1 Wer ein fremdes eBay - Juristisches Repetitorium Hemmer
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1 Wer ein fremdes eBay - Juristisches Repetitorium Hemmer
Zivilrecht Die Entscheidung BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, ZIP 2011, 1108 ff. = jurisbyhemmer 1 Wer ein fremdes eBayMitgliedskonto nutzt, handelt „unter“ fremdem Namen analog §§ 164 ff. BGB +++ Handeln unter fremdem Namen +++ Namenstäuschung +++ Identitätstäuschung +++ Anscheinsvollmacht +++ Duldungsvollmacht +++ §§ 164 ff. BGB analog +++ Sachverhalt (abgewandelt): V unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Konto unter dem Mitgliedsnamen „V“. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Mitgliedskontos von D, dem damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann der V, eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1,- € zum Verkauf angeboten. Hierauf gab K ein Maximalgebot von 1.000,- € ab. Einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. K war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte V zur Herausgabe der Gastronomieeinrichtung zum Preis von 1.000,- € auf. Nach erfolglosem Ablauf der dafür gesetzten Frist verlangte er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des zwischen den Parteien unstreitigen Zeitwertes der Einrichtung (33.000,- €) abzüglich des Kaufpreises (1.000,- €). V bestreitet, dass sie vom Vorgehen des D etwas gewusst und diesem ihre Mitgliedsdaten mitgeteilt hat. Kann K von V Zahlung von 32.000,- € verlangen? A) Sounds 1. Werden unter Nutzung eines fremden eBayMitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind. 2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. 3. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. 4. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämthemmer! Life&Law 09/2011 liche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.1 B) Problemaufriss „Aufhänger“ der Entscheidung ist ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB. Für einen Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB gegen V wäre aber erforderlich, dass die V zur Leistung verpflichtet war. Kernproblem ist daher die Frage, ob sie Vertragspartnerin geworden ist. Liest man § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, scheint die Sache klar zu sein. Danach haften Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung von deren Mitgliedskonto vorge1 § 2 Ziffer 9: 1Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. 2Hat das Mitglied den Missbrauch seines Mitgliedskontos nicht zu vertreten, weil eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten nicht vorliegt, so haftet das Mitglied nicht. 615 Die Entscheidung nommen werden, außer das Mitglied hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Der BGH hält diese Klausel aber für unwirksam (§ 307 BGB) und löst den Fall nach den zum „Handeln unter fremdem Namen“ entwickelten Grundsätzen. In diesen Fällen wird entweder der Handelnde selbst verpflichtet oder aber es gelten die §§ 164 ff. BGB analog. Letzteres ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte Person hinweist und der Vertragspartner der Ansicht sein durfte, ein Vertragsschluss komme mit dieser Person (dem Namensträger) zustande. C) Lösung Zu prüfen ist, ob K von V Schadensersatz in Höhe von 32.000,- € verlangen kann. I. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB K könnte gegen V gem. §§ 280 I, III, 281 I BGB ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Voraussetzungen des Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses 2. Nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung 3. Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II BGB 4. Keine Widerlegung des vermuteten Vertretenmüssens, § 280 I S. 2 BGB Zivilrecht Anmerkung: Im Übrigen ist ein Zuschlag eine Willenserklärung, das heißt eine auf Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person.2 Die Mitteilung von eBay an den Käufer, dass er der Höchstbietende war und damit die Sache ersteigert hat, stellt aber lediglich eine Wissensmitteilung und damit keinen Zuschlag i.S.d. § 156 BGB dar. Auch der bloße Zeitablauf, mit dem die InternetAuktion endet, ist keine Willenserklärung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmt der Verkäufer gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf den - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen - Willenserklärungen der Parteien. Aus diesem Grund hat der BGH auch konsequent den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d IV Nr. 5 BGB nicht auf die Verkäufe bei eBay angewendet.3 Kauft also ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) bei eBay eine Ware ein, so kann er diesen Fernabsatzvertragsabschluss gem. § 312d BGB widerrufen.4 Bei einer eBay-Versteigerung kommt der Vertrag daher nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande. Daher setzt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien voraus, dass K als Höchstbietender entweder ein von V selbst abgegebenes oder ihr jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot (wirksam) angenommen hat. 5. Vorliegen eines kausalen Nichterfüllungsschadens 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses Zunächst müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. a) Zustandekommen eines Vertrages bei einer eBay-Auktion Der Vertragsschluss bei einer eBay-Auktion erfolgt nicht nach § 156 BGB. Im vorliegenden Fall fehlt wegen des vorzeitigen Abbruchs der „Auktion“ jedenfalls die Erteilung eines Zuschlages. 616 2 3 4 BGHZ 149, 129, 134 m.w.N. = jurisbyhemmer. Vgl. BGH, Life & Law 2005, 93 ff. = ZGS 2005, 30 ff. = NJW 2005, 53 ff. = jurisbyhemmer. Hinweis: Durch die Verneinung einer Versteigerung und des damit einhergehenden Widerrufsrechts eines Verbrauchers wird letztlich das System des eBayKaufes völlig unterwandert. Möchte ein Bieter die Ware unbedingt erwerben, so kann er völlig risikolos einen sehr hohen „Mondpreis“ bieten, um bei Auktionsende sicher der Höchstbietende zu sein. Risikolos ist dies aus zwei Gründen: Zum einen ist der gebotene Höchstpreis nicht der Kaufpreis. Dieser liegt nämlich lediglich einen Erhöhungsschritt über dem Meistgebot des Höchstbietenden. Sollte dies dem „Spaßbieter“ trotzdem zu hoch sein, so kann dieser nach der Rechtsprechung zum anderen von seinem Widerrufsrecht gem. § 312d I BGB Gebrauch machen (Knuth, ZGS 2010, 253, 256). Im Examen sollten Sie aber der h.M. folgen, bevor Sie sich aus der Klausur „rausschreiben“. hemmer! Life&Law 09/2011 Zivilrecht Die Entscheidung b) Kein Angebot der V V selbst hat kein Verkaufsangebot abgegeben. Abgegeben wurde das Angebot vielmehr von D, dem damaligen Verlobten der V. c) Keine Vertretung der V durch D V wurde bei der Einstellung des Verkaufsangebotes auch nicht von D vertreten. Eine Vertretung setzt nämlich voraus, dass ein Dritter offenkundig in fremdem Namen eine Willenserklärung abgibt. Im vorliegenden Fall hat D aber nicht als Vertreter in fremdem Namen gehandelt, sondern lediglich unter dem Mitgliedsnamen seiner Verlobten V. Damit wurde für K nicht klar, dass ein Dritter für die V das Vertragsangebot abgegeben hat. d) Analoge Anwendung der §§ 164 ff. BGB bei Handeln unter fremdem Namen? In diesem Fall ist dem Vertragspartner der Name des Handelnden egal. Die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB finden keine (analoge) Anwendung, da sich der Wille der Parteien hier voll verwirklicht. Der Geschäftsgegner will mit dem ihm gegenüber Handelnden kontrahieren und hat keinerlei falsche Identitätsvorstellung. Der Erklärende will niemanden vertreten, sondern sich selbst verpflichten. Die Namensangabe hat nach dem Parteiwillen keine Bedeutung (Sound: Der Name des Vertragspartners ist nur „Schall und Rauch“). hemmer-Methode: Am deutlichsten wird dies im Fall der sofort zu bezahlenden Miete eines Hotelzimmers, wobei der Gast unerkannt bleiben will und deshalb einen Phantasienamen angibt. bb) Vertretergeschäft, wenn Täuschung über die Identität hemmer-Methode: Die Lösung hängt davon ab, wodurch die Person des Vertragspartners in den Augen des Geschäftsgegners individualisiert wird. Will er mit der konkret vor ihm stehenden Person kontrahieren (dann bloße Namenstäuschung) oder ist ihm ausdrücklich an einem Geschäft mit dem Namensträger gelegen (dann Identitätstäuschung)? Anders ist es, wenn der Name auf eine bestimmte andere Person hinweisen soll und der Geschäftsgegner gerade an einem Vertragsschluss mit dieser Person interessiert ist, weil er bestimmte Vorstellungen mit ihr verknüpft, die er für sein Geschäft als vorteilhaft erachtet. Der Geschäftsgegner unterliegt hier einer Identitätstäuschung. Da diese der Handelnde verursacht hat, muss er sich auch so behandeln lassen, als wenn er das Geschäft für den Namensträger abgeschlossen hat. Das Geschäft wirkt daher analog § 164 I S. 1 BGB für den Namensträger, wenn der Handelnde Vertretungsmacht hatte oder der Namensträger das Geschäft analog § 177 BGB genehmigt. Handelte der Täuschende ohne Vertretungsmacht und liegt auch keine Genehmigung vor, haftet er analog § 179 I BGB auf Schadensersatz.6 aa) Eigengeschäft, wenn bloße Namenstäuschung cc) Nutzung von fremdem eBayMitgliedskonto ist Identitätstäuschung Bei einem Handeln unter dem Namen einer anderen - existierenden - Person kann der Handelnde selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn sich das getätigte Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird (sog. bloße Namenstäuschung).5 Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung (sog. „Mitgliedsname“) eines anderen benutzt, handelt unter fremdem Namen und täuscht den Geschäftsgegner über die Identität des Vertragspartners. So liegen die Dinge auch hier. D hat den Willen, die Gastronomieeinrichtung im eigenen Namen zum Verkauf anzubieten, nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Er hat das Verkaufsangebot unter Nutzung des für V eingerichteten passwortgeschützten Nutzerkontos und unter Verwendung 5 6 D hat unter dem Namen der V das Verkaufsangebot bei eBay eingestellt. Fraglich ist, ob das Recht der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB hier analog angewendet werden kann, sodass ein Fremdgeschäft für den Namensträger vorliegt, oder ob ein Eigengeschäft des Handelnden D gegeben ist. BGH, NJW-RR 1988, 814 = jurisbyhemmer; BGH, NJW-RR 2006, 701 = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 09/2011 BGHZ 45, 195 = jurisbyhemmer; BGH, NJW-RR 1988, 815 = jurisbyhemmer. 617 Die Entscheidung deren Mitgliedsnamens auf der Internetplattform eBay platziert. Aus Sicht der potenziellen Käufer war V Urheberin des Verkaufsangebots. Für einen potenziellen Vertragspartner sind die auf der Internet-Plattform eBay abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend für den Abschluss eines Kaufvertrages. Insbesondere wegen des guten Rufs eines Mitgliedsnamens, der durch das eBayPunktesystem entsteht, führt nach der Rechtsprechung ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen zur analogen Anwendung der §§ 164 ff. BGB.7 Anmerkung: Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn D im Angebotstext seine E-MailAdresse und Mobilfunknummer angegeben hätte. Hieraus erschließt sich für einen Kaufinteressenten noch nicht, dass D selbst als Verkäufer in Erscheinung tritt. Für einen objektiven Empfänger erschöpft sich der Gehalt der gemachten Angaben nämlich in der bloßen Mitteilung von Kontaktadressen und -daten. Tragfähige Rückschlüsse auf die Identität des Verkäufers lassen diese Angaben nicht zu. Zwischenergebnis: Durch die Nutzung des Mitgliedsnamens der V hat D beim Geschäftspartner K den Anschein erweckt, es solle mit V ein Geschäft abgeschlossen werden. D hat also bei K eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, sodass die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze analoge Anwendung finden, selbst wenn dem D ein Vertretungswille gefehlt haben sollte. e) Voraussetzungen der §§ 164 ff. BGB analog D hat ein Fremdgeschäft für V als Namensträgerin getätigt. Durch das von K abgegebene Höchstgebot wäre zwischen V und K aber nur dann ein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen, wenn sich V das Verhalten des D zurechnen lassen müsste. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 I S. 1 BGB analog) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 I BGB analog) oder 7 OLG München, NJW 2004, 1328 ff. = jurisbyhemmer; OLG Köln, NJW 2006, 1676 ff. = jurisbyhemmer; OLG Hamm, NJW 2007, 611, 612 = jurisbyhemmer; Palandt, § 164 BGB, Rn. 10 f., § 172 BGB, Rn. 18. 618 Zivilrecht wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen.8 aa) Keine Vollmacht und keine Genehmigung Dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass V ihren damaligen Verlobten D im Vorfeld zur Abgabe entsprechender Erklärungen bevollmächtigt hat. Auch hat sie dessen Verhalten nicht nachträglich genehmigt. Der V sind daher die von D abgegebenen Erklärungen weder nach § 164 I S. 1 BGB analog noch nach § 177 I BGB analog zuzurechnen. bb) Grundsätze der Duldungsoder Anscheinsvollmacht Fraglich ist aber, ob V nach den Grundsätzen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht für die unter Verwendung ihres passwortgeschützten Mitgliedskontos abgegebenen Erklärungen einzustehen hat. (1) Keine Duldungsvollmacht Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist.9 Der Geschäftsgegner muss also „gutgläubig“ sein. Er wird analog § 173 BGB nicht geschützt, wenn er weiß oder wissen musste (vgl. § 122 II BGB), dass der Duldende keine Vollmacht erteilen wollte.10 Bei einem unter Verwendung einer fremden Identität getätigten Geschäft des Namensträgers finden diese Grundsätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass hierbei auf dessen Verhalten abzustellen ist. Einen solchen Duldungstatbestand hat V jedoch nicht geschaffen. Dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass die V ihrem Verlobten D die Zugangsdaten für ihr Mitgliedskonto bei eBay offengelegt und von dessen Vorgehen Kenntnis hatte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass D das von V eingerichtete Mitgliedskonto ohne deren 8 9 10 MüKo, § 164 BGB, Rn. 44; Werner, K & R 2008, 554 ff.; Herresthal, K & R 2008, 705, 706. BGH, NJW 2002, 2325 = jurisbyhemmer; BGH, NJWRR 2004, 1275 = jurisbyhemmer; BGH, NJW 2007 987 ff. = jurisbyhemmer. Hemmer/Wüst, BGB AT I, Rn. 248. hemmer! Life&Law 09/2011 Zivilrecht Wissen und Einverständnis unter Verwendung der ihm zufällig bekannt gewordenen Zugangsdaten zum Verkauf des Gaststätteninventars genutzt hat. Die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht liegen daher nicht vor. hemmer-Methode: Die Rechtsnatur der Duldungsvollmacht ist umstritten. Nach ganz h.M. handelt es sich um eine Rechtsscheinvollmacht und nicht um eine konkludente Vollmachtserteilung. Der Unterschied zur stillschweigenden Vollmacht ist darin zu sehen, dass der Vertretene hier keinen Willen zur Bevollmächtigung hat und das bloße Dulden weniger ist als eine schlüssige Vollmachtserteilung. Dieser Streit hat v.a. Bedeutung bei der Frage, ob eine Anfechtung der Duldungsvollmacht in Betracht kommt. Die h.M., die auf den Rechtsscheincharakter der Duldungsvollmacht abstellt, verneint konsequent deren Anfechtbarkeit, da Rechtsscheintatbestände grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Eine a.A. will die Anfechtung der Duldungsvollmacht wegen deren Nähe zur konkludent erteilten Vollmacht zulassen, da es nicht einzusehen sei, dass ein Rechtsschein stärker binden soll als eine ausdrücklich erteilte Vollmacht. Für beide Ansichten sprechen gute Gründe. Wie Sie sich in der Klausur entscheiden, ist von untergeordneter Bedeutung, wenn Sie nur überzeugende Begründungsarbeit leisten. Jedoch sollten Sie sich grds. immer klausurtaktisch entscheiden, um sich nicht eventuelle Folgeprobleme abzuschneiden!11 (2) Auch keine Anscheinsvollmacht Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Wie bei der Duldungsvollmacht muss der Geschäftspartner analog § 173 BGB gutgläubig sein. Er muss also annehmen dürfen, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters.12 Die Entscheidung Hier kein wiederholtes Auftreten Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Bei einem mit einer Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Verhalten des Namensträgers abzustellen. hemmer-Methode: Nach h.M. handelt es sich bei der Anscheinsvollmacht um eine unanfechtbare Rechtsscheinvollmacht, sodass der Geschäftsherr auf Erfüllung haftet. Eine M.M. lehnt diese weitreichende Erfüllungshaftung ab, da eine bloße Nachlässigkeit nur eine Haftung des Geschäftsherrn nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB (c.i.c.) und des Vertreters nach § 179 I BGB rechtfertige. Gegen diese Ansicht spricht aber, dass ein veranlasster Rechtsschein grds. einem tatsächlichen Erklärungstatbestand gleichgesetzt wird (vgl. §§ 171 ff. BGB) und eine bloße Haftung nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB, die i.d.R. nur auf das negative Interesse geht, den Vertragspartner zu wenig schützt.13 Aufgrund des Sachverhalts steht nicht fest, ob man der V zum Vorwurf machen kann, sie hätte bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, dass sich D ihres eBay-Kontos bedienen würde. Der Umstand, dass sich D von den Zugangsdaten der V auf nicht näher bekannte Weise Kenntnis verschafft hat, besagt aber noch nicht, dass V mit einer unbefugten Nutzung ihres Mitgliedskontos durch ihren Verlobten hätte rechnen müssen. Unabhängig davon scheidet eine Anscheinsvollmacht auch deswegen aus, weil D den eBayZugang im vorliegenden Fall zum ersten Mal genutzt hat. Es fehlt daher an einem von D geschaffenen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger hätte stützen können.14 Wiederholtes Auftreten ist wegen des Missbrauchsrisikos unverzichtbar Auf das Erfordernis einer gewissen Häufigkeit oder Dauer der unbefugten Verwendung des Mitgliedskontos der V kann nicht schon deswegen verzichtet werden, weil dieses im Internet11 12 Vgl. dazu Hemmer/Wüst, BGB-AT I, Rn. 248 bis 248c. BGH, NJW 1998, 1854 ff. = jurisbyhemmer; BGHZ 166, 369 ff. = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 09/2011 13 14 Hemmer/Wüst, BGB AT I, Rn. 248. BGH, NJW 2006, 1971 ff. = jurisbyhemmer. 619 Die Entscheidung verkehr aufgrund der bei eBay erfolgten Registrierung allein der V zugeordnet wird. Denn auch wenn den Zugangsdaten für die Internetplattform eBay eine Identifikationsfunktion zukommt, weil das Mitgliedskonto nicht übertragbar und das ihm zugeordnete Passwort geheim zu halten ist15, kann hieraus angesichts des im Jahr 2008 gegebenen und auch derzeit vorhandenen Sicherheitsstandards im Internet auch bei einem eBay-Account nicht zuverlässig geschlossen werden, dass unter einem registrierten Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt.16 Ergebnis: V hat daher keinen Zurechnungstatbestand verwirklicht, sodass zwischen ihr und dem K kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB steht K daher nicht zu. Zivilrecht der Teilnehmer untereinander gelten. Hauptsächlich wird dies damit begründet, dass sich die Vertragspartei, die bei eBay eine Sache zum Verkauf einstellt, die AGB von eBay „zu eigen macht“ und damit als „Quasi-Verwender“ auftritt.17 Nach der Auslegungslösung gelten die eBay-AGB nicht für die Verträge zwischen den Teilnehmern untereinander. Sie sind aber zur Auslegung des zwischen diesen abgeschlossenen Vertrages heranzuziehen, da beide Parteien durch ihre Anmeldung bei eBay wissen, dass auch jeweils die andere Seite die eBay-AGB akzeptiert hat.18 Der BGH schließt sich dieser Auslegungslösung nun ausdrücklich an:19 Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart sind, kommt ihnen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Sie können allenfalls für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen Bedeutung gewinnen. II. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 611 BGB i.V.m. § 2 Ziffer 9 eBay-AGB K könnte gegen V gem. §§ 280 I, 611 BGB i.V.m. § 2 Ziffer 9 eBay-AGB zustehen. 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses § 2 Ziffer 9 der eBay-AGB sieht vor, dass Mitglieder grundsätzlich für „sämtliche Aktivitäten“ haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Diese Geschäftsbedingungen werden im jeweiligen Teilnehmerverhältnis zu eBay vereinbart, bei welchem es sich nach h.M. um einen Dienstvertrag handelt. Damit wurde § 2 Ziffer 9 der eBay-AGB jedenfalls zum Inhalt des zwischen eBay und dem Mitglied V zustande gekommenen Dienstvertrages, § 611 BGB. a) Unmittelbare Geltung des § 2 Ziffer 9 zwischen V und K Fraglich ist, ob die eBay-AGB´s auch Inhalt des Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Käufer (sog. Marktverhältnis) werden. Die Einbeziehungslösung kommt zu dem Ergebnis, dass die eBay-AGB auch im Verhältnis 15 16 BGHZ 180, 134 ff. = jurisbyhemmer. Vgl. zu den vielfältigen Möglichkeiten des Ausspähens und „Diebstahls“ von Zugangsdaten Borges, NJW 2005, 3313 ff. 620 b) Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder mit Schutzwirkung für Dritte? Eine darüber hinausgehende Haftung könnte die Klausel nur dann begründen, wenn hierin zugunsten zukünftiger Vertragspartner ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB oder ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zu sehen wäre. Überzeugender ist die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung, da eBay und der jeweilige Nutzer mit dieser Vereinbarung keinen Leistungsanspruch schaffen, der einem Dritten zugutekommen sollte. Vielmehr soll die Vereinbarung zwischen eBay und dem jeweiligen Nutzer dessen Vertragspartner vor einem Missbrauchsrisiko schützen.20 Ob über § 2 Ziffer 9 eine vertragliche Vereinbarung zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte vereinbart wurde, lässt der BGH (leider) offen, da eine solche in ihrem Umfang unbegrenzte Haftungsverpflichtung des Kontoinhabers gegenüber beliebig vielen potenziellen Auktionsteilnehmern gem. § 307 I S. 1 BGB unwirksam wäre. Eine derartige Haftung würde nämlich weit über die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinausgehen. 17 18 19 20 Vgl. Lettl, Versteigerung im Internet, JuS 2002, 219 ff. AG Moers in NJW 2004, 1330 f.; vgl. auch OLG Hamm, NJW 2001, 1142 f. Bislang ließ der BGH diese Frage offen, hat aber in der Vergangenheit schon angedeutet, dass er wohl eher zur Auslegungslösung neigt, BGHZ 149, 129 (135). Zum Meinungsstand Herresthal, K & R 2008, 705, 709 f. hemmer! Life&Law 09/2011 Zivilrecht Die Entscheidung Die in § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay vorgesehene Haftungsregelung kann daher allenfalls - ähnlich wie dies bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeber von EC-Karten der Fall ist21 - eine Einstandspflicht des Kontoinhabers gegenüber dem Plattformbetreiber für die diesem entstandene Schäden begründen, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. Ergebnis: Die Vereinbarung zwischen V und eBay entfaltet daher auch keine anspruchsbegründende Drittwirkung im Verhältnis zu K. III. Ergebnis K steht gegen V kein Anspruch auf Schadensersatz zu. D) Kommentar (mty). Der BGH schließt sich mit diesem Urteil der bislang von Oberlandesgerichten vertretenen Rechtsprechung ausdrücklich an und stellt fest, dass ein Handeln unter fremdem Namen vorliegt, wenn unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben werden. In analoger Anwendung der §§ 164 ff. BGB verpflichten solche Erklärungen den Namensträger nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen, vom Namensträger nachträglich genehmigt werden oder in analoger Anwendung der Grundsätze der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht dem Namensträger zuzurechnen sind. Für eine Zurechnung reicht es nicht aus, dass der Inhaber des eBay-Mitgliedskontos seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. Denn angesichts der derzeitigen, einen Missbrauch nicht hinreichend ausschließenden Sicherheitsstandards im Internet (auch bei einem eBay-Account), kann nicht zuverlässig darauf geschlossen werden, dass unter einem registrierten Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt. Dies ist eine deutliche Abgrenzung zur Rechtsprechung des BGH im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Dort lässt die Rechtsprechung nämlich eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenständigen Zurechnungsgrund für von einem Ehegatten unter Verwendung dieses Kontos begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße genügen.22 Anmerkung: Nach Ansicht des LG München I können Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.23 Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Eltern haben nach Auffassung des LG München I ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen Minderjährige stets der Aufsicht. Die Eltern können sich jedoch entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie entweder ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Diese Pflicht haben die Eltern nur dann erfüllt, wenn sie das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan haben. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten und beim Aufräumen des Kinderzimmers auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen. Der BGH ist aber der Ansicht, dass sich diese für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen lassen. Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwortgeschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, 22 21 BGHZ 160, 308, 312 = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 09/2011 23 BGHZ 180, 134, Rn. 16 ff. („Halzband“) = jurisbyhemmer; BGHZ 185, 330 („Sommer unseres Lebens“) = jurisbyhemmer. LG München I, MMR 2008, 619 ff. = jurisbyhemmer. 621 Die Entscheidung nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange. Dies ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich den Betreibern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat. Im rechtsgeschäftlichen Bereich bleibt es damit auch bei Geschäften, die über das Internet abgewickelt werden, bei der gesetzlichen Risikoverteilung, die das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Geschäftsgegner zuweist. Eine Durchbrechung dieser Risikozuweisung in Gestalt einer Zurechnung der von einem Dritten abgegebenen Erklärungen zu Lasten des „Vertretenen“ ist erst gerechtfertigt, wenn der Geschäftsgegner annehmen durfte, der „Vertretene“ kenne und billige das Verhalten des Dritten, wenn jener also einen Rechtsschein im Rechtsverkehr gesetzt hat. Ein solcher Vertrauenstatbestand lässt sich jedoch – so der BGH – nicht allein aus der Einrichtung eines passwortgeschützten eBay-Mitgliedskontos mit Identifikationsfunktion ableiten. Im Ergebnis bringt das BGH-Urteil unter korrespondierender Schwächung der Käuferrechte im rechtsgeschäftlichen Bereich eine Haftungserleichterung für Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos. Dogmatisch mag dies überzeugen. Gerecht ist das Ergebnis aber nicht, da der Käufer hierdurch in vielen Fällen rechtlos gestellt wird. Natürlich hätte der Käufer im Prozess gegen V dem D gem. § 72 I ZPO den Streit verkünden können, weil er im Falle des Unterliegens gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 179 I BGB analog hätte. Doch was würde es dem K nutzen? Grundsätzlich bestimmt sich das Verhältnis des Streitverkündungsempfängers zum Streitverkünder nach den Grundsätzen der Nebenintervention, § 74 I ZPO. Gem. § 68 ZPO kann der Streitverkündungsempfänger nicht mehr einwenden, dass der Rechtsstreit unrichtig entschieden wurde; er ist also an das Ergebnis des Ausgangsprozesses gebunden. Zivilrecht Zu beachten ist aber Folgendes: Wenn K den Prozess gegen V „aus Mangel an Beweisen“ verliert, weil das Vorliegen einer Anscheins- und/oder Duldungsvollmacht zwar denkbar war, aber vom beweispflichtigen K nicht bewiesen werden konnte (sog. „non liquet“ - Situation), dann bringt dem K die Streitverkündung rein gar nichts. In einem etwaigen Folgeprozess gegen D aus § 179 I BGB analog tritt nach h.M. nämlich nicht die Folge ein, dass das Gericht von dem Gegenteil der im Vorprozess nicht erwiesenen Tatsache ausgehen muss.24 Sollte also das Gericht im Folgeprozess der Meinung sein, dass das Verhalten des D der V doch zurechenbar ist, dann würde K auch seinen Schadensersatzprozess aus § 179 I BGB verlieren. Spätestens hier wird klar, dass eine Drittwirkung des § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die bessere Lösung wäre. Der „schwarze Peter“ wäre dann bei der V, die den D in Regress nehmen müsste. E) Zur Vertiefung Vertragsschluss durch Internetversteigerungen („eBay-Verträge“) Hemmer / W BGB AT Die Entsteh Hemmer/Wüst, BGB-AT I, Rn. 151a Vorzeitige Beendigung einer eBayAuktion AG Garmisch-Partenkirchen, Life & Law 2011, 377 ff., Heft 6. F) Wiederholungsfragen 1. Wann finden die §§ 164 ff. BGB beim Handeln unter fremdem Namen analoge Anwendung? 2. In welchen Fällen haftet beim Handeln unter fremdem Namen der Namensträger? examenstypisch Neues Lernen mit der Hemmer-Methode Aus dem Inhalt: ✔ Rechtssubjekte ✔ Rechtsfähigkeit Hemmer / Wüst / Tyroller ✔ Geschäftsfähigkeit ✔ Allgemeine Geschäftsbedingungen ✔ Stellvertretung BGB AT I Die Entstehung des Primäranspruchs hemmer-Methode: Diese sog. Nebeninterventionswirkung, die gem. § 74 III ZPO nur zugunsten des Streitverkünders („gegen den Dritten“) eintritt, ist der Rechtskraftwirkung ähnlich, geht aber wesentlich weiter als diese. Im Gegensatz zur Rechtskraftwirkung erfasst sie nicht nur den Entscheidungssatz, sondern auch alle im Vorprozess festgestellten Einzeltatsachen und deren rechtliche Beurteilung. examenstypisch anspruchsvoll umfassend Aus dem Inhalt: ✔ Rechtssubjekte ✔ Rechtsfähigkeit ✔ Geschäftsfähigkeit ✔ Allgemeine Geschäftsbedingungen ✔ Stellvertretung 24 622 Neues Le mit der H BGHZ 85, 252 ff. hemmer! Life&Law 09/2011 ans