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A. Die Pauschalmethode: 1%-Regelung
I.
II.
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So wird der Nutzungswert für Privatfahrten ermittelt
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1. Die Höhe der Steuer bestimmt der Listenpreis Ihres Dienstwagens
a) So wird der maßgebliche Listenpreis berechnet
b) Beim Ansatz des Listenpreises kennt das Finanzamt kein Pardon
2. Was alles ist mit der 1%-Regelung abgegolten?
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Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
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1. Der Nutzungswert wird von Ihnen normal versteuert
2. Der Nutzungswert wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert
a) Wann ist die Pauschalversteuerung sinnvoll?
b) Behinderte Menschen mit Firmenwagen
3. Sie fahren nicht täglich in den Betrieb
4. Wenn Sie den Firmenwagen für die Fahrt zur Arbeit
nur für eine Teilstrecke nutzen (Park and ride)
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III. Nutzungswert bei doppelter Haushaltsführung
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IV. Fahrten bei beruflicher Auswärtstätigkeit
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V.
Wann fällt keine Steuer an?
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1. Wenn Sie den Firmenwagen überhaupt nicht für Privatfahrten nutzen
a) Der Arbeitgeber verbietet die Privatnutzung
b) Kein steuerpflichtiger Nutzungswert für Transportfahrzeuge
2. Wenn das Fahrzeug aus betrieblichem Grund überlassen wird
3. Wenn Sie den Firmenwagen nur gelegentlich oder längere Zeit
gar nicht privat nutzen
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VI. Besonderheiten
1.
2.
3.
4.
Kollegen nutzen Ihren Firmenwagen
Der Firmenwagen wird durch einen neuen ersetzt
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Ihr eigenes Fahrzeug erstattet
Wenn der pauschale Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Kosten
(sog. »Kostendeckelung«)
B. Die Nachweismethode: Fahrtenbuch und Kostenbelege
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I.
So ermitteln Sie die Gesamtkosten
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II.
Daran führt kein Weg vorbei: das Fahrtenbuch
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1. Welchen Zweck hat das Fahrtenbuch?
2. Wie müssen Sie das Fahrtenbuch führen?
a) So führen Sie das Fahrtenbuch ordnungsgemäß
b) Elektronische Fahrtenbücher
c) Wer sich nicht an die Spielregeln hält, bekommt die Rote Karte
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III. Wie erfolgt die Versteuerung bei der Nachweismethode?
C. Was ist günstiger: Pauschal- oder Nachweismethode?
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I.
Wann lohnt sich die Mühe, ein Fahrtenbuch zu führen?
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II.
So korrigieren Sie den Nutzungswert in der Steuererklärung
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D. Wenn Ihnen Kosten für den Dienstwagen entstehen
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I.
Sie zahlen an Ihren Arbeitgeber eine Nutzungsvergütung
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II.
Sie tragen Betriebskosten ganz oder teilweise selbst
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III. Sie zahlen einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten
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IV. Firmenwagen durch Gehaltsumwandlung
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E. Besonderheiten
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I.
Für den Nutzungswert sind auch Sozialabgaben fällig
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II.
Wenn der Arbeitgeber Unfallkosten übernimmt
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III. Nutzungswert für Leasingfahrzeuge
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IV. Sie nutzen den Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte
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V.
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Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber Garagengeld
VI. Sie kaufen den Firmenwagen vom Arbeitgeber
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VII. Sie haben zwei Wohnungen oder zwei Arbeitsstätten
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sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben in diesem Beitrag wurden nach
genauen Recherchen sorgfältig verfasst. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch
ausgeschlossen.
Für Manager eine Selbstverständlichkeit, für leitende Angestellte ein beliebtes Statussymbol,
für Außendienstmitarbeiter gang und gäbe, für qualifizierte Fachleute ein interessantes Extra
zum Gehalt und für immer mehr besser verdienende Angestellte eine Alternative zur Gehaltserhöhung: der Dienst- oder Firmenwagen.
Nutzen Sie das Firmenauto kostenlos für Fahrten im Rahmen beruflicher Auswärtstätigkeit,
spielt das steuerlich für Sie keine Rolle: Sie brauchen nichts zu versteuern und können hierfür
auch keine Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Meist aber wird der Firmenwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern er darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Dafür müssen Sie dann einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, den so genannten Nutzungswert.
Die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes ist nach zwei Methoden möglich:
nach der Pauschalmethode, auch 1%-Regelung genannt
oder
nach der Nachweismethode. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass Sie ein
Fahrtenbuch führen.
Welche Methode der Arbeitgeber in der monatlichen Lohnabrechnung anwendet, muss er in
Abstimmung mit Ihnen für jedes Kalenderjahr festlegen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR 2008). Während
des Jahres darf bei demselben Wagen die Methode nicht gewechselt werden.
Unser Tipp:
Ist die vom Arbeitgeber angewandte Methode zur Ermittlung des Nutzungswertes für Sie
steuerlich nachteilig, können Sie selbst in Ihrer Steuererklärung zur günstigeren Methode
wechseln und dadurch Ihren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn verringern. Mehr dazu
lesen Sie auf Seite 20.
Viele Arbeitnehmer müssen für den Firmenwagen Zahlungen an den Arbeitgeber leisten oder
Kosten selbst tragen: Achten Sie dann darauf, dass der Nutzungswert entsprechend gekürzt
wird (vgl. Seite 21 ff.).
A. Die Pauschalmethode: 1%-Regelung
Die einfachere Methode ist gewiss die 1%-Regelung, bei der weder Sie Ihre Privatfahrten nachweisen müssen, noch Ihr Arbeitgeber die Gesamtkosten belegen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3
EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Der Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt
•
für Privatfahrten: monatlich 1% des Listenpreises zuzüglich
• für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: monatlich 0,03% des Listenpreises
pro Entfernungskilometer.
I. So wird der Nutzungswert für Privatfahrten ermittelt
Der Nutzungswert für Privatfahrten wird monatlich versteuert und beträgt jeweils 1% des Listenpreises. Aufs Jahr gerechnet versteuern Sie also 12 % des Listenpreises. Das Hauptproblem bei
dieser Rechnung ist weniger mathematischer Art als vielmehr die Klärung des so genannten
»Listenpreises«.
1. Die Höhe der Steuer bestimmt der Listenpreis Ihres Dienstwagens
a) So wird der maßgebliche Listenpreis berechnet
Der »Listenpreis« ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im
Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Maßgebend ist der inländische Listenpreis, die Preisempfehlung
des Automobilherstellers für den deutschen Markt.
Dieser Brutto-Listenpreis umfasst die Umsatzsteuer sowie die Kosten für − auch nachträglich eingebaute − Sonderausstattungen (Autoradio, Klimaanlage, Sonderlackierung, ABS u. Ä.). Dazu
zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Diebstahlsicherungssysteme und Navigationsgeräte (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR 2008).
Für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt
Recht gegeben und die Kosten hierfür in den Listenpreis einbezogen, weil es sich nicht um ein
eigenständiges Wirtschaftsgut handelt (BFH-Urteil vom 16. 2. 2005, Az. VI R 37/04, BStBl. II
2005 S. 563). Was aber gilt für mobile Navigationsgeräte, die zum Beispiel lose an die Windschutzscheibe geklemmt werden? Bei diesen Geräten ist derzeit noch strittig, ob die private
Nutzung nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist. Unseres Erachtens sind die Kosten für ein tragbares Navigationssystem nicht dem Listenpreis zuzurechnen.
Der ermittelte Listenpreis wird auf volle € 100,− abgerundet. Wird eine Sonderausstattung
nachträglich eingebaut, erhöht sich der Listenpreis entsprechend ab dem Monat des Einbaus.
Nicht zum Listenpreis gehören
• die Kosten für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs,
• der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen,
• Kosten für ein Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung,
• Mehrkosten für eine Panzerung aus Sicherheitsgründen
• sowie die Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonderausstattungen, wie zum Beispiel der
zweite Pedalsatz eines Fahrschulfahrzeugs (BMF-Schreiben vom 12. 5. 1997, BStBl. I 1997
S. 562).
Unser Tipp:
Hat Ihr Firmenwagen ein Autotelefon, sind nicht nur die beruflichen, sondern auch die privaten Gespräche steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG. Das gilt selbst dann, wenn Sie ausschließlich
privat damit telefonieren (Verfügung der OFD Frankfurt vom 4. 3. 2003, DStZ 2003 S. 510).
b) Beim Ansatz des Listenpreises kennt das Finanzamt kein Pardon
Der Brutto-Listenpreis für ein Neufahrzeug wird unweigerlich auch dann angesetzt und nicht
etwa vermindert, wenn
• der tatsächliche Kaufpreis wegen Preisnachlass (Händlerrabatt etc.), einer Investitionszulage oder aufgrund von Preisvorteilen bei Kauf im Ausland niedriger ist als der Listenpreis (BFH-Urteil vom 25. 5. 1992, Az. VI R 146/88, BStBl. II 1992 S. 700);