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Das Dodd-Frank Wall Street Reform-und Verbraucherschutzgesetz -14 September 2010- When You Think FINANCIAL REFORM, Think Fulbright.TM Referenten Johannes K. Gäbel Partner, New York [email protected] +1 (212) 318-3072 Manuela A. Siragy Counsel, Washington, D.C. [email protected] +1 202 662 4672 Keith Calhoun-Senghor Senior Counsel, Munich [email protected] +49 (089) 242 93 0 Rich Fagerer Senior Associate, Munich [email protected] +49 89 2429-3300 2 Übersicht Dr. Johannes K. Gäbel Partner, New York When You Think FINANCIAL REFORM, Think Fulbright.TM Das Dodd-Frank Wall Street Reformund Verbraucherschutzgesetz Am 21. Juli 2010 von U.S. Präsidenten Barack Obama unterzeichnet und damit Gesetz. Die erklärten Absichten des Gesetzes sind unter anderem: ● Die finanzielle Stabilität der USA zu erhöhen, in dem das Finanzsystem nachvollziehbarer und transparenter gestaltet wird; ● Abschied von der Philosophie “Grosse können nicht bankrott gehen”; ● Schutz amerikanischer Steuerzahler durch den Verzicht auf Rettungsaktionen; und ● Schutz von Verbrauchern vor missbräuchlichen Praktiken von Finanzinstituten. 4 Das Gesetz deckt eine weites Themenfeld ab Das Gesetz besteht aus sechzehn Abschnitten, die ein weites Feld diverser Themen behandeln, wie z.B.: ● Reform des Bankensystems; ● Verbraucherschutz; ● Managervergütung; ● Reform des Versicherungswesens; ● Regulierung von Tausch- und freiverkäuflichen Derivatgeschäften; und ● Mineralvorkommen mit Ursprungsland Demokratische Republik Kongo Entsprechend wird das Gesetz auch auf Unternehmen außerhalb von Banken und anderen Finanzinstituten angewendet. 5 Weitere beabsichtigte Regulierungen Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass mehr als 240 Richtlinien durch diverse Bundesbehörden und Ministerien erlassen werden müssen, um die Gesetzesvorgaben zu regeln. Das Gesetz weist die beteiligten Bundesbehörden und Ministerien an, mehr als 60 Berichte und Studien zu erstellen, die zu weiteren Gesetzen und Richtlinien führen können. In vielen Fällen hat der Kongress es die betroffenen Bundesbehörden und Ministerien überlassen, die Gesetzesvorgaben zu interpretieren und mit bestehenden Gesetzen zu harmonisieren. 6 Unsere Präsentation Unsere Präsentation konzentriert sich auf ausgewählte Inhalte des Gesetzes, von denen wir glauben, dass sie von besonderer Bedeutung für deutsche und andere nicht-amerikanische Unternehmen, Banken und Personen sein werden. Fulbright hat eine Arbeitsgruppe gegründet, um unsere Mandanten und Freunden der Kanzlei beim Verständnis der Anforderungen und Auswirkungen des Dodd-Frank Gesetzesvorhabens zu unterstützen. Diverse Artikeln, Aufnahmen von Online-Seminaren und weiteres Material sind verfügbar unter: http://www.fulbright.com/financialreform. 7 Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen, Berichtspflichten und Bank M&A Dr. Johannes K. Gäbel Partner, New York When You Think FINANCIAL REFORM, Think Fulbright.TM Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen A. Regulierung von systemisch signifikanten nicht-Bank Finanzgesellschaften (Title I des Frank-Dodd Gesetzes) 1. Betroffene Finanzgesellschaften unterstehen dem Financial Stability Council (10 Mitglieder: Secretary of Treasury (= Chairperson), Chairman of Fed. Res., Comptroller of Currency, Director of Bureau of Consumer Financial Protection, Chairperson of SEC, Chairperson of FDIC, Chairperson of CFTC, Director of Fed. Housing Finance Agency, Chairperson of Nat. Credit Union Admin. Board, eine durch den Präsident (mit Zustimmung des Senates) ernannte Person). Der Council kann mit 2/3 Mehrheit, einschließlich der Chairperson: i. Aufsicht durch die Fed. (d.h. die Person wird eine BHC!) für nicht-Bank Finanzgesellschaften (nur soweit es deren Finanzaktivitäten betrifft), die ein Risiko für die Finanzstabilität der USA darstellen können und die Annahme von “vorsichtigen Standards” anordnen. §113(b)(1). ii. die Gründung einer “intermediate holding company” in den USA für ihre Finanzaktivitäten, die der Aufsicht der Fed. untersteht, anordnen. §113(c)(3). iii. den Geschäftsbetrieb des nun beaufsichtigten Unternehmens beeinflussen: Verbot von M&A Aktivitäten Verbot , bestimmte Finanzprodukte anzubieten Verbot bestimmter anderer Geschäftstätigkeit Auflage für den Geschäftsbetrieb Anordnung, Vermögen abzustossen 9 Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen (Fortsetzung) 2. Findet auf jede Gesellschaft Anwendung, die keine Bank (oder bank holding company) ist, und überwiegend Finanzaktivitäten betreibt (“predominantly engaged in financial activities”) Definition: Mindestens 85% des Bruttoumsatzes der Gesellschaft und aller ihrer Tochtergesellschaften stammen aus “financial” (definiert in § 4(k) des BHCA of 1956) Tätigkeit oder mindestens 85% der Bruttoaktiva der Gesellschaft und aller ihrer Tochtergesellschaften sind ihrer Natur nach “financial”; § 102(a)(6). Die Definition schließt Unternehmen ein, die außerhalb der USA gegründet sind, aber in den USA –durch eine Niederlassung oder sonstwie – überwiegend Finanzaktivitäten betreiben. Die Vorschriften finden nur auf die U.S. Aktivitäten des ausländischen Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften Anwendung. Ausnahme für die Analyse, ob systemisches Risiko vorliegt bzw. für die Anwendung der Restriktionen: Die internen Finanzierungsmaßnahmen eines Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften, wie z.B. interne Treasury Aktivitäten, Geldanlage, oder Funktionen für Arbeitnehmer, sind davon nicht betroffen. Keine Mindestbilanzsumme erforderlich (wie z.B. für BHC). 3. Der Council muß sich mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden und anderen Stellen im Heimatland des betroffenen Unternehmens abstimmen. Der Council muß die Prinzipien der “Wettbewerbsgleichheit” beachten und die Vorschriften des Heimatlandes des betroffenen Unternehmens berücksichtigen, die den amerikanischen vergleichbar sind. 10 Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen (Fortsetzung) 4. Die Ermittlung, ob ein systemisches Risiko vorliegt (foreign bank or broker/ dealer “presents a risk to the stability of the U.S. financial system”) ist nun auch für folgende Sachverhalte, in die ausländische Unternehmen involviert sind, erforderlich – die Einrichtung einer Niederlassung in den USA durch eine ausländische Bank § 173(a)(3), – die Auflösung einer Niederlassung in den USA durch eine ausländische Bank § 173(b)(3), or – die Registrierung oder der Erwerb eines amerikanischen Wertpapierhändlers durch ein ausländisches Unternehmen § 173(c), Die Entscheidung kann wesentlich dadurch beeinflusst werden, daß das Heimatland des ausländischen Unternehmens angemessene Regeln annimmt oder sich damit ernsthaft beschäftigt, die dem systemischen Risiko vorbeugen soll (“appropriate system of financial regulation to mitigate [systemic] risk”). 11 Neue Vorschriften für Finanzinstitutionen (Fortsetzung) B. Gewöhnliche Liquidationsbefugnis über Finanzgesellschaften (“Too big to fail”) (Title II des Frank-Dodd Gesetzes) 1. Der Finanzminister der USA kann beim Konkursgericht in Washington, D.C., beantragen (nicht erforderlich, falls das betroffene Unternehmen einwilligt), eine gewöhnliche Liquidation der Finanzgesellschaft bzw. des Wertpapierhändlers anzuordnen. Voraussetzungen sind: die Gesellschaft ist insolvent oder steht kurz davor, stellt ein systemisches Risiko dar, wirkt sich auf andere Marktteilnehmer aus, es gibt keine Alternative in der Privatwirtschaft und die Liquidation ist weniger störend als ein “normales” Insolvenzverfahrens. 2. Die Vorschriften dieser “orderly liquidation authority” ersetzen die Vorschriften des amerikanischen Insolvenzrechtes (betroffene Unternehmen können in anderen Fällen das Insolvenzrecht heranziehen). Beachte: Nur eingeschränkte richterliche Kontrolle. 3. Diese Befugnis findet auf alle Finanzgesellschaften (“financial company”) Anwendung. Definition: Unternehmen ist in den USA gegründet (“incorporated or organized” under Federal or state laws) und befriedigt andere Anforderungen, wie “predominantly engaged in financial activities”. Der Anwendungsbereich ist allerdings nicht auf systemisch wichtige Finanzgesellschaften beschränkt. Aber: Die Liquidationsbefugnis findet auf ausländische Gesellschaften keine Anwendung, § 201(a)(11)(A), wohl aber auf U.S. Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen. 12 Berichtspflichten A. Veröffentlichung erfolgsabhängiger Gehaltszahlungen durch Finanzinstitutionen 1. B. Beabsichtigt ist, exzessive Gehaltszahlungen oder Gehalt, durch das Verlustpotenzial für die Finanzinstitution entsteht, anzuprangern und, letztendlich, zu verbieten. § 956(a) 2. Findet Anwendung auf Finanzinstitutionen, die durch Rechtsverordnungen festgelegt werden; d.h. ausländische Unternehmen könnten darunter fallen, § 956(e)(2)(G). Die Verordnung wird spätestens zum 21. April 2011 erwartet. Finanzinstitution mit mindestens $1.0 Milliarde in Aktiva § 956(f) Änderungen des U.S. Börsengesetzes (Securities Exchange Act) 1. Frank-Dodd Gesetz verlangt nun, daß Aktionäre Vorschläge zur Wahl des Board machen dürfen, daß Gesellschaften die Personalunion von CEO und Chairman of the Board rechtfertigen müssen, und daß Aktionäre über die Entlohnung des Management abstimmmen dürfen. §§ 951 ff. 2. Jahresbericht von ausländischen Unternehmen (foreign private issuers (“FPIs”)) ist davon nicht betroffen. FPIs werden auch weiterhin auf Formular 20-F berichten, im Einklang mit den dort festgelegten Bestimmungen. Potenzielles Problem könnte Item 16G sein, da es Ausführungen darüber verlangt, inwieweit von den “corporate governance standards” der betroffenen Börse abgewichen wird. 13 Bank M&A Wir erwarten einen Trend zur Konsolidierung im Bankenbereich aufgrund der folgenden Überlegungen 1. Frank-Dodd Gesetz begrenzt Größe des fusionierten Unternehmens auf 10% aller Einlagen in den USA (Ausnahmen bestehen für insolvente Institute). § 623(a). 2. Frank-Dodd Gesetz macht es teurer, eine Bank zu sein (extensivere und häufigere Prüfungen, zusätzliche Compliance Aufgaben, neue VerbraucherSchutzbestimmunge, Restriktionen für die Wertpapierverbriefung, u.ä.m.); und Basel III wird es schwieriger machen, Vermögenswerte als Kapital zu klassifizieren. 3. Ein Erwerber, soweit nicht ohnehin, wird eine bank holding company (“BHC”) werden und muß nun gut (“well”) kapitalisert (und gemanaged) sein, i.e., 6% Tier I Kapital, 10% Tier I und II Kapital; gegenwärtig müssen BHCs nur adäquat (“adequately”) kapitalisiert (und gemanaged) sein, i.e., 4% Tier I Kapital und 8% Tier 1 und II Kapital. 4. Volcker Regel, die Banken verbietet, Eingenhandel zu betreiben bzw. Private Equity/ Hedge Fund Aktivitäten zu sponsern, erlaubt es, die Anwendung dieser Regel auf bis zu 7 Jahre hinauszuschieben und sieht besondere Ausnahmen für ausländische Unternehmen vor (vgl. Präsentation von Richard Fagerer). 14 Vielen Dank! When You Think FINANCIAL REFORM, Think Fulbright. TM AUSTIN • BEIJING • DALLAS • DENVER • DUBAI • HONG KONG • HOUSTON • LONDON • LOS ANGELES MINNEAPOLIS • MUNICH • NEW YORK • RIYADH • SAN ANTONIO • ST. LOUIS • WASHINGTON, D.C. www.fulbright.com • 866-FULBRIGHT [866-385-2744] 15 Das Dodd-Frank Gesetz: Versicherungsbestimmungen, Verbraucherschutz und weitere Bestimmungen Keith Calhoun-Senghor Senior Counsel, München When You Think FINANCIAL REFORM, Think Fulbright.TM Überblick Versicherungsbestimmungen Ausgewählte Verbraucherschutzbestimmungen Weitere Bestimmungen 17 Überblick (Fortsetzung) Versicherungen ● Bundesbüro für Versicherung („Federal Insurance Office oder „FOI“) ● Zuständigkeit des FOIs ● Informationbeschaffung (Information gathering) ● Berichte an Kongress über den amerikanischen und globalen Rückversicherungsmarkt ● Ausschließliche Kompetenz des FOIs ● Verhandlung von „Covered Agreements“ ● Rückversicherung 18 Überblick (Fortsetzung) Ausgewählte Verbraucherschutzbestimmungen ● Büro für Verbraucherschutz in finanziellen Angelegenheiten („Bureau of Consumer Financial Protection“ oder „BCFP“) ● Zuständigkeit des BCFPs ● Erhaltung von bundesstaatlichen Gesetzen ● Schadensersatz und Strafen 19 Überblick (Fortsetzung) Weitere Bestimmungen ● Internationale Auslandshilfe (International Foreign Assistance) ● Konfliktmineralien („Conflict Minerals“) ● Berichte von Erdöl- und Mineralienfirmen, die amerikanische und ausländische Regierungen bezahlen 20 Versicherungen Sektion 502 etablierte ein Bundesbüro für Versicherung („Federal Insurance Office“ oder „FIO“) innerhalb des Finanzministeriums Direktor ist Staatsbeamter Vorher wurden Versicherungen auf bundesstaatlicher Ebene reguliert FOI ist das erste Bundesbüro, das sich ausschliesslich um Versicherungsangelegenheiten kümmert Der Direktor berät den Beirat für Finanzielle Stabilitätskontrolle (Financial Stability Oversight Council) 21 Versicherungen (Fortsetzung) FIO ist für Folgendes zuständig: ● ● ● ● ● ● Übersicht über alle Aspekte der Versicherungsindustrie (einschließlich Probleme, die zu einer Systemskrise führen können) Kontrolle, dass Verbraucher und Minderheiten, die normalerweise gar nicht oder unterversichert sind, Zugang auf bezahlbare Versicherungen haben (ausschließlich Krankenversicherung) Empfehlung an den Beirat für Finanzielle Stabilitätskontrolle (Financial Stability Oversight Council), welcher Versicherer als „nonbank financial company“ reguliert sein soll Koordination der Versicherungspolitik auf Bundesebene und Vertretung der U.S.A. im Ausland Feststellen, ob internationale Abkommen („covered agreements“) ausschließliche Kompetenzen über bundesstaatliche Versicherungsmaßnahmen haben Koordinieren mit Bundesstaaten über nationale und internationale Versicherungsangelegenheiten 22 Versicherungen (Fortsetzung) FIO Zuständigkeit deckt alle Versicherungsangelegenheiten ab, mit Ausnahme der: ● Krankenversicherung ● Langfristige Pflegeversicherung („Long-term care insurance,“ ausschließlich Lebensversicherung oder Rentenzahlungen) und ● Ernteversicherung 23 Informationsbeschaffung von FOI FOI darf Information von Versicherungsfirmen verlangen „Insurer“ heisst hier „any entity that writes insurance or reinsures risks and issues contacts or policies in 1 or more States“ in the U.S. Kleine Versicherungsfirmen sind ausgeschlossen. FOI muss „klein“ definieren. FOI muss erst feststellen, dass die Informationen nicht aus öffentlichen Quellen zu erhalten sind 24 Informationsbeschaffung (Fortsetzung) FOI darf Informationen durch eine Vorladung erzwingen (subpoena) Aber FOI muss erst feststellen, dass: ● ● ● Die gefragte Information notwendig ist; FOI hat mit bundesstaatliche Behörden koordiniert; und Die Information ist nicht in öffentlichen Quellen zu finden Die Informationen werden weiter vertrauliche behandelt Die Informationen können bundesstaatlichen Behörden zugänglich gemacht werden 25 Berichte an den Kongress FOI muss auch verschiedene Berichte an den Kongress liefern, z.B.: ● Konflikten zwischen den Bestimmungen der FOI und den bundesstaatlichen Vorschriften ● Die Versicherungsbranche ● Der globale Rückversicherungsmarkt und welche Rolle er spielt bei der Unterstützung von Versicherungen in den U.S.A. ● Wie man Versicherungsregularien in den U.S.A. modernisiert 26 Ausschließliche Zuständigkeit von FOI FOI hat ausschließliche Zuständigkeit über bundesstaatliche Versicherungsmaßnahmen, wenn feststellt wird, dass die Maßnahmen: ● Ausländische Firmen, die in einem Bundesstaat gegenüber U.S. Versicherungsfirmen benachteiligen; und ● gegen ein internationales Versicherungsabkommen verstoßen („covered agreement“) Falls ein Verstoß gefunden ist, muss FOI: ● Mit dem Kongress und dem Bundesstaat den Fall beraten, die Frage publizieren, und Kommentare berücksichtigen 27 Ausschließliche Zuständigkeit von FOI (Fortsetzung) Ausnahmen. FOI hat keine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich: ● Bundesstaatliche Maßnahmen betreffend Versicherungsraten, Prämien, Underwriting, oder Verkaufsmethoden ● Bundesstaatliche Antitrust Gesetze ● Bundesstaatliche Maßnahmen betreffend das Kapital oder die Insolvenz eines Versicherers; es sei denn, dass eine U.S. Versicherungsfirme im Vergleich zu ausländischen Firmen bevorzugt ist 28 Ausschließliche Kompetenz von FOI (Fortsetzung) Bundesstaatliche Kompetenz im Bereich Versicherung bleibt erhalten: „(k) Retention of Existing State Regulatory Authority. Nothing in this [Section] shall be construed to establish or provide the [FOI or Treasury Department] with general supervisory or regulatory authority over the business of insurance.“ 29 Internationale Versicherungsabkommen („Covered Agreements“) Finanzminister und U.S. Handelsvertreter (U.S. Trade Representative) sind für internationale Versicherungsabkommen zuständig Covered Agreements treten in Kraft nur: ● Nach Konsultation mit Kongress ● 90 Tage nachdem sie an Kongress geliefert sind („90-day layover period“) 30 Rückversicherung Einige bundesstaatliche Gesetze betreffend Rückversicherung sind reformiert. z.B. wenn ein Kredit in dem Heimatsbundesstaat einer Versicherungsfirme anerkannt wird, müssen alle anderen Bundesstaaten diesen Kredit auch anerkennen, wenn der Bundesstaat Mitglied von NAIC (National Assoc. of Insurance Commissioners) ist Das gleiche gilt für Insolvenz- und andere Regularien, die Rückversicherungsverträge betreffen 31 Schlüssel Definitionen “Insurer” heißt “any person engaged in the business of insurance, including reinsurance.” “United States insurer” means (A) “an insurer that is organized under the laws of a State;” or (B) “a U.S. branch of a non-U.S. insurer.” “Non-United States Insurer” heißt “an insurer that is organized under the laws of a jurisdiction other than a State, but does not include any United States branch of such an insurer.” (zusätzliche Betonung) 32 Schlüssel Definitionen (Fortsetzung) “Covered Agreement” heißt “a written bilateral or multilateral agreement regarding prudential measures with respect to the business of insurance or reinsurance that: “(A) is entered into between the [U.S.] and one or more foreign governments, authorities, or regulatory entities;” and (B) relates to prudential measures with respect to the business of insurance or reinsurance that “achieves a level of protection for insurance or reinsurance consumers that is substantially equivalent to the level of protection achieved under State insurance or reinsurance regulation.” (zusätzliche Betonung). 33 Schlüssel Definitionen (Fortsetzung) “Substantially equivalent to the level of protection achieved” heißt “the prudential measures of a foreign government, authority, or regulatory entity achieve a similar outcome in consumer protection as the outcome achienved under State insurance or reinsurance regulation.” “Affiliate” heißt “any person who controls, is controlled by, or is under common control with the insurer.” 34 Büro für Verbraucherschutz in finanziellen Angelegenheiten („Bureau of Consumer Financial Protection“) Büro für Verbraucherschutz in finanziellen Angelegenheiten („BCFP“) etabliert in Titel X des Gesetzes Unabhängiges Büro innerhalb U.S. Notenbank BCFP soll „regulate the offering and provision of consumer financial products or services under the Federal consumer financial laws.“ Sektion 1021(a): „The Bureau shall seek to implement and, where applicable, enforce Federal consumer financial law consistently for the purpose of ensuring that all consumers have access to markets for consumer financial products and services and that markets for consumer financial products and services are fair, transparent, and competitive.“ 35 Büro für Verbraucherschutz in finanziellen Angelegenheiten Sektion 1031(a): „The Bureau may take any action authorized under subtitle E [Enforcement Powers] to prevent a covered person or service provider from committing or engaging in an unfair, deceptive, or abusinve act or practice under Federal law in connection with any transaction with a consumer for a consumer financial product or service, or ther offering of a consumer financial product or service.“ Sektion 1031(b): „The Bureau may prescribe rules applicable to a covered person or service provider identifying as unlawful, unfair, deceptive, or abusive actis or practices in connection with any transaction with a consumer for a consumer financial product or service, or the offering of a consumer fianancial product or service. Rules under this section mayinculde requiremens for the purpose of preventing such acts or practices.“ 36 Zuständigkeit des BCFPs BCFP hat ausschließlich Zuständigkeit bei Regularien für finanzielle Bundesverbrauchergesetze BCFP hat Vollstreckungszuständigkeit (primary enforcement authority) über Banken und Credit Unions mit einem Wert von mehr als $10 Mrd. BCFP hat keine Vollstreckungszuständigkeit über Banken oder Credit Unions mit einem Wert von weniger als $10 Mrd. 37 BCFP (Fortsetzung) BCFP hat Zuständigkeit auch bei bestimmte „covered persons,“ die nicht Banken sind BCFP darf Information durch eine Vorladung erzwingen (subpoena) „Covered person“ heißt: (A) „any person that engages in offering or providing a consumer financial product or service;“ and (B) „any affiliate of a person described [above] if such affiliate acts as a service provider to such person.“ 38 Büro für Verbraucherschutz in finanzielle Angelegenheiten (Fortsetzung) Ausnahmen: ● ● ● ● Immobilien Broker Steuerberater Rechtsanwälte mit normaler Praxen Versicherungsfirmen, die keine finanziellen Produkte für Verbraucher anbieten ● Auto Verkaufer, die keine finanziellen Produkte für Verbraucher anbieten 39 Bundesstaatliche Gesetze Erhaltung Bundesstaatliche Verbraucherschutzgesetze bleiben erhalten Keine Kollision, wenn bundesstaatliche Gesetze mehr Schutz anbieten als das Dodd-Frank Gesetz Die Bundesstaaten haben auch Zuständigkeit in diesem Bereich Die Bundesstaaten dürfen klagen gegen Nationalbanken und „federal savings associations“ 40 Relief and Penalties (cont.) Strafen: ● Bis zum $5,000/pro Tag für laufende Verstöße ● Bis zum $25,000/pro Tag für laufende Verstöße, die fahrlässig ist ● Bis zum $1 Million/pro Tag für Verstöße, die absichtlich begangen werden Mildernde Umstände dürfen berücksichtigt werden 41 Weitere Bestimmungen Internationale Auslandshilfe ● U.S. Exec. Dir. bei IMF muss berücksichtigen, ob die öffentlichen Schulden größer sind als das Bruttoinlandsprodukt. Wenn es scheint unwahrscheinlich, dass die Darlehen zurück gezahlt werden, muss er gegen die Darlehen abstimmen Congo Konfliktmineralien („Conflict Minerals“) ● Firmen die Mineralien verwenden, die aus Demokratische Republik Kongo („DRC“) kommen, müssen dies berichten Berichte von Erdöl- und Mineralienfirmen, die amerikanische und ausländische Regierungen bezahlen ● Diese Firmen müssen über ihre Zahlungen an die U.S. Regierung oder an ausländische Regierungen berichten, wenn es um Erdöl, Erdgas, oder Mineralien geht 42 Vielen Dank! When You Think FINANCIAL REFORM, Think Fulbright. TM AUSTIN • BEIJING • DALLAS • DENVER • DUBAI • HONG KONG • HOUSTON • LONDON • LOS ANGELES MINNEAPOLIS • MUNICH • NEW YORK • RIYADH • SAN ANTONIO • ST. LOUIS • WASHINGTON, D.C. www.fulbright.com • 866-FULBRIGHT [866-385-2744] 43 Neue Vorschriften für Banken, Fonds Berater und “OTC Derivate” Richard Fagerer Senior Associate, München When You Think FINANCIAL REFORM, Think Fulbright.TM Vorschriften für Berater von Privaten Anlagefonds Die neuen Vorschriften für Berater von privaten Anlagefonds (das „Private Fund Investment Advisers Registration Act“ - Kapitel IV des Dodd-Frank Gesetzes) enthalten unter anderem die folgenden Bestimmungen: ● Abschaffung der Ausnahme unter dem “Investment Company Act” von der Melde- bzw. Registrierungspflicht für sog. private Berater mit weniger als 15 Kunden; ● Erhöhung der Schwelle des verwalteten Vermögen („Assets under Management“) von $25 Mio. auf $100 Mio., sodaß die Zuständigkeit für große Berater auf die amerikanische Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission – SEC) fällt und für kleine Berater auf die einzelnen U.S. Bundesstaaten. ● Neue Buchführungspflichten für Fondsberater -- und daß diese Unterlagen der U.S.-amerikanische Börsenaufsicht (SEC) auf Anfrage bereitgestellt werden müssen; ● Änderung des Begriffes „akkreditierte Investoren“, sodass der Wert des Hauptwohnsitzes eines Investors in der Ermittlung des Reinvermögens nicht mehr berücksichtigt wird; und die amerikanische Börsenaufsicht (SEC) ist nun ermächtig, den Begriff „akkreditierten Investor“ weiter einzuengen; und ● Neue Ausnahmen von der Melde- bzw. Registrierungspflicht für bestimmte Berater. Die meisten dieser Bestimmungen treten in Juli 2011 in Kraft. 45 Ausnahme von der Melde- bzw. Registrierungspflicht für Private Ausländische Berater Ausgenommen von der Melde-bzw. Registrierspflichten sind Anlageberater die: ● keinen Geschäftssitz in den USA haben; ● sich nicht als Anlageberater der amerikanischen Öffentlichkeit andienen; ● deren Beratung sich nicht auf Gesellschaften richtet, die unter dem „Investment Company Act“ als Anlagegesellschaften oder „Business Development Companies“ angemeldet sind; ● die insgesamt weniger als 15 US-Kunden haben, einschließlich amerikanische Investoren in Privatfonds, die vom Berater selbst gemanagt sind, und ● die einen Vermögenswert (AUM) von weniger als $25 Millionen für amerikanische Kunden und Investoren verwaltet (oder eine größeren Betrag, falls es die SEC erlaubt). 46 Anmerkungen Die neuen Vorschriften sind besonders wichtig für ausländische Fondsberater, die Fondsanteile an U.S.-Anlegern anbieten. Die Ausnahme von der Melde- bzw. Registrierungsplicht für ausländische Berater ist ziemlich eng (d.h., eingeschränkt auf 15 U.S.-Kunden und einen Vermögenswert (AUM) von $25 Millionen). Die Vorschriften finden auch auf Fonds Anwendung, da Berater an die U.S.-amerikanische Börsenaufsicht (SEC) zur Berichterstattung (auf vertraulicher Basis) über Fonds, die sie beraten, verpflichtet sind; Es ist zur Zeit noch unklar wie die U.S.-amerikanische Börsenaufsicht (SEC) diese neuen Vorschriften, besonders die neuen Melde- bzw. Registrierungspflicht, umsetzen wird. Unklar ist zur Zeit auch ob and wie ausländische Anlageberater von den anderen Ausnahmen (z.B. der Ausnahme für Berater von Privatfonds mit weniger als $150 Millionen Vermögen (AUM)) betroffen sind. 47 Neue Vorschriften für „Bank Holding Companies“ und Banken mit Kundeneinlagen (Kapitel III) Kapitel III des neuen Gesetzes beseitigt das „Office of Thrift Supervision“ (OTS) als Aufsichtsbehörde über Sparkassen und Holdinggesellschaften für Sparkassen und teilt die OTS Zuständigkeiten zwischen der amerikanischen Notenbank (der Federal Reserve Bank), der Einlagensicherungsbehörde (der Federal Deposit Insurance Corp (FDIC)) und dem „Office of the Comptroller of the Currency“ auf. Unter Kapitel III muß nun die Einlagensicherungs-behörde (FDIC) für $250,000 pro Sparer bürgen statt bislang für $100.000. 48 Neue Vorschriften für „Bank Holding Companies“ und Banken mit Kundeneinlagen (Kapitel VI) Der “Bank and Savings Association Holding Company and Depository Institution Regulatory Improvements Act of 2010” (Kapital VI) enthält unter anderem folgende Vorschriften: ● Einschränkung der Qualifikation als „Financial Holding Company“ (FHC): eine „Bank Holding Company“ (BHC) muss nun „gut verwaltet“ und „gut kapitalisiert" sein um sich als „Financial Holding Company“ zu qualifizieren; ● Einschränkung von Bankenfusionen über die Grenze einzelner Bundesstaaten: bestimmte Bedingungen müssen erfüllt werden; ● Ausdehnung der Berichterstattungspflichten von BHCTochtergesellschaften; ● Ersetzung der „Investment BHC" Rahmenbedingungen mit den „Securities Holding Company“ Rahmenbedingungen. ● Erweiterte Beschränkungen für Konzerngesellschaftlichen- und InsiderTransaktionen ● Einführung der sog. Volcker-Regel. 49 Die Volcker- Regel Die Volcker-Regel betrifft ausländische Banken die dem „Bank Holding Company Act“ unterliegen, soweit keine Ausnahme greift. Zwei wesentlichen Verbote unter der Volcker-Regel: ● Einschränkung des Eigenhandels von Banken bzw. Systemrelevante nichtBank Finanzinstitutionen: Dabei geht es grundsätzlich um den Handel mit Finanzprodukten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also ohne Kundenauftrag. Betroffene Produkte sind: Wertpapiere, Derivate, Futures auf Rohstoffe, Optionen, und ggf. weitere von den Aufsichtsbehörden spezifizierte Produkte. ● Verbot von Investitionen und Geschäftstätigkeiten in - und Förderung von Anlagefonds: Banken und andere regulierte nicht-Bank Finanzinstitutionen dürfen nicht: Fondanteile halten und erwerben; als General Partner, geschäftsführender Gesellschafter, oder Treuhänder eines Fonds dienen; eine Mehrheit der Direktoren, Treuhänder, oder des Management eines Fonds auswählen oder kontrollieren; oder einen dem Fond gleichenden oder ähnlichen Namen annehmen. -Die betroffen Fonds sind die sog. 3 (c) (1) und 3 (c) (7) Fonds. 50 Ausnahmeregelung für Ausländische Unternehmen Unter folgenden Bedingungen ist der Eigenhandel von ausländischen Unternehmen zulässig: ● Der Handel erfolgt ausschließlich außerhalb der USA; ● Der Handel wird nicht von einer unter U.S.-amerikanischen Recht organisierten Bank direkt oder indirekt kontrolliert. ● Der Handel wird unter folgenden Vorschriften des „Bank Holding Company Act“ durchgeführt: § 4 (c) (9) (die Mehrheit der Banktätigkeiten wird außerhalb der USA und im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes und im öffentlichen Interesse sind durchgeführt ), oder § 4 (c) (13) der BHCA (Nebentätigkeiten); und ● Der Handel darf nicht: Anlaß zu einem erheblichen Interessenkonflikt zwischen der Bank, ihren Kunden, Geschäftspartnern oder der Gegenpartei geben; Die Bank im Zusammenhang mit definierten riskanten Anlageprodukte oder definierten riskanten Handelstaktiken einem erhebliche Risiko aussetzen. eine Bedrohung für die Sicherheit und Wohlergehen der Bank darstellen; oder eine Bedrohung für die finanzielle Stabilität der USA darstellen. 51 Anmerkungen Der Text betreffend der Ausnahme für ausländische Banken ist unklar und muß noch von der SEC ausgelegt werden. (z.B. was bedeutet „ausschließlich außerhalb der U.S.A.“?) Geplantes Inkrafttreten der Volcker-Regel: ● (i) 12 Monate nach Erlass der Ausführungsbestimmungen oder (ii) 2 Jahre nach Inkrafttretens des Dodd-Frank Gesetzes, Je nachdem welches Ergebnis früher eintritt. ● Danach haben regulierte Unternehmen 2 Jahre Zeit, sich von ihren unerlaubten Aktivitäten oder Investitionen zu trennen (eine Verlängerung von 3 Mal je ein Jahre ist möglich). ● Mehr Zeit ist möglich für illiquide Fonds. Die Volcker-Regel beschränkt sich nicht nur auf Banken. U.S.- amerikanische und ausländische Nicht-Bank Finanzinstitutionen müssen auch mit erhöhten Eigenkapitalforderungen, Einschränkungen des Eigenhandels und FondsTätigkeiten rechnen. Im Gegensatz zu ausländische Finanzinstituten, gibt es für U.S. Banken keine Ausnahme unter der Volcker- Regel für ausländische Tätigkeiten. 52 Regulierung von Swaps und Derivative Die drei Kapitel (Kapitel VII, VIII und XVI) in Bezug auf „Swaps“ und „Derivatives“, enthalten unter anderem folgende Vorschriften: ● Obligatorischer Börsenhandel, Clearing durch ein zentrales Abwicklungssystem und Berichterstattung für bestimmte „Swaps“. ● Registrierungerfordernis für Swap-Händler und große Endverbraucher. ● Neue rechtliche Rahmenvorschriften für Swaps und registrierungspflichtige Unternehmen. ● Änderung des U.S.-Einkommenssteuergesetzes um nachteilige Folgen für Swaps-Hedging zu vermeiden (§1256). 53 Folgen für Ausländische Unternehmen: Ausgewählte Bestimmungen Die Zuständigkeit für die Regulierung von „Swaps“ und „Derivativen“ wird weitgehend zwischen der CFTC und Börsenbehörde (SEC) aufgeteilt (die Bankbehörden sind für Banken zuständig) ● CFTC wird “swaps” regulieren; und ● SEC wird “security-based swaps” regulieren. Falls die CFTC oder die SEC Festellen, dass eine ausländische SwapsRegulierung die Stabilität des U.S.-amerikanischen Finanzsystems unterminiert, dann kann die Teilnahme an US-Swap-Tätigkeiten von im Ausland ansässigen Unternehmen verboten werden. Die CFTC und die SEC sind angewiesen mit ausländischen Aufsichtsbehörden die Harmonisierung der internationalen Regulierung von Swaps zu koordinieren. 54 Ausnahme für Ausländische Transaktionen (Swaps) Die Swaps Vorschriften finden keine Anwendung auf Tätigkeiten außerhalb der U.S.A., falls diese: ● keine direkte und erhebliche Verbindung mit Tätigkeiten in den USA oder eine Auswirkung an den Handel in den USA - haben; oder ● Vorschriften der CFTC, die gegen die Umgehung des Dodd-Frank Gesetzes verhindern sollen, verletzt. 55 Ausnahme für Ausländische Transaktionen (Security-based Swaps) Vorschriften bezüglich “security-based swaps” finden keine Anwendung auf Transaktionen, die außerhalb der U.S.A. stattfinden, soweit diese nicht andere Bestimmungen der SEC zur Umgehung des Dodd-Frank Gesetzes verletzen. In Morrison v. National Australia Bank Ltd. (Juni 2010) deutete der oberste U.S. (Bundes)Gerichthof eine mangelnde Bereitschaft, das amerikanische Wertpapierrecht auf ausländische Transaktionen anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber sieht dies ausdrücklich vor. Weiters entschied der Gerichtshof in Morrison, daß Absatz 10(b) des U.S. „Securities and Exchange Act“ nur auf Einkäufe/Verkäufe von Wertpapieren an USBörsen und Käufe/Verkäufe in den USA anwendbar ist. Wie eng werden diese Regelungen gelesen? 56 Anmerkungen Viele dieser Bestimmungen im Zusammenhang mit „Swaps“ und „Derivaten“ bedürfen noch der Klärung bzw. Auslegung durch die SEC und dem CFTC, wenn die Durchführungsverordnungen erlassen werden. In mindestens einem Fall hat der Gesetzgeber eine Ausnahme für inländische Banken geschaffen (bzw. Hedging-aktiväten), die zur Zeit keine Anwendung auf U.S. Tochtergesellschaften von ausländischen Banken findet. Der U.S. Senat hat seine Absicht erklärt diese Lücke im Gesetz zu schließen. Fraglich, inwieweit diese Regelungen mit bestehenden Ausnahmeregelungen für ausländische Unternehmen und Transaktionen (z.B. Rule 15a-6 für ausländische Händler) zu vereinbaren sind oder diese verdrängen werden. 57 When You Think FINANCIAL REFORM, Think Fulbright. TM AUSTIN • BEIJING • DALLAS • DENVER • DUBAI • HONG KONG • HOUSTON • LONDON • LOS ANGELES MINNEAPOLIS • MUNICH • NEW YORK • RIYADH • SAN ANTONIO • ST. LOUIS • WASHINGTON, D.C. www.fulbright.com • 866-FULBRIGHT [866-385-2744] 58