Lösung zu Fall 3

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Lösung zu Fall 3
Lösung zu Fall 3
Frage 1: Ansprüche der K
A)
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
I.
§ 1004 I BGB1 analog auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptung
einer Affäre zwischen K und C
Anmerkungen:
•
•
•
1.
Teilweise wird der persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch auch auf
eine Gesamtanalogie zu §§ 1004, 12, 862 BGB gestützt. Leitet man das APR
aus § 823 I her und wendet § 1004 BGB analog auf alle Verletzungen absoluter
Rechte an, so ist dies m.E. entbehrlich, aber ohne weiteres zulässig.
Man könnte den Anspruch auch einheitlich für die Bildveröffentlichung und die
Veröffentlichung der Story prüfen. Für den hier gewählten Aufbau spricht aber,
daß die §§ 22, 23 KUG hinsichtlich der Bildveröffentlichung Sondervorschriften
sowohl zur Rechtsverletzung als auch zur Duldungspflicht (§ 1004 II BGB)
enthalten.
Bei der Formulierung des Obersatzes ist problematisch, daß an die
Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 II Nr. 2 ZPO) bei
Unterlassungsklagen hohe Anforderungen gestellt werden (näher hierzu
Palandt/Bassenge, Rz. 51 zu § 1004). So wäre ein Antrag auf Unterlassung der
zukünftigen bewussten Verbreitung unwahrer Berichte über das Privatleben der
K zwar materiell-rechtlich begründet, aber prozessual nicht bestimmt genug. Da
hier nur nach materiell-rechtlichen Ansprüchen gefragt ist, spielt die Frage der
Bestimmtheit für die Formulierung des Obersatzes eine untergeordnete Rolle.
Allerdings wäre im Rahmen der Rechtsfolge ein Hinweis auf das
Bestimmtheitserfordernis positiv zu bewerten.
Anwendbarkeit des deutschen Rechts? Problematisch, da K ausländische
Staatsangehörige ist. Dennoch (+), Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
sind unerlaubte Handlungen i.S.d. Art. 40 EGBGB, anwendbar ist demnach
das Recht des Handlungsortes (Art. 40 I 1 EGBGB), hier der Erscheinungsort
des Druckwerks, alternativ auf Verlangen des Verletzten der Erfolgsort (Art. 40
I 2 EGBGB), der jedenfalls hinsichtlich der Verbreitung der Zeitschrift im Inland
auch in Deutschland liegt. Im übrigen ist von einem Verlangen des Verletzten
hier nicht die Rede.
Da IPR-Kenntnisse außerhalb des Schwerpunktbereichs nicht vorausgesetzt
werden, ist dieser Prüfungspunkt entbehrlich. Im „Ernstfall“ würde in einem
ordentlichen Aufgabentext entweder die Anwendbarkeit deutschen Rechts
vorgegeben oder der Auslandsbezug im Sachverhalt ausgeschlossen.
1
Alle §§ sind solche des BGB.
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2.
Voraussetzungen
a)
Beeinträchtigung eines absoluten Rechts
aa)
Analoge Anwendung des § 1004 I auf den Schutz der übrigen
durch §§ 823 I, II geschützten Rechte und Rechtspositionen
allgemein anerkannt, die Voraussetzungen der Analogie
(planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sach- und
Interessenlage) liegen vor.
bb)
Da keine besonderen persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften
ersichtlich sind, kommt nur eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (APR) in Betracht. Zu den anerkannten
Fallgruppen des APR gehört der Schutz einer Person vor einer
verzerrten Darstellung ihres Lebensbildes in der Öffentlichkeit
(treffend insoweit das US-Recht, in dem das right of privacy u.a.
verbietet „to show a person in a false light“). Die hier
veröffentlichte Geschichte betrifft das Privatleben der K und zeigt
K in einem falschen Licht.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Fallgruppen im Überblick
(im Anschluß an Larenz/Canaris, § 80):
•
•
•
•
•
•
•
Ehrenschutz
Verfälschung des Persönlichkeitsbildes
Schutz vor unerlaubter wirtschaftlicher Nutzung
Schutz vor heimlichen Bild- und Tonaufnahmen und Ausspähung
Schutz personenbezogener Informationen (informationelle
Selbstbestimmung)
Schutz vor Belästigungen (Grenzen problematisch)
Schutz der Entscheidungsfreiheit in persönlichen Angelegenheiten? wohl
nur in abgegrenzten Fallgruppen (problematische Fälle: ärztlicher
Heileingriff, unerlaubte Verwendung von Körpersubstanzen, Schutz der
sexuellen Selbstbestimmung über die Grenzen des Strafrechts hinaus)
b)
Duldungspflicht (§ 1004 II analog). Bei einer Verletzung des APR
ergibt sich die Rechtswidrigkeit nach h.M. erst aus einer
einzelfallbezogenen Güter- und Interessenabwägung, in deren Rahmen
die betroffenen Grundrechtspositionen zu berücksichtigen sind. In
presserechtlichen Fällen kommt es zu Abwägung zwischen
Persönlichkeitsschutz (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) und Pressefreiheit bzw.
Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 I GG). Wenn letztere
Interessen überwiegen, ist die betroffene Person zur Duldung (§ 1004
II) verpflichtet.
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Während bei Verletzungen der in § 823 I BGB genannten absoluten Rechte die
Rechtswidrigkeit indiziert ist, ist bei den „Rahmenrechten“ (APR und Recht am
Unternehmen bzw. Gewerbebetrieb) eine einzelfallbezogene Güter- und
Interessenabwägung erforderlich. Bei Ansprüchen aus § 823 I ist sie im Rahmen der
Rechtswidrigkeitsprüfung durchzuführen, bei § 1004 im Rahmen des § 1004 II.
Klausurtipp: Die Interessenabwägung wird häufig vergessen oder sehr
stiefmütterlich durchgeführt. Wenn Anspruche wegen der Verletzung von
Rahmenrechten im Zentrum der Klausur stehen, dann suchen Sie nach Aspekten
pro und contra, stellen Sie dar und wägen am Schluß ab. Im vorliegenden Fall dürfte
die Abwägung an dieser Stelle etwas kürzer ausfallen, aber bei der schwierigeren
Frage der Foto-Veröffentlichung unten (bei einer ausformulierten Arbeit und normaler
Schrift) mindestens eine komplette Seite umfassen!
aa)
c)
Der Ruf einer bekannten Persönlichkeit wird durch die
Veröffentlichung erfundener Liebesgeschichten erheblich
beeinträchtigt.
bb)
Zwar genießen auch Klatschgeschichten den Schutz des Art. 5 I
GG, das gilt aber nicht für unwahre, erfundene Informationen.
cc)
Daher überwiegt hier das Schutzinteresse der K, sie ist nicht zur
Duldung verpflichtet.
Wiederholungsgefahr (§ 1004 I 2) als materielle
Anspruchsvoraussetzung, bei vorangegangener rechtswidriger
Beeinträchtigung spricht dafür eine tatsächliche Vermutung (BGHZ 140,
1 (10)). Hier ist nicht ausgeschlossen, daß über die angebliche Affäre
auch in weiteren Ausgaben der Zeitschrift berichtet wird.
Der Anspruch aus § 1004 ist verschuldensunabhängig, daher wäre es ein schwerer
Fehler, hier das Verschulden zu prüfen.
d)
3.
Störer: Adressat des Anspruchs aus § 1004 BGB sind der Handlungsund der Zustandsstörer. Handlungsstörer ist, wer durch sein Verhalten
die Verletzung (mit-)veranlaßt hat, in presserechtlichen Fällen nicht nur
der verantwortliche Redakteur, sondern auch der Verlag.
Rechtsfolge: Unterlassung der weiteren Beeinträchtigung. Problem dabei
(s.o.) Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 II Nr. 2 ZPO) bei
Unterlassungsklagen: Klageantrag und Urteilstenor müssen genau angeben,
auf welche Handlungen sich das Unterlassungsgebot bezieht. Hier denkbar:
• Unterlassung der weiteren Verbreitung der Behauptung, K habe eine
Liebesaffäre mit C
• (je nach Umständen des Falls) Unterlassung der Auslieferung bisher
noch nicht ausgelieferter Exemplare der Zeitschrift
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•
II.
Antrag auf Unterlassung der zukünftigen Veröffentlichung erfundener
Klatschgeschichten wäre wohl zu unbestimmt.
§ 1004 I analog auf Veröffentlichung eines Widerrufs
Als Anspruchsgrundlage kommt auch § 823 I in Betracht, der Widerruf wäre dann
Naturalrestitution (§ 249 I). In der Praxis hat sich der Weg über den
verschuldensunabhängigen § 1004 I durchgesetzt, so etwa der BGH in BGHZ 128,
1.
1.
2.
Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 I analog wegen der
erfundenen Story (+), s.o., Wiederholungsgefahr insoweit nicht erforderlich.
Rechtsfolge: Beseitigung der Beeinträchtigung in der Form eines Widerrufs
a)
Eindruck in der Öffentlichkeit kann teilweise beseitigt werden, wenn in
ähnlicher Form die Unwahrheit der Geschichte öffentlich eingestanden
wird.
b)
Problem: Pressefreiheit. Keine Pflicht zum Widerruf von Werturteilen
(grundlegend BGHZ 37, 187), wohl aber Pflicht zum Widerruf unwahrer
Tatsachenbehauptungen. Hier Behauptung einer Affäre zwischen K und
C = Tatsachenbehauptung.
c)
Folge: Die V-KG ist zur Veröffentlichung eines Widerrufs an deutlich
sichtbarer Stelle im „Farbigen Blatt“ verpflichtet (vgl. BGHZ 128, 1:
Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufs auf der Titelseite).
III.
§ 1004 I analog i.V.m. § 22 KUG auf Unterlassung der zukünftigen Verbreitung
der Fotografien
1.
Beeinträchtigung eines absoluten Rechts, denkbar hier: Recht am eigenen
Bild (§ 22 KUG) als besonderes Persönlichkeitsrecht
Im Rahmen des § 823 ist es vertretbar, das Recht am eigenen Bild entweder als
„sonstiges Recht“ in § 823 I zu prüfen oder § 823 II i.V.m. § 22 KUG anzuwenden.
§ 1004 ist analog sowohl auf den Schutz anderer absoluter Rechte als des Eigentums
als auch auf den Schutz nach § 823 II geschützter Interessen anwendbar.
a)
b)
Analoge Anwendbarkeit des § 1004 BGB (+), die oben angestellten
Überlegungen gelten auch hier, da die §§ 22 ff. KUG keine speziellen
Vorschriften zum Unterlassungsanspruch enthalten.
Voraussetzungen des § 22 KUG
aa) Abbildung der K (+)
bb) Verbreiten der Abbildung (+)
cc)
ohne Einwilligung der K (+)
Ob die Einwilligung im Zivilrecht allgemein und bei § 22 KUG im besonderen den
Tatbestand ausschließt oder einen Rechtfertigungsgrund darstellt, ist umstritten.
Die h.M. nimmt im Rahmen des § 823 I BGB einen Rechtfertigungsgrund an,
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gerade zu § 22 KUG wird aber auch die Gegenansicht häufig vertreten.
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M.E. schließt die wirksame Einwilligung im Zivilrecht stets den Tatbestand aus, da
bei einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Rechtsinhabers über die
Grenzen seines subjektiven Rechts von einer Rechtsverletzung nicht die Rede sein
kann (Klausurtaktisch sicherer ist es aber wohl, die Einwilligung im Rahmen der
Rechtfertigungsgründe bzw. des § 1004 II zu prüfen). Hingegen sollten alle
Duldungspflichten, die auf einer Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des
Rechtsinhabers und gegenläufigen Allgemeininteressen beruhen, bei § 823 I im
Rahmen der Rechtswidrigkeit, bei § 1004 im Rahmen der Duldungspflicht geprüft
werden.
2.
Duldungspflicht der K? Möglicherweise aus § 1004 II i.V.m. § 23 I Nr. 1 KUG
a)
Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Die Rechtsprechung
unterschied bisher zwischen absoluten (als solche wegen ihrer Stellung
in Öffentlichkeit und Medien bekannt, z.B. Politiker, Sportler) und
relativen Personen der Zeitgeschichte (bekannt nur im Zusammenhang
mit einem bestimmten Ereignis, z.B. Verbrechensopfer). Der EGMR hat
diese Unterscheidung in seinem Urteil v. Hannover/Deutschland
kritisiert, auch der BGH bezeichnet sie in seinem Urteil vom 6.3.2007
als „verkürzend“. In der Falllösung kann man sie aber wohl vorläufig
(vielleicht unter Erwähnung der Bedenken) beibehalten, sofern das
Interesse der bekannten Person am Schutz der Privatsphäre im
Rahmen des § 23 II KUG hinreichend berücksichtigt wird (ähnlich KG
NJW 2005, 605 (606)). K ist absolute Person der Zeitgeschichte. Als
Mitglied einer Fürstenfamilie, das verschiedentlich öffentliches
Aufsehen erregt hat, steht K außergewöhnlich im Blickpunkt der
Öffentlichkeit, daher ist die Bildberichterstattung über sie grundsätzlich
von der Schranke des § 23 I Nr. 1 KUG gedeckt.
b)
Gegenausnahme des § 23 II: keine Duldungspflicht bei Verletzung
eines berechtigten Interesses, hier Abwägung zwischen Schutz der
Privatsphäre (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG, Art. 8 EMRK), auf den auch
absolute Personen der Zeitgeschichte einen Anspruch haben, und der
Pressefreiheit (Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK)
aa)
Fotos im Gartenlokal:
•
Einerseits wurde das Foto in der Öffentlichkeit aufgenommen,
auch andere Gäste des Lokals konnten K und C beobachten.
•
Andererseits hat K sich aus privatem Anlaß aus der Öffentlichkeit
an einen Platz zurückgezogen, der von der breiten Öffentlichkeit
abgeschirmt ist, außerdem wurden die Fotos heimlich und mit
starkem Teleobjektiv aufgenommen.
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6
•
Stellungnahme: Der Schutz der Privatsphäre endet nicht an der
Türschwelle, auch das private, von der breiten Öffentlichkeit
abgeschirmte Verhalten Prominenter außerhalb des eigenen
Hauses verdient Schutz (vgl. BGH NJW 1996, 1128 (1129 f.)).
„Instanzenzug“ im Caroline-Fall:
•
•
•
•
•
LG und OLG Hamburg: Privatsphäre endet an der Haustür
BGH: Privatsphäre erstreckt sich auch auf räumlich abgeschiedene, wenn auch
öffentlich zugängliche Orte
BVerfG: Abwägung zwischen Pressefreiheit und Privatsphäre nach räumlichen
Kriterien. Ergebnis wie BGH, aber zusätzlich im Licht von Art. 6 I GG Schutz
gegen Veröffentlichung aller Fotos, auf denen Carolines Kinder zu sehen sind.
EGMR: Abwägung nach der Frage, ob ein Beitrag zu einer Diskussion von
öffentlichem Interesse geleistet wird. Das ist bei Fotos aus dem Privatleben
Prominenter, die kein öffentliches Amt ausüben, regelmäßig nicht der Fall.
Die Urteile des EGMR sind für die deutschen Gerichte zu berücksichtigen, aber
nicht bindend (BVerfG NJW 2004, 3407). In seinem Urteil vom 6.3.2007, VI ZR
13/06, rückt der BGH einige allzu pressefeindliche Passagen im EGMR-Urteil
gerade, berücksichtigt das EMRK-Urteil aber insoweit, als er nur noch die
Veröffentlichung von Bildern mit Nachrichtenwert zulässt.
bb)
•
c)
Fotos beim Einkaufen:
Hier handelt es sich um Auftritte in der Öffentlichkeit, die von
einer unbestimmten Vielzahl von Personen miterlebt werden, die
private Abgeschiedenheit wurde gerade nicht gesucht. Die
Meinungs- und Pressefreiheit schützt nicht nur die politische
Diskussion, sondern auch die Unterhaltungspresse (so BGH
aaO, BVerfG NJW 2000, 1021 ff.)
•
Andererseits wurden auch diese Fotos heimlich aufgenommen
und belästigen die K. Das öffentliche Interesse an Informationen
über den Einkaufsbummel der K ist nicht hoch anzusetzen (so
EGMR NJW 2004, 2647; Heldrich, NJW 2004, 2634, mittlerweile
der Tendenz nach auch BGH v. 6.3.2007, VI ZR 13/06.
•
Stellungnahme: Prominente müssen es sich gefallen lassen, bei
öffentlichen Auftritten beobachtet zu werden. Die
Berichterstattung muss auch über öffentliche Auftritte außerhalb
der offiziellen Funktion möglich sein, da gerade bei Medienstars
eine Abgrenzung zwischen „offiziellen“ und „nicht offiziellen“
Auftritten in der täglichen Pressepraxis nicht durchführbar ist (so
Ohly GRUR Int. 2004, 902 ff. gegen EGMR NJW 2004, 2647).
Duldungspflicht also nur hinsichtlich der Fotos vom Einkaufsbummel
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3.
Wiederholungsgefahr (§ 1004 II), aus den oben unter I angestellten
Überlegungen (+).
Unterlassungsanspruch also nur gerichtet auf Unterlassung der weiteren Verbreitung
der Fotos aus dem Gartenlokal (zur Bestimmtheit s.o., I).
B)
Zahlungsansprüche
I.
Anspruch aus §§ 687 II; 681, 2; 667 auf Herausgabe des Mehrerlöses aus
dem Verkauf zusätzlicher Exemplare
1.
fremdes Geschäft
• dafür: die kommerzielle Nutzung der eigenen Persönlichkeitssphäre ist jeder
Person ausschließlich zugewiesen, Eingriff hier (+), s.o.
• dagegen (bisher h.M.): Da K selbst niemals falsche Geschichten über das
eigene Liebesleben verbreiten oder genehmigen würde, ist die Verbreitung
von Lügen kein „Geschäft der K“.
Von dieser bisher h.M. rückt der BGH in NJW 2007, 689, Rn. 12 – Rücktritt des Finanzministers für
das Bereicherungsrecht ab, allerdings in einem (anders gelagerten) Fall der unerlaubten Nutzung
eines Fotos in der Werbung:
„Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er
ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen
Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden
Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen
wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der
Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich
für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene
Dispositionsbefugnis dar (…)Soweit sich der Rechtsprechung des BGH entnehmen lässt, dass ein
Schadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ein
grundsätzliches Einverständnis des Abgebildeten mit der Vermarktung seines Rechts am eigenen
Bild voraussetze (vgl. BGHZ 26, 349 (353) – Herrenreiter …) wird daran nicht festgehalten.“
•
2.
3.
II.
Stellungnahme: Entscheidend ist, dass die kommerzielle Nutzung von
Persönlichkeitsaspekten durch das APR und durch § 22 KUG der
betreffenden Person ausschließlich zugewiesen ist. Es wäre paradox, wenn
der Umstand, dass die Verletzung so gravierend ist, dass die Person sie
niemals gegen Bezahlung genehmigen würde, zu einer Verweigerung des
effektiven Rechtsschutzes führen würde (Gegenansicht vertretbar).
Positive Kenntnis der Nichtberechtigung?
a)
Der leitende Chefredakteur kennt die Unwahrheit.
b)
Zurechnung dieser Kenntnis analog § 166.
Rechtsfolge gem. §§ 681, 2, 667: Herausgabe des durch die
Geschäftsführung Erlangten, hier Mehrerlös durch zusätzliche Verkäufe.
Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I
Außerdem kommen inhaltsgleiche Ansprüche aus § 823 II i.V.m. § 22 KUG
bzw. § 187 StGB (vielleicht auch § 201a I StGB – lesen!) in Betracht.
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1.
2.
Haftungsbegründung
a)
Verletzung eines absoluten Rechts
aa)
Verletzung des APR durch Veröffentlichung der erfundenen
Geschichte (+), s.o.
bb)
Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG), das als
„sonstiges Recht“ von § 823 I BGB geschützt ist, ebenfalls (+),
s.o.
b)
Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich der erfundenen Story und der Fotos
vom Abendessen, hinsichtlich der Fotos im Übrigen Duldungspflicht der
K (s.o.)
c)
Verschulden
aa)
Kenntnis des verantwortlichen Chefredakteurs
bb)
Problem: Zurechnung des Verschuldens des Chefredakteurs,
hier § 31 – zwar ist der Chefredakteur nicht Vertreter der KG, als
leitender Angestellter und Bereichsverantwortlicher ist er aber
Repräsentant der KG.
Haftungsausfüllung (§§ 249 ff.)
a)
Widerruf der falschen Tatsachenbehauptung (Naturalrestitution, § 249,
1) (+), s. bereits oben A III
b)
Geldentschädigung
aa)
dogmatische Grundlage: § 253 II? Problem:
Persönlichkeitsverletzung wird (abgesehen vom speziellen Fall
der sexuellen Selbstbestimmung) in § 253 II nicht erwähnt, so
daß demnach die allgemeine Regel des § 253 I eingreifen
müßte. Auch eine Analogie zu § 253 II (bzw. § 847 alter
Fassung) ist wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung
problematisch. Mittlerweile leitet die Rechtsprechung den
Anspruch aus der Schutzfunktion der Art. 1, 2 I GG ab (vgl.
etwa: BGH NJW 2005, 215).
bb)
Berechnung, Kriterien nach BGHZ 128, 1
•
Genugtuung
•
Prävention
•
Berücksichtigung der gemachten Gewinne
Ergebnis in BGHZ 128, 1 nach Zurückverweisung an Vorinstanz:
180.000 DM
cc)
Kritik: Die Prävention ist eine unselbständige Funktion des
Deliktsrechts, die Erhöhung der Schadenssumme bei
Verletzungen der Privatsphäre durch die Presse führt zu einem
Mißverhältnis zum Schmerzensgeld bei Körperverletzungen und
Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung. Dogmatisch
sauberer und gleichermaßen aus Sicht des
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Präventionsgedankens effektiver ist die Gewinnabschöpfung
über GoA oder Bereicherungsrecht.
c)
Schadensersatz nach den Grundsätzen der dreifachen
Schadensberechnung? Bei der unbefugten kommerziellen Nutzung
von Persönlichkeitsrechten steht dem Verletzten (wie im
Immaterialgüterrecht) die dreifache Schadensberechnung zur
Verfügung: Wahlrecht zwischen
• konkreter Berechnung des entstandenen Schadens
• Lizenzanalogie = Verlangen einer angemessenen Lizenzgebühr, also
des Betrages, der bei Abschluss eines Lizenzvertrags zu bezahlen
gewesen wäre
• Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns
Die dreifache Schadensberechnung privilegiert den Geschädigten, weil der
Nachweis eines konkreten Schadens wegen der besonderen Natur immaterieller
Rechtsgüter häufig misslingen würde. Auch bei den Berechnungsarten 2 und 3
handelt es sich um Schadensersatz (§ 251 I), da unwiderleglich vermutet wird, daß
die betreffenden Einnahmen ansonsten dem Verletzten zugeflossen wären.
Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns aus § 823 I erstreckt die
ansonsten nur bei vorsätzlicher Verletzung (gem. § 687 II oder §§ 818 IV, 819 I,
285, s. Fall 3) mögliche Gewinnabschöpfung auf Fälle der fahrlässigen Verletzung.
•
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das „Opfer“ seine eigene
Persönlichkeitssphäre bisher nicht kommerzialisiert hat, hat die
Rechtsprechung die Schadensberechnung nach diesen Grundsätzen
bisher nicht zugelassen (grundlegend BGHZ 128, 1). Mit der oben zur
Geschäftsanmaßung vertretenen Argumentation lässt sich aber hier
durchaus ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns
begründen. Ob die Rechtsprechung sich nach BGH in NJW 2007, 689,
Rn. 12 – Rücktritt des Finanzministers in diese Richtung bewegen wird,
bleibt abzuwarten.
III.
Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses aus §§ 812 I 1, 2. Alt., 818 I, II
1.
Anspruchsvoraussetzungen
a)
etwas erlangt = jede vermögenswerte Rechtsposition, hier Nutzung des
fremden Persönlichkeitsrechts
b)
in sonstiger Weise, hier keine Leistung der K
c)
auf Kosten der K = durch Eingriff in eine Rechtsposition des
Anspruchstellers mit Zuweisungsgehalt, Frage nach dem
Zuweisungsgehalt des APR, unterschiedliche Auffassungen sind
denkbar:
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•
kein vermögensrechtlicher Zuweisungsgehalt, da das
Persönlichkeitsrecht dem Schutz ideeller Interessen dient (so
etwa Peifer, GRUR 2002, 495 (500))
•
vermögensrechtlicher Zuweisungsgehalt nur, soweit eine
Kommerzialisierung durch den Rechtsinhaber denkbar erscheint
(so BGHZ 26, 349 (353 f.)
•
Vermögensrechtlicher Zuweisungsgehalt bei jedem Eingriff in
APR zu kommerziellen Zwecken, da es nicht um
Vermögensnachteile der Persönlichkeit, sondern um die
Bereicherung des Eingreifenden geht (so Canaris, FS Deutsch,
S. 85 (89)).
•
Stellungnahme: Gegen die Bejahung des Zuweisungsgehalts
sprechen hier weniger Bedenken als oben gegen die Annahme
eines fremden Geschäfts. Das Image eines Prominenten hat
Vermögenswert. Wird er von einem anderen unberechtigt
genutzt, so ist der Nutzer ungerechtfertigt bereichert, ob der
Bereicherungsgläubiger die Nutzung gestattet hätte, ist
unerheblich (Gegenansicht vertretbar).
d)
ohne rechtlichen Grund (+)
Rechtsfolge
a)
Herausgabe der Nutzungsmöglichkeit in natura unmöglich, daher
Wertersatz, § 818 II
b)
Höhe: angemessenes Entgelt oder Herausgabe des Gewinns? Nach
h.M. (BGHZ 132, 198 (207), zum Streitstand MüKo/Lieb, Rz. 16 ff. zu §
818) unter §§ 812, 818 II (anders unter § 816 I) nur Herausgabe des
objektiven Wertes, nicht des durch den Eingriff erzielten Erlöses,
Argumente: gutgläubiger Bereicherungsschuldner soll Früchte seiner
eigenen Geschäftstüchtigkeit behalten, bei Nutzungsrechten hätte
Gläubiger sich ebenfalls mit entgeltlicher Gestattung begnügt.
Berechnung des objektiven Wertes bei Eingriffen schwierig, die der
Berechtigte nie gestattet hätte, Berechnung wohl in Anlehnung an
Beträge, die K für ein Interview oder die Veröffentlichung ihrer
Aufnahmen zu Werbezwecken verlangt.
2.
IV.
Verschärfte Haftung gem. §§ 819 I, 818, IV i.V.m. § 285
1.
Kenntnis des Mangels (+), der V-KG ist die Kenntnis ihres Chefredakteurs
analog § 166 zurechenbar
Folge: Haftung nach den allgemeinen Vorschriften, dazu gehört nach h.M.
auch § 285 BGB (vgl. BGHZ 75, 203)
Voraussetzungen des § 285
a)
Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 275 I), hier (+), Herausgabe der
Nutzungen in natura unmöglich
2.
3.
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b)
c)
Ersatz erlangt
aa)
unter § 285 ist auch das rechtsgeschäftliche Surrogat
herauszugeben, hier Mehrerlös durch Verkauf zusätzlicher
Exemplare
bb)
Problem: Identität zwischen dem Gegenstand, dessen
Herausgabe unmöglich geworden ist und dem Gegenstand, für
den Ersatz erlangt wird, hier (+), der Mehrerlös beruht gerade auf
der Nutzung des Persönlichkeitsrechts
Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses (+)
Frage 2: Verhinderung der Veröffentlichung
Geeignetes prozessuales Mittel ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung (eV; §§ 935 ff. ZPO)
I.
1.
5.
Zulässigkeit
Eröffnung des Zivilrechtsweges (§ 13 GVG) (+), da hier um zivilrechtliche
Ansprüche (nicht etwa auf Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen
Pressegesetzen) geht
Statthaftigkeit
a)
Abgrenzung zum Arrest (§ 916 ZPO): es geht nicht um die Sicherung
der Zwangsvollstreckung, sondern um die Sicherung des
Rechtsfriedens.
b)
Hier wohl Regelungsverfügung (§ 940 ZPO), da es nicht um Vereitelung
der Rechtsdurchsetzung, sondern um Sicherung des Rechtsfriedens
geht (Abgrenzung aber im einzelnen unklar und praktisch nicht sehr
wichtig).
c)
kein obligatorisches Schlichtungsverfahren gem. § 15a EGZPO i.V.m.
Landesrecht wegen besonderer Eilbedürftigkeit, vgl. im übrigen § 15a I
1 Nr. 3 EGZPO
Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache (§ 937 ZPO), hier örtlich gem. § 32
ZPO jedes Gericht zuständig, an dem die Zeitschrift bestimmungsgemäß
vertrieben wird, sachliche Zuständigkeit des LG (§§ 23, 71 GVG i.V.m. § 12 II
GKG)
ordnungsgemäßer Antrag (§§ 920, 936 ZPO), Bestimmtheit gegeben, wenn
Unterlassung der Veröffentlichung eines konkreten Artikels beantragt wird
allgemeine Prozeßvoraussetzungen unproblematisch (+)
II.
1.
Begründetheit
Verfügungsanspruch, hier Unterlassungsanspruch analog § 1004 I (+), s.o.
2.
3.
4.
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12
2.
Verfügungsgrund: Notwendigkeit der eV zur Abwendung wesentlicher
Nachteile (+), erhebliche Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung zu
erwarten, hohe Eilbedürftigkeit, da Artikel in der nächsten Ausgabe der
wöchentlich erscheinenden Zeitschrift veröffentlicht werden soll.
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Zur Vertiefung:
• Materialien zur Vorlesung „Persönlichkeitsrechte“
• Guter Überblick zu den Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts bei
Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, § 80
• Kiehnle, JuS 2006, 418 (Übungsklausur zu Ansprüchen bei Verletzung des
APR)
• Zum Caroline-Fall s. die im SV angegebenen Entscheidungen des BGH und
des EGMR, außerdem BVerfG NJW 2000, 1021 ff. und Ohly GRUR Int.
2004, 902 ff.
• Zur Gewinnabschöpfung Canaris, Festschrift Deutsch (1998), S. 85 ff.
(lehrreich als bereicherungsrechtliche Denksportaufgabe!)
• Neue Urteile zum Persönlichkeitsrecht:
- BGH NJW 2007, 689 – Rücktritt des Finanzministers
(Persönlichkeitsschutz und Satire, Bereicherungsausgleich bei fehlender
Lizenzbereitschaft)
- BGH NJW 2007, 684 – kinski.klaus.de (postmortaler Schutz gegen
Verwendung eines Namens als Domain begrenzt auf 10 Jahre)
- BGH NJW 2007, 686 – Terroristentochter (Bezeichnung
„Terroristentochter“ nach Abwägung Persönlichkeitsrecht –
Pressefreiheit gerechtfertigt)
- BVerfG NJW 2005, 3271 – Satirische Fotomontage (Unzulässigkeit einer
Ron-Sommer-Karikatur, bei der die Gesichtszüge für den Leser
unerkennbar verzerrt wurden)
- BGH NJW 2005, 497, dazu BVerfG 2007, 753: Unzulässigkeit heimlich
eingeholter Vaterschaftstests im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
wegen Verletzung
des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Lehrstuhl Zivilrecht VIII
Prof. Dr. Ohly
Examinatorium Schuldrecht BT II