Lösung zu Fall 6
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Lösung zu Fall 6
Lösung zu Fall 6 A) Ansprüche des X gegen F und G I. § 823 I gegen F 1. 2. 3. Rechts(guts)verletzung (+), Verletzungen an der Hand = Körperverletzung Handlung des F, hier allenfalls Unterlassung der ordnungsgemäßen Sicherung Nur tatbestandsmäßig, wenn F eine Rechtspflicht zum Handeln trifft. Hier denkbar: Verkehrs(sicherungs)pflicht Merkpunkte zur Verkehrspflicht: • • • Terminologie: Der Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ stammt aus der Rechtsprechung des RG (RGZ 52, 373: Umstürzen eines morschen Baumes, RGZ 54, 53: Unfall auf eisglatter Treppe) und bezog sich auf die Verhinderung von Gefahren im Zusammenhang mit Gefährdungen des Verkehrs im Zusammenhang mit Grundstücken, Häusern und Straßen. Mittlerweile ist der Begriff veraltet, es hat sich eingebürgert, von „Verkehrspflichten“ zu sprechen. Bedeutung: Auf Verkehrspflichten kommt es im Rahmen des § 823 I immer dann an, wenn die bloße kausale Herbeiführung des Erfolges nicht ausreicht, sondern die Verletzung einer Verhaltenspflicht vorausgesetzt wird. Das ist nach h.M. bei der Unterlassung und der mittelbaren Verletzung (Beispiel: Haftung des Autoherstellers für einen Verkehrsunfall?) der Fall. Bei der unmittelbaren Verletzung braucht die Pflichtverletzung regelmäßig nicht geprüft zu werden (auch wenn sich die Haftung letztlich immer auf eine Pflichtverletzung zurückführen läßt). Eine solche Prüfung kann aber ausnahmsweise sinnvoll sein, wenn das Verhalten des Schädigers nicht zu beanstanden ist (s. Fall 1). Einteilung: In Rechtsprechung und Schrifttum wird eine verwirrende Vielzahl von Einteilungen vorgenommen. Die m.E. überzeugendsten Ansätze: - Unterscheidung zwischen Sicherungspflichten (= Pflicht zur Kontrolle von Gefahren, die dem eigenen Verantwortungsbereich entspringen, z.B. Verantwortlichkeit für eigenes Grundstück und Gebäude, Eröffung einer Gefahrenquelle, Inverkehrbringen von Gegenständen, Ingerenz) und Fürsorgepflichten (= Pflicht zur Fürsorge für die Rechtsgüter anderer, z.B. wegen enger persönlicher Beziehung, Übernahme, Gefahrengemeinschaft), ähnlich die strafrechtliche Unterscheidung zwischen Schutz- und Überwachungsgarant (so MüKo/Wagner, § 823, Rz. 228 f.) - Unterscheidung zwischen Bereichshaftung durch Eröffnung oder Duldung eines Verkehrs, Übernahme einer Aufgabe und vorangegangenem gefährlichem Tun (Ingerenz) (so Larenz/Canaris, § 76 III 3 (S. 406 ff.) - Beide Ansätze ergänzen sich. Ansatz 1 betont Inhalt und Sinn der Pflicht, Ansatz 2 den Entstehungsgrund. Man kann sie kombinieren. Lehrstuhl Zivilrecht VIII Examinatorium Schuldrecht BT II 2 Prüfungsschema zur Verletzung einer Verkehrspflicht im Rahmen des § 823 I (Ort: Tatbestand des § 823 I) 1. 2. 3. a) Rechtsverletzung Handlung, hier Verletzung einer Verkehrspflicht a) Bestehen der Pflicht b) Anspruchsgegner als Adressat, ggf. Delegation der Pflicht c) Verletzung der Pflicht Kausalität und Zurechnung a) Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie (Wäre die Schädigung bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden?) b) Adäquanz (wie immer wenig ergiebig) c) Schutzzweck der Norm, genauer: der Verkehrspflicht aa) in persönlicher Hinsicht (ist der Anspruchsteller in den Schutzbereich einbezogen) bb) in sachlicher Hinsicht (erstreckt sich der Schutz gerade auf diese Verletzung)? Bestehen einer Verkehrspflicht (+), Pflicht zur Absicherung gefährlicher Geräte gegen die Nutzung durch Unbefugte, Grund: Pflicht zur Überwachung einer selbst geschaffenen Gefahrenquelle (zur Adressatenfrage sogleich). Kriterien, die vor Annahme einer Verkehrspflicht abzuwägen sind: • Höhe der Gefahr • Sachnähe des Pflichtigen • Kosten und Nutzen von Schutzmaßnahmen • Möglichkeiten des Geschädigten zum Selbstschutz b) c) Adressat: aa) regelmäßig nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern der Unternehmer (lesenswertes Beispiel: OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1309). bb) Hier aber die ausdrücklich von M übertragene Pflicht, den Strom abzuschalten und das Kabel zu entfernen. Verletzung dieser Pflicht ? Problem: Es ist ungeklärt, ob F oder G verantwortlich ist. Denkbar: Beweiserleichterung des § 830 I 2 Lehrstuhl Zivilrecht VIII Examinatorium Schuldrecht BT II 3 • Nach der Rechtsprechung ist § 830 I 2 eine eigenständige Anspruchsgrundlage, s. Fall 5. Da die Vorschrift aber gerade keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen enthält, sondern sich auf sämtliche Tatbestände der Delikts- und Gefährdungshaftung bezieht und entsprechend sogar im Bereich der vertraglichen Haftung anwendbar ist, spricht alles dafür, § 830 I 2 nur als eine Beweiserleichterung anzusehen und im Rahmen der Kausalität zu prüfen (so überzeugend MüKo/Wagner, § 823, Rz. 29) • Voraussetzungen des § 830 I 2: a) Anwendbarkeit: unmittelbar für §§ 823 ff., analog für Gefährdungshaftung (soweit keine Sondervorschriften bestehen) und für vertragliche Haftung b) Beteiligung an einer unerlaubten Handlung = anspruchsbegründendes Verhalten jedes der Beteiligten abgesehen vom Kausalitätsnachweis, Beteiligung nach Rspr. nur, wenn es sich um einen örtlich und zeitlich einheitlichen Vorgang handelt. c) Verursachung durch Dritte ausgeschlossen d) Verursachung nicht feststellbar, insb. keine alleinige Verursachung durch einen der Beteiligten Testfrage: Bestünde der Anspruch, wenn man sich die Beteiligten als eine Person denkt? Wenn ja, dann § 830 I 2 (+). aa) bb) Anwendbarkeit des § 830 I auch im Rahmen der Haftungsbegründung (+) Schadensverursachung durch mehrere Beteiligte (-), es ist ungeklärt, ob F überhaupt am fraglichen Nachmittag an der Säge gearbeitet hat. Der bloße Umstand, daß F ebenso wie G üblicherweise das Gerät bedient, macht ihn hier noch nicht zum Beteiligten, zumal das auf eine allgemeine Pflicht des F zur Sicherung der Säge unabhängig von seiner konkreten Tätigkeit hinauslaufen würde. II. §§ 823 II i.V.m. §§ 229, 13 StGB aus den gleichen Gründen (-) III. § 823 I, II gegen G aus den gleichen Gründen (-) B) Ansprüche des X gegen M I. 1. a) § 823 I Haftungsbegründung Tatbestand aa) Rechts(guts)verletzung (+), Körperverletzung bb) Verletzungshandlung, hier denkbar: Verletzung einer Verkehrspflicht (1) Bestehen einer Verkehrspflicht (+), s.o. Lehrstuhl Zivilrecht VIII Examinatorium Schuldrecht BT II 4 (2) cc) Adressat der Pflicht (+): Dem M ist als Bauleiter die Pflicht zur Beaufsichtigung der Baustelle übertragen worden. Selbst wenn er seinerseits F und G mit der Sicherung der Säge beauftragt hätte, bliebe eine Kontroll- und Überwachungspflicht bestehen. (3) Verletzung der Verkehrspflicht = Unterlassen erforderlicher und zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen, hier in zweifacher Hinsicht: • Die Baustelle hätte nach Feierabend abgesperrt werden müssen. • Der Strom hätte abgeschaltet werden müssen. Für beides hätte M in zumutbarer Weise sorgen können. Kausalität und Zurechnung (1) Kausalität (+), Wäre die Baustelle ordnungsgemäß gesichert gewesen, so wäre es zu der Verletzung nicht gekommen. (2) Adäquanz (+), die Verletzung des X stellt geradezu eine typische Folge der Pflichtverletzung dar. (3) Schutzzweck, Frage nach der Einbeziehung des X in den Schutzbereich der Pflicht • Grundsatz: Die Verkehrspflicht besteht nur gegenüber demjenigen, der mit der Gefahrenquelle befugt in Kontakt kommt. • Ausnahme: Verkehrspflichten gegenüber Kindern, da erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass sie gegen Zutrittsverbote verstoßen. Das gilt vor allem, wenn mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, weil sich eine Schule in der Nähe befindet. b) c) Rechtswidrigkeit (+) Verschulden (+), Fahrlässigkeit (§ 276 II) 2. a) Haftungsausfüllung ersatzfähige Schadenspositionen: Heilungskosten (§ 249 II) und Schmerzensgeld (§ 253 II) Mitverschulden (§ 254 I), Problem: Zurechnungsfähigkeit, auch im Rahmen des § 254 I richtet sich die Beurteilung der Verantwortlichkeit Minderjähriger nach § 828. Daher individuelle Einsichtsfähigkeit erforderlich. Frage des Einzelfalls, bei einem 8jährigen im Zweifel zu verneinen (vgl. auch für den Straßenverkehr die neue Spezialbestimmung des § 828 II). b) II. § 823 II i.V.m. § 229, 13 StGB (+) (inhaltsgleicher Anspruch) III. § 831 I F und G = Verrichtungsgehilfen des M? (-) Lehrstuhl Zivilrecht VIII Examinatorium Schuldrecht BT II 5 • • Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interesse tätig ist und von dessen Weisungen abhängig ist. Weisungsbefugt ist, wer die Tätigkeit beschränken und nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Das ist in diesem Fall nur der Unternehmer, nicht hingegen der Bauleiter. Er kann zwar Anweisungen zum Verhalten auf der Baustelle geben, nicht aber über Zeit und Umfang der Arbeitszeit ohne Absprache mit dem Unternehmer bestimmen. Aufbauschema zu § 831 Vorbemerkung: § 831 regelt die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung des Geschäftsherrn und ist daher eigene Anspruchsgrundlage (anders als § 278, der Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden ist) I. Haftungsbegründung 1. Tatbestand a) Verrichtungsgehilfe = Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interesse tätig ist und von dessen Weisungen abhängig ist. b) unerlaubte Handlung (TB und RW, nicht Verschulden) des Verrichtungsgehilfen c) in Ausübung der Verrichtung (nicht nur bei Gelegenheit) 2. Rechtswidrigkeit (bezogen auf den Geschäftsherrn) 3. Verschulden: wird vermutet, aber Exkulpationsmöglichkeit, § 831 I 2 = Nachweis, daß Verrichtungsgehilfe ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht wurde. II. Haftungsausfüllung (§§ 249 ff.) IV. § 831 II 1. a) Haftungsbegründung Verrichtungsgehilfe: F und G sind zwar Verrichtungsgehilfen des U, die Verantwortlichkeit trifft nach § 831 II aber auch denjenigen, der die Besorgung der Geschäfte durch Vertrag übernimmt, das gilt insbesondere für Zwischenpersonen in Großbetrieben, etwa den Werksführer oder Betriebsleiter (Palandt/Thomas, Rz. 21 zu § 831). Anwendbarkeit auf M (+), da ihm die Organisationszuständigkeit für die Baustelle übertragen wurde. tatbestandsmäßige und rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte) Handlung des Verrichtungsgehilfen aa) Verletzung der Pflicht zum Abschalten des Stroms und zur Sicherung des Kabels wurde von F oder G verletzt, Pflichtverletzung führte zu Verletzung des X b) Lehrstuhl Zivilrecht VIII Examinatorium Schuldrecht BT II 6 bb) c) d) Unklarheit, ob F oder G verantwortlich, ist unschädlich, sofern klar ist, daß jedenfalls einer von mehreren Verrichtungsgehilfen verantwortlich ist. Handeln in Ausübung der Verrichtung = innerer und äußerer Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (+) Exkulpation des M? M müßte nachweisen, dass F und G richtig ausgewählt und überwacht wurden. Zur Auswahl der Arbeiter enthält der Sachverhalt keine Informationen, hierfür ist wohl auch der U allein verantwortlich. Dem M war aber die Überwachungspflicht übertragen, und diese Pflicht hat er verletzt, s.o. 2. Haftungsausfüllung: Wie oben, I. C) Ansprüche des X gegen U I. § 823 I 1. a) b) c) Haftungsbegründung Tatbestand, wie oben B I, einzige Frage: traf die Verkehrspflicht auch den U, oder hat sich U dieser Pflicht durch Delegation an M entledigt? aa) Grundsätzlich ist auch der Bauunternehmer Adressat der Pflicht zur Sicherung der Baustelle. bb) Hier Delegation auf M. Für den Delegierenden bleibt aber eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die nach § 823 I zu beurteilen ist. (1) Hinsichtlich der unterlassenen Sicherung der Säge keine Pflichtverletzung ersichtlich. (2) Die fehlende Absperrung der Baustelle aber erstreckte sich wohl über einen längeren Zeitraum. Hier hätte U dafür sorgen können und müssen, daß die Zufahrt abends verschlossen wurde. Rechtswidrigkeit (+) Verschulden (+), Fahrlässigkeit, § 276 II 2. Haftungsausfüllung, s.o., B II. §§ 823 II, 229 StGB ebenfalls (+) III. § 831 I 1. Hinsichtlich der Pflichtverletzung des M a) M ist mit Wissen und Wollen des U tätig und dessen Weisungen unterworfen, mithin Verrichtungsgehilfe. M hat in Ausübung der Verrichtung eine unerlaubte Handlung begangen. b) Lehrstuhl Zivilrecht VIII Examinatorium Schuldrecht BT II 7 c) Exkulpationsmöglichkeit (§ 831 I 2) (-), zwar wurde M sorgfältig ausgewählt, doch hätte U ihn anweisen müssen, das Baugrundstück besser gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. 2. a) b) Hinsichtlich der Pflichtverletzung durch F oder G F und G sind Verrichtungsgehilfen des U, s.o. Einer von beiden hat eine unerlaubte Handlung in Ausführung der Verrichtung begangen, die Unklarheit darüber, wer von beiden verantwortlich ist, entlastet U nicht. Exkulpationsmöglichkeit (§ 831 I 2) aa) Auswahl von F und G: Beide sind "seit Jahren bewährt". bb) Überwachung? U hat F und G nicht persönlich überwacht, kann sich aber möglicherweise auf den dezentralisierten Entlastungsbeweis berufen (str., krit. etwa Larenz/Canaris, SchR II/2, § 79 III 3b): Wenn U die Aufsicht übertragen und die Baustelle insgesamt ausreichend organisiert hat, so ist er nicht zur höchstpersönlichen Aufsicht verpflichtet. Hinsichtlich der Aufsicht über F und G hat U hier alles Erforderliche getan, die fehlende Sicherung des Grundstücks steht mit der unterlassenen Sicherung der Säge in keinerlei Zusammenhang. c) 3. Haftungsausfüllung, s.o. D) Ansprüche des X gegen H I. § 823 I (-), den Bauherren trifft bei Beauftragung eines Bauunternehmers keine Pflicht zur Sicherung der Baustelle. II. § 831 I (-), mangels Weisungsgebundenheit sind weder M noch F und G Verrichtungsgehilfen des H. E) Ergebnis: X stehen Ansprüche auf Ersatz der Heilungskosten und auf Schmerzensgeld gegen M und U zu, beide Ersatzpflichtigen haften gem. § 840 I als Gesamtschuldner. Lehrstuhl Zivilrecht VIII Examinatorium Schuldrecht BT II 8 Zur Vertiefung: • • • • • Neue BGH-Urteile zu Verkehrspflichten (bitte lesen, um ein Gefühl für die praktische Handhabung dieser Pflichten zu bekommen): - BGH NJW 2007, 762, dazu Faust, JuS 2007, 389 (Explosion einer Limonadenflasche) - BGH NJW 2006, 3268 (Reiseveranstalter) - BGH NJW 2006, 610 (Abfeuern eines Schreckschusses im Theater) - BGH NJW-RR 2005, 251 (Wasserrutsche) Larenz/Canaris SchR II/2, § 76 III Kötz/Wagner, Rz. 232 ff. Deckert, Jura 1996, 348 ff. Nur zum Nachlesen für Details: sehr gute Kommentierung bei MüKo/Wagner, § 823, Rz. 220 ff. Lehrstuhl Zivilrecht VIII Examinatorium Schuldrecht BT II