Funktion von Banken

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Funktion von Banken
Vorlesung – Proseminar
Spezialfragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts
(Banken- und Kapitalmarktrecht)
MMag. Dr. Martin Oppitz
Funktion von Banken
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Losgrößentransformation (Abstimmung
unterschiedlicher Finanzbeträge von Sparern und
Kreditnehmern)
Fristentransformation (Abstimmung divergierender
zeitlicher Präferenzen bezüglich Anlage- und
Kreditdauer von Sparern und Kreditnehmern)
Risikotransformation (Verminderung des
Insolvenzrisikos durch Streuung der
Einlagenherkunft und Finanzmittelanlage)
1
Öffentliches Interesse
z
Kreditwirtschaft als
Transmissionsmechanismus für staatliche
Geld- und Fiskalpolitik
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Daher: Einsatz des Instrumentariums der
Wirtschaftsaufsicht
Motive für die Einrichtung einer
Bankenaufsicht
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Liquiditäts- und Solvabilitätsrisiken als Potenzial für „Bankruns“
(Schalterstürme)
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Möglichkeit von „Dominoeffekten“
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Gefahr, dass das volkswirtschaftliche Zahlungssystem in Mitleidenschaft
gezogen werden kann
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Asymmetrische Information im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen
z
Beschränkte Diversifizierbarkeit gewisser Kategorien von Bankrisiken
(makroökonomische Schocks wie z. B. Zins- oder Wechselkursrisiken)
z
Beschränkte Wirksamkeit des Marktes für Unternehmenskontrolle
(tendenziell geringerer Eigenkapitalanteil von Banken im Vergleich zu anderen
Industrien)
2
Funktions- und Individualschutz
z
Funktionsschutz: Vermeidung von Bankenkrisen
ganz allgemein
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Individualschutz: Schutz des Anlegers/Einlegers
vor übermäßigem Risiko
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Klare Trennung der beiden Prinzipien
problematisch („Kehrseiten einer Medaille“)!
Einordnung und Charakter
bankrechtlicher Aufsichtsvorschriften
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Verwaltungspolizeiliche Ziele (Gebote und Verbote
zur Gefahrenprävention)
Wirtschaftsaufsichtsrechtliche Ziele (Erhaltung
der Funktionsfähigkeit eines Unternehmens)
Präventiv/repressiv wirkende Aufsichtsmittel
„Mindeststandards“ der Aufsichtsbehörde
Schadenersatzansprüche bei unterlassenen
Bankaufsichtsmaßnahmen (Amtshaftung:
Einschränkung nach § 3 Abs 1 FMABG)
3
Kompetenzrechtliche Einordnung
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„Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“
(Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG)
z
Ergänzend: Zivilrechtswesen, Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbs,
Strafrechtswesen (Art 10 Abs 1 Z 6 und 8
B-VG).
Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
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Niederlassungsfreiheit
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Dienstleistungsfreiheit
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Kapitalverkehrsfreiheit
4
Gemeinschaftsrechtliche Grundsätze
des Bankwesens
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Prinzip der gegenseitigen Anerkennung
aufsichtsrechtlicher Normen
Prinzip der europaweit einheitlichen Zulassung
(„Europapass“)
Prinzip der Kontrolle der laufenden
Geschäftstätigkeit einer Bank durch das
Herkunftsland (Herkunfts- oder
Heimatlandkontrolle)
Prinzip der Mindestharmonisierung
Wichtige EG-Richtlinien
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Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten
Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG)
Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der
Anleger (97/9/EG)
Finanzkonglomeraterichtlinie (2002/87/EG)
5
Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht
FMA
Bankenaufsicht
Versicherungsaufsicht
Pensionskassenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Aufsicht über
Mitarbeitervorsorgekassen
Organisationsrecht der FMA
z
Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 FMABG)
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Weisungsfrei (Verfassungsbestimmung des
§ 1 FMABG)
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Aufsichtsführung durch den BMF (§ 16 FMABG)
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Binnenstruktur der FMA
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Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG)
Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der
Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt;
Vorschlagsrecht vom BMF und OeNB aufgrund des
Ergebnisses des verpflichteten Ausschreibungsverfahrens
BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3
FMABG)
Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs
Aufsichtsratsmitglieder; zwei kooptierte Mitglieder (von WKÖ
namhaft gemacht)
Kostentragung nach dem Verursacherprinzip
(Rechnungskreise für jeden Aufsichtsbereich)
„Arbeitsteilung“ zwischen FMA und OeNB
z
Gemeinsame Festlegung eines „Prüfungsprogramms“ für das
folgende Kalenderjahr (§ 70 Abs 1b BWG)
z
FMA: Bleibt Aufsichtsbehörde
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OeNB:
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–
–
–
Vor-Ort-Prüfungskompetenz
Aus makroökonomischen Gründen auch ohne Prüfungsauftrag der FMA
„Einzelbankanalyse“ auf Basis der bankaufsichtlichen Meldedaten, welche
von den Instituten direkt zur OeNB gelangen sowie der durch die FMA
eingemeldeten qualitativen Inputs
Mikro- und Makroanalysen (Verantwortlichkeit der OeNB unter
Stabilitätsaspekten: „Lender of last resort“)
7
Aufgabenverteilung in der
Bankenaufsicht
Prüfung
Analyse
Meldewesen
Behörde
OeNB
OeNB
OeNB
FMA
Arbeitsteilung FMA - OeNB
Gesamtbankprüfung/
Vor Ort-Prüfungen
Analyse
Off Site – Ergebnis
OeNB
On Site – Ergebnis
OeNB
Abstimmung
Analyseergebnisse
Behördliche Maßnahmen:
FMA
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Staatshilfe für Banken
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Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG
(Art 1 in BGBl I 2008/136);
Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG
(Art 2 in BGBl I 2008/136);
Änderungen des ÖIAG-Gesetzes 2000, des
BWG, des BörseG, des FMABG sowie des
Bundesfinanzgesetzes 2008
Interbankmarktstärkungsgesetz I
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Errichtung einer „Österreichische Clearing Bank
AG“
Zweck: Aus- und Weiterverleihung von Mitteln im
Wege des Interbankmarktes
Ermächtigung des BMF, gegenüber dieser
Gesellschaft eine befristete Haftung für
Forderungsausfälle aus derartigen Geschäften sowie
Haftungen (insbesondere Garantien oder
Bürgschaften) für konkrete Verbindlichkeiten zu
übernehmen
9
Interbankmarktstärkungsgesetz II
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Ermächtigung des BMF, namens des Bundes
die Haftung als Bürge oder als Bürge und
Zahler oder in Form von Garantien für von
anderen Kreditinstituten ausgegebene
Wertpapieremissionen (§ 1 Abs 1 Z 10 BWG)
zu übernehmen
Das Finanzierungsvolumen darf € 75 Mrd
nicht übersteigen
Befristung des Gesetzes bis 31.12.2009
Finanzmarktstabilitätsgesetz I
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Ermächtigung des BMF zur Ergreifung von Maßnahmen zur
Rekapitalisierung von
Kreditinstituten/Versicherungsunternehmen
Instrumente:
Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten des
Rechtsträgers
Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber
dem Rechtsträger
Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmitteln
Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen im
Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen
Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch
Rechtsgeschäft
Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Weg der
Verschmelzung (§ 235 AktG.
10
Finanzmarktstabilitätsgesetz II
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Enteignung: Übernahme von Eigentumsrechten des
betroffenen Rechtsträgers durch Verordnung des
BMF; angemessene Entschädigung für Anteilseigner
Maßnahmen nach dem FinStaG dürfen den jeweils
ausstehenden Gesamtbetrag von € 15 Mrd
grundsätzlich nicht übersteigen
FIMBAG Finanzmarktbeteiligung
Aktiengesellschaft des Bundes als
Tochtergesellschaft der ÖIAG: Bevollmächtigte des
Bundes zur Durchführung
Begriff des Kreditinstituts
z
Berechtigung, Bankgeschäfte zu betreiben
(z.B. gemäß BWG)
z
Gewerbliche Durchführung (im Sinne des
UStG)
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„Bankgeschäftskatalog“ I
(§ 1 Abs 1 BWG)
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Einlagengeschäft
Girogeschäft
Kreditgeschäft
Diskontgeschäft
Depotgeschäft
Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel wie Kreditkarten und
Reiseschecks
Handel auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung in bestimmten
Instrumenten
Garantiegeschäft
Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten
Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür
geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertapieremissionsgeschäft)
Ausgabe anderer fest verzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses
in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)
Teilnahme an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft)
„Bankgeschäftskatalog“ II
(§ 1 Abs 1 BWG)
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Bauspargeschäft
Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem InvFG (Investmentgeschäft)
Immobilienfondsgeschäft
Beteiligungsfondsgeschäft
Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren
Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft)
Factoring-Geschäft
Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt
Vermittlung bestimmter Geschäfte
Ausgabe von elektronischem Geld (e-Geldgeschäft)
Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeträgen
(Mitarbeitervorsorgekassengeschäft)
Wechselstubengeschäft
Finanztransfergeschäft
12
Legalkonzession
(§ 1 Abs 3 BWG)
Berechtigung zur Durchführung von
z
Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen
Konzessionsumfang und
z
Hilfstätigkeiten
Begriff des Finanzinstituts
(§ 1 Abs 2 BWG)
z
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z
z
Leasing-Geschäft
Bestimmte Aspekte der Unternehmensberatung
(Kapitalstruktur, industrielle Strategie, Zusammenschlüsse und
Übernahme von Unternehmen
Erteilung von Handelsauskünften
Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten
Wer Kreditinstitut ist, kann nicht gleichzeitig auch
Finanzinstitut sein! Kein Bankkonzessionserfordernis,
sondern Gewerbeberechtigung.
13
Universalbankprinzip
z
Vorteil: Krisenfestigkeit des Bankwesens auch in
schwierigen Konjunkturverläufen
z
Nachteil: Machtakkumulation der Banken durch
Verbindung der Funktion des
Unternehmensfinanzierers und
Unternehmenskontrolleurs; Interessenkonflikte
(„Kumulationsthese“)
Konzessionsvoraussetzungen für
Kreditinstitute
z
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Konzessionsbehörde: FMA
Voraussetzungen:
–
–
–
–
–
–
Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft,
Sparkasse)
Satzung
Keine Gefährdung der Aufsichtsziele durch qualifizierte
Beteiligte bzw. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen
Anfangskapital mindestens € 5 Mio
Fachliche und charakterliche Eignung der Geschäftsleiter
Sitz und Hauptverwaltung im Inland
14
„Binnenstruktur“ von Kreditinstituten
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Mindestens zwei Geschäftleiter; Vier-Augen-Prinzip (§ 5 Abs 1 Z 12 BWG)
Einrichtung von Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur
Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen
Risiken (§ 39 Abs 2 BWG)
Spezielle Organkompetenzen: Großveranlagungen bedürfen ausdrücklicher
vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 27 Abs 6 BWG)
Organgeschäftsregeln (§ 28 BWG): Sonderregeln für Geschäfte des KI mit
seinen Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und sonstigen qualifizierten
Personen, bei denen die Gefahr von Interessenkollisionen besteht
Geschäftsleiter dürfen frühestens zwei Jahre nach Beendigung dieser Position
Aufsichtsratsvorsitzende werden (§ 28a Abs 1 BWG)
Interne Revision zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit (§ 42 BWG)
Prüfungsausschuss: Bei qualifizierten KI (Bilanzsumme > € 1 Mrd oder
Ausgabe von auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren)
Eigentümerbestimmungen
z
Anzeigepflicht bei Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an
einem KI (10% oder potenziell maßgeblicher Einfluss; § 2 Z 3
BWG)
z
Anzeigepflicht bei Erhöhungsabsicht (Schwellenwerte 20%,
33% oder 50% oder Tochterunternehmen; § 20 Abs 2 BWG)
Untersagungsmöglichkeit der FMA innerhalb von
drei Monaten
15
Eingriffsrechte der FMA bei negativem
Einfluss der Eigentümer (§ 20 Abs 6 BWG)
z
Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG
z
Sanktionen gegen die Geschäftsleiter
(§ 70 Abs 4 Z 2 BWG)
z
Erwirkung der gerichtlichen Anordnung des Ruhens
der Stimmrechte (§ 20 Abs 6 Z 3 BWG)
Bewilligungstatbestände (§ 21 BWG)
z
z
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Verschmelzung oder Vereinigung von KI
Erreichen, Überschreiten bzw.
Unterschreiten der Schwellenwerte
(10%, 20%, 33%, 50%)
Änderung der Rechtsform
Errichtung von Zweigstellen in einem
Drittland
Spaltung von KI
16
Sanktionen
z
Verwaltungsstrafrecht: Betrieb von
Bankgeschäften ohne die hiefür erforderliche
Berechtigung ist strafbar (Geldstrafe bis zu
€ 50.000,00) (§ 98 Abs 1 BWG)
z
Zivilrecht: Teilunwirksamkeitssanktion
(§ 100 Abs 1 BWG)
Sektor- und institutsspezifische
Sondervorschriften
z
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z
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Sparkassen (Gemeinde- bzw.
Vereinssparkassen): SpG
Kapitalanlagegesellschaften: InvFG
Beteiligungsfonds: BetFG
Bausparkassen: BausparkassenG
Hypothekenbanken: HypothekenbankG,
PfandbriefG, PfBrStG
17
„Institutionenlehre“ der Sektoren
z
z
Kammerrechtliche Organisation: Fachverbandszugehörigkeit
„Freie Verbände“:
–
–
–
–
–
z
Bankenverband
Verband der österreichischen Landeshypothekenbanken
Sparkassenverband
Raiffeisenverband
Genossenschaftsverband
Praxisbeispiel: Austritt der BA-CA aus dem
Sparkassenverband mit Wirkung vom 12.10.2004 bei
gleichzeitigem Eintritt in den Bankenverband
(Kollektivvertragswechsel!)
Allgemeine Aufsichtsbestimmungen
z
FMA ist Aufsichtsbehörde
z
§ 69 Abs 1 BWG: Bedachtnahme auf
–
–
das volkswirtschaftliche Interesse an einem
funktionsfähigen Bankwesen und
Finanzmarktstabilität
18
„Stufenbau“ der Aufsicht
z
z
z
-
Interne Kontrolle
Geschäftsleiter
Interne Revision
Aufsichtsrat
Externe Kontrolle I
Bankprüfer
Externe Kontrolle II: Aufsicht
FMA/OeNB
Staatskommissär
Befristete (maximal 18 Monate)
Aufsichtsmaßnahmen (§ 70 Abs 2 BWG)
z
z
Gläubigerschutz maßgeblich
Einzelmaßnahmen („Eskalationsstufen“):
–
–
–
–
Untersagung von Kapital- und Gewinnentnahmen bzw. –
ausschüttungen
Bestellung eines Regierungskommissärs mit
geschäftsbezogenen Untersagungs- und
Erlaubniskompetenzen
Untersagung der Führung des Kreditinstituts
Gänzliche oder teilweise Untersagung der Fortführung des
Geschäftsbetriebes
19
„Klassische“ Aufsichtsmittel
(§ 70 Abs 4 BWG)
Bei nachträglichem Wegfall von
Konzessionsvoraussetzungen sowie
Verletzung einschlägiger Aufsichtsgesetze:
z
Zwangstrafbewehrter Berichtigungsauftrag
z
(gänzliche oder teilweise) Untersagung der
Geschäftsführung durch die Geschäftsleiter
z
Konzessionsrücknahme
Staatskommissär
z
z
z
z
Bei Kreditinstituten mit Bilanzsumme > € 1 Mrd
BMF ist Bestellungsbehörde
Staatskommissäre und Stellvertreter handeln als
Organe der FMA und sind in dieser Funktion
ausschließlich deren Weisungen unterworfen
Staatskommissär ist daher keine eigene Behörde
20
Aufgaben des Staatskommissärs
z
z
z
Teilnahme an Organsitzungen (§ 76 Abs 4 BWG):
Hauptversammlungen, Generalversammlungen,
Aufsichtsratssitzungen (entscheidungsbefugte
Aufsichtsratsausschüsse)
Einsprucherhebung gegen rechtswidrige
Organbeschlüsse (§ 76 Abs 5 und 6 BWG):
Aufschiebende Wirkung (Kreditinstitut kann binnen
einer Woche Entscheidung der FMA beantragen)
Unverzügliche Mitteilung von Tatsachen, die
aufsichtsbehördliche Maßnahmen erfordern
Eigenmittel und Solvabilität
Eigenkapital ist das
z
z
z
einem Unternehmen von den Eigentümern
zugeführte
oder von dem Unternehmen erwirtschaftete
und ihm belassene Kapital
abzüglich der Verluste und Entnahmen
21
Auf dem Weg zur „Risikoschichtenbilanz“
z
z
z
Basel I (1988)
Basel II (1999)
Richtlinie 2006/49/EG über die
angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute
Beispiel: Kreditrisiko-Standardansatz
z
z
z
8%-ige Unterlegungspflicht
Errechnung des Gewichts zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nach der jeweiligen Klasse, der eine
Forderung zugewiesen wird (z.B. Forderungen an
Zentralstaaten und Zentralbanken, an Institute, an
Unternehmen, Retail-Forderungen und durch Immobilien
besicherte Forderungen)
Innerhalb der Forderungsklasse Differenzierung nach der durch
externe Ratings bestimmten Kreditqualität (Abbildung der
unterschiedlichen „Qualität“ von Kreditnehmern in den
Eigenmittelerfordernissen)
22
Bestandteile der Eigenmittel
z
z
z
„Kernkapital“ (z.B. eingezahltes Kapital
offene Rücklagen)
Ergänzende Eigenmittel (maximal bis zur
Höhe des Kernkapitals anrechenbar): z.B.
stille Reserven, Neubewertungsreserve,
Ergänzungskapital
Drittrangmittel: Kurzfristiges nachrangiges
Kapital
Liquidität
Kreditinstitute sollen ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit
nachkommen können:
z
z
z
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z
Finanz- und Liquiditätsplanung
Vorsorge für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der
Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge durch die dauernde
Haltung ausreichender flüssiger Mittel
Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos
sämtlicher Geschäfte
Gestaltung der Zinsanpassungs- und
Kündigungsmöglichkeiten im Hinblick auf mögliche
Veränderungen der Marktverhältnisse
Dokumentationserfordernisse
23
Großveranlagungen
z
z
z
z
Gebot der angemessenen Begrenzung des
besonderen bankgeschäftlichen Risikos einer
Großveranlagung (§ 27 BWG)
Aufsichtsziel: Mindestrisikostreuung (Vermeidung
eines Klumpenrisikos)
Schwellenwerte: 10% der anrechenbaren
Eigenmittel des Kreditinstitutes sowie Mindestbetrag
von € 500.000,00
Vorherige Aufsichtsratszustimmung!
Rechnungslegung der Kreditinstitute
z
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z
Nebeneinander von handelsrechtlichen und
bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben
Primäre Bedeutung der Bilanz (Risikosteuerung,
Liquiditätssteuerung), Erfolgsrechnung eher von
untergeordneter Bedeutung
Jahresabschluss/Konzernabschluss ist durch
„Bankprüfer“ zu prüfen (§ 60 BWG); diese sind
keine Organe der Aufsicht (§ 3 Abs 5 FMABG)
24
Anleger- und kundenbezogene
Pflichten von Kreditinstituten
z
z
z
z
Bankgeheimnis (§ 38 BWG)
Besondere Sorgfaltspflichten zur
Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung (§§ 40 f BWG)
Wohlverhaltensregeln des WAG: Anlegerund anlagegerechte Beratung
Verbraucherbestimmungen (§§ 33 ff BWG)
Einlagensicherung und
Anlegerentschädigung
z
z
Sicherungseinrichtungen im Rahmen der
Fachverbände
Einlagensicherung
–
–
z
„Einlagen“;
Gelder „am Hinweg“ zum Kreditinstitut
Anlegerentschädigung
–
–
„Wertpapierdienstleistungen“
Gelder „am Rückweg“ vom Kreditinstitut
Im Sicherungsfall (zB Konkurs): Einlagen von
natürlichen Personen unlimitiert, ab 1.1.2010 mit €
100.000,00 beschränkt
25
Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute
z
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z
z
z
z
Sonderinsolvenzrechtliche Vorschriften im BWG
Beantragung der Geschäftsaufsicht bei
Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit und positiver Prognose
Bestellung einer Aufsichtsperson
Ex lege Stundung der „alten“ Forderungen gegen das
Kreditinstitut
Klärung, ob ein Konkursverfahren eröffnet werden muss
Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des
Gerichtes bzw Eröffnung des Gerichtsverfahrens
Kapitalmarkt
z
z
Definition: Gesamtheit der Institutionen und
Transaktionen, durch die längerfristige
Finanzierungsmittel von bestimmten Rechträgern
und Wirtschaftseinheiten an andere zur Bildung von
Sachkapital direkt zugeführt oder vermittelt werden.
Neuere Entwicklungen:
–
–
–
Institutionalisierung
Mediatisierung
Internationalisierung
26
Systematisierung des Kapitalmarkts
und Kapitalmarktrechts
z
z
z
z
Nationaler und internationaler Kapitalmarkt
Organisierter und nicht geregelter (grauer)
Kapitalmarkt
Kassa- und Terminmarkt
Primärmarkt (Emissionsmarkt) und
Sekundärmarkt (Zirkulationsmarkt)
Marktteilnehmer
z
z
z
z
z
z
„Marktorganisatoren“ (Börsen und
börsenähnliche Einrichtungen)
Emittenten
Kreditinstitute
(Institutionelle und sonstige) Anleger
Wertpapierfirmen
Prüfer, Kontrolleure, Rating-Agenturen etc
27
Die Börse
z
z
z
z
z
Marktbeschreibung – Unternehmen
Wertpapierbörsen – allgemeine
Warenbörsen (§ 1 BörseG)
Handels- und Bewertungsfunktion
Betrieb nur durch konzessionierte
Börseunternehmen
Alternative Handelssysteme
Börsestruktur
Notierungsverhältnis
zu Emittenten
Börseunternehmen
Börsemitglieder
28
Wertpapierfirmen
z
z
Juristische Personen mit Sitz und
Hauptverwaltung in Österreich
Erbringt Dienstleistungen der
–
–
–
–
Anlageberatung
Portfolioverwaltung
Annahme und Übermittlung von Aufträgen
(Vermittlung)
Betrieb eines multilateralen Handelssystems
(MTF)
Wertpapierfirmen:
Konzessionsvoraussetzungen
z
z
z
z
z
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft
Anfangskapital zumindest € 50.000,00; für große
Konzessionen (Vermögensverwaltung)
€ 125.000,00; für Betreiber eines MTF € 730.000,00
Fachliche Eignung der Geschäftsleiter
Kein Halten von Geld, Wertpapieren, oder sonstigen
Instrumenten von Kunden: Das Unternehmen kann
zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden
Sonstige Voraussetzungen nach BWG; zB zwei
Geschäftsleiter
29
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
z
z
z
z
Nur Anlageberatung/Annahme und Übermittlung
von Aufträgen möglich (keine Portfolioverwaltung!)
Verschiedene Konzessionserleichterungen (zB
kein Vier-Augen-Prinzip)
Summe der jährlichen Umsatzerlöse darf
€ 730.000,00 nicht übersteigen
Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen
(€ 50.000,00) durch eine
Berufshaftpflichtversicherung zu substituieren
Wohlverhaltensregeln nach WAG
Erbringung von Dienstleistungen
z
z
z
z
mit der erforderlichen Sachkenntnis
Sorgfalt
Gewissenhaftigkeit
im Interesse der Kunden
30
Kundensegmentierung
Drei Kundenkategorien
z Geeignete Gegenparteien (§ 60 Abs 2
WAG)
z Professionelle Kunden (§ 58 Abs 1 WAG)
z Privatkunden (Kunden, die keine
professionellen Kunden sind: § 1 Z 14 WAG)
Geeignete Gegenparteien
„Geborene“: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen etc.
(§ 60 Abs 2 WAG)
„Gekorene“:
z
z
Die Erfordernisse für eine Einstufung als professioneller Kunde (§ 59
WAG) müssen erfüllt sein und
das Unternehmen muss eine Einstufung als geeignete Gegenpartei
bei dem Rechtsträger beantragen (§ 60 Abs 4 WAG)
→ Keine Anwendung der §§ 36 bis 57 WAG („Wohlverhaltensregeln“,
Best Exekution, Regeln zur Bearbeitung von Kundenaufträgen)
Downgrading (professioneller Kunde, Privatkunde) möglich
(§ 60 Abs 3 WAG)
31
Professionelle Kunden
„Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse
und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen
Selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen
beurteilen zu können“ (§ 58 Abs 1 WAG)
z
„Geborene“: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungen, sonstige
institutionelle Anleger, „große“ Unternehmen (2 der Kriterien: Bilanzsumme
mind. € 20 Mio, Nettoumsatz mind. 40 Mio, Eigenmittel mind. € 2 Mio etc. (§ 58
Abs 2 WAG)
z
„Gekorene“: Andere Kunden (einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts
und Privatkunden) können die Einstufung und Behandlung als professionelle
Kunden beantragen (besondere Formerfordernisse: § 59 WAG)
Downgrading als Privatkunde möglich (§ 58 Abs 4 WAG)
Privatkunden
z
Kunde, der kein professioneller Kunde ist
z
Volle Anwendung der Wohlverhaltensregeln, Best execution, Regeln
zur Bearbeitung von Kundenaufträgen.
Upgrading zu professionellen Kunden möglich
(§ 59 Abs 1 WAG); mind. 2 der Kriterien:
(§ 1 Z 14 WAG)
z
–
–
–
Innerhalb der letzten 4 Quartale durchschnittlich 10 Geschäfte/Quartal von
erheblichem Umfang
Kundenportfolio > € 500.000,00
Kunde ist oder war mind. 1 Jahr in einschlägiger Position im Finanzsektor
tätig
32
Informationseinholungspflichten und
„Tests“
z
Anlageberatung und Vermögensverwaltung: Eignungstest (§ 44 WAG):
Empfehlungssperre bei KYC-Defiziten! (Abs 5)
– Anlageziele
– Risikotragungsfähigkeit
– Kenntnisse und Erfahrungen (Kleinanleger!)
z
Beratungsfreies Geschäft: Angemessenheitstest (§ 45 WAG) bei
Wertpapierdienstleistungen außer Anlageberatung/Portfoliomanagement
– Nur Kenntnisse/Erfahrungen in Bezug auf bestimmtes Produkt/Dienstleistungen
relevant
– Ggf. (Nichterteilung oder unzureichende Information) Warnpflicht (auch in
standardisierter Form)
– Bei professionellen Kunden ist von erforderlichen Kenntnissen/Erfahrungen
auszugehen
z
Ausführungsgeschäft: Execution only (§ 46 WAG) bei nicht komplexen
Finanzinstrumenten (insbesondere keine Derivate!) und Erbringung der Dienstleistung auf
Veranlassung des Kunden (Warnpflicht!)
Best execution
z
z
z
z
z
Kurs, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und
Abwicklung, des Umfangs und der Art des Auftrages: bestmögliches
Ergebnis für den Kunden (§ 52 Abs 2 WAG)
Ausdrückliche Kundenweisungen sind zu befolgen
Privatkunden sind klar und deutlich zu warnen, dass es durch
Weisungen zu einer Ausführung in Abweichung von der
„Durchführungspolitik“ kommen kann (§ 54 Abs 2 Z 3 WAG)
Festlegung einer Durchführungspolitik: Vorherige Zustimmung der
Kunden sowie Informationspflicht (§ 53 Abs 1 WAG)
Gewichtung der zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses
relevanten Aspekte unter Berücksichtigung von:
–
–
–
–
Kundenart respektive Kundenmerkmale
Auftragsmerkmale (unlimitierte, limitierte Order, ...)
Merkmale der Finanzinstrumente
Merkmale der Ausführungsplätze
33
Beispiel für Kriteriengewichtung
Kundenart
Anleihen
Kleinanleger
Professionelle
Ausführungsaspekte
Preis
55%
65%
Kosten
10%
5%
Wahrscheinlichkeit/
Schnelligkeit/Umfang
25%
25%
Anlegerschutz
10%
5%
Quelle: Best Execution-Leitfaden der Börse Stuttgart
Besondere Verhaltensregeln
z
z
Verbot von Empfehlungen zum An- oder Verkauf von
Finanzinstrumenten oder Veranlagungen, wenn und
soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen
der Kunden übereinstimmt
(z.B churning);
Verbot der Empfehlung zum An- oder Verkauf zu
dem Zweck, für Eigengeschäfte oder Geschäfte
eines verbundenen Unternehmens Preise in eine
bestimmte Richtung zu lenken (pushing, scalping);
34
Organisationspflichten (§ 17 WAG) I
z
z
z
z
z
z
z
Einrichtung und laufende Anwendung von Entscheidungsprozessen
und einer Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten und
zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind
Alle relevanten Personen müssen die Verfahren, die für eine
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen.
Angemessene interne Kontrollmechanismen
Mitarbeiter müssen über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse
und Erfahrungen verfügen
Reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und
Weitergabe von Informationen
Angemessene und systematische Aufzeichnungen über die
Geschäftstätigkeit und interne Organisation
Ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der einzelnen
Funktionen auch dann, wenn relevante Personen auch mehrere
Funktionen ausüben
Organisationspflichten (§ 17 WAG) II
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Verpflichtung zur Einrichtung und laufenden Anwendung angemessener
Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und
Vertraulichkeit von Informationen
Angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit
der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten
Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und
Wirksamkeit der geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen
und Vorkehrungen; Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur
Behebung etwaiger Mängel
Einrichtung und laufende Anwendung wirksamer und transparenter
Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von
Beschwerden von Privatkunden; jede Beschwerde sowie die
Aufzeichnung der zu ihrer Erledigung getroffenen Maßnahmen sind
aufzubewahren!
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Compliance
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Festlegung und laufende Einhaltung von
Grundsätzen und Verfahren
zur Aufdeckung jedes Risikos einer etwaigen
Missachtung der im WAG festgelegten Pflichten
sowie der damit verbundenen Risiken
Beschränkung der Risiken auf ein Mindestmaß
Der FMA müssen alle erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre
Befugnisse wirksam ausüben kann
Dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen
Compliance Funktion
Emittenten
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Privates Anbieten (private placement):
Keine besonderen marktrechtlichen
Regelungen
Öffentliches Anbieten: Erstellung, Prüfung
und Veröffentlichung eines Prospekts; FMA
als „Billigungsbehörde“
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Börsennotierung
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Zulassungsverfahren und Mindestvoraussetzungen
Börseunternehmen wird im Weg der Beleihung
tätig: Zulassungsbescheid
Berufungssenat beim BMF (§ 64 BörseG):
Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
Marktsegmente:
–
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Amtlicher Handel
Geregelter Freiverkehr
Folgepflichten börsenotierter
Emittenten
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Regelpublizität (unverzügliche Zurverfügungstellung von
Jahresabschluss und Lagebericht); Zwischenberichte
(„Halbjahresfinanzbericht“)
Ad hoc-Publizität (§ 48d BörseG): Bekanntgabe von InsiderInformationen, sofern diese den Emittenten unmittelbar
betreffen
Beteiligungspublizität (Stimmrechtsschwellen in 5%-Schritten
gemäß § 91 BörseG)
Directors‘ dealings (§ 48d Abs 4 BörseG): Offenlegungspflicht
für Personen mit Führungsaufgaben bei einem Emittenten
(Bagatellgrenze von zusammen € 5.000,00 pro Kalenderjahr)
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Verhaltenspflichten
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Insiderrecht (§ 48b BörseG): Unter Ausnützung von
Insider-Informationen nicht
–
–
–
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kaufen, verkaufen
anbieten oder empfehlen
einem Dritten zugänglich machen (Weitergabe)
Compliance-Einrichtungen (§ 48s BörseG)
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–
–
Unterrichtung der Dienstnehmer
Interne Richtlinien zur Informationsweitergabe
Organisatorische Maßnahmen
Notierungsbeendigung
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Widerruf: Nichteinhaltung der
börsenrechtlichen Vorschriften (äußerstes
Mittel)
Delisting: Freiwillig (§§ 83 Abs 4, 84 Abs 5
BörseG beim geregelten Freiverkehr:
Einmonatsfrist)
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Übernahmerecht:
Regelungsgrundsätze
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Ziel: Sicherung der Gleichbehandlung aller durch
eine Unternehmensübernahme (börsenotierte
Gesellschaften) betroffenen Anleger
Nach Erlangung einer kontrollierenden Beteiligung
(mehr als 30%) muss der Bieter ein Pflichtangebot
stellen („mandatory bid“), die Art der
Kontrollerlangung oder des –wechsels ist irrelevant
(auch durch Syndikatsvertrag möglich)
Übernahmekommission: Kollegialbehörde mit
richterlichem Einschlag
Marktmanipulationsverbote
(§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG)
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Geschäfte, die falsche oder irreführende Signale (Angebot,
Nachfrage, Kurs) geben oder geben könnten oder den Kurs in
der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches
Niveau erzielt wird
Geschäfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder
unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen
Verbreitung von Informationen über die Medien
einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche
oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente
geben oder geben könnten (Verbreitung von Gerüchten,
falsche oder irreführende Nachrichten)
„Safe Harbour“ für Kursstabilisierungsmaßnahmen
(Verordnung (EG) Nr 2273/2003)
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