CuA 04/2012 - dtb Kassel

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CuA 04/2012 - dtb Kassel
TECHNIK + MITBESTIMMUNG
SCHWERPUNKT: COMPUTERGESTÜTZTE GESPRÄCHS- UND STIMM(UNGS)ANALYSE
Neue Überwachungsformen
in Call-Centern
Zur Zulässigkeit von Stimmanalyse und „Keyword Spotting”
Eberhard Kiesche // Arbeitnehmerorientierte Beratung (AoB), Bremen
Matthias Wilke // Datenschutz- und Technologieberatung (dtb), Kassel
HIER LESEN SIE:
v welche Kontrolltechniken bei der Überwachung
der Arbeit von Call-Center-Agenten eingesetzt
werden können
v inwieweit Stimmungsanalyse und „Keyword
Spotting” als neue Formen der Mitarbeiterüberwachung datenschutz- und verfassungsrechtlich
zulässig sind
v welchen Gestaltungsspielraum die Betriebsparteien
bei Regelungen zu diesen Überwachungsformen
haben
Die Beschäftigten in Call-Centern sind immer wieder damit konfrontiert, dass ihre Leistung – das Telefonat – systematisch erfasst, beobachtet und kontrolliert wird. Insbesondere die Zwecke der betrieblichen Steuerung und der Qualitätskontrolle werden von den Arbeitgebern und ihren Auftraggebern angeführt, um den Einsatz von ausufernden
Kontrolltechniken zu rechtfertigen. Angesichts der vielen Datenschutzskandale in der jüngsten Vergangenheit werden diese „Maßnahmen der Qualitätssicherung“ nicht mehr offen eingesetzt bzw. thematisiert und verbleiben deshalb in einer Grauzone. Kaum Beachtung hat bisher gefunden, dass inzwischen auch die Stimmungen der Mitarbeiter
und ihre verwendeten Sätze und Wörter dauerhaft kontrolliert werden sollen. Umso wichtiger ist es zu überprüfen,
ob der Einsatz computergestützter und automatisierter Techniken der Stimmungs- und Gesprächsanalyse mit den
Persönlichkeitsrechten der Betroffenen vereinbar ist.
Seit etlichen Jahren ist es um den Beschäftigtendatenschutz in Zusammenhang mit
Leistungs- und Verhaltenskontrollen im
Call-Center eher still geworden. Seit 2010
liegt nun ein Entwurf zu einem Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDSG-E) seitens
des Bundesinnenministeriums vor, der
das verdeckte Mithören von Telefonaten
im Call-Center legalisieren soll. Allerdings
sollen die Arbeitgeber laut Entwurf Rahmenbedingungen zur Verhältnismäßigkeit
von verdeckten Kontrollen einhalten. Der
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Entwurf nimmt in § 32 i Abs. 1 BDSG-E somit eine Problematik von Leistungs- und
Verhaltenskontrollen im Call-Center auf,
die datenschutzrechtlich schon seit Längerem streitig ist und erleichtert die Überwachung in Call-Centern.1
Permanente und lückenlose
Mitarbeiterüberwachung
Zu Beginn des Call-Center-Booms wurden
verstärkt Ø ACD-Anlagen für Call-Center
diskutiert, die es ermöglichen, detaillierte
Leistungs- und Verhaltensdaten der Beschäftigten zu erheben und in Echtzeit
oder über verschiedene Zeiträume auszuwerten.2 Zusätzlich ergibt sich durch den
technischen Fortschritt in Call-Centern
eine Reihe von zusätzlichen Kontrollmöglichkeiten.
Das offene und verdeckte Mithören
(Monitoring, Silent Monitoring), verdeckte
Testanrufe (Mystery Calls) an bestimmte
oder zufällige Mitarbeiterplätze, automa-
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tisiertes Aufzeichnen und Auswerten von
Gesprächen (Voice Recording) und die
gezielte Auswertung von Daten der ACDAnlage beschäftigten in der Vergangenheit
immer wieder Arbeitgeber, Auftraggeber3
von Call-Centern, Datenschützer und Interessenvertretungen hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit.4
selwörter und Sätze zu analysieren und
z. B. Auswertungen zu erstellen, welche
Wörter oder Sätze besonders oft von den
Gesprächsteilnehmern genutzt werden.
Diese Methode wird „Keyword Spotting“
genannt und soll angeblich vom israelischen Geheimdienst Mossad entwickelt
worden sein.
„Mit dem Keyword Spotting kann dann z.B. überprüft
werden, wie oft der Call-Center-Agent den Namen des zu verkaufenden
Produkts im Telefongespräch erwähnt.”
Bei der nachfolgenden Erörterung von
Leistungs- und Verhaltenskontrollmöglichkeiten im Sinne von Stimmungsanalyse
und Keyword Spotting im Call-Center ist
zu beachten, dass es seit 2009 eine erste
gesetzliche Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz in § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt.5 Diese fasst die bisherige
Rechtsprechung zum Beschäftigtendatenschutz zusammen und betont die Erforderlichkeit der Datenerhebung, -verarbeitung
und -nutzung für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Regelungen des § 32 Abs. 1
gelten nach § 32 Abs. 2 BDSG auch für die
nicht-automatisierte Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten.6
Neue Techniken zur
Überwachung
Die Mitarbeiter in Call-Centern sind Kontrollen des Arbeitgebers hinsichtlich ihrer
Arbeitsleistung, die fast ausschließlich
im Telefonieren besteht, mittlerweile gewöhnt. Die Kontrollen nehmen stetig an
Intensität zu, da die benutzte Technik immer neue Möglichkeiten eröffnet und von
der Verarbeitungs- und Speicherkapazität
immer leistungsfähiger wird. Softwaregestützt können Auswertungen hinsichtlich
der Sprechpausen, der individuellen Gesprächsdauer, des Sprachrhythmus und der
Wortwahl vorgenommen werden.7
Keyword Spotting: Suche nach
Schlüsselwörtern
Es existieren inzwischen Verfahren, die Gespräche hinsichtlich der benutzten Schlüs-
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Mit dem Keyword Spotting kann dann
z. B. überprüft werden, wie oft der Call-Center-Agent den Namen des zu verkaufenden
Produkts im Telefongespräch erwähnt, der
Name eines Wettbewerbers auftaucht oder
das Wort „Kündigung“ genutzt wird. Für
die Häufigkeit der Erwähnung z. B. eines
Verkaufsprodukts gibt es dann Vorgaben.
Auch in deutschen Call-Centern wird die
Methode – so berichten Betriebsräte auf
Tagungen – in Einzelfällen und probeweise eingesetzt. Dadurch stellt sich die Frage
nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit solcher Kontrollformen, die bislang in
der datenschutzrechtlichen Diskussion der
Überwachungsformen in Call-Centern keine Rolle gespielt hat.
Softwaregestütztes Hervorrufen
von Stimmungen
Michael Zoebisch8 berichtet von softwaregestützter Beeinflussung von Call-CenterBeschäftigten, indem eine spezielle Software dem Sprecher besonders positive
Schlüsselmomente (Trigger) vor die Augen
führt und ihn so in eine positive Grundstimmung versetzt. Dies führt wiederum
zu einer guten Stimmung beim Agenten
mit Auswirkung auf dessen Stimmenfrequenzen (Tonlage) im Gespräch. Dadurch
teilt sich seine positive Stimmung dem Anrufer bzw. Kunden mit.
Diese Methode der Stimmungsanalyse
und -beeinflussung wird anscheinend zu
Trainingszwecken eingesetzt. Hier ist zu
fragen, ob diese Methode nicht offensichtlich gegen das Persönlichkeitsrecht und die
Menschenwürde der Beschäftigten gemäß
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
Grundgesetz (GG) verstößt. Hier ist der
Kernbereich der Individualität, Identität
und Integrität betroffen, der unantastbar
bleiben muss.9
Stimmungsanalysen zur Kontrolle
Eine weitere Form der Kontrolle ist die Analyse der Stimmung des Call-Center-Mitarbeiters und des Kunden jeweils zu Beginn
und zum Ende des Gesprächs. Auch diese
Kontrolle der Stimmungserkennung kann
softwaregestützt10 und in Echtzeit vorgenommen werden.
Die Stimmung des Kunden kann mit der
Zielsetzung analysiert werden, während
des gesamten Gesprächs zu überwachen,
wie der Mitarbeiter auf Stimmungen des
Anrufers reagiert und ob der Mitarbeiter
mit seinen Reaktionen eine positive oder
negative Stimmungslage beim Anrufenden erzeugt hat.
In der Beschreibung der Software Nice
zur Gesprächsanalyse11 wird ausgeführt,
dass die Verwendung bestimmter Wörter auf Emotionen schließen lassen. Aber
manchmal seien die Emotionen des Sprechers nur dadurch zu entdecken, dass
die Stimme und der Ton/die Tonlage des
Sprechers analysiert wird. Andere datenverarbeitungsgestützten Analysesysteme
gehen davon aus, dass Stress und negative Gefühle im Allgemeinen einen starken
Einfluss auf Stimmcharakteristiken haben.
Diese machen sich dann unter anderem in
Tonfall, Tonhöhe und Sprechgeschwindigkeit sowie im Atemrhythmus bemerkbar.
Hier stellt sich die entscheidende Frage,
inwieweit eine solche intensive und lückenlose Überwachung des Arbeitnehmers zulässig ist bzw. gegebenenfalls noch datenschutzrechtlich zulässig gestaltet werden
kann. Offensichtlich nimmt durch diese
Methode der Überwachung von Emotionen die Überwachungsintensität ganz erheblich zu.
Stimmungserkennungs-Software
als Lügendetektor
Aus Großbritannien wird berichtet, dass bei
Anrufen in Sozialbehörden die Anrufer von
Stimm-Computern begrüßt werden, die
einfache Fragen stellen.12 Die Antworten
der Anrufer werden aufgezeichnet und
hinsichtlich hörbarer Aufregung oder Unsicherheit, die auf Lügen hinweist, mit einer
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„voice risk analysis“-Software ausgewertet.
Gibt es Hinweise auf eine schlechte emotionale Verfassung des Anrufenden, werden
die Gesprächsteilnehmer an Call-CenterMitarbeiter weitergeleitet, die auf Betrugsfälle spezialisiert sind und die Anrufer in
ein Kreuzverhör nehmen sollen.
Hier werden neue Anwendungsgebiete
einer Technik deutlich, die sich sicherlich so
im Arbeitsverhältnis noch nicht verwerten
lässt. Dennoch zeigen sich hier bereits klare Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die
zukünftig auch Call-Center-Mitarbeiter betreffen könnten.13 Wer will solche Anwendungsgebiete angesichts des permanent
wachsenden Überwachungsinteresses der
Arbeitgeber ausschließen?
Ist die Stimme ein personenbezogenes Datum?
Hier stellt sich zunächst die Frage, inwieweit für die Durchführung derartiger Kontrollen im Arbeitsverhältnis Datenschutzvorschriften existieren, die derartige Kontrollen erlauben. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist
die automatisierte Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten
von Betroffenen verboten, es sei denn, das
BDSG, andere Gesetze, eine andere Rechtsvorschrift oder eine Einwilligung nach § 4a
BDSG erlauben diese Datenverarbeitung.
Als typisches Beispiel führt die Stellungnahme der Ø Artikel-29-Datenschutzgruppe
die Stimme an, die den Sprecher identifiziert.17
Sowohl die emotionale Stimmung des
Anrufers als auch die (emotionalen) Reaktionen des Call-Center-Agenten auf bestimmte Situationen lassen sich softwaregestützt
messen und sind personenbezogene Daten. Diese haben einen objektiven Aussagegehalt über die Qualität des Agenten,
beziehen sich auf das Arbeitsverhalten
und können zur Bewertung des Mitarbeiters genutzt werden.18 Da der Call-Center-
Datenschutzeinordnung
und Zulässigkeitsprüfung
Durch die verschiedenen Überwachungstechniken wie z. B. Silent Monitoring, Voice
Recording und Keyword Spotting wird in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht von
Arbeitnehmern in Call-Centern eingegriffen. Durch das Aufnehmen, Aufzeichnen
und Auswerten dienstlicher Gespräche
wird das „Recht am eigenen Wort“ als Ausprägung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes berührt.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Nach dem Bundesverfassungsgericht umfasst das Recht am eigenen Wort die Befugnis des Sprechenden, „darüber zu bestimmen, was man spricht, mit wem man spricht
und wer Adressat ist, insbesondere also, ob
nur der Gesprächspartner oder zusätzlich
ein Dritter das Gespräch hört“.14
Eingriffe in grundrechtlich geschützte
Positionen der Beschäftigten – hier in das
Recht am gesprochenen Wort – müssen
verhältnismäßig sein und bedürfen einer
Rechtfertigung. Hier ist zu untersuchen, ob
der Einsatz derartiger Überwachungstechniken über eine individuelle Einwilligung
und die berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann. Dabei ist insbesondere an das
Interesse des Arbeitgebers zu denken, eine
dem Auftraggeber geschuldete Qualitätssicherung der durchgeführten Gespräche
nachzuweisen.
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Foto: Bling Cheese
Kontrollen in Call-Centern nehmen stetig an Intensität zu, weil die aktuell benutzte Technik
immer neue Möglichkeiten eröffnet …
Eine andere Rechtsvorschrift kann nach
herrschender Meinung auch eine Betriebsoder Dienstvereinbarung sein.15
Hier soll zunächst geprüft werden, ob
das BDSG anwendbar ist und ob es um
personenbezogene Daten des Anrufenden
und des Beschäftigten im Call-Center geht.
Bei der Sprachaufzeichnung und der softwaregestützten Analyse der Stimme auf
Stimmungsschwankungen handelt es sich
im Ergebnis um biometrische Daten und
damit – weil auch auf die Stimme der CallCenter-Agenten und auf die des Anrufers
bezogen – um Informationen über jeweils
eine bestimmte natürliche Person.16
Biometrische Daten können als „biologische Eigenschaften, als physiologische
Merkmale, Gesichtszüge und/oder reproduzierbare Handlungen definiert“ werden.
Mitarbeiter eindeutig bestimmt ist, fallen
die von ihm benutzten Schlüsselwörter bei
der Keyword Spotting-Methode ebenso
eindeutig unter personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG. Das Gleiche gilt
für die Daten der ACD-Anlage, die z. B. die
Anzahl der eingegangenen Anrufe, Beginn,
Ende und Dauer der Anrufe, Zeit zwischen
Klingeln und Annahme des Gesprächs registriert und auf jeden Call-Center-Agenten
bezogen auswertet und z. B. Rennlisten19
erzeugt.
Existieren Erlaubnisvorschriften?
Hier stellt sich weiter die Frage, ob es für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Stimmungsanalysedaten und Keyword
Spotting-Daten des Call-Center-Agenten
eine gesetzliche Erlaubnisvorschrift gibt.
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Da die personenbezogenen Daten bei allen
Kontrollformen im Call-Center sich auf das
konkrete Arbeitsverhältnis beziehen, bietet
sich § 32 BDSG an, seit 2009 die maßgebliche Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz. § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG scheiden aus, somit auch als Zulässigkeitsgrundlage für die biometrischen Stimmdaten des
Anrufers. 20
Erforderlich zur Durchführung
des Arbeitsverhältnisses?
Es ist unstrittig, dass der Arbeitgeber die
Leistung seiner Arbeitnehmer kontrollieren kann, inwieweit dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten einhält.21 Insofern kön-
erklärt.24 Auch dann bleibt es eine wesentliche Voraussetzung, dass die Beschäftigten von dieser Überwachungsmaßnahme
am Arbeitsplatz wissen und diese sich auf
standardisierte Gegenstände und Inhalte
bezieht, die die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Eigensphäre der
Beschäftigten kaum berühren.
Hinzu kommt: Werden etliche Kontrollmöglichkeiten im Call-Center womöglich gleichzeitig und exzessiv kombiniert
Kein vollständiges Abbild
genutzt und dadurch ein permanenter
der Persönlichkeit
Überwachungsdruck zulasten der BeschäfKontrollen des Arbeitgebers sind nicht tigten erzeugt, kann im Ergebnis ein Peruneingeschränkt möglich. Der Arbeitge- sönlichkeitsprofil als „vollständiges Abbild
ber hat aufgrund der mittelbaren Geltung der Persönlichkeit“ bzw. als ein „Profil des
Arbeitsverhaltens“ erstellt werden. Damit
wird die datenschutzrechtliche Zulässigkeit derartiger Kontrollen überschritten
und diese sind nicht mehr mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an
einer Qualitätskontrolle der geführten Gespräche zu rechtfertigen. Durch Methoden
der Stimmungsanalyse und des Keyword
Spotting wird diese Grenze überschritten.
Der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Hans Peter Bull führt zu Recht aus:
„Wirtschaftliche Interessen rechtfertigen
kein Persönlichkeitsprofil.“ 25
der Betroffenen am eigenen Wort eingreifen, lassen sich nach vereinzelten Stimmen
in der Literatur mit einer Einwilligung im
Arbeitsvertrag und mit den berechtigten
betrieblichen Interessen des Arbeitgebers
rechtfertigen. Allerdings: Nach herrschender Meinung sind verfassungsrechtlich
gebotene Grenzen bei der Kontrolle des
Arbeitnehmerverhaltens durch den Arbeitgeber zu beachten.
Heimliche Kontrollen
grundsätzlich unzulässig
Foto: dpa Picture
Das Mithören und Aufzeichnen von Telefonaten im Sinne von Silent Monitoring und Voice
Recording geschieht oft auch heimlich …
nen die Kontrollen der Telefonate im Sinne
von Stimmungsanalyse und Keyword Spotting als Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung erforderlich zur „Durchführung
des Arbeitsverhältnisses“ nach § 32 Abs. 1
S. 1 BDSG sein.
Die Erforderlichkeit und vor allem Zulässigkeit wird alsbald in Frage gestellt, sobald
derartige Kontrollmaßnahmen heimlich erfolgen. Das Mithören und Aufzeichnen von
Telefonaten im Sinne von Silent Monitoring
und Voice Recording geschieht oft auch
heimlich. Silent Monitoring kann z. B. über
das Internet auch an entfernen Orten praktiziert werden, dann auch von Auftraggebern.22 Die Zulässigkeit derartiger Kontrollen, auch mit Einwilligung, die in das Recht
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der Grundrechte im Arbeitsverhältnis den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Er darf den Beschäftigten aufgrund der
Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 BetrVG zur
Wahrung und Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit im Betrieb nicht
einem permanenten und umfassenden
Leistungsdruck unterwerfen.23 Führt er zulässige Kontrollen im Call-Center – wie beispielsweise offenes Mithören – durch, muss
er sie verhältnismäßig gestalten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat
1995 das Mithören von externen Telefongesprächen im Call-Center nur ausnahmsweise, stichprobenartig, für Ausbildungszwecke und in der Probezeit für zulässig
Heimliche Kontrollen der Leistung und des
Verhaltens der Call-Center-Agenten sind in
aller Regel unzulässig.26 Dies gilt sowohl für
Silent Monitoring als auch für heimliches
Voice Recording.
Das heimliche Aufzeichnen bzw. Auswerten von Gesprächen auch hinsichtlich
der Stimmung des Call-Center-Agenten
und seiner verwendeten Schlüsselwörter
ohne Information und Einwilligung der beteiligten Gesprächspartner verstößt gegen
den Datenschutz und den allgemeinen Persönlichkeitsschutz.
Call-Center-Arbeit ist in aller Regel Bildschirmarbeit.27 Schon die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) verbietet in
ihrem Anhang Nr. 22 heimliche Kontrollen
beim Zusammenwirken von Mensch und
Arbeitsmittel: „Ohne Wissen der Benutzer
darf keine Vorrichtung zur qualitativen
oder quantitativen Kontrolle verwendet
werden.“ Ein Übermaß an Kontrolle führt
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zu psychischen Belastungen und Erkrankungen.28
Erlaubnis durch Einwilligung?
Lassen sich Stimmungsanalyse und Keyword Spotting durch Einwilligung der Beschäftigten rechtfertigen?
In § 4 Abs. 1 BDSG ist die Einwilligung
auch für nicht-öffentliche Stellen als Erlaubnisnorm vorgesehen. Zoebisch29 geht
davon aus, dass dies bei dem Einsatz einer
computergestützten Stimmungsanalyse
möglich ist. „Eine solche Analyse bedarf der
Einwilligung des Mitarbeiters, die arbeitsvertraglich vereinbart werden kann, soweit
der Arbeitnehmer diese freiwillig erklärt.“
Die Freiwilligkeit bei einer Einwilligung
im Arbeitsverhältnis ist und bleibt äußerst
umstritten. 30 Aufsichtsbehörden für den
Datenschutz in der Privatwirtschaft gehen
davon aus, dass grundsätzlich von einer
freien Einwilligung im Zusammenhang
mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags
oder im Arbeitsverhältnis nicht die Rede
sein kann.31 Der ursprüngliche Entwurf
eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes
(BDSG-E) geht davon aus, dass eine wirksame Einwilligung nur noch in den vom
Gesetz definierten Ausnahmefällen zulässig ist. Die Zulässigkeit von Einwilligungen
durch Beschäftigte ist und bleibt eine der
wichtigsten Streitfragen im Kampf um die
Ausgestaltung des zukünftigen § 32 BDSG.
Hier zeigt bereits die Definition in der
EU-Datenschutzrichtlinie (Art. 2h), was unter einer freien und informierten Einwilligung ohne jeden Zweifel zu verstehen ist.
Eine Einwilligung ist danach „jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage
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erfolgt und mit der die betroffene Person
akzeptiert, dass personenbezogene Daten,
die ihre Person betreffen, verarbeitet werden“.
Offene Fragen bei der Einwilligung
Im Arbeitsverhältnis ist also nicht von einer
völlig freien Einwilligung auszugehen. Im
konkreten Fall ist zu bezweifeln, dass bei
Abschluss des Arbeitsvertrags oder im laufenden Arbeitsverhältnis die Einwilligung
geführt? 33 Sind den Beschäftigten die vielen neuen technischen Dimensionen der
computerunterstützten Kontrolle in CallCentern bekannt?
Auch wenn Beschäftigte in Keyword
Spotting und die Stimm(ungs)analyse
einwilligen würden, verbleibt ihnen ein
jederzeitiges Widerrufsrecht, ohne dass
sie arbeitsrechtliche Konsequenzen zu
befürchten haben. 34 Hinzu kommt, dass
Beschäftigte nicht auf grundgesetzlich ver-
„Wirtschaftliche Interessen rechtfertigen
kein Persönlichkeitsprofil!”
Hans Peter Bull, ehemaliger Bundesdatenschutzbeauftragter
in eine softwaregestützte Stimmungsanalyse oder Keyword Spotting freiwillig erfolgt und dass diese vor allem in Kenntnis
der Sachlage informiert geschieht.32
Es drängen sich in jedem Einzelfall Fragen
auf wie: Haben die Beschäftigten beim Abschluss des Arbeitsvertrags und im Arbeitsverhältnis eine echte Wahlmöglichkeit?
Werden die Arbeitnehmer in Call-Center
darüber umfassend benachrichtigt, was
mit ihren Gesprächs- und Stimmdaten
oder den Bedienplatzreports geschieht
und inwieweit ein Screening, eine interne
Weitergabe bzw. eine Übermittlung auch
an Kunden oder QualitätsmanagementDienstleister vorgenommen wird? Welcher Arbeitgeber informiert umfassend
und rechtzeitig die Beschäftigten und die
Belegschaftsvertretung, wenn beispielsweise die bereits erwähnte Software Nice,
die derartige Funktionen anbietet, genutzt
wird? In welchen Call-Centern werden
rechtskonforme Verfahrensverzeichnisse
bürgte Rechte im Arbeitsverhältnis verzichten können, wenn diese einen unverzichtbaren Kernbereich betreffen. 35
Auf Grenzen der Überwachung im Beschäftigungsverhältnis wurde bereits hingewiesen. Bei der Stimmungsanalyse und
der Keyword Spotting-Methode ist die Einwilligung in jedem Einzelfall nicht rechtmäßig und kann daher die Datenverarbeitung
nicht rechtfertigen. Es gilt mit Wolfgang
Däubler klar herauszustellen, dass auch
mit Einwilligung des Arbeitnehmers keine
Persönlichkeitsprofile erstellt werden dürfen. 36
Rechtfertigung durch Betriebs-/
Dienstvereinbarung?
Die automatisierte Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der Stimm- und der Keyword
Spotting-Daten ist nach der zentralen Mitbestimmungsnorm § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
mitbestimmungspflichtig, weil das Aufzeichnen und Auswerten von Telefonaten
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bers und der Beschäftigten vorzunehmen.
mittels technischer Kontrolleinrichtungen Call-Center-Beschäftigten gegenüber dem
37
mitbestimmungspflichtig ist. Es gilt zu BDSG nicht einschränken, sondern höchs- Besonders stringent und exemplarisch hat
dies das höchste deutsche Arbeitsgericht
bedenken, dass das offene Mithören und tens ausbauen und präzisieren.43 Greifen
in Beschlüssen von 2004 und 2008 zur Verdie dabei angefertigten Notizen und Auf- die Vereinbarungen unverhältnismäßig in
hältnismäßigkeit von Videoüberwachung
zeichnungen des Vorgesetzten seit 2009 Grundrechte der Beschäftigten ein, sind
38
und deren Regelung in Betriebsvereinba§ 32 Abs. 2 BDSG unterfallen.
sie nach § 134 BGB nichtig bzw. es kann
rungen durchgeführt.46
Können Interessenvertretungen der da- dann auch eine Teilnichtigkeit nach § 138
44
tenverarbeitungsgestützten Stimmungs- BGB vorliegen. Auch die Rechtsprechung
Die Betriebsparteien haben danach
analyse- bzw. Schlüsselwortdas allgemeine PersönlichMethode in einer Betriebs- oder
keitsrecht in den Schranken der
Dienstvereinbarung zustimmen
verfassungsmäßigen Ordnung
und so die Zulässigkeit der Stimzu beachten. Beschränkunmungsanalyse und des Keyword
gen dieses Rechts bestimmen
Spotting rechtfertigen – wosich nach dem Grundsatz der
möglich auch ohne Einwilligung
Verhältnismäßigkeit, der den
der betroffenen Mitarbeiter?
Schutzauftrag nach § 75 Abs.
Beide zur Frage stehenden
2 BetrVG konkretisiert. Dieser
Methoden verstoßen gegen das
Grundsatz verlangt „dass die
Persönlichkeitsrecht der betrofvon den Betriebsparteien bzw.
fenen Call-Center-Agenten, weil
der Einigungsstelle getroffenen
sie umfassend zur Bildung eines
Regelung geeignet, erforderlich
Persönlichkeitsprofils beitragen
und unter Berücksichtigung der
und sind somit nicht durch eine
gewährleisteten Freiheitsrechte
andere Rechtsvorschrift, hier Beangemessen ist, um den erstrebtriebs- oder Dienstvereinbarung,
ten Zweck zu erreichen“.
39
zu rechtfertigen. Däubler weist
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit vollzieht sich darin
darauf hin, dass beim Abschluss
in drei Schritten. Die Regelung
von
Betriebsvereinbarungen
muss zunächst geeignet sein,
höherrangiges Recht zu beachden erstrebten Zweck zu förten ist, insbesondere die Grunddern. Eine Betriebsvereinbarung,
rechte der Beschäftigten sowie
die die beiden Methoden der
zwingendes Gesetzesrecht.40
Stimmanalyse und des Keyword
Zurzeit wird von interesSpotting im Betrieb einführen
sierter Seite wiederholt vorgeFoto: Workspace Solutions
will, muss vorab den Zweck festtragen, dass Betriebsvereinbalegen. Der Zweck ist hierbei, vor
rungen von dem Standard, der Röhrenmonitore sind heutzutage zwar kaum mehr in Call-Centern
allem in der Begründung der
durch das BDSG erreicht ist, im anzutreffen, ergonomisch hat sich aber wenig verändert …
Arbeitgeber, die Qualitätssichekollektiven Interesse zulasten
der Beschäftigten abweichen dürfen.41
des BAG aus 2008 zur Regelung der Video- rung und -kontrolle der durchgeführten
Gespräche. Beide Methoden erscheinen
Einzelne Stimmen in der Literatur be- überwachung im Betrieb stellt inzwischen
geeignet, diesen Zweck zu fördern.
rufen sich dabei auf einen überholten und erheblich strengere Anforderungen an
In einem zweiten Schritt muss geprüft
fragwürdigen BAG-Beschluss, der nach der die Gewährleistung des informationellen
Novellierung des BDSG in den Jahren 1990 Selbstbestimmungsrechts der Beschäftig- werden, ob die Regelung erforderlich ist.
ten bei Regelungen der Betriebsparteien Sie ist es dann, wenn kein anderes, gleich
und 2001 nicht mehr haltbar ist.42
wirksames und die Handlungsfreiheit weMit Peter Gola ist entschieden festzu- als im Jahr 1986.45
niger einschränkendes Mittel zur Verfühalten, dass schon die damalige und eingung steht. Hier sind im zugrunde liegenmalige Entscheidung des BAG nicht so ein- Stimmanalyse und Keyword
den Fall erhebliche Zweifel angebracht, da
deutig ist und vor allem der Schutzauftrag Spotting verhältnismäßig?
unterschiedliche Formen des Mithörens
aus § 75 Abs. 2 BetrVG und Art. 2 Abs. 1 GG
zu beachten ist und eine deutliche Schran- Die Frage stellt sich, ob der Einsatz der und Beobachtens am Arbeitsplatz bei vorke darstellt.
Stimmanalyse- und der Keyword Spotting- liegender freier Einwilligung der Betroffenen als mildere und schonendere Mittel in
Betriebsvereinbarungen als unterge- Methode verhältnismäßig ist. Dabei ist eine
Frage kommen und vor allem Schulungssetzliche betriebliche Normen können das sorgfältige Interessenabwägung zwischen
Recht auf Datenschutz der betroffenen den Grundrechtspositionen des Arbeitge- bzw. Coaching-Maßnahmen zum Erken-
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nen und Gestalten von Stimmungen oder
genutzten Schlüsselwörtern in Verkaufsgesprächen geeignet sind. Ebenso können
mit gezielten Maßnahmen aufgrund von
Beschwerden der Kunden Qualitätsmängel
behoben werden.
Im dritten Schritt ist nach der BAGEntscheidung zu prüfen, ob eine derartige
Regelung zur Stimmanalyse und zum Keyword Spotting verhältnismäßig im engeren Sinn erscheint. „Um das festzustellen,
bedarf es einer Gesamtabwägung der Intensität des Eingriffs und des Gewichts der
ihn rechtfertigenden Gründe.“ Die Grenze
der Zumutbarkeit darf nicht überschritten
werden. Das muss unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände geschehen.
Die Kriterien der Prüfung, die die Bundesarbeitsrichter im Falle der Videoüberwachung vornehmen, lassen sich auf die
geschilderten Überwachungsmaßnahmen
des Arbeitgebers anwenden. Hier sollen nur
wenige Kriterien angeführt werden, die für
eine offensichtliche Unzulässigkeit der zur
Diskussion stehenden Kontrollmethoden
sprechen: Die Betroffenen bleiben nicht als
Person anonym, sensible Umstände und
Inhalte der Kommunikation wie Stimmungen und benutzte Schlüsselwörter werden
erfasst und ausgewertet, eine ganz erhebliche Persönlichkeitsrelevanz der erfassten
Informationen bzw. biometrischen Daten
ist gegeben, die Beschäftigten haben keinen konkreten Anlass gegeben, und da
stets das ganze Gespräch ausgewertet wird,
ist die Intensität der Überwachungsmaßnahme tiefgreifend.
Die vorliegende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zeigt: Die Methoden des Keyword Spotting und der Stimmanalyse sind
unverhältnismäßig und können auch durch
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung
oder durch pauschale Einwilligung in Arbeitsverträgen nicht rechtmäßig in CallCentern eingeführt werden.47
dienen dazu, ein tiefgreifendes Persönlichkeitsprofil der Beschäftigten zu erstellen
und sind – vor allem in Kombination mit
anderen Kontrollmethoden des Arbeitgebers – unverhältnismäßig. Eine Interessenabwägung zwischen den Grundrechtspositionen des Arbeitgebers, nämlich das Recht
auf wirtschaftliche Betätigung, und den
Rechten der Beschäftigten, hier Persönlichkeitsschutz und Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, kann nicht zugunsten
des Arbeitgebers ausfallen.
Hinzu kommt noch, dass bei der Stimmanalyse, die zur Stimmungserkennungsanalyse ausgebaut wird, biometrische Daten
der Beschäftigten dauerhaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies verstößt
gegen den Schutzauftrag des § 75 Abs. 2
BetrVG und Art. 1, 2 GG und somit gegen
die Würde des Menschen.
Es bleibt zu hoffen, dass derartige Methoden, wenn sie zum Einsatz kommen,
innerbetrieblich und außerbetrieblich
transparent gemacht werden und Interessenvertretungen, unterstützt von Aufsichtsbehörden und Datenschutzbeauftragten, ihr Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nutzen, dem Überwachungseifer von Arbeitgebern – vorgeblich im Namen einer Qualitätskontrolle
bei Einführung von Kontroll-Software egal
welcher Art – klare Schranken setzen und
Stimmungsanalyse und Keyword Spotting
per Betriebsvereinbarung ausschließen.48
Anständige Arbeitsbedingungen (decent work) unter Wahrung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung auch in
Call-Centern sind und bleiben das Ziel.
Fazit
ACD Ø (englisch: Automatic Call Distribution) ACDAnlagen verteilen automatisch, also computergesteuert, eingehende Anrufe z. B. an die jeweils zuständigen Sachbearbeiter.
Autoren
Dr. Eberhard Kiesche, Arbeitnehmerorientierte
Beratung (AoB), Bremen, eberhard.kiesche@t-online.
de, www.aob-bremen.de; Matthias Wilke, Datenschutz- und Technologieberatung (dtb), Kassel,
[email protected], www.dtb-kassel.de
Lexikon
Der Einsatz von datenverarbeitungsgestützten Methoden zur Stimmungsanalyse
und zum Keyword Spotting bei Call-CenterBeschäftigten ist unzulässig und verstößt
gegen verfassungsrechtlich verbürgte
Rechte der Beschäftigten. Beide Methoden
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Artikel-29-Datenschutzgruppe Ø Die Arbeitsgruppe wurde durch Artikel 29 Richtlinie 95/46/EG
eingesetzt. Sie ist ein unabhängiges EU-Beratungsgremium in Datenschutzfragen. Ihre Aufgaben sind in
Artikel 30 Richtlinie 95/46/EG und Artikel 15 Richtlinie
2002/58/EG festgelegt. Ihr gehören Vertreter der Aufsichtsbehörden für Datenschutz aller EU-Länder an.
Fußnoten
1 Gola, Das Mithören und Aufzeichnen von CallCenter-Telefonaten, in: RDV 2005, 105; ders.,
Datenschutz und Multimedia am Arbeitsplatz,
3. Auflage, Rn. 254 ff.; Jordan/Bissels/Löw, Arbeitnehmerkontrolle im Call-Center durch Silent
Monitoring und Voice Recording, in: BB 2008,
2626; Schweizer, Großer Lauschangriff im CallCenter, in: CuA 3/2011, 24
2 Tammen, Call Center: neue Aufgaben für Betriebsräte, in: CF (jetzt: CuA) 1/1997, 15; Schierbaum,
Automatic Call Distribution, in: CF (jetzt: CuA)
1/1997, 4
3 Im Regelfall liegt Auftragsdatenverarbeitung in
Call-Centern vor – siehe Sutschet, Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung, in: RDV
2004, 97 (103)
4 Hierzu Schweizer, Formen der Leistungs- und
Verhaltenskontrolle und Rechtsgrundlagen, www.
brecci.de/callcentertagung06/doku/schweizer_
kontrolle_und_recht.pdf; zur Unzulässigkeit von
Mystery Calls siehe Wedde, Arbeitsrechtliche Probleme im Call-Center, in: CF (jetzt: CuA) 6/2000,
20 (21); Heß, Leistungskennzahlen im Call-Center,
in: CuA 7/2008, 20
5 Hoss, Call-Center: Mitarbeiterkontrollen auf dem
datenschutzrechtlichen Prüfstand, https://kobra.
bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:he
bis:34-2010050732848/3/HossCallcenter.pdf
6 Roßnagel, Die Novellen zum Datenschutzrecht,
in: NJW 2009, 2716 (2721)
7 Wedde, Schutz vor verdeckten Kontrollen im
Arbeitsverhältnis, in: DuD 2004, 21, Fn. 3, 26
8 Zoebisch, Stimmungsanalyse durch Call-Center,
In: DuD 6/2011, 394 („Stimmungsanalyse hat keinen Niederschlag in der Rechtsprechung, Literatur oder in den Berichten der Aufsichtsbehörden
gefunden“)
9 Schmidt, in: ErfK/Schmidt, Rn. 7 zu Art. 1 GG
10 Zoebisch, aaO., 394; zur Stimmungsanalyse bei
Notrufen mit mathematischen Modellen, www.
pressemitteilungen-online.de/index.php/notruf
system-erkennt-dringlichkeit-an-stimme/
11 Nice, Fn. 37.: „Emotion detection is a speech analytics technology that analyzes the voice of the
speaker and identifies emotion via slight variations of pitch or tone. High levels of emotion are
a reliable gauge of both customer dissatisfaction
and agent skills“; als Dienstleistung siehe maincom, www.maincom.de/technik-und-know-how/
quality-monitoring.html
12 Zoebisch, aaO., mit Verweis auf eine Meldung des
„Guardian“ vom 6.4.2007, dass die Methode auch
von der Versicherungswirtschaft in Großbritannien genutzt wird
13 Siehe Schmidt, in: ErfK/Schmidt, Rn. 109 zu Art. 2:
„Unwürdige Behandlungen werden durch das Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen“, mit Verweis
auf die Lügendetektor-Entscheidung der BVerfG
vom 18.8.1981, in: NJW 1982, 375
14 BVerfG, in: RDV 1992, 128; siehe auch BAG,
Beschluss vom 30.8.1995, in: NZA 1996, 218 (221)
15 Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert,
BDSG, 3. Auflage, § 4 Rn. 2; Gola/Schomerus,
BDSG, 10. Auflage, § 4 Rn. 10; Sokol, in: Simitis,
BDSG, 7. Auflage, § 4 Rn. 11
16 Siehe Artikel-29_Datenschutzgruppe Stellungnahme 4/2007 zum Begriff personenbezogene
Daten, 7; zu biometrischen Verfahren am Arbeitsplatz Hornung/Steidle, Biometrie am Arbeitsplatz
– sichere Kontrollverfahren versus ausuferndes
Kontrollpotenzial, in: AuR 2005, 201 (203)
17 Datenschutzgruppe, aaO., 9
18 Zoebisch, aaO., 397
19 Zur datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit Simitis,
aaO., § 28 Rn. 85
20 Zoebisch, aaO., 396
Computer und Arbeit 4/2012
11
TECHNIK + MITBESTIMMUNG
21 Däubler, Gläserne Belegschaften, 5. Auflage,
Rn. 293
22 Schweizer, aaO.; Wedde 2004, Fn. 4, 26: Das Mithören und Aufzeichnen durch Auftraggeber des
Call-Center ist unverhältnismäßig und unzulässig;
Gola, Datenschutz und Multimedia, aaO., Rn.
265 ff.
23 Gola, Datenschutz im Call-Center, 2. Auflage, 59f.;
BAG, Beschluss vom 28.8.2008, Az.: 1 ABR 16/07,
in: BB 2008, 274
24 BAG vom 30.8.1995, in: NZA 1996, 218 ff.
25 Däubler, Internet und Arbeitsrecht, Rn. 255 und
Zitat von Bull in Fn. 75
26 Wedde, Schutz, 2004, Fn. 4; Gola/Schomerus, aaO.,
§ 32 Rn. 17; zur Rechtfertigung verdeckter Kameras in Notwehrsituationen für den Arbeitgeber
siehe BAG vom 27.3.2003, in: NZA 2003, 1193
27 Wedde, Probleme, 2000, Fn. 4, 20, 21
28 Schweizer, 2011, 24
29 Zoebisch, aaO., 397
30 Däubler, Gläserne Belegschaften, 5. Auflage,
Rn. 136a, 152
31 Däubler, Gläserne Belegschaften, aaO., Rn. 136a.;
grundlegend in Bezug auf Call-Center Wedde,
Die wirksame Einwilligung im Arbeitnehmerdatenschutzrecht, in: DuD 2004, 169
32 Wedde, Einwilligung, 2004, 171 f.; Simitis, aaO.,
§ 4 Rn. 19, 62
33 Kiesche/Wilke, Das Verfahrensverzeichnis, in:
CuA 10/2012, 27 ff.
34 Wedde, Probleme, 2000, Fn. 4, 22; Freckmann/
Störing/Müller, Bisherige und zukünftige Bedeutung der Betriebsvereinbarung im Datenschutz
verkannt, in: BB 2011, 2549
35 Wedde, Einwilligung, 2004; Dieterich, in: ErfK,
Rn. 62 ff. zu Einl. GG
36 Däubler, Gläserne Belegschaften, aaO., Rn. 162
37 Jordan u.a., aaO., 2631
38 Däubler, Handschriftliche Notizen des Arbeitgebers, in: CuA 6/2010, 11
39 Für Monitoring und Screenrecording bereits 2006
Wilke, Monitoring – Abhören und Aufzeichnen im
Call Center, in: CF (jetzt: CuA) 6/2006, 4 (8)
40 Däubler, Das Arbeitsrecht I, 2006, Rn. 928
41 Thüsing, Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance, 2010, Rn. 116; Wybitul, Handbuch Datenschutz im Unternehmen, 2011, 422
42 BAG, Beschluss vom 27.5.1986, Az.: 1 ABR 48/84,
in: Gola/Wronka, Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz, 4. Auflage, 602 f
43 Gola/Schomerus, aaO., § 32 Rn. 10 und 10a; siehe
ablehnend Brandt, Betriebsvereinbarungen
als datenschutzrechtliche „Öffnungsklauseln“?,
in: DuD 2010, 213 (215); Sokol, aaO., § 4 Rn. 17;
Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, § 4 Rn. 15, 26;
Freckmann u.a., aaO., 2550
44 Wedde, Einwilligung, 2004, 174
45 Däubler, Gläserne Belegschaften, aaO., Rn. 788
46 BAG, Beschluss vom 28.8.2008, Az.: 1 ABR 16/07,
in: BB 2008, 2743
47 Zum Mithören LDI NRW, in: TB 2009, 12: „Pauschale, unfreiwillig erteilte Einwilligungen der
Beschäftigten bei Abschluss ihres Arbeitsvertrags
in unbegrenzte Kontrollen durch Mithören ihrer
Telefoninterviews sind allerdings unwirksam und
unzulässig“
48 Dabei soll die latente und nicht selten sogar explizite Fremdvergabedrohung, mit der Betriebsräte
in Call-Centern konfrontiert werden, natürlich
nicht verkannt werden, siehe Holst, Fragmentierung überbetrieblicher Arbeitsbeziehungen
– Tarifvertrag und gewerkschaftliche Interessenvertretung in Call-Centern, in: WSI 2011, 511 (516)
Social Media Guidelines
Muster-Richtlinie zum Umgang
mit sozialen Medien
Robert Malte Ruhland // Rechtsanwaltskanzlei Ruhland, Dortmund
Soziale Medien bieten völlig neue Möglichkeiten, seine Meinung kundzutun
– auch über den eigenen Arbeitgeber. Das kann Ärger geben, weil man im
Web 2.0 nur noch bedingt die Kontrolle über seine Äußerungen hat. Unternehmen und Behörden erlassen daher zunehmend sogenannte Social Media
Guidelines, also Richtlinien zum Umgang mit sozialen Medien.
Welche wesentlichen Regelungsinhalte in
einem solchen Leitfaden konkret enthalten sein sollten und worauf Belegschaftsvertretungen dabei zu achten haben, hat
Rechtsanwalt Robert Malte Ruhland in der
Ausgabe 1/2012 dieser Zeitschrift ausführlich dargestellt. Hier folgt nun – wie angekündigt – als Ergänzung das Beispiel für
eine Richtlinie zum Umgang mit sozialen
Medien. Bei einem Muster für eine Richtlinie zum Umgang mit sozialen Medien
sollte nicht vergessen werden, dass Regelungen, die das Verhalten der Mitarbeiter
im Betrieb zum Inhalt haben, außerdem
auch mitbestimmungspflichtig nach § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder § 75 Abs. 3 Nr. 15
BPersVG sein können.
Autor
Robert Malte Ruhland ist Rechtsanwalt, Sachverständiger für Datenschutz, externer Datenschutzbeauftragter sowie Autor des Fachbuchs „Arbeitnehmerdatenschutz für Betriebsräte“, ISBN 978-3-93
9018-48-3; zudem führt er regelmäßig Seminare zum
Datenschutz durch; Rechtsanwaltskanzlei Ruhland,
Ruhrallee 9, 44139 Dortmund, fon 0231 98 18 970,
[email protected], www.kanzlei-ruhland.de
cua-web.de
… hierzu finden Sie im Internet:
Das Muster für eine Richtlinie zum Umgang
mit sozialen Medien.
MUSTER FÜR EINE SOCIAL MEDIA GUIDELINE
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt den Umgang mit sozialen Netzwerken, Blogs, Foren usw. Sie
gilt unter dem Vorbehalt der Regelungen der Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung zur Nutzung von Internetdiensten während der Arbeitszeit.
2. Grundsätze
Das Unternehmen/die Behörde behält sich vor, sich selbst im Internet mit seinen vielfältigen Ausgestaltungen zu präsentieren. Zuständig für diesen Internetauftritt sind
die Abteilungen Presse-/Öffentlichkeitsarbeit und Marketing.
Darüber hinaus steht es jedem Mitarbeiter frei, sich über das Unternehmen/die
Behörde zu äußern, wenn die nachfolgenden Regelungen beachtet werden:
v Eigene Verantwortlichkeit
Jeder Autor ist für seine eigenen Beiträge selbst verantwortlich.
Es ist der Eindruck zu vermeiden, bei den veröffentlichten Informationen handele es
sich um eine offizielle Mitteilung des Unternehmens/der Behörde.
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