Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher
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Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher
Akkreditierung GUTACHTERBERICHT Programmakkreditierung des Studiengangs Gerichtsvollzieherin / Gerichtsvollzieher (LL. B.) an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen AKKREDITIERT VON 09/2015 – 09/2020 21. September 2015 IMPRESSUM evalag (Evaluationsagentur Baden-Württemberg) Stiftung des öffentlichen Rechts M 7, 9a-10, 68161 Mannheim www.evalag.de Gliederung I. Grundlage und Ablauf des Begutachtungsverfahrens ................................................... 4 II. Kurzinformation zum Studiengang ................................................................................. 5 III. Darstellung der Ausgangslage ....................................................................................... 5 1. ...Kurzporträt der Hochschule .................................................................................... 5 2. ...Einbettung des Studiengangs ................................................................................. 5 IV. Darstellung und Bewertung des Studiengangs .............................................................. 6 1. Kriterium: Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes ....................................... 6 2. Kriterium: Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem ...... 7 3. Kriterium: Studiengangskonzept ................................................................................ 8 4. Kriterium: Studierbarkeit .......................................................................................... 10 5. Kriterium: Prüfungssystem ....................................................................................... 12 6. Kriterium: Studiengangsbezogene Kooperationen .................................................. 13 7. Kriterium: Ausstattung ............................................................................................. 14 8. Kriterium: Transparenz und Dokumentation ............................................................ 16 9. Kriterium: Qualitätssicherung und Weiterentwicklung ............................................. 18 10. Kriterium: Studiengänge mit besonderem Profilanspruch ..................................... 19 11. Kriterium: Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit ............................... 19 V. Gesamteinschätzung ................................................................................................... 20 VI. Stellungnahme des Justizministeriums und der Hochschule ....................................... 22 VII. Empfehlungen an die Akkreditierungskommission ...................................................... 25 1. Kriterium: Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes ..................................... 25 2. Kriterium: Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem .... 25 3. Kriterium: Studiengangskonzept .............................................................................. 26 4. Kriterium: Studierbarkeit .......................................................................................... 26 5. Kriterium: Prüfungssystem ....................................................................................... 27 6. Kriterium: Studiengangsbezogene Kooperationen .................................................. 27 7. Kriterium: Ausstattung ............................................................................................. 27 8. Kriterium: Transparenz und Dokumentation ............................................................ 28 9. Kriterium: Qualitätssicherung und Weiterentwicklung ............................................. 28 10. Kriterium: Studiengänge mit besonderem Profilanspruch ..................................... 29 11. Kriterium: Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit ............................... 29 VIII. Entscheidung der Akkreditierungskommission ............................................................ 30 3 I. Grundlage und Ablauf des Begutachtungsverfahrens Am 24. Oktober 2014 wurde evalag vom Justizministerium Baden-Württemberg mit der Begutachtung des Studiengangs Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien der Programmakkreditierung beauftragt. Grundlage für die Begutachtung und die Akkreditierung bilden die „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Drs. AR 20/2013), die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) und der „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ (i. d. F. vom 21.04.2005). Die Akkreditierungskommission hat am 17. November 2014 über die Zusammensetzung der Gutachtergruppe entschieden. Diese umfasst folgende Personen: 1. Vertreter der Hochschulen Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker, Justus-Liebig-Universität Gießen Prof. Ulrich Keller, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin 2. Vertreter der Berufspraxis Andreas Zedel, Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e. V., Vorsitzender des Landesverbandes Thüringen 3. Studentische Vertreterin Juliane Wesemeyer, Studentin des Studiengangs Öffentliche Verwaltung an der Hochschule Harz Die Selbstdokumentation wurde auf der Grundlage eines von evalag entwickelten Leitfadens angefertigt und von der Hochschule am 5. Mai 2015 eingereicht. Am 21. Mai 2015 eröffnete die Akkreditierungskommission das Begutachtungsverfahren; die Vor-Ort-Begehung fand am 25. und 26. Juni 2015 statt. Die Gutachtergruppe führte Gespräche mit folgenden Personengruppen: Vertreterinnen und Vertretern des Baden-Württembergischen Justizministeriums, Hochschulleitung, Programmverantwortlichen, Lehrenden und Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“. Darüber hinaus erfolgte eine Besichtigung der Räumlichkeiten und ihrer Ausstattung des Standorts in Schwetzingen. Die Gutachtergruppe wurde von Herrn Franz Koranyi und Frau Veronique Renkert bei der Vorbereitung und Durchführung der Begehung sowie der Abfassung des Abschlussgutachtens unterstützt. 4 II. Kurzinformation zum Studiengang Bezeichnung & Abschlussgrad Gerichtsvollzieherin/ Gerichtsvollzieher (LL. B.) Profil grundständig/ konsekutiv/ weiterbildend Studienform n. a. grundständig Vollzeit III. Darstellung der Ausgangslage 1. Kurzporträt der Hochschule Regelstudienzeit & Leistungspunkte erstmaliger Beginn sechs Semester, WS 2016/2017 180 Leistungspunkte Die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen wurde im Jahre 1978 durch eine Verordnung der Baden-Württembergischen Landesregierung errichtet. Als staatliche Hochschule für den öffentlichen Dienst wird die Rechts- und Fachaufsicht durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg ausgeführt. Die Hochschule ist in einem Teil des Schwetzinger Schlosses untergebracht. Bislang erfolgte an der Hochschule das Studium angehender Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Die Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ sind dabei von den Oberlandesgerichten in den beteiligten Bundesländern als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ernannt und sollen anschließend als verbeamtete Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übernommen werden. Laut Selbstdokumentation studieren an der Hochschule zurzeit ca. 460 Personen. Momentan sind 19 hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten und 28 Lehrbeauftragte an der Hochschule tätig. Laut Selbstdokumentation stammen die hauptamtlich Lehrenden aus der Justiz der beteiligten Bundesländer und waren vor ihrer Versetzung als Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in der Justizpraxis tätig. 2. Einbettung des Studiengangs Der Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) soll das Portfolio der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen erweitern. Baden-Württemberg ist damit das erste Bundesland, das die Ausbildung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auf eine Fachhochschulausbildung umstellt. So soll vor allem einem grundlegenden Wandel der Aufgaben und gesteigerten Anforderungen an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in der Rechtswirklichkeit Rechnung getragen, aber auch die eigenverantwortliche Stellung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gestärkt und die Attraktivität des Berufsbildes verbessert werden. Laut Selbstdokumentation gelten für den Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) ähnliche Rahmenbedingungen, Voraussetzungen und Umsetzungsmöglichkeiten wie im Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“. Somit kann die Hochschule auf bisherige Erfahrungen aufbauen. 5 IV. Darstellung und Bewertung des Studiengangs 1. Kriterium: Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes a. Sachstand Die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen und effektiven Berufstätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher sowie die Befähigung, auf Grundlage der Persönlichkeit und allgemeiner sowie fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes qualifiziert wahrnehmen zu können, sind laut Selbstdokumentation Ziele des Studiengangs. Hierzu gliedert sich das Curriculum des Studiengangs in drei Studienjahre bzw. -abschnitte: Studienphase I: Theoriestudium an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen, Studienphase II: Studienpraxisphase (u. a. Gerichtsvollzieher, Amtsgericht) und Studienforum an der Hochschule für Rechtspflege sowie Studienphase III: Theoriestudium an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Im Hinblick auf die Qualifikationsziele der wissenschaftlichen und fachlichen Befähigung zielt das Studium laut Selbstdokumentation insbesondere auf juristische Fachkompetenz im Bereich des Zivilrechts und Zivilprozessrechts (Zwangsvollstreckungsrecht), aber auch auf weitere für eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher relevante Rechtsgebiete (z. B. öffentliches Recht und Justizverwaltung, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Kostenrecht, Immobiliarsachenund Grundbuchrecht) ab. Im Vordergrund stehen die fachspezifischen Rechtskenntnisse für die Gerichtsvollzieherpraxis (z. B. Zwangsvollstreckungsrecht). Zusätzlich wird den Studierenden durch die Methodenlehre (siehe Modul M I-1) und einer Einführung in das wissenschaftliche juristische Arbeiten in Verbindung mit der Bearbeitung von Fällen (siehe Modul M II-7) Methodenkompetenz vermittelt. Das zweite Studienjahr (Studienpraxis) dient laut Selbstdokumentation insbesondere zur Berufsbefähigung, da anhand von praktischen Problemstellungen die Entwicklung eines Bewusstseins für juristische, soziale und gesellschaftliche Aspekte der Arbeit als Gerichtsvollzieher bzw. Gerichtsvollzieherin gefördert wird. Darüber hinaus werden gemäß Selbstbericht im Rahmen von Schulungen Methoden zur Reflexion und Einschätzung von konfliktträchtigen Situationen geübt. Im Rahmen von Diskussionen in den einzelnen Lehrveranstaltungen, aber auch innerhalb von Vorträgen und Übungen, wird den Studierenden die Möglichkeit gegeben, eigene Positionen und Lösungsansätze zu entwickeln und in Abgrenzung zu anderen eigene Meinungen zu entwickeln. Hierdurch wird die Teamfähigkeit gestärkt und die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden ermöglicht. Weitere Schlüsselkompetenzen wie Kommunikation, interkulturelle Kompetenz, Eigensicherung, Zeit- und Stressmanagement werden in einem eigenständigen Modul (s. Modul III-6) gelehrt und beispielsweise in Rollenspielen eingeübt. b. Bewertung Aus Sicht der Gutachtergruppe sind für den Studiengang angemessene und nachvollziehbare Qualifikationsziele formuliert worden, die im Zuge der Einführung und Umsetzung des Studiengangs verwirklicht werden müssen. Der Studiengang eröffnet den Studierenden die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit, entsprechend der Qualifizierung für den gehobenen Dienst, als Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Außerdem 6 wird sowohl im Studium als auch in der späteren Arbeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher eine Sensibilität für gesellschaftliche Themen und ein gesellschaftliches Engagement geschaffen. Im Gespräch mit Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ hat die Gutachtergruppe den Eindruck gewonnen, dass von Seiten der Hochschule aktiv über die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten informiert wird und auch ein ausreichend hoher Bedarf an Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs vorhanden ist, so dass eine Übernahme sichergestellt ist. Auch die Möglichkeit der Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der Arbeit in kleinen Gruppen, verschiedener Lehr- und Lernformen und der Praxisphase wurde durch die die Selbstdokumentation ergänzenden Erläuterungen im Rahmen der Begehung sehr deutlich. Die Gutachtergruppe begrüßt den für den Studiengang geplanten methodischen Anteil, der auf das wissenschaftliche Arbeiten vorbereitet. Wie im Sachstand angemerkt, ist die Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten Bestandteil des Curriculums. Allerdings wird im Hinblick auf die angestrebte wissenschaftliche Befähigung der angehenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher empfohlen, über den Ersatz einer Klausur durch eine Hausarbeit nachzudenken. Nach Ansicht der Gutachtergruppe würde eine Hausarbeit die aktive Anwendung wissenschaftlicher Methoden ermöglichen und insbesondere auch auf die Bachelorarbeit vorbereiten. Um die Arbeitsbelastung der Studierenden dabei nicht zu erhöhen, könnte die Hausarbeit während der Praxisphase und nur für einen begrenzten Zeitraum sowie mit einer begrenzten Seiten- bzw. Zeichenzahl angesetzt werden. Aus diesem Grund begrüßt die Gutachtergruppe die im Zusammenhang mit der Stellungnahme eingereichte Änderung der Modulbeschreibung bzw. des APrOGVgD1, in der die Einbindung einer schriftlichen Ausarbeitung des dort geplanten Seminarvortrags im Sinne einer Seminararbeit im Rahmen des Studienforums (Studienphase II) vorgesehen wird. 2. Kriterium: Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem a. Sachstand Die Regelstudienzeit des Bachelors beträgt sechs Semester und führt zum Studienabschluss Bachelor of Laws (LL. B.) mit 180 Leistungspunkten. Das Studium kann jeweils zum 1. September eines Jahres begonnen werden. Des Weiteren wird im Hinblick auf die Kriterien und die Darstellung des Studiengangs in den anderen Abschnitten verwiesen. b. Bewertung Nach Ansicht der Gutachterin und Gutachter wurden bei der Konzeption des Studiengangs die relevanten Rahmenvorgaben beachtet. Das Niveau des Studiengangs stimmt mit den relevanten Vorgaben des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse zu den Kategorien Wissen und Verstehen, instrumentale, systemische und kommunikative Kompetenzen sowie den formalen Aspekten überein. Die Bezeichnung des Studiengangs ist angesichts der angestrebten Studienziele und -inhalte 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst. 7 zutreffend. Mit der im Sachstand umrissenen grundlegenden Struktur wird allen Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben im Wesentlichen entsprochen. Hinsichtlich etwaiger Abweichungen (Module mit weniger als fünf Leistungspunkten) erachtet die Gutachtergruppe die entsprechend der KMK-Vorgaben vorgesehenen, didaktischen Begründungen der Hochschule als schlüssig. Die formalen Anforderungen an Regelstudienzeiten, zu vergebende Leistungspunkte, Abschlussgrad etc. sind erfüllt. 3. Kriterium: Studiengangskonzept a. Sachstand Der Studiengang ist modular aufgebaut und laut Selbstdokumentation in Studienphasen statt in Semestern organisiert. Die Vergabe von Leistungspunkten pro Modul orientiert sich am European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), bei dem pro Leistungspunkt 30 Arbeitsstunden angesetzt werden. Aufgrund der Ausbildungsstruktur an der Hochschule für Rechtspflege in Schwetzingen, der Aufteilung in Studienphasen sowie einem Wechsel zwischen Theorie und Praxis erstrecken sich die Module in den jeweiligen Theorieabschnitten über das gesamte Studienjahr. Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Die Spanne der Leistungspunkte pro Modul bewegt sich dabei zwischen zwei Leistungspunkten für den Workshop „Start in den Beruf“ (M III-9) und fünfzehn Punkten, beispielsweise für das Modul „Zwangsvollstreckung I“ (M I-5). Für die Abschlussarbeit sind sechs Punkte vorgesehen. Das zweite Studienjahr des Studiengangs liefert den angehenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern einen Einblick in die Praxis. Neben einem Studienforum an der Hochschule mit einem Umfang von sechs Leistungspunkten werden in diesem Studienjahr die restlichen 54 Leistungspunkte in der Praxis erworben. Explizite Mobilitätsfenster sind nicht vorgesehen. Die Abschlussarbeit ist für das dritte Studienjahr angesetzt, in dem der sogenannte „Bachelormonat“ vorgesehen ist. In diesem finden keine Lehrveranstaltungen statt. Zu Beginn des Monats ist ein Tutorium angesetzt, in dem die Themen für die Bachelorarbeit vergeben und die Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens laut Selbstdokumentation vertieft werden. Die Bachelorarbeit fließt mit einem Anteil von zehn Prozent in die Gesamtnote der Absolventinnen und Absolventen ein (siehe §§ 22, 31 Abs. 1 APrOGVgD). Lehr- und Lernformen sind laut Selbstdokumentation und Modulhandbuch vielfältig angelegt. Die Vorlesung mit einer Vor- und Nachbereitung gehört zu einem zentralen Bestandteil des Studiums. Zudem werden Halbgruppenübungen eingesetzt, bei denen die Gruppe der dreißig Studierenden geteilt wird, um eine möglichst gute Betreuung durch die Dozierenden zu gewährleisten. Darüber hinaus finden Referate und fallorientierte Übungen sowie Rollenspiele und ein Selbstverteidigungskurs im Rahmen des Bereichs des interdisziplinären Kompetenzerwerbs Anwendung. Im fallorientierten Lehrgespräch werden beispielsweise im Dialog zwischen Dozierenden und Studierenden juristische Lösungen für einen bestimmten Lebenssachverhalt entwickelt. Der Bachelorstudiengang ist zulassungsbeschränkt. Laut Selbstdokumentation wird die jährliche Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter, die zum Studium zugelassen werden, durch das Baden-Württembergische Justizministerium festgelegt. Die Aus- 8 wahl erfolgt durch das jeweilige Oberlandesgericht (OLG Stuttgart oder OLG Karlsruhe), d. h. die Studierenden stehen in einem Beschäftigungsverhältnis als Anwärterinnen und Anwärter in einem auf 36 Monate ausgelegten Beamtenverhältnis auf Widerruf und erhalten ab dem Beginn des Studiums Bezüge. Nach erfolgreichem Abschluss erwerben die Absolventinnen und Absolventen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes. Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind in erster Linie das Innehaben einer Hochschulzugangsberichtigung oder einer gleichwertigen Qualifizierung nach § 58 Abs. 2 des Baden-Württembergischen Landeshochschulgesetzes und das Interesse an einer selbstständigen, verantwortungsvollen und juristischen Tätigkeit. Laut Prüfungsordnung müssen die Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich die beamtenrechtlichen Vorgaben erfüllen und im Hinblick auf die charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die besonderen Anforderungen des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sein sowie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (siehe § 4 Abs. 1 APrOGVgD). Im Sinne der Durchlässigkeit sollen neben Abiturientinnen und Abiturienten auch Menschen, die über den sogenannten zweiten Bildungsweg zu einer Hochschulzugangsberechtigung gelangt sind, den Studiengang studieren und eine Laufbahn als Gerichtsvollzieherin bzw. Gerichtsvollzieher einschlagen können. Zum Zulassungsverfahren gehört auch ein Bewerbungsgespräch. Nach Auskunft der Hochschulleitung sind Auswahlkriterien für die Zulassung die Abiturnote, insbesondere in Deutsch und Mathematik, und der im Bewerbungsgespräch vermittelte Eindruck. Hierzu zählen das Interesse an juristischen Fragestellungen, die Persönlichkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Umgang mit Texten (Verständnis von Zeitungsartikeln, Korrektur eines Textes). Die Kriterien sind derzeit noch nicht verschriftlicht, im Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ wurde dazu eine Verwaltungsvorschrift erlassen. Regelungen zur Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen und außerhochschulisch erbrachten Leistungen sind in der Studien- und Prüfungsordnung dargelegt. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen (siehe § 29 APrOGVgD). Die Regelungen für einen Nachteilsausgleich sind in §§ 9 Abs. 2 sowie 25 APrOGVgD dargelegt und erlauben bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine entsprechende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie bei Prüfungsmaßnahmen eine angemessene Ausgleichsmaßnahme, wie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, die Gewährung von Ruhepausen oder der Zulassung persönlicher oder sächlicher Hilfsmittel. Im Rahmen der Begehung wurden als Beispiele Studierende mit starker Sehbehinderung angeführt, die in entsprechenden Prüfungssituationen eine Schreibverlängerung bzw. optische Vergrößerungsmöglichkeiten erhalten haben. Die Studierenden haben Anspruch auf Anwärterbezüge von monatlich ca. 1.100 Euro (Netto), die im Falle eines Austritts aus dem Beamtenverhältnis nach den ersten sechs Monaten zurückgezahlt werden müssen. b. Bewertung Die Gutachtergruppe ist aufgrund der Selbstdokumentation sowie der Eindrücke während der Vor-Ort-Begehung von der Konzeption des Studiengangs überzeugt. Der modulare Aufbau und die Verknüpfung der einzelnen Module im Hinblick auf die Qualifika- 9 tionsziele sowie der Einsatz von Lehr- und Lernformen werden begrüßt und als durchdacht wahrgenommen. Insbesondere wird dem gewachsenen Anspruch an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowohl durch die Breite als auch durch die Tiefe der Wissensvermittlung Rechnung getragen. Die Gutachtergruppe regt an, die Anordnung der Studieninhalte stellenweise nochmals zu überdenken. Sie nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund des breiten Spektrums Prioritäten gesetzt sowie Inhalte zur Vorbereitung auf den zweiten Studienabschnitt in der Praxis im ersten Studienabschnitt eingebunden werden müssen. Allerdings sollte das Schuldrecht möglicherweise doch früher als bisher vorgesehen, nämlich nicht erst nach den wesentlichen Teilen zum Mobiliarsachenrecht und zum Handelsrecht, gelehrt werden. Anerkennungsregeln gemäß der Lissabon Konvention sind vorgesehen. Eine Überprüfung der Umsetzung war im Rahmen der Konzeptakkreditierung noch nicht möglich. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich werden durch die Gutachtergruppe auf Grundlage der Angaben der Hochschule und der befragten Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ als bereits umgesetzt und zugänglich beurteilt. In Bezug auf das Auswahlverfahren an den Oberlandesgerichten konnte die Gutachtergruppe im Rahmen der Begehung einen guten Eindruck über den geplanten Ablauf gewinnen. Allerdings sind die Inhalte des Verfahrens sowie die angelegten Kriterien – insbesondere für das Auswahlgespräch – nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere sollte eine dem Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ ähnliche Verwaltungsvorschrift erstellt und Studieninteressierten zur Verfügung gestellt werden. Die Dokumentation und Transparenz der Auswahlprüfung wird entsprechend im Kriterium 8 thematisiert. Im Hinblick auf die Durchlässigkeit des geplanten Studiengangs stellte die Gutachtergruppe im Gespräch mit der Hochschule fest, dass die Hochschule bzw. die einstellenden Oberlandesgerichte gerade in Personen mit Berufsausbildungen potenzielle Studierende sehen, die für den anschließenden Gerichtsvollzieherdienst besonders geeignet sind. Die Gutachtergruppe bedauert allerdings, dass die Gruppe an Berufstätigen etwa im während der Begehung vorgelegten Marketingkonzept nicht entsprechend adressiert wird und somit momentan nicht ausreichend erfasst ist. Die Gutachtergruppe empfiehlt, dass eine aktive Ansprache von beruflich Qualifizierten erfolgen sollte und Möglichkeiten ihrer der Zulassung zum Studiengang auch dokumentiert werden sollten. 4. Kriterium: Studierbarkeit a. Sachstand Die Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang richten sich nach den Regelungen des Baden-Württembergischen Landeshochschulgesetzes (§ 58 Abs. 2 LHG) und sind unter § 4 APrOGVgD festgehalten. Die Zulassungsvoraussetzungen und das Auswahlverfahren wurden ausführlich im vorhergehenden Abschnitt beschrieben. Die Studienplangestaltung verteilt sich wie im Sachstand zu Kriterium 1 beschrieben auf insgesamt drei Jahre. Die genauere Planung erfolgt auf Grundlage des Studienverlaufsplans, der einen detaillierten Einblick in die Aufteilung der Module und die wöchentliche Arbeitsbelastung der Studierenden erlaubt. Da aufgrund der Größe des Studiengangs jedes Modul nur einmal angeboten werden muss, wird eine überschnei- 10 dungsfreie Planung ermöglicht. Die Module werden in einem jährlichen Turnus angeboten und sind gleichzeitig so angesetzt, dass noch vor Beginn des nächsten Studienabschnitts eine Wiederholung von Prüfungsleistungen umsetzbar ist. Im Hinblick auf die studentische Arbeitsbelastung (Workload) wird laut Selbstdokumentation bei der Konzeption des Studiengangs auf Erfahrungswerte des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ zurückgegriffen. Beispielsweise ist für das Selbststudium in den Studienphasen I und III mindestens die Hälfte der geplanten Arbeitsbelastung für das Selbststudium der Studierenden vorgesehen, um diesen genügend Zeit zur Vorund Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie der Vorbereitung der Leistungsnachweise einzuräumen. Pro Modul ist eine Prüfungsleistung vorgesehen, die zudem modulbegleitend abgelegt werden soll, um eine adäquate Belastung über die Studienphasen hinweg zu gewährleisten. Nach Aussagen der Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ sei die Prüfungsbelastung spürbar, aber durchaus angemessen. Für den Studiengang der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers wird die Anzahl an Prüfungen durch den Wegfall von Modulteilprüfungen, die es im bestehenden Studiengang gibt, reduziert. Laut Selbstdokumentation soll das bislang im Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ angewandte mehrstufige Betreuungs- und Beratungskonzept auf den neuen Studiengang übertragen werden. Bei persönlichen Fragen, beispielsweise zur Studieneignung oder bei Sondersituationen, stehen eine Vertrauensdozentin und ein Vertrauensdozent zur Verfügung, mit denen über das Studierendensekretariat oder per E-Mail ein Termin vereinbart werden kann. Gespräche können außerdem auch mit der Rektorin bzw. dem Rektor und der Prorektorin bzw. dem Prorektor geführt werden. Nach Aussagen der Studierenden und in Übereinstimmung mit der Selbstdokumentation kann bei fachlichen Fragen mit den Dozierenden sowie mit den Modulverantwortlichen auch über die jeweilige Lehrveranstaltung hinaus nach der Vorlesung gesprochen oder auf Wunsch der Studierenden ein separater Beratungstermin vereinbart werden. Die Hochschule ist dazu übergegangen, dass bei aufgrund bisheriger Leistungen aufkommenden Zweifeln an der Eignung für den gewählten Studiengang, Studierende aktiv angesprochen und zu einem Gespräch eingeladen werden. Eine Betreuung während der Praxiseinsätze im zweiten Studienjahr, die nur zu kleinen Teilen an der Hochschule stattfinden, ist ebenfalls vorgesehen. Im Gegensatz zum Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ steht hier die Hochschule in Zusammenarbeit mit den Oberlandesgerichten in der Verantwortung. Nach Angaben der Hochschule sollen hierbei Ausbilderinnen und Ausbilder eingestellt, geschult und mit dem Pflichtenheft, in dem die zu absolvierenden Aufgabenstellungen dokumentiert werden, bekannt gemacht werden. b. Bewertung Aufgrund der Eindrücke im Rahmen der Begehung – insbesondere im Gespräch mit den Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ – sieht die Gutachtergruppe die Studierbarkeit des geplanten Studiengangs als gegeben an. Begrüßt werden insbesondere institutionalisierte Regelungen, wie eine Einführungswoche oder die Studienplangestaltung in den Studienjahren sowie der Wechsel zwischen Theorie und Praxis. Die vorgesehene Arbeitsbelastung wird nach Einschätzung der Gutachterin und Gutachter durchaus als anspruchsvoll und ehrgeizig wahrgenommen, stellt jedoch, auch nach Rücksprache mit den Studierenden der Rechtspflegerausbildung, keine Überforderung dar. Vielmehr begrüßt die Gutachtergruppe, dass im Vergleich 11 zum Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ die Prüfungsdichte durch die konsequente singuläre Prüfung der Module und die Vermeidung von Teilmodulprüfungen reduziert wurde. Im Hinblick auf entsprechende Betreuungs- und Beratungsangebote ist die Gutachtergruppe von den sehr guten Möglichkeiten an der Hochschule für Rechtspflege überzeugt. Es konnte von den Hochschulangehörigen sowie den Studierenden dargestellt werden, dass eine fachliche und überfachliche Beratung gewährleistet und stellenweise sogar aktiv von der Hochschule betrieben wird. Im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen der Betreuung im zweiten Studienjahr in der Praxis begrüßt die Gutachtergruppe, dass für den Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) anstelle der Oberlandesgerichte die Hochschule die Verantwortung trägt. Hier sollte nach Ansicht der Gutachtergruppe darauf geachtet werden, dass die Betreuung entsprechend der Beschreibung der Hochschule umgesetzt und durch entsprechende Evaluationen geprüft und verbessert werden kann (siehe Kriterium 9). Es könnte zudem darüber nachgedacht werden, einen Pool an Ausbilderinnen und Ausbildern zu bilden, die nach einer etwaigen Zertifizierung als Praxisbetreuerinnen und Praxisbetreuer für die Studierenden zur Verfügung stehen. 5. Kriterium: Prüfungssystem a. Sachstand Alle Prüfungen des Studiengangs werden studienbegleitend und modulweise absolviert. Pro Modul muss eine benotete oder unbenotete Prüfungsleistung abgelegt werden. Als unbenotete Prüfungsleistungen gelten der Präsenzschein und das Pflichtenheft. Hauptsächlich sind als Prüfungsleistungen neben Rollenspielen und Seminarvorträgen mehrstündige Klausuren vorgesehen. Die formalen Prüfungsanforderungen sind in der APrOGVgD festgelegt. Ebenfalls dokumentiert sind u. a. Angaben zur Notenskala und -gewichtung sowie zur Wiederholbarkeit. Im Modulhandbuch sind für die ersten beiden Studienjahre (Studienphase I und II) jeweils sieben und für das dritte Studienjahr (Studienphase III) inklusive Bachelorarbeit neun Prüfungsleistungen ausgewiesen. Die einzelnen Prüfungsleistungen fließen entsprechend der Gewichtung nach Leistungspunkten in die Gesamtnote ein. Laut Selbstdokumentation wird die Bachelorarbeit als einzige Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Sie ist im Anschluss an die schriftliche Bewertung mündlich zu verteidigen. Die formalen Prüfungsanforderungen (Art und Umfang der Modulprüfung), Prüfungsform und Prüfungsdauer sind in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Nicht bestandene Prüfungen können regulär einmal wiederholt werden; bei erneutem Nicht-Bestehen ist für bis zu drei Prüfungen ein weiterer Wiederholungsversuch vorgesehen (§ 24 APrOGVgD). Wiederholungsprüfungen sollen dabei in einem Zeitraum von sechs Monaten nach dem Nichtbestehen angesetzt werden. Wie bereits im Sachstand zu Kriterium 4 erwähnt, wurde bei der Anordnung der Module eine jeweilige Wiederholungsmöglichkeit der Prüfungsleistung dahingehend berücksichtigt, dass eine Verlängerung der Studienzeit oder Wiederholung eines Studienjahrs nicht notwendig ist. Entsprechend erfolgt die Wiederholung regulär innerhalb des Studienjahres; in Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Studienzeit erteilt werden. Der Nachteilsausgleich ist in § 25 APrOGVgD geregelt und legt die möglichen Maßnahmen im Rahmen der Ablegung von Modulprüfungen oder der Bachelorarbeit bei 12 Vorliegen von prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen fest. Auf die Ausgestaltung seitens der Hochschule wurde bereits im Zuge der Beschreibung des Studiengangkonzeptes (siehe Kriterium 3) eingegangen. Nach § 18 APrOGVgD ist im Rahmen des neuen Studiengangs die Einrichtung eines Prüfungsamts vorgesehen, das organisatorische und rechtliche Aufgaben erfüllt und durch die Rektorin oder den Rektor geleitet wird. Das Gesamtkonzept der Umstellung der Gerichtsvollzieherausbildung auf ein Fachhochschulstudium wurde am 3. Juni 2014 durch den Ministerrat des Landes BadenWürttemberg zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Im selben Zuge wurde das Justizministerium damit beauftragt, die zur Umsetzung notwendigen Schritte in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium und dem Wissenschaftsministerium einzuleiten und zu vollziehen. Die Anhörung der Öffentlichkeit erfolgt im Anschluss an die Entscheidung der Akkreditierungskommission, um etwaige Änderungen noch miteinfließen zu lassen. b. Bewertung Nach Ansicht der Gutachtergruppe sind die Prüfungsleistungen modulbezogen und in Übereinstimmung mit den Qualifikationszielen wissens- und kompetenzorientiert. Wie im Sachstand erwähnt, wird die Prüfungsbelastung durch die konsequente Umsetzung jeweils einer Abschlussprüfung pro Modul in einem für die Studierenden zu bewältigenden Rahmen gehalten. Das Bewertungssystem ist nachvollziehbar. Die Regelungen zur Wiederholbarkeit einzelner Prüfungen nach § 24 APrOGVgD ist nach Meinung der Gutachtergruppe ausreichend. Die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung ohne eine Verlängerung der Studienzeit wird begrüßt. Allerdings sollte im Rahmen der Wiederholungen und insbesondere im Falle eines dritten und letzten Wiederholungsversuchs über eine Korrektur nach dem Vier-Augen-Prinzip nachgedacht werden. Dieses Vorgehen sichert den Studierenden nicht nur eine doppelte Prüfung ihrer Leistung zu, sondern verteilt auch die Lasten einer endgültig nachteiligen Prüfungsentscheidung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer. Gleichzeitig wird dadurch die Abstimmung hinsichtlich der Bewertungsstandards verbessert. Wie bereits im Rahmen von Kriterium 3 aufgeführt, bestehen nach der Studien- und Prüfungsordnung Regelungen für den Nachteilsausgleich, die eine Veränderung der zeitlichen und formalen Vorgaben zulassen und auch an der Hochschule entsprechend umgesetzt werden. Die Gutachtergruppe begrüßt die Einrichtung eines Prüfungsamtes, möchte allerdings auch die personelle Anforderung, die eine solche an die Hochschule stellt, hervorheben und drauf hinweisen, dass entsprechend Personal für das Tagesgeschäft vorhanden sein sollte. Die Gutachtergruppe weist darauf hin, dass die Studien- und Prüfungsordnung (APrOGVgD) in der endgültigen Version noch in Kraft gesetzt werden muss. 6. Kriterium: Studiengangsbezogene Kooperationen a. Sachstand Studiengangsbezogene Kooperationen sind im Konzept der Hochschule nicht vorgesehen. 13 b. Bewertung Nach Ansicht der Gutachtergruppe könnten auf mittel- bis langfristige Sicht Kooperationen für Studierende, die in nationalen Grenzbereichen eingesetzt werden und mit den Kolleginnen und Kollegen aus dem Ausland zusammenarbeiten, im Rahmen des Praxisabschnitts etabliert werden. 7. Kriterium: Ausstattung a. Sachstand Laut Selbstdokumentation sind derzeit 19 hauptamtliche Dozierende (inklusive Rektor und Prorektor) an der Hochschule tätig, davon acht Dozierende aus dem richterlichen Dienst und elf Dozierende aus dem Kreis der Rechtspfleger. Die Mehrzahl der hauptamtlichen Dozierenden wird aus den Oberlandesgerichtsbezirken in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz an die Hochschule abgeordnet. Daneben werden Lehrbeauftragte eingesetzt, die derzeit insgesamt ca. 1.300 Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr erbringen. Die Hochschule Schwetzingen verfügt aktuell über fünf Arbeitskraftanteile-Planstellen (AKA). Ein AKA beschreibt die Arbeitsleistung einer Vollzeitkraft. Bei Dozierenden beträgt diese pro Jahr 648 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), wobei eine LVS in Hinblick auf die erforderliche Vorbereitungs- und Betreuungszeit zweieinhalb Zeitstunden Arbeitsleistung entspricht. Die fünf AKA-Planstellen teilen sich laut Selbstdokumentation wie folgt auf: 1 x W3 (Rektor, Anteil Lehre derzeit 0,33 AKA), 1 x W2 (Prorektor, Anteil Lehre derzeit 0,66 AKA), 1 x A14 (Dozentin oder Dozent), 2 x A13 (Dozentinnen oder Dozenten), 1 x A11 (Dozentin oder Dozent). Die Bedarfskalkulation für das für den neu einzurichtenden Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) benötigte Lehrpersonal wurde auf Grundlage der Einstellungsprognosen der beteiligten Bundesländer berechnet (s. Seite 15; die Zahl in Klammern gibt jeweils den Bedarf für den neuen Studiengang an). Gemäß Selbstdokumentation gewährleistet das Justizministerium Baden-Württemberg, dass die Hochschule ausreichend Haushaltsmittel für den zusätzlichen Bedarf an Lehrbeauftragten für den neuen Studiengang bis 2018 zugewiesen bekommt. Des Weiteren soll das Verwaltungspersonal angemessen aufgestockt werden. Während der Begehung stellten die Programmverantwortlichen in Hinblick auf die Mittel für zusätzliche Lehrbeauftragte und die Qualifikation der Lehrbeauftragten überzeugend dar, dass diese zum einen flexibel, d. h. je nach Bedarf bzw. Bewerberanzahl, bereitgestellt werden können und bereits auf einen großen Pool an Lehrbeauftragten aus dem Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ zurückgegriffen werden kann. 14 Studienjahr Benötigtes hauptamtliches Personal in AKA Lehrbeauftragte in LVS (davon für GV) Richter Rechtspfleger (da- Gesamt (davon für GV) von für GV) (davon für GV) 2014/2015 7,49 10,64 18,13 1293,29 (aktueller (0) (0) (0) (0) 9,22 12,92 22,14 1403,85 (0) (0) (0) (0) Stand) 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 9,29 13,03 22,32 1500,23 (0,78) (1,09) (1,87) (139,70) 9,90 13,92 23,82 1691,77 (0,89) (1,22) (2,10) (140,24) 9,90 13,69 23,60 1984,02 (1,36) (1,70) (3,07) (604,77) Abbildung 1: Bedarfskalkulation Lehrpersonal Zum anderen wurde dargelegt, dass deren fachliche sowie didaktische Qualifikation einerseits durch Noten/Zeugnisse sowie durch eine Probelehrveranstaltung hinreichend gewährleistet ist. Die Besetzung der Stelle der/des hauptamtlichen Dozierenden kann nach Aussage der Programmverantwortlichen, aus einem großen Reservoir an wissenschaftlich tätigen Personen im Justizministerium erfolgen. Zur Personalentwicklung bietet die Hochschule die Möglichkeit an, Fortbildungskurse am Hochschuldidaktikzentrum BadenWürttemberg zu besuchen. Der Hochschule stehen im Haushaltsplan des Landes laut Selbstdokumentation in angemessenem Umfang Sachmittel zur Verfügung; im Wesentlichen für Fachliteratur, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, Bewirtschaftung der Gebäude, Mittel zur Pflege von potenziellen Auslandsbeziehungen, Dienstleistungen Dritter im Zusammenhang mit Outsourcing von Bürokommunikation (Betreuung und Wartung von Hard- und Software durch externes Unternehmen), Nutzung juristischer Datenbanken wie BeckOnline und juris. Falls für den neuen Studiengang wegen einer erhöhten Anzahl an Studierenden und Lehrenden und/oder auf Grund spezifischer fachlicher Anforderungen zusätzliche Mittel benötigt werden, beispielsweise für die Bibliothek, werden diese laut Selbstdokumentation bei der Aufstellung des neuen Haushalts Berücksichtigung finden. Die Hochschule Schwetzingen befindet sich im Schwetzinger Schloss mit direktem Zugang zum Schlossgarten. 2009 bis 2012 wurden die Räumlichkeiten der Hochschule vollständig saniert und renoviert. Derzeit verfügt die Hochschule über zwölf Hörsäle, zwei weitere sind in Planung. Darüber hinaus gibt es Gruppenarbeitsräume für Studierende. Im Rahmen der Vor-Ort-Begehung konnte die Hochschulleitung plausibel darlegen, dass für den neu einzurichtenden Studiengang ausreichende räumliche Ressourcen verfügbar sind. Zudem wird erwartet, dass die Anzahl der Studierenden im Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ abnimmt, so dass mittelfristig bei Bedarf noch mehr Räumlichkeiten für Studierende des Studiengangs Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) bereit stehen würden. Die Hochschulleitung versicherte darüber hinaus, dass, falls notwendig, auch Maßnahmen zur räumlichen Erweiterung getroffen 15 werden können. Für die Verwaltung ist laut Bedarfskalkulation mindestens je ein weiterer Raum für das neu einzurichtende Prüfungsamt und das Studiengangssekretariat vorgesehen. Im Zuge der Sanierung und Renovierung wurde die Hochschule mit modernster Technik ausgestattet: Alle Hörsäle verfügen über höhenverstellbare SMART-Podien bzw. SMART-Boards – Lehrende werden im Umgang damit geschult –, Internetzugang, ein Lautsprechersystem und bei Bedarf eine Dokumentenkamera. Laut Selbstdokumentation weist die Präsenzbibliothek einen aktuellen und in ausreichender Zahl vorhandenen Bestand an Fachbüchern und Zeitschriften auf. Auch Kopier-, Druck- und Scanmöglichkeiten sowie Arbeitsplätze für Studierende und Lehrende sind ausreichend vorhanden. Außerdem besteht die Möglichkeit der Ausleihe über Nacht. Bei der Vor-Ort-Begehung gaben die Studierenden an, dass sie insbesondere den kostenlosen Zugang zu den Online-Datenbanken juris und Beck-Online gutheißen. Zudem haben sie die Möglichkeit, von außerhalb der Hochschule auf eine elektronische Lernplattform („ILIAS“) zuzugreifen, auf der sämtliche Lehrmaterialien eingestellt sind und die eine unmittelbare Kommunikation zwischen Lehrenden und Studierenden erlaubt. b. Bewertung Auf Basis der Selbstdokumentation, der Besichtigung der Räumlichkeiten sowie der Gespräche mit der Hochschulleitung, den Programmverantwortlichen, Lehrenden und Studierenden schätzt die Gutachtergruppe die personelle, sächliche und räumliche Ausstattung als erfreulich angemessen ein, um gute Studienbedingungen zu schaffen. Positiv fiel der Gutachterin und den Gutachtern die räumliche Ausstattung der Hochschule, die Lage im Schwetzinger Schloss mit freiem Zugang für Studierende und Lehrende zum Schlosspark sowie die moderne Ausstattung der Hörsäle auf. Nach Ansicht der Gutachtergruppe sind ausreichend Maßnahmen zur Personalentwicklung und -qualifizierung vorhanden. 8. Kriterium: Transparenz und Dokumentation a. Sachstand Die Gutachtergruppe hat sich auf Basis der Selbstdokumentation und der Gespräche mit den Programmverantwortlichen ein umfassendes Bild zu allen relevanten Informationsmaterialien zum Studiengang wie der APrOGVgD einschließlich Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, Modulhandbuch, Zugangsvoraussetzungen und Formularen machen können. Die Hochschule will diese bei Betriebsaufnahme des Studiengangs sowohl in Papierform als auch digital über ihre Webseite leicht zugänglich zu machen. Eine weitere wichtige Informationsmöglichkeit über den Studiengang soll künftig laut Selbstdokumentation die Informationsplattform www.mit-recht-in-die-zukunft.de sein, der zentrale Internetauftritt zu den Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten in der Justiz Baden-Württemberg. Derzeit sind hier bereits Informationen über den RechtspflegerInnenberuf abrufbar. Nach Auskunft der Programmverantwortlichen sollen dort mit Betriebsaufnahme des Studiengangs auch die Inhalte zum Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) eingestellt werden. Geplant ist außerdem, alle relevanten Informationen und Dokumente zum Studium und Berufsbild mit konkreten 16 Hinweisen auf die zuständigen persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf den Internetseiten des Justizministeriums und der Oberlandesgerichte sowie der Hochschule einzustellen. Die Zulassungsvoraussetzungen und das Auswahlverfahren wurden bereits in Kriterium 3 dargelegt. Auch dazu sollen laut Angabe der Programmverantwortlichen innerhalb der oben genannten Quellen Informationen für die Interessentinnen und Interessenten bereitgestellt werden. b. Bewertung Die Gutachtergruppe nimmt die Absicht der Hochschule zur Kenntnis, die relevanten Informationen zum Studiengang (Bewerbung, Studiengangskonzept, relevante Ordnungen, Regelungen zum Nachteilsausgleich etc.) mit Betriebsaufnahme des Studiengangs auf den Webseiten der Hochschule, des Justizministeriums und der Oberlandesgerichte zu veröffentlichen. Die Gutachterin und die Gutachter weisen darauf hin, dass bei Betriebsaufnahme des Studiengangs ein aktueller und in übersichtlicher Form adressatengerecht aufbereiteter Studienverlaufsplan entworfen und veröffentlicht werden muss. Nach Ansicht der Gutachtergruppe hat die Hochschule diese Forderung mit dem am 12. August 2015 zusammen mit der Stellungnahme eingereichten Entwurf des Verlaufsplans bereits erfüllt. Die Zulassung hat die Gutachtergruppe intensiv mit den Programmverantwortlichen diskutiert und gelangt zu der Einschätzung, dass die Zulassung von beruflich Qualifizierten (§ 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG) bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Wie bereits bei Kriterium 3 angemerkt, empfiehlt die Gutachtergruppe deshalb, dies umzusetzen und die Informationsmaterialien zum Studiengang als auch das der Gutachtergruppe bei der Begehung vorgelegte Marketingkonzept um diese Zielgruppe zu erweitern. Weiterhin fiel der Gutachtergruppe auf, dass der Ablauf und die Kriterien des Auswahlverfahrens für Studierende nicht transparent sind (siehe Kriterium 3). Im Gespräch mit den Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ wurde dieser Eindruck bestätigt. Bezüglich des Auswahlverfahrens empfiehlt die Gutachtergruppe, aussagekräftige Informationen zum Inhalt und Ablauf des Eignungsgesprächs zu veröffentlichen. Im Hinblick auf die Transparenz wird weiterhin angeregt, die Rückzahlungsverpflichtung und deren Modalitäten im Falles eines Austritts aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (siehe Kriterium 3) in Form des Informationsschreibens, das derzeit auch für den Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ genutzt wird, auf geeignetem Weg Studieninteressierten zur Verfügung zu stellen. Die Gutachtergruppe begrüßt deshalb die Stellungnahme des Justizministeriums Baden-Württemberg, in dem ausgeführt wird, dass die Anwärter und Anwärterinnen ebendieses Informationsschreiben erhalten werden. 17 9. Kriterium: Qualitätssicherung und Weiterentwicklung a. Sachstand Qualitätssicherung findet an der Hochschule laut Selbstbericht auf verschiedenen Ebenen statt. Ein wesentliches Element ist beispielsweise die Auswahl und Fortbildung geeigneter Dozierender. Eine große Rolle spielen auch der verbindliche und detaillierte Modulplan sowie die regelmäßigen Absprachen zwischen den Dozierenden. Ein weiterer signifikanter Bestandteil der Qualitätssicherung ist die regelmäßige Evaluation der Lehrveranstaltungen. Im Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) ist geplant, alle Lehrveranstaltungen der Studienphasen I bis III durch die Studierenden im Hinblick auf Inhalte, Aufbau, Dozentenhandeln und Lernklima evaluieren zu lassen. Entsprechend den positiven Erfahrungen aus dem Studiengang „DiplomRechtspfleger(in)“ soll dies anonym und online über die Lernplattform „ILIAS“ erfolgen. Die Studierenden äußerten im Gespräch mit der Gutachtergruppe Zufriedenheit mit dem Bewertungssystem; die Beteiligung erfordere keinen großen Zeitaufwand. Allerdings sei die Rückmeldung der Dozierenden nicht verbindlich geregelt und könne nach Ende der Vorlesungen oft nicht mehr erfolgen. Die Hochschule wird laut Selbstdokumentation eine studiengangübergreifende Studienkommission als tragendes Element der Qualitätssicherung einrichten, die die Aufgabe haben wird, an der Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiums zu erarbeiten. Neben drei Studierendenvertreterinnen und -vertretern sollen der Kommission die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende(r), die Prorektorin bzw. der Prorektor sowie die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter angehören. Gemäß Selbstdarstellung der Hochschule ist geplant, die Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs alle drei Jahre und Lehrende alle zwei Jahre zu evaluieren. Die Evaluation soll regelmäßig nach ca. zwei Dritteln der Lehrveranstaltungszeit durchgeführt werden. Dies ermöglicht den evaluierten Dozierenden, die Ergebnisse noch während der jeweils laufenden Lehrveranstaltung mit den Studierenden zu besprechen und diese ggf. noch anzupassen. Das Ergebnis kann auch der Studienkommission vorgelegt werden, die bei Bedarf über geeignete Maßnahmen berät. Am Ende jeder Studienphase ist eine abschließende und lehrveranstaltungsübergreifende Evaluation geplant, die den Studiengang als Ganzes zum Gegenstand hat (z.B. zeitliche Abfolge der Lehrveranstaltungen, Studienbedingungen, Verwaltung). Die Ergebnisse dieser Evaluation werden der Studienkommission und dem Senat vorgelegt. b. Bewertung Die Gutachtergruppe begrüßt das Vorhaben, eine Studienkommission als wesentliches Qualitätssicherungselement einzurichten. Innerhalb dieser Kommission sollen die Evaluationsergebnisse diskutiert und ein Feedback an die Hochschulleitung gegeben werden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um die Einführung eines neuen Studiengangs und darüber hinaus um ein neues Studienkonzept per se handelt, empfiehlt die Gutachtergruppe jedoch die angestrebten Evaluationszeiträume deutlich zu straffen: Statt der angedachten Übertragung des bisherigen Evaluationskonzeptes aus dem Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ mit Evaluationszyklen von allen drei Jahren in Bezug auf die Lehrveranstaltungen und allen zwei Jahren hinsichtlich der Lehrenden, sollte in den ersten drei Jahren nach Ansicht der Gutachterin und der Gutachter nach Ablauf von zwei Dritteln jedes Studienabschnittes jeder Dozent sowie jede Veranstal- 18 tung evaluiert werden, um gegebenenfalls nachsteuern zu können. Die Gutachtergruppe rät dazu, eine Person zu benennen, die auf operativer Ebene für das Qualitätsmanagement verantwortlich ist. Die Gutachtergruppe befürwortet das von der Hochschule geplante Überschneidungsmodell sowie das Vorhaben, im neu einzurichtenden Studiengang im Vergleich zum Studiengang „Diplom-Rechtspfleger(in)“ auch die Lehrbeauftragten in die Evaluation einzubeziehen, zumal der Studiengang hauptsächlich von diesen getragen werden soll. Weiterhin begrüßt die Gutachtergruppe die Durchführung der Evaluation nach zwei Dritteln der Veranstaltung. Dies ermöglicht eine schnelle Rückspiegelung der Ergebnisse an die Studierenden durch die Lehrenden und eine Nachsteuerung kann ggf. während des jeweiligen Studienabschnittes in Erwägung gezogen werden. In diesem Zusammenhang weist die Gutachtergruppe darauf hin, dass eine Rückspiegelung der Ergebnisse an die Studierenden durch die Dozierenden institutionalisiert und ein verbindliches Feedbacksystem implementiert werden sollte. Die Gutachtergruppe merkt an, dass auch eine direkte Einbindung der Evaluation in die Lehrveranstaltungen denkbar wäre, beispielsweise mit der Einrichtung eines Slots zu Veranstaltungsbeginn. Dies würde die Rücklaufquote wahrscheinlich auf bis zu 100 Prozent der Anwesenden erhöhen. Da im Gespräch mit den Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ deutlich wurde, dass besonders im Praxisabschnitt eine ausreichende Betreuung nicht immer gegeben ist, empfiehlt die Gutachtergruppe, im Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) geeignete Ausbilderinnen und Ausbilder für die Studierenden einzusetzen und insbesondere eine Evaluation von Studienabschnitt II vorzusehen. Die Programmverantwortlichen konnten gegenüber der Gutachterin und den Gutachtern glaubhaft darstellen, dass mit dem Übergang der Verantwortlichkeit für den Praxisstudienabschnitt im neu einzurichtenden Studienprogramm von den Oberlandesgerichten auf die Hochschule hier künftig Verbesserungen vorgenommen werden sollen. Weiterhin regt die Gutachtergruppe an, mit Betriebsaufnahme des Studiengangs die studentische Arbeitsbelastung regelmäßig zu erfassen und zu evaluieren. Im Hinblick und in Vorbereitung auf die Reakkreditierung des Studiengangs sollte ein Konzept für eine Absolventenverbleibstudie entworfen werden. Die Gutachtergruppe begrüßt das Vorhaben, künftig auch die Lehrbeauftragten in die Evaluation miteinzubeziehen. 10. Kriterium: Studiengänge mit besonderem Profilanspruch Dieses Kriterium ist auf den Studiengang nicht anwendbar. 11. Kriterium: Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit a. Sachstand Der Geschlechtergerechtigkeit tragen laut Selbstdokumentation sowohl die Oberlandesgerichte im Einstellungsverfahren als auch die Hochschule Schwetzingen während der Durchführung des Studiums besondere Rechnung. Eine nicht nach Geschlechtszugehörigkeit differenzierende Bezahlung beispielsweise ist in der Justiz gemäß 19 Selbstdarstellung selbstverständlich. Für die an der Hochschule Schwetzingen Beschäftigten gilt der Chancengleichheitsplan des Justizministeriums Baden-Württemberg, welcher das Ziel hat, die Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen zu verbessern und ihren Anteil in unterrepräsentierten Bereichen deutlich zu erhöhen. Gemäß Selbstdarstellung sollen auch Maßnahmen zur familiengerechten Hochschule wie die Schaffung von Teilzeit- und ggf. Telearbeitsplätzen dazu beitragen. Darüber hinaus gibt es Kooperationsprojekte der Justiz mit lokalen Kindertagesstätten. Der Frauenanteil beim Personal der Hochschule Schwetzingen im Bereich gehobener und höherer Dienst lag am 30. Juni 2013 bei 55,6 %. Die Hochschule fördert die Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. bei der Geburt eines Kindes, Pflege eines nahen Angehörigen oder einer speziellen Behinderung, kann eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sowie bei Prüfungsmaßnahmen eine angemessene Ausgleichsmaßnahme, wie die Gewährung von Ruhepausen oder der Zulassung persönlicher oder sächlicher Hilfsmittel gewährt werden. Der Nachteilsausgleich ist in §§ 9 Abs. 2 sowie 25 der APrOGVgD verankert. Auch die Auskunft der Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ im Rahmen der Vor-Ort-Begehung bestätigten, dass für Studierende mit speziellen Dispositionen individuelle Lösungen in direkter Absprache aller Beteiligten unter Einbindung der Vertrauensperson für Schwerbehinderte gefunden werden; als Beispiele wurden Studierende mit starker Sehbehinderung angeführt, die in Prüfungssituationen eine Schreibverlängerung bzw. optische Vergrößerungsmöglichkeiten gewährt bekommen. Die Barrierefreiheit ist uneingeschränkt gegeben. b. Bewertung Nach Ansicht der Gutachtergruppe sind auf der Ebene der Hochschule und des Justizministeriums Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen vorhanden. Es ist erkennbar, dass die Hochschule diese für sich übernimmt und entsprechende Maßnahmen realisiert. Die Gutachterin und die Gutachter befürworten die zahlreichen Ansätze zur Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit und halten die Maßnahmen für geeignet, um Benachteiligungen zu verhindern und stattdessen Menschen mit ihren individuellen Voraussetzungen und Lebenssituationen gezielt zu fördern und zu unterstützen. Im Rahmen der Gespräche mit allen Statusgruppen gelangte die Gutachtergruppe zu der Auffassung, dass bei Fällen des Nachteilsausgleichs alle Beteiligten an der Findung individueller Lösungen für Studierende in besonderen Lebenslagen bzw. mit erschwerten und schwierigen Studienbedingungen engagiert sind. V. Gesamteinschätzung Die Gutachtergruppe würdigt die offene und respektvolle Gesprächskultur, den Zusammenhalt und das Engagement der Hochschulleitung, Programmverantwortlichen, Lehrenden sowie Studierenden und konnte sich von der Fundiertheit, Attraktivität und Zukunftsfähigkeit des Studiengangkonzeptes überzeugen. Der neu einzurichtende Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen ist für die Entwicklung des 20 Berufsbildes ein bedeutsamer Schritt. Das begutachtete Konzept ist nach Ansicht der Gutachtergruppe schlüssig und überzeugend. Die Gutachtergruppe zeigt sich beeindruckt von der Detailliertheit der Selbstdokumentation sowie der weiteren Unterlagen, konnte sich aber auch im Rahmen der Gespräche der Vor-Ort-Begehung über das sehr gut durchdachte Curriculum, die Studienplangestaltung und den Einsatz von Lehr- und Lernformen überzeugen. Die Gutachtergruppe ist zum einen von der Beratung und Betreuung, die momentan den Studierenden des Studiengangs „Diplom-Rechtspfleger(in)“ zugutekommt und die von diesen gelobt wurde, beeindruckt. Der Einsatz von Hochschulleitung, Verwaltung, Lehrenden und Vertrauensdozentinnen und -dozenten erreicht die Studierenden direkt und sorgt für ein sehr gutes Lernklima. Zum anderen konnte die Hochschule aber auch durch ihre Ausstattung – sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht – überzeugen. Die Gutachtergruppe wünscht den Vertreterinnen und Vertretern des Justizministeriums Baden-Württemberg und der Hochschule eine erfolgreiche und konzeptgetreue Umsetzung und Einrichtung des Studiengangs und möchte sich nicht zuletzt für die offene Aufnahme, die Gesprächsbereitschaft sowie die Zusammenstellung der vorbereitenden Unterlagen bedanken. 21 VI. Stellungnahme des Justizministeriums und der Hochschule Im Namen aller an der Konzeption und Planung des neuen Studiengangs Beteiligten danken wir den Mitgliedern der Gutachterkommission für ihre offene und vertiefte Auseinandersetzung mit unserem geplanten Bachelorstudiengang „Gerichtsvollzieherin / Gerichtsvollzieher (LL. B.)“ und die Erstellung des ausgesprochen positiven Gutachterberichts. Als Hochschule ist es uns ein besonderes Anliegen, durch ein enges persönliches Miteinander zwischen Studierenden, Dozierenden, Rektorat und Verwaltung ein sehr gutes Lehr- und Lernklima zu schaffen, das es den Studierenden ermöglicht, die anspruchsvolle Ausbildung so gut wie möglich zu absolvieren. Auch sind wir stolz auf die gelebte enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Partnern im Justizministerium und in den Oberlandesgerichten, die uns stets schnelle und sachgerechte Lösungen ermöglicht. Dass die Gutachtergruppe diese besonderen Formen der Zusammenarbeit wahrgenommen und in ihrem Bericht positiv thematisiert hat, hat uns besonders gefreut und motiviert uns, mit diesem Leitbild auch den neuen Studiengang anzugehen. Der Gutachterbericht gibt den von uns geplanten Studiengang und unsere damit verbundenen Überlegungen zutreffend wieder. Alle von der Gutachterkommission vorgebrachten Anregungen sind für uns gut nachvollziehbar und überzeugend begründet. Gerne wollen wir versuchen, diese weitgehend noch vor dem Start des neuen Studienganges aufzugreifen und umzusetzen. Im Einzelnen: 1. Kriterium: Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes Die Empfehlung, die Lehreinheiten, die auf das wissenschaftliche Arbeiten, insbesondere auf die Erstellung der Bachelorarbeit vorbereiten, durch eine entsprechende Erprobung umzusetzen, überzeugt uns und stellt aus Sicht der Hochschule eine signifikante Verbesserung unseres Konzeptes dar. Wir beabsichtigen deshalb, im Rahmen des Studienforums den dort geplanten Seminarvortrag um eine schriftliche Ausarbeitung (Seminararbeit mit vorgegebener Seitenzahl) zu ergänzen, in der die unmittelbar zuvor erlernten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens umgesetzt werden sollen. Schriftliche Arbeit und Seminarvortrag sollen dann gemeinsam als eine Prüfungsleistung gewertet werden (siehe angepasstes Modulhandbuch). Das Justizministerium hat die dafür erforderlichen Ergänzungen der APrOGVgD bereits eingearbeitet. 2. Kriterium: Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem Der Studiengang sieht zwei Module vor, in denen weniger als fünf Leistungspunkte erreicht werden können. Dabei handelt es sich um die Module M III-4 (Strafrecht) mit 3 ECTS und M III-9 (Workshop Start in den Beruf) mit 2 ECTS. In beiden Fällen ist der vorgesehene Workload didaktisch ausreichend, um die angestrebten Lernergebnisse und Kompetenzen zu erreichen bzw. zu erwerben. Eine Verknüpfung der Lerninhalte dieser Module mit anderen Lerninhalten (zur Schaffung größerer Module) bietet sich aus inhaltlichen Gründen in beiden Fällen nicht an. 3. Kriterium: Studiengangskonzept Die Argumentation der Gutachtergruppe zur zeitlichen Einordnung der Lehrveranstaltung Schuldrecht ist nachvollziehbar, organisatorisch im Hinblick auf den Personalbedarf, die Gesamtbelastung der Studierenden und die inhaltliche Gesamtkonzeption aber nur schwer umzusetzen. Insbesondere müssen Mobiliarsachenrecht und Handelsrecht als Grundlagen für andere Fächer ihrerseits früh vermittelt werden. Unsere 22 Erfahrungen im Rechtspflegestudiengang zeigen, dass es didaktisch einfacher ist, einzelne schuldrechtliche Problemstellungen als Exkurs vorzuziehen als beispielsweise sachenrechtliche. Vor diesem Hintergrund wollen wir zunächst an unserer ursprünglichen Konzeption festhalten, dies aber nach einem ersten Durchgang nochmals ergebnisoffen evaluieren. Aufgrund der Anregungen der Gutachtergruppe sollen in einer Verwaltungsvorschrift die Auswahlkriterien für die Zulassungsentscheidung zum Studium transparent gemacht werden. Insbesondere plant das Justizministerium, neben den nun bereits in der APrOGVgD festgeschriebenen Kriterien der Eignung und Befähigung (§ 6 Abs. 3) in einer Verwaltungsvorschrift v.a. die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik, das Interesse an juristischen Fragestellungen und die Fähigkeit zum Umgang mit Texten neben der Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers als weitere, für die Auswahlentscheidung relevante Kriterien positiv festzuschreiben. Die Verwaltungsvorschrift soll den Studieninteressenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden. Normtechnisch bedarf es dabei keiner „Verankerung“ in der APrOGVgD, da eine Ausführungsverwaltungsvorschrift auch ohne besondere Rechtsgrundlage zu einer Verordnung erlassen werden darf. Soweit die Gutachtergruppe vorschlägt, im Rahmen des Marketingkonzepts noch offensiver auf die Gruppe der Berufstätigen zuzugehen, wollen wir diese Anregung in Zusammenarbeit mit den Oberlandesgerichten gerne aufgreifen. Eine entsprechende Ergänzung des Marketingkonzepts (z.B. durch unmittelbare Ansprache der Berufstätigen) soll unverzüglich erarbeitet werden, um diese für uns aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung besonders interessante potentielle Bewerbergruppe schon im ersten Auswahlverfahren ausreichend berücksichtigen zu können. 4. Kriterium: Studierbarkeit Die Verantwortung der Hochschule für die Praxisphase und das Bekenntnis auch zu deren konsequenter Evaluation, um eine gute Betreuung unserer Studierenden in dieser Zeit langfristig sicherzustellen, entspricht einer zentralen Forderung der Hochschule, die in dieser Form mit dem Justizministerium und den Oberlandesgerichten bereits abgestimmt ist. Die klare Position der Gutachtergruppe zu diesen Punkten hilft uns, den eingeschlagenen Weg mit unseren Partnern in der Praxis gemeinsam zu gehen. 5. Kriterium: Prüfungssystem Der Vorschlag der Gutachtergruppe, bei dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer Modulprüfung hinsichtlich der Begutachtung auf das „Vier-Augen-Prinzip“ umzustellen, überzeugt uneingeschränkt. Eine entsprechende Änderung der APrOGVgD wird veranlasst. Die Hochschule dankt darüber hinaus für den deutlichen Hinweis auf die personellen Ausstattungsanforderungen des Prüfungsamtes. Auch insoweit besteht eine enge Abstimmung mit unserem Justizministerium. 6. Kriterium: Studiengangsbezogene Kooperationen Die Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Kooperation im Rahmen des Studiums beabsichtigen wir zu gegebener Zeit auszuloten und, sofern fachlich sinnvoll und möglich, umzusetzen. 8. Kriterium: Transparenz und Dokumentation Den Hinweis der Gutachtergruppe, einen adressatengerecht aufbereiteten Studienverlaufsplan zu entwerfen und zu veröffentlichen, haben wir dankend aufgegriffen. In der Anlage übersenden wir den aktuellen Entwurf. Hinsichtlich der Empfehlung der Gutachtergruppe zur Einbeziehung von beruflich Qualifizierten und zur Transparenz des Auswahlverfahrens verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Kriterium 3. 23 9. Kriterium: Qualitätssicherung und Weiterentwicklung Der Vorschlag der Gutachtergruppe, in den ersten Jahren die Evaluationszyklen zu erhöhen, um ggf. schnell nachsteuern zu können, entspricht genau unseren Absichten, die in unserer Dokumentation bisher ggf. nicht ausreichend deutlich wurden. Auch die Rückspiegelung der Evaluationsergebnisse an die Studierenden soll genau wie vorgeschlagen umgesetzt werden. Für unseren Studiengang Diplom-Rechtspfleger(in) haben wir dies bereits für das kommende Studienjahr 2015/2016 mit unseren Dozierenden vereinbart. Hinsichtlich der erforderlichen Evaluation auch der Studienphase II und der Lehrbeauftragten verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Kriterium 4. Gesamteinschätzung Die positive Gesamteinschätzung durch die Gutachtergruppe und das uns und unseren Partnern entgegengebrachte Vertrauen motiviert uns, den neuen Studiengang Gerichtsvollzieher(in) (LL. B.) mit Freude und großem Engagement zu starten. 24 VII. Empfehlungen an die Akkreditierungskommission Im Folgenden werden die Empfehlungen der Gutachtergruppe für den Studiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen dargestellt. Die Überprüfung erfolgte auf der Grundlage der Selbstdokumentation sowie im Rahmen der Vor-Ort-Begehung. Die vom Justizministerium Baden-Württemberg sowie der Hochschule im Rahmen der Stellungnahme übermittelten Informationen wurden bei der Formulierung der Empfehlungen berücksichtigt. 1. Kriterium: Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes Das Studiengangskonzept orientiert sich an Qualifikationszielen. Diese umfassen fachliche und überfachliche Aspekte und beziehen sich insbesondere auf die Bereiche wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung, Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und Persönlichkeitsentwicklung. Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.1 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist vollständig erfüllt. 2. Kriterium: Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem Der Studiengang entspricht (1) den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung; (2) den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung; (3) den landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen; (4) der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung von (1) bis (3) durch den Akkreditierungsrat. Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.2 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist vollständig erfüllt. 25 3. Kriterium: Studiengangskonzept Das Studiengangskonzept umfasst die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen sowie von fachlichen methodischen und generischen Kompetenzen. Es ist in der Kombination der einzelnen Module stimmig im Hinblick auf formulierte Qualifikationsziele aufgebaut und sieht adäquate Lehr- und Lernformen vor. Gegebenenfalls vorgesehene Praxisanteile werden so ausgestaltet, dass Leistungspunkte (ECTS) erworben werden können. Es legt die Zugangsvoraussetzungen und gegebenenfalls ein adäquates Auswahlverfahren fest sowie außerdem Anerkennungsregeln für an anderen Hochschulen und außerhochschulisch erbrachte Leistungen, ggf. gemäß der Lissabon Konvention. Dabei werden Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung getroffen. Gegebenenfalls vorgesehene Mobilitätsfenster werden curricular eingebunden. Die Studienorganisation gewährleistet die Umsetzung des Studiengangskonzeptes. Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.3 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist erfüllt. Die Gutachtergruppe empfiehlt: E1 Beruflich Qualifizierte sollten aktiv in allen Informationsmaterialien zum Studiengang angesprochen und Zugangsmöglichkeiten transparent gemacht werden. E2 Die für das Zulassungsverfahren einschlägige Verwaltungsvorschrift sollte erstellt und den Studieninteressierten zur Verfügung gestellt werden. 4. Kriterium: Studierbarkeit Die Studierbarkeit des Studiengangs wird gewährleistet durch: Berücksichtigung der erwarteten Eingangsqualifikationen, eine geeignete Studienplangestaltung, die auf Plausibilität hin überprüfte (bzw. im Falle der Erstakkreditierung nach Erfahrungswerten geschätzte) Angabe der studentischen Arbeitsbelastung, eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, entsprechende Betreuungsangebote sowie fachliche und überfachliche Studienberatung. Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt. Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.4 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist erfüllt. 26 Die Gutachtergruppe empfiehlt: E3 Im Rahmen der Praxis-Betreuung der Studierenden während des zweiten Studienjahrs sollte die Hochschule die Einrichtung eines Pools an Ausbilderinnen und Ausbildern, ggf. in Kombination mit einer Zertifizierung, in Erwägung ziehen. 5. Kriterium: Prüfungssystem Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele erreicht wurden. Sie sind modulbezogen sowie wissens- und kompetenzorientiert. Jedes Modul schließt in der Regel mit einer das gesamte Modul umfassenden Prüfung ab. Der Nachteilsausgleich für behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen ist sichergestellt. Die Prüfungsordnungen wurden einer Rechtsprüfung unterzogen. Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.5 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist teilweise erfüllt. Die Gutachtergruppe empfiehlt: A1 Die in Kraft gesetzte Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst (APrOGVgD) einschließlich Nachteilsausgleichsregelungen muss nachgereicht werden. E4 Im Falle eines letzten Wiederholungsversuchs einer Prüfungsleistung sollte bei der Bewertung das Vier-Augen-Prinzip angewandt werden. 6. Kriterium: Studiengangsbezogene Kooperationen Beteiligt oder beauftragt die Hochschule andere Organisationen mit der Durchführung von Teilen des Studiengangs, gewährleistet sie die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes. Umfang und Art bestehender Kooperationen mit anderen Hochschulen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert. Das Kriterium ist auf den begutachteten Studiengang nicht anwendbar. 7. Kriterium: Ausstattung Die adäquate Durchführung des Studiengangs ist hinsichtlich der qualitativen und quantitativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert. Dabei werden Verflechtungen mit anderen Studiengängen berücksichtigt. Maßnahmen zur Personalentwicklung und -qualifizierung sind vorhanden. 27 Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.7 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist vollständig erfüllt. 8. Kriterium: Transparenz und Dokumentation Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind dokumentiert und veröffentlicht. Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.8 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist weitgehend erfüllt. E5 Die Kriterien und der Ablauf des Auswahlverfahrens sollten transparenter gemacht werden. Die Gutachtergruppe verweist hier zudem auf die Auflage zu Kriterium 5. 9. Kriterium: Qualitätssicherung und Weiterentwicklung Ergebnisse des hochschulinternen Qualitätsmanagements werden bei den Weiterentwicklungen des Studienganges berücksichtigt. Dabei berücksichtigt die Hochschule Evaluationsergebnisse, Untersuchungen der studentischen Arbeitsbelastung, des Studienerfolgs und des Absolventenverbleibs. Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.9 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist erfüllt. Die Gutachtergruppe empfiehlt: E6 Während der ersten drei Jahre nach Einführung des Studiengangs sollten Lehrevaluationen sowohl für Veranstaltungen als auch für Dozierende für jeden Studienabschnitt erfolgen. E7 Eine Rückspiegelung der Ergebnisse an die Studierenden durch die Dozierenden sollte institutionalisiert und ein verbindliches Feedbacksystem implementiert werden. E8 Eine Evaluation der Praxisphase sollte vorgesehen werden. 28 10. Kriterium: Studiengänge mit besonderem Profilanspruch Studiengänge mit besonderem Profilanspruch entsprechen besonderen Anforderungen. Die vorgenannten Kriterien und Verfahrensregeln sind unter Berücksichtigung dieser Anforderungen anzuwenden. Das Kriterium ist auf den begutachteten Studiengang nicht anwendbar. 11. Kriterium: Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit Auf der Ebene des Studiengangs werden die Konzepte der Hochschule zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen wie beispielsweise Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende, Studierende mit Migrationshintergrund, und/oder aus sogenannten bildungsfernen Schichten umgesetzt. Empfehlung der Gutachtergruppe: Auf der Grundlage des in Kapitel IV.11 dargestellten Sachstandes und seiner Bewertung kommt die Gutachtergruppe hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums zu folgendem Ergebnis: Das Kriterium ist vollständig erfüllt. 29 VIII. Entscheidung der Akkreditierungskommission Die Akkreditierungskommission hat in ihrer Sitzung am 21. September 2015 auf Grundlage des Gutachterberichts und der Stellungnahme der Hochschule beschlossen den Bachelorstudiengang Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher (LL. B.) an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen bis zum 30. September 2020 mit folgenden Auflagen und Empfehlungen zu akkreditieren. Folgende Auflagen sind zu erfüllen: Studiengangskonzept A1 Die für das Zulassungs- und Auswahlverfahren einschlägige Verwaltungsvorschrift muss erstellt und den Studieninteressierten zur Verfügung gestellt werden. Prüfungssystem A2 Die in Kraft gesetzte Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst (APrOGVgD) einschließlich Nachteilsausgleichsregelungen muss nachgereicht werden. Folgende Empfehlungen werden ausgesprochen: Studiengangskonzept E1 Beruflich Qualifizierte sollten aktiv in allen Informationsmaterialien zum Studiengang angesprochen und Zugangsmöglichkeiten transparent gemacht werden. Studierbarkeit E2 Im Rahmen der Praxis-Betreuung der Studierenden während des zweiten Studienjahrs sollte die Hochschule die Einrichtung eines Pools an Ausbilderinnen und Ausbildern, ggf. in Kombination mit einer Zertifizierung, in Erwägung ziehen. Prüfungssystem E3 Im Falle einer letzten Wiederholung einer Prüfungsleistung sollten bei der Bewertung mindestens zwei Prüfende beteiligt werden. Qualitätssicherung und Weiterentwicklung E4 Während der ersten drei Jahre nach Einführung sollten Lehrevaluationen für Veranstaltungen in jedem Studienabschnitt inklusive der Praxisphasen erfolgen. 30 E5 Eine Rückspiegelung der Ergebnisse an die Studierenden durch die Dozierenden sollte institutionalisiert und im Rahmen einer Evaluationsordnung geregelt werden. 31