BafinJournal Ausgabe Mai 2010
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BafinJournal Ausgabe Mai 2010
AUSGABE MAI 2010 05/10 BaFinJournal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Aufsicht aktuell BaFin schränkt Leerverkäufe in Aktien, Staatsanleihen und CDS auf Staatsanleihen der Eurozone ein Seite 3 Aufsicht aktuell Downgrading von Staatsanleihen: Überschreitung der 5%-High-Yield-Quote bei Versicherern Seite 4 Aufsicht aktuell BaFin veröffentlicht Merkblatt zu Modelländerungen bei internen Marktrisikomodellen Seite 5 Thema IASB-Entwurf „Amortised Cost and Impairment”: Nachbesserungen erforderlich Seite 6 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Vorwort Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Cost and Impairment“ veröffentlicht und damit die zweite Phase der Überarbeitung des IAS 39 eingeläutet. Kommentierungen hierzu sind noch bis zum 30. Juni 2010 möglich, wie Sie ab Seite 6 erfahren können. „Ökonomen machen es sich zu leicht, wenn sie uns in stürmischen Zeiten nicht mehr zu erzählen haben, als dass der Ozean wieder ruhig ist, wenn sich der Sturm gelegt hat“, schrieb John Maynard Keynes. Als in den vergangenen Wochen wieder einmal ein heftiger Sturm über die Finanzmärkte fegte, konnte die BaFin nicht warten, bis dieser sich von selbst legte. Sie untersagte ungedeckte Leerverkäufe und ungedeckte CDS auf Staatsanleihen der Eurozone sowie ungedeckte Leerverkäufe von Aktien ausgewählter Finanzunternehmen. Einzelheiten und Informationen dazu finden Sie auf Seite 3. Ein Sturm im eigentlichen Wortsinn oder andere Naturkatastrophen können von jetzt auf gleich die Existenz eines Menschen zunichte machen. Besonders hart betroffen sind oft arme Menschen, die in den wenig entwickelten Regionen der Erde leben. Auf eine soziale Absicherung durch ihren Staat können sie kaum vertrauen. Mikroversicherungen können armen Menschen helfen, elementare Risiken abzusichern – und das zu niedrigen Beiträgen. Über Ansätze zur Armutsbekämpfung und sozialen Absicherung durch Mikroversicherungen diskutierten am 3. Mai 2010 auf Einladung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und der BaFin mehr als 100 hochrangige Vertreter von Ministerien, Versicherungsaufsichtsbehörden und Versicherungsunternehmen aus 16 Ländern. Lesen Sie mehr dazu ab Seite 7. Im Angesicht des Sturmes der vergangenen Wochen hat die BaFin auch die Einordnung griechischer Staatsanleihen und Darlehen im gebundenen Vermögen der deutschen Versicherer überprüft. Von Seiten der BaFin wird es – bis auf Weiteres – keine aufsichtsrechtliche Beanstandung geben, falls Versicherer aufgrund der Herabstufung griechischer Anleihen die 5%-High-Yield-Quote überschreiten. Was es mit dieser Quote auf sich hat, lesen Sie ab Seite 4. Eine angenehme Lektüre wünscht Ihnen Auch das International Accounting Standards Board (IASB) mochte nicht länger tatenlos zusehen, wie sich die Lage wieder beruhigte, galt doch der IAS 39 als nicht unschuldig an der Verschärfung der Krise, die vom US-Subprime-Markt aus auf die Weltfinanzmärkte übergriff. Anfang November 2009 hat das IASB den Entwurf „Amortised Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin -2- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Aufsicht aktuell Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht gängige Praxis, Risikopositionen, die durch solche Geschäfte entstehen, mit einem ungedeckten Leerverkauf abzusichern, ist nicht mehr möglich. AUFSICHTSRECHT Ein gedeckter und damit zulässiger CDS im Sinne der Allgemeinverfügung liegt vor, wenn auf der Basis einer ökonomischen Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Kreditrisikos auf Seiten des Sicherungsnehmers eintritt. Für die Fälle, in denen der Käufer im Besitz der entsprechenden Staatsanleihen ist, gilt das Verbot also nicht. Zulässig ist ein solcher CDS-Protection-Kauf aber auch dann, wenn nach einer ökonomischen Betrachtungsweise ein Verlust oder Ausfall in der Staatsanleihe, die Basiswert des CDS ist, zu finanziellen Einbußen oder Ausfällen in einem anderen Finanzinstrument führen kann, welcher mit dem CDS auf die Staatsanleihe abgesichert werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zur Absicherung einer Risikoposition aus einer Anleihe eines Finanzinstituts, deren Wertentwicklung auch von der Entwicklung der Staatsanleihe des Sitzlandes abhängt, CDS auf Staatsanleihen des Sitzlandes des Finanzinstituts gekauft werden. Fallgruppen oder Schwellenwerte, ab wann ein CDS auf eine Staatsanleihe als eine nicht unwesentliche Reduktion des Kreditrisikos auf Anleihen von Finanzinstituten dieses Staates anzusehen ist, wird die BaFin jedoch nicht veröffentlichen. Entscheidend ist, dass die nicht unwesentliche Reduzierung des Kreditrisikos plausibel ist und nachvollziehbar dokumentiert wird. BaFin schränkt Leerverkäufe in Aktien, Staatsanleihen und CDS auf Staatsanleihen der Eurozone ein Die BaFin hat am 18. Mai 2010 ungedeckte Leerverkäufe von Schuldtiteln von Staaten der Eurozone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, vorübergehend untersagt. Vorübergehend verboten hat sie auch den Abschluss so genannter Credit Default Swaps (CDS), wenn die Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit eines Staates der Eurozone ist und sie nicht der Absicherung von Ausfallrisiken dienen (ungedeckte CDS). Außerdem hat die BaFin erneut ungedeckte Leerverkäufe von Aktien der folgenden zehn Finanzunternehmen untersagt: Aareal Bank AG, Allianz SE, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Börse AG, Deutsche Postbank AG, Generali Deutschland Holding AG, Hannover Rückversicherung AG, MLP AG und Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG. Die Verbote sind am 19. Mai 2010, 00:00 Uhr, in Kraft getreten und laufen bis zum 31. März 2011, 24:00 Uhr. Alle Verfügungen gewähren Bestandsschutz für ungedeckte Positionen, die Marktteilnehmer vor dem 19. Mai 2010 eingegangen sind. Die BaFin erwartet, dass sich die Marktteilnehmer an die Verfügungen halten. Eine zusätzliche Überwachungspflicht von Banken, ob ihre Kunden die Verbote einhalten, besteht nicht. Die BaFin geht allerdings davon aus, dass Institute ihre Kunden auf die Verfügungen hinweisen und Anhaltspunkte für Verstöße an die BaFin übermitteln. Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Aktien oder Staatsanleihen verkauft, die er zum Zeitpunkt der Transaktion nicht besitzt bzw. für die er keinen einredefreien Anspruch auf Übereignung von Wertpapieren gleicher Gattung hat. Einschränkungen ergeben sich aber nicht nur für die betroffenen Finanzwerte selbst, sondern auch für weitere Finanzinstrumente wie etwa Put-Optionen oder Short-Zertifikate. Zwar ist der Verkauf oder Kauf solcher Instrumente weiter zulässig. Aber die Derzeit plant der Gesetzgeber, die Verbote auf eine dauerhafte Grundlage zu stellen. Weitere Informationen zu den Verbotsverfügungen der BaFin finden Sie auf der Homepage der BaFin. -3- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Downgrading von Staatsanleihen: Überschreitung der 5%-High-YieldQuote bei Versicherern AUFSICHTSPRAXIS Hinweis zur Anwendung des Wahlrechts nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB – Auswirkung auf aktuelle Formblätter und Nachweisungen Angesichts der Marktturbulenzen bei Staatsanleihen in den letzten Wochen und der Ratingherabstufung von Griechenland hat die BaFin die Einordnung von griechischen Staatsanleihen und Darlehen im gebundenen Vermögen der deutschen Versicherer überprüft. Ziel dieser Prüfung war es, im Rahmen von Anlageentscheidungen der Versicherer ein prozyklisches Verhalten in einem weiterhin sehr schwierigen Marktumfeld zu vermindern bzw. nach Möglichkeit zu vermeiden. Unter den zurzeit gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der beschlossenen Stützungsmaßnahmen wird die BaFin bis auf Weiteres aufsichtsrechtlich nicht beanstanden, falls die 5%High-Yield-Quote durch herabgestufte griechische Anleihen überschritten wird. Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zum 29. Mai 2009 mussten die Versicherungsberichterstattungsverordnung (BerVersV) und die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV) geändert werden. Die Änderungen sind zum 4. Mai 2010 in Kraft getreten und finden grundsätzlich erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Nach Art. 66 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) können die neuen Bilanzierungsvorschriften aber im Rahmen eines Wahlrechts, das allerdings nur einheitlich ausgeübt werden darf, bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden. Für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die von diesem Wahlrecht Gebrauch machen möchten, hat die BaFin auf ihrer Homepage Hinweise zur Berichterstattung gegenüber der Aufsicht nach den neuen Vorschriften veröffentlicht. Wird eine Anlage des gebundenen Vermögens während der Anlagedauer von einer Ratingagentur derart herabgestuft, dass kein Investment-Grade-Rating mehr vorliegt oder droht eine entsprechende Herabstufung, hat der Versicherer zu prüfen, ob eine Einstufung als High-Yield-Anleihe (mindestens Speculative-Grade-Rating von B– nach Standard & Poor's und Fitch oder B3 nach Moody's) oder eine Zuordnung zur Öffnungsklausel erfolgen kann. Die HighYield-Quote für derartige Anlagen umfasst jedoch nur 5 % und stellt eine Mischungsquote dar, die schon durch andere High-Yield-Anleihen wie etwa Unternehmensanleihen ausgeschöpft sein kann. Somit wäre bei einzelnen Versicherern nicht auszuschließen, dass die High-Yield-Quote überschritten wird. Auch die Öffnungsklausel ist auf 5 % begrenzt. Über sie können dem gebundenen Vermögen Werte zugeführt werden, die im Anlagekatalog nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Mischungsquoten der Anlageverordnung übersteigen. Um prozyklische Effekte zu vermindern, die Finanzmarktstabilität zu unterstützen und Verluste bei den betroffenen Versicherern zu begrenzen, wird die BaFin keine Notverkäufe zur Reduktion der HighYield-Quote fordern. Solange die Quote überschritten wird, dürfen die Versicherer aber keine Neuanlagen in der High-Yield-Kategorie tätigen. Sollte es bei weiteren ausgewählten Europäischen Staaten zu ähnlichen Ratingverläufen kommen, ist zu erwarten, dass entsprechend verfahren wird. Allerdings weist die BaFin darauf hin, dass die quali- -4- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » tativen Anforderungen (MaRisk VA) an die regelmäßige Überprüfung der Anlagen im Rahmen der internen Risikomanagement- und Kontrollprozesse der Versicherer hiervon unberührt bleiben. Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht andererseits deren unveränderte Eignung sicherstellen und zudem ein gleichgerichtetes Verwaltungsverfahren erleichtern. Aufsichtliche Eignungsprüfung Vor der Erstzulassung eines Marktrisikomodells prüft die Aufsicht, ob das vom Unternehmen gewählte Risikomodell zur Erfassung des Risikos geeignet ist. Im Rahmen der Prüfung werden von allen Modelltypen einer bestimmten Risikoart einzuhaltende quantitative Vorgaben für das bestehende Portfolio (z.B. Prognosehorizont, Eintrittswahrscheinlichkeit, Länge des historischen Beobachtungszeitraums) kontrolliert. Daneben ist auch die individuelle Unternehmensausrichtung und insbesondere die Risikostrategie bei der Ermittlung der eingegangenen Risiken zu berücksichtigen. Mit der Zulassung eines internen Risikomodells zur Ermittlung der aufsichtsrechtlich relevanten Eigenmittelunterlegung stellt die BaFin fest, dass das Modell in seiner konkreten, zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden Gestaltung und der konkreten Form seiner Einbindung in das Risikomanagement der Bank oder Versicherung die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Eine wesentliche Vorgabe in den aufsichtsrechtlichen Regelungen ist dabei, dass das für die aufsichtsrechtliche Eigenmittelunterlegung verwendete Modell auch für die interne Risikosteuerung verwendet wird. Das bedeutet, dass Abweichungen zwischen der internen und aufsichtsrechtlichen Anwendung nur in einem eng begrenzten Umfang zulässig sind. Novellierte Mustersatzung für Sterbekassen Als Arbeitshilfe insbesondere für kleinere Sterbekassen hat die BaFin nach Abstimmung mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder ihre Mustersatzungen für Sterbekassen überarbeitet. Die letzte Fassung hatte 1998 noch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen veröffentlicht (VerBAV 1998, S. 75). Eingeflossen in die Überarbeitung sind etwa die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes sowie Änderungen durch das Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Neufassung erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für kleinere Versicherungsvereine der Länderaufsichtsbehörden. www.bafin.de » Formulare Versicherungsaufsicht BaFin veröffentlicht Merkblatt zu Modelländerungen bei internen Marktrisikomodellen Banken und Versicherungsunternehmen verwenden für die interne Steuerung von Adress-, Markt- oder operationellen Risiken häufig mathematische Risikomodelle. Bei Einhaltung bestimmter aufsichtsrechtlicher Vorgaben und der Erteilung einer entsprechenden Eignungsbestätigung durch die BaFin dürfen sie diese – anstatt der auch möglichen Standardverfahren – für die Ermittlung der aufsichtsrechtlich erforderlichen Eigenmittelunterlegung verwenden. Verschiedene Kategorien von Modelländerungen Nach der Erstzulassung eines Marktrisikomodells müssen jedoch regelmäßig Anpassungen erfolgen, um beispielsweise Änderungen in der Geschäftstätigkeit, der Organisationsstruktur oder andere äußere Einflüsse zu berücksichtigen. Das von der BaFin zusammen mit der Deutschen Bundesbank am 19. April 2010 veröffentlichte „Merkblatt zur Behandlung von Modelländerungen bei internen Marktrisikomodellen“ soll einerseits die Institute bei der fortlaufenden Weiterentwicklung dieser Modelle unterstützen, Jede Veränderung des Risikomodells würde aufgrund des feststellenden Charakters der Eignungsbestätigung grundsätzlich eine erneute Eignungsbestätigung erfordern und zuvor gegebenenfalls eine erneute Prüfung des Modells. Andererseits muss das Institut für die Praxistauglichkeit des Modells die eingesetzten Risikoermittlungssysteme stets an die vielfältigen Änderungen der Risikolandschaft anpassen. -5- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Um diesen Konflikt zwischen der Reichweite der Eignungsbestätigung auf der einen Seite und dem aufsichtsrechtlich vorgegebenen Gebot der ständigen Optimierung des Risikomodells auf der anderen Seite in geeigneter Form aufzulösen, hat die Aufsicht im April 2010 das Merkblatt zur Behandlung von Modelländerungen bei internen Marktrisikomodellen veröffentlicht. In diesem Merkblatt unterscheidet die Aufsicht zwischen verschiedenen Kategorien von Modelländerungen. Mit diesen Kategorien, die durch Praxisbeispiele veranschaulicht werden, wird den Banken ein transparentes und angemessen abgestuftes Verfahren zur Durchführung von Änderungen an ihren Marktrisikomodellen angeboten. Im Rahmen dieses Verfahrens sind die aufsichtsrechtlichen Belange der BaFin, über relevante Modelländerungen vor ihrer Umsetzung informiert zu werden und deren Umsetzungen gegebenenfalls verhindern zu können, ebenso berücksichtigt wie die Belange von Banken, notwendige und sinnvolle Anpassungen ihres Modells in kurzer Zeit umsetzen zu dürfen. Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Thema BERICHT IASB-Entwurf „Amortised Cost and Impairment”: Nachbesserungen erforderlich Markus Grund, BaFin Die in dem Merkblatt dargestellten und durch zahlreiche Beispiele angereicherten verschiedenen Kategorien von Modelländerungen erlauben es den Banken, eine für ihr Risikomodell passgenaue interne Richtlinie zur Behandlung von Modelländerungen zu erstellen und nach diesen selbstgesetzten Vorgaben vorzugehen. Die BaFin analysiert die ihr vorgelegte interne Richtlinie auf ihre Angemessenheit und überwacht die darin vorgeschriebene Informationspflicht des Instituts bei den verschiedenen Formen von Modelländerungen. Insbesondere im Rahmen von bankgeschäftlichen Prüfungen überprüft die Aufsicht, ob die Vorgaben des Merkblattes eingehalten werden. Anfang November 2009 hat das International Accounting Standards Board (IASB) mit der Veröffentlichung des Entwurfs „Amortised Cost and Impairment“ die zweite Phase der Überarbeitung des IAS 39 begonnen. Kommentierungen zum Vorschlag sind noch bis zum 30. Juni 2010 möglich. Kern des Entwurfs ist ein neues Modell zur Ermittlung von Wertminderungen für Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. In der bereits abgeschlossenen ersten Phase hatte das IASB festgelegt, dass es zukünftig zwei Kategorien zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten gibt, nämlich eine Fair Value-Kategorie, gemeint ist der beizulegende Wert, und eine Amortised Cost-Kategorie, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Innerhalb der Amortised CostKategorie erfolgt die Erstbewertung zu Anschaffungskosten. Verfahren auch für geplante Solvency IIRegeln nützlich Die für den Bereich der bankaufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen gewählten Verfahren und die dahinterstehenden aufsichtsrechtlichen Überlegungen sollen, soweit vergleichbar, auch auf die Modelle von Versicherungsunternehmen nach den geplanten Solvency II-Regularien Anwendung finden. Auch hier zeigen sich die Vorteile einer Allfinanzaufsicht, welche die Erkenntnisse aus den verschiedenen aufsichtsrechtlichen Themenfeldern der einzelnen Aufsichtssäulen übergreifend sammeln und im Sinne einer Allfinanzaufsicht nutzen kann. Bei der Bilanzierung nach den fortgeführten Anschaffungskosten soll künftig eine etwaige Wertminderung gemäß dem Expected Cashflow-Verfahren festgelegt werden. Das IASB folgt damit den Forderungen der G20 nach einer Minderung der Prozyklizität sowie der Kritik durch die Financial Crisis Advisory Group, die eine frühere Realisierung von Kreditverlusten und eine Reduzierung der Komplexität fordert. Das Expected Cashflow-Verfahren sieht im Vergleich zum alten Verfahren vor, dass auf einem Wertberichtigungskonto über die Laufzeit eine Reserve gebildet wird. Gleichzeitig sieht das vorgeschlagene Modell eine geringere Zinsvereinnahmung im Vergleich zum -6- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » bisherigen Incurred Loss-Modell vor. Das Incurred Loss-Verfahren, das es erlaubt hat, den vollen Zinsertrag bis zum Zeitpunkt des Verlusteintritts zu vereinnahmen, steht damit vor dem bilanziellen „Aus“. In der Summe betrachtet fällt bei beiden Impairment-Modellen über die gesamte Laufzeit eines Finanzinstruments der Ertrag und die Risikovorsorge allerdings gleich aus, lediglich der Zeitpunkt der Vereinnahmung verschiebt sich. Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Daten nicht einfach aus bestehenden Systemen von Banken gezogen werden können. Zusätzliche Kosten können wegen der Scheingenauigkeit nur schwer gerechtfertigt werden. Da das Modell auf Schätzungen beruht, verfügen die bilanzierenden Institute über einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur schwer von den Wirtschaftsprüfern geprüft werden kann. Jedes Expected Loss-Verfahren ist zudem per se dem Vorwurf der Gewinnglättung ausgesetzt, die über die Risikovorsorgebildung durchgeführt werden könnte. Hierzu wäre es erforderlich, die Prozyklizität zu mindern. Dies sieht das IASB-Modell derzeit nicht vor. Im Gegenteil – da Schätzungen im Rahmen der Folgebewertung angepasst werden, kann eine Erhöhung der Verlusterwartung zum Bilanzstichtag zu einer noch prozyklischeren Wirkung führen als das bisherige Modell. Damit wäre die Forderung der G20, die prozyklische Wirkung der bilanziellen Risikovorsorge im Kreditgeschäft zukünftig einzuschränken, gerade nicht erfüllt. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Modell nach Ablauf der Kommentierungsphase noch vereinfacht und besser umsetzbar gemacht werden wird. Die BaFin jedenfalls wird im Rahmen der Kommentierung durch internationale Gruppen ihre Verbesserungsvorschläge einbringen. Auf den ersten Blick scheint das IASB mit dem Amortised Cost and Impairment-Modell dem Gedanken, Verluste frühzeitig zu erfassen, Rechnung zu tragen, da es tatsächlich Kreditausfälle früher buchmäßig erfasst. Allerdings zeichnen sich auch mehrere Problemfelder ab. Ausgangspunkt für die Bewertung sind die erwarteten Zahlungsströme eines Finanzinstrumentes oder eines Portfolios von Finanzinstrumenten. Insofern sind sowohl Höhe als auch Zeitpunkt des Ausfalls zu schätzen. Die Schätzung kann auf historischen Daten basieren, die auf die Bedingungen zum Bewertungszeitpunkt angepasst werden. Dabei ist eine regelmäßige Überprüfung zwischen eingetretenen und erwarteten Verlusten im Rahmen eines Backtesting vorgesehen. Die erwarteten Kreditausfälle werden damit über den Effektivzinssatz im Rahmen der Folgebewertung berücksichtigt. www.iasb.org » Topical » IAS 39 replacement (IFRS 9) » Phase II – Impairment methodology Dieses Verfahren erscheint jedoch sehr komplex. Auch ist eine Schätzung der Verlustrate allein aus durchschnittlichen historischen Verlusten nicht möglich, da das IASB die per Stichtag vorliegenden Erwartungen einfließen lassen will. In der Vergangenheit erlittene Verluste stellen aber den zentralen Ausgangspunkt für die Schätzung der zukünftigen Verluste dar, wenn die Zeitreihe entsprechend lang und damit belastbar ist. Denn eine solch lange Zeitreihe berücksichtigt Schwankungen innerhalb des Zyklus. Zugleich wäre sie auch von den Wirtschaftsprüfern prüfbar. Darüber hinaus vermeidet die Schätzung der Verlustrate aus durchschnittlichen historischen Verlusten eine Scheingenauigkeit, wenn die erwarteten Verluste gleichmäßig über die Laufzeit des Instruments verteilt werden. Denn niemand ist in der Lage, heute abzusehen, ob – und in welcher Höhe – ein Verlust beispielsweise bei einem zehnjährigen Kredit im fünften oder im siebten Jahr erfolgt. Überlegungen des Baseler Ausschusses für die Bankenaufsicht gehen ebenfalls in Richtung der durchschnittlichen historischen Ausfallrate. Internationales BERICHT BMZ und BaFin veranstalteten Mikroversicherungskonferenz Viele Menschen, die in den wenig entwickelten Regionen der Welt – meistens in großer Armut – leben, können weder auf eine soziale Absicherung durch ihren Staat vertrauen, noch haben sie Zugang zu einem Versicherungsmarkt, der zumindest elementare Risiken abdeckt. Unter dem Titel „Enabling Microinsurance Markets“ diskutierten daher am 3. Mai 2010 mehr als 100 hochrangige Vertreter von Ministerien, Versicherungsaufsichtsbehörden und Versicherungsunternehmen aus 16 Ländern über Ansätze zur Armutsbekämpfung und sozialen Absicherung durch Mikroversicherungen. Die Ergebnisse Vielfach bemängelt wird auch die mangelnde Operationalität – insbesondere weil die Banken ein eigenes neues System zur Umsetzung der Vorgaben erstellen müssten – und der hohe Offenlegungsgrad, da die -7- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » der Gespräche, die auf Einladung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Berlin geführt wurden, wird das BMZ in die laufenden G20Verhandlungen einbringen. Maßgebliche Unterstützung erhielten die Veranstalter von der erst kürzlich gegründeten „Access to Insurance Initiative“ sowie der Firma Inwent. Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Keine Schönwetteraufgabe „Mikroversicherungen sind ein Beispiel für wirksame Entwicklungspolitik“, sagte Gurdrun Kopp vom BMZ in ihrem Vortrag. Jochen Sanio, Präsident der BaFin, führte in seiner Rede aus, dass die Schaffung menschenwürdiger Lebensbedingungen nicht allein in der Verantwortung einzelner Staaten liege. „Für menschenwürdige Lebensbedingungen zu sorgen, also etwa dafür, dass möglichst viele Menschen Zugang zu Mikroversicherungen haben, ist eine staatenübergreifende und – vor allem – eine gemeinsame Aufgabe“ sagte Sanio. Dies sei beileibe keine Schönwetteraufgabe, auch wenn es in Krisenzeiten noch so naheliegend erscheine, die Unterstützung von Mikrofinanzprojekten zurückzufahren. Es freue ihn daher sehr, dass sich – der Bedeutung des Themas angemessen – die G20 Staats- und Regierungschefs dieser Fragen angenommen hätten. Auf ihrem Finanzgipfel in Pittsburgh im September 2009 haben sie die „Financial Inclusion Experts Group“ (FIEG) ins Leben gerufen, in deren Untergruppe „Access through Innovation“ auch das BMZ mitarbeitet. Die Access to Insurance Initiative wurde im Herbst 2009 während der Jahreskonferenz der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) in Brasilien ins Leben gerufen. Ihre Gründungsmitglieder sind neben der IAIS das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), die Consultative Group to Assist the Poor (CGAP), FinMark Trust und die International Labour Organization (ILO). Die Initiative ist aus der Zusammenarbeit der IAIS mit dem Microinsurance Network (MIN) hervorgegangen und hat sich zunächst das Ziel gesetzt, Beim G20-Gipfel in Pittsburgh 2009 haben die innerhalb der nächsten sieben Jahre den Mikroversi- Staats- und Regierungschefs die Gründung der cherungs-Prozess zu beschleunigen und die Etablie- „Financial Inclusion Experts Group“ (FIEG) beschlos- rung von Mikroversicherung insbesondere in Schwel- sen. Die FIEG verfolgt das Ziel len- und Entwicklungsländern zu fördern. Der • Schwerpunkt liegt in der Unterstützung der dortigen die Ausbreitung von neuen Finanzdienstleistungen, die die Armen erreichen und diesen nach Aufsichtsbehörden durch Information, gezielte Unter- haltig und interessengerecht dienen und suchung der betreffenden Märkte und der Erarbei• tung von Trainingsmaterialien für die Aufseher. Damit die Verbreitung erfolgreicher Finanzierungsmodelle für kleine und mittlere Unternehmen unterstützt die Initiative die IAIS bei der Entwicklung (SME) zu unterstützen. von mikroversicherungsspezifischen Leitlinien und bei deren Verbreitung, z.B. durch Übersetzung der Mate- Den Vorsitz der FIEG nehmen gemeinsam die USA, rialien. Die deutsche Gesellschaft für technische Kanada und Südkorea war. Sie übernehmen die Zusammenarbeit (GTZ) leitet das Sekretariat der Gesamtkoordination, während die inhaltliche Bearbei- Initiative. tung in zwei Untergruppen erfolgt: Mikroversicherungen können Menschen in den wenig entwickelten Regionen der Welt helfen, ihre Existenz abzusichern. Denn der Tod des Ernährers, der Verlust eines Nutztieres, aber auch eine vergleichsweise harmlose Erkrankung kann für sie zur existentiellen Gefahr werden. Die Dringlichkeit dieser Aufgabe lässt sich daran verdeutlichen, dass ca. 24 % der in Indien aus dem Krankenhaus entlassenen Menschen durch die Krankenhauskosten verarmen. • der Access Through Innovation Sub-Group • der SME Finance Sub-Group. (ATISG) und Australien und Brasilien bilden gemeinsam den Vorsitz der ATISG, Deutschland und Südafrika den über die SME Finance Sub-Group. -8- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Die ATISG wird einen Bericht über aktuelle regulatorische Ansätze für finanzielle Inklusion erstellen und beim nächsten G20-Gipfel im Juni 2010 in Kanada präsentieren. Dieser Bericht wird begleitet durch den Entwurf von neun „Prinzipien für finanzielle Inklusion“. Zudem soll ein Rahmenwerk für die Entwicklung staatenspezifischer Ansätze bis zum Gipfel in Seoul (November 2010) erarbeitet werden. Dieses enthält u.a. Vorschläge für Länderanalysen und zur weiteren Zusammenarbeit mit den Standardsetzern. Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht gerechter Produkte zu kooperieren. Verschiedene Aufsichtsansätze diskutiert Eine der Möglichkeiten, den Umfang und die Intensität der Aufsicht angemessen zu gestalten, ist die Schaffung angepasster Aufsichtsregularien für Mikroversicherungen. Die Implementierung eines solchen Ansatzes steht derzeit in Südafrika unmittelbar bevor, berichtete ein hochrangiger Vertreter vom südafrikanischen Financial Services Board. Allerdings muss sich auch ein solcher Ansatz im Rahmen der Versicherungsgrundprinzipien der IAIS bewegen und darf Mikroversicherungen nicht unter eine Aufsicht „light“ stellen. Als ausgesprochen erfolgreich beurteilte ein Vorstandsmitglied der indischen Aufsicht (IRDA) das dortige Modell, Versicherer bereits im Rahmen der Lizensierung zu verpflichten, einen bestimmten Anteil des Prämienaufkommens über Mikroversicherungen zu erwirtschaften. Allerdings besteht bei einem solchen Ansatz die Gefahr, dass Mikroversicherung dauerhaft als Zuschussgeschäft und notwendiges Übel zu Lasten des übrigen Versicherungsgeschäftes und der dortigen Versicherungsnehmer mitläuft. Und dies kann nicht das Ziel sein. Vielmehr soll sich das Produkt auch für den Anbieter rechnen. Ein hochrangiger Vertreter der IAIS betonte, dass die Aussage des Friedensnobelpreisträgers und Mikrofinanzpioniers Professor Yunus auch für Mikroversicherungen gilt: „This is no charity, this is business; business with a social objective… if it is business, it should be fairly regulated.“ Dass es sich in der Tat um eine Gemeinschaftsaufgabe handelt, kam gleich zu Beginn der Konferenz zum Ausdruck: Hochrangige Vertreter der IAIS und des BMZ kamen in ihrer Diskussion zum Thema „Herausforderungen und Einfluss von Mikroversicherungen“ unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Regierungen aufgerufen seien, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine effektive Aufsicht zu schaffen, die für stabile Verhältnisse sorgt und so die Interessen der Versicherten wirksam schützt. Auch wenn es in den Staaten unterschiedliche Rahmenbedingungen gibt, ist allen Regelungen gemeinsam, den Schutz der Belange der Versicherten sicherzustellen und dafür zu Sorgen, dass die Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu erfüllen. Den Markt aktiv zu gestalten, gehört maßgeblich zu den Aufgaben der Regulierer und Aufsichtsbehörden in unterentwickelten bzw. sich entwickelnden Märkten. Die Herausforderung liegt insbesondere darin, so genannte informelle Mikroversicherungsanbieter, die noch keiner staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegen, zu integrieren. Denn diese Anbieter weisen in fast allen Entwicklungsländern einen hohen Anteil auf oder sind sogar die einzigen Anbieter in einer Region und genießen zumeist das Ansehen der Bevölkerung. Aufklärungsarbeit und innovative Praktiken von zentraler Bedeutung In den Vorträgen und Diskussionen zwischen Industrievertretern und Aufsehern wurde zudem deutlich, wie wichtig es ist, den Verbraucher auf das Mikroversicherungsangebot und dessen Bedeutung als Schutzinstrument aufmerksam zu machen. So fördert etwa das philippinische Finanzministerium das Verständnis der Bevölkerung über Versicherungsprodukte massiv. Während etwa der Aufseher aus Ghana Plakate entwirft, in denen Mikroversicherung im Stil von Comics erklärt werden, berichtete ein Vertreter aus der Versicherungswirtschaft über Sensibilisierungskampagnen im Stil einer „Mikroversicherungsparty“, die das Produkt spielerisch erklären. Gleichermaßen von Bedeutung sind innovative Praktiken, damit die Versicherer Mikroversicherungspolicen kostendeckend anbieten können. Dies beginnt bei den Vertriebskanälen und Ansprechpartnern vor Ort in dünn besiedelten Gebieten und reicht bis zu Prämienzahlungen per SMS oder an Stromrechnungen gekoppelt, da viele Mikroversicherte über kein eigenes Bankkonto verfügen. „Es gilt die richtige Balance zwischen mehr Versicherung für Arme und mehr Vertrauen in Versicherungen zu finden“, erläuterte Thomas Schmitz-Lippert von der BaFin. Denn Vertrauen der Bevölkerung in die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Versicherers ist unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer jeden Versicherung. Dies gilt für die Mikroversicherung um so mehr, muss doch jeder Cent Versicherungsprämie vom Versicherungsnehmer hart erarbeitet werden. Andererseits sollten Aufsichtsbehörden diese Regeln mit Umsicht am Markt und in einer Weise durchsetzen, die den bestehenden Anbietern die schrittweise Anpassung an die erhöhten Anforderungen einer staatlichen Aufsicht ermöglicht. Andernfalls würde man vielfach geeignete und höchst engagierte Anbieter aus dem Markt nehmen, die bereit und in der Lage sind, mit Aufsehern im Interesse stabiler Solvenz und interessen- -9- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda TERMINE 01.06.2010 09.-10.06.2010 CEBS: Public hearing on CEBS: Plenary Meeting, London CEBS draft guidelines on liquidity cost benefit 14.06.2010 allocation, London FSB: Plenary Meeting, Toronto JCFC: Meeting, London 01.-02.06.2010 02.-04.06.2010 15.-16.06.2010 Joint Forum: Meeting, 17.06.2010 CESR: Plenary Meeting, Paris 21.06.2010 IAIS: Global Seminar, Toronto IOPS: Meeting, Paris Integrated Financial Supervisors Conference Manama (Bahrain) (IFSC), Dublin 06.-10.06.2010 22.-24.06.2010 IOSCO: Jahreskonferenz, IAIS: Triannual Meeting, Manama (Bahrain) Montreal -10- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Versicherungsaufsicht für den Monat Mai Folgendes bekannt: Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Unfallversicherungsunterneh- Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Be- men zifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) (Korrektur der Veröffentlichung aus BaFin-Journal Nr. 7 Transportgüter 11/09, Seite 10-12) Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten 5400 Transportmittel Landschaftliche Brandkasse Schiffgraben 4 30159 Hannover Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Dienstleistungsverkehr in Italien, Norwegen, Ös- Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die terreich, Großbritannien, Lettland, Irland, Finn- Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden land, Bulgarien, Frankreich, Dänemark, Estland, durch: Niederlande, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakische Republik, Schweden, Spanien, Ungarn, a) Feuer Tschechische Republik, Rumänien und Belgien b) Explosion c) Sturm anstatt d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch VGH Versicherungen Schiffgraben 4 30159 Hannover Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen -11- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste Nr. 17 Rechtsschutz VA 34 – I 5079 – IT - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – BE - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – BG - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – DK - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – EE - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – FI - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – FR - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – GB - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – IE - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – LV - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – LT - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – NL - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – NO - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – AT - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – PL - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – RO - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – SE - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – SK - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – SI - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – ES - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – CZ - 5400 – 2009/0001 VA 34 – I 5079 – HU - 5400 – 2009/0001 -12- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » 5413 Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Münchener und Magdeburger Agrarversicherung Aktiengesellschaft a) Feuer Albert-Schweitzer-Str. 62 b) Explosion 81735 München d) andere Elementarschäden außer Sturm Dienstleistungsverkehr in Luxemburg Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste j) nichtkommerzielle Geldverluste VA 41 – I 5079 – LU – 5413 – 2010/0001 5036 Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen Löwentorstr. 65 70376 Stuttgart Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Dienstleistungsverkehr in Zypern Sämtliche Schäden an: a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm -13- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste a) Berufsrisiken b) ungenügende Einkommen (allgemein) c) Schlechtwetter d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste VA 34 – I 5079 – CY – 5036 – 2010/0001 -14- 05/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete Versicherungsunternehmen Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen/ Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezif- Lebensversicherungsunternehmen ferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 9221 Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Europese NV Tweekerkenstraat 14 1000 Brüssel Nr. 7 Transportgüter Belgien Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht VA 31 – I 4400 – 2010/0038 9219 Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Lusitania, Companhia de Seguros, S. A. Rua de Sao Domingos à Lapa, 35 1249-130 Lisboa Nr. 7 Transportgüter Portugal Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht VA 31 – I 4400 – 2010/0034 -15- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » 9220 Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Nr. 1 Unfall The West Of England Ship Owners´Mutual Insurance Association 33, boulevard Prince Henri Nr. 2 Krankheit 1724 Luxembourg Luxembourg Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 17 Rechtsschutz VA 31 – I 4400 – LU – 2010/0001 9223 Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung Winterthur Life UK Limited Winterthur Way Basingstoke RG21 6 SZ Hampshire Großbritannnien VA 22 – I 5000 – GB – 2010/0005 -16- 05/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Erweiterung des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Die BaFin hat durch Verfügung vom Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, 07. Mai 2010 die sich in Schwierigkeiten befinden der erteilt. 5472 Victoria Versicherung Aktiengesellschaft Victoriaplatz 1 40198 Düsseldorf die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) VA 43 – I 5000 – 5472 – 2010/0001 Übertragung eines EU/EWR-Versicherungsbestandes Übertragendes Unternehmen Erwerbendes Unternehmen Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111 d VAG 9192 Swiss Life Insurance Solutions S.A. hat das luxemburgische Versicherungsunternehmen 19, rue de Bitbourg 1273 Luxemburg 7204 Luxemburg Swiss Life S.A. 25, route d'Arlon 8009 Strassen übertragen. Luxemburg mit Wirkung vom 19. April 2010 einen Teilbestand seines Lebensversicherungsgeschäfts, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das luxemburgische Versicherungsunternehmen VA 22 - I 5000 – LU – 7204 - 2010/0001 -17- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Namensänderung Bisheriger Name / Adresse Neuer Name / Adresse 6992 6992 BF Rückversicherungs-Aktiengesellschaft Hochrhein Internationale Rückversicherung Aktienge- Am Karlsbad 4-5 sellschaft 10785 Berlin Stemmerstr. 14 78266 Büsingen VA 35 – I 5002 – 6992 – 2010/0001 Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert Alter Name /Adresse Neuer Name / Adresse 7720 7720 Mapfre Empresas Compania de Seguros Y Reasegu- Mapfre Global Risks Compania Internacional de Seguros Y ros, S.A. Reaseguros, S.A. C/Manuel Cortina no. 2 Carretera de Pouelo, número 52 28010 Madrid 28220 Majadahonda Madrid Spanien Spanien VA 31 – I 5000 – 7720 – 2010/0002 -18- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 7907 Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Allianz Hungáriá Biztosító Zártkörüen Müködö Részvénytársas´sg Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Bajcsy-Zsilinszky út 52 1054 Budapest Nr. 7 Transportgüter Ungarn Nr. 8 Feuer und Elementarschäden Über die Niederlassung Slowenien: Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Allianz Hungária Zrt., podruznica Ljubljana Dunajska cesta 167 Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht 1000 Ljubljana Slowenien Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 14 Kredit Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste VA 31 – I 5000 – 7907 – 2010/0001 9135 Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Torus Insurance (UK) Limited 88 Leadenhall Street Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb London EC3A 3BA Großbritannien Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 17 Rechtschutz VA 31 – I 5000 – 9135 – 2010/0001 -19- 05/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Erlöschen der Erlaubnis Versicherungsunternehmen Tatbestand Die Erlaubnis der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung ist mit Ablauf des 17.12.2009 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VAG 5792 erloschen. Baden-Badener Versicherung Aktiengesellschaft Schlackenbergstraße 20 66386 St. Ingbert VA 43 – I 5000 – 5972 – 2010/0001 Folgende als Niederlassung gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Geschäftstätigkeit in Deutschland eingestellt Versicherungsunternehmen Tatbestand Das englische Versicherungsunternehmen hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt. 5560 Fuji International Insurance Company Limited c/o Talanx AG Niederlassung für Deutschland Riethorst 2 30659 Hannover VA 31 – I 5000 – 5560 – 2010/0001 -20- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Banken- und Wertpapieraufsicht für den Monat Mai Folgendes bekannt: Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Ausländische Investmentgesellschaft Repräsentant Die BaFin gibt am 28. April 2010 nach § 138 Ab- SEB AG satz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, Ulmenstraße 30 dass für die 60325 Frankfurt am Main Alceda Fund Management S.A. nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 InvG für den folgen- 36, avenue du X Septembre den Teilfonds der Umbrella-Konstruktion Aquila Capital L-2550 Luxemburg Hedge die Tätigkeit des Repräsentanten Aquila Capital Hedge – Multistrategy Opportunity zum 5. März 2010 endet. WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70134857 – 2010/0001 Die BaFin gibt am 18. Mai 2010 nach § 138 Ab- Landesbank Baden-Württemberg satz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, Am Hauptbahnhof 2 dass die 70173 Stuttgart LRI Invest S.A. nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 InvG als Repräsentant 1C, Parc d’acitivité Syrdall für den Umbrella-Fonds 5365 Munsbach LUXEMBURG NORD/LB Lux Umbrella Fonds die benannt hat. WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70136254 – 2009/0001 -21- 05/10 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis BaFinJournal « Seite zurück Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht B e k a n n t m a c h u n g über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 4, § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sowie zum Betrieb einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7a Absatz 4, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und zum Betrieb einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 97 Absatz 1 und 3, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (IV. Quartal 2009) Vom 17. Mai 2010 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt für die Zeit vom 1. Oktober 2009 – 31. Dezember 2009 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen für die nachstehend genannten Institute bekannt: A. Erlaubniserteilungen B. Erlöschen von Erlaubnissen Mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch Verschmelzung von Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der Bankgeschäfte von gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften erloschen sind I. Kreditinstitute I. Kreditinstitute Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft eG, Chem- BASF Bank GmbH, Ludwigshafen am Rhein nitz, Sachsen BNP Paribas Personal Finance S.A. ZweigniederlasLang & Schwarz Broker GmbH, Düsseldorf sung Deutschland, Nürnberg, Mittelfr. OTP Bank Nyrt. Niederlassung Deutschland, DSB Bank N.V. Niederlassung Deutschland, Düssel- Eschborn, Taunus dorf Kaupthing Bank hf. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main Mizuho Corporate Bank (Germany) Aktiengesell- -22- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht schaft, Frankfurt am Main Wachovia Bank N.A. Niederlassung Frankfurt, Frankfurt am Main II. Finanzdienstleistungsinstitute alpha connect capital GmbH, Neu-Anspach II. Finanzdienstleistungsinstitute AFiMa GmbH Anlage- und Finanz-Management, Regensburg AMANDEA Vermögensverwaltung AG, Neusitz, Mittelfr. Alpha Manager Invest GmbH i.Gr., Starnberg Bernhardt Advisory GmbH, Bad Homburg v. d. BAC Vertrieb und Service GmbH, Berlin Höhe Balanced Invest GmbH, Selters (Westerwald) Execution Noble Limited Zweigniederlassung Frankfurt, Frankfurt am Main BISA S.A. Niederlassung Deutschland, StraßlachDingharting Liquid Capital Securities Ltd. Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main Blackfriars Asset Management Limited, Niederlassung Düsseldorf, Düsseldorf PP - Brokerage GmbH, Düsseldorf BMDI Beratung GmbH, Starnberg Ramius UK Ltd., Zweigniederlassung München, München DEMA DerivateManager GmbH, Düsseldorf Raw Materials Broker GmbH, Frankfurt am Main Enrico M. Moretti, Öhringen Revesta GmbH, Xanten Georg Roland Manz / Wechselstube, Lindau (Bodensee) Schaan Investment GmbH, Frankfurt am Main GERMAN FINANCIAL SERVICE GmbH, Düsseldorf Zantke & Cie. Asset Management GmbH, Stuttgart GIGA Invest GmbH, Kehl, Rhein Institut für Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH, Suhl IPG Investment Partners Group AG, München -23- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Lutz A. Sander GmbH, Bielefeld Melanie Hackl e.K., Thyrnau PortaFinancia GmbH, Konstanz QUINTANIA Beratungs-Gesellschaft mbH, Hamburg Ramius GmbH, Niederlassung München, München Reinhold Rombach Diplom-Ökonom Wertpapieranalyse & Vermögensverwaltung e.K., Köln Rubelt & Lickert OHG Finanzdienstleistungen, Waldkirch, Breisgau Sovereign Finance AG, Düsseldorf Stefan Notzem Vermögensverwaltung GmbH, Brühl, Rheinl. Südprojekt Gesellschaft für Finanzanalysen mbH, München Syneco Trading GmbH, München Thielmann und Voigt Finanzanlagen und Vermögensverwaltung GmbH, Haiger Tradegate Exchange GmbH, Berlin Van der Moolen Effecten Specialist B.V., Cologne Branch, Köln White Investments GmbH, Frankfurt am Main Wilhelm Peinemann Vermögensbetreuung e.K., Göttingen, Niedersachsen -24- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Seite vor » Thema Bericht Internationales Bericht Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht X1 Fund Allocation GmbH, Hamburg III. Kapitalanlagegesellschaften III. Kapitalanlagegesellschaften --- Deutsche Postbank Privat Investment Kapitalanlagegesellschaft mbH, Bonn fusioniert auf KAS Investment Servicing GmbH, Wiesbaden IV. Investmentaktiengesellschaften IV. Investmentaktiengesellschaften --- --- SP-APR 1303-2010/0004 -25- 05/10 BaFinJournal « Seite zurück Impressum Journal-Design AGENTUR DISCODOENER Büro für Design und Kommunikation Peter Lederle und Peter Palec GbR Stiftstraße 1, 70173 Stuttgart Herausgeber Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt Internet: www.bafin.de Disclaimer Bitte beachten Sie, dass alle Angaben sorgfältig zusammengestellt worden sind, jedoch eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgeschlossen ist. Redaktion und Layout BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Georg-von-Boeselager-Str. 25, 53117 Bonn E-Mail: [email protected] Ansprechpartner Anja Engelland, Fon: Sven Gebauer, Fon: Monika Müller, Fon: Bezug Das BaFinJournal* erscheint jeweils zum Monatsende auf der Homepage der BaFin. 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