BGB Folien P19 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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BGB Folien P19 - Prof. Dr. Reinhard Singer
Prof. Dr. Reinhard Singer
Sommersemester 2010
(§ 19, 5.5.2010)
§ 19 Verbraucherschutz im Schuldrecht
I.
Überblick:
1.
BGB um 1900: kannte keinen Verbraucherschutz; Privatautonomie bedeutete
Selbstbestimmung, aber auch (fast) vollkommene Selbstverantwortung
2.
Immerhin: AbzG aus dem Jahre 1896 schützte wirtschaftlich abhängige
Kleinunternehmer, Heimarbeiter („Singer“ –Nähmaschinen) –jetzt § 503 II 4 BGB.
3.
Seit 1969 zunehmender Ausbau des Verbraucherschutzes, zunächst in Sondergesetzen
(AGBG, HWiG, VerbKrG), seit 2002 im BGB selbst.
a) §§ 13, 14 (Grundbegriffe): Verbraucher, Unternehmer
b) § 241a (unbestellte Leistungen) – Fall 121
c) §§ 305 ff. (AGB-Kontrolle); 310 III (Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen)
– WS 2009/10
d) Widerrufsrechte: §§ 312, 312a (Haustürwiderruf), 312 d (Fernabsatz), 355 – 359
(allgemeine Vorschriften für den Widerruf), 495 (Verbraucherkredit)
e) §§ 474-479 (Verbrauchsgüterkauf) – dazu Kaufrecht
f) §§ 481-487 (Teilzeitwohnrechte) – nicht examensrelevant
g) §§ 495, 499, 503, 505 (Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen, Ratenkauf) Darlehensrecht
h) Reisevertrag (§§ 651 a –m) - nicht examensrelevant
i) § 661 a (Gewinnzusagen) - nicht examensrelevant.
4. Grundgedanken
a)
Verbraucher regelmäßig strukturell unterlegen;
Verbraucherverträgen (§§ 305, 310 III).
daher
Inhaltskontrolle
von
b) Besondere Gefährdung bei bestimmten Vertragsarten, bei denen der Verbraucher der
Gefahr der Überrumpelung und mangelnder Information ausgesetzt ist (vertrags- und
situationsspezifische Gefährdungslagen):
-
Informationspflichten des Unternehmers: zB §§ 312c, 492 BGB
-
Widerrufsrechte für Verbraucher: zB § 312 I, 312 d, 495 BGB.
1
II. Verbraucherschützende Widerrufsrechte
Widerrufsrechte waren früher in Spezialgesetzen zu finden (HWiG, AGBG, VerbrKrG,
FernabsG). Mit der Schuldrechtsreform sind diese in das BGB integriert worden.
§§ 312, 312a (Haustürwiderruf)
§§ 312 d (Fernabsatz)
§§ 495 I, 501 (Verbraucherdarlehen; Finanzierungshilfen)
§§ 355 – 359 (allgemeine Vorschriften für den Widerruf)
1. § 312 BGB (Haustürgeschäfte und ähnliche Geschäfte)
a) Ratio legis: Verbraucher soll vor voreiligen Vertragsschlüssen und den Gefahren des
Direktmarketings (Überrumpelung) geschützt werden.
b) Voraussetzungen
aa) Vertrag über eine entgeltliche Leistung:
Dies sind alle Verträge, nach denen der Verbraucher (str.) zur Leistung eines
Entgelts verpflichtet ist.
Darunter fallen auch Bürgschaften, und zwar unabhängig davon, ob auch der
Hauptschuldner Verbraucher ist (BGH NJW 2006, 845; anders ältere Rspr. und
EuGH NJW 1998, 1295: nur, wenn Hauptschuldner auch Verbraucher ist).
arg.: Widerrufsrecht
Hauptschuldners
bezweckt
Schutz
des
Verbrauchers,
nicht
des
Entgeltlichkeit folgt aus Zweck: Bürgschaft soll Gläubiger zu Kredit an
Hauptschuldner bewegen (§ 812 I 2 F.2).
bb) Der Verbraucher muss zu dem Vertragsschluss bestimmt worden sein
cc) durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer
Privatwohnung, § 312 I Nr. 1 BGB
----------------------------------------------------------------------Lösung Fall 114:
Widerrufsrecht der A gem. § 312 I Nr. 1 BGB?
1. Vertrag über eine entgeltliche Leistung: (+)
2. A müsste ferner Verbraucherin, F Unternehmer sein.
a)
A = Verbraucherin (§ 13 BGB): A hat den Staubsauger nicht im Rahmen
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gekauft.
b)
F = Unternehmer: Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen
Tätigkeit: (+)
2
3. durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz zum Abschluss des Kaufvertrages
bestimmt:
a) Begriff des Arbeitsplatzes: weit auszulegen;
umfasst das gesamte
Betriebsgelände einschließlich der Personalabteilung (Palandt/Grüneberg, §
312 Rn. 14).
Erfasst ist allerdings nur der Arbeitsplatz des Verbrauchers, nicht der einer
anderen Person.
b) Fallbezogen: A ist zum Abschluss des Kaufvertrages durch Verhandlungen am
„Arbeitsplatz“ bestimmt worden. Personalbüro zählt zu ihrem Arbeitsplatz
iSd § 312 I Nr. 1 BGB.
Ergebnis: A steht gem. § 312 I Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu.
----------------------------------------------------------------------Lösung Fall 115:
Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1 BGB, wenn N durch mündliche Verhandlungen im
Bereich einer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt wurde.
1. Privatwohnung war weder seine eigene noch die seines Vertragspartners, sondern die
eines Dritten.
2. BGH:
a) Nicht erfasst ist der Vertragsschluss in der Wohnung des Vertragspartners
(BGH NJW 2000, 3498 f.); arg.:
- bei Haustürgeschäften fehlt die für den Kauf in Ladengeschäften typische
Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit
- beim Kauf in der Privatwohnung des Vertragspartners verhält es sich jedoch
nicht anders als beim Kauf im Ladengeschäft.
b) § 312 I Nr. 1 BGB erfasst dagegen auch Verhandlungen in der Privatwohnung
eines Dritten.
Grund: wie bei eigener Privatwohnung eingeschränkte Ausweichmöglichkeit
und fehlende Vergleichsmöglichkeit.
Ergebnis: Dem N steht daher gem. § 312 I Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu.
---------------------------------------------------------------------Lösung Fall 116:
Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1 BGB:
1. Wortlaut: A ist zum Abschluss des Aufhebungsvertrags durch mündliche
Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden.
3
2. hM: bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen dennoch kein Widerrufsrecht gem.
§ 312 I Nr. 1; arg.:
a)
Gesetzessystematik:
Haustürwiderrufsrecht
erfasse
nur
„besondere
Vertriebsformen“; der Arbeitsvertrag und der Aufhebungsvertrag stellen jedoch
keine Vertriebsgeschäfte dar.
b)
Widerrufsrecht solle Verbraucher vor den Gefahren des Direktvertriebes
schützen, also vor der Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten
Situationen, nicht schlechthin vor unvernünftigen oder ungünstigen
Rechtsgeschäften.
c) Gefährdung des § 312 I Nr. 1 BGB bestehe darin, dass der Vertragsabschluss
außerhalb der für den Vertragsabschluss üblichen Räume stattfindet.
Aufhebungsvertrag werde nicht an einem atypischen Ort geschlossen; es fehle
daher am situationstypischen Überraschungsmoment.
3. Gegenmeinung (Singer, RdA 2003, 194; Hümmerich/Holthausen, NZA 2002, 173;
Schleusener, NZA 2002, 949): für Widerruf sprechen
-
Zweck des § 312 I (Schutz vor Überrumpelung) gerade im Personalbüro
erfüllt.
-
Vermeidung von Wertungswidersprüchen: AN sollte beim Kauf eines
Staubsaugers nicht stärker geschützt werden als beim Verlust des
Arbeitsplatzes.
4.
Ergebnis: nach h.M. ist § 312 I Nr. 1 BGB auf arbeits-rechtliche
Beendigungsvereinbarungen weder direkt noch analog anwendbar; A steht mithin
kein Widerrufsrecht zu.
--------------------------------------------------------------------------dd) anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse
des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung (§ 312 I 1 Nr. 2)
--------------------------------------------------------------------------Lösung Fall 117:
Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 2 BGB:
K müsste anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im
Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung zum Abschluss des
Kaufvertrages bestimmt worden sein.
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1. Freizeitveranstaltungen
a) Definition:
Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und
Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht und
die gewerbliche Zielsetzung weniger im Vordergrund steht.
b) Ratio legis:
Gefahr, dass Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der
Veranstaltung abgelenkt und für die Verkaufsabsichten des Veranstalters
gewogen gemacht wird.
c) Fallbezogen:
Bei dem Tagesausflug nach Meißen durfte A aufgrund der Ankündigung von
einem Freizeiterlebnis ausgehen.
In der Manufaktur fand eine kostenlose Bewirtung mit Tee und Gebäck statt.
Nach alledem blieb die gewerbliche Zielsetzung des Ausflugs im
Hintergrund. Es handelt sich daher um eine Freizeitveranstaltung.
2.
Freizeitveranstaltung wurde allerdings nicht von dem Unternehmer (=
Vertragspartner; Porzellanmanufaktur), sondern von einem Dritten ( R) durchgeführt.
a) Gem. § 312 I Nr. 2 genügt es, wenn der Dritte zumindest auch im Interesse des
Unternehmers tätig geworden ist.
b) Beispiele:
(1) Vereinbarung oder jedenfalls „Abstimmung“ zwischen Reiseveranstalter und
Unternehmer
Indiz: Begleitung der Reise durch Mitarbeiter des Unternehmers
(2) BGH NJW-RR 1991, 1523, 1524: es genügt sogar, wenn der Veranstalter lediglich
weiß, dass der Unternehmer im Rahmen der Freizeitveranstaltung Werbeund Verkaufsbemühungen entfaltet:
Vorgesehener Besuch einer Teppichknüpferei in Anatolien
(3) Hier: vergleichbarer Fall
Ergebnis: Tagesausflug ist zumindest auch im Interesse der Manufaktur durchgeführt
worden; L steht somit gem. § 312 I Nr. 2 BGB ein Widerrufsrecht zu.
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Lösung Fall 118:
Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 2 BGB:
B müsste anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im
Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung zum Abschluss des
Kaufvertrages bestimmt worden sein.
SIVA = Freizeitveranstaltung?
1. Voraussetzung: Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch
miteinander verwoben, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte
Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten
Angebot nur schwer entziehen kann.
Der gewerbliche Charakter der Veranstaltung muss verschleiert oder zumindest
verdrängt werden.
2. Fallbezogen: trotz eines unterhaltenden Rahmenprogramms handelt es sich um eine
gewöhnliche Verbraucherausstellung.
Angebotsschwerpunkt eindeutig im gewerblichen Bereich.
Ergebnis: SIVA keine Freizeitveranstaltung; kein Widerrufsrecht der K gem. § 312
I Nr. 2 BGB.
--------------------------------------------------------------------------ee) im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im
Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen (§ 312 I 1 Nr. 3 BGB)
c)
Das Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall
aa) wenn die Vertragsverhandlungen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden sind (§ 312 III Nr. 1)
--------------------------------------------------------------------Lösung Fall 119
1. Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1 BGB: Haustürgeschäft (+)
2. Ausschluss gem. § 312 III Nr. 1 BGB ?
a) Voraussetzungen: mündliche Verhandlungen, auf denen der Abschluss des
Vertrages beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden.
b) A war mit Hausbesuch einverstanden = vorhergehende Bestellung?
Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn eine
freie und durch den Unternehmer unbeeinflusste Entscheidung des
Kunden für Vertragsverhandlungen in seiner Privatwohnung vorliegt.
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Durch den Unternehmer provozierte Bestellungen fallen nicht unter § 312 III
Nr. 1 BGB.
Ergebnis: Widerrufsrecht gem. § 312 I Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen. A hat den
Kaufvertrag wirksam widerrufen.
--------------------------------------------------------------------------Weitere Ausschlussgründe:
bb) wenn das Entgelt sofort erbracht wurde und 40 € nicht übersteigt, sog. Bagatellfall ( §
312 III Nr. 2 BGB)
cc) wenn die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden
ist (§ 312 III Nr. 3)
dd) bei Versicherungsverträgen, § 312 III, Einl. BGB
d) Widerrufserklärung, § 355 I BGB
Widerruf = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
Form: Textform (§ 126 b) oder durch Rücksendung der Sache.
Nicht erforderlich ist die Benutzung des Wortes „Widerruf“.
e) Widerrufsfrist, § 355 II BGB
aa) Beginn:
Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich erst ab Belehrung zu laufen.
Es gelten drei unterschiedliche Fristen:
▪ Belehrung bei Vertragsschluss: 2 Wochen (§ 355 I 2)
▪ Belehrung nach Vertragsschluss: 1 Monat (§ 355 II 2)
▪ keine Belehrung: unbefristetes Widerrufsrecht (§ 355 III 3)
bb) Erlöschen
(1) Gem. § 355 III 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach
Vertragsschluss
(2) gem. § 355 III 3 BGB gilt dies jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Der Anwendungsbereich des § 355 III 1 BGB ist daher gering und umstritten:
Bedeutung soll diese Frist dort haben, wo der Unternehmer zwar
ordnungsgemäß belehrt, aber zusätzlich solche (Informations-)Pflichten
verletzt hat, deren Erfüllung Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist
ist, zB § 312d II, 312e I, III 2 (Palandt/Grüneberg, § 355 Rn. 22).
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2. Weitere Widerrufsrechte:
a) Verbraucherdarlehen (§ 495 BGB) – dazu Darlehensrecht
b) Fernabsatzvertrag, § 312 d BGB
Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel
abgeschlossen werden, also zB Brief, e-mail, Telefon, Telefax.
Ausnahmen bestehen gem. § 312 d IV BGB für bestimmte Vertragstypen.
Wichtig Nr. 5: Kein Widerruf bei Versteigerungen (§ 156 BGB); gilt dies auch bei
Internetversteigerungen?
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Fall 120: Widerruf bei Internetversteigerung
Anspruch V – K auf Kaufpreiszahlung
I.
Vertragsschluss im Internet:
Angebot des Einlieferers und Annahme durch Höchstgebot (vgl. BGHZ 149, 129 =
NJW 2002, 363 – ricardo.de)
1. Angebot V als „invitatio ad offerendum“ ; problematisch Rechtsbindungswille
-
anders als bei Anzeigen oder Annoncen keine Gefahr vielfacher Verpflichtungen
-
nur ein Vertragsschluss: mit Höchstgebot
2. Annahme K durch höchstes Kaufgebot: (+)
3. Inhaltskontrolle AGB § 307 II Nr. 1: Abweichung vom Leitbild des § 156
(Vertragsschluss durch Zuschlag; Schutzzweck: Bonitätsprüfung des K)
BGHZ 149, 129, 137: lässt offen, ob Abweichung vom Leitbild des § 156 möglich
Freischalten des Angebots = verbindliche WE; arg.:
Vertragsschluss selbst unterliegt keiner Inhaltskontrolle; Vertrag kommt durch
individuelle Erklärungen zustande.
AGB eBay geben WE des V keinen anderen Inhalt als diese „aus sich selbst
heraus hat“ (nicht konstitutiv).
Ergebnis: Vertrag V – K zustande gekommen
II.
Widerruf des Gebots durch K?
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1. Widerrufserklärung: § 355 I
a) Empfangsbedürftige Willenserklärung: § 355 I 2
b) Form: Textform oder Rücksendung der Sache: § 355 I 2
c) Frist: 2 Wochen (rechtzeitige Absendung genügt)
d) Fristbeginn: mit – ordnungsgemäßer - Belehrung, spätestens 6 Monate nach
Vertragsschluss (§ 355 II, III)
Frist läuft nicht, wenn keine technischen Mittel zur Korrektur von
Eingabefehlern bereitgestellt (§ 312 e I Nr. 1; III 2)
2. Widerrufsrecht (§ 312 d I)
a) Fernabsatzvertrag: § 312 b I
aa) Vertrag zwischen Unternehmer (§ 14) und Verbraucher (§ 13) (+)
bb) unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln:
Vertragsschluss ohne körperliche Anwesenheit (Briefe, Telefon, E-Mails, ...)
H.M: Internetversteigerung (+)
cc) Ausnahme: Vertragsschluss nicht im Rahmen eines Fernabsatz-Vertriebssystems
(§ 312b I 1, 2.Hs.)
Bsp.: gelegentliche Ausführung telefonischer
Bestellungen
b) Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen „in Form von Versteigerungen (§
156)“ (§ 312d IV Nr. 5)
aa) Bedingungen e-bay: § 156 abbedungen;
Wortlaut: keine Versteigerung im Rechtssinne
BGH NJW 2005, 53: Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, nicht
durch Zuschlag
Revision: Zuschlag durch „Zeitablauf“?
BGH: Zeitablauf ist keine Willenserklärung; die WEen sind bereits vor
Zeitablauf – innerhalb der Frist - abgegeben
bb)
Systematische Stellung: Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen
(zweifelhaft)
cc) Art. 3 Fernabsatzrichtlinie: RiL gilt nicht für „Verträge, die bei einer
Versteigerung abgeschlossen werden“
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- nicht eindeutig, was europ. Gesetzgeber wollte
Letztlich irrelevant, da Richtlinie nur Mindestschutz sicherstellen soll:
nationaler Gesetzgeber darf Stellung des Verbrauchers stärken und
Widerrufsrechte gegenüber Richtlinie erweitern
dd) Gesetzgebungsmaterialien:
-
Entwurf Bundesregierung: Internetversteigerung durch Widerrufsrecht
behindert; Rechtssicherheit beeinträchtigt
-
Rechtsausschuss: nicht alle Internet-Auktionen sind
Versteigerungen im Rechtssinne, sondern nur solche iSd § 156, bei denen
Vertragsschluss durch „Zuschlag“ zustande kommt
- Gesetzgeber ist Empfehlung des Rechtsausschusses gefolgt; daher auch
Bezugnahme auf „§ 156“
ee)
Zweck des Widerrufsrechts: Schutz des Verbrauchers vor
Fehlentscheidungen, weil er Ware nicht besichtigen kann und auch sonst kein
Kontakt zum Verkäufer besteht
Schutzbedürfnis besteht auch bei Internetversteigerungen der vorliegenden
Art
ebay geht selbst von Widerrufsrecht aus und verpflichtet Anbieter in ihren
AGB, Kunden über Widerrufsrecht zu belehren
Ergebnis: Nach BGH NJW 2005, 53 Widerruf berechtigt; K muss nicht zahlen!
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