Ärztliches Berufsrecht - e-Shop

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Ärztliches Berufsrecht - e-Shop
Ärztliches
Berufsrecht
Ausbildung, Weiterbildung, Berufsausübung
Begründet von Prof. Dr. jur. H. Narr
Fortgeführt von
Dr. jur. M. Hübner (Hrsg.)
unter Mitarbeit von:
Rechtsanwältin B. Berner
Rechtsanwalt Dr. jur. B.-S. Dörfer
Dr. jur. H. Haage
Rechtsanwalt Dr. jur. B. Halbe
Professor Dr. jur. W. Kluth
Ass. jur. S. Kreitz
Rechtsanwältin Dr. jur. A. Loof
Rechtsanwalt H. D. Schirmer
Rechtsanwalt J. Schröder
2. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage
24. Ergänzungslieferung – Stand Juni 2015
Band 1
Deutscher Ärzte-Verlag Köln
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24.08.2015 13:03:03
Herausgeberin:
Dr. jur. Marlis Hübner
Leiterin der Rechtsabteilung der
Bundesärztekammer, Berlin
Bibliografische Information Der Deutschen
Biobliothek verzeichnet diese Publikation in
der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
http://dnb.ddb.de abrufbar.
ISBN 3-7691-3028-6
978-3-7691-3028-7
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede
Verwertung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf deshalb der vorherigen
schriftlichen Genehmigung des Verlages.
Geschützte Warennamen (Warenzeichen) sind
nicht besonders kenntlich gemacht. Aus dem
Fehlen eines solchen Hinweises kann nicht
geschlossen werden, dass es sich um einen
freien Warennamen handelt.
Copyright © 2015 by
Deutscher Ärzte-Verlag GmbH,
Satz: Reemers Publishing Services GmbH,
47799 Krefeld
Druck + Bindung:
Zimmermann Druck+Verlag, Balve
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Vorwort
I
Vorwort zur 24. Ergänzungslieferung
In der vorliegenden 24. Ergänzungslieferung vervollständigt Herr Dr. jur.
Heinz Haage die Kommentierung in Teil A „Ausbildung zum Arzt“ vom Beginn der Ausbildung bis zum Abschluss mit der Promotion. Das Promo­
tionsrecht steht aktuell unter kritischer Beobachtung. Erläutert werden
hierbei das Verfahren und die rechtlichen Vorgaben.
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
Im Teil B zur Berufszulassung kommentiert Dr. Haage auch den Weg der
ärztlichen Tätigkeit als Dienstleistungserbringer und zeigt die Strukturen
und Vorgaben auf, die in erster Linie vom europäischen Recht vorgegeben
sind. Dabei werden die Neuerungen der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie berücksichtigt.
Mit der Kommentierung zu den Grenzabkommen schließt Dr. Haage die
Bearbeitung von Teil B ab. Damit sind alle denkbaren Möglichkeiten der Berufsausübung als Arzt angesprochen und es liegt nunmehr eine umfassende Kommentierung des Berufszulassungsrechts für Ärzte vor.
Frau Ass. jur. Svenja Kreitz stellt in Teil B unter der Überschrift „Die Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufes“ das System der Anerkennung
eines im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweises vor. Hierbei werden insbesondere zwischen der automatischen und der allgemeinen Anerkennung für EU-Weiterbildungsnachweise und dem sog. Drittstaaten­
system für die Anerkennung von Drittstaatenweiterbildungsnachweisen
unterschieden.
Herr Dr. jur. Bert-Sebastian Dörfer sorgt für eine vollständige Neubearbeitung der Ausführungen zur ärztlichen Schweigepflicht in Teil D „Die Ausübung des Berufes“. Der Autor nimmt dabei eine Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen Berufsrecht, Strafrecht, Zivilrecht vor. Die
ärztliche Schweigepflicht wird aus der Perspektive des Verfassungsrechts
und Bundesverfassungsgerichts erläutert. Als primäre Schutzgüter der
Schweigepflicht werden das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und das Interesse des Patienten an der Geheimhaltung seines Gesundheitszustandes in den Fokus genommen. Die inhaltliche, personelle und
zeitliche Reichweite der Schweigepflicht wird ebenso behandelt wie die
Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht durch Einwilligung, Schutzbedarf höherwertiger Rechtsgüter und gesetzliche Offenbarungs­befugnisse.
Frau Dr. jur. Ariane Loof hat die Kommentierung zu den Grundzügen der
Chef­arztverträge in Teil D einer vollständigen Überarbeitung unterzogen.
Die Autorin stellt dar, in welchen Fällen Chefärzte Arbeitnehmer sind und
die Arbeitnehmerschutzgesetze auf sie Anwendung finden. Die Kommentierung wurde um Ausführungen zu den wesentlichen Regelungen in den
Anstellungsverträgen mit Chefärzten ergänzt, insbesondere zu den Aufgaben eines Chefarztes, seiner Vergütung einschließlich der variablen Ver­
gütung auf der Grundlage von Zielvereinbarungen und dem Recht zur Privatliquidation, zu der fehlenden Anwendbarkeit von Tarifverträgen kommuna
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II
Vorwort
ler und kirchlicher Träger, zu der Arbeitszeit eines Chefarztes einschließlich
der Rufbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes sowie zu Entwicklungsklauseln. Es wird ferner ausgeführt, welche Anforderungen bei der Beendigung von Chefarztverträgen zu beachten sind.
Als Herausgeberin danke ich dem Autorenteam und dem Verlag sehr herzlich für ihren engagierten Beitrag zur weiteren Aktualisierung des „Ärzt­
lichen Berufsrechts“.
Berlin, im Juni 2015
Dr. jur. Marlis Hübner
als Herausgeberin

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Herausgeber- und Autorenverzeichnis
III
Herausgeber- und Autorenverzeichnis
Herausgeberin
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
Dr. jur. Marlis Hübner
Leiterin der Rechtsabteilung
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
[email protected]
www.bundesaerztekammer.de
Seit vielen Jahren auf medizinrechtlichem Gebiet tätig; u.a. Stellvertretende
Justiziarin der Ärztekammer Schleswig-Holstein, 2005-2011 Tätigkeit in der
gemeinsamen Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärzt­
licher Bundesvereinigung (KBV), seit Okt. 2011 Leiterin der Rechtsabteilung
der Bundesärztekammer, diverse medizinrechtliche Veröffentlichungen, Vorlesungen und Vorträge zu medizinethischen und rechtlichen Themen.
Autoren
Ass. jur. Barbara Berner
Fachabteilungsleiterin
Rechtsabteilung
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin
[email protected]
www.kbv.de
Rechtsanwältin, seit 1991 Referentin in der gemeinsamen Rechtsabteilung
von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV),
seit 2007 Fachabteilungsleiterin in der Rechtsabteilung der KBV. Beraterin
für die KBV im Gemeinsamen Bundesausschuss in den Unterausschüssen
Bedarfsplanung, Qualitätssicherung, Psychotherapie, Familienplanung und
DMP. Geschäftsführend tätig für die Verhandlungen mit der Gesetzlichen Unfallversicherung beim Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, stellvertretendes ehrenamtliches Mitglied im Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Brandenburg, Autorin in verschiedenen Rechts-Kommentaren.

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IV
Herausgeber- und Autorenverzeichnis
Dr. jur. Bert-Sebastian Dörfer
Referent
Rechtsabteilung
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
[email protected]
www.bundesaerztekammer.de
Rechtsanwalt, seit Februar 2012 Referent in der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, 2005-2007 Referent beim Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte, Bonn, 2009-2010 als Rechtsanwalt in Berlin im Bereich Medizinrecht tätig, 2010-2012 Referent in der gemeinsamen Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.
Dr. Heinz Haage
Am Reuterpfad 2
53359 Rheinbach
[email protected]
Regierungsdirektor a.D. (Bundesministerium für Gesundheit), wissenschaftlicher Fachautor und Spezialist für das Berufszulassungsrecht der Gesundheitsberufe. Autor in verschiedenen Fachzeitschriften und Kommentierungen sowie Monographien zum Medizinstudium und Ausbildungsrecht, Mitwirkung an verschiedenen nationalen und internationalen Gruppen, Beratung
von Beitritts- und Drittstaaten zum EU-Recht.
Professor Dr. jur. Bernd Halbe
Dr. Halbe Rechtsanwälte
Im Mediapark 6A
50670 Köln
[email protected]
www.medizin-recht.com
Seit 1999 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht; Gründer der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte, Köln und Berlin, Honorarprofessor der Univer­
sität zu Köln, Justiziar mehrerer Berufsverbände, zahlreiche Publikationen in
den Themenbereichen Arztrecht, Krankenhausrecht, Kooperationen im Gesundheitswesen, MVZ, Compliance, Selektivverträge.

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Herausgeber- und Autorenverzeichnis
V
Professor Dr. jur. Winfried Kluth
Professor für öffentliches Recht und Direktor
am Interdisziplinären Institut für Medizin-Ethik-Recht
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Universitätsplatz 10a
06099 Halle
[email protected]
www.jura.uni-halle.de
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
Seit 1999 Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Direktor am Interdisziplinären
­Institut für Medizin-Ethik-Recht und Senator der Martin-Luther-Universität
­Halle-Wittenberg, von 2000 bis 2014 Richter des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt, Autor und Herausgeber zahlreicher rechtswissenschaftlicher Publikationen.
Ass. jur. Svenja Kreitz
Referentin
Rechtsabteilung
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
[email protected]
www.bundesaerztekammer.de
Seit 2013 Referentin in der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer,
2011-2013 Tätigkeit in der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer,
2010-2011 Tätigkeit in der Gemeinsamen Rechtsabteilung von Kassen­
ärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Bundesärztekammer.
Ariane Loof
Rechtsanwältin, Senior Associate
Dentons Europe LLP
Markgrafenstraße 33
10117 Berlin, Germany
[email protected]
www.dentons.com
Rechtsanwältin im Berliner Büro der Kanzlei Dentons Europe LLP mit den
Schwerpunkten Arbeitsrecht und Compliance, Autorin von Beiträgen in arbeits- und medizinrechtlichen Fachzeitschriften.

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VI
Herausgeber- und Autorenverzeichnis
Horst-Dieter Schirmer
Rechtsanwalt, Justiziar
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Herbert-Lewin-Platz 2
10623 Berlin
[email protected]
www.kbv.de
Rechtsanwalt, Justitiar der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV),
1988-2011 Justitiar und Leiter der Gemeinsamen Rechtsabteilung von Bundesärztekammer und KBV, Beratung der Organe in gesetzgebungspolitischen und organisationsrechtlichen Grundsatzfragen, Veröffentlichung zahlreicher Abhandlungen in arztrechtlichen, vertragsarztrechtlichen und europarechtlichen Fragen.
Ass. jur. Jürgen Schröder
Leiter der Rechtsabteilung, Dezernent
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Herbert-Lewin-Platz 2
10623 Berlin
[email protected]
www.kbv.de
Rechtsanwalt, 2001-2010 Referent der KBV, 2010-2011 Fachabteilungsleiter,
2011- April 2015 stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung, seit Mai 2015
Leiter der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

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Inhaltsverzeichnis
XIII
Inhaltsverzeichnis
Teil A Die Ausbildung zum Arzt
I.Einführung.............................................................................S.1
1
Beruf als soziales und rechtliches Phänomen..................S.1
2
Der Arztberuf als freier Beruf...........................................S.15
3
Die Heilkunde...................................................................S.21
4
Das Berufsrecht des Arztes.............................................S.31
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
II. Die Ausbildung bis zur Approbation...................................S.1
1
Die Zulassung zum Studium der Medizin........................S.1
2
Bestandteile und Aufbau des Studiums im Überblick......S.7
3
Das Hochschulstudium....................................................S.21
4
Die praktische Ausbildung................................................S.47
5
Die Prüfungen .................................................................S.69
6
Die Promotion..................................................................S.121
Teil B Die Zulassung zur ­Aus­übung des ärztlichen Berufes
I.
Die Ausübung des ärztlichen Berufes und die europäische
und nationale Gesetzgebung .............................................S.1
II. Die Approbation....................................................................S.1
1
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation...S.1
2
Rücknahme, Widerruf, Ruhen, Verzicht und
Wiedererteilung; Berufsverbot.........................................S.37
III. Die Berufserlaubnis...............................................................S.1
IV. Anerkennung eines im Ausland erworbenen
Weiterbildungsnachweises..................................................S.1
1Zuständigkeit....................................................................S.1
2
System der Anerkennung................................................S.3

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Inhaltsverzeichnis
XIV
3
Innerbehördliche Gleichwertigkeitsprüfung......................S.7
4
Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung............................S.11
V. Dienstleistungserbringung durch Ärzte (§ 10b BÄO).........S.1
VI.Grenzabkommen..................................................................S.1
Teil C Die Weiterbildung
2. Kapitel - Die Weiterbildung der Ärzte...........................S.205
I.
Allgemeine Voraussetzungen..............................................S.205
1.Begriffsbestimmungen....................................................S.205
2. Funktion der Weiterbildung im Rahmen der
ärztlichenBerufsausübung................................................S.206
3. Geschichtliche Entwicklung des ärztlichen
Weiterbildungsrechts.......................................................S.207
II. Systematik des Weiterbildungsrechts
(Facharztrecht)......................................................................S.214
1. Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im
Arztrecht der Bundesrepublik Deutschland......................S.214
2. Das Facharztrecht als ausschließliche
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.........................S.217
3. Gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen
der Europäischen Union...................................................S.220
4. Rechtsquellen des Weiterbildungsrechts
(Facharztrechts)................................................................S.220
5. Die landesgesetzlichen Facharztregelungen im
Einzelnen..........................................................................S.222
6. Die landesgesetzlichen Ermächtigungen an
die Landesärztekammern zum Erlaß von
Weiterbildungsordnungen als Satzungsrecht...................S.227
7. Die landesgesetzlichen Sonderregelungen zur
spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin...........S.229
8. Die kassenarztrechtlichen Folgeregelungen der
EU-Richtlinienbestimmungen über die spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin................................S.230

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Inhaltsverzeichnis
XV
9. Exkurs: Die Beschränkung der Autonomieverleihung
an die Landesärztekammern im Lichte der Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts................S.231
10. Die Beschlussfassung über Weiterbildungsordnungen als autonomes Recht der Kammern..............S.233
11. Verwaltungsrichtlinien im Facharztrecht...........................S.236
12. Die rechtliche und praktische Bedeutung
der Empfehlungen der Bundesärztekammer zum
Weiterbildungsrecht.........................................................S.239
13. Interlokales und intertemporales Facharztrecht...............S.240
III. Weiterbildungsrecht und andere Qualifikationen..............S.242
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
1.Vorbemerkung..................................................................S.242
2. Kassenarztrecht und Weiterbildungsrecht........................S.244
3. Einzelfragen zum Qualitätssicherungsrecht
des Kassenarztrechts auf dem Hintergrund
des Berufsrechts..............................................................S.254
4. Weiterbildungsrecht und hausärztliche/fachärztliche
Versorgung im Kassenarztrecht (§ 73 SGB V)..................S.258
5. Tätigkeitsvorbehalte und Qualifizierungsregelungen
im sonstigen Gesundheitsrecht (Übersicht).....................S.264
IV. Die Muster-Weiterbildungsordnung und die Weiterbildungsordnungen der Ländesärztekammern..................S.265
1. Die Muster-Weiterbildungsordnung
der Bundesärztekammer.................................................S.265
2. Die Weiterbildungsordnungen
der Landesärztekammern................................................S.266
V. Weiterbildung als berufsbegleitende Qualifizierung.........S.267
1. Ziel der Weiterbildung......................................................S.267
2. Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung............S.267
3. Weiterbildung „im Rahmen der Berufstätigkeit“
unter Anleitung................................................................S.269
4. Die arzthaftungsrechtliche Problematik des
Verhältnisses zwischen „anleitendem Arzt“
und weiterzubildendem Arzt............................................S.272
5.Kursweiterbildung............................................................S.275

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XVI
Inhaltsverzeichnis
VI. Die Systematik der Qualifikationen....................................S.277
1. Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidungsbildung der Kammern für die Einführung
von Qualifikationen..........................................................S.277
2. Die Qualifikationen im einzelnen......................................S.281
VII.Der Qualifikationsinhalt der Weiterbildung........................S.291
1. Einführende Bemerkungen ............................................ S.
291
2. Die gesetzliche Systematik und die Optionen des
Normgebers der MWBO..................................................S.293
3. Die Systematik der MWBO.............................................S.295
4. Die rechtlichen Folgerungen.............................................S.296
5. Übergangsrechtliche Fragen............................................S.298
6. Exkurs: Befähigungsnachweis durch Fortbildung
anstelle von Weiterbildung?.............................................S.299
7. Folgerungen und Ergänzungen im Kassenarztrecht.........S.300.1
VIII.Die Facharztbezeichnungen und das Recht zum
Führen der Facharztbezeichnung........................................S.302
1. Kammer- und Heilberufsgesetze und die Systematik
der MWBO.......................................................................S.302
2. Die Facharztbezeichnungen im Einzelnen........................S.303
3. Rechte und Pflichten beim Führen von
Bezeichnungen.................................................................S.307
4. Folgerungen und Ergänzungen im Kassenarztrecht.........S.324
IX. Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung in den einzelnen Qualifikationsstufen..................S.333
1. Gesetzliche Anforderungen und
die Konkretisierungen in der MWBO...............................S.333
2. Beginn der Weiterbildung (vgl. W 52)...............................S.334
3. Arten der Weiterbildung...................................................S.334
4. Regelungen über den Inhalt der Weiterbildung................S.337
5. Regelungen zur Dauer der Weiterbildung........................S.338
6. Regelungen zum Ablauf der Weiterbildung
(Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte).....................S.338
7. Besondere Regelungen der Zusatz-Weiterbildung...........S.341

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Inhaltsverzeichnis
XVII
X. Die Befugnis von Ärzten zur Weiterbildung und
die Zulassung von Weiterbildungsstätten..........................S.342
1. Gesetzliche Systematik und Regeln der MWBO.............S.342
2. Rechtliche Funktion der Befugniserteilung.......................S.344
3. Voraussetzungen der Befugniserteilung..........................S.344
4. Inhaltliche Bestimmung der Befugnis zur
Weiterbildung...................................................................S.349
5. Die Befugnis als Verwaltungsakt......................................S.352
6. Rechtsstellung und Pflichten des befugten
(ermächtigten) Arztes.......................................................S.353
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
7.
Beendigungsgründe der Weiterbildungsbefugnis............S.360
8. Die zugelassene Weiterbildungsstätte als
notwendiges sachliches Substrat der Weiterbildung.......S.362
9. Sonderregelungen zur Weiterbildung ohne Befugnis
und Zulassung..................................................................S.365
10. Folgerungen und Ergänzungen im Kassenarztrecht.........S.365
XI. Die Anerkennung der Weiterbildung mit dem Recht
zum Führen einer Facharztbezeichnung, Schwerpunktoder Zusatzbezeichnung (§ 10 bis 17 MWBO)....................S.369
1. Gesetzlicher und untergesetzlicher Rahmen....................S.369
2. Das Anerkennungsverfahren als besonderes
Verwaltungsverfarhen......................................................S.370
3. Das Anerkunnungsverfahren beim Erwerb
der Zusatzbezeichnung....................................................S.382
4. Das Anerkennungsverfahren beim Erwerb der
Fachgebietsbezeichnung „Öffentliches
Gesundheitswesen“........................................................S.382
5.Übergangsrecht...............................................................S.382
6. Die gegenseitige gesetzliche Anerkennung
der regelmäßig verliehenen Bezeichnungen
der Ärztekammern und die Folgen für
die Führbarkeit von Bezeichnungen.................................S.386.12
XII.Die Pflichten der Fachärzte..................................................S.387.1
1. Gesetzliche Grundlagen und Systematik..........................S.387.1
2. Die Pflicht zur Beschränkung auf das Fachgebiet............S.387.4

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XVIII
Inhaltsverzeichnis
3. Die Pflicht zur Tätigkeit im Schwerpunkt (Teilgebiet)........S.387.11
4. Die Fachgebietskompatibilität bei der Vertretung.............S.387.11
5. Die besondere Fortbildungspflicht im Gebiet,
Schwerpunkt oder Bereich...............................................S.387.11
6. Folgerungen und Ergänzungen im Kassenarztrecht
(Vertragsanspruch)...........................................................S.387.12
7. Der inhaltliche Umgang der Behandlungspflicht
des Vertragsarztes gegenüber dem Versicherten
und die Abgrenzung zu privatärztlichen Leistungen.........S.387.24
Teil D Die Ausübung des B
­ erufes
I.
Allgemeine Rechtsgrundlagen............................................S.1
1
Übersicht und Systematik................................................S.1
2
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes......................S.3
3
Gesetzgebungskompetenzen der Länder........................S.7
4
Die Berufsordnungen der Ärztekammern........................S.9
5
Berufsrelevante Spezialvorschriften.................................S.11
6
Recht der Europäischen Union.........................................S.13
7Arzthaftungsrecht/Patientenrechte...................................S.15
II. Der Arztberuf als freier Beruf (nicht besetzt)......................S.1
à siehe Teil A „Die Ausbildung zum Arzt“, Kapitel I.2.............S.1
III.Die Verkammerung des Arztberufes....................................S.1
1
Funktionen und verfassungsrechtliche Grundlagen
der Ärztekammern...........................................................S.1
2
Mitgliedschaft in den Ärztekammern...............................S.3
3
Aufgaben der Ärztekammern...........................................S.5
4
Rechtsdienstleistungen durch Ärztekammern.................S.11
5
Organe der Ärztekammern..............................................S.17
6
Die Staatsaufsicht über die Ärztekammer sowie
die Rechnungshofkontrolle..............................................S.19
7
Melde- und Informationspflicht........................................S.33

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Inhaltsverzeichnis
XIX
8Beitragsrecht....................................................................S.35
9Versorgungswerk.............................................................S.41
10 Aufgaben und Struktur der Bundesärztekammer.............S.47
IV. Die ärztliche Berufsordnung................................................S.428.1
1. Allgemeine Grundsätze....................................................S.428.1
2.Satzungsrecht..................................................................S.429
3. Das ärztliche Gelöbnis......................................................S.431
4.Sanktionsmöglichkeiten...................................................S.432
V. Die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit......................................S.433
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
VI. Die ärztlichen Berufspflichten..............................................S.442
1.Generalpflichtenklausel....................................................S.443
2. Rechtliche Grundlagen der Forschung..............................S.445
3. Die Behandlungspflicht....................................................S.449
4.Sterbebegleitung..............................................................S.456.5
5. Ärztliche Aufklärungspflicht..............................................S.456.11
6. Ärztliche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und
Auskunftspflichten...........................................................S.458
7. Ärztliche Zeugnisse und Gutachten.................................S.487
8. Die ärztliche Leichenschau...............................................S.499
9
Die ärztliche Schweigepflicht...........................................S.505
10. Haftung des Arztes für Behandlungsfehler......................S.537
11. Die Pflicht zur ärztlichen Fortbildung................................S.614
12. Die Pflicht zur Qualitätssicherung....................................S.619
13. Schutz des werdenden Lebens........................................S.629
14.Sterilisation......................................................................S.664
15.Kastration.........................................................................S.673
16. Künstliche Insemination...................................................S.680
17. Niederlassung und Kooperation.......................................S.689
18. Vertreter in der Praxis......................................................S.703
19. Assistenten in der Praxis.................................................S.718-720
20. Gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit.....................S.725

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Inhaltsverzeichnis
XX
21. Rechtsfragen des Praxisverkaufes...................................S.751
22. Ausbildung von nichtärztlichen Mitarbeitern in der
Praxis...............................................................................S.765
23. Der ärztliche Notfalldienst und der Rettungsdienst..........S.772.3
24. Grundzüge der Anstellungsbedingungen
der angestellten Ärzte......................................................S.801
25. Grundzüge der Gestaltung von Chefarztverträgen...........S.831
26. Grundlagen der Privatliquidation......................................S.867
27. Berufliche Kommunikation...............................................S.960
28. Kollegiales Verhalten........................................................S.977
Anhang....................................................................................S.983
CD-ROM

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A-II
6 Die Promotion
121
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
6 Die Promotion
Die Promotion zum „Dr. med.“ ist in Deutschland nicht Teil der ärztlichen
Ausbildung, d.h. der Doktorgrad wird nicht automatisch als Bestandteil der
Berufszulassung als Arzt verliehen. Zur ärztlichen Berufsausübung wird
der Doktorgrad nicht benötigt, ebenso wenig wie zur Facharztausbildung
oder zur späteren Niederlassung in eigener Praxis. Anders ist dies z.B. in
Österreich, wo der Ausbildungsabschluss mit dem „Doktor der gesamten
Heilkunde“ endet, d.h. der Dr.-Titel Bestandteil der Berufszulassung ist.
Damit ist jeder Arzt, der in Österreich die Ausbildung absolviert hat, automatisch berechtigt, diesen Titel zu führen, während in Deutschland die Promotion unabhängig von der Berufsausbildung stattfindet. Die Bezeichnung
„Dr. med.“ ist ein akademischer Titel, der von den Hochschulen aufgrund
eines erfolgreich durchlaufenen Promotionsverfahrens verliehen wird. Der
medizinische Doktorgrad „Dr. med.“ wird in Deutschland von den medizinischen Fakultäten der Hochschulen und Universitäten verliehen und wird
als akademischer Grad auf Lebenszeit verliehen (vgl. Schlund, in Laufs/
Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 9).
[1]
Das Promotionsrecht unterfällt somit nicht der Bundesgesetzgebung und
wird nicht von der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19
GG erfasst. Lediglich in § 18 HRG wird allgemein auf Hochschulgrade Bezug genommen. Danach bestimmt neben den dort genannten Hochschulgraden zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses im Übrigen
das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden (§ 18 Abs. 2
Satz 1 HRG). Danach wird die Promotion in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Länder geregelt. So sieht § 40 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG, v. 10.12.2006, GVBl. S. 900; geändert durch Art. 21 G.
v. 15.12.2010, GVBl. S. 387, 400) vor, dass die Universitäten das Recht zur
Promotion haben. Nach Abs. 1 Satz 3 kann zur Promotion zugelassen werden, wer – für die Medizin – das Staatsexamen erworben hat. Zulassungsvoraussetzung ist damit der erfolgreiche Abschluss der Ärztlichen Prüfung.
Ein entsprechendes Zeugnis darüber ist nach § 33 Abs. 2 ÄAppO nach dem
Muster gemäß Anlage 12 der ÄAppO zu erteilen. Die vergleichbare Regelung findet sich in § 67 des Hochschulgesetzes in NRW (HG NRW, in der
Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 31.10.2006, GV. NRW S. 474,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.12.2013, GV. NRW.
S. 723). In § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW heißt es: „Das Nähere regelt eine
Prüfungsordnung (Promotionsordnung)“. Auf dieser landesgesetzlichen
Grundlage hat die Universität zu Köln z.B. eine Promotionsordnung der
Medizinischen Fakultäten vom 13.8.2008 erlassen (Amtliche Mitteilungen
68/2008) und diese zuletzt in der „Zweiten Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln“ vom
24.4.2013 geändert (Amtliche Mitteilungen 23/2013).
Nach § 67 Abs. 1 HG NRW wird durch die Promotion an Universitäten eine
über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständi-
[2]
Heinz Haage
ÄB_EL_24.indb 121
18.08.2015 16:48:09
122
6 Die Promotion
A-II
ger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Weiter heißt es dort: „Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen
Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf
Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen“. Entsprechend heißt
es in § 3 Abs. 1 SächsHSG: „Die Promotion dient dem Nachweis sowohl
der besonderen Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit als
auch dem Nachweis einer über das allgemeine Studienziel hinausgehenden wissenschaftlichen Bildung auf dem Wissenschaftsgebiet der Medizin,
der Zahnmedizin ….“.
In der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1.6.1983 in der Fassung der zehnten
Änderungssatzung vom 6.7.2012 heißt es: „Die Promotion dient dem förmlichen Nachweis der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen
Arbeit“. Grundlage der dortigen Promotionsordnung ist Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG, vom 23.5.2006, GVBL. S. 245,
zuletzt geändert durch § 2 G. v. 7.5.2013, S. 252). Nach § 64 Abs. 1 Satz 1
dient die Promotion „dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen
Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung“. Damit wird deutlich,
dass es bei der Promotion einheitlich darum geht, den Nachweis der
Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen.
Teilweise wird verdeutlicht, dass es sich dabei um eine wissenschaftliche
Arbeit handelt, die über das Ziel des wissenschaftlichen Grundstudiums
hinausgeht.
[3]
Damit stellt sich die Frage, ob eine Promotion erst nach Abschluss des
regulären Studiums begonnen und durchgeführt werden kann, oder ob ggf.
auch eine studienbegleitende Promotion möglich ist. Nach Art. 64 Abs. 1
Satz 2 BayHSchG setzt die Promotion in der Regel ein mit einer Prüfung
erfolgreich abgeschlossenes Studium voraus. Für die Medizin ist dies nach
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes ein Studiengang an einer Universität. Der Senat der jeweiligen Hochschule beschließt in einer Satzung die
Promotionsordnung, in der das Nähere über das Promotionsverfahren zu
regeln ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 2 HG NRW soll die Promotionsordnung
„den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger
Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen“.
Nach § 67 Abs. 2 HG NRW ist in Nordrhein-Westfalen ein spezielles Promotionsstudium vorgesehen. Dort sollen die Hochschulen „forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen
Schlüsselqualifikationen ermöglichen“. Nach Abs. 5 dieser Regelung werden Zugangsberechtigte zum Promotionsstudium als Doktorandinnen oder
Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren
wollen. Das Nähere dazu regelt wiederum die Promotionsordnung der jeweiligen Hochschule.
Heinz Haage
ÄB_EL_24.indb 122
18.08.2015 16:48:09
B-IV
1 Zuständigkeit
1
IV.Anerkennung eines im
Ausland erworbenen
Weiterbildungsnachweises
Svenja Kreitz
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
1 Zuständigkeit
Wer in Deutschland als Facharzt bzw. als Fachärztin tätig sein will, benötigt
die Anerkennung der Facharztbezeichnung durch die zuständige Ärztekammer.
[1]
Die fachärztliche Weiterbildung und damit auch die Anerkennung eines
im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweises fallen in den Bereich
der ärztlichen Berufsausübung. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das
ärztliche Berufsrecht ergibt sich aus Artikel 70 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Danach haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht 1. Das Grundgesetz weist an keiner Stelle eine entsprechende Zuständigkeit des Bundes
auf. Zwar verleiht das Grundgesetz in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 dem Bund die
Gesetzgebungszuständigkeit für die Zulassung zu den ärztlichen Heilberufen. Daraus ergibt sich jedoch beispielsweise die Regelungskompetenz für
das Medizinstudium und die Approbation. Der Bund hat infolgedessen die
Bundesärzteordnung und im Weiteren die Approbationsordnung erlassen.
Damit wird jedoch allein der Zugang zum Arztberuf, nicht aber die ärztliche
Berufsausübung geregelt 2.
Die Gesetzgebungszuständigkeit liegt infolgedessen bei den Bundesländern. Die Landesgesetzgeber haben von ihrer Zuständigkeit durch
Erlass der Heilberufe- und Kammergesetze Gebrauch gemacht, in denen
zum Teil die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EU-RL; vgl. IV. 1, RdNr. 2) umgesetzt wurden. Wesentliche Regelungsinhalte, die die ärztlichen Berufsausübung betreffen, werden jedoch nicht in den Heilberufe- und Kammergesetze selbst geregelt
bzw. umgesetzt, sondern der Landesgesetzgeber hat den Ärztekammern
als Körperschaften des öffentlichen Rechts den gesetzlichen Auftrag erteilt,
entsprechende untergesetzliche Normen, z.B. in den Berufs- oder Weiterbildungsordnungen zu erlassen. Die Anerkennung richtet sich grundsätzlich nach der Weiterbildungsordnung derjenigen Ärztekammer, in deren
1
2
von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 6. Aufl., Art. 70 Rdn. 17 ff.
a.a.O., Art. 74 Rdn. 77 f.
Svenja Kreitz
ÄB_EL_24.indb 1
18.08.2015 16:48:24
2
1 Zuständigkeit
B-IV
Zuständigkeitsgebiet die fachärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Um
bundesweit möglichst einheitliche Regelungen hinsichtlich fachärztlicher
Weiterbildungen und auch der Anerkennungsverfahren zu ermöglichen,
hat die Bundesärztekammer eine (Muster‑)Weiterbildungs­ordnung erlassen. Zur vereinfachten Darstellung wird im Folgenden auf die (Muster‑)
Weiterbildungs­ordnung in der Fassung vom 28.06.2013 (MWBO) Bezug
genommen. Die von der Bundesärztekammer erarbeitete MWBO hat für
die Ärztekammern jedoch nur empfehlenden Charakter. Für jeden Arzt
bzw. für jede Ärztin ist grundsätzlich die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er bzw. sie ist.
[2]
In Bezug auf alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union (EU), des sonstigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der
Schweiz, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben,
findet für die Anerkennung einer ausländischen Facharztbezeichnung die
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Sie regelt die berufliche Anerkennung im Bereich der sogenannten reglementierten Berufe,
d.h. die Anerkennung einer ausländischen beruflichen Qualifikation für bestimmte Berufe, u.a. für den Arztberuf. Die berufliche Anerkennung soll den
Antragstellern die Ausübung des Berufes im Aufnahmemitgliedstaat unter
denselben Voraussetzungen wie Inländern ermöglichen.
Die EU-RL wurde am 7. September 2005 verabschiedet und danach im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zuletzt wurde sie durch
die Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 geändert (vgl. Teil B I. „Die
Ausübung des ärztlichen Berufes und die europäische und nationale Gesetzgebung“ dieses Kommentars). Das Europäische Parlament stimmte
am 9. Oktober 2013 für eine Modernisierung der Berufsqualifikationsrichtlinie. Die Veröffentlichung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) erfolgte am
28. Dezember 2013. Die so geänderte EU-RL trat am 17.01.2014 in Kraft. Da
die Richtlinie als Rechtsakt der europäischen Union in den Mitgliedstaaten
keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, sind die Vorgaben in das nationale Recht mit einer Frist bis zum 18.01.2016 umzusetzen.
[3]
Die Prüfung erfolgt jeweils auf der Grundlage der einschlägigen Normen, insbesondere des Heilberufe- und Kammergesetzes des Bundeslandes und der
Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammer. In der Praxis bedeutet dies, dass die zuständige Ärztekammer mit Einreichen der Unterlagen
prüft, ob die Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind. Die Prüfung
erstreckt sich insbesondere auf die Feststellung, ob der Antragsteller über
einen im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweis verfügt und bereits
Kammermitglied ist bzw. die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich beabsichtigt (z. B. durch Niederlassung im Sinne des SGB V).
Svenja Kreitz
ÄB_EL_24.indb 2
18.08.2015 16:48:24
B-V
V Dienstleistungserbringung durch Ärzte (§ 10b BÄO)
1
V.Dienstleistungserbringung durch
Ärzte (§ 10b BÄO)
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
Heinz Haage
Im Regelfall wird der ärztliche Beruf mit einer staatlichen Zulassung ausgeübt, also der Approbation (vgl. II) oder der Berufserlaubnis (vgl. III).
­Daneben ist ebenso eine Berufsausübung im Wege der Dienstleistungserbringung nach Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115
vom 9.5.2008, S. 47) möglich. Der AEUV zählt zum Primärrecht der EU und
leitet sich aus dem EWG-Vertrag von 1957 ab, der durch den EG-Vertrag
von Maastricht, den Vertrag von Nizza und Lissabon modifiziert worden
ist. Der AEUV ist am 1.12.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 57 AEUV sind
Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den
freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen
unterliegen. Als Dienstleistungen gelten dabei insbesondere gewerbliche,
kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Damit ist
die Berufsausübung als Arzt – also die freiberufliche ärztliche Tätigkeit –
umfasst. In Art. 57 Satz 3 des AEUV heißt es weiter, dass der Leistende
„zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in
dem Mitgliedstaat ausüben kann], in dem die Leistung erbracht wird, und
zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt“.
[1]
Will ein Arzt, der sich in einem anderen Mitgliedstaat bereits niedergelassen hat, Dienstleistungen in Deutschland erbringen, muss er dies anzeigen. Weitere Voraussetzungen muss er nicht erfüllen. So ist weder eine
formale Berufszulassung, noch eine Mitgliedschaft bei der zuständigen
Ärztekammer oder der kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Nach
der Rechtslage in Berlin müssen Ärzte, die als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages nur vorübergehend und gelegentlich in
Berlin tätig werden, ihre Tätigkeit beim Landesamt für Gesundheit und
Soziales (LaGeSo) anzeigen. Eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer Berlin ist gemäß § 2 Abs. 2 Berliner Kammergesetz nicht vorgesehen. Zur
Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer Berlin werden
die erforderlichen Daten über Person und Tätigkeit vom LaGeSo an die
­Ärztekammer Berlin übermittelt (§ 14 Abs. 5 Nr. 2 Berliner Kammergesetz;
www.aerztekammer-berlin.de).
[2]
Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens
nicht möglich ist (z.B. in einem Notfall), hat die Anzeige unverzüglich nach
Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Dies ist in §10b BÄO nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus Sinn und Zweck des GesamtzuHeinz Haage
ÄB_EL_24.indb 1
18.08.2015 16:48:25
2
V Dienstleistungserbringung durch Ärzte (§ 10b BÄO)
B-V
sammenhangs. Die Regelung ist aber Gegenstand von Art. 6 Unterabs. 2
der RL, so dass sich die Frage einer ausreichenden Umsetzung stellt. Die
Regelungen der Dienstleistungserbringung sind nicht von den Straf- und
Bußgeldvorschriften nach § 13 und § 14 BÄO erfasst.
[3]
Auch die Richtlinie 2005/36/EG greift das Recht zur Dienstleistungserbringung auf. In Erwägungsgrund 2 der RL vom 7.9.2005 (ABl. EG L 255
vom 30.9.2005, S. 22) wird die Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor erwähnt und in Erwägungsgrund 4 angesprochen, dass es
– unabhängig von den Regelungen der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG – Ziel sei, den freien Dienstleistungsverkehr zu
erleichtern. Dazu heißt es in den Erwägungsgründen 5 und 6 weiter: „Da
für die zeitweilige und gelegentliche grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen einerseits und für die Niederlassung andererseits jeweils
unterschiedliche Regelungen gelten, sollten für den Fall, dass sich der
Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, die Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten genauer bestimmt werden. Im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen ist
der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz
unbedingt Rechnung zu tragen. Daher sollten spezifische Bestimmungen
für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder
gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.“
Die konkrete Ausgestaltung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit
wird dann in Titel II (Art. 5 bis 9) der RL dargelegt. Grundlage für die nicht
beschränkbare Dienstleistungsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 1 der RL, dass
der Dienstleister zur Ausübung seines Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat – dem sog. Niederlassungsmitgliedstaat –niedergelassen ist,
d.h. er muss den entsprechenden Beruf bereits als niedergelassener Arzt
in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausüben dürfen. Dabei geht es letztlich
nur darum, dass er den Beruf unbeschränkt ausüben darf, also zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit zugelassen ist. Nicht vorausgesetzt wird eine
Niederlassung in dem Sinn, dass eine Eröffnung einer ärztlichen Praxis
verlangt wird. Damit gelten auch angestellte Ärzte in Deutschland als
niedergelassen und können als Dienstleister tätig werden (vgl. MARKT
D/7055/1/2006-DE vom 27.10.2006). Die Europäische Kommission stellte klar, dass die RL ausnahmslos auch für abhängig Beschäftigte gilt und
beruft sich auf entsprechende EuGH-Entscheidungen (EuGH Rs. C-106/91
und C-143/87). Wenn sich der Dienstleister nach der Berufszulassung im
Niederlassungsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat begibt, muss
er für den Fall, dass dieser Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht
reglementiert ist, nachweisen, dass er seinen Beruf mindestens ein Jahr
(bis zur Änderung durch die RL 2013/55/EU noch zwei Jahre) während der
vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat.
Für den ärztlichen Beruf ist dies derzeit nicht einschlägig, weil die Berufsausübung als Arzt in allen Mitgliedstaaten reglementiert ist. Nach Art. 5
Abs. 2 der RL gelten die Bestimmungen nur für den Fall, dass sich der
Heinz Haage
ÄB_EL_24.indb 2
18.08.2015 16:48:25
B-VI
VI Grenzabkommen
1
VI. Grenzabkommen
Heinz Haage
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
Der ärztliche Beruf wird regelmäßig mit einer staatlichen Zulassung ausgeübt, also der Approbation (vgl. II.) oder der Berufserlaubnis (vgl. III.). Daneben ist eine Berufsausübung im Wege der Dienstleistungserbringung nach
Art. 57 AEUV (vgl. V.) möglich oder das Sonderrecht der Berufsausübung
auf Grundlage von spezifischen Grenzabkommen.
[1]
Nach § 2 Abs. 4 BÄO gelten für Ärzte, die im Inland nicht niedergelassen
sind bei der „Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten“ die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge. So heißt es z.B. in
der Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-belgischen
Abkommens betreffend die Ausübung der Heilkunst in den Grenzgemeinden vom 28.7.1959 (veröffentlicht im BGBl. 1959 II S. 924) wie folgt: „Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich
Belgischen Regierung ist Einverständnis darüber hergestellt worden, dass
das Abkommen betreffend die Ausübung der Heilkunst in den Grenzgemeinden vom 28.10.1925 (Reichsgesetzbl. 1926 II S. 342) im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien mit Wirkung vom
1. Oktober 1957 gegenseitig wieder angewendet wird.“
Es handelt sich um ein ursprüngliches Abkommen zur Ausübung der Heilkunde in den Grenzgemeinden aus dem Jahr 1925, also nach dem Ersten
Weltkrieg. Das Abkommen betrifft dabei lediglich die Grenzgemeinden,
also Gebiete mit einer gemeinsamen deutsch-belgischen Grenze. Das
Recht, als niedergelassener Arzt in Belgien, ohne formale Zulassung in
Deutschland ärztlich tätig werden zu können, und umgekehrt das Recht in
Deutschland niedergelassenen Arztes, in Belgien ohne formale Zulassung
ärztlich tätig werden zu können, ist im Abkommen geregelt, aber zugleich
auf diese Gebiete beschränkt. Rechtsgrundlage der Regelung ist ein Gesetz vom 22. Mai 1926 (Gesetz über ein Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien betreffend die Ausübung der Heilkunde in den
Grenzgemeinden, RGBl. II S. 342). Dessen Artikel 1 lautet wie folgt: „Dem
in Berlin am 28. Oktober 1925 unterzeichneten Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und Belgien betreffend die Ausübung der Heilkunde in
den Grenzgemeinden, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht“. Artikel 2 betrifft dann nur noch das Inkrafttreten am
Tag nach der Verkündung. Das Abkommen selbst findet sich auf den Seiten
343 bis 345 des Reichsgesetzblattes II von 1926. Es ist in beiden Sprachen,
deutsch und französisch abgefasst, umfasst zehn Artikel und zwei Anhänge. Aus den Regelungen ergibt sich eindeutig der Anwendungsbereich.
Der Wortlaut von Artikel 1 des ursprünglichen Abkommens ist folgender:
„Die deutschen Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die in den an Belgien
Heinz Haage
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18.08.2015 16:48:28
D-VI
9 Die ärztliche Schweigepflicht
505
9 Die ärztliche Schweigepflicht
Bert-Sebastian Dörfer
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
a) Einleitung
Die ärztliche Schweigepflicht ist prägender Bestandteil sowohl der ärzt­
lichen Ethik als auch des ärztlichen Berufsrechts. Bereits der hippokratische Eid enthielt die Selbstverpflichtung des Arztes zur Verschwiegenheit. 1
Als bedeutende neuzeitliche Quelle gilt das „Genfer Gelöbnis“ des Welt­
ärztebundes von 1948. 2 Die aktuelle Fassung der Deklaration von Genf in
der Fassung von Mai 2006 lautet: „I will respect the secrets which are
confided in me, even after the patient has died“. 3 Die vom Weltärztebund
autorisierte deutsche Übersetzung lautet: „Ich werde alle mir anvertrauten
Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren.“ 4
[1]
Die aktuelle berufsrechtliche Regelung der ärztlichen Schweigepflicht in
der (Muster‑)Berufsordnung der in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) lautet: „Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist –
auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen.“
b) Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen der ärztlichen Schweigepflicht sind unterschiedlicher
Natur. Einerseits sind dies konkrete gesetzliche und satzungsrechtliche
Bestimmungen und andererseits individuelle vertragliche Vereinbarungen
zwischen Arzt und Patient. An erster Stelle sind die landesrechtlichen Regelungen in den Berufsordnungen der 17 (Landes‑)Ärzte­kammern zu nennen. Das Bundesrecht konstituiert keine positive Rechtspflicht, legt aber in
§ 203 des Strafgesetzbuches eine entsprechende Verpflichtung zugrunde.
Auf individualvertraglicher Ebene ergibt sich die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit als nebenvertragliche Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Patienten.
[2]
Das ärztliche Berufsrecht in Gestalt der Berufsordnungen der Landesärztekammern konstituiert und konkretisiert die Schweigepflicht. Daneben
enthält das Berufsrecht weitere Regelungen, etwa zur Schweigepflicht-
[3]
1vgl.
Katzenmeier, in: Rieger/Dahm/Katzenmeier/Steinhilper (Hrsg.), HK-AKM, Februar 2013,
Hippokratischer Eid, Nr. 2530, Rn. 1 – “Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder
außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach
draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte,
das nicht ausgesprochen werden darf.”
2
Die englischsprachige Fassung der Deklaration von Genf aus dem Jahr 1948 lautete: „I will respect the secrets which are confided in me“.
3http://www.wma.net/en/30publications/10policies/g1/index.html
4http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Genf.pdf
Bert-Sebastian Dörfer
ÄB_EL_24.indb 505
18.08.2015 16:48:33
506
9 Die ärztliche Schweigepflicht
D-VI
entbindung. Vorbild für die landesrechtlichen Satzungsbestimmungen zur
ärztlichen Schweigepflicht ist § 9 Abs. 1 der (Muster‑)Berufs­ordnung der in
Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). 5 Danach haben Ärzte
über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt
geworden ist, auch nach dem Tod des Patienten, zu schweigen. Der vollständige Wortlaut des § 9 Absatz 1 und 2 MBO-Ä lautet: „(1) Ärztinnen und
Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt
anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin
oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über
Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. (2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die
Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich
ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit
gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten
darüber unterrichten.“
Auf diese oder ähnliche Weise haben die 17 Landesärztekammern die ärztliche Schweigepflicht in ihren Berufsordnungen rechtsverbindlich geregelt.
Daneben sehen die Berufsordnungen weitere Konkretisierungen und Ausnahmen vor; etwa die Voraussetzungen für verschiedene Konstellationen
in denen der Arzt ausnahmsweise zur Offenbarung berechtigt ist sowie die
Pflicht des Arztes, seine Mitarbeiter über deren strafrechtliche Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
[4]
Die Berufsordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in den Heilberufeund Kammergesetzen der Bundesländer. 6 Diese enthalten häufig eine
allgemeine Verpflichtung der Ärzte, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben
und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen. 7 Damit ist das Vertrauen des Patienten in die
Verschwiegenheit des Arztes bereits Gegenstand der landesgesetzlichen
Vorgaben für die ärztliche Berufsausübung. Darüber hinaus ermächtigt die
Mehrzahl der Landesgesetze die Ärztekammern, in den obligatorisch zu
erlassenden Berufsordnungen, die Schweigepflicht als Berufsausübungspflicht zu konkretisieren. 8 Einzelne Kammergesetze enthalten diesbezüglich sogar eine ausdrückliche Verpflichtung. 9
5
6
7
8
9
(Muster-)Berufsordnung der in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung der
Beschlüsse des 118. Deutschen Ärztetages 2015 (www.bundesaerztekammer.de)
abrufbar unter www.kammerrecht.de/kammergesetze/berufskammern.html#heilberufskammern
Zu den gesetzlichen Generalpflichtenklauseln vgl. beispielhaft Art.17 Heilberufe-Kammergesetz
Bayern, § 27 Abs. 1 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe sowie § 21 Abs. 1
Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen.
vgl. beispielhaft § 31 Abs. 2 Nr. 1 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg, § 33 Abs. 1
Nr. 1 Heilberufsgesetz Brandenburg sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz.
vgl. etwa § 28 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe.
Bert-Sebastian Dörfer
ÄB_EL_24.indb 506
18.08.2015 16:48:33
D-VI
22 Ausbildung von nichtärztlichen Mitarbeitern in der Praxis
765
22Ausbildung von nichtärztlichen Mitarbeitern in
der Praxis
Ariane Loof
Narr: Ärztliches Berufsrecht · 24. Erg.-Lfg. Juni 2015
Die nichtärztlichen Aufgaben in den Arztpraxen werden hauptsächlich von
Medizinischen Fachangestellten (MFA) wahrgenommen. Daneben gibt es
noch Medizinische Dokumentare, die ausschließlich für die Verwaltung
und die Dokumentation zuständig sind und aufgrund ihrer Spezialisierung
in großen Arztpraxen tätig sind. Als Aufstiegsmöglichkeiten für medizinische Fachangestellte bieten die Landesärztekammern Fortbildungen zur
Fachwirtin oder zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung an.
B 457
Der Beruf der oder des Medizinischen Fachangestellten wurde vom Bundes­
gesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung gemäß § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
i.V.m. der Verordnung über die Berufsaus­
bildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten staatlich anerkannt.
a) Berufsbild
Die Ausbildung dauert drei Jahre und vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten
insbesondere im Bereich der Patientenversorgung und -betreuung,
Praxishygiene, Verwaltung, Abrechnung und Dokumentation von ärztlichen Leistungen sowie der ärztlichen Assistenz bei Diagnose und Therapie
(§§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten) 1.
B 458
Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. beschreibt die Tätigkeit der
Medizinischen Fachangestellten wie folgt:
„Medizinische Fachangestellte sind oft die erste wichtige Kontaktperson zu
Patientinnen und Patienten. Sie bilden die Schnittstelle zwischen Arzt/Ärztin
und Patient/in, Technik und Mensch. Sie arbeiten als fester Bestandteil
des Praxisteams interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen.
Der Beruf der Medizinischen Fachangestellten ist staatlich anerkannt und
nach dem Berufsbildungsgesetz durch die Ausbildungsordnung geregelt.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in der Verordnung
über die Berufsausbildung zu der oder dem Medizinischen Fachangestellten
festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Medizinische Fach­
angestellte leisten ihren berufsspezifischen Beitrag zur Prävention, zur
Wiederherstellung der Gesundheit und Unterstützung bei chronischen
Erkrankungen, bei Notfällen und in der Organisation und Verwaltung der
Praxis. Sie betreuen Patientinnen und Patienten vor, während und nach der
Behandlung. Sie assistieren bei medizinischen Behandlungsabläufen und
1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen
Fachangestellten vom 26. April 2006, BGBl. I, 1097 ff.
Ariane Loof
ÄB_EL_24.indb 765
18.08.2015 16:48:35
766
22 Ausbildung von nichtärztlichen Mitarbeitern in der Praxis
D-VI
Untersuchungen. Sie informieren Patientinnen und Patienten über die Ziele
und Möglichkeiten der Vor- und Nachsorge. Sie führen Hygienemaßnahmen,
Labor- und Verwaltungsarbeiten durch. Weitere Schwerpunkte liegen in den
Bereichen Kommunikation, Information, Dokumentation und Abrechnung
sowie Datenschutz, Praxis- und Qualitätsmanagement.“ 2
b) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung
B 459
Rechtsgrundlagen der Ausbildung zu der oder dem Medizinischen Fachangestellten sind das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 3, die Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachan­gestellten/zur
Medizinischen Fachangestellten 4 und die Musterprü­fungsordnung für die
Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des „Medizinischen Fachangestellten/der Medizi­nischen Fachangestellten“ 5 als Empfehlung der Bundesärztekammer an die Ärztekammern sowie die Tarifverträge
zwischen der Arbeits­gemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., insbesondere der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 30. November 2012 6 und der
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fach­angestellte/Arzthelferinnen vom
9. Juli 2013 (in Kraft getreten zum 1. April 2013) 7 in entsprechender Anwendung, sofern der Ausbilder und die oder der Auszubildende den tarifschließenden Verbänden angehören oder die Tarifverträge durch eine Regelung
im Ausbildungsvertrag in Bezug genommen wurden. Für Auszubildende,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Das von der Deutschen Bundesregierung am 2. April 2014 als Entwurf vorgelegte Gesetz zur Regelung
eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) soll in der
bisherigen Fassung keine An­wendung auf die Vergütung von Auszubildenden finden (§ 22 Abs. 3 des Entwurfes des MiLoG).
B 460
Die Auszubildenden können verlangen, dass mit ihnen vor Beginn der
Ausbildung ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird. Auszubildende,
auf deren Ausbildungsverhältnis der Manteltarifvertrag für Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen Anwendung findet, können von ihren
2http://www.vmf-online.de/mfa/mfa-berufsordnung
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Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen
Fachangestellten vom 26. April 2006, BGBl. I, 1097 ff.
Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des
„Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten, http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.99.3478.6762
Änderungstarifvertrag vom 30. November 2012 zum Manteltarifvertrag für Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der
Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. vom 20. Januar 2011,http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=133906.
Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen zwischen der
Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen
Fachangestellten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. vom 9. Juli 2013, in Kraft getreten zum 1. April 2013, http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MFA_GTV_2013.pdf.
Ariane Loof
ÄB_EL_24.indb 766
18.08.2015 16:48:36