Vorlage Gewerbemietvertrag über die Anmietung eines
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Vorlage Gewerbemietvertrag über die Anmietung eines
Mietvertrag für die Übergabe des Mietobjektes Hotel in ……….. Frau/Herr/Firma, - nachstehend "Vermieter" genannt und ……………………………….. -nachstehend „Mieter“ genannt- § 1 Mietgegenstand 1) Auf dem Grundstück Amtsgericht …………, Grundbuch von ., Blatt ….., lfd. Nr. …., Flur ….., Flurstück …., Hof- und Gebäudefläche, ……..Straße in …….werden von dem Vermieter an den Mieter folgende Flächen wie ausgiebig besichtigt als Gewerberaum vermietet: Die gesamte Liegenschaft Hotel ……. gemäß beiliegenden Flächenplan. 2) Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Räume besteht erst nach Beibringung der nach diesem Vertrag zu leistenden Sicherheit zuzüglich des jeweils ersten Mietzinses. 3) Bauliche Veränderungen am Mietobjekt aufgrund von Sonderwünschen des Mieters bedürfen des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des Vermieters. Sie gehen zu Lasten des Mieters. Etwa hierfür erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen. 4) Bei baulichen Fehlern haftet der Vermieter nicht für leichte Fahrlässigkeiten. 5) Der Mieter wird in den angemieteten Räumen ein Hotel betreiben. § 2 Mietzins 1) Der Mietzins beträgt monatlich € ………… über die nicht abgerechnet wird Seite 1 von 17 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. 2) Neben dem Mietzins hat der Mieter alle Nebenkosten zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese sind insbesondere: a) die gesamten laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes sowie sonstige Abgaben, Beiträge und Gebühren, auch dann, wenn sie während der Mietzeit neu eingeführt werden; b) Kosten der Heizung, Be- und Entlüftungs-, Sprinkler- sowie Brandmeldeanlage, Beleuchtung usw. jeweils einschließlich Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung; zur Zeit wird die Heizung durch Fernwärme bedient, der Mieter schließt insoweit unmittelbar mit den Versorgungswerken Lieferungsverträge über Fernwärme ab; c) die Kosten der Wasserversorgung, wobei grundsätzlich nur kaltes Wasser zur Verfügung gestellt wird. Sollten noch Untertischgeräte vorhanden sein, können diese vom Mieter genutzt werden; der Mieter schließt unmittelbar mit den Versorgungswerken Lieferungsverträge über Wasser ab; d) Kosten der Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Räume, der äußeren Glas- und Fassadenflächen und der eventuellen Ungezieferbekämpfung; soweit diese nicht durch den Mieter selbst vorgenommen werden; e) Kosten der Straßen- und Gehwegreinigung; f) Kosten der Entwässerung einschließlich Betrieb, Unterhaltung und Entleerung der Hebeanlage und des Fettabscheiders g) Müllabfuhrkosten; h) Kaminfegergebühren; i) Kosten des Betriebs, der Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der elektrischen Türen, Fahrstühle und sonstiger maschinellen Einrichtungen einschließlich sämtlicher Gemeinschaftsflächen; j) Kosten der Versicherung des Gebäudes aller seiner Bestandteile gegen Feuer -, Sturm- oder Wasserschäden, der Glasversicherung sowie Haftpflicht - und Sprinkleranlagenversicherung; k) die Wartungs- und Betriebskosten der Messgeräte für Wasser und Heizung soweit vorhanden; l) Kosten der Reinigung und Wartung des Abluftsystems in der Küche. 3) Der Umfang von Reinigung-, Wartungs – und ähnlichen Arbeiten am Gebäude und der Umfang des Versicherungsschutzes wird im Zweifel vom Vermieter bestimmt. 4) Der Vermieter ist berechtigt, auf die vorher erwähnten Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen, die jeweils dem tatsächlichen Verbrauch angepasst und entsprechend festgesetzt werden können. Für diese Nebenkosten zahlt der Mieter monatlich im Voraus neben der Miete € …………. zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Seite 2 von 17 5) Der Mieter schließt die Versorgungsverträge für Strom, Wasser, Gas, Fernheizung im eigenen Namen ab. 6) Der Vermieter ist unbeschadet der vorstehenden Regelung jederzeit berechtigt, von dem Mieter soweit technisch möglich die direkte Abrechnung einzelner Nebenkostenpositionen, wie z. B. Wasserverbrauch, mit dem jeweiligen Versorgungsträger zu verlangen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter insoweit auf eigene Kosten Messgeräte (z. B. Wasseruhren) zu installieren und ablesen zu lassen. 7) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Kosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen neu oder erhöhen sich diese, können diese Kosten ebenfalls vom Vermieter vom Zeitpunkt ihres Entstehens an umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden. Diese Regelung gilt auch bei einer Grundsteuermehrbelastung. 8) Etwaige Erhöhungen der Gebäudeversicherungsprämien, die durch spezielle betriebliche Nutzung des Mieters ausgelöst werden, sind dem Vermieter zu erstatten. Während des Mietverhältnisses eintretende Veränderungen beim Mieter, die zu einer Erhöhung dieser Versicherungsprämien führen können, sind dem Versicherer und dem Vermieter mitzuteilen. 9) Über die Vorauszahlung rechnet der Vermieter jährlich einmal ab. Aus einer verspäteten Abrechnung kann der Mieter jedoch keine Rechte herleiten. Eine etwaige Differenz aufgrund der Abrechnung zugunsten des Vermieters/Mieters hat der Mieter/Vermieter innerhalb von einem Monat nach Zugang der Abrechnung auszugleichen. Im Falle des Auszugs während der Abrechnungsperiode erfolgt die Verteilung bei der nächst fälligen Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zur Abrechnungsperiode. Der Vermieter ist berechtigt, die Abrechnungsart und –zeit für die Nebenkosten und für einzelne Positionen der Nebenkosten zu ändern. 10) Der Mieter ist zur Zahlung der anteiligen Mietnebenkosten auch verpflichtet, wenn er die damit abgegoltenen Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt. 11) Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum werden vom Vermieter nach billigem Ermessen festgesetzt und können nach billigem Ermessen geändert werden. Im Zweifel ist nach Wahl des Vermieters eine Verteilung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Mietfläche zu der Mietfläche des Gesamtobjektes ebenso zulässig, die eine grundsätzlich an dem Maß der Inanspruchnahme orientierte Verteilung oder Kombination beider Verteilungsarten. §3 Seite 3 von 17 Zahlung der Miete und Nebenkosten 1) Die Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei und zwar mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein vom Vermieter zu benennendes Konto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Bei Zahlungsrückstand ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu erheben. Ferner berechnet der Vermieter Mahnkosten, und zwar in Höhe von € 3,-- für die erste Mahnung, in Höhe von € 5.- für die zweite Mahnung und in Höhe von € 10,-- für die dritte Mahnung. Dies gilt auch für eventuell notwendig werdende andere Abmahnungen. 2) Die neben der Miete zu zahlenden Nebenkosten sind analog § 3 Abs. 1 monatlich im Voraus zu entrichten. 3) Zahlungen des Mieters kann der Vermieter nach seiner Wahl ohne Rücksicht auf etwaige Angaben des Mieters auf die offenen Forderungen aus diesem Vertrag oder anderen mit dem Mieter abgeschlossenen Verträgen verrechnen. 4) Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit einer Gegenforderung auszurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht auszuüben, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 5) Für die Übergabe im Verlauf eines Monats wird der Mietzins nach Kalendertagen berechnet. Dabei wird für einen Kalendertag einschließlich des Tages der Übergabe 1/30stel der Monatsmiete und der Nebenabgaben zugrunde gelegt. 6) Will der Mieter eine Mietminderung geltend machen, so ist er gehalten, mit dem Vermieter eine Abstimmung herbeizuführen. In jedem Fall kann die Minderung frühestens für einen Mietzins geltend gemacht werden, der nach Ablauf eines Monats seit Mitteilung und schriftlicher Begründung des Minderungsanspruches fällig wird. §4 Inventar Nachfolgendes Hotel- und Gaststätteneinrichtung wird verkauft, wie sie steht und liegt: Anlage 1 zum Mietvertrag vom…… Rezeptions-Empfangstheke mit Rezeption: Arbeitsplatte und Unterschrank Schlüsselwandregal Seite 4 von 17 Ein Ordnerschrank 2m Arbeitsfläche 1 Tragbares Telefon und Faxgerät von Sagem Computer, Bildschirm, Tastatur, Maus und Multifunktionsdrucker von HP 1 Flachfernseher mit FB 1 DVB-Rekorder 1 Chefsessel 1 Couch 2 Großgrünpflanzen 1 Deckenlampe 1 Feuerlöscher 1 Tisch 4 Bilder 1 Elektronisches Werbungsschild 1 Kaffemaschine 1 Notausgangschild 1Telecashgerät Geschirr 2 Töpfe 2 Pfannen 3 Bilder 1 Vase 1 Feuerlöscher Hof: Lokal: 2 Plastik Tische 6 Plastik Tische 1 Holztor 1 Getränkeautomat 1 Bar 2 Kühlschränke 1 Couch für sechs Personen 1 Tisch 2 Stühle 2 Kleine Tische 1 Mühltonne 1 Kaffemaschine 1 Regal 3 Lampen 1 Bild 5 Hocker Keller 1 (Eingang Hof): 3 Waschmaschinen Keller 2 (Eingang Reception): 1 Einbauküche 1 Kühlschrank 1 Ofen 1 Kleines Pizza Ofen 1 Mikrowelle 1 Tisch und 2 Stühle 1 Wasserkocher 1 Eikocher 1 Kaffemaschine 1 Mülltonne 1 Grill 15 Teller 15 Gläser Frühstücksraum: 5 Tische einer Art 2 Tischer einer anderen Art 15 Stühle 1 Kommode 10 Tassen Geschirr 2 Kaffeekannen 3 Kornflakesbehälter 3 Plateaus 2 Wurstbehälter 1 Toaster 1 Kühlschrank Hinteraum1 Lokal: 3 Ordnerregale Hinteraum2 Lokal: 4 große Schränke 2 Stühle 2 Tische Seite 5 von 17 Treppenhaus 1 (eingang Reception): 3 Feuerlöscher 7 Bilder 3 Feuerwehrpläne 3 Rauchabzuggeräte 7 Notausgangschilder 3 Sensorlampen 3 Alarmgeräte Treppenhaus 2 (eingang Hof): 3 Feuerlöscher 11 Bilder 3 Feuerwehrpläne 2 Rauchabzuggeräte 10 Notausgangschilder 3 Sensorlampe 3 Alarmgerät Zimmereinrichtung: Zimmer 10: zwei Einzelbetten, 1 Fernseher 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 11: ein Doppelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 12: zwei Einzelbetten, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 14: ein Doppelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer15:ein Doppelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 16: drei Einzelbetten, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 17: ein Doppelbett und ein Einzel, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 18: Ein doppelbett und ein Einzelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 19: ein Doppelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 20: Drei Einzelbetten, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 21: drei Einzelbetten, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 22: drei Einzelbette, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 23: ein Doppelbetten, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 27: ein Einzelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 28: ein Einzelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 29: ein Doppelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Zimmer 30: ein Doppelbett, 1 Fernseher, 1 Tisch, 2 Stühle Der Mieter hat das Inventar ausgiebig besichtigt und auf dessen Funktionsfähigkeit geprüft. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Als Kaufpreis für das Inventar zahlt der Mieter einen Betrag in Höhe von ………….. € zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Das Inventar geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises in das Eigentum des Mieters über. Zur Sicherung des laufenden Mietzinses aus diesem Mietvertrag bestellt der Mieter ein Pfandrecht an dem Inventar. Die Vermieterin nimmt die Bestellung an. Der Mieter hat ein Freigaberecht an den Pfandsachen, soweit nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache keine vermieterseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr bestehen oder im Falle des Verlustes, Beschädigung oder Zerstörung der Pfandsache ein Seite 6 von 17 gleichwertiger oder höherwertiger Ersatzgegenstand in die Mietsache eingebracht wurde. Für die Einbringung von Surrogaten stimmt der Mieter bereits der Erstreckung des Pfandrechtes auf die Surrogate zu. §5 Übergabe des Mietobjektes und Mietzweck 1) Die Mietsache wird bei Übergabe der Mietsache als Hotel betrieben und es bestehen keinerlei behördliche Beschränkungen in der Nutzung als Hotel. Der Vermieter versichert, dass ihm auch keinerlei Umstände bekannt sind, die zukünftig zu einer Beschränkung der Nutzung führen könnten. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass zu einem späteren Zeitpunkt rechtliche Beschränkungen eintreten könnten. Die Aufrechterhaltung des Mietobjekts für den Mietzweck während der Vertragslaufzeit, sowie die Einholung und Aufrechterhaltung der für den Geschäftsbetrieb des Mieters etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen obliegen allein dem Mieter auf dessen Kosten und auf dessen Risiko. 2) Zukünftig ergehende behördliche Anordnungen und Auflagen in Bezug auf die Nutzung des Mietobjekts einschließlich aller Auflagen der Feuerwehr hat der Mieter auf eigene Kosten zu erfüllen, auch wenn sie gegen den Vermieter gerichtet sein sollten. Die Versagung bzw. Rücknahme behördlicher Genehmigungen sowie der Erlass behördlicher Anordnungen, Auflagen oder sonstiger Bestimmungen gewähren dem Mieter kein Rücktritts-, Kündigungs- oder Leistungsverweigerungsrecht. Entsprechendes gilt für Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung des Mietobjekts durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geräusch-, Geruchs- und Staubbelästigungen, usw.. 3) Als Übergabetermin haben die Vertragspartner den Mietbeginn gemäß § 6 Ziff. 1 jedoch nicht vor Bezahlung des Inventarkaufpreises in Aussicht genommen. Erscheint der Mieter zu dem Übergabetermin nicht, gilt das Mietobjekt als ordnungsgemäß abgenommen. Das Hotel und das Inventar befinden sich in gebrachtem Zustande und der bisherigen Nutzung als Hotel entsprechendem Zustande. Über die Übergabe des Mietobjektes ist ein Protokoll anzufertigen. Darin sind eventuelle Fehler oder Mängel aufzunehmen. Die Fehler und Mängel wird der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lassen. Eine Haftung des Vermieters für Mängel, die bei einer Besichtigung erkennbar waren, aber nicht vor oder bei der Übergabe des Objektes schriftlich gerügt worden sind, ist unbeschadet weitergehender Haftungsausschlüsse ausgeschlossen. 4) 5) Übernimmt der Mieter nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Vermieter genannten Übergabetermin die Mietsache und ist er auch bis dahin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, so hat der Vermieter unabhängig von der Regelung in § 7) das Recht zur fristlosen Kündigung Seite 7 von 17 des Vertrages. Der Mieter haftet für jeglichen Schaden und Mietausfall sowie für den Ausfall der Nebenkosten bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Etwaige behördliche Genehmigungen, die zum Betrieb der Mietfläche für den Mieter benötigt werden, ändern weder etwas an der Mietzahlungsverpflichtung noch an dem Beginn des Mietvertrages. 6) Jede Änderung der Art des in den Mieträumen betriebenen Gewerbes oder des dort ausgeübten Berufes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. §6 Mietzeit und Kündigung 1) Das Mietverhältnis beginnt am ……….. 2) Der Mietvertrag wurde mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Das Mietverhältnis verlängert sich nach Ablauf dieser Frist auf unbestimmte Zeit, wenn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich gekündigt wird. 3) Wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, so ist es mit einer Frist von zwölf Monaten von beiden Vertragsparteien kündbar. 4) Die Kündigung hat schriftlich oder durch Telefax zu erfolgen, der dem anderen Vertragspartner spätestens am letzten Werktag vor dem Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein muß. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit trotz einer Kündigung des Mietverhältnisses den Gebrauch seiner Mietsache fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. 5) Im Falle der völligen Zerstörung oder der Zerstörung des überwiegenden Teils des Mietobjektes durch ein vom Vermieter nicht zu vertretendes Ereignis (z. B. Feuer, usw.), ist der Vermieter zur Wiederherstellung des Mietobjektes nicht verpflichtet. Er kann das Mietverhältnis mit Wirkung für den Zeitpunkt der Zerstörung der Mietsache unabhängig davon für beendet erklären, ob die Mieträume zu einem späteren Zeitpunkt neu errichtet werden oder nicht. Bei Neuerrichtung der Mieträume hat der Mieter gegenüber anderen Bewerbern keinen Vorrang bei dem Abschluß eines neuen Mietvertrages. §7 Außerordentliche Kündigung Seite 8 von 17 1) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter einer Bestimmung dieses Vertrages oder seiner Nachträge schuldhaft zuwiderhandelt und sein vertragswidriges Verhalten auch nach Abmahnung fortsetzt. Der Vermieter kann den Mietvertrag ferner aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, wenn a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Höhe einer Monatsmiete länger als einen Monat im Rückstand ist; b) der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache oder ihre unbefugte Überlassung an dritte Personen trotz Mahnung des Vermieters fortsetzt; 2) Bei einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haftet der Mieter für den Ausfall an Miete, Nebenkosten und sonstigen Leistungen für die Zeit, für die das Mietverhältnis abgeschlossen war sowie für allen weiteren Schaden, den der Vermieter durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages erleidet. Als Mindestschaden kann die Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses und eventueller Nebenabgaben bis zum Ablauf der Vertragsdauer verlangt werden, soweit der Vermieter nicht durch anderweitige Vermietung der Räume schadlos gestellt wird. Ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der Kaution oder etwaiger Mietvorauszahlungen besteht für die Dauer der vereinbarten Mietzeit nicht. Der Vermieter hat das Recht, diese Beträge zur Sicherheit bis 6 Monate zu seiner Wahl entweder nach Beendigung des Mietverhältnisses oder 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache durch den Mieter zurückzubehalten, sofern nicht ein Ersatzmieter gleicher Bonität gefunden wurde und dieser eine gleichwertige Sicherheit stellt. §8 weggefallen §9 Kaution 1) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter spätestens innerhalb von 4 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages für alle mietvertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag eine Sicherheit in Höhe drei Monatsmieten Seite 9 von 17 zu leisten. 2) Ergibt sich in der Folgezeit eine Veränderung der Miete um mehr als 10 %, so sind die Parteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Sicherheit ist ferner wieder aufzufüllen, wenn sie während der Dauer des Mietverhältnisses vom Vermieter für seine Forderungen aus diesem Vertrag in Anspruch genommen worden ist. 3) Die Rückzahlung bzw. Freigabe des Sparbuches oder die Rückgabe der Bürgschaft erfolgen nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters aus diesem oder sonstigen mit dem Vermieter bestehenden Verträgen. Gibt der Mieter die Mieträume nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück oder bestehen noch Mietrückstände oder sonstige Forderungen aus diesem oder einem anderen Mietverhältnis, kann sich der Vermieter für diese Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten aus der Mietsicherheit befriedigen. 4) Stellt der Mieter die Kaution nicht, ist der Vermieter berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu klagen oder das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und unter Maßgabe dieses Vertrages Schadensersatz zu verlangen. Die Übergabe der Mietflächen erfolgt erst nach Stellung der Kaution. 5) Die Kaution darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. 6) Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft stimmt der Mieter einer Übertragung der Sicherheit auf den Erwerber zu, sollte dies nicht schon aus gesetzlichen Gründen eintreten. Er hat alle zur Übertragung notwendigen Erklärungen gegenüber Dritten, wie z.B. Banken abzugeben. § 10 gestrichen § 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung (1) Dem Mieter stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftragnehmer herrühren. Wegen eines Mangels kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teils zurückbehalten. (2) Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. § 12 Benutzung des Mietobjektes Untervermietung Seite 10 von 17 Jegliche Untervermietung oder sonstige Überlassung der vermieteten Räume ganz oder teilweise ist nicht gestattet, es sei denn der Vermieter erteilt hierfür sein Einverständnis. § 13 Unterhaltung und Benutzung des Mietobjektes 1) Die Instandsetzung und Instandhaltung im Innern der Räume, wie z. B. Ausbesserungen, Einbau oder Ersatz von Schlössern, Fenstern, Scheiben, (auch Außenscheiben), Türen, Wasserhähnen, elektrischen Kraft-, Lichtund Klimageräten, Aufzugsanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen, Abstellventilen, Handrädern an Heizkörpern, Zwischenzählern jeder Art, des Fußbodenbelags oder der Zwischenwände, usw. sind ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden Sache des Mieters. Für wartungsbedürftige technische Anlagen innerhalb der Mieträume ist der Mieter verpflichtet, entsprechende Wartungsverträge auf seine Kosten abzuschließen. Dem Vermieter ist der Nachweis über Abschluß und Aufrechterhaltung derartiger Verträge zu führen. 2) Schönheitsreparaturen sind vom Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses bei Bedarf durchzuführen. Sämtliche Arbeiten müssen sachund fachgerecht unter Zugrundelegung des Qualitätsstandards des betreffenden Fachhandwerks ausgeführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt mit allen Bestandteilen sowie die gemeinschaftlichen Einrichtungen (Passage, Müllraum sowie Zugang zum Müllraum, sämtliche Flure im Keller, usw.) schonend und pfleglich zu behandeln. 3) Vor dem Aufstellen von Maschinen, schweren Apparaten und Geldschränken in den Mieträumen hat sich der Mieter über zulässige Belastungsgrenzen der Stockwerksdecken beim Vermieter zu erkundigen und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen, wenn dadurch die Deckenbelastung von 200 kg/m² überschritten wird. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters einen Statiker hinzuzuziehen. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eintreten, haftet der Mieter. Ergeben sich durch die Maschinen nachteilige Auswirkungen auf das Gebäude, z. B. Erschütterungen, Risse, usw., kann der Vermieter die erteilte Zustimmung widerrufen. 4) Schäden in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. Bei Gefahr im Verzuge hat der Mieter selbst die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Vermieter vor Schaden zu bewahren. Seite 11 von 17 5) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten- und Heizungsanlagen und sonstige Anlagen unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, beheizt, gesäubert oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden. Leitungsverstopfungen bis zum Hauptabflussrohr hat der Mieter grundsätzlich auf seine Kosten zu beseitigen. Steht eine Leitungsverstopfung im Abflussrohr oder Grundkanal im Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Benutzung, trägt der Mieter auch hier die Reinigungskosten. 6) Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angestellten, Familienmitglieder, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Besucher, Lieferanten, Kunden und Handwerker, usw. verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis, daß ein Verschulden dieser Personen nicht vorgelegen hat. 7) Der Mieter hat Schäden, für die er einstehen muß, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr drohender Schäden bedarf es der schriftlichen Mahnung und Fristsetzung nicht. § 14 gestrichen § 15 Ausbesserungen oder bauliche Veränderungen durch den Vermieter 1) Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder des Mietobjektes oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oder besseren Ausnutzung des Gebäudes bzw. des Grundstücks dienen. Hierzu gehören auch Umbauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Neuvermietung einzelner Räume oder einer Neugestaltung des gesamten Objektes erfolgen. Der Mieter hat die durch diese Maßnahmen berührten Räume und Flächen des Mietobjekts zugänglich zu halten, da er andernfalls die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen hat. Die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzögert werden. 2) Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, sind Schadensersatz, Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltung der Mietleistungen ausgeschlossen. Seite 12 von 17 Der Vermieter hat jedoch nach Möglichkeit auf die geschäftlichen Belange des Mieters die notwendige Rücksicht zu nehmen. Der Mieter hat das Recht zur Mietminderung, wenn die Arbeiten den Gebrauch der Mieträume für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum wesentlich beeinträchtigen. 3) Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb seiner Mieträume hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann. Aufwendungen, die der Mieter etwa infolge dieser Maßnahmen machen muß, hat der Vermieter in einem den Umständen entsprechenden Umfang zu ersetzen, soweit diese vorab mit dem Vermieter schriftlich abgestimmt wurden. 1) Wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen bauliche Änderungen oder Einbauten notwendig sind, so trägt die Kosten hierfür der Mieter, soweit die Änderungen und Einbauten durch seinen Gewerbebetrieb veranlasst werden. § 16 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1) Der Vermieter oder sein Beauftragter sind berechtigt, die Mieträume während der Geschäftszeit zu betreten. Bei Gefahr ist ihnen der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. 2) Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf er oder sein Beauftragter die Räume zusammen mit den neuen Mietinteressenten während der Geschäftszeit betreten. 3) Der Mieter muß dafür Sorge tragen, daß die Räume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. § 17 Pfandrecht des Vermieters 1) Zum Zwecke der Ausübung seines Pfandrechtes ist der Vermieter oder ein Beauftragter desselben berechtigt, die Mieträume jederzeit in Begleitung eines Zeugen zu betreten. Die dem Vermieterpfandrecht zugehörigen Gegenstände darf der Vermieter an einem sicheren Ort seiner Wahl unter Verschluss halten. 2) Bei Pfändung eingebrachter Sachen durch Dritte verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter sofort zu verständigen. 3) Das Pfandrecht des Vermieters für Forderungen aus diesem Vertrag bezieht sich auch auf alle diejenigen Sachen des Mieters, die dieser aufgrund andeSeite 13 von 17 rer Mietverträge mit dem Vermieter in anderen Mietobjekten des Vermieters eingebracht hat. § 18 Haftung des Vermieters 1) Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich welcher Art einschließlich solcher aus vorvertraglicher Beratung auch durch vom Vermieter beauftragte Personen und unerlaubte Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2) Für Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, wird gegenüber dem Personenkreis des § 309 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf sorgfältige Auswahl und/oder erforderlicher Überwachung gehaftet. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Mieter eine Versicherung abgeschlossen hat, die keine volle Deckung enthält. 3) Eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen für durch Feuer-, Rauch-, Schwel-, Ruß-, Gas-, Dämpfe-, Schnee-, Wasser- (einschließlich durch Sprinkleranlagen) Einwirkungen entstehende Schäden, es sei denn, daß die Schäden durch grobe Vernachlässigung des Mietobjekts entstanden sind und der Vermieter trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung durch den Mieter es unterlassen hat, die Mängel in angemessener Zeit zu beseitigen. Die Höhe der Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Mieter ist in diesen Fällen auf den Betrag der Versicherungssumme beschränkt, wobei eine Bezahlung erst nach Regulierung durch die Versicherung erfolgt. Entsprechendes gilt für Störungen und mangelhaften Betrieb der haustechnischen Anlagen. 4) Dritten Personen gegenüber haftet der Vermieter für Personen-, Sach- und Vermögensschäden als unmittelbarer oder mittelbarer Folge der in § 18 Ziffer 3) bezeichneten Schäden nur nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, auch wenn die betroffenen Dritten in vertraglichem oder vertragsähnlichem Verhältnis zum Mieter stehen (Angestellte, Kunden, Besucher, etc.). Feuer-, Sturm- und Wasserschäden werden vom Vermieter nur dann erstattet, wenn dafür eine Versicherungsdeckung besteht und die Versicherung den Schaden reguliert hat. Für die in § 18 Ziffer 3) bezeichneten Schäden ist die Höhe der Schadensersatz-Verpflichtung auf den Betrag der Versicherungssumme beschränkt, wobei eine Bezahlung erst nach Regulierung durch die Versicherung erfolgt. 5) Der Vermieter haftet nicht für Störungen des Mietgebrauchs, die von Dritten einschließlich sonstigen Mietern des Mietobjekts verursacht werden. Er wird sich jedoch bemühen, auf die Beseitigung ihm bekanntgewordener Störungen hinzuwirken. Seite 14 von 17 § 19 Übertragung des Mietvertrages durch den Vermieter 1) Dem Vermieter ist es gestattet, eine andere Person oder ein Unternehmen an seine Stelle in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages mit allen Nebenabreden mit befreiender Wirkung für den Vermieter eintreten zu lassen. § 20 Vom Mieter abzuschließende Versicherungen 1) Die Versicherung der vom Mieter eingebrachten Gegenstände, Waren und Einbauten sowie Reklame- und Betriebseinrichtungen gegen Schäden aller Art, die auch in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, es sei denn, dieser hat grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht, ist Sache des Mieters. 2) Der Mieter ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht-, Sprinklerleckanlagen-, Betriebsunterbrechungs- und Leitungswasser- sowie Feuerversicherung abzuschließen, aufrechtzuerhalten und auf Verlangen des Vermieters den Bestand des Versicherungsschutzes nachzuweisen. § 21 Verkehrssicherungspflicht und Wegereinigungsverpflichtung Die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Der Mieter stellt hiermit den Vermieter frei von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herrühren. Dem Mieter obliegt insbesondere, für die dem vor dem Mietobjekt liegenden Verkehrsflächen die Reinigungsund Streupflicht sowie die Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee. Der Mieter stellt hierdurch den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung herrühren. § 22 Personenmehrheit als Mieter 1) Mieter im Sinne dieses Vertrages ist auch eine aus mehreren Personen oder Gesellschaftern, gleich welcher Rechtsform, bestehende Mietpartei. 2) Erklärungen durch oder an den Mieter sind auch wirksam, wenn sie durch oder gegen einen der Gesamtschuldner abgegeben werden. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die Mitmieter verbindlich. Seite 15 von 17 3) Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für ihn eine Schadensersatzpflicht begründen, haben für die anderen Gesamtschuldner dieselbe Wirkung. Dies gilt jedoch nicht für die Entlassung eines der Gesamtschuldner aus dem Mietvertrag. § 23 Beendigung des Mietverhältnisses und Renovierungsverpflichtung 1) Nach Zugang einer Kündigung bei Auslauf oder vereinbarter Aufhebung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Anbringung von Vermietungsschildern oder ähnlichen Hinweisen auf die Mietbarkeit an geeigneten Stellen der Mieträume insbesondere an den Schaufensterscheiben zu dulden. Mietinteressenten, die sich direkt an ihn wenden, hat der Mieter an den Vermieter zu verweisen. 2) Für die vom Mieter während des Mietverhältnisses geschaffenen Um- und Einbauten sowie technischen Einrichtungen kann der Mieter eine Entschädigung vom Vermieter nicht verlangen. Der Vermieter hat die Wahl, ob er die Beseitigung dieser Änderungen oder Einrichtungen unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder entschädigungslose Übereignung verlangen will. 3) Reklame- und andere besondere Betriebseinrichtungen, die außerhalb der Mieträume angebracht worden sind, hat der Mieter mit Beendigung der Mietzeit entschädigungslos unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen. Wird die Beseitigung ohne Zustimmung des Vermieters unterlassen, so haftet der Mieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses für alle Risiken im Zusammenhang mit diesen Anlagen und Einrichtungen. 4) Der Mieter hat dem Vermieter seine neue Anschrift schriftlich mitzuteilen. Das Verlassen der Mieträume ohne Hinterlassung einer Anschrift gilt als endgültige Verweigerung der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen. 5) Etwa vom Mieter in den Mieträumen zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern, wenn diese trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Nach einer Wartefrist von drei Monaten können diese Gegenstände durch einen öffentlichen Versteigerer unabhängig davon veräußert werden, ob der Vermieter noch Forderungen gegenüber dem Mieter geltend gemacht hat. § 24 Seite 16 von 17 Teilnichtigkeit Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Gültigkeit des Mietvertrages im Übrigen. Die Parteien sind gehalten, in einem solchen Fall eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann. § 25 gestrichen § 26 Sonstige Vereinbarungen 1) Nebenabreden zu diesem Vertrag, gleich welcher Art und von wem, insbesondere mit Beauftragten, bestehen nicht. Dies wird von dem Unterzeichner ausdrücklich anerkannt. Darüber hinaus erklärt sich der Mieter noch einmal ausdrücklich damit einverstanden, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Etwaige weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Auch wiederholt geübte Nachsicht, insbesondere vorübergehende Erleichterungen der Vertragsverpflichtungen des Mieters gewähren für die Zukunft keinerlei Rechte und bedeuten insbesondere keine stillschweigende Abänderung des Vertrages. 2) Die Parteien erklären, dass sie obigen Vertrag im Einzelnen ausgehandelt und jede Bestimmung ausführlich durchgesprochen haben. …………..…., den ………..……....……………………………….Mieter ……………..., den .........................................………………….Vermieter Seite 17 von 17