Informationen für nicht miteinander verheiratete
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Informationen für nicht miteinander verheiratete
Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern, die für ihr Kind die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen 1. Elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen. Sie beinhaltet die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Zur Personensorge gehört beispielsweise die Erziehung des Kindes, die Entscheidung über seinen Aufenthaltsort und seinen Umgang, die Einwilligung zu Operationen, die Bestimmung des schulischen Werdegangs. 2. Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter für das Kind die alleinige elterliche Sorge. Nicht verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge jedoch dann gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten oder eine sogenannte "Sorgeerklärung" abgeben. Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben müssen nicht zusammenleben. Die Sorgeerklärung wird beim Jugendamt (kostenlos) oder bei einem Notar (kostenpflichtig) beurkundet. Sie kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Sorgeerklärung kann nur vom Familiengericht wieder aufgehoben werden. 3. Die Abgabe der Sorgeerklärung unter Bedingungen oder einer Zeitbestimmung ist nicht möglich. Die Eltern können die Sorgeerklärung nur persönlich abgeben und müssen sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Ferner sind die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vorzulegen. 4. 5. Die gemeinsame elterliche Sorge oder Teile der gemeinsamen elterlichen Sorge können auch durch das Familiengericht auf beide Elternteile übertragen werden. Ein Elternteil kann dazu einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht prüft danach in einem vereinfachten Verfahren, ob die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Liegen keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, wird dem Antrag auf Übertragung stattgegeben. Falls die gemeinsame elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben werden soll, weil sich die Eltern getrennt haben, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit „der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht“; Dem Antrag ist auch stattzugeben, wenn „zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller/die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht“. Das bedeutet, dass auch der Vater die elterliche Sorge für das Kind allein erhalten kann. 6. Familienname des Kindes: Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern können den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters, den sie jeweils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führen, gegenüber dem Standesbeamten als Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst später begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Ab dem 6. Lebensjahr muss das Kind der Namensänderung zustimmen. Besteht zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) keine gemeinsame elterliche Sorge, so erhält das Kind den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann jedoch dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des Vaters erteilen. Der Vater und das Kind – soweit es das fünfte Lebensjahr vollendet hat – müssen zu dieser Namenserteilung ihre Einwilligung erteilen. 7. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dem Kind ist ferner der Umgang mit anderen Personen zu ermöglichen, zu denen es Bindungen besitzt, wenn dieser Kontakt für seine Entwicklung förderlich ist. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit seiner Mutter und mit seinem Vater und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Wenn es bei einer Trennung der Eltern zu Problemen im Umgang mit den Kindern kommen sollte, können Beratungsangebote der Psychologischen Beratungsstelle oder des Kommunalen Sozialen Dienstes in Anspruch genommen werden. Notfalls kann das Familiengericht eingeschaltet werden, das dann über den Umgang mit dem Kind entscheidet. 8. Wenn es dem Wohl des Kindes dient, haben auch Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht mit dem Kind. Darüber hinaus besitzen auch (frühere) Ehegatten eines Elternteils ein Umgangsrecht, wenn sie mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Ein Umgangsrecht haben auch frühere Pflegeeltern. 9. Wenn Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht getrennt leben, müssen sie bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gegenseitiges Einvernehmen herstellen. Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält. 10. Eltern haben im Rahmen der Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft bzw. der Trennung. Die Beratung soll das partnerschaftliche Zusammenleben in der Familie fördern, bei der Krisenbewältigung helfen — oder im Falle der Trennung die Eltern dabei unterstützen, ihre Verantwortung auch weiterhin zum Wohl des Kindes wahrzunehmen. Diese Beratung wird vom Sozialen Dienst oder der Psychologischen Beratungsstelle angeboten. 11. Wenn den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und ein Elternteil stirbt, steht die elterliche Sorge automatisch dem überlebenden Elternteil zu. Stirbt ein Elternteil, der die elterliche Sorge alleine ausübte, überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Falls Sie zum elterlichen (gemeinsamen) Sorgerecht noch Fragen haben, stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten oder nach telefonischer Terminvereinbarung gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich an uns! Landratsamt Ortenaukreis, Jugendamt, Beistandschaften/Amtsvormundschaften 77652 Offenburg, Badstraße 20, Tel. 0781/805-1463