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9 September 2012 D 7303 E 58. Jahrg. | Seite 1025–1171 Editorial: Jörg Faustmann Der Referentenentwurf zum UWG – Notwendiges Übel oder Übel ohne Not? 1025 Heinrich Nemeczek Wettbewerbsfunktionalität und unangemessene Rufausbeutung gem. § 4 Nr. 9 lit. b Alt. 1 UWG 1035 Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M. Ambush Marketing durch Gewinnspiele? 1044 Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. Katharina Majchrzak Wettbewerbs- und Markenrecht in Österreich (Teil 2) 1051 Dr. Michael Rath und Christoph Maiworm Weg frei für Second-Hand-Software? 1055 Dr. Matthias Berberich, LL.M. Zum Leitbildcharakter urheberrechtlicher Rechtsgrundsätze 1060 Dominik Höch und Dr. Philipp Kadelbach Hat der Nutzer seine Rechte in sozialen Netzwerken selbst in der Hand? 1068 Prof. Niko Härting und Lars Thiess Streaming-Plattformen: Neue Abmahnwelle in Sicht? 1071 HIT und HIT LARIX EuGH, Urteil vom 12.07.2012 – C-176/11 1074 UsedSoft/Oracle EuGH, Urteil vom 03.07.2012 – C-128/11 1080 The Chartered Institute of Patent Attorneys EuGH, Urteil vom 19.06.2012 – C-307/10 1083 Call-by-Call BGH, Urteil vom 09.02.2012 – I ZR 178/10 Herausgeber Prof. Dr. Helmut Köhler In Zusammenarbeit mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Deutscher Fachverlag GmbH Frankfurt am Main 1086 Missbräuchliche Vertragsstrafe BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 45/11 1091 Euminz BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 83/11 1107 Honorarbedingungen Freie Journalisten BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 73/10 1140 Rechtsmissbräuchliche Abmahnung KG Berlin, Urteil vom 15.05.2012 – 5 U 148/11 1143 Kommentar von Dr. Simon Menke 1060 Beitrge WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2012 Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook RA Dominik Höch und RA Dr. Philipp Kadelbach, Berlin* Hat der Nutzer seine Rechte in sozialen Netzwerken selbst in der Hand? Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook Inhalt Frage, an welche Datenschutzbestimmungen sich Facebook eigentlich hält bzw. zu halten hat. I. Vorbemerkung II. Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 06.03.2012 – 16 O 551/10 1. Freunde-Finder als wettbewerbswidrige Belästigung Es sei erinnert an die Diskussion darüber, ob die Polizei Facebook-Präsenzen unterhalten soll, um mithilfe des sozialen Netzwerkes Fahndungen durchzuführen.3) Es sei weiter daran erinnert, dass der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert in Frage gestellt hat, ob öffentliche Stellen auf Facebook überhaupt Präsenzen haben sollen.4) 2. Unwirksamkeit der IP-Lizenz-Klausel III. Folgen der Einbindung von Online-Kommentaren in „klassische Medien“ 1. Rechtliche Probleme durch Medienkonvergenz 2. Zulässigkeit der Verbreitung von Facebook-Kommentaren durch klassische Medien IV. Persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen 1. Zulässigkeit der Nennung von Echtnamen des jeweiligen Facebook-Nutzers im Fernsehen 2. Nutzung von (Profil-)Fotos auf Facebook durch Dritte 3. „Soziales Plug-In“ – ein Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG? 4. „Gefällt mir“-Button als Haftungsgrund: V. Fazit und Ausblick I. Vorbemerkung Soziale Netzwerke sind mittlerweile aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Nach einer aktuellen Studie verbringen Menschen in Deutschland bis zu einem Viertel ihrer gesamten Online-Zeit pro Tag in sozialen Netzwerken,1) um Kontakt zu Freunden und Bekannten zu halten, sich über die Nachrichtenlage zu informieren oder Produkt- und Dienstleistungsinformationen von bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken vertretenen Firmen zu erhalten. Über 23 Mio. Deutsche sind bei Facebook angemeldet und dort aktiv.2) Facebook ist mit weitem Abstand Marktführer bei den sozialen Netzwerken in Deutschland. Daher konzentriert sich auch die juristische Diskussion vor allen Dingen auf dieses Netzwerk. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls in den nächsten Jahren Facebook aufgrund seiner Marktstärke das beherrschende Unternehmen im Bereich der sozialen Netzwerke sein wird. Facebook verdient mit den Daten seiner Nutzer Geld, daher lohnt es sich, die rechtliche Einordnung dieser „Datensammelwut“ zu hinterfragen. Diese Diskussion dreht sich bislang vor allen Dingen um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch Facebook und die In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht haben sich das Landgericht Berlin und das Kammergericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons auf Webseiten eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG darstellen kann, was beide Gerichte verneint haben.5) In urheberrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht Berlin zu Beginn des Jahres entschieden, dass verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook eine unzulässige Benachteiligung der Nutzer darstellen und deswegen in dieser Form nicht benutzt werden dürfen.6) Bisher weniger im Fokus steht die Frage, wie die Funktionen von Facebook unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild der Nutzer zu beurteilen sind. Immerhin wird Facebook-Gründer Mark Zuckerberg der Satz „The age of privacy is over“, das Zeitalter der Privatsphäre sei vorbei, zugeschrieben. Beispielhaft soll gleich gezeigt werden, dass bestimmte Funktionen von Facebook, die die Nutzer täglich anwenden, mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht auf erhebliche rechtliche Bedenken stoßen bzw. sie in ihrer momentanen Ausgestaltung und beim immer noch relativ unbedarften Surfen der Nutzer in sozialen Netzwerken geeignet sind, den Persönlichkeitsschutz der Nutzer zu gefährden. II. Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 06.03.2012 – 16 O 551/10 1. Das Landgericht Berlin hatte sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2012 – 16 O 551/10, WRP 2012, 613 intensiv mit wettbewerbs-, urheber- und AGB-rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Facebook zu befassen. Unproblematisch stellt das entscheidende Gericht zunächst fest, dass mit Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom-I-VO das Vertragsverhältnis dem 3) * 1) 2) Dominik Höch ist Partner des Anwaltsbüros Höch & Höch in Berlin und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dr. Philipp Kadelbach ist Partner der Kanzlei Wöhlermann Lorenz und Partner am Standort Berlin. Er ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Mehr über die Autoren erfahren Sie auf S. 1171. Repräsentative Erhebung des Branchenverbandes BITKOM vom Dezember 2011; Grafik zu den Ergebnissen hier abrufbar: http://www.bitkom.org/files/documents/ BIT_ONLINEZEIT_download.jpg. http://allfacebook.de/zahlen_fakten/aktuelle-facebook-nutzerzahlen-juni-2012deutschland. Freunde-Finder als wettbewerbswidrige Belästigung 4) 5) 6) Für die Aktivitäten der niedersächsischen Polizei vgl. http://www.focus.de/politik/ deutschland/ermittlungen-im-netz-niedersachsens-polizei-fahndet-wieder-auf-fa cebook_aid_711415.html. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) berichtet auf seiner Internetseite über diesbezügliche Abmahnungen u. a. an öffentliche Stellen https://www.datenschutzzentrum.de/presse20111104-facebook-abmahnun gen.htm. LG Berlin, 14.03.2011 – 91 O 25/11, K&R 2011, 356 ff.; KG, 29.04.2011 – 5 W 88/11, K&R 2011, 418. Vgl. dazu sogleich unter II. WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis Beitrge 9/2012 1061 Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook von den Parteien gewählten Recht unterliegt mit der Folge, dass nach der ausdrücklichen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden war.7) Das Gericht hat eine für das virale Wachstum von Facebook maßgebliche Funktion, den sogenannten „Freunde-Finder“ als wettbewerbswidrig verboten. Der Freunde-Finder ermöglicht es Nutzern, das persönliche E-Mail-Adressbuch von Facebook importieren zu lassen, um die bei Facebook noch nicht registrierten Freunde zu einer Mitgliedschaft bei Facebook aufzufordern („Tell-a-Friend“). Der Empfang einer solchen Einladungs-E-Mail, ohne diesem im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt zu haben, stelle eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Insoweit bringt die Entscheidung kaum Neues, da Gerichte bereits in der Vergangenheit festgestellt haben, dass diese durchaus verbreitete Form des Empfehlungsmarketings per E-Mail als unzulässige Werbung einzustufen ist.8) 2. Unwirksamkeit der IP-Lizenz-Klausel Von maßgeblicher Bedeutung sind die weiteren Feststellungen des Landgerichts Berlin zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook. Das Gericht hat festgestellt, dass die sogenannte „IP-Lizenz-Klausel“, mit welcher sich Facebook umfassende Nutzungsrechte an dem von den Nutzern generierten Inhalten („User Generated Content“) einräumen lässt, wegen Verstoß gegen die Generalklausel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.9) Die IP-Lizenz-Klausel widerspreche dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG, da sie zu weitreichend sei, was dem von der Regelung bezweckten maßvollen Umgang mit Ausschließlichkeitsrechten entgegenstehe. Diese Einschätzung überrascht etwas, da die Rechtsprechung bisher sehr zurückhaltend bei der Heranziehung der Zweckübertragungslehre zum Zwecke der AGB-Inhaltskontrolle war.10) Das Urteil ist nicht rechtskräftig und derzeit beim Kammergericht anhängig.11) Sollte das Urteil allerdings Bestand haben, dürfte dies weitreichende Folgen für Facebook haben. Da es sich vorliegend um ein Hauptsacheverfahren handelt, ist nicht auszuschließen, dass die Frage nach den Grenzen der AGB-rechtlichen Einräumung von Nutzungsrechten am User Generated Content letztlich erst vom BGH entschieden wird. In einem im weiteren Sinne vergleichbaren Fall hatte sich der BGH jüngst mit der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Honorarbedingungen des Axel-Springer-Verlages für freie Journalisten zu beschäftigen.12) In diesen lässt sich der Verlag ebenfalls umfassende Rechte an den Beiträgen einräumen. Der BGH ist – anders als das LG Berlin – davon ausgegangen, dass der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG einer solchen Rechtseinräumung in den AGB nicht entgegenstehe. Der BGH stellte fest, dass die urheberrechtliche Bestimmung schon als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht heranzuziehen sei, da es sich lediglich um eine Auslegungsregel handele, welche als Maßstab einer Inhaltskontrolle nach § 307 7) LG Berlin, 06.03.2012 – 16 O 551/10, WRP 2012, 613, 615, Rn. 19. 8) LG Berlin, 18.08.2009 – 15 S 8/09, K&R 2009, 823. 9) Vgl. auch schon Dam/Solmecke, MMR 2012, 71; LG Berlin, 06.03.2012 – 16 O 551/ 10, WRP 2012, 613, 615 f. Rn. 26. 10) BGH, 18.02.1982 – I ZR 81/80, GRUR 1984, 45 ff. – Honorarbedingungen Sendevertrag. 11) KG Berlin, (anhängig) – 5 U 42/12. 12) BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10, WRP 2012, 1107 (in diesem Heft) – Honorarbedingungen Freie Journalisten. Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht komme.13) Zudem – und zumindest dieses Argument überzeugt – bestimme eine Rechteübertragungsklausel in Honorarbedingungen für Journalisten die vertragliche Hauptleistungspflicht des Vertrages und sei damit als solche nach § 307 ff. BGB grundsätzlich einer Inhaltskontrolle entzogen.14) Es erscheint allerdings durchaus fraglich, ob diese Argumentation auf die Kontrolle der Facebook „IP-Lizenz-Klausel“ übertragen werden kann, da sich nur schwerlich argumentieren lässt, dass die Übertragung von Nutzungsrechten am User Generated Content an Facebook eine vertragliche Hauptleistungspflicht im Rahmen des Nutzungsvertrages zwischen Facebook und den einzelnen Nutzern darstellt.15) Auch die Klausel, die eine Personalisierung der Werbung ermöglichen soll, sei nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparentgebot unwirksam. Auch hier erfolge keine umfassende Aufklärung über die Art und Weise der Datennutzung sowie über die Reichweite der Erklärung. Die pauschale Aussage, es werden der Name und das Profilbild in Verbindung mit kommerziellen und gesponserten Inhalten verwendet, reiche insoweit nicht aus. III. Folgen der Einbindung von Online-Kommentaren in „klassische Medien“ 1. Rechtliche Probleme durch Medienkonvergenz Immer häufiger binden „klassische Medien“ Äußerungen von Zuschauern auf den eigenen Facebook-Fanseiten der jeweiligen Medien in die eigene Berichterstattung ein. Hier zeigt sich zunächst das Bestreben nach Medienkonvergenz, also der Wunsch nach immer engerer Verzahnung der etablierten mit den neuen Medien. Zugleich wird ein Nutzerbedürfnis nach gleichzeitiger Nutzung von Fernsehen und Online-Medien (typischerweise per Tablet-Computer oder Smartphone), sogenanntes „Dual-Screening“, befriedigt. So gehört es bei Talkshows, Sportberichterstattungen oder Casting-Shows zum guten Ton, an einen Online-Redakteur zur Berichterstattung aus dem Netz (vorzugsweise aus Facebook) zu übergeben, um auch die Online-Meinungen zu einem Diskussionsthema zu verdeutlichen. Veröffentlicht ein Nutzer einen Online-Kommentar zum jeweils aktuellen Talkshow-Thema, kann es passieren, dass der Kommentar kurze Zeit später vom OnlineRedakteur in der Sendung live verbreitet wird. Im Einzelfall wird die betreffende Facebook-Fanseite nebst einigen ausgewählten Beiträgen eingeblendet (sogenannter „Screen-Cast“). Wenn der Facebook-Nutzer nun – was bei Facebook den Regelfall darstellen dürfte – seinen Echtnamen als Nutzernamen verwandt und ein Profilfoto eingestellt hat, wird dieses möglicherweise von der Online-Fanseite des Medium unverändert ins klassische Fernsehen mit einem Millionenpublikum transportiert. Unverkennbar handelt es sich hier um eine andere Form der Öffentlichkeit, was zu diversen rechtlichen Fragestellungen führt. Um die Erforderlichkeit einer rechtlichen Legitimation beurteilen zu können, ist zunächst hinsichtlich der tangierten Schutzgüter zu differenzieren. Woraus kann sich eine Einwilli13) BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10, WRP 2012, 1107, 1111 (in diesem Heft) Rn. 14 ff. – Honorarbedingungen Freie Journalisten. 14) BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10, WRP 2012, 1107, 1112 (in diesem Heft) Rn. 18 m. w. N. – Honorarbedingungen Freie Journalisten. 15) LG Hamburg, 07.08.2009 – 324 O 650/08, K&R 2009, 735 ff. 1062 Beitrge WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2012 Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook gung ergeben und ist eine Einwilligung hinsichtlich welcher etwaig tangierter Rechtsgüter erforderlich? 2. Zulässigkeit der Verbreitung von FacebookKommentaren durch klassische Medien Die Übernahme eines Facebook-Beitrages von einer Fanseite (etwa im Wege des Vorlesens durch einen Online-Redakteur) tangiert unter Umständen die Urheberrechte des Nutzers (§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 UrhG) an dem von ihm geschaffenen Kommentar. Facebook-Kommentare können als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, soweit diese die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Indiz für die Schutzfähigkeit ist zunächst die Länge des Kommentars, da ein längerer Text eine größere individuelle Gestaltungshöhe zulässt. Ausgehend von dieser Voraussetzung dürfte der Großteil der Facebook-Kommentare nicht urheberrechtlich geschützt sein, da diese typischerweise knapp verfasst sind.16) Soweit der urheberrechtliche Schutz mangels Schöpfungshöhe hinsichtlich der überwiegenden Anzahl von Kommentaren nicht einschlägig ist, können diese als gemeinfreie Sprachwerke grundsätzlich von jedermann übernommen werden. Soweit im Einzelfall Kommentare aufgrund ihrer Eigenart doch die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, kommen weitere Rechtfertigungen in Betracht, nämlich (1) eine schuldrechtliche Lizenz (Nutzungsrecht) über die oben bereits erwähnte IP-Lizenz-Klausel von Facebook, (2) eine konkludente Einwilligung durch das Einstellen des Kommentars und (3) eine Rechtfertigung als Zitat (§ 51 UrhG). Folgt man der weitreichenden IP-Lizenz-Klausel und unterstellt man, dass Facebook dem jeweiligen Medium eine Unterlizenz17) (Nutzungsrecht) zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 UrhG, § 19 a UrhG) der Kommentare eingeräumt hat, könnte sich daraus ein ausdrücklich eingeräumtes Recht zur Verbreitung des Nutzer-Kommentars ergeben.18) Folgt man hingegen der Rechtsauffassung des LG Berlin, wonach die IP-Lizenz-Klausel unwirksam ist, lässt sich eine ausdrückliche urheberrechtliche Verfügung nicht begründen. Das Recht zur öffentlichen Verbreitung eines Facebook-Fanseitenbeitrages kann sich aus der konkludenten Erklärung des Nutzers durch Einstellen des Beitrages ergeben.19) Eine konkludente Erklärung würde allerdings voraussetzen, dass der jeweilige Nutzer unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er gerade dem jeweiligen Offline-Medium ein Nutzungsrecht einräumt,20) denn die Rechteinräumung ist nach dem Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG grundsätzlich auf die Rechte beschränkt, die zur Nutzung des sozialen Netzwerkes erforderlich sind. Dies ist im Prinzip nur dann vorstellbar, wenn Medien auf ihren Facebook-Fanseiten explizit und prominent darauf hinweisen, dass die Beiträge von der jeweiligen Fanseite in die Fernsehsendung transportiert werden. Bisher sind solche Hinweise auf den Fanpages der Medien nicht zu finden, so dass die Anforderungen an eine konkludente Einräumung von Nut16) Feldmann, in: Heise Online-Recht, Grundl. 2/2008, Kap. B. II. 9. 17) An der Berechtigung zur Unterlizenzierung an Dritte (wie z. B. Offline-Medien) unter der IP-Lizenz-Klausel könnte man schon deswegen zweifeln, weil Facebook in einem speziellen Zusatz für deutsche Facebook-Nutzer (https://www.facebook.com/terms/ provisions/german/index.php) die allgemeine IP-Lizenz-Klausel wie folgt einschränkt: „Ziffer 2 gilt mit der Maßgabe, dass unsere Nutzung dieser Inhalte auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt ist.“ 18) A. A. Peukert, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., 2010, § 35 Rn. 2. 19) BGH, 20.11.1970 – I ZR 50/69, GRUR 1971, 362 – Kandinsky. 20) Dam/Solmecke, MMR 2012, 72. zungsrechten für eine Verwertung durch Offline-Medien nicht erreicht werden. Fehlt es an der ausdrücklichen und konkludenten urheberrechtlichen Nutzungsrechteübertragung, kommt zur Rechtfertigung weiter die (bloße) konkludente Einwilligung in Betracht.21) Um ein Einverständnis und damit den Wegfall der Rechtswidrigkeit der Nutzungshandlung so begründen zu können, müsste der Nutzer zumindest damit rechnen, dass die auf der Fanseite eingestellten Beiträge auch offline verbreitet werden. Davon kann (derzeit) allerdings nicht ausgegangen werden, da die Vernetzung von On- und Offline-Medien ein neues Phänomen ist, so dass dem Einstellen eines solchen Fanbeitrages ein darüber hinausgehender Erklärungswert nicht beigemessen werden kann. Der Fall ist insoweit anders gelagert, als die automatische Anzeige von Thumbnail-Vorschaubildern durch Google, unter anderem auch weil die zur weiteren Verwertung bestimmten Beiträge vom Online-Redakteur individuell ausgewählt werden, so dass der Nutzer – selbst wenn er von der abstrakten Möglichkeit einer Weiterverwertung ausgehen würde – mit der konkreten Übernahme seines Fanbeitrages grundsätzlich nicht rechnen wird. Damit ist die Übernahme von Fanseiten-Beiträgen durch klassische Medien nur über das Zitatrecht nach § 51 UrhG zu rechtfertigen. In diesem Fall sind die Tatbestandsmerkmale des § 51 UrhG für eine Nutzung als Zitat einzuhalten, mithin muss ein Zitatzweck sowie Werkcharakter und Selbständigkeit des zitierenden Werkes vorliegen.22) Diese Voraussetzungen werden im Fall der Verbreitung durch „klassische Medien“ in der Regel erfüllt, da insbesondere der Zitatzweck als referierende Darstellung der Online-Stimmung gegeben sein dürfte. Im Ergebnis lässt sich somit feststellen, dass sich die Übernahme und Einbindung von Nutzer-Beiträgen auf Fanseiten in die Berichterstattung klassischer Medien rechtssicher nur als urheberrechtliches Zitat rechtfertigen lässt. IV. Persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen 1. Zulässigkeit der Nennung von Echtnamen des jeweiligen Facebook-Nutzers im Fernsehen Somit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Nennung oder der durch das Screen-Casting faktischen Verbreitung des Namens des jeweiligen Facebook-Nutzers im Fernsehen. Aus der IP-Lizenz-Klausel (Ziffer 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingungen) in der dem Fall des LG Berlin zugrunde liegenden Fassung, folgt (unbeschadet der Frage der Wirksamkeit) kein Recht zur Namensnennung des jeweiligen Nutzers, da das Namens- und Persönlichkeitsrecht einer /eines Person/Nutzers schon nicht unter die von der IP-Lizenz-Klausel erfassten „Rechte an geistigem Eigentum“ subsumiert werden kann. Auch in der aktuellen verwendeten Fassung der Facebook-AGB und Richtlinien ist dies nicht anders geregelt. Mithin lässt sich eine Einwilligung zur Verbreitung des Namens eines Nutzers über die Facebook-AGB beziehungsweise durch Facebook Dritten gewährte Rechte nicht herleiten. Wegen der Erforderlichkeit zur ordnungsgemäßen Quellenangabe nach § 63 UrhG zum Zwecke der urheberrechtlichen Rechtfertigung, kommt eine anonyme Verbreitung des Online-Beitra21) BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08, WRP 2010, 916 – Vorschaubilder I. 22) Vgl. Bisges, GRUR 2009, 730. WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2012 Beitrge 1063 Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook ges nicht in Betracht. Die Pflicht zur Quellangabe stellt indes keine persönlichkeitsrechtliche Rechtfertigung für die Verbreitung des Klarnamens eines Nutzers dar.23) Die im Ergebnis entscheidende Frage nach der Rechtmäßigkeit der Übernahme von Online-Beiträgen durch klassische Medien ist somit nach dem Persönlichkeitsrecht zu entscheiden. Nach allgemeinen persönlichkeitsrechtlichen Grundsätzen, hat der jeweilige Nutzer (und damit Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) Anspruch darauf, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung in der Öffentlichkeit hervortreten wolle.24) Dieses Recht wird allerdings nicht einschränkungslos gewährt, sondern steht innerhalb des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht in einem Spannungs- und Abwägungsverhältnis widerstreitender, im gleichen verfassungsrechtlichen Rang geschützter Interessen der Meinungs- bzw. Pressefreiheit.25) In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass Äußerungen aus der sogenannten „Sozialsphäre“ regelmäßig zulässig sind und nur bei überwiegenden Belangen des Betroffenen untersagt werden können,26) während Äußerungen aus der Privatsphäre grundsätzlich tabu sind. Fanbeiträge auf Fanseiten wird man grundsätzlich (wohl) dem Bereich der „Sozialsphäre“ zuordnen. Gleichwohl wird man in diesem Zusammenhang fragen müssen, ob rechtsdogmatisch die Tatsache einer bloßen Äußerung innerhalb der Online-Sozialsphäre zur Rechtfertigung einer Namensnennung auch im Rahmen von Offline-Medienberichterstattungen führen kann, oder ob nicht vielmehr – etwa analog der urheberrechtlichen Wertungen des Zweckübertragungsgrundsatzes – eine Äußerung innerhalb eines sozialen Netzwerkes eine andere Form der „Sozialsphäre“ und Öffentlichkeit darstellt. Diese Fragen haben die Gerichte bisher nicht entschieden, allerdings sprechen gute Argumente dafür, dass ein adäquater Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, eine differenziertere Unterscheidung nach dem konkreten Umfeld, in dem eine Äußerung getätigt wurde, erfordert. Im Ergebnis bestehen daher erhebliche Zweifel, dass eine Namensnennung im Zusammenhang mit Äußerungen auf einer Facebook-Fanseite deshalb persönlichkeitsrechtlich zulässig ist, weil es sich bei Facebook-Fanseiten um Äußerungen aus der Online-Sozialsphäre handelt. Vielmehr sprechen die besseren Argumente dafür, dass eine solche Namensnennung grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung durch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bedarf, die nur im Einzelfall dazu führt, eine Namensnennung des Nutzers im klassischen Medium zu rechtfertigen. 2. Nutzung von (Profil-)Fotos auf Facebook durch Dritte Dieselbe Problematik wie bei den Inhalten von Facebook-Kommentaren und der Nennung der Nutzernamen in anderen Medien stellt sich auch für Einbindung von Nutzerbildnissen. Immer häufiger werden z. B. in Fernsehsendungen die Facebook23) Bullinger, in: Wandtke /Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl., 2009, § 63 Rn. 4. 24) von Strobl/Albeg, in: Wenzel/Burkhardt, 5. Aufl., 2003, Kap. 5 Rn. 20. 25) KG, 12.01.2007 – 9 U 102/06, K&R 2007, 317; BGH, 15.12.2009 – VI ZR 227/08, WRP 2010, 401. 26) von Strobl/Albeg, in: Wenzel/Burkhardt, (Fn. 24), Kap. 5 Rn. 65 ff. Statements von Nutzern und das Profilfoto dieser Nutzer in Sendungen eingeblendet. Die urheberrechtliche Literatur hat sich zwar in der Vergangenheit schon häufiger mit der Frage befasst, welche Nutzungsrechte die Nutzer mit dem Einstellen von Fotos bei Facebook an das amerikanische Unternehmen abgeben, und inwiefern diesbezügliche allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook wirksam sind.27) Wenig beachtet ist bisher die Frage des Rechtes am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG, wenn Nutzer Profilfotos von sich bei dem sozialen Netzwerk einstellen. Grundsätzlich gilt hier in der Online-Welt nichts anderes als in der „analogen Welt“. Wollen Dritte ein Bildnis des Betreffenden nutzen, das er bei Facebook eingestellt hat, benötigen sie eine Einwilligung gemäß § 22 KUG von ihm – es sei denn, ein Ausnahmetatbestand von § 23 KUG liegt vor. Dies wird üblicherweise bei nicht-prominenten Personen nicht der Fall sein, so dass es auf die Frage der Einwilligung ankommt. Die Frage ist von praktischer Relevanz, denn die Facebook-Profilseiten einer Person und damit die Profilfotos werden bei einer Suche über die üblichen Suchmaschinen wie z. B. Google angezeigt. Bemerkenswert ist, dass diese Funktion von Facebook als Opt-Out-Modell konstruiert ist. Die Grundeinstellung bei der Anmeldung im Netzwerk ist die Anzeige des Profils in Suchmaschinen. Diese Funktion lässt sich in den Privatsphäreeinstellungen von Facebook abstellen. Das faktische Problem: Dies ist mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden und mit einem gewissen Verständnis für die technischen Zusammenhänge, so dass dieses hier kurz erläutert werden soll. Wer nicht möchte, dass das eigene Profil bei Eingabe seines Namens in einer Suchmaschine gefunden wird, muss zunächst in seinem Profil auf das Feld „Privatsphäre-Einstellungen“ klicken. Daraufhin öffnet sich eine kleinteilige Seite, auf der verschiedene Einstellungen möglich sind. Ganz unten auf der Seite kann man dann auf das Feld „Werbeanzeigen, Anwendungen und Webseiten“ klicken – das ist aber erst der erste Schritt. Bis dahin war von „Suchmaschinen“ oder „Daten für Suchmaschinen blockieren“ noch kein einziges Mal die Rede. Auf der nächsten Seite kann der Nutzer fünf Einstellungen verändern. Die letzte schließlich ist die richtige. In falschem Deutsch ist dort vermerkt: „Zeige Personen, der mithilfe einer Suchmaschine nach dir suchen, eine Vorschau für dein Facebook-Profil.“ (sic!). Dann noch einmal klicken, ein Häkchen entfernen, und die SuchmaschinenAnzeige des eigenen Profils ist ausgeschaltet. Das bedeutet im Ergebnis, dass es zwar möglich ist, die Anzeige des Profils in Suchmaschinen zu verhindern, dies aber nicht unerhebliche zeitliche und inhaltliche Anforderungen an den Nutzer stellt. Diese eher technischen Vorgänge sind so umfassend zu schildern, weil ihr Beschreiten von rechtlicher Relevanz ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 201028) zu sehen, die – soweit ersichtlich – wenn überhaupt nur in Fachkreisen Aufmerksamkeit gefunden hat. Das OLG Köln befasst sich in der Entscheidung nämlich mit genau einem solchen Fall. Der dortige Kläger hatte ein Bildnis seiner Person in ein soziales Netzwerk eingestellt (es handelte sich – wie sich aus der Ausgangsentscheidung des LG Köln29) ergibt – offenbar um Facebook). Sein Bildnis wurde sodann von einer Personensuchmaschine gefunden und in die dortige Suchergebnisliste einge27) Berberich, MMR 2010, 736; Reinemann/Remmertz, ZUM 2012, 216; Dam/Solmecke, MMR 2012, 71. 28) OLG Köln, 09.02.2010 – 15 U 107/09, K&R 2010, 427. 29) LG Köln, 17.07.2009 – 28 O 662/08; K&R 2009, 820. 1064 Beitrge WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2012 Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook stellt. Der Kläger verlangte Unterlassung von der Personensuchmaschine hinsichtlich der Veröffentlichung des Bildnisses. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Das OLG Köln führte aus, dass der Kläger mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform „seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebenen zumindest konkludent erklärt“30) habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass „der Kläger bei der Einstellung seines Bildnisses bei G. trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht hat, ferner, dass die AGB von G. ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.“31) Die Brisanz dieser Entscheidung ist bisher kaum wahrgenommen worden.32) Das OLG Köln vertritt zum einen die Auffassung, dass der dortige Kläger bereits durch die Einstellung seines Bildnisses konkludent in eine Verwendung des Bildnisses durch Suchmaschinen an einem andern Ort als dem sozialen Netzwerk einwilligt. Das OLG Köln ist weiterhin der Auffassung, dass der Nutzer die (offenbar ohne weitere Erörterung für wirksam gehaltenen33)) Geschäftsbedingungen des sozialen Netzwerkes zur Kenntnis nimmt und damit einverstanden ist, dass sein Bildnis verwendet wird, solange er nicht den entsprechenden Haken in den Privatsphäreeinstellungen setzt, dass sein Profil nicht bei Suchmaschinen auftauchen soll. Schon hinsichtlich der angeblichen konkludenten Einwilligung ist das Urteil des OLG Köln kritikwürdig. Dem deutschen Recht ist es zunächst einmal fremd, aus dem Schweigen oder Nichtstun eines am Rechtsverkehr teilnehmenden rechtliche Bindungen für die betroffene Person zu konstruieren.34) Gerade aufgrund dieses Grundsatzes werden bei der Annahme einer stillschweigenden Einwilligung im Sinne von § 22 KUG von der Rechtsprechung erhebliche Anforderungen gestellt.35) Sie fordert, dass der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zweckes billigt36) oder wenn man aus dem Zweck der Aufnahme durch Auslegung auf eine stillschweigende Einwilligung deuten kann.37) Soweit das OLG Köln nun die Auffassung vertritt, dass das bloße Einstellen eines Bildnisses bereits einen über dieses Einstellen hinausgehenden rechtlichen Erklärungswert habe, nämlich einverstanden zu sein mit der weiteren Verbreitung des Bildnisses durch Suchmaschinen, kann dem eine solche Einwilligung nicht entnommen werden.38) Das Lächeln in die Kamera ist für sich genommen noch keine Einwilligung in eine Veröffentlichung, die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk – 30) OLG Köln, 09.02.2010 – 15 U 107/09, K&R 2010, 427. 31) OLG Köln, 09.02.2010 – 15 U 107/09, K&R 2010, 427. 32) Auch das LG Hamburg, 16.06.2010 – 325 O 448/09 hält mit ähnlicher Begründung eine Bildnisübernahme in einer Personensuchmaschine für zulässig (Entscheidung abrufbar unter http://openjur.de/u/52622.html). 33) In dem Urteil heißt es, die AGB hätten vorgesehen, dass „der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist“, wenn er nicht den Zugriff sperrt. Schon die Formulierung „in anderen Medien“ lässt aber zweifelhaft erscheinen, dass dem Nutzer transparent war, um welche Veröffentlichungen seines Bildes es geht. 34) Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 116 Rn. 7; zur Einwilligung gemäß § 22 KUG: Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Kap. 34 Rn. 24. 35) Zur Kasuistik: von Strobl-Albeg in: Wenzel/Burkhardt (Fn. 24), Kap. 7 Rn. 63. 36) BGH, 20.02.1968 – VI ZR 200/66, GRUR 1968, 652, 654 – Ligaspieler. 37) OLG Hamburg, 11.06.1998 – 3 U 284/97, ZUM-RD 1999, 122 – Backstreet Boys. 38) Vgl. auch schon von Strobl-Albeg in: Wenzel/Burkhardt (Fn. 24), Kap. 7 Rn. 78 (wohl aber bestehe eine Einwilligung zum Setzen von Hyperlinks auf das entsprechende Bild). ggf. sogar nur zur Pflege alter Kontakte, ohne jeden beruflichen Bezug – ist es ebenso wenig. Der Zweck der Verwendung der Bilder ist für den Nutzer überhaupt nicht zu überschauen. Was ist denn unter „Suchmaschinen“ zu verstehen? Welche Art von Webseiten soll darunter fallen? Soll überhaupt eine Beschränkung auf Suchmaschinen gelten oder soll gemeint sein, dass der Nutzer mit jeder Veröffentlichung seines Bildnisses im Internet einverstanden sein soll? Das OLG Köln stellt weiter darauf ab, dass der Kläger von der Möglichkeit der Beschränkung der Veröffentlichung seines Profils in Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht habe.39) Offenbar war im entschiedenen Fall das Öffentlichmachen des Profils (und damit des Bildnisses) die Grundeinstellung, die dann vom Nutzer geändert werden muss, wenn er nicht möchte, dass das Bild auf dritten Seiten zugänglich ist. Aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbes ist bekannt, dass die Rechtsprechung ein solches „opt-out-Verfahren“ für unzulässig hält.40) Vielfach wurden in der Vergangenheit Webseitengestaltungen für rechtswidrig gehalten, bei denen der Nutzer aufgefordert war, seine Einwilligung zur weiteren werblichen Kontaktaufnahme durch ein Unternehmen mittels Entfernung eines zuvor gesetzten Hakens in der Internetdarstellung zum Ausdruck zu bringen. Warum hier beim Recht am eigenen Bild etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht. Konkret auf Facebook bezogen, erscheint die Rechtsansicht des OLG Köln auch deswegen zweifelhaft, weil die Abschaltung der öffentlichen Suche nach dem Profil mit zeitlichen Aufwand und einem gewissen Verständnis für die Struktur einer Webseite und die im Internet benutzten Begrifflichkeiten verbunden ist. Würde sich die Rechtsansicht des OLG Köln auch in weiteren Fallkonstellationen durchsetzen, würde der Nutzer in gewisser Weise zum „Gefangenen“ seines eigenen Profils. Denn im Ergebnis kann er eine weitere Verbreitung seines Bildnisses unter Geltung von § 22 KUG nur dann verhindern, wenn er schon vor der Einstellung irgendeines Bildnisses die diffizilen Privatsphäreeinstellungen so verändert, dass sein Bildnis nicht mehr in der öffentlichen Suche zu finden ist. Nicht nur läuft dies dem Sinn eines sozialen Netzwerkes entgegen. Er muss den Weg auch erst mal finden, der ihm einzig die weitere Herrschaft über sein Recht am eigenen Bild ermöglichen würde. Dies stellt dann allerdings – insbesondere gegenüber der restriktiven Auslegung der Einwilligung in der bisherigen Rechtslehre – eine erhebliche Beschränkung des Rechts am eigenen Bild im Bereich der sozialen Netzwerke dar. Die Entscheidung des OLG Köln liegt aber offenbar auf einer Linie mit der BGH-Rechtsprechung zum Urheberrecht. Der BGH hatte sich nämlich in den „Vorschaubilder“-Entscheidungen I41) und II42) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob – vereinfacht gesagt – die fehlende Benutzung technischer Sicherungsmöglichkeiten bei der Gestaltung von Webseiten zu einem Rechtsverlust des Betroffenen führen kann. Im Ergebnis hat der BGH dies bejaht. Die Kläger hatten sich dagegen gewehrt, dass zu ihren Gunsten urheberrechtliche geschützte Bilder in der Google-Bildersuche als Thumbnails angezeigt wurden, nachdem sie diese selbst auf ihre eigene Internetseite bzw. von Dritten ins Internet eingestellt hatten. Der BGH vertritt die Auffassung, dass nach den Umständen eine Einwilligung der Berechtigten in die 39) 40) 41) 42) OLG Köln, 09.02.2010 – 15 U 107/09, K&R 2010, 427. BGH, 16.07.2008 – VIII ZR 348/06, K&R 2008, 678 = WRP 2009, 56 – Payback. BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08, K&R 2010, 501 = WRP 2012, 916. BGH, 19.10.2011 – I ZR 140/10, K&R 2012, 416 = WRP 2012, 721. WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2012 Beitrge 1065 Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook öffentliche Zugänglichmachung der Bilder durch Google vorlag – und zwar, wie im persönlichkeitsrechtlichen Fall – durch konkludentes Verhalten.43) Nämlich die nicht erfolgte technische Sicherung; in dem entschiedenen Fall konkret war der „Vorwurf “ an den Berechtigten, er hätte bei der Gestaltung seiner Webseite die Indexierung für Suchmaschinen blockieren müssen, so dass die Crawler von Google die Bilder erst gar nicht finden. Unwissenheit nütze hier nichts, denn – so der BGH wörtlich: „Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind“.44) Es darf nicht verkannt werden, dass jenseits grundsätzlicher Kritik (immerhin lässt der BGH für einen Rechtsverlust beim Rechteinhaber ein rein faktisches Verhalten, nicht einmal eine Willenserklärung, genügen) der Sachverhalt beim „bloßen“ Facebook-Nutzer meist von den BGH-Konstellationen abweicht. Seine Kenntnisse des Schutzes seiner Rechte via technischer Maßnahmen sind in aller Regel gering. Wer selbst oder mit professioneller Hilfe eine Webseite gestaltet, von dem mag der Verkehr ggf. noch erwarten, dass er bewusst Entscheidungen darüber trifft, wer seine Inhalte sehen können soll bzw. auf welchen Wegen diese im Netz gefunden werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn der Nutzer mit seiner eigenen Seite gewerbliche oder sonstige berufliche Zwecke verfolgt. Bei einer Privatperson, die einem sozialen Netzwerk beitritt, um mit alten Schulfreunden, Bekannten und Familie in Kontakt zu bleiben, zu unterstellen, sie wäre aufgrund der Einstellungen zur Privatsphäre in diesem Netzwerk mit einer Übernahme ihres Bildnisses im Sinne von § 22 KUG einverstanden, ist fernliegend. 3. „Soziales Plug-In“ – ein Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG? Um das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG der Facebook-Nutzer geht es auch bei dem sog. „sozialen Plug-In“, das zahlreiche Unternehmen und Institutionen in ihre Webseite eingebunden haben. Die Nutzer haben auf Facebook die Möglichkeit, „Fan“ von Institutionen wie Unternehmen, gemeinnützigen Einrichtungen, bekannten Persönlichkeiten oder Regierungsorganisationen zu werden, indem sie deren Facebook-Seite mit einem „Gefällt mir“ versehen, also damit kundtun, dass sie die Waren, Dienstleistung oder Tätigkeit der jeweiligen Institution gutheißen. Damit werden sie immer auf ihrer Pinnwand informiert, wenn die Institution eine Neuigkeit auf ihre FacebookSeite stellt. Facebook ermöglicht den entsprechenden Institutionen auf deren „normaler“ Internetseite ein sog. „soziales Plug-In“ einzubinden. Es handelt sich um eine Anwendung, die zwar auf der jeweiligen Seite des Unternehmens zu sehen ist, aber unmittelbar von Facebook kommt. Das Unternehmen oder die Institution räumt also Facebook quasi einen gewissen Platz auf seiner Seite ein. In diesem sozialen Plug-In ist für alle Besucher der Internetseite zu sehen, wie viele Facebook-Nutzer bereits Fan des Unternehmens geworden sind. Die Institutionen haben dann die Möglichkeit in dieses soziale Plug-In auch Bilder von Nutzern einzublenden, die bei Facebook zu den eigenen Fans gehören. Das heißt: Auch wer nicht bei Facebook registriert ist, bekommt beim Besuch der „normalen“ Homepage der Institution Bilder von „Fans“ der jeweiligen Institution angezeigt, so dass die ange43) BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08, K&R 2010, 501, 506. 44) BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08, K&R 2010, 501, 506. zeigten Personen letztlich mit ihrem Bildnis Werbung für diese machen. Diese Funktion nutzen Institutionen gern, weil sie ihnen die Möglichkeit bietet, mit „ganz normalen Leuten“ Werbung für sich zu machen, denn es bedeutet natürlich ein positives Image, wenn beim Besuch der Homepage angezeigt wird, dass bereits hunderte, tausende oder gar hunderttausende von Menschen die eigene Facebookseite schätzen. Die eingeblendeten Fotos der betreffenden Nutzer lockern die Darstellungen auf und belegen in gewisser Weise die Wahrhaftigkeit der angegebenen Zahl von Fans. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, warum die betreffende Institution berechtigt sein soll, auf seiner normalen Homepage Bildnisse von Facebook-Nutzern zu verwenden. Auf diese Weise werden die Facebook-Nutzer letztlich zu Werbeträgern des Unternehmens. Als rechtliche Grundlagen kommen zunächst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die entsprechenden Datenschutzrichtlinien von Facebook in Betracht. Die Darstellungen sind aber hierfür wenig ergiebig. Zwar finden sich in den Datenschutzrichtlinien zahlreiche Ausführungen zu dem sozialen Plug-In; über die Benutzung der Bildnisse von FacebookNutzern auf der Homepage der jeweiligen Institution wird aber keine eindeutige Aussage getroffen. Denkbar wäre auch, die Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons bei einer bestimmten Institution auf Facebook als Einwilligung zu deuten. Auch dabei finden sich aber keine näheren Ausführungen dazu, mit welchen Rechten der jeweiligen Institution die im Zusammenhang mit der Bewerbung der eigenen Dienstleistungen oder Waren auf der eigenen Homepage verbunden sein soll. Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem Umstand der Facebook-Mitgliedschaft und dem Umstand des „Fanwerden“ bereits eine konkludente Einwilligung im Sinne von § 22 KUG zu der oben beschriebenen Nutzung des Bildnisses ersehen lässt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine Einwilligung in die beschriebene Bildnisnutzung höher sein dürften als sie offenbar das OLG Köln in der o. g. Entscheidung für die Einbindung eines Personenfotos in eine Bildersuchmaschine angenommen hat. Denn es darf nicht verkannt werden, dass die Einbindung in die Bildersuchmaschine letztlich nur eine redaktionelle Dienstleistung von Suchmaschinen wie Google ist. Bei der hier in Rede stehenden Bildnisnutzung in dem sozialen PlugIn handelt es sich aber um eine werbliche Vereinnahmung der Person, bei der die Rechtsprechung auch im analogen Bereich höhere Anforderungen an die Einwilligung stellt als im Bereich der redaktionellen Nutzung. Erforderlich ist hier eine ausdrückliche Einwilligung.45) Die Veröffentlichung des Bildnisses wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 Nr. KUG zu rechtfertigen sein.46) Das zu fordernde schutzwürdige Informationsinteresse der Allgemeinheit47) ist bei einem Bildnis irgendeines Facebook-Nutzers, dem die Angebote des Werbetreibenden gefallen, nicht zu erkennen. Zudem ist die Aussage der Bildnisveröffentlichung ja gerade, dass der Betreffende das Angebot des Webseitenbetreibers empfiehlt.48) Genau das ist eine werbliche Vereinnahmung der Person. 45) BGH, 14.03.1995 – VI ZR 52/94, WRP 1995, 613; von Strobl-Albeg; in: Wenzel/ Burkhardt (Fn. 24), Kap. 8 Rn. 42 m. w. N. 46) Vgl. aber für die Eigenwerbung der Medien BGH, 14.05.2002 – VI ZR 220/01, NJW 2002, 2317 = WRP 2002, 999 – Marlene Dietrich. 47) Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer (Fn. 34), Kap. 34 Rn. 80. 48) BGH, 14.03.1995 – VI ZR 52/94, WRP 1995, 613. 1066 Beitrge WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2012 Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook Zieht man diese anerkannten Grundsätze heran, bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Nutzer, wenn Unternehmen, die die Nutzer zwar bei Facebook mögen, zu denen sie aber ansonsten in keiner Rechtsbeziehung stehen, ihr Bildnis zur Werbung auf deren Internetseite benutzen wollen. 4. „Gefällt mir“-Button als Haftungsgrund: Eine der tragenden Funktionen des sozialen Netzwerks Facebook ist der sog. „Gefällt mir“-Button, mit dem Nutzer kundtun können, dass ihnen von Freunden oder Institutionen gepostete Beiträge an ihrer Pinnwand zusagen und eben ihr Gefallen finden. In der Benutzung des „Gefällt mir“-Buttons kann eine Äußerung gegenüber der Öffentlichkeit gesehen werden, dass man einen bestimmten Inhalt gutheißt, so dass sich die Frage nach einer haftungsrechtlichen Verantwortung des die Schaltfläche betätigenden Nutzers stellt. In der „analogen“ Welt ist es ja auch denkbar, dass im Rahmen eines Wortgefechts eine Person einen Dritten beleidigt und daraufhin eine weitere Person in der erhitzte Wortgefecht hinein sagt: „Ganz meine Meinung“. In einem solchen Fall würden äußerungsrechtlich wenig Bedenken bestehen, die weitere Person für diesen bekräftigenden Ausdruck für Unterlassungsansprüche haften zu lassen. Wer sich derart bekräftigend in Bezug auf eine Beleidigung äußert, macht sich diese zu eigen. Das Problem des „Zu-eigen-Machens“ ist im Äußerungsrecht eine bekannte Problematik.49) Sie stellt sich z. B. auch dann, wenn Printmedien oder audio-visuelle Medien unwahre oder beleidigende Äußerungen eines Dritten über eine andere Person wiedergeben und sich nicht in hinreichender Weise distanzieren bzw. sogar erkennen lassen, dass sie die entsprechende Äußerung selbst so vertreten. Unstrittig ist dazu in Rechtsprechung und -lehre, dass insofern eine eigenständige Haftung aufgrund des „Zu-eigen-Machens“ eines Inhaltes in Betracht kommt. Ist nun also die Benutzung des „Gefällt mir“-Buttons ein solches zu eigen Machen im Sinne des Äußerungsrechts? Ansatzweise hatte sich vor kurzem des Arbeitsgericht DessauRoßlau mit dieser Frage auseinanderzusetzen.50) In dem dort entschiedenen Fall hatten sich ein Unternehmen und eine seiner Mitarbeiterinnen auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. DerEhemann der Mitarbeiterin stellte dann einen herabwürdigenden Text über das Unternehmen in das soziale Netzwerk Facebook ein. Zu dieser Statusmeldung des Ehemanns erschien darunter, dass von dem Profil der Mitarbeiterin der „Gefällt mir“-Button angeklickt worden ist. Im Verfahren blieb streitig, ob es tatsächlich die Mitarbeiterin war, die „Gefällt mir“ geklickt hatte. Der Arbeitgeber der Frau stützte auf diesen Sachverhalt nun die Kündigung. Im Ergebnis musste das Arbeitsgericht Dessau nicht entscheiden, ob in der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons eine eigene Missfallensbekundung der Arbeitnehmerin lag. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass aufgrund der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit der Frau jedenfalls eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Gleichwohl ist in dem Urteil davon die Rede, dass hier ggf. ein „öffentliches Zustimmen“ vorliegen könne.51) 49) Vgl. dazu Burkhardt, in: Wenzel/Burkhardt (Fn. 24), Rn. 102 ff. 50) ArbG Dessau-Roßlau, 21.03.2012 – 1 Ca 148/11; Entscheidung abrufbar unter http:// www.aufrecht.de/index.php?id=7119. 51) ArbG Dessau-Roßlau, 21.03.2012 – 1 Ca 148/11, http://www.aufrecht.de/index.php? id=7119. Im Ergebnis wird sich keine pauschale Aussage dahingehend treffen lassen, dass die Nutzung des Schaltfeldes „Gefällt mir“ eine äußerungsrechtliche Haftung auf Unterlassung begründet. Es wird sicherlich auf die jeweilige Äußerung in der Statusmeldung ankommen, auf die sich das „Gutheißen“ bezieht. So sind ja auch komplexere und umfangreichere Postings denkbar, auf die ein Nutzer mit „Gefällt mir“ antwortet. Die Zustimmung kann sich dann aber naturgemäß auf zahlreiche Teilaspekte der Äußerung beziehen, ohne dass dem Nutzer regelmäßig nachgewiesen werden könnte, dass er sich gerade die unwahre Behauptung oder die Schmähkritik in der Äußerung zu eigen macht. Dafür müsste man der Betätigung des Schaltfeldes schon die äußerungsrechtliche Aussage entnehmen „ich bin mit allen Äußerungen in dem Posting einverstanden und teile diese Ansicht.“ Bei lebensnaher Betrachtung kann eine solche pauschale Bestätigung des Inhaltes in den seltensten Fällen angenommen werden. Es wird wohl auch zu unterscheiden sein zwischen einem „Gefällt mir“ für unwahre Aussagen und der Aufstellung von Schmähkritik in einem Posting. Regelmäßig wird es schwerfallen, bei unwahren Behauptungen dem Nutzer nachzuweisen, dass er sich die konkrete Unwahrheit als eigene Aussage zu eigen macht.52) Ein Beispiel: Wenn über einen Dritten geschrieben wird „Der XY klaut im Baumarkt Schraubenzieher – so einer ist als Vereinsvorsitzender nicht glaubhaft.“, ist bei der Auslegung des Kontextes naheliegend, dass der „Gefällt mir“-Drückende lediglich die Ausführungen aus der mitgeteilten Konsequenz teilt – also: „Wenn das so ist, ist der XY wirklich als Vereinsvorsitzender nicht tragbar.“ Eindeutiger erscheint der Fall bei Beleidigungen. Wer dazu sein Gefallen kundtut, macht sich zwanglos die Missfallensbekundung zu eigen, so dass jedenfalls eine Unterlassungshaftung naheliegend ist. Auch die bekannte Rechtsprechung zum Umgang mit den Inhalten Dritter im Internet führt nicht aus der Haftung. Der Bundesgerichtshof hat in der „AnyDVD“-Entscheidung geurteilt, dass das reine Setzen eines Hyperlinks zu einem rechtlich zweifelhaften Internetangebot im Rahmen einer redaktionellen Äußerung unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit nicht untersagt werden kann.53) Konkret heißt es: „Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 59 ff.; vgl. zu Art. 5 GG BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19; BVerfG (Kammer), NJW 2004, 590, 591).“54) Gerade das Zu-Eigen-Machen wird aber bei einer sprachlich klaren Aussage wie „Gefällt mir“ gegeben sein. V. Fazit und Ausblick Der Schutz von Persönlichkeitsrechten wird nicht schrankenlos gewährleistet. Insbesondere beim Recht am eigenen Bild und beim Privatsphärenschutz ist seit langem anerkannt, dass der 52) Hier dürfte die Sachlage anders sein als beim Zu-Eigen-Machen in journalistischen Berichten. Dort kann es sogar genügen, wenn die Aussage eines Dritten in den Mittelpunkt eines Berichtes gestellt wird. Einer eigenen ausdrücklich geäußerten Position dazu bedarf es u. U. also gar nicht. 53) BGH, 14.10.2010 – I ZR 191/08, K&R 2011, 325. 54) BGH, 14.10.2010 – I ZR 191/08, K&R 2011, 325, 328. WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2012 Beitrge 1067 Höch/Kadelbach – Aktuelle (persönlichkeits-)rechtliche Fragen zu Facebook Schutzumfang der Persönlichkeitsrechte in erheblichem Maße vom Eigenverhalten des Anspruchstellers abhängt.55) Prominente und auch weniger prominente Personen mussten dies in der Vergangenheit immer wieder erfahren, wenn sie missliebige Berichte über Ausschnitte ihres Privatlebens bei Gericht untersagen lassen wollten, um dann ins Stammbuch geschrieben zu bekommen, dass sie sich ihrer Privatsphäre in genau jenen Bereichen der Vergangenheit bereits begeben haben und deswegen keinen überwiegenden Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte für sich in Anspruch nehmen können.56) Es ist kein Grund ersichtlich, warum in der digitalen Welt der sozialen Nutzwerke insofern etwas anderes gelten soll als in der analogen Welt. Wer sein Privatleben an die Öffentlichkeit trägt, hat weniger Schutz der Privatsphäre als derjenige, der sein Privatleben unter Verschluss hält. Wer private Bilder von sich veröffentlicht, muss damit rechnen, dass Dritte diese Bilder für ihre Zwecke unter Umständen sogar rechtmäßig benutzen können. Gleichwohl: Die Abgrenzung zwischen privat und öffentlich ist in der analogen Welt relativ einfach gewesen. Öffentlich fand statt, wer in Zeitungen, Zeitschriften im Fernsehen oder in anderen Massenmedien auftauchte. Die sozialen Netzwerke, insbesondere Facebook, haben diese relativ klare Einteilung aber mindestens durcheinander gebracht,57) wahrscheinlicher ist: auf Dauer unmöglich gemacht. Soziale Netzwerke stellen durchaus eine Art „kleine“ Öffentlichkeit dar, so dass die Handlungen der Nutzer selbst, insbesondere das Einstellen von Fotos, Einfluss auf den Schutzumfang der Persönlichkeitsrechte nehmen kann. Ob und wie stark dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab, die die Betroffenen selbst beeinflussen können: Einerseits von der Frage, mit wie vielen Personen man bestimmte für privat gehaltene Informationen teilt. Zum anderen von der Frage, wie differenziert ein Nutzer mit für privat gehaltenen Informationen in den sozialen Netzwerken wie Facebook umgeht. Die alten Regeln, nach denen zur Privatsphäre gehört, was „bei Tisch und Bett“ passiert, Umstände aus der Familie, Krankheiten, finanzielle Verhältnisse etc.58) und dass zur Sozialsphäre all das gehört, womit sich eine Person einer zumindest begrenzten Öffentlichkeit, z. B. im beruflichen Bereich sozial zuwendet,59) passen aufgrund der technischen Möglichkeiten von Facebook nicht mehr. Wer sich auf Privatsphärenschutz berufen kann und wer nicht, ist im Zeitalter der sozialen Medien im Wesentlichen davon abhängig, was die entsprechende Person über sich selbst preisgibt und mit wem sie diese Informationen teilt. Diese Problematik hat sich in der analogen Welt weit weniger gestellt, weil sich beispielsweise niemand auf den Marktplatz gestellt hätte, um seine persönlichen Einkommensverhältnisse offenzulegen. Auf dem virtuellen Marktplatz der sozialen Netzwerke ist dies durchaus denkbar. Niemand hätte Flugblätter mit den Familienfotos in der Öffentlichkeit verteilt. Bei Facebook ist diese Möglichkeit nur wenige Klicks entfernt. Wer an eine virtuelle Pinnwand bei Facebook schreibt, kann kaum davon ausgehen, dass diese Information privat ist. Wer auf einer Pinnwand zu einem Beitrag „Gefällt mir“ anklickt, haftet unter Umständen bereits auf Unterlassung oder verwirklicht den objekti55) 56) 57) 58) 59) 60) Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer (Fn. 34), Kap. 33 Rn. 35. BVerfG, 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04, NJW 2006, 3406. In diesem Sinne auch Leible, Editorial K&R 6/2012. Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer (Fn. 34), Kap. 33 Rn. 32 ff. von Strobl-Albeg, in: Wenzel/Burkhardt (Fn. 24), Kap. 5 Rn. 65 m. w. N. Im vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau entschiedenen Fall (siehe IV. 4.) war die herabwürdigende Äußerung für 155 Personen bei Facebook zu sehen. ven Straftatbestand der Beleidigung – obwohl man eigentlich glaubt, nur von „Freunden“ umgeben zu sein.60) Ein einziger Mausklick also mit weitreichenden Folgen. Die Gerichte werden sich in Zukunft mit Fragen befassen müssen wie: Kann sich ein Facebook-Nutzer auf Privatsphärenschutz berufen, wenn er 5.000 Freunde hat (was immerhin eine ganze mittelgroße Halle füllen kann) und dort private Informationen teilt? Wie lange ist ein Nutzer, der private Dinge bei Facebook postet, genauso zu behandeln wie jemand, der nicht bei Facebook ist und seine Privatsphäre für sich behält? Bei 50, 100, 500 Freunden, mit denen er diese Information teilt? Niemand wird Schwierigkeiten haben, einen Facebook-Nutzer mit ein paar Dutzend virtuellen „Freunden“, der einige Hochzeitsfotos von sich mit diesen Freunden teilt, genauso zu behandeln wie jemanden, der dieses Hochzeitsfest lediglich mit ein paar Dutzend Freunden feiert und danach die Fotos von der Hochzeit per E-Mail oder per Post an diese versendet. Je mehr „Freunde“ es bei Facebook sind, desto mehr stellt sich die Frage nach der Privatheit. Zu berücksichtigen ist auch, dass Facebook es ermöglicht, bestimmte Informationen nicht mit allen Freunden zu teilen, sondern noch einmal zu unterteilen in enge Freunde, Schulfreunde, Bekannte, die man nur aus beruflichen Zusammenhängen kennt etc. Facebook ermöglicht mittlerweile relativ genau zu differenzieren, wer die entsprechenden Informationen auf seiner Pinnwand erhalten soll. Rechtlicher (Privatsphären-)Schutz wird also durch technische Schutzmaßnahmen erlangt. Nichts anderes hat das OLG Köln in der o. g. Entscheidung dem Nutzer abverlangt, wenngleich dort die Anforderungen sehr hoch gelegt wurden. Auf der anderen Seite sind aber auch in der digitalen Welt die Grenzen beim Recht am eigenen Bild nicht ausgehebelt, wie die Einbindung von Nutzerfotos beim „sozialen Plug-In“ in Webseiten zeigt. Wer Bildern von Dritten für seine (auch) werblichen Zwecke einsetzen will, wird sich auch in Zukunft kaum darauf berufen, dass diese Dritten bei Facebook mitmachen und dies dann so hinnehmen müssen. Es steht zu erwarten, dass die Gerichte in Zukunft Nutzer zu den „richtigen“ technischen Einstellungen durch entsprechende Judikate auffordern werden. Gleichwohl: Viele Nutzer sind noch nicht so weit, diese Anforderungen schon zu erfüllen. Mit der „digitalen Mündigkeit“61) der Menschen, die soziale Netzwerke nutzen, ist es bisher nicht so weit her, wie möglicherweise die Rechtsprechung unterstellt. Es wurde gezeigt, dass es einer gewissen zeitlichen und inhaltlichen Befassung mit den Privatsphäre-Einstellungen bedarf, um sicherzustellen, dass die Verbreitung privater Informationen oder des Bildnisses nur an einen begrenzten Nutzerkreis gelangt. Vereinfacht gesagt: Dass man mit privaten Informationen nicht bei Dritten hausieren gehen sollte, um weiterhin in seiner Privatsphäre geschützt zu sein, dürfte jedem einleuchten. Wie man verhindert, dass das eigene Profil samt Foto in Suchmaschinen angezeigt wird, ist jedenfalls bisher kaum bekannt. Insofern ruft die Entwicklung auch danach, dringend die Förderung von Medienkompetenz nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch durch entsprechende Informationen bei Erwachsenen zu stärken. Nur wer weiß, wie er sich technisch schützt, kann offenbar in Zukunft mit einem rechtlichen Schutz seiner Privatsphäre rechnen. Auch die Anbieter von sozialen Netzwerken wie Facebook werden die Zustimmung ihrer Nutzer 61) Begriff nach Kurz/Rieger, Die Datenfresser, 2. Aufl. 2011, S. 247. 1068 Beitrge WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2012 Härting/Thiess – Streaming-Plattformen: Neue Abmahnwelle in Sicht? zu ihrem Geschäftsmodell stärken, wenn sie mithelfen, den Nutzern den Schutz ihrer Privatsphäre so einfach wie möglich zu gestalten. Verkomplizierend kommt aber hinzu, dass es neben den vielen Nutzern, die schlicht nicht wissen, wie sie auf technischem Weg ihre Rechte und die Dritter schützen können, zahlreiche Nutzer, vor allem bei den „digital natives“ gibt, die den technischen Weg zwar kennen, die ihn aber trotzdem nicht gehen, schlicht, weil ihnen ihre Privatsphäre (noch) nicht so wichtig ist. Letztlich ist auch die Politik gefordert. Die EU arbeitet zur Zeit an der Datenschutz-Grundverordnung, zu deren Umfang nach dem Willen der zuständigen EU-Kommissarin auch gehören soll, dass Grundeinstellung bei sozialen Netzwerken ein möglichst starker Schutz der Privatsphäre sein soll, die von den Nutzern durch die Bearbeitung dieser Grundeinstellungen dann nach deren Wunsch geändert werden kann („privacy by default“).62) Ein Schritt, mit dem die Politik die Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte schützen und unterstützen kann. 62) Informationen zu den Eckpunkten der Datenschutz-Grundverordnung: http://ec.eu ropa.eu/justice/newsroom/data-protection/news/120125_en.htm. Prof. Niko Härting und stud. iur. Lars Thiess, Berlin* Streaming-Plattformen: Neue Abmahnwelle in Sicht? Inhalt I. Streaming und Download II. Die Interessen der Plattformen und der Musikindustrie III. Kein Verstoß gegen Datenbankrechte (§ 87 b UrhG) 1. Keine Rechtsverletzung durch die Nutzer 2. Keine Rechtsverletzung durch die Softwareanbieter IV. Kein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) V. Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) 1. Rechtsprechung zu § 95 a UrhG 2. Keine wirksamen Schutzmaßnahmen VI. Kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht VII. Fazit I. Streaming und Download YouTube1) war 2005 der Vorreiter. Auf immer mehr Online-Plattformen kann man Videoclips, Spielfilme und TV-Serien sehen, ohne die Videos auf die Festplatte des eigenen Rechners (dauerhaft) herunterzuladen. Streaming statt Download: Eine ähnliche Entwicklung ist bei der Verbreitung von Musik zu beobachten. Seit Anfang 2012 können deutsche Musikfans Spotify2) nutzen – einen schwedischen Onlinedienst, der gegen eine monatliche Gebühr (Flatrate) den Zugriff auf unzählige Musiktitel per Streaming ermöglicht. Tube-Server zum Bildschirm des Nutzers antreten, kommen sie am Arbeitsspeicher des Nutzer-Rechners nicht vorbei. Ein dauerhafter Download lässt sich daher nicht vollständig verhindern. Normalerweise übertragen Video-Portale einzelne Datenströme (Streams) an den Rechner des Nutzers. Dessen Cache (ein vom Rechner erzeugter virtueller Speicherraum, ähnlich dem Arbeitsspeicher) erhält die Datensätze und macht sie mittels spezieller Software (sog. Plug-ins) auf dem Bildschirm sichtbar. Nach dem Schließen der Seite werden die Datensätze meist wieder aus dem Cache gelöscht; spätestens jedoch mit dem Herunterfahren des Rechners. Ist der Stream zu groß für den Cache wird er im „Temporary Internet Files“-Ordner auf der Festplatte zeitlich begrenzt gespeichert und später von der erstellenden Quelle (der Website des Streams) wieder gelöscht. Eine dauerhafte Speicherung der Videos auf den Rechnern der Nutzer wird auf den Videoplattformen nicht ermöglicht. Schon seit etlichen Jahren sind zahlreiche Stream-Downloader im Internet als frei zugängliche und als kostenlose Software erhältlich.3) Es sind Programme, die es dem Nutzer ermöglichen, die Inhalte von Portalen wie YouTube, MySpaceTV, Clipfish, MegaVideo oder MyVideo mit einem einfachen Klick herunterzuladen und auf dem eigenen Rechner zu speichern. Durch die Stream-Downloader können die Nutzer die Videos (oder nach Wunsch nur deren Tonspur) dauerhaft auf ihrer Festplatte speichern. Viele YouTube-Nutzer wissen die Vorteile des Streaming zu schätzen, möchten jedoch auf das Herunterladen ihrer Lieblingsclips nicht verzichten. Wer einen Musiktitel besonders mag, möchte den Titel jeden Tag hören, ohne jedes Mal per Suchbegriff eine Plattform durchforsten zu müssen. Die Stream-Downloader unterscheiden sich in ihrer Handhabung und Funktionsweise. So kann man bei manchen Programmen die Videoportale direkt mit einer Suchfunktion nach dem gewünschten Video durchsuchen und die Videos sodann herunterladen.4) Bei anderen Programmen muss man die URL-Adresse in ein Feld eingeben, damit man das gewünschte Video downloaden kann.5) Darüber hinaus gibt es Software, die als Add-on für den Browser YouTube und andere Video-Plattformen bieten keine DownloadFunktion an. Wenn jedoch gestreamte Daten den Weg vom You- 3) * 1) 2) 4) 5) Mehr über die Autoren erfahren Sie auf S. 1171. www.youtube.com. www.spotify.de. Z. B. ClipGrab, www.clipgrab.de; Streambox-VCR, www.streambox.com; StreamTransport, www.streamtransport.com; Video DownloadHelper, www.downloadhelper.net; aTube Catcher, www.atube-catcher.softonic.de; Orbit Downloader, www.orbitdownloader.com; VDownloader, www.vdownloader.com. Z. B. beim VDownloader. Z. B. bei ClipGrab und aTube Catcher.