Nr. 94 - AHK Italien

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Nr. 94 - AHK Italien
F E BRUA R 2 015 | 9 4
Newsletter
recht
&Steuern
Vorwort
Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser,
die vorliegende Ausgabe des Newsletters „Recht & Steuern“ informiert Sie über einige
wichtige Aspekte aktueller Gesetzesinitiativen der Regierung Renzi. Für Unternehmer, die
Leistungen gegenüber der italienischen öffentlichen Verwaltung erbringen, dürften etwa
die Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges der öffentlichen Verwaltung von
Interesse sein (s. den Artikel der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Rödl &
Partner auf S. 14).
Die Reform des italienischen Arbeitsmarktes auf Grundlage des „Jobs Act“ - die bisher
wohl wichtigste strukturelle Reform der Regierung Renzi – wird Gegenstand des Business
Coachings der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Matera Bonaccorsi Hein &
Partner sein, welches am 17.03.2015 in der AHK Italien stattfinden wird. Nähere Informationen zu unseren Veranstaltungen können Sie der nachstehenden Liste sowie der Website
www.deinternational.it entnehmen.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.
Dr. Trixie-Alexandra Bastian, Netzwerk „Recht & Steuern“
DEinternational aKTUELL
05.03.2015 SEMINAR: WAS TUN, WENN DER KUNDE NICHT ZAHLT - AM BEISPIEL
VON ITALIEN UND FRANKREICH (in deutscher Sprache)
Uhrzeit: 11:30 – 14:30 Uhr
Ort: IHK Region Stuttgart
In Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart und der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Rödl & Partner
17.03.2015 BUSINESS COACHING: „JOBS ACT“: EIN NEUES ARBEITSRECHT FÜR DAS
SICH VERÄNDERNDE ITALIEN (in italienischer Sprache)
Uhrzeit: 14:30 – 18:00 Uhr
Ort: Deutsch- Italienische Handelskammer, Mailand
In Zusammenarbeit mit der Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“ Matera
Bonaccorsi Hein & Partner
26.03.2015 SEMINAR: DER GmbH-GESCHÄFTSFÜHRER (in italienischer Sprache)
Uhrzeit: 16:30 – 19:30 Uhr
Ort: Deutsch- Italienische Handelskammer, Mailand
In Zusammenarbeit mit der Kanzlei WilmerHale LLP, Frankfurt am Main
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Inhalt
Gesellschaftsrecht
Italia: Spaltung und Schätzungsbericht angesichts des neuen Art. 2506-ter c.c... . Seite 4
Germania: BGH: Faktischer Geschäftsführer strafbar wegen Insolvenzverschleppung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 4
Mergers & Acquisitions
Italia: Vorkaufsrecht an Anteilen einer S.r.l.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
Germania: „Chain of Title“ bei Share Deals. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
Arbeitsrecht
Italia: Sozialabgabenbefreiung für unbefristete Neueinstellungen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6
Beitrags- und Steuerproblematiken von Entsandtkräften
Italia: Rechtswidrige Entsendung von Mitarbeitern.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6
Handels- und Handelsvertreterrecht
Italia: Verbraucherschutz im Rahmen von Messeverkäufen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7
Germania: Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Lieferung mangelhafter Produkte
an Unternehmer.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7
Besteuerung der Unternehmen
Italia: Förderungsmaßnahmen für Unternehmen - „Patent box“ Bestimmungen. . . Seite 8
Germania: Steuerliche Behandlung eines Forderungsverzichtes mit Besserungsschein.Seite 8
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Verrechnungspreise
Italia: Transfer pricing und Vergleichbarkeitskriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
9
corporate governance
Italia: Die Eigengeldwäsche in der Liste der Straftaten des GvD 231/2001. . . . . . . . . . . Seite
9
patent-, marken- und urheberrecht
Italia: Adwords und Marken von Dritten: Markenschutz und freier Wettbewerb.. . Seite 10
Germania: Werbeslogans mit Hinweisen auf die Gesundheit weiter möglich.. . . . . . . . . . . . . Seite 10
Kartell- und Wettbewerbsrecht
Italia: Wettbewerbswidrige Absprachen und Nichtbeachtung von Verpflichtungszusagen:
schwere Sanktionen der italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM).. . . . . . . . Seite 11
produkt- und produzentenhaftung
Italia: Zuständigkeit des Gerichtes bei fehlerhaften Produkten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11
umsatzsteuer und zölle
Italia: VIES – Neue Regeln.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 12
Germania: Reihengeschäfte – Beurteilung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz Seite 12
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Inhalt
Internationales Steuerrecht
Italia: Versteckte Betriebsstätte – Transfer Pricing und Ruling. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
Steuerprüfungen und Steuerklageverfahren
Italia: Rechtsmissbrauch: Das Kassationsgericht beruft sich auf die
Verordnungsermächtigung für die Steuerreform.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
Öffentliche Aufträge
Italia: Die Neuigkeiten für die Zahlungen der öffentlichen Verwaltung bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14
Bau- und Immobilienrecht
Italia: Photovoltaikanlagen für Wohngebäude und Steuerpflichten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14
Unternehmensstrafrecht
Italia: Die Pflichten des Auftraggebers bei der Beauftragung von Arbeiten. . . . . . . . Seite 15
Insolvenzrecht
Italia: Vergleichsverfahren und zuvor vereinbarte Ratenzahlung von
Steuerschulden..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15
Prozessrecht und Schiedsverfahren
Italia: Schiedsverfahren - New Yorker U.N.-Übereinkommen vom 10.06.1958. . . . . Seite 16
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Besteuerung von Personen
Italia: Das neue Pauschalsystem mit dem Steuersatz in Höhe von 15%.. . . . . . . . . . . . . Seite 16
Finanzstrafrecht
Italia: Betrügerische Steuererklärung: Täuschung des Unterzeichners der
Erklärung möglich.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17
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Gesellschaftsrecht
Italien: Spaltung und Schätzungsbericht angesichts des neuen
Art. 2506-ter c.c.
Gesetz Nr. 161/2014 hat Art. 2506-ter c.c., der die Spaltung betrifft, reformiert. Der
neue Text des Abs. 2 lautet nun: „Der Bericht der Geschäftsführer erwähnt, sofern vorgesehen, den Bericht gem. Art. 2343 und das Handelsregister, bei welchem dieser Bericht hinterlegt ist, sofern die Spaltung durch Kapitalerhöhung mit Einlagen in Form
von Sachen oder Forderungen erfolgt“. Der Wortlaut des neuen Artikels hat Auslegungszweifel hervorgerufen, insbesondere in Bezug auf die Stellung von “sofern vorgesehen”. Laut herrschender Lehre ist folgender Auslegung zu folgen: Der Bericht der
Geschäftsführer muss den Schätzungsbericht gem. Art. 2343 c.c. nur dann erwähnen, M. Di Maggio
wenn dieser erforderlich ist, d.h. wenn eine Kapitalerhöhung der begünstigten Gesellschaft erfolgt und a) es sich um eine ungleichartige Spaltung handelt (Personen- in
Kapitalgesellschaft) oder b) die Kapitalerhöhung aus einer Neubewertung der der begünstigten Gesellschaft zugewiesenen Buchungsposten herrührt. Der Tatbestand der Kapitalerhöhung ist im Wege der Analogie jenem der Neugründung von Gesellschaftskapital (Spaltung zugunsten einer NewCo) gleichzusetzen. Beide Fälle sind nämlich
vergleichbar mit einer “Einlage”. Schließlich wird behauptet, dass eine der in Art. 2343ter c.c vorgesehenen Alternativen bzgl. der Schätzung in Anspruch genommen werden kann. Ist die begünstigte Gesellschaft eine S.r.l., findet Art. 2465 c.c Anwendung. G. Pighin
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Avv. Manuela Di Maggio | [email protected]
Dott.ssa Greta Pighin | [email protected]
Partnerkanzlei des Netzwerks „Recht & Steuern“
der Deutsch-Italienischen Handelskammer
Deutschland: BGH: Faktischer Geschäftsführer strafbar wegen
Insolvenzverschleppung
Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder
überschuldet ist, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung. Wer den Insolvenzantrag in einer solchen Situation nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) hat der BGH klargestellt, dass auch ein faktischer
Geschäftsführer - also unabhängig von seiner wirksamen Bestellung durch Gesellschafterbeschluss und von seiner Eintragung im Handelsregister - „Mitglied des Vertretungs- A. Seitz
organs“ im Sinne von § 15a InsO ist und sich danach strafbar machen kann. Als faktischer Geschäftsführer wird angesehen, wer nach dem Gesamtbild die „Geschicke der
Gesellschaft in die Hand nimmt“, indem er entsprechend nach außen auftritt und so die
Geschäftsführung der Gesellschaft nachhaltig prägt (im Gegensatz zur legitimen internen
Einwirkung der Gesellschafter auf die nominelle Geschäftsführung). Unabhängig von der
strafrechtlichen Verfolgung haftet der faktische Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung auch zivilrechtlich wie ein „normaler“ Geschäftsführer und kann von Gläubigern
und Insolvenzverwalter „in die Zange genommen“ werden.
F. Sali
RA Alexander Seitz, LL.M. Eur | [email protected].
RA und Avv. Fabio Sali, LL.M. Eur. | [email protected]
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Mergers & Acquisitions
Italien: Vorkaufsrecht an Anteilen einer S.r.l.
Das Landgericht Neapel hat durch Entscheidung vom 3. Dezember 2013 einheitlich
(unter Zustimmung zu vorangehenden Meinungen in der Rechtsprechung) bestimmte
Grundsätze zum Vorkaufsrecht an Anteilen einer italienischen S.r.l. aufgestellt, wobei
es sich angesichts der empfindlichen Folgen für Gesellschafter und Gesellschaft im Falle
eines Verstoßes hiergegen, um ein stark umstrittenes Thema handelt. Das Landgericht
Neapel hat hierbei herausgestellt, dass die zwischen Gesellschaftern in einer Nebenabrede getroffene Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes nur schuldrechtliche Wirkung hat. Im
Gegensatz zu den in der Satzung der Gesellschaft, die Bedeutung für deren Organisation W. M. Kühne
hat, verankerten Vorkaufsrechten, kann diese Dritten gegenüber nicht entgegengehalten
werden. Der Verstoß gegen das vereinbarte Vorkaufsrecht führt jedoch nicht zur Nichtigkeit einer Übertragung, da es sich nicht um einen Verstoß gegen zwingendes Recht
handelt, sondern nur zur relativen Unwirksamkeit gegenüber dem ausgelassenen Gesellschafter oder der Gesellschaft. Es wurde zudem entschieden, dass auch die Gesellschaft
berechtigt sei, die unter Verletzung des Vorkaufsrechts erfolgte Übertragung anzufechten.
Avv. Wolf Michael Kühne | [email protected]
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Deutschland: „Chain of Title“ bei Share Deals
Bei Unternehmenskäufen durch den Erwerb von Geschäftsanteilen (Share Deal) stellt sich
regelmäßig die Frage, ob der Veräußerer seine Anteilsinhaberschaft durch eine lückenlose Kette von Anteilsübertragungen seit Entstehung der Geschäftsanteile (Chain of Title)
nachweisen kann. Für den Fall, dass sich die Anteilsinhaberschaft nicht klar nachweisen
lässt, wird in Deutschland neuerdings diskutiert, ob sich das Problem dadurch umgehen
lässt, dass die zu erwerbende Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft verschmolzen
wird. Hierbei erlischt die zu erwerbende Gesellschaft und deren Geschäftsanteile gehen
unter. Die übernehmende Gesellschaft gibt neue Anteile aus, die dann wiederum über- J. Winn
tragen werden können. Allerdings sind die meisten Juristen der Meinung, dass bei einer
fehlerhaften Anteilsübertragungskette auch die neu ausgegebenen Anteile nicht dem an
der Verschmelzung beteiligten Scheingesellschafter, sondern dem tatsächlichen, wenn
auch ggf. unbekannten Anteilsinhaber zustehen. Eine Lösung wäre die Verschmelzung
daher nur dann, wenn die Beteiligten auf die Ausgabe neuer Geschäftsanteile verzichten,
was unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Allerdings gibt es Stimmen, die ein
solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich ansehen. Solange es hierzu keine eindeutige
Rechtsprechung gibt, sollte man von der Verschmelzungslösung Abstand nehmen.
S. Martorana
RA Julian Winn | [email protected]
Avv. Sacha Martorana | sacha.martorana@ luther-lawfirm.com
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Arbeitsrecht
Italien: Sozialabgabenbefreiung für unbefristete Neueinstellungen
Die Regierung Renzi hat mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen Stabilitätsgesetz
neue, interessante Anreize für die Anstellung von Arbeitnehmern geschaffen. Private
Arbeitgeber werden danach unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung der
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - mit Ausnahme der Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung - befreit, sofern sie im Jahr 2015 Arbeitnehmer unbefristet neu einstellen oder bestehende befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umwandeln. Die
Beitragsbefreiung gilt bis zum Höchstbetrag von jährlich EUR 8.060, für maximal 36
Monate, d.h. insgesamt EUR 24.180.
S. Hein
Es sollen damit Neueinstellungen belohnt und gleichzeitig der Missbrauch der Regelung
verhindert werden. Die Befreiung ist daher in einigen Fälle ausdrücklich ausgeschlossen,
z.B. wenn der betreffende Arbeitnehmer in den 6 Monaten vor der Einstellung bereits in
einem unbefristeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber
bzw. in den letzten 3 Monaten vor dem 01.01.2015 bei dem neu einstellenden Arbeitgeber stand. Die Befreiung darf ferner nicht bereits durch einen anderen Arbeitgeber für
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer in Anspruch genommen
worden sein. Sie gilt bei bestimmten Vertragstypen, wie Ausbildungsverträge u.a., nicht.
Avv. und RAin Susanne Hein | [email protected]
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Beitrags- und Steuerproblematiken von Entsandtkräften
Italien: Rechtswidrige Entsendung von Mitarbeitern
Am 7. November 2014 hat sich das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik in der Befragung Nr. 27/2014 im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Entsendung bezüglich
der Anwendbarkeit der höchstmöglichen Verwaltungsstrafen laut Gesetz Nr. 183/2008
sowie des Verbots der unternehmerischen Tätigkeit laut Art. 14 GvD 81/2008 ausgesprochen, die i.A. bei Einsatz von Schwarzarbeit verhängt werden. Eine rechtswidrige Entsendung liegt dann vor, wenn diese unter Verletzung von Art. 30, Abs. 1 GvD
276/2003 erfolgt, d.h. wenn sie nicht auf Wunsch des entsendeten Mitarbeiters und nicht
zeitlich befristet vorgenommen wurde. Mit dieser Maßnahme hat das Ministerium also D. C. Trivi
deutlich gemacht, dass unbeschadet der bei rechtswidriger Entsendung vorgesehenen
Verwaltungsstrafen nicht die für den Einsatz von Schwarzarbeit anwendbaren Höchststrafen verhängt werden dürfen, da es sich um einen ganz besonderen Fall handelt.
Tatsächlich ist laut Ministerium bei rechtswidriger Entsendung von Mitarbeitern in jedem Fall eine gewisse Rückverfolgbarkeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses und der
damit verbundenen Auflagen bzgl. Entlohnung und Sozialabgaben gewährleistet; selbst
wenn diese Auflagen sich auf einen Arbeitgeber beziehen, der nicht der eigentliche Nutznießer der Arbeitsleistungen ist, muss man doch zugestehen, dass es sich hier um eine
weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung als beim Einsatz von Schwarzarbeit handelt.
Dott. Daniele Carlo Trivi |
[email protected]
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Handels- und Handelsvertreterrecht
Italien: Verbraucherschutz im Rahmen von Messeverkäufen
Der Kassationsgerichtshof hat sich zuletzt mit der Frage beschäftigt, ob Verbrauchern
in Bezug auf Kaufverträge, die auf Messen oder sonstigen Verkaufsveranstaltungen geschlossen werden, das für den Abschluss von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzlich bestimmte Widerrufsrecht zusteht. Die Entscheidung bezieht
sich zwar auf die Rechtslage, wie sie vor dem Inkrafttreten des „Codice del Consumo“
bestand und die sich durch eine lediglich 7-tägige Widerrufsfrist auszeichnete (anstelle
der 14 Tage, die seit dem 13.06.2014 gelten), ist aber in ihren tragenden Gründen auch
im Anschluss an das Inkrafttreten des Reformgesetzes von Bedeutung. Denn im Ergebnis C. Fiorini
verneint der Kassationsgerichtshof das Bestehen eines Widerrufsrechts und verweist zur
Begründung auf den Gesetzeszweck der Verbraucherschutzlinie. Dieser besteht gerade
darin, den Verbraucher in einer Situation zu schützen, in der er von einem Kaufangebot
des Verkäufers „überrumpelt“ wird und nicht in der Lage ist, das ihm unterbreitete Angebot hinreichend zu würdigen. Diese Gefahrensituation bestehe indessen nicht, wenn der
Verbraucher freiwillig eine Messe betrete und damit belege, dass er jedenfalls potenziell
an den ausgestellten Produkten interessiert und kaufwillig ist. Folglich fehle es an dem
Überraschungselement, das den Geschäftsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen
typischerweise anhafte und Grundlage für die gesetzliche Bestimmung eines Widerrufsrechts sei.
Avv. Chiara Fiorini | [email protected]
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Deutschland: Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Lieferung
mangelhafter Produkte an Unternehmer
Erwirbt ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Sache, die dieser in eine
andere Sache einbaut und die sich nach ihrem Einbau als mangelhaft erweist, so hat der
Verkäufer zunächst die Pflicht zur Nachlieferung mangelfreier Ware. Dazu gehört auch
die Pflicht, die Kosten, die mit der Nachlieferung verbunden sind (z. B. Transportkosten),
zu tragen (§ 439 Abs.2 BGB). Hat der Käufer die mangelhafte Sache schon in eine andere
Sache eingebaut, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer auch die Kosten für den Ausbau
der mangelhaften Sache und den Einbau der nachgelieferten Sache tragen muss. Der BGH
hat mit dem Urteil vom 02.04.2014 (Az.: VIII ZR 46/13) entschieden, dass ein Handwerker R. Budde
gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials, das der Handwerker
in eine Immobilie eingebaut hat, keinen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten hat. Die Aus- und Einbaukosten seien bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei Verbrauchern – nicht vom Anspruch auf Nachlieferung umfasst.
Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht im geschäftlichen Verkehr zwischen
Unternehmern nur dann, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer
mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat, z.B. weil er den Mangel erkennen
musste. Für ein Verschulden seines Vorlieferanten (z. B. des Herstellers) hat der Verkäufer
nicht einzustehen, da der Vorlieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
Dr. Robert Budde | [email protected]
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Besteuerung der Unternehmen
Italien: FörderungsmaSSnahmen für Unternehmen - „Patent
box“ Bestimmungen
Das Stabilitätsgesetz 2015 hat Maßnahmen eingeführt, um die Rückkehr nach Italien von
Markenzeichen und Patenten im Ausland befindlicher Unternehmensgruppen und Investitionen in Forschungstätigkeiten multinationaler Unternehmen in Italien zu fördern. Im
Einzelnen können ab dem Jahr 2015 all jene Unternehmen, welche F&E-Tätigkeiten (auch
in Outsourcing) nachgehen, für die Steuerbefreiung von 50% jener Einkünfte optieren,
welche aus der Nutzung geistiger Werke, Industriepatentrechte, Patenten gleichstellbaren
Markenzeichen, sowie aus rechtlich schützbaren Verfahren, Formeln und Informationen
(bzgl. industriellem, gewerblichem oder wissenschaftlichem Know-how) resultieren. Des D. Prato
Weiteren hat das Dekret Nr. 3/2015 die „patent box“ Bestimmungen auf sämtliche (auch
gewerbliche) Markentypen ausgedehnt. Diese Option ist für eine Dauer von 5 Geschäftsjahren nicht widerrufbar. Im Falle der direkten Nutzung der Güter unterliegt diese Befreiung der Einleitung eines Ruling-Verfahrens mit der Agentur der Einnahmen. Außerdem
unterliegen nicht der Besteuerung all jene Veräußerungsgewinne, welche aus der Abtretung der genannten Güter hervorgehen, vorausgesetzt, dass mindestens 90% des dbzgl.
Entgeltes vor Abschluss der zweiten Steuerperiode nach Abtretung in die Instandhaltung
bzw. Entwicklung anderer immaterieller Vermögensgegenstände reinvestiert wird. Für
die Jahre 2015 und 2016 wurde der Befreiungsprozentsatz auf jeweils 30% und 40% R. Pellegrini
gemindert.
​ r. Dirk Prato | [email protected]
D
Dott. Roberto Pellegrini | [email protected]
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Deutschland: Steuerliche Behandlung eines Forderungsverzichtes mit Besserungsschein
Ein beliebtes Instrument zur Sanierung eines Unternehmens ist der Forderungsverzicht
mit Besserungsschein. Dabei verzichtet ein Gläubiger nicht endgültig auf seine Forderung, sondern diese lebt wieder auf, wenn das Schuldnerunternehmen Gewinne macht.
Im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes wird in der Handelsbilanz des Schuldners die
Verbindlichkeit ertragswirksam ausgebucht, tritt die Besserung ein, kommt die Verbindlichkeit aufwandswirksam wieder in die Bilanz. Steuerlich ist allerdings zu unterscheiden,
ob im Zeitpunkt des Verzichtes die Forderung werthaltig war oder nicht. Nur der nicht
werthaltige Teil wird als steuerpflichtiger Ertrag ausgebucht, der werthaltige Teil der R. Mader
Forderung führt zu einer verdeckten Einlage. Korrespondierend dann die Behandlung bei
Eintritt der Besserung: Die Einbuchung des nicht-werthaltige Teils führt zu steuerminderndem Aufwand, der werthaltige Teil wird als Rückzahlung einer Einlage behandelt.
Sofern ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein zur Sanierung eines Unternehmens
vereinbart werden soll, wird die Forderung regelmäßig nicht voll werthaltig sein. Hier ist
dann Vorsicht geboten, denn nach der sog. Mindestbesteuerung kann nicht der gesamte
Ertrag mit Verlustvorträgen verrechnet werden, sondern nur EURO 1 Mio. unbeschränkt,
der Rest zu 60%.
Dipl.-Kfm. Raimund Mader | [email protected]
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Verrechnungspreise
Italien: Transfer pricing und Vergleichbarkeitskriterien
Das Kassationsgericht hat im kürzlich veröffentlichten Urteil Nr. 27296/2014 die Anwendung der bekannten Vergleichsbarkeitskriterien zwischen Transaktionen mit verbundenen Unternehmen und fremden Dritten bestätigt. Der Fall bezieht sich auf eine
italienische Produktionsgesellschaft, die niedrigere Preise für verbundene ausländische
Unternehmen für fremde Dritte angewandt hat. Das Finanzamt hat, ohne die Vergleichbarkeit der Transaktionen zu überprüfen, die Bemessungsgrundlage erhöht und den Verrechnungspreis an den Drittpreis angepasst. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass die
italienische Gesellschaft ein geringeres Funktionsprofil im Verkauf an verbundene Un- G. Guarnerio
ternehmen ausweist, wo sie als Auftragsfertiger agiert, als für den Verkauf an Dritte, wo
sie mehr Funktionen ausübt (z.B. Vertrieb) und höhere Risiken übernimmt. Wie bereits
bekannt, stellt die Vergleichsbarkeitsanalyse laut OECD und italienischen Regularien auf
5 Vergleichbarkeitskriterien ab: Produkte, Funktions- und Risikoprofil sowie eingesetzte Wirtschaftsgüter, Vertragsbedingungen, Unternehmensstrategie und relevanter Markt.
Im vorliegenden Fall erlaubt das unterschiedliche Funktionsprofil die Vergleichbarkeit
der Transaktionen nicht und begründet auch die unterschiedliche Preisfestsetzung. Das
Finanzamt hat weder die Vergleichsbarkeitskriterien angewandt noch erfüllt und da- E. N. Fuchs
her hat das Kassationsgericht zugunsten des Steuerpflichtigen die Anpassung annulliert.
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Transfer Pricing Specialist, Dott. Giampiero Guarnerio |
[email protected]
Dottore Commercialista, Evelyn Nora Fuchs |
[email protected]
Studio partner del Network “Norme & Tributi”
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corporate governance
Italien: Die Eigengeldwäsche in der Liste der Straftaten des GvD
231/2001
Abgesehen vom neuen „voluntary disclosure-Verfahren“ hat das Gesetz 186/2014 auch
den Strafrahmen für Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte erhöht und den Straftatbestand der Eigengeldwäsche in Art. 648-ter Strafgesetzbuch eingeführt. Folglich wurde auch die Liste des GvD 231/2001 um diese neue
Straftat erweitert. Nach Art. 648-ter, Abs. 1 Strafgesetzbuch macht sich derjenige strafbar, der Geld, Sachen oder andere Vermögenswerte aus einer nicht fahrlässigen Vortat
im Rahmen von Finanz-, Unternehmens- oder Spekulationsgeschäften verwendet, austauscht oder überträgt, um die Identifizierung der Herkunft zu verschleiern. Die bloße R. di Vieto
Verwendung oder der Gebrauch zu persönlichen Zwecken wird bestraft. Im Hinblick auf
die Verantwortlichkeit von Körperschaften ist darauf hinzuweisen, dass, im Fall der Verurteilung, die Tätigkeitsverbote nach Art. 9, Abs. 2 GvD 231/2001 für höchsten zwei
Jahre und die Geldbußen in den vom neuen Art. 25-octies GvD 231/2001 festgelegten
Rahmen Anwendung finden. Aufgrund des neu eingeführten Straftatbestandes müssen bereits vorhandene Organisationsmodelle auch im Hinblick auf die Regelung eines Kontrollsystems gegen bzw. zum Schutz vor Eigengeldwäsche aktualisiert werden.
D. Ghedi
Avv. Roberta di Vieto | [email protected]
Avv. Daniele Ghedi | [email protected]
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patent-, marken- und urheberrecht
Italien: Adwords und Marken von Dritten: Markenschutz und
freier Wettbewerb
Die Verwendung von Marken Dritter als „Schlüsselwörter“ zum Zweck einer vorteilhaften
Positionierung in der Trefferliste im Internet begründet nicht zwangsläufig eine Markenrechtsverletzung. Das Mailänder Landgericht hat „auf Linie“ mit der Rechtsprechung
des EuGH (Google France; Portakabin; Interflora) in der einstweiligen Verfügung R.G.
55898/2014 bestimmt, dass die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort für
den Internetreferenzierungsdienst von Google, in der Weise, dass die eigene Internetseite unter den ersten Suchergebnissen in der Trefferliste erscheint, so genanntes „Keyword-Advertising“, nicht geeignet ist - bei einem normal informierten und angemessen M. Dalla Costa
aufmerksamen Internetnutzer - bezüglich der Herkunft des publizierten Dienstes eine
Verwechslung hervorzurufen, vorausgesetzt dem Verbraucher ist die Unterscheidung zwischen den zwei Wettbewerbern möglich. Auch die Verwendung von Markenzeichen, die
denen von Dritter ähnlich sind, stellt keine Verletzung der Werbefunktion des Markenzeichens dar, da solche Anzeigen den Wettbewerb zwischen den Unternehmern fördern. Was
die Investitionsfunktion der Marke betrifft, wäre die Verwendung einer fremden Marke
unter Wahrung der Herkunftsfunktion der selbigen, nicht verboten. Die Notwendigkeit
einer Interessenabwägung zwischen den Anforderungen des Markenrechts und der FörA. Ferraro
derung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen wird hiermit bestätigt.
​Avv. e RA Mattia Dalla Costa | [email protected]
Avv. Alessia Ferraro | [email protected]
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Deutschland: Werbeslogans mit Hinweisen auf die Gesundheit
weiter möglich
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (12.02.2015 - I ZR 36/11) entschieden, dass der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ nicht irreführend
ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Die Werbung bezog sich auf einen Früchtequark und war insbesondere
an Kinder gerichtet. Das Gericht hat entschieden, dass es sich bei Früchtequark für den
Verbraucher erkennbar um ein Produkt handele, das sich in seiner Zusammensetzung
deutlich von Milch unterscheide. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich
beziehe sich daher nicht auf den Zuckeranteil. Dieser sei zwar bei einem Früchtequark J. Mulch
schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher als bei Milch, aber
der Verbraucher wisse dies, sodass eine Irreführung ausscheide. Ebensowenig fasse der
Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handele sich vielmehr um eine nach Art. 10
Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpfe an die verbreitete Meinung an, Kinder
und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein
Glas Milch trinken.
Dr. Joachim Mulch | [email protected]
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Kartell- und Wettbewerbsrecht
Italien: Wettbewerbswidrige Absprachen und Nichtbeachtung
von Verpflichtungszusagen: schwere Sanktionen der
italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM)
Mit Verfügung aus 2/2015 verhängte die AGCM Sanktionen i.H.v. mehr als 14 Mio.
€€über Anbieter der Fahrgastbeförderung im Seeverkehr im Golf von Neapel und Salerno sowie über einen Berufsverband und gemeinsame Gremien der betroffenen Unternehmen. Den Parteien wurde die Verletzung von Verpflichtungszusagen („Zusagen“)
vorgeworfen, die von selbigen unterbreitet und von der AGCM 2009 verbindlich gemacht wurden. Das rechtswidrige Verhalten habe in der Fortsetzung des Austausches
von sensiblen Informationen zur Abstimmung der Verhalten der Mitbewerber bestanden,
wobei man sich dafür gemeinsamer Gremien (auch anderer als jener der ersten Verfü- S. Gallo
gung) bedient habe. Auf diese Weise hätten die Parteien eine „einzige, komplexe und
kontinuierliche Absprache umgesetzt […], deren Gegenstand die Verteilung der Kosten/
Erträge in vorher bestimmte historische Anteile war, um die Gewinnspannen unverändert beizubehalten“. Die in Italien 2006 eingeführten Zusagen können unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen unterbreitet werden, gegen die wegen wettbewerbswidriger Handlungen ermittelt wird. Genehmigt die AGCM die Zusagen, werden
diese für die Parteien verbindlich und das Verfahren ohne Feststellung der Verletzung
geschlossen. Jüngst wurden mehrere Verfahren mit Zusagen geschlossen. Die gegenständliche Verfügung ist dagegen der erste Fall, in dem die AGCM von Amts wegen das
zuvor, aufgrund der Annahme der Zusagen geschlossene Verfahren wieder eröffnete.
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Avv. Simona Gallo | [email protected]
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Produkt- und Produzentenhaftung
Italien: Zuständigkeit des Gerichtes bei fehlerhaften Produkten
Am 16.01.2014 entschied der EuGH in der Rechtssache C-45/13 bezüglich der Auslegung
des Art.5 Nr.3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Gegenstand der Entscheidung war die aufgeworfene Frage nach der Zuständigkeit des
Gerichtes bei Erhebung einer Klage wegen der Haftung für ein fehlerhaftes Produkt, das
in einem Mitgliedstaat hergestellt und in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wurde.
Art.5 Nr.3 ist zu entnehmen, dass im Falle von Produkthaftungsansprüchen die Klage bei
„dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (…)“ erhoben M. Figini
werden kann. Dies, stellte der EuGH fest, bezieht sich auf den Ort an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst führte. Mit anderen
Worten: Der Ort, an dem das betreffende Produkt hergestellt worden war. Diese Auslegung wird damit begründet, dass es nicht Sinn und Zweck der besagten Norm sei, der
schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten, sondern die sachgerechte
Gestaltung des Prozesses zu ermöglichen. Denn durch die räumliche Nähe des örtlichen
Gerichtes zu dem Ort des Ereignisses werden die Beweiserhebungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Produkts vereinfacht. Bei Produkthaftungsansprüchen liegt folglich die
L. Miraglia
gerichtliche Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 beim Gericht des Ortes, an dem das Produkt
hergestellt wurde.
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Dott. Matteo Figini | [email protected]
Avv. Luigi Miraglia | [email protected]
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Umsatzsteuer und Zölle
Italien: VIES – Neue Regeln
Mit Beschluss Nr. 159941/2014 hat die Agentur der Einnahmen die Anwendungsaspekte der Vereinfachungen zur Eintragung und Streichung aus dem VIES-Register herausgegeben. Anders als in der Vergangenheit wird ein Rechtssubjekt, das die USt-ID-Nr.
beantragt und sich für die Eintragung im VIES-Register entscheidet, sofort registriert
und muss nicht mehr 30 Tage warten, damit stillschweigend Zustimmung erteilt wird.
Auch die bereits im Besitz der USt-ID-Nr. befindlichen Rechtssubjekte können bei Wahl
der Eintragung in das VIES-Register diese mit sofortiger Wirkung erlangen. Die Rechtssubjekte, die in den dreißig Tagen vor der Beschlussfassung, d.h. vor dem 15. Dezember S. Amoroso
2014, einen Antrag auf Eintragung in das VIES-Register gestellt haben, und die bis zu
diesem Datum keine diesbezügliche Verweigerung erhalten haben, sind ab 15. Dezember 2014 eingetragen. Es wurde klargestellt, dass die passiven Rechtssubjekte, die nach
dem 13. Dezember 2014 für vier aufeinanderfolgende Quartale keine zusammenfassende
Auflistung der innergemeinschaftlichen Geschäftsvorgänge eingereicht haben, aus dem
VIES-Register ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss tritt mit dem 60. Tag nach dem
Eingang der speziellen Mitteilung durch die Provinzdirektion der Steuerbehörde in Kraft.
Dott. Stefano Amoroso |
[email protected]
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Deutschland: Reihengeschäfte – Beurteilung nach dem
deutschen Umsatzsteuergesetz
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn ein Umsatzgeschäft von mindestens drei Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen wird und der Gegenstand unmittelbar
vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer durch Beförderung oder Versendung
gelangt. Bei einem Reihengeschäft gilt immer nur eine der Lieferungen als sogenannte
bewegte Lieferung, die anderen werden als ruhende Lieferungen bezeichnet. Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in andere EU-Länder oder einer Ausfuhrlieferung in Drittländer kann immer nur für die bewegte Lieferung in Frage kommen.
Daher ist die Bestimmung der bewegten Lieferung von entscheidender Bedeutung. Sie M. Winkler
wird immer der Lieferung des Unternehmers zugeordnet, der die Beförderung oder Versendung der Ware übernimmt. Sofern einer der mittleren Unternehmer im Reihengeschäft
die Waren bewegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuordnungswahlrecht
ausgeübt werden. Der Ort der ruhenden Lieferungen ist jeweils am Beginn der tatsächlichen Lieferung, wenn die ruhende der bewegten Lieferung vorangeht und am Ende der
tatsächlichen Lieferung, wenn die ruhende der bewegten Lieferung folgt.
M. Radke
Steuerberater, FB IntStR, Matthias Winkler | [email protected]
Steuerberater Marcel Radke | [email protected]
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Internationales Steuerrecht
Italien: Versteckte Betriebsstätte – Transfer Pricing und Ruling
Jüngst erging die Mitteilung, dass ein deutscher multinationaler Konzern die Streitfrage
der Steuerpolizei Cremona über das Vorhandensein einer versteckten Betriebsstätte in
Italien abgeschlossen hat. In den letzten Jahren erhielten (auch deutsche) multinationale
Konzerne, einen gleichlautenden Bescheid, der zu hohen Streitwerten und unvermeidlichen strafrechtlichen Verfahren führt. Im konkreten Fall handelte es sich um Gesamtumsätze von über 1 Milliarde Euro und 86 Millionen Euro als Besteuerungsgrundlage für die
Übernahme von 29 italienischen Angestellten durch die Schweizer Tochtergesellschaft des
deutschen Konzerns, die gegenüber dem als offenkundig erklärten Subjekt als versteckte M. Rubini
Betriebsstätte angesehen wurde. Die Verteidigung konzentrierte sich auf die Möglichkeit
der Überordnung des offenkundigen Subjekts gegenüber dem angeblich versteckten; ein
Argument, das von den Regionalen Finanzbehörden übernommen wurde. Der Streitfall
verlagerte sich auf die Qualifizierung der Verkäufer in Italien und auf die tatsächlichen
Margen der Entscheidungsautonomie, das heißt auf den Bereich des Transfer Pricings.
Der Konzern hat die Strafen für das Transfer Pricing akzeptiert und, um künftige Beanstandungen zu vermeiden, die Organisation und die Gesellschaftsstruktur umgebaut und
ein internationales Ruling mit der italienischen Verwaltung für das Transfer Pricing in
den kommenden 5 Jahren beantragt. Es handelt sich um eine sehr innovative Lösung.
Dr. Marco Rubini | [email protected]
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Steuerprüfungen und Steuerklageverfahren
Italien: Rechtsmissbrauch: Das Kassationsgericht beruft sich
auf die Verordnungsermächtigung für die Steuerreform
Mit Urteil Nr. 439 vom 14. Januar 2015 hat das Kassationsgericht zum ersten Mal das
Konzept des Rechtsmissbrauchs verwendet, das in der für die Regierung erlassenen Ermächtigungsnorm zur Umsetzung der Steuerreform (Gesetz Nr. 23/2014) enthalten ist.
Hiermit
- legt es fest, dass das Finanzamt höhere Steuern auf der Grundlage eines „Rechtsmissbrauchs“ seitens des Steuerzahlers nur dann fordern kann, wenn es beweisen kann, dass
dieser bewusst die Steuern umgehen wollte;
- erläutert es, dass zum Beweis der bewussten Steuerumgehung, erst nachgewiesen werden muss, dass der Steuerpflichtige sich einer anderen rechtlichen Gestaltung hätte bedienen können, um dasselbe wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen, und dass den vom
Steuerpflichtigen unternommenen Handlungen außer der Steuerersparnis keine wirtschaftliche Erklärung zugrunde liegt.
Avv. und Dott. Commercialista Marco Petrucci |
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M. Petrucci
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Öffentliche Aufträge
Italien: Die Neuigkeiten für die Zahlungen der öffentlichen Verwaltung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die verzögerten Zahlungen der öffentlichen Verwaltung an Unternehmen waren schon
immer ein großes Problem für die italienische Wirtschaft, insbesondere was die öffentlichen Aufträge angeht. Das sogenannte “Milleproroghe-Dekret 2015“ stellt einen wichtigen Schritt zur Überwindung solcher Problematiken dar und ist als Teil des bereits
laufenden Reformprozesses zu betrachten. Das Dekret greift in die Regelungen über öffentliche Aufträge ein und führt einige (vorläufige) Maßnahmen zu Gunsten der Unternehmen ein. Es wurde vor allem die Frist – bis zum 31.12.2015 – verlängert, wonach der
Auftraggeber verpflichtet ist, den Auftragnehmer bei Vergabe der Arbeiten eine Voraus- S. Bartels
zahlung i.H.v. 10% des vertraglichen Werklohns zu zahlen. Diese Norm, die die geltenden Verbote für Vorauszahlungen abbedingt, hat neben den deutlichen wirtschaftlichen
Vorteilen für Unternehmen, die im öffentlichen Bereich tätig sind, den Vorteil, Verzögerungen bei Beginn der Arbeiten zu vermeiden. Die in Anbetracht der gegenwärtigen
Finanz- und Wirtschaftskrise und der Kreditzugangsschwierigkeiten von den Unternehmen lang erwartete Maßnahme fügt sich zusammen mit anderen von der italienischen
Regierung getroffenen Maßnahmen in den Rahmen einer wachsenden Verbesserung der
Verhältnisse zwischen öffentlicher Verwaltung und Unternehmen und einer Verringerung
A. M. Desiderà
der Zahlungsdauer ein.
RAin Svenja Bartels | [email protected]
Avv. Anna Maria Desiderà | [email protected]
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Bau- und Immobilienrecht
Italien: Photovoltaikanlagen für Wohngebäude und Steuerpflichten
Art. 1120 des ital. BGB, in seiner durch das Gesetz Nr. 220/12 abgeänderten Form, sieht
vor, dass die Arbeiten „zur Energieeinsparung der Gebäude […] wie auch zur Energieerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Windenergie- und Solarquellen oder
andere erneuerbare Energien“ von einer Wohngemeinschaft mit einer mehrheitlichen
Stimmenanzahl, die vom Wert her mindestens der Hälfte des Gebäudewertes entspricht,
genehmigt werden. Nachdem die Photovoltaikanlage installiert worden ist, sieht die Steuerregelung der Finanzverwaltung vor, dass, „da die Ausführung einer Photovoltaikanlage P. Nardini
zu gewerblichen Zwecken zu den Erneuerungen zählt, die die Bewohner gemäß Art.
1120 des ital. BGB verfügen können, gehört“, die Bewohner, die die Investition beschlossen haben, als Gesellschafter einer faktischen Gesellschaft betrachtet werden. Es handelt
sich nicht um eine Neukonfigurierung des Wohngebäudes, sondern die Bewohner selbst
schließen sich in einer faktischen Gesellschaft zusammen, der das Wohngebäude als Verwaltungswesen nicht beitritt. Dieses neue Subjekt, das parallel zum Verwaltungswesen
existiert, muss die Steuervorschriften bezüglich der Einkommenssteuer- und Mehrwertsteuererklärungen beachten und Rechnungen über die eingenommen Erträge ausstellen.
Avv. Paola Nardini | [email protected]
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Unternehmensstrafrecht
Italien: Die Pflichten des Auftraggebers bei der Beauftragung
von Arbeiten
Die Vergabe von Arbeiten oder Dienstleistungen an externe Auftragnehmer ist seit jeher
der typische Moment in dem sich Arbeitsunfälle ereignen. Der häufigste Fehler, den der
Auftraggeber begeht, ist vollständiges Vertrauen in der Organisation und Kompetenz des
Auftragnehmers zu haben. Art. 28 D.Lgs. Nr. 81/08 enthält jedoch eine Verpflichtung des
Auftraggebers, die technische und die berufliche Qualifikation des Auftragnehmers zu
überprüfen und ihm detaillierte Informationen zu den spezifischen Risiken des Arbeitsplatzes sowie der adoptierten Arbeitsverhütungsmaßnahmen zu liefern. Auftraggeber
und Auftragnehmer müssen ebenfalls bei der Umsetzung der Unfallverhütungsmaßnah- R. Bergaglio
men kooperieren und die Aktivitäten zum Schutz der Arbeitnehmer von den Arbeitsrisiken koordinieren, insbesondere von solchen, die durch die Verflechtungen der an
einem komplexen Vorhaben beschäftigten Unternehmen resultieren. Die Aufgabe, die
oft übersehen wird, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den verschiedenen Unternehmen zu fördern, liegt bei dem Auftraggeber. Dieser wird durch die Ausarbeitung vom DUVRI nachgekommen. Dabei handelt es sich um ein Dokument zur
Bewertung der Risiken, entstehend durch die Verflechtung der Arbeitnehmer der verschiedenen Unternehmen. Bei einem Unfall führt das Unterlassen dieser Dokumentation sehr oft zu einer strafrechtlichen Anklage des Arbeitgebers und seines Personals
auch für sehr schwere Verbrechen wie fahrlässige Tötung und Körperverletzungen.
Avv. Raffaele Bergaglio | [email protected]
www.dellasala.it
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Insolvenzrecht
Italien: Vergleichsverfahren und zuvor vereinbarte Ratenzahlung von Steuerschulden
Mit Urteil Nr. 3167/2014 hat die Provinzsteuerkommission von Bari einen (scheinbaren)
Widerspruch zwischen Insolvenz- und Steuervorschriften beseitigt. Laut Insolvenzgesetz
sind ab Einreichung des Antrags auf Zulassung zum Vergleichsverfahren bis zu dessen
eventueller Verabschiedung Zahlungen des Antragstellers an Gläubiger, die bereits vor
dem Vergleichsverfahren solche waren, nicht zugelassen (Grundsatz der par condicio
creditorum). Auf der Grundlage dieses Prinzips hatte eine Gesellschaft, die mit dem Finanzamt eine Ratentilgung der Steuerschulden, unter Herabsetzung der Sanktionen, ver- S. Grigolli
einbart hatte, unter Hinweis auf das Verfahren die Zahlungen ausgesetzt und die Bereitschaft zur Zahlung der geschuldeten Tilgungsraten im Rahmen eines Vergleiches erklärt.
Nichtsdestotrotz hat das Finanzamt, wie von der Steuergesetzgebung vorgeschrieben, die
Ratentilgung und die Herabsetzung der Sanktionen zurückgenommen und den gesamten
geschuldeten Betrag zuzüglich der Sanktionen in voller Höhe beansprucht. Diese Regelung ist jedoch im vorliegenden Fall seitens der angerufenen Provinzsteuerkommission
für nicht anwendbar erachtet worden; die Provinzsteuerkommission hat das Vorgehen
des Finanzamtes für nicht rechtmäßig erklärt, da das Letztere die besondere Situation,
die zur Aussetzung der Zahlungen geführt habe, und den von der Gesellschaft konkret
gezeigten guten Glauben nicht berücksichtigt habe.
RA und Avv. Dr. Stephan Grigolli |
[email protected]
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&steuern
Prozessrecht und Schiedsverfahren
Italien: Schiedsverfahren - New Yorker U.N.-Übereinkommen
vom 10.06.1958
Grenzüberschreitende Geschäfte sind an der Tagesordnung; es erscheint immer mehr
zweckmäßig, nach Wegen zu suchen, schnell Entscheidungen in eventuellen Streitigkeiten zwischen den Geschäftspartnern zu erhalten, um sie in verschiedenen Staaten
zu vollstrecken. Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, heute von 154 Staaten ratifiziert,
ist das wichtigste Abkommen auf dem Gebiet des internationalen Schiedsverfahrensrechts in Handelssachen. Als U.N.-Übereinkommen entstanden, wird es angesichts der
großen Anzahl von Beitritten, als das beste Beispiel internationaler Gesetzgebung in R. Rudek
der ganzen Geschichte des Wirtschaftsrechts betrachtet. Die Anzahl der Vertragsstaaten
gewährleistet einen weiten Umlauf von Schiedssprüchen und deren Anerkennung; so
stellt sich das Schiedsverfahren der internationalen Wirtschaft als das effektivste Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten dar, vielleicht sogar effektiver als das Verfahren
vor dem ordentlichen Richter, dessen Entscheidungen auf internationaler Ebene keine so weitreichende Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung finden können.
RA und Avv. Robert Rudek | [email protected]
Besteuerung von Personen
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Italien: Das neue Pauschalsystem mit dem Steuersatz in Höhe
von 15%
Ab dem 01. Januar 2015 ist es nicht mehr möglich, das bis dahin gültige vereinfachte Besteuerungssystem für die Neugründer, Kleinunternehmer und ehemaligen Kleinunternehmer anzumelden. Ab 2015 ist ausschließlich die Anwendung des Pauschalsystems laut
dem Finanzgesetz 2015 möglich. Das Einkommen wird nicht mehr analytisch berechnet,
d.h. es wird nicht mehr die Differenz zwischen den Einnahmen und den Kosten herangezogen, sondern pauschalisierte Koeffizienten angewendet. Letztere sind je nach Art der
ausgeübten Tätigkeit und mit Bezug zur ATECO 2007 festgelegt worden. Das pauschalisierte Einkommen wird einer Ersatzsteuer von 15% unterzogen. Des Weiteren hat der A. Hilpold
Gesetzgeber für Neugründungen in den ersten drei Jahren eine Verminderung des pauschalisierten Einkommens von 1/3 vorgesehen. Im Gegensatz zu den vorherigen vereinfachten Besteuerungssystemen müssen jene Subjekte welche das neue Pauschalsystem in
Anspruch nehmen möchten und deren Einkünfte aus, künstlerischer, freiberufliche oder
unternehmerische Tätigkeit stammen, belegen dass diese den eventuell erwirtschafteten
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und, dieser gleichgestellten Arbeit überwiegen.
Außerdem wurde für all jene die bereits bis zum 31.12.2014 ein vereinfachtes Besteuerungssystem angewandt haben eine Übergangsregelung festgelegt. Demnach können die
H. Hilpold
Kleinunternehmer und die Neugründer die „alten“ Regelungen bis zum Auslaufen nutzen.
Dott. Armin Hilpold | [email protected]
Dott. Hannes Hilpold | [email protected]
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Finanzstrafrecht
Italien: Betrügerische Steuererklärung: Täuschung des Unterzeichners der Erklärung möglich
Ein vor Kurzem ergangenes Urteil des Kassationsgerichtshofs (Dritter Strafsenat Nr.
3931/2015, hinterlegt am 28. Januar 2015) hat einen bedeutenden Rechtsgrundsatz
eingeführt, nämlich dass die Person, die die Erklärung unterschreibt, von der Person
getäuscht werden kann, die das Dokument tatsächlich verbucht hat. Der Kassationsgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der gesetzliche Vertreter eines Hotelunternehmens war angeklagt worden, in der USt.-Erklärung mithilfe von Rechnungen
für Scheingeschäfte falsche Passivposten angegeben zu haben. Der gesetzliche Vertre- F. Cagnola
ter, der unstreitig diese Buchungen vorgenommen hatte, übergab dann die gesamten
Unterlagen an den Liquidator, ohne ihn über die vorgenannten Buchungen zu informieren, womit er diesen zur Begehung einer Straftat nach Art. 2 D.Lgs. 74/2000 veranlasste. Das Gericht hat sowohl der Bestimmungen über die Mittäterschaft gemäß Art.
110 ff. des ital. StGB eine besondere Bedeutung eingeräumt, als auch dem Umstand,
dass der Angeklagte aufgrund seiner Position als Gesellschafter der ausstellenden Gesellschaft die einzige Person war, die ein direktes Interesse an einer geringeren Steuerlast und daher an einer günstigeren Aufteilung eines eventuellen Gewinns besaß.
Avv. Fabio Cagnola | [email protected]
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Impressum
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