Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt
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Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION STEUERPOLITIK Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, den 1. Juli 2002 TAXUD/C/3/TH D(2002) MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Diese Unterlage gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen. Europäische Kommission, B-1049 Bruxelles / Brussel - Belgien. Telefon (Zentrale): (32-2) 299 11 11. Büro: MO59 5/12. Telefon (Durchwahl): (32-2) 295 40 38. Fax: (32-2) 299 36 48. E-mail: [email protected] INHALTSVERZEICHNIS BELGIEN ......................................................................................................................................................3 DÄNEMARK ..............................................................................................................................................20 DEUTSCHLAND........................................................................................................................................30 GRIECHENLAND .....................................................................................................................................42 SPANIEN.....................................................................................................................................................55 FRANKREICH ...........................................................................................................................................65 IRLAND ......................................................................................................................................................79 ITALIEN .....................................................................................................................................................88 LUXEMBURG............................................................................................................................................95 NIEDERLANDE.......................................................................................................................................115 ÖSTERREICH..........................................................................................................................................121 PORTUGAL..............................................................................................................................................128 FINNLAND ...............................................................................................................................................137 SCHWEDEN .............................................................................................................................................148 VEREINIGTES KÖNIGREICH.............................................................................................................159 ANHANG 1 SCHWELLENWERTE ......................................................................................................174 ANHANG 2 BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN ................175 ANHANG 3 ...............................................................................................................................................176 BELGIEN ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Ausländische Unternehmer, die sich über die belgischen MwSt-Vorschriften informieren möchten, können sich an folgende Stelle wenden: Bureau central de TVA pour assujettis étrangers Tour Sablon - 24e étage Rue Stevens, 7 B-1000 Bruxelles Tel.: (+32 2) 552 59 33 4 Fax: (+32 2) 552 55 41 Informationen über die belgischen MwSt-Vorschriften können auch über die Website des belgischen Finanzministeriums abgerufen werden (http://minfin.fgov.be). 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Website der belgischen Steuerverwaltung: http://minfin.fgov.be. Zu folgenden Themen liegen Informationen in Niederländisch und Französisch vor: • Rechtsvorschriften • Com.IR 92 • Erläuterungen zur MwSt • Rechtsprechung • Verwaltungsrundschreiben • Parlamentarische Anfragen • CNC-Stellungnahmen • Pauschalregelungen • Europäische Richtlinien • Internationale Übereinkommen • Rulings • Entscheidungen 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Siehe Antworten auf Fragen 1 und 2. Außerdem können Informationen bei der zentralen Steuerverwaltung eingeholt werden: Administration de la fiscalité des entreprises et des revenues Tour Finances Boulevard du Jardin Botanique, 50, Bte 61 B-1010 Bruxelles Tel.: Fax: (+32 2) 210 29 11 (+32 2) 210 26 35 Die Angaben sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und Deutsch) verfügbar. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Ausländische Unternehmer müssen in Belgien für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie in Belgien Umsätze tätigen, die der belgischen MwSt unterliegen und für die sie in Belgien Vorsteuer abziehen können und MwSt schulden. Bei Umsätzen, die keine innergemeinschaftlichen Umsätze sind, gelten jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen auf der Grundlage bestimmter Kriterien (z.B. gelegentliche Umsätze in Belgien, Befreiungen). 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? In der Regel können sich ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien niedergelassen sind und nur Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem Recht vom Vertragspartner zu entrichten ist, nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, und so kann einem ausländischen Unternehmer auf Antrag eine MwSt-Nummer erteilt werden, wenn – er als nicht in Belgien niedergelassener Steuerpflichtiger Bauarbeiten oder ähnliche Umsätze ausführt; – er als nicht in Belgien, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Steuerpflichtiger Umsätze tätigt, deren Bezahlung aufgeschoben werden kann (außer 4 bei Personen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 77/388/EWG), wenn die ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellte abziehbare belgische MwSt den Schwellenwert von 10 000 EUR pro Jahr übersteigt. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Ausländische Unternehmer mit fester Niederlassung in Belgien beantragen die MwStNummer bei dem für die Hauptniederlassung zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle. Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwStNummer bei der für die MwSt-Kontrolle zuständigen Stelle (Cellule contrôle) der MwStZentralstelle für ausländische Steuerpflichtige (Bureau Central de TVA pour assujettis étrangers) (siehe Antwort auf Frage 1). 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Ausländische Unternehmer, die in Belgien über eine feste Niederlassung verfügen, erhalten eine MwSt-Nummer, wenn sie im Zuge der Einrichtung ihrer ersten festen Niederlassung beim zuständigen Amt für MwSt-Kontrolle eine Erklärung über die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit einreichen. Über die in dem Vordruck verlangten Angaben hinausgehende Informationen (z.B. Gründungsurkunde) sind ggf. als Anlage beizufügen. Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Belgien beantragen die MwStNummer bei der o.a. MwSt-Zentralstelle für ausländische Steuerpflichtige und reichen dazu eine Erklärung über die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ein. Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können oder müssen ggf. bei der MwSt-Zentralstelle die Zulassung eines Steuervertreters beantragen. Der Antrag auf Zulassung derartiger Vertreter ist mittels eines Vordrucks einzureichen, der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist. Die Erklärung über die Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ist mittels eines Vordrucks einzureichen, der bei der o.a. MwSt-Zentralstelle erhältlich ist. Einer solchen Erklärung und ggf. dem Antrag auf Zulassung eines Steuervertreters sind folgende Unterlagen beizufügen: – Bescheinigung der zuständigen Behörden des Landes, in dem der Steuerpflichtige niedergelassen ist, dass es sich bei dem Betreffenden um einen Steuerpflichtigen handelt. – Kopie des Eintrags in das Handelsregister des Landes, in dem der Steuerpflichtige niedergelassen ist. – Kopie der Gründungsurkunde des Unternehmens, falls der Steuerpflichtige eine juristische Person ist. 5 – Kopie der Auftragsformulare oder von Verträgen, die die künftige Tätigkeit in Belgien belegen. Die MwSt-Zentralstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Registrierung bzw. die Zulassung erfüllt sind und teilt dem ausländischen Unternehmer und ggf. dem Steuervertreter die belgische MwSt-Nummer mit. Ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien niedergelassen sind, nicht für MwStZwecke registriert sind und die in Belgien ausschließlich – Einfuhren mit anschließender Lieferung der betreffenden Gegenstände tätigen; – steuerfreie Gegenstände in eine andere Lagerregelung als eine Zolllagerregelung überführen oder Gegenstände zur anschließenden Lieferung einer Lagerregelung entnehmen; – innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte Umsätze tätigen, bei denen die betreffenden Gegenstände nicht einer anderen Lagerregelung als einer Zolllagerregelung unterliegen und die anschließende Lieferung (wegen Ausfuhr) von der Steuer befreit ist; – innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen gleichgestellte Umsätze tätigen, ansonsten aber keine in Belgien MwSt-pflichtigen Umsätze tätigen; können sich von Personen vertreten lassen, die in Belgien zur Vertretung dieser Gruppe von Steuerpflichtigen bereits zugelassen sind. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 35 000 EUR. 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 11 200 EUR. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Nicht in der EU niedergelassene Unternehmer müssen in Belgien einen Steuervertreter bestellen, bevor sie in Belgien Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach belgischem Recht nicht vom Vertragspartner geschuldet wird. Die Umsätze, für die ein Steuervertreter in Belgien erforderlich ist, sind die gleichen wie die, die eine Registrierung für MwSt-Zwecke in Belgien erfordern. Nicht in der EU 6 niedergelassene Steuerpflichtige müssen sich in Belgien für MwSt-Zwecke registrieren lassen und einen Steuervertreter bestellen. Dementsprechend ist in den Fällen, in denen nicht in der EU niedergelassene Steuerpflichtige keine Registrierung für MwSt-Zwecke benötigen, auch kein Steuervertreter erforderlich (gelegentliche Umsätze, Befreiungen). 11. Welche Regeln gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Die Personen, die der Steuerbehörde als Steuervertreter vorgeschlagen werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (1) Vertragsfähigkeit; (2) Niederlassung in Belgien; (3) ausreichendes Vermögen, um die einem Steuerpflichtigen nach belgischem Recht auferlegten Verpflichtungen erfüllen zu können; (4) Zustimmung zur Vertretung des betreffenden Steuerpflichtigen; Der Steuervertreter kann eine juristische Person oder eine in Belgien ansässige natürliche Person belgischer oder nicht belgischer Staatsangehörigkeit sein, muss aber in jedem Falle in Belgien niedergelassen bzw. ansässig sein. Dabei kann es sich um ein Steuerbüro mit Sitz in Belgien oder eine Schwestergesellschaft des Steuerpflichtigen ohne Sitz in der Gemeinschaft oder um einen Vertragspartner desselben handeln. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der von ihm vertretene ausländische Steuerpflichtige. Der Steuervertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt sowie der Zinsen und Geldbußen im Zusammenhang mit den in Belgien getätigten Umsätzen. 13. Was geschieht, wenn ein im ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? MwSt, Zinsen und etwaige Geldbußen können beim Vertragspartner des ausländischen Unternehmers beigetrieben werden. Weisen der Vertragspartner jedoch nach, dass er die MwSt in gutem Glauben ganz oder teilweise an den von ihm benannten Lieferer gezahlt hat, muss er die MwSt nicht erneut entrichten. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Die Behörden prüfen, ob der Steuervertreter in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 7 Ist der Steuervertreter dazu nicht in der Lage, wird eine Bürgschaft zur Deckung der von dem Steuerpflichtigen ggf. zu zahlenden MwSt, Zinsen, Gebühren und Geldbußen verlangt. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, können in Belgien einen Steuervertreter bestellen, wenn sie in Belgien Umsätze tätigen, die die Bestellung eines Steuervertreters erfordern würden, wenn sie von einem nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen getätigt würden. Umgekehrt gilt, dass Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, aber in einem anderen EUMitgliedstaat niedergelassen sind, in Belgien keinen Steuervertreter bestellen können, wenn im Falle des nicht in der EU niedergelassenen Steuerpflichtigen eine Registrierung für MwSt-Zwecke und die Bestellung eines Steuervertreters in Belgien nicht möglich oder erforderlich wäre. Für in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige ist die Bestellung eines Steuervertreters in keinem Fall obligatorisch, und die Registrierung für MwStZwecke in Belgien ist nicht von der Bestellung eines Steuervertreters abhängig. In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige, die in Belgien für MwSt-Zwecke registriert sind, aber keinen Steuervertreter haben, sind also direkt registriert. In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerpflichtige können zur Erfüllung aller oder eines Teils ihrer nach den belgischen MwSt-Vorschriften obliegenden Pflichten auch einen steuerlichen Bevollmächtigten ernennen. 16. Welche Regeln gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Siehe Antwort auf Frage 11. 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Siehe Antwort auf Frage 12. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Siehe Antwort auf Frage 14. RECHNUNGEN 19. Welche Regeln gelten für die Rechnungstellung? Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, die nach Artikel 44 des belgischen MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, müssen ihren Kunden eine Rechnung ausstellen, 8 (1) wenn sie Gegenstände liefern oder eine Dienstleistung erbringen; (2) wenn der Steueranspruch für den gesamten Umsatz oder einen Teil davon vor der Lieferung von Gegenständen oder vor Abschluss der Dienstleistung entsteht; (3) wenn der Preis einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstaben a), b), c) oder d) der Richtlinie 77/388/EWG ganz oder teilweise vor der Durchführung der Lieferung vereinnahmt wird. Die Rechnung muss spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer auf den gesamten Preis der Leistung oder einen Teil davon entsteht. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen muss die Rechnung spätestens am fünften Arbeitstag des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat folgt, in dem eine Anzahlung geleistet oder der Preis der Leistung ganz oder teilweise bezahlt wird. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. Ausstellungsdatum und Nummer, unter der sie im Warenverkaufsbuch registriert ist; 2. Name bzw. Firma des Steuerpflichtigen, Anschrift bzw. Firmensitz, ggf. Nummer im Handelsregister, sowie die belgische MwSt-Nummer; 2a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Steuerpflichtigen: – Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern ein solcher in Belgien bestellt ist; – Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55 Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern eine solche bestellt wurde; 3. Name bzw. Firma und Anschrift des Vertragspartners sowie dessen belgische MwStNummer bzw. bei einer Lieferung im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG Name bzw. Firma, Anschrift und vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte MwSt-Nummer sowie genaue Anschrift des Bestimmungsorts der Gegenstände; – bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28b Teile C, D, E und F der Richtlinie 77/388/EWG: MwSt-Nummer des Kunden, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde; – bei Umsätzen im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG: MwSt-Nummer, unter der der Kunde in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist; – bei Anwendung von Artikel 28c Teil E Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG: ein Hinweis auf diesen Artikel, die MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände vorgenommen hat sowie die MwStNummer des Empfängers der Gegenstände im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 des belgischen MwSt-Gesetzes; 3a. Bei nicht in Belgien niedergelassenen Kunden: 9 – Name, Anschrift und Status des Steuervertreters im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 oder 2 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern ein solcher in Belgien bestellt ist; – Name, Anschrift, MwSt-Nummer und Status der Person im Sinne von Artikel 55 Absatz 3 des belgischen MwSt-Gesetzes, sofern eine solche bestellt wurde; 4. Datum der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder ggf. das Datum, zu dem die MwSt-Schuld entsteht oder, wenn kein genaues Datum angegeben werden kann, der Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt wurde; 5. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen: Datum, zu dem der Steuertatbestand eintritt bzw. zu dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird; 6. alle zur Identifizierung des Umsatzes und zur Bestimmung des anzuwendenden MwSt-Satzes erforderlichen Angaben, insbesondere die übliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen, ihre Menge und Zweck der Dienstleistungen; 7. bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Angaben im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 Buchstaben a) und b); bei der Lieferung neuer oder gebrauchter Personenund Kombinationskraftwagen außerdem Marke, Modell, Baujahr, Hubraum, Motorleistung, Karosserieart und Fahrgestellnummer; bei der Lieferung gebrauchter Personen- und Kombinationskraftwagen außerdem Datum der Erstzulassung; bei Wartungsarbeiten außer Waschen und bei Reparaturen an Kraftfahrzeugen außerdem Kfz-Kennzeichen; 8. für jeden MwSt-Satz: Steuerbemessungsgrundlage in Euro und Bestandteile der Bemessungsgrundlage; 9. alle anzuwendenden MwSt-Sätze und für jeden Satz den Betrag der geschuldeten Steuer sowie den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer in Euro oder, wenn die Steuer gemäß Artikel 51 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 des belgischen MwStGesetzes vom Kunden geschuldet wird, anstelle der Angabe der MwSt-Sätze und des Betrags der geschuldeten MwSt den Vermerk "Steuer wird vom Kunden geschuldet – Artikel 51 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes"; 10. Rechtsvorschriften, aufgrund deren der Umsatz von der MwSt befreit ist oder die MwSt nicht zu erklären ist; 11. Verweis auf etwaige vorangehende Rechnungen oder andere Unterlagen in Zusammenhang mit demselben Umsatz; auf der Rechnung darf keine MwSt erscheinen, die dem Kunden bereits in Rechnung gestellt wurde; 12. alle anderen nach den belgischen MwSt-Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlichen Angaben: – bei Umsätzen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 77/388/EWG: Vermerk "MwStBefreiung für Kleinunternehmen". Nach den belgischen Gesetzesvorschriften für den Sprachengebrauch (Artikel 52 Absatz 1 des königlichen Erlasses vom 18. Juli 1986 zur Koordinierung der Gesetze über die Verwendung der Sprachen in der Verwaltung) sind die vorgeschriebenen wesentlichen Angaben auf den Rechnungen von den in Belgien niedergelassenen Unternehmen in der 10 Sprache zu machen, die am Ort des Unternehmens verwendet wird (Niederländisch, Französisch oder Deutsch). 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Steuerpflichtige müssen keine Rechnung ausstellen, wenn die betreffende Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung für eine natürliche Personen bestimmt ist, die sie für private Zwecke verwendet. Diese Freistellung gilt nicht für folgende Umsätze: 1. Lieferung folgender Gegenstände: – neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von über 48 cm3 oder einer Motorleistung von über 7,2 kW für die Personen- oder Güterbeförderung und ihre Anhänger, einschließlich Kombifahrzeuge und Campinganhänger; – Yachten und sonstige Freizeit- und Sportboote; – Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballons und Luftschiffe sowie ähnliche Fluggeräte mit oder ohne Motorantrieb, unabhängig davon, ob sie leichter oder schwerer als Luft sind; 2. Lieferung von Gebäuden sowie Einräumung, Übertragung und Rückübertragung von dinglichen Rechten, sofern sie nicht von der Steuer befreit sind; 3. Bauarbeiten sowie Lieferung und Einbau von Gegenständen in einem Gebäude, einschließlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Arbeitskräfte; 4. nicht unter Punkt 3 erfasste Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen für die Errichtung eines Neubaus im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des MwSt-Gesetzes; 5. Teilzahlungsverkauf und Mietkauf; 6. Lieferung von Gegenständen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Darreichungsform, der verkauften Menge oder ihrem Preis eindeutig für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, und Lieferung derartiger Gegenstände, mit denen der Käufer handelt oder die er normalerweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt; 7. Lieferung an Einrichtungen, die Privatpersonen normalerweise nicht zugänglich sind; 8. Lieferung durch Hersteller oder Großhändler; 9. Lieferung von Ersatz-, Zusatz- und Ausrüstungsteilen für die unter Punkt 1 aufgeführten Gegenstände sowie Wartung (außer Waschen) und Reparatur dieser Gegenstände, einschließlich der Lieferung von bei diesen Arbeiten verwendeten Gegenständen, wenn der Preis einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR übersteigt; 10. Umzug und Lagerung Dienstleistungen; von Möbeln 11 sowie damit zusammenhängende 11. Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28b Teil B Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG; 12. Lieferung von Anlagegold gemäß Artikel 1 Absatz 8 des belgischen MwSt-Gesetzes im Wert von über 2 500 EUR, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über einzel- und sammelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Regelmäßige MwSt-Erklärungen müssen einreichen: 1. Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die kein Recht auf Vorsteuerabzug haben; 2. Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die von der Pflicht zur Einreichung einer MwSt-Erklärung befreit sind, – wenn sie Vertragspartner eines Steuerpflichtigen sind, der nicht in Belgien niedergelassen ist und in Bezug auf Umsätze, für die er gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG die MwSt schuldet, keinen Steuervertreter bestellt hat, oder der nicht in Belgien für MwSt-Zwecke registriert ist; – wenn sie als Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen die Steuer schulden; – wenn sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen, der in Belgien steuerpflichtig ist. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Steuerpflichtige, die unter die Befreiung nach Artikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes fallen, und Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 44 dieses Gesetzes, die ausschließlich Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, für die keine Vorsteuer abziehbar ist. Diese Steuerpflichtigen sind im Sinne von obigem Punkt 1 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil sie keine monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen einreichen. Sie fallen jedoch unter obigen Punkt 2, wenn sie die MwSt in Belgien schulden, weil sie einen in Belgien steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tätigen (Überschreiten des Schwellenwerts oder Wahrnehmung der Option), oder weil sie Empfänger bestimmter Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen sind. In diesen Fällen müssen sie immer dann eine MwSt-Erklärung einreichen, wenn sie im Laufe eines Kalenderquartals steuerpflichtige Umsätze tätigen. Diese "besondere Mehrwertsteuererklärung" wird im letzten Absatz der Antwort auf Frage 22 erläutert. Fallen diese Personen jedoch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, müssen sie beim Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder neuer Fahrzeuge die in der Antwort auf Frage 23 erläuterte Sonderregelung beachten. 12 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Die MwSt-Erklärung im Sinne von Absatz 1 der Antwort auf Frage 21 ist monatlich einzureichen und die zugehörige Zahlung ist bis zur Frist für die Einreichung dieser Erklärung zu leisten. Einreichung der Erklärung und zugehörige Zahlungen können vierteljährlich erfolgen, wenn der Umsatz des Steuerpflichtigen 500 000 EUR nicht übersteigt und wenn er keine Lieferungen von Mineralölen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle tätigt. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige jedoch monatliche Vorauszahlungen auf den geschuldeten Betrag leisten, der sich aus der einzureichenden Erklärung ergibt. Die Erklärung im Sinne von Punkt 2 der Antwort auf Frage 21 ist immer dann einzureichen, wenn der Steuerpflichtige im Laufe eines Kalenderquartals steuerpflichtige Umsätze tätigt; die geschuldete Steuer bis zur Frist für die Einreichung der Erklärung zu zahlen. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Steuerpflichtige, die keine monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Erklärungen im Sinne der Punkte 1 und 2 der Antwort auf Frage 21 einreichen, und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge tätigen, aber unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG fallen, müssen bei der Zollstelle, bei der sie die MwSt entrichten, eine Erklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge einreichen. Tätigen die unter die o.a. Ausnahmeregelung fallenden Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG an sie versandt oder befördert werden, so müssen sie das Verbrauchsteuerdokument über die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr bei der für Verbrauchsteuern zuständigen Stelle einreichen, bei der sie die MwSt entrichten. Dieses Dokument gilt dann als Ersatz für die Mehrwertsteuererklärung. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Das einzige vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld wird im Rahmen der Pauschalregelung angewandt. In den Genuss der Pauschalregelung können nur steuerpflichtige natürliche Personen und Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) kommen, deren Jahresumsatz von höchstens 500 000 EUR im wesentlichen aus Umsätzen mit Privatpersonen stammt, über die keine Rechnung ausgestellt werden muss. 13 Die Vereinfachung besteht darin, dass der Jahresumsatz pauschal auf der Grundlage der Einkäufe mittels eines Koeffizienten ermittelt wird, der von den Behörden nach Anhörung der betreffenden Branchenverbände festgelegt wird (siehe Frage 18). Dieses Verfahren vereinfacht die MwSt-Erhebung, reduziert den Verwaltungsaufwand der Unternehmen und erleichtert den Finanzbeamten die Kontrolle. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich einzureichen. Der Pauschalregelung unterliegende Landwirte müssen die Zusammenfassende Meldung allerdings nur einmal jährlich (vor dem 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres) einreichen. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? – Vollständige Angaben über den Kunden; – Kode T zur Kenntlichmachung von Umsätzen im Sinne von Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) Unterabsatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Nein. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Die belgischen Rechtsvorschriften sehen die elektronische Übermittlung von Rechnungen und an deren Stelle tretenden Dokumenten vor. Bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsvorschriften gestatten die Behörden die Übermittlung von Rechnungsangaben auf elektronischem Wege, wenn die behördlich festgelegten Bedingungen in Bezug auf Nichtveränderbarkeit, Irreversibilität und Aufbewahrung erfüllt werden. Steuerpflichtige, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen, können ihr Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage der elektronisch übermittelten Angaben ausüben; Ausdrucke sind nur bei Steuerprüfungen notwendig. Bereits erteilte Genehmigungen unterliegen je nach Antrag des betreffenden Steuerpflichtigen bestimmten Auflagen. 14 Genehmigungsanträge sind an die Administration de la fiscalité des entreprises et des revenues, Direction II/2 - TVA, Tour Finances, Boulevard du Jardin Botanique, 50, Bte 61, 1010 Bruxelles, zu richten. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich nur eine MwSt-Erklärung einreichen, können dies auf elektronischem Wege über das System INTERVAT tun. Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich mehr als eine MwSt-Erklärung einreichen (etwa große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) können dies auch über das System EDIVAT tun. Voraussetzungen für die Nutzung von INTERVAT: – Internetanschluss; – einer der folgenden Internetbrowser: • Microsoft Internet Explorer (mindestens Version 5.5, Version 6 wird aber von der Anwendung noch nicht unterstützt; • Netscape Communicator (mindestens Version 4.77); – digitale Signatur; – digitales Zertifikat Niveau 3 (Authentisierung des Inhabers der verwendeten elektronischen Signatur), ausgestellt von einer der folgenden Zertifizierungsstellen: • Global Sign • E-Trust – Zugang zu INTERVAT über die Website des belgischen Finanzministeriums: http://minfin.fgov.be. Weitere Informationen können bei folgenden Stellen angefordert werden: Administration de la fiscalité des entreprises et des revenues, Direction VI/8A - Service automatisation TVA, Tour Finances, Bte 61, Boulevard du Jardin Botanique, 50, 1010 Bruxelles, oder über die Website des Finanzministeriums. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Zusammenfassende Meldungen können derzeit noch nicht auf elektronischem Wege eingereicht werden. VERWALTUNGSPFLICHTEN 15 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Eine Pauschalregelung kann von Kleinunternehmen, natürlichen Personen und Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) mit einem Umsatz von höchstens 500 000 EUR angewandt werden, die normalerweise bewegliche Gegenstände an Privatpersonen liefern oder für diese Dienstleistungen erbringen und die für diese Umsätze keine Rechnung ausstellen müssen. Eine Pauschalregelung kann grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen angewandt werden, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Festlegung von pauschalen Bemessungsgrundlagen möglich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass die Pauschalregelung von Steuerpflichtigen in den Branchen in Anspruch genommen werden kann, für die die Steuerbehörden pauschale Bemessungsgrundlagen festgesetzt haben (siehe nachstehende Liste). Außerdem müssen die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Bei dem Steuerpflichtigen muss es sich um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (SNC/VOF, SCS/CV) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SPRL/BVBA) handeln. 2. Mindestens 75 % des Umsatzes des Steuerpflichtigen müssen von der Pflicht zur Rechnungstellung befreit sein. Liegt der Wert der Umsätze, für die eine Rechnung ausgestellt werden muss, zwischen 25 und 40 % des Gesamtumsatzes, so gestatten die Steuerbehörden die Anwendung pauschaler Bemessungsgrundlagen, wenn diese Umsätze mit einigen wenigen Großkunden bewirkt werden oder wenn es bei diesen Umsätzen um Warenmengen geht, die die üblicherweise an Privatpersonen gelieferten Mengen nicht wesentlich übersteigen. Bisher gibt es Pauschalregelungen in folgenden Bereichen: – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Lebensmitteleinzelhandel Metzgereien Bäckereien und Konditoreien Cafés Friseurgeschäfte Handel mit Milchprodukten, auch ambulant Apotheken Arztpraxen mit Arzneimittelabgabe Eisdielen Drogerien Wild- und Geflügeleinzelhandel Schuhhandel Schuhreparatur Fischeinzelhandel ambulanter Fischhandel Imbissgeschäfte Textil- und Lederwarenhandel Eisenwarenhandel Schaustellerbetriebe Zeitungshandel Buchhandel Tabakwareneinzelhandel 16 Erfüllt ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Anwendung einer Pauschalregelung, so wird diese grundsätzlich angewandt, falls er sich nicht für die normale Besteuerung entscheidet. Die angewandten Koeffizienten beruhen auf Erhebungen, die Steuerbehörden und Branchenverbände in ganz Belgien bei einer größtmöglichen Anzahl von Unternehmen der jeweiligen Branchen durchgeführt haben. Anhand der erhobenen Daten setzt die für die Pauschalbesteuerung zuständige Stelle landesweite Mittelwerte fest. Es gibt drei Arten von Pauschalregelungen, die sich in dem Verfahren zur Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes unterscheiden: 1. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der Gewinnspanne • Der Umsatz von Einzelhändlern, die hauptsächlich Lieferungen von Gegenständen tätigen, wird wie folgt ermittelt: Die betreffenden Gegenstände werden in Kategorien eingeteilt, und für jede Kategorie wird ein Koeffizient auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttogewinns der Einzelhändler für diese Kategorie festgelegt. Der steuerpflichtige Umsatz errechnet sich aus der Multiplikation des Gesamtpreises der Einkäufe und Einfuhren des Einzelhändlers mit diesen Koeffizienten. 2. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand der geschätzten Einnahmen • Der Umsatz kleiner, hauptsächlich im Dienstleistungsbereich tätiger Unternehmen wird durch Multiplikation der angenommenen Arbeitsstunden oder -tage mit den angenommenen Stunden- oder Tageseinnahmen errechnet; 3. Ermittlung des Pauschalbetrags anhand von Normalerträgen • In einigen Wirtschaftszweigen wird der Umsatz auf der Grundlage der Erträge errechnet, die normalerweise mit Rohstoffen bzw. in Belgien gekauften oder eingeführten Erzeugnissen erzielt werden. • Die Koeffizienten variieren je nach Branche und werden jährlich angepasst. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Zur Vereinfachung der den Steuerpflichtigen obliegenden Verwaltungspflichten sieht das belgische MwSt-Gesetz vier Sonderregelungen vor: 1. Pauschalregelung: Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes anhand der Einkäufe, ohne dass die Unternehmer ihre Einnahmen Tag für Tag auflisten oder eine jährliche Inventur machen müssen. 2. Steuerbefreiung: Diese Regelung befreit die betreffenden Unternehmer von der Pflicht, MwSt-Erklärungen einzureichen und MwSt abzuführen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. Die Verwaltungsformalitäten beschränken sich dementsprechend auf die jährliche Abgabe einer Erklärung über den Umsatz samt einer Liste der steuerpflichtigen 17 Kunden, an die das Kleinunternehmen Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Die Buchführungspflichten beschränken sich auf das strikte Minimum (Ablage und Aufbewahrung der Rechnungen, Einnahmenbuchführung, Verzeichnis der Investitionsgütertabellen und Kundenkonten). 3. Die Sonderregelung für die Landwirtschaft befreit die betreffenden Landwirte von der Pflicht, Rechnungen auszustellen, MwSt-Erklärungen einzureichen und MwSt abzuführen. Steuerpflichtige (ausgenommen andere Landwirte, die diese Sonderregelung in Anspruch nehmen) und nicht steuerpflichtige juristische Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe bei der Sonderregelung unterliegenden Landwirten tätigen, müssen diesen die für die einzelnen Bestandteile des Preises der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen gezahlte pauschale Steuer erstatten, können sie jedoch als Vorsteuer abziehen. Auf diese Weise werden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch Landwirte in das Mehrwertsteuersystem integriert, ohne dass den Landwirten außer den Pflichten, die sich aus ihren innergemeinschaftlichen Umsätzen ergeben, allzu schwere steuerliche Pflichten auferlegt werden. 4. Sonderregelung über die Besteuerung der Gewinnspanne (Differenzbesteuerung): Die MwSt auf Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten errechnet sich die aus der Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis. Steuerpflichtige Wiederverkäufer können die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten nur dann anwenden, wenn ihnen die betreffenden Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft von den nachstehend genannten Lieferanten geliefert wurden und wenn diese beim Kauf, beim innergemeinschaftlichen Erwerb oder bei der Einfuhr dieser Gegenstände keine Steuerbefreiung oder -erstattung geltend machen konnten. Bei diesen Lieferanten kann es sich handeln um: Nichtsteuerpflichtige; Steuerpflichtige, die die betreffenden Lieferungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 13 des belgischen MwSt-Gesetzes oder - wenn es sich um Anlagegüter handelt - gemäß Artikel 56 Absatz 2 des belgischen MwSt-Gesetzes unter MwSt-Befreiung getätigt haben; oder um andere steuerpflichtige Wiederverkäufer, wenn die betreffenden Lieferungen gemäß der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung besteuert wurden. Bei Umsätzen gemäß Artikel 26a Teile B und C der Richtlinie 77/388/EWG muss die vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer ausgestellte Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument, folgenden Vermerk tragen: "Lieferung gemäß Sonderregelung für die Differenzbesteuerung. Vorsteuer nicht abziehbar." 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare für die regelmässige MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung sind in den drei Landessprachen (Niederländisch, Französisch und Deutsch) verfügbar. VORSTEUERABZUG 18 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? 1. Tabakwaren. 2. Branntwein, der nicht zum Wiederverkauf bestimmt ist oder für Zwecke von Dienstleistungen geliefert wird. 3. Beherbergung, Mahlzeiten und Getränke im Rahmen eines Beherberungs- oder Verpflegungsvertrags, mit zwei Ausnahmen: – wenn die Ausgaben für Bedienstete eines Unternehmens getätigt werden, die auswärts Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken; – wenn die Ausgaben von Steuerpflichtigen getätigt werden, die die betreffenden Dienstleistungen ihrerseits gegen Entgelt erbringen. 4. Bewirtung, d.h. Ausgaben, die Unternehmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit tätigen, um Firmenfremde, insbesondere Lieferanten und Kunden, zu empfangen. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Die MwSt auf Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung einschließlich solcher Fahrzeuge, die sowohl zur Beförderung von Personen als auch von Gütern eingesetzt werden können, sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen ist bis zu 50% abziehbar, mit drei Ausnahmen: – Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Tätigkeit im Verkauf und Leasing von Kraftfahrzeugen besteht, verkauft oder verleast zu werden; – Fahrzeuge, die ausschließlich zur Personenbeförderung gegen Entgelt bestimmt sind; – neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG, deren Lieferung gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) derselben Richtlinie von der Steuer befreit ist. Die MwSt ist allerdings nur bis zur dem Betrag abziehbar, den der Steuerpflichtige schulden würde, wenn die Lieferung nicht befreit wäre. 19 DÄNEMARK 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)? Ausländische Unternehmer können Informationen über das MwSt-System bei den regionalen Zoll- und Steuerbehörden einholen. Auskünfte über die MwSt-Registrierung in Dänemark erteilt: Told- og Skatteregion Sønderborg Hilmar Finsens Gade 18 DK - 6400 Sønderborg Tel.: (+45) 74 12 73 00 Fax: (+45) 74 42 28 09 E-Mail: [email protected] Siehe MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104 unter www.toldskat.dk (auch in English, Deutsch und Französisch) 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Die Homepage der nationalen Steuerbehörde ist abrufbar unter www.toldskat.dk. Hier finden Sie Informationen für Unternehmen, rechtliche Informationen, MwSt-Formulare und die Anschriften der lokalen Zoll- und Verbrauchsteuerstellen. Unter dem Menüpunkt "International" auf der Homepage stehen verschiedene Anleitungen, Newsletter und Formulare in Englisch, Deutsch und Französisch zur Verfügung. 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Über die nationalen MwSt-Vorschriften können Sie sich unter www.toldskat.dk informieren. Um den "MwSt-Leitfaden für ausländische Unternehmen - E 104" abzurufen, klicken Sie auf "International" und anschließend auf die gewünschte Sprache. Der Leitfaden enthält Anweisungen für die Registrierung und die Erklärung, einschließlich der Möglichkeit einer online Erklärung, sowie allgemeine Bestimmungen für die MwSt-Registrierung und die wichtigsten Regelungen für Einkommensteuer, Verbrauchsteuern und Zoll. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Ob eine Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich ist, hängt von der Art der Tätigkeit des Unternehmens ab. Die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegt grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Seit dem 1.7.2002 liegt die Umsatzschwelle für die MwSt-Registrierung bei 50 000 DKK (6 667 EUR) jährlich. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die Gegenstände liefern und Dienstleistungen erbringen und nicht gemäß § 13 des MwSt-Gesetzes von der MwSt befreit sind, zur MwSt-Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Umsätze, bei denen die MwSt vom Käufer zu entrichten ist (Umkehrung de Steuerschuldnerschaft). Welche Umsätze dies betrifft, ist in § 46 des MwSt-Gesetztes festgelegt. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)? Für die MwSt-Registrierung ausländischer Unternehmer ist die regionale Zoll- und Steuerbehörde von Sønderborg zuständig. Außerhalb der EU ansässige Unternehmer müssen sich über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren lassen. Ausländische Unternehmer, die in der EU ansässig sind, können sich direkt mit ihrem Wohnsitz registrieren lassen. Entsprechende Auskünfte erteilt: Told- og Skatteregion Hilmar Finsens Gade 18 DK - 6400 Sønderborg Tel.: (+45) 74 12 73 00 Fax: (+45) 74 42 28 09 E-Mail: [email protected] 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Dänemark wendet zwei verschiedene ausländischer Unternehmen an. Verfahren für die MwSt-Registrierung Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen sich über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren lassen. Bei diesem Verfahren wird dasselbe Formular wie für dänische Unternehmen verwendet: Formblatt Nr. 49.005, das unter “Virksomhed - blanketter” auf der Website www.toldskat.dk abzurufen ist. Nach der Registrierung erhält der Unternehmer eine entsprechende Bestätigung. 21 In der EU ansässige Unternehmer können sich direkt mit ihrem ausländischen Sitz, seit dem 1. Januar 2002 aber auch über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registrieren lassen. In letzterem Fall wird dasselbe Verfahren wie bei außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmern angewandt. EU-Unternehmer, die sich direkt bei der Zoll- und Steuerbehörde von Sønderborg registrieren lassen wollen, müssen Formular Nr. 31.026 ausfüllen, das in Englisch, Deutsch und Französisch unter "blanketter" auf der Website www.toldskat.dk abgerufen werden kann. Für Erklärungen und für die Löschung der Registrierung gibt es besondere Formulare. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? Steuerpflichtige aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die über den Versandhandel Gegenstände an Kunden in Dänemark liefern, sind nicht zur Registrierung verpflichtet und müssen - wenn es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt - für Fernverkäufe, deren Gesamtbetrag im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr den Schwellenwert von insgesamt 280 000 DKK (37 333 EUR) nicht überschreitet, keine Mehrwertsteuer entrichten. 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? Nicht steuerpflichtige juristische Personen und steuerpflichtige Personen, die sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen, sind zur Registrierung verpflichtet, wenn der Gesamtwert der im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr getätigten Erwerbe 80 000 DKK überschreitet (10 667 EUR). Bei diesen Umsätzen werden allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht berücksichtigt. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Steuerpflichtige Personen, die in einem Nicht-EU-Staat ansässig sind, mit dem Dänemark kein den EU-Vorschriften rechtlich gleichwertiges Amtshilfeabkommen geschlossen hat, und die in Dänemark Gegenstände liefern und Dienstleistungen erbringen, müssen sich über eine in Dänemark ansässige Person oder einen Unternehmer mit Sitz in Dänemark registrieren lassen. Das gleiche gilt, wenn diese ausländischen Unternehmer Gegenstände aus anderen EU-Staaten erwerben. Außerhalb Dänemarks niedergelassene steuerpflichtige Personen sind nicht zur Registrierung verpflichtet, wenn die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird. 22 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Als Steuervertreter kann eine in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person bestellt werden, die sich bereit erklärt, im Namen des ausländischen Unternehmers zu handeln. Ist ein außerhalb der EU, Norwegens, Islands, Grönlands oder der Färöer-Inseln niedergelassener Unternehmer über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registriert, so haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen Unternehmers die Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen einzureichen. Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des dänischen Steuervertreters unmittelbar zugänglich sein. Er hat die gleichen Rechte wie ein ordnungsgemäß in Dänemark registrierter Unternehmer. Ist ein Unternehmer über einen in Dänemark ansässigen Vertreter registriert, so haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Jedem Unternehmer aus einem Drittland, der keinen in Dänemark ansässigen Steuervertreter bestellt hat, wird die Registrierung verweigert. Falls dieser Unternehmer dennoch eine steuerpflichtige Tätigkeit ausübt, wird der Fall untersucht und gegebenenfalls eine Strafe verhängt. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Unternehmer aus Drittstaaten benötigen für die Registrierung keine Bankbürgschaft. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Ja. Siehe Antwort auf Frage 7. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Seit 1. Januar 2002 besteht für EU-Unternehmer die Möglichkeit, aber keine Pflicht, einen Steuervertreter zu bestellen. Als Steuervertreter kann eine in Dänemark ansässige natürliche oder juristische Person bestellt werden, die sich bereit erklärt, im Namen des ausländischen Unternehmers zu handeln. 23 Ein in Dänemark ansässiger Steuervertreter, der einen in der EU, Norwegen, Island, Grönland oder auf den Färöer-Inseln niedergelassenen Unternehmer vertritt, haftet nicht für die Zahlung der Mehrwertsteuer. Das Registrierungsformular muss zusätzlich zu den Angaben über den ausländischen Unternehmer auch Angaben über den in Dänemark ansässigen Steuervertreter enthalten und von diesem unterzeichnet werden. 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der dänische Steuervertreter hat im Namen des ausländischen Unternehmers die Mehrwertsteuer-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen einzureichen. Die Bücher des Unternehmens müssen in den Geschäftsräumen des Steuervertreters unmittelbar zugänglich sein. Er hat die gleichen Rechte wie ein ordnungsgemäß registrierter Unternehmer. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Unternehmer aus anderen EU-Staaten, Grönland, von den Färöer-Inseln und aus Norwegen benötigen für ihre Registrierung nur dann eine Bankbürgschaft, wenn nach Ansicht der Zoll- und Steuerbehörde ein hohes Steuerausfallrisiko besteht. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung? In der Regel ist bei jeder steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen eine Rechnung auszustellen. In bestimmten Fällen kann eine Quittung an die Stelle der Rechnung treten. Rechnungen und Quittungen sind bei Abschluss der Lieferung oder unmittelbar danach auszustellen. Bei Vorauszahlungen sind getrennte Rechnungen auszustellen. Rechnungen, Quittungen und Gutschriften sind fortlaufend zu nummerieren und in mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen. Die Rechnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: – – – – – Datum der Ausstellung Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Verkäufers Name und Anschrift des Käufers Art der Ware oder Leistung; Menge (Umfang) und Preis MwSt-Betrag. Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist stets eine Rechnung auszustellen. In diesem Fall ist auf der Rechnung sowohl die MwSt-Nummer des Lieferanten als auch die des Käufers anzugeben. Bei Fernverkäufen ist immer eine Rechnung auszustellen. Ausländische Unternehmer, die in Dänemark über einen in Dänemark ansässigen Steuervertreter registriert sind, müssen auf den Rechnungen, die sie für Unternehmer in Dänemark ausstellen, Namen und Anschrift sowie die MwSt-Nummer des Steuervertreters angeben. 24 Der Steuervertreter hat Kopien der Rechnungen aufzubewahren. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Für Verkäufe an Privatpersonen (Personen, die nicht für MwSt-Zwecke registriert sind) müssen keine Rechnungen ausgestellt werden. Bei sonstigen Verkäufen müssen Einzelhändler und andere Unternehmer, die hauptsächlich Lieferungen und Leistungen für Privatpersonen erbringen, nur auf Verlangen der Käufer Rechnungen ausstellen. Bei Fernverkäufen aus anderen Mitgliedstaaten und der Lieferung von Neufahrzeugen ist stets eine Rechnung auszustellen. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Registrierte Unternehmer sind stets verpflichtet, periodische Steuererklärungen abzugeben. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Der Steuerzeitraum hängt vom Umsatz des Unternehmers ab. Übersteigt der Jahresumsatz 15 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum einen Monat. Übersteigt der Jahresumsatz 1 Mio. DKK, beträgt der Steuerzeitraum drei Monate. Bei einem Jahresumsatz von 1 Mio. DKK oder weniger beträgt der Steuerzeitraum ein halbes Jahr. Unternehmer, deren Steuerzeitraum einen Monat oder drei Monate beträgt, müssen ihre Erklärungen innerhalb von einem Monat und 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums einreichen und die entsprechenden Zahlungen leisten. Beträgt der Steuerzeitraum ein halbes Jahr, so muss die Abgabe der Erklärungen und Leistung der Zahlungen spätestens zwei Monate nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Nein. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Nein. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Die Zusammenfassende Meldung ist jeweils vierteljährlich einzureichen. Es gelten dieselben Abgabefristen wie für die MwSt-Erklärung. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Es gibt folgende Vereinfachungen: a) Halbjährliche Meldungen: Unternehmer, deren Steuerzeitraum sechs Monate beträgt, können halbjährlich Zusammenfassende Meldungen abgeben, wenn – der Jahresumsatz 1,6 Mio. DKK (213 333 EUR) nicht überschreitet; – der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR) nicht überschreitet; – die Lieferungen keine neuen Fahrzeuge umfassen. b) Jährliche Meldungen: Unternehmer können Zusammenfassende Meldungen mit Angabe der MwSt-Nummer der Käufer für ein Kalenderjahr vorlegen, wenn : – ihr Jahresumsatz 300 000 Mio. DKK (40 000 EUR) nicht überschreitet; – der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen 120 000 DKK (16 000 EUR) nicht überschreitet; – die Lieferungen keine neuen Fahrzeuge umfassen. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Elektronische Rechnungen sind zulässig. Buchführungspflichtige Unternehmer können dafür elektronisch übermittelte Daten verwenden. Bei den Systemen, die elektronisch übermittelte Daten verwenden, müssen Kopien der An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden können. 26 Die Bestimmungen des Ministerialerlasses zur MwSt, die sich auf die elektronische Buchführung beziehen, gelten auch für die MwSt-Buchführung von Unternehmern. Die Vorschriften für die elektronische Buchführung sind im Buchführungsgesetz festgelegt. Sie gestatten Buchungseinträge auf der Grundlage von Daten, die zwischen Unternehmen elektronisch übermittelt wurden. Die Erstellung eines Belegs in Papierform ist daher nicht erforderlich. Die Vorschriften für die elektronische Buchhaltung und Speicherung von Buchungsunterlagen werden als mit den MwSt-Vorschriften vereinbar angesehen, sofern den Bestimmungen des Buchführungsgesetzes entsprochen wird. Bei den Systemen, die sich auf die elektronische Übermittlung von Daten stützen, müssen Kopien der An- und Verkaufsrechnungen auch in Papierform erstellt werden können. Die Aufbewahrungspflicht gilt für Geschäftsbücher und Belege (einschließlich An- und Verkaufsrechnungen, Auktionsunterlagen, Kontenindex und Hauptbuch) und andere Buchungsunterlagen wie Auftragsbücher, Fertigungsbelege, Rollen von Registrierkassen, Lagerbücher u.ä. Die Buchungsunterlagen müssen grundsätzlich 5 Jahre lang ab dem Beginn eines bestimmten Finanzjahres an dem eingetragenen Unternehmenssitz in Dänemark aufbewahrt werden. Für Unterlagen in Bezug auf unbewegliches Vermögen gilt eine Frist von 10 Jahren. Die Buchungsunterlagen können jedoch an einem anderen Ort in Dänemark als dem eingetragenen Sitz aufbewahrt werden, wenn sie auf Verlangen der örtlichen Steuerbehörde kurzfristig am Unternehmenssitz für Überprüfungen bereit gestellt werden können und die dadurch anfallenden Kosten vom Unternehmer getragen werden. Die Buchungsunterlagen eines Unternehmers, der außerhalb der EU, Grönlands, der Färöer Inseln, Islands und Norwegens niedergelassen ist, werden von seinem in Dänemark ansässigen Steuervertreter aufbewahrt. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Alle innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmer können ihre Steuererklärungen auf elektronischem Wege abgeben. Entweder der Unternehmer selbst oder sein Vertreter in Dänemark können sich an die örtliche Zoll- und Steuerbehörde oder an die regionale Steuerbehörde in Sønderborg wenden. Das entsprechende Verfahren ist unter www.toldskat.dk beschrieben. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Zusammenfassende Meldungen können elektronisch an das EDV-System der nationalen Zoll- und Steuerbehörde weitergeleitet werden. 27 Dafür sind drei Möglichkeiten vorgesehen: 1. Der Unternehmer kann von seinem eigenen PC aus die Daten direkt an die Datenbank der Zoll- und Steuerbehörde weiterleiten. Die Zoll- und Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 2. Der Unternehmer kann von seinem eigenen PC aus seine Dateien in einem bestimmten Format als Datensatz an die Zoll- und Steuerbehörde senden. Die Zoll- und Steuerbehörde stellt die dafür erforderliche Anwendung zur Verfügung. 3. Der Unternehmer kann ein Selbstbedienungssystem im Internet benutzen, für das er einen von der Zoll- und Steuerbehörde vergebenen Zugangscode benötigt. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Nein. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Nein. 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare für die Zusammenfassende Meldung liegen nur in dänischer Sprache vor. Die Erstattungsformulare stehen in Dänisch und Englisch, und die Anweisungen für das Ausfüllen in Dänisch, Englisch, Französisch und Deutsch vor. VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Folgende Gegenstände und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen: - Erwerb eines LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 Tonnen, der nicht ausschließlich für Lieferungen und Leistungen des Unternehmers verwendet wird. - Verpflegung für Eigentümer und Beschäftigte des Unternehmens. - Erwerb und Verwaltung von Unterkünften für Eigentümer und Beschäftigte des Unternehmens - Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte - Erwerb und Verwaltung von Krippen, Ferienhäusern u.ä. für die Beschäftigten - Bewirtung, Repräsentationsaufwendungen und Geschenke - Erwerb und Unterhalt von PKW, die für die Beförderung von höchstens 9 Personen zugelassen sind. Ausgenommen sind Kosten für die Benutzung der 28 Kindergärten, Freizeitzentren, festen Verbindung über den Öresund sowie Autohändler, Autovermietungen und Fahrschulen. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? - Bei Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes für rein gewerbliche Zwecke sind 25 % der Vorsteuer abziehbar. - Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Fortbildungskurse veranstalten, können 25% der Mehrwertsteuer, die in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung für die Kursteilnehmer anfällt, abziehen, wenn die Verhältnismäßigkeit dieser Ausgaben gewahrt ist. - Unternehmer, die PKW länger als 6 Monate mieten, können von der Mehrwertsteuer bis zu 25% der Berechnungsgrundlage abziehen (siehe unten). Voraussetzung ist, dass mindestens 10% der Jahresfahrleistung in Verbindung mit den abzugsfähigen Lieferungen und Dienstleistungen des Unternehmers zurückgelegt wurden. Während der ersten drei Jahre nach der Zulassung des Fahrzeugs werde als Berechnungsgrundlage für den Vorsteuerabzug monatlich 2% der dänischen Zulassungssteuer und in den folgenden Jahren 1% monatlich zugrunde gelegt. Handelt es sich um einen Gebrauchtwagen oder kann das Datum der Erstzulassung nicht mehr ermittelt werden, wird der Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs als Fristbeginn festgesetzt. Falls der für die Zulassung entrichtete Betrag nicht bekannt ist, werden 55% des von der Autovermietung gezahlten Anschaffungspreises einschließlich Steuer zugrundegelegt. 29 DEUTSCHLAND ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Land informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Bundesministerium der Finanzen Referat Presse und Information 11016 Berlin Telefax: (0 30) 22 42 - 32 60 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Allgemeine Informationen über die Mehrwertsteuervorschriften in Deutschland können von der Website des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden. Umfangreiche Informationen und einige Vordrucke sind auf der Website des Bundesamtes für Finanzen (www.bffonline.de) enthalten. Die Informationen können nur in der deutschen Sprache abgerufen werden. 3. Wo sind die innerstaatlichen MwSt-Rechtsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen liegen die Vorschriften vor? Die innerstaatlichen Mehrwertsteuervorschriften sind im Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG), in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) und in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) zu finden. Sämtliche Texte sind ausschließlich in der deutschen Sprache verfügbar. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Wer in der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen ausführt, innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen und seine Umsätze erklären und versteuern. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder Dienstleistungen (mit Ausnahme von Personenbeförderungsleistungen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Leistungsempfänger hat die Steuer von der Gegenleistung (Nettobetrag) zu berechnen und bei dem für ihn zuständigen Finanzamt anzumelden. Der leistende Unternehmer braucht sich in diesen Fällen nicht mehrwertsteuerlich registrieren zu lassen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Eine Übersicht über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Ausland ansässigen Unternehmer kann der Website des Bundesamtes für Finanzen (http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustzust.html) entnommen werden. Für die Unternehmer, die ihr Unternehmen von einem der dort genannten Staaten aus betreiben, sind bestimmte Finanzämter örtlich zuständig. Dabei sind die einzelnen Staaten bestimmten Finanzämtern zugeordnet. Wird das Unternehmen nicht von einem der dort aufgeführten Staaten aus betrieben, sondern von einem anderen Staat, ist das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord (Anschrift: Sonnenallee 223, 12059 Berlin) zuständig. Sofern der ausländische Unternehmer im Inland eine Niederlassung hat, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt. Das zuständige Finanzamt kann beim Bundesamt für Finanzen online (http://195.37.191.41/cgi-bin/gemfai.exe) durch die Eingabe des entsprechenden Ortes bzw. der Postleitzahl erfragt werden. 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Ein Unternehmer, der seine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen möchte oder erstmals in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig wird, muss dies seinem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen. Daraufhin wird ihm ein Vordruck zugesandt, in dem neben persönlichen Daten vor allem auch unternehmensbezogene Daten gefordert werden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck ist an das Finanzamt zurückzusenden, so dass dem Unternehmer danach - ebenfalls per Post - eine Steuernummer mitgeteilt werden kann. Die MwSt-Nummer (in Deutschland: USt-IdNr.) wird grundsätzlich auf schriftlichen Antrag vergeben. Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen (Anschrift: Industriestraße 6, D - 66738 Saarlouis) zu richten. In dem formlosen Antrag sind folgende Angaben zu machen: • Name und Anschrift des Antragstellers, • die Steuernummer, unter der der Antragsteller bei dem zuständigen deutschen Finanzamt mehrwertsteuerlich geführt wird und 31 • das für die Mehrwertsteuer zuständige Finanzamt. Der Antrag kann auch bei dem Finanzamt abgegeben werden, bei dem der Unternehmer mit seiner Steuernummer registriert ist. Es wird nicht unterschieden zwischen Unternehmern, die in Deutschland niedergelassen sind und solchen, die nicht in Deutschland niedergelassen sind. Ferner gibt es keinen Mindestzeitraum für eine Mehrwertsteuer-Registrierung. Für Kleinunternehmer gibt es eine Freistellung und für pauschalierende Landwirte eine Sonderregelung. Bei den Kleinunternehmern gründet sich diese Freistellung auf Umsatzschwellen. Die für Umsätze geschuldete Mehrwertsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 16 620 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Regelung gilt nur für Unternehmer, die im Inland ansässig sind. Die Sonderregelung Umsatzschwellen. für pauschalierende Landwirte gilt unabhängig von SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 100 000 EUR 9. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 12 500 EUR BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Die Inanspruchnahme eines Steuervertreters (Fiskalvertreter) ist nicht zwingend vorgeschrieben (fakultativ). Die steuerliche Vertretung (Fiskalvertretung) beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Vertretene im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Der Vertretene darf weder im Inland noch in den Gebieten des § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleistung oder seine Zweigniederlassung haben. Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen insbesondere in Betracht: • steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt, • steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer abziehen kann. 32 11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Die Vorschriften über die Fiskalvertretung sind in den §§ 22a - 22e Umsatzsteuergesetz geregelt. Zur Fiskalvertretung sind nur die folgenden Personen befugt: • Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe, • Spediteure, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, • sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie in Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten. Die vorgenannten Speditionsunternehmen und sonstigen gewerblichen Unternehmen sind grundsätzlich nur dann zur Fiskalvertretung befugt, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Fiskalvertreter hat bei dem für seine Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt unter einer für die Fiskalvertretung gesondert erteilten Steuernummer die umsatzsteuerlichen Pflichten sämtlicher durch ihn vertretenen ausländischen Unternehmer als eigene Pflichten zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene und kann beispielsweise die erforderlichen Anträge im Inland stellen. Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren: Die zur Fiskalvertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch den Vertretenen zu Fiskalvertretern. Die Vollmacht ist vor der Ausführung von steuerfreien Umsätze zu erteilen. Sollte sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist in begründeten Fällen auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr. Die gesonderte Steuernummer ist von dem Finanzamt zu erteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist. Die USt-IdNr. wird durch das Bundesamt für Finanzen auf Antrag erteilt. Unter der USt-IdNr. tritt er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auf. Der Fiskalvertreter hat die allgemeinen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Dabei sind für jeden Vertretenen die vereinbarten Entgelte für die steuerfreien Umsätze gesondert aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zu erkennen sein. Der Fiskalvertreter hat unter der gesonderten Steuernummer eine UmsatzsteuerErklärung für das Kalenderjahr abzugeben. Dort fasst er die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. Die Frist zur Abgabe der Erklärung richtet sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. Der Fiskalvertreter hat zudem bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Zusammenfassende Meldung beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen für alle Vertretenen zusammenzufassen. 33 Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall der Fiskalvertretung sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. In beiden Fällen hat die Rechnung stets folgende zusätzliche Angaben zu enthalten: • den Hinweis auf die Fiskalvertretung, • den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie • die dem Fiskalvertreter für diese Zwecke erteilte USt-IdNr. Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene im Inland neben seinen steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt. Dies gilt auch dann, wenn der Vertretene steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Des Weiteren ist die Fiskalvertretung ausgeschlossen, wenn der Vertretene für den gleichen Zeitraum einen zulässigen Antrag auf Vorsteuer-Vergütung stellt oder innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die als besteuert gelten. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Vertretene steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten Abnehmer geschuldet wird. Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch den Vertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung untersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene, der zunächst einen Fiskalvertreter wirksam bestellt hat, im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann. Ist die Fiskalvertretung beendet, ist wie folgt bei dem Fiskalvertreter und bei dem im Ausland ansässigen Unternehmer zu verfahren: Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung eines jeden von ihm Vertretenen dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu erfassen und in die Zusammenfassende Meldung des entsprechenden Zeitraums zu übernehmen. Die allgemeinen Erklärungsund Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen. Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sich nach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrieren lassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Die Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters ist nicht zwingend, daher kann auch nicht gegen Vorschriften verstoßen werden, die etwaige Sanktionen nach sich ziehen. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich, da sich in der Bundesrepublik Deutschland der Anwendungsbereich der Fiskalvertretung auf diejenigen Unternehmer beschränkt, die grundsätzlich keine Zahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche gegenüber dem Fiskus haben. 34 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Bei der Bestellung eines Fiskalvertreters wird nicht zwischen einem in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Unternehmer und einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer differenziert. 16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Siehe Antwort auf Frage 11. 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Siehe Antwort auf Frage 12. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Siehe Antwort auf Frage 14. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten? Die Vorschriften über die Rechnungsstellung sind in §§ 14 und 14a des Umsatzsteuergesetzes sowie §§ 31 bis 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt. Danach ist jeder Unternehmer berechtigt über die von ihm ausgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eine Rechnung zu erteilen. Soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er auf deren Verlangen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Inhaltlich muss eine Rechnung grundsätzlich die folgenden Angaben enthalten: • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, • den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. 35 In Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002 ausgestellt werden, hat der leistende Unternehmer die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen muss der Unternehmer stets Rechnungen erteilen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Ferner muss der Unternehmer auch über folgende Umsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen, wenn diese Umsätze im Inland steuerpflichtig sind: • Versendungslieferungen an Abnehmer ohne MwSt-Nummer, • bestimmte Vermittlungsleistungen, insbesondere die der Handelsvertreter, • innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen, einschließlich der Nebenleistungen sowie deren Vermittlung, • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, • Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen an bestimmte Erwerber. Diese müssen noch weitere Angaben enthalten, aus denen sich die Eigenschaft eines „neuen Fahrzeugs“ ergibt. Führt der Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Dabei muss er in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und darf die Umsatzsteuer auf keinen Fall gesondert ausweisen. Im Falle von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist auf diese Tatsache sowie die Steuerpflicht des letzten Leistungsempfängers hinzuweisen. Im deutschen Recht gibt es keine Vorschrift, nach der die Rechnung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung ausgestellt werden muss. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Im deutschen Recht gibt es nur in bestimmten Fällen, in denen der Leistungsempfänger eine Privatperson ist, eine Ausnahme von der Pflicht zur Rechnungsstellung. Darüber hinaus gibt es noch Regelungen über eine vereinfachte Rechnungsstellung. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Grundsätzlich ist jeder als Unternehmer geführte Steuerpflichtige verpflichtet, periodische MwSt-Erklärungen („Umsatzsteuer-Voranmeldung“), in denen er die Vorauszahlungen selbst zu berechnen hat, sowie eine MwSt-Erklärung für das gesamte Kalenderjahr („Umsatzsteuererklärung“) abzugeben. 36 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6 136 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien. Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum innerhalb bestimmter Antragsfristen wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 6 136 EUR ergibt. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit neu auf, ist er verpflichtet, im laufenden und im folgenden Kalenderjahr seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Erst ab dem zweiten Kalenderjahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit gelten für ihn die zuvor genannten Ausführungen. Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat der Unternehmer für das gesamte Kalenderjahr eine Umsatzsteuerklärung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks abzugeben. Diese ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Ist die Steuer aufgrund der Umsatzsteuererklärung höher als die Vorauszahlungen oder wurden keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, ist die ausstehende Steuer innerhalb eines Monats nach Eingang beim Finanzamt zu zahlen. Ein sich möglicherweise ergebender Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung durch das Finanzamt ausgezahlt. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Kleinunternehmer, die nicht für die Mehrwertsteuer optieren und pauschalierende Landwirte brauchen keine MwSt-Erklärungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung) abzugeben. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen darf und worin bestehen die Vereinfachungen? Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, • dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 EUR betragen hat oder • der von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung regelmäßiger Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit ist, oder • soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs bewirkt, 37 die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung und Durchführung regelmäßiger Abschlüsse auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und beträgt der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 125 000 EUR, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuern nach den vereinbarten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich für ein Kalendervierteljahr abzugeben. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen, in dem der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen ausgeführt hat. Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, kann die zusammenfassende Meldung für ein Kalenderjahr abgegeben werden, wenn (1) die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird; (2) die Summe seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und (3) es sich bei den in Nr. 2 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit MwSt-Nummer handelt. Die Zusammenfassende Meldung ist nur für das Kalenderjahr abzugeben, in dem der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen durchgeführt hat. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Ja, die Schwellenwerte dafür betragen 200 000 EUR und 15 000 EUR (Weiteres siehe Antwort zu Frage 25). 38 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind dabei zu beachten? Seit dem 1. Januar 2002 ist eine elektronische Abrechnung zulässig. Sie muss neben den geforderten Angaben (siehe Frage 19) eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes enthalten. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die elektronische Abrechnung einer Rechnung gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass unter den weiteren Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen grundsätzlich möglich ist. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, wie, und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Sowohl Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr können auf elektronischem Wege abgegeben werden. Grundlage für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist die Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV). Danach können Steueranmeldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (MagnetbandKassetten) oder über Datenfernübertragung (durch ein genormte FTP-Übertragung) übermittelt werden. Die Teilnahme des Unternehmers an diesem Verfahren ist von der Erfüllung der folgenden Voraussetzungen abhängig: • Das jeweils eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm muss von der zuständigen Stelle genehmigt worden sein, • dem Datenlieferer muss eine Zulassung erteilt worden sein, • der Unternehmer muss die Teilnahme erklärt haben. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und sofern alle Daten der Steueranmeldung mängelfrei übermittelt worden sind, steht die Übermittlung von Daten der Abgabe einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. Der Zugang der übermittelten Daten bei der annehmenden Stelle hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steueranmeldung auf Papier beim Finanzamt. Die Genehmigung und die Zulassung sind gesondert bei dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Sie werden durch schriftlichen Verwaltungsakt erteilt oder abgelehnt. Die Teilnahmeerklärung hat der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Nimmt ein Unternehmer am Datenübermittlungsverfahren nach der StADÜV teil, bleibt es zulässig, einzelne Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auch eine berichtigte Steueranmeldung kann entweder durch Datenfernübertragung oder auf Datenträger übermittelt oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. 39 Die erforderlichen Anträge und eine ausführliche Schilderung des Verfahrens kann folgender Internetseite entnommen werden: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben.745.9355/Automation-in-der-Steuerverwaltung-br-Steueranme...htm?sort=nc.Titel Außerdem gibt es noch ein verwaltungseigenes Verfahren zur Übermittlung der elektronischen Steuererklärung, z.B. auch der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Dieses Verfahren, genannt „ELSTER“, wird auf der Internetseite http://www.elster.de ausführlich beschrieben. Die Übermittlung der Steueranmeldungen bei ELSTER erfolgt ebenfalls über Datenfernübertragung. In Kürze sollen auch Formulare über ELSTER-Formular für UmsatzsteuerVoranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zum Download angeboten werden. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Zusammenfassende Meldungen können auf elektronischem Wege abgegeben werden. Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Abgabe von Zusammenfassende Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (ZMDV). Danach können Zusammenfassende Meldungen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgegeben werden. Die Teilnahme an der Datenübermittlung ist freiwillig. Unternehmer, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mit automatischen Einrichtungen erledigen oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können die Zusammenfassende Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitende Unternehmen abgeben lassen. Zu den datenverarbeitenden Unternehmen gehören auch die öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitungszentralen. Die Teilnahme des Unternehmens an diesem Verfahren ist von seiner Zulassung oder der des datenverarbeitenden Unternehmens durch das Bundesamt für Finanzen abhängig. Die Übermittlung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern steht der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn die Zulassung erfolgt ist und die Daten mängelfrei an das Bundesamt für Finanzen, Bonn, übermittelt werden. Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck - das auch maschinell gefertigt werden kann beizufügen. Das Begleitschreiben muss vom Unternehmer unterschrieben sein. Darüber hinaus gibt es derzeit einen Pilotversuch, die Zusammenfassenden Meldungen auch mittels einer Datenfernübertragung (durch eine genormte FTP-Übertragung) abzugeben. Eine Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen über ELSTER ist zurzeit noch nicht möglich. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Eine Pauschalregelung gibt es für Land- und Forstwirte. 40 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Bestimmte Gruppen von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 61 356 EUR betragen hat, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge pauschal im Wege eines bestimmten Prozentsatzes vom maßgeblichen Umsatz ermitteln (Durchschnittssätze). Die Anwendung dieser Methode darf jedoch nicht zu einer Steuer führen, die wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung dieser Methode ergeben würde. 33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und Zusammenfassende Meldung) vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare liegen nur in deutscher Sprache vor. VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Die Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, für die auch ein ertragsteuerliches Abzugsverbot gilt, oder im Zusammenhang mit Kosten der privaten Lebensführung stehen, sind nicht abzugsfähig. Des Weiteren sind die Vorsteuerbeträge aus den Reisekosten des Personals nicht abzugsfähig, soweit es sich um Verpflegungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt. Gleiches gilt allgemein für Umzugskosten aus Anlass eines Wohnungswechsels. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Nur zu 50 % abziehbar sind die Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. 41 GRIECHENLAND ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER MEHRWERTSTEUERSYSTEM IN IHREM LAND INFORMIEREN? ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL) ÜBER DAS (BEHÖRDE, Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte über das griechische Mehrwertsteuersystem: Wirtschafts- und Finanzministerium Generaldirektion Steuern Direktion 14 - MwSt Sina 2-4, GR - 10672 ATHEN Tel.: (+30) 210 364 72 03-5 Fax: (+30) 210 364 41 3 E-Mail: [email protected] 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Website: www.gsis.gov.gr Derzeit können nur allgemeine Informationen in griechischer Sprache abgerufen werden. 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen ? über die MwSt Die MwSt-Vorschriften und die Durchführungsbestimmungen sind ausschließlich in griechischer Sprache beim Wirtschafts- und Finanzministerium (siehe Antwort auf Frage 1) erhältlich. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? In- und Ausländer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, müssen sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Als mehrwertsteuerpflichtige Umsätze gelten die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Einfuhr von Gegenständen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, soweit diese Tätigkeiten innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Mit dieser Registrierung erhalten die Steuerpflichtigen eine Steueridentifikationsnummer, wenn sie eine solche nicht bereits für andere steuerliche Zwecke erhalten haben, da es keine spezifische MwSt-Nummer gibt. Eine Freistellung gilt nur für Landwirte (natürliche Personen), die der einschlägigen MwSt-Sonderregelung unterliegen, sofern sie keine innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen tätigen. Landwirte, die der MwSt-Sonderregelung unterliegen und denen die MwSt auf ihre Erwerbe erstattet wird, werden in einem besonderen Register für Landwirte erfasst. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? In folgenden Fällen erübrigt sich eine Registrierung für ausländische Unternehmer: a) wenn Gegenstände unter Anwendung der Vereinfachungsmaßnahmen Dreiecksgeschäfte in griechischem Hoheitsgebiet geliefert werden; für b) wenn der Empfänger einer Dienstleistung die Steuer dafür schuldet (Artikel 9 der Richtlinie 77/388/EWG). In den oben genannten Fällen können sich ausländische Unternehmer nicht freiwillig für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Es gibt keine besondere Behörde für die Registrierung ausländischer Unternehmer. Sie müssen sich an das örtliche Finanzamt (∆ηµόσια Οικονοµική Υπηρεσία - DOY) wenden, das für den Steuervertreter (für Unternehmen in Drittstaaten) oder den Steuerbevollmächtigten (für Unternehmen in Mitgliedstaaten) des ausländischen Unternehmers zuständig ist. Ausländische Unternehmer können diesbezügliche Anfragen an die Direktion MwSt (siehe Antwort auf Frage 1) richten. Eine Liste der Finanzämter ist unter www.gsis.gov.gr abrufbar. 43 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte Die Steuernummer (für die Mehrwertsteuer und direkte Steuern) wird erteilt, nachdem der Steuerpflichtige eine Erklärung über die Aufnahme seiner Tätigkeit abgegeben hat. Diese Erklärung ist abzugeben, bevor der erste Umsatz getätigt wurde. Ist ein ausländischer Unternehmer in Griechenland rechtmäßig niedergelassen, wird er wie ein inländischer Steuerpflichtiger behandelt. Ein nicht in Griechenland niedergelassener Unternehmer muss vor der Aufnahme einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Griechenland - einen Steuervertreter bestellen, wenn das Unternehmen in einem Drittland ansässig ist; - einen Steuerbevollmächtigten bestellen, wenn das Unternehmen in einem anderen EGMitgliedstaat ansässig ist. Der Steuervertreter bzw. -bevollmächtigte meldet im Auftrag des ausländischen Unternehmers die Aufnahme der Tätigkeit bei dem zuständigen örtlichen Finanzamt. Anschließend erfolgt die Erteilung der Steuernummer in der beschriebenen Weise. Gemeinsam mit der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit muss ein Dokument mit dem Namen des Steuervertreters bzw. -bevollmächtigten in griechischer Sprache übermittelt werden. Beantragt der ausländische Unternehmer die Registrierung persönlich, so muss er seinen Pass und - wenn die Eintragungen nur in lateinischen Buchstaben sind - eine beglaubigte Übersetzung desselben vorlegen. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 35 000 EUR. 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nicht steuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 10 000 EUR. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 44 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Ein Steuervertreter muss bestellt werden wenn innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets Umsätze durch die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Einfuhr von Gegenständen oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt bewirkt werden. 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Es kann jede Person Steuervertreter werden, vorausgesetzt – sie ist voll rechtsfähig, mindestens 18 Jahre alt, nicht entmündigt und geschäftsfähig; – sie gilt in Bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen, die sie übernimmt, als zahlungsfähig und – sie ist in Griechenland ansässig. Die Bestellung eines Steuervertreters erfolgt mit der Vorlage einer Vollmacht, die vom ausländischen Unternehmer unterschrieben und beim örtlichen Finanzamt gemeinsam mit der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen ist. Diese Erklärung muss vom griechischen Konsulat des Landes, in dem der Unternehmer niedergelassen ist oder von einer gemäß der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 dazu ermächtigten Behörde beglaubigt werden. Die Finanzbehörde kann alle Sicherheiten verlangen, die sie zur Sicherung des öffentlichen Interesses für zweckdienlich erachtet. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere in Griechenland ansässige Steuerpflichtige. Der Steuervertreter haftet mit seinem Mandanten gesamtschuldnerisch für alle aus steuerpflichtigen Umsätzen in Griechenland entstehenden Steuern, Zinsen und Bußgelder. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Wird kein Steuervertreter bestellt, so muss die MwSt vom griechischen Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet werden. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Eine Bankbürgschaft ist nicht erforderlich. 45 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Seit 1. Januar 2002 sind Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten zur Bestellung eines Steuerbevollmächtigten verpflichtet. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten? Die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten erfolgt mit der Vorlage einer Vollmacht in der ausdrücklich vermerkt ist, dass er der einzige Bevollmächtigte ist, und die alle Angaben zum Hauptverpflichteten enthält. Jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme nichtsteuerpflichtiger juristischer Personen), die bereits steuerpflichtig ist und über einen Hauptsitz oder eine feste Niederlassung in Griechenland verfügt, kann als Steuerbevollmächtigter bestellt werden. 17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuerbevollmächtigter? Wenn der Steuerbevollmächtigte seine Bestellung akzeptiert, muss er im Auftrag des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen eine Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit, eine Kopie der Vollmacht und eine offizielle Erklärung über sein Einverständnis mit der Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei dem für Einkommensteuer zuständigen örtlichen Finanzamt oder dem für den Hauptsitz des Bevollmächtigten zuständigen Finanzamt vorlegen. In anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige sind verpflichtet, a) unabhängig von ihrer Rechtsform eine Buchführung der zweiten oder dritten Kategorie zu haben und b) die im Gesetz über Steuerbuchführung vorgeschriebenen Daten zu erfassen und aufzubewahren. Die oben genannten Verpflichtungen werden von dem in Griechenland bestellten Steuerbevollmächtigten erfüllt. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Wenn kulturelle, künstlerische oder sportliche Veranstaltungen gelegentlich von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen in Griechenland organisiert werden, kann dieser, statt einen Steuerbevollmächtigen zu bestellen, eine Bankbürgschaft von einer in Griechenland niedergelassenen Bank hinterlegen, die den für die punktuellen Umsätze anfallenden MwSt-Betrag abdeckt. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung? Jede natürliche oder juristische Person, gleich ob Inländer oder Ausländer, die in Griechenland eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete kaufmännische, gewerbliche oder 46 landwirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausübt, ist verpflichtet, bei Verkäufen an einen anderen Unternehmer Rechnungen zu erstellen und aufzubewahren. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für Firmenkonsortien, für den Staat, alle anderen juristischen Personen mit Ausnahme von Personengesellschaften, Ausschüsse und Personenvereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, ausländische Missionen und internationale Organisationen. In welchen Fällen? In folgenden Fällen muss eine Rechnung erstellt werden: (1) beim Verkauf von Gegenständen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter oder für die Abtretung von Einfuhrrechten und für die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmern; (2) wenn der Unternehmer Subventionen, Finanzhilfen, Entschädigungen, Erstattungen von indirekten Steuern, Zöllen und Zinsen sowie Beiträge und sonstige Einkünfte vereinnahmt und Gutschriften erhält, sofern dies schriftlich bestätigt wird; (3) beim Verkauf von Gegenständen Dritter durch einen Vertreter sowie bei Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages; (4) bei Abzügen und Gutschriften, wenn diese in keiner anderen Rechnung aufscheinen; (5) in Ausnahmefällen durch den Käufer, wenn – der zur Rechnungstellung verpflichtete Verkäufer die Rechnung verweigert; – der Verkäufer Landwirt ist, der der MwSt-Sonderregelung unterliegt und daher nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet ist. Innerhalb welcher Frist ist die Rechnung nach dem Verkauf von Gegenständen oder nach der Erbringung von Dienstleistungen auszustellen? In zwei Fällen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung vorgeschrieben: (1) Bei der Lieferung von Gegenständen wird die Rechnung zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Absendung der Gegenstände an den Abnehmer ausgestellt. Die Rechnung kann bis zu einen Monat später ausgestellt werden, jedoch stets innerhalb des betreffenden Steuerjahres, sofern für die Beförderung eine Versandbescheinigung ausgestellt wurde. (2) Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird die Rechnung bei Beendigung der Dienstleistung ausgestellt. Es gibt folgende Sonderfälle: (a) bei einer Erbringung einer Dienstleistung von langer Dauer wird die Rechnung über den jeweils erbrachten Teil der Dienstleistung ausgestellt, wenn das betreffende Entgelt gezahlt wird; 47 (b) bei der Ausführung von Bauarbeiten und anderen technischen Arbeiten wird die Rechnung innerhalb eines Monats nach der vorläufigen Bezahlung und in jedem Fall innerhalb des gleichen Besteuerungszeitraums erstellt, in dem die Zahlung erfolgte. Erfolgt die Vergabe eines Auftrags für einen bestimmten Zeitraum und zu einem festen Preis, ist die Rechnung bei der Bezahlung auszustellen. Sie darf nicht nach Ablauf des vertraglichen festgelegten Zeitraums ausgestellt werden. Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Rechnungsdatum, vollständige Angaben über die Vertragspartner, Angaben über den Rechnungsgegenstand sowie laufende Nummern der Versandscheine, die für den Transport der Gegenstände, auf die sich die Rechnung bezieht, erstellt wurden. Als vollständige Angaben über die Vertragspartner gelten: Vor- und Nachname oder Firma, Beruf oder Tätigkeit, Anschrift, Steuernummer und örtliches Finanzamt. Beim Staat und ihm gleichgestellten Körperschaften, bei internationalen Organisationen und bei ausländischen Missionen sind zumindest die genaue Bezeichnung und die Anschrift anzugeben. Als vollständige Angaben über den Rechnungsgegenstand gelten: bei der Lieferung von Gegenständen Art und Menge der Gegenstände, Maßeinheit, Preis je Einheit; bei der Erbringung von Dienstleistungen Wert oder Art der Dienstleistungen und das Entgelt, ggf. unter Angabe des Mehrwertsteuersatzes (oder ohne MwSt). Auch Rabatte sind auszuweisen. Sonderfälle der Rechnungstellung: (a) In der Rechnung, die der Vertreter einer ausländischen Firma ausgestellt, sind neben den obenerwähnten Angaben auch Angaben über die Bank, über die das Geschäft getätigt wird, Angaben über das ausländische Unternehmen und die Nummer der Rechnung oder der Bestellung, auf die sich die Lieferung bezieht, zu vermerken. (b) Bei Retourware, bei Rabatten oder anderen ohne Einbeziehung der MwSt bestehenden Preisdifferenzen gegenüber früheren Umsätzen wird eine Rechnungsgutschrift erstellt, die neben den Angaben über die Vertragspartner folgende Angaben enthält: Art und Menge, Maßeinheit, Preis und Wert (mit jeweiligem MwSt-Satz) der zurückgegebenen Gegenstände, Höhe der Rabatte und etwaiger Preisdifferenzen, fortlaufende Nummer oder Nummern der Belege des Umsatzes, auf den sich die Rückgabe oder der zugestandene Rabatt bezieht, sowie die jeweilige MwSt. Bei Preisnachlässen auf der Grundlage der getätigten Verkäufe brauchen die vorgenannten Nummern nicht angegeben zu werden 48 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Freistellungen von der Pflicht zur Rechnungstellung gibt es nur in folgenden Fällen: (a) bei Verkäufen von Grundstücken, Industrieanlagen, Schiffen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigem Gerät, sofern ein Übereignungsvertrag geschlossen wird, ferner bei Verkäufen von Aktien, Wechseln, Schuldverschreibungen usw.; (b) bei Verkäufen von Wasser (ausgenommen Mineralwasser), Gas und Strom sowie Wärmeenergie, ferner bei Telekommunikations-, Post-, Bank-, Börsen- und Finanzdienstleistungen, sofern das leistende Unternehmen sonstige Belege erstellt, die außer der MwSt-Nummer und dem zuständigen örtlichen Finanzamt die Rechnungsangaben enthalten, und der Leistungsempfänger eine Ausfertigung dieser Belege empfängt; (c) bei Verkäufen von nicht wiederverkaufsfähigen Gegenständen im Werte von höchstens 50 EUR pro Umsatz, sofern eine Einzelhandelsquittung ausgestellt wird. Beim Verkauf von Gegenständen und bei der Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher wird keine Rechnung, sondern eine Einzelhandelsquittung ausgestellt. 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Mehrwertsteuererklärungen hat jeder Unternehmer einzureichen, (a) der mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen bewirkt; Verkäufe (b) der innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt. von Gegenständen oder Keine Mehrwertsteuererklärung einzureichen haben Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz – unter 9 000 EUR aus der Lieferung von Gegenständen oder – unter 4 000 EUR aus der Erbringung von Dienstleistungen 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Für welche Zeiträume periodische Mehrwertsteuererklärungen einzureichen sind, richtet sich nach der Art der Buchführung des betreffenden Unternehmens entsprechend dem Gesetz über Steuerbuchführung: (1) Unternehmen mit einer Buchführung dritter Kategorie im Sinne des Gesetzes können ihre Erklärungen monatlich jeweils bis zum 26. des auf den Bezugszeitraum folgenden Monats elektronisch über die TAXIS-Website übermitteln, unabhängig davon, ob sie innergemeinschaftliche Umsätze (Lieferungen und Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht. Zu einer 49 Buchführung dritter Kategorie sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1 000 000 EUR verpflichtet, sowie alle Unternehmen, die für diese Form der Buchführung optiert haben. (2) Unternehmen mit einer Buchführung zweiter Kategorie im Sinne des Gesetzes können I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats vorlegen, unabhängig davon, ob sie innergemeinschaftliche Umsätze (Lieferungen und Dienstleistungen) bewirkt haben oder nicht; II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise über die TAXISWebsite bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln. Eine Buchführung zweiter Kategorie (Einnahmen und Ausgaben) ist für Unternehmen vorgeschrieben, – die mit Lieferungen und Dienstleistungen einen Jahresumsatz von bis zu 1 000 000 EUR erzielen, – die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes medizinische, technische, buchhalterische und andere Dienstleistungen erbringen – die bestimmten anderen Kategorien von Unternehmen angehören. (3) Unternehmen mit einer Buchführung erster Kategorie im Sinne des Gesetzes können I. dem Finanzamt periodische Mehrwertsteuererklärungen in Papierform ebenfalls quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln, sofern sie eine Buchführung erster Kategorie (Wareneingangsbuch) oder keine Buchführung haben; II. elektronische Mehrwertsteuererklärungen quartalsweise über die TAXISWebsite bis zum 26. des auf das Quartal folgenden Monats übermitteln. Eine Buchführung erster Kategorie wird Unternehmen in Dörfern und nicht-touristischen Städten mit weniger als 5 000 Einwohnern gestattet, deren Umsatz aus dem Verkauf von Gegenständen 100 000 EUR nicht überschreitet. Die Zahlung der geschuldeten Steuer muss gleichzeitig mit der Einreichung der periodischen Mehrwertsteuererklärung erfolgen. Unterbleibt dies, so ist die abgegebene Mehrwertsteuererklärung ungültig. Berichtigungen der MwSt-Erklärung sind dem Finanzamt immer fristgerecht in Papierform vorzulegen. Unabhängig von der Kategorie der in dem einschlägigen Gesetz vorgeschriebenen Buchführung, sind keine Null-Erklärungen oder MwSt-Erklärungen, die sich nur auf MwSt-Gutschriften beziehen, abzugeben, wenn das Unternehmen keine innergemeinschaftlichen Umsätze (Gegenstände oder Dienstleistungen) getätigt hat. 50 Der Unternehmer muss außerdem für jedes Kalenderjahr eine konsolidierte Mehrwertsteuererklärung abgeben. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Am 1. Januar 2003 wurden fakultative MwSt-Erstattungsregelungen für Unternehmen mit einer Buchführung erster Kategorie eingeführt, die keine innergemeinschaftlichen Umsätze tätigen. Diese Unternehmen mit einer Buchführung erster Kategorie können auf die Einreichung periodischer MwSt-Erklärungen verzichten, wenn sie dem zuständigen Finanzamt im Laufe des Januar eine entsprechende Erklärung vorlegen. In diesem Fall leistet der Steuerpflichtige während des Steuerzeitraums Vorauszahlungen in Höhe der im Vorjahreszeitraum gezahlten Steuern zuzüglich einem Aufschlag von 10%. Die tatsächlich zu zahlende Steuerschuld wird anhand der Mehrwertsteuererklärung für das betreffende Jahr ermittelt. Ergeben sich Unterschiedsbeträge bei der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die aus der MwSt-Erklärung ersichtliche tatsächliche Steuerschuld so a) werden zuviel geleistete Vorauszahlungen erstattet bzw. a) müssen bei zu geringen Vorauszahlungen die ausstehenden Beträge - ohne Bußgeld nachgezahlt werden. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Es gibt eine Reihe von Sonderregelungen für: (a) Kleinunternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder eine Buchführung erster Kategorie haben und deren Steuerschuld durch Schätzung des Umsatzes (Umwandlung der Käufe in Verkäufe) ermittelt wird; (b) Tabakwaren, die der Quellenbesteuerung unterliegen, in Abhängigkeit von der verkauften Menge; (c) Taxiunternehmer, für die die geschuldete Steuer als Jahresbetrag pro Fahrzeug in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl des Bezirks, in dem das Fahrzeug genutzt wird, ermittelt wird; (d) kleine Fischereiunternehmen, für die die geschuldete Steuer als Jahresbetrag pro Boot in Abhängigkeit von seiner Länge ermittelt wird. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN 51 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen abzugeben? Für Unternehmen, die im innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen, müssen quartalsweise Zusammenfassende Meldungen abgegeben werden. Diese Verpflichtung besteht auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? In den Zusammenfassenden Meldungen sind zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben folgende Angaben zu machen: 1) Einzelheiten zu den örtlichen Steuerbehörden, 2) in der Zusammenfassenden Meldung verwendete Währung (EUR), 3) zusätzliche Spalte für Informationen über Dreiecksgeschäfte (Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG) in den Formularen für Zusammenfassende Meldungen von Lieferungen und 4) zusätzliche Spalte für Informationen über Dreiecksgeschäfte - theoretische Erwerbe in dem Formular für Zusammenfassende Meldungen von Erwerben. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Es gibt keine vereinfachten Verfahren für die Zusammenfassenden Meldungen gemäß Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Nach den geltenden Vorschriften sind elektronische Rechnungen zulässig. Die Rechnung muss jedoch in jedem Fall auch in Papierform ausgestellt werden. Die entsprechende Richtlinien wurde noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss jedoch bis zum 1. Januar 2004 erfolgen. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Derzeit können periodische MwSt-Erklärungen auf elektronischem Weg eingereicht werden, sofern es sich nicht um Berichtigungen handelt und sie rechtzeitig eingereicht werden. Über folgende Websites können Informationen dazu abgerufen und entsprechende Anträge gestellt werden: www.Taxisnet.gr 52 www.gsis.gov.gr 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Es wird in Kürze möglich sein, Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Weg einzureichen, sobald der Aufbau der entsprechenden EDV-Infrastruktur abgeschlossen ist. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Es gibt es eine Pauschalregelung für Landwirte gemäß Artikel 25 der Richtlinie 77/388/EWG. Dieser Artikel sieht vor, dass Landwirte, die unter die Sonderregelung fallen, keine MwSt auf ihre landwirtschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen erheben müssen. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der MwSt, die auf von ihnen bezogene Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wurde. Für die Berechnung dieses Betrages werden Pauschalausgleich-Prozentsätze angewendet, deren Höhe sich nach dem Jahresumsatz des Landwirtes berechnet. Pauschallandwirte müssen bei ihrem Finanzamt jedes Jahr einen entsprechenden Antrag einreichen. Pauschallandwirte können mit einer entsprechenden Erklärung, die jeweils bis zum 30. Januar einzureichen ist, die Anwendung der normalen MwSt-Regelung beantragen. Eine solche Erklärung kann jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren zurückgezogen werden. Siehe auch Frage 24. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Es gibt keine weiteren Vereinfachungen. 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Die Formulare sind nur in griechischer Sprache verfügbar. VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? 53 Folgende Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen: a) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mit Tabakwaren b) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mit alkoholischen Getränken, sofern sie ausschließlich für steuerfreie Umsätze bestimmt sind. c) Repräsentationskosten; d) für Beschäftigte und Vertreter des Unternehmens übernommene Kosten für Unterkunft, Speisen und Getränke, Beförderungsleistungen und Vergnügungen e) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mit Privatfahrzeugen, die für die Beförderung von bis zu neun Personen zugelassen sind, von Motorrädern und Mopeds, privaten Sportbooten und -flugzeugen, sowie Kosten für Kraftstoff, Reparaturen, Wartung, Anmietung und Nutzung solcher Beförderungsmittel. Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Beförderung von Personen gegen Entgelt bestimmt sind. f) Erwerbe und Einfuhren von sowie innergemeinschaftliche Umsätze mit Baumaterialien, wenn für die Lieferung dieser Stoffe durch eine ordnungsgemäße Sicherheit geleistet wurde und ihre weitere Verwendung keiner Steuer unterliegt. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Es gibt keine Kategorien, bei denen die Vorsteuer teilweise abgezogen werden kann. Wenn allerdings ein Steuerpflichtiger Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen bewirkt, die zum Teil nicht vorsteuerabzugsfähig sind, wird für den Vorsteuerabzug ein entsprechender Prozentsatz des insgesamt geschuldeten Steuerbetrags ermittelt. 54 SPANIEN ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Allgemeine Informationen über die MwSt-Bestimmungen in Spanien können Unternehmer schriftlich bei folgenden Stellen erhalten: Subdirección General de Información y Asistencia Tributaria del Departamento de Gestión de la Agencia Estatal de Administración Tributaria c/ Infanta Mercedes, 37 E - 28071 Madrid Tel. : (+34-1) 583 89 76 Apartado de Correos 993 E - 28080 Madrid Es gibt auch eine Telefonnummer, unter der Auskünfte zur MwSt erteilt werden (Tel. 901 33 55 33), doch kann sie nur aus Spanien angerufen werden. Gemäß Artikel 107 der spanischen Abgabenordnung ('Ley General Tributaria') gibt es außerdem ein offizielleres Verfahren, um sich über die steuerliche Behandlung von Umsätzen zu informieren. Der Artikel erlaubt es dem Steuerpflichtigen (nicht seinem Rechtsanwalt oder einer Rechtsberatungsstelle, außer sie vertreten den Steuerpflichtigen), seine Anfrage an folgende Stelle zu richten: Subdirección General de Impuestos sobre el Consumo. Dirección General de Tributos c/ Alcalá, 5 E - 28014 Madrid 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Die Adresse der Website der nationalen spanischen Steuerverwaltung (Agencia Estatal de Administración Tributaria - A.E.A.T.) lautet: www.aeat.es. Die Website enthält Rechtsvorschriften, Antworten auf häufig gestellte Fragen, Beschlüsse der spanischen Generaldirektion Steuern usw. Verfügbar sind auch die verschiedenen Vordrucke und Formulare, die in Spanien zur Zeit verwendet werden, und Hilfsprogramme, die heruntergeladen werden können. Die Website ermöglicht außerdem das elektronische Einreichen von MwSt-Erklärungen. Die Rubrik 'No residentes' (Ausländer) enthält nützliche Informationen über Rechtsvorschriften für nicht in Spanien ansässige Personen, zumeist in spanischer, teilweise jedoch auch in englischer Sprache. 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Die Vorschriften über die MwSt können auf der Website www.aeat.es eingesehen werden: Klicken Sie auf 'Información Tributaria' (Steuerinformationen), dann auf 'Normativa' (Bestimmungen) und schließlich auf 'Impuesto sobre el Valor Añadido' (Mehrwertsteuer). Die Vorschriften stehen auch auf der Website des Finanzministeriums (www.minhac.es) unter der Rubrik 'D. B. Tributos' (Generaldirektion Steuern) zur Verfügung. Dort können außerdem Auskunftsersuchen gestellt werden. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Alle Unternehmer und freiberuflich Tätigen, die aufgrund der Art ihrer Umsätze im MwSt-Gebiet (Festland und Balearen) mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen sich ins Steuerverzeichnis eintragen lassen, indem sie in einer Registrierungserklärung (über Formular 036) die MwSt-Regelung angeben, die für sie gelten soll. Bei ausländischen Unternehmern unterscheidet das spanische Recht zwischen zwei Möglichkeiten: – Ausländische Unternehmer, die im Sinne der spanischen Vorschriften eine "feste Niederlassung in Spanien" (z. B. ein Büro in spanischem Hoheitsgebiet) haben, beantragen ihre MwSt-Nummer bei dem für den Sitz ihrer festen Niederlassung zuständigen Büro oder der zuständigen regionalen Zweigstelle ('Delegación') der nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.); – Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Spanien müssen sich per Antrag selbst oder - falls vorhanden - über ihren Steuervertreter bei dem für den Ort ihrer künftigen Geschäftstätigkeit zuständigen Büro bzw. der zuständigen regionalen Zweigstelle der A.E.A.T. registrieren lassen. Unternehmer, die nicht in Spanien ansässig sind, können die MwSt-Nummer auch bei einem spanischen Konsulat oder einer spanischen Vertretung in ihrem Aufenthalts- oder Herkunftsland beantragen. Eine Freistellung von der Registrierungspflicht aufgrund von Umsatzschwellen ist nicht vorgesehen. Die Registrierungspflicht gilt jedoch nicht für (a) Personen, die ausschließlich Umsätze bewirken, für die kein Vorsteuerabzug möglich ist, oder nur Tätigkeiten nachgehen, die von der 56 Sonderregelung für Landwirtschaft erfasst innergemeinschaftlichen Erwerbe steuerfrei sind; werden, wenn ihre (b) Personen, die nur gelegentlich neue, von der MwSt befreite Fahrzeuge liefern; (c) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und nur Umsätze bewirken, bei denen der Empfänger der gelieferten Gegenstände oder der Erbringer der Dienstleistung als Steuerschuldner gelten; (d) Personen, die nicht im MwSt-Gebiet niedergelassen sind und die ausschließlich Dreiecksgeschäfte tätigen, bei denen sie Vermittler sind. Eine freiwillige MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Ein ausländischer Unternehmer, der im spanischen MwSt-Gebiet keine Niederlassung hat, dort jedoch Umsätze bewirkt, unterliegt dann nicht der MwSt und muss sich daher nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es sich beim Empfänger der steuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen um einen Unternehmer oder freiberuflich Tätigen handelt. Dennoch registrierungspflichtig ist der ausländische Unternehmer, (a) wenn der Unternehmer oder freiberuflich Tätige, dem die Gegenstände geliefert bzw. für den die Dienstleistungen erbracht werden, ebenfalls keine spanische MwSt-Nummer hat und andere als die in Artikel 70 Absatz 1 Nummer 7, Artikel 72, 73 und 72 des Gesetzes 37/1992 ('Ley 37/1992') genannten Dienstleistungen für ihn erbracht wurden; (b) wenn die gelieferten Gegenstände in Artikel 68 Absätze 3 und 5 des Gesetzes 37/1992 ('Ley 37/1992') aufgeführt sind. Handelt es sich bei dem ausländischen Unternehmer ohne Niederlassung in Spanien nicht um eine steuerpflichtige Person, ist keine Registrierung für MwSt-Zwecke möglich. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Erklärungen zur Registrierung, Änderung von Daten oder zur Beendigung der Registrierung (Formulare 036/037) sind bei der lokalen Steuerverwaltung ('Administración') oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der regionalen Zweigstelle ('Delegación') der nationalen Steuerverwaltung (A.E.A.T.) einzureichen, die für das Gebiet, in dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Sitz hat, zuständig ist. Wird die Erklärung von einer nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Person abgegeben und wurde ein Steuervertreter bestellt, ist sie bei der regionalen Zweigstelle ('Delegación') der A.E.A.T. einzureichen, die für das Gebiet, in dem der Steuervertreter 57 seinen steuerlichen Sitz hat, zuständig ist. In einem anderen EU-Mitgliedstaat tätige Unternehmer und freiberuflich Tätige sind jedoch nicht verpflichtet, einen Steuervertreter zu bestellen. Nicht in Spanien ansässige juristische Personen, die dort ohne feste Niederlassung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, müssen ihre Registrierungserklärung zur Erteilung einer MwSt-Nummer (NIF) bei der für das Gebiet, in dem sie die Tätigkeit ausüben, zuständigen lokalen Verwaltung ('Administración') oder regionalen Zweigstelle ('Delegación') einreichen. Angaben zu den lokalen Verwaltungen ('Administraciónes') und regionalen Zweigstellen ('Delegaciónes') finden sich auf der Website der A.E.A.T. (www.aeat.es). 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Alle natürlichen und juristischen Personen müssen eine MwSt-Nummer (NIF) haben. Sie wird über die Registrierungserklärung (Formulare 036/037) beantragt. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 35 000 EUR. 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 10 000 EUR. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Ein Steuervertreter muss bestellt werden, wenn der Unternehmer nicht in der EU oder einem anderen Land, mit dem ein vergleichbares Rechtshilfeabkommen besteht, ansässig ist. Ist er auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig, ist kein Steuervertreter erforderlich. Nicht in der EU niedergelassene Unternehmer und freiberuflich Tätige, die von ihrem Recht auf Erstattung der in Spanien gezahlten MwSt gemäß der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 Gebrauch machen wollen, müssen ebenfalls einen im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuervertreter bestellen. 58 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Als Steuervertreter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die im spanischen MwSt-Gebiet ansässig ist. Ein Steuervertreter ist zu bestellen, bevor die steuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden. Seine Bestellung muss der Steuerverwaltung mitgeteilt werden. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Ein Steuervertreter muss die Pflichten der Steuerpflichtigen, die er vertritt, erfüllen. Er haftet jedoch nicht gegenüber dem Fiskus: Die Steuer wird weiterhin vom nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Wird kein Steuervertreter bestellt, so gilt dies nach spanischem Recht als "geringes Steuervergehen". 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Nein. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Ausländische Unternehmer, die in der EU, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig sind, können freiwillig einen Steuervertreter bestellen. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? siehe Antwort auf Frage 11 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? siehe Antwort auf Frage 12 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Nein. RECHNUNGEN 59 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung? Die Rechnungstellung ist im Königlichen Dekret Nr. 2401 (Real Decreto 2401/85) vom 18. Dezember 1985 geregelt. Jeder Unternehmer muss für alle von ihm bewirkten Umsätze - auch solche, die mehrwertsteuerlich als Eigenverbrauch gelten - eine Rechnung ausstellen und das Duplikat oder den Kontrollabschnitt aufbewahren. Rechnungen bzw. an deren Stelle tretende Dokumente sind sofort bei Erbringung der Leistung auszustellen. Ist der Leistungsempfänger seinerseits Unternehmer, gilt für die Rechnungstellung eine Frist von dreißig Tagen. Rechnungen und deren Duplikate oder Kontrollabschnitte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: (1) Nummer und gegebenenfalls Serie der Rechnung. Die Rechnungen müssen fortlaufend nummeriert sein. Es können auch unterschiedliche Serien vorgesehen werden; dies gilt vor allem dann, wenn die Fakturierung an verschiedenen Orten erfolgt. (2) Vor- und Nachname (oder Firmenname), MwSt-Nummer und Wohnsitz des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers bzw. Sitz der festen Niederlassung im Falle von gebietsfremden Steuerpflichtigen. Handelt es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person, die kein Unternehmer ist, genügt die Angabe von Vor- und Nachnamen und der Personalausweisnummer. (3) Beschreibung des Umsatzes und Angabe des Gegenleistung. Bei mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen, für die keine Befreiung gilt, muss die Rechnung alle wesentlichen Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie den anzuwendenden Steuersatz und den MwSt-Betrag enthalten. Ist die MwSt im Preis inbegriffen, genügt entweder die Angabe des betreffenden Steuersatzes oder der Hinweis 'inklusive MwSt' ('I.V.A. incluido'), sofern dies nach den spanischen MwSt-Vorschriften zulässig ist. Bezieht sich eine Rechnung auf die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu unterschiedlichen MwSt-Sätzen, so sind die entsprechenden Umsätze nach Sätzen getrennt auszuweisen. (4) Ort und Datum der Rechnung. Bei Vorauszahlungen für spätere Leistungen ist ebenfalls eine Rechnung auszustellen und zu übermitteln. Dieser Umstand ist auf der Rechnung ausdrücklich zu vermerken. Die Rechtsvorschriften sehen in Bezug auf die Rechnungstellung weder Auflagen sprachlicher Art noch besondere Vorschriften für Versendungslieferungen vor. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Über sämtliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt, sind Rechnungen 60 auszustellen, die die in der Antwort auf Frage 19 aufgeführten Angaben enthalten müssen. Folgende Ausnahmen sind in den Rechtsvorschriften vorgesehen: (1) Von der Fakturierungspflicht ausgenommen sind: die Benutzung gebührenpflichtiger Autobahnen, Umsätze aus Tätigkeiten, die unter das vereinfachte MwSt-Verfahren fallen, sowie bestimmte, mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde befreite Umsätze. (2) Ist der Leistungsempfänger kein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit handelnder Unternehmer oder freiberuflich Tätiger und beläuft sich der Wert der bewirkten Umsätze auf höchstens 90 EUR, kann in der Rechnung auf Angaben zum Leistungsempfänger verzichtet werden. (3) Belege oder Fahrscheine, die weniger Angaben enthalten als Rechnungen, sind zulässig für: die Beförderung von Personen, Dienstleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe, Bereitstellung von Parkplätzen, Einzelhandelsumsätze, öffentliche Veranstaltungen, Fernsprechdienste und sonstige Dienstleistungen, die von der zuständigen Steuerbehörde ausgenommen wurden. Eine vollständige Rechnung ist dennoch auszustellen, – wenn der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung die Ausstellung einer Rechnung fordert, um seine Bemessungsgrundlage zu verringern oder das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. – bei steuerbefreiten Ausfuhren oder innergemeinschaftlichen Lieferungen. Mehrere, innerhalb desselben Kalendermonats bewirkte Umsätze zugunsten eines bestimmten Leistungsempfängers können in einer Rechnung zusammengefasst werden. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Grundsätzlich muss jeder für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer vierteljährlich (in einigen Fällen auch monatlich) eine MwSt-Erklärung abgeben, gleichgültig, ob er in dem betreffenden Quartal (oder Monat) Umsätze bewirkt hat oder nicht. Personen, die ausschließlich mehrwertsteuerfreie Umsätze bewirken, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, brauchen keine MwSt-Erklärungen abzugeben. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige eine jährliche Zusammenfassende Meldung einreichen, der Kopien der einzelnen Erklärungen für die entsprechenden Erklärungszeiträume des Jahres beizufügen sind. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Erklärungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderquartal. Erklärungen haben dagegen Steuerpflichtige abzugeben, die (1) Monatliche MwSt- im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 6 010 121 EUR umgesetzt haben. 61 (2) zur Rückforderung von Steuerguthaben berechtigt sind, die sich am Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums ergeben (in erster Linie Exporteure und Unternehmer mit Umsätzen zu niedrigeren Steuersätzen). Die MwSt-Erklärungen sind gemäß dem vom spanischen Finanzministerium jeweils genehmigten Formular zu erstellen und bis zum 20. Kalendertag des auf den vierteljährlichen bzw. monatlichen Erklärungszeitraum folgenden Monats einzureichen. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Steuerpflichtige, für die das vereinfachte Verfahren gilt, müssen ihre MwSt-Erklärung auf einem anderen Formular einreichen. Auch sie müssen ihre MwSt-Erklärungen und Zahlungen jedoch vierteljährlich einreichen bzw. entrichten und eine jährliche Zusammenfassende Meldung abgeben. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Ein vereinfachtes Verfahren gilt für bestimmte Umsätze natürlicher Personen, die nicht die normale Regelung gewählt haben. Der geschuldete Steuerbetrag wird auf Grundlage bestimmter Indices ermittelt, die auf speziellen Steuerdaten beruhen und tätigkeitsbezogen sind. Von dem errechneten Betrag können die gezahlten MwSt-Beträge abgezogen werden. Für jede Tätigkeit gilt dabei ein Mindeststeuerbetrag. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Zusammenfassende Meldungen sind zwischen dem 1. und 20. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats bzw. - für das vierte Quartal - zwischen dem 1. und 30. Januar des Folgejahres abzugeben. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? In Spanien sind sowohl innergemeinschaftliche Erwerbe als auch Lieferungen aufzuführen. In beiden Fällen müssen folgende Angaben gemacht werden: (1) MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat sowie sein Vor- und Nachname bzw. der Firmenname; (2) Steuerbemessungsgrundlage; 62 (3) gegebenenfalls Angabe, ob die Gegenstände im Rahmen eines Dreieckgeschäfts geliefert wurden. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Die Rechtsvorschriften sehen vereinfachte Verfahren für die Zusammenfassende Meldung vor. Eine Zusammenfassende Meldung für ein gesamtes Kalenderjahr kann innerhalb der ersten dreißig Tage des darauffolgenden Monats Januar abgegeben werden, wenn: – sich der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen ohne MwSt auf nicht mehr als 27 346 EUR beläuft; – sich der Gesamtbetrag der im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen (mit Ausnahme von Neufahrzeugen) auf nicht mehr als 7 813 EURS beläuft. VERWALTUNGSPFLICHTEN 28. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? a) Unter die sog. Ausgleichsabgabenregelung ('Régimen especial del recargo de equivalencia') fallen Einzelhändler (überwiegend natürliche Personen, aber auch juristische Personen, sofern sie nach einer besonderen Einkommensteuerregelung veranlagt werden), die bestimmte, nicht speziell ausgenommene Gegenstände oder Erzeugnisse jeder Art verkaufen. Die von dieser Regelung erfassten Einzelhändler müssen ihren Lieferanten zusätzlich zu der auf den Erwerb anfallenden MwSt eine Ausgleichsabgabe ('recargo de equivalencia') zahlen und sind damit von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die MwSt befreit. Einzelhändler, auf die dieses Verfahren Anwendung findet, brauchen für ihre Umsätze keine Rechnungen oder an deren Stelle tretende Dokumente auszustellen, wenn sie die Gegenstände an nicht steuerpflichtige Personen verkaufen. b) Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei: Betreiber von Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereibetrieben können auf die Inanspruchnahme dieser Regelung offiziell verzichten, und zwar bei der Abgabe der Registrierungserklärung zur Anmeldung der Tätigkeit oder mittels der entsprechenden Erklärung jeweils im Dezember vor dem Wirtschaftsjahr, in dem der Verzicht wirksam werden soll. Von der Sonderregelung erfasste Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Pauschalausgleich in Höhe von 8 % (Tätigkeiten in Land- und Forstwirtschaft) bzw. 7 % (Tätigkeiten in den Bereichen Viehzucht und Fischerei) des Wertes der bewirkten Umsätze. Sie sind außerdem für die darunter fallenden Tätigkeiten von allen mit der 63 Festsetzung und Entrichtung Aufzeichnungspflichten befreit. der Steuer verbundenen Melde- und 29. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Es gibt ein vereinfachtes System, das freiwillig gewählt werden kann. Es steht kleinen Unternehmen offen, die bestimmte Bedingungen erfüllen und deren Umsätze im Jahr einen festgelegten Schwellenwert nicht übersteigen. Das Besondere an diesem System ist die Berechnung der MwSt-Schuld anhand objektiver Indizes, Schlüssel o. ä. Von diesem System erfasste Unternehmer sind, von Ausnahmen abgesehen, von der Pflicht zur Rechnungstellung befreit. 30. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Die im Zusammenhang mit MwSt-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen zu verwendenden Vordrucke und Formulare sind in spanischer Sprache verfasst. Nur der Vordruck 361 für MwSt-Erstattungen an bestimmte, nicht im spanischen MwSt-Gebiet ansässige Unternehmer und freiberuflich Tätige ist zweisprachig (Englisch und Spanisch) (Achte und Dreizehnte MwSt-Richtlinie). 64 FRANKREICH ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Ausländische Unternehmer, die sich über die französischen MwSt-Vorschriften informieren möchten, können sich schriftlich oder telefonisch an folgende Stelle wenden: Direction Générale des Impôts Département de la Communication 86-92, allée de Bercy F-75012 Paris Tel.: (+33 1) 53 18 11 34 Dort erhalten sie alle nützlichen Informationen (Merkblätter, Broschüren usw.). Auskunft erteilen ebenfalls die Steuerattachés der französischen Botschaften in London, Berlin, Brüssel, Rom und Madrid. Unternehmer mit Niederlassung in Frankreich können sich an das zuständige Finanzamt am Ort der Niederlassung wenden. In der EU ansässige Unternehmer ohne Niederlassung in Frankreich erhalten Auskunft beim: Centre des impôts des non-résidents (CINR) Inspection TVA 9 Rue d’Uzès TSA 39203 75094 PARIS cedex 02 Tel.: (+33 1) 44 76 19 07 (oder 08 oder 09) Fax: (+33 1) 44 76 19 43 E-Mail:[email protected] Die Website www.impots.gouv.fr informiert unter der Rubrik 'professionnels' über die neusten steuerlichen Maßnahmen, z. B. über die Einführung des Euro, die Abschaffung der Pflicht zur Bestellung eines Steuervertreters für in der EU ansässige Steuerpflichtige ohne Niederlassung in Frankreich, die elektronischen Verfahren ('téléprocédures'). 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Von der Website www.finances.gouv.fr , die über alle Aufgaben des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie informiert, gibt es eine Verbindung zur bereits erwähnten Website www.impôts.gouv.fr , die gezielter Auskunft zu Steuerfragen und vor allem zur MwSt gibt. Ein Teil der Informationen auf dieser Website sind auf Englisch, Deutsch, Spanisch und Italienisch abrufbar. 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Die Rechtsvorschriften für den MwSt-Bereich sind im Code général des impôts (CGI) und seinen Anhängen sowie im Steuerverfahrenshandbuch niedergelegt. Die Texte können auf der Website www.legifrance.gouv.fr unter 'Codes', 'Code général des impôts' oder 'Livre des procédures fiscales' eingesehen werden. Die Verwaltungsanweisungen der Generaldirektion Steuern werden im Bulletin officiel des impôts veröffentlicht. Die Verwaltungsentscheidungen enthält die Reihe 3 CA des Bulletin. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Alle Steuerpflichtigen, die in Frankreich MwSt und gleichgestellte Steuern schulden, müssen für MwSt-Zwecke registriert sein. Ausländische Unternehmer müssen in Frankreich für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie dort direkt oder über eine feste Niederlassung Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen. Außerhalb der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer ohne feste Niederlassung in Frankreich müssen einen Steuervertreter bestellen. Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich melden sich direkt bei der DRESG, sofern sie nicht vor dem 1.1.2002 bereits über einen Steuervertreter erfasst waren. In der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die vor dem 1.1.2002 über einen Steuervertreter verfügten, werden weiter bei dem Finanzamt geführt, das für ihren früheren Steuervertreter zuständig war. Diese Steuerpflichtigen können jedoch eine Person damit beauftragen, sie gegenüber der Verwaltung zu vertreten. Dabei bleibt jedoch von Rechts wegen der in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer der alleinige Steuerschuldner. Informationen, die diese Steuerpflichtigen betreffen, können auf der Website www.impots.gouv.fr unter 'professionnels' abgerufen werden. Die in Artikel 286 ter CGI vorgesehenen Ausnahmen von der Registrierungspflicht entsprechen den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Sechsten MwSt-Richtlinie. Ausgenommen sind danach Steuerpflichtige, die gelegentlich Lieferungen von Gegenständen bewirken (vor allem Privatpersonen, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefern), sowie Personen, die unter eine Sonderregelung fallen (nichtsteuerpflichtige juristische Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte) und deren innergemeinschaftliche Erwerbe im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Kaufs den Schwellenwert von insgesamt 10 000 EUR nicht überschritten haben bzw. überschreiten. 66 Sonderregelungen gelten auch für kleine Unternehmen, die den Grundfreibetrag in Anspruch nehmen können. Diese Regelung, die für alle Steuerpflichtigen ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrer steuerlichen Veranlagung gilt (mit Ausnahme der Landwirte, die unter die vereinfachte Regelung für die Landwirtschaft fallen), befreit Unternehmen von der Steuer, die im Laufe des vorherigen Kalenderjahres einen Umsatz von höchstens - 76 300 EUR mit Lieferungen von Gegenständen, Verkäufen zum Verbrauch an Ort und Stelle und der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten bzw. - 27 000 EUR mit anderen Dienstleistungen erzielt haben. Andere Personen als Steuerpflichtige, die in Frankreich MwSt schulden (nichtsteuerpflichtige juristische Personen, steuerbefreite Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte), erhalten nur dann eine eigene MwSt-Nummer, wenn sie Umsätze erklären, die die Vergabe einer solchen Nummer erforderlich machen (Überschreiten des Schwellenwertes von 10 000 EUR pro Jahr bei innergemeinschaftlichen Erwerben), oder wenn sie für die MwStPflicht optieren. Sie werden dann entweder auf eigene Anfrage oder auf Initiative des Finanzamtes schriftlich informiert. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Die Fälle, in denen sich die MwSt-Registrierung erübrigt, weil die Steuer vom französischen Leistungsempfänger geschuldet wird, betreffen zunächst Dienstleistungen gemäß den Artikeln 259 A-3°, 4° bis, 5° und 6° CGI, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, und zwar vor allem in Bezug auf den Ort der Dienstleistung, das die innergemeinschaftliche MwSt-Nummer erteilende Land oder die Übermittlung der innergemeinschaftlichen MwSt-Nummer des Leistungsempfängers oder -erbringers. Bei den fraglichen Leistungen handelt es sich um: - innergemeinschaftliche Beförderung beweglicher körperlicher Gegenstände sowie Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden; - Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen; - Nebenleistungen zur innergemeinschaftlichen Beförderung beweglicher körperlicher Gegenstände sowie Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden; - Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und bei anderen als den unter 1 bis 3 sowie im folgenden Absatz genannten Umsätzen mit beweglichen körperlichen Gegenständen tätig werden. 67 Zu den Fällen, in denen die Registrierung nicht erforderlich ist, weil die MwSt vom Leistungsempfänger geschuldet wird, gehören auch die Dienstleistungen gemäß Artikel 259 B CGI, sofern sie von einem außerhalb Frankreichs niedergelassenen Dienstleister erbracht werden und es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen handelt, der in Frankreich den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Hierbei handelt es sich um bestimmte immaterielle Leistungen wie Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Buchprüfern, Datenverarbeitung, Bankumsätze, Telekommunikationsleistungen usw.). Bewirkt der Leistungserbringer keinerlei Umsatz, für den er in Frankreich MwSt schuldet, muss er in Frankreich keine MwSt-Nummer beantragen. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Ausländische Steuerpflichtige können bei folgenden Stellen eine MwSt-Nummer beantragen: - Wenn sie in Frankreich niedergelassen sind: Beim Centre de Formalités des Entreprises (CFE); dies ist je nach Art der Tätigkeit z. B. die Wirtschafts- oder Handelskammer, die Registrierungsabteilung des Handelsgerichts. Anzugeben ist der voraussichtliche Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit, dann wird innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung die Nummer erteilt. In jeder Direktion der Finanzverwaltung (ein bis zwei pro Département) gibt es eine Person für die Kontakte zu den CFE, an die sich die Unternehmen wenden können. Diese Verbindungsperson erteilt die notwendigen Auskünfte über die MwSt-Registrierung. - Wenn sie nicht in Frankreich niedergelassen sind: Beim Centre des Impots des non résidents (CINR, Anschrift und Telefonnummer s. o. unter Frage 1). Diese Stelle teilt den Steuerpflichtigen auch die Registriernummer und die innergemeinschaftliche MwStNummer zu. 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Die zu erledigenden Formalitäten richten sich nach dem Status der Gesellschaft in Frankreich. Verfügt die Gesellschaft in Frankreich über eine feste Niederlassung, muss sie sich an die Industrie- und Handelskammer wenden, um eine Niederlassungsbescheinigung "Mo" oder "Po" zu erhalten, die Voraussetzung für die Eintragung und Registrierung bei allen Verwaltungen, auch bei der Steuerverwaltung, ist. Die Verwaltung wird dann die zur Identifizierung notwendigen Formalitäten durchführen und die innergemeinschaftliche MwSt-Nummer vergeben. Hat die Gesellschaft keine feste Niederlassung in Frankreich, sind folgende Formalitäten zu erfüllen: 68 - Ist das Unternehmen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig, muss es einen Steuervertreter bestellen, der in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig ist und alle notwendigen Formalitäten bei dem für ihn selbst zuständigen Finanzamt abwickelt. - Ist das Unternehmen in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich ansässig, muss es sich ab dem 1.1.2002 bei folgender Behörde registrieren lassen: Centre des impôts des non-résidents (CINR) Inspection TVA 9 Rue d’Uzès TSA 39203 75094 PARIS cedex 02 Tel.: (+33 1) 44 76 19 07 (oder 08 oder 09) Fax: (+33 1) 44 76 19 43 E-Mail:[email protected] Um eine MwSt-Nummer zu erhalten, muss der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben, in der vor allem Art und Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben werden. Anschließend erhält das Unternehmen eine Registriernummer und eine innergemeinschaftliche MwSt-Nummer. Die für die MwSt-Registrierung erforderlichen Informationen und Dokumente werden von den oben genannten Stellen zugesandt. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? Der Schwellenwert (Artikel 258 A und B CGI) für die Besteuerung von Versendungslieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände nach Frankreich beträgt 100 000 EUR ohne MwSt. 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? Dieser Schwellenwert beträgt 10 000 EUR (Artikel 256 bis I-2° CGI). BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Ist ein in Frankreich Mehrwertsteuerpflichtiger in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig oder niedergelassen, so hat er der für die Steuererhebung zuständigen Behörde einen in Frankreich ansässigen Vertreter zu benennen, der sich verpflichtet, die dem Steuerpflichtigen obliegenden Formalitäten zu erledigen und die Steuer an seiner Stelle abzuführen (Artikel 289 A CGI). 69 Ein Steuervertreter muss auch dann bestellt werden, wenn das ausländische Unternehmen ausschließlich die nachstehend aufgeführten Umsätze bewirkt, für die es zwar keine Steuer abführen, aber doch bestimmte Erklärungspflichten erfüllen muss: - Umsätze, für die dem Unternehmen die Zahlung der MwSt gemäß Artikel 277 A-II-4 CGI erlassen wird: Ausfuhren oder Lieferungen, die gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei sind (innergemeinschaftliche Lieferungen und diesen gleichgestellte Verbringungen); - Umsätze, die gemäß Artikel 291 III-4 CGI von der Steuer befreit sind (Einfuhr von Gegenständen, die nach einem Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung beim Einführer gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei ist. Für beide Arten von Umsätzen muss der außerhalb der Europäischen Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer bei der Finanzbehörde punktuell einen Steuervertreter bestellen, der in Frankreich steuerpflichtig ist und für ihn alle mit den fraglichen Umsätzen verbundenen Erklärungspflichten erfüllt. 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Die Bestellung eines Steuervertreters regelt Artikel 289 A CGI in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung. Der Steuervertreter muss ein in Frankreich niedergelassener Steuerpflichtiger sein. Jeder tatsächlich zur Steuer veranlagte oder von ihr befreite Steuerpflichtige kann bei der Finanzbehörde als Steuervertreter bestellt werden. Diese Aufgabe kann somit von Rechtsanwälten, Rechtsberatern usw. wahrgenommen werden, deren Tätigkeiten seit April 1991 mehrwertsteuerpflichtig sind und deren steuerliche Behandlung seit Januar 1992 vereinheitlicht ist (Folge der rechtlichen Vereinheitlichung des Rechtsberater- und des Anwaltberufes, die in Frankreich per Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1992 vorgenommen wurde). 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Steuervertreter verpflichtet sich, für die Person, die ihn als Vertreter bestellt hat, die Formalitäten (Niederlassungsbescheinigung, Buchführung, Abgabe von MwStErklärungen und Entrichtung der Steuer) zu erledigen. Der Steuervertreter ist rechtlich verantwortlich für die Erfüllung seiner Pflichten und ist der gesetzliche Steuerschuldner. Der Steuervertreter besitzt im Übrigen die gleichen Rechte wie die übrigen Steuerzahler. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Ausländische Unternehmen können nur einen einzigen Steuervertreter für alle Umsätze in Frankreich bestellen. 70 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ihm im Falle von Unregelmäßigkeiten Korrekturbeträge angelastet werden können. Wird kein Steuervertreter bestellt, so müssen die MwSt und ggf. auch die entsprechenden Geldbußen vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung/Dienstleistung entrichtet werden (Artikel 289 A 1 CGI). 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Der Steuervertreter muss keine Bankbürgschaft vorweisen. Voraussetzung ist allerdings eine gute Steuermoral. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER Unternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat müssen seit dem 1.1.2002 keinen Steuervertreter mehr bestellen. 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? EU-Unternehmer dürfen keinen Steuervertreter mehr bestellen, der für sie die Erklärungspflichten übernimmt oder die in Frankreich zu entrichtete MwSt zahlt. Sie müssen sich nunmehr direkt registrieren lassen. Sie können jedoch weiterhin einen Bevollmächtigten bestellen. Hierzu muss der zuständigen Stelle das Original der Vollmacht vorgelegt werden. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten? Der Steuerbevollmächtigte, dessen Bestellung fakultativ ist, kann in Frankreich oder im Ausland ansässig sein. Dem für den EU-Unternehmer in Frankreich zuständigen Amt muss auf jeden Fall die Originalvollmacht vorgelegt werden, auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen früheren Steuervertreter (den ein EU-Unternehmer bis zum 31. Dezember 2001 bestellen musste) als Bevollmächtigten wählt. Der Steuerpflichtige darf nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Vollmacht muss in französischer Sprache abgefasst und von einer von dem in der EU ansässigen Unternehmen befugten und vom Bevollmächtigten akzeptierten Person unterzeichnet sein. Eine Mustervollmacht befindet sich auf der Website www.impots.gouv.fr unter 'professionnels', 'vos impôts : TVA', 'suppression de la représentation fiscale'. Das Muster existiert auch in Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch. 17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuerbevollmächtigter? Im Unterschied zum Steuervertreter handelt der Bevollmächtigte unter der vollen Verantwortung der bevollmächtigenden Unternehmens, das allein Steuerschuldner ist. 71 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Der Steuerbevollmächtigte muss in keinem Fall eine Bankbürgschaft vorweisen. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung? Alle steuerpflichtigen Personen (und nicht wie nach dem früheren Wortlaut des Artikels 289 CGI nur Personen, die MwSt schulden) sind jetzt zur Rechnungstellung verpflichtet. Die Rechnungstellungspflicht gilt demnach für: – jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt; – jede Person, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefert, die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden. Der Verkäufer muss normalerweise sofort bei Verkauf der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung eine Rechnung ausstellen, und der Käufer muss eine Rechnung verlangen. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: – Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer; – Datum des Verkaufs der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung; – Menge und Beschreibung der verkauften Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen; – Stückpreis; – der Gesamtpreis ohne Steuer und der auf die einzelnen Steuersätze entfallende Steuerbetrag müssen gesondert ausgewiesen werden; – die MwSt-Nummern des Verkäufers und des Käufers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß Artikel 262ter CGI mit einer spezifischen Bezugnahme auf die MwSt-Befreiung gemäß Artikel 262ter 1 CGI; – bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen Leistungserbringers und des Kunden; die MwSt-Nummern des – bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge Detailangaben zum Fahrzeug. Die Liste der obligatorischen Rechnungsangaben einschließlich Rechnungsdatum und Rechnungsnummer wurde durch den Erlass Nr. 92-1244 des Conseil d'Etat vom 27. November 1992 zur Umsetzung von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 92-677 vom 17. Juli 1992 aktualisiert. 72 Französische und ausländische Wirtschaftsbeteiligte, die in Frankreich tätig sind, müssen grundsätzlich Rechnungen in französischer Sprache ausstellen1. Sind Rechnungen, die Anlagen zu Konten im Sinne des Artikels L.102B des Steuerverfahrensbuchs sind, in einer anderen Sprache abgefasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen, die auf Verlangen bei den Behörden vorzulegen ist. Im Falle internationaler Verträge können französische Firmen Rechnungen für Umsätze mit ausländischen Kunden in ausländischer Währung ausstellen und begleichen. Die gleichen Bedingungen können auch für Rechnungen und Zahlungen für bestimmte Umsätze mit anderen französischen Unternehmen angewandt werden. Dies wirkt sich jedoch auf die Bemessungsgrundlage und den Steueranspruch aus, wenn die entsprechenden Umsätze in Frankreich der MwSt unterliegen. Die in diesem Fall anwendbaren Sonderregeln sind sowohl in Rechtsvorschriften (Artikel 266-1bis CGI) als auch in Verwaltungsentscheidungen festgelegt und ausgeführt. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Nichtsteuerpflichtige Personen dürfen keine Rechnungen ausstellen. Als steuerpflichtig gilt jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Regelmäßige Steuerschuldner müssen eine MwSt-Erklärung abgeben, sobald sie als solche bekannt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie keinerlei steuerpflichtige Umsätze bewirkt haben (Nullmeldung). Gelegentliche Steuerschuldner müssen eine MwSt-Erklärung einreichen, sobald sie einen Umsatz bewirken, aufgrund dessen sie der MwSt unterliegen. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Je nach Steuerstatus sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder einmal jährlich abzugeben. Steuerschuldner, die der vereinfachten Regelung unterliegen – dies sind solche, deren Umsatz ohne MwSt sich in dem unter Punkt 23 beschriebenen Rahmen bewegt, sowie solche, die unter die Freibetragsregelung fallen oder für diese Regelung optiert haben – geben für jedes Kalender- oder Geschäftsjahr eine Erklärung (Vordruck Nr. CA12/CA12E) ab, auf deren Grundlage die für diesen Zeitraum geschuldete MwSt sowie die für den folgenden Zeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungen festgesetzt werden. 1 Vgl. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 über die Verwendung der französischen Sprache. 73 Diese Steuerschuldner erklären und entrichten in den Monaten April, Juli, Oktober und Dezember vierteljährliche Vorauszahlungen, die 25 % des gesamten für das vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr geschuldeten MwSt-Betrags vor Abzug der MwSt für Anlagegüter entsprechen; die im Dezember zu leistende Vorauszahlung entspricht einem Fünftel dieses Betrags. Die unter die normale Regelung fallenden Steuerschuldner, also diejenigen, deren Jahresumsatz ohne MwSt je nach Art ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit 763 000 EUR bzw. 230 000 EUR übersteigt, sowie die Steuerschuldner, die für diese Regelung optiert haben, geben monatliche MwSt-Erklärungen ab. Diese Steuerschuldner können ihre Erklärung vierteljährlich abgeben, wenn die zu entrichtende Jahressteuer geringer ist als 4 000 EUR. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Abgesehen von der Freibetragsregelung (vgl. Frage 31) ist die vereinfachte Regelung kleinen Unternehmen angepasst. Sie gilt für Steuerschuldner, deren Jahresumsatz ohne MwSt sich in dem folgenden Rahmen bewegt: - 76 300 EUR bis 763 000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Gegenstände, Artikel, Waren und Lebensmittel zu verkaufen, die zur Mitnahme bestimmt sind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder die Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen; - 27 000 EUR bis 230 000 EUR bei anderen Unternehmen. Unternehmen, die von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung fallen, können für die vereinfachte steuerliche Behandlung optieren. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Es gibt ein vereinfachtes System der Abrechnung und Einziehung, das unter Frage 22 beschrieben ist. Anwendbar ist es für Steuerschuldner, deren Umsatz sich in bestimmten Grenzen (vgl. Frage 23) bewegt oder die für die Zahlung der MwSt optiert haben, obwohl sie von Rechts wegen der Freibetragsregelung unterliegen (vgl. Frage 31). Nach dieser Regelung muss der Steuerschuldner nur einmal jährlich eine Erklärung (Vordruck Nr. CA12/CA12E) einreichen, und zwar bis spätestens 30. April eines jeden Jahres, wenn sein Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, oder innerhalb von drei Monaten nach Datum des Jahresabschlusses im Falle der Steuerschuldner, deren Geschäftsjahr während des Kalenderjahres endet und die für eine Abgabe innerhalb von drei Monaten nach dem Jahresabschluss optiert haben. Die MwSt-Schuld wird auf die herkömmliche Weise durch Anwendung des für jeden Umsatz geltenden Satzes und durch Abzug der abzugsfähigen Beträge berechnet. 74 Im Übrigen leisten diese Steuerschuldner vierteljährliche Vorauszahlungen im April, Juli, Oktober und Dezember jeden Jahres. Der Betrag der Vorauszahlungen im April, Juli und Oktober entspricht 25 % der für das vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr geschuldeten MwSt vor Abzug der MwSt für Anlagegüter. Die im Dezember zu leistende Vorauszahlung entspricht 20 % der Vorjahressteuer. Die Steuerschuldner müssen so nur eine einzige Erklärung pro Jahr abgeben. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? In Frankreich dient die Zusammenfassende Meldung zweierlei Zwecken - der Besteuerung und der statistischen Kontrolle. Die Zusammenfassende Meldung ist von den Wirtschaftsbeteiligten monatlich einzureichen. Sie können jedoch auch von Dritten (Buchhalter, Zollspediteur, Zollagent usw.) im Auftrag des Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden, wobei sie in diesem Fall auch nur einzelne Umsätze betreffen können. Die zuständige Behörde wird dann tätig, um eine angemessene Konsolidierung der Angaben und den Datenabgleich zu gewährleisten. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Alle statistischen Angaben, die zu übermitteln sind, wenn Gegenstände empfangen und versandt werden, gehen über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie hinaus. Grundlage für ihre Übermittelung ist die INTRASTAT-Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Richtlinie 77/388/EWG? Die vereinfachten und fakultativen Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie sind bei Erklärungen, die sowohl statistischen als auch steuerlichen Zwecken dienen sollen, nicht anwendbar, da der Zeitraum, in dem die statistischen Angaben zu übermitteln sind, sehr kurz (binnen zehn Tagen nach Ende des Monats, in dem der Umsatz bewirkt wurde) und für alle Wirtschaftsbeteiligten identisch ist, unabhängig vom Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Rechnungen können auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: 75 - Die versandten und erhaltenen Daten müssen identisch und auf Papier reproduzierbar sein. - Die Unternehmen müssen ein elektronisches Übertragungssystem verwenden, das den Normen entspricht, die der Haushaltsminister festgelegt hat (Artikel 41 septies in Anhang IV zum CGI). Die Verfahren für eine solche elektronische Rechnungstellung sind in Artikel 41 octies in Anhang IV CGI beschrieben. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Ausländische Unternehmen sind, unabhängig davon, ob sie über einen Steuervertreter verfügen und in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, von der Pflicht befreit, die MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege einzureichen und die MwSt auf elektronischem Wege zu entrichten. Falls diese Unternehmen jedoch die elektronischen Verfahren, die den französischen Unternehmen zur Verfügung stehen, nutzen möchten, können sie dies über ihren Steuervertreter oder ihren Bevollmächtigten tun. Wollen sie die MwSt auf elektronischem Wege entrichten, müssen sie allerdings über ein Bankkonto in einem Geldinstitut in Frankreich verfügen. Die Unternehmen, die auf elektronischem Wege die Erklärung einreichen und die Steuer entrichten möchten, können zwischen zwei Verfahren wählen: - dem elektronischen Austausch von Vordrucken über das Internet (EFI); - dem elektronischen Datenaustausch (EDI) ; Es kann nur eines der beiden Verfahren gewählt werden. Der elektronische Austausch von Vordrucken kann über das Internet abgewickelt werden, und zwar von der Steuerwebsite des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie www.impots.gouv.fr über 'e-services' und 'téléTVA'. Dieses Verfahren eignet sich besonders für die Übermittelung einer einzelnen Erklärung. Das elektronische Formular kann online ausgefüllt werden, und es gibt auch eine OnlineHilfefunktion. Die Sicherheit des Datenaustauschs ist durch eine elektronische Signatur gewährleistet. Das EDI-Verfahren ist eher für jene geeignet, die, wie z. B. Buchhaltungsbüros, eine Vielzahl von Erklärungen einreichen. Voraussetzung ist die technische Vermittlung eines von der Generaldirektion Steuern anerkannten EDI-Partners. Das Lastenheft kann von der Website www.edificas.org , die über die Steuerwebsite des Finanzministeriums zugänglich ist, heruntergeladen werden. Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen sich die Steuerschuldner bei der für sie zuständigen Finanzkasse registrieren lassen. Diese Registrierung erfolgt durch Einreichung eines Anmeldeformulars, dass erhältlich ist: 76 - bei einer Finanzkasse, beim Empfangsbüro eines Finanzamts oder direkt auf dem Server der Generaldirektion Steuern (zu erreichen über das Steuerportal des Finanzministeriums), falls der Steuerpflichtige das EDI-Verfahren durchführen will; - nur auf dem Server der Generaldirektion Steuern, falls der Steuerschuldner das EFIVerfahren wählt. Die Zahlung auf elektronischem Wege ist nur dann zulässig, wenn auch eine elektronische Erklärung eingereicht wird. Alle Informationen zu den elektronischen MwSt-Verfahren können auf der Website 'www.impots.gouv.fr' unter 'e-services' und 'TeleTVA' abgerufen werden. Diese Seite erlaubt auch den Zugriff auf verschiedene technische Dossiers. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist einer entsprechende Genehmigung zu beantragen? Nach vorheriger Genehmigung durch die Zollverwaltung und auf der Grundlage einer mit dieser geschlossenen speziellen Vereinbarung kann der Steuerschuldner die für die Zusammenfassende Meldung (déclaration d'échanges de biens – DEB) erforderlichen Daten auf elektronischem Wege übermitteln. Die diesbezüglichen Modalitäten sind in der Entscheidung vom 19. Dezember 1994 festgelegt, die in den Amtsblättern vom 26. und 27. Dezember desselben Jahres veröffentlicht wurde. Nach vorheriger Registrierung auf der Website www.minefi.gouv.fr kann der Steuerschuldner auch von dem Verfahren 'DEB sur le WEB' Gebrauch machen. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Mit Artikel 7 des Finanzgesetzes für 1999 wurde die Pauschalregelung zum 1. Januar 1999 abgeschafft. Ab diesem Datum fallen Steuerpflichtige mit einem Umsatz von bis zu - 76 300 EUR im Falle von Weiterverkäufern, Unternehmen, die Gegenstände zum Konsum an Ort und Stelle verkaufen und Unternehmen, die Unterbringungsmöglichkeiten bereitstellen bzw. - 27 000 EUR im Falle von Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen, von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung. Sie können jedoch für die Zahlung der MwSt optieren und unterliegen dann von Rechts wegen der vereinfachten Regelung oder auf Wunsch der normalen MwSt-Regelung. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Die vereinfachte Regelung ist in der Antwort auf Frage 23 beschrieben. 77 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die MwSt-Erklärungen sind zurzeit nur in Französisch verfügbar. Formulare zur Beantragung von MwSt-Erstattungen (durch im Ausland ansässige Steuerpflichtige, die in Frankreich keinen Sitz und keine feste Niederlassung haben und auch keine MwSt-pflichtigen Umsätze in Frankreich bewirkt haben, denen dort aber regelmäßig die MwSt in Rechnung gestellt wurde) gibt es in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft. Sie können über die Stelle bezogen werden, die für die MwSt-Erstattung an ausländischen Steuerpflichtige zuständig ist ((+33 1) 44 82 25 40 (oder 25 41). VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Die Gegenstände und Dienstleistungen, für die die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, sind in den Artikeln 298-4 CGI und 230 bis 242 des Anhangs II CGI aufgeführt. Dabei handelt es sich um - für Führungskräfte Unterbringungskosten; und Beschäftigte der Unternehmen übernommene - Fahrzeuge oder Maschinen jeder Art zur Beförderung von Personen oder gemischter Verwendung; - Beförderung von Personen und Nebenleistungen; - unentgeltlich (oder gegen ein erheblich unter dem Normalpreis liegendes Entgelt) gelieferte Gegenstände; - Ausgaben für verbotene Werbung; - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die vom Vorsteuerabzug ausgenommen sind; - bestimmte Erdölerzeugnisse. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? 20 % der Vorsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff für vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Fahrzeuge verwendet wird, können nicht abgezogen werden. 50 % der Vorsteuer auf Flüssiggas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie Kerosin sind nicht abzugsfähig, wenn diese Erzeugnisse als Kraftstoff für Fahrzeuge und Maschinen verwendet werden, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Im Übrigen kann nur die Vorsteuer auf für den Geschäftsbetrieb erforderliche Gegenstände und Dienstleistungen abgezogen werden. Der Steuerschuldner muss daher unter Umständen einen entsprechenden Prozentsatz ermitteln. 78 IRLAND ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Allgemeine Auskünfte über die MwSt-Vorschriften erteilt folgende Stelle: VAT Interpretation Branch Office of the Revenue Commissioners Stamping Building Dublin Castle Dublin 2 Irland Tel.: (+353-1) 647 50 00 Fax: (+353-1) 679 52 36 E-Mail: [email protected] 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Die Adresse der Website lautet: www.revenue.ie Die auf der Website verfügbaren Informationen und Dienste sind in folgende zehn Hauptrubriken untergliedert (1) Die Homepage ('Home') enthält allgemeine Informationen über die Steuerverwaltung ('Revenue') und die Website allgemein sowie ein Formular für eine Online-Umfrage bei den Nutzern der Website. (2) Unter der Rubrik 'What's New' finden sich die neuesten Informationen der Steuerverwaltung - z. B. über die öffentlichen Finanzen - und Pressemitteilungen. Auch kann man sich auf den Verteiler für das Online-Mitteilungsblatt der Steuerverwaltung setzen lassen. (3) Die Rubrik 'Services' informiert umfassend über alle einschlägigen Steuern, elektronische Dienstleistungen, den Euro und die Rechtsvorschriften zur Informationsfreiheit. (4) Die Rubrik 'FAQs' (Frequently Asked Questions) ist in folgende Bereiche aufgeteilt: Lifetime Events (Änderung der Lebensumstände), Individuals (Auf den Einzelnen anwendbare Rechtsvorschriften), Businesses (Vorschriften für Unternehmer), Vehicle Registration Tax (Anmeldung eines Kraftfahrzeugs), Customs & Excise (Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung), How to Contact Us (Ansprechpartner) und Calendar of Events (Wichtige Termine). (5) Unter 'Publications' können viele Veröffentlichungen der Steuerverwaltung aufgerufen werden, so z. B. Broschüren (Leaflets), Formulare (Forms), Informationen über Standards bei der steuerlichen Behandlung ('Statements of Practice'), ein regelmäßig erscheinendes Mitteilungsblatt der Steuerverwaltung ('Tax Briefing'), Leitlinien zu bestimmten Fachbereichen (Technical Guidelines), Rechtsvorschriften (Legislation) und andere Unterlagen (Other material). (6) Die Rubrik 'Contact' bietet verschiedene Möglichkeiten, Informationen auf der Website der Steuerverwaltung zu finden. (7) Die 'Sitemap' (Übersicht über die Website) bietet ebenfalls verschiedene Möglichkeiten, auf der Website der Steuerverwaltung Informationen zu finden. (8) Unter der Rubrik 'Languages' (Sprachen) finden sich Informationen und Unterlagen in irischer, französischer, deutscher und spanischer Sprache. (9) Die Rubrik 'About us' enthält Steuerverwaltung und ihrer Tätigkeit. (10) Die Rubrik 'Links' führt zu nützlichen Webadressen in Irland und dem Ausland. 3. allgemeine Informationen Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die über die MwSt Die irischen MwSt-Vorschriften können über die Website der Steuerverwaltung ('Revenue') eingesehen werden (www.revenue.ie). Klicken Sie auf der Homepage auf 'Publications' (Veröffentlichungen) und dann auf 'Legislation' (Rechtsvorschriften). Die Informationen sind in englischer Sprache. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? In Irland ansässige Unternehmer müssen sich ab einem Jahresumsatz von 25 500 EUR bei Dienstleistungen bzw. 51 000 EUR bei der Lieferung von Gegenständen registrieren lassen. In anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer, die Versendungslieferungen tätigen, benötigen eine irische MwSt-Nummer, wenn der Wert ihrer Verkäufe an Kunden in Irland 35 000 EUR übersteigt. Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung Lieferungen in Irland bewirken, müssen sich 80 unverzüglich registrieren lassen. Die Registrierungspflicht hängt nicht von einem Mindestumsatz ab. Unternehmer, die ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirken, benötigen keine MwSt-Nummer. Hingegen müssen sich Unternehmer, die nur Lieferungen zum Nullsatz bewirken, registrieren lassen. Unternehmer, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit oder zu deren Förderung steuerpflichtige Lieferungen bewirken, den Umsatzschwellenwert für die Registrierung jedoch nicht überschreiten, können sich freiwillig anmelden und übernehmen damit alle Verpflichtungen eines Steuerpflichtigen. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Nicht in Irland ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, die in einer Anlage zum irischen MwSt-Gesetz von 1972 erfasst sind (Fourth Schedule to the VAT Act, 1972) (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG), müssen sich nicht registrieren lassen, da die MwSt vom irischen Empfänger der Dienstleistung geschuldet wird. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Ausländische Unternehmer können sich bei folgender Stelle für MwSt-Zwecke registrieren lassen: Taxes Central Registration Office Office of the Revenue Commissioners 9/15 Upper O'Connell Street Dublin 1 Irland Tel.: (+353-1) 874 68 21 Fax: (+353-1) 874 60 78 E-mail: [email protected] 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Die Formulare TR/TR1/TR2 sind auszufüllen und bei folgender Stelle einzureichen: Taxes Central Registration Office Árus Brugha, 9/15 Upper O'Connell Street Dublin 1 81 Irland Tel.: (+353-1) 874 68 21 Fax: (+353-1) 874 60 78 E-mail: [email protected] Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird eine MwSt-Nummer erteilt. 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 35 000 EUR. 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 41 000 EUR. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? 82 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung? Eine steuerpflichtige Person, die einer anderen steuerpflichtigen Person Gegenstände liefert oder Dienstleistungen für sie erbringt, muss innerhalb bestimmter Fristen eine Rechnung für MwSt-Zwecke ausstellen, aus der Folgendes hervorgeht: • Name und Anschrift des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt; • MwSt-Nummer des Unternehmers; • Name und Anschrift des Kunden; • Datum der Rechnung; • Datum der Lieferung bzw. der Dienstleistung; • vollständige Beschreibung der Gegenstände bzw. der Dienstleistungen; • Menge der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der erbrachten Dienstleistungen; • Rechnungsbetrag ohne MwSt; • MwSt-Satz (auch bei Nullsatz) und MwSt-Betrag pro MwSt-Satz. Ein Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen zum Nullsatz bewirkt, ist verpflichtet, außerdem die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat anzugeben. Eine Person, die Dreiecksgeschäfte tätigt, muss auf der Rechnung ausdrücklich auf die vereinfachten Regelungen der EU für Dreiecksgeschäfte verweisen. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Eine steuerpflichtige Person muss einer in Inland nicht registrierten steuerpflichtigen Person, die Anspruch auf Erstattung der MwSt hat, für ein Geschäft eine MwStRechnung ausstellen, wenn dies schriftlich angefordert wird. Auf freiwilliger Basis kann eine steuerpflichtige Person einer nicht steuerpflichtigen Person auch sonst eine MwStRechnung ausstellen. MWST-ERKLÄRUNG 83 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Jeder Inhaber einer MwSt-Nummer muss eine MwSt-Erklärung abgeben. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt zwei Kalendermonate (z. B. Januar/Februar, März/April usw.). Die MwSt-Erklärung für jeden Erklärungszeitraum ist am 19. des Folgemonats fällig. Die entsprechende Zahlung ist bei Einreichung der Erklärung zu entrichten. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Unternehmen mit niedriger MwSt-Schuld kann erlaubt werden, statt der zweimonatlichen Erklärungen eine jährliche MwSt-Erklärung einzureichen. Unternehmer, die ihre MwStSchuld per Einzugsermächtigung begleichen, haben ebenfalls diese Möglichkeit, müssen aber auch die Erklärung einreichen. Unternehmern, die stets eine Rückzahlung erhalten, kann es gestattet werden, monatlich eine MwSt-Erklärung einzureichen. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Gelten bei Verkäufen durch Einzelhändler an Privatpersonen verschiedene Steuersätze, so werden die unterschiedlich besteuerten Verkäufe anhand der Einkäufe aufgeteilt. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Die Meldungen sind vierteljährlich einzureichen. Auf Antrag können die Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch monatliche oder jährliche Meldungen einreichen. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein. Innergemeinschaftliche statistische Daten werden über Intrastat-Verfahren gesammelt. 84 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? – Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) kann einem Steuerpflichtigen auf schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung gestattet werden, eine jährliche Zusammenfassende Meldung einzureichen, wenn die Lieferungen und Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr 76 184 EUR nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden und seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in diesem Jahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden, sofern diese innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Neufahrzeuge umfassen. – Nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) kann einem Steuerpflichtigen, der jährliche MwSt-Erklärungen einreichen darf, auf schriftlichen Antrag an die Steuerverwaltung gestattet werden, eine jährliche Zusammenfassende Meldung einzureichen, wenn die Lieferungen und Dienstleistungen des Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr 190 461 EUR nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden und seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen 15 237 EUR in einem Jahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden, sofern diese innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Neufahrzeuge umfassen. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Unternehmer dürfen Rechnungen elektronisch ausstellen, sofern die Systemsicherheit gewährleistet ist. Zulässig sind die Verwendung • einer sicheren elektronischen Unterschrift, • eines Systems für den elektronischen Datenaustausch (electronic data interchange EDI) oder • anderer elektronischer Mittel. Das System für die elektronische Rechnungstellung muss bestimmten Spezifikationen und Bedingungen entsprechen, die in Regelungen festgehalten werden sollen. Die Ausarbeitung dieser Regelungen steht kurz vor dem Abschluss. Nach Fertigstellung können sie auf der Website der Steuerverwaltung eingesehen werden (www.revenue.ie). 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Elektronische MwSt-Erklärungen können über den Online-Dienst der Steuerverwaltung (Revenue On-line Service - ROS) eingereicht werden. Das System ermöglicht es, • MwSt-Erklärungen über das Internet einzureichen und 85 • die Einzelheiten zu Ihrem MwSt-Konto abzurufen. Über das ROS können Steuerbevollmächtigte die MwSt-Erklärungen für ihre Kunden über das Internet einreichen und die Einzelheiten zu den entsprechenden Konten ihrer Kunden abrufen. Die Nutzung des Systems sollte über den Leitfaden ('step-by-step instructions') beantragt werden, der auf der Website der Steuerverwaltung (www.revenue.ie) verfügbar ist. Klicken Sie auf der Homepage auf 'Revenue On-Line Service' und dann unter 'How to become a ROS customer' (Wie werde ich ROS-Benutzer) auf 'step-by-step instructions'. Fragen zur Antragstellung können auch per E-Mail an [email protected] gerichtet werden. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Zusammenfassende Meldungen können derzeit auf Diskette, per Post oder per E-Mail eingereicht werden. Die Postanschrift lautet: VMA Systems Section Revenue Commissioners Government Buildings Millennium Centre Dundalk Co. Louth. Irland VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Es gibt eine Pauschalregelung für Personen, die Tätigkeiten im Sinne von Anhang A der Richtlinie 77/388/EWG ausüben (z. B. Ackerbau, Viehzucht, Fischerei, Forstwirtschaft usw.). 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? _ 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Unterlagen sind in Englisch. VORSTEUERABZUG 86 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen für andere Zwecke als die des steuerpflichtigen Unternehmens verwendet werden. Außerdem kann in folgenden Fällen kein Vorsteuerabzug erfolgen, auch wenn die Gegenstände bzw. Dienstleistungen für die Zwecke des steuerpflichtigen Unternehmens benötigt oder verwendet werden: • Aufwendungen für Speisen und Getränke, Beherbergung und andere persönliche Dienstleistungen für eine steuerpflichtige Person, ihre Vertreter oder Angestellten, außer die Person unterliegt der MwSt (Vorsteuerabzug erfolgt dann entsprechend dem Umfang der Steuerpflicht); • Aufwendungen einer steuerpflichtigen Person für Speisen und Getränke, Beherbergung und andere Repräsentationsleistungen, sofern es sich vollständig oder teilweise um Aufwendungen für die Erbringung einer Werbungsdienstleistung handelt, für die der Steuerpflichtige die Steuer schuldet und zahlen muss; • Repräsentationsaufwendungen einer steuerpflichtigen Person, ihrer Vertreter oder Angestellten; • Erwerb (und Mieten) von Personenkraftfahrzeugen, außer sie sind zum Wiederverkauf gedacht oder werden für die Zwecke eines Fahrzeugverleihs oder einer Fahrschule eingesetzt; • Erwerb von Benzin, wenn es nicht für Zwecke der Unternehmen verwendet wird; • Lohnveredelung, die die Übergabe von Gegenständen umfasst, die an sich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Übt eine Person sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Tätigkeiten aus, ist nur bei den steuerpflichtigen Tätigkeiten Vorsteuerabzug möglich. Werden erworbene Leistungen sowohl für Zwecke, die einen Vorsteuerabzug erlauben, als auch für Zwecke, die keinen Vorsteuerabzug erlauben, eingesetzt, handelt es sich um sog. 'dual-use inputs'. Gemäß einer festgelegten Pro-rata-Methode und Vereinbarungen mit der örtlichen Steuerbehörde ist für solche Leistungen teilweise Vorsteuerabzug möglich. 87 ITALIEN MWST-REGISTRIERUNG 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Ministero delle Finanze Segretariato Generale Ufficio Relazioni Internazionali Viale dell'Aeronautica, 122 I-00144 Roma Tel.: Fax: (+39 6) 592 59 67 oder 543 94 25 6 (+39 6) 591 29 83 Website: www.Finanze.it 2. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (einschließlich Handwerk) und freiberuflicher Tätigkeiten ist eine MwSt-Registrierung vorgeschrieben (Artikel 4 und 5 des italienischen MwSt-Gesetzes DPR Nr. 633/72). Eine Befreiung von der Registrierungspflicht ist nicht möglich. 3. Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer an ausländische Unternehmer Der Unternehmer muss sich an die für seinen steuerlichen Wohnsitz zuständige MwStBehörde wenden und einen Vordruck über die Aufnahme seiner Tätigkeit ausfüllen. Hat er keine feste Niederlassung in Italien, kann er einen Steuervertreter bestellen. Ein Mindestzeitraum für die MwSt-Registrierung ist nicht vorgesehen. Sie gilt bis zur Einstellung der steuerpflichtigen Tätigkeit. 4. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 27 889 EUR 5. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 8 263 EUR STEUERVERTRETER 6. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne feste Anschrift in Italien können eine in Italien ansässige natürliche oder juristische Person als Steuervertreter bestellen, um ihren mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und die in den MwStRechtsvorschriften festgelegten Rechte ausüben zu können. Die Bestellung des Steuervertreters muss in einem amtlichen Dokument oder einer registrierten privaten Vereinbarung festgehalten werden oder in einem besonderen Verzeichnis eingetragen werden, das beim örtlich zuständigen Mehrwertsteueramt des Gebietes aufliegt, in dem der Steuervertreter seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Der Vertragspartner ist vor der Durchführung des Umsatzes über die Bestellung des Steuervertreters zu unterrichten. Die Bestellung kann auch mittels eines Dokuments erfolgen, das in einem anderen Land notariell beglaubigt wird, das Mitglied der Haager Konvention vom 5. Oktober 1961 ist. Ein derartiges Dokument, das in der Folge vom Generalkonsul Italiens in dem betreffenden Land zu bestätigen ist, gilt als amtliche Urkunde. 7. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Steuervertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der von ihm Vertretene. Für den ausländischen Steuerpflichtigen ohne feste Anschrift in Italien erledigt er folgende Tätigkeiten: Rechnungstellung, Registrierung, Entrichtung der MwSt, Einreichung von Erklärungen und Erledigung sonstiger Verpflichtungen, die mit der Tätigkeit des ausländischen Steuerpflichtigen in Italien zusammenhängen. Außerdem haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Vertretenen für die Erfüllung der in den MwStRechtsvorschriften niedergelegten Pflichten. Bewirkt ein ausländischer Unternehmer jedoch nur nichtsteuerpflichtige oder befreite Umsätze, so können die Pflichten des Vertreters auf die Rechnungstellung und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen beschränkt sein. 8. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu benennen? Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch für den Vertretenen. Kommt der Steuervertreter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ein Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung der Steuerforderungen gestellt werden. 89 RECHNUNGEN 9. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten? Jeder Steuerpflichtige, der einen Gegenstand liefert bzw. eine Dienstleistung erbringt, muss eine Rechnung ausstellen. Rechnungen sind sofort bei Lieferung des Gegenstands bzw. zum Zeitpunkt der Vergütung der erbrachten Dienstleistung auszustellen. Die Rechnung muss datiert und fortlaufend nummeriert sein sowie folgende Angaben enthalten: – Name und Anschrift der steuerpflichtigen Personen, zwischen denen der Umsatz Geschäft abgewickelt wurde, einschließlich der folgenden Angaben: (a) bei Unternehmen, Firmen oder juristischen Personen: Firmenname; (b) bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname; In beiden Fällen ist der Wohnsitz oder der Firmensitz der Steuerpflichtigen bzw. bei gebietsfremden Steuerpflichtigen die feste Anschrift anzugeben. – MwSt-Nummer des Verkäufers bzw. gegebenenfalls des Leistungsempfängers; des Dienstleistungserbringers und – Menge, Art und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen; – Preis je Einheit; – Gesamtpreis ohne MwSt und entsprechender Steuerbetrag, getrennt nach Steuersätzen. Für die Rechnung ist keine bestimmte Sprache vorgeschrieben. 10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Sofern vom Käufer keine Rechnung verlangt wird, besteht in den folgenden Fällen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung: (1) genehmigte Lieferung von Gegenständen durch Einzelhändler in öffentlich zugänglichen Räumen oder auf Privatgelände, mittels Verkaufsautomaten, per Post, zu Hause oder ambulant; (2) Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes durch öffentliche Unternehmen, in Kantinen oder Verkaufsautomaten; (3) Beförderung von Personen sowie Begleitung von Kraftfahrzeugen und Gepäck; (4) Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stellen, ambulant oder in der Wohnung des Kunden; (5) Aufbewahrung und Verwaltung von Dienstleistungen von Finanzinstituten; 90 Wertpapieren sowie sonstige (6) bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken und gemäß Artikel 36a für die Anwendung der Steuer optiert haben. Die betreffenden Steuerpflichtigen sind - sofern sie vorher bei der für MwSt zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt haben - für Umsätze, die gemäß Artikel 10 des italienischen MwSt-Gesetzes befreit sind (mit Ausnahme bestimmter, unter den Nummern 11, 18 und 19 des genannten Artikels aufgeführter Umsätze) von der Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen und zur Registrierung befreit. MWST-ERKLÄRUNG 11. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Zur Abgabe jährlicher Erklärungen sind alle für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer verpflichtet, die – unternehmerisch tätig sind; – einem Handwerk oder einem freien Beruf nachgehen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bleibt auch bestehen, wenn diese Steuerpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt haben. Von der Abgabe der jährlichen Erklärung sind ausgenommen: (a) Steuerpflichtige, die im vorangegangenen Jahr nur steuerfreie Umsätze bewirkt haben; (b) vorausgesetzt, dass sie keine Berichtigungen vornehmen müssen; (c) landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 befreit sind (maximaler Umsatz 2 582 EUR); (d) Steuerpflichtige in der Unterhaltungsindustrie, Sonderregelung gemäß Artikel 74 Absatz 6 fallen. die unter die 12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Die Mehrwertsteuererklärung ist jährlich abzugeben. Neben der jährlichen Erklärung haben einige steuerpflichtige Unternehmer periodische Mehrwertsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben. Ab dem Jahr 2000 sind periodische Erklärungen auch von Personengesellschaften und Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 5 des Präsidentendekrets Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 sowie von natürlichen Personen einzureichen, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von über 25 823 EUR erzielt haben. Die Zahlungen sind monatlich bis zum 16. des darauffolgenden Monats zu leisten. 91 Steuerpflichtige mit einem Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von höchstens 185 924 EUR (Unternehmen im Dienstleistungsbereich, Handwerksund Gewerbebetriebe) bzw. 516 457 EUR (andere Tätigkeiten) können, nachdem sie für die Abgabe der Erklärung für das vorangegangene Jahr oder für die Aufnahme der Tätigkeit optiert haben, (a) ihre periodischen Erklärungen für das erste, zweite und dritte Kalenderquartal spätestens bis zum 15. Tag des zweiten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats einreichen und die entsprechenden Zahlungen spätestens bis zum 16. Tag desselben Monats leisten, wobei Zinsen in Höhe von 1,50 % anfallen; (b) die Steuer alljährlich bis zum 15. März innerhalb der angegebenen Frist für die Zahlung des Betrags entrichten, der aufgrund der Jahreserklärung geschuldet wird, wobei je vollen oder angefangenen Monat Verspätung Zinsen von 0,4 % anfallen. Übt der Steuerpflichtige neben Dienstleistungen noch andere Tätigkeiten aus und werden diese nicht getrennt ausgewiesen, gilt der Schwellenwert von 185 924 EUR für alle ausgeübten Tätigkeiten. 13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Es gibt folgende Sonderregelungen: – Sonderregelung für Landwirte; – Ausgleichsregelung für Mutter- und Tochterunternehmen; – Regelung für Reisebüros (Differenzbesteuerung); – Andere Sonderregelungen gelten nach Artikel 74 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 633/72 vom 26. Oktober 1972 für: (a) den Handel mit Salz und Tabak; (b) den Handel mit Zündhölzern; (c) den Verkauf von Tageszeitungen, Zeitschriften, Beilagen und Büchern; (d) Dienstleistungen von Betreibern öffentlicher Telephonen, der Öffentlichkeit zugänglichen Telephonen und öffentlichen Telephonzellen; (e) die Ausgabe von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr durch autorisierte Vertreiber; (f) Einrichtungen und Unternehmen, die der Öffentlichkeit Dienstleistungen erbringen, die aufgrund ihrer Einheitlichkeit, Häufigkeit und ihres Umfangs für Zeiträume von über 1 Monat in Rechnung gestellt werden, können vom Finanzminister ermächtigt werden, ihre periodischen 92 Erklärungen im Sinne von Artikel 27 des Präsidentendekrets Nr. 633/72 abzugeben und die Steuer vierteljährlich anstatt monatlich zahlen; (g) Veranstaltungen und Glücksspiele; (h) Lieferung von Alteisen, Altmetall und Metallschrott; (i) Auktionsgeschäfte; (j) Auftragsvergabe an Zulieferer. 14. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Siehe Antwort auf Frage 13. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Je nach Höhe der bewirkten Umsätze monatlich, vierteljährlich oder jährlich. 16. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Es sind auch die in Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (Intrastat) genannten statistischen Daten bereitzustellen. Ferner ist eine Aufstellung der erfolgten Käufe einzureichen. 17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Steuerpflichtige mit geringfügigen Umsätzen können jährliche Erklärungen abgeben. Generell müssen jedoch die folgenden Fristen eingehalten werden: (1) Lieferungen (a) monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahr innergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von über 154 937 EUR bewirkt haben oder im Falle der Aufnahme des innergemeinschaftlichen Handels im laufenden Jahr voraussichtlich innergemeinschaftliche Lieferungen in dieser Höhe bewirken werden; 93 (2) (b) vierteljährliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Lieferungen im Wert von über 38 734 EUR bewirken; (c) jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen. Erwerbe (a) monatliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Jahr innergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von über 103 291 EUR getätigt haben oder im Falle der Aufnahme des innergemeinschaftlichen Handels im laufenden Jahr voraussichtlich innergemeinschaftliche Erwerbe in dieser Höhe tätigen werden; (b) vierteljährliche Erklärung bei Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Erwerbe im Wert von über 25 823 EUR tätigen; (c) jährliche Erklärung bei sonstigen Steuerpflichtigen. 18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Nein. 19. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Nein. 94 LUXEMBURG ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Bureau d'imposition X de l'Administration de l'Enregistrement et des Domaines 7, Rue Plébiscite Boîte postale 31 L - 2010 LUXEMBOURG-VILLE Tel.: (+352) 44 90 5-1 Fax: (+352) 29 11 93 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? http://saturn.etat.lu/etva/index.do Über diese Website können (1) luxemburgische Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, die Gültigkeit der MwSt-Nummer ihrer Kunden in anderen EG-Mitgliedstaaten überprüfen; (2) alle MwSt-Formulare abgerufen werden. Die Website ist zweisprachig (Französisch und Deutsch). 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt niedergelegt? In welchen Sprachen sind die Vorschriften verfügbar? Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt werden im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, dem "MEMORIAL" veröffentlicht (Herausgeber: Service Central de Législation, 43 boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg; Druckerei: Cour Victor Buck s.à r.l. in Leudelange). Seit 1996 veröffentlichte Rechts- und Verwaltungsvorschriften können über folgende Website abgerufen werden: http://www.etat.lu/memorial/. Eine koordinierte, aktuelle Fassung des MwSt-Gesetzes vom 12. Februar 1979 und der Durchführungsvorschriften in französischer Sprache (Code Fiscal - Vol 6) kann bei folgender Stelle erworben werden: Editions de l'Imprimerie St-Paul 2, rue Christophe Plantin L - 2988 Luxembourg Tel.: (+352) 49 93 1 Die genannte Ausgabe enthält auch eine offiziöse deutschsprachige Fassung der Vorschriften. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, die im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg zu besteuern sind und für die sie die Steuer schulden, müssen sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies ist insbesondere bei folgenden Umsätzen der Fall: – entgeltliche Lieferungen von Gegenständen einschließlich solcher, die Gegenstand einer Installation oder einer Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung mit oder ohne Inbetriebsetzungsprüfung sind, sowie die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt; – entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen; – Einfuhr von Gegenständen; – Lieferungen im Rahmen des Versandhandels, wenn der Ort der Lieferung als in Luxemburg gelegen gilt (d.h. wenn der Schwellenwert von 100 000 EUR überschritten wird oder wenn der Lieferer für die Besteuerung in Luxemburg optiert). In folgenden Fällen ist keine MwSt-Registrierung erforderlich: – Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt und für die sie grundsätzlich die MwSt schulden, wenn die betreffenden Umsätze von der MwSt befreit sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug zu eröffnen. – Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie jedoch nicht die MwSt schulden. – Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Luxemburg, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich außerhalb von Luxemburg ausüben. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländische Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, für die sie jedoch 96 nicht die MwSt schulden, müssen sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Dies ist insbesondere bei folgenden Umsätzen der Fall: • Erbringung folgender Dienstleistungen durch einen im Ausland niedergelassenen Steuerpflichtigen, wenn die MwSt vom Empfänger geschuldet wird und a) sofern der Empfänger in Luxemburg für MwSt-Zwecke registriert ist: – innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen; – in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Nebenleistungen innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen; zur – Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und für Rechnung Dritter bei der Erbringung anderer als der nachstehend unter b) genannten Dienstleistungen tätig werden; – Bewertung von beweglichen körperlichen Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Bewertung den betreffenden Mitgliedstaat verlassen; – Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die Gegenstände nach Abschluss der Arbeiten den betreffenden Mitgliedstaat verlassen; b) sofern der Empfänger in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig ist: – Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Gebrauchsmustern und ähnlichen Rechten; – Dienstleistungen im Bereich der Werbung; – Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Beratern, Buchhaltern, Ingenieuren, Beratungsunternehmen und ähnliche Dienstleistungen; – Datenverarbeitung und Erteilung von Auskünften; – Bank-, Finanz- und Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte mit Ausnahme der Vermietung von Safes; – Gestellung von Personal; – Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln; – Telekommunikationsleistungen; – Verpflichtung, eine berufliche Tätigkeit oder ein Recht im Sinne dieses Buchstabens nicht oder nur teilweise auszuüben; – Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler, die im Namen und für Rechnung Dritter bei der Erbringung von Dienstleistungen unter diesem Buchstaben tätig werden. 97 • Innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne von Artikel 28b Teil A Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie in luxemburgischem Gebiet unter den in Artikel 28c Teil E Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Voraussetzungen (Dreiecksgeschäfte). In den vorstehend genannten Fällen können ausländische Unternehmer keine MwStRegistrierung in Luxemburg beantragen. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)? Ausländische Unternehmer beantragen die MwSt-Registrierung bei der in der Antwort auf Frage 1 genannten Stelle. 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Jede natürliche oder juristische Person, die eine MwSt-Nummer beantragt, muss zunächst im luxemburgischen Register für natürliche und juristische Personen eingetragen sein. Dazu hat die betreffende Person eine Erklärung ("déclaration initiale") auf dem dafür vorgesehenen Formular (für natürliche bzw. für juristische Personen) abzugeben, das über die oben genannte Website der Steuerverwaltung abgerufen werden kann. Das ausgefüllte Formular ist an die in der Antwort auf Frage 1 genannte Stelle zu senden. Natürliche Personen müssen der Erklärung eine Photokopie ihres ausländischen Passes beifügen, juristische Personen ein Exemplar ihres Gesellschaftsstatuts. Der Steuerpflichtige erhält eine MwSt-Kennnummer, die er bei Kontakten mit der Verwaltung anzugeben hat. Außerdem erhält er eine MwSt-Nummer zugeteilt, die bei allen innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden ist. Vor der Aufnahme einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit in Luxemburg muss der betreffende Wirtschaftsbeteiligte über die erforderliche Niederlassungsgenehmigung verfügen und im Handelsregister eingetragen sein. Die zuständigen Stellen sind: Niederlassungsgenehmigung Ministère des Classes Moyennes, du Tourisme et du Logement 6, Avenue Emile Reuter B.P. 535 L-2420 Luxembourg Telefon (Zentrale): (+352) 478-1 Infotelefon: (+352) 478-4711, -4715, -4716, -4718 Fax: (+352) 478-4740 Eintragung ins Handelsregister • Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Luxemburg: 98 Palais de Justice Greffe du Tribunal d'Arrondissement Rue du Palais de Justice L - 1841 Luxembourg Tel.: (+ 352) 47 59 81 und 22 18 93 • Bei Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Gerichtsbezirk Diekirch: Palais de Justice Place Guillaume L - 9237 Diekirch Tel.: (+352) 80 32 11 SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28a Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 100 000 EUR 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 10 000 EUR BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kann in Luxemburg kein Steuervertreter mehr bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass sich nicht in Luxemburg niedergelassene Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der Besteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die sie die Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen. 11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Siehe Antwort auf Frage 10. 12. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Siehe Antwort auf Frage 10. 99 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Siehe Antwort auf Frage 10. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Von einem Steuerpflichtigen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kann verlangt werden, dass er eine Sicherheit leistet oder eine Bürgschaftserklärung eines zugelassenen Bankinstituts vorlegt, um die Zahlung der Steuer und etwaiger Geldbußen zu gewährleisten, die aufgrund der von dem Steuerpflichtigen durchgeführten oder durchzuführenden steuerbaren Umsätze geschuldet werden. Die Sicherheit ist binnen eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung zu leisten; für die Vorlage der Bürgschaftserklärung gilt die selbe Frist. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kann in Luxemburg kein Steuervertreter mehr bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass sich nicht in Luxemburg niedergelassene Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen, bei denen der Ort der Besteuerung als im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen gilt und für die sie die Steuer schulden, für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssen. 16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Siehe Antwort auf Frage 10. 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Siehe Antwort auf Frage 10. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Nein. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten? Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument ausstellen für 100 – an einen anderen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen; – Lieferungen von Gegenständen, Versendungslieferungen fallen; die unter die Sonderregelung für – Lieferungen von Gegenständen, die unter die Sonderregelung für die Differenzbesteuerung fallen; – Lieferungen von Gegenständen, die durch ihn selbst oder für seine Rechnung oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen, der im Rahmen seines Unternehmens handelt, oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt werden; – Lieferungen neuer Fahrzeuge, die durch ihn selbst oder für seine Rechnung oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen bewirkt werden an: (a) einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführt bzw. Dienstleistungen erbringt, die von der Steuer befreit sind und keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug eröffnen; (b) einen Steuerpflichtigen, Unternehmen gilt; (c) einen Steuerpflichtigen, für den die Pauschalregelung für land- und forstwirtschaftliche Erzeuger gilt; (d) nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeit oder deren Umsätze nicht der MwSt unterliegen; (e) jede andere nichtsteuerpflichtige Person; für den die Sonderregelung für kleine – Verbringungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, wenn diese Verbringungen für die Zwecke seines Unternehmens vorgenommen werden (Lagervorräte und Investitionsgüter); – Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor die Lieferung oder Dienstleistung bewirkt ist. Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokumen muss bis zum 15. Tag des auf die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistung folgenden Monats bzw. im Falle einer Vorauszahlung für noch nicht gelieferte Gegenstände oder noch nicht erbrachte Dienstleistungen bis zum Inkasso dieser Vorauszahlung ausgestellt werden. Die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument muss folgendes ausweisen: (a) Rechnungsdatum; 101 (b) Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung; (c) Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung oder gegebenenfalls der Zeitraum, auf den sich die Rechnung bezieht; (d) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen sowie Angaben, die zur Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes erforderlich sind; (e) Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind; (f) Preis ohne Steuer und sonstige zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage je Steuersatz erforderliche Angaben, wenn für die in Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten; (g) Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag; (h) Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn für die in Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten; (i) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten Umsatz keine MwSt ausgewiesen wird. Die Rechnung muss außerdem die folgenden Angaben enthalten: – bei Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen und Leistungen Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter an der Erbringung innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen beteiligt sind: MwSt-Nummer Dienstleistenden in Luxemburg und MwSt-Nummer des Empfängers Dienstleistung, unter der ihm die Dienstleistung erbracht worden ist; von von des der – bei der Verbringung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat (Lagerbestände und Investitionsgüter): MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen in Luxemburg und seine MwSt-Nummer in dem anderen Mitgliedstaat; – bei Lieferungen neuer Fahrzeuge: (a) Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und Baujahr; (b) Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und – bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden; – bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden; – bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand (Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer); 102 – bei einer Anschlusslieferung zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, den ein Steuerpflichtiger, der im Inland weder ansässig ist noch eine MwSt-Nummer hat, hingegen in einem anderen Mitgliedstaat eine solche Nummer hat, im Inland an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person mit MwSt-Nummer bewirkt, für den/die die Anschlusslieferung bestimmt ist und der/die als Steuerschuldner angegeben ist: außerdem einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 18 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich sowie die MwSt-Nummer, unter der der Steuerpflichtige diesen innergemeinschaftlichen Erwerb und die Anschlusslieferung bewirkt hat, sowie die MwSt-Nummer des Empfängers dieser Lieferung; – in der Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, die/das der im Ausland ansässige Steuerpflichtige für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen auszustellen hat, für die die Steuer vom Empfänger des Gegenstands bzw. der Dienstleistung geschuldet wird, ist lediglich der Preis ohne Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz anzugeben. Rechnungen, die von einem steuerpflichtigen Unternehmer für Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten ausgestellt werden, müssen folgende Angaben enthalten: (1) bei Lieferungen, die der Sonderregelung für die Differenzbesteuerung unterliegen, auf die der steuerpflichtige Unternehmer jedoch die normalen Steuervorschriften angewandt hat: (a) Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung; (b) Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und des Kunden; (c) Datum der Lieferung der Gegenstände; (d) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände, wobei Gegenstände, deren Kaufpreis pro Stück 250 EUR überschreitet oder bei denen es sich um Fahrzeuge handelt, getrennt aufzuführen sind; bei Fahrzeugen muss die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument ferner folgende Angaben enthalten: – Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und Baujahr; – Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und – bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden; – bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden; – bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand (Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer); (e) Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich sind; 103 – Preis ohne Steuer und sonstige Angaben, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage je Steuersatz erforderlich sind, wenn für die in Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten; (f) Steuersatz und in Rechnung gestellten Steuerbetrag; – Steuersatz und pro Steuersatz in Rechnung gestellten Steuerbetrag, wenn für die in Rechnung gestellten Umsätze verschiedene MwSt-Sätze gelten; (g) (2) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten Umsatz keine MwSt ausgewiesen wird; bei Lieferungen, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen: (a) Ort und Datum der Ausstellung der Rechnung; (b) Name und Anschrift des steuerpflichtigen Wiederverkäufers und des Kunden; (c) Datum der Lieferung der Gegenstände; (d) Menge, übliche Beschreibung und Preis, einschließlich der MwSt auf die Gewinnspanne für die gelieferten Gegenstände, wobei Gegenstände getrennt aufzuführen sind, deren Kaufpreis pro Stück über 250 EUR liegt oder bei denen es sich um Fahrzeuge handelt; bei Fahrzeugen muss die Rechnung oder das an ihre Stelle tretende Dokument ferner folgende Angaben enthalten: – Angaben, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, insbesondere Art des Fahrzeugs, Registrierungsnummer, Marke, Modell, Fahrgestellnummer und Baujahr; – Datum der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und – bei Wasserfahrzeugen: Länge und Gesamtzahl der Betriebsstunden; – bei Flugzeugen: Startgewicht und Gesamtzahl der Flugstunden; – bei Landfahrzeugen: Hubraum oder Nennleistung des Motors und Kilometerstand (Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer); (a) die Worte "Sonderregelung über die Differenzbesteuerung"; (b) gegebenenfalls den Grund, aus dem für den in Rechnung gestellten Umsatz keine MwSt ausgewiesen wird. Das MwSt-Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften hinsichtlich der in den Rechnungen zu verwendenden Sprache. Amtssprachen in Luxemburg sind Französisch, Deutsch und Luxemburgisch. Die Vorschriften über die MwSt-Buchführung verlangen, dass die Steuerpflichtigen mit ihren einschlägigen Unterlagen in einer Weise zusammenstellen, dass die zur Ermittlung der Steuerschuld erforderlichen Angaben eindeutig feststellbar und überprüfbar sind. 104 Da die Rechnung ein wesentlicher Bestandteil der Buchführung ist, sollte diese in einer der Verwaltung zugänglichen Sprache abgefasst sein. Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist dieser Auflage Genüge getan, wenn die Rechnung in einer der beiden in Luxemburg gängigen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft, d. h. in Französisch oder Deutsch, abgefasst ist. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an andere Steuerpflichtige für einen Rechnungsbetrag von höchstens 50 EUR muss die Rechnung mindestens folgende Angaben enthalten: (a) Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Dienstleisters; (b) Menge und übliche Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung; (c) Preis einschließlich MwSt; (d) MwSt-Satz. Nach den luxemburgischen MwSt-Vorschriften ist bei Verkäufen Nichtsteuerpflichtige die Ausstellung einer Rechnung nicht obligatorisch. an MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Jeder Steuerpflichtige, der als Selbständiger gewöhnlich im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von ihrer Art, ihrem Zweck, ihrem Ergebnis und ihrem Ort - Umsätze bewirkt, muss – die geschuldete Steuer regelmäßig erklären und entrichten; – für jedes Kalenderjahr eine jährliche MwSt-Erklärung einreichen; – ordnungsgemäß Buch führen. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind die MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag eines jeden Monats bei der Steuerverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular eine vorschriftsmäßige Erklärung einzureichen, die sämtliche Angaben enthält, die zur Berechnung der MwSt und etwaiger Abzüge in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Vormonat erforderlich sind. Für Zwecke der Kontrolle durch die Steuerverwaltung sind der Gesamtbetrag der betreffenden Umsätze, der Gesamtbetrag der von der MwSt befreiten oder nicht erfassten Umsätze und der Gesamtbetrag der Umsätze anzugeben, für die Abzüge vorgenommen werden. Zum gleichen Datum ist die für den Vormonat geschuldete MwSt an den luxemburgischen Fiskus zu entrichten. 105 Unter den nachstehend in der Antwort auf Frage 23 genannten Voraussetzungen können bestimmte Steuerpflichtige oder Gruppen von Steuerpflichtigen die MwSt-Erklärung vierteljährlich oder jährlich einreichen und gleichzeitig die für den betreffenden Zeitraum geschuldete MwSt entrichten. Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen einreichen müssen, haben außerdem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Erklärung über die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt einzureichen und gleichzeitig eine sich daraus möglicherweise ergebende MwSt-Schuld zu begleichen. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? (1) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem Erklärungszeitraum über 112 000 EUR, höchstens jedoch 620 000 EUR betragen hat, können ihre MwSt-Erklärung über die in einem Kalenderquartal angefallene MwSt bis zum 15. Tag des jeweils folgenden Quartals einreichen und gleichzeitig die geschuldete Steuer entrichten; (2) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem Erklärungszeitraum höchstens 112 000 EUR betragen hat, können die Erklärung über die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt bis zum 1. März eines jeden Jahres einreichen und gleichzeitig die geschuldete Steuer entrichten; (3) Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen einreichen müssen, haben außerdem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Erklärung über die im vorangehenden Kalenderjahr angefallene MwSt einzureichen und gleichzeitig eine sich möglicherweise aus dieser Erklärung ergende MwSt-Schuld zu begleichen. (4) Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit einstellen, müssen binnen zwei Monaten eine an die Stelle der Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr tretende MwSt-Erklärung einreichen und gleichzeitig eine sich daraus möglicherweise ergebende MwSt-Schuld begleichen. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Nein. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Der Steuerpflichtige hat bis zum 15. Tag eines jeden Kalenderquartals eine Aufstellung einzureichen, die Angaben über die Erwerber mit MwSt-Nummer in einem anderen Mitgliedstaat enthält, an die er Lieferungen von Gegenständen bewirkt hat, die durch ihn selbst oder für seine Rechnung oder durch den Erwerber oder für dessen Rechnung nach 106 Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert wurden, und für die die Steuer im vorangehenden Kalenderquartal angefallen ist. Unter bestimmten Bedingungen ist diese Aufstellung nur jährlich einzureichen. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt über 45 000 EUR, aber höchstens 112 000 EUR beträgt und bei denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von Gegenständen, die von ihnen selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert wurden, 15 000 EUR nicht überschreitet und die keine innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können die Zusammenfassende Meldung bis zum 15. eines jeden Kalenderjahrs einreichen. Hat ein Steuerpflichtiger seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, so hat er die Zusammenfassende Meldung jedoch bis zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der Betriebseinstellung folgenden Quartals einzureichen. Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz ohne MwSt höchstens 45 000 EUR beträgt und bei denen der Gesamtbetrag ohne MwSt der Lieferungen von Gegenständen, die von ihnen selbst oder für ihre Rechnung oder vom Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb Luxemburgs, aber innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert wurden, 15 000 EUR nicht überschreitet und die keine innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen getätigt haben, können bis zum 15. Tag eines jeden Kalenderjahrs eine vereinfachte Aufstellung einreichen. Hat ein Steuerpflichtiger seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, so hat er die Zusammenfassende Meldung jedoch bis zum 15. Tag des auf das Kalenderquartal der Betriebseinstellung folgenden Quartals einzureichen. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? Elektronische Rechnungen sind nicht zulässig. 107 welchen 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? In Kürze wird es möglich sein, MwSt-Erklärungen online einzureichen. Dies betrifft zunächst die periodischen Erklärungen, später wird es auch möglich sein, Jahreserklärungen elektronisch einzureichen. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Es ist bereits möglich, Zusammenfassende Meldungen auf Datenträgern wie etwa Disketten einzureichen. In Kürze wird es möglich sein, Zusammenfassende Meldungen auch online einzureichen. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Für Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, gelten Pauschalregelungen. Für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch landoder forstwirtschaftliche Erzeuger ist die Steuer pauschal festgesetzt auf (1) 8 % der Steuerbemessungsgrundlage bei – Gegenständen, die üblicherweise von einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen stammen, einschließlich Gegenständen, die mit betriebsüblichen Mitteln eine erste Bearbeitung erfahren haben; – Dienstleistungen, die üblicherweise zum Zustandekommen oder zur Vermarktung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und die der Steuerpflichtige mit betriebsüblichen Mitteln erbringt; – Gegenständen, die der Steuerpflichtige für seinen Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb benutzt hat, einschließlich Investitionsgütern; (2) 4 % der Steuerbemessungsgrundlage bei Gegenständen, die üblicherweise von einem forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen stammen, einschließlich Gegenständen, die mit betriebsüblichen Mitteln eine erste Bearbeitung erfahren haben, nicht jedoch Sägewerkserzeugnisse. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Erzeuger kann jedoch auf die Pauschalbesteuerung verzichten und auf die im Rahmen seiner Tätigkeit bewirkten Umsätze die normalen MwSt-Vorschriften anwenden. 108 Grundsätzlich ist die Rücknahme dieser im Wege einer schriftlichen Erklärung vorzunehmenden Option nicht möglich. Im Falle dieser Option werden auf sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten des betreffenden Erzeugers die normalen MwStVorschriften angewandt. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Nein. 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die MwSt-Formulare liegen in Französisch und Deutsch vor. VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Die MwSt auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für befreite oder nicht der MwSt unterliegende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht abziehbar. Für Gegenstände und Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen für innergemeinschaftliche Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen verwendet werden, gelten die gleichen Regeln über den Vorsteuerabzug wie für die innergemeinschaftlichen Erwerbe oder Einfuhren von Gegenständen, für die die betreffenden Gegenstände verwendet werden. Der auf den Artikeln 13 und 16 der Sechsten MwSt-Richtlinie beruhende Artikel 44 des luxemburgischen MwSt-Gesetzes bestimmt, welche Umsätze in Luxemburg - zumeist aus sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und bildungspolitischen Gründen - von der MwSt befreit sind. Artikel 44 (inoffizielle Fassung für Zwecke dieser Darstellung) (1) Unter den durch großherzogliche Verordnung festzulegenden Beschränkungen und Bedingungen sind folgende Umsätze von der MwSt befreit: (a) vom öffentlichen Post- und Telekommunikationsunternehmen bewirkte Dienstleistungen und zugehörige Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Telekommunikationsleistungen und zugehörigen Lieferungen von Gegenständen; (b) folgende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen: – Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber, Diskont- und Rediskontgeschäfte; 109 – Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber; – Umsätze mit Forderungen - ausgenommen Einziehung von Forderungen sowie deren Vermittlung; – Umsätze mit Schecks und anderen handelbaren Papieren sowie deren Vermittlung; – Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr sowie deren Vermittlung; – Umsätze im Vermittlung; Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie deren – Umsätze - einschließlich Vermittlung - mit Devisen, Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind; – Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren; – Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren; Die Vorsteuer auf diese Dienstleistungen und Lieferungen ist jedoch dann abziehbar, wenn sie unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die in ein Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist. (c) Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 30. März 1988 über derartige Einrichtungen und Verwaltung von Pensionsfonds im Sinne des Gesetzes über die Gründung derartiger Einrichtungen in Form von offenen Fonds (SEPCAV) und Pensionssparvereinigungen (ASSEP); (d) Lieferung von in Luxemburg gültigen Postwertzeichen, Steuemarken und anderen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert; (e) Lieferung von Grundstücken und Überlassung von dinglichen Rechten an Grundstücken mit Ausnahme von Lieferungen infolge eines Vertrags über den Verkauf von Baugrundstücken, wenn sich diese Lieferungen auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bestehende Gebäude beziehen und mit Ausnahme von Lieferungen infolge eines Vertrags über den Verleih von Vorrichtungen und Maschinen; (f) Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme folgender Umsätze: 110 – Gewährung von Unterkunft auf Grundstücken, die ein Steuerpflichtger ausschließlich für die Gewährung vorübergehender Unterkunft nutzt; – Gewährung von Unterkunft in Ferienlagern oder auf als Campingplatz erschlossenen Grundstücken; – Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen; – Vermietung von Vorrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen jeglicher Art; – Vermietung von Schließfächern; (g) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen einschließlich der Lieferung von Wasser, Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnlichen Gegenständen im Rahmen der Verwaltung, Unterhaltung und Reparatur von Gemeinbesitz durch Vereinigungen von Miteigentümern im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 1975 über Miteigentum an Gebäuden sowie über Miteigentümer und Mieter derartiger Gebäude; (h) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern -vertretern erbracht werden, mit Ausnahme der Dienstleistungen Gutachtern im Zusammenhang mit der Bewertung Entschädigungsleistungen von Versicherungen; der und von bei Diese Umsätze eröffnen jedoch ein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn sie unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die in ein Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden sollen oder wenn der Kunde in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist. (i) Sportwetten und Glücksspiele im Sinne der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 20. April 1977 über Glücksspiele und Wetten im Bereich des Sports, wenn sie Gegenstand von Steuern und spezifischen Abgaben zugunsten des Staates sind und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden; diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen von Vermittlern, die bei diesen Umsätzen tätig werden; (j) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch zugelassene Lotterieveranstalter, wenn die Einnahmen aus diesen Lotterien für öffentliche oder dem Gemeinwohl dienende Zwecke verwendet werden; (k) folgende Dienstleistungen und Gegenstände: – medizinische Behandlung im Rahmen vorschriftsmäßiger ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit; – von Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbrachte Dienstleistungen; – von Zahnärzten und Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gelieferter Zahnersatz; 111 – Medizinische Behandlung im Rahmen der Ausübung paramedizinischer Berufe, wenn sie auf ärztliche Verschreibung erfolgt oder von Sozialversicherungseinrichtungen bezahlt wird, mit Ausnahme von Saunas und Schönheitsbehandlungen; (l) folgende Umsätze: – Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen in engem Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen und medizinischen Behandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Kliniken, Heil- und Diagnosezentren sowie ähnliche private Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichen Stellen anerkannt ist; – klinische Analysen durch biochemische Labors; – Beförderung von kranken oder verletzten Personen durch speziell dafür ausgerüstete Fahrzeuge; (m) Lieferung von Frauenmilch; menschlichen Organen, menschlichem Blut und (n) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen der Sozialversicherungsträger, öffentliche oder dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen, Erholungsheime, Altenheime, gerontologische oder geriatrische Einrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen oder ähnliche private Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichen Stellen anerkannt ist; (o) eng mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Waisenhäuser, Erholungsheime, Kinder- oder Jugendheime einschließlich Jugendherbergen oder ähnliche private Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit von den zuständigen öffentlichen Stellen anerkannt ist; (p) folgende Umsätze: – eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, dem Schul- und Hochschulunterricht sowie der beruflichen Ausbildung und Umschulung zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch private Einrichtungen, die durch die zuständigen öffentlichen Stellen zugelassen und beaufsichtigt werden oder die gesetzlich geschaffen wurden; – Gewährung von Unterkunft und Lieferung von Speisen und Getränken durch Internate und Schul- oder Hochschulkantinen; – Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer; 112 (q) Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter l), n), o) und p) genannten Tätigkeiten und für Zwecke des geistigen Beistands; (r) folgende Umsätze: – Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen von Gegenständen durch den Staat, Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Verwaltung von Theatern, Orchestern, Chören, Museen, Bibliotheken, Archiven und botanischen oder zoologischen Gärten; – Dienstleistungen und eng damit zusammenhängende Lieferungen von Gegenständen durch Veranstalter von Theater-, Ballett- und Kinovorstellungen, Konzerten, Konferenzen, Lehrgängen und anderen Veranstaltungen, die einem allgemeinen Interesse auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kultur oder der Bildung oder in sozialer Hinsicht entsprechen, wenn die Einnahmen im Wesentlichen der Deckung der Veranstaltungskosten dienen; Diese Befreiung gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die andere Steuerpflichtige an derartigen Einrichtungen und Veranstaltern für Zwecke der genannten Tätigkeiten und insbesondere für Dienstleistungen bewirken, die durch Theater- oder Ballettgruppen, Orchester oder Chöre, Regisseure, Schauspieler, Tänzer, Dirigenten, Musiker, Sänger oder andere Künstler sowie durch Redner und Kursleiter erbracht werden. (s) in engem Zusammenhang mit Sport oder körperlicher Ertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder körperliche Ertüchtigung betreiben, sowie Dienstleistungen, die Veranstalter von Sportereignissen anlässlich derartiger Veranstaltungen erbringen; (t) Dienstleistungen und damit eng zusammenhängende Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen oder deren Tätigkeit in der Verwaltung einer Gemeinschaftseinrichtung besteht, an ihren Mitgliedern gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen; (u) Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen bei gelegentlichen Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die dem Gemeinwohl oder im öffentlichen Interesse liegenden Zielen dienen und die wegen ihrer Haupttätigkeit nicht als Steuerpflichtige gelten oder durch Einrichtungen, deren Umsätze nach Maßgabe der Buchstaben l), n), 0), p), r), s) oder t) von der Steuer befreit sind; (v) Dienstleistungen, die von Angehörigen von öffentlichen Einrichtungen, Berufsverbänden, Verwaltungsräten, Verwaltungsausschüssen oder ähnlichen Einrichtungen erbracht und durch Sitzungsgelder entgolten werden; 113 (w) Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für Zwecke einer nach diesem Artikel befreiten Tätigkeit verwendet wurden, wenn für diese Gegenstände gemäß Artikel 49 kein Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hat, und Lieferung von Gegenständen, deren Erwerb oder Verwendung gemäß Artikel 54 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war; (x) Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine von der Steuer befreite Tätigkeit oder eine Tätigkeit ausüben, für die sie nicht als Steuerpflichtige gelten, an ihren Mitgliedern für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, sofern diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Außerdem ist die MwSt auf Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, etwa Repräsentationsausgaben, nicht als Vorsteuer abziehbar. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Ein Anspruch auf Abzug eines Teils der Vorsteuer besteht nach luxemburgischem Recht nicht. 114 NIEDERLANDE 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen Buitenland Postbus 2865 NL - 6401 DJ Heerlen Tel.: (+31) 45 573 66 66 Fax: (+31) 45 573 66 84 Website: www.belastingdienst.nl 2. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Eine Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken ist in den folgenden Fällen erforderlich: (1) wenn ein Unternehmer in den Niederlanden niedergelassen ist oder in den Niederlanden über eine ständige Niederlassung verfügt, von der aus Dienstleistungen erbracht oder Gegenstände verkauft werden; (2) wenn ein ausländischer Unternehmer steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt oder Gegenstände in den Niederlanden an Kunden verkauft, die keine niederländischen Unternehmer und Organe sind; (3) wenn Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten Versendungslieferungen an Privatpersonen in den Niederlande durchführen. 3. Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer an ausländische Unternehmer. Ausländische Unternehmer (Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Land außerhalb der EU) müssen bei der für ausländische Unternehmer/Personen zuständigen Stelle in Heerlen (s.o.) um die Registrierung ansuchen. Sie erhalten einen Fragebogen, den sie ausfüllen und einreichen müssen. In dringenden Fällen kann eine provisorische Nummer ausgegeben werden. Unternehmer, die sich nur registrieren lassen, damit ihnen die niederländische Mehrwertsteuer erstattet wird, erhalten eine Nummer, die nicht als MwSt-Nummer verwendet werden kann. 4. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie? 100 000 EUR. 5. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen oder steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Für besondere Unternehmer und juristische Personen, die keine Unternehmer sind, gilt ein Schwellenwert von 10 000 EUR. 6. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Ein Steuervertreter wird in den folgenden Fällen bestellt: (1) Auf Antrag eines Unternehmers, der in den Niederlanden nicht ansässig oder niedergelassen ist. (2) Die Bestellung eines Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn die Lieferung von Gegenständen durch einen ausländischen Unternehmer unter die Regelung für Versendungslieferungen fällt. (3) Die Bestellung eines Steuervertreters ist vorgeschrieben, wenn ein ausländischer Unternehmer in den Niederlanden mit Gegenständen handelt, die unter die Regelung für MwSt-Lager fallen. Als Steuervertreter eines ausländischen Unternehmers, der außerhalb der Niederlande niedergelassen ist, kann nur ein in den Niederlanden niedergelassener Unternehmer registriert werden. 7. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Steuervertreter übernimmt alle Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Steuererklärung und -entrichtung, einschließlich der Pflicht zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen im Falle innergemeinschaftlicher Umsätze. Die Bedingungen sind in der Zulassung niedergelegt (siehe Antwort auf Frage 6). Gefordert wird u. a. eine Sicherheitsleistung. Außerdem können Aufzeichnungen über die von ihm als Steuervertreter verantworteten Umsätze verlangt werden. Der Steuervertreter genießt denselben Rechtschutz wie jeder andere Steuerpflichtige. 8. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Hat ein ausländischer Unternehmer in den Niederlanden steuerpflichtige Lieferungen ausgeführt, ohne dort registriert zu sein und eine entsprechende MwSt-Erklärung einzureichen, kann die Steuer von Amts wegen festgesetzt und eine Geldbuße verhängt werden. 9. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungserteilung zu beachten? Wer muss eine Rechnung ausstellen? 116 (1) Unternehmer sowie Personen, die ein Neufahrzeug liefern und dafür rechtlich einem Unternehmer gleichgestellt sind, müssen anderen Unternehmern oder juristischen Personen, die keine Unternehmer sind, für gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen sowie für die Lieferung eines Neufahrzeugs an eine Privatperson eine Rechnung ausstellen. (2) Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen im Sinne der Regelung für Versendungslieferungen tätigen, müssen ebenfalls Rechnungen erteilen. Innerhalb welcher Frist? (1) Spätestens bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffenden Gegenstände geliefert oder die betreffende Dienstleistung erbracht wurde. (2) Wird eine Anzahlung geleistet, ist die Rechnung vor der Zahlung auszustellen. Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: (1) fortlaufende Rechnungsnummer; (2) Datum, (3) Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung; (4) Name und Anschrift des Unternehmers, der die Dienstleistung oder Lieferung bewirkt; (5) Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung; (6) eindeutige Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen; (7) Menge der gelieferten Gegenstände; (8) in den folgenden Fällen muss die MwSt-Nummer sowohl des Unternehmers, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, als auch des Unternehmers, der die Leistungen empfängt, in der Rechnung aufscheinen: (9) (a) bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen; (b) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; (c) bei Dienstleistungen in Bezug auf bewegliches Vermögen für einen Unternehmer, der über keine niederländische MwSt-Nummer verfügt; (d) bei Dienstleistungen von Vermittlern im Sinne von Artikel 28b Teil E der Sechsten MwSt-Richtlinie; (e) bei vereinfachten Modalitäten für Dreiecksgeschäfte; Angaben, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Fahrzeug neu ist; 117 (10) Rechnungsbetrag; (11) MwSt-Betrag, der für die Gegenstände oder Dienstleistungen zu entrichten ist. 10. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Die folgenden Unternehmer sind nicht zur Rechnungstellung verpflichtet: (1) Unternehmer, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben, niedergelassen sind oder dort über eine ständige Niederlassung verfügen und die gemäß der Sonderregelung für Kleinunternehmen von administrativen Verpflichtungen befreit sind, brauchen schon deshalb keine Rechnungen erteilen; (2) Unternehmer, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, sind auch von der Rechnungstellungspflicht befreit; (3) Unternehmer, die Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi befördern (Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e) und g) des Personenbeförderungsgesetzes); (4) Unternehmer, die Speisen und Getränke an Personen liefern, die sich nur kurzzeitig in einem Hotel, Café, Restaurant, einer Pension oder einer ähnlichen Einrichtung aufhalten; (5) Unternehmer, die an Nichtunternehmer Gegenstände liefern, wenn diese Lieferungen mindestens – 80 % der Gesamtlieferungen ausmachen, für die im voraus eine Sondererlaubnis erteilt worden ist; – 90 % der Gesamtlieferungen ausmachen, wenn die Geschäfte in einem Ladengeschäft abgewickelt werden oder – wenn 100 % der Gegenstände an eine oder mehrere von in den Rechtsvorschriften genannten 13 Kategorien von Unternehmern geliefert werden. 11. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Wenn dem Unternehmer ein Formular für die MwSt-Erklärung zugeschickt wird, muss er dieses ausgefüllt einreichen. Wenn der Unternehmer ein solches Formular nicht erhält, er aber steuerpflichtig ist, muss er ein solches Formular anfordern. 12. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Es gelten die folgenden Fristen: (1) Grundsätzlich sind die MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen vierteljährlich einzureichen bzw. zu leisten. 118 (2) Erfüllt ein Unternehmen bestimmte Voraussetzungen, ist die Erklärung monatlich abzugeben und die Zahlung monatlich zu leisten; die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer dies beantragt; (3) Kleinunternehmen können die Erklärungen jährlich abgeben. 13. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Unternehmer, die pro Jahr höchstens MwSt in Höhe von 908 EUR schulden, dürfen ihre Mehrwertsteuererklärung jährlich abgeben. Kleinunternehmer, die von der MwSt befreit sind, brauchen keine Erklärung einzureichen. 14. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Unternehmer, die die Frist für die Ermittlung des korrekten MwSt-Betrags nur schwer einhalten können, dürfen den Betrag der geschuldeten Steuer schätzen. Hier werden zwei Systeme unterschieden: (1) Der für einen Erklärungszeitraum (Monat oder Quartal) geschätzte Betrag muss im darauffolgenden Zeitraum vom korrekten Betrag abgezogen werden. (2) Unternehmer, die monatliche Erklärungen abgeben, können die geschuldete Mehrwertsteuer für die ersten zwei Monate eines Quartals schätzen. Der korrekte Betrag muss dann vor dem letzten Monat des Quartals entrichtet werden. 15. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Die Aufstellungen sind in der Regel vierteljährlich einzureichen. Es sind jedoch auch längere Zeiträume möglich (siehe Antwort auf Frage 17). 16. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein. 17. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? In den Niederlanden werden die folgenden vereinfachten Verfahren angewandt; Unternehmer, die diese Verfahren anwenden wollen, müssen bei der Steuerbehörde einen diesbezüglichen Antrag stellen: (1) Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie (jährliche Aufstellungen) kann angewandt werden, wenn der Jahresumsatz des betreffenden Unternehmers unter 36 302 EUR liegt und der Wert der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens 13 613 EUR beträgt. 119 (2) Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe b) der Sechsten MwSt-Richtlinie (Aufstellungen für denselben Zeitraum wie bei der MwStErklärung des Unternehmers) kann angewandt werden, wenn der Jahresumsatz des betreffenden Unternehmers unter 208 739 EUR liegt und der Wert der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen höchstens 13 613 EUR beträgt. 18. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? (1) Bestimmte Einzelhändler, bei denen die Berechnung der geschuldeten MwSt auf der Grundlage der Kasseneinnahmen Probleme bereitet, können eine Pauschalregelung anwenden, wenn ihre Lieferungen von Gegenständen sowohl dem ermäßigten als auch dem normalen Steuersatz unterliegen. Diese Möglichkeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufschlüsselung der Gegenstände nach den einzelnen Steuersätzen schwierig ist; der Händler hat dann die Wahl zwischen verschiedenen Pauschalregelungen. (2) Unternehmer, die ihr Personal verpflegen, können in dieser Hinsicht eine Sonderregelung in Anspruch nehmen. (3) Unternehmer, die die "Regelung für Landwirte" in Anspruch nehmen, brauchen ihren Kunden keine MwSt in Rechnung zu stellen. Unternehmer, die von Landwirten, die diese Regelung in Anspruch nehmen, Gegenstände erwerben, haben jedoch das Recht, vom Kaufpreis 5,6 % (Stand Dezember 1998) als Vorsteuer abzuziehen. 19. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Nein. 120 ÖSTERREICH ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Bundesministerium der Finanzen Abteilung IV/4, UID-Büro Erdbergstraße 192-196 A - 1034 Wien Tel.: (+43) 1 799 64 99-0 Fax: (+43) 1 799 64 99-29 Bundesministerium der Finanzen Abteilung III/A/9 Himmelpfortgasse 4 - 8 A - 1010 Wien Tel.: (+43) 1 514 33/1561 Fax: (+43) 1 513 98 61 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Website: http://www.bmf.gv.at/index.htm Allgemeine Informationen, Kontaktstellen, Aktuelles (temporär verfügbar) 3. Formulare, Umsatzsteuerrichtlinien, Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Die MwSt-Rechtsvorschriften sind in den Bundesgesetzblättern veröffentlicht. http://www.rdb.at/. Weitere umfangreiche Informationen bieten öffentlich zugängliche Rechtsdatenbanken (z.B. www.rdb.at). Die Vorschriften sind in deutscher Sprache verfügbar. Für inhaltliche Fragen zum österreichischen Umsatzsteuergesetz ist folgende Stelle zuständig: Ministerium für Finanzen Abteilung IV/9 Himmelpfortgasse 4 - 8 1010 Wien Tel.: (+43) 1 514 33 e-mail: PostIV/[email protected] MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Jeder Unternehmer, der in Österreich Lieferungen tätigt, sonstige Dienstleistungen erbringt oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, muss grundsätzlich beim Finanzamt registriert sein und unterliegt der Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme gilt bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger übertragen wird. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger übertragen wird, erübrigt sich eine Registrierung. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Unternehmer haben eine Steuernummer zu beantragen; zuständig ist das Finanzamt Graz Stadt. Finanzamt Graz Stadt Referat für ausländische Unternehmer Conrad von Hötzendorfstraße 14-18 8018 Graz Tel.: (+43) 316 88 10 Fax: (+43) 316 81 04 08 E-mail: [[email protected]] 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Der ausländische Unternehmer hat einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt Graz-Stadt zu stellen. 122 SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 100 000 EUR 9. Welcher Schwellenwert gilt Land für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 11 000 EUR BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Ein Fiskalvertreter muss nur bestellt werden, wenn ein Unternehmer aus einem Drittstaat, mit dem kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, Leistungen an Nichtunternehmer erbringt. 11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Fiskalvertreter muss in der Lage sein, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen und ist berechtigt, die Rechte des ausländischen Unternehmers wahrzunehmen. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Steuervertreters beim Finanzamt kann mit einer Geldstrafe durchgesetzt werden, ein entsprechendes Versäumnis kann nach dem Finanzstrafrecht jedoch nicht geahndet werden. 123 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Nein. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Ja. 16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Siehe Antwort auf Frage 11. 17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Siehe Antwort auf Frage 12. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Nicht erforderlich. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten? Wenn ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen durchführt oder sonstige steuerpflichtige Leistungen erbringt, ist er zur Ausstellung von Rechnung berechtigt und verpflichtet, wenn er den Umsatz für einen anderen Unternehmer bewirkt und dieser Unternehmer ihn um die Rechnungserteilung ersucht. In den Rechnungen muss die Steuer getrennt ausgewiesen werden. Die entsprechenden Vorschriften sind in Paragraph 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Im österreichischen Umsatzsteuerrecht sind keine ausdrücklichen Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungserteilung vorgesehen. Allerdings können vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag 150 EUR nicht überschreitet. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige Unternehmer eine MwSt-Erklärung abgeben, in der der geschuldete Steuerbetrag vom Steuerpflichtigen selbst eingetragen wird (Vorauszahlung). 124 Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird der Unternehmer zur Steuer veranlagt. Zu diesem Zweck muss er eine MwSt-Erklärung einreichen, in der alle beendeten Voranmeldungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Der Unternehmer muss dem für die Einbringung der Mehrwertsteuer zuständigen Finanzamt bis zum 15. des zweiten Monats, das dem betreffenden Kalendermonat folgt (Voranmeldungszeitraum), eine Mehrwertsteuererklärung einreichen, für die er das amtliche Formular verwendet. In diesem Formular muss der Unternehmer die Steuerschuld (in Form einer Vorauszahlung) oder die von ihm errechnete Gutschrift eintragen. Dieses Erfordernis fällt jedoch weg, wenn die im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung bis zum Fälligkeitsdatum eingezahlt wird oder wenn für den Vorauszahlungszeitraum keine Vorauszahlung fällig wird. In diesen Fällen kann der Unternehmer unter bestimmten Umständen (z. B. wenn der Unternehmer seine Aufzeichnungspflicht verletzt) vom Finanzamt jedoch zur Abgabe einer Voranmeldung aufgefordert werden. Die Vorauszahlung muss bis zum 15. des zweiten Monats nach dem betreffenden Kalendermonat geleistet werden (Fälligkeitsdatum). Die jährliche Mehrwertsteuererklärung muss bis Ende März des dem betreffenden Jahr folgenden Jahres geleistet werden, obwohl diese Frist auf Antrag verlängert werden kann. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Im Falle von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22 000 EUR betragen hat, ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Das gilt auch für Jungunternehmer, sofern in dem Jahr, in dem sie ihre geschäftliche Tätigkeit aufnehmen, mit einem Umsatz von höchstens 22 000 EUR zu rechnen ist. Die Vorauszahlung hat bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das dem betreffenden Vorauszahlungszeitraum folgt. Diese Sonderregelungen für Kleinunternehmer dürfen von ausländischen Unternehmern nicht angewandt werden. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit der Anwendung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 125 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Meldezeitraum ist das Kalenderquartal. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Nein. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Nein. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Nein. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Zusammenfassende Meldungen können via DATAKOM AUSTRIA eingereicht werden. Anträge können bei Datakom Austria eingebracht werden. Die Übermittlung erfolgt via Internet oder asynchron mittels Modem. http:\www.dataweb.datakom.at VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Vorsteuerpauschalierungen für bestimmte Berufsgruppen. 126 Pauschalierungen für Landwirte. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 7 500 EUR übersteigen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. nicht Unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 22 000 EUR nicht übersteigen, haben als Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. 33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare liegen in deutscher Sprache auf. Übersetzungen gibt es derzeit nicht. VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Bei Kraftfahrzeugen (ausgenommen Fahrschul-Kfz, Taxis und Mietwagen) und Repräsentationsaufwendungen besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Bei Bewirtungsspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt. 127 PORTUGAL ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) DIRECÇÃO-GERAL DOS IMPOSTOS DIRECÇÃO DE SERVIÇOS DO IVA AVENIDA JOÃO XXI, 76 1049-065 LISBOA TEL.: (+ 351) 21 761 00 00 (Zentrale) (+ 351) 21 761 03 37 (Durchwahl) (+ 351) 21 761 03 38 (Durchwahl) FAX: (+ 351) 21 793 65 08 E-MAIL: [email protected] 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Website: www.dgci.min-financas.pt Über diese Website sind abrufbar: Informationen über das portugiesische MwSt-Gesetz (Gesetzesdekret Nr. 394-B/84 vom 31. Dezember 1984 und spätere Änderungen), MwStVorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel (Gesetzesdekret Nr. 290/92 vom 28. Dezember 1992 und spätere Änderungen), Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der Steuergesetze (Rundschreiben und Erlässe), Formulare für Unternehmer, die gelegentlich mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. Diese Informationen stehen nur in Portugiesisch zur Verfügung 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Diese Informationen sind über die in der Antwort auf Frage 2 angegebenen Website in Portugiesisch abrufbar. 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Grundsätzlich müssen sich alle natürlichen und juristischen Personen, die eine gewerbliche oder andere berufliche Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Auch Unternehmen, die nach Artikel 9 des portugiesischen MwSt-Gesetzes (Artikel 13 der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer befreit sind, müssen sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Die portugiesischen Rechtsvorschriften sehen bei bestimmten Dienstleistungen vor, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird, wenn diese Dienstleistungen von Unternehmern erbracht werden, die keine Hauptniederlassung, feste Niederlassung und keinen Wohnsitz in portugiesischem Steuergebiet haben. Dies gilt für die unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgelisteten Dienstleistungen sowie für innergemeinschafltiche Beförderungsleistungen, Beförderungsnebenleistungen und Leistungen von Vermittlern, die unter den festgelegten Voraussetzungen im Namen Dritter Arbeiten an beweglichen Gegenständen verrichten oder Gutachten dieser Gegenstände erstellen. Die MwSt wird von dem in Portugal steuerpflichtigen Empfänger geschuldet, wenn die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen durch einen Unternehmer erfolgt, der weder seine Hauptniederlassung, eine feste Niederlassung oder seinen Wohnsitz in portugiesischem Steuergebiet hat, noch einen Steuervertreter in Portugal bestellt hat und den Empfänger darüber informiert hat. Anmerkung: Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des portugiesischen MwStGesetzes, mit dem der Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners Rechnung getragen werden soll, wurde dem Parlament Annahme vorgelegt. Da dass Gesetz jedoch vom Präsidenten der Republik nicht verkündet wurde, ist es nicht in Kraft getreten. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Die Aufnahme einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit kann bei jedem lokalen Finanzamt durch Vorlage eines entsprechenden Formulars (Nationales Formblatt 1698) oder mündlich gemeldet werden. Eine mündliche Meldung ist jedoch nur bei Finanzämtern möglich, die über die entsprechende EDV-Ausstattung verfügen. 129 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Vor der in der Antwort auf Frage 6 genannten Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit können ausländische Unternehmer, wenn sie in Portugal regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und unabhängig davon, ob sie eine feste Niederlassung im Steuergebiet Portugals haben oder nicht, ihre Registrierung für MwSt-Zwecke bei folgender Stelle beantragen: REGISTO NACIONAL DE PESSOAS COLECTIVAS Praça Silvestre Pinheiro Ferreira, 1 – C 1500 – 578 LISBOA TEL: (+351) 21 771 43 00 Hier müssen die ausländischen Unternehmer einen Auszug aus dem Handelsregister und ein ausgefülltes Formular des Personenregisters ihres Herkunftslands vorlegen. Falls der Antrag vom Vertreter des Unternehmens eingereicht wird, muss auch die entsprechende Vollmacht beigefügt werden. Die MwSt-Numer für natürliche Personen wird von der Generaldirektion "Steuern" zugeteilt. Entsprechende Anträge können bei jedem örtlichen Finanzamt gestellt werden. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 31 424,27 EUR. 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 8 978,36 EUR. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne ständige Niederlassung in Portugal, die in portugiesischem Steuergebiet steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen tätigen oder steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, müssen einen Steuervertreter bestellen. 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Der Steuervertreter muss selbst steuerpflichtig sein, seine Hauptniederlassung oder eine feste Niederlassung in Portugal haben und über eine entsprechende Vollmacht verfügen. 130 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch mit der Person, die er vertritt, für deren sämtliche steuerliche Verpflichtungen. Der Steuervertreter kann die Beschlagnahme aller Gegenstände der von ihm vertretenen Person verlangen, bevor er für deren Steuerschuld eintritt (auch Personen ohne ständige Niederlassung können Vermögenswerte in Portugal besitzen). 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Lande einen Steuervertreter zu bestellen? Wurde kein Steuervertreter bestellt, kann die Steuer beim Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, sofern dieser der Mehrwertsteuer unterliegt. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Nein. Auch wenn die Bestellung eines Steuervertreters erforderlich ist, muss weder der Vertreter noch die von ihm vertretene Person eine Bankbürgschaft leisten. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EUSTAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Aus den in der Antwort auf die Frage 5 dargelegten Gründen wurde die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 noch nicht in portugiesisches Recht umgesetzt, so dass Steuerpflichtige, die in anderen EU-Staaten ansässig sind, nach dem portugiesischen MwSt-Gesetz wie außerhalb der EU ansässige Steuerpflichtige behandelt werden und somit den in der Antwort auf die Frage 10 genannten Vorschriften unterliegen. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Siehe Antworten auf die Fragen 11 und 15. 17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Siehe Antworten auf die Fragen 12 und 15. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Siehe Antworten auf die Fragen 14 und 15. 131 RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungsstellung? Einem steuerpflichtigen Empfänger muss in jedem Fall eine Rechnung ausgestellt werden, auch dann, wenn er von der Steuer befreit ist. Unabhängig vom Steuerstatus des Empfängers ist bei Fernverkäufen in andere Mitgliedstaaten auch die Ausstellung einer Rechnung vorgeschrieben. Die Rechnung ist bei Inlandsumsätzen spätestens am fünften Werktag nach Eintreten des Steuertatbestandes, bei innergemeinschaftlichen Umsätzen spätestens bis zum 15. Tag des darauffolgenden Monats auszustellen. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: (1) Name oder Firma und Firmen- bzw. Wohnsitz des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sowie ihre jeweilige MwSt-Nummer; (2) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen unter genauer Angabe der zur Ermittlung des geltenden Steuersatzes erforderlichen Einzelheiten; (3) Preis ohne MwSt und sonstige Bestandteilee der Steuerbemessungsgrundlage; (4) anzuwendende MwSt-Sätze und MwSt-Beträge; (5) gegebenenfalls Gründe für die Nichtanwendung der MwSt. Rechnungen für neue Fahrzeuge müssen nach der Mehrwertsteuerregelung für innergemeinschaftliche Umsätze u.a. folgende Angaben zum Fahrzeug enthalten: Kennzeichen, Seriennummer, technische Merkmale, Anzahl der zum Zeitpunkt der Lieferung zurückgelegten Kilometer bzw. Betriebsstunden - je nachdem, ob es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt. Nach Artikel 28 Absatz 6 der portugiesischen MwSt-Regelung für innergemeinschaftliche Umsätze ist in folgenden Fällen eine Rechnung vorgeschrieben: (1) Fernverkäufe portugiesischer Unternehmen, die unter den in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Schwellenwerten liegen; (2) Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gemeinschaft, die über dem Schwellenwert liegen; (3) Fernverkäufe von Unternehmen aus der Gemeinschaft, die unter dem Schwellenwert liegen, falls die betreffenden Unternehmen für die Besteuerung optiert haben. Anmerkung: (1) Rechnungen oder an ihre Stelle tretende Dokumente müssen in Portugiesisch abgefasst sein, können jedoch auch Übersetzungen in eine oder mehrere Sprachen umfassen. 132 (2) Bei Verkäufen an Steuerpflichtige ist eine Rechnung vorgeschrieben, auch wenn der Kunde von der Mehrwertsteuer befreit ist. (3) Bei Dreiecksgeschäften muss der steuerpflichtige Verkäufer B in MS2 auf der Rechnung ausdrücklich angeben, dass die MwSt für die Verbringung der Gegenstände in das Gebiet von MS 3 vom steuerpflichtigen Käufer C geschuldet wird. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Einzelhändler müssen für Verkäufe an Privatpersonen mit Wohnsitz in Portugal keine Rechnung ausstellen. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Jeder Unternehmer, der nicht nach nach Artikel 9 bzw. Artikel 53 des portugiesischen MwSt-Gesetzes (Artikel 13 bzw. 24 der Sechsten MwSt-Richtlinie) von der Steuer befreit ist und nicht unter die Sonderregelung für kleine Einzelhandelsunternehmen fällt, ist zur Abgabe periodischer MwSt-Erklärungen verpflichtet. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz über 488 797,90 EUR müssen ihre MwStErklärung monatlich, Steuerpflichtige mit einem geringeren Jahresumsatz vierteljährlich einreichen. Monatliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind spätestens bis zum 10. Tag des zweiten Monats einzureichen bzw. zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Umsätze bewirkt wurden. Vierteljährliche MwSt-Erklärungen und die damit verbundenen Zahlungen sind spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres einzureichen bzw. zu entrichten. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Für Einzelhandelsunternehmen mit einem Umsatz bis zu 49 879,79 EUR, die Waren im gleichen Zustand weiterverkaufen, in dem sie sie erworben haben, gilt eine Sonderregelung. Die entsprechenden Steuererklärungen und Zahlungen sind bis zum 20. des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats beim örtlichen Finanzamt abzugeben bzw. zu entrichten. Von der Sonderregelung ausgeschlossen sind Einzelhändler mit Buchführungspflicht, juristische Personen und Unternehmer, die Waren einführen bzw. ausführen oder innergemeinschaftliche Umsätze bewirken. 133 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Unternehmer, die unter die in der Antwort auf Frage 13 genannte Sonderregelung für kleine Einzelhändler fallen, führen 25 % der MwSt, die sie beim Erwerb der zum Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt haben, an den Fiskus ab. Dieser Betrag kann von der MwSt auf den Erwerb von Investitionsgütern abgezogen werden. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Die Zusammenfassende Meldung ist der monatlich oder vierteljährlich abzugebenden MwSt-Erklärung beizufügen. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? In Portugal ist zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben eine Erklärung über innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Privatpersonen oder diesen gleichgestellte Personen abzugeben, damit der Gesamtbetrag dieser Lieferungen mit dem in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Betrag für innergemeinschaftliche Lieferungen abgeglichen werden kann. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist in dem Formular für die Zusammenfassende Meldung eine Rubrik für die Angabe von Dreiecksgeschäften (Verkäufe von MS 2 aus) vorgesehen. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassend Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Die Einführung vereinfachter Verfahren für die Zusammenfassende Meldung ist nicht vorgesehen. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Gemäß Gesetzesdekret Nr. 375/99 vom 18. September 1999, Durchführungsvorschrift Nr. 15/2000 vom 2. Oktober 2000 und Dekret Nr. 52/2002 vom 12. Januar 2002 sind elektronische Rechnungen zulässig. Dafür müssen Steuerpflichtige die Genehmigung der Generaldirektion für Steuern mit dem im oben genannten Dekret vorgeschriebenen Formular beantragen. 134 Allerdings kann die elektronische Rechnungstellung vorübergehend ausgesetzt werden, da in dem Schreiben Nr. C (2001) 4234 der Europäischen Kommission festgestellt wurde, dass es sich bei den Durchführungsvorschriften für die elektronische Rechnungstellung um technische Vorschriften handelt, die erst angenommen werden können, nachdem der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ein entsprechender Antrag als Entwurf einer technischen Vorschrift übermittelt wurde. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Die periodische MwSt-Erklärung kann auf elektronischem Wege eingereicht werden, sofern ihr nicht eine Zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze beizufügen ist. Für den Zugang zur Website der Generaldirektion "Steuern" ist ein persönliches Passwort erforderlich, das per Post zugesandt wird, zusammen mit einer Anleitung zur elektronischen Einreichung der MwSt-Erklärung. MwSt-Zahlungen an den Fiskus können über das "Mulitbanco"-Netz vorgenommen werden oder mittels eines an die "Direccão de Serviços do Cobrança, Apartado 8121 – 1802 Lisboa Codex" gerichteten und auf die "Direcção-Geral do Cobrança" ausgestellten Verrechnungsschecks, auf dem die MwSt-Nummer und der Bezugszeitraum der Zahlung angegeben sind. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Zur Zeit können Zusammenfassende Meldungen innergemeinschaftlicher Umsätze noch nicht auf elektronischem Wege eingereicht werden. Sie müssen den periodischen MwStErklärungen beigefügt und per Post an die Direccão de Serviços de Cobrança geschickt werden. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Abgesehen von der erwähnten Sonderregelung für kleine Einzelhandelsunternehmen gibt es keine Pauschalregelungen. (a) Steuerpflichtige, die unter die Sonderregelung für kleine Einzelhandelsunternehmen fallen, können auch für die normale Regelung optieren. (b) Wie bereits erwähnt, sind im Rahmen der Sonderregelung für kleine Einzelhandelsunternehmen 25 % der MwSt, die beim Erwerb von zum Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmten Waren gezahlt wird, an den Fiskus abzuführen; dieser Betrag kann von der MwSt auf den Erwerb von Investitionsgütern abgezogen werden. 135 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachung? Wenn ja, welche? Zur Vereinfachung der Formalitäten Mehrwertsteuerpflichtige geplant. ist eine Sonderregelung für "kleine" 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare sind nur in Portugiesisch verfügbar. VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? In folgenden Fällen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen: – Erwerb, Herstellung und Einfuhr, Vermietung, Nutzung, Be- oder Verarbeitung und Reparatur von Personenkraftfahrzeugen, Sportbooten, Helikoptern, Flugzeugen oder Motorrädern, sofern der Verkauf oder Betrieb dieser Fahrzeuge zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehört. – Erwerb des für Kraftfahrzeuge üblicherweise verwendeten Kraftstoffes (Benzin), mit Ausnahme von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas (siehe Antwort auf Frage 35). – Ausgaben für Geschäftsreisen des einschließlich Benutzungsgebühren; Steuerpflichtigen und seines Personals, – Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke, Tabak und Bewirtung; – Ausgaben für Freizeit- und Luxusartikel, die aufgrund ihrer Art oder der Höhe des Betrages nicht unter die üblichen Betriebskosten fallen. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Beim Erwerb von Dieselkraftstoff, Flüssiggas und Erdgas kann Vorsteuer in Höhe von 50% abgezogen werden; bei der Verwendung dieser Kraftstoffe für die nachstehend aufgeführten Fahrzeugarten kann die gesamte MwSt abgzogen werden: – Omnibusse – Kraftfahrzeuge, die zum öffentlichen Personenverkehr zugelassen sind, mit Ausnahme von Mietwagen; – nicht registrierte Fahrzeuge, die mit Dieselkraftstoff, Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden; – Traktoren, die ausschließlich oder vorwiegend in der Landwirtschaft genutzt werden; – Lastkraftwagen mit einem Gewicht von über 3500 kg. 136 FINNLAND ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Uusimaa Regional Tax Office Corporate Tax Office Opastinsilta 12, P.O.Box 30 00052 VEROTUS Finnland Tel.: (+358) 20 466 017 Fax: (+358) 9 731 143 92 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Die Website der finnischen Steuerverwaltung ist unter folgender Anschrift zu finden: www.vero.fi Sie enthält alle Informationen, Veröffentlichungen und Formulare der finnischen Steuerverwaltung zur MwSt in finnischer und schwedischer Sprache. In Englisch stehen u. a. allgemeine Informationen zur MwSt, Kontaktadressen und die MwSt-Formulare zur Verfügung. 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Das finnische MwSt-Gesetz und die weiteren Rechtsvorschriften in diesem Bereich können auf der Website der 'Finlex Data Bank' (www.finlex.fi) in Finnisch und Schwedisch eingesehen werden. Unter www.finlex.fi/pdf/saadkaan/E9931501.PDF steht eine englische Übersetzung des MwSt-Gesetzes zur Verfügung. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Der Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist in Finnland auch dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Verkäufer ein ausländischer Steuerpflichtiger ist und der Verkauf nicht von einer festen Niederlassung in Finnland aus erfolgt. Ausländische Steuerpflichtige, die in Finnland über eine feste Niederlassung verfügen, sind in der üblichen Weise mehrwertsteuerpflichtig. Sie werden im MwSt-Register wie finnische Steuerpflichtige eingetragen, und es gelten für sie die gleichen Rechte, Pflichten und Vorschriften wie für finnische Steuerpflichtige. Aus Verwaltungsgründen unterliegen geringfügige Umsätze nicht der Besteuerung. Als Schwellenwert wurden 8 500 EUR festgesetzt. Dieser Wert gilt nicht für ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland, doch können diese eine Registrierung beantragen. In der Regel schulden die Käufer von in Finnland verkauften Gegenständen und Dienstleistungen die MwSt, wenn es sich bei den Verkäufern um ausländische Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Finnland handelt (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). Der Verkäufer schuldet jedoch immer dann die MwSt, d. h. die Steuerschuldnerschaft ist nicht umkehrbar, – wenn es sich beim Käufer um einen Ausländer ohne feste Niederlassung in Finnland handelt und dieser im MwSt-Register nicht eingetragen ist; – wenn der Käufer eine Privatperson ist; eine Privatperson schuldet jedoch die MwSt, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ein neues Fahrzeug kauft; – wenn es um Versendungslieferungen von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen oder diesen Gleichgestellte in Finnland geht; – wenn es um die Beförderung von Passagieren geht; – wenn es um die folgenden, in Finnland erbrachten Leistungen geht: Unterricht, wissenschaftliche Dienstleistungen, Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung oder Sport, u. ä., sowie Dienstleistungen, die direkt mit deren Veranstaltung zusammenhängen. Ausländer, die in Finnland innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen bewirken, müssen sich registrieren lassen. Ausländer, die mit so genannten Verkäufen zum Nullsatz zu tun haben, müssen sich als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lassen, um Anspruch auf die Erstattung der MwSt für in Finnland getätigte Käufe zu haben. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland ist nicht verpflichtet, sich für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, wenn die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft greift, da dann der Käufer die MwSt für den Verkauf schuldet. Wann die Belastungsumkehrung nicht anwendbar ist, geht aus der Antwort auf Frage 4 hervor. 138 Ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung kann sich freiwillig für MwStZwecke registrieren lassen. Er muss dann einen Steuervertreter bestellen. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Uusimaa Regional Tax Office Corporate Tax Office Opastinsilta 12, P.O.Box 30 00052 VEROTUS Finnland Tel.: (+358) 20 466 017 Fax: (+358) 9 731 147 00 Die Registrierung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem finnischen Patent- und Registrierungsamt auf gemeinsamen Formularen, die - in Finnisch und Schwedisch - auf der Website www.ytj.fi verfügbar sind. 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Bei Inlandsumsätzen wird in Finnland keine MwSt-Nummer verwendet. Stattdessen zeigt auf den Rechnungen der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", dass der ausstellende Unternehmer für MwSt-Zwecke registriert ist. Jedes Unternehmen erhält hingegen eine Unternehmensnummer, sobald die Formulare zur Unternehmensgründung bei den Behörden eingegangen sind und das Unternehmensregister eingetragen worden ist. Um eine Unternehmensnummer zu erhalten, ist eines der Gründungsformulare aus der YSerie auszufüllen: Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Formular Y1, für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Formular Y2 und für Einzelunternehmer Formular Y3. Dem Formular ist die ausländische Entsprechung des Handelsregisterauszugs mit finnischer oder schwedischer Übersetzung beizulegen, aus der Name, Anschrift, Geschäftstätigkeit, Geschäftsjahr und die Namen der zeichnungsberechtigten Personen hervorgehen. Handelt es sich um eine GmbH, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft, ist außerdem die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag o. ä. im Original oder in beglaubigter Kopie mit finnischer oder schwedischer Übersetzung beizufügen. Muss ein Steuervertreter bestellt werden, muss der ausländische Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht beilegen, die den Steuervertreter dazu berechtigt, im Namen des Unternehmens die nach dem finnischen MwSt-Gesetz erforderlichen Unterlagen zu unterzeichnen. Auch hier ist eine finnische oder schwedische Übersetzung erforderlich. Muss ein Steuervertreter bestellt werden und hat der ausländische Unternehmer das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, ist eine Erklärung beizufügen, in der sich der Steuervertreter verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen. 139 Der Unternehmer wird über die Registrierung in Kenntnis gesetzt und erhält eine Unternehmensnummer. Eine MwSt-Nummer ist erst für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlich. Tätigt ein Unternehmer innergemeinschaftliche Käufe oder Verkäufe, bildet er seine MwStNummer aus der Unternehmensnummer, indem er den Ländercode FI voranstellt und den Bindestrich weglässt. Beispiel: Unternehmensnummer 1234567-8 wird zu MwSt-Nummer: FI12345678. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 35 000 EUR. 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 10 000 EUR. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einen entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner werden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der regionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss. 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einen entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner werden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der regionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss. Natürliche Personen werden von der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen. Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug über den Steuervertreter beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen. Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte außerdem ein Beleg dafür übermittelt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse 140 besitzt, um seine Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz wahrzunehmen. Hat der ausländische Unternehmer das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte eine Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er sich verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss über ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben eines Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts eingetragen werden. Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die sich aus der Steuerschuld eines Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande sein, die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist verpflichtet, über die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmers, die die Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Erklärungen eingereicht werden. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für die Vertreter ausländischer Steuerpflichtiger. Jedoch sind die Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden, verantwortlich. Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Einsicht in die Bücher gewähren. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Der ausländische Unternehmer wird nicht in das MwSt-Register eingetragen. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Die regionale Steuerbehörde kann eine Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt dies jedoch nur selten vor. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Ja. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger ohne feste Niederlassung in Finnland die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vermeiden möchte, kann er durch einen 141 entsprechenden Antrag für die in Finnland getätigten Verkäufe zum MwSt-Schuldner werden. Er benötigt dazu einen in Finnland ansässigen Steuervertreter, der von der regionalen Steuerbehörde zugelassen worden sein muss. Natürliche Personen werden von der regionalen Steuerbehörde nur in Ausnahmefällen zugelassen. Dem Gründungsformular sollte der Handelsregisterauszug über den Steuervertreter beigefügt werden. Daraus müssen die Geschäftstätigkeit des Vertreters und die Namen der für den Vertreter Zeichnungsberechtigten hervorgehen. Gehört Buchführung nicht zur Geschäftstätigkeit des Steuervertreters, sollte ein Beleg dafür beigelegt werden, dass der Vertreter die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um seine Pflichten als Vertreter gemäß dem finnischen MwSt-Gesetz wahrzunehmen. Hat der ausländische Unternehmer das Registrierungsformular selbst unterzeichnet, sollte eine Erklärung des Steuervertreters beigefügt werden, in der er sich verpflichtet, die Vertretung zu übernehmen. 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Steuervertreter muss von der regionalen Steuerbehörde zugelassen werden. Er muss über ausreichende Kenntnisse und genügend Sachwissen verfügen, um die Aufgaben eines Steuervertreters wahrnehmen zu können. In der Regel müssen Steuervertreter im Register des finnischen Patent- und Registrierungsamts eingetragen werden. Ein Steuervertreter ist dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die sich aus der Steuerschuld eines Ausländers ergeben, erfüllt werden. Er muss imstande sein, die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Er ist verpflichtet, über die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmers, die die Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden, Buch zu führen und die Unterlagen nach Ende des jeweiligen Rechnungszeitraums mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Ausländische Steuerpflichtige tragen selbst die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Erklärungen eingereicht werden. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für die Vertreter ausländischer Steuerpflichtiger. Jedoch sind die Steuervertreter nicht für die Entrichtung der Steuern, die ausländische Parteien schulden, verantwortlich. Ein Steuervertreter muss außerdem Beamten der regionalen Steuerbehörde und der nationalen Steuerverwaltung auf deren Ersuchen Einsicht in die Bücher gewähren. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Die regionale Steuerbehörde kann eine Bankbürgschaft verlangen. In der Praxis kommt dies jedoch nur selten vor. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung? Laut Buchführungsgesetz muss jeder, der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, Bücher führen, wobei sich jeder Eintrag auf einen Beleg stützen muss. 142 Nach dem MwSt-Gesetz ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn er für einen anderen Steuerpflichtigen oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirkt. Nach dem Buchführungsgesetz, dem MwSt-Gesetz und dem Unternehmensinformationsgesetz müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: – Rechnungsdatum und -nummer; – Name und Anschrift des Unternehmers, der die Dienstleistung oder Lieferung bewirkt; – Name und Anschrift des Unternehmers, an den die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wird; – Beschreibung der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen; – Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung; – das Entgelt für die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ohne MwSt; – den MwSt-Betrag, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt; – bei von der Steuer befreiten Lieferungen den Hinweis auf die Steuerbefreiung, – bei von der Steuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen die MwSt-Nummer des Leistungserbringers und des Kunden; – bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge eine Beschreibung, aus der in ausreichender Weise hervorgeht, dass es sich bei der Lieferung um ein neues Fahrzeug handelt; – bei Dreiecksgeschäften gemäß Artikel 28e Teil E Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Dreiecksgeschäft handelt, und die MwSt-Nummer des Lieferers und des folgenden Käufers; – der Vermerk "ALV rek." oder "Moms reg.", um anzuzeigen, dass der Lieferer zu MwSt-Zwecken registriert ist; – die Unternehmensnummer. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Nach dem MwSt-Gesetz reicht es bei Bargeschäften aus, dem Kunden eine Quittung auszustellen. 143 MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Jeder für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer hat regelmäßig eine MwSt-Erklärung einzureichen. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt einen Monat. Die geschuldete MwSt und die MwSt-Erklärung sind spätestens bis zum 15. des zweiten Monats nach dem Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums zu entrichten bzw. einzureichen. Eine monatliche MwSt-Erklärung ist auch dann einzureichen, wenn ein für MwSt-Zwecke registrierter Unternehmer für einen Monat keine MwSt zahlt oder keine steuerpflichtigen Umsätze bewirkt hat. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Für Urerzeuger in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei beträgt der Erklärungszeitraum ein Kalenderjahr. Die MwSt-Erklärung und die geschuldete MwSt sind bis Ende Februar des Jahres, das dem betreffenden Kalenderjahr folgt, einzureichen bzw. zu bezahlen. Urerzeuger können sich jedoch auch für den normalen Erklärungszeitraum entscheiden. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Nein. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Die Zusammenfassende Meldung ist vierteljährlich spätestens am 15. des zweiten Monats nach dem jeweiligen Quartal einzureichen. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein. 144 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Nein. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Elektronische Rechnungstellung ist zulässig. Die Rechnung sollte die in der Anwort auf Frage 19 angegebenen Informationen enthalten. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? MwSt-Erklärungen können unter Verwendung des TYVI-Systems elektronisch eingereicht werden. Im Rahmen dieses Systems gehen die elektronischen MwSt-Erklärungen über einen Vermittler bei der Steuerverwaltung ein. Vier verschiedene Vermittler können gewählt werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder Tietoenator Oy. Sie bieten unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die teilweise gebührenpflichtig sind. Links zu den Vermittlern finden sich auf der Website der Steuerverwaltung (www.vero.fi). Der Steuerzahler schließt einen Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält von diesem zur Einreichung der MwSt-Erklärung einen Benutzernamen und ein Passwort. Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass die MwSt-Erklärung über das TYVI-System einreicht wird. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Zusammenfassende Meldungen können bei Verwendung des TYVI-Systems elektronisch eingereicht werden. Elektronisch eingereichte Zusammenfassende Meldungen gehen im Rahmen dieses Systems über einen Vermittler bei der Steuerverwaltung ein. Vier verschiedene Vermittler können gewählt werden: Elma Oy, Sonera Oy, Suomen Posti Oy oder Tietoenator Oy. Sie bieten unterschiedliche Übermittlungsdienstleistungen an, die teilweise gebührenpflichtig sind. Links zu den Vermittlern finden sich auf der Website der Steuerverwaltung (www.vero.fi). 145 Der Steuerzahler schließt einen Vertrag mit dem TYVI-Vermittler ab und erhält von diesem zur Einreichung der Zusammenfassenden Meldung einen Benutzernamen und ein Passwort. Es ist nicht erforderlich, die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, dass die Zusammenfassende Meldung über das TYVI-System einreicht wird. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Nein. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Nein. 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare sind in Finnisch, Schwedisch und Englisch verfügbar. VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Vorsteuerabzug ist nicht möglich für – Erwerb einer Immobilie, die der Steuerpflichtige oder dessen Beschäftigte als Wohnung, Kindergarten oder Freizeiteinrichtung verwenden und den mit der Immobilie bzw. ihrer Verwendung zusammenhängenden Gegenständen und Dienstleistungen; – Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Beförderung des Steuerpflichtigen oder dessen Beschäftigte vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück; – Repräsentationsaufwendungen; – Erwerb von Postwertzeichen oder vergleichbaren Marken, wenn der Verkauf der Beförderungsleistung im Ausland stattfindet und daher keine Steuerschuld entsteht; – Erwerb von Personenfahrzeugen, Krafträdern, Wohnanhängern, Sport- und Freizeitbooten, Luftfahrzeugen mit einem Gewicht unter 1 550 kg und allen damit zusammenhängenden Gegenständen und Dienstleistungen. Dagegen kann Vorsteuer abgezogen werden, wenn es sich um Land- und Wasserfahrzeuge handelt, die weiterverkauft, vermietet, zur gewerblichen Personenbeförderung oder für die Zwecke einer Fahrschule verwendet werden. Vorsteuer kann auch abgezogen werden bei 146 Personenfahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke eingesetzt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Reiseveranstalter können bei Gegenständen und Dienstleistungen, die sie an Reisende liefern, keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Vorsteuerabzug ist auch nicht möglich bei Gegenständen, auf deren Verkauf die Differenzbesteuerungsregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten angewendet wird. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Keine. 147 SCHWEDEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Viele Informationen über die MwSt-Vorschriften sind auf der Website der schwedischen Finanzverwaltung ('Riksskatteverket') verfügbar (www.rsv.se). In Schweden ansässige Unternehmer erhalten Informationen bei der örtlichen Steuerbehörde, bei der sie registriert sind. Die Adressen dieser örtlichen Steuerbehörden finden sich auf der Website der Finanzverwaltung oder auch in den örtlichen Telefonbüchern unter dem Eintrag 'Skattemyndigheten'. Ist ein Unternehmer nicht in Schweden ansässig oder hat er dort einen Steuervertreter, so kann er sich unter folgender Anschrift an die Steuerbehörde in Stockholm wenden: Skattemyndigheten i Stockholms län Skattekontor Riks SE 106 61 Stockholm Schweden Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00) Fax: 08-642 92 61 (aus dem Ausland: +46-8-642 92 61) E-Mail: [email protected] 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Die Adresse der Website lautet: www.rsv.se Auf dieser Website der schwedischen Finanzverwaltung stehen fast alle Informationen des Amts zur Verfügung: Definitionen, Informationshefte, Formulare, Handbücher, Rechtsprechung, offizielle Mitteilungen und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die Website ist in schwedischer Sprache, doch einige Informationen sind auch in Englisch und - in weitaus geringerem Umfang - in Finnisch, Französisch und Deutsch verfügbar. 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Die Vorschriften können auf folgenden, bisher nur auf Schwedisch verfügbaren Internetseiten abgerufen werden: www.riksdagen.se www.notisum.se www.lagrummet.gov.se 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Anträge auf MwSt-Registrierung sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Unternehmenstätigkei unter Verwendung eines speziellen, bei den Steuerbehörden erhältlichen Vordrucks bei der Steuerbehörde zu stellen, die für den Niederlassungsort zuständig ist. Nach der Registrierung erhält der Unternehmer eine entsprechende Bestätigung, in der die Mwst-Nummer und der Erklärungszeitraum usw. angegeben sind. Ausländische Unternehmer, die in Schweden über eine Tochtergesellschaft eine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben, müssen sich wie schwedische Unternehmer bei der für den Niederlassungsort der Tochtergesellschaft zuständigen Steuerbehörde registrieren lassen. Besitzt der ausländische Unternehmer keine Tochtergesellschaft in Schweden, betreibt seine Tätigkeit aber von einer festen Niederlassung in Schweden aus (z. B. über eine Zweigniederlassung), so muss er sich bei der Steuerbehörde für den Bezirk Stockholm registrieren lassen. Gleiches gilt für Unternehmer ohne feste Niederlassung in Schweden. Ausländische Unternehmer aus Ländern, mit denen Schweden kein Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen sich über einen Vertreter registrieren lassen. Dabei kann es sich um eine Person mit festem Wohnsitz in Schweden oder ein Unternehmen mit fester Niederlassung oder einer auf Dauer angelegten Geschäftstätigkeit in Schweden handeln. Der Vertreter muss von der Steuerbehörde zugelassen werden. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Seit 1. Juli 2002 gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn ein schwedischer Unternehmer in Schweden Gegenstände von einem ausländischen Unternehmer erwirbt, der in Schweden nicht für MwSt-Zwecke registriert ist. In diesen Fällen schuldet der Käufer die MwSt für die bewirkte Lieferung. Obwohl der ausländische Unternehmer also nicht Steuerschuldner ist, muss er in Schweden registriert sein und die bewirkte Lieferung in seinen vierteljährlichen Aufstellungen verzeichnen, um eine Besteuerung in seinem Herkunftsland zu vermeiden. Auch wenn die Steuerschuldnerschaft beim Käufer liegt, kann sich ein ausländischer Unternehmer freiwillig in Schweden für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Ausländische Unternehmer, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Unternehmen in Schweden erbringen, sind nicht zur MwSt-Registrierung verpflichtet: 149 (1) Einräumung und Nutzung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Warenzeichen u. ä.; (2) Leistungen auf dem Gebiet der Werbung; (3) Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern, Büroarbeiten, Übersetzungen u. ä.; (4) EDV und Entwicklung von EDV-Systemen oder -programmen; (5) Informationsdienstleistungen; (6) Bank- und Finanzdienstleistungen, Schließfächern; (7) Gestellung von Personal; (8) Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel und -zubehör; (9) Abtretung von unter Punkt (1) genannten Rechten oder Verpflichtung, eine bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben; (10) Telekommunikationsdienstleistungen. Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. (11) Ausführung von unter (1) bis (10) genannten Dienstleistungen im Namen und für Rechnung eines Dritten. ausgenommen die Vermietung von Ausländische Unternehmer, die folgende Dienstleistungen gewerblich für Personen erbringen, die in Schweden für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen sich ebenfalls nicht registrieren lassen: (1) Beförderung innerhalb Schwedens; (2) Gütertransporte (und Vermittlung von Gütertransporten) mit Ausgangspunkt Schweden, wenn der Kunde dafür eine schwedische MwSt-Nummer verwendet; (3) verantwortliche Übernahme von Be-/Entladung und ähnlichen Dienstleistungen im Transportgewerbe (Nebentätigkeiten) in Schweden, für die der Kunde in keinem anderen EU-Mitgliedstaat eine MwSt-Nummer verwendet; (4) Nebentätigkeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden und für die der Kunde eine schwedische MwSt-Nummer verwendet; (5) Ausführung von Nebentätigkeiten im Namen und für Rechnung eines Dritten, wenn der Käufer zum Erwerb dieser Dienstleistungen eine schwedische MwStNummer verwendet; 150 (6) Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Dritten, wenn die Gegenstände in Schweden verkauft werden und der Hauptauftragnehmer in keinem anderen EU-Mitgliedstaat eine MwSt-Nummer verwendet hat; (7) Lieferung von Gegenständen im Namen und für Rechnung eines Dritten, wenn die Gegenstände in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden und der Hauptauftragnehmer eine schwedische MwSt-Nummer verwendet. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Antragsformulare für die MwSt-Registrierung können telefonisch bei der Steuerbehörde in Stockholm angefordert werden (Tel.: 08-694 22 00, aus dem Ausland: +46-8-694 22 00) und sind auch über die Website der Finanzverwaltung abrufbar (www.rsv.se). Sie können Formulare auch an folgender Anschrift bei der Steuerbehörde in Stockholm anfordern: Skattemyndigheten i Stockholms län Skattekontor Riks SE 106 61 Stockholm Schweden Tel.: 08-694 10 00 (aus dem Ausland: +46-8-694 10 00) Fax: 08-642 52 30 (aus dem Ausland: +46-8-643 52 30) E-Mail: [email protected] 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Die Registrierung ist über das vorgesehene Formular RSV 4620 zu beantragen. Ausländische Unternehmer aus Ländern, mit denen Schweden kein Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen einen Bevollmächtigten bestellen, der in ihrem Namen handelt. Wird der Registrierungsantrag über einen Bevollmächtigten gestellt, ist die dem Bevollmächtigten ausgestellte Vollmacht dem Antrag beizufügen. Für die Vollmacht gibt es ein Standardformular (RSV 5703) der Steuerbehörde. Eine Vollmacht zieht nicht das Recht nach sich, Zahlungen auf dem Postamt oder einer Bank entgegenzunehmen. Anträge sind vom ausländischen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und sollten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Unternehmenstätigkeit bei folgender Stelle eingereicht werden: Skattemyndigheten i Stockholm Skattekontor Riks SE 106 61 Stockholm Schweden 151 Dem Antrag ist ein Nachweis über die Registrierung des ausländischen Unternehmers in seinem Herkunftsland beizufügen. Entsprechend muss auch ein Bevollmächtigter seine Registrierung nachweisen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um eine natürliche Person, muss er in der Lage sein, einen Nachweis über seinen Wohnsitz in Schweden zu erbringen. Die Registrierungsnachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein. Nach der Zulassung durch die Steuerbehörde wird eine Registrierungsbestätigung ausgestellt. Die Formulare für die MwSt-Erklärung werden automatisch zugesandt. Ist ein ausländischer Unternehmer über einen Bevollmächtigten registriert, werden die Formulare dem Bevollmächtigten zugestellt. Weitere Informationen enthält das Informationsheft "Skattekonto för företagare" (Steuerkonten von Unternehmern) (RSV 409). SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 320 000 SEK 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 90 000 SEK BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Ausländische Unternehmer aus Ländern, mit denen Schweden kein Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen im Steuerbereich abgeschlossen hat, müssen einen Bevollmächtigten bestellen, der in allen MwSt-Angelegenheiten in ihrem Namen handelt. 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Bei dem Bevollmächtigten muss es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln, die in Schweden ansässig ist oder dort eine registrierte Niederlassung hat und die von den Steuerbehörden als Bevollmächtigter zugelassen wurde. Auch wenn ein ausländischer Unternehmer über einen Bevollmächtigten in Schweden registriert ist, bleibt er weiterhin Schuldner der MwSt. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und die Zusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen Unternehmers einzureichen. Die Bücher des Unternehmers müssen in den Geschäftsräumen des 152 schwedischen Bevollmächtigten unmittelbar zugänglich sein. Die Rechte des Bevollmächtigten sind denen eines ordentlich registrierten Unternehmers vergleichbar. Der Bevollmächtigte hat ein Zugangsrecht zu Unterlagen, die den vertretenen ausländischen Unternehmer betreffen. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Tätigt ein ausländischer Unternehmer aus einem Land, mit dem Schweden kein Rechtshilfeabkommen für die Steuerbeitreibung und den Austausch von Informationen im Steuerbereich abgeschlossen hat, steuerpflichtige Umsätze in Schweden und ist nicht über einen schwedischen Bevollmächtigten registriert, wird eine Untersuchung angestellt, auf deren Grundlage zusätzliche Steuern, Zinsen und Bußgelder erhoben werden können. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Die schwedische Steuerbehörde kann von einem ausländischen Unternehmen verlangen, eine Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob eine Sicherheit erforderlich ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen Unternehmers ab. Kann er - beispielsweise durch Referenz einer schwedischen Bank - nachweisen, dass seine finanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte keine besondere Sicherheit verlangt werden. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Ja. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Ein Bevollmächtigter muss einen dauerhaften Wohnsitz in Schweden haben; handelt es sich um eine juristische Person, muss sich die Firmenleitung in Schweden befinden oder das Unternehmen eine feste Niederlassung in Schweden haben. 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die MwSt-Erklärungen und die Zusammenfassenden Meldungen im Namen des ausländischen Unternehmers einzureichen. Die Bücher des Unternehmers müssen in den Geschäftsräumen des schwedischen Vertreters unmittelbar zugänglich sein. Die Rechte des Bevollmächtigten sind denen eines ordentlich registrierten Unternehmers vergleichbar. 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Die schwedische Steuerbehörde kann von einem ausländischen Unternehmen verlangen, eine Sicherheit für künftige MwSt-Zahlungen zu leisten. Ob eine Sicherheit erforderlich 153 ist, hängt von der finanziellen Situation des ausländischen Unternehmers ab. Kann er - beispielsweise durch Referenz einer schwedischen Bank - nachweisen, dass seine finanzielle Lage unbedenklich ist, dürfte keine besondere Sicherheit verlangt werden. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung? Grundsätzlich ist für jede Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie für Vorauszahlungen im Zusammenhang mit derartigen Lieferungen eine Rechnung auszustellen. Die Rechnung muss Rechnungsbetrag, MwSt-Beträge und andere für die Ermittlung der Steuerschuld und für den Vorsteuerabzug relevante Angaben enthalten. Im einzelnen muss Folgendes daraus hervorgehen: – Rechnungsbetrag; – MwSt-Betrag; – Name und Anschrift des Rechnungsausstellers (oder andere Angaben, die seine Identifikation erlauben); – Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (oder andere Angaben, die seine Identifikation erlauben); – Art des Umsatzes: – Ort, an dem die Gegenstände in Empfang genommen werden; – Registriernummer des Rechnungsausstellers; – bei innergemeinschaftlichen Lieferungen MwSt-Nummer des Lieferers und des Käufers. Die Steuer wird auf Grundlage der auf der Rechnung angegebenen Beträge erhoben, d.h. – entweder Preis ohne MwSt plus MwSt-Betrag oder – Preis inklusive MwSt mit gesonderter MwSt-Ausweisung. Wird üblicherweise auf ganze SEK gerundet, ist dies auch beim MwSt-Betrag zulässig. Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wird, dass der Käufer eine schriftliche Erklärung abgibt, die die für eine Rechnung geforderten Angaben enthält. Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist immer eine Rechnung auszustellen, auf der die MwSt-Nummer sowohl des Lieferers als auch des Käufers angegeben sein muss. Kopien von Rechnungen und anderen Buchungsbelegen sind vom Bevollmächtigten an seiner Anschrift aufzubewahren. 154 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Eine Rechnung muss dann nicht ausgestellt werden, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wird, dass der Käufer eine schriftliche Erklärung abgibt, die die für eine Rechnung geforderten Angaben enthält. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Registrierte Unternehmer müssen in jedem Fall periodische MwSt-Erklärungen einreichen bzw. in einigen Fällen ihre Einkommensteuererklärung auf die MwSt ausweiten. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Die MwSt kann auf zweierlei Weise erklärt werden: entweder in der MwSt-Erklärung oder in der Einkommensteuererklärung. Letztere erfasst nicht nur die MwSt, sondern auch die Arbeitgeberabgaben und Steuerabzüge auf Löhne und Gehälter. Es gibt zwei Erklärungszeiträume für die MwSt: ein Monat oder ein Jahr. Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens 200 000 SEK im Jahr können die MwSt-Erklärung jährlich einreichen. Unternehmer mit einem Umsatz von höchstens 1 Mio. SEK im Jahr müssen die MwSt dagegen in ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen, sofern die Steuerbehörde nicht aufgrund eines Antrags des Steuerschuldners anders entscheidet. Andere Unternehmer müssen monatliche MwSt-Erklärungen einreichen. Die Frist für die Entrichtung der Steuer endet gleichzeitig mit der Frist für die Einreichung der Erklärung. Überschreitet der Umsatz des Unternehmers 40 Mio. SEK im Jahr, müssen die Erklärung und die Zahlung spätestens 26 Tage nach Ende des Erklärungszeitraums eingereicht bzw. entrichtet werden. Beträgt der Umsatz des Unternehmers nicht mehr als 40 Mio. SEK jährlich, sind die Erklärung und die Steuer spätestens einen Monat und zwölf Tage nach Ende des Erklärungszeitraums einzureichen bzw. zu entrichten. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Nein, vgl. die Antwort auf Frage 22. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Nein. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 155 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Bezugszeitraum für die Zusammenfassenden Meldungen ist normalerweise ein Quartal. Die Einreichung einer jährlichen Meldung kann von der Finanzverwaltung unter folgenden Bedingungen gestattet werden: – Das Rechnungsjahr des Unternehmers fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. – Die Steuerbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr beträgt insgesamt höchstens 200 000 SEK. – Der Wert der Gegenstände, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten für MwSt-Zwecke registrierte Käufer geliefert wurden, beträgt maximal 120 000 SEK im Kalenderjahr. Die Zusammenfassende Meldung für das ganze Kalenderjahr ist spätestens am 5. Februar des Folgejahres einzureichen. Fällt dieser Tag auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, muss die Meldung spätenstens am darauffolgenden Arbeitstag eingereicht werden. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein. 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Nein. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Elektronische Rechnungstellung ist in Schweden zulässig. Für Ausstellung und Inhalt elektronischer Rechnungen gelten dieselben Bestimmungen wie für herkömmliche Rechnungen (vgl. die Antwort auf Frage 19). 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Elektronische MwSt-Erklärungen sind in Schweden zulässig, doch muss der Steuerpflichtige vorab die Genehmigung der Finanzverwaltung einholen. Fast alle Unternehmer und Arbeitgeber können MwSt-Erklärungen elektronisch einreichen. Es gelten jedoch folgende Bedingungen bzw. Ausnahmen: – Um eine schriftliche Genehmigung zu erhalten, sind eine Adresse in Schweden und ein schwedisches Personenkennzeichen erforderlich. 156 – Eine elektronische Einreichung ist nicht möglich, wenn mit der Erklärung auch Belege zu übermitteln sind. – Nicht möglich ist die elektronische Einreichung auch bei Unternehmern, deren MwStRegistrierung nur für eine bestimmte Jahreszeit gilt und die daher nur zu einer bestimmten Zeit im Jahr Erklärungen einreichen. Der Steuerbehörde sind ein Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Genehmigung und ein Antrag auf elektronische Einreichung zuzuleiten. Den Antrag auf schriftliche Genehmigung leitet die Steuerbehörde an die für die Erteilung dieser Genehmigung zuständige Stelle 'Posten Sverige AB' weiter. Die Angaben werden vertraulich behandelt. Antragsformulare sind über die Website der Finanzverwaltung verfügbar (http://www.rsv.se) oder können bei den Steuerbehörden direkt angefordert werden. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Ja. Zur Datenübertragung ist das ELDA-Programm zu verwenden, das kostenlos bei der Steuerbehörde (Formular RSV 2695) oder über die Website des Zentralamts für Finanzverwaltung (http://www.rsv.se) erhältlich ist. 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Nein. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Nein. 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung sind nur in Schwedisch verfügbar. 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? – Erwerb und Miete von Vermögensgegenständen, mit bestimmten Ausnahmen; – in den Bereichen Gesundheit, Zahngesundheit und Sozialfürsorge, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt; – Bildung, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt; – Banken und Finanzen; 157 – Versicherungen; – Anlagegold; – kulturelle Aktivitäten, mit bestimmten Ausnahmen; – in bestimmten Fällen Sportveranstaltungen; – Mitgliederzeitschriften Bedingungen erfüllt; oder Eintrittsgebühren und Mitarbeiterzeitungen, Teilnahmegebühren außer es sind für bestimmte – von Organisationen herausgegebene, mindestens viermal jährlich erscheinende Zeitschriften, die hauptsächlich religiöse, parteipolitische, ökologische oder sportliche Inhalte haben oder der Bekämpfung von Alkoholmissbrauch, der Förderung der nationalen Verteidigung oder der Vertretung der Interessen behinderter Menschen dienen; – Verkauf von Programmen und Katalogen mit Bezug auf eine eigene Tätigkeit, die weder der Steuerpflicht unterliegt noch zu Erstattungen berechtigt; – Reklame in nicht der MwSt unterliegenden Zeitschriften, Programmen oder Katalogen; – Herstellung von Zeitschriften, die von Organisationen herausgegeben werden, Mitgliedszeitschriften oder Mitarbeiterzeitungen, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt; – öffentliche Rundfunk- und Fernsehprogramme; – Wasser- und Luftfahrzeuge usw., außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt; – Rettungsboote, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt; – Geldscheine und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch keine Sammlerstücke; – menschliche Organe, Blut oder Frauenmilch; – Flugbenzin oder -kerosin; – Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele; – Ausheben und Pflege von Gräbern; – Goldlieferungen an die schwedische Nationalbank; – nicht liquides Vermögen, sofern der Verkäufer kein Recht auf Vorsteuerabzug oder MwSt-Erstattung hatte, als er das Vermögen erwarb - es gelten einige Ausnahmen; – Lagerhäuser bzw. -räume und anderes, zum Unternehmen gehörendes Vermögen, sofern die Übertragung im Rahmen der Unternehmensübertragung oder als Teil des Unternehmens oder bei einem Unternehmenszusammenschluss o. ä. erfolgt und der Käufer steuerpflichtig oder erstattungsberechtigt ist; 158 – Verkauf von Motorfahrzeugen an ausländische Botschaften und ihre Mitarbeiter, außer es sind bestimmte Bedingungen erfüllt; – Kosten für den Eigengebrauch von Gegenständen zu Repräsentationszwecken, sofern ein Anspruch darauf besteht, derartige Aufwendungen von der Einkommensteuer abzusetzen; – Eigengebrauch von Gegenständen und Dienstleistungen durch regionale oder zentrale Regierungsstellen; – Einfuhren, die gemäß dem Gesetz über die Freiheit zur Steuerentrichtung auf Einfuhren (1994:1551) eine Steuerbefreiung nach sich ziehen; – bestimmte Verkäufe im innergemeinschaftlichen Handel; – Zustellung/Beförderung von Briefen und Paketen an Empfänger in Schweden und damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die ein Zustelldienst für einen ausländischen Zustelldienst ausführt; – Einfuhrkosten; – bestimmte Verkäufe und Einfuhren, die nicht zum Zweck des Endverbrauchs erfolgen; die MwSt-Befreiung endet, sobald die Gegenstände das Lager verlassen; – Verkauf von Dienstleistungen, die innerhalb eines selbständigen Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen erbracht werden, sofern die Tätigkeit nicht auf andere Weise zur Steuerpflicht führt; – Personen, die bei den EU-Institutionen und -Einrichtungen oder bei internationalen Organisationen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat angestellt sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in Schweden steuerfreie Einkäufe tätigen. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Für das Leasing (Mieten) von PKWs kann die Vorsteuer zu höchstens 50 % abgezogen werden. VEREINIGTES KÖNIGREICH ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Wenn der Unternehmer keine Niederlassung im VK hat und KEINEN Steuerbevollmächtigten ('tax agent') oder Steuervertreter ('tax representative') bestellt hat, muss er sich an folgende Stelle wenden: 159 Aberdeen Non-established Taxable Persons Unit (NETPU) Custom House 28 Guild Street Aberdeen AB9 2DY Vereinigtes Königreich Tel.: (+44 1224) 844 653/4/5 Fax: (+44 1224) 844 611 E-Mail: [email protected] [email protected] Andere allgemeine Fragen zur Mehrwertsteuer oder anderen Steuern und Abgaben im Zuständigkeitsbereich der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and Excise') sind an den 'National Advice Service' (NAS) zu richten (Montag bis Freitag: 8 bis 20 Uhr Ortszeit VK, Tel. (+44 208) 929 0152). Das NAS schickt auf Anfrage auch gedruckte Exemplare aller Formulare und MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') zu. 2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung ('HM Customs and Excise') findet sich unter folgender Adresse: http://www.hmce.gov.uk Die Website enthält folgende Informationen zur MwSt: Allgemeine Einleitung (General introduction) Wann ist eine Registrierung für MwSt-Zwecke erforderlich bzw. möglich (When to register for VAT), einschl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen MwSt-Abmeldung (Cancellation of VAT registration), einschl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen Wann und wie sind die bei der Registrierung gemachten Angaben zu ändern (When and how to change your registration details), einschl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen Weitere Informationen über auszufüllende Formulare (Further information about forms to complete), einschl. der entsprechenden Formulare und MwSt-Mitteilungen Elektronische MwSt-Erklärung (Electronic VAT Return) Häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions - FAQs) 160 Volltext aller MwSt-Mitteilungen (VAT Notices) Ansprechpartner im 'National Advice Service' (NAS) Die Informationen sind in Englisch und Walisisch verfügbar. 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt? In welchen Sprachen? über die MwSt Die Rechtsvorschriften sind in gedruckter Form auf Englisch im Buchhandel erhältlich oder können bei 'The Stationery Office Ltd' bestellt werden (Tel. (+44 870) 600 5522, Fax (+44 870) 600 5533). Auf folgender Website des 'Her Majesty's Stationery Office' (HMSO) sind sie auch im Internet verfügbar: www.legislation.hmso.gov.uk MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? 4.1 Normale Registrierung (a) Obligatorische Registrierung Bewirkt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen im VK und überschreitet der Gesamtwert dieser Lieferungen in den unmittelbar vorausgegangenen 12 Monaten oder aller Voraussicht nach allein in den folgenden 30 Tagen die im VK geltende Schwelle für die MwSt-Registrierung (derzeit 55 000 GBP, 86 112 EUR∗), so muss er sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen. (b) Freiwillige Registrierung Weist ein Unternehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung nach, dass seine Tätigkeiten von der MwSt erfasst werden, d. h. dass er steuerpflichtige Lieferungen bewirkt, kann er sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Ein Unternehmer kann sich auch freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zollund Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er die feste Absicht hat, steuerpflichtige Lieferungen zu bewirken. Ein Unternehmer, der ausschließlich von der Steuer befreite Lieferungen bewirkt, erfüllt die Voraussetzungen für eine MwSt-Registrierung im VK nicht. Er bewirkt keine steuerpflichtigen Lieferungen und ist daher weder verpflichtet, sich registrieren zu lassen, noch kann er sich freiwillig anmelden. ∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. 161 4.2 Versendungslieferungen a) Obligatorische Registrierung Alle in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer, die Gegenstände an Personen, die keine MwSt-Nummer im VK haben, verkaufen und für deren Lieferung verantwortlich sind, müssen die MwSt-Registrierung beantragen, wenn der Wert dieser Verkäufe an Kunden im VK in einem Kalenderjahr 70 000 GBP (109 598 EUR∗) überschreitet. (b) Freiwillige Registrierung Ein Unternehmer, der Versendungslieferungen tätigt und dessen Umsätze dabei unter der Schwelle von 70 000 GBP (109 598 EUR∗) bleiben, kann sich entscheiden, das VK zum Ort der Lieferung zu machen, und muss sich dann im VK für MwSt-Zwecke registrieren lassen. 4.3 Erwerb (a) Obligatorische Registrierung Ist ein Unternehmer im VK nicht für MwSt-Zwecke registriert und erwirbt dort Gegenstände direkt von einem Lieferer mit MwSt-Nummer in einem anderen Mitgliedstaat, so muss er sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der Gesamtwert der gelieferten Gegenstände in einem Kalenderjahr 55 000 GBP (86 112 EUR∗) übersteigt oder damit zu rechnen ist, dass er allein in den nächsten dreißig Tagen 55 000 GBP (86 112 EUR∗) überschreitet. (b) Freiwillige Registrierung Ein Unternehmer kann sich freiwillig registrieren lassen, wenn er der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung nachweist, dass er entsprechende Erwerbe tätigt bzw. die feste Absicht hat, derartige Erwerbe zu tätigen. ∗ ∗ ∗ ∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. 162 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Wird die MwSt für den Erwerb von Gegenständen von dem Kunden im VK geschuldet oder greift bei Dienstleistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, sich im VK für MwSt-Zwecke anzumelden, kann sich jedoch freiwillig registrieren lassen. Nähere Informationen hierzu enthält die Antwort auf Frage 4. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) Vgl. oben Antwort auf Frage 1. 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. MwSt-Nummern ('registration numbers') werden von regionalen Registrierungsstellen ('Regional Registration Units') zugeteilt. Hat ein Unternehmer einen Antrag auf Registrierung für MwSt-Zwecke gestellt, so überprüft die regionale Registrierungsstelle die Angaben auf dem/den eingereichten Formular/en. Nach Feststellung der Richtigkeit der Angaben vergibt die Registrierungsstelle eine MwSt-Nummer an den Unternehmer und teilt ihm das Datum der Registrierung mit. Unmittelbar anschließend wird dem Unternehmer eine Bescheinigung über die erfolgte Registrierung zugestellt, aus der alle Angaben hervorgehen. Ein ständig im VK ansässiger ausländischer Unternehmer muss Formular VAT 1 ausfüllen, das - gegebenenfalls zusammen mit zusätzlich erbetenen Angaben - bei der regionalen Registrierungsstelle einzureichen ist. Ein ausländischer Unternehmer, der keine Niederlassung im VK hat (d.h. ein gebietsfremder Steuerpflichtiger), kann verpflichtet sein, sich zu MwSt-Zwecken registrieren zu lassen. Er kann seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer selbst wahrnehmen; in diesem Fall muss er sich bei der 'Non-established Taxable Person Unit' (NETPU - Stelle für Steuerpflichtige ohne Niederlassung) in Aberdeen registrieren lassen. Wenn er stattdessen einen in seinem Namen handelnden Steuerbevollmächtigten oder Steuervertreter bestellt, muss die Registrierung bei jener Registrierungsstelle ('Registration Unit') erfolgen, die für den Bevollmächtigten oder Steuervertreter örtlich zuständig ist. Für die MwSt-Registrierung gelten folgende Mindestzeiträume: (1) NORMALE REGISTRIERUNG IM VK Keine Mindestdauer. (2) VERSENDUNGSLIEFERUNGEN 163 Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst keine Einschränkung. (3) ERWERB Zwei Kalenderjahre bei freiwilliger Registrierung, sonst keine Einschränkung. SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 70 000 GBP (109 598 EUR∗) 9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? 55 000 GBP (86 112 EUR∗) BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Unternehmen mit Sitz in einem Land außerhalb der EU können unter bestimmten Umständen - wenn die Entrichtung der Steuer möglicherweise in Frage gestellt ist und sofern mit dem Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kein Rechtshilfeabkommen ähnlich jenen innerhalb der EU abgeschlossen wurde - von den britischen Behörden angewiesen werden, einen Steuervertreter zu bestellen, der in MwStAngelegenheiten in ihrem Namen handelt. 11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU kann freiwillig einen Steuervertreter bestellen. Jede im VK ansässige Person kann Steuervertreter werden. 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? • Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht. • Er kann jederzeit von seiner Bestellung als Steuervertreter zurücktreten. ∗ ∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. 164 • Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriften und für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Eine strafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen. Weitere Informationen über Steuervertreter ('tax representatives') und Steuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 700/1. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung kann von Unternehmen mit Sitz in Ländern, mit denen keine Rechtshilfeabkommen geschlossen wurden, verlangen, einen Steuervertreter zu bestellen. 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Nein, ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist nicht verpflichtet, eine Bankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern, wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Ein Unternehmen mit Niederlassung in der EU muss keinen Steuervertreter bestellen, kann dies jedoch freiwillig tun. 16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters? Um zum Steuervertreter bestellt werden zu können, muss eine Person lediglich im VK ansässig sein. 17. Welche Rechten und Pflichten hat ein Steuervertreter? • Er hat Zugang zum unabhängigen Mehrwertsteuer-Gericht. • Er kann jederzeit von seiner Bestellung als Steuervertreter zurücktreten. • Er haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der britischen MwSt-Vorschriften und für die Entrichtung der von dem Unternehmen geschuldeten MwSt. Eine strafrechtliche Haftung ist bei nicht schuldhaftem Verhalten jedoch ausgeschlossen. Weitere Informationen über Steuervertreter ('tax representatives') und Steuerbevollmächtigte ('tax agents') enthält die MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 700/1. 165 18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Es gibt keine Fälle, in denen ein Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet ist, eine Bankbürgschaft zu stellen. Die britischen Behörden können jedoch Sicherheiten fordern, wenn sie annehmen, dass die Entrichtung der Steuer in Frage gestellt ist. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung? Wer muss eine Rechnung ausstellen? Im VK für MwSt-Zwecke registrierte Personen. In welchen Fällen? Für (1) Lieferungen an einen Steuerpflichtigen im VK, (2) Lieferungen an eine Person in einem anderen EG-Staat, (3) Versendungslieferungen und bei (4) Eingang einer Vorauszahlung von einer Person aus einem anderen EG-Staat. Innerhalb welcher Frist? Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung auszustellen. Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Normale Lieferungen im VK: (1) Rechnungsnummer; (2) Zeitpunkt der Lieferung; (3) Datum der Rechnungstellung (sofern abweichend vom Zeitpunkt der Lieferung); (4) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers; (5) Name (oder Firmenname) und Anschrift des Kunden; (6) Art der Lieferung (Verkauf, Mietkauf, Darlehen, Tauschgeschäft, Miete, Leasing oder Vermietung, Be- oder Verarbeitung, Kommissionsverkauf oder Verkauf mit Rückgaberecht); (7) zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungen ausreichende Beschreibung; (8) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen, MwSt-Satz und Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt in GBP; (9) Höhe eines etwaigen Barzahlungsrabatts in %; 166 (10) jeweils anwendbare MwSt-Sätze und -Beträge in GBP; (11) Gesamtbetrag der zu entrichtenden MwSt in GBP. Bei Lieferungen an Personen in einem anderen EG-Mitgliedstaat sind außerdem folgende Angaben zu machen: (1) der MwSt-Nummer des Lieferers ist der Kode "GB" voranzustellen; (2) falls vorhanden, die MwSt-Nummer des Kunden im anderen EG-Staat samt Länderkode; (3) bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine hinreichende Beschreibung, mit der dieses als neues Fahrzeug identifiziert werden kann; (4) der zu zahlende Gesamtrechnungsbetrag ohne MwSt; (5) für jede Beschreibung: Menge der Gegenstände oder Umfang der Dienstleistungen; bei einem MwSt-Satz über Null: der MwSt-Satz und der zu zahlende Betrag ohne MwSt in GBP; (6) bei steuerpflichtiger Lieferung von Gegenständen außerdem die oben unter (10) und (11) geforderten Angaben. Bei einzelnen Lieferungen im Wert von bis zu 100 GBP (157 EUR∗) (einschließlich MwSt) kann eine weniger detaillierte Rechnung ausgestellt werden, die folgende Angaben enthalten muss: (1) Name, Anschrift und MwSt-Nummer des Lieferers; (2) Zeitpunkt der Lieferung; (3) eine Beschreibung zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen; (4) Gesamtrechnungsbetrag einschließlich MwSt; (5) pro MwSt-Satz den jeweiligen Gesamtbetrag einschließlich MwSt sowie den in Rechnung gestellten MwSt-Betrag in GBP. Bei Versendungslieferungen an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat muss eine Rechnung für Steuerzwecke ausgestellt werden, unabhängig davon, ob die betreffende Person in dem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert ist oder nicht. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Eine Rechnung für Steuerzwecke braucht nicht ausgestellt zu werden ∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. 167 (1) bei Lieferung von Gegenständen zum Nullsatz, wenn sich Lieferer und Kunde im VK befinden, (2) bei Lieferung an eine Person im VK, die nicht für MwSt-Zwecke registriert ist, (3) bei Versendungslieferungen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer, der im VK für MwSt-Zwecke registriert ist, wenn der Kunde im VK nicht für MwSt-Zwecke registriert ist, sowie (4) bei einer steuerfreien Lieferung an einen Kunden im VK oder einem anderen Mitgliedstaat. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Jede Person, die für MwSt-Zwecke registriert ist oder sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen muss, hat eine MwSt-Erklärung einzureichen, auch wenn keine Umsätze zu erklären sind. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Unternehmer, die Zahlungen leisten: Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt drei Monate. Für kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz unter 600 000 GBP (939 408 EUR∗) im Jahr kann er - bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung einer entsprechenden Genehmigung - auf zwölf Monate verlängert werden. Erklärungszeiträume auf anderer als Kalendermonatsbasis sind möglich, bedürfen jedoch ebenfalls der Genehmigung. MwSt-Erklärungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erklärungszeitraums einzureichen. Die geschuldeten Steuerbeträge sind bei Einreichung der Erklärung zu entrichten. Unternehmer, die regelmäßig Rückzahlungen erhalten: Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Erteilung Genehmigung: 1 Monat. Sonst: standardmäßig 3 Monate. einer entsprechenden 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Regelung für eine Jahresabrechnung ∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. 168 Kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von höchstens 600 000 GBP (939 408 EUR∗) im Jahr (ohne MwSt) können frühestens zwölf Monate nach ihrer MwSt-Registrierung die Anwendung der Regelung für eine Jahresabrechnung beantragen. Sehr kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von höchstens 100 000 GBP im Jahr können die Anwendung der Regelung bereits bei der MwStRegistrierung beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, braucht das betreffende Unternehmen statt der üblichen vier MwSt-Erklärungen nur eine einzige einzureichen und leistet im Normalfall neun Abschlagszahlungen vor der Jahresausgleichszahlung, die mit der MwSt-Erklärung fällig wird. Die Unternehmen erhalten jedoch auch die Möglichkeit, drei höhere Abschlagszahlungen zu leisten, sofern die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung zustimmt. Alle Unternehmer können auf Wunsch zusätzliche freiwillige Zahlungen leisten. Die Ausgleichszahlung erfolgt zusammen mit der spätestens zwei Monate nach Ende des betreffenden Jahreszeitraums einzureichenden MwSt-Erklärung. MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 732 enthält nähere Angaben. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Cash Accounting Scheme ("Kassenbuchführungsregelung") Kleinunternehmer mit einem steuerpflichtigen Jahresumsatz von unter 600 000 GBP (939 408 EUR∗) können das 'Cash Accounting Scheme' anwenden. Es erlaubt den Unternehmen, die MwSt-Abrechnung auf Grundlage der Zahlungseinund -ausgänge anstatt der ausgestellten und erhaltenen MwSt-Rechnungen vorzunehmen, was Cashflow-Problemen mildern sollte. MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 731 enthält nähere Angaben. Regelungen für den Einzelhandel Für den Einzelhandel gibt es Methoden zur Berechnung des Wertes steuerpflichtiger Einzelhandelslieferungen und zur Aufschlüsselung dieser Lieferungen nach den anzuwendenden MwSt-Sätzen. Diese Regelungen können von den Einzelhändlern nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine große Anzahl von Lieferungen direkt an den Endverbraucher erfolgt. ∗ ∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. 169 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Im VK heißen die Zusammenfassenden Meldungen 'EC Sales Lists'. Sie sind normalerweise quartalsweise einzureichen, können jedoch - bei Erfüllung bestimmter Bedingungen - auch jährlich oder monatlich eingereicht werden. Bei Einsatz des elektronischen Datenaustausches (EDI) können diese Aufstellungen häufiger eingereicht werden. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? Nein 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? Ja. Vorausgesetzt, der steuerpflichtige Gesamtumsatz liegt unter 72 500 GBP (113 512 EUR∗) im Jahr und der Wert der in andere EU-Mitgliedstaaten gelieferten Gegenstände liegt insgesamt bei maximal 11 000 GBP (17 222 EUR∗) und die bewirkten Lieferungen umfassen keine neuen Fahrzeuge (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder motorbetriebene Landfahrzeuge), können Unternehmen eine vereinfachte jährliche Aufstellung der MwSt-Nummern ihrer Kunden in der EU vorlegen. Wertangaben sind nicht erforderlich. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? welchen Elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Unternehmer, die von der elektronischen Rechnungstellung Gebrauch machen wollen, müssen dies dem für sie zuständigen örtlichen MwSt-Büro ('local VAT Office') mindestens einen Monat im Voraus schriftlich ankündigen. Daraufhin teilt das Büro ∗ ∗ Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. Die Umrechnung in Euro erfolgt für das Vereinigte Königreich nur annäherungsweise und dient ausschließlich Vergleichszwecken. In den Beispielen wird ein Kurs von 1 EUR = 0,6387 GBP zugrunde gelegt. 170 ihnen schriftlich die Bedingungen mit, unter denen elektronische Rechnungstellung möglich ist. Wichtig sind z. B. folgende Punkte: • Kontrolle des Übertragungsvorgangs hinsichtlich Echtheit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung, Bearbeitungsfristen; • Anforderungen bezüglich des Prüfpfads zwischen dem System für die elektronische Rechnungstellung und internen Anwendungssystemen (einschließlich MwStBuchhaltung). Außerdem gelten die üblichen Anforderungen für Angaben auf MwSt-Rechnungen und die Speicherung/Verfügbarkeit von Daten und Belegen zu Prüfzwecken (nähere Angaben enthalten MwSt-Mitteilungen ('VAT Notices') 700 und 700/21). Normalerweise stattet ein Mitarbeiter des örtlichen MwSt-Büros dem Unternehmen einen kurzen Besuch ab, um festzustellen, ob die Bedingungen erfüllt werden können. Ist das der Fall, genehmigt das Büro die elektronische Rechnungstellung. 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Ja. Diese Möglichkeit besteht über die Website der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (www.hmce.gov.uk), die auch eine ausführliche Anleitung enthält. Die Unternehmen können selbst entscheiden, ob sie die MwSt-Erklärungen über das Internet oder lieber per Post einreichen. Um eine MwSt-Erklärung elektronisch abgeben zu können, ist wie folgt vorzugehen: • Erwerben Sie über einen zugelassenen Provider ein digitales Zertifikat. • Melden Sie sich für die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung an, wenn das digitale Zertifikat installiert ist. • Aktivieren Sie die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung, wenn die dazu erforderliche Geheimzahl (PIN) per Post bei Ihnen eingegangen ist. • Rufen Sie die Seiten zur elektronischen Abgabe der MwSt-Erklärung direkt auf, füllen Sie die Erklärung aus und senden Sie sie elektronisch ab. • Bezahlen Sie die geschuldete MwSt auf elektronischem Weg. 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Ja. Die sog. 'EC Sales Lists' können auf der Grundlage des Standards der Vereinten Nationen für Elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Wirtschaft und Transport (United Nations EDIFACT) elektronisch übermittelt werden. Folgende Übertragungsmittel kommen in Frage: 171 • MwSt-Netz (Value Added Networks) • Öffentliche X400-Fazilitäten • Port DTI Communities • 3,5-Zoll-Disketten oder 9-spurige Bänder • E-Mail (über das Internet) Nähere Informationen über EDIFACT einschließlich der Spezifikationen zur Schnittstelle für die Wirtschaft enthalten die Webseiten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (http://www.hmce.gov.uk). Sie können sich auch an den 'National Advice Service' wenden (siehe Frage 1) und dort mit dem Helpdesk für den elektronischen Datenaustausch ('Electronic Data Interchange (EDI) helpdesk') sprechen. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Eine Pauschalregelung für Landwirte wurde am 1. Januar 1993 eingeführt. Unter bestimmten Bedingungen steht sie Personen offen, die Tätigkeiten im Sinne der Anhänge A und B der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (Artikel 25) ausüben. Ihre Anwendung ist freiwillig. Der Steuersatz beträgt 4 %. MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 700/46 enthält nähere Angaben. Für kleine Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von bis zu 100 000 GBP (156 568 EUR) und einem Gesamtumsatz von 125 000 GBP (195 710 EUR) einschließlich befreiten und/oder nicht steuerpflichtigen Einkünften - ist eine neue Pauschalregelung eingeführt worden. Danach wird die Steuerschuld dieser Unternehmen einfach als pauschaler Prozentsatz ihrer Gesamtumsätze berechnet. MwSt-Mitteilung ('VAT Notice') Nr. 733 enthält nähere Angaben. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Unternehmen, deren steuerpflichtige Umsätze über dem für die MwSt-Registrierung festgelegten Schwellenwert liegen, können eine Befreiung von der Registrierungspflicht beantragen, wenn ihre Lieferungen überwiegend dem Nullsatz überwiegen. Nach dieser Regelung muss ein Unternehmen die Vorsteuer tragen, ist jedoch von den mit der MwStRegistrierung verbundenen Pflichten befreit. 33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung ('EC Sales Lists') sind in Englisch und Walisisch verfügbar. 172 VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Vorsteuerabzug ist nicht möglich • bei Gegenständen und Dienstleistungen, die für unternehmensfremde Zwecke erworben wurden; • bei Autos, ihrer Ausstattung und den ('VAT Notice') 700/64 'Motoring expenses'); • bei Repräsentationsaufwendungen entertainment'); • für Bauträger: bei bestimmten Gegenständen, die sie in zum Nullsatz verkaufte oder geleaste Gebäuden eingebaut haben (MwSt-Mitteilung 708 'Buildings and construction'); • bei Käufen, die unter die Differenzbesteuerung für Reiseveranstalter fallen (MwSt-Mitteilung 709/5 'Tour operators' margin scheme'); • bei Gegenständen, deren Gebrauchtgegenstände unterliegt; • bei Vermögenswerten eines Unternehmens, das als arbeitendes Unternehmen übertragen wird; und • bei Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit steuerfreien Lieferungen (MwSt-Mitteilung 706 'Partial exemption'). Lieferkosten (MwSt-Mitteilung Verkauf einer (MwSt-Mitteilung 700/65 'Business MwSt-Regelung für Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann die Vorsteuer teilweise abgezogen werden? In welcher Höhe ist ein Abzug dann möglich? Bei bestimmten geleasten, für Unternehmenszwecke genutzten Autos kann die Vorsteuer bis zu 50 % abgezogen werden. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Auch bei Gemeinkosten der Unternehmen in Bezug auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Zwecke verwendet werden, kann Vorsteuer teilweise abgezogen werden. Es kommt eine Pro-rataMethode zur Anwendung. 173 ANHANG 1 Mitgliedstaat Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Schwelle für die Anwendung der Sonderregelung für den Erwerb durch Steuerpflichtige ohne Schwellenwert für die Anwendung der Befreiung von Kleinunternehmen4 Vorsteuerabzugsrecht und durch nicht Sonderregelung für Versendungslieferungen3 2 steuerpflichtige juristische Personen Landeswährung Euro Landeswährung Euro Landeswährung Euro 11.200 EUR 35.000 EUR 5.580 EUR 80.000 DKK 10.722 280.000 DKK 37.528 50.000 DKK 6.667 12.500 EUR 100.000 EUR 16.620 EUR 10.000 EUR 35.000 EUR 7.500 oder 3.000 EUR 10.000 EUR 35.000 EUR 10.000 EUR 100.000 EUR 76.300 od. 27.000 EUR 41.000 EUR 35.000 EUR 51.000 od. 25.500 EUR 8.263 EUR 27.889 EUR 10.000 EUR 100.000 EUR 10.000 EUR 10.000 EUR 100.000 EUR 11.000 EUR 100.000 EUR 22.000°EUR 8.978 EUR 31.424 EUR 9.976 oder 12.470 EUR 10.000 EUR 35.000 EUR 8.500 EUR 90.000 SEK 10.071 320.000 SEK 35.809 55.000 GBP 86.112 70.000 GBP 109.598 55 000 GBP 86.112 2 Siehe Artikel 28a Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/388/EWG. 3 Siehe Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. 4 Siehe Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Regelung ist auf Steuerpflichtige mit Sitz im Inland beschränkt. ANHANG 2 Bezeichnung der MwSt-Nummer in den Landessprachen BE numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW - identificatienummer DK momsregistreringsnummer DE Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) EL Αριθµός Φορολογικού Μητρώου ΦΠΑ Arithmos Forologikou Mitroou FPA ES número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido FR numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée IE value added tax identification no. IT numero di registrazione IVA LU numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée NL BTW - identificatienummer AT Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) PT número de identificação para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado FI arvonlisãverorekisterõintinumero Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer) SE Mervärdesskatteregistreringsnummer (momsregistreringsnummer) GB value added tax (VAT) registration no. ANHANG 3 ABKÜRZUNGEN Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden Vereinigtes Königreich LAND BE DK DE EL ES FR IE IT LU NL AT PT FI SE GB 176 WÄHRUNG EUR DKK EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR SEK GBP