Nr. 94 - AHK Italien
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Nr. 94 - AHK Italien
F E BRUA R 2 015 | 9 4 Newsletter recht &Steuern Vorwort Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser, die vorliegende Ausgabe des Newsletters „Recht & Steuern“ informiert Sie über einige wichtige Aspekte aktueller Gesetzesinitiativen der Regierung Renzi. Für Unternehmer, die Leistungen gegenüber der italienischen öffentlichen Verwaltung erbringen, dürften etwa die Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges der öffentlichen Verwaltung von Interesse sein (s. den Artikel der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Rödl & Partner auf S. 14). Die Reform des italienischen Arbeitsmarktes auf Grundlage des „Jobs Act“ - die bisher wohl wichtigste strukturelle Reform der Regierung Renzi – wird Gegenstand des Business Coachings der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Matera Bonaccorsi Hein & Partner sein, welches am 17.03.2015 in der AHK Italien stattfinden wird. Nähere Informationen zu unseren Veranstaltungen können Sie der nachstehenden Liste sowie der Website www.deinternational.it entnehmen. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Dr. Trixie-Alexandra Bastian, Netzwerk „Recht & Steuern“ DEinternational aKTUELL 05.03.2015 SEMINAR: WAS TUN, WENN DER KUNDE NICHT ZAHLT - AM BEISPIEL VON ITALIEN UND FRANKREICH (in deutscher Sprache) Uhrzeit: 11:30 – 14:30 Uhr Ort: IHK Region Stuttgart In Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart und der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Rödl & Partner 17.03.2015 BUSINESS COACHING: „JOBS ACT“: EIN NEUES ARBEITSRECHT FÜR DAS SICH VERÄNDERNDE ITALIEN (in italienischer Sprache) Uhrzeit: 14:30 – 18:00 Uhr Ort: Deutsch- Italienische Handelskammer, Mailand In Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Matera Bonaccorsi Hein & Partner 26.03.2015 SEMINAR: DER GmbH-GESCHÄFTSFÜHRER (in italienischer Sprache) Uhrzeit: 16:30 – 19:30 Uhr Ort: Deutsch- Italienische Handelskammer, Mailand In Zusammenarbeit mit der Kanzlei WilmerHale LLP, Frankfurt am Main DEinternational Italia Srl Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Inhalt Gesellschaftsrecht Italia: Spaltung und Schätzungsbericht angesichts des neuen Art. 2506-ter c.c... . Seite 4 Germania: BGH: Faktischer Geschäftsführer strafbar wegen Insolvenzverschleppung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 4 Mergers & Acquisitions Italia: Vorkaufsrecht an Anteilen einer S.r.l.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 Germania: „Chain of Title“ bei Share Deals. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 Arbeitsrecht Italia: Sozialabgabenbefreiung für unbefristete Neueinstellungen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6 Beitrags- und Steuerproblematiken von Entsandtkräften Italia: Rechtswidrige Entsendung von Mitarbeitern.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6 Handels- und Handelsvertreterrecht Italia: Verbraucherschutz im Rahmen von Messeverkäufen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 Germania: Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Lieferung mangelhafter Produkte an Unternehmer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7 Besteuerung der Unternehmen Italia: Förderungsmaßnahmen für Unternehmen - „Patent box“ Bestimmungen. . . Seite 8 Germania: Steuerliche Behandlung eines Forderungsverzichtes mit Besserungsschein.Seite 8 2 seite Verrechnungspreise Italia: Transfer pricing und Vergleichbarkeitskriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9 corporate governance Italia: Die Eigengeldwäsche in der Liste der Straftaten des GvD 231/2001. . . . . . . . . . . Seite 9 patent-, marken- und urheberrecht Italia: Adwords und Marken von Dritten: Markenschutz und freier Wettbewerb.. . Seite 10 Germania: Werbeslogans mit Hinweisen auf die Gesundheit weiter möglich.. . . . . . . . . . . . . Seite 10 Kartell- und Wettbewerbsrecht Italia: Wettbewerbswidrige Absprachen und Nichtbeachtung von Verpflichtungszusagen: schwere Sanktionen der italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM).. . . . . . . . Seite 11 produkt- und produzentenhaftung Italia: Zuständigkeit des Gerichtes bei fehlerhaften Produkten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11 umsatzsteuer und zölle Italia: VIES – Neue Regeln.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12 Germania: Reihengeschäfte – Beurteilung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz Seite 12 DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Inhalt Internationales Steuerrecht Italia: Versteckte Betriebsstätte – Transfer Pricing und Ruling. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 Steuerprüfungen und Steuerklageverfahren Italia: Rechtsmissbrauch: Das Kassationsgericht beruft sich auf die Verordnungsermächtigung für die Steuerreform.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13 Öffentliche Aufträge Italia: Die Neuigkeiten für die Zahlungen der öffentlichen Verwaltung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14 Bau- und Immobilienrecht Italia: Photovoltaikanlagen für Wohngebäude und Steuerpflichten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14 Unternehmensstrafrecht Italia: Die Pflichten des Auftraggebers bei der Beauftragung von Arbeiten. . . . . . . . Seite 15 Insolvenzrecht Italia: Vergleichsverfahren und zuvor vereinbarte Ratenzahlung von Steuerschulden..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15 Prozessrecht und Schiedsverfahren Italia: Schiedsverfahren - New Yorker U.N.-Übereinkommen vom 10.06.1958. . . . . Seite 16 3 seite Besteuerung von Personen Italia: Das neue Pauschalsystem mit dem Steuersatz in Höhe von 15%.. . . . . . . . . . . . . Seite 16 Finanzstrafrecht Italia: Betrügerische Steuererklärung: Täuschung des Unterzeichners der Erklärung möglich.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17 DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Gesellschaftsrecht Italien: Spaltung und Schätzungsbericht angesichts des neuen Art. 2506-ter c.c. Gesetz Nr. 161/2014 hat Art. 2506-ter c.c., der die Spaltung betrifft, reformiert. Der neue Text des Abs. 2 lautet nun: „Der Bericht der Geschäftsführer erwähnt, sofern vorgesehen, den Bericht gem. Art. 2343 und das Handelsregister, bei welchem dieser Bericht hinterlegt ist, sofern die Spaltung durch Kapitalerhöhung mit Einlagen in Form von Sachen oder Forderungen erfolgt“. Der Wortlaut des neuen Artikels hat Auslegungszweifel hervorgerufen, insbesondere in Bezug auf die Stellung von “sofern vorgesehen”. Laut herrschender Lehre ist folgender Auslegung zu folgen: Der Bericht der Geschäftsführer muss den Schätzungsbericht gem. Art. 2343 c.c. nur dann erwähnen, M. Di Maggio wenn dieser erforderlich ist, d.h. wenn eine Kapitalerhöhung der begünstigten Gesellschaft erfolgt und a) es sich um eine ungleichartige Spaltung handelt (Personen- in Kapitalgesellschaft) oder b) die Kapitalerhöhung aus einer Neubewertung der der begünstigten Gesellschaft zugewiesenen Buchungsposten herrührt. Der Tatbestand der Kapitalerhöhung ist im Wege der Analogie jenem der Neugründung von Gesellschaftskapital (Spaltung zugunsten einer NewCo) gleichzusetzen. Beide Fälle sind nämlich vergleichbar mit einer “Einlage”. Schließlich wird behauptet, dass eine der in Art. 2343ter c.c vorgesehenen Alternativen bzgl. der Schätzung in Anspruch genommen werden kann. Ist die begünstigte Gesellschaft eine S.r.l., findet Art. 2465 c.c Anwendung. G. Pighin 4 seite Avv. Manuela Di Maggio | [email protected] Dott.ssa Greta Pighin | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer Deutschland: BGH: Faktischer Geschäftsführer strafbar wegen Insolvenzverschleppung Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wer den Insolvenzantrag in einer solchen Situation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) hat der BGH klargestellt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer - also unabhängig von seiner wirksamen Bestellung durch Gesellschafterbeschluss und von seiner Eintragung im Handelsregister - „Mitglied des Vertretungs- A. Seitz organs“ im Sinne von § 15a InsO ist und sich danach strafbar machen kann. Als faktischer Geschäftsführer wird angesehen, wer nach dem Gesamtbild die „Geschicke der Gesellschaft in die Hand nimmt“, indem er entsprechend nach außen auftritt und so die Geschäftsführung der Gesellschaft nachhaltig prägt (im Gegensatz zur legitimen internen Einwirkung der Gesellschafter auf die nominelle Geschäftsführung). Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung haftet der faktische Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung auch zivilrechtlich wie ein „normaler“ Geschäftsführer und kann von Gläubigern und Insolvenzverwalter „in die Zange genommen“ werden. F. Sali RA Alexander Seitz, LL.M. Eur | [email protected]. RA und Avv. Fabio Sali, LL.M. Eur. | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Mergers & Acquisitions Italien: Vorkaufsrecht an Anteilen einer S.r.l. Das Landgericht Neapel hat durch Entscheidung vom 3. Dezember 2013 einheitlich (unter Zustimmung zu vorangehenden Meinungen in der Rechtsprechung) bestimmte Grundsätze zum Vorkaufsrecht an Anteilen einer italienischen S.r.l. aufgestellt, wobei es sich angesichts der empfindlichen Folgen für Gesellschafter und Gesellschaft im Falle eines Verstoßes hiergegen, um ein stark umstrittenes Thema handelt. Das Landgericht Neapel hat hierbei herausgestellt, dass die zwischen Gesellschaftern in einer Nebenabrede getroffene Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes nur schuldrechtliche Wirkung hat. Im Gegensatz zu den in der Satzung der Gesellschaft, die Bedeutung für deren Organisation W. M. Kühne hat, verankerten Vorkaufsrechten, kann diese Dritten gegenüber nicht entgegengehalten werden. Der Verstoß gegen das vereinbarte Vorkaufsrecht führt jedoch nicht zur Nichtigkeit einer Übertragung, da es sich nicht um einen Verstoß gegen zwingendes Recht handelt, sondern nur zur relativen Unwirksamkeit gegenüber dem ausgelassenen Gesellschafter oder der Gesellschaft. Es wurde zudem entschieden, dass auch die Gesellschaft berechtigt sei, die unter Verletzung des Vorkaufsrechts erfolgte Übertragung anzufechten. Avv. Wolf Michael Kühne | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer 5 seite Deutschland: „Chain of Title“ bei Share Deals Bei Unternehmenskäufen durch den Erwerb von Geschäftsanteilen (Share Deal) stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Veräußerer seine Anteilsinhaberschaft durch eine lückenlose Kette von Anteilsübertragungen seit Entstehung der Geschäftsanteile (Chain of Title) nachweisen kann. Für den Fall, dass sich die Anteilsinhaberschaft nicht klar nachweisen lässt, wird in Deutschland neuerdings diskutiert, ob sich das Problem dadurch umgehen lässt, dass die zu erwerbende Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird. Hierbei erlischt die zu erwerbende Gesellschaft und deren Geschäftsanteile gehen unter. Die übernehmende Gesellschaft gibt neue Anteile aus, die dann wiederum über- J. Winn tragen werden können. Allerdings sind die meisten Juristen der Meinung, dass bei einer fehlerhaften Anteilsübertragungskette auch die neu ausgegebenen Anteile nicht dem an der Verschmelzung beteiligten Scheingesellschafter, sondern dem tatsächlichen, wenn auch ggf. unbekannten Anteilsinhaber zustehen. Eine Lösung wäre die Verschmelzung daher nur dann, wenn die Beteiligten auf die Ausgabe neuer Geschäftsanteile verzichten, was unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Allerdings gibt es Stimmen, die ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich ansehen. Solange es hierzu keine eindeutige Rechtsprechung gibt, sollte man von der Verschmelzungslösung Abstand nehmen. S. Martorana RA Julian Winn | [email protected] Avv. Sacha Martorana | sacha.martorana@ luther-lawfirm.com Studio partner del Network “Norme & Tributi” della Camera di Commercio Italo-Germanica Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Arbeitsrecht Italien: Sozialabgabenbefreiung für unbefristete Neueinstellungen Die Regierung Renzi hat mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen Stabilitätsgesetz neue, interessante Anreize für die Anstellung von Arbeitnehmern geschaffen. Private Arbeitgeber werden danach unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - mit Ausnahme der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung - befreit, sofern sie im Jahr 2015 Arbeitnehmer unbefristet neu einstellen oder bestehende befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umwandeln. Die Beitragsbefreiung gilt bis zum Höchstbetrag von jährlich EUR 8.060, für maximal 36 Monate, d.h. insgesamt EUR 24.180. S. Hein Es sollen damit Neueinstellungen belohnt und gleichzeitig der Missbrauch der Regelung verhindert werden. Die Befreiung ist daher in einigen Fälle ausdrücklich ausgeschlossen, z.B. wenn der betreffende Arbeitnehmer in den 6 Monaten vor der Einstellung bereits in einem unbefristeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber bzw. in den letzten 3 Monaten vor dem 01.01.2015 bei dem neu einstellenden Arbeitgeber stand. Die Befreiung darf ferner nicht bereits durch einen anderen Arbeitgeber für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer in Anspruch genommen worden sein. Sie gilt bei bestimmten Vertragstypen, wie Ausbildungsverträge u.a., nicht. Avv. und RAin Susanne Hein | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer 6 seite Beitrags- und Steuerproblematiken von Entsandtkräften Italien: Rechtswidrige Entsendung von Mitarbeitern Am 7. November 2014 hat sich das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik in der Befragung Nr. 27/2014 im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Entsendung bezüglich der Anwendbarkeit der höchstmöglichen Verwaltungsstrafen laut Gesetz Nr. 183/2008 sowie des Verbots der unternehmerischen Tätigkeit laut Art. 14 GvD 81/2008 ausgesprochen, die i.A. bei Einsatz von Schwarzarbeit verhängt werden. Eine rechtswidrige Entsendung liegt dann vor, wenn diese unter Verletzung von Art. 30, Abs. 1 GvD 276/2003 erfolgt, d.h. wenn sie nicht auf Wunsch des entsendeten Mitarbeiters und nicht zeitlich befristet vorgenommen wurde. Mit dieser Maßnahme hat das Ministerium also D. C. Trivi deutlich gemacht, dass unbeschadet der bei rechtswidriger Entsendung vorgesehenen Verwaltungsstrafen nicht die für den Einsatz von Schwarzarbeit anwendbaren Höchststrafen verhängt werden dürfen, da es sich um einen ganz besonderen Fall handelt. Tatsächlich ist laut Ministerium bei rechtswidriger Entsendung von Mitarbeitern in jedem Fall eine gewisse Rückverfolgbarkeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Auflagen bzgl. Entlohnung und Sozialabgaben gewährleistet; selbst wenn diese Auflagen sich auf einen Arbeitgeber beziehen, der nicht der eigentliche Nutznießer der Arbeitsleistungen ist, muss man doch zugestehen, dass es sich hier um eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung als beim Einsatz von Schwarzarbeit handelt. Dott. Daniele Carlo Trivi | [email protected] Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Handels- und Handelsvertreterrecht Italien: Verbraucherschutz im Rahmen von Messeverkäufen Der Kassationsgerichtshof hat sich zuletzt mit der Frage beschäftigt, ob Verbrauchern in Bezug auf Kaufverträge, die auf Messen oder sonstigen Verkaufsveranstaltungen geschlossen werden, das für den Abschluss von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzlich bestimmte Widerrufsrecht zusteht. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf die Rechtslage, wie sie vor dem Inkrafttreten des „Codice del Consumo“ bestand und die sich durch eine lediglich 7-tägige Widerrufsfrist auszeichnete (anstelle der 14 Tage, die seit dem 13.06.2014 gelten), ist aber in ihren tragenden Gründen auch im Anschluss an das Inkrafttreten des Reformgesetzes von Bedeutung. Denn im Ergebnis C. Fiorini verneint der Kassationsgerichtshof das Bestehen eines Widerrufsrechts und verweist zur Begründung auf den Gesetzeszweck der Verbraucherschutzlinie. Dieser besteht gerade darin, den Verbraucher in einer Situation zu schützen, in der er von einem Kaufangebot des Verkäufers „überrumpelt“ wird und nicht in der Lage ist, das ihm unterbreitete Angebot hinreichend zu würdigen. Diese Gefahrensituation bestehe indessen nicht, wenn der Verbraucher freiwillig eine Messe betrete und damit belege, dass er jedenfalls potenziell an den ausgestellten Produkten interessiert und kaufwillig ist. Folglich fehle es an dem Überraschungselement, das den Geschäftsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen typischerweise anhafte und Grundlage für die gesetzliche Bestimmung eines Widerrufsrechts sei. Avv. Chiara Fiorini | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer 7 seite Deutschland: Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Lieferung mangelhafter Produkte an Unternehmer Erwirbt ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Sache, die dieser in eine andere Sache einbaut und die sich nach ihrem Einbau als mangelhaft erweist, so hat der Verkäufer zunächst die Pflicht zur Nachlieferung mangelfreier Ware. Dazu gehört auch die Pflicht, die Kosten, die mit der Nachlieferung verbunden sind (z. B. Transportkosten), zu tragen (§ 439 Abs.2 BGB). Hat der Käufer die mangelhafte Sache schon in eine andere Sache eingebaut, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der nachgelieferten Sache tragen muss. Der BGH hat mit dem Urteil vom 02.04.2014 (Az.: VIII ZR 46/13) entschieden, dass ein Handwerker R. Budde gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials, das der Handwerker in eine Immobilie eingebaut hat, keinen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten hat. Die Aus- und Einbaukosten seien bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei Verbrauchern – nicht vom Anspruch auf Nachlieferung umfasst. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern nur dann, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat, z.B. weil er den Mangel erkennen musste. Für ein Verschulden seines Vorlieferanten (z. B. des Herstellers) hat der Verkäufer nicht einzustehen, da der Vorlieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Dr. Robert Budde | [email protected] Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Besteuerung der Unternehmen Italien: FörderungsmaSSnahmen für Unternehmen - „Patent box“ Bestimmungen Das Stabilitätsgesetz 2015 hat Maßnahmen eingeführt, um die Rückkehr nach Italien von Markenzeichen und Patenten im Ausland befindlicher Unternehmensgruppen und Investitionen in Forschungstätigkeiten multinationaler Unternehmen in Italien zu fördern. Im Einzelnen können ab dem Jahr 2015 all jene Unternehmen, welche F&E-Tätigkeiten (auch in Outsourcing) nachgehen, für die Steuerbefreiung von 50% jener Einkünfte optieren, welche aus der Nutzung geistiger Werke, Industriepatentrechte, Patenten gleichstellbaren Markenzeichen, sowie aus rechtlich schützbaren Verfahren, Formeln und Informationen (bzgl. industriellem, gewerblichem oder wissenschaftlichem Know-how) resultieren. Des D. Prato Weiteren hat das Dekret Nr. 3/2015 die „patent box“ Bestimmungen auf sämtliche (auch gewerbliche) Markentypen ausgedehnt. Diese Option ist für eine Dauer von 5 Geschäftsjahren nicht widerrufbar. Im Falle der direkten Nutzung der Güter unterliegt diese Befreiung der Einleitung eines Ruling-Verfahrens mit der Agentur der Einnahmen. Außerdem unterliegen nicht der Besteuerung all jene Veräußerungsgewinne, welche aus der Abtretung der genannten Güter hervorgehen, vorausgesetzt, dass mindestens 90% des dbzgl. Entgeltes vor Abschluss der zweiten Steuerperiode nach Abtretung in die Instandhaltung bzw. Entwicklung anderer immaterieller Vermögensgegenstände reinvestiert wird. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde der Befreiungsprozentsatz auf jeweils 30% und 40% R. Pellegrini gemindert. r. Dirk Prato | [email protected] D Dott. Roberto Pellegrini | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer 8 seite Deutschland: Steuerliche Behandlung eines Forderungsverzichtes mit Besserungsschein Ein beliebtes Instrument zur Sanierung eines Unternehmens ist der Forderungsverzicht mit Besserungsschein. Dabei verzichtet ein Gläubiger nicht endgültig auf seine Forderung, sondern diese lebt wieder auf, wenn das Schuldnerunternehmen Gewinne macht. Im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes wird in der Handelsbilanz des Schuldners die Verbindlichkeit ertragswirksam ausgebucht, tritt die Besserung ein, kommt die Verbindlichkeit aufwandswirksam wieder in die Bilanz. Steuerlich ist allerdings zu unterscheiden, ob im Zeitpunkt des Verzichtes die Forderung werthaltig war oder nicht. Nur der nicht werthaltige Teil wird als steuerpflichtiger Ertrag ausgebucht, der werthaltige Teil der R. Mader Forderung führt zu einer verdeckten Einlage. Korrespondierend dann die Behandlung bei Eintritt der Besserung: Die Einbuchung des nicht-werthaltige Teils führt zu steuerminderndem Aufwand, der werthaltige Teil wird als Rückzahlung einer Einlage behandelt. Sofern ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein zur Sanierung eines Unternehmens vereinbart werden soll, wird die Forderung regelmäßig nicht voll werthaltig sein. Hier ist dann Vorsicht geboten, denn nach der sog. Mindestbesteuerung kann nicht der gesamte Ertrag mit Verlustvorträgen verrechnet werden, sondern nur EURO 1 Mio. unbeschränkt, der Rest zu 60%. Dipl.-Kfm. Raimund Mader | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Verrechnungspreise Italien: Transfer pricing und Vergleichbarkeitskriterien Das Kassationsgericht hat im kürzlich veröffentlichten Urteil Nr. 27296/2014 die Anwendung der bekannten Vergleichsbarkeitskriterien zwischen Transaktionen mit verbundenen Unternehmen und fremden Dritten bestätigt. Der Fall bezieht sich auf eine italienische Produktionsgesellschaft, die niedrigere Preise für verbundene ausländische Unternehmen für fremde Dritte angewandt hat. Das Finanzamt hat, ohne die Vergleichbarkeit der Transaktionen zu überprüfen, die Bemessungsgrundlage erhöht und den Verrechnungspreis an den Drittpreis angepasst. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass die italienische Gesellschaft ein geringeres Funktionsprofil im Verkauf an verbundene Un- G. Guarnerio ternehmen ausweist, wo sie als Auftragsfertiger agiert, als für den Verkauf an Dritte, wo sie mehr Funktionen ausübt (z.B. Vertrieb) und höhere Risiken übernimmt. Wie bereits bekannt, stellt die Vergleichsbarkeitsanalyse laut OECD und italienischen Regularien auf 5 Vergleichbarkeitskriterien ab: Produkte, Funktions- und Risikoprofil sowie eingesetzte Wirtschaftsgüter, Vertragsbedingungen, Unternehmensstrategie und relevanter Markt. Im vorliegenden Fall erlaubt das unterschiedliche Funktionsprofil die Vergleichbarkeit der Transaktionen nicht und begründet auch die unterschiedliche Preisfestsetzung. Das Finanzamt hat weder die Vergleichsbarkeitskriterien angewandt noch erfüllt und da- E. N. Fuchs her hat das Kassationsgericht zugunsten des Steuerpflichtigen die Anpassung annulliert. 9 Transfer Pricing Specialist, Dott. Giampiero Guarnerio | [email protected] Dottore Commercialista, Evelyn Nora Fuchs | [email protected] Studio partner del Network “Norme & Tributi” della Camera di Commercio Italo-Germanica seite corporate governance Italien: Die Eigengeldwäsche in der Liste der Straftaten des GvD 231/2001 Abgesehen vom neuen „voluntary disclosure-Verfahren“ hat das Gesetz 186/2014 auch den Strafrahmen für Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte erhöht und den Straftatbestand der Eigengeldwäsche in Art. 648-ter Strafgesetzbuch eingeführt. Folglich wurde auch die Liste des GvD 231/2001 um diese neue Straftat erweitert. Nach Art. 648-ter, Abs. 1 Strafgesetzbuch macht sich derjenige strafbar, der Geld, Sachen oder andere Vermögenswerte aus einer nicht fahrlässigen Vortat im Rahmen von Finanz-, Unternehmens- oder Spekulationsgeschäften verwendet, austauscht oder überträgt, um die Identifizierung der Herkunft zu verschleiern. Die bloße R. di Vieto Verwendung oder der Gebrauch zu persönlichen Zwecken wird bestraft. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit von Körperschaften ist darauf hinzuweisen, dass, im Fall der Verurteilung, die Tätigkeitsverbote nach Art. 9, Abs. 2 GvD 231/2001 für höchsten zwei Jahre und die Geldbußen in den vom neuen Art. 25-octies GvD 231/2001 festgelegten Rahmen Anwendung finden. Aufgrund des neu eingeführten Straftatbestandes müssen bereits vorhandene Organisationsmodelle auch im Hinblick auf die Regelung eines Kontrollsystems gegen bzw. zum Schutz vor Eigengeldwäsche aktualisiert werden. D. Ghedi Avv. Roberta di Vieto | [email protected] Avv. Daniele Ghedi | [email protected] Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern patent-, marken- und urheberrecht Italien: Adwords und Marken von Dritten: Markenschutz und freier Wettbewerb Die Verwendung von Marken Dritter als „Schlüsselwörter“ zum Zweck einer vorteilhaften Positionierung in der Trefferliste im Internet begründet nicht zwangsläufig eine Markenrechtsverletzung. Das Mailänder Landgericht hat „auf Linie“ mit der Rechtsprechung des EuGH (Google France; Portakabin; Interflora) in der einstweiligen Verfügung R.G. 55898/2014 bestimmt, dass die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort für den Internetreferenzierungsdienst von Google, in der Weise, dass die eigene Internetseite unter den ersten Suchergebnissen in der Trefferliste erscheint, so genanntes „Keyword-Advertising“, nicht geeignet ist - bei einem normal informierten und angemessen M. Dalla Costa aufmerksamen Internetnutzer - bezüglich der Herkunft des publizierten Dienstes eine Verwechslung hervorzurufen, vorausgesetzt dem Verbraucher ist die Unterscheidung zwischen den zwei Wettbewerbern möglich. Auch die Verwendung von Markenzeichen, die denen von Dritter ähnlich sind, stellt keine Verletzung der Werbefunktion des Markenzeichens dar, da solche Anzeigen den Wettbewerb zwischen den Unternehmern fördern. Was die Investitionsfunktion der Marke betrifft, wäre die Verwendung einer fremden Marke unter Wahrung der Herkunftsfunktion der selbigen, nicht verboten. Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung zwischen den Anforderungen des Markenrechts und der FörA. Ferraro derung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen wird hiermit bestätigt. Avv. e RA Mattia Dalla Costa | [email protected] Avv. Alessia Ferraro | [email protected] Studio partner del Network “Norme & Tributi” della Camera di Commercio Italo-Germanica 10 seite Deutschland: Werbeslogans mit Hinweisen auf die Gesundheit weiter möglich Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (12.02.2015 - I ZR 36/11) entschieden, dass der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Die Werbung bezog sich auf einen Früchtequark und war insbesondere an Kinder gerichtet. Das Gericht hat entschieden, dass es sich bei Früchtequark für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt handele, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheide. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich beziehe sich daher nicht auf den Zuckeranteil. Dieser sei zwar bei einem Früchtequark J. Mulch schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher als bei Milch, aber der Verbraucher wisse dies, sodass eine Irreführung ausscheide. Ebensowenig fasse der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handele sich vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpfe an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken. Dr. Joachim Mulch | [email protected] Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Kartell- und Wettbewerbsrecht Italien: Wettbewerbswidrige Absprachen und Nichtbeachtung von Verpflichtungszusagen: schwere Sanktionen der italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM) Mit Verfügung aus 2/2015 verhängte die AGCM Sanktionen i.H.v. mehr als 14 Mio. €€über Anbieter der Fahrgastbeförderung im Seeverkehr im Golf von Neapel und Salerno sowie über einen Berufsverband und gemeinsame Gremien der betroffenen Unternehmen. Den Parteien wurde die Verletzung von Verpflichtungszusagen („Zusagen“) vorgeworfen, die von selbigen unterbreitet und von der AGCM 2009 verbindlich gemacht wurden. Das rechtswidrige Verhalten habe in der Fortsetzung des Austausches von sensiblen Informationen zur Abstimmung der Verhalten der Mitbewerber bestanden, wobei man sich dafür gemeinsamer Gremien (auch anderer als jener der ersten Verfü- S. Gallo gung) bedient habe. Auf diese Weise hätten die Parteien eine „einzige, komplexe und kontinuierliche Absprache umgesetzt […], deren Gegenstand die Verteilung der Kosten/ Erträge in vorher bestimmte historische Anteile war, um die Gewinnspannen unverändert beizubehalten“. Die in Italien 2006 eingeführten Zusagen können unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen unterbreitet werden, gegen die wegen wettbewerbswidriger Handlungen ermittelt wird. Genehmigt die AGCM die Zusagen, werden diese für die Parteien verbindlich und das Verfahren ohne Feststellung der Verletzung geschlossen. Jüngst wurden mehrere Verfahren mit Zusagen geschlossen. Die gegenständliche Verfügung ist dagegen der erste Fall, in dem die AGCM von Amts wegen das zuvor, aufgrund der Annahme der Zusagen geschlossene Verfahren wieder eröffnete. 11 Avv. Simona Gallo | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer seite Produkt- und Produzentenhaftung Italien: Zuständigkeit des Gerichtes bei fehlerhaften Produkten Am 16.01.2014 entschied der EuGH in der Rechtssache C-45/13 bezüglich der Auslegung des Art.5 Nr.3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Gegenstand der Entscheidung war die aufgeworfene Frage nach der Zuständigkeit des Gerichtes bei Erhebung einer Klage wegen der Haftung für ein fehlerhaftes Produkt, das in einem Mitgliedstaat hergestellt und in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wurde. Art.5 Nr.3 ist zu entnehmen, dass im Falle von Produkthaftungsansprüchen die Klage bei „dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (…)“ erhoben M. Figini werden kann. Dies, stellte der EuGH fest, bezieht sich auf den Ort an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst führte. Mit anderen Worten: Der Ort, an dem das betreffende Produkt hergestellt worden war. Diese Auslegung wird damit begründet, dass es nicht Sinn und Zweck der besagten Norm sei, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten, sondern die sachgerechte Gestaltung des Prozesses zu ermöglichen. Denn durch die räumliche Nähe des örtlichen Gerichtes zu dem Ort des Ereignisses werden die Beweiserhebungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Produkts vereinfacht. Bei Produkthaftungsansprüchen liegt folglich die L. Miraglia gerichtliche Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 beim Gericht des Ortes, an dem das Produkt hergestellt wurde. STUDIO LEGALE AGNOLI e GIUGGIOLI Inhalt Dott. Matteo Figini | [email protected] Avv. Luigi Miraglia | [email protected] Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ der Deutsch-Italienischen Handelskammer DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Umsatzsteuer und Zölle Italien: VIES – Neue Regeln Mit Beschluss Nr. 159941/2014 hat die Agentur der Einnahmen die Anwendungsaspekte der Vereinfachungen zur Eintragung und Streichung aus dem VIES-Register herausgegeben. Anders als in der Vergangenheit wird ein Rechtssubjekt, das die USt-ID-Nr. beantragt und sich für die Eintragung im VIES-Register entscheidet, sofort registriert und muss nicht mehr 30 Tage warten, damit stillschweigend Zustimmung erteilt wird. Auch die bereits im Besitz der USt-ID-Nr. befindlichen Rechtssubjekte können bei Wahl der Eintragung in das VIES-Register diese mit sofortiger Wirkung erlangen. Die Rechtssubjekte, die in den dreißig Tagen vor der Beschlussfassung, d.h. vor dem 15. Dezember S. Amoroso 2014, einen Antrag auf Eintragung in das VIES-Register gestellt haben, und die bis zu diesem Datum keine diesbezügliche Verweigerung erhalten haben, sind ab 15. Dezember 2014 eingetragen. Es wurde klargestellt, dass die passiven Rechtssubjekte, die nach dem 13. Dezember 2014 für vier aufeinanderfolgende Quartale keine zusammenfassende Auflistung der innergemeinschaftlichen Geschäftsvorgänge eingereicht haben, aus dem VIES-Register ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss tritt mit dem 60. Tag nach dem Eingang der speziellen Mitteilung durch die Provinzdirektion der Steuerbehörde in Kraft. Dott. Stefano Amoroso | [email protected] 12 seite Deutschland: Reihengeschäfte – Beurteilung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn ein Umsatzgeschäft von mindestens drei Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen wird und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer durch Beförderung oder Versendung gelangt. Bei einem Reihengeschäft gilt immer nur eine der Lieferungen als sogenannte bewegte Lieferung, die anderen werden als ruhende Lieferungen bezeichnet. Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in andere EU-Länder oder einer Ausfuhrlieferung in Drittländer kann immer nur für die bewegte Lieferung in Frage kommen. Daher ist die Bestimmung der bewegten Lieferung von entscheidender Bedeutung. Sie M. Winkler wird immer der Lieferung des Unternehmers zugeordnet, der die Beförderung oder Versendung der Ware übernimmt. Sofern einer der mittleren Unternehmer im Reihengeschäft die Waren bewegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuordnungswahlrecht ausgeübt werden. Der Ort der ruhenden Lieferungen ist jeweils am Beginn der tatsächlichen Lieferung, wenn die ruhende der bewegten Lieferung vorangeht und am Ende der tatsächlichen Lieferung, wenn die ruhende der bewegten Lieferung folgt. M. Radke Steuerberater, FB IntStR, Matthias Winkler | [email protected] Steuerberater Marcel Radke | [email protected] Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Internationales Steuerrecht Italien: Versteckte Betriebsstätte – Transfer Pricing und Ruling Jüngst erging die Mitteilung, dass ein deutscher multinationaler Konzern die Streitfrage der Steuerpolizei Cremona über das Vorhandensein einer versteckten Betriebsstätte in Italien abgeschlossen hat. In den letzten Jahren erhielten (auch deutsche) multinationale Konzerne, einen gleichlautenden Bescheid, der zu hohen Streitwerten und unvermeidlichen strafrechtlichen Verfahren führt. Im konkreten Fall handelte es sich um Gesamtumsätze von über 1 Milliarde Euro und 86 Millionen Euro als Besteuerungsgrundlage für die Übernahme von 29 italienischen Angestellten durch die Schweizer Tochtergesellschaft des deutschen Konzerns, die gegenüber dem als offenkundig erklärten Subjekt als versteckte M. Rubini Betriebsstätte angesehen wurde. Die Verteidigung konzentrierte sich auf die Möglichkeit der Überordnung des offenkundigen Subjekts gegenüber dem angeblich versteckten; ein Argument, das von den Regionalen Finanzbehörden übernommen wurde. Der Streitfall verlagerte sich auf die Qualifizierung der Verkäufer in Italien und auf die tatsächlichen Margen der Entscheidungsautonomie, das heißt auf den Bereich des Transfer Pricings. Der Konzern hat die Strafen für das Transfer Pricing akzeptiert und, um künftige Beanstandungen zu vermeiden, die Organisation und die Gesellschaftsstruktur umgebaut und ein internationales Ruling mit der italienischen Verwaltung für das Transfer Pricing in den kommenden 5 Jahren beantragt. Es handelt sich um eine sehr innovative Lösung. Dr. Marco Rubini | [email protected] 13 seite Steuerprüfungen und Steuerklageverfahren Italien: Rechtsmissbrauch: Das Kassationsgericht beruft sich auf die Verordnungsermächtigung für die Steuerreform Mit Urteil Nr. 439 vom 14. Januar 2015 hat das Kassationsgericht zum ersten Mal das Konzept des Rechtsmissbrauchs verwendet, das in der für die Regierung erlassenen Ermächtigungsnorm zur Umsetzung der Steuerreform (Gesetz Nr. 23/2014) enthalten ist. Hiermit - legt es fest, dass das Finanzamt höhere Steuern auf der Grundlage eines „Rechtsmissbrauchs“ seitens des Steuerzahlers nur dann fordern kann, wenn es beweisen kann, dass dieser bewusst die Steuern umgehen wollte; - erläutert es, dass zum Beweis der bewussten Steuerumgehung, erst nachgewiesen werden muss, dass der Steuerpflichtige sich einer anderen rechtlichen Gestaltung hätte bedienen können, um dasselbe wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen, und dass den vom Steuerpflichtigen unternommenen Handlungen außer der Steuerersparnis keine wirtschaftliche Erklärung zugrunde liegt. Avv. und Dott. Commercialista Marco Petrucci | [email protected] Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] M. Petrucci F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Öffentliche Aufträge Italien: Die Neuigkeiten für die Zahlungen der öffentlichen Verwaltung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Die verzögerten Zahlungen der öffentlichen Verwaltung an Unternehmen waren schon immer ein großes Problem für die italienische Wirtschaft, insbesondere was die öffentlichen Aufträge angeht. Das sogenannte “Milleproroghe-Dekret 2015“ stellt einen wichtigen Schritt zur Überwindung solcher Problematiken dar und ist als Teil des bereits laufenden Reformprozesses zu betrachten. Das Dekret greift in die Regelungen über öffentliche Aufträge ein und führt einige (vorläufige) Maßnahmen zu Gunsten der Unternehmen ein. Es wurde vor allem die Frist – bis zum 31.12.2015 – verlängert, wonach der Auftraggeber verpflichtet ist, den Auftragnehmer bei Vergabe der Arbeiten eine Voraus- S. Bartels zahlung i.H.v. 10% des vertraglichen Werklohns zu zahlen. Diese Norm, die die geltenden Verbote für Vorauszahlungen abbedingt, hat neben den deutlichen wirtschaftlichen Vorteilen für Unternehmen, die im öffentlichen Bereich tätig sind, den Vorteil, Verzögerungen bei Beginn der Arbeiten zu vermeiden. Die in Anbetracht der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise und der Kreditzugangsschwierigkeiten von den Unternehmen lang erwartete Maßnahme fügt sich zusammen mit anderen von der italienischen Regierung getroffenen Maßnahmen in den Rahmen einer wachsenden Verbesserung der Verhältnisse zwischen öffentlicher Verwaltung und Unternehmen und einer Verringerung A. M. Desiderà der Zahlungsdauer ein. RAin Svenja Bartels | [email protected] Avv. Anna Maria Desiderà | [email protected] Studio partner del Network “Norme & Tributi” della Camera di Commercio Italo-Germanica 14 seite Bau- und Immobilienrecht Italien: Photovoltaikanlagen für Wohngebäude und Steuerpflichten Art. 1120 des ital. BGB, in seiner durch das Gesetz Nr. 220/12 abgeänderten Form, sieht vor, dass die Arbeiten „zur Energieeinsparung der Gebäude […] wie auch zur Energieerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Windenergie- und Solarquellen oder andere erneuerbare Energien“ von einer Wohngemeinschaft mit einer mehrheitlichen Stimmenanzahl, die vom Wert her mindestens der Hälfte des Gebäudewertes entspricht, genehmigt werden. Nachdem die Photovoltaikanlage installiert worden ist, sieht die Steuerregelung der Finanzverwaltung vor, dass, „da die Ausführung einer Photovoltaikanlage P. Nardini zu gewerblichen Zwecken zu den Erneuerungen zählt, die die Bewohner gemäß Art. 1120 des ital. BGB verfügen können, gehört“, die Bewohner, die die Investition beschlossen haben, als Gesellschafter einer faktischen Gesellschaft betrachtet werden. Es handelt sich nicht um eine Neukonfigurierung des Wohngebäudes, sondern die Bewohner selbst schließen sich in einer faktischen Gesellschaft zusammen, der das Wohngebäude als Verwaltungswesen nicht beitritt. Dieses neue Subjekt, das parallel zum Verwaltungswesen existiert, muss die Steuervorschriften bezüglich der Einkommenssteuer- und Mehrwertsteuererklärungen beachten und Rechnungen über die eingenommen Erträge ausstellen. Avv. Paola Nardini | [email protected] Studio partner del Network “Norme & Tributi” della Camera di Commercio Italo-Germanica Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Unternehmensstrafrecht Italien: Die Pflichten des Auftraggebers bei der Beauftragung von Arbeiten Die Vergabe von Arbeiten oder Dienstleistungen an externe Auftragnehmer ist seit jeher der typische Moment in dem sich Arbeitsunfälle ereignen. Der häufigste Fehler, den der Auftraggeber begeht, ist vollständiges Vertrauen in der Organisation und Kompetenz des Auftragnehmers zu haben. Art. 28 D.Lgs. Nr. 81/08 enthält jedoch eine Verpflichtung des Auftraggebers, die technische und die berufliche Qualifikation des Auftragnehmers zu überprüfen und ihm detaillierte Informationen zu den spezifischen Risiken des Arbeitsplatzes sowie der adoptierten Arbeitsverhütungsmaßnahmen zu liefern. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen ebenfalls bei der Umsetzung der Unfallverhütungsmaßnah- R. Bergaglio men kooperieren und die Aktivitäten zum Schutz der Arbeitnehmer von den Arbeitsrisiken koordinieren, insbesondere von solchen, die durch die Verflechtungen der an einem komplexen Vorhaben beschäftigten Unternehmen resultieren. Die Aufgabe, die oft übersehen wird, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den verschiedenen Unternehmen zu fördern, liegt bei dem Auftraggeber. Dieser wird durch die Ausarbeitung vom DUVRI nachgekommen. Dabei handelt es sich um ein Dokument zur Bewertung der Risiken, entstehend durch die Verflechtung der Arbeitnehmer der verschiedenen Unternehmen. Bei einem Unfall führt das Unterlassen dieser Dokumentation sehr oft zu einer strafrechtlichen Anklage des Arbeitgebers und seines Personals auch für sehr schwere Verbrechen wie fahrlässige Tötung und Körperverletzungen. Avv. Raffaele Bergaglio | [email protected] www.dellasala.it 15 seite Insolvenzrecht Italien: Vergleichsverfahren und zuvor vereinbarte Ratenzahlung von Steuerschulden Mit Urteil Nr. 3167/2014 hat die Provinzsteuerkommission von Bari einen (scheinbaren) Widerspruch zwischen Insolvenz- und Steuervorschriften beseitigt. Laut Insolvenzgesetz sind ab Einreichung des Antrags auf Zulassung zum Vergleichsverfahren bis zu dessen eventueller Verabschiedung Zahlungen des Antragstellers an Gläubiger, die bereits vor dem Vergleichsverfahren solche waren, nicht zugelassen (Grundsatz der par condicio creditorum). Auf der Grundlage dieses Prinzips hatte eine Gesellschaft, die mit dem Finanzamt eine Ratentilgung der Steuerschulden, unter Herabsetzung der Sanktionen, ver- S. Grigolli einbart hatte, unter Hinweis auf das Verfahren die Zahlungen ausgesetzt und die Bereitschaft zur Zahlung der geschuldeten Tilgungsraten im Rahmen eines Vergleiches erklärt. Nichtsdestotrotz hat das Finanzamt, wie von der Steuergesetzgebung vorgeschrieben, die Ratentilgung und die Herabsetzung der Sanktionen zurückgenommen und den gesamten geschuldeten Betrag zuzüglich der Sanktionen in voller Höhe beansprucht. Diese Regelung ist jedoch im vorliegenden Fall seitens der angerufenen Provinzsteuerkommission für nicht anwendbar erachtet worden; die Provinzsteuerkommission hat das Vorgehen des Finanzamtes für nicht rechtmäßig erklärt, da das Letztere die besondere Situation, die zur Aussetzung der Zahlungen geführt habe, und den von der Gesellschaft konkret gezeigten guten Glauben nicht berücksichtigt habe. RA und Avv. Dr. Stephan Grigolli | [email protected] Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Prozessrecht und Schiedsverfahren Italien: Schiedsverfahren - New Yorker U.N.-Übereinkommen vom 10.06.1958 Grenzüberschreitende Geschäfte sind an der Tagesordnung; es erscheint immer mehr zweckmäßig, nach Wegen zu suchen, schnell Entscheidungen in eventuellen Streitigkeiten zwischen den Geschäftspartnern zu erhalten, um sie in verschiedenen Staaten zu vollstrecken. Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, heute von 154 Staaten ratifiziert, ist das wichtigste Abkommen auf dem Gebiet des internationalen Schiedsverfahrensrechts in Handelssachen. Als U.N.-Übereinkommen entstanden, wird es angesichts der großen Anzahl von Beitritten, als das beste Beispiel internationaler Gesetzgebung in R. Rudek der ganzen Geschichte des Wirtschaftsrechts betrachtet. Die Anzahl der Vertragsstaaten gewährleistet einen weiten Umlauf von Schiedssprüchen und deren Anerkennung; so stellt sich das Schiedsverfahren der internationalen Wirtschaft als das effektivste Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten dar, vielleicht sogar effektiver als das Verfahren vor dem ordentlichen Richter, dessen Entscheidungen auf internationaler Ebene keine so weitreichende Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung finden können. RA und Avv. Robert Rudek | [email protected] Besteuerung von Personen 16 seite Italien: Das neue Pauschalsystem mit dem Steuersatz in Höhe von 15% Ab dem 01. Januar 2015 ist es nicht mehr möglich, das bis dahin gültige vereinfachte Besteuerungssystem für die Neugründer, Kleinunternehmer und ehemaligen Kleinunternehmer anzumelden. Ab 2015 ist ausschließlich die Anwendung des Pauschalsystems laut dem Finanzgesetz 2015 möglich. Das Einkommen wird nicht mehr analytisch berechnet, d.h. es wird nicht mehr die Differenz zwischen den Einnahmen und den Kosten herangezogen, sondern pauschalisierte Koeffizienten angewendet. Letztere sind je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und mit Bezug zur ATECO 2007 festgelegt worden. Das pauschalisierte Einkommen wird einer Ersatzsteuer von 15% unterzogen. Des Weiteren hat der A. Hilpold Gesetzgeber für Neugründungen in den ersten drei Jahren eine Verminderung des pauschalisierten Einkommens von 1/3 vorgesehen. Im Gegensatz zu den vorherigen vereinfachten Besteuerungssystemen müssen jene Subjekte welche das neue Pauschalsystem in Anspruch nehmen möchten und deren Einkünfte aus, künstlerischer, freiberufliche oder unternehmerische Tätigkeit stammen, belegen dass diese den eventuell erwirtschafteten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und, dieser gleichgestellten Arbeit überwiegen. Außerdem wurde für all jene die bereits bis zum 31.12.2014 ein vereinfachtes Besteuerungssystem angewandt haben eine Übergangsregelung festgelegt. Demnach können die H. Hilpold Kleinunternehmer und die Neugründer die „alten“ Regelungen bis zum Auslaufen nutzen. Dott. Armin Hilpold | [email protected] Dott. Hannes Hilpold | [email protected] Inhalt DEinternational Italia Srl | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected] F E BRUA R 2 015 | 9 4 n e w s l e t t e r recht &steuern Finanzstrafrecht Italien: Betrügerische Steuererklärung: Täuschung des Unterzeichners der Erklärung möglich Ein vor Kurzem ergangenes Urteil des Kassationsgerichtshofs (Dritter Strafsenat Nr. 3931/2015, hinterlegt am 28. Januar 2015) hat einen bedeutenden Rechtsgrundsatz eingeführt, nämlich dass die Person, die die Erklärung unterschreibt, von der Person getäuscht werden kann, die das Dokument tatsächlich verbucht hat. Der Kassationsgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der gesetzliche Vertreter eines Hotelunternehmens war angeklagt worden, in der USt.-Erklärung mithilfe von Rechnungen für Scheingeschäfte falsche Passivposten angegeben zu haben. Der gesetzliche Vertre- F. Cagnola ter, der unstreitig diese Buchungen vorgenommen hatte, übergab dann die gesamten Unterlagen an den Liquidator, ohne ihn über die vorgenannten Buchungen zu informieren, womit er diesen zur Begehung einer Straftat nach Art. 2 D.Lgs. 74/2000 veranlasste. Das Gericht hat sowohl der Bestimmungen über die Mittäterschaft gemäß Art. 110 ff. des ital. StGB eine besondere Bedeutung eingeräumt, als auch dem Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Position als Gesellschafter der ausstellenden Gesellschaft die einzige Person war, die ein direktes Interesse an einer geringeren Steuerlast und daher an einer günstigeren Aufteilung eines eventuellen Gewinns besaß. Avv. Fabio Cagnola | [email protected] 17 seite Impressum DEinternational Italia Srl ist die Dienstleistungsgesellschaft der Deutsch–Italienischen Handelskammer (AHK Italien) Via Gustavo Fara 26 | I-20124 Mailand P.IVA/C.F. 05931290968 Tel. +39 02 3980091 | Fax +39 02 39800195 E-Mail: [email protected] Inhalt | Links: DEinternational Italia S.r.l. hat die Informationen aufgrund zugänglicher Quellen sorgfältig zusammengestellt. Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge und/oder der Webseiten, die mit den Links verbunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Zusendung der Informationen | Privacy: Informationen gemäß Art. 13 D.Lgs. Nr. 196/2003: Die Daten und Beiträge, die in diesem Dokument aufgeführt sind, haben ausschließlich den Zweck, den Adressaten zu informieren. Die Daten werden elektronisch und fakultativ behandelt. Falls der Adressat das Zusenden des Newsletters nicht erwünscht, so bitten wir, dies der DEinternational Italia S.r.l. mitzuteilen. Inhalt DEinternational Italia Srl. | Via Gustavo Fara 26 | 20124 Milano Tel.: 02.3980091 | Fax: 02.39800195 | E-Mail: [email protected]