Klausurvorschlag für die große Übung in Bayreuth

Transcription

Klausurvorschlag für die große Übung in Bayreuth
Alexander Rubusch LL.M.
LS Prof. Sosnitza
Teil I: Ansprüche des S gegen P
A.
Ansprüche wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Tagebücher
I. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 283 BGB
1. Haftungsbegründung
a)
Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit, § 283
BGB
Hypothetisch gedachte ordnungsgemäße Nacherfüllung führt zu Pflichterfüllung
=> Schadensersatz statt der Leistung
b)
Schuldverhältnis
Leihvertrag zwischen H und P, § 598 BGB
Umstand, dass sich H mittelbar von der Produktion des Films einen immateriellen Vorteil versprach, ändert nichts an der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung.
Problem: Vertrag nur zwischen H und P geschlossen
S = Erbe?
Problem: S als Gesamtrechtsnachfolger oder Erbengemeinschaft mit T
Leistung an sich selbst konnte S nur verlangen, wenn er auch allein Gesamt-
rechtsnachfolger des H war; andernfalls besteht nur ein Anspruch an die Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB).
S ist Alleinerbe, wenn das Testament von 1998 wirksam ist und insbesondere
nicht widerrufen wurde.
aa) Wirksames Testament von 1998
Formvorschrift des § 2247 BGB beachtet?
-
Eigenhändig ge- und unterschrieben (§ 2247 I BGB)
-
Mit Ort und Datum versehen (§ 2247 II BGB)
Problem: Nicht mit vollem Namen unterschrieben
§ 2247 III 1 BGB lediglich Sollvorschrift; unschädlich, wenn auch
andernfalls Eindeutigkeit und Ernsthaftigkeit der Testierung festgestellt werden kann, § 2247 III 2 BGB
Hier: In Verbindung mit der Namensangabe auf seinem persönlichen
Briefpapier ist bei Erbeinsetzung eines Sohnes die Unterschrift "Euer
Vater" eindeutig
=> (+)
bb) Das Testament wurde nicht widerrufen,
Schriftstück von 2000 = wirksames Widerrufstestament gem. § 2254 BGB?
-
Schriftstück selbst lässt schon nicht eindeutig erkennen, ob Widerruf
oder was "zurückgenommen" wird
-
Äußere Umstände lassen zwar entsprechende Auslegung (§ 133
BGB) zu, indes muss dies zumindest auch einen gewissen Niederschlag im Testament selber finden (Andeutungstheorie)
(BGH, NJW 1981, 1737, 1738; NJW 1985, 1554, 1555)
=> (-)
2
cc) Ergebnis
S Alleinerbe. Gemäß § 1922 I BGB ist er damit Nachfolger des H in die
Ansprüche aus dem mit P geschlossenen Vertrag.
c)
Pflichtverletzung gemäß § 280 I 1 BGB
Str. bei Fällen der Unmöglichkeit, worauf die Pflichtverletzung genau beruht:
-
Herbeiführung der Unmöglichkeit oder
-
Unmöglichkeit der Pflichterfüllung
Die letztgenannte Ansicht verträgt sich zwar nicht gut mit § 275 I BGB, der das
Erlöschen der Primärleistungspflicht anordnet, entspricht aber der Intention des
Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/6040, S. 135).
(Bamberger/Roth/Unberath, Stand 1.3.2011[beckOK], § 280 Rn. 20m.w.N.;
a.A. Harke, ZGS 2006, 9, 11)
=> (+) Rückgabepflicht, § 604 I BGB, verletzt
d)
Verschulden des P
Vermutung nach § 280 I 2 BGB
Aber: Entlastung?
Entlastung möglich, wenn er die Bücher ordnungsgemäß versandt hat:
-
Grds. entspricht es der erforderlichen Sorgfalt gemäß § 276 I 1 BGB einen zuverlässigen Kurierdienst auch bei wertvollen Gegenständen in Anspruch zu nehmen
-
Allerdings könnte ein Verschulden des Kurierfahrers gern. § 278 BGB
zurechenbar sein, wenn dieser auch (mittelbarer) Erfüllungsgehilfe des P
war und ihn ein Verschulden trifft.
3
aa) Kurierdienst = Erfüllungsgehilfe?
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem
obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
(BGH, NJW 1954, 1193; NJW 1996, 452)
Problem: Tätigkeit im Pflichtenkreis des P
Fraglich ist, ob die Versendung noch geschuldet war. Das hängt davon ab,
ob es sich bei der Rückgabepflicht aus § 604 I BGB um eine Schick- oder
Bringschuld handelt.
-
ausdrückliche Vereinbarung fehlt
-
Natur des Schuldverhältnisses gem. § 269 I BGB:
Nutznießer der Leihe ist der Entleiher, da diese kostenlos ist. Damit entspricht es der Interessenlage, dass dieser auch das Transportrisiko tragen
muss.
(vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1027, 1028)
Zudem hat P die Bücher auch in München persönlich übernommen.
=> Bringschuld
[Eine a.A. ist hier noch vertr., weil sich vorliegend auch H einen Vorteil versprach. I.E.
führt das aber zu keiner abweichenden Lösung, da P die Bücher "im Laufe des April
2002", also bis zum 30. April 2002 zurückgeben musste, befindet er sich mit der Erfüllung
der Rückgabepflicht im Verzug; einer Mahnung bedurfte es gem. § 286 11 Nr. 1 BGB
nicht. Selbst wenn P also das Verschulden des Kurierdienstes nicht zurechenbar ist, haftet
er gem. § 287 S. 2 BGB auch für Zufall]
[Hinweis: Str. ist aktuell der Erfüllungsort vor allem in zwei Konstellationen:
4
- Ort der Nacherfüllungspflicht im Kaufrecht vor dem Hintergrund der VerbrGKRL,
vgl. BGH, NJW 2011, 2278 ff.
- Übermittlung von Geldschulden wegen Art. 3 I c ii der ZahlungsverzugsRL, vgl.
EuGH, NJW 2008, 1935 ff.; Diskussionsstand bei Schwab, NJW 2011, 2833 ff.]
bb) Verschulden des Kurierfahrers
Kurierfahrer = seinerseits Erfüllungsgehilfe des Kurierdienstes
Fahrlässigkeit gem. § 276 I 1 BGB?
-
Auch wenn man das Abstellen neben dem Briefkasten als eine verbreitete (Un-)Sitte qualifizieren möchte, ist das damit verbundene
Risiko eines Abhandenkommens zu groß, um hier eine Fahrlässigkeit
verneinen zu können; zumal Alternativen wie ein zweiter Zustellungsversuch möglich sind
-
Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit (§ 300 I BGB)
kommt mangels Vereinbarung eines genauen Liefertermins gemäß §
299 BGB nicht in Betracht
-
Vielmehr ist hier daran zu denken, dass sich S in Verzug befindet
und deshalb auch für Zufall haften muss, § 287 S. 2 BGB, s.o.
=> (+)
2. Haftungsausfüllung
Entweder wird der Wert der Tagebücher als Schaden i.S.v. § 251 I BGB qualifiziert,
oder man sieht die 200.000,-€ als entgangen Gewinn (§ 252 BGB) an.
[Zusätzlich ist auch ohne Anhaltspunkte im Sachverhalt gut vertretbar, eine Kürzung
wegen Mitverschulden nach § 254 BGB vorzunehmen. Die Überlassung derart teurer
5
Tagebücher ohne Sicherung des Inhalts beispielsweise durch Fotokopie, ist fahrlässig.]
II. Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 I BGB
Zwischen K und P besteht zum einen kein Abhängigkeitsverhältnis.
Zum anderen wird P der Exkulpationsbeweis (§ 831 12 BGB) gelingen, da es sich um
einen anerkannt zuverlässigen Kurierdienst handelt.
=> (-)
III. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
(-) Kein (Auswahl-)Verschulden seitens P
B.
Anspruch auf Unterlassung der weiteren Filmvorführung aus §§ 823 I, 1004 I
BGB analog (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch)
I. Anwendbarkeit von §§ 823, 1004 BGB analog
Durch die Vorführung des Films, der vertrauliche Informationen über H enthält und dessen Lebensbild in der Öffentlichkeit in unvorteilhaftem Licht darstellt, könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des S oder des H betroffen sein.
Dieses zählt zu den sonstigen Rechten, welche durch § 823 I BGB geschützt werden.
§ 1004 BGB schützt unmittelbar nur das Eigentum; ist aber auf Beeinträchtigungen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts analog anwendbar.
II. Aktivlegitimation
H als unmittelbar Betroffener ist verstorben.
6
S kann daher nur Anspruchsinhaber sein, wenn er
-
Ansprüche ererbt hat,
-
selbst in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist oder
-
Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des postmortalen Persönlichkeitsschutzes geltend
machen kann.
1. Zu Lebzeiten des H
(-) Noch keinerlei Ansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen entstanden, die S
ererbt haben könnte
2. Eigene Persönlichkeitsrecht eines Kindes
Für ein Durchschlagen auf die eigene Persönlichkeitssphäre des Kindes reichen ehrverletzende Behauptungen über dessen Eltern nur aus, wenn daraus Rückschlüsse
auch auf das Kind verbunden sind
(BGH, GRUR 1974, 797, 800 – Fiete Schulze)
=> (-)
3. Als Angehöriger des Verstorbenen
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet nicht mit dem Tode des Betroffenen.
(BVerfG, GRUR 2006, 1049, 1050 f. – Werbekampagne mit blauem Engel; BGH,
GRUR 1968, 552, 554 – Mephisto; 1995, 668, 670 – Emil Nolde)
Wahrgenommen wird dieser fortlebende Achtungsanspruch von den Angehörigen,
ohne dass es auf die konkrete Erbfolge ankommt; dabei ist aber jedes Kind selbständig zur Geltendmachung berechtigt
(BGH, GRUR 1968, 552, 555 – Mephisto)
=> (+)
7
III. Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
[Anm. zum Aufbau: Deutlich sollte differenziert werden zwischen
- Schutzbereichsverletzung und
- möglicher Rechtfertigung,
weil – wie auch vorliegend – so verschiedene Anknüpfungspunkte für eine Verletzung herausarbeiten lassen und zum anderen so der Charakter als Rahmenrecht besser verdeutlicht werden kann; hinzu kommen Aspekte der Gewichtung, die dann leichter herausgearbeitet werden können, beispielsweise welcher Bereich betroffen ist (Sozial, Privat oder
Intimsphäre)]
Hier ist H erst seit einem Jahr verstorben und in der Öffentlichkeit offenbar noch so bekannt ist, dass sich ein Film und eine Veröffentlichung der Tagebücher lohnen, ein postmortaler Persönlichkeitsschutz kommt damit noch in Betracht
Verletzung:
1. Darstellung der Drogenabhängigkeit des H
(+) Bisher vertrauliche Information über den Gesundheitszustand des H wird an die
Öffentlichkeit gebracht und zudem der gute Ruf des H damit erheblich beeinträchtigt. Insoweit ist die Privatsphäre betroffen
2. Darstellung des Lebens des H allgemein
(+) Außerdem schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor einer kommerziellen
Nutzung der Persönlichkeit ohne Zustimmung des Betroffenen (Stichwort:
Kommerzialisierung der Person). Betroffen ist die Sozialsphäre
8
IV. Rechtfertigung
1. Einwilligung
a) Einwilligung durch H
Mitwirkung im Planungsstadium im Zweifel noch keine endgültige Einwilligung, dafür spricht auch die fehlende Vereinbarung einer Gegenleistung bisher;
die Darstellung der Drogenabhängigkeit findet sich noch nicht einmal in den
Tagebüchern, insoweit überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Autorisierung
=> (-)
b) Zudem Widerruf?
Die Widerrufsbefugnis nach dem Tod des Betroffenen kommt konsequent demjenigen zu, der hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsschutzes berufen ist
(Dreier/Schulze,
UrhG,
3.
Auflage
2008,
§
22
KUG
Rn.
28;
Wandtke/Bullinger/Fricke, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 22 KUG Rn. 12)
Das wird wegen der Kumulation von materiellem und immateriellen Schutzes
indes regelmäßig sowohl der Erbe als auch die (privilegierten) Angehörigen
(vgl. § 22 S. 3, S. 4 KUG) sein
(Schricker/Götting, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 60/§ 22 KUG Rn. 62, 57)
=> (+/-)
2. Abwägung, insbes. Kunst-und seine Meinungsfreiheit, Art. 5 III, I GG
Als sog. offener Tatbestand bzw. Rahmenrecht ist bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit nicht durch die Verletzung indiziert, sondern
muss positiv durch eine Güter und Interessenabwägung festgestellt werden
Wie auf Seiten des Betroffenen hier das grundrechtlich fundierte Persönlichkeitsrecht
zu berücksichtigen ist, muss andererseits auch die Meinungs- und Kunstfreiheit des
9
Filmschaffenden einbezogen werden. Infolge der Drittwirkung der Grundrechte auch
im Privatrechtkommt diesen erhebliche Orientierungsfunktion zu.
(Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, Kap. 41 Rn. 3 m.w.N.)
a) Darstellung des Persönlichkeitsbildes
Lediglich Sozialsphäre betroffen; Interesse an Darstellung wichtiger und interessanter Persönlichkeiten von hohem Gewicht; in künstlerischer Hinsicht wäre andernfalls auch eine Auseinandersetzung mit Persönlichkeiten ausgeschlossen
(vgl. etwa Larenz/Canaris, Schuld recht II/2, 13. Aufl. 1994, § 80 V 2 b, S. 527)
=> (-) Kein Anspruch
b) Darstellung der Drogenabhängigkeit
Weniger eindeutig, da hier tieferer Eingriff und zudem Geheimhaltung zu respektieren; andererseits kann eine Person nicht willkürlich gewisse Aspekte des
eigenen Lebens vermarkten, ohne nicht ein Interesse auch in dieser Hinsicht zu
akzeptieren
(Soergel/Beater, BGB, Bd. 12, Stand: 2005, § 823 Anh IV Rn. 47)
Auch wenn eine Wertung des Inhalts einer Meinungsäußerung keine Rolle spielt
und auch triviale Berichterstattung den Schutz der Meinungsfreiheit genießt, so
ist doch die gesellschaftliche Wichtigkeit der Diskussion über Drogenkonsum
mit zu berücksichtigen
(BVerfG, GRUR 2009, 1085, Rn. 65 – Caroline von Hannover; BGH, GRUR
2009, 1085, Rn. 20 – Wer wird Millionär?; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 5 Rn. 25.; vgl. auch grundlegend EGMR,
GRUR 2004, 1051, Rn. 65 – Caroline von Hannover)
=> (+/-)
10
V. Wiederholungsgefahr (§ 1004 I 2)
(+) indiziert durch Erstbegehung; der Film soll zudem weiter gezeigt werden ("läuft
an in [..] den Kinos")
VI. Ergebnis:
(+/-) je nach Entscheidung; zur möglichen Kürzung der Darstellung der Drogenabhängigkeit finden sich keine Hinweise
C.
Ansprüche wegen des Souvenirverkaufs
I. Anspruch auf Unterlassung des weiteren Souvenirverkaufs, §§ 22 KUG i.V.m. §
1004 I BGB analog, 12 BGB
Zu differenzieren:
- Recht am eigenen Bild
- Namensrecht
1. Betroffene Rechte und Aktivlegitimation des S
a)
Abbildung des H auf den Bechern
§ 22 KUG schützt das Recht am eigenen Bild
Erlischt nicht nach dem Tode, § 22 S. 3 und 4 KUG
Problem: Schutz des vermögenswerten Bestandteils des Persönlichkeitsrechts
KUG auf Ehrschutz, nicht Kommerzialisierung des guten Rufs (Bildaufdruck
zum Tassenverkauf) zugeschnitten. Der gute Ruf wird dadurch nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr ausgenutzt.
11
Dem Persönlichkeitsrecht kommt aber auch eine vermögensrechtliche Komponente zu, die neben den nicht vermögenswerten Teil tritt. Insoweit besteht aber
ein Vermögenswert, der deshalb vererblich ist
(BGH, GRUR 2000, 709, 712 – Marlene Dietrich; GRUR 2000, 715, 716 – Der
blaue Engel)
Aktivlegitimiert ist deshalb S, weil er Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 I
BGB ist
=> (+)
b)
Das Namensrecht
Str. ist die Grundlage des Schutzes des Namens eines Verstorben
- § 12 BGB soll mit dem Tode einer Person erlöschen, da ein Toter nicht
mehr Träger des Namensrechts sein kann
- Insoweit greift aber der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zu dem auch der Name zu zählen ist
(BGH, GRUR 2007, 168, Rn. 8 – kinski.klaus.de; a.A. v. Gamm,
WettbewerbsR, 5. Aufl. 1987, 2. Halbbd., Kap. 53 Rdnr. 20)
=> i.E. (+)
2. Rechtsverletzung
a)
Das Recht am eigenen Bild des H
(+) Verbreitung Abbild ohne Zustimmung der Erben bzw. der nach § 22 S. 4
KUG Berechtigten
b)
Das Namensrecht des H
(+) Verwendung ohne Zustimmung
12
3. Rechtfertigung, § 23 KUG
a)
Die Verbreitung des Bildnisses
Zwar könnte H als bekannter Volksmusiker eine absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen sein (§ 23 I Nr. 1 KUG), doch schließt § 23 II KUG eine
Verwendung zu reiner Gewinnerzielung aus, weil insofern ein berechtigtes Interesse der Angehörigen anzunehmen ist.
=> (-)
[Anm.: Die Anwendung der Figur der absoluten Person der Zeitgeschichte ist bei
Personen, die nicht aufgrund öffentlicher Ämter der Öffentlichkeit bekannt werden,
mittlerweile kritisch zu betrachten, vgl. EGMR, GRUR 2004, 1051, Rn. 72 ff. – Caroline von Hannover]
b)
Der Gebrauch des fremden Namens
Ebenso für Nennung des Namens, weil dies nicht allein zur Benennung, also als
Hinweis auf die Person, sondern darüber hinaus zur Rufausbeutung genutzt wird
(anders wäre die Situation z.B. bei einem Filmplakat).
4. Die Wiederholungsgefahr (§ 1004 I 2 BGB)
(+) S.o.
5. Ergebnis:
(+) S kann Unterlassung des weiteren Vertriebs der Kaffeebecher durch P verlangen.
13
II. Anspruch auf Gewinnherausgabe in Höhe von 5.000,-€ aus §§ 687 II, 681 S. 2,
667 BGB
1. Aktivlegitimation
Da S Ansprüche wegen der Verletzung der kommerziellen Aspekte des Persönlichkeitsrechts erhebt, ist er als Alleinerbe aktivlegitimiert.
2. Anspruchsvoraussetzungen
a)
Fremdes Geschäft
Problem: Kommerzielle Nutzung des Bildes oder Namens = fremdes Geschäft?
-
Str., da nicht trennbar von der Person
-
Bei Anerkennung eines (abtrennbaren) vermögenswerten Bestandteils des
Persönlichkeitsrechts aber konsequent auch als Gegenstand einer GoA zu
qualifizieren, vergleichbar anderer Immaterialgüterrechte wie vor allem
Urheberrecht
(Vgl. Beuthien, NJW 2003, 1220, 1221 f.)
=> (+)
b)
Eigengeschäftsführung
(+) P nutzt Namen und Bild des H, um selbst einen Gewinn zu erzielen, führt
das fremde Geschäft also als eigenes.
c)
Verschulden
(-) Es fehlt der nach § 687 II BGB notwendige Vorsatz, da sich P für berechtigt
hält, weil er rechtsirrig davon ausgeht, es gebe kein Vermögensrecht am Andenken Verstorbener.
=> (-) Anders nur, wenn man von reiner Schutzbehauptung ausgeht
14
3. Ergebnis:
(-) Kein Anspruch
III. Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,-€ aus § 823 I bzw. § 823 II
BGB i.V.m. §§ 12 BGB, 22 KUG
1. Haftungsbegründung
a)
Rechtswidrige Verletzung Persönlichkeitsrecht und Namensrecht
(+) S.o.
b)
Verschulden
P handelte zumindest fahrlässig, da sich sein Rechtsirrtum ohne weiteres hätte
aufklären lassen.
2. Haftungsausfüllung
Problem: Schaden
Ausgangspunkt Naturalrestitution, § 249 ff. BGB
Danach kann S aber nicht darlegen, dass ihm ein entsprechendes Geschäft entgangen
wäre
Übertragbar sind hier aber die für die Immaterialgüter entwickelte dreifache Schadensberechnung, wonach zur Berechnung des Schadens alternativ
-
Naturalrestitution,
-
Gewinnherausgabe oder
-
Lizenzanalogie
gewählt werden kann
Grund: Schutzwürdigkeit des Berechtigten; Vergleichbarkeit mit Immaterialgüter15
rechten
(BGH, GRUR 1956, 427, 429 – Paul Dahlke; GRUR 2000, 709, 715 – Marlene Dietrich)
=> (+)
[Anm.: Die Kenntnis der dreifachen Schadensberechnung ist nicht unbedingt Pflichtfachstoff, aber praktisch natürlich von enormer Bedeutung]
IV. Anspruch auf Wertersatz aus § 812 I 1 2. Alt. BGB
1. Anspruchsbegründung
a)
Etwas erlangt
(+) P ist bereichert, da er durch Nutzung des Namens und Bildes des H einen
Gewinn von 5.000,-€ erzielt hat.
b)
In sonstiger Weise
(+) Eingriff in den Zuweisungsgehalt der Rechte aus §§ 22 KUG, 12 BGB (bzw.
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts),welches einen abtrennbaren eigenen
wirtschaftlichen Gehalt aufweisen, s.o.
(BGH, GRUR 1992, 557, 558 – Talkmaster; Prinz/Peters, Medienrecht,
1999, S. 513)
Diese Rechtsposition steht hier dem S als Alleinerben des H zu.
2. Anspruchsausfüllung
Herausgabe in Natur unmöglich, deshalb Wertersatz nach § 818 II BGB
Umfang: objektiver Wert, d.h. marktüblichen Gegenleistung;
Hier: 4000.-€
Problem: Gewinnherausgabe?
16
Grds. nicht aus § 818 I BGB
Nur im Rahmen der verschärften Haftung (§§ 819 I, 818 IV BGB) kann diese aus §
285 BGB folgen, wenn man diese Vorschrift als "allgemeine Vorschrift" i.S.v. § 818
IV BGB einordnet.
Aber: Es fehlt in jedem Fall
an einer positiven Kenntnis des P von seiner
Herausgabepflicht
=> (-)
Teil II: Ansprüche der T gegen P
T ist nicht Erbin des H,s.o.
Deshalb stehen ihr die Ansprüche zu, die auf dem nichtvermögensrechtlichen Teil des Persönlichkeitsrechts des H beruhen.
Hier: Unterlassungsanspruch gegen die Filmvorführung, s. o. B.
17