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EIGENE UNTERLAGEN
Änderungen und Ablagehinweise Version 2008.1
Kapitel Methode
Titel
1
Tauschen
Auszug aus dem Strafgesetzbuch: „Sexueller Missbrauch“
1
Einordnen
Tarifübersicht GEMA
1
Tauschen
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
2
Tausch
Informationen des FA Wettbewerbe der DJF
6
Einordnen
Werbestand
8
Tausch
Adressenliste für Bastelmaterial, Werkzeuge usw.
13
Tausch
Arbeitshilfen für Jugendwarte und Betreuer
14
Einordnen
Regionsjugendring Hannover
(Tausch gegen JÖSchG)
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite www.jugendfeuerwehr-hannover.de
oder beim Fachbereichsleiter:
Michael Herwigk
Silberkuhle 3
30890 Barsinghausen
0 51 05 – 77 86 81
[email protected]
RECHTE UND PFLICHTEN
Auszug aus dem Strafgesetzbuch: „Sexueller Missbrauch“
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.
1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder
an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an
einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu
bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem
Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
RECHTE UND PFLICHTEN
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch
Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden
einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für
eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich
mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem
Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt
an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder
zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt,
sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an
sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch
missbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
RECHTE UND PFLICHTEN
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von
einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die
Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung
aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung
keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen
Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1
bestraft wird.
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen
Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen
anbietet oder überlässt,
RECHTE UND PFLICHTEN
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von
ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter
Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht,
wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
RECHTE UND PFLICHTEN
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Dieser Gesetzestext wurde um die Abschnitte 3-7 gekürzt. Themen darin sind: „Jugendschutz im Bereich
der Medien“, „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien“, „Verordnungsermächtigung“, „Ahndung von
Verstößen“ sowie „Schlussvorschriften“.
Ausfertigungsdatum: 23.07.2002
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen
Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer
oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person
im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen
auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. 2Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien
steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich,
soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz
übermittelt oder zugänglich gemacht werden. 2Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im
Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege
der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch
technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und
Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
RECHTE UND PFLICHTEN
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte
Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung
auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die
Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr
Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen
Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung
nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten
Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die
Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende
Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
Abschnitt 2: Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur
gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder
ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten
ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in
der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in
vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
RECHTE UND PFLICHTEN
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen
unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen
unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem
anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung
oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und
Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder
ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der
Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung
für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so
kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende
Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann
Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch
die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr
eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat
die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar
ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den
jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
RECHTE UND PFLICHTEN
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten
Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten
werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen
oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes
dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der
Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die
Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen
gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies
gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist
oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Werbestand
Allgemeines
Dieser Werbestand kann bei der RegionsJugendfeuerwehr ausgeliehen werden. Er
besteht aus Stellwand, Säule und Tresen.
Hierbei handelt es sich jeweils um weiße
Dekoplatten umrahmt von rot lackiertem
Aluminium.
Stellwand
Die Stellwand besteht aus zwei zu Fächern geordneten Stellwand-Reihen. Fünf Platten
sind dabei einseitig mit Klettband zu bekleben. Die sichtbare Fläche der Platten beträgt 68
x 98 cm, die Rahmenaußenmaße betragen 73 x 103 cm.
Durch das Ziehharmonika-Prinzip der Stellwand ist die Stellfläche variabel.
Die Stellwand wird in einer Transportbox (80 x 120 x 25 cm) transportiert.
Säule
Die Platten der quaderförmigen Säule haben die gleichen Maße wie die der Stellwand. Die
sichtbare Fläche der Platten beträgt also 68 x 98 cm, die Rahmenaußenmaße betragen
73 x 103 cm. Die Stellfläche ist somit 73 x 73 cm. An einer Seite der Säule befindet sich
eine Schiebetür, um Informationsmaterial einzulagern.
Die Säule wird in einer Transportbox (80 x 120 x 25 cm) transportiert.
Tresen
Der Tresen bietet sich als Informationsstand an. Er wird in einer Transportbox (20 x 100 x
160 cm) transportiert.
Leihkonditionen
Der Werbestand ist beim Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit eingelagert und kann
dort gebührenfrei abgeholt werden. Zwei Wochen im Voraus ist eine Anmeldung per eMail
erforderlich.
Die Komponenten sind auch einzeln leihbar, Dekoration und Informationsmaterial ist nach
Absprache ausleihbar.
Fragen und Anmeldungen:
Michael Herwigk
Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit
[email protected]
www.jugendfeuerwehr-hannover.de
BASTELN
Adressenliste für Bastelmaterial, Werkzeuge usw.
Firma
Adresse
Telefon
Fax
Internet
Schneider Versand GmbH
22880 Wedel
0180 – 50 40 201
0180 – 50 40 202
www.schneider.de
Oppermann
Gutenbergstraße 4-6
0180 – 567 21 21
0180 – 567 24 24
www.oppermann.de
0180 – 590 89 08
0180 – 590 89 09
www.opitec.de
0180 – 5060 150
0180 – 5060 160
www.winklerschulbedarf.com
0 60 74 – 82 16 50
0 60 74 – 2 73 22
www.als-verlag.de
0 73 34 – 96 96 0
0 73 34 – 96 96 36
www.lms.de
0180 – 5 44 21 11
0180 – 5 44 21 19
www.steyer.de
64319 Pfungstadt
Opitec Hobbyfix
Hohlweg 1
97232 Giebelstadt
Winkler
Mitterweg 16
94060 Pocking
ALS Verlag
Postfach 14 40
63114 Dietzenbach
LMS Lehrmittel Service
Ditzenbacher Str. 26
73342 Bad Ditzenbach
Ilsemarie Steyer GmbH
Voigtdinger Geest 3
21781 Canberge
Bei diesen Versandhäusern kann nur mit Dienstsiegel der Feuerwehr oder einer anderen öffentlichen Einrichtung (Kindergarten, Schule, Kirche,
Behörde) bestellt werden.
Bitte beachtet, dass die Telefonnummern beginnend mit 01805 pro Minute 0,14 EUR kosten.
LITERATURLISTE
Arbeitshilfen für Jugendwarte und Betreuer
Stand 8/2007. Erarbeitet von Helga Hülsemann.
Titel
Verlag
Lauffeuer
Zeitschrift der DJF
Ausbildungslehre Praxis & Theorie
G. Schueler
Niedersächsisches Brandschutzgesetz Kohlhammer
Jugendrecht
DTV
Rechts ABC für den Jugendgruppenlei- Luchterhand
ter
Sexueller Missbrauch von Jungen und Beltz Praxis
Mädchen
Das Umweltbastelbuch
Christopherus Verlag
Basteljahr
Ravensburg
Das große farbige
Falken Verlag
Bastel- & Werkbuch
Das 2. farbige
Falken Verlag
Bastelbuch für Kinder
Das große Ravensburger Spielebuch
Ravensburg
Spiel & Spaß mit und in der JugendKroboth/Becker,
gruppe
Verlag DFV
Spaß und Pflicht
Verlag DFV
Komm fahr mit
Verlag DFV
Komm rate mit
Verlag DFV
Komm spiele mit 1
Verlag DFV
Komm spiele mit 2
Verlag DFV
Komm bastele mit
Verlag DFV
Komm gestalte mit
Verlag DFV
Löschblatt 1 bis 3
NJF-Versand
Fit For Fire
FUK Niedersachsen
Jugendfeuerwehr 2
FUK Niedersachsen
Material zur Kinder & Jugendarbeit bekommt man auch bei:
ISBN
keine; www.lauffeuer.org
3-9802136-2-5
3-555-20292-8
3-423-05008-X
3-472-03953-1
3-407-62136-1
Buchnummer 025379
3-473-41016-0
3-8068-4439-9
3-8068-4439-9
3-473-42562-1
3-9805051-0-3
- Bundesministerium für Senioren, Familie und Jugend www.bmfsfj.de
- Landesjugendring www.ljr.de
- Region Hannover www.team-jugendarbeit.de
Einige der Informationen sind kostenlos.
Um weitere Bücher zur eigenen Weiterbildung, zum Basteln, Spielen und zur Ausbildung
von und für Jugendliche findest du in jeder gut sortierten Bücherei, im Buchladen oder im
Internet.
VERSCHIEDENES
Regionsjugendring Hannover
Der Regionsjugendring Hannover leiht für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit die unten
aufgelisteten Geräte aus. Die Gegenstände sind
Regionsjugendring Hannover e.V.
Hildesheimerstr. 20
30169 Hannover
Telefon:
0511 854685
Fax:
0511 810113
Email:
[email protected]
Gerät
Beschreibung
Panasonic PT-L757
Videobeamer inkl. aller Kabel im 10,00 Euro
Metallkoffer
Liesegang
portable E
Trainer Overheadprojektor im Tragekoffer
10 Stellwände
bespannt
Stand: 07.07.2007
2
Abholung Freitag, Rückgabe Montag
Preis/WE2
15,00 Euro
1,00 Euro
1,50 Euro
1,50 Euro
–
2 Buttonmaschinen für Buttons 59 0,17 Euro
mm inkl. Schneideeinrichtungen,
Buttons 59 mm mit Nadel und
Folien; Preis je Button
–
blau Gebühr je Stellwand und Tag
Badgematic Typ 1600
Preis/Tag