Merkblatt
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Die wesentlichsten Änderungen der neuen „F-Gase-Verordnung“ im Hinblick auf die Anforderungen an Betreiber von (ortsfesten) Kälte- und Klimaanlagen 1. Allgemeines Seit dem 01.01.2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Die neue „F-Gase-Verordnung“ regelt den Einsatz, den Umgang und die Entsorgung bestimmter fluorierter Treibhausgase und definiert für verschiedene Anwendungen klare Ausstiegsfristen. Sie löst die bis dahin geltende Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ab. Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde von den bisher geregelten ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen auf Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern, elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine-Kreisläufe erweitert. Betroffen von den zum Teil neuen oder erweiterten Anforderungen sind neben den Betreibern derartiger Anlagen auch Hersteller, Händler und Einführer von F-Gasen, sowie Personen und Unternehmen die mit der Wartung, Instandhaltung oder Installation von F-Gas-betriebenen Anlagen befasst sind. Neu ist die Betrachtung und Differenzierung der Anlagen anhand des klimaschädigenden Potenzials der in den (Kälte-)Anlagen zum Einsatz kommenden fluorierten Treibhausgase. Der zu betrachtende Treibhauseffekt des jeweiligen F-Gases wird als Treibhauspotenzial (GWP - Global Warming Potential) angegeben. Der GWP-Wert gilt dabei als Maß für die erhöhte klimaschädliche Wirkung des betrachteten F-Gases im Vergleich zu Kohlendioxid (CO2). Die nachfolgende Tabelle gibt das Treibhauspotenzial gängiger Kältemittel an: Industrielle Bezeichnung R 404A R 134a R 407C R 410A R 422D R 507A Treibhauspotenzial (GWP100) 3922 1430 1774 2088 2729 3985 Beispiel R 404A: 1 kg des Kältemittels R 404A besitzt die Wirkung von 3922 kg CO2. Es trägt somit 3922-mal mehr zum Treibhauseffekt bei, als eine vergleichbare Menge an CO2. 2. Dichtheitskontrollen (Artikel 4 der VO (EU) Nr. 517/2014) Abweichend von den bisherigen Kontrollzyklen, abhängig von der Menge der enthaltenen fluorierten Treibhausgase in Kilogramm (3 kg – 30 kg – 300 kg), richten sich jetzt die Kontrollzyklen nach dem CO2-Äquivalent (CO2eq) des verwendeten Kältemittels. Dieses wird als Produkt aus der Masse des enthaltenen Kältemittels und seinem GWP-Treibhauspotenzial in Tonnen CO2-Äquivalent angegeben (z.B. 20 kg R 404A entsprechen 78,44 t CO2eq: 20 kg x 3922 = 78440 kg CO2eq). Zu beachten sind nun die F-Gas-Füllmengengrenzen von 5t CO2eq, 50t CO2eq und 500t CO2eq. Für Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen sind Dichtheitskontrollen entsprechend den nachfolgend aufgeführten Abständen vorgegeben (Artikel 4, Absatz 3): - ab 5t bis unter 50t CO2-Äquivalent Kältemittelfüllmenge: mindestens alle 12 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem alle 24 Monate) - ab 50t bis unter 500t CO2-Äquivalent Kältemittelfüllmenge: mindestens alle 6 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem alle 12 Monate) - ab 500t CO2-Äquivalent Kältemittelfüllmenge: Mindestens alle 6 Monate und: Leckage-Erkennungssystem ist Pflicht! (Art. 5 (1)) Ausnahmen: - Dichtheitskontrollen an hermetisch geschlossenen Anlagen mit weniger als 10t CO2-Äquivalent sind nicht vorgeschrieben. (Art. 4, Abs. 1, Unterabsatz 2) - Übergangsweise sind bis zum 31.12.2016 keine Dichtheitskontrollen an Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder hermetisch geschlossenen Einrichtungen mit weniger als 6 kg fluorierten Treibhausgasen erforderlich. (Art. 4, Abs. 2, Unterabsatz 3) Bernd Nimptsch Tel.: 0335 5603293 Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Postfach 900236, 14438 Potsdam Seite 1 Entsprechungstabelle für gängige Kältemittel mit Bezug zu den vorgegebenen Kontrollintervallen: Kältemittel GWP R 404A R 134a R 407C R 410A R 422D R 507A 3922 1430 1774 2088 2729 3985 5t CO2-Äquivalent entsprechen: 50t CO2-Äquivalent entsprechen: 500t CO2-Äquivalent entsprechen: 10t CO2Äquivalent entsprechen: 1,28 kg 3,50 kg 2,82 kg 2,40 kg 1,83 kg 1,26 kg 12,75 kg 34,97 kg 28,19 kg 23,95 kg 18,32 kg 12,55 kg 127,5 kg 349,7 kg 281,9 kg 293,5 kg 183,2 kg 125,5 kg 2,55 kg 7,00 kg 5,64 kg 4,79 kg 3,67 kg 2,51 kg Aufgrund der strengeren Anforderungen fallen jetzt vermehrt auch „kleinere“ Anlagen mit Kältemittelfüllmengen von weniger als 3 kg unter die Prüfpflicht. In vielen Fällen ergeben sich zudem kürzere Intervalle (6 statt 12 Monate) für die durchzuführenden Dichtheitsüberprüfungen. In der Praxis müssen daher alle Dichtheitskontrollintervalle anhand der CO2-Äquivalentbasis überprüft und umgehend angepasst werden! 3. Leckage-Erkennungssysteme (Artikel 5 der VO (EU) Nr. 517/2014) Gegenüber der bisherigen Forderung nach Ausrüstung von Kälteanlagen mit einem LeckageErkennungssystem (LES) ab einer Kältemittelfüllmenge von 300 kg F-Gas, senkt die neue Verordnung diese Grenze bei den meisten, derzeit gebräuchlichen Kältemitteln anhand der CO2Äquivalenz deutlich ab (Forderung: LES ab 500t CO2eq). Daher ist z.B. bei Anlagen mit dem Kältemittel R 404A seit dem 01.01.2015 ein Leckage-Erkennungssystem bereits ab einer Füllmenge von 127,5 kg erforderlich (siehe Entsprechungstabelle oben). - Betreiber von ortsfesten Kälte- oder Klimaanlagen mit einer Füllmenge von 500t CO2Äquivalent oder mehr fluorierter Treibhausgase müssen sicherstellen, dass diese Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder das ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt. (Artikel 5, Absatz 1) - Leckage-Erkennungssysteme müssen mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert werden, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. (Artikel 5, Absatz 3) Betroffene Kälte- oder Klimaanlagen sind daher mit entsprechenden Leckage-Erkennungssystemen aus- bzw. nachzurüsten! Übergansfristen sind nicht geregelt. Erforderliche Nachrüstungen sind somit unverzüglich zu realisieren! 4. Führung von Aufzeichnungen (Artikel 6 der VO (EU) Nr. 517/2014) Grundsätzlich bleiben die Betreiberpflichten zur Führung von Aufzeichnungen über durchgeführte Dichtheitskontrollen, Menge und Art der enthaltenen, hinzugefügten oder rückgewonnenen Kältemittel sowie Angaben zu dem Unternehmen, welches die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat, bestehen. In einzelnen Positionen wurden diese Aufzeichnungspflichten jedoch präzisiert bzw. erweitert (Artikel 6, Absatz 1): - Führung von Aufzeichnungen für jede einzelne Einrichtung - Angaben darüber, ob eingesetzte F-Gase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich Name und Anschrift der Recycling- oder Aufbereitungsanlage und ggf. deren Zertifizierungsnummer - Angaben zum Unternehmen, welches die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich ggf. der Nummer seines Zertifikats Bernd Nimptsch Tel.: 0335 5603293 Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Postfach 900236, 14438 Potsdam Seite 2 5. Sonstige Betreiberpflichten - - - - Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase (Artikel 3, Absätze 1 bis 3), absichtliche Freisetzung ist untersagt, Auftreten von Leckagen verhindern bzw. minimieren, unverzügliche Reparaturpflicht bei festgestellter Leckage Rückgewinnung (Artikel 8, Absatz 1), Betreiber veranlasst, dass die Rückgewinnung von FGasen (mit dem Ziel des Recycling, der Aufarbeitung oder der Zerstörung) ausschließlich nur von zertifizierten Personen vorgenommen wird Pflicht zur Prüfung der erforderlichen Zertifizierungen (Artikel 10, Absatz 11), Auftraggeber (Betreiber) ist verpflichtet, die erforderlichen Zertifizierungen des von ihm beauftragten Unternehmens zu überprüfen Kennzeichnung (Artikel 12, Absatz 3), Die Füllmenge der Kälteanlage ist ab dem 1. Januar 2017 sowohl in Kilogramm als auch in Tonnen CO2-Äquivalent anzugeben. Zusätzlich ist das Treibhauspotenzial des Kältemittels auszuweisen. 6. Verbote und Beschränkungen für bestimmte F-Gase (Art. 11 u. 13 der VO (EU) Nr. 517/2014) Der Verkauf von Kälte- und Klimaanlagen mit besonders klimaschädlichen F-Gasen wird durch die neue Verordnung schrittweise, je nach GWP und Anwendungsbereich, verboten. Zudem ist ab dem 01.01.2020 die Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP von 2500 oder mehr nur noch beschränkt möglich: Ab dem 01.01.2020 Verbot des Inverkehrbringens (Artikel 11, Absatz 1 / Anhang III) - von ortsfesten Kälteanlagen, die Kältemittel mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten (Ausnahme: gilt nicht für Anlagen zur Kühlung von Produkten auf unter -50°C) - von Kühl- und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die Kältemittel mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten - von beweglichen Raumklimageräten (hermetisch geschlossene Systeme), die Kältemittel mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Ab dem 01.01.2020 Verbot der Verwendung (Artikel 13, Absatz 3) - von Kältemitteln mit einem GWP von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40t CO2-Äquivalent oder mehr Ausnahmen: 1. gilt nicht für Anlagen zur Kühlung von Produkten auf unter -50°C 2. Aufgearbeitete oder rückgewonnene und recycelte KM dürfen unter bestimmten Voraussetzungen (Artikel 13 Absatz 3) an bestehenden Kälteanlagen noch bis zum 1. Januar 2030 verwendet werden. Ab dem 01.01.2022 Verbot des Inverkehrbringens (Artikel 11, Absatz 1 / Anhang III) - von Kühl- und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die Kältemittel mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten - von mehrteiligen zentralisierten gewerblichen Kälteanlagen mit einer Leistung von 40 kW oder mehr, die Kältemittel mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten (Ausnahme: Kaskadensysteme, bei denen im Primärkreislauf KM mit einem GWP von weniger als 1500 verwendet wird) Für Betreiber oder künftige Erwerber von Kälteanlagen bedeuten diese Einschränkungen, dass mit Blick auf die anstehenden Verbote bereits jetzt nach Alternativen mit weniger schädlichen Kältemitteln Ausschau gehalten und bestehende Anlagen ggf. ausgetauscht oder umgerüstet werden sollten. Die am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW-Kältemittel) werden zudem schrittweise von 2016 bis zum Jahr 2030 auf 21% der Ausgangsmenge (2015) reduziert (Artikel 15 / Anhang V), was eine künstlich erzeugte (gewollte) Verknappung dieser Kältemittel bedeutet und sicherlich Auswirkungen auf deren Preis und Verfügbarkeit haben wird. Bernd Nimptsch Tel.: 0335 5603293 Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Postfach 900236, 14438 Potsdam Seite 3