Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nicht
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Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nicht
Universität Bayreuth Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2010/2011 Seminar zum Sportrecht bei Prof. Dr. Peter Heermann, LL M im Wintersemester 2010/2011 Thema: „Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nicht autorisierte Werbemaßnahmen“ vorgelegt von: Martin Schlieckmann Wirthstraße 4 95445 Bayreuth Tel.: 0921/1502533 e-mail: [email protected] 11. Fachsemester Matrikelnummer: 1072257 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung ............................................................................................................................ 1 B. Grundlagen des Persönlichkeitsrechts............................................................................... 2 I. Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht ........................................................................ 2 1. Geschichtlicher Hintergrund ......................................................................................... 2 2. Rechtsnatur des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ....................................................... 2 3. Schutzzweck ................................................................................................................. 3 II. Das Medienpersönlichkeitsrecht ................................................................................... 4 1. Recht am eigenen Bild, § 22 KUG ............................................................................... 4 a. Rechtsnatur ................................................................................................................ 4 b. Der Verbotstatbestand des § 22 KUG ....................................................................... 5 c. Ausnahmen nach § 23 I KUG ................................................................................... 5 d. Verletzung berechtigter Interessen nach § 23 II KUG .............................................. 6 2. Recht am eignen Namen, § 12 BGB ............................................................................. 7 a. Schutzweck................................................................................................................ 7 b. Verbotstatbestand ...................................................................................................... 7 3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, § 823 I BGB ...................................................... 8 a. Schutz vor der Verfälschung des Persönlichkeitsbildes ............................................ 8 b. Ehrenschutz ............................................................................................................... 8 C. Persönlichkeitsverletzungen durch nicht autorisierte Werbung .................................... 8 I. Erscheinungsformen der wirtschaftlichen Nutzung von Persönlichkeitsmerkmalen 8 II. Werbemaßnahmen in der Rechtsprechung ................................................................. 9 1. Wirtschaftswerbung/Merchandising ............................................................................. 9 2. Werbung und Berichterstattung .................................................................................. 10 3. Werbung zu aleatorischen Zwecken ........................................................................... 11 4. Werbung für Medienprodukte .................................................................................... 13 5. Werbung und Satire .................................................................................................... 15 6. Schutz des Namens ..................................................................................................... 17 III. Stellungnahme ............................................................................................................. 17 1. Wirtschaftswerbung und Merchandising .................................................................... 17 II 2. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ............................................................ 18 3. Satirische Werbung ..................................................................................................... 18 4. Interessensabwägung .................................................................................................. 19 a. Art und Qualität der Persönlichkeitsverletzung ...................................................... 20 b. Relevanz des Beitrags in der öffentlichen Diskussion ............................................ 20 c. Ausgestaltung der Werbung .................................................................................... 20 D. Rechtsfolgen ...................................................................................................................... 21 I. Ansprüche ohne finanziellen Augleich ......................................................................... 21 1. Allgemeines ................................................................................................................ 21 2. Anspruchsgrundlage ................................................................................................... 21 3. Anspruchsvoraussetzungen ......................................................................................... 22 4. Anspruchsumfang ....................................................................................................... 22 II Ansprüche auf finanziellen Ausgleich ......................................................................... 22 1. Schadensersatzansprüche ............................................................................................ 22 a. Materieller Schadensersatzanspruch ....................................................................... 23 b. Immaterieller Schadensersatz ................................................................................. 23 2. Bereicherungsausgleichsanspruch .............................................................................. 24 E. Fazit..................................................................................................................................... 25 III Literaturverzeichnis Ahrens, Claus Persönlichkeitsrecht und Freiheit der Medienberichterstattung Berlin 2002 Zit. Ahrens, S. Alexander, Christian Persönlichkeitsschutz und Werbung mit tagesaktuellen Ereignissen Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, Düsseldorf 2008 Zit. Alexander, AfP 2008, S. 556 (559). Alexy, Lennert Gewinnabschöpfung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Medien Hamburg 2009 Zit. Alexy, S. 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Der Grund dafür dürften die hinter sportlichen Höchstleistungen stehenden Charaktereigenschaften wie körperliche bzw. mentale Stärke, Ausdauer, Fleiß und Disziplin sein. Diese Eigenschaften versucht sich die Werbewirtschaft in Form eines Imagetransfers zunutze zu machen. Verstärkt durch die enorme mediale Präsenz, wird der Sportler zu einem attraktiven Werbeträger. So ist der Sportler in der Lage, hohe Erlöse aus der Verwertung bzw. Vermarktung seiner Persönlichkeit zu erzielen. Der Anteil dieser Einnahmen übersteigt teilweise sogar diejenigen Einnahmen, die der Sportler unmittelbar durch seine sportlichen Leistungen erzielt.1 Zur Wahrung der Werthaltigkeit der Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte sind die Sportler darauf angewiesen, dass die entsprechenden Schutz- und Persönlichkeitsrechte von der werbetreibenden Wirtschaft beachtet und respektiert werden. Diesem Interesse des Sportlers am Schutz der eigenen Persönlichkeit steht das Interesse der werbenden Unternehmen gegenüber, die Popularität des Sportlers zu eigenen Zwecken zu verwenden. Dies wird häufig damit begründet, dass die Sportler gerade von der Öffentlichkeit und von der enormen medialen Präsenz profitieren und daher eine gewisse Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte zu tolerieren hätten. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Sportler und Werbeträger beschäftigt Rechtsprechung und Lehre seit vielen Jahren.2 Im Mittelpunkt dieses Spannungsverhältnisses steht die Frage, ob und bis zu welchem Grad sich ein Sportler die Verwendung seiner Persönlichkeit zu Werbezwecken ohne Einwilligung gefallen lassen muss. Aufgrund des fortschreitenden Wandels der Medien- und Kommunikationsmittel hat das Thema trotz reichhaltiger Rechtsprechung jedoch nie an Brisanz verloren. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich nun mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nicht autorisierte Werbemaßnahmen. In einem Grundlagenteil (B.) erfolgt zunächst in einem ersten Schritt eine allgemeine Darstellung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts (I.) mit Blick auf dessen Geschichte (1.), Rechtsnatur (2.) und Schutzzweck (3.). Im zweiten Schritt wird der medienrelevante Teilbereich des Persönlichkeitsrechts3 herausgearbeitet (II.). Im Hauptteil (C.) werden dann die verschiedenen Werbemöglichkeiten mit der Persönlichkeit vorgestellt (I.), anhand der reichhaltigen Rechtsprechung beleuchtet (II.) und kritisch bewertet (III.). Der thematische Schwerpunkt liegt dabei auf dem Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG. 1 So ermittelte das französische Magazin „France Football“ in diesem Jahr, dass sich die geschätzten jährlichen Einnahmen des Fußballers Lionel Messi i.H.v. 33 Millionen EURO aus Gehaltszahlungen i.H.v. 10 Millionen EURO, aus Prämien i.H.v. 4 Millionen EURO und aus Werbeeinnahmen i.H.v. 19 Millionen EURO zusammensetzen. Quelle: tz-online.de vom 23.03.2010. 2 Der erste bekannte Rechtsstreit zu diesem Thema stammt aus dem Jahre 1929. RGZ 125, S.80 – Tull Harder. 3 Im Folgenden als Medienpersönlichkeitsrecht bezeichnet. 1 In einem abschließenden Teil (D.) werden die verschiedenen Rechtsfolgen dargestellt, welche bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen. B. Grundlagen des Persönlichkeitsrechts I. Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht 1. Geschichtlicher Hintergrund Das Persönlichkeitsrecht kann heutzutage als eine der wesentlichen Errungenschaften des Zivilrechts der Nachkriegszeit betrachtet werden. Zwar herrscht auch heute noch keine Einigkeit über die genaue dogmatische Einordnung, doch ist es im Ergebnis absolut anerkannt. Das Persönlichkeitsrecht beruht im Wesentlichen auf naturrechtlichen Überlegungen und hat demnach im Vergleich zu sonstigen Rechten eine relativ junge Geschichte.4 Gleichwohl hat es lange um seine Anerkennung ringen müssen. Der klassische BGB-Gesetzgeber lehnte ein umfassendes Persönlichkeitsrecht – unter Zustimmung des Reichsgerichts5– noch ab.6 So findet sich der Begriff der Persönlichkeit an keiner Stelle des BGB. Vielmehr wurde der Schutz der Ehre nicht in das Deliktsrecht aufgenommen, sondern ins Strafrecht verlegt. Andere Persönlichkeitsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit in § 823 BGB oder der Name in § 12 BGB erhielten speziellen Schutz. Der Schutz beschränkte sich nicht auf das BGB. So finden etwa das Recht am eigenen Bild im KUG und das Urheberrecht im UrhG besonderen Schutz. Der begrenzte Schutz der Persönlichkeit wurde im Schrifttum jedoch zunehmend als unbefriedigend empfunden. Der BGH nahm sich unter Geltung des Grundgesetzes von 1949 dieser Aufgabe an und erkannte in der Leserbrief-Entscheidung, den Forderungen im Schrifttum7 folgend, ein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form eines „sonstigen Rechts“ i.S.d. § 823 I BGB an.8 In der Folgezeit wurde das Persönlichkeitsrecht in der Rechtsprechung9 weiterhin gefestigt und schließlich vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt.10 2. Rechtsnatur des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Eine präzise Definition des Persönlichkeitsrechts ist angesichts der Universalität und Dynamik der Persönlichkeit kaum möglich. Dominierend ist in Rechtsprechung und Literatur eine Einordnung als Mutter- oder Quellrecht.11 Demnach bildet das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Grundlage für die Herausbildung und Anerkennung neuer, besonderer Persönlichkeitsrechte, welche als Abspaltung anzusehen sind.12 Der Verzicht auf eine statische Definition bietet den Vorteil, dass sich 4 Ahrens, S. 28. RGZ 113, S. 414; RGZ 123, S. 312 (320). 6 Rothley, S. 164. 7 Beispielhaft für viele: Coing, SJZ 1947, S. 642; Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. I, S. 707. 8 BGHZ 13, S. 334 ff. – Leserbrief. 9 BGH, NJW 1957, S. 1315 – Spätheimkehrer; BGH, NJW 1960, S. 476 – Burschenschaft. 10 BVerfGE 34, S. 269 – Soraya. 11 Hubmann, S. 131; Baston-Vogt, S. 101. 12 Götting in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 1, Rn. 27; Hubmann, S. 131. 5 2 das Persönlichkeitsrecht dynamisch neuen Herausforderungen anpassen kann und so umfassend die gesamte Persönlichkeit in allen gegenwärtigen und zukünftigen Konfliktlagen zu schützen vermag.13 Vor dem Hintergrund, dass sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine einzelnen Ausprägungen in einem dynamischen Entwicklungsprozess befinden, die maßgeblich durch technologische Veränderungen geprägt werden, ist es auch gerechtfertigt, von einem Rahmenrecht zu sprechen.14 Das Recht steckt demnach nur den ungefähren Rahmen des Schutzbereiches ab. Im konkreten Einzelfall bedarf es aufgrund der generalklauselartigen Weite einer umfassenden Abwägung der beteiligten Güter und Interessen.15 Letztlich kommt dem allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Funktion eines Auffangtatbestandes zu, um die bestehenden Lücken im zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz auszufüllen, die trotz der Anerkennung einzelner Persönlichkeitsrechte verblieben sind.16 Unbestritten ist heutzutage, dass das Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen ein subjektives Recht ist.17 Als Aufgabe und Zweck der Persönlichkeitsrechte wird der Schutz der höchsten und unantastbaren sowie unveräußerlichen Rechtsgüter des Menschen herausgestellt.18 Unter dem Einfluss der fortschreitenden Kommerzialisierung wird heute jedoch nicht mehr bestritten, dass die Persönlichkeit auch einen vermögenswerten Charakter annehmen kann.19 So hat der BGH unlängst festgestellt, dass den verschiedenen Merkmalen der Persönlichkeit, wie dem Abbild, dem Namen oder der Stimme, ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommt, welcher dem Ansehen und der Bekanntheit einer Person geschuldet ist.20 Dementsprechend ist das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an der Person nicht nur als ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als ein Vermögensrecht zu qualifizieren.21 3. Schutzzweck Einen einheitlichen Schutzbereich weist das Persönlichkeitsrecht aufgrund seiner dogmatischen Einordnung nicht auf. Vielmehr hat der BGH anhand seiner Rechtsprechung über die Zeit verschiedene Fallgruppen definiert, welche dem Begriff Konturen geben.22 Zweck des Persönlichkeitsrechts ist der Schutz des Einzelnen vor der Gefährdung seiner immateriellen Integrität durch die Gewährung eines autonomen Bereichs eigener Lebensgestaltung, 13 Larenz/Wolf, BGB-AT, § 8 I 2, Rn. 7. Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, Rn. 1216. 15 Larenz/Wolf, BGB-AT, § 8 I 2, Rn. 7. 16 Götting in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 1, Rn. 28. 17 Das subjektive Recht ist die von der Rechtsordnung verliehene Willensmacht zur Befriedigung bestimmter Interessen. Baston-Vogt, S. 87 ff. 18 Götting in: Aktuelle Entwicklungen des Persönlichkeitsrechts, S. 11 (22). 19 Dies zeigt sich deutlich am Beispiel des Urheberrechts. Hier sind persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Elemente untrennbar miteinander verbunden. Götting in: Aktuelle Entwicklungen des Persönlichkeitsrechts, S. 11 (23). 20 BGH, GRUR 2000, S. 709 (712) – Marlene Dietrich. 21 BGH, GRUR 2000, S. 709 (712) – Marlene Dietrich; Kläver, ZUM 2002, S. 205 (209). 22 v. Holleben, S. 21. 14 3 in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann.23 Der Persönlichkeitsschutz soll demnach in doppelter Hinsicht Wirkung entfalten: einmal in statischer Sicht, im Recht der Selbstentfaltung,24 zum anderen in dynamischer Sicht, im Recht der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit.25 Unter dem Schutz der Selbstentfaltung wird die Gewährleistung eines von jeglicher Öffentlichkeit abgeschirmten Bereichs privater Lebensgestaltung verstanden.26 Diese Privatsphäre weist engsten Bezug zu dem, durch Art 1 I GG absolut geschützten, Persönlichkeitskern auf, sodass die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs strengen Anforderungen unterliegt.27 Davon zu unterscheiden ist der Bereich der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit. So genießt auch das berechtigte Interesse des Einzelnen sich in der Öffentlichkeit seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechend darzustellen und wahrgenommen zu werden persönlichkeitsrechtlichen Schutz.28 II. Das Medienpersönlichkeitsrecht Vor dem Hintergrund der Verortung des Persönlichkeitsrechts im Zivilrechtsgefüge soll nun, basierend auf den verfassungsrechtlichen Medienpersönlichkeitsrechts Persönlichkeitsmerkmalen im in der Grundlagen, Hinblick auf die Werbung herausgearbeitet der Schutzbereich unautorisierte werden. Nutzung Der Schutz des von des Medienpersönlichkeitsrechts ist vielfältig. Wichtige Teilbereiche des Persönlichkeitsschutzes, wie das Recht am eigenen Bild (22 ff. KUG) oder das Namensrecht (§ 12 BGB), sind einfachgesetzlich geregelt. Darüber hinaus gewährt das – durch § 823 I BGB als „sonstiges Recht“ geschützte – allgemeine Persönlichkeitsrecht Schutz vor der Verfälschung des eigenen Persönlichkeitsbildes, des eigenen Wortes sowie Namens- und Ehrenschutz.29 1. Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) a. Rechtsnatur Das Recht, darüber bestimmen zu können, ob und wie das eigene Bildnis in der Öffentlichkeit vorgestellt werden soll, ist eine gesetzlich besonders geregelte Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.30 In ihrem Regelungsbereich gehen die §§ 22 ff. KUG der generalklauselartigen Regelung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.31 Geschützt wird primär 23 BGHZ 131, S. 332 (337). BGHZ 106, S. 229 – Briefkastenwerbung. 25 BGHZ 26, S. 349. 26 Loef, S. 114. 27 Maunz/Dürig – Di Fabio, Art. 2 I, Rn. 130. 28 Loef, S. 114. 29 Loef, S. 114. 30 Das Recht am eigenen Bild ist von seiner Rechtsnatur – trotz seiner Regelung im KUG – ein Persönlichkeitsrecht und kein Urheberrecht. (Schricker/Loewenheim – Götting, § 60/ § 22 KUG, Rn. 7). 31 Schertz in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12 Rn. 6; BGHZ 30, S.7 (11) – Catarina Valente. 24 4 der Wert- und Achtungsanspruch der Persönlichkeit.32 Daneben dient das Recht am eigenen Bild auch dem Schutz kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Es fungiert in diesem Sinne als vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht zum Schutze vor unerlaubter Verwertung von Bildnissen zu Werbezwecken.33 b. Der Verbotstatbestand des § 22 KUG § 22 KUG regelt den Normalfall der Nutzung eines Bildnisses. Demnach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgelichteten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.34 Dieses Einwilligungserfordernis35 umfasst jegliche Verbreitung36 und öffentliche Zurschaustellung37 von Bildnissen. Unter Bildnis i.S.d. § 22 KUG ist jede Darstellung einer oder mehrer Personen zu verstehen, welche die äußere Erscheinungsweise des Abgebildeten38 in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.39 Der Begriff ist weit auszulegen; umfasst werden alle Darstellungsspielarten und techniken.40 Maßgeblich ist die Erkennbarkeit der Person als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.41 Diese ergibt sich oftmals aus den Gesichtszügen. Es kommen jedoch auch andere Identifizierungshilfen wie die Figur, Gestik oder Mimik in Betracht.42 Es reicht insofern aus, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden.43 Wie sich aus dem Normtext des § 22 KUG ergibt, ist das unerlaubte Anfertigen eines Bildes nicht vom Schutzbereich erfasst. Es entspricht jedoch der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die ungenehmigte Herstellung von Personenbildnissen dem Schutzbereich des in § 823 I BGB normierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfällt.44 32 Schertz in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12 Rn. 3. BGH, GRUR 1987, S.128 – Nena. 34 Die Herstellung von Personenaufnahmen unterfällt dem § 22 I KUG hingegen nicht. Diese kann im Einzelfall dem Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallen. 35 Die Rechtsnatur der Einwilligung ist strittig. Teils wird sie als rechtsgeschäftliche Erklärung, (so bspw. Dasch, S. 58; Ohly, S.) teils als Realakt (so bspw. der BGH, NJW 1980, S.1903 (1904) eingeordnet. 36 Verbreiten ist der öffentliche oder private Vertrieb von körperlichen Bildnissen. Schertz in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12, Rn. 16. 37 Öffentliche Zurschaustellung meint die Schaffung der Möglichkeit, ein Bild wahrzunehmen. Schricker/Loewenheim – Götting, § 60/ § 22 KUG, Rn. 37. 38 Mittlerweile ist anerkannt, dass auch Abbildungen von Doppelgängern als Bildnisse der von ihnen verkörperten Personen gelten. (Schertz in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12, Rn. 6; BGH, GRUR 2000, S. 715 – Blauer Engel). Eine Gegenansicht nahm an, dass der Rückgriff auf den Bildnisschutz seit Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht mehr notwendig sei. Freitag, GRUR 1994, S. 345 (346). 39 Wenzel, S. 333. 40 Hierzu gehören beispielsweise Fotografien, Fotomontagen, Zeichnungen, Gemälde oder Karikaturen. 41 Helle, S. 93. 42 Schricker/Loewenheim - Götting, § 60/ § 22 KUG, Rn. 16. 43 Dreier/Schulze – Dreier, § 22 KUG, Rn. 4; so wurde in der Rechtsprechung sowohl die Abbildung eines Rückens unter den Schutzbereich des § 22 I KUG subsumiert ( BGH, GRUR 1979 732, 733 – Fußballtor.) als auch das Bildnis eines Kunstfliegers, dessen Kopf auf dem Bild nur 1 mm groß war OLG Nürnberg, GRUR 1973, S.40 (41). 44 Schricker/Loewenheim - Götting, § 60/ § 22 KUG, Rn. 34; BGH, NJW 1957, S. 1315 (1316) – Spätheimkehrer. 33 5 c. Ausnahmen nach § 23 I KUG § 23 I KUG regelt gewisse Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis. So dürfen Bildnisse der Zeitgeschichte, vorbehaltlich der Einschränkung durch die berechtigten Interessen des Abgebildeten (§ 23 II KUG), ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Einen zeitgeschichtlichen Bezug haben Bildnisse, wenn der Abgebildete wegen seiner Verbindung zum Zeitgeschehen das Interesse der Öffentlichkeit findet.45 Entscheidend ist demnach das schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung. Bei der Auslegung dieser Norm wurde in den letzten Jahrzehnten zumeist auf die Figur der „Person der Zeitgeschichte“ zurückgegriffen.46 Unterschieden wurde zwischen absoluten47 und relativen48 Personen der Zeitgeschichte. Diese Einteilung zur Ermittlung eines berechtigten Informationsinteresses hat die Rechtsprechung mittlerweile jedoch aufgegeben.49 Stattdessen soll eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung nur dann in Betracht kommen, wenn ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betroffen ist.50 Ob ein solches vorliegt, ist anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung zu ermitteln.51 Der entscheidende Faktor ist der Informationswert der Abbildung, wobei die vormaligen Erkenntnisse zur „Person der Zeitgeschichte“ im Rahmen der Abwägung weiterhin heranzuziehen sind.52 Neben dem zeitgeschichtlichen Bezug muss die einwilligungslose Nutzung des Bildes ein Informationsinteresse der Allgemeinheit befriedigen.53 Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ist dem Zweck der Norm geschuldet. An einem solchen Informationsinteresse mangelt es, wenn die Abbildung ausschließlich privaten Interessen dient.54 d. Verletzung berechtigter Interessen nach § 23 II KUG Die in § 23 I KUG geregelten Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis gelten jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr wird lediglich die widerlegbare Vermutung begründet, dass die Verwendung des Bildnisses einer Einwilligung nicht bedarf. Diese Vermutung kann entkräftet werden, sofern die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt.55 Ob ein berechtigtes Interesse verletzt ist, muss anhand einer umfassenden Interessenabwägung ermittelt werden. Je geringer dabei das öffentliche Informationsinteresse ist, desto höher wiegt der Schutz 45 Schertz, AfP 2000, S. 495 (497). BGH, AfP 1997, S. 475 (476) – Bob Dylan; Schricker/Loewenheim - Götting, § 60/ § 23 KUG, Rn. 19. 47 Absolute Personen der Zeitgeschichte haben sich durch Geburt, Stellung oder Leistungen aus dem Kreis der Mitmenschen hervorgehoben und stehen somit im Blickfeld der Öffentlichkeit. Neumann-Duesberg, JZ 1960, 114. 48 Relative Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die durch ihre Verbindung mit einer absoluten Person der Zeitgeschichte oder durch ein bestimmtes Ereignis in das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit treten. Nolte, Persönlichkeitsrecht des Fußballspielers, S. 12. 49 BGHZ 171, S. 275 ff.; BGH, NJW 2008, S.3134. 50 BGH, NJW 2008, S.3138. 51 BVerfG, AfP 2008, S. 163 (169). 52 Schertz in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12, Rn. 62. 53 Schertz, AfP 2000, S. 495 (497). 54 Nolte in: Persönlichkeitsrechte im Sport, S.13 (18). 55 Nolte in: Persönlichkeitsrechte im Sport, S.13 (19). 46 6 des Abgebildeten. So muss er weder Schmähkritik noch eine Verletzung seiner engeren Privatsphäre dulden.56 Dogmatisch ist § 23 II KUG somit ein Korrektiv zur Wahrung des Rechts am eigenen Bild des Abgebildeten.57 2. Recht am eignen Namen (§ 12 BGB) a. Schutzweck § 12 BGB schützt den Namen in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung gegen Namensleugnung und Namensanmaßung. Schutzobjekte des § 12 BGB sind demnach der Name und jedes Zeichen, das wie ein Name wirkt. 58 Im Hinblick auf dieses Identitätsinteresse werden insbesondere der bürgerliche Name, das Pseudonym oder Namensabkürzungen in Form der Buchstabenfolge geschützt.59 Darüber hinaus werden Zeichen erfasst, sofern ihnen Namensfunktion zukommt.60 Neben dem Identitätsinteresse ist wie schon beim Recht am eigenen Bild auch der Schutz rein vermögensrechtlicher Interessen anerkannt.61 b. Verbotstatbestand Gem. § 12 S. 1 BGB kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten wird oder dessen Interessen durch den unbefugten Gebrauch des gleichen Namens durch einen anderen verletzt werden, Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr nach § 12 S. 2 BGB Unterlassung verlangen. Ein Namensgebrauch liegt vor, wenn ein beachtlicher Teil des Verkehrs auf irgendeine persönliche Beziehung des Namensträgers zu dem mit seinem Namen bezeichneten Subjekt schließen kann.62 Die Rechtsprechung verlangt insofern eine Zuordnungsverwirrung.63 Ob eine Zuordnungsverwirrung vorliegt, richtet sich nach dem Einzelfall, sodass der Begriff dem Wandel der Zeit unterworfen ist.64 So liegt eine Zuordnungsverwirrung beispielsweise vor, wenn der Verkehr annimmt, dass der Namensträger dem Nutzer ein Recht zu einer entsprechenden Verwendung erteilt hat.65 Ein Namensgebrauch kommt somit durch die Verwendung des Namens als Marke,66 zur Bezeichnung von Waren,67 als Filmtitel68 oder als T-Shirt-Aufschrift69 in Betracht. 56 Kitzberger, SpuRt 2009, S. 228 (229). Temuulen, S. 123. 58 BGH, GRUR 1996, S. 423, 424 – J.C. Winter. 59 Meyer, S. 188. 60 Die Namensfunktion kann sich aus Verkehrsgeltung oder Unterscheidungskraft ergeben. Bunnenberg/Schertz in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 13 Rn. 6. 61 Seemann, S. 133. 62 Bunnenberg, Namensmerchandising, Kap. III, S 180. 63 Eine Zuordnungsverwirrung liegt vor, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen ein Irrtum über die Identität der Person oder des Unternehmens hervorgerufen wird. BGH, GRUR 1957, S. 426 – Getränke Industrie. 64 Fezer, § 15, Rn. 72. 65 BGH, GRUR 1983, S. 262 (264) – Uwe. 66 RGZ 74, S. 308 (310) – Graf Zeppelin. 67 BGHZ 30, S. 7 (10) – Catarina Valente. 68 OLG München, NJW 1960, S. 869 – Romy Schneider. 69 BGH, NJW 1990, S. 1106 f. – Boris Becker. 57 7 Die bloße Erwähnung des Namens ist hingegen kein Namensgebrauch i.S.d. § 12 BGB, da in diesem Falle der Verkehr dem Namensträger diese Namensverwendung nicht unbedingt zurechnet.70 Eine solche Namensnutzung fällt indes in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Selbstbestimmungsrechts.71 3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 I BGB) a. Schutz vor der Verfälschung des Persönlichkeitsbildes Ein weiterer Bestandteil des Medienpersönlichkeitsrechts ist der Schutz vor der Verfälschung des Persönlichkeitsbildes. So darf niemand durch Darstellungen in der Öffentlichkeit in ein schlechtes Licht gerückt werden. Das kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Verletzende unwahre Umstände vorspiegelt oder Gegebenheiten verfälscht oder unterdrückt und dadurch ein Bild der Person erzeugt, das mit ihrem wahren Selbst nicht übereinstimmt.72 Im Bereich der Werbung droht beispielsweise die Gefahr, dass durch die unautorisierte Verwendung von Persönlichkeitsmerkmalen zu Werbezwecken in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt wird, der Abgebildete biete seine Persönlichkeit zu solchen Werbezwecken feil.73 Da kein schutzwürdiges Interesse an verfälschender, unrichtiger Information erkennbar ist, indiziert die Entstellung der Identität ihre Rechtswidrigkeit. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bedarf daher keiner Güterund Interessenabwägung.74 b. Ehrenschutz Letztlich gehört zum Schutz des Medienpersönlichkeitsrechts auch der Ehrenschutz. Die Ehre genießt einen ausgefeilten strafrechtlichen Schutz vor Beleidigungen, Verleumdungen, Häme und Schmähkritik. Dieser Schutz erstreckt sich über § 823 II BGB auf das Zivilrecht.75 Auch wenn der Gesetzgeber die Ehre nicht als „sonstiges Recht“ in den Schutz des § 823 I BGB aufgenommen hatte, ist es mittlerweile anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht Schutz vor dem Verbreiten von Äußerungen gewährt, welche die Wertschätzung einer Person beeinträchtigen.76 Aufgrund der vorrangigen spezialgesetzlichen Regelungen der § 823 II BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB beschränkt sich dieser Schutz jedoch auf fahrlässige Ehrverletzungen.77 C. Persönlichkeitsverletzungen durch nicht autorisierte Werbung Anhand der reichhaltigen Rechtsprechung, die zu diesem Themenkomplex ergangen ist, soll im Folgenden die Frage beantwortet werden, in welchem Maße medienwirksame Personen, 70 BGHZ 30, S. 7 (10) – Catarina Valente; Schertz, AfP 2000, S. 495 (504). Schertz, AfP 2000, S. 495 (504). 72 MüKo – Rixecker, Anhang zu § 12, Rn. 80. 73 BGHZ 30, S. 7 ff. – Catarina Valente; BGHZ 35, S. 363 ff. – Ginseng. 74 Larenz/Canaris, SchR II/2, § 80 II 1. 75 Von Holleben, S. 28. 76 MüKo – Rixecker, Anhang zu § 12, Rn. 73. 77 v. Holleben, S. 28. 71 8 insbesondere Spitzensportler ihre Persönlichkeit exklusiv nutzen können und in welchem Maße die Öffentlichkeit unentgeltlich hierauf zurückgreifen darf. I. Erscheinungsformen der wirtschaftlichen Nutzung von Persönlichkeitsmerkmalen Die Erscheinungsformen wirtschaftlicher Nutzung von Name und Bildnis prominenter Personen insbesondere Sportler - sind reichhaltig. Faktisch fällt jede Nutzung von Persönlichkeitsmerkmalen, die nicht rein hoheitlich oder rein privat erfolgt, grundsätzlich unter den Terminus der wirtschaftlichen Nutzung.78 Dem Begriff der wirtschaftlichen Nutzung unterfällt auch die Werbung. Die Werbung mit der Persönlichkeit lässt sich dabei in drei Kategorien einteilen. Dies sind die klassische Wirtschaftswerbung, das Pesonenmerchandising sowie als dritte Kategorie diverse Mischformen. Wirtschaftswerbung meint die Nutzung der Persönlichkeit zu rein kommerziellen Zwecken. Der Werbende versucht, die Popularität des Prominenten zur Vermarktung seines Produkts auszunutzen. Das Personenmerchandising bezieht sich auf die Nutzung der Persönlichkeit als eigene Ware bzw. als deren wertbestimmender Teil. Als Mischformen kommen die Werbung für Medienprodukte, die mit einer Meinungsäußerung verbundene Werbung sowie die Werbung zu aleatorischen Zwecken in Betracht. II. Werbemaßnahmen in der Rechtsprechung Die Rechtsprechung im Bereich des Konflikts zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Werbeträgers und dem Interesse des Werbenden an der einwilligungslosen Nutzung der Persönlichkeit ist reichhaltig. Eine klare Linie lässt der BGH dabei nur teilweise erkennen. 1. Wirtschaftswerbung/Merchandising Weitgehend unproblematisch sind lediglich die Fälle der Wirtschaftswerbung und des Merchandisings. Beide Formen sind nach ständiger Rechtsprechung nur mit Einwilligung des Abgebildeten erlaubt.79 Bereits das Reichsgericht stellte in seiner Graf-Zeppelin-Entscheidung fest, dass die Ausnahme des § 23 I 1 KUG nicht eingreife, sofern ein Bildnis als Warenzeichen oder zu Reklamezwecken verwendet werde, da eine solche Bildnisverwendung im Belieben des Dargestellten stehen müsse.80 Dieser Sichtweise schloss sich der BGH in der Paul-Dahlke-Entscheidung an.81 Streitgegenständlich war die Abbildung eines bekannten Schauspielers auf einem Motorroller, welches in einer Reklame mit dem Slogan „Berühmter Mann auf berühmten Motorrad“ veröffentlicht wurde. Der BGH entschied, dass sich die für Personen der Zeitgeschichte vorgesehene Abbildungsfreiheit nach § 23 I KUG nicht auf Veröffentlichungen erstreckt, die nicht 78 Schertz, AfP 2000, S. 495 (497). BGHZ 20, S. 345 (350) – Paul Dahlke; BGH, GRUR 1979, S.732 – Fußballtor. 80 RGZE 74, S.308 ff. – Graf Zeppelin. 81 BGHZ 20, S. 345 (350) – Paul Dahlke. 79 9 einem berechtigten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, sondern allein den Geschäftsinteressen des werbenden Unternehmens dienen. Entsprechend entschied der BGH in der Herrenreiter-Entscheidung.82 In diesem Fall ging es um die Werbung für ein pharmazeutisches Präparat, dass nach allgemeiner Sichtweise der Hebung der sexuellen Potenz diente. Die Beklagte hatte den Kläger, einen erfolgreichen Turnier-Herrenreiter, ohne dessen Einwilligung auf Werbeplakaten für das von ihr hergestellte Präparat abgebildet. Auch hier hat der BGH eine Verletzung des § 22 KUG angenommen, da die Persönlichkeit des Betroffenen zu rein kommerziellen Interessen des Beklagten verwendet wurde.83 Dieser Linie ist der BGH in den Fällen klassischer Wirtschaftswerbung bis heute treu geblieben.84 Sofern also die Werbung rein kommerziellen Zwecken dient, liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor, da dieses Interesse nicht von § 23 I KUG geschützt ist. Gleiches gilt für den Bereich des Merchandising.85Auch hier fehlt es nach ständiger Rechtsprechung an einem wesentlichen Informationsinteresse, sodass der Vertrieb lizenzpflichtig ist.86 2. Werbung und Berichterstattung Deutlich problematischer gestalten sich die Fälle, in denen es weder um reine Wirtschaftswerbung noch eindeutig um Berichterstattung87 geht. Die Schwierigkeit dieser Fallgestaltung ergibt sich aus der einzelfallbezogenen Frage, ob ein öffentliches Informationsinteresse i.S.d. § 23 I KUG besteht oder nicht. Eine einheitliche Linie hat der BGH in diesen Fallgestaltungen nicht gefunden. Den Startschuss für eine Reihe interessanter Entscheidungen auf diesem Gebiet setzte der BGH mit seinem Liga-Spieler-Urteil.88 Streitgegenständlich war hier der Vertrieb von Sammelalben. Der Bertreiber hatte Sammelbilder mit Portraits von Fußballern der neugegründeten Bundesliga (1963/64) in Tüten mit bis zu vier Einzelbildnern zusammengestellt und ohne die Einwilligung der abgebildeten Fußballer vertrieben. Der BGH stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass es sich um einen Grenzfall der Ausnutzung von Bildnissen zur Werbung von Waren und Dienstleistungen handele und es daher darauf ankomme, Informationsbedürfnis der Allgemeinheit diene. in welchem Maße die Verbreitung dem 89 Im Rahmen der Interessenabwägung i.S.d. § 23 I KUG hat der BGH dann ein vorrangiges Informationsinteresse verneint, da das Bestreben der Fans im Vordergrund stehe, die Bilder der 82 BGHZ 26, S. 349 ff. – Herrenreiter. BGHZ 26, S. 349 (350) – Herrenreiter; dies gilt umso mehr, wenn der soziale Geltungsanspruch der Person durch die gedankliche Verbindung mit der beworbenen Ware oder Dienstleistung gefährdet wird. 84 So befand der BGH die Nutzung der Rückenaufnahme eines bekannten Fußballspielers ebenso für unzulässig BGH, GRUR 1979, S.732 – Fußballtor wie die Veröffentlichung einer Portraitaufnahme Joachim Fuchsbergers in Anzeigen für eine Optikergeschäft in Tageszeitungen. BGH, AfP 1992 S. 149 (150) – Fuchsberger. 85 Merchandising beschreibt den Vertrieb von Produkten deren wesentlicher Inhalt die Persönlichkeit darstellt. 86 BGH GRUR 1987, S. 128 – Nena. 87 Im Falle reiner Berichterstattung ist für Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich vom Wegfall des Einwilligungserfordernis und dementsprechend von Abbildungsfreiheit auszugehen. 88 BGHZ 49, S. 288 ff. –Ligaspieler. 89 BGHZ 49, S. 288 (293) –Ligaspieler. 83 10 Sportler zu besitzen. Ferner würden die Bilder die Tausch- und Sammlerleidenschaft der Sammler wecken. Der Zweck der Informationsvermittlung trete bei einem solchen Bildnisbetrieb in den Hintergrund.90 Anders hat der BGH dann 10 Jahre später in der Fußballkalender-Entscheidung entschieden.91 Franz Beckenbauer hatte gegen die Verwendung einer Großaufnahme als Deckblatt eines Fußballkalenders geklagt, welche ihn in einem Zweikampf während eines Länderspiels zeigte. Hier - so der BGH - sei im Unterschied zum Sammelbilder-Urteil das Informationsbedürfnis in entscheidend stärkerem Maße angesprochen. Das Bildnis der Kampfszene biete Information und sei in das informative Konzept des Kalenders einbezogen, sodass es sich nicht als Ware oder zur Werbung missbraucht fühlen müsse. Das gleichzeitig bestehende kommerzielle Interesse des Verwenders würde das Informationsinteresse weder mindern noch ihm die Schutzwürdigkeit nehmen.92 Diese gegensätzlichen Urteile haben auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung für Verwirrung gesorgt. So untersagte das OLG München, der Ligaspieler-Entscheidung folgend, den unautorisierten Vertrieb von Sammelbildern und Sammelalben mit Bildnissen von Spielern, Trainern und Managern wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild.93 Dies ist verwunderlich, da es in Unterscheidung zur Ligaspieler-Entscheidung nicht um Portraitbildnisse ging, sondern entsprechend der Kalender-Entscheidung um Kampfszenen aus Bundesligaspielen. Ganz ähnliche Urteile sind in diesem Sinne immer wieder im Bereich des Sports und der Gesellschaft ergangen.94 Trotz der uneinheitlichen Ergebnisse ist eine Leitlinie des BGH erkennbar. So erfolgt im Rahmen des § 23 I KUG eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und den kommerziellen Interessen des Verwenders unter Berücksichtigung der Interessen des Abgebildeten. Sofern der BGH ein gegenüber den kommerziellen Interessen vorrangiges öffentliches Informationsinteresse i.S.d. § 23 I KUG anerkennt, sieht er die einwilligungslose Nutzung des Bildnisses zu Werbezwecken als gerechtfertigt an. In diesem Fall muss das Recht des Abgebildeten, selbst über die Verwertung seiner Abbildung zu entscheiden, zurücktreten. Eine Berichtigung dieses Ergebnisses käme auf Ebene des § 23 II KUG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die Schutzbedürftigkeit des Abgebildeten erhöhen. Beispielhaft genannt sei hier die Preisgabe der Lächerlichkeit. 95 90 BGHZ 49, S. 288 (293) –Ligaspieler. BGH, GRUR 1979, S. 425 ff. – Fußballkalender. 92 BGH, GRUR 1979, S. 425 ff. – Fußballkalender. 93 OLG München, ZUM 1985 S. 448 (452). 94 BGH, GRUR 1979 S. 732 ff. – Fußballtor; OLG Hamburg, ZUM 1995, S. 214 ; OLG Hamburg, AfP 1999, S. 486 (487 f.) – Backstreet-Boys. 95 Fikentscher in: Persönlichkeitsrechte im Sport, S. 27 (34). 91 11 3. Werbung zu aleatorischen Zwecken Mit fortschreitender Computertechnik hat sich seit der Jahrtausendwende ein weiteres Problemfeld eröffnet. So werden Bildnis und Name bekannter Persönlichkeiten nun auch für aleatorische Zwecke in Form von Computerspielen genutzt. Diese Produkte zeichnen sich dadurch aus, dass sie einerseits die Wirklichkeit abzubilden versuchen und andererseits ein fiktives Spiel erschaffen. Vorreiter auf diesem Gebiet sind die USA96, aber auch in Deutschland wurde die Verwendung Prominenter in Videospielen bereits vor Gericht behandelt.97 Bekanntheit hat hier vor allem der Rechtstreit zwischen Oliver Kahn und dem Unternehmen Electronic Arts erlangt. Die Parteien stritten darüber, ob EA in seinem Spiel „FIFA Fußballweltmeisterschaft 2002“ den Namen und das Bildnis des Torwarts ohne dessen Einwilligung verwenden durfte.98 Die Beklagte hatte das Spiel als Simulation der Fußball Weltmeisterschaft 2002 konzipiert. Die Mannschaften bestanden aus den tatsächlich aufgestellten Spielern, welche zeichentrickähnlich wiedergegeben wurden. Optional konnte zudem der Name des jeweils gesteuerten Spielers angezeigt werden.99 Weiterhin stellte das Spiel auch die Stadien sowie den Spielplan vor. Bei Wahl des deutschen Teams stand der Kläger – „zeichentrickähnlich dargestellt“, jedoch gut erkennbar – im deutschen Tor. Das OLG Hamburg hat hier in Übereinstimmung mit der ersten Instanz ein überwiegendes Informationsinteresse trotz der realitätsnahen Ausgestaltung des Spiels gegenüber der Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt und der Klage stattgegeben.100 So führte das Gericht aus, dass es dahinstehen könne, ob es sich bei den nichtrealen Darstellungen des Klägers um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 I Nr.1 KUG handele, da jedenfalls berechtige Interessen Kahns i.S.d. § 23 II KUG entgegenstehen würden. Der Kläger müsse es nicht hinnehmen, dass seine Person aus kommerziellen Interessen als Spielfigur in einem Computerspiel vereinnahmt wird. Ein Einsatz der realen Spieler wäre – so das OLG Hamburg – nicht nötig gewesen, wäre es der Beklagten tatsächlich auf die Informationsvermittlung hinsichtlich der Austragungsorte und sonstigen örtlichen Gegebenheiten angekommen.101 In Abgrenzung zur Fußballkalenderentscheidung ginge es nicht um die Wiedergabe einer realen Spielsituation. Primär würde die Herstellerin mit der realitätsnahen Aufmachung beabsichtigen, ein attraktives Videospiel auf den Markt zu bringen und folglich mehr Gewinn zu machen. Aus diesem 96 Beispiele für die Verwendung bekannter Persönlichkeiten in Computerspielen auf dem US-Markt sind “ Celebrity Deathmatch“, das Spiel zur gleichnamigen TV-Sendung auf MTV, oder „Wu Tang – Shaolin Style“, ein Kampfspiel, in dem der Spieler in die Rolle eines der 9 Mitglieder des Wu-Tang-Clans schlüpft und gegen fiktive Gegner antritt. 97 LG München, ZUM 2002, S. 318 – Anna Ermakova; OLG Hamburg, SpuRt 2004, S. 210 ff. – Oliver Kahn; LG Frankfurt/Main, SpuRt 2009, S. 209 f. – DFL. 98 OLG Hamburg, SpuRt 2004, S. 210 ff. – Oliver Kahn. 99 Das LG Hamburg hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung eine Verletzung des nach § 22 KUG geschützten Recht am eigenen Bild aufgrund der hinreichenden Ähnlichkeit zwischen der zeichentrickähnlichen Figur mit Oliver Kahn bejaht. LG Hamburg, ZUM 2003, S. 689 (690). 100 OLG Hamburg, SpuRt 2004, S. 210 – Oliver Kahn. 101 OLG Hamburg, SpuRt 2004, S. 210 (211). 12 Grunde lässt das Gericht auch eine Berufung auf die gem. Art. 5 III GG geschützte Kunstfreiheit nicht zu, da nicht die Ausübung der Kunst102, sondern die finanziellen Interessen der Beklagten im Vordergrund ständen.103 Darüber hinaus bejahte das OLG Hamburg in Übereinstimmung mit der ersten Instanz eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Begründung, dass die Spielfigur Oliver Kahn ein willenloses Werkzeug des Spielers darstelle, der sie willkürlich führen und somit auch zu sinnwidrigen oder lächerlichen Aktionen einsetzen könne.104 Dieses Urteil wurde erst kürzlich vom LG Frankfurt in der Konami-Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung bestätigt.105 Die DFL (Deutsche Fußballliga) GmbH hatte mit ihrer Klage Unterlassung des Vertriebs zweier Computerspiele106 begehrt, in denen Lizenzspieler der Fußball-Bundesliga namentlich benannt und angeblich bildlich dargestellt werden.107 Streitgegenständlich war wiederum die wirklichkeitsnahe Simulation von Fußballspielen. Der Kahn-Entscheidung entsprechend urteilte das LG Frankfurt, dass es dahinstehen könne, ob es sich bei den fiktiven Darstellungen um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 I Nr.1 KUG handeln würde, da der Verbreitung jedenfalls berechtigte Interessen der betroffenen Spieler i.S.d. § 23 II KUG entgegen ständen. Auch das LG Frankfurt begründete dies damit, dass offenkundig die Absicht des Herstellers im Vordergrund stände, durch die realitätsnahe Gestaltung und Aufmachung die Attraktivität des Computerspiels zu steigern, um somit einen hohen Gewinn zu erzielen. Demnach könne kein überwiegendes Informationsinteresse bestehen.108 Es lässt sich festhalten, dass die Verwendung von Bildnis oder Name im Rahmen solcher Sportsimulationen grundsätzlich nur mit der Erlaubnis des Abgebildeten gestattet ist, da die kommerziellen Interessen des Herstellers das öffentliche Informationsinteresse regelmäßig überwiegen. Im Ergebnis stimmen beide Urteile mit der Leitlinie des BGH überein, dass eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis des § 22 KUG nicht in Betracht kommt, sofern die kommerziellen Interessen des Verwenders das öffentliche Informationsinteresse überwiegen. Entgegen der Rechtsprechung des BGH tätigen beide Instanzgerichte die erforderliche umfassende Interessenabwägung jedoch erst im Rahmen der berechtigten Interessen des Abgebildeten i.S.d. § 23 II KUG. 102 Das LG hat zu Gunsten des Spieleherstellers unterstellt, dass es sich bei dem Computerspiel um ein Kunstwerk i.S.d. § 23 I Nr. 4 KUG handelt. 103 OLG Hamburg, SpuRt 2004, S. 210 (211). 104 LG Hamburg, ZUM 2003, S. 689 (690). 105 LG Frankfurt/Main, SpuRt 2009, S. 207 ff. 106 Streitgegenständlich waren die Computerspiele „Pro Evolution Soccer 5“ und „Pro Evolution Soccer Management“. 107 Beklagter ist eine weltweit führende Herstellerin von Computerspielen (Konami). 108 Aufgrund der vordergründigen kommerziellen Interessen wurde wiederum auch eine Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit abgelehnt. LG Frankfurt/Main, SpuRt 2009, S. 207 (209). 13 4. Werbung für Medienprodukte Anders verhält es sich dagegen im Rahmen der Werbung für Medienprodukte.109 In diesem Bereich gelten andere Maßstäbe. So steht allein der Umstand, dass aus der Bildnispublikation ein kommerzieller Nutzen gezogen wird, der Berufung auf § 23 I Nr.1 KUG nicht entgegen.110 Andernfalls würde die Ausnahmevorschrift weitestgehend ihren Zweck verfehlen, da es sich bei Verlagen und Zeitungen regelmäßig um Wirtschaftsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.111 Sofern jedoch die Bildnisveröffentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, fehlen im Rahmen der Abwägung schutzwürdige Belange des Presseorgans.112 Auch hier hat es in der Vergangenheit große Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben. So befand der BGH in der Chris-Revue-Entscheidung, dass der Abdruck eines Schauspielerfotos auf der Titelseite einer Kundenzeitschrift ohne Zustimmung des Betroffenen bereits dann zulässig sei, wenn dem Abdruck des Bildes im Inneren des Blattes ein kurzer, wenn auch inhaltsarmer Beitrag folge.113 Dies begründeten die obersten Richter damit, dass der unbefangene Durchschnittsleser das Bild des Schauspielers in einem solchen Falle nicht mit den im inneren des Blattes angebotenen Produkten verbinde, sondern lediglich mit dem Textbeitrag. Eine unzulässige Verwendung zu rein kommerziellen Zwecken läge demnach nicht vor.114 Diese Rechtsprechung hat der BGH in der Der-strauchelnde-Liebling-Entscheidung aus dem vergangenen Jahr bestätigt.115 Der ehemalige Tennisstar Boris Becker hatte gegen eine Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) geklagt, welche vom 10.9.2001 bis zum 31.3.2002 geschaltet wurde. Die Kampagne zeigte, teils im Zentrum der Anzeige, teils nur klein am unteren Bildrand, ein Textexemplar der Zeitung in zusammengerollter Form (sog. packshot). Auf diesem packshot waren die Abbildungen des früheren Außenministers Joschka sowie des Klägers, Boris Becker zu erkennen. Neben dem Bild Beckers befand sich die Schlagzeile „Der strauchelnde Liebling“ mit dem Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche nicht aus der Erfolgsspur gerissen zu werden Seite 17“. Der angekündigte Artikel über Becker war jedoch weder im Textexemplar enthalten, noch erschien er in der Erstausgabe der Zeitung oder einem späteren Heft.116 Der BGH sah in der Abbildung auf dem Titelblatt der Zeitung den Zweck, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und die Thematik der neuen Zeitung zu informieren. So sei es Ziel des Verlages, den Werbeadressaten mit einer solchen 109 Medienprodukte sind alle von Art 5 I GG geschützten Erzeugnisse, insbesondere Presseerzeugnisse, Online-Dienste, Filme oder Fernsehprogramme. 110 Schricker/Loewenheim – Götting, § 60/ § 23 KUG, Rn. 18. 111 BGH, GRUR 1979, S. 425 (427) – Fußballspieler. 112 BGH, GRUR 2009, S. 1085 – Wer wird Millionär. 113 BGH, AfP 1995, S. 495 (496) – Chris Revue. 114 BGH, AfP 1995, S. 495 (496) – Chris Revue. 115 BGH, GRUR 2010, S. 546 ff. – Der strauchelnde Liebling. 116 Die Werbung eines Unternehmens für das eigene Presseerzeugnis genießt ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz der Pressefreiheit. BGH, GRUR 2010, S. 546 (548) – Der strauchelnde Liebling. 14 Einführungswerbung über das Aussehen und die Ausrichtung der neuen Zeitung zu informieren, um ihnen eine Unterscheidung von bestehenden ähnlichen Presseerzeugnissen zu ermöglichen. Somit überwiege das öffentliche Informationsinteresse, obwohl die Schlagzeile sowie der Untertitel neben dem Bild des Klägers derart inhaltsarm seien, dass sie ein die Persönlichkeitsrechte des Klägers überwiegendes Informationsinteresse des Werbeadressaten nicht befriedigen könnten.117 Demgegenüber hat der BGH ein solches Informationsinteresse in der Wer-wird-MillionärEntscheidung abgelehnt.118 Ein Zeitschriftenverlag hatte Günther Jauch auf der Titelseite eines Rätselheftes mit der Bildunterschrift „Günther Jauch zeigt mit „Wer wird Millionär?“ wie spannend Quiz sein kann“ abgebildet. Das Heft enthielt keinen entsprechenden redaktionellen Beitrag. So urteilte der BGH in diesem Fall, dass der Informationsgehalt der Bildnisunterschrift derart gering sei, dass sie sich darauf beschränkt habe, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.119 Als maßgebliches Abwägungskriterium zieht der BGH demnach mit Blick auf Art 5 I GG die Frage heran, ob die Bildnisveröffentlichung ungeachtet der dahinter stehendenden wirtschaftlichen Motive auch einen Informationszweck erfüllt. Ein Informationszweck sei gegeben, wenn das Bildnis in ein thematisches Konzept mit informativem Gehalt einbezogen ist. Dies sei der Fall, wenn zwischen dem Abgebildeten und dem Inhalt des Presseerzeugnisses ein sachlicher Zusammenhang zu erkennen sei.120 Die Grenze zur rein kommerziellen Verwendung des Bildnisses sei erst überschritten, wenn die Werbung den Eindruck erwecke, dass der Abgebildete sich mit dem Medium identifiziert oder dieses anpreist und empfiehlt.121 5. Werbung und Satire Das neueste Phänomen der wirtschaftlichen Nutzung prominenter Persönlichkeiten zu Werbezwecken ist die Verbindung der Werbung mit einer satirischen Auseinandersetzung mit Ereignissen des aktuellen Zeitgeschehens. So hat der BGH in mehreren neuen Entscheidungen nicht autorisierte Werbemaßnahmen gebilligt, welche erkennbar Bezug auf prominente Persönlichkeiten nahmen und dabei aktuelle Ereignisse im Zusammenhang mit diesen Personen auf humorvollsatirische Weise kommentiert und verarbeitet haben.122 Die Entscheidungen betreffen die Konfliktlage zwischen dem Schutz der Persönlichkeit vor Zwangskommerzialisierung sowie 117 BGH, GRUR 2010, S. 546 (548) – Der strauchelnde Liebling; Der BGH gab dem Kläger jedoch insofern Recht, als dass der Zeitungsherausgeber sein Abbild nach dem Ablauf einer einmonatigen Karenzzeit, ohne dass der betreffende Bericht veröffentlicht wurde, nicht mehr verwenden durfte, da er unschwer auf den Titel einer erschienenen Ausgabe hätte umstellen können. BGH, GRUR 2010, S. 546 (549). 118 BGH, GRUR 2009, S. 1085 – Wer wird Millionär. 119 BGH, GRUR 2009, S. 1085 – Wer wird Millionär. 120 BGH, GRUR 2009, S. 1085 – Wer wird Millionär. 121 BGH, GRUR 2002, S. 690 (691) – Marlene Bildnis. 122 BGHZ 169, S. 340 – Rücktritt des Finanzministers; BGH, AfP 2008, S. 596 f. – Zerknüllte Zigarettenschachtel; BGH, AfP 2008, S. 598 ff. – Geschwärzte Worte. 15 Ehrverletzungen im Rahmen von Werbung und dem Interesse des Werbenden, aktuelles Geschehen im Rahmen der Werbung aufgreifen und kommentieren zu dürfen. Den ersten Streitfall hatte der BGH im Rahmen des Rücktritts des damaligen Finanzministers Oskar Lafontaine zu entscheiden.123 Die Autovermietung Sixt hatte in einer Werbeanzeige im oberen Teil Portraitaufnahmen der sechzehn Mitglieder der damaligen Bundesregierung des Kabinetts Schröder abgebildet. Das Bild des kurz zuvor zurückgetretenen Finanzministers war durchgestrichen, aber für den Betrachter noch erkennbar. Im unteren Teil der Werbeanzeige befand sich der Text „Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit“. Der BGH stellte zunächst fest, dass ein Fall des § 23 I KUG gegeben sei, da die Werbeanzeige von Sixt nicht ausschließlich eigenen Werbezwecken diene, sondern auch eine politische Meinungsäußerung in Form der Satire enthalte, die sich auf ein aktuelles Ereignis bezieht. Durch den Vergleich mit einem Mitarbeiter würde sich die Beklagte in ironischer Weise mit dem Umstand auseinandersetzen, dass der Finanzminister nach sehr kurzer Amtszeit zurückgetreten sei.124 Im Rahmen der Interessenabwägung des § 23 II KUG hat der BGH dann eine Interessenverletzung des Klägers mit dem Argument abgelehnt, dass die Veröffentlichung lediglich in die einfachgesetzlich geschützten kommerziellen Interessen des Ministers eingreife. Diesen Interessen stände jedoch der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 5 I 1 GG gegenüber, welcher auch für Äußerungen im Bereich der Werbung gelte. Im Kollisionsfalle müsse der höherrangige Schutz der Meinungsfreiheit Vorrang vor den verfassungsrechtlich nicht geschützten vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts genießen. Da das Bild nicht den Eindruck erwecke, dass der Kläger sich mit dem beworbenen Produkt identifiziere, dieses empfehle oder es anpreise, sei eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild i.S.d. § 22 KUG nicht gegeben.125 Weiterhin läge auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, da das Ansehen des Klägers nicht beschädigt würde.126 Ähnlich hat der BGH in der Zigarettenschachtel-Entscheidung entschieden.127 Dieser Entscheidung lag eine Werbeanzeige für Zigaretten der Marke Lucky Strike zugrunde. In der Werbung war eine auf der Seite liegende, rundum eingebeulte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel zu sehen, über welcher der Text „War das Ernst? Oder August?“ zu sehen war. Kläger war Prinz Ernst August von Hannover. Mit dem Werbemotiv sollte auf Berichte über körperliche Auseinandersetzungen des Prinzen angespielt werden, über die vielfach in den Medien berichtet worden war.128 Im Raum stand dabei die Verletzung des Namensrechts ( §12 BGB). Auch hier hat der BGH im Rahmen der 123 BGHZ 169, S. 340 ff. – Rücktritt des Finanzministers. BGHZ 169, S. 340 – Rücktritt des Finanzministers. 125 BGHZ 169, S. 340 – Rücktritt des Finanzministers. 126 BGHZ 169, S. 340 ff. – Rücktritt des Finanzministers. 127 BGH, AfP 2008, S. 596 f. – Zerknüllte Zigarettenschachtel. 128 Konkret ging es hier um die Auseinadersetzung mit einem Kameramann im Jahre 1998 vor dem Gut Calenberg und eine Konfrontation mit einem Diskothekenbesitzer auf der Insel Lamu. 124 16 Interessenabwägung der Meinungsfreiheit den Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht eingeräumt und dies mit dem normenhierarchischen Verhältnis der geschützten Interessen begründet. Die Werbung würde nur die einfachgesetzlich geschützten vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts beeinträchtigen. Diese müssten im Kollisionsfalle mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit zurücktreten.129 Der BGH war zudem überzeugt, dass die Werbung in besonders pfiffiger Weise kommentiere und daher Teil der öffentlichen Diskussion über die tätlichen Auseinandersetzungen sei, in die der Kläger verwickelt war. Somit würde nicht der Image- oder Werbewert des Klägers ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt, er identifiziere sich mit dem Produkt oder empfehle es. 130 Und auch in der „Geschwärzte-Worte“-Entscheidung ist der BGH dieser Linie treu geblieben.131 In einer weiteren Werbeanzeige für „Lucky-Strike“-Zigaretten waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, die den Eindruck eines geöffneten Buches vermittelten. An der rechten Schachtel lehnte ein schwarzer Filzstift; über der Abbildung befand sich der Text, „Schau mal lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“. Die Wörter „lieber“, „einfach“ und „super“ waren geschwärzt, jedoch für den Leser noch erkennbar.132 Wiederum räumte das Gericht im Rahmen der Interessenabwägung der durch Art. 5 I 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit den Vorrang gegenüber dem Schutzwert des Namensrechts des Klägers ein. Er ging wiederum von einer humorvollen Kommentierung aus, durch welche der Image- oder Werbewert des Klägers nicht ausgenutzt werde und auch nicht den Eindruck erwecke, als identifiziere sich der Kläger mit dem beworbenen Produkt.133 Der BGH hat somit in drei Entscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung des § 23 II KUG dem Schutz der Meinungsfreiheit Vorrang gegenüber den vermögenswerten Interessen der Inhaber der Persönlichkeitsrechte eingeräumt, da das – nur zivilrechtlich verankerte – Interesse an der Verwertung der eigenen Person sich gegen die Grundrechte aus Art. 5 I GG regelmäßig nicht durchsetzen kann.134 Dieser Grundsatz hat Geltung, solange die Werbung nicht den Image- oder Werbewert des Genannten ausnutzt und auch nicht der Eindruck entsteht, dass sich der Abgebildete mit dem beworbenen Produkt identifiziert oder dieses empfiehlt. Da das Bundesverfassungsgericht nicht nur den politischen Diskurs, sondern auch die Unterhaltung unter den Schutz des Art. 5 I 1 129 BGH, AfP 2008, S. 596 (597) – Zerknüllte Zigarettenschachtel. BGH, AfP 2008, S. 596 (597) – Zerknüllte Zigarettenschachtel. 131 BGH, AfP 2008, S. 598 ff. – Geschwärzte Worte. 132 Die Werbung nahm Bezug auf die Veröffentlichung des Buches des Musikproduzenten Dieter Bohlen „Hinter den Kulissen“. Diverse Passagen dieses Buches mussten nach mehreren Gerichtsverhandlungen geschwärzt werden. 133 BGH, AfP 2008, S. 598 (599) – Geschwärzte Worte. 134 Seelmann-Eggebert, NJW 2008, S. 2551. 130 17 GG stellt, müssen daher auch Spitzensportler die Verwendung ihrer Bildnisse oder anderer Persönlichkeitsmerkmale im Rahmen solcher Werbemaßnahmen dulden.135 6. Schutz des Namens Im Rahmen der bereits erwähnten Entscheidungen sowie in einigen weiteren Urteilen hatte sich die Rechtsprechung zudem mit der Frage auseinanderzusetzen, wann der Gebrauch des Namens ohne Gestattung möglich ist. Die erforderliche Abwägung der entgegenstehenden Interessen bestimmt sich in Ermangelung einer eigenen Regelung für das Namensrecht nach den zu §§ 22 ff. KUG entwickelten Grundsätzen.136 III. Stellungnahme Der BGH hat für seine Rechtsprechung zum Schutz der Persönlichkeit vor nicht autorisierten Werbemaßnahmen einige Kritik einstecken müssen. So wurde dessen Weg teils als uneinheitlich137, teils sogar als Zickzackkurs bezeichnet138. Die Kritik basiert primär auf der unterschiedlichen Behandlung sehr ähnlicher Sachverhalte im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung.139 Aufgrund dieses Erfordernisses einer umfassenden Abwägung der gegenseitigen Interessen anhand des konkreten Einzelfalles scheiden absolute Ergebnisvorgaben jedoch aus. Völlig ergebnisoffen gestaltet sich dieser Prozess allerdings nicht. Im Folgenden wird unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH untersucht, ob es möglich ist, den Abwägungsprozess anhand von Wertungen, basierend auf den geschützten Interessen, möglichst transparent zu gestalten. 1. Wirtschaftswerbung und Merchandising So ist der Rechtsprechung zunächst im Bereich der Wirtschaftswerbung und des Merchandising vollumfänglich zuzustimmen. Die kommerzielle Nutzbarkeit und Verwertbarkeit der eigenen Person steht in der Sache gewerblichen Schutzrechten oder dem Urheberrecht gleich, welche dem Berechtigen eine ausschließliche Vermarktungsmöglichkeit seiner Rechtsposition sichern. Aufgrund dieser Vergleichbarkeit besteht auch ein vergleichbares rechtliches Schutzbedürfnis.140 Sofern ein Bildnis also im Rahmen klassischer Wirtschaftswerbung benutzt wird, ist eine Einwilligung genauso notwendig wie auch bei der Nutzung als Warenzeichen für ein fremdes Produkt. Das gebietet das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen genauso wie das geschützte Selbstvermarktungsinteresse. 2. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Weiterhin ist dem BGH zuzustimmen, dass dieses Einwilligungserfordernis nicht ausnahmslos gelten kann, sofern durch die Werbemaßnahme auch ein Informationsbedürfnis befriedigt wird. Die 135 BVerfG, NJW 2000, S. 1021 (1024) – Caroline von Monaco; Schricker/Loewenheim – Götting, § 60/ § 23 KUG, Rn. 17. 136 Gauß, GRUR 2004, S. 558 (562). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Recht am eigenen Bild verwiesen. 137 Schertz, AfP 2000, S. 495 (500). 138 Lober/Weber, ZUM 2003, S. 658. 139 Schmid-Petersen, SpuRt 2004, S. 248 (249). 140 Alexander, AfP 2008, S. 556 (560). 18 umfassende Interessenabwägung im Rahmen des § 23 I KUG zur Klärung der Frage, ob im konkreten Einzelfall der kommerzielle Zweck der Werbemaßnahme im Vordergrund steht oder aber das Informationsinteresse, gestaltet sich in der Praxis schwierig, erscheint aber gerechtfertigt141 Als Anknüpfungspunkt der Abwägung bieten sich zwei Fragen an. Zum einen die Frage, aus welchem Grund der Käufer das Produkt mit dem Bildnis des Prominenten erwirbt. Hier bedarf es einer Abgrenzung zwischen Affektionsinteresse und Informationsinteresse.142 Steht das Bestreben des Publikums, das Bildnis im Eigenbesitz zu haben, im Vordergrund, überwiegt das Affektionsinteresse. Will sich der Erwerber aber vorrangig informieren, überwiegt das Informationsinteresse. Zum anderen die Frage, aus welchem Grund der Nutzer des Bildes handelt. Hier gilt es, Alibiinformationen aufgrund bestehender Werbeinteressen von tatsächlichen Informationen abzugrenzen.143 Informationsmedium. Manches Möglich Medium ist weiterhin erscheint eine eher Differenzierung geeignet, das nach dem erforderliche Informationsinteresse zu begründen.144 So drängt sich bei Print oder Fernsehen die Eignung als Informationsträger deutlich mehr auf als bei Computerspielen oder Sammelkarten. Letztlich sollte die Berufung auf das Informationsbedürfnis bei gleichzeitig vorliegendem kommerziellen Interesse nur in Ausnahmefällen zu einer Nutzungsgenehmigung ohne Einwilligung führen, um zu vermeiden, dass der Persönlichkeitsschutz ausgehöhlt wird. 3. Satirische Werbung Problematisch und nur auf den ersten Blick überzeugend ist die normhierarchische Argumentation des BGH im Rahmen der Interessenabwägung des § 23 KUG, sofern der Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I GG berührt ist. Den hier beurteilten Werbemaßnahmen kann man nicht absprechen, dass sie Elemente der Meinungsäußerung enthalten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Persönlichkeitsmerkmale Prominenter und der damit verbundene Publizitätswert gegen deren Willen für Werbezwecke instrumentalisiert werden, auch wenn nicht der Eindruck erweckt wird, der Abgebildete identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle oder preise es an.145 Es kann nicht ausreichen, diese Tatsache mit der Frage zu umgehen, welche Interessen die höherrangige gesetzliche Verankerung haben und damit vorzugswürdig sind. Die komplexe Interessenlage der denkbaren Streitfälle wird dadurch keineswegs ausgeschöpft. Vielmehr birgt dies die Gefahr, dass die Diskussion über die eigentlichen Wertungskriterien von der Frage überlagert wird, welche Interessen ranghöher geschützt werden.146 Es gilt zu bedenken, dass die grundrechtlich 141 Fikentscher in: Persönlichkeitsrechte im Sport, S. 27 (34); Schmid-Petersen, SpuRt 2004, S. 248 (249). Gauß, GRUR 2004, S. 558 (561); Schertz, AfP 2000, S. 495 (501). 143 Schertz, AfP 2000, S. 495 (501). 144 Fikentscher in: Persönlichkeitsrechte im Sport, S. 27 (34). 145 Schricker/Loewenheim – Götting, § 60/ § 23 KUG, Rn. 17; Zagouras, WRP 2007, S. 115 (119). 146 Alexander, AfP 2008, S. 556 (559). 142 19 geschützte Meinungsfreiheit keineswegs nur durch verfassungsimmanente Interessen eingeschränkt wird, sondern auch von der Schrankentrias147 des Art. 5 II GG.148 Diese grundgesetzliche Schrankenbestimmung zeigt, dass die Meinungsfreiheit grundsätzlich mit anderen rechtlich geschützten Interessen abzuwägen ist. Werden solche Interessen durch das Privatrecht geschützt, müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts der Bedeutung des Grundrechts Rechnung tragen.149 Zunächst kann im Rahmen der Meinungsäußerung durch Werbung der persönlichkeitsrechtliche Ehrschutz betroffen sein, der gem. Art. 5 II GG als eigenständige Grundrechtsschranke zu berücksichtigen ist.150 Darüber hinaus können sich aber auch Einschränkungen aus den allgemeinen Gesetzen151 ergeben. So ist anerkannt, dass die privatrechtlichen Bestimmungen zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich als allgemeine Gesetze in Betracht kommen, welche die Einschränkung der Meinungsfreiheit legitimieren können.152 Daraus lässt sich schließen, dass die einfachgesetzlich geschützten kommerziellen Interessen des Abgebildeten keineswegs als nachrangige Interessen stets gegenüber der Meinungsfreiheit zurückstehen müssen. Vielmehr ist anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob und aus welchen Gründen das Vermarktungsinteresse der geschützten Person hinter der Meinungsfreiheit des Werbenden zurückstehen muss. Diesbezüglich bedarf es einer offenen Interessenabwägung.153 4. Interessenabwägung Im Rahmen dieser Abwägung ist zunächst zu überprüfen, welchen Zweck die in die Werbung integrierte Meinungsäußerung verfolgt, insbesondere, ob sie öffentliche Interessen berührt. Sofern solche Interessen berührt werden, muss überprüft werden, ob der Schwerpunkt der Werbung darauf liegt, einen geistigen Beitrag in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage zu leisten, oder ob eigennützige Zielen im Wirtschaftsverkehr im Vordergrund stehen.154 Hier bestehen auf Grundlage der geschützten Interessen bestimmte Wertungen, die es ermöglichen, Sachkriterien zu entwickeln, welche den Abwägungsprozess transparent gestalten. a. Art und Qualität der Persönlichkeitsverletzung Zunächst ist auf Seiten des Berechtigten zu fragen, welche Art und Qualität die Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufweist. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können sehr unterschiedliche 147 Art. 5 II GG umfasst die allgemeinen Gesetze, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. 148 Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5, Rn. 152 ff. 149 Stetige Rechtsprechung des BVerfG. Vgl nur, BVerfGE 7, S. 198 (206 ff.) – Lüth; BverfGE 86, S. 122 (128 f.). 150 Alexander, AfP 2008, S. 556 (562). 151 Allgemeine Gesetze sind solche Bestimmungen, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerungen einer bestimmten Meinung richten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. BVerfGE 7, S. 198 (206 ff.) – Lüth. 152 BVerfGE 34 S. 269 (282) – Soraya. 153 Alexander, AfP 2008, S. 556 (562). 154 Alexander, AfP 2008, S. 556 (562). 20 Intensität aufweisen. Das Schutzbedürfnis des Einzelnen muss im Einzelfall an diese Intensität angepasst werden. So werden beispielsweise Bilder anders wahrgenommen und verarbeitet als Worte, sodass Verletzungen des Rechts am eigenen Bild ein anderes Schutzbedürfnis hervorrufen als Verletzungen des Namensrechts.155 Aufgrund des deutlich höheren Identifikationspotentials mit einem Bild als mit einer Namensnennung ist das Schutzbedürfnis bei der Verwendung eines Bildes höher als bei der Namensnutzung. Hinsichtlich der Intensität des Eingriffs kann zudem auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Sphärentheorie zurückgegriffen werden, welche nach Intim-, Privat- und Sozialsphäre differenziert.156 Letztlich ist zu überprüfen, ob die Werbung einen besonderen Bezug zwischen Produkt und der Person herstellt, sodass der Adressat die Aussage der Werbung dahingehend verstehen kann, dass die Person eine Empfehlung für das beworbene Erzeugnis ausspreche oder sich mit dem beworbenen Objekt identifiziere.157 Hiervon sind die Fälle abzugrenzen, in denen für den Adressatenkreis erkennbar ist, dass die Person mit dem beworbenen Produkt nichts zu tun hat, sondern lediglich die Aufmerksamkeit auf die Werbung und deren eigentliche Werbeaussage lenken soll. b. Relevanz des Beitrags in der öffentlichen Diskussion Ein weiteres beachtliches Sachkriterium, welches in die Abwägung einzubeziehen ist, ist der Gehalt der Werbung als Beitrag einer öffentlichen Diskussion. Nicht alles, was die Öffentlichkeit interessiert, verdient auch rechtlichen Schutz als öffentliches Informationsinteresse. So bedürfen politische Äußerungen oder andere ernsthafteThemen eines größeren rechtlichen Freiraums als leichte Themen der Unterhaltung, zu denen auch der hier interessierende Bereich des Leistungssports zählt.158 c. Ausgestaltung der Werbung Des Weiteren ist von Bedeutung, auf welche Art und Weise geworben wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, wie die betroffene Person in der Werbung dargestellt wird und wie das aktuelle Geschehen aufgearbeitet wird. So sind satirisch-humoristische Darstellungen bis zu einem gewissen Grad zu tolerieren. Die rechtliche Grenze der Satire ist jedoch erreicht, sofern die Schwelle zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschritten wird oder die Menschenwürde tangiert wird.159 D. Rechtsfolgen Sofern durch die nicht autorisierte Werbung das Persönlichkeitsrecht des Sportlers verletzt wird, werden die allgemeinen privatrechtlichen Ansprüche ausgelöst. Zu nennen sind hier insbesondere 155 Beater, Medienrecht, § 6, Rn. 354. BVerfGE 27, S. 344 (351); BVerfGE 32, S. 373 (379). 157 BGH, NJW 2007, S. 689 (690), Alexander, AfP 2008, S. 556 (562). 158 Alexander, AfP 2008, S. 556 (563); Beater, Medienrecht S. 187, Rn 477 ff. 159 BGHZ 143 S. 199 (208 ff.). 156 21 Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Beseitigung sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. I. Ansprüche ohne finanziellen Augleich 1. Allgemeines Den in der Praxis wichtigsten Rechtsbehelf bietet der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch.160 Er ist der am häufigsten geltend gemachte Anspruch zum Schutze der Persönlichkeit.161 Dies mag daran liegen, dass er im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden kann und demnach schnellen und effektiven Rechtsschutz ermöglicht.162 Weiterhin bietet er gegenüber den weiteren immateriellen Ansprüchen auf Gegendarstellung oder Richtigstellung den Vorteil, dass das Unterlassungsbegehren nicht veröffentlicht wird. Es obliegt folglich dem Verletzten zu entscheiden, wen er von der Verletzung in Kenntnis setzten will und wen nicht.163 Er ist als höchstpersönlicher Anspruch nicht übertragbar164 und grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur.165 2. Anspruchsgrundlage Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch ist im BGB nicht geregelt worden. Es handelt sich vielmehr um einen quasinegatorischen Anspruch, der aus einer Gesamtanalogie zu §§ 12 S. 2, 862 I S.2, 1004 I S.2 BGB hergeleitet wird.166 Dieser Analogie bedurfte es, da gesetzlich normierte Unterlassungsansprüche nur bei der Verletzung absoluter Rechte wie dem Namensrecht oder dem Eigentum greifen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Anwendungsbereich durch richterliche Rechtsfortbildung auf das Persönlichkeitsrecht ausgedehnt.167 Er wird zur Abwehr künftiger Persönlichkeitsrechtsverletzungen gewährt, soweit durch Wort- oder Bildberichterstattung in Presse, Rundfunk oder Internet in eines der gem. §§ 823 ff. BGB bzw. §§ 22, 23 KUG geschützten Rechte eingegriffen wird.168 3. Anspruchsvoraussetzungen Die erfolgreiche Geltendmachung setzt neben der rechtswidrigen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts materiell-rechtlich voraus, dass die hinreichend konkrete Gefahr einer zukünftigen Rechtsverletzung besteht. Diese Rechtsverletzung muss ernsthaft, das heißt mit großer Wahrscheinlichkeit zu besorgen sein. So muss die drohende Verletzung in tatsächlicher Hinsicht so 160 Die immateriellen Ansprüche auf Berichtigung und Gegendarstellung sind für das hier behandelte Thema von geringer Bedeutung, sodass auf sie im Folgenden nicht näher eingegangen wird. 161 v. Hutten in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 47, Rn. 1. 162 Soehring, Presserecht, Rn. 30.1. 163 v. Hutten in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 47, Rn. 2. 164 BGH, NJW 1981, S. 1089 (1094) – Der Aufmacher I. 165 Im Einzelfall kann sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergeben, dass das Rechtsschutzbegehren auch der Wahrung wirtschaftlicher Interessen dienen soll. Damm/Rehbock, S. 300. 166 Damm/Rehbock, S. 299. 167 Alexy, S. 130. 168 Tacke, S. 38. 22 greifbar sein, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist.169 Die Begehungsgefahr kann sich aus dem Gesichtspunkt einer Wiederholungs-170 oder Erstbegehungsgefahr ergeben.171 Im Gegensatz zu Berichtigung und Gegendarstellung kann der Unterlassensanspruch neben Tatsachenbehauptungen auch gegenüber Meinungsäußerungen geltend gemacht werden.172 Der Unterlassungsanspruch ist – seinem quasinegatorischen Charakter folgend – verschuldensunabhängig, sodass die Darlegung der objektiven Rechtsverletzung genügt.173 4. Anspruchsumfang Der Umfang des Anspruchs ergibt sich aus dem Ausmaß der Rechtswidrigkeit. Er reicht von der Untersagung einer Äußerung oder deren Verbreitung bis zum Auslieferungsverbot von Presseprodukten.174 Im Falle der nicht autorisierten Werbung bezieht sich der Anspruch somit auf die Unterlassung der konkreten Werbemaßnahme. Nicht von diesem Anspruch erfasst ist hingegen die umfassende Verhinderung künftiger Bildnisveröffentlichungen im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage.175 Ob ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung "kerngleicher" Bilder zusteht kann nicht im Voraus beurteilt werden. Für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erforderlich.176 Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden. Bei der gebotenen Abwägung könne nämlich auch die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen.177 II. Ansprüche auf finanziellen Ausgleich Die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts hat sich im Laufe der Zeit immer mehr zum Wirtschafsgut und damit zur Grundlage von Schadensersatz- oder sonstigen Geldersatzansprüchen verlagert.178 So ist es mittlerweile üblich, dass einer erfolgreich geführten Unterlassungsklage eine weitere Klage auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden oder der Herausgabe eines Gewinns folgt.179 169 v. Hutten in: Handbuch des Persönlichkeitsrecht, § 47, Rn. 9; BGHZ 77, S. 82. Eine Wiederholungsgefahr wird generell vermutet, sofern ein rechtswidriger Eingriff einmal stattgefunden hat. Soehring, Presserecht, Rn. 30.7; BGH, GRUR 1975, S. 89 (92). 171 Damm/Rehbock, S. 301. 172 Ganz herrschende Meinung. Vgl. Summerer in: Praxishandbuch Sport, S. 388, Rn. 165; Soehring, Presserecht, Rn. 31.5.; BGH, NJW 1982, S. 2246. 173 v. Hutten in: Handbuch des Persönlichkeitsrecht, § 47, Rn. 27. 174 Alexy, S. 131. 175 BGH, AfP 08, S. 187 f.; BGH, AfP 10, S. 61 f. 176 BGH, AfP 08, S. 187 (188). 177 BGH, AfP 08, S. 187 f.; BGH, AfP 10, S. 61 (62) 178 Müller in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 50, Rn. 1. 179 Müller in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 50, Rn. 1. 170 23 1. Schadensersatzansprüche Beim Verlangen nach Schadensersatz ist aus haftungsrechtlicher Sicht eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen materiellem und immateriellem Schaden geboten.180 Zwar sind beide Ansprüche auf Geldersatz gerichtet, der immaterielle Schaden ist jedoch im deutschen Zivilrecht im Gegensatz zum materiellen Schaden - nur bei besonders schweren Eingriffen ersatzfähig.181 a. Materieller Schadensersatzanspruch Der materielle Schadensersatzanspruch ergibt sich wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Werbung aus § 823 I BGB oder § 823 II i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Er ist der einzige, gesetzlich geregelte Schadensersatzanspruch, der gegen rechtswidrige Eingriffe durch die Medien greift.182 Der Anspruch unterliegt den Voraussetzungen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in einen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.183 Weiterhin muss dem Betroffenen aufgrund dieser Rechtsgutsverletzung ein Vermögensschaden entstanden sein. Ob ein solcher vorliegt, lässt sich in der Regel anhand der Verkehrsanschauung feststellen.184 Art und Umfang dieses durch das schädigende Ereignis entstandenen materielle Schadens ergeben sich aus den §§ 249 ff. BGB.185 In Anlehnung an die Sicherung von Immaterialgüterrechten hat die Rechtsprechung bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrecht die dreifache Schadensberechnung anerkannt.186 So kann der Sportler zum einen den konkreten Schaden einschließlich des ihm entgangenen Gewinns verlangen ( §§ 249-252 BGB). Alternativ kann er den Betrag fordern, der einer angemessenen Lizenzvergütung entspricht. Als dritte Option kann er aber auch Herausgabe desjenigen Gewinns fordern, den der unberechtigte Verwerter aus seinem rechtswidrigen Eingriff gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB gezogen hat.187 Der Verletzte kann wählen, welche Berechnungsmethode er seinem Schadensersatzanspruch zugrunde legen will, miteinander vermischen darf er sie jedoch nicht.188 b. Immaterieller Schadensersatz Neben dem Anspruch auf den Ersatz materieller Schäden kommen bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schaden in Betracht. Der Anspruch auf Geldentschädigung ist seit langem anerkannt, obwohl das BGB Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz ausdrücklich nur in den gesetzlich normierten Fällen gewährt und im Übrigen ideelle Schäden als grundsätzlich nicht durch Geld kompensierbar 180 BGHZ 26 S. 349 (353) – Herrenreiter. BGHZ 128, S. 1 (12) – Caroline. 182 Tacke, S. 47. 183 Alexy, S. 161. 184 Müller in: Handbuch des Persönlichkeitsrecht, § 50, Rn. 17. 185 Alexy, S. 166. 186 BGHZ 20, S.345 ff. – Paul Dahlke; BGHZ 26, S.349 (355); Bruns, JZ 2005, S.428 (430). 187 Summerer in: Praxishandbuch Sportrecht, S. 396, Rn. 187. 188 Tacke, S. 55. 181 24 ansieht.189 Infolge richterlicher Rechtsfortbildung ist er dogmatisch mittlerweile auf den Schutzauftrag aus Art. 1 I, 2 I GG zurückzuführen.190 Im Vordergrund steht bei diesem Geldentschädigungsanspruch der Genugtuungs- und der Präventionsgedanke. So hebt der BGH ausdrücklich hervor, dass anders als beim Schmerzensgeld die Genugtuung des Opfers bezweckt wird, und dass die drohende Geldentschädigung zudem den Verletzenden vom Verstoß abhalten soll. Anspruchsziel sei ein angemessener Ausgleich zwischen Genugtuungs- und Präventionsfunktion und dem Schutz der Pressefreiheit.191 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegt der Geldentschädigungsanspruch zweier Voraussetzungen. So muss zunächst eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Des weiteren gilt das Subsidiaritätsprinzip.192 Der Anspruch kann demnach nur geltend gemacht werden, wenn Genugtuung nicht durch andere Rechtsbehelfe zu erreichen ist.193 Ob ein Eingriff schwerwiegend genug ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wichtige Indikatoren sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.194 Zudem haben sich in der Rechtsprechung gewissen Fallgruppen herauskristallisiert.195 So wurden schwerwiegende Eingriffe angenommen in den Fällen der Schmähkritik, des Hohn und Spotts, der nicht lizenzierten Werbung sowie bei erfundenen Äußerungen oder Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre.196 2. Bereicherungsausgleichsanspruch Neben der Möglichkeit, einen deliktsrechtlichen Schadensersatz geltend zu machen, kommt auch noch ein Ausgleich der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bereicherungsrecht, auf Grundlage der verschuldensunabhängigen Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB, in Betracht. So herrscht mittlerweile in Rechtsprechung und Literatur weitestgehend Konsens darüber, dass persönlichkeitsrechtliche Rechtspositionen, sofern diese der Vermarktung zugänglich, sind einen Vermögenswert und damit einen bereicherungsrechtlich relevanten Zuweisungsgehalt haben können.197 Darüber hinaus forderte der BGH lange Zeit als weitere Anspruchsvoraussetzung eine grundsätzliche Vermarktungsbereitschaft seitens des Betroffenen.198 Heute ist es jedoch ganz 189 BGHZ 26, S. 349 ff. – Herrenreiter. BGHZ 35, S. 363 ff. – Ginseng; Loef, S. 180. Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. BVerfG in NJW 1973, S. 1221 ff. – Soraya. 191 BGH, NJW 1997, S. 1148 (1150) – Stern-TV ; Prinz/Peters, Medienrecht S. 494. 192 BGHZ 35, S. 363 ff. – Ginseng; BGH, NJW 1996, S. 984 (985) – Caroline von Monaco. 193 So stehen insbesondere der Widerruf und die Richtigstellung dem Anspruch auf Geldentschädigung entgegen, sofern sie unverzüglich und ordnungsgemäß erfolgen. BGH, NJW 1970, S. 1077 – Nachtigall I. 194 BGH, NJW 1996, S. 984 (985) – Caroline von Monaco; Müller in: Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51,Rn. 13. 195 Damm/Rehbock, S. 357. 196 Tacke, S. 70; BGH, NJW 1963, S. 902 ff. – Fernsehansagerin, BGHZ 26, S. 349 ff. – Herrenreiter. 197 Tacke, S. 78; Alexy, S. 190; BGHZ 20, S.345 ff. – Paul Dahlke. 198 BGHZ 26, S. 349 ff. – Herrenreiter. 190 25 herrschende Meinung, dass der Verletzte diesen Anspruch auch dann geltend machen kann, wenn er bei hypothetischer Nachfrage nicht in die Veröffentlichung eingewilligt hätte.199 Da bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte weder das Erlangte noch tatsächlich gezogene Nutzungen herausgegeben werden können, ist der Anspruch nach § 818 II BGB auf Wertersatz gerichtet.200 Dieser Wertersatzanspruch erstreckt sich auf die Vergütung, die der unberechtigte Nutzer bei Einholung der Erlaubnis des Rechtsträgers hätte aufwenden müssen, mithin also auf die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.201 Die Höhe des Bereicherungsausgleichs wird gem. § 287 ZPO durch richterliches Ermessen bestimmt.202 E. Fazit Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Persönlichkeitsrecht regelmäßig durch nicht autorisierte Werbemaßnahmen betroffen ist. Der Sportler genießt hinsichtlich der eigenen Persönlichkeit jedoch Schutz in umfassendem Ausmaß. Das Persönlichkeitsrecht gebietet es, dass die Person Entscheidungen in eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen kann. Dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung darüber, ob, wie und in welchem Ausmaß die eigene Persönlichkeit genutzt und verwertet wird. Es bedarf gewichtiger Gründe, um Abweichungen von diesem Grundsatz zu rechtfertigen. Diesbezüglich hat der Blick auf die Entscheidungen in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass in der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Artikel 5 I GG eine gewichtige Rolle einnimmt, der sowohl der Pressefreiheit als auch der Meinungsfreiheit grundrechtlichen Schutz gewährt und vor allem im politischen Diskurs ein starkes Argument für die Medien ist. Es darf im Rahmen dieser Abwägung jedoch nicht die besondere Situation der im Bereich des Sports Tätigen vernachlässigt werden. Das Schutzbedürfnis ist ein anderes als das von Politikern oder sonstigen bekannten Persönlichkeiten. So sind die Einnahmen aus der Werbung für Sportler häufig eine finanzielle Quelle von enormer Bedeutung. Dem Persönlichkeitsschutz des Sportlers kommt daher im Bereich der Werbung ein besonderer Stellenwert zu. Die neue Rechtsprechung des BGH im Bereich satirischer Werbung darf nicht dazu führen, dass Sportler unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit für Werbemaßnahmen ausgenutzt werden. Es wäre sonst ein Einfaches, im Rahmen von öffentlichkeitsträchtigen Großveranstaltungen wie Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften Persönlichkeiten aus dem Sportbereich für Werbung zu verwenden, ohne dass es einer Einwilligung des Sportlers bedürfte. Dies würde zum einen die Rechte der Sportler aushöhlen, zum anderen aber auch die Sponsoren benachteiligen, welche enorme Geldbeträge zahlen, um sich die Einwilligung der Sportler für Werbemaßnahmen zu sichern. Es bleibt 199 BGH, NJW 1992, S. 2084 f. – Talkmaster; Alexy, S. 193; Balthasar, ZUM 2005, S. 874 (878); a. A Damm/Rebock, S. 382. 200 Alexy, S. 195. 201 BGH, NJW 1992, S. 2084 (2085) – Joachim Fuchsberger. 202 Tacke, S. 78, 26 abzuwarten, ob und inwieweit die Rechtsprechung die vom BGH aufgestellten Grundsätze zum Persönlichkeitsschutz vor satirischer Werbung auch für Persönlichkeiten aus dem Sportbereich umsetzt und ob die Besonderheiten des Sports bei der gebotenen Interessenabwägung Berücksichtigung finden. Bayreuth, den 20.12.2010________________ 27