Fall 20 Lösung - Juristische Fakultät
Transcription
Fall 20 Lösung - Juristische Fakultät
PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG PROF. DR . STEPHAN LORENZ F ALL 20 – L ÖSUNG D ER N OTVERKAUF A. Frage 1: Ansprüche des Y .............................................................. 1 I. Anspruch des Y gegen T auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.............................................. 1 1. Einigung zwischen Y und B ......................................................... 2 2. Wirkung für und gegen T, § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB .............. 2 a) Eigene Willenserklärung .......................................................... 2 b) im Namen des Vertretenen ...................................................... 2 c) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht .................... 2 aa) Erteilung ........................................................................... 3 bb) Überschreiten der Grenzen der Vertretungsmacht ............... 3 cc) Missbrauch der Vertretungsmacht ...................................... 4 3. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB ......... 5 4. Ergebnis .................................................................................... 5 II. B. Ansprüche des Y gegen R aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 179 BGB ................................................................................................. 5 Frage 2: (Y wusste vom Freundschaftsdienst des T) ......................... 5 I. Anspruch des Y gegen T auf Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ....................................... 5 1. 2. II. Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht .......... 5 a) Kollusion ................................................................................ 5 b) Evidenz / Missbrauch der Vertretungsmacht im engeren Sinne .. 6 Rechtsfolgen und Ergebnis.......................................................... 6 Anspruch des Y gegen R auf Übergabe und Übereignung aus § 179 Abs. 1 BGB ................................................................................... 6 A. Frage 1: Ansprüche des Y I. Anspruch des Y gegen T auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Y könnte einen Anspruch gegen T auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs aus § 433 Abs. 1. S. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen T und Y. T selbst hat keinen Vertrag mit Y geschlossen. MöglicherPHILIPP REUß AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15 FALL 20 – LÖSUN G weise wirkt aber ein von R mit Y geschlossener Vertrag für und gegen T. 1. Einigung zwischen Y und B Ein von Y und R geschlossener Vertrag setzt eine Einigung, hier in Form von Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB voraus. Die Zeitungsannonce ist nicht schon ein Angebot des R. Da er den Kaufpreis offen lässt, bestimmt es nämlich nicht alle essentialia negotii. Daher fehlt der Rechtsbindungswille. Die Annonce ist vielmehr bloß invitatio ad offerendum. Indes hat Y ein Angebot gemacht, indem er auf die Annonce hin für das Fahrzeug € 3.000,– bot. R hat dieses Angebot angenommen. 2. Wirkung für und gegen T, § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB T hat selbst weder eine eigene Willenserklärung gegenüber Y abgegeben noch entgegengenommen. Jedoch könnte die vorstehend genannte Einigung zwischen Y und R gem. § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB für und gegen T wirken, wenn R den T wirksam vertreten hat. Dies setzt voraus, dass R eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen und innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgab. a) Eigene Willenserklärung Hier handelte R nicht nur als Bote, sondern gab eine eigene Willenserklärung ab. Hierfür spricht etwa, dass R ausdrücklich in fremdem Namen handelte und hinsichtlich des Vertragsinhalts und der sonstigen Umstände einen großen Spielraum hatte. b) im Namen des Vertretenen Y hat sein Angebot gegenüber R als dem passiven Stellvertreter des T gemacht, da dieser in der Annonce sich als Vertreter bezeichnet und Y daher sein Angebot offenkundig an ihn als Vertreter des T adressiert hat (§ 164 Abs. 3 BGB). Auch die aktive Stellvertretung durch R erfolgte offenkundig (§ 164 Abs. 1 BGB). Denn R hatte in der Zeitungsannonce deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für T handle. Y war daher zumindest aus den Umständen ersichtlich (offenkundig), dass R mit der Übergabe des Fahrzeugs an ihn, im Namen des T handeln wollte (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). c) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht R müsste innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben. Vorliegend könnte ihm T (Innen-)Vollmacht gem. § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erteilt haben. SEITE 2 VON 7 AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15 FALL 20 – LÖSUN G Nota bene: Ersichtlich liegt hier keine gesetzliche Vertretungsmacht des R vor, daher kann dieser Prüfungsschritt auch weggelassen werden. Gedanklich ist bei der Frage des „Bestehens einer Vertretungsmacht“ jedoch immer an alle erdenklichen Möglichkeiten zu denken! Zur Wiederholung: Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz (sog. gesetzliche Vertretungsmacht) oder aus einem Rechtsgeschäft (sog. rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht) ergeben. Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht spricht man von Vollmacht, sie ist in §§ 167 ff. BGB normiert und findet ihren Geltungsgrund – wie der Name bereits verrät – in dem Rechtsgeschäft, in dem die Vollmacht erteilt wird. Die gesetzliche Vertretungsmacht bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wie ebenfalls der Name bereits verrät. Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich beispielsweise in §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB. Hiernach sind die Eltern als sorgeberechtigte Personen eines Kindes seine gesetzlichen Stellvertreter. Darüber hinaus gibt es noch die Fälle der Rechtsscheinvollmacht, d.h. Fälle, in denen zwar grundsätzlich keine Vollmacht erteilt wurde bzw. zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts (z.B. Abschluss des Kaufvertrages durch den Vertreters) besteht, in denen aber aus Verkehrsschutzerwägungen eine solche angenommen wird. Teilweise sind diese gesetzlich normiert, z.B. § 170 BGB. Hiernach gilt eine gegenüber einem Dritten erteilte Außenvollmacht gegenüber diesem solange als wirksam erteilt, bis ihm gegenüber das Erlöschen mitgeteilt wurde, oder bis er selbst Kenntnis hiervon erlangt, vgl. § 173 BGB. Teilweise sind Rechtsscheinvollmachten aber auch von der Rechtsprechung entwickelt worden, z.B. die Grundsätze der Duldungs- 1 und Anscheinsvollmacht. aa) Erteilung Die schriftliche, dem R ausgehändigte Vollmacht des T stellt eine ausdrückliche Bevollmächtigung des R (Innenvollmacht) hinsichtlich des Verkaufs seines Autos dar. Diese Willenserklärung ist dem R gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB (ggf. analog) auch zugegangen. bb) Überschreiten der Grenzen der Vertretungsmacht Fraglich ist jedoch, ob R nicht mehr „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ i.S.d. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB handelte, weil er den Wagen nicht an den Höchstbietenden verkauft hat. Dies hängt maßgeblich davon ab, welchen Umfang die Vollmacht hatte. Der Umfang der Vollmacht richtet sich i.d.R. nach ihrem Inhalt. Die dem R erteilte Vollmacht ist nicht beschränkt (sog. rechtliches Können). Jedoch ist R aufgrund des zwischen ihm und Vollmachtgeber T bestehenden Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) verpflichtet, bei dem Verkauf des Fahrzeugs die Interessen des T zu wahren; dazu gehört es u.a., den Pkw zu dem höchstmöglichen Preis zu verkaufen. Folglich war R verpflichtet, von der Vollmacht in einer die Interessen des T wahrenden Form Gebrauch zu machen (sog. rechtliches Dürfen). Dieses 1 Bei der Duldungsvollmacht ist die Einordnung als Rechtsscheinvollmacht umstritten, vgl. Köhler, BGB AT, 38. Aufl. 2014, § 11 Rn. 43 (Rechtsscheintatbestand); Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, § 172 BGB Rn. 8 (konkludente Willenserklärung, d.h. rechtsgeschäftliche Vollmacht). SEITE 3 VON 7 AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15 FALL 20 – LÖSUN G Auseinanderfallen von rechtlichem Können und Dürfen des R ist aber ohne Einfluss auf die Vollmacht. Für die Wirkung des § 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB kommt es ausweislich des klaren Wortlauts dieser Norm allein auf das Bestehen und den Umfang der Vollmacht an. Pflichtverletzungen des zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigendem bestehenden Grundverhältnisses (Verstöße gegen das rechtliche Dürfen) betreffen damit nur dieses (das sog. Innenverhältnis). Sinn dieser Trennung und Abstraktion der Vollmacht vom Grundverhältnis ist der Schutz des Geschäftsgegners des Vertretenen. Will der Vollmachtgeber dieses Risiko vermeiden, muss er die Vollmacht so erteilen, dass das rechtliche Können und Dürfen des Vertreters sich decken. R war daher (im Außenverhältnis) bevollmächtigt, den Pkw des T zu einem von ihm allein auszuhandelnden Kaufpreis zu verkaufen. Im Rahmen dieser Vollmacht hat R auch kontrahiert. Die Grenzen der Vertretungsmacht hat R damit nicht überschritten. cc) Missbrauch der Vertretungsmacht Die Berufung des Y auf die Vollmacht des R könnte jedoch missbräuchlich sein. Grundsätzlich hat der Vertretene das Risiko des Vollmachtmissbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzt Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner jedoch dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. 2 Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt. Hier wusste Y nichts von dem für T günstigeren Angebot bzw. hätte davon auch nicht wissen müssen. Daher ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich Y auf die Vollmacht des R beruft. Der von R und Y geschlossene Kaufvertrag wirkt daher gem. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB für 2 Ausführlich zu den Fallgruppen gleich unten. SEITE 4 VON 7 AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15 FALL 20 – LÖSUN G und gegen T, so dass zwischen T und R ein wirksamer Kaufvertrag besteht. 3. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB Da Y den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat und T nicht vorleistungspflichtig ist, steht T die Einrede des nichterfüllten Vertrages aus § 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu, so dass der Anspruch des Y nicht durchsetzbar ist. Gem. § 322 Abs. 1 BGB kann Y daher lediglich Leistung Zug-um-Zug verlangen. 4. Ergebnis Y hat einen Anspruch gegen T aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von € 3.000,–. II. Ansprüche des Y gegen R aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 179 BGB Ansprüche des Y gegen R aus § 433 Abs. 1 S. 1 bzw. § 179 BGB kommen nicht in Betracht, da R als Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt hat. B. Frage 2: (Y wusste vom Freundschaftsdienst des T) I. Anspruch des Y gegen T auf Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Y könnte einen Anspruch gegen T auf Übergabe des Fahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Im Unterschied zum Ausgangsfall könnte die Berufung des Y auf die Vollmacht des R jetzt missbräuchlich sein, da Y wusste, dass R ihn nur aus Freundschaft vorzog. 1. Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht Das Abstraktionsprinzip, also die Trennung von Vollmacht und zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (hier: Auftrag) dient dem Schutz des Dritten, der mit dem Vertretenen einen Vertrag schließt, ohne das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem zu kennen. Dieser Schutzgedanke greift dann nicht ein, wenn der mit dem Vertreter handelnde Dritte nicht schutzwürdig ist. In der Rechtsprechung sind zwei Konstellationen anerkannt, in denen dem Dritten ein Schutzbedürfnis versagt wird: a) Kollusion Einerseits ist ein Missbrauch der Vertretungsmacht anerkannt bei einem kollusiven Zusammenwirken des Vertreters und eines Dritten zum Nachteil des Vertretenen. Ein kollusives Verhalten liegt vor, wenn Bevollmächtigter und Dritter bewusst zusammenarbeiten, um den Vertretenen zu schädigen. Ist ein Fall der Kollusion gegeben, wird der Vertretene ausnahmswei- SEITE 5 VON 7 AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15 FALL 20 – LÖSUN G se nicht verpflichtet, der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. 3 R und Y haben vorliegend nicht bewusst zusammengewirkt, um T zu schädigen. Folglich ist der Vertrag nicht sittenwidrig und damit nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. b) Evidenz / Missbrauch der Vertretungsmacht im engeren Sinne Andererseits wenn dem Dritten der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter bekannt ist, oder der Missbrauch sich ihm aufdrängen musste. Nota bene: Ein Missbrauch der Vertretungsmacht muss sich dem Dritten nach der Rechtsprechung schon dann aufdrängen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in „ersichtlich verdächtiger Weise“ Gebrauch machte oder wenn die Beschränkung für den Dritten „offenkundig“ war. Y wusste vorliegend, dass R von seiner Vollmacht pflichtwidrig Gebrauch machte. Die Fallgruppe der Evidenz ist somit gegeben, ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt somit vor. 2. Rechtsfolgen und Ergebnis Die Rechtsfolge des Missbrauchs der Vertretungsmacht im engeren Sinne sieht eine im Schrifttum verbreitete Ansicht in der analogen Anwendung der §§ 177 ff. BGB. Danach wäre der von Y und R geschlossene Vertrag zunächst schwebend unwirksam, da T bislang keine Genehmigung erteilt hat. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, sieht aber teilweise den (seinerseits wenig konturenscharfen) Rechtsmissbrauchstatbestand aus § 242 BGB als erfüllt an. Damit stünde dem Anspruch des Y gegen T eine rechtshemmende Einwendung aus § 242 BGB entgegen. Im Ergebnis kommen beide Lösungsansätze hier zu dem Ergebnis, dass Y gegen T keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs hat. Nota bene: Da beide Auffassungen hier zum gleichen Resultat führen, bedarf der Meinungsstreit an dieser Stelle keiner Entscheidung. II. Anspruch des Y gegen R auf Übergabe und Übereignung aus § 179 Abs. 1 BGB Y könnte einen Anspruch gegen R auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs aus § 179 Abs. 1 BGB haben. Wenn man bezüglich der Rechtsfolgen des Missbrauchs der Vertretungsmacht der h.L. folgt und damit § 177 BGB analog anwendet, stellt sich die Frage, ob dann auch § 179 BGB analog anzuwenden ist. Jedoch kommt auch bei analoger Anwendung von § 179 BGB auf die Fälle des Missbrauchs der Vertretungsmacht kein Anspruch des Y gegen R gem. § 179 Abs. 1 BGB in Betracht, da gem. § 179 Abs. 3 3 Vgl. BGH NJW 1989, 26; NJW 2000, 2896, 2897; NZG 2014, 389, 390. SEITE 6 VON 7 AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT I (PROF. DR. STEPHAN LO RENZ) · WINTERSEMESTER 2014/15 FALL 20 – LÖSUN G S. 1 BGB analog der Vertreter nicht haftet, wenn der anderer Teil den Missbrauch der Vertretungsmacht kannte bzw. kennen musste, was vorliegend der Fall ist. Y hat daher keinen Anspruch gegen R auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. SEITE 7 VON 7