Geschäftsordnung - Bezirk Rhein-Mosel

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Geschäftsordnung - Bezirk Rhein-Mosel
DLRG Bezirk Rhein- Mosel
Geschäftsordnung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel
Aufgrund des § 14 der Satzung des DLRG Bezirk Rhein-Mosel erlässt der Bezirksvorstand
diese Geschäftsordnung.
§1
Geltungsbereich
(1)
Die Geschäftsordnung dient der Durchführung aller Versammlungen, Sitzungen und
Tagungen der Organe des DLRG-Bezirks Rhein-Mosel sowie etwaiger Ausschüsse im
Rahmen der Satzung. Versammlungen, Sitzungen und Tagungen werden nachstehend „Versammlungen“ genannt.
Die DLRGBezirksjugend und DLRG-Ortsgruppen können sich eigene Geschäftsordnungen geben, die dieser Geschäftsordnung nicht widersprechen dürfen. Geben sie sich keine
Geschäftsordnung oder sind in deren Geschäftsordnungen bestimmte Sachverhalte
nicht geregelt, so gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß.
§2
Öffentlichkeit
(1)
Alle Versammlungen sind verbandsöffentlich. Auf Antrag und Beschluss kann die
Öffentlichkeit zugelassen werden. Unberührt bleibt das Recht des Bezirksvorstandes, im Einzelfall zu Versammlungen Sachverständige hinzuzuziehen.
(2)
§ 5 Abs. 4 bleibt unberührt.
§3
Einberufung
(1)
Die Einberufung der Bezirkstagung, der Bezirksratstagung und der Sitzungen des
Bezirksvorstandes richtet sich nach der Satzung.
(2)
Die Einberufung aller anderen Versammlungen des DLRG-Bezirks Rhein-Mosel richtet sich nach der Satzung oder eigenen Beschlüssen des Gremiums. Die Einladung
ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung
dem Teilnehmerkreis zuzustellen.
(3)
Die Einberufung und die Tagesordnung von Bezirkstagungen, Bezirksratstagungen
und Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen ist jeweils der übergeordneten Gliederung mitzuteilen.
(4)
An allen Versammlungen nach Abs. 2 und an allen Versammlungen der Ortsgruppen (ausgenommen Vorstandssitzungen) können Mitglieder des Bezirksvorstandes
teilnehmen.
DLRG-Bezirk Rhein-Mosel - Geschäftsordnung - 24.03.1999 -
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§4
Beschlussfähigkeit
(1)
Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 3 ordnungsgemäß einberufen wurde und die nach der Satzung erforderliche Anzahl von Stimmberechtigten
an wesend ist.
(2)
Die Versammlung wird beschlussunfähig, wenn die erforderliche Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Auf Antrag stellt der Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit fest und hebt die Versammlung auf. Eine
nachträgliche Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist unzulässig.
(3)
Stimmübertragungen sind nicht gestattet.
(4)
Im Falle einer Interessenkollision dürfen betroffene Personen an der Beratung und
Beschlussfassung nicht teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit wird dadurch nicht beeinträchtigt.
§5
Versammlungsleitung
(1)
Versammlungsleiter ist der Bezirksvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter oder ein Beauftragter. Dieser eröffnet, leitet und schließt
die Versammlung. Falls der Versammlungsleiter nach Satz 1 nicht anwesend ist oder für ihn eine Interessenkollision besteht, wählen die erschienenen Mitglieder aus
ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Diese Wahl ist vom ältesten anwesenden
stimmberechtigten Teilnehmer vorzunehmen.
(2)
Der Versammlungsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Auslegung einer Anwesenheitsliste;
- Prüfung der ordnungsgemäßen Einberufung;
- Prüfung der Stimmberechtigungen;
- Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- Vorschlag des Protokollführers;
- Bekanntgabe der Tagesordnung.
Diese Aufgaben können auch delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge beschließt die Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ohne Debatte.
(3)
Der Versammlungsleiter muss eine ausreichende Berichterstattung gewährleisten.
Schriftliche Vorlagen zu Tagesordnungspunkten sind nur in besonders wichtigen
und umfangreichen Sachverhalten erforderlich. Die einzelnen Tagesordnungspunkte
kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Abweichungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(4)
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu; er übt das Hausrecht aus. Ist die ordnungsgemäße Durchführung gefährdet, kann der Versammlungsleiter Teilnehmern das Wort entziehen und
deren Ausschluss auf Zeit oder für die gesamte Dauer der Versammlung anordnen.
Der Versammlungsleiter kann die Versammlung unterbrechen, vertagen oder aufheben. Einsprüche gegen die Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 sind unmittelbar vorzubringen. Die Versammlung beschließt über diese Einsprüche ohne Aussprache.
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§
6 Worterteilung
(1)
Ein Teilnehmer darf nur sprechen, wenn ihm der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat.
(2)
Sind zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter oder Sachverständige
bestimmt, so ist ihnen nach Eröffnung des Tagesordnungspunktes das Wort
zu
erteilen. Bei Behandlung von Anträgen hat der Antragsteller vor der Aussprache
das Recht, seinen Antrag zu begründen.
(3)
Auf Weisung des Versammlungsleiters oder Antrag eines Teilnehmers ist bei Aussprachen vom Protokollführer eine Rednerliste zu führen. Die Eintragung erfolgt in
der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
(4)
Jeder berechtigte Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen.
Berechtigt sind alle eingeladenen Teilnehmer sowie die Mitglieder des Bezirksvorstandes und des Präsidiums des Landesverbandes.
(5)
Das Wort zur Aussprache ist vom Versammlungsleiter zu erteilen. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Versammlungsleiter
kann in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen. Berichterstatter, Sachverständige und Antragsteller können sich zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt
auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; in diesem Falle entscheidet der
Versammlungsleiter über den Zeitpunkt der Worterteilung.
(6)
Auf Antrag kann die Versammlung eine Beschränkung der Redezeit beschließen.
(7)
Zur persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt.
Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in bezug
auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen
richtig stellen.
§7
Wort zur Geschäftsordnung
(1)
Wird das Wort zur Geschäftsordnung verlangt, so wird es außerhalb der Reihenfolge
der übrigen Redner durch den Versammlungsleiter erteilt. Der Redner zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen. Zur Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Vorredner geendet hat.
(2)
Der Versammlungsleiter kann zu jeder Zeit selbst das Wort zur Geschäftsordnung
ergreifen und Redner unterbrechen.
§8
Anträge
(1)
Die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung sind antragsberechtigt.
(2)
Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird durch die Satzung oder bei Fehlen einer
entsprechenden Vorschrift durch die Einladung bestimmt. Alle Anträge müssen
schriftlich eingereicht werden, begründet und unterschrieben sein. Anträge ohne
Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
(3)
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, sind ohne Feststellung
der Dringlichkeit zuzulassen.
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(4)
Anträge auf Satzungsänderungen werden gem. § 16 der Satzung behandelt.
§9
Dringlichkeitsanträge
(1)
Anträge, die nach Ablauf der Frist gemäß § 8 Abs. 2 oder in der Versammlung eingereicht werden, gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung
zugelassen werden.
(2)
Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Reihenfolge der übrigen
Redner unverzüglich abzustimmen, nachdem der Antragsteller kurz für die Dringlichkeit gesprochen hat. Vor der Abstimmung ist einem eventuellen Gegenredner
die gleiche Redezeit zu gewähren.
(3)
Ist die Dringlichkeit angenommen, erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.
(4)
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des DLRG-Bezirks
Rhein-Mosel sind unzulässig.
§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung und auf Schluss der Debatte
(1)
Anträge zur Geschäftsordnung und auf Schluss der Debatte kommen außerhalb der
Reihenfolge der übrigen Redner zur sofortigen Abstimmung, nachdem ein Antragsteller dafür gesprochen hat. Vor der Abstimmung ist einem eventuellen Gegenredner die gleiche Redezeit zu gewähren.
(2)
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen im Anschluss daran keinen Antrag
auf Schluss der Debatte stellen.
(3)
Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind die Namen der
in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
(4)
Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch den auf der Rednerliste eingetragenen Rednern und auf Verlangen
dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
§ 11 Abstimmung
(1)
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung
zweifelsfrei bekannt zu geben. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals vom
Versammlungsleiter zu verlesen; die Versammlung kann durch Beschluss darauf
verzichten.
(2)
Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden Teilnehmer, denen
nach der Satzung das Stimmrecht zusteht. Teilnehmer, die haupt- oder nebenamtlich gegen Entgelt in der DLRG tätig sind, können in einem Organ der anstellenden
Gliederung kein Stimmrecht wahrnehmen.
(3)
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende
ist, so entscheidet der Versammlungsleiter ohne Aussprache.
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(4)
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgen Abstimmungen offen; ggf.
durch Vorzeigen der Stimmkarte. Auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers
muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Hierfür ist keine Mehrheit
erforderlich. Eine namentliche Abstimmung muss mit einem Drittel der Stimmberechtigten beschlossen werden.
(5)
Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
(6)
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
Bei Zweifel über den Gegenstand der Abstimmung kann sich ein Teilnehmer zu
Wort melden. Auskünfte erteilt in diesem Falle der Versammlungsleiter, er kann
diese Aufgabe auch delegieren.
(7)
Bei allen Abstimmungen und Beschlüssen entscheidet, soweit die Satzung oder die
Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und un
gültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(8)
Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung angezweifelt, muss sie wiederholt
werden, wenn die Versammlung dies beschließt.
(9)
Die Beschlüsse werden im Zweifelsfall mit Ende der Versammlung wirksam. Über
Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf in dieser Versammlung
nicht erneut beraten und abgestimmt werden.
§ 12 Wahlen
(1)
Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß vorgesehen
sind, auf der Tagesordnung stehen und gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 bekannt gegeben
worden sind; § 5 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
(2)
Vor Wahlen in einer satzungsgemäß vorgesehenen Versammlung bestimmt der Bezirksvorstand eine Mandatsprüfungskommission, die von der Versammlung zu bestätigen ist.
Die Versammlung hat einen Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu
bestellen. Er hat vor der Wahl zu prüfen, ob die Kandidaten die satzungsgemäßen
Voraussetzungen erfüllen. Nach der Wahl hat er die Aufgabe, die abgegebenen
stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Für die Wahl des Vorsitzenden kann die
Versammlung einen Wahlleiter wählen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt der Wahlausschuss aus seiner Mitte den Wahlleiter. Während der Wahl des Vorsitzenden übt
der Wahlleiter die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters aus.
(3)
(4)
Während der Wahl des Vorsitzenden übt der Wahlleiter die Rechte und Pflichten des
Versammlungsleiters aus.
(5)
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung
die schriftliche oder sonstige beweiskräftige zweifelsfreie Erklärung des Kandidaten
zur Annahme einer möglichen Wahl vorliegt.
(6)
Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
(7)
Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte beschließen. Den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das
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Wort zu ergreifen und auch ein Schlusswort zu sprechen. Die Reihenfolge der Worterteilung richtet sich nach der Reihenfolge der Vorschläge.
(8)
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, vom Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen.
§ 13 Niederschrift
(1)
Die Ergebnisse der Beratungsgegenstände sind in Niederschriften festzuhalten. Sie
müssen Datum, Versammlungsart, Namen der Teilnehmer und Gegenstände der
Beratung und Beschlussfassung, letztere im Wortlaut, sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2)
Die Niederschriften sind jeweils vom Versammlungsleiter bzw. bei Wahlen auch
vom Wahlleiter und von dem Schriftführer, der auch Angestellter der DLRG sein
kann, zu unterzeichnen und innerhalb von sechs Wochen den Teilnehmern zuzustellen. Der übergeordneten Gliederung ist die Niederschrift nach der Einspruchsfrist
zuzustellen. Für örtliche Gliederungen genügt es, dass gegenüber den Mitgliedern
die Bekanntgabe zu Beginn der nächsten gleichartigen Versammlung erfolgt; diese
kann auch durch Beschluss auf die Bekanntgabe verzichten.
(3)
Niederschriften gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung oder Bekanntgabe schriftlich Einspruch gegen die Fassung der Niederschrift erhoben worden ist.
§ 14 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind aufgrund des § 14 der Satzung zu beschließen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Bezirksvorstand am
24.03.1999 in Kraft.
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