EM 2008: Wie darf ich werben - IHK Hannover
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EM 2008: Wie darf ich werben - IHK Hannover
Fußballeuropameisterschaft 2008 - Wie darf ich werben? Und was muss ich bei der öffentlichen Übertragung beachten? Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Einführung Vom 7. bis 29. Juni 2008 wird in Österreich und der Schweiz die Fußballeuropameisterschaft ausgetragen. Wer dieses Großereignis gewinnbringend für die Werbung verwenden oder es öffentlich übertragen möchte, hat einige Regeln zu beachten. Wer ist Veranstalter der Fußballeuropameisterschaft 2008? Veranstalter der Fußball EM 2008 in Deutschland ist die UEFA (Union of European Football Associations), der Fußball-Dachverband für den europäischen Kontinent mit Sitz in Nyon, Schweiz. Die EURO 2008, SA, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der UEFA mit Hauptsitz in Nyon sowie Turnierdirektionen in Wien und Bern, entwickelt, fördert und managt das Projekt und alle Aktivitäten, die mit der Organisation der UEFA EURO 2008™ Finalrunde in der Schweiz und Österreich zu tun haben. Wer hat die Rechte an der Fußballeuropameisterschaft 2008? Die Vermarktung der kommerziellen Rechte, das heißt Bild-, Rundfunk- und TVRechte sowie Marketingrechte liegen ausschließlich in den Händen der UEFA. Die UEFA ist Inhaberin etlicher Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der UEFA EURO 2008™ verwendet werden. Dies sind z. B.: • • • • das offizielle Logo der UEFA EURO 2008™ das offizielle Maskottchen der UEFA EURO 2008™ Pokal der UEFA Fußballeuropameisterschaft™ oder auch der offizielle Slogan der UEFA EURO 2008™ Fußballeuropameisterschaft und Markenrechte – EM als geschützte Marke? Die Fußballeuropameisterschaft ist nicht nur ein großes Ereignis, sondern auch ein Markenprodukt der UEFA. Rechtlich geschützt sind daher grundsätzlich eine Vielzahl von Einzelbegriffen oder Kombinationen von Begriffen, die mit der Fußballeuropameisterschaft 2008 in Verbindung gebracht werden können. Dazu gehören "EURO 2008“, „UEFA EM 2008“, „UEFA European Football Championship“ und „EM 2008“. Ohne Zweifel geschützt sind das Logo der EM, die Zwillinge „Trix und Flix“ als Maskottchen und der Weltmeisterschaftspokal. Selbst das Motto der WM "Erlebe Emotionen" genießt kennzeichenrechtlichen Schutz. Nicht ganz unproblematisch ist, dass der Schutz von Begriffen mit beschreibenden Inhalten wie etwa "Fußballeuropameisterschaft" durch das Markenrecht nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet wird. Eine beschreibende Nutzung ist in der Regel zulässig. Nicht gestattet sind z.B. „EM 2008 Party“, „EM 2008 Schnitzel“ oder „Unser Bier zu EM 2008“. Eine beschreibende Verwendung in folgender Weise „Fußball-Party zur Europameisterschaft 2008“ wäre dagegen wohl zulässig. Nicht zulässig wäre diese Bezeichnung bei einer schlagwortartigen Hervorhebung (FußballParty zur Europameisterschaft 2008). Häufig ist es eine Einzelfallentscheidung, wann die Markenrechte der UEFA verletzt werden oder nicht. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Beistand gesucht werden. Alternativ kann man auf unproblematische Begriffe ausweichen, die mit dem Thema Fußball zusammenhängen. Sind die Marken „EURO 2008“ und „EM 2008“ tatsächlich schutzfähig? Der Bundesgerichtshof hatte 2006 im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft entschieden, dass der Begriff „Fußball WM 2006“ mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke geschützt werden könne. Die Bezeichnung weise allein auf die Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 und nicht auf eine betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hin. Unter denselben Erwägungen hat der BGH die Marke „WM 2006 für weitestgehend schutzunfähig erachtet. Da wegen des Fehlens der Bezeichnung „Fußball“ aber eine Kennzeichnung von Produkten möglich sei, ohne dass der Verkehr in „WM 2006“ zwangsläufig einen Hinweis auf das Fußballturnier sehe, konnte diese Marke für Waren und Dienstleistungen bestehen bleiben, die nichts mit der Durchführung eines sportlichen Wettkampfs zu tun haben (Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 67/2006, sowie Beschlüsse des I. Zivilsenats vom 27.04.2006, Az.: I ZB 97/05 und I ZB 96/05). Mangels Waren- und Dienstleistungsbezugs ist die Marke „WM 2006“ daher u.a. noch für Scheuermittel, Waschpulver, unbespielte Disketten, Aluminiumfolie, Haushaltshandschuhe und Spender für Küchenhandtücher geschützt (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 04.04.2007, Az.: 32 W (pat) 238/04). Vor diesem Hintergrund sollten diejenigen, die im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 Waren mit den von der UEFA geschützten Bezeichnungen und Logos herstellen, verkaufen oder vertreiben möchte oder für Dienstleistungen mit diesen Marken werben möchte, Rechtsrat einholen, um nicht Gefahr zu laufen einen Markenrechtsstreit mit der UEFA austragen zu müssen. Warum Fußballeuropameisterschaft und Markenrechte? Die Fußballeuropameisterschaft ist ein großes Sportereignis. Für die Durchführung eines solchen „Megaevents“ bedarf es erheblicher finanzieller Mittel. Die UEFA stellt die entwickelten Marken und Symbole nur bestimmten Sponsoren zur Verfügung, die damit exklusiv werben dürfen. Mit den Einnahmen aus den Vermarktungsrechten sowie dem Kartenverkauf werden die Organisationskosten der UEFA EURO 2008™ finanziert. Neben einer prominenten Gruppe von Sponsoren arbeitet die UEFA in Österreich und der Schweiz mit je vier Nationalen Partnern zusammen. Welche Vermarktungsmöglichkeiten bieten sich deutschen Unternehmen? Welche Vermarktungsmöglichkeiten deutsche Unternehmen für ihre Produkte und Dienstleistungen haben und welche rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, sollen beispielhaft die nachfolgenden Ausführungen geben: Werbung mit einem eigens entworfenen EM-Logo? Dies ist zu verneinen, wenn das verwendete Logo mit dem offiziellen EM-Emblem verwechselt werden kann. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, sondern, wenn sich bei Betrachtung des Logos eine gedankliche Verbindung zum offiziellen Emblem oder allgemein zur EM 2008 als Veranstaltung der UEFA herstellen lässt. Dann liegt ein Verstoß gegen Markenrecht vor. Deutschland im Finale? Bitte mein Geld zurück! Auf diese Weise hatte ein großer Elektrohandel zur Europameisterschaft 2004 geworben. Allen Kunden, die ein Fernsehgerät gekauft hatten, sollte der volle Kaufpreis zurückerstattet werden, falls die deutsche Nationalmannschaft Europameister wird. Das Landgericht Hamburg hat dieser Werbung eine Absage erteilt: Die Aktion stellte eine unlautere Ausnutzung der Spiel- und Wettlust der Verbraucher dar und war daher grob wettbewerbswidrig und zu unterlassen. Trix und Flix als Schlüsselanhänger! Darf ein Unternehmen Merchandisingprodukte mit offiziellen UEFA Marken oder Symbolen vertreiben? Ja, wenn es sich um lizenzierte Produkte handelt. Diese können frei erworben werden und anschließend im eigenen Ladengeschäft verkauft werden. Eine Lizenzpflicht bezüglich des Vertriebs der Merchandisingprodukte besteht also nicht. Preisaktion im Einzelhandel - 10% Rabatt auf alle Waren während der EM 2008? Eine derartige Sonderaktion ist zunächst einmal nach geltendem Wettbewerbsrecht als Verkaufsförderungsmaßnahme zulässig. Das Wettbewerbsrecht verlangt aber, die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rabatts klar und deutlich anzugeben, also z. B. das Datum mit Beginn und Ende der Aktion. Aber Vorsicht: Der Angebots- zeitraum darf nicht so kurz bemessen sein, dass der Verbraucher einen unüberlegten Kauf nur aus der Angst heraus tätigt, sonst ein „Schnäppchen“ zu verpassen. Außerdem dürfen keine geschützten Begriffe, wie z. B. „EM 2008“ im Rahmen der Verkaufsaktivitäten verwendet werden. Dürfen Portraits der Nationalspieler den angebotenen Produkten beigefügt werden? Nein, dies ist nur dann möglich, wenn eine Zustimmung der einzelnen Fußballspieler vorliegt. Denn wird die Abbildung zu gewerblichen Zwecken z. B. in der Werbung verwendet, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Spielers tangiert. Dieses gilt auch für den Namen des Spielers. Die unbefugte Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken greift auch dann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, wenn der unbefugte Namensgebrauch nicht zu einer Beeinträchtigung der Wertschätzung des Spielers führt. Schließlich soll es einem jeden zur freien Entschließung stehen, ob er sein Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur Verfügung stellt oder nicht. Der Slogan „Jetzt aber ran, Berti - ihr wollt doch wohl nicht baden gehen!“ in einer Werbeanzeige verletzt auch ohne die Nennung des Nachnamens den ehemaligen Bundestrainer Berti Vogts in seinem Persönlichkeitsrecht, weil jeder weiß, wer mit Berti gemeint ist - so zumindest das Landgericht Düsseldorf. Was droht bei Verstößen gegen das Markenrecht? Ein Unternehmen kann auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Instrumente für die Durchsetzung entsprechender Ansprüche sind die Abmahnung oder das gerichtliche Verfügungs- und Klageverfahren. Ballack & Co. im Biergarten? Darf ein Gastronom die Spiele live im TV oder auf Großbildleinwand zeigen? Die TV-Übertragungsrechte für die Fußball-Europameisterschaft 2008 liegen, wie oben beschrieben, bei der UEFA. Nach den „Allgemeinen Bedingungen der UEFA für die öffentliche Vorführung von Spielen der UEFA-Fußball-Eurpoameisterschafts-Endrunde 2008“ muss für die TVÜbertragung mit einer Bildschirm- oder Leinweindiagonale bis zu drei Metern in Hotellerie oder Gastronomie weder eine Gebühr gezahlt, noch eine Lizenz beantragt werden. Für alle öffentlichen Vorführungen von Spielen der EM 2008 auf einer Leinwand von über 3 Meter Diagonale ist hingegen eine kostenfreie Lizenz erforderlich. Eine kostenpflichtige Lizenz ist erforderlich, wenn das Public Viewing als Veranstaltung mit Eintrittspreis (oder Verzehrzwang), Sponsoring und/oder einer anderen Form der kommerziellen Verwertung organisiert wird. Die Lizenzgebühr beträgt 6 Euro pro Quadratmeter (pro Spiel und Bildschirm/Leinwand). Eine zusätzliche ordnungsrechtliche Genehmigung für die Aufstellung von TV oder Großbildleinwand wird nicht benötigt - solange die auf den Gastraum bezogenen Festsetzungen der Konzession nicht überschritten werden. Liegt eine Überschreitung vor, ist Ansprechpartner das jeweilige Ordnungsamt vor Ort, bei dem eine entsprechende Genehmigung einzuholen ist. Nur wer erstmalig einen Fernseher/Großbildschirm für die Zeit der Fußball-EM 2008 aufstellt, muss dies der GEZ anzeigen und für einen Monat die Gebühren von insgesamt 17,03 Euro zahlen. Nur wer erstmalig einen Fernseher/Großbildschirm für die Zeit der Fußball-EM 2008 aufstellt, muss dies auch der GEMA anzeigen (mindestens 3 Tage vorher) und entsprechende Urheberrechtsgebühren zahlen. Da bei den Übertragungen der EM-Spiele auch der EM-Song, die Nationalhymnen und in den Pausen Werbung mit Musik sowie Kommentare der Reporter öffentlich wiedergegeben werden, haben auch die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche. Dürfen Werbeplakate und Werbeaufkleber angebracht werden? Das Anbringen von Werbeplakaten und Werbeaufklebern ist nur zulässig, wenn es mit Einwilligung des Eigentümers der jeweiligen Werbefläche geschieht. Das Bekleben von Flächen ohne Einverständnis des Berechtigten ("wildes Plakatieren") ist unzulässig. Dabei ist es unerheblich, ob die Werbemittel fest mit dem Untergrund verklebt oder lediglich mit Klebestreifen befestigt werden. Das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zu Werbezwecken ist grundsätzlich unzulässig. Werden sie im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erforderlich. Diese wird jedoch üblicherweise nicht erteilt, da durch diese Art der Werbung das Stadt- bzw. Landschaftsbild übermäßig beeinträchtigt wird. Gesetzlich untersagt ist insbesondere das Abstellen von Werbefahrzeugen bzw. die Errichtung anderer Werbeanlagen auf Brücken über Autobahnen und/oder Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Die Errichtung von festen Werbeanlagen – soweit diese eine gewisse Mindestgröße überschreiten - ist nur zulässig mit einer Baugenehmigung. "Fest" bedeutet dabei nicht zwingend, dass ein Werbeträger wie ein Gebäude fest mit dem Erdboden verbunden ist. Es reicht aus, dass er schon durch sein eigenes Gewicht auf dem Erdboden ruht oder an einem Gebäude befestigt ist. Damit gelten auch "bewegliche" Werbeträger - wie etwa Anhänger oder Plakatständer - als "feste" Werbeanlagen. Innerstädtisch sind Werbeanlagen grundsätzlich zulässig, da Werbeträger auf privaten Grundstücken zum Stadtbild gehören. Sie dürfen allerdings weder das Stadtbild verunstalten noch gehäuft angebracht werden. Zulässigkeit von Gewinnspielen mit EM-Eintrittskarten? Gewinnspiele mit Eintrittskarten dürfen nur von den offiziellen Sponsoren der EM ausgerichtet werden. Allgemein gilt: Jede Nutzung der Eintrittskarten für werbliche Zwecke – einschließlich des Verkaufs – ist unzulässig. Ansonsten ist es aber grundsätzlich erlaubt, Gewinnspiele zu veranstalten. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass kein unzulässiges Glücksspiel vorliegt. Glücksspiele unterscheiden sich von Gewinnspielen insbesondere darin, dass bei ersteren ein Einsatz gefordert wird, diese also entgeltlich sind. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gilt, dass bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden müssen. Außerdem darf die Teilnahme nicht von dem Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn das Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden. Unzulässig ist ein Gewinnspiel auch dann, wenn es entweder über die tatsächlichen Gewinnchancen irreführt, in übertriebenem Maße die angesprochenen Verkehrskreise anlockt oder einen psychologischen Kaufzwang auf die Verbraucher ausübt. Geschäfte mit dem Glück – Sportwetten während der Fußball-Europameisterschaft? Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele. Sportwetten dürfen daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis nach den Anfang 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes angeboten und vermittelt werden, http://www.mi.niedersachsen.de/master/C39062418_N39060046_L20_D0_I522.ht ml. Über eine entsprechende Erlaubnis in Niedersachsen verfügt die Toto-LottoNiedersachsen GmbH (TLN). Achtung! Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten und andere Glücksspiele ausrichtet, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern begeht u. U. eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Hinweis:. Das Merkblatt wurde uns freundlicherweise von der IHK Bielefeld zur Verfügung gestellt. Es soll – als Service Ihrer IHK Hannover – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden Stand: 5. Juni 2007 Ihr Ansprechpartner bei der IHK Hannover: Jürgen Hahn, IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover Tel.: (05 11) 31 07-3 99 Fax: (05 11) 31 07-4 00 E-Mail: [email protected]