qualitätssicherungsrecht des Kassenarztrechts auf dem Hintergrund des Berufsrechts..............................................................S.254 4. Weiterbildungsrecht und hausärztliche/fachärztliche Versorgung im Kassenarztrecht (§ 73 SGB V)..................S.258 5. Tätigkeitsvorbehalte und Qualifizierungsregelungen im sonstigen Gesundheitsrecht (Übersicht).....................S.264 IV. Die Muster-Weiterbildungsordnung und die Weiterbildungsordnungen der Ländesärztekammern..................S.265 1. Die Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer.................................................S.265 2. Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern................................................S.266 V. Weiterbildung als berufsbegleitende Qualifizierung.........S.267 1. Ziel der Weiterbildung......................................................S.267 2. Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung............S.267 3. Weiterbildung „im Rahmen der Berufstätigkeit“ unter Anleitung................................................................S.269 4. Die arzthaftungsrechtliche Problematik des Verhältnisses zwischen „anleitendem Arzt“ und weiterzubildendem Arzt............................................S.272 5.Kursweiterbildung............................................................S.275 ÄB_EL_24.indb 15 18.08.2015 16:48:04 XVI Inhaltsverzeichnis VI. Die Systematik der Qualifikationen....................................S.277 1. Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidungsbildung der Kammern für die Einführung von Qualifikationen..........................................................S.277 2. Die Qualifikationen im einzelnen......................................S.281 VII.Der Qualifikationsinhalt der Weiterbildung........................S.291 1. Einführende Bemerkungen ............................................ S. 291 2. Die gesetzliche Systematik und die Optionen des Normgebers der MWBO..................................................S.293 3. Die Systematik der MWBO.............................................S.295 4. Die rechtlichen Folgerungen.............................................S.296 5. Übergangsrechtliche Fragen............................................S.298 6. Exkurs: Befähigungsnachweis durch Fortbildung anstelle von Weiterbildung?.............................................S.299 7. Folgerungen und Ergänzungen im Kassenarztrecht.........S.300.1 VIII.Die Facharztbezeichnungen und das Recht zum Führen der Facharztbezeichnung........................................S.302 1. Kammer- und Heilberufsgesetze und die Systematik der MWBO.......................................................................S.302 2. Die Facharztbezeichnungen im Einzelnen........................S.303 3. Rechte und Pflichten beim Führen von Bezeichnungen.................................................................S.307 4. Folgerungen und Ergänzungen im Kassenarztrecht.........S.324 IX. Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung in den einzelnen Qualifikationsstufen..................S.333 1. Gesetzliche Anforderungen und die Konkretisierungen in der MWBO...............................S.333 2. Beginn der Weiterbildung (vgl. W 52)...............................S.334 3. Arten der Weiterbildung...................................................S.334 4. Regelungen über den Inhalt der Weiterbildung................S.337 5. Regelungen zur Dauer der Weiterbildung........................S.338 6. Regelungen zum Ablauf der Weiterbildung (Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte).....................S.338 7. Besondere Regelungen der Zusatz-Weiterbildung...........S.341 ÄB_EL_24.indb 16 18.08.2015 16:48:04 Inhaltsverzeichnis XVII X. Die Befugnis von Ärzten zur Weiterbildung und die Zulassung von Weiterbildungsstätten..........................S.342 1. Gesetzliche Systematik und Regeln der MWBO.............S.342 2. Rechtliche Funktion der Befugniserteilung.......................S.344 3. Voraussetzungen der Befugniserteilung..........................S.344 4. Inhaltliche Bestimmung der Befugnis zur Weiterbildung...................................................................S.349 5. Die Befugnis als Verwaltungsakt......................................S.352 6. Rechtsstellung und Pflichten des befugten (ermächtigten) Arztes.......................................................S.353 Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 7. Beendigungsgründe der Weiterbildungsbefugnis............S.360 8. Die zugelassene Weiterbildungsstätte als notwendiges sachliches Substrat der Weiterbildung.......S.362 9. Sonderregelungen zur Weiterbildung ohne Befugnis und Zulassung..................................................................S.365 10. Folgerungen und Ergänzungen im Kassenarztrecht.........S.365 XI. Die Anerkennung der Weiterbildung mit dem Recht zum Führen einer Facharztbezeichnung, Schwerpunktoder Zusatzbezeichnung (§ 10 bis 17 MWBO)....................S.369 1. Gesetzlicher und untergesetzlicher Rahmen....................S.369 2. Das Anerkennungsverfahren als besonderes Verwaltungsverfarhen......................................................S.370 3. Das Anerkunnungsverfahren beim Erwerb der Zusatzbezeichnung....................................................S.382 4. Das Anerkennungsverfahren beim Erwerb der Fachgebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“........................................................S.382 5.Übergangsrecht...............................................................S.382 6. Die gegenseitige gesetzliche Anerkennung der regelmäßig verliehenen Bezeichnungen der Ärztekammern und die Folgen für die Führbarkeit von Bezeichnungen.................................S.386.12 XII.Die Pflichten der Fachärzte..................................................S.387.1 1. Gesetzliche Grundlagen und Systematik..........................S.387.1 2. Die Pflicht zur Beschränkung auf das Fachgebiet............S.387.4 ÄB_EL_24.indb 17 18.08.2015 16:48:04 XVIII Inhaltsverzeichnis 3. Die Pflicht zur Tätigkeit im Schwerpunkt (Teilgebiet)........S.387.11 4. Die Fachgebietskompatibilität bei der Vertretung.............S.387.11 5. Die besondere Fortbildungspflicht im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich...............................................S.387.11 6. Folgerungen und Ergänzungen im Kassenarztrecht (Vertragsanspruch)...........................................................S.387.12 7. Der inhaltliche Umgang der Behandlungspflicht des Vertragsarztes gegenüber dem Versicherten und die Abgrenzung zu privatärztlichen Leistungen.........S.387.24 Teil D Die Ausübung des B erufes I. Allgemeine Rechtsgrundlagen............................................S.1 1 Übersicht und Systematik................................................S.1 2 Gesetzgebungskompetenzen des Bundes......................S.3 3 Gesetzgebungskompetenzen der Länder........................S.7 4 Die Berufsordnungen der Ärztekammern........................S.9 5 Berufsrelevante Spezialvorschriften.................................S.11 6 Recht der Europäischen Union.........................................S.13 7Arzthaftungsrecht/Patientenrechte...................................S.15 II. Der Arztberuf als freier Beruf (nicht besetzt)......................S.1 à siehe Teil A „Die Ausbildung zum Arzt“, Kapitel I.2.............S.1 III.Die Verkammerung des Arztberufes....................................S.1 1 Funktionen und verfassungsrechtliche Grundlagen der Ärztekammern...........................................................S.1 2 Mitgliedschaft in den Ärztekammern...............................S.3 3 Aufgaben der Ärztekammern...........................................S.5 4 Rechtsdienstleistungen durch Ärztekammern.................S.11 5 Organe der Ärztekammern..............................................S.17 6 Die Staatsaufsicht über die Ärztekammer sowie die Rechnungshofkontrolle..............................................S.19 7 Melde- und Informationspflicht........................................S.33 ÄB_EL_24.indb 18 18.08.2015 16:48:04 Inhaltsverzeichnis XIX 8Beitragsrecht....................................................................S.35 9Versorgungswerk.............................................................S.41 10 Aufgaben und Struktur der Bundesärztekammer.............S.47 IV. Die ärztliche Berufsordnung................................................S.428.1 1. Allgemeine Grundsätze....................................................S.428.1 2.Satzungsrecht..................................................................S.429 3. Das ärztliche Gelöbnis......................................................S.431 4.Sanktionsmöglichkeiten...................................................S.432 V. Die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit......................................S.433 Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 VI. Die ärztlichen Berufspflichten..............................................S.442 1.Generalpflichtenklausel....................................................S.443 2. Rechtliche Grundlagen der Forschung..............................S.445 3. Die Behandlungspflicht....................................................S.449 4.Sterbebegleitung..............................................................S.456.5 5. Ärztliche Aufklärungspflicht..............................................S.456.11 6. Ärztliche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten...........................................................S.458 7. Ärztliche Zeugnisse und Gutachten.................................S.487 8. Die ärztliche Leichenschau...............................................S.499 9 Die ärztliche Schweigepflicht...........................................S.505 10. Haftung des Arztes für Behandlungsfehler......................S.537 11. Die Pflicht zur ärztlichen Fortbildung................................S.614 12. Die Pflicht zur Qualitätssicherung....................................S.619 13. Schutz des werdenden Lebens........................................S.629 14.Sterilisation......................................................................S.664 15.Kastration.........................................................................S.673 16. Künstliche Insemination...................................................S.680 17. Niederlassung und Kooperation.......................................S.689 18. Vertreter in der Praxis......................................................S.703 19. Assistenten in der Praxis.................................................S.718-720 20. Gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit.....................S.725 ÄB_EL_24.indb 19 18.08.2015 16:48:05 Inhaltsverzeichnis XX 21. Rechtsfragen des Praxisverkaufes...................................S.751 22. Ausbildung von nichtärztlichen Mitarbeitern in der Praxis...............................................................................S.765 23. Der ärztliche Notfalldienst und der Rettungsdienst..........S.772.3 24. Grundzüge der Anstellungsbedingungen der angestellten Ärzte......................................................S.801 25. Grundzüge der Gestaltung von Chefarztverträgen...........S.831 26. Grundlagen der Privatliquidation......................................S.867 27. Berufliche Kommunikation...............................................S.960 28. Kollegiales Verhalten........................................................S.977 Anhang....................................................................................S.983 CD-ROM ÄB_EL_24.indb 20 18.08.2015 16:48:05 A-II 6 Die Promotion 121 Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 6 Die Promotion Die Promotion zum „Dr. med.“ ist in Deutschland nicht Teil der ärztlichen Ausbildung, d.h. der Doktorgrad wird nicht automatisch als Bestandteil der Berufszulassung als Arzt verliehen. Zur ärztlichen Berufsausübung wird der Doktorgrad nicht benötigt, ebenso wenig wie zur Facharztausbildung oder zur späteren Niederlassung in eigener Praxis. Anders ist dies z.B. in Österreich, wo der Ausbildungsabschluss mit dem „Doktor der gesamten Heilkunde“ endet, d.h. der Dr.-Titel Bestandteil der Berufszulassung ist. Damit ist jeder Arzt, der in Österreich die Ausbildung absolviert hat, automatisch berechtigt, diesen Titel zu führen, während in Deutschland die Promotion unabhängig von der Berufsausbildung stattfindet. Die Bezeichnung „Dr. med.“ ist ein akademischer Titel, der von den Hochschulen aufgrund eines erfolgreich durchlaufenen Promotionsverfahrens verliehen wird. Der medizinische Doktorgrad „Dr. med.“ wird in Deutschland von den medizinischen Fakultäten der Hochschulen und Universitäten verliehen und wird als akademischer Grad auf Lebenszeit verliehen (vgl. Schlund, in Laufs/ Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 9). [1] Das Promotionsrecht unterfällt somit nicht der Bundesgesetzgebung und wird nicht von der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erfasst. Lediglich in § 18 HRG wird allgemein auf Hochschulgrade Bezug genommen. Danach bestimmt neben den dort genannten Hochschulgraden zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses im Übrigen das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HRG). Danach wird die Promotion in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Länder geregelt. So sieht § 40 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG, v. 10.12.2006, GVBl. S. 900; geändert durch Art. 21 G. v. 15.12.2010, GVBl. S. 387, 400) vor, dass die Universitäten das Recht zur Promotion haben. Nach Abs. 1 Satz 3 kann zur Promotion zugelassen werden, wer – für die Medizin – das Staatsexamen erworben hat. Zulassungsvoraussetzung ist damit der erfolgreiche Abschluss der Ärztlichen Prüfung. Ein entsprechendes Zeugnis darüber ist nach § 33 Abs. 2 ÄAppO nach dem Muster gemäß Anlage 12 der ÄAppO zu erteilen. Die vergleichbare Regelung findet sich in § 67 des Hochschulgesetzes in NRW (HG NRW, in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006, GV. NRW S. 474, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.12.2013, GV. NRW. S. 723). In § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW heißt es: „Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung)“. Auf dieser landesgesetzlichen Grundlage hat die Universität zu Köln z.B. eine Promotionsordnung der Medizinischen Fakultäten vom 13.8.2008 erlassen (Amtliche Mitteilungen 68/2008) und diese zuletzt in der „Zweiten Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln“ vom 24.4.2013 geändert (Amtliche Mitteilungen 23/2013). Nach § 67 Abs. 1 HG NRW wird durch die Promotion an Universitäten eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständi- [2] Heinz Haage ÄB_EL_24.indb 121 18.08.2015 16:48:09 122 6 Die Promotion A-II ger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Weiter heißt es dort: „Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen“. Entsprechend heißt es in § 3 Abs. 1 SächsHSG: „Die Promotion dient dem Nachweis sowohl der besonderen Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit als auch dem Nachweis einer über das allgemeine Studienziel hinausgehenden wissenschaftlichen Bildung auf dem Wissenschaftsgebiet der Medizin, der Zahnmedizin ….“. In der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1.6.1983 in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 6.7.2012 heißt es: „Die Promotion dient dem förmlichen Nachweis der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit“. Grundlage der dortigen Promotionsordnung ist Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG, vom 23.5.2006, GVBL. S. 245, zuletzt geändert durch § 2 G. v. 7.5.2013, S. 252). Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 dient die Promotion „dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung“. Damit wird deutlich, dass es bei der Promotion einheitlich darum geht, den Nachweis der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Teilweise wird verdeutlicht, dass es sich dabei um eine wissenschaftliche Arbeit handelt, die über das Ziel des wissenschaftlichen Grundstudiums hinausgeht. [3] Damit stellt sich die Frage, ob eine Promotion erst nach Abschluss des regulären Studiums begonnen und durchgeführt werden kann, oder ob ggf. auch eine studienbegleitende Promotion möglich ist. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG setzt die Promotion in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium voraus. Für die Medizin ist dies nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes ein Studiengang an einer Universität. Der Senat der jeweiligen Hochschule beschließt in einer Satzung die Promotionsordnung, in der das Nähere über das Promotionsverfahren zu regeln ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 2 HG NRW soll die Promotionsordnung „den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen“. Nach § 67 Abs. 2 HG NRW ist in Nordrhein-Westfalen ein spezielles Promotionsstudium vorgesehen. Dort sollen die Hochschulen „forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen“. Nach Abs. 5 dieser Regelung werden Zugangsberechtigte zum Promotionsstudium als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Das Nähere dazu regelt wiederum die Promotionsordnung der jeweiligen Hochschule. Heinz Haage ÄB_EL_24.indb 122 18.08.2015 16:48:09 B-IV 1 Zuständigkeit 1 IV.Anerkennung eines im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweises Svenja Kreitz Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 1 Zuständigkeit Wer in Deutschland als Facharzt bzw. als Fachärztin tätig sein will, benötigt die Anerkennung der Facharztbezeichnung durch die zuständige Ärztekammer. [1] Die fachärztliche Weiterbildung und damit auch die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweises fallen in den Bereich der ärztlichen Berufsausübung. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das ärztliche Berufsrecht ergibt sich aus Artikel 70 Abs. 1 des Grundgesetzes. Danach haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht 1. Das Grundgesetz weist an keiner Stelle eine entsprechende Zuständigkeit des Bundes auf. Zwar verleiht das Grundgesetz in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für die Zulassung zu den ärztlichen Heilberufen. Daraus ergibt sich jedoch beispielsweise die Regelungskompetenz für das Medizinstudium und die Approbation. Der Bund hat infolgedessen die Bundesärzteordnung und im Weiteren die Approbationsordnung erlassen. Damit wird jedoch allein der Zugang zum Arztberuf, nicht aber die ärztliche Berufsausübung geregelt 2. Die Gesetzgebungszuständigkeit liegt infolgedessen bei den Bundesländern. Die Landesgesetzgeber haben von ihrer Zuständigkeit durch Erlass der Heilberufe- und Kammergesetze Gebrauch gemacht, in denen zum Teil die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EU-RL; vgl. IV. 1, RdNr. 2) umgesetzt wurden. Wesentliche Regelungsinhalte, die die ärztlichen Berufsausübung betreffen, werden jedoch nicht in den Heilberufe- und Kammergesetze selbst geregelt bzw. umgesetzt, sondern der Landesgesetzgeber hat den Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts den gesetzlichen Auftrag erteilt, entsprechende untergesetzliche Normen, z.B. in den Berufs- oder Weiterbildungsordnungen zu erlassen. Die Anerkennung richtet sich grundsätzlich nach der Weiterbildungsordnung derjenigen Ärztekammer, in deren 1 2 von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 6. Aufl., Art. 70 Rdn. 17 ff. a.a.O., Art. 74 Rdn. 77 f. Svenja Kreitz ÄB_EL_24.indb 1 18.08.2015 16:48:24 2 1 Zuständigkeit B-IV Zuständigkeitsgebiet die fachärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Um bundesweit möglichst einheitliche Regelungen hinsichtlich fachärztlicher Weiterbildungen und auch der Anerkennungsverfahren zu ermöglichen, hat die Bundesärztekammer eine (Muster‑)Weiterbildungsordnung erlassen. Zur vereinfachten Darstellung wird im Folgenden auf die (Muster‑) Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 28.06.2013 (MWBO) Bezug genommen. Die von der Bundesärztekammer erarbeitete MWBO hat für die Ärztekammern jedoch nur empfehlenden Charakter. Für jeden Arzt bzw. für jede Ärztin ist grundsätzlich die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er bzw. sie ist. [2] In Bezug auf alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des sonstigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, findet für die Anerkennung einer ausländischen Facharztbezeichnung die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Sie regelt die berufliche Anerkennung im Bereich der sogenannten reglementierten Berufe, d.h. die Anerkennung einer ausländischen beruflichen Qualifikation für bestimmte Berufe, u.a. für den Arztberuf. Die berufliche Anerkennung soll den Antragstellern die Ausübung des Berufes im Aufnahmemitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern ermöglichen. Die EU-RL wurde am 7. September 2005 verabschiedet und danach im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zuletzt wurde sie durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 geändert (vgl. Teil B I. „Die Ausübung des ärztlichen Berufes und die europäische und nationale Gesetzgebung“ dieses Kommentars). Das Europäische Parlament stimmte am 9. Oktober 2013 für eine Modernisierung der Berufsqualifikationsrichtlinie. Die Veröffentlichung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) erfolgte am 28. Dezember 2013. Die so geänderte EU-RL trat am 17.01.2014 in Kraft. Da die Richtlinie als Rechtsakt der europäischen Union in den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, sind die Vorgaben in das nationale Recht mit einer Frist bis zum 18.01.2016 umzusetzen. [3] Die Prüfung erfolgt jeweils auf der Grundlage der einschlägigen Normen, insbesondere des Heilberufe- und Kammergesetzes des Bundeslandes und der Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer. In der Praxis bedeutet dies, dass die zuständige Ärztekammer mit Einreichen der Unterlagen prüft, ob die Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Feststellung, ob der Antragsteller über einen im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweis verfügt und bereits Kammermitglied ist bzw. die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich beabsichtigt (z. B. durch Niederlassung im Sinne des SGB V). Svenja Kreitz ÄB_EL_24.indb 2 18.08.2015 16:48:24 B-V V Dienstleistungserbringung durch Ärzte (§ 10b BÄO) 1 V.Dienstleistungserbringung durch Ärzte (§ 10b BÄO) Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 Heinz Haage Im Regelfall wird der ärztliche Beruf mit einer staatlichen Zulassung ausgeübt, also der Approbation (vgl. II) oder der Berufserlaubnis (vgl. III). Daneben ist ebenso eine Berufsausübung im Wege der Dienstleistungserbringung nach Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) möglich. Der AEUV zählt zum Primärrecht der EU und leitet sich aus dem EWG-Vertrag von 1957 ab, der durch den EG-Vertrag von Maastricht, den Vertrag von Nizza und Lissabon modifiziert worden ist. Der AEUV ist am 1.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 57 AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten dabei insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Damit ist die Berufsausübung als Arzt – also die freiberufliche ärztliche Tätigkeit – umfasst. In Art. 57 Satz 3 des AEUV heißt es weiter, dass der Leistende „zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben kann], in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt“. [1] Will ein Arzt, der sich in einem anderen Mitgliedstaat bereits niedergelassen hat, Dienstleistungen in Deutschland erbringen, muss er dies anzeigen. Weitere Voraussetzungen muss er nicht erfüllen. So ist weder eine formale Berufszulassung, noch eine Mitgliedschaft bei der zuständigen Ärztekammer oder der kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Nach der Rechtslage in Berlin müssen Ärzte, die als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages nur vorübergehend und gelegentlich in Berlin tätig werden, ihre Tätigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) anzeigen. Eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin ist gemäß § 2 Abs. 2 Berliner Kammergesetz nicht vorgesehen. Zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer Berlin werden die erforderlichen Daten über Person und Tätigkeit vom LaGeSo an die Ärztekammer Berlin übermittelt (§ 14 Abs. 5 Nr. 2 Berliner Kammergesetz; www.aerztekammer-berlin.de). [2] Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist (z.B. in einem Notfall), hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Dies ist in §10b BÄO nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus Sinn und Zweck des GesamtzuHeinz Haage ÄB_EL_24.indb 1 18.08.2015 16:48:25 2 V Dienstleistungserbringung durch Ärzte (§ 10b BÄO) B-V sammenhangs. Die Regelung ist aber Gegenstand von Art. 6 Unterabs. 2 der RL, so dass sich die Frage einer ausreichenden Umsetzung stellt. Die Regelungen der Dienstleistungserbringung sind nicht von den Straf- und Bußgeldvorschriften nach § 13 und § 14 BÄO erfasst. [3] Auch die Richtlinie 2005/36/EG greift das Recht zur Dienstleistungserbringung auf. In Erwägungsgrund 2 der RL vom 7.9.2005 (ABl. EG L 255 vom 30.9.2005, S. 22) wird die Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor erwähnt und in Erwägungsgrund 4 angesprochen, dass es – unabhängig von den Regelungen der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG – Ziel sei, den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern. Dazu heißt es in den Erwägungsgründen 5 und 6 weiter: „Da für die zeitweilige und gelegentliche grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen einerseits und für die Niederlassung andererseits jeweils unterschiedliche Regelungen gelten, sollten für den Fall, dass sich der Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, die Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten genauer bestimmt werden. Im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen ist der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.“ Die konkrete Ausgestaltung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit wird dann in Titel II (Art. 5 bis 9) der RL dargelegt. Grundlage für die nicht beschränkbare Dienstleistungsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 1 der RL, dass der Dienstleister zur Ausübung seines Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat – dem sog. Niederlassungsmitgliedstaat –niedergelassen ist, d.h. er muss den entsprechenden Beruf bereits als niedergelassener Arzt in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausüben dürfen. Dabei geht es letztlich nur darum, dass er den Beruf unbeschränkt ausüben darf, also zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit zugelassen ist. Nicht vorausgesetzt wird eine Niederlassung in dem Sinn, dass eine Eröffnung einer ärztlichen Praxis verlangt wird. Damit gelten auch angestellte Ärzte in Deutschland als niedergelassen und können als Dienstleister tätig werden (vgl. MARKT D/7055/1/2006-DE vom 27.10.2006). Die Europäische Kommission stellte klar, dass die RL ausnahmslos auch für abhängig Beschäftigte gilt und beruft sich auf entsprechende EuGH-Entscheidungen (EuGH Rs. C-106/91 und C-143/87). Wenn sich der Dienstleister nach der Berufszulassung im Niederlassungsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat begibt, muss er für den Fall, dass dieser Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, nachweisen, dass er seinen Beruf mindestens ein Jahr (bis zur Änderung durch die RL 2013/55/EU noch zwei Jahre) während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat. Für den ärztlichen Beruf ist dies derzeit nicht einschlägig, weil die Berufsausübung als Arzt in allen Mitgliedstaaten reglementiert ist. Nach Art. 5 Abs. 2 der RL gelten die Bestimmungen nur für den Fall, dass sich der Heinz Haage ÄB_EL_24.indb 2 18.08.2015 16:48:25 B-VI VI Grenzabkommen 1 VI. Grenzabkommen Heinz Haage Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 Der ärztliche Beruf wird regelmäßig mit einer staatlichen Zulassung ausgeübt, also der Approbation (vgl. II.) oder der Berufserlaubnis (vgl. III.). Daneben ist eine Berufsausübung im Wege der Dienstleistungserbringung nach Art. 57 AEUV (vgl. V.) möglich oder das Sonderrecht der Berufsausübung auf Grundlage von spezifischen Grenzabkommen. [1] Nach § 2 Abs. 4 BÄO gelten für Ärzte, die im Inland nicht niedergelassen sind bei der „Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten“ die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge. So heißt es z.B. in der Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-belgischen Abkommens betreffend die Ausübung der Heilkunst in den Grenzgemeinden vom 28.7.1959 (veröffentlicht im BGBl. 1959 II S. 924) wie folgt: „Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung ist Einverständnis darüber hergestellt worden, dass das Abkommen betreffend die Ausübung der Heilkunst in den Grenzgemeinden vom 28.10.1925 (Reichsgesetzbl. 1926 II S. 342) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 gegenseitig wieder angewendet wird.“ Es handelt sich um ein ursprüngliches Abkommen zur Ausübung der Heilkunde in den Grenzgemeinden aus dem Jahr 1925, also nach dem Ersten Weltkrieg. Das Abkommen betrifft dabei lediglich die Grenzgemeinden, also Gebiete mit einer gemeinsamen deutsch-belgischen Grenze. Das Recht, als niedergelassener Arzt in Belgien, ohne formale Zulassung in Deutschland ärztlich tätig werden zu können, und umgekehrt das Recht in Deutschland niedergelassenen Arztes, in Belgien ohne formale Zulassung ärztlich tätig werden zu können, ist im Abkommen geregelt, aber zugleich auf diese Gebiete beschränkt. Rechtsgrundlage der Regelung ist ein Gesetz vom 22. Mai 1926 (Gesetz über ein Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien betreffend die Ausübung der Heilkunde in den Grenzgemeinden, RGBl. II S. 342). Dessen Artikel 1 lautet wie folgt: „Dem in Berlin am 28. Oktober 1925 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien betreffend die Ausübung der Heilkunde in den Grenzgemeinden, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht“. Artikel 2 betrifft dann nur noch das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Das Abkommen selbst findet sich auf den Seiten 343 bis 345 des Reichsgesetzblattes II von 1926. Es ist in beiden Sprachen, deutsch und französisch abgefasst, umfasst zehn Artikel und zwei Anhänge. Aus den Regelungen ergibt sich eindeutig der Anwendungsbereich. Der Wortlaut von Artikel 1 des ursprünglichen Abkommens ist folgender: „Die deutschen Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die in den an Belgien Heinz Haage ÄB_EL_24.indb 1 18.08.2015 16:48:28 D-VI 9 Die ärztliche Schweigepflicht 505 9 Die ärztliche Schweigepflicht Bert-Sebastian Dörfer Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 a) Einleitung Die ärztliche Schweigepflicht ist prägender Bestandteil sowohl der ärzt lichen Ethik als auch des ärztlichen Berufsrechts. Bereits der hippokratische Eid enthielt die Selbstverpflichtung des Arztes zur Verschwiegenheit. 1 Als bedeutende neuzeitliche Quelle gilt das „Genfer Gelöbnis“ des Welt ärztebundes von 1948. 2 Die aktuelle Fassung der Deklaration von Genf in der Fassung von Mai 2006 lautet: „I will respect the secrets which are confided in me, even after the patient has died“. 3 Die vom Weltärztebund autorisierte deutsche Übersetzung lautet: „Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren.“ 4 [1] Die aktuelle berufsrechtliche Regelung der ärztlichen Schweigepflicht in der (Muster‑)Berufsordnung der in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) lautet: „Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen.“ b) Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen der ärztlichen Schweigepflicht sind unterschiedlicher Natur. Einerseits sind dies konkrete gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen und andererseits individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Arzt und Patient. An erster Stelle sind die landesrechtlichen Regelungen in den Berufsordnungen der 17 (Landes‑)Ärztekammern zu nennen. Das Bundesrecht konstituiert keine positive Rechtspflicht, legt aber in § 203 des Strafgesetzbuches eine entsprechende Verpflichtung zugrunde. Auf individualvertraglicher Ebene ergibt sich die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit als nebenvertragliche Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Patienten. [2] Das ärztliche Berufsrecht in Gestalt der Berufsordnungen der Landesärztekammern konstituiert und konkretisiert die Schweigepflicht. Daneben enthält das Berufsrecht weitere Regelungen, etwa zur Schweigepflicht- [3] 1vgl. Katzenmeier, in: Rieger/Dahm/Katzenmeier/Steinhilper (Hrsg.), HK-AKM, Februar 2013, Hippokratischer Eid, Nr. 2530, Rn. 1 – “Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf.” 2 Die englischsprachige Fassung der Deklaration von Genf aus dem Jahr 1948 lautete: „I will respect the secrets which are confided in me“. 3http://www.wma.net/en/30publications/10policies/g1/index.html 4http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Genf.pdf Bert-Sebastian Dörfer ÄB_EL_24.indb 505 18.08.2015 16:48:33 506 9 Die ärztliche Schweigepflicht D-VI entbindung. Vorbild für die landesrechtlichen Satzungsbestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht ist § 9 Abs. 1 der (Muster‑)Berufsordnung der in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). 5 Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch nach dem Tod des Patienten, zu schweigen. Der vollständige Wortlaut des § 9 Absatz 1 und 2 MBO-Ä lautet: „(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. (2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.“ Auf diese oder ähnliche Weise haben die 17 Landesärztekammern die ärztliche Schweigepflicht in ihren Berufsordnungen rechtsverbindlich geregelt. Daneben sehen die Berufsordnungen weitere Konkretisierungen und Ausnahmen vor; etwa die Voraussetzungen für verschiedene Konstellationen in denen der Arzt ausnahmsweise zur Offenbarung berechtigt ist sowie die Pflicht des Arztes, seine Mitarbeiter über deren strafrechtliche Verschwiegenheitspflicht zu belehren. [4] Die Berufsordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in den Heilberufeund Kammergesetzen der Bundesländer. 6 Diese enthalten häufig eine allgemeine Verpflichtung der Ärzte, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. 7 Damit ist das Vertrauen des Patienten in die Verschwiegenheit des Arztes bereits Gegenstand der landesgesetzlichen Vorgaben für die ärztliche Berufsausübung. Darüber hinaus ermächtigt die Mehrzahl der Landesgesetze die Ärztekammern, in den obligatorisch zu erlassenden Berufsordnungen, die Schweigepflicht als Berufsausübungspflicht zu konkretisieren. 8 Einzelne Kammergesetze enthalten diesbezüglich sogar eine ausdrückliche Verpflichtung. 9 5 6 7 8 9 (Muster-)Berufsordnung der in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung der Beschlüsse des 118. Deutschen Ärztetages 2015 (www.bundesaerztekammer.de) abrufbar unter www.kammerrecht.de/kammergesetze/berufskammern.html#heilberufskammern Zu den gesetzlichen Generalpflichtenklauseln vgl. beispielhaft Art.17 Heilberufe-Kammergesetz Bayern, § 27 Abs. 1 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe sowie § 21 Abs. 1 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen. vgl. beispielhaft § 31 Abs. 2 Nr. 1 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg, § 33 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz Brandenburg sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz. vgl. etwa § 28 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe. Bert-Sebastian Dörfer ÄB_EL_24.indb 506 18.08.2015 16:48:33 D-VI 22 Ausbildung von nichtärztlichen Mitarbeitern in der Praxis 765 22Ausbildung von nichtärztlichen Mitarbeitern in der Praxis Ariane Loof Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015 Die nichtärztlichen Aufgaben in den Arztpraxen werden hauptsächlich von Medizinischen Fachangestellten (MFA) wahrgenommen. Daneben gibt es noch Medizinische Dokumentare, die ausschließlich für die Verwaltung und die Dokumentation zuständig sind und aufgrund ihrer Spezialisierung in großen Arztpraxen tätig sind. Als Aufstiegsmöglichkeiten für medizinische Fachangestellte bieten die Landesärztekammern Fortbildungen zur Fachwirtin oder zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung an. B 457 Der Beruf der oder des Medizinischen Fachangestellten wurde vom Bundes gesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemäß § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i.V.m. der Verordnung über die Berufsaus bildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten staatlich anerkannt. a) Berufsbild Die Ausbildung dauert drei Jahre und vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere im Bereich der Patientenversorgung und -betreuung, Praxishygiene, Verwaltung, Abrechnung und Dokumentation von ärztlichen Leistungen sowie der ärztlichen Assistenz bei Diagnose und Therapie (§§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten) 1. B 458 Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. beschreibt die Tätigkeit der Medizinischen Fachangestellten wie folgt: „Medizinische Fachangestellte sind oft die erste wichtige Kontaktperson zu Patientinnen und Patienten. Sie bilden die Schnittstelle zwischen Arzt/Ärztin und Patient/in, Technik und Mensch. Sie arbeiten als fester Bestandteil des Praxisteams interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen. Der Beruf der Medizinischen Fachangestellten ist staatlich anerkannt und nach dem Berufsbildungsgesetz durch die Ausbildungsordnung geregelt. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in der Verordnung über die Berufsausbildung zu der oder dem Medizinischen Fachangestellten festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Medizinische Fach angestellte leisten ihren berufsspezifischen Beitrag zur Prävention, zur Wiederherstellung der Gesundheit und Unterstützung bei chronischen Erkrankungen, bei Notfällen und in der Organisation und Verwaltung der Praxis. Sie betreuen Patientinnen und Patienten vor, während und nach der Behandlung. Sie assistieren bei medizinischen Behandlungsabläufen und 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006, BGBl. I, 1097 ff. Ariane Loof ÄB_EL_24.indb 765 18.08.2015 16:48:35 766 22 Ausbildung von nichtärztlichen Mitarbeitern in der Praxis D-VI Untersuchungen. Sie informieren Patientinnen und Patienten über die Ziele und Möglichkeiten der Vor- und Nachsorge. Sie führen Hygienemaßnahmen, Labor- und Verwaltungsarbeiten durch. Weitere Schwerpunkte liegen in den Bereichen Kommunikation, Information, Dokumentation und Abrechnung sowie Datenschutz, Praxis- und Qualitätsmanagement.“ 2 b) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung B 459 Rechtsgrundlagen der Ausbildung zu der oder dem Medizinischen Fachangestellten sind das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 3, die Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten 4 und die Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des „Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten“ 5 als Empfehlung der Bundesärztekammer an die Ärztekammern sowie die Tarifverträge zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., insbesondere der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 30. November 2012 6 und der Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 9. Juli 2013 (in Kraft getreten zum 1. April 2013) 7 in entsprechender Anwendung, sofern der Ausbilder und die oder der Auszubildende den tarifschließenden Verbänden angehören oder die Tarifverträge durch eine Regelung im Ausbildungsvertrag in Bezug genommen wurden. Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Das von der Deutschen Bundesregierung am 2. April 2014 als Entwurf vorgelegte Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) soll in der bisherigen Fassung keine Anwendung auf die Vergütung von Auszubildenden finden (§ 22 Abs. 3 des Entwurfes des MiLoG). B 460 Die Auszubildenden können verlangen, dass mit ihnen vor Beginn der Ausbildung ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird. Auszubildende, auf deren Ausbildungsverhältnis der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen Anwendung findet, können von ihren 2http://www.vmf-online.de/mfa/mfa-berufsordnung 3 4 5 6 7 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist. Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006, BGBl. I, 1097 ff. Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des „Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten, http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.99.3478.6762 Änderungstarifvertrag vom 30. November 2012 zum Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. vom 20. Januar 2011,http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=133906. Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. vom 9. Juli 2013, in Kraft getreten zum 1. April 2013, http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MFA_GTV_2013.pdf. Ariane Loof ÄB_EL_24.indb 766 18.08.2015 16:48:36