Liefern und Leisten nach Tschechien

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Liefern und Leisten nach Tschechien
6/2015
Liefern und Leisten nach
Tschechien
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Inhaltsverzeichnis
1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen nach Tschechien...... 5
1.1 Lieferung an Privatkunden und an Unternehmer ohne USt-IdNr. .............. 6
1.2 Verkauf auf Messen und Ausstellungen in Tschechien ............................. 7
1.3 Lieferung an Unternehmer mit USt-IdNr. ................................................... 7
1.4 Sonderregelungen für den Verkauf von Kfz nach Tschechien .................. 8
1.5 Reihengeschäfte ........................................................................................ 8
1.6 Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ................................. 9
1.7 Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt und Intrastat ................10
1.8 Steuerliche Behandlung von (Handwerks-) Leistungen in Tschechien
einschließlich Lieferung mit Montage ................................................................11
1.8.1 Leistungen an Privatkunden (Nichtunternehmer) ..................................11
1.8.2 Übergang
der
Steuerschuld
auf
den
tschechischen
Kunden
(Unternehmer) (Reverse-Charge-System) ........................................................13
1.9 Abführen der Umsatzsteuer in Tschechien ...............................................15
1.10 Zurückholen in Tschechien bezahlter MwSt (Vorsteuer) ........................18
1.11 Verbrauchsteuer .....................................................................................19
2 Vorübergehende
Tätigkeit
eines
deutschen
Unternehmers
in
Tschechien ......................................................................................................21
2.1 Meldepflicht beim Ministerium für Industrie und Handel ...........................21
2.1.1 Regulierte Tätigkeiten im Handwerk ......................................................23
2.2 Anmeldung beim Arbeitsamt.....................................................................24
2.3 Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen ............................................26
2.4 Versicherungsrechtliche Behandlung der Entsendung von Arbeitnehmern
…………………………………………………………………………………...26
2.5 Hinweise und Tipps ..................................................................................27
2.5.1 Unfallversicherung im Ausland ..............................................................27
2.5.2 Kfz-Versicherung, Haftpflicht .................................................................28
2.5.3 Verkehrsunfall in der Tschechischen Republik ......................................28
3 Wichtige Hinweise für Baubetriebe ..........................................................29
3.1 Sonderbefugnisse im Bau- und Ausbaubereich ........................................29
3.2 Normen für Baustoffe ...............................................................................30
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3.3 Besonderheiten des tschechischen Baurechts .........................................31
3.4 Berechtigung zur Planungs- und Ingenieurstätigkeit ................................32
4 Zahlungsverkehr mit Tschechien .............................................................33
5 Vertragsgestaltung im Geschäft mit Tschechien ...................................34
Anhang .............................................................................................................36
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Haftungsausschluss
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Folgende Seiten geben einen Überblick und Hinweise, was ein deutscher Unternehmer bei Lieferungen in die Tschechische Republik sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land zu beachten hat. Obwohl die Informationen mit Sorgfalt erstellt wurden, kann keine Haftung für die inhaltliche
Richtigkeit übernommen werden. Die Gesetze werden ständig aktualisiert und
novelliert. Ihre praktische Anwendung ist häufig sehr schwierig, da einschlägige
Rechtsprechung vielfach noch aussteht.
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Bayern Handwerk International GmbH
Juni 2015
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1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen
nach Tschechien
Seit der Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Europäischen Union
gibt es für Lieferungen nach Tschechien keine Zollabwicklung mehr. Sie können
Ihre Produkte, Waren sowie benötigte Berufsausrüstung (Werkzeuge, etc.) ungehindert über die tschechische Grenze bringen.
Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Lieferungen nach Tschechien bzw. Leistungen in Tschechien umsatzsteuerlich behandeln können, falls Sie in Tschechien
selbst keine Betriebsstätte haben.
Bitte beachten Sie: Für den Verkauf von Kraftfahrzeugen gelten teilweise
abweichende Bestimmungen!
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer in Tschechien beträgt 21 %, für bestimmte
Produkte gibt es zwei ermäßigte Sätze von 15 % (z. B. Lebensmittel, Bücher,
Zeitungen und Zeitschriften mit einem Reklameanteil bis maximal 50 % des
Textinhaltes) und von 10 % (z.B. Säuglingsernährung und Lebensmittel für
kleine Kinder, gedruckte Bücher, Bücher für Kinder mit einem Reklameanteil bis
maximal 50 % des Textinhaltes).
Hinweis:
Bayerische Unternehmer sind oft verpflichtet, mit tschechischen Finanzämtern
Kontakt aufzunehmen. Unternehmer mit wenig Erfahrung im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr bzw. bei Unsicherheiten sollten immer fachkundigen
Rat einholen.
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1.1
Lieferung an Privatkunden und an Unternehmer ohne
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Holt der tschechische Privatkunde bzw. der Unternehmer ohne UmsatzsteuerIdentifikationsnummer („USt-IdNr.“) seine Produkte/Waren in Deutschland ab,
liegt ein deutsches Inlandsgeschäft vor: Sie behalten die deutsche Mehrwertsteuer ein und führen sie an das deutsche Finanzamt ab.
Die Umsatzsteuer kann dem tschechischen Kunden bei der Ausfuhr nach
Tschechien nicht erstattet werden.
Wenn Sie Ihre Waren/Produkte zu einer Privatperson in Tschechien befördern
oder versenden (bzw. zu Abnehmern, die keine tschechische UID-Nr. - siehe
unter Punkt 1.6 - nennen können), können Sie die so genannte „Versandhandelsregelung“ anwenden. Sie ist sinnvoll, solange der deutsche MwSt-Satz
niedriger
als
der
entsprechende
Satz
im
Zielland
ist.
Das heißt: die Lieferung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, die Sie an den
deutschen Fiskus abführen.
Dies geht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag aller
Waren, die Sie nach Tschechien zu Privatpersonen/Abnehmern ohne USt-IdNr.
befördern oder versenden, den Schwellenwert zum Tag der steuerbaren Leistung von 1.140.000,- CZK (ca. 42.000,- EUR; es gilt der aktuelle Umrechnungskurs) im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Wurde diese Lieferschwelle im vergangenen Jahr überschritten oder geschieht
das voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr, dann müssen Sie für Ihre Lieferungen tschechische Umsatzsteuer verrechnen und an den tschechischen Fiskus abführen (wie das geht, siehe unten).
Allerdings gibt es zu dieser Regelung einige Sonderregelungen bzw. Ausnahmen, z. B.:



Beim Versand von Waren, die Gegenstand der Verbrauchsteuer in
Tschechien sind, sind Sie zur Anmeldung spätestens zum Tage des
ersten Versandes dieser Ware verpflichtet.
Sonderregelungen gelten für Lieferungen neuer Fahrzeuge (s. hierzu
Punkt 1.4)
Wenn die gelieferten Gegenstände in Tschechien vom Lieferanten
beziehungsweise von einem durch ihn beauftragten Subunternehmer
installiert oder montiert werden, gilt folgende Regelung:
Liefert ein deutscher Unternehmer Ware inklusive Installation oder
Montage an eine Privatperson, so unterliegt die Lieferung der tschechischen Mehrwertsteuer. Der deutsche Unternehmer ist zur Anmeldung beim tschechischen Finanzamt und zur Bezahlung der Steuer
verpflichtet.
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1.2
Verkauf auf Messen und Ausstellungen
in Tschechien
Wenn Sie Waren oder Produkte auf tschechischen Messen, Ausstellungen,
Märkten etc. an tschechische Privatkunden verkaufen (die Ihnen unmittelbar auf
der Messe den entsprechenden „Auftrag“ geben), unterliegt dieser Verkauf der
tschechischen Umsatzsteuer. Sie müssen diese an den tschechischen Fiskus
abführen (wie das geht lesen bitte unter Punkt 1.9).
Hinweis:
Auf tschechischen Messen und Ausstellungen müssen die Preise für den Endabnehmer immer brutto ausgepreist werden.
1.3
Lieferung an Unternehmer mit USt-IdNr.
Wenn Sie ein fertiges Produkt/ eine Ware an einen Abnehmer in Tschechien
liefern, liegt eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor,
falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Produkt wird entweder von Ihnen nach Tschechien gebracht oder
versandt oder vom Abnehmer in Deutschland abgeholt.

Der Abnehmer ist Unternehmer in Tschechien und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen in Tschechien.

Der Abnehmer unterliegt in Tschechien der Mehrwertsteuer.

Die Rechnung enthält sowohl Ihre USt-IdNr. als auch die des tschechischen Erwerbers; außerdem muss der Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Umsatzsteuergesetz“ auf der Rechnung
vermerkt sein.
Beachten Sie bitte:
Erwirbt der tschechische Unternehmer die Ware für private Zwecke, ist er
umsatzsteuerlich wie ein Privatkunde zu behandeln.
Die Rechnung, die natürlich allen üblichen formalen Anforderungen entsprechen muss, darf nur einen Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer ausweisen.
Gegenüber der deutschen Finanzbehörde müssen Sie nachweisen können,
dass Ihr geliefertes Produkt tatsächlich nach Tschechien verbracht wurde.
Der Unternehmer hat den Nachweis wie folgt zu führen:
1/ durch das Rechnungsdoppel und
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2/ durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder
dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung nach Tschechien gelangen ist (Gelangensbestätigung
nach §§ 17a und 17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).
Bei einer Versendung durch eine Spedition ist es ausreichend, wenn sich die
Gelangensbestätigung bei dem Beförderer befindet und auf Verlangen der
Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. Der Unternehmer muss aber
eine schriftliche Versicherung des Beförderers besitzen, dass dieser über den
Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.
1.4
Sonderregelungen für den Verkauf von Kfz
nach Tschechien
Wenn Sie ein neues Fahrzeug (Definition Neuwagen: weniger als 6000 km auf
dem Tacho und nicht mehr als 6 Monate in Deutschland oder der übrigen EU
zugelassen) an eine tschechische Privatperson oder einen Unternehmer ohne
UID-Nr., welches in Tschechien zum Betrieb registriert werden soll, nach
Tschechien liefern, hat der Erwerber in Tschechien die Mehrwertsteuer
zu entrichten. Sie erstellen eine Rechnung ohne MwSt., Verbringungsnachweis
nicht vergessen!
Wenn Sie in Ihrem Geschäft in Deutschland einen Gebrauchtwagen (Definition
Gebrauchtwagen: mehr als 6000 Tacho-Kilometer oder länger als 6 Monate in
Deutschland oder der übrigen EU zugelassen) an einen tschechischen Privatkunden verkaufen, berechnen Sie 19% deutsche MwSt, die Sie ganz normal in
Deutschland abführen.
Geht der Gebrauchtwagen an einen tschechischen Unternehmer (s. o.), liegt
eine innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung vor: Nettorechnung, UStIdentifikationsnummern, Gelangensbestätigung (siehe Punkt 1.3 vorletzter Absatz).
Bitte beachten Sie als Kfz-Händler:
Innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung und Differenzbesteuerung schließen
sich aus!
1.5
Reihengeschäfte
Oft kommt es vor, dass mehrere Unternehmen hintereinander an einem Auftrag
beteiligt sind. Wenn im Rahmen solcher Reihengeschäfte innergemeinschaftliche Grenzen überschritten werden, ist immer darauf zu achten, wo jeweils der
Ort der Lieferung ist. Davon hängt ab, bei welchem Schritt die innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung erfolgt und wie die anderen Schritte umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Mit der Beförderung oder Versendung von
Waren in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kann nur eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG bewirkt werden.
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Beispiel:
Ein deutsches Bauunternehmen B beauftragt den deutschen Schreiner S,
100 Fenster auf die Baustelle C in Tschechien zu liefern. S bezieht die Fenster
des deutschen Herstellers F.
a) S beauftragt einen Spediteur mit der Lieferung nach C: dann gilt: die
Rechnung von F an S wird mit deutscher MwSt ausgestellt (Inlandsgeschäft),
die Rechnung von S an B erfolgt ohne MwSt, da S eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt hat (er bekommt in Deutschland die
Verfügung über die Fenster und veranlasst die Verbringung über die
Grenze).
B verwendet seine tschechische USt-IdNr.
b) F beauftragt den Spediteur mit der Lieferung nach C: dann gilt: die
Rechnung von F an S erfolgt ohne MwSt, da F die innergemeinschaftliche Lieferung durchführt,
die Rechnung von S an B wird mit tschechischer MwSt ausgestellt (Ort
der Lieferung ist Tschechien). S muss die MwSt in Tschechien anmelden
und abführen, B kann sie in Tschechien als Vorsteuer geltend machen.
1.6
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
Ein Unternehmen, das der Erwerbsbesteuerung unterliegt, kann sich eine UStIdNr. zuteilen lassen. Im Geschäftsverkehr unter Mitgliedsländern der Europäischen Union ist die USt-IdNr. eines Geschäftspartners ein Zeichen dafür, dass
es sich um ein Unternehmen handelt, mit dem „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen“ durchgeführt werden können.
Für eine Lieferung nach Tschechien benötigen Sie zunächst selbst diese UStIdNr. Sie können ihre Zuteilung online beantragen unter
www.formulare-bfinv.de → „Vergabe einer USt-ID..“
oder beim
Bundeszentralamt für Steuern
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
D-66740 Saarlouis
Telefon +49 228 406 1222
Telefax +49 228 406 3801, -3753
www.bzst.de
Stellen Sie dort (am einfachsten per Fax) einen formlosen Antrag, der den
rechtlich exakten Namen und die Anschrift Ihres Betriebes enthält, Ihr für die
Umsatzbesteuerung zuständiges Finanzamt sowie die Steuernummer, unter der
Sie umsatzsteuerlich geführt werden.
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Erfahrungsgemäß ist normalerweise damit zu rechnen, dass die Zuteilung
innerhalb von drei Wochen erfolgt.
Bei der gleichen Dienststelle können Sie auch die UmsatzsteuerIdentifikationsnummern überprüfen lassen, die Ihnen von Geschäftspartnern
aus dem EU-Ausland genannt werden:
„1. Ist folgende USt-IdNr. ..... gültig?
2. Ist diese USt-IdNr. dem Unternehmen XY in .... zuzuordnen?“
Eine einfache und schnelle Überprüfung von USt-IdNr. online über folgende
Internet-Adresse möglich:
http://evatr.bff-online.de/eVatR
oder
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do
1.7
Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt
und Intrastat
Wenn Sie umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Tschechien ausgeführt haben oder Leistungen für tschechische Unternehmer im
Rahmen eines Reverse-Charge-Systems erbracht haben, müssen Sie (unabhängig von der Angabe in Ihrer USt-Anmeldung) an das Bundeszentralamt für
Steuern, 66738 Saarlouis vierteljährlich zusammenfassende Meldungen (ZM)
abgeben. Die Meldungen müssen authentifiziert übermittelt werden. Eine nicht
authentifizierte Übermittlung von zusammenfassenden Meldungen über den
Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ist nicht mehr zulässig. Zusammenfassende Meldungen können dann nur noch über das ElsterOnline-Portal
oder das BZStOnline-Portal mit einer entsprechenden Authentifizierung übermittelt werden.
Info: BfS, Tel. +49 228 406 3802 oder Fax +49 228 406 3801, -3753 oder im
Internet: www.bzst.de → Elektronische Übermittlung von Daten an das BZSt.
Wenn Ihre innergemeinschaftlichen USt-freien Lieferungen nach Tschechien im
Vorjahr EUR 500.000,- überschritten haben oder im laufenden Jahr überschreiten werden, sind Sie verpflichtet, monatliche INTRASTAT-Meldungen ans Statistische Bundesamt abzugeben (nötigenfalls auch „Nullmeldungen“).
Info:
Statistisches Bundesamt
Außenhandel
65180 Wiesbaden
Tel. +49 611 75 4525 Fax +49 611 75 3965
E-Mail: [email protected]
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Genaue Information zu den Formularen und zum Ausfüllen im Internet
www.destatis.de
https://www.destatis.de/DE/OnlineMelden/Aussenhandel/Intrahandel/Intrahande
l_Merkblatt_Intrahandelsstatistik.pdf?__blob=publicationFile
Die Meldungen können auch übers Internet abgegeben werden
(Info:+49 611 75 2349, -4417, -3238 oder unter [email protected] ).
1.8
Steuerliche Behandlung von (Handwerks-) Leistungen
in Tschechien einschließlich Lieferung mit Montage
Wenn Sie Produkte in Tschechien einbauen, montieren oder direkt handwerkliche Dienstleistungen für tschechische Auftraggeber in Tschechien erbringen,
unterliegen Sie grundsätzlich der tschechischen Umsatzsteuer.
Folgende Beispiele sollen den Begriff der „Leistung“ genauer erläutern:
Wenn ein deutscher Schreiner Möbel nach Tschechien versendet, dann handelt
es sich um eine Warenlieferung, auch wenn er in Tschechien z. B. noch einige
Möbelteile zusammenschraubt, die transportbedingt getrennt befördert werden
mussten.
Baut er jedoch (z. B. unter Verwendung mitgebrachter Kleinmaschinen, etc.) die
Möbel in die Wohnung seines tschechischen Auftraggebers ein und ist der Wert
dieser Einbauleistung nicht unerheblich, dann unterliegt diese „Werklieferung“
der tschechischen Umsatzsteuer: Steuertechnisch ausgedrückt liegt der Ort der
Leistung ist Tschechien, d.h. der Ort der Bezahlung der Steuer ist Tschechien.
Die in Deutschland gefertigten Elemente sowie der Einbau werden dabei normalerweise als wirtschaftliche Einheit gesehen.
1.8.1 Leistungen an Privatkunden (Nichtunternehmer)
Wird eine der im Folgenden aufgeführten Leistungen an einem tschechischen
Privatkunden erbracht, sind Sie zur Anmeldung und Bezahlung der Mehrwertsteuer in Tschechien verpflichtet:
-
-
Leistungen im Zusammenhang mit einer in Tschechien liegenden Immobilie, d.h. sämtliche Bau- und Ausbauarbeiten, Leistungen eines
Sachverständigen, Architekten, Bauleiters, Bauaufsicht, Leistungen eines Immobilienbüros, Einräumung dinglicher Rechte, Gewährleistung der
Unterkunft, etc.
Personenbeförderung (der in Tschechien realisierte Abschnitt der Beförderung)
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-
-
-
In Tschechien veranstaltete kulturelle, künstlerische, sportliche, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie
Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit
zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen
unerlässlich sind
Vermittlungsleistungen, wenn Ort der Leistung der vermittelten Leistung
in Tschechien liegt
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung, wenn die Beförderung in
Tschechien beginnt
Das in Tschechien erfolgte Beladen, Einladen, Umschlägen und ähnliche
mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige
Leistungen
In Tschechien erfolgte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, wenn das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich in Tschechien übergeben wird.
Eine Kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermittlung über einen
ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Schiffen
und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt
Hinweis:
Sie haben die Anmeldung zur Registrierung beim Finanzamt Prag 1
Finanční úřad pro hlavní město Prahu
Územní pracoviště pro Prahu 1
Štěpánská 619/28
112 33 Praha 1
Telefon: +420 224 041 111
Fax: +420 224 042 198
Email: [email protected]
spätestens zum Tag der Erbringung der steuerbaren Leistung zu stellen.
Die Registrierung zur Mehrwertsteuer und die Abgabe der Steuererklärung sind
seit 1.1.2014 nur elektronisch möglich.
Zu Einzelheiten der Registrierung und der Abführung der Mehrwertsteuer siehe
Punkt 1.9.
Auf Ihren Wunsch übernimmt Bayern Handwerk International GmbH für Sie die
Anmeldung zur Registrierung.
Ist Ihr Kunde in Tschechien steuerpflichtiger Unternehmer, so gibt es eine
Sonderform für die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Leistung:
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1.8.2 Übergang der Steuerschuld auf den tschechischen
Kunden (Unternehmer) (Reverse-Charge-System)
Die Grundregel sagt, dass als Ort einer Dienstleistung (d.h. das Ort der Bezahlung der Steuer) der Ort gilt, an dem der Leistungsempfänger sein
Unternehmen betreibt.
Bei grenzüberschreitenden Leistungen, die sich nach dieser Grundregel richten,
hat der tschechische Leistungsempfänger die Steuer zu erklären und zu bezahlen.
Beispiel der Leistungen, wo der tschechische Leistungsempfänger die Steuer
zu erklären und zu bezahlen hat:
-
-
-
Leistungen im Zusammenhang mit einer in Tschechien liegenden Immobilie, d.h. sämtliche Bau- und Ausbauarbeiten, Leistungen eines Sachverständigen, Architekten, Bauleiters, Bauaufsicht, Leistungen eines Immobilienbüros, Einräumung dinglicher Rechte, Gewährleistung der
Unterkunft, etc.
Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels im Rahmen der EU
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, wenn das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich in Tschechien übergeben wird.
Eine Kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermittlung über einen
ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Schiffen
und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt
Vermittlungsleistungen
Güterbeförderung
Das Beladen, Einladen, Umschlägen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände
Übertragung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Schutzmarken
ähnlichen Rechten
Werbedienstleistungen
Beratungs-, Ingenieurs-, Konsultation-, Rechts-, Buchführungs- und andere ähnliche Dienstleistungen
Telekommunikationsleistungen
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen
Der in Tschechien realisierte Abschnitt der Personenbeförderung
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In Tschechien veranstaltete kulturelle, künstlerische, sportliche, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie
Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit
zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen
unerlässlich sind
Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in Tschechien)
Hier ist es besonders zu beachten, dass es sich um alle Unternehmer handelt,
um die bereits zur Mehrwertsteuer registrierten sowie auch um die nicht registrierten. Dem tschechischen Unternehmer ohne UID entsteht durch den
Empfang einer von ihnen erbrachten Dienstleistung die Registrierungspflicht.
Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es muss ein
Hinweis auf die Entstehung der Steuerschuld vermerkt werden (ein solcher
Hinweis kann unabhängig davon auch schon im zugrunde liegenden Vertrag
sinnvoll sein).
Um deutlich zu machen, dass es sich um eine Rechnung nach dem neuen
System handelt, sollte in Tschechien unbedingt folgender Text auf die
Rechnung:
a) bei Leistungen:
REVERSE CHARGE SYSTÉM
Příjemce služby přiznává a platí daň z přidané hodnoty v České republice.
REVERSE CHARGE SYSTEM
Der Leistungsempfänger hat die Mehrwertsteuer in der Tschechischen Republik
zu erklären und zu bezahlen.
b) bei Warenlieferung inkl. Installierung oder Montage:
REVERSE CHARGE SYSTÉM
Příjemce zboží s instalací nebo montáží přiznává a platí daň z přidané hodnoty
v České republice.
REVERSE CHARGE SYSTEM
Der Empfänger der Ware inkl. Installierung oder Montage hat die Mehrwertsteuer in der Tschechischen Republik zu erklären und zu bezahlen.
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Nach dieser Regelung

berechnet der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des tschechischen Steuersatzes die Umsatzsteuer selbst,

deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und

zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab.
Die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleistungserbringers ist in Tschechien daher nicht erforderlich.
1.9
Abführen der Umsatzsteuer in Tschechien
Zuständig für ausländische Unternehmer, die in Tschechien keine Betriebsstätte haben, ist das Finanzamt Praha 1:
Finanční úřad pro hlavní město Prahu
Územní pracoviště pro Prahu 1
Štěpánská 619/28
112 33 Praha 1
Telefon: +420 224 041 111
Fax: +420 224 042 198
E-mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Mo und Mi 08:00 - 17:00 Uhr
Abgabestelle: täglich
Hinweis:
Die Definition des Grundbegriffes „Betriebsstätte“ nach dem tschechischen
Mehrwertsteuergesetz ist sehr breit, verstanden wird sie als „Ort, der die zur
Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten notwendige personelle und
materielle Ausstattung hat“. Demnach kann eine Betriebstätte auch dadurch
entstehen, dass ein deutsches Unternehmen für das tschechische Tochterunternehmen Managerleistungen erbringt.
Sofern Sie dazu übergehen, Leistungen in Tschechien mittels einer eigenen
Betriebsstätte vor Ort zu erbringen, müssen Sie diese Tatsache dem Finanzamt
Praha 1 anzeigen, welches dann die Änderung der örtlichen Zuständigkeit nach
der Anschrift der Betriebstätte vornimmt.
Die Registrierung zur Mehrwertsteuer ist seit 1.1.2014 nur elektronisch möglich.
Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen zu belegen:
-
Auszug aus dem Handelsregister (juristische Personen) bzw. Gewerbeanmeldung (Einzelunternehmer) inkl. einer amtlichen Übersetzung ins
Tschechisch
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-
-
Bescheinigung des deutschen Finanzamtes über die Registrierung zur
Mehrwertsteuer (Original oder amtlich beglaubigte Kopie) inkl. einer amtlichen Übersetzung ins Tschechisch
evtl. eine Vertretungsvollmacht gegenüber dem Finanzamt
Die Kopien der Unterlagen sind dem elektronischen Antrag beizufügen und,
danach dem Finanzamt Prag 1 per Post zu senden.
Das entsprechende elektronische Formular zur Registrierung beim Finanzamt
Praha 1 ist unter folgender Adresse abrufbar:
http://adisepo.mfcr.cz
oder
https://adisepo.mfcr.cz/adistc/adis/idpr_epo/epo2/form/form_uvod.faces?CPoda
ni=386450992
Hinweis:
Sie haben die Anmeldung zur Registrierung beim Finanzamt Prag 1 spätestens
zum Tag der Erbringung des steuerbaren Umsatzes zu stellen. In der Anmeldung zur Registrierung haben Sie alle USt-Identifikationsnummern anzuführen,
die ihm in einem anderen Mitgliedstaat zugeteilt wurden, sowie auch die Bankverbindung (Kontonummer, IBAN, SWIFT, Währung, Name und Adresse der
Bank).
Die Registrierung kann ein tschechischer Steuerberater oder eine andere dazu
schriftlich ermächtigte Person beantragen.
Auf Ihren Wunsch übernimmt Bayern Handwerk International GmbH für Sie die
Anmeldung zur Registrierung.
Steuererklärung:
Ein EU-Steuerpflichtiger ohne Sitz oder Betriebsstätte in Tschechien hat binnen
25 Tagen ab Ende des Besteuerungszeitraums eine Steuererklärung abzugeben.
Ein deutscher Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Tschechien, der
zur Mehrwertsteuer in Tschechien registriert ist, muss auch eine negative Erklärung (so genannte Null-Meldung) abgeben, oder dem Finanzamt mitteilen, dass
im konkreten Besteuerungszeitraum keine Umsätze erreicht wurden.
Die Steuererklärung muss seit 1.1.2014 elektronisch ausgefüllt und abgegeben
werden.
Das entsprechende elektronische Formular ist unter folgender elektronischen
Adresse abrufbar:
http://adisepo.mfcr.cz
oder
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https://adisepo.mfcr.cz/adistc/adis/idpr_epo/epo2/form/form_uvod.faces?CPoda
ni=386451682
Die elektronische Abgabe des Umsatzsteuerformulars erfolgt:
a) mittels des Steuerportals des tschechischen Finanzministeriums
http://adisepo.mfcr.cz mit gewährter elektronischer Signatur
b) mittels des Steuerportals des tschechischen Finanzministeriums
http://adiespo.mfcr.cz ohne gewährte elektronische Signatur
In diesem Fall muss die elektronische Abgabe binnen 5 Tagen
bestätigt oder schriftlich wiederholt werden.
Für die Einrichtung einer elektronischen Unterschrift gibt es drei autorisierte
Stellen:
První certifikační autorita, a.s.
Podvinn ml n 21 8/ 6
190 00 Prag 9 – Libeň
Tel. +420 266 198 261
Fax +420 266 198 221
E-mail: [email protected]
http://www.ica.cz/
eldentity a.s.
Vinohradská 184
130 00 Praha 3
Tel: +420 222 866 150
Fax +420 222 866 190
E-mail: [email protected], [email protected]
http://www.eidentity.cz/
Tschechische Post – in jeder Bezirksfiliale
(in Kreisstädten) ist es möglich, sich eine
elektronische Unterschrift einrichten zu lassen.
Bei dieser autorisierter Stelle ist die Einrichtung
einer elektronischen Signatur am kostengünstigsten
http://qca.postsignum.cz/ (Info in englischer oder tschechischer
Sprache)
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1.10 Zurückholen in Tschechien bezahlter MwSt (Vorsteuer)
Erstattungsverfahren:
Deutsche Unternehmen, die in Tschechien weder eine Betriebsstätte haben
noch umsatzsteuerlich registriert sind und die im Kalenderjahr keine Leistungen
(mit Ausnahme von Leistungen, für die der Leistungsempfänger Umsatzsteuer
entrichtet) erbringen, können für dieses Jahr die Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen, die sie beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen in
Tschechien bezahlt haben.
Die Regelungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren wurden gemäß der Richtlinie 2008/9/EG vom bisherigen Papierverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und
Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die
Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR beträgt. In begründeten Fällen kann die Vorlage der
Originalrechnungen verlangt werden.
Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. des Folgejahres zu beantragen.
Deutsche Unternehmen reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim tschechischen Finanzamt, sondern über ein elektronisches Portal bei Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen
der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es
die Anträge über die elektronische Schnittstelle nach Tschechien weiter.
Einzelheiten des Verfahrens sind im Web-Portal des BZSt veröffentlicht:
www.bzst.de
Bei Schnellsuche: Umsatzsteuervergütung – inländische Unternehmen
Die Belege müssen mindestens folgende Daten enthalten:








Handelsfirma, Sitz und USt-IdNr. der Person, die steuerbare Leistung
erbringt
Handelsfirma, Sitz der Person, für die steuerbare Leistung erbracht wird
Registriernummer des Beleges
Datum der Erbringung der steuerbaren Leistung
Steuersatz und Steuerbemessungsgrundlage in tschechischer Währung
Gesamtumfang des Anspruches auf Rückerstattung in tschechischer
Währung
Höhe der Steuer in tschechischer Währung
Art des Gegenstandes der steuerbaren Leistung
Die Mehrwertsteuerrückerstattung kann ab einem Zeitraum von mindestens drei
aufeinander folgenden Kalendermonaten bis zu einem Zeitrahmen von einem
vollen Kalenderjahr beantragt werden.
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Man kann nur dann einen Antrag auf MwSt-Rückerstattung für weniger als drei
Monate stellen, wenn es sich um die letzten Monate des Jahres handelt und
dieser Zeitraum insgesamt weniger als drei volle Monate umfasst. Dann kann
der Antrag auch Steuerrückerstattungen von Käufen von Waren und Dienstleistungen bzw. Wareneinfuhren enthalten, die in den vorherigen Anträgen nicht
enthalten waren, aber sich noch auf das entsprechende Kalenderjahr beziehen.
Der Antrag darf dabei keine Steuerrückerstattung enthalten, die sich auf das
vorangegangene Kalenderjahr bezieht.
Frist:
Der Antrag auf Steuerrückerstattung muss bis spätestens 30. September des
Folgejahres eingereicht werden, ansonsten erlischt der Anspruch.
Die Rückerstattung der Vorsteuer erfolgt erfahrungsgemäß innerhalb von sechs
Monaten ab Antragseinreichung bzw. ab Beseitigung von Antragsmängeln.
Die Steuer wird zurückerstattet, sofern dieser Betrag


für einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, jedoch mehr
als drei Monaten mindestens 400 EUR beträgt
für einen Zeitraum von einem Kalenderjahr, oder einem Zeitraum von
weniger als drei Monaten, wenn es sich um den Rest des Kalenderjahres handelt, mindestens 50 EUR beträgt
Es gilt der Umrechnungskurs der Tschechischen Nationalbank zum ersten Arbeitstag des Jahres, für das die Rückerstattung verlangt wird (Umrechnungskurs für das Jahr 2014: 27,480 CZK/1,-EUR, für das Jahr 2015: 27,700 CZK/
1,- EUR ).
Veranlagungsverfahren:
Deutsche Unternehmen, die in Tschechien umsatzsteuerlich registriert sind,
können Vorsteuern im Rahmen ihrer laufenden USt-Anmeldungen zurückholen.
1.11 Verbrauchsteuer
Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Ver- und Gebrauch bestimmter Waren
belasten. In Tschechien existieren folgende Arten von Verbrauchsteuern:





Mineralölsteuer
Spiritussteuer
Biersteuer
Steuer auf Wein und Zwischenprodukte
Tabaksteuer
Der Steuerzahler ist verpflichtet, sich beim zuständigen Zollamt zu jeder einzelnen Steuer registrieren zu lassen.
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Formulare:
Registrierung für juristische Personen:
http://www.celnisprava.cz/cz/dane/tiskopisy/RegistraceSPD_EKO/25_3101_PP
O_01.pdf
Registrierung für natürliche Personen:
http://www.celnisprava.cz/cz/dane/tiskopisy/RegistraceSPD_EKO/25_3102_PF
O_01.pdf
Steuererklärung für Verbrauchsteuern (ohne Tabaksteuer):
http://www.celnisprava.cz/cz/dane/tiskopisy/SPD_02/25_3401_SPD_01_Inter_S
V.pdf
Steuererklärung für Tabaksteuer:
http://www.celnisprava.cz/cz/dane/tiskopisy/SPD_02/25_3404_TV_01_Inter.pdf
Grundbegriffe der Verbrauchsteuern:
Verbrauchsteuern
spotřební daně
Zollamt
celní úřad
Mineralölsteuer
daň z minerálních olejů
Spiritussteuer
daň z lihu
Biersteuer
daň z piva
Steuer auf Wein und Zwischenprodukte
daň z vína a meziproduktů
Tabaksteuer
daň z tabákov ch v robků
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2 Vorübergehende Tätigkeit eines deutschen
Unternehmers in Tschechien
Gewerberechtlich gilt für deutsche Unternehmen in Tschechien die volle Dienstleistungsfreiheit, d.h. sie dürfen vorübergehend tätig werden, ohne eine Niederlassung gründen zu müssen.
Der deutsche Unternehmer hat keine Verpflichtung, die Durchführung des Auftrages dem Gewerbeamt zu melden, sofern die gewerbliche Tätigkeit in Tschechien nur vorübergehender Natur ist.
Hinweis:
Der Begriff „vorübergehend“ wird in der tschechischen Gewerbeordnung nicht
eindeutig definiert. Im Allgemeinen ist man dann nicht mehr vorübergehend in
Tschechien tätig, „sobald man die Absicht zeigt, in Tschechien dauerhaft tätig
zu werden“. Eine allgemein gültige Aussage kann daher nicht gegeben werden.
Bei Unklarheiten im Einzelfall holen Sie sich vorher bei uns Rat ein.
Der deutsche Unternehmer muss bei der vorübergehenden Ausübung eines
handwerklichen Gewerbes in der Tschechischen Republik keine Anerkennung
der Berufsqualifikation beantragen (unter der Voraussetzung, dass er sie in
Deutschland besitzt).
2.1
Meldepflicht beim Ministerium für Industrie und Handel
Wenn Ihr Unternehmen zu den regulierten Berufsgruppen (siehe 2.1.1) in
Tschechien gehört, müssen Sie Ihre Berufsqualifikation im Rahmen eines
Meldeverfahrens beim Ministerium für Industrie- und Handel in Prag
(www.mpo.cz) nachweisen. - Auf Ihren Wunsch übernimmt Bayern Handwerk
International GmbH für Sie dieses Meldeverfahren mit den tschechischen
Behörden.
Ist der Beruf oder die Tätigkeit in Tschechien nicht reguliert, können Sie Ihren
Beruf oder die Tätigkeit dort ohne Registrierung auszuüben.
Auf diesen Web-Seiten wird das Verzeichnis aller in Tschechien regulierter
Berufe (Handwerksberufe und alle anderen Berufe) veröffentlicht:
http://uok.msmt.cz/uok/ru_list.php
Die Anmeldung ist zu belegen mit:

Deutsche Gewerbeberechtigung

Kopie des Personalausweises des Handwerksmeisters, der für die
Tätigkeit in Tschechien fachlich verantwortlich ist

Meisterbrief dieses Handwerksmeisters
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
Ist die Tätigkeit in Deutschland nicht reguliert, Beleg darüber und
Nachweis, dass die Tätigkeit in den letzten 10 Jahren mindestens
2 Jahre ausgeübt wurde

Haftpflichtversicherung, falls vorgeschrieben
Die Dokumente müssen in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden.
Ist die Anmeldung ohne Mangel, wird der Unternehmer in ein Verzeichnis des
Ministeriums für Industrie und Handels eingetragen. Alle Änderungen der Anmeldung sind mitzuteilen. Der Beginn der regulierten Tätigkeit ist erst nach der
ordentlichen Anmeldung und Eintragung in das Verzeichnis des Ministeriums
für Industrie und Handels möglich.
Auf diesen Web-Seiten wird das Verzeichnis aller in Tschechien angemeldeten
EU-Unternehmen veröffentlicht:
http://uok.msmt.cz/uok/not_list.php
Die Anmeldung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten, eine Verlängerung ist vor
dem Ablauf des Gültigkeitstermins möglich. Die Nachweise sind nur im Falle
ihrer Änderung vorzulegen.
Wir empfehlen Ihnen dieser Verlängerung vorzunehmen, da sie einfach zu
beantragen ist. Bitte sprechen Sie uns hierzu bei Interesse an.
Übt der Betrieb nach Ablauf von 12 Monaten die Tätigkeit erneut vorübergehend aus, so ist er verpflichtet, sich neu anzumelden. Der Antrag ist dann mit
allen Nachweisen wieder zu belegen.
Das Ministerium für Industrie und Handel ist berechtigt, die Fachqualifikation zu
prüfen, wenn die Tätigkeiten das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von
Personen bedrohen können.
Nach dem Erhalt einer kompletten Anmeldung wird das Anerkennungsorgan
dem Erwerber innerhalb 30 Tage, in komplizierten Fällen innerhalb 60 Tage
einen Beschluss über die Anerkennung der Fachqualifikation zustellen.
Ist zwischen der Fachqualifikation des Bewerbers und der erforderlichen Qualifikation ein wesentlicher Unterschied festzustellen, wird das Anerkennungsorgan mitteilen, dass
-
der Antragsteller zur Ausübung dieser Tätigkeit in Tschechien nicht
berechtigt ist,
-
es dem Antragsteller ermöglicht wird, die fehlenden theoretischen oder
praktischen Voraussetzungen binnen einer Frist von 20 Tagen mit einer
Prüfung oder einer anderen vom Organ bestimmten Maßnahme nachzuweisen,
-
dem Antragsteller die Ergebnisse dieser Maßnahmen innerhalb von 5
Tagen mitgeteilt werden und
-
der Antragsteller die Prüfungskosten der Fachqualifikation trägt.
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Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass die Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit in Tschechien im selben Umfang wie in Deutschland gestattet wird. Nicht immer stimmen aber die Berufsbilder- oder Tätigkeitsmerkmale eines Handwerks in Deutschland und in Tschechien überein. Es ist daher
ratsam, sich diesbezüglich im Voraus im Detail zu informieren (siehe auch:
Punkt 3.1 „Sonderbefugnisse im Bau- und Ausbaubereich“ und Punkt 3.4
„Berechtigung zur Planungs- und Ingenieurstätigkeit“).
2.1.1 Regulierte Tätigkeiten im Handwerk
Zu den wichtigsten
insbesondere:
regulierten
handwerklichen
Tätigkeiten
gehören
Handwerkliche Gewerbearten (Beilage 1, Teil A des tschechischen
Gewerbegesetzes)
-
Metzgerei und Selcherei
Molkerei
Müllerei
Bäckerei, Konditorei
Brauerei und Mälzerei
Leder- und Pelzverarbeitung
Applikation, Herstellung und Reparaturen orthopädischer Schuhe
Schleifen und Ätzen von Glas
Verarbeitung von Gummikompositen
Steinverarbeitung
Gießerei, Modellbau
Schmiede- und Beschlagschmiedehandwerk
Metallbearbeitung
Schlosserei, Werkzeugbau
Galvaniseur, Emaillierer
Herstellung, Installierung, Reparatur von elektrischer Maschinen und
Werkzeuge, elektronischen und Telekommunikationseinrichtungen
Uhrmacherhandwerk
Edelschmiedekunst
Schreinerei, Bodenleger
Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten
Reparatur anderer Beförderungsmittel und Arbeitseinrichtungen
Isolierungen
Malerei, Lackiererei, Anstreicher
Dachdeckerei, Zimmerei
Klempnerei und Reparaturen von Karosserien
Ofenmacher
Reparaturen von Straßenfahrzeugen
Friseurhandwerk
Kaminkehrer
Gastronomietätigkeit
Kosmetische Dienstleistungen
Maniküre, Pediküre
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-
Maurerhandwerk
Das Maurerhandwerk umfasst in Tschechien nicht die umfassende Bautätigkeit. Für die Bauplanung und Bauleitung ist darüber hinaus die sog. Autorisierung der tschechischen Bauingenieurkammer notwendig (siehe: Punkt
3.4 „Berechtigung zur Planungs- und Ingenieurstätigkeit“).
-
Montage, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen elektrischer Einrichtungen (gefahrengeneigtes Handwerk)
Montage, Reparaturen und Rekonstruktionen von Kühleinrichtungen
und Wärmepumpen
Wasserinstallateur, Heizungsbau
Montage, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen von Gaseinrichtungen
und Abfüllen von Gasbehältern (gefahrengeneigtes Handwerk)
Montage, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen von Druckeinrichtungen und Gasbehältern (gefahrengeneigtes Handwerk)
Montage, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen von Hebeeinrichtungen (gefahrengeneigtes Handwerk)
Im gefahrengeneigten Handwerk (Elektro-, Gas- und Hebeeinrichtungen, Druckbehälter) ist nur eine in Tschechien zugelassene Person befugt,
die Arbeiten durchzuführen. Für Montagearbeiten wird auch von deutschen
Firmen die sog. Berechtigung verlangt, für Abnahmen (sog. Revisionen)
sogar eine staatliche Lizenz (siehe: Punkt 3.1 „Sonderbefugnisse im Bauund Ausbaubereich“).
2.2
Anmeldung beim Arbeitsamt
Die Entsendung von Arbeitnehmern ist für alle Tätigkeitsbereiche bei dem für
den Ort der Leistung zuständigen Arbeitsamt in Tschechien anzumelden.
Die Formulare sind in zwei Ausfertigungen für jeden Arbeitnehmer auszufüllen
und spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes dem Arbeitsamt zur Bestätigung
vorzulegen. Es handelt sich um keine Genehmigungspflicht, nur um eine
Meldepflicht.
Auf Ihren Wunsch übernimmt Bayern Handwerk International GmbH für Sie
diese Entsendemeldung.
Die Abmeldung erfolgt durch den tschechischen Auftraggeber (Firma oder
natürliche Person), zu dem die Arbeitnehmer entsandt wurden.
Folgende Angaben sind anzuführen:




Name und Vorname des EU-Arbeitsnehmers
Geburtsdatum, -ort
Staatsangehörigkeit
Wohnort (komplette Adresse)
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









Nummer des Reisedokuments
Name der Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat
Adresse in Tschechien für die Postzusendung
Höchsterreichte Ausbildung
Beruf, der in Tschechien ausgeübt wird
Termin des Einsatzes in Tschechien: vom …. bis ……
Name des tschechischen Auftraggebers, inkl. Identifikationsnummer
(Firmennummer), Kontaktperson, Telefon
Genaue Adresse der Baustelle (Arbeitsstelle) in Tschechien
Handelt es sich um die erste oder nachfolgende Entsendung nach
Tschechien
Stempel und Unterschrift des Auftraggebers
Formular der Anmeldung:
http://portal.mpsv.cz/sz/zahr_zam/tiskopisy/informace_o_nastupu_zamestnani_
-_o_vyslani_k_vykonu_prace.pdf
Wörterbuch – Meldevordruck:
Příjmení:
Name
Jméno:
Vorname
Státní občanství:
Staatsangehörigkeit
BRD, Bundesrepublik Deutschland
SRN, Spolková republika Německo
Datum narození:
Geburtsdatum
Pohlaví:
Geschlecht
Muž (Mann): (ankreuzen)
žena (Frau): (ankreuzen)
Rodné čislo:
Geburtsnummer (nicht ausfüllen)
Místo narození:
Geburtsort
Adresa v zemi trvalého pobytu:
Wohnort
Číslo cestovního dokladu:
Nummer des Reisedokuments
Adresa pro doručování zásilek:
Adresse für Postzustellung in Tschechien
Název orgánu, který cestovní doklad vydal: Name der Behörde, die das Reisedokument
ausgestellt hat
Nejvyšší dokončené vzdělaní:
die höchste Ausbildungsstufe
Občan EU:
Bürger der EU (ankreuzen)
V kon práce v ČR od …. do .…
Arbeiten in Tschechien vom .... bis……
V profesi CZ-ISCO:
von Beruf
Číseln kód CZ-ISCO:
statistische Nummer des Berufes
Zařazení dle CZ-NACE:
statistische Nummer des Tätigkeitsbereiches
Vzdělání požadované pro v kon povolání
die zur Ausübung des Berufes notwendige
Ausbildung (statistische Bezeichnung)
a) pracovně-právní vztah k zaměstnavateli se sídlem v ČR (nicht ausfüllen)
b) vyslání k výkonu práce – na základě smlouvy (ankreuzen)
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Fyzická nebo právnická osoba,
u niž je vykonávána práce na území ČR:
den tschechischen Hauptauftraggeber anführen
IČ:
ID-Nr.des tschechischen Auftraggebers (der Firma)
Rodné číslo:
Geburtsnummer des Auftraggebers
Kontaktní osoba:
Ansprechpartner des Auftraggebers
Místo výkonu práce (adresa):
Ort der Leistung in Tschechien (mit Adresse)
Jedná se o první zaměstnání na území ČR Es handelt sich um die erste Beschäftigung in
Tschechien:
Ano (Ja) Ne (Nein) (ankreuzen)
Podpis odpovědného pracovníka:
Unterschrift des Auftraggebers
Razítko:
Firmenstempel des Auftraggebers
2.3
Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen
Als EU-Bürger benötigen Sie und Ihre deutschen Beschäftigten für das Arbeiten über die Grenze nach Tschechien keine besonderen Arbeitsgenehmigungen. Es existiert aber eine Meldepflicht beim zuständigen Arbeitsamt
(siehe: Punkt 2.2 Anmeldung beim Arbeitsamt).
Für alle in Tschechien eingesetzten Mitarbeiter sind die einschlägigen tschechischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Insbesondere sind die
einschlägigen tschechischen tariflichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten, wenn sie über die deutschen hinausgehen.
Im Falle einer Kontrolle ist besonders vorzulegen:




Deutsche Gewerbeberechtigung (Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte,
ggf. Handelsregisterauszug)
Vertrag mit dem tschechischen Auftraggeber
Verzeichnis der in Tschechien eingesetzten Arbeitnehmer mit dem
Nachweis, dass sie in Deutschland zur Kranken- und Sozialversicherung
angemeldet sind (Formular A1 sowie Europäische Krankenversicherungskarte (siehe 2.4)
Nachweis, dass sie in Tschechien beim Arbeitsamt gemeldet
wurden.
Die Dokumente müssen in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden.
2.4
Versicherungsrechtliche Behandlung der Entsendung
von Arbeitnehmern
Für die Entsendung von Arbeitnehmern ist eine Entsendebescheinigung „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (A1) zu beantragen.
Diese ist vom Arbeitnehmer stets mitzuführen.
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Auch Selbständige, die eine vorübergehende Tätigkeit in Tschechien ausüben,
benötigen eine Entsendebescheinigung (A1).
Den Vordruck A1 erhalten Sie in Deutschland von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Diese Bescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum für 24 Monate und nur für
das angegebene Ausland gültig.
Auch online erhältlich als Onlineversion (elektronisch ausfüllen) oder Druckversion unter
http://www.dvka.de
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/Entsendung.htm
Krankenversicherung im Ausland
Die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC
In allen EU-Ländern, in denen es wie in Deutschland bereits eine Krankenversichertenkarte gibt, wurde die Europäische Krankenversichertenkarte eingeführt.
("European Health Insurance Card - EHIC).
Ein gesetzlich Krankenversicherter muss nicht mehr für jeden Auslandsaufenthalt einen neuen Papiervordruck beantragen. Dieses bürokratische Verfahren
entfällt durch die neue Europäische Krankenversichertenkarte. Es gilt das auf
der Karte aufgedruckte Gültigkeitsdatum. Die Europäische Krankenversichertenkarte wird den Versicherten bisher zusätzlich zur nationalen Krankenversichertenkarte zur Verfügung gestellt. Die Karte oder eine Ersatzbescheinigung
muss direkt beim Arzt oder in der Klinik in Tschechien vorgelegt werden, der
Umweg über die örtliche Krankenversicherung ist nicht (mehr) notwendig.
Zusatzversicherung sinnvoll
Die neue Karte ersetzt nicht die so genannte Auslandsreisekrankenversicherung. Es ist vor allem der Krankenrücktransport in die Heimat nicht mitversichert. Auch sind die Standards in manchen tschechischen Krankenhäusern oft
sehr unterschiedlich. Deshalb ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für
nach Tschechien entsandte Mitarbeiter ratsam.
2.5
Hinweise und Tipps
2.5.1 Unfallversicherung im Ausland
Werden Mitarbeiter zeitlich befristet nach Tschechien entsandt, so besteht in
der Regel der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch während des Auslandseinsatzes weiter (max. 12 Monate!).
Dies gilt jedoch nicht, wenn Mitarbeiter einen längeren, zeitlich nicht begrenzten
Aufenthalt in Tschechien haben werden oder sie speziell für Auslandstätigkeiten
eingestellt werden.
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Sie können sich und Ihre Mitarbeiter durch den Abschluss einer Auslandsunfallversicherung absichern. Informationen erhalten Sie z. B. von Ihrer zuständigen
Berufsgenossenschaft.
2.5.2 Kfz-Versicherung, Haftpflicht
Ein Autounfall im Ausland kann Sie vor unerwartete Probleme stellen. Es kann
sinnvoll sein, einen Auslandsschutzbrief für Ihre dort eingesetzten Firmenwägen abzuschließen, der die Rückholung z. B. nach einem Unfall oder bei
einem Fahrzeugschaden sicherstellt. Ihre Versicherung oder Automobilclubs
können Sie diesbezüglich beraten. Dort erhalten Sie auch Formulare für den
europäischen Unfallbericht.
Auch bei der Betriebshaftpflicht sollten Sie auf Nummer sicher gehen:
Ihre Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht automatisch Schäden im Ausland in gleicher Weise ab wie in Deutschland (eventuell andere Mindesthaftungen). Bitte informieren Sie sich unbedingt bei Ihrem Versicherer! Wichtig ist auf
alle Fälle, dass Sie einen Ansprechpartner (Vertragspartner Ihrer Versicherung)
im Ausland haben, falls ein Schadensfall eintritt, und dass Sie die dort gültigen
Schadensmeldepflichten erfüllen. Möglicherweise ist auch hier eine zusätzliche
Risikoabsicherung notwendig.
2.5.3 Verkehrsunfall in der Tschechischen Republik
Bei Verkehrsunfällen in der Tschechischen Republik ist unbedingt folgendes zu
beachten:
Die tschechische Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass die Unfallbeteiligten die Stellung ihrer Fahrzeuge nach einer Kollision bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändern dürfen, sobald bei einem der beteiligten Fahrzeuge ein
Sachschaden von mindestens 100.000,- Kronen, ca. 3700,- Euro entstanden
ist. Bei Unfällen mit Personenschäden oder bei Sachschäden eines Dritten oder
an der Straßeneinrichtung ist unabhängig von der Höhe des Sachschadens
immer die Polizei zu rufen.
Neuerdings müssen die Beteiligten einer Kollision in dem Fall, falls die Meldepflicht bei der Polizei nicht entstanden ist, einen gemeinsamen Bericht über den
Unfall verfassen, der von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. In dem Bericht
muss mindestens der Ort, die Zeit, die Beteiligten, die Fahrzeuge, die Ursache,
der Ablauf und die Folgen des Unfalles festgehalten werden. Der Bericht ist der
tschechischen Versicherung vorzulegen. Die Form des Berichtes ist gesetzlich
nicht bestimmt, aber hier ist das Formular des Europäischen Unfallberichts (auf
Tschechisch!) zu empfehlen; zum Herunterladen unter:
http://www.mdcr.cz/cs/silnicni_doprava/zaznam_nehody/zaznam_nehody.htm
Verstöße gegen diese Pflichten ziehen entsprechende Bußgelder nach sich. Ein
polizeilicher Unfallbericht würde die Schadensregulierung mit ihrer deutschen
Versicherung erleichtern; nach unseren Informationen verzichten einige deutsche Versicherungen darauf im Fall von „Bagatellschäden“. Dafür wurde uns
aber kein Grenzbetrag genannt; offenbar wird generell auf eine Einzelfallprüfung abgestellt.
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3 Wichtige Hinweise für Baubetriebe
3.1
Sonderbefugnisse im Bau- und Ausbaubereich
Bei Montagearbeiten eines deutschen Unternehmens in Tschechien ist besonders zu beachten, dass die Tätigkeit nicht nur dem Gewerberecht, sondern u.U.
auch weiteren gesetzlichen Bestimmungen unterliegt (Baugesetz, Sicherheitsvorschriften etc.).
Im Bereich des gefahrgeneigten Handwerks (Gas-, Elektro-, Hebeeinrichtungen, Druckbehälter etc.) ist nur eine in Tschechien zugelassene Person befugt,
die Arbeiten durchzuführen. Für Montagen in den angeführten Bereichen wird
auch von deutschen Firmen eine Berechtigung verlangt, für Revisionen
(Abnahme der Installation) sogar eine staatliche Lizenz.
Die Berechtigung muss mindestens einen Monat im Voraus bei der dafür zuständigen Technischen Inspektion der Tschechischen Republik (www.ticr.cz)
beantragt werden. Im Elektrobereich muss der deutsche Unternehmer den
Antrag mit einem Nachweis belegen, dass der zuständige deutsche Handwerksmeister die tschechischen Besonderheiten der technischen Vorschriften
und der Arbeitsschutzvorschriften kennt, mit den örtlichen betrieblichen und
technologischen Verfahren vertraut ist und dass er diese Kenntnisse vor einer
Fachkommission nachgewiesen hat. Im Gasbereich sind auch Schweißnachweise für Gasleitungen im Polyethylen und Edelstahl vorzulegen. Die Behörde
verlangt zudem einen Vertrag mit einer in Tschechien für Revisionen zugelassener Person. Gleichzeitig ist eine Erklärung dieser Person vorzulegen, die die
Verantwortung für die fachliche Durchführung der Tätigkeit übernimmt. Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigung beträgt 3.500,- CZK.
Binden Sie möglichst früh einen in Tschechien zugelassenen Betrieb in Ihr
Projekt ein, damit für beide Seiten das Haftungsrisiko, aber auch die Kosten für
die Gewerkabnahme überschaubar bleiben.
Ihr Auftraggeber kann eine deutsche Firma sein, die nicht über tschechische
Befugnisse verfügt. Die Verzögerung der Gewerkübernahme durch den tschechischen Hauptauftraggeber kann dann auch für Sie wesentliche finanzielle
Folgen haben.
Die Revision ist für den Anschluss oder die Inbetriebsetzung vorgeschrieben.
Besonders bei Sanierungen und Modernisierungen bestehender Leitungen ist
es allein aus versicherungstechnischen Gründen ratsam, die ordentliche Durchführung der Arbeiten und die Gewerkübergabe mit einer Überprüfung durch
eine in Tschechien zugelassene Person nachzuweisen.
Auch die Funktion des Bauplaners oder Bauleiters ist fast für
jedes
Bauvorhaben vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei nach dem Baurecht um
sogenannte autorisierte Berufe (siehe: Punkt 3.4 „Berechtigung zur Planungsund Ingenieurstätigkeit“).
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3.2
Normen für Baustoffe
Mit dem Beitrittsvertrag hat sich Tschechien verpflichtet, die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu gewähren, darunter den so genannten „freien Warenverkehr“. „Freien Warenverkehr“ beinhaltet im Wesentlichen den Wegfall der
Grenzkontrollen, die Harmonisierung der Steuern und die hier relevanten „Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Normen und Vorschriften“.
Seit dem 01.05.2004 gilt bei der CE-Kennzeichnung das Europarecht. Bei in die
Tschechische Republik eingeführten Erzeugnissen, für die eine harmonisierte
EG-Norm besteht und die ein CE-Kennzeichen tragen, gelten dann keinerlei
nationale Einschränkungen für deren Verwendung mehr.
Für die Bauprodukte, bei denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, gilt
dabei die Richtlinie 89/106/EWG. Für den Einbau von Baumaterial ist zusätzlich
auf die Produktspezifizierung achten, die ggf. nationale Unterschiede aufweisen
kann, weil hier noch keine EU-weite Harmonisierung erreicht wurde. Daher sind
Baumaterialien aus Deutschland möglicherweise in Tschechien nicht zugelassen, wie dies z.B. bei Steckdosen der Fall ist.
Zur Lösung dieses Problems gibt es auch die Möglichkeit, sich hinsichtlich der
Zulassungsfrage an den deutschen Hersteller zu wenden oder das Baumaterial
von einem Fachhändler in Tschechien beziehen.
Die LGA Nürnberg unterhält mit der TZUS (Technický a zkušební ústav
stavební - The Technical and Testing Building Institute) in Prag eine gegenseitige „Anerkennungsvereinbarung“, in der eine Vielzahl von Erzeugnissen enthalten ist, die bereits von der LGA geprüft worden sind und deren Prüfung auch in
Tschechien anerkannt ist. In jedem Fall ist es ratsam, vor dem Export in die
Tschechische Republik die LGA zu kontaktieren. Sie liefert weitergehende Informationen und bietet auch Vorträge sowie Schulungen zu diesem Thema an.
Kontaktadresse LGA Nürnberg:
LGA - Hauptstelle Nürnberg
Tillystrasse 2
90431 Nürnberg
Telefon: 0911 817 71 0
Fax:
0911 655 42 35
E-Mail:
[email protected]
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3.3
Besonderheiten des tschechischen Baurechts
Raumplanung
Die Raumplanung regelt die Raumorganisation, die Raumflächennutzung, reguliert den Bau unter Beachtung des Schutzes der Natur- und Kulturwerte. Sie ist
dokumentiert im Gebietsplan (vergleichbar mit unserem Flächennutzungsplan).
Über die Bebauung des konkreten Grundstücks wird im Gebietsverfahren der
Gemeinden entschieden.
Ein Bauantrag muss zunächst die Gebietsgenehmigung erhalten, üblicherweise
ist dazu eine Baudokumentation (z. B. schon mit Brandschutzgutachten) erforderlich. Dann ist die eigentliche Baugenehmigung zu beantragen. Das Verfahren ist sehr komplex (es ist die Zustimmung verschiedener Stellen einzuholen)
und kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, wenn Unklarheiten
bestehen, die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder der
Antragsteller sich nicht aktiv um einen straffen Ablauf kümmert.
Durchführung einer Baustelle
Für das Betreiben einer tschechischen Baustelle ist schon beim Bauantrag ein
Bauleiter zu benennen. Dieser ist dann für die Einhaltung der Bestimmungen
des tschechischen Baurechts verantwortlich, haftet also für alle Risiken und
Probleme.
Die Bauleitung kann nur von einer Person durchgeführt werden, die eine gültige
Autorisierung der „Tschechische Kammer der im Ausbau tätigen autorisierten
Ingenieure und Techniker“ besitzt.
Das Verzeichnis der autorisierten Personen ist auf den Internetseiten der
„Tschechische Kammer der im Ausbau tätigen autorisierten Ingenieure und
Techniker“ veröffentlicht (auch in englischer Sprache):
http://www.ckait.cz/autorizovane-osoby
Bauabnahme
Das Abnahmeverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Bauherrn eröffnet.
Im Verfahren ist zu prüfen:



Übereinstimmung des Bauwerkes mit der Dokumentation
Einhaltung der Bebauungsbedingungen
Baumaßnahme stellt keine Bedrohung für das öffentliche Interesse
dar (Lebens- und Sicherheitsschutz von Personen, der Umwelt, der
Arbeitssicherheit und Sicherheit der technischen Einrichtungen), etc.
Die Bauabnahme ist von großer Bedeutung und wird üblicherweise von den
zuständigen Stellen sehr genau durchgeführt. Sie entscheidet darüber, ob das
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Gebäude
(nach
einer
14-tägigen
Frist)
genutzt
werden
darf.
Hinweis: Wird das Bauwerk als Betriebsstätte benutzt, stellt die Abnahmebescheinigung gleichzeitig die Bescheinigung darüber dar, dass die Betriebstätte
betriebsfähig ist.
Das Bauwerk kann nur zu dem in der Abnahmegenehmigung angegebenen
Zweck genutzt werden. Eine Nutzungsänderung bedarf der Zustimmung des
Bauamtes.
3.4
Berechtigung zur Planungs- und Ingenieurstätigkeit
Zur Anerkennung der fachlichen Qualifikation im Bauwesen ist die „Tschechische Kammer der im Ausbau tätigen autorisierten Ingenieure und Techniker“
zuständig.
Bei dieser Kammer muss sich ein deutscher Bauingenieur oder Bautechniker
für die vorübergehende Tätigkeit in Tschechien registrieren lassen:
Kontaktadresse:
Česká komora autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě
Sokolská 15/1498
120 00 Praha 2
Telefon: 00420-227 090 111
Fax: 00420-227 090 120
E-mail: [email protected]
http://www.ckait.cz
Die Richtlinie dieser Kammer zur Anerkennung der fachlichen Qualifikation und
für die Registrierung einer EU-Person (in englischer Sprache):
http://www.ckait.cz/smernice-en
Antragsformular:
http://www.ckait.cz/content/uznavani-v-ramci-eu  osobu hostující
Der Antrag auf Gastregistrierung im Verzeichnis ist zu belegen mit:

Hochschuldiplom

Bescheinigung der deutschen Bauingenieurskammer über die mindestens dreijährige Fachpraxis als Bauleiter

Bescheinigung der Bauingenieurskammer, dass kein Disziplinarverfahren anhängig ist

Beleg über die EU-Haftpflichtversicherung eines Bauleiters i.H.v.
250.000 CZK

Beleg über Bezahlung der Verwaltungsgebühr i.H.v. 2.000,-CZK
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
Antrag oder Vollmacht zur Antragstellung
Die Dokumente müssen in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden.
Die Frist für die Eintragung im Verzeichnis beträgt ca. 60 Tage.
4 Zahlungsverkehr mit Tschechien
Grenzüberschreitende Zahlungsüberweisungen zwischen EU-Ländern, die den
Euro als Währung eingeführt haben, dürfen laut EU-Regelung nicht mehr
kosten als eine Inlandsüberweisung, wenn:




Überweiser und Empfänger ihren Sitz in einem EU-Land haben
die Überweisung in der Währung Euro erfolgt
der Überweisungsbetrag unter EUR 50.000,- liegt
die Bankdaten von Einzahler und Empfänger der Zahlung durch IBAN und
BIC angegeben sind (IBAN = International Bank Account Number,
B.I.C.= Bank Identifier Code, auch S.W.I.F.T.-Code).
Da in der Tschechischen Republik Euro als Währung noch nicht eingeführt ist,
wird beim Zahlungsverkehr nun meist folgendermaßen verfahren:


Die deutsche Hausbank berechnet dem deutschen Unternehmen für die
Überweisung ihre Gebühr für eine deutsche Inlandsüberweisung
Die tschechische Hausbank berechnet dem tschechischen Unternehmen
die Gebühr für eine Inlandsüberweisung, die in einer Fremdwährung (nämlich in Euro) durchgeführt wird; das ist üblicherweise erheblich teurer als
eine „normale“ Inlandsüberweisung.
Voraussetzung ist natürlich, dass die oben angeführten Bedingungen erfüllt
sind.
Damit das deutsche Unternehmen die Kostenvorteile dieser Regelung nutzen
kann, ist es daher notwendig, dass auf Rechnungen diese Codes angegeben
sind und der tschechische Partner darum gebeten wird, diese Daten bei der
Überweisung zu verwenden, etwa in folgender Form:
Bitte beauftragen Sie zur Abwicklung:
XYZ Bank Musterstadt
BLZ 123 456 78
BIC: KSBHDE77
Kontonummer 123456789
IBAN: DE07 1234 0070 123456789
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Im Überweisungsformular müssen natürlich auch IBAN und BIC des tschechischen Partners eingetragen werden. Möglicherweise können Sie Ihrem tschechischen Geschäftspartner hohe Überweisungskosten ersparen, indem Sie
den Betrag auf ein deutsches Euro-Konto Ihres tschechischen Partners überweisen oder indem sie die Überweisungen Ihres tschechischen Partners auf ein
CZK-Konto in Tschechien laufen lassen.
Tipps:
 Klären Sie zur Sicherheit Ihre Überweisungskonditionen mit Ihrer Hausbank ab (Gebühren, Mindest-, Höchstgebühr)!
 Vereinbaren Sie für grenzüberschreitende Zahlungen auf Ihr deutsches
Konto ggf. die Zahlungsweise in Euro (Voraussetzung für Ihren Überweisungskostenvorteil) schon im Liefervertrag!
Falls Einzahlungen Ihrer tschechischen Kunden auf Ihr Konto bei einer
tschechischen Bank erfolgen sollen, könnte eine Zahlung in CZK günstiger sein.
5 Vertragsgestaltung im Geschäft mit Tschechien
Für den deutschen Vertragspartner ist es normalerweise am einfachsten, wenn
im Kauf- oder Dienstleistungsvertrag mit einem tschechischen Partner
deutsches Recht und ein deutscher Gerichtsstand vereinbart wird. Er kann auf
vertrautes Recht und auf seine bekannten Anwälte zurückgreifen und hat das
Gericht, bei dem eventuelle Streitigkeiten verhandelt werden, in seiner Nähe.
Wenn in einem Kaufvertrag keine Aussage über das zugrunde liegende Recht
gemacht wird, gilt häufig das Recht des Verkäufers. Aber: solche wichtigen
Dinge gehören immer klar und ausdrücklich geregelt!
Natürlich kann es auch sein, dass der tschechische Partner auf „seinem“ Recht
besteht. Das sollte kein Grund sein, an dem das Geschäft scheitert: Das tschechische Vertragsrecht weicht in den wesentlichen Punkten nicht entscheidend
vom deutschen Kaufrecht ab.
Es kann sogar von Vorteil sein, Verträge nach tschechischem Recht zu schließen, wenn nämlich noch anderes tschechisches Recht mit im Spiel ist. So
macht es z. B. wenig Sinn, vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht
mit einem tschechischen Partner über Fragen der Vertragserfüllung zu streiten,
wenn diese an Hand der Bestimmungen des tschechischen Vergabe- oder Baurechts beurteilt werden müssen.
UN-Kaufrecht: Sowohl das deutsche als auch das tschechische Vertragsrecht
sind dem UN-Kaufrecht unterworfen. Es gilt in Verträgen zwischen einem deutschen und einem tschechischen Partner, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Vorteil des UN-Kaufrechts liegt darin, dass es sowohl für
den Deutschen als auch für den Tschechen „sein“ Recht ist und keiner durch
„fremdes“ Recht benachteiligt ist. Ein weiterer Vorteil: Verträge, die auf das UN-
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Kaufrecht abgestimmt sind, können auch für Geschäfte mit Partnern in anderen
Ländern verwendet werden.
Zum gewohnten deutschen Vertragsrecht gibt es allerdings einige Unterschiede, über die man sich im Klaren sein muss. So kann z.B. ein Verzug des Verkäufers, etwa ein Überschreiten der Lieferfrist, unter Umständen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen mit der Folge, dass der Käufer nicht erst eine
Nachfrist setzt, sondern gleich vom Vertrag zurücktreten kann.
Tipp: Machen Sie Verträge immer schriftlich!
Klären Sie vor Vertragsabschluss unklare Fragen mit Ihrem Rechtsanwalt
(ggf. sind auch Kenntnisse des tschechischen Rechts notwendig)!
Informieren Sie sich grundsätzlich, was im Nachbarland gilt bzw. anders
ist als in Deutschland, und nutzen Sie dazu die einschlägigen Veranstaltungen Ihrer Handwerkskammer bzw. von Bayern Handwerk International.
Hinweis
Bei dieser Informationsbroschüre handelt es sich um eine Zusammenstellung
der wichtigsten Themen, denen Sie beim Liefern und Leisten nach Tschechien
begegnen werden. Bitte verwenden Sie immer die aktuelle Fassung: Sie finden
Sie und andere aktuelle Informationen in unserem Internettauftritt (unter
www.hwkno.de > Beratung > International > Zum Thema: Leitfäden und Merkblätter).
Falls Sie weitere Fragen oder Wünsche haben oder falls Sie uns Anregungen,
Ergänzungen oder Verbesserungsvorschläge machen wollen, freuen wir uns
auf den Kontakt mit Ihnen:
Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz
Ditthornstraße 10
93055 Regensburg
Ansprechpartner:
Ludwig Rechenmacher
Tel. +49 941 7965-113
Fax +49 941 7965-169
E-Mail: [email protected]
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Anhang
Musterrechnung
MARKUS MUSTERMANN GMBH
Spezialfenster · Ditthornstr. 10 · D-93055 Regensburg
Ust.-Id-Nr.: DE 123456789
Steuer-Nr 9244/123/12345
Regensburg, den 20.05.2015
Kukal s.r.o
Domažlická 5
CZ - 318 00 Plzeň
USt.-Id-Nr.: CZ12345678
Rechnung Nr. 0059
Lieferung vom 02.05.2015
Palette, CPT Plzeň, durch Spedition EuroTrans Union
Netto 1500 kg, Brutto 1525 kg
Anzahl
Warenbezeichnung
Waren-Nr.
Einzelpreis
Gesamtpreis
EUR
EUR
10 St.
Holzfenster
200 X 100
44181000
1.500,-
15.000,-
5 St.
Holzfenster
200 X 80
44181000
1.350,-
6.750,-
Summe
21.750
Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG.
Intrakomunitární plnění bez daně podle § 6a UStG.
(Pořízení zboží z jiného členského státu)
MARKUS MUSTERMANN GMBH
M. Mustermann
Bitte beauftragen Sie zur Abwicklung:
XYZ Bank Regensburg
BLZ 780 300 70
S.W.I.F.T.: KSBHDE77
Kontonummer 500037573
IBAN DE07 7803 0070 050037573
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Adressen und wichtige Kontakte
Handwerkskammer
Niederbayern·Oberpfalz
Bayern Handwerk International GmbH
Repräsentanz Tschechien
Ansprechpartner:
Ansprechpartner:
Ludwig Rechenmacher
Ingrid Schneider
Miroslava Tomanová
Günter Wagner
Ditthornstraße 10
93055 Regensburg
Telefon: 0941 7965-113/-218
Telefax: 0941 7965-169
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
Internet: www.hwkno.de
Riegrova 1
301 00 Pilsen
Telefon: +420 377 222 660
Telefax: +420 377 222 660
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
Internet: www.bh-international.de
Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer
Česko-německá obchodní a průmyslová komora
Václavské nám. 40
110 00 Praha 1
Telefon: +420 224 221-200 Telefax: +420 224 222-200
E-Mail: [email protected] Internet: www.dtihk.cz
Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik
Hospodářská komora České republiky
Freyova 27/82
CZ-190 00 Praha 9 - Vysočany
Telefon: +420 266 721 300
Telefax: +420 266 721 690
E-Mail: [email protected]
Internet: www.komora.cz
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Bezirkswirtschaftskammer des Karlsbader Bezirks
Krajská hospodářská komora Karlovarského kraje
Nám. Krále Jiřího z Poděbrad 4 8/33
350 02 Cheb
Tel.: +420 354 426 140
Fax: +420 354 426 138
E-Mail: [email protected]
Internet: www.khkkk.cz
Regionale Wirtschaftskammer der Pilsner Region
Regionální hospodářská komora Plzeňského kraje
Nerudova 25
301 00 Plzeň
Tel.: +420 377 322 802
Fax: +420 377 320 955
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rhkpk.cz
Südböhmische Wirtschaftskammer
Jihočeská hospodářská komora
Husova 9
370 01 České Budějovice
Tel.: +420 387 318 433
Fax: +420 387 318 431
E-Mail: [email protected]
Internet: www.jhk.cz
Regionale Entwicklungsagentur der Pilsner Region
Regionální rozvojová agentura Plzeňského kraje
Riegrova 1
301 00 Plzeň
Tel.: +420 377 201 410
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rra-pk.cz
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Regionale Entwicklungsagentur Südböhmen RERA, AG
Regionální rozvojová agentura jižních Čech RERA, a.s.
Boženy Němcové 49/3
3 0 01 České Budějovice
Tel.: +420 387 878 451
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rera.cz (Seite in deutscher Sprache abrufbar)
Regionale Entwicklungsagentur der Region Ústí
Regionální rozvojová agentura Ústeckeho kraje
Budovatelů 2830
434 37 Most
Tel.: +420 417 633 240
Fax: +420 476 706 331
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rra.cz (Seite in deutscher Sprache abrufbar)
Finanzamt Prag 1
Finanční úřad pro hlavní město Prahu
Územní pracoviště pro Prahu 1
Štěpánská 28
CZ-112 33 Praha 1
Telefon: +420 224 041 111
Telefax: +420 224 043 198
E-Mail: [email protected]
Internet: www.financnisprava.cz
Steuerberaterkammer der Tschechischer Republik
Komora daňových poradců České republiky
Kozí 4
602 00 Brno
Telefon: +420 542 422 311
Telefax: +420 542 210 306
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kdpcr.cz
Offizielles Steuerberaterverzeichnis:
http://www.kdpcr.cz/seznam-danovych-poradcu/
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CzechInvest
Agentur für Wirtschafts- und Investitionsförderung des Ministeriums
für Industrie und Handel
Kontakt in Deutschland:
CzechInvest
Martin-Luther-Platz 28
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 250 56 190
Telefax: 0211 250 56 192
E-Mail: [email protected]
Internet: www.czechinvest.org/de
Tschechische Anwaltskammer
Česká advokátní komora
Národní 16
CZ-110 00 Praha 1
Telefon: +420 221 729 011
Fax: +420 224 932 989
Email: [email protected]
Internet: www.cak.cz
Offizielles Rechtsanwaltsverzeichnis:
http://vyhledavac.cak.cz/Units/_Search/search.aspx?Lang=de-de
Einheitlicher Ansprechpartner (Jednotné kontaktní místo)
Gewerbeämter in folgenden Bezirksstädten bzw. Stadtteilen von Prag:
Brno
www.brno.cz
[email protected]
České Budějovice
www.c-budejovice.cz
[email protected]
Černošice
www.mestocernosice.cz [email protected]
Hradec Králové
Jihlava
Karlovy Vary
Liberec
Olomouc
Ostrava
Pardubice
Plzeň
Ústí nad Labem
Zlín
Praha 1
Praha 7
www.mmhk.cz
www.jihlava.cz
www.mmkv.cz
www.liberec.cz
www.olomouc.eu
www.ostrava.eu
www.pardubice.eu
www.plzen.eu
www.usti-nl.cz
www.zlin.eu
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www.praha7.cz
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Generalkonsulat der Tschechischen Republik
Generální konzulát České republiky
Libellenstr. 1
D-80939 München-Freimann
Telefon: 089 9583 7232
Telefax: 089 950 3688
Email: [email protected]
Internet: www.mzv.cz/munich
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
D-66740 Saarlouis
Telefon: 0228 406 0
Telefax: 0228 406 3801, -3753
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bzst.de
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