Fall 20 Lösung - Juristische Fakultät

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Fall 20 Lösung - Juristische Fakultät
PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT I
WINTERSEMESTER 2014/15
JURISTISCHE FAKULTÄT
LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES
PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG
PROF. DR . STEPHAN LORENZ
F ALL 20 – L ÖSUNG
D ER N OTVERKAUF
A.
Frage 1: Ansprüche des Y .............................................................. 1
I.
Anspruch des Y gegen T auf Übergabe und Übereignung des
Fahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.............................................. 1
1.
Einigung zwischen Y und B ......................................................... 2
2.
Wirkung für und gegen T, § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB .............. 2
a)
Eigene Willenserklärung .......................................................... 2
b)
im Namen des Vertretenen ...................................................... 2
c)
innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht .................... 2
aa)
Erteilung ........................................................................... 3
bb)
Überschreiten der Grenzen der Vertretungsmacht ............... 3
cc)
Missbrauch der Vertretungsmacht ...................................... 4
3.
Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB ......... 5
4.
Ergebnis .................................................................................... 5
II.
B.
Ansprüche des Y gegen R aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 179 BGB
................................................................................................. 5
Frage 2: (Y wusste vom Freundschaftsdienst des T) ......................... 5
I.
Anspruch des Y gegen T auf Übergabe und Übereignung des
Kraftfahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ....................................... 5
1.
2.
II.
Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht .......... 5
a)
Kollusion ................................................................................ 5
b)
Evidenz / Missbrauch der Vertretungsmacht im engeren Sinne .. 6
Rechtsfolgen und Ergebnis.......................................................... 6
Anspruch des Y gegen R auf Übergabe und Übereignung aus § 179
Abs. 1 BGB ................................................................................... 6
A. Frage 1: Ansprüche des Y
I. Anspruch des Y gegen T auf Übergabe und Übereignung des
Fahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Y könnte einen Anspruch gegen T auf Übergabe und Übereignung
des Fahrzeugs aus § 433 Abs. 1. S. 1 BGB haben. Voraussetzung
hierfür ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen T
und Y. T selbst hat keinen Vertrag mit Y geschlossen. MöglicherPHILIPP REUß
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weise wirkt aber ein von R mit Y geschlossener Vertrag für und gegen T.
1. Einigung zwischen Y und B
Ein von Y und R geschlossener Vertrag setzt eine Einigung, hier
in Form von Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB voraus.
Die Zeitungsannonce ist nicht schon ein Angebot des R. Da er
den Kaufpreis offen lässt, bestimmt es nämlich nicht alle essentialia negotii. Daher fehlt der Rechtsbindungswille. Die Annonce ist
vielmehr bloß invitatio ad offerendum.
Indes hat Y ein Angebot gemacht, indem er auf die Annonce hin
für das Fahrzeug € 3.000,– bot. R hat dieses Angebot angenommen.
2. Wirkung für und gegen T, § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB
T hat selbst weder eine eigene Willenserklärung gegenüber Y abgegeben noch entgegengenommen. Jedoch könnte die vorstehend
genannte Einigung zwischen Y und R gem. § 164 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 BGB für und gegen T wirken, wenn R den T wirksam vertreten hat. Dies setzt voraus, dass R eine eigene Willenserklärung
im Namen des Vertretenen und innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht abgab.
a) Eigene Willenserklärung
Hier handelte R nicht nur als Bote, sondern gab eine eigene
Willenserklärung ab. Hierfür spricht etwa, dass R ausdrücklich
in fremdem Namen handelte und hinsichtlich des Vertragsinhalts und der sonstigen Umstände einen großen Spielraum hatte.
b) im Namen des Vertretenen
Y hat sein Angebot gegenüber R als dem passiven Stellvertreter des T gemacht, da dieser in der Annonce sich als Vertreter
bezeichnet und Y daher sein Angebot offenkundig an ihn als
Vertreter des T adressiert hat (§ 164 Abs. 3 BGB).
Auch die aktive Stellvertretung durch R erfolgte offenkundig
(§ 164 Abs. 1 BGB). Denn R hatte in der Zeitungsannonce deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für T handle. Y war daher
zumindest aus den Umständen ersichtlich (offenkundig), dass
R mit der Übergabe des Fahrzeugs an ihn, im Namen des T
handeln wollte (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).
c) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht
R müsste innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht
gehandelt haben. Vorliegend könnte ihm T (Innen-)Vollmacht
gem. § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erteilt haben.
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Nota bene: Ersichtlich liegt hier keine gesetzliche Vertretungsmacht des R vor,
daher kann dieser Prüfungsschritt auch weggelassen werden. Gedanklich ist bei
der Frage des „Bestehens einer Vertretungsmacht“ jedoch immer an alle erdenklichen Möglichkeiten zu denken!
Zur Wiederholung: Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz (sog. gesetzliche
Vertretungsmacht) oder aus einem Rechtsgeschäft (sog. rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht) ergeben. Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht
spricht man von Vollmacht, sie ist in §§ 167 ff. BGB normiert und findet ihren Geltungsgrund – wie der Name bereits verrät – in dem Rechtsgeschäft, in dem die
Vollmacht erteilt wird. Die gesetzliche Vertretungsmacht bedarf einer gesetzlichen
Grundlage, wie ebenfalls der Name bereits verrät. Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich beispielsweise in §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB. Hiernach sind die Eltern als sorgeberechtigte Personen eines Kindes seine gesetzlichen Stellvertreter.
Darüber hinaus gibt es noch die Fälle der Rechtsscheinvollmacht, d.h. Fälle, in denen zwar grundsätzlich keine Vollmacht erteilt wurde bzw. zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts (z.B. Abschluss des Kaufvertrages durch den Vertreters) besteht, in denen aber aus Verkehrsschutzerwägungen eine solche angenommen wird. Teilweise sind diese gesetzlich normiert, z.B. § 170 BGB. Hiernach
gilt eine gegenüber einem Dritten erteilte Außenvollmacht gegenüber diesem solange als wirksam erteilt, bis ihm gegenüber das Erlöschen mitgeteilt wurde, oder
bis er selbst Kenntnis hiervon erlangt, vgl. § 173 BGB. Teilweise sind Rechtsscheinvollmachten aber auch von der Rechtsprechung entwickelt worden, z.B. die
Grundsätze der Duldungs- 1 und Anscheinsvollmacht.
aa) Erteilung
Die schriftliche, dem R ausgehändigte Vollmacht des T
stellt eine ausdrückliche Bevollmächtigung des R (Innenvollmacht) hinsichtlich des Verkaufs seines Autos dar. Diese Willenserklärung ist dem R gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB
(ggf. analog) auch zugegangen.
bb) Überschreiten der Grenzen der Vertretungsmacht
Fraglich ist jedoch, ob R nicht mehr „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ i.S.d. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB
handelte, weil er den Wagen nicht an den Höchstbietenden
verkauft hat.
Dies hängt maßgeblich davon ab, welchen Umfang die
Vollmacht hatte. Der Umfang der Vollmacht richtet sich
i.d.R. nach ihrem Inhalt. Die dem R erteilte Vollmacht ist
nicht beschränkt (sog. rechtliches Können). Jedoch ist R
aufgrund des zwischen ihm und Vollmachtgeber T bestehenden Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) verpflichtet, bei
dem Verkauf des Fahrzeugs die Interessen des T zu wahren; dazu gehört es u.a., den Pkw zu dem höchstmöglichen
Preis zu verkaufen. Folglich war R verpflichtet, von der
Vollmacht in einer die Interessen des T wahrenden Form
Gebrauch zu machen (sog. rechtliches Dürfen). Dieses
1
Bei der Duldungsvollmacht ist die Einordnung als Rechtsscheinvollmacht umstritten, vgl. Köhler,
BGB AT, 38. Aufl. 2014, § 11 Rn. 43 (Rechtsscheintatbestand); Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015,
§ 172 BGB Rn. 8 (konkludente Willenserklärung, d.h. rechtsgeschäftliche Vollmacht).
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Auseinanderfallen von rechtlichem Können und Dürfen des
R ist aber ohne Einfluss auf die Vollmacht. Für die Wirkung
des § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB kommt es ausweislich
des klaren Wortlauts dieser Norm allein auf das Bestehen
und den Umfang der Vollmacht an. Pflichtverletzungen des
zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigendem bestehenden Grundverhältnisses (Verstöße gegen das rechtliche Dürfen) betreffen damit nur dieses (das sog. Innenverhältnis). Sinn dieser Trennung und Abstraktion der
Vollmacht vom Grundverhältnis ist der Schutz des Geschäftsgegners des Vertretenen. Will der Vollmachtgeber
dieses Risiko vermeiden, muss er die Vollmacht so erteilen,
dass das rechtliche Können und Dürfen des Vertreters sich
decken.
R war daher (im Außenverhältnis) bevollmächtigt, den Pkw
des T zu einem von ihm allein auszuhandelnden Kaufpreis
zu verkaufen. Im Rahmen dieser Vollmacht hat R auch kontrahiert. Die Grenzen der Vertretungsmacht hat R damit
nicht überschritten.
cc) Missbrauch der Vertretungsmacht
Die Berufung des Y auf die Vollmacht des R könnte jedoch
missbräuchlich sein. Grundsätzlich hat der Vertretene das
Risiko des Vollmachtmissbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit
der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner
unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzt Gebrauch
zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren
Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner jedoch dann geschützt, wenn der Vertreter
von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger
Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner
begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente
voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. 2 Die
objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn
sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen
geradezu aufdrängt. Hier wusste Y nichts von dem für T
günstigeren Angebot bzw. hätte davon auch nicht wissen
müssen.
Daher ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich Y auf
die Vollmacht des R beruft. Der von R und Y geschlossene
Kaufvertrag wirkt daher gem. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB für
2
Ausführlich zu den Fallgruppen gleich unten.
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und gegen T, so dass zwischen T und R ein wirksamer
Kaufvertrag besteht.
3. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB
Da Y den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat und T nicht vorleistungspflichtig ist, steht T die Einrede des nichterfüllten Vertrages
aus § 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu, so dass der Anspruch des Y nicht
durchsetzbar ist. Gem. § 322 Abs. 1 BGB kann Y daher lediglich
Leistung Zug-um-Zug verlangen.
4. Ergebnis
Y hat einen Anspruch gegen T aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf
Übergabe und Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung
des Kaufpreises von € 3.000,–.
II. Ansprüche des Y gegen R aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 179
BGB
Ansprüche des Y gegen R aus § 433 Abs. 1 S. 1 bzw. § 179 BGB
kommen nicht in Betracht, da R als Vertreter mit Vertretungsmacht
gehandelt hat.
B. Frage 2: (Y wusste vom Freundschaftsdienst des T)
I. Anspruch des Y gegen T auf Übergabe und Übereignung des
Kraftfahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Y könnte einen Anspruch gegen T auf Übergabe des Fahrzeugs aus
§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Im Unterschied zum Ausgangsfall
könnte die Berufung des Y auf die Vollmacht des R jetzt missbräuchlich sein, da Y wusste, dass R ihn nur aus Freundschaft vorzog.
1. Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht
Das Abstraktionsprinzip, also die Trennung von Vollmacht und
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (hier: Auftrag) dient dem
Schutz des Dritten, der mit dem Vertretenen einen Vertrag
schließt, ohne das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem zu kennen. Dieser Schutzgedanke greift dann nicht ein,
wenn der mit dem Vertreter handelnde Dritte nicht schutzwürdig
ist.
In der Rechtsprechung sind zwei Konstellationen anerkannt, in
denen dem Dritten ein Schutzbedürfnis versagt wird:
a) Kollusion
Einerseits ist ein Missbrauch der Vertretungsmacht anerkannt
bei einem kollusiven Zusammenwirken des Vertreters und eines Dritten zum Nachteil des Vertretenen. Ein kollusives Verhalten liegt vor, wenn Bevollmächtigter und Dritter bewusst
zusammenarbeiten, um den Vertretenen zu schädigen. Ist ein
Fall der Kollusion gegeben, wird der Vertretene ausnahmswei-
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se nicht verpflichtet, der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen
die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. 3
R und Y haben vorliegend nicht bewusst zusammengewirkt, um
T zu schädigen. Folglich ist der Vertrag nicht sittenwidrig und
damit nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
b) Evidenz / Missbrauch der Vertretungsmacht im engeren
Sinne
Andererseits wenn dem Dritten der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter bekannt ist, oder der Missbrauch sich ihm aufdrängen musste.
Nota bene: Ein Missbrauch der Vertretungsmacht muss sich dem Dritten nach
der Rechtsprechung schon dann aufdrängen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in „ersichtlich verdächtiger Weise“ Gebrauch machte oder wenn
die Beschränkung für den Dritten „offenkundig“ war.
Y wusste vorliegend, dass R von seiner Vollmacht pflichtwidrig
Gebrauch machte. Die Fallgruppe der Evidenz ist somit gegeben, ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt somit vor.
2. Rechtsfolgen und Ergebnis
Die Rechtsfolge des Missbrauchs der Vertretungsmacht im engeren Sinne sieht eine im Schrifttum verbreitete Ansicht in der analogen Anwendung der §§ 177 ff. BGB. Danach wäre der von Y und
R geschlossene Vertrag zunächst schwebend unwirksam, da T
bislang keine Genehmigung erteilt hat.
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, sieht aber teilweise den
(seinerseits
wenig
konturenscharfen)
Rechtsmissbrauchstatbestand aus § 242 BGB als erfüllt an. Damit stünde dem Anspruch des Y gegen T eine rechtshemmende Einwendung aus
§ 242 BGB entgegen. Im Ergebnis kommen beide Lösungsansätze
hier zu dem Ergebnis, dass Y gegen T keinen (durchsetzbaren)
Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs hat.
Nota bene: Da beide Auffassungen hier zum gleichen Resultat führen, bedarf der
Meinungsstreit an dieser Stelle keiner Entscheidung.
II. Anspruch des Y gegen R auf Übergabe und Übereignung aus § 179
Abs. 1 BGB
Y könnte einen Anspruch gegen R auf Übergabe und Übereignung
des Fahrzeugs aus § 179 Abs. 1 BGB haben.
Wenn man bezüglich der Rechtsfolgen des Missbrauchs der Vertretungsmacht der h.L. folgt und damit § 177 BGB analog anwendet,
stellt sich die Frage, ob dann auch § 179 BGB analog anzuwenden
ist. Jedoch kommt auch bei analoger Anwendung von § 179 BGB auf
die Fälle des Missbrauchs der Vertretungsmacht kein Anspruch des
Y gegen R gem. § 179 Abs. 1 BGB in Betracht, da gem. § 179 Abs. 3
3
Vgl. BGH NJW 1989, 26; NJW 2000, 2896, 2897; NZG 2014, 389, 390.
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S. 1 BGB analog der Vertreter nicht haftet, wenn der anderer Teil
den Missbrauch der Vertretungsmacht kannte bzw. kennen musste,
was vorliegend der Fall ist.
Y hat daher keinen Anspruch gegen R auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
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