9 WF 38/04 und 9 WF 39/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

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9 WF 38/04 und 9 WF 39/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 38/04 und 9 WF 39/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Si.
34 F 274/03 Amtsgericht Oranienburg
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
des Herrn S… R…,
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte…
gegen
Frau E… S…,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin…,
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die
sofortigen Beschwerden des Antragsgegners vom 30. Januar 2004 gegen die Beschlüsse
des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Januar 2004 bzw. vom 23. Januar 2004
durch
-2-
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …,
die Richterin am Landgericht … und
den Richter am Oberlandesgericht …
am
10. März 2004
beschlossen:
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Januar 2004
gerichtete sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Januar 2004
gerichtete sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, geboren am …, ist deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner,
geboren am …, ist libanesischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltsund Arbeitserlaubnis. Aus ihrer im Jahre 2001 aufgenommenen Beziehung ist die betroffene Tochter
W… S…, geboren am …,
hervorgegangen. Die Vaterschaft für die Tochter W… hat der Beklagte anerkannt. Unter dem 5. November 2002 erklärten die Kindeseltern die gemeinsame
Übernahme der elterlichen Sorge für die betroffene Tochter (Bl. 44 d. A.).
Die Antragstellerin ist Mutter eines weiteren, nicht vom Antragsgegner abstammenden
Kindes. Der Sohn D… S… ist etwa 4 ½ Jahre alt und wird von ihr betreut und versorgt.
-3Spätestens im Oktober 2002 trennten sich die Eltern voneinander durch Aufnahme verschiedener Wohnungen; seither leben die Antragstellerin in H… und der Antragsgegner
in B…. Die betroffene Tochter verblieb bei der Antragstellerin, die diese weiterhin betreute und versorgte; der Antragsgegner hatte gelegentlich Umgang. Anfang November
2003 sprachen die Kindeseltern über die weitere Ausübung der elterlichen Sorge für die
betroffene Tochter, wobei Einzelheiten streitig sind. Die betroffene Tochter verblieb
nachfolgend bei dem Antragsgegner und wurde von ihm betreut und versorgt; ab dem
27. November 2003 verweigerte der Antragsgegner den Umgang des Kindes mit der
Antragstellerin.
Am 6. November 2003 stellte der Antragsgegner mit Zustimmung der Antragstellerin
beim Amtsgericht Oranienburg den Antrag auf alleinige Übertragung der elterlichen
Sorge für die betroffene Tochter auf sich. Am 25. November 2003 hat sodann die Antragstellerin dem zuvor gestellten Antrag des Antragsgegners widersprochen und ihrerseits die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die betroffene Tochter auf
sich begehrt.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe sie und ihre Kinder in der Vergangenheit körperlich misshandelt. Ihre Zustimmung zur Übertragung des alleinigen
Sorgerechts habe er dadurch erzwungen, dass er ihr bei Unterschriftsleistung eine Pistole an den Kopf gehalten habe. Die Antragstellerin hat zudem die Befürchtung geäußert,
der Antragsgegner wolle die Tochter in den Libanon mitnehmen.
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffene Tochter allein zuzusprechen.
Der Antragsgegner hat im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Zurückweisung des Antrages begehrt.
Der Antragsgegner hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oranienburg gerügt
und die Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee in Berlin beantragt. Ferner hat er die gegen ihn gerichteten Vorwürfe körperlicher Übergriffe
-4zurückgewiesen und insoweit behauptet, es sei lediglich zu Streitigkeiten zwischen den
Kindeseltern gekommen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht mit Beschluss
vom 13. Januar 2004 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Antragstellerin übertragen. Zur Begründung hat
das Amtsgericht ausgeführt, aufgrund der nahezu alleinigen Versorgung des betroffenen
Kindes in der Vergangenheit sei nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass die
Antragstellerin die stabilere und verlässlichere Bezugsperson für das betroffene Kind
sei. Gründe für eine Gefährdung des Kindeswohls seien insoweit nicht zu erkennen.
Gegen die Bindungstoleranz des Antragsgegners spreche zudem die Unterbindung des
Umganges der Mutter mit dem Kind seit dem 27. November 2003.
Auf den weiteren, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2004 eingereichten Antrag der Antragstellerin (Bl. 69 d. A.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2004 im
Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe des betroffenen Kindes durch den
Antragsgegner an die Antragstellerin bis zum 30. Januar 2004 angeordnet und für den
Fall nicht fristgerechter Herausgabe ein Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angedroht (Bl. 71
d. A.). Nachdem der Antragsgegner dem nicht nachkam, hat die Antragstellerin mit
weiterem schriftsätzlichen Antrag vom 2. Februar 2004 (Bl. 80 d. A.) die Anordnung
der Zwangshaft sowie die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers, die Herausgabe des
Kindes notfalls mit Zwang unter Zuhilfenahme der Polizei durchzusetzen, begehrt. Mit
weiterem Beschluss vom 2. Februar 2004 (Bl. 83 d. A.) hat das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin die Berechtigung eingeräumt, zur Herausgabe der betroffenen Tochter unmittelbaren Zwang auszuüben und sich hierbei der Hilfe des zuständigen Gerichtsvollziehers zu bedienen; den
weitergehenden Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
Gegen die die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin
und die Herausgabe der betroffenen Tochter betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichts
vom 13. Januar 2004 bzw. vom 23. Januar 2004 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz
vom 30. Januar 2004 sofortige Beschwerde eingelegt und insoweit die Aufhebung der
vorgenannten Beschlüsse, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungs-
-5rechts für das betroffene Kind auf sich, begehrt. Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und insbesondere auf die seiner Ansicht nach
unzureichende Versorgung des Kindes durch die Antragstellerin verwiesen.
Den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gerichteten Antrag des Antragsgegners vom 30. Januar 2004 hat der Senat mit Beschluss
vom 18. Februar 2004 zurückgewiesen.
Aus dem Bericht des Jugendamtes Berlin vom 19. Februar 2004 (Bl. 143) geht hervor,
dass im Einvernehmen mit dem Antragsgegner die betroffene Tochter am 11. Februar
2004 in den Haushalt der Antragstellerin überführt worden ist.
II.
Die gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2004 erfolgte Anordnung
der Herausgabe des betroffenen Kindes gerichtete sofortige Beschwerde ist gem.
§ 620 c S. 2 ZPO unzulässig; die gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts vom
13. Januar 2004 erfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind ist gem. § 620 c S. 1 ZPO zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
1.
Es bestehen keine Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes.
Die räumliche Trennung der sorgeberechtigten Eltern begründet für gemeinsame Kinder
einen Doppelwohnsitz an jedem Wohnsitz der Elternteile. Auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des betroffenen Kindes kommt es nicht an, selbst wenn dieser durch die Eltern einverständlich bestimmt worden ist (Brandenburgisches OLG, FGPrax 2003, 129).
Damit sind sowohl das Amtsgericht Oranienburg, in dessen Bezirk der Wohnort der
Antragstellerin liegt, als auch das für den Wohnort des Antragsgegners maßgebliche
Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee örtlich zuständig. Da die Anträge beim Amtsgericht Oranienburg gestellt worden sind, ist das Verfahren hier fortzuführen.
-62.
Die sofortige Beschwerde bezüglich der die Herausgabe des Kindes betreffenden Entscheidung des Amtsgerichts ist unzulässig. Die Unzulässigkeit folgt aus § 621 g S. 2
ZPO in Verbindung mit § 620 c S. 1 ZPO, da es bislang an einer mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts über die Herausgabeanträge fehlt.
Die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, stellt eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar. Für Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen über die Herausgabe ist dann gemäß § 621 g ZPO das den §§ 620 a bis 620 g
ZPO zugrunde liegende Verfahren der einstweiligen Anordnungen zugrunde zu legen.
Gemäß § 620 c S. 1 ZPO kommt eine Anfechtung eines die Kindesherausgabe betreffenden Beschlusses nur in Betracht, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat. An einer solchen mündlichen Verhandlung fehlt es jedoch, da das
Amtsgericht bislang nur über die die Übertragung der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht) betreffenden Anträge mündlich verhandelt hat. Der Herausgabeantrag der Antragstellerin, auf den der am 23. Januar 2004 erlassene angefochtene Beschluss des Amtsgerichts über die Herausgabe der betroffenen Tochter beruht, ist aber
erst nach der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2004 angebracht worden. Damit
hat das Amtsgericht allein im schriftlichen Verfahren entschieden, weshalb dem Antragsgegner lediglich die Möglichkeit des § 620 b Abs. 2 ZPO zur Verfügung steht.
Im Übrigen besteht auch insoweit in der Sache selbst keine Erfolgsaussicht, da - wie die
nachfolgenden Ausführungen des Senates zeigen - nach derzeitigem Stand der Antragstellerin zutreffend das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine übertragen
worden ist und ihr demgemäß auch der Herausgabeanspruch des § 1631 Abs. 1 BGB
zugebilligt werden muss.
3.
Unter Berücksichtigung der im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen
summarischen Prüfung hat das Amtsgericht nach derzeitigem Stand mit zutreffenden
Gründen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragstellerin vorläufig gemäß § 1671
BGB übertragen.
-7a.
Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die
nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben, die elterliche Sorge einem Elternteil
allein zu übertragen, wenn bei widerstreitenden Anträgen zum Sorgerecht zu erwarten ist, dass
die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl
des Kindes am Besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen
Konzeption kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zu
Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur
in Ausnahmefällen als "ultima ratio" in Betracht kommen sollte (BGH NJW 2000, 203 f. m.
w. N.). Danach ist zu prüfen, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob
keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen (BVerfG FamRZ 1982, 1179). Das Kindeswohl hat
sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an
seine Eltern und an seine Geschwister sowie am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren
(BGH FamRZ 1990, 392, 393).
Die dargestellten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch, soweit es nur um Teilbereiche der
elterlichen Sorge geht. In besonderem Maße trifft dies auf das - im vorliegenden Fall streitige
- Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, da es sich bei dieser Entscheidung über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes um eine Angelegenheit von erheblicher Tragweite für das Kind
handelt. Auch soweit die Eltern lediglich die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht begehren, ist die Entscheidung an den dargestellten Grundsätzen - im Rahmen
einer summarischen Prüfung - zu messen (zum Ganzen Brandenburgisches OLG, NJWE-FER
2001, 230).
Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrecht hat zu erfolgen, da es an der Kooperationsbereitschaft der Eltern hinsichtlich der Frage
des Lebensmittelpunktes des Kindes fehlt, wie sich auch aus dem Ergebnis der Anhörung der
Eltern vor dem Amtsgericht ergibt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass zukünftig die
Aussicht auf eine Einigung der Eltern hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung, wie es vor
November 2003 der Fall war, besteht. Hinzu kommt der praktische Umstand, dass die Eltern
in größerer räumlicher Entfernung voneinander getrennt leben. Zwar spricht eine größere
-8räumliche Entfernung nicht unmittelbar gegen die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge;
die Entfernung zwischen den Wohnorten ist jedoch bei der Beurteilung des Kindeswohls als
weiterer Umstand mit zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, a. a. O.).
b.
Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin spricht bereits der Grundsatz der Kontinuität, wonach es auf die Frage ankommt, welcher Elternteil in
der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile inne gehabt hat.
Der Kontinuitätsgrundsatz beruht auf der Erfahrung, dass die Fortdauer familiärer und sozialer
Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen ist. Deshalb empfiehlt sich eine Sorgerechtsübertragung auf denjenigen
Elternteil, der die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses
und seiner äußeren Umstände gewährleisten kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1511,
1513; Oelkers in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 296 f.); ein häufiger Wechsel der Bezugs- und Betreuungsperson insbesondere bei jüngeren Kindern im Vorschulalter gilt als schädlich (BVerfG NJW 1983, 101, 102; Oelkers S. 253). Gerade bei im
Wesentlichen gleicher Erziehungseignung beider Elternteile kommt dem Kontinuitätsgrundsatz ausschlaggebende Bedeutung zu (Brandenburgisches OLG, a. a. O., m. w. N.).
Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile geleistet,
da sie jedenfalls bis Anfang November 2003 die Tochter überwiegend allein betreut und
versorgt hat. Erst im Anschluss an das im Einzelnen zwischen den Eltern streitige Geschehen ab November 2003 lebte die Tochter bei dem Antragsgegner. Schon in zeitlicher Hinsicht spricht daher der Grundsatz der Kontinuität für die Antragstellerin. Hinzu
kommt, dass gerade bei der Entwicklung des Kleinstkindes die persönliche Beziehung
zu einem Elternteil besondere Bedeutung hat und auch insoweit den ersten etwa anderthalb Lebensjahren, innerhalb derer sich annähernd ausschließlich die Antragstellerin
der Betreuung und Versorgung des Kindes gewidmet hat, besondere Bedeutung zukommt.
c.
Zugunsten der Antragstellerin spricht zudem der Umstand, dass die Tochter in der Vergangenheit überwiegend sich in ihrem in H… befindlichen Haushalt aufgehalten hat.
-9Neben den Erziehungsanteilen eines Elternteils kommt gerade auch der Erhaltung der
vertrauten Umgebung des betroffenen Kindes eine große Bedeutung zu (Brandenburgisches OLG, a.a.O.).
d.
Darüber hinaus sprechen auch die Bindungstoleranzen der Parteien jedenfalls aufgrund
der aktuellen Entwicklung zugunsten der Antragstellerin.
Unter Bindungstoleranz versteht man die Fähigkeit der Eltern, bei einem Streit um das
Sorgerecht den spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen (Brandenburgisches OLG NJWE-FER 2001, 230, 231). So hat die Antragstellerin seit Ende November 2003 aufgrund der Verweigerungshaltung des Antragsgegners keinen Umgang
mehr mit dem Kind. Soweit der Antragsgegner dies in der Beschwerdeschrift dadurch
rechtfertigen will, dass die Antragstellerin „ganz offensichtlich schwere psychische
Probleme hat“ und er befürchten müsse, das Kind bei einer Gewährung von Umgang
längere Zeit nicht oder lediglich unregelmäßig sehen zu können, genügt dies nicht, um
einen dem Wohle des Kindes grundsätzlich zuwiderlaufenden Ausschluss des Umgangs
mit der Kindesmutter zu rechtfertigen. Dem Antragsgegner stünden vielmehr anderweitige Hilfsmittel zur Verfügung, beispielsweise ein begleiteter Umgang.
Eher scheint die Antragstellerin nach derzeitigem Stand geeignet, die Bindungstoleranzen in dem gebotenen Maße zu üben. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es bei der Gewährung von Umgang zugunsten des Antragsgegners in der Vergangenheit ebenfalls zu
Schwierigkeiten kam, die auf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen sind.
Insbesondere geht aus dem mündlich erstatteten Bericht des Jugendamtes hervor, dass
die Antragstellerin Befürchtungen hinsichtlich einer Verbringung des Kindes durch den
Antragsgegner in den Libanon hatte, ohne dass die Antragstellerin bislang konkrete
Tatsachen dargetan hat, die eine derartige Befürchtung rechtfertigen würden. Unter Einschaltung des Jugendamtes ist es aber sodann - soweit erkennbar - zu einem regelmäßigen Umgang gekommen, so dass jedenfalls insoweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
eine Gewährung von Umgang durch die Antragstellerin nach Rückkehr des Kindes zu
ihr auch weiterhin erfolgen wird.
- 10 e.
Weitere Gründe, die einer vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf die Antragstellerin entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
Zwar hat die Antragstellerin Anfang November 2003 einer Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf den Kindesvater zugestimmt. Insoweit ist jedoch zwischen den Kindeseltern streitig, inwieweit diese Zustimmung durch den Antragsgegner erzwungen war,
weshalb dieser Umstand nach derzeitigem Stand keine Berücksichtigung finden kann.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der vom Antragsgegner nunmehr im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwürfe eines Drogenkonsums der Anragstellerin, zumal er sich insoweit in prozessualer Hinsicht widersprüchlich verhält, da zu erwarten gewesen wäre,
dass er derart schwerwiegende, das Wohl seines Kindes betreffende Umstände bereits
in erster Instanz vorgebracht hätte.
Im Übrigen muss sich der Antragsgegner den Vorwurf gefallen lassen, dass er die Tochter entgegen der gerichtlicherseits angeordneten Herausgabe zunächst nicht der Antragstellerin übergeben hat und dies erst nach Einschaltung des Jugendamtes am
11. Februar 2004 erfolgte. Die Anfechtung der Beschlüsse des Amtsgerichts nimmt diesen Beschlüssen nicht deren sofortige Vollziehbarkeit, da ein Fall des § 24 Abs. 1 S. 1
FGG nicht vorliegt (so hat das Amtsgericht insbesondere im Beschluss vom 23. Januar
2004 lediglich Zwangsmittel angedroht), und einen Antrag gem. § 24 Abs. 3 FGG hat
der Antragsgegner nicht gestellt. Mangels näherer Erläuterungen hierzu rechtfertigen
sich daraus zumindest in der Vergangenheit Bedenken an der Rechtstreue des Antragsgegners, die ihrerseits Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit aufkommen lassen können.
Ob dagegen die betroffene Tochter möglicherweise eine festere Beziehung zu einem der
beiden Elternteile besitzt und ob sich insoweit die durch das Jugendamt in seinem Bericht vom 19. Februar 2004 geäußerte Einschätzung über eine stabilere Beziehung zum
Vater bewahrheitet, wird im Rahmen des Hauptverfahrens - möglicherweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - aufzuklären sein. Zudem kann eine möglicherweise stabilere Beziehung allein die Rückführung in den väterlichen Haushalt nicht
- 11 rechtfertigen, schon um ein erneutes Hin- und Herschieben des Kindes zu verhindern,
zumal die übrigen sorgerechtlichen Kriterien nach derzeitigem Stand zugunsten der
Antragsstellerin sprechen.
4.
Von einer mündlichen Anhörung der Beteiligten hat der Senat abgesehen, hinsichtlich des
betroffenen Kindes schon wegen dessen jungen Alters, im Übrigen da eine weitere Sachaufklärung hierdurch nicht zu erwarten ist. Auf die mangelnde Erfolgsaussicht für die eingelegten
sofortigen Beschwerden hat der Senat bereits mit dem Beschluss vom 18. Februar 2004 hingewiesen, ohne dass der Antragsgegner oder ein weiterer Verfahrensbeteiligter den Gründen
nachfolgend entgegen getreten sind.
5.
Gemäß 97 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 620 g ZPO vorgeht (vgl. auch Zöller-Philippi,
ZPO, 24. Aufl. 2004, § 621 g, Rn. 8), waren die Kosten beider Beschwerden insgesamt dem
Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 8 Abs. 3 BRAGO, §§ 20 Abs. 1, 12 Abs. 2
GKG, § 3 ZPO, da für die gerichtsgebührenfreien einstweiligen Anordnungen in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten keine besonderen Wertvorschriften bestehen (vgl. ZöllerHerget, ZPO, 24. Aufl., § 3, Rn. 16 Stichwort "einstweilige Anordnung"). Je Beschwerde waren deshalb 500 €, insgesamt daher 1.000 €, festzusetzen.
…
…
…