9 September 2012 D 7303 E 58. Jahrg. | Seite 1025

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9 September 2012 D 7303 E 58. Jahrg. | Seite 1025
9
September 2012
D 7303 E
58. Jahrg. | Seite 1025–1171
Editorial: Jörg Faustmann
Der Referentenentwurf zum UWG – Notwendiges Übel oder
Übel ohne Not?
1025 Heinrich Nemeczek
Wettbewerbsfunktionalität und unangemessene Rufausbeutung
gem. § 4 Nr. 9 lit. b Alt. 1 UWG
1035 Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M.
Ambush Marketing durch Gewinnspiele?
1044 Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. Katharina Majchrzak
Wettbewerbs- und Markenrecht in Österreich (Teil 2)
1051 Dr. Michael Rath und Christoph Maiworm
Weg frei für Second-Hand-Software?
1055 Dr. Matthias Berberich, LL.M.
Zum Leitbildcharakter urheberrechtlicher Rechtsgrundsätze
1060 Dominik Höch und Dr. Philipp Kadelbach
Hat der Nutzer seine Rechte in sozialen Netzwerken selbst
in der Hand?
1068 Prof. Niko Härting und Lars Thiess
Streaming-Plattformen: Neue Abmahnwelle in Sicht?
1071 HIT und HIT LARIX
EuGH, Urteil vom 12.07.2012 – C-176/11
1074 UsedSoft/Oracle
EuGH, Urteil vom 03.07.2012 – C-128/11
1080 The Chartered Institute of Patent Attorneys
EuGH, Urteil vom 19.06.2012 – C-307/10
1083 Call-by-Call
BGH, Urteil vom 09.02.2012 – I ZR 178/10
Herausgeber
Prof. Dr. Helmut Köhler
In Zusammenarbeit mit der
Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs e.V.
Deutscher Fachverlag GmbH
Frankfurt am Main
1086 Missbräuchliche Vertragsstrafe
BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 45/11
1091 Euminz
BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 83/11
1107 Honorarbedingungen Freie Journalisten
BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 73/10
1140 Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
KG Berlin, Urteil vom 15.05.2012 – 5 U 148/11
1143 Kommentar von Dr. Simon Menke
1060
Beitrge
WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis
9/2012
Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook
RA Dominik Höch und RA Dr. Philipp Kadelbach, Berlin*
Hat der Nutzer seine Rechte in sozialen Netzwerken selbst
in der Hand?
Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook
Inhalt
Frage, an welche Datenschutzbestimmungen sich Facebook eigentlich hält bzw. zu halten hat.
I.
Vorbemerkung
II.
Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 06.03.2012 –
16 O 551/10
1. Freunde-Finder als wettbewerbswidrige Belästigung
Es sei erinnert an die Diskussion darüber, ob die Polizei Facebook-Präsenzen unterhalten soll, um mithilfe des sozialen Netzwerkes Fahndungen durchzuführen.3) Es sei weiter daran erinnert, dass der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte
Thilo Weichert in Frage gestellt hat, ob öffentliche Stellen auf
Facebook überhaupt Präsenzen haben sollen.4)
2. Unwirksamkeit der IP-Lizenz-Klausel
III. Folgen der Einbindung von Online-Kommentaren in „klassische Medien“
1. Rechtliche Probleme durch Medienkonvergenz
2. Zulässigkeit der Verbreitung von Facebook-Kommentaren
durch klassische Medien
IV. Persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen
1. Zulässigkeit der Nennung von Echtnamen des jeweiligen
Facebook-Nutzers im Fernsehen
2. Nutzung von (Profil-)Fotos auf Facebook durch Dritte
3. „Soziales Plug-In“ – ein Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG?
4. „Gefällt mir“-Button als Haftungsgrund:
V.
Fazit und Ausblick
I.
Vorbemerkung
Soziale Netzwerke sind mittlerweile aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Nach einer aktuellen Studie
verbringen Menschen in Deutschland bis zu einem Viertel ihrer
gesamten Online-Zeit pro Tag in sozialen Netzwerken,1) um Kontakt zu Freunden und Bekannten zu halten, sich über die Nachrichtenlage zu informieren oder Produkt- und Dienstleistungsinformationen von bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken vertretenen Firmen zu erhalten. Über 23 Mio. Deutsche sind
bei Facebook angemeldet und dort aktiv.2) Facebook ist mit
weitem Abstand Marktführer bei den sozialen Netzwerken in
Deutschland. Daher konzentriert sich auch die juristische Diskussion vor allen Dingen auf dieses Netzwerk. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls in den nächsten Jahren Facebook aufgrund seiner Marktstärke das beherrschende Unternehmen im
Bereich der sozialen Netzwerke sein wird. Facebook verdient mit
den Daten seiner Nutzer Geld, daher lohnt es sich, die rechtliche
Einordnung dieser „Datensammelwut“ zu hinterfragen. Diese
Diskussion dreht sich bislang vor allen Dingen um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch Facebook und die
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht haben sich das Landgericht
Berlin und das Kammergericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons auf Webseiten
eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG darstellen kann, was beide Gerichte verneint haben.5)
In urheberrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht Berlin zu
Beginn des Jahres entschieden, dass verschiedene Allgemeine
Geschäftsbedingungen von Facebook eine unzulässige Benachteiligung der Nutzer darstellen und deswegen in dieser Form
nicht benutzt werden dürfen.6)
Bisher weniger im Fokus steht die Frage, wie die Funktionen von
Facebook unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild der Nutzer zu beurteilen sind. Immerhin wird Facebook-Gründer Mark Zuckerberg
der Satz „The age of privacy is over“, das Zeitalter der Privatsphäre sei vorbei, zugeschrieben. Beispielhaft soll gleich gezeigt
werden, dass bestimmte Funktionen von Facebook, die die Nutzer täglich anwenden, mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht auf
erhebliche rechtliche Bedenken stoßen bzw. sie in ihrer momentanen Ausgestaltung und beim immer noch relativ unbedarften
Surfen der Nutzer in sozialen Netzwerken geeignet sind, den
Persönlichkeitsschutz der Nutzer zu gefährden.
II. Entscheidung des Landgerichts Berlin vom
06.03.2012 – 16 O 551/10
1.
Das Landgericht Berlin hatte sich in seiner Entscheidung vom
06.03.2012 – 16 O 551/10, WRP 2012, 613 intensiv mit wettbewerbs-, urheber- und AGB-rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Facebook zu befassen.
Unproblematisch stellt das entscheidende Gericht zunächst fest,
dass mit Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom-I-VO das Vertragsverhältnis dem
3)
*
1)
2)
Dominik Höch ist Partner des Anwaltsbüros Höch & Höch in Berlin und Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht. Dr. Philipp Kadelbach ist Partner der Kanzlei Wöhlermann Lorenz und Partner am Standort Berlin. Er ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Mehr über die Autoren erfahren Sie auf S. 1171.
Repräsentative Erhebung des Branchenverbandes BITKOM vom Dezember 2011;
Grafik zu den Ergebnissen hier abrufbar: http://www.bitkom.org/files/documents/
BIT_ONLINEZEIT_download.jpg.
http://allfacebook.de/zahlen_fakten/aktuelle-facebook-nutzerzahlen-juni-2012deutschland.
Freunde-Finder als wettbewerbswidrige Belästigung
4)
5)
6)
Für die Aktivitäten der niedersächsischen Polizei vgl. http://www.focus.de/politik/
deutschland/ermittlungen-im-netz-niedersachsens-polizei-fahndet-wieder-auf-fa
cebook_aid_711415.html.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) berichtet auf seiner Internetseite über diesbezügliche Abmahnungen u. a. an öffentliche
Stellen https://www.datenschutzzentrum.de/presse20111104-facebook-abmahnun
gen.htm.
LG Berlin, 14.03.2011 – 91 O 25/11, K&R 2011, 356 ff.; KG, 29.04.2011 – 5 W 88/11,
K&R 2011, 418.
Vgl. dazu sogleich unter II.
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Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook
von den Parteien gewählten Recht unterliegt mit der Folge, dass
nach der ausdrücklichen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden war.7)
Das Gericht hat eine für das virale Wachstum von Facebook
maßgebliche Funktion, den sogenannten „Freunde-Finder“ als
wettbewerbswidrig verboten. Der Freunde-Finder ermöglicht es
Nutzern, das persönliche E-Mail-Adressbuch von Facebook importieren zu lassen, um die bei Facebook noch nicht registrierten
Freunde zu einer Mitgliedschaft bei Facebook aufzufordern
(„Tell-a-Friend“). Der Empfang einer solchen Einladungs-E-Mail,
ohne diesem im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt zu haben,
stelle eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2
Nr. 3 UWG dar. Insoweit bringt die Entscheidung kaum Neues,
da Gerichte bereits in der Vergangenheit festgestellt haben, dass
diese durchaus verbreitete Form des Empfehlungsmarketings
per E-Mail als unzulässige Werbung einzustufen ist.8)
2.
Unwirksamkeit der IP-Lizenz-Klausel
Von maßgeblicher Bedeutung sind die weiteren Feststellungen
des Landgerichts Berlin zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook. Das Gericht hat festgestellt, dass die sogenannte „IP-Lizenz-Klausel“,
mit welcher sich Facebook umfassende Nutzungsrechte an dem
von den Nutzern generierten Inhalten („User Generated Content“) einräumen lässt, wegen Verstoß gegen die Generalklausel
des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.9) Die IP-Lizenz-Klausel widerspreche dem Zweckübertragungsgedanken des § 31
Abs. 5 UrhG, da sie zu weitreichend sei, was dem von der Regelung bezweckten maßvollen Umgang mit Ausschließlichkeitsrechten entgegenstehe. Diese Einschätzung überrascht etwas,
da die Rechtsprechung bisher sehr zurückhaltend bei der Heranziehung der Zweckübertragungslehre zum Zwecke der AGB-Inhaltskontrolle war.10)
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und derzeit beim Kammergericht anhängig.11) Sollte das Urteil allerdings Bestand haben,
dürfte dies weitreichende Folgen für Facebook haben. Da es sich
vorliegend um ein Hauptsacheverfahren handelt, ist nicht auszuschließen, dass die Frage nach den Grenzen der AGB-rechtlichen Einräumung von Nutzungsrechten am User Generated
Content letztlich erst vom BGH entschieden wird.
In einem im weiteren Sinne vergleichbaren Fall hatte sich der
BGH jüngst mit der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Honorarbedingungen des Axel-Springer-Verlages für freie Journalisten
zu beschäftigen.12) In diesen lässt sich der Verlag ebenfalls umfassende Rechte an den Beiträgen einräumen. Der BGH ist –
anders als das LG Berlin – davon ausgegangen, dass der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG einer solchen Rechtseinräumung
in den AGB nicht entgegenstehe. Der BGH stellte fest, dass die
urheberrechtliche Bestimmung schon als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht heranzuziehen sei, da es sich lediglich um eine Auslegungsregel handele, welche als Maßstab einer Inhaltskontrolle nach § 307
7) LG Berlin, 06.03.2012 – 16 O 551/10, WRP 2012, 613, 615, Rn. 19.
8) LG Berlin, 18.08.2009 – 15 S 8/09, K&R 2009, 823.
9) Vgl. auch schon Dam/Solmecke, MMR 2012, 71; LG Berlin, 06.03.2012 – 16 O 551/
10, WRP 2012, 613, 615 f. Rn. 26.
10) BGH, 18.02.1982 – I ZR 81/80, GRUR 1984, 45 ff. – Honorarbedingungen Sendevertrag.
11) KG Berlin, (anhängig) – 5 U 42/12.
12) BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10, WRP 2012, 1107 (in diesem Heft) – Honorarbedingungen Freie Journalisten.
Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht komme.13) Zudem – und zumindest dieses Argument überzeugt – bestimme eine Rechteübertragungsklausel in Honorarbedingungen für Journalisten
die vertragliche Hauptleistungspflicht des Vertrages und sei damit als solche nach § 307 ff. BGB grundsätzlich einer Inhaltskontrolle entzogen.14)
Es erscheint allerdings durchaus fraglich, ob diese Argumentation auf die Kontrolle der Facebook „IP-Lizenz-Klausel“ übertragen werden kann, da sich nur schwerlich argumentieren lässt,
dass die Übertragung von Nutzungsrechten am User Generated
Content an Facebook eine vertragliche Hauptleistungspflicht im
Rahmen des Nutzungsvertrages zwischen Facebook und den
einzelnen Nutzern darstellt.15)
Auch die Klausel, die eine Personalisierung der Werbung ermöglichen soll, sei nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines Verstoßes
gegen das Transparentgebot unwirksam. Auch hier erfolge keine
umfassende Aufklärung über die Art und Weise der Datennutzung sowie über die Reichweite der Erklärung. Die pauschale
Aussage, es werden der Name und das Profilbild in Verbindung
mit kommerziellen und gesponserten Inhalten verwendet, reiche
insoweit nicht aus.
III. Folgen der Einbindung von Online-Kommentaren
in „klassische Medien“
1.
Rechtliche Probleme durch Medienkonvergenz
Immer häufiger binden „klassische Medien“ Äußerungen von
Zuschauern auf den eigenen Facebook-Fanseiten der jeweiligen
Medien in die eigene Berichterstattung ein. Hier zeigt sich zunächst das Bestreben nach Medienkonvergenz, also der Wunsch
nach immer engerer Verzahnung der etablierten mit den neuen
Medien. Zugleich wird ein Nutzerbedürfnis nach gleichzeitiger
Nutzung von Fernsehen und Online-Medien (typischerweise per
Tablet-Computer oder Smartphone), sogenanntes „Dual-Screening“, befriedigt.
So gehört es bei Talkshows, Sportberichterstattungen oder Casting-Shows zum guten Ton, an einen Online-Redakteur zur Berichterstattung aus dem Netz (vorzugsweise aus Facebook) zu
übergeben, um auch die Online-Meinungen zu einem Diskussionsthema zu verdeutlichen. Veröffentlicht ein Nutzer einen Online-Kommentar zum jeweils aktuellen Talkshow-Thema, kann
es passieren, dass der Kommentar kurze Zeit später vom OnlineRedakteur in der Sendung live verbreitet wird. Im Einzelfall wird
die betreffende Facebook-Fanseite nebst einigen ausgewählten
Beiträgen eingeblendet (sogenannter „Screen-Cast“). Wenn der
Facebook-Nutzer nun – was bei Facebook den Regelfall darstellen dürfte – seinen Echtnamen als Nutzernamen verwandt und
ein Profilfoto eingestellt hat, wird dieses möglicherweise von der
Online-Fanseite des Medium unverändert ins klassische Fernsehen mit einem Millionenpublikum transportiert.
Unverkennbar handelt es sich hier um eine andere Form der
Öffentlichkeit, was zu diversen rechtlichen Fragestellungen
führt. Um die Erforderlichkeit einer rechtlichen Legitimation
beurteilen zu können, ist zunächst hinsichtlich der tangierten
Schutzgüter zu differenzieren. Woraus kann sich eine Einwilli13) BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10, WRP 2012, 1107, 1111 (in diesem Heft) Rn. 14 ff. –
Honorarbedingungen Freie Journalisten.
14) BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10, WRP 2012, 1107, 1112 (in diesem Heft) Rn. 18
m. w. N. – Honorarbedingungen Freie Journalisten.
15) LG Hamburg, 07.08.2009 – 324 O 650/08, K&R 2009, 735 ff.
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Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook
gung ergeben und ist eine Einwilligung hinsichtlich welcher
etwaig tangierter Rechtsgüter erforderlich?
2.
Zulässigkeit der Verbreitung von FacebookKommentaren durch klassische Medien
Die Übernahme eines Facebook-Beitrages von einer Fanseite
(etwa im Wege des Vorlesens durch einen Online-Redakteur)
tangiert unter Umständen die Urheberrechte des Nutzers (§ 15
Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 UrhG) an dem von ihm geschaffenen
Kommentar. Facebook-Kommentare können als Sprachwerk im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, soweit diese die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Indiz für die Schutzfähigkeit ist zunächst die Länge des
Kommentars, da ein längerer Text eine größere individuelle Gestaltungshöhe zulässt. Ausgehend von dieser Voraussetzung
dürfte der Großteil der Facebook-Kommentare nicht urheberrechtlich geschützt sein, da diese typischerweise knapp verfasst
sind.16) Soweit der urheberrechtliche Schutz mangels Schöpfungshöhe hinsichtlich der überwiegenden Anzahl von Kommentaren nicht einschlägig ist, können diese als gemeinfreie Sprachwerke grundsätzlich von jedermann übernommen werden. Soweit im Einzelfall Kommentare aufgrund ihrer Eigenart doch die
erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, kommen weitere
Rechtfertigungen in Betracht, nämlich (1) eine schuldrechtliche
Lizenz (Nutzungsrecht) über die oben bereits erwähnte IP-Lizenz-Klausel von Facebook, (2) eine konkludente Einwilligung
durch das Einstellen des Kommentars und (3) eine Rechtfertigung als Zitat (§ 51 UrhG).
Folgt man der weitreichenden IP-Lizenz-Klausel und unterstellt
man, dass Facebook dem jeweiligen Medium eine Unterlizenz17)
(Nutzungsrecht) zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15
Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 UrhG, § 19 a UrhG) der Kommentare eingeräumt hat, könnte sich daraus ein ausdrücklich eingeräumtes
Recht zur Verbreitung des Nutzer-Kommentars ergeben.18) Folgt
man hingegen der Rechtsauffassung des LG Berlin, wonach die
IP-Lizenz-Klausel unwirksam ist, lässt sich eine ausdrückliche
urheberrechtliche Verfügung nicht begründen.
Das Recht zur öffentlichen Verbreitung eines Facebook-Fanseitenbeitrages kann sich aus der konkludenten Erklärung des
Nutzers durch Einstellen des Beitrages ergeben.19) Eine konkludente Erklärung würde allerdings voraussetzen, dass der jeweilige Nutzer unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er
gerade dem jeweiligen Offline-Medium ein Nutzungsrecht einräumt,20) denn die Rechteinräumung ist nach dem Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG grundsätzlich auf die
Rechte beschränkt, die zur Nutzung des sozialen Netzwerkes
erforderlich sind. Dies ist im Prinzip nur dann vorstellbar, wenn
Medien auf ihren Facebook-Fanseiten explizit und prominent
darauf hinweisen, dass die Beiträge von der jeweiligen Fanseite
in die Fernsehsendung transportiert werden. Bisher sind solche
Hinweise auf den Fanpages der Medien nicht zu finden, so dass
die Anforderungen an eine konkludente Einräumung von Nut16) Feldmann, in: Heise Online-Recht, Grundl. 2/2008, Kap. B. II. 9.
17) An der Berechtigung zur Unterlizenzierung an Dritte (wie z. B. Offline-Medien) unter
der IP-Lizenz-Klausel könnte man schon deswegen zweifeln, weil Facebook in einem
speziellen Zusatz für deutsche Facebook-Nutzer (https://www.facebook.com/terms/
provisions/german/index.php) die allgemeine IP-Lizenz-Klausel wie folgt einschränkt: „Ziffer 2 gilt mit der Maßgabe, dass unsere Nutzung dieser Inhalte auf
die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt ist.“
18) A. A. Peukert, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., 2010, § 35 Rn. 2.
19) BGH, 20.11.1970 – I ZR 50/69, GRUR 1971, 362 – Kandinsky.
20) Dam/Solmecke, MMR 2012, 72.
zungsrechten für eine Verwertung durch Offline-Medien nicht
erreicht werden.
Fehlt es an der ausdrücklichen und konkludenten urheberrechtlichen Nutzungsrechteübertragung, kommt zur Rechtfertigung
weiter die (bloße) konkludente Einwilligung in Betracht.21) Um
ein Einverständnis und damit den Wegfall der Rechtswidrigkeit
der Nutzungshandlung so begründen zu können, müsste der
Nutzer zumindest damit rechnen, dass die auf der Fanseite eingestellten Beiträge auch offline verbreitet werden. Davon kann
(derzeit) allerdings nicht ausgegangen werden, da die Vernetzung von On- und Offline-Medien ein neues Phänomen ist, so
dass dem Einstellen eines solchen Fanbeitrages ein darüber hinausgehender Erklärungswert nicht beigemessen werden kann.
Der Fall ist insoweit anders gelagert, als die automatische Anzeige von Thumbnail-Vorschaubildern durch Google, unter anderem auch weil die zur weiteren Verwertung bestimmten Beiträge vom Online-Redakteur individuell ausgewählt werden, so
dass der Nutzer – selbst wenn er von der abstrakten Möglichkeit
einer Weiterverwertung ausgehen würde – mit der konkreten
Übernahme seines Fanbeitrages grundsätzlich nicht rechnen
wird.
Damit ist die Übernahme von Fanseiten-Beiträgen durch klassische Medien nur über das Zitatrecht nach § 51 UrhG zu rechtfertigen. In diesem Fall sind die Tatbestandsmerkmale des § 51
UrhG für eine Nutzung als Zitat einzuhalten, mithin muss ein
Zitatzweck sowie Werkcharakter und Selbständigkeit des zitierenden Werkes vorliegen.22) Diese Voraussetzungen werden im
Fall der Verbreitung durch „klassische Medien“ in der Regel
erfüllt, da insbesondere der Zitatzweck als referierende Darstellung der Online-Stimmung gegeben sein dürfte.
Im Ergebnis lässt sich somit feststellen, dass sich die Übernahme
und Einbindung von Nutzer-Beiträgen auf Fanseiten in die Berichterstattung klassischer Medien rechtssicher nur als urheberrechtliches Zitat rechtfertigen lässt.
IV. Persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen
1.
Zulässigkeit der Nennung von Echtnamen des
jeweiligen Facebook-Nutzers im Fernsehen
Somit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Nennung
oder der durch das Screen-Casting faktischen Verbreitung des
Namens des jeweiligen Facebook-Nutzers im Fernsehen.
Aus der IP-Lizenz-Klausel (Ziffer 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingungen) in der dem Fall des LG Berlin zugrunde liegenden
Fassung, folgt (unbeschadet der Frage der Wirksamkeit) kein
Recht zur Namensnennung des jeweiligen Nutzers, da das Namens- und Persönlichkeitsrecht einer /eines Person/Nutzers
schon nicht unter die von der IP-Lizenz-Klausel erfassten „Rechte an geistigem Eigentum“ subsumiert werden kann. Auch in der
aktuellen verwendeten Fassung der Facebook-AGB und Richtlinien ist dies nicht anders geregelt. Mithin lässt sich eine Einwilligung zur Verbreitung des Namens eines Nutzers über die
Facebook-AGB beziehungsweise durch Facebook Dritten gewährte Rechte nicht herleiten.
Wegen der Erforderlichkeit zur ordnungsgemäßen Quellenangabe nach § 63 UrhG zum Zwecke der urheberrechtlichen Rechtfertigung, kommt eine anonyme Verbreitung des Online-Beitra21) BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08, WRP 2010, 916 – Vorschaubilder I.
22) Vgl. Bisges, GRUR 2009, 730.
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Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook
ges nicht in Betracht. Die Pflicht zur Quellangabe stellt indes
keine persönlichkeitsrechtliche Rechtfertigung für die Verbreitung des Klarnamens eines Nutzers dar.23) Die im Ergebnis entscheidende Frage nach der Rechtmäßigkeit der Übernahme von
Online-Beiträgen durch klassische Medien ist somit nach dem
Persönlichkeitsrecht zu entscheiden. Nach allgemeinen persönlichkeitsrechtlichen Grundsätzen, hat der jeweilige Nutzer (und
damit Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) Anspruch
darauf, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, ob und wie er
mit einer eigenen Äußerung in der Öffentlichkeit hervortreten
wolle.24)
Dieses Recht wird allerdings nicht einschränkungslos gewährt,
sondern steht innerhalb des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
als Rahmenrecht in einem Spannungs- und Abwägungsverhältnis widerstreitender, im gleichen verfassungsrechtlichen Rang
geschützter Interessen der Meinungs- bzw. Pressefreiheit.25) In
diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass Äußerungen aus der sogenannten „Sozialsphäre“ regelmäßig zulässig
sind und nur bei überwiegenden Belangen des Betroffenen untersagt werden können,26) während Äußerungen aus der Privatsphäre grundsätzlich tabu sind. Fanbeiträge auf Fanseiten wird
man grundsätzlich (wohl) dem Bereich der „Sozialsphäre“ zuordnen. Gleichwohl wird man in diesem Zusammenhang fragen
müssen, ob rechtsdogmatisch die Tatsache einer bloßen Äußerung innerhalb der Online-Sozialsphäre zur Rechtfertigung einer
Namensnennung auch im Rahmen von Offline-Medienberichterstattungen führen kann, oder ob nicht vielmehr – etwa analog
der urheberrechtlichen Wertungen des Zweckübertragungsgrundsatzes – eine Äußerung innerhalb eines sozialen Netzwerkes eine andere Form der „Sozialsphäre“ und Öffentlichkeit darstellt.
Diese Fragen haben die Gerichte bisher nicht entschieden, allerdings sprechen gute Argumente dafür, dass ein adäquater Schutz
der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, eine differenziertere Unterscheidung
nach dem konkreten Umfeld, in dem eine Äußerung getätigt
wurde, erfordert. Im Ergebnis bestehen daher erhebliche Zweifel,
dass eine Namensnennung im Zusammenhang mit Äußerungen
auf einer Facebook-Fanseite deshalb persönlichkeitsrechtlich zulässig ist, weil es sich bei Facebook-Fanseiten um Äußerungen
aus der Online-Sozialsphäre handelt.
Vielmehr sprechen die besseren Argumente dafür, dass eine
solche Namensnennung grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung durch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bedarf, die nur im Einzelfall dazu führt, eine Namensnennung des Nutzers im klassischen Medium zu rechtfertigen.
2.
Nutzung von (Profil-)Fotos auf Facebook durch Dritte
Dieselbe Problematik wie bei den Inhalten von Facebook-Kommentaren und der Nennung der Nutzernamen in anderen Medien stellt sich auch für Einbindung von Nutzerbildnissen. Immer häufiger werden z. B. in Fernsehsendungen die Facebook23) Bullinger, in: Wandtke /Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl.,
2009, § 63 Rn. 4.
24) von Strobl/Albeg, in: Wenzel/Burkhardt, 5. Aufl., 2003, Kap. 5 Rn. 20.
25) KG, 12.01.2007 – 9 U 102/06, K&R 2007, 317; BGH, 15.12.2009 – VI ZR 227/08,
WRP 2010, 401.
26) von Strobl/Albeg, in: Wenzel/Burkhardt, (Fn. 24), Kap. 5 Rn. 65 ff.
Statements von Nutzern und das Profilfoto dieser Nutzer in Sendungen eingeblendet. Die urheberrechtliche Literatur hat sich
zwar in der Vergangenheit schon häufiger mit der Frage befasst,
welche Nutzungsrechte die Nutzer mit dem Einstellen von Fotos
bei Facebook an das amerikanische Unternehmen abgeben, und
inwiefern diesbezügliche allgemeine Geschäftsbedingungen von
Facebook wirksam sind.27) Wenig beachtet ist bisher die Frage
des Rechtes am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG, wenn Nutzer
Profilfotos von sich bei dem sozialen Netzwerk einstellen. Grundsätzlich gilt hier in der Online-Welt nichts anderes als in der
„analogen Welt“. Wollen Dritte ein Bildnis des Betreffenden nutzen, das er bei Facebook eingestellt hat, benötigen sie eine Einwilligung gemäß § 22 KUG von ihm – es sei denn, ein Ausnahmetatbestand von § 23 KUG liegt vor. Dies wird üblicherweise bei
nicht-prominenten Personen nicht der Fall sein, so dass es auf
die Frage der Einwilligung ankommt.
Die Frage ist von praktischer Relevanz, denn die Facebook-Profilseiten einer Person und damit die Profilfotos werden bei einer
Suche über die üblichen Suchmaschinen wie z. B. Google angezeigt. Bemerkenswert ist, dass diese Funktion von Facebook als
Opt-Out-Modell konstruiert ist. Die Grundeinstellung bei der Anmeldung im Netzwerk ist die Anzeige des Profils in Suchmaschinen. Diese Funktion lässt sich in den Privatsphäreeinstellungen
von Facebook abstellen. Das faktische Problem: Dies ist mit nicht
unerheblichem Aufwand verbunden und mit einem gewissen
Verständnis für die technischen Zusammenhänge, so dass dieses
hier kurz erläutert werden soll.
Wer nicht möchte, dass das eigene Profil bei Eingabe seines
Namens in einer Suchmaschine gefunden wird, muss zunächst
in seinem Profil auf das Feld „Privatsphäre-Einstellungen“ klicken. Daraufhin öffnet sich eine kleinteilige Seite, auf der verschiedene Einstellungen möglich sind. Ganz unten auf der Seite
kann man dann auf das Feld „Werbeanzeigen, Anwendungen
und Webseiten“ klicken – das ist aber erst der erste Schritt. Bis
dahin war von „Suchmaschinen“ oder „Daten für Suchmaschinen
blockieren“ noch kein einziges Mal die Rede. Auf der nächsten
Seite kann der Nutzer fünf Einstellungen verändern. Die letzte
schließlich ist die richtige. In falschem Deutsch ist dort vermerkt:
„Zeige Personen, der mithilfe einer Suchmaschine nach dir suchen, eine Vorschau für dein Facebook-Profil.“ (sic!). Dann noch
einmal klicken, ein Häkchen entfernen, und die SuchmaschinenAnzeige des eigenen Profils ist ausgeschaltet. Das bedeutet im
Ergebnis, dass es zwar möglich ist, die Anzeige des Profils in
Suchmaschinen zu verhindern, dies aber nicht unerhebliche
zeitliche und inhaltliche Anforderungen an den Nutzer stellt.
Diese eher technischen Vorgänge sind so umfassend zu schildern, weil ihr Beschreiten von rechtlicher Relevanz ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung des OLG Köln aus dem
Jahr 201028) zu sehen, die – soweit ersichtlich – wenn überhaupt
nur in Fachkreisen Aufmerksamkeit gefunden hat. Das OLG Köln
befasst sich in der Entscheidung nämlich mit genau einem solchen Fall. Der dortige Kläger hatte ein Bildnis seiner Person in
ein soziales Netzwerk eingestellt (es handelte sich – wie sich aus
der Ausgangsentscheidung des LG Köln29) ergibt – offenbar um
Facebook). Sein Bildnis wurde sodann von einer Personensuchmaschine gefunden und in die dortige Suchergebnisliste einge27) Berberich, MMR 2010, 736; Reinemann/Remmertz, ZUM 2012, 216; Dam/Solmecke,
MMR 2012, 71.
28) OLG Köln, 09.02.2010 – 15 U 107/09, K&R 2010, 427.
29) LG Köln, 17.07.2009 – 28 O 662/08; K&R 2009, 820.
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WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis
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Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook
stellt. Der Kläger verlangte Unterlassung von der Personensuchmaschine hinsichtlich der Veröffentlichung des Bildnisses.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen
die Klage ab. Das OLG Köln führte aus, dass der Kläger mit der
Einstellung seines Bildnisses in die Plattform „seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der
Beklagten zu 1) betriebenen zumindest konkludent erklärt“30)
habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass „der Kläger bei der
Einstellung seines Bildnisses bei G. trotz der ihm eingeräumten
Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht hat, ferner, dass die AGB von G. ausdrücklich
vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von
Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er
macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten
durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.“31) Die Brisanz dieser Entscheidung ist bisher kaum wahrgenommen worden.32) Das OLG Köln vertritt zum einen die Auffassung, dass der dortige Kläger bereits durch die Einstellung
seines Bildnisses konkludent in eine Verwendung des Bildnisses
durch Suchmaschinen an einem andern Ort als dem sozialen
Netzwerk einwilligt. Das OLG Köln ist weiterhin der Auffassung,
dass der Nutzer die (offenbar ohne weitere Erörterung für wirksam gehaltenen33)) Geschäftsbedingungen des sozialen Netzwerkes zur Kenntnis nimmt und damit einverstanden ist, dass
sein Bildnis verwendet wird, solange er nicht den entsprechenden Haken in den Privatsphäreeinstellungen setzt, dass sein
Profil nicht bei Suchmaschinen auftauchen soll.
Schon hinsichtlich der angeblichen konkludenten Einwilligung
ist das Urteil des OLG Köln kritikwürdig. Dem deutschen Recht
ist es zunächst einmal fremd, aus dem Schweigen oder Nichtstun
eines am Rechtsverkehr teilnehmenden rechtliche Bindungen
für die betroffene Person zu konstruieren.34) Gerade aufgrund
dieses Grundsatzes werden bei der Annahme einer stillschweigenden Einwilligung im Sinne von § 22 KUG von der Rechtsprechung erhebliche Anforderungen gestellt.35) Sie fordert, dass der
Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres
Zweckes billigt36) oder wenn man aus dem Zweck der Aufnahme
durch Auslegung auf eine stillschweigende Einwilligung deuten
kann.37) Soweit das OLG Köln nun die Auffassung vertritt, dass
das bloße Einstellen eines Bildnisses bereits einen über dieses
Einstellen hinausgehenden rechtlichen Erklärungswert habe,
nämlich einverstanden zu sein mit der weiteren Verbreitung
des Bildnisses durch Suchmaschinen, kann dem eine solche
Einwilligung nicht entnommen werden.38) Das Lächeln in die
Kamera ist für sich genommen noch keine Einwilligung in eine
Veröffentlichung, die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk –
30) OLG Köln, 09.02.2010 – 15 U 107/09, K&R 2010, 427.
31) OLG Köln, 09.02.2010 – 15 U 107/09, K&R 2010, 427.
32) Auch das LG Hamburg, 16.06.2010 – 325 O 448/09 hält mit ähnlicher Begründung
eine Bildnisübernahme in einer Personensuchmaschine für zulässig (Entscheidung
abrufbar unter http://openjur.de/u/52622.html).
33) In dem Urteil heißt es, die AGB hätten vorgesehen, dass „der Nutzer gerade mit der
Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist“, wenn er nicht
den Zugriff sperrt. Schon die Formulierung „in anderen Medien“ lässt aber zweifelhaft erscheinen, dass dem Nutzer transparent war, um welche Veröffentlichungen
seines Bildes es geht.
34) Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 116 Rn. 7; zur Einwilligung
gemäß § 22 KUG: Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Kap. 34 Rn. 24.
35) Zur Kasuistik: von Strobl-Albeg in: Wenzel/Burkhardt (Fn. 24), Kap. 7 Rn. 63.
36) BGH, 20.02.1968 – VI ZR 200/66, GRUR 1968, 652, 654 – Ligaspieler.
37) OLG Hamburg, 11.06.1998 – 3 U 284/97, ZUM-RD 1999, 122 – Backstreet Boys.
38) Vgl. auch schon von Strobl-Albeg in: Wenzel/Burkhardt (Fn. 24), Kap. 7 Rn. 78 (wohl
aber bestehe eine Einwilligung zum Setzen von Hyperlinks auf das entsprechende
Bild).
ggf. sogar nur zur Pflege alter Kontakte, ohne jeden beruflichen
Bezug – ist es ebenso wenig. Der Zweck der Verwendung der
Bilder ist für den Nutzer überhaupt nicht zu überschauen. Was
ist denn unter „Suchmaschinen“ zu verstehen? Welche Art von
Webseiten soll darunter fallen? Soll überhaupt eine Beschränkung auf Suchmaschinen gelten oder soll gemeint sein, dass der
Nutzer mit jeder Veröffentlichung seines Bildnisses im Internet
einverstanden sein soll?
Das OLG Köln stellt weiter darauf ab, dass der Kläger von der
Möglichkeit der Beschränkung der Veröffentlichung seines Profils in Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht habe.39) Offenbar war im entschiedenen Fall das Öffentlichmachen des Profils
(und damit des Bildnisses) die Grundeinstellung, die dann vom
Nutzer geändert werden muss, wenn er nicht möchte, dass das
Bild auf dritten Seiten zugänglich ist. Aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbes ist bekannt, dass die Rechtsprechung ein
solches „opt-out-Verfahren“ für unzulässig hält.40) Vielfach wurden in der Vergangenheit Webseitengestaltungen für rechtswidrig gehalten, bei denen der Nutzer aufgefordert war, seine Einwilligung zur weiteren werblichen Kontaktaufnahme durch ein
Unternehmen mittels Entfernung eines zuvor gesetzten Hakens
in der Internetdarstellung zum Ausdruck zu bringen.
Warum hier beim Recht am eigenen Bild etwas anderes gelten
soll, erschließt sich nicht. Konkret auf Facebook bezogen, erscheint die Rechtsansicht des OLG Köln auch deswegen zweifelhaft, weil die Abschaltung der öffentlichen Suche nach dem Profil
mit zeitlichen Aufwand und einem gewissen Verständnis für die
Struktur einer Webseite und die im Internet benutzten Begrifflichkeiten verbunden ist. Würde sich die Rechtsansicht des OLG
Köln auch in weiteren Fallkonstellationen durchsetzen, würde
der Nutzer in gewisser Weise zum „Gefangenen“ seines eigenen
Profils. Denn im Ergebnis kann er eine weitere Verbreitung
seines Bildnisses unter Geltung von § 22 KUG nur dann verhindern, wenn er schon vor der Einstellung irgendeines Bildnisses die diffizilen Privatsphäreeinstellungen so verändert, dass
sein Bildnis nicht mehr in der öffentlichen Suche zu finden ist.
Nicht nur läuft dies dem Sinn eines sozialen Netzwerkes entgegen. Er muss den Weg auch erst mal finden, der ihm einzig die
weitere Herrschaft über sein Recht am eigenen Bild ermöglichen
würde. Dies stellt dann allerdings – insbesondere gegenüber der
restriktiven Auslegung der Einwilligung in der bisherigen
Rechtslehre – eine erhebliche Beschränkung des Rechts am eigenen Bild im Bereich der sozialen Netzwerke dar.
Die Entscheidung des OLG Köln liegt aber offenbar auf einer
Linie mit der BGH-Rechtsprechung zum Urheberrecht. Der
BGH hatte sich nämlich in den „Vorschaubilder“-Entscheidungen I41) und II42) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob – vereinfacht gesagt – die fehlende Benutzung technischer Sicherungsmöglichkeiten bei der Gestaltung von Webseiten zu einem
Rechtsverlust des Betroffenen führen kann. Im Ergebnis hat der
BGH dies bejaht. Die Kläger hatten sich dagegen gewehrt, dass zu
ihren Gunsten urheberrechtliche geschützte Bilder in der Google-Bildersuche als Thumbnails angezeigt wurden, nachdem sie
diese selbst auf ihre eigene Internetseite bzw. von Dritten ins
Internet eingestellt hatten. Der BGH vertritt die Auffassung, dass
nach den Umständen eine Einwilligung der Berechtigten in die
39)
40)
41)
42)
OLG Köln, 09.02.2010 – 15 U 107/09, K&R 2010, 427.
BGH, 16.07.2008 – VIII ZR 348/06, K&R 2008, 678 = WRP 2009, 56 – Payback.
BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08, K&R 2010, 501 = WRP 2012, 916.
BGH, 19.10.2011 – I ZR 140/10, K&R 2012, 416 = WRP 2012, 721.
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öffentliche Zugänglichmachung der Bilder durch Google vorlag –
und zwar, wie im persönlichkeitsrechtlichen Fall – durch konkludentes Verhalten.43) Nämlich die nicht erfolgte technische
Sicherung; in dem entschiedenen Fall konkret war der „Vorwurf “ an den Berechtigten, er hätte bei der Gestaltung seiner
Webseite die Indexierung für Suchmaschinen blockieren müssen, so dass die Crawler von Google die Bilder erst gar nicht
finden. Unwissenheit nütze hier nichts, denn – so der BGH wörtlich: „Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des
Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die
Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind“.44)
Es darf nicht verkannt werden, dass jenseits grundsätzlicher
Kritik (immerhin lässt der BGH für einen Rechtsverlust beim
Rechteinhaber ein rein faktisches Verhalten, nicht einmal eine
Willenserklärung, genügen) der Sachverhalt beim „bloßen“ Facebook-Nutzer meist von den BGH-Konstellationen abweicht. Seine
Kenntnisse des Schutzes seiner Rechte via technischer Maßnahmen sind in aller Regel gering. Wer selbst oder mit professioneller Hilfe eine Webseite gestaltet, von dem mag der Verkehr ggf.
noch erwarten, dass er bewusst Entscheidungen darüber trifft,
wer seine Inhalte sehen können soll bzw. auf welchen Wegen
diese im Netz gefunden werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn
der Nutzer mit seiner eigenen Seite gewerbliche oder sonstige
berufliche Zwecke verfolgt. Bei einer Privatperson, die einem
sozialen Netzwerk beitritt, um mit alten Schulfreunden, Bekannten und Familie in Kontakt zu bleiben, zu unterstellen, sie wäre
aufgrund der Einstellungen zur Privatsphäre in diesem Netzwerk mit einer Übernahme ihres Bildnisses im Sinne von § 22
KUG einverstanden, ist fernliegend.
3.
„Soziales Plug-In“ – ein Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG?
Um das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG der Facebook-Nutzer geht es auch bei dem sog. „sozialen Plug-In“, das
zahlreiche Unternehmen und Institutionen in ihre Webseite eingebunden haben. Die Nutzer haben auf Facebook die Möglichkeit, „Fan“ von Institutionen wie Unternehmen, gemeinnützigen
Einrichtungen, bekannten Persönlichkeiten oder Regierungsorganisationen zu werden, indem sie deren Facebook-Seite mit
einem „Gefällt mir“ versehen, also damit kundtun, dass sie die
Waren, Dienstleistung oder Tätigkeit der jeweiligen Institution
gutheißen. Damit werden sie immer auf ihrer Pinnwand informiert, wenn die Institution eine Neuigkeit auf ihre FacebookSeite stellt. Facebook ermöglicht den entsprechenden Institutionen auf deren „normaler“ Internetseite ein sog. „soziales Plug-In“
einzubinden. Es handelt sich um eine Anwendung, die zwar auf
der jeweiligen Seite des Unternehmens zu sehen ist, aber unmittelbar von Facebook kommt. Das Unternehmen oder die Institution räumt also Facebook quasi einen gewissen Platz auf seiner
Seite ein. In diesem sozialen Plug-In ist für alle Besucher der
Internetseite zu sehen, wie viele Facebook-Nutzer bereits Fan
des Unternehmens geworden sind. Die Institutionen haben dann
die Möglichkeit in dieses soziale Plug-In auch Bilder von Nutzern
einzublenden, die bei Facebook zu den eigenen Fans gehören.
Das heißt: Auch wer nicht bei Facebook registriert ist, bekommt
beim Besuch der „normalen“ Homepage der Institution Bilder
von „Fans“ der jeweiligen Institution angezeigt, so dass die ange43) BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08, K&R 2010, 501, 506.
44) BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08, K&R 2010, 501, 506.
zeigten Personen letztlich mit ihrem Bildnis Werbung für diese
machen.
Diese Funktion nutzen Institutionen gern, weil sie ihnen die
Möglichkeit bietet, mit „ganz normalen Leuten“ Werbung für
sich zu machen, denn es bedeutet natürlich ein positives Image,
wenn beim Besuch der Homepage angezeigt wird, dass bereits
hunderte, tausende oder gar hunderttausende von Menschen die
eigene Facebookseite schätzen. Die eingeblendeten Fotos der
betreffenden Nutzer lockern die Darstellungen auf und belegen
in gewisser Weise die Wahrhaftigkeit der angegebenen Zahl von
Fans.
In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, warum die betreffende Institution berechtigt sein soll, auf seiner normalen Homepage Bildnisse von Facebook-Nutzern zu verwenden. Auf diese
Weise werden die Facebook-Nutzer letztlich zu Werbeträgern
des Unternehmens. Als rechtliche Grundlagen kommen zunächst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die entsprechenden Datenschutzrichtlinien von Facebook in Betracht. Die
Darstellungen sind aber hierfür wenig ergiebig. Zwar finden sich
in den Datenschutzrichtlinien zahlreiche Ausführungen zu dem
sozialen Plug-In; über die Benutzung der Bildnisse von FacebookNutzern auf der Homepage der jeweiligen Institution wird aber
keine eindeutige Aussage getroffen.
Denkbar wäre auch, die Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons bei
einer bestimmten Institution auf Facebook als Einwilligung zu
deuten. Auch dabei finden sich aber keine näheren Ausführungen dazu, mit welchen Rechten der jeweiligen Institution die im
Zusammenhang mit der Bewerbung der eigenen Dienstleistungen oder Waren auf der eigenen Homepage verbunden sein soll.
Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem Umstand der Facebook-Mitgliedschaft und dem Umstand des „Fanwerden“ bereits eine
konkludente Einwilligung im Sinne von § 22 KUG zu der oben
beschriebenen Nutzung des Bildnisses ersehen lässt. Dabei ist
aber zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine Einwilligung in die beschriebene Bildnisnutzung höher sein dürften als
sie offenbar das OLG Köln in der o. g. Entscheidung für die Einbindung eines Personenfotos in eine Bildersuchmaschine angenommen hat. Denn es darf nicht verkannt werden, dass die
Einbindung in die Bildersuchmaschine letztlich nur eine redaktionelle Dienstleistung von Suchmaschinen wie Google ist. Bei
der hier in Rede stehenden Bildnisnutzung in dem sozialen PlugIn handelt es sich aber um eine werbliche Vereinnahmung der
Person, bei der die Rechtsprechung auch im analogen Bereich
höhere Anforderungen an die Einwilligung stellt als im Bereich
der redaktionellen Nutzung. Erforderlich ist hier eine ausdrückliche Einwilligung.45) Die Veröffentlichung des Bildnisses wird
auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 Nr. KUG zu
rechtfertigen sein.46) Das zu fordernde schutzwürdige Informationsinteresse der Allgemeinheit47) ist bei einem Bildnis irgendeines Facebook-Nutzers, dem die Angebote des Werbetreibenden
gefallen, nicht zu erkennen. Zudem ist die Aussage der Bildnisveröffentlichung ja gerade, dass der Betreffende das Angebot des
Webseitenbetreibers empfiehlt.48) Genau das ist eine werbliche
Vereinnahmung der Person.
45) BGH, 14.03.1995 – VI ZR 52/94, WRP 1995, 613; von Strobl-Albeg; in: Wenzel/
Burkhardt (Fn. 24), Kap. 8 Rn. 42 m. w. N.
46) Vgl. aber für die Eigenwerbung der Medien BGH, 14.05.2002 – VI ZR 220/01, NJW
2002, 2317 = WRP 2002, 999 – Marlene Dietrich.
47) Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer (Fn. 34), Kap. 34 Rn. 80.
48) BGH, 14.03.1995 – VI ZR 52/94, WRP 1995, 613.
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Zieht man diese anerkannten Grundsätze heran, bedarf es einer
ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Nutzer, wenn Unternehmen, die die Nutzer zwar bei Facebook mögen, zu denen
sie aber ansonsten in keiner Rechtsbeziehung stehen, ihr Bildnis
zur Werbung auf deren Internetseite benutzen wollen.
4.
„Gefällt mir“-Button als Haftungsgrund:
Eine der tragenden Funktionen des sozialen Netzwerks Facebook ist der sog. „Gefällt mir“-Button, mit dem Nutzer kundtun
können, dass ihnen von Freunden oder Institutionen gepostete
Beiträge an ihrer Pinnwand zusagen und eben ihr Gefallen finden. In der Benutzung des „Gefällt mir“-Buttons kann eine Äußerung gegenüber der Öffentlichkeit gesehen werden, dass man
einen bestimmten Inhalt gutheißt, so dass sich die Frage nach
einer haftungsrechtlichen Verantwortung des die Schaltfläche
betätigenden Nutzers stellt. In der „analogen“ Welt ist es ja auch
denkbar, dass im Rahmen eines Wortgefechts eine Person einen
Dritten beleidigt und daraufhin eine weitere Person in der erhitzte Wortgefecht hinein sagt: „Ganz meine Meinung“. In einem
solchen Fall würden äußerungsrechtlich wenig Bedenken bestehen, die weitere Person für diesen bekräftigenden Ausdruck für
Unterlassungsansprüche haften zu lassen. Wer sich derart bekräftigend in Bezug auf eine Beleidigung äußert, macht sich
diese zu eigen.
Das Problem des „Zu-eigen-Machens“ ist im Äußerungsrecht
eine bekannte Problematik.49) Sie stellt sich z. B. auch dann,
wenn Printmedien oder audio-visuelle Medien unwahre oder
beleidigende Äußerungen eines Dritten über eine andere Person
wiedergeben und sich nicht in hinreichender Weise distanzieren
bzw. sogar erkennen lassen, dass sie die entsprechende Äußerung selbst so vertreten. Unstrittig ist dazu in Rechtsprechung
und -lehre, dass insofern eine eigenständige Haftung aufgrund
des „Zu-eigen-Machens“ eines Inhaltes in Betracht kommt. Ist
nun also die Benutzung des „Gefällt mir“-Buttons ein solches zu
eigen Machen im Sinne des Äußerungsrechts?
Ansatzweise hatte sich vor kurzem des Arbeitsgericht DessauRoßlau mit dieser Frage auseinanderzusetzen.50) In dem dort
entschiedenen Fall hatten sich ein Unternehmen und eine seiner
Mitarbeiterinnen auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. DerEhemann der Mitarbeiterin stellte dann einen herabwürdigenden
Text über das Unternehmen in das soziale Netzwerk Facebook
ein. Zu dieser Statusmeldung des Ehemanns erschien darunter,
dass von dem Profil der Mitarbeiterin der „Gefällt mir“-Button
angeklickt worden ist. Im Verfahren blieb streitig, ob es tatsächlich die Mitarbeiterin war, die „Gefällt mir“ geklickt hatte. Der
Arbeitgeber der Frau stützte auf diesen Sachverhalt nun die
Kündigung.
Im Ergebnis musste das Arbeitsgericht Dessau nicht entscheiden, ob in der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons eine eigene
Missfallensbekundung der Arbeitnehmerin lag. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass aufgrund der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit der Frau jedenfalls eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Gleichwohl ist in dem Urteil davon die
Rede, dass hier ggf. ein „öffentliches Zustimmen“ vorliegen könne.51)
49) Vgl. dazu Burkhardt, in: Wenzel/Burkhardt (Fn. 24), Rn. 102 ff.
50) ArbG Dessau-Roßlau, 21.03.2012 – 1 Ca 148/11; Entscheidung abrufbar unter http://
www.aufrecht.de/index.php?id=7119.
51) ArbG Dessau-Roßlau, 21.03.2012 – 1 Ca 148/11, http://www.aufrecht.de/index.php?
id=7119.
Im Ergebnis wird sich keine pauschale Aussage dahingehend
treffen lassen, dass die Nutzung des Schaltfeldes „Gefällt mir“
eine äußerungsrechtliche Haftung auf Unterlassung begründet.
Es wird sicherlich auf die jeweilige Äußerung in der Statusmeldung ankommen, auf die sich das „Gutheißen“ bezieht. So sind ja
auch komplexere und umfangreichere Postings denkbar, auf die
ein Nutzer mit „Gefällt mir“ antwortet. Die Zustimmung kann
sich dann aber naturgemäß auf zahlreiche Teilaspekte der Äußerung beziehen, ohne dass dem Nutzer regelmäßig nachgewiesen werden könnte, dass er sich gerade die unwahre Behauptung
oder die Schmähkritik in der Äußerung zu eigen macht. Dafür
müsste man der Betätigung des Schaltfeldes schon die äußerungsrechtliche Aussage entnehmen „ich bin mit allen Äußerungen in dem Posting einverstanden und teile diese Ansicht.“ Bei
lebensnaher Betrachtung kann eine solche pauschale Bestätigung des Inhaltes in den seltensten Fällen angenommen werden.
Es wird wohl auch zu unterscheiden sein zwischen einem „Gefällt mir“ für unwahre Aussagen und der Aufstellung von
Schmähkritik in einem Posting. Regelmäßig wird es schwerfallen, bei unwahren Behauptungen dem Nutzer nachzuweisen,
dass er sich die konkrete Unwahrheit als eigene Aussage zu
eigen macht.52) Ein Beispiel: Wenn über einen Dritten geschrieben wird „Der XY klaut im Baumarkt Schraubenzieher – so einer
ist als Vereinsvorsitzender nicht glaubhaft.“, ist bei der Auslegung des Kontextes naheliegend, dass der „Gefällt mir“-Drückende lediglich die Ausführungen aus der mitgeteilten Konsequenz
teilt – also: „Wenn das so ist, ist der XY wirklich als Vereinsvorsitzender nicht tragbar.“
Eindeutiger erscheint der Fall bei Beleidigungen. Wer dazu sein
Gefallen kundtut, macht sich zwanglos die Missfallensbekundung zu eigen, so dass jedenfalls eine Unterlassungshaftung
naheliegend ist.
Auch die bekannte Rechtsprechung zum Umgang mit den Inhalten Dritter im Internet führt nicht aus der Haftung. Der Bundesgerichtshof hat in der „AnyDVD“-Entscheidung geurteilt, dass
das reine Setzen eines Hyperlinks zu einem rechtlich zweifelhaften Internetangebot im Rahmen einer redaktionellen Äußerung
unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit nicht untersagt werden kann.53) Konkret heißt es: „Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise
Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz
der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich
die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht (vgl. EGMR, NJW
2000, 1015 Rn. 59 ff.; vgl. zu Art. 5 GG BVerfGK 10, 153 = GRUR
2007, 1064 Rn. 19; BVerfG (Kammer), NJW 2004, 590, 591).“54)
Gerade das Zu-Eigen-Machen wird aber bei einer sprachlich klaren Aussage wie „Gefällt mir“ gegeben sein.
V. Fazit und Ausblick
Der Schutz von Persönlichkeitsrechten wird nicht schrankenlos
gewährleistet. Insbesondere beim Recht am eigenen Bild und
beim Privatsphärenschutz ist seit langem anerkannt, dass der
52) Hier dürfte die Sachlage anders sein als beim Zu-Eigen-Machen in journalistischen
Berichten. Dort kann es sogar genügen, wenn die Aussage eines Dritten in den
Mittelpunkt eines Berichtes gestellt wird. Einer eigenen ausdrücklich geäußerten
Position dazu bedarf es u. U. also gar nicht.
53) BGH, 14.10.2010 – I ZR 191/08, K&R 2011, 325.
54) BGH, 14.10.2010 – I ZR 191/08, K&R 2011, 325, 328.
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Schutzumfang der Persönlichkeitsrechte in erheblichem Maße
vom Eigenverhalten des Anspruchstellers abhängt.55)
Prominente und auch weniger prominente Personen mussten
dies in der Vergangenheit immer wieder erfahren, wenn sie
missliebige Berichte über Ausschnitte ihres Privatlebens bei Gericht untersagen lassen wollten, um dann ins Stammbuch geschrieben zu bekommen, dass sie sich ihrer Privatsphäre in
genau jenen Bereichen der Vergangenheit bereits begeben haben
und deswegen keinen überwiegenden Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte für sich in Anspruch nehmen können.56) Es ist kein
Grund ersichtlich, warum in der digitalen Welt der sozialen
Nutzwerke insofern etwas anderes gelten soll als in der analogen
Welt. Wer sein Privatleben an die Öffentlichkeit trägt, hat weniger Schutz der Privatsphäre als derjenige, der sein Privatleben
unter Verschluss hält. Wer private Bilder von sich veröffentlicht,
muss damit rechnen, dass Dritte diese Bilder für ihre Zwecke
unter Umständen sogar rechtmäßig benutzen können.
Gleichwohl: Die Abgrenzung zwischen privat und öffentlich ist in
der analogen Welt relativ einfach gewesen. Öffentlich fand statt,
wer in Zeitungen, Zeitschriften im Fernsehen oder in anderen
Massenmedien auftauchte. Die sozialen Netzwerke, insbesondere Facebook, haben diese relativ klare Einteilung aber mindestens durcheinander gebracht,57) wahrscheinlicher ist: auf Dauer
unmöglich gemacht. Soziale Netzwerke stellen durchaus eine Art
„kleine“ Öffentlichkeit dar, so dass die Handlungen der Nutzer
selbst, insbesondere das Einstellen von Fotos, Einfluss auf den
Schutzumfang der Persönlichkeitsrechte nehmen kann. Ob und
wie stark dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von zwei
Faktoren ab, die die Betroffenen selbst beeinflussen können:
Einerseits von der Frage, mit wie vielen Personen man bestimmte für privat gehaltene Informationen teilt. Zum anderen von der
Frage, wie differenziert ein Nutzer mit für privat gehaltenen
Informationen in den sozialen Netzwerken wie Facebook umgeht. Die alten Regeln, nach denen zur Privatsphäre gehört, was
„bei Tisch und Bett“ passiert, Umstände aus der Familie, Krankheiten, finanzielle Verhältnisse etc.58) und dass zur Sozialsphäre
all das gehört, womit sich eine Person einer zumindest begrenzten Öffentlichkeit, z. B. im beruflichen Bereich sozial zuwendet,59) passen aufgrund der technischen Möglichkeiten von
Facebook nicht mehr. Wer sich auf Privatsphärenschutz berufen
kann und wer nicht, ist im Zeitalter der sozialen Medien im
Wesentlichen davon abhängig, was die entsprechende Person
über sich selbst preisgibt und mit wem sie diese Informationen
teilt. Diese Problematik hat sich in der analogen Welt weit weniger gestellt, weil sich beispielsweise niemand auf den Marktplatz gestellt hätte, um seine persönlichen Einkommensverhältnisse offenzulegen. Auf dem virtuellen Marktplatz der sozialen
Netzwerke ist dies durchaus denkbar. Niemand hätte Flugblätter
mit den Familienfotos in der Öffentlichkeit verteilt. Bei Facebook
ist diese Möglichkeit nur wenige Klicks entfernt. Wer an eine
virtuelle Pinnwand bei Facebook schreibt, kann kaum davon
ausgehen, dass diese Information privat ist. Wer auf einer Pinnwand zu einem Beitrag „Gefällt mir“ anklickt, haftet unter Umständen bereits auf Unterlassung oder verwirklicht den objekti55)
56)
57)
58)
59)
60)
Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer (Fn. 34), Kap. 33 Rn. 35.
BVerfG, 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04, NJW 2006, 3406.
In diesem Sinne auch Leible, Editorial K&R 6/2012.
Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer (Fn. 34), Kap. 33 Rn. 32 ff.
von Strobl-Albeg, in: Wenzel/Burkhardt (Fn. 24), Kap. 5 Rn. 65 m. w. N.
Im vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau entschiedenen Fall (siehe IV. 4.) war die herabwürdigende Äußerung für 155 Personen bei Facebook zu sehen.
ven Straftatbestand der Beleidigung – obwohl man eigentlich
glaubt, nur von „Freunden“ umgeben zu sein.60) Ein einziger
Mausklick also mit weitreichenden Folgen.
Die Gerichte werden sich in Zukunft mit Fragen befassen müssen
wie: Kann sich ein Facebook-Nutzer auf Privatsphärenschutz
berufen, wenn er 5.000 Freunde hat (was immerhin eine ganze
mittelgroße Halle füllen kann) und dort private Informationen
teilt? Wie lange ist ein Nutzer, der private Dinge bei Facebook
postet, genauso zu behandeln wie jemand, der nicht bei Facebook
ist und seine Privatsphäre für sich behält? Bei 50, 100, 500
Freunden, mit denen er diese Information teilt? Niemand wird
Schwierigkeiten haben, einen Facebook-Nutzer mit ein paar Dutzend virtuellen „Freunden“, der einige Hochzeitsfotos von sich
mit diesen Freunden teilt, genauso zu behandeln wie jemanden,
der dieses Hochzeitsfest lediglich mit ein paar Dutzend Freunden
feiert und danach die Fotos von der Hochzeit per E-Mail oder per
Post an diese versendet. Je mehr „Freunde“ es bei Facebook sind,
desto mehr stellt sich die Frage nach der Privatheit. Zu berücksichtigen ist auch, dass Facebook es ermöglicht, bestimmte Informationen nicht mit allen Freunden zu teilen, sondern noch
einmal zu unterteilen in enge Freunde, Schulfreunde, Bekannte,
die man nur aus beruflichen Zusammenhängen kennt etc. Facebook ermöglicht mittlerweile relativ genau zu differenzieren, wer
die entsprechenden Informationen auf seiner Pinnwand erhalten
soll. Rechtlicher (Privatsphären-)Schutz wird also durch technische Schutzmaßnahmen erlangt. Nichts anderes hat das OLG
Köln in der o. g. Entscheidung dem Nutzer abverlangt, wenngleich dort die Anforderungen sehr hoch gelegt wurden.
Auf der anderen Seite sind aber auch in der digitalen Welt die
Grenzen beim Recht am eigenen Bild nicht ausgehebelt, wie die
Einbindung von Nutzerfotos beim „sozialen Plug-In“ in Webseiten zeigt. Wer Bildern von Dritten für seine (auch) werblichen
Zwecke einsetzen will, wird sich auch in Zukunft kaum darauf
berufen, dass diese Dritten bei Facebook mitmachen und dies
dann so hinnehmen müssen.
Es steht zu erwarten, dass die Gerichte in Zukunft Nutzer zu den
„richtigen“ technischen Einstellungen durch entsprechende Judikate auffordern werden. Gleichwohl: Viele Nutzer sind noch
nicht so weit, diese Anforderungen schon zu erfüllen. Mit der
„digitalen Mündigkeit“61) der Menschen, die soziale Netzwerke
nutzen, ist es bisher nicht so weit her, wie möglicherweise die
Rechtsprechung unterstellt. Es wurde gezeigt, dass es einer gewissen zeitlichen und inhaltlichen Befassung mit den Privatsphäre-Einstellungen bedarf, um sicherzustellen, dass die Verbreitung privater Informationen oder des Bildnisses nur an einen
begrenzten Nutzerkreis gelangt. Vereinfacht gesagt: Dass man
mit privaten Informationen nicht bei Dritten hausieren gehen
sollte, um weiterhin in seiner Privatsphäre geschützt zu sein,
dürfte jedem einleuchten. Wie man verhindert, dass das eigene
Profil samt Foto in Suchmaschinen angezeigt wird, ist jedenfalls
bisher kaum bekannt.
Insofern ruft die Entwicklung auch danach, dringend die Förderung von Medienkompetenz nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch durch entsprechende Informationen bei
Erwachsenen zu stärken. Nur wer weiß, wie er sich technisch
schützt, kann offenbar in Zukunft mit einem rechtlichen Schutz
seiner Privatsphäre rechnen. Auch die Anbieter von sozialen
Netzwerken wie Facebook werden die Zustimmung ihrer Nutzer
61) Begriff nach Kurz/Rieger, Die Datenfresser, 2. Aufl. 2011, S. 247.
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Beitrge
WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis
9/2012
Härting/Thiess – Streaming-Plattformen: Neue Abmahnwelle in Sicht?
zu ihrem Geschäftsmodell stärken, wenn sie mithelfen, den Nutzern den Schutz ihrer Privatsphäre so einfach wie möglich zu
gestalten.
Verkomplizierend kommt aber hinzu, dass es neben den vielen
Nutzern, die schlicht nicht wissen, wie sie auf technischem Weg
ihre Rechte und die Dritter schützen können, zahlreiche Nutzer,
vor allem bei den „digital natives“ gibt, die den technischen Weg
zwar kennen, die ihn aber trotzdem nicht gehen, schlicht, weil
ihnen ihre Privatsphäre (noch) nicht so wichtig ist.
Letztlich ist auch die Politik gefordert. Die EU arbeitet zur Zeit an
der Datenschutz-Grundverordnung, zu deren Umfang nach dem
Willen der zuständigen EU-Kommissarin auch gehören soll, dass
Grundeinstellung bei sozialen Netzwerken ein möglichst starker
Schutz der Privatsphäre sein soll, die von den Nutzern durch die
Bearbeitung dieser Grundeinstellungen dann nach deren
Wunsch geändert werden kann („privacy by default“).62) Ein
Schritt, mit dem die Politik die Bürger bei der Wahrnehmung
ihrer Rechte schützen und unterstützen kann.
62) Informationen zu den Eckpunkten der Datenschutz-Grundverordnung: http://ec.eu
ropa.eu/justice/newsroom/data-protection/news/120125_en.htm.
Prof. Niko Härting und stud. iur. Lars Thiess, Berlin*
Streaming-Plattformen: Neue Abmahnwelle in Sicht?
Inhalt
I.
Streaming und Download
II.
Die Interessen der Plattformen und der Musikindustrie
III. Kein Verstoß gegen Datenbankrechte (§ 87 b UrhG)
1. Keine Rechtsverletzung durch die Nutzer
2. Keine Rechtsverletzung durch die Softwareanbieter
IV. Kein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
V.
Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG)
1. Rechtsprechung zu § 95 a UrhG
2. Keine wirksamen Schutzmaßnahmen
VI. Kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
VII. Fazit
I.
Streaming und Download
YouTube1) war 2005 der Vorreiter. Auf immer mehr Online-Plattformen kann man Videoclips, Spielfilme und TV-Serien sehen,
ohne die Videos auf die Festplatte des eigenen Rechners (dauerhaft) herunterzuladen. Streaming statt Download: Eine ähnliche
Entwicklung ist bei der Verbreitung von Musik zu beobachten.
Seit Anfang 2012 können deutsche Musikfans Spotify2) nutzen –
einen schwedischen Onlinedienst, der gegen eine monatliche
Gebühr (Flatrate) den Zugriff auf unzählige Musiktitel per Streaming ermöglicht.
Tube-Server zum Bildschirm des Nutzers antreten, kommen sie
am Arbeitsspeicher des Nutzer-Rechners nicht vorbei. Ein dauerhafter Download lässt sich daher nicht vollständig verhindern.
Normalerweise übertragen Video-Portale einzelne Datenströme
(Streams) an den Rechner des Nutzers. Dessen Cache (ein vom
Rechner erzeugter virtueller Speicherraum, ähnlich dem Arbeitsspeicher) erhält die Datensätze und macht sie mittels spezieller
Software (sog. Plug-ins) auf dem Bildschirm sichtbar. Nach dem
Schließen der Seite werden die Datensätze meist wieder aus dem
Cache gelöscht; spätestens jedoch mit dem Herunterfahren des
Rechners. Ist der Stream zu groß für den Cache wird er im
„Temporary Internet Files“-Ordner auf der Festplatte zeitlich
begrenzt gespeichert und später von der erstellenden Quelle (der
Website des Streams) wieder gelöscht. Eine dauerhafte Speicherung der Videos auf den Rechnern der Nutzer wird auf den
Videoplattformen nicht ermöglicht.
Schon seit etlichen Jahren sind zahlreiche Stream-Downloader
im Internet als frei zugängliche und als kostenlose Software
erhältlich.3) Es sind Programme, die es dem Nutzer ermöglichen,
die Inhalte von Portalen wie YouTube, MySpaceTV, Clipfish,
MegaVideo oder MyVideo mit einem einfachen Klick herunterzuladen und auf dem eigenen Rechner zu speichern. Durch die
Stream-Downloader können die Nutzer die Videos (oder nach
Wunsch nur deren Tonspur) dauerhaft auf ihrer Festplatte speichern.
Viele YouTube-Nutzer wissen die Vorteile des Streaming zu
schätzen, möchten jedoch auf das Herunterladen ihrer Lieblingsclips nicht verzichten. Wer einen Musiktitel besonders mag,
möchte den Titel jeden Tag hören, ohne jedes Mal per Suchbegriff
eine Plattform durchforsten zu müssen.
Die Stream-Downloader unterscheiden sich in ihrer Handhabung
und Funktionsweise. So kann man bei manchen Programmen die
Videoportale direkt mit einer Suchfunktion nach dem gewünschten Video durchsuchen und die Videos sodann herunterladen.4)
Bei anderen Programmen muss man die URL-Adresse in ein Feld
eingeben, damit man das gewünschte Video downloaden kann.5)
Darüber hinaus gibt es Software, die als Add-on für den Browser
YouTube und andere Video-Plattformen bieten keine DownloadFunktion an. Wenn jedoch gestreamte Daten den Weg vom You-
3)
*
1)
2)
4)
5)
Mehr über die Autoren erfahren Sie auf S. 1171.
www.youtube.com.
www.spotify.de.
Z. B. ClipGrab, www.clipgrab.de; Streambox-VCR, www.streambox.com; StreamTransport, www.streamtransport.com; Video DownloadHelper, www.downloadhelper.net; aTube Catcher, www.atube-catcher.softonic.de; Orbit Downloader, www.orbitdownloader.com; VDownloader, www.vdownloader.com.
Z. B. beim VDownloader.
Z. B. bei ClipGrab und aTube Catcher.