Urteile 2 Neues zum SGB II Neue Alg II
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Urteile 2 Neues zum SGB II Neue Alg II
SOZIAL INFO 3/2012 Urteile 2 Neues zum SGB II Neue Alg II-Anträge 2013? Lernförderung (BuT) erweitert definiert Keine Änderung der Alg II-Bewilligungspraxis wegen verfassungsrechtlicher Bedenken des SG Berlin SGB II-Rechtsansprüche werden regelmäßig nicht umgesetzt Immer mehr Darlehen für Alg II-Berechtigte Neue Rechtsauffassungen der BA Unterkunftskosten in NRW Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien für das SGB II Regelbedarfsstufen sollen ab Januar 2013 steigen Müssen eBay-Erlöse angegeben werden? JobcenterLeaks: „Berichte aus erster Hand“ 12 12 13 13 13 14 15 16 16 17 18 SGB III Maßnahmen gegen Pflegekräftemangel Geschäftsanweisung der BA zum SGB I und X Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen in Kraft 18 18 18 Sonstige Rechtsbereiche Künstlersozialversicherung 2013 Änderungen bei PKH und Beratungshilfe geplant Zuschussrente ab 2013 fraglich Umsetzung der „Blue Card-Richtlinie“ 18 19 20 21 Aktuelles Deutscher Städte- und Gemeindebund fordert Agenda 2020 21 Analysen IAB: Übergänge von Alg II-Beziehern in die erste Sanktion IAB: Wirkung von Arbeitsgelegenheiten im SGB II 22 22 Literaturtipps / Links Rezension: „Das erfolgreiche Vorstellungsgespräch“ (Duden-Ratgeber) 23 Rezension: „Professionelles Bewerber“ (Duden-Ratgeber) 23 Einrichtungen stellen sich vor frauenberatungsstelle düsseldorf e.V.: 30 Jahre von und für Frauen 24 ArbeitslosenZentrum Düsseldorf www.zwd.de/azd URTEILE SGB II Modernisierungsvereinbarung auch ohne Zustimmung des Jobcenters § 22 Abs. 1, S. 2 SGB II a.F. ist nicht analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen Wohnverhältnissen lebenden Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn umgelegt werden. Im entschiedenen Fall hatten die Alg II-berechtigten Kläger ohne vorherige Einschaltung des Jobcenters mit ihrer Vermieterin eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen. Gegenstand war eine komplette Modernisierung des Bades, das „zwar voll gebrauchsfähig“ sei, „den heutigen Wohnbedürfnissen und Anforderungen“ aber nicht mehr entspreche, „auf Wunsch des Mieters“. Im Gegenzug verlangte die Vermieterin einen monatlichen Mietzuschlag in Höhe von 29,27 EUR. Das Jobcenter hatte die Übernahme der zusätzlichen Kosten abgelehnt und wurde von den Vorinstanzen bestätigt. Im Kern ging es also um die Frage, ob in dieser Fallgestaltung vergleichbar mit einem Umzug - eine Zustimmung des Jobcenters erforderlich gewesen wäre. Aus der Mieterhöhung ergebe sich kein höherer Leistungsanspruch, weil die zusätzlichen Aufwendungen der Badmodernisierung in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1, S. 2 SGB II nicht zu erbringen seien. Diese Regelung sei „planwidrig“ unvollständig. Wie die vorliegende, keineswegs außergewöhnliche Konstellation zeige, könne es auch dadurch zu einer vom Gesetzgeber unerwünschten Erhöhung der Unterkunftskosten kommen, dass ein mit qualitativ ausreichendem Wohnraum versorgter Leistungsberechtigter mit seinem Vermieter eine Modernisierung vereinbare. Dass es vor der Badmodernisierung bereits zu einer gesundheitsgefährdenden Schimmelbildung gekommen wäre, hätten die Klägerinnen nicht geltend gemacht. Vor dem BSG waren die Kläger aber nun erfolgreich. Es entschied, dass eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1, S. 2 SGB II zum Nachteil der Klägerinnen nicht möglich ist , weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II mit § 22 Abs. 2 2 S.1 SGB II a.F. ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherungsverpflichtung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen. Insofern kann auch die weitreichende Konsequenz des von den Vorinstanzen hier analog herangezogenen § 22 Abs. 1, S. 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz nur bei einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen. Auch den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bereits bei (einvernehmlichen) Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen abgewichen werden sollte. Werden die angemessenen Unterkunftskosten durch die Modernisierung überschritten, verbleibt es bei dem flexibleren, Zumutbarkeitserwägungen berücksichtigenden Kostensenkungsverfahren des § 22 Abs. 1, S. 3 SGB II, das hier jedoch nicht eingeleitet wurde. BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 32/12 R Angemessene Eigenheimgröße nach Auszug der Kinder In den Fällen, in denen sich die Personenzahl verringert hat, weil die erwachsen gewordenen Kinder das selbstgenutzte Eigenheim der Eltern verlassen haben, ist von einer Reduktion der Wohnfläche abzusehen. SG Aurich, Urteil vom 11.01.2012, S 15 AS 63/10 Keine Vermietung an sich selbst In Schleswig-Holstein ist als abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen. Wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Hinblick auf Regelungen, die in SchleswigHolstein die Vergabe von Wohnungen an Alleinerziehende bis zu einer Größe von 70 qm zulassen. Ein Bezieher von SGB II-Leistungen hatte für seinen Gewerbebetrieb Geschäftsräume angemietet. Er schloss sodann mit sich selbst einen Mietvertrag über einen von ihm bewohnten Teil der Fläche. Diese Miete sollte höher als die Gesamtkosten der Geschäftsräume sein. Das Jobcenter zahlte aber nur einen anteiligen Betrag als Unterkunftskosten. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung der Richter hätte der mit sich selbst geschlossene Mietvertrag keine Zahlungspflicht begründet. Ein Vertrag könne nämlich nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf eine anteilige Übernahme der Gesamtkosten. BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012, L 5 AS 412/09 Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende SOZIAL INFO 3/2012 URTEILE SGB II Keine kopfteiligen KdU bei Sanktion eines BG-Mitglieds Waren die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen oder als unangemessene trotzdem zu übernehmen und bestand die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft fort, ist für die Anwendung des Kopfteilprinzips in dieser Zeit ausnahmsweise dann kein Raum, wenn dem dritten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage eines bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf KdU entzogen wurde. Die Entscheidung des LSG hat vor allem Bedeutung für die in der Praxis nicht seltenen Fälle, in denen die Eltern noch mit ihren volljährigen, aber unter 25 Jahre alten Kindern zusammenleben. Bei einer Sanktion des U25, die in die anteiligen Kosten der Unterkunft hineingreift, müssen die Eltern die Sanktion gegen das volljährige Kind mit „ausbaden“. Das LSG argumentiert gegen diese Form der Sippenhaft u.a. wie folgt: Der Anrechnung des auf das volljährige Kind entfallenden Kopfteils als fiktivem Anteil zulasten der Eltern steht entgegen, dass dann ihre (tatsächlichen) Aufwendungen nicht mehr gedeckt sind. Damit wird die durch die Aufteilung nach Kopfanteilen verfolgte Zielsetzung konterkariert. Denn die Aufteilung rechtfertigt sich nicht nur daraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird, sondern dass der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf gerade mehrerer Personen gedeckt wird. Mit dem anteiligen Wegfall bei der Übernahme der Aufwendungen kommt es aber es zu einer (vorübergehenden) Unterdeckung eines bisher durch die gemeinsame Nutzung dieser Wohnung gedeckten Bedarfs und Anspruchs, da die Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Zahlung der KdU im Außenverhältnis unverändert fortbesteht (vgl. zu den Auswirkungen von Sanktionen auf andere Leistungsberechtigte in der Bedarfsgemeinschaft Geiger info also 2010, 3). Ist mit der Anrechnung des Kopfteils eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entstanden, wird ihnen (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet, auf SOZIAL INFO 3/2012 das sie jedenfalls bei über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluss haben. Eine Auflösung der Bedarfsgemeinschaft entspricht nicht den mit den speziellen Bestimmungen für diesen Personenkreis verfolgten wirtschaftlichen und pädagogisch wirkenden Absichten. Die Auswirkungen auf (die) andere(n) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft widerspricht auch dem personenbezogenen Charakter der Sanktion. Sanktionen nach § 31 SGB II a.F. haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat. Noch deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen erzieherischen Effekt erreichen sollen. Gehören wie hier im Leistungszeitraum minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf. Müsste der Kopfanteil des sanktionierten Mitglieds von den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft übernommen und aus dem Regelbedarf bestritten werden, engen sich die grundsätzlich verbliebenen Handlungsspielräume noch einmal zusätzlich ein. Bei Berücksichtigung des fiktiven Kopfanteils in diesen und vergleichbaren Fällen würde mittelbar nicht nur der individuelle Anspruch auf Deckung der tatsächlichen/angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unterlaufen. Darüber hinaus wäre der Leistungsträger der wirtschaftliche Nutznießer der Sanktion zulasten der anderen Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft. Diese würden durch den ungedeckten Anteil an KdU mit Schulden belastet und/oder der auf eine bestimmte Wohnung mit angemessenen Aufwendungen gerichtete Wohnbedarf wäre gefährdet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde Revision zugelassen. LSG NRW NRW,, Urteil vom 22.03.2012, L 6 AS 1589/10 Nachsendeauftrag als Umzugskosten Die im Zusammenhang mit einem durch den kommunalen Träger veranlassten Umzug entstehenden Kosten für die Erteilung eines Postnachsendeauftrags sind als Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II a. F. erstattungsfähig. Im entschiedenen Fall ging es um durch einen Postnachsendeauftrag entstandene Kosten in Höhe von 15,20 EUR. Der Umzug war durch das Jobcenter veranlasst worden. Zwar müssten erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur (Beendigung oder) Verringerung von Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und es stelle sich daher grundsätzlich die Frage, ob es einem über eine Telefonflatrate verfügenden Hilfebedürftigen zumutbar ist, Freunde, Bekannte, Behörden und Firmen telefonisch von seiner Adressänderung zu unterrichten, ohne darüber hinaus einen Postnachsendeauftrag zu erteilen. Die postalische Erreichbarkeit werde in der Übergangszeit des Wohnungswechsels durch eine fernmündliche oder schriftliche Unterrichtung der Betroffenen indes nicht in gleicher Weise wie durch einen Postnachsendeauftrag gewährleistet. SG Mannheim, Urteil vom 12.12.2011, S 10 AS 4474/10 3 URTEILE SGB II Konkretisierung der Angemessenheit von Heizkosten nur mit validem Datenmaterial Ist für die Ermittlung der konkreten Angemessenheit der Heizkosten keinerlei valides Datenmaterial ersichtlich, ist es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes trotz eines offenkundig unwirtschaftlichen Heizverhaltens geboten, die tatsächlichen Heizkosten des Antragstellers zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall wurde eine 70 qm große 3-Zimmer-Wohnung mittels Gaseinzelöfen und elektrischen Radiatoren beheizt. Die monatlichen Abschläge für die Heizkosten beliefen sich auf 312 EUR. Das Jobcenter hatte im Vorfeld zur Kostensenkung aufgefordert und war nicht mehr bereit, diese Kosten als angemessen anzuerkennen. Eine Beurteilung des durch das Jobcenter beauftragten Energieberatungszentrums kam zu dem Ergebnis, dass der extrem hohe Energieverbrauch des Antragstellers im Wesentlichen durch sein falsches Heizungs- und Lüftungsverhalten verursacht sei. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter im Eilverfahren trotzdem zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Denn das Jobcenter hatte die für angemessen erachteten Heizkosten unter Zugrundelegung des Stuttgarter Heizspiegels ermittelt. Dieser bietet aber - genauso wie der bundesweite Heizspiegel - keine Grundlage für die Bemessung der Angemessenheit von Heizkosten in Form von Stromkosten. Entsprechende Daten sind in den Heizspiegel nicht eingeflossen. Auch sei zweifelhaft, ob die Daten des Heizspiegels für Erdgas, welche anhand Daten zentral beheizter Wohnungen ermittelt worden sind, eine Grundlage für die Festlegung einer Angemessenheitsgrenze der Heizkosten bei der Nutzung von Gaseinzelöfen bieten können, zumal in der Energieverbrauchsanalyse auch bestätigt wurde, dass die Wärmeerzeugung durch Gaseinzelöfen sehr verlustbehaftet ist. SG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2012 S 18 AS 2968/12 ER 4 SG Mainz gegen Rechtsprechung des BSG zu KdU 1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1, S. 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum „schlüssigen Konzept“ ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/ 09) näher bestimmt worden ist. 2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage. 3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1, S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen. Das SG Mainz wendet sich mit seiner sehr ausführlich begründeten Entscheidung (die Urteilsabschrift umfasst 41 Seiten) gegen die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Frage der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung. Es wirft dem BSG u.a. vor, das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 im Zuge der Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung zum § 22 Abs. 1, S. 1 SGB II bislang nicht rezipiert zu haben. In den Entscheidungen, welche nach dem 9.2.2010 zum Angemessenheitsbegriff nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ergangen sind, findet eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerfG nicht statt. Das Sozialgericht hat zwar keine Vorlage beim BVerfG beschlossen, wegen der Abweichung von der BSGRechtsprechung und der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber Berufung zugelassen. Die Entscheidung ist im Internet unter http:// snipurl.com/24jbkya veröffentlicht. SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012, S 17 AS 1452/09 Angemessene Heizkosten Aus dem Höchstwert des Heizkostenspiegels, multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche, ergibt sich der Grenzwert als Indiz für nicht angemessene Heizkosten. Weil aktuell nur Heizkostenspiegel vergangener Jahre vorliegen, können nur abgelaufene Abrechnungsjahre der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden und darauf aufbauend eine Aufforderung zur Kostensenkung für aktuelle Abrechnungszeiträume erteilt werden. Wenn nach Übernahme erheblicher Heizkosten das Heizmaterial aktuell zur Neige geht (hier im Februar Heizöl für ein Einfamilienhaus), kann die Behör- de analog § 22 Abs. 8 SGB II ein Darlehen anbieten. Gegebenenfalls, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen höheren Leistungsanspruch bestehen (z.B. Witterung, Heizstoffpreise) ist auch eine vorläufige Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III oder ein Vorschuss nach § 42 SGB I denkbar. Ein Verwaltungsakt zur Aufrechnung eines Darlehens mit der laufenden Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB II fällt nicht unter § 39 Nr. 1 SGB II. Widerspruch und Klage gegen diesen Verwaltungsakt haben aufschiebende Wirkung. LSG Bayern, Beschluss vom 27.04.2012, L 7 AS 241/12 B ER SOZIAL INFO 3/2012 URTEILE SGB II Anrechnung von Spesen als Einkommen Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen können in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a.F. anrechnungsfrei bleiben. Die Antragsteller (Vater, Mutter, Kind) beantragten Leistungen als sog. Aufstocker. Der Vater war als Fernfahrer berufstätig und zwar regelmäßig von Sonntagabend bis Samstagmittag, teilweise auch übers Wochenende. Er erhielt ein Bruttoentgelt 1.390,00 EUR und zusätzlich Vergütungen für Sonn-, Feiertags-, Nachtund Samstagsarbeit nach gesonderter Vereinbarung im Arbeitsvertrag und Reisekosten nach den jeweiligen Betriebsvereinbarungen. Den Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil keine Hilfebedürftig- keit bestehe. Bei der Leistungsberechnung setzte es die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen an. Nach erfolgloser Klage beim Sozialgericht hat der 3. Senat in seinem Urteil einerseits entschieden, dass vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II a.F. sein und in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a.F. anrechnungsfrei bleiben können. Bereits begrifflich können Einnahmen (hier: Zahlungen des Arbeitgebers) nicht unter abzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2, S. 1 Nr. 5 SGB 2 a.F. gefasst werden. Andererseits ist für die vom Arbeitgeber als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II a.F. gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten. Wenn die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht zweckentsprechend verwandt werden, sind sie als Einkommen zu behandeln. Das Einkommen ist dann nur um die die Pauschale in Höhe von 6,00 EUR nach Maßgabe des seit 1. Januar 2008 geltenden § 6 Abs. 3 ALG II-V zu bereinigen. LSG Sachsen, Urteil vom 19.01.2012, L 3 AS 820/10 (Gegen das Urteil ist Revision beim BSG eingelegt worden unter B 4 AS 27/12 R.) Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG aufgenommen. Das Jobcenter bewilligte Alg II, berücksichtigte bei der Einkommensanrechnung aber keine Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Abzugsposten. Das BSG hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass für den Leistungsanspruch der Klägerin kein über die zugebilligten Pauschalen hinausgehender Absetzbetrag für Business-Kleidung und Friseurbesuche in Ansatz gebracht werden kann. Grundsätzlich ist die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die sog. Werbungskosten enger, weil nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt, dass die SOZIAL INFO 3/2012 fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Auf dieser Grundlage können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Aufwendungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist. Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die BusinessKleidung nicht zu. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt werden. Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen. Ob der Klägerin insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte der Senat schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht entscheiden. BSG, Urteil vom 19.06.2012, B 4 AS 163/11 5 URTEILE SGB II Entschädigungszahlungen wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes sind anrechnungsfrei Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren sind von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. grundsätzlich ausgenommen. Das Sozialhilferecht hat den Begriff der Entschädigung wegen immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und hierunter auch Entschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert. Der Gesetzgeber des SGB II wollte mit der Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. an diese historische Entwicklung im Sozialhilferecht anknüpfen. Im entschiedenen Fall hatte ein Schwerbehinderter aus verschiedenen Vergleichen in arbeitsgerichtlichen Verfahren Entschädigungen in Höhe von rund 16.700 EUR erhalten, weil seine Bewerbungen bei mehreren öffentlichrechtlichen Körperschaften abgelehnt worden seien, ohne dabei seinen Status als Schwerbehinderter hinreichend zu berücksichtigen. Einkommensanrechnung bei gemischten Bedarfsgemeinschaften Arbeitslosengeld II ist bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen. Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs. 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im Hinblick auf großzügigere Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 SGB II dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zugunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss. BSG, Urteil vom 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 14 AS 164/11 R Zinsen aus Schmerzensgeld sind anrechenbares Einkommen Eine mit lebenslangem Nießbrauch der Eltern belastete Immobilie gilt nicht grundsätzlich als nicht verwertbar. Denn eine derartige Belastung schließt eine Verwertung etwa in Form einer Beleihung nicht aus. Die im SGB II normierte Freistellung von Schmerzensgeld beim zu berücksichtigenden Einkommen erstreckt sich nicht auf die aus Schmerzensgeldzahlungen erzielten Zinsen. Zum einen hat das BSG schon in anderem Zusammenhang entschieden, dass Kapitalzinsen auch dann nicht als sonstige zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen sind, wenn es sich bei dem verzinsten Kapital um Schonvermögen handelt. Der Rechtsprechung des BGH ist zudem zu entnehmen, dass der Einsatz der aus dem Vermögensstamm fließenden Früchte nicht als besondere Härte eingestuft werden kann. BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 14 AS 103/11 R Verwertung einer mit Nießbrauch belasteten Wohnung durch Beleihung 6 Kein Ausgleich bei Verlustgeschäften Der Ausgleich positiver Einnahmen mit Verlusten aus Vermietung ist im SGB II nicht zulässig. Im entschiedenen Fall wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Alg II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die Familie hatte beim Jobcenter vorgetragen, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen. Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall. Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer keine Bedenken an der Entscheidung des Jobcenters, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen. SG Mainz, Urteil vom 12.07.2012, S 16 AS 325/10 SOZIAL INFO 3/2012 URTEILE SGB II Berücksichtigung eines vom Großvater angelegten Sparbuchs 1. Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II entfällt nicht dadurch, dass er Kontoinhaber eines von seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches mit der vertraglich vereinbarten Maßgabe ist, dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit hätte gekündigt werden können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit über das Sparvermögen hätte verfügen können und dürfen. 2. Der Leistungsberechtigte hat nach Rückgabe des Sparbuchs an den Großvater keinen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Großvater in dem Alleinerziehend auch bei gelegentlicher Betreuung durch Großeltern im selben Haus Der Mehrbedarf für Alleinerziehende gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II darf nicht versagt werden, weil der Elternteil des minderjährigen Kindes mit weiteren Familienangehörigen (Großeltern, Geschwister) zusammenlebt, die gelegentlich und zeitlich begrenzt Unterstützung leisten und Freiräume eröffnen, aber nicht maßgeblich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt sind. Die Aufwendungen u.a. mit der Notwendigkeit einer zeitweisen „Fremdbetreuung“ rechtfertigen es, bei der Auslegung des Begriffs der „alleinigen Sorge“ auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung in der - neben der Schule oder Kindertageseinrichtung - verbleibenden Betreuungszeit durch den Elternteil und das Fehlen einer nachhaltigen Unterstützung durch andere Personen abzustellen. BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 167/11 R SOZIAL INFO 3/2012 Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit seitens des Jobcenters dazu veranlasst wird, über das Sparbuch bereits vor Eintritt der Volljährigkeit zu verfügen und seinen Lebensunterhalt hieraus zu bestreiten; denn der Großvater wäre in diesem Falle berechtigt gewesen, das dem Berechtigten geschenkte und übergebene Sparbuch zurückzufordern, weil die Schenkung unter einer Auflage erfolgt und die Auflage nicht vollzogen ist, wenn der Berechtigte entgegen der Auflage vorzeitig das Sparvermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwenden beabsichtigt. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012, L 9 AS 695/08 Keine Anrechnung von Notkredit Kein Anspruch auf Schulgeld für private Waldorfschule Jobcenter sind nicht verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule (hier: 90 EUR pro Monat) zu übernehmen. Der Bedarf an Schulbildung wird durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Zusätzliche Bildungsleistungen kommen nur ergänzend in Betracht, z. B. für die Schülerbeförderung, für die Mittagsverpflegung, für Gegenstände der persönlichen Schulausstattung (Schulranzen usw.) und für vorübergehend notwendigen Nachhilfeunterricht. Die Kosten der schulischen Ausbildung an der Waldorf-Schule können auch nicht nach § 11b Abs. 1, S. 1 Nr. 5 SGB II als eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe geltend machen. Denn die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes ist nicht durch den Bezug von Kindergeld bedingt und das Schulgeld hat auch keinen Werbungskostencharakter. SG Berlin, Urteil vv.. 12.06.2012, S 172 AS 3565/11 Erbringen Dritte Zuwendungen zur Substituierung einer vom SGB II-Leistungsträger rechtswidrig verweigerten Leistung, die an eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Leistungsberechtigten für den Fall der Nachzahlung des Leistungsträgers geknüpft sind, sind diese Zuwendungen kein Einkommen im Sinne des SGB II. BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R BSG: Regelbedarfe jetzt verfassungsgemäß Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1, S. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19 Abs. 1, S. 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2, S. 1 SGB II (neue Fassung) mit Art 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG einzuholen. Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen. BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R 7 URTEILE SGB II BuT-Lernförderung auch für Ganztagsschüler möglich 1. Der Besuch einer Ganztagsschule schließt einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB II nicht aus, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 2. Für die Gewährung einer ergänzenden angemessenen Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. SG Speyer Speyer,, Beschluss vom 27.03.212, S 6 AS 362/12 ER BuT auch für Babyschwimmkurs Die in § 28 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen stellen zwar eine abschließende Aufzählung der Teilhabemöglichkeiten dar, sind aber begrifflich so weit und offen, dass erhebliche Spielräume für die Einbeziehung vielfältiger Aktivitäten bestehen. Es werden allerdings nur institutionell organisierte Teilhabeformen begünstigt und nicht individuelle Aktivitäten mit der Familie wie z.B. der gemeinsame Besuch des Zoos, des Freibades oder des Museums. Bei der sozialen und kulturellen Teilhabe von Kindern unter drei Jahren ist die Einbeziehung der Eltern notwendig (z.B. Babyschwimmen, Babymassage, Prager-Eltern-Kind-Programm, Eltern-Kind-Turnen etc.). Für diese Altersgruppe sind außerdem auch solche Angebote nach § 28 Abs. 7 SGB II zu finanzieren, die sich vorrangig an die Eltern richten, um deren Erziehungskompetenz zu stärken (z.B. Veranstaltungen von Elternschulen). Diese Aktivitäten sind nach § 28 Abs. 7 SGB II zu fördern, da sich die vom Gesetz angestrebte Chancengleichheit und Bildungsteilhabe der Kinder umso besser entfalten kann, je früher Eltern in der Erziehung unterstützt werden. Eine für einen Babyschwimmkurs anfallende Kursgebühr ist nach § 28 Abs. 7 SGB II förderungsfähig, obwohl sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf „Mitgliedsbeiträge“ bezieht. Denn der Begriff „Mitgliedsbeitrag“ ist hier nicht formaljuristisch in dem Sinne zu verstehen, dass nur die Mitgliedschaft in eingetragenen Vereinen und Verbänden in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit gefördert werden soll, da nur diese nach ihren Beitragsordnungen Mitgliedsbeiträge erheben können. Vielmehr ist der Begriff nach Auffassung der erkennenden Kammer nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Vorschrift weit, im Sinne sämtlicher Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte Aktivitäten in den genannten Bereichen, zu verstehen. Die Angebote müssen somit nicht zwingend von eingetragenen Vereinen und Verbänden, sondern können auch von kommerziellen Anbietern erbracht werden. SG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2012, S 1 AS 1217/11 Bewerbungskosten in EGV In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen. Im entschiedenen Fall ging es um abgelehnte Prozesskostenhilfe. Mit dem 8 Jobcenter war eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen. Daraufhin hatte das Jobcenter die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erlassen. Ziel war eine Arbeitsaufnahme und die Verringerung bzw. die Beendigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der Beklagte verpflichtete sich unter anderem dazu, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sobald eine geeignete Stelle vorhanden sei, ferner ihn in ihr Bewerbungsangebot im virtuellen Arbeitsmarkt aufzunehmen, ihn bei seiner Bewerbungsaktivität bzw. seinen Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen zu unterstützen. Der Kläger wurde von dem Beklagten verpflichtet, sich auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten zeitnah zu bewerben und im Turnus von vier Wochen mindestens acht Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorzulegen. Hiergegen hatte der Arbeitslose Widerspruch mit der Begründung eingelegt, die Verpflichtung innerhalb von vier Wochen acht Bewerbungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nachweisen zu müssen, sei zu schematisch und in dieser Form nicht zulässig. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Sozialgericht hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, woraufhin der Kläger Beschwerde einlegte: weder das Jobcenter noch das Sozialgericht hätten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. LSG NRW NRW,, Beschluss vom 27.06.2012, L 19 AS 923/12 B SOZIAL INFO 3/2012 URTEILE SGB II Kein Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel Kein Mehrbedarf für Rechtsliteratur Nahrungsergänzungsmittel sind zwar Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie begründen jedoch keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II. Denn es handelt sich nicht um kostenaufwändige Ernährung, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Bei den Kosten für Anschaffung von Rechtsliteratur handelt es sich nicht um einen unabweisbaren, laufenden Bedarf gem. § 24 Abs. 1 SGB II Das LSG erläutert weiter, dass Gegenstand eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht der finanzielle Aufwand für nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel sein könne. Einen solchen Mehrbedarf, wie der Kläger ihn geltend macht, sehe das SGB II nicht vor. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln gegen seine Krankenkasse. Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel seien von der Regelleistung gedeckt und müssten aus dieser finanziert werden. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2012, L 9 AS 585/08 Ein Bezieher von SGB II-Leistungen wollte von der ARGE einen Sonderbedarf in Höhe von 1.318 EUR zur Anschaffung von Rechtsliteratur haben. Diese sei notwendig, um sich gegen die verhängten Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr setzen zu können. Er müsse den Widerstand gegen das „menschenverachtende Hartz-IV-System“ auf dem Rechtsweg austragen. Er müsse sich auch nicht auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt verweisen lassen. Die benötigte rechtswissenschaftliche Literatur sei unabweisbar zur Verteidigung seiner Menschen- und Grundrechte. Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt im vorliegenden Fall kein unabweisbarer, besonderer Bedarf vor, der für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei. Deshalb müsse die gewünschte Literatur aus der Regelleistung finanziert werden. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2012, L 5 AS 322/10 Leistungsausschluss für Ungarn Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist für Arbeitssuchende ungarischer Staatsangehörigkeit europarechtskonform (Anschluss an Urteil des LSG BadenWürttemberg v. 16.05.2012, L 3 AS 1477/11). Auch eine geringfügige Beschäftigung lässt den Leistungsausschluss entfallen, es sei denn, sie ist völlig untergeordnet und unwesentlich, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden und einem monatlichen Verdienst von 100 EUR nicht angenommen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R). LSG BadenWürttemberg Baden-Württemberg Württemberg,, Beschluss vom 08.08.2012, L 13 AS 2355/12 ER-B SOZIAL INFO 3/2012 Kein unabweisbarer Bedarf für Umgangsrecht mit Ehegatten Der Schutz des Rechtes auf ein eheliches Zusammenleben nach Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht geeignet, einen unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II für Besuchsreisen eines Leistungsempfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten zu begründen. Vielmehr müssen sich die Ehegatten auf die ausländer- und verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug verweisen lassen. Hierbei entstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Im entschiedenen Fall hatte ein Leistungsberechtigter die Übernahme der Kosten für Besuchsreisen zu seiner in China lebenden Ehefrau chinesischer Staatsangehörigkeit beantragt. Der Bestand der Ehe und Familie sei gefährdet. Zur Aufrechterhaltung von Ehe und Familie sei daher eine baldige Reise nach China dringend notwendig. LSG Hessen, Urteil vom 06.07.2012, L 7 AS 275/12 B ER Ehegattennachzug möglich Familienangehörige deutscher Erwerbsfähiger sind nicht von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II betroffen. Der tatsächliche Regelungszweck des Leistungsausschlusses von EU-Bürgern in den ersten drei Monaten ihres - voraussetzungslosen - Aufenthalts ist zur Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 6 Abs. 1 GG bei einem Familiennachzug nicht geeignet. Somit ist aufgrund des Regelungszwecks und der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 1 GG zu konstatieren, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II keine Anwendung auf den Kläger findet, der im Wege des Ehegattennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. SG Berlin, Urteil vv.. 18.01.2012 18.01.2012,, S 173 AS 38287/10 Bestattungskosten bei Alg IIAnspruch Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden. Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2012, L 2 AS 33/12 B 9 URTEILE SGB II 1 USA-Flug pro Jahr für Umgangsrecht Der Umfang der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann dabei auf die Kosten abgestellt werden, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden. Anhand dieses Maßstabes ist bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung, der Einbeziehung des Umstandes, dass drei weitere Kinder vorhanden sind und der Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware auch bei einem siebenjährigen Kind eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren. Der Antragsteller hat mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame Sorge über den siebenjährigen Sohn. Durch die Eltern wurde eine Vereinbarung getroffen, dass der Antragsteller unter bestimmten Bedingungen an jeweils sieben Tagen im Quartal das Umgangsrecht in den USA ausüben darf, wo die Mutter mit dem Kind seit 2009 wohnt. Zuvor war sie 2007 nach Berlin umgezogen, wo der Sozialhilfeträger die Kosten einer monatlichen Ausübung des Umgangsrechts übernommen hatte. Nach dem Umzug in die USA wurden die Kosten zunächst nicht übernommen. Durch Beschluss vom 24.11.2010 verpflichtete der 1. Senat des Landessozialgerichts (L 1 SO 133/10 B ER) das Jobcenter, die Kosten für zwei Besuche innerhalb der nächsten sechs Monate zu übernehmen. Im Januar 2012 fand ein weiterer Besuch statt, dessen Kosten von rund 1000 EUR vom Jobcenter getragen wurden. Die Kosten für eine weitere Reise im April 2012 verweigerte das Jobcenter. Zu Recht, wie das Sozialgericht Koblenz und der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden. Insbesondere unter Berücksichtigung einer seit längerer Zeit bestehenden erheblichen örtlichen Entfernung zwischen dem Vater und seinem Sohn, des Umstandes, dass die von ihm geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts einen Einsatz von rund 35% des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würde, der Möglichkeiten einer elektronischen Bildübertragung und der Erwägung, dass durch so häufige Besuche der Umgang mit seinen anderen Kindern zu stark eingeschränkt werden könnte, sei nur eine jährliche Besuchsreise angemessen. Zudem hatte der Antragsteller die begehrte Reise bereits aufgrund eines Kredits durchgeführt, so dass keine Eilbedürftigkeit mehr bestand. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2012, Aktenzeichen L 3 AS 210/12 B ER Vorsicht beim Sprachgebrauch Sanktionsregeln sind verfassungskonform 1. Die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung verstoßen nicht gegen das aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum. Das Grundgesetz gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherheit eines Leistungsniveaus. 2. Auch eine vollständige Sanktionierung über einen längeren Zeitraum führt nicht dazu, dass die §§ 31 ff SGB II (2011) in die Verfassungswidrigkeit „hineinwachsen“. Der Gesetzgeber stellt mit differenzierten Regelungen z. B. über die Gewährung (ergänzender) Sachleistungen oder geldwerter Leistungen eine „letzte Grundversorgung“ sicher. SG Landshut, Beschluss vom 07.05.2012, S 10 AS 259/12 ER 10 Die wiederholte Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin gegenüber dem Grundsicherungsträger (Jobcenter) als „Lebensgefährtin“ spricht gegen das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft und für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. SG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2012, S 4 AS 3038/11 Bagatellbeträge im Eilverfahren Der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid hat aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II („sofortige Vollziehbarkeit“) keine Anwendung findet auf Aufrechnungen. Die Fälligkeit der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht aber den Leistungsanspruch an sich. Wird um Leistungen gestritten, deren Höhe fünf Prozent der monatlichen Regelleistung (bei einem Regelbedarf von 374 EUR entspricht dies 18,70 EUR) nicht übersteigt, lösen regelmäßig unzureichende Leistungen des Leistungsträgers noch keine existenzielle, d.h. akute wirtschaftliche Notlage aus, der mit Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzes begegnen ist. Der Antragsteller ist dann auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.12.2011, L 5 AS 473/11 B ER LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2012, L 5 AS 339/12 B ER Widerspruch gegen Aufrechnungsbescheid hat aufschiebende Wirkung SOZIAL INFO 3/2012 URTEILE SGB II / SGB III Kein Rechtsschutzinteresse für 20-Cent-Klage Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. geltend macht, besteht jedoch kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis. Bei dem Verfahren ging es um einen Anspruch in Höhe von 20 Cent, der sich allein aus Rundungsdifferenzen bei der Berechnung des Alg II ergeben würde. Das Jobcenter hatte der Klägerin Leistungen in Höhe von 624,80 EUR (Regelleistung und Mehrbedarf für werdende Mütter in Höhe von 376,50 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 248,30 EUR; später korrigiert auf 249,24 EUR) bewilligt. Mit ihrem Widerspruch machte sie (anwaltlich vertreten) die mangelnde Begründung des Bescheides und die unzutreffende Anwendung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II geltend. Das Jobcenter hielt eine Auf- und Abrundung hinsichtlich der KdU nicht für statthaft. Insoweit seien gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen seien. Der hiergegen gerichteten Klage hat das Sozialgericht stattgegeben. Regelbedarf und Mehrbedarf einerseits und Kosten der Unterkunft andererseits seien getrennt zu runden. Daraus ergebe sich eine Aufrundung von 376,50 Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag Es tritt keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer nach arbeitgeberseitiger Kündigung einen Aufhebungsvertrag schließt, wenn die Arbeitgeberkündigung rechtmäßig gewesen wäre und die gewährte Abfindung den Betrag nach § 1a KSchG nicht übersteigt. LSG BadenWürttemberg Baden-Württemberg Württemberg,, Urteil vom 19.10.2011, L 3 AL 5078/10 SOZIAL INFO 3/2012 EUR auf 377 EUR und eine Abrundung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf 248 EUR und mithin ein Leistungsanspruch in Höhe von 20 Cent. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig. Allein ein geringer Streitwert lasse das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Ausgehend von dem um 94 Cent erhöhten Betrag für die KdU hat es einen zusätzlichen Leistungsbetrag von 26 Cent ermittelt; wobei es eine Rundung erst beim Gesamtbetrag der Leistungen als angezeigt ansah. Der Gesamtanspruch in Höhe von 625,74 EUR sei nach § 41 Abs. 2 SGB II auf einen vollen Eurobetrag um 0,26 EUR auf 626 EUR aufzurunden. Dies wirkte sich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht aus, weil nur der Beklagte Berufung eingelegt hatte. Mit der Revision macht das beklagte Jobcenter geltend, für die Klage auf einen Bagatellbetrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Der möglicherweise bestehende Anspruch stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Bereithaltung der Justiz. Zudem würde ein vernünftig und rational handelnder Beteiligter keinen Rechtsanwalt beauftragen und so zusätzlich ein Kostenrisiko eingehen. Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn Ein Student im ersten Semester kann in der Zeit bis zur ersten Vorlesung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitslose im Wintersemester 2010/ 2011 an der Fachhochschule Trier ein Studium angetreten. Das Wintersemester begann mit der Immatrikulation (Einschreibung) am 01.09.2010, die erste Einführungsveranstaltung fand jedoch erst am 27.09.2010 statt. Für den Zeitraum dazwischen meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die Behörde lehnte diesen Antrag ab und verwies darauf, dass die Klägerin durch die Immatrikulation am 01.09.2010 den Status einer Studentin erworben habe und aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Das Sozialgesetzbuch stelle die Vermutung auf, dass ein eingeschriebener Student dem Arbeitsmarkt nicht wie ein Arbeitnehmer zur Verfügung stehe, sondern nur sozialversicherungsfreie Beschäftigungen aufnehmen könne. Diese gesetzliche Vermutung habe die Klägerin vorliegend nicht widerlegt. Begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld, so fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, zuvor erfolglos einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt zu haben. Das SG vertrat jedoch die Ansicht, dass nicht allein auf die Immatrikulation abgestellt werden könne. Zu beachten sei, dass die Klägerin in dem umstrittenen Zeitraum mit ihrem Studium faktisch noch gar nicht begonnen hatte. Bis zum Beginn der Einführungsveranstaltungen am 27.09.2010 war sie daher noch frei von jeder studentischen Verpflichtung. Sie musste z. B. keine Vorlesungen vor- oder nachbereiten, keinen Stoff für Klausuren lernen oder Praktika absolvieren. Daher stand sie dem Arbeitsmarkt bis zum 26.09.2010 wie ein normaler Arbeitnehmer zur Verfügung. Die gesetzliche Vermutung dürfte nach Ansicht des Gerichts somit im Fall der Klägerin widerlegt sein. Anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn es sich um eine vorlesungsfreie Zeit zwischen den Semestern eines laufenden Studiums gehandelt hätte. SG Heilbronn Beschluss vom 02.08.2012, S 7 AL 4417/11 ER SG Mainz, Urteil vom 31.07.2012, S 4 AL 314/10 BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 35/12 R Eilverfahren bei Alg I 11 URTEILE SOZIALRECHT / NEUES ZUM SGB II Asylbewerberleistungen verfassungswidrig Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Höhe dieser Geldleistungen ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden ist. Zudem ist die Höhe der Geldleistungen weder nachvollziehbar berechnet worden noch ist eine realitätsgerechte, am Bedarf orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen eine Übergangsregelung getroffen. Danach ist ab dem 1. Januar 2011 die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des SGB II und SGB XII zu berechnen. Dies gilt rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist. Die Leistungen betrugen bisher rund 225 EUR pro Monat, wovon 41 EUR als Taschengeldbetrag und 184 EUR als Bar- oder Sachleistung gewährt wurden. Nach der Entscheidung des BVerfG müssen Asylbewerber deutlich höhere Leistungen erhalten. Die Bundesländer haben sich zwischenzeitlich darauf geeinigt, übergangsweise Leistungen in Höhe von 346 EUR monatlich (für Alleinstehende) zu zahlen. Somit ist zumindest eine bundesweit einheitliche Anwendung gewährleistet. Jugendliche über 15 Jahre sollen 271 EUR (statt bisher 200 EUR) erhalten. Über die endgültige Höhe der Leistungen entscheidet noch der Bund. BVerfG erfG,, Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 Lernförderung (BuT) erweitert definiert Im letzten SOZIAL-INFO (2/2012, S. 5) hatten wir auf den Beschluss des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen hingewiesen, mit dem die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) möglichen Lernförderung auch auf Fälle ausgedehnt wurde, in denen die Versetzung nicht gefährdet ist, aber im Bereich der Rechtschreibung nur ein unterdurchschnittliches Leistungsvermögen vorliegt. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW (MAIS) hat unter Verweis auf die Rechtsprechung nun seine Rechtsauffassung geändert und die Kriterien für die Lernförderung wie folgt geöffnet: „Auch Schülerinnen und Schüler, die formal nicht versetzungsgefährdet sind, sollen Zugang zur Lernförderung erhalten. Damit fallen die bisherigen Einschränkungen bei Gesamtschulen, Förderschulen, Schuleingangsphase usw. weg. Es ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen. Zudem wird auch die Erreichung eines höheren Lernniveaus gefördert, das der Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt, der weiteren Entwicklung im Beruf und damit der Fähigkeit dient, später den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Die bislang in der Arbeitshilfe „Bildungs- und Teilhabepaket“ enthaltenen Beschränkungen zu Herstellung der Sprachfähigkeit, r Lese-/Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie, r Erreichen einer besseren Schulformempfehlung, r Schuleingangsphase, Förderschulen und Gesamtschulen führen nicht mehr von vornherein zu einem Ausschlussgrund. Vielmehr ist stets eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen.“ r Neue Alg II-Anträge 2013? Die BA arbeitet an einer neuen Version der Alg II-Anträge, die übersichtlicher, lesbarer und damit insgesamt bürgerfreundlicher gestaltet werden sollen. Harald Thome hat den derzeitigen Entwicklungsstand des Hauptantragsformulars, der Anlage EK und der Anlage KdU veröffentlicht unter www .harald-thome.de/download. www.harald-thome.de/download. Das Vorhaben ist zu begrüßen und es bleibt zu hoffen, dass bis Mitte 2013, wenn die Formulare in ihrer endgültigen Form vorliegen sollen, 12 noch weitere Verbesserungen eingeflossen sind, z.B. eine Abfrage zum Bildungs- und Teilhabepaket direkt im Hauptantrag auf Alg II. Im Herbst 2013 soll dann auch „Allegro“ die leidige, bisher eingesetzte A2LL-Software der BA ablösen. „Allegro“ soll dann von allen Jobcentern, mit Ausnahme der Optionskommunen, eingesetzt werden. Berater und Betroffene hoffen, dass dann nicht nur die Antragsformulare, sondern auch die Bescheide nachvollziehbarer und bürgerfreundlicher sein werden. Die Arbeitshilfe des MAIS soll „zu gegebener Zeit“ angepasst werden. Übergangsweise soll der Arbeitshilfe ein modifizierter Zusatzfragebogen „Lernförderung“ beigefügt werden, der die veränderte Rechtsauffassung berücksichtigt. SOZIAL INFO 3/2012 NEUES ZUM SGB II Keine Änderung der Alg II-Bewilligungspraxis wegen verfassungsrechtlicher Bedenken des SG Berlin Das SG Berlin hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe zur Prüfung vorgelegt (vgl. SOZIAL INFO 2/2012, S.5). Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 25. 04.2012 (S 55 AS 9238/12) die Auffassung vertreten, dass die seit dem 01.01.2011 geltenden Regelbedarfe nach dem SGB II/SGB XII gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen. Dem BVerfG wurde ein Vorlagebeschluss zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe zur Prüfung vorgelegt. In einer HEGA verweist die BA darauf, dass das BSG zwischenzeitlich mit Urteil vom 12. 07.2012 (B 14 AS 153/ 11 R; vgl. Hinweis in diesem SOZIAL INFO INFO) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des SG Berlin die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II/SGB XII für die Zeit ab dem 01.01.2011 als verfassungskonform bestätigt. Bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des SG Berlin besteht daher nach Ansicht der BA keine Veranlassung, die derzeitige Bewilligungspraxis zu ändern; insbesondere sind r r r die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weiterhin endgültig zu bewilligen (keine vorläufige Entscheidung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III), Widersprüche gegen die Höhe des Regelbedarfs als unbegründet zurückzuweisen (keine Ruhendstellung), Anträge auf Überprüfung der Regelbedarfshöhe abzulehnen. Die HEGA wurde veröffentlicht unter http://snipurl.com/24prrjv SGB II-Rechtsansprüche werden regelmäßig nicht umgesetzt Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2010, dass die Regelleistungen des SGB II nicht verfassungskonform sind, hat das Diakonische Werk der EKD bundesweit 110 Beratungsstellen befragt, die Erfahrungen aus der Beratung von Alg II-Berechtigten zusammengetragen und die Ergebnisse veröffentlicht. Es zeigt sich, dass nicht nur die willkürlichen Abschläge bei der Ermittlung des Regelsatzes 2010 zu einer dauerhaften Unterschreitung des Existenzminimums führen. Auch der Regelsatz sowie die Ansprüche auf einmalige oder personenbezogene Leistungen sind für viele Leistungsberechtigte nicht gesichert. Das gilt ebenso für eine gute Beratung in den Jobcentern oder die Einlösung persönlicher Integrationsansprüche etwa durch Fördermaßnahmen oder zielgruppenspezifische Ansprache. Diese Situation hat sich durch viele Rechtsänderungen in 2010/11 verschärft, die mit der Neubemessung der Regelsätze und dem Bildungs- und Teilhabepaket am 30.03.2011 in Kraft traten. SGB-II-Rechtsansprüche werden regelmäßig nicht umgesetzt. Die Diakonie veröffentlichte das 40seitige Positionspapier unter http://snipurl.com/246pqyk Immer mehr Darlehen für Alg II-Berechtigte Alg II-Berechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten. Typische Beispiele sind die Darlehen zur Deckung eines ein vom Regelbedarf umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen). Häufige Anwendungsfälle sind Darlehen zur Begleichung von Stromschulden oder für die Neuanschaffung von Haushaltsgeräten. Wie u.a. SpiegelONLINE unter Berufung auf eine bisher nicht veröffentlichte Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit berichtet hat, haben Anzahl und Höhe der in der Regel zinsSOZIAL INFO 3/2012 losen Darlehen im Jahr 2011 einen neuen Höchststand erreicht. Mit einer Darlehenssumme von insgesamt rund 5 Mio. EUR pro Monat wurde im Jahr 2011 eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von 25 % verzeichnet. Im Durchschnitt mussten im Jahr 2011 jeden Monat rund 18.400 Bedarfsgemeinschaften ein Darlehen beantragen. Der durchschnittliche Darlehensbetrag beträgt damit rechnerisch etwa 270 EUR. Zum Vergleich: 2010 gab es nur 15.300 Darlehensanträge; im Jahr 2007 waren es nur 9.800. Die BA erklärt sich die gestiegene Anzahl von Darlehensanträgen mit ei- ner gewachsenen Kenntnis der Alg IIBerechtigten über ihre Rechtsansprüche. Einer der häufigsten Gründe sind Darlehen für Stromschulden zur Vermeidung einer Zählersperre. Trotzdem wurde nach Recherchen des ARD-Magazins „Report Mainz“ im Jahr 2011 bei 200.000 Bedarfsgemeinschaften der Strom vom Energieversorgungsunternehmen abgestellt. Hintergrund dürfte der Umstand sein, dass die gestiegenen Kosten für Haushaltsenergie bei der Anpassung der Regelbedarfe nur unzureichend berücksichtigt wurden. Einer Steigerung der Energiekostenanteile im Regelbedarf von etwa 3 bis 4 % stehen tatsächliche Preissteigerungen von rund 20 % gegenüber. 13 NEUES ZUM SGB II Neue Rechtsauffassungen der BA Die Bundesagentur für Arbeit hat mit ihren neuesten Weisungen einige Rechtsauffassungen verändert. Die bedeutsamsten Änderungen stehen in Zusammenhang mit dem Schonvermögen zur Altersvorsorge (§ 12 SGB II). Der Vermögensfreibetrag zur Alterssicherung in Höhe von 750 EUR/ Lebensjahr wird vom Jobcenter nur anerkannt, wenn das Vermögen so angelegt ist, dass es bis zum Rentenalter „unantastbar“ ist. Als Rentenalter gilt dabei das 60. Lebensjahr - ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht also aus. In der Praxis ergeben sich aber immer häufiger Fallgestaltungen, in denen ein Alg II-Berechtigter erst später als mit vollendetem 60. Lebensjahr in die Altersrente gehen kann, die Versicherungsleistung (z.B. eine Lebensversicherung, die mit teilweisem Verwertungsausschluss geschützt war) aber gleichwohl schon vorher (ab 60. Lebensjahr) fällig wird. Bisher hat die BA dazu die Rechtsauffassung vertreten, dass dann der Vermögensfreibetrag zur Alterssicherung bei Erreichen der Altersgrenze fiktiv abschmilzt (sog. „1/180-Regelung“): „Nach Erreichen der Altersgrenze ist der geschützte Vermögensbetrag monatlich um 1/180 zu vermindern (180 Monate = 15 Jahre weiterer durchschnittlicher Lebenserwartung). Altersgrenze ist grundsätzlich der Termin, an dem die Versicherungsleistung fällig wurde. Bei Überschreitung der Freibeträge ist dann eine entsprechende Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld vorzunehmen.“ In den neuesten fachlichen Hinweisen zu § 12 SGB II vom 20.08.2012 hat die BA diese Rechtsauffassung nun aufgegeben. Nun besteht die Möglichkeit, Altersvorsorgevermögen, das nach dem 60. Lebensjahr, aber vor dem Eintritt in die Altersrente fällig wird, weiterhin zu schützen, wenn es mit einem unwiderruflichen Ausschluss der Verwertung erneut angelegt wird (Rz 12.20): „Bisher privilegiertes Altersvorsorgevermögen ist daher auch weiterhin vom Schutz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 umfasst, wenn für die Zeit bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand r die bestehende Anlage verlängert oder r das Vermögen mit einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss neu angelegt wird.“ Außerdem wurde eine neue Härtefallregelung eingefügt. Hintergrund ist der Umstand, dass es Leistungsberechtigten oft nicht möglich ist, frei gewordenes Altersvorsorgevermögen für eine Zeit von maximal fünf bis sieben Jahren erneut mit einer absoluten Unverwertbarkeitsklausel anzulegen. Dies ist nun als besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II anerkennbar, weil ansonsten Ersparnisse, die für die Altersvorsorge gedacht waren, kurz vor dem Rentenalter sofort und in voller Höhe für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden müssten. Bei der Wiederanlage der Ersparnisse muss aber der Wille erkennbar sein, über das Vermögen erst im Ruhestand zu verfügen, z. B. durch Anlage auf einem Festgeldkonto mit einer Laufzeit bis zum Renteneintrittsalter (Rz 12.20a) Eine ganze Reihe von Änderungen gibt es auch zur Handhabung von Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 SGB II). Die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich sind folgende: Es wurde klargestellt, dass es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag als sog. „Austauschvertrag“ im Sinne des § 55 SGB X handelt. 14 Bei leistungsberechtigten Personen unter 25 Jahren ist die Eingliederungsvereinbarung wegen der besonderen Rechtsfolgenbelehrung bei Pflichtverletzungen auf den Tag vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen. In Anerkennung der Rechtsprechung des BSG wurde klargestellt, dass eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II kein Angebot, sondern einen Verwaltungsakt darstellt. Vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können auch vorbereitende Handlungen als Bemühungen in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden. Soweit die individuelle Handlungsstrategie auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abzielt, können auch vorbereitende Handlungen (z. B. vorbereitende Tätigkeiten wie Finanzierungs- und Geschäftsplan, Infoveranstaltungen, etc.) in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden. Sollte eine bestehende Tätigkeit nicht zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen oder eine selbständige Tätigkeit nicht tragfähig sein, kann im schon bisher auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden. In diesem Fall sind aber mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person alle erforderlichen Leistungen zur Eingliederung in eine andere Tätigkeit (insbesondere Eigenbemühungen und die Unterbereitung von Vermittlungsangeboten) in einer Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Sofern sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person weigert, eine abgeänderte EinV zu unterschreiben, können abweichende Regelungen innerhalb des Geltungszeitraumes der bestehenden Eingliederungsvereinbarung nach neuer Rechtsauffassung nur dann als Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgesetzt werden, wenn eine Kündigung erfolgt ist. SOZIAL INFO 3/2012 NEUES ZUM SGB II Unterkunftskosten in NRW Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS) hat mit einem Erlass vom 15.08.2012 seine Rechtsauffassung zum BSG-Urteil vom 18.05.2012 dargestellt, mit dem das BSG entschieden hatte, dass bei der abstrakten Berechnung der Mietobergrenzen u.a. die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Landes NRW maßgeblich sind. Als angemessene Wohnungsgröße ist demnach z.B. für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen (vgl. SOZIAL INFO 2/2012, S. 2). In dem Erlass, der zuvor mit den kommunalen Spitzenverbänden und Vertretern der kommunalen Grundsicherungsträger erörtert wurde, vertritt das MAIS die Ansicht, dass „von einer vollständigen Geltung der Regelungen in Nr. 8.2 WNB auszugehen“ ist. Dies gilt insbesondere für die Erhöhung der bisher anerkannten Wohnfläche von 45 qm auf 50 qm, „sowie zur Erhöhung um 15 qm für besondere Personengruppen, z.B. Alleinerziehende.“ Die im Erlass angeführte Ziffer 8.2 WNB enthält u.a. folgende Konkretisierungen: Da das MAIS von der „vollständigen Anwendung“ der WNG Regelungen ausgeht, eröffnen sich erfreulicherweise zumindest für die genannten Zielgruppen völlig neue Spielräume für angemessene Mietpreise! Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen das BSG in einer Entscheidung für Schleswig-Holstein festgestellt hat, dass Alleinerziehende keinen Wohnraummehrbedarf haben (Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12; auch in diesem SOZIAL INFO INFO). Im Übrigen vertritt das MAIS die Ansicht, dass auch bereits bestandskräftige Bescheide „von Amts wegen“ rückwirkend bis zum 01.01.2011 überprüft werden sollen. Davon können alle profitieren, bei denen wegen Überschreitung der Mietobergenze nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen wurden. Betroffen können aber auch Alg II-Berechtigte sein, die z.B. Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter wegen unangemessener Heiz- oder Nebenkosten hatten, da auch hier die Angemessenheit mit der Wohnfläche zusammenhängt. Da das MAIS darauf hinweist, dass nicht alle Leistungsfälle, sondern nur diejenigen Einzelfälle überprüft werden, bei denen Anhaltspunkte für eine Überprüfung festgestellt werden, sollten sich nicht alle Betroffenen darauf verlassen, dass ihr Fall von Amts wegen erneut aufgegriffen wird. Im Zweifel sollte ein Überprüfungsantrag rechtzeitig bis zum 31.12.2012 gestellt werden, um den möglichen Erstattungszeitraum (rückwirkend bis 01.01.2011) zu erfassen. Für nicht bestandskräftige Bescheide, d.h. Bescheide, die sich bereits im Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden, aber auch für bereits im Jahr 2011 gestellte Überprüfungsanträge ist es sogar möglich, rückwirkend bis zum 01.01.2010 Nachzahlungen wegen nun anzuerkennender KdU/ Heizung zu erhalten. Der Erlass des MAIS ist im Internet von Harald Thome veröffentlicht worden: http://snipurl.com/24r0ja4 „Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs zuzubilligen: z.B. jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7), Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.“ Erwähnenswert ist hierbei die zusätzliche Wohnfläche, die nicht nur blinden und rollstuhlfahrenden Behinderten, sondern auch Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr sowie „jungen Ehepaaren“ zugebilligt wird. Zur Definition des „jungen Ehepaars“ wird Bezug genommen auf § 29 Nr. 7 des WFNG NRW: „Junge Ehepaare sind Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.“ SOZIAL INFO 3/2012 15 NEUES ZUM SGB II Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien für das SGB II Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien („Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V“) haben zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardisiertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst verbessert. Für die Frage der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen sah die Richtlinie bisher folgende Definition vor (§ 3 Abs. 3): „Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.“ Für Leistungsbeziehende nach dem SGB II gab es bisher noch keine Legaldefinition des Begriffs der Arbeitslosigkeit. Mit einer Änderung der Richtlinien soll jetzt nachgebessert werden, wobei an den Zweck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeknüpft werden soll. So soll die AU-Bescheinigung z.B. auch für den Fall gelten, dass eine Leistung zur Eingliederung oder eine Arbeitsgelegenheit aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Anders als im SGB III müssen Alg II-Berechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, wobei die Zumutbarkeit im SGB II (§ 10) weiter gefasst ist als im SGB III (§ 140). Außerdem haben die AU-Bescheinigungen auch noch eine Bedeutung bei Melde- oder Vorstellungsversäumnissen. In einem neuen Abs. 3a des § 2 Richtlinien wird deshalb für Leistungsbeziehende nach dem SGB II eine eigene Definition der Arbeitsunfähigkeit eingeführt: „“Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende 16 - „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.“ Die Definition für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist auch auf Personen anwendbar, die einer vom Jobcenter angebotenen Arbeit oder Arbeitsgelegenheit („1-Euro-Job“) nachgehen. Begrifflich klarstellend wird für Arbeitslosengeldberechtigte nach dem SGB III in § 2 (Definition und Bewertungsmaßstäbe) der Absatz 3 Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben.“ Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die versicherungspflichtig beschäftigt sind („sog. Aufstocker“), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien. Es gilt also für alle Arbeitnehmer folgende Definition: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.“ Die Änderung der Richtlinien bedarf noch der Zustimmung des Gesundheitsministeriums und tritt dann am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Richtlinien können auf den Seiten des Gemeinsamen Bundesausschuss herunter geladen werden (www.g-ba.de) Regelbedarfsstufen sollen ab Januar 2013 steigen Die Regelbedarfssätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Das ist im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt. Das Bundeskabinett brachte nun einen entsprechenden Verordnungsentwurf auf den Weg. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Die Regelbedarfe erhöhen sich zum 1. Januar 2013 um 2,26 Prozent. Die Anpassung errechnet sich aus einem Misch-Index. Dieser orientiert sich zu 70 Prozent an der Preisentwicklung für regelsatzbetreffende Güter und Dienstleistungen. 30 Prozent errechnen sich aus der Nettolohnentwicklung. Für die neuen Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2013 wurde hierbei der Zeitraum von Juli 2011 bis Juni 2012 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres zugrunde gelegt. RB-Stufe Personenkreis 1 2 3 4 5 6 Alleinlebende Paare/Bedarfsgemeinschaften Erwachsene im Haushalt anderer Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren Kinder von 6 bis unter 14 Jahren Kinder von 0 bis 6 Jahre In EUR 382 € (+ 8 EUR) 345 € (+ 8 EUR) 306 € (+ 7 EUR) 289 € (+ 2 EUR) 255 € (+ 4 EUR) 224 € (+ 5 EUR) SOZIAL INFO 3/2012 NEUES ZUM SGB II eBay und ALG II Müssen eBay Erlöse angegeben werden? Ja und Nein. Man unterscheidet zwischen Erlösen aus dem Verkauf von Vermögensbeständen und der gewerblichen Nutzung der Handelsplattform eBay. Verkauf von Vermögensbeständen Ist der Gegenstand beim Verkauf im Besitz des ALG II Empfängers und es wird kein Gewinn erzielt, sondern nur der geschätzte Wert maximal eingenommen, gilt diese Transaktion als Vermögensumschichtung. Der Besitz wird als Vermögensbestand angesehen und umgeschichtet (vgl. BSG vom 25.4.2002 – B 11 AL69/01 R). Gängiger Hausrat oder Sachgegenstände (wie zum Beispiel Fernsehgeräte oder DVD Player) werden meist durch den gebrauchten Zustand zu einem niedrigeren Preis verkauft. Hier gilt also das Prinzip der Umwandlung von Vermögen. Beispiel: Person A verkauft seinen drei Jahre alten Fernseher, ursprünglicher Preis 800 EUR, für 500 EUR an Person B. Hier wird der bereits vorhandene Besitz lediglich in Geld umgewandelt und es kann deshalb nichts als Einkommen angerechnet werden. Eine Ausnahme können z.B. Antiquitäten wie Bilder oder Möbel bilden. Sie können möglicherweise zu einem höheren als ihren bisher geschätzten Wert verkauft werden. Auktionen, bei denen ein Gewinn erzielt wird, bilden somit einen Sonderfall. Der in der Praxis vielleicht nur schwer ermittelbare Gewinn würde sich aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und zuvor geschätztem Wert errechnen. Zu berücksichtigen wären aber auch noch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB II) und die Versicherungspauschale (30 EUR). Beispiel: Person A verkauft bei eBay einen antiken Tisch. Der zuvor geschätzte Wert beträgt 800 EUR. Durch eine hohe Nachfrage und viele Bieter entSOZIAL INFO 3/2012 steht letztendlich ein Verkaufspreis von 1.350 EUR. Die Berechnung des Jobcenters lautet dann wie folgt: 1.350 EUR (erzielter Preis über eBay) abzüglich 800 EUR (geschätzter Wert) ergeben 550 EUR. Wurde die Versicherungspauschale von 30 EUR nicht schon bei einem anderen Einkommen berücksichtigt, verbleiben 520 EUR, von denen z.B. noch folgende „Werbungskosten“ abgesetzt werden können: 20 EUR (Gutachten; Wertschätzung des Tisches) r 4,80 EUR (eBay Angebotsgebühr für Gegenstände ab 250 EUR) r 45 EUR (Verkaufsprovision an eBay) r 0,75 EUR (Galerie Plus/ eBay Bildergalerie für Möbel) r 44,90 EUR (DHL Onlinegebühr für den Versand/bis 31,5 kg/Maße 600x230x200cm) r 10 EUR Verpackungsmaterialien r 0,80 EUR für 4 km Fahrkosten mit dem Pkw zur nächsten Post/DHL Filiale Es bleibt dann ein anrechenbarer Gewinn/Einkommen von 393,75 EUR. r Gewerblicher Verkauf Ein dauerhafter Handel über eBay gilt dann als Gewerbe wenn das „normale Maß“ überschritten wird. Wenn lediglich eigener Besitz, der vielleicht noch aus der Vergangenheit vorhanden ist, verkauft wird, gilt dies üblicherweise nicht als gewerblicher Handel, sondern fällt unter die oben beschriebene Vermögensumschichtung. Wenn allerdings regelmäßig Neuware oder für den Wiederverkauf gekaufte, gebrauchte Ware weiterverkauft wird, ist ein Gewerbe anzumelden. Der Händler erwirtschaftet über eBay ein regelmäßiges Einkommen, dessen Gewinn nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags als Einkommen angerechnet wird. Der Erwerbstätigenfreibetrag beläuft sich auf 100 EUR plus 20% (bei einem monatlichen Einkommen bis 1.000 EUR) bzw. 100 EUR plus 10% (bei einem Einkommen, das bei 1.000 - 1.200 EUR bzw. 1500 EUR bei Eltern mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft) liegt. Darf das Jobcenter meinen eBay-Namen verlangen oder in eigener Sache recherchieren? Die Einkommensbeziehenden müssen monatliche Angaben über den Gewinn einreichen. Das Jobcenter darf auch Nachweise über Einnahmen und Ausgaben und im Zweifel auch Kontoauszüge verlangen. Es hat aber keinen Anspruch auf Nennung von eBay-Username oder gar Passwort. Denn schließlich ist ja bereits im ALG II Hauptantrag schon die Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse nur freiwillig. Das Jobcenter kann aber - auch wenn es in der Praxis offenbar nur selten vorkommt - vom Finanzamt geeignete Informationen erhalten. Dieses recherchiert mittels Software (Xpider) und Sammelauskunftsersuchen bei eBay, Amazon und anderen OnlinePlattformen, um Steuerhinterzieher zu ermitteln. Hat ein Finanzamt den Verdacht, dass Leistungsmissbrauch besteht, darf es auch eigentlich durch Steuergeheimnis geschützte Daten der Arbeitsagentur und dem Jobcenter offenbaren (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.10.2007, VII B 110/07). 17 NEUES ZUM SGB II / SGB III/ SONSTIGE RECHTSBEREICHE Maßnahmen gegen Pflegekräftemangel Die Bundesregierung plant ein Maßnahmenpaket gegen den Pflegekräftemangel. Kernstück soll sein, dass es der BA ab 2013 ermöglicht werden soll, die gesamte dreijährige Umschulungszeit zu Alten- und Krankenpflegern zu finanzieren. Nach den bisherigen Vorgabe des SGB III ist nur eine zweijährige Förderung möglich, so dass die Umschüler für das letzte Jahr eine andere Finanzierungslösung suchen mussten. Einige, aber längst nicht alle Bundesländer haben bisher die Förderung des dritten Jahres übernommen. Bereits 2009/2010 gab es eine dreijährige Bundesförderung durch das Konjunkturpaket II. Danach sollten die Länder die Förderung übernehmen. Da sich aber einige Länder nach wie vor weigern, konkrete Zusagen zu machen, schlägt das BMAS nun vor, der BA die Förderung zu ermöglichen. Da die BA finanziell nicht schlecht da steht, dürfte die Finanzierung nicht das Problem sein. Sie hat aber bereits signalisiert, dass parallel zur Finanzierung auch genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden müssten. Zur Bekämpfung des Pflegekräftemangels sei auch erforderlich, dass für Pflegehilfskräfte die Möglichkeit eingeräumt wird, die Ausbildung zu verkürzen. Das Programm befindet sich noch im Abstimmungsprozess, soll aber noch dieses Jahr verabschiedet und dann bis 2015 befristet werden. Geschäftsanweisungen der BA zum SGB I und X Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Geschäftsanweisungen zum SGB I aktualisiert und im Internet veröffentlicht. Die Geschäftsanweisungen wurden an die aktuelle Rechtslage zum Stand 01.04.2012 angepasst. Darüber hinaus wurden Änderungen aufgrund aktueller Rechtsprechung und klarstellende Aussagen zu einzelnen Passagen vorgenommen. Die Anweisungen finden sich im Internet unter http://snipurl.com Beraterinnen und Berater von Arbeitslosen sollten ihr Augenmerk auf die Ausführungen zu § 14 SGB I („Beratung“) richten. Dort finden sich u.a. Informationen zu dem vom BSG entwi- ckelten „sozialrechtlichen Herstellungsanspruch“. Dieser kann im Einzelfall dazu dienen, Pflichtverletzungen eines sozialen Leistungsträgers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) auszugleichen. Die Geschäftsanweisungen zum SGB X gibt es unter http://snipurl.com/243osx4 Hier sind für Beraterinnen und Berater auch die Anlagen von Interesse, die u.a. ein Prüfschema zur Aufhebung nach § 48 SGB X und Prüfschritte zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nach § 45 SGB X enthalten. Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen in Kraft Im letzten SOZIAL INFO (2/ 2012, S. 16) wurde über den Verordnungsentwurf des BMAS berichtet, mit dem erstmals ein Mindestlohn für Beschäftigte im pädagogischen Bereich der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III festgesetzt wird. Der Entwurf hat am 13.07.3012 das Bundeskabinett passiert und ist am 01.08.2012 in Kraft getreten. Laut Pressemitteilung des BMAS profitieren vom Mindestlohn etwa 30.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt 12,60 EUR (alte Bundesländer) bzw. 11,25 EUR (neue Bundesländer). Künstlersozialversicherung 2013 Der Beitragssatz zur Künstlersozialversicherung soll 2013 von derzeit 3,9 % auf 4,1 % angehoben werden. Dies sieht der Entwurf der KünstlersozialabgabeVerordnung 2013 vor, die vom BMAS an die beteiligten Verbände und Länder versendet wurde. Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Grundlage für die Festlegung des Abgabesatzes bilden Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr. JobcenterLeaks: „Berichte aus erster Hand“ JobcenterLeaks bietet Betroffenen die Möglichkeit, Erlebnisse mit dem Jobcenter anonym im Internet zu veröffentlichen. Die Seite wird betrieben von BVVLeaks e.V. i.G., die vertreten wird durch Alexander Spies. Alexander Spies ist Mitglied der Piratenpartei und einer von 15 Abgeordneten der Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin. JobcenterLeaks ist zu erreichen unter http://jobcenterleaks.de 18 SOZIAL INFO 3/2012 SONSTIGE RECHTSBEREICHE Änderungen bei PKH und Beratungshilfe geplant Aus dem Bundesjustizministerium gibt es einen Referentenentwurf, mit dem Änderungen bei der Beratungs- und Prozesskostenhilfe umgesetzt werden sollen. Ziel ist es, die Beratungshilfe „effizienter zu gestalten“. Die in den letzten Jahren angeblich erheblich gestiegenen Kosten für Beratungs- und Prozesskostenhilfe, die von den Ländern getragen werden, sollen reduziert werden. Zwar soll zum Einen der Zugang zum Recht auch für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen weiterhin gewährleistet sein, doch im Ergebnis soll der Zugang erschwert werden, um Kosten in einer Größenordnung von 70 Mio. EUR pro Jahr einzusparen. Außerdem wird mit dem geplanten Artikelgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einbeziehung steuerrechtlicher Angelegenheiten in die Beratungshilfe umgesetzt. r r Im Bereich der Prozesskostenhilfe (PKH) sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen: r r r Änderungen im PKH-Verfahren sollen sicherstellen, dass die Gerichte die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (die Bedürftigkeit) umfassend aufklären, um auf diese Weise ungerechtfertigte Prozesskostenhilfebewilligungen zu vermeiden und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken. Dazu wird u.a. das Merkmal der mutwilligen Inanspruchnahme eindeutiger definiert. Der Freibetrag für Erwerbstätige wird von bisher 50 Prozent auf zukünftig 25 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 reduziert. Der Freibetrag für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers soll künftig nicht mehr dem persönlichen Freibetrag des Antragstellers entsprechen, sondern aus dem für ihn sozialrechtlichen geltenden Regelsatz (SGB XII) berechnet werden. Die Ratenzahlungshöchstdauer wird von bisher 48 Monate auf zukünftig 72 Monate verlängert. Zugleich wird die Tabelle zur Feststellung der monatlichen Raten abgeschafft. Die monatliche Rate beträgt künftig die Hälfte des einzusetzenden Einkommens. SOZIAL INFO 3/2012 Der Gegner des PKH-Antragstellers soll im PKH-Verfahren Gelegenheit erhalten, zu den Erfolgsaussichten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Außerdem kann ein Termin zur Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durchgeführt werden. Bleibt der Antragsteller diesem Termin unentschuldigt fern, so wird der Antrag abgewiesen. Zudem kann das Gericht zukünftig Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bei Sozialversicherungen, Arbeitgebern und Finanzämtern einholen und Zeugen auch zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse laden. Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kann in allen Gerichtsbarkeiten auf den Rechtspfleger bzw. dort, wo es keine Rechtspfleger gibt, auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. r r r r Im Bereich der Beratungshilfe sind folgende Maßnahmen vorgesehen: r Künftig kann nicht nur wie bisher die „Wahrnehmung der Rechte“, sondern - weitergehend - die Inanspruchnahme der Beratungshilfe als mutwillig qualifiziert und Beratungshilfe damit ausgeschlossen werden. Die Begriffe der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit der Vertretung werden dabei im Gesetz definiert werden. Beratungshilfe soll danach zum einen wegen Mutwilligkeit versagt werden, wenn ein bemittelter Rechtsuchender von der Beratung oder Vertretung durch eine Beratungsperson auf eigene Kosten absehen würde. Zum anderen sollen mit der Definition der Erforderlichkeit der Vertretung die persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden ins Verhältnis zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsangelegenheit gesetzt werden, damit nur derjenige Beratungshilfe auch für die Vertretung erhält, der nach der Beratung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen. r r Die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Rechtsuchenden sollen - wie bei der PKH - verbessert werden. Es wird die Pflicht eingeführt, den Antrag auf Beratungshilfe vor deren Gewährung zu stellen. Eine nachträgliche Antragstellung soll nur noch in Ausnahmefällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Beginn der Beratungshilfetätigkeit möglich bleiben. Es soll die Möglichkeit geregelt werden, die Bewilligung aufzuheben. U.a. wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, die Beratungshilfebewilligung von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen anfänglich nicht vorgelegen haben. Auch kann eine Aufhebung auf Antrag der Beratungsperson erfolgen, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden nachträglich aufgrund der Beratung oder Vertretung erheblich verbessern. In Abkehr vom bisherigen Vergütungsvereinbarungsverbot werden flexiblere Vergütungsmodelle zugelassen. Neben der Möglichkeit, die Aufhebung zu beantragen und den Vergütungsanspruch auf eine Vereinbarung zu stützen, wird eine Verzichtsmöglichkeit (Tätigkeit pro bono) geschaffen und speziell für Beratungshilfefälle die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen. Das Beratungshilferecht soll für öffentliche Beratungsstellen auch in anderen Ländern als den Stadtstaaten geöffnet werden (§ 12 Absatz 3 und 4 BerHG-E). Anwaltliche Beratungsstellen sollen in allen Ländern mit Vorrang vor der Beratungshilfe durch einzelne Rechtsanwälte eingeführt werden können. Die Beratungshilfe soll künftig in allen rechtlichen Angelegenheiten, somit auch den steuerrechtlichen, erteilt werden können. Die Befugnis zur Erteilung von Beratungshilfe wird über die Anwaltschaft hinaus auf Angehörige der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf Rentenberater erweitert. 19 SONSTIGE RECHTSBEREICHE Zuschussrente ab 2013 fraglich Im letzten SOZIAL INFO 2/2012 (S. 17) hatten wir über die von der Bundesregierung geplante Rentenreform berichtet. Die ursprünglich für Mai geplante Kabinettsabstimmung hat überhaupt nicht stattgefunden. Das BMAS hat stattdessen sein Konzept noch einmal überarbeitet und einen neuen Referentenentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Alterssicherung - Alterssicherungsstärkungsgesetz) vorgelegt. r r Kernstück der Reform bleibt der Vorschlag, Neurentnern ab Juli 2013 die Altersrente auf 850 EUR aufzustocken. Profitieren können allerdings bei weitem nicht alle von Altersarmut Betroffene, sondern nur diejenigen Rentner, die die sehr hohen Zusatzvoraussetzungen von 40 Versicherungsjahren und 30 Beitragsjahren nachweisen können. Zu den Versicherungsjahren zählen außer Beschäftigung auch Schule, Ausbildung und Studium sowie Krankheit oder Arbeitslosigkeit und auch Schwangerschaft und Mutterschutz sowie Zeiten der Leistung freiwilliger Rentenbeiträge, zum Beispiel bei Selbstständigkeit. Von diesen Zeiten müssen 30 Jahre auf Beitragsjahre entfallen,wie Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit, Wehr-, Zivil- und Freiwilligendienst oder Zeiten der Kindererziehung oder Pflege. Ab dem Jahr 2023 werden die erforderlichen Versicherungs- bzw. Beitragsjahre um weitere 5 Jahre angehoben. Schließlich ist bei Renteneintritt ab 2019 der Nachweis von 5 Jahren privater Altersvorsorge erforderlich, um in den Genuss der Zuschussrente zu kommen. Die erforderlichen „Riester-Jahre“ steigen dann jährlich an. Letztendlich (ab dem Jahr 2049) werden 35 „Riester-Jahre“ erfüllt sein müssen. In Zusammenhang mit der Zuschussrente ist nun geplant, die Bewertung der Pflichtbeitragszeiten ab 1992 für diejenigen, die mindestens ein Jahr Kindererziehung oder Pflege nachweisen können, um 150 % und damit auf das 2,5fache anzuheben. Auch diese 20 r Verbesserung greift aber nur, wenn die erforderlichen Versicherungsund Beitragsjahre nachgewiesen werden können. Anbieter von Riester-Renten sollen künftig ein Produktinformationsblatt anbieten, um es den Verbrauchern zu erleichtern, die Angebote im Hinblick auf die Chancen und Risiken, die Garantien und besonders die Kosten zu vergleichen und damit gute von schlechten Angeboten zu unterscheiden. Schließlich soll der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2013 von 19,6 % auf 19,0 % gesenkt werden. Im Referentenentwurf war diese Beitragssenkung mit der Zuschussrente verknüpft. Nach koalitionsinternem Streit wurden Zuschussrente und Beitragssenkung aber wieder entkoppelt. Trotzdem soll aber die Beitragssenkung in der Rentenversicherung, die normalerweise über Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats (§ 160 SGB VI) geregelt wird, in Gesetzesform vollzogen werden. Für das BMAS bzw. die Bundesregierung hätte dies den Vorteil, dass die Beitragsanpassung im Rahmen eines nicht zustimmungspflichtigen Gesetzes nicht im Bundesrat scheitern könnte. Letztlich ist aber die Rentensenkung keine Wohltat der Regierung, sondern nur eine Detailfrage, denn eine Senkung ist gesetzlich ohnehin vorgesehen, weil die sog. Nachhaltigkeitsreserve der Rentenversicherung zum Jahresende wohl bei fast 29 Mrd. EUR liegen dürfte. Damit würde die Reserve mehr als das 1,5fache der Ausgaben der Rentenversicherung für einen Monat ausmachen. Und bei Überschreitung des Grenzwerts besteht bereits eine gesetzliche Verpflichtung, die Beiträge zu senken. nen, so dass Altersarmut in der Breite letztlich doch nicht vermieden wird. Johannes Steffen von der Arbeitnehmerkammer Bremen weist in einem Aufsatz darauf hin, dass die Bekämpfung der Altersarmut nicht auf dem Rücken der gesetzlichen Rentenversicherung ausgetragen werden sollte. Denn diese bekäme ein massives Legitimationsproblem, weil sich das Verhältnis von Beitrag und Leistung für die Nicht-Zuschussberechtigten drastisch verschlechtern würde. Der lesenswerte Beitrag findet sich unter http://snipurl.com/24oloau. Aber auch innerhalb der Bundesregierung gab es bereits am Tag nach der Veröffentlichung Widerstand, u.a. von der F.D.P. und aus CSU-Kreisen. Klärungsbedarf besteht offenbar auch noch bei der geplanten «Zwangsrente» für Selbstständige. Erheblicher Diskussionsbedarf besteht noch bei der Frage, welche Formen der Altersvorsorge anerkannt werden. Außerdem soll noch das Ergebnis einer Machbarkeitsstudie abgewartet werden, mit dem erst Ende September 2012 gerechnet wird. Alle anderen Änderungen sollen im Wesentlichen im Juli 2013 in Kraft treten. Ob der nun vorgelegte Entwurf aber einmal Gesetz werden wird, darf schon jetzt bezweifelt werden, da nicht nur Opposition, DGB und Sozialverbände gegen den Entwurf Stellung bezogen haben. Hauptkritikpunkt sind die hohen Zugangsvoraussetzungen, die von nur wenigen erfüllt werden könSOZIAL INFO 3/2012 SONSTIGE RECHTSBEREICHE / AKTUELLES Umsetzung der „Blue Card-Richtlinie“ Am 01.08.2012 ist das „Gesetz zur Umsetzung der HochqualifiziertenRichtlinie der Europäischen Union“ (HQRLUmsG) in Kraft getreten, mit dem die Bundesregierung die sogenannte „Blue Card-Richtlinie“ umsetzt. Mit der „Blue Card-Richtlinie“ (Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25.05.2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung) wurden die Bedingungen für die Einreise von hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen festgelegt. Drittstaatenangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind. Die „Blaue Karte EU“ regelt die Rechte bezüglich des Aufenthalts sowohl in dem Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, als auch in anderen Mitgliedstaaten. Mit der Einführung der „Blue Card EU“ wird ein neuer Aufenthaltstitel nach § 19a Aufenthaltsgesetz eingeführt. Für den Erwerb der „Blue Card EU“ ist neben einem Hochschulabschluss ein Arbeitsverhältnis erforderlich, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 EUR erzielt wird. Eine Vorrangprüfung und eine Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit findet dann nicht mehr statt. Für Hochqualifizierte in festgelegten Mangelberufen (Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte) gilt eine Gehaltsgrenze von z.Z. 34.944 EUR. Auch hier wird auf die Vorrangprüfung verzichtet, eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen findet jedoch statt. Nach 18 Monaten ermöglicht die Blue Card, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umzuziehen und dort zu arbeiten, wenn auch dort die Voraussetzungen nach der EU-Richtlinie 2009/50/EG erfüllt sind. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Personen, die eine Blaue Karte EU besitzen, dürfen nach Deutschland mit einreisen bzw. nachziehen. Sie brauchen keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Ehegatten und Lebenspartner sind darüber hinaus unmittelbar nach ihrer Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 29 Abs. 5 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz). r r Absolventen deutscher Hochschulen können neben dem Studium künftig 120 ganze beziehungsweise 240 halbe Tage arbeiten. Bislang waren 90 ganze beziehungsweise 180 halbe Tage erlaubt. Absolventen deutscher Hochschulen haben künftig 18 statt bislang 12 Monate Zeit, einen angemessen Arbeitsplatz zu suchen. Absolventen von Berufsausbildungen erhalten ein Jahr Zeit, um einen angemessen Arbeitsplatz zu finden. Beide Gruppen dürfen in dieser Suchphase uneingeschränkt arbeiten. Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen erhalten einen leichteren Zugang zu einer (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Das Gesetz sieht noch einige andere Erleichterungen in Zusammenhang mit der Fachkräftemigration vor. Dazu gehört u.a.: Deutscher Städte- und Gemeindebund fordert Agenda 2020! Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) fordert die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislaturperiode eine unabhängige Sachverständigenkommission zur Reform der sozialen Leistungen einzusetzen. In einer Presserklärung fordert der DStGB „eine grundlegende Reform des Sozialstaates, weil in einer alternden Gesellschaft nicht immer weniger Junge für immer mehr Ältere auch noch bessere Sozialleistungen erwirtschaften können“. Unter anderem soll r die Eingliederungshilfe für Behinderte reformiert und in ein Bundesleistungsgesetz überführt werden, SOZIAL INFO 3/2012 r r r „der große Strauß sozialer Leistungen“ neu geordnet, auf die wirklich Bedürftigen konzentriert, entbürokratisiert und transparent gestaltet werden, die Eigenverantwortung und Eigenvorsorge gestärkt werden und es einen Vorrang für Investitionen, zum Beispiel in Bildung, vor höheren Transferleistungen geben. Als Vorbilder werden die „Hartz IV-Kommission“ und die „SüssmuthKommission“ zur Novellierung des Zuwanderungsrechts gesehen. Die „Resolution Agenda 2020“ ist im Internet veröffentlicht unter IMPRESSUM: SOZIAL INFO 3/2012 Herausgeber: ArbeitslosenZentrum Düsseldorf eine Einrichtung der Zukunftswerkstatt Düsseldorf GmbH Bolker Str. 14/16, 40213 Düsseldorf Tel: 0211 / 828 949 0 Fax: 0211 / 828 949 29 E-Mail: [email protected] http://www.zwd.de/azd Redaktion und Gestaltung: Petra Jungen, Jürgen Lies Namentlich gekennzeichnete Beiträge liegen nicht in der Verantwortung der Redaktion. Erscheinungsweise: 4 mal jährlich Preis: 20,- € incl. Porto/Verpackung/MwST Bankverbindung: Stadtsparkasse Düsseldorf, Konto-Nr.: 14007157, BLZ: 30050110 Druck: Ordensgemeinschaft - Beschäftigungshilfe Tel.: 0211 / 44 93 98 70 21 ANALYSEN IAB-Forschungsbericht 11/2012: Übergänge von ALG-II-Beziehern in die erste Sanktion (Joachim Wolff / Andreas Moczall) Arbeitslosengeld-II-Beziehende, die ohne wichtigen Grund nicht mit den Jobcentern kooperieren oder sich nicht hinreichend darum bemühen, eine Erwerbsarbeit oder Ausbildung aufzunehmen, müssen mit Sanktionen als Kürzungen ihrer Arbeitslosengeld- II-Leistungen für eine Dauer von drei Monaten rechnen. Dieser Bericht stellt erstens die Ausgestaltung der Sanktionsregeln und ihre Änderungen seit der Einführung des Sozialgesetzbuches II dar. Zweitens wird differenziert nach verschiedenen Personengruppen beschrieben, wie rasch sie nach ihrem Eintritt in den Arbeitslosengeld-II-Bezug erstmals sanktioniert wer- den. Die Analysen erfolgen getrennt nach Geschlecht und nach den Regionen West- und Ostdeutschland. Es wird zudem untersucht, inwieweit die Übergangsraten nach Alter, höchsten Schulabschluss, Nationalität und unterschiedlichen familiären Gegebenheiten der Leistungsbezieher variieren. Die Befunde verdeutlichen, dass in allen untersuchten Personengruppen Männer weit häufiger als Frauen von Sanktionen betroffen sind. Ältere ab 50 Jahren werden kaum sanktioniert, während Jüngere unter 25 Jahren sehr häufig sanktioniert werden. Dies ist auf die besondere Konzentration von Aktivierungsbemühungen auf diese junge Altersgruppe zurückzuführen. Ein hoher Schulabschluss ist mit einer sehr geringen Sanktionswahrscheinlichkeit verbunden. Die Sanktionsraten der untersuchten Mütter von Kindern im Alter von unter drei Jahren sind sehr niedrig, da ALG-II-Beziehende wegen der Betreuung von Kleinkindern nicht der Vermittlung zur Verfügung stehen müssen. Kostenloser Download unter: http://snipurl.com/2518dwa IAB-Kurzbericht 9/2012: Arbeitsgelegenheiten im SGB II: Zwei Varianten mit unterschiedlicher Wirkung (Katrin Hohmeyer / Joachim Wolff) Arbeitsgelegenheiten sollen arbeitsmarktferne Arbeitslosengeld-II-Beziehende wieder an den Arbeitsmarkt heranführen. Wie sie tatsächlich auf die Beschäftigungschancen der Geförderten wirken, zeigt die Studie für die zwei unterschiedlich ausgestalteten Varianten des Instruments. Die Effekte der Mehraufwandsvariante (EinEuro-Jobs) und die der Entgeltvariante werden für verschiedene Personengruppen untersucht und verglichen. Ein-Euro-Jobs können mittelfristig die Beschäftigungs-Chancen von Alg II-Beziehenden steigern. Deutlich höher waren aber die Beschäftigungseffekte der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante. Diese brachten schnellere und größere Eingliederungserfolge als die Ein-Euro-Jobs. Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass sowohl die Teilnehmerauswahl als auch die Maßnahmegestaltung für die Effektivität der Förderung wichtig sind. 22 An beiden Stellen gibt es Veränderungen durch das 2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“. Die „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ (§ 16e SGB II) ersetzt die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und den Beschäftigungszuschuss. Die Ein-Euro- Jobs bestehen in veränderter Form weiter. Der Teilnehmerkreis wird für beide Förderungen eingeschränkt, indem erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb von fünf Jahren nur insgesamt 24 Monate in solchen Jobs gefördert werden. Die Förderzahlen waren schon im Jahr 2011 stark rückläufig und werden voraussichtlich weiter zurückgehen, auch in Relation zum Bestand der förderfähigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Förderung von Arbeitsverhältnissen richtet sich darüber hinaus ähnlich wie der Beschäftigungszu- schuss vorher, aber anders als die Entgeltvariante - stärker an einen sehr schwer vermittelbaren Personenkreis: Die Förderung setzt voraus, dass Teilnehmer langzeitarbeitslos sind und mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse aufweisen. Zudem müssen sie vorher mindestens für sechs Monate eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten haben, nach der eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt - auch während der Förderung - aussichtslos erscheint. Für Ein-Euro-Jobs gilt nun, dass Unter-25-Jährige nicht mehr unmittelbar nach Antragstellung auf SGBII-Leistungen in Arbeitsgelegenheiten vermittelt werden müssen, soweit sich keine Ausbildung oder Arbeit für sie finden lässt. Download unter: http://snipurl.com/2518mxr SOZIAL INFO 3/2012 REZENSIONEN / LITERATURTIPPS / LINKS Rezension Rezension Duden - Ratgeber Duden - Ratgeber Das erfolgreiche Vorstellungsgespräch Professionelles Bewerben Von Angelika Rodatus und Hans-Georg Willmann In Zusammenarbeit mit der Dudenredaktion Dudenverlag Mannheim / Zürich ISBN 978-3-411-74142-7 Preis: 12,99 EUR Dieser Duden-Ratgeber verrät Ihnen die besten Strategien zur perfekten Selbstpräsentation, informiert über Möglichkeiten der Firmenrecherche bis zu konkreten Anregungen für die Stärken-Schwächen-Analyse und gibt Tipps für die optimale Gesprächsvorbereitung. Er beantwortet beispielhaft und souverän die häufigsten gestellten Fragen des Arbeitgebers. Weiterhin werden wichtige Fragen des Bewerbers an den Arbeitgeber, kritische Bewerbungssituationen und häufige Fehler thematisiert. Herausgeber: Dudenredaktion Dudenverlag Mannheim / Zürich ISBN 978-3-411-74312-4 Preis: 12,99 EUR Dieser Duden-Ratgeber gibt Antworten auf alle auftretenden Fragen und Tipps von der Stellensuche bis zum Vorstellungsgespräch, über professionelle Formulierungshilfen für das Anschreiben und den Lebenslauf bis hin zu den Besonderheiten bei der Initiativ- und der Onlinebewerbung. Darüber hinaus werden Hilfestellungen zum Umgang mit Lücken im Lebenslauf und bei Abweichungen vom Stellenprofil gegeben. Fazit: Für jeden, der sich aktuell im Bewerbungsmarathon befindet oder beratend tätig ist, ist dieser Ratgeber eine praktikable Unterstützung und für 12,99 EUR erhältlich. Sozialdatenschutz Rechte der Versicherten Eine Informationsbroschüre des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) soll dazu beitragen, die Datenschutzbestimmungen des geltenden Sozialrechts transparent zu machen, die Sozialversicherten über ihre Rechte zu informieren und ihnen helfen, zum Schutz ihrer eigenen Daten aktiv zu werden. Auf 43 Seiten wird das komplexe System des Sozialdatenschutzrechts näher beleuchtet. Die Broschüre steht zum Download bereit unter http://snipurl.com/243mtsp Empfehlenswert ! Fazit: Empfehlenswert, da der Ratgeber sehr übersichtlich aufgebaut und nicht nur für Fach- und Führungskräfte geeignet ist. Es lohnt sich, 12,99 EUR zu investieren. BMAS-Bürgertelefon mit neuen Nummern Das Bürgertelefon des BMAS ist ab sofort unter neuen Telefonnummern erreichbar. Die neuen Nummern flateratefähig und von montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr erreichbar. Für jeden Themenbereich gibt es spezielle Durchwahl-Nummern: Rente 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung 030 221 911 003 Arbeitsrecht 030 221 911 004 Teilzeit, Altersteilzeit, Minijobs 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket 030 221 911 009 Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service - [email protected] Schreibtelefon 030 221 911 016 Fax 030 221 911 017 Gebärdentelefon - [email protected] SOZIAL INFO 3/2012 23 EINRICHTUNGEN STELLEN SICH VOR 30 Jahre von und für Frauen Die Frauenberatungsstelle ist ein gemeinnützigerund mildtätiger Verein , der konfessionell und ungebunden ist. Die Angebote richten sich an alle Frauen, insbesondere wenn sie Gewalt erlebt haben. Allgegenwärtig gibt es Angriffe auf die Würde, die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Frauen. Oft variieren die Formen der Gewalt je nach Alter, kultureller Herkunft, körperlicher bzw. psychischer Behinderung und/oder geschlechtlicher Orientierung. Das Erleben und der Umgang mit dieser Gewalt sind subjektiv und somit unterschiedlich. Objektiv ist jedoch die Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens der (betroffenen) Frauen durch die Gewalt. Objektiv bleibt auch das Bedürfnis aller Opfer nach adäquater, d.h. parteilicher und vor allem würdevoller Unterstützung. parteipolitisch Die Frauenberatungsstelle bietet individuelle Beratung und Unterstützung, Krisenintervention, Selbsthilfe- und angeleitete Gruppen sowie Bildungsangebote an. Ebenfalls gehören MultiplikatorInnenarbeit, Koordination von und Mitarbeit bei Arbeitskreisen/Netzwerken, Präventions- und Aufklärungsveranstaltungen etc. zu den Aufgabenfeldern des multiprofessionelle n und mulitkulturellen Teams von Fachberaterinnen. Die Räumlichkeiten sind barrierefrei und exklusiv für Frauen. Persönliche Beratung ist nach Absprache (auch kurzfristig) möglich. Die Beratung ist kostenfrei, die Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht . Neben der allgemeinen anonym und gibt es spezialisierte Angebote für: Frauenberatung/Clearingstelle x vergewaltigte Frauen , x Frauen, die in ihrer Kindheit sexualisierte Gewalt erlebt haben , x Frauen in Gewaltbeziehung , x Opfer von Frauenhandel und x Lesben ± ± Telefonische Beratung (0211 68 68 54) Frauen-Krisentelefon (0211 68 68 54) ± 22 Täglich von 10 ± Montag und Mittwoch: 14 18 Uhr Uhr ± Dienstag, Donnerstag und Freitag: 10 14 Uhr Seit dem 1. April 2012 gibt es die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt als Projekt der frauenberatungsstelle düsseldorf e.V.. Hier erhalten alle Opfer von Häuslicher Gewalt zeitnahe psycho-soziale Hilfen nach einem entsprechenden Polizeieinsatz. Außer der öffentlichen Förderung ist die Arbeit, vor allem die Projektarbeit, von Spenden und Bußgeldern abhängig. Spendenkonto: Postbank s Esen, Nr. 7629 431, BLZ 360 100 43 frauenberatungsstelle düsseldorf e.V. Ackerstraße 144 (im Hof), 40233 Düsseldorf 0211 24 ± 68 68 54 www.frauenberatungsstelle.de SOZIAL INFO 3/2012