Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren
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Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren
1 Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren von Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden Jede Klage kostet Zeit und Geld und keiner verliert gerne. Vor jeder Klageerhebung steht daher die Abwägung der Erfolgsaussichten und die Frage des Kostenrisikos. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die Grundzüge der Kostenrisiken und der Kostentragungslasten und über das Procedere der Kostenfestsetzung. Was kostet ein Prozess vor dem Finanzgericht? Beim Finanzgericht muss der Kläger bei Einreichung der Klage keine Kosten vorschießen. Über die Kostentragungslast wird erst nach Beendigung des Klageverfahrens durch Kostengrundentscheidung im Tenor des Urteils und durch Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten der konkreten Höhe nach entschieden. Gleiches gilt sinngemäß für das Aussetzungsverfahren (§ 69 FGO) bzw. den Antrag auf einstweilige Verfügung. Die Streitwerte für den vorläufigen Rechtsschutz betragen hier i.d.R. nur 10 % des Streitwerts der Hauptsache. Die Kosten in diesem Sinn sind nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eventuelle Gutachterkosten oder Zeugen- oder Sachverständigenentschädigungen, die durch die Beauftragung durch das Gericht verursacht wurden. Nicht zu diesen Kosten gehören etwa die Kosten für ein vom Kläger selbst in Auftrag gegebenes Gutachten. Dieses gilt wie Parteivortrag und ist nicht mit dem Gutachten eines gerichtlichen Bestellten Gutachters zu verwechseln. Unter Umständen können diese privaten Gutachterkosten aber notwendige Kosten des Klägers zur Durchsetzung seines Rechts sein und wenn er gewinnt, dem beklagten Finanzamt auferlegt werden. RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 2 Ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, so kann er Prozesskostenhilfe beantragen, die das Finanzgericht bewilligt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klage nicht mutwillig erscheint ( § 152 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Praxishinweis: Interessant ist bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag die Beurteilung des Gerichts über die Erfolgsaussichten der Klage. Das Gericht ist an diese geäußerte Rechtsansicht zwar in dem sich möglicherweise anschließenden Eil- oder gar Hauptsacheverfahren nicht gebunden – man erhält jedoch eine Einschätzung des zuständigen Berichterstatters in den geeigneten Fällen und kann dann im Eil- bzw. Hauptsacheverfahren hier entsprechend sorgfältig(er) vortragen oder ggf. (weitere) Beweisanträge im Hauptsacheverfahren stellen bzw. im Eilverfahren einzelne oder alle Zeugen präsentieren oder zumindest deren Aussage schriftlich fixiert und ggf. eidesstattlich versichert vorlegen, da dort nur präsente Beweismittel gehört werden; kurz: diese Vorprüfung des Gerichts im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages kann interessante und wichtige Hinweise für das Eilund Hauptsacheverfahren geben. Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat die Finanzbehörde die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verliert der Kläger den Prozess, muss er die Gerichtskosten (Gebühren, Sachverständigenkostens eventuelle sowie Gutachterkosten, Auslagen) und Zeugen- etwaige und eigene Rechtsanwaltskosten selbst zahlen. Ein paar Worte noch zur Berechnung und zur Höhe der Gerichtsgebühren: Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem sog. “Streitwert“ – also dem, worüber wirtschaftlich gestritten wird. Das ist i.d.R. der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzten Steuer und der vom Kläger als gerechtfertigt anerkannten Steuer (so bei der Anfechtungsklage). Ist der Kläger z. B. der Auffassung, seine Steuerschuld belaufe sich nicht auf 3.000 RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 3 Euro, sondern nur auf 2.800 Euro, so beträgt der Streitwert 200 Euro. In diesem Fall belaufen sich die Gerichtsgebühren trotz des relativ geringen Streitwerts auf immerhin 87,50 Euro, wenn das Finanzgericht durch Urteil entscheidet (3 ½ Gebühren zu je 25 Euro). Kommen der Steuerpflichtige während des finanzgerichtlichen Verfahrens zu dem Ergebnis, dass er höchstwahrscheinlich doch im Unrecht ist, ist angesichts der nicht unbeträchtlichen Kosten prüfen, ob es nicht doch besser ist, die Klage zurückzunehmen. Geschieht dies vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Für Finanzgerichtsprozesse in den neuen Bundesländern sind die Verfahrenskosten einstweilen ermäßigt und zwar auf 80 % der Gebühren, die in den alten Bundesländern gelten (Anlage I Kap. III Nr. 19 und Nr. 26 Einigungsvertrag und I 1 a GKG-Maßgaben/I1 a BRAGO-Maßgaben) (Eggers, Der Finanzgerichtsprozeß, RN 222). Welche Kosten entstehen durch einen Prozess? Gerichtskosten Es handelt sich um die Gebühren und Auslagen des Finanzgerichts (§ 139 Finanzgerichtsordnung = FGO). Die Gebührenarten sowie die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Gebühren sind ebenso wie deren Umfang in den Nrn. 3110 bis 3403 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) geregelt. Die Höhe einer Gebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen, der sich gemäß § 13 Gerichtskostengesetz (=GKG) aus der Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt. Der Streitwert ergibt sich aus der Bedeutung (wirtschaftliches RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 4 Interesse) der Sache, die sich aus dem vom Kläger gestellten Antrag ableitet (Eggers, Der Finanzprozess, RN 241). Im Regelfall entspricht in Klageverfahren der Streitwert der Höhe der angestrebten Steuerminderung. Wenn der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Berechnung liefert, gilt der sog. Regelstreitwert von 4.000 €, § 13 I 2 GKG. In einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beträgt der Streitwert 10% des Betrages, hinsichtlich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess ?, 5. A., S. 297). Gleiches gilt bei Anträgen auf einstweilige Anordnung. In welchem Umfang Auslagen für finanzgerichtliche Verfahren erhoben werden, bestimmt sich nach den Nrn. 9000 bis 9016 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Gebühren Die durch die Gebühren verursachten Kosten können wie folgt ermittelt werden: Im Kostenverzeichnis wird die Anzahl der verwirklichten Gebührentatbestände festgestellt. Anhand des Streitwertes wird die Höhe einer Gebühr in der Gebührentabelle abgelesen. Dieser Wert wird mit der Anzahl der entstandenen Gebühren multipliziert. Beispiel 1: Ein Klageverfahren, mit dem der Kläger eine Steuerminderung von 300 Euro anstrebte, wird durch ein Urteil abgeschlossen: Entstanden sind die 10/10 Verfahrensgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 3110) und die 25/10 Urteilsgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 3115), d.h. insgesamt 35/10 RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 5 Gebühren. Der Wert einer Gebühr beträgt 25 Euro, die durch die Gerichtsgebühren entstandenen Kosten betragen 87,50 Euro. Überblick über die Gerichtsgebühren bei folgenden exemplarischen Streitwert Streitwert 1e Gerichtsgebühr 3,5 1.200,01 bis 1.500 € 65 € 227,50 € 4.500,01 bis 5.000 € 121 € 423,50 € 7.000,01 bis 8.000 € 166 € 581 € 9.000,01 bis 10.000 € 196 € 686 € 19.000,01 bis 22.000 € 288 € 1.008 € 45.000,01 bis 50.000 € 456 € 1.596 € 185.000,01 bis 200.000 € 1.456 € 5.096 € Gerichtsgebühren Ein Klageverfahren vor dem FG kann bis zu 3,5 Gerichtsgebühren kosten, nämlich eine Verfahrensgebühr (Gebühr für die Klageerhebung), eine Gebühr für einen Gerichtsbescheid und 2,5 Gebühren für ein Urteil, wenn zuvor kein Gerichtsbescheid ergangen ist (Sauer/Schwarz, wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess ?, 5. A., S. 297). Praxishinweis: Gerichtsgebühren werden aber nicht erhoben, wenn eine Klagerücknahme erfolgt: - vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und - früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für eine mündliche Verhandlung vorgesehen war (Sauer/Schwarz, wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess ?, 5. A., S. 297). RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 6 Außergerichtliche Kosten Es handelt sich um die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Zu den außergerichtlichen Kosten zählt vor allem das Honorar für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, der mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers betraut worden ist. Für Zeugen sind deren Verdienstausfall und etwaige Reise- und Parkkosten zu berappen, soweit diese auf die Erstattung der Kosten und Auslagen nicht verzichten. Bei den Berater- bzw. Rechtsschutzversicherungen Rechtsanwaltskosten die BRAGO-Kosten ist zu bedenken, übernehmen oder dass der Beklagte, wenn bzw. soweit er unterliegt, diese Gebühren in Höhe der BRAGO-Kosten übernehmen muss, nicht hingegen die möglicherweise höheren Gebühren aufgrund von Honorarvereinbarungen. Gegenstand der Vergütung sind Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung die nach Maßgabe und der der Steuerberatergebührenverordnung entstehenden Gebühren und die nach den vorgenannten Rechtsvorschriften erstattungsfähigen Auslagen. Über Einzelheiten seiner Vergütung informiert der Bevollmächtigte. Im Regelfall entstehen in einem finanzgerichtlichen Verfahren zwei Gebühren, nämlich eine Prozessgebühr und eine Verhandlungs- (bzw. Erörertungs-) gebühr. Hin und wieder entsteht auch eine Beweisgebühr, § 31 BRAGO, wobei nur selten Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren geladen und vernommen werden. Überblick über die Rechtsanwaltsgebühren bei folgenden exemplarischen Streitwert RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 7 Streitwert 1 Anwaltsgebühr 2 Anwaltsgebühren 1.200,01 bis 1.500 € 105 € 210 € 4.500,01 bis 5.000 € 301 € 602 € 7.000,01 bis 8.000 € 412 € 824 € 9.000,01 bis 10.000 € 486 € 972 € 19.000,01 bis 22.000 € 646 € 1.292 € 45.000,01 bis 50.000 € 1046 € 2.092 € 185.000,01 bis 200.000 € 1.816 € 3.632 € Wird statt eines Rechtsanwaltes ein Steuerberater tätig, so gelten die vorstehend dargestellten Regelungen der BRAGO entsprechend, §§ 45, 46 StBGebV. Spezialisten werden jedoch stets nur aufgrund von Honorarvereinbarungen tätig. In der Regel sind hier Stundensatzvereinbarungen von 200 bis 600 Euro pro Stunde zuzüglich Auslagen und Spesen plus Mehrwertsteuer üblich. Diese Kosten können je nach Aufwand zu höheren Anwaltskosten führen als die Abrechnung nach BRAGO-Gebühren. Diese Abrechnung hat jedoch für den Kläger den Vorteil, dass der Anwalt engagiert bleibt und nicht etwa seine Arbeit auf das Nötigste reduziert, wenn das Verfahren für ihn unrentabel wird. Wir rechnen 230 € für jeden der Anwälte unserer Kanzlei pro Stunde zuzüglich Auslagen, Spesen und Umsatzsteuer und kalkulieren für eine durchschnittliche Hauptverhandlung inklusive Aktenlektüre, Einarbeitung in den Fall, Beratung, schriftsätzlichen Vortrag, Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung etwa 15 bis 25 Stunden Arbeitszeit und würden daher für ein durchschnittliches Klageverfahren vor dem FG mit etwa 4.000 bis 6.000 € zuzüglich 16 % MwSt Kosten kalkulieren. RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 8 Praxishinweis: Gewinnt der Mandant teilweise oder vollständig, bekommt er allerdings nur die BRAGO-Rechtsanwaltsgebühren erstattet und nicht den Teil, der aufgrund der Honorarvereinbarung darüber liegt. Diesen Teil muss er dann auch im vollständigen Obsiegensfall selbst tragen. Kosten für einen Bevollmächtigten entstehen jedoch nicht zwangsläufig, da es bei den Finanzgerichten im Gegensatz zum Verfahren vor dem BFH nicht vorgeschrieben ist, sich durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten zu lassen. Es ist jedoch nicht zu empfehlen, einen Finanzgerichtsprozess ohne versierten Berater durchzuführen. Wer hier an Beratungskosten spart, spart am falschen Ende. Praxishinweis: Der Kläger sollte stets beantragen, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes oder Steuerberaters auch im Vorverfahren für notwendig erklärt wird und dass auch diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sein sollen, wenn er einen Berater schon im Einspruchsverfahren beauftragt hatte, § 139 III FGO. Gibt das Gericht der Klage ganz oder überwiegend statt, wird es im Tenor auch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklären, so dass in der Kostengrundentscheidung des Finanzgerichts festgelegt wird, dass auch die Beratungs- bzw. Vertretungskosten des Anwalts bzw. Steuerberaters nach der BRAGO bzw. StGebV vom Beklagten ganz oder entsprechend anteilig zu tragen sind, § 139 III 3 FGO. Im Regelfall wird das Finanzgericht auch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch im Vorverfahren für notwendig erklären, da es wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts einem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, sich im Vorverfahren selbst zu vertreten (Eggers, Finanzprozess, RN 235). Auch gebietet dies der Grundsatz der Waffengleichheit, da das Finanzamt im RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 9 Vorverfahren in der Regel auch durch Volljuristen, nämlich die eigenen Sachgebietsleiter im Finanzamt vertreten wird: Vor diesem Hintergrund ist es nur sachgerecht und der Waffengleichheit entspricht, wenn der Steuerpflichtige sich ebenfalls von einem auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater schon im Einspruchsverfahren vertreten lässt. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes entstehen, wenn dieser in einem Anstellungsverhältnis zu einem der Beteiligten steht (vgl. Eggers, Der Finanzprozess, RN 235). Kosten des Finanzamtes Das Finanzamt trägt die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht entstehenden Aufwendungen immer selbst (§ 139 Abs. 2 FGO). Kosten für Sachverständige und Zeugen Die Kosten hiefür richten sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt, § 2 ZSEG. Die Entschädigung beträgt je Stunde 2 bis 13 €, § 2 II 1 ZSEG. Sachverständige werden für ihre Leistungen mit 25 bis 52 € pro erforderlicher Stunde bezahlt, § 3 ZSEG. Die zu gewährende Entschädigung kann bis zu 50 % überschritten werden, wenn sich z.B. der Sachverständige eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat, § 3 III ZSEG. Diese Entschädigungsregelungen gelten auch, wenn das Finanzamt sich im Einspruchsverfahren an Zeugen und Sachverständige wendet, § 107 Satz 1 AO (Streck, Außenprüfung, 2. A., RN 446). RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 10 Praxishinweis: Die Auslagen nach dem ZSEG für Zeugen und Sachverständige können dem Steuerpflichtigen nicht als Verfahrenskosten angelastet werden (Streck, Außenprüfung, 2. A., RN 446). Sie gehen stets und in voller Höhe zu Lasten der Finanzverwaltung. Wendet sich das FA z.B. an die Bank des Steuerpflichtigen, um zu erfahren, von wem die ausgestellten Verrechnungsschecks eingelöst wurden, so muss das FA die Kosten der Bank nach dem ZSEG bezahlen. Eine Überwälzungsmöglichkeit auf den Steuerpflichtigen gibt es im Besteuerungsverfahren nicht. Wer muss die Kosten tragen? Wird das finanzgerichtliche Verfahren beendet, entscheidet das Gericht auch über die Kosten. Im Grundsatz gilt, dass der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 135 FGO). Beispiel 2: A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um 1000 Euro. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht entscheidet in seinem Urteil, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Kostengrundentscheidung im Tenor). Rechtsfolge: Das beklagte Finanzamt hat die Kosten zu tragen. Aufgrund dieser Kostengrundentscheidung zahlt jedoch das Finanzamt nichts an den Kläger. Auch findet keine Verrechnung mit etwaigen anderen Steuerschulden oder den nächsten Vorauszahlungen statt. Vielmehr muss der Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen, den der Kostenbeamte auf der Geschäftsstelle des Finanzgerichts erlässt. Darin steht dann der exakte Betrag, den der Kläger erstattet erhält. Dieser wird an ihn seitens der Landesjustizkasse überwiesen. RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 11 Praxishinweis: Der Kläger sollte also im Falle des vollständigen oder überwiegenden Obsiegens zügig einen Kostenfestsetzungsantrag beim Finanzgericht stellen, da ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages der Anspruch verzinst wird, wenn dies der Kläger in dem Kostenfestsetzungsantrag beantragt. Bei ungefähr hälftigem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 136 FGO) sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Gerichtskosten trägt jeder zu ein halb) oder bei einem anderen Verhältnis trägt der Unterlegene die Kosten im seines Unterliegens zum Obsiegen, d.h. die Kosten werden verhältnismäßig geteilt (jede Partei trägt einen Teil der Gesamtkosten). Unterliegt eine Partei nur ein einem nahezu unbedeutenden Punkt (bis etwa 5 %), fällt dieses Unterliegen eigentlich nicht ins Gewicht, so dass die Kostentragungslast dem anderen vollständig auferlegt wird. Beispiel 3: A, vertreten durch seinen Anwalt, klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1000 Euro. Das Finanzgericht kommt aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Steuern um 500 Euro zu verringern sind. Es bestimmt in seinem Urteil, dass jeder Beteiligte die Hälfte der Kosten des Verfahrens trägt. Rechtsfolge: Jeder der Beteiligten muss für die Hälfte der Gerichtskosten aufkommen. Das Finanzamt trägt seine Auslagen wegen § 139 Abs. 2 FGO in vollem Umfang selbst. Es zahlt die Hälfte der Kosten des Anwalts des A, die zweite Hälfte trägt A selbst. RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 12 Beispiel 4: Wie Beispiel 3: Das Gericht bestimmt aber in seinem Urteil, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Rechtsfolge: Die Beteiligten müssen für ihre Kosten selbst aufkommen. Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten. A zahlt seinen Anwalt zu 100 % selbst (vgl. Eggers, Der Finanzprozess, RN 226). Das Finanzamt muss wegen § 139 Abs. 2 FGO ohnehin für seine Kosten aufkommen. Kleiner Unterschied – große Wirkung? Kostenaufhebung und Kostenhalbierung unterscheiden sich darin, dass bei der Aufhebung der Kosten gegeneinander die Beratung- bzw. Vertretungskosten nicht geteilt werden und der Unterschied kann erheblich sein (Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, 6. A., RN 363; Furtner, Das Urteil im Zivilprozeß, 4. A., S. 26 und dortige FN 59). Wann entscheidet nun das Gericht, dass die Kosten jeder Beteiligte hälftig zu tragen hat und wann entscheidet das Gericht, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden? Eine sachgerechte Entscheidung liegt im Pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vor dem Hintergrund, dass das FA stets Volljuristen als Sachgebietsleiter oder jedenfalls als Vertreter für die Hauptverhandlung entsendet, zwingt der Gedanke der Waffengleichheit dazu, die Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren stets zu halbieren und niemals gegeneinander aufzuheben. Denn der Gedanke der Waffengleichheit, der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist, Art 20 III GG, verpflichtet das Gericht, es der nichtanwaltlich vertretenen Partei, sich ebenfalls genauso beraten und vertreten zu lassen, wie der entsprechend beratenen und vertretenen Partei. Damit aber ist es nur sachgerecht, im Falle etwa hälftigen Obsiegens und Unterliegens die außergerichtlichen Kosten nicht „Privatsache“ des Klägers sein zu lassen, sondern die Kosten hälftig zu RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 13 teilen, mit der Folge, dass der Beklagte auch die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers neben den hälftigen Gerichtskosten zu tragen hat. Beispiel 5: Grundfall wie Beispiel 1: A, vertreten durch seinen Anwalt, klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1000 Euro. Das Finanzgericht kommt aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Steuern nur um 50 Euro zu verringern sind. Es bestimmt in seinem Urteil, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Rechtsfolge: Auch wenn der Kläger zu 5 % gewonnen hat, ist es noch akzeptabel, ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen, da die Verfahrenskosten im wesentlichen von ihm verursacht wurden und er fast vollständig unterlag, § 136 I 2 FGO. Die Kläger muss seine Kosten selbst zahlen. A trägt zudem die Gerichtskosten (vgl. Eggers, Der Finanzprozess, RN 226). Das Finanzamt muss wegen § 139 Abs. 2 FGO ohnehin für seine Kosten aufkommen. Einem Beteiligten können die Kosten des Verfahrens auch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können (§ 137 FGO). Beispiel 6 : A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um 1000 Euro. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege hat A erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Das Finanzgericht kann in seinem Urteil bestimmen, dass A die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zwar hat A Recht bekommen. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 14 verursacht, weil das Finanzamt (vermutlich) bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte. Rechtsfolge: Obwohl der Kläger gewonnen hat, hat er die Prozesskosten (höchstwahrscheinlich) schuldhaft verursacht, da bei rechtzeitiger Vorlage der Belege das Finanzamt seinem Einspruch abgeholfen hätte. Dann wäre keine Einspruchsentscheidung, sondern eine Abhilfeentscheidung kostenfrei ergangen und das gerichtliche Verfahren wäre nicht notwendig geworden und die entsprechenden Kosten wären nicht entstanden. Daher scheint es nach § 137 FGO angemessen zu sein, die Kostentragungslast im vollen Umfang dem Kläger aufzuerlegen, unterstellend, das Finanzamt hätte bei rechtzeitiger Vorlage der Belege im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren rechtmäßig entschieden und der Prozess und die daraus entstandenen Kosten hätten damit vermieden werden können. Beispiel 7 : A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um 1000 Euro. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Den Einspruch hatte er zwar fristgerecht eingelegt, aber nie begründet. Das Finanzamt hat nach Prüfung keine Fehler entdecken können und den Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Klagebegründung legt der Kläger erstmals dar, warum und inwieweit aus seiner Sicht der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung falsch ist. Das Gericht folgt dem Kläger und gibt der Klage statt. Das Finanzgericht kann in seinem Urteil bestimmen, dass A die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zwar hat A Recht bekommen. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt (vermutlich) bei rechtzeitigem Vortrag im Einspruchsverfahren die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte. RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 15 Rechtsfolge: Obwohl der Kläger gewonnen hat, hat er die Prozesskosten (höchstwahrscheinlich) schuldhaft verursacht, da bei rechtzeitigem Vortrag im Einspruchsverfahren das Finanzamt seinem Einspruch abgeholfen hätte. Zwar ist der Kläger nicht verpflichtet, seinen Einspruch zu begründen. Eine Begründungspflicht sieht § 347 AO nicht vor. Der Einspruch ist auch ohne Begründung zulässig. Es macht aber Sinn –auch unter Kostengesichtspunkten im Klageverfahren- den Einspruch zu begründen. Das Finanzamt erkennt im Regelfall nicht die Fehler, die der Steuerpflichtige sieht oder meint zu sehen. Dies liegt schon daran, dass derselbe Sachbearbeiter den Einspruch bearbeitet, der auch den angefochtenen Bescheid erlassen hat und er natürlich seine Sichtweise nur wegen eines Einspruchs nicht ändert (da ist auch kein Vortrag, der ihn von etwas anderem überzeugen könnte) und der eventuelle Denkfehler, die er im Ursprungsbescheid machte, nicht erkennt und wieder macht, da ihn niemand darauf hinwies. So gesehen, macht es Sinn, einen Einspruch stets zu begründen. Ob man dies sogleich mit der Einspruchseinlegung macht oder den Einspruch zunächst einlegt und eine Begründung nachzureichen ankündigt, sind Fragen der Arbeitsbelastung oder der Vollständigkeit der zur Beweisführung erforderlichen Belege oder ob einzelne Punkte noch geklärt werden müssen, aber keine grundsätzlichen Erwägungen mehr. Das Gericht unterstellt, dass bei rechtzeitigem Vortrag keine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes ergangen wäre, sondern eine Abhilfeentscheidung kostenfrei ergangen und das gerichtliche Verfahren wäre nicht notwendig geworden und die entsprechenden Gerichtskosten wären nicht entstanden. Daher scheint es nach § 137 FGO angemessen zu sein, die Kostentragungslast im vollen Umfang dem Kläger aufzuerlegen, unterstellend, das Finanzamt hätte bei rechtzeitigem Vortrag im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren rechtmäßig entschieden und der Prozess und die daraus entstandenen Kosten hätten damit vermieden werden können. Wird das finanzgerichtliche Verfahren nicht durch ein Urteil beendet, sondern weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 16 haben, entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens in einem gesonderten Beschluss (§ 136 FGO). Beispiel 8: A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um 1000 Euro. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid und vermindert die Einkommensteuer um 1000 Euro. Beide Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Rechtsfolge: Das Finanzgericht entscheidet in seinem Beschluss, dass das Finanzamt die Kostendes Verfahrens zu tragen hat, weil das Finanzamt dem Antrag des A in vollem Umfang stattgegeben hat (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Beispiel 9: A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um 1000 Euro. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege legt A nach Klageerhebung vor. Das Finanzamt vermindert die Einkommensteuer um 1000 Euro. Beide Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Rechtsfolge: Das Finanzgericht kann entscheiden, dass A die Kosten zu tragen hat. Zwar hat die Behörde seinem Antrag in vollem Umfange stattgegeben. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte (§ 138 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 137 EGO). Beispiel 10: RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 17 A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um 1000 Euro. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid und verringert die Steuern um 500 Euro. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Rechtsfolge: Eine Hauptsacheentscheidung des Gerichts ergeht nicht mehr. Das Gericht bestimmt über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 138 Abs. 1 FGO). Es wird hier den Gedanken des § 136 Abs. 1 FGO anwenden und die Kosten nach der Quote des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufteilen. Der bisherige Sach- und Streitstand ist hierbei zu berücksichtigen (BFH, BStBl. 1986 II, 101; Eggers, Der Finanzprozess, RN 229). Hilft das Finanzamt also in vollem Umfang ab und hätte es dies schon vor der Klage im Einspruchsverfahren tun können, wird dem Beklagten die Kostentragungslast auferlegt werden. Gibt das Finanzamt nur anteilig nach (Teilabhilfe), gelten die oben genannten Grundsätze zur quotiellen Kostenverteilung sinngemäß. Das Gericht wird hier also entweder die Kosten gegeneinander aufheben oder entscheiden, dass jeder die Kosten hälftig tragen muss (vgl. oben, Beispiele 3 und 4). Wird das finanzgerichtliche Verfahren dadurch beendet, dass die Klage oder der Antrag zurückgenommen wird, hat der Kläger/Antragsteller die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO). Beispiel 11: A nimmt seine Klage gegen das Finanzamt B zurück. Rechtsfolge: A hat kraft Gesetzes die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 136 II FGO. Allerdings kann in diesem Fall von einer Kostenentscheidung abgesehen RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 18 werden, wenn kein Beteiligter Kostenerstattung beantragt, § 144 FGO (vgl. Eggers, Der Finanzprozess, RN 228). Eine Kostengrundentscheidung ergeht jedoch und zwar durch einen nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbaren Beschluss, der dahin lautet, dass „nachdem die Klage zurückgenommen ist, das Verfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen war“. Ist der Klagestreitpunkt erledigt, etwa weil das Finanzamt teilweise oder überwiegend nachgegeben hat, so ist richtigerweise die Klage nicht zurückzunehmen, sondern die Hauptsache für erledigt zu erklären. Praxishinweis: So mancher Richter und so mancher Finanzbeamter versuchen hier den Kläger aufs Glatteis zu führen, indem entweder der Richter überhaupt fragt, ob die Klage zurückgenommen wird oder das Finanzamt nur eine Abhilfebereitschaft signalisiert, wenn die Klage im Gegenzug zurückgenommen wird. Nimmt der Kläger die Klage zurück, hat er zwingend die Kosten zu tragen. Nur wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, hat sich das Gericht, wenn auch das beklagte Finanzamt die Erledigung erklärt (sog. Übereinstimmende oder beiderseitige Erledigungserklärung) nur noch über die Kostengrundentscheidung zu befinden. Warnung: Ganz problematisch sind bei der beiderseitigen Erledigungserklärung die Fälle, in denen der Vertreter des Finanzamtes sich lediglich bereit erklärt, eine Änderung der Steuerbescheide zu veranlassen, ohne dass geänderte Steuerbescheide erlassen sind und diese dem Steuerpflichtigen vorliegen und dieser sogleich im Gerichtssaal schon die Klage zurücknehmen soll. Denn dann werden die klagegegenständlichen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit der Rücknahme bestandskräftig und wenn das Finanzamt sich nicht an die Zusage seines Vertreters hält, eine Durchsetzung der Ansprüche des Klägers nahezu unmöglich. Auch wenn die Zusage des Vertreters des Finanzamt im Protokoll des Finanzgerichts diktiert ist, ist von einer RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 19 solchen Vorgehensweise abzuraten. Das Argument, das so etwas schon nicht vorkommen wird, ist ein wackelige Brücke, über die man niemandem empfehlen kann zu gehen. Richtigerweise wird hier vertragt und nach Erhalt und Prüfung der Änderungsbescheide gibt der Kläger Erledigungserklärung ab und stellt seinen Kostenantrag. RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179 die