Die 8 Highlights aus dem LStR

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Die 8 Highlights aus dem LStR
Die 8 Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2015
(Begutachtungsentwurf)
Der Begutachtungsentwurf des LStR-Wartungserlasses 2015 (kurz: LStR-WE 2015/BE) enthält einige Klarstellungen (positive und negative) und Ergänzungen aus der Sicht der Finanz, die auch ein Mehr an Bürokratie und einige Ärgernisse bedeuten.
 Freiwillige Abfertigung
1.1 Übertritt vom System Abfertigung „Alt“ in
das System Abfertigung „Neu“
Wird der gesetzliche Abfertigungsanspruch in vollem Ausmaß in die BV-Kasse übertragen
und soll der Dienstnehmer bei seiner ‒ viele Jahre späteren ‒ Dienstvertragsbeendigung eine
freiwillige Abfertigung erhalten, dann ist nur mehr die „Viertelregelung“ anwendbar.
Die „Zwölftelregelungs-Begünstigung“ ist aufgrund des Übertrittes nicht anwendbar.
1.2 Massive Verschlechterungen bei Präsenzdienst, Ausbildungsdienst,
Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub
Das galt bisher: Hat das Dienstverhältnis länger als zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, sind für die Berechnung der Viertel- und Zwölftelregelung die letztmalig vollen laufenden Bezüge heranzuziehen.
Gemäß LStR-WE 2015/BE soll dieser Satz nicht mehr gelten. Das bedeutet, dass bspw …
 … die letzten 12 Altersteilzeitmonate für die Berechnung des begünstigten Ausmaßes
der freiwilligen Abfertigung bei Dienstnehmern in Altersteilzeit herangezogen werden;
 … an einen Dienstnehmer, der sehr lange krank ist (keine Entgeltfortzahlung durch den
Dienstgeber) bei einer einvernehmlichen Auflösung keine bzw eine nur sehr geringe begünstigte freiwillige Abfertigung ausbezahlt werden kann;
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Der Personalrechtsprofi mit der UI-Wissensvermittlung
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 … an einen Dienstnehmer, der während oder unmittelbar nach dem Präsenzdienst, dem
Mutterschutz oder dem Karenzurlaub sein Dienstvertrag einvernehmlich beendet, keine
begünstigte freiwillige Abfertigung ausbezahlt werden kann.
Zum aus der Haut fahren
Begründet wird dies im LStR-WE 2015/BE damit, dass dies die
Folge eines UFS-Urteils sei.
Hochgradig ärgerlich ist, dass die Finanz stets nur die zu ihren
Gunsten wirkenden UFS/BFG-Urteile sofort in die Wartungserlässe aufnimmt.
Entscheidet der UFS/BFG gegen die Rechtsansicht der Finanz,
dann wartet die Behörde auf das höchstgerichtliche Urteil und verweigert die UFS/BFG-Urteilsaufnahme in den Wartungserlass.
Scheinheilig spricht die Finanz bei jeder sich bietenden Gelegenheit
von Fair Play. Die Realität sieht anders aus.
 Gesundheitsförderung
Zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungen und präventive Maßnahmen
sind nur dann steuerfreie Vorteile, soweit diese Maßnahmen grundsätzlich vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind.
Steuerfreie Gesundheitsfördermaßnahmen, die der Dienstgeber seinen Dienstnehmern anbieten kann, sind bspw Maßnahmen betreffend Raucherentwöhnung, Ernährung und psychische Gesundheit.
Problematisch ist, dass teilweise nur sehr schwer zu eruieren ist, welche – uU nur einmaligen ‒ Leistungsangebote konkret die jeweilige Gebietskrankenkasse anbietet  erheblicher
Dokumentationsaufwand für den Dienstgeber.
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Bitte beachten Sie:
Die Maßnahmen müssen von qualifizierten Anbietern durchgeführt
werden, wie zB von Physiotherapeuten, Psychologen, Ernährungswissenschaftlern oder Ärzten mit entsprechender Zusatzqualifikation.
Offensichtlich hat die Finanz mit Fitness-Centern ein Problem, denn obwohl im Gesetz
(§ 3 Abs 1 Z 13a EStG) Sportanlagen ausdrücklich genannt werden, bestreitet der LStR-WE
2015/BE, dass der Dienstgeber Fitness-Center als Einrichtung oder Anlage seinen Dienstnehmer steuerfrei zur Verfügung stellen kann.
Ich bin der Meinung, dass das exklusive Anmieten eines Fitness-Centers für einen (Halb)Tag
gegen einen Pauschalbetrag (unabhängig von der tatsächlichen Nutzeranzahl) durch den
Dienstgeber unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 13a EStG fällt.
 Jubiläumssachzuwendungen
Der LStR-WE 2015/BE stellt klar, dass Jubiläumsgeschenke (Sachzuwendungen) nur dann
abgabenfrei (keine Lohnsteuer, keine SV- und BV-Beiträge, keine Lohnnebenkosten) sind,
wenn es sich
 entweder um ein 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jähriges Dienstnehmerjubiläum oder
 um ein 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-etc.-jähriges Firmenjubiläum
handelt.
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 Mitarbeiterrabatte
4.1 Können Sonderaktionspreise beim Preisvergleich
berücksichtigt werden?
Ja, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer die Ware von seinem Dienstgeber
verbilligt erhält, der Sonderaktionspreis für alle „normalen“ Endverbraucher gilt.
Beispiel:
Ein Textilhandelsunternehmen verkauft eine Hose an Letztverbraucher zu einem Preis von
€ 100,00. Am 1. Juli wird die Ware aufgrund des Sommerschlussverkaufs um 30 % auf
€ 70,00 reduziert.
Ein Dienstnehmer des Textilhandelsunternehmens erwirbt die Hose …
a) … am 28. Juni um € 70,00. Da die 20%-Grenze überschritten wird (€ 100,00 minus 20 %
= € 80,00), liegt ein geldwerter Vorteil von € 30,00 vor, der dann zu versteuern ist,
wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird.
b) … am 1. Juli um € 70,00: Es liegt kein Mitarbeiterrabatt vor, da auch fremde Letztverbraucher die Hose um € 70,00 erwerben können.
c) … am 1. Juli um € 60,00. Die 20%-Grenze wird nicht überschritten (€ 70,00 minus 20%
= € 56,00). Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei.
d) … am 1. Juli um € 50,00. Da die 20%-Grenze überschritten wird (€ 70,00 minus 20% =
56,00), liegt ein geldwerter Vorteil von € 20,00 vor, der dann zu versteuern ist, wenn der
jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird.
4.2 Was ist der um übliche Preisnachlässe geminderte
Endpreis am Abgabeort?
Der LStR-WE 2015/BE stellt klar, dass maßgebend ist der Ort (= Gemeinde bzw Bezirk), an
dem der geldwerte Vorteil zufließt.
Unmaßgeblich sind Preise von Online-Angeboten.
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Analog zum Punkt 3.1 können Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkaufspreise dann berücksichtigt werden, wenn diese „Sonderpreise“ am Abgabeort zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer die
Ware von seinem Dienstgeber verbilligt erhält, für alle „normalen“
Endverbraucher gelten.
Beispiel:
Der Textilgroßhändler, die Seidenspinner AG (Sitz in Wien) verkauft seine Textilien nur an
Einzelhändler/Wiederverkäufer (nicht an Letztverbraucher).
Die Seidenspinner AG verkauft die Marken-Jeanshose Diesel Buster blau um € 100,00 an
Einzelhändler und Wiederverkäufer. Im Einzelhandel in Wien ist diese Jeanshose „regulär“
(dh ohne Preissonderaktionen) zu einem Preis zwischen € 150,00 und € 170,00 erhältlich.
Im Juli bietet ein Textileinzelhändler in Wien alle Jeans dieser Marke zum Ausverkaufspreis
um minus 50 % (= € 80,00) an.
Die Dienstnehmer der Seidenspinner AG erhalten die Marken-Jeanshose Diesel Buster blau
um € 100,00.
a) Kauft der Dienstnehmer diese Jean bei seinem Dienstgeber im August, wird die 20%Grenze überschritten wird (€ 150,00 minus 20% = 120,00)  Es liegt ein geldwerter
Vorteil von € 20,00 vor, der dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von €
1.000,00 überschritten wird.
b) Kauft der Dienstnehmer diese Jean bei seinem Dienstgeber im Juli, liegt kein Mitarbeiterrabatt vor, da fremde Letztverbraucher im Juli die Hose zum Ausverkaufspreis um
€ 80,00 erwerben können.
4.3 Mitarbeiterrabattregel gilt NUR für den Dienstnehmer selbst, nicht für
seine Angehörigen!!!!
Werden aufgrund des Dienstverhältnisses Rabatte auch Angehörigen des Dienstnehmers gewährt, dann
 sind gemäß LStR-WE 2015/BE diese Vorteile dem Dienstnehmer zuzurechnen, aber
 es gelten für diese Käufe die Begünstigung für Mitarbeiterrabatte (= 20%-Regel bzw
€ 1.000-Freibetrag) nicht!
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Da kündigt sich bei den GPLA ein massiver Streitpunkt an, wenn der Dienstgeber nicht
sehr, sehr umfassende Nachweise & Dokumentationen (Bürokratie zum Haare raufen) vorlegen kann, ob und wenn ja, wieviel der Dienstnehmer für nahe Angehörige zum rabattierten
Preis eingekauft hat.
 Pkw-Sachbezug
Der LStR-WE 2015/BE stellt klar, dass maßgeblich ist für die Bewertung (CO2-Emissionswertgrenze!) bei …
 Neu-Fahrzeugen: das Jahr der Anschaffung (= Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht);
 Gebrauchtfahrzeugen: der Zeitpunkt der Erstzulassung.
Fortbildungstipp:
Ab November gibt es wieder die WW-Wochen
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4. Der ARS-Personalverrechnungs-Jour Fix
ARS veranstaltet auch 2016 wieder 4x im Jahr (Februar, Mai, September und Dezember)
den exklusiven Personalverrechnungs-Jour Fix (= DER Erfahrungsaustausch-Treffpunkt für Praktiker) mit mir als Vortragenden zum NewsletterleserInnen-Sonderpreis
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 Zeit: 8:30 Uhr bis 12:30; nur Wels: 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr (jeweils mit gemeinsamen
Frühstück)
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Ihr Personalrechtsprofi mit der U.N.I-Wissensvermittlung
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(
Kanzlei Mag. Ernst Patka
1210 Wien, Jedleseer Strasse 5 Top 19
Tel: 0043 664 888 70 693
E-Mail: [email protected]
Alle bisherigen Newsletter finden Sie auch auf der Homepage www.patka-knowhow.at  zu
unseren Newslettern.
Ich freue mich über Ihre Weiterempfehlung …
… meiner Newsletters auch an jene Freunde, Bekannte oder Geschäftspartner, die möglicherweise ebenfalls Interesse an diesem Thema haben könnten.
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