Jugendtypische Waffen und Gegenstände

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Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Jugendtypische Waffen
und
Gegenstände
Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination
Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Inhalt:
Vorwort
Begriffserklärungen
Allgemeine Hinweise
Waffengesetzänderung zum 1. April 2008
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Luftdruck-, Federdruck-, CO2-Waffen
Farbmarkierungswaffen (Paintball-/Gotcha-Waffen)
Soft-Air-Waffen (Federdruck-/Flon-Gas )
Spielzeugschusswaffen
Anscheinswaffen
Reizstoffsprühgeräte
Elektroschockgeräte
Messer
Hiebwaffen
Baseballschläger
Würgeholz ( Nunchaku )
Tragbare Schleudern
Wurfsterne ( Shuriken )
Armbrüste
Laserpointer
Besonderer Fingerschmuck
Pyrotechnische Munition
Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper
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Die Informationsschrift
wurde auf der Grundlage des Leitfadens „Waffenrecht
– Allgemeines/Übersichten
für Behörden
und
Polizei“
und
“Waffenrecht
für
Jugendsachbearbeiter“ des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2004
erstellt. Die Abbildungen und rechtlichen Bestimmungen der Waffen und Gegenstände wurden
fast vollständig diesem Leitfaden entnommen. Für die freundliche Genehmigung und
vorbehaltlose Unterstützung seitens des LKA Baden-Württemberg wird ausdrücklich gedankt.
Fotos:
Christina Ehmann , Dezernat 701, Fototechnik. LKA BW
Herausgeber:
Hessisches Landeskriminalamt
Redaktion und Gestaltung: HSG 13 (Landesjugendkoordination) in Zusammenarbeit mit dem FB 612
(Waffen- und Munitionstechnik)
Hölderlinstr. 1-5, 65187 Wiesbaden
Tel.:0611/83-1309, Fax: -1305
Email: [email protected]
Druck:
©Hessisches Landeskriminalamt 2009
Alle Rechte vorbehalten
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Vorwort
Der Umgang mit Waffen ist Teil der menschlichen Existenz in den
unterschiedlichsten Gesellschaftsformen. Verwendung fanden Waffen zunächst
eher bei der Nahrungsbeschaffung, wurden jedoch auch immer gegen Angreifer
und als Angriffsmittel gegen Menschen eingesetzt.
Waffen und andere gefährliche Gegenstände werden im Zuge der
technologischen Entwicklung weiter fortentwickelt und stellen dadurch jede
Gesellschaft vor eine neue Herausforderung.
Insbesondere der Umgang mit Waffen durch Kinder und Jugendliche führte in
diesem Zusammenhang in den letzten Jahren zu größeren öffentlichen
Diskussionen. Seitdem wurde das Waffengesetzt (WaffG) zwei Mal geändert –
zuletzt am 1. April 2008.
Durch die Gesetzesänderung vom 1. April 2008 wurde erstmals der Begriff der
Anscheinswaffen gesetzlich legitimiert und nach dem hinzugefügten § 42a WaffG
ein Führungsverbot für die dort aufgeführten Waffen und Gegenstände
ausgesprochen.
In der Vergangenheit hatten Kinder und Jugendliche keine großen
Schwierigkeiten, an sogenannte Anscheinswaffen zu gelangen. Bei diesen
Anscheinswaffen besteht die erhöhte Gefahr Putativnotwehrlagen hervorzurufen,
da insbesondere Polizeibeamte im Einsatz bei den täuschend echt wirkenden,
waffenähnlichen Gegenständen nicht unterscheiden können, ob es sich um eine
scharfe Waffe oder eine Spielzeugwaffe handelt.
Außerdem stellen Anscheinswaffen ein hohes Gewaltpotential dar und tragen zur
Verherrlichung von Gewalt und Krieg bei. Deshalb haben Anscheinswaffen nichts
in den Händen von Kindern und Jugendlichen verloren, da durch ihren Besitz die
Verrohung und Gewaltbereitschaft gefördert werden kann.
Diese Informationsbroschüre soll Pädagogen und Eltern als Übersicht dienen, um
Waffen und gefährliche Gegenstände darzustellen, die Kinder oder Jugendliche
mit sich führen können. Allerdings ist beim Auffinden einer Waffe oder eines
gefährlichen Gegenstandes die Begutachtung durch einen Sachverständigen
unerlässlich – hierfür dient diese Broschüre nicht.
In der heutigen Zeit und der damit verbundenen medialen Aufbereitung ist eine
sachlich-kritische Diskussion des Themas „Waffen und gefährliche Gegenstände“
notwendig, um einen Beitrag zur Verbesserung der alltäglichen Sicherheit zu
leisten.
Hessisches Landeskriminalamt
Landesjugendkoordinaton
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Begriffsklärungen
Nachstehend werden die wichtigsten, in den folgenden Darstellungen enthaltenen
Begriffe aus dem Waffenrecht erklärt:
Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) sind Gegenstände, die zum
Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei
denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im
Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen
zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; hier
insbesondere die sogenannten Soft-air-Waffen, sowie Nachbildungen von
Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte
Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen.
Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des WaffG sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu
bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß
oder Stich Verletzungen beizubringen.
Erwerb im Sinne des WaffG ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Gewalt über
einen Gegenstand erlangt wird.
Überlassen im Sinne dieses Gesetzes ist dann gegeben, wenn die tatsächliche
Gewalt über einen Gegenstand einem anderen eingeräumt wird.
Führen einer Waffe liegt dann vor, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über sie
außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums
ausübt.
Waffenbesitzkarte (WBK) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und wird benötigt zum
Erwerb und Besitz (tatsächliche Gewalt) von Schusswaffen (ab 18 Jahre).
Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Führen einer
Schusswaffe berechtigt. Er wird nur ausgestellt, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen
werden kann (ab 18 Jahre).
Hinweis zur Altersbeschränkung im Waffenrecht
Das Waffengesetz enthält nur die Altersfreigabe ab 18 Jahre. Die insbesondere im
Zusammenhang mit den sogenannten Soft-Air-Waffen häufig von Kindern und
Jugendlichen angeführte Altersfreigabe ab 14 Jahre existiert nicht im
Waffenrecht.
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Allgemeine Hinweise
Alle in dieser Broschüre thematisierten Waffen und Gegenstände, selbst einige
erlaubnisfreie Gegenstände, können bei ihrem Einsatz oder unsachgemäßen
Gebrauch zum Teil lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen.
Waffen und Gegenstände, die eigentlich zur Selbstverteidigung mitgeführt werden,
können in Konfliktsituationen auch gegen das Opfer selbst eingesetzt werden.
Die Polizei empfiehlt deshalb, grundsätzlich keine Waffen und ähnliche
Gegenstände zu tragen.
Kinder und Jugendliche führen als Grund für das Mitführen derartiger Gegenstände
stets Schutz- und Notwehraspekte an.
Tatsächlich sind in den meisten Fällen jugendliches Imponiergehabe und
Geltungsstreben bei Gleichaltrigen in Verbindung mit der empfundenen Macht und
Stärke die realen Motive. Der Einfluss von gewaltorientierten und -verherrlichenden
Filmen und Spielen ist hierbei ebenfalls von zentraler Bedeutung. Bei männlichen
Jugendlichen gehört das Tragen eines Messers, zum Teil ethnisch begründet, häufig
zum normalen Habitus.
Die Absicht, mitgeführte Waffen und Gegenstände tatsächlich zum Einsatz zu
bringen, ist in den seltensten Fällen vorhanden. Kommt es zwischen Kindern und
Jugendlichen zu gewalttätigen Konflikten, besteht aber die Gefahr, dass derartige
Gegenstände in der emotional gesteuerten Situation affektiv eingesetzt werden. Dies
gilt auch in Fällen von Zurechtweisungen oder der Durchsetzung von
Ordnungsmaßnahmen durch Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und
Schulleiter gegenüber Schülern.
Daher kann nur der Grundsatz gelten:
Waffen und gefährliche Gegenstände gehören nicht in die Hände von
Minderjährigen und haben daher auch in Schulen nichts zu suchen!
Dieser Grundsatz sollte daher obligatorischer Bestandteil jeder Schul- bzw.
Hausordnung sein. Schülerinnen und Schüler sollten durch die Schulleitung schon
bei ihrer Aufnahme in die Schule im Beisein der Erziehungsberechtigten hierüber
informiert werden. Ein Hinweis auf die möglichen Konsequenzen im Falle von
Verstößen kann sich dabei als hilfreich erweisen (z.B. schriftlich fixieren).
Das im Hessischen Schulgesetz verankerte Spektrum von "Pädagogischen
Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen" bietet den Schulleitungen auch in diesem
Zusammenhang ein hilfreiches und unerlässliches Instrumentarium.
Bei schulfremden Personen sollte konsequent vom Hausrecht (§ 90 (1) HSchG)
Gebrauch gemacht werden und ein Verweis vom Schulgelände erfolgen. Bei
Nichtbefolgung (Hausfriedensbruch) oder dem Verdacht weiterer strafbarer
Handlungen, sollte die Polizei eingeschaltet werden.
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Die eigene Sicherheit geht immer vor!
Grundsätzlich sollte beim Einschreiten von Lehrkräften/Schulpersonal im
Zusammenhang mit dem Antreffen/Feststellen von Waffen und gefährlichen
Gegenständen auf ein Höchstmaß der eigenen Sicherheit geachtet werden.
Niemand kann verlangen, dass man sich selbst in konkrete Gefährdungssituationen
für Leben und körperliche Unversehrtheit begibt. Hier gelten die von der Polizei
Hessen landesweit im Rahmen der Kampagne "Gewalt-Sehen-Helfen“ für mehr
Zivilcourage empfohlenen Verhaltensregeln:
"Ich helfe (schreite ein), ohne mich selbst in Gefahr zu bringen"
und
"Ich hole mir rechtzeitig Unterstützung und organisiere Hilfe"
(www.gewalt-sehen-helfen.de)
Ob ein Hinzuziehen von Kollegen ausreichend ist oder aber die Situation schnelle
Hilfe durch die Polizei erfordert, ggf. über den Notruf 110, müssen Sie im Einzelfall
entscheiden.
Wenn Sie im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit oder als Pausenaufsicht auf das
Mitführen von nachfolgend dargestellten Gegenständen aufmerksam werden, sollten
Sie den betreffenden Schüler zunächst unverzüglich auffordern, Ihnen den
Gegenstand auszuhändigen. Dies gilt in Fällen, in denen es noch nicht zu
Handlungen gekommen ist.
Um dabei für Sie die größtmöglichste Sicherheit gewährleisten zu können, sollten
Sie den Gegenstand durch den Schüler ablegen lassen und anschließend selbst
oder durch eine hinzugezogene Hilfsperson an sich nehmen. Denn auch
unbeabsichtigt kann es, beispielsweise bei einer Messerübergabe, schnell zu einer
Verletzung kommen.
Wenn Sie bzw. die Schulleitung anschließend zweifelsfrei zu dem Ergebnis
gelangen, dass es sich um einen erlaubnisfreien Gegenstand im Sinne des
Waffengesetzes ohne Altersbeschränkung (z.B. Taschenmesser) handelt, sollte
zeitnah die Herausgabe an die Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter unter
Hinweis auf die Schul- bzw. Hausordnung erfolgen.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass es sich wegen Verstoßes gegen die
Altersbeschränkung (18 Jahre), technischer Manipulation oder fehlender
waffenrechtlicher Erlaubnisse, um eine Straftat handelt, sollten Sie unverzüglich die
Schulleitung in Kenntnis setzen, die mit der Polizei umgehend in Kontakt treten
sollte.
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Hinweis:
Wenn die Polizei informiert wird, ist sie automatisch verpflichtet, strafbare
Sachverhalte aufzuklären (Legalitätsprinzip), Tatverdächtige zu ermitteln und
alle hierzu notwendigen Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Sicherstellung,
Durchsuchung, Vernehmung) durchzuführen.
Das Hessische Schulgesetz (§ 82 (1) HSchG) bietet Lehrerinnen und Lehrern sowie
Schulleiterinnen und Schulleitern auch die Möglichkeit der "zeitweisen Wegnahme
von Gegenständen". An dieser Stelle sei nochmals ausdrücklich auf Ihre persönliche
Sicherheit hingewiesen.
Niemand kann von Ihnen verlangen, dass Sie sich in einer so komplexen und
teilweise komplizierten Materie wie dem Waffenrecht detailliert auskennen.
Aus diesem Grunde soll Ihnen die Informationsschrift
lediglich als
Orientierungshilfe dienen und keine Handlungsanweisung sein. Die Polizei
dokumentiert hiermit ihre Bereitschaft und Verantwortungsübernahme, mit Ihnen
gemeinsam für sichere Schulen zu sorgen, an denen Waffen und Gewalt keinen
Platz haben.
Wenn Sie hinsichtlich der Problematik "Jugendtypische Waffen und Gegenstände"
weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Polizeidienststelle.
Möchten Sie sich gerne über Möglichkeiten der kriminalpräventiven Zusammenarbeit
zwischen Schule und Polizei informieren, stehen Ihnen hierfür die
Jugendkoordinatoren und Beratungsstellen in den hessischen Polizeipräsidien gerne
zur Verfügung.
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Waffengesetzänderung zum 1. April 2008
In dem neu eingefügten § 42a WaffG gilt nun für folgende Waffen und Gegenstände
ein Führungsverbot:
Anscheinswaffen1
Eine Anscheinswaffe ist eine Schusswaffe, die
ihrer
äußeren
Form
nach
im
Gesamterscheinungsbild den Anschein von
Feuerwaffen2 hervorrufen und bei denen zum
Antrieb der Geschosse keine heißen Gase
verwendet werden; hier insbesondere die
sogenannten
Soft-Air-Waffen,
sowie
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem
Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar
gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen.
Ausgenommen von dem Begriff der Anscheinswaffe sind Gegenstände, die
erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für
Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, Teile einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen, sowie Schusswaffen, für die
gemäß § 10 Abs. 4 WaffG von vorne herein eine Erlaubnis zum Führen (Waffenschein-) erforderlich ist.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind Waffen,
deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder
unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von
Feuerwaffen aufweisen.
Anm.: Hier ist aber auch das Bedrohungspotenzial maßgeblich, welches die
Anscheinswaffe beim Gegenüber (Opfer) erweckt.
Vgl. die Seiten 18 ff.:
Hieb- und Stoßwaffen3
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu
bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung
der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag
oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Abb.: Teleskopschlagstock
1
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1
3
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
2
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Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge)
Die Messerklinge ist dazu bestimmt mit einer Hand
geöffnet zu werden. Die Klinge arretiert und bildet
mit dem Griff ein feststehendes Messer. Erst nach
Lösen einer Sperre kann die Klinge wieder
eingeklappt werden.
Abb.: Bsp. eines Einhandmessers
Feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm
Abb.:
Messer
Klingenlänge
(hier z.B.
messer)
Feststehendes
mit
einer
von 15 cm
ein Küchen-
Ausnahmen vom Verbot des Führens für die o.g. Waffen und Gegenstände
Dieses Führungsverbot gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder
Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen sowie für den Transport in
verschlossenen Behältnissen.
Das Führungsverbot tritt ebenfalls außer Kraft, wenn ein berechtigtes Interesse zum
Führen besteht. Dieses Interesse besteht im Zusammenhang mit der
Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein
anerkannten Zweck.
Ordnungswidrigkeit
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 42a Abs. 1 WaffG ist eine Ordnungswidrigkeit
gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG.
Nach § 53 Abs. 2 WaffG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
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Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1
sind beispielhaft in Form von
Pistole
mit
Revolver
Bauartzulassung
nach
§
8
des
Beschussgesetzes
und
die
das
Zulassungszeichen
nach Anlage 1, Abb. 2 der 1. WaffV vom 24.05.1976
tragen (sie müssen zugelassen sein).
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Erlaubnisfrei ab 18 Jahre
Führen:
Kleiner Waffenschein ab 18 Jahre
Führen
ohne
Sachkunde-,
Bedürfnisnachweis
und
Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG, §§ 10 Abs. 4
und 38 WaffG und
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2) Mitführen von
Personalausweis, Pass und kleinem Waffenschein erforderlich
Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG)
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis
(§ 53 Abs. 1 WaffG, eventuell gg. Waffenscheinpflicht § 52 WaffG
-Vergehenstatbestand-)
Besonderheiten:
Schießen außerhalb befriedetem Besitztum erlaubnispflichtig
(Ausnahme: Notwehr und siehe § 12 Abs. 4 WaffG)
Die Bauartzulassung und Freistellung erlischt bei Abänderung der
Waffe; ohne
Bauartzulassung
keine
Freistellung
von
der
Waffenbesitzkartenpflicht erforderlich
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Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
sind Schusswaffen in Form von
Luftpistole
Revolver
Luftgewehr
die
1. mit Kennzeichen „F“ im Fünfeck
(unter 7,5 Joule Bewegungsenergie)
versehen sind oder
2. ohne Kennzeichen, aber vor dem 1.1.1970 in den Handel gebracht oder
3. ohne Kennzeichen, aber vor dem 2.4.91 in der ehemaligen DDR gefertigt
wurden, sind nach den
Rechtlichen Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Erlaubnisfrei ab 18 Jahre
Führen:
Waffenschein erforderlich (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gg. das Alterserfordernis (§ 53 WaffG)
Vergehen bei Verstoß gegen die Waffenscheinpflicht (§ 52 WaffG)
Besonderheiten:
Grundsätzlich Schießerlaubnis
Schießen ohne Erlaubnis (§ 12 Abs. 4 WaffG) nur innerhalb
befriedetem Besitztum, wenn das Geschoss dieses nicht verlassen
kann.
Bei Veränderung kann das Prüfzeichen seine Gültigkeit verlieren
(Einzelfallprüfung).
ABER:
Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen ohne "F" sind wie eine
Feuerwaffe zu beurteilen.
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Farbmarkierungswaffen
Ausführungen
(Paintball-/Gotcha-Waffen)
in
verschiedenen
Gotcha-Pistole i.a. Form
Gotcha-Pistole
die
1. mit Kennzeichen „F“ im Fünfeck
versehen sind oder
2. ohne Kennzeichen, aber vor dem 1.1.1970 in den Handel gebracht oder
3. ohne Kennzeichen, aber vor dem 2.4.91 in der ehemaligen DDR gefertigt wurden,
sind nach den.
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Erlaubnisfrei ab 18 Jahre
Führen:
Waffenschein erforderlich (§ 10 Abs. 4 WaffG)
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis
(§ 53 WaffG)
Vergehen bei Verstoß gegen die Waffenscheinpflicht (§ 52 WaffG)
Besonderheiten:
Grundsätzlich Schießerlaubnis.
Schießen ohne Erlaubnis (§ 12 Abs. 4 WaffG) nur innerhalb
befriedetem Besitztum, wenn das Geschoss dieses nicht verlassen
kann.
Bei Veränderung der Waffe kann das Prüfzeichen seine Gültigkeit
verlieren (Einzelfallprüfung).
ABER:
Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen (also auch Gotcha-Waffen)
ohne "F" sind wie eine Feuerwaffe zu beurteilen.
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Soft-Air-Waffen (Federdruck/Flon-Gas)
Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse
verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
0,5 Joule (J) erteilt wird
es sei denn,
sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert
werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule
steigt oder
sie sind getreue Nachahmungen (in
Erscheinungsbild und ihren Maßen wie
bis in ihren Mechanismus hinein einer
von Schusswaffen, deren Erwerb der
Schusswaffen“).
ihrem inneren und äußeren
echte Waffen aussehen, d.h.
scharfen Waffe entsprechen)
Erlaubnis bedürfen („scharfe
Rechtliche Bestimmungen:
Soft-Air-Waffen der oben angegebenen Art (1. Halbsatz) werden vom Gesetz nicht erfasst
und unterliegen damit keinen waffenrechtlichen Beschränkungen (siehe aber Ausnahmen im
2. Halbsatz).
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Spielzeugwaffen
Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände die zum Abschießen von Munition
für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke -hier zum Spiel- bestimmt sind, wenn mit
ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen
werden können,
es sei denn,
sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe
oder einen anderen, den Schusswaffen gleichstehenden Gegenstand
umgearbeitet werden,
oder
sie sind getreue Nachahmungen (in ihrem inneren und äußeren
Erscheinungsbild und ihren Maßen wie echte Waffen aussehen, d.h. bis in
ihren Mechanismus hinein scharfen Waffen entsprechen. Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der
Erlaubnis bedarf („scharfe Schusswaffen“).
Rechtliche Bestimmungen:
Spielzeugwaffen der oben angegebenen Art (1. Halbsatz) werden vom Gesetz nicht erfasst
und unterliegen damit keinen waffenrechtlichen Beschränkungen (siehe aber Ausnahmen im
2. Halbsatz).
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Anscheinswaffen4
Eine Anscheinswaffe ist eine Schusswaffe, die ihrer äußeren Form nach im
Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen5 hervorrufen und bei denen
zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; hier
insbesondere die sogenannten Soft-air-Waffen, sowie Nachbildungen von
Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte
Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen.
Ausgenommen von dem Begriff der Anscheinswaffe sind Gegenstände, die
erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für
Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, Teile einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen, sowie Schusswaffen, für die
gemäß § 10 Abs. 4 WaffG von vorne herein eine Erlaubnis zum Führen (Waffenschein-) erforderlich ist.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind Waffen,
deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder
unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von
Feuerwaffen aufweisen.
Anm.: Hier ist aber auch das Bedrohungspotenzial maßgeblich, welches die
Anscheinswaffe beim Gegenüber (Opfer) erweckt.
Rechtliche Bestimmungen:
Führungsverbot gem. § 42a WaffG.
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Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Reizstoffsprühgeräte
sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffsoder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2
Nr. 2 a WaffG), aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine
Reichweite bis zu 2 m haben.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den
Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung,
insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
Die Stoffe müssen als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sein und die
Gegenstände müssen
- in Reichweite und Sprühdauer begrenzt sein,
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweite- ( 2 m)
und der Sprühdauerbegrenzung
ein amtliches Prüfzeichen z.B.:
tragen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5).
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei für Jugendliche (§ 3 Abs. 2 WaffG, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)
Führen:
Frei für Jugendliche (§ 3 Abs. 2 WaffG, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)
Schlagstöcke mit integriertem zugelassenem Reizstoffsprühgerät sind
als Hiebwaffen einzustufen und unterliegen der Altersbeschränkung
von 18 Jahren
Besonderheiten:
Verboten ohne Prüfzeichen (Vergehenstatbestand gem. § 52 Abs. 3
Nr. 1 WaffG)
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Elektroimpulsgeräte
sind tragbare Geräte die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs.2 Nr. 2 a
WaffG) in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1
(Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
Verletzungen beizubringen).
Elektroimpulsgerät
Elektroimpulsgeräte sind „verbotene Waffen“ wenn sie nicht als gesundheitlich
unbedenklich amtlich zugelassen sind und kein amtliches Prüfzeichen zum
Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit tragen.
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Führen:
Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis
(§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1),
bei Verstoß gegen Anlage 2 Abs. 1 Nr. 1.3.6 -verbotene Waffen(OWI § 53 Abs. Abs. 1 Nr. 2 WaffG)
Vergehen beim Führen bei öffentlichen Veranstaltungen
(§ 2 Abs. 1, § 42 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG).
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Messer
A. Grundsätzliches
Waffen i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind tragbare Gegenstände, die ihrem
Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen
zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder
Wurf Verletzungen beizubringen; siehe dazu Anlage1 Abschnitt1 Unterabschnitt 2
Nr. 1).
Messer fallen dann unter das Waffengesetz, wenn es sich nach ihrer
Zweckbestimmung um Hieb- und Stoßwaffen handelt. Für die Zweckbestimmung
maßgebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart des Messers zum
Ausdruck kommt. Das heißt, ein Messer ist dann als Waffe anzusehen, wenn seine
Machart darauf schließen lässt, dass es in erster Linie dafür bestimmt ist, durch
Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen
Für Hieb- und Stoßwaffen gelten folgende rechtlichen Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Führen:
Verbot des Führens (§ 42a WaffG)
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis
Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens bei öffentlichen
Veranstaltungen
Alle nicht unter die Kategorie Hieb- und Stichwaffe/bzw. als „verbotene Gegenstände“
fallenden Messer sind Gebrauchsmesser und unterliegen als solche keinen
waffenrechtlichen Einschränkungen, also
Erwerben, Besitzen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Führen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Bei den meisten Messerarten ist die Zweckbestimmung klar ersichtlich. Ist dies nicht
gegeben, muss die Waffeneigenschaft im Einzelfall geprüft werden.
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
B. Typische Stichwaffen (Waffeneigenschaft unzweifelhaft gegeben):
1. Dolche
Kennzeichen: Durchgehend beidseitig geschliffene Klinge
2. Stilette (nicht zu verwechseln mit den Springmessern)
Kennzeichen: Schmale, spitz zulaufende Klinge
3. Bajonette (Seitengewehre)
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
4. Degen, Säbel, Schwert
C. Verbotene Messer nach dem WaffG
Waffen sind tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein,
insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise
geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG).
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG sind nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2
Messer
Nr. 2.1.1. deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch
festgestellt werden können (Springmesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.
1.4.1),
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Nr. 2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft
oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig
oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser, siehe
auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2),
Von dem Verbot ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus
dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist
und
- nicht zweiseitig geschliffen ist.
Nr. 2.1.3 mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden
(Faustmesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2)
Ausgenommen von dem “Verbot“ gem. § 40 Abs. 3 WaffG: Inhaber
jagdrechtlicher Erlaubnisse und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer
Tätigkeit benötigen.
Nr. 2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser,
siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.4.3)
Rechtliche Bestimmungen für o.a. „Messer“:
Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen,
Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.:
Strafbarkeit:
Verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V. mit Anlage 2
Abschnitt 1 Nr. 1.4.3
Vergehen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
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Hiebwaffen
sind tragbare Gegenstände, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, die Angriffsoder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Hieb- und Stoßwaffen gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 sind
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer
Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen
beizubringen.
Abb. Teleskopschlagstock
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Führen:
Verbot des Führens (§ 42a Abs. 1 WaffG)
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis (§ 2 Abs.
1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG);
Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens (§ 42a Abs 1
WaffG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG).
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Selbstgefertigte Hiebwaffen
Aus der Gestaltung des Gegenstandes muss die Zweckbestimmung „Hiebwaffe“
erkennbar sein (Beispiel: Abb.). Es ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Führen:
Verbot des Führens (§ 42a WaffG)
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis
( § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)
Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens bei öffentlichen
Veranstaltungen (§ 42 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 9 WaffG).
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Weitere „verbotene Hieb- und Stoßwaffen“,
tragbaren Geräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG (die ihrem Wesen nach dazu
bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.)
Darunter fallen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2:
Stahlrute
Totschläger
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Schlagring (siehe Abb. oben)
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.:
Verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3)
Strafbarkeit:
Vergehen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG)
Besonderheiten:
Messer, deren Griff als Schlagring gestaltet ist (Schlagringmesser,
siehe untere Abbildung), fallen ebenfalls unter das Verbot.
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Baseballschläger
Im Originalzustand handelt es sich um ein Sportgerät, das vom WaffG nicht erfasst
wird.
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Führen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Besonderheiten:
Bei Abänderungen ist die Prüfung einer eventuell neuen
Zweckbestimmung als Hiebwaffe erforderlich. Wenn eine solche
Zweckbestimmung erkennbar wird, gelten die Bestimmungen für
Hiebwaffen.
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Würgeholz ( Nunchaku )
ist ein tragbares Gerät nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG (die ihrem Wesen nach dazu
bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen).
Es ist eine „verbotene Waffe“ gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8
„Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind,
durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z.B. Nun-Chakus)“.
Tragbare Schleudern
Es ist eine „verbotene Waffe“ gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3
(Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine
Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche
Vorrichtung eingerichtet ist (Präzisionsschleuder) sowie Armstützen und
vergleichbare Vorrichtungen für die o.g. Gegenstände.
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Wurfsterne ( Shuriken )
Sie sind eine „verbotene Waffe“ gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3,
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf
auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen.
Rechtliche Bestimmungen (für Nun-Chaku, Schleuder und Wurfstern):
Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.:
Verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.7
und 1.3.8)
Strafbarkeit:
Vergehen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG)
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Armbrüste
sind Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG), bei denen
bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung
gespeichert werden kann (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2).
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
ab 18 Jahren erlaubnisfrei
Führen:
ab 18 Jahren erlaubnisfrei
Aber: Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen
(§ 42 WaffG)
Schießen
Frei ohne Altersbegrenzung
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Laserpointer
Laserpointer, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, werden vom WaffG nicht
erfasst.
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Führen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Bemerkung:
Für diesen Zweck zugelassen sind nur Laser, die Strahlung im
sichtbaren Spektralbereich mit einer Strahlungsleistung von max. 1
mW emittieren (Klasse 2 nach DIN EN 60825). In Zweifelsfällen ist für
eine diesbezügliche Prüfung das Gewerbeaufsichtsamt zuständig.
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Besonderer Fingerschmuck
Vom Waffengesetz nicht erfasst, gegenüber einem Schlagring fehlt das Merkmal
einer Griffleiste, die als "Widerlager" in der Hand dient.
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Führen:
Frei ohne Altersbegrenzung
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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände
Pyrotechnische Munition
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 ist Munition, in der
explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische Sätze,
Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen
Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfaltet;
hierzu zählt
1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition
1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition
z. B. Signalsterne, Pfeifgeschosse, Knatterpatronen, die zum Verfeuern aus
Schusswaffen bestimmt sind.
Diese pyrotechnische Munition muss das Zulassungszeichen nach Anlage II
Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 02. September 1991 (BGBl. l. Seite 1872) mit der
Klassenbezeichnung PM I tragen.
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ab 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Verstoß gegen Alterserfordernis:
Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)
Besonderheiten:
Zum Schießen bedarf es einer Erlaubnis
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Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper
Zu
den
pyrotechnischen
Gegenständen
zählen
solche,
die
einen
explosionsgefährlichen Stoff enthalten. Ihre Klassifizierung und rechtliche
Beurteilung erfolgt nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes.
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Klasse P I frei ohne Altersbegrenzung
Klasse P II frei ab 18 Jahren
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gg. das Alterserfordernis
Besonderheiten:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse P II dürfen nur zum
Jahreswechsel verkauft und abgebrannt werden.
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