BGI 889 Arbeitssystem Tierheim Leitfaden für eine präventive

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BGI 889 Arbeitssystem Tierheim Leitfaden für eine präventive
BGI 889
Arbeitssystem Tierheim
Leitfaden für eine präventive Arbeitsgestaltung in der
Tierpflege
SP 9.8
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
März 2004
• Orientierungssystem
Präventive Gestaltung des kompletten Arbeitssystems
Die Inhalte der Medien orientieren sich an der präventiven Gestaltung des kompletten
Arbeitssystems. Die einzelnen Elemente des Arbeitssystems sind in der Broschüre farblich
gekennzeichnet. Das hilft Ihnen, sich einfach und schnell zu orientieren.
Farb-Orientierungssystem
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Vorbemerkung
Sicher, gesund und fürsorglich Tiere zu pflegen und sie weiter zu vermitteln ist immer eine
Gratwanderung zwischen bürgerschaftlichem Engagement und motivierten Beschäftigten
einerseits und knappen finanziellen Mitteln andererseits. Tierheime und Tierpensionen können
immer nur die Ressourcen sicher, gesund und wirtschaftlich einsetzen, über die sie verfügen.
Aus diesem Grunde ist eine Organisation des Tierheims erforderlich, die präventiv das Tierheim
und die Arbeit gestaltet.
Mit diesem Leitfaden "Arbeitssystem Tierheim" will die VBG (VerwaltungsBerufsgenossenschaft) Tierheimen und Tierpensionen Hilfen geben, ihre Aufgaben umzusetzen,
sicher und gesund zu arbeiten und fürsorglich Tiere zu pflegen. Ziel des Leitfadens ist dabei, die
materiellen und humanen Ressourcen durch präventive Arbeitsgestaltung optimal zu nutzen und
gleichzeitig eine rechtssichere Organisation zu gewährleisten.
Der Leitfaden "Arbeitssystem Tierheim" richtet sich vor allem an Tierheimleiter und -vorstände.
In diesem Leitfaden finden Sie Hilfen für ein leistungsfähiges Arbeitssystem Tierheim mit einer
präventiven Arbeitsgestaltung. Dieser Leitfaden
•
gibt Hinweise, wie präventive Arbeitsgestaltung und Arbeitsschutz in Tierheimen und
Tierpensionen prozessorientiert integriert werden können,
•
gibt Hinweise, wie Beschäftigte sicher, gesundheitsbewusst und fürsorglich mit den Tieren
umgehen können,
•
fasst die wesentlichen rechtlichen Arbeitsschutz-Anforderungen für Arbeiten in Tierheimen
und Tierpensionen kurz und verständlich zusammen,
•
enthält Arbeitshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung "Tierheime und Tierpensionen",
Unterweisungstipps sowie Muster-Betriebsanweisungen.
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Der Leitfaden beschreibt Maßnahmen zur Pflege von Haustieren wie Hunden, Katzen und
anderen Kleintieren. Für die Haltung von Wildtieren und auch exotischen Tierarten reichen die
Hilfen und Tipps dieses Leitfadens in der Regel nicht aus.
An diesem Leitfaden haben Fachleute des Deutschen Tierschutzbundes mitgearbeitet. Wir
möchten uns für ihre engagierte Hilfe ganz herzlich bedanken. Wir danken außerdem dem Tier-,
Natur- und Jugendzentrum des Deutschen Tierschutzbundes e.V. in Kappeln, dem
Tierschutzverein Pforzheim e.V. und dem Hamburger Tierschutzverein v. 1841 e.V., in deren
Tierheimen die hier verwendeten Fotos entstanden sind, für ihre großzügige Unterstützung,
Für Verbesserungsvorschläge und Anregungen für weitere Auflagen der Broschüre
"Arbeitssystem Tierheim" sind wir Ihnen dankbar.
1
Arbeitssystem Tierheim – sicher, gesund und fürsorglich Tiere
pflegen und vermitteln
Tiere können nur fürsorglich gepflegt und erfolgreich vermittelt werden, wenn das
Tierheim mit den vorhandenen Ressourcen sorgsam umgeht. Alle Prozesse des
Arbeitssystems im Tierheim sind vorausschauend und vorsorgend zu planen und zu
organisieren, aber auch zu kontrollieren. Präventive Arbeitsgestaltung ist Voraussetzung
für ein funktionierendes Arbeitssystem Tierheim.
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Abbildung 1
Gut geführte Tierheime zeigen den Weg: präventive Arbeitsgestaltung umfasst das
komplette Arbeitssystem (Abbildung 1). Dabei bilden alle Elemente des Arbeitssystems
die jeweils konkrete Handlungssituation im Tierheim. Systematische präventive
Arbeitsgestaltung bedeutet:
•
Die Organisation (das soziale System) des Tierheims ist so gestaltet, dass alle
Mitarbeiter die Arbeitsaufgaben optimal erfüllen können.
–
•
Die Beschäftigten sind befähigt, die Tiere fürsorglich und fachgerecht zu pflegen
sowie gesund und sicher zu arbeiten.
–
•
Das bedeutet zum Beispiel: Nachgewiesene Sachkunde für den Betrieb des
Tierheims, Verantwortlichkeiten klar festlegen, eindeutige Arbeitsanweisungen
geben, Gefährdungen und Risiken beurteilen und Maßnahmen festlegen,
persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (siehe Kapitel 2.1).
Das bedeutet zum Beispiel: Beschäftigte regelmäßig unterweisen,
Schutzmaßnahmen festlegen, Betriebsanweisungen erstellen, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Mitarbeiter nutzen (siehe Kapitel 2.2).
Die Arbeitsumgebung ist ergonomisch gestaltet, so dass die Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft der Beschäftigten gefördert werden und die Kunden gerne in
das Tierheim und die Tierpension kommen.
–
Das bedeutet zum Beispiel: Gut gestaltete Arbeitsstätten und Räume für die
Tiere, ausreichende Hygieneeinrichtungen und -maßnahmen, sichere
Arbeitsplätze und Verkehrswege, geeignete Beleuchtung (siehe Kapitel 2.4).
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•
Arbeitsmittel und -stoffe werden zur Verfügung gestellt, mit denen die Arbeitsaufgabe
reibungslos und sicher umgesetzt werden kann.
–
Das bedeutet zum Beispiel: Sichere, geprüfte Arbeitsmittel anschaffen,
Arbeitsmittel regelmäßig prüfen und warten, Reinigungsmittel einsetzen, die die
Gesundheit nicht gefährden (siehe Kapitel 2.3 und 2.5)
Wer sein Tierheim präventiv gestaltet, der nutzt Arbeitsschutz im besten Sinne für ein
leistungsfähiges Arbeitssystem und für eine optimale Nutzung der – meist knappen –
Ressourcen. Der vorliegende Leitfaden zeigt Beispiele auf, wie eine solche präventive
Arbeitsgestaltung mit einem hohen Nutzen für die Arbeitsqualität (Abbildung 2) konkret
aussehen kann.
Abbildung 2
Leitfaden für eine präventive Arbeitsgestaltung im Tierheim
In diesem Leitfaden finden Sie im Folgenden Informationen und Arbeitshilfen zum Aufbau
und Erhalt eines sicheren, gesunden und erfolgreichen Arbeitssystems. Der Leitfaden ist
gegliedert in die Themenbereiche:
•
Prozesse optimal organisieren – Kapitel 2.1
•
Sicher arbeiten und Tiere fürsorglich pflegen – Kapitel 2.2
•
Arbeitsumgebung für motiviertes Arbeiten und sorgsame Tierpflege – Kapitel 2.3
•
Fachkundig mit gefährlichen Stoffen umgehen – Kapitel 2.4
•
Sicher und fehlerfrei zu bedienende Arbeitsmittel – Kapitel 2.5
Außerdem haben wir Ihnen Arbeitshilfen "Tierheime" (AT) aufbereitet, die es Ihnen
ermöglichen, die Anforderungen einfacher, direkter und schneller in die Praxis
umzusetzen. Diese Arbeitshilfen und Instrumente finden Sie
•
in dieser Broschüre und
•
als Word-Dokumente zum Ausfüllen und Bearbeiten am Computer auf der CD-ROM
"Arbeitssystem Tierheim".
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2
Leitfaden "Arbeitssystem Tierheim"
2.1
Prozesse optimal organisieren
Eine wesentliche Grundlage für sicheres und gesundes Arbeiten und eine fürsorgliche
Pflege der Tiere sind die Handlungen der Beschäftigten und die Organisation der Abläufe
im Tierheim oder der Tierpension. Diese grundlegenden Abläufe sollten reibungslos
erfolgen, damit das Tierheim gut und leistungsfähig funktioniert. Voraussetzung für eine
systematische Gestaltung der Prozesse und für eine gute Organisation der Prävention im
Tierheim sind folgende Schritte:
Prozess-Schritte einer guten
Organisation des Arbeitssystems
Tierheim
Arbeitshilfen
dieses Leitfadens
nutzen
Klare Zielsetzungen
•
Sicheres und gesundes Arbeiten sowie den fürsorglichen
Umgang mit den Tieren in die Zielvorstellungen des Tierheims
aufnehmen – zum Beispiel in die Tierheimordnung
(Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes verwenden
– im Internet unter: www.tierschutzbund.de als Download)
•
Verdeutlichen Sie in Gesprächen, Teambesprechungen und bei
anderen vergleichbaren Anlässen, dass qualitätsbewusstes,
sicheres und gesundes Arbeiten sowie fürsorglicher Umgang
mit den Tieren zu den Zielen des Tierheims gehören.
•
Allen Tierheimleitern und Beschäftigten mitteilen, welche
rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen und
Technische Regeln zum Arbeitsschutz, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln) gelten und ihnen diese möglichst
im Volltext zur Verfügung stellen (alle relevanten Vorschriften
sind auf der CD-ROM im Volltext enthalten).
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Prozess-Schritte einer guten
Organisation des Arbeitssystems
Tierheim
Arbeitshilfen
dieses Leitfadens
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Verantwortlichkeiten festlegen und
klare Arbeitsanweisungen geben
•
Mit allen Beschäftigten schriftlich vereinbaren (zum Beispiel in
Arbeitsverträgen, Arbeitsbeschreibungen), welche Aufgaben sie
in der Prävention haben. Dies gilt auch für Personen, die
unentgeltlich arbeiten und arbeitnehmerähnlich tätig sind.
•
In allen Arbeitsanweisungen die Anforderungen des
Arbeitsschutzes mit aufnehmen.
•
Die notwendigen Betriebsanweisungen erstellen und den
Beschäftigten bekannt machen.
AT09 – AT11
Betriebsanweisungen
•
Hautschutzpläne erstellen und den Beschäftigten bekannt
machen.
AT12 Reinigungsplan
•
Hygieneplan bzw. Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellen
und den Beschäftigten bekannt machen.
AT13 Hygieneplan
Gefährdungen analysieren und Maßnahmen festlegen
•
Die Gefährdungsbeurteilungen durchführen
(im Arbeitsschutzgesetz gefordert).
•
Maßnahmen festlegen, wie ermittelte Gefährdungen vermieden
werden können.
•
Festlegen, wer für die Durchführung der festgelegten
Maßnahmen verantwortlich ist.
AT01
Gefährdungsbeurteilung
Planung und Beschaffung
•
Schon bei der Planung von allen Arbeitsprozessen und bei der
Bauplanung von Arbeitsstätten, Räumen für die Tierhaltung,
Quarantänestationen usw. Arbeitsschutzanforderungen und
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen
(zum Beispiel Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zur Beratung
hinzuziehen oder – falls vorhanden – Fachkraft für
Arbeitssicherheit und Betriebsarzt einbeziehen).
•
Sicherstellen, dass nur technisch einwandfreie und
gekennzeichnete Maschinen, Anlagen, Geräte und andere
Arbeitsmittel angeschafft werden (möglichst GS-Kennzeichen
oder BG-PRÜFZERT).
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Prozess-Schritte einer guten
Organisation des Arbeitssystems
Tierheim
Arbeitshilfen
dieses Leitfadens
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Planung und Beschaffung
•
Entsprechend der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
gekennzeichnete persönliche Schutzausrüstungen besorgen
(zum Beispiel Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Gummistiefel
mit rutschhemmender Sohle, Nässeschutzkleidung für
Reinigungsarbeiten, Kälteschutzkleidung für Arbeiten im
Freien).
•
Für das Einfangen von Tieren sind spezielle Arbeitsmittel wie
Netz, Stockschlingen und Ähnliches in geeigneter Ausführung
bereitzustellen.
•
Hautreinigungs-, -pflege und -schutzmittel für die Beschäftigten
zur Verfügung stellen.
•
Die Erfahrungen der Beschäftigten bei der Planung und
Beschaffung berücksichtigen.
AT15
"Ich schlage vor"
Personaleinsatz
•
Voraussetzung zum Betreiben eines Tierheimes ist der
Nachweis der Sachkunde (§ 11 Tierschutzgesetz).
•
Bei der Personaleinsatzplanung sind Aspekte des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitstechnik zu berücksichtigen (zum
Beispiel Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen, Unterweisungen). Im Besonderen ist zu beachten:
– Arbeiten mit gefährlichen Tieren sollten nicht allein
ausgeführt werden.
–
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur
von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft ausführen.
•
Mit dem innerbetrieblichen Führen von Kraftfahrzeugen
dürfen nur Beschäftigte beauftragt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig
geeignet sind, ihre Befähigung im Führen von Fahrzeugen
nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass
sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
•
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche beachten
(zum Beispiel: Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern erst ab 16
Jahren und nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es
die Berufsausbildung erfordert).
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Prozess-Schritte einer guten
Organisation des Arbeitssystems
Tierheim
Arbeitshilfen
dieses Leitfadens
nutzen
Personaleinsatz
•
Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende
Mütter beachten (zum Beispiel, wenn Lasten von mehr als 5 kg
regelmäßig oder 10 kg gelegentlich von Hand bewegt werden
müssen, bei Arbeiten mit Rutschgefahr, bei Arbeiten mit
Grenzwertüberschreitung von giftigen und gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen, bei Arbeiten mit Krankheitserregern).
Da diese Gefährdungen in der Tierhaltung in der Regel bei
werdenden und stillenden Müttern vorliegen,
Arbeitsplatzwechsel organisieren.
Beschäftigte unterweisen und weiterbilden
•
Beschäftigte in sicherem, gesundem und sorgfältigem Arbeiten
sowie fachkundigem Umgang mit Tieren unterweisen.
AT02 – AT08
Unterweisungshilfen
•
Beschäftigte über die Betriebsanweisungen sowie die
Hautschutz- und Hygienepläne informieren.
AT09 – AT11
Betriebsanweisungen
•
Den Beschäftigten alle notwendigen Informationen für die
Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben geben.
AT13 Hygieneplan
•
Beschäftigten die notwendigen Weiterbildungen ermöglichen.
Prüfungen und Kontrolle
•
Sicherstellen, dass die Maschinen, Anlagen und anderen
Arbeitsmittel sowie die Arbeitsstätten, Verkehrswege und
Räume für die Tierhaltung in den notwendigen Fristen von
befähigten Personen geprüft und gewartet werden
(Fristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen).
•
In das Kontrollsystem auch alle Maßnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und -förderung einbeziehen.
Verbesserungsprozess ermöglichen und
Beschäftigte beteiligen
•
Auch in der Prävention die Erfahrungen der Beschäftigten mit
Problemen, Schwachstellen, unnötigen Belastungen und
Störfällen für Verbesserungsprozesse nutzen.
•
Beschäftigte bei Planungen von Arbeitsstätten, Umbauten, bei
der Anschaffung/Einführung neuer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren sowie neuer Räume für die Tierhaltung beteiligen.
AT15
"Ich schlage vor"
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Prozess-Schritte einer guten
Organisation des Arbeitssystems
Tierheim
Arbeitshilfen
dieses
Leitfadens
nutzen
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,
Notfallvorsorge
•
Die vorgeschriebene sicherheitstechnische und betriebsärztliche
Betreuung sicherstellen
(informieren Sie sich im Internet: www.vbg.de).
•
Die vorgeschriebenen regelmäßigen speziellen arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen – den Betriebsarzt
fragen bzw. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
•
Dringend zu empfehlen ist eine Impfung gegen Wundstarrkrampf
(Tetanus), gegebenenfalls Tollwut (in jedem Fall in Tollwutbezirken)
und die durch Zecken übertragene virale Hirnhautentzündung (FSME).
Beim Gesundheitsamt und Betriebsarzt informieren.
•
Organisatorisch sicherstellen, dass auch kleine Wunden sofort
fachgerecht versorgt werden (Gefahr der Entzündung und
Eintrittsstelle für Mikroorganismen). Mittel zur Wundversorgung sind
bereitzustellen.
•
Die erforderlichen Einrichtungen für den Notfall bereitstellen (zum
Beispiel Erste-Hilfe-Material, Ersthelfer, Sanitätseinrichtungen,
Brandschutz, Rettungsplan – besondere Hilfen bei der VerwaltungsBerufsgenossenschaft anfordern).
AT14
"Verhalten im
Brandfall"
Prozesse dokumentieren
Unter anderem sind folgende Prozesse der Prävention zu dokumentieren
(auch, um bei einem Unfall oder bei Überprüfungen nachweisen zu
können, dass das Tierheim die gesetzlichen Anforderungen erfüllt).
•
Pflichtenübertragungen
•
Durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen
•
Durchgeführte Unterweisungen
•
Eingesetzte Betriebsanweisungen
•
Eingesetzte Hautschutzpläne
•
Eingesetzte Hygienepläne und Reinigungs- und Desinfektionspläne
•
Durchgeführte Prüfungen
•
Ergebnisse der durchgeführten arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen
•
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
•
Rettungsplan
Beigefügte
AT-Instrumente
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
2.2
Sicher arbeiten und Tiere fürsorglich pflegen
2.2.1 Allgemeine Bedingungen für sicheres und gesundes Arbeiten schaffen
•
Die Beschäftigten über den fachgerechten Umgang mit Straßen- und Arbeitskleidung
und andere notwendige Hygienemaßnahmen (Hygieneplan und Reinigungsplan)
informieren.
•
Für spitze, scharfe und zerbrechliche Arbeitsmittel (zum Beispiel Kanülen) geeignete
Behältnisse zum Sammeln und Transportieren bereitstellen. Diese müssen groß
genug, bruch- und stichsicher, flüssigkeitsdicht und verschließbar sein.
•
Tiere regelmäßig von einer erfahrenen Person auf ihren Gesundheitszustand
kontrollieren lassen. Tiere mit Verdacht auf eine Erkrankung unverzüglich einer
verantwortlichen Person melden und durch den Tierarzt untersuchen lassen.
•
Behältnisse für tote Körper getrennt von Behältnissen für Futter bereitstellen.
•
Sicherstellen, dass Arbeitsbereiche, insbesondere Fußböden, am besten täglich und
bei Bedarf mit bestimmten Arbeitsverfahren gereinigt werden. Gegebenenfalls sind
die Arbeitsbereiche zuerst zu desinfizieren (siehe auch Abschnitt 2.3.2).
Arbeitshilfe 03 nutzen: Unterweisung "Hygiene im Tierheim"
Arbeitshilfe 12 nutzen: "Reinigungsplan"
Arbeitshilfe 13 nutzen: "Hygieneplan"
2.2.2 Fürsorglichen Umgang mit Tieren sicherstellen
Tiere im Tierheim sind fürsorglich und fachkundig zu behandeln, damit sie sich
wohlfühlen können und damit die Tierpfleger, andere Personen und Tiere keinen
unnötigen Gefahren ausgesetzt sind. Dazu ist es erforderlich, dass sich alle Beschäftigte
im Tierheim – insbesondere die Tierpfleger und andere, die direkt mit den Tieren zu tun
haben – im Verhalten der Tiere auskennen. Um dies zu gewährleisten, sollte das
Tierheim folgende Maßnahmen durchführen:
•
Beschäftigte über die Gefahren beim Umgang mit Tieren informieren und sie
anweisen, sich fachkundig und sicher zu verhalten.
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•
Beschäftigte über die Gefahren beim Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen
sowie beim Verabreichen von Arzneimitteln informieren und sie anweisen, sich
fachkundig und sicher zu verhalten.
•
Sind soziale Vergangenheit und charakterliche Eigenschaften von Hunden nicht
bekannt, sollte eine Verhaltensbeurteilung durch eine sachkundige Person erfolgen
(zum Beispiel Wesenstest des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums
verwenden; als Download unter www.ml.niedersachsen.de) – (siehe auch Abschnitt
2.3.1 "Anforderungen zur Haltung gefährlicher Hunde").
Arbeitshilfen AT04 – 05 nutzen:
Unterweisung "Umgang mit Hunden".
Unterweisung "Umgang mit Katzenen".
Arbeitshilfen 06 – 08 nutzen:
Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Hunden".
Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Katzen".
Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Kleintieren".
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2.2.3 Transport von Tieren
•
Tiere nur mit Fahrzeugen transportieren, die eine Abtrennung zwischen
Fahrgastbereich und Transportraum besitzen (zum Beispiel Drahtgitter).
•
Laderäume dürfen keine scharfen Kanten oder vorstehende Gegenstände enthalten.
•
Im Kofferraum von Pkw dürfen keine Tiere transportiert werden.
•
In Fahrzeugen ohne eingerichtete Laderäume können Tiere in Transportboxen mit
einer Rückhalteeinrichtung (Zurrmittel) transportiert werden; die Transportboxen
müssen so gestaltet sein, dass ein Entweichen der Tiere unmöglich ist und dass sie
ein Hindurchstecken von Körperteilen verhindern.
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•
2.3
Für einen gelegentlichen Transport bekannter Hunde kann eine HundeschutzAbtrennung verwendet werden (flexible, reißfeste Bänder in einem Rahmen
verspannt). Die Abtrennung wird zwischen Dach und Boden verspannt und mit den
vorhandenen Sicherheitsgurten verankert. Außerdem werden auf dem Rücksitz
Haltegurte eingebaut, die die Abtrennung zusätzlich absichern. Für bekannte Hunde
können auch Hundeanschnallgurte verwendet werden.
Arbeitsumgebung für motiviertes Arbeiten und sorgsame Tierpflege
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2.3.1 Räume für die Tierhaltung
Bereiche für die Tierhaltung müssen so beschaffen sein, dass Tiere nicht entweichen
können und Personen sowie Tiere nicht gefährdet werden können.
Allgemeine Anforderungen
•
Hochspringende Tiere in nach oben offenen Räumen oder Einrichtungen können
nicht entweichen, wenn Gatter, Wände oder Zäune ausreichend hoch sind oder bei
unzureichender Höhe die Einfriedung nach innen abgeschrägt oder nach oben
vergittert ist.
•
Türen in Zwingern und Räumen für große Tiere sollten nach innen aufgehen
(verhindert, dass Tiere Türen aufdrücken). Türen sind gegen Ausheben durch die
Tiere zu sichern. Sicherer ist der Zugang durch eine Schleuse (gilt insbesondere für
Außenzwinger).
•
Zwinger und Ställe müssen in Bereichen, die von Beschäftigten betreten werden
können, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
•
Elektrische Betriebsmittel und Leitungen sollten in Räumen zur Tierhaltung möglichst
unter Putz verlegt werden. Ansonsten sind sie gegen Beschädigung zu schützen.
•
Räume zur Tierhaltung müssen ausreichend beleuchtet sein (Fragen Sie Ihre
Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Berater der VerwaltungsBerufsgenossenschaft).
•
Bei Hundezwingern, die sich gegenüberliegen, einen Sichtschutz anbringen;
möglichst schon bei der Planung der Anlagen darauf achten, dass Hundezwinger
sich nicht gegenüberliegen.
•
Auf Tafeln an den Zugängen der Räume oder Einrichtungen zur Tierhaltung sollten
wichtige Informationen über die jeweiligen Tiere gegeben werden.
Anforderungen zur Haltung gefährlicher Hunde
Als besonders gefährlich eingestufte Tiere (vgl. Abschnitt 2.2.2 Verhaltenbeurteilung)
sind in besonderen Zwingern zu halten, deren Anordnung und Einrichtung es ermöglicht,
einen direkten Umgang mit dem Tier zu vermeiden:
•
Diese Zwinger müssen mindestens eine Tür haben, die auf einen Verkehrsweg führt
(Türen in andere Gehege reichen nicht aus).
•
Keine Tür eines Zwingers darf in Richtung Fluchtweg aufschlagen.
•
Zwinger sollten mindestens einen Schieber haben, der die Zwinger im
geschlossenen Zustand von einem Nachbarzwinger abtrennt beziehungsweise im
geöffneten Zustand verbindet.
•
Die Schieber dürfen nur von einer sicheren Stelle außerhalb des Geheges betätigt
werden können.
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•
Bewegliche Teile einer Schieber-Einrichtung dürfen untereinander oder mit anderen
Einrichtungen keine Quetsch- und Scherstellen bilden.
•
Schieberflügel – wie Hub-, Schiebe- oder Drehflügel – dürfen nicht durch einen Hund
funktionsunfähig gemacht oder betätigt werden können.
•
Wird der Schieber über ein Seil betätigt, sind Seilrollen und ein durchbisssicheres
Drahtseil zu verwenden, beziehungsweise das Seil ist an den für den Hund
erreichbaren Stellen zu verkleiden.
•
Einrichtungen zum Füttern und Tränken müssen außerhalb des Geheges befüllt,
betätigt und gereinigt werden können; Ausnahme: Zwinger, die vor dem Füttern,
Tränken und Reinigen freigeschiebert werden. Der Schieber sollte vom Bedienplatz
einsehbar sein.
•
Die Zwinger dürfen nur ausdrücklich befugten und beauftragten Personen zugänglich
sein.
Gruppenhaltung bei Hunden
Vorteile der Gruppenhaltung: Sie normalisiert das Sozialverhalten der Hunde
untereinander und gegenüber dem Menschen. Der Lärm ist geringer, da die Tiere
nicht bei jedem Geräusch anschlagen. Die Anfälligkeit für Erkrankungen ist
geringer.
Für besser sozialisierte Tiere finden sich leichter Halter.
Probleme der Gruppenhaltung: Die Anlage muss räumlich geeignet sein. Bei
Gruppenhaltung sind mindestens zwei in Vollzeit beschäftigte Pfleger mit
fundierten Erfahrungen und Kenntnissen in Bezug auf das Gruppenverhalten
erforderlich, die von den Hunden als übergeordnete Dominanzpersonen
akzeptiert werden. Ein häufiger Personalwechsel ist zu vermeiden.
Verhaltenstipps zur Gruppenhaltung:
•
Keine Hunde bevorzugen, die in ihrem Rang anderen unterlegen sind.
•
Bei der Begrüßung den ranghöheren Hund bevorzugt behandeln.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
•
Ranghohe Hunde können aufgrund ihrer Dominanz auch Aggressionen
gegen den Pfleger zeigen. Gefahr der Konfrontation bleibt in diesen
Situationen auch dann bestehen, wenn der Pfleger sich durchgesetzt hat.
•
Die Gefahr eines Angriffs auf den Pfleger ist am größten, wenn es zwischen
den Hunden zu Auseinandersetzungen kommt und der Pfleger eingreifen
muss.
Nach der Tierschutz-Hundeverordnung ist die Gruppenhaltung von Hunden auch
für Tierheime vorgeschrieben (Ausnahmen: kranke und unverträgliche Hunde).
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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2.3.2 Quarantänebereiche
Quarantänebereiche sollten unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:
•
Der Bodenbelag und die Wände müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Sie müssen beständig gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein. Dies gilt auch
für Käfige und Außenflächen von eingebauten Einrichtungen und Einrichtungsteilen.
•
Der Bodenbelag sollte keine Flüssigkeiten durchlassen.
•
Quarantänebereiche müssen ausreichend beleuchtet sein.
•
Quarantänebereiche dürfen nur für ausdrücklich befugte und beauftragte Personen
zugänglich sein.
Wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder an einen Berater
der VBG.
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2.3.3 Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung
Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung sollten unter anderem folgende
Anforderungen erfüllen:
•
Höhenverstellbare Untersuchungstische erleichtern die Untersuchung und
Handhabung der Tiere.
•
Die Oberflächen des Untersuchungstisches, eingebaute Einrichtungen (die dem
Untersuchen und Behandeln der Tiere dienen), Arbeitsmittel und Bodenbeläge im
Bereich des Untersuchungstisches und in anderen Bereichen zur Untersuchung
müssen leicht zu desinfizieren und zu reinigen und beständig gegen die verwendeten
Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein.
•
Bodenbeläge müssen rutschhemmend sein.
•
Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung müssen ausreichend beleuchtet sein.
•
Arzneimittel für die Behandlung der Tiere müssen unter Verschluss aufbewahrt
werden.
Wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder an einen Berater
der VBG.
Arbeitshilfen AT06 – 08 nutzen:
Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Hunden",
Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Katzen",
Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Kleintieren".
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
2.3.4 Lagerbereiche
Lagerbereiche in Tierheimen sollten unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:
•
Lagerbereiche für Futtermittel (Heu, Stroh, Trockenfutter):
–
Getrennt einrichten von Bereichen der Tierhaltung sowie Lagerbereichen für
Abfälle und Gefahrstoffe.
–
Für Futtermittel und Einstreu (zum Beispiel Paletten zum bodenfreien Lagern) zur
Verfügung stellen.
–
Fußböden, Wände und Decken sollten leicht zu reinigen sein.
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–
Darauf achten, dass Temperaturschwankungen, zum Beispiel durch direkte
Sonnenbestrahlung, vermieden werden. Durchlüftung sicherstellen.
–
An Lüftungsöffnungen sind Fliegengitter anzubringen.
–
Krankheitsüberträger, wie zum Beispiel Mäuse und Ratten, dürfen nicht
eindringen können.
–
Lagerbereiche müssen ausreichend beleuchtet sein.
•
Gefahrstoffe (zum Beispiel Reinigungsmittel – siehe Abschnitt 2.3.2) nur in
verschließbaren Bereichen und Schränken lagern.
•
Es empfiehlt sich, gegen Witterungseinflüsse geschützte Abstellplätze im Freien
einzurichten. Diese sollten rutschhemmende Bodenbeläge besitzen. Geschützte
Abstellplätze im Freien müssen ausreichend beleuchtet sein.
Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Berater der VerwaltungsBerufsgenossenschaft.
2.3.5 Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege
•
Wege für den alleinigen Gehverkehr sollten von den Wegen für Fahrverkehr deutlich
sichtbar getrennt sein.
•
In Gebäuden und im Freien sind rutschhemmende und widerstandsfähige
Bodenbeläge notwendig.
•
Auch bodeneben verlegte Gitterroste müssen den Bewertungsgruppen für
Bodenbeläge entsprechen.
•
Stolperstellen sind zu vermeiden (Höhenunterschiede von mehr als 4 mm wie Fugen,
Kanten, Löcher, Stufen); ausgenommen sind abgerundete und höchstens 20 mm
tiefe Ablaufrinnen, die farblich deutlich vom übrigen Bodenbelag abgegrenzt sind
(Ablaufrinnen sollten keine Verkehrswege kreuzen).
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
•
Abdeckungen von Vertiefungen (Ablauföffnungen, -rinnen) sind kippsicher und
bodeneben zu verlegen. Sie sind gegebenenfalls gegen Verschieben zu sichern.
•
Ausgleichsstufen sind dauerhaft durch gelbschwarze Streifen auf der Trittfläche oder
durch Trittleuchten in der Stufe gekennzeichnet.
•
Flucht- und Rettungswege sind mit nachleuchtenden oder selbstleuchtenden
Hinweisschildern zu kennzeichnen.
•
Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen.
•
Verkehrswege müssen freigehalten werden, Flucht- und Rettungswege sowie
Zugänge zu Feuerlöschern dürfen nicht verstellt werden.
2.3.6 Handwaschplätze
Bei Arbeitsplätzen
In der Nähe von Arbeitsplätzen in der Tierhaltung sind Handwaschplätze zur Verfügung
zu stellen, die unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:
•
Fließend kaltes und warmes Wasser (zu empfehlen sind Mischbatterien).
•
Hygienische Mittel zum Reinigen, Abtrocknen und Pflegen der Hände, wie zum
Beispiel Spender für Hautmittel, Papierhandtücher oder Warmlufthändetrockner.
Bei Lagerbereichen für Abfälle, Quarantänebereichen,
Tieruntersuchungsbereichen
In der Nähe von Lagerbereichen für Abfälle, Quarantänebereichen sowie Bereichen zur
Tieruntersuchung und -behandlung sind Handwaschplätze zur Verfügung zu stellen, die
unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:
•
Wasserarmaturen sollten ohne Berühren mit der Hand bedienbar sein, zum Beispiel
über Ellenbogen-, Fuß- oder Sensorbetätigung.
•
Einrichtungen zur Händedesinfektion sind vorhanden.
Allgemeine Anforderung
Die Waschgelegenheiten müssen vom Unternehmer mit auf die Gefährdungen
abgestimmten Hautschutzmitteln, gründlichen und hautschonenden
Hautreinigungsmitteln, erforderlichenfalls wirksamen und anerkannten
Desinfektionsmitteln, wirksamen Hautpflegemitteln sowie hygienischen Mitteln zum
Abtrocknen der Hände ausgestattet werden (ausreichende Mengen vorrätig halten).
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
2.3.7 Sozialbereiche
In Tierheimen gibt es wegen der möglichen Gefahren durch Bakterien, Viren, Pilze und
Parasiten (Mikroorganismen) neben den allgemeinen Anforderungen an Sozialbereiche
zusätzlich Dinge zu beachten wie unter anderem:
Allgemeine Anforderung
•
Umkleide- und Waschräume sowie Pausenräume haben rutschhemmende
Bodenbeläge (bei Fragen an Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Berater der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wenden).
•
Umkleide- und Waschräume sowie Pausenräume müssen ausreichend beleuchtet
sein (bei Fragen an Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Berater der VerwaltungsBerufsgenossenschaft wenden).
Umkleide- und Waschräume
•
Es sind Räume vorhanden, in denen sich die Beschäftigten getrennt vom Arbeitsplatz
umkleiden können und ihre Straßenkleidung getrennt von ihrer Arbeitskleidung und
der benutzten persönlichen Schutzausrüstung aufbewahren können.
•
Waschräume und Umkleideräume grenzen aneinander und sind unmittelbar
verbunden.
•
Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Umkleide- und
Waschräume vorhanden.
Pausenräume
2.4
•
Pausenräume können auch anders genutzt werden (zum Beispiel für
Besprechungen), wenn das die Erholung nicht beeinträchtigt.
•
Pausenräume ersetzen keine Umkleideräume.
Fachkundig mit gefährlichen Stoffen umgehen
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2.4.1 Gefahren durch Mikroorganismen vermeiden
Wegen der besonderen Gefahr durch Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten (siehe unten)
in Tierheimen, sind spezielle Voraussetzungen zum sicheren und gesunden Arbeiten zu
planen:
•
Möglichst leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel im
Arbeitsbereich einrichten (wenn diese nicht vorhanden sind, beim nächsten Umbau
daran denken).
•
Geforderte Arbeitsräume schaffen (siehe 2.3.6 Handwaschplätze und 2.3.7
Sozialbereiche).
•
Die zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände notwendigen
Hautreinigungsmittel zur Verfügung stellen (gegebenenfalls auch Hautschutz- und
Hautpflegemittel).
•
Organisatorisch absichern, dass die Arbeitskleidung und persönliche
Schutzausrüstungen regelmäßig gewechselt und gereinigt werden.
•
Sicherstellen, dass die Arbeitsräume regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten
Methoden gereinigt werden.
•
Geeignete Behältnisse für biologische Abfälle zur Verfügung stellen.
•
Mittel zur Wundversorgung bereitstellen.
•
Eine Betriebsanweisung zum Schutz vor Mikroorganismen erstellen.
•
Beschäftigte über das fachkundige und sichere Verhalten informieren.
Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung sind die Schwachstellen und die Wirksamkeit der
Schutzmaßnahmen gegen Mikroorganismen im Tierheim regelmäßig zu überprüfen.
Arbeitshilfe AT10 nutzen:
Betriebsanweisung "Tierpflege in Tierheimen und Tierpensionen"
Arbeitshilfe AT03 nutzen:
Unterweisung "Hygiene im Tierheim"
Arbeitshilfe AT12 nutzen:
"Reinigungsplan"
Arbeitshilfe AT13 nutzen:
"Hygieneplan"
Arbeitshilfen AT09, AT11 nutzen:
Betriebsanweisung "Desinfektionsreiniger",
Betriebsanweisung "Handgeführte Flüssigkeitsstrahler"
Arbeitshilfe AT01 nutzen:
Gefährdungsbeurteilung "Tierheim"
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Gefahren durch Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten im Tierheim
Durch Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten) kann es in
Tierheimen zu Infektionen, Allergien und Vergiftungen kommen. Im Tierheim können
von Tieren auf den Menschen unter anderem übertragen werden: Tollwut,
Wundstarrkrampf, Hundebandwurm, Durchfallerkrankungen, Hirnhautentzündung
(FSME). Die Aufnahme von Mikroorganismen in den menschlichen Körper kann auf
verschiedenen Wegen erfolgen:
•
Über die Atemwege: Einatmen von kleinsten Tröpfchen, Nebeln und Stäuben
(Bioaerosolen), die mikrobiell belastet sind; zum Beispiel durch den Einsatz des
Flüssigkeitsstrahlers mit Aerosolbildung in Gehegen.
•
Über den Mund: Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung der Hände;
am Arbeitsplatz durch verseuchte (kontaminierte) Nahrungs- und Genussmittel;
zum Beispiel durch das Verzehren des Pausenbrotes während des Tierkontaktes.
•
Über die Haut oder die Schleimhäute: Verletzungen, besonders Bissverletzungen
von Tieren, vorgeschädigte Haut bei chronischen Hauterkrankungen,
aufgeweichte Haut bei Feuchtarbeiten (Reinigung), Spritzer in die Augen.
2.4.2 Reinigungsmittel fachgerecht einsetzen
•
Beim Einsatz von Reinigungsmitteln ermitteln, ob sie Gefahrstoffe enthalten.
Gefährdungsbeurteilung durchführen und möglichst Desinfektionsmittel einsetzen,
die keine sensibilisierenden Stoffe oder solche Stoffe nur in geringer Konzentration
enthalten. Bei der Ermittlung der Gefahrstoffe mitgelieferte Sicherheitsdatenblätter
verwenden. Wurden keine Sicherheitsdatenblätter mit dem Stoff geliefert, diese beim
Hersteller anfordern. Auf die Kennzeichnung achten (zum Beispiel Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen – R-Sätze und standardisierte Sicherheitsratschläge –
S-Sätze). Bei der Ermittlung der Gefahrstoffe ist es hilfreich, eine Liste aller im
Tierheim vorhandenen Arbeitsstoffe zu erstellen (Gefahrstoffverzeichnis). Sich bei
Fragen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beraten lassen.
•
Vorräte nur in bereitgestellten Bereichen und Schränken lagern.
•
Sicherstellen, dass für den sicheren und gesunden Umgang mit Reinigungsmitteln
und Flüssigkeitsstrahlern Betriebsanweisungen erstellt werden und die Beschäftigten
mit Hilfe dieser Betriebsanweisungen regelmäßig informiert werden.
•
Reinigungsmittel, die nicht verwendet werden, fachgerecht entsorgen.
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2.5
Sicher und fehlerfrei zu bedienende Arbeitsmittel
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
2.5.1 Flüssigkeitsstrahler zum Reinigen
Beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern ist unter anderem zu beachten:
•
Es werden technisch geeignete Flüssigkeitsstrahler angeschafft (mit GS-Zeichen
oder BG-PRÜFZERT).
•
Es wird die notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt
(Schutzbrille, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe gegen Nässe, Schutzstiefel).
•
Es ist überprüft, ob bei der Reinigung gesundheitsschädigende Stoffe (chemisch,
biologisch) auftreten. Wenn bei der Reinigung gesundheitsschädigende Stoffe
auftreten können, ist Atemschutz zur Verfügung gestellt (Angaben des Herstellers
beachten, gegebenenfalls Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt fragen).
•
Es wird eine Betriebsanweisung zum Umgang mit den Flüssigkeitsstrahlern erstellt.
•
Die Mitarbeiter sind im Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern unterwiesen
(Betriebsanweisung verwenden). Die Unterweisung ist spätestens jährlich zu
wiederholen.
•
Es ist sichergestellt, dass beim Umgang mit Hochdruckschläuchen regelmäßig die
Schläuche und Anschlüsse überprüft werden und dass schadhafte Strahler nicht
verwendet werden.
•
Die Flüssigkeitsstrahler werden von einer befähigten Person regelmäßig geprüft und
die Prüffrist ist mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
2.5.2 Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung
In Futterküchen findet man häufig Universalküchenmaschinen vor. Auf Grund ihrer
vielseitigen Einsatzmöglichkeiten mit Schneid-, Reib-, Schnitzel- und Rührwerkzeugen
beinhaltet eine Universalküchenmaschine die Funktionen von mehreren
Einzelmaschinen. Beim Bedienen von Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung
kann es durch rotierende Schnecken oder Messer sowie bei der Reinigung der Messer
zu Gefährdungen kommen. Beim Umgang mit Küchenmaschinen zur
Futterfleischverarbeitung ist unter anderem zu beachten:
•
Die Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung dürfen nur nach den Hinweisen
der Betriebsanleitung benutzt werden; die Betriebsanleitung befindet sich in der Nähe
der Küchenmaschine.
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
3
•
Universalküchenmaschinen dürfen nach einem Umbau erst wieder in Betrieb
genommen werden, nachdem alle notwendigen Schutzausrüstungen montiert
wurden. Diese Arbeiten dürfen nur durch hierfür unterwiesenes Personal
durchgeführt werden. Die Hinweise in der Betriebsanleitung sind zu beachten.
•
Die Gefahrstellen sind von der Einfüllseite her gesichert, zum Beispiel durch
Schutztrichter, Zuführschacht, dreh- oder abnehmbare Schutzeinrichtungen (diese
müssen mit dem Antrieb verriegelt sein).
•
An Messerwellen sind die Gefahrstellen des rotierenden Messers durch einen Deckel
gesichert. Der Nachlauf der Messer ist auf ein unbedenkliches Zeitmaß beschränkt.
•
Bei der Reinigung der Messer sind geeignete schnittfeste Schutzhandschuhe (zum
Beispiel aus metallverstärktem Gewebe) zu tragen.
•
Die Küchenmaschinen sind durch eine befähigte Person regelmäßig zu prüfen. Die
Prüffrist ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Arbeitshilfen für Tierheime – AT
Im Folgenden finden Sie "Arbeitshilfen für Tierheime" (AT), die es Ihnen erleichtern, Ihr
Arbeitssystem wirkungsvoll präventiv zu gestalten. Die Arbeitshilfen sind als Muster
gedacht und sollten von Ihnen möglichst weiter auf die spezifischen Bedingungen in
Ihrem Tierheim zugeschnitten werden. Sie können die Dokumente auch kopieren und für
Ihren Bedarf bearbeiten. In jedem Fall sollten Sie notwendige konkrete Angaben
ergänzen, wie beispielsweise Notrufnummer oder Namen von Verantwortlichen. Mit den
Arbeitshilfen für Tierheime können Sie auch Ihrer Dokumentationspflicht nachkommen,
die Sie nach dem Arbeitsschutzgesetz haben, wenn Sie mehr als 10 Beschäftigte haben
(zum Beispiel Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen; bei biologischen
Arbeitsstoffen schon ab einem Beschäftigten). Füllen Sie die Arbeitshilfen aus und
bewahren Sie sie auf.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Arbeitshilfen für Tierheime (AT)
AT01 Gefährdungsbeurteilung "Tierheim"
AT02 Unterweisung Sicheres, fachkundiges und gesundes Arbeiten im Tierheim
AT03 Unterweisung Hygiene im Tierheim
AT04 Unterweisung Umgang mit Hunden
AT05 Unterweisung Umgang mit Katzen
AT06 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Hunden
AT07 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Katzen
AT08 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Kleintieren
AT09 Muster-Betriebsanweisung "Desinfektionsreiniger"
AT10 Muster-Betriebsanweisung "Tierpflege in Tierheimen und Tierpensionen"
AT11 Muster-Betriebsanweisung "Handgeführte Flüssigkeitsstrahler"
AT12 Reinigungsplan
AT13 Hygieneplan
AT14 Verhalten im Brandfall
AT15 Ich schlage vor
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
AT01 Gefährdungsbeurteilung "Tierheim"
Die folgende Gefährdungsbeurteilung ermöglicht es Ihnen, in Ihrem Tierheim und Ihrer
Tierpension mögliche Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen frühzeitig zu
erkennen und entsprechende Verbesserungsmaßnahmen sowie Wirkungskontrollen
einzuleiten.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und diversen anderen Verordnungen sind Sie zu dieser
Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Die festgestellten Mängel sind durch geeignete
Maßnahmen zu beseitigen.
Die ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Für den Bürobereich bietet die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft spezielle
Gefährdungsbeurteilungen an. Diese Gefährdungsbeurteilung "Tierheim" besteht aus
folgenden Bausteinen (alle für Sie zutreffenden bitte auswählen):
1.
Organisation
2.
Information und Kommunikation
3.
Umgang mit Tieren
4.
Tierhaltung allgemein
5.
Tierhaltung gefährlicher Hunde
6.
Hygiene und Mikroorganismen
7.
Einsatz von Reinigungsmitteln
8.
Einsatz von Füssigkeitsstrahlern
9.
Quarantänebereiche
10.
Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung
11.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
12.
Einsatz von Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung
13.
Lagerbereiche für Futtermittel
14.
Verkehrswege
15.
Sozialräume
16.
Notfälle
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
1.
Organisation
Sind in den Arbeitsabläufen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nicht
berücksichtigt, haben die Beschäftigten schlechte Voraussetzungen, sich
sicherheitsbewusst und gesundheitsgerecht zu verhalten und es kommt zu
Fehlverhalten, Unfällen und Krankheiten.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
2.
Information und Kommunikation
Mangelhafte Information und Kommunikation kann die Risiken von Störungen, unnötigen Beanspruchungen,
Fehlern, Unfällen und Fehlzeiten erhöhen. Die Beschäftigten benötigen Informationen über die
Arbeitsaufgaben, die Gefährdungen bei der Arbeit und die rechtlichen Bestimmungen zur Arbeit.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
3.
Umgang mit Tieren
Bei fehlenden Informationen über die Tiere und beim unsachgemäßen Umgang mit ihnen
können Menschen und Tiere verletzt werden.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
4.
Tierhaltung allgemein
Bei Mängeln an den Einrichtungen für die Tiere können Menschen und Tiere verletzt
werden.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
5.
Tierhaltung gefährlicher Hunde
Gefährliche Hunde bilden ein besonderes Risiko und deshalb sind besondere
Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
6.
Hygiene und Mikroorganismen
Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten) können zu Infektionen, Allergien
und Vergiftungen führen. Im Tierheim können von Tieren auf den Menschen unter
anderem übertragen werden: Tollwut, Wundstarrkrampf, Hundebandwurm,
Durchfallerkrankungen, Hirnhauterkrankungen (FSME).
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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7.
Einsatz von Reinigungsmitteln
Reinigungsmittel – vor allem desinfizierende Reinigungsmittel – können Gefahrstoffe
enthalten, die die Gesundheit beeinträchtigen oder schädigen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
8.
Einsatz von Füssigkeitsstrahlern
Beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern und Hochdruckschläuchen zur Reinigung können
Gefahren durch Mängel des Arbeitsmittels oder durch das Arbeitsverfahren auftreten.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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9.
Quarantänebereiche
In Quarantänebereichen können Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten) die
Mitarbeiter gefährden.
10.
Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung
Bei Tieruntersuchungen und -behandlungen muss ein sicheres und störungsfreies
Arbeiten möglich sein.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
11.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Bei Arbeiten mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln können Gefährdungen durch
elektrische Spannungen auftreten.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
12.
Einsatz von Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung
Beim Bedienen von Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung kann es durch
rotierende Schnecken oder Messer sowie bei der Reinigung der Messer zu
Gefährdungen kommen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
13.
Lagerbereiche für Futtermittel
Durch unsachgemäße Lagereinrichtungen kann es zu Stolper- und Sturzgefahren
kommen; bei falscher Lagerung der Futtermittel kann die Gesundheit von Menschen und
Tieren gefährdet werden.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
14.
Verkehrswege
Ungeeignete Verkehrswege fördern Stolper- und Sturzunfälle.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
15.
Sozialräume
Fehlende oder mangelhafte Hygieneeinrichtungen können die Gesundheit der Beschäftigten
beeinträchtigen; unzureichende und fehlende Pausenräume verhindern notwendige
Erholungsphasen und können zu psychischen Belastungen führen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
16.
Notfälle
Fehlende oder unzureichende Notfalleinrichtungen verhindern, dass bei Unfällen die
notwendige Erste Hilfe geleistet werden kann und dass im Brandfall die notwendigen
Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
AT02 Unterweisung
Sicheres, fachkundiges und gesundes Arbeiten im Tierheim
Allgemeine Hinweise
•
Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung immer benutzen (zum
Beispiel Schutzhandschuhe, Schutzschuhe beziehungsweise Gummistiefel mit
rutschhemmender Sohle, Nässeschutzkleidung für Reinigungsarbeiten,
Kälteschutzkleidung für Arbeiten im Freien).
•
Sicherheitskennzeichnung beachten:
•
Im Arbeitsbereich nicht essen, trinken und rauchen.
•
Feuer und offenes Licht grundsätzlich vermeiden und keine brennenden oder
glimmenden Stoffe (zum Beispiel Streichhölzer, Zigaretten) wegwerfen.
•
Müssen spitze, scharfe und zerbrechliche Arbeitsmittel (zum Beispiel Kanülen)
benutzt werden, in den bereitgestellten Behältnissen sammeln und transportieren.
Gebrauchte Kanülen nicht in Schutzkappen zurückstecken, abknicken oder
verbiegen, sondern mit einer Hand in Behältnisse einbringen. Behältnisse nicht mit
zweiter Hand festhalten.
•
Nur vom Unternehmer bereitgestellte Arbeitsstoffe aus beschrifteten oder
gekennzeichneten Behältnissen verwenden.
•
Flüssige Arbeitsstoffe möglichst nicht verschütten und verspritzen. Verschüttete,
verspritzte oder aus Behältnissen ausgelaufene Arbeitsstoffe unverzüglich
beseitigen.
•
Alle Geräte, Maschinen, Anlagen und andere Arbeitsmittel nur nach den in der
Bedienungsanleitung festgelegten Hinweisen verwenden und bedienen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
•
Vor Beginn der Arbeiten alle Geräte, Maschinen, Anlagen und andere Arbeitsmittel
auf sichtbare Schäden und Funktionsmängel überprüfen. Schadhafte Geräte,
Maschinen, Anlagen und andere Arbeitsmittel nicht verwenden und sofort
aussortieren.
•
Flackernde oder nur an den Enden glühende Leuchtstofflampen ausschalten, um ein
Überhitzen des Vorschaltgerätes zu vermeiden, und im spannungslosen Zustand
auswechseln.
•
Verkehrswege freihalten, Flucht- und Rettungswege sowie Zugang zu Feuerlöschern
nicht verstellen.
•
Mängel, Gefahrenzustände, Störfälle und Probleme im Arbeitsablauf sofort melden
und Lösungen festlegen. Ideen für Verbesserungen einbringen.
•
Tiere nur mit Fahrzeugen transportieren, die eine Abtrennung zwischen Fahrgastbereich und Transportraum besitzen (z.B. Drahtgitter) oder in Transportboxen mit
einer Rückhalteeinrichtung (Zurrmittel). Im Kofferraum von Pkw dürfen keine Tiere
transportiert werden. Bekannte Hunde können auch mit Hundeanschnallgurten
transportiert werden.
•
Tote Tierkörper in vom Unternehmer bereitgestellte Behältnisse entsorgen und
deutlich erkennbar sowie aussagekräftig beschriften. Ungültige Beschriftungen und
Kennzeichnungen auf Behältnissen entfernen. Inhalt der Behältnisse gemäß vom
Unternehmer aufgestellten Hygieneplan entsorgen.
Lagern von Arbeitsstoffen und Futtermitteln
•
Arbeitsstoffe übersichtlich geordnet aufbewahren. Behältnisse mit Arbeitsstoffen
deutlich erkennbar und aussagekräftig beschriften. Arbeitsstoffe nur in bruchsichere
Behältnisse füllen, deren Beschriftung mit dem Inhalt übereinstimmt. Keine
Behältnisse verwenden, deren Form oder Bezeichnung der Inhalte mit Lebensmitteln
verwechselt werden können. Ungültige Beschriftungen und Kennzeichnungen auf
Behältnissen entfernen.
•
Futtermittel und Einstreu bodenfrei, zum Beispiel auf Paletten, lagern und auf
trockene, nicht beschädigte Verpackungen achten. Luftöffnungen nicht verstellen. Zu
lange Lagerung vermeiden, gegebenenfalls Mindesthaltbarkeitsdatum beachten.
Verschimmelte Futtermittel, Heu und Stroh nicht verwenden, sondern mit vom
Unternehmer bestimmten Arbeitsverfahren entsorgen.
Name und Unterschrift der Teilnehmer
Name, Vorname
Unterschrift
Datum
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Name und Unterschrift des Unterweisenden
Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
AT03 Unterweisung
Hygiene im Tierheim
Bei Arbeiten im Tierheim sind folgende Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen:
•
Vor Beginn der Arbeit saubere, trockene Arbeitskleidung anlegen. Auch Schuhe
wechseln. Nach Ende der Arbeitsschicht oder bei Bedarf Arbeitskleidung ablegen,
Straßenkleidung anlegen und wiederum die Schuhe wechseln. Benutzte
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen getrennt von Straßenkleidung
und nicht im Pausenraum aufbewahren. Benutzte Arbeitskleidung regelmäßig,
mindestens wöchentlich, durch gereinigte Arbeitskleidung ersetzen.
•
Verschmutzte Arbeitskleidung reinigen. Durchnässte, stark verschmutzte oder mit
Krankheitserregern belastete Arbeitskleidung, auch Schuhe und persönliche
Schutzausrüstungen nicht im Pausenraum tragen. Stark verschmutzte, nicht zu
reinigende, mit Krankheitserregern kontaminierte oder durchnässte Arbeitskleidung,
auch kontaminierte oder durchnässte Unterkleidung, Strümpfe und Schuhe
unverzüglich ablegen. Saubere und trockene Kleidung anlegen. Mit
Krankheitserregern belastete Arbeitskleidung vom Unternehmer reinigen und
desinfizieren lassen.
•
Vor dem Beginn der Arbeitsschicht und nach jeder Pause Hände mit einem Hautmittel gezielt schützen. Vor dem Beginn jeder Pause, vor jedem Toilettengang und
nach dem Ende der Arbeitsschicht die Hände, gegebenenfalls die Unterarme, mit
den Hautmitteln reinigen, gegebenenfalls zuerst desinfizieren, und sorgsam pflegen.
Eheringe, Uhren und Schmuckstücke an den Händen und Unterarmen erschweren
die Desinfektion.
•
Nahrungs- und Genussmittel nur im Pausenraum aufbewahren und konsumieren.
•
Keine Kosmetika in Arbeitsbereichen benutzen. Keine Arbeitsstoffe im Pausenraum
aufbewahren oder dorthin mitnehmen.
•
Keine Tiere im Sozialbereich halten oder dorthin mitnehmen.
•
Betriebsanweisungen beachten.
•
Hygieneplan und Reinigungsplan einhalten.
Name und Unterschrift der Teilnehmer
Name, Vorname
Unterschrift
Datum
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Name und Unterschrift des Unterweisenden
Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
AT04 Unterweisung
Umgang mit Hunden
Allgemeine Informationen
•
Das natürliche Abwehrverhalten eines Hundes (Aggression) kann sich auch gegen
den Tierpfleger richten. Gefährlich ist besonders das Eingreifen in den Kampf zweier
Tiere, denn die Tiere achten in dieser Situation nicht auf den Menschen, sehen in
ihm sogar möglicherweise einen Mitkämpfer.
•
Ein Hund kann zum Beispiel angreifen, wenn der Mensch
–
vor ihm davonläuft,
–
das Territorium des Hundes betritt,
–
die kritische Distanz unterschreitet,
–
den Hund bedroht,
–
ihm Schmerzen zufügt,
–
ihm das Futter wegnimmt,
–
ihn von seinem Stammplatz vertreibt.
Allgemeine Verhaltenshinweise
•
Beim Betreten des Zwingers oder beim Aufenthalt im Zwinger (Eindringen in das
Territorium des Hundes) das Verhalten des Tieres bei der Annäherung des Betreuers
an die Zwingertür beobachten (besonders bei "kritischen" und unbekannten Hunden).
Zeigt der Hund bereits hier aggressives Verhalten, das Tier zur Fütterung und
Reinigung des Geheges abschiebern.
•
Betreuer sollten immer wissen, wo sich die Hunde befinden und ihnen nicht den
Rücken zukehren – gilt auch für unauffällige Hunde.
•
Hund nicht "überfallartig" anfassen, sondern erst nach ruhiger Ansprache und
Klopfen an die Kruppe oder die seitliche Brust. Mit gutem Zureden, Streicheln und
Verabreichen von Leckerbissen kann leicht das Vertrauen eines Hundes gewonnen
werden.
•
Zu fressenden Tieren einen ausreichenden Abstand einhalten, besonders wenn sich
mehrere Tiere im Zwinger aufhalten (Tiere verteidigen ihr Futter untereinander, aber
auch gegenüber dem Pfleger).
•
Beim Einsammeln leerer Futterschüsseln zeigen manche Hunde
Verteidigungsverhalten und geben sie erst im Austausch gegen neues Futter ab. Es
empfiehlt sich, die Schüsseln einzusammeln, wenn die Tiere abgesperrt sind.
•
Beim Stolpern oder Hinfallen im Zwinger so schnell wie möglich wieder aufrichten
und dabei die Tiere ansprechen. Unkontrollierte Bewegungen beim Hinfallen und
auch schnelles Vorbei- und Wegrennen können Jagd auslösende Schlüsselreize
sein.
•
Sich nur vorsichtig Welpen nähern, die jünger als ein bis zwei Wochen sind. Die
Welpen nur falls notwendig anfassen und dabei die Mutterhündin ansprechen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Drohverhalten (Angriffsdrohen und Verteidigungsdrohen)
•
•
•
Merkmale des Angriffsdrohens: aufrechter Gang mit maximal durchgestreckten
Gliedmaßen, erhobenem Schwanz, eventuell gesträubtem Fell in der Hals- und
Nackenregion, Kopf leicht gesenkt, Knurren, Lefzen hochziehen, Zähne blecken im
vorderen Schnauzenbereich (kurze runde Mundwinkel), starres Fixieren des
Gegners.
Merkmale des Verteidigungsdrohens – teilweise schwer vom Angriffsdrohen zu
unterscheiden: Die Mundwinkel ziehen sich durch das Entblößen der Zähne bis in
den Backenbereich, das Zahnfleisch ist sichtbar.
Verhalten gegenüber drohenden Hunden:
– Nicht durch direkten Blickkontakt, direkte Annäherung, heftiges Gestikulieren und
/ oder Anschreien einen Angriff provozieren.
– Sich ruhig und selbstsicher, ohne Hektik bewegen. Eine übereilte Flucht kann
einen Angriff auslösen.
– Hunde, die Angriffsdrohen zeigen, sollten vor dem Betreten des Zwingers durch
Abteilen des Geheges durch einen von außen betätigten Schieber abgesperrt
werden.
– Kommt es zum Angriff: Keine Unsicherheit und Panik zeigen. Den Hund mit
einem Stock oder einem anderen Gegenstand auf Abstand halten, bis man durch
langsames Rückwärtsgehen den Zwinger verlassen kann, beziehungsweise bis
eine zweite Person zu Hilfe kommt.
Imponierverhalten
•
•
Merkmale des Imponierverhaltens: steifbeiniges Gehen, Schwanz wird hoch –
eventuell leicht pendelnd – getragen, Hals nach oben gerichtet, Kopf und Schnauze
waagerecht, der Blick nicht direkt, sondern vom Gegenüber leicht abgewandt.
Imponierverhalten kann leicht in aggressives Drohverhalten übergehen.
Verhalten bei Imponierverhalten: Hund nicht direkt anstarren und keine hektischen
Bewegungen machen, um ein Umschlagen in Aggression zu vermeiden.
Demutsverhalten
•
Merkmale des Demutsverhaltens: vom Gegenüber abgewandter Kopf, Vermeidung
von Blickkontakt; Gesicht wirkt durch Anspannen der Stirnhaut glatt, Lippen sind
zurückgezogen, häufig wird die eigene Schnauze geleckt und dem Gegenüber wird
die Vorderpfote entgegengestreckt (gepfötelt). Häufig auch übertrieben spielerische
Bewegungen und Anspringen des Menschen oder Lecken seiner Hände.
Name und Unterschrift der Teilnehmer
Name, Vorname
Unterschrift
Datum
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Name und Unterschrift des Unterweisenden
Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
AT05 Unterweisung
Umgang mit Katzen
Allgemeine Informationen
•
Eine erste Annäherung an eine Katze muss mit viel Ruhe und am besten aus der
Hocke geschehen. Dabei geben die Gesichtsmimik, die Körpersprache und die
Lautäußerungen im Allgemeinen Aufschluss über die augenblickliche Stimmung der
Katze.
•
Katzen gehen Konfliktsituationen normalerweise aus dem Weg und zeigen sich
fluchtbereit. Eine rein defensiv gestimmte Katze drückt sich eng an den Boden, zieht
den Körper zusammen und den Kopf so weit wie möglich ein, um den Nacken zu
schützen. Die Ohren sind mehr oder weniger flach angelegt. Nur wenn sie sich in die
Enge gedrängt fühlt, zeigt die Katze Abwehrverhalten gegenüber dem Menschen.
Um Aggressionen zu vermeiden ist es wichtig, mit defensiv gestimmten Katzen ruhig
und ohne jeglichen Druck umzugehen.
•
Katzen grundsätzlich nicht allein in einem Käfig halten, ausgenommen rollige,
hochtragende, säugende, krankheitsverdächtige oder kranke Tiere.
•
Das Umsiedeln einer aggressiven oder scheuen Katze in ein Transportbehältnis geht
für Mensch und Tier gefahrloser vonstatten, wenn der Käfig durch einen Schieber in
zwei Bereiche zu teilen ist.
•
Mit Katzen ruhig und ohne jeglichen Druck umgehen.
Abwehrverhalten
•
Merkmale des Abwehrverhaltens: Die Ohrmuscheln sind nach hinten gedreht. Die
Augen sind aufgerissen, aber die Pupillen sind nicht wie bei einem stark ängstlichen
Tier übermäßig geweitet. Die Haare sträuben sich am ganzen Körper, der Schwanz
ist abgeknickt. Bei weiterem Vorrücken des Angreifers hebt die abwehrende Katze
den Vorderkörper leicht seitwärts und die entlastete Vorderpfote schlagbereit an.
Kommt der Angreifer weiter heran und unterschreitet damit die Individualdistanz, so
erfolgt der Tatzenhieb. Bei einem heftigen Angriff kommt es zur Umklammerung des
Angreifers mit weit gespreizten Krallen, Beißen, Treten und Kratzen mit den
Hinterpfoten. Fauchen, Spucken, Knurren zeigen stufenweise den Übergang von
überwiegender Abwehr zu wachsender Angriffsbereitschaft an. Die Abwehrstellung
ist bei der Katze keine Demutsgebärde, sondern dient dem Schutz des Nackens. Das
Abwehrverhalten darf nicht mit echter Aggressivität verwechselt werden.
Angriffsverhalten
•
Merkmale des Angriffsverhaltens: Die Ohren sind steil aufgerichtet, der Kopf
schwenkt sehr langsam von einer Seite zur anderen, die Augen bleiben aber stets
auf den Gegner gerichtet. Die Pupillen sind nicht erweitert, sondern schmal.
Überlagern sich die Gefühle, z.B. Angst und Angriffsbereitschaft, so spiegelt die
Körperhaltung beides wider, was oft am typischen Katzenbuckel zu erkennen ist.
Dieser entsteht, wenn die Katze vorn schon zurückweicht, während sie hinten noch
standhält. Manche Katzen erstarren regelrecht in Stress-Situationen. Aber Vorsicht:
Ein zunächst gezeigtes Erstarren oder Sich-tot-stellen kann bei der Katze sehr
plötzlich in Angriff oder Flucht übergehen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
•
Eine Stress-Situation kann Aggressionen provozieren und ist deshalb so weit wie
möglich zu vermeiden. Echte Aggressivität äußert sich in reinem Angriffsverhalten
und nicht in Abwehr. Echte Aggressivität gegen Menschen ist selten.
•
Verhalten bei Aggression der Katze: Unbedingt Abstand vom Tier halten. Gefangen
werden dürfen aggressiv gestimmte Tiere nur mit geeigneten Hilfsmitteln, z.B.
Netzen oder speziellen Katzenfallen.
Name und Unterschrift der Teilnehmer
Name, Vorname
Unterschrift
Datum
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Name und Unterschrift des Unterweisenden
Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______
AT06 Unterweisung
Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Hunden
Das Umsetzen und die Fixierung von Hunden sind für Untersuchungen und
Behandlungen erforderlich.
Umsetzen von Hunden
•
Ein großer und schwerer Hund ist von zwei Personen hochzuheben. Die erste
Person umfasst mit der einen Hand den Kopf, mit der anderen greift sie unter den
Brustkorb. Die zweite Person legt eine Hand unterstützend unter den Bauch des
Hundes und die andere um die Hinterbeine.
•
Wehrt sich der Hund gegen das Hochheben, umgreift die erste Person besser nicht
den Kopf, sondern fasst ins Nackenfell.
Fixieren von Hunden
•
Die Fixierung des Hundes in einer bestimmten Lage, besonders des Kopfes, zur
Vermeidung von Bissverletzungen ist von einer erfahrenen Person vorzunehmen. Ein
unerfahrener Pfleger sollte durch eine weitere Person unterstützt werden. Falls dies
nicht möglich ist, muss der Hund medikamentös ruhig gestellt werden, eventuell
sollte ein Maulkorb angelegt werden.
•
Oft lassen aggressive Hunde das sichere Anlegen eines Maulkorbs nicht zu. Dann
kann eine Maulbinde verwendet werden. Sie besteht aus einem Band, das zu einer
Schlinge mit halbem Knoten gelegt und dann rasch über den Fang gezogen, unter
dem Unterkiefer verknotet und hinter den Ohren zugebunden wird. Der Knoten soll
nicht auf dem Nasenrücken liegen.
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
•
Das Fixieren des Kopfes erfolgt beim Hund durch festes Halten der lockeren Haut
beiderseits des Halses. Der Nackengriff ist geeignet zum Schutz vor Bissen. Bei
Rassen mit hervortretenden Augen, zum Beispiel Pekinesen, muss man vorsichtig
vorgehen, da es sonst zu Verletzungen des Augapfels kommen kann. Erscheint
dieser Griff unsicher, kann mit der einen Hand im Nacken gegriffen und mit der
anderen die Schnauze von oben zugehalten werden. Diese Fixation ist nur für kurze
Zeit angebracht, da dem Hund das lebensnotwendige Hecheln verwehrt ist, er in
Panik gerät und die Abwehrbewegungen verstärkt. Der Zuhaltedruck darf dann nicht
erhöht, sondern muss vermindert werden.
•
Lässt sich ein Hund nicht stehend untersuchen und behandeln, so ist er durch
sanften Druck auf den Rücken in die Brust-Bauch-Lage mit abgewinkelten
Extremitäten zu verbringen. In dieser Lage hält eine Person den Kopf und eine
weitere die Hinterbeine.
•
Bei einem Hund in Brust-Bauch-Lage kann eine Person den einen Arm unter den
Kopf des Hundes vor seine Brust und die andere Hand über die Augen legen. Die
unter dem Kopf liegende Hand findet dabei Halt auf dem anderen Arm.
•
Für einige Untersuchungen ist die Seitenlage erforderlich: Der Hund sollte sich in
Brust-Bauchlage befinden oder zumindest sitzen, so dass ein "Fallen" in Seitenlage
vermieden wird. Eine Person fixiert den Kopf und eine zweite Person greift über den
Rücken des Hundes, damit die Beine, die der ersten Person am nächsten sind,
langsam weggezogen werden können. Bei der Fixation eines Hundes in Seitenlage
hält eine Person den Kopf und das auf dem Untersuchungstisch direkt aufliegende
Bein fest, während sich der Rücken des Tieres am Oberkörper der haltenden Person
befindet. Diese Person kann bei Abwehrbewegungen notfalls mit den Armen und
dem Oberkörper durch ihr Gewicht das Tier fixieren.
Verabreichen von Arzneimitteln
Medikamente dürfen nur nach Verordnung und Anweisung durch den Tierarzt
verabreicht werden. Dabei sollte folgendermaßen vorgegangen werden:
•
Ein Hund erhält Kapseln, Dragées und Tabletten direkt ins Maul oder als Beigabe
zum Futter, flüssige Arzneimittel in der Regel bei leicht erhobenem Kopf mit Hilfe
einer in den Mundwinkel eingeführten Einmalspritze. Dieses Verfahren eignet sich
auch für in Wasser gelöste Tabletten.
•
Beim oralen Verabreichen umgreift eine erfahrene Person mit einer Hand den
Oberkiefer des Hundes und drückt dabei die Lefzen leicht an die Zähne; der Hund
öffnet seinen Fang, unterstützt durch die andere Hand des Menschen am
Unterkiefer. Jetzt wird das Medikament weit nach hinten über den Zungengrund
gelegt, dann der Fang zugehalten, bis ein Schlucken einsetzt. Reagiert ein Hund
abwehrend, kann auch ein Pillengeber verwendet werden.
•
Das Verabreichen mit dem Futter erscheint einfacher. Es kann jedoch unangebracht
sein, wenn der Hund Appetitmangel hat oder wenn das Tier das Medikament bei
regelmäßigem oder längerem Vorfinden auszulesen beginnt.
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Name und Unterschrift der Teilnehmer
Name, Vorname
Unterschrift
Datum
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Name und Unterschrift des Unterweisenden
Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______
AT07 Unterweisung
Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Katzen
Die Fixierung von Katzen ist für Untersuchungen und Behandlungen erforderlich.
Allgemeiner Hinweis
Die Untersuchung oder Behandlung der Katze sollte mit so wenig Zwang wie möglich
versucht werden, weil das Tier sonst in Panik gerät und mit Widerstand reagiert. Dies
erhöht die Verletzungsgefahr für Mensch und Tier.
Fixieren bei Untersuchung
•
Bei schmerzloser Untersuchung oder Behandlung genügt es meist, die Katze nur
durch leichtes Handauflegen zu fixieren.
•
Bei schmerzhafter Behandlung (z.B. Spritze) wird die Katze leicht auf den Tisch
niedergedrückt und kurz derb gekrault, um sie vom eigentlichen Schmerz
abzulenken. Zur Fixation eignet sich zunächst der lose Schultergriff mit Umgreifen
des Brustkorbes von hinten mit beiden Händen (Daumen auf dem Rücken,
Zeigefinger am Hals, die anderen Finger hinter dem Ellenbogengelenk).
•
Ist eine Katze auf diese Weise nicht zu fixieren, so ist der ansonsten zu vermeidende
Nackengriff zu wählen: Das Tier wird mit einer Hand im Nacken gegriffen und
zwischen Arm und Oberkörper des Pflegers eingeklemmt; dabei werden die
Vorderpfoten mit der anderen Hand festgehalten.
•
Ist der Schutz vor Biss- oder Kratzverletzungen noch immer nicht ausreichend,
empfiehlt sich das Einwickeln der Katze in ein Tuch. Der frei bleibende Kopf wird ggf.
im Nacken fixiert.
•
Generell: Ein zu starker Fixationsdruck macht die Katze nicht nur panisch, sondern
kann einen Schock auslösen mit der Folge, dass sie zunächst nicht zu behandeln ist.
Ist trotz Fixierung und Handschuhen ein gefahrloses Untersuchen nicht möglich,
bietet sich die Ruhigstellung der Katze durch ein Medikament an, verabreicht z.B.
durch das Gitter eines Zwangskäfigs mit verschiebbarer Zwischenwand.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
•
Die Fixierung im Liegen müssen zwei Personen vornehmen: Es müssen zum einen
der Kopf und die Vorderbeine festgehalten werden, zum anderen die Hinterbeine.
Außerdem sollte – um von der Ungewöhnlichkeit der Position abzulenken –
beruhigend der Kopf gekrault werden.
Verabreichen von Arzneimitteln
Einer Katze dürfen wie jedem Tier Medikamente nur gemäß tierärztlicher Verordnung
verabreicht werden.
•
Eine Katze wählt ihr Futter sorgfältig aus, deshalb ist das Verabreichen von Tabletten
oft schwierig. Die Tablette kann zerkleinert, unter ein klebriges Futter- mittel oder
Honig gemischt oder an das Maul und die Vorderpfote geschmiert werden.
•
Das Öffnen des Fanges einer Katze wird erreicht, wenn man den Kopf der Katze mit
der einen Hand umfasst und mit dem Zeigefinger der anderen den Unterkiefer nach
unten drückt.
Name und Unterschrift der Teilnehmer
Name, Vorname
Unterschrift
Datum
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Name und Unterschrift des Unterweisenden
Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______
AT08 Unterweisung
Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von
Arzneimitteln bei Kleintieren
Das Umsetzen und die Fixierung von Kleintieren sind für Untersuchungen und
Behandlungen erforderlich.
Kaninchen
Ein Kaninchen wird umgesetzt, indem man mit der einen Hand unter die Hinterläufe und
mit der anderen an den Nacken greift. Keinesfalls dürfen Kaninchen an den Ohren
angehoben werden. Zur Untersuchung oder Behandlung das Tier zwischen Körper und
Arm einklemmen. Geschieht das nicht richtig, kann es zu Kratzverletzungen oder gar
zum Bruch des Kaninchenskelettes kommen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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Meerschweinchen
Ein Meerschweinchen wird beim Umsetzen mit der einen Hand unter den Brustkorb und
mit der anderen Hand unter die Hinterextremitäten gefasst. Ein Umgreifen des
Brustkorbes von oben kann Lungen- und Leberschäden hervorrufen. Zwang ist wegen
großer Schockgefahr zu vermeiden.
Hamster
Ein Hamster, der an den Menschen gewöhnt ist, wird am Nacken gefasst oder mit zwei
Händen von unten angefasst. Ein bissiges Tier darf nur mit Lederhandschuhen oder
durch Aufnehmen mit einem Tuch umgesetzt werden. Während der Untersuchung oder
Behandlung wird das Tier ohne Zwang am Nacken gehalten.
Maus oder Ratte
Eine Maus oder Ratte wird beim Umsetzen mit einer Hand unter den Bauch und mit der
anderen schützend über den Rücken gegriffen. Das Anheben am Schwanz wird als
äußerst unangenehm empfunden und ist zudem verletzungsträchtig. Die Fixierung des
Tieres erfolgt am Nacken. Ruckartige Bewegungen des Menschen erschrecken die Tiere
und sind möglichst zu vermeiden.
Schildkröte
Eine Schildkröte wird mit zwei Händen von den Seiten gehalten, die Daumen auf dem
Rücken des Tieres, die anderen Finger unter dem Bauch zwischen Vorder- und
Hinterbeine. Vorsicht ist gegenüber oft bissigen Wasserschildkröten geboten.
Name und Unterschrift der Teilnehmer
Name, Vorname
Unterschrift
Datum
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Name und Unterschrift des Unterweisenden
Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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Muster-Betriebsanweisungen
Die vorgestellten Betriebsanweisungen für Tierheime sind Muster und können
nicht direkt übernommen werden. Die dienen vielmehr als Anregung, wie eine
selbst erstellte Betriebsanweisung aussehen kann. Nutzen Sie die Vorlagen auf
der CD-ROM.
Beim Erstellen einer Betriebsanweisung sollten Sie folgendes beachten:
1. Orientieren Sie sich an Ihren Mitarbeitern, diese müssen am Ende mit dieser
Betriebsanweisung arbeiten. Dies gilt insbesondere für die Sprachwahl.
2. Die benötigten Informationen zur Erstellung der Betriebsanweisung erhalten Sie
entweder aus der Bedienungsanleitung (Maschinen) oder dem Sicherheitsdatenblatt
(Gefahrstoff). Bei unklaren Formulierungen – zum Beispiel geeigneten Handschutz
verwenden – beim Hersteller nachfragen, was "geeignet" ist.
3. Personen in der Betriebsanweisung (zum Beispiel nächster Vorgesetzter, Ersthelfer)
namentlich benennen.
4. Lagerorte für Stoffe, Materialien, mit denen ausgetretene Stoffe aufgenommen
werden müssen, sowie persönliche Schutzausrüstungen sind direkt zu benennen.
Als Beispiel stellen wir Ihnen einige Muster-Betriebsanweisungen vor, die Sie als
Grundlage und Hilfe für Ihre spezifischen Betriebsanweisungen verwenden können.
Im Folgenden wird an einem Beispiel dargestellt, wie Sie die Muster-Betriebsanweisung
für Ihr Tierheim konkretisieren können:
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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AT09 Muster-Betriebsanweisung "Desinfektionsreiniger"
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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AT10 Muster-Betriebsanweisung "Tierpflege in Tierheimen und Tierpensionen"
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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AT11 Muster-Betriebsanweisung "Handgeführte Flüssigkeitsstrahler"
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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AT12 Reinigungsplan
Für Tierheim: ___________________
Was
Wann
Täglich und bei
Fußböden in
Bedarf
Bereichen zur
Haltung von Tieren
mit ausreichend
geklärtem
Gesundheitszustand
Fußböden und
Wände im
Quarantänebereich
Nach Ende der
Arbeitsschicht und
bei Bedarf
Nach Benutzung
Oberflächen von
Geräten und Inventar und bei Bedarf
im Bereich der
Tieruntersuchung
und -behandlung
Wie
Womit
Wer
Einstreu und Exkrete
mit Schaufel
entfernen, dann nass
wischen, bei Bedarf
mit Hochdruck
reinigen, dabei
Persönliche
Schutzausrüstung
benutzen.
Tierpfleger
Lösung ansetzen,
Produkt:
wischen mit sauberem
Mopp nach der ZweiEimer-Methode, dann
trocknen lassen, dabei
Räume lüften und
persönliche
Schutzausrüstung
verwenden.
Tierpfleger
Lösung ansetzen,
Produkt:
wischen mit sauberem
Tuch, dabei Raum
lüften.
Beauftragte
Person
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AT13 Hygieneplan
Für Tierheim: ___________________
Was
Wann
Wie
Womit
Wer
Hände
Vor Beginn der
Arbeitsschicht und
nach jeder Pause
Hautschutzmittel aus dem
Spender entnehmen, auf
die trockene Haut geben
und sorgfältig einreiben.
Produkt für
Hautschutzmittel:
Alle Beschäftigten
Hände und bei
Bedarf Unterarme
Vor jeder Pause, vor
jedem Toilettengang,
nach Ende der
Arbeitsschicht, nach
dem Ausziehen der
Schutzhandschuhe
und bei Bedarf, aber
erst nach erforderlicher
Desinfektion
Hautreinigungsmittel nach Produkt für
Bedarf aus dem Spender
Hautreinigungsmittel:
entnehmen, auf die mit
Wasser befeuchtete Haut
geben, einreiben, waschen
und abspülen.
Alle Beschäftigten
Hände
Nach Ende der
Arbeitsschicht
Hautpflegemittel aus dem
Spender entnehmen, auf
die trockene Haut geben
und sorgfältig einreiben.
Alle Beschäftigten
Hände
Nach direktem Kontakt
mit kranken Tieren
oder mit Tieren ohne
ausreichend geklärten
Gesundheitszustand
und bei Bedarf
Desinfektionsmittel aus
Produkt für
dem Spender entnehmen, Hautdesinfektionsauf die trockene Haut
mittel:
geben, einreiben, trocknen
lassen und nicht abspülen.
Alle Beschäftigten
Arbeitskleidung
Vor Beginn der
Arbeitsschicht
Straßenkleidung, auch
Schuhe ablegen, in
vorgesehenen Schrank
aufbewahren und
Arbeitskleidung anlegen.
Alle Beschäftigten
Arbeitskleidung
Nach Ende der
Arbeitsschicht
Arbeitskleidung, auch
Schuhe ablegen, in
vorgesehenem Schrank
aufbewahren und nach
Hautreinigung und -pflege
Straßenkleidung anlegen.
Alle Beschäftigten
Arbeits- und
Unter- und/oder
Schutzkleidung
Nach Kontamination
mit Krankheitserregern
Pausenraum nicht
betreten, Arbeits-, Schutzund/oder Unterkleidung
ablegen, nach Hautdesinfektion und Körperreinigung saubere
Kleidung anlegen und
kontaminierte Kleidung im
dafür vorgesehenen Behältnis sammeln, ersetzen
und benutzte Kleidung in
Waschmaschine waschen.
Produkt für
Hautpflegemittel:
Produkt für
Kleiderwäsche:
Alle Beschäftigten
Produkt für
Hautdesinfektion:
Produkt für
Körperreinigung:
Wo waschen:
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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Was
Wann
Wie
Arbeits- und
Unterkleidung
Regelmäßig
beziehungsweise bei
Durchnässung und
starker Verschmutzung
Pausenraum nicht
Produkt für
betreten, benutzte Arbeits- Körperreinigung:
kleidung und durchnässte
oder stark verschmutzte
Unterkleidung nach
Körperreinigung durch
saubere Arbeits- und
Unterkleidung ersetzen
und benutzte Kleidung in
Waschmaschine waschen.
Alle Beschäftigten
Kanülen
Nach Benutzung
Nicht in Schutzkappen
zurückstecken, abknicken
oder verbiegen, sondern
mit einer Hand in das
vorgesehene Behältnis
entsorgen.
Hände desinfizieren.
Produkt für
Hautdesinfektion:
Tierärzte und
-pfleger
In vorgesehenem
Behältnis sammeln.
Hände desinfizieren.
Produkt für
Körperreinigung
Tierärzte und
-pfleger
Blut, Exkrete und Bei Bedarf
Sekrete von kranken Tieren und
Tieren ohne ausreichend geklärten Gesundheitszustand, damit behaftetes Material,
tote Tiere
Womit
Wer
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AT14 Verhalten im Brandfall
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AT15 Ich schlage vor
Bei meiner Arbeit im Tierheim habe ich die Erfahrung gemacht, dass einiges verbessert
werden könnte. Deswegen schlage ich vor:
Arbeitsbereich
Mein Vorschlag
Arbeitsabläufe
Zum Beispiel: Organisation der Arbeiten; Hygienefragen;
Arbeiten in Quarantänebereichen; Arbeiten bei Tieruntersuchungen und -behandlungen; Hautschutz-, -pflege und reinigungsmittel, Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung,
Reinigung von Arbeitskleidung, Reinigungsarbeiten
Umgang mit Tieren
Zum Beispiel: mit Tiergruppen, mit gefährlichen Hunden, mit Tieren
allgemein, Füttern, Vermitteln, Kunden
Arbeitsumgebung
Zum Beispiel: Gehege für Tiere, Licht, Lärmbelastungen, Temperatur,
Zugluft, Platzverhältnisse, Lagerbereiche, Waschräume und
Waschgelegenheiten, Räume zum Umkleiden, Pausenräume
Arbeitsorganisation
Zum Beispiel: Arbeitsanweisungen, Gefährdungs- und
Belastungsbeurteilungen, Pausen, Arbeitszeit, Zeitdruck,
Entscheidungsbereich, Beteiligung, Absprachen, Koordination,
Verantwortungsbereiche, Kennzeichnungen von Gefahrbereichen,
persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Schutzhandschuhe).
Arbeitsmittel, -stoffe
Zum Beispiel: Flüssigkeitsstrahler, Elektrische Anlagen,
Reinigungsmittel
Notfälle und Sanitäreinrichtungen
Zum Beispiel: Erste-Hilfe-Material, Feuerlöscher, Fluchtwege,
Waschgelegenheiten, Toiletten
Kompetenzen
Zum Beispiel: Informationen, Ausbildung / Training, Unterweisungen,
Unterlagen, Eigenverantwortung, Betriebsanweisungen
Soziale Beziehungen
Zum Beispiel: Verhältnis zu Kollegen, Verhältnis zu Vorgesetzten,
Probleme im Team, Betriebsklima
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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Anhang
Literatur
Gesetze und Verordnungen
•
Abfallgesetz – AbfG – Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
•
Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit
•
Chemikaliengesetz – ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
•
Gesetz zu den Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren
•
Infektionsschutzgesetz – IfSG – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen
•
Tierseuchengesetz – TierSG
•
Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKGB – Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen
•
Tierschutzgesetz – TierSchG
•
Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten
•
Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV – Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der
Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb über wachungsbedürftiger Anlagen und über die
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
•
Gefahrstoffverordnung – GefStoffV – Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
•
Biostoffverordnung – BioStoffV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
•
Tierschutz-Hundeverordnung
•
Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV, Verordnung zum Schutz von Tieren beim
Transport
•
Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (12.04.2001)
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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Technische Regeln
•
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 120) "Versuchstierhaltung"
•
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 230) "Landwirtschaftliche
Nutztierhaltung"
•
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 400) "Handlungsanleitung zur
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
•
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 500) "Allgemeine
Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"
•
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 201) "Einstufung und Kennzeichnung von
Abfällen zur Beseitigung beim Umgang"
•
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 531) "Gefährdung der haut durch Arbeiten im
feuchten Milieu (Feuchtarbeit)"
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln
•
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
•
BGV A2 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
•
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
•
BGV A6 "Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
•
BGV A7 "Betriebsärzte"
•
BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
•
"Sicherheitsregel Gestaltung von Verkehrswegen und Treppen" (SP 6.1) – VBG
DIN-Norm
•
DIN EN 12464-1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen"
Internetadressen
•
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft – www.vbg.de
•
Deutscher Tierschutzbund e.V. – www.tierschutzbund.de
•
Tierschutzvereine – www.tierschutzvereine.de
•
Robert Koch-Institut: Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten
Desinfektionsmittel und -verfahren, im Internet unter
http://www.rki.de/GESUND/DESINF/DESINFEKTIONSMITTELLISTE.HTM
Weitere Literatur
•
Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes
•
Heinz Kourim: Tierschutz, (3. Auflage)
über: Deutscher Tierschutzbund e.V., Baumschulallee 15, 53115 Bonn
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
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