Informationen für nicht miteinander verheiratete

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Informationen für nicht miteinander verheiratete
Informationen für nicht
miteinander verheiratete Eltern,
die für ihr Kind die elterliche Sorge
gemeinsam ausüben wollen
1.
Elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen. Sie beinhaltet die
Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Zur Personensorge gehört beispielsweise die Erziehung des Kindes, die Entscheidung über
seinen Aufenthaltsort und seinen Umgang, die Einwilligung zu Operationen, die Bestimmung des
schulischen Werdegangs.
2.
Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter für das Kind
die alleinige elterliche Sorge. Nicht verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge jedoch dann
gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten oder eine sogenannte "Sorgeerklärung" abgeben.
Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben müssen nicht zusammenleben. Die
Sorgeerklärung wird beim Jugendamt (kostenlos) oder bei einem Notar (kostenpflichtig)
beurkundet. Sie kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die
Sorgeerklärung kann nur vom Familiengericht wieder aufgehoben werden.
3.
Die Abgabe der Sorgeerklärung unter Bedingungen oder einer Zeitbestimmung ist nicht
möglich. Die Eltern können die Sorgeerklärung nur persönlich abgeben und müssen sich durch
Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Ferner sind die Geburtsurkunde des Kindes sowie
die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vorzulegen.
4.
5.
Die gemeinsame elterliche Sorge oder Teile der gemeinsamen elterlichen Sorge können auch
durch das Familiengericht auf beide Elternteile übertragen werden. Ein Elternteil kann dazu
einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen.
Das Familiengericht prüft danach in einem vereinfachten Verfahren, ob die Übertragung dem
Kindeswohl nicht widerspricht. Liegen keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen
elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, wird dem Antrag auf Übertragung stattgegeben.
Falls die gemeinsame elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben werden
soll, weil sich die Eltern getrennt haben, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das
Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
„der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat und der Übertragung widerspricht“;
Dem Antrag ist auch stattzugeben, wenn
„zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den
Antragsteller/die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht“.
Das bedeutet, dass auch der Vater die elterliche Sorge für das Kind allein erhalten kann.
6.
Familienname des Kindes: Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern können den Namen der
Mutter oder den Namen des Vaters, den sie jeweils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führen,
gegenüber dem Standesbeamten als Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wird die
gemeinsame Sorge der Eltern erst später begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt,
so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen
Sorge neu bestimmt werden. Ab dem 6. Lebensjahr muss das Kind der Namensänderung
zustimmen.
Besteht zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) keine gemeinsame elterliche Sorge, so
erhält das Kind den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann jedoch dem Kind
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des Vaters erteilen. Der Vater und
das Kind – soweit es das fünfte Lebensjahr vollendet hat – müssen zu dieser Namenserteilung
ihre Einwilligung erteilen.
7.
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dem Kind ist
ferner der Umgang mit anderen Personen zu ermöglichen, zu denen es Bindungen besitzt, wenn
dieser Kontakt für seine Entwicklung förderlich ist. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit seiner
Mutter und mit seinem Vater und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und
berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Wenn es bei einer Trennung der
Eltern zu Problemen im Umgang mit den Kindern kommen sollte, können Beratungsangebote der
Psychologischen Beratungsstelle oder des Kommunalen Sozialen Dienstes in Anspruch
genommen werden. Notfalls kann das Familiengericht eingeschaltet werden, das dann über den
Umgang mit dem Kind entscheidet.
8.
Wenn es dem Wohl des Kindes dient, haben auch Großeltern und Geschwister ein
Umgangsrecht mit dem Kind. Darüber hinaus besitzen auch (frühere) Ehegatten eines
Elternteils ein Umgangsrecht, wenn sie mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben. Ein Umgangsrecht haben auch frühere Pflegeeltern.
9. Wenn Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht getrennt leben, müssen sie bei Angelegenheiten,
die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gegenseitiges Einvernehmen herstellen. Bei
Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält.
10. Eltern haben im Rahmen der Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung in Fragen der
Partnerschaft bzw. der Trennung. Die Beratung soll das partnerschaftliche Zusammenleben in
der Familie fördern, bei der Krisenbewältigung helfen — oder im Falle der Trennung die Eltern
dabei unterstützen, ihre Verantwortung auch weiterhin zum Wohl des Kindes wahrzunehmen.
Diese Beratung wird vom Sozialen Dienst oder der Psychologischen Beratungsstelle angeboten.
11. Wenn den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und ein Elternteil stirbt, steht die
elterliche Sorge automatisch dem überlebenden Elternteil zu. Stirbt ein Elternteil, der die elterliche
Sorge alleine ausübte, überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden
Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Falls Sie zum elterlichen (gemeinsamen) Sorgerecht noch Fragen haben, stehen wir Ihnen während
unserer Sprechzeiten oder nach telefonischer Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.
Wenden Sie sich an uns!
Landratsamt Ortenaukreis, Jugendamt, Beistandschaften/Amtsvormundschaften
77652 Offenburg, Badstraße 20, Tel. 0781/805-1463