Unterlagen - LeitnerLeitner
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Umsatzsteuerliche Neuerungen bei Exportlieferungen und Reihengeschäften Dr. Hannes Gurtner Dr. Peter Pichler 29.10.2015 WIEN I. Nachweispflichten bei Exportlieferungen Ausgangslage Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten Nachweispflichten bei Exportlieferungen - Ausgangslage ¬ Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen ¬ Lieferungen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten: Steuerbefreite Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG) ¬ Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten: Steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 UStG) ¬ Steuerbefreiung setzt Erfüllung bestimmter Nachweispflichten voraus ¬ Ausfuhrnachweis bzw innergemeinschaftlicher Beförderungs/Versendungsnachweis ¬ Buchnachweis 3 29.10.2015 Nachweispflichten bei Exportlieferungen Überblick Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs 4 ff UStG) Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten ¬ Alternativ Bescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiets ansässigen Spediteurs (UStR Rz 1083) 4 29.10.2015 Nachweispflichten bei Exportlieferungen Überblick Ig Beförderungs-/Versendungsnachweis Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten ¬ Alternativ Bescheinigung eines im Gemeinschaftsgebietes ansässigen Spediteurs (UStR Rz 1083) 5 29.10.2015 Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Buchnachweis ¬ Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung bzw ig Lieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden ¬ Dokumentationsverpflichtung des liefernden Unternehmers Standorte ¬ Aus Büchern bzw Aufzeichnungen müssen sich sämtliche Vor- Kontaktdaten ¬ aussetzungen für die Steuerfreiheit ergeben Reine Belegsammlung nicht ausreichend ¬ Buchnachweis soll Überprüfbarkeit der Voraussetzungen der ¬ Steuerfreiheit ermöglichen Ausdrückliche Vorgaben zu Buchnachweis innergemeinschaftlichen Lieferungen in VO 1996/401 ¬ Analoge Anwendung für Ausfuhrlieferungen 6 29.10.2015 bei Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten Lieferung zwischen Unternehmern ¬ Anforderungen an Buchnachweis gemäß VO 1996/401 ¬ Name, Anschrift und UID-Nr des Abnehmers ¬ Name und Anschrift des Beauftragten in Abholfällen ¬ Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes ¬ Tag der Lieferung ¬ Vereinbartes Entgelt ¬ Art und Umfang einer Be-/Verarbeitung vor der Beförderung ¬ ¬ ¬ ¬ 7 29.10.2015 oder Versendung Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet Bei Lieferung von Fahrzeugen zusätzlich Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank zT abweichende Aufzeichnungspflichten bei ig Verbringung I. Nachweispflichten bei Exportlieferungen Aktuelle Aussagen der Finanzverwaltung Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Umsatzsteuer-Protokoll 2015 ¬ Innergemeinschaftliche Lieferung von KFZ ¬ Fraglich war, ob bei ig Lieferungen eine Nachweisführung allein ¬ Kontaktdaten ¬ ¬ ¬ durch die Zulassung des KFZ im übrigen Gemeinschaftsgebiet möglich ist Die Zulassung in einem anderen EU-MS ist keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit dar und ist daher in der VO 1996/401 nicht als (Nachweis-)Voraussetzung angeführt Die nach der VO 1996/401 erforderlichen Nachweise (zB Verbringungserklärung des Abholenden) können durch eine kraftfahrrechtliche Zulassung nicht ersetzt werden Die ausländische Zulassung allein ist nicht ausreichend, sondern ein bloßes Beweismittel Entscheidend sind die gesamten Umstände des konkreten Falls (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) ¬ Korrespondierende Änderungen in den USt-Richtlinien 9 29.10.2015 Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 10 29.10.2015 Umsatzsteuer-Wartungserlass 2015 - Entwurf ¬ Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Anpassung an Judikatur (USt-RL Rz 4006) ¬ Liegen die Nachweise iSd VO 1996/401 nicht vor, kann die Steuerfreiheit nicht in Anspruch genommen werden ¬ Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten objektiv feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen ¬ Beachtet der Lieferant die in der VO 1996/401 Beweisvorsorgemaßnahmen nicht, liegt es an ihm, gleichwertige Nachweis vorzulegen, die der Beweiswürdigung unterliegen ¬ Die nachträgliche Erstellung von Dokumenten kann die Beweiskraft des Nachweises in Frage stellen I. Nachweispflichten bei Exportlieferungen Aktuelle Rechtsprechung Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte ¬ BFG 16.4.2014, RV/7101624/2010 ¬ Ein CMR-Frachtbrief kann auch dann als tauglicher werden, wenn er nicht vom ¬ Kontaktdaten 12 Rechtsprechung BFG 29.10.2015 Versendungsbeleg qualifiziert Abnehmer unterschrieben ist Ein Gutglaubensschutz für den Lieferanten nach Art 7 Abs 4 UStG kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn dieser keine Überprüfung der (gültigen) UID-Nummer der Abnehmer vorgenommen hat Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Rechtsprechung VwGH ¬ VwGH 26.3.2014, 2011/13/0038 ¬ Wird der Ausfuhrnachweis gem § 7 Abs 4 ff UStG nicht in der ¬ Kontaktdaten ¬ 13 29.10.2015 gesetzlichen Form erbracht, ist die Steuerbefreiung nicht grundsätzlich zu verwehren Es ist bei der Beurteilung der Steuerfreiheit nicht auf formelle Belange abzustellen, vielmehr ist entscheidend, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen Die Rsp des EuGH (EuGH 27.9.2007, C-146/05, Collée) in Bezug auf den Buchnachweis bei ig Lieferungen ist auch auf den Ausfuhrnachweis bei Exportlieferungen anwendbar Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Rechtsprechung VwGH ¬ VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192 ¬ Soweit der liefernde Unternehmer den Nachweis der Standorte Kontaktdaten ¬ Beförderung nicht entsprechend § 2 der VO 1996/401 erbringt, liegt es an ihm, gleichwertige Nachweise für die Beförderung zu erbringen (zB durch Empfangsbestätigung) Die nachträglich auf vorgefertigten Formularen des Lieferanten erfolgten Empfangsbestätigungen der Abnehmer wurden aus folgenden Gründen als unzureichend qualifiziert: ¬ Der liefernde Unternehmer hat von vornherein keine ¬ ¬ ¬ 14 29.10.2015 Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw in Abholfällen keine Erklärung des Abnehmers über die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet erstellt Es wurden im Zeitpunkt der Lieferung auch keinerlei Identitätsnachweise der Abnehmer erstellt Der Nachweis über die Beförderung konnte insbesondere auch nicht durch Dokumente über das Beförderungsende, wie etwa zeitnahe Zulassungsbestätigungen der gelieferten PKW im Bestimmungsland, untermauert werden Siehe auch Anpassungen USt-Richtlinien Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten Rechtsprechung BFH ¬ BFH 22.7.2015, V R 38/14 ¬ Bei einer ig Lieferung wurden die Waren vom Abnehmer versendet, im CMR-Frachtbrief wurde der Lieferant als Absender angegeben ¬ Ein CMR-Frachtbrief ist nur dann als tauglicher Versendungsnachweis zu qualifizieren, wenn er sowohl vom Frachtführer als auch vom Absender unterzeichnet wird. ¬ Als Absender ist nach CMR-Übereinkommen der zivilrechtliche Auftraggebers des Frachtführers zu qualifizieren ¬ Im vorliegenden Fall ist der CMR-Frachtbrief unrichtig und die Lieferung daher grundsätzlich steuerpflichtig ¬ Soweit nicht aufgrund anderer objektiver Umstände feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind ¬ Derzeit nicht abschätzbar ob bzw in welcher Form die österreichische Finanzverwaltung diese Aussagen aufgreift 15 29.10.2015 II. Reihengeschäfte Ausgangslage Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Reihengeschäfte ¬ Definition ¬ Umsatzgeschäft ¬ Standorte Kontaktdaten zwischen mehreren denselben Gegenstand Gegenstand wird unmittelbar vom Unternehmer in der Kette geliefert A Rechnung B Unternehmern ersten Rechnung zum über letzten C Warenbewegung ¬ Grundsätze bei der Beurteilung ¬ Keine Sonderregelung bezüglich Leistungsort und –zeitpunkt ¬ Lieferungen finden gedanklich hintereinander statt ¬ Es kann nur eine bewegte Lieferung (§ 3 Abs 8 UStG) geben ¬ Nur die bewegte Lieferung kann steuerfreie ig Lieferung (oder Ausfuhrlieferung) sein ¬ Alle übrigen Lieferungen sind ruhende Lieferungen (§ 3 Abs 7 UStG) 17 29.10.2015 Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Derzeitige Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung ¬ Transportdurchführung bzw –veranlassung entscheidend ¬ Bewegte Lieferung ist die erste Lieferung in der Reihe, bei der Lieferant oder Abnehmer befördert bzw versendet Standorte Kontaktdaten A Rechnung B Rechnung C Transport A oder B befördert / versendet ¬ Lieferung A-B ¬ Bewegte Lieferung ¬ Leistungsort: Ort, wo die Beförderung beginnt (§ 3 Abs 8 UStG) ¬ Lieferung B-C ¬ Ruhende Lieferung ¬ Leistungsort: Wo sich Gegenstand bei Verschaffung der 18 29.10.2015 Verfügungsmacht befindet (Ende des Transports, § 3 Abs 7 UStG) Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Derzeitige Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung A Rechnung B Rechnung C Standorte Transport Kontaktdaten C befördert / versendet ¬ Lieferung A-B ¬ Ruhende Lieferung ¬ Leistungsort: Wo sich Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (Beginn des Transports, § 3 Abs 7 UStG) ¬ Lieferung B-C ¬ Bewegte Lieferung ¬ Leistungsort: Wo die Beförderung beginnt (§ 3 Abs 8 UStG) 19 29.10.2015 II. Reihengeschäfte Alternative Zuordnungskriterien für bewegte Lieferungen nach der Rechtsprechung Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Rechtsprechung des EuGH ¬ EuGH 16.12.2010, C-430/09, Euro Tyre Holding Ansprechpartner NL Standorte Rechnung BE1 Rechnung BE2 Kontaktdaten Warenbewegung ¬ BE1 holt Waren bei NL in den Niederlanden ab und transportiert sie zu seinem Abnehmer BE 2 in Belgien ¬ BE1 verwendet seine belgische UID-Nr und erklärt gegenüber NL, dass er Waren nach Belgien transportieren wird ¬ Die Bestimmung, welchem Umsatz die Beförderung zuzurechnen ist, hat in Ansehung einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen 21 29.10.2015 Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Rechtsprechung des EuGH ¬ EuGH 16.12.2010, C-430/09, Euro Tyre Holding ¬ Absichten des Ersterwerbers (BE1) sind zu berücksichtigen ¬ Zuordnung der Warenbewegung im Ausgangsverfahren zur ersten Lieferung, da Standorte ¬ mittlerer Unternehmer (BE1) bekundete Absicht, Gegenstand in Kontaktdaten ¬ einen anderen Mitgliedstaat zu befördern mittlerer Unternehmer (BE1) trat mit anderen Mitgliedstaates auf UID-Nummer dieses ¬ Einschränkung des EuGH: Jedoch nur, „sofern das Recht, über ¬ den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber [BE2] übertragen wurde“ Bestätigung dieser Aussagen in EuGH 27.9.2012, C-587/10, VStR ¬ Umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ¬ Relevant ist insbesondere die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Befähigung wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem Endempfänger übertragen worden ist 22 29.10.2015 Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Rechtsprechung des BFH ¬ BFH 11.8.2011, V R 3/10 Ansprechpartner DE Standorte Kontaktdaten Rechnung ES Rechnung FR Warenbewegung ¬ FR holt mit Vollmacht des ES ab ¬ Entscheidend für die Zuordnung der Warenbewegung ist die Absichtsbekundung des Zwischenhändlers gegenüber dem Erstlieferanten ¬ Keine Mitteilung des ES an DE über Weiterverkauf = Zuordnung ¬ ¬ 23 29.10.2015 der Warenbewegung zur ersten Lieferung Mitteilung des ES an DE über Weiterverkauf = Zuordnung der Warenbewegung zur zweiten Lieferung De facto Wahlrecht für ES Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Rechtsprechung des BFH ¬ BFH 25.2.2015, XI R 15/14 (Nachfolgeentscheidung EuGH VStR) und XI R 30/13 Ansprechpartner Standorte DE Rechnung US Rechnung FI Kontaktdaten Warenbewegung ¬ Umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls für ¬ Zuordnung der bewegten Lieferung erforderlich Feststellung erforderlich, wann bzw wo der Ersterwerber US dem Zweiterwerber FI die Verfügungsmacht verschafft ¬ Falls Bestimmungsland = Zuordnung der Warenbewegung zur ¬ 24 29.10.2015 ersten Lieferung Falls Abgangsland = Zuordnung der Warenbewegung zur zweiten Lieferung Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Rechtsprechung des BFH ¬ BFH 25.2.2015, XI R 15/14 (Nachfolgeentscheidung EuGH VStR) und XI R 30/13 Ansprechpartner Standorte DE Rechnung US Rechnung FI Kontaktdaten Warenbewegung ¬ Verschaffung der Verfügungsmacht = Übertragung von Wert, ¬ ¬ ¬ 25 29.10.2015 Substanz und Ertrag des Liefergegenstandes Im Zweifel Lieferung von DE an US als bewegte Lieferung Absichtsbekundungen / subjektive Kenntnisse nicht für Zuordnung der Warenbewegung sondern allenfalls für Vertrauensschutz maßgebend Transportveranlassung irrelevant Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 26 29.10.2015 Reihengeschäfte ¬ Schlussfolgerungen aus der Rechtsprechung des EuGH und BFH ¬ Keine generelle Lösung zur Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften durch EuGH und BFH ¬ „Umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles“ ¬ Maßgeblich ist primär wann bzw wo die Übergabe der Verfügungsmacht durch den Erst- an den Zweiterwerber erfolgt ¬ Zuordnung der Warenbewegung zur ersten Lieferung ist Regelfall, Zuordnung zur zweiten Lieferung die Ausnahme Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten Reihengeschäfte ¬ Schlussfolgerungen aus der Rechtsprechung des EuGH und BFH ¬ Abstellen des BFH auf Verschaffung der Verfügungsmacht steht in Widerspruch zur Ansicht der (dt als auch öst) Finanzverwaltung ¬ Neufassung der gesetzlichen Vorgaben in Deutschland bzw des Umsatzsteuer-Anwendungserlass erwartet ab 1.1.2016 ¬ Noch keine konkrete Aussage der österreichischen Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des EuGH und BFH ¬ Österreichische Umsatzsteuer-Richtlinien gelten weiterhin und werden entsprechend unseren Erfahrungen von der Finanzverwaltung strikt angewendet ¬ Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Berufung auf die Grundsätze der Rechtsprechung zu umsatzsteuerlich vorteilhaften Ergebnissen führen kann ¬ Risiko einer abweichenden Sichtweise der Finanzverwaltung und Erfordernis eines Rechtsmittels 27 29.10.2015 Für Ihre Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung! Dr. Hannes Gurtner A T E 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 +43 732 70 93-329, F +43 732 70 93-821 [email protected] Dr. Peter Pichler A T E 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 +43 732 70 93-312, F +43 732 70 93-821 [email protected] Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten beograd bratislava brno budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich bucuresti * praha * sofia * warszawa * 29 29.10.2015 * kooperation Nachweispflichten bei Exportlieferungen Reihengeschäfte Ansprechpartner LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB 11000 BEOGRAD, Knez Mihailova Street 1-3 t +381 11 655 51 05 f +381 11 655 51 06 e [email protected] BMB Leitner k.s. SK 811 01 BRATISLAVA, Zámocká 32 t +421 2 591 018-00 f +421 2 591 018-50 e [email protected] LeitnerLeitner CZ, s.r.o. CZ 120 00 PRAHA, Římská 12 CZ 639 00 BRNO, Vídeňská 995/63 t +420 773 511 879 t +421 903 482 702 e [email protected] Standorte Kontaktdaten Leitner + Leitner Tax Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12 Viziváros Office Center B/IV t +36 1 279 29-30 f +36 1 209 48-74 e [email protected] LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 t +43 732 70 93-0 f +43 732 70 93-156 e [email protected] Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 t +386 1 563 67-50 f +386 1 563 67-89 e [email protected] 30 29.10.2015 LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 t +43 1 718 98 90 f +43 1 718 98 90-804 e [email protected] LeitnerLeitner Consulting d.o.o. HR 10 000 ZAGREB, Heinzelova ulica 70 t +385 1 60 64-400 f +385 1 60 64-411 e [email protected] LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZüRICH, Bahnhofstrasse 69a t +41 44 226 36 10 f +41 44 226 36 19 e [email protected] kooperationen Stalfort Legal. Tax. 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