BGI 889 Arbeitssystem Tierheim Leitfaden für eine präventive
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BGI 889 Arbeitssystem Tierheim Leitfaden für eine präventive
BGI 889 Arbeitssystem Tierheim Leitfaden für eine präventive Arbeitsgestaltung in der Tierpflege SP 9.8 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft März 2004 • Orientierungssystem Präventive Gestaltung des kompletten Arbeitssystems Die Inhalte der Medien orientieren sich an der präventiven Gestaltung des kompletten Arbeitssystems. Die einzelnen Elemente des Arbeitssystems sind in der Broschüre farblich gekennzeichnet. Das hilft Ihnen, sich einfach und schnell zu orientieren. Farb-Orientierungssystem Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Vorbemerkung Sicher, gesund und fürsorglich Tiere zu pflegen und sie weiter zu vermitteln ist immer eine Gratwanderung zwischen bürgerschaftlichem Engagement und motivierten Beschäftigten einerseits und knappen finanziellen Mitteln andererseits. Tierheime und Tierpensionen können immer nur die Ressourcen sicher, gesund und wirtschaftlich einsetzen, über die sie verfügen. Aus diesem Grunde ist eine Organisation des Tierheims erforderlich, die präventiv das Tierheim und die Arbeit gestaltet. Mit diesem Leitfaden "Arbeitssystem Tierheim" will die VBG (VerwaltungsBerufsgenossenschaft) Tierheimen und Tierpensionen Hilfen geben, ihre Aufgaben umzusetzen, sicher und gesund zu arbeiten und fürsorglich Tiere zu pflegen. Ziel des Leitfadens ist dabei, die materiellen und humanen Ressourcen durch präventive Arbeitsgestaltung optimal zu nutzen und gleichzeitig eine rechtssichere Organisation zu gewährleisten. Der Leitfaden "Arbeitssystem Tierheim" richtet sich vor allem an Tierheimleiter und -vorstände. In diesem Leitfaden finden Sie Hilfen für ein leistungsfähiges Arbeitssystem Tierheim mit einer präventiven Arbeitsgestaltung. Dieser Leitfaden • gibt Hinweise, wie präventive Arbeitsgestaltung und Arbeitsschutz in Tierheimen und Tierpensionen prozessorientiert integriert werden können, • gibt Hinweise, wie Beschäftigte sicher, gesundheitsbewusst und fürsorglich mit den Tieren umgehen können, • fasst die wesentlichen rechtlichen Arbeitsschutz-Anforderungen für Arbeiten in Tierheimen und Tierpensionen kurz und verständlich zusammen, • enthält Arbeitshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung "Tierheime und Tierpensionen", Unterweisungstipps sowie Muster-Betriebsanweisungen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Der Leitfaden beschreibt Maßnahmen zur Pflege von Haustieren wie Hunden, Katzen und anderen Kleintieren. Für die Haltung von Wildtieren und auch exotischen Tierarten reichen die Hilfen und Tipps dieses Leitfadens in der Regel nicht aus. An diesem Leitfaden haben Fachleute des Deutschen Tierschutzbundes mitgearbeitet. Wir möchten uns für ihre engagierte Hilfe ganz herzlich bedanken. Wir danken außerdem dem Tier-, Natur- und Jugendzentrum des Deutschen Tierschutzbundes e.V. in Kappeln, dem Tierschutzverein Pforzheim e.V. und dem Hamburger Tierschutzverein v. 1841 e.V., in deren Tierheimen die hier verwendeten Fotos entstanden sind, für ihre großzügige Unterstützung, Für Verbesserungsvorschläge und Anregungen für weitere Auflagen der Broschüre "Arbeitssystem Tierheim" sind wir Ihnen dankbar. 1 Arbeitssystem Tierheim – sicher, gesund und fürsorglich Tiere pflegen und vermitteln Tiere können nur fürsorglich gepflegt und erfolgreich vermittelt werden, wenn das Tierheim mit den vorhandenen Ressourcen sorgsam umgeht. Alle Prozesse des Arbeitssystems im Tierheim sind vorausschauend und vorsorgend zu planen und zu organisieren, aber auch zu kontrollieren. Präventive Arbeitsgestaltung ist Voraussetzung für ein funktionierendes Arbeitssystem Tierheim. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Abbildung 1 Gut geführte Tierheime zeigen den Weg: präventive Arbeitsgestaltung umfasst das komplette Arbeitssystem (Abbildung 1). Dabei bilden alle Elemente des Arbeitssystems die jeweils konkrete Handlungssituation im Tierheim. Systematische präventive Arbeitsgestaltung bedeutet: • Die Organisation (das soziale System) des Tierheims ist so gestaltet, dass alle Mitarbeiter die Arbeitsaufgaben optimal erfüllen können. – • Die Beschäftigten sind befähigt, die Tiere fürsorglich und fachgerecht zu pflegen sowie gesund und sicher zu arbeiten. – • Das bedeutet zum Beispiel: Nachgewiesene Sachkunde für den Betrieb des Tierheims, Verantwortlichkeiten klar festlegen, eindeutige Arbeitsanweisungen geben, Gefährdungen und Risiken beurteilen und Maßnahmen festlegen, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (siehe Kapitel 2.1). Das bedeutet zum Beispiel: Beschäftigte regelmäßig unterweisen, Schutzmaßnahmen festlegen, Betriebsanweisungen erstellen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter nutzen (siehe Kapitel 2.2). Die Arbeitsumgebung ist ergonomisch gestaltet, so dass die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten gefördert werden und die Kunden gerne in das Tierheim und die Tierpension kommen. – Das bedeutet zum Beispiel: Gut gestaltete Arbeitsstätten und Räume für die Tiere, ausreichende Hygieneeinrichtungen und -maßnahmen, sichere Arbeitsplätze und Verkehrswege, geeignete Beleuchtung (siehe Kapitel 2.4). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Arbeitsmittel und -stoffe werden zur Verfügung gestellt, mit denen die Arbeitsaufgabe reibungslos und sicher umgesetzt werden kann. – Das bedeutet zum Beispiel: Sichere, geprüfte Arbeitsmittel anschaffen, Arbeitsmittel regelmäßig prüfen und warten, Reinigungsmittel einsetzen, die die Gesundheit nicht gefährden (siehe Kapitel 2.3 und 2.5) Wer sein Tierheim präventiv gestaltet, der nutzt Arbeitsschutz im besten Sinne für ein leistungsfähiges Arbeitssystem und für eine optimale Nutzung der – meist knappen – Ressourcen. Der vorliegende Leitfaden zeigt Beispiele auf, wie eine solche präventive Arbeitsgestaltung mit einem hohen Nutzen für die Arbeitsqualität (Abbildung 2) konkret aussehen kann. Abbildung 2 Leitfaden für eine präventive Arbeitsgestaltung im Tierheim In diesem Leitfaden finden Sie im Folgenden Informationen und Arbeitshilfen zum Aufbau und Erhalt eines sicheren, gesunden und erfolgreichen Arbeitssystems. Der Leitfaden ist gegliedert in die Themenbereiche: • Prozesse optimal organisieren – Kapitel 2.1 • Sicher arbeiten und Tiere fürsorglich pflegen – Kapitel 2.2 • Arbeitsumgebung für motiviertes Arbeiten und sorgsame Tierpflege – Kapitel 2.3 • Fachkundig mit gefährlichen Stoffen umgehen – Kapitel 2.4 • Sicher und fehlerfrei zu bedienende Arbeitsmittel – Kapitel 2.5 Außerdem haben wir Ihnen Arbeitshilfen "Tierheime" (AT) aufbereitet, die es Ihnen ermöglichen, die Anforderungen einfacher, direkter und schneller in die Praxis umzusetzen. Diese Arbeitshilfen und Instrumente finden Sie • in dieser Broschüre und • als Word-Dokumente zum Ausfüllen und Bearbeiten am Computer auf der CD-ROM "Arbeitssystem Tierheim". Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2 Leitfaden "Arbeitssystem Tierheim" 2.1 Prozesse optimal organisieren Eine wesentliche Grundlage für sicheres und gesundes Arbeiten und eine fürsorgliche Pflege der Tiere sind die Handlungen der Beschäftigten und die Organisation der Abläufe im Tierheim oder der Tierpension. Diese grundlegenden Abläufe sollten reibungslos erfolgen, damit das Tierheim gut und leistungsfähig funktioniert. Voraussetzung für eine systematische Gestaltung der Prozesse und für eine gute Organisation der Prävention im Tierheim sind folgende Schritte: Prozess-Schritte einer guten Organisation des Arbeitssystems Tierheim Arbeitshilfen dieses Leitfadens nutzen Klare Zielsetzungen • Sicheres und gesundes Arbeiten sowie den fürsorglichen Umgang mit den Tieren in die Zielvorstellungen des Tierheims aufnehmen – zum Beispiel in die Tierheimordnung (Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes verwenden – im Internet unter: www.tierschutzbund.de als Download) • Verdeutlichen Sie in Gesprächen, Teambesprechungen und bei anderen vergleichbaren Anlässen, dass qualitätsbewusstes, sicheres und gesundes Arbeiten sowie fürsorglicher Umgang mit den Tieren zu den Zielen des Tierheims gehören. • Allen Tierheimleitern und Beschäftigten mitteilen, welche rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln zum Arbeitsschutz, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln) gelten und ihnen diese möglichst im Volltext zur Verfügung stellen (alle relevanten Vorschriften sind auf der CD-ROM im Volltext enthalten). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Prozess-Schritte einer guten Organisation des Arbeitssystems Tierheim Arbeitshilfen dieses Leitfadens nutzen Verantwortlichkeiten festlegen und klare Arbeitsanweisungen geben • Mit allen Beschäftigten schriftlich vereinbaren (zum Beispiel in Arbeitsverträgen, Arbeitsbeschreibungen), welche Aufgaben sie in der Prävention haben. Dies gilt auch für Personen, die unentgeltlich arbeiten und arbeitnehmerähnlich tätig sind. • In allen Arbeitsanweisungen die Anforderungen des Arbeitsschutzes mit aufnehmen. • Die notwendigen Betriebsanweisungen erstellen und den Beschäftigten bekannt machen. AT09 – AT11 Betriebsanweisungen • Hautschutzpläne erstellen und den Beschäftigten bekannt machen. AT12 Reinigungsplan • Hygieneplan bzw. Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellen und den Beschäftigten bekannt machen. AT13 Hygieneplan Gefährdungen analysieren und Maßnahmen festlegen • Die Gefährdungsbeurteilungen durchführen (im Arbeitsschutzgesetz gefordert). • Maßnahmen festlegen, wie ermittelte Gefährdungen vermieden werden können. • Festlegen, wer für die Durchführung der festgelegten Maßnahmen verantwortlich ist. AT01 Gefährdungsbeurteilung Planung und Beschaffung • Schon bei der Planung von allen Arbeitsprozessen und bei der Bauplanung von Arbeitsstätten, Räumen für die Tierhaltung, Quarantänestationen usw. Arbeitsschutzanforderungen und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen (zum Beispiel Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zur Beratung hinzuziehen oder – falls vorhanden – Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt einbeziehen). • Sicherstellen, dass nur technisch einwandfreie und gekennzeichnete Maschinen, Anlagen, Geräte und andere Arbeitsmittel angeschafft werden (möglichst GS-Kennzeichen oder BG-PRÜFZERT). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Prozess-Schritte einer guten Organisation des Arbeitssystems Tierheim Arbeitshilfen dieses Leitfadens nutzen Planung und Beschaffung • Entsprechend der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gekennzeichnete persönliche Schutzausrüstungen besorgen (zum Beispiel Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Gummistiefel mit rutschhemmender Sohle, Nässeschutzkleidung für Reinigungsarbeiten, Kälteschutzkleidung für Arbeiten im Freien). • Für das Einfangen von Tieren sind spezielle Arbeitsmittel wie Netz, Stockschlingen und Ähnliches in geeigneter Ausführung bereitzustellen. • Hautreinigungs-, -pflege und -schutzmittel für die Beschäftigten zur Verfügung stellen. • Die Erfahrungen der Beschäftigten bei der Planung und Beschaffung berücksichtigen. AT15 "Ich schlage vor" Personaleinsatz • Voraussetzung zum Betreiben eines Tierheimes ist der Nachweis der Sachkunde (§ 11 Tierschutzgesetz). • Bei der Personaleinsatzplanung sind Aspekte des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitstechnik zu berücksichtigen (zum Beispiel Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen, Unterweisungen). Im Besonderen ist zu beachten: – Arbeiten mit gefährlichen Tieren sollten nicht allein ausgeführt werden. – Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausführen. • Mit dem innerbetrieblichen Führen von Kraftfahrzeugen dürfen nur Beschäftigte beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, ihre Befähigung im Führen von Fahrzeugen nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche beachten (zum Beispiel: Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern erst ab 16 Jahren und nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es die Berufsausbildung erfordert). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Prozess-Schritte einer guten Organisation des Arbeitssystems Tierheim Arbeitshilfen dieses Leitfadens nutzen Personaleinsatz • Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter beachten (zum Beispiel, wenn Lasten von mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich von Hand bewegt werden müssen, bei Arbeiten mit Rutschgefahr, bei Arbeiten mit Grenzwertüberschreitung von giftigen und gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen, bei Arbeiten mit Krankheitserregern). Da diese Gefährdungen in der Tierhaltung in der Regel bei werdenden und stillenden Müttern vorliegen, Arbeitsplatzwechsel organisieren. Beschäftigte unterweisen und weiterbilden • Beschäftigte in sicherem, gesundem und sorgfältigem Arbeiten sowie fachkundigem Umgang mit Tieren unterweisen. AT02 – AT08 Unterweisungshilfen • Beschäftigte über die Betriebsanweisungen sowie die Hautschutz- und Hygienepläne informieren. AT09 – AT11 Betriebsanweisungen • Den Beschäftigten alle notwendigen Informationen für die Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben geben. AT13 Hygieneplan • Beschäftigten die notwendigen Weiterbildungen ermöglichen. Prüfungen und Kontrolle • Sicherstellen, dass die Maschinen, Anlagen und anderen Arbeitsmittel sowie die Arbeitsstätten, Verkehrswege und Räume für die Tierhaltung in den notwendigen Fristen von befähigten Personen geprüft und gewartet werden (Fristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen). • In das Kontrollsystem auch alle Maßnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und -förderung einbeziehen. Verbesserungsprozess ermöglichen und Beschäftigte beteiligen • Auch in der Prävention die Erfahrungen der Beschäftigten mit Problemen, Schwachstellen, unnötigen Belastungen und Störfällen für Verbesserungsprozesse nutzen. • Beschäftigte bei Planungen von Arbeitsstätten, Umbauten, bei der Anschaffung/Einführung neuer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren sowie neuer Räume für die Tierhaltung beteiligen. AT15 "Ich schlage vor" Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Prozess-Schritte einer guten Organisation des Arbeitssystems Tierheim Arbeitshilfen dieses Leitfadens nutzen Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Notfallvorsorge • Die vorgeschriebene sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherstellen (informieren Sie sich im Internet: www.vbg.de). • Die vorgeschriebenen regelmäßigen speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen – den Betriebsarzt fragen bzw. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. • Dringend zu empfehlen ist eine Impfung gegen Wundstarrkrampf (Tetanus), gegebenenfalls Tollwut (in jedem Fall in Tollwutbezirken) und die durch Zecken übertragene virale Hirnhautentzündung (FSME). Beim Gesundheitsamt und Betriebsarzt informieren. • Organisatorisch sicherstellen, dass auch kleine Wunden sofort fachgerecht versorgt werden (Gefahr der Entzündung und Eintrittsstelle für Mikroorganismen). Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen. • Die erforderlichen Einrichtungen für den Notfall bereitstellen (zum Beispiel Erste-Hilfe-Material, Ersthelfer, Sanitätseinrichtungen, Brandschutz, Rettungsplan – besondere Hilfen bei der VerwaltungsBerufsgenossenschaft anfordern). AT14 "Verhalten im Brandfall" Prozesse dokumentieren Unter anderem sind folgende Prozesse der Prävention zu dokumentieren (auch, um bei einem Unfall oder bei Überprüfungen nachweisen zu können, dass das Tierheim die gesetzlichen Anforderungen erfüllt). • Pflichtenübertragungen • Durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen • Durchgeführte Unterweisungen • Eingesetzte Betriebsanweisungen • Eingesetzte Hautschutzpläne • Eingesetzte Hygienepläne und Reinigungs- und Desinfektionspläne • Durchgeführte Prüfungen • Ergebnisse der durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen • Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung • Rettungsplan Beigefügte AT-Instrumente Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.2 Sicher arbeiten und Tiere fürsorglich pflegen 2.2.1 Allgemeine Bedingungen für sicheres und gesundes Arbeiten schaffen • Die Beschäftigten über den fachgerechten Umgang mit Straßen- und Arbeitskleidung und andere notwendige Hygienemaßnahmen (Hygieneplan und Reinigungsplan) informieren. • Für spitze, scharfe und zerbrechliche Arbeitsmittel (zum Beispiel Kanülen) geeignete Behältnisse zum Sammeln und Transportieren bereitstellen. Diese müssen groß genug, bruch- und stichsicher, flüssigkeitsdicht und verschließbar sein. • Tiere regelmäßig von einer erfahrenen Person auf ihren Gesundheitszustand kontrollieren lassen. Tiere mit Verdacht auf eine Erkrankung unverzüglich einer verantwortlichen Person melden und durch den Tierarzt untersuchen lassen. • Behältnisse für tote Körper getrennt von Behältnissen für Futter bereitstellen. • Sicherstellen, dass Arbeitsbereiche, insbesondere Fußböden, am besten täglich und bei Bedarf mit bestimmten Arbeitsverfahren gereinigt werden. Gegebenenfalls sind die Arbeitsbereiche zuerst zu desinfizieren (siehe auch Abschnitt 2.3.2). Arbeitshilfe 03 nutzen: Unterweisung "Hygiene im Tierheim" Arbeitshilfe 12 nutzen: "Reinigungsplan" Arbeitshilfe 13 nutzen: "Hygieneplan" 2.2.2 Fürsorglichen Umgang mit Tieren sicherstellen Tiere im Tierheim sind fürsorglich und fachkundig zu behandeln, damit sie sich wohlfühlen können und damit die Tierpfleger, andere Personen und Tiere keinen unnötigen Gefahren ausgesetzt sind. Dazu ist es erforderlich, dass sich alle Beschäftigte im Tierheim – insbesondere die Tierpfleger und andere, die direkt mit den Tieren zu tun haben – im Verhalten der Tiere auskennen. Um dies zu gewährleisten, sollte das Tierheim folgende Maßnahmen durchführen: • Beschäftigte über die Gefahren beim Umgang mit Tieren informieren und sie anweisen, sich fachkundig und sicher zu verhalten. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Beschäftigte über die Gefahren beim Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen sowie beim Verabreichen von Arzneimitteln informieren und sie anweisen, sich fachkundig und sicher zu verhalten. • Sind soziale Vergangenheit und charakterliche Eigenschaften von Hunden nicht bekannt, sollte eine Verhaltensbeurteilung durch eine sachkundige Person erfolgen (zum Beispiel Wesenstest des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums verwenden; als Download unter www.ml.niedersachsen.de) – (siehe auch Abschnitt 2.3.1 "Anforderungen zur Haltung gefährlicher Hunde"). Arbeitshilfen AT04 – 05 nutzen: Unterweisung "Umgang mit Hunden". Unterweisung "Umgang mit Katzenen". Arbeitshilfen 06 – 08 nutzen: Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Hunden". Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Katzen". Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Kleintieren". Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.2.3 Transport von Tieren • Tiere nur mit Fahrzeugen transportieren, die eine Abtrennung zwischen Fahrgastbereich und Transportraum besitzen (zum Beispiel Drahtgitter). • Laderäume dürfen keine scharfen Kanten oder vorstehende Gegenstände enthalten. • Im Kofferraum von Pkw dürfen keine Tiere transportiert werden. • In Fahrzeugen ohne eingerichtete Laderäume können Tiere in Transportboxen mit einer Rückhalteeinrichtung (Zurrmittel) transportiert werden; die Transportboxen müssen so gestaltet sein, dass ein Entweichen der Tiere unmöglich ist und dass sie ein Hindurchstecken von Körperteilen verhindern. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • 2.3 Für einen gelegentlichen Transport bekannter Hunde kann eine HundeschutzAbtrennung verwendet werden (flexible, reißfeste Bänder in einem Rahmen verspannt). Die Abtrennung wird zwischen Dach und Boden verspannt und mit den vorhandenen Sicherheitsgurten verankert. Außerdem werden auf dem Rücksitz Haltegurte eingebaut, die die Abtrennung zusätzlich absichern. Für bekannte Hunde können auch Hundeanschnallgurte verwendet werden. Arbeitsumgebung für motiviertes Arbeiten und sorgsame Tierpflege Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.3.1 Räume für die Tierhaltung Bereiche für die Tierhaltung müssen so beschaffen sein, dass Tiere nicht entweichen können und Personen sowie Tiere nicht gefährdet werden können. Allgemeine Anforderungen • Hochspringende Tiere in nach oben offenen Räumen oder Einrichtungen können nicht entweichen, wenn Gatter, Wände oder Zäune ausreichend hoch sind oder bei unzureichender Höhe die Einfriedung nach innen abgeschrägt oder nach oben vergittert ist. • Türen in Zwingern und Räumen für große Tiere sollten nach innen aufgehen (verhindert, dass Tiere Türen aufdrücken). Türen sind gegen Ausheben durch die Tiere zu sichern. Sicherer ist der Zugang durch eine Schleuse (gilt insbesondere für Außenzwinger). • Zwinger und Ställe müssen in Bereichen, die von Beschäftigten betreten werden können, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. • Elektrische Betriebsmittel und Leitungen sollten in Räumen zur Tierhaltung möglichst unter Putz verlegt werden. Ansonsten sind sie gegen Beschädigung zu schützen. • Räume zur Tierhaltung müssen ausreichend beleuchtet sein (Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Berater der VerwaltungsBerufsgenossenschaft). • Bei Hundezwingern, die sich gegenüberliegen, einen Sichtschutz anbringen; möglichst schon bei der Planung der Anlagen darauf achten, dass Hundezwinger sich nicht gegenüberliegen. • Auf Tafeln an den Zugängen der Räume oder Einrichtungen zur Tierhaltung sollten wichtige Informationen über die jeweiligen Tiere gegeben werden. Anforderungen zur Haltung gefährlicher Hunde Als besonders gefährlich eingestufte Tiere (vgl. Abschnitt 2.2.2 Verhaltenbeurteilung) sind in besonderen Zwingern zu halten, deren Anordnung und Einrichtung es ermöglicht, einen direkten Umgang mit dem Tier zu vermeiden: • Diese Zwinger müssen mindestens eine Tür haben, die auf einen Verkehrsweg führt (Türen in andere Gehege reichen nicht aus). • Keine Tür eines Zwingers darf in Richtung Fluchtweg aufschlagen. • Zwinger sollten mindestens einen Schieber haben, der die Zwinger im geschlossenen Zustand von einem Nachbarzwinger abtrennt beziehungsweise im geöffneten Zustand verbindet. • Die Schieber dürfen nur von einer sicheren Stelle außerhalb des Geheges betätigt werden können. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Bewegliche Teile einer Schieber-Einrichtung dürfen untereinander oder mit anderen Einrichtungen keine Quetsch- und Scherstellen bilden. • Schieberflügel – wie Hub-, Schiebe- oder Drehflügel – dürfen nicht durch einen Hund funktionsunfähig gemacht oder betätigt werden können. • Wird der Schieber über ein Seil betätigt, sind Seilrollen und ein durchbisssicheres Drahtseil zu verwenden, beziehungsweise das Seil ist an den für den Hund erreichbaren Stellen zu verkleiden. • Einrichtungen zum Füttern und Tränken müssen außerhalb des Geheges befüllt, betätigt und gereinigt werden können; Ausnahme: Zwinger, die vor dem Füttern, Tränken und Reinigen freigeschiebert werden. Der Schieber sollte vom Bedienplatz einsehbar sein. • Die Zwinger dürfen nur ausdrücklich befugten und beauftragten Personen zugänglich sein. Gruppenhaltung bei Hunden Vorteile der Gruppenhaltung: Sie normalisiert das Sozialverhalten der Hunde untereinander und gegenüber dem Menschen. Der Lärm ist geringer, da die Tiere nicht bei jedem Geräusch anschlagen. Die Anfälligkeit für Erkrankungen ist geringer. Für besser sozialisierte Tiere finden sich leichter Halter. Probleme der Gruppenhaltung: Die Anlage muss räumlich geeignet sein. Bei Gruppenhaltung sind mindestens zwei in Vollzeit beschäftigte Pfleger mit fundierten Erfahrungen und Kenntnissen in Bezug auf das Gruppenverhalten erforderlich, die von den Hunden als übergeordnete Dominanzpersonen akzeptiert werden. Ein häufiger Personalwechsel ist zu vermeiden. Verhaltenstipps zur Gruppenhaltung: • Keine Hunde bevorzugen, die in ihrem Rang anderen unterlegen sind. • Bei der Begrüßung den ranghöheren Hund bevorzugt behandeln. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Ranghohe Hunde können aufgrund ihrer Dominanz auch Aggressionen gegen den Pfleger zeigen. Gefahr der Konfrontation bleibt in diesen Situationen auch dann bestehen, wenn der Pfleger sich durchgesetzt hat. • Die Gefahr eines Angriffs auf den Pfleger ist am größten, wenn es zwischen den Hunden zu Auseinandersetzungen kommt und der Pfleger eingreifen muss. Nach der Tierschutz-Hundeverordnung ist die Gruppenhaltung von Hunden auch für Tierheime vorgeschrieben (Ausnahmen: kranke und unverträgliche Hunde). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.3.2 Quarantänebereiche Quarantänebereiche sollten unter anderem folgende Anforderungen erfüllen: • Der Bodenbelag und die Wände müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie müssen beständig gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein. Dies gilt auch für Käfige und Außenflächen von eingebauten Einrichtungen und Einrichtungsteilen. • Der Bodenbelag sollte keine Flüssigkeiten durchlassen. • Quarantänebereiche müssen ausreichend beleuchtet sein. • Quarantänebereiche dürfen nur für ausdrücklich befugte und beauftragte Personen zugänglich sein. Wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder an einen Berater der VBG. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.3.3 Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung sollten unter anderem folgende Anforderungen erfüllen: • Höhenverstellbare Untersuchungstische erleichtern die Untersuchung und Handhabung der Tiere. • Die Oberflächen des Untersuchungstisches, eingebaute Einrichtungen (die dem Untersuchen und Behandeln der Tiere dienen), Arbeitsmittel und Bodenbeläge im Bereich des Untersuchungstisches und in anderen Bereichen zur Untersuchung müssen leicht zu desinfizieren und zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein. • Bodenbeläge müssen rutschhemmend sein. • Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung müssen ausreichend beleuchtet sein. • Arzneimittel für die Behandlung der Tiere müssen unter Verschluss aufbewahrt werden. Wenden Sie sich bei Fragen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder an einen Berater der VBG. Arbeitshilfen AT06 – 08 nutzen: Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Hunden", Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Katzen", Unterweisung "Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Kleintieren". Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.3.4 Lagerbereiche Lagerbereiche in Tierheimen sollten unter anderem folgende Anforderungen erfüllen: • Lagerbereiche für Futtermittel (Heu, Stroh, Trockenfutter): – Getrennt einrichten von Bereichen der Tierhaltung sowie Lagerbereichen für Abfälle und Gefahrstoffe. – Für Futtermittel und Einstreu (zum Beispiel Paletten zum bodenfreien Lagern) zur Verfügung stellen. – Fußböden, Wände und Decken sollten leicht zu reinigen sein. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. – Darauf achten, dass Temperaturschwankungen, zum Beispiel durch direkte Sonnenbestrahlung, vermieden werden. Durchlüftung sicherstellen. – An Lüftungsöffnungen sind Fliegengitter anzubringen. – Krankheitsüberträger, wie zum Beispiel Mäuse und Ratten, dürfen nicht eindringen können. – Lagerbereiche müssen ausreichend beleuchtet sein. • Gefahrstoffe (zum Beispiel Reinigungsmittel – siehe Abschnitt 2.3.2) nur in verschließbaren Bereichen und Schränken lagern. • Es empfiehlt sich, gegen Witterungseinflüsse geschützte Abstellplätze im Freien einzurichten. Diese sollten rutschhemmende Bodenbeläge besitzen. Geschützte Abstellplätze im Freien müssen ausreichend beleuchtet sein. Fragen Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Berater der VerwaltungsBerufsgenossenschaft. 2.3.5 Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege • Wege für den alleinigen Gehverkehr sollten von den Wegen für Fahrverkehr deutlich sichtbar getrennt sein. • In Gebäuden und im Freien sind rutschhemmende und widerstandsfähige Bodenbeläge notwendig. • Auch bodeneben verlegte Gitterroste müssen den Bewertungsgruppen für Bodenbeläge entsprechen. • Stolperstellen sind zu vermeiden (Höhenunterschiede von mehr als 4 mm wie Fugen, Kanten, Löcher, Stufen); ausgenommen sind abgerundete und höchstens 20 mm tiefe Ablaufrinnen, die farblich deutlich vom übrigen Bodenbelag abgegrenzt sind (Ablaufrinnen sollten keine Verkehrswege kreuzen). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Abdeckungen von Vertiefungen (Ablauföffnungen, -rinnen) sind kippsicher und bodeneben zu verlegen. Sie sind gegebenenfalls gegen Verschieben zu sichern. • Ausgleichsstufen sind dauerhaft durch gelbschwarze Streifen auf der Trittfläche oder durch Trittleuchten in der Stufe gekennzeichnet. • Flucht- und Rettungswege sind mit nachleuchtenden oder selbstleuchtenden Hinweisschildern zu kennzeichnen. • Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen. • Verkehrswege müssen freigehalten werden, Flucht- und Rettungswege sowie Zugänge zu Feuerlöschern dürfen nicht verstellt werden. 2.3.6 Handwaschplätze Bei Arbeitsplätzen In der Nähe von Arbeitsplätzen in der Tierhaltung sind Handwaschplätze zur Verfügung zu stellen, die unter anderem folgende Anforderungen erfüllen: • Fließend kaltes und warmes Wasser (zu empfehlen sind Mischbatterien). • Hygienische Mittel zum Reinigen, Abtrocknen und Pflegen der Hände, wie zum Beispiel Spender für Hautmittel, Papierhandtücher oder Warmlufthändetrockner. Bei Lagerbereichen für Abfälle, Quarantänebereichen, Tieruntersuchungsbereichen In der Nähe von Lagerbereichen für Abfälle, Quarantänebereichen sowie Bereichen zur Tieruntersuchung und -behandlung sind Handwaschplätze zur Verfügung zu stellen, die unter anderem folgende Anforderungen erfüllen: • Wasserarmaturen sollten ohne Berühren mit der Hand bedienbar sein, zum Beispiel über Ellenbogen-, Fuß- oder Sensorbetätigung. • Einrichtungen zur Händedesinfektion sind vorhanden. Allgemeine Anforderung Die Waschgelegenheiten müssen vom Unternehmer mit auf die Gefährdungen abgestimmten Hautschutzmitteln, gründlichen und hautschonenden Hautreinigungsmitteln, erforderlichenfalls wirksamen und anerkannten Desinfektionsmitteln, wirksamen Hautpflegemitteln sowie hygienischen Mitteln zum Abtrocknen der Hände ausgestattet werden (ausreichende Mengen vorrätig halten). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.3.7 Sozialbereiche In Tierheimen gibt es wegen der möglichen Gefahren durch Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten (Mikroorganismen) neben den allgemeinen Anforderungen an Sozialbereiche zusätzlich Dinge zu beachten wie unter anderem: Allgemeine Anforderung • Umkleide- und Waschräume sowie Pausenräume haben rutschhemmende Bodenbeläge (bei Fragen an Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Berater der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wenden). • Umkleide- und Waschräume sowie Pausenräume müssen ausreichend beleuchtet sein (bei Fragen an Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Berater der VerwaltungsBerufsgenossenschaft wenden). Umkleide- und Waschräume • Es sind Räume vorhanden, in denen sich die Beschäftigten getrennt vom Arbeitsplatz umkleiden können und ihre Straßenkleidung getrennt von ihrer Arbeitskleidung und der benutzten persönlichen Schutzausrüstung aufbewahren können. • Waschräume und Umkleideräume grenzen aneinander und sind unmittelbar verbunden. • Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Umkleide- und Waschräume vorhanden. Pausenräume 2.4 • Pausenräume können auch anders genutzt werden (zum Beispiel für Besprechungen), wenn das die Erholung nicht beeinträchtigt. • Pausenräume ersetzen keine Umkleideräume. Fachkundig mit gefährlichen Stoffen umgehen Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.4.1 Gefahren durch Mikroorganismen vermeiden Wegen der besonderen Gefahr durch Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten (siehe unten) in Tierheimen, sind spezielle Voraussetzungen zum sicheren und gesunden Arbeiten zu planen: • Möglichst leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel im Arbeitsbereich einrichten (wenn diese nicht vorhanden sind, beim nächsten Umbau daran denken). • Geforderte Arbeitsräume schaffen (siehe 2.3.6 Handwaschplätze und 2.3.7 Sozialbereiche). • Die zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände notwendigen Hautreinigungsmittel zur Verfügung stellen (gegebenenfalls auch Hautschutz- und Hautpflegemittel). • Organisatorisch absichern, dass die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen regelmäßig gewechselt und gereinigt werden. • Sicherstellen, dass die Arbeitsräume regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden gereinigt werden. • Geeignete Behältnisse für biologische Abfälle zur Verfügung stellen. • Mittel zur Wundversorgung bereitstellen. • Eine Betriebsanweisung zum Schutz vor Mikroorganismen erstellen. • Beschäftigte über das fachkundige und sichere Verhalten informieren. Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung sind die Schwachstellen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen Mikroorganismen im Tierheim regelmäßig zu überprüfen. Arbeitshilfe AT10 nutzen: Betriebsanweisung "Tierpflege in Tierheimen und Tierpensionen" Arbeitshilfe AT03 nutzen: Unterweisung "Hygiene im Tierheim" Arbeitshilfe AT12 nutzen: "Reinigungsplan" Arbeitshilfe AT13 nutzen: "Hygieneplan" Arbeitshilfen AT09, AT11 nutzen: Betriebsanweisung "Desinfektionsreiniger", Betriebsanweisung "Handgeführte Flüssigkeitsstrahler" Arbeitshilfe AT01 nutzen: Gefährdungsbeurteilung "Tierheim" Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Gefahren durch Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten im Tierheim Durch Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten) kann es in Tierheimen zu Infektionen, Allergien und Vergiftungen kommen. Im Tierheim können von Tieren auf den Menschen unter anderem übertragen werden: Tollwut, Wundstarrkrampf, Hundebandwurm, Durchfallerkrankungen, Hirnhautentzündung (FSME). Die Aufnahme von Mikroorganismen in den menschlichen Körper kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: • Über die Atemwege: Einatmen von kleinsten Tröpfchen, Nebeln und Stäuben (Bioaerosolen), die mikrobiell belastet sind; zum Beispiel durch den Einsatz des Flüssigkeitsstrahlers mit Aerosolbildung in Gehegen. • Über den Mund: Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung der Hände; am Arbeitsplatz durch verseuchte (kontaminierte) Nahrungs- und Genussmittel; zum Beispiel durch das Verzehren des Pausenbrotes während des Tierkontaktes. • Über die Haut oder die Schleimhäute: Verletzungen, besonders Bissverletzungen von Tieren, vorgeschädigte Haut bei chronischen Hauterkrankungen, aufgeweichte Haut bei Feuchtarbeiten (Reinigung), Spritzer in die Augen. 2.4.2 Reinigungsmittel fachgerecht einsetzen • Beim Einsatz von Reinigungsmitteln ermitteln, ob sie Gefahrstoffe enthalten. Gefährdungsbeurteilung durchführen und möglichst Desinfektionsmittel einsetzen, die keine sensibilisierenden Stoffe oder solche Stoffe nur in geringer Konzentration enthalten. Bei der Ermittlung der Gefahrstoffe mitgelieferte Sicherheitsdatenblätter verwenden. Wurden keine Sicherheitsdatenblätter mit dem Stoff geliefert, diese beim Hersteller anfordern. Auf die Kennzeichnung achten (zum Beispiel Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen – R-Sätze und standardisierte Sicherheitsratschläge – S-Sätze). Bei der Ermittlung der Gefahrstoffe ist es hilfreich, eine Liste aller im Tierheim vorhandenen Arbeitsstoffe zu erstellen (Gefahrstoffverzeichnis). Sich bei Fragen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beraten lassen. • Vorräte nur in bereitgestellten Bereichen und Schränken lagern. • Sicherstellen, dass für den sicheren und gesunden Umgang mit Reinigungsmitteln und Flüssigkeitsstrahlern Betriebsanweisungen erstellt werden und die Beschäftigten mit Hilfe dieser Betriebsanweisungen regelmäßig informiert werden. • Reinigungsmittel, die nicht verwendet werden, fachgerecht entsorgen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.5 Sicher und fehlerfrei zu bedienende Arbeitsmittel Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2.5.1 Flüssigkeitsstrahler zum Reinigen Beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern ist unter anderem zu beachten: • Es werden technisch geeignete Flüssigkeitsstrahler angeschafft (mit GS-Zeichen oder BG-PRÜFZERT). • Es wird die notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt (Schutzbrille, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe gegen Nässe, Schutzstiefel). • Es ist überprüft, ob bei der Reinigung gesundheitsschädigende Stoffe (chemisch, biologisch) auftreten. Wenn bei der Reinigung gesundheitsschädigende Stoffe auftreten können, ist Atemschutz zur Verfügung gestellt (Angaben des Herstellers beachten, gegebenenfalls Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt fragen). • Es wird eine Betriebsanweisung zum Umgang mit den Flüssigkeitsstrahlern erstellt. • Die Mitarbeiter sind im Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern unterwiesen (Betriebsanweisung verwenden). Die Unterweisung ist spätestens jährlich zu wiederholen. • Es ist sichergestellt, dass beim Umgang mit Hochdruckschläuchen regelmäßig die Schläuche und Anschlüsse überprüft werden und dass schadhafte Strahler nicht verwendet werden. • Die Flüssigkeitsstrahler werden von einer befähigten Person regelmäßig geprüft und die Prüffrist ist mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. 2.5.2 Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung In Futterküchen findet man häufig Universalküchenmaschinen vor. Auf Grund ihrer vielseitigen Einsatzmöglichkeiten mit Schneid-, Reib-, Schnitzel- und Rührwerkzeugen beinhaltet eine Universalküchenmaschine die Funktionen von mehreren Einzelmaschinen. Beim Bedienen von Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung kann es durch rotierende Schnecken oder Messer sowie bei der Reinigung der Messer zu Gefährdungen kommen. Beim Umgang mit Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung ist unter anderem zu beachten: • Die Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung dürfen nur nach den Hinweisen der Betriebsanleitung benutzt werden; die Betriebsanleitung befindet sich in der Nähe der Küchenmaschine. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 3 • Universalküchenmaschinen dürfen nach einem Umbau erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem alle notwendigen Schutzausrüstungen montiert wurden. Diese Arbeiten dürfen nur durch hierfür unterwiesenes Personal durchgeführt werden. Die Hinweise in der Betriebsanleitung sind zu beachten. • Die Gefahrstellen sind von der Einfüllseite her gesichert, zum Beispiel durch Schutztrichter, Zuführschacht, dreh- oder abnehmbare Schutzeinrichtungen (diese müssen mit dem Antrieb verriegelt sein). • An Messerwellen sind die Gefahrstellen des rotierenden Messers durch einen Deckel gesichert. Der Nachlauf der Messer ist auf ein unbedenkliches Zeitmaß beschränkt. • Bei der Reinigung der Messer sind geeignete schnittfeste Schutzhandschuhe (zum Beispiel aus metallverstärktem Gewebe) zu tragen. • Die Küchenmaschinen sind durch eine befähigte Person regelmäßig zu prüfen. Die Prüffrist ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Arbeitshilfen für Tierheime – AT Im Folgenden finden Sie "Arbeitshilfen für Tierheime" (AT), die es Ihnen erleichtern, Ihr Arbeitssystem wirkungsvoll präventiv zu gestalten. Die Arbeitshilfen sind als Muster gedacht und sollten von Ihnen möglichst weiter auf die spezifischen Bedingungen in Ihrem Tierheim zugeschnitten werden. Sie können die Dokumente auch kopieren und für Ihren Bedarf bearbeiten. In jedem Fall sollten Sie notwendige konkrete Angaben ergänzen, wie beispielsweise Notrufnummer oder Namen von Verantwortlichen. Mit den Arbeitshilfen für Tierheime können Sie auch Ihrer Dokumentationspflicht nachkommen, die Sie nach dem Arbeitsschutzgesetz haben, wenn Sie mehr als 10 Beschäftigte haben (zum Beispiel Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen; bei biologischen Arbeitsstoffen schon ab einem Beschäftigten). Füllen Sie die Arbeitshilfen aus und bewahren Sie sie auf. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Arbeitshilfen für Tierheime (AT) AT01 Gefährdungsbeurteilung "Tierheim" AT02 Unterweisung Sicheres, fachkundiges und gesundes Arbeiten im Tierheim AT03 Unterweisung Hygiene im Tierheim AT04 Unterweisung Umgang mit Hunden AT05 Unterweisung Umgang mit Katzen AT06 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Hunden AT07 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Katzen AT08 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Kleintieren AT09 Muster-Betriebsanweisung "Desinfektionsreiniger" AT10 Muster-Betriebsanweisung "Tierpflege in Tierheimen und Tierpensionen" AT11 Muster-Betriebsanweisung "Handgeführte Flüssigkeitsstrahler" AT12 Reinigungsplan AT13 Hygieneplan AT14 Verhalten im Brandfall AT15 Ich schlage vor Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT01 Gefährdungsbeurteilung "Tierheim" Die folgende Gefährdungsbeurteilung ermöglicht es Ihnen, in Ihrem Tierheim und Ihrer Tierpension mögliche Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Verbesserungsmaßnahmen sowie Wirkungskontrollen einzuleiten. Nach dem Arbeitsschutzgesetz und diversen anderen Verordnungen sind Sie zu dieser Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Die festgestellten Mängel sind durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Die ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Für den Bürobereich bietet die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft spezielle Gefährdungsbeurteilungen an. Diese Gefährdungsbeurteilung "Tierheim" besteht aus folgenden Bausteinen (alle für Sie zutreffenden bitte auswählen): 1. Organisation 2. Information und Kommunikation 3. Umgang mit Tieren 4. Tierhaltung allgemein 5. Tierhaltung gefährlicher Hunde 6. Hygiene und Mikroorganismen 7. Einsatz von Reinigungsmitteln 8. Einsatz von Füssigkeitsstrahlern 9. Quarantänebereiche 10. Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung 11. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 12. Einsatz von Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung 13. Lagerbereiche für Futtermittel 14. Verkehrswege 15. Sozialräume 16. Notfälle Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 1. Organisation Sind in den Arbeitsabläufen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nicht berücksichtigt, haben die Beschäftigten schlechte Voraussetzungen, sich sicherheitsbewusst und gesundheitsgerecht zu verhalten und es kommt zu Fehlverhalten, Unfällen und Krankheiten. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 2. Information und Kommunikation Mangelhafte Information und Kommunikation kann die Risiken von Störungen, unnötigen Beanspruchungen, Fehlern, Unfällen und Fehlzeiten erhöhen. Die Beschäftigten benötigen Informationen über die Arbeitsaufgaben, die Gefährdungen bei der Arbeit und die rechtlichen Bestimmungen zur Arbeit. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 3. Umgang mit Tieren Bei fehlenden Informationen über die Tiere und beim unsachgemäßen Umgang mit ihnen können Menschen und Tiere verletzt werden. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 4. Tierhaltung allgemein Bei Mängeln an den Einrichtungen für die Tiere können Menschen und Tiere verletzt werden. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 5. Tierhaltung gefährlicher Hunde Gefährliche Hunde bilden ein besonderes Risiko und deshalb sind besondere Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 6. Hygiene und Mikroorganismen Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten) können zu Infektionen, Allergien und Vergiftungen führen. Im Tierheim können von Tieren auf den Menschen unter anderem übertragen werden: Tollwut, Wundstarrkrampf, Hundebandwurm, Durchfallerkrankungen, Hirnhauterkrankungen (FSME). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 7. Einsatz von Reinigungsmitteln Reinigungsmittel – vor allem desinfizierende Reinigungsmittel – können Gefahrstoffe enthalten, die die Gesundheit beeinträchtigen oder schädigen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 8. Einsatz von Füssigkeitsstrahlern Beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern und Hochdruckschläuchen zur Reinigung können Gefahren durch Mängel des Arbeitsmittels oder durch das Arbeitsverfahren auftreten. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 9. Quarantänebereiche In Quarantänebereichen können Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten) die Mitarbeiter gefährden. 10. Räume zur Tieruntersuchung und -behandlung Bei Tieruntersuchungen und -behandlungen muss ein sicheres und störungsfreies Arbeiten möglich sein. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 11. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Bei Arbeiten mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln können Gefährdungen durch elektrische Spannungen auftreten. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 12. Einsatz von Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung Beim Bedienen von Küchenmaschinen zur Futterfleischverarbeitung kann es durch rotierende Schnecken oder Messer sowie bei der Reinigung der Messer zu Gefährdungen kommen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 13. Lagerbereiche für Futtermittel Durch unsachgemäße Lagereinrichtungen kann es zu Stolper- und Sturzgefahren kommen; bei falscher Lagerung der Futtermittel kann die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährdet werden. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 14. Verkehrswege Ungeeignete Verkehrswege fördern Stolper- und Sturzunfälle. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 15. Sozialräume Fehlende oder mangelhafte Hygieneeinrichtungen können die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen; unzureichende und fehlende Pausenräume verhindern notwendige Erholungsphasen und können zu psychischen Belastungen führen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 16. Notfälle Fehlende oder unzureichende Notfalleinrichtungen verhindern, dass bei Unfällen die notwendige Erste Hilfe geleistet werden kann und dass im Brandfall die notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT02 Unterweisung Sicheres, fachkundiges und gesundes Arbeiten im Tierheim Allgemeine Hinweise • Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung immer benutzen (zum Beispiel Schutzhandschuhe, Schutzschuhe beziehungsweise Gummistiefel mit rutschhemmender Sohle, Nässeschutzkleidung für Reinigungsarbeiten, Kälteschutzkleidung für Arbeiten im Freien). • Sicherheitskennzeichnung beachten: • Im Arbeitsbereich nicht essen, trinken und rauchen. • Feuer und offenes Licht grundsätzlich vermeiden und keine brennenden oder glimmenden Stoffe (zum Beispiel Streichhölzer, Zigaretten) wegwerfen. • Müssen spitze, scharfe und zerbrechliche Arbeitsmittel (zum Beispiel Kanülen) benutzt werden, in den bereitgestellten Behältnissen sammeln und transportieren. Gebrauchte Kanülen nicht in Schutzkappen zurückstecken, abknicken oder verbiegen, sondern mit einer Hand in Behältnisse einbringen. Behältnisse nicht mit zweiter Hand festhalten. • Nur vom Unternehmer bereitgestellte Arbeitsstoffe aus beschrifteten oder gekennzeichneten Behältnissen verwenden. • Flüssige Arbeitsstoffe möglichst nicht verschütten und verspritzen. Verschüttete, verspritzte oder aus Behältnissen ausgelaufene Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen. • Alle Geräte, Maschinen, Anlagen und andere Arbeitsmittel nur nach den in der Bedienungsanleitung festgelegten Hinweisen verwenden und bedienen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Vor Beginn der Arbeiten alle Geräte, Maschinen, Anlagen und andere Arbeitsmittel auf sichtbare Schäden und Funktionsmängel überprüfen. Schadhafte Geräte, Maschinen, Anlagen und andere Arbeitsmittel nicht verwenden und sofort aussortieren. • Flackernde oder nur an den Enden glühende Leuchtstofflampen ausschalten, um ein Überhitzen des Vorschaltgerätes zu vermeiden, und im spannungslosen Zustand auswechseln. • Verkehrswege freihalten, Flucht- und Rettungswege sowie Zugang zu Feuerlöschern nicht verstellen. • Mängel, Gefahrenzustände, Störfälle und Probleme im Arbeitsablauf sofort melden und Lösungen festlegen. Ideen für Verbesserungen einbringen. • Tiere nur mit Fahrzeugen transportieren, die eine Abtrennung zwischen Fahrgastbereich und Transportraum besitzen (z.B. Drahtgitter) oder in Transportboxen mit einer Rückhalteeinrichtung (Zurrmittel). Im Kofferraum von Pkw dürfen keine Tiere transportiert werden. Bekannte Hunde können auch mit Hundeanschnallgurten transportiert werden. • Tote Tierkörper in vom Unternehmer bereitgestellte Behältnisse entsorgen und deutlich erkennbar sowie aussagekräftig beschriften. Ungültige Beschriftungen und Kennzeichnungen auf Behältnissen entfernen. Inhalt der Behältnisse gemäß vom Unternehmer aufgestellten Hygieneplan entsorgen. Lagern von Arbeitsstoffen und Futtermitteln • Arbeitsstoffe übersichtlich geordnet aufbewahren. Behältnisse mit Arbeitsstoffen deutlich erkennbar und aussagekräftig beschriften. Arbeitsstoffe nur in bruchsichere Behältnisse füllen, deren Beschriftung mit dem Inhalt übereinstimmt. Keine Behältnisse verwenden, deren Form oder Bezeichnung der Inhalte mit Lebensmitteln verwechselt werden können. Ungültige Beschriftungen und Kennzeichnungen auf Behältnissen entfernen. • Futtermittel und Einstreu bodenfrei, zum Beispiel auf Paletten, lagern und auf trockene, nicht beschädigte Verpackungen achten. Luftöffnungen nicht verstellen. Zu lange Lagerung vermeiden, gegebenenfalls Mindesthaltbarkeitsdatum beachten. Verschimmelte Futtermittel, Heu und Stroh nicht verwenden, sondern mit vom Unternehmer bestimmten Arbeitsverfahren entsorgen. Name und Unterschrift der Teilnehmer Name, Vorname Unterschrift Datum _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Name und Unterschrift des Unterweisenden Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______ Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT03 Unterweisung Hygiene im Tierheim Bei Arbeiten im Tierheim sind folgende Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen: • Vor Beginn der Arbeit saubere, trockene Arbeitskleidung anlegen. Auch Schuhe wechseln. Nach Ende der Arbeitsschicht oder bei Bedarf Arbeitskleidung ablegen, Straßenkleidung anlegen und wiederum die Schuhe wechseln. Benutzte Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen getrennt von Straßenkleidung und nicht im Pausenraum aufbewahren. Benutzte Arbeitskleidung regelmäßig, mindestens wöchentlich, durch gereinigte Arbeitskleidung ersetzen. • Verschmutzte Arbeitskleidung reinigen. Durchnässte, stark verschmutzte oder mit Krankheitserregern belastete Arbeitskleidung, auch Schuhe und persönliche Schutzausrüstungen nicht im Pausenraum tragen. Stark verschmutzte, nicht zu reinigende, mit Krankheitserregern kontaminierte oder durchnässte Arbeitskleidung, auch kontaminierte oder durchnässte Unterkleidung, Strümpfe und Schuhe unverzüglich ablegen. Saubere und trockene Kleidung anlegen. Mit Krankheitserregern belastete Arbeitskleidung vom Unternehmer reinigen und desinfizieren lassen. • Vor dem Beginn der Arbeitsschicht und nach jeder Pause Hände mit einem Hautmittel gezielt schützen. Vor dem Beginn jeder Pause, vor jedem Toilettengang und nach dem Ende der Arbeitsschicht die Hände, gegebenenfalls die Unterarme, mit den Hautmitteln reinigen, gegebenenfalls zuerst desinfizieren, und sorgsam pflegen. Eheringe, Uhren und Schmuckstücke an den Händen und Unterarmen erschweren die Desinfektion. • Nahrungs- und Genussmittel nur im Pausenraum aufbewahren und konsumieren. • Keine Kosmetika in Arbeitsbereichen benutzen. Keine Arbeitsstoffe im Pausenraum aufbewahren oder dorthin mitnehmen. • Keine Tiere im Sozialbereich halten oder dorthin mitnehmen. • Betriebsanweisungen beachten. • Hygieneplan und Reinigungsplan einhalten. Name und Unterschrift der Teilnehmer Name, Vorname Unterschrift Datum _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Name und Unterschrift des Unterweisenden Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______ Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT04 Unterweisung Umgang mit Hunden Allgemeine Informationen • Das natürliche Abwehrverhalten eines Hundes (Aggression) kann sich auch gegen den Tierpfleger richten. Gefährlich ist besonders das Eingreifen in den Kampf zweier Tiere, denn die Tiere achten in dieser Situation nicht auf den Menschen, sehen in ihm sogar möglicherweise einen Mitkämpfer. • Ein Hund kann zum Beispiel angreifen, wenn der Mensch – vor ihm davonläuft, – das Territorium des Hundes betritt, – die kritische Distanz unterschreitet, – den Hund bedroht, – ihm Schmerzen zufügt, – ihm das Futter wegnimmt, – ihn von seinem Stammplatz vertreibt. Allgemeine Verhaltenshinweise • Beim Betreten des Zwingers oder beim Aufenthalt im Zwinger (Eindringen in das Territorium des Hundes) das Verhalten des Tieres bei der Annäherung des Betreuers an die Zwingertür beobachten (besonders bei "kritischen" und unbekannten Hunden). Zeigt der Hund bereits hier aggressives Verhalten, das Tier zur Fütterung und Reinigung des Geheges abschiebern. • Betreuer sollten immer wissen, wo sich die Hunde befinden und ihnen nicht den Rücken zukehren – gilt auch für unauffällige Hunde. • Hund nicht "überfallartig" anfassen, sondern erst nach ruhiger Ansprache und Klopfen an die Kruppe oder die seitliche Brust. Mit gutem Zureden, Streicheln und Verabreichen von Leckerbissen kann leicht das Vertrauen eines Hundes gewonnen werden. • Zu fressenden Tieren einen ausreichenden Abstand einhalten, besonders wenn sich mehrere Tiere im Zwinger aufhalten (Tiere verteidigen ihr Futter untereinander, aber auch gegenüber dem Pfleger). • Beim Einsammeln leerer Futterschüsseln zeigen manche Hunde Verteidigungsverhalten und geben sie erst im Austausch gegen neues Futter ab. Es empfiehlt sich, die Schüsseln einzusammeln, wenn die Tiere abgesperrt sind. • Beim Stolpern oder Hinfallen im Zwinger so schnell wie möglich wieder aufrichten und dabei die Tiere ansprechen. Unkontrollierte Bewegungen beim Hinfallen und auch schnelles Vorbei- und Wegrennen können Jagd auslösende Schlüsselreize sein. • Sich nur vorsichtig Welpen nähern, die jünger als ein bis zwei Wochen sind. Die Welpen nur falls notwendig anfassen und dabei die Mutterhündin ansprechen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Drohverhalten (Angriffsdrohen und Verteidigungsdrohen) • • • Merkmale des Angriffsdrohens: aufrechter Gang mit maximal durchgestreckten Gliedmaßen, erhobenem Schwanz, eventuell gesträubtem Fell in der Hals- und Nackenregion, Kopf leicht gesenkt, Knurren, Lefzen hochziehen, Zähne blecken im vorderen Schnauzenbereich (kurze runde Mundwinkel), starres Fixieren des Gegners. Merkmale des Verteidigungsdrohens – teilweise schwer vom Angriffsdrohen zu unterscheiden: Die Mundwinkel ziehen sich durch das Entblößen der Zähne bis in den Backenbereich, das Zahnfleisch ist sichtbar. Verhalten gegenüber drohenden Hunden: – Nicht durch direkten Blickkontakt, direkte Annäherung, heftiges Gestikulieren und / oder Anschreien einen Angriff provozieren. – Sich ruhig und selbstsicher, ohne Hektik bewegen. Eine übereilte Flucht kann einen Angriff auslösen. – Hunde, die Angriffsdrohen zeigen, sollten vor dem Betreten des Zwingers durch Abteilen des Geheges durch einen von außen betätigten Schieber abgesperrt werden. – Kommt es zum Angriff: Keine Unsicherheit und Panik zeigen. Den Hund mit einem Stock oder einem anderen Gegenstand auf Abstand halten, bis man durch langsames Rückwärtsgehen den Zwinger verlassen kann, beziehungsweise bis eine zweite Person zu Hilfe kommt. Imponierverhalten • • Merkmale des Imponierverhaltens: steifbeiniges Gehen, Schwanz wird hoch – eventuell leicht pendelnd – getragen, Hals nach oben gerichtet, Kopf und Schnauze waagerecht, der Blick nicht direkt, sondern vom Gegenüber leicht abgewandt. Imponierverhalten kann leicht in aggressives Drohverhalten übergehen. Verhalten bei Imponierverhalten: Hund nicht direkt anstarren und keine hektischen Bewegungen machen, um ein Umschlagen in Aggression zu vermeiden. Demutsverhalten • Merkmale des Demutsverhaltens: vom Gegenüber abgewandter Kopf, Vermeidung von Blickkontakt; Gesicht wirkt durch Anspannen der Stirnhaut glatt, Lippen sind zurückgezogen, häufig wird die eigene Schnauze geleckt und dem Gegenüber wird die Vorderpfote entgegengestreckt (gepfötelt). Häufig auch übertrieben spielerische Bewegungen und Anspringen des Menschen oder Lecken seiner Hände. Name und Unterschrift der Teilnehmer Name, Vorname Unterschrift Datum _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Name und Unterschrift des Unterweisenden Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______ Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT05 Unterweisung Umgang mit Katzen Allgemeine Informationen • Eine erste Annäherung an eine Katze muss mit viel Ruhe und am besten aus der Hocke geschehen. Dabei geben die Gesichtsmimik, die Körpersprache und die Lautäußerungen im Allgemeinen Aufschluss über die augenblickliche Stimmung der Katze. • Katzen gehen Konfliktsituationen normalerweise aus dem Weg und zeigen sich fluchtbereit. Eine rein defensiv gestimmte Katze drückt sich eng an den Boden, zieht den Körper zusammen und den Kopf so weit wie möglich ein, um den Nacken zu schützen. Die Ohren sind mehr oder weniger flach angelegt. Nur wenn sie sich in die Enge gedrängt fühlt, zeigt die Katze Abwehrverhalten gegenüber dem Menschen. Um Aggressionen zu vermeiden ist es wichtig, mit defensiv gestimmten Katzen ruhig und ohne jeglichen Druck umzugehen. • Katzen grundsätzlich nicht allein in einem Käfig halten, ausgenommen rollige, hochtragende, säugende, krankheitsverdächtige oder kranke Tiere. • Das Umsiedeln einer aggressiven oder scheuen Katze in ein Transportbehältnis geht für Mensch und Tier gefahrloser vonstatten, wenn der Käfig durch einen Schieber in zwei Bereiche zu teilen ist. • Mit Katzen ruhig und ohne jeglichen Druck umgehen. Abwehrverhalten • Merkmale des Abwehrverhaltens: Die Ohrmuscheln sind nach hinten gedreht. Die Augen sind aufgerissen, aber die Pupillen sind nicht wie bei einem stark ängstlichen Tier übermäßig geweitet. Die Haare sträuben sich am ganzen Körper, der Schwanz ist abgeknickt. Bei weiterem Vorrücken des Angreifers hebt die abwehrende Katze den Vorderkörper leicht seitwärts und die entlastete Vorderpfote schlagbereit an. Kommt der Angreifer weiter heran und unterschreitet damit die Individualdistanz, so erfolgt der Tatzenhieb. Bei einem heftigen Angriff kommt es zur Umklammerung des Angreifers mit weit gespreizten Krallen, Beißen, Treten und Kratzen mit den Hinterpfoten. Fauchen, Spucken, Knurren zeigen stufenweise den Übergang von überwiegender Abwehr zu wachsender Angriffsbereitschaft an. Die Abwehrstellung ist bei der Katze keine Demutsgebärde, sondern dient dem Schutz des Nackens. Das Abwehrverhalten darf nicht mit echter Aggressivität verwechselt werden. Angriffsverhalten • Merkmale des Angriffsverhaltens: Die Ohren sind steil aufgerichtet, der Kopf schwenkt sehr langsam von einer Seite zur anderen, die Augen bleiben aber stets auf den Gegner gerichtet. Die Pupillen sind nicht erweitert, sondern schmal. Überlagern sich die Gefühle, z.B. Angst und Angriffsbereitschaft, so spiegelt die Körperhaltung beides wider, was oft am typischen Katzenbuckel zu erkennen ist. Dieser entsteht, wenn die Katze vorn schon zurückweicht, während sie hinten noch standhält. Manche Katzen erstarren regelrecht in Stress-Situationen. Aber Vorsicht: Ein zunächst gezeigtes Erstarren oder Sich-tot-stellen kann bei der Katze sehr plötzlich in Angriff oder Flucht übergehen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Eine Stress-Situation kann Aggressionen provozieren und ist deshalb so weit wie möglich zu vermeiden. Echte Aggressivität äußert sich in reinem Angriffsverhalten und nicht in Abwehr. Echte Aggressivität gegen Menschen ist selten. • Verhalten bei Aggression der Katze: Unbedingt Abstand vom Tier halten. Gefangen werden dürfen aggressiv gestimmte Tiere nur mit geeigneten Hilfsmitteln, z.B. Netzen oder speziellen Katzenfallen. Name und Unterschrift der Teilnehmer Name, Vorname Unterschrift Datum _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Name und Unterschrift des Unterweisenden Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______ AT06 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Hunden Das Umsetzen und die Fixierung von Hunden sind für Untersuchungen und Behandlungen erforderlich. Umsetzen von Hunden • Ein großer und schwerer Hund ist von zwei Personen hochzuheben. Die erste Person umfasst mit der einen Hand den Kopf, mit der anderen greift sie unter den Brustkorb. Die zweite Person legt eine Hand unterstützend unter den Bauch des Hundes und die andere um die Hinterbeine. • Wehrt sich der Hund gegen das Hochheben, umgreift die erste Person besser nicht den Kopf, sondern fasst ins Nackenfell. Fixieren von Hunden • Die Fixierung des Hundes in einer bestimmten Lage, besonders des Kopfes, zur Vermeidung von Bissverletzungen ist von einer erfahrenen Person vorzunehmen. Ein unerfahrener Pfleger sollte durch eine weitere Person unterstützt werden. Falls dies nicht möglich ist, muss der Hund medikamentös ruhig gestellt werden, eventuell sollte ein Maulkorb angelegt werden. • Oft lassen aggressive Hunde das sichere Anlegen eines Maulkorbs nicht zu. Dann kann eine Maulbinde verwendet werden. Sie besteht aus einem Band, das zu einer Schlinge mit halbem Knoten gelegt und dann rasch über den Fang gezogen, unter dem Unterkiefer verknotet und hinter den Ohren zugebunden wird. Der Knoten soll nicht auf dem Nasenrücken liegen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Das Fixieren des Kopfes erfolgt beim Hund durch festes Halten der lockeren Haut beiderseits des Halses. Der Nackengriff ist geeignet zum Schutz vor Bissen. Bei Rassen mit hervortretenden Augen, zum Beispiel Pekinesen, muss man vorsichtig vorgehen, da es sonst zu Verletzungen des Augapfels kommen kann. Erscheint dieser Griff unsicher, kann mit der einen Hand im Nacken gegriffen und mit der anderen die Schnauze von oben zugehalten werden. Diese Fixation ist nur für kurze Zeit angebracht, da dem Hund das lebensnotwendige Hecheln verwehrt ist, er in Panik gerät und die Abwehrbewegungen verstärkt. Der Zuhaltedruck darf dann nicht erhöht, sondern muss vermindert werden. • Lässt sich ein Hund nicht stehend untersuchen und behandeln, so ist er durch sanften Druck auf den Rücken in die Brust-Bauch-Lage mit abgewinkelten Extremitäten zu verbringen. In dieser Lage hält eine Person den Kopf und eine weitere die Hinterbeine. • Bei einem Hund in Brust-Bauch-Lage kann eine Person den einen Arm unter den Kopf des Hundes vor seine Brust und die andere Hand über die Augen legen. Die unter dem Kopf liegende Hand findet dabei Halt auf dem anderen Arm. • Für einige Untersuchungen ist die Seitenlage erforderlich: Der Hund sollte sich in Brust-Bauchlage befinden oder zumindest sitzen, so dass ein "Fallen" in Seitenlage vermieden wird. Eine Person fixiert den Kopf und eine zweite Person greift über den Rücken des Hundes, damit die Beine, die der ersten Person am nächsten sind, langsam weggezogen werden können. Bei der Fixation eines Hundes in Seitenlage hält eine Person den Kopf und das auf dem Untersuchungstisch direkt aufliegende Bein fest, während sich der Rücken des Tieres am Oberkörper der haltenden Person befindet. Diese Person kann bei Abwehrbewegungen notfalls mit den Armen und dem Oberkörper durch ihr Gewicht das Tier fixieren. Verabreichen von Arzneimitteln Medikamente dürfen nur nach Verordnung und Anweisung durch den Tierarzt verabreicht werden. Dabei sollte folgendermaßen vorgegangen werden: • Ein Hund erhält Kapseln, Dragées und Tabletten direkt ins Maul oder als Beigabe zum Futter, flüssige Arzneimittel in der Regel bei leicht erhobenem Kopf mit Hilfe einer in den Mundwinkel eingeführten Einmalspritze. Dieses Verfahren eignet sich auch für in Wasser gelöste Tabletten. • Beim oralen Verabreichen umgreift eine erfahrene Person mit einer Hand den Oberkiefer des Hundes und drückt dabei die Lefzen leicht an die Zähne; der Hund öffnet seinen Fang, unterstützt durch die andere Hand des Menschen am Unterkiefer. Jetzt wird das Medikament weit nach hinten über den Zungengrund gelegt, dann der Fang zugehalten, bis ein Schlucken einsetzt. Reagiert ein Hund abwehrend, kann auch ein Pillengeber verwendet werden. • Das Verabreichen mit dem Futter erscheint einfacher. Es kann jedoch unangebracht sein, wenn der Hund Appetitmangel hat oder wenn das Tier das Medikament bei regelmäßigem oder längerem Vorfinden auszulesen beginnt. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Name und Unterschrift der Teilnehmer Name, Vorname Unterschrift Datum _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Name und Unterschrift des Unterweisenden Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______ AT07 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Katzen Die Fixierung von Katzen ist für Untersuchungen und Behandlungen erforderlich. Allgemeiner Hinweis Die Untersuchung oder Behandlung der Katze sollte mit so wenig Zwang wie möglich versucht werden, weil das Tier sonst in Panik gerät und mit Widerstand reagiert. Dies erhöht die Verletzungsgefahr für Mensch und Tier. Fixieren bei Untersuchung • Bei schmerzloser Untersuchung oder Behandlung genügt es meist, die Katze nur durch leichtes Handauflegen zu fixieren. • Bei schmerzhafter Behandlung (z.B. Spritze) wird die Katze leicht auf den Tisch niedergedrückt und kurz derb gekrault, um sie vom eigentlichen Schmerz abzulenken. Zur Fixation eignet sich zunächst der lose Schultergriff mit Umgreifen des Brustkorbes von hinten mit beiden Händen (Daumen auf dem Rücken, Zeigefinger am Hals, die anderen Finger hinter dem Ellenbogengelenk). • Ist eine Katze auf diese Weise nicht zu fixieren, so ist der ansonsten zu vermeidende Nackengriff zu wählen: Das Tier wird mit einer Hand im Nacken gegriffen und zwischen Arm und Oberkörper des Pflegers eingeklemmt; dabei werden die Vorderpfoten mit der anderen Hand festgehalten. • Ist der Schutz vor Biss- oder Kratzverletzungen noch immer nicht ausreichend, empfiehlt sich das Einwickeln der Katze in ein Tuch. Der frei bleibende Kopf wird ggf. im Nacken fixiert. • Generell: Ein zu starker Fixationsdruck macht die Katze nicht nur panisch, sondern kann einen Schock auslösen mit der Folge, dass sie zunächst nicht zu behandeln ist. Ist trotz Fixierung und Handschuhen ein gefahrloses Untersuchen nicht möglich, bietet sich die Ruhigstellung der Katze durch ein Medikament an, verabreicht z.B. durch das Gitter eines Zwangskäfigs mit verschiebbarer Zwischenwand. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. • Die Fixierung im Liegen müssen zwei Personen vornehmen: Es müssen zum einen der Kopf und die Vorderbeine festgehalten werden, zum anderen die Hinterbeine. Außerdem sollte – um von der Ungewöhnlichkeit der Position abzulenken – beruhigend der Kopf gekrault werden. Verabreichen von Arzneimitteln Einer Katze dürfen wie jedem Tier Medikamente nur gemäß tierärztlicher Verordnung verabreicht werden. • Eine Katze wählt ihr Futter sorgfältig aus, deshalb ist das Verabreichen von Tabletten oft schwierig. Die Tablette kann zerkleinert, unter ein klebriges Futter- mittel oder Honig gemischt oder an das Maul und die Vorderpfote geschmiert werden. • Das Öffnen des Fanges einer Katze wird erreicht, wenn man den Kopf der Katze mit der einen Hand umfasst und mit dem Zeigefinger der anderen den Unterkiefer nach unten drückt. Name und Unterschrift der Teilnehmer Name, Vorname Unterschrift Datum _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Name und Unterschrift des Unterweisenden Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______ AT08 Unterweisung Umsetzen und Fixieren für Untersuchungen und Verabreichen von Arzneimitteln bei Kleintieren Das Umsetzen und die Fixierung von Kleintieren sind für Untersuchungen und Behandlungen erforderlich. Kaninchen Ein Kaninchen wird umgesetzt, indem man mit der einen Hand unter die Hinterläufe und mit der anderen an den Nacken greift. Keinesfalls dürfen Kaninchen an den Ohren angehoben werden. Zur Untersuchung oder Behandlung das Tier zwischen Körper und Arm einklemmen. Geschieht das nicht richtig, kann es zu Kratzverletzungen oder gar zum Bruch des Kaninchenskelettes kommen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Meerschweinchen Ein Meerschweinchen wird beim Umsetzen mit der einen Hand unter den Brustkorb und mit der anderen Hand unter die Hinterextremitäten gefasst. Ein Umgreifen des Brustkorbes von oben kann Lungen- und Leberschäden hervorrufen. Zwang ist wegen großer Schockgefahr zu vermeiden. Hamster Ein Hamster, der an den Menschen gewöhnt ist, wird am Nacken gefasst oder mit zwei Händen von unten angefasst. Ein bissiges Tier darf nur mit Lederhandschuhen oder durch Aufnehmen mit einem Tuch umgesetzt werden. Während der Untersuchung oder Behandlung wird das Tier ohne Zwang am Nacken gehalten. Maus oder Ratte Eine Maus oder Ratte wird beim Umsetzen mit einer Hand unter den Bauch und mit der anderen schützend über den Rücken gegriffen. Das Anheben am Schwanz wird als äußerst unangenehm empfunden und ist zudem verletzungsträchtig. Die Fixierung des Tieres erfolgt am Nacken. Ruckartige Bewegungen des Menschen erschrecken die Tiere und sind möglichst zu vermeiden. Schildkröte Eine Schildkröte wird mit zwei Händen von den Seiten gehalten, die Daumen auf dem Rücken des Tieres, die anderen Finger unter dem Bauch zwischen Vorder- und Hinterbeine. Vorsicht ist gegenüber oft bissigen Wasserschildkröten geboten. Name und Unterschrift der Teilnehmer Name, Vorname Unterschrift Datum _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ _____________________________________________________________________ Name und Unterschrift des Unterweisenden Name, Vorname _________________ Unterschrift_______________ Datum______ Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Muster-Betriebsanweisungen Die vorgestellten Betriebsanweisungen für Tierheime sind Muster und können nicht direkt übernommen werden. Die dienen vielmehr als Anregung, wie eine selbst erstellte Betriebsanweisung aussehen kann. Nutzen Sie die Vorlagen auf der CD-ROM. Beim Erstellen einer Betriebsanweisung sollten Sie folgendes beachten: 1. Orientieren Sie sich an Ihren Mitarbeitern, diese müssen am Ende mit dieser Betriebsanweisung arbeiten. Dies gilt insbesondere für die Sprachwahl. 2. Die benötigten Informationen zur Erstellung der Betriebsanweisung erhalten Sie entweder aus der Bedienungsanleitung (Maschinen) oder dem Sicherheitsdatenblatt (Gefahrstoff). Bei unklaren Formulierungen – zum Beispiel geeigneten Handschutz verwenden – beim Hersteller nachfragen, was "geeignet" ist. 3. Personen in der Betriebsanweisung (zum Beispiel nächster Vorgesetzter, Ersthelfer) namentlich benennen. 4. Lagerorte für Stoffe, Materialien, mit denen ausgetretene Stoffe aufgenommen werden müssen, sowie persönliche Schutzausrüstungen sind direkt zu benennen. Als Beispiel stellen wir Ihnen einige Muster-Betriebsanweisungen vor, die Sie als Grundlage und Hilfe für Ihre spezifischen Betriebsanweisungen verwenden können. Im Folgenden wird an einem Beispiel dargestellt, wie Sie die Muster-Betriebsanweisung für Ihr Tierheim konkretisieren können: Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT09 Muster-Betriebsanweisung "Desinfektionsreiniger" Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT10 Muster-Betriebsanweisung "Tierpflege in Tierheimen und Tierpensionen" Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT11 Muster-Betriebsanweisung "Handgeführte Flüssigkeitsstrahler" Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT12 Reinigungsplan Für Tierheim: ___________________ Was Wann Täglich und bei Fußböden in Bedarf Bereichen zur Haltung von Tieren mit ausreichend geklärtem Gesundheitszustand Fußböden und Wände im Quarantänebereich Nach Ende der Arbeitsschicht und bei Bedarf Nach Benutzung Oberflächen von Geräten und Inventar und bei Bedarf im Bereich der Tieruntersuchung und -behandlung Wie Womit Wer Einstreu und Exkrete mit Schaufel entfernen, dann nass wischen, bei Bedarf mit Hochdruck reinigen, dabei Persönliche Schutzausrüstung benutzen. Tierpfleger Lösung ansetzen, Produkt: wischen mit sauberem Mopp nach der ZweiEimer-Methode, dann trocknen lassen, dabei Räume lüften und persönliche Schutzausrüstung verwenden. Tierpfleger Lösung ansetzen, Produkt: wischen mit sauberem Tuch, dabei Raum lüften. Beauftragte Person Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT13 Hygieneplan Für Tierheim: ___________________ Was Wann Wie Womit Wer Hände Vor Beginn der Arbeitsschicht und nach jeder Pause Hautschutzmittel aus dem Spender entnehmen, auf die trockene Haut geben und sorgfältig einreiben. Produkt für Hautschutzmittel: Alle Beschäftigten Hände und bei Bedarf Unterarme Vor jeder Pause, vor jedem Toilettengang, nach Ende der Arbeitsschicht, nach dem Ausziehen der Schutzhandschuhe und bei Bedarf, aber erst nach erforderlicher Desinfektion Hautreinigungsmittel nach Produkt für Bedarf aus dem Spender Hautreinigungsmittel: entnehmen, auf die mit Wasser befeuchtete Haut geben, einreiben, waschen und abspülen. Alle Beschäftigten Hände Nach Ende der Arbeitsschicht Hautpflegemittel aus dem Spender entnehmen, auf die trockene Haut geben und sorgfältig einreiben. Alle Beschäftigten Hände Nach direktem Kontakt mit kranken Tieren oder mit Tieren ohne ausreichend geklärten Gesundheitszustand und bei Bedarf Desinfektionsmittel aus Produkt für dem Spender entnehmen, Hautdesinfektionsauf die trockene Haut mittel: geben, einreiben, trocknen lassen und nicht abspülen. Alle Beschäftigten Arbeitskleidung Vor Beginn der Arbeitsschicht Straßenkleidung, auch Schuhe ablegen, in vorgesehenen Schrank aufbewahren und Arbeitskleidung anlegen. Alle Beschäftigten Arbeitskleidung Nach Ende der Arbeitsschicht Arbeitskleidung, auch Schuhe ablegen, in vorgesehenem Schrank aufbewahren und nach Hautreinigung und -pflege Straßenkleidung anlegen. Alle Beschäftigten Arbeits- und Unter- und/oder Schutzkleidung Nach Kontamination mit Krankheitserregern Pausenraum nicht betreten, Arbeits-, Schutzund/oder Unterkleidung ablegen, nach Hautdesinfektion und Körperreinigung saubere Kleidung anlegen und kontaminierte Kleidung im dafür vorgesehenen Behältnis sammeln, ersetzen und benutzte Kleidung in Waschmaschine waschen. Produkt für Hautpflegemittel: Produkt für Kleiderwäsche: Alle Beschäftigten Produkt für Hautdesinfektion: Produkt für Körperreinigung: Wo waschen: Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Was Wann Wie Arbeits- und Unterkleidung Regelmäßig beziehungsweise bei Durchnässung und starker Verschmutzung Pausenraum nicht Produkt für betreten, benutzte Arbeits- Körperreinigung: kleidung und durchnässte oder stark verschmutzte Unterkleidung nach Körperreinigung durch saubere Arbeits- und Unterkleidung ersetzen und benutzte Kleidung in Waschmaschine waschen. Alle Beschäftigten Kanülen Nach Benutzung Nicht in Schutzkappen zurückstecken, abknicken oder verbiegen, sondern mit einer Hand in das vorgesehene Behältnis entsorgen. Hände desinfizieren. Produkt für Hautdesinfektion: Tierärzte und -pfleger In vorgesehenem Behältnis sammeln. Hände desinfizieren. Produkt für Körperreinigung Tierärzte und -pfleger Blut, Exkrete und Bei Bedarf Sekrete von kranken Tieren und Tieren ohne ausreichend geklärten Gesundheitszustand, damit behaftetes Material, tote Tiere Womit Wer Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT14 Verhalten im Brandfall Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. AT15 Ich schlage vor Bei meiner Arbeit im Tierheim habe ich die Erfahrung gemacht, dass einiges verbessert werden könnte. Deswegen schlage ich vor: Arbeitsbereich Mein Vorschlag Arbeitsabläufe Zum Beispiel: Organisation der Arbeiten; Hygienefragen; Arbeiten in Quarantänebereichen; Arbeiten bei Tieruntersuchungen und -behandlungen; Hautschutz-, -pflege und reinigungsmittel, Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung, Reinigung von Arbeitskleidung, Reinigungsarbeiten Umgang mit Tieren Zum Beispiel: mit Tiergruppen, mit gefährlichen Hunden, mit Tieren allgemein, Füttern, Vermitteln, Kunden Arbeitsumgebung Zum Beispiel: Gehege für Tiere, Licht, Lärmbelastungen, Temperatur, Zugluft, Platzverhältnisse, Lagerbereiche, Waschräume und Waschgelegenheiten, Räume zum Umkleiden, Pausenräume Arbeitsorganisation Zum Beispiel: Arbeitsanweisungen, Gefährdungs- und Belastungsbeurteilungen, Pausen, Arbeitszeit, Zeitdruck, Entscheidungsbereich, Beteiligung, Absprachen, Koordination, Verantwortungsbereiche, Kennzeichnungen von Gefahrbereichen, persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Schutzhandschuhe). Arbeitsmittel, -stoffe Zum Beispiel: Flüssigkeitsstrahler, Elektrische Anlagen, Reinigungsmittel Notfälle und Sanitäreinrichtungen Zum Beispiel: Erste-Hilfe-Material, Feuerlöscher, Fluchtwege, Waschgelegenheiten, Toiletten Kompetenzen Zum Beispiel: Informationen, Ausbildung / Training, Unterweisungen, Unterlagen, Eigenverantwortung, Betriebsanweisungen Soziale Beziehungen Zum Beispiel: Verhältnis zu Kollegen, Verhältnis zu Vorgesetzten, Probleme im Team, Betriebsklima Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Anhang Literatur Gesetze und Verordnungen • Abfallgesetz – AbfG – Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen • Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit • Chemikaliengesetz – ChemG – Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen • Gesetz zu den Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren • Infektionsschutzgesetz – IfSG – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen • Tierseuchengesetz – TierSG • Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKGB – Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen • Tierschutzgesetz – TierSchG • Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten • Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb über wachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes • Gefahrstoffverordnung – GefStoffV – Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen • Biostoffverordnung – BioStoffV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen • Tierschutz-Hundeverordnung • Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV, Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport • Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (12.04.2001) Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Technische Regeln • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 120) "Versuchstierhaltung" • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 230) "Landwirtschaftliche Nutztierhaltung" • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 400) "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 500) "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 201) "Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang" • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 531) "Gefährdung der haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)" Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln • BGV A1 "Grundsätze der Prävention" • BGV A2 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" • BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" • BGV A6 "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" • BGV A7 "Betriebsärzte" • BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" • "Sicherheitsregel Gestaltung von Verkehrswegen und Treppen" (SP 6.1) – VBG DIN-Norm • DIN EN 12464-1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen" Internetadressen • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft – www.vbg.de • Deutscher Tierschutzbund e.V. – www.tierschutzbund.de • Tierschutzvereine – www.tierschutzvereine.de • Robert Koch-Institut: Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren, im Internet unter http://www.rki.de/GESUND/DESINF/DESINFEKTIONSMITTELLISTE.HTM Weitere Literatur • Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes • Heinz Kourim: Tierschutz, (3. Auflage) über: Deutscher Tierschutzbund e.V., Baumschulallee 15, 53115 Bonn Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten.