gegenstand des angebotsprogramms der rlb nö-wien

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gegenstand des angebotsprogramms der rlb nö-wien
EUR 3.000.000.000
ANGEBOTSPROGRAMM
der
RAIFFEISENLANDESBANK
NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
BASISPROSPEKT
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 17. Kapitalmarktgesetz
für das öffentliche Angebot
von Schuldverschreibungen und sonstigen Nicht-Dividendenwerten der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
und für deren Zulassung zu einem Geregelten Markt an der Wiener Börse.
Wien, am 25. Mai 2012
Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist nicht
Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben. Die FMA
prüft den Prospekt ausschließlich auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit gemäß § 8a Abs. 1 KMG.
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS ............................................................................................ 2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS / DEFINITIONEN...................................................... 6
ALLGEMEINE HINWEISE, VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN UND LISTE DER
AUFGENOMMENEN DOKUMENTE........................................................................ 10
GEGENSTAND DES ANGEBOTSPROGRAMMS DER RLB NÖ-WIEN ................. 14
ZUSAMMENFASSUNG ........................................................................................... 17
1.
Die Emittentin RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG... 18
2.
Das Angebotsprogramm...................................................................................... 23
3.
Risikofaktoren....................................................................................................... 28
RISIKOFAKTOREN ................................................................................................. 33
1.
Risiken in Bezug auf die Emittentin .................................................................... 34
2.
Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte ........................................... 44
2.1.
2.2.
Allgemeine Risiken ..........................................................................................................44
Zusätzliche Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten ...........................................52
ANGABEN ZUR EMITTENTIN................................................................................. 61
1.
Verantwortliche Personen.................................................................................... 61
1.1.
1.2.
2.
Für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortliche Personen ................................61
Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen ..............................................61
Abschlussprüfer ................................................................................................... 61
2.1.
2.2.
3.
Name und Anschrift der Abschlussprüfer .........................................................................61
Wechsel Abschlussprüfer ................................................................................................62
Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin ........................................................ 62
4.
Angaben über die Emittentin ............................................................................... 62
4.1. Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin........................................62
4.1.1. Juristischer und kommerzieller Name der Emittentin .................................................63
4.1.2. Ort der Registrierung der Emittentin und ihre Registrierungsnummer ........................63
4.1.3. Datum der Gründung und Existenzdauer der Emittentin............................................64
4.1.4. Sitz und Rechtsform der Emittentin, Rechtsordnung, Land der Gründung .................64
4.1.5. Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit der Emittentin...........64
5.
Geschäftsüberblick .............................................................................................. 66
5.1. Haupttätigkeitsbereiche ...................................................................................................66
5.1.1. Haupttätigkeiten der Emittentin .................................................................................66
5.1.2. Wichtige neue Produkte und/oder Dienstleistungen ..................................................69
5.1.3. Wichtigste Märkte .....................................................................................................69
5.1.4. Grundlage für Angaben zur Wettbewerbsposition......................................................70
6.
Organisationsstruktur .......................................................................................... 71
6.1.
6.2.
Gruppe, Stellung der Emittentin innerhalb der Gruppe .....................................................71
Abhängigkeit innerhalb der Gruppe..................................................................................73
Seite 2
7.
Trend Informationen............................................................................................. 74
7.1.
7.2.
8.
Erklärung betreffend negativer Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss............74
Informationen über die Beeinflussung der Aussichten der Emittentin im laufenden
Geschäftsjahr ..................................................................................................................74
Gewinnprognosen oder -schätzungen................................................................ 74
9.
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ................................. 75
9.1.
9.2.
10.
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane.............................75
Potentielle Interessenskonflikte........................................................................................81
Hauptaktionäre ..................................................................................................... 81
10.1. Hauptaktionäre ................................................................................................................81
10.2. Vereinbarungen betreffend die Kontrolle der Emittentin....................................................83
11. Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Emittentin ............................................................................................................... 83
11.1. Historische Finanzinformationen ......................................................................................83
11.2. Jahresabschluss..............................................................................................................83
11.3. Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen..................................................84
11.3.1. Erklärung über die Prüfung der historischen Finanzinformationen .............................84
11.3.2. Angabe sonstiger geprüfter Informationen im Registrierungsformular........................84
11.3.3. Andere Quellen von Finanzdaten..............................................................................84
11.4. Alter der jüngsten geprüften Finanzinformationen ............................................................84
11.5. Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen......................................85
11.5.1. Veröffentlichte Interims-Finanzinformationen.............................................................85
11.5.2. Finanzinformationen 1. Halbjahr 2012.......................................................................85
11.6. Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren...........................................................................85
11.7. Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin..........................................85
12.
Wesentliche Verträge ........................................................................................... 86
13. Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigen-Erklärungen und
Interessenerklärungen .......................................................................................... 87
13.1.
13.2.
14.
Sachverständigen-Berichte.............................................................................................87
Angaben von Seiten Dritter.............................................................................................87
Einsehbare Dokumente....................................................................................... 87
WERTPAPIERBESCHREIBUNG............................................................................. 88
1.
Verantwortliche Personen.................................................................................... 88
1.1.
1.2.
2.
Für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortliche Personen ................................88
Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen ..............................................88
Risikofaktoren in Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte ................................ 88
3.
Wichtige Angaben ................................................................................................ 89
3.1.
3.2.
Interessen von an der Emission/dem Angebot beteiligten Personen.................................89
Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge ....................................................90
Seite 3
4.
Angaben über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden
Wertpapiere........................................................................................................... 91
4.1.
Angaben über die Wertpapiere .......................................................................................91
4.1.1.
Typ und Kategorie, ISIN...........................................................................................91
4.1.2.
Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere .......................................94
4.1.3. Rechtsvorschriften....................................................................................................94
4.1.4. Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung ............................95
4.1.5. Währung...................................................................................................................96
4.1.6. Rang der Wertpapiere ..............................................................................................96
4.1.7. An die Wertpapiere gebundene Rechte...................................................................103
4.1.8. Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld ...................103
4.1.9. Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung..........................................110
4.1.10. Rendite...................................................................................................................116
4.1.11. Vertretung von Wertpapier-Inhabern .......................................................................117
4.1.12. Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen .........................................................118
4.1.13. Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e).......................................................118
4.1.14. Übertragbarkeit der Wertpapiere.............................................................................119
4.1.15. Abrechnungsverfahren für Derivative Wertpapiere ..................................................119
4.1.16. Rückgabe, Zahlungs- und Lieferungstermin, Berechnungsmodalitäten für Derivative
Wertpapiere............................................................................................................120
4.1.17. Quellensteuer .........................................................................................................121
4.2.
Angaben über die zu Grunde liegenden Basiswerte ......................................................126
4.2.1.
Ausübungspreis des Basiswertes...........................................................................127
4.2.2.
Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert ...............................................127
4.2.3.
Beschreibung von Marktstörungen.........................................................................127
4.2.4.
Anpassungsregelungen .........................................................................................127
5.
Bedingungen und Voraussetzungen für das Angebot......................................128
5.1. Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan, Zeichnung ................................128
5.1.1. Bedingungen des Angebotes ..................................................................................128
5.1.2. Gesamtvolumen .....................................................................................................128
5.1.3. Angebotsfrist, Antragsverfahren, Angebotsform ......................................................128
5.1.4. Zuteilungen, Erstattung von Beträgen .....................................................................129
5.1.5. Mindest-/Höchstzeichnungsbeträge ........................................................................129
5.1.6. Bedienung und Lieferung........................................................................................130
5.1.7. Termin für Angebots-Ergebnisse.............................................................................130
5.1.8. Vorzugsrechte, Übertragbarkeit der Zeichnungsrechte, nicht ausgeübte
Zeichnungsrechte ...................................................................................................130
5.2. Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung ..........................................130
5.2.1. Investoren und Märkte ............................................................................................130
5.2.2. Zuteilung ................................................................................................................131
5.3. Preisfestsetzung ............................................................................................................131
5.4. Platzierung und Übernahme (Underwriting)....................................................................131
5.4.1. Angebot / Übernahmesyndikat ................................................................................131
5.4.2. Zahl-, Einreich- und Hinterlegungsstellen................................................................131
5.4.3. Übernahmezusage, Best effort Vereinbarung..........................................................132
5.4.4. Datum Übernahmevertrag ......................................................................................132
5.4.5. Berechnungsstelle ..................................................................................................133
6.
Zulassung zum Handel und Handelsregeln .......................................................133
6.1.
6.2.
6.3.
Zulassung zum Handel ..................................................................................................133
Bereits zugelassene vergleichbare Wertpapiere.............................................................134
Intermediäre im Sekundärhandel ...................................................................................134
Seite 4
7.
Zusätzliche Angaben...........................................................................................134
7.1.
7.2.
7.3.
7.4.
7.5.
7.6.
Funktionen von an der Emission beteiligten Beratern.....................................................134
Prüfungsbericht der Abschlussprüfer zu Informationen in der Wertpapierbeschreibung ..134
Sachverständigen-Erklärung/-Bericht.............................................................................134
Angaben von Seiten Dritter............................................................................................135
Kreditrating....................................................................................................................135
Veröffentlichungen nach erfolgter Emission ...................................................................136
FERTIGUNG DURCH DIE EMITTENTIN ........................................................................................137
ANHANG I - MUSTER KONDITIONENBLATT ...............................................................................138
ANHANG II - MUSTER EMISSIONSBEDINGUNGEN.....................................................................163
ANHANG III - MUSTER EMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR AKTIENANLEIHEN ............................184
Seite 5
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS / DEFINITIONEN
ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Patent vom 1. Juni 1811,
JGS Nr. 946/1811, i.d.g.F.
Angebotsprogramm
Angebotsprogramm im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 10. KMG: ein
Plan, der es erlaubt, Nicht-Dividendenwerte ähnlicher Art
und/oder Gattung, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben.
Das Angebotsprogramm der RLB NÖ-Wien ist darüber hinaus
als „Emissionsrahmenprogramm“ im Sinne der börserechtlichen
Vorschriften zu verstehen und auszulegen.
Annex
Anhang, Anlage
Volltext-Emissionsbedingungen bilden einen Annex zu den
Endgültigen Bedingungen von RLB-Emissionen. Weitere Annexe können beispielsweise Beschreibungen von Basiswerten von
Derivativen Nicht-Dividendenwerten sein.
BAO
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung), BGBl. Nr. 194/1961, i.d.g.F.
BWG
Bundesgesetz über das Bankwesen, BGBl.Nr. 532/1993, i.d.g.F.
BörseG
Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen (Börsegesetz 1989), BGBl. Nr. 555/1989, i.d.g.F.
Budgetbegleitgesetz 2011
Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr. 111/2010 i.d.g.F.
CEE
Sammelbegriff/Abkürzung für CE (Zentraleuropa), GUS (Gemeinschaft unabhängiger Staaten) und SEE (Südosteuropa)
Centrope-Region
Entsprechend der Eigendefinition der RLB NÖ-Wien:
Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Staaten
Tschechien, Slowakei und Ungarn
DepotG
Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und
Anschaffung von Wertpapieren (DepotG), BGBl. Nr. 424/1969,
i.d.g.F.
Derivative Wertpapiere / NichtDividendenwerte
Wertpapiere / Nicht-Dividendenwerte mit
 Verzinsung mit derivativer Komponente und/oder
 Tilgung mit derivativer Komponente
Dividendenwerte
Im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4a KMG: Aktien und andere, Aktien
gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung
des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die
erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür
ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zu
Grunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden.
„Endgültige Bedingungen“ oder
„Konditionenblatt“
Die Endgültigen Bedingungen im Sinne des § 7 Abs. 4 KMG
einer RLB-Emission, die weder in den Prospekt noch in einen
Nachtrag aufgenommen wurden und bei der FMA hinterlegt
wurden.
Seite 6
EStG
Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG), BGBl.
Nr. 400/1988, i.d.g.F.
EStR
Einkommenssteuerrichtlinien 2000 des Bundesministeriums für
Finanzen, GZ 06 0104/9-IV/6/00 i.d.g.F., welche einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988, darstellen.
EU-IAS-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards i.d.g.F.
EU-Prospekt-Richtlinie
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 4. November 2003 i.d.g.F.
EU-Prospekt-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April
2004 ABl. 2004 L 149/1 in der berichtigten Fassung ABl. 2005 L
186/3 i.d.g.F.
EURIBOR
Euro Interbank Offered Rate:
Ein für Termingelder (Termineinlagen, Festgeld) im Geldmarkt
in Euro ermittelter Zwischenbanken-Zinssatz. Die Quotierung
dieses Zinssatzes erfolgt durch repräsentative Banken (EURIBOR Panel-Banken).
Euro oder EUR
Euro; Die gemeinsame Währung derjenigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die an der am 1.1.1999 in Kraft getretenen
dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen.
FBSchVG
Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905, i.d.g.F.
GUS
Gemeinschaft unabhängiger Staaten: Belarus, Kasachstan,
Russland und Ukraine
Handelsplatz
„Handelsplatz“ gemäß Art 2 Z 8 der Verordnung (EG)
Nr.1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der MiFID (Geregelte Märkte, MTFs und systematische
Internalisierer).
i.d.g.F.
in der geltenden Fassung
ICMA
International Capital Market Association
IFRS
International Financial Reporting Standards
ISDA
International Swaps and Derivatives Association, Inc.
ISIN
International Securities Identification Number
KMG
Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren
und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des
Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz), BGBl. Nr.
625/1991, i.d.g.F.
KStG
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, i.d.g.F.
Kuratorengesetz 1874
Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder
durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte, RGBl. Nr.
49/1874, i.d.g.F.
Seite 7
Kuratorenergänzungsgesetz 1877
Gesetz vom 5. Dezember 1877, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874 (RGBl. Nr. 48 und 49)
betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder
von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen erlassen werden, RGBl. Nr.
111/1877, i.d.g.F.
LIBOR
London Interbank Offered Rate:
Im Interbankenhandel am Londoner Geldmarkt angewendeter
kurzfristiger Referenzzinssatz, zu dem eine Bank einer anderen
kurzfristige Einlagen überlässt bzw. Geldmarktkredite aufnimmt.
MTF
Multilaterales Handelssystem (MTF) gemäß der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) sowie gemäß § 1 Z 9 WAG 2007.
Nicht-Dividendenwerte
Im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4b KMG: alle Wertpapiere, die keine
Dividendenwerte sind bzw. in diesem Prospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen verwendeter Überbegriff für alle
unter
diesem
Angebotsprogramm
begebenen
NichtDividendenwerte der RLB NÖ-Wien (siehe Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der RLB NÖ-Wien“).
OeKB
Oesterreichische Kontrollbank AG, Am Hof 4, 1010 Wien.
OGAWs
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der
Richtlinien 88/220/EWG, 95/26/EG, 2000/64/EG, 2001/107/EG,
2001/108/EG und 2004/39/EG.
Prospekt
Dieser Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge gemäß § 6
Abs. 1 KMG zusammen mit den Endgültigen Bedingungen, einschließlich Annexe und den Dokumenten, die in Form eines
Verweises einbezogen sind.
Qualifizierte Anleger
Qualifizierte Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5a KMG
„Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“, „RBG“
Die Raiffeisen-Bankengruppe Österreich ist dreistufig aufgebaut
und umfasst
 513 (31.12.2011) selbständige lokale Raiffeisenbanken in
Österreich und
 acht regional tätige Raiffeisen-Landeszentralen (Raiffeisenlandesbank bzw. Raiffeisenverband) und die Zveza Bank
und
 die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft
(RZB) als Spitzeninstitut.
Die RBG ist kein Konzern im Sinn des § 15 Aktiengesetz.
„Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien“ oder „RBG NÖWien“
Die Raiffeisen-Bankengruppe NÖ-Wien umfasst 72 (per
31.12.2011) selbständige lokale Raiffeisenbanken in Niederösterreich und die RLB NÖ-Wien als Spitzeninstitut.
Die RBG NÖ-Wien ist kein Konzern im Sinn des § 15 Aktiengesetz.
„Raiffeisen-Holding NÖ-Wien“
RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN
reg.Gen.m.b.H.,
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien,
Firmenbuch FN 95970 h Handelsgericht Wien
Seite 8
„RBI“
Raiffeisen Bank International AG
„RLB NÖ-Wien“ oder „Bank“ oder
„Emittentin“
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG,
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien,
Firmenbuch FN 203160 s Handelsgericht Wien.
RLB-Emissionen
In diesem Prospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen verwendeter Überbegriff für alle unter diesem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien
(siehe Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der
RLB NÖ-Wien“)
„RZB”
Raiffeisen Zentralbank Österreich AG
Stabilitätsabgabe
Die Stabilitätsabgabe („Bankensteuer“) wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführt und ist von Kreditinstituten iSd
Bankwesengesetzes (BWG) zu zahlen.
TARGET2
Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System 2 („TARGET2“) Zahlungssystem.
UGB
Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für
Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch), vormals Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 (umbenannt durch BGBl. I Nr.
120/2005 mit Wirkung ab 1. Jänner 2007), i.d.g.F.
Wertpapiere
Im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 KMG bzw. in diesem Prospekt und
den jeweiligen Endgültigen Bedingungen verwendeter Überbegriff für alle unter diesem Angebotsprogramm begebenen NichtDividendenwerte der RLB NÖ-Wien (siehe Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der RLB NÖ-Wien“).
WAG
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen, BGBl. I Nr. 60/2007, i.d.g.F.
Seite 9
ALLGEMEINE HINWEISE, VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
UND LISTE DER AUFGENOMMENEN DOKUMENTE
Investoren haben sich bei einer Investitionsentscheidung auf ihre eigene Einschätzung der Emittentin
sowie die Vorteile und Risiken, die mit der Investition in Wertpapiere der Emittentin zusammenhängen,
zu verlassen.
Jedwede Entscheidung zur Investition in Wertpapiere der RLB NÖ-Wien sollte ausschließlich auf dem
Prospekt (i.e. der Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge zusammen mit den Endgültigen Bedingungen, einschließlich Annexe und den Dokumenten, die in Form eines Verweises einbezogen sind
(vgl. Abschnitt „Abkürzungsverzeichnis“)) beruhen, wobei zu bedenken ist, dass jedwede Zusammenfassung oder Beschreibung rechtlicher Bestimmungen, gesellschaftsrechtlicher Strukturen oder von
Vertragsverhältnissen, die in diesem Prospekt enthalten sind, nur der Information dient und nicht als
Rechts- oder Steuerberatung betreffend die Auslegung oder Durchsetzbarkeit ihrer Bestimmungen
oder Beziehungen angesehen werden sollte.
Im Falle irgendwelcher Zweifel über den Inhalt oder die Bedeutung der im Prospekt enthaltenen Information ist eine befugte oder sachverständige Person zu Rate zu ziehen, die auf die Beratung beim
Erwerb von Finanzinstrumenten spezialisiert ist.
Der Prospekt stellt weder ein Angebot, noch eine Einladung zur Angebotsstellung zum Kauf oder zur
Zeichnung oder zum Verkauf von Wertpapieren dar und dient ausschließlich zur Information.
Die unter diesem Prospekt begebenen Nicht-Dividendenwerte der
RLB NÖ-Wien sind von keiner Zulassungs-, Billigungs- oder Aufsichtsbehörde
in Österreich und keiner Wertpapier-, Billigungs- oder Zulassungsstelle im
Ausland noch in sonstiger Weise empfohlen worden.
Der Inhalt des Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder steuerlicher Hinsicht, insbesondere nicht im Sinne des WAG 2007 zu verstehen. Der Prospekt ersetzt nicht die in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch Wertpapierdienstleister.
Dieser Prospekt enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Durch den Eintritt bekannter und unbekannter
Risiken, Ungewissheiten und anderer Ereignisse ist es möglich, dass die tatsächlichen zukünftigen
Ereignisse, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Entwicklung und die Ergebnisse der RLB
NÖ-Wien von jenen abweichen, die in diesem Prospekt ausdrücklich oder implizit enthalten sind. Dazu
gehören unter anderem Auswirkungen gegenwärtiger und zukünftiger Bestimmungen, die laufenden
Kapitalbedürfnisse der RLB NÖ-Wien, die Finanzierungskosten und der Betriebsaufwand der RLB
NÖ-Wien, Unsicherheiten aus dem Geschäftsbetrieb innerhalb und außerhalb Österreichs, nachhaltige Änderungen der anwendbaren Steuergesetze, höhere Gewalt, Unruhen, Naturkatastrophen und
sonstige Faktoren. Vor dem Hintergrund dieser und anderer allgemeiner Unabwägbarkeiten sollten
sich Anleger nicht auf derartige zukunftsgerichtete Aussagen verlassen.
Die Angaben in diesem Prospekt beziehen sich auf die zum Datum des Prospektes geltende Rechtslage und Praxis der Rechtsanwendung, die sich jederzeit ändern kann. Dies gilt insbesondere für
steuerliche Angaben.
Keine Person ist ermächtigt, Informationen oder Zusagen abzugeben, die nicht im Prospekt enthalten
sind. Falls solche doch erfolgen, darf niemand darauf vertrauen, dass diese von der Emittentin autorisiert worden sind.
Seite 10
Dieser Prospekt samt Nachträgen gemäß § 6 Abs. 1 KMG und Endgültigen Bedingungen (einschließlich Annexe) darf weder ganz oder teilweise reproduziert noch weitervertrieben werden. Jeder Anleger
stimmt der eingeschränkten Verwendung mit Entgegennahme dieses Prospektes zu. Ausschließlich
die Emittentin sowie gegebenenfalls die sonstigen in diesem Prospekt samt Nachträgen und Endgültigen Bedingungen (einschließlich Annexe) genannten Quellen haben die zur Erstellung dieser Dokumente benötigten Informationen zur Verfügung gestellt.
Nachtrag zum Prospekt
Gemäß § 6 Abs. 1 KMG hat die Emittentin jeden wichtigen neuen Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung
der Nicht-Dividendenwerte beeinflussen könnten, und die zwischen der Billigung des Prospektes und
dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots für unter diesem Prospekt begebene NichtDividendenwerte oder, wenn diese früher eintritt, der Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt auftreten bzw. festgestellt werden, in einem Nachtrag zum Prospekt bekannt zu machen.
Veröffentlichung des Prospektes
Die Veröffentlichung des gegenständlichen Prospektes sowie allfälliger Nachträge im Sinne des
§ 6 Abs. 1 KMG erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3 KMG in elektronischer Form auf der Internet-Seite der
Emittentin (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Financial Institutions/Investor Relations/Angebotsdokumente“.
Eine diesbezügliche Hinweisbekanntmachung erfolgt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
Informationsquellen
Die in diesem Prospekt enthaltenen Finanzinformationen der Emittentin wurden, soweit nichts anderes
angegeben ist, den geprüften Konzernabschlüssen der Emittentin für die Geschäftsjahre 2011 und
2010 entnommen, die durch Verweis in diesen Prospekt inkorporiert sind.
Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der Emittentin können auf der Homepage der RLB NÖ-Wien
(www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ eingesehen
werden.
Verkaufsbeschränkungen
Dieser Prospekt darf in keinem Land außerhalb Österreichs veröffentlicht werden, in dem Vorschriften
über die Registrierung, Zulassung oder sonstige Vorschriften im Hinblick auf ein öffentliches Angebot
bestehen oder bestehen könnten. Insbesondere darf der Prospekt nicht in die Vereinigten Staaten von
Amerika gebracht werden.
Die unter diesem Prospekt begebenen Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien sind und werden in
Zukunft nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act of 1933 („Securities Act“) registriert und
unterliegen als Inhaberpapiere bestimmten Voraussetzungen des U.S. Steuerrechtes (insbesondere
des United States Tax Equity and Fiscal Responsibility Act 1982 und des U.S. Internal Revenue Code). Abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die im U.S. Steuerrecht festgelegt werden, dürfen die
Nicht-Dividendenwerte nicht innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an U.S. Personen
(im Sinne der Regelungen des Securities Act und der TEFRA Rules) angeboten, verkauft oder geliefert werden.
In keinem EWR-Mitgliedstaat, der die EU-Prospekt-Richtlinie umgesetzt hat, dürfen die NichtDividendenwerte öffentlich angeboten werden, außer
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a) es wurde im Einklang mit den jeweils anwendbaren Umsetzungsvorschriften zur EU-ProspektRichtlinie vor oder gleichzeitig mit dem Angebotsbeginn ein von der Billigungsbehörde im Angebotstaat gebilligter oder letzterer notifizierter Prospekt (Nachtrag) ordnungsgemäß (hinterlegt und)
veröffentlicht und die Gültigkeitsdauer des Prospekts war noch nicht abgelaufen;
b) es handelt sich um ein Angebot an juristische Personen, die qualifizerte Anleger gemäß der EUProspekt-Richtlinie sind;
c) es handelt sich um ein Angebot an weniger als 100 oder, sofern der jeweilige EWR-Mitgliedstaat
die Richtlinie 2010/73/EU („Prospekt-Änderungsrichtlinie 2010“) umgesetzt hat, 150 natürliche
oder juristische Personen (die keine qualifizierten Anleger im Sinne der EU-Prospekt-Richtlinie
sind); oder
d) es handelt sich um ein Angebot, das sonst keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes
oder Nachtrags durch die Emittentin gemäß Art. 3 bzw. Art. 16 der EU-Prospekt-Richtlinie auslöst.
Unter „öffentlichem Angebot“ der Nicht-Dividendenwerte in einem Angebotstaat, der EWRMitgliedstaat ist, ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise
zu verstehen, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden
Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung
dieser Wertpapiere zu entscheiden, wobei Abweichungen von dieser Definition in den nationalen Umsetzungsbestimmungen zur EU-Prospekt-Richtlinie (und Änderungen dieser, einschließlich der Prospekt-Änderungsrichtlinie 2010, soweit diese im jeweiligen EWR-Mitgliedstaat umgesetzt sind) miterfasst sein sollen.
Im Hinblick auf Angebote oder Verkäufe von Nicht-Dividendenwerten mit einer Laufzeit von weniger
als einem Jahr im Vereinigten Königreich von Großbritannien dürfen solche Angebote oder Verkäufe nur (a) durch Personen erfolgen, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit den Erwerb, das Halten,
die Verwaltung oder die Verfügung über Veranlagungen (im eigenen oder fremden Namen) für Geschäftszwecke umfasst und (b) nur an solche Personen erfolgen, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit den Erwerb, das Halten, die Verwaltung oder die Verfügung über Veranlagungen (im eigenen
oder fremden Namen) für Geschäftszwecke umfasst, sofern die Begebung der Nicht-Dividendenwerte
andernfalls eine Verletzung von Section 19 des Financial Services and Markets Act 2000 („FSMA“)
durch die Emittentin darstellen würde. Weiters dürfen Angebote oder Verkäufe im Vereinigten Königreich von Großbritannien nur erfolgen, wenn der Anbieter oder Verkäufer Einladungen zu oder Werbung für Veranlagungstätigkeiten (im Sinne von Section 21 FSMA) im Zusammenhang mit der Begebung oder dem Verkauf jedweder Nicht-Dividendenwerte tätigt, sofern Section 21 Abs. 1 FSMA auf
die Emittentin keine Anwendung findet. Schließlich dürfen Angebote oder Verkäufe im Vereinigten
Königreich von Großbritannien oder mit sonstigem Bezug zu diesem Staat nur im Einklang mit allen
anwendbaren Vorschriften des FSMA erfolgen.
Außerdem dürfen die Wertpapiere nur im Einklang mit den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Bestimmungen angeboten und/oder veräußert werden.
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Liste der durch Verweis in den Prospekt aufgenommenen Dokumente
Konzernabschluss der RLB NÖ-Wien für das Geschäftsjahr 2010
Der Konzernabschluss 2010 der RLB NÖ-Wien kann auf der Homepage der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen
Bezeichnung „Über uns“ eingesehen werden.
Konzernabschluss der RLB NÖ-Wien für das Geschäftsjahr 2011
Der Konzernabschluss 2011 der RLB NÖ-Wien kann auf der Homepage der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen
Bezeichnung „Über uns“ eingesehen werden.
Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der Emittentin wurden anlässlich der Antragstellung auf Billigung des vorliegenden Prospektes bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hinterlegt.
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GEGENSTAND DES ANGEBOTSPROGRAMMS DER RLB
NÖ-WIEN
Gegenstand des Angebotsprogramms
Emittentin ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG, ein konzessioniertes
Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG.
Das Angebotsprogramm hat am 1. Dezember 2005 begonnen und ist zeitlich unlimitiert. Das maximale Gesamtnominale aller unter dem Angebotsprogramm ausstehenden Wertpapiere der RLB NÖ-Wien
beträgt EUR 3.000.000.000. Im Falle einer Überschreitung des maximalen gesamten Emissionsvolumens wird die Emittentin einen Nachtrag gemäß § 6 Abs. 1 KMG erstellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prospekt einschließlich allfälliger Nachträge, die die RLB
NÖ-Wien gegebenenfalls gemäß § 6 Abs. 1 KMG erstellen wird, den Prospekt der Emittentin vom 26.
Mai 2011 ersetzt und für Wertpapiere, deren öffentliches Angebot noch nicht begonnen hat, zwölf Monate ab Veröffentlichung gültig ist.
Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der RLB NÖ-Wien sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10
und 11 des KMG Emissionen der RLB NÖ-Wien von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere:
Nicht derivative Schuldverschreibungen:
 Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung
 Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung
- Geldmarkt-Floater (Floating Rate Notes)
- Kapitalmarkt-Floater
 Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
- Zerobonds (Nullkupon-Schuldverschreibungen)
 Sonstige nicht derivative Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert
Sonstige / Derivative Nicht-Dividendenwerte:
 i) Derivative Nicht-Dividendenwerte mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und
ii) Derivative Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem
oder mehreren Basiswerten abhängen.
Als Basis-/Referenzwert einschließlich Körben von Basis-/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden:
- Index / Indizes
- Aktie(n), andere Dividendenwerte
- Rohstoff(e), Waren
- Währungskurs(e)
- Fondsanteile
- Geldmarktinstrumente
- Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
- Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln, worunter beispielsweise folgende
derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
 Reverse Floating Rate Notes
 Range Accrual Notes
 Steepener Notes
 Inflation linked Notes
 CMS (Constant Maturity Swap)-linked Notes
- Derivative Finanzinstrumente
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

Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren
(mit Ausnahme eigener Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien) berechtigen bzw. verpflichten, oder
zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen:
- Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“)
- Reverse Convertible Notes
Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte
Nicht Gegenstand des Angebotsprogrammes sind:
 Asset Backed Securities: in ein Special Purpose Vehicle (SPV) ausgelagerte Forderungen, die in
Wertpapieren verbrieft werden;
 Credit Linked Notes: Nicht-Dividendenwerte, bei welchen die Bedienung/Höhe der Bedienung vom
Eintritt/Nichteintritt eines Risikoereignisses betreffend einen Drittschuldner (z.B. Zahlungsverzug,
Insolvenz) abhängt;
 Optionsscheine;
 Emissionen mit Garantie Dritter;
 als Namenspapiere begebene Nicht-Dividendenwerte.
Im Folgenden werden unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm begebene Schuldverschreibungen und Sonstige / Derivative Nicht-Dividendenwerte der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG gemeinsam mit dem Überbegriff „Nicht-Dividendenwerte“ oder „RLBEmissionen“ oder „Wertpapiere“ bezeichnet.
Öffentliches Angebot
Gegenstand dieses Prospektes sind in den zwölf Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des
Prospektes einschließlich etwaiger Nachträge gemäß § 6 Abs. 1 KMG gemäß den jeweiligen Endgültigen Bedingungen öffentlich angebotene Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien, deren Angebotsbeginn innerhalb der Zwölf-Monatsfrist liegt. Die Emittentin behält sich vor, Schuldverschreibungen
nicht unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm zu begeben. Weiters behält sich die Emittentin
vor, Nicht-Dividendenwerte unter dem am 11. Mai 2012 aufgelegten EUR 2.000.000.000 Debt Issuance Programme („DIP“) zu begeben. Der Prospekt für das DIP wurde von der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) als Billigungsbehörde am 11. Mai 2012 gebilligt und an die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) notifiziert.
Prospekt-Schemata
Der Abschnitt „ANGABEN ZUR EMITTENTIN“ wurde unter Anwendung des Anhangs XI der EUProspekt-Verordnung erstellt. Der Abschnitt „WERTPAPIERBESCHREIBUNG“ wurde unter Anwendung der Anhänge V und XII der EU-Prospekt-Verordnung erstellt.
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Zulassung zu einem Geregelten Markt an der Wiener Börse
Gegenstand des Prospektes der RLB NÖ-Wien sind weiters in den zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des Prospektes einschließlich etwaiger Nachträge gemäß § 6 Abs. 1 KMG gemäß den jeweiligen Endgültigen Bedingungen begebene Nicht-Dividendenwerte der RAIFFEISENLANDESBANK
NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG, für die die Zulassung zum Geregelten Freiverkehr oder zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt werden soll. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung dieses Angebotsprogramms und darunter erfolgenden Emissionen zum Geregelten Freiverkehr
oder zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse ist dieses Angebotsprogramm als „Emissionsrahmenprogramm“ im Sinne der börserechtlichen Vorschriften zu verstehen. Die Emittentin behält sich
vor, Schuldverschreibungen, insbesondere solche, auf die die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 BörseG
Anwendung finden, nicht unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm zu begeben. Weiters behält sich die Emittentin vor, Nicht-Dividendenwerte unter dem am 11. Mai 2012 aufgelegten
EUR 2.000.000.000 Debt Issuance Programme („DIP“) zu begeben. Der Prospekt für das DIP wurde
von der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) als Billigungsbehörde am 11. Mai
2012 gebilligt und an die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) notifiziert.
Die Zulassung des Angebotsprogramms zum Handel im Geregelten Freiverkehr oder im Amtlichen
Handel der Wiener Börse, die beide Geregelte Märkte im Sinn des § 76 Abs. 1 BörseG sind, wurde
beantragt. Für die Nicht-Dividendenwerte, die unter diesem Angebotsprogramm begeben werden,
kann entsprechend den Angaben in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen die Zulassung zum
Handel an einem anderen Geregelten Markt oder an nicht geregelten Märkten beantragt werden oder
von einer Börsenotierung gänzlich abgesehen werden. Für die Notierung von unter diesem Prospekt
begebenen Wertpapieren an einem Geregelten Markt in einem EU-Mitgliedsland ist die Notifizierung
dieses Prospektes an die zuständige Behörde des betroffenen EU-Mitgliedslandes erforderlich. Die
Antragstellung auf Börsenotierung bedeutet nicht automatisch, dass eine solche Notierung auch erfolgt.
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ZUSAMMENFASSUNG
Warnhinweise
1. Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zum vorliegenden Prospekt für das Angebotsprogramm
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG zu verstehen.
2. Der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung
des gesamten Prospektes einschließlich etwaiger Nachträge und der Endgültigen Bedingungen
einschließlich Annexe und der Dokumente, die in Form eines Verweises einbezogen sind (zusammen der „Prospekt“), stützen.
3. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in diesem Prospekt und etwaiger
Nachträge und der Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden,
könnte der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospektes vor Prozessbeginn zu
tragen haben.
4. Diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt
und deren Meldung beantragt haben, können haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall,
dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen
mit den anderen Teilen dieses Prospektes gelesen wird.
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1.
Die Emittentin RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
Firma
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
Rechtsform
Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht
Konzession
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 österreichisches Bankwesengesetz
Sitz
Wien
Geschäftsanschrift
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, A-1020 Wien, Republik Österreich
Firmenbuch
Die Emittentin ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien unter
der Nummer FN 203160s registriert.
Aktionäre
Raiffeisen-Holding NÖ-Wien reg.Gen.m.b.H. (78,58 %) und
niederösterreichische Raiffeisenbanken (21,42 %)
RAIFFEISEN-HOLDING
NIEDERÖSTERREICH-WIEN
registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung
Die RAIFFEISEN-HOLDING NÖ-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung („Raiffeisen-Holding NÖ-Wien“)
ist eine Unternehmensgruppe mit Beteiligungen im In- und Ausland. Der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten liegt in den östlichen
Bundesländern Österreichs und, in immer stärkerem Ausmaß,
auch in den neuen EU-Staaten sowie in EU-Kandidatenländern in
Südosteuropa. Die rund 740 Beteiligungsunternehmen der Gruppe sind an insgesamt rund 3.800 Standorten weltweit vertreten.
Die wichtigste Beteiligung – gemessen sowohl am Wert als auch
an ihrer strategischen Bedeutung – ist die RLB NÖ-Wien.
Raiffeisenbanken in
Niederösterreich
72 selbständige niederösterreichische Raiffeisenbanken
Organe
Vorstand, Aufsichtsrat
Vorstandsmitglieder
Mag. Klaus Buchleitner, Vorstandsvorsitzender ab 1. Juni 2012
Dr. Georg Kraft-Kinz, Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden
Mag. Reinhard Karl
Mag. Michael Rab
Mag. Dr. Gerhard Rehor
Geschäftsgeschichte
Die Rechtsvorgängerin der RLB NÖ-Wien wurde am 4. November 1898 als Genossenschaftsbank mit der Firma "Nö Genossenschafts-Centralcasse" gegründet. In der Folge wurde sie mehrfach umfirmiert.
Im Jahr 2001 fand die Trennung des Bankgeschäftes (Fortführung durch die RLB NÖ-Wien) und des Beteiligungsgeschäftes
(Fortführung durch die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien) statt.
Haupttätigkeiten, Märkte
Die Haupttätigkeiten der RLB NÖ-Wien umfassen den Betrieb
von Bankgeschäften aller Art und der damit zusammenhängenden Geschäfte, ausgenommen die Ausgabe von Pfandbriefen
und Kommunalschuldverschreibungen, das Bauspargeschäft,
Investmentgeschäft, Immobilienfondsgeschäft, Betriebliches Vorsorgekassengeschäft und Beteiligungsfondsgeschäft.
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Die RLB NÖ-Wien ist als Regionalbank im Osten Österreichs tätig. Kunden mit grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit begleitet die RLB NÖ-Wien als Beraterbank in der Centrope Region
(definiert als Wien, Niederösterreich, Burgenland und die Staaten
Tschechien, Slowakei und Ungarn).
In Wien ist die RLB NÖ-Wien auf das Gewerbekundengeschäft
für kleine und mittlere Unternehmen, auf Private Banking, auf das
Privatkundengeschäft sowie zunehmend auf das Kommerzkundengeschäft mit größeren Unternehmen spezialisiert. Die RLB
NÖ-Wien verfügt in Wien über 66 Standorte (31.12.2011).
Die Emittentin ist das regionale Spitzeninstitut von 72 selbständigen niederösterreichischen Raiffeisenbanken mit 545 Geschäftsstellen in Niederösterreich zum Stichtag 31. Dezember 2011.
Die Aufbauorganisation der RLB NÖ-Wien stellt sich wie folgt dar:
 Privat- und Gewerbekunden
 Kommerzkunden (Wien, Niederösterreich, Sonder- und Projektfinanzierung, Centrope, Internationales Geschäft)
 Finanzmärkte (Treasury, Veranlagungsprodukte, Finanzmarktconsulting für die Niederösterreichischen Raiffeisenbanken)
 Risikomanagement/Organisation
 Raiffeisenbanken/Management-Service (RaiffeisenbankenService, Marketing, Innenrevision, Personal, Beteiligungen)
Raiffeisen-Bankengruppe
Niederösterreich-Wien
Die Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien („RBG NÖWien“) beschreibt die Bankgeschäfte der RLB NÖ-Wien und der
niederösterreichischen Raiffeisenbanken in Niederösterreich und
Wien. Die RBG NÖ-Wien verfügte in Wien und Niederösterreich
per 31. Dezember 2011 über 611 Geschäftsstellen und beschäftigte 5.038 Mitarbeiter. Die RBG NÖ-Wien verwaltete per 31. Dezember 2011 ca. EUR 22,96 Mrd. an Kundeneinlagen, das Kundenkredit-Volumen betrug ca. EUR 19,24 Mrd. (konsolidiert, ungeprüft). Die konsolidierte Bilanzsumme der RBG NÖ-Wien per
31. Dezember 2011 betrug EUR 40,53 Mrd. (ungeprüft).
Beteiligungen
Die RLB NÖ-Wien hält Beteiligungen an Banken und banknahen
Gesellschaften. Die RLB NÖ-Wien ist (direkt und indirekt) mit einer 34,74 %-Beteiligung der größte Aktionär der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (die „RZB“), dem Spitzeninstitut der Raiffeisen-Bankengruppe in Österreich. Hinweis: Durch die Zeichnung von RZB-Aktien im Mai 2012 hat sich die (direkte und indirekte) Beteiligung der RLB NÖ-Wien von 31,92 % per 31. Dezember 2011 auf 34,74 % erhöht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung der RZB, durch welche diese rechtswirksam wird, erfolgt
nach dem Datum dieses Prospektes.
Die RZB ist mit einer Beteiligung von 78,5 % (31. Dezember
2011) größter Aktionär der Raiffeisen Bank International AG (die
„RBI”). Die RBI Gruppe ist eine voll integrierte Retail- und Kommerzkunden Bankengruppe in CEE (einschließlich Österreich).
Die RLB NÖ-Wien ist weiters indirekt an folgender Bank beteiligt:
Raiffeisen Bank Zrt., Budapest (16,2 %) (31. Dezember 2011).
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Wesentliche Verträge
Zur Begründung einer steuerlichen (Voll-)Organschaft zwischen
der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien und der RLB NÖ-Wien wurde
ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Aufgrund dieses
Vertrages wird das gesamte nach der festen Vergütung für das
Partizipationskapital verbleibende Jahresergebnis der RLB NÖWien an die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien abgeführt bzw. von dieser übernommen. Der Jahresabschluss der RLB NÖ-Wien nach
UGB/BWG weist daher keinen Bilanzgewinn bzw. –verlust aus.
Die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien und die RLB NÖ-Wien haben im
Jahr 2005 einen Gruppenbesteuerungsvertrag abgeschlossen,
der es der Gruppe ermöglichte, die steuerlichen Regelungen im
Rahmen des Steuerreformgesetzes 2005 zu nutzen.
Die Emittentin hat als Spitzeninstitut der RaiffeisenBankengruppe Niederösterreich-Wien mit allen niederösterreichischen Raiffeisenbanken sowie mit der Raiffeisen-Holding NÖWien reg.Gen.m.b.H. im Jahr 2007 bilaterale Liquiditätsmanagementvereinbarungen geschlossen, welche im März 2010 erneuert
wurden.
Die
RLB
NÖ-Wien
ist
Mitglied
der
RaiffeisenKundengarantiegemeinschaft
Österreich,
der
RaiffeisenEinlagensicherung Niederösterreich-Wien reg. Gen.m.b.H. und
des Solidaritätsvereins.
Abschlussprüfer (Konzernabschluss 2010)
Abschlussprüfer (Konzernabschluss 2011)
-
Mag. Christian Loicht (Wirtschaftsprüfer) und
-
KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, Österreich,
vertreten durch die Wirtschaftsprüfer Mag. Wilhelm Kovsca
und Dr. Franz Frauwallner
-
beide bestellt vom ÖsterreichischenRaiffeisenverband, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien, Österreich.
-
Mag. Andreas Gilly (Wirtschaftsprüfer) und
-
KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, Österreich,
vertreten durch die Wirtschaftsprüfer Mag. Bernhard Mechtler
und Dr. Franz Frauwallner
-
beide bestellt vom Österreichischen Raiffeisenverband, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien, Österreich.
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Die RLB NÖ-Wien im Überblick (per 31.12.2011 und 31.12.2010)
(Konzern Gewinn- und Verlustrechnung und Konzernbilanz sowie Kennzahlen nach IFRS)
2011
Veränderung
2010
Erfolgsrechnung
Zinsüberschuss nach Kreditvorsorge
Provisionsüberschuss
Handelsergebnis
Ergebnis aus at equity bilanzierten Unternehmen
Verwaltungsaufwendungen
Jahresüberschuss vor Steuern
Konzernjahresüberschuss
149,5
67,6
-1,6
120,6
-187,1
107,6
109,7
-22,8%
2,8%
-53,0%
3,5%
-66,0%
-64,5%
193,8
65,7
24,2
256,4
-180,7
316,3
308,6
Bilanz
Forderungen an Kreditinstitute
Forderungen an Kunden
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Eigenkapital (inkl. Gewinn)
Bilanzsumme
10.915
10.094
14.429
7.294
2.272
32.103
-10,5%
4,3%
-9,2%
3,2%
-4,7%
-1,8%
12.189
9.680
15.899
7.071
2.383
32.683
Bankaufsichtliche Kennzahlen
Risikogewichtete Bemessungsgrundlage
Gesamte Eigenmittel
Eigenmittelerfordernis
Überdeckungsquote
Kernkapitalquote Kreditrisiko
Kernkapitalquote Gesamt
Eigenmittelquote Gesamt
13.547
2.033
1.155
76,1%
10,1%
9,4%
14,1%
4,8%
11,3%
4,8%
10,3 PP
0,4 PP
0,3 PP
0,8 PP
12.930
1.826
1.102
65,8%
9,7%
9,1%
13,3%
Kennzahlen
Return on Equity vor Steuern
Konzern - Return on Equity
Cost/Income Ratio
Ergebnis je Aktie in Euro
Return on Assets nach Steuern
Risk/Earnings Ratio
4,6%
4,7%
52,5%
49,35
0,34%
27,6%
-9,7 PP
-9,3 PP
17,9 PP
-65,3%
-0,62 PP
14,3 PP
14,3%
14,0%
34,6%
142,06
0,96%
13,3%
1.354
66
1,7%
-1
1.332
67
Monetäre Werte in Mio. Euro
1)
Zusätzliche Informationen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Bilanzstichtag
Geschäftsstellen
1)
Der RLB NÖ-Wien Konzern ist Teil des Konzerns der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien. Eine Regelung bezüglich aufsichtsrechtlicher
Eigenmittel für Tochterunternehmen, die einen Teilkonzern aufstellen, ist im österreichischen Bankwesengesetz (BWG) nicht enthalten.
Daher haben die angeführten bankaufsichtlichen Kennzahlen gemäß BWG auf teilkonsolidierter Basis der Kreditinstitutsgruppe lediglich
Informationscharakter.
Anmerkungen:
Bankaufsichtliche Kennzahlen, Kennzahlen und zusätzliche Informationen: ungeprüft, Quelle: Buchhaltung der RLB NÖ-Wien
PP: Prozentpunkte (beschreibt die absolute Veränderung einer relativen Prozentangabe)
Quelle: Konzernabschluss 2011 der RLB NÖ-Wien AG (Der Konzernabschluss 2011 der RLB NÖ-Wien AG kann auf der Homepage der RLB NÖ-Wien (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ eingesehen
werden.)
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DIE RAIFFEISEN-BANKENGRUPPE NÖ-WIEN IM ÜBERBLICK (PER 31.12.2011)
Beträge in Mio. EUR
Raiffeisenlandesbank Niederösterreichische
Raiffeisenbanken
NÖ-Wien1
RaiffeisenBankengruppe NÖWien (konsolidiert)
G+V
Nettozinsertrag
Betriebserträge
Betriebsaufwendungen
Betriebsergebnis
Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
Jahresüberschuss
169
425
192
233
379
542
370
172
548
963
562
401
167
131
87
65
250
192
11.000
9.764
5.645
4.845
9.472
3.892
8.835
19.236
8.546
2.055
789
2.499
14.345
7.562
2.566
2.266
15.400
11.410
9.907
22.962
13.976
4.552
29.359
226
19.519
3.496
40.532
2.033
1.615
3.370
1.154
879
9,4%
14,1%
866
749
12,4%
14,9%
1.875
1.495
9,7%
14,4%
12.492
22.003
34.495
1.354
66
3.684
545
5.038
611
Bilanz
Forderungen an Kreditinstitute
Forderungen an Kunden
Wertpapiere
Beteiligungen und Anteile an
verbundenen Unternehmen
Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
hievon Spareinlagen
Verbriefte und nachrangige
Verbindlichkeiten
Bilanzsumme
Bankaufsichtliche Kennzahlen
Eigenmittel § 23 BWG
Gesamteigenmittelerfordernis § 22
BWG
Eigenmittelüberdeckung
Kernkapitalquote
Eigenmittelquote
Zusätzliche Informationen
Money under Management (MUM)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum
Bilanzstichtag
Geschäftsstellen
1)
Jahresabschluss nach UGB;
Kennzahlen zum Konzernabschluss der RLB NÖ-Wien siehe Tabelle "Die RLB NÖ-Wien im Überblick"
Anmerkungen: Angaben zur G+V und Bilanz der RLB NÖ-Wien AG: geprüft, alle anderen Angaben: ungeprüft.
Quelle: Geschäftsbericht 2011 der RLB NÖ-Wien AG. (Der Geschäftsbericht 2011 der RLB NÖ-Wien AG kann auf der Homepage der RLB NÖ-Wien (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ eingesehen werden.)
Seite 22
2.
Das Angebotsprogramm
für Schuldverschreibungen und Nicht-Dividendenwerte der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
Gegenstand des Angebotsprogramms
Emittentin ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG, ein konzessioniertes
Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.
Das Angebotsprogramm hat am 1. Dezember 2005 begonnen und ist zeitlich unlimitiert. Das maximale Gesamtnominale aller unter dem Angebotsprogramm ausstehenden Wertpapiere der RLB NÖ-Wien
beträgt EUR 3.000.000.000.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prospekt einschließlich allfälliger Nachträge, die die RLB
NÖ-Wien gegebenenfalls gemäß § 6 KMG erstellen wird, den Prospekt der Emittentin vom 26. Mai
2011 ersetzt und für Wertpapiere, deren öffentliches Angebot noch nicht begonnen hat, zwölf Monate
ab Veröffentlichung gültig ist.
Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der RLB NÖ-Wien sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10
und 11 des KMG Emissionen der RLB NÖ-Wien von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten (siehe auch Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der RLB NÖ-WIEN“).
Für jede Emission unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm werden die Endgültigen Bedingungen in einem „Konditionenblatt“ einschließlich Annexe (wie insbesondere VolltextEmissionsbedingungen) festgelegt, das zusammen mit diesem Prospekt vom 25. Mai 2012 einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen ist.
Alle Angaben in der folgenden Übersicht sind mit dem Zusatz zu verstehen: „wie im Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“ des Prospektes definiert und im jeweiligen Konditionenblatt einschließlich Annexe
konkret festgelegt“.
Emittentin:
Programmvolumen:
Emissionswährung:
Angebotsform:
Vertrieb:
Zeichnungsfrist:
Stückelung:
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
max. EUR 3.000.000.000
Euro
Eine andere Emissionswährung, wie z.B. USD oder CHF, kann im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden.
Öffentliches Angebot oder Privatplatzierung.
Durch die Emittentin und gegebenenfalls durch niederösterreichische
Raiffeisenbanken.
Die Platzierung einzelner Emissionen durch ein Bankensyndikat kann
im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden.
Als Daueremission mit Erstangebotstag und offenem Ende.
Ein Angebot als Einmalemission kann im jeweiligen Konditionenblatt
festgelegt werden.
Die Emittentin behält sich vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden
oder zu verlängern.
Mindestens Nominale EUR 0,01 oder im Falle von NichtDividendenwerten ohne Nennbetrag mindestens 1 Stück.
Seite 23
Rang der NichtDividendenwerte:
Form:
Verwahrung:
Die Nicht-Dividendenwerte haben folgenden Rang:
 unbesichert und gleichrangig zu anderen unbesicherten NichtDividendenwerten („senior“), oder
 unbesichert und nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG („subordinated“), oder
 fundiert gemäß dem Gesetz über fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG), oder
 sonstig besichert.
Auf den Inhaber lautende Wertpapiere, vertreten durch Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG.




Übertragung:
Verzinsung:
Zinstermine:
Variable Verzinsung:
Verzinsung mit derivativer
Komponente:



Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG oder
Oesterreichische Kontrollbank AG oder
sonstiger nach BWG oder aufgrund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung berechtigter Verwahrer in Österreich oder
Euroclear Bank SA/NV oder Clearstream Banking SA
gemäß den Regelungen der OeKB oder
durch die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG oder
durch internationale Clearing Systeme (Euroclear Bank SA/NV
bzw. Clearstream Banking SA)
 fix (ein Zinssatz oder mehrere Zinssätze) oder
 variabel („Floater“) oder
 eine Kombination aus fix und variabel oder
 Nullkupon oder
 mit derivativer Komponente oder
 sonstige Zinszahlung oder Ausschüttung
Die genaue Beschreibung erfolgt im jeweiligen Konditionenblatt.
Die Zinsen können vor Beginn oder vor Ablauf der jeweiligen Zinsperiode im Vorhinein oder im Nachhinein festgesetzt werden.
Als Referenzsatz für die Berechnung der Zinsen können herangezogen
werden:
 EURIBOR oder
 EUR-Swap-Satz oder
 Sonstige Zinsreferenz
Die Zinsen können vor Beginn oder vor Ablauf der jeweiligen Zinsperiode im Vorhinein oder im Nachhinein festgesetzt werden.
Als Referenz für die Berechnung des Zinssatzes/-betrages können unter anderem herangezogen werden (wobei auch Körbe von Basiswerten und Referenzgrößen erfasst sind):
 Index/Indizes
 Aktie(n), andere Dividendenwerte
 Rohstoff(e), Waren
 Währungskurs(e)
 Fondsanteile
 Geldmarktinstrumente
 Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
 Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
 Derivative Finanzinstrumente
Seite 24
Berechnung von Zinsbeträgen:
Nullkupon NichtDividendenwerte:
Emissions-/Ausgabekurs:
Laufzeit der Schuldverschreibungen:
Tilgung:
Prolongation:
Tilgung mit derivativer
Komponente:
Kündigung:
 Actual/Actual-ICMA oder Actual/Actual oder
 Actual/365 oder Actual/Actual-ISDA oder
 Actual/365 (Fixed) oder
 Actual/360 oder
 30/360 (Floating Rate) oder 360/360 oder „Bond Basis“ oder
 30/360E oder „Eurobond Basis“ oder
 30/360 oder
 Sonstige
Nullkupon Nicht-Dividendenwerte werden entweder auf diskontierter
Basis (mit einem Emissions-/Ausgabekurs unter par) oder zum Nominale (mit einem Tilgungskurs über par) emittiert. Nullkupon NichtDividendenwerte weisen keine laufende Verzinsung auf.
 zum Nominale („par“) oder
 über par oder
 unter par
Bei Daueremissionen können die Emissions-/Ausgabekurse laufend in
Abhängigkeit von der jeweils aktuellen Marktlage festgelegt werden.
Es können auch Emissions-/Ausgabepreise je Stück festgelegt werden
bzw. Regelungen zur Berechnung von Emissions-/Ausgabekursen/preisen vorgesehen sein.
Begrenzt oder mit unbestimmter Laufzeit („Perpetual“)
 zum Nominale („par“) oder
 über par oder
 unter par oder
 zu einem (zu berechnenden) Rückzahlungsbetrag je Stück.
Die Tilgung erfolgt gesamtfällig.
Teiltilgungen können im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden.
Im jeweiligen Konditionblatt kann ein Prolongationsrecht für die Emittentin und/oder die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte näher ausgestaltet sein.
Als Referenz für die Berechnung des Tilgungskurses/-betrages können
unter anderem herangezogen werden (wobei auch Körbe von Basiswerten und Referenzgrößen erfasst sind):
 Index/Indizes
 Aktie(n), andere Dividendenwerte
 Rohstoff(e), Waren
 Währungskurs(e)
 Fondsanteile
 Geldmarktinstrumente
 Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
 Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
 Derivative Finanzinstrumente
Die Nicht-Dividendenwerte sind weder für die Emittentin noch für die
Gläubiger kündbar, sofern nicht ordentliche/zusätzliche Kündigungsrechte in den Endgültigen Bedingungen vorgesehen sind und kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.
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Kündigungsrecht der Emittentin:
Es kann ein Kündigungsrecht für die Emittentin wie folgt vorgesehen
werden:
 Ordentliche / zusätzliche Kündigung aus bestimmten Gründen
(einschließlich Kündigung aus Steuergründen)
 Außerordentliche Kündigungsrechte können in den Endgültigen
Bedingungen näher ausgestaltet sein.
Kündigungsrecht der Inha- Es kann ein Kündigungsrecht für die Inhaber wie folgt vorgesehen
ber von Nichtwerden:
Dividendenwerten:
 Ordentliche / zusätzliche Kündigung aus bestimmten Gründen
 Außerordentliche Kündigungsrechte können in den Endgültigen
Bedingungen näher ausgestaltet sein.
Bedingungsgemäße Vorzei- Es kann vorgesehen werden, dass bei Eintritt bestimmter Bedingungen
tige Rückzahlung:
eine vorzeitige Rückzahlung erfolgt.
Sicherstellung:
Die Emittentin haftet mit ihrem gesamten freien Vermögen für die Bedienung und Rückzahlung unbesicherter Emissionen.
Fundierte Nicht-Dividendenwerte werden gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG) begeben. Gemäß § 1 Abs. 9 FBSchVG hat die RLB NÖ-Wien zwei getrennte Deckungsstöcke gebildet:
 Der hypothekarische Deckungsstock enthält hauptsächlich die in
§ 1 Abs. 5 Z 1 und 2 FBSchVG genannten Werte.
 Der öffentliche Deckungsstock besteht hauptsächlich aus Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen Schuldnern
gemäß § 1 Abs. 5 Z 3 und 4 FBSchVG.
Kapitalform:
Nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 und Abs. 8a BWG wird
im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach
den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA; es besteht
daher das Risiko, dass Nachrangige Schuldverschreibungen der RLB
NÖ-Wien nicht als Nachrangkapital der RLB NÖ-Wien angerechnet
werden können.
Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG wird im Falle der
Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt und darf vor
Liquidation nur unter Abzug während der Laufzeit angefallener anteiliger Verluste zurückgezahlt werden. Zinsen auf Ergänzungskapital dürfen nur ausbezahlt werden, soweit diese in den ausschüttungsfähigen
Gewinnen des Einzelabschlusses gemäß UGB/BWG gedeckt sind.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien als Ergänzungskapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA;
es
besteht
daher
das
Risiko,
dass
ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien nicht als Ergänzungskapital
der RLB NÖ-Wien angerechnet werden können.
Negativerklärung:
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird sich die Emittentin keiner Negativverpflichtung unterwerfen.
Cross Default:
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird sich die Emittentin keiner Cross Default Klausel unterwerfen.
Seite 26
Ratings:
ISIN :
Börseeinführung:
Tranchen von Schuldverschreibungen können geratet sein. Dieses Rating wird dann in den Endgültigen Bedingungen aufgenommen. Ein
Rating ist keine Empfehlung Wertpapiere zu kaufen, zu halten oder zu
verkaufen. Eine Änderung, Aussetzung oder Widerrufung des Ratings
kann durch die Ratingagentur jederzeit vorgenommen werden.
Eine ISIN wird für jede Emission beantragt.
Im Amtlichen Handel oder im Geregelten Freiverkehr an der Wiener
Börse.
Es kann im Konditionenblatt auch eine Einführung oder Handelseinbeziehung an einem anderen Geregelten Markt oder am als Multilaterales
Handelssystem (MTF) von der Wiener Börse AG betriebenen Dritten
Markt oder an einem anderen Multilateralen Handelssystem (MTF)
oder einem anderen Handelsplatz oder an keinem Handelsplatz festgelegt werden. Für die Notierung von unter diesem Prospekt begebenen
Wertpapieren an einem Geregelten Markt in einem EU-Mitgliedsland ist
die Notifizierung dieses Prospektes an die zuständige Behörde des
betroffenen EU-Mitgliedslandes erforderlich.
Zahl- und Berechnungsstelle:

Hinterlegungsstelle:





Anwendbares Recht der
Emissionsbedingungen:
Gerichtsstand:
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
oder
Ein anderes EU-Kreditinstitut, das im Konditionenblatt als Zahlund Berechnungsstelle bestimmt wird.
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
oder
Oesterreichische Kontrollbank AG oder
sonstiger nach BWG oder aufgrund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung berechtigter Verwahrer in Österreich oder
Euroclear Bank SA/NV oder Clearstream Banking SA
Österreichisches Recht
Gerichtsstand für Klagen zwischen der Emittentin und Unternehmen ist
der Erfüllungsort.
Für Klagen von und gegen Verbraucher gelten die gesetzlich geregelten Gerichtsstände.
Seite 27
3.
Risikofaktoren
Der Erwerb von und die Veranlagung in unter diesem Angebotsprogramm begebenen NichtDividendenwerten der RLB NÖ-Wien ist mit Risken für den Erwerber verbunden. Der Eintritt einer oder
mehrerer der nachfolgend angeführten Risikofaktoren kann einen wesentlichen (negativen) Einfluss
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin

Die Nichterfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen von Kunden der RLB NÖ-Wien
kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin erheblich negativ beeinflussen
(Kredit-, Ausfallsrisiko)

Es besteht das Risiko, dass die Beteiligungserlöse aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse
sinken (Beteiligungsrisiko)

Das Risiko aus Krediten an Kunden aus derselben Branche oder an nahestehende Unternehmen der Emittentin kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin erheblich negativ beeinflussen (Konzentrationsrisiko)

Die Emittentin ist Marktrisiken ausgesetzt, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien zur Folge haben können (Marktrisiko Emittentin)

Die Erlöse der RLB NÖ-Wien aus Handelsgeschäften können aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse oder ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen sinken (Risiko aus Handelsgeschäften)

Es besteht das Risiko, dass die Provisionserträge der Emittentin stagnieren oder fallen (Abhängigkeit vom Provisionsgeschäft)

Wertschwankungen zwischen dem Euro und anderen Währungen können das Ergebnis und
den Cash Flow der RLB NÖ-Wien nachteilig beeinflussen (Währungsrisiko)

Es besteht das Risiko, dass die vorhandenen Eigenmittel der RLB NÖ-Wien nicht ausreichend
sind (Abhängigkeit von ausreichend vorhandenen Eigenmitteln)

Das Erfordernis der Erhöhung des Tier-1 Kapitals kann zu einer Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien führen (Risiko des Erfordernis der Aufnahme von weiterem Tier-1 Kapital)

Gesetzesänderungen, Änderungen des regulatorischen Umfelds, eine verstärkte Regulierung
im Bereich der Kapital- und Liquiditätsanforderungen (insbesondere Basel III) sowie Untersuchungen und Verfahren von Regulierungsbehörden können nachteilige Auswirkungen auf die
Geschäftstätigkeit der Emittentin haben (Risiko von Gesetzesänderungen, regulatorisches Risiko)

Es besteht das Risiko, dass sich die Stabilitätsabgabe nachteilig auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Emittentin auswirkt (Risiko aus der Einführung der Stabilitätsabgabe)

Es besteht das Risiko, dass die Emittentin ihre gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllen kann (Liquiditätsrisiko Emittentin)

Es kann zu einer Einschränkung oder Verteuerung der Refinanzierungsmöglichkeiten für die
Emittentin kommen (Abhängigkeit von Refinanzierungsmöglichkeiten)
Eine Herabstufung des Ratings der Emittentin (Downgrading) kann ihre Refinanzierungskosten erhöhen und Liquidität und Profitabilität beeinträchtigen (Risiko einer Ratingveränderung)


Die Emittentin ist durch Geschäfte mit Kunden in anderen Staaten als Österreich einem Länderrisiko ausgesetzt, das die Geschäftsergebnisse der RLB NÖ-Wien negativ beeinflussen
kann (Länderrisiko)

Es besteht das Risiko, dass wirtschaftliche und politische Entwicklungen, wie z.B. die Wirtschafts- und Finanzkrise, negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme
und die Geschäftstätigkeit der Emittentin hat (Wirtschaftliches und politisches Risiko, Risiko
der Wirtschafts- und Finanzkrise)
Seite 28

Die RLB NÖ-Wien kann von wirtschaftlichen Schwierigkeiten anderer großer Finanzinstitute
direkt betroffen werden (Systemisches Risiko)

Es besteht das Risiko, dass Wertminderungen von Sicherheiten zur Absicherung von Geschäfts- und Immobilienkrediten die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin wesentlich negativ beeinflussen (Risiko der Wertminderung der Sicherheiten zur Absicherung
von Geschäfts- und Immobilienkrediten)

Die Bereitstellung von Liquidität durch die RLB NÖ-Wien im Rahmen der Liquiditätsmanagementvereinbarungen mit der RBG NÖ-Wien kann einen wesentlichen negativen Einfluss auf
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben (Risiko aus Liquiditätsmanagementvereinbarungen)

Die Inanspruchnahme der RLB NÖ-Wien aus der Mitgliedschaft bei Verbänden kann einen
wesentlichen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin
haben (Risiko aus der Mitgliedschaft der Emittentin bei Verbänden)


Die Emittentin ist Wettbewerbsrisiken ausgesetzt (Wettbewerbsrisiko)
Änderungen in Buchführungsgrundsätzen und –standards können einen Einfluss auf die Darstellung der Geschäfts- und Finanzergebnisse der Emittentin haben (Risiko der Änderung von
Buchführungsgrundsätzen)

Laufende Gerichts- und Behördenverfahren können bei negativem Ausgang zu finanziellen
und rechtlichen Belastungen der Emittentin führen (Risiko laufender Gerichtsverfahren)

Aufgrund der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und
Systemen oder aufgrund externer Ereignisse kann es zum Eintritt unerwarteter Verluste kommen (Operationelles Risiko)
Das System der Emittentin zur Risikosteuerung und zum Risikomanagement kann überfordert
sein oder versagen (Abhängigkeit von erfolgreichem Risikomanagement)


Es besteht das Risiko, dass Ausfälle und Unterbrechungen der Datenverarbeitungssysteme
sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien auswirken (ITRisiko)

Es kann nicht gewährleistet werden, dass Führungskräfte und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen auch in Zukunft für die Emittentin tätig sein werden (Abhängigkeit von qualifizierten Führungskräften und Mitarbeitern)

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats üben zahlreiche Nebenfunktionen aus, deren Ausübung zu Konflikten mit den Interessen der Emittentin führen kann (Risiko von Interessenkonflikten aus Nebentätigkeiten von Organmitgliedern der Emittentin)
Risikofaktoren in Bezug auf die Nicht-Dividendenwerte

Eine Veränderung der Ausfallswahrscheinlichkeit und des Ratings der Emittentin kann sich
negativ auf die Kurse der Nicht-Dividendenwerte während der Laufzeit auswirken (CreditSpread Risiko; Kursrisiko bei Ratingveränderung)

Bei Kredit finanziertem Erwerb von Nicht-Dividendenwerten kann sich das Verlustrisiko erheblich erhöhen (Risiko bei Kreditfinanzierung)

Die Volatilität des von volkswirtschaftlichen Faktoren und dem Marktumfeld abhängigen Marktes für Nicht-Dividendenwerte kann sich nachteilig auf die Kurse der Nicht-Dividendenwerte
auswirken (Marktrisiko Nicht-Dividendenwerte)

Kurse von festverzinslichen Schuldverschreibungen fallen bei steigenden Marktzinsen (Kursrisiko von festverzinslichen Schuldverschreibungen)

Die Kursentwicklung von Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung hängt u.a. vom Referenzzinssatz ab, es darf nicht von einer Kursentwicklung um den Nennwert ausgegangen
werden (Kursrisiko von variabel verzinsten Schuldverschreibungen)

Veränderungen des Marktzinsniveaus haben auf Nullkupon-Emissionen wesentlich stärkere
Auswirkungen auf die Kurse als bei laufend verzinsten Anleihen (Kursrisiko bei NullkuponEmissionen)
Seite 29

Nicht-Dividendenwerte mit sehr langer Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit unterliegen einem erhöhten Kursrisiko und einem erhöhten Risiko einer eingeschränkten Handelbarkeit
(Kursrisiko und Liquiditätsrisiko von Nicht-Dividendenwerten mit langer Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit – Perpetuals)

Da keine Sicherheit bezüglich der Entwicklung eines liquiden Handelsmarktes für die NichtDividendenwerte gegeben ist, besteht das Risiko einer verzerrten Preisbildung oder der Unmöglichkeit
des
Verkaufs von
Nicht-Dividendenwerten
(Liquiditätsrisiko
NichtDividendenwerte)

Aufgrund eines Widerrufs oder einer Aussetzung des Handels mit Nicht-Dividendenwerten
kann es zu verzerrter Preisbildung oder zur Unmöglichkeit des Verkaufs von NichtDividendenwerten kommen (Risiko der Handelsaussetzung)

Nicht-Dividendenwerte ohne Kündigungsrechte für Inhaber können von diesen nicht gekündigt
sondern allenfalls auf einem Handelsmarkt für Nicht-Dividendenwerte verkauft werden und unterliegen daher einem Kurs- und Liquiditätsrisiko (Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeit)

Die mit einer Anlage in die Nicht-Dividendenwerte verbundene Rendite wird im Falle von
Geldentwertung verringert (Inflationsrisiko)

Eine Anlage in die Nicht-Dividendenwerte kann mit Währungsrisiken verbunden sein (Währungsrisiko)

Bei einer Kündigung oder vorzeitigen Rückzahlung kann für den Anleger eine negative Abweichung gegenüber der erwarteten Rendite eintreten, eine Wiederveranlagung nur zu geringeren Renditen möglich sein bzw. kann im Extremfall das eingesetzte Kapital zur Gänze verloren gehen (Kündigungsrisko, Risiko bei bedingungsmäßiger vorzeitiger Rückzahlung)

Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin sind Nachrangige Schuldverschreibungen gegenüber anderen Verbindlichkeiten nachrangig zu bedienen (Risiko von Nachrangkapital)

Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin sind ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen gegenüber anderen Verbindlichkeiten nachrangig zu bedienen, Zinszahlungen auf Ergänzungskapital müssen in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt
sein (Risiko von Ergänzungskapital)

Die Deckung der fundierten Schuldverschreibungen kann nicht ausreichend sein (Risiko der
nicht ausreichenden Deckung von fundierten Schuldverschreibungen)

Zur Besicherung übertragene Vermögenswerte der Emittentin können das Insolvenzrisiko in
Bezug auf unbesicherte Schuldverschreibungen erhöhen (Risiko von unbesicherten Schuldverschreibungen)

Die Rendite von Nicht-Dividendenwerten kann durch Transaktionskosten verringert werden
(Berücksichtigung von Transaktions- und Folgekosten)
Zinszahlungen/Ausschüttungen auf die Nicht-Dividendenwerte können möglicherweise nur zu
einer niedrigeren Rendite wiederveranlagt werden (Wiederveranlagungsrisiko)


Es besteht das Risiko des Verzugs/Ausfalls von Zahlungen oder einer verspäteten Orderausführung aufgrund von operationellen Risiken (Operationelles Risiko)

Steuerliche Auswirkungen können die effektive Rendite von Nicht-Dividendenwerten verringern (Steuerliches Risiko)

Der Erwerb, das Halten oder die Veräußerung von Nicht-Dividendenwerten kann in manchen
Ländern oder für manche Personen verboten sein (Verkaufsbeschränkungen)

Unzutreffende Analystenmeinungen und Markterwartungen können sich negativ auf den Kurs
und die Rendite von Nicht-Dividendenwerte auswirken (Risiko nicht eintretender Markterwartungen)

Kurse, Verzinsung und Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten können durch irrationale
Faktoren negativ beeinflusst werden (Risiko irrationaler Faktoren)
Seite 30
Zusätzliche Risiken von derivativen Nicht-Dividendenwerten

Die Kursentwicklung Derivativer Nicht-Dividendenwerte hängt wesentlich von der Entwicklung
des zugrunde liegenden Basiswertes ab. Gleichzeitig hängt die Zahlung von Zinsen und/oder
Kapital auf Derivative Wertpapiere von der anwendbaren Art der Bezugs-/Referenzgröße ab,
sodass eine Anlage in Derivative Wertpapiere mit erheblichen Risiken verbunden ist (Abhängigkeit vom Basiswert)

Die mit Derivativen Nicht-Dividendenwerten verbundene Hebelwirkung kann zu überproportionalen Wertverlusten führen (Risiko aufgrund von Hebelfaktoren)

Beziehen sich Derivative Nicht-Dividendenwerte auf mehr als eine Klasse von Basiswerten
oder Formeln, erhöht sich das Risikoniveau (Abhängigkeit von der Komplexität des Basiswertes)

Die Kursbildung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten hängt neben Angebot und Nachfrage
von der vom Wert des Basiswertes abhängigen Preisberechnung durch die Emittentin ab (Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage sowie Preisberechnungen durch die Emittentin)

Risiken aus Derivativen Nicht-Dividendenwerten können unter Umständen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können (Risiko mangelnder Absicherungsmöglichkeit)

Die Zahlung von Zinsen und/oder Kapital auf Derivative Wertpapiere hängt von den spezifischen Risiken ab, die mit der anwendbaren Art der Bezugs-/Referenzgröße verbunden sind
(Risiken aufgrund von Referenzgrößen)
Kurse von Derivativen Wertpapieren können während der Laufzeit im Regelfall einer (deutlich)
höheren Schwankungsbreite unterliegen als jene von fix verzinsten Schuldverschreibungen
der gleichen Laufzeit, Zinszahlungen auf Derivative Wertpapiere können im Extremfall ausfallen, der Rückzahlungs-/Tilgungskurs kann (deutlich) unter dem Emissions-/Ausgabekurs liegen, bzw. im Extremfall sogar null sein (Produktspezifische Risiken)
- Risiken von „Index Linked Notes“
- Risiken von „Equity Linked Notes“
- Risiken von „Commodity Linked Notes“
- Risiken von „Currency Linked Notes”
- Risiken von „Fund Linked Notes”
- Risiken von Wertpapieren mit Zinsstrukturen
- Risiken von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente
- Risiken von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
- Risiken von Wertpapieren gebunden an derivative Finanzinstrumente
- Risiken von „Cash or Share Notes“ – „Aktienanleihen“
- Währungsrisiko bei Derivativen Nicht-Dividendenwerten

Seite 31
Soweit für Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien ein Anspruch auf Tilgung zum Nennwert oder ein
anderer fixer Tilgungsbetrag vorgesehen ist, ist die Rückzahlung dieses Betrages bei (End-)fälligkeit in
erster Linie von der Bonität der Emittentin abhängig. Die Bonität der Emittentin hängt von zahlreichen
Faktoren wie beispielsweise den allgemeinen unternehmensspezifischen Risiken einer Universalbank,
der Ertragsentwicklung der Emittentin, der künftigen Entwicklung des Bankensektors, dem Wettbewerb
im Bankensektor, der Entwicklung und Volatilität der Finanzmärkte und der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung ab. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige fixe Zinsbeträge oder sonstige von der Emittentin
an Inhaber der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere fix zugesicherte Beträge.
Soweit die Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten der RLB NÖ-Wien von der Entwicklung eines
Basiswertes abhängt, tritt zum Bonitätsrisiko der Emittentin vor allem auch jenes der Wertentwicklung
dieses Basiswertes hinzu. Der Rückzahlungskurs kann von der Entwicklung von Indizes, Aktien, Rohstoffen, Waren, Währungskursen, Fondsanteilen, Geldmarktinstrumenten, Nicht-Dividendenwerten
anderer Emittenten, Zinssätzen und derivativen Finanzinstrumenten abhängig sein. Gleiches gilt sinngemäß für Zinszahlungen oder sonstige von der Emittentin an Inhaber der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere zu zahlende Beträge, die von der Entwicklung eines Basiswertes abhängen.
Dementsprechend kann es zu wesentlichen und nachhaltigen Rückgängen der erwarteten Zinszahlungen und des erwarteten Rückzahlungs- oder Tilgungsbetrages bis hin zum Totalverlust der Zinsen und
des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen.
Hingewiesen wird auch darauf, dass die Nicht-Dividendenwerte zusätzlichen steuerlichen und rechtlichen Risiken unterliegen, insbesondere können sich in Zukunft die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nicht-Dividendenwerte auch wesentlich zum Nachteil der Emittentin und der
Inhaber von Nicht-Dividendenwerten ändern.
Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Erwerb der Wertpapiere zunächst ihre jeweilige finanzielle Situation und ihre Anlageziele berücksichtigen und die Eignung der Wertpapiere angesichts ihrer
persönlichen Umstände immer vor dem Erwerb mit ihren eigenen Finanz-, Rechts- und Steuerberatern
erörtern.
Risiken im Zusammenhang mit der Emittentin sind im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Kapitel „1. Risiken
in Bezug auf die Emittentin“ näher dargestellt, Risiken im Zusammenhang mit den NichtDividendenwerten sind im Abschnitt „Risikofaktoren“ im Kapitel „2. Risiken im Hinblick auf die NichtDividendenwerte“ näher dargestellt.
Sollte ein oder sollten mehrere der mit der Emittentin und den Nicht-Dividendenwerten der RLB NÖWien verbundenen Risiken eintreten, könnte es zu wesentlichen Kursrückgängen der NichtDividendenwerte während der Laufzeit oder im Extremfall zum Totalverlust der Zinsen und des vom
Anleger eingesetzten Kapitals kommen.
Seite 32
RISIKOFAKTOREN
Allgemeine Hinweise
Wenn Investoren eine Investitionsentscheidung treffen, haben sie sich auf ihre eigene Einschätzung
betreffend die Emittentin sowie die Vorteile und Risiken, die mit der Investition in Wertpapiere der Emittentin zusammenhängen, zu verlassen.
Jedwede Entscheidung zur Investition in Wertpapiere der RLB NÖ-Wien sollte ausschließlich auf dem
Prospekt beruhen, wobei zu bedenken ist, dass jedwede Zusammenfassung oder Beschreibung rechtlicher Bestimmungen, gesellschaftsrechtlicher Strukturen oder von Vertragsverhältnissen, die in diesem Prospekt enthalten sind, nur der Information dient und nicht als Rechts- oder Steuerberatung
betreffend die Auslegung oder Durchsetzbarkeit ihrer Bestimmungen oder Beziehungen angesehen
werden sollte.
Im Falle irgendwelcher Zweifel über den Inhalt oder die Bedeutung der im Prospekt enthaltenen Information sollte man eine befugte oder sachverständige Person zurate ziehen, die auf die Beratung beim
Erwerb von Finanzinstrumenten spezialisiert ist.
Der Inhalt des Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder steuerlicher Hinsicht, insbesondere nicht im zivilrechtlichen oder im Sinne des WAG 2007 zu verstehen. Der Prospekt
ersetzt nicht die in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch Banken oder Wertpapierdienstleister.
Die unter diesem Prospekt begebenen Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖWien sind von keiner Zulassungs-, Billigungs- oder Aufsichtsbehörde in Österreich und keiner Wertpapier-, Billigungs- oder Zulassungsstelle im Ausland
noch in sonstiger Weise empfohlen worden.
Dieser Prospekt enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Durch den Eintritt bekannter und unbekannter
Risiken, Ungewissheiten und anderer Ereignisse ist es möglich, dass die tatsächlichen zukünftigen
Ereignisse, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Entwicklung und die Ergebnisse der RLB
NÖ-Wien von jenen abweichen, die in diesem Prospekt ausdrücklich oder implizit enthalten sind. Dazu
gehören unter anderem Auswirkungen gegenwärtiger und zukünftiger Bestimmungen, die laufenden
Kapitalbedürfnisse der RLB NÖ-Wien, die Finanzierungskosten und der Betriebsaufwand der RLB
NÖ-Wien, Unsicherheiten aus dem Geschäftsbetrieb innerhalb und außerhalb Österreichs, nachhaltige Änderungen der anwendbaren Steuergesetze, höhere Gewalt, Unruhen, Naturkatastrophen und
sonstige Faktoren. Vor dem Hintergrund dieser und anderer allgemeiner Unabwägbarkeiten sollten
sich Anleger nicht auf derartige zukunftsgerichtete Aussagen verlassen.
Seite 33
1.
Risiken in Bezug auf die Emittentin
Generell kann der Eintritt eines oder mehrerer der nachfolgend angeführten Risikofaktoren einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben, was
sich negativ auf den Kursverlauf und die Möglichkeit zum Verkauf der Wertpapiere während der Laufzeit sowie auf die Zinszahlungs- und Tilgungsfähigkeit der Emittentin auswirken kann.
Die RLB NÖ-Wien unterliegt den allgemeinen unternehmensspezifischen Risiken einer in der Region Centrope (im wesentlichen in Österreich im Raum Wien) tätigen Universalbank mit den Unternehmensschwerpunkten im Bankgeschäft mit Privat-, Gewerbe-, Kommerz- und institutionellen Kunden
sowie im Treasury-Geschäft sowie mit direkten und indirekten Beteiligungen an Banken in CEE.
Die wirtschaftliche Lage der RLB NÖ-Wien (zum Bonitäts- und Insolvenzrisiko siehe Abschnitt „2. Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte“, Kapitel 2.1. „Allgemeine Risiken“ Absatz „Bonitätsrisiko“), die sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern kann, kann durch die Verwirklichung bestimmter Risiken erheblich negativ beeinflusst werden. Die nachfolgende Aufzählung dieser Risiken ist
nicht abschließend, umfasst aber nach Ansicht der Emittentin aus heutiger Sicht alle wesentlichen Risiken:
Die Nichterfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen von Kunden der RLB NÖ-Wien
kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin erheblich negativ beeinflussen
(Kredit-, Ausfallsrisiko)
Das Risiko, dass Kunden vertragliche Verpflichtungen, insbesondere zu Zins- und Tilgungszahlungen,
nicht erfüllen, trifft die Emittentin aus Geschäften mit Privatkunden, Kommerzkunden, anderen Banken,
Finanzinstitutionen und souveränen Schuldnern (Staaten). Die RLB NÖ-Wien kann nicht ausschließen,
dass sie in Zukunft erhebliche Rückstellungen für etwaige zweifelhafte oder uneinbringliche Forderungen bilden muss. Das Ausmaß uneinbringlicher Kredite sowie erforderliche Wertberichtigungen können
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien erheblich negativ beeinflussen und zu
zusätzlichen Anforderungen an die Eigenmittelunterlegung führen.
Es besteht das Risiko, dass Beteiligungserlöse aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse sinken
(Beteiligungsrisiko)
RLB NÖ-Wien ist direkt und indirekt an der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG („RZB“), und direkt
und indirekt an deren Tochtergesellschaft Raiffeisen Bank International AG („RBI“), sowie indirekt an
der Raiffeisen Bank Zrt., Budapest beteiligt. Diese Beteiligungen der RLB NÖ-Wien sind at equity bilanziert. Das Ergebnis aus diesen at equity Beteiligungen (insbesondere RZB / RBI) trägt wesentlich
zum Konzernjahresüberschuss der RLB NÖ-Wien bei (Siehe auch Abschnitt „ANGABEN ZUR EMITTENTIN“ Kapitel 4.1.5. „Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit der Emittentin“).
Die Beteiligungen sind verschiedenen Risiken ausgesetzt. Sie unterliegen insbesondere allgemeinen
Geschäftsrisiken wie dem Risiko potentieller Verluste aus Marktänderungen in Form von schwankenden bzw. sich ändernden Zinssätzen, Devisen- oder Aktienkursen und Preisen im Allgemeinen (Marktrisiko), dem Risiko, dass Kunden nicht in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Kreditrisiko), Währungsrisiken, dem Risiko unerwarteter Verluste aufgrund unzureichender
oder verfehlter interner Abläufe, Systeme und Personalpolitik sowie dem Risiko externer Vorgänge,
einschließlich des Rechtsrisikos (operationelles Risiko) und können Rechtsstreitigkeiten unterliegen,
behördlichen oder staatlichen Prüfungen unterzogen werden oder mit Änderungen der anwendbaren
behördlichen Regeln konfrontiert werden, die erheblichen negativen Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit haben. Sie sind von der Verfügbarkeit von Liquidität und Refinanzierungsmöglichkeiten abhängig
und unterliegen ihrerseits mit ihren börsenotierten und nicht börsenotierten Beteiligungen dem Beteiligungsrisiko, d.h. dem Risiko, dass das in die Beteiligung investierte Kapital keine Erträge aus Ausschüttungen generiert oder an Wert verliert.
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Des Weiteren ist die Geschäftstätigkeit der CEE-Beteiligungen der RLB NÖ-Wien sowie der RBI, die
über Beteiligungen an Banken und Leasinggesellschaften in Zentraleuropa, Südosteuropa und verschiedenen GUS-Staaten verfügt, vom geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld – insbesondere der
Entwicklung der Finanzmärkte und der politischen Situation in Zentral- und Osteuropa – abhängig.
Diese Länder und Regionen, insbesondere Nicht-EU-Mitgliedsstaaten, sind erhöhten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen und den damit verbundenen Risiken unterworfen, wie zum
Beispiel Wechselkursschwankungen, Änderungen des regulatorischen Umfelds, hoheitliche Maßnahmen, Inflation, wirtschaftliche Rezession, Beeinträchtigungen der heimischen Märkte, Spannungen am
Arbeitsmarkt verbunden mit Änderungen der sozialpolitischen Werte, ethnische Spannungen, abnehmende Geburtenraten etc. (Länderrisiko). Die vorherrschende internationale Finanz- und Wirtschaftskrise kann diese Auswirkungen zusätzlich verschlechtern, sodass Wachstumsraten aufgrund von zunehmender Marktsättigung und größer werdendem Wettbewerb erheblich geringer ausfallen könnten
als in den vorangegangen Jahren.
Die RZB und insbesondere ihre indirekte Tochtergesellschaft RBI unterliegt darüber hinaus Risiken in
Zusammenhang mit der 2010 erfolgten Verschmelzung des Kommerzkundengeschäfts der RZB auf
die RBI (die zu diesem Zeitpunkt noch als Raiffeisen International Bank-Holding AG („RI“) firmierte).
Durch den Zusammenschluss entstand ein größeres Institut zu einem Zeitpunkt internationaler wirtschaftlicher und makroökonomischer Schwäche, was zu einem gesteigerten wirtschaftlichen Druck auf
die RBI führen kann. Die Integration wesentlicher Geschäftsbereiche der RZB mit jenen der RBI stellt
ein komplexes und zeitintensives Unterfangen dar, das in erheblichen Kosten und Investitionen resultieren kann. Des Weiteren besteht das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Ausbleibens oder des
verzögerten Eintritts von Synergieeffekten.
Weiters besteht das Risiko, dass insbesondere strengere Anforderungen an die Kapitalausstattung
von Kreditinstituten zur Erforderlichkeit der Erhöhung der Eigenmittel der RZB führen. Siehe Abschnitt
„Angaben zur Emittentin“, 4.1.5. „Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit der
Emittentin“.
Die Verwirklichung solcher Risiken der Beteiligungen der RLB NÖ-Wien kann die Bewertung der Beteiligungen in der Konzernbilanz sowie die Erträge aus diesen und damit die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der RLB NÖ-Wien erheblich nachteilig beeinflussen.
Das Risiko aus Krediten an Kunden aus derselben Branche oder an nahestehende Unternehmen der Emittentin kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin erheblich negativ beeinflussen (Konzentrationsrisiko)
Die RLB NÖ-Wien ist aufgrund von Forderungen, die sie gegenüber Kreditnehmern eines bestimmten
Wirtschaftszweiges oder gegenüber nahestehenden Unternehmen (im Sinne von IAS 241) hält in unterschiedlichem Ausmaß den nachteiligen Folgen der Konzentration oder den Wechselwirkungen innerhalb einer Branche oder innerhalb der Gruppe nahestehender Unternehmen ausgesetzt. Daraus
kann sich ein erheblich nachteiliger Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖWien ergeben.
Die Emittentin ist Marktrisiken ausgesetzt, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien zur Folge haben können (Marktrisiko Emittentin)
Die Bedingungen auf den Finanzmärkten in Österreich, Europa, den USA und weltweit haben einen
wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der RLB NÖ-Wien. Änderungen und Schwankungen
des Marktzinsniveaus („Zinsvolatilität“) sowie Änderungen und Schwankungen an den Devisen-, Aktien-, Waren- oder anderen Märkten können sich nachteilig auf die Geschäftsergebnisse der RLB NÖWien auswirken. Zu nachteiligen Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann es nicht nur aus rein
wirtschaftlichen Gründen sondern auch durch Kriege, Terroranschläge, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse kommen. Entwicklungen an den genannten Finanzmärkten können unter anderem zu
erhöhten Kosten für die Kapital- und Liquiditätsausstattung der Emittentin, zu Abwertungserfordernissen hinsichtlich bestehender Vermögenspositionen wie insbesondere von der Emittentin gehaltenen
Beteiligungen und einer reduzierten Nachfrage nach von der Emittentin angebotenen Dienstleistungen
1
International Accounting Standards (IAS) – IAS 24 definiert „nahestehende Personen”
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und Finanzprodukten und so zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der RLB NÖ-Wien führen.
Die Erlöse der RLB NÖ-Wien aus Handelsgeschäften können aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse oder ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen sinken (Risiko aus Handelsgeschäften)
Die Erlöse der RLB NÖ-Wien aus Handelsgeschäften (Zinshandel, Devisenhandel und Wertpapierhandel) können aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse oder ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen
sinken. Dies kann eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
RLB NÖ-Wien zur Folge haben.
Es besteht das Risiko, dass die Provisionserträge der Emittentin stagnieren oder fallen (Abhängigkeit vom Provisionsgeschäft)
Die aus dem Bankgeschäft der RLB NÖ-Wien resultierenden Provisionserträge haben in den letzten
Jahren einen wichtigen Beitrag zu den gesamten Betriebserträgen dargestellt. Sollten die Provisionserträge aus dem Bankgeschäft der RLB NÖ-Wien in Zukunft stagnieren oder sogar fallen, kann sich daraus ein erheblich nachteiliger Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien
ergeben.
Wertschwankungen zwischen dem Euro und anderen Währungen können das Ergebnis und
den Cash Flow der RLB NÖ-Wien nachteilig beeinflussen (Währungsrisiko)
Wertschwankungen zwischen dem Euro und Währungen außerhalb der Eurozone, in denen die RLB
NÖ-Wien tätig ist, können das Ergebnis und den Cash Flow der RLB NÖ-Wien nachteilig beeinflussen
und dadurch einen erheblichen nachteiligen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
RLB NÖ-Wien haben.
Es besteht das Risiko, dass die vorhandenen Eigenmittel der RLB NÖ-Wien nicht ausreichend
sind (Abhängigkeit von ausreichend vorhandenen Eigenmitteln)
Die Emittentin verfügt über eine Eigenmittelquote von 14,1 % (Konzern Eigenmittelquote gem. BWG)
per 31.Dezember 20112. Diese kann für ein aus heutiger Sicht unabsehbares Ereignis nicht ausreichend sein. Mangelnde Eigenmittel können einen wesentlich nachteiligen Einfluss auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien haben.
Das Erfordernis der Erhöhung des Tier-1 Kapitals kann zu einer Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien führen (Risiko des Erfordernis der Aufnahme
von weiterem Tier-1 Kapital)
Sollte die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Anforderungen an die Emittentin betreffend das Tier-1
Kapital erhöhen oder sollten die Anforderungen an das Tier-1 Kapital durch eine weitere Änderung
des Bankwesengesetzes erhöht werden oder sollte die Emittentin nicht in der Lage sein ihre Tier-1
Kapital Erfordernisse aufrecht zu erhalten, und würde sie dafür mit Strafzinsen belastet werden, kann
dies eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien
zur Folge haben.
2
Der RLB NÖ-Wien Konzern ist Teil des Konzerns der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien. Eine Regelung bezüglich aufsichtsrechtlicher Eigenmittel für Tochterunternehmen, die einen Teilkonzern aufstellen, ist im österreichischen Bankwesengesetz (BWG)
nicht enthalten. Dabei hat die angeführte bankaufsichtliche Kennzahl lediglich Informationscharakter.
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Gesetzesänderungen, Änderungen des regulatorischen Umfelds, eine verstärkte Regulierung
im Bereich der Kapital- und Liquiditätsanforderungen (insbesondere Basel III) sowie Untersuchungen und Verfahren von Regulierungsbehörden können nachteilige Auswirkungen auf die
Geschäftstätigkeit der Emittentin haben (Risiko von Gesetzesänderungen, regulatorisches Risiko)
Die Geschäftstätigkeit der Emittentin unterliegt sowohl nationalen und supranationalen Gesetzen und
Regulativen als auch der Aufsicht der jeweiligen Aufsichtsbehörden in den Jurisdiktionen, in denen die
Emittentin tätig ist. Durch Änderungen der jeweiligen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen (z.B. stärkere Regulierung oder Einschränkung bestimmter Geschäfte, z.B. im Rahmen der
Einführung neuer Mindesteigenkapitalvorschriften oder Änderungen der Bilanzierungsregeln), einschließlich Änderungen der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, kann die Geschäftstätigkeit der
Emittentin beeinträchtigt werden.
Sowohl national (in Österreich) als auch auf EU-Ebene und international besteht die Tendenz zu einer
stärkeren Regulierung der Tätigkeit von Kreditinstituten, von der künftig vor allem die Anforderungen
an das Eigenkapital und die Liquidität betroffen sein werden. Am 12. September 2010 hat der Baseler
Ausschuss für Bankenaufsicht ein gemeinhin als „Basel III" bezeichnetes Maßnahmenpaket zur Novellierung der auf Kreditinstitute anwendbaren Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften angenommen. Dieses Maßnahmenpaket sieht insbesondere strengere Anforderungen an die Kapitalausstattung von
Kreditinstituten vor. Unter anderem sind eine Anhebung der Mindestquote des harten Kernkapitals
(eingezahltes Kapital und Gewinnrücklagen) sowie die Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers vorgesehen. Diese Anforderungen werden durch eine nicht risiko-basierte Höchstverschuldungsquote
(Leverage-Ratio) ergänzt. Systemrelevante Banken sollen zusätzliches Eigenkapital für die Absorption
von Verlusten vorhalten müssen. Im Bereich der Liquiditätsvorschriften wird über aufsichtsrechtlich
definierte Liquiditätskennzahlen eine deutliche Begrenzung des Liquiditätsfristentransformationspotentials von Banken erreicht.
Am 20. Juli 2011 legte die EU-Kommission den Entwurf zur Umsetzung der Basel III-Bestimmungen
auf europäischer Ebene vor. Der Vorschlag umfasst sowohl die neue Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen IV („CRD IV") sowie eine unmittelbar anwendbare Verordnung („CRR I"), und soll die derzeit in Kraft befindlichen regulatorischen Vorgaben ersetzen. CRD IV und CRR I umfassen insbesondere folgende Themen: Neudefinition des Eigenkapitalbegriffs, Erhöhung der Liquiditätserfordernisse,
Einführung eines maximalen Leverage (Verhältnis von Kapital zu Risikopositionen), Neuberechnung
von Kontrahentenrisiken, Einführung eines über die Mindestkapitalerfordernisse hinausgehenden Kapitalpuffers sowie von Sonderregelungen für systemrelevante Finanzinstitute.
Die CRR I findet unmittelbare Anwendung auf Institutionen innerhalb der EU. Inhaltlich regelt die Verordnung in erster Linie jene Bereiche, durch welche spezifische Regeln für die Ermittlung quantitativer
Regelungsmechanismen vorgeschrieben werden sollen. Dies gilt insbesondere für Regelungen zu
Mindesteigenkapital-, und Liquiditätserfordernissen, Leverage-Ratio, Kapitalerfordernissen in Bezug
auf Kontrahentenrisiken und Grenzen für Großkredite. Der Entwurf der CRR I sieht insbesondere eine
schrittweise Erhöhung der Mindestanforderungen für das Kernkapital (Common Equity Tier 1 Kapital)
von derzeit 2% der risikogewichteten Aktiva („RWA") auf 4,5% bis 1. Januar 2015, vor. Gleichzeitig
sollen auch die Mindestanforderungen für das Tier 1-Kapital (Common Equity Tier 1 und Additional
Tier 1) von 4% bis 6% erhöht werden. Die Mindesteigenmittelunterlegung soll aber bei 8% und somit
auf derzeitigem Niveau bleiben.
Zusammen mit der Umsetzung der Basel III- Vorschriften verfolgt die EU durch die CRR I das Ziel eines "einheitlichen Regelwerks" innerhalb der EU, durch welches nationale Unterschiede, Wahlrechte
und divergierende Interpretationen durch die Mitgliedsstaaten reduziert bzw. beseitigt werden sollen.
Die Einführung neuer Kapitalpuffer wird in der CRD IV geregelt und ist somit durch nationales Recht
umzusetzen. Der Kapitalerhaltungspuffer von 2,5% der RWA soll in Zukunft als ein permanenter Kapitalpuffer beibehalten werden. Darüber hinaus können die nationalen Aufsichtsbehörden einen antizyklischen Kapitalpuffer von bis zu 2,5% der RWA im jeweiligen Land festlegen.
Bei den Entwürfen der neuen Regelungen (CRD IV und CRR I) handelt es sich noch nicht um endgültige Fassungen. Daher es ist möglich, dass weitere und umfassendere Regulierungsvorschläge vorgelegt werden. Basierend auf dem derzeitigen Stand wird eine der wesentlichen Auswirkungen sein,
dass in Zukunft diverse Komponenten der jetzigen Eigenkapitalausstattung der Emittenten nicht mehr
in vollem Umfang als Eigenkapital anerkannt werden. Dazu gehört die Anerkennung von hybriden Fi-
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nanzinstrumenten, Minderheitenanteilen und mit hoher Wahrscheinlichkeit Komponenten von Tier 2Kapital. Weitere Anpassungen der Eigenkapitalausstattung durch die Regulierungsbehörden sind zu
erwarten, wie zum Beispiel den steuerlichen Abzug bestimmter aktiver latenter Steuern oder eine negative Neubewertungsrücklage betreffend.
Es ist damit zu rechnen, dass die zukünftige Umsetzung von Basel III auf europäischer und nationaler
Ebene für die Emittentin Mehrbelastungen mit sich bringen wird, die sich auf ihre Vermögens-, Ertragsund Finanzlage nachteilig auswirken können.
Darüber hinaus können Untersuchungen und Verfahren von Regulierungsbehörden nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin und ihrer Beteiligungsgesellschaften haben.
Es besteht das Risiko, dass sich die Stabilitätsabgabe nachteilig auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Emittentin auswirkt (Risiko aus der Einführung der Stabilitätsabgabe)
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2014 wurde die Stabilitätsabgabe eingeführt, die von Kreditinstituten im Sinn des BWG zu zahlen ist. Die Stabilitätsabgabe ist im Stabilitätsabgabengesetz („StabAbgG") geregelt. Kreditinstitute haben demnach ab dem 1. Jänner 2011 eine Stabilitätsabgabe zu
leisten. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ist die unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstituts, verändert durch die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge. Für die Kalenderjahre
2011 – 2013 ist die unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zu Grunde zu legen, das im
Jahr 2010 endet. Ab dem Jahr 2014 ist die unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das
im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zu Grunde zu legen. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die einen Betrag von
EUR 1 Milliarde überschreiten und EUR 20 Milliarden nicht überschreiten 0,055 %. Für jene Teile der
Bemessungsgrundlage, die einen Betrag von EUR 20 Milliarden überschreiten, beträgt die Stabilitätsabgabe 0,085 %. Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt 0,013 % vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22a Abs 1 BWG zugeordneten Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22
BWG zuzüglich aller verkauften Optionen.
Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde auch eine Sonderabgabe zur Stabilitätsabgabe aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Abgabe, die künftig zusätzlich zur bisherigen Stabilitätsabgabe
von Kreditinstituten zu entrichten ist. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe
soll in einen Fonds fließen. Die diesem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sind zweckgebunden
und für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes zu verwenden.
Der Sonderbeitrag soll in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 erhoben werden. Er beträgt jeweils 50 %
der am 31. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Stabilitätsabgabe. In den Kalenderjahren
2013 bis 2017 beträgt der Sonderbeitrag 25 % der quartalsmäßig zu entrichtenden Stabilitätsabgabe.
Die Erhöhung der Bankenabgabe ist auch vor dem Hintergrund einer möglichen Insolvenz der ÖVAG
zu sehen, der für die anderen österreichischen Banken und für den Bund erhebliche Kosten verursacht hätte.Um die Vorteile des Auslandsengagements der österreichischen Banken abzusichern und
gleichzeitig exzessive Risiken zu vermeiden, die letztlich systemische Auswirkungen auf das österreichische Finanzsystem haben können, hat die FMA gemeinsam mit der OeNB ein Maßnahmenpaket
mit dem Ziel, die Geschäftsmodelle der größten österreichischen Bankengruppen nachhaltiger zu gestalten, entworfen. Das Maßnahmenpaket sieht vor, (i) die Basel III-Regelungen in Bezug auf das
Kernkapital ohne Übergangsfristen auf Jänner 2013 vorzuziehen, (ii) die Neukreditvergabe der ausländischen Tochterbanken an die lokal zur Verfügung stehenden Refinanzierungsmittel zu binden
(Monitoring-Tool) und (iii) zur Vorbereitung auf Krisensituationen von den Banken Sanierungs- und
Abwicklungspläne zu verlangen.
Anders als bei der ursprünglichen Stabilitätsabgabe ist bei der erhöhten Stabilitätsabgabe nach derzeitigem Wissensstand vorgesehen, dass die Erträge aus der erhöhten Stabilitätsabgabe einem Fonds
zur Abdeckung von Bankenrisiken zugeführt werden sollen, dem auch andere Beiträge zufließen sollen.
Es besteht das Risiko, dass die Einführung der Stabilitätsabgabe für die Emittentin zu einer erheblichen Mehrbelastung führt, die sich auf ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nachteilig auswirken
kann.
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Es besteht das Risiko, dass die Emittentin ihre gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllen kann (Liquiditätsrisiko Emittentin)
Aufgrund der unterschiedlichen Fristigkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten der RLB NÖ-Wien
besteht das Risiko, dass die Emittentin ihre gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen
nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllen kann, was sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachteilig auswirken kann.
Es kann zu einer Einschränkung oder Verteuerung der Refinanzierungsmöglichkeiten für die
Emittentin kommen (Abhängigkeit von Refinanzierungsmöglichkeiten)
Die Profitabilität der RLB NÖ-Wien hängt von ihrem Zugang zu kostengünstigen Refinanzierungsmöglichkeiten ab. Der Zugang zu Refinanzierungsmöglichkeiten könnte sich – aufgrund externer Faktoren
(wie z.B. der Finanzmarktkrise) oder aufgrund einer Ratingverschlechterung – gegenüber der Vergangenheit oder den Planungen der Bank einschränken oder verteuern. Dies kann eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien zur Folge haben.
Eine Herabstufung des Ratings der Emittentin (Downgrading) kann Ihre Refinanzierungskosten
erhöhen und Liquidität und Profitabilität beeinträchtigen (Risiko einer Ratingveränderung)
3
Am 6. Oktober 2010 hat Moody’s Investor Service („Moody's") das für langfristige Verbindlichkeiten
(Einlagen und Anleihen) von Aa3 auf A1 und das Finanzstärkerating (BFSR) von C auf C- herabgesetzt, sowie auch einen „stable outlook" bestätigt. Dieses Rating als auch der „stable outlook" wurden
von Moody’s am 16. März 2012 erneut bestätigt.
Die Einschätzung der externen Ratingagentur Moody's, kann wesentlichen Einfluss auf die Refinanzierungskosten der Emittentin haben. Diese anhand von Bonitätskriterien vorgenommene Einschätzung,
deren Grundlage neben dem Geschäftsmodell, der Unternehmensstrategie und dem Kreis der Eigentümer der Emittentin die Bewertung deren Vermögens-, Finanz-, Risiko- und Ertragslage ist, wird als
Rating bezeichnet. Eine (auch nur potentielle) Herabstufung (Downgrading) oder gar Aussetzung oder
Zurückziehung des Ratings reduziert die Konkurrenzfähigkeit insbesondere durch Erhöhung der Eigenund Fremdkapitalkosten. Sie kann den Kreis potentieller Geschäftspartner und damit den Zugang zu
liquiden Mitteln einschränken, zum Entstehen neuer oder zur Fälligstellung bestehender Verbindlichkeiten, oder zur Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten führen. Würde sich die Bonität und damit auch das Rating der Emittentin verschlechtern, kann das aus den vorgenannten Gründen die Refinanzierungsmöglichkeiten beeinträchtigen und damit eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien zur Folge haben.
Ratingverfahren, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen durchgeführt werden, können zu Abweichungen gegenüber vorangegangenen Ratingverfahren und Ratingeinstufungen führen.
Herabstufungen der Finanzratings der Emittentin können ihre Refinanzierungsfähigkeit beeinträchtigen, einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage der
Emittentin haben.
3
Die Rating Agentur Moody’s Investors Service Ltd. hat ihren Sitz in den USA und verfügt über Niederlassungen in der Europäischen Union. Moody’s Investors Service Ltd. wurde (gemäß der Liste über die registrierten und zertifizierten Rating-Agenturen,
die auf der Webseite der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (www.esma.europa.eu) veröffentlicht ist) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der Financial Services Authority im Vereinigten Königreich (FSA) registriert. Moody's Investors Service Ltd wird von der Finanzmarktaufsicht in Österreich („FMA") als anerkannte externe Ratingagentur qualifiziert. Das von ihr ausgegebene Rating wird im Sinn des § 22a Abs 4 BWG und § 22c Abs 1 BWG anerkannt.
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Die Emittentin ist durch Geschäfte mit Kunden in anderen Staaten als Österreich einem Länderrisiko ausgesetzt, das die Geschäftsergebnisse der RLB NÖ-Wien negativ beeinflussen kann
(Länderrisiko)
Die RLB NÖ-Wien ist schwerpunktmäßig als Regionalbank im Osten Österreichs tätig. Kunden mit
grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit begleitet die RLB NÖ-Wien in der Centrope-Region (definiert
als Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie die EU-Mitgliedsländer Tschechien, Slowakei und
Ungarn). Darüber hinaus ist die RLB NÖ-Wien auch in anderen Staaten außerhalb der CentropeRegion wie z.B. anderen EU-Mitgliedsländern tätig. Bei allen Tätigkeiten außerhalb Österreichs ist die
RLB NÖ-Wien einem Länderrisiko ausgesetzt, das sich nachteilig auf die Geschäftsergebnisse der
RLB NÖ-Wien auswirken kann. Länderrisiko wird in der RLB NÖ-Wien in Anlehnung an ICAAP/Basel II
definiert und fokussiert auf das Konvertierungs- und Transferrisiko. Ein Zahlungsausfall durch hoheitliche Maßnahmen eines Staates und/oder ein Ausfall von staatlichen Schuldnern sowie erforderliche
Wertberichtigungen können die Geschäftsergebnisse und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der RLB NÖ-Wien erheblich negativ beeinflussen und zu zusätzlichen Anforderungen an die Eigenmittelunterlegung führen.
Es besteht das Risiko, dass wirtschaftliche und politische Entwicklungen, wie z.B. die Wirtschafts- und Finanzkrise, negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme
und die Geschäftstätigkeit der Emittentin haben (Wirtschaftliches und politisches Risiko, Risiko
der Wirtschafts- und Finanzkrise)
Jede Änderung der politischen und/oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in denjenigen Ländern,
in denen die Emittentin tätig ist, kann eine wesentliche Verschlechterung der Geschäfts- und Finanzergebnisse der RLB NÖ-Wien zur Folge haben. So führte etwa die im Jahr 2007 einsetzende Finanzund Wirtschaftskrise zu Beeinträchtigungen, erhöhter Volatilität und verringerter Liquidität auf den Kapital- und Finanzmärkten, die auch negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft hatten und in vielen
Ländern zu einem niedrigeren Wirtschaftswachstum als in den Jahren vor der Krise führten. Im Jahr
2011 gewann die Krise aufgrund der enormen Spannungen innerhalb der Europäischen Währungsunion rund um die Verschuldungssituation eine neue Dimension.. Mit dem griechischen Schuldenschnitt
im März 2012 trat ein Kreditereignis ein und Kreditausfallsversicherungen wurden zur Zahlung fällig.
Dies führte nicht zu den Dominoeffekten auf den Finanzmärkten wie dies nach der Pleite von Lehman
im Jahr 2008 der Fall war. Eine neuerliche Eskalation der europäischen Staatsschuldenkrise kann
nicht ausgeschlossen werden, wobei die Emittentin zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts keine Aussagen treffen kann.
Ein Andauern der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der Staatsschuldenkrise oder
künftige Verschlechterungen der politischen und/oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen können zu
massiv erschwerten Bedingungen auf den Finanzmärkten und dem internationalen Bankensektor führen, die Refinanzierungssituation verschlechtern, die Emittentin zur Erhöhung ihrer Risikovorsorgen
zwingen und somit einen erheblichen negativen Einfluss auf die Möglichkeiten zur Kapitalaufnahme für
die Emittentin, ihre Geschäftstätigkeit, und damit auf ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.
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Die RLB NÖ-Wien kann von wirtschaftlichen Schwierigkeiten anderer großer Finanzinstitute direkt betroffen werden (Systemisches Risiko)
Die Finanz- und Kapitalmärkte können sich dadurch negativ entwickeln, dass ein oder mehrere Finanzinstitute wie etwa Banken, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen ihre Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern am Finanz- oder Kapitalmarkt nicht oder nicht vollständig erfüllen. Durch die
oft bestehenden engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen großen Finanzinstituten oder mit anderen Teilnehmern des Finanz- und Kapitalmarkts besteht das Risiko, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten eines großen Finanzinstituts oder die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten durch ein großes Finanzinstitut zu einer den gesamten Finanz- und Kapitalmarkt negativ beeinflussenden Liquiditätsverknappung oder zu Verlusten oder zur Nichterfüllung der Verbindlichkeiten auch durch andere Finanzund Kapitalmarktteilnehmer führen. Es besteht das Risiko, dass diese „systemischen“ Risiken auch
Finanzintermediäre (etwa Clearingstellen, Banken etc.) betreffen, mit denen die Emittentin täglich Geschäfte abwickelt. Die Verwirklichung eines der vorgenannten Risiken würde zu erheblich negativen
Entwicklungen der Finanz- und Kapitalmärkte führen und wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien haben.
Es besteht das Risiko, dass Wertminderungen von Sicherheiten zur Absicherung von Geschäfts- und Immobilienkrediten die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin wesentlich negativ beeinflussen (Risiko der Wertminderung der Sicherheiten zur Absicherung
von Geschäfts- und Immobilienkrediten)
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Rahmenbedingungen werden volatile Preise für die Absicherung
von Geschäfts- und Immobilienkredite erwartet. Aufgrund sich ändernder Rahmenbedingungen auf
den Geld- und Kapitalmärkten und/ oder den Renditeerwartungen von Investoren kann es zu Anspannungen und wesentlichen Wertminderungen der Sicherheiten kommen, die die Geschäftsergebnisse
und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin wesentlich negativ beeinflussen können.
Die Bereitstellung von Liquidität durch die RLB NÖ-Wien im Rahmen der Liquiditätsmanagementvereinbarungen mit der RBG NÖ-Wien kann einen wesentlichen negativen Einfluss auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben (Risiko aus Liquiditätsmanagementvereinbarungen)
Die Emittentin hat Liquiditätsmanagementvereinbarungen mit allen Kreditinstituten der niederösterreichischen Raiffeisen-Bankengruppe abgeschlossen, welche die Bereitstellung von Liquidität durch die
Emittentin sowie die gemeinsame Überwachung von Liquiditätskennzahlen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Liquiditätsschwierigkeiten in der niederösterreichischen Raiffeisen-Bankengruppe
regelt (siehe Abschnitt „Angaben zur Emittentin“, Kapitel 12. „wesentliche Verträge“). Eine Inanspruchnahme aus der Liquiditätsmanagementvereinbarung durch Bereitstellung von Liquidität durch die RLB
NÖ-Wien an andere Kreditinstitute der niederösterreichischen Raiffeisen-Bankengruppe kann dazu
führen, dass für die RLB NÖ-Wien ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf entsteht. Dies kann abhängig von
den dann verfügbaren Refinanzierungsmöglichkeiten und Kosten der Mittelaufnahme einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
Die Inanspruchnahme der RLB NÖ-Wien aus der Mitgliedschaft bei Verbänden kann einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben (Risiko aus der Mitgliedschaft der Emittentin bei Verbänden)
Die Emittentin ist Mitglied der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich („RKÖ“, siehe Abschnitt „Angaben zur Emittentin“, Kapitel 5.1.1. Haupttätigkeiten der Emittentin Absatz RaiffeisenKundengarantiegemeinschaft). Daher können für die Emittentin als Mitglied der RaiffeisenKundengarantiegemeinschaft Niederösterreich-Wien und der RKÖ im Falle des Eintritts des Kundenschutzes zusätzliche finanzielle Verbindlichkeiten bis zur Grenze der individuellen Tragfähigkeit gemäß
der jeweiligen Satzung entstehen. Diese Inanspruchnahme kann einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
Die RLB NÖ-Wien und die niederösterreichischen Raiffeisenbanken sind weiters Mitglieder des Solidaritätsvereins der Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien (siehe Abschnitt „Angaben zur Emittentin“, Kapitel 5.1.1. Haupttätigkeiten der Emittentin Absatz Solidaritätsverein der RaiffeisenBankengruppe Niederösterreich-Wien). Dieser Solidaritätsverein verfolgt unter anderem den Zweck, in
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wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten geratene Mitglieder zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf die Gewährung von Unterstützungsleistungen besteht nicht. Für die Emittentin als Mitglied des Solidaritätsvereins können im Falle von Unterstützungsmaßnahmen des Solidaritätsvereins für andere Mitglieder zusätzliche Belastungen entstehen, die einen wesentlichen nachteiligen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben können.
Die Emittentin ist Wettbewerbsrisiken ausgesetzt (Wettbewerbsrisiko)
Die RLB NÖ-Wien ist eine regionale Bank mit dem Fokus auf das Bankgeschäft mit Privat-, Gewerbe-,
Kommerz- und institutionellen Kunden sowie das Treasury-Geschäft. Der regionale Schwerpunkt der
Geschäftstätigkeit liegt in Wien und Niederösterreich. Die RLB NÖ-Wien ist in einem schwierigen wirtschaftlichen Heimatmarkt (Österreich) tätig, wo aufgrund einer hohen Bankendichte ein starker Wettbewerb zwischen den Banken herrscht. Intensiver Wettbewerb mit anderen Banken bzw. eine sich verschärfende Wettbewerbssituation (etwa durch Auftreten weiterer Marktteilnehmer oder durch Fusionen
bisher getrennt auftretender Marktteilnehmer), insbesondere auf dem Heimatmarkt Österreich, kann
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien erheblich nachteilig beeinflussen.
Änderungen in Buchführungsgrundsätzen und -standards können einen Einfluss auf die Darstellung der Geschäfts- und Finanzergebnisse der Emittentin haben (Risiko der Änderung
von Buchführungsgrundsätzen)
Die Emittentin erstellt ihre Konzernabschlüsse nach IFRS Standards4. Von Zeit zu Zeit gibt der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen in den IFRS Standards oder deren Auslegung bekannt. Diese Änderungen sind in der Regel verpflichtend für alle Unternehmen, die IFRS anwenden. Solche Änderungen können einen wesentlichen Einfluss darauf haben, wie die Emittentin
ihre Finanzlage und ihre Geschäfts- und Finanzergebnisse aufzeichnet und berichtet.
Laufende Gerichts- und Behördenverfahren können bei negativem Ausgang zu finanziellen und
rechtlichen Belastungen der Emittentin führen (Risiko laufender Gerichtsverfahren)
Die Emittentin führt zivilgerichtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren vor diversen Gerichten bzw.
staatlichen Behörden im Rahmen ihres üblichen Geschäftsverlaufes.
Der Emittentin wurde im Jänner 2012 eine Klage der Stadt St. Pölten im Zusammenhang mit einem
EUR/CHF-Swapgeschäft aus dem Jahr 2007 zugestellt. Für weitere Informationen im Zusammenhang
mit dem Gerichtsverfahren über den mit der Stadt St. Pölten abgeschlossenen Swap siehe Abschnitt
„Angaben zur Emittentin“, Kapitel 11.6. „Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren“.
Die Emittentin bildet für die von ihr geführten zivilgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren
Rückstellungen entsprechend ihrer Einschätzung des Prozessrisikos bzw. der Prozessaussichten. Der
Ausgang eines anhängigen Gerichts- oder Behördenverfahrens kann jedoch nicht vorhergesagt werden. Ein negativer Ausgang von laufenden Gerichts- oder Behördenverfahren könnte wesentliche
nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
Aufgrund der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und
Systemen oder aufgrund externer Ereignisse kann es zum Eintritt unerwarteter Verluste kommen (Operationelles Risiko)
Unter dem operationellen Risiko wird von der Emittentin entsprechend der Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung das Risiko von unerwarteten Verlusten verstanden, die infolge der Unangemessenheit
oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen
einschließlich des Rechtsrisikos eintreten. Dies umfasst insbesondere auch interne Risikofaktoren wie
z.B. unbefugte Handlungen, Diebstahl und Betrug oder Abwicklungs- und Prozessfehler, Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfälle sowie externe Risikofaktoren einschließlich Sachschäden und Betrugsabsichten. Die Bankbranche ist von Natur aus zahlreichen und umfangreichen operationellen Risiken ausgesetzt, insbesondere in volatilen oder illiquiden sowie in sich entwickelnden Märkten. Die
Emittentin ist mit großen Risiken in Zusammenhang mit Kunden- oder Mitarbeiterbetrug, Geldwäsche,
Mitarbeiterfehlern oder Fehlverhalten von Mitarbeitern, aber auch in Zusammenhang mit einem Versa4
Die Emittentin erstellt ihre Einzelabschlüsse nach UGB.
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gen ihrer Partner konfrontiert. Unter dem Rechtsrisiko versteht man beispielsweise die fehlende Berechtigung eines Vertragspartners der Emittentin zum Geschäftsabschluss, vertragliche Mängel, eine
unvollständige Dokumentation der Geschäfte oder rechtliche Besonderheiten und Änderungen in der
Rechtsgrundlage eines Geschäfts, die dazu führen können, dass Forderungen/Ansprüche aus Transaktionen rechtlich nicht durchsetzbar sind, woraus Verluste der Emittentin resultieren können.
Der Eintritt solcher Ereignisse, insbesondere von Betriebsausfällen (z.B. infolge des Ausfalls von
Kommunikationssystemen etc.) oder systemtechnisch bedingten Ausfällen von Gegenleistungen ihrer
Vertragspartner kann zu spürbaren Verlusten bei der Emittentin führen. Hieraus können Verluste entstehen, die auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin einen erheblichen negativen
Einfluss haben.
Das System der Emittentin zur Risikosteuerung und zum Risikomanagement kann überfordert
sein oder versagen (Abhängigkeit von erfolgreichem Risikomanagement)
Der Eintritt einer aus heutiger Sicht nicht vorhersehbaren Situation bzw. die Realisierung aus heutiger
Sicht unabsehbarer Risiken kann dazu führen, dass das System der Emittentin zur Risikosteuerung
und zum Risikomanagement überfordert ist bzw. versagt. Dies kann einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
Es besteht das Risiko, dass Ausfälle und Unterbrechungen der Datenverarbeitungssysteme
sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien auswirken (ITRisiko)
Die Geschäftstätigkeit der RLB NÖ-Wien hängt, wie bei Banken üblich, in hohem Maße von funktionierenden Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen ab. Ausfälle, Unterbrechungen und Sicherheitsmängel können zu Ausfällen oder Unterbrechungen der Systeme für Kundenbeziehungen,
Buchhaltung, Verwahrung, Betreuung und/oder Kundenverwaltung führen. Ausfälle und Unterbrechungen der Datenverarbeitungssysteme können sich nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RLB NÖ-Wien auswirken.
Es kann nicht gewährleistet werden, dass Führungskräfte und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen auch in Zukunft für die Emittentin tätig sein werden (Abhängigkeit von qualifizierten Führungskräften und Mitarbeitern)
Der Erfolg der Emittentin hängt in hohem Maße von qualifizierten Führungskräften und Mitarbeitern ab,
die bei der Emittentin zum überwiegenden Teil schon seit Jahren beschäftigt sind. Es kann jedoch
nicht gewährleistet werden, dass Führungskräfte und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen auch in Zukunft für die Emittentin tätig sein werden. Der Verlust einer oder mehrerer dieser Führungskräfte und
Mitarbeiter kann einen nachteiligen Effekt auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin
haben.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats üben zahlreiche Nebenfunktionen aus, deren Ausübung zu Konflikten mit den Interessen der Emittentin führen kann (Risiko von Interessenkonflikten aus Nebentätigkeiten von Organmitgliedern der Emittentin)
Die Organmitglieder der Emittentin üben zahlreiche Nebenfunktionen aus (siehe Abschnitt „Angaben
zur Emittentin“, Kapitel 9. „Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane“). Diese Funktionen
können zu potentiellen Interessenkonflikten mit den Interessen der Emittentin führen, wodurch es zu
nachteiligen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin kommen kann.
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2.
Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte
Generell kann der Eintritt eines oder mehrerer der nachfolgend angeführten Risikofaktoren sich negativ
auf den Kursverlauf und die Möglichkeit zum Verkauf der Wertpapiere während der Laufzeit sowie auf
die Zinszahlungs- und Tilgungsfähigkeit der Emittentin auswirken und im Extremfall zum Totalverlust
der Zinsen und des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen kann.
2.1.
Allgemeine Risiken
Die Interessen von Anlegern an den unter diesem Angebotsprogramm begebenen NichtDividendenwerten sind bestimmten unterschiedlichen Risiken ausgesetzt, die mit den verschiedenen
möglichen Ausgestaltungen der Nicht-Dividendenwerte verbunden sind.
Risiko bezeichnet im Wesentlichen die Möglichkeit, dass
 die bei Erwerb des Wertpapiers erwartete Rendite auf das eingesetzte Kapital nicht eintritt oder
 der Marktkurs des Wertpapiers im Sekundärmarkt während der Laufzeit des Wertpapiers wesentlich zurückgeht oder
 das eingesetzte Kapital teilweise oder ganz verloren wird.
Hinweis: Die Rendite (bestimmt durch Ausgabekurs, Laufzeit, Zinssatz und Tilgungszahlung – siehe
auch Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“, Kapitel 4.1.10. „Rendite“) kann (als Emissionsrendite) in
den Endgültigen Bedingungen nur unter der Annahme im Vorhinein angegeben werden, dass die
Emission bis zum Laufzeitende gehalten wird und nur in dem Falle, dass die Laufzeit, die Höhe der
Verzinsung sowie der Tilgungskurs/-betrag im Vorhinein feststehen.
Die folgenden Ausführungen weisen lediglich auf allgemeine Risiken hin, die mit dem Erwerb der
Nicht-Dividendenwerte verbunden sind und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitergehende Informationen sind den etwaigen spezifischen Risikohinweisen in den Endgültigen Bedingungen zu entnehmen. Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Erwerb der Wertpapiere zunächst
ihre jeweilige finanzielle Situation und ihre Anlageziele berücksichtigen. In diesem Zusammenhang
sollten sie neben den übrigen im Prospekt enthaltenen Informationen die nachfolgenden Risiken einer
Anlage in Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien in Betracht ziehen.
Eignung von Nicht-Dividendenwerten für Anleger
Eine Anlage in Nicht-Dividendenwerte ist für Anleger mit nicht ausreichenden Kenntnissen im
Finanzbereich nicht geeignet.
Jeder potentielle Anleger muss die Eignung eines Erwerbs der Nicht-Dividendenwerte anhand seiner
eigenen persönlichen Umstände prüfen und sollte insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
(i) Ausreichende Kenntnis und Erfahrung, um die Wertpapiere in ihrem gesamten Inhalt, insbesondere im Hinblick auf die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Chancen und Risiken, sowie die gesamte Information, welche in diesem Basisprospekt entweder unmittelbar oder durch Verweis
oder in einem allfälligen Nachtrag enthalten ist, beurteilen zu können;
(ii) Kenntnis und Zugang zu Informationen und Analysen, um ein Investment in die NichtDividendenwerte und dessen Auswirkungen auf das Anlageportfolio mit Rücksicht auf die eigene
finanzielle Situation und das beabsichtigte Investment beurteilen zu können;
(iii) Verfügungsmöglichkeit über ausreichendes Vermögen, Einkommen und Liquidität, um alle Risiken, welche mit einem Investment in die Nicht-Dividendenwerte verbunden sind, tragen zu können; insbesondere auch im Fall eines Investments in solche Wertpapiere, bei denen Tilgungs- und
/ oder Zinszahlungen in anderen Währungen als der Währung des potentiellen Anlegers erfolgen;
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(iv) Umfassendes Verständnis der Endgültigen Bedingungen (einschließlich der Emissionsbedingungen im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen) sowie Kenntnis und Verständnis der für die jeweiligen Wertpapiere relevanten Indizes, Basiswerte, Finanz- und Kapitalmärkte; und
(v) Kenntnis, um selbständig oder unter Hinzuziehung von Beratern mögliche Szenarien im Hinblick
auf wirtschaftliche Entwicklungen, Entwicklungen von Zinssätzen und anderen Faktoren beurteilen
zu können, die das Investment und die Fähigkeit, allenfalls eintretende Risiken tragen zu können,
negativ beeinflussen können.
Manche Nicht-Dividendenwerte sind komplexe Finanzinstrumente. Erfahrene institutionelle Investoren
erwerben solche komplexe Finanzinstrumente in der Regel nur im Rahmen eines Portfolios, um so
Risiken zu reduzieren oder durch das Eingehen eines kalkulierten Risikos den Ertrag des Gesamtportfolios erhöhen zu können. Potentielle Anleger sollten nicht in Nicht-Dividendenwerte, die komplexe Finanzinstrumente sind, investieren, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen, um selbständig oder unter Hinzuziehung von Beratern, beurteilen können, wie sich der Wert der NichtDividendenwerte unter veränderten Bedingungen entwickelt und welche Auswirkungen das Investment
auf ihr Anlageportfolio hat.
Bonitätsrisiko
Die Bedienung (u.a. Verzinsung, Tilgung, Lieferung von Wertpapieren) der Nicht-Dividendenwerte
hängt von der Bonität der Emittentin bis zum Ende der Laufzeit ab: Es besteht das Risiko, dass sich
die wirtschaftliche Lage der Emittentin so verschlechtert, dass die Emittentin ihre Verpflichtungen aus
den Nicht-Dividendenwerten nicht termingerecht, nur teilweise oder gar nicht erfüllen kann (Bonitätsrisiko – siehe auch Kapitel „1. Risiken in Bezug auf die Emittentin“).
Eine Veränderung der Ausfallswahrscheinlichkeit und des Ratings der Emittentin kann sich negativ auf die Kurse der Nicht-Dividendenwerte während der Laufzeit auswirken (Credit-Spread
Risiko; Kursrisiko bei Ratingveränderung)
Der Credit-Spread ist ein Renditezuschlag, den Investoren bei einer Anlage in ausfallrisikobehaftete
Veranlagungen als Risikoprämie erhalten. Je schlechter die Bonität und je höher die Ausfallswahrscheinlichkeit der Emittentin sind, desto höher ist der Credit-Spread. Der Credit-Spread ist von der Einschätzung der Marktteilnehmer über die Bonität der Emittentin abhängig und drückt sich insbesondere
in Form eines herabgesetzten, ausgesetzten oder zurückgezogenen Ratings aus. Sollte die Ratingagentur Moody’s Investor Service das der Emittentin erteilte Rating (siehe Abschnitt „Angaben zur Emittentin“, Kapitel 4.1. „Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin“) herabsetzten,
aussetzen oder verändern oder sich die Ausfallswahrscheinlichkeit der Emittentin nach Einschätzung
der Markteilnehmer erhöhen, ohne dass dies bereits in einer Ratingveränderung resultiert, kann sich
das auf die Kurse der von der Emittentin begebenen Nicht-Dividendenwerte während der Laufzeit negativ auswirken.
Weitere allgemeine, nicht bonitätsbezogene Risiken
Die Rendite sowie der Kurs der Wertpapiere kann durch die Verwirklichung bestimmter weiterer Risiken erheblich negativ beeinflusst werden; hierzu zählen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist,
insbesondere folgende Risiken:
Bei Kredit finanziertem Erwerb von Nicht-Dividendenwerten kann sich das Verlustrisiko erheblich erhöhen (Risiko bei Kreditfinanzierung)
Wird der Erwerb von Nicht-Dividendenwerten mit Kredit finanziert und kommt es anschließend zu einem Zahlungsverzug oder -ausfall hinsichtlich der Nicht-Dividendenwerte oder sinkt der Kurs erheblich,
muss der Anleger nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch die Kreditzinsen bedienen und den Kredit zurückzahlen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko erheblich erhöhen.
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Die Volatilität des von volkswirtschaftlichen Faktoren und dem Marktumfeld abhängigen Marktes für Nicht-Dividendenwerte kann sich nachteilig auf die Kurse der Nicht-Dividendenwerte
auswirken (Marktrisiko Nicht-Dividendenwerte)
Der Markt für von österreichischen Banken begebene Nicht-Dividendenwerte kann volatil sein und wird
von volkswirtschaftlichen Faktoren wie der wirtschaftlichen Entwicklung und der Inflationsrate sowie
dem Marktumfeld in Österreich sowie in unterschiedlichem Umfang von Faktoren wie beispielsweise
dem Marktumfeld, Zinssätzen, Devisenkursen und Inflationsraten in anderen europäischen und sonstigen Ländern beeinflusst. Ereignisse in Österreich, Europa, USA oder anderswo können zu Marktvolatilität führen. Diese Volatilität kann sich nachteilig auf den Kurs der Nicht-Dividendenwerte auswirken.
Diese volkswirtschaftlichen Faktoren und das Marktumfeld können nachteilige Auswirkungen haben.
Der Marktwert von Nicht-Dividendenwerten wird durch die Kreditwürdigkeit der Emittentin (siehe oben:
„Bonitätsrisiko“), durch die Ausgestaltung der Nicht-Dividendenwerte sowie durch eine Anzahl von
Markt-Faktoren einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Marktzins, Marktumfeld, Inflationsrate und
Restlaufzeit der Nicht-Dividendenwerte bestimmt. Der Kurs, zu dem Nicht-Dividendenwerte während
der Laufzeit vor Fälligkeit verkauft werden können, kann im Hinblick auf den Ausgabekurs, zu dem diese vom Anleger gekauft/gezeichnet wurden, stark abweichen.
Kurse von festverzinslichen Schuldverschreibungen fallen bei steigenden Marktzinsen (Kursrisiko von festverzinslichen Schuldverschreibungen)
Wenn das Marktzinsniveau steigt, fallen die Kurse von festverzinslichen Schuldverschreibungen im
Sekundärmarkt (d.h. dem Markt für den Handel bereits emittierter Wertpapiere – im Gegensatz zum
Primärmarkt, dem Markt für Neuemissionen). Je länger die Restlaufzeit der Wertpapiere und je stärker
die Veränderung des Marktzinsniveaus ist, desto stärker fällt diese Kursänderung aus. Das Marktzinsniveau wiederum hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie u.a. der Inflationsrate, der Geldpolitik,
dem Marktumfeld und Markterwartungen.
Die Kursentwicklung von Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung hängt u.a. vom Referenzzinssatz ab, es darf nicht von einer Kursentwicklung um den Nennwert ausgegangen
werden (Kursrisiko von variabel verzinsten Schuldverschreibungen)
Auch bei Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung („Geldmarkt-“ oder „Kapitalmarkt-Floater“),
die abhängig von einem Geldmarkt- oder Kapitalmarkt-Referenzsatz festgelegt wird, darf nicht von einer Kursentwicklung um den Nennwert der Wertpapiere ausgegangen werden. Die Kursentwicklung
hängt von der erwarteten Entwicklung des zu Grunde liegenden Referenzsatzes (EURIBOR, LIBOR,
Swap-Satz etc.) und dessen Laufzeit, von gegebenenfalls vereinbarten Mindest- („Floor“) und/oder
Höchstzinssätzen („Cap“) und von gegebenenfalls vereinbarten Kündigungsrechten ab.
Veränderungen des Marktzinsniveaus haben auf Nullkupon-Emissionen wesentlich stärkere
Auswirkungen auf die Kurse als bei laufend verzinsten Anleihen (Kursrisiko bei NullkuponEmissionen)
Bei Nullkupon-Emissionen haben Veränderungen des Marktzinsniveaus wegen der stark unter par (unter dem Nennwert) liegenden Emissions- / Ausgabekurse bzw. der stark über par liegenden Tilgungskurse, die durch die Abzinsung bzw. Aufzinsung zustande kommen, wesentlich stärkere Auswirkungen
auf die Kurse als bei üblichen laufend verzinsten Anleihen. Steigen die Marktzinsen, so erleiden Nullkupon-Wertpapiere höhere Kursverluste als andere Anleihen mit gleicher Laufzeit und vergleichbarer
Schuldnerbonität. Nullkupon-Emissionen sind wegen ihrer Hebelwirkung auf den Kurs eine Wertpapierform mit besonderem Kursrisiko.
Nicht-Dividendenwerte mit sehr langer Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit unterliegen einem
erhöhten Kursrisiko und einem erhöhten Risiko einer eingeschränkten Handelbarkeit (Kursrisiko und Liquiditätsrisiko von Nicht-Dividendenwerten mit langer Laufzeit oder ohne bestimmte
Laufzeit – Perpetuals)
Nicht-Dividendenwerte mit sehr langer Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit („Perpetuals“) reagieren
besonders stark auf Veränderungen des Marktzinsniveaus und unterliegen daher einem erhöhten
Kursrisiko. Bei diesen Wertpapieren ist weiters ein erhöhtes Liquiditätsrisiko gegeben (siehe Risikofaktor „Liquiditätsrisiko Nicht-Dividendenwerte“).
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Da keine Sicherheit bezüglich der Entwicklung eines liquiden Handelsmarktes für die NichtDividendenwerte gegeben ist, besteht das Risiko einer verzerrten Preisbildung oder der Unmöglichkeit des Verkaufs von Nicht-Dividendenwerten (Liquiditätsrisiko Nicht-Dividendenwerte)
Abhängig von Marktnachfrage und Angebot, Emissionsvolumen und Angebotsform der Wertpapiere
gibt es keine Sicherheit bezüglich der Entwicklung eines liquiden Handelsmarktes für die NichtDividendenwerte. D.h. es kann sein, dass die Nicht-Dividendenwerte während der Laufzeit nicht jederzeit zu marktgerechten Preisen oder gar nicht veräußert werden können. Es ist beabsichtigt, dass die
Emittentin unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig An- und Verkaufskurse für Derivative
Nicht-Dividendenwerte einer Emission stellen wird. Die Emittentin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Das in den jeweiligen Emissionsbedingungen angegebene maximale Emissionsvolumen von Emissionen der RLB NÖ-Wien lässt
keinen Rückschluss auf die Liquidität der Wertpapiere zu. Kommt es während der Laufzeit von NichtDividendenwerten zu Teiltilgungen oder einer Konfusion (Tilgung eigener Emissionen aufgrund der
Identität von Gläubiger und Schuldner) aus welchem Rechtstitel auch immer mindern diese die Liquidität der Wertpapiere. Investoren können daher nicht darauf vertrauen, dass sie die NichtDividendenwerte während der Laufzeit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder einem bestimmten Kurs
veräußern können.
Aufgrund eines Widerrufs oder einer Aussetzung des Handels mit Nicht-Dividendenwerten kann
es zu verzerrter Preisbildung oder zur Unmöglichkeit des Verkaufs von Nicht-Dividendenwerten
kommen (Risiko der Handelsaussetzung)
Eine Zulassung von Nicht-Dividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt kann aus einer
Vielzahl von Gründen widerrufen werden (z.B. aufgrund einer Entscheidung des Börseunternehmens
oder der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag der Emittentin) und/oder die Nicht-Dividendenwerte können
durch das Börseunternehmen und/oder die Aufsichtsbehörde vom Handel ausgesetzt werden (z.B:
wenn bestimmte Preisgrenzen überschritten werden, gesetzliche Bestimmungen verletzt werden, bei
operationalen Problemen der Börse, im Fall der Veröffentlichung kursrelevanter Informationen oder
allgemein, wenn dies erforderlich ist, um einen funktionierenden Markt oder die Interessen der Anleger
zu gewährleisten). Wenn der Handel ausgesetzt wird, hat dies typischerweise zur Folge, dass bereits
erteilte Orders verfallen. Die Emittentin hat keinen Einfluss auf den Widerruf oder die Aussetzung des
Handels und das Risiko daraus trifft die Anleger. Schließlich sollten Anleger beachten, dass weder der
Widerruf noch die Aussetzung des Handels notwendigerweise ausreichende oder taugliche Mittel sind,
um Markt- oder Preisstörungen hintan zu halten oder die Interessen der Anleger zu wahren.
All dies kann zur Folge haben, dass die Handelspreise nicht dem Wert der Nicht-Dividendenwerte entsprechen und die Nicht-Dividendenwerte nicht oder nur zu einem Wert verkauft werden können, der
unter dem Betrag des vom Anleger für den Erwerb der Nicht-Dividendenwerte eingesetzten Kapitals
oder dem Wert der Nicht-Dividendenwerte zum Verkaufszeitpunkt liegt.
Nicht-Dividendenwerte ohne Kündigungsrechte für Inhaber können von diesen nicht gekündigt
sondern allenfalls auf einem Handelsmarkt für Nicht-Dividendenwerte verkauft werden und unterliegen daher einem Kurs- und Liquiditätsrisiko (Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeit)
Sofern in den Emissionsbedingungen von Nicht-Dividendenwerten kein Kündigungsrecht für Inhaber
geregelt ist, können diese die Nicht-Dividendenwerte vor Ende der Laufzeit nicht kündigen, sondern
nur am Handelsmarkt für Nicht-Dividendenwerte verkaufen. Dabei unterliegen die Anleger einem Kursund einem Liquiditätsrisiko (siehe Risikofaktoren „Kursrisiko“, „Liquiditätsrisiko“ und „Risiko der Handelsaussetzung“ oben).
Bei Nachrangigen Schuldverschreibungen gem. § 23 Abs. 8 bzw. 8 a BWG und ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen gem. § 23 Abs. 7 BWG ist gesetzlich geregelt, dass die Kündigung durch den
Anleger für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen ist bzw. dass lange Kündigungsfristen für Anleger vorzusehen sind.
Für Nachrangige Schuldverschreibungen gem. § 23 Abs. 8 bzw. 8 a BWG gilt, dass in den Emissionsbedingungen ein Kündigungsrecht für Inhaber erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit von
fünf bzw. zwei Jahren eingeräumt werden kann.
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Für Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen gem. § 23 Abs. 7 BWG gilt, dass in den Emissionsbedingungen ein -Kündigungsrecht für Inhaber erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit von acht
Jahren eingeräumt werden kann.
Die mit einer Anlage in die Nicht-Dividendenwerte verbundene Rendite wird im Falle von Geldentwertung verringert (Inflationsrisiko)
Das Inflationsrisiko ist das Risiko einer künftigen Geldentwertung. Die tatsächlich vom Anleger erzielte
Rendite wird durch die Inflation verringert. Es besteht das Risiko, dass die Inflationsrate gleich hoch
oder höher als die Nominalverzinsung und die Realverzinsung somit null oder gar negativ ist.
Eine Anlage in die Nicht-Dividendenwerte kann mit Währungsrisiken verbunden sein (Währungsrisiko)
Anleger müssen sich bewusst sein, dass eine Anlage in die Nicht-Dividendenwerte mit Währungsrisiken verbunden sein kann. Diese Risiken treten zum Ausfallsrisiko hinsichtlich der Emittentin, dem
Markt- und Liquiditätsrisiko und dem Risiko der Art der begebenen Nicht-Dividendenwerte hinzu. Der
Wechselkurs als Preis einer Währungseinheit ausgedrückt in einer anderen Währung kann stark
schwanken und hängt von einer Anzahl von Faktoren ab, wie Zinsdifferenzen zwischen den Ländern,
Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik.
Ein Währungsrisiko kann in folgenden Fällen entstehen:
 RLB-Emissionen werden im Regelfall in Euro begeben. In diesem Fall besteht für Anleger, die
in einer anderen Währung als Euro rechnen und bilanzieren ein Währungsrisiko.
 Bei RLB-Emissionen, die in einer anderen Währung als Euro begeben werden oder für die ein
Basiswert in einer anderen Währung als Euro gewählt wird, besteht für Anleger, die in Euro
rechnen und bilanzieren ein Währungsrisiko, weil durch einen etwaigen Kursverlust der
Fremdwährung gegenüber dem Euro der Gegenwert der Wertpapiere in Euro sinkt.
Bei einer Kündigung oder vorzeitigen Rückzahlung kann für den Anleger eine negative Abweichung gegenüber der erwarteten Rendite eintreten, eine Wiederveranlagung nur zu geringeren
Renditen möglich sein bzw. kann im Extremfall das eingesetzte Kapital zur Gänze verloren gehen (Kündigungsrisiko, Risiko bei bedingungsmäßiger vorzeitiger Rückzahlung)
Für bestimmte Nicht-Dividendenwerte können in den Endgültigen Bedingungen ordentliche / zusätzliche Kündigungsrechte vorgesehen sein und / oder außerordentliche Kündigungsrechte der Emittentin
näher ausgestaltet sein oder eine vorzeitige Rückzahlung in Abhängigkeit des Eintrittes bestimmter
Bedingungen vorgesehen sein. Sowohl bei außerordentlichen als auch bei ordentlichen Kündigungen
als auch bei einer bedingungsmäßigen vorzeitigen Rückzahlung können negative Abweichungen gegenüber der erwarteten Rendite eintreten und kann der Rückzahlungsbetrag niedriger als der für die
Nicht-Dividendenwerte vom Inhaber gezahlte Ausgabe-/Kaufpreis sein, sodass der Investor in diesem
Fall sein eingesetztes Kapital nicht in vollem Umfang zurückerhält. Darüber hinaus können Anleger die
bei einer Kündigung vorzeitig erstatteten Beträge möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite
wiederveranlagen. Bei Nicht-Dividendenwerten, deren Rückzahlungskurs von der Entwicklung eines
Basis- / Referenzwertes (einschließlich Körben von Basis- / Referenzwerten) abhängt, könnte bei einer
Kündigung im Extremfall das eingesetzte Kapital zur Gänze verloren sein.
Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin sind Nachrangige Schuldverschreibungen gegenüber anderen Verbindlichkeiten nachrangig zu bedienen (Risiko von Nachrangkapital)
Nachrangige Schuldverschreibungen gemäß § 23 Abs. 8 und 8a BWG sind im Sinne des § 45 Abs. 4
BWG nachrangig und werden im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den
Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt. Zu den Ausgestaltungsmöglichkeiten von Nachrangigen Schuldverschreibungen siehe Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“, Kapitel
„4.1.6. Rang der Wertpapiere“. Die Inhaber von nachrangigen Schuldverschreibungen tragen ein höheres Ausfallsrisiko als die Inhaber nicht nachrangiger Wertpapiere. Nachrangige Schuldverschreibungen können außerdem ein Kündigungsrecht der Emittentin vorsehen. Die Inhaber von nachrangigen Schuldverschreibungen müssen in diesem Fall auch ein Kündigungsrisiko tragen (siehe Risiko-
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faktor „Kündigungsrisiko“). Für Inhaber Nachrangiger Schuldverschreibungen besteht weiters das Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeiten für Inhaber (siehe Risikofaktor „Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeit“).
Die Emittentin kann eigenes Nachrangiges Kapital und eigenes kurzfristiges Nachrangiges Kapital
gemäß § 23 Abs. 16 BWG bis zu 10 % des jeweils begebenen Nachrangigen Kapitals und kurzfristig
Nachrangigen Kapitals erwerben.
Es besteht beim kurzfristigen nachrangigen Kapital weiters das Risiko, dass weder Tilgungs- noch
Zinszahlungen seitens der Emittentin geleistet werden dürfen, wenn diese Zahlungen das Absinken
der anrechenbaren Eigenmittel der Emittentin unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22
Abs 1 Z 1-5 BWG zur Folge hätten. Insofern kann ein Verlust der Anleger auch im going concern der
Emittentin, also bereits vor Insolvenz oder Liquidation der Emittentin eintreten.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Schuldverschreibungen
der RLB NÖ-Wien als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA; es besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien nicht als Nachrangkapital der RLB NÖ-Wien angerechnet werden können.
Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin sind ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen gegenüber anderen Verbindlichkeiten nachrangig zu bedienen, Zinszahlungen auf Ergänzungskapital müssen in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sein
(Risiko von Ergänzungskapital)
Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen gemäß § 23 Abs. 7 BWG sind im Sinne des § 45 Abs. 4
BWG nachrangig und werden im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den
Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt. Zu den Ausgestaltungsmöglichkeiten von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen siehe Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“, Kapitel
„4.1.6. Rang der Wertpapiere“. Die Inhaber von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen tragen ein
höheres Ausfallsrisiko als die Inhaber nicht-nachrangiger Wertpapiere. ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen können außerdem ein Kündigungsrecht der Emittentin vorsehen. Die Inhaber
von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen müssen in diesem Fall auch ein Kündigungsrisiko tragen
(siehe
Risikofaktor
„Kündigungsrisiko“).
Für
Inhaber
von
ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen besteht weiters das Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeiten für Inhaber
(siehe Risikofaktor „Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeit“).
Für Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen dürfen Zinsen nur ausbezahlt werden, soweit sie in
den ausschüttungsfähigen Gewinnen des Einzelabschlusses nach UGB/BWG der Emittentin gedeckt
sind. Für Inhaber von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen besteht aufgrund der erforderlichen
Deckung in den ausschüttungsfähigen Gewinnen ein Zinsverlustrisiko, wobei die Emittentin bei der
Feststellung der Deckung der Zinsen nach pflichtgemäßem Ermessen über den Zeitpunkt der Einstellung von Zinszahlungen auf Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen entscheidet. Insofern besteht
für die Anleger das Risiko eines Verlustes bereits im going concern der Emittentin, also bereits vor
Einleitung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens. Zum zeitlichen Bezug der Deckung in den
ausschüttungsfähigen Gewinnen, der Vorgangsweise bei der Feststellung der Deckung der Zinsen
sowie zu den Ausgestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Wahlrechte siehe Abschnitt
„Wertpapierbeschreibung", Kapitel 4.1.6. „Rang der Wertpapiere", Unterüberschrift „Ergänzungskapital
gemäß § 23 Abs. 7 BWG“.
Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen dürfen vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug während
der Laufzeit angefallener Nettoverluste zurückgezahlt werden. Insofern besteht für die Anleger das
Risiko eines Verlustes bereits im going concern der Emittentin, also bereits vor Einleitung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens. Die Inhaber von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen tragen
daher ein höheres Ausfallsrisiko als die Inhaber nicht-nachrangiger Wertpapiere. Zur Verlusttragung
von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen siehe Abschnitt „Wertpapierbeschreibung", Kapitel
Seite 49
4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung", Unterüberschrift „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Bei Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen“.
Die Emittentin kann eigenes Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs. 16 BWG bis zu 10 % des jeweils begebenen Ergänzungskapitals erwerben.
Die
Beurteilung
der
aufsichtsrechtlichen
Anrechenbarkeit
von
ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien als Ergänzungskapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA; es besteht daher das Risiko, dass Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen der
RLB NÖ-Wien nicht als Ergänzungskapital der RLB NÖ-Wien angerechnet werden können.
Die Deckung der fundierten Schuldverschreibungen kann nicht ausreichend sein (Risiko der
nicht ausreichenden Deckung von fundierten Schuldverschreibungen)
Fundierte Bankschuldverschreibungen sind durch Vermögenswerte besichert oder „gedeckt", die den
Bedingungen des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Satzung der Emittentin entsprechen.
Das FBSchVG sieht vor, dass in einer Insolvenz der Emittentin der Deckungsstock von einem besonderen Verwalter (der vom Insolvenzgericht bestellt wird) an ein geeignetes Kreditinstitut veräußert
wird, welches alle Verpflichtungen der Emittentin unter den begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen übernimmt. Wenn der besondere Verwalter den Deckungsstock nicht an ein geeignetes
Kreditinstitut veräußern kann, und der Deckungsstock nicht genügend Vermögenswerte beinhaltet um
den Zahlungsverpflichtungen unter den fundierten Bankschuldverschreibungen nachkommen zu können, wird der Deckungsstock liquidiert. In dem Ausmaß in dem Zahlungsverpflichtungen unter den
fundierten Bankschuldverschreibungen nicht nachgekommen werden kann, stehen die Forderungen
der Gläubiger fundierter Bankschuldverschreibungen mit jenen Forderungen gleich, die andere Gläubiger gegen die Emittentin haben.
Im Fall der Insolvenz der Emittentin könnte der Wert jedes Deckungsstocks nicht den Erfordernissen
gemäß § 1 Abs 8 FBSchVG entsprechen, wonach jeder Deckungsstock zumindest den Rückzahlungsbetrag und die Zinsen der ausstehenden fundierten Bankschuldverschreibungen sowie die Verwaltungskosten im Fall der Insolvenz der Emittentin abdecken muss. Wenn der Wert des Deckungsstocks im Insolvenzfall unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Betrag gemäß § 1 Abs 8 FBSchVG
liegt, können Investoren weniger als ihr Investment erhalten.
Gemäß § 1 Abs 9 FBSchVG hat die RLB NÖ-Wien zwei verschiedene Deckungsstöcke zur Besicherung fundierter Bankschuldverschreibungen eingerichtet: einen hypothekarischen Deckungsstock und
einen öffentlichen Deckungsstock. Im Fall der Insolvenz der RLB NÖ-Wien (oder falls die RLB NÖWien aus anderen Gründen den Zahlungen bezüglich der fundierten Bankschuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen nicht nachkommt) werden die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus den jeweiligen Deckungswerten, die die fundierten Bankschuldverschreibungen
decken, vorrangig befriedigt. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch einen Deckungsstock
gedeckt sind, haben kein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem jeweils anderen Deckungsstock.
Im Fall der Verschlechterung von Marktbedingungen, könnte die Emittentin nicht in der Lage sein, den
jeweiligen Deckungsstöcken im erforderlichen Ausmaß oder überhaupt geeignete Vermögensgegenstände nach § 1 Abs 5 FBSchVG zuzuordnen. Insbesondere könnte die Emittentin nicht in der Lage
sein, dem hypothekarischen Deckungsstock ausreichende Forderungen, für welche eine Hypothek in
einem öffentlichen Buch eingetragen ist, zuzuordnen.
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Zur Besicherung übertragene Vermögenswerte der Emittentin können das Insolvenzrisiko in
Bezug auf unbesicherte Schuldverschreibungen erhöhen (Risiko von unbesicherten Schuldverschreibungen)
Im Fall der Insolvenz der Emittentin werden besicherte Gläubiger (wie zum Beispiel Gläubiger fundierter Bankschuldverschreibungen) aus den zur Besicherung übertragenen Vermögenswerten der Emittentin (im Fall von fundierten Bankschuldverschreibungen: den eingerichteten Deckungsstöcken) vorrangig befriedigt. Erst nach vollständiger Befriedigung der Gläubiger von mit Vermögenswerten besicherten Verbindlichkeiten der Emittentin, wie fundierten Bankschuldverschreibungen, können Erlöse
aus der Verwertung dieser Vermögenswerte für die Befriedigung unbesicherter Gläubiger verwendet
werden. Für unbesicherte Gläubiger verringert sich dadurch das zur Befriedigung unbsicherter Gläubiger dienende, insolvenzverfangene Vermögen der Emittentin und erhöht sich das Insolvenzrisiko durch
eine vorrangige Befriedigung besicherter Gläubiger.
Die Rendite von Nicht-Dividendenwerten kann durch Transaktionskosten verringert werden
(Berücksichtigung von Transaktions- und Folgekosten)
Die tatsächliche Rendite auf Nicht-Dividendenwerte kann infolge von Transaktionskosten, verrechneten Spesen, Provisionen und fremden Kosten sowie Folgekosten (z.B. Depotgebühren) niedriger sein
als die angegebene Emissionsrendite und auch zu teilweisen Verlusten des vom Anleger eingesetzten
Kapitals führen.
Zinszahlungen/Ausschüttungen auf die Nicht-Dividendenwerte können möglicherweise nur zu
einer niedrigeren Rendite wiederveranlagt werden (Wiederveranlagungsrisiko)
Bei Nicht-Dividendenwerten mit regelmäßiger Verzinsung / regelmäßigen Ausschüttungen können Anleger die als Zinszahlungen/Ausschüttungen auf die Nicht-Dividendenwerte ausbezahlten Beträge
möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite wiederveranlagen.
Es besteht das Risiko des Verzugs / Ausfalls von Zahlungen oder einer verspäteten Orderausführung aufgrund von operationellen Risiken (Operationelles Risiko)
Die Nicht-Dividendenwerte werden durch veränderbare Sammelurkunden gemäß DepotG oder Globalurkunden vertreten, die bei der RLB NÖ-Wien oder bei der OeKB als Wertpapiersammelbank oder bei
einem anderen berechtigten inländischen Verwahrer oder bei Euroclear Bank SA oder Clearstream
Banking SA hinterlegt werden. Die Anleger müssen sich auf die Verfahren für die Übertragung, Zahlung und Kommunikation mit der Emittentin verlassen. Es besteht das Risiko, dass durch die Einschaltung von Clearingsystemen Buchungen nicht oder erst verspätet durchgeführt werden und Anleger
dadurch wirtschaftliche Nachteile erleiden. Weiters besteht das Risiko des Verzugs / Ausfalls von Zahlungen oder einer verspäteten Orderausführung für RLB-Emissionen infolge fehlerhafter Prozesse,
menschlichen Versagens, Natur- und sonstiger Katastrophen, Technologieversagen oder Änderungen
im externen Umfeld („event risk“) wie beispielsweise Ausfälle von IT-Systemen, Sachschäden oder
Betrugsfälle.
Steuerliche Auswirkungen können die effektive Rendite von Nicht-Dividendenwerten verringern
(Steuerliches Risiko)
Die effektive Rendite von Inhabern der Nicht-Dividendenwerte kann durch steuerliche Auswirkungen
der Anlage in diese Werte verringert werden. Dies trifft auch auf Änderungen der Steuerrechtslage
oder der Vollzugspraxis vor dem Ende der Laufzeit oder dem Ausübungszeitpunkt der NichtDividendenwerte zu. Die Emittentin rät allen Anlegern, hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer
Anlage in die Nicht-Dividendenwerte ihre eigenen Steuerberater zu konsultieren.
Zu allgemeinen steuerlichen Aspekten der Nicht-Dividendenwerte (und die Auswirkungen durch die
neue durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffene Rechtslage, durch die unter anderem die Besteuerung von Kapitalvermögen auch auf Substanzgewinne sowie Derivate ausgedehnt wurde) siehe
den Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“, Kapitel „4.1.17. Quellensteuer“.
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Der Erwerb, das Halten oder die Veräußerung von Nicht-Dividendenwerten kann in manchen
Ländern oder für manche Personen verboten sein (Verkaufsbeschränkungen)
Der Erwerb, das Halten oder die Veräußerung von insbesondere auf Inhaber lautenden NichtDividendenwerten der RLB NÖ-Wien kann in manchen Ländern oder für manche Personen verboten
sein (Verkaufsbeschränkungen: siehe den Abschnitt „Allgemeine Hinweise und Verkaufsbeschränkungen“).
Unzutreffende Analystenmeinungen und Markterwartungen können sich negativ auf den Kurs
und die Rendite von Nicht-Dividendenwerte auswirken (Risiko nicht eintretender Markterwartungen)
Oft treffen Anleger ihre Investitionsentscheidung auf Basis von durch Analysten geäußerten Aussagen,
Markteinschätzungen und Prognosen oder aufgrund von generellen Markerwartungen. Es besteht das
Risiko, dass solche Aussagen, Meinungen und Prognosen von Analysten sowie bestimmte Markterwartungen sich als unzutreffend herausstellen bzw. nicht eintreten und sich dies negativ auf den Kurs
und die Rendite der Nicht-Dividendenwerte auswirkt.
Kurse, Verzinsung und Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten können durch irrationale Faktoren negativ beeinflusst werden (Risiko irrationaler Faktoren)
Der Kurs, die Verzinsung und die Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten können auch durch irrationale Faktoren wie Stimmungen, Meinungen und Gerüchte negativ beeinflusst werden.
2.2. Zusätzliche Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten
Die folgenden Ausführungen weisen zusätzlich auf die wesentlichen Risiken hin, die mit dem Erwerb
von Derivativen Nicht-Dividendenwerten der RLB NÖ-Wien verbunden sind und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Risiken einer Anlage in Derivative Nicht-Dividendenwerte umfassen
sowohl Risiken der zu Grunde liegenden Basiswerte als auch Risiken, die nur für die NichtDividendenwerte selbst gelten.
Diese Risikohinweise ersetzen nicht die in jedem Einzelfall unerlässliche Beratung durch die
Hausbank sowie durch Rechts-, Unternehmens- und Steuerberater, um die Folgen einer Anlage
in Derivative Wertpapiere beurteilen zu können. Eine Anlageentscheidung sollte nicht allein
aufgrund der in diesem Prospekt und in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen
Risikohinweise gefällt werden, da diese Informationen eine auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des jeweiligen Anlegers zugeschnittene Beratung
und Aufklärung nicht ersetzen können.
Die historische Entwicklung der / des Derivativen Nicht-Dividendenwerten zu Grunde liegenden
Basiswerte(s) / Referenzgröße(n), einschließlich Körben von Basiswerten/Referenzgrößen, sollte nicht als ausschlaggebend für die künftige Entwicklung der/des zu Grunde liegenden Basiswerte(s) / Referenzgröße(n), einschließlich Körben von Basiswerten / Referenzgrößen, während
der Laufzeit von Derivativen Nicht-Dividendenwerten angesehen werden.
Sollte eines oder sollten mehrere der nachstehend beschriebenen Risiken eintreten, können
Anleger, die in Derivative Wertpapiere investieren, ihr eingesetztes Kapital sowie die aufgewendeten Transaktionskosten ganz oder teilweise verlieren.
Die Kursentwicklung Derivativer Nicht-Dividendenwerte hängt wesentlich von der Entwicklung
des zugrunde liegenden Basiswertes ab. Gleichzeitig hängt die Zahlung von Zinsen und / oder
Kapital auf Derivative Wertpapiere von der anwendbaren Art der Bezugs- / Referenzgröße ab,
sodass eine Anlage in Derivative Wertpapiere mit erheblichen Risiken verbunden ist. (Abhängigkeit vom Basiswert)
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Eine Anlage in Derivative Wertpapiere ist mit erheblichen Risiken verbunden, die bei einer vergleichbaren Anlage in konventionelle fest- oder variabel verzinste Schuldverschreibungen nicht auftreten. Bei
einem Derivativen Nicht-Dividendenwerten zu Grunde liegenden Index oder Korb von Basiswerten
können wesentliche Änderungen eintreten, sei es aufgrund der Zusammensetzung des Index oder
Korbes oder aufgrund von Wertschwankungen seiner Bestandteile. Der Zinssatz von Derivativen NichtDividendenwerten ist u.U. niedriger (oder höher) als bei konventionellen Schuldverschreibungen, die
zur selben Zeit von der Emittentin begeben werden, oder die Wertpapiere sind überhaupt unverzinst.
Die Rückzahlung, Zinszahlung und Kursentwicklung während der Laufzeit ist daher nicht nur von der
Bonität der Emittentin, sondern vor allem auch von der Entwicklung des Basiswertes abhängig. Darüber hinaus ist der Wert der Derivativen Nicht-Dividendenwerte am Sekundärmarkt einem höheren
Risikoniveau ausgesetzt als der Wert anderer Nicht-Dividendenwerte. Eine Reihe von Faktoren wirken
sich unabhängig von der Bonität der Emittentin auf einen etwaigen Sekundärmarkt für die Derivativen
Nicht-Dividendenwerte aus (siehe auch „Produktspezifische Risiken“ unten), das sind beispielsweise:


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die Wertentwicklung des jeweiligen zu Grunde liegenden Basiswertes, die von einer Reihe zusammenhängender Faktoren abhängt, darunter volkswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche und politische Ereignisse, über die die Emittentin keine Kontrolle hat;
die historische und erwartete Schwankungsbreite der Kurse des jeweiligen zu Grunde liegenden
Basiswertes („Volatilität“);
im Fall von zu Grunde liegenden Körben von Basiswerten: die historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Basiswerte untereinander);
die Restlaufzeit der Nicht-Dividendenwerte;
der ausstehende Betrag der Nicht-Dividendenwerte;
das Marktzinsniveau;
bei Anwendung von Formeln für die Berechnung der Verzinsung und/oder Tilgung mit derivativer
Komponente: die gegebenenfalls in Formeln enthaltenen Multiplikatoren und Hebelfaktoren;
die eingeschränkte Liquidität des Sekundärmarktes, die gegebenenfalls trotz Börsenotierung der
Nicht-Dividendenwerte dazu führt, dass die Wertpapiere vor Laufzeitende nicht oder nur zu erheblichen Kursabschlägen verkauft werden können, wobei die Emittentin i.d.R. als alleinige Käuferin
nicht ausgelaufener Nicht-Dividendenwerte in Frage kommt.
Eine wesentliche Marktstörung könnte dazu führen, dass ein Index, auf dem die Derivativen NichtDividendenwerte beruhen, nicht fortgeführt wird.
Die Kapitalrückzahlung kann zu anderen Terminen erfolgen, als vom Anleger erwartet.
Die mit Derivativen Nicht-Dividendenwerten verbundene Hebelwirkung kann zu überproportionalen Wertverlusten führen (Risiko aufgrund von Hebelfaktoren)
Die mit Derivativen Nicht-Dividendenwerten verbundene Hebelwirkung (z.B. aufgrund von Multiplikatoren und Hebelfaktoren) verändert den Kurs und die Verzinsung der Derivativen Nicht-Dividendenwerte
überproportional zu Wert- und Kursveränderungen des zugrunde liegenden Basiswerts, womit auch
ein überproportionales Verlustrisiko verbunden ist.
Beziehen sich Derivative Nicht-Dividendenwerte auf mehr als eine Klasse von Basiswerten oder
Formeln, erhöht sich das Risikoniveau (Abhängigkeit von der Komplexität des Basiswertes)
Derivative Nicht-Dividendenwerte, die auf mehr als eine Klasse von Basiswerten oder auf Formeln bezogen sind, in die mit mehr als einer Basiswertklasse verbundene Risiken einfließen, haben möglicherweise ein höheres Risikoniveau als Nicht-Dividendenwerte, die nur auf eine Basiswertklasse bezogen sind.
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Die Kursbildung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten hängt neben Angebot und Nachfrage
von der vom Wert des Basiswerts abhängigen Preisberechnung durch die Emittentin ab (Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage sowie Preisberechnungen durch die Emittentin)
Die Kursbildung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten orientiert sich im Gegensatz zu nicht derivativen Wertpapieren nicht ausschließlich am Prinzip von Angebot und Nachfrage, da die Emittentin im
Sekundärmarkt unter gewöhnlichen Marktbedingungen eigenständig An- und Verkaufskurse für die
Derivativen Nicht-Dividendenwerte stellt. Diese Preisberechnung wird von der Emittentin auf der Basis
von im Markt üblichen Preisberechnungen vorgenommen, wobei der Wert der Nicht-Dividendenwerte
grundsätzlich aufgrund des Werts des Basiswerts und des Wertes der weiteren Ausstattungsmerkmale
(wie u.a. Kündigungsrechte, Verzinsung und Rückzahlungskurs) ermittelt wird. Insbesondere können
die gestellten Ankaufs- und Verkaufspreise für die Derivativen Nicht-Dividendenwerte einer Emission
von den von anderen Wertpapierhändlern für die Derivaten Nicht-Dividendenwerte eventuell gestellten
Preisen abweichen.
Risiken aus Derivativen Nicht-Dividendenwerten können unter Umständen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (Risiko mangelnder Absicherungsmöglichkeit)
Anleger können nicht darauf vertrauen, dass sie während der Laufzeit der Wertpapiere Geschäfte abschließen können, durch die sie ihre anfänglichen Risiken ausschließen oder einschränken können;
dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zu Grunde liegenden Bedingungen ab. Unter
Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, sodass
für die Inhaber der Derivativen Nicht-Dividendenwerte ein entsprechender Verlust entsteht.
Die Zahlung von Zinsen und / oder Kapital auf Derivative Nicht-Dividendenwerte hängt von den
spezifischen Risiken ab, die mit der anwendbaren Art der Bezugs- / Referenzgröße verbunden
sind (Risiken aufgrund von Referenzgrößen)
Anleger müssen sich bewusst sein, dass die Zahlung von Zinsen und / oder Kapital auf Derivative
Nicht-Dividendenwerte von verschiedenen Faktoren wie Indizes, Aktienvermögen, Rohstoffen oder
anderem Vermögen abhängig sein kann oder beschränkt auf Beträge sein kann, die die Emittentin von
dritten Parteien erhält. Deshalb hängt das Risiko einer Nichtleistung solcher Zins- und / oder Kapitalzahlungen von spezifischen Risiken ab, die mit der anwendbaren Art der Bezugs- / Referenzgröße
verbunden sind.
Der Marktwert von Derivativen Nicht-Dividendenwerten wird zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Risiken durch die Wertentwicklung der maßgeblichen Referenzgröße für die Berechnung eines
variablen Zinssatzes und / oder die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bestimmt. Das Ausmaß
der Kursschwankungen („Volatilität“) und damit das Kursrisiko im Sekundärmarkt während der Laufzeit
der Nicht-Dividendenwerte kann sich durch die Anwendung von Multiplikatoren oder anderen Hebelfaktoren bei der Berechnung der zahlbaren Beträge zusätzlich erhöhen.
Referenzgrößen können sein:
a) Index / Indizes
b) Aktie(n), andere Dividendenwerte
c) Rohstoff(e), Waren
d) Währungskurs(e)
e) Fondsanteile
f) Geldmarktinstrumente
g) Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
h) Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
i) Derivative Finanzinstrumente (Optionen, Futures, Termingeschäfte)
Zu möglichen Ausgestaltungsvarianten von Derivativen Nicht-Dividendenwerten und damit verbundenen Risiken siehe auch Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“, Kapitel 4.1.1. „Typ und Kategorie, ISIN“,
Absatz „Typ und Kategorie“.
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ad a) Index / Indizes
Ein Index ist eine statistische Kennzahl, mit der Veränderungen von Preisen / Kursen gegenüber einem früheren Zeitpunkt (Preis-, Kursbewegungen) sichtbar gemacht werden können. Indizes werden
von verschiedensten Institutionen und Marktteilnehmern am Kapitalmarkt (u.a. Börsen, Banken, Finanzinstitute) errechnet und veröffentlicht. Indizes können die verschiedensten Instrumente (Aktien,
Zinsinstrumente, Rohstoffe, Währungen, Inflation etc.), Märkte und Branchen abbilden. Indizes bilden
damit das Risiko der durch sie abgebildeten Assets in der im Index vorgenommenen Zusammensetzung / Gewichtung ab.
ad b) Aktie(n), andere Dividendenwerte
Eine Aktie ist ein Wertpapier, das einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft und
dem Inhaber Vermögens- und Mitspracherechte sichert (Beteiligungspapier). Der Kurs einer Aktie ergibt sich aus Angebot und Nachfrage, er repräsentiert den Wert des Unternehmens. Der potentielle
Ertrag von Aktienveranlagungen ergibt sich aus Dividendenzahlungen und Wertzuwächsen (bei börsenotierten Aktien aus Kursgewinnen). Beide sind u.a. abhängig vom Unternehmenserfolg und damit
nicht verlässlich prognostizierbar. Aktienveranlagungen können zu deutlichen Verlusten (bis zum Totalverlust) führen. Im Allgemeinen orientiert sich der Wert / Kurs einer Aktie an der wirtschaftlichen
Entwicklung des Unternehmens sowie an den allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen. Aber auch das Marktumfeld und irrationale Faktoren (Stimmungen, Meinungen) können
die Kursentwicklung beeinflussen. Zudem besteht bei Aktien mit geringem Volumen und geringer
Streuung das Risiko der mangelnden Handelbarkeit.
ad c) Rohstoffe, Waren
Bestimmte bewegliche Sachgüter („Commodities“) wie Rohstoffe (Erdöl, Kupfer etc.), Edelmetalle
(Gold, Silber etc.), Landwirtschaftsprodukte (Weizen, Kakao etc.) und Nahrungsmittel werden an sogenannten Warenbörsen weltweit gehandelt. Geschäfte an Warenbörsen werden entweder als Kassageschäfte mit sofortiger Erfüllungsfrist („Spotmarkt“) oder als Termingeschäfte (Warentermingeschäfte)
abgeschlossen. Es werden Futures und Optionen, aber auch Optionen auf Futures, jeweils im Hinblick
auf Kauf und Verkauf von Commodities in Form von standardisierten Kontrakten gehandelt. (Zur Definition von Optionen, Futures und Termingeschäften siehe Absatz ad i) unten). Die Kursentwicklung
dieser Instrumente ist stärkeren Schwankungen als bei anderen Anlagekategorien unterworfen (hohe
Volatilität). Preisrisiken von Commodities sind häufig sehr komplex. Die Preisentwicklung ist u.a. von
der Verfügbarkeit / Lieferbarkeit der Commodities, von politischen, geopolitischen und von metereologischen (Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse etc.) Faktoren abhängig. Nicht alle Commodities-Märkte sind liquide.
ad d) Währungskurs(e)
Der Wechselkurs als Preis einer Währungseinheit ausgedrückt in einer anderen Währung kann stark
schwanken und hängt von einer Anzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise Zinsdifferenzen zwischen
den Ländern, Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik.
ad e) Fondsanteile
Investmentfonds investieren die Gelder der Anleger nach dem Prinzip der Risikostreuung in Aktien,
Anleihen, Immobilien, Geldmarktinstrumente, Finanzinstrumente, Fondsanteile oder andere Anlageinstrumente. Durch die Streuung auf viele unterschiedliche Anlagen soll das Gesamtrisiko verringert
werden. Je nach nationaler Gesetzgebung des Sitzstaats verbriefen Anteile an Kapitalanlagefonds
Miteigentumsanteile am Fondsvermögen (Sondervermögen), schuldrechtliche Ansprüche gegen die
Fondsgesellschaft in Höhe des aliquoten Anteils am Fondsvermögen oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Die Haupttypen sind Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds (investieren in Anleihen
und Aktien), Geldmarktfonds, Hedgefonds, Dachfonds („Fund of Funds“) und Immobilienfonds. Fonds
können in inländische und / oder ausländische Werte investieren. Der potentielle Ertrag dieser Investmentfonds setzt sich aus den jährlichen Ausschüttungen und der Entwicklung des errechneten Werts
des Fondsvermögens zusammen und kann im Vorhinein nicht prognostiziert werden. Die Entwicklung
ist von der in den Fondsbestimmungen festgelegten Anlagepolitik, von der Wertentwicklung des
Fondsvermögens und von der Qualifikation des jeweiligen Fondsmanagers abhängig.
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OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 sehen in der Regel auf Verlangen jederzeitige Rückgaberechte
zum Rücknahmepreis vor; unter außergewöhnlichen Umständen kann die Rücknahme bis zum Verkauf von Vermögenswerten des Fonds und Eingang des Verwertungserlöses vorübergehend ausgesetzt werden. Fonds anderer Jurisdiktionen können (stark) eingeschränkte Handelbarkeit und / oder
(stark) eingeschränkte Liquidität aufweisen.
ad f)
Geldmarktinstrumente
Geldmarktinstrumente sind verbriefte Geldmarktveranlagungen, im Regelfall mit einer Laufzeit von unter einem Jahr. Zu den (in- und ausländischen) Geldmarktinstrumenten zählen u.a. kurzfristige Staatspapiere (wie Bundesschatzscheine in Österreich), „Certificates of Deposit“ oder „Depositenzertifikate“
von Banken, und „Commercial Paper“ von Unternehmen. Geldmarktinstrumente werden im Regelfall
diskontiert begeben. Die Kursentwicklung dieser Instrumente hängt von der Entwicklung der Geldmarktzinsen ab. Für Geldmarktinstrumente besteht meist kein geregelter Sekundärmarkt, d.h. die jederzeitige Handelbarkeit kann eingeschränkt sein.
ad g) Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zur Definition von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten siehe die Definition von NichtDividendenwerten der RLB NÖ-Wien im Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der RLB NÖWien“. Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten weisen neben dem Bonitätsrisiko des jeweiligen
Emittenten die je nach Ausgestaltung zutreffenden im Kapitel „2. Risiken im Hinblick auf die NichtDividendenwerte“ beschriebenen Risiken auf.
ad i)
Derivative Finanzinstrumente
Unter Derivativen Finanzinstrumenten („von Wertpapieren abgeleitete Finanzprodukte“) werden Finanzinstrumente verstanden, deren Bewertung von der Preisentwicklung des zu Grunde liegenden
Finanztitels (Basiswert) abhängt, wie beispielsweise Optionen, Futures oder Swaps. Nachstehend
werden beispielhaft Optionen und Futures (Termingeschäfte) beschrieben. Optionen und Futures werden außerbörslich oder börslich gehandelt.
Optionen bezeichnen Rechte, eine bestimmte Menge eines Basiswerts (wie z.B. Aktien) zu einem vereinbarten Preis (Ausübungspreis) innerhalb eines festgelegten Zeitraums oder zu einem bestimmten
Zeitpunkt vom Schreiber (Stillhalter) der Option zu erwerben (Kaufoption / Call) bzw. an diesen zu veräußern (Verkaufsoption / Put). Der Optionskäufer zahlt dem Verkäufer für das Ausübungsrecht einen
Optionspreis (Optionsprämie). Dafür verpflichtet sich der Verkäufer, wenn die Option ausgeübt wird,
den Basiswert gegen Zahlung des Ausübungspreises bereitzustellen oder zu übernehmen. Nimmt der
Optionsinhaber sein Recht nicht in Anspruch, erlischt das Optionsrecht am Ende der Laufzeit und die
Option verfällt. Da diese Entscheidung zur Ausübung allein der Käufer des Optionsrechts trifft, werden
Optionen auch als bedingte Termingeschäfte bezeichnet. Die Wertentwicklung von Optionen wird insbesondere vom aktuellen Preis des Basiswertes, der Volatilität (als Maßzahl für die erwartete Schwankungsbreite des Basiswertes) und der Restlaufzeit der Option beeinflusst.
Futures sind Terminkontrakte, bei welchen Käufer und Verkäufer sich verpflichten, eine bestimmte
Menge eines Basiswerts bei Fälligkeit zu einem festgelegten Preis zu liefern bzw. abzunehmen. Es
wird zwischen Financial Futures und Commodity Futures unterschieden. Basiswerte von Financial Futures sind Aktienindizes, Devisen oder Zinsen. Commodity-Futures beziehen sich auf Waren wie Rohstoffe oder landwirtschaftliche Produkte. Eine Futures Long-Position bezeichnet die Pflicht, bei Fälligkeit den vereinbarten Preis zu zahlen und den Basiswert abzunehmen, bei einer Short-Position besteht
die Verpflichtung, den Basiswert zu liefern – im Gegenzug erhält der Lieferant den vereinbarten Kaufpreis.
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Kurse von Derivativen Wertpapieren können während der Laufzeit im Regelfall einer (deutlich)
höheren Schwankungsbreite unterliegen als jene von fix verzinsten Schuldverschreibungen der
gleichen Laufzeit, Zinszahlungen auf Derivative Wertpapiere können im Extremfall ausfallen,
der Rückzahlungs- / Tilgungskurs kann (deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen,
bzw. im Extremfall sogar null sein (Produktspezifische Risiken)
Nachstehend werden exemplarisch die Risiken von verschiedenen Derivativen Nicht-Dividendenwerten
beschrieben. Weitergehende Informationen zu den spezifischen Risiken von Emissionen Derivativer
Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien sind den etwaigen spezifischen Risikohinweisen in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu entnehmen.
Grundsätzlich gilt für Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von Basiswerten / Referenzgrößen abhängt, dass für eine
sachgerechte Bewertung von mit dem Kauf von an Basiswerte / Referenzgrößen gebundenen Wertpapieren Kenntnisse über den Markt für die zu Grunde liegenden Basiswerte / Referenzgrößen, deren
Funktionsweise und Bewertungsfaktoren notwendig sind.
Risiken von „Index Linked Notes“ – Wertpapieren gebunden an Indizes
Index Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von einem Index / Indizes (siehe oben Absatz a) „Index /
Indizes“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Index Linked Notes (nicht ausschließlich) von
folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kurs- / Preisänderungen des Index / der
Indizes, historische und erwartete Schwankungsbreite der Preise / Kurse („Volatilität“) des / der unterliegenden Index / Indizes und bei mehreren Indizes als Basiswert: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Indizes untereinander) der
Preis- / Kursänderungen der unterliegenden Indizes. Die Zusammensetzung und / oder Berechnung
des Index kann während der Laufzeit der Index Linked Notes durch den Index-Sponsor unter bestimmten Bedingungen angepasst werden. Der Index-Sponsor kann wechseln. Die Schwankungsbreite der
Kurse von Index Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall (deutlich) höher sein als jene von
konventionellen fix verzinsten Schuldverschreibungen der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der
Tilgung / Rückzahlung an einen Index gebunden, kann der Rückzahlungs- / Tilgungskurs auch (deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen, er kann sogar null sein.
Risiken von „Equity Linked Notes“ – Wertpapieren gebunden an Aktien
Equity Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung von Aktien (siehe oben Absatz
b) „Aktie(n)“) oder bestimmten definierten Aktienkörben (Aktienbaskets) abhängt. Daher hängt die
Kursentwicklung der Equity Linked Notes (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kursänderungen, historische und erwartete Schwankungsbreite der Kurse
(„Volatilität“) der unterliegenden Aktie(n) und bei Aktienkörben: historische und erwartete „Korrelation“
(statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Aktien untereinander) der Kursänderungen der unterliegenden Aktien. Die Zusammensetzung von Aktienkörben kann während der
Laufzeit der Equity Linked Notes durch die Emittentin unter bestimmten Bedingungen angepasst werden. Die Schwankungsbreite der Kurse von Equity Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall (deutlich) höher sein als von konventionellen fix verzinsten Schuldverschreibungen der gleichen
Laufzeit. Ist die Berechnung der Tilgung / Rückzahlung an eine Aktie oder an einen Aktienkorb / basket gebunden, kann der Rückzahlungs- / Tilgungskurs auch (deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen, er kann sogar null sein.
Risiken von „Commodity Linked Notes“ – Wertpapieren gebunden an Rohstoffe / Waren
Commodity Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung in
den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung der an den Rohstoff- / Warenbörsen gehandelten Instrumente (siehe oben Absatz c) „Rohstoffe, Waren“) abhängt. Daher hängt
die Kursentwicklung der Commodity Linked Notes (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab:
Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kursänderungen, historische und erwartete Schwankungsbreite
der Kurse („Volatilität“) der unterliegenden Instrumente und bei mehreren Commodities als Basiswert:
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historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung
der Commodities untereinander) der Preis- / Kursänderungen der unterliegenden Commodities. Die
Schwankungsbreite der Kurse von Commodity Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall
(deutlich) höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Schuldverschreibungen der gleichen
Laufzeit. Ist die Berechnung der Tilgung / Rückzahlung an die Kursentwicklung von Rohstoffen / Waren gebunden, kann der Rückzahlungs- / Tilgungskurs auch (deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen, er kann sogar null sein.
Risiken von „Currency Linked Notes“ – Wertpapieren gebunden an Währungskurse
Currency Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten direkt oder indirekt von einer oder mehreren Währungen
oder Währungsbaskets (siehe oben Absatz d) „Währungen“) abhängt. Die Kursentwicklung von Currency Linked Notes hängt von der Entwicklung der Kurse dieser Währungen ab, die stark schwanken
können. Die Schwankungsbreite der Kurse von Currency Linked Notes während der Laufzeit wird im
Regelfall (deutlich) höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Schuldverschreibungen der
gleichen Laufzeit. Der Rückzahlungskurs / -betrag von Currency Linked Notes kann (deutlich) unter
dem Emissionskurs / Zeichnungsbetrag liegen.
Risiken von „Fund Linked Notes“ – Wertpapieren gebunden an Fonds
Fund Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von Fonds (siehe oben Absatz e)
„Fonds“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Fund Linked Notes (nicht ausschließlich) von
folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kursänderungen, historische und erwartete Schwankungsbreite der Wertentwicklung („Volatilität“) der unterliegenden Fonds, die wiederum insbesondere von der Zusammensetzung des Fondsvermögen abhängt, und bei mehreren Fonds als Basiswert: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Fonds untereinander) der Preis- / Kursänderungen der unterliegenden Fonds. Die
Schwankungsbreite der Kurse von Fund Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall (deutlich)
höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Schuldverschreibungen der gleichen Laufzeit. Ist
die Berechnung der Tilgung / Rückzahlung an die Wertentwicklung von Fonds gebunden, kann der
Rückzahlungs- / Tilgungskurs auch (deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen, er kann sogar null sein.
Fund Linked Notes, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung von Hedge Fonds abhängt, stellen eine
sehr riskante Vermögensveranlagung dar. Es sollte von Anlegern daher nur ein kleiner Teil des frei
verfügbaren Vermögens in derartige Produkte investiert werden, keinesfalls jedoch das ganze Vermögen oder per Kredit aufgenommene Mittel. An die Entwicklung von Hedge Fonds gebundene Fund Linked Notes sind nur für Anleger geeignet, die fundierte Kenntnis von solchen Anlageformen haben und
deren Risiken abschätzen können.
Risiken von „Wertpapieren mit Zinsstrukturen“ – Wertpapiere gebunden an Zinssätze
Unter „Wertpapieren mit Zinsstrukturen“ werden in diesem Prospekt Nicht-Dividendenwerte – mit Ausnahme der in diesem Prospekt als „Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung“ („GeldmarktFloater“ oder „Kapitalmarkt-Floater“, siehe Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“, Kapitel 4.1.8. „Angabe
des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“) definierten Schuldverschreibungen –
verstanden, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Höhe eines Zinssatzes, von der Höhe mehrerer Zinssätze, von der Differenz zweier
Zinssätze, von vorgegebenen Bandbreiten eines / mehrerer Zinssatzes / -sätze oder ähnlichen Ausgestaltungen abhängt. Zusätzlich können eine Formel betreffend die Kombination von Zinssätzen sowie Multiplikatoren und / oder Hebelfaktoren Anwendung finden. Wertpapiere mit Zinsstrukturen können auch Kündigungsrechte der Emittentin oder eine vorzeitige Rückzahlung bei Eintreten von im Vorhinein definierten Bedingungen (z.B. im Falle des Erreichens einer Zinsobergrenze „Cap“) vorsehen.
Daher hängt die Kursentwicklung von Wertpapieren mit Zinsstrukturen (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Entwicklung der zu Grunde liegenden Zinssätze, historische und erwartete
Schwankungsbreite der Entwicklung („Volatilität“) der unterliegenden Zinssätze, Veränderung der Zinsstrukturkurve, anzuwendende Formel, gegebenenfalls in der Formel enthaltene Multiplikatoren und
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Hebeleffekte, gegebenenfalls vereinbarte Mindest- / Höchstzinssätze, gegebenenfalls vereinbarte
Kündigungsrechte und gegebenenfalls vereinbarte bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung. Die
Schwankungsbreite der Kurse von Wertpapieren mit Zinsstrukturen während der Laufzeit wird im Regelfall (deutlich) höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Schuldverschreibungen oder
konventionellen variabel verzinsten Schuldverschreibungen („Floater“) der gleichen Laufzeit. Ist die
Berechnung der Tilgung / Rückzahlung an einen Zinssatz / Zinssätze / eine Kombination aus Zinssätzen gebunden, kann der Rückzahlungs- / Tilgungskurs auch (deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen, er kann sogar null sein.
Risiken von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente
Die Verzinsung und / oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente hängt
in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von Geldmarktinstrumenten
(siehe oben Absatz f) „Geldmarktinstrumente“) ab. Daher hängt die Kursentwicklung von Wertpapieren
gebunden an Geldmarktinstrumente von der Wertentwicklung der unterliegenden Geldmarktinstrumente, die Schwankungen unterliegen kann, ab. Die Schwankungsbreite der Kurse dieser Wertpapiere
während der Laufzeit wird im Regelfall (deutlich) höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten
Schuldverschreibungen der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Tilgung / Rückzahlung an die
Wertentwicklung von Geldmarktinstrumenten gebunden, kann der Rückzahlungs- / Tilgungskurs auch
(deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen.
Risiken von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Die Verzinsung und / oder die Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte
anderer Emittenten hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Verzinsung und
/ oder der Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten ab. Daher hängt die Kursentwicklung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten von der Wertentwicklung der unterliegenden Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten, die Schwankungen unterliegen kann, ab. Die Schwankungsbreite der Kurse dieser Wertpapiere während der Laufzeit wird im Regelfall (deutlich) höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Schuldverschreibungen der
gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Tilgung / Rückzahlung an die Tilgung / Rückzahlung von
Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten gebunden, kann der Rückzahlungs- / Tilgungskurs auch
(deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen.
Risiken von „Derivative Linked Notes“ – Wertpapieren gebunden an derivative Finanzinstrumente
Derivative Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und / oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von derivativen Finanzinstrumenten
(siehe oben Absatz i) „Derivative Finanzinstrumente“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der
Derivative Linked Notes von der Wertentwicklung der unterliegenden derivativen Finanzinstrumente,
die oft starken Schwankungen unterliegt, ab. Die Schwankungsbreite der Kurse von Derivative Linked
Notes während der Laufzeit wird im Regelfall (deutlich) höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Schuldverschreibungen der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Tilgung / Rückzahlung an
die Wertentwicklung von derivativen Finanzinstrumenten gebunden, kann der Rückzahlungs- / Tilgungskurs auch (deutlich) unter dem Emissions- / Ausgabekurs liegen, er kann sogar null sein.
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Risiken von „Cash or Share Notes“ – „Aktienanleihen“
„Aktienanleihen“ sind Nicht-Dividendenwerte, für die die Tilgung durch die Emittentin – abhängig von
der Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum Tilgungszeitpunkt – nicht zum Nominale sondern durch die physische Lieferung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) erfolgen kann. Der
Zinssatz für Aktienanleihen enthält einen Aufschlag (Risikoprämie) gegenüber dem aktuellen Marktzinssatz für die Laufzeit der Aktienanleihe. Der Inhaber einer Aktienanleihe ist in der Position eines
Verkäufers einer Putoption (siehe auch Absatz i) derivative Finanzinstrumente oben), d.h. er hat das
Risiko, dass die Emittentin die zu Grunde liegende(n) Aktie(n) am Laufzeitende liefert und der dann
aktuelle Marktkurs der Aktie so stark zurückgegangen ist, dass die Rendite der Aktienanleihe (deutlich)
unter der Rendite, die im Falle einer Tilgung zum Nominale eingetreten wäre, liegen kann. Die Rendite
einer Aktienanleihe kann auch negativ sein, im schlimmsten Fall können die gelieferten Aktien keinen
Marktwert mehr aufweisen. Behält der Inhaber einer Aktienanleihe die Aktien nach Lieferung durch die
Emittentin so hat er alle Risiken einer Aktienveranlagung zu tragen. Da Investoren in einem solchen
Fall den spezifischen Emittenten- und Wertpapierrisiken der zu liefernden Aktien ausgesetzt sind, sollten sie sich bereits bei Erwerb der Aktienanleihe über die gegebenenfalls zu liefernden Aktien informieren.
Währungsrisiko bei Derivativen Nicht-Dividendenwerten
Wenn der durch Derivative Nicht-Dividendenwerte verbriefte Anspruch mit Bezug auf eine fremde
Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit berechnet wird oder sich der Wert des Basiswerts
in einer solchen fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit bestimmt, hängt das Risiko der Wertpapiere nicht allein von der Entwicklung des Werts des Basiswerts, sondern auch von
ungünstigen Entwicklungen des Werts der fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit
ab. Derartige Entwicklungen können das Risiko der Derivativen Nicht-Dividendenwerte zusätzlich erhöhen.
Seite 60
ANGABEN ZUR EMITTENTIN
1.
Verantwortliche Personen
1.1.
Für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortliche
Personen
Für die inhaltliche Richtigkeit aller in diesem Prospekt gemachten Angaben ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG, A-1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz
1, verantwortlich.
1.2.
Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen
Die RLB NÖ-Wien erklärt, dass sie die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sicherzustellen,
dass die in diesem Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen
ausgelassen wurden, die die Aussage des Prospektes wahrscheinlich verändern.
2.
Abschlussprüfer
2.1.
Name und Anschrift der Abschlussprüfer
Der Österreichische Raiffeisenverband (nachstehend „ÖRV“), Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1,
1020 Wien, ist der für die RLB NÖ-Wien zuständige Revisionsverband für die gesetzliche Jahresabschlussprüfung im Sinne des BWG.
Der ÖRV ist förderndes Mitglied des „Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer“.
Konzernabschluss 2010
Mag. Christian Loicht, vom ÖRV bestellter Bankprüfer, und die vom ÖRV bestellte KPMG Austria
GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien (vertreten durch die Wirtschaftsprüfer Mag. Wilhelm Kovsca und Dr. Franz Frauwallner), haben den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht 2010 gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften
und den International Standards on Auditing (ISA) geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Konzernabschluss 2011
Mag. Andreas Gilly, vom ÖRV bestellter Bankprüfer, und die vom ÖRV bestellte KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien (vertreten
durch die Wirtschaftsprüfer Mag. Bernhard Mechtler und Dr. Franz Frauwallner), haben den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht 2011 gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften und
den International Standards on Auditing (ISA) geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
5
KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder und des „Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer“.
5
Die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wurde 2012 im Wege der formwechselnden
Umwandlung in die KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft umgewandelt.
Seite 61
2.2.
Wechsel Abschlussprüfer
Während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums gab es keinen Wechsel des Bankprüfers, der von wesentlicher Bedeutung ist. Für Details siehe Kapitel 2.1 oben.
3.
Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin
Siehe Abschnitt „Risikofaktoren“ Kapitel 1. „Risiken in Bezug auf die Emittentin“ in diesem Prospekt.
4.
Angaben über die Emittentin
4.1.
Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin
Geschäftsgeschichte
Die Rechtsvorgängerin der RLB NÖ-Wien wurde am 4.11.1898 als Genossenschaftsbank mit der
Firma „Nö Genossenschafts-Centralcasse“ gegründet. In der Folge wurde sie mehrfach umfirmiert.
Als wichtige Weichenstellung für die Zukunft erfolgte 2001 die weitgehende Trennung von Bankgeschäft (durch die RLB NÖ-Wien) und Beteiligungsgeschäft (durch die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien).
Geschäftsentwicklung
Die Konzernbilanzsumme der RLB NÖ-Wien betrug zum 31.12.2011 EUR 32.102,7 Mio..
Das Konzernergebnis der RLB NÖ-Wien des Jahres 2011
Quelle: geprüfter Konzernabschluss 2011 der RLB NÖ-Wien AG
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Die Konzernbilanzsumme von EUR 32.102,7 Mio. per 31.12.2011 wies einen Rückgang von 1,8 %
oder EUR 580,1 Mio. gegenüber einer Konzernbilanzsumme von EUR 32.682,8 Mio. im Jahr 2010
auf.
Das Konzernbetriebsergebnis lag 2011 bei EUR 169,1 Mio. Damit war es um EUR 172,9 Mio.
oder 50,5 % unter dem Vorjahr mit EUR 341,9 Mio.
Der Zinsüberschuss, die bedeutendste Ertragsposition im Kerngeschäft des Konzerns, war 2011
leicht rückläufig und erreichte einen Wert von EUR 206,6 Mio.; dieser lag damit um EUR 16,9 Mio.
oder 7,6 % unter dem Vorjahr mit EUR 223,5 Mio.
Der Provisionsüberschuss verzeichnete mit insgesamt EUR 67,6 Mio. einen weiteren Anstieg von
EUR 1,9 Mio. oder 2,8 % gegenüber dem Vorjahr.
Das Handelsergebnis war von der hohen Volatilität an den Finanzmärkten betroffen, was zu einem Ergebnis von EUR -1,6 Mio. führte. Dies bedeutet eine Ergebnisänderung gegenüber 2010
von EUR -25,8 Mio.
Das Ergebnis aus at equity bilanzierten Unternehmen, in dem sich im Wesentlichen die Entwicklung des RZB-Konzerns widerspiegelt, erreichte 2011 EUR 120,6 Mio., was einen Rückgang von
EUR 135,8 Mio. oder 53,0 % bedeutet.
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Das Ergebnis aus Finanzinvestitionen fiel gegenüber 2010 um EUR 8,7 Mio. auf EUR -4,5 Mio.
Geprägt ist dieses Ergebnis zum einen vom Veräußerungsergebnis der at equity bilanzierten Beteiligungen an der Raiffeisenbank a.s., Prag und an der Tatra Banka a.s., Bratislava, in Höhe von
EUR 48,8 Mio. und zum anderen von Verlusten aus at fair value through profit or loss kategorisierten Finanzinstrumenten in Höhe von EUR 50,2 Mio.
Der Konzernjahresüberschuss nach Steuern und Fremdanteilen erreichte 2011 einen Wert von
EUR 109,7 Mio. nach EUR 308,6 Mio. im Vorjahr. Die Reduktion um insgesamt EUR 198,9 Mio.
wurde wesentlich beeinflusst von dem Rückgang des Ergebnisses aus at equity bilanzierten Unternehmen, der höheren Zuführung zur Risikovorsorge und dem Rückgang im Handelsergebnis.
Das Konzerneigenkapital des RLB NÖ-Wien Konzerns sank im Vergleich zu 2010 um EUR 111,7
Mio. auf nunmehr EUR 2.271,6 Mio.
Die Kernkapitalquote bezogen auf das Gesamtrisiko konnte zum 31.12.2011 mit 9,4 % gegenüber
dem Vorjahreswert von 9,1 % deutlich gesteigert werden.
Rating
Die Rating Agentur Moody’s Investor Service Ltd. hat der Emittentin folgende Ratings erteilt:
Long-term Issuer Rating:
Short-term Issuer Rating:
Long-term Bank Deposit Rating:
Short-term Bank Deposit Rating:
Bank Financial Strength Rating:
Ausblick:
A1
P-1
A1
P-1
C
stabil
Die letzte Rating Action erfolgte am 6. Oktober 2010. Diese Ratings als auch der „stable outlook" wurden von Moody’s am 16. März 2012 erneut bestätigt.
Quelle: Presseaussendung von Moody’s Investors Service Ltd. anlässlich der Rating Action vom 6. Oktober 2010
Ein Rating ist keine Empfehlung Wertpapiere zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen. Eine Änderung, Aussetzung oder Widerrufung des Ratings kann durch die Ratingagentur jederzeit vorgenommen werden.
Die Rating Agentur Moody’s Investors Service Ltd. hat ihren Sitz in London, United Kingdom. Die
Geschäftsadresse lautet One Canada Square, Canary Wharf, London, United Kingdom E14 5FA.
Moody’s Investors Service Ltd. wurde am 31.10.2011 in der Liste der Ratingagenturen, die gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen geführt wird, registriert.
4.1.1.
Juristischer und kommerzieller Name der Emittentin
Die Firma der Emittentin lautet: „RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG".
Die Emittentin tritt im Geschäftsverkehr auch unter den kommerziellen Namen „Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien“ oder „RLB NÖ-Wien“ auf.
4.1.2.
Ort der Registrierung der Emittentin und ihre Registrierungsnummer
Die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG ist beim Handelsgericht Wien
unter FN 203160s eingetragen.
Seite 63
4.1.3.
Datum der Gründung und Existenzdauer der Emittentin
Die Rechtsvorgängerin der RLB NÖ-Wien wurde am 4. November 1898 gegründet (siehe auch oben
Kapitel 4.1. „Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin“).
Die Emittentin selbst wurde am 7. Dezember 2000 unter der Firma PRAELUSIO Beteiligungs AG
gegründet. Im Jahr 2001 erfolgte rückwirkend per 31. Dezember 2000 die Einbringung des Bankbetriebs der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN reg.Gen.m.b.H. in die Emittentin.
Die Emittentin wurde auf unbestimmte Dauer errichtet.
4.1.4.
Sitz und Rechtsform der Emittentin, Rechtsordnung, Land der Gründung
Die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG wurde nach dem Recht der Republik Österreich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet und hat ihren Sitz in Wien.
Die Geschäftsanschrift lautet A-1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1. Die Telefonnummer lautet: +43 (0)5 1700 900.
Die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG ist in und entsprechend der
Rechtsordnung der Republik Österreich tätig.
4.1.5.
Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit der
Emittentin
Beteiligungen
Die RLB NÖ-Wien ist mit 34,74 % (direkt und indirekt) an der RZB beteiligt. (Siehe auch Absatz unten:
„Beteiligung der RLB NÖ-Wien an der RZB“.)
EBA-Vorgabe für die RZB-Gruppe: 9 % hartes Kernkapital per 30. Juni 2012
Die European Banking Authority (EBA) hat Ende Oktober 2011 den systemrelevanten Banken in Europa eine harte Kernkapitalquote nach EBA-Definition von 9 % vorgeschrieben. Zu diesen Banken
zählt in Österreich die RZB als übergeordnetes Kreditinstitut der RZB-Gruppe.
Die neue Mindestkapitalquote muss zum 30. Juni 2012 erreicht werden. Mit den Bilanzdaten vom 30.
September 2011 (vor Closing der Akquisition der Polbank) ergab sich für die RZB-Gruppe nach EBAVorgaben und -Methodik ein rechnerischer Kapitalbedarf von rund EUR 2,1 Milliarden. Dazu setzte die
RZB unter Einbindung der RBI rund 20 Projektbündel auf, die rund EUR 3 Milliarden zur Erreichung
der Zielquote beitragen sollen.
Die RZB berichtete dazu, dass die RZB-Gruppe per 17. April 2012 bereits Maßnahmen in Höhe von
EUR 1,9 Milliarden umgesetzt hatte, weitere EUR 800 Millionen standen zu diesem Zeitpunkt vor der
unmittelbaren Umsetzung und Maßnahmen mit einem Zielwert von EUR 300 Millionen waren vorbereitet.
Begebung von Partizipationskapital durch die RZB
Zu diesen Maßnahmen zählte u.a. die Begebung von Partizipationskapital im Dezember 2011. Mit
dem frisch emittierten Partizipationskapital sollten insbesondere bisher von Raiffeisenlandesbanken
gehaltene Anteile an Netzwerkbanken in Zentral- und Osteuropa erworben werden. Damit soll die
Konzernstruktur der RZB-Gruppe optimiert und gleichzeitig die Kapitalposition unter Basel III verbessert werden, weil in den neuen Eigenkapitalvorschriften Minderheitsanteile anderer Aktionäre nur begrenzt als Eigenmittel anerkannt werden.
Seite 64
Zeichnung von Partizipationskapital und Verkauf von Beteiligungen durch die RLB NÖ-Wien
Die RLB NÖ-Wien hat im Zuge dieser Begebung von Partizipationskapital durch die RZB Partizipationskapital in der Höhe von rund EUR 342 Millionen gezeichnet. Weiters hat die RLB NÖ-Wien mit 30.
Dezember 2011 ihre direkt bzw. indirekt gehaltenen Beteiligungen an der Raiffeisenbank a.s., Prag
und an der Tatra banka a.s., Bratislava an die RZB verkauft.
Einziehung von Partizipationskapital und Kapitalerhöhung durch die RZB
Im Rahmen einer Kapitalerhöhung der RZB im Mai 2012 haben die Aktionäre der RZB Aktien im Wert
von rund EUR 852 Mio. gezeichnet. Die neuen Stammaktien wurden zum Preis von EUR 1.270 je Aktie gezeichnet. Im Gegenzug hat die Hauptversammlung der RZB am 23. Mai 2012 beschlossen, das
von ihren Aktionären gehaltene Partizipationskapital in Höhe von rund EUR 842 Mio einzuziehen.
Die Wandlung des Partizipationskapitals in von der EBA anerkanntes hartes Kernkapital war aufgrund
der oben beschriebenen ab Mitte 2012 geltenden neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben notwendig
geworden. Nicht erfasst ist das Partizipationskapital der Raiffeisen Bank International AG (RBI), welches zu 70 % bei der Republik Österreich und zu 30 % bei anderen Investoren platziert ist.
Wandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien
Im Zuge der Hauptversammlung der RZB am 23. Mai 2012 wurde weiters die Wandlung der bestehenden Vorzugsaktien der RZB in Stammaktien beschlossen. Diese Wandlung erfolgt in Hinblick auf
das kommende Basel III-Regime, da im neuen Regelwerk Stammaktien eine höhere Eigenkapitalqualität zukommt.
Beteiligung der RLB NÖ-Wien an der RZB
Im Zuge dieser Transaktionen hat sich die direkte und indirekte Beteiligung der RLB NÖ-Wien an der
RZB von 31,92 % per 31. Dezember 2011 auf 34,74 % erhöht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung
der RZB, durch welche diese rechtswirksam wird, erfolgt nach dem Datum dieses Prospektes.
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Am 4. Mai 2012 fanden die Hauptversammlung der RLB NÖ-Wien und die Generalversammlung der
Raiffeisen-Holding NÖ-Wien statt. Die Generalversammlung der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien hat
Mag. Erwin Hameseder zum neuen Obmann gewählt. Mag. Erwin Hameseder scheidet damit ab 4.
Mai 2012 als Vorsitzender des Vorstandes der RLB NÖ-Wien aus. Weiters wurde damit die in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 11. April 2012 beschlossene bedingte Bestellung von Mag. Klaus Buchleitner als Nachfolger von Mag. Erwin Hameseder als Vorsitzender des Vorstandes der RLB NÖ-Wien
wirksam. Mag. Klaus Buchleitner wird diese Funktion ab 1. Juni 2012 ausüben. Bis dahin nimmt als
Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes Dr. Georg Kraft-Kinz diese Funktion wahr.
Weiters hat die Hauptversammlung der RLB NÖ-Wien eine Änderung der Satzung beschlossen, die
u.a. regelt, dass der Aufsichtsrat aus höchstens zehn von der Hauptversammlung gewählten oder von
Aktionären entsandten Mitgliedern besteht. Im Zuge dieser Satzungsänderung wurde der Aufsichtsrat
der RLB NÖ-Wien AG um zwei Kapitalvertreter erweitert: Mag. Erwin Hameseder und Mag. Veronika
Mickel-Göttfert. Weiters wurde in diesem Zusammenhang vom Betriebsrat ein weiteres Aufsichtsratsmitglied (Anita Buchgraber) entsandt.
Mit der o.a. Satzungsänderung hat die Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien das Recht zur Entsendung von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates erhalten. Weiters ist die Hauptversammlung der RLB
NÖ-Wien bei der Wahl der weiteren Aufsichtsratsmitglieder daran gebunden, dass vier Mitglieder Geschäftsleiter einer Raiffeisenbank in Niederösterreich und drei Mitglieder Obmann bzw. Vorsitzender
des Aufsichtsrates einer Raiffeisenbank in Niederösterreich sein sollen.
Siehe dazu auch Kapitel 9.1. „Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane".
Seite 65
5.
Geschäftsüberblick
5.1.
Haupttätigkeitsbereiche
5.1.1.
Haupttätigkeiten der Emittentin
Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb von Bankgeschäften nach dem BWG.
Die Haupttätigkeiten der Emittentin umfassen den Betrieb der nachstehend dargestellten Bankgeschäfte und der damit zusammenhängenden Geschäfte:








den Betrieb aller Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, des Bauspargeschäftes, des Investmentgeschäftes hinsichtlich der Verwaltung von Kapitalanlagefonds, des Immobilienfondsgeschäfts hinsichtlich der Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, des Beteiligungsfondsgeschäftes und des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes;
die Durchführung der in § 1 Abs. 2 BWG angeführten Tätigkeiten sowie aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen
Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und
Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleitungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie den Vertrieb von Kreditkarten.
den Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold oder anderem Edelmetall im
Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen;
die Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter;
die Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1-3 WAG 2007 genannten Wertpapierdienstleistungen;
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Zentralinstitut der Raiffeisenbankengruppe Niederösterreich-Wien durch Erleichterung des Geld- und Geschäftsverkehrs der niederösterreichischen
Raiffeisenbanken untereinander und mit Dritten, Veranlagung ihrer flüssigen Mittel und Gewährung von Krediten und Darlehen an sie;
die Beteiligung an anderen Unternehmungen, insbesondere Kreditinstituten, Versicherungen,
Sonderfinanzierungs-Gesellschaften und Gesellschaften, die Dienstleistungen zur Unterstützung des Bankgeschäftes erbringen, in Form von juristischen Personen des Gesellschafts-, des
Genossenschafts- und des Vereinsrechtes sowie von Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland;
die Teilnahme an Solidaritätsgemeinschaften und anderen Garantieeinrichtungen zum Schutz
der Mitglieder der Raiffeisenbankengruppe Niederösterreich-Wien und deren Kunden;
Seite 66



den Abschluss von Konzern- und sonstigen Unternehmensverträgen, wie insbesondere Gewinnabführungsverträgen und anderen Verträgen gemäß § 238 AktG;
unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften überhaupt alle Geschäfte
und Maßnahmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, oder mit ihm im Zusammenhang stehen, insbesondere auch in allen dem Unternehmensgegenstand ähnlichen oder verwandten Tätigkeitsbereichen.
6
Die Gesellschaft ist im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze berechtigt, Eigenmittelinstrumente
aller Art zu begeben.
Die RLB NÖ-Wien ist als Regionalbank im Osten Österreichs tätig. Kunden mit grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit begleitet die RLB NÖ-Wien als Beraterbank in der Centrope-Region (definiert
als Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie die grenznahen Staaten Tschechien, Slowakei
und Ungarn).
Die Aufbauorganisation der RLB NÖ-Wien stellt sich wie folgt dar:
 Privat- und Gewerbekunden
 Kommerzkunden (Wien, Niederösterreich, Sonder- und Projektfinanzierung, Centrope, Internationales Geschäft)
 Finanzmärkte (Treasury, Veranlagungs- und Vorsorgeprodukte, Finanzmarkt Consulting Raiffeisenbanken)
 Risikomanagement/Organisation
 Raiffeisenbanken/Management-Service (Raiffeisenbanken-Service, Marketing, Innenrevison,
Personal, Beteiligungen)
In Wien ist die RLB NÖ-Wien auf das Gewerbekundengeschäft für kleine und mittlere Unternehmen,
auf Private Banking, auf das Privatkundengeschäft sowie zunehmend auf das Kommerzkundengeschäft mit größeren Unternehmen spezialisiert. Die RLB NÖ-Wien verfügt in Wien über 66 Geschäftsstellen (31.12.2011): 48 Privatkundenfilialen, 7 Private Banking-Standorte für gehobene Privatkunden, 6 Handel- und Gewerbe-Kompetenzzentren sowie 5 Mitarbeiter-Beratungsbüros.
Die RLB NÖ-Wien ist das regionale Spitzeninstitut von 72 (31.12.2011) selbständigen Niederösterreichischen Raiffeisenbanken mit 473 Zweigstellen (31.12.2011) – also insgesamt 545 Bankstellen in Niederösterreich. Gemäß ihres Gründungsauftrages und ihrer Satzung unterstützt die RLB NÖWien die Niederösterreichischen Raiffeisenbanken durch strategische und operative Beratung und
Betreuung, Clearing und Cash-Management. Dies erfolgt sowohl bankproduktbezogen als auch
über banknahe Beteiligungsgesellschaften (zum Beispiel Bausparen, Investmentfonds, Kreditbürgschaftsgesellschaften, Versicherungen und Leasing).
Die Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien verfügte in Wien und Niederösterreich per 31.
Dezember 2011 über 611 Geschäftsstellen und beschäftigte 5.038 Mitarbeiter. Die RBG NÖ-Wien
verwaltete per 31. Dezember 2011 ca. EUR 22,96 Mrd. an Kundeneinlagen, das KundenkreditVolumen betrug ca. EUR 19,24 Mrd. (konsolidiert, ungeprüft). Die konsolidierte Bilanzsumme der RBG
NÖ-Wien per 31. Dezember 2011 betrug EUR 40,53 Mrd. (ungeprüft).
6
Insbesondere im Rahmen des BWG, siehe § 23 ff. BWG.
Seite 67
Beteiligungen
Die RLB NÖ-Wien hält Beteiligungen an Banken und banknahen Gesellschaften. Sie sind einerseits
als Ergänzung zum bestehenden Bankgeschäft zu sehen und haben andererseits den Zweck, durch
Outsourcing und Kooperationen Kostenvorteile für die Raiffeisen-Bankengruppe NiederösterreichWien zu schaffen oder durch Bündelung der Kräfte Know-how-Vorteile zu gewinnen. Die banknahen
Gesellschaften dienen somit der Unterstützung und Servicierung der RLB NÖ-Wien und der Unternehmen des Raiffeisensektors in den Bundesländern Niederösterreich und Wien.
Das Beteiligungsmanagement wird im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags von der RaiffeisenHolding NÖ-Wien durchgeführt.
Die RLB NÖ-Wien ist mit 34,74 % (direkter und indirekter) Beteiligung an der RZB der größte Aktionär
der RZB. Hinweis: Durch die Zeichnung von RZB-Aktien im Mai 2012 hat sich die (direkte und indirekte) Beteiligung der RLB NÖ-Wien von 31,92 % per 31. Dezember 2011 auf 34,74 % erhöht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung der RZB, durch welche diese rechtswirksam wird, erfolgt nach dem Datum dieses Prospektes.
Die RZB ist mit 78,5 % (31. Dezember 2011) der größte Aktionär der RBI.
Mit Wirkung zum 1.Jänner 2010 wurden wesentliche Teile des Geschäfts der RZB, insbesondere das
Kommerzkundengeschäft, auf die damalige Raiffeisen International Bank-Holding AG verschmolzen,
welche in Folge dieser Verschmelzung eine österreichische Bankkonzession erhielt und in Raiffeisen
Bank International AG umfirmierte. Der Streubesitz der RBI sank durch diese Verschmelzung von zuvor 27,2 % auf 21,5 %. Siehe auch Kapitel 4.1.5 „Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit der Emittentin“ Absatz „Beteiligungen“.
Außerdem ist die RLB NÖ-Wien indirekt an der Raiffeisen Bank Zrt., Budapest (16,23 %) beteiligt (per
31. Dezember 2011).
At Equity7 bilanzierte Bankbeteiligungen der RLB NÖ-Wien
Raiffeisenlandesbank
Niederösterreich-Wien AG
34,74 % (direkt
16,23%
und indirekt)
(indirekt)
Raiffeisen Zentralbank
Österreich AG
78,5%
Raiffeisen Bank HU
0,54%
(direkt)
Raiffeisen Bank
International AG
Grafik: eigene Darstellung per 31.12.2011; bzw. Beteiligung an der RZB nach Eintragung der Kapitalerhöhung der RZB vom
Mai 2012 im Firmenbuch
Zur Beteiligungsübersicht gemäß § 265 Abs. 2 UGB siehe Seite 103 im Konzernabschluss 2011 der
RLB NÖ-Wien. Der Konzernabschluss 2011 der Emittentin kann auf der Homepage der RLB NÖWien (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ eingesehen werden.
7
Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Raiffeisen Bank HU; at equity bilanzierte Unternehmen – Unternehmen, auf deren
Geschäfts- bzw. Finanzpolitik ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.
Seite 68
Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft
Die RLB NÖ-Wien ist Mitglied der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich („RKÖ“). Die
RKÖ wurde im Jahre 2000 gegründet und garantiert in Ergänzung zur österreichischen gesetzlich
verpflichtenden Einlagensicherung für bis zu 100 % der Kundeneinlagen ihrer Mitgliedsinstitute.
Die RKÖ ist als Verein organisiert, dem neben der RZB und RBI auch jene Raiffeisenlandesbanken
und Raiffeisenbanken angehören, die Mitglieder einer Landes-Kundengarantiegemeinschaft sind. Die
RKÖ garantiert nach Maßgabe der jeweiligen individuellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit ihrer Mitglieder in rechtlich verbindlicher Weise nach einem in der Satzung des RKÖ genau geregelten Verteilungs- und Belastungsschlüssel gegenseitig alle Kundeneinlagen und die eigenen Wertpapieremissionen wie z.B. Schuldverschreibungen (mit Ausnahme von nachrangigen und ErgänzungskapitalEmissionen oder anderen Eigenmittelbestandteilen), unabhängig von der Höhe. Die Kundengarantiegemeinschaft des Raiffeisen-Sektors ist zweistufig organisiert: einerseits auf Landesebene, wobei beispielsweise Raiffeisenbanken aus Niederösterreich sowie die RLB NÖ-Wien als Mitglieder der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft NÖ-Wien sich gegenseitig Kundeneinlagen garantieren, andererseits gibt es als zweite Sicherheitsstufe die RKÖ, die dann zum Tragen kommt, wenn die Mittel der
betroffenen Landes-Kundengarantiegemeinschaft nicht ausreichen sollten. Die Leistungen werden
durch Beiträge aller Mitglieder der RKÖ nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragfähigkeit finanziert.
Einlagensicherungseinrichtung des Raiffeisensektors
Die RLB NÖ-Wien ist, gemeinsam mit den niederösterreichischen Raiffeisenbanken über die Raiffeisen-Einlagensicherung Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H., Mitglied der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung eGen. Diese Einlagensicherungsgenossenschaft stellt die Haftungseinrichtung
für die gesamte österreichische Raiffeisen-Bankengruppe im Sinn der §§ 93, 93a und 93b BWG dar.
Solidaritätsverein der Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien
Die RLB NÖ-Wien und die niederösterreichischen Raiffeisenbanken sind Mitglieder des „Solidaritätsvereins der Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien“. Dieser Solidaritätsverein verfolgt
unter anderem den Zweck, in wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten geratene Mitglieder
durch Unterstützungsleistungen oder andere geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Erwerb von
Geschäftsanteilen oder Beteiligungen, zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf die
Gewährung von Unterstützungsleistungen besteht nicht.
5.1.2.
Wichtige neue Produkte und/oder Dienstleistungen
Die Emittentin passt ihre Produkte und Dienstleistungen laufend an die jeweiligen Kundenbedürfnisse
und Marktgegebenheiten, sowie die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen an, die sich in der
Bankenbranche in Österreich bzw. der Centrope-Region entwickeln. Die Emittentin hat jedoch keine
wesentlichen neuen Produkte oder Dienstleistungen in der jüngsten Vergangenheit eingeführt.
5.1.3.
Wichtigste Märkte
Die Segmentberichterstattung der RLB NÖ-Wien umfasst folgende Segmente:
 Das Segment „Privat- und Gewerbekunden“ enthält das Wiener Retailgeschäft.
 Das Segment „Kommerzkunden“ umfasst den öffentlichen Sektor, institutionelle Kunden und
Kommerzkunden der Centrope-Region.
 Das Segment „Finanzmärkte“ umfasst die Treasuryaktivitäten des Konzerns, insbesondere
das Ergebnis aus der Steuerung des Bankbuchs (Strukturbeitrag) und das Ergebnis des Handelsbuches.
 Das Segment „Beteiligungen“ beinhaltet die banknahen Beteiligungen, insbesondere die RZB.
 Das Segment „Management Service“ (entspricht gemäß Organigramm den Geschäftsgruppen
Raiffeisenbanken/Management-Service und Risikomanagement / Organisation)
Seite 69
Geschäftsjahr 2011
Privat- und
Geschäftsjahr 2011
GewerbeKommerzFinanzBeteiliManagement
kunden
kunden
märkte
gungen
Service
in EUR Tsd.
Gesamt
Zinsüberschuss
87.769
123.745
51.899
-56.169
-677
206.567
Risikovorsorge
-7.607
-49.412
0
0
0
-57.019
Zinsüberschuss nach Risikovorsorge
80.162
74.333
51.899
-56.169
-677
149.548
Provisionsüberschuss
32.822
24.234
408
0
10.121
67.585
Handelsergebnis
3.871
2.358
-11.460
0
3.597
-1.634
Ergebnis aus at equity bilanzierten Unternehmen
0
0
0
120.642
0
120.642
Ergebnis aus Finanzinvestitionen
0
-8.013
-44.869
48.387
0
-4.495
Verwaltungsaufwendungen
-94.210
-38.054
-14.361
-1.997
-38.454
-187.077
Sonstiges betriebliches Ergebnis
2.400
4.990
-39.794
-17
-4.535
-36.956
Jahresüberschuss vor Steuern
25.045
59.848
-58.176
110.845
-29.949
107.613
Quelle: geprüfter Konzernabschluss 2011 der RLB NÖ-Wien
Das Segment Beteiligungen erwirtschaftete 2011 mit EUR 110,8 Mio. den größten Beitrag zum Jahresüberschuss vor Steuern des RLB NÖ-Wien Konzerns. Das RZB-Konzernergebnis 2011 trug dazu
wesentlich bei.
Geschäftsjahr 2010
Privat- und
Geschäftsjahr 2010
GewerbeKommerzFinanzBeteiliManagement
kunden
kunden
märkte
gungen
Service
in EUR Tsd.
Gesamt
Zinsüberschuss
81.989
120.435
78.884
-57.978
209
223.539
Risikovorsorge
-7.034
-22.230
-468
0
0
-29.732
Zinsüberschuss nach Risikovorsorge
74.955
98.205
78.416
-57.978
209
193.807
Provisionsüberschuss
34.554
21.579
-585
0
10.166
65.714
Handelsergebnis
4.886
3.172
11.735
0
4.396
24.189
Ergebnis aus at equity bilanzierten Unternehmen
0
0
0
256.430
0
256.430
Ergebnis aus Finanzinvestitionen
0
1.584
2.464
103
0
4.151
Verwaltungsaufwendungen
-88.848
-33.680
-14.814
-1.727
-41.674
-180.743
Sonstiges betriebliches Ergebnis
-489
3.231
-61.827
-36
11.849
-47.272
Jahresüberschuss vor Steuern
25.058
94.091
15.389
196.792
-15.054
316.276
Quelle: geprüfter Konzernabschluss 2011 der RLB NÖ-Wien
Die RLB NÖ-Wien (siehe Kapitel 6.1. „Gruppe, Stellung der Emittentin innerhalb der Gruppe“) agiert
im Wesentlichen im Inland im Raum Wien.
Die RLB NÖ-Wien nimmt in ihrem Konzernabschluss keine Berichterstattung nach geographischen
Segmenten vor.
5.1.4.
Grundlage für Angaben zur Wettbewerbsposition
Trifft nicht zu.
Seite 70
6.
Organisationsstruktur
6.1.
Gruppe, Stellung der Emittentin innerhalb der Gruppe
Die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN reg.Gen.m.b.H. („Raiffeisen-Holding NÖWien") hält mit 78,58 % die Mehrheit an der RLB NÖ-Wien. Die übrigen Aktien werden von niederösterreichischen Raiffeisenbanken gehalten, die von der RLB NÖ-Wien in sämtlichen Belangen des
Bankgeschäfts unterstützt werden.
Struktur des RLB NÖ-Wien Konzerns, der Raiffeisenbankengruppe NÖ-Wien und des Raiffeisen-Holding NÖ-Wien Konzerns per 31. Dezember 2011:
1) RLB NÖ-Wien Konzern: Der Konzernabschluss des RLB NÖ-Wien Konzerns umfasst die
RLB NÖ-Wien und (i) ihre direkten und indirekten Beteiligungen, an denen die RLB NÖ-Wien
direkt oder indirekt mehr als 50 % der Anteile hält oder einen beherrschenden Einfluss auf die
Geschäfts- bzw. Finanzpolitik ausübt (vollkonsolidierte Unternehmen) und (ii) die Unternehmen, auf die die RLB NÖ-Wien einen maßgeblichen Einfluss ausübt (at equity bilanzierte Unternehmen). Siehe dazu die Beteiligungsübersicht gemäß § 265 Abs. 2 UGB auf Seite 103 im
Konzernabschluss 2011 der RLB NÖ-Wien.
2) RBG NÖ-Wien (Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien): beschreibt die Bankgeschäfte der RLB NÖ-Wien und der niederösterreichischen Raiffeisenbanken in Niederösterreich und Wien. Bei der RBG NÖ-Wien handelt es sich nicht um einen Konzern im Sinne des
§ 15 Aktiengesetz.
3) Raiffeisen-Holding NÖ-Wien Konzern: Der Konzernabschluss des Raiffeisen-Holding NÖWien Konzerns umfasst die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien und deren direkten und indirekten
Beteiligungen (vollkonsolidierte Unternehmen) und Unternehmen, welche at equity bilanziert
werden. Die wichtigste Beteiligung – sowohl am Wert als auch an ihrer strategischen Bedeutung gemessen – ist die RLB NÖ-Wien.
72 niederösterreichische
1 Raiffeisenbank
Raiffeisenbanken
20,4 %
21,4 %
Raiffeisen-Holding
Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H.
78,6 %
1) RLB NÖ-Wien
Konzern
Bank-, banknahe Beteiligungen *
z.B.:
• RZB (34,74%)
• Raiffeisen Bank HU (16,23%)
3) Raiffeisen-Holding
NÖ-Wien Konzern
2) Raiffeisen-Bankengruppe
Niederösterreich-Wien
„RBG NÖ-Wien“
sonstige
Mitglieder
79,6 %
•
•
•
•
•
andere Beteiligungen:
Industriebeteiligungen
Immobilienbeteiligungen
Medienbeteiligungen
Dienstleistungsbeteiligungen
Erneuerbare Energien
* direkt und indirekt
Grafik: eigene Darstellung per 31.12.2011; bzw. Beteiligung an der RZB nach Eintragung der Kapitalerhöhung der RZB vom
Mai 2012 im Firmenbuch
Seite 71
Ad 2) Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien
Die RLB NÖ-Wien ist das Spitzeninstitut der niederösterreichischen Raiffeisenbanken und unterstützt
diese in sämtlichen Belangen des Bankgeschäfts. Per 31. Dezember 2011 betrug die Anzahl der niederösterreichischen Raiffeisenbanken 72.
Die Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien verfügte in Wien und Niederösterreich per
31. Dezember 2011 über 611 Geschäftsstellen und beschäftigte 5.038 Mitarbeiter. Die RBG NÖ-Wien
verwaltete per 31. Dezember 2011 ca. EUR 22,96 Mrd. an Kundeneinlagen, das KundenkreditVolumen betrug ca. EUR 19,24 Mrd. (konsolidiert, ungeprüft). Die konsolidierte Bilanzsumme der RBG
NÖ-Wien per 31. Dezember 2011 betrug EUR 40,53 Mrd. (ungeprüft).
Raiffeisen-Bankengruppe Österreich
Die dreistufig aufgebaute Raiffeisen-Bankengruppe („RBG“) besteht aus den autonomen und lokal tätigen Raiffeisenbanken, den Raiffeisen-Landeszentralen (Raiffeisenlandesbank bzw. Raiffeisenverband) und der Zveza Bank sowie der RZB. Bei der RBG handelt es sich nicht um einen
Konzern im Sinne des § 15 AktG.



Die Raiffeisenbanken sind Universalbanken, die alle Bankdienstleistungen anbieten und
gleichzeitig Eigentümer ihrer jeweiligen Landeszentrale sind.
Die Landeszentrale übernimmt den Liquiditätsausgleich und bietet weitere zentrale Dienstleistungen für die Raiffeisenbanken ihres Wirkungsbereiches an. Darüber hinaus agieren
die Landeszentralen als selbständige Universalbanken und sind Aktionäre der RZB.
Die RZB fungiert als das Spitzeninstitut der RBG in Österreich.
Der Aufbau der RBG stellt sich in vereinfachter Form wie folgt dar:
1,7 Millionen Mitglieder
Raiffeisenbanken: 513 Raiffeisenbanken
Raiffeisenlandesbanken: 8 Raiffeisen-Landeszentralen und sonstige Aktionäre
RAIFFEISEN ZENTRALBANK
ÖSTERREICH AG
Beteiligungen an
österreichischen
Finanzinstituten
Raiffeisen Bank
International AG
15 Netzwerkbanken in
CEE
Ausländische
Niederlassungen und
Beteiligungen
Grafik: eigene Darstellung per 31.12.2011
Seite 72
Andere
Beteiligungen
Die RLB NÖ-Wien ist mit 34,74 % (direkter und indirekter) Beteiligung an der RZB der größte Aktionär
der RZB. Hinweis: Durch die Zeichnung von RZB-Aktien im Mai 2012 hat sich die (direkte und indirekte) Beteiligung der RLB NÖ-Wien von 31,92 % per 31. Dezember 2011 auf 34,74 % erhöht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung der RZB, durch welche diese rechtswirksam wird, erfolgt nach dem Datum dieses Prospektes.
Ad 3) Raiffeisen-Holding NÖ-Wien Konzern
Die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien ist eine Unternehmensgruppe mit Beteiligungen im In- und Ausland,
vor allem in den Ländern Mittel-, Ost- und Südeuropas. An insgesamt ca. 3.800 Standorten weltweit
sind die Unternehmen der Gruppe vertreten.
Die Kernkompetenz der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien liegt im Beteiligungsmanagement. Sie versteht
sich als Partner für die in ihrem Konzern gebündelten Unternehmen.





Die wichtigste Beteiligung – sowohl am Wert als auch an ihrer strategischen Bedeutung gemessen – ist die RLB NÖ-Wien. Die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien ist mit einer Beteiligung von 78,6 %
der größte Aktionär der RLB NÖ-Wien.
Die Beteiligungs- bzw. Tochterunternehmen im Industriebereich sind vorwiegend Unternehmen in
der Nahrungsmittelwirtschaft: die AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft sowie die Südzucker
AG Mannheim/Ochsenfurt im Bereich Zucker, Stärke und Frucht, die LEIPNIK-LUNDENBURGER
INVEST Beteiligungs Aktiengesellschaft mit den Segmenten Mehl & Mühle und Vending, sowie
die NÖM AG mit Milch und Molkereiprodukten. Ein weiteres bedeutendes Unternehmen im Industriebereich, die STRABAG SE, agiert als international tätiger Baukonzern.
Zunehmende Bedeutung gewinnen die Immobilien-Beteiligungen mit Büro- und Gesundheitsimmobilien sowie Fachmarktzentren. Die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien hält auch Medienbeteiligungen sowohl im Print- als auch im elektronischen Bereich, u.a. die KURIER Beteiligungs AG, die
Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS), Österreichfenster im Privatfernsehen (SAT.1 Österreich) sowie Unternehmen der Plakat- und Außenwerbung (EPAMEDIA – Europäische Plakat- und Außenmedien
GmbH).
Zur Unternehmensgruppe gehören weiters Beteiligungen an Dienstleistungsunternehmungen
(Versicherungen, Immobilienvermittlung, Reisebüros, Werbeagenturen, sowie Gastronomie- und
Cateringbetriebe).
Die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien hält eine Beteiligung an der RENERGIE Raiffeisen Management
Gesellschaft für erneuerbare Energie GmbH („RENERIGE“) die im Bereich der erneuerbaren
Energien tätig ist.
6.2.
Abhängigkeit innerhalb der Gruppe
Die RLB NÖ-Wien steht im mehrheitlichen Besitz der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien, die mit 78,6 % beteiligt ist.
Zur Begründung einer steuerrechtlichen (Voll-)Organschaft zwischen der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien
und der RLB NÖ-Wien wurde ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, welcher trotz des mittlerweile eingetretenen Wegfalls der seinerzeitigen Organschaftsbestimmungen im KStG nach wie vor
aufrecht ist. Aufgrund dieses Vertrages wird das gesamte nach der festen Vergütung für das Partizipationskapital verbleibende Jahresergebnis der RLB NÖ-Wien an die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien abgeführt bzw. von dieser übernommen. Der Einzelabschluss gemäß UGB der RLB NÖ-Wien weist daher
keinen Bilanzgewinn bzw. -verlust aus.
Seite 73
7.
Trend Informationen
7.1.
Erklärung betreffend negativer Veränderungen seit dem
letzten Jahresabschluss
Seit 31. Dezember 2011 hat es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten der
Emittentin gegeben.
Zu den wichtigen Ereignissen aus jüngster Zeit siehe Kapitel 4.1.5. „Wichtige Ereignisse aus jüngster
Zeit in der Geschäftstätigkeit der Emittentin“.
7.2.
Informationen über die Beeinflussung der Aussichten der
Emittentin im laufenden Geschäftsjahr
Der Emittentin sind seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres keine Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle bekannt, die voraussichtlich die Aussichten der Emittentin zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften.
8.
Gewinnprognosen oder -schätzungen
Die Emittentin hat davon Abstand genommen, Gewinnprognosen oder –schätzungen in den gegenständlichen Prospekt aufzunehmen.
Seite 74
9.
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
9.1.
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
Der Vorstand der Emittentin besteht derzeit aus folgenden Mitgliedern:
Mag. Klaus Buchleitner
geboren 1964
Vorstandsvorsitzender ab 1. Juni 2012
Die Eintragung im Firmenbuch erfolgt nach dem Datum dieses
Prospektes.
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
)
RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte
Geschäftsleiter ab 1.6.2012*
Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Vorstandsmitglied
RAIFFEISEN-REVISIONSVERBAND NIEDERÖSTERREICH-W IEN
eGen
RWA Raiffeisen Ware Austria Handel und Vermögensverwaltung
eGen
RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft
Aufsichtsratsmitglied
"UNSER LAGERHAUS" WARENHANDELS-GESELLSCHAFT
m.b.H.
Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft
Raiffeisen-Lagerhaus GmbH
* ) Die Eintragung im Firmenbuch erfolgt nach dem Datum dieses Prospektes.
Dr. Georg Kraft-Kinz
geboren 1962
Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Nein zu Arm und Krank gemeinnützige Privatstiftung
Vorstandsmitglied
Aufsichtsratsmitglied
Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.
Mag. Reinhard Karl
geboren 1964
Vorstandsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Vorstandsmitglied
Franz-Christoph-Privatstiftung
Prinz-Marco Privatstiftung
Aufsichtsratsmitglied
Raiffeisen-Leasing Gesellschaft m.b.H.
Raiffeisen-Leasing Management GmbH
Raiffeisen Factor Bank AG
Raiffeisen BANK Zrt., Budapest
Seite 75
Mag. Michael Rab
geboren 1961
Vorstandsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Vorstand
RAIFFEISEN-REVISIONSVERBAND NIEDERÖSTERREICH-WIEN
eGen
Raiffeisen-Einlagensicherung Niederösterreich-Wien registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Raiffeisen e-force GmbH
Aufsichtsratsmitglied
Raiffeisen Informatik GmbH
RSC Raiffeisen Service Center GmbH
COMPAREX Deutschland AG
Mag. Dr. Gerhard Rehor
geboren 1959
Vorstandsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Raiffeisen Centropa Invest Verwaltungs- und Beteiligungs AG
Aufsichtsratsvorsitzender
Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft
Aufsichtsratsmitglied
RSC Raiffeisen Service Center GmbH
Valida Holding AG
Die RLB NÖ-Wien wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen vertreten. Die RLB NÖ-Wien kann mit den gesetzlichen Einschränkungen auch durch je zwei Gesamtprokuristen gemeinsam vertreten werden. Diese
gesetzlichen Einschränkungen ergeben sich aus § 49 UGB, wonach die Prokura grundsätzlich zu
allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der
Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt, ermächtigt, aber den Prokuristen nur dann zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt
worden ist.
Seite 76
Der Aufsichtsrat der Emittentin besteht derzeit aus folgenden Mitgliedern:
Dr. Christian Konrad
geboren 1943
Aufsichtsratsvorsitzender
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
)
Generalanwalt*
Österreichischer Raiffeisenverband
ARION Immobilien & Development Privatstiftung
Vorstandsvorsitzender
Hans Dujsik Privatstiftung
Vorstandsmitglied
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft
Aufsichtsratsvorsitzender
Albertina
KURIER Redaktionsgesellschaft m.b.H.
KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H.
LEIPNIK-LUNDENBURGER INVEST Beteiligungs
Aktiengesellschaft
UNIQA Versicherungen AG
DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft
Aufsichtsratsmitglied
RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft
Siemens Aktiengesellschaft Österreich
BayWa AG (München/Deutschland)
Saint Louis Sucre (Paris/Frankreich)
Südzucker AG (Mannheim/Deutschland)
Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft e.G.
Medicur - Holding Gesellschaft m.b.H.
Geschäftsführer
Printmedien Beteiligungsgesellschaft m.b.H.
RAIFFEISEN-HOLDING NÖ-Wien Beteiligungs GmbH
)
* Dr. Konrad hat angekündigt, dass er seine Funktion als Generalanwalt per 25.6.2012 zurücklegen wird.
Seite 77
Mag. Erwin Hameseder
geboren 1956
Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Obmann
RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung *)
ARS BOHEMIAE - Privatstiftung Rotter
Vorstandsmitglied
Dr. Erwin Pröll Privatstiftung
Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen
RAIFFEISEN-REVISIONSVERBAND NIEDERÖSTERREICH-WIEN
eGen
Raiffeisen-Einlagensicherung Niederösterreich-Wien registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung
NÖM AG
Aufsichtsratsvorsitzender
Z&S Zucker und Stärke Holding AG
Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft m.b.H.
Flughafen Wien Aktiengesellschaft
Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft*)
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft
Aufsichtsratsmitglied
AGRANA Zucker, Stärke und Frucht Holding AG
LEIPNIK-LUNDENBURGER INVEST Beteiligungs
Aktiengesellschaft
NÖM International AG
Raiffeisen Bank International AG
STRABAG SE
UNIQA Versicherungen AG
Südzucker AG (Mannheim/Deutschland)
"CARPETA" Holding GmbH
Geschäftsführer
"TALIS" Holding GmbH
Medial Beteiligungs-Gesellschaft m.b.H.
Medicur - Holding Gesellschaft m.b.H.
Medicur Sendeanlagen GmbH
Printmedien Beteiligungsgesellschaft m.b.H.
R-Landesbanken-Beteiligung GmbH
RAIFFEISEN-HOLDING NÖ-Wien Beteiligungs GmbH
Raiffeisen-Landesbanken-Holding GmbH
)
* Die Eintragung im Firmenbuch erfolgt nach dem Datum dieses Prospektes.
Johann Vieghofer, MBA
geboren 1957
Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Raiffeisenbank Region Eisenwurzen eGen
Geschäftsleiter
Dipl.Ing. Anton Bodenstein
geboren 1958
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Obmann
Raiffeisenbank Krems registrierte Genossenschaft mit beschränkter
Haftung
Seite 78
Mag.
Veronika Mickel-Göttfert
geboren 1978
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
keine
Mag. Alfons Neumayer
geboren 1959
Gesellschaft:
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Vorstandsmitglied
Raiffeisen-Einlagensicherung Niederösterreich-Wien registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Geschäftsleiter
Raiffeisenbank Wienerwald registrierte Genossenschaft mit
beschränkter Haftung
Johann Plachwitz
geboren 1952
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Vorstandsmitglied
RAIFFEISEN-REVISIONSVERBAND NIEDERÖSTERREICH-W IEN
eGen
Geschäftsleiter
Raiffeisen-Bezirksbank Laa a.d. Thaya registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung
Mag. Gerhard Preiß
geboren 1957
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Hopfen & Malz Privatstiftung
Vorstandsmitglied
Karl Schwarz Privatstiftung
Geschäftsleiter
Raiffeisenbank Region Waldviertel Mitte registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Ing. Christian Resch
geboren 1955
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Obmann
Raiffeisenbank Mistelbach registrierte Genossenschaft mit
beschränkter Haftung
Seite 79
Brigitte Sommerbauer
geboren 1959
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Raiffeisen Regionalbank Mödling eGen
Obmannstellvertreter
Johann Amon*
Aufsichtsratsmitglied
geboren 1950
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Aufsichtsrat
VALIDA Pension AG
Anita Buchgraber*
geboren 1957
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
keine
Anton Hechtl*
geboren 1958
Gesellschaft:
Gesellschaft:
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
Gesellschaft:
Aufsichtsrat
Raiffeisenbank Wienerwald registrierte Genossenschaft mit
beschränkter Haftung
Michael Hofer*
geboren 1963
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
keine
Mag. Sibylla Wachsler*
geboren 1963
Gesellschaft:
Aufsichtsratsmitglied
Funktionen außerhalb der RLB NÖ-Wien:
Funktion:
keine
Gesellschaft:
* vom Betriebsrat entsandt
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind über die Geschäftsanschrift der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG erreichbar.
Seite 80
Staatskommissäre
Staatskommissäre
Funktionsantritt
Ministerialrat Mag. Alfred Lejsek
MMag. Bernhard Mazegger
1. September 1996
1. März 2010
9.2.
Staatskommissär
Staatskommissär
Potentielle Interessenskonflikte
Die RLB NÖ-Wien verfügt über interne Richtlinien, die das Auftreten von Interessenskonflikten in der
gesamten Bank vermeiden sollen bzw. - falls dies nicht möglich ist - eine Offenlegung solcher Konflikte vorsehen.
Zum Datum dieses Prospekts sind der Emittentin keine potentiellen Interessenskonflikte zwischen den
Verpflichtungen der unter Punkt 9.1. genannten Personen gegenüber der Emittentin und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen bekannt.
10.
Hauptaktionäre
10.1.
Hauptaktionäre
Die Emittentin hat ein Stammkapital von EUR 214.520.100,--. Sie hat 2.145.201 Namensaktien ausgegeben.
Die 7. ordentliche Hauptversammlung der Emittentin hat den Vorstand gemäß § 169 AktG in der
Hauptversammlung vom 30. April 2008 durch Beschluss ermächtigt, bis einschließlich 30. April 2013
das Grundkapital der Emittentin mit Zustimmung des Aufsichtsrates um insgesamt höchstens
EUR 25.000.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 auf Namen lautende Stückaktien mit oder ohne
Stimmrecht gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen.
Der Vorstand hat mit Beschluss vom 17. November 2008 in teilweiser Ausnützung seiner Ermächtigung den Beschluss gefasst, das Grundkapital von bisher EUR 199.197.300,-- um EUR 15.322.800,-auf EUR 214.520.100,-- durch Ausgabe von 153.228 neuen, auf Namen lautenden Stückaktien mit
Stimmrecht (Stammaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von je EUR 100,-- zum Ausgabebetrag
von je EUR 1.738,-- zu erhöhen. Die neuen Aktien sind mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Juli 2008
ausgestattet. Die Kapitalerhöhung erfolgte gegen Bareinlage und unter Wahrung des Bezugsrechts
der Aktionäre. Der Aufsichtsrat hat am 21. November 2008 den Beschluss des Vorstandes genehmigt.
Die Kapitalerhöhung wurde am 13. Dezember 2008 im Firmenbuch eingetragen.
Die Emittentin hat im Jahr 2008 765.000 auf Namen lautende Wertpapiere über Partizipationskapital
i.S.d. § 23 Abs. 4 BWG ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 3 Z. 8 BWG
("Partizipationsscheine") emittiert. Ein Partizipationsschein entspricht einem Nennwert von jeweils
EUR 100,00. Im April 2012 hat der Vorstand der Emittentin mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Ausnützung einer entsprechenden, in den Partizipationsscheinbedingungen enthaltenen Ermächtigung die Partizipationsscheinbedingungen insbesondere in den Punkten Gewinnbeteiligung und Beteiligung am Liquidationserlös derart abgeändert, dass das Partizipationskapital auch in Zukunft vollumfänglich als hartes Kernkapital i.S.d. Capital Requirements Regulation (CRR) anrechenbar ist. Die
Hauptversammlung der Emittentin hat am 4. Mai 2012 diesen Änderungen insbesondere im Hinblick
auf die Beteiligung am Liquidationserlös zugestimmt.
Seite 81
Die Hauptversammlung der Emittentin hat den Vorstand in der Hauptversammlung vom 7. Mai 2010
durch Beschluss ermächtigt Partizipationskapital gem. § 23 (4) Bankwesengesetz (BWG) innerhalb
von fünf Jahren bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 300 Mio. auszugeben.
Aktionäre der Emittentin sind:


78,58 % RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN reg.Gen.m.b.H.
21,42 % niederösterreichische Raiffeisenbanken *)
*) per 31.12.2011 folgende Raiffeisenbanken:
Raiffeisenkasse Absdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Region Mank reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Amstetten-Ybbs reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Michelhausen reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank im Mostviertel, Aschbach reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Mistelbach reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank NÖ-Süd Alpin eGen
Raiffeisen Regionalbank Mödling eGen
Raiffeisenbank Auersthal-Bockfließ-Groß Schweinbarth reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Neusiedl a. d. Zaya reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Region Baden eGen
Raiffeisenbank Gross Gerungs reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Blindenmarkt reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Orth a. d. Donau reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Bruck-Carnuntum reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Ottenschlag-Martinsberg reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisen-Regionalbank Gänserndorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Payerbach-Reichenau-Schwarzau im Gebirge reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Dobersberg-Waldkirchen reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Piestingtal reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Eggenburg reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Pittental / Bucklige Welt reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Thayatal-Mitte reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Region Melk reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Prinzersdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Pottschach reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Region Eisenwurzen eGen
Raiffeisenkasse Poysdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Ernstbrunn reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Wienerwald reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Göllersdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Retz-Pulkautal reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Bernhardsthal-Großkrut-Altlichtenwarth reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Rückersdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Großweikersdorf-Wiesendorf-Ruppersthal reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse St. Georgen am Ybbsfeld reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Günselsdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank REGION ST.PÖLTEN reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Seefeld-Hadres reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse St. Valentin-Haag reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Haidershofen reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Region Schwechat reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Heiligeneich reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Stockerau reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Hausleiten reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Neunkirchen-Schwarzatal-Mitte reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank im Weinviertel-Hohenruppersdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Tulln reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Hollabrunn reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Vitis reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Herzogenburg-Kapelln eGen
Raiffeisenbank Waidhofen a. d. Thaya eGen
Raiffeisenbank Klosterneuburg reg.Gen.m.b.H.
Raffeisenbank Ybbstal reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Kirchschlag in der Buckligen Welt reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Oberes Triestingtal reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Korneuburg reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Weitra reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Krems reg.Gen.m.b.H.
Raffeisen-Regionalbank Wiener Neustadt reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisen-Bezirksbank Laa a.d. Thaya reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Wiesmath-Hochwolkersdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Laaben – Maria Anzbach reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Traisen-Gölsental reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Oberes Waldviertel reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Region Waldviertel Mitte reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenbank Langenlois reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Wolkersdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Leobendorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Ziersdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Loosdorf reg.Gen.m.b.H.
Raiffeisenkasse Zistersdorf-Dürnkrut reg.Gen.m.b.H.
Die Aktionäre üben ihre Kontrollrechte im Rahmen des österreichischen Aktiengesetzes aus (insbesondere durch die Teilnahme und Stimmabgabe bei Hauptversammlungen). Es gibt keine über den
gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.
Seite 82
Zur Begründung einer steuerrechtlichen (Voll-)Organschaft zwischen der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien
und der RLB NÖ-Wien wurde ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, welcher trotz des mittlerweile eingetretenen Wegfalls der seinerzeitigen Organschaftsbestimmungen im KStG nach wie vor
aufrecht ist. Aufgrund dieses Vertrages wird das gesamte nach der festen Vergütung für das Partizipationskapital verbleibende Jahresergebnis der RLB NÖ-Wien an die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien abgeführt bzw. von dieser übernommen. Der Einzelabschluss gemäß UGB der RLB NÖ-Wien weist daher
keinen Bilanzgewinn bzw. -verlust aus.
10.2.
Vereinbarungen betreffend die Kontrolle der Emittentin
Der Emittentin sind keine Vereinbarungen bekannt, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu
einer Veränderung bei der Kontrolle der Emittentin führen könnte.
11.
Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Emittentin
11.1.
Historische Finanzinformationen
Das Geschäftsjahr der Emittentin entspricht dem Kalenderjahr.
Bilanzen zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011 sowie Gesamtergebnisrechnungen 2010 und 2011 der Emittentin: siehe Konzernabschluss 2010 und Konzernabschluss 2011
Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der Emittentin können auf der Homepage der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der
derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ eingesehen werden.
Durch Hinterlegung inkorporierte Dokumente:
Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der Emittentin wurden anlässlich der Antragstellung auf Billigung des vorliegenden Prospektes bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde hinterlegt
und wurden auf diesem Wege diesem Prospekt durch Hinterlegung und Verweis inkorporiert.
11.2.
Jahresabschluss
Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der Emittentin können auf der Homepage der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der
derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ eingesehen werden.
Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der Emittentin wurden anlässlich der Antragstellung auf Billigung des vorliegenden Prospektes bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde hinterlegt.
Seite 83
11.3.
Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen
11.3.1.
Erklärung über die Prüfung der historischen Finanzinformationen
Der Österreichische Raiffeisenverband (nachstehend „ÖRV“), Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1,
1020 Wien, ist der für die RLB NÖ-Wien zuständige Revisionsverband für die gesetzliche Abschlussprüfung im Sinne des BWG.
Konzernabschluss 2010
Mag. Christian Loicht, vom ÖRV bestellter Bankprüfer, und die vom ÖRV bestellte KPMG Austria
GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien (vertreten durch die Wirtschaftsprüfer Mag. Wilhelm Kovsca und Dr. Franz Frauwallner), haben den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht 2010 gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften
und den International Standards on Auditing (ISA) geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Konzernabschluss 2011
Mag. Andreas Gilly, vom ÖRV bestellter Bankprüfer, und die vom ÖRV bestellte KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien (vertreten
durch die Wirtschaftsprüfer Mag. Bernhard Mechtler und Dr. Franz Frauwallner), haben den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht 2011 gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften und
den International Standards on Auditing (ISA) geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft8 ist Mitglied der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder und des „Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer“.
11.3.2.
Angabe sonstiger geprüfter Informationen im Registrierungsformular
Abgesehen von den im Kapitel 11.1. „Historische Finanzinformationen“ angeführten Informationen
wurden in diesem Prospekt keine sonstigen von den Abschlussprüfern geprüften Informationen aufgenommen, insbesondere wurde der Abschnitt „Angaben zur Emittentin“ nicht von den Abschlussprüfern
der Emittentin geprüft.
11.3.3.
Andere Quellen von Finanzdaten
Finanzdaten in diesem Abschnitt „Angaben zur Emittentin“, deren Quelle nicht ein geprüfter Jahresabschluss der Emittentin ist, wurden bei den entsprechenden Punkten gekennzeichnet und die entsprechende Quelle angegeben.
11.4.
Alter der jüngsten geprüften Finanzinformationen
Datum der jüngsten geprüften Finanzinformationen der Emittentin ist der 31. Dezember 2011 (Konzernabschluss 2011).
8
Die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wurde 2012 im Wege der formwechselnden
Umwandlung in die KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft umgewandelt.
Seite 84
11.5.
Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen
11.5.1.
Veröffentlichte Interims-Finanzinformationen
Seit dem letzten geprüften Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 hat die Emittentin keine Interims-Finanzinformationen veröffentlicht.
11.5.2.
Finanzinformationen 1. Halbjahr 2012
nicht anwendbar (siehe Kapitel 11.5.1. „Veröffentlichte Interims-Finanzinformationen“)
11.6.
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren
Vorbehaltlich des im Folgenden angeführten Verfahren sind der Emittentin keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis
der Emittentin noch anhängig sind oder eingeleitet werden können) bekannt, die im Zeitraum der letzten zwölf Monate bestanden haben bzw. abgeschlossen wurden und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin und/oder des RLB NÖ-Wien Konzerns auswirken bzw. in
jüngster Zeit ausgewirkt haben.
Der Emittentin wurde im Jänner 2012 eine Klage der Stadt St. Pölten im Zusammenhang mit einem
EUR/CHF-Swapgeschäft aus dem Jahr 2007 zugestellt. Von der Emittentin bestellte Gutachter haben
bestätigt, dass das Geschäft wirksam zustande gekommen ist und dass die Stadt St. Pölten ihren Verpflichtungen aus dem relevanten EUR/CHF-Swapgeschäft nachzukommen hat. Die Emittentin geht
daher aus derzeitiger Sicht nicht davon aus, dass sie wesentlichen Verpflichtungen ausgesetzt sein
wird.
11.7.
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin
Seit 31. Dezember 2011 sind keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin
eingetreten.
Seite 85
12.
Wesentliche Verträge
Zur Begründung einer steuerlichen (Voll-)Organschaft zwischen der Raiffeisen-Holding NÖ-Wien und
der RLB NÖ-Wien wurde ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, welcher trotz des mittlerweile eingetretenen Wegfalls der seinerzeitigen Organschaftsbestimmungen im KStG nach wie vor
aufrecht ist. Aufgrund dieses Vertrages wird das gesamte nach der festen Vergütung für das Partizipationskapital verbleibende Jahresergebnis der RLB NÖ-Wien an die Raiffeisen-Holding NÖ-Wien abgeführt bzw. von dieser übernommen. Der Einzelabschluss gemäß UGB der RLB NÖ-Wien weist daher
keinen Bilanzgewinn bzw. –verlust aus. Dieser Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Er kann von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres aufgekündigt werden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Generalversammlung der
RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN reg.Gen.m.b.H. mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen sowie der Hauptversammlung der RLB NÖ-Wien mit einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN und die RLB NÖ-Wien haben im Jahr 2005
einen Gruppenbesteuerungsvertrag abgeschlossen, der es der Gruppe ermöglichte, die steuerlichen
Regelungen im Rahmen des beschlossenen Steuerreformgesetzes 2005 zu nutzen.
Das durch EU-Recht vorgegebene Interne Kapitaladäquanzverfahren (Internal Capital Adequacy Assessment Process – „ICAAP“) verpflichtet alle österreichischen Kreditinstitute, das Liquiditätsrisiko in
ihre Risikomesssysteme aufzunehmen und für einen etwaigen Krisenfall Vorsorge zu treffen. Die RLB
NÖ-Wien hat als Spitzeninstitut der Raiffeisen-Bankengruppe NÖ-Wien mit allen niederösterreichischen Raiffeisenbanken sowie mit der RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN im Jahr
2007 bilaterale Liquiditätsmanagementvereinbarungen geschlossen und Aufgaben des Liquiditätsmanagement für die Raiffeisen-Bankengruppe NÖ-Wien übernommen. Diese Liquiditätsmanagementvereinbarungen, welche im März 2010 erneuert wurden, regeln die Bereitstellung von Liquidität
für die teilnehmenden Kreditinstitute der Raiffeisen-Bankengruppe NÖ-Wien durch die Emittentin sowie das gemeinsame Monitoring von Liquiditätskennzahlen und Maßnahmen im Zusammenhang mit
Liquiditätsschwierigkeiten in der Raiffeisen-Bankengruppe NÖ-Wien. Alle teilnehmenden Kreditinstitute haben sich verpflichtet, bei Eintritt bestimmter Ereignisse, die die Liquiditätsversorgung eines teilnehmenden Kreditinstituts oder der gesamten Raiffeisen-Bankengruppe NÖ-Wien betreffen, Maßnahmen zur Behebung eines solchen Präventiv- bzw. Krisenfalles mitzutragen und umzusetzen.
Die RLB NÖ-Wien ist Mitglied der Kundengarantiegemeinschaft Österreich („RKÖ") (siehe Kapitel
5.1.1. "Haupttätigkeiten der Emittentin" Absatz "Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft") und des Solidaritätsvereins der Raiffeisen-Bankengruppe NÖ-Wien (siehe Kapitel 5.1.1. „Haupttätigkeiten der
Emittentin" Absatz „Solidaritätsverein der Raiffeisen-Bankengruppe Niederösterreich-Wien").
Nach Einschätzung des Managements wurden außer der Mitgliedschaft beim RKÖ, beim Solidaritätsverein, dem Ergebnisabführungsvertrag und den Liquiditätsmanagementvereinbarungen keine wesentlichen Verträge abgeschlossen, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen
wurden und die dazu führen könnten, dass die Emittentin eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die
bzw. das für die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in
Bezug auf die unter dem Angebotsprogramm auszugebenden Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.
Seite 86
13.
Angaben von Seiten Dritter, SachverständigenErklärungen und Interessenerklärungen
13.1.
Sachverständigen-Berichte
In diesen Prospekt wurden keine Berichte von Sachverständigen aufgenommen.
13.2.
Angaben von Seiten Dritter
Das in Kapitel 4.1. „Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin“ aufgenommene
Rating der Emittentin stammt aus der von Moody’s Investors Service Ltd. anlässlich der Erteilung des
Ratings veröffentlichten Presseaussendung. Die Rating Agentur Moody’s Investors Service Ltd. wurde am 31.10.2011 in der Liste der Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen geführt
wird, registriert.
Die Emittentin erklärt hiermit, dass diese Informationen ihrerseits korrekt wiedergegeben wurden und
dass – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten
Informationen ableiten konnte – keine Tatsachen fehlen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden.
14.
Einsehbare Dokumente
Während der Gültigkeitsdauer dieses Prospektes können folgende Dokumente am Sitz der Emittentin,
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, A-1020 Wien, zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden:



die Satzung der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG in der jeweils gültigen Fassung9;
die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICHWIEN AG in Papierform10;
dieser Prospekt vom 25. Mai 2012 samt allen Nachträgen, die die RLB NÖ-Wien gegebenenfalls
gemäß § 6 KMG erstellen wird, und die Endgültigen Bedingungen einschließlich Annexe betreffend
die jeweiligen RLB-Emissionen.
9
Die derzeit gültige Fassung der Satzung der Emittentin wurde anlässlich der Antragstellung auf Billigung des gegenständlichen Prospektes bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde hinterlegt. Sobald eine neue Fassung vorliegt, wird
auch diese hinterlegt werden.
10
Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 können auch auf der Homepage der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ eingesehen werden.
Seite 87
WERTPAPIERBESCHREIBUNG
Nachstehend folgt der Wortlaut der „Wertpapierbeschreibung“, die vorbehaltlich einer Vervollständigung und Anpassung sowie von Ergänzungen und Änderungen in den jeweiligen Abschnitten des anwendbaren „Konditionenblattes“ (auch „Endgültige Bedingungen“) einschließlich Annexe (insbesondere von Volltext-Emissionsbedingungen) auf die jeweilige RLB-Emission Anwendung findet.
Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie diese Wertpapierbeschreibung auf. D.h. alle
gemäß der einzelnen Kapitel dieser Wertpapierbeschreibung im jeweiligen Konditionenblatt zu treffenden Angaben sind dort unter der gleichen Kapitel-Überschrift anzuführen.
Die Emittentin wird für jede Emission „Volltext-Emissionsbedingungen“ erstellen, die im Wesentlichen den im Anhang zu diesem Prospekt beigefügten Muster Emissionsbedingungen, ergänzt um alle
gemäß diesem Muster zu ergänzenden Angaben, entsprechen.
Begriffen und Definitionen, wie sie im gegenständlichen Prospekt sowie in dieser Wertpapierbeschreibung enthalten sind, ist im Zweifel in den Endgültigen Bedingungen samt Annexen dieselbe Bedeutung beizumessen.
1.
Verantwortliche Personen
1.1.
Für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortliche
Personen
Siehe Abschnitt „Angaben zur Emittentin“ Kapitel 1.1. „Für die im Prospekt gemachten Angaben
verantwortliche Personen“.
1.2.
Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen
Siehe Abschnitt „Angaben zur Emittentin“ Kapitel 1.2. „Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen“.
2.
Risikofaktoren in Hinblick auf die NichtDividendenwerte
Siehe Abschnitt „Risikofaktoren“ Kapitel 2. „Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte“ in diesem Prospekt.
Seite 88
3.
Wichtige Angaben
Emittentin
Emittentin der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG.
Bezeichnung
Das gegenständliche Angebotsprogramm trägt die Bezeichnung „Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und sonstige Nicht-Dividendenwerte der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG“.
Die Bezeichnung der einzelnen unter dem Angebotsprogramm begebenen RLB-Emissionen wird im
jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Die Bezeichnung enthält im Regelfall eine Produktbezeichnung
oder einen von der Emittentin vergebenen Eigennamen, das Emissionsjahr und das Tilgungsjahr und
eine Laufnummer.
Da die RLB NÖ-Wien aufgrund entsprechender gesetzlicher Ausnahmebestimmungen bestimmte
Schuldverschreibungen ohne Prospekt öffentlich anbieten kann bzw. für diese Schuldverschreibungen
die Zulassung zu einem Geregelten Markt an der Wiener Börse ohne Prospekt beantragen kann, behält sich die Emittentin vor, bestimmte Schuldverschreibungen nicht unter diesem Angebotsprogramm
zu begeben. Weiters behält sich die Emittentin vor, Nicht-Dividendenwerte unter dem am 11. Mai 2012
aufgelegten EUR 2.000.000.000 Debt Issuance Programme („DIP“) zu begeben. Der Prospekt für das
DIP wurde von der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) als Billigungsbehörde
am 11. Mai 2012 gebilligt.
3.1.
Interessen von an der Emission/dem Angebot beteiligten
Personen
Sofern Vertriebspartner wie z.B. die niederösterreichischen Raiffeisenbanken in die Platzierung von
Nicht-Dividendenwerten eingebunden werden, haben diese infolge der Zahlung von Vertriebsprovisionen ein wirtschaftliches Interesse an der Platzierung und/oder dem Vertrieb der Wertpapiere. Potenzielle Interessenskonflikte zwischen der Emittentin und den niederösterreichischen Raiffeisenbanken
sind der Emittentin in diesem Zusammenhang nicht bekannt.
Im Falle einer Übernahme der Nicht-Dividendenwerte durch ein Bankensyndikat haben die Syndikatsbanken infolge der Zahlung von Provisionen (Führungs- und Garantieprovisionen, Vertriebsprovisionen) ein wirtschaftliches Interesse an der Platzierung und/oder dem Vertrieb der Wertpapiere. Potenzielle Interessenskonflikte zwischen der Emittentin und den Mitgliedern eines Bankensyndikates sind
der Emittentin in diesem Zusammenhang nicht bekannt.
Etwaige weitere Interessen der Emittentin oder anderer an der Emission beteiligter Personen werden
gegebenenfalls in den Endgültigen Bedingungen dargestellt.
Seite 89
3.2.
Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge
Der Nettoemissionserlös der unter diesem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte
dient der Refinanzierung der Bank und der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der RLB NÖWien.
Die
Begebung
von
nachrangigen
Schuldverschreibungen
und
ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen unter diesem Angebotsprogramm dient der Stärkung der Eigenmittelausstattung der Bank.
Seite 90
4.
Angaben über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere
4.1.
Angaben über die Wertpapiere
4.1.1.
Typ und Kategorie, ISIN
Typ und Kategorie
Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der RLB NÖ-Wien sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10.
und 11. des KMG Emissionen der RLB NÖ-Wien von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere:
Nicht-derivative Schuldverschreibungen:
Als „Schuldverschreibungen“ werden in diesem Prospekt alle „nicht-derivativen“ Schuldverschreibungen verstanden, deren Verzinsung und Tilgung nicht von einem Basiswert abhängen. Weiters werden
zu den „Schuldverschreibungen“ Geldmarkt- und Kapitalmarkt-Floater gezählt, deren Verzinsung in
Form eines Auf- oder Abschlags oder einer prozentuellen Partizipation, nicht aber aufgrund einer
Formel mit Hebelfaktoren oder Multiplikatoren, vom zu Grunde liegenden Referenzzinsatz (z.B. EURIBOR oder anderer Geldmarkt-Referenzzinssatz, EUR-Swap-Satz oder anderer KapitalmarktReferenzzinssatz) abhängt.
 Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung
Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung weisen zu definierten Kuponterminen eine im Vorhinein festgelegte fixe Verzinsung auf. Die Schuldverschreibungen können einen über die Laufzeit
gleichen Kupon, einen steigenden Kupon (Step up), einen fallenden Kupon (Step down) oder
sonst unterschiedliche fixe Kupons für unterschiedliche Laufzeitperioden aufweisen.
 Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung
Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung sind Schuldverschreibungen, die mit einem variablen Kupon verzinst werden, der im Vorhinein oder im Nachhinein berechnet werden kann.
Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung können zusätzlich mit einer Mindestverzinsung
(Floor) und/oder einer Höchstverzinsung (Cap) ausgestattet sein. Darunter fallen beispielsweise:
- Geldmarkt-Floater (Floating Rate Notes)
Geldmarkt-Floater sind Schuldverschreibungen, deren variabler Zinssatz in Abhängigkeit von
einem Geldmarkt-Referenzzinssatz (wie z.B. dem EURIBOR oder einem anderen GeldmarktReferenzzinssatz) z.B. durch einen Auf- oder Abschlag berechnet wird.
- Kapitalmarkt-Floater
Kapitalmarkt-Floater sind Schuldverschreibungen, deren variabler Zinssatz in Abhängigkeit
von einem Kapitalmarkt-Referenzzinssatz (wie z.B. dem EUR-Swap-Satz oder einem anderen
Kapitalmarkt-Referenzzinssatz) z.B. durch einen prozentuellen Partizipationssatz berechnet
wird.
 Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
- Zerobonds (Nullkupon-Schuldverschreibungen)
Zerobonds sind Schuldverschreibungen, die nicht mit Kupons ausgestattet sind. Anstelle periodischer Zinszahlungen stellt die Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem Ausgabekurs den Zinsertrag bis zur Endfälligkeit dar.
 Sonstige nicht derivative Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert
Nicht derivative Schuldverschreibungen können zusätzlich u.a. mit Kündigungsrechten der
Emittentin und/oder der Inhaber, Prolongationsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber
sowie Teiltilgungen ausgestattet sein.
Seite 91
Sonstige / Derivative Nicht-Dividendenwerte:
 Unter Derivativen Nicht-Dividendenwerten werden in diesem Prospekt
i) Nicht-Dividendenwerte mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und
ii) Derivative Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem
oder mehreren Basiswerten abhängen, verstanden. Als Basis-/Referenzwert einschließlich Körben
von Basis-/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden:
- Index / Indizes – Index Linked Notes – Wertpapiere gebunden an Indizes
Index Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in
den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von einem Index / Indizes abhängt. Indexzertifikate sind Nicht-Dividendenwerte, die das Recht auf Partizipation an einem Index verbriefen.
- Aktie(n) - Equity Linked Notes – Wertpapiere gebunden an Aktien
Equity Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in
den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung von Aktien oder bestimmten definierten Aktienkörben (Aktienbaskets) abhängt.
- Rohstoff(e), Waren – Commodity Linked Notes – Wertpapiere gebunden an Rohstoffe/Waren
Commodity Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung der an den
Rohstoff-/Warenbörsen gehandelten Instrumente abhängt.
- Währungskurs(e) – Currency Linked Notes – Wertpapiere gebunden an Währungen
Currency Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung
in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten direkt oder indirekt von einer oder mehreren Währungen oder Währungsbaskets abhängt.
- Fondsanteile – Fund Linked Notes – Wertpapiere gebunden an Fondsanteile
Fund Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in
den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung von Fonds abhängt.
- Geldmarktinstrumente – Wertpapiere gebunden an Geldmarktinstrumente
Die Verzinsung und/oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente
hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von Geldmarktinstrumenten ab.
- Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten – Wertpapiere gebunden an Nicht-Dividendenwerte
anderer Emittenten
Die Verzinsung und/oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte
anderer Emittenten hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Verzinsung und/oder der Tilgung von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten ab.
- Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln – Wertpapiere mit Zinsstrukturen
Wertpapiere mit Zinsstrukturen sind Nicht-Dividendenwerte – mit Ausnahme der oben beschriebenen „Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung“ („Geldmarkt-Floater“ oder „Kapitalmarkt-Floater“), deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Höhe eines Zinssatzes, von der Höhe mehrerer Zinssätze, von
der Differenz zweier Zinssätze, von vorgegebenen Bandbreiten eines/mehrerer Zinssatzes/sätze oder ähnlichen Ausgestaltungen abhängt. Zusätzlich können eine Formel betreffend die
Kombination von Zinssätzen sowie Multiplikatoren und/oder Hebelfaktoren Anwendung finden.
Unter Wertpapiere mit Zinsstrukturen fallen beispielsweise:
 Reverse Floating Rate Notes
Reverse Floating Rate Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung
durch Abzug eines Zinsreferenzsatzes (wie z.B. EURIBOR) von einem fixen Zinssatz berechnet wird, wobei zusätzlich Hebelfaktoren und Multiplikatoren Anwendung finden können.
 Range Accrual Notes
Range Accrual Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung von der Entwicklung eines Referenzzinssatzes abhängt: Dabei kann beispielsweise entweder für Tage, an welchen der Referenzzinssatz in einer gewissen Bandbreite (Range) liegt, ein proportionaler Fixzinssatz ausgezahlt werden und an jenen Tagen, an welchen der Referenzzinssatz außerhalb der Bandbreite liegt, ein anderer proportionaler Fixzinssatz oder kein
Seite 92


Zinssatz ausgezahlt werden. Oder aber es erfolgt eine Beobachtung des Referenzzinssatzes einmal während der gesamten Zinsperiode. Liegt der Referenzzinssatz zu diesem
Zeitpunkt über einer festgelegten Schranke, dann wird ein bestimmter Fixzinssatz ausgezahlt, sonst wird ein anderer Fixzinssatz ausgezahlt.
 Steepener Notes
Steepener Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung der Differenz
bzw. einem Vielfachen der Differenz zwischen zwei Referenzzinssätzen (z.B. zwei EUR
Swap-Sätzen mit unterschiedlicher Laufzeit) entspricht.
 Inflation linked Notes
Inflation linked Notes sind fix oder variabel verzinste Nicht-Dividendenwerte, wobei der
Zinssatz entweder mit einem Inflationsindex multipliziert wird oder ein Inflationsindex zum
Zinssatz addiert wird.
 CMS-linked Notes
CMS-linked Notes sind variabel verzinste Nicht-Dividendenwerte, deren variabler Zinssatz
durch eine Formel, die vom EUR-Swap-Satz (CMS: Constant Maturity Swapsatz) abhängt,
berechnet wird, wobei Hebelfaktoren und Multiplikatoren Anwendung finden können.
- Derivative Finanzinstrumente – Derivative Linked Notes – Wertpapiere gebunden an Derivative
Finanzinstrumente
Derivative Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung
in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von derivativen Finanzinstrumenten abhängt.
Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren
(mit Ausnahme eigener Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien) berechtigen bzw. verpflichten, oder
zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen:
- Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“)
Cash or Share Anleihen sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung von der Entwicklung einer/mehrerer Aktie(n) abhängig ist. Die Verzinsung ist üblicherweise fix. Die Tilgung erfolgt
abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum Tilgungszeitpunkt zum Nominale oder durch die Lieferung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) (siehe auch
Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin. Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Aktienanleihen“).
- Reverse Convertible Notes
Reverse Convertible Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung abhängig von der Entwicklung eines Basiswertes (Aktie(n), Index, Indizes) festgelegt wird. Üblicherweise werden
Reverse Convertible Notes zum Nennwert (oder einem anderen vereinbarten Betrag) getilgt,
wenn der Kurs des Basiswertes zum jeweiligen für die Tilgung maßgeblichen Zeitpunkt über
dem Startwert liegt. Im gegenteiligen Fall werden die Reverse Convertible Notes zu einem geringeren Wert getilgt.
Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte
Sonstige/Derivative Nicht-Dividendenwerte können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung
(Floor) und/oder Höchstverzinsung (Cap), mit Kündigungsrechten der Emittentin und/oder der
Inhaber, Prolongationsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber sowie Teiltilgungen ausgestattet sein.
Nicht Gegenstand des Angebotsprogramms sind:
 Asset Backed Securities: in ein Special Purpose Vehicle (SPV) ausgelagerte Forderungen, die in
Wertpapieren verbrieft werden.
 Credit Linked Notes: Nicht-Dividendenwerte, bei welchen die Bedienung/Höhe der Bedienung vom
Eintritt/Nichteintritt eines Risikoereignisses betreffend einen Drittschuldner (z.B. Zahlungsverzug,
Insolvenz) abhängt;
 Optionsscheine;
 Emissionen mit Garantie Dritter;
 als Namenspapiere begebene Nicht-Dividendenwerte.
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ISIN
Die RLB NÖ-Wien oder gegebenenfalls eine der Banken, die eine RLB-Emission zur Platzierung
übernimmt, wird für jede Emission unter dem Angebotsprogramm die Vergabe einer ISIN beantragen.
Im Falle der Verwahrung der die jeweilige RLB-Emission verbriefenden Sammelurkunde in Österreich
(siehe Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“) wird die ISIN
im Regelfall bei der OeKB angefordert.
Die ISIN wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben.
4.1.2.
Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere
Für unter diesem Angebotsprogramm begebene „Derivative Wertpapiere“ der RLB, d.h. NichtDividendenwerte mit
 Verzinsung mit derivativer Komponente (siehe Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen Zinssatzes
und Bestimmungen zur Zinsschuld“ Absatz „Zinssatz/Ausschüttung“ Punkt e)) und/oder
 Tilgung mit derivativer Komponente (siehe Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Punkt g))
wird in die jeweiligen Endgültigen Bedingungen (sowie gegebenenfalls in einem Annex zu den Endgültigen Bedingungen) eine klare und umfassende Erläuterung aufgenommen, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis-/Referenzwerte(s) beeinflusst wird.
4.1.3.
Rechtsvorschriften
Der vorliegende Prospekt wurde nach dem derzeit geltenden Recht der Republik Österreich erstellt.
Das Angebotsprogramm und die darunter begebenen Wertpapiere unterliegen österreichischem
Recht. Erfüllungsort ist Wien.
Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Bedingungen der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere, die sich aus der Wertpapierbeschreibung zusammen gelesen mit
den Endgültigen Bedingungen und deren Annexen ergeben, gilt vorbehaltlich zwingender Gerichtsstände die ausschließliche Zuständigkeit der für Handelssachen zuständigen Gerichte am Sitz der
Emittentin.
Allfällige Abweichungen werden im Konditionenblatt der jeweiligen RLB-Emission dargestellt.
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4.1.4. Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere lauten auf den Inhaber. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die Wertpapiere jeder Emission durch Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG vertreten. Anleger haben keinen Anspruch auf Einzelverbriefung bzw. Ausgabe von Zinsscheinen.
Stückelung
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere können auf einen Nennwert in Euro (oder
in einer anderen im Konditionenblatt festgelegten Währung) lauten oder in nennwertlosen Stücken begeben werden.
Die Mindeststückelung einer RLB-Emission wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Diese hat
mindestens EUR 0,01 (oder den Gegenwert in einer anderen im Konditionenblatt festgelegten Währung) zu betragen.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders angegeben, wird im Falle der Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden Nicht-Dividendenwerten das Gesamtnominale einer RLB-Emission in untereinander gleichrangige Nicht-Dividendenwerte gleicher Stückelung eingeteilt.
Form, Verbriefung
Sammelurkunden
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Verbriefung der Wertpapiere jeder einzelnen Emission durch veränderbare Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG, im Falle der Verwahrung durch die OeKB (siehe Punkt b) unten) unter Beachtung der jeweils gültigen Form- und Verwahrungsregeln der OeKB in deren Funktion als Wertpapiersammelbank in Österreich.
Die im Regelfall veränderbaren Sammelurkunden tragen die firmenmäßige Fertigung der Emittentin
(Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder der Emittentin oder eines Vorstandsmitgliedes und eines Prokuristen oder zweier Prokuristen). Die Sammelurkunden tragen zusätzlich die Kontrollunterschrift der
entsprechenden Zahlstelle, sofern diese nicht mit der Emittentin ident ist. Erhöht oder vermindert sich
das Nominale einer RLB-Emission, wird die jeweilige Sammelurkunde entsprechend angepasst.
Sollte im Fall einer Verwahrung im Ausland die Einhaltung nationaler Formvorschriften anderer EUMitgliedsstaaten erforderlich sein, können die Sammelurkunden auch nach diesen anderen Formvorschriften erstellt werden (z.B „Globalurkunden“), wobei dies im Konditionenblatt entsprechend angegeben wird.
Verwahrung
Die Sammelurkunden werden hinterlegt bei
a) der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (im Tresor) oder
b) der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Wertpapiersammelbank oder
c) einem nach BWG oder aufgrund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung
berechtigten Verwahrer in Österreich oder
d) Euroclear Bank SA/NV oder Clearstream Banking SA
Im Fall d) erfolgt bei einer Verwahrung der Sammelurkunde im Ausland die Verwahrung regelmäßig in
Form der sogenannten „Wertpapierrechnung“: D.h. dem Kunden steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber der Depotbank auf Herausgabe der Wertpapiere zu. Der Käufer bzw. Einlieferer hat
in diesem Fall einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgabe gleichartiger, nicht derselben Wertpa-
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piere. Der Depotkunde erhält von seiner inländischen Depotbank für seine im Ausland erworbenen und
dort verwahrten Wertpapiere eine Gutschrift in Form der Wertpapierrechnung.
Im jeweiligen Konditionenblatt wird angegeben, wo die Sammelurkunde(n) für eine bestimmte RLBEmission verwahrt wird/werden.
Übertragung
Den Inhabern der Wertpapiere stehen in den Fällen a) bis c) oben Miteigentumsanteile an der von der
Emittentin ausgegebenen Sammelurkunde zu, die im Falle der Hinterlegung bei der OeKB innerhalb
Österreichs gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB übertragen werden können. Die
Miteigentumsanteile der Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde gehen in der Regel durch
Besitzanweisungen, die durch Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten, über.
Im Falle der Verwahrung der Sammelurkunde bei der RLB NÖ-Wien ist eine Übertragung der Miteigentumsanteile nur dann möglich, wenn für die Depot führende Bank der Inhaber der Wertpapiere ein Depot bei der RLB NÖ-Wien geführt wird.
Die Übertragung der Miteigentumsanteile außerhalb Österreichs durch internationale Clearingsysteme
(Euroclear Bank bzw. Clearstream Banking) kann im Wege der OeKB veranlasst werden.
4.1.5. Währung
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die Wertpapiere der RLB NÖ-Wien in Euro
begeben.
Die Wertpapiere können auch in einer anderen Landeswährung, wie z.B. US-Dollar (USD) oder
Schweizer Franken (CHF), begeben werden. Sollte die Währung eine andere als der Euro sein, wird
dies in den Endgültigen Bedingungen angegeben.
4.1.6. Rang der Wertpapiere
Nicht-nachrangige RLB-Emissionen („Senior Notes“)
Nicht-nachrangige Emissionen der RLB NÖ-Wien begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Davon ausgenommen sind gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, wie beispielsweise die Kosten eines Insolvenzverfahrens oder Forderungen von Arbeitnehmern auf laufendes Entgelt.
Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs. 7 BWG
Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs. 7 BWG sind jene eingezahlten Eigenmittel,
a) die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt
werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können;
seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der lit. e) zulässig,
b) für die Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen
gedeckt sind,
c) die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,
d) die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder des Konkurses
der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt
werden können,
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e) deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit
vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die
FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu
beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen.
Die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die
Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des Ergänzungskapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind.
Ad b): Die Zinsen müssen in den ausschüttungsfähigen Gewinnen des Einzelabschlusses der Emittentin gemäß UGB/BWG gedeckt sein.
Erläuterung zur Vorgangsweise bei der Feststellung der Deckung von Zinsen auf Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen:
Die Deckung der Zinszahlungen in den ausschüttungsfähigen Gewinnen wird wie folgt berücksichtigt
(zeitlicher Bezug):
Zinsen auf Ergänzungskapital dürfen gemäß § 23 Abs. 7 Z 2 BWG nur ausbezahlt werden, soweit diese in den "ausschüttungsfähigen Gewinnen" des Einzelabschlusses gemäß UGB/BWG gedeckt sind.
Deckung im ausschüttungsfähigen Gewinn liegt stets dann vor, wenn trotz Verbuchung des Zinsaufwandes für sämtliche Nicht-Dividendenwerte der Emittentin (einschließlich ErgänzungskapitalSchuldverschreibungen) ein, wenn auch noch so geringer, ausschüttungsfähiger Gewinn verbleibt. Bei
Bestand eines Ergebnisabführungsvertrages kommt es nicht auf den Bilanzgewinn, sondern auf den
Jahresgewinn (nach Rücklagenbewegung) an. (Zum Ergebnisabführungsvertrag siehe Abschnitt "Angaben zur Emittentin" Kapitel "12. Wesentliche Verträge")
Siehe dazu einen Auszug aus dem Schema für die Gewinn- und Verlustrechnung (Einzelabschluss
gemäß UGB/BWG) der RLB NÖ-Wien:
Gibt es keinen Ergebnisabführungsvertrag, so wird hinsichtlich des ausschüttungsfähigen Gewinnes
wieder auf den Bilanzgewinn abgestellt.
Die Emittentin wird Zinszahlungen im Zusammenhang mit Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen
nur dann leisten, wenn sie für das laufende Jahr mit einem ausschüttungsfähigen Gewinn rechnet:
Die Emittentin wird bei der Einschätzung, ob für das laufende Jahr mit einem ausschüttungsfähigen
Gewinn zu rechnen ist, eine dynamische Betrachtung anstellen. Maßgeblich dafür ist die Erwartung, im
laufenden Geschäftsjahr trotz Leistung des Zinsaufwandes für Nicht-Dividendenwerte einen ausschüttungsfähigen Gewinn ausweisen zu können. Davon wird die Emittentin stets ausgehen, solange nicht
materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr eintreten, welche gemäß § 23 Abs. 13 Z 2
BWG von den Eigenmitteln abzuziehen sind. Sollte sich die Notwendigkeit eines entsprechenden Eigenmittelabzuges ergeben, so wird der Vorstand der Emittentin nach pflichtgemäßem Ermessen unter-
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jährig entscheiden, ob ein Verlustausgleich insbesondere durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder
des Fonds für allgemeine Bankrisiken erfolgen soll. Dabei wird der Vorstand der Emittentin deren Eigenmittelsituation und deren Risikotragfähigkeitsleitlinien berücksichtigen. Entscheidet sich der Vorstand für einen solchen Verlustausgleich, so ist wieder damit zu rechnen, dass die Emittentin einen
ausschüttungsfähigen Gewinn ausweisen wird und die Zinsen auf Ergänzungskapital werden weiter
ausgezahlt. Entscheidet sich der Vorstand gegen einen solchen Verlustausgleich, so wird ab diesem
Zeitpunkt jegliche Zinsauszahlung auf Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen der Emittentin gestoppt.
Bei nicht nachzahlbaren Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen wird eine bedingte Nachzahlbarkeit im Falle einer unrichtigen Einschätzung des ausschüttungsfähigen Gewinns des laufenden Geschäftsjahres geregelt. Demnach wird nur eine aufgrund einer negativen Einschätzung über den ausschüttungsfähigen Gewinn unterlassene Zinszahlung zum nächsten Zinstermin aufgeholt. Ein Anspruch auf Zinseszinsen im Zusammenhang mit aufgeholten Zinszahlungen besteht nicht. In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf Nachholung von Zinszahlungen. Insbesondere werden Zinszahlungen, die wegen Nichtdeckung in den ausschüttungsfähigen Gewinnen ausgefallen sind, nicht
nachgeholt, auch wenn in Folgejahren ausschüttungsfähige Gewinne vorliegen.
Bei nachzahlbaren Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen wird in den Endgültigen Bedingungen
eine generelle Nachzahlbarkeit geregelt. Demnach ist die Emittentin nicht verpflichtet, Zinsen an einem
Zinstermin zu zahlen, wenn und soweit diese in den ausschüttungsfähigen Gewinnen keine Deckung
finden („Zinsrückstände“). Die Emittentin verpflichtet sich, Zinsrückstände zu den nachfolgenden Zinsterminen zusätzlich zu den an diesen Zinsterminen fälligen Zinsen nachzuzahlen, sobald und soweit
diese in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind. Die Nachzahlung von Zinsrückständen
erfolgt nach Zahlung der zum jeweiligen Zinstermin fälligen Zinsen in der Reihenfolge der jeweiligen
Zinstermine, beginnend mit dem ältesten Zinstermin. Es besteht kein Anspruch auf Zinseszinsen im
Zusammenhang mit Zinsrückständen. Die Verpflichtung der Emittentin Zinsrückstände nachzuzahlen
endet nach einer in dem Emissionsbedingungen festgelegten Zeit.
Im Konditionenblatt der jeweiligen Emission von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen wird im
Detail geregelt:
 ggf. Aufschub von ausgefallenen Zinszahlungen (Nachzahlbarkeit)
 genaue Ausgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Wahlrechte (wie z.B. Vereinbarung eines
Kündigungsrechtes gemäß lit. e))
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien als Ergänzungskapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens
der FMA; es besteht daher das Risiko, dass Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen der RLB NÖWien nicht als Ergänzungskapital der RLB NÖ-Wien angerechnet werden können.
Nachrangige Schuldverschreibungen im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG („Subordinated Notes“)
Nachrangige Schuldverschreibungen im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG werden im Falle der Liquidation
oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt.
Nachrangige Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien begründen unmittelbare, unbedingte, nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen
gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin –
außer jenen nachrangigen Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich den nachrangigen Schuldverschreibungen im Rang nachstehen – gleichrangig sind.
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Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8 BWG
Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4
BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen
der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt
oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher
Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muss
ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden oder
wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nachrangigen Kapitals in zum Zeitpunkt der
Emission nicht absehbarer Art ändert und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und
zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012
kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Im Falle
der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen,
wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch
nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für
eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;
b) die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstituts oder gemäß lit. a) vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die
Nachrangigkeit möglich sind;
c) Urkunden über nachrangige Einlagen, Schuldverschreibungen oder Sammelurkunden sowie
Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten (§ 864a ABGB);
d) die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muss
ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten
durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;
e) die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, dass jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist.
Die genaue Ausgestaltung von Nachrangigen Schuldverschreibungen im Rahmen der gesetzlichen
Wahlrechte (wie z.B. Vereinbarung eines Kündigungsrechtes gemäß lit. a)) wird in den Emissionsbedingungen der jeweiligen Emission von Nachrangigen Schuldverschreibungen geregelt.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Schuldverschreibungen
der RLB NÖ-Wien als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA; es besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien nicht als Nachrangkapital der RLB NÖ-Wien angerechnet werden können.
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Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG
Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG sind jene eingezahlten Eigenmittel der
Emittentin, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der
Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können und folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt
oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne
Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren
muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der
Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden
und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;
b) die Bedingungen des § 23 Abs. 8 Z. 2 bis 5 BWG (siehe „Nachrangiges Kapital gemäß § 23
Abs. 8 BWG oben lit. b) bis e));
c) vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen,
die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BWG absinken.
Die genaue Ausgestaltung von Nachrangigen Schuldverschreibungen im Rahmen der gesetzlichen
Wahlrechte (wie z.B. Vereinbarung eines Kündigungsrechtes gemäß lit. a)) wird in den Emissionsbedingungen der jeweiligen Emission von Nachrangigen Schuldverschreibungen geregelt.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Schuldverschreibungen
der RLB NÖ-Wien als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA; es besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien nicht als Nachrangkapital der RLB NÖ-Wien angerechnet werden können.
Fundierte Bankschuldverschreibungen im Sinne des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen vom 27.12.1905
Fundierte Schuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien sind gemäß dem Gesetz betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen vom 27.12.1905 (das „FBSchVG“) sowie gemäß der Satzung der Emittentin durch einen vom übrigen Vermögen der Emittentin abgesonderten Deckungsfonds gesichert.
Zur vorzugsweisen Deckung (Fundierung) der Schuldverschreibungen können als Deckungsfonds nur
solche Vermögenswerte bestellt werden, die dem FBSchVG und der Satzung der Emittentin entsprechen. Die Höhe der durch die Vermögenswerte bestellten Deckung muss dem FBSchVG und der Satzung der Emittentin entsprechen. Die zur vorzugsweisen Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Deckungswerte sind als Kaution für die Befriedigung der Ansprüche aus den Schuldverschreibungen bestimmt. Die Einhaltung des FBSchVG wird von einem Regierungskommissär überprüft. Verfügungen über die Deckungswerte sind vorbehaltlich der in § 4 FBSchVG angeführten Ausnahme nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs zulässig. Gläubiger aus diesen Schuldverschreibungen werden im Sinne des § 2 des FBSchVG vorzugsweise aus diesen Deckungswerten befriedigt. Sollte der Fall eintreten, dass diese Deckung nicht ausreichend gegeben ist, werden den Deckungsstock übersteigende Forderungen zu Insolvenzforderungen, welche gleichrangig mit allen anderen unbesicherten Forderungen sind.
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Zur vorzugsweisen Deckung der Ansprüche aus fundierten Bankschuldverschreibungen sind gemäß
§ 1 Abs. 5 FBSchVG geeignet:
1. Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeldern geeignet sind (§ 230b
ABGB);
2. Forderungen und Wertpapiere, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen
ist;
3. Forderungen, wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz
sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von
höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die
Gewährleistung übernimmt;
4. Wertpapiere, wenn sie von einer der in Z 3 genannten Körperschaften begeben wurden oder
wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.
Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Insolvenzfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des
Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen.
Gemäß § 1 Abs 6 FBSchVG können auch Vermögenswerte und Teile von Vermögenswerten eines
anderen Kreditinstitutes als Kaution bestellt werden, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für das Kreditinstitut gehalten werden und sichergestellt ist,
dass sie den Bestimmungen des FBSchVG entsprechen.
Wenn infolge einer Rückzahlung von Deckungswerten oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden ist, so hat das Kreditinstitut gemäß § 1 Abs 7
FBSchVG die fehlende Deckung durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG)
oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder durch Geld zu ersetzen (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der jeweiligen im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Gemäß § 1 Abs 9 FBSchVG, hat die RLB NÖ-Wien zwei getrennte Deckungsstöcke gebildet:
-
Der hypothekarische Deckungsstock enthält hauptsächlich die in § 1 Abs 5 Z 1 und 2 FBSchVG
genannten Werte. Die Emittentin beabsichtigt, dass der hypothekarische Deckungsstock im Zeitpunkt jeder Emission von fundierten Bankschuldverschreibungen zumindest zu 80% aus hypothekarisch besicherten Forderungen gemäß § 1 Abs 5 Z 2 FBSchVG bestehen wird. Die Emittentin
beabsichtigt weiters, dass der hypothekarische Deckungsstock jederzeit zumindest zu 50% aus
hypothekarisch besicherten Forderungen gemäß § 1 Abs 5 Z 2 FBSchVG besteht. Außerdem hat
die Emittentin festgelegt, dass für die Berechnung des Deckungserfordernisses gemäß § 1 Abs 8
FBSchVG Forderungen, für die ein Pfandrecht in öffentlichen Büchern eingetragen ist, maximal zu
60% des Werts der diese Forderungen besichernden Pfandobjekte berücksichtigt werden, wobei
im Rang vorgehende Lasten in Abzug zu bringen sind.
-
Der öffentliche Deckungsstock besteht hauptsächlich aus Forderungen gegenüber oder besichert
von öffentlichen Schuldnern gemäß § 1 Abs 5 Z 3 und 4 FBSchVG.
Im Fall der Insolvenz der RLB NÖ-Wien (oder falls die RLB NÖ-Wien aus anderen Gründen den Zahlungen bezüglich der fundierten Bankschuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen nicht
nachkommt) werden die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus den jeweiligen Deckungswerten, die die fundierten Bankschuldverschreibungen decken, vorrangig befriedigt. Fundierte
Bankschuldverschreibungen, die durch einen Deckungsstock gedeckt sind, haben kein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem jeweils anderen Deckungsstock.
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Fundierte Bankschuldverschreibungen der RLB NÖ-Wien sind gemäß § 4a FBSchVG zur Anlage von
Mündelgeld geeignet (§ 230b Z 5 ABGB).
Sonstige mit besichertem Status begebene Nicht-Dividendenwerte
Die RLB NÖ-Wien behält sich vor, Nicht-Dividendenwerte mit besonders besicherten Zinsen- und/oder
Rückzahlungsansprüchen zu begeben. Nähere Bestimmungen einer solchen allfälligen RLBEmission, insbesondere die Darstellung der Modalitäten der Sicherstellung erfolgt im Konditionenblatt
einer solchen Emission.
Nicht-Dividendenwerte ohne besichertem Status
Die Emittentin haftet mit ihrem gesamten freien Vermögen für die Bedienung und Rückzahlung von
Nicht-Dividendenwerten ohne besichertem Status.
Der Rang einer RLB-Emission sowie gegebenenfalls konkrete Kündigungsbestimmungen von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen oder nachrangigen Schuldverschreibungen werden im jeweiligen
Konditionenblatt angegeben.
Negativverpflichtung
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird sich die Emittentin keiner Negativverpflichtung
unterwerfen.
Marktübliche Negativverpflichtungen regeln im Wesentlichen, dass die Emittentin während der Laufzeit
der Wertpapiere für bestimmte andere Verbindlichkeiten keine Sicherheiten bestellen darf, ohne die
Gläubiger der Wertpapiere gleichzeitig im gleichen Rang an diesen Sicherheiten teilnehmen zu lassen.
Sollte sich die Emittentin für eine bestimmte Emission einer Negativverpflichtung unterwerfen, wird in
den dem Konditionenblatt als Annex beigefügten Emissionsbedingungen der genaue Wortlaut der Negativverpflichtung aufgenommen. Insbesondere werden geregelt:
 Auslösender Tatbestand (Besicherung durch die Emittentin, Besicherung durch Dritte)
 Geltungsumfang (Emittentin, Tochtergesellschaften)
 Definition der Verbindlichkeiten; jedenfalls werden von der Definition der Verbindlichkeiten, deren
Besicherung die Negativverpflichtung auslösen kann, fundierte Bankschuldverschreibungen ausgenommen.
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4.1.7.
An die Wertpapiere gebundene Rechte
Die unter diesem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere lauten auf den Inhaber und verbriefen
den Anspruch des jeweiligen Inhabers gegen die Emittentin auf Tilgung / Rückzahlung eines in den
konkreten Endgültigen Bedingungen festgelegten oder aus diesen bestimmbaren Betrages zu (einem)
festgelegten Zeitpunkt(en) zuzüglich allfälliger Zinszahlungen / Ausschüttungen sonstiger Zahlungen.
Sofern im Konditionenblatt nicht anderes geregelt, werden die von der RLB NÖ-Wien begebenen
Wertpapiere durch Inhaber-Sammelurkunden verbrieft. Den Inhabern der Wertpapiere stehen im Falle
der Verwahrung der jeweiligen Sammelurkunde in Österreich Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“). Die Miteigentumsanteile der Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde gehen in der Regel durch Besitzanweisungen, die durch Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten, über.
4.1.8.
Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld
Verzinsungsbasis
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird die Verzinsung der Wertpapiere auf den Nennbetrag bezogen festgelegt, d.h. als Prozentsatz vom Nominale. Die Verzinsung/Ausschüttung kann
auch auf den eingezahlten Betrag je Stück (z.B. Ausgabepreis je Stück) oder eine andere Basis bezogen festgelegt werden.
Die für die jeweilige RLB-Emission geltende Verzinsungsbasis wird im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt.
Bedingungen für die Auszahlung von Zinsen / Nachzahlungsverpflichtungen
Die Auszahlung von Zinsen bestimmter RLB-Emissionen kann vertraglich oder gesetzlich (z.B. bei Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG 1)) an Bedingungen geknüpft sein. Diese Bedingungen
werden in den dem jeweiligen Konditionenblatt als Annex beigefügten Emissionsbedingungen festgehalten. Eine allfällige Nachzahlungsverpflichtung durch die Emittentin für ausgefallene Zinszahlungen wird ebenfalls in den dem jeweiligen Konditionenblatt als Annex beigefügten Emissionsbedingungen geregelt.
1)
Zinsen von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen dürfen nur ausbezahlt werden, soweit sie in den ausschüttungsfähigen
Gewinnen gedeckt sind. Zum zeitlichen Bezug sowie zur Vorgangsweise bei der Feststellung der Deckung der Zinsen siehe
Abschnitt „Wertpapierbeschreibung" Kapitel 4.1.6. „Rang der Wertpapiere", Unterüberschrift "Ergänzungskapital gemäß § 23
Abs. 7 BWG“.
Gesamt-Zinsenlauf / Verzinsungsbeginn / Verzinsungsende
Gesamt-Zinsenlauf ist die Gesamt-Periode der Verzinsung, d.h. der Zeitraum, für den Zinsen in gleicher oder unterschiedlicher Weise berechnet und bezahlt werden. Der Gesamt-Zinsenlauf ist im Regelfall in mehrere einzelne Zinsperioden unterteilt.
Der Verzinsungsbeginn bezeichnet den ersten Kalendertag (einschließlich) des Gesamt-Zinsenlaufes
und somit den Beginn der (ersten) Zinsperiode der Wertpapiere.
Das Verzinsungsende bezeichnet den letzten Kalendertag (einschließlich) des Gesamt-Zinsenlaufes
und somit das Ende der (letzten) Zinsperiode der Wertpapiere. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist das Verzinsungsende von RLB-Emissionen der letzte der Fälligkeit der Wertpapiere
vorangehende Kalendertag.
Verzinsungsbeginn und Verzinsungsende werden im Konditionenblatt der jeweiligen RLB-Emission
angegeben.
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Zinstermin
Der Zinstermin bezeichnet den im Konditionenblatt festgelegten Kalendertag, für welchen eine allfällige
(periodische oder aperiodische oder einmalige) Zinszahlung / Ausschüttung als fällig und zahlbar vereinbart ist.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgen Zinszahlungen für RLB-Emissionen im
Nachhinein am jeweiligen Zinstermin, d.h. an dem Tag, der dem letzten Tag der jeweiligen Zinsperiode
folgt – unter Berücksichtigung der folgenden Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen.
Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen
Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag - wie unten definiert – ist, verschiebt sich
die Fälligkeit für die Zinszahlung auf den nächsten folgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der Wertpapiere hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung.
Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden:
 Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der
Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder
 Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind; oder
 Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen in den Emissionsbedingungen festzulegenden
Definition.
Die anzuwendende Bankarbeitstag-Definition für Zinszahlungen wird in den Emissionsbedingungen
der jeweiligen RLB-Emission angegeben.
Zinsperioden
Die Zinszahlung(en) für eine RLB-Emission kann/können wie folgt erfolgen:
 periodisch oder
 aperiodisch oder
 einmalig.
Zinsperioden sind jene Teilperioden des Gesamt-Zinsenlaufes, für die jeweils Zinsen berechnet und
bezahlt werden. Zinsperioden bezeichnen jenen Zeitraum, der zwischen einem Zinstermin (einschließlich) und dem jeweils folgenden Zinstermin (ausschließlich) liegt. Die erste Zinsperiode beginnt mit
dem Verzinsungsbeginn des Gesamt-Zinsenlaufes. Die letzte Zinsperiode endet mit dem Verzinsungsende des Gesamt-Zinsenlaufes.
Im Regelfall erfolgen die Zinszahlungen periodisch, wobei folgende Zinsperioden marktüblich sind:
 ganzjährige oder
 halbjährige oder
 vierteljährige oder
 monatliche Zinsperioden.
In den Endgültigen Bedingungen kann bei periodischen Zinsperioden vorgesehen sein, dass die erste
Zinsperiode kürzer oder länger als die anderen Zinsperioden ist („erster kurzer oder erster langer Kupon“). Ebenso kann vorgesehen sein, dass die letzte Zinsperiode kürzer oder länger als die anderen
Zinsperioden ist („letzter kurzer oder letzter langer Kupon“).
Seite 104
Bankarbeitstag-Konvention für Zinstermine
Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, bleibt - sofern in den Emissionsbedingungen nichts anderes geregelt ist – der betreffende Zinstermin unverändert („unadjusted“).
In den Emissionsbedingungen der jeweiligen RLB-Emission kann auch festgelegt werden, dass sich
der betreffende Zinstermin verschiebt, wobei die genauen Modalitäten der Verschiebung („adjusted“) in
den Emissionsbedingungen anzuführen sind. Folgende Vereinbarungen sind u.a. möglich:
Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, dann wird der Zinstermin bei Anwendung der
Following Business Day Convention
auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben;
Modified Following Business Day Convention
auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn der Zinstermin würde dadurch in den
nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag verschoben;
Floating Rate Business Day Convention
auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn, der Zinstermin würde dadurch in
den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird (i) der Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen und wird (ii) jeder nachfolgende Zinstermin auf den letzten
Bankarbeitstag des Monats verschoben, in den der Zinstermin ohne die Anpassung gefallen wäre;
Preceding Business Day Convention
auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen.
Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden:



Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der
Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder
Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind; oder
Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen in den Emissionsbedingungen festzulegenden
Definition.
Die anzuwendende Bankarbeitstag-Konvention („Business Day Convention“) für Zinstermine sowie die
anzuwendende Bankarbeitstag-Definition für diese Konvention werden in den jeweiligen Emissionsbedingungen angegeben.
Zinstagequotient
Der Zinstagequotient gilt sowohl für die Berechnung des zu den Zinsterminen jeweils fälligen Zinsbetrages von Nicht-Dividendenwerten als auch für die Berechnung von Stückzinsen im Sekundärmarkt
(dem Markt für emittierte Wertpapiere) für einen bestimmten Zinsberechnungszeitraum.
Der Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen beliebigen Zeitraum
(„Zinsberechnungszeitraum“):
Seite 105

falls „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ festgelegt ist,
(i) wenn der Zinsberechnungszeitraum der Bezugsperiode entspricht oder kürzer als diese ist
(einschließlich im Falle eines kurzen Kupons), die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem
Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage
der Bezugsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen; und
(ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die Bezugsperiode ist (d.h. im Falle eines langen Kupons), die Summe aus (a) der tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die Bezugsperiode fallen, in der der Zinsberechnungszeitraum beginnt,
geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode
und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen und (b) der
tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Bezugsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr
fallen;
Bezugsperiode bezeichnet den Zeitraum zwischen einem Zinstermin bzw. dem Verzinsungsbeginn
(einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin (ausschließlich) wobei im Falle eines ersten
oder letzten kurzen oder langen Kupons ein fiktiver Verzinsungsbeginn bzw. ein fiktiver letzter
Zinstermin in den Emissionsbedingungen festgelegt wird.

falls „Actual /365“ oder „Actual/Actual-ISDA ” festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des
Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 (oder wenn ein Teil des Zinsberechnungszeitraums in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der Tage des in ein Schaltjahr
fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366 und der (y) tatsächlichen Anzahl
der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch
365);

falls „Actual/365 (Fixed)“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365;

falls „Actual/360“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes
dividiert durch 360;

falls „30/360 (Floating Rate)“, „360/360“ oder „Bond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im
Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines
Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird (sofern nicht (i) der letzte
Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Monats fällt, aber der erste Tag des
Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt
wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen
wird));

falls „30/360E“ oder „Eurobond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag
des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am Fälligkeitstag der Wertpapiere
endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag der Wertpapiere auf den letzten Tag
des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage
erfolgen wird);

falls „30/360“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360
(wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je
30 Tagen berechnet wird);
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
einen anderen in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinstagequotient.
Sofern in den Emissionsbedingungen nicht anders geregelt, wird der Zinstagequotient für den GesamtZinsenlauf festgelegt. Es kann aber auch in den Emissionsbedingungen vereinbart werden, dass für
unterschiedliche Zinsperioden unterschiedliche Zinstagequotienten anzuwenden sind.
Der für die jeweilige RLB-Emission anzuwendende Zinstagequotient wird in den Emissionsbedingungen angegeben.
Zinssatz / Ausschüttung
Die Wertpapiere können entweder
a) mit fixer Verzinsung (ein Zinssatz oder mehrere Zinssätze) oder
b) mit variabler Verzinsung („Floater“) oder
c) mit einer Kombination von fixer und variabler Verzinsung oder
d) unverzinslich („Nullkupon“) oder
e) mit einer Verzinsung mit derivativer Komponente oder
f) mit einer anderen Art von Zinszahlung / Ausschüttung ausgestattet sein.
Der für die jeweilige Zinsperiode anzuwendende Zinssatz / Berechnungsmodus für den Zinssatz oder
für Ausschüttungen wird im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt.
ad a) Fixer Zinssatz
Die Wertpapiere werden mit einem festen Prozentsatz vom Nominale verzinst, wobei der gleiche Zinssatz für alle Zinsperioden oder unterschiedliche Zinssätze für die einzelnen Zinsperioden im Konditionenblatt festgelegt werden können.
ad b) Variable Verzinsung („Floater“)
Als Basis für die Berechnung der Zinssätze für die einzelnen Zinsperioden kann als Referenzsatz herangezogen werden:
 EURIBOR für eine bestimmte Laufzeit („Geldmarkt-Floater“ oder „Floating Rate Notes“) oder
 EUR-Swap-Satz für eine bestimmte Laufzeit („Kapitalmarkt-Floater“) oder
 ein anderer Referenzzinssatz.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird „EURIBOR“ bei RLB-Emissionen wie folgt definiert: der am Zinsberechnungstag um eine bestimmte Uhrzeit auf einer bestimmten Reuters- oder anderen Bildschirm-Seite angezeigte Satz für Interbank-Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird „EUR-Swap-Satz“ bei RLB-Emissionen wie folgt
definiert: der am Zinsberechnungstag um eine bestimmte Uhrzeit auf einer bestimmten Reuters- oder
anderen Bildschirm-Seite angezeigte Swap-Satz mit einer bestimmten Laufzeit zum jeweiligen Fixing
der ISDA.
In den Endgültigen Bedingungen können andere als die o.a. Definitionen von EURIBOR oder EURSwap-Satz bzw. ein anderer Referenzzinssatz festgelegt werden.
Die Berechnung des Zinssatzes erfolgt durch
 einen bestimmten %-Satz des Referenzzinssatzes („Partizipation“) oder
 einen Auf- oder Abschlag auf/vom Referenzzinssatz oder
 einen anderen Berechnungsmodus.
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In den Endgültigen Bedingungen werden folgende Bedingungen der Zinsberechnung im Detail festgelegt:
 Definition des/der Referenzzinssatzes/-sätze und Ersatzregelungen
- falls die definierten Referenzzinssätze während der Laufzeit auf anderen Bildschirmseiten angezeigt werden (im Regelfall werden dann diese Bildschirmseiten herangezogen)
- falls die definierten Referenzzinssätze in der angeführten Form nicht mehr feststellbar sind
 Berechnungsmodus für den Zinssatz (Partizipation, Auf-/Abschlag, anderer Modus)
 Rundungsregeln für den berechneten Zinssatz
 gegebenenfalls die Festlegung eines Mindest- und/oder Höchstzinssatzes
 Definition der Zinsberechnungstage
- im Regelfall periodisch, marktüblich: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich
- im Regelfall wird der Zinsberechnungstag eine bestimmte Anzahl von Bankarbeitstagen vor
Beginn oder vor Ende der jeweiligen Zinsperiode festgelegt
- Bankarbeitstag-Definition für die Zinsberechnung (mögliche Definitionen siehe Bankarbeitstage-Definitionen im Absatz „Zinstermin“ oben)
 Festlegung der Zinsberechnungsstelle (im Regelfall: RLB NÖ-Wien) (siehe auch Kapitel 5.4.5.
„Berechnungsstelle“)
 Veröffentlichung der berechneten Zinssätze (Termin, Art und Weise der Veröffentlichung)
ad d) unverzinslich (Nullkupon)
Auf Nullkupon-Emissionen werden keine periodischen Zinszahlungen geleistet. An deren Stelle tritt der
Unterschiedsbetrag zwischen dem (Erst-)Ausgabekurs und dem Rückzahlungs-/Tilgungskurs.
ad e) Verzinsung mit derivativer Komponente
Als Basis für die Berechnung der Zinsen können als Referenzgröße/Basiswert, einschließlich Körben
von Referenzgrößen/Basiswerten, herangezogen werden:
 Index/Indizes
 Aktie(n), andere Dividendenwerte
 Rohstoff(e), Waren
 Währungskurs(e)
 Fondsanteile
 Geldmarktinstrumente
 Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
 Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
 Derivative Finanzinstrumente
In den Endgültigen Bedingungen werden folgende Bedingungen der Zinsberechnung im Detail festgelegt:
 Beschreibung des/der Basis-/Referenzwerte(s) (bei Wertpapieren: ISIN, bei Indizes: gegebenenfalls Quelle, bei Körben von Basiswerten: Gewichtung (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“))
 gegebenenfalls Ausübungspreis des/der Basis-/Referenzwerte(s) (siehe auch Kapitel 4.2.1. „Ausübungspreis des Basiswertes“)
 Angabe, wo Informationen über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung des/der Basis-/
Referenzwerte(s) eingeholt werden können (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“)
 Erläuterung wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis-/Referenzwerte(s) beeinflusst wird (siehe auch Kapitel 4.1.2. „Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere“)
 Vorgangsweise im Falle von Marktstörungen (siehe auch Kapitel 4.2.3. „Beschreibung von Marktstörungen“)
 Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen (siehe auch Kapitel
4.2.4. „Anpassungsregelungen“)
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





Berechnungsmodus für den Zinssatz/-betrag (Partizipation, Auf-/Abschlag, Formel, anderer Modus)
Rundungsregeln für den berechneten Zinssatz/-betrag (im Regelfall kaufmännisch)
gegebenenfalls die Festlegung eines Mindest- und/oder Höchstzinssatzes/-betrages
Definition der Zinsberechnungstage
- im Regelfall periodisch, marktüblich: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich
- im Regelfall wird der Zinsberechnungstag eine bestimmte Anzahl von Bankarbeitstagen vor
Beginn oder vor Ende der jeweiligen Zinsperiode festgelegt
- Bankarbeitstag-Definition für den Zinsberechnungstag (mögliche Definitionen siehe Bankarbeitstag-Definition im Absatz „Zinstermin“ oben)
Festlegung der Zinsberechnungsstelle (im Regelfall: RLB NÖ-Wien) (siehe auch Kapitel 5.4.5.
„Berechnungsstelle“)
Veröffentlichung der berechneten Zinssätze (Termin, Art und Weise der Veröffentlichung)
ad f) Andere Art von Zinszahlung / Ausschüttung
Eine andere Art von Zinszahlung / Ausschüttung wird im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt.
Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen / Ausschüttungen verjähren drei Jahre nach deren Fälligkeit (Zinstermin gemäß Bankarbeitstag-Konvention).
Rundungen
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt (beispielsweise bei variabler Verzinsung oder Verzinsung mit derivativer Komponente) werden Zinsbeträge / Ausschüttungen auf zwei Dezimalstellen der
Währung der jeweiligen Emission kaufmännisch gerundet.
Verzug
Gerät die Emittentin mit einer Zinszahlung in Verzug, so hat sie bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auf den fälligen Zinsbetrag zu leisten. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt derzeit gegenüber Verbrauchern 4 % p.a. und gegenüber Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank. Besondere Verzugsregelungen sind gegebenenfalls im Konditionenblatt anzugeben.
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4.1.9. Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung
Laufzeit, Prolongation
Die Laufzeit einer RLB-Emission beginnt an dem im Konditionenblatt angegebenen Kalendertag
(„Laufzeitbeginn“) und endet an dem dem Fälligkeitstermin vorangehenden Kalendertag („Laufzeitende“), der ebenfalls im Konditionenblatt festgehalten wird.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, weisen RLB-Emissionen eine bestimmte Laufzeit auf.
Sollte kein Laufzeitende vereinbart sein („Perpetual“, „Emission ohne bestimmte Laufzeit“) wird dies im
Konditionenblatt festgehalten.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, fällt der Laufzeitbeginn einer RLB-Emission mit dem
(Erst)-Valutatag (siehe Kapitel 4.1.13. „Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e)“) und dem ersten Tag der Verzinsung („Verzinsungsbeginn“) zusammen. Sofern im Konditionenblatt nicht anders
geregelt, fällt das Laufzeitende mit dem letzten Tag der Verzinsung („Verzinsungsende“) zusammen.
Die Laufzeit einer RLB-Emission kann gegebenenfalls durch eine im entsprechenden Konditionenblatt
angegebene Anzahl von Jahren, Monaten und Kalendertagen konkretisiert werden.
Der Emittentin oder den Inhabern der Wertpapiere kann in den Endgültigen Bedingungen die Option
auf Prolongation (Verlängerung der Laufzeit) eingeräumt werden. Wird eine derartige Option vereinbart, wird der Modus der Ausübung dieses Prolongationsrechtes in den Endgültigen Bedingungen geregelt, insbesondere die Frist zur Ausübung, der Modus der Ausübung, die Prolongationstermin(e) und
die Veröffentlichung über die Ausübung der Prolongation.
Fälligkeitstermin
Der Fälligkeits-/Rückzahlungs-/Tilgungstermin für eine RLB-Emission wird im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten.
Bankarbeitstag-Konvention für Tilgungszahlungen/Rückzahlungen
Fällt ein Fälligkeitstermin für eine Tilgungs-/Rückzahlung auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag - wie
unten definiert – ist, verschiebt sich die Fälligkeit für die Tilgungs-/Rückzahlung auf den nächsten folgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der Wertpapiere hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige
Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung.
Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden:
 Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der
Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder
 Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind; oder
 Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen in den Emissionsbedingungen festzulegenden
Definition.
Die Definition von Bankarbeitstag für diese Konvention erfolgt in den Emissionsbedingungen der jeweiligen RLB-Emission.
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Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung
RLB-Emissionen können mit folgenden Rückzahlungs-Modalitäten ausgestattet sein:
a) zur Gänze fällig oder mit Teiltilgungen fällig
b) ohne ordentliche und zusätzliche Kündigungsrechte der Emittentin und der Inhaber der Wertpapiere
c) mit ordentlichem/n Kündigungsrecht(en) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere
d) mit zusätzlichem/n Kündigungsrecht(en) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere aus
bestimmten Gründen
e) mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen
f) bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung durch die Emittentin
g) Tilgung mit derivativer Komponente
h) sonstige besondere Rückzahlungsmodalitäten
ad a) Zur Gänze fällig oder mit Teiltilgungen fällig
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, sind RLB-Emissionen zur Gänze endfällig: D.h. die
Emittentin verpflichtet sich, sofern sie die Wertpapiere nicht bereits zuvor vorzeitig zurückgezahlt oder
gekündigt oder zurückgekauft und entwertet hat, die jeweilige RLB-Emission zum Tilgungstermin zum
jeweiligen Tilgungskurs zu tilgen.
Im jeweiligen Konditionenblatt werden festgehalten:
 Tilgungstermin
 Tilgungskurs / -preis / -betrag
 Bankarbeitstag-Definition für die Tilgungszahlung
Zum Tilgungsmodus bei RLB-Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente siehe Absatz g) „Tilgung mit derivativer Komponente“ unten.
Sollten im Konditionenblatt Teiltilgungen vorgesehen sein, verpflichtet sich die Emittentin, sofern sie
die Wertpapiere nicht bereits zuvor vorzeitig zurückgezahlt oder gekündigt oder zurückgekauft und
entwertet hat, die jeweilige RLB-Emission in mehreren Tilgungsraten zu den jeweiligen Teiltilgungsterminen zu den jeweiligen Teiltilgungskursen zu tilgen.
Im jeweiligen Konditionenblatt werden festgehalten:
Teiltilgungsmodus (Verlosung von Serien, prozentuelle Teiltilgung je Stückelung, sonstiger Modus)
Teiltilgungsraten (Teiltilgungsbeträge)
Tilgungstermine
Tilgungskurs(e) / -preis (e) / -betrag / -beträge
Bankarbeitstag-Definition für die Tilgungszahlungen
ad c) Ordentliche(s) Kündigungsrecht(e) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere
In den Endgültigen Bedingungen kann ein ordentliches Kündigungsrecht für die Emittentin und/oder
die Inhaber der Wertpapiere festgehalten werden.
Sollte ein ordentliches Kündigungsrecht für die Emittentin in den Endgültigen Bedingungen geregelt
sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt jedenfalls festgehalten:
 Kündigungsfrist(en)
 Kündigungstermin(e)
 gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
 Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann
 Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt
 Rückzahlungskurs(e)/-betrag/-beträge
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


Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente
Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Stückzinsen gemeinsam mit dem Rückzahlungsbetrag
ausbezahlt werden
Modus der Bekanntmachung
Sollte ein ordentliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere in den Endgültigen Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a. festgehalten:
 Regelung, ob das Kündigungsrecht jedem einzelnen Inhaber der Wertpapiere, bestimmten Mehrheiten der Inhaber oder allen Inhabern gemeinsam eingeräumt wird
 Kündigungsfrist(en)
 Kündigungstermin(e)
 gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
 Rückzahlungskurs(e)/-betrag/-beträge
 Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente
 Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Stückzinsen gemeinsam mit dem Rückzahlungsbetrag
ausbezahlt werden
 Kündigungsmodus, erforderliche Nachweise durch die Inhaber der Wertpapiere
ad d) Zusätzliche(s) Kündigungsrecht(e) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere aus bestimmten Gründen
In den Endgültigen Bedingungen kann ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin und/oder
die Inhaber der Wertpapiere aus bestimmten Gründen festgehalten werden.
Ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin kann beispielsweise in folgenden Fällen vorgesehen sein:
 Änderung bestimmter/definierter gesetzlicher Bestimmungen
 Verpflichtung der Emittentin zur Zahlung zusätzlicher Beträge aus steuerlichen Gründen („Tax
gross up Klausel“ siehe Kapitel 4.1.17. „Quellensteuer“)
Sollte ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin aus bestimmten Gründen in den Endgültigen
Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt jedenfalls festgehalten:
 Gründe/Bedingungen, die das zusätzliche Kündigungsrecht auslösen
 Kündigungsfrist(en)
 Kündigungstermin(e)
 gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
 Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann
 Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt
 Rückzahlungskurs(e)/-betrag/-beträge
 Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente
 Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Stückzinsen gemeinsam mit dem Rückzahlungsbetrag
ausbezahlt werden
 Modus der Bekanntmachung
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist für RLB-Emissionen kein zusätzliches Kündigungsrecht aus bestimmten Gründen für die Inhaber der Wertpapiere vorgesehen.
Sollte doch ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere aus bestimmten Gründen in den Endgültigen Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a. festgehalten:
 Gründe/Bedingungen, die das zusätzliche Kündigungsrecht auslösen
 Regelung, ob das Kündigungsrecht jedem einzelnen Inhaber der Wertpapiere, bestimmten Mehrheiten der Inhaber oder allen Inhabern gemeinsam eingeräumt wird
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






Kündigungsfrist(en)
Kündigungstermin(e)
gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
Rückzahlungskurs(e)/-betrag/-beträge
Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente
Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Stückzinsen gemeinsam mit dem Rückzahlungsbetrag
ausbezahlt werden
Kündigungsmodus, erforderliche Nachweise durch die Inhaber der Wertpapiere
ad e) besondere außerordentliche Kündigungsregelungen
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, sind für RLB-Emissionen keine besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Emittentin und/oder Inhaber der Wertpapiere vorgesehen.
Sollte doch ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere näher ausgestaltet
sein, kann dieses beispielsweise Regelungen vorsehen, wenn
 die Emittentin mit der Zahlung von Kapital und/oder Zinsen auf die Wertpapiere eine bestimmte
Anzahl von Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag in Verzug ist, oder
 die Emittentin eine andere die Wertpapiere betreffende Verpflichtung aus den Endgültigen Bedingungen verletzt, oder
 die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekanntgibt, oder
 ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet, oder
 die Emittentin liquidiert oder aufgelöst wird,
sowie wenn („cross default“-Bestimmung):
 die Emittentin mit anderen in den Endgültigen Bedingungen definierten Verpflichtungen in Zahlungsverzug gerät.
Die genaue Ausgestaltung von besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen wird im Konditionenblatt beschrieben.
ad f) bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung
Ist eine vorzeitige Rückzahlung (d.h. Rückzahlung vor Ende der ordentlichen Laufzeit) in Abhängigkeit
des Eintrittes bestimmter Bedingungen (z.B. Erreichen eines Höchstzinssatzes („Caps“)) vereinbart, so
wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a. geregelt:








Bedingungen, die die vorzeitige Rückzahlung auslösen
Rückzahlungstermin
Rückzahlungskurs/-betrag
Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente
Angabe, ob die Rückzahlung insgesamt oder nur teilweise erfolgt
Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt
Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Stückzinsen gemeinsam mit dem Rückzahlungsbetrag
ausbezahlt werden
Modus der Bekanntmachung
ad g) Tilgung mit derivativer Komponente
Als Basis für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages können als Referenzgröße/Basiswert, einschließlich Körben von Referenzgrößen/Basiswerten, herangezogen werden:
 Index/Indizes
 Aktie(n), andere Dividendenwerte
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






Rohstoff(e), Waren
Währungskurs(e)
Fondsanteile
Geldmarktinstrumente
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
Derivative Finanzinstrumente
In den Endgültigen Bedingungen erfolgen folgende Detail-Angaben:
 Beschreibung des/der Basis-/Referenzwerte(s) (bei Wertpapieren: ISIN, bei Indizes: gegebenenfalls Quelle, bei Körben von Basiswerten: Gewichtung (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“))
 gegebenenfalls Ausübungspreis(e) des/der Basis-/Referenzwerte(s) (siehe auch Kapitel 4.2.1.
„Ausübungspreis des Basiswertes“)
 Angabe, wo Informationen über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung des/der Basis/Referenzwerte(s) eingeholt werden können (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“)
 Erläuterung wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis-/Referenzwerte(s) beeinflusst wird (siehe auch Kapitel 4.1.2. „Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere“)
 Vorgangsweise im Falle von Marktstörungen (siehe auch Kapitel 4.2.3. „Beschreibung von Marktstörungen“)
 Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den/die Basiswert(e) betreffen (siehe auch
Kapitel 4.2.4. „Anpassungsregelungen“)
 Berechnungsmodus für den Rückzahlungskurs/-betrag (Partizipation, Formel, anderer Modus)
 gegebenenfalls Angabe eines Mindestrückzahlungs-/Höchstrückzahlungskurses/-betrages
 gegebenenfalls Angabe eines Ausübungstermins
 gegebenenfalls Rundungsregeln für den berechneten Rückzahlungskurs/-betrag
 gegebenenfalls Definition von Beobachtungsstichtagen
 Definition des Berechnungstages für die Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages
 Festlegung der Berechnungsstelle (im Regelfall: RLB NÖ-Wien) (siehe auch Kapitel 5.4.5. „Berechnungsstelle“)
 Veröffentlichung des berechneten Rückzahlungskurses/-betrages (Termin, Art und Weise der
Veröffentlichung)
Bei Nachrangigen Schuldverschreibungen
Die Rückzahlung nachrangiger Schuldverschreibungen bei Fälligkeit erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 45 Abs. 4 BWG. Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin dürfen
nachrangige Schuldverschreibungen erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen
Gläubiger befriedigt werden.
Bei Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen
Die Rückzahlung von Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen bei Fälligkeit erfolgt vorbehaltlich der
Bestimmungen gemäß § 45 Abs. 4 BWG. Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin
dürfen nachrangige Schuldverschreibungen erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden. Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen dürfen vor Liquidation
nur unter anteiligem Abzug während der Laufzeit angefallener Verluste zurückgezahlt werden.
Seite 114
Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen werden grundsätzlich zu 100 % des Nominales zurückgezahlt. Ergänzungskapital darf allerdings gemäß § 23 Abs. 7 Z 3 BWG vor der Liquidation des Kreditinstitutes nur unter anteiligem Abzug der während seiner Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden. Die Nettoverluste entsprechen dabei dem Saldo aus Jahresgewinnen und Jahresverlusten (jeweils nach Rücklagenbewegungen) während der Laufzeit des Ergänzungskapitals nach Maßgabe der festgestellten Einzeljahresabschlüsse der Emittentin gemäß UGB/BWG, wobei Abweichungen des Erstvalutatages und des Tilgungstermins vom Jahresabschlussstichtag außer Betracht bleiben (sollte der Jahresabschluss zum letzten Jahresabschlussstichtag während der Laufzeit des Ergänzungskapitals zum Tilgungstermin noch nicht festgestellt sein, so kann stattdessen der aufgestellte
Jahresabschluss, und wenn auch dieser noch nicht vorliegt, der entsprechende Entwurf herangezogen werden). Solche Nettoverluste sind allerdings zunächst vom Kernkapital (bestehend aus dem eingezahlten Kapital sowie den Rücklagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 BWG und dem Fonds für allgemeine
Bankrisiken gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BWG, sowie dem hybriden Kapital gemäß § 23 Abs 1 Z 3a BWG)
zu tragen, solange die Mindesteigenmittelausstattung nach BWG zuzüglich 10 % Überdeckung gewährleistet ist. Erst wenn diese Mindesteigenmittelausstattung unterschritten würde, wird die Rückzahlung auf das Ergänzungskapital anteilig gekürzt. Dabei wird auf das Verhältnis des gesamten ausstehenden Ergänzungskapitals zu allen verlusttragenden Eigenmittelbestandteilen der Emittentin, die
höher- oder gleichwertig sind, abgestellt. Zu den höherwertigen verlusttragenden Eigenmittelbestandteilen zählen sämtliche Kernkapitalbestandteile im Sinne des § 23 Abs. 14 Z 1 BWG (insbesondere
eingezahltes Kapital und Partizipationskapital ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung); gleichwertig ist ein allfälliges Partizipationskapital mit Dividendennachzahlungsverpflichtung.
Aktienanleihen
Bei „Aktienanleihen“ („Cash or Share Notes“) hat die Emittentin das Recht, abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum Tilgungszeitpunkt, die Tilgung nicht zum Nominale sondern durch die Lieferung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) vorzunehmen.
Marktübliche Ausgestaltungsvarianten sind
 Aktienanleihen, bei denen die Emittentin durch Lieferung des/der zu Grunde liegende(n) Aktie(n)
tilgen kann, wenn der Kurs der Aktie(n) („Basiswert(e)“) an einem vorab definierten Bewertungsstichtag vor Laufzeitende jeweils einen vorab definierten Ausübungspreis („Strikeprice“) unterschreitet;
 Aktienanleihen, bei denen die Emittentin durch Lieferung des/der zu Grunde liegende(n) Aktie(n)
tilgen kann, wenn der jeweilige Kurs der Aktie(n) („Basiswert(e)“) (a) während eines vorab definierten Bewertungszeitraums (während der Laufzeit) jeweils einen vorab definierten Kurs („Barrier“,
„Barrierepreis“) unterschreitet und gleichzeitig (b) an einem vorab definierten Bewertungsstichtag
vor Laufzeitende jeweils einen vorab definierten Ausübungspreis („Strikeprice“) unterschreitet.
Bei Aktienanleihen sind in den dem Konditionenblatt als Annex beigefügten Emissionsbedingungen
zusätzlich zu den oben angeführten Angaben für Nicht-Dividendenwerte mit Tilgung mit derivativer
Komponente insbesondere anzugeben:
 die Bedingungen, die das Recht der Emittentin zur Lieferung der zu Grunde liegenden Aktie(n)
auslösen, insbesondere Ausübungspreis und gegebenenfalls Barriere sowie den Bewertungsstichtag sowie gegebenenfalls Bewertungszeitraum
 der Modus für die Lieferung der Aktie(n) bei Ausübung dieses Rechts durch die Emittentin
Rückkauf vom Markt / Wiederverkauf / Annullierung
Sofern im Konditionenblatt nicht anders vereinbart, ist die Emittentin berechtigt, jederzeit eigene Wertpapiere zu jedem beliebigen Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der
Emittentin können diese Schuldverschreibungen vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen insbesondere gem. § 23 BWG gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden.
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Gemäß § 23 Abs. 16 BWG darf Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.
Verkaufsrecht durch Inhaber von Schuldverschreibungen
RLB-Emissionen können mit einem Verkaufsrecht durch Inhaber von Schuldverschreibungen an die
Emittentin zu einem im Vorhinein bestimmten Kurs ausgestattet sein.
Im jeweiligen Konditionenblatt werden festgehalten:
 Termine, zu denen ein Verkauf an die Emittentin erfolgen kann
 Verkaufskurs
 Ankündigungsfrist
 ggf. Modus des Verkaufs an die Emittentin
Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen aus fälligem Kapital verjähren nach dreißig Jahren, beginnend mit dem Fälligkeitstag/Tilgungstermin (gemäß Bankarbeitstag-Konvention) der Wertpapiere.
Rundungen
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt (beispielsweise bei Rückzahlung mit derivativer Komponente) wird der Tilgungs-/Rückzahlungsbetrag auf zwei Dezimalstellen der Währung der jeweiligen
Emission kaufmännisch gerundet.
Verzug
Gerät die Emittentin mit der Tilgungs-/Rückzahlung in Verzug, so hat sie bis zur tatsächlichen Zahlung
Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe auf den fälligen Tilgungs-/Rückzahlungsbetrag zu leisten.
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt derzeit gegenüber Verbrauchern 4 % p.a. und gegenüber
Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
der Oesterreichischen Nationalbank. Besondere Verzugsregelungen sind gegebenenfalls im Konditionenblatt anzugeben.
4.1.10.
Rendite
Die Rendite (als Emissionsrendite - bestimmt durch Ausgabekurs, Zinssatz, Laufzeit und Tilgungszahlung – siehe die folgenden Ausführungen) kann nur unter der Annahme im Vorhinein in den Endgültigen Bedingungen angegeben werden, dass die Emission bis zum Laufzeitende gehalten wird und in
dem Falle, dass die Laufzeit, die Höhe der Verzinsung sowie der Tilgungskurs im Vorhinein feststehen.
Für variabel verzinste Schuldverschreibungen und für Wertpapiere mit Verzinsung und/oder Rüchzahlungsbetrag mit derivativer Komponente kann keine Rendite berechnet werden, daher entfällt in diesen
Fällen die Angabe einer Rendite im Konditionenblatt.
Bei fix verzinsten Schuldverschreibungen und für Nullkupon-Schuldverschreibungen wird die auf Basis
des (Erst-)Ausgabepreises/-kurses, gegebenenfalls des/der Zinssatzes/-sätze, der Laufzeit und des
Tilgungskurses errechnete Emissionsrendite im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Bei der Zeichnung von Nicht-Dividendenwerten zusätzlich zum Ausgabepreis/-kurs anfallende verschiedene Nebenkosten wie beispielsweise Zeichnungsspesen sowie laufende Nebenkosten wie beispielsweise Depotgebühren finden in die Berechnung der Emissionsrendite keinen Eingang.
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Die Berechnung der Rendite für fix verzinste Schuldverschreibungen und NullkuponSchuldverschreibungen erfolgt nach der international üblichen finanzmathematischen ICMA-Methode
(Rule 803 der ICMA). Die Rendite errechnet sich aus den im Konditionenblatt angegebenen Faktoren
(Erst-)Ausgabekurs/-preis, Zinssatz/Zinssätze, Laufzeit und Tilgungskurs der entsprechenden Emission.
Die Rendite wird im Wege eines Näherungsverfahrens (iterativ) auf Basis der Barwertformel (nachstehend für fix verzinste Schuldverschreibungen mit jährlicher Verzinsung exemplarisch dargestellt) errechnet:
n
P0 
i1
wobei:
P0
Z
T
i
n
r
Z
T

i
(1  r ) (1  r ) n
Barwert, Ausgabe- oder Börsekurs
jährliche Zinszahlungen
Tilgungszahlung
Laufzeitjahr
Gesamtlaufzeit
Rendite
Bei dieser Berechnung wird unterstellt, dass Wiederveranlagungen von Zinszahlungen während der
Laufzeit zur Rendite r erfolgen.
4.1.11.
Vertretung von Wertpapier-Inhabern
Grundsätzlich sind alle Rechte aus RLB-Emissionen durch den einzelnen Inhaber der Wertpapiere
selbst oder den von ihm bestellten Rechtsvertreter gegenüber der Emittentin direkt, an deren Sitz zu
den üblichen Geschäftsstunden, sowie in schriftlicher Form bzw. im ordentlichen Rechtsweg geltend zu
machen.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist seitens der Emittentin keine organisierte Vertretung der Inhaber der Wertpapiere vorgesehen. Im Konditionenblatt kann für bestimmte RLBEmissionen die Bestellung eines Gläubiger-Vertreters vorgesehen werden. Sofern ein GläubigerVertreter bestellt wird, sind dessen Rechte und Pflichten sowie die die Inhaber von Wertpapieren
betreffenden Rechtswirkungen der Bestellung eines Gläubiger-Vertreters im Konditionenblatt anzuführen.
Bei fundierten Schuldverschreibungen hat gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen („FBSchVG“) der Regierungskommissär, wenn er die Rechte der Gläubiger der
fundierten Schuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators
zur Vertretung der Gläubiger beim zuständigen Gericht zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle der
Insolvenz des Kreditinstitutes durch das Insolvenzgericht von Amts wegen zu bestellen.
Ganz generell gilt jedoch, dass zur Wahrung der Ausübung der Rechte von Gläubigern von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren (Teil-)Schuldverschreibungen inländischer Emittenten und bestimmter anderer Schuldverschreibungen, wenn deren Rechte wegen Mangels einer
gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte der Emittentin in ihrem Gange gehemmt würden,
insbesondere im Insolvenzfall der Emittentin, nach den Regelungen des Kuratorengesetzes 1874 und
des Kuratorenergänzungsgesetzes 1877 vom zuständigen Gericht ein Kurator für die jeweiligen
Schuldverschreibungsgläubiger zu bestellen ist, dessen Rechtshandlungen in bestimmten Fällen einer
kuratelgerichtlichen Genehmigung bedürfen und dessen Kompetenzen vom Gericht innerhalb des
Kreises der gemeinsamen Angelegenheiten der Anleger näher festgelegt werden.
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Die Regelungen des Kuratorengesetzes 1874 und des Kuratorenergänzungsgesetzes 1877 können
durch Vereinbarung oder Emissionsbedingungen nicht aufgehoben oder verändert werden, es sei
denn, es ist eine für die Gläubiger gleichwertige gemeinsame Interessensvertretung vorgesehen.
4.1.12.
Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen
Das jährliche Gesamtvolumen (ohne Ausstattungsdetails) für Neuemissionen (Anleihen und Finanzinstrumente) der RLB NÖ-Wien, die unter diesem Angebotsprogramm, unter dem mit 11. Mai 2012 aufgelegten EUR 2.000.000.000 internationalen Angebotsprogramm (Debt Issuance Programme) und
außerhalb dieser Angebotsprogramme begeben werden, muss im Voraus für ein Kalenderjahr vom
Vorstand vorgeschlagen und vom Aufsichtsrat der Emittentin genehmigt werden. Eine unterjährige
Aufstockung des Volumens kann durch die o.a. Organe jederzeit vorgeschlagen und beschlossen werden.
Für das Jahr 2012 beantragte der Vorstand der Emittentin ein maximales Neu-Emissionsvolumen von
bis zu EUR 2.000.000.000. Der Aufsichtsrat der Emittentin stimmte diesem Antrag in der Sitzung am
13. Dezember 2011 zu. Das maximale Neu-Emissionsvolumen für das Jahr 2012 umfasst Emissionen
unter diesem Angebotsprogramm, unter dem Debt Issuance Programme und außerhalb dieser Angebotsprogramme.
Weiters sind bei Neu-Emissionen der RLB NÖ-Wien die jeweiligen Gesamtnennbeträge für unter diesen Angebotsprogramm (EUR 3.000.000.000) und dem Debt Issuance Programme (EUR
2.000.000.000) ausstehende Wertpapiere zu beachten.
Die Ausstattungsdetails wie Instrument, Währung, Zeitpunkt, Verzinsung, Emissionskurs, Nominale
und Stückelung werden bei der Begebung der jeweiligen Wertpapiere durch die beiden Hauptabteilungsleiter Treasury und Veranlagungsprodukte gemeinsam oder durch den Vorstand Finanzmärkte
gemeinsam mit einem der beiden Hauptabteilungsleiter Treasury oder Veranlagungsprodukte festgelegt. Weitere Organbeschlüsse sind vorläufig keine vorgesehen.
4.1.13.
Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e)
Emissionstermin/Zeichnungsfrist
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere als Daueremission aufgelegt, d.h. mit Angebots-/Zeichnungsbeginn und offener / unbegrenzter Zeichnungsfrist. Der Angebots-/Zeichnungsbeginn wird im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten.
Werden die Wertpapiere als Einmalemission, d.h. an einem einzigen Angebots-/Emissionstag oder mit
bestimmter/geschlossener Angebots-/Zeichnungsfrist begeben, werden im jeweiligen Konditionenblatt
der Angebots-/Emissionstag oder die Angebots-/Zeichnungsfrist angegeben.
Die Emittentin behält sich vor, die Angebots-/Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu
beenden oder zu verlängern.
(Erst-)Valutatage
Der (Erst-)Valutatag, d.h. der Tag an dem die Wertpapiere durch die Zeichner (erstmals) zahlbar sind
bzw. an dem die Wertpapiere durch die Emittentin (erstmals) zu liefern sind, wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben.
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Im Falle von Daueremissionen können weitere Valutatage periodisch, unregelmäßig oder auf täglicher
Basis (Bankarbeitstage) im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden.
Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders vorgesehen, ist der gesamte Zeichnungsbetrag für
die gezeichneten Wertpapiere (das zugeteilte Nominale / die zugeteilten Stück zum (Erst-)Ausgabekurs/-preis zuzüglich allfälliger Ausgabeaufschläge oder Spesen) am (Erst-)Valutatag zu erlegen.
Für bestimmte RLB-Emissionen können auch Teileinzahlungen des Zeichnungsbetrages in den Endgültigen Bedingungen festgelegt werden, wobei der genaue Modus der Teileinzahlungen („Partly-paid“)
gegebenenfalls im Konditionenblatt beschrieben wird.
4.1.14.
Übertragbarkeit der Wertpapiere
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere lauten auf Inhaber und sind ohne Einschränkungen übertragbar.
4.1.15.
Abrechnungsverfahren für Derivative Wertpapiere
Lieferung/Übertragung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten
Im Falle der Verbriefung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten durch eine Sammelurkunde gehen
die Miteigentumsanteile der Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde in der Regel durch Besitzanweisungen, die durch Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten, über. Der Erwerb der
Miteigentumsanteile erfolgt durch Gutschrift auf dem Depot des Erwerbers (siehe auch Kapitel 4.1.4.
„Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“).
Zahlungen auf Derivative Nicht-Dividendenwerte
Im Falle der Verbriefung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten durch eine Sammelurkunde werden
sämtliche gemäß den Endgültigen Bedingungen auf die jeweiligen Nicht-Dividendenwerte zahlbaren
Beträge zum jeweiligen Fälligkeitstag (vorbehaltlich der Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen
bzw. Tilgungszahlungen) gemäß den Endgültigen Bedingungen auf das Konto der jeweiligen Depotbank zur Weiterleitung an die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte gezahlt. Die Gutschrift aller Zahlungen (Zinsen/Ausschüttungen und Tilgungszahlungen) erfolgt im Wege der Depot führenden Bank an
die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte.
Alle Zahlungen unterliegen in allen Fällen den anwendbaren Steuer- oder sonstigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien.
Als Zahlstelle fungiert die RLB NÖ-Wien oder jede andere Bank, die in den Endgültigen Bedingungen
namhaft gemacht ist (siehe auch Kapitel 5.4.2. „Zahl-, Einreich- und Hinterlegungsstellen“).
Lieferungen anderer Wertpapiere
Falls in den Endgültigen Bedingungen die Lieferung anderer Wertpapiere, die als Basis-/Referenzwert
für die Derivativen Nicht-Dividendenwerte vereinbart waren, vorgesehen ist, werden diese im Wege der
Depot führenden Bank an die Inhaber der Derivativen Nicht-Dividendenwerte geliefert.
Abweichende Abrechnungsverfahren werden im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten.
Seite 119
4.1.16.
Rückgabe, Zahlungs- und Lieferungstermin, Berechnungsmodalitäten für Derivative Wertpapiere
Rückgabe
Soweit keine außergewöhnlichen Marktbedingungen (finanzwirtschaftliche, politische, rechtliche, steuerliche oder sonstige Bedingungen) bestehen, wird die RLB NÖ-Wien bis auf weiteres marktübliche
Volumina/Beträge eigener Wertpapiere zu jeweils aktuellen Marktkursen von Anlegern, die Wertpapiere der RLB NÖ-Wien verkaufen, zurückkaufen.
Die Kursbildung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten orientiert sich im Gegensatz zu nicht derivativen Wertpapieren nicht ausschließlich an dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, da die Emittentin
im Sekundärmarkt unter gewöhnlichen Marktbedingungen eigenständig An- und Verkaufskurse für die
Derivativen Nicht-Dividendenwerte stellt. Diese Preisberechnung wird von der Emittentin auf der Basis
von im Markt üblichen Preisberechnungen vorgenommen, wobei der Wert der Nicht-Dividendenwerte
grundsätzlich aufgrund des Wertes des Basiswertes und des Wertes der weiteren Ausstattungsmerkmale (wie u.a. Kündigungsrechte, Verzinsung und Rückzahlungskurs) ermittelt wird.
Es besteht aber für bestehende oder künftig neu zu begebende Wertpapiere der RLB NÖ-Wien keine
Zusage der Emittentin als Intermediär im Sekundärhandel tätig zu sein und für Liquidität mittels Geldund Briefkursen zu sorgen.
Für Wertpapiere der RLB NÖ-Wien kann die Zulassung zum Handel an einem Geregelten Markt (in
Wien: Amtlicher Handel oder Geregelter Freiverkehr) oder die Handelseinbeziehung zu einem Multilateralen Handelssystem (in Wien: der von der Wiener Börse AG als Multilaterales Handelssystem betriebene Dritte Markt) oder zu einem anderen Multilateralen Handelssystem (MTF) oder anderen Handelsplätzen beantragt werden. Dafür ist die Notifizierung dieses Prospektes an die zuständige Behörde
eines EU-Mitgliedslandes erforderlich, in dem sich der betroffene Geregelte Markt befindet.
Grundsätzlich gibt es aber abhängig von Marktnachfrage und Angebot, Emissionsvolumen, Angebotsform der Wertpapiere und Ausgestaltungsmerkmalen von Derivativen Wertpapieren keine Sicherheit
bezüglich der Entwicklung eines liquiden Handelsmarktes für die Wertpapiere der RLB NÖ-Wien. D.h.
es kann sein, dass Derivative Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien während der Laufzeit nicht
jederzeit zu marktgerechten Preisen oder gar nicht veräußert werden können.
Sollte im Einzelfall ein besonderes Rückgabeprozedere vorgesehen sein, ist dieses im jeweiligen Konditionenblatt im Detail zu beschreiben.
Zahlungs- und Lieferungstermin
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist Zahlungs- und Lieferungstermin anlässlich der
Emisson für Derivative Wertpapiere sowie bei nicht-derivativen Wertpapieren der (Erst-)Valutatag (siehe auch Kapitel 4.1.13. „Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e)“).
Die Lieferung der Wertpapiere erfolgt gegen Zahlung des Zeichnungsbetrages (Ausgabekurs/-preis
zuzüglich allfälliger Provisionen und Spesen) zu den marktüblichen Fristen (siehe auch Kapitel 4.1.4.
„Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“).
Berechnungsmodalitäten
Für Wertpapiere mit Verzinsung mit derivativer Komponente siehe zur Berechnung der Verzinsung
Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“ Absatz „Zinssatz/Ausschüttung“ Punkt e) „Verzinsung mit derivativer Komponente“.
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Für Wertpapiere mit Tilgung mit derivativer Komponente siehe zur Berechnung des Tilgungsbetrages
Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Punkt g) „Tilgung mit derivativer Komponente“.
4.1.17.
Quellensteuer
Die RLB NÖ-Wien übernimmt nach derzeitiger Rechtslage in ihrer Funktion als Emittentin keine Verantwortung für die Einbehaltung von Steuern an der Quelle. Die Emittentin haftet aber sehr wohl in ihrer Funktion als auszahlende oder depotführende Stelle gegenüber dem Bund für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Zum Abzug der EU-Quellensteuer ist die Emittentin als Schuldnerin nur dann verpflichtet, wenn sie als Zahlstelle im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes handelt.
Besteuerung in Österreich
Der folgende Abschnitt enthält eine Kurzdarstellung bestimmter steuerlicher Aspekte im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen und Sonstigen Nicht-Dividendenwerten („Wertpapiere“). Es handelt sich keinesfalls um eine vollständige Darstellung aller steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der Wertpapiere. Unter anderem werden die Steuervorschriften anderer Staaten als der Republik Österreich und die individuellen Umstände der Anleger nicht
berücksichtigt. In bestimmten Situationen oder für bestimmte Anleger oder Wertpapiere können Ausnahmen von der hier dargestellten Rechtslage zur Anwendung kommen. Außerdem beschränkt sich
die folgende Darstellung auf die steuerliche Behandlung von Wertpapieren, die nach dem 31. März
2012 entgeltlich erworben wurden; für davor erworbene Wertpapiere gelten zum Teil abweichende Regeln.
Diese Darstellung beruht auf der zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Basisprospektes geltenden österreichischen Rechtslage. Die geltende Rechtslage und deren Auslegung durch die Steuerbehörden
können auch rückwirkenden Änderungen unterliegen. Eine von der hier dargestellten Beurteilung abweichende steuerliche Beurteilung durch die Finanzbehörden, Gerichte oder Banken (auszahlende
oder depotführende Stellen) kann nicht ausgeschlossen werden.
Potentiellen Anlegern wird empfohlen, zur Erlangung weiterer Informationen über die steuerlichen
Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der Wertpapiere ihre persönlichen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind auch in der Lage, die besonderen individuellen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers angemessen zu berücksichtigen.
In Österreich ansässige Anleger
Beziehen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Einkünfte aus
den Wertpapieren, so unterliegen diese Einkünfte in Österreich der Besteuerung gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Einkünfte aus den Schuldverschreibungen und Sonstigen/Derivativen Nicht-Dividendenwerten gelten
in der Regel als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gem. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG (Zinsen und
andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen) oder als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 3 EStG oder aus Derivaten gem. § 27 Abs. 4 EStG. Für solche Einkünfte gilt im Falle von Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und bei ihrer Begebung einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden (§ 27 a Abs. 2 Z 2 EStG), ein besonderer Einkommensteuersatz von 25%.
Der Einkommensteuer in Höhe von 25% unterliegen daher sowohl Zinsen als auch Einkünfte aus einer
Veräußerung, Einlösung (Tilgung) oder sonstigen Abwicklung der Wertpapiere. Bemessungsgrundlage
ist in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös oder dem Einlösungsbetrag
(Tilgungsbetrag) und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive etwaiger anteiliger Stückzinsen. Mit
den Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen und Aus-
Seite 121
gaben dürfen nicht abgezogen werden. Für im Privatvermögen gehaltene Wertpapiere sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Bei allen in einem Depot befindlichen
Wertpapieren mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge für
die Ermittlung der Anschaffungskosten ein Durchschnittspreis anzusetzen.
Liegt die auszahlende Stelle in Österreich, wird die Einkommensteuer durch den Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% erhoben, der durch die auszahlende Stelle vorgenommen wird.
Auszahlende Stelle ist das Kreditinstitut einschließlich österreichischer Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, das an den Anleger Zinserträge auszahlt oder gutschreibt. Die Einkommensteuer für die Zinserträge gilt durch den Kapitalertragsteuerabzug als abgegolten (Endbesteuerung), gleichgültig ob die Wertpapiere im Privatvermögen oder Betriebsvermögen
gehalten werden.
Auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25%, wenn eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt und diese die Realisierung abwickelt. Der Kapitalertragsteuerabzug hat beim Privatanleger Endbesteuerungswirkung, sofern der Anleger der depotführenden Stelle die tatsächlichen
Anschaffungskosten der Wertpapiere nachgewiesen hat.
Soweit mangels inländischer auszahlender oder depotführender Stelle kein KESt-Abzug erfolgt, sind
aus den Wertpapieren erzielte Einkünfte gemäß den Bestimmungen des EStG in die Steuererklärung
aufzunehmen.
Steuerpflichtige, deren allgemeiner Steuertarif unter 25% liegt, können sowohl im Fall des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Fall der Anwendbarkeit des 25%-igen Sondersteuersatzes einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen. Dann ist die Kapitalertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Ein Regelbesteuerungsantrag muss sich jedoch auf sämtliche dem besonderen 25%-igen Steuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte beziehen. Aufwendungen und Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
mit den Einkünften aus den Wertpapieren stehen, sind jedoch auch im Rahmen der Regelbesteuerung
nicht abzugsfähig.
Bei nicht-öffentlich angebotenen Wertpapieren kommt es weder zu einem Kapitalertragsteuerabzug
noch zur Anwendung des besonderen Einkommensteuersatz von 25%, sondern zur Anwendung des
allgemeinen progressiven Tarifsteuersatzes, wobei die entsprechenden Einkünfte nach Maßgabe der
allgemeinen Vorschriften in die Steuererklärung aufzunehmen sind.
Als Veräußerung gelten auch Entnahmen und das sonstige Ausscheiden von Wertpapieren aus dem
Depot, sofern nicht bestimmte Ausnahmen erfüllt sind wie zum Beispiel die Übertragung auf ein Depot
desselben Steuerpflichtigen bei (i) derselben Bank, (ii) einer anderen inländischen Bank, wenn der Depotinhaber die übertragende Bank (depotführende Stelle) beauftragt, der übernehmenden Bank die
Anschaffungskosten mitzuteilen oder (iii) einer ausländischen Bank, wenn der Depotinhaber die übertragende Bank (depotführende Stelle) beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats
eine Mitteilung zu übermitteln oder, falls die Übertragung von einer ausländischen depotführenden
Stelle erfolgt, wenn der Depotinhaber selbst innerhalb eines Monats eine solche Mitteilung an das zuständige Finanzamt übermittelt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung auf das Depot eines anderen
Steuerpflichtigen muss der Depotinhaber der depotführenden Stelle die Unentgeltlichkeit der Übertragung nachweisen oder einen Auftrag zu einer Mitteilung an das Finanzamt erteilen oder, falls die Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle erfolgt, selbst eine solche Mitteilung innerhalb
eines Monats an das Finanzamt übermitteln. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes durch den Steuerpflichtigen in das Ausland gelten Sonderregelungen (Wegzugsbesteuerung mit der Möglichkeit eines
Steueraufschubs bei Wegzug in EU Mitgliedstaaten oder bestimmte EWR Staaten).
Verluste aus Schuldverschreibungen und Sonstigen/Derivativen Nicht-Dividendenwerten können beim
Privatanleger nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (mit Ausnahme von, unter anderem,
Zinserträgen aus Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten) und nicht mit Einkünf-
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ten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ab dem 1. Jänner 2013 haben österreichische
depotführende Stellen für sämtliche bei ein und derselben depotführenden Stelle geführte Depots ein
und desselben Steuerpflichtigen (ausgenommen betriebliche Depots, Treuhanddepots oder Gemeinschaftsdepots) einen laufenden Ausgleich von positiven und negativen Einkünften desselben Jahres
durchzuführen und dem Anleger am Jahresende darüber eine Bescheinigung auszustellen. Für im
Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 erzielte Einkünfte haben die depotführenden Stellen einen einmaligen Verlustausgleich nachträglich bis zum 30. April 2013 durchzuführen. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich.
Aus den Schuldverschreibungen und Sonstigen/Derivativen Nicht-Dividendenwerten erzielte Einkünfte
unterliegen in der Regel auch im Betriebsvermögen dem im Wege des KESt-Abzugs erhobenen besonderen 25%-igen Steuersatz, wobei jedoch im Gegensatz zu Zinseinkünften bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten eine Aufnahme in die Steuererklärung zu erfolgen hat. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung oder sonstigen Abschichtung von Wertpapieren sind im betrieblichen Bereich vorrangig mit positiven Einkünften
aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten zu verrechnen, ein verbleibender Verlust darf nur zur Hälfte mit anderen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden.
Beziehen Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich Einkünfte aus den Wertpapieren,
so unterliegen diese Einkünfte in Österreich der Besteuerung gemäß den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Körperschaften, die Betriebseinnahmen aus den Wertpapieren beziehen, können den Abzug der Kapitalertragsteuer durch Abgabe einer Befreiungserklärung vermeiden.
Für Privatstiftungen gelten Sondervorschriften (Zwischensteuer, kein KESt-Abzug).
Aspekte der steuerlichen Behandlung bestimmter Schuldverschreibungen und sonstiger NichtDividendenwerte
Zinsen aus Wertpapieren mit indexorientierter Verzinsung, aber auch aus verzinsten indexierten Anleihen, sowie aus callable yield notes und Aktienanleihen stellen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG dar. Einkünfte aus der Veräußerung oder Rückzahlung solcher
Wertpapiere sind in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis oder Rückzahlungsbetrag Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG. In beiden Fällen unterliegen die Einkünfte einem Kapitalertragsteuerabzug
gemäß § 93 EStG, sofern eine inländische auszahlende oder depotführende Stelle vorliegt.
Einkünfte aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Nullkuponanleihen sind Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG. Einkünfte aus der Veräußerung
oder Rück- bzw Auszahlung von unverzinsten Indexzertifikaten, unverzinsten Zertifikaten, die die
Wertentwicklung anderer Basiswerte als Indizes abbilden, von Hebelzertifikaten und von sonstigen
verbrieften Derivaten.,führen zu Einkünften aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG. Auch diese Einkünfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 EStG, wenn eine inländische depotführende oder inländische auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 EStG vorliegt.
Aktienanleihen werden steuerlich als einheitliche Wertpapiere angesehen, sodass keine Trennung der
Anleihe- und Optionskomponente erfolgt. Die Ausübung des Optionsrechts durch den Emittenten bei
Einlösung stellt bei nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Aktienanleihen keinen Tausch des
Forderungsrechts des Anlegers gegen Aktien dar, womit keine Veräußerung der Anleihe mit nachfolgender Anschaffung von Aktien vorliegt. Die Anschaffungskosten der Aktienanleihe sind weiter zu führen und stellen für den Anleger die Anschaffungskosten der im Zuge der Einlösung der Anleihe erhaltenen Aktien dar (§ 7 Kapitalmaßnahmen-VO). Werden zum Zwecke des Spitzenausgleichs, somit zum
Zwecke der Rundung auf ganze Stücke, von der Emittentin bare Zuzahlungen geleistet, sind diese
nicht steuerpflichtig und senken lediglich die Anschaffungskosten der erhaltenen Aktien, wenn die Zuzahlung 10% des Gesamtnennbetrags der erhaltenen Aktien nicht überschreitet. Höhere Zuzahlungen
stellen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG
dar. Bei Wertpapieren ohne Nennwert (zB Stückaktien) sind Zuzahlungen generell steuerpflichtig
(Punkt 1.2.4.3 des Erlasses des Finanzministeriums zur Besteuerung von Kapitalvermögen.) Die steu-
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erliche Behandlung der nach einer Tilgung in Form einer physischen Lieferung erworbenen Basiswerte
ist hier nicht dargestellt.
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Schuldverschreibungen und Sonstigen/Derivativen Nicht-Dividendenwerten finden sich im Erlass des österreichischen Finanzministeriums
zur Besteuerung von Kapitalvermögen vom 7.3.2012.
Nicht in Österreich ansässige Anleger
Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Körperschaften, die in Österreich weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben (beschränkt Steuerpflichtige), unterliegen mit Einkünften aus den Schuldverschreibungen und sonstigen
Nicht-Dividendenwerten in Österreich nicht der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (hinsichtlich der EU-Quellensteuer siehe jedoch
gleich unten).
Werden Einkünfte (einschließlich realisierter Wertsteigerungen) aus Schuldverschreibungen und Sonstigen/Derivativen Nicht-Dividendenwerten in Österreich bezogen (inländische auszahlende oder depotführende Stelle), kann ein Abzug der Kapitalertragsteuer unterbleiben, wenn der Anleger der auszahlenden Stelle seine Ausländereigenschaft durch Offenlegung der jeweils in den Einkommensteuerrichtlinien geforderten Informationen nachweist, wobei in bestimmten Fällen zusätzlich eine schriftliche
Bestätigung erforderlich ist („negative Wohnsitzerklärung“). Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, hat
der Anleger nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 240 BAO die Möglichkeit, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, beim zuständigen österreichischen Finanzamt die Rückzahlung der Kapitalertragsteuer zu beantragen, sofern dies nicht im Rahmen einer
Veranlagung hätte erfolgen müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch in jenen Fällen, in welchen in Österreich lediglich ein sogenannter Zweitwohnsitz im Sinne der Verordnung des Finanzministeriums betreffend inländische Zweitwohnsitze unterhalten wird, in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer erfolgen
kann.
Sofern beschränkt steuerpflichtige Anleger Einkünfte aus den Schuldverschreibungen und Sonstigen/Derivativen Nicht-Dividendenwerten im Rahmen von in Österreich steuerpflichtigen betrieblichen
Einkünften (Betriebsstätte) beziehen, unterliegen sie im allgemeinen derselben Behandlung wie unbeschränkt steuerpflichtige Anleger.
Dividenden aus Aktien österreichischer Aktiengesellschaften unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht in Form des 25%igen Kapitalertragsteuerabzugs. Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen Ermäßigungen vor. Gewinne aus der Veräußerung von österreichischen Aktien sind steuerpflichtig, wenn die Aktien Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte sind oder wenn der
Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Viele von Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen weisen in letzterem Fall das Besteuerungsrecht aber ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie
Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
(EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie), die seit 1. Juli 2005 zur Anwendung kommt, sieht einen Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten über Zinszahlungen durch Zahlstellen eines
Mitgliedstaates an in einem anderen Mitgliedstaat oder bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten steuerlich ansässige natürliche Personen vor. Österreich hat die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie
mit dem EU-Quellensteuergesetz umgesetzt, das anstelle eines Informationsaustausches die Einbehaltung einer EU-Quellensteuer vorsieht. Die EU-Quellensteuer beträgt 35%. Dieser unterliegen Zin-
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sen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, die eine inländische Zahlstelle an eine in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige natürliche Person zahlt.
Die EU-Quellensteuer ist unter anderem zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen, bei Veräußerung
des Wertpapiers, Wechsel des Wohnsitzstaates, Übertragung der Wertpapiere auf ein Depot außerhalb Österreichs oder bestimmten sonstigen Änderungen des Quellensteuerstatus des Anlegers abzuziehen. EU-Quellensteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Anleger (wirtschaftlicher Eigentümer) der
Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedsstaates seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Diese Bescheinigung muss Name, Anschrift und
Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer, oder bei Fehlen einer solchen, Geburtsdatum und -ort
des Anlegers, Name und Anschrift der Zahlstelle, sowie die Kontonummer des Anlegers oder das
Kennzeichen des Wertpapiers enthalten. Die Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab
Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen.
Der Begriff der Zinszahlung nach dem EU-Quellensteuergesetz kann sich vom Begriff des Kapitalertrags für Zwecke der österreichischen Kapitalertragsteuer unterscheiden. Bei Nicht-Dividendenwerten,
deren Verzinsung und/oder Tilgung von einem Basiswert wie Indizes, Aktien, Währungen, Rohstoffen
etc. abhängt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Erträge der EU-Quellensteuer unterliegen, gemäß einer Information des Finanzministeriums vom 1. August 2005 einerseits auf das Vorliegen oder
Nichtvorliegen einer Kapitalgarantie, andererseits auf die Art des Basiswertes abzustellen. Dabei sind
jedoch laufende Zinszahlungen in aller Regel der EU-Quellensteuer unterworfen, während Unterschiedsbeträge bei Rückzahlung/Tilgung und Veräußerungsgewinne je nach Basiswert/Bezugsgröße
unterschiedlich behandelt werden.
Schuldverschreibungen und Zertifikate ohne Kapitalgarantie (zugesicherte Zinsen stellen eine Kapitalgarantie dar) sind wie folgt zu behandeln: Laufende Zinsen unterliegen der EU-Quellensteuer. Nicht im
Voraus garantierte Unterschiedsbeträge aus Zertifikaten auf Aktien, Aktienindizes, Metalle, Währungen, Wechselkurse und ähnliches unterliegen nicht der EU-Quellensteuer. Unterschiedsbeträge aus
Zertifikaten auf Anleihen und Anleihenindizes unterliegen nicht der EU-Quellensteuer, wenn sich der
Index oder Korb aus mindestens fünf unterschiedlichen Anleihen unterschiedlicher Emittenten zusammensetzt, der Anteil einer einzelnen Anleihe nicht mehr als 80 % des Index beträgt und die 80 %Grenze bei dynamischen Zertifikaten während der gesamten Laufzeit eingehalten wird. Bei Zertifikaten
auf Fonds oder Fondsindizes stellen die Erträge dann keine Zinsen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes dar, wenn sich der Index/Fonds aus mindestens fünf unterschiedlichen Fonds
zusammensetzt, wobei der Anteil eines einzelnen Fonds nicht mehr als 80 % beträgt; bei dynamischen
Zertifikaten muss die 80 %-Grenze während der gesamten Laufzeit eingehalten werden.
Bei Zertifikaten auf gemischte Indizes, die sowohl Fonds als auch Anleihen enthalten, stellen die Erträge dann keine Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes dar, wenn der Index aus mindestens
fünf Anleihen und fünf Fonds jeweils unterschiedlicher Emittenten besteht und der Anteil einer Anleihe
beziehungsweise eines Fonds nicht mehr als 80 % des jeweiligen Index beträgt.
Im Falle kapitalgarantierter Schuldverschreibungen und Zertifikate unterliegen Zinsen der EUQuellensteuer. Garantierte Teile von Differenzbeträgen (zwischen Emissionspreis und Rückzahlungsbetrag bzw. Veräußerungserlös) unterliegen der EU-Quellensteuer auf Basis der Emissionsrendite.
Nicht garantierte Erträge (Teile von Unterschiedsbeträgen zwischen Emissionspreis und Rückzahlungsbetrag bzw. Veräußerungserlös) aus der Tilgung oder Veräußerung werden wie folgt behandelt:
Ist die Bezugsgröße eine Anleihe, ein Zinssatz oder eine Inflationsrate, unterliegen die Erträge der EUQuellensteuer. Im Falle von Aktien, Aktienindizes, Aktienbaskets, Metallen, Währungen und Rohstoffen als Basiswerte unterliegen die Erträge nicht der EU-Quellensteuer. Im Falle von Fonds und Fondsindizes als Basiswert stellen die Erträge des Zertifikates nur insoweit Zinsen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes dar, als die Erträge der Fonds aus Zinszahlungen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes resultieren. Keine Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes liegen vor,
wenn es sich beim Basiswert um Zertifikate handelt, deren Erträge ebenfalls nicht als Zinsen im Sinne
des EU-Quellensteuergesetzes qualifiziert werden.
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Abzugsfreie Zahlung („Tax gross up-Klausel“)
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird für RLB-Emissionen keine Tax gross up Klausel
vereinbart.
Marktübliche Steuer-/Tax gross up-Klauseln regeln im Wesentlichen, dass alle Zahlungen der Emittentin auf die Wertpapiere ohne Abzug von im Land des Sitzes der Emittentin anfallenden Quellensteuern erfolgen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen sehen einen derartigen Abzug vor. In diesem Fall verpflichtet sich die Emittentin, die als Quellensteuer abzuführenden Beträge durch Zahlung
zusätzlicher Beträge („Tax gross up“) auszugleichen. Üblicherweise gibt es eine Anzahl von Ausnahmen, die regeln, dass solche zusätzlichen Beträge nicht zahlbar sind. Beispielsweise sind üblicherweise keine zusätzlichen Beträge zu zahlen wegen Steuern, die auf andere Weise als durch Abzug
oder Einbehalt an der Quelle auf Zahlungen aus den Wertpapieren zu entrichten sind, oder zahlbar
sind, weil der Inhaber der Wertpapiere zur Republik Österreich eine aus steuerlicher Sicht andere relevante Verbindung hat als den bloßen Umstand, dass er Inhaber der Wertpapiere ist, oder andere
Ausnahmen.
Sollte eine Tax gross up-Klausel für eine bestimmte RLB-Emission vereinbart werden, wird in den dem
jeweiligen Konditionenblatt beigefügten Emissionsbedingungen der genaue Wortlaut der Tax gross upKlausel aufgenommen. Insbesondere werden geregelt:
 Definition „Quellensteuern“
 Beschreibung der Fälle, die die Tax gross up-Verpflichtung auslösen
 Definition der Ausnahmen
Ist eine Tax gross up-Klausel vereinbart, ist im Regelfall ein zusätzliches Kündigungsrecht der Emittentin im Fall des Entstehens der Verpflichtung für die Emittentin zur Zahlung zusätzlicher Beträge
(„Tax gross up“) vorgesehen (siehe dazu Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige
Rückzahlung“ Absatz „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Punkt d) zusätzliche Kündigungsrechte“).
4.2.
Angaben über die zu Grunde liegenden Basiswerte
Unter „Basiswert“ wird jede Referenzgröße verstanden, auf welche die Berechnung einer Zahlung auf
die Wertpapiere ((Erst)-Ausgabekurs, Zinsen/Ausschüttungen, Tilgungs-/Rückzahlungskurse/-beträge)
referenziert /basiert.
Als Basis für die Berechnung von (Erst)-Ausgabekurs und / oder Zinsen/Ausschüttungen und / oder
des Rückzahlungskurses/-betrages von RLB-Emissionen können als Referenzgröße(n) / Basiswert(e),
einschließlich Körben von Referenzgröße(n) / Basiswert(en), herangezogen werden:
 Index/Indizes
 Aktie(n), andere Dividendenwerte
 Rohstoff(e), Waren
 Währungskurs(e)
 Fondsanteile
 Geldmarktinstrumente
 Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
 Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Zinsen
 Derivative Finanzinstrumente
Die detaillierte Beschreibung des/der jeweiligen Basiswerte(s) für Derivative Nicht-Dividendenwerte der
RLB NÖ-Wien erfolgt im jeweiligen Konditionenblatt, gegebenenfalls ergänzt durch Annexe betreffend
den Basiswert wie beispielsweise Prospekte, Verträge oder Bedingungen.
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4.2.1.
Ausübungspreis des Basiswertes
Soweit die Berechnung von Zinsen und/oder des Rückzahlungsbetrages von RLB-Emissionen von einem Ausübungspreis/endgültigen Referenzpreis abhängt, wird dieser Ausübungspreis/endgültige Referenzpreis in den Endgültigen Bedingungen angegeben.
4.2.2.
Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert
In den Endgültigen Bedingungen für Derivative Wertpapiere der Emittentin werden folgende Angaben
zum jeweiligen Basis-/Referenzwert aufgenommen:






Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität (Maß für die Schwankungsbreite der Marktkurse) eingeholt werden können.
Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, folgende Angaben:
- Name des Emittenten des Basis-Wertpapiers
- ISIN oder ähnlicher Sicherheitsidentifikationscode des Basis-Wertpapiers
Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Index: Bezeichnung des Index und Indexbeschreibung, falls der Index von der Emittentin zusammengestellt wird; wird der Index nicht von der Emittentin zusammengestellt, Angabe des Ortes, wo Angaben zu diesem Index zu finden sind.
Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz: Beschreibung des Zinssatzes.
Fällt der Basiswert nicht unter eine der o.a. Kategorien, werden im Konditionenblatt gleichwertige
Angaben gemacht.
Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Korb von Basiswerten: Angabe der Gewichtung jedes einzelnen Basiswertes im Korb.
4.2.3.
Beschreibung von Marktstörungen
Im jeweiligen Konditionenblatt wird die Vorgangsweise bei Störungen des Marktes oder der Abrechnung, die den Basiswert beeinflussen, beschrieben. Insbesondere sind eine Definition eines Marktstörungsereignisses und die möglichen Vorgangsweisen der Emittentin bei Eintreten eines Marktstörungsereignisses im jeweiligen Konditionenblatt festzuhalten.
4.2.4.
Anpassungsregelungen
Im jeweiligen Konditionenblatt werden die Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den
Basiswert betreffen (wie z.B. Kapitalerhöhungen bei Aktien als Basiswert), beschrieben. Insbesondere
sind eine Definition der möglichen Anpassungsereignisse und gegebenenfalls möglicher außerordentlicher Ereignisse sowie die möglichen Vorgangsweisen der Emittentin bei Eintreten eines derartigen
Ereignisses im jeweiligen Konditionenblatt festzuhalten.
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5.
Bedingungen und Voraussetzungen für das Angebot
5.1.
Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan,
Zeichnung
5.1.1.
Bedingungen des Angebotes
Im Konditionenblatt (einschließlich der als Annex beigefügten Volltext-Emissionsbedingungen) der jeweiligen RLB-Emission wird die im Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“ dieses Prospektes enthaltene
Wertpapierbeschreibung vervollständigt und angepasst.
Die Endgültigen Bedingungen samt Annexen sind stets im Gesamtzusammenhang mit dem Prospekt
der RLB NÖ-Wien vom 25. Mai 2012 einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen.
Das jeweilige endgültige Konditionenblatt (einschließlich Annexe) wird bei der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien zur Verfügung stehen, wo Kopien kostenlos erhältlich sein werden.
5.1.2.
Gesamtvolumen
Das maximale gesamte Emissionsvolumen aller unter dem Angebotsprogramm ausstehenden Wertpapiere der RLB NÖ-Wien beträgt EUR 3.000.000.000. Im Falle einer Überschreitung des maximalen
gesamten Emissionsvolumens wird die Emittentin einen Nachtrag gemäß § 6 Abs. 1 KMG erstellen.
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen einzelnen RLB-Emissionen werden im Regelfall unter
Angabe eines nach oben begrenzten Angebotsvolumens (Maximalvolumens) angeboten. Das tatsächliche Gesamtvolumen jeder einzelnen RLB-Emission steht nach Zeichnungsschluss der jeweiligen
Emission fest. Das maximale Emissionsvolumen einer bestimmten RLB-Emission wird im jeweiligen
Konditionenblatt festgelegt.
5.1.3.
Angebotsfrist, Antragsverfahren, Angebotsform
Angebotsfrist
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die unter dem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte als Daueremissionen angeboten. Der Angebots-/Zeichnungsbeginn wird im
jeweiligen Konditionenblatt festgehalten. Die Angebots-/Zeichnungsfrist wird durch die Emittentin spätestens zu dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem das in den Endgültigen Bedingungen festgelegte maximale Emissionsvolumen gezeichnet und zugeteilt wurde.
Sollte eine bestimmte RLB-Emission als Einmalemission angeboten werden, wird dies im jeweiligen
Konditionblatt festgelegt. Der jeweilige Angebots-/Zeichnungstag bzw. die jeweilige Angebots-/ Zeichnungsfrist wird im Konditionenblatt angegeben.
Die Emittentin behält sich vor, die Angebots-/Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu
beenden oder zu verlängern.
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Antragsverfahren
Die Emittentin stellt für ihre Emissionen jeweils lediglich Einladungen zur Zeichnung der / Anbotsstellung für die Wertpapiere durch potentieller Zeichner / Käufer.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Einladung zur Zeichnung der / Anbotstellung für die Wertpapiere der Emittentin durch die Emittentin selbst und gegebenenfalls niederösterreichische Raiffeisenbanken gegenüber potentiellen Erst- / Direkterwerbern der Wertpapiere. Sofern im
Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die auf die Zeichnung / Anbotstellung durch präsumtive
Ersterwerber folgende allfällige Anbotannahme durch die Emittentin im Wege der WertpapierAbrechnung und Zuteilung.
Sollte die Einladung zur Zeichnung / Platzierung von RLB-Emissionen durch andere (Banken) erfolgen,
wird dies im Konditionenblatt angegeben (siehe auch Kapitel 5.4.3. „Übernahmezusage, Best Effort
Vereinbarung“).
Angebotsform
Die Wertpapiere können öffentlich oder in Form einer Privatplatzierung angeboten werden. Die Angebotsform wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben.
5.1.4.
Zuteilungen, Erstattung von Beträgen
Zuteilungen
Die Emittentin stellt für ihre Emissionen jeweils lediglich Einladungen zur Zeichnung der / Anbotstellung für die Wertpapiere durch potentieller Zeichner / Käufer.
Die Emittentin behält sich vor, seitens potentieller Zeichner / Käufer gestellte Anbote auf Zeichnung /
Kauf in Bezug auf bestimmte RLB-Emissionen jederzeit und ohne Begründung abzulehnen oder nur
teilweise auszuführen.
Erstattung von Beträgen
Im Regelfall erfolgt eine allfällige Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge in Form der Rückabwicklung
im Wege der Depot führenden Banken. Ein besonderer Modus zur Rückerstattung allfällig zu viel gezahlter Beträge wird gegebenenfalls im Konditionenblatt beschrieben.
5.1.5.
Mindest-/Höchstzeichnungsbeträge
Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders geregelt, ergibt sich ein Mindestzeichnungsbetrag
lediglich aus der Stückelung der jeweiligen RLB-Emission (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form
und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“).
Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders geregelt, ergibt sich ein Höchstzeichnungsbetrag
lediglich aus dem maximalen Emissionsvolumen der jeweiligen RLB-Emission (siehe auch Kapitel
5.1.2. „Gesamtvolumen“).
Sollte ein bestimmter Mindest- und / oder Höchstzeichnungsbetrag vereinbart sein, wird dieser im jeweiligen Konditionenblatt angegeben als
a) Anzahl der mindestens / höchstens zu zeichnenden Wertpapiere oder
b) Betrag des zu investierenden Mindest-/Höchstbetrages (d.h. Nominale/Stück zum Ausgabepreis/kurs zuzüglich allfälliger Aufschläge und Spesen).
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5.1.6.
Bedienung und Lieferung
Die Bedienung der Wertpapiere erfolgt zu den in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Terminen
(Zinstermine, Tilgungstermine unter Berücksichtigung der jeweiligen Bankarbeitstag-Konvention) (siehe auch Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“ und Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“).
Die Lieferung der Wertpapiere erfolgt gegen Zahlung im Wege der Depot führenden Banken an die
Zeichner der Wertpapiere zu den marktüblichen Fristen (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form
und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“).
5.1.7.
Termin für Angebots-Ergebnisse
Für RLB-Emissionen ist eine Offenlegung der Ergebnisse eines Angebotes wie Gesamtemissionsvolumen, Anzahl der Zeichner und ähnlicher Angaben nicht vorgesehen.
Das Gesamtemissionsvolumen einer bestimmten RLB-Emission, deren Zulassung zum Handel an einer Börse beantragt wird, ergibt sich aus dem beantragten Volumen für den Börsehandel.
5.1.8.
Vorzugsrechte, Übertragbarkeit der Zeichnungsrechte, nicht ausgeübte Zeichnungsrechte
Für die Zeichnung / den Kauf der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere gibt es
grundsätzlich keine Vorzugs- oder Zeichnungsrechte.
Es liegt jedenfalls im Ermessen der Emittentin zur Zeichnung bestimmter RLB-Emissionen lediglich
einen eingeschränkten Investorenkreis einzuladen (z.B. für bestimmte Investoren zugeschnittene „Privatplatzierungen“).
5.2.
Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung
5.2.1.
Investoren und Märkte
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere können Investoren sowohl in Österreich
als auch in anderen Ländern angeboten werden. Für ein öffentliches Angebot in anderen EUMitgliedsländern ist die Notifizierung dieses Prospektes an die zuständigen Behörden der betroffenen
EU-Mitgliedsländer erforderlich. Die Wertpapiere können sowohl qualifizierten Anlegern im Sinne des §
1 Abs. 1 Z. 5a KMG als auch sonstigen Anlegern angeboten werden.
Sofern das Angebot auf bestimmte Investorengruppen oder Märkte begrenzt wird, wird dies in den
Endgültigen Bedingungen festhalten. Im Übrigen können die Nicht-Dividendenwerte von jedem Anleger erworben werden.
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5.2.2.
Zuteilung
Ein eigenes, besonderes Meldeverfahren über die den Zeichnern zugeteilten Nicht-Dividendenwerte ist
nicht vorgesehen.
Zeichner erhalten im Falle einer Zuteilung von Wertpapieren Wertpapierabrechnungen über die zugeteilten Wertpapiere im Wege der Depot führenden Bank des Zeichners der Wertpapiere.
5.3. Preisfestsetzung
Der Ausgabekurs/-preis (bei Einmalemissionen) bzw. der Erstausgabekurs/-preis (bei Daueremissionen) einer bestimmten RLB-Emission wird unmittelbar vor Angebots- oder Laufzeitbeginn festgelegt
und im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Im Falle von Daueremissionen können weitere Ausgabekurse/-preise durch die Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden.
Sollte der (Erst-)Ausgabekurs/-preis einer Berechnungsformel unterliegen, wird diese im Konditionenblatt im Detail angeführt.
Zusätzlich zum Ausgabekurs/-preis können verschiedene Nebenkosten (wie Provisionen, Aufschläge,
Spesen oder fremde Kosten) anfallen.
5.4. Platzierung und Übernahme (Underwriting)
5.4.1. Angebot / Übernahmesyndikat
Für unter dem Angebotsprogramm begebene Wertpapiere ist grundsätzlich kein Koordinator des gesamten oder von Teilen des Angebots vorgesehen. Grundsätzlich ist auch keine Syndizierung der
RLB-Emissionen vorgesehen, sondern es wird die Platzierung der Wertpapiere durch die Emittentin
selbst bzw. gegebenenfalls durch niederösterreichische Raiffeisenbanken vorgenommen.
Über eine gegebenenfalls durch Ersterwerber der Wertpapiere einer bestimmten RLB-Emission erfolgende weitere Platzierung kann die Emittentin naturgemäß keine Angaben machen.
Sollte eine Emission gegebenenfalls durch andere Banken zur Platzierung übernommen werden, wird
im jeweiligen Konditionenblatt angegeben, welche Banken das Angebot (gegebenenfalls in welchem
Land) vornehmen.
5.4.2. Zahl-, Einreich- und Hinterlegungsstellen
Zahlstelle für die unter dem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020
Wien.
EU-Kreditinstitute können als weitere / andere Zahlstelle(n) durch die Emittentin für bestimmte RLBEmissionen bestellt werden, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift
unter ihrer Funktion (Haupt- oder Nebenzahlstelle) angegeben wird / werden.
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere werden durch Sammelurkunden gemäß
§ 24 lit. b) DepotG vertreten. Anleger haben keinen Anspruch auf Einzelverbriefung bzw. Ausgabe von
Zinsscheinen.
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Die Sammelurkunden werden hinterlegt bei
a) der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (im Tresor) oder
b) der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Wertpapiersammelbank oder
c) einem nach BWG oder aufgrund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung
berechtigten Verwahrer in Österreich
d) Euroclear Bank SA/NV oder Clearstream Banking SA
Im jeweiligen Konditionenblatt wird angegeben, wo die Sammelurkunde(n) für eine bestimmte RLBEmission verwahrt wird / werden.
Die Gutschrift von Zinszahlungen / Ausschüttungen und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige
für die Inhaber der Wertpapiere Depot führende Stelle.
Die Emittentin wird Zahlungen von Kapital und/oder Zinsen auf die Nicht-Dividendenwerte unverzüglich
durch Überweisung an den Verwahrer (siehe oben) zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen
Depotbanken zur Weiterleitung an die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte vornehmen. Die Emittentin
wird durch Zahlung an den Verwahrer oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte befreit.
Siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“.
Die Zahl- und Einreichstellen, die anlässlich einer RLB-Emission bestellt werden, handeln ausschließlich als Vertreter der Emittentin und übernehmen – sofern nicht anders vereinbart – keine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Nicht-Dividendenwerten der RLB NÖ-Wien und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen diesen und den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte begründet.
5.4.3. Übernahmezusage, Best effort Vereinbarung
Grundsätzlich ist keine Syndizierung der RLB-Emissionen vorgesehen, sondern die Platzierung der
Wertpapiere durch die Emittentin selbst bzw. gegebenenfalls durch niederösterreichische Raiffeisenbanken.
Sollte eine bindende Übernahmezusage oder eine Vertriebs-Vereinbarung „zu den bestmöglichen Bedingungen“ („best effort“ Platzierung) durch ein Bankensyndikat vereinbart sein, werden im Konditionenblatt Name und Anschrift der Institute, gegebenenfalls Quoten sowie die Art der Vereinbarung (bindende Übernahmezusage oder „best effort“ Platzierung) angegeben.
Zu den Quoten und Provisionen der jeweiligen Übernahme-/Vertriebs-Vereinbarung erfolgen im Konditionenblatt entsprechende Angaben oder es erfolgt der Vermerk „nicht offengelegt“. (Ein diesbezüglicher Antrag auf Befreiung von diesen Angaben wurde an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gestellt.)
5.4.4. Datum Übernahmevertrag
Sollte eine bindende Übernahmezusage oder eine Vertriebs-Veinbarung „zu den bestmöglichen Bedingungen“ durch ein Bankensyndikat vereinbart sein, wird im Konditionenblatt das Datum des Übernahmevertrages festgehalten.
Seite 132
5.4.5. Berechnungsstelle
Grundsätzlich fungiert die Emittentin selbst als Berechnungsstelle für die Berechnung von Zinsen für
Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung oder für Nicht-Dividendenwerte mit Verzinsung mit
derivativer Komponente sowie für die Berechnung des Tilgungs-/Rückzahlungsbetrages für NichtDividendenwerte mit Tilgung mit derivativer Komponente.
Die Emittentin kann für diese Berechnungen aber auch eine externe/andere Berechnungsstelle bestellen, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift angegeben wird.
Die Berechnungsstelle, die anlässlich einer RLB-Emission bestellt wird, handelt ausschließlich als Vertreter der Emittentin und übernimmt – sofern nicht anders vereinbart – keine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Nicht-Dividendenwerten der RLB NÖ-Wien und es wird kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis zwischen dieser und den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte begründet.
6.
Zulassung zum Handel und Handelsregeln
6.1.
Zulassung zum Handel
Die Zulassung des gegenständlichen Angebotsprogramms und der im Rahmen des Angebotsprogramms zu begebenden Nicht-Dividendenwerte zum Handel im Geregelten Freiverkehr oder zum
Amtlichen Handel der Wiener Börse, die geregelte Märkte im Sinn des § 76 Abs. 1 BörseG sind, wurde beantragt. Die Nicht-Dividendenwerte können jedoch entsprechend den Angaben in den jeweiligen
Endgültigen Bedingungen auch an anderen Geregelten Märkten oder Multilateralen Handelssystemen
oder sonstigen Handelsplätzen im In- und Ausland gehandelt werden oder es kann von einer Handelseinbeziehung gänzlich abgesehen werden, sofern für eine Notierung an Geregelten Märkten in
anderen EU-Mitgliedsländern dieser Prospekt an die jeweils zuständigen Behörden notifiziert wird,
wofür die Emittentin einen Antrag an die FMA zu richten hat.
Im jeweiligen Konditionenblatt einer bestimmten RLB-Emission wird angegeben, ob vorgesehen ist,
die Zulassung oder Handelseinbeziehung der Nicht-Dividendenwerte
 zum Amtlichen Handel der Wiener Börse oder
 zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse oder
 zum als Multilaterales Handelssystem (MTF) von der Wiener Börse AG betriebenen Dritten Markt
oder
 im Wege der Notifizierung gemäß EU Prospekt-Richtlinie zu einem anderen Geregelten Markt innerhalb des EWR (wofür die Notifizierung dieses Prospektes an die jeweils zuständigen Behörden
in den betroffenen EU-Mitgliedsländern erforderlich ist) oder
 zu einem MTF eines anderen Betreibers oder
 zu einem anderen Handelsplatz oder
 an keinem Handelsplatz
zu beantragen.
Obgleich entsprechende Anträge gestellt werden, ist nicht sichergestellt, ob die zuständigen Behörden
oder Betreiber von MTFs oder anderen Handelsplätzen die Wertpapiere der jeweiligen RLB-Emission,
für die der Antrag auf Zulassung zum Handel oder Antrag auf Handelseinbeziehung gestellt wird, tatsächlich zum Handel an dieser Börse zulassen oder in den Handel an diesem Multilateralem Handelssystem oder anderen Handelsplatz einbeziehen werden.
Da es sich bei gegenständlichem Prospekt um einen Prospekt für RLB-Emissionen handelt, deren Angebotsbeginn in den nächsten 12 Monaten nach dem Datum dieses Prospektes liegt, können keine
Angaben über den Zeitpunkt des Angebotes von unter diesem Angebotsprogramm begebenen RLBEmissionen und damit auch keine Angaben über den frühest möglichen Termin der Zulassung der
Wertpapiere zum Handel erfolgen.
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6.2.
Bereits zugelassene vergleichbare Wertpapiere
Zum Datum dieses Prospektes ausstehende Anleihen/Schuldverschreibungen der Emittentin
 notieren im Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse oder
 sind in den Handel zum als Multilaterales Handelssystem von der Wiener Börse AG betriebenen Dritten Markt einbezogen oder
 notieren an der Frankfurter Wertpapierbörse
 sind in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra®) einbezogen oder
 notieren am Geregelter Markt der Börse Luxemburg oder
 sind nicht an einer Börse notiert.
6.3.
Intermediäre im Sekundärhandel
Für bestehende oder künftig neu zu begebende Nicht-Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien gibt es keinerlei bindende Zusagen von Instituten, die als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind, um Liquidität mittels Geld- und Briefkursen zur Verfügung zu stellen, und es sind solche Intermediäre / MarketMaker auch nicht bestellt.
7.
Zusätzliche Angaben
7.1.
Funktionen von an der Emission beteiligten Beratern
An einer Emission von Nicht-Dividendenwerten unter dem Angebotsprogramm gegebenenfalls beteiligte Berater wie z.B. Rechtsanwälte können im jeweiligen Konditionenblatt genannt werden. In diesem
Fall wird im jeweiligen Konditionenblatt eine Erklärung über die Funktion der Berater abgegeben.
7.2.
Prüfungsbericht der Abschlussprüfer zu Informationen in
der Wertpapierbeschreibung
Es wurden keine weiteren über den Konzernabschluss der Emittentin hinausgehenden Informationen,
die von den gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder einer prüferischen Durchsicht unterzogen
wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellten, in diese Wertpapierbeschreibung aufgenommen.
Sofern die Aufnahme eines derartigen Berichts anlässlich einer bestimmten RLB-Emission erfolgt, wird
eine Reproduktion des Berichtes oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung
des Berichtes als Annex in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen.
7.3.
Sachverständigen-Erklärung/-Bericht
In diese Wertpapierbeschreibung wurde weder eine Erklärung noch ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelte.
Sofern die Aufnahme einer derartigen Erklärung / eines derartigen Berichts anlässlich einer bestimmten RLB-Emission erfolgt, werden der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und gegebenenfalls das wesentliche Interesse des Sachverständigen an der Emittentin im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Wird der Bericht auf Ersuchen der Emittentin erstellt, so wird eine entsprechende
Erklärung als Annex in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, dass die aufgenommene Erklä-
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rung oder der aufgenommene Bericht des Sachverständigen in der Form und in dem Zusammenhang,
in dem sie bzw. er aufgenommen wird, die Zustimmung dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.
7.4.
Angaben von Seiten Dritter
In diese Wertpapierbeschreibung wurden keine Angaben von Seiten Dritter übernommen.
Sofern die Aufnahme anlässlich einer bestimmten RLB-Emission erfolgt, wird eine Bestätigung als Annex in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, dass diese Information korrekt wiedergegeben
worden ist und dass – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie es aus den von der dritten Partei
übermittelten Informationen ableiten kann - keine Tatsachen unterschlagen worden sind, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus wird/werden im
Konditionenblatt die Quelle(n) der Informationen angegeben.
7.5.
Kreditrating
Die Rating Agentur Moody’s Investor Service Ltd. hat der Emittentin folgende Ratings erteilt:
Long-term Issuer Rating:
A1
Short-term Issuer Rating:
P-1
Long-term Bank Deposit Rating:
A1
Short-term Bank Deposit Rating:
P-1
Bank Financial Strength Rating:
C
Ausblick:
stabil
Die letzte Rating Action erfolgte am 6. Oktober 2010. Diese Ratings als auch der „stable outlook" wurden von Moody’s am 16. März 2012 erneut bestätigt.
Quelle: Presseaussendung von Moody’s Investors Service Ltd. anlässlich der Rating Action vom 6. Oktober 2010
Ein Rating ist keine Empfehlung Wertpapiere zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen. Eine Änderung,
Aussetzung oder Widerrufung des Ratings kann durch die Agentur jederzeit vorgenommen werden.
Die Rating Agentur Moody’s Investors Service Ltd. wurde am 31.10.2011 in der Liste der Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen geführt wird, registriert.
Von der Emittentin begebene Nicht-Dividendenwerte können einem gesonderten Rating-Verfahren
unterzogen werden.
Im jeweiligen Konditionenblatt wird festgehalten, ob den Nicht-Dividendenwerten ein gesondertes Rating durch eine Ratingagentur zugewiesen wurde. Im Falle eines gesonderten Ratings werden die Details zu dieser Bewertung (Agentur, Bewertung) im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten.
Seite 135
7.6.
Veröffentlichungen nach erfolgter Emission
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgen alle Bekanntmachungen, die die jeweiligen
RLB-Emissionen betreffen, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr für amtliche Bekanntmachungen dienen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche
Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der
Wertpapiere bedarf es nicht. Erfolgt jedoch eine direkte Mitteilung an die einzelnen Inhaber der Wertpapiere entfällt eine zusätzliche Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder einem anderen für amtliche Bekanntmachungen dienenden Medium. Durch die Zinsberechnungsstelle berechnete
variable Zinssätze können statt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auf der Internet-Homepage der
Emittentin (www.raiffeisenbank.at) veröffentlicht werden.
Die Emittentin kann im jeweiligen Konditionenblatt auch eine andere Art der Veröffentlichung vorsehen.
Die Veröffentlichung des gegenständlichen Prospektes sowie allfälliger Nachträge im Sinne des § 6
KMG erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3. KMG in elektronischer Form auf der Internet-Seite der Emittentin
(www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Financial Institutions/Investor Relations/Angebotsdokumente“. Eine diesbezügliche Hinweisbekanntmachung erfolgt im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
Die Emittentin wird alle „vorgeschriebenen Informationen“ gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 Börsegesetz nach
den Vorschriften des Börsegesetzes über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem veröffentlichen.
Seite 136
FERTIGUNG DURCH DIE EMITTENTIN
Die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG als Emittentin gemäß
§ 8 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz erklärt, dass sie die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesem Prospekt genannten Angaben ihres Wissens
nach richtig sind und keine Tatsachten ausgelassen wurden, die die Aussage des Prospektes wahrscheinlich verändern.
Dieser Prospekt wird von der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN
AG als Emittentin gemäß § 8 Abs. 1 und gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz unterfertigt.
RAIFFEISENLANDESBANK
NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
(als Emittentin)
Dr. Gerhard Rehor
Mitglied des Vorstandes
Mag. Michael Rab
Mitglied des Vorstandes
Wien, 25. Mai 2012
Seite 137
ANHANG I - MUSTER KONDITIONENBLATT
Emittentin ist die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG, ein konzessioniertes
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG.
Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der RLB NÖ-Wien sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10.
und 11. des KMG Emissionen der RLB NÖ-Wien von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere:
Nicht-derivative Schuldverschreibungen:
 Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung
 Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung
- Geldmarkt-Floater (Floating Rate Notes)
- Kapitalmarkt-Floater
 Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
- Zerobonds (Nullkupon-Schuldverschreibungen)
 Sonstige nicht derivative Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert
Sonstige / Derivative Nicht-Dividendenwerte:
 i) Derivative Nicht-Dividendenwerte mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und
ii) Derivative Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem
oder mehreren Basiswerten abhängen.
Als Basis-/ Referenzwert einschließlich Körben von Basis-/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden:
- Index / Indizes
- Aktie(n), andere Dividendenwerte
- Rohstoff(e), Waren, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
- Währungskurs(e), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
- Fondsanteile
- Geldmarktinstrumente
- Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
- Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln, worunter beispielsweise fallen:
 Reverse Floating Rate Notes
 Range Accrual Notes
 Steepener Notes
 Inflation linked Notes
 CMS-linked Notes
- Derivative Finanzinstrumente
 Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren
(mit Ausnahme eigener Dividendenwerte der RLB NÖ-Wien) berechtigen bzw. verpflichten, oder
zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen:
- Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“)
- Reverse Convertible Notes
 Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte
Seite 138
Konditionenblatt
Die im Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“ enthaltene „Wertpapierbeschreibung“ wird bei Begebung einer bestimmten RLB-Emission in den jeweiligen Abschnitten des anwendbaren „Konditionenblattes“ (auch „Endgültige Bedingungen“) einschließlich Annexe zum Konditionenblatt (insbesondere der Volltext-Emissionsbedingungen) vervollständigt und angepasst.
Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie der Abschnitt „Wertpapierbeschreibung“ auf.
D.h. alle gemäß der einzelnen Kapitel der Wertpapierbeschreibung im jeweiligen Konditionenblatt zu
treffenden Angaben sind dort unter der gleichen Kapitel-Überschrift angeführt.
Die Emittentin wird für jede Emission „Volltext-Emissionsbedingungen“ erstellen, die im Wesentlichen den im Anhang zu diesem Prospekt beigefügten Muster Emissionsbedingungen, ergänzt um alle
gemäß diesem Muster zu ergänzenden Angaben, entsprechen.
Die Endgültigen Bedingungen (mit Annexen) sind stets im Gesamtzusammenhang mit dem Prospekt
der RLB NÖ-Wien vom 25. Mai 2012 einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen.
Das jeweilige endgültige Konditionenblatt (mit Annexen) wird bei der RAIFFEISENLANDESBANK
NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien zur Verfügung
stehen, wo Kopien kostenlos erhältlich sein werden.
Seite 139
KONDITIONENBLATT
EUR 3.000.000.000
ANGEBOTSPROGRAMM
für Nicht-Dividendenwerte
der
RAIFFEISENLANDESBANK
NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
[Bezeichnung]
[ISIN]
[maximaler Gesamtnennbetrag]
[Erst]valutatag: [Datum]
Endgültige Bedingungen
Seite 140
Konditionenblatt
Endgültige Bedingungen vom [Datum] (Angebotsbeginn) für:
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
Emission von
bis zu [maximaler Gesamtnennbetrag der RLB-Emission]
[Bezeichnung der Wertpapiere]
emittiert unter dem
EUR 3.000.000.000
Angebotsprogramm für Nicht-Dividendenwerte
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
Art der Emission: [öffentliches Angebot / Privatplatzierung / Börseeinführung im [Börsesegment]]
Vollständige Informationen über die Emittentin und die Wertpapiere sind alleine auf Grundlage dieser
Endgültigen Bedingungen einschließlich Annexe zusammen mit dem Prospekt vom 25. Mai 2012 der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG und allfälliger Nachträge erhältlich.
[Der Prospekt wurde am 25. Mai 2012 veröffentlicht und bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft hinterlegt.]
Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie der Prospekt auf. D.h. alle gemäß der einzelnen
Kapitel des Prospektes im Konditionenblatt zu treffenden Angaben sind unter der gleichen KapitelÜberschrift wie im Prospekt angeführt. Kapitel, die in den Endgültigen Bedingungen keiner Ergänzung
bedürfen sind dort auch nicht angeführt.
Im jeweiligen Konditionenblatt einer bestimmten Emission werden nur die Kapitel angeführt, für die
auch Angaben für diese bestimmte Emission erfolgen.
Begriffen und Definitionen, wie sie im Prospekt enthalten sind, ist im Zweifel in den Endgültigen Bedingungen samt Annexen dieselbe Bedeutung beizumessen.
Die Veröffentlichung des Prospektes sowie allfälliger Nachträge im Sinne des § 6 Abs. 1 KMG erfolgt
gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3. KMG in elektronischer Form auf der Internet-Seite der Emittentin
(www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Financial Institutions/Investor Relations/Angebotsdokumente“.
Die Volltext-Emissionsbedingungen der Wertpapiere sind im Anhang zu diesen Endgültigen Bedingungen wiedergegeben. Die Volltext-Emissionsbedingungen enthalten zum überwiegenden Teil die in die
Endgültigen Bedingungen aufzunehmenden Angaben. Daher sind die Volltext-Emissionsbedingungen
immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konditionenblatt zu lesen. Bei widersprüchlichen Formulierungen gehen die Volltext-Emissionsbedingungen den Angaben im Hauptteil des Konditionenblattes
vor, es sei denn das Konditionenblatt bestimmt Abweichendes.
Seite 141
Konditionenblatt - Hauptteil
Hinweise:
Wahlfelder  gelten dann als zutreffend, wenn sie wie folgt markiert sind: 
Wenn zu bestimmten Punkten keine Angaben erfolgen, treffen diese Punkte nicht zu.
ANGABEN ZUR EMITTENTIN
Änderungen zum Prospekt vom 25.
Mai 2012 sofern diese keinen Einfluss
auf die Anlageentscheidung haben.
Ergänzende aktuelle Finanzdaten
sofern diese keinen Einfluss auf die
Anlageentscheidung haben.
[
]
[
]
[
]
RISIKOFAKTOREN
Spezifische Risikofaktoren in Bezug
auf die gegenständliche
RLB-Emission
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
bei Wertpapieren mit Tilgung
mit derivativer Komponente:
 Totalverlust des eingesetzten Kapitals aufgrund der Pro-
bei Fund Linked Notes, abhängig von
Hedge Fonds:
 Fund Linked Notes, deren Verzinsung und/oder Rückzah-
duktstruktur (Tilgung mit derivativer Komponente) möglich
lung von Hedge Fonds abhängt, stellen eine sehr riskante
Vermögensveranlagung dar. Es sollte von Anlegern daher
nur ein kleiner Teil des frei verfügbaren Vermögens in
derartige Produkte investiert werden, keinesfalls jedoch
das ganze Vermögen oder per Kredit aufgenommene Mittel. An die Entwicklung von Hedge Fonds gebundene
Fund Linked Notes sind nur für Anleger geeignet, die fundierte Kenntnis von solchen Anlageformen haben und deren Risiken abschätzen können.
Seite 142
VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
ggf. Ergänzungen zu den Verkaufsbeschränkungen im Prospekt
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
WERTPAPIERBESCHREIBUNG
3.
3.1.
3.2.
Wichtige Angaben
Emittentin
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
Bezeichnung der Emission
[ Bezeichnung ]
Interessen von an der
Emission beteiligten Personen
ggf. Ergänzungen zum Prospekt
[
]
Gründe für das Angebot,
Verwendung der Erträge
ggf. Ergänzungen zum Prospekt
[
]
4.
Angaben über die Wertpapiere
4.1.
Angaben über die Wertpapiere
4.1.1.
Typ und Kategorie
Schuldverschreibungen:
 Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung
 Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung („Geldmarkt- oder Kapitalmarkt-Floater“)
 Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
 Sonstige nicht derivative Schuldverschreibungen mit
Rückzahlung zumindest zum Nennwert
[
]
Sonstige / Derivative Nicht-Dividendenwerte:
 Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Tilgung von einem Basiswert abhängen:
[
]
 Sonstige derivative Instrumente:
[
]
ISIN/Wertpapieridentifikationsnummer
[
]
Seite 143
4.1.2.
4.1.3.
Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Rechtsvorschriften
(Emissionsbedingungen)
Gerichtsstand
 Handelsgericht für Wien, Innere Stadt vorbehaltlich zwingender Gerichtsstände
 Anderer Gerichtsstand
[
4.1.4.
]
Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und
Übertragung
Stückelung
 Nominale EUR [ Betrag ]
 Nominale [Währung] [ Betrag ]
 nennwertlose Stücke
 [bis zu][ Anzahl ] Stück á Nominale [EUR/Währung] [ Betrag ]
 [bei Aufstockung:] [bis zu] [ Anzahl ] Stück á Nominale
[EUR/Währung] [ Betrag ]
Form und Verbriefung
 Sammelurkunde(n) veränderbar
 Sammelurkunde(n) nicht veränderbar
 Urkunden nach anderen Formvorschriften
[
]
[
]
 andere Form
Verwahrung
 RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICHWIEN AG (im Tresor)
 Oesterreichische Kontrollbank AG
 sonstiger nach BWG oder aufgrund besonderer bundes-

Übertragung




gesetzlicher Regelungen zur Verwahrung berechtigter
Verwahrer in Österreich
[ Name Verwahrer ]
Euroclear / Clearstream
[ Name Verwahrer ]
via RLB NÖ-Wien
via OeKB
via Euroclear / Clearstream
andere Übertragung
[
]
Seite 144
4.1.5.
Währung
 Euro
 andere Währung
[ Währung ]
4.1.6.
Rang
 nicht nachrangig („senior“)
 nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG („subordinated“)
 Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG
 Nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG
 Kurzfristiges Nachrangiges Kapital im Sinne des § 23
Abs. 8a BWG
 Fundierte Bankschuldverschreibungen
 Öffentlicher Deckungsstock
 Hypothekarischer Deckungsstock
 Sonstige besicherte Nicht-Dividendenwerte; Modus:
[
Bei Ergänzungskapital:
Aufschub von ausgefallenen
Zinszahlungen:



Negativverpflichtung:
]
Nein
[
]
Verweis auf Annex
Ja
[
]
Verweis auf Annex
bedingte Nachzahlung im Fall einer unrichtigen Einschätzung des ausschüttungsfähigen Gewinns des laufenden
Geschäftsjahres
[
]
Verweis auf Annex
 Nein
 Ja
[
4.1.7.
4.1.8.
an die Wertpapiere gebundene Rechte
allfällige besondere Angaben: [
Nominalzinssatz

Verzinsung
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
]
Laufende Verzinsung
 Keine laufende Verzinsung (daher entfallen die folgenden
Angaben)
Verzinsungsbasis
 Nennbetrag
 eingezahlter Betrag je Stück
 andere Basis
[
]
allfällige Bedingungen für
die Auszahlung der Zinsen: [
allfällige Nachzahlungsverpflichtungen der Emittentin:
[
Verzinsungsbeginn:
Verzinsungsende:
]
]
[ Datum ]
[ Datum ]
Seite 145
Zinstermin(e):
Zinszahlung:
[ Datum, Datum, .. ]
 im Nachhinein
 andere Regelung
[
]
Bankarbeitstag-Definition für
Zinszahlungen:
 Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich
 TARGET2-Tag
 andere Definition
[
Zinsperioden:











]
ganzjährig
halbjährig
vierteljährig
monatlich
andere
[
]
erster langer Kupon
[
]
erster kurzer Kupon
[
]
letzter langer Kupon
[
]
letzter kurzer Kupon
[
]
aperiodische Zinszahlungen
[
]
einmalige Zinszahlung
[
]
Anpassung von Zinsterminen
„Business Day Convention“:






Bankarbeitstag-Definition für
Businsess Day Convention:
 Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kunden-
unadjusted
Following Business Day Convention
Modified Following Business Day Convention
Floating Rate Busi ness Day Convention
Preceding Business Day Convention
andere Anpassung
[
]
verkehr zugänglich
 TARGET2-Tag
 andere Definition
[
]
Seite 146
Zinstagequotient:
 Actual/Actual-ICMA












Zinssatz
a) Fixer Zinssatz
ein Zinssatz:
mehrere Zinssätze:






Fiktiver Verzinsungsbeginn [ Datum ]
Fiktives Verzinsungsende [ Datum ]
Actual/Actual
Actual/365
Actual/Actual-ISDA
Actual/365 (Fixed)
Actual/360
30/360 Floating Rate
360/360
Bond Basis
30/360E
Eurobond Basis
30/360
anderer Zinstagequotient
[
]
fixer Zinssatz (ein Zinssatz oder mehrere Zinssätze)
variable Verzinsung („Floater“)
Kombination von fixer und variabler Verzinsung
unverzinslich („Nullkupon“)
Verzinsung mit derivativer Komponente
andere Art von Zinszahlung / Ausschüttung
[
]
 [ Zahl ] % p.a. vom Nennwert
 [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
vom [ Datum ] bis [ Datum ]:
 [ Zahl ] % p.a. vom Nennwert
 [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
vom [ Datum ] bis [ Datum ]:
 [ Zahl ] % p.a. vom Nennwert
 [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
b) Variable Verzinsung
Referenzzinssatz:
 EURIBOR
[
]
genaue Bezeichnung
 EUR-Swap-Satz
[
]
genaue Bezeichnung
 anderer Referenzzinssatz
[
Bildschirmseite:
]
genaue Bezeichnung
[
]
genaue Bezeichnung
[
]
genaue Bezeichnung
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
 Reuters
 andere Bildschirmseite
Uhrzeit:
[ Uhrzeit ]
Ersatzregelungen:
[
Seite 147
Berechnungsmodus:
 Partizipation [ Zahl ] %
[
]
genaue Berechnung
 Auf-/Abschlag
[
]
genaue Berechnung
 anderer Berechnungsmodus
[
Rundungsregeln:





]
genaue Berechnung
kaufmännisch auf [
] Stellen / das nächste [
abrunden auf
[
] Stellen / das nächste [
aufrunden auf
[
] Stellen / das nächste [
andere Rundung
[
]
genaue Regelung
nicht runden
falls Mindestzinssatz
[ Zahl ] % p.a.
falls Höchstzinssatz
[ Zahl ] % p.a.
Zinsberechnungstage:
 [ Zahl ] Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen
]%
]%
]%
Zinsperiode im vorhinein
 [ Zahl ] Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen
Zinsperiode im Nachhinein
 Sonstige Regelung
[
Bankarbeitstag-Definition für
Zinsberechnungstag(e):
]
 Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich
 TARGET2-Tag
 andere Definition
[
Zinsberechnungsstelle
]
 RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICHWIEN AG
 andere Zinsberechnungsstelle
[ Name der Zinsberechnungsstelle ]
Veröffentlichung der
Zinssätze:
 Termin
[
]
 Art der Veröffentlichung
[
c) Kombination fixer /
variabler Zinssatz
]
Fixer Zinssatz von
Variable Verzinsung von
[ Datum] bis [ Datum ]
[ Datum] bis [ Datum ]
weitere Angaben unter „Fixer Zinssatz“ und „Variable Vezinsung“ oben
Seite 148
e) Verzinsung mit derivativer
Komponente
Referenzgröße










Basiswert
Quelle für Informationen
(über die vergangene und zukünftige
Index/Indizes, Körbe
Aktie(n), andere Dividendenwerte, Aktienkörbe
Rohstoff(e), Waren, Körbe
Währungskurs(e), Körbe
Fondsanteile, Körbe
Geldmarktinstrumente, Körbe
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
Derivative Finanzinstrumente, Körbe
Sonstige
[
]
siehe auch 4.2.2.
Wertentwicklung)
siehe 4.2.2.
Ausübungspreis
siehe 4.2.1.
genaue Bezeichnung
Erläuterung
(der Beeinflussung der Wertpapiere
durch die Wertentwicklung des Basiswertes)
Vorgangsweise bei Marktstörungen
(betreffend den Basiswert)
siehe 4.1.2.
siehe 4.2.3.
Anpassungsregelungen
(in Bezug auf Ereignisse betreffend
den Basiswert)
siehe 4.2.4.
Berechnungsmodus:
 Partizipation [ Zahl ] %



Rundungsregeln:





[
]
genaue Berechnung
Auf-/Abschlag
[
]
genaue Berechnung
Formel
[
]
genaue Berechnung oder Verweis auf Annex
anderer Berechnungsmodus
[
]
genaue Berechnung oder Verweis auf Annex
kaufmännisch auf [ Zahl ] Stellen / das nächste [
abrunden auf
[ Zahl ] Stellen / das nächste [
aufrunden auf
[ Zahl ] Stellen / das nächste [
andere Rundung
[
]
genaue Regelung
nicht runden
falls Mindestzinssatz / -betrag
[ Zahl ] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
falls Höchstzinssatz / -betrag
[ Zahl ] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
Seite 149
]%
]%
]%
Zinsberechnungstage:
 [ Zahl ] Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode im vorhinein
 [ Zahl ] Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode im Nachhinein
 Sonstige Regelung
[
Bankarbeitstag-Definition für
Zinszatzfestsetzungstag(e)
]
 Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich
 TARGET2-Tag
 andere Definition
[
Zinsberechnungsstelle
 RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH
Veröffentlichung der
Zinssätze/-beträge:
]
WIEN AG
andere Zinsberechnungsstelle
[ Name der Zinsberechnungsstelle ]
 Termin
[ Datum ]
 Art der Veröffentlichung
[
]
f) andere Art von Zinszahlung Beschreibung:
[
]
Besondere Rundungsregelungen
[
]
Besondere Verzugsregelungen
[
]
4.1.9. Fälligkeitstermin,
Rückzahlung
Laufzeitbeginn:
[ Datum ]
Laufzeitende:
 [ Datum ]
 Perpetual
Laufzeit:
 [Zahl] Jahre [Zahl] Monate [Zahl] Tage
 ohne bestimmte Laufzeit (Perpetual)
falls Prolongationsrecht:
 Emittentin
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
 Inhaber der Wertpapiere
[
Prolongationsmodus:
Prolongationsfrist
Prolongationstermine
Prolongationsmodus
Veröffentlichungsmodus
[
[
[
[
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
]
]
]
]
]
genaue Beschreibung oder Verweis auf Annex
Seite 150
Fälligkeitstermin:
[ Datum ]
Bankarbeitstag-Definition für
Tilgungszahlungen:
 Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich
 TARGET2-Tag
 andere Definition
[
Rückzahlungsmodalitäten:
]
 zur Gänze fällig
 Teiltilgungen
 ohne ordentliche Kündigungsrechte der Emittentin und
der Inhaber der Wertpapiere
 mit ordentlichen Kündigungsrecht(en) der Emittentin
und/oder der Inhaber der Wertpapiere
 mit zusätzlichen Kündigungsrecht(en) aus bestimmten




a) Gesamtfällig
Gründen der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere
mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen
bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung
Tilgung mit derivativer Komponente
mit sonstigen besonderen Rückzahlungsmodalitäten
[
]
 zum Nennwert
 zu [ Zahl ] % (Rückzahlungs-/Tilgungskurs)
 zum gemäß g) Tilgung mit derivativer Komponente berechneten Rückzahlungs-/Tilgungskurs
 zu [EUR / Währung] [ Betrag ] je Stück (Rückzahlungs/Tilgungsbetrag)
 zum gemäß g) Tilgung mit derivativer Komponente berechneten Rückzahlungs-/Tilgungsbetrag je Stück
Teiltilgungen:
Tilgungsmodus
Teiltilgungsraten/-beträge
 Verlosung von Serien
 prozentuelle Teiltilgung je Stückelung
 sonstiger Modus
[
]
Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück
Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück
Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück
Tilgungstermine
[ Datum ]
[ Datum ]
[ Datum ]
Tilgungskurse/-beträge
[ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
[ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
[ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
Seite 151
c) Ordentliches Kündigungsrecht:
 Emittentin insgesamt
 Emittentin teilweise
 einzelne Inhaber der Wertpapiere
[
]
 bestimmten Mehrheiten der Inhaber der Wertpapiere
[
]
 alle Inhaber der Wertpapiere gemeinsam
[
]
Kündigungsfrist
Kündigungstermin(e):
[
]
[ Datum ]
[ Datum ]
Rückzahlungskurs/-betrag:
[ Zahl ] % / [EUR / Währung ][ Betrag ] je Stück
Berechnung Rückzahlungskurs/-betrag bei Emissionen
mit Tilgung mit derivativer
Komponente:
[
]
Beschreibung
Falls Regelung betr. Stückzinsen:
[
]
Beschreibung
Veröffentlichung:
 Termin
[
]
 Art der Veröffentlichung
[
d) Zusätzliches Kündigungsrecht aus bestimmten Gründen:
]
 Emittentin insgesamt
 Emittentin teilweise
 einzelne Inhaber der Wertpapiere
[
]
 bestimmten Mehrheiten der Inhaber der Wertpapiere
[
]
 alle Inhaber der Wertpapiere gemeinsam
[
durch die Emittentin
]
 aus Steuergründen
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
 aus sonstigen Gründen
[
durch die Inhaber der Wertpapiere
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
aus folgenden Gründen
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Seite 152
Kündigungsfrist
Kündigungstermin(e)
[
]
[ Datum ]
[ Datum ]
Rückzahlungskurs/-betrag
[ Zahl ] % / [EUR / Währung ] [Betrag] je Stück
Berechnung Rückzahlungskurs/-betrag bei Emissionen
mit Tilgung mit derivativer
Komponente:
[
]
Beschreibung
falls Regelung betr. Stückzinsen
[
]
Beschreibung
Kündigungsvolumen
 insgesamt
 teilweise
]
Beschreibung
[
Teilweise Rückzahlung
 einmalig
 in Teilbeträgen
Veröffentlichung
 Termin
[ Datum ]
 Art der Veröffentlichung
[
e) Besondere außerordentliche Kündigungsregelungen
durch die Inhaber der Wertpapiere
]
 bei Verzug der Emittentin
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
 „Cross default“
[
 sonstige außerordentliche Kündigungsregelungen
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
durch die Emittentin
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Kündigungsmodus bei a.o.
Kündigungsregelungen
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Seite 153
f) Vorzeitige Rückzahlung bei
Eintritt bestimmter Bedingungen
Bedingungen:
Rückzahlungstermin(e):
[
[ Datum ]
[ Datum ]
Rückzahlungskurs/-betrag:
[ Kurs ] % / [EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück
Berechnung Rückzahlungskurs/-betrag bei Emissionen
mit Tilgung mit derivativer
Komponente:
[
]
Beschreibung
falls Regelung betr. Stückzinsen:
[
]
Beschreibung
Veröffentlichung:
 Termin

Bankarbeitstag-Definition für
Kündigungstermin(e):
]
[
]
Art der Veröffentlichung
[
]
 Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich
 TARGET2-Tag
 andere Definition
[
g) Tilgung mit derivativer
Komponente / Aktienanleihen
Referenzgröße










]
Index/Indizes, Körbe
Aktie(n), andere Dividendenwerte, Aktienkörbe
Rohstoff(e), Waren, Körbe
Währungskurs(e), Körbe
Fondsanteile, Körbe
Geldmarktinstrumente, Körbe
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
Derivative Finanzinstrumente, Körbe
Sonstige
Seite 154
Basiswert
[
]
siehe auch 4.2.2.
genaue Bezeichnung
Quelle für Informationen
(über die vergangene und zukünftige siehe 4.2.2.
Wertentwicklung)
Ausübungspreis
siehe 4.2.1.
Erläuterung
(der Beeinflussung der Wertpapiere
durch die Wertentwicklung des Basiswertes)
siehe 4.1.2.
Vorgangsweise bei Marktstörungen
(betreffend den Basiswert)
siehe 4.2.3.
Anpassungsregelungen
(in Bezug auf Ereignisse betreffend
den Basiswert)
siehe 4.2.4.
Berechnungsmodus:
 Partizipation



Falls Mindestrückzahlungsbetrag/-kurs
Falls Höchstrückzahlungsbetrag/-kurs
Rundungsregeln:
 [EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück
 [ Zahl ] % vom Nominale
 [EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück
 [ Zahl ] % vom Nominale





Berechnungstag für die Berechnung des Tilgungskurses/-betrages:
Beobachtungstag(e) für die
Berechung des Tilgungskurses/-betrages:
[
]%
[
]
genaue Berechnung
Auf-/Abschlag
[
]
genaue Berechnung
Formel
[
]
genaue Berechnung oder Verweis auf Annex
anderer Berechnungsmodus
[
]
genaue Berechnung oder Verweis auf Annex
kaufmännisch auf [ Zahl ] Stellen
abrunden auf
[ Zahl ] Stellen
aufrunden auf
[ Zahl ] Stellen
andere Rundung
[
]
genaue Regelung
nicht runden
[ Datum ]
[ Datum ]
[ Datum ]
[ Datum ]
Seite 155
Bankarbeitstag-Definition für
Berechnungstag / Beobachtungstage
 Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich
 TARGET2-Tag
 andere Definition
[
Berechnungsstelle für den
Tilgungs-/Rückzahlungskurs/-betrag:
]
 RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICHWIEN AG
 andere Berechnungsstelle
[ Name der Berechnungsstelle ]
Veröffentlichung des
Tilgungs-/ Rückzahlungskurses/-betrages:
 Termin
[ Datum ]
 Art der Veröffentlichung
[
Bei Aktienanleihen:
]
 Bedingungen für das Recht der Emittentin zur Lieferung





von Aktien
[
]
genauer Wortlauf oder Verweis auf Annex
Ausübungspreis / Strike
[ Preis / Kurs ]
Bewertungsstichtag (Feststellungstag)
[ Datum ]
Barriere/Barrierepreis
[ Preis / Kurs ]
Bewertungszeitraum
[ Datum ] bis [ Datum ]
Modus für eine Lieferung von Aktien
[
]
genauer Wortlauf oder Verweis auf Annex
Rückkauf vom Markt
Besondere Bestimmungen:
[
Verkauf durch Inhaber von
Schuldverschreibungen
Verkaufstermine
Verkaufskurs
Ankündigungsfrist
Modus des Verkaufs
[ Datum ]
[ Zahl ] % / [EUR / Währung ] [Betrag] je Stück
[
]
[
]
Besondere Rundungsregelungen
[
]
]
Besondere Verzugsregelungen
[
4.1.10. Emissionsrendite
 [ Zahl ] % p.a.
 variabel verzinst, Angabe entfällt
 derivativ, Angabe entfällt
]
Seite 156
4.1.11. Vertretung von
Wertpapierinhabern
gegebenenfalls Regelungen
zur Vertretung von Wertpapierinhabern:
[
]
4.1.12. gegebenenfalls besondere Beschlüsse / Genehmigungen
[
]
4.1.13. Zeichnungsfrist, Valutatage
Zeichnungsfrist
siehe 5.1.3.
vorzeitiger Zeichnungsschluss vorbehalten
 ja
 nein
Valutatag
Weitere Valutatage:
Teileinzahlungen
 Erstvalutatag:
 Valutatag:
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
[ Datum ]
[ Datum ]
 bis auf weiteres T + [ Zahl ] Bankarbeitstage
 [ Datum ]
 keine Teileinzahlungen
 Teileinzahlungen („Partly paid“), Modus:
[
]
4.1.14. gegebenenfalls besondere Angaben zur Übertragbarkeit
[
]
4.1.15. Abrechnungsverfahren für Derivative Wertpapiere
Besondere Regelungen:
[
]
4.1.16. Rückgabe, Zahlungs- und Lieferungstermin, Berechnungsmodalitäten für Derivative Wertpapiere
Besondere Regelungen:
[
]
4.1.17 Quellensteuern
Besondere steuerliche Hinweise
]
Tax gross up-Klausel
[
 Nein
 Ja
[
]
Seite 157
genaue Beschreibung oder Verweis auf Annex
4.2.
Angaben über den Basiswert
(bei Derivativen Wertpapieren)
Basiswert










4.2.1. Ausübungspreis
Index/Indizes, Körbe
Aktie(n), andere Dividendenwerte, Körbe
Rohstoff(e), Waren, Körbe
Währungskurs(e), Körbe
Fondsanteile, Körbe
Geldmarktinstrumente, Körbe
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
Derivative Finanzinstrumente, Körbe
Sonstige
[ Preis / Kurs ]
4.2.2. Typ des Basiswertes,
Angaben zum Basiswert
Quelle für Informationen
[
(über die vergangene und zukünftige
]
Wertentwicklung)
Basiswert Wertpapier
Name des Emittenten
ISIN
[ Name ]
[ ISIN ]
Basiswert Index
Bezeichnung Index
Beschreibung Index
Verfügbarkeit Index
[ Bezeichnung ]
[
]
[
]
Basiswert Zinssatz
Beschreibung Zinssatz
[
]
Sonstiger Basiswert
[
]
Basiswert Korb
Gewichtung
[ Basiswert ]
[ Basiswert ]
[ Zahl ] [ % / Stück]
[ Zahl ] [ % / Stück]
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
[
]
]
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
4.2.3. Vorgangsweise bei
Marktstörungen
Definition Marktstörung
Vorgangsweise bei Marktstörungen
4.2.4 Anpassungsregelungen
in Bezug auf Ereignisse, die
den Basiswert betreffen
Definition Anpassungsereignis
Anpassungsregelungen
Seite 158
genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
5.
Bedingungen und Voraussetzungen für das Angebotsprogramm
5.1.
Bedingungen, Angebotsstatistiken, Zeitplan, Zeichnung
5.1.1. Bedingungen des Angebotes
Besondere Bedingungen:
5.1.2. Gesamtvolumen
siehe Volltext-Emissionsbedingungen im Anhang




bis zu EUR [ Betrag ]
EUR [ Betrag ]
bis zu [ Währung ] [ Betrag ]
[ Währung ] [ Betrag ]
5.1.3. Angebotsfrist, Angebotsverfahren, Angebotsform
Angebots-/Zeichnungsfrist:
 Daueremission („offen“)
ab [ Datum ]
 Einmalemission („geschlossen“) - Zeichnungsfrist

Angebotsverfahren:
vom [ Datum ] bis [ Datum ]
Einmalemission („geschlossen“) - Emissionstag
am [ Datum ]
 Direktvertrieb durch die Emittentin
 Zusätzlicher Vertrieb durch niederösterreichische Raiffeisenbanken
 Vertrieb durch ein Bankensyndikat
Angebotsform:
 Öffentliches Angebot
 Privatplatzierung
5.1.4. Zuteilungen, Erstattung
von Beträgen
Besondere Zuteilungsregelungen:
[
5.1.5. Mindest-/Höchstzeichnungsbeträge
]
 keine Mindest-/Höchstzeichnungsbeträge
 Mindestzeichnungsbetrag
[EUR / Währung] [Betrag] je Stück
 Höchstzeichnungsbetrag
[EUR / Währung] [Betrag] je Stück
Seite 159
5.1.6. Bedienung und Lieferung
Besondere Regelungen:
5.2.
[
]
Plan für die Aufteilung und
Zuteilung
5.2.1. Investoren und Märkte
 Öffentliches Angebot in Österreich
 Privatplatzierung in Österreich
 Öffentliches Angebot in [ Land ] (wofür eine Notifizierung


5.2.2. Besondere Zuteilungsregelungen
5.3.
Preisfestsetzung
Weitere Ausgabekurse/
-preise bei Daueremissionen:
5.4.
dieses Prospektes an die zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedsländer erforderlich ist)
Privatplatzierung in [ Land ]
Sonstige Angaben
[
]
[
]
Erstausgabekurs:
Erstausgabepreis:
Ausgabekurs:
Ausgabepreis:
[ Kurs ] %
Daueremission
[EUR / Währung ] [Betrag] je Stück
[ Kurs ] %
Einmalemission
[EUR / Währung ] [Betrag] je Stück
 je nach Marktlage
 [
]
Höchstausgabekurs:
[ Kurs ] %
ggf. Berechnungsformel für
Ausgabekurs/-preis:
[
]
Spesen, Aufschläge:
[
]
Platzierung und Übernahme
5.4.1. Angebot / Übernahmesyndikat
siehe 5.2.1. und 5.4.3.
5.4.2. Zahl-, Einreich-, Hinterlegungstellen
Zahlstelle
 RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICHWIEN AG
 andere Hauptzahlstelle
[ Name der Zahlstelle ]
 Nebenzahlstelle
[ Name der Zahlstelle ]
Hinterlegungsstelle
siehe 4.1.4. Verwahrung
Seite 160
5.4.3. Übernahmezusage /
Best Effort Vereinbarung
 Direktvertrieb durch die Emittentin
 zusätzlicher Vertrieb durch niederösterreichische Raiffeisenbanken
 Übernahmezusage durch ein Bankensyndikat
 „Best Effort“ Vereinbarung mit Bankensyndikat
Bankensyndikat
[Name, Anschrift der Banken]
Provisionen, Quoten
 nicht offen gelegt
 [Provisionen, Quoten]
5.4.4. Datum des Übernahmevertrages
[ Datum ]
5.4.5. Berechnungsstelle
 RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICHWIEN AG
 andere Berechnungsstelle
[Name der Berechnungsstelle]
6.
Zulassung zum Handel und
Handelsregeln
6.1.
Zulassung zum Handel
Für diese Emission wird beantragt:
 Zulassung zum Amtlichen Handel der Wiener Börse
 Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse
 Einbeziehung in den als Multilaterales Handelssystem





(MTF) von der Wiener Börse AG betriebenen Dritten
Markt
Zulassung zu einem anderen Geregelten Markt
[ Börse / Markt ] (wofür eine Notifizierung dieses Prospektes an die zuständigen Behörden der betroffenen EUMitgliedsländer erforderlich ist)
Zulassung zu einem anderen Ungeregelten Markt
[ Börse / Markt ]
Einbeziehung in ein Multilaterales Handelssystem (MTF)
[ Börse / Betreiber ]
Einbeziehung an einem anderen Handelsplatz
[ Handelsplatz ]
Keine Börsezulassung oder Handelseinbeziehung
7.
Zusätzliche Angaben
7.1.
Gegebenenfalls an der Emission beteiligte Berater
Berater:
Funktion:
[ Name ]
[
]
Beschreibung
Gegebenenfalls Prüfungsbericht Abschlussprüfer
Prüfungsbericht:
[
]
Wortlaut oder Verweis auf Annex
7.2.
Seite 161
7.3.
Gegebenenfalls Sachverständigen-Erklärung / Bericht
Sachverständiger:
Qualifikation:
Interesse an der Emittentin:
Erklärung/Bericht:
Erklärung der Emittentin über
die Zustimmung des Sachverständigen:
7.4.
7.5.
[ Name ]
[
[
[
]
]
]
Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
]
Wortlaut oder Verweis auf Annex
Angaben von Seiten Dritter
Erklärung der Emittentin zu den
Informationen von Seiten Dritter:
[
]
Wortlaut oder Verweis auf Annex
 keine gesonderte Bewertung
 Bewertung durch Moody’s Investor Service Ltd.
Kreditrating
Anleihenrating
[
7.6.
Veröffentlichungen
]
Rating und Ratingdetails
 Wiener Zeitung
 anderes Medium / andere Zeitung
[
]
 für die Veröffentlichung festgelegter variabler Zinssätze:

Internet-Homepage der Emittentin
(www.raiffeisenbank.at)
andere Veröffentlichung
[
]
VERANTWORTLICHKEIT
Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen
Informationen.
RAIFFEISENLANDESBANK
NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
Annexe
 Volltext-Emissionsbedingungen der hierin beschriebenen Wertpapiere
 Berichte
[
]
 Sonstige
[
]
Seite 162
ANHANG II - MUSTER EMISSIONSBEDINGUNGEN
Die Emittentin wird für jede Emission von Wertpapieren unter dem Angebotsprogramm VolltextEmissionsbedingungen im Wesentlichen auf Basis der folgenden Muster Emissionsbedingungen
erstellen. Durch einen Platzhalter gekennzeichnete ausfüllungsbedürftige Bedingungen, vorgegebene
Gestaltungsalternativen sowie Anpassungen werden in den Volltext-Emissionsbedingungen der jeweiligen RLB-Emission festgelegt. Verweise auf die Wertpapierbeschreibung verstehen sich als Verweise
auf den Abschnitt Wertpapierbeschreibung in diesem Prospekt.
Die jeweiligen Volltext-Emissionsbedingungen werden dem jeweiligen Konditionenblatt als integraler
Bestandteil als Annex beigefügt.
Der vorliegende Prospekt der RLB NÖ-Wien vom 25. Mai 2012 einschließlich aller in Form eines Verweises einbezogener Dokumente und aller etwaiger Nachträge gemäß § 6 KMG bildet gemeinsam mit
dem jeweiligen Konditionenblatt einschließlich aller Annexe einen Prospekt im Sinne des § 7 Abs. 4
Kapitalmarktgesetz.
Seite 163
[Bezeichnung der Wertpapiere]
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
ISIN [ISIN]
[emittiert unter dem
EUR 3.000.000.000 Angebotsprogramm
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG]
Emissionsbedingungen
§ 1 Zeichnungsfrist, Gesamtemissionsvolumen
1) Zeichnungsfrist. Die [Bezeichnung der Wertpapiere] (die „[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung]“) der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (die „Emittentin")
[wird / werden] im Wege einer [Daueremission mit offener Zeichnungsfrist / Einmalemission] [ab
[Datum] / vom [Datum] bis [Datum] / am [Datum]] [öffentlich / für ausgewählte Investoren in Form
einer Privatplatzierung] zur Zeichnung aufgelegt. [Die Emittentin ist berechtigt, die Zeichnungsfrist
ohne Angabe von Gründen jederzeit [vorzeitig] zu beenden [oder zu verlängern].]
2) Gesamtemissionsvolumen. [Das Gesamtemissionsvolumen / Die Gesamtstückzahl] beträgt [bis
zu] [Nominale [EUR / Währung] [Betrag] / Anzahl [Stück / Bezeichnung]] [(mit Aufstockungsmöglichkeit auf [bis zu] [Nominale [EUR / Währung] [Betrag] / Anzahl [Stück / Bezeichnung])].
§ 2 Status [und Negativverpflichtung]
Bei nicht nachrangigen, nicht besicherten Emissionen:
Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen
gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Davon ausgenommen sind gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Verbindlichkeiten.
Bei Fundierten Schuldverschreibungen:
Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, besicherte
und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen, besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der
Emittentin gleichrangig sind. Die Schuldverschreibungen sind gemäß dem Gesetz betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen vom 27. Dezember 1905 RGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung
(das „Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen") sowie der Satzung der Emittentin
durch einen Deckungsfonds gesichert oder gedeckt.
Bei nachrangigen und Ergänzungskapital-Emissionen:
Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, nachrangige
und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin – außer
jenen nachrangigen Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich den nachrangigen [Schuldverschreibungen
/ andere Bezeichnung] im Rang nachstehen - gleichrangig sind.
Im Falle der Vereinbarung einer Negativverpflichtung:
[Genaue Regelungen der Negativverpflichtung gemäß Kapitel 4.1.6. der Wertpapierbeschreibung /
Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Seite 164
§ 3 [Erstausgabekurs / Ausgabekurs[e] / Erstausgabepreis / Ausgabepreis[e]], [Erstvalutatag /
Valutatag]
1) Ausgabekurs / Ausgabepreis.] Der [Erstausgabekurs / Ausgabekurs / Erstausgabepreis / Ausgabepreis] wird [unmittelbar vor [Zeichnungsbeginn / Laufzeitbeginn] / am [Datum]] festgesetzt. [Weitere [Ausgabekurse / Ausgabepreise] können von der Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden.]
oder:
[Ausgabekurs / Ausgabepreis.] Der [Erstausgabekurs / Ausgabekurs / Erstausgabepreis / Ausgabepreis] beträgt [[Zahl] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück / Bezeichnung]. [Weitere [Ausgabekurse / Ausgabepreise] können von der Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage
festgelegt werden.]
[Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Berechnung des (Erst)Ausgabekurses/-preises einfügen.]
2) [Valutatag / Erstvalutatag]. Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] sind [erstmals] am
[Datum] zahlbar ([„Erstvalutatag“ / „Valutatag“]).
Bei Teileinzahlungen („partly paid“):
[Regelungen betreffend Teileinzahlungen gemäß Kapitel 4.1.13. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ 4 Form, Stückelung
Die auf den Inhaber lautenden [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] sind eingeteilt in [bis
zu] [Anzahl] [(im Falle einer Aufstockung in [bis zu] [Anzahl])] untereinander gleichberechtigte [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] [mit einem Nennwert von je [EUR / Währung] [Betrag] / ohne
Nennwert].
§ 5 Sammelverwahrung
Bei Sammelurkunden:
1) Sammelurkunde. Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] werden zur Gänze durch
eine [veränderbare] Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b) Depotgesetz vertreten [, die [die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder / die firmenmäßige Zeichnung] der Emittentin trägt.]. Ein Anspruch auf Ausfolgung von [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] besteht nicht.
[2) Hinterlegung. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG („OeKB“) als
Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB [und außerhalb Österreichs
von Clearstream Banking SA, Luxemburg, und Euroclear Bank SA/NV] übertragen werden können.]
oder:
[2) Hinterlegung. Die Sammelurkunde wird bei der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu.
[Die Sammelurkunde kann während der Laufzeit der Anleihe statt bei der Raiffeisenlandesbank
Niederösterreich-Wien AG auch bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.]
Seite 165
Bei Verwahrung im Ausland:
[Genaue Regelungen betreffend Verbriefung, Verwahrung und Übertragung gemäß Kapitel 4.1.4. der
Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ 6 Verzinsung
[RLB-Emisisonen können entweder mit fixer oder mit variabler Verzinsung, oder mit einer Kombination
von fixer und variabler Verzinsung, oder unverzinslich, oder mit einer Verzinsung mit derivativer Komponente oder einer anderen Art und Weise der Ausschüttung ausgestattet sein.]
Bei Emissionen mit fixer Verzinsung:
1) Zinssatz und Zinstermine. Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] werden mit [[Zahl]
% p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst, zahlbar im Nachhinein [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden
Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste [lange / kurze] Zinsperiode)]. [Der letzte
Zinstermin ist der [Datum] (letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]. Die Verzinsung der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] [(„Verzinsungsbeginn“)] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag [(„Verzinsungsende“)]. Die
Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis des in Absatz [Zahl]) definierten Zinstagequotienten.
2) Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird [nachfolgend] jeweils
„Zinsperiode" genannt.
Bei Emissionen mit mehreren fixen Zinssätzen:
1) Zinssatz und Zinstermine. Die Verzinsung der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung]
beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] [(„Verzinsungsbeginn“)] und endet an dem ihrer
Fälligkeit vorangehenden Tag [(„Verzinsungsende“)]. Die Zinsen sind [monatlich / vierteljährlich /
halbjährlich / jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres
(„Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] zahlbar [(erste lange / kurze Zinsperiode)]. [Der letzte Zinstermin ist der [Datum] (letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf
Basis des in Absatz [Zahl]) definierten Zinstagequotienten. Die [Schuldverschreibungen / andere
Bezeichnung] werden für die Dauer der ersten Laufzeitperiode [vom Datum bis einschließlich Datum] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst.
Für die Dauer der zweiten Laufzeitperiode [vom Datum bis einschließlich Datum] werden die
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst. [Für die Dauer der [Ordnungszahl] Laufzeitperiode [vom [Datum]
bis einschließlich [Datum]] werden die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] mit [[Zahl]
% p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst.]
oder
Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] werden wie folgt verzinst:
vom [Datum] bis einschließlich [Datum] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück];
vom [Datum] bis einschließlich [Datum] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück].
2) Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der
Seite 166
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird [nachfolgend] jeweils
„Zinsperiode" genannt.
Bei Emisisonen mit variabler Verzinsung mit Bindung an den EURIBOR oder den EUR-SwapSatz oder einen anderen vergleichbaren Zinsreferenzsatz („Geldmarkt-Floater“ oder „Kapitalmarkt-Floater“):
1) Zinstermine. Die variable Verzinsung der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] beginnt
am [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] [(„Verzinsungsbeginn“)] und endet an dem ihrer Fälligkeit
vorangehenden Tag [(„Verzinsungsende“)]. Die Zinsen sind [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste lange / kurze Zinsperiode)] zahlbar [es sei denn, der betreffende Tag ist kein Bankarbeitstag wie nachstehend definiert. In diesem Fall wird der Zinstermin
[bei Following Business Day Convention: auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben
/ bei Modified Following Business Day Convention: auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag
verschoben, es sei denn der Zinstermin würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in
diesem Fall wird der Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag verschoben /
bei Floating Rate Business Day Convention: auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn, der Zinstermin würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem
Fall wird (i) der Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen und
wird (ii) jeder nachfolgende Zinstermin auf den letzten Bankarbeitstag des Monats verschoben, in
den der Zinstermin ohne die Anpassung gefallen wäre / bei Preceding Business Day Convention: auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen / andere BankarbeitstageKonvention].[Der letzte Zinstermin ist der [Fälligkeitstag / Datum] [(letzte [lange / kurze] Zinsperiode)].] [Bankarbeitstag ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“: jeder Tag, an dem alle maßgeblichen
Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind / bei „Bankarbeitstag Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich sind / andere Bankarbeitstage-Konvention].]
2) Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils
„Zinsperiode" genannt.
3) Verzinsung. [Bei fixer/fixen erste(n) Zinsperiode(n): Der Zinssatz für die [Zahl] [Zinsperiode[n]]
(vom [Datum] bis einschließlich [Datum]) beträgt [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung]
[Betrag] je Stück]. Für die [folgenden] Zinsperioden (vom [Datum] bis einschließlich [Datum]) werden die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] mit einem gemäß nachstehenden Absätzen [festgestellten / berechneten] variablen Zinssatz verzinst.]
Der variable Zinssatz [für jede Zinsperiode] wird von der [RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG / Bezeichnung Zinsberechnungsstelle] als Zinsberechnungsstelle nach
folgenden Bestimmungen [festgestellt / berechnet]:
[a)] Der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode entspricht [vorbehaltlich eines gemäß Absatz b) anwendbaren Mindest-/Höchstzinssatzes] dem gemäß den Absätzen [Buchstabe]) bis
[Buchstabe]) bestimmten [EURIBOR für [Zahl]-Monats-Euro-Einlagen („[Zahl]-MonatsEURIBOR“) / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz / anderen Referenzzinssatz ] [zuzüglich / abzüglich] [Zahl] [%-Punkte p.a. / Basispunkte] [[auf / ab / kaufmännisch] gerundet [auf [Zahl] Nachkommastellen / das nächste [Zahl] Prozent]].
oder:
Der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode entspricht [vorbehaltlich eines gemäß Absatz b) anwendbaren Mindest-/Höchstzinssatzes] [Zahl] % des gemäß den Absätzen [Buchstabe]) bis [Buchstabe]) bestimmten [EURIBOR für [Zahl]-Monats-Euro-Einlagen („[Zahl]Monats-EURIBOR“) / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satzes / anderen Referenzzinssatzes] [[auf /
ab / kaufmännisch] gerundet [auf [Zahl] Nachkommastellen / das nächste [Zahl] Prozent]].
oder:
[anderen Berechnungsmodus einfügen]
[b)] [Der Mindestzinssatz für die jeweilige Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a.. / Der Höchstzinssatz
für die jeweilige Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a..]
Seite 167
[c)] Am [Ordnungszahl] Bankarbeitstag gemäß Absatz [Buchstabe]) vor [jeder Zinsperiode / jedem
Zinstermin] („Zinsberechnungstag“) bestimmt die Zinsberechnungsstelle [im Vorhinein / im
Nachhinein] für die [dem Zinsberechnungstag folgende / laufende] Zinsperiode den [[Zahl]Monats-EURIBOR / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz / anderen Referenzzinssatz ] durch Bezugnahme auf den [bei Bindung an den EURIBOR: [vom EURIBOR-Panel] derzeit auf der
[Bildschirmseite] quotierten Satz für [Zahl]-Monats-Euro-Einlagen / bei Bindung an den EURSwap-Satz: derzeit auf der [Bildschirmseite] angegebenen Satz für auf EUR lautende Swap
Transaktionen mit einer Laufzeit von [Zahl] Jahren / auf [Quelle] angegebenen anderen Referenzzinsatz] [zum jeweiligen [Bezeichnung] Fixing] um ca. [Uhrzeit] [mitteleuropäischer / andere Zeitzone] Zeit.
[d)] Falls an einem Zinsberechnungstag der [[Zahl]-Monats-EURIBOR) / [Zahl]-Jahres EUR-SwapSatz / andere Referenzzinsatz ] auf einer anderen als der in Absatz [Buchstabe]) [angeführten
Bildschirmseite / anderen Quelle] angezeigt wird, ist diese [Bildschirmseite / andere Quelle]
als Basis für die Zinsberechnung heranzuziehen.
[e)] Falls an einem Zinsberechnungstag kein [[Zahl]-Monats-EURIBOR) / [Zahl]-Jahres EURSwap-Satz / anderer Referenzzinssatz] gemäß Absatz [Zahl]) oder [Zahl]) angezeigt wird, [bei
Bindung an den EURIBOR: wird die Zinsberechnungsstelle den [Zahl]-Monats-EURIBOR auf
Basis derjenigen Sätze bestimmen, welche die Referenzbanken gegen 11:00 Uhr (mitteleuropäischer Zeit) am Zinsberechnungstag im Interbankenmarkt für auf Euro lautende Guthaben
von führenden Banken (prime banks) in der Euro-Zone in Höhe des anzuwendenden Nominalbetrages für eine Laufzeit von [Zahl] Monaten stellen. Referenzbanken sind vier von der
Zinsberechnungsstelle bestimmte führende Banken in der Euro-Zone. Hierzu wird die Zinsberechnungsstelle von der Hauptniederlassung jeder der Referenzbanken den entsprechenden
Satz einholen. Sofern mindestens zwei solche Sätze gestellt werden, entspricht der [Zahl]Monats-EURIBOR dem arithmetischen Mittel der gestellten Sätze. Werden weniger als zwei
solche Sätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht der [Zahl]-Monats-EURIBOR dem
arithmetischen Mittel derjenigen Sätze, die führende Banken in der Euro-Zone gegen 11:00
Uhr (mitteleuropäischer Zeit) am Zinsberechnungstag für auf Euro lautende Darlehen an führende europäische Banken in Höhe des anzuwendenden Nominalbetrages für eine Laufzeit
von [Zahl] Monaten stellen. Werden weniger als zwei solche Sätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht der [Zahl]-Monats-EURIBOR dem [Zahl]-Monats-EURIBOR an dem letzten
Tag vor dem Zinsberechnungstag an dem der [Zahl]-Monats-EURIBOR auf der Bildschirmseite gemäß Absatz [Zahl]) oder [Zahl]) angezeigt wurde / Wortlaut einer anderen Ersatzregelung
einfügen] / bei Bindung an den EUR-Swap-Satz: wird die Zinsberechnungsstelle den [Zahl]Jahres EUR-Swap-Satz auf Basis derjenigen [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Sätze bestimmen,
welche die Referenzbanken gegen 11:00 Uhr (mitteleuropäischer Zeit) am Zinsberechnungstag im Interbanken-Swapmarkt nennen. Referenzbanken sind vier von der Zinsberechnungsstelle bestimmte führende Banken im Interbanken-Swapmarkt in der Euro-Zone. Hierzu wird
die Zinsberechnungsstelle von der Hauptniederlassung jeder der Referenzbanken den entsprechenden EUR-Swap-Satz einholen. Sofern mindestens zwei solche Sätze gestellt werden, entspricht der [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz dem arithmetischen Mittel der gestellten
Sätze. Werden weniger als zwei solche Sätze durch Referenzbanken gestellt, entspricht der
[Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz dem [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz an dem letzten Tag vor
dem Zinsberechnungstag an dem der [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz auf der Bildschirmseite
gemäß Absatz [Zahl]) oder [Zahl]) angezeigt wurde / Wortlaut einer anderen Ersatzregelung
einfügen].
[f)] Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“:
jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind /
bei „Bankarbeitstag Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind / andere
Bankarbeitstage-Konvention].
[g)] [Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis des in Absatz [Zahl]) definierten Zinstagequotienten.]
[h)] Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige Zinsperiode
festgestellten variablen Zinssatzes und des Zinstermins unverzüglich gemäß § [Zahl].
Seite 168
[i)] [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der Zinsberechnungsstelle für die Zwecke dieses § 6 gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt
werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle
gemäß § [Zahl] und die Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] bindend.]
[j)] [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der Zinsberechnungsstelle jederzeit
anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Zinsberechnungsstelle zu ernennen.] [Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Zinsberechnungsstelle nicht
mehr ausüben, ist sie berechtigt, eine andere Bank als Zinsberechnungsstelle zu bestellen.]
[Die Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Zinsberechnungsstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.]
[k)] [Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Dauer, für die variable Zinsen
[festzustellen / zu berechnen] sind, eine Zinsberechnungsstelle bestimmt ist.]
[l)] falls die Emittentin nicht selbst Zinsberechnungsstelle ist:
[Die Zinsberechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen
der Zinsberechnungsstelle und den Inhabern der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis begründet.]
Bei Wertpapieren ohne Verzinsung:
Auf die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] erfolgen während ihrer gesamten Laufzeit keine periodischen Zinszahlungen.
Seite 169
Bei Wertpapieren mit Verzinsung mit derivativer Komponente:
Als Basis für die Berechnung der Zinsen können als Referenzgröße / Basiswert, einschließlich Körben
von Basiswerten / Referenzgrößen, herangezogen werden: Index/Indizes, Aktie(n), Rohstoff(e), Waren,
Währungskurs(e), Fondsanteile, Geldmarktinstrumente, Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten,
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln, Derivative Finanzinstrumente.
1) Zinstermine. Die Verzinsung der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] beginnt am
[Erstvalutatag / Valutatag / Datum] [(„Verzinsungsbeginn“)] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag [(„Verzinsungsende“)]. Die Zinsen sind [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich /
jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste lange / kurze Zinsperiode)] zahlbar [es sei denn, der betreffende Tag ist kein Bankarbeitstag wie nachstehend definiert. In diesem Fall wird der Zinstermin
[bei Following Business Day Convention: auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben
/ bei Modified Following Business Day Convention: auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag
verschoben, es sei denn der Zinstermin würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in
diesem Fall wird der Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag verschoben /
bei Floating Rate Business Day Convention: auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn, der Zinstermin würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem
Fall wird (i) der Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen und
wird (ii) jeder nachfolgende Zinstermin auf den letzten Bankarbeitstag des Monats verschoben, in
den der Zinstermin ohne die Anpassung gefallen wäre / bei Preceding Business Day Convention: auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen / andere BankarbeitstageKonvention]. [Der letzte Zinstermin ist der [Fälligkeitstag / Datum] [(letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]]. ([unadjusted / adjusted]) [Bankarbeitstag ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“: jeder Tag,
an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind / bei „Bankarbeitstag Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der
Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind / andere BankarbeitstageKonvention].]
2) Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils
"Zinsperiode" genannt.
3) Verzinsung. [Der [Zinssatz / Zinsbetrag] für die [Zahl] [Zinsperiode[n]] (vom [Datum] bis einschließlich [Datum]) beträgt [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je [Stück / Bezeichnung]. Für die [folgenden] Zinsperioden (vom [Datum] bis einschließlich [Datum]) werden die
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] mit einem gemäß nachstehenden Absätzen [festgestellten / berechneten] [Zinssatz / Zinsbetrag] verzinst.] Der [Zinssatz / Zinsbetrag] [für jede
Zinsperiode] wird von der [RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG / Bezeichnung Zinsberechnungsstelle] als Zinsberechnungsstelle nach folgenden Bestimmungen
[festgestellt / berechnet]:
[a)] Der [Zinssatz / Zinsbetrag] für die jeweilige Zinsperiode wird am [Ordnungszahl] Bankarbeitstag [vor jedem Zinstermin / vor jeder Zinsperiode] („Zinsberechnungstag“) durch die Zinsberechnungsstelle [im Vorhinein / im Nachhinein] für die [dem Zinsberechnungstag folgende /
laufende] Zinsperiode wie folgt berechnet: [Regelungen zur Berechnung des Zinssatzes /
Zinsbetrages und Angaben zum Basiswert gemäß Kapitel 4.1.8. und 4.2.2. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]
[b)] [Der [Mindestzinssatz / Mindestzinsbetrag] für die jeweilige Zinsperiode beträgt [[Zahl] % p.a. /
[EUR / Währung] [Betrag] je Stück]. / Der [Höchstzinssatz / Höchstzinsbetrag] für die jeweilige
Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück].]
[c)] Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“: jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind / bei
„Bankarbeitstag Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind / andere Bankarbeitstage-Konvention].
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[d)] [Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis des in Absatz [Zahl]) definierten Zinstagequotienten.]
[e)] Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige Zinsperiode
festgestellten [Zinssatzes / Zinsbetrages] und des Zinstermins unverzüglich gemäß § [Zahl].
[f)] [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der Zinsberechnungsstelle für die Zwecke dieses § [Zahl] gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt
werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle
gemäß § [Zahl] und die Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] bindend.]
[g)] [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der Zinsberechnungsstelle jederzeit
anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Zinsberechnungsstelle zu ernennen.] [Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Zinsberechnungsstelle nicht
mehr ausüben, ist sie berechtigt, eine andere Bank als Zinsberechnungsstelle zu bestellen.]
[Die Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Zinsberechnungsstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.]
[h)] [Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Dauer, für die [Zinsen / Zinsbeträge] [festzustellen/zu berechnen] sind, eine Zinsberechnungsstelle bestimmt ist.]
[i)] Falls die Emittentin nicht selbst Zinsberechnungsstelle ist:
[Die Zinsberechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen
der Zinsberechnungsstelle und den Inhabern der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis.]
[Zahl]) Zinstagequotient. Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen
beliebigen Zeitraum („Zinsberechnungszeitraum“)
Bei „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ ohne kurzen oder langen Kupon:
die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x)
der tatsächlichen Anzahl der Tage der Zinsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt und (y) der
Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen („Actual/Actual-ICMA“/ „Actual/Actual“).
Bei „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ mit kurzem Kupon:
die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x)
der tatsächlichen Anzahl der Tage der Bezugsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt und (y)
der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen; Bezugsperiode bezeichnet
den Zeitraum zwischen dem Verzinsungsbeginn bzw. einem Zinstermin (einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Verzinsungsende (ausschließlich). Zum Zweck der Bestimmung
der [ersten / letzten] Bezugsperiode gilt der [Datum] als [fiktiver Verzinsungsbeginn / fiktives Verzinsungsende] („Actual/Actual-ICMA“/ „Actual/Actual“).
Bei „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ mit langem Kupon:
(i) wenn der Zinsberechnungszeitraum der Bezugsperiode entspricht oder kürzer als diese ist, die
tatsächliche Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus
(x) der tatsächlichen Anzahl der Tage der Bezugsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt
und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen; und
(ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die Bezugsperiode ist, die Summe aus (a) der tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die Bezugsperiode fallen,
in der der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen
Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in
ein Kalenderjahr fallen und (b) der tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Bezugsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen
Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in
ein Kalenderjahr fallen;
Bezugsperiode bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Verzinsungsbeginn bzw. einem Zinstermin
(einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Verzinsungsende (ausschließlich).
Zum Zweck der Bestimmung der [ersten / letzten] Bezugsperiode gilt der [Datum] als [fiktiver Verzinsungsbeginn / fiktives Verzinsungsende] („Actual/Actual-ICMA“/ „Actual/Actual“).
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Bei „Actual /365“ oder „Actual/Actual-ISDA”:
die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 (oder wenn ein
Teil des Zinsberechnungszeitraums in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der
Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366 und der
(y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365) („Actual /365“ oder „Actual/Actual-ISDA”).
Bei „Actual/365 (Fixed)“:
die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 („Actual/365
(Fixed)“).
Bei „Actual/360“:
die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 360 „Actual/360“.
Bei „30/360 (Floating Rate)“, „360/360“ oder „Bond Basis“:
die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf
der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird (sofern
nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Monats fällt, aber der
erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats
Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen
wird)) („30/360 (Floating Rate)“ / „360/360“ / „Bond Basis“).
Bei „30/360E“ oder „Eurobond Basis“:
die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf
der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines
am Fälligkeitstag der Wertpapiere endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag der
Wertpapiere auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar
keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird) („30/360E“ oder „Eurobond Basis“).
Bei „30/360“:
die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf
der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird)
(„30/360“).
[anderen Zinstagequotient einfügen]
Bei Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen mit Verzinsung
[Zahl]) Deckung der Zinsen. Die Verzinsung der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen über die Kapitalform gemäß § [Zahl] dieser Emissionsbedingungen, d.h. die Zinsen werden nur ausbezahlt, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen der
Emittentin gedeckt sind.
[Zahl]) Ausbezahlung der Zinsen. An einem Zinstermin werden dann keine Zinsen ausbezahlt, wenn
für die Emittentin aufgrund der bisherigen Geschäftsentwicklung für das laufende Geschäftsjahr nicht
mit einem ausschüttungsfähigen Gewinn zu rechnen ist. Maßgeblich ist die Erwartung der Emittentin,
im laufenden Geschäftsjahr trotz Leistung des Zinsaufwandes für Nicht-Dividendenwerte (einschließlich Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen) einen (wenn auch noch so geringen) ausschüttungsfähigen Gewinn ausweisen zu können. Davon geht die Emittentin stets aus, wenn nicht im laufenden
Geschäftsjahr materielle negative Ergebnisse eingetreten sind, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 2 BWG von
den Eigenmitteln abzuziehen sind. Ergibt sich die Notwendigkeit eines Eigenmittelabzuges und erfolgt
kein Verlustausgleich (insbesondere durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder des Fonds für allgemeine Bankrisiken), so entfällt die Zahlung der Zinsen auf die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung]. Erfolgt ein Verlustausgleich und ist deshalb damit zu rechnen, dass die Emittentin einen
ausschüttungsfähigen Gewinn ausweisen wird, so werden an dem folgenden Zinstermin die Zinsen
auf die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] ausgezahlt.
Seite 172
Bei nicht nachzahlbaren Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen:
[Zahl]) Nachzahlung von Zinsen. Stellt sich diese Einschätzung nach Vorliegen des geprüften und
festgestellten Einzeljahresabschlusses gemäß UGB/BWG als unrichtig heraus und gibt es doch einen
ausschüttungsfähigen Gewinn für dieses Geschäftsjahr, wird eine nur aufgrund einer negativen Einschätzung über den ausschüttungsfähigen Gewinn unterlassene Zinszahlung zum nächsten Zinstermin aufgeholt. Die Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] haben keinen Anspruch auf Zinseszinsen im Zusammenhang mit aufgeholten Zinszahlungen. In allen anderen Fällen
besteht kein Anspruch auf Nachholung von Zinszahlungen. Insbesondere werden Zinszahlungen, die
wegen Nichtdeckung in den ausschüttungsfähigen Gewinnen ausgefallen sind, nicht nachgeholt, auch
wenn in Folgejahren ausschüttungsfähige Gewinne vorliegen.
Bei nachzahlbaren Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen:
[Zahl]) Nachzahlung von Zinsen. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, Zinsen an einem Zinstermin zu
zahlen, wenn und soweit diese in den ausschüttungsfähigen Gewinnen wie in Absatz [Zahl]) beschrieben keine Deckung finden („Zinsrückstände“). Die Emittentin verpflichtet sich, Zinsrückstände zu den
nachfolgenden Zinsterminen zusätzlich zu den an diesen Zinsterminen fälligen Zinsen nachzuzahlen,
sobald und soweit diese in den ausschüttungsfähigen Gewinnen wie in Absatz [Zahl]) beschrieben
gedeckt sind. Die Nachzahlung von Zinsrückständen erfolgt nach Zahlung der zum jeweiligen Zinstermin fälligen Zinsen in der Reihenfolge der jeweiligen Zinstermine, beginnend mit dem ältesten Zinstermin. Die Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] haben keinen Anspruch auf
Zinseszinsen im Zusammenhang mit Zinsrückständen. Die Verpflichtung der Emittentin Zinsrückstände gemäß diesem Absatz [Zahl]) nachzuzahlen endet [Zahl] Jahre nach dem Tilgungstermin gemäß §
[Zahl].
Bei sonstigen Bedingungen für die Zinszahlungen:
[Regelungen für sonstige Bedingungen für die Zinszahlungen gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ 7 Laufzeit und Tilgung [, Rückzahlungsbetrag]
Die Laufzeit der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] beginnt am [Datum] und endet [[vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung / vorzeitigen Rückzahlung / Prolongation] gemäß § [Zahl]] mit
Ablauf des [Datum].
[Sofern nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, werden die Schuldverschreibungen /
Die Schuldverschreibungen werden] [zum Nennwert / zu [Zahl] % vom Nominale / zu ihrem gemäß
Absatz [Zahl]) festgestellten Rückzahlungsbetrag] am [Datum] („Tilgungstermin“) [vorbehaltlich einer
Prolongation gemäß § [Zahl]] zurückgezahlt.
oder bei Teiltilgungen:
[Regelungen für Teiltilgungen gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]
oder bei Wertpapieren ohne bestimmte Laufzeit:
Die Laufzeit der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] beginnt am [Datum], die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] haben kein bestimmtes Laufzeitende.
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Bei Wertpapieren mit Tilgung mit derivativer Komponente:
Als Basis für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages können als Referenzgröße/Basiswert, einschließlich Körben von Basiswerten/Referenzgrößen, herangezogen werden: Index/Indizes, Aktie(n),
Rohstoff(e), Waren, Währungskurs(e), Fondsanteile, Geldmarktinstrumente, Nicht-Dividendenwerte
anderer Emittenten, Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln, Derivative Finanzinstrumente.
Der [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] wird von der [RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG / Bezeichnung Berechnungsstelle] als Berechnungsstelle nach folgenden
Bestimmungen festgestellt:
a) Der [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] wird am [[Datum] / [Ordnungszahl] Bankarbeitstag
vor dem Tilgungstermin] („Berechnungstag“) durch die Berechnungsstelle wie folgt berechnet:
[Regelungen zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages und Angaben zum Basiswert gemäß
Kapitel 4.1.9. und 4.2.2. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]
b) [Der [Mindestrückzahlungskurs / Mindestrückzahlungsbetrag] beträgt [[Zahl] % / [EUR / Währung][Betrag] je Stück. / Der [Höchstrückzahlungskurs / Höchstrückzahlungsbetrag] beträgt [[Zahl]
% / [EUR / Währung][Betrag] je Stück].
c) Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“: jeder
Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind / bei
„Bankarbeitstag Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter
der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind / andere BankarbeitstageKonvention].
d) Die Berechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des festgestellten [Rückzahlungskurses /
Rückzahlungsbetrages] unverzüglich gemäß § [Zahl].
e) [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses § [Zahl] gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden,
sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle gemäß §
[Zahl] und die Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] bindend.]
f) [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der Berechnungsstelle jederzeit anders
zu regeln oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Berechnungsstelle zu ernennen.] [Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Berechnungsstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt, eine andere Bank als Berechnungsstelle zu bestellen.] [Die Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Berechnungsstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.]
g) Falls die Emittentin nicht selbst Berechnungsstelle ist:
[Die Berechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Berechnungsstelle und den Inhabern der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] besteht
kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis.]
Im Falle einer Prolongation:
[Regelungen betreffend Prolongation gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen]
Bei nachrangigen Wertpapieren:
[Zahl]) Nachrangigkeit. Die Rückzahlung der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] bei Fälligkeit erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen über die Kapitalform gemäß § [Zahl] dieser Emissionsbedingungen. Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin können die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger
befriedigt werden.
Seite 174
Bei Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen:
[Zahl]) Abzug von Nettoverlusten. Die Rückzahlung der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] bei Fälligkeit erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen über die Kapitalform gemäß § [Zahl] dieser
Emissionsbedingungen. Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] dürfen daher vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug während der Laufzeit angefallener Nettoverluste zurückgezahlt werden. Diese Nettoverluste entsprechen dem negativen Saldo aus den Jahresgewinnen und Jahresverlusten (jeweils nach Rücklagenbewegungen) gemäß Einzeljahresabschluss gemäß UGB/BWG während der Laufzeit der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung]. Solange die Mindesteigenmittelausstattung nach BWG zuzüglich 10 % Überdeckung gewährleistet ist, sind Nettoverluste zunächst
vom Kernkapital (bestehend aus dem eingezahlten Kapital sowie den Rücklagen gemäß § 23 Abs. 1 Z
2 BWG und dem Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BWG, sowie dem hybriden
Kapital gemäß § 23 Abs 1 Z 3a BWG) zu tragen. Erst wenn diese Mindesteigenmittelausstattung unterschritten würde, wird die Rückzahlung auf die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] anteilig gekürzt. Dabei wird auf das Verhältnis des gesamten ausstehenden Ergänzungskapitals zu allen
verlusttragenden Eigenmittelbestandteilen der Emittentin, die höher- oder gleichwertig sind, abgestellt.
Zu den höherwertigen verlusttragenden Eigenmittelbestandteilen zählen sämtliche Kernkapitalbestandteile im Sinne des § 23 Abs. 14 Z 1 BWG; gleichwertig ist ein allfälliges Partizipationskapital mit
Dividendennachzahlungsverpflichtung.
[Zahl]) Nachrangigkeit. Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin können die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen
Gläubiger befriedigt werden.
Bei Wertpapieren mit Verzinsung mit derivativer Komponente und/oder mit Tilgung mit derivativer Komponente:
§ [Zahl] Marktstörung
[Regelungen zur Vorgangsweise bei Marktstörungen betreffend den Basiswert gemäß Kapitel 4.2.3.
der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ [Zahl] Anpassungen
[Regelungen zur Vorgangsweise bei Anpassungen bei Ereignissen betreffend den Basiswert gemäß
Kapitel 4.2.4. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Im Falle einer Antragstellung auf Zulassung zu einem Geregelten Markt:
§ [8] Börseeinführung
Die Stellung eines Antrags auf Zulassung dieser [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] zum
[Amtlichen Handel / Geregelten Freiverkehr] an der [Wiener Börse / andere Börse] ist vorgesehen.
[Für die Zulassung der Teilschuldverschreibungen an einem Geregelten Markt eines anderen EUMitgliedslandes ist die Notifizierung dieses Prospektes an die zuständige Behörde des betroffenen EUMitgliedslandes erforderlich.]
Seite 175
Im Falle einer Antragstellung auf Einbeziehung zu einem MTF oder anderen Handelsplatz:
§ [8] Handelseinbeziehung
Die Stellung eines Antrags auf Handelseinbeziehung dieser [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] zum [als Multilaterales Handelssystem von der Wiener Börse AG betriebenen Dritten Markt
/ Multilateralen Handelssystem / anderer Handelsplatz] an der [Wiener Börse / andere Börse / anderer
Betreiber] ist vorgesehen.
Falls weder eine Börseeinführung noch eine Handelseinbeziehung vorgesehen ist:
§ 8 Börseeinführung oder Handelseinbeziehung
Eine Antragsstellung zwecks Börseeinführung oder Handelseinbeziehung dieser [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] ist nicht vorgesehen.
[§ 9 Steuern]
[Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kapital [und /
oder Zinsen] an die Inhaber dieser [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] anfallen, werden
vom Rückzahlungsbetrag [und / oder von den Zinsbeträgen] abgezogen.]
oder:
[Andere Regelungen betreffend Steuern (z.B. „Tax gross up“ gemäß Kapitel 4.1.17 der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen) einfügen.]
§ [9/10] Kündigung
Bei Emissionen ohne ordentliche Kündigungsrechte:
Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder/und der Inhaber dieser [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] ist unwiderruflich ausgeschlossen.
Bei Emissionen mit ordentlichem Kündigungsrecht der Emittentin:
Ordentliche Kündigung. Seitens der Emittentin können die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von [Zahl] Bankarbeitstagen [insgesamt oder teilweise /
insgesamt (aber nicht teilweise)] zum [ Rückzahlungskurs / Nennwert / Rückzahlungsbetrag / gemäß
Absatz [Zahl]) festgestellten [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] ] [zuzüglich bis zum Rückzahlungstermin aufgelaufener Zinsen] [zum [Datum] / zum nächsten Zinstermin, erstmals zum [Datum]]
(„Rückzahlungstermin“) gekündigt werden]. Eine Kündigung durch die Emittentin wird unverzüglich
gemäß § [Zahl] bekanntgemacht. Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes [Zahl]) ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“: jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind / bei „Bankarbeitstag Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an
dem die Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind / andere
Bankarbeitstage-Konvention].
Bei Emissionen mit ordentlichem Kündigungsrecht der Inhaber:
Ordentliche Kündigung. Jeder Inhaber kann seine [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung]
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von [Zahl] Bankarbeitstagen zum [ Rückzahlungskurs / Nennwert / Rückzahlungsbetrag / gemäß Absatz [Zahl]) festgestellten [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] [zuzüglich bis zum Rückzahlungstermin aufgelaufener Zinsen] [zum [Datum] / nächsten Zinstermin, erstmals zum [Datum]] („Rückzahlungstermin“) kündigen. [Die Kündigung ist schriftlich an die
Zahlstelle zu übermitteln und wird mit Zugang an diese wirksam. Der Mitteilung ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der Mitteilung Inhaber der betreffen-
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den [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] ist. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung
der Depotbank oder auf andere geeignete Weise erbracht werden / andere Regelung einfügen].
Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes [Zahl]) ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“: jeder Tag, an
dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind / bei „Bankarbeitstag
Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der Zahlstelle für den
öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind / andere Bankarbeitstage-Konvention].
[Regelungen betreffend erforderliche Mehrheiten für die Kündigung durch die Inhaber gemäß Kapitel
4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]
Bei Emissionen mit zusätzlichem Kündigungsrecht der Emittentin aufgrund bestimmter Ereignisse:
[Regelungen betreffend zusätzliches Kündigungsrecht der Emittentin (z.B. aus Steuergründen) gemäß
Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit zusätzlichem Kündigungsrecht der Inhaber aufgrund bestimmter Ereignisse:
[Regelungen betreffend zusätzliches Kündigungsrecht der Inhaber gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Emittentin:
[Besondere Regelungen betreffend ein außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Inhaber:
[Besondere Regelungen betreffend ein außerordentliches Kündigungsrecht der Inhaber (z.B. bei Verzug der Emittentin und „cross default“) gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit bedingungsgemäßer vorzeitiger Rückzahlung:
[Regelungen betreffend vorzeitige Rückzahlung bei Eintritt bestimmter Bedingungen gemäß Kapitel
4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente zusätzlich:
[Regelungen betreffend die Berechnung des Rückzahlungsbetrages, gegebenenfalls einschließlich
eines Mindest- / Höchstrückzahlungsbetrages einfügen]
§ [10/11] Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen [von fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren,] aus fälligen Schuldverschreibungen [verjähren] nach dreißig Jahren.
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§ [11/12] Zahlstelle, Zahlungen
1) Zahlstelle. Zahlstelle ist die [RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG / andere Zahlstelle].
[Die Emittentin behält sich das Recht vor], die Ernennung der Zahlstelle jederzeit anders zu regeln
oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Zahlstelle zu ernennen. Die Emittentin
wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Zahlstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.]
oder:
[Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Zahlstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt eine andere Bank als Zahlstelle zu bestellen.]
2) [Zinsen- und] Tilgungszahlungen. Die Gutschrift der [Zinsen- und] Tilgungszahlungen erfolgt über
die jeweilige für den Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] Depot führende
Stelle.
oder:
[Die Emittentin wird Zahlungen von Kapital [und / oder Zinsen] auf die [Schuldverschreibungen /
andere Bezeichnung] unverzüglich durch Überweisung an den Verwahrer gemäß § [Zahl] zwecks
Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Inhaber der
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] vornehmen.
Bei unveränderten Zinsterminen („unadjusted“):
[3) Zahltag. Fällt ein Fälligkeitstermin für [eine Zinszahlung oder] eine Tilgungszahlung auf einen Tag,
der kein Bankarbeitstag (wie in Absatz 4) definiert) ist, verschiebt sich die Fälligkeit für [die Zinszahlung oder] die Tilgungszahlung auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung.
4) Bankarbeitstag. Bankarbeitstag im Sinne des Absatz 3) ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“:
jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit sind / bei
„Bankarbeitstag Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter
der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind / andere BankarbeitstageKonvention einfügen]]
[5) Beauftragung. Falls die Emittentin nicht selbst Zahlstelle ist:
Die Zahlstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und
den Inhabern der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] besteht kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis.]
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§ [12/13] [Sicherstellung / Kapitalform]
Bei nicht besicherten, nicht nachrangigen Emissionen:
Für den Dienst dieser [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung ] haftet die Emittentin mit ihrem
gesamten freien Vermögen.
Bei fundierten Emissionen:
[Im Fall eines hypothekarischen Deckungsstocks einfügen:
1) Gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen ist die Emittentin verpflichtet, Vermögensobjekte zur Sicherung der Schuldverschreibungen zu bestellen, aus welchen die
Ansprüche aus den Schuldverschreibungen vorzugsweise befriedigt werden. Gemäß § 1 Abs 9
des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen werden die Schuldverschreibungen durch den hypothekarischen Deckungsstock der Emittentin, welcher hauptsächlich die in
§ 1 Abs 5 Z 1 und 2 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG)
genannten Werte enthält, besichert. Die Höhe der durch die Vermögensobjekte bestellten Deckung muss dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen und der Satzung der
Emittentin entsprechen. Die Emittentin muss die Vermögensobjekte, die zur Sicherung der
Schuldverschreibungen bestellt werden, einzeln in einem Deckungsregister anführen. Vermögensobjekte gemäß § 1 Abs 5 Z 2 FBSchVG dürfen in das Deckungsregister erst eingetragen
werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist. Für die
Berechnung des Deckungserfordernisses gemäß § 1 Abs 8 des Gesetzes betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen werden Forderungen, für die ein Pfandrecht in öffentlichen Büchern
eingetragen ist, maximal zu 60% des Werts der diese Forderungen besichernden Pfandobjekte
berücksichtigt, wobei im Rang vorgehende Lasten in Abzug zu bringen sind.
2) Im Fall der Insolvenz der Emittentin (oder falls die Emittentin aus anderen Gründen den Zahlungen bezüglich der fundierten Bankschuldverschreibungen gemäß diesen Anleihebedingungen
nicht nachkommt) können gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen,
der Satzung der Emittentin und diesen Anleihebedingungen die Ansprüche der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus den Vermögensobjekten, wie sie im entsprechenden Deckungsregister angeführt sind, vorzugsweise befriedigt werden. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch den hypothekarischen Deckungsstock gedeckt sind, haben kein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem öffentlichen Deckungsstock.]
[Im Fall eines öffentlichen Deckungsstocks einfügen:
1) Gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen ist die Emittentin verpflichtet, Vermögensobjekte zur Sicherung der Schuldverschreibungen zu bestellen, aus welchen die
Ansprüche aus den Schuldverschreibungen vorzugsweise befriedigt werden. Gemäß § 1 Abs 9
des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen werden die Schuldverschreibungen durch den öffentlichen Deckungsstock der Emittentin, welcher hauptsächlich aus Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen Schuldnern gemäß § 1 Abs 5 Z 3 und 4 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen besteht, besichert. Die Höhe der durch
die Vermögensobjekte bestellten Deckung muss dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen und der Satzung der Emittentin entsprechen. Die Emittentin muss die Vermögensobjekte, die zur Sicherung der Schuldverschreibungen bestellt werden, einzeln in einem Deckungsregister anführen.
2) Im Fall der Insolvenz der Emittentin (oder falls die Emittentin aus anderen Gründen den Zahlungen bezüglich der fundierten Bankschuldverschreibungen gemäß diesen Anleihebedingungen
nicht nachkommt) können gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen,
der Satzung der Emittentin und diesen Anleihebedingungen die Ansprüche der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus den Vermögensobjekten, wie sie im entsprechenden Deckungsregister angeführt sind, vorzugsweise befriedigt werden. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch den öffentlichen Deckungsstock gedeckt sind, haben kein Recht auf vorrangige
Befriedigung aus dem hypothekarischen Deckungsstock.]
3) Die [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] sind gemäß § 230b Z. 5 ABGB zur Anlage
von Mündelgeld geeignet.
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Bei sonstigen besicherten Emissionen:
[Regelungen betreffend die Besicherung gemäß Kapitel 4.1.6. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs. 7 BWG
Die Schuldverschreibungen sind Wertpapiere über Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs. 7 Bankwesengesetz („BWG“). Ergänzungskapital ist nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG und wird im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht
nachrangigen Gläubiger befriedigt.
Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs. 7 BWG sind jene eingezahlten Eigenmittel,
a) „die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt
werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können;
seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der lit. e) zulässig,
b) für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind,
c) die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,
d) die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 BWG sind,
e) deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor
Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick
auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des Ergänzungskapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen,
die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind.“
Bei Nachrangigem Kapital gemäß § 23 Abs. 8 BWG:
Die Schuldverschreibungen sind Wertpapiere über nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8 Bankwesengesetz („BWG“). Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach
den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende
Bedingungen erfüllen:
a) „Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder
eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist
von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist
nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer
Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden oder wenn sich die gesetzliche
Anrechenbarkeit des nachrangigen Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art
ändert und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf eine
nachhaltige Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine
nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital
hat das Kreditinstitut die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kredit-
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b)
c)
d)
e)
institut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;
die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen
als der Auflösung des Kreditinstituts oder gemäß lit. a) vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin
rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit
möglich sind;
Urkunden über nachrangige Einlagen, Schuldverschreibungen oder Sammelurkunden sowie
Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten;
die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muss
ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch
das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;
die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, dass jede Verwechslungsgefahr mit
anderen Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist.“
Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG:
Die Schuldverschreibungen sind Wertpapiere über Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23
Abs. 8a Bankwesengesetz („BWG“). Kurzfristiges Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten titrierten Eigenmittel der Emittentin, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende Bedingungen erfüllen:
a) „Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder
eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist
von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist
nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer
Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und die Emittentin zuvor Kapital
in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;
b) die Bedingungen des § 23 Abs. 8 Z. 2 bis 5 BWG;
c) vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinsenzahlungen geleistet werden dürfen,
die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BWG absinken.“
§ [13/14] Begebung weiterer [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung ], Erwerb
1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne
Zustimmung der Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung ] weitere [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie
mit den [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] eine Einheit bilden.
2) Erwerb. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] zu
jedem beliebigen Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin
können diese [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] gehalten, wiederum verkauft oder
annulliert werden.
[§ 13/14 Verkauf von Schuldverschreibungen
1) Verkauf durch Inhaber. Jeder Inhaber von Schuldverschreibungen ist unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von mindestens zehn Bankarbeitstagen berechtigt, seine Schuldverschreibungen
jeweils zum nächsten Zinstermin im Wege der Zahlstelle an die Emittentin zu einem Kurs von
100 % vom Nominale zu verkaufen.
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2) Erworbene Schuldverschreibungen. Nach Wahl der Emittentin können gemäß Absatz 1) von der
Emittentin gekaufte Schuldverschreibungen gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden.]
§ [13/14/15] Bekanntmachungen
Bei Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung, Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
und Derivativen Nicht-Dividendenwerten:
Alle Bekanntmachungen, die diese [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] betreffen, erfolgen
im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr für
amtliche Bekanntmachungen dienen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] bedarf es nicht. Erfolgt jedoch eine direkte Mitteilung an die einzelnen Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] entfällt eine zusätzliche Bekanntmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder einem anderen für amtliche Bekanntmachungen dienenden
Medium.
Bei Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung („Geldmarkt-Floater“ oder „KapitalmarktFloater“):
1) Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen, die diese [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] betreffen, erfolgen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr für amtliche Bekanntmachungen dienen, so tritt an ihre Stelle das
für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] bedarf es nicht. Erfolgt jedoch
eine direkte Mitteilung an die einzelnen Inhaber der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] entfällt eine zusätzliche Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder einem
anderen für amtliche Bekanntmachungen dienenden Medium.
2) Variable Zinssätze. Gemäß § 6 durch die Zinsberechnungsstelle berechnete variable Zinssätze
können abweichend von Absatz 1) statt im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auf der InternetHomepage der Emittentin (www.raiffeisenbank.at) veröffentlicht werden.
§ [15/16] Rechtswahl, Gerichtsstand
1) Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] gilt österreichisches Recht.
2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Wien [,Österreich].
3) Gerichtsstand Unternehmer. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] zwischen der Emittentin und Unternehmern ist [das für
Handelssachen jeweils zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt / anderer Gerichtsstand] ausschließlich zuständig.
4) Gerichtsstand Verbraucher. Für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher sind
die aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich zuständigen Gerichte zuständig. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Erwerb
der [Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] durch den Verbraucher gegebene allgemeine
Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Erwerb der
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.
Seite 182
§ [16/17] Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit rechtlich möglich Rechnung trägt.
Wien, im [Monat] [Jahr]
Diese Emissionsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil der Endgültigen Bedingungen (einschließlich allfälliger weiterer Annexe) der [Bezeichnung] und sind im Zusammenhang mit dem Prospekt der Emittentin vom 25. Mai 2012 einschließlich aller in Form eines Verweises einbezogener Dokumente und aller Nachträge zu lesen. [Der Prospekt wurde am 25. Mai 2012 veröffentlicht und bei der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft hinterlegt. Der Prospekt sowie allfällige Nachträge
im Sinne des § 6 Abs. 1 KMG sind auf der Internet-Seite der Emittentin (www.raiffeisenbank.at) unter
dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Financial Institutions/Investor Relations/Angebotsdokumente“ abrufbar.]
Seite 183
ANHANG III - MUSTER EMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR
AKTIENANLEIHEN
Die Emittentin wird für jede Emission von Aktienanleihen unter dem Angebotsprogramm VolltextEmissionsbedingungen im Wesentlichen auf Basis der folgenden Muster Emissionsbedingungen für
Aktienanleihen erstellen. Durch einen Platzhalter gekennzeichnete ausfüllungsbedürftige Bedingungen, vorgegebene Gestaltungsalternativen sowie Anpassungen werden in den VolltextEmissionsbedingungen der jeweiligen Aktienanleihe festgelegt. Verweise auf die Wertpapierbeschreibung verstehen sich als Verweise auf den Abschnitt Wertpapierbeschreibung in diesem Prospekt.
Die jeweiligen Volltext-Emissionsbedingungen werden dem jeweiligen Konditionenblatt als integraler
Bestandteil als Annex beigefügt.
Der vorliegende Prospekt der RLB NÖ-Wien vom 25. Mai 2012 einschließlich aller in Form eines Verweises einbezogener Dokumente und aller etwaiger Nachträge gemäß § 6 KMG bildet gemeinsam mit
dem jeweiligen Konditionenblatt einschließlich aller Annexe einen Prospekt im Sinne des § 7 (4) Kapitalmarktgesetz.
Seite 184
[Zahl] % Aktienanleihe [Jahr-Jahr/Zahl]
auf Aktien der [Referenz]
[andere Bezeichnung der Wertpapiere]
der
RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
ISIN [ISIN]
[emittiert unter dem
EUR 3.000.000.000 Angebotsprogramm
der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG]
Emissionsbedingungen
§ 1 Zeichnungsfrist, Gesamtemissionsvolumen
1) Zeichnungsfrist. Die [Bezeichnung der Wertpapiere] (die „Schuldverschreibungen“) der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (die „Emittentin") [wird / werden] im Wege
einer [Daueremission mit offener Zeichnungsfrist / Einmalemission] [ab [Datum] / vom [Datum] bis
[Datum] / am [Datum]] [öffentlich / für ausgewählte Investoren in Form einer Privatplatzierung] zur
Zeichnung aufgelegt. [Die Emittentin ist berechtigt, die Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen
jederzeit [vorzeitig] zu beenden [oder zu verlängern]].
2) Gesamtemissionsvolumen. Das Gesamtemissionsvolumen beträgt [bis zu] Nominale [EUR / Währung] [Betrag] [(mit Aufstockungsmöglichkeit auf [bis zu] Nominale [EUR / Währung] [Betrag].
§ 2 Status
Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Davon ausgenommen sind gesetzlich vorrangig zu berücksichtigende Verbindlichkeiten.
§ 3 Ausgabekurse, [Erst]valutatag
1) Ausgabekurs. Der [Erstausgabekurs / Ausgabekurs] wird unmittelbar vor [Zeichnungsbeginn /
Laufzeitbeginn / am [Datum]] festgesetzt. [Weitere Ausgabekurse können von der Emittentin in
Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden.]
2) [Erst]valutatag. Die Schuldverschreibungen sind [erstmals] am [Datum] zahlbar ([„Erstvalutatag“ /
„Valutatag“]).
§ 4 Form, Stückelung
Die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen sind eingeteilt in [bis zu] [Anzahl] [(im Falle
einer Aufstockung in [bis zu] [Anzahl])] untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen mit
einem Nennwert von je [EUR / Währung] [Betrag].
§ 5 Sammelverwahrung
1) Sammelurkunde. Die Schuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine [veränderbare] Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b) Depotgesetz vertreten[, die [die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder / firmenmäßige Zeichnung der Emittentin] trägt]. Ein Anspruch auf Ausfolgung von
Schuldverschreibungen besteht nicht.
Seite 185
[2) Hinterlegung. Die Sammelurkunde wird bei der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde
zu.]
oder:
[2) Hinterlegung. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG („OeKB“) als
Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB [und außerhalb Österreichs
von Clearstream Banking SA, Luxemburg, und Euroclear Bank SA/NV] übertragen werden können.]
§ 6 Verzinsung
1) Zinssatz und Zinstermine. Die Schuldverschreibungen werden mit [Zahl] % p.a. vom Nennwert
verzinst, zahlbar im Nachhinein [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste [lange /
kurze] Zinsperiode)]. [Der letzte Zinstermin ist der [Datum] (letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]. Die
Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] [(„Verzinsungsbeginn“)] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Berechnung der Zinsen
erfolgt auf Basis des in Absatz 4) definierten Zinstagequotienten.
2) Zinsperioden. Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der
[Schuldverschreibungen / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils
„Zinsperiode" genannt.
3) Zinszahlung. [Die Zinsen werden, unabhängig davon, ob gemäß § 7 die Tilgung der Schuldverschreibungen zum Nominale erfolgt oder den Depots der Inhaber der Schuldverschreibungen Aktien der [Referenz] eingebucht werden oder an die Inhaber der Schuldverschreibungen ein Ersatzbetrag bezahlt wird, vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung gemäß § 7 Absatz 5) am [Datum] fällig / andere Regelung].
4) Zinstagequotient. Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen
beliebigen Zeitraum („Zinsberechnungszeitraum“)
Bei „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ ohne kurzen oder langen Kupon:
die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt
aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage der Zinsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt
und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen („Actual/ActualICMA“/ „Actual/Actual“).
Bei „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ mit kurzem Kupon:
die tatsächliche Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt
aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage der Bezugsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum
fällt und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen; Bezugsperiode bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Verzinsungsbeginn bzw. einem Zinstermin (einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Verzinsungsende (ausschließlich).
Zum Zweck der Bestimmung der [ersten / letzten] Bezugsperiode gilt der [Datum] als [fiktiver Verzinsungsbeginn / fiktives Verzinsungsende] („Actual/Actual-ICMA“/ „Actual/Actual“).
Bei „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ mit langem Kupon:
(i) wenn der Zinsberechnungszeitraum der Bezugsperiode entspricht oder kürzer als diese ist, die
tatsächliche Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt
aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage der Bezugsperiode in die der Zinsberechnungszeitraum fällt und (y) der Anzahl der Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen; und
(ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die Bezugsperiode ist, die Summe aus (a) der
tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die Bezugsperiode
fallen, in der der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode und (y) der Anzahl der Zinstermine, die
normalerweise in ein Kalenderjahr fallen und (b) der tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem
Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Bezugsperiode fallen, geteilt durch das Produkt
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aus (x) der tatsächlichen Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode und (y) der Anzahl der
Zinstermine, die normalerweise in ein Kalenderjahr fallen; Bezugsperiode bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Verzinsungsbeginn bzw. einem Zinstermin (einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Verzinsungsende (ausschließlich). Zum Zweck der Bestimmung der [ersten / letzten] Bezugsperiode gilt der [Datum] als [fiktiver Verzinsungsbeginn /
fiktives Verzinsungsende] („Actual/Actual-ICMA“/ „Actual/Actual“).
Bei „Actual /365“ oder „Actual/Actual-ISDA”:
die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 (oder wenn
ein Teil des Zinsberechnungszeitraums in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch
366 und der (y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365) („Actual /365“ oder „Actual/Actual-ISDA”).
Bei „Actual/365 (Fixed)“:
die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 („Actual/365
(Fixed)“).
Bei „Actual/360“:
die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 360 „Actual/360“.
Bei „30/360 (Floating Rate)“, „360/360“ oder „Bond Basis“:
die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage
auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird
(sofern nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Monats fällt,
aber der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30
Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den letzten
Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf
30 Tage erfolgen wird)) („30/360 (Floating Rate)“ / „360/360“ / „Bond Basis“).
Bei „30/360E“ oder „Eurobond Basis“:
die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage
auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird,
unabhängig von dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im
Falle eines am Fälligkeitstag der Wertpapiere endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag der Wertpapiere auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den
Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird) („30/360E“ oder „Eurobond Basis“).
Bei „30/360“:
die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage
auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird)
(„30/360).
[anderen Zinstagequotient einfügen]
Bei Aktienanleihen mit anderen Verzinsungsarten:
Entsprechende Regelungen gemäß § 6 der Muster Emissionsbedingungen (Anhang II zum Prospekt]
aufnehmen.
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§ 7 Laufzeit, Tilgung
1) Laufzeit. Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am [Datum] und endet [vorbehaltlich
einer vorzeitigen Beendigung] gemäß § 7 Absatz 5) mit Ablauf des [Datum].
2) Tilgung, Lieferung von Aktien. Die Schuldverschreibungen werden wie folgt zurückgezahlt:
a) Liegt am [Börsetag] [Datum] („Feststellungstag“) der Schlusskurs der an der [Wiener Börse /
andere Börse] („maßgebliche Börse“) [im Prime Market] notierten Aktien der [Referenz, ISIN]
(„Basiswert“) [genau am oder über / über] dem gemäß Absatz c) festgelegten Ausübungspreis, so werden die Schuldverschreibungen am [Datum] („Tilgungstag“) zur Rückzahlung zu
[Zahl] % vom Nennwert fällig.
[b) Liegt am Feststellungstag der Schlusskurs der an der maßgeblichen Börse notierten Aktien
des Basiswertes [genau am oder unter / unter] dem gemäß Absatz c) festgelegten Ausübungspreis, wird die Emittentin den Depots der Inhaber der Schuldverschreibungen je
Schuldverschreibung á Nominale [EUR / andere Währung] [Betrag] die gemäß Absatz d) [errechnete / festgelegte] Anzahl an Aktien der [Referenz] bis zum [Datum] („Lieferungstag") an
Zahlung Statt einbuchen [und zusätzlich die Zahlung eines gegebenenfalls anfallenden Ausgleichsbetrages gemäß Absatz d) leisten.]]
oder bei Aktienanleihen mit Barriere:
[b) Liegt der Schlusskurs der an der maßgeblichen Börse notierten Aktien des Basiswertes an
mindestens einem Börsetag während der Laufzeit gemäß § 7 Absatz 1) [genau am oder unter
/ unter] dem Barrierepreis gemäß Absatz [Buchstabe] ) und liegt am Feststellungstag der
Schlusskurs der Aktien des Basiswertes [genau am oder unter / unter] dem gemäß Absatz c)
festgelegten Ausübungspreis wird die Emittentin den Depots der Inhaber der Schuldverschreibungen je Schuldverschreibung á Nominale [EUR / andere Währung] [Betrag] die gemäß Absatz d) [errechnete / festgelegte] Anzahl an Aktien der [Referenz] bis zum [Datum]
(„Lieferungstag") an Zahlung Statt einbuchen [und zusätzlich die Zahlung eines gegebenenfalls anfallenden Ausgleichsbetrages gemäß Absatz d) leisten]. Liegt der Schlusskurs der an
der maßgeblichen Börse notierten Aktien des Basiswertes an keinem Börsetag während der
Laufzeit gemäß § 7 Absatz 1) [genau am oder unter / unter] dem Barrierepreis gemäß Absatz
[Buchstabe]) so werden die Schuldverschreibungen am [Datum] („Tilgungstag“) zur Rückzahlung zu [Zahl] % vom Nennwert fällig, auch wenn am Feststellungstag der Schlusskurs der Aktien des Basiswertes [genau am oder unter / unter] dem gemäß Absatz c) festgelegten Ausübungspreis liegt.]
c) Der Ausübungspreis [beträgt [EUR / andere Währung] [Betrag] je Aktie des Basiswertes / wird
von der Emittentin als Berechnungsstelle am [Datum] („Festlegungstag“) wie folgt festgelegt
werden: [[Zahl] % vom Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse
am [Datum], kaufmännisch gerundet auf [Zahl] Nachkommastellen („Ausübungspreis“) / andere Festlegung].]
d) [Die Anzahl der gemäß Absatz b) den Inhabern der Schuldverschreibungen je Schuldverschreibung á Nominale [EUR / andere Währung] [Betrag] einzubuchenden Aktien des Basiswertes [beträgt [Zahl] Stück Aktien] / wird von der Emittentin als Berechnungsstelle am Festlegungstag wie folgt errechnet werden: [EUR / andere Währung] [Betrag] (Nennwert je
Schuldverschreibung) geteilt durch den Ausübungspreis, abgerundet auf eine ganzzahlige
Anzahl von Aktien. [Eine aufgrund dieser Berechnung je Schuldverschreibung verbleibende
Rundungsdifferenz wird von der Emittentin bei Lieferung der einzubuchenden Aktien durch die
Zahlung eines Ausgleichsbetrages abgegolten („Ausgleichsbetrag“). Der Ausgleichsbetrag je
Schuldverschreibung á Nominale [EUR / andere Währung] [Betrag] wird wie folgt berechnet:
[Rundungsdifferenz je Schuldverschreibung á Nominale [EUR/ andere Währung] [Betrag] mal
Schlusskurs der Aktien des Basiswertes am Feststellungstag, kaufmännisch gerundet auf
[Zahl] Nachkommastellen / andere Berechnung]].]
[e) Der Ausübungspreis gemäß Absatz c) sowie die Anzahl der einzubuchenden Aktien des Basiswertes gemäß Absatz d) werden durch die Emittentin unverzüglich gemäß § 16 bekanntgemacht.]
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[f) Der Barrierepreis [beträgt [EUR / andere Währung] [Betrag] je Aktie des Basiswertes / wird
von der Emittentin als Berechnungsstelle am [Datum] („Festlegungstag“) wie folgt festgelegt
werden: [Zahl] % vom Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse
am [Datum], kaufmännisch gerundet auf [Zahl] Nachkommastellen („Ausübungspreis“) / andere Festlegung].]
3) Marktstörung
a) Wird am Feststellungstag insbesondere wegen Vorliegens einer Marktstörung gemäß § 9 der
Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse nicht festgestellt und
veröffentlicht, dann wird der Schlusskurs der Aktien des Basiswertes vom [nächstfolgenden /
andere Regelung] Bankarbeitstag, an dem ein Schlusskurs wieder festgestellt und veröffentlicht wird, herangezogen. Sollte ein Schlusskurs auch innerhalb von [Zahl] Bankarbeitstagen
nach dem ursprünglichen Feststellungstag nicht festgestellt und veröffentlicht werden, wird die
Emittentin am [Ordnungszahl] Bankarbeitstag nach dem ursprünglichen Feststellungstag einen Ersatzpreis festsetzen, der nach ihrer pflichtgemäßen Beurteilung den an diesem Tag
herrschenden Marktgegebenheiten entspricht („Ersatzpreis“). Dieser Ersatzpreis gilt für die
Zwecke dieses § 7 als Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse;
dies ist gemäß § 16 bekannt zu machen.
b) Der Tilgungs- bzw. Lieferungstag gemäß Absatz 2) a) und b) verschiebt sich um die entsprechende Anzahl von Tagen, um die die Feststellung und Veröffentlichung des Schlusskurses
der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse bzw. die Festsetzung des Ersatzpreises gemäß Absatz 3) a) nach dem ursprünglichen Feststellungstag erfolgt. Die Emittentin gerät durch eine solche Verschiebung nicht in Verzug. Die Inhaber der Schuldverschreibungen
haben keinen einen Anspruch auf Zins- oder sonstige Zahlungen aufgrund einer solchen Verschiebung.
4) Lieferstörung, Notierungseinstellung
a) Lieferstörung. Liegt an dem Tag, an dem die Aktien des Basiswertes gemäß Absatz 2) oder 3)
zu liefern gewesen wären („vorgesehener Lieferungstag“) eine Lieferstörung (d.h. ein Ereignis,
welches dazu führt, dass die Übertragung der Aktien des Basiswertes nicht abgewickelt werden kann) vor, wird der Lieferungstag auf den [nächstfolgenden / andere Regelung] Bankarbeitstag verschoben, an dem keine Lieferstörung vorliegt; dies ist gemäß § 16 bekannt zu machen. Die Emittentin gerät durch eine solche Verschiebung nicht in Verzug. Die Inhaber der
Schuldverschreibungen haben bei nicht von der Emittentin zu vertretenden Lieferstörungen
keinen Anspruch auf Zins- oder sonstige Zahlungen aufgrund der Verzögerung der Lieferung
der Aktien des Basiswertes. Sollte die Lieferung der Aktien des Basiswertes nicht innerhalb
von [Zahl] Bankarbeitstagen durchführbar sein, wird die Emittentin die Schuldverschreibungen
statt durch Lieferung von Aktien des Basiswertes durch Zahlung eines Ersatzbetrages erfüllen. Dieser Ersatzbetrag ist von der Emittentin je Schuldverschreibung á Nominale [EUR /
Währung] [Betrag] wie folgt festzusetzen: [gemäß Absatz 2) d) [errechnete / festgelegte] Anzahl an Aktien des Basiswertes mal Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am vorgesehenen Lieferungstag [zuzüglich eines gegebenenfalls anfallenden
Ausgleichsbetrages, berechnet analog Absatz 2) d) mit dem Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am vorgesehenen Lieferungstag] / andere Berechnung]. Sind die Aktien des Basiswertes wertlos, ist der Ersatzbetrag gleich Null und entfällt die
Zahlung des Ersatzbetrages dementsprechend.
b) Notierungseinstellung. Sollte die Notierung der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen
Börse, aus welchem Grund auch immer (einschließlich einer freiwilligen Notierungslöschung
oder der Insolvenz oder Liquidation der [Referenz]), nach dem Feststellungstag bis zum vorgesehenen Lieferungstag eingestellt werden, so gilt Folgendes: Die Emittentin hat das Recht,
die Schuldverschreibungen statt durch Lieferung von Aktien des Basiswertes durch Zahlung
eines Ersatzbetrages zu erfüllen, der durch die Emittentin wie folgt festzusetzen ist: [gemäß
Absatz 2) d) [errechnete / festgelegte] Anzahl an Aktien des Basiswertes mal Schlusskurs der
Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am Feststellungstag [zuzüglich eines ge-
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gebenenfalls anfallenden Ausgleichsbetrages, berechnet gemäß Absatz 2) d) mit dem
Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am Feststellungstag] /
andere Berechnung]. Sind die Aktien des Basiswertes wertlos, ist der Ersatzbetrag gleich Null
und entfällt die Zahlung des Ersatzbetrages dementsprechend.
c) Bekanntmachung, Fälligkeit Ersatzbetrag. Ein gemäß Absatz a) oder b) festgesetzter Ersatzbetrag ist [unverzüglich / innerhalb von [Zahl] Bankarbeitstagen] gemäß § 16 bekannt zu machen. Der Ersatzbetrag ist binnen [Zahl] Bankarbeitstagen nach dieser Bekanntmachung zur
Zahlung an die Inhaber der Schuldverschreibungen fällig. Durch diese Zahlung des Ersatzbetrages nach dem vorgesehenen Lieferungstag gerät die Emittentin nicht in Verzug. Die Inhaber der Schuldverschreibungen haben keinen Anspruch auf Zins- oder sonstige Zahlungen
aufgrund der späteren Zahlung.
5) Vorzeitige Beendigung wegen Notierungseinstellung während der Laufzeit
Sollte die Notierung der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse, aus welchem Grund
auch immer (einschließlich einer freiwilligen Notierungslöschung oder der Insolvenz oder Liquidation der [Referenz]), schon während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bis zum Feststellungstag [(einschließlich)] [endgültig] [vorübergehend] eingestellt werden, endet die Laufzeit der
Schuldverschreibungen vorzeitig am [Ordnungszahl] Bankarbeitstag nach dem letzten Notierungstag der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse, spätestens am Tilgungs- bzw. Lieferungstag gemäß Absatz 2) a) und b) („vorzeitiger Rückzahlungstag“). In diesem Fall hat die Emittentin – anstelle der Rückzahlung der Schuldverschreibungen bzw. der Lieferung der Aktien des
Basiswertes gemäß Absatz 2) – einen Ersatzbetrag [sowie die bis zum vorzeitigen Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen gemäß § 6] zu zahlen. Dieser Ersatzbetrag ist von der
Emittentin je Schuldverschreibung á Nominale [EUR / Währung] [Betrag] wie folgt festzusetzen:
[gemäß Absatz 2) d) [errechnete / festgelegte] Anzahl an Aktien des Basiswertes mal Schlusskurs
der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am letzten Notierungstag [zuzüglich eines
gegebenenfalls anfallenden Ausgleichsbetrages berechnet analog Absatz 2) d) mit dem Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse am letzten Notierungstag] / andere
Berechnung]. Sind die Aktien des Basiswertes wertlos, ist der Ersatzbetrag gleich Null und entfällt
die Zahlung des Ersatzbetrages dementsprechend. Der Ersatzbetrag sowie der vorzeitige Rückzahlungstag sind gemäß § 16 bis zum [Ordnungszahl] Bankarbeitstag nach dem letzten Notierungstag der Aktien des Basiswertes bekannt zu machen.
6) Bankarbeitstag. Bankarbeitstag im Sinne dieser Bedingungen ist [bei „Bankarbeitstag TARGET2“: jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET2-Systems betriebsbereit
sind. / bei „Bankarbeitstag Wien“: ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind. / andere Bankarbeitstage-Konvention]
§ 8 Kapitalmaßnahmen
1) Ausgleich der Änderung von Vermögensrechten. Falls durch Kapitalmaßnahmen der [Referenz]
Änderungen zwischen den Vermögensrechten der Aktionäre der [Referenz] zum Festlegungstag
und bis zu dem Tag, an dem gemäß § 7 Absatz 2) bzw. 3) der Schlusskurs der Aktien des Basiswertes an der maßgeblichen Börse festgestellt oder ein Ersatzpreis festgesetzt wird, entstehen,
wird dies die Emittentin nach ihrer pflichtgemäßen Beurteilung durch eine wirtschaftlich sinnvolle
Maßnahme (z.B. [Erhöhung] [oder] [Herabsetzung] des Ausübungspreises [und / oder] [Erhöhung]
[oder] [Herabsetzung] der Anzahl der gemäß § 7 Absatz 2) d) einzubuchenden Aktien des Basiswertes [und / oder] Zahlung eines Ausgleichsbetrages [ und/oder andere Maßnahme]) angemessen ausgleichen, sodass die wirtschaftliche Stellung des Anlegers möglichst unverändert bleibt.
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2) Kapitalmaßnahmen. Kapitalmaßnahmen können insbesondere sein: [Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen oder aus Gesellschaftsmitteln,] [Kapitalherabsetzung,] [Emission von sonstigen Wertpapieren insbesondere mit Options-, Bezugs- oder Wandelrechten auf Aktien,] [Aktiensplit,] [Spaltung,] [Verschmelzung,] [Ausschüttung einer Sonderdividende,] [Ausgabe
von Gratisaktien,] [Aktienrückkäufe außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes durch die
[Referenz]] [, andere Maßnahme] und andere Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen mit den
vorgenannten Maßnahmen wirtschaftlich vergleichbar sind. [Nicht dazu zählen jedenfalls ordentliche Dividendenzahlungen.]
§ 9 Marktstörungen
Eine Marktstörung liegt insbesondere vor, wenn der Handel an der maßgeblichen Börse generell oder
im Basiswert oder in auf den Basiswert bezogenen Futures- oder Optionskontrakten suspendiert oder
wesentlich eingeschränkt wird, oder der Handel an der maßgeblichen Börse nicht eröffnet oder vor
dem regulären Handelsschluss geschlossen wird.
§ 10 [Börseeinführung] [oder] [Handelseinbeziehung]
Die Stellung eines Antrags auf Zulassung dieser Schuldverschreibungen zum [Amtlichen Handel / Geregelten Freiverkehr] an der [Wiener Börse / andere Börse] ist vorgesehen.
oder bei Handelseinbeziehung:
Die Stellung eines Antrags auf Handelseinbeziehung dieser Schuldverschreibungen zum [als Multilaterales Handelssystem von der Wiener Börse AG betriebenen Dritten Markt / Multilateralen Handelssystem / anderer Handelsplatz] an der [Wiener Börse / andere Börse / anderer Betreiber] ist vorgesehen.
oder falls weder eine Börseeinführung noch eine Handelseinbeziehung vorgesehen ist:
Eine Antragsstellung zwecks Börseeinführung oder Handelseinbeziehung dieser Schuldverschreibungen ist nicht vorgesehen.
§ 11 Kündigung
Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder/und der Inhaber dieser Schuldverschreibungen ist unwiderruflich ausgeschlossen.
§ 12 Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren, aus fälligen Schuldverschreibungen nach dreißig Jahren.
§ 13 Zahlstelle, Zahlungen
Zahlstelle ist die [RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG / andere Zahlstelle].
Die Gutschrift der Zinsen- und Tilgungszahlungen sowie gegebenenfalls eine Einbuchung von Aktien
der [Referenz] oder eine Zahlung eines Ersatzbetrages erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der
Schuldverschreibungen Depot führende Stelle.
§ 14 Sicherstellung
Für den Dienst dieser Schuldverschreibungen haftet die Emittentin mit ihrem gesamten freien Vermögen.
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§ 15 Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Erwerb
1) Begebung. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Inhaber der
Schuldverschreibungen weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu
begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen eine Einheit bilden.
2) Erwerb. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen zu jedem beliebigen Preis
am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese Schuldverschreibungen gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden.
§ 16 Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen, die diese Schuldverschreibungen betreffen, erfolgen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr für amtliche Bekanntmachungen dienen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer
besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen bedarf es nicht. Erfolgt jedoch eine direkte Mitteilung an die einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen, entfällt eine
zusätzliche Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder einem anderen für amtliche Bekanntmachungen dienenden Medium.
§ 17 Rechtswahl, Gerichtsstand
1) Recht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht.
2) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Wien.
3) Gerichtsstand Unternehmer. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen zwischen der Emittentin und Unternehmern ist das für Handelssachen jeweils
zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt ausschließlich zuständig.
4) Gerichtsstand Verbraucher. Für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher sind
die aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sachlich und örtlich zuständigen Gerichte zuständig. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Erwerb
der Schuldverschreibungen durch den Verbraucher gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Erwerb der Schuldverschreibungen
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem
Land vollstreckbar sind.
§ 18 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit rechtlich möglich Rechnung trägt.
Wien, im [Monat] [Jahr]
Diese Emissionsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil der Endgültigen Bedingungen (einschließlich allfälliger weiterer Annexe) der [Bezeichnung der Wertpapiere] und sind im Zusammenhang mit dem Prospekt der Emittentin vom 25. Mai 2012 einschließlich aller in Form eines Verweises
einbezogener Dokumente und aller Nachträge zu lesen. [Der Prospekt wurde am 25. Mai 2012 veröffentlicht und bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft hinterlegt. Der Prospekt sowie
allfällige Nachträge im Sinne des § 6 Abs. 1 KMG sind auf der Internet-Seite der Emittentin
(www.raiffeisenbank.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Financial Institutions/Investor Relations/Angebotsdokumente“ abrufbar.]
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