Anerkennung von Trainingslizenzen für Präventionskurse
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Anerkennung von Trainingslizenzen für Präventionskurse
46_Praevention 17.04.2007 10:50 Uhr HEALTH-MANAGEMENT Seite 46 TRAININGSLIZENZEN Die Lizenz zum Abrechnen Leistungen zur Gesundheitsprävention mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, ist ein interessanter Aspekt für Trainer, Studioinhaber und alle, die im Gesundheitssektor tätig sind. Welche Leistungen abgerechnet werden können, was dabei zu beachten ist und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, erfahren Sie von Godehard Hoevels. Foto: ArmaSport Anerkennung von Trainingslizenzen für Präventionskurse rävention ist seit der Neufassung des Präventionsparagraphen (§ 20 Sozialgesetzbuch V) im Jahr 2000 ein Schlagwort der Fitnessbranche. Vor allem Studiobesitzer, die planen mit Krankenkassen zu kooperieren, sollten sich intensiv mit Begriffen wie Primärprävention und betriebliche Gesundheitsförderung beschäftigen. Wie interessant der Gesundheitsmarkt für unsere Branche ist, belegt die Tatsache, dass die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im vergangenen Jahr 192 Mio. Euro für Maßnahmen der individuellen Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung zur Verfügung stellten. Umgerechnet sind das 2,74 Euro pro Versichertem. a Bewegungsgewohnheiten (§ 20 SGB V (1)) Handlungsfelder Prävention d Arbeitsbedingte körperliche Belastungen (§ 20 SGB V (2)) P Im § 20 SGB V (Absatz 1 und 2) findet man Regelungen zu den geförderten Maßnahmen, die für die Fitnessbranche unmittelbar bedeutsam sind. Sie gliedern sich in verschiedene Handlungsfelder und Präventionsprinzipien auf: 46 body LIFE 5 I 2007 1. Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität 2. Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme b Ernährung (§ 20 SGB V (1)) 1. Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung 2. Vermeidung und Reduktion von Übergewicht c Stressbewältigung/Entspannung (§ 20 SGB V (1)) Förderung individueller Kompetenzen zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken: Maßnahmen zur Entspannung Vorbeugung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates Jedem Präventionsprinzip wurden Kriterien zugeordnet, die sich auf Bedarf, Wirksamkeit, Zielgruppe, Ziele, Inhalte, Me- thodik und Anbieterqualifikation beziehen. Bevor die Maßnahme in das Förderprogramm aufgenommen wird muss die jeweilige GKV anhand dieser verbindlichen Qualitätskriterien prüfen, ob den geforderten Voraussetzungen in den unterschiedlichen Bereichen entsprochen wird. Ist dies nicht gegeben, darf eine Maßnahme nicht zu Lasten der Krankenkassen durchgeführt werden, sprich: Sie kann sich allerhöchstens an Selbstzahler richten. Zusätzlich sind folgende Aspekte als grundsätzliche Voraussetzungen anzusehen: 쐍 Es muss ein Trainer-Manual vorliegen, in dem der Aufbau, die Ziele, die Inhalte und Methoden der Einheiten fixiert sind, 쐍 es müssen Teilnehmerunterlagen vorliegen, 쐍 es werden angemessene räumliche Bedingungen gefordert, 쐍 die Gruppen müssen eine angemessene Personenzahl umfassen, 쐍 Kursleiter sollen über die später noch ausführlicher beschriebenen Anbieter- 46_Praevention 쐍 쐍 쐍 쐍 17.04.2007 10:52 Uhr Seite 47 qualifikationen hinaus eine Einweisung in das jeweilige Programm durchlaufen, die Angebote müssen weltanschaulich neutral ausgerichtet sein, es muss ein nachvollziehbarer Zielgruppenbezug bestehen, eine wissenschaftliche Evaluation dient als Nachweis der Wirksamkeit des verwendeten Konzeptes, Präventionsmaßnahmen/Kurse umfassen in der Regel acht bis zwölf Kurseinheiten. Welche Qualifikationen sind erforderlich? Die bei den einzelnen Präventionsprinzipien geforderten Anbieterqualifikationen sind im sogenannten SPIKK-Leitfaden ausführlich beschrieben. So ist zumeist ein staatlich anerkannter Abschluss in einer bewegungs- und sportbezogenen Berufsausbildung für den Kursleiter gefordert. Die Tabelle auf Seite 48 liefert eine Übersicht, über welche Abschlüsse und ggf. Zusatzqualifikationen Kursleiter verfügen müssen, um bestimmte Kurse anleiten zu dürfen: Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Übungsleiter mit der 2. Lizenzstufe lediglich in Vereinen Krankenkassen anerkannte Kursangebote durchführen dürfen, die mit dem Qualitätssiegel „Sport Pro Gesundheit“ versehen wurden. Bezüglich der Entspannungsangebote gilt, dass Angebote wie Yoga oder Qi-Gong von Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialberufs mit einer einschlägigen Zusatzqualifikation angeboten werden dürfen (z.B. Yoga mind. 500 Unterrichtseinheiten). Ärzte und Diplom-Sportlehrer können mit dem Erwerb von A-Lizenzen anerkannter Aus- und Weiterbildungsinstitutionen die Voraussetzungen schaffen, förderungsfähige Präventionskurse anzubieten. Als Beispiele hierfür können Nordic Walking-, Pilates- und Rückenschullizenzen genannt werden. Ziel der Präventionsmaßnahmen Diese Anforderungen werden gestellt, damit nachhaltige Ergebnisse im Sinne einer „Hilfe zur Selbsthilfe“ erzielt werden können. Die Teilnehmer sollen nach Abschluss des Kurses in der Lage sein, das erworbene Wissen bzw. die erworbenen Fertigkeiten und Übungen selbstständig anwenden und fortführen zu können. Die dauerhafte Inanspruchnahme solcher Kurse kann von den GKV nicht finanziert werden. In Folge dessen ist z.B. die Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen im Sinne des § 20 SGB V nicht vorgesehen. Reines oder überwiegend gerätegestütztes Krafttraining ist (noch) nicht förderungsfähig. Was ist bei Präventionsmaßnahmen zu bedenken? Zu bedenken sind die Risiken, die bei einem Engagement im Präventionsbereich auftreten können. Diese liegen überwiegend in der nicht unbedingt hohen Planungssicherheit. Im Gesundheitswesen ist derzeit noch keine klare Linie auszumachen. Zudem ist aufgrund unterschiedlicher Strukturen der gesetzlichen Krankenversicherungen die Ebene, auf der die relevanten Entscheidungen über konkrete Kooperationen oder Förderung getroffen werden, bei den Versicherungen sehr unterschiedlich. Bei den einzelnen Niederlassungsleitern erfolgt dies teils zentral, teils dezentral. Ist der zuständige und verantwortliche Ansprechpartner bekannt, so sollte man über die konkreten Voraussetzungen sprechen und sich auch darüber informieren, welche Leistungen die GKV zu übernehmen bereit ist (z.B. Werbung, Empfehlung an die Versicherten, Bereitstellung von Manuals usw.). Dabei ist auch die Berücksichtigung von bereits abgegebenen Präventionsangeboten und solchen von Konkurrenten von Bedeutung. Der Aufwand für die laufende Evaluierung von Präventionsmaßnahmen sollte vorab mit den Vertretern der GKV besprochen und 쑺 46_Praevention 17.04.2007 10:52 Uhr HEALTH-MANAGEMENT Seite 48 TRAININGSLIZENZEN überprüft werden. Ein wichtiger Aspekt ist beispielsweise, ob in der eigenen Anlage alle Voraussetzungen für die Maßnahmen erfüllt sind bzw. mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können. Nicht zuletzt sollte man prüfen, ob die über Präventionskurse angesprochenen Zielgruppen in das Gesamtkonzept einer Anlage und zu der eigenen Positionierung passen. Weiterbildung als Chance Foto: Rückgrat Kenzingen Die Chancen für Fitnessanbieter liegen darin, das Personal mit einem geringen Aufwand fortbilden zu können. Dadurch besteht die Möglichkeit anerkannte Präventionskurse in der eigenen Anlage anzubieten. Dies kann sinnvoll sein, wenn man mit Angeboten (keine Verträge, keine hohen Kosten, aufgrund des Gesundheitsbezuges gutes Image) neue Zielgruppen ansprechen möchte. Sollte das Personal nicht die Grundvoraussetzungen erfüllen und auch kein geeignetes Personal zu bekommen sein, so ist eine Kooperation mit Godehard Hoevels – Diplom-Sportlehrer für den Fachbereich „Fitness, Wellness & Gesundheit“ beim ISTStudieninstitut Infos: www.ist.de einem Anbieter, der über solche Kursleiter verfügt, eine interessante Alternative. Beispielsweise kann ein solcher Anbieter Räume für die Kursdurchführung anmieten und den Teilnehmern Empfehlungen für die Fortführung der Bewegungsprogramme als Selbstzahler in der Fitnessanlage aussprechen. Die Vorteile für die eigene Anlage sind also nicht unbedingt unmittelbar in der Durchführung einzelner Präventionskurse und den somit getätigten Umsätzen oder Mieteinnahmen zu sehen. Viel wichtiger ist die mittel- und langfristige Steigerung des Renommees und der Akquise neuer Godehard Hoevels Zielgruppen. Übersicht Anbieterqualifikation und geforderte Maßnahmen Abschluss Maßnahme Zusatzqualifikation (lt. §20 SGB V; vgl. S. 46) Sportwissenschaftler/-in (Diplom/Magister/ Lehramt) mit nachweislich gesundheitsorientierter Ausrichtung a.1 a.2 c d – – – mit spezieller Einweisung in das durchzuführende Programm Sport- u. Gymnastiklehrer/-in mit nachweislich gesundheitsorientierter Ausrichtung a.1 a.2 – Zusatz, z.B. mit Rückenschullehrerlizenz bzw. vergleichbarer Zusatzqualifikation für andere Indikationsbereiche (Nordic Walking, Pilates usw.) Zusatzqualifikation im Bereich Entspannung (z.B. Trainingsleiterlizenz) mit spezieller Einweisung in das durchzuführende Programm und Zusatzqualifikation, wie z.B. Rückenschullehrerlizenz c d Physiotherapeut/-in bzw. Krankengymnast/-in mit Zusatzqualifikation in der Methodik des Sports a.1 a.2 c d Ergotherapeut/-in, Masseur/-in oder Motopäde/ Motopädin mit Zusatzqualifikation in der Methodik des Sports a.2 d Ärzte, sofern diese in das durchzuführende Gesundheitssportprogramm eingewiesen wurden a.1 a.2 c d 48 – Zusatz, z.B. mit Rückenschullehrerlizenz bzw. vergleichbarer Zusatzqualifikation für andere Indikationsbereiche (Nordic Walking, Pilates usw.) Zusatzqualifikation im Bereich Entspannung (z.B. Trainingsleiterlizenz) mit spezieller Einweisung in das durchzuführende Programm und Zusatzqualifikation, wie z.B. Rückenschullehrerlizenz Zusatz, z.B. mit Rückenschullehrerlizenz bzw. vergleichbarer Zusatzqualifikation für andere Indikationsbereiche (Nordic Walking, Pilates usw.) mit spezieller Einweisung in das durchzuführende Programm und Zusatzqualifikation, wie z.B. Rückenschullehrerlizenz – Zusatz, z.B. mit Rückenschullehrerlizenz bzw. vergleichbarer Zusatzqualifikation für andere Indikationsbereiche (Nordic Walking, Pilates usw.) Zusatzqualifikation im Bereich Entspannung (z.B. Trainingsleiterlizenz) mit spezieller Einweisung in das durchzuführende Programm und Zusatzqualifikation, wie z.B. Rückenschullehrerlizenz Erzieher/-in, Gesundheitspädagoge/ -pädagogin, Heilpädagoge/-pädagogin c Zusatzqualifikation im Bereich Entspannung, z.B. Trainingsleiterlizenz Übungsleiter 2. Lizenzstufe „Sport in der Prävention“ mit den Profilen – Herz-Kreislauf-Training – Haltung und Bewegung – Entspannung und Stressbewältigung – Gesundheitsförderung im Kinderturnen a.1 – Für den Bereich Ernährung sind u.a. Diplom-Ernährungswissenschaftler wie auch Oecotrophologen anerkannt b – body LIFE 5 I 2007