UEFA-HatTrick-IV-Reglement
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UEFA-HatTrick-IV-Reglement
UEFA-HatTrick-IV-Reglement Ausgabe 2016 Inhalt Präambel 6 I - Allgemeine Bestimmungen 7 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Zweck des UEFA-HatTrick-Programms Anwendungsbereich Begünstigte des HatTrick-IV-Programms Vorauszahlungen, Tilgung, Steuern, Kosten Aufwendungen Berichterstattung Inspektionsbesuche, Audits und Betrugsprävention Projektmanagement 7 7 7 und II - Entwicklungsprojekte Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Bereiche und Kriterien für Entwicklungsprojekte Verfahren für die Unterbreitung von Entwicklungsprojekten Finanzierung von Entwicklungsprojekten Auszahlung III - Anreizzahlungen Artikel 12 Jährliche Anreizzahlungen Artikel 13 Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA Artikel 14 Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens Artikel 15 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfußball-Charta Artikel 16 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention Artikel 17 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention Artikel 18 Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungs-programms Artikel 19 Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms Artikel 20 Umsetzung des UEFA-Programms „Fußball und soziale Verantwortung“ Artikel 21 Maßnahmen im Bereich Integrität IV -Schlussbestimmungen Artikel 22 Umsetzung des vorliegenden Reglements Artikel 23 Verstöße gegen das vorliegende Reglement Artikel 24 Streitigkeiten Inhalt 8 9 9 10 11 11 11 11 12 14 14 14 15 16 16 16 17 17 17 18 19 19 19 19 3 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Unvorhergesehene Fälle Anhänge Maßgebende Fassung Genehmigung, Gültigkeitsdauer und Aufhebung Anhang A -Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung A.1 Einführung A.2 Kriterien und Verfahren A.3 Bereiche 19 20 20 20 21 21 21 22 Anhang B - Richtlinien für Maxi- und Minispielfeld-projekte 25 Anhang C - Verfahrensregeln für Entwicklungs-projekte 26 C.1 C.2 C.3 C.4 Antragsverfahren Genehmigungsverfahren Umsetzung und Beobachtung Kommunikation Anhang D -Good-Governance-Menü für UEFA-Mitgliedsverbände 26 27 27 28 29 Anhang E - Richtlinien für das Frauenfußball-Entwicklungsprogramm der UEFA 2016-20 35 E.1 Ziele E.2 Anwendungsbereich E.3 Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung 4 35 35 36 Inhalt Inhalt 5 Präambel Basierend auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 der UEFA-Statuten und im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 Bst. g) definierte Zielsetzung „Ausschüttung der Einnahmen aus dem Fußball nach dem Solidaritätsprinzip und Unterstützung von Investitionen zugunsten aller Ebenen und Bereiche des Fußballs, insbesondere des Breitenfußballs“, hat das UEFAExekutivkomitee das folgende Reglement genehmigt. 6 I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck des UEFA-HatTrick-Programms 1 Das UEFA-HatTrick-Programm wurde geschaffen, um die UEFA-Mitgliedsverbände in ihrer Aufgabe, den Fußball innerhalb ihres Gebietes weiterzuentwickeln und zu fördern, finanziell zu unterstützen. 2 Das UEFA-Exekutivkomitee hat bei seiner Sitzung vom 24. März 2015 in Wien die Verlängerung des HatTrick-Programms für die UEFA-Spielzeiten 2016/17 bis einschließlich 2019/20 (nachfolgend: HatTrick-IV-Programm) genehmigt. Artikel 2 Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Reglement legt die finanziellen Beiträge im Rahmen des HatTrickIV-Programms (nachfolgend „HatTrick-Finanzierung“), die unter dieses Programm fallenden Projekte sowie die administrativen Aufgaben der beteiligten Parteien fest. 2 Es deckt die Finanzperiode der UEFA-Spielzeiten 2016/17 bis einschließlich 2019/20 ab. 3 Das HatTrick-IV-Programm umfasst folgende Maximalbeträge für die gesamte oben erwähnte Finanzperiode: a. EUR 3,5 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband für Projekte zur Weiterentwicklung des Fußballs und des fußballerischen Niveaus im Allgemeinen (vgl. Kapitel II: Entwicklungsprojekte); b. einen jährlichen Beitrag von maximal EUR 1,9 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband, der sich aus folgenden Maximalbeträgen zusammensetzt: i. EUR 750 000 als jährliche Solidaritätszahlung zur Deckung der laufenden Kosten der UEFA-Mitgliedsverbände sowie von Good-GovernanceProjekten in im „Menü“ in Anhang D aufgeführten Bereichen; ii. EUR 1 150 000 als jährliche Anreizzahlung für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA, die Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens, die Umsetzung und Anwendung der verschiedenen UEFA-Konventionen und -Chartas, die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungsprogramms, des UEFAElitejunioren-Förderprogramms und des Programms der UEFA im Rahmen der sozialen Verantwortung sowie für Maßnahmen im Bereich der Integrität (vgl. Kapitel III: Anreizzahlungen). Artikel 3 1 Begünstigte des HatTrick-IV-Programms Die Begünstigten des HatTrick-IV-Programms sind Verbände, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten vom UEFA-Kongress als UEFAMitglied aufgenommen wurden (d.h. vorläufig aufgenommene Mitglieder sind vom I - Allgemeine Bestimmungen 7 Programm ausgeschlossen) und die Bedingungen für den Erhalt der im vorliegenden Reglement dargelegten HatTrick-Finanzierung erfüllen. 2 Die HatTrick-Finanzierung wird an die Begünstigten, d.h. die UEFAMitgliedsverbände, überwiesen. Sofern die UEFA nichts anderes beschließt, wird sie niemals direkt an Dritte, z.B. Mitglieder eines UEFA-Mitgliedsverbands, eine Profiliga oder einen Verein, überwiesen. 3 Im Falle einer Suspension eines UEFA-Mitgliedsverbands gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten werden sämtliche Zahlungen im Rahmen des HatTrick-IV-Programms bis auf Weiteres unverzüglich eingestellt. Das Exekutivkomitee kann weitere Maßnahmen treffen wie Abzüge bei künftigen Zahlungen oder die Forderung einer teilweisen oder vollständigen Rückerstattung von während der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode bereits erfolgten Zahlungen. Nach der Aufhebung der Suspension entscheidet das UEFAExekutivkomitee über die bezüglich eingestellter Zahlungen zu treffenden Maßnahmen. 4 Im Falle eines Erlöschens der UEFA-Mitgliedschaft (z.B. durch Ausschluss) gemäß der einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten behält sich die UEFA das Recht vor, eine vollständige oder teilweise Rückerstattung jeglicher während der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode bereits erfolgter Zahlungen zu fordern. Artikel 4 Vorauszahlungen, Aufwendungen Tilgung, Steuern, Kosten und 1 Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung zwischen der UEFA und dem HatTrick-Finanzierung beantragenden Mitgliedsverband werden keine Vorauszahlungen geleistet. 2 Die gesamte jährliche HatTrick-Finanzierung jedes UEFA-Mitgliedsverbands (Solidaritätszahlung und Anreizzahlungen) wird in drei Raten innerhalb des jeweiligen UEFA-Finanzjahres überwiesen. 3 Die UEFA-Administration kann Beträge, die einem UEFA-Mitgliedsverband gemäß dem vorliegenden Reglement zustehen würden, zur Tilgung jeglicher Verbindlichkeiten, die der UEFA-Mitgliedsverband der UEFA gegenüber hat, verwenden. 4 Die UEFA-Mitgliedsverbände sind dafür verantwortlich, sämtliche Steuern, anderen Abgaben und Gebühren, die durch den Erhalt von HatTrick-Finanzierung anfallen, zu entrichten. 5 Die UEFA-Mitgliedsverbände tragen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich Rechtskosten, Spesen, Bank- und Wechselkursgebühren, die bei der Vorbereitung, Durchführung, Umsetzung und Vollendung von Projekten im Rahmen des HatTrickIV-Programms anfallen, sowie die Kosten für jegliche Unterlagen, Änderungen, Zusätze und Verzichtserklärungen im Zusammenhang mit solchen Projekten. 8 I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 5 1 Berichterstattung Sofern im vorliegenden Reglement nichts anderes festgelegt ist, hat der betreffende UEFA-Mitgliedsverband der UEFA für jedes Projekt im Rahmen des HatTrick-IV-Programms folgende Informationen vorzulegen: a. regelmäßige halbjährliche Berichte über die erzielten Fortschritte und die genaue Verwendung der HatTrick-Finanzierung; b. jegliche relevante Information zum Fortgang des Projekts, z.B. über Ereignisse, die zu Verzögerungen oder zum Abbruch des Projekts führen, oder über Gegenmaßnahmen; c. jegliche andere relevante Information zum Fortgang des Projekts, die von der UEFA verlangt wird; d. ein detaillierter Abschlussbericht nach Beendigung des Projekts mit relevanten Informationen einschließlich Bildern (sofern vorhanden). Artikel 6 Inspektionsbesuche, Audits und Betrugsprävention 1 Die UEFA-Mitgliedsverbände dürfen HatTrick-Finanzierung ausschließlich für die in der jeweiligen, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwenden. 2 Die UEFA behält sich das Recht vor, jederzeit Konten, Unterlagen und Aufzeichnungen zu Anbietern und Geschäftspartnern von UEFAMitgliedsverbänden im Zusammenhang mit dem Projektmanagement und der gewährten HatTrick-Finanzierung zu überprüfen. 3 Die UEFA behält sich das Recht vor, einen eigenen, ordnungsgemäß autorisierten Vertreter (d.h. Governance- und Compliance-Prüfer der UEFA und/oder Corporate Governance Officer der UEFA) zu entsenden, um technische oder finanzielle Überprüfungen und Audits vorzunehmen, die er in Bezug auf das Projektmanagement und die gewährte HatTrick-Finanzierung für notwendig erachtet. 4 Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen, die im Rahmen solcher Inspektionsbesuche, Überprüfungen und Audits in Bezug auf das Projektmanagement und die gewährte HatTrick-Finanzierung verlangt werden, zur Verfügung stellen und sämtliche geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den ordnungsgemäß autorisierten UEFA-Vertretern die Arbeit zu erleichtern, einschließlich des Zugangs zu Orten und Räumlichkeiten, an bzw. in denen relevante Informationen oder Unterlagen aufbewahrt werden. 5 Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen gewährleisten, dass Fälle oder Verdachtsfälle von Betrug, Korruption oder anderen illegalen Machenschaften in Bezug auf das Projektmanagement und die gewährte HatTrick-Finanzierung ordnungsgemäß untersucht und behandelt werden. I - Allgemeine Bestimmungen 9 Artikel 7 1 Projektmanagement Beim Management ihrer Projekte müssen die UEFA-Mitgliedsverbände in Übereinstimmung mit folgenden Punkten handeln: a. den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und die Bedingungen der jeweiligen, gegengezeichneten Projektvereinbarung; b. der Null-Toleranz-Politik der UEFA gegenüber jeglicher Form von Korruption oder versuchter Korruption, unabhängig von der geltenden Gesetzgebung, selbst wenn derartige Machenschaften im betreffenden Land erlaubt sind, toleriert werden oder nicht verfolgt werden können; c. der geltenden Gesetzgebung einschließlich Datenschutzbestimmungen; d. internationalen Zwangsarbeit. 2 arbeitsrechtlichen Standards zu Kinderarbeit und Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen ferner: a. angemessene Verfahren wie Ausschreibungen einsetzen, um Anbieter und Geschäftspartner nach ihrer gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortungsbereitschaft zu bewerten und auszuwählen; b. die ökologischen Auswirkungen ihrer Projekte analysieren und reduzieren und Ressourcen verantwortungsbewusst einsetzen, um nachhaltiges, umweltschonendes Wachstum zu erreichen; c. jederzeit mit der UEFA hinsichtlich der Überprüfung und Überwachung der Verwendung von HatTrick-Finanzierung zusammenarbeiten. 10 I - Allgemeine Bestimmungen II - Entwicklungsprojekte Artikel 8 Bereiche und Kriterien für Entwicklungsprojekte 1 Entwicklungsprojekte müssen zur Weiterentwicklung des Fußballs auf dem Gebiet der UEFA beitragen, strikt im gemeinsamen Interesse der Fußballfamilie liegen und einen eindeutig funktionalen, erzieherischen und sportlichen Zweck haben. 2 Sie müssen auf die individuellen Bedürfnisse des betreffenden Mitgliedsverbands in folgenden Bereichen zugeschnitten sein: UEFA- a. Administration (Organisationsstruktur des UEFA-Mitgliedsverbands und/oder seiner angegliederten Regionalverbände, einschließlich Ausbildung von Personal und Büroeinrichtung); b. Ausbildung und Schulung (Administration, Trainerwesen, Schiedsrichterwesen, Sportmedizin, Sicherheit oder andere Fachbereiche); c. Juniorenfußball (Juniorentrainer-Ausbildung, regionale Ausbildungszentren, Fußballakademien, Talentförderung); und nationale d. Fußball und soziale Verantwortung (gesellschaftliche und ökologische Themen – auch mit Blick auf Nachhaltigkeit – gemäß Anhang A); e. Breitenfußball (Einrichtung von Maxi- und Minispielfeldern auf Gemeindeebene gemäß Anhang B, Förderung der Ausbildung von Trainern auf Amateurebene, Entwicklung von kommunalen Fußballprogrammen); f. Infrastruktur (Bau und Renovierung von Fußballfeldern, Fußballstadien, Sportzentren mit Unterrichtsräumen, IT-Ausstattung, Bürogebäude); g. Frauenfußball (Initiativen zur Rekrutierung und zum Halten von Spielerinnen, Entwicklung von Vereinen und Ligen, Förderung von Elitejuniorinnen, Erhöhung der Anzahl qualifizierter Trainerinnen und Schiedsrichterinnen usw.); h. Verschiedenes (Projekte in anderen Bereichen, die in den Anwendungsbereich des HatTrick-IV-Programms fallen). Artikel 9 Verfahren für die Unterbreitung von Entwicklungsprojekten 1 Sämtliche von einem UEFA-Mitgliedsverband unterbreiteten Entwicklungsprojekte unterliegen den in Anhang C des vorliegenden Reglements festgehaltenen Verfahrensregeln. 2 Ein Projekt kann einen der in Artikel 8 aufgeführten Bereiche oder eine Kombination daraus betreffen. Artikel 10 1 Finanzierung von Entwicklungsprojekten Die HatTrick-Finanzierung soll einen Anreiz darstellen, ein Entwicklungsprojekt in Angriff zu nehmen. II - Entwicklungsprojekte 11 2 Die UEFA-Mitgliedsverbände sollten weitere finanzielle Unterstützung seitens der FIFA und/oder anderer Drittparteien – ob privater oder öffentlicher Natur – anstreben, um die HatTrick-Projekte gemeinsam mit externen Partnern (Regierungen, lokalen Behörden, Sponsoren usw.) zu finanzieren. 3 Die UEFA unterstützt diesen Ansatz der Mischfinanzierung aktiv, vorausgesetzt, die externen Partner des UEFA-Mitgliedsverbands wurden von der UEFA genehmigt und die Modalitäten ihrer finanziellen und operativen Beteiligung sind klar definiert und schriftlich vereinbart. 4 Die UEFA-Mitgliedsverbände werden ermutigt, darauf zu achten, dass Entwicklungsprojekte auch anderen Mitgliedern ihrer nationalen Fußballfamilie zugutekommen. Artikel 11 Auszahlung 1 Die UEFA zahlt HatTrick-Finanzierung nur aus, wenn die erforderlichen Bedingungen und Anforderungen erfüllt und eingehalten werden. 2 Macht ein UEFA-Mitgliedsverband in der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode nicht von der gesamten ihm zustehenden HatTrickFinanzierung Gebrauch, wird der verbleibende Betrag nicht in den nächsten HatTrick-Zyklus übernommen, es sei denn, es liegt eine entsprechende Genehmigung des Exekutivkomitees vor. 3 Die UEFA kann je nach Art und vereinbartem Zeitplan eines jeden HatTrickfinanzierten Projekts nach eigenem Ermessen eine einzige Zahlung oder mehrere Ratenzahlungen vornehmen. 4 Die HatTrick-Finanzierung wird erst nach Erhalt der gegengezeichneten Projektvereinbarung und vorbehaltlich der Einhaltung aller Bestimmungen des vorliegenden Reglements und sämtlicher Bedingungen der gegengezeichneten Projektvereinbarung ausgezahlt. 5 Zugeteilte HatTrick-Finanzierung darf ausschließlich für die in der entsprechenden, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung kann die UEFA Zahlungen einfrieren oder zurückfordern und die Angelegenheit vor die UEFA-Disziplinarinstanzen bringen. 6 Die HatTrick-Finanzierung wird dem üblichen UEFA-Bankkonto des jeweiligen Mitgliedsverbands gutgeschrieben, es sei denn, die UEFA verlangt von diesem die Eröffnung eines spezifischen Bankkontos für HatTrick-Projekte. Die UEFA behält sich das Recht vor, umfassende Jahresabschlüsse und/oder Vollmachten über diese Bankkonten zu verlangen. 7 Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen bei der Projektplanung das Budget, die laufenden Kosten sowie die Kosten für Fortführung und/oder Abschreibung des Projekts berücksichtigen. 12 II - Entwicklungsprojekte 8 Die UEFA-Mitgliedsverbände sind für die gesamte projektbezogene Rechnungsstellung und Buchführung verantwortlich. Rechnungen dürfen nicht direkt auf die UEFA ausgestellt werden. 9 Die UEFA trägt keinerlei Verantwortung dafür, wie die HatTrick-Finanzierung von den UEFA-Mitgliedsverbänden verwendet wird. 10 Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, jederzeit jegliche mit einem Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen einzusehen oder zu überprüfen. II - Entwicklungsprojekte 13 III - Anreizzahlungen Artikel 12 Jährliche Anreizzahlungen 1 Während der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode kann jeder UEFA-Mitgliedsverband verschiedene jährliche Anreizzahlungen erhalten, die sich auf einen Gesamtbetrag von maximal EUR 1 150 000 belaufen. 2 Für die einzelnen Anreizzahlungen gelten folgende Maximalbeträge: a. EUR 250 000 für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und FutsalWettbewerben der UEFA; b. EUR 250 000 für die Umsetzung Klublizenzierungsverfahrens; und Anwendung des UEFA- c. EUR 150 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-BreitenfußballCharta; d. EUR 100 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention; e. EUR 100 000 für die Schiedsrichterkonvention; f. Umsetzung und Anwendung der UEFA- EUR 100 000 für die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungsprogramms; g. EUR 100 000 für die Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms; h. EUR 50 000 für die Umsetzung des UEFA-Programms „Fußball und soziale Verantwortung“; i. EUR 50 000 für Maßnahmen im Bereich der Integrität. Artikel 13 Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA Die Anreizzahlungen für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und FutsalWettbewerben der UEFA in der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode werden gemäß folgender Tabelle geleistet (Beträge in EUR): 1 Wettbewerb Betrag pro Saison (in EUR) UEFA-U17-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U19-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 35 000 UEFA Women’s Champions League 25 000 14 III - Anreizzahlungen UEFA-Futsal-Pokal 20 000 UEFA-U21-Europameisterschaft 20 000 UEFA-Frauen-Europameisterschaft 25 000 UEFA-Futsal-Europameisterschaft 20 000 Verfügbarer Maximalbetrag 2 250 000 Abhängig von der Durchführung der Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerbe der UEFA und sofern das UEFA-Exekutivkomitee nichts anderes entscheidet, werden die Anreizzahlungen für die Teilnahme an den Junioren-, Frauen- und FutsalWettbewerben der UEFA in den Spielzeiten 2016/17, 2017/18, 2018/19 und 2019/20 gemäß der oben stehenden Tabelle geleistet. Artikel 14 Umsetzung und zierungsverfahrens Anwendung des UEFA-Klublizen- 1 Die jährlichen Anreizzahlungen an die UEFA-Mitgliedsverbände für die Umsetzung und Anwendung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay beläuft sich auf maximal EUR 250 000. Diese Anreizzahlung muss zur Deckung der Verwaltungskosten und der laufenden Kosten des UEFAMitgliedsverbands verwendet werden. 2 Der oben genannte Betrag setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: a. einem festen Betrag von EUR 130 000 zur Deckung der für die Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens sowie des Klub-Monitoring-Verfahrens auf der Ebene des UEFA-Mitgliedsverbands anfallenden operativen Kosten; b. einem zusätzlichen Betrag von maximal EUR 120 000, der sich aus folgenden Maximalbeträgen zusammensetzt: i. EUR 40 000 für den Erhalt der Zertifizierung durch eine unabhängige, von der UEFA genehmigte Einrichtung auf der Grundlage des im UEFAReglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay definierten Qualitätsstandards zur Klublizenzierung; ii. EUR 40 000 für die Anwendung eines Klublizenzierungsverfahrens zur Regelung der Teilnahme an der nationalen Meisterschaft; iii. EUR 40 000 für die aktive und zufriedenstellende Teilnahme an Benchmarking-Umfragen der UEFA-Administration. 3 Im Falle einer von der UEFA genehmigten Delegation der Aufgabe des Lizenzgebers an die einem UEFA-Mitgliedsverband angegliederte Profiliga muss der UEFAMitgliedsverband der UEFA-Administration eine Kopie der ordnungsgemäß unterzeichneten, schriftlichen Vereinbarung zwischen dem UEFA-Mitgliedsverband selbst und der Profiliga über die Verteilung der jährlichen Anreizzahlungen in Höhe von maximal EUR 250 000 in einer der offiziellen UEFA-Sprachen unterbreiten. III - Anreizzahlungen 15 Artikel 15 Umsetzung und Anwendung der UEFA-BreitenfußballCharta 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 150 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Breitenfußball-Charta unterzeichnet hat und diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und anwendet. 2 Für die ersten beiden Spielzeiten erhalten alle förderfähigen UEFAMitgliedsverbände jeweils EUR 150 000, unabhängig von der Stufe ihrer Mitgliedschaft in der Charta. In der dritten und vierten Spielzeit werden folgende Beträge gezahlt: a. EUR 150 000 für die Goldstufe; b. EUR 125 000 für die Silberstufe; c. EUR 100 000 für die Bronzestufe. Artikel 16 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Trainerkonvention mindestens auf BStufe unterzeichnet hat und diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und anwendet. 2 Diese Anreizzahlung muss in das Trainerausbildungsprogramm des Verbands investiert werden, wobei genau zu dokumentieren ist, wie sie verwendet wird; diese Dokumentation ist der UEFA auf Verlangen vorzulegen. Artikel 17 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention 1 Eine jährliche Anreizzahlung von EUR 100 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Schiedsrichterkonvention unterzeichnet hat, diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und anwendet sowie die Anforderungen für die Mitgliedschaft in der Konvention erfüllt. 2 UEFA-Mitgliedsverbände, die im Begriff sind, Konventionsmitglieder zu werden, können Anträge auf finanzielle Unterstützung für Projekte oder Ausrüstung stellen, die es ihnen ermöglichen, die Anforderungen für die Mitgliedschaft in der Konvention zu erfüllen. Diese Anträge auf finanzielle Unterstützung von maximal EUR 100 000 pro Spielzeit müssen von der UEFA-Administration genehmigt werden. 3 Erhält ein Mitgliedsverband finanzielle Unterstützung für die Erfüllung der Anforderungen für die Mitgliedschaft in der Konvention und wird er im selben UEFA-Finanzjahr aufgenommen, zieht die UEFA-Administration den 16 III - Anreizzahlungen entsprechenden Betrag von der jährlichen Anreizzahlung für die betreffende Spielzeit, auf die der UEFA-Mitgliedsverband als Konventionsmitglied Anspruch hat, ab. Artikel 18 Umsetzung programms des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungs- Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband für die Umsetzung des UEFA-FrauenfußballEntwicklungsprogramms (siehe Anhang E) geleistet. Artikel 19 Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 pro von der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der Aktivitäten mit U14- und U15-Spielern im Rahmen bestehender Eliteakademie-Strukturen gemäß den UEFA-Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung umsetzt. In den ersten beiden Jahren erhalten förderfähige UEFA-Mitgliedsverbände je EUR 100 000 unabhängig vom Umfang ihrer Aktivitäten; im dritten und vierten Jahr hängt der zugeteilte Betrag ab vom Umfang der Aktivitäten in den Bereichen Personalplanung, Ernährung, Medizin, Transport, Schulunterricht, Sport und Training, wie in den UEFA-Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung beschrieben. Artikel 20 Umsetzung des UEFA-Programms „Fußball und soziale Verantwortung“ 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 50 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband für ein oder maximal zwei Projekte zu Themen aus dem „Menü“ zum Bereich Fußball und soziale Verantwortung in Anhang A geleistet. 2 Alle Projekte zum Programm „Fußball und soziale Verantwortung“ müssen den in Anhang A beschriebenen Kriterien entsprechen und nach dem dort skizzierten Verfahren durchgeführt werden. 3 Die Anreizzahlung wird in jeder Spielzeit geleistet, sofern der Projektvorschlag bzw. die Projektvorschläge von der UEFA-Administration genehmigt und die Pflichten im Bereich Berichterstattung eingehalten wurden. 4 Die UEFA-Mitgliedsverbände sind verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Projekts bzw. ihrer Projekte der UEFA jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorzulegen. Diese Berichte müssen Folgendes umfassen: a. Fortschritte hinsichtlich der im Vorfeld festgelegten Zielsetzungen; b. Nachweise über die Messung anhand von Leistungskennzahlen (KPIs); c. Erfolgsbewertung am Ende des Projekts. III - Anreizzahlungen 17 Artikel 21 1 Maßnahmen im Bereich Integrität Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 50 000 wird an jeden UEFAMitgliedsverband geleistet, der Maßnahmen im Bereich der Integrität durchführt; hierzu gehören: a. Ernennung eines Integritätsbeauftragten mit folgenden Hauptaufgaben: i. regelmäßige Information der UEFA-Administration über Ermittlungen und Verfolgung von Korruption, Spielmanipulationen und anderen kriminellen Machenschaften im Fußball; ii. Verwertung von Informationen über Korruption, Spielmanipulationen oder andere kriminelle Machenschaften, die er von der UEFA oder aus anderen Quellen (Vereine, Einzelpersonen usw.) erhält; iii. Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Behörden und Austausch von Akten und anderen Informationen, insbesondere in Bezug auf die Einleitung von Verfahren und die Koordination von Maßnahmen; iv. Beobachtung von Straf- und Disziplinarverfahren in Sachen Integrität in seinem Land; v. Organisation und Beaufsichtigung von Seminaren und Kursen zum Thema Integrität zur Sensibilisierung von Spielern, Schiedsrichtern, Trainern und anderen Personen, die für technische und administrative Belange beim betreffenden UEFA-Mitgliedsverband oder einer diesem angegliederten Liga bzw. einem diesem angegliederten Verein zuständig sind; b. Einund Durchführung umfassender Sensibilisierungsprogramme, insbesondere für junge Spieler, um das Risikobewusstsein bezüglich Spielmanipulationen zu schärfen und sicherzustellen, dass alle am Fußball Beteiligten die geltenden Regeln kennen und einhalten; c. lokale Unterstützung für die Sensibilisierungsprogramme der UEFA zum Thema Integrität; d. Umsetzung effizienter Vorschriften zur Bekämpfung und Beseitigung von Spielmanipulation; e. effiziente Ermittlungen und Verfolgung in Fällen von versuchter oder tatsächlicher Spielmanipulation; f. 2 18 Einrichtung eines sicheren Informationserfassungssystems, um es Personen zu ermöglichen, versuchte oder tatsächliche Spielmanipulationen – wenn nötig anonym – zu melden; Die UEFA-Mitgliedsverbände sind verpflichtet, der UEFA jährlich einen Bericht über die Verwendung der HatTrick-Anreizzahlung für Maßnahmen im Bereich Integrität vorzulegen. III - Anreizzahlungen IV - Schlussbestimmungen Artikel 22 Umsetzung des vorliegenden Reglements 1 Die UEFA-Administration ist dafür verantwortlich, alle für die Umsetzung und die Überwachung der Anwendung des vorliegenden Reglements notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. 2 Zu diesem Zweck kann die UEFA-Administration insbesondere: a. die Verwendung der gemäß dem vorliegenden Reglement ausbezahlten Beträge kontrollieren; b. Einsicht in die mit diesen Beträgen zusammenhängenden Finanzunterlagen verlangen; c. Statusberichte zu Projekten verlangen; d. einen von einem unabhängigen, von der UEFA-Administration ernannten Prüfer erstellten Finanzprüfungsbericht verlangen, dessen Kosten vom betreffenden UEFA-Mitgliedsverband getragen werden müssen; 3 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet die UEFA-Administration in Übereinstimmung mit dem UEFA-Organisationsreglement mit den zuständigen UEFA-Kommissionen und Expertenausschüssen zusammen. Artikel 23 Verstöße gegen das vorliegende Reglement 1 Bei Verstößen gegen das vorliegende Reglement und insbesondere in Fällen von Betrug oder Korruption kann die UEFA jederzeit Zahlungen einstellen, eine teilweise oder vollständige Rückerstattung verlangen, künftige HatTrick-IV-Zahlungen kürzen, etwaige mit dem betreffenden UEFA-Mitgliedsverband geschlossene Projektvereinbarungen auflösen und/oder andere geeignete Maßnahmen treffen. 2 Die UEFA-Mitgliedsverbände haben der UEFA sämtliche Kosten, Aufwendungen und Zinsen einschließlich Rechtskosten, die der UEFA aufgrund von Verstößen gegen das vorliegende Reglement entstanden sind, zu ersetzen. Artikel 24 Streitigkeiten Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zuteilung von im vorliegenden Reglement festgelegten Beträgen werden an das UEFA-Exekutivkomitee verwiesen, dessen Entscheide endgültig sind. Artikel 25 Unvorhergesehene Fälle Über alle im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Fälle entscheidet das UEFA-Exekutivkomitee endgültig. IV - Schlussbestimmungen 19 Artikel 26 Anhänge Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 27 Maßgebende Fassung Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. Artikel 28 Genehmigung, Gültigkeitsdauer und Aufhebung 1 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 11. Dezember 2015 genehmigt. 2 Es gilt für die Finanzperiode vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020. 3 Es ersetzt das UEFA-HatTrick-III-Reglement (Ausgabe 2012). Für das Exekutivkomitee der UEFA: Ángel María Villar Llona Gianni Infantino Erster Vizepräsident Generalsekretär Paris, 11. Dezember 2015 20 IV - Schlussbestimmungen Anhang A - Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d) und Art. 20) A.1 Einführung Bei sozialer Verantwortung geht es um den Umgang mit ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des eigenen Handelns und somit um das Erreichen einer nachhaltigen Entwicklung innerhalb der Gesellschaft. Soziale Verantwortung im Fußball ist ein systematischer Ansatz mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung in sämtlichen Bereichen des Fußballs in Zusammenarbeit mit all seinen wichtigsten Akteuren. Im vorliegenden Anhang werden die verschiedenen Arten von Projekten im Bereich Fußball und soziale Verantwortung beschrieben, die im Rahmen des HatTrick-IV-Programms gefördert werden können. Um HatTrick-Finanzierung zu erhalten, müssen Projekte im Bereich der sozialen Verantwortung eindeutig mit den fußballerischen Aktivitäten des betreffenden UEFA-Mitgliedsverbands in Verbindung stehen und/oder den Fußball als Motor für eine gute Sache im sozialen Bereich nutzen. Förderfähig sind Projekte, die von UEFA-Mitgliedsverbänden in Zusammenarbeit mit Dritten und/oder Partnern entwickelt oder auf den Weg gebracht wurden. Auch Zuschuss- und Mischfinanzierung werden begrüßt. A.2 Kriterien und Verfahren a. Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung müssen ein oder mehrere gesellschaftliche oder ökologischen Themen (auch mit Blick auf Nachhaltigkeit) aus dem nachfolgenden „Menü“ betreffen und nachweislich folgende Kriterien erfüllen: i. einen klaren Bezug zu bestehenden Fußballaktivitäten aufweisen; ii. für den Nationalverband und/oder seine Interessenträger von Relevanz sein; iii. einen messbaren Einfluss entfalten können; iv. durch sozialverträgliches Management einen Mehrwert für den Fußball schaffen können. b. Die UEFA unterstützt insbesondere langfristige Projekte, die: i. im Erfolgsfall als sich selbst tragender Teil in die Organisationsstruktur des Verbands eingebunden werden können; und/oder ii. als nachahmenswertes Beispiel für andere UEFA-Mitgliedsverbände gelten können. Anhang A 21 c. Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung unterliegen dem folgenden, dreistufigen Verfahren: i. Vorschlag Der UEFA-Mitgliedsverband muss nach Konsultation relevanter Akteure zur Identifizierung relevanter Themen einen Projektvorschlag erstellen, der den Bedürfnissen und Erwartungen seiner wichtigsten Interessenträger Rechnung trägt. Das Konsultationsverfahren muss im Projektvorschlag belegt werden, bevor die Umsetzungsphase beginnen kann. ii. Umsetzung und Beobachtung Bei der Umsetzung des Projekts muss der UEFA-Mitgliedsverband eine jährliche Berichterstattung gewährleisten und im Vorfeld konkrete Zielsetzungen und Leistungskennzahlen (KPIs) festlegen, um Entwicklungen beobachten und die Auswirkungen messen zu können. iii. Abschlussbericht Am Ende des vierjährigen HatTrick-Zyklus muss ein Abschlussbericht vorgelegt werden, um die Auswirkungen des Projekts gegenüber den im Vorfeld festgelegten Zielsetzungen und den entsprechenden Leistungskennzahlen aufzuzeigen. A.3 Bereiche Projekte im Bereich Fußball und soziale Verantwortung können alle im nachstehenden „Menü“ aufgeführten Themen betreffen: Bereich a. Gesellschaft 22 Thema Konkrete Ziele (Beispiele) i. Vielfalt Breite Akzeptanz der Tatsache, dass jeder Mensch einzigartig ist, und Ablehnung jeglicher Art von Diskriminierung aufgrund von Rasse, Alter, Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung, Kultur, nationaler Herkunft, Einkommen oder einer etwaigen Behinderung (d.h. geistiger, Sinnesoder Körperbehinderung oder psychischer Erkrankung) ii. Inklusion Faire Behandlung und echte Einbeziehung aller beteiligten Gruppen, ohne jegliche Art von Diskriminierung, wie oben aufgeführt Anhang A a. Gesellschaft b. Umwelt (Nachhaltigkeit) Anhang A iii. Gesundheit Förderung eines aktiven und gesunden Lebensstils durch die Wahl eines bestimmten Lebensstils, insbesondere mit regelmäßiger körperlicher Betätigung wie z.B. Fußballspielen, sowie ohne Rauchen und mit verantwortungsvollem Alkoholkonsum iv. Frieden und Versöhnung Förderung von Versöhnung durch soziale Kontakte und gemeinsame Aktivitäten, wie dies im Fußball der Fall ist v. Fandialog Einbeziehung und Konsultation von Interessenträgern im Hinblick auf mehr Umsicht bei der Entscheidungsfindung und der Übermittlung von wichtigen Botschaften an wichtige gesellschaftliche Gruppen wie Fans, staatliche Stellen, Ligen und Vereine vi. Gleichberechtigung Gleichberechtigung Geschlechtern und Frauen i. Energie Aktive Nutzung erneuerbarer Energien mit Verfahren zur Verringerung des Verbrauchs von nicht erneuerbaren Energien ii. Wasser und Abfälle Management des Wasserbedarfs und der Abwasserproduktion bei gleichzeitigem Versuch der Verringerung der Wasserverschmutzung und des Verbrauchs von Frischwasser; Recycling, Wiederverwertung und Verringerung von Abfällen iii. Transport Koordinierung mit allen Akteuren im Transportsektor und Aufruf zur Verbesserung der Mobilität und zum Aufbau eines gut funktionierenden Nahverkehrssystems zwischen Förderung den von 23 b. Umwelt (Nachhaltigkeit) 24 iv. Beschaffung Transparente und ethisch einwandfreie Beschaffungsverfahren mit Vorrang für Anbieter, die lokalen und saisonalen Produkten den Vorrang geben und unnötige Kosten und Transportwege vermeiden v. Emissionen Verringerung des CO2-Ausstoßes und Kompensierung von zunächst noch unvermeidbaren Emissionen vi. Zertifizierung Zertifizierung im Umweltbereich durch Weiterentwicklung von Infrastruktur und Gebäuden, die den nationalen und/oder internationalen Nachhaltigkeitsstandards entsprechen Anhang A Anhang B - Richtlinien für Maxi- und Minispielfeldprojekte (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. e)) Alle eingereichten Maxi- und Minispielfeldprojekte müssen den nachfolgenden technischen Spezifikationen und Sicherheitsanforderungen entsprechen: Größe: idealerweise 20 m x 40 m, oder gemäß lokalen Anforderungen Belag: Kunstrasen oder Ähnliches Umrandung: Gegen die lokalen klimatischen Bedingungen resistente Holzbalken, oder – wo dies geeignet ist – metallene Balken oder Netze; hölzerner oder metallener Handlauf am oberen Rand der Umzäunung zur Stabilisierung der Gesamtstruktur Pfosten: Aluminium oder Stahl (10-Jahres-Garantie gegen Rost usw.) Tore: der Spielfeldgröße angepasst; fest im Boden verankert und an der Spielfeldumrandung fixiert Schrauben und Bolzen: Rostfreie Stahlschrauben und -bolzen für Teile, die mit Aluminium in Kontakt kommen; alle anderen Teile, die mit Stahl in Kontakt kommen, müssen verzinkt sein. All diese Teile müssen vollumfänglich in die Konstruktion integriert sein Diebstahlsicherung: Geriffeltes Plastik und Pflöcke, fest in den Boden eingehämmert Untergrund: Beton, Asphalt, Kies oder Sand mit Betonumrandung, je nach Spielfeldbelag und gewähltem Produkt Standort: landesweit; im Idealfall in der Nähe von Schulen und/oder Vereinen, in Gegenden, wo möglichst viele Kinder davon profitieren können Anhang B 25 Anhang C - Verfahrensregeln für projekte (vgl. Art. 9 Abs. 1) C.1 Antragsverfahren C.1.1 Antragsformular Entwicklungs- a. Zur Beantragung von HatTrick-Finanzierung für Entwicklungsprojekte müssen UEFA-Mitgliedsverbände das von der UEFA-Administration zur Verfügung gestellte Antragsformular ausfüllen, das folgende Abschnitte enthält: i. Projektvorschlag; ii. Finanzierungsplan; iii. Managementstruktur; iv. Anbieteranalyse; v. Zeitplan und Budget; vi. Eigentumsstruktur; vii. Werbung und Kommunikation. b. Das Antragsformular ist bis 1. März 2020 ordnungsgemäß, d.h. vollständig und in englischer Sprache, auszufüllen, damit das betreffende Projekt noch unter dem HatTrick-IV-Programms förderfähig ist. Die UEFAMitgliedsverbände müssen sämtliche Informationen und Unterlagen, welche die UEFA für notwendig erachtet, zur Verfügung stellen. c. Ist ein Antrag unvollständig oder erfüllt das Projekt materielle oder formelle Mindestanforderungen nicht, kann die UEFA-Administration den Antrag an den betreffenden UEFA-Mitgliedsverband zurückweisen mit der Aufforderung, zusätzliche Informationen und/oder Bestätigungen vorzulegen. C.1.2 Anzahl Projekte Ein UEFA-Mitgliedsverband kann in der von diesem Reglement abgedeckten Finanzperiode für bis zu fünf Projekte HatTrick-Finanzierung beantragen. C.1.3 Verfügbare Mittel Die finanziellen Mittel in Höhe von maximal EUR 3,5 Mio. pro UEFAMitgliedsverband müssen alle von der UEFA akzeptierten Entwicklungsprojekte abdecken gemäß einem Zuteilungsplan, der jeweils von dem betreffenden UEFA-Mitgliedsverband und der UEFA-Administration gemeinsam erarbeitet wird. 26 Anhang C C.1.4 Technische Unterstützung a. Es sind Inspektionsbesuche möglich, die von Mitgliedern der UEFAHatTrick-Kommission oder der UEFA-Administration und/oder von der UEFA-Administration ernannten Experten durchgeführt werden. b. Bei Infrastrukturprojekten müssen die UEFA-Mitgliedsverbände für das gesamte Projekt ein faires und transparentes Ausschreibungsverfahren gewährleisten, indem sie im Idealfall Angebote von mindestens drei verschiedenen Anbietern einholen. Die UEFA-Mitgliedsverbände können die UEFA-Administration bei ihren Ausschreibungsverfahren und der Suche nach Anbietern um Unterstützung bitten. C.2 Genehmigungsverfahren a. Ist das Antrags- und Dokumentationsverfahren abgeschlossen, prüft die UEFA-Administration den Projektantrag und unterbreitet ihn der UEFAHatTrick-Kommission zusammen mit einer Empfehlung zur Entscheidung. Die HatTrick-Kommission kann ein Projekt nach eigenem Ermessen genehmigen, ablehnen oder falls erforderlich zusätzliche Unterlagen verlangen. Ferner kann sie bestimmte Bedingungen für die Umsetzung aufstellen. b. Wurde ein Projekt genehmigt, erstellt die UEFA-Administration in Abstimmung mit dem betreffenden UEFA-Mitgliedsverband eine Vereinbarung über die formelle Genehmigung des Projekts durch die UEFA und die Auszahlung der vereinbarten Finanzierung. c. Die Veräußerung oder Verpfändung von Vermögenswerten, die im Rahmen eines HatTrick-Investitionsprojekts finanziert worden sind, ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der UEFA sowie der ursprünglichen Grundeigentümer nicht zulässig. Die Vermietung von Vermögenswerten, die im Rahmen eines HatTrick-Projekts finanziert wurden, für andere Zwecke als die in der gegengezeichneten Projektvereinbarung vereinbarten ist ohne vorgängige Genehmigung der UEFA ebenfalls unzulässig. C.3 Umsetzung und Beobachtung a. Nach der Genehmigung eines Projekts durch die UEFA kann der UEFAMitgliedsverband mit der Umsetzung gemäß dem vereinbarten Zeitplan beginnen. b. Die UEFA-Administration begleitet und beobachtet die Umsetzungsphase. Diese kann Folgendes umfassen: i. Anhang C regelmäßige Berichte des UEFA-Mitgliedsverbands über die technischen, administrativen und finanziellen Aspekte des Projekts an die UEFA-Administration, auf eigene Initiative oder auf Verlangen der UEFA; 27 ii. Inspektionsbesuche von Mitgliedern der HatTrick-Kommission, der UEFA-Administration und/oder von der UEFA-Administration ernannten Experten. Die Inspektoren sind berechtigt, alle Unterlagen zu prüfen und mit den zuständigen Angestellten und Behörden vor Ort Inspektionsbesuche durchzuführen; iii. einen Schlussbericht über die gesamte Umsetzung und Vollendung des Projekts in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, einschließlich genauer Angaben über die Nutzung und Erhaltung der Vermögenswerte. c. Die UEFA-Administration ist über Schwierigkeiten und Probleme bei der Projektumsetzung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. C.4 Kommunikation a. Die Verwendung der Logos des UEFA-HatTrick-IV-Programms sowie anderer UEFA-Marken oder -Rechte am geistigen Eigentum durch UEFAMitgliedsverbände oder Dritte, die an einem HatTrick-Projekt beteiligt sind, erfordert die vorherige Genehmigung der UEFA. b. Sämtliche Kommunikationspläne sowie Werbe- oder Marketingkampagnen im Rahmen eines HatTrick-Projekts unterliegen der vorherigen Genehmigung der UEFA. c. Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen die UEFA-Administration rechtzeitig über etwaige Einweihungszeremonien für vollendete HatTrick-Projekte informieren. 28 Anhang C Anhang D - Good-Governance-Menü für UEFAMitgliedsverbände (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. b) Zif. i)) GovernanceGrundsatz Governance-Bereich Mission, Vision, Leitbild und Strategie Strategie Leistungsbewertungssystem Strategie/Geschäftsplan gemäß Mission, Vision und Leitbild Systematischer Ansatz zur Bewertung der Leistung anhand der strategischen Ziele Systematischer Ansatz zur Bewertung der Arbeit der Angestellten anhand festgelegter Ziele Rechte und Pflichten der Mitglieder Statutarische Definition der Mitgliedschaftsrechte entsprechend den Standards von FIFA/UEFA Kongress Klare Bestimmungen zu Befugnissen, Tagesordnung, Wahlen, Entscheidungsfindung und Protokollierung entsprechend den Standards von UEFA/FIFA Demokratie und Mitsprache Anhang D Konkrete Ziele (Beispiele) Formelle Anerkennung Interessengruppen von Beziehungen zu Interessengruppen Effiziente Einbeziehung von Interessengruppen in den Entscheidungsfindungsprozess, z.B. in beratenden Kommissionen Vertretung auf internationaler Ebene Strategie betreffend Vertretung bei FIFA und UEFA 29 GovernanceGrundsatz Governance-Bereich Konkrete Ziele (Beispiele) Zugang (z.B. über die Website) zu wichtigen Informationen wie: - Statuten und Reglementen - Mission, Vision und Strategie - Leitbild - Organigramm Transparenz Zugang zu wichtigen Informationen - Zusammensetzung von Kommissionen - Kongressbeschlüsse - Exekutivkomiteebeschlüsse - Beschlüsse von Rechtspflegeorganen - Rundschreiben - Jahresabschluss - jährlicher Tätigkeitsbericht - Ethik-Kodex Soziale Verantwortung im Fußball Solidarität Interne Solidarität 30 Systematischer Ansatz für soziale Verantwortung im Fußball, einschließlich Strategie, Budget und Kontrolle Finanzieller Solidaritätsmechanismus Finanzielle Unterstützungsprogramme Anhang D GovernanceGrundsatz Governance-Bereich Disziplinar- oder Ethikkommission Integrität Konkrete Ziele (Beispiele) Klare Festlegung von Rollen, Zuständigkeiten und Rechenschaftsstrukturen Klare Regeln, z.B. Rechtspflegeordnung, Ethik-Kodex, einschließlich Festlegung von Disziplinarmaßnahmen für Tatbestände wie: Wahrung der Integrität (Prävention, Aufdeckung, Bestrafung) - ergebnismotivierte Spielmanipulationen - wettmotivierte Spielmanipulationen - Korruption - Doping Überwachung und Tests Sensibilisierung Anhang D 31 GovernanceGrundsatz Governance-Bereich Konkrete Ziele (Beispiele) Jahresabschluss einstimmung mit: in Über- - Grundsatz der „True and Fair View“ (getreues Bild der Finanz- und Ertragslage) - Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) oder gleichwertigen nationalen Standards Revision des Jahresabschlusses: - durch unabhängige und qualifizierte Revisionsstelle Finanzielle Rechenschaftspflicht - mit Prüfungsbericht uneingeschränktem Bestätigungsvermerk mit Sorgfältige Buchführung mit schriftlichen Prozessbeschreibungen Rechenschaftspflicht Realistische Budgetierung und rollende Planung mit schriftlichen Prozessbeschreibungen Striktes Controlling mit festgelegter Zeichnungsberechtigung und schriftlichen Prozessbeschreibungen Nicht finanzielle Rechenschaftspflicht 32 Klare Rechenschaftsstrukturen (d.h. Mitarbeiter an Management, Administration an Exekutivkomitee, Exekutivkomitee an Kongress); Umsetzung und Dokumentation in vollständigem, aktuellem Organigramm Anhang D GovernanceGrundsatz Governance-Bereich Konkrete Ziele (Beispiele) Strikte Gewaltentrennung, d.h. keine gleichzeitige Mitgliedschaft in Judikative und Exekutive Klare Rollenverteilung Operative Freiheit Administration der Stellenbeschreibungen Mitarbeiter für Programm für die Einführung neuer Mitarbeiter Effizienz und Effektivität Risikomanagement Systematischer Ansatz im Hinblick auf die Erkennung und Überwachung von Risiken Qualitätsmanagement Systematisches management Kommissionen Qualitäts- Klare Festlegung der Zuständigkeiten und Rechenschaftsstrukturen Klares Auswahlverfahren Mitglieder für Kommunikationspolitik Kommunikation Arbeitsbedingungen Effiziente interne und externe Kommunikationskanäle Personalreglement mit klaren Bestimmungen für finanzielle und andere Angelegenheiten Weiterbildungsangebot Personalrekrutierung und -weggang Anhang D Systematische und faire Verfahren für die Rekrutierung sowie den Weggang von Mitarbeitern 33 GovernanceGrundsatz Governance-Bereich Konkrete Ziele (Beispiele) Statutorische Übereinstimmung mit Mindestanforderungen von FIFA/UEFA Schriftliche Bestätigung seitens der FIFA (nach Konsultation mit der UEFA) Regel-Pyramide Klarer Vorrang der Statuten – alle übrigen Bestimmungen werden davon abgeleitet Klar definierte Rechtspflegeordnung in Übereinstimmung mit FIFA/UEFA-Standards Rechtliche Stabilität Solides Disziplinarwesen (einschließlich Klublizenzierung) Umfassender Katalog Disziplinarmaßnahmen mit Mindestanforderungen für die Qualifikationen von Mitgliedern der Rechtspflegeorgane Unparteiisches und vom UEFAMitgliedsverband unabhängiges Schiedsgericht 34 Anhang D Anhang E - Richtlinien für das FrauenfußballEntwicklungsprogramm der UEFA 2016-20 (vgl. Artikel 18) E.1 Ziele Das übergreifende Ziel des Frauenfußball-Entwicklungsprogramms ist die weitere Förderung der Entwicklung des Frauenfußballs in allen 54 UEFAMitgliedsverbänden. Das Finanzierungsprogramm soll die UEFAMitgliedsverbände dazu ermutigen, Prioritäten festzulegen und einen Plan mit klaren Zielsetzungen zu erstellen. Beispiele der Bereiche, die aus Sicht der UEFA behandelt werden sollten, sind: i. Teilnehmerzahlen auf Breitensportebene; ii. Planung und Verwaltung; iii. Organisation; iv. Aus- und Weiterbildung; v. Wettbewerbe; vi. Vereinsentwicklung; vii. Marketing und Promotion. E.2 Anwendungsbereich a. Im Rahmen des Frauenfußball-Entwicklungsprogramms werden über das HatTrick-IV-Programm jährlich maximal EUR 100 000 pro UEFAMitgliedsverband zur Verfügung gestellt. Diese Finanzierung muss für Projekte eingesetzt werden, mit denen der Mädchen- und Frauenteams aufzubauenFrauenfußball im jeweiligen UEFA-Mitgliedsverband gefördert wird. Die Finanzierung wird den UEFA-Mitgliedsverbänden nicht gewährt, um damit die Kosten für ihre Nationalmannschaft zu decken oder bereits bestehende Projekte zu finanzieren, sondern um laufende Projekte weiterzuentwickeln oder neue Projekte auf den Weg zu bringen. b. Den UEFA-Mitgliedsverbänden wird dringend empfohlen, ihre Interessenträger (staatliche Stellen, Sponsoren, Schulen, Gemeinden, Eltern) zu informieren und sie auf diese UEFA-Initiative für die Entwicklung des Mädchen- und Frauenfußballs aufmerksam zu machen mit dem Ziel, Interesse zu wecken und möglicherweise gemeinsam finanzierte Projekte zu konzipieren. c. Jeder UEFA-Mitgliedsverband erhält ein Antragsformular, das ausgefüllt an die UEFA-Administration zurückzuschicken ist. Die UEFA-Administration prüft die Projektvorschläge und genehmigt sie, sofern alle Anforderungen Anhang E 35 erfüllt sind. Bestehen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit eines Projektvorschlags, so wird dieser der UEFA-HatTrick-Kommission zur endgültigen Entscheidung unterbreitet. d. Jeder UEFA-Mitgliedsverband Statusberichte vorlegen. muss zu genehmigten Projekten e. Die Fristen für die Bewerbung und die Einreichung von Statusberichten werden von der UEFA-Administration mitgeteilt. f. E.3 Die UEFA-Administration erstattet regelmäßig der UEFA-HatTrickKommission Bericht über die Umsetzung der genehmigten Projekte. Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung Die Realisierbarkeit und Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Projekte sind Schlüsselfaktoren für den Erfolg des Frauenfußball-Entwicklungsprogramms. Neben diesem Programm wird eine Reihe von Optionen zur weiteren Unterstützung angeboten werden, die dazu dienen sollen, die UEFAMitgliedsverbände bei der Weiterentwicklung des Frauenfußballs zusätzlich zu unterstützen. 36 Anhang E Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM