FB_11_-_Übersicht_Stellvertretung
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Stellvertretung - Schema Roßmanith AG BGB AT 2010/2011 Skizze: Stellvertretung Vertragsschluss Geschäftsherr Vertragspartner WE Bevollmächtigung aufgrund Eines Grundverhältnisses WE Stellvertreter Prüfungsschema: 1. 2. 3. 4. eigene WE des Stellvertreters im Namen des Vertretenen Zulässigkeit/Anwendbarkeit der §§ 164 ff. Eigene WE In fremden Namen Mit Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungs macht → ergibt sich aus Gesetz Rechtsfolge: Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (=Vollmacht, § 166 II) → Bevollmächtigung durch einseitige empfangsbedürftige WE a) Erteilung der Vollmacht, § 167 b) Erlöschen, § 168 c) Fortbestehen bzw. Rechtschein aa) §§ 170-173 bb) Anscheins-/Duldungsvollmacht Zurechnung der WE an den Vertretenen, so dass das geschlossene Rechtsgeschäft (Vertrag) für und gegen den Vertretenen/Geschäftsherrn wirkt 1. Zulässigkeit der Vertretung / Anwendbarkeit der § 164 ff. a) Anwendbarkeit der §§ 164 ff., wenn eine WE zugerechnet werden soll, also grds. bei allen Rechtsgeschäften (z.B. bei allen schuldrechtlichen Verträgen, bei der dinglichen Einigung,…) auf geschäftsähnliche Handlungen (Mahnung, Fristsetzung,…) nur analog anwendbar nicht anwendbar bei Realakten (Übergabe bei § 929,…), da keine WE b) Unzulässigkeit der Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Eheschließung, Testamentserrichtung, …) 2. Eigene WE o Ermittlung nach dem äußeren Auftreten des Vertreters / aus Sicht des Erklärungsempfängers Indizien können sein: Auswahl der Sache/Vertragspartner, Verhandeln des Preises Seite 1 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith AG BGB AT 2010/2011 P: Vertreter mit nur geringer Entscheidungsfreiheit, sog. „Vertreter mit gebundener Marschrichtung“ Bsp.: Verkäufer in einem Warenhaus sind i.d.R. angewiesen, die ausgezeichneten Preise einzuhalten und können nicht entscheiden, mit wem sie kontrahieren. Trotzdem werden sie als Vertreter qualifiziert, weil es an einer Willensbildung der Geschäftsleitung für die einzelnen Vertragsschlüsse fehlt und die Verkäufer mangels Vorgabe der einzelnen Käufer auch keine Boten sind o An diesem Prüfungspunkt erfolgt die Abgrenzung zum Boten: der Vertreter formuliert eine eigene WE, der Bote überbringt nur eine fremde WE („personifizierte Übermittlungseinheit“) Bsp.: „Ich kaufe im Namen meines Chefs…“→ Vertreter „Ich soll für meinen Chef …kaufen“ → Bote Problem: weisungswidriges Auftreten des Vertreters als Bote 1.Fall: Vertreter tritt als Bote auf, hält sich aber innerhalb seiner Vertretungsmacht Eigentlich liegt schon keine WE vor, da weder Geschäftsherr, noch der als Bote auftretende Vertreter eine WE abgeben „Erklärung“ wird dem Geschäftsherrn zugerechnet, sofern sie von der erteilten Vertretungsmacht gedeckt ist 2.Fall: Vertreter tritt als Bote auf und handelt außerhalb seiner Vertretungsmacht Weicht der Vertreter bewusst von seiner Vertretungsmacht ab, haftet er nach h.M. nach § 177 ff. analog Weicht der Vertreter unbewusst von seiner Vertretungsmacht ab, greift nach h.M. § 120 analog, d.h. der Geschäftsherr ist an das getätigte Rechtsgeschäft gebunden, kann aber gem. § 120 analog anfechten 3. In fremden Namen („Ich handele für X“) o o o : Vertreter muss die WE erkennbar im Namen des Vertretenen abgeben Dies kann sich aus der Erklärung selbst oder aus den Umständen ergeben, § 164 I 2 Schutz des Erklärungsempfängers / Vertragspartners durch Kenntnis des Gegenübers (Risikoeinschätzung dank Kenntnis der Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit) Problem: Was ist bei fehlender Offenkundigkeit? Grundsatz: Unanfechtbares Eigengeschäft des Vertreters, § 164 II Wird die Vertretung nicht deutlich, so liegt gem. § 164 II grundsätzliche ein Eigengeschäft des Vertreters vor, d.h. der Vertreter wird selbst Vertragspartner Problem: dieses Geschäft ist für den Vertreter nicht nach § 119 I Alt.2 mit der Begründung anfechtbar, er habe die Erklärung für einen anderen abgeben wollen (andere Anfechtungsgründe wie § 123 sind aber zulässig!) Seite 2 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith Ausnahme: AG BGB AT 2010/2011 wirksame Stellvertretung trotz fehlender ausdrücklicher Offenlegung / Durchbrechung der Offenkundigkeit: (1) Handeln für den Betriebsinhaber/ unternehmensbezogene Geschäfte Bei fehlender Offenlegung liegt eigentlich ein Eigengeschäft des Vertreters vor, bei unternehmensbezogenen Geschäften ergibt sich das Handeln in fremden Namen jedoch aus den Umständen, § 164 I 2, so dass eine wirksame Vertretung des Geschäftsinhabers vorliegt Bsp.: selbst wenn der Käufer nicht weiß, dass der Verkäufer eines Ladengeschäfts ist nicht dessen Inhaber ist, wird durch den Kaufvertrag der tatsächliche Inhaber berechtigt und verpflichtet; der Verkäufer hat eine sog. „Ladenvollmacht“ nach § 54 HGB (2) Geschäft für den, den es angeht = Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip, da die Vertretung nicht nach außen erkennbar wird Der Vertrag kommt trotz fehlender Offenlegung mit dem Vertretenen zustande, da der Vertreter für den Vertretenen handeln wollte und dem Dritten die Person des Vertragspartners gleichgültig ist, da die beidseitigen Pflichten sofort erfüllt werden z.B. Bargeschäfte des täglichen Lebens (3) Handeln unter fremden Namen bei der Namenstäuschung: Eigengeschäft des Handelnden bei der Identitätstäuschung: §§ 177 ff. analog Handeln in fremden Namen ↓ „Ich handele für X“ – Handeln unter fremden Namen ↓ „Ich bin der X“ ↓ ↓ Namenstäuschung Identitätstäuschung z.B. der verheiratete Chef Böll checkt mit seiner Sekretärin als Ehepaar Müller im Hotel ein ↓ Name für das Rechtsgeschäft Ohne Bedeutung, da der Hotelier mit der vor ihm Stehenden Person den Vertrag Abschließen möchte Der Name ist hier nur „Schall und Rauch“ ↓ Eigengeschäft des Handelnden z.B. B will während des Oktoberfestes ein Hotelzimmer in München und gibt sich daher als Prominenter X aus, da er sonst kein Zimmer mehr bekommt ↓ Name/Identität ist hier für den Vertragspartner sehr wichtig bzw. ausschlaggebend ↓ Behandlung strittig h.M. B wird als Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt → §§ 177 ff. analog Folge: der Prominente X könnte noch genehmigen, andernfalls haftet der täuschende B analog § 179 Seite 3 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith AG BGB AT 2010/2011 4. Mit Vertretungsmacht Beachte: es liegt entweder gesetzliche Vertretungsmacht oder rechtgeschäftliche vor!!! Immer zuerst feststellen, welche von beiden gegeben ist, da nur bei der rechtgeschäftlichen der Begriff „Vollmacht“ und das Prüfungsschema „Erteilt – Erloschen – Fortbestand nach Rechtscheinsgrundsätzen“ anwendbar ist!!! a) Gesetzliche Vertretungsmacht § 1629 I: Eltern (i.V.m. § 1680, wenn ein Elternteil verstorben) § 1793: Vormund §§ 1902, 1915: Pfleger/Betreuer § 26 II: Vereinsvorstand § 35 I GmbHG: Geschäftsführer § 78 I AktG: Vorstand b) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (= , § 166 II) Grundgeschäft(§§ 662, 675, 611) WE WE Vertragspartner/ Dritter Bevollmächtigung durch einseitige empfangsbedürftige WE Innenverhälnis Außenverhältnis Merke: Die Vollmacht ist vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft abstrakt! Sog. →Das Erlöschen des Grundgeschäfts lässt die Wirksamkeit der Vollmacht grds. unberührt und umgekehrt (Ausnahme § 168 S.1 möglich) Grundgeschäft = zugrundeliegender Vertrag o unentgeltlicher Auftrag, § 662 o entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 oder o Dienstvertrag/Arbeitsvertrag zwischen Geschäftsinhaber und dem Angestellten § 611 Bsp.: der Bevollmächtigung zum Autokauf liegt meist ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde, je nachdem ob der Vertreter bezahlt wird (dann § 675) oder nicht (dann § 662) →aus dem Grundverhältnis ergeben sich die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis für den Vertreter, also was der Vertreter rechtlich alles darf (rechtliches Dürfen im Innenverhältnis) Vollmacht =betrifft das Außenverhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner/ Dritten → daraus ergibt sich, was der Vertreter rechtlich alles für den Vertretenen kann (rechtliches Können im Außenverhältnis) Seite 4 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith AG BGB AT 2010/2011 → im Außenverhältnis spielt es keine Rolle, ob der Vertreter seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vertretenen aus dem Innenverhältnis gerecht geworden ist; ein Verstoß des Vertreters führt zur Schadensersatzpflicht des Vertreters gegenüber dem Vertretenen, lässt aber die Wirksamkeit des getätigten Rechtsgeschäft unberührt Die Vollmacht betrifft das rechtliche Können des Vertreters, während für sein rechtliches Dürfen das Grundgeschäft maßgeblich ist Rechtliches Dürfen aus dem Grundgeschäft Achtung Falle! Rechtliches Können aus →meist ist das rechtliche Können weiter als das rechtliche Dürfen! der Vollmacht Bei der Prüfung der Vertretungsmacht ist das Grundgeschäft und dessen rechtliche Beschränkungen nicht zu prüfen (rechtsgeschäftliches Abstraktionsprinzip), es kommt nur auf die Vollmacht und deren Beschränkungen an! siehe Fall 10 Teil 1: K kann nach der Vollmachturkunde jedwede Möbel kaufen, nach dem zugrundeliegenden Auftrag jedoch nur Bauernmöbel aus dem Allgäu für bis zu 250 € → K bleibt innerhalb seiner Vertretungsmacht beim Kauf eines französischen Rokokosessels für 30.000,- beim Kauf einer Allgäuer Bauernvase für 10,- jedoch handelt K außerhalb seiner Vertretungsmacht! Folge: K kann zwar den Geschäftsherrn A gem. § 164 I wirksam dazu verpflichten, den Rokokosessel dem Dritten zunächst abnehmen und bezahlen zu müssen; der A bleibt jedoch nicht auf dem Sessel sitzen, sondern kann seinerseits den Vertreter K gem. § 280 I, 241 II oder z.B. gem. § 678 dazu verpflichten, dem A den Sessel abzunehmen und diesen von der Zahlungsverbindlichkeit gegenüber dem Dritten durch eigene Zahlung freizustellen → letztendlich muss also K den Sessel abnehmen und bezahlen aa) Erteilung der Vollmacht, § 167 I (1) Als Innenvollmacht oder Außenvollmacht erteilbar Vollmachtgeber/Vertretener bevollmächtigt … … durch einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber…. …Vertreter ↓ …Dritte/Vertragspartner …Öffentlichkeit Sonderfall Abzugrenzen von: Keine WE, sondern nur Anzeige der Bevollmächtigung/Wissenserklärung (damit eigentlich nicht anfechtbar, nach h.M. aber trotzdem möglich) Eine Sonderform der kundgetanen Innenvollmacht ist die Vollmachtsurkunde, § 172 Seite 5 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith AG BGB AT 2010/2011 (2) durch einseitige empfangsbedürftige WE, § 167 I Folge: die Vollmachtserklärung muss abgegeben werden und zugehen, nicht jedoch vom Vertreter auch angenommen werden (kein Vertrag!)! (3) grds. formfrei, § 167 II (4) es sei denn: Vollmachtserteilung bedarf ausnahmsweise einer bestimmten Form →Rechtsfolge: hält die Vollmacht nicht die Form ein, ist sie nach § 125 S.1 nichtig Einbau der Formproblematik in der Klausur: 1.-3.…. 4. Mit Vertretungsmacht Hier rechtgeschäftliche Vollmacht a. Wirksame Erteilung der Vollmacht? aa. durch einseitige empfangsbedürftige WE, § 167(+) bb. Aber: etl. Nichtigkeit der Vollmacht nach § 125 S.1 i.V.m…. (1) darstellen, dass die Vollmacht grds. formfrei erteilt werden kann, § 167 II (2) Ausnahme von der Formfreiheit darstellen o Gesetzliche Ausnahmen : § 492 IV 1 (Vollmacht muss die Form des § 492 I, II einhalten); § 2 II GmbHG o Nach Rpsr., wenn der Vollmachtgeber durch die Erteilung der Vollmacht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereits genauso gebunden ist wie durch das Rechtsgeschäft selbst; dann muss die Vollmacht die Formvorschriften des späteren Rechtsgeschäft auch einhalten Bsp.: unwiderrufliche (!) Vollmacht zum Grundstückserwerb → Vollmacht muss ebenfalls die Form des § 311b wahren cc. Rechtsfolge: bei Nichteinhaltung der Form Nichtigkeit der Vollmacht nach § 125 S.1 b. Nur falls Vollmacht nicht bereits nichtig: Erlöschen der Vollmacht … Nur, falls eine wirksame Erteilung der Vollmacht vorliegt, ist weiter zu prüfen: bb) Erlöschen der Vollmacht Erlöschensgründe, die sich aus dem Vollmachtsinhalt ergeben: (1) Vollmacht war zeitlich befristet, § 163, 158 II (2) Vollmacht stand unter einer auflösenden Bedingung, § 158 II (3) Zweck der Spezialvollmacht erreicht oder endgültig gescheitert (4) Verzicht des Bevollmächtigten auf die Vollmacht Sonstige Erlöschensgründe: (5) Zugrundeliegendes Rechtsgeschäft erlischt, § 168 S.1 Seite 6 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith AG BGB AT 2010/2011 Durch Erfüllung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf oder Zeitablauf (abhängig von der Art des Grundgeschäfts) im Zweifel bei Tod des Bevollmächtigten gem. §§ 673, 675 durch Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten, § 165 → wird das Grundverhältnis beendet, erlischt auch die Vollmacht Bsp.: Widerruf des Auftrags, § 671 (6) Vollmacht wird widerrufen, § 168 S.2, 3 (7) durch Anfechtung der Vollmacht durch den Vollmachtgeber → Bevollmächtigung = einseitige empfangsbedürftige WE Problem: Wer ist richtiger Anfechtungsgegner – Vertreter oder Vertragspartner? Wer ist richtiger Anfechtungsgegner bei Anfechtung der Vollmachtserteilung? Vollmacht ist einseitiges Rechtsgeschäft → § 143 III gilt ↙ ↘ Vollmacht wurde noch nicht gebraucht: Vollmacht wurde schon verwendet: Bei InnenVM ↓ Vertreter Bei AußenVM ↓ Vertragspartner h.M.: VM ist trotzdem anfechtbar, da Willensmängel bei der VM-Erteilung Beachtung finden müssen, auch wenn das Rechtsgeschäft schon getätigt wurde h.M.: Vertragspartner ist Anfechtungsgegner Grund: ist der Vertragspartner Anfechtungsgegner, haftet ihm der anfechtende Vertretene nach § 122 direkt wäre der Vertreter der Anfechtungsgegner, würde er durch die Anfechtung zum Vertreter ohne Vertretungsmacht und müsste dem Vertragspartner nach § 179 haften; er selbst müsste dann beim anfechtenden Vertretenen nach § 122 Regreß nehmen; eine solche Haftungskette ist aber unerwünscht Nur, falls die erteilte Vollmacht auch erloschen ist, ist weiter zu prüfen: cc) Fortbestehen der Vollmacht nach Rechtsscheinsgrundsätzen: (1) Gesetzliche Rechtscheinsvollmachten, §§ 170-173 Erteilte Vollmacht „wirkt“ trotz Erlöschen gegenüber Gutgläubigen weiter; die § 170 ff. schützen den guten Glauben an eine nicht mehr bestehende Vollmacht, da das Erlöschen für den schutzwürdigen Dritten nicht erkennbar war Schema: (a) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung unter den jeweils in §§ 170172 genannten Voraussetzungen o durch Außenvollmacht gem. § 170 o durch besondere Mitteilung gem. § 171 I Alt. 1, II o durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 171 I Alt. 2, II o durch Vollmachtsurkunde gem. § 172 I, II Seite 7 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith AG BGB AT 2010/2011 Problem: Aushändigung auch bei Diebstahl (b) kein Erlöschen des Rechtsscheins durch… o Gutgläubigkeit des Erklärungsgegners, § 173, d.h. sobald der Vertragspartner Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis von dem Erlöschen der Vollmacht hat o Nur im Falle des § 170 durch Anzeige des Erlöschen gegenüber dem Dritten o Nur im Falle des § 171 durch Widerruf durch besondere Mitteilung o Nur im Falle des § 172 nach § 172 II durch Rückgabe der VM-Urkunde oder Kraftloserklärung, § 176 oder o durch Anfechtung des Rechtscheins analog § 142 I, da der Rechtschein nicht stärker wirken darf als eine wirksame Vollmacht Nach h.M. gelten die §§ 171-173 analog, wenn die Vollmacht von Anfang an (z.B. durch Anfechtung) nicht bestand; diese Analogie gilt jedoch nicht im Falle des § 170, da bei § 170 eine zuvor wirksam erteilte Außenvollmacht vorliegen muss Nur, falls sich der Rechtschein nicht schon aus § 170 ff. ergibt, ist weiter zu prüfen: (2) Anscheins- und Duldungsvollmacht („3 Säulen des Rechtscheins“) Schema: (a) Wiederholtes Auftreten als Vertreter (b) Zurechnung des gesetzten Rechtscheins, da der „Vertretene“ o das Auftreten kennt und duldet (Duldungsvollmacht) → Abzugrenzen zur konkludenten Bevollmächtigung o das Auftreten hätte erkennen können (Anscheinsvollmacht) (c) Gutgläubigkeit des Vertragspartners und Kausalität zwischen Rechtschein und Gutgläubigkeit Abgrenzung: Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht → 1. und 3. Säule gleich I. Rechtsschein träger II. Zurechnung des gesetzten Rechtscheins, weil… ↓ III. Gutgläubig keit ↓ = wiederholtes …„Vertretene“ …„Vertretene“ hätte das Auftreten eines „Vertreters“, der gar kein Vertreter ist kennt und duldet das Auftreten des „Vertreters“ Auftreten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können („fahrlässige DuldungsVM“) des Vertragspartners und Kausalität zwischen Rechtsschein und Gutgläubigkeit Seite 8 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith AG BGB AT 2010/2011 c) Umfang der Vertretungsmacht aa) Grundsätzliches Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht ergibt sich der Umfang aus dem Gesetz bei bestimmten rechtsgeschäftlichen Vollmachten bestimmt ebenfalls das Gesetz den Umfang, z.B. bei der Prokura nach § 49 HGB bei der rechtsgeschäftlichen Vollmacht wird der Umfang grundsätzlich (Ausnahme eben z.B. § 49 HGB) vom Vollmachtgeber festgelegt und ist durch Auslegung zu bestimmen Achtung: hier ist nur auf die Beschränkungen in der Vollmachtserteilung abzustellen, nicht jedoch auf die im Grundgeschäft enthaltenen Beschränkungen (rechtsgeschäftliches Abstraktionsprinzip!) →siehe nochmals Seite 4 Der Umfang der rechtsgeschäftlichen Vollmacht ergibt sich zunächst aus der Art der Vollmacht = nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft erteilt = für Geschäfte bestimmter Art erteilt = für alle Rechtsgeschäfte erteilt bb) Nur bei der (rechtsgeschäftlichen) Vollmacht: Missbrauch der Vertretungsmacht durch Überschreiten der Beschränkungen im Innenverhältnis(2 Fälle) Obwohl ein Verstoß des Vertreters gegen die Beschränkungen im zugrundeliegenden Grundgeschäft (§§ 662, 675, 611) keinen Einfluss auf die Vertretungsmacht und damit auch auf die Wirksamkeit des getätigten Rechtsgeschäfts hat, kommt es ausnahmsweise doch zur Unwirksamkeit des getätigten Rechtsgeschäfts (1) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Kollusion, § 138 I Handeln Vertreter und Vertragspartner innerhalb der gegebenen Vertretungsmacht bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen, ist das Rechtsgeschäft nichtig Bsp.: K darf nach der Vollmachtsurkunde für A Möbel kaufen; dem Dritten B ist bekannt, dass der K aus dem Auftrag/Innenverhältnis nur Möbel für 250€ kaufen darf; K und B wollen dem A schaden und einigen sich bewusst auf den Verkauf eines 30.000,- Rokokosessels → Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis schlägt wegen der Sittenwidrigkeit auf das rechtliche Können im Außenverhältnis durch (2) Allgemeiner Missbrauch der Vertretungsmacht, § 242 Schema: (a) Vertreter überschreitet die Befugnisse aus dem Innenverhältnis (= rechtliches Dürfen, Umfang der VM), hält sich aber im Rahmen seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis (= rechtliches Können) → Nach Literatur muss sich der Vertreter der Überschreitung nicht bewusst sein Seite 9 von 11 Stellvertretung - Schema Roßmanith Beachte: AG BGB AT 2010/2011 bei Überschreiten der Vertretungsmacht im Außenverhältnis liegt kein Missbrauch vor, sondern der Vertreter handelt schon ohne Vertretungsmacht und haftet gem. § 179 (s.u.) (b) Kenntnis des Vertragspartners von der Überschreitung (c) Objektive Evidenz des Missbrauchs im Innenverhältnis Nach BGH liegt objektive Evidenz vor, wenn sich für den Vertragspartner aus den Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage beim Geschäftsherrn geradezu aufdrängt (d) Rechtsfolge: nach h.M. kommt das Rechtsgeschäft zustande, dem Erfüllungsanspruch des Vertragspartners kann der Vertretene aber die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen; der Vertragspartner hat gegenüber dem Vertretenen einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c., da das Verschulden des Vertreters gem. § 278 dem Vertretenen zugerechnet wird nach a.A. haftet der Vertreter analog §§ 177 ff. (Problem: Durchbrechung des vertretungsrechtlichen Abstraktionsprinzips) Überschreiten der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (zugleich auch im IV): IV AV =Vertretungsmacht Rechtsgeschäft ↓ Vertreter ohne Vertretungsmacht § 177 ff. Überschreiten nur der Befugnis aus dem Innenverhältnis: Rechtsgeschäft innerhalb Vertretungsmacht, aber Außerhalb der Befugnis des Grundgeschäft (=IV) AV ↓ =Vertretungsmacht Grds. ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, da das Rechtsgeschäft innerhalb der Vertretungsmacht liegt; Ausnahme nur, wenn Kollusion Oder Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt IV (3) Verbot des Insichgeschäfts, § 181 Alt.1 / Mehrfachvertretung, § 181 Alt.2 Insichgeschäft = Vertreter schließt mit sich im Namen des Geschäftsherrn einen Vertrag → grds. unwirksam Aber: Ein Insichgeschäft ist wirksam, wenn (a) Es gestattet ist (b) Das Rechtsgeschäft ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder (c) Das Rechtsgeschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (teleologische Reduktion) Seite 10 von 11 Roßmanith Stellvertretung - Schema AG BGB AT 2010/2011 5. Rechtsfolge bei wirksamer Vertretung a) Zurechnung der Willenserklärung des Vertreters an den Vertretenen → Rechtsgeschäft wirkt für und gegen den Vertretenen (= ) b) § 164 III: regelt die passive Stellvertretung (=Empfangsvertreter) c) Für Willensmängel bei Abgabe der WE und Kenntnisse gilt § 166 I: grds. ist für Willensmängel und Kenntnisse auf den Vertreter abzustellen, da dieser eine eigene WE abgibt d) Nach § 166 II sind bei Handlungen des Vertreters nach bestimmten Weisungen die Kenntnisse des Vertretenen entscheidend (nur bei der Vollmacht) e) Sonderfälle o Wissensvertreter = jeder, der mit der Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut wird → Zurechnung des Wissens analog § 166 I o Zurechnung von typischerweise aktenmäßig festgehaltenen Wissens bei einer juristischen Person nach § 166 analog Seite 11 von 11