Checkheft zur Vorbereitung der Entlassung - NRW
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Checkheft zur Vorbereitung der Entlassung - NRW
IMPRESSUM Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Aktenzeichen: 4450 -IV. 42 Mitwirkung: Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter des Justizvollzuges Neuauflage Februar 2012 -2- EIN WEGWEISER IN DIE FREIHEIT Die vorliegende Informationsschrift wurde nach umfangreichen Recherchen aktualisiert und an die gesetzlichen Veränderungen angepasst. Sie kann ein hilfreicher und wertvoller Wegweiser in der Entlassungsvorbereitung sein. Wir bitten alle Leserinnen und Leser dieser Broschüre, uns durch Anregungen in der weiteren Arbeit zu unterstützen, um so auch eine regelmäßige Aktualisierung des Checkheftes erzielen zu können. Ihr Schreiben richten Sie bitte an folgende Anschrift: An das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf -3- INHALTSÜBERSICHT VORWORT ......................................................................................................... 6 1. WIE KÖNNEN SIE DIE HAFTZEIT BEWÄLTIGEN? ..................................... 7 1.1 Allgemeines ................................................................................................. 7 1.2. Behandlungsmaßnahmen ......................................................................... 7 1.2.1 Maßnahmen der schulischen Bildung ................................................ 7 1.2.2 Maßnahmen der beruflichen Bildung ................................................. 8 1.2.3 Maßnahmen des Sozialen Trainings................................................... 8 1.2.4 Schuldnerberatung .............................................................................. 8 1.2.5 Suchtberatung ...................................................................................... 9 1.2.6 Arbeitstherapeutische Maßnahmen.................................................... 9 1.2.7 Sozialtherapeutische Abteilungen ...................................................... 9 1.2.9 Deliktorientierte Maßnahmen ............................................................ 10 2. HILFEN ZUR ORIENTIERUNG IN DER JVA ............................................... 11 2.1 Wie können Sie sich informieren? .......................................................... 11 2.2 Besuch ....................................................................................................... 11 2.3 Sonderbesuch ........................................................................................... 11 3. BERATUNGSSTELLEN FÜR INHAFTIERTE UND HAFTENTLASSENE 12 4. HILFESTELLUNG DURCH EHRENAMTLICHE BETREUUNG ................... 14 5. GELDER DER GEFANGENEN .................................................................... 15 6. GELD UND SCHULDEN .............................................................................. 16 6.1 Beschaffung von Unterlagen ................................................................... 16 6.2 Zwangsvollstreckungsverfahren ............................................................. 16 6.3 Girokonto................................................................................................... 16 6.4 P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ........................................................... 17 6.5 Unterhalt .................................................................................................... 17 7. FINANZIELLE GRUNDSICHERUNG NACH DER HAFTENTLASSUNG .... 18 7.1 Kosten der Unterkunft / Mietkostenübernahme/ Wohngeld .................. 19 7.2 Antragstellung – Leistungen der Grundsicherung ................................ 19 8. KRANKENVERSICHERUNG ....................................................................... 19 9. VOLLZUGSLOCKERUNGEN ...................................................................... 21 9.1 Lockerungen des Vollzuges (§ 11 StVollzG) .......................................... 21 9.2 Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG) ......................................................... 21 -4- 9.3 Entlassungsvorbereitung (§ 15 StVollzG) ............................................... 21 9.4 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass (§ 35 StVollzG) .......................................................................................................... 22 10. AUSSETZUNG DES STRAFRESTES GEM. § 57 STGB........................... 23 11. ZURÜCKSTELLUNG DER STRAFE GEM. §§ 35/36 BTMG ..................... 25 12. BESONDERHEITEN BEI AUSLÄNDISCHEN GEFANGENEN ................. 26 13. AUSSETZUNG DES RESTES DER JUGENDSTRAFE GEM. § 88 JGG .. 27 14. ZUSAMMENARBEIT MIT DEM AMBULANTEN SOZIALEN DIENST ...... 28 14.1 Bewährungshilfe ..................................................................................... 28 14.2 Führungsaufsicht.................................................................................... 28 15. KURS NRW ................................................................................................ 29 16. WICHTIGE PERSONALPAPIERE UND BESCHEINIGUNGEN ................ 31 16.1 Meldebestätigung ................................................................................... 31 16.2 Bundespersonalausweis ........................................................................ 31 16.3 Lohnsteuerkarte ...................................................................................... 31 16.4 Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) ............................................. 32 16.5 Geburtsurkunde ...................................................................................... 33 16.6 Rentenanspruch / Versicherungsverlauf .............................................. 33 16.7 Sozialversicherungsausweis ................................................................. 33 16.8 Führerschein ........................................................................................... 34 16.9 Wohnberechtigungsschein .................................................................... 34 16.10 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung ....................................... 35 MUSTERBRIEFE Anpassung der Unterhaltszahlung an die wirtschaftlichen Verhältnisse .. 36 Abmelde- bzw. Meldebestätigung ................................................................. 37 Ausstellung einer Geburtsurkunde ............................................................... 38 Auskunft über Versicherungsverlauf ............................................................ 39 Allgemeiner Wohnberechtigungsschein ...................................................... 40 Veränderungsmitteilung................................................................................. 41 Antrag auf Grundsicherung ........................................................................... 42 CHECKLISTE ENTLASSUNG ......................................................................... 43 ANSCHRIFTEN ................................................................................................ 44 -5- VORWORT Rechtzeitige und umfassende Entlassungsvorbereitungen sind für eine erfolgreiche Wiedereingliederung von zentraler Bedeutung. Der Vollzug kann Sie in Ihren Entlassungsvorbereitungen unterstützen, Ihre aktive Mitarbeit ist aber unbedingt notwendig. Allgemein gelten folgende Grundsätze: Beginnen Sie möglichst frühzeitig mit den Vorbereitungen. Ordnen und vervollständigen Sie Ihre persönlichen Unterlagen. Machen Sie sich ein konkretes Bild von Ihren jetzigen und künftig erwarteten Lebensverhältnissen (Wohnort, Wohnung, Beruf, Schuldenund Vermögenssituation usw.). Überlegen Sie, in welchen Bereichen Sie Unterstützung benötigen. Nehmen Sie ganz gezielt Verbindung auf zu Ämtern, Beratungsstellen und Hilfseinrichtungen am künftigen Wohnort. Fragen Sie innerhalb der JVA nach, wenn Sie nicht wissen, welche Hilfen Sie in Anspruch nehmen könnten oder wer Ihnen "draußen" helfen kann. Dieses Checkheft liefert Ihnen zahlreiche Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema Entlassungsvorbereitungen. Es beschreibt grundsätzliche Gegebenheiten des Vollzuges, Hilfeangebote, Ansprechpartner und Adressen und stellt Musterbriefe zur Verfügung, die Ihnen als Orientierung dienen können. Die Themenauswahl ist dabei an der allgemeinen Haftsituation orientiert. Die individuelle Lage eines jeden Einzelnen kann sie jedoch nicht erfassen. Insoweit soll das Checkheft als hilfreiche Anregung verstanden werden. Der Verweis auf andere Broschüren oder Schriften, auf Ansprechpartner und Anschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie Fragen haben, die in diesem Checkheft nicht (umfassend genug) beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an Ihre persönlichen Ansprechpartner innerhalb Ihrer JVA. -6- 1. WIE KÖNNEN SIE DIE HAFTZEIT BEWÄLTIGEN? 1.1 Allgemeines Sie sollten sich frühzeitig mit Ihrer neuen Situation auseinandersetzen und die anstehende Haftdauer sinnvoll ausfüllen. Ihre Mitarbeit bei der inhaltlichen Ausgestaltung sowie die Teilnahme an den Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt ist letztendlich eine wesentliche Voraussetzung für eine gelungene Wiedereingliederung. Das setzt voraus, dass Sie sich aktiv an den Planungsüberlegungen beteiligen. Die Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung Ihres Vollzuges bildet dabei der Vollzugsplan, in dem die für Sie wichtigen Eckdaten festgelegt werden. Der Plan benennt die wesentlichen Behandlungsmaßnahmen, die in Ihrem Fall erforderlich erscheinen. Ein wichtiger Punkt ist, wann Sie mit der Prüfung von vollzuglichen Lockerungen rechnen können, insbesondere aber auch, welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind. Als „Rahmenplan“ können dort Ihre eigenen Planungsüberlegungen grundsätzlich Berücksichtigung finden. Die Vollzugsplanung stützt sich, soweit Sie das Einweisungsverfahren durchlaufen haben, zunächst auf die Einweisungsempfehlungen. Mit der Einweisungsentschließung wird nach individuellen Gesichtspunkten der Behandlung und Wiedereingliederung die für die Strafverbüßung zuständige Anstalt bestimmt. Die Einweisungsentschließung wird Ihnen in der Regel im Anschluss an das Verfahren ausgehändigt. Es wird daher vorausgesetzt, dass Ihnen die Entschließung bekannt ist. Die darin ausgesprochenen Empfehlungen für die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen haben lediglich Angebotscharakter. Entsprechend sollten Sie eine Realisierung dieser „Vorgaben“ aktiv einfordern. Ohne Ihre aktive Beteiligung wird keine perspektivische Vollzugsplanung möglich sein. Tragen Sie deshalb aktiv zu Ihrer Vollzugsplanung bei. In den meisten Fällen ist Unterstützung möglich, wenn Sie die Ansätze Ihrer Bemühungen deutlich machen. Dies bedeutet, dass sowohl die Teilnahme am Einweisungsverfahren als auch die Erstellung von Vollzugsplänen Weichenstellungen sind, bei denen festgelegt wird, in welcher Form aber auch mit welcher Zielsetzung Sie Ihre Haftzeit verbüßen. 1.2. Behandlungsmaßnahmen 1.2.1 Maßnahmen der schulischen Bildung Während der Haftzeit besteht für Sie die Möglichkeit sich schulisch zu qualifizieren. Die schulische Bildung dient dabei der Auffrischung schulischen Wissens sowie dem Erwerb verschiedener Schulabschlüsse. Informationen über schulische Bildungsmaßnahmen erhalten Sie bei dem pädagogischen Dienst Ihrer Anstalt. -7- 1.2.2 Maßnahmen der beruflichen Bildung Haben Sie bisher keinen Berufsabschluss, streben Sie im erlernten Beruf eine Fortbildung an oder ist eine andere Berufsrichtung in Form einer Umschulung erforderlich? Für solche Fälle bietet der Strafvollzug eine große Palette von geeigneten beruflichen Maßnahmen an. Wünschen Sie eine Beratung oder haben Sie schon konkrete Vorstellungen, an welcher beruflichen Maßnahme Sie teilnehmen möchten, dann wenden Sie sich an den für Ihre Anstalt zuständigen Ansprechpartner bzw. die Ansprechpartnerin für berufliche Bildung. Dort können Sie auch aktuelle Termine, Berufsrichtungen, Beginn, Dauer und Ort erfragen. Die Kosten für berufliche Bildungsmaßnahmen trägt normalerweise die zuständige Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder sonstige Leistungsträger. Die Fördervoraussetzungen müssen für den Einzelfall geprüft werden. Zur Klärung der Fördervoraussetzungen werden folgende Unterlagen u.a. benötigt: letztes Schulzeugnis Facharbeiterbriefe etc. Fortbildungsnachweise Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld/-hilfe bisheriger Rentenversicherungsverlauf In Ausnahmefällen kann die Justizverwaltung die anfallenden Kosten übernehmen. Dies wird in der Regel dann erfolgen, wenn die Notwendigkeit einer Maßnahme besteht, die persönliche Eignung gegeben ist und die Maßnahme in vollzugsinternen Einrichtungen durchgeführt werden kann. Über die entsprechenden Möglichkeiten berät Sie ebenfalls der Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin für berufliche Bildung. 1.2.3 Maßnahmen des Sozialen Trainings Im Rahmen einer Sozialen Trainingsmaßnahme diskutieren Sie Ihre persönlichen Einstellungen, Erfahrungen und Verhaltensweisen zu unterschiedlichen Themenbereichen (z.B. Sucht, Schulden, Freizeitgestaltung, Gewalt und Aggression etc.). Sie erhalten fachliche Informationen und erarbeiten gemeinsam mit der Gruppe sozial erwünschte Einstellungen bzw. Verhaltensmuster, die Sie in Zukunft befähigen sollen, bei anstehenden Problemen angemessen zu reagieren. In der Folge lösen Sie konkrete lebensnahe Situationen zunächst theoretisch und erproben sich anschließend im Rollenspiel. Die erforderlichen Informationen erhalten Sie beim Sozialdienst Ihrer Anstalt. 1.2.4 Schuldnerberatung Schuldnerberatung im Vollzug bietet Ihnen bereits während der Haft die Möglichkeit, Ordnung in Ihre finanziellen Angelegenheiten zu bringen. Dort erhalten Sie Unterstützung bei Ihren Bemühungen eine Übersicht über Ihre Schuldensituation zu erlangen und Ihre wirtschaftliche Situation einzuschätzen. Im -8- Rahmen der Beratung können Sie Hilfe bei der Entschuldung erhalten oder eine Vermittlung an eine externe Beratungsstelle vorbereiten. Bei Interesse setzen Sie sich mit der Schuldnerberatung in Verbindung. 1.2.5 Suchtberatung Die Suchtberatung ist Ansprechpartner bei Fragen oder Problemen die in Verbindung mit einer Suchterkrankung entstanden sind. Sofern Sie Betreuung benötigen, sich auf eine Therapie vorbereiten möchten oder eine Substitutionsbehandlung anstreben, erhalten Sie die erforderliche Unterstützung. Auch bei grundsätzlichen Fragen zum Thema Sucht und Konsum von legalen und illegalen Suchtmitteln wenden Sie sich bitte an die Suchtberatung. 1.2.6 Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen kommen für Sie in Betracht, wenn Sie bislang keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind. Die Gründe für die fehlende Integration am Arbeitsmarkt liegen nicht immer an einer fehlenden schulischen oder beruflichen Bildung, sondern möglicherweise haben Sie in der Vergangenheit Ihren Arbeitsplatz verloren, weil Sie Probleme im Umgang mit Autoritäten oder Arbeitskollegen hatten, mit Misserfolgen nicht umgehen konnten oder sich schnell überfordert fühlten. Im Rahmen einer arbeitstherapeutischen Maßnahme sollen diese Schwierigkeiten bewältigt werden. Die stufenweise Heranführung an regelmäßige Arbeitsprozesse mit theoretischen und praktischen Anteilen gibt Ihnen die Möglichkeit, schrittweise den wachsenden Anforderungen von Arbeit gerecht zu werden. Begleitend erfolgt eine psychologisch-pädagogische Betreuung, die Ihnen helfen soll, möglichen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz angemessen zu begegnen. 1.2.7 Sozialtherapeutische Abteilungen Nach § 9 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt bzw. Abteilung zu verlegen, wenn neben anderen Voraussetzungen eine Behandlung dort angezeigt ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie aufgrund einer Sexualstraftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt worden sind. Auch ohne diese Voraussetzung können Sie einen Antrag auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt bzw. Abteilung stellen, über den individuell entschieden wird. Weitere Auskünfte können Sie bei dem psychologischen Dienst ihrer Anstalt einholen. -9- 1.2.8 Individuelle therapeutische Maßnahmen Während der Inhaftierung besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit individuelle therapeutische Behandlungsangebote in Anspruch zu nehmen. Regelmäßige therapeutische Gespräche stellen in der Regel ein besonders intensives Behandlungsangebot dar. Auskunft über die Möglichkeiten von individuellen therapeutischen Maßnahmen durch interne oder auch externe Therapeuten erhalten Sie beim psychologischen Dienst Ihrer Anstalt. 1.2.9 Deliktorientierte Maßnahmen Hierzu zählen Lerngruppen, Arbeitsgruppen sowie Therapiegruppen oder sonstige Gruppenmaßnahmen. Im Unterschied zu den sonstigen Behandlungsmaßnahmen haben deliktorientierte Maßnahmen eine spezifische Themenstellung, die auf die Behandlung von bestimmten Tätergruppen hin ausgerichtet ist. Diese Gruppen werden von internen oder externen Fachkräften geleitet. Einen Überblick über die deliktorientierten Maßnahmen, die in Ihrer Anstalt angeboten werden, erhalten Sie durch Ihre Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt. Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Maßnahmen nicht immer in jeder Justizvollzugsanstalt vorgehalten werden. - 10 - 2. HILFEN ZUR ORIENTIERUNG IN DER JVA Eine Inhaftierung bedeutet immer eine vollkommen veränderte Situation Ihrer persönlichen Lebensumstände. Dies betrifft natürlich in erster Linie Sie aber auch Ihre Freunde und Angehörigen. Innerhalb der JVA gelten bestimmte Regeln, es gibt unterschiedliche Ansprechpartner und Abläufe, an die Sie und auch Ihre Besucher sich halten müssen. 2.1 Wie können Sie sich informieren? durch die Hausordnung, der Sie entnehmen können, wer in Ihrer Anstalt für was zuständig ist durch Gespräche mit Anstaltsbediensteten durch Aushänge auf Ihren Abteilungen (z.B. über Maßnahmen der beruflichen und schulischen Bildung, Behandlungsgruppen, Freizeit- und Sportangebote) 2.2 Besuch Die Bedingungen für Besuchsabwicklungen und die Besuchszeiten entnehmen Sie bitte der Hausordnung oder den entsprechenden Aushängen. 2.3 Sonderbesuch In begründeten Ausnahmefällen können Sie Sonderbesuch erhalten. - 11 - 3. BERATUNGSSTELLEN FÜR INHAFTIERTE UND HAFTENTLASSENE In der Nähe vieler Justizvollzugsanstalten gibt es Beratungsstellen der Freien Straffälligenhilfe für Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angehörige. Arbeitsschwerpunkte der Beratungsstellen sind: Unterstützung bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen Hilfestellung beim Umgang mit Behörden Unterstützung bei der Arbeitssuche Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung Beratungsgespräche bei persönlichen Problemen Gespräche mit Familienangehörigen oder Partnern von Inhaftierten Schuldnerberatung Sollten Sie sich für einen Ort entschieden haben, in dem Sie sich nach Ihrer Haftentlassung leben wollen, suchen Sie im Sinne einer langfristigen Entlassungsvorbereitung den Kontakt zu einer Beratungsstelle an diesem Ort. Bei folgenden durch das Justizministerium geförderte Beratungsstellen erhalten Sie Unterstützung: Aktion Straffälligen Hilfe e.V., Mercatorstr. 10, 33602 Bielefeld Tel./ Fax: 0521/17 90 33 Sozialdienst Katholischer Männer e.V., Kavalleriestr. 26, 33602 Bielefeld Tel: 0521/ 5577612-0 www.skm-bielefeld.de [email protected] Kreis 74, Teutoburger Str. 106, 33607 Bielefeld Tel: 0521/ 55 73 78 11 Fax: 0521/ 55 73 78 20 www.kreis74.de [email protected] Evangelischer Gemeindedienst, Schildescher Str. 101, 33611 Bielefeld Tel: 0521/ 80 103 Fax: 0521/ 8012 799 www.johanneswerk.de Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Turnerstr. 4, 33602 Bielefeld Tel: 0521/ 96 19 145 Fax: 0521/ 96 19 148 www.skf-zentrale.de [email protected] - 12 - AWO Düsseldorf, Westfalenstr. 38 a, 40472 Düsseldorf Tel: 0211/ 60 02 55 00 Fax: 0211/ 60 02 55 02 www.awo-duesseldorf.de straffä[email protected] Start `84, Sachsenring 46, 45279 Essen Tel: 0201/ 43 89 90 Fax: 0201/ 43 89 925 [email protected] AWO Gelsenkirchen - Die Chance, Grenzstr. 47, 45881 Gelsenkirchen Tel: 0209/ 4 09 41 30 Fax: 0209/ 1 77 87 50 www.awo-gelsenkirchen.de [email protected] AWO Hagen - Märkischer Kreis, Eckeseyerstr. 85, 58089 Hagen Tel.: 02331/ 1 37 87 Fax: 02331/ 18 18 84 www.awo-ha-mk.de [email protected] Stadt Hagen, Berliner Platz 22, 58089 Hagen Tel: 02331/ 2 07 27 27 Fax: 02331/ 2 07 24 16 www.hagen.de [email protected] Maßstab e.V., Luxemburger Str. 190, 50937 Köln Tel: 0221/ 41 70 92 Fax: 0221/ 4 24 88 45 [email protected] Chance e.V., Friedrich-Ebert-Straße 7, 48153 Münster Tel: 0251 6208810 Fax: 0251/ 6208849 www.chance-muenster.de [email protected] Über weitere Beratungsstellen/ Ansprechpartner können Sie sich bei dem Sozialdienst Ihrer JVA informieren. - 13 - 4. HILFESTELLUNG DURCH EHRENAMTLICHE BETREUUNG Wenn Sie über keine familiären und andere soziale Kontakte verfügen oder über diese Kontakte hinaus eine Begleitung in der Haft und nach der Haftentlassung für sinnvoll halten, besteht die Möglichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung. Die ehrenamtliche Betreuung beginnt während der Inhaftierung und kann auch über den Zeitpunkt der Haftentlassung hinaus fortbestehen. Ehrenamtliche Betreuer werden auf Ihre Arbeit vorbereitet und begleitet. Es werden nur Personen zugelassen, die für eine ehrenamtliche Mitarbeit in Justizvollzugsanstalten geeignet sind. Bevorzugt werden Personen, die in sozialer Arbeit erfahren sind. Die Begleitung durch ehrenamtliche Betreuer soll dazu beitragen, persönliche Schwierigkeiten zu mildern und Sie bei Ihren Wiedereingliederungsbemühungen zu unterstützen. Wenn Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Betreuung haben, wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner in der JVA. Sie werden sich bemühen, eine für Sie „passende“ ehrenamtliche Betreuung zu finden. Eine besondere Form ehrenamtlichen Engagements bilden die Kontaktgruppen, die von unterschiedlichen Zusammenschlüssen und Vereinen angeboten werden. Hier können Fragen der Entlassungsvorbereitung und auch die mit der Entlassung verbundenen Hoffnungen und Ängste in der Gruppe oder im Einzelgespräch besprochen werden. Auch die Kontaktgruppenmitarbeiter bieten ihre Betreuung der Regel über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus an. - 14 - 5. GELDER DER GEFANGENEN Wenn Sie als Strafgefangener in der JVA arbeiten, erhalten Sie Ihr Arbeitsentgelt zu 3/7 als Hausgeld und zu 4/7 als Überbrückungsgeld/ Eigengeld. Über das Hausgeld können Sie frei verfügen. Es ist in der Regel unpfändbar und steht Ihnen in voller Höhe für die Dinge des persönlichen Bedarfs zur Verfügung. Auf das Hausgeld kann jedoch unter Umständen zurückgegriffen werden: bei Unterhaltsschulden bei Schadensersatzansprüchen innerhalb des Vollzuges bei Rechtsbeschwerden gegen Vollzugsentscheidungen. Das Überbrückungsgeld ist für die Zeit nach Ihrer Inhaftierung anzusparen und soll Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sicherstellen. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen und orientiert sich an den jeweils festgelegten Regelsätzen der Sozialleistung. In Ausnahmefällen kann die Anstaltsleitung unter Berücksichtigung des Einzelfalles einen höheren Betrag festsetzen. Der Anstaltsleiter kann gestatten, das Überbrückungsgeld für Ausgaben zu Ihrer Eingliederung in Anspruch zu nehmen, beispielsweise im Rahmen der Entlassungsvorbereitungen, zur Zahlung einer Mietkaution oder für Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Überbrückungsgeld ist unpfändbar. Nur bei Unterhaltspfändungen kann u.U. auf einen Teil des angesparten Geldes zugegriffen werden. Wenn das Überbrückungsgeld in voller Höhe angespart ist, werden aus den 4/7 des Arbeitsentgeltes Eigengeld gebildet. Wenn Pfändungen vorliegen wird das „freie Eigengeld“ vollständig abgeführt, ansonsten können Sie über dieses Geld frei verfügen. Einzahlungen auf Ihr Anstaltskonto werden ebenfalls als „Eigengeld“ gebucht. Solange der festgesetzte Ü-Geldbetrag nicht angespart ist, steht dieses Geld nicht zu Ihrer freien Verfügung sondern wird wie Überbrückungsgeld behandelt. Der Betrag, der dann das Überbrückungsgeld übersteigt, kann wie „freies Eigengeld“ behandelt werden. Strafgefangene, die unverschuldet ohne Arbeit und mittellos sind, erhalten auf Antrag Taschengeld durch die JVA. Gefangene des offenen Vollzuges, die im Freien Beschäftigungsverhältnis stehen, werden tariflich entlohnt und verfügen damit über Bezüge wie vergleichbare freie Arbeitnehmer. Von ihren Bezügen werden Haftkosten einbehalten. In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Haftkostenbefreiung bewilligt werden. Wenn Sie Untersuchungsgefangener sind, erfolgt keine Unterteilung der Gelder in Haus- und Überbrückungsgeld. Der Einkaufsbetrag wird von der Anstaltsleitung festgelegt. Einen Taschengeldanspruch gegenüber der Anstalt haben Sie nicht. Auch der Pfändungsschutz gilt in der Untersuchungshaft nur eingeschränkt. - 15 - 6. GELD UND SCHULDEN Schulden verhindern oftmals eine Wiedereingliederung in das Berufsleben und auch in die Gesellschaft. Neben der finanziellen Belastung bedeuten sie häufig eine erhebliche emotionale Belastung und können Sie bei der Aufnahme einer Tätigkeit oder bei der Anmietung von Wohnraum behindern. Die Zeit der Inhaftierung sollten Sie daher auch zum Ordnen Ihrer finanziellen Angelegenheiten nutzen. Es ist hierzu sinnvoll, dass Sie möglichst frühzeitig mit Ihren Gläubigern Kontakt aufnehmen, um einen Überblick über Ihre Schulden zu erhalten und weitere Kosten oder mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Sollten Sie hierbei Beratung und Hilfe benötigen, können Sie sich an den Sozialdienst, die Schuldnerberatung in Ihrer Anstalt oder an Schuldnerberatungsstellen außerhalb der Justizvollzugsanstalt wenden. Anschriften externer Beratungsstellen können Sie in Ihrer Anstalt erfragen. 6.1 Beschaffung von Unterlagen Lassen Sie sich im Vorfeld der Beratung alle verfügbaren Unterlagen zusenden. Häufig liegen keine oder nur unvollständige Unterlagen über Zahlungsverpflichtungen vor. Auskunfteien wie z.B. die Schufa sowie die Vollstreckungs- und zentralen Mahngerichte speichern Informationen über Schuldverhältnisse. Fehlende Unterlagen können über diese beschafft werden. Die Adressen können Sie in Ihrer JVA erfragen. 6.2 Zwangsvollstreckungsverfahren Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, mit dem Ansprüche gegen den Schuldner durchgesetzt werden. Zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung (Pfändung) bedarf es eines vollstreckbaren Titels. Dieser liegt beispielsweise bei einem Vollstreckungsbescheid, einem notariellen Schuldanerkenntnis oder bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss vor. Der Vollstreckungstitel muss mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen sein. Diese bescheinigt, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken kann. Schließlich muss der Titel dem Schuldner zugestellt worden sein. Hierbei ist zu beachten, dass ein Titel auch auf dem Wege der Postwurfsendung als zugestellt gilt, selbst wenn Sie hiervon keine Kenntnis genommen haben. 6.3 Girokonto Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist ein wichtiger Bestandteil der heutigen Gesellschaft. Oftmals verweigern Banken bei negativem Schufa Eintrag allerdings die Einrichtung eines Girokontos. Aufgrund der freiwilligen Selbstverpflichtung aller Kreditinstitute sind alle Banken gehalten, für jeden ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Sollte Ihre Bank dieses dennoch ablehnen, lassen Sie sich eine schriftliche Begründung der Ablehnung geben. Sie können sich damit an die Beschwerdestelle der Deutschen Kreditwirtschaft wenden. Die Adresse lautet: - 16 - Bundesverband Deutscher Banken Burgstr. 28 10178 Berlin 6.4 P-Konto (Pfändungsschutzkonto) Sollten Pfändungen ihres Girokontos drohen, müssen Sie die Umwandlung in ein sogenanntes P-Konto (=Pfändungsschutzkonto) beantragen. Ab dem 01.01.2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld nur noch für Pfändungsschutzkonten gewährt. 6.5 Unterhalt Wenn Sie Ihrer Unterhaltspflicht während der Inhaftierung nicht nachkommen können, beantragen Sie bei dem zuständigen Stadt- / Kreisjugendamt die Herabsetzung des Unterhaltes bzw. die Anpassung an Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Musterbrief - 17 - 7. FINANZIELLE GRUNDSICHERUNG NACH DER HAFTENTLASSUNG Wenn Sie nach der Haftentlassung keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und Ihr Unterhalt nicht durch Angehörige sichergestellt ist, kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I oder II oder Sozialgeld bestehen. Alle diese Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig für die Prüfung und Gewährung von ALG I ist die Agentur für Arbeit. Dort können Sie die genauen Voraussetzungen erfahren. Ein Antrag auf diese Leistung ist möglichst frühzeitig – 3 Monate – vor der Haftentlassung zu stellen. Liegen keine Voraussetzungen für ALG I vor, kann ein Antrag auf die Gewährung von ALG II oder Sozialgeld gestellt werden. Das ALG II ist Teil der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zur Grundsicherung gehören Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Dienstleistungen, Geldleistungen und ggf. Sachleistungen. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende folgt dem Grundsatz „Fördern und Fordern“. Oberstes Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer neuen Arbeit. Um dieses Ziel möglichst schnell zu erreichen kann Ihnen ein/e Ansprechpartner/in oder Fallmanager/in zur Seite gestellt werden. Mit ihm/ ihr kann eine Eingliederungsvereinbarung getroffen werden, in der die persönlichen Ziele, Wege und Maßnahmen festgelegt werden. Die Ablehnung einer Zielvereinbarung kann leistungsrechtlich negative Folgen haben. Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit kann ein zeitlich befristeter Zuschuss (Einstiegsgeld) gewährt werden. ALG II erhalten alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen über 15 Jahre und unter 65 Jahre, wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen stehen auch Angehörigen zu, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt, also in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Kinder, die das 18.Lebensjahr bereits vollendet haben und im Haushalt leben, sowie minderjährige Kinder mit eigenen Kindern, sind dem Gesetz nach eine eigene Bedarfsgemeinschaft und müssen ebenfalls einen eigenen Antrag stellen. Anträge können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Träger (Agentur für Arbeit, kommunaler Träger, Jobcenter) stellen. Sozialgeld erhalten nur Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Ansprechpartner ist das Sozialamt. Asylbewerber und ausreisepflichtige sowie geduldete Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen erhalten Im Einzelfall können auch weitere Hilfen in besonderen Lebenslagen gewährt werden. Informationen darüber halten die kommunalen Sozialämter bereit. - 18 - 7.1 Kosten der Unterkunft / Mietkostenübernahme/ Wohngeld Die Übernahme der Mietkosten für eine angemessene Wohnung nach Ihrer Entlassung kann durch die Leistungsstelle erfolgen, von der Sie auch die Regelleistungen erhalten. Dazu gehören auch die Heizkosten und die Kosten für Kaltwasser und Abwasser. Was als angemessene Wohnung gilt, kann sich regional unterscheiden. Auch die Wohnungsbeschaffungskosten sowie die Mietkaution können übernommen werden. Wenn keine Mietübernahme durch das Jobcenter erfolgt, können Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle einen Antrag auf Wohngeld stellen. Bei einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung können auch die Zinsen des Baukredites gezahlt werden, sofern der Wohnraum angemessen ist und selbst genutzt wird. Tilgungsraten werden nicht übernommen. 7.2 Antragstellung – Leistungen der Grundsicherung Leistungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Bei der Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung müssen alle Unterlagen mitgebracht werden, die Auskunft über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse geben: Personalausweis Einkommensnachweise Kontoauszüge; in der Regel der letzten 3 Monate Vermögensnachweise (Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung) Sonstige Versicherungen (wie z.B. Hausrat-/Haftpflicht) Mietvertrag bzw. Unterlagen über Wohneigentum und die dafür laufenden Kosten Rentenbescheid Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid Scheidungsurteil / Unterhaltstitel Schwerbehindertenausweis Sozialversicherungsausweis Schwangerschaftsattest / Mutterpass Ärztliches Attest über z.B. Diätkost / Pflegebedürftigkeit Selbstverständlich gelten diese Regelungen auch für Ihre Angehörigen wenn diese während Ihrer Inhaftierung in eine finanzielle Notlage geraten. Musterbrief Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier. 8. KRANKENVERSICHERUNG Während der Inhaftierung unterliegen Sie nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung. Die Zeit der Inhaftierung ist auch keine Ersatzoder Ausfallzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beiträge zur Kranken- - 19 - und Rentenversicherung werden durch den Vollzug nicht abgeführt. Ihre ärztliche Versorgung ist durch die Justiz sichergestellt. Krankenversicherungsschutz erhalten Sie, sofern Sie nach Ihrer Haftentlassung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, familienversichert oder freiwillig versichert sind oder unmittelbar Sozialleistungen beziehen. Wenn Sie keinen solchen oder anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, sind Personen, die zuletzt gesetzlich oder bisher nicht krankenversichert waren, aber der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen sind, gemäß § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist jedoch zur Durchführung der Versicherungspflicht eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse erforderlich. Grundsätzlich ist die Krankenkasse zuständig, bei der die Person zuletzt versichert war. Wer vor der Inhaftierung (mit Wohnsitz im Inland) privat krankenversichert war und ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach der Haftentlassung ist, wird in der privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig. Weitere Informationen zu Kranken- und Sozialversicherung erhalten sie mit folgendem Link: http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/jvv_pdf/4524_20100519.pdf - 20 - 9. VOLLZUGSLOCKERUNGEN Lockerungen werden nur auf Antrag gewährt. Lockerungsanträge sind frühzeitig schriftlich zu stellen. In einem Prüfverfahren wird unter Beteiligung der verschiedenen Dienste der Justizvollzugsanstalt festgestellt, ob die formalen Voraussetzungen vorliegen und Sie über die persönliche Eignung verfügen. Die abschließende Entscheidung über die Lockerungsgewährung wird von der Anstaltsleitung nach Beratung in einer Vollzugskonferenz getroffen. Sollten Sie während einer Lockerungsmaßnahme erkranken, können Sie ärztliche Behandlung und Pflege nur in Ihrer Justizvollzugsanstalt erhalten. Wenn Sie dringend der ärztlichen Hilfe bedürfen und eine Rückkehr in die zuständige Justizvollzugsanstalt nicht zumutbar ist, haben Sie die Möglichkeit, sich in einer nahe gelegenen Justizvollzugsanstalt in ambulante Behandlung zu begeben. 9.1 Lockerungen des Vollzuges (§ 11 StVollzG) Gemäß § 11 StVollzG können Sie für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) eines Vollzugsbediensteten oder ohne Aufsicht (Ausgang) oder durch eine geeignete Person begleitet (Begleitausgang) verlassen. Vollzugslockerungen gemäß § 11 StVollzG sind kein Selbstzweck. Vielmehr sind sie an einen konkreten Anlass gebunden und stellen in der Regel eine Behandlungsmaßnahme dar. 9.2 Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG) Als Strafgefangene/r können Sie im Vollstreckungsjahr bis zu 21 Tage Urlaub erhalten. In der Regel sollten Sie sich seit mindestens sechs Monaten in Haft befinden. Bei zu lebenslanger Haft Verurteilten ist eine Urlaubsgewährung frühestens nach Ablauf von 10 Jahren Strafvollstreckung möglich. Die Anstalt wird sich vor der ersten Urlaubsgewährung über die häuslichen Verhältnisse informieren. Sie müssen den Nachweis führen, dass Ihre Unterkunft und die Kosten für Ihren Lebensunterhalt für die Urlaubszeit gesichert sind. Entsprechendes gilt für Gefangene im Jugendstrafvollzug. Für Sicherungsverwahrte bestehen besondere Vorschriften. 9.3 ENTLASSUNGSVORBEREITUNG (§ 15 STVOLLZG) Gem. § 15 (3) StVollzG kann in den letzten drei Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt bis zu sieben Tagen Urlaub zur Vorbereitung auf die Entlassung gewährt werden, wenn dies erforderlich ist. Sie haben damit die Möglichkeit, Ihre Entlassung gezielt vorzubereiten. Allerdings müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen können, die einer Überprüfung standhalten. Gründe hierfür können beispielsweise Vorstellung beim Arbeitsgeber, Vermieter, Bewährungshelfer, bei einer Beratungsstelle für Haftentlassene an Ihrem Wohnort etc. sein. - 21 - Gem. § 15 (4) StVollzG kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Diese Lockerungsform soll in besonderer Weise der Wiedereingliederung dienen und ist nicht an einen konkreten Anlass gebunden. Lockerungen gem. § 15 (4) StVollzG werden in der Regel nur im offenen Vollzug gewährt. 9.4 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass (§ 35 StVollzG) Eine Lockerung gem. § 35 StVollzG ist nur dann möglich, wenn wichtige und unaufschiebbare persönliche, geschäftliche oder rechtliche Gründe Ihre Anwesenheit erforderlich machen und Sie nicht auf Ihren Regelurlaub verwiesen werden können. Ein wichtiger Anlass kann auch die lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod eines Angehörigen oder einer Ihnen nahe stehender Person sein. Sie müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. - 22 - 10. AUSSETZUNG DES STRAFRESTES GEM. § 57 STGB Das Gericht kann einen Teil Ihrer zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn 2/3 der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, Ihre Sozialprognose günstig erscheint, so dass eine vorzeitige Haftentlassung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und Sie mit einer Bewährungsentlassung einverstanden sind. Bei Erstinhaftierten, die eine Freiheitsstrafe zwischen ein und zwei Jahren verbüßen, erfolgt die Erstprüfung zur Bewährungsentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe. Das Prüfverfahren zur Frage der vorzeitigen Haftentlassung zum 2/3-Zeitpunkt bzw. zur Halbstrafe bei Erstinhaftierten mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren erfolgt von Amts wegen, ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Die Entscheidung über eine vorzeitige Haftentlassung trifft die Strafvollstreckungskammer am Landgericht, in dessen Zuständigkeit sich Ihre JVA befindet. Zur Entscheidungsfindung wird eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die an Ihrem Verfahren beteiligt war sowie der Justizvollzugsanstalt, in der sie sich befinden, angefordert. Zudem wird der Richter der Strafvollstreckungskammer Sie in aller Regel persönlich anhören. Die Justizvollzugsanstalt wird in ihrer Stellungnahme Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, die Umstände Ihrer Straftat, Ihr Verhalten im Vollzug und Ihre zukünftigen Lebensverhältnisse beurteilen. Zudem wird durch die Strafvollstreckungskammer auch immer das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit beachtet. Aus diesem Grund werden bei Tätern, die besonders gefährliche Delikte begangen haben, höhere Anforderungen an die Prognose gestellt und es kann durch den zuständigen Richter ein externes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden. Für eine positive Sozialprognose ist es erforderlich, dass Sie an Ihrem Vollzugsziel mitarbeiten und Behandlungsangebote in Anspruch nehmen, Ihre Entlassung angemessen vorbereitet ist und Sie über stabilisierende Außenkontakte im familiären und/ oder über Kontakte zu Beratungsstellen bzw. Bewährungshilfe verfügen, die sie nach der Haftentlassung unterstützen können. Nur so können Sie zum Zeitpunkt der Prüfung einer vorzeitigen Haftentlassung darlegen, welche Veränderungen eingetreten sind und wie Sie zukünftig straffrei leben wollen. Darüber hinaus kann eine Halbstrafenentlassung gem. § 57 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, wenn "die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände vorliegen". Eine solche Prüfung erfolgt nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Diese Möglichkeit der Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt ist sehr eng gefasst. Es muss nachweislich erkennbar sein, dass besondere Umstände vorliegen. Diese müssen über die allgemeinen Voraussetzungen einer günstigen Sozialprognose hinausgehen und immer ihren Bezug in der Tat oder in der Täterpersönlichkeit finden, um eine Strafaussetzung zu diesem frühen Zeitpunkt zu rechtfertigen. Die Gerichte berufen sich bei der - 23 - Beurteilung der besonderen Umstände immer auf den Einzelfall, ohne generelle Regeln hierfür aufzustellen. Im Falle einer positiven Entscheidung wird der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Verbunden mit der positiven Entscheidung ist immer eine erwartete zukünftige Straffreiheit. Zudem kann das Gericht Sie der Leitung und Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellen bzw. weitere Weisungen (z.B. Teilnahme an einer Drogentherapie oder an einem Antiaggressionstraining, Unterkunft in einer Einrichtung des betreuten Wohnens) erteilen, wenn dies für eine erfolgreiche Wiedereingliederung erforderlich erscheint. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird der ausgesetzte Strafrest erlassen. Ein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen während der Bewährungszeit führt in der Regel dazu, dass die Bewährung widerrufen wird und der ausgesetzte Strafrest verbüßt werden muss. - 24 - 11. ZURÜCKSTELLUNG DER STRAFE GEM. §§ 35/36 BTMG Wenn Sie betäubungsmittelabhängig sind und Ihre Straftat im Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit steht, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb des Vollzuges eine therapeutische Maßnahme zur Aufarbeitung der Abhängigkeit vorzubereiten. Sie können die Therapie aus der Haft heraus antreten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: die Straftat/ Straftaten steht/ stehen in Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit der noch zu verbüßende Strafrest Ihrer Freiheitsstrafe beträgt nicht mehr als zwei Jahre bei mehreren Freiheitsstrafen übersteigt der noch zu verbüßende Rest in keiner Einzelstrafe zwei Jahre, die Gesamtzeit der Inhaftierung ist dabei unerheblich Vorlage einer Kostenzusage zur Durchführung der Therapie und ggf. Entgiftung (Kostenträger ist entweder die Deutsche Rentenversicherung oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe (LVR/ LWL) einige Einrichtungen benötigen für die Aufnahme keine Kostenzusage bzw. beantragen diese nach begonnener Therapie eigenständig Aufnahmezusage einer Therapieeinrichtung, in der Regel mit einem genauen Aufnahmetermin Nachweis über einen Entgiftungsplatz (sofern von der Therapieeinrichtung vor Therapieantritt gefordert) Zustimmung des Gerichtes gem. § 36 BtMG zur Teilnahme an der Therapie: die Therapiezeit wird dann bis zum 2/3-Zeitpunkt angerechnet (Therapietage zählen wir Hafttage), der darüber hinaus gehende Teil der Strafe wird nach abgeschlossener therapeutischer Maßnahme in der Regel zur Bewährung ausgesetzt Zurückstellung der zuständigen Staatsanwaltschaft gem. § 35 BtMG zum Zwecke der Teilnahme an der Therapie ("Therapie statt Strafe") Es ist außerdem sinnvoll, sich im Rahmen der Therapievorbereitung um eine Zahnsanierung zu bemühen. Eine abgeschlossene Zahnsanierung ist bei einigen Therapieeinrichtungen Voraussetzung für eine Aufnahme. Hilfe bei der Vorbereitung einer Entwöhnungsbehandlung erhalten Sie bei der Suchtberatung der JVA bzw. in Einzelfällen bei externen Drogenberatungsstellen. - 25 - 12. BESONDERHEITEN BEI AUSLÄNDISCHEN GEFANGENEN Als Ausländer müssen Sie nicht nur mit den Problemen, die alle Inhaftierten betreffen, zurechtkommen, sondern Sie werden möglicherweise mit ungewohnten Gesetzmäßigkeiten sowie sprachlichen und kulturellen Unterschieden konfrontiert. Unterstützung bei der Bewältigung können Sie bei speziellen Beratungsstellen erhalten. Darüber hinaus verfügt jede JVA über einen Ausländerbeauftragten, der Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Auf Wunsch wird auch Ihre Botschaft/ Konsulat von der Inhaftierung benachrichtigt. Dort können Sie Informationen über die Möglichkeiten, die Sie in Ihrer Situation haben, anfordern und z.B. Hilfe bei der Beschaffung von Unterlagen in Ihrem Heimatland oder bei Übersetzungen von Texten oder Dokumenten erhalten. Einige Landesvertretungen betreuen Ihre Staatsangehörigen darüber hinaus in den Haftanstalten. Damit eine vollzugliche Perspektive entwickelt werden und die Umsetzung von Behandlungsmaßnahmen erfolgen kann, ist eine frühzeitige Klärung der ausländerrechtlichen Situation erforderlich. Erwägt die zuständige Ausländerbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, werden Sie also nach der Haftentlassung Ihren Lebensmittelpunkt legal in Deutschland haben, gelten für Ihre Teilnahme an den Behandlungsmöglichkeiten des Vollzuges und für Ihre Haftentlassungsvorbereitung die üblichen Voraussetzungen des Strafvollzuges. Eine konkret geplante Ausweisung/ Abschiebung kann sich jedoch auf Ihre Haftsituation dahingehend auswirken, dass z.B. keine Kostenzusage für eine gewünschte Therapie erfolgt oder dass Sie an vollzugsinternen Behandlungsangeboten nur eingeschränkt teilnehmen können. Bei der Prüfung der Verlegung in den offenen Vollzug, oder der Gewährung von Lockerungen sowie von Urlaub wird die Justizvollzugsanstalt die Ausländerbehörde beteiligen. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass eine Verlegung in den offenen Vollzug, die Gewährung von Lockerungen oder die Gewährung von Urlaub nicht in Betracht kommt. Wenn Sie eine Rückführung in Ihr Herkunftsland wünschen, sollten Sie sich frühzeitig mit der Ausländerbehörde sowie der zuständigen Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen. Die Ausländerbehörde wird eine vollziehbare Ausweisungsverfügung erlassen. Wenn diese vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft nach den Vorgaben des § 456 a StPO von der weiteren Strafvollstreckung absehen, so dass ggf. eine frühzeitige Abschiebung aus der Haft heraus erfolgen kann. Für diesen Fall sollten Sie im Vorfeld Ihre Entlassungssituation in dem aufnehmenden Land geklärt haben. - 26 - 13. AUSSETZUNG DES RESTES DER JUGENDSTRAFE GEM. § 88 JGG Der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn dieses im Hinblick auf Ihre Entwicklung im Jugendstrafvollzug und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit vertretbar ist. Ein positive Entwicklung im Jugendstrafvollzug wird zum Beispiel dann angenommen, wenn Sie sich mit Ihrer Straffälligkeit auseinandergesetzt, an einer Ausbildungsmaßnahme erfolgreich teilgenommen und während der Haft ein gutes Sozialverhalten an den Tag gelegt haben. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist dann hinreichend gewährleistet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie in Freiheit anderen Menschen keinen körperlichen, seelischen, geistigen oder finanziellen Schaden zufügen. Sie müssen also eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass Sie nicht erneut straffällig werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist frühestens möglich, wenn sie 6 Monate Jugendstrafe und mindestens ein Drittel der Jugendstrafe verbüßt haben. In der Praxis erfolgt meistens eine Strafaussetzung zur Bewährung nach zwei Drittel der Haftstrafe. Ein Antrag auf vorzeitige Entlassung ist an den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zu richten. Es ist gut, wenn Sie diesen Antrag begründen und auch darlegen, was sich bei Ihnen geändert hat und dem Richter ihre Zukunftspläne mitteilen. Zuständig ist der Jugendrichter am Ort der Justizvollzugsanstalt, in der sie sich befinden. Der Vollstreckungsleiter fordert dann die Staatsanwaltschaft, die zuvor die Anklage gegen Sie erhoben hatte und die Justizvollzugsanstalt zu einer Stellungnahme zu ihrem Antrag auf. Wenn beides vorliegt, trifft der Richter die Entscheidung. Der Richter wird Sie hierzu persönlich anhören. Sofern Sie aus dem Jugendvollzug herausgenommen wurden und Ihre Strafe nun im Erwachsenenvollzug verbüßen, kann sich die Vollstreckungszuständigkeit u.U. verändert haben. Auskunft hierzu erhalten bei der Vollzugsgeschäftsstelle. - 27 - 14. ZUSAMMENARBEIT MIT DEM AMBULANTEN SOZIALEN DIENST Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wird vom Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz in Nordrhein-Westfalen ausgeübt. Er ist an jedem Sitz eines Landgerichts eingerichtet. 14.1 Bewährungshilfe Wenn Sie vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werden, entscheidet die Strafvollstreckungskammer, ob Ihnen auch ein Bewährungshelfer beigeordnet wird. Sofern Sie davon ausgehen können, vorzeitig entlassen zu werden, ist es sinnvoll und zweckmäßig, sich frühzeitig mit der Bewährungshilfe in Verbindung zu setzen um notwendige Fragen zu klären. Die Anschriften erhalten Sie bei dem Sozialdienst der JVA. Der gesetzliche Auftrag der Bewährungshilfe besteht u.a. darin, Ihnen helfend und betreuend zur Seite zu stehen. Die Bewährungshilfe unterstützt Sie bei der Umsetzung der vom Gericht festgesetzten Weisungen und Auflagen. Sie kann Ihnen bei der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum, im Umgang mit Behörden, bei der Schuldenregulierung und Schadenswiedergutmachung und bei der Vorbereitung therapeutischer Maßnahmen helfen und steht Ihnen auch bei persönlichen Problemen und in Krisensituationen zur Seite. Die Bewährungshilfe ist aber auch verpflichtet, dem Gericht regelmäßig über Ihre Entwicklung und die Einhaltung der Weisungen zu berichten. Verstöße gegen die Auflagen und Weisungen sowie neue Straftaten können zu einer Verlängerung der Bewährungszeit oder einem Bewährungswiderruf führen. Die Dauer der Bewährungszeit wird durch das Gericht bestimmt. Nach Ablauf der Bewährungszeit erlässt das Gericht die zur Bewährung ausgesetzte (Rest-)Strafe. 14.2 Führungsaufsicht Führungsaufsicht tritt in der Regel ein: nach voller Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr. in den Fällen der bedingten Entlassung aus oder nach Abbruch einer Maßnahme gemäß § 64 StGB nach Ablauf der Zehnjahresfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Fällen der Anordnung der Unterbringung oder der bedingten Entlassung aus einem psychiatrischen Krankenhaus Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Daher können die Weisungen der Führungsaufsicht durchaus einschneidender sein als die der Bewährungshilfe. Die Aufsichtsstellen haben weitergehende Rechte: Anhörungen, Überwachung der Weisungen in besonderen Fällen, Auskunfts- und Amtshilfepflicht aller Behörden gemäß § 463 a StPO, Stellen eines Strafantrages nach § 145 a StGB bei Verstoß gegen Weisungen. - 28 - Gleichzeitig stellt die Führungsaufsicht eine Resozialisierungsmaßnahme in Freiheit dar. Bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird in der Regel die Bewährungshilfe beteiligt. Die Bewährungshilfe übernimmt dann die persönliche Betreuung und Unterstützung nach der Haftentlassung. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt zwei bis fünf Jahre; sie kann nachträglich verkürzt oder verlängert werden. Bei einer Strafaussetzung zur Bewährung während einer bestehenden Führungsaufsicht endet diese nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. Diese Regelungen gelten auch für Jugendliche und Heranwachsende. 15. KURS NRW Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen Ziel dieser Konzeption ist die Verringerung des Rückfallrisikos von unter Führungsaufsicht stehenden Sexualstraftätern durch Standardisierung und verbindliche Ausgestaltung der bereits bestehenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Strafvollzug, Maßregelvollzug, Vollstreckungsbehörde, Bewährungsaufsicht, Führungsaufsicht und Polizei. Zur Koordinierung ist beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen eine Zentralstelle eingerichtet. Zielgruppe des Konzepts sind Personen, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 174c, 176 bis 180 und 182 StGB) oder wegen eines Tötungsdeliktes (§§ 211, 212 StGB) mit sexueller Motivation, auch wenn diese erst nach der Verurteilung erkennbar geworden ist, oder wegen Begehung einer der vorgenannten Taten wegen vorsätzlichen Vollrausches(§ 323a StGB) verurteilt worden sind und bei ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB) oder infolge gerichtlicher Anordnung (§ 68 Abs. 1 StGB) unter Führungsaufsicht stehen. Hinzu kommen wegen einer der oben aufgeführten Straftaten Verurteilte, die kraft Gesetzes gemäß § 67b Abs. 2, § 67c oder § 67d Abs. 2 bis 6 StGB unter Führungsaufsicht stehen. Um Art und Umfang der nach der Entlassung erforderlichen präventiven Maßnahmen bestimmen zu können, werden diese Personen drei Risikogruppen zugeordnet, die täterbezogene Kriterien, tatbezogene Kriterien und die vollzugliche Entwicklung berücksichtigen. Die erstmalige Einstufung in eine Risikogruppe erfolgt vor der Entlassung aus dem Justizvollzug durch die Justizvollzugsanstalt. Die Einstufung in eine bestimmte Risikogruppe ist nicht abschließend. Neue Erkenntnisse können zu einer Neubewertung führen. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Risikogruppe wird insbesondere in Betracht kommen, wenn neue stabilisierende Faktoren vorliegen. Eine Zuordnung zu einer höheren Risikogruppe - 29 - kann insbesondere dann vorzunehmen sein, wenn neue Erkenntnisse über destabilisierende Faktoren vorliegen. Über Neubewertungen stimmen sich die beteiligten Stellen im Rahmen einer Fallkonferenz ab. Eine aufgrund der Fallkonferenz erfolgte Neubewertung teilt die Kreispolizeibehörde unverzüglich der Zentralstelle mit. Mit dem Ende der Führungsaufsicht enden auch die Maßnahmen nach dieser Konzeption. - 30 - 16. WICHTIGE PERSONALPAPIERE UND BESCHEINIGUNGEN 16.1 Meldebestätigung Ihre Heimatgemeinde hat die Möglichkeit, Sie von Amts wegen abzumelden (Melderegisterbereinigung). Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Vorbereitung der Haftentlassung (z.B. Beantragung eines Personalausweises) oder nach der Entlassung (z. B. bei der Anmietung von Wohnraum oder bei der Beantragung öffentlicher Leistungen) empfiehlt es sich, frühzeitig beim zuständigen Einwohnermeldeamt nachzufragen, ob Ihre bisherigen Meldeadresse noch gültig ist. Musterbrief 16.2 Bundespersonalausweis Wenn Ihr Bundespersonalausweis (BPA) abgelaufen oder verloren gegangen ist, können Sie einen neuen Ausweis beantragen. Zuständig für die Beantragung ist die Einwohnermeldebehörde, bei der Sie gemeldet sind. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Beantragung des BPA über keine Meldeadresse verfügen, ist das Einwohnermeldeamt am Ort der JVA zuständig. Die Beantragung eines Personalausweises ist gebührenpflichtig. Die zu entrichtende Gebühr kann auf Antrag vom Überbrückungsgeld freigegeben werden. Bei Mittellosigkeit können Sie von den Gebühren befreit werden. Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt: 1 Passbild Geburtsurkunde der alte BPA bzw. bei Verlust eine Verlusterklärung eine Ab- oder Anmeldebescheinigung Unterstützung bei der Beantragung erhalten Sie durch die JVA. 16.3 Lohnsteuerkarte Im Jahr 2011 wurde die Papier-Lohnsteuerkarte abgeschafft. Die notwendigen "Lohnsteuer-Daten" (= Daten von der Vorderseite der bisherigen Lohnsteuerkarte) werden ab 2012 durch den Arbeitgeber über die zentrale Datenbank "ElStAM" (= Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufen. Sobald Sie eine Arbeitsstelle antreten und lohnsteuerpflichtig sind, fragt der Arbeitgeber beim BZSt nach den notwendigen Daten, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Das neue Abrufverfahren wird auch als ElsterLohn-II bezeichnet. Sie müssen dafür ab dem Jahr 2012 bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum angeben. Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Eintragung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel, Kirchensteuermerkmale oder Pauschalbetrag für behinderte Menschen) werden nicht mehr von den Meldebehörden, sondern von dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt vorgenommen. - 31 - Die örtliche Meldebehörde bleibt jedoch weiterhin zuständig für Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund von Eheschließung, Geburt, Adoption oder Tod eines Kindes sowie Kircheneintritt oder Kirchenaustritt. 16.4 Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für Steuerzwecke. Sie wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von der Geburt an lebenslang geltend. Die IdNr. besteht aus zehn zufällig gebildeten Ziffern, die keinen Rückschluss auf Ihre persönlichen Daten zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie per Internet beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) anfragen: über das Eingabeformular des Bundeszentralamtes für Steuern oder per E-Mail an [email protected], hierfür werden folgende Angaben benötigt: vollständiger Vor- und Zuname Geburtsdatum Geburtsort Straße und Hausnummer PLZ und Ort Sie erhalten Ihre Identifikationsnummer per Post mitgeteilt. Eine telefonische Abfrage der Identifikationsnummer ist aus Datenschutzbestimmungen nicht möglich. - 32 - 16.5 Geburtsurkunde Eine Geburtsurkunde erhalten Sie vom Standesamt Ihres Geburtsortes. Geben Sie neben Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auch die Namen Ihrer Eltern an. Fügen Sie dem Antrag eine Haftbescheinigung bei und bitten Sie um kostenfreie Zusendung. Musterbrief 16.6 Rentenanspruch / Versicherungsverlauf Falls Sie schon versicherungspflichtig gearbeitet haben und Ihren Versicherungsverlauf und Ihre bisherigen Rentenansprüche sowie evtl. Fehlzeiten in Erfahrung bringen möchten, können Sie diese Daten bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Falls Ihr Versicherungsverlauf Fehlzeiten aufweist, sollten Sie Nachweise erbringen, was Sie in dieser Zeit getan haben: Wenn Sie über das 16. Lebensjahr hinaus zur Schule gegangen sind, werden diese Schulzeiten auf Antrag als Anrechnungszeiten (z. Zt. nur bis maximal sieben Jahre) bewertet. Hierzu benötigen Sie eine Bescheinigung Ihrer Schule. Haben Sie in den Fehlzeiten gearbeitet (auch Zeiten der Berufsausbildung sind Versicherungszeiten) können Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber mit der Bitte um Bestätigung über ihr versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und die Höhe Ihres Verdienstes anschreiben. Zeiten der Arbeitslosigkeit kann Ihnen die Agentur für Arbeit bestätigen. Waren Sie inhaftiert und fehlen entsprechende Nachweise, können Sie sich in der JVA, aus der die Entlassung erfolgte, eine Haftbescheinigung und einen Entlassungsschein zuschicken lassen. Nach Übersendung der Belege an die Deutsche Rentenversicherung kann Ihr Versicherungsverlauf bereinigt werden. Da sich spätere Rentenansprüche aus Ihrem Versicherungsverlauf ergeben, lohnt sich die Mühe. Weitere Informationen zum Thema Sozialversicherung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, die kostenloses und gut verständliches Informationsmaterial bereit hält. Musterbrief 16.7 Sozialversicherungsausweis Die Rentenversicherung stellt bei Vergabe einer Versicherungsnummer und bei einer Namensänderung für Beschäftigte von Amts wegen einen Sozialversicherungsausweis aus. Bei Verlust oder wenn der Sozialversicherungsausweis unbrauchbar wird, ist ein neuer Ausweis bei der Rentenversicherung über die zuständige Krankenkasse zu beantragen. Der Sozialversicherungsausweis ist ein wichtiges Dokument. Er ist ebenso sorgfältig wie der Personalausweis zu behandeln. Der Sozialversicherungsausweis wird zum Beispiel bei jeder Beschäftigung zum Nachweis der vergebenen Versicherungsnummer oder wenn eine Sozialleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) beantragt wird, benötigt. Der - 33 - Sozialversicherungsausweis sollte bei Rentenversicherungsunterlagen aufbewahrt werden. den sonstigen Früher war es in bestimmten Branchen vorgeschrieben, den Sozialversicherungsausweis stets mitzuführen. Diese Mitführungspflicht ist zum 1.1.2009 entfallen, auch ein Passfoto ist nicht mehr vorgesehen. Jedoch besteht seitdem eine Verpflichtung nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für die Personen, die in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind, bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und bei Kontrollen den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren besteht in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft 16.8 Führerschein Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, können Sie nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Sperrfrist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Diesen Antrag sollten Sie rechtzeitig, jedoch nicht früher als zehn Wochen vor Ablauf der Sperrfrist, stellen. Zuständig ist das Straßenverkehrsamt Ihres letzten Hauptwohnsitzes. Waren Sie vor Ihrer Inhaftierung ohne festen Wohnsitz, ist das Straßenverkehrsamt am Ort der Justizvollzugsanstalt, in der Sie sich befinden, zuständig. Vom zuständigen Straßenverkehrsamt erfahren Sie die näheren Einzelheiten und Voraussetzungen, die für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich sind. 16.9 Wohnberechtigungsschein Um preisgünstigen Wohnraum anmieten zu können ist es sinnvoll, einen Antrag auf einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein zu stellen. Diesen Antrag können Sie an das Wohnungsamt am Entlassungsort oder am Ort der Justizvollzugsanstalt richten. Sie erhalten von dort die notwendigen Formulare und werden informiert, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, können Sie mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein jede Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland anmieten, für die ein solcher Schein notwendig ist. Der Schein hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Musterbrief - 34 - 16.10 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Zur Vermeidung von Problemen ist es erforderlich, jede die Gebühren betreffende Veränderung (z.B. Inhaftierung und damit verbunden die Abmeldung von Radiound/oder Fernsehgerät) der GEZ mitzuteilen und sich unter der bisherigen Teilnehmernummer abzumelden. Gefangene, die während der Inhaftierung ein Radio- und/oder Fernsehgerät besitzen und sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden oder während der Inhaftierung über Einkommen „von außerhalb“ verfügen, sind verpflichtet, diese Geräte bei der GEZ anzumelden. Alle anderen Inhaftierten sind in der Regel über ein Sammelkonto der JVA von der Zahlung der GEZ-Gebühren befreit. Nach der Inhaftierung können Sie unter Umständen von der Zahlung der GEZGebühren befreit werden. Hierzu ist ein Antrag an die GEZ zu stellen. - 35 - Vorname Name Straße Hs.Nr. PLZ Geburtsdatum Ort Zur Zeit JVA Datum: An das Jugendamt Anpassung der Unterhaltszahlung an meine wirtschaftlichen Verhältnisse Aktenzeichen: Unterhaltsberechtigte/r: Anlage Haftbescheinigung, Verdienstbescheinigung Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich seit dem in Haft in der JVA . Aus diesem Grund ist es mir derzeit nicht möglich meinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Da ich zurzeit über keine pfändbaren Einkünfte verfüge, bitte ich, für die Zeit meiner Inhaftierung, um Anpassung bzw. Nullstellung von der Unterhaltszahlung. Ich beantrage die bereits vor der Haft entstandenen Unterhaltsrückstände für die Dauer meiner Inhaftierung zinslos zu stunden. Sobald sich meine Situation ändert, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen. Ich bitte um Übersendung eines entsprechenden Bescheides. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) - 36 - Vorname Name Straße Hs.Nr. PLZ Geburtsdatum Ort Zur Zeit JVA Datum: An das Einwohnermeldeamt Abmelde- bzw. Meldebestätigung Anlage(n): Haftbescheinigung Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte um kostenlose Zusendung einer Abmeldebestätigung bzw. Meldebestätigung für die nachfolgende Anschrift: Name Vorname Geb.Dat. Anschrift Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) - 37 - Vorname Name Straße Hs.Nr. PLZ Geburtsdatum Ort Zur Zeit JVA Datum: An das Standesamt Ausstellung einer Geburtsurkunde Anlage(n): Haftbescheinigung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um kostenlose Ausstellung einer Geburtsurkunde. Meine persönlichen Daten lauten wie folgt: Name Geburtsdatum Eltern: Vater Vorname Geburtsort Mutter Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) - 38 - Vorname Name Straße Hs.Nr. PLZ Geburtsdatum Ort Zur Zeit JVA Datum: An Auskunft über Versicherungsverlauf Sehr geehrte Damen und Herren, bitte geben Sie mir Auskunft über die bei Ihnen über mich gespeicherten Daten zum Versicherungsverlauf. Meine persönlichen Daten lauten wie folgt: Name Geburtsdatum Versicherungsnummer Vorname Geburtsort Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) - 39 - Vorname Name Straße Hs.Nr. PLZ Geburtsdatum Ort Zur Zeit JVA Datum: An das Wohnungsamt Allgemeiner Wohnberechtigungsschein Anlage(n): Haftbescheinigung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich Sie, mir ein Formular zur Beantragung eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins zuzusenden. Dieser soll für mich und Personen ausgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) - 40 - Vorname Name Straße Hs.Nr. PLZ Geburtsdatum Ort Zur Zeit JVA Datum: An Agentur für Arbeit Jobcenter Sozialamt Veränderungsmitteilung Anlage(n): Haftbescheinigung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich an, dass ich mit seit dem befinde. in der Justizvollzugsanstalt Die vorstehenden Änderungen beziehen sich auf folgende Leistungen: Bezug von ALG I/II Kindergeld BG Nummer: Kindergeldnummer: Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) - 41 - Vorname Name Straße Hs.Nr. PLZ Geburtsdatum Ort Zur Zeit JVA Datum: An die Agentur für Arbeit Antrag auf Grundsicherung Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde am aus der Haft entlassen. Nach der Haftentlassung werde ich in Wohnung nehmen ohne festen Wohnsitz sein. Da ich über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge, beantrage ich Leistungen der Grundsicherung. Ich beabsichtige am Tage meiner Entlassung persönlich bei Ihnen vorsprechen. Teilen Sie mir bitte Ihre Öffnungszeiten und sofern erforderlich einen Termin für ein persönliches Gespräch mit. Zur Vorbereitung dieses Termins bitte ich um Auskunft welche Unterlagen für eine zügige Bearbeitung benötigt werden und bitte gegebenenfalls vorab um Übersendung. Bitte teilen Sie mir meinen Ansprechpartner mit. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) - 42 - CHECKLISTE ENTLASSUNG Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen eine kurze Orientierung sein, welche Dinge im Rahmen der Entlassung möglicherweise zu erledigen sind. Welche Punkte zu klären sind richtet sich danach, wie sich ihre Entlassungssituation gestaltet. Die angegebenen Zeiträume bieten ausreichend Zeit, bei Handlungsbedarf noch aktiv zu werden. 3 - 6 Monate vor der Entlassung Beschaffung notwendiger Papiere Personalausweis Sozialversicherungsausweis Nachweise über frühere Arbeitsverhältnisse (ALG I-Bezug?) Wohnberechtigungsschein beantragen Unterkunft vorbereiten: eigener Wohnraum/ Rückkehr zur Familie/ betreutes Wohnen Kontakt mit externen Beratungsstellen aufnehmen (Schuldnerberatung, Drogenberatung, Beratungsstellen der Straffälligenhilfe, Jugendamt etc.) Bei angestrebtem Neuerwerb des Führerscheins: Kontakt mit Straßenverkehrsamt aufnehmen, um Voraussetzungen zu klären 1 - 3 Monate vor der Entlassung Lebensunterhalt sicherstellen: ggf. Antrag auf ALG I, Grundsicherung vorbereiten evtl. Kontaktaufnahme zur ehemaligen Krankenkasse wegen Versicherungspflicht Unterkunft geklärt?/ Kosten (Mietübernahme, Kaution pp.) sichergestellt? Anmeldung am (zukünftigen) Wohnort Anmeldung von Strom Kontakt zur Bewährungshilfe/ Führungsaufsicht aufnehmen Öffnungszeiten Ämter klären/ Ansprechpartner erfragen/ ggf. Termine vereinbaren Konto eröffnen Am Entlassungstag falls keine Arbeit vorhanden: Agentur für Arbeit/ Jobcenter aufsuchen falls keine Unterkunft vorhanden ist: Amt für Wohnungsnotfälle aufsuchen für Zuweisung von Wohnraum falls noch nicht erfolgt: Anmeldung Krankenversicherung sicherstellen In der Woche nach der Entlassung Kontakt mit Bewährungshilfe/ Führungsaufsicht aufnehmen und Termin vereinbaren (falls noch nicht erfolgt) falls noch nicht erfolgt: Konto eröffnen GEZ: Antrag auf Gebührenbefreiung - 43 - ANSCHRIFTEN Die nachfolgenden Anschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Justizvollzugsbeauftragter Prof. Dr. Michael Walter ist als Justizvollzugsbeauftragter Ansprechpartner für die Belange aller am Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen Beteiligten. In Angelegenheiten des Justizvollzuges kann sich jeder mit Beschwerden, Anregungen, Beobachtungen und Hinweisen unmittelbar an ihn wenden. Er wirkt an einem an den Menschenrechten und den sozial- und rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Justizvollzug mit. Gegenüber dem Justizministerium hat er beratende Funktionen. Die Adresse lautet: Rochusstraße 360 50827 Köln Telefon: 0221 80138-46 Telefax: 0221 80138-48 [email protected] Drogen-, Alkohol- und Tablettentherapie Adressen erhalten Sie über: Deutsche Hauptstelle gegen Suchtgefahren Westenwall 4 59065 Hamm Telefon: (02381) 9015–0 http://www.dhs.de/ - 44 - Spielsucht Adressen erhalten Sie über: Beratungsstelle für Glückspielabhängige Auf der Freiheit 25 32052 Herford Telefon: (05221) 599850 www.diakonie-herford.de Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. Südring 31 59423 Unna Telefon: (02303) 89669 www.ak-spielsucht.de Fachstelle Glücksspielsucht Rheydter Str. 176 41464 Neuss Telefon: (02131) 889170 www.caritas.erzbistum-koeln.de/neuss_cv/sucht_hilfe/gluecksspiel/index.html AIDS-Beratung Adressen erhalten Sie über: AIDS-Hilfe NRW e.V. Lindenstr. 20 50674 Köln Telefon: (0221) 9259960 www.ahnrw.de/ - 45 - Gefangenenhilfevereine (für Inhaftierte, ihre Angehörigen und Haftentlassene) An dieser Stelle ist auf eine Benennung der Organisationen und Auflistung der Anschriften verzichtet worden, da sie weder vollständig noch aktuell sein könnte. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrem Betreuer über mögliche örtliche Hilfseinrichtungen. Anschriften können ggf. über das Internet erfragt werden, z.B. unter: www.nrw-bleib-sozial.de oder www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de - 46 - Allgemeine Rechtsberatung Das Justizministerium von NRW stellt auf Anforderung Broschüren zu den verschiedensten Themen bereit (z.B. zum Mietrecht oder zum Mahnbescheid usw.). Die Anschrift hierfür lautet: Justizministerium des Landes NRW Referat für Öffentlichkeitsarbeit Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf Informationen sind auch über das Internet unter: www.jm.nrw.de zu erhalten. Rechtsanwälte Verzeichnisse von Rechtsanwälten stellen die Rechtsanwaltskammern der OLGBezirke zur Verfügung. Ihre Anschriften lauten: Rechtsanwaltkammer Düsseldorf Freiligrathstr. 25 40479 Düsseldorf Telefon: (0211) 495020 www.rak-ddorf.de/ Rechtsanwaltskammer Köln Riehler Str. 30 50668 Köln Telefon: (0221) 9730100 http://www.rak-koeln.de/ Rechtsanwaltskammer Hamm Ostenallee 18 59063 Hamm Telefon: (02381) 985000 www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/ - 47 -