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DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: Erstelldatum: 11256 30.04.2002 BGB §§ 1361b, 535, 741 ff. Nutzungsvereinbarung der Eheleute über Ehewohnung bei Trennung I. Sachverhalt Eheleute sind Miteigentümer ihres Familienwohnheims je zur Hälfte. Die Ehefrau ist aus dem Anwesen ausgezogen, der Ehemann bewohnt das Anwesen allein. Der Ehemann soll im Wege einer Scheidungsvereinbarung eine monatliche Nutzungsentschädigung an die Ehefrau zahlen. Einen Mietvertrag über Wohnraum wollen die Beteiligten aber wegen der Rechtsfolgen ausdrücklich nicht schließen. II. Frage Ist auf eine Nutzungsvereinbarung über Wohnraum gegen Zahlung einer monatlichen Entschädigung Mietrecht anwendbar? III. Zur Rechtslage 1. Gesetzliche Vorgaben Der Mietvertrag ist im BGB nicht im Wege einer Legaldefinition geregelt. Die Kenntnis derjenigen Tatbestandsmerkmale, die einen Vertrag zum Mietvertrag machen, wird vielmehr als bekannt vorausgesetzt. Nach § 1361b BGB kann ein Ehegatte, wenn die Ehegatten getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will, von dem anderen Ehegatten verlangen, dass ihm der andere Ehe gatte die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 S. 1 BGB). Für die Zeit des Getrenntlebens sieht § 1361b Abs. 2 BGB einen Anspruch des überlassenden Ehegatten ge gen den anderen Ehegatten auf eine der Billigkeit entsprechende Nutzungsvergütung vor. Für die Zeit nach der Scheidung sind die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach billigem Ermessen zu regeln (§ 2 HausratVO). Sowohl im Rahmen des § 1361b BGB als auch im Rahmen der Hausratsverordnung ist der Begriff „Ehewohnung“ weit auszulegen (MünchKomm-Müller-Gindullis, BGB, 4. Aufl. 2000, § 1 HausratVO Rn. 5). Im vorliegenden Sachverhalt sind die Eheleute Eigentümer des Familienwohnheims in Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Für den Begriff der Ehewohnung ist es gleichgültig, ob es sich um eine Mietwohnung handelt, oder ob die Wohnung einem oder beiden Ehegatten gehört. Gem. § 5 HausratVO kann der Richter zugunsten eines Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon 09 31/3 55 76-0 • Telefax 09 31/3 55 76-2 25 email: [email protected] • internet: http://www.dnoti.de mr pool gutachten/11256.doc Seite 2 Ehegatten ein Mietverhältnis an der Ehewohnung begründen, wenn kein Mietverhältnis an der Ehewohnung besteht. § 5 Abs. 2 HausratVO bezieht sich auf eine Wohnung im eigenen Haus eines oder beider Ehegatten (MünchKomm-Müller-Gindullis, § 5 HausratVO Rn. 12). Der Richter kann aber auch lediglich ein Nutzungsverhältnis herstellen (BayObLG FamRZ 1974, 22 ff.; OLG Oldenburg FamRZ 1965, 277; AG Berlin-Charlottenburg FamRZ 1980, 1136 f.). 2. Rechtsprechung zur Zuweisung der Ehewohnung Hinsichtlich der Zuweisung der im Miteigentum stehenden Ehewohnung nach der Vorschrift des § 2 HausratVO hat sowohl das BayObLG (FamRZ 1974, 22 ff.) als auch das AG Berlin-Charlottenburg (FamRZ 1980, 1136) entschieden, dass nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden ist, ob ein Mietverhältnis oder nur ein Nutzungsverhältnis hinsichtlich der Miteigentümergemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB angemessen ist. Diese Auffassung wird auch von der Literatur geteilt (vgl. MünchKomm-Müller-Gindullis, § 5 HausratVO Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl. 2002, Anh. zu §§ 1361a, 1361b, § 5 HausratVO Rn. 5; Gernhuber/CoesterWaltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, S. 400). Der BGH entschied mit Urteil vom 11.12.1985 (FamRZ 1986, 436 f.), dass bei einer endgültigen Trennung von Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus bewohnt haben, jeder Ehegatte gem. § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen können. Mit Unterhaltsänderungsgesetz ist seit dem 1.4.1986 der materiell-rechtliche Anspruch auf eine Nutzungsvergütung für die Zeit des Getrenntlebens der Ehegatten in § 1361b Abs. 2 BGB geregelt. Unabhängig von der Frage, ob eine Klage der Ehegatten gegeneinander auf Mitwirkung an einer gemeinsamen Nutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wohnungsüberlassung nach § 1361b Abs. 1 BGB gegeben sind (vgl. Brudermüller, Wohnungszuweisung und Ausgleichszahlung, FamRZ 1989, 7 ff., 10), ist festzuhalten, dass der BGH in seiner Rechtsprechung auf die Regelung der Nutzung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie bei Getrenntleben der Ehegatten die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB (Gemeinschaft nach Bruchteilen) anwendet (vgl. BGH FamRZ 1986, 436; FamRZ 1984, 434; JZ 1983, 852). 3. Vereinbarung eines Nutzungs- bzw. eines Mietverhältnisses In der Literatur zur einvernehmlichen Gestaltung zur Trennung und Scheidung von Eheleuten wird allgemein vertreten, dass die Eheleute im Wege der Vereinbarung Nutzungsverhältnisse (§ 741 ff. BGB) oder Mietverhältnisse an der Ehewohnung begründen können (vgl. Graf von Luxburg/Seidel, Trennung und Scheidung einvernehmlich gestalten, 1. Aufl. 2001, 11. Kapitel Rn. 28 ff.; Zimmermann/Dorsel, Eheverträge, Scheidungs- und Unterhaltsvereinbarungen, 3. Aufl. 2001, § 24 Rn. 11; Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 3. Aufl. 1996, Rn. 738; Riemann, DAI- Tagungsskript Intensivkurs zu Ehegattenverträgen, 7. bis 9. Februar 2002, S. 318). Luxburg/Seidel (Rn. 36-39) führen hierzu aus: „Ein derartiges Nutzungsverhältnis ist von einem Mietverhältnis zu unterscheiden. Das Nutzungsverhältnis genießt nicht den mietrechtlichen Schutz, d. h., dass jederzeitige Kündigung möglich ist. Deshalb empfiehlt sich unbedingt die Vereinbarung einer Kündigungsfrist. In der Regel wird der ausziehende Ehepartner die Ver- Seite 3 einbarung eines Nutzungsverhältnisses einem Mietverhältnis vorziehen, weil er sich bei einem bloßen Nutzungsverhältnis die leichtere Verwertbarkeit seines Miteigentums bewahren kann ... Möglich ist aber auch der Abschluss eines Mietvertrages.“ Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, zu dieser Frage nicht vor. 4. Ergebnis Entsprechend der Rechtsprechung zur Zuweisung einer im Miteigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung, die sowohl die Begründung eines Nutzungsverhältnisses (§§ 741 ff. BGB) als auch eines Mietverhältnisses zulässt, und der Literaturstimmen zu Scheidungsvereinbarungen sind wir der Auffassung, dass die Beteiligten sowohl ein Nutzungsverhältnis ohne Anwendung der mietrechtlichen Vorschriften als auch ein Mietverhältnis vereinbaren können.