Die 8 Highlights aus dem LStR
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Die 8 Highlights aus dem LStR
Die 8 Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2015 (Begutachtungsentwurf) Der Begutachtungsentwurf des LStR-Wartungserlasses 2015 (kurz: LStR-WE 2015/BE) enthält einige Klarstellungen (positive und negative) und Ergänzungen aus der Sicht der Finanz, die auch ein Mehr an Bürokratie und einige Ärgernisse bedeuten. Freiwillige Abfertigung 1.1 Übertritt vom System Abfertigung „Alt“ in das System Abfertigung „Neu“ Wird der gesetzliche Abfertigungsanspruch in vollem Ausmaß in die BV-Kasse übertragen und soll der Dienstnehmer bei seiner ‒ viele Jahre späteren ‒ Dienstvertragsbeendigung eine freiwillige Abfertigung erhalten, dann ist nur mehr die „Viertelregelung“ anwendbar. Die „Zwölftelregelungs-Begünstigung“ ist aufgrund des Übertrittes nicht anwendbar. 1.2 Massive Verschlechterungen bei Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub Das galt bisher: Hat das Dienstverhältnis länger als zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, sind für die Berechnung der Viertel- und Zwölftelregelung die letztmalig vollen laufenden Bezüge heranzuziehen. Gemäß LStR-WE 2015/BE soll dieser Satz nicht mehr gelten. Das bedeutet, dass bspw … … die letzten 12 Altersteilzeitmonate für die Berechnung des begünstigten Ausmaßes der freiwilligen Abfertigung bei Dienstnehmern in Altersteilzeit herangezogen werden; … an einen Dienstnehmer, der sehr lange krank ist (keine Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber) bei einer einvernehmlichen Auflösung keine bzw eine nur sehr geringe begünstigte freiwillige Abfertigung ausbezahlt werden kann; 1 © Mag. Ernst Patka ([email protected]) Der Personalrechtsprofi mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ) … an einen Dienstnehmer, der während oder unmittelbar nach dem Präsenzdienst, dem Mutterschutz oder dem Karenzurlaub sein Dienstvertrag einvernehmlich beendet, keine begünstigte freiwillige Abfertigung ausbezahlt werden kann. Zum aus der Haut fahren Begründet wird dies im LStR-WE 2015/BE damit, dass dies die Folge eines UFS-Urteils sei. Hochgradig ärgerlich ist, dass die Finanz stets nur die zu ihren Gunsten wirkenden UFS/BFG-Urteile sofort in die Wartungserlässe aufnimmt. Entscheidet der UFS/BFG gegen die Rechtsansicht der Finanz, dann wartet die Behörde auf das höchstgerichtliche Urteil und verweigert die UFS/BFG-Urteilsaufnahme in den Wartungserlass. Scheinheilig spricht die Finanz bei jeder sich bietenden Gelegenheit von Fair Play. Die Realität sieht anders aus. Gesundheitsförderung Zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungen und präventive Maßnahmen sind nur dann steuerfreie Vorteile, soweit diese Maßnahmen grundsätzlich vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Steuerfreie Gesundheitsfördermaßnahmen, die der Dienstgeber seinen Dienstnehmern anbieten kann, sind bspw Maßnahmen betreffend Raucherentwöhnung, Ernährung und psychische Gesundheit. Problematisch ist, dass teilweise nur sehr schwer zu eruieren ist, welche – uU nur einmaligen ‒ Leistungsangebote konkret die jeweilige Gebietskrankenkasse anbietet erheblicher Dokumentationsaufwand für den Dienstgeber. 2 © Mag. Ernst Patka ([email protected]) Der Personalrechtsprofi mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ) Bitte beachten Sie: Die Maßnahmen müssen von qualifizierten Anbietern durchgeführt werden, wie zB von Physiotherapeuten, Psychologen, Ernährungswissenschaftlern oder Ärzten mit entsprechender Zusatzqualifikation. Offensichtlich hat die Finanz mit Fitness-Centern ein Problem, denn obwohl im Gesetz (§ 3 Abs 1 Z 13a EStG) Sportanlagen ausdrücklich genannt werden, bestreitet der LStR-WE 2015/BE, dass der Dienstgeber Fitness-Center als Einrichtung oder Anlage seinen Dienstnehmer steuerfrei zur Verfügung stellen kann. Ich bin der Meinung, dass das exklusive Anmieten eines Fitness-Centers für einen (Halb)Tag gegen einen Pauschalbetrag (unabhängig von der tatsächlichen Nutzeranzahl) durch den Dienstgeber unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 13a EStG fällt. Jubiläumssachzuwendungen Der LStR-WE 2015/BE stellt klar, dass Jubiläumsgeschenke (Sachzuwendungen) nur dann abgabenfrei (keine Lohnsteuer, keine SV- und BV-Beiträge, keine Lohnnebenkosten) sind, wenn es sich entweder um ein 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jähriges Dienstnehmerjubiläum oder um ein 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-etc.-jähriges Firmenjubiläum handelt. 3 © Mag. Ernst Patka ([email protected]) Der Personalrechtsprofi mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ) Mitarbeiterrabatte 4.1 Können Sonderaktionspreise beim Preisvergleich berücksichtigt werden? Ja, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer die Ware von seinem Dienstgeber verbilligt erhält, der Sonderaktionspreis für alle „normalen“ Endverbraucher gilt. Beispiel: Ein Textilhandelsunternehmen verkauft eine Hose an Letztverbraucher zu einem Preis von € 100,00. Am 1. Juli wird die Ware aufgrund des Sommerschlussverkaufs um 30 % auf € 70,00 reduziert. Ein Dienstnehmer des Textilhandelsunternehmens erwirbt die Hose … a) … am 28. Juni um € 70,00. Da die 20%-Grenze überschritten wird (€ 100,00 minus 20 % = € 80,00), liegt ein geldwerter Vorteil von € 30,00 vor, der dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird. b) … am 1. Juli um € 70,00: Es liegt kein Mitarbeiterrabatt vor, da auch fremde Letztverbraucher die Hose um € 70,00 erwerben können. c) … am 1. Juli um € 60,00. Die 20%-Grenze wird nicht überschritten (€ 70,00 minus 20% = € 56,00). Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei. d) … am 1. Juli um € 50,00. Da die 20%-Grenze überschritten wird (€ 70,00 minus 20% = 56,00), liegt ein geldwerter Vorteil von € 20,00 vor, der dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird. 4.2 Was ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort? Der LStR-WE 2015/BE stellt klar, dass maßgebend ist der Ort (= Gemeinde bzw Bezirk), an dem der geldwerte Vorteil zufließt. Unmaßgeblich sind Preise von Online-Angeboten. 4 © Mag. Ernst Patka ([email protected]) Der Personalrechtsprofi mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ) Analog zum Punkt 3.1 können Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkaufspreise dann berücksichtigt werden, wenn diese „Sonderpreise“ am Abgabeort zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer die Ware von seinem Dienstgeber verbilligt erhält, für alle „normalen“ Endverbraucher gelten. Beispiel: Der Textilgroßhändler, die Seidenspinner AG (Sitz in Wien) verkauft seine Textilien nur an Einzelhändler/Wiederverkäufer (nicht an Letztverbraucher). Die Seidenspinner AG verkauft die Marken-Jeanshose Diesel Buster blau um € 100,00 an Einzelhändler und Wiederverkäufer. Im Einzelhandel in Wien ist diese Jeanshose „regulär“ (dh ohne Preissonderaktionen) zu einem Preis zwischen € 150,00 und € 170,00 erhältlich. Im Juli bietet ein Textileinzelhändler in Wien alle Jeans dieser Marke zum Ausverkaufspreis um minus 50 % (= € 80,00) an. Die Dienstnehmer der Seidenspinner AG erhalten die Marken-Jeanshose Diesel Buster blau um € 100,00. a) Kauft der Dienstnehmer diese Jean bei seinem Dienstgeber im August, wird die 20%Grenze überschritten wird (€ 150,00 minus 20% = 120,00) Es liegt ein geldwerter Vorteil von € 20,00 vor, der dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wird. b) Kauft der Dienstnehmer diese Jean bei seinem Dienstgeber im Juli, liegt kein Mitarbeiterrabatt vor, da fremde Letztverbraucher im Juli die Hose zum Ausverkaufspreis um € 80,00 erwerben können. 4.3 Mitarbeiterrabattregel gilt NUR für den Dienstnehmer selbst, nicht für seine Angehörigen!!!! Werden aufgrund des Dienstverhältnisses Rabatte auch Angehörigen des Dienstnehmers gewährt, dann sind gemäß LStR-WE 2015/BE diese Vorteile dem Dienstnehmer zuzurechnen, aber es gelten für diese Käufe die Begünstigung für Mitarbeiterrabatte (= 20%-Regel bzw € 1.000-Freibetrag) nicht! 5 © Mag. Ernst Patka ([email protected]) Der Personalrechtsprofi mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ) Da kündigt sich bei den GPLA ein massiver Streitpunkt an, wenn der Dienstgeber nicht sehr, sehr umfassende Nachweise & Dokumentationen (Bürokratie zum Haare raufen) vorlegen kann, ob und wenn ja, wieviel der Dienstnehmer für nahe Angehörige zum rabattierten Preis eingekauft hat. Pkw-Sachbezug Der LStR-WE 2015/BE stellt klar, dass maßgeblich ist für die Bewertung (CO2-Emissionswertgrenze!) bei … Neu-Fahrzeugen: das Jahr der Anschaffung (= Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht); Gebrauchtfahrzeugen: der Zeitpunkt der Erstzulassung. Fortbildungstipp: Ab November gibt es wieder die WW-Wochen WW ist die Abkürzung für Weiterbildungs &Wissens-Wochen Das reichhaltige, sehr preiswerte Angebot für weiterbildungs- und wissbegierige Newsletterleserinnen und -leser: 1. PVP-Abonnent können zu dauerhaft reduzierten Preisen DAS für Personalverrechner, Personalisten und Personalabteilungen maßgeschneidert Informationsportal (= LexisNexis® KnowHow) nutzen. Alle Informationen sind auf einer Oberfläche vereint und unterteilt in Kurzinfo // Detailinfo // Muster & Formulare // Checklisten // Beispiele Anmeldung zum GRATIS-TEST unter http://knowhow.lexisnexis.at/ 2. Die ARS-Personalverrechnungs-Jahrestagungen 2016 mit den Neuerungen 2016 finden ab Mitte November in Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Graz statt (http://www.ars.at im Suchfeld eingeben: „Neuerungen Personalverrechnung“). Das Who ist Who der Personalverrechnung als Vortragende und ein Gratisexemplar des neu erschienenen Buches „Best of PV Praxis 2015“ (Wert: € 45,00) erwarten Sie. 3. Das Buch „Best of PV Praxis 2015“ enthält so viele praxisbezogene Tipps für den Alltag eines Personalverrechners wie kein anderes am Markt erhältliches Werk. Tipp: Ein nutzenstiftendes und preiswertes Weihnachtsgeschenk für liebe Freunde und Freundinnen, die mit Personalverrechnung zu tun haben. 6 © Mag. Ernst Patka ([email protected]) Der Personalrechtsprofi mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ) 4. Der ARS-Personalverrechnungs-Jour Fix ARS veranstaltet auch 2016 wieder 4x im Jahr (Februar, Mai, September und Dezember) den exklusiven Personalverrechnungs-Jour Fix (= DER Erfahrungsaustausch-Treffpunkt für Praktiker) mit mir als Vortragenden zum NewsletterleserInnen-Sonderpreis für NeuteilnehmerInnen: € 867,00 (statt € 1.020,00) für alle 4 Termine. Orte: Wien, Graz, Klagenfurt, Wels, Innsbruck und Feldkirch Zeit: 8:30 Uhr bis 12:30; nur Wels: 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr (jeweils mit gemeinsamen Frühstück) Mehr Infos unter: www.ars.at im Suchfeld eingeben: „Personalverrechnungs JourFix Sie kennen den ARS-Personalverrechnungs-Jour Fix noch nicht? Ihr besonderes Kennenlernangebot: a) Sie buchen zunächst NUR den Jour Fixe für das 4. Quartal um EUR 255,00 (inkl. Seminarunterlage, Frühstück, Erfrischungsgetränken, Pausen-Snack und exkl. 20 % USt). b) Buchen Sie dann den das ABO für 2016 (= 4 Termine) dann reduziert sich die Teilnahmegebühr 2016 um 15% auf EUR 867,00 UND Sie erhalten GRATIS die Unterlagen vom 3. Quartal (ca 200 Seiten Arbeitsbuch + ca 100 Folienkopien + Gratistextmuster und Checklisten; Wert: ca EUR 165,00) Anmeldungen an [email protected] Ich wünsche einen erfolgreichen Arbeitstag. Ihr Personalrechtsprofi mit der U.N.I-Wissensvermittlung Unterhaltsam & Nachhaltig & Informativ) ( Kanzlei Mag. Ernst Patka 1210 Wien, Jedleseer Strasse 5 Top 19 Tel: 0043 664 888 70 693 E-Mail: [email protected] Alle bisherigen Newsletter finden Sie auch auf der Homepage www.patka-knowhow.at zu unseren Newslettern. Ich freue mich über Ihre Weiterempfehlung … … meiner Newsletters auch an jene Freunde, Bekannte oder Geschäftspartner, die möglicherweise ebenfalls Interesse an diesem Thema haben könnten. 7 © Mag. Ernst Patka ([email protected]) Der Personalrechtsprofi mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ)