Vorlage Gewerbemietvertrag über die Anmietung eines

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Vorlage Gewerbemietvertrag über die Anmietung eines
Mietvertrag
für die Übergabe des Mietobjektes
Hotel in ………..
Frau/Herr/Firma,
- nachstehend "Vermieter" genannt und
………………………………..
-nachstehend „Mieter“ genannt-
§ 1 Mietgegenstand
1)
Auf dem Grundstück Amtsgericht …………, Grundbuch von ., Blatt …..,
lfd. Nr. …., Flur ….., Flurstück …., Hof- und Gebäudefläche, ……..Straße
in …….werden von dem Vermieter an den Mieter folgende Flächen wie
ausgiebig besichtigt als Gewerberaum vermietet:
Die gesamte Liegenschaft Hotel ……. gemäß beiliegenden Flächenplan.
2)
Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Räume besteht erst nach Beibringung der nach diesem Vertrag zu leistenden Sicherheit zuzüglich des
jeweils ersten Mietzinses.
3)
Bauliche Veränderungen am Mietobjekt aufgrund von Sonderwünschen des
Mieters bedürfen des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des Vermieters. Sie gehen zu Lasten des Mieters. Etwa hierfür erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen.
4)
Bei baulichen Fehlern haftet der Vermieter nicht für leichte Fahrlässigkeiten.
5)
Der Mieter wird in den angemieteten Räumen ein Hotel betreiben.
§ 2 Mietzins
1)
Der Mietzins beträgt monatlich € ………… über die nicht abgerechnet wird
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 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
2) Neben dem Mietzins hat der Mieter alle Nebenkosten zuzüglich der jeweils
geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese sind insbesondere:
a) die gesamten laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes sowie
sonstige Abgaben, Beiträge und Gebühren, auch dann, wenn sie während der Mietzeit neu eingeführt werden;
b) Kosten der Heizung, Be- und Entlüftungs-, Sprinkler- sowie Brandmeldeanlage, Beleuchtung usw.  jeweils einschließlich Betrieb, Wartung,
Unterhaltung und Instandsetzung; zur Zeit wird die Heizung durch
Fernwärme bedient, der Mieter schließt insoweit unmittelbar mit den
Versorgungswerken Lieferungsverträge über Fernwärme ab;
c) die Kosten der Wasserversorgung, wobei grundsätzlich nur kaltes Wasser zur Verfügung gestellt wird. Sollten noch Untertischgeräte vorhanden sein, können diese vom Mieter genutzt werden; der Mieter schließt
unmittelbar mit den Versorgungswerken Lieferungsverträge über Wasser ab;
d) Kosten der Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Räume, der äußeren Glas- und Fassadenflächen und der eventuellen Ungezieferbekämpfung; soweit diese nicht durch den Mieter selbst vorgenommen werden;
e) Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung;
f) Kosten der Entwässerung einschließlich Betrieb, Unterhaltung und Entleerung der Hebeanlage und des Fettabscheiders
g) Müllabfuhrkosten;
h) Kaminfegergebühren;
i) Kosten des Betriebs, der Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der
elektrischen Türen, Fahrstühle und sonstiger maschinellen Einrichtungen  einschließlich sämtlicher Gemeinschaftsflächen;
j) Kosten der Versicherung des Gebäudes aller seiner Bestandteile gegen
Feuer -, Sturm- oder Wasserschäden, der Glasversicherung sowie Haftpflicht - und Sprinkleranlagenversicherung;
k) die Wartungs- und Betriebskosten der Messgeräte für Wasser und Heizung soweit vorhanden;
l) Kosten der Reinigung und Wartung des Abluftsystems in der Küche.
3) Der Umfang von Reinigung-, Wartungs – und ähnlichen Arbeiten am Gebäude und der Umfang des Versicherungsschutzes wird im Zweifel vom Vermieter bestimmt.
4) Der Vermieter ist berechtigt, auf die vorher erwähnten Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen, die jeweils dem
tatsächlichen Verbrauch angepasst und entsprechend festgesetzt werden können. Für diese Nebenkosten zahlt der Mieter monatlich im Voraus neben der
Miete € …………. zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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5) Der Mieter schließt die Versorgungsverträge für Strom, Wasser, Gas, Fernheizung im eigenen Namen ab.
6) Der Vermieter ist unbeschadet der vorstehenden Regelung jederzeit berechtigt, von dem Mieter  soweit technisch möglich  die direkte Abrechnung
einzelner Nebenkostenpositionen, wie z. B. Wasserverbrauch, mit dem jeweiligen Versorgungsträger zu verlangen. Auf Verlangen des Vermieters hat der
Mieter insoweit auf eigene Kosten Messgeräte (z. B. Wasseruhren) zu installieren und ablesen zu lassen.
7) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Kosten, die mit
der Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar
oder mittelbar zusammenhängen neu oder erhöhen sich diese, können diese
Kosten ebenfalls vom Vermieter vom Zeitpunkt ihres Entstehens an umgelegt
und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden. Diese Regelung gilt
auch bei einer Grundsteuermehrbelastung.
8) Etwaige Erhöhungen der Gebäudeversicherungsprämien, die durch spezielle
betriebliche Nutzung des Mieters ausgelöst werden, sind dem Vermieter zu
erstatten. Während des Mietverhältnisses eintretende Veränderungen beim
Mieter, die zu einer Erhöhung dieser Versicherungsprämien führen können,
sind dem Versicherer und dem Vermieter mitzuteilen.
9) Über die Vorauszahlung rechnet der Vermieter jährlich einmal ab. Aus einer
verspäteten Abrechnung kann der Mieter jedoch keine Rechte herleiten. Eine
etwaige Differenz aufgrund der Abrechnung zugunsten des Vermieters/Mieters hat der Mieter/Vermieter innerhalb von einem Monat nach Zugang der Abrechnung auszugleichen. Im Falle des Auszugs während der Abrechnungsperiode erfolgt die Verteilung bei der nächst fälligen Abrechnung
im Verhältnis der Mietzeit zur Abrechnungsperiode. Der Vermieter ist berechtigt, die Abrechnungsart und –zeit für die Nebenkosten und für einzelne Positionen der Nebenkosten zu ändern.
10) Der Mieter ist zur Zahlung der anteiligen Mietnebenkosten auch verpflichtet,
wenn er die damit abgegoltenen Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt.
11) Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum werden vom Vermieter nach
billigem Ermessen festgesetzt und können nach billigem Ermessen geändert
werden. Im Zweifel ist nach Wahl des Vermieters eine Verteilung nach dem
Verhältnis der tatsächlichen Mietfläche zu der Mietfläche des Gesamtobjektes
ebenso zulässig, die eine grundsätzlich an dem Maß der Inanspruchnahme
orientierte Verteilung oder Kombination beider Verteilungsarten.
§3
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Zahlung der Miete und Nebenkosten
1)
Die Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei und zwar mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein vom Vermieter zu benennendes Konto zu zahlen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang des Geldes an. Bei Zahlungsrückstand ist der
Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu erheben. Ferner berechnet der Vermieter Mahnkosten, und
zwar in Höhe von € 3,-- für die erste Mahnung, in Höhe von € 5.- für die
zweite Mahnung und in Höhe von € 10,-- für die dritte Mahnung. Dies gilt
auch für eventuell notwendig werdende andere Abmahnungen.
2)
Die neben der Miete zu zahlenden Nebenkosten sind analog § 3 Abs. 1 monatlich im Voraus zu entrichten.
3)
Zahlungen des Mieters kann der Vermieter nach seiner Wahl ohne Rücksicht auf etwaige Angaben des Mieters auf die offenen Forderungen aus
diesem Vertrag oder anderen mit dem Mieter abgeschlossenen Verträgen
verrechnen.
4)
Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Vermieters aus
diesem Vertrag mit einer Gegenforderung auszurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht auszuüben, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5)
Für die Übergabe im Verlauf eines Monats wird der Mietzins nach Kalendertagen berechnet. Dabei wird für einen Kalendertag einschließlich des
Tages der Übergabe 1/30stel der Monatsmiete und der Nebenabgaben zugrunde gelegt.
6)
Will der Mieter eine Mietminderung geltend machen, so ist er gehalten, mit
dem Vermieter eine Abstimmung herbeizuführen. In jedem Fall kann die
Minderung frühestens für einen Mietzins geltend gemacht werden, der nach
Ablauf eines Monats seit Mitteilung und schriftlicher Begründung des Minderungsanspruches fällig wird.
§4
Inventar
Nachfolgendes Hotel- und Gaststätteneinrichtung wird verkauft, wie sie
steht und liegt: Anlage 1 zum Mietvertrag vom……
Rezeptions-Empfangstheke mit
Rezeption:
Arbeitsplatte und Unterschrank
Schlüsselwandregal
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Ein Ordnerschrank
2m Arbeitsfläche
1 Tragbares Telefon und Faxgerät von Sagem
Computer, Bildschirm, Tastatur, Maus und Multifunktionsdrucker von HP
1 Flachfernseher mit FB
1 DVB-Rekorder
1 Chefsessel
1 Couch
2 Großgrünpflanzen
1 Deckenlampe
1 Feuerlöscher
1 Tisch
4 Bilder
1 Elektronisches Werbungsschild
1 Kaffemaschine
1 Notausgangschild
1Telecashgerät
Geschirr
2 Töpfe
2 Pfannen
3 Bilder
1 Vase
1 Feuerlöscher
Hof:
Lokal:
2 Plastik Tische
6 Plastik Tische
1 Holztor
1 Getränkeautomat
1 Bar
2 Kühlschränke
1 Couch für sechs Personen
1 Tisch
2 Stühle
2 Kleine Tische
1 Mühltonne
1 Kaffemaschine
1 Regal
3 Lampen
1 Bild
5 Hocker
Keller 1 (Eingang Hof):
3 Waschmaschinen
Keller 2 (Eingang Reception):
1 Einbauküche
1 Kühlschrank
1 Ofen
1 Kleines Pizza Ofen
1 Mikrowelle
1 Tisch und 2 Stühle
1 Wasserkocher
1 Eikocher
1 Kaffemaschine
1 Mülltonne
1 Grill
15 Teller
15 Gläser
Frühstücksraum:
5 Tische einer Art
2 Tischer einer anderen Art
15 Stühle
1 Kommode
10 Tassen
Geschirr
2 Kaffeekannen
3 Kornflakesbehälter
3 Plateaus
2 Wurstbehälter
1 Toaster
1 Kühlschrank
Hinteraum1 Lokal:
3 Ordnerregale
Hinteraum2 Lokal:
4 große Schränke
2 Stühle
2 Tische
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Treppenhaus 1 (eingang
Reception):
3 Feuerlöscher
7 Bilder
3 Feuerwehrpläne
3 Rauchabzuggeräte
7 Notausgangschilder
3 Sensorlampen
3 Alarmgeräte
Treppenhaus 2 (eingang Hof):
3 Feuerlöscher
11 Bilder
3 Feuerwehrpläne
2 Rauchabzuggeräte
10 Notausgangschilder
3 Sensorlampe
3 Alarmgerät
Zimmereinrichtung:
Zimmer 10: zwei Einzelbetten,
1 Fernseher 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 11: ein Doppelbett, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 12: zwei Einzelbetten,
1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 14: ein Doppelbett, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer15:ein Doppelbett, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 16: drei Einzelbetten, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 17: ein Doppelbett und
ein Einzel, 1 Fernseher, 1
Tisch, 2 Stühle
Zimmer 18: Ein doppelbett und
ein Einzelbett, 1 Fernseher, 1
Tisch, 2 Stühle
Zimmer 19: ein Doppelbett, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 20: Drei Einzelbetten,
1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 21: drei Einzelbetten, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 22: drei Einzelbette, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 23: ein Doppelbetten,
1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 27: ein Einzelbett, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 28: ein Einzelbett, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 29: ein Doppelbett, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Zimmer 30: ein Doppelbett, 1
Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle
Der Mieter hat das Inventar ausgiebig besichtigt und auf dessen Funktionsfähigkeit geprüft. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Als Kaufpreis für das Inventar zahlt der Mieter einen Betrag in Höhe von
………….. € zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.
Das Inventar geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises in das
Eigentum des Mieters über.
Zur Sicherung des laufenden Mietzinses aus diesem Mietvertrag bestellt der
Mieter ein Pfandrecht an dem Inventar. Die Vermieterin nimmt die Bestellung an. Der Mieter hat ein Freigaberecht an den Pfandsachen, soweit nach
Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache keine
vermieterseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr bestehen oder im
Falle des Verlustes, Beschädigung oder Zerstörung der Pfandsache ein
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gleichwertiger oder höherwertiger Ersatzgegenstand in die Mietsache eingebracht wurde. Für die Einbringung von Surrogaten stimmt der Mieter bereits der Erstreckung des Pfandrechtes auf die Surrogate zu.
§5
Übergabe des Mietobjektes und Mietzweck
1)
Die Mietsache wird bei Übergabe der Mietsache als Hotel betrieben und es
bestehen keinerlei behördliche Beschränkungen in der Nutzung als Hotel.
Der Vermieter versichert, dass ihm auch keinerlei Umstände bekannt sind,
die zukünftig zu einer Beschränkung der Nutzung führen könnten. Der
Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass zu einem späteren
Zeitpunkt rechtliche Beschränkungen eintreten könnten. Die Aufrechterhaltung des Mietobjekts für den Mietzweck während der Vertragslaufzeit, sowie die Einholung und Aufrechterhaltung der für den Geschäftsbetrieb des
Mieters etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen obliegen allein
dem Mieter auf dessen Kosten und auf dessen Risiko.
2)
Zukünftig ergehende behördliche Anordnungen und Auflagen in Bezug auf
die Nutzung des Mietobjekts einschließlich aller Auflagen der Feuerwehr
hat der Mieter auf eigene Kosten zu erfüllen, auch wenn sie gegen den
Vermieter gerichtet sein sollten. Die Versagung bzw. Rücknahme behördlicher Genehmigungen sowie der Erlass behördlicher Anordnungen, Auflagen oder sonstiger Bestimmungen gewähren dem Mieter kein Rücktritts-,
Kündigungs- oder Leistungsverweigerungsrecht. Entsprechendes gilt für
Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung des Mietobjekts durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und Staubbelästigungen, usw..
3)
Als Übergabetermin haben die Vertragspartner den Mietbeginn gemäß § 6
Ziff. 1  jedoch nicht vor Bezahlung des Inventarkaufpreises  in Aussicht
genommen. Erscheint der Mieter zu dem Übergabetermin nicht, gilt das
Mietobjekt als ordnungsgemäß abgenommen.
Das Hotel und das Inventar befinden sich in gebrachtem Zustande und der
bisherigen Nutzung als Hotel entsprechendem Zustande. Über die Übergabe
des Mietobjektes ist ein Protokoll anzufertigen. Darin sind eventuelle Fehler
oder Mängel aufzunehmen. Die Fehler und Mängel wird der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lassen. Eine Haftung des Vermieters für Mängel, die bei einer Besichtigung erkennbar waren, aber nicht
vor oder bei der Übergabe des Objektes schriftlich gerügt worden sind, ist
unbeschadet weitergehender Haftungsausschlüsse ausgeschlossen.
4)
5)
Übernimmt der Mieter nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Vermieter genannten Übergabetermin die Mietsache und ist er auch bis dahin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, so hat der Vermieter
unabhängig von der Regelung in § 7) das Recht zur fristlosen Kündigung
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des Vertrages. Der Mieter haftet für jeglichen Schaden und Mietausfall sowie für den Ausfall der Nebenkosten bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Etwaige behördliche Genehmigungen, die zum Betrieb der
Mietfläche für den Mieter benötigt werden, ändern weder etwas an der
Mietzahlungsverpflichtung noch an dem Beginn des Mietvertrages.
6)
Jede Änderung der Art des in den Mieträumen betriebenen Gewerbes oder
des dort ausgeübten Berufes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
§6
Mietzeit und Kündigung
1)
Das Mietverhältnis beginnt am ………..
2)
Der Mietvertrag wurde mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen.
Das Mietverhältnis verlängert sich nach Ablauf dieser Frist auf unbestimmte Zeit, wenn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich gekündigt wird.
3)
Wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, so ist es mit einer
Frist von zwölf Monaten von beiden Vertragsparteien kündbar.
4)
Die Kündigung hat schriftlich oder durch Telefax zu erfolgen, der dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Werktag vor dem Beginn der
Kündigungsfrist zugegangen sein muß. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit trotz einer Kündigung des Mietverhältnisses den Gebrauch seiner Mietsache fort, gilt das Mietverhältnis
nicht als verlängert.
5)
Im Falle der völligen Zerstörung oder der Zerstörung des überwiegenden
Teils des Mietobjektes durch ein vom Vermieter nicht zu vertretendes Ereignis (z. B. Feuer, usw.), ist der Vermieter zur Wiederherstellung des
Mietobjektes nicht verpflichtet. Er kann das Mietverhältnis mit Wirkung für
den Zeitpunkt der Zerstörung der Mietsache unabhängig davon für beendet
erklären, ob die Mieträume zu einem späteren Zeitpunkt neu errichtet werden oder nicht. Bei Neuerrichtung der Mieträume hat der Mieter gegenüber
anderen Bewerbern keinen Vorrang bei dem Abschluß eines neuen Mietvertrages.
§7
Außerordentliche Kündigung
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1)
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn
der Mieter einer Bestimmung dieses Vertrages oder seiner Nachträge
schuldhaft zuwiderhandelt und sein vertragswidriges Verhalten auch nach
Abmahnung fortsetzt.
Der Vermieter kann den Mietvertrag ferner aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Höhe einer Monatsmiete länger als einen Monat im Rückstand ist;
b) der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache oder ihre unbefugte Überlassung an dritte Personen trotz Mahnung des Vermieters
fortsetzt;
2) Bei einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haftet der Mieter für den Ausfall an Miete, Nebenkosten und sonstigen Leistungen für die Zeit, für die das Mietverhältnis abgeschlossen war
sowie für allen weiteren Schaden, den der Vermieter durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages erleidet.
Als Mindestschaden kann die Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses und
eventueller Nebenabgaben bis zum Ablauf der Vertragsdauer verlangt werden, soweit der Vermieter nicht durch anderweitige Vermietung der Räume
schadlos gestellt wird.
Ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der Kaution oder etwaiger Mietvorauszahlungen besteht für die Dauer der vereinbarten Mietzeit nicht. Der
Vermieter hat das Recht, diese Beträge zur Sicherheit bis 6 Monate zu seiner
Wahl entweder nach Beendigung des Mietverhältnisses oder 6 Monate nach
Rückgabe der Mietsache durch den Mieter zurückzubehalten, sofern nicht ein
Ersatzmieter gleicher Bonität gefunden wurde und dieser eine gleichwertige
Sicherheit stellt.
§8
weggefallen
§9
Kaution
1)
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter spätestens innerhalb von 4 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages für alle mietvertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag eine Sicherheit in Höhe
drei Monatsmieten
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zu leisten.
2) Ergibt sich in der Folgezeit eine Veränderung der Miete um mehr als 10 %, so
sind die Parteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Sicherheit ist ferner wieder aufzufüllen, wenn sie
während der Dauer des Mietverhältnisses vom Vermieter für seine Forderungen aus diesem Vertrag in Anspruch genommen worden ist.
3) Die Rückzahlung bzw. Freigabe des Sparbuches oder die Rückgabe der Bürgschaft erfolgen nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen des Mieters aus diesem oder sonstigen mit dem
Vermieter bestehenden Verträgen. Gibt der Mieter die Mieträume nicht in
vertragsgemäßem Zustand zurück oder bestehen noch Mietrückstände oder
sonstige Forderungen aus diesem oder einem anderen Mietverhältnis, kann
sich der Vermieter für diese Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten aus der Mietsicherheit befriedigen.
4) Stellt der Mieter die Kaution nicht, ist der Vermieter berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu klagen oder das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und
unter Maßgabe dieses Vertrages Schadensersatz zu verlangen. Die Übergabe
der Mietflächen erfolgt erst nach Stellung der Kaution.
5) Die Kaution darf nicht verpfändet oder abgetreten werden.
6) Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft stimmt der Mieter einer Übertragung der Sicherheit auf den Erwerber zu, sollte dies nicht schon aus gesetzlichen Gründen eintreten. Er hat alle zur Übertragung notwendigen Erklärungen gegenüber Dritten, wie z.B. Banken abzugeben.
§ 10
gestrichen
§ 11
Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Dem Mieter stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftragnehmer herrühren. Wegen eines Mangels kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teils zurückbehalten.
(2) Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 12
Benutzung des Mietobjektes  Untervermietung
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Jegliche Untervermietung oder sonstige Überlassung der vermieteten Räume
 ganz oder teilweise  ist nicht gestattet, es sei denn der Vermieter erteilt hierfür
sein Einverständnis.
§ 13
Unterhaltung und Benutzung des Mietobjektes
1)
Die Instandsetzung und Instandhaltung im Innern der Räume, wie z. B.
Ausbesserungen, Einbau oder Ersatz von Schlössern, Fenstern, Scheiben,
(auch Außenscheiben), Türen, Wasserhähnen, elektrischen Kraft-, Lichtund Klimageräten, Aufzugsanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen, Abstellventilen, Handrädern an Heizkörpern, Zwischenzählern jeder Art, des Fußbodenbelags oder der Zwischenwände, usw. sind ohne Rücksicht auf ein
etwaiges Verschulden Sache des Mieters. Für wartungsbedürftige technische Anlagen innerhalb der Mieträume ist der Mieter verpflichtet, entsprechende Wartungsverträge auf seine Kosten abzuschließen. Dem Vermieter
ist der Nachweis über Abschluß und Aufrechterhaltung derartiger Verträge
zu führen.
2)
Schönheitsreparaturen sind vom Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses bei Bedarf durchzuführen. Sämtliche Arbeiten müssen sachund fachgerecht unter Zugrundelegung des Qualitätsstandards des betreffenden Fachhandwerks ausgeführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das
Mietobjekt mit allen Bestandteilen sowie die gemeinschaftlichen Einrichtungen (Passage, Müllraum sowie Zugang zum Müllraum, sämtliche Flure
im Keller, usw.) schonend und pfleglich zu behandeln.
3)
Vor dem Aufstellen von Maschinen, schweren Apparaten und Geldschränken in den Mieträumen hat sich der Mieter über zulässige Belastungsgrenzen der Stockwerksdecken beim Vermieter zu erkundigen und dessen
schriftliche Zustimmung einzuholen, wenn dadurch die Deckenbelastung
von 200 kg/m² überschritten wird. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten
des Mieters einen Statiker hinzuzuziehen. Für Schäden, die durch die
Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Mieter. Ergeben
sich durch die Maschinen nachteilige Auswirkungen auf das Gebäude, z. B.
Erschütterungen, Risse, usw., kann der Vermieter die erteilte Zustimmung
widerrufen.
4)
Schäden in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten
unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. Bei Gefahr im Verzuge hat der Mieter selbst
die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Vermieter vor Schaden
zu bewahren.
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5)
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm
obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden, insbesondere
auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten- und Heizungsanlagen und sonstige Anlagen unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, beheizt, gesäubert oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden.
Leitungsverstopfungen bis zum Hauptabflussrohr hat der Mieter grundsätzlich auf seine Kosten zu beseitigen. Steht eine Leitungsverstopfung im Abflussrohr oder Grundkanal im Zusammenhang mit einer unsachgemäßen
Benutzung, trägt der Mieter auch hier die Reinigungskosten.
6)
Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angestellten, Familienmitglieder, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Besucher,
Lieferanten, Kunden und Handwerker, usw. verursacht werden. Dem Mieter
obliegt der Beweis, daß ein Verschulden dieser Personen nicht vorgelegen
hat.
7)
Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muß, sofort zu beseitigen.
Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb
angemessener Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen
Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr drohender
Schäden bedarf es der schriftlichen Mahnung und Fristsetzung nicht.
§ 14
gestrichen
§ 15
Ausbesserungen oder bauliche Veränderungen
durch den Vermieter
1)
Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur
Erhaltung des Hauses oder des Mietobjektes oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch
ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und
bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind,
insbesondere der Modernisierung und/oder besseren Ausnutzung des Gebäudes bzw. des Grundstücks dienen. Hierzu gehören auch Umbauarbeiten,
die im Zusammenhang mit der Neuvermietung einzelner Räume oder einer
Neugestaltung des gesamten Objektes erfolgen. Der Mieter hat die durch
diese Maßnahmen berührten Räume und Flächen des Mietobjekts zugänglich zu halten, da er andernfalls die dadurch entstehenden Mehrkosten zu
tragen hat. Die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder
verzögert werden.
2)
Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, sind Schadensersatz, Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltung der Mietleistungen ausgeschlossen.
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Der Vermieter hat jedoch nach Möglichkeit auf die geschäftlichen Belange
des Mieters die notwendige Rücksicht zu nehmen. Der Mieter hat das Recht
zur Mietminderung, wenn die Arbeiten den Gebrauch der Mieträume für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum wesentlich beeinträchtigen.
3)
Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb seiner Mieträume hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann.
Aufwendungen, die der Mieter etwa infolge dieser Maßnahmen machen
muß, hat der Vermieter in einem den Umständen entsprechenden Umfang
zu ersetzen, soweit diese vorab mit dem Vermieter schriftlich abgestimmt
wurden.
1)
Wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher
Anordnungen bauliche Änderungen oder Einbauten notwendig sind, so trägt
die Kosten hierfür der Mieter, soweit die Änderungen und Einbauten durch
seinen Gewerbebetrieb veranlasst werden.
§ 16
Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1)
Der Vermieter oder sein Beauftragter sind berechtigt, die Mieträume während der Geschäftszeit zu betreten. Bei Gefahr ist ihnen der Zutritt zu jeder
Tages- und Nachtzeit gestattet.
2)
Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf er oder sein Beauftragter die Räume zusammen mit den neuen Mietinteressenten während der Geschäftszeit
betreten.
3)
Der Mieter muß dafür Sorge tragen, daß die Räume auch während seiner
Abwesenheit betreten werden können.
§ 17
Pfandrecht des Vermieters
1)
Zum Zwecke der Ausübung seines Pfandrechtes ist der Vermieter oder ein
Beauftragter desselben berechtigt, die Mieträume jederzeit in Begleitung eines Zeugen zu betreten. Die dem Vermieterpfandrecht zugehörigen Gegenstände darf der Vermieter an einem sicheren Ort seiner Wahl unter Verschluss halten.
2)
Bei Pfändung eingebrachter Sachen durch Dritte verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter sofort zu verständigen.
3)
Das Pfandrecht des Vermieters für Forderungen aus diesem Vertrag bezieht
sich auch auf alle diejenigen Sachen des Mieters, die dieser aufgrund andeSeite 13 von 17
rer Mietverträge mit dem Vermieter in anderen Mietobjekten des Vermieters eingebracht hat.
§ 18
Haftung des Vermieters
1)
Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich welcher Art einschließlich
solcher aus vorvertraglicher Beratung  auch durch vom Vermieter beauftragte Personen  und unerlaubte Handlungen sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2)
Für Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, wird gegenüber dem Personenkreis des § 309 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf sorgfältige Auswahl und/oder erforderlicher
Überwachung gehaftet. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der
Mieter eine Versicherung abgeschlossen hat, die keine volle Deckung enthält.
3)
Eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen für durch Feuer-, Rauch-,
Schwel-, Ruß-, Gas-, Dämpfe-, Schnee-, Wasser- (einschließlich durch
Sprinkleranlagen) Einwirkungen entstehende Schäden, es sei denn, daß die
Schäden durch grobe Vernachlässigung des Mietobjekts entstanden sind
und der Vermieter trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung durch den
Mieter es unterlassen hat, die Mängel in angemessener Zeit zu beseitigen.
Die Höhe der Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Mieter ist in diesen Fällen auf den Betrag der Versicherungssumme beschränkt, wobei eine
Bezahlung erst nach Regulierung durch die Versicherung erfolgt. Entsprechendes gilt für Störungen und mangelhaften Betrieb der haustechnischen
Anlagen.
4)
Dritten Personen gegenüber haftet der Vermieter für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden als unmittelbarer oder mittelbarer Folge der in § 18 Ziffer 3) bezeichneten Schäden nur nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften,
auch wenn die betroffenen Dritten in vertraglichem oder vertragsähnlichem
Verhältnis zum Mieter stehen (Angestellte, Kunden, Besucher, etc.). Feuer-,
Sturm- und Wasserschäden werden vom Vermieter nur dann erstattet, wenn
dafür eine Versicherungsdeckung besteht und die Versicherung den Schaden reguliert hat. Für die in § 18 Ziffer 3) bezeichneten Schäden ist die
Höhe der Schadensersatz-Verpflichtung auf den Betrag der Versicherungssumme beschränkt, wobei eine Bezahlung erst nach Regulierung durch die
Versicherung erfolgt.
5)
Der Vermieter haftet nicht für Störungen des Mietgebrauchs, die von Dritten einschließlich sonstigen Mietern des Mietobjekts verursacht werden. Er
wird sich jedoch bemühen, auf die Beseitigung ihm bekanntgewordener
Störungen hinzuwirken.
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§ 19
Übertragung des Mietvertrages durch den Vermieter
1)
Dem Vermieter ist es gestattet, eine andere Person oder ein Unternehmen an
seine Stelle in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages mit allen Nebenabreden mit befreiender Wirkung für den Vermieter eintreten zu lassen.
§ 20
Vom Mieter abzuschließende Versicherungen
1)
Die Versicherung der vom Mieter eingebrachten Gegenstände, Waren und
Einbauten sowie Reklame- und Betriebseinrichtungen gegen Schäden aller
Art, die auch in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, es sei
denn, dieser hat grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht, ist
Sache des Mieters.
2)
Der Mieter ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht-, Sprinklerleckanlagen-,
Betriebsunterbrechungs- und Leitungswasser- sowie Feuerversicherung abzuschließen, aufrechtzuerhalten und auf Verlangen des Vermieters den Bestand des Versicherungsschutzes nachzuweisen.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht und Wegereinigungsverpflichtung
Die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Der Mieter stellt hiermit den
Vermieter frei von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht herrühren. Dem Mieter obliegt insbesondere, für
die dem vor dem Mietobjekt liegenden Verkehrsflächen die Reinigungsund Streupflicht sowie die Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee. Der
Mieter stellt hierdurch den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die
aus einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung herrühren.
§ 22
Personenmehrheit als Mieter
1)
Mieter im Sinne dieses Vertrages ist auch eine aus mehreren Personen oder
Gesellschaftern, gleich welcher Rechtsform, bestehende Mietpartei.
2)
Erklärungen durch oder an den Mieter sind auch wirksam, wenn sie durch
oder gegen einen der Gesamtschuldner abgegeben werden. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die Mitmieter verbindlich.
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3)
Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des
Mietverhältnisses herbeiführen oder für ihn eine Schadensersatzpflicht begründen, haben für die anderen Gesamtschuldner dieselbe Wirkung. Dies
gilt jedoch nicht für die Entlassung eines der Gesamtschuldner aus dem
Mietvertrag.
§ 23
Beendigung des Mietverhältnisses
und Renovierungsverpflichtung
1)
Nach Zugang einer Kündigung bei Auslauf oder vereinbarter Aufhebung
des Mietverhältnisses hat der Mieter die Anbringung von Vermietungsschildern oder ähnlichen Hinweisen auf die Mietbarkeit an geeigneten Stellen der Mieträume  insbesondere an den Schaufensterscheiben  zu dulden. Mietinteressenten, die sich direkt an ihn wenden, hat der Mieter an den
Vermieter zu verweisen.
2)
Für die vom Mieter während des Mietverhältnisses geschaffenen Um- und
Einbauten sowie technischen Einrichtungen kann der Mieter eine Entschädigung vom Vermieter nicht verlangen. Der Vermieter hat die Wahl, ob er
die Beseitigung dieser Änderungen oder Einrichtungen unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder entschädigungslose Übereignung
verlangen will.
3)
Reklame- und andere besondere Betriebseinrichtungen, die außerhalb der
Mieträume angebracht worden sind, hat der Mieter mit Beendigung der
Mietzeit entschädigungslos unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen. Wird die Beseitigung ohne Zustimmung des Vermieters unterlassen, so haftet der Mieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses für alle Risiken im Zusammenhang mit diesen Anlagen und Einrichtungen.
4)
Der Mieter hat dem Vermieter seine neue Anschrift schriftlich mitzuteilen.
Das Verlassen der Mieträume ohne Hinterlassung einer Anschrift gilt als
endgültige Verweigerung der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen.
5)
Etwa vom Mieter in den Mieträumen zurückgelassene Gegenstände kann
der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern, wenn diese trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Nach einer Wartefrist von drei Monaten können
diese Gegenstände durch einen öffentlichen Versteigerer unabhängig davon
veräußert werden, ob der Vermieter noch Forderungen gegenüber dem Mieter geltend gemacht hat.
§ 24
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Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendwelchen
Gründen unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Gültigkeit des Mietvertrages im Übrigen. Die Parteien sind gehalten, in einem solchen Fall eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann.
§ 25
gestrichen
§ 26
Sonstige Vereinbarungen
1)
Nebenabreden zu diesem Vertrag, gleich welcher Art und von wem, insbesondere mit Beauftragten, bestehen nicht. Dies wird von dem Unterzeichner
ausdrücklich anerkannt. Darüber hinaus erklärt sich der Mieter noch einmal
ausdrücklich damit einverstanden, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen. Dies gilt auch für den Verzicht auf
das Schriftformerfordernis. Etwaige weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Auch wiederholt geübte Nachsicht, insbesondere vorübergehende Erleichterungen der Vertragsverpflichtungen des Mieters gewähren für die Zukunft
keinerlei Rechte und bedeuten insbesondere keine stillschweigende Abänderung des Vertrages.
2)
Die Parteien erklären, dass sie obigen Vertrag im Einzelnen ausgehandelt
und jede Bestimmung ausführlich durchgesprochen haben.
…………..…., den ………..……....……………………………….Mieter
……………..., den .........................................………………….Vermieter
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