Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren

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Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren
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Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren
von Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard
Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden
Jede Klage kostet Zeit und Geld und keiner verliert gerne. Vor jeder
Klageerhebung steht daher die Abwägung der Erfolgsaussichten und die
Frage des Kostenrisikos. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über
die Grundzüge der Kostenrisiken und der Kostentragungslasten und über das
Procedere der Kostenfestsetzung.
Was kostet ein Prozess vor dem Finanzgericht?
Beim Finanzgericht muss der Kläger bei Einreichung der Klage keine Kosten
vorschießen. Über die Kostentragungslast wird erst nach Beendigung des
Klageverfahrens durch Kostengrundentscheidung im Tenor des Urteils und
durch Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten der konkreten Höhe
nach entschieden.
Gleiches gilt sinngemäß für das Aussetzungsverfahren (§ 69 FGO) bzw. den
Antrag auf einstweilige Verfügung. Die Streitwerte für den vorläufigen
Rechtsschutz betragen hier i.d.R. nur 10 % des Streitwerts der Hauptsache.
Die Kosten in diesem Sinn sind nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch
eventuelle
Gutachterkosten
oder
Zeugen-
oder
Sachverständigenentschädigungen, die durch die Beauftragung durch das
Gericht verursacht wurden. Nicht zu diesen Kosten gehören etwa die Kosten
für ein vom Kläger selbst in Auftrag gegebenes Gutachten. Dieses gilt wie
Parteivortrag und ist nicht mit dem Gutachten eines gerichtlichen Bestellten
Gutachters zu verwechseln. Unter Umständen können diese privaten
Gutachterkosten aber notwendige Kosten des Klägers zur Durchsetzung
seines Rechts sein und wenn er gewinnt, dem beklagten Finanzamt auferlegt
werden.
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Ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, so kann
er Prozesskostenhilfe beantragen, die das Finanzgericht bewilligt, wenn die
Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klage nicht mutwillig
erscheint ( § 152 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Praxishinweis:
Interessant ist bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag die
Beurteilung des Gerichts über die Erfolgsaussichten der Klage. Das Gericht ist
an diese geäußerte Rechtsansicht zwar in dem sich möglicherweise
anschließenden Eil- oder gar Hauptsacheverfahren nicht gebunden – man
erhält jedoch eine Einschätzung des zuständigen Berichterstatters in den
geeigneten Fällen und kann dann im Eil- bzw. Hauptsacheverfahren hier
entsprechend sorgfältig(er) vortragen oder ggf. (weitere) Beweisanträge im
Hauptsacheverfahren stellen bzw. im Eilverfahren einzelne oder alle Zeugen
präsentieren oder zumindest deren Aussage schriftlich fixiert und ggf.
eidesstattlich versichert vorlegen, da dort nur präsente Beweismittel gehört
werden;
kurz:
diese
Vorprüfung
des
Gerichts
im
Rahmen
des
Prozesskostenhilfeantrages kann interessante und wichtige Hinweise für das Eilund Hauptsacheverfahren geben.
Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat die Finanzbehörde die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Verliert der Kläger den Prozess, muss er die
Gerichtskosten
(Gebühren,
Sachverständigenkostens
eventuelle
sowie
Gutachterkosten,
Auslagen)
und
Zeugen-
etwaige
und
eigene
Rechtsanwaltskosten selbst zahlen.
Ein paar Worte noch zur Berechnung und zur Höhe der Gerichtsgebühren:
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem sog. “Streitwert“ – also dem,
worüber wirtschaftlich gestritten wird. Das ist i.d.R. der Unterschiedsbetrag
zwischen der vom Finanzamt festgesetzten Steuer und der vom Kläger als
gerechtfertigt anerkannten Steuer (so bei der Anfechtungsklage). Ist der
Kläger z. B. der Auffassung, seine Steuerschuld belaufe sich nicht auf 3.000
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3
Euro, sondern nur auf 2.800 Euro, so beträgt der Streitwert 200 Euro. In diesem
Fall belaufen sich die Gerichtsgebühren trotz des relativ geringen Streitwerts
auf immerhin 87,50 Euro, wenn das Finanzgericht durch Urteil entscheidet (3 ½
Gebühren zu je 25 Euro).
Kommen der Steuerpflichtige während des finanzgerichtlichen Verfahrens zu
dem Ergebnis, dass er höchstwahrscheinlich doch im Unrecht ist, ist angesichts
der nicht unbeträchtlichen Kosten prüfen, ob es nicht doch besser ist, die
Klage zurückzunehmen. Geschieht dies vor Ablauf des Tages, an dem ein
Beweisbeschluss oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als
eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung
vorgesehen war, werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Für
Finanzgerichtsprozesse
in
den
neuen
Bundesländern
sind
die
Verfahrenskosten einstweilen ermäßigt und zwar auf 80 % der Gebühren, die
in den alten Bundesländern gelten (Anlage I Kap. III Nr. 19 und Nr. 26
Einigungsvertrag und I 1 a GKG-Maßgaben/I1 a BRAGO-Maßgaben) (Eggers,
Der Finanzgerichtsprozeß, RN 222).
Welche Kosten entstehen durch einen Prozess?
Gerichtskosten
Es handelt sich um die Gebühren und Auslagen des Finanzgerichts (§ 139
Finanzgerichtsordnung = FGO).
Die Gebührenarten sowie die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der
Gebühren sind ebenso wie deren Umfang in den Nrn. 3110 bis 3403 des
Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) geregelt.
Die Höhe einer Gebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen, der sich gemäß
§ 13 Gerichtskostengesetz (=GKG) aus der Bedeutung der Sache für den
Kläger ergibt. Der Streitwert ergibt sich aus der Bedeutung (wirtschaftliches
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Interesse) der Sache, die sich aus dem vom Kläger gestellten Antrag ableitet
(Eggers, Der Finanzprozess, RN 241). Im Regelfall entspricht in Klageverfahren
der Streitwert der Höhe der angestrebten Steuerminderung.
Wenn der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte für die
Berechnung liefert, gilt der sog. Regelstreitwert von 4.000 €, § 13 I 2 GKG.
In einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beträgt der Streitwert 10%
des Betrages, hinsichtlich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt
wird (Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess ?, 5. A., S. 297).
Gleiches gilt bei Anträgen auf einstweilige Anordnung.
In welchem Umfang Auslagen für finanzgerichtliche Verfahren erhoben
werden, bestimmt sich nach den Nrn. 9000 bis 9016 des Kostenverzeichnisses
(Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).
Gebühren
Die durch die Gebühren verursachten Kosten können wie folgt ermittelt
werden:
Im Kostenverzeichnis wird die Anzahl der verwirklichten Gebührentatbestände
festgestellt. Anhand des Streitwertes wird die Höhe einer Gebühr in der
Gebührentabelle
abgelesen.
Dieser
Wert
wird
mit
der
Anzahl
der
entstandenen Gebühren multipliziert.
Beispiel 1:
Ein Klageverfahren, mit dem der Kläger eine Steuerminderung von 300 Euro
anstrebte, wird durch ein Urteil abgeschlossen:
Entstanden sind die 10/10 Verfahrensgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 3110) und
die 25/10 Urteilsgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 3115), d.h. insgesamt 35/10
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Gebühren.
Der
Wert einer
Gebühr
beträgt
25
Euro,
die
durch
die
Gerichtsgebühren entstandenen Kosten betragen 87,50 Euro.
Überblick über die Gerichtsgebühren bei folgenden exemplarischen Streitwert
Streitwert
1e Gerichtsgebühr
3,5
1.200,01 bis 1.500 €
65 €
227,50 €
4.500,01 bis 5.000 €
121 €
423,50 €
7.000,01 bis 8.000 €
166 €
581 €
9.000,01 bis 10.000 €
196 €
686 €
19.000,01 bis 22.000 €
288 €
1.008 €
45.000,01 bis 50.000 €
456 €
1.596 €
185.000,01 bis 200.000 €
1.456 €
5.096 €
Gerichtsgebühren
Ein Klageverfahren vor dem FG kann bis zu 3,5 Gerichtsgebühren kosten,
nämlich eine Verfahrensgebühr (Gebühr für die Klageerhebung), eine
Gebühr für einen Gerichtsbescheid und 2,5 Gebühren für ein Urteil, wenn
zuvor kein Gerichtsbescheid ergangen ist (Sauer/Schwarz, wie führe ich einen
Finanzgerichtsprozess ?, 5. A., S. 297).
Praxishinweis:
Gerichtsgebühren werden aber nicht erhoben, wenn eine Klagerücknahme
erfolgt:
- vor Ablauf des Tages, an dem
ein Beweisbeschluss oder ein
Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und
-
früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für eine mündliche
Verhandlung vorgesehen war (Sauer/Schwarz, wie führe ich einen
Finanzgerichtsprozess ?, 5. A., S. 297).
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Außergerichtliche Kosten
Es handelt sich um die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung
notwendigen
Aufwendungen
der
Beteiligten
einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Zu den außergerichtlichen Kosten zählt vor allem das Honorar für einen
Rechtsanwalt oder Steuerberater, der mit der Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen
des
Klägers
betraut
worden
ist.
Für
Zeugen
sind
deren
Verdienstausfall und etwaige Reise- und Parkkosten zu berappen, soweit
diese auf die Erstattung der Kosten und Auslagen nicht verzichten.
Bei
den
Berater-
bzw.
Rechtsschutzversicherungen
Rechtsanwaltskosten
die
BRAGO-Kosten
ist
zu
bedenken,
übernehmen
oder
dass
der
Beklagte, wenn bzw. soweit er unterliegt, diese Gebühren in Höhe der
BRAGO-Kosten übernehmen muss, nicht hingegen die möglicherweise
höheren Gebühren aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Gegenstand
der
Vergütung
sind
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
die
nach
Maßgabe
und
der
der
Steuerberatergebührenverordnung entstehenden Gebühren und die nach
den vorgenannten Rechtsvorschriften erstattungsfähigen Auslagen. Über
Einzelheiten seiner Vergütung informiert der Bevollmächtigte. Im Regelfall
entstehen in einem finanzgerichtlichen Verfahren zwei Gebühren, nämlich
eine Prozessgebühr und eine Verhandlungs- (bzw. Erörertungs-) gebühr. Hin
und wieder entsteht auch eine Beweisgebühr, § 31 BRAGO, wobei nur selten
Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren geladen und vernommen werden.
Überblick über die Rechtsanwaltsgebühren bei folgenden exemplarischen
Streitwert
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Streitwert
1 Anwaltsgebühr
2 Anwaltsgebühren
1.200,01 bis 1.500 €
105 €
210 €
4.500,01 bis 5.000 €
301 €
602 €
7.000,01 bis 8.000 €
412 €
824 €
9.000,01 bis 10.000 €
486 €
972 €
19.000,01 bis 22.000 €
646 €
1.292 €
45.000,01 bis 50.000 €
1046 €
2.092 €
185.000,01 bis 200.000 €
1.816 €
3.632 €
Wird statt eines Rechtsanwaltes ein Steuerberater tätig, so gelten die
vorstehend dargestellten Regelungen der BRAGO entsprechend, §§ 45, 46
StBGebV.
Spezialisten werden jedoch stets nur aufgrund von Honorarvereinbarungen
tätig. In der Regel sind hier Stundensatzvereinbarungen von 200 bis 600 Euro
pro Stunde zuzüglich Auslagen und Spesen plus Mehrwertsteuer üblich. Diese
Kosten können je nach Aufwand zu höheren Anwaltskosten führen als die
Abrechnung nach BRAGO-Gebühren. Diese Abrechnung hat jedoch für den
Kläger den Vorteil, dass der Anwalt engagiert bleibt und nicht etwa seine
Arbeit auf das Nötigste reduziert, wenn das Verfahren für ihn unrentabel wird.
Wir rechnen 230 € für jeden der Anwälte unserer Kanzlei pro Stunde zuzüglich
Auslagen, Spesen und Umsatzsteuer und kalkulieren für eine durchschnittliche
Hauptverhandlung inklusive Aktenlektüre, Einarbeitung in den Fall, Beratung,
schriftsätzlichen
Vortrag,
Vorbereitung
und
Durchführung
der
Hauptverhandlung etwa 15 bis 25 Stunden Arbeitszeit und würden daher für
ein durchschnittliches Klageverfahren vor dem FG mit etwa 4.000 bis 6.000 €
zuzüglich 16 % MwSt Kosten kalkulieren.
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Praxishinweis:
Gewinnt der Mandant teilweise oder vollständig, bekommt er allerdings nur
die BRAGO-Rechtsanwaltsgebühren erstattet und nicht den Teil, der aufgrund
der Honorarvereinbarung darüber liegt. Diesen Teil muss er dann auch im
vollständigen Obsiegensfall selbst tragen.
Kosten für einen Bevollmächtigten entstehen jedoch nicht zwangsläufig, da
es bei den Finanzgerichten im Gegensatz zum Verfahren vor dem BFH nicht
vorgeschrieben ist, sich durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten zu
lassen. Es ist jedoch nicht zu empfehlen, einen Finanzgerichtsprozess ohne
versierten Berater durchzuführen. Wer hier an Beratungskosten spart, spart am
falschen Ende.
Praxishinweis:
Der Kläger sollte stets beantragen, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes oder
Steuerberaters auch im Vorverfahren für notwendig erklärt wird und dass
auch diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sein sollen, wenn er einen
Berater schon im Einspruchsverfahren beauftragt hatte, § 139 III FGO.
Gibt das Gericht der Klage ganz oder überwiegend statt, wird es im Tenor
auch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklären, so dass
in der Kostengrundentscheidung des Finanzgerichts festgelegt wird, dass
auch die Beratungs- bzw. Vertretungskosten des Anwalts bzw. Steuerberaters
nach der BRAGO bzw. StGebV vom Beklagten ganz oder entsprechend
anteilig zu tragen sind, § 139 III 3 FGO.
Im
Regelfall
wird
das
Finanzgericht
auch
die
Hinzuziehung
eines
Bevollmächtigten auch im Vorverfahren für notwendig erklären, da es wegen
der Kompliziertheit des Steuerrechts einem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten
ist, sich im Vorverfahren selbst zu vertreten (Eggers, Finanzprozess, RN 235).
Auch gebietet dies der Grundsatz der Waffengleichheit, da das Finanzamt im
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Vorverfahren in der Regel auch durch Volljuristen, nämlich die eigenen
Sachgebietsleiter im Finanzamt vertreten wird: Vor diesem Hintergrund ist es
nur
sachgerecht
und
der
Waffengleichheit
entspricht,
wenn
der
Steuerpflichtige sich ebenfalls von einem auf Steuerrecht spezialisierten
Rechtsanwalt oder Steuerberater schon im Einspruchsverfahren vertreten
lässt.
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten, die durch die Zuziehung eines
Bevollmächtigten
oder
Beistandes
entstehen,
wenn
dieser
in
einem
Anstellungsverhältnis zu einem der Beteiligten steht (vgl. Eggers, Der
Finanzprozess, RN 235).
Kosten des Finanzamtes
Das Finanzamt trägt die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht
entstehenden Aufwendungen immer selbst (§ 139 Abs. 2 FGO).
Kosten für Sachverständige und Zeugen
Die Kosten hiefür richten sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen
und
Sachverständigen
(ZSEG).
Zeugen
werden
für
ihren
Verdienstausfall entschädigt, § 2 ZSEG. Die Entschädigung beträgt je Stunde 2
bis 13 €, § 2 II 1 ZSEG. Sachverständige werden für ihre Leistungen mit 25 bis 52
€ pro erforderlicher Stunde bezahlt, § 3 ZSEG. Die zu gewährende
Entschädigung kann bis zu 50 % überschritten werden, wenn sich z.B. der
Sachverständige
eingehend
mit
der
wissenschaftlichen
Lehre
auseinanderzusetzen hat, § 3 III ZSEG.
Diese Entschädigungsregelungen gelten auch, wenn das Finanzamt sich im
Einspruchsverfahren an Zeugen und Sachverständige wendet, § 107 Satz 1
AO (Streck, Außenprüfung, 2. A., RN 446).
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Praxishinweis:
Die Auslagen nach dem ZSEG für Zeugen und Sachverständige können dem
Steuerpflichtigen nicht als Verfahrenskosten angelastet werden (Streck,
Außenprüfung, 2. A., RN 446). Sie gehen stets und in voller Höhe zu Lasten der
Finanzverwaltung. Wendet sich das FA z.B. an die Bank des Steuerpflichtigen,
um zu erfahren, von wem die ausgestellten Verrechnungsschecks eingelöst
wurden, so muss das FA die Kosten der Bank nach dem ZSEG bezahlen. Eine
Überwälzungsmöglichkeit
auf
den
Steuerpflichtigen
gibt
es
im
Besteuerungsverfahren nicht.
Wer muss die Kosten tragen?
Wird das finanzgerichtliche Verfahren beendet, entscheidet das Gericht auch
über die Kosten. Im Grundsatz gilt, dass der unterliegende Beteiligte die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 135 FGO).
Beispiel 2:
A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner
Einkommensteuer um 1000 Euro. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Das
Finanzgericht entscheidet in seinem Urteil, dass das Finanzamt die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat (Kostengrundentscheidung im Tenor).
Rechtsfolge:
Das beklagte Finanzamt hat die Kosten zu tragen. Aufgrund dieser
Kostengrundentscheidung zahlt jedoch das Finanzamt nichts an den Kläger.
Auch findet keine Verrechnung mit etwaigen anderen Steuerschulden oder
den nächsten Vorauszahlungen statt. Vielmehr muss der Kläger einen
Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen, den der Kostenbeamte auf der
Geschäftsstelle des Finanzgerichts erlässt. Darin steht dann der exakte Betrag,
den der Kläger erstattet erhält. Dieser wird an ihn seitens der Landesjustizkasse
überwiesen.
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Praxishinweis:
Der Kläger sollte also im Falle des vollständigen oder überwiegenden
Obsiegens zügig einen Kostenfestsetzungsantrag beim Finanzgericht stellen,
da ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages der
Anspruch verzinst wird, wenn dies der Kläger in dem Kostenfestsetzungsantrag
beantragt.
Bei ungefähr hälftigem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 136 FGO)
sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (jede Partei trägt ihre eigenen
Kosten und die Gerichtskosten trägt jeder zu ein halb) oder bei einem
anderen Verhältnis trägt der Unterlegene die Kosten im seines Unterliegens
zum Obsiegen, d.h. die Kosten werden verhältnismäßig geteilt (jede Partei
trägt einen Teil der Gesamtkosten). Unterliegt eine Partei nur ein einem
nahezu unbedeutenden Punkt (bis etwa 5 %), fällt dieses Unterliegen
eigentlich nicht ins Gewicht, so dass die Kostentragungslast dem anderen
vollständig auferlegt wird.
Beispiel 3:
A, vertreten durch seinen Anwalt, klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel
der Verringerung der Einkommensteuer um 1000 Euro.
Das Finanzgericht kommt aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem
Ergebnis, dass die Steuern um 500 Euro zu verringern sind. Es bestimmt in
seinem Urteil, dass jeder Beteiligte die Hälfte der Kosten des Verfahrens trägt.
Rechtsfolge:
Jeder der Beteiligten muss für die Hälfte der Gerichtskosten aufkommen. Das
Finanzamt trägt seine Auslagen wegen § 139 Abs. 2 FGO in vollem Umfang
selbst. Es zahlt die Hälfte der Kosten des Anwalts des A, die zweite Hälfte trägt
A selbst.
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Beispiel 4:
Wie Beispiel 3:
Das Gericht bestimmt aber in seinem Urteil, dass die
Kosten des Verfahrens
gegeneinander aufgehoben werden.
Rechtsfolge:
Die Beteiligten müssen für ihre Kosten selbst aufkommen. Jeder trägt die
Hälfte der Gerichtskosten. A zahlt seinen Anwalt zu 100 % selbst (vgl. Eggers,
Der Finanzprozess, RN 226). Das Finanzamt muss wegen § 139 Abs. 2 FGO
ohnehin für seine Kosten aufkommen.
Kleiner Unterschied – große Wirkung? Kostenaufhebung und Kostenhalbierung
unterscheiden sich darin, dass bei der Aufhebung der Kosten gegeneinander
die Beratung- bzw. Vertretungskosten nicht geteilt werden und der
Unterschied kann erheblich sein (Schellhammer, Die Arbeitsmethode des
Zivilrichters, 6. A., RN 363; Furtner, Das Urteil im Zivilprozeß, 4. A., S. 26 und
dortige FN 59). Wann entscheidet nun das Gericht, dass die Kosten jeder
Beteiligte hälftig zu tragen hat und wann entscheidet das Gericht, dass die
Kosten
gegeneinander
aufgehoben
werden?
Eine
sachgerechte
Entscheidung liegt im Pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vor dem
Hintergrund, dass das FA stets Volljuristen als Sachgebietsleiter oder jedenfalls
als Vertreter für die Hauptverhandlung entsendet, zwingt der Gedanke der
Waffengleichheit dazu, die Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren stets zu
halbieren und niemals gegeneinander aufzuheben. Denn der Gedanke der
Waffengleichheit, der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist, Art 20 III GG,
verpflichtet das Gericht, es der nichtanwaltlich vertretenen Partei, sich
ebenfalls genauso beraten und vertreten zu lassen, wie der entsprechend
beratenen und vertretenen Partei. Damit aber ist es nur sachgerecht, im Falle
etwa hälftigen Obsiegens und Unterliegens die außergerichtlichen Kosten
nicht „Privatsache“ des Klägers sein zu lassen, sondern die Kosten hälftig zu
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teilen, mit der Folge, dass der Beklagte auch die hälftigen außergerichtlichen
Kosten des Klägers neben den hälftigen Gerichtskosten zu tragen hat.
Beispiel 5:
Grundfall wie Beispiel 1: A, vertreten durch seinen Anwalt, klagt gegen das
Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um 1000
Euro.
Das Finanzgericht kommt aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem
Ergebnis, dass die Steuern nur um 50 Euro zu verringern sind. Es bestimmt in
seinem Urteil, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Rechtsfolge:
Auch wenn der Kläger zu 5 % gewonnen hat, ist es noch akzeptabel, ihm die
gesamten Kosten aufzuerlegen, da die Verfahrenskosten im wesentlichen von
ihm verursacht wurden und er fast vollständig unterlag, § 136 I 2 FGO. Die
Kläger muss seine Kosten selbst zahlen. A trägt zudem die Gerichtskosten (vgl.
Eggers, Der Finanzprozess, RN 226). Das Finanzamt muss wegen § 139 Abs. 2
FGO ohnehin für seine Kosten aufkommen.
Einem Beteiligten können die Kosten des Verfahrens auch dann ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf
Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können
(§ 137 FGO).
Beispiel 6 :
A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner
Einkommensteuer um 1000 Euro. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die
zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege hat A erst in der
mündlichen Verhandlung vorgelegt. Das Finanzgericht kann in seinem Urteil
bestimmen, dass A die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zwar hat A Recht
bekommen. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten
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verursacht, weil das Finanzamt (vermutlich) bei rechtzeitiger Vorlage der
Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte.
Rechtsfolge:
Obwohl
der
Kläger
gewonnen
hat,
hat
er
die
Prozesskosten
(höchstwahrscheinlich) schuldhaft verursacht, da bei rechtzeitiger Vorlage
der Belege das Finanzamt seinem Einspruch abgeholfen hätte. Dann wäre
keine Einspruchsentscheidung, sondern eine Abhilfeentscheidung kostenfrei
ergangen und das gerichtliche Verfahren wäre nicht notwendig geworden
und die entsprechenden Kosten wären nicht entstanden. Daher scheint es
nach § 137 FGO angemessen zu sein, die Kostentragungslast im vollen
Umfang dem Kläger aufzuerlegen, unterstellend, das Finanzamt hätte bei
rechtzeitiger
Vorlage
der
Belege
im
außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren rechtmäßig entschieden und der Prozess und die
daraus entstandenen Kosten hätten damit vermieden werden können.
Beispiel 7 :
A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner
Einkommensteuer um 1000 Euro. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Den
Einspruch hatte er zwar fristgerecht eingelegt, aber nie begründet. Das
Finanzamt hat nach Prüfung keine Fehler entdecken können und den
Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klagebegründung legt der Kläger erstmals dar, warum und inwieweit
aus seiner Sicht der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der
Einspruchsentscheidung falsch ist. Das Gericht folgt dem Kläger und gibt der
Klage statt. Das Finanzgericht kann in seinem Urteil bestimmen, dass A die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zwar hat A Recht bekommen. A hat
aber die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das
Finanzamt (vermutlich) bei rechtzeitigem Vortrag im Einspruchsverfahren die
Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte.
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Rechtsfolge:
Obwohl
der
Kläger
gewonnen
hat,
hat
er
die
Prozesskosten
(höchstwahrscheinlich) schuldhaft verursacht, da bei rechtzeitigem Vortrag
im Einspruchsverfahren das Finanzamt seinem Einspruch abgeholfen hätte.
Zwar ist der Kläger nicht verpflichtet, seinen Einspruch zu begründen. Eine
Begründungspflicht sieht § 347 AO nicht vor. Der Einspruch ist auch ohne
Begründung zulässig. Es macht aber Sinn –auch unter Kostengesichtspunkten
im Klageverfahren- den Einspruch zu begründen. Das Finanzamt erkennt im
Regelfall nicht die Fehler, die der Steuerpflichtige sieht oder meint zu sehen.
Dies liegt schon daran, dass derselbe Sachbearbeiter den Einspruch
bearbeitet, der auch den angefochtenen Bescheid erlassen hat und er
natürlich seine Sichtweise nur wegen eines Einspruchs nicht ändert (da ist
auch kein Vortrag, der ihn von etwas anderem überzeugen könnte) und der
eventuelle Denkfehler, die er im Ursprungsbescheid machte, nicht erkennt
und wieder macht, da ihn niemand darauf hinwies. So gesehen, macht es
Sinn, einen Einspruch stets zu begründen. Ob man dies sogleich mit der
Einspruchseinlegung macht oder den Einspruch zunächst einlegt und eine
Begründung nachzureichen ankündigt, sind Fragen der Arbeitsbelastung oder
der Vollständigkeit der zur Beweisführung erforderlichen Belege oder ob
einzelne Punkte noch geklärt werden müssen, aber keine grundsätzlichen
Erwägungen mehr. Das Gericht unterstellt, dass bei rechtzeitigem Vortrag
keine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes ergangen wäre, sondern eine
Abhilfeentscheidung kostenfrei ergangen und das gerichtliche Verfahren
wäre nicht notwendig geworden und die entsprechenden Gerichtskosten
wären nicht entstanden. Daher scheint es nach § 137 FGO angemessen zu
sein, die Kostentragungslast im vollen Umfang dem Kläger aufzuerlegen,
unterstellend,
das
Finanzamt
hätte
bei
rechtzeitigem
Vortrag
im
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren rechtmäßig entschieden und der
Prozess und die daraus entstandenen Kosten hätten damit vermieden werden
können.
Wird das finanzgerichtliche Verfahren nicht durch ein Urteil beendet, sondern
weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
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haben, entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens in einem
gesonderten Beschluss (§ 136 FGO).
Beispiel 8:
A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner
Einkommensteuer um 1000 Euro. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid
und vermindert die Einkommensteuer um 1000 Euro. Beide Beteiligten erklären
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Rechtsfolge:
Das Finanzgericht entscheidet in seinem Beschluss, dass das Finanzamt die
Kostendes Verfahrens zu tragen hat, weil das Finanzamt dem Antrag des A in
vollem Umfang stattgegeben hat (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Beispiel 9:
A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner
Einkommensteuer um 1000 Euro. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten
erforderlichen Belege legt A nach Klageerhebung vor. Das Finanzamt
vermindert die Einkommensteuer um 1000 Euro. Beide Beteiligten erklären den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Rechtsfolge:
Das Finanzgericht kann entscheiden, dass A die Kosten zu tragen hat. Zwar
hat die Behörde seinem Antrag in vollem Umfange stattgegeben. A hat aber
die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt
bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren
zutreffend festgesetzt hätte (§ 138 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 137 EGO).
Beispiel 10:
 RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Frankfurter Str. 14, 65189 Wiesbaden,
Telefon 0611-890910 Fax: 0611-8909179
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A klagt gegen das Finanzamt B mit dem Ziel der Verringerung seiner
Einkommensteuer um 1000 Euro. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid
und verringert die Steuern um 500 Euro. Die Beteiligten erklären den
Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Rechtsfolge:
Eine Hauptsacheentscheidung des Gerichts ergeht nicht mehr. Das Gericht
bestimmt über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 138 Abs. 1 FGO). Es wird
hier den Gedanken des § 136 Abs. 1 FGO anwenden und die Kosten nach
der Quote des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufteilen. Der bisherige
Sach- und Streitstand ist hierbei zu berücksichtigen (BFH, BStBl. 1986 II, 101;
Eggers, Der Finanzprozess, RN 229). Hilft das Finanzamt also in vollem Umfang
ab und hätte es dies schon vor der Klage im Einspruchsverfahren tun können,
wird dem Beklagten die Kostentragungslast auferlegt werden. Gibt das
Finanzamt nur anteilig nach (Teilabhilfe), gelten die oben genannten
Grundsätze zur quotiellen Kostenverteilung sinngemäß. Das Gericht wird hier
also entweder die Kosten gegeneinander aufheben oder entscheiden, dass
jeder die Kosten hälftig tragen muss (vgl. oben, Beispiele 3 und 4).
Wird das finanzgerichtliche Verfahren dadurch beendet, dass die Klage oder
der Antrag zurückgenommen wird, hat der Kläger/Antragsteller die Kosten zu
tragen (§ 136 Abs. 2 FGO).
Beispiel 11:
A nimmt seine Klage gegen das Finanzamt B zurück.
Rechtsfolge:
A hat kraft Gesetzes die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 136 II FGO.
Allerdings kann in diesem Fall von einer Kostenentscheidung abgesehen
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werden, wenn kein Beteiligter Kostenerstattung beantragt, § 144 FGO (vgl.
Eggers, Der Finanzprozess, RN 228). Eine Kostengrundentscheidung ergeht
jedoch und zwar durch einen nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbaren
Beschluss, der dahin lautet, dass „nachdem die Klage zurückgenommen ist,
das Verfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen war“.
Ist der Klagestreitpunkt erledigt, etwa weil das Finanzamt teilweise oder
überwiegend nachgegeben hat, so ist richtigerweise die Klage nicht
zurückzunehmen, sondern die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Praxishinweis:
So mancher Richter und so mancher Finanzbeamter versuchen hier den
Kläger aufs Glatteis zu führen, indem entweder der Richter überhaupt fragt,
ob die Klage zurückgenommen wird oder das Finanzamt nur eine
Abhilfebereitschaft
signalisiert,
wenn
die
Klage
im
Gegenzug
zurückgenommen wird. Nimmt der Kläger die Klage zurück, hat er zwingend
die Kosten zu tragen. Nur wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, hat sich
das Gericht, wenn auch das beklagte Finanzamt die Erledigung erklärt (sog.
Übereinstimmende oder beiderseitige Erledigungserklärung) nur noch über
die Kostengrundentscheidung zu befinden.
Warnung:
Ganz problematisch sind bei der beiderseitigen Erledigungserklärung die Fälle,
in denen der Vertreter des Finanzamtes sich lediglich bereit erklärt, eine
Änderung der Steuerbescheide zu veranlassen, ohne dass geänderte
Steuerbescheide erlassen sind und diese dem Steuerpflichtigen vorliegen und
dieser sogleich im Gerichtssaal schon die Klage zurücknehmen soll. Denn
dann
werden
die
klagegegenständlichen
Bescheide
in
Gestalt
der
Einspruchsentscheidung mit der Rücknahme bestandskräftig und wenn das
Finanzamt sich nicht an die Zusage seines Vertreters hält, eine Durchsetzung
der Ansprüche des Klägers nahezu unmöglich. Auch wenn die Zusage des
Vertreters des Finanzamt im Protokoll des Finanzgerichts diktiert ist, ist von einer
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solchen Vorgehensweise abzuraten. Das Argument, das so etwas schon nicht
vorkommen wird, ist ein wackelige Brücke, über die man niemandem
empfehlen kann zu gehen. Richtigerweise wird hier vertragt und nach Erhalt
und
Prüfung
der
Änderungsbescheide
gibt
der
Kläger
Erledigungserklärung ab und stellt seinen Kostenantrag.
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