Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung der Kosten für

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Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung der Kosten für
Rahmenvorgabe des Kreises Soest
zur Anerkennung der
Kosten für Unterkunft und Heizung
in Mietverhältnissen
nach den
Sozialgesetzbüchern II (§ 22) und XII (§ 35)
RV 1 von 6
Änderungen der Rahmenvorgabe zur Anerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen nach dem SGB II und SGB XII
Fassung vom 01.01.2012
Anpassung der Frisch- und Abwasserkostenbeiträge
Ergänzungen zu
 2.1 Kaltmiete – Wohngemeinschaft
 2.3 Verfahrensweise bei unangemessenen Kosten der Unterkunft – zivilrechtlich unwirksame Mietzinsvereinbarungen
Ergänzungen und Klarstellungen zur
 Ermittlung der Richtwerte für angemessene Heizkosten (unter Einbeziehung der Warmwasserkosten/ Ziffer 3.3 und 3.4)
 Anpassung Anlage 2 – Prüfschema Heizkosten
Fassung vom 01.10.2011
Ergänzungen und Klarstellungen zur
 Ermittlung der Richtwerte für angemessene Heizkosten (unter Einbeziehung der Warmwasserkosten/ Ziffer 3.3 und 3.4)
 Klarstellung zur befristeten Übernahmemöglichkeit bei Überschreitung der Kappungsgrenze (Ziffer 3.4 und Anlage 2)
 Ergänzung zur Übernahme von Renovierungskosten (Ziffer 5)
Änderung der in den Regelbedarfen enthaltenen Anteile für Strom und Kochenergie
(Anlage 1)
Fassung vom 01.04.2011
Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
 Klarstellung unter 2.1 Kaltmiete – Wohngemeinschaft
 Anpassung unter 3.2 Umfang der Heizkosten – Warmwasserkosten
 Anpassung unter 4b Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile
 Anpassung der Anlage 1 – Anteile der Kosten für Haushaltsenergie
Fassung vom 01.01.2011
Anpassung unter 2.1 „Kaltmiete“
 Wegfall der Differenzierung nach dem Alter der Mietwohnung
 Wegfall des Absatzes zur Möglichkeit der Heraufsetzung des Baualters
Anpassung der Frisch- und Abwasserkostenbeiträge
Klarstellung unter 2.2 „Mietnebenkosten“
 zur Übernahme von Aufwendungen für Garagen- und Stellplatzmiete
Klarstellung unter 3.4 „Verfahrenweise bei Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze“
 zur Fristsetzung Kostensenkung
 ergänzende Erläuterungen zum Vergleich mit dem Bundesweiten Heizspiegel
Fassung vom 19.01.2010
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Anpassung der Anlage 1 – Anteile der Kosten für Haushaltsenergie
Geringfügige Anpassung unter 3.4 Verfahrensweise bei Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze und der Anlage 2 – Prüfschema Heizkosten
Fassung vom 04.01.2010
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Geringfügige Anpassung unter 3.4 Verfahrensweise bei Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze (Prüfbereich); Möglichkeit der Anerkennung der tatsächlichen Heizkosten
Ergänzende Erläuterung zu 5. Renovierungskosten (im Einzelfall)
Fassung vom 12.11.2009
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Anpassung der Frisch- und Abwasserkostenbeiträge
Geringfügige Anpassungen/ Klarstellung unter 3.5: Unzumutbarkeit einer Kürzung der
Heizkosten;
Ergänzende Erläuterungen und Klarstellungen zu 4b ) Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile und zur Übernahme von Renovierungskosten
Fassung vom 01.05.2009
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Neugliederung: Erläuterungen zur Verfahrensweise bei unangemessenen Mietkosten
wurde jetzt unter 2.3 eingefügt (ehemals 3.);
Umfassende Änderungen im Bereich 3. Kosten der Heizung (ehemals 2.3 Kosten der
Heizung) aufgrund der Rechtsprechungen/ Veröffentlichung der Arbeitshilfe des MAGS;
Ergänzende Erläuterungen zu 4b ) Mietkaution und zur Übernahme von Renovierungskosten (neu eingefügt unter 5.);
Anpassung der Anlage 1 an die jährliche Regelsatzanpassung sowie an die Gesetzesänderung zum 01.07.2009;
Neu eingefügte Anlage 2: Prüfschema Heizkosten
Fassung vom 13.06.2008:
Anpassung unter „2.3 Kosten der Heizung“ aufgrund der aktuellen Rechtsprechung insbesondere des BSG Urteils (B 14/11 b AS 15/07 R) bzgl. Heizkosten/ Warmwasserkosten:
 2. und 3. Absatz unter „2.3 Kosten der Heizung“ (Seite 7)
 neu eingefügte Anlage 1: in den Regelsätzen enthaltene Strom- und Warmwasserkostenanteile (Seite 12)
Geringfügige Anpassungen/ Klarstellungen unter 2.2 Mietnebenkosten:
 anerkennungsfähige Nebenkosten: Umlageausfallwagnis bei öffentlich gefördertem
Wohnraum (Seite 5)
 Überschreitung des Richtwertes für Mietnebenkosten, letzter Spiegelstrich (Seite 6)
Fassung vom 01.06.2008:
Anpassung der Frisch- und Abwasserkostenbeiträge und Neufestsetzung der Richtwerte für die
sonstigen Nebenkosten;
 Klarstellungen und ergänzende Erläuterungen hierzu unter 2.2 Mietnebenkosten
Fassung vom 22.10.2007:
Ergänzungen und Klarstellungen:
 Erläuterung zur Heraufsetzung des Baualters in besonders gelagerten Einzelfällen
unter 2.1 Kaltmiete (Seite 3, letzter Absatz) eingefügt
 Ergänzung unter 2.2 Mietnebenkosten (Seite 6, letzter Spiegelstrich):
Anerkennung der Kosten trotz Überschreitung der angemessenen Nebenkosten in
begründeten Ausnahmefällen
 Ergänzung unter 3. Verfahrensweise bei unangemessenen Mietkosten; 3.1 Kosten
der Unterkunft (Seite 8, 5. Spiegelstrich):
Mögliche Indizien für die Unzumutbarkeit von Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen u.a. bei geteiltem Sorgerecht, soweit die Kinder überwiegend bei dem
hilfeberechtigten Elternteil wohnen.
Fassung vom 01.12.2006:
geringfügige Anpassungen an die Gesetzesänderung vom 01.08.2007:

Ergänzung unter 3. Verfahrensweise bei unangemessenen Mietkosten, 3.1 Kosten
der Unterkunft, Seite 8 vorletzter Absatz zum Thema:
Erteilung der Zusicherung zur Übernahme entstehender Aufwendungen,

Ergänzung unter 4. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten, Seite 9 dritter und vierter Absatz zum Thema:
Zuständigkeit für die Zusicherungen der Kostenübernahme
Fassung vom 19.05.2005:
Klarstellungen hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Mietnebenkosten
 unter 2.2 Mietnebenkosten, Wasserkosten, Seite 4:
Zu den Wasserkosten zählen die Frischwasserversorgung, die Entwässerungskosten (Abwasser-/Kanalgebühren) einschließlich der jeweils darin enthaltenen Grundpreise und Zählermieten.
 unter 2.2 Mietnebenkosten, weitere anerkennungsfähige Nebenkosten, Seite 5:
Auflistung ohne Abwassergebühren; diese sind betragsmäßig bereits in den
Höchstwerten der Aufwendungen für Wasser enthalten.
Fassung vom 17.05.2005:
Erstfassung
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
Die Richtlinie regelt die Maßstäbe für ein einheitliches Verfahren hinsichtlich der Anerkennung
der Kosten für Unterkunft und Heizung für Wohnungsmieter nach den Sozialgesetzbüchern II
und XII im Bereich des Kreises Soest; die Inhalte werden laufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Zur besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, neben der männlichen auch die weibliche
Form der Darstellung zu formulieren.
Grundlagen
Die Zuständigkeit des Kreises Soest ergibt sich
als örtlicher Träger der Sozialhilfe aus § 3 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) i.V.m.
§§ 97, 98 SGB XII und der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Soest vom
29.12.2004.
als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus § 6 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 36 Satz 2
Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) des Landes Nordrhein-Westfalen
hat eine Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung erlassen, welche laufend aktualisiert wird. Diese Arbeitshilfe stellt für die kommunalen Träger eine Orientierungshilfe für die
Ausübung des kommunalen Entscheidungsspielraumes dar, die bei der Erstellung der örtlichen
Rahmenvorgaben berücksichtigt wird. Für die Sachbearbeitung sind auch nach Inkrafttreten der
Arbeitshilfe des MAIS weiterhin die Rahmenvorgaben des Kreises Soest zu den Kosten der Unterkunft maßgeblich, die mit der Arbeitshilfe vereinbar sind.
1. Grundsatz
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
sind.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (Kaltmietkosten) ist grundsätzlich nach der Besonderheit des Einzelfalles (z. B. Familiengröße, Alter, Behinderung) und den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen.
Stand: 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
Kosten der Unterkunft und Heizung sind im Regelfall anteilig auf die jeweiligen Mitglieder eines
Haushaltes aufzuteilen.
Kostenbestandteile, die durch die Regelbedarfe abgegolten sind, wie
-
Haushaltsstrom,
-
Möblierungszuschlag,
-
Reinigung,
-
Wäsche,
-
Verköstigung und ähnliches
gehören nicht zu den übernahmefähigen Unterkunfts- bzw. Heizkosten. Sollten derartige Kosten im Rahmen der Unterkunftskosten geltend gemacht werden, sind sie nicht zu berücksichtigen bzw. aus den Kosten der Unterkunft heraus zu rechnen.
2. Unterkunftskosten
2.1 Kaltmiete
Die Kosten der Unterkunft (Kaltmietkosten) können als angemessen angesehen werden, sofern
sie die ortsüblichen Werte nicht übersteigen. Im KdU-Rechner sind die Tabellen mit den angemessenen Beträgen für die Kaltmieten im Kreisgebiet, differenziert nach den Städten und Gemeinden und der jeweils angemessenen Wohnungsgröße auf der Basis des örtlichen Mietspiegels hinterlegt/ abrufbar.
Die Tabellen geben die Richtwerte für Kaltmiete ohne Nebenkosten und Heizung wieder. Außerdem enthalten sie eine „Grauzone“, innerhalb derer unter pflichtgemäßer Ermessensausübung im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe (übergangsweise) eine Überschreitung
der Grenzwerte anerkannt werden kann. Dieses ist beispielsweise möglich, wenn
-
ein Umzug derartige Kosten verursachen würde, dass dieser im Verhältnis zur Überschreitung des Höchstwertes unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), oder
-
die Nebenkosten besonders günstig sind, weil sie deutlich den Höchstbetrag unterschreiten, der für die konkrete Bedarfsgemeinschaft an Nebenkosten anerkannt werden
könnte (mindestens in der Höhe, um die der Grenzwert für die Kaltmiete überschritten wird); hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Heizkosten (ggf. aufgrund
von Wohnflächenüberschreitungen) nicht ausufern; sofern allerdings im Folgejahr im
Rahmen der Jahresendabrechnung eine Nachzahlung geltend gemacht wird, ist die Angemessenheit der gesamten Unterkunftskosten erneut auf den Prüfstand zu stellen,
oder
Stand 01.01.2012
2
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
-
ein Antragsteller
1. in einer Wohngemeinschaft mit einer Person/Personen lebt mit der er keine
Bedarfsgemeinschaft bildet und
2. Kosten der Unterkunft geltend macht, die den angemessenen Kostenanteil der
Person in einem Mehrpersonenhaushalt (z.B. 1/3 der angemessenen Kosten eines 3-Personen-Haushaltes) überschreitet und
3. aber dennoch Unterkunftskosten unterhalb des Vergleichswertes hat, der sich
ergeben würde, sofern der Antragsteller eine Wohnung allein bewohnen würde
(100% des angemessenen Wertes für einen 1-Personen-Haushalt in einer vergleichbaren Wohnung).
Für eine allein stehende Person ist die für sie in Betracht kommende Wohnungsgröße als angemessen anzusehen, ohne dass es darauf ankommt,
ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammenlebt.
Die nur anteilige Übernahme der Kosten der Unterkunft kommt nicht
in Betracht. Dies bedeutet, dass auch allein stehenden hilfebedürftigen
Bewohnern von Wohngemeinschaften die üblichen Mietrichtwerte zustehen, die für Alleinstehende als angemessen gelten. Bei Haushaltsgemeinschaft ist § 9 Abs. 5 SGB II/ § 39 SGB XII zu beachten.
Im Falle der Neuanmietung ist generell der Tabellenwert „angemessene Kosten“ zur Beurteilung der Angemessenheit zu Grunde zu legen.
Sonderfall:
Lebt im Haushalt eine Person mit einem nachweislich behinderungs- bzw. pflegebedingten
Mehrbedarf an Wohnraum (z.B. Rollstuhlfahrer/in) ist die Angemessenheit der Kaltmiete unter
Berücksichtigung einer zusätzlichen Person zu bestimmen (Beispiel: Bei einem 3-PersonenHaushalt, in dem eine Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist, wäre der entsprechende Wert
eines 4-Personen-Haushaltes maßgebend).
Verringert sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, ist zu prüfen, ob die zu zahlende Kaltmiete im
Hinblick auf die verbleibende Anzahl der Haushaltsmitglieder noch angemessen ist. Trifft dies
nicht zu, ist das Verfahren entsprechend Nr. 3) anzuwenden.
Bei Bewohnern von Obdachlosen-, Schlicht- und Übergangswohnungen sind die Kosten der
Unterkunft bzw. die Gebühren (Nutzungsentgelte) nach der Satzung der Gemeinden - abzüglich der in den Regelsätzen bereits enthaltenen Beträge für Haushaltsenergie und Möblierung anzuerkennen.
Stand 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
2.2 Mietnebenkosten
Berücksichtigungsfähige Mietnebenkosten sind insbesondere:
Wasserkosten
(Frischwasserversorgung, Entwässerungskosten einschl. Grundpreise bzw. Zählermiete)
Der Kreis Soest hat auf der Basis von Erfahrungswerten zum durchschnittlichen Wasserverbrauch unter Berücksichtigung eines sparsamen Verbrauchsverhaltens die angemessenen Kosten pro Monat berechnet. Bei der Festsetzung dieser als Richtwert geltenden Beträge wurde
nach den örtlichen Preisen differenziert, außerdem wurden erhöhte Kosten (z.B. Zählergebühr)
für den Haushaltsvorstand (HV) bzw. den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (EHB) im Vergleich
zu den Kosten für Haushaltsangehörige (HA) anerkannt.
Aufwendungen für Wasser, welche die folgenden Richtwerte nicht überschreiten, gelten ab dem
01.01.2012 regelmäßig als angemessen:
Anröchte
Bad Sassendorf
Ense
Erwitte
Geseke
Lippetal
Lippstadt
Möhnesee
Rüthen
Soest
Warstein
Welver
Werl
Wickede
HV/EHB
25 €
25 €
25 €
20 €
30 €
30 €
25 €
25 €
35 €
30 €
25 €
30 €
35 €
30 €
HA
20 €
15 €
15 €
10 €
15 €
15 €
15 €
20 €
10 €
15 €
15 €
20 €
15 €
15 €
Sonstige anerkennungsfähige Nebenkosten sind insbesondere:
Grundsteuer;
Straßenreinigungskosten;
Müllabfuhrgebühr;
Aufzugskosten;
Gebäudereinigungs- und Ungezieferbekämpfungskosten;
Gartenpflegekosten;
Kosten für Allgemeinstrom (z.B. für Flurbeleuchtung in Mietshäusern);
Schornsteinreinigungskosten;
Elementarschaden-, Sach- und Haftpflichtversicherungsbeiträge (des Vermieters);
Kosten eines Hauswarts;
Stand 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
Verwaltungskosten (bei Wohnungsbaugenossenschaften, soweit sie Bestandteile der Grundmiete sind);
Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder einen Kabelanschluss (sofern sich der Leistungsberechtigte aufgrund der Vertragsgestaltung nicht davon ausschließen kann, vgl. Urteil BSG
vom 19.02.2009 B 4 AS 48/08 R, Rz.19);
sonstige Betriebskosten (wie z.B. Wartungskosten);
Umlageausfallwagnis (max. 2% der Betriebskosten, nur bei öffentlich geförderten Wohnungen).
Für die sonstigen Nebenkosten (ohne Wasser- und Heizkosten) hat der Kreis Soest auf der
Grundlage von Erfahrungswerten - insbesondere anhand des vom Deutschen Mieterbund veröffentlichten Betriebskostenspiegels - ebenfalls einen Richtwert festgesetzt, der 1,10 € je qm der
angemessenen Wohnfläche beträgt.
Dieser Wert ist an die Ausgaben für Betriebskosten in den westlichen Bundesländern angelehnt
und um bestimmte nicht repräsentative Einzelpositionen bereinigt (Aufzug, Gebäudereinigung).
Sofern im Einzelfall für eine angemessene Wohnung Kosten für einen Aufzug und/oder Gebäudereinigung entstehen, sind diese ggf. auch über den Richtwert hinaus übernahmefähig.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Kosten für eine Instandhaltungsrücklage des Eigentümers.
Aufwendungen für die Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes sind in der Regel keine
notwendigen Unterkunftskosten. Ist die Wohnung nicht ohne den Stellplatz oder eine Garage
anmietbar, so wird vom Mieter erwartet, dass er den Stellplatz oder die Garage untervermietet,
um seiner Selbsthilfeverpflichtung zur Kostensenkung nachzukommen. Nur sofern dies nicht
möglich ist, kann im Ausnahmefall, sofern die Kosten der Unterkunft insgesamt im Rahmen der
Angemessenheitsgrenze bleiben, eine Kostenübernahme erfolgen.
Haushaltsenergie wie elektrischer Strom, Gas oder feste Brennstoffe für die Zubereitung von
Speisen und Getränken (Kochbefeuerung), Beleuchtung, Reinigung des Hausrats und der Wäsche und der Betrieb elektrischer Geräte sowie ein Möblierungszuschlag sind bereits mit den
Regelbedarfen abgegolten und im Rahmen der Kosten der Unterkunft ebenfalls nicht anzuerkennen bzw. herauszurechnen.
Stand 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
Der Gesamtbetrag der Richtwerte zur Anerkennung angemessener Nebenkosten ergibt sich
somit nach folgendem Schema:
Wasserkosten
(s. Tabelle, z.B. 30 € für den HV/EHB + 15 € für jeden weiteren HA)
+ sonstige anzuerkennende Nebenkosten
(1,10 € je qm der angemessenen Wohnfläche)
= oberer Grenzwert/Richtwert für Mietnebenkosten
Sofern dieser Richtwert für Mietnebenkosten unterschritten wird, sind die tatsächlichen
Kosten/ Pauschalen des Vermieters als angemessen anzuerkennen.
Wird dieser Richtwert überschritten, ist individuell zu überprüfen, inwieweit die Kosten
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles noch als angemessen angesehen werden können und daher ein Abweichen von den Werten gerechtfertigt/ begründet ist. Dies ist ausführlich zu begründen und im Verwaltungsvorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
Eine Überschreitung dieses Wertes bzw. eine Anerkennung (ggf. auch im Rahmen einer Jahresendabrechnung) der Kosten oberhalb des Richtwertes ist denkbar, wenn
-
sich erhöhte sonstige Nebenkosten nicht durch geringere Wasserkosten ausgleichen (oder umgekehrt) und
-
die vom Vermieter berechneten/ geforderten anerkennungsfähigen Nebenkosten nachweislich und dauerhaft (vgl. Jahresendabrechnungen) den Höchstbetrag überschreiten
und
-
diese Kosten vom Mieter nicht beeinflussbar sind oder die Mehrkosten (höherer Wasserverbrauch) in besonders begründeten und nachgewiesenen Einzelfällen krankheitsbedingt verursacht werden
oder
-
die Summe aus den Richtwerten für Kaltmiete und Nebenkosten insgesamt nicht überschritten wird, indem die „Mehrkosten“ im Bereich der Nebenkosten durch eine Einsparung im Bereich der Kaltmieten (mindestens in gleicher Höhe) aufgefangen werden können. Eine erneute Überprüfung der Angemessenheit ist nach Vorlage der Jahresendabrechnung aufgrund evtl. entstehender Nachzahlungen vorzunehmen.
Stand 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
2.3 Verfahrensweise bei unangemessenen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und Mietnebenkosten; § 22 I und IV SGB II, § 35 I SGB XII)
Unterkunftskosten (Kaltmiete und Mietnebenkosten) sind, soweit sie den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken.
Eine derartige Senkung kann z.B. durch
-
eine Reduzierung der Miete durch die Änderung des Mietvertrages,
-
eine Untervermietung,
-
einen Wohnungswechsel oder
-
eine Korrektur des Verbrauchsverhaltens (bei Mietnebenkosten)
erzielt werden. Soweit eine Untervermietung erfolgt, sind die erzielten Einkünfte zweckbezogen
direkt von den Kosten der Unterkunft abzusetzen.
In der Regel erfolgt eine Gewährung über der Angemessenheitsgrenze längstens für sechs
Monate. Bei der Frist ist die Ausgestaltung des Mietvertrages hinsichtlich der Kündigungsfristen
zu beachten (§§ 535 ff. BGB).
Ein Nachweis der Bemühungen, die unangemessenen Kosten zu senken, hat beispielsweise
durch die Vorlage
-
von Mietbescheinigungen,
-
einer Bescheinigung über die regelmäßige Vorsprache beim Wohnungsamt und
-
schriftlicher Absagen potentieller Vermieter zu erfolgen.
Die Beweispflicht liegt dabei bei den Leistungsberechtigten.
Sollten Leistungsberechtigte - trotz der Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken bewusst einen Wohnungswechsel ablehnen, so bleibt ihnen die Möglichkeit, den Restbetrag
(z.B. aus dem Regelbedarf oder ihrem geschützten Vermögen) selbst zu zahlen.
In welchem Umfang Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles zu prüfen. Die Unzumutbarkeit ist individuell
(z.B. durch ein ärztliches Attest) nachzuweisen.
Mögliche Indizien für die Unzumutbarkeit sind beispielsweise:
-
Pflegebedürftigkeit,
Stand 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
-
sonstige schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen,
-
Schwangerschaft,
-
besondere familiäre Verhältnisse (z.B. Elternteil in schwebendem Sorgerechtsverfahren;)
-
Umgangsrecht/ geteiltes Sorgerecht, soweit die Kinder überwiegend bei dem hilfebedürftigen Elternteil leben, d.h. den größeren Zeitanteil dort verbringen (Beschluss SG
Lüneburg S 30 AS 968/07 ER 31.07.2007)
-
Unterbringung nach längerem Frauenhausaufenthalt,
-
Sesshaftmachung ehemaliger Nichtsesshafter,
-
alte Menschen, die auf die Erhaltung ihres bisherigen Wohnumfeldes angewiesen sind.
Das Vorhalten von Wohnraum für nicht im Haushalt lebende Familienangehörige (z.B. auswärts
studierende Kinder) hat im Regelfall keinen Einfluss auf den Wohnraumbedarf des Leistungsberechtigten und findet daher keine Berücksichtigung. Besondere Fallkonstellationen sollten vorab
mit der Abteilung Soziales des Kreises Soest abgestimmt werden.
Unterkunftskosten die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen sind ebenfalls
als unangemessen im Sinne des § 22 SGB II/ § 35 SGB XII zu bewerten. Aufwendungen für
Kosten der Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, können und
dürfen nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, denn eine auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung getätigten Zahlung ist nicht angemessen.
Die Unangemessenheit der getätigten Aufwendungen ergibt sich – auch soweit die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SBG II nach allgemeinen Grundsätzen nicht überschritten wird - allein aus der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der angeblichen Forderung.
Beispiele für eine zivilrechtlich unwirksame Mietzinsvereinbarung sind:
-
unwirksame Staffelmietvereinbarung
-
bewusste Täuschung seitens des Vermieters gegenüber dem Mieter über die Höhe der
Miete – insbesondere der Nebenkosten – um Mieter zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen
Hält der Grundsicherungsträger eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er auch in diesen Fällen das Kostensenkungsverfahren betreiben bzw. einem möglichen Umzug nicht zustimmen.
Die Kostensenkungsaufforderung muss den Hilfebedürftigen in den Fällen einer zivilrechtlich
unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem VerStand 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
mieter durchzusetzen (BSG vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R). Sie darf sich unbeschadet der
ansonsten hierzu geltenden Grundsätze nicht darauf beschränken, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Mietzins und die Folgen
mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen. Vielmehr muss dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von diesem befürwortete
Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht werden, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt.
Bis zu den erforderlichen Erläuterungen durch das Informationsschreiben sind Maßnahmen der
Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich im
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, es sei denn, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist aufgrund des Kenntnisstandes des Hilfebedürftigen eine derartige Information entbehrlich.
Vor Abschluss eines neuen Vertrages hat der Leistungsberechtigte gem. § 22 Abs. 4 SGB II/ §
35 Abs. 2 SGB XII die Zusicherung des Jobcenters bzw. des örtlichen Sozialamtes zur Übernahme der dann entstehenden Aufwendungen einzuholen. Vor einem Umzug in einen Ort außerhalb des Kreises Soest ist für die Zusicherung der örtlich zuständige kommunale Träger
bzw. das Jobcenter zu beteiligen, in deren Bereich die neue Unterkunft liegt.
Ist diese Zusicherung nicht eingeholt unterscheidet man zwei Fallkonstellationen:
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug in eine teurere, aber ebenfalls angemessene Wohnung, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, so sind die Leistungen
weiterhin nur bis zur Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen zu erbringen.
Bei einem Umzug in eine unangemessen teurere Unterkunft besteht weiterhin zumindest der
Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Eine auch nur befristete Berücksichtigung unangemessener Kaltmieten (= oberhalb des Tabellenwerts) oder Mietnebenkosten scheidet außerdem aus, wenn die unangemessene Unterkunft
in Kenntnis dessen angemietet wurde, dass die Kosten vom Antragsteller alleine nicht getragen
werden können, d.h. nur wegen der Unterkunftskosten der neuen Wohnung Bedürftigkeit eintritt.
Stand 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
3. Kosten der Heizung
3.1 Rechtsgrundlage
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II/ § 35 Abs. 4 SGB XII werden Leistungen für Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Im Gegensatz zur Regelung im § 35 Abs. 3 SGB XII ist die Möglichkeit einer Pauschalierung im
SGB II nicht vorgesehen.
Quadratmeterbezogene Richtwerte bilden daher nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten, die im Einzelfall angepasst werden können.
Um eine Ungleichbehandlung von Hilfeempfängern zu vermeiden, gilt die nachfolgend erläuterte Vorgehensweise sowohl für Fälle des SGB II als auch für die des SGB XII.
3.2 Umfang der Heizkosten
Laufende Leistungen für die Heizung sind die regelmäßig zu entrichtenden Voraus- und Abschlagszahlungen für Gemeinschafts-, Sammel- oder Fernheizungen sowie für elektrische Heizung und Gasheizungen (inkl. der Grund- und Zählergebühren)
Die Höhe der laufenden (monatlichen) Leistungen ergibt sich aus den Festsetzungen im Mietvertrag (i. V. m. Anpassungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen) bzw. den Vorauszahlungen an den Energieversorger.
Die Abschlagszahlungen werden von einigen Energieversorgern auf der Basis von 11 Monaten
berechnet bzw. erhoben. In derartigen Fällen kann der Gesamtjahresbetrag bei der Leistungsgewährung ggf. auch auf 12 Abschlagsmonate umgerechnet und monatlich berücksichtigt werden.
Beispiel:
11 Abschläge á 90 € lt. Rechnung (= Gesamtsumme 990 €) → Umrechnung auf 12 Abschläge á 82,50 €
Die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage und die anfallenden Gebühren des Schornsteinfegers für die Kehrung des Kamins und der jährlichen Emissionsschutzmessung werden
bei der Abrechnung durch den Vermieter teilweise auch den Kosten der Heizung zugeordnet
und können – soweit sie zu den mietvertraglich übernommenen Pflichten gehören – ggf. zusätzlich übernommen werden.
Stand 01.01.2012
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RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
Zu den Heizkosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Warmwasserbereitung, wenn
sie über die zentrale Heizungsanlage vorgenommen wird.
Alternativ zu einer Anerkennung der Warmwasseranteile innerhalb der Heizkosten kann ein
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II/ § 30 Abs. 7 SGB XII gewährt werden, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwasserversorgung).
Das rückwirkende Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zum 01.01.2011 ist zu beachten (vgl. hierzu insbesondere § 77 Abs. 6 SGB II).
Für Abrechnungen, die Zeiträume vor dem 01.01.2011 betreffen, sind die Warmwasseranteile innerhalb der Heizkosten nicht übernahmefähig.
Wird der Energiebedarf durch Heizstoffe gedeckt, bei denen eine Einmallieferung üblich ist
(z.B.: Heizöl, Kohle, Holz, Pellets), können bei gegenwärtig bestehendem Bedarf auf Antrag die
Kosten für die Einmalleistung übernommen werden.
Die Höhe der zu gewährenden Kosten richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf während
des Bewilligungszeitraums (Berücksichtigung der Heizperiode, der voraussichtlichen Dauer der
Hilfebedürftigkeit und dem Verbleib in der konkreten Wohnung/Haus).
Bis zum Ablauf der Heizperiode ist eine gleichzeitige Gewährung von Monatsbeträgen ausgeschlossen. Die für die jeweilige Heizperiode bereits zuvor gewährten mtl. Heizkosten sind auf
den Bedarf anzurechnen.
3.3 Angemessenheit der Heizkosten
Die laut Richtlinien des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen vom 01.01.1981 (in
der bedarfsorientiert aktualisierten Fassung) vorgegebenen Heizkosteneckwerte zu den jeweiligen Energiearten stellen die Grundlage für die Anerkennung angemessener Heizkosten dar.
Zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten im Einzelfall ist in einem ersten Berechnungsschritt das auf dieser Grundlage entwickelte automatisierte Berechnungsschema anzuwenden;
dabei wird mit Hilfe des KdU-Rechners ein Grenzwert errechnet, in dem noch keine Warmwasseranteile berücksichtigt sind.
Dieser Wert bildet die Angemessenheitsgrenze für Fälle, in denen die Warmwasserbereitung
dezentral (z. B. über Durchlauferhitzer) erfolgt.
Stand 01.01.2012
11
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
Sofern die Warmwasserversorgung zentral über die Heizungsanlage erfolgt, sind den auf diese
Weise ermittelten Heizkosteneckwerten in einem zweiten Schritt die individuell zu ermittelnden
Warmwasseranteile für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen; als Maßstab
sollen die personenbezogenen Werte herangezogen werden, für die bei einer dezentralen
Warmwasserversorgung Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II/ § 30 Abs. 7 SGB XII anerkannt würden. Diese (gesetzlich bedingte) Erhöhung des Vergleichswertes ist rückwirkend
zum 01.01.2011 zu berücksichtigen (spätestens im Rahmen des nächsten Verlängerungsantrages bzw. bei Vorlage der nächsten Jahresendabrechnung).
Bei einer geringfügigen Überschreitung dieser (einzelfallbezogenen) Richtwerte um bis zu 10 %
(Nichtprüfungsgrenze) ist eine detaillierte Prüfung nicht erforderlich.
In diesem Fall erfolgt lediglich ein zusätzlicher allgemeiner Hinweis im Leistungsbescheid, dass
der Richtwert geringfügig überschritten wird und der Hilfebedürftige sich generell im Rahmen
seiner Möglichkeiten im Umgang mit Heizenergie sparsam und wirtschaftlich verhalten sollte.
Besteht in Leistungsfällen (mit Wohnflächenüberschreitungen) lediglich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft, sind auch die Heizkosten – sofern diese die
Nichtprüfungsgrenze überschreiten nach Ablauf des Kostensenkungsverfahrens - nur noch anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche vom Leistungsträger zu
übernehmen, da diese unmittelbar im Zusammenhang mit der Größe der zu beheizenden
Wohnfläche stehen (vgl. LSG Hessen 05.10.2006, L 7 AS 126/06 ER). Es ist also sowohl ein
Kostensenkungsverfahren hinsichtlich der Kaltmiete, als auch hinsichtlich der Heizkosten
durchzuführen.
Liegen die so ermittelten (anteiligen) Heizkosten unterhalb des Richtwertes, ist i.d.R. der Richtwert anzuerkennen. Übersteigen sie den Richtwert, sind sie in der anteiligen Höhe anzuerkennen, sofern die Nichtprüfungsgrenze nicht überschritten wird. Übersteigen die anteiligen Heizkosten die Nichtprüfungsgrenze, ist nach Nr. 3.4 und 3.5 entsprechend zu verfahren.
3.4 Verfahrensweise bei Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze (Prüfbereich):
Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten die Nichtprüfungsgrenze, setzt eine vollständige
Kostenübernahme voraus, dass vom Leistungsberechtigten Gründe dargelegt werden, dass die
erhöhten Kosten von ihm nicht beeinflusst werden können und daher eine Übernahme höherer
Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
Die Angemessenheit der Heizkosten hängt auch bei einem wirtschaftlichen und sparsamen
Heizverhalten von zahlreichen Faktoren ab, die der Hilfeempfänger nicht beeinflussen kann.
Stand 01.01.2012
12
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
Kriterien, an denen festgestellt werden kann, ob die Kosten trotz Überschreiten des ermittelten
Richtwertes im Einzelfall als angemessen anerkannt werden können, sind nachfolgend (nicht
abschließend) aufgeführt:
-
die Lage der Wohnung im Gebäude/ Anzahl der Außenwände der Wohnung,
-
die Größe/ Zuschnitt der Wohnung (Räume mit geringem Wärmebedarf wie z.B. Schlafzimmer, Vorrat, Flur)
-
die Wärmeisolierung des Gebäudes (Dach , Fenster, Außenwand etc.)
-
die Heizungsanlage (Wirkungsgrad, Wartungszustand, Alter)
-
und die besonderen persönlichen Gegebenheiten/Umstände (Krankheit, Kleinkinder bis 3
Jahre, alte Menschen, usw.)
Aussagekräftige Hinweise zum angemessenen Heizkostenverbrauch kann auch -soweit vorhanden- ein für das Wohnobjekt ausgestellter Energieausweis geben.
Liegen bei der Antragstellung bereits offensichtliche Gründe für eine Anerkennung oberhalb des
Richtwertes – aber unterhalb der Kappungsgrenze – vor, können die tatsächlichen Heizkosten als angemessen anerkannt werden. Die Entscheidung ist in der Leistungsakte hinreichend
zu begründen.
Andernfalls und insbesondere in solchen Fällen, in denen die Kappungsgrenze überschritten
wird, erfolgt zunächst eine Kostensenkungsaufforderung (Anlage zum Bescheid bzw. gesondertes Schreiben) mit dem Hinweis, dass die Heizkosten den Richtwert überschreiten und zukünftig nach Ablauf der Frist nur noch Heizkosten in angemessener Höhe übernommen werden,
soweit keine Begründungen/Nachweise für die erhöhten Heizkosten vorgetragen werden bzw.
von einem unwirtschaftlichen Heizverhalten ausgegangen werden kann.
Die Heizkosten werden solange in tatsächlicher Höhe übernommen bis der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hatte, sein Verbrauchsverhalten zu ändern und diese Kosten auf das angemessene Maß zu senken. Die Frist zur Senkung sollte daher in Abhängigkeit von der Erstellung der Jahresendabrechnung in der Regel auf sechs Monate festgesetzt werden. Während
dieser Frist hat der Leistungsberechtigte die Möglichkeit (weitere) Gründe/ Ursachen für die den Richtwert überschreitenden - tatsächlichen Heizkosten vorzutragen.
Sofern keine Begründungen für die Überschreitung des Richtwertes ersichtlich sind bzw. die
höheren Kosten von dem Leistungsempfänger zu verantworten sind, werden die Heizkosten
nach Ablauf der Frist nur noch in der angemessenen Höhe (Richtwert) übernommen.
Stellt sich während oder nach Ablauf der Frist bei der abschließenden Beurteilung der Heizkosten (unter Einbeziehung der Jahresendabrechnung und der bis zu diesem Zeitpunkt vorgetraStand 01.01.2012
13
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
genen Gründe, Sachverhalte, ggf. Ermittlungen) heraus, dass die Höhe der Heizkosten vom
Leistungsempfänger nicht beeinflusst werden kann, können prinzipiell auch die Beträge als angemessen anerkannt werden, die den Richtwert übersteigen.
Da als alleinige Ursache/Begründung für extrem hohe Heizkosten selbst ein baulich schlechter
Zustand des Gebäudes an Grenzen stößt, werden die tatsächlichen Heizkosten nach Ablauf der
Frist aber höchstens bis zu einer Kappungsgrenze (30% über dem Richtwert) übernommen
(vgl. LSG Bayern 12.12.2007 L 7 B 886/07 AS ER).
Dieser festgelegte Grenzwert ist vergleichbar mit den Werten für zu hohe Heizkosten des Bundesweiten Heizspiegels (vgl. www.heizspiegel.de).
Die Überschreitung der Kappungsgrenze indiziert unangemessenes Heizen, da die festgelegte
Grenze bereits unwirtschaftliches und unökologisches Heizen berücksichtigt (Anmerkung: Dies
bedeutet natürlich nicht, dass seitens des Leistungsträgers nachgewiesenes unwirtschaftliches
Verhalten dauerhaft toleriert wird.). Insbesondere wird auch berücksichtigt, dass Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfebezieher typischerweise älteren Wohnraum mit unterdurchschnittlichen
Energiestandards bewohnen.
Ist der Grenzwert erreicht, so kann angenommen werden, dass die tatsächlich anfallenden
Heizkosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der
den abstrakten Angemessenheitsgrenzen entsprechenden Größe signifikant überschreiten und
von eklatant kostspieligem bzw. unwirtschaftlichem Heizen auszugehen ist, welches nicht vom
Grundsicherungsträger zu finanzieren ist (vgl. BSG-Urteil vom 02.07.2009).
Zur Verdeutlichung der Verfahrensweise ist dieser Rahmenvorgabe ein Prüfungsschema beigefügt (Anlage 2).
3.5 Unzumutbarkeit einer Kürzung der Heizkosten
In bestimmten Ausnahmefällen ist von einer Kürzung der Heizkosten abzusehen; z.B.
-
wenn Hilfeempfänger in einer Wohngemeinschaft leben und die anteiligen, tatsächlichen
Heizkosten unter dem Vergleichswert liegen, der sich ergibt, wenn die Leistungsempfänger
für sich allein eine Wohnung von angemessener Größe angemietet hätten.
-
bei sehr preisgünstigen Wohnungen (günstige Kaltmieten, Nebenkosten) ist ein Umzug
nicht zu fordern, wenn dadurch die Leistungen der KdU und Heizung insgesamt steigen
oder ein Umzug im Verhältnis zur Überschreitung des Richtwertes unwirtschaftlich wäre.
Stand 01.01.2012
14
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
4. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugs- und Renovierungskosten
Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII können
a) Wohnungsbeschaffungskosten,
b) Mietkautionen und
c) Umzugskosten
übernommen werden.
Voraussetzung für eine Übernahme ist
-
die Angemessenheit der Kosten für den neuen Wohnraum,
-
die Notwendigkeit des Umzuges (vom Träger wegen Unangemessenheit oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlasst, Zustimmung des Trägers aus gesundheitlichen
Gründen bzw. nach Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, insbesondere wegen Eigenbedarfs).
Zuständig für die Zusicherung und Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ist - sofern die Kosten vor dem Bezug der neuen Wohnung fällig und beantragt werden - der
bisher zuständige kommunale Träger bzw. das Jobcenter, auf welches die Aufgabenerfüllung
nach dem SGB II übertragen wurde.
Für die Zusicherung und Übernahme der Mietkaution, die als Darlehen gewährt wird, ist der
kommunale Träger bzw. das Jobcenter zuständig, in deren Bereich die neue Unterkunft liegt.
Zu a) Wohnungsbeschaffungskosten
Kosten für Zeitungsinserate sind durch die Regelsätze/-leistung abgegolten, sie werden daher
nicht übernommen. Maklergebühren (Courtage, Schreibgebühren) können im Kreis Soest ebenfalls nicht übernommen werden, da aufgrund der derzeitigen Wohnraumsituation im Kreis Soest die Hinzuziehung eines Maklers nicht notwendig ist.
Zu b) Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile
Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteile sollen nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II/ § 35 Abs. 2
Satz 5 SGB XII als Darlehen erbracht werden.
Darlehen werden gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch
Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann.
Stand 01.01.2012
15
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen gemäß § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die
Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden
Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch
Verwaltungsakt zu erklären.
Spätestens mit Beendigung des Mietverhältnisses bzw. mit Beendigung des Leistungsbezuges
ist dann das Darlehen bzw. der Restbetrag gemäß § 42a Abs. 4 SGB II zurückzuzahlen.
Eine mit dem § 42a SGB II vergleichbare Regelung existiert im SGB XII nicht, die darlehensweise Gewährung einer Mietkaution ist daher damit zu verbinden, dass der Hilfeempfänger zur
Darlehenssicherung seinen Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter an den
kommunalen Leistungsträger abtritt.
Zum Teil ist in Mietverträgen die Zahlung der Kaution in mehreren Teilbeträgen gestattet, so
dass eine Leistungsgewährung ggf. nicht gerechtfertigt wäre. Die Höhe einer Mietkaution ist
nach § 551 BGB auf maximal 3 Monatskaltmieten (ohne Nebenkosten) begrenzt.
Der Mietkaution gleichzusetzen ist bei Genossenschaftswohnungen der Erwerb von Pflichtanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft (Genossenschaftsanteile).
Zu c) Umzugskosten
Die Aufwendungen für einen Umzug sind nur dann zu übernehmen, wenn sie angemessen sind
und der Umzug notwendig ist. Hierbei ist besonders auf den Einsatz von Selbsthilfe/Eigenleistung und/oder Nachbarschaftshilfe hinzuwirken. Sachkosten/Leihgebühren sind in
angemessenem Umfang zu übernehmen.
Bei der Übernahme der Aufwendungen ist angemessen zu berücksichtigen, inwieweit dem Antragsteller Arbeiten in Eigenleistungen möglich und zumutbar sind. Der Maßstab für die Zumutbarkeit, den Umzug allein oder mit Bekannten durchzuführen, liegt (insbesondere bei Erwerbsfähigen) sehr hoch. Nur in Ausnahmefällen können Umzugskosten (z.B. für ein Umzugsunternehmen) übernommen werden.
Bewirtungskosten im Zusammenhang mit dem Umzug für private Helfer sollten einen angemessenen Betrag von 12 € pro Person für maximal 3 Helfer nicht übersteigen. Neben den Kosten
der Bewirtung sollen wegen der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung keine weiteren Kosten
übernommen werden.
Stand 01.01.2012
16
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
5. Renovierungskosten (im Einzelfall)
Einzugsrenovierungen sind nicht den Wohnungsbeschaffungskosten zuzuordnen und nach § 22
Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII allenfalls dann zu übernehmen, wenn dies ortsüblichen
Gegebenheiten entspricht und nachweislich renovierter Wohnraum nicht verfügbar ist.
Kleinere Schönheitsreparaturen in der Wohnung, die mit ein wenig, Farbe, Kleister, Tapetenstücken oder Gips ohne weiteres erledigt werden können, sind mit den Regelleistungen abgegolten.
Eine Übernahme der Renovierungskosten (größere Schönheitsreparaturen und Auszugsrenovierungen) nach § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII kommt darüber hinaus nur bzw.
in dem Ausmaß in Betracht, in welchem die Renovierung auch mietvertraglich wirksam geschuldet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind starre Fristenpläne (z.B.:„spätestens, mindestens, innerhalb, übliche Fristen“) in Bezug auf die Regelmäßigkeit von Schönheitsreparaturen oder die vom Abnutzungsgrad unabhängig vereinbarte Auszugsrenovierung unwirksam. Der
Leistungsberechtigte ist dann im Innenverhältnis zum Vermieter nicht zur Vornahme der Reparaturen verpflichtet, sodass auch der Leistungsträger keine Zahlungen hierfür erbringen muss.
Die Zurückweisung unrechtmäßiger Forderungen des Vermieters obliegt dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Selbstverpflichtung.
Bei der Übernahme von mietvertraglich wirksam geschuldeten Renovierungskosten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Renovierung in Eigenleistung durchgeführt wird.
Als übernahmefähige Renovierungskosten für Material etc. können bis zu 3,00 EUR pro qm zu
renovierender Wohnfläche als angemessen anerkannt werden (darin enthalten sind die Ausgaben für Tapete/ Raufaser, Kleister, Farbe, Lack, Pinsel, Spachtel, Schleifpapier u. ä.).
Prinzipiell ist der Vermieter verpflichtet einen einwandfreien Bodenbelag zu stellen; in begründeten Ausnahmefällen können aber bis zu einem angemessenen Höchstbetrag von 4,00 € zusätzliche Beihilfen für den Bodenbelag (einschl. Fußleisten und Verlegematerial) anerkannt
werden.
Auf die Einholung von Kostenvoranschlägen ist in der Regel zu verzichten.
Sollte in besonderen Einzelfällen nachgewiesen werden, dass der individuelle Materialbedarf im
Rahmen der vorgenannten Beträge nicht gedeckt werden kann, so ist in Absprache mit dem
Kreis Soest – Abteilung Soziales eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Stand 01.01.2012
17
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Mietverhältnissen
6. Verfahren bei der Beantragung von Nachzahlungsbeträgen für das Vorjahr
Es gilt die Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen
von Vermietern und Energielieferanten in der Fassung vom 01.01.2012.
Stand 01.01.2012
18
Anteil der Haushaltsenergiekosten im Regelsatz Anlage 1
Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2012
Regelbedarf mtl.
davon:
Anteile Haushaltsenergiekosten
Abt. 04
→ darin enthaltene Stromkosten
→ darin enthaltene Kochenergiekosten
Haushaltsvor- Ehegatstand/
ten/
Alleinstehende Partner je
374,00 €
337,00 €
Erw. Leistungs- Haushaltsangeberechtigte ohne hörige
eig. Haushalt
ab 14 Jahre
299,00 €
287,00 €
Haushaltsangehörige
bis 6 Jahre
219,00 €
29,07 €
26,19 €
23,24 €
13,87 €
10,62 €
5,50 €
24,22 €
21,82 €
19,37 €
11,56 €
8,85 €
4,58 €
4,84 €
4,36 €
3,87 €
2,31 €
1,77 €
0,92 €
Regelbedarfsstufen 01.01.2011 bis 31.12.2011
Regelbedarf mtl.
davon:
Anteile Haushaltsenergiekosten
Abt. 04
→ darin enthaltene Stromkosten
→ darin enthaltene Kochenergiekosten
Haushaltsangehörige
6 - 13 Jahren
251,00 €
Haushaltsvor- Ehegatstand/
ten/
Alleinstehende Partner je
364,00 €
328,00 €
Erw. Leistungs- Haushaltsangeberechtigte ohne hörige
eig. Haushalt
ab 14 Jahre
291,00 €
287,00 €
Haushaltsangehörige
6 - 13 Jahren
251,00 €
Haushaltsangehörige
bis 6 Jahre
215,00 €
28,29 €
25,49 €
22,62 €
13,87 €
10,62 €
5,40 €
23,57 €
21,24 €
18,85 €
11,56 €
8,85 €
4,50 €
4,72 €
4,25 €
3,77 €
2,31 €
1,77 €
0,90 €
Regelsatz 01.07.2009 bis 31.12.2010
Regelsatz mtl.
davon:
Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04
→ darin enthaltene Stromkosten
→ darin enthaltene Kochenergiekosten
→ darin enthaltene Warmwasserkosten
Haushaltsvorstand/
Alleinstehende
359,00 €
21,57 €
11,50 €
3,60 €
6,47 €
HaushaltsangehöriEhegatten/ Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige ge
Partner je ab 14 Jahre
von 6 - 13 Jahren
bis 6 Jahre
323,00 €
287,00 €
251,00 €
215,00 €
19,41 €
10,35 €
3,24 €
5,82 €
17,26 €
9,20 €
2,88 €
5,18 €
15,10 €
8,05 €
2,52 €
4,53 €
12,94 €
6,90 €
2,16 €
3,88 €
Regelsatz 01.07.2008 bis 30.06.2009
Regelsatz mtl.
davon:
Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04
→ darin enthaltene Stromkosten
→ darin enthaltene Kochenergiekosten
→ darin enthaltene Warmwasserkosten
Haushaltsvorstand/
Alleinstehende
351,00 €
21,10 €
11,25 €
3,52 €
6,33 €
Ehegatten/ Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige
Partner je ab 14 Jahre
bis 13 Jahre
316,00 €
281,00 €
211,00 €
18,99 €
10,12 €
3,17 €
5,70 €
16,88 €
9,01 €
2,81 €
5,06 €
12,66 €
6,75 €
2,11 €
3,80 €
Regelsatz 01.07.2007 bis 30.06.2008
Regelsatz mtl.
davon:
Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04
→ darin enthaltene Stromkosten
→ darin enthaltene Kochenergiekosten
→ darin enthaltene Warmwasserkosten
Haushaltsvorstand/
Alleinstehende
347,00 €
20,86 €
11,12 €
3,48 €
6,26 €
Ehegatten/ Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige
Partner je ab 14 Jahre
bis 13 Jahre
312,00 €
278,00 €
208,00 €
18,77 €
10,01 €
3,13 €
5,63 €
16,69 €
8,90 €
2,78 €
5,01 €
12,52 €
6,67 €
2,09 €
3,76 €
Regelsatz 01.01.2005 bis 30.06.2007
Regelsatz mtl.
davon:
Anteile Haushaltsenergiekosten Abt. 04
→ darin enthaltene Stromkosten
→ darin enthaltene Kochenergiekosten
→ darin enthaltene Warmwasserkosten
Stand: 01.01.2012
Haushaltsvorstand/
Alleinstehende
345,00 €
20,74 €
11,06 €
3,46 €
6,22 €
Ehegatten/ Haushaltsangehörige Haushaltsangehörige
Partner je ab 14 Jahre
bis 13 Jahre
311,00 €
276,00 €
207,00 €
18,67 €
9,96 €
3,11 €
5,60 €
16,59 €
8,84 €
2,77 €
4,98 €
12,44 €
6,64 €
2,07 €
3,73 €
1
Prüfschema Heizkosten
ltat
atsachL
si'lctl t Heizkosten
Heiz kosl en
~
~ Richtw
Richtwert
e rt
Anlage 2
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cht Heizko st en
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> Richtw ert
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tatsa chL Heizko
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H eizko ste n
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>
> Kappungsgrenze
Kappung sgre nze
>
> N ictltprüfungs
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S
~ Kappungsg
Kappun gsgrenze
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Angemessenhe
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gemessenheits
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Erhöhung
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I~
Heizk ost
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-A ll g e me i n e r Hinweis
H inwei s zu w
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spars am e n Heizverhallen
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b i s zur Kappungsgrenze)
Kappungsgren ze)
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__
__
__
__
__
__
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Stand: 01.01.2012
H eizkoste
eizl<.osten
n indiv.
indiv unange messen
messe n
I
1
Abs
Absenkungl
e nkungl Festsetzung
F estsetzung in
i n angern. Höhe
Hö he
Vo rtag e der J ahresendabrechnung
Vorlage
ahres e ndabrechnung
1
••~------------~
~------------"
Richtlinie des Kreises Soest
zur
Gewährung von Heizungsbeihilfen
nach den Sozialgesetzbüchern II und XII
vom 01.01.1981
in der aktualisierten Fassung vom 01.01.2012
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines ..................................................................................................................... 3
2.
Rechtsgrundlage ............................................................................................................. 3
3.
Anspruchsberechtigter Personenkreis ......................................................................... 3
4.
Angemessene Wohn-/Heizfläche und Differenzierung der Heizungshilfe ................. 4
4.1
Heizfläche .................................................................................................................. 4
4.2
Untermieter ................................................................................................................ 5
4.3
Mehrbedarf an Wohnraum ......................................................................................... 5
4.4
Wohnfläche ................................................................................................................ 5
4.5
Haushaltsgemeinschaft mit Nicht-Leistungsempfängern ........................................... 5
5.
Begriffsbestimmungen ................................................................................................... 6
5.1
Wärmebedarf ............................................................................................................. 6
5.2
Jahres-Vollbenutzungsstunden.................................................................................. 6
5.3
Erforderliche Wärmemenge ....................................................................................... 6
5.4
Erforderliche Wärmemenge, unterer Heizwert und Ausnutzungsgrad ....................... 6
5.5
Heizzeit ...................................................................................................................... 7
5.6
Preis/Einheit je Energieträger .................................................................................... 7
6.
Höhe der Heizungshilfe .................................................................................................. 8
6.1
Berechnung................................................................................................................ 8
6.2
Kürzung...................................................................................................................... 8
6.3
Individuelle Festsetzung ............................................................................................ 8
7.
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen .................................................. 8
7.1
Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften ............................................................... 8
7.2
Pflegekinder ............................................................................................................... 9
8.
Verfahren ......................................................................................................................... 9
9.
Abrechnung ..................................................................................................................... 9
10.
Dezentrale Warmwasserbereitung sowie Koch- und Lichtstrom ........................... 9
11.
Inkrafttreten................................................................................................................ 10
2
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII
1. Allgemeines
Der Heizungsbedarf ist von vielen Faktoren abhängig, insbesondere von der Klimazone, der
benutzten Energieart und deren unterschiedlichen Heizwerten, von dem Wirkungsgrad der
Brennstoffanlage, von der Lage, der baulichen Beschaffenheit, dem Modernisierungsgrad
und der Größe der Wohnung und schließlich auch von den individuellen Wärmebedürfnissen
der Bewohner.
Aufgrund der Vielzahl der Faktoren, die Einfluss auf die entstehenden Kosten haben können,
bilden die in dieser Richtlinie vorgegebenen quadratmeterbezogenen Heizkosteneckwerte
lediglich Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Heizkosten.
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kann von den ermittelten angemessenen Heizkosteneckwerten abgewichen werden. Eine solche Abweichung ist unter
Darstellung der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen.
2. Rechtsgrundlage
Im Rahmen der Hilfegewährung haben die Sozialämter bzw. die Standorte des Jobcenters
Arbeit Hellweg Aktiv den Heizbedarf sicherzustellen.
Leistungen für die Heizung (sowohl Einzel- als auch Sammelheizungen) werden für
leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften auf der Rechtsgrundlage des
§ 22 Abs. 1 SGB II/ § 27 Abs. 3 SGB II bzw. des § 35 Abs. 4 und § 42 Satz 1 Ziffer 4 SGB
XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.
Dabei sind unangemessene Heizkosten nur solange und soweit zu erbringen, als es dem/
den Leistungsberechtigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu
senken.
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Gewährung der Heizungshilfe haben:

Empfänger laufender Hilfe nach dem Dritten (Hilfen zum Lebensunterhalt) und Vierten
Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) SGB XII
3
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII

Leistungsempfänger nach § 7 Abs. 1 und 2 SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
bzw. Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II als Zuschuss zu den ungedeckten, angemessenen Unterkunftskosten

Kriegsopfer, die laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 25 ff. BVG erhalten.
4. Angemessene Wohn-/Heizfläche und Differenzierung der Heizungshilfe
4.1 Heizfläche
Angemessen sind die nachstehenden auf volle Quadratmeter abgerundeten Flächen:
Wohnfläche1
Heizfläche
bis zu 47 qm
1 Person
bis zu 62 qm
2 Personen
bis zu 77 qm
3 Personen
bis zu 92 qm
4 Personen
bis zu 107 qm
5 Personen
bis zu 122 qm
6 Personen
bis zu 137 qm
7 Personen
bis zu 152 qm
8 Personen
bis zu 167 qm
9 Personen
bis zu 182 qm
10 Personen
bis zu 197 qm
11 Personen
bis zu 212 qm
12 Personen
40 qm
55 qm
70 qm
85 qm
100 qm
115 qm
Liegt die tatsächliche Wohnfläche unter dem Heizungshilfe-Eckwert von 40 qm, so ist die
Heizfläche gleich der Wohnfläche.
Bei der Festsetzung der angemessenen Heizfläche wurde berücksichtigt, dass nicht alle
Räume einer Wohnung im gleichen Umfang beheizt werden (müssen). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und einer vernünftigen Wirtschaftsweise, dass z. B. ein Schlafzimmer im Regelfall nicht oder nur sehr wenig beheizt wird. Sofern die konkrete Wohnsituation dies zulässt, kann es den betroffenen Personen durchaus zugemutet werden, bestimmte
Räume – in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung - nicht oder nur schwach zu beheizen.
1
Ziffer 1.4.1 der Anlage 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen NRW vom 28.01.2010
4
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII
Diese Grundsätze sind auch von einem Leistungsberechtigten aufgrund seiner generellen
Verpflichtung, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten, zu beachten.
4.2 Untermieter
Untermieter haben in der Regel eine kleinere Wohnfläche als die nach Abs. 4.1 genannte
ausmacht. Für diesen Personenkreis werden als Wohnfläche bis zu 35 qm anerkannt; als
Heizfläche 28 qm (70 % der maximalen Wohnfläche).
Liegt in diesen Fällen die tatsächliche Wohnfläche unter 28 qm, so ist Heizfläche gleich
Wohnfläche.
4.3 Mehrbedarf an Wohnraum
Bei der Bestimmung der Wohnfläche nach Ziff. 4.1 ist für zum Haushalt rechnende Familienmitglieder, die pflegebedürftig im Sinne des § 61 ff. SGB XII sind oder aufgrund körperlicher
Behinderungen nachweislich einen Mehrbedarf an Wohnraum benötigen (z.B. Rollstuhlfahrer), ein Zuschlag von 15 qm zu gewähren, wenn die entsprechende Wohnungsgröße
vorhanden ist.
4.4 Wohnfläche
Zur Wohnfläche gehören nicht unvermietete oder gewerblich genutzte Räume sowie außerhalb der Wohnung gelegene Waschküchen, Treppenhausflure, Stallungen, Garagen, Toiletten u. a.
4.5 Haushaltsgemeinschaft mit Nicht-Leistungsempfängern
Leben Hilfesuchende/Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft mit Personen, die keinen
Anspruch auf Heizungshilfe haben, so ist ausgehend von der tatsächlichen Wohnfläche die
angemessene Heizfläche (vgl. Ziff. 4.1) abzulesen.
Die Heizungshilfe bemisst sich anschließend im Regelfall nach der auf Leistungsberechtigte
entfallenden anteiligen Heizfläche (Aufteilung nach Kopfzahl).
5
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII
5. Begriffsbestimmungen
5.1 Wärmebedarf
Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins beträgt der stündliche Wärmebedarf
0,1395348 kWh2.
5.2 Jahres-Vollbenutzungsstunden
Die Heizungshilfe hat den jährlichen Wärmebedarf abzudecken. Dafür werden 1600 Vollbenutzungsstunden angenommen.3
5.3 Erforderliche Wärmemenge
Die erforderliche Wärmemenge je qm Heizfläche wird nach folgender Formel berechnet:
stündlicher Wärmebedarf/qm x Jahres-Vollbenutzungsstunden
unterer Heizwert x Ausnutzungsgrad
4
= benötigte Einheit des Energieträgers je qm im Jahr
Beispiel:
0,1395348 x 1600
10,08 l x 0,81
= 27,34 l
5.4 Erforderliche Wärmemenge, unterer Heizwert und Ausnutzungsgrad
Die nachfolgende Tabelle enthält sowohl die für die Berechung erforderlichen Werte (unterer
Heizwert, Ausnutzungsgrad) als auch das Endergebnis der Berechnung (die erforderliche
Wärmemenge je m² im Jahr):
Energieträger
Heizöl
Strom
Einheit
Liter
kWh
Unterer Heizwert Ausnutzungsgrad
Erforderliche Wärme-
in kWh
menge je m² im Jahr
10,08
1
5
0,81
6
27,34 l
0,97
6
230,16 kWh
2
Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 60, 2. Auflage von 1990, Seite 41
Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 60, 2. Auflage von 1990, Seite 41 bzw. 1977
4
Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 60, 2. Auflage von 1990, Seite 40, (Verweis auf VDI
Richtlinie 2067 i.V.m. DIN 4701)
5
VDI 2067 Blatt 1, Sept. 2000, Seite 38 Tabelle A5
6
VDI 2067 Blatt 1, Entwurf Dez. 1979, Seite 34, Tafel 17 (Mittelwert)
3
6
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII
Erdgas
m³
107
0,826
27,23 m³
Flüssiggas
Liter
6,578
0,81
41,95 l
Pellet
Steinkohle
Koks
Kg
kg
kg
5
7
8,7
5
7,6
5
0,91
9
49,07 kg
0,70
6
36,66 kg
0,70
6
41,97 kg
5.5 Heizzeit
Die Heizzeit (Bedarfszeitraum) umfasst den Zeitraum von 9 Monaten (vom 01.09. des laufenden bis zum 31.05. des Folgejahres)10.
Hinsichtlich der Zahlungsweise wird auf Ziffer 8 verwiesen.
5.6 Preis/Einheit je Energieträger
Der Preis pro Einheit je Energieträger wird jährlich von der Abteilung Soziales des Kreises
Soest bei ausgewählten Brennstoffhändlern und Energie-Versorgungsunternehmen ermittelt
Daraus wird für jeden Energieträger ein Durchschnittspreis gebildet (aktuelle Preistabellen
des Kreises – eingepflegt im KdU-Rechner).
Die Durchschnittspreise bei den Energieträgern Erdgas und elektrischer Energie beinhalten
auch die monatlichen Nebenkosten, soweit sie die Heizung betreffen (Zähler, Schaltuhr
usw.).
Bei Flüssiggas ist zu beachten, dass zusätzliche Kosten für die Tankmiete entstehen können, die ebenfalls in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind.
Um eine doppelte Leistungsgewährungen auszuschließen, ist zu beachten, dass Heiznebenkosten nicht gleichzeitig als Nebenkosten der Unterkunft berücksichtigt werden.
Der Preis frei Keller einschl. Mehrwertsteuer wird auf der Basis: Durchschnittspreis für 1 Ztr.
Festbrennstoff bzw. 1 l Heizöl bei einer Abnahmemenge von 100 - 1.500 l ermittelt
Bei erheblichen Preisschwankungen innerhalb der Heizzeit wird nach dem gleichen Verfahren der Durchschnittspreis korrigiert.
7
HeizkostenV 01.01.2009, § 9 Absatz 3 Nr. 2
Auskunft Fa. Langegas in Lippstadt
9
Auskunft Fa. Kleeschulte in Büren (Durchschnittswert)
10
VDI 2067 Blatt 1, Entwurf Dez. 1979, Seite 3 Ziffer 2.4
8
7
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII
6. Höhe der Heizungshilfe
6.1 Berechnung
Der Preis pro Einheit je Energieart (vgl. 5.6) multipliziert mit der erforderlichen Wärmemenge
(vgl. Ziff. 5.3 und 5.4) und der Heizfläche (vgl. Ziff. 4, 7.2 und 7.3) ergibt die jährliche Heizungshilfe.
Beispiel
Angenommene Energieart: Heizöl EL
Hilfeempfänger:
2 Personen/
davon 1 Person Pflegegeldempfänger gem. §§ 61 ff. SGB XII
tatsächliche Wohnfläche:
64 qm
Preis je l:
0,86 € (inkl. Mehrwertsteuer 19 %)
Ergebnis:
a) ohne die Erhöhungsvorschrift (vgl. Ziff. 4.3) betrüge die maximale angemessene Wohnfläche 62 qm; die maximale angemessene Heizfläche 40 qm
b) durch die Erhöhungsvorschrift ist die tatsächliche Wohnfläche von 64 qm anerkennungsfähig, was bedeutet, dass nunmehr die Heizfläche 55 qm beträgt
0,86 € je l x 27,34 l erforderliche Wärmemenge je qm im Jahr x 55 qm Heizfläche =
1.293,18 € jährliche Brennstoffhilfe : 12 Monate = 107,77 € mtl. Heizungshilfe
6.2 Kürzung
Auf die Heizungshilfe nach diesen Bestimmungen sind gleichartige Leistungen anderer Stellen anzurechnen. Zuschüsse für Energiebedarf sind entsprechend zu behandeln.
6.3 Individuelle Festsetzung
Die Verpflichtung, die Heizungshilfe abweichend von den Pauschalbeträgen nach den Verhältnissen des Einzelfalles festzusetzen, wenn dies notwendig wird, bleibt unberührt.
7. Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
7.1 Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften
Sonderregelungen für die Bemessung und Auszahlung der Heizungshilfen an Bewohner von
Gemeinschaftsunterkünften bedürfen der Zustimmung der Abteilung Soziales des Kreises
Soest.
8
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII
7.2 Pflegekinder
Pflegekinder erhalten keine Heizungshilfen, weil der Heizungsbedarf durch den Pauschalbetrag für die Hilfe zum Lebensunterhalt abgegolten ist (§§ 33, 39 SGB VIII).
8. Verfahren
Die nach Ziff. 6.1 berechnete Heizungshilfe (Jahressumme) wird im Regelfall in gleichen
monatlichen Teilbeträgen (Jahressumme: 12) ausgezahlt. Hierbei ist es unerheblich, ob die
Verpflichtung
zur
laufenden
Zahlung
der
Energiepreise
monatlich,
zweimonatlich,
vierteljährlich oder nach anderen Vereinbarungen besteht und ob die Zahlung an den Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen zu leisten ist.
Sind für die Beheizung keine Abschlagszahlungen zu entrichten, sind Heizkosten im Bedarfsfall (z.B. notwendige Betankung des Heizöltanks, Beschaffung von festen Brennstoffen
usw.) bei vorliegender Hilfebedürftigkeit als einmalige Leistungen zu erbringen.
9. Abrechnung
Hilfeempfänger, die einen laufenden Zuschlag für Heizung (mtl. Abschläge an Stadtwerke,
RWE, Vermieter usw..) entrichten, haben die Jahresabrechnung vorzulegen. Ob Überzahlungen zu verrechnen und Nachzahlungen im Rahmen dieser Richtlinien zu leisten sind,
hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab.
10.
Dezentrale Warmwasserbereitung sowie Koch- und Lichtstrom
Nicht zu den Heizungskosten nach Ziff. 5 gehören

die Kosten für die Warmwasserbereitung, wenn sie über dezentrale in der Unterkunft
installierte Vorrichtungen erzeugt wird (Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 31 Abs. 7
SGB II/ § 30 Abs. 7 SGB XII) und

der Koch- und Lichtstrom, wenn er nicht getrennt aus der Rechnung des Energieunternehmens ablesbar ist.
Die Kosten für die Kochenergie sind bereits von dem Regelbedarf gemäß § 20 SGB II bzw. §
28 SGB XII i.V. m. der VO zu § 28 SGB XII umfasst und können daher nicht gesondert
übernommen werden. Wird vom Vermieter ein einheitlicher Abschlag für Heizung und
Kochenergie erhoben und sind mangels getrennter Erfassung die unterschiedlichen Werte
9
Richtlinie des Kreises Soest zur Gewährung von Heizungshilfen nach dem SGB II und SGB XII
für Heizung und Kochenergie nicht erkennbar, ist ein Abzug in Höhe des Anteils, der hierfür
in den Regelbedarfen enthalten ist, vorzunehmen11.
Die Kostenanteile für Kochenergie und sonstigem Haushaltsstrom des jeweils aktuell
gültigen Regelbedarfs sind der Rahmenvorgabe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung
in Mietverhältnissen als Anlage beigefügt.
Auszug: Anteile für Haushaltsenergie des Regelbedarfs
Regelbedarfsstufen ab dem 01.01.2012
Regelbedarf mtl.
davon:
Anteile
Haushaltsenergiekosten Abt.
04
→ darin enthaltene
Stromkosten
→ darin enthaltene
Kochenergiekosten
11.
Haushaltsvor
stand/
Alleinstehen
de
374,00 €
Ehegatte
n/
Partner
je
337,00 €
29,07 €
26,19 €
24,22 €
21,82 €
4,84 €
4,36 €
Erw.
Leistungsberec Haushaltsange
htigte ohne eig. hörige
Haushalt
ab 14 Jahre
299,00 €
287,00 €
Haushaltsangeh
örige
6 - 13 Jahren
251,00 €
Haushaltsangehö
rige
bis 6 Jahre
219,00 €
23,24 €
13,87 €
10,62 €
5,50 €
19,37 €
11,56 €
8,85 €
4,58 €
3,87 €
2,31 €
1,77 €
0,92 €
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2012 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen treten zum
gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
11
BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R
10
Rahmenvorgabe des Kreises Soest
zur Anerkennung der
Kosten für Unterkunft und Heizung
in Wohneigentumsfällen
nach den
Sozialgesetzbüchern II (§§ 22, 12) und XII (§§ 35, 90)
RV 2 von 6
Änderungen der Rahmenvorgabe zur Anerkennung der Kosten der Unterkunft
und Heizung in Leistungsfällen mit Wohneigentum
Fassung vom 01.01.2012
Klarstellung zu 2. Prüfung, ob geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II/ § 90 SGB XII vorliegt
Fassung vom 01.04.2011
Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch

Ergänzende Erläuterungen unter d) Instandhaltungspauschalen und Erhaltungsaufwand
Fassung vom 01.01.2011:
Wegfall eines Absatzes:

unter 3. „Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft“
o
g) Verfahren bei unangemessen hohen Belastungen
Klarstellung zu 3. g) Fristsetzung Kostensenkung
Fassung vom 12.11.2009:
Klarstellung zu 3. Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft g) Verfahren bei unangemessen hohen
Belastungen
Fassung vom 01.05.2009:
Ergänzende Erläuterungen

unter 2. „ Prüfung, ob geschütztes Vermögen vorliegt“ zu den angemessenen Wohnflächengrenzen

unter 3. „ Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft“
o
a) zur Übernahme von Tilgungsleistungen (BSG Urteil vom 18.06.08 B 14/11b AS 67/06 R
o
d) zu Erhaltungsaufwendungen
o
f) zur Anrechnung von Eigenheimzulage, Mieteinnahmen und Lastenzuschuss

unter 4. „Heizkosten“ Änderungen aufgrund der Rechtsprechung/ Arbeitshilfe des MAGS NRW

die bereits bestehende „Arbeitshilfe zur Vermögensanrechnung in Wohneigentumsfällen“ wurde dieser
Rahmenvorgabe als Anlage 1 angehängt
Fassung vom 01.06.2008:
Klarstellungen und Erläuterungen zu 3. Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft f) Eigenheimzulage
Fassung vom 20.06.2007:
Einfügen eines Absatzes:

unter 3. „Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft“ c) „sonstige Nebenkosten“ (Seite 2) wurde
ein neuer Absatz zur Anerkennung von Kabelfernsehgebühren eingefügt.
Fassung vom 22.03.2007:
Anpassungen aufgrund der Veröffentlichung der Arbeitshilfe zur Vermögensanrechnung in Wohneigentumsfällen:

es wurde ein neuer Prüfpunkt „(1) Prüfung, ob das Wohneigentum verwertbares Vermögen darstellt“ eingefügt

Punkt „(2) Prüfung, ob geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vorliegt“ (Seite 1) wurde um einen
4. Absatz zum Verfahren bei unangemessenen Unterkunftskosten in Darlehensfällen ergänzt

unter (3) e) Schuldzinsen (Seite 2) wurde der 2. Absatz gestrichen

„f) Eigenheimzulage und Mieteinnahmen“ (Seite 3) wurde neu eingefügt

unter „g) Verfahren bei besonders hohen Belastungen“ (Seite 3) 3. Absatz wurde geändert/ ergänzt um den
Hinweis, dass die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind
Fassung vom 01.12.2007:
Zusammenführung der neben der Rahmenvorgabe existierenden Hinweise u.a. aus dem Fachkreis Leistungsrecht
vom 24.08.2005 und der Arbeitshilfe „Anmerkungen zur Antragsbearbeitung in Fällen mit Wohneigentum“
Die Rahmenvorgabe wurde unter folgenden Punkten ergänzt:

„(1) Prüfung, ob geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vorliegt“ (Seite 1), 3. und 4.Absatz neu
eingefügt

„f) Verfahren bei besonders hohen Belastungen“ (Seite 3), 2. bis 4. Absatz neu eingefügt

„g) Sonderfall“ (Seite 3) neu eingefügt
Fassung vom 06.07.2005:
Erstfassung
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum
1. Prüfung, ob das Wohneigentum verwertbares Vermögen darstellt (Anlage 1)
Vor der Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob
das Vermögen dem Grunde nach verwertbar ist.
Hierbei ist zu ermitteln, ob das Wohneigentum überhaupt noch eine Substanz darstellt (d.h., die
Belastungen erreichen bzw. überschreiten den Verkehrswert nicht). Weiterhin muss das Wohneigentum generell – als Gesamtobjekt oder in Teilen – nutzbar gemacht werden können (z. B.
durch
Verkauf,
Beleihung,
Vermietung,
Verpachtung
oder
Übertragung).
Sofern das Wohneigentum generell nicht verwertbar ist bzw. derzeit keine verwertbare Substanz mehr darstellt, sind die Leistungsberechtigten bei unangemessenen Unterkunftskosten
(im Vergleich zu angemessenen Mietwohnungen) im Regelfall aufzufordern, innerhalb von
sechs Monaten die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß abzusenken.
2. Prüfung, ob geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II/ § 90 SGB XII vorliegt
(Anlage 1)
Ist das Wohneigentum dem Grunde nach verwertbar, ist in einem nächsten Schritt eine Beurteilung vorzunehmen und in der Akte zu dokumentieren, ob das selbst bewohnte Wohneigentum als geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB
XII anzusehen ist.
Voraussetzung für den Vermögensschutz nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB
XII ist, dass es sich um ein selbst genutztes Einfamilienhaus, Hausgrundstück bzw. Eigentumswohnung von angemessener Größe handelt.
Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes „angemessene Größe“ sind nach geltender BSG-Rechtsprechung die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs.
2 des 2. Wohnungsbaugesetztes heranzuziehen:
Folgende Wohnfläche ist für eine selbst genutzte Immobilie als angemessen anzusehen:

bei einem Einfamilienhaus (1 bis 2 Personen)
90 qm

bei einer Eigentumswohnung (1 bis 2 Personen)
80 qm
Eine Überschreitung dieser Grenzen ist zu berücksichtigen, soweit die Mehrfläche erforderlich
ist

zur angemessenen Unterbringung weiterer Personen (bis zu 20 qm je Person)
Stand: 01.01.2012
1
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum

zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse eines
Bewohner (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen).
Der so gebildete Gesamtwert bedarf nach den Umständen des Einzelfalls einer Anpassung
nach oben, wobei eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 10 Prozent mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der Angemessenheit entspricht
(BSG 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R; BSG 19.05.2010 – B 8 SO 7/08 R).
Folgende Grundstücksgrößen gelten in Anlehnung an die fachlichen Hinweise der BA zu § 12
SGB II in der Regel als angemessen:

500 qm im städtischen Bereich

800 qm im ländlichen Bereich
Ist das Wohneigentum als nicht geschütztes Vermögen beurteilt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter der Voraussetzung, dass eine sofortige Verwertung nicht
möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde, nach § 9 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 5
SGB II/ § 91 SGB XII in Höhe der übernahmefähigen Kosten nur als Darlehen zu gewähren.
Vor der Bewilligung eines Darlehens ist der Antragsteller zu befragen, ob er den Antrag auf
Leistungen nach dem SGB II/ SGB XII unter diesen Umständen aufrechterhalten möchte.
Das Darlehen ist in geeigneter Weise abzusichern (z.B. durch Abtretung von Forderungen oder
durch Eintragung einer Grundschuld).
Wird die Leistung als Darlehen gewährt, sind die unangemessenen Unterkunftskosten nur für
den selbst bewohnten Teil und befristet zu übernehmen. Die Leistungsberechtigten sind im Regelfall aufzufordern, die Kosten innerhalb von sechs Monaten abzusenken.
Bei darlehensweiser Leistungsgewährung besteht dem Grunde nach ein Wohngeldanspruch
(Mietzuschuss oder Lastenzuschuss). Das Wohngeld ist ab Beginn der Leistungsgewährung zu
realisieren und unmittelbar auf den Unterkunftskostenbedarf anzurechnen
3. Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft
Die auf dem Hausgrundstück liegenden Belastungen sind im Regelfall in Höhe von 1/12 der
jährlichen übernahmefähigen Ausgaben zu berücksichtigen. Bei (nicht geschützten) Mehrfamilienhäusern bzw. mehreren Haushalten sind nur die Belastungen einzubeziehen, die auf
den von den Leistungsberechtigten selbst genutzten Teil entfallen.
Stand: 01.01.2012
2
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum
Die anzuerkennende Belastung ist anhand einer Rentabilitätsberechnung (siehe KdU-Rechner)
unter Beachtung der nachstehenden Maßgaben zu ermitteln:
a) Nicht übernahmefähige Kosten
Nicht zu übernehmen sind insbesondere

Stromkosten (sind in den Regelbedarfen enthalten)

Leibrenten/ Wohnrechte im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung des selbst
bewohnten Objektes (vgl. Tilgungsleistungen)

Tilgungsleistungen (dienen der Vermögensbildung)
Grundsätzlich sind Tilgungsleistungen nicht übernahmefähig.
In seltenen Ausnahmefällen (nur noch sehr geringe Belastungen) kann eine Übernahme (inkl.
Schuldzinsen max. in Höhe der angemessenen Kaltmiete) unter bestimmten Voraussetzungen
erfolgen:

ohne Übernahme der Tilgungsleistungen muss der Verlust des selbstbewohnten Hauses
drohen und

die Übernahme der Tilgungsraten muss für den Erhalt der Wohnung zwingend erforderlich sein und

der Hilfeempfänger erbringt Nachweise, dass er alles unternommen hat, um die Tilgungsverpflichtungen während des SGB II- bzw. SGB XII-Bezuges so niedrig wie möglich zu halten (Tilgungsaussetzung, -streckung usw. ist nicht möglich)
Es wird gebeten, derartig seltene Ausnahmefälle zuvor mit der Abteilung Soziales des Kreises
Soest abzustimmen.
b) Kosten für Wasser und Entwässerung
Hinsichtlich der Wasserkosten (Wasserversorgung und Entwässerung) sind die in der Rahmenvorgabe (für Mietwohnungen) festgelegten Höchstwerte einzuhalten; bei Überschreitung dieser
Werte
ist
das
in
der
Richtlinie
beschriebene
Verfahren
anzuwenden.
c) Sonstige Nebenkosten
Als Ausgaben für die Unterkunft sind darüber hinaus – dem Grunde nach – die Nebenkosten
übernahmefähig, die auch für Mietwohnungen anzuerkennen sind.
Die Gebühren für Kabelfernsehen sind der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des
täglichen Lebens zuzuordnen und bereits mit den Regelbedarfen abgegolten.
Lediglich bei den Leistungsempfängern, die eine Eigentumswohnung besitzen und bei denen
die Betriebsnebenkosten von einer Eigentümergesellschaft abgerechnet werden, können die
Stand: 01.01.2012
3
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum
Gebühren -vergleichbar wie in Mietfällen- übernommen werden, wenn sich der Leistungsberechtigte aufgrund der Vertragsgestaltung nicht davon ausschließen kann (vgl. Urteil BSG
vom 19.02.2009 B 4 AS 48/08 R, Rz.19).
Zur Anerkennung der Aufwendungen ist für jeden Bewilligungsabschnitt die Vorlage aktueller
Unterlagen erforderlich.
d) Instandhaltungspauschalen und Erhaltungsaufwand
Im Einzelfall in Jahresendabrechnungen von Eigentümergemeinschaften ausgewiesene Instandhaltungspauschalen/-rücklagen können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
Hierzu zählen Aufwendungen zur Substanzerhaltung am Gebäude, aber nicht Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungskosten innerhalb der Wohnung. Als Höchstgrenze sind monatlich bis
zu 0,50 € pro qm Wohnfläche übernahmefähig.
Unter folgenden Voraussetzungen können nach § 22 Abs. 2 SGB II die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Erhaltungsaufwendungen für Instandhaltung und Reparatur gewährt
werden:

die Maßnahme muss für die Substanzerhaltung oder die Sicherung der Benutzbarkeit
erforderlich und unaufschiebbar sein (Bestätigung durch den Handwerker) und

es erfolgt keine den Wert steigernde Verbesserung (nicht gemeint ist die reine Ersatzbeschaffung) und

es werden mind. drei Kostenvoranschläge vorgelegt, in denen u.a. die zwingende Notwendigkeit der Reparatur vom Handwerker/ der Firma bestätigt wird und

es handelt sich um geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB
II/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
Bereits gewährte mtl. Instandhaltungspauschalen sind auf den Bedarf anzurechnen.
Bei Erhaltungsmaßnahmen, die gleichzeitig mit Verbesserungsmaßnahmen eng gekoppelt sind,
ist ein Abzug für den Verbesserungsteil von den Gesamtaufwendungen gerechtfertigt bzw. kann
unter Ausübung von Ermessen für diesen Teil ggf. ein Darlehen gewährt werden.
Erhaltungsaufwendungen sind dann nicht zu übernehmen, wenn

das Wohneigentum nicht geschützt ist und/ oder

die laufenden Unterkunftskosten dauerhaft unangemessen sind bzw. eine dauerhafte
Nutzung des Hauses nicht gewährleistet werden kann (Zwangsversteigerung ist absehbar; schlechter Zustand des Hauses, es ist mit weiteren erheblichen, unangemessenen
Kosten zu rechnen)
Stand: 01.01.2012
4
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum
Die zu berücksichtigenden Aufwendungen sind begrenzt auf die innerhalb von zwölf Monaten
insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten (Kaltmiete und Nebenkosten), die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. D.h. eine Übernahmefähigkeit als
Zuschuss besteht nur in Höhe der Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Unterkunftskosten hochgerechnet auf ein Jahr. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mietern geltenden Obergrenzen, kann kein Zuschuss erbracht
werden.
Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den angemessenen Jahreshöchstbetrag, so kann gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Darlehen erbracht werden, welches dinglich zu sichern ist. Auf die weiteren Darlehensanforderungen gemäß § 42a Abs. 2, 4 SGB II wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
Eine dem § 22 Abs. 2 SGB II entsprechende Regelung existiert im SGB XII nicht. Einzelfälle im
Rahmen der Gewährung nach § 35 Abs. 1 SGB XII sollen daher mit dem Kreis Soest/ Abteilung
Soziales abgestimmt werden.
e) Schuldzinsen
Zusätzlich zu den für Mietwohnungen anzuerkennenden Nebenkosten sind Schuldzinsen zu
berücksichtigen, die für Kredite zu zahlen sind, welche unmittelbar zur Finanzierung des selbst
bewohnten Objektes aufgenommen wurden.
Da Kreditverträge oftmals – in Abhängigkeit von Tilgungsleistungen – rückläufige Zinszahlungen vorsehen, ist ein aktueller Nachweis vor jeder Bewilligung vorzulegen. Hilfsweise genügt
insoweit der Jahreskontoauszug (Jahreszinsbescheinigung) des Vorjahres. Auf dieser Basis
sind die voraussichtlich zu zahlenden Schuldzinsen für den Bewilligungszeitraum zu berechnen
und anzuerkennen.
f) Eigenheimzulage, Mieteinnahmen und Lastenzuschuss
Eine gewährte Eigenheimzulage für das geschützte Wohneigentum ist grundsätzlich nicht bei
den Unterkunftskosten anzurechnen.
Erzielte Mieteinnahmen aus dem selbstbewohnten Objekt sind abzgl. der anteiligen Schuldzinsen für die vermietete Wohnung bei der Berechnung direkt von den Unterkunftskosten abzusetzen.
Soweit gleichzeitig neben den SGB II-/ SGB XII-Leistungen Lastenzuschuss bezogen wird, ist
dieser als zweckbestimmtes Einkommen unmittelbar auf die anzuerkennenden Unterkunftskosten anzurechnen (siehe KdU-Rechner Rentabilitätsberechnung, Eingabefeld Wohngeld; das
Stand: 01.01.2012
5
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum
hierfür in A2LL vorgesehene Eingabefeld „Einkommen Wohngeld“ ist in diesen Fällen nicht zu
nutzen).
g) Verfahren bei unangemessen hohen Belastungen
Leistungsempfänger mit zu hohen Belastungen (im Vergleich zu angemessenen Mietwohnungen) sind auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hinzuweisen. Eine Kostensenkungsaufforderung ist zu versenden.
Die unangemessenen Kosten sind in der Regel nur für einen befristeten Zeitraum von sechs
Monaten anzuerkennen.
Die Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. Höhe der Gesamtbelastung im Vergleich zum Grundstückswert; Größe und Zuschnitt des Hauses/ der Wohnung in Relation zur Anzahl der Bewohner) und eine Prognose über die weitere Fallentwicklung (z.B. das Alter der Leistungsberechtigten in Verbindung mit deren Vermittlungsperspektive) sind bei der Entscheidung im Rahmen der
Fristsetzung zu berücksichtigen.
Die Leistungsempfänger sind ausdrücklich aufzufordern, innerhalb dieses Zeitraums darauf
hinzuwirken, ihre Hilfebedürftigkeit zu beseitigen bzw. zu verringern (z. B. durch Arbeitsaufnahme,
Absenkung
der
Belastungen
für
die
Unterkunft,
Schuldnerberatung).
h) Sonderfall
Antragsteller, die erwerbstätig sind und im Verhältnis zu ihrem laufenden Einkommen offensichtlich zu hohe Schuldverpflichtungen übernommen haben, haben im Regelfall keinen Anspruch auf „ergänzende“ Leistungen für im Vergleich zu Mietwohnungen unangemessene Unterkunftskosten.
Da sich die Hilfebedürftigkeit ausschließlich aus der unangemessen hohen Belastung ergibt, die
der Antragsteller in Kenntnis seiner persönlichen Situation eingegangen ist, handelt es sich um
bei wirtschaftlicher Handlungsweise vermeidbare Kosten, die im Rahmen des Nachrangs der
Leistungen nach dem SGB II/ SGB XII nicht übernahmefähig sind.
Entsprechende Einzelfälle sind mit der Abteilung Soziales des Kreises Soest abzustimmen.
4. Heizkosten
Bezugspunkt für die Übernahme von Heizkosten ist im Regelfall der für Mietwohnungen geltende Richtwert. Die Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe der angemessenen Wohnfläche des
Eigenheimes würde zu einer unzulässigen Besserstellung von Wohnungseigentümern gegenüber Mietern führen.
Stand: 01.01.2012
6
RV des Kreises Soest zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung bei Wohneigentum
Zur Ermittlung des Richtwertes ist das Hilfsprogramm zur Berechnung von Heizungshilfen zu
nutzen. Die Ausführungen zur Übernahme von Heizkosten in der Rahmenvorgabe zu § 22 SGB
II bzw. § 35 SGB XII bei Mietwohnungen sind entsprechend anzuwenden.
5. Inkrafttreten
Diese Rahmenvorgabe tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Stand: 01.01.2012
7
Stand: 01.01.2012
Arbeitshilfe zur Vermögensanrechnung in Fällen mit Wohneigentum im SGB II
– Prüfungsreihenfolge und Hinweise für die Antragsbearbeitung –
1. Ist verwertbares Vermögen (Wohneigentum) nach § 12 Abs. 1 SGB II/ § 90 Abs. 1
SGB XII vorhanden?
Erforderliche Antragsunterlagen/ -angaben:








Grundbuchauszug und ggf. Kaufvertrag
Angaben zur Beschaffenheit des Hauses bzw. Grundstücks:
 Grundstücksgröße → siehe Grundbuchauszug;
 Wohnfläche
 Verkehrswert1 → siehe Kaufvertrag; BORIS, Verkehrswertrechner2
 Baujahr, Wohneinheiten,
 ggf. Ausstattung → siehe Verkehrswert bzw. Ermittlungsdienst, falls Anhaltspunkte bestehen;
Anzahl der Mitbewohner bzw. Haushalte,
Höhe der Mieteinnahmen, Mietvertrag
Grundschulden/ Hypotheken,
vorhandene Darlehensverträge zum Zwecke der Hausfinanzierung; (Sicherstellen,
dass die geltend gemachten Darlehen unmittelbar zur Hausfinanzierung bzw. zum
Eigentumserwerb für das selbst bewohnte Objekt aufgenommen wurden),
Nachweise zu den aktuellen Restschulden und Schuldzinsen (Jahreskontoauszüge),
Nachweise/ Rechnungen zu den Heiz- und Nebenkosten
Definition:
Vermögen sind die in der Bedarfszeit bereits vorhandenen - in Geld messbaren - Güter.
Zum Vermögen gehören neben Kapitalvermögen u. a.:
 bebaute und unbebaute Grundstücke
 Immobilien (Eigentumswohnungen, Häuser)
 sonstige bzw. grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, Wohnrecht, Nießbrauch)
 Forderungen (z.B. § 528 BGB Schenkungsrückforderung)
Verwertbar ist das Wohneigentum, wenn es


überhaupt noch eine Substanz darstellt (d. h. die Belastungen erreichen / überschreiten
nicht den Verkehrswert)
und es generell - als Gesamtobjekt oder in Teilen - z.B. durch
 Verkauf
 Beleihung
 Vermietung
 Verpachtung oder Übertragung
nutzbar gemacht werden kann.
1
Die Hinzuziehung des Verkehrswertes kann
 für die Beurteilung, inwieweit das Eigentum überhaupt noch eine Vermögenssubstanz darstellt, und oder
 für die Gesamtbeurteilung zum Vermögensschutz (bei zunächst aufgrund der Größe als unangemessen beurteilten Immobilien)
wichtig und sinnvoll sein.
2
Grundsätzlich ist BORIS und der vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellte Verkehrswertrechner bei der Grundwertermittlung zu nutzen. Bei Problemen mit der Grundwertermittlung wird folgende Absprache zwischen Gutachterausschuss und (ehemaliger) Arbeitslosenhilfebearbeitung herangezogen: a) liegt ein Grundstück nicht im Raster, ist der Rasterwert als Richtwert einzusetzen
b) liegt ein Grundstück im Grenzbereich mehrerer Raster ist der niedrigste Wert anzusetzen.
1
Ergebnis:
(+)
Das Wohneigentum ist dem Grunde nach verwertbar.
→ das Wohneigentum ist als Vermögen zu berücksichtigen
(weiter mit Ziffer 2 bzw. sofern das Wohneigentum nicht unmittelbar verwertbar und
nicht geschützt ist, siehe Ziffer 3).
(-)
Das Wohneigentum stellt keine verwertbare Substanz dar bzw. ist auf ungewisse Zeit
nicht verwertbar (Wvl. spätestens nach zwölf Monaten).
→ das Wohneigentum ist bei der Vermögensanrechnung nicht zu berücksichtigen; die
Hilfe ist zu gewähren.
Beachte:
Mangels eines zu berücksichtigenden Vermögensschutzes für die selbst bewohnte
Wohnung sind unangemessene KdU im Regelfall nur für sechs Monate anerkenungfähig.
Der Leistungsberechtigte ist bei unangemessenen Unterkunftskosten im Vergleich zu
Mietwohnungen aufzufordern, innerhalb von sechs Monaten die Unterkunftskosten
auf das angemessene Maß abzusenken.
2. Ist das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt?
Voraussetzungen:
 Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung
 selbst bewohnt
 angemessene Größe des Hausgrundstücks bzw. der Eigentumswohnung
Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes „angemessene Größe“ sind nach
geltender BSG-Rechtsprechung die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 i.V.m. Abs. 2 des 2. Wohnungsbaugesetzes heranzuziehen:
Folgende Wohnfläche ist für eine selbst genutzte Immobilie als angemessen anzusehen:
 bei einem Einfamilienhaus (1 bis 2 Personen)
90 qm
 bei einer Eigentumswohnung (1 bis 2 Personen)
80 qm.
Eine Überschreitung dieser Grenzen ist zu berücksichtigen, soweit die Mehrfläche erforderlich ist
 zur angemessenen Unterbringung weiterer Personen (bis zu 20 qm je Person),
 zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse eines Bewohners (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen).
Der so gebildete Gesamtwert bedarf nach den Umständen des Einzelfalls einer Anpassung nach oben, wobei eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr
als 10 Prozent mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der Angemessenheit entspricht (BSG 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R; BSG 19.05.2010 – B 8 SO 7/08
R).
Folgende Grundstücksgrößen gelten in Anlehnung an die fachlichen Hinweise der BA
zu § 12 SGB II (Randziffer 12.26) in der Regel als angemessen:
 500 qm im städtischen Bereich
 800 qm im ländlichen Bereich
Stand: 01.01.2012
2
Wichtig:
Ist die Immobilie allein aufgrund der Größe zunächst als unangemessen beurteilt worden,
können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zusätzliche Kriterien wie
Wohnlage/ Wohnausstattung
Verkehrswert
in die Prüfung, ob es sich (dennoch) um geschütztes Vermögen handeln könnte, zugunsten
des Hilfeempfängers hinzugezogen werden.
Ergebnis:
(+)
Das Wohneigentum ist geschützt.
→ das Wohneigentum ist bei der Vermögensanrechnung nicht zu berücksichtigen.
Hinweise zur Berechung der übernahmefähigen Unterkunftskosten in diesen Fällen:
 Vorlage aktueller Belege
 Erstellen und Aktualisieren der Rentabilitätsberechnung siehe KdU-Rechner
(jährlich bzw. nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes)
 immer die aktuellen Zinsbelastungen des Bewilligungszeitraumes für die Berechnung zu Grunde legen, da sich im Zusammenhang mit Tilgungsleistungen
sinkende Schuldzinsen ergeben; d.h. auf der Basis aktueller Jahreskontoauszüge sind die voraussichtlichen Schuldzinsen für den Bewilligungszeitraum
zu berechnen/ anzuerkennen (siehe Zinsrechner).
 erneute Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, sofern größere Tilgungsleistungen
erbracht wurden: woher stammt das Einkommen oder Vermögen für derartige
Zahlungen?
 direkter Abzug der Mieteinnahmen aus dem selbstbewohnten Objekt von den
Unterkunftskosten (keine Anrechnung als Einkommen!)
 Ermittlung des auf die Leistungsberechtigten entfallenden Anteils
 bei unangemessenen Kosten der Unterkunft (im Vergleich zu Mietwohnungen)
ist der Leistungsberechtigte zur Absenkung aufzufordern; die Anerkennung
unangemessener Kosten der Unterkunft ist unter Einbeziehung einer Prognose über die weitere Fallentwicklung in der Regel auf sechs Monate zu befristen.
 im Übrigen Berücksichtigung der Rahmenvorgaben des Kreises Soest zur
Anerkennung von Unterkunfts- und Heizkosten in Leistungsfällen mit Wohneigentum.
(-)
Das Wohneigentum ist nicht geschützt.
→ Grundsätzlich ist das Vermögen einzusetzen; es sei denn, das Wohneigentum ist
nicht unmittelbar verwertbar (siehe unter Ziffer 3).
3
Ist das nicht geschützte Wohneigentum unmittelbar verwertbar nach § 12 Abs. 1 SGB II/
§ 90 Abs. 1 SGB XII?
Voraussetzung:
Ist das (verwertbare) Wohneigentum unmittelbar/ sofort verwertbar?
Zu beachten sind u.a. folgende Aspekte:
 Teilbarkeit des Grundstücks
 entgegenstehende Rechte Dritter und
 die Marktsituation für Immobilien am Ort
Stand: 01.01.2012
3
Alternative 1:
(+)
Das Wohneigentum ist sofort verwertbar.
→ das Wohneigentum ist als Vermögen zu berücksichtigen.
(weiter mit Ziffer 4)
Alternative 2:
(-)
Das Wohneigentum ist
 nicht sofort verwertbar oder
 die sofortige Verwertbarkeit bedeutet eine besondere Härte (siehe dazu die fachlichen Hinweise der BA zu § 12 SGB II Rz. 12.37 ff.).
→ die Hilfe wird gem. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 5 SGB II/ § 91 SGB XII (ausschließlich) als Darlehen gewährt.
Vor einer endgültigen Entscheidung/ Bewilligung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen und zu befragen, ob er den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II unter
diesen Umständen aufrechterhalten möchte.
Das Darlehen ist durch die Eintragung einer Grundschuld (nach § 64 SGB X kostenfrei) zu sichern.
Unangemessene Unterkunftskosten sind nur für den selbst bewohnten Teil befristet
zu übernehmen. Die Leistungsberechtigten sind im Regelfall aufzufordern, die Kosten
innerhalb von sechs Monaten abzusenken. Im Übrigen ist nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes die Verwertbarkeit des ungeschützten Objektes erneut zu prüfen.
4
Ist Vermögen über den Absetzungs- bzw. Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II/ § 1 der
VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vorhanden?
Der Erlös ist nach dem Verkauf/ der Verwertung des nicht geschützten Wohneigentums
gemeinsam mit dem sonstigen Vermögen der Antragsteller um die Absetzungs- und Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II/ § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu bereinigen.
Der die Freibeträge übersteigende Wert ist als Vermögen zu berücksichtigen.
Wichtig:
Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II umfasst neben dem Vermögen in Form
des Wohn- und Grundstückseigentums auch Geld und Geldeswerte (wie Sparvermögen)
oder sonstige bewegliche Sachen, die nicht von den Nr. 2 – 4 abgedeckt werden. Der Freibetrag gilt daher nur einmal für das gesamte vorhandene Vermögen!
Stand: 01.01.2012
4
Rahmenvorgabe des Kreises Soest
zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und
zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und
Energielieferanten
nach den
Sozialgesetzbüchern II (§ 22 Abs. 3, 8) und XII (§ 36)
RV 3 von 6
Änderungen der Rahmenvorgabe zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten
Fassung vom 01.01.2012:
Anpassung unter

1.2 c) Bewilligung von Nachzahlungsbeträgen - Heizkosten
Fassung vom 01.04.2011:
Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Klarstellung unter 1.1 Rückzahlungen und Guthaben (SGB XII)
Anpassung unter 2. Übernahme von Schulden – Darlehensrückforderung
Fassung vom 14.10.2010:
Klarstellung unter 1.1 aufgrund des BSG-Urteils vom 19.05.2009
Ergänzende Erläuterungen unter 1.2

Bearbeitung von Jahresendabrechnungen, die mit deutlicher Verzögerung vorgelegt
werden
Klarstellung unter 2.

Übernahme von Energieschulden in nicht laufenden Leistungsfällen
Fassung vom 01.05.2009:
Wegfall des ersten Absatzes;
Anpassungen unter 1. b) aufgrund der Änderungen zu den Heizkosten
Geringfügige Anpassungen unter 2.
Fassung vom 17.08.2006:
geringfügige Anpassungen an die Gesetzesänderungen vom 01.08.2006:

es wurde ein neuer 3. Absatz zum Thema Rückzahlungen und Guthaben eingefügt.
Fassung vom 01.04.2006:
Anpassungen an die Gesetzesänderungen vom 01.04.2006:

Änderungen unter b) Unterkunftskosten (Miete, Heiz- und Nebenkosten);
Übernahme von Mietschulden/NK-Schulden nach dem SGB II
Fassung vom 13.01.2005:
Erstfassung
RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten
1. Bearbeitung von Jahresendabrechnungen
In der Regel sind die Jahresendabrechnungen für Heiz- und Nebenkosten unverzüglich nach
Zugang vom Leistungsberechtigten vorzulegen.
Im Ergebnis kann der Mieter (oder Eigentümer) im Rahmen der Endabrechnung entweder ein
Guthaben erzielt haben oder mit einer Nachzahlung belastet werden.
Bei der Bearbeitung von Jahresendabrechnungen ist für den Bereich des SGB II und XII daher
folgendes zu beachten:
1.1. Rückzahlungen und Guthaben
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,
mindern die nach dem Monat der Gutschrift zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung (ausdrücklich niedergelegt in § 22 Abs. 3 SGB II).
Ist das Guthaben oder die Rückzahlung höher als der in diesem Monat zu berücksichtigende
Betrag, sind die Unterkunftskosten im nächsten Monat/ in den nächsten Monaten entsprechend
zu reduzieren.
Die unterkunftsbezogenen Aufwendungen sind unabhängig davon zu mindern, ob sie der Art
nach den Aufwendungen entsprechen, bei denen die Rückzahlung angefallen ist. Eine Heizkostenrückzahlung kann daher auch die dem Vermieter geschuldete Kaltmiete verringern.
Eine Anrechnung des Guthabens aus den Kosten der Unterkunft und/ oder Heizung als Einkommen sowie die Verrechnung von Rückzahlungen für Haushaltsenergie/ Stromkosten mit
den Unterkunfts- oder Heizkosten kommen nicht in Betracht.
Ebenso werden Guthaben nicht unmittelbar bei den Kosten der Unterkunft und Heizung abgesetzt, soweit sie dadurch entstanden sind, dass Hilfeberechtigte zusätzlich zu den anerkannten
Unterkunfts- und Heizkosten Eigenanteile aus deren Regelleistungen erbracht haben.
Werden in der Abrechnung des Energieversorgers bzw. Vermieters Guthaben und Nachzahlungen unterschiedlicher Kostenarten (Heiz- und Nebenkosten, Haushaltsenergie) miteinander
verrechnet (saldiert), so ist dies unbeachtlich. Es sind ausschließlich die unterkunftsbezogenen
Aufwendungen in Höhe des jeweils ausgewiesenen Guthabens/ der jeweils ausgewiesenen
Nachzahlung (vor der Saldierung) zu betrachten.
Stand: 01.01.2012
1
RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten
Eine dem § 22 Abs. 3 SGB II vergleichbare Regelung existiert im SGB XII nicht. In diesem
Rechtsbereich ist für die nachträgliche Berücksichtigung der Erstattung ein Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid erforderlich.
1.2. Nachforderungen/Bewilligung von Nachzahlungsbeträgen
Zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II/ § 35 SGB XII gehören auch Betriebskostennachzahlungen.
Der Vermieter darf gegenüber seinem Mieter eine Nachforderung nur innerhalb eines Jahres
nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einfordern. Ein Nachzahlungsanspruch, der vom
Vermieter nicht vor Ablauf der Jahresfrist beim Mieter geltend gemacht wird, kann daher auch
vom kommunalen Träger im Rahmen der Hilfegewährung nicht übernommen werden.
Des Weiteren beträgt der Abrechnungszeitraum grundsätzlich 12 Monate. Ein längerer Zeitraum als ein Jahr, etwa 13 Monate, ist nicht zulässig; die Abrechnung ist in einem derartigen
Fall unwirksam.
Wird eine Jahresendabrechnung mit deutlicher Verzögerung beim Leistungsträger eingereicht
und ermittelt sich nach der Berechnungslösung des KdU-Rechners ein zusätzlich berücksichtigungsfähiger Betrag, so ist dieser trotz der späten Vorlage der Abrechnung noch als KdUBedarf anzuerkennen, wenn und soweit:
im Falle einer Nachforderung diese nicht schon beglichen worden ist,
zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung der Kreis Soest zuständig war,
sich auch unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung ein tatsächlicher Zuschussbedarf ermittelt und
der Anspruch auf Nachzahlung noch nicht verjährt ist.
Der Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die
Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist
(§§ 199 Abs. 1, 130 BGB). Erst nach Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt die Übernahme eines möglichen Nachzahlungsbedarfs seitens des kommunalen Trägers nicht mehr in Frage.
Über die jeweilige Kostenübernahme entscheidet generell der Träger, der im Zeitpunkt der Fälligkeit/ des Eingangs der Abrechnung beim Mieter, zuständig ist.
Eine Kostenübernahme kann daher auch für Abrechnungszeiträume möglich sein, in denen
Antragsteller nicht im laufenden Leistungsbezug (bzw. bei einem anderen Leistungsträger im
lfd. Leistungsbezug) standen.
Stand: 01.01.2012
2
RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten
Im Umkehrschluss bedeutet dies für einen - zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht (mehr) im lfd.
Leistungsbezug stehenden - Antragsteller, dass ein Nachzahlungsanspruch gegenüber der
AHA bzw. dem Sozialamt der Stadt/Gemeinde des Kreises Soest im Regelfall (insbesondere
aufgrund überschreitenden Einkommens) nicht mehr besteht.
Voraussetzung für die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung ist, dass die mietvertraglich geschuldeten Vorauszahlungen regelmäßig und vollständig gezahlt worden sind.
Soweit eine Nachzahlung daraus resultiert, dass die Vorauszahlungen nicht vollständig erbracht
worden sind, ist der Nachzahlungsbetrag den Mietschulden zuzurechnen.
Wurden die Vorauszahlungen regelmäßig gezahlt, wird der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Betriebskosten mit Zugang der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei dem Mieter
fällig.
Hinsichtlich der Übernahme von Nachforderungsbeträgen aus Jahresendabrechnungen ist
zwischen den Beträgen für Haushaltsstrom (Kostenträger: bezüglich des SGB II: Bundesagentur für Arbeit) sowie für Heiz- und Nebenkosten (Kostenträger: Kreis Soest) zu differenzieren.
Für Abrechnungen, die Zeiträume vor dem 01.01.2011 betreffen, sind außerdem die
Warmwasseranteile innerhalb der Heizkosten nicht übernahmefähig.
a)
Haushaltsstrom (nicht: elektrische Beheizung):
Anteile für Haushaltsstrom sind in den Regelsätzen enthalten.
Eine Übernahme von Nachzahlungsbeträgen für Haushaltsstrom ist grundsätzlich nur unter den
(engen) Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II/ § 37 Abs. 1 SGB XII möglich.
Eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II/ § 36 Abs. 1 SGB XII kommt lediglich dann
in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage erforderlich bzw. gerechtfertigt ist.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sperrung der Energieversorgung bereits erfolgt
ist oder unmittelbar bevorsteht.
In allen anderen Fällen ist § 24 Abs. 1 SGB II/ § 37 Abs. 1 SGB XII als vorrangige Rechtsgrundlage anzuwenden.
Nach § 24 Abs. 1 SGB II/ § 37 Abs. 1 SGB XII muss der Bedarf unabweisbar sein und weder
durch das ggfls. vorhandene Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden können.
Stand: 01.01.2012
3
RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten
Somit ist vorrangig

eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter bzw. dem Versorgungsunternehmen anzustreben (die Raten wären aus den Regelleistungen zu finanzieren) sowie

vorhandenes Sparvermögen, anrechnungsfreies Einkommen, ein individueller Mehrbedarf und der im Regelbedarf enthaltene Anteil für einmalige Leistungen (ca. 15 % des
maßgebenden Regelbedarfes) einzusetzen.
Verbleibt darüber hinaus ein unabweisbarer Bedarf, ist eine Hilfegewährung als Darlehen nach
§ 24 Abs. 1 SGB II/ § 37 Abs. 1 SGB XII möglich.
b)
Nebenkosten:
Die Anerkennung der Kosten für Unterkunft erfolgt nach den hierzu erlassenen Rahmenvorgaben des Kreises zu § 22 SGB II/ § 35 SGB XII.
Nachgewiesene Nebenkosten können bis zur Höhe der im Einzelfall noch nicht ausgeschöpften
Richtwerte bzw. im Rahmen der Einzelfallentscheidung (nach der Rahmenvorgabe des Kreises
Soest zur Anerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung) von der „Arbeit Hellweg Aktiv“/
dem Sozialamt übernommen werden.
c)
Heizkosten:
Für Heizkosten gelten die Beträge nach der Heizungsrichtlinie des Kreises Soest i. V. m. den
Vorgaben aus der Rahmenvorgabe zu § 22 SGB II/ § 35 SGB II als angemessen.
Bei einer Heizkostennachzahlung können die Kosten ohne weitergehende Prüfung als angemessen anerkannt werden, soweit sie die Nichtprüfungsgrenze nicht überschreiten.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Nichtprüfungsgrenze, sind diese anzuerkennen, soweit sie individuell als angemessen beurteilt werden können bzw. für einen Übergangszeitraum
im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung befristet zu übernehmen sind.
2. Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II / § 36 SGB XII
Eine die Angemessenheit übersteigende Nachforderung – ebenso wie Mietschulden – kann
lediglich übernommen werden, wenn die strengen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II
bzw. § 36 SGB II erfüllt sind.
Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erbracht
werden (nur § 22 Abs. 8 SGB II, keine Voraussetzung des § 36 SGB XII), auch Schulden
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
Stand: 01.01.2012
4
RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten
vergleichbaren Notlage unabweisbar ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Dies ist nur der Fall, wenn

eine Räumungsklage (vgl. § 22 Abs. 9 SGB II/ § 36 Abs. 2 SGB XII) erhoben wurde
und nicht bereits eine andere Wohnung in Aussicht steht (Anmerkung: Eine Kündigung
mit anschließender Räumungsklage kommt im Regelfall nicht in Betracht, wenn sich der
Vermieter allein auf Zahlungsrückstände für Nebenkosten beruft.) oder

die Sperrung der Energieversorgung nachweislich unmittelbar bevorsteht.
Auch in derartigen Fällen ist vorrangig

eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter bzw. dem Versorgungsunternehmen anzustreben (die Raten wären aus den Regelleistungen zu finanzieren) sowie

vorhandenes Sparvermögen, anrechnungsfreies Einkommen, ein individueller Mehrbedarf und der im Regelbedarf enthaltene Anteil für einmalige Leistungen (ca. 15 % des
maßgebenden Regelbedarfes) einzusetzen.
Eine Schuldenübernahme ist dann nicht gerechtfertigt wenn

die Unterkunft bereits geräumt wurde bzw. eine Räumung auch nicht durch Schuldübernahme abgewendet werden kann oder

wiederholte Rückstände aufgebaut wurden und ein Selbsthilfewille nicht erkennbar ist,
so dass das Verursachen neuer Kündigungsgründe in Zukunft befürchtet werden muss
oder

für die Wohnung dauerhaft unangemessene Unterkunftskosten anfallen (Ausnahme/
Einzelfallentscheidung Familien mit Kindern, die ein besonderes Schutzbedürfnis haben)
Sofern die Voraussetzungen für die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen/ Schulden als Hilfe
zum Lebensunterhalt nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII vorliegen, sollen die Leistungen als Darlehen gewährt werden.
Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen gemäß § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die
Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden
Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber dem Darlehensnehmer schriftlich durch
Verwaltungsakt zu erklären.
Hinsichtlich einer Aufrechnung im Bereich des SGB XII wird auf § 26 Abs. 3 SGB XII verwiesen.
Stand: 01.01.2012
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RV zur Bearbeitung von Jahresendabrechnungen und zur Übernahme von Schulden gegenüber Vermietern und Energielieferanten
Darüber hinaus ist in derartigen Fällen zu prüfen, ob die zweckentsprechende Verwendung der
laufenden Unterkunfts- und Heizkosten durch die Leistungsberechtigten dauerhaft sichergestellt
ist oder die Auszahlung zukünftig direkt an den Vermieter bzw. andere Empfangsberechtigte erfolgen sollte (§ 22 Abs. 7 SGB II/ § 35 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB XII).
Besonderheit: Übernahme von Energieschulden in nicht laufenden Leistungsfällen
Sofern in laufenden Leistungsfällen eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II
bzw. § 36 SGB XII vorliegt, so ist bei vorliegen der restriktiven Voraussetzungen (siehe oben)
die darlehenweise Übernahme der aufgelaufenen Verbindlichkeiten möglich.
In nicht laufenden Leistungsfällen kommt eine darlehensweise Übernahme lediglich über § 36
SGB XII in Betracht, da Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8
SGB II die laufende Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist.
Leistungen nach § 36 SGB XII können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Personen erbracht werden, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach
leistungsberechtigt sind, aber mangels Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Der Ausschluss dieser Personen von Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII gilt insofern nicht (vgl. § 21 S.2 SGB XII).
Die Gewährung von Darlehen in nicht laufenden Leistungsfällen sollte jedoch auf absolute Ausnahmefälle beschränkt werden und in Absprache mit der Abteilung Soziales des Kreises Soest
erfolgen.
Stand: 01.01.2012
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