Modul Handelspolitik der EU_Text
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c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Die Handelspolitik der Europäischen Union Georg Koopmann Universität Hamburg Sommersemester 2007/2008 Vorlesung Außenwirtschaftspolitik Modul 13 1. Juli 2008 1 ZIELE, INSTRUMENTE UND ANWENDUNGSBEREICH 2 INSTITUTIONEN, KOMPETENZEN UND ENTSCHEIDUNGSMECHANISMEN 11 3 UNILATERALE HANDELSPOLITIK 17 3.1 3.2 3.3 Die Gemeinsame Agrarpolitik Schutz der Binnenmärkte und Öffnung von Auslandsmärkten Marktöffnung für Entwicklungsländer 19 33 48 4 REGIONALE UND BILATERALE HANDELSPOLITIK 49 5 MULTILATERALE HANDELSPOLITIK 61 LITERATUR 3 63 1 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Handelspolitik der EU: Übersicht • Ziele, Instrumente und Anwendungsbereich • Institutionen, Kompetenzen und Entscheidungsmechanismen • Unilaterale Handelspolitik • Regionale und bilaterale Handelspolitik • Multilaterale Handelspolitik 2 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc 1 Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Ziele, Instrumente und Anwendungsbereich Ziele, Instrumente und Anwendungsbereich • Teleologische Perspektive • Instrumentelle Perspektive - border measures“ - „behind-the-border-measures“ • Anwendungsbereich - Waren- und Dienstleistungssektor - Handelsströme und Faktorwanderungen Teleologische und instrumentelle Perspektive der Gemeinsamen Handelspolitik in der Europäischen Union: • Teleologische Perspektive: Betrachtung der Gemeinsamen Handelspolitik von ihrer Zielsetzung her. In Artikel 131 des EG-Vertrages wird das Ziel der Gemeinsamen Handelspolitik wie folgt beschrieben: „Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.“ Zur Handelspolitik der EU zählen demnach alle Maßnahmen, die der genannten Zielsetzung dienen. • Instrumentelle Perspektive: Hier stehen die Maßnahmen der Gemeinsamen Handelspolitik im Vordergrund. Die Maßnahmen werden dabei an ihren direkten und indirekten Wirkungen auf den internationalen Handel der EU gemessen. Zu diesem Maßnahmenkatalog gehören nicht nur Maßnahmen, die beim Grenzübertritt von Produkten ansetzen („border 3 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 measures“), insbesondere Zölle und nichttarifäre Handelsbeschränkungen wie Quoten, sondern auch solche Maßnahmen, die im Inland bzw. „hinter der Grenze“ ergriffen werden, sofern sie sich signifikant und nachhaltig auf den internationalen Handel auswirken („behind-the-border measures“). Hierzu gehören in erster Linie Regulierungen unterschiedlichster Art. Man spricht deshalb auch von regulatorischen Handelsschranken. Die Gemeinsame Handelspolitik stellt neben der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verkehrspolitik eine der drei ursprünglichen Gemeinschaftspolitiken des RomVertrages dar; die Handelspolitik gehört damit zu den Gemeinschaftspolitiken der ersten Stunde. Sie schließt grundsätzlich alle Maßnahmen und Regelungen mit spezifischem Bezug auf den internationalen Handelsverkehr ein.1 Als „Kind der Zollunion“, die sich auf Waren (im Unterschied zu Dienstleistungen) erstreckt und deren Hauptinstrument der Gemeinsame Zolltarif ist, war die gemeinsame Handelspolitik zunächst vor allem auf den Warensektor und auf „border measures“ konzentriert. Der Dienstleistungs- und Wissenssektor sowie die handelsrelevante Politik „hinter der Grenze“ („behind-theborder measures“) lagen damit außerhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereichs. Die Zollunion war zwischen den sechs Mitgliedern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und Benelux-Staaten Belgien, Niederlande, Luxemburg) bereits im Jahre 1968 (und für die 1973 um das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark erweiterte Neunergemeinschaft im Jahre 1977) etabliert. Bis zur Realisierung des EGBinnenmarktes im Jahre 1993 haben einzelne EG-Mitgliedstaaten allerdings auch im Warensektor noch ein beträchtliches Ausmaß an handelspolitischer Autonomie behauptet und auf nationaler Ebene z.B. mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Quoten) gegenüber Drittländern praktiziert oder Selbstbeschränkungsabkommen (Voluntary Export Restraints) und Marktordnungen (Orderly Marketing Arrangements) mit Drittländern ausgehandelt. Erst mit dem Wegfall der Binnengrenzkontrollen zum 1.1.1993 waren derartige nationale Nischen in der Handelspolitik nicht mehr durchsetzbar. Im Warensektor der EU ist Außenhandelspolitik daher inzwischen praktisch alleinige Gemeinschaftssache. 1 Artikel 133 des EG-Vertrages nennt explizit „die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zollund Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.“ Andere den internationalen Handel betreffende Maßnahmen und Regelungen sind damit aber nicht ausgeschlossen. 4 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Analog zum Warensektor schrumpft auch bei Dienstleistungen der politische Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern in dem Maße, wie die Integration des Dienstleistungssektors in der Europäischen Gemeinschaft voranschreitet und folglich Dienstleistungsregulierungen zwischen den Mitgliedstaaten konvergieren oder gegenseitig anerkannt werden. Ähnliches gilt auch für handelsrelevante Aspekte des geistigen Eigentumsschutzes und damit für den Wissenssektor. Im Vertrag von Nizza (2003) wird die Erweiterung der handelspolitischen Kompetenzen der Gemeinschaftsorgane vom Waren- auf den Dienstleistungs- und Wissenssektor auch rechtlich festgeschrieben. Die sektorale Expansion der Gemeinsamen Handelspolitik geht mit einer verstärkten Fokussierung auf regulatorische – im Unterschied zu tarifären und nichttarifären – Handelsschranken einher, die „hinter der Grenze“ bestehen („behind-the-border measures“). In diesem Zusammenhang ist die von Baldwin und Wyplosz (2006, S. 110113) vorgeschlagene Unterscheidung der Handelsschranken nach dem Kriterium der bei ihrer Errichtung anfallenden (oder nicht anfallenden) ökonomischen Renten und ihrer Verteilung nützlich. Dabei repräsentiert die Rente den Gewinn, der sich aus der Differenz zwischen Inlandspreis („domestic price“) und Grenz-Preis („border price“) ergibt: • Domestically captured rent (DCR) barriers. Die typische DCR - Barriere ist der Importzoll, bei dem die gesamte Rente der Regierung des Inlandes (in der Form von Zolleinnahmen) zufließt. Aber auch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen bzw. Quoten können DCR - Barrieren sein. In diesem Fall vergibt die Regierung die Einfuhrrechte in der Form von Lizenzen. Der Lizenzinhaber kann das betreffende Produkt zum Grenz-Preis kaufen und zum Inlandspreis verkaufen, der um das Zolläquivalent der Quote höher als der Grenz-Preis ist. Wenn die Regierung die Lizenzen im Inland versteigert bzw. an Inländer vergibt, liegt eine DCR - Barriere vor; wenn Ausländer die Lizenz erhalten, handelt es sich um eine FCR (foreigncaptured rent) - Barriere (s.u.). • Foreign-captured rent (FCR) barriers. Der einschlägige Fall einer FCR - Barriere ist eine Preisverpflichtung („price undertaking”) oder eine freiwillige Exportbeschränkung (“voluntary export restraint”) des Auslandes. Dabei fällt die Rente in vollem Umfang beim Handelspartner an: die ausländische Regierung kontrolliert die Exportmenge via Lizenzvergabe und vereinnahmt die Rente selber 5 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 oder überlässt sie den Exporteuren. Als Beispiel nennen Baldwin und Wyplosz (2006, S. 111) die Begrenzung der Bekleidungsexporte in die EU durch China im Jahre 2005. Demgegenüber hätten die USA seinerzeit eine entsprechende Quote selbst administriert und folglich auch die Rente kassiert. • Frictional barriers. Hier handelt es sich in erster Linie um technische Handelshemmnisse wie z.B. unterschiedliche Produktstandards zwischen den Handelspartnern. Dies kann zu erheblichen Friktionen im internationalen Handel führen, aber im Unterschied zu DCR – und FCR - Barrieren entstehen keine Renten. Das klassische Beispiel für eine friktionelle Handelsschranke ist unter dem Namen „Cassis de Dijon“ bekannt. Dabei handelt es sich um einen französischen Branntwein, der unter dieser Bezeichnung (wegen zu geringen Alkoholgehalts) nicht nach Deutschland eingeführt werden durfte. Mit dem entsprechenden Urteil aus dem Jahre 1979 etablierte der Europäische Gerichtshof insbesondere das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung - in Verbindung mit einem Mindestmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten -, demzufolge jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß in den Markt eingeführte Produkt auch in jedem anderen Mitgliedstaat in dieser Form akzeptiert werden muss, also auch „Cassis de Dijon“ in Deutschland. 6 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Die Wohlfahrtswirkungen dieser drei Arten von Handelsbarrieren lassen sich anhand der folgenden Grafik ablesen: Wohlfahrtswirkungen von Handelsbarrieren Euro Importangebot P’ PFH A B C D Importnachfrage P’-Z Im’ ImFH Importe Inland Bei Errichtung einer DCR-Barriere beläuft sich der Wohlfahrtseffekt im Inland auf B – C, also Terms-of-trade-Gewinn (positiver Importpreiseffekt) abzgl. Verlust aus Konsum- und Produktionsverzerrung (Importmengeneffekt). Das Ausland verliert B (Exportpreiseffekt) + D (Exportmengeneffekt). Eine FCR-Barriere führt im Inland zu einem Wohlfahrtsverlust in Höhe von A (negativer Importpreiseffekt) plus C (Importmengeneffekt). Im Ausland beläuft sich der Wohlfahrtseffekt auf A (Terms-of-trade-Gewinn) - D (Exportmengeneffekt). Friktionelle Handelsbarrieren haben im Inland den gleichen Effekt wie eine FCRBarriere, da sie keine Rentengewinne (und damit auch keine Rentengewinne im Inland) implizieren, und wirken auf die ausländische Wohlfahrt genau so wie eine DCRBarriere. Der Abbau friktioneller Handelsschranken war ein Kernpunkt des in der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 niedergelegten Programms zur Realisierung des Europäischen Binnenmarktes, der bis 1992 vollendet sein sollte (und weitgehend auch vollendet wurde). Die Auswirkungen einer solchen Liberalisierung werden in der unten stehenden Grafik am Beispiel der Wohlfahrtseffekte dargestellt, die sich in einem 7 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Land (Inland) ergeben, wenn dieses Land friktionelle Handelsschranken gegenüber einem anderen Land (Partnerland) abbaut und gegenüber dem Rest der Welt (Drittland) beibehält. Dabei liegt folgende Handelsstruktur zu Grunde: Handelsstruktur zwischen Inland, Partner- und Drittland Gut 1 Partner Gut 2 Inland Gut 1 Gut 2 Gut 3 Gut 3 Drittland Wohlfahrtswirkungen des Abbaus friktioneller Handelsschranken Euro Euro A EA P’ P” D P’-Z IN P”-Z ExP’ ExP” 8 F Exporte Ausland ExD” ExP’ Ex’ Importe Inland c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Es zeigt sich, dass das Inland auf dem Markt für Gut 1 einen Wohlfahrtsgewinn in Höhe von A + F und auf dem Markt für Gut 2 einen Wohlfahrtsgewinn in Höhe von D erzielt und damit insgesamt A + F + D gewinnt. Analoge Wirkungen ergeben sich für das Partnerland, wenn dieses Land seinerseits friktionelle Handelsschranken gegenüber dem Inland abbaut. Die Mitglieder der Integrationsgemeinschaft realisieren daher beim gegenseitigen Abbau friktioneller Handelsschranken eindeutig einen Wohlfahrtszuwachs. Die „klassische Ambiguität“ (Viner’s ambiguity) zwischen Wohlfahrtsgewinn durch Handelsschaffung und Wohlfahrtsverlust durch Handelsumlenkung gilt bei dieser Art präferentieller Liberalisierung nicht mehr, da der Abbau von Friktionen für das liberalisierende Land keine Rentenverluste impliziert. Das Drittland erleidet in diesem Fall – ebenso wie in den Fällen des präferentiellen Abbaus von DCR – und FCR – Barrieren – eindeutig eine Wohlfahrtseinbuße. Das Ziel, friktionelle Handelsschranken zu reduzieren, verfolgt die Europäische Union auch in ihrer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Dies gilt sowohl auf der regionalen und bilateralen Ebene in der Form von Präferenzhandelsabkommen verschiedener Art als auch multilateral im Rahmen der Welthandelsorganisation WTO. Ein aktuelles Beispiel ist die Einführung Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz. Demnach sollen die in der EU bzw. im (auch die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) außer der Schweiz einschließenden) Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt geltenden Produkt- und Produktionsvorschriften von der Schweiz anerkannt werden. Die Schweiz verspricht sich hiervon Einsparungen in Höhe von ca. 2 Mrd. Schweizer Franken pro Jahr. Betroffen seien vor allen Dingen Lebensmittel, Textilien, Wohnungseinrichtungen und Kosmetika. Es wird geschätzt, dass technische Handelshemmnisse heute gut die Hälfte der schweizerischen Einfuhren aus der EU in Höhe von rd. 140 Mrd. Schweizer Franken behindern. Durch „Cassis de Dijon“ würden 80% der Einfuhren von technischen Handelshemmnissen befreit.1 Insgesamt nimmt die Gemeinsame Handelspolitik zeitlich versetzt im Dienstleistungsund Wissenssektor eine ähnliche Gestalt wie im Warensektor an. Zugleich sind Handelsschranken binnenwirtschaftlichen Ursprungs („behind-the-border measures“) gegenüber klassischen Grenz-Schranken („border measures“) in den Fokus der Gemeinsamen Handelspolitik gerückt. Entscheidende Determinanten dieser Entwicklung sind die Fortschritte bei der internen Integration und das Bestreben, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten zu vermeiden. 1 Vgl. Neue Zürcher Zeitung v. 28.6.2008: „Mit ‚Cassis de Dijon’ zu tieferen Preisen“. 9 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Darüber hinaus versprechen sich die Mitgliedstaaten von einem gemeinsamen Vorgehen gegen außen eine Stärkung ihrer internationalen Verhandlungsmacht im Vergleich zu handelspolitischen Alleingängen. The reach or scope of the EU’s external economic policies is largely determined by the stage of the integration process among its member states. It has thus been growing from the stage of the customs union over that of a common market and an economic and monetary union to that of a full union:1 • A customs union lays the basis for a common external policy by setting up a common commercial policy. It generally covers both a common external tariff and rules on the common use of non-tariff barriers to prevent members using such instruments to obtain supplementary competition advantages for their industry. • A common market will entail common policies in the fields of labour and capital. • An economic and monetary union also brings a need for an extension of the scope of external policy, for example including a common treatment of foreign companies with regard to competition rules or financial support of technological innovation, and a common exchange rate policy or a common (redistributional) policy on development aid. • A full union will have an essential responsibility for matters such as security and defence and many cultural aspects. By and large, the development of the EU’s external economic policies and indeed of its common commercial policy is a reflection of its internal policy integration. “Since the end of the Uruguay Round … (the European Union) has been the most persistent and vigorous advocate of a broad trade agenda, going beyond the ‘built-in agenda’ on agriculture and services, to include non-agricultural products, competition policy, investment, government procurement and trade facilitation (the ‘Singapore issues’), as well as trade and the environment and trade and core labour standards” (Young 2007, pp. 789-790). 1 Adaptiert von Molle (2006, S. 313-314). 10 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc 2 Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Institutionen, Kompetenzen und Entscheidungsmechanismen Institutioneller Rahmen („Big Five“) • Europäischer Rat (der Staats- und Regierungschefs) • Rat der Europäischen Union (früher Ministerrat) • Europäische Kommission • Europäisches Parlament • Europäischer Gerichtshof Der institutionelle Rahmen für die Handelspolitik (und generell die Politik) der EU wird durch die „Big 5“ definiert:1 1. Europäischer Rat (der Staats- und Regierungschefs). The European Council (of heads of state and governments), founded in 1974, through its status is the EU’s most influential institution. It provides broad guidelines for EU policy and leads the way to final compromises among member states in crucial areas like the budget, Treaty changes or enlargements of the Community, typically in the form of “conclusions of the Presidency”. The European Council operates on the basis of consensus. 2. Rat der Europäischen Union (bzw., in der alten Bezeichnung, Ministerrat), der das zentrale Entscheidungsorgan der EU darstellt. The Council of the European Union (or, by its old name, Council of Ministers), which is the EU’s main decision-making body. It is composed of one representative (i.e. the government minister responsible for the policy area at stake) from each member state. Its main task is to adopt new EU law (regulations, directives, rules, 1 Adaptiert von Baldwin und Wyplosz (2006, S. 49-54). 11 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 etc.) in the various policy areas. On most issues, the Council decides by qualified majority voting. 3. Europäische Kommission The European Commission, which effectively is at the heart of the EU’s institutional structure. It has three main roles: (1) to propose legislation to the Council of Ministers and to the European Parliament; (2) to administer and implement EU policies; and (3) to provide surveillance and enforcement of EU law in coordination with the European Court of Justice. In particular, it has the “power of initiative”, i.e. a monopoly on the “right to initiate”, which makes the Commission the gatekeeper of EU integration and allows it to occasionally become the driving force behind deeper or broader integration. As noted by Baldwin and Wyplosz (2006, p. 52), this was especially true under the two commissions, led by Jacques Delors, which during 1985 to 1994 launched and implemented the Single Market Programme. The Commission makes almost all of its decisions on the basis of consensus, even though in principle it decides on the basis of a simple majority. 4. Europäisches Parlament The European Parliament, which is the core democratic control of the EU’s activities. It shares legislative powers with the Council of Ministers and the Commission. In addition to this, it oversees the other EU institutions, especially the Commission. 5. Europäischer Gerichtshof. The European Court of Justice, which is the highest authority on the application of EU law. Its role is to settle EU internal disputes over laws and decisions, which by their nature are open to interpretation, especially disputes between EU member states, between the EU and member states, between EU institutions and between individuals and the EU. The Court reaches its decisions by majority voting. As noted by Baldwin and Wyplosz (2006, p. 54), in the late 1980s a Court of First Instance was set up to help the ECJ with its ever growing workload. 12 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Kompetenzen und Entscheidungsmechanismen • • • • • Europäische Kommission: Alleiniges Vorschlagsrecht; Durchführung und Umsetzung der Handelspolitik; internationale Verhandlungsführung; Entscheidung mit einfacher Mehrheit Europäischer Ministerrat: Ort der definitiven Entscheidung; grundsätzlich Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit; tatsächlich eher Konsens- und „Paket“-Lösungen 133er Ausschuss: Entscheidungsvorbereitung für den Ministerrat; Unterstützung der Kommission bei internationalen Verhandlungen Europäisches Parlament: Mitspracherecht bei Handelsabkommen; Zustimmungsrecht bei Assoziierungsabkommen und bei Abkommen, die einen „besonderen institutionellen Rahmen“ schaffen (Beispiel: WTO-Abkommen) Europäischer Gerichtshof: Rechtsprüfung, z.B. Klärung der Kompetenzverteilung in der Handelspolitik Die zentrale Rolle in der Gemeinsamen Handelspolitik spielt die Europäische Kommission. Die Kommission verfügt in der Handelspolitik (wie in anderen Politikbereichen auch) über das alleinige Vorschlagsrecht, sie ist für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik und die Umsetzung ihrer Ergebnisse zuständig, und sie vertritt die Gemeinschaft in den relevanten Verhandlungen mit Drittländern. Die Kommission entscheidet dabei in der Regel mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder. Das letzte Wort in der Handelspolitik hat im Prinzip der jeweils zuständige Europäische Ministerrat, der zugleich der Kommission jeweils das Mandat für anstehende Verhandlungen erteilt. Moreover, when it comes to very broad and very important trade negotiations, such as in the multilateral Doha Round, an ad hoc coordination procedure allows the EU member states to be involved in each stage of the Commission’s negotiations (Baldwin and Wyplosz 2006, p. 281). Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs hält sich in der Handelspolitik weitgehend zurück und gibt von Zeit zu Zeit eher allgemein die Richtung der Handelspolitik an. Das Europäische Parlament besitzt ein Mitspracherecht beim Abschluss bilateraler Handelsabkommen; Assoziierungsabkommen bedürfen seiner Zustimmung. Das Gleiche gilt seit dem Vertrag von Maastricht für Abkommen, die einen „besonderen 13 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 institutionellen Rahmen“ schaffen, wie z.B. das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) vom 15.4.1994. Seit dem Vertrag von Nizza ist das Parlament auch befugt, zur Prüfung der Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit dem EG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Der Einfluss des Europäischen Gerichtshofs ist bei grundsätzlichen institutionellen Aspekten der Handelspolitik beträchtlich, wie z.B. in der Frage der Kompetenzverteilung zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen in der Handelspolitik. In das „Tagesgeschäft“ der Handelspolitik dagegen greift der EuGH kaum ein. Die handelspolitischen Entscheidungen des EU-Ministerrates werden von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten vorbereitet und angesichts der hohen technischen Komplexität der Materie häufig auch bereits vorweggenommen. Eine Schlüsselstellung nimmt dabei der in Art. 133 Abs. 3 EGV vorgesehene „besondere Ausschuss“ ein, der zugleich die Kommission bei internationalen Verhandlungen „unterstützt“.1 In diesem Ausschuss sitzen außer den Vertretern der Mitgliedstaaten, die das nationale Interesse artikulieren und die „Schmerzgrenzen“ ihrer jeweiligen Regierung (und auch der Regierungen anderer Mitgliedstaaten) in handelspolitischen Fragen kennen bzw. repräsentieren, ebenfalls – als Anwälte des gemeinschaftlichen Interesses – Mitglieder der Europäischen Kommission (Generaldirektion „Handel“). Aufgrund ihrer Sachkenntnis können die Kommissionsvertreter auch ohne formelles Stimmrecht erheblichen Einfluss auf die Willensbildung im 133er Ausschuss ausüben. Für Mitglieder des Europäischen Parlamentes bleibt dagegen der Zugang zu diesem Gremium versperrt.2 Soweit der 133er Ausschuss handelspolitische Positionsbestimmungen einvernehmlich (durch Konsens bzw. Gentleman’s Agreement) trifft – wie in der großen Mehrzahl der Fälle –, werden diese über den Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei der EU (COREPER) an den zuständigen Ministerrat weitergeleitet und dort in der Regel „abgesegnet“. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der Ministerrat „originär“. Dabei gilt grundsätzlich die qualifizierte Mehrheit. Bei Antidumping- (und Antisubventions-) Maßnahmen gilt die einfache Mehrheit. Soweit die handelspolitischen Entscheidungen hingegen Materien betreffen, bei 1 Die vertraglich untermauerte Existenz des 133er Ausschusses unterstreicht die Schlüsselrolle der Handelspolitik in der EU. In anderen gemeinschaftlichen Politikbereichen ist eine derartige Institution vertraglich nicht vorgesehen. 2 Das Europäische Parlament hatte im Jahre 2001 mit großer Mehrheit (434 Pro-, 10 Gegenstimmen, eine Enthaltung) eine Öffnung des 133er Ausschusses für Parlamentsmitglieder gefordert (European Parliament 2001). 14 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 denen im EG-Binnenmarkt Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, gilt auch in der Handelspolitik das Einstimmigkeitsgebot. Tatsächlich sind (Kampf-) Abstimmungen eher die Ausnahme – und Konsenslösungen die Regel –, zumal handelspolitische Entscheidungen häufig im Rahmen von „Paketen“ („package deals“) miteinander – und mit Entscheidungen in anderen Politikbereichen – verknüpft werden. Als Beispiel für Paketlösungen wird die Zustimmung Frankreichs zu den Ergebnissen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) unter dem General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) angeführt, die u.a. mit der Bedingung verbunden war, dass den französischen Bauern zusätzliche Subventionen gewährt würden (Messerlin 2001, S. 14). Frankreich machte in den 80er Jahren ebenfalls die Zustimmung zu einigen Binnenmarktrichtlinien von der Verabschiedung des (mit restriktiven Vollmachten ausgestatteten) „Neuen Handelspolitischen Instruments“ abhängig (Hayes 1993, S. 131). In der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist generell die Neigung zur Konsensentscheidung anscheinend besonders stark ausgeprägt (Johnson 1998, Woolcock 2000). In this context, a North-South divide in the trade politics of the European Community has often been pointed to, with the Northern member countries in favour of liberalisation and the Southern members leaning towards a protectionist stance. In actual fact, however, trade policy coalitions in the Council of Ministers increasingly tend to change from issue to issue (Baldwin 2007). For instance, as observed by Dür (2007), Spain was the main advocate of free trade agreements with Chile and Mexico, whereas it took a much more defensive position in the case of the agreement with South Africa (Frennhoff Larsén 2007). Institutionally, a two-fold delegation of competences lies at the centre of trade policymaking in the EU: from Member States to the Council of Ministers and from the Council of Ministers to the European Commission (Meunier and Nicolaidis 1999, p. 480). However, as noted by Dür and Zimmermann (2007, pp. 779-781), the relationship between the European Commission and the Council of Ministers is quite controversial in the literature. Drawing on the principal-agent metaphor, some authors stress member state dominance.1 These authors call attention to the many tools available to the 1 See, e.g., Aggarwal and Fogarty 2004; De Bièvre and Dür 2005; Meunier 2005; and Van den Hoven 2004. 15 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 principals (the member states) to monitor and control the agent (the Commission): the member states appoint the Commissioner responsible for trade; they have to agree on a mandate for the Commission; they control the Commission throughout trade negotiations by way of the Article 133 Committee; and they have to ratify all agreements reached. Other authors emphasise the relative autonomy of the Commission pointing to (1) its information advantages resulting from the Commission’s engagement in negotiations with third countries (Johnson 1998, p. 59; Zimmermann 2007, pp. 160161); (2) the Commission’s ability to use its right of initiative as part of a ‘divide and conquer’ strategy, in which it buys off reluctant member states with issue linkages (Schöppenthau 1999, p. 170); and (3) the Commission making use of “cognitive framing”, i.e. stressing common interests rather than conflicting ones, in order to engineer consensus among member states (Woll 2006). Overall, according to Dür and Zimmermann (2007, p. 781), the European Commission’s autonomy in trade policy may vary depending on the stage in the negotiation process, with limited autonomy in setting the overall trade agenda and more autonomy in determining the negotiation venue, as well as the size and number of negotiating partners, involving more autonomy when negotiating with a relatively small country such as South Africa than when negotiating with China or in the WTO. 16 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc 3 Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Unilaterale Handelspolitik Ähnlich wie in den Vereinigten Staaten ist auch in der Europäischen Union die Handelspolitik mehrgleisig angelegt. Die EU- Handelspolitik findet parallel auf unilateraler, regionaler und bilateraler und auf multilateraler Ebene statt.1 Die drei Ebenen der Handelspolitik sind dabei nicht unabhängig voneinander: Die multilaterale Ebene definiert den Spielraum der Handelspolitik auf den beiden anderen Ebenen; die Möglichkeiten unilateraler Handelspolitik werden darüber hinaus auf der regionalen und bilateralen Ebene eingegrenzt. Unilaterale Handelspolitik • Definition Einseitige Anwendung handelspolitischer Instrumente mit defensiver oder offensiver Zielsetzung • Beispiele - Gemeinsame Agrarpolitik: defensiv und offensiv - Maßnahmen zum Schutz der Binnenmärkte: defensiv - Maßnahmen zur Öffnung von Auslandsmärkten: offensiv - Öffnung der Binnemärkte für Produkte von Entwicklungsländern: offensiv Unilaterale Handelspolitik ist durch einseitige Anwendung handelspolitischer Instrumente gekennzeichnet. Die dabei verfolgte Zielsetzung kann defensiver oder offensiver Art sein. Beispiele unilateraler Handelspolitik der Europäischen Union sind • die Gemeinsame Agrarpolitik, mit defensiver und offensiver Zielsetzung; • (defensive) Maßnahmen zum Schutz der Binnenmärkte und (offensive) Maßnahmen zur Öffnung ausländischer Märkte; und 1 Auf die in der Europäischen Kommission gebräuchliche Unterscheidung zwischen autonomer und vertraglicher Handelspolitik angewendet, wäre die unilaterale Handelspolitik der autonomen und die regionale, bilaterale und multilaterale Handelspolitik der vertraglichen „Abteilung“ zuzuordnen. 17 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc • Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 die (offensive) präferentielle Öffnung der Binnenmärkte für Produkte von Entwicklungsländern. In den folgenden Punkten wird auf diese drei Bereiche unilateraler Handelspolitik näher eingegangen, insbesondere auf die Gemeinsame Agrarpolitik und auf den Schutz der Binnenmärkte in der Form von Antidumpingmaßnahmen. 18 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc 3.1 Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Die Gemeinsame Agrarpolitik Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist ein Beispiel für beide Varianten unilateraler Handelspolitik der EU: Durch zum Teil exorbitant hohe Zölle und eine hohe Subventionierung der heimischen Erzeugung werden ausländische Agrarprodukte vom europäischen Inlandsmarkt ferngehalten (defensive Variante). Gleichzeitig werden inländische Erzeugnisse mittels Exporterstattung auf den Weltmarkt gedrückt (offensive Variante). Politökonomisch ist die GAP ein Beispiel für effektives Lobbying, bei dem ein relativ kleiner Sektor sich relativ große wirtschaftliche Vorteile eingehandelt hat. Der Anteil des Agrarsektors (einschließlich Jagd-, Forst- und Fischwirtschaft) an der gesamten Bruttowertschöpfung in der EU 25 betrug 2005 lediglich 1,9%, sein Anteil an der gesamten Beschäftigung 5%.1 Die Gemeinsame Agrarpolitik begann im Jahre 1962 mit der doppelten Zielsetzung, das Einkommen der Landwirte zu sichern und eine geregelte Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Preise für Agrarprodukte hoch (und damit für die Landwirtschaft einträglich) und stabil (und damit für die Bevölkerung kalkulierbar) sein. Das Hauptinstrument hierfür – der Drehund Angelpunkt der GAP – wurde die inländische Preisstützung und damit das Einziehen eines Preisbodens in den Inlandsmarkt. Dabei wird der Absatzpreis im Inland auf einem Niveau garantiert, das über dem entsprechenden Weltmarktpreisniveau liegt. Dies geschieht, indem variable Zollsätze (im GAP-Jargon „variable Abschöpfungen“) erhoben werden, die den Weltmarktpreis auf den inländischen Garantiepreis hochschleusen.2 Solange der Garantiepreis unter dem Autarkiepreis liegt (die EU also Importeur des Produktes ist), ergeben sich analoge (Wohlfahrts-)Wirkungen wie bei einem Importzoll: 1 Zum Vergleich: Die entsprechenden Anteile des Dienstleistungssektors betrugen 78% bzw. 77% und der verarbeitenden Industrie 20% bzw. 18% (WTO 2007, S. 2). 2 In den multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – unter dem damaligen General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) - wurde das Instrument der variablen Abschöpfung für künftig unzulässig erklärt und darf daher seit 1995 nicht mehr genutzt werden. Es wurde daraufhin durch feste Zölle ersetzt. 19 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Wohlfahrtswirkungen eines Importzolls Preis A PZ PW P*Z a b d c e N Menge Import (bei Zoll) Nettoeffekt im Inland: Verlust an Konsumentenrente (a+b+c+d) ·/. Gewinn an Produzentenrente (a) ·/. Zolleinnahmen (c+e) = Produktionsverzerrung (b) + Konsumverzerrung (d) ·/. Terms-oftrade-Gewinn (e) In der folgenden Folie wird die Funktionsweise des Systems der „variablen Abschöpfungen“ verdeutlicht (vgl. Baldwin/Wyplosz 2006, S. 205-207): Ökonomik der “variablen Abschöpfungen” Preis Nachfrage Inland Angebot Inland Nachfrage Inland Preis Angebot Inland paut Z’ Preisboden (Pw+Z, bzw. Pw’+Z’) Z Preisboden A Pw’ Pw Pw B C1 C2 Importe (mit “Boden”) Z Za Ca C Menge Importe (ohne Preisboden) 20 Z Za Ca C Menge c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Über die „klassischen“ Wirkungen eines Importzolls hinaus hat das System der inländischen Preisstützung seine eigene Dynamik entwickelt. Es hat, im Verein mit einem technologisch bedingten – und durch die hohen Preise zusätzlich geförderten – starken Produktivitätsfortschritt („grüne Revolution“), dazu geführt, dass bei vielen Agrarprodukten die inländische Produktion die inländische Nachfrage übersteigt. In diesem Fall werden die Überschussmengen/die Überproduktion vom Staat bzw. von der Gemeinschaft zum Garantiepreis aufgekauft und im Prinzip exportiert. Für die exportierten Mengen ergibt sich dabei eine Subvention (pro exportierter Einheit) in Höhe der Differenz zwischen Garantie- und Weltmarktpreis. Die (Wohlfahrts)Wirkungen dieser Subvention entsprechen den Wirkungen einer Exportsubvention: Wohlfahrtswirkungen einer Exportsubvention Preis PS PW P*S a b c e f d A g N Menge Export (bei Subvention) Nettoeffekt im Inland: Verlust an Konsumentenrente (a+b) ·/. Gewinn an Produzentenrente (a+b+c) + Ausgaben für Subventionierung (b+c+d+e+f+g) = Konsumverzerrung (b) + Produktionsverzerrung (d) + Terms-of-tradeVerlust (e+f+g) 21 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 „Haushaltstechnisch“ gesehen wechselt die Europäische Gemeinschaft im Zuge dieser Entwicklung aus der Position eines „Zolleinnehmers“ (grünes Feld in der folgenden Folie) in die Position eines „Subventionsgebers“ (rotgestricheltes Feld): Wandlung der EU vom Importeur zum Exporteur von Agrarprodukten Preis PW = Weltmarktpreis A PINI = Inlandspreis bei Nettoimport PINE PA = Autarkiepreis PA PINE = Inlandspreis bei Nettoexport PINI = Zolleinnahmen PW = Subventionen N Export Import 22 Menge c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 In der folgenden Folie wird das Zusammenspiel zwischen inländischer Preisstützung und Angebotsexpansion in der europäischen Landwirtschaft dargestellt ((vgl. Baldwin/Wyplosz 2006, S. 211-212): Preisstützung und Angebotsexpansion im EU-Agrarsektor Preis A1 A2 A3 A4 Preis Nachfrage Inland Angebot Inland p1aut p2aut p3aut a p4aut b c d e Preisboden A’ Preisboden B A C1 C2 Pw Aufkauf durch EU Nachfrage Inland Menge Ca Za Menge Von den 1960er zu den 1990er Jahren wurde die Europäische Gemeinschaft in der Tat bei den meisten Agrarprodukten vom (Netto-) Importeur zum (Netto-) Exporteur. Dabei stiegen die Kosten der GAP kräftig an: ihr Anteil am Budget der Gemeinschaft erhöhte sich zwischen 1965 und 1969 explosionsartig von 8% auf 80%. Seither ist dieser Anteil wieder zurückgegangen, die Agrarausgaben bestreiten aber noch immer einen hohen Anteil (ca. 40%) des Gemeinschaftshaushaltes (Baldwin/Wyplosz 2006, S. 214). Im Jahre 2002 wurden in der EU insgesamt 107 Mrd. US-$ entweder zur Preisstützung für Agrarprodukte (61 Mrd. $) oder als Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe (46 Mrd. $) ausgegeben. Dies ist annähernd die Hälfte der Summe (235 Mrd. $), die in der gesamten OECD für Agrarsubventionen dieser Art (Producer Support Estimate/PSE) aufgebracht wurde. Etwa drei Viertel der PSE-Leistungen sind in 23 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 irgendeiner Form an die Höhe der Erzeugung gekoppelt und verzerren deshalb die internationalen Handelsströme im Agrarsektor (Tangermann 2004).1 Wirkungen der GAP auf den Weltmarktpreis Da die EU ein „großer Spieler“ in der Weltwirtschaft ist, wirken sich ihre Aktionen nachhaltig auf den Weltmarkt und vor allem auf die Preisbildung am Weltmarkt aus. Dies gilt natürlich in besonderem Maße bei Exportsubventionen, da in diesem Falle Anbieter aus anderen Ländern unmittelbar betroffen sind. In der GAP-Terminologie heißen Exportsubventionen Exportrestitution; sie sind das Pendant zu den erwähnten variablen Abschöpfungen auf der Importseite. Da die subventionierten Exportpreise deutlich niedriger sind als die inländischen Erzeugungskosten, liegt zugleich ein klassischer Fall von Dumping vor. Beim Dumping wird zwischen Kosten- und Preisdumping unterschieden. In der Gemeinsamen Agrarpolitik ist beides gegeben: Die Verkaufspreise im Ausland liegen unter den inländischen Erzeugungskosten (Kostendumping) und ebenfalls unter den Verkaufspreisen im Inland (Preisdumping). 1 PSE-Leistungen bilden den Großteil – und den für den internationalen Handel relevanten Teil – der für 2002 auf insgesamt 318 Mrd.$ pro Jahr veranschlagten Agrarsubventionen in der OECD (Tangermann 2004). 24 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 In der folgenden Folie wird gezeigt, wie das Zusammenspiel von Schutz des Inlandsmarktes und Dumping auf Exportmärkten sich auf den Weltmarktpreis auswirkt: Wirkungen der GAP auf den Weltmarktpreis IN (mit Preis Protektion) EA (ohne Dumping) EA (mit Dumping) PWF PWF = Weltmarktpreis bei Freihandel PW P = Weltmarktpreis bei Protektion des Inlandsmarktes PWD = Weltmarktpreis bei Dumping im Ausland PW P PWD PWPD IN (ohne Protektion) MP MF MPD MD PW PD = Weltmarktpreis bei Protektion und Dumping IN = Importnachfrage EA = Exportangebot Menge Ohne Schutz des Inlandsmarktes und ohne Dumping läge der Weltmarktpreis bei PwF, d.h. er läge dort, wo die Exportangebotskurve EA (ohne Dumping) und die Importnachfragekurve IN (ohne Protektion) sich schneiden. Durch Protektion des Inlandsmarktes verschiebt sich die Importnachfragekurve nach links, d.h. bei einem gegebenen Preis wird weniger nachgefragt. Der Weltmarktpreis fällt auf PwP; die international gehandelte Menge sinkt auf MP. Durch Dumping verschiebt sich die Exportangebotskurve nach rechts, d.h. zu einem gegebenen Preis wird mehr angeboten. Der Weltmarktpreis fällt auf PwD; die international gehandelte Menge erhöht sich auf MD. Wenn beides zusammenkommt – Protektion und Dumping -, fällt der Weltmarktpreis auf PwPD; die international gehandelte Menge steigt oder fällt; bei der hier gewählten Steigung und Lage der Kurven erhöht sie sich auf MPD. Volkswirtschaftliche Kosten der GAP Den Handelspartnern der EU entstehen durch die gemeinsame Agrarpolitik und die von ihr bewirkte Reduktion der Weltmarktpreise hohe Kosten in der Form entgangener Absätze und Erlöse in der EU, in Drittländern und im eigenen Land. Mehr als ein Drittel 25 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 der gesamten volkswirtschaftlichen Kosten, die von der GAP verursacht werden, wird von den Handelspartnern getragen.1 In relativ besonders hohem Maße sind Entwicklungsländer betroffen, deren Agrarexportpotential durch die EU-Subventionen in einem Ausmaß (etwa 50 Mrd. $ pro Jahr) gemindert wird, das etwa der Hälfte der von den EU-Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten Entwicklungshilfe entspricht (Ismail 2003, S. 569). Reformschritte in der GAP Eine wirksame Reform der GAP müsste bei der Preisstützung ansetzen, also bei der Abkopplung des Inlandspreises vom Weltmarktpreis bzw. bei dem Keil, der zwischen Inlands- und Weltmarktpreis getrieben wird. Dies hat jedoch eine politisch sehr einflussreiche Agrarlobby lange Zeit verhindert. Deren Macht, die in keinem Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Agrarsektors steht, resultiert zum Teil aus einer Befürwortung der hohen Agrarsubventionen in der breiten Bevölkerung. Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik: Überblick • Reform von 1988: Eindämmung der Überproduktion • Reform von 1992: Einstieg in die Entkopplung von Produktion und Subvention • Reformen von 2003 und 2004: Fortsetzung der Entkopplung Um dem Dilemma zwischen fehlender politischer Akzeptanz eines Abbaus der Preisstützung und den Kosten für den Aufkauf der Überproduktion zu entkommen, 1 Den Rest der auf insgesamt mindestens 75 Mrd. $ geschätzten Kosten teilen sich Verbraucher und Steuerzahler in der Gemeinschaft selbst (Borrell/Hubbard 2000). 26 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 wurde zunächst an der Produktionsschraube gedreht (und damit am Symptom laboriert), d.h. zur Eindämmung der Überproduktion wurden Produktionsquoten verhängt bzw. Höchstmengen zum garantierten Abnahmepreis festgelegt, zunächst bei Zucker (1968), dann bei Milch (1986) und schließlich bei allen Haupterzeugnissen außer Rindfleisch (1988). Das Problem der Überschussproduktion wurde so jedoch nicht gelöst: „The wheat and butter mountains continued to grow along with subsidized exports, budget expenditures continued to rise, and, despite this, average farm incomes continued to fall relative to the EU-wide average” (Baldwin/Wyplosz 2004, S. 230). Die erste Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, die an der Ursache des Problems ansetzte, nämlich an den überhöhten Inlandspreisen bzw. der Abkopplung des Inlandspreises vom Weltmarktpreis, kam 1992. Nach ihrem Initiator, dem damaligen Agrarkommissar der Gemeinschaft, wurden diese Reformen MacSharry-Reformen genannt. Die MacSharry-Reformen wurden maßgeblich von außen angestoßen, nämlich durch die multilateralen Liberalisierungsverhandlungen im Rahmen des GATT (Uruguay-Runde). Ein Hauptziel der 1986 begonnenen Uruguay-Runde war die Revision protektionistischer/interventionistischer Agrarpolitik. Treibende Kraft bei der Liberalisierung war die Cairns Group der Agrarexportländer (so benannt nach dem Ort in Australien, an dem die Gruppe gebildet wurde). Die Europäische Gemeinschaft (im Verein mit Japan) widersetzte sich dagegen hartnäckig einem substantiellen Abbau des Agrarschutzes und brachte damit Ende 1990, als die multilateralen Verhandlungen eigentlich hätten abgeschlossen werden sollen, die Uruguay-Runde an den Rand des Scheiterns (und die Vertreter der Cairns Group zum Verlassen des Verhandlungstisches): „This crisis threatened the whole future of the world trading system – an outcome that most EU exporters could not accept (over 80 per cent of EU exports involve industrial goods). EU governments began to face very serious pressure from their own industrialists and export-oriented service sectors. In the end, this pressure was sufficient to force a reform of the CAP that was substantial enough to allow a Uruguay Round agreement that was acceptable to the Cairns Group. The reform package, which was called the MacSharry reforms after the EU Farm Commissioner responsible for it, was adopted in mid-1992. The Uruguay Round deal was struck 18 months later“ (Baldwin/Wyplosz 2004: 231). Die Essenz der MacSharry-Reformen war eine Senkung der Stützpreise und der Beginn kompensatorischer Direktzahlungen an die Landwirte. Dies war zugleich der Start des Prozesses der Entkopplung von Produktion und Subvention. D.h.: Das Ausmaß der Subventionierung hing nicht länger (allein) von der erzeugten Menge (dem 27 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Flächenertrag), sondern auch von der für die Erzeugung genutzten Fläche (der Flächengröße) ab. Die MacSharry-Reformen machten den Weg zu einem Verhandlungsergebnis in der Uruguay-Runde frei, das seinerseits bedeutende Auswirkungen auf die Gemeinsame Agrarpolitik hatte: • Die variablen Importabgaben und mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen mussten in feste Zölle umgewandelt (Tarifizierung) und zugleich gesenkt werden. • Die interne Subventionierung der Landwirtschaft musste reduziert werden. • Ähnliches galt für die Exportsubventionen. In der Agenda 2000 (beschlossen auf dem Europäischen Rat 1999 in Berlin) wurden die MacSharry-Reformen weiter geführt (d.h. die Stützpreise weiter abgesenkt und die hieraus resultierenden Einbußen teilweise durch zusätzliche Direktzahlungen kompensiert). Darüber hinaus wurde vereinbart, die (realen) Budgetausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik zu „kappen“, d.h. eine Obergrenze festzusetzen. Im Jahre 2002 wurde diese Obergrenze mit 43 Mrd. € pro Jahr bis zum Jahre 2013 quantifiziert; die Agrarausgaben sollten auf diesem Niveau „eingefroren“ werden. Auch die große GAP-Reform von Juni 2003, deren Implementierung Anfang 2005 begonnen hat, knüpft an die MacSharry-Reformen an. Kernelemente dieser Reform sind: • Entkopplung („decoupling“): Einführung einer Betriebsprämie bzw. Flächenprämie („single payment“) für Landwirte in der EU, deren Höhe von der Produktion unabhängig ist. Entscheidend ist die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Dabei ist die Art der Nutzung unerheblich. Es muss also nicht mehr wie noch im alten (MacSharry-) System z.B. eine bestimmte Getreidesorte angebaut werden. • Kreuzverpflichtung („cross-compliance“): Die Zahlung der Einheitsprämie ist an die Einhaltung bestimmter Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz geknüpft und mit der Verpflichtung verbunden, das Land in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. • Modulation und ländliche Entwicklung: Die Zahlungen für größere Betriebe werden während acht Jahren schrittweise (leicht) gekürzt, und die auf diese Weise frei werdenden Mittel in die „zweite Säule“ der GAP (Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums) umgeschichtet. 28 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Die Betriebsprämienregelung bzw. Flächenprämienregelung galt zunächst für die wichtigsten Sektoren wie Getreide, Fleisch und Milch; seit 2006 sind auch Tabak, Olivenöl und Baumwolle einbezogen. Ein wesentlicher Impuls für die Reform kam von der WTO. So erklärte die EUAgrarkommissarin (Mariann Fischer Boel), dass die Reform die Chancen für einen erfolgreichen Abschluss der Doha-Runde erhöhe.1 Durch den Abbau handelsverzerrender Subventionen in der EU sollten vor allem die Entwicklungsländer für eine aktive Beteiligung an den multilateralen Liberalisierungsverhandlungen im Rahmen der Doha-Runde gewonnen werden. Im Sommer 2004 erklärte sich die EU insbesondere bereit, die Exportsubventionen im Agrarsektor vollständig abzubauen. Im Gegenzug wird von (weiter fortgeschrittenen) Entwicklungsländern erwartet, dass sie ihrerseits im Industriesektor Zölle abbauen.2 Die Subventions-„Boxen“ in der Doha-Runde Orangefarbene Box: Abzubauende Subventionen, die an die Produktionsmenge oder an den (Stütz-) Preis gebunden/gekoppelt sind und daher den internationalen Handel verzerren. Beispiel: Staatliche Aufkäufe von Getreide oder Milchprodukten zum Garantiepreis. Blaue Box: Tolerierte bzw. begrenzt erlaubte Subventionen. Es handelt sich um teilweise entkoppelte Subventionen. Sie knüpfen an der Produktion an, ohne aber den tatsächlichen Umfang der Produktion widerzuspiegeln. Das typische Beispiel sind Flächenprämien, die in Verbindung mit Produktionsbegrenzungsprogrammen bei einer festen Anbaufläche und einem festen Ertrag ansetzen. Grüne Box: Unbegrenzt erlaubte Subventionen. Hier wird davon ausgegangen, dass die Subventionen vollständig entkoppelt und somit produktionsneutral sind. Dies gilt z.B. für Umweltschutzsubventionen oder für Subventionen für Forschung, Entwicklung und Ausbildung, und es wird von der Europäischen Kommission - zu 90% - auch für die in der EU im Jahre 2005 eingeführte Betriebsprämie reklamiert, die an der Größe der Nutzfläche, unabhängig von der Art der Nutzung, orientiert ist (s.o.). 1 Vgl. Neue Zürcher Zeitung v. 27.12.2004: „Paradigmawechsel in der EU-Agrarpolitik“. 2 Vgl. Financial Times v. 17.6.2005: „Mandelson gives pledge on cuts to agricultural export subsidies“. 29 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Die WTO hat auch wesentlich dazu beigetragen, dass die EU eine Liberalisierung ihres hochgradig protektionistischen Protektions- und Handelsregimes im Zuckersektor in die Wege geleitet hat. Dieser Sektor war von der Reform im Juni 2003 ausgenommen worden. Der Preis für Zucker auf dem EU-Markt liegt bei mehr als dem Dreifachen des Weltmarktpreises. Dieser den Produzenten garantierte Preis wird durch entsprechende Einfuhrzölle abgesichert und heizt die Inlandserzeugung in einem Maße an, das die Nachfrage nach Zucker in der EU weit übersteigt. Die Überschussmengen werden exportiert, obgleich sie international nicht wettbewerbsfähig sind, indem für jeden Euro verkauften Zuckers 3 Euro und 30 Cent Subvention gezahlt wird (Oxfam International 2004, S. 12). Auf diese Weise ist die EU zum zweitgrößten Zuckerexporteur in der Welt aufgestiegen, nach Brasilien und vor Thailand, Australien und Kuba. Australien, Brasilien und Thailand haben einige Aspekte des WTO-Zuckerregimes im Streitschlichtungsverfahren der WTO erfolgreich angefochten. Es ist vorgesehen, den garantierten Mindestpreis für Zucker in der EU und damit den Preisboden für dieses Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt um etwa 40 Prozent zu senken.1 Wohlfahrtswirkungen einer Entkopplung von Produktion und Subvention in der GAP 1 Vgl. Financial Times v. 14.6.2005: „”Overhaul of EU sugar sector ‘could force Europe’s producers to shut down’”. 30 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 In der folgenden Folie werden die inländischen Wohlfahrtswirkungen der GAP für den Fall einer vollständigen oder auch „reinen“ Entkopplung („pure decoupling“) bei einem Produkt wie z.B. Weizen dargestellt. Dabei ist angenommen, dass die inländische Preisstützung bei diesem Produkt beseitigt und damit der Preisboden weggezogen wird. Es ist außerdem angenommen, dass die Produzenten für den hierdurch erlittenen Einkommensverlust in vollem Umfang entschädigt werden. Der Einfachheit halber wird schließlich unterstellt, dass der Weltmarktpreis von diesen Entwicklungen nicht beeinflusst wird. Wohlfahrtswirkungen einer Entkopplung von Subvention und Produktion Preis Stützkäufe vor Entkopplung A PS c a d b e PW N Menge Importe nach Entkopplung Nettoeffekt im Inland: Gewinn an Konsumentenrente (a+b+e) ·/. Verlust an Produzentenrente (a+b+c) + Einsparung des Staates durch vermiedene Stützkäufe (b+c+d+e) = Gewinn an Konsumentenrente (a+b+e) ·/. Nettobudgeteffekt (a-d-e) Das Wegziehen des Preisbodens bedeutet, dass der Inlandspreis von PS auf Pw und damit vom Stützpreisniveau auf das Weltmarktpreisniveau fällt. Dies führt dazu, dass die inländische Erzeugung – das Angebot - sinkt und der inländische Konsum – die Nachfrage – steigt. Das Land wird vom Exporteur zum Importeur des Produktes, da die Exportsubventionen entfallen und beim Weltmarktpreis die inländische Nachfrage das inländische Angebot übersteigt. Aufgrund dieser Entwicklungen bei Produktion, Konsum und internationalem Handel steigt die Konsumentenrente um die Summe der Felder a, b und e; die Produzentenrente sinkt um a+b+c; und der Staat spart Ausgaben in Höhe von b+c+d+e aufgrund 31 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 vermiedener Stützkäufe. Da der Staat den Verlust an Produzentenrente durch Direktzahlungen annahmegemäß vollständig kompensiert, entspricht der gesamte Wohlfahrtseffekt dem Gewinn an Konsumentenrente abzgl. der Nettoausgaben des Staates (d.h. der Differenz zwischen den Kompensationszahlungen an die Produzenten und der Einsparung aufgrund vermiedener Stützkäufe). Dieser Effekt ist in jedem Fall positiv. Er entspricht der Summe aus den Feldern b, d und 2*e. Es zeigt sich also, dass die inländische Preisstützung ein sehr ineffizientes politisches Instrument ist. Die Ursache liegt darin, dass der Marktmechanismus unterbrochen wird. Bei vollständigem Ersatz der Preisstützung durch Direktzahlungen wie z.B. die erwähnten Betriebsprämien bliebe der Marktmechanismus dagegen intakt. Die inländischen Konsumenten würden besser gestellt, ohne dass die inländischen Produzenten Einbußen erlitten. Das Ergebnis wäre also pareto-optimal. Auch die ausländischen Handelspartner der EU würden insgesamt profitieren: Die Gewinne ausländischer Produzenten aufgrund höherer Preise wären höher als die mit höheren Preisen verbundenen Verluste für ausländische Konsumenten. Die Realität der Gemeinsamen Agrarpolitik ist aber trotz der eingeleiteten Reformen von vollständiger/reiner Entkopplung und effizientem Marktmechanismus noch weit entfernt. Deshalb wird in der WTO und konkret in der laufenden Doha-Runde weiter über den Abbau von Subventionen und Importschutzzöllen im Agrarsektor verhandelt. 32 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc 3.2 Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Schutz der Binnenmärkte und Öffnung von Auslandsmärkten Der handelspolitische Schutz der europäischen Binnenmärkte tritt vor allem in der Form von Ad-hoc-Protektion („contingent protection“) in Erscheinung. Ad-hoc-Protektion umfasst im Wesentlichen drei Politikbereiche: Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen gegen ausländische Subventionen und Schutzklauselmaßnahmen. Derartige Maßnahmen haben gemeinsam, dass sie an bestimmten „Ereignissen“ – Dumping, Subventionen, starker Importanstieg – anknüpfen, die sich im Außenhandel niederschlagen, und auf Zeit angelegt sind, im Unterschied zur regulären Protektion, die unabhängig von solchen Phänomenen dauerhaft „installiert“ ist. Die untenstehenden Folien informieren über Entwicklungstendenzen und Länderschwerpunkte beim Einsatz dieser handelspolitischen Instrumente im Zeitraum von 1995 bis 2004: Ad-hoc-Protektion - Entwicklung seit 1995: Antidumping - Schutzklausel - Antisubvention 400 350 300 250 Antidumping Schutzklausel Antisubvention 200 150 100 50 0 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Anm.: Anzahl eingeleiteter Untersuchungen. Bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen Angaben für 2004 vom ersten Halbjahr hochgerechnet Quelle: Global Trade Protection Report - Update 2004, London 2005 33 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Ad-hoc-Protektion - Hauptakteure (Top Ten) 1995-2004 Schutzklausel USA Chile EU Ungarn Tschechien Indien Polen China Kanada Bulgarien / Jordanien Insgesamt: 276 (74%) 42 36 23 21 19 16 16 11 10 9 Antidumping Indien USA EU Argentinien Südafrika Australien Kanada Brasilien China Türkei 383 350 287 187 172 165 126 114 83 77 Insgesamt: 2285 (85%) Antisubvention USA EU Kanada Südafrika Australien Neuseeland Ägypten Argentinien Chile Peru 69 42 15 11 6 6 4 4 4 3 Insgesamt: 174 (94%) Anm.: Anzahl eingeleiteter Untersuchungen. Bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen Angaben bis einschließlich Juni 2004. In Klammern Anteil der genannten an den gesamten Untersuchungen. Quelle: Global Trade Protection Report - Update 2004, London 2005 Zielländer von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (Top Ten) 1995-2004 Antidumping China EU Südkorea USA Taiwan Japan Indien Indonesien Thailand Russland Insgesamt: 2285 (76%) 386 361 194 146 138 113 105 103 96 92 Antisubvention EU Indien Südkorea Indonesien Kanada Thailand Taiwan Brasilien Südafrika Argentinien 43 40 13 9 8 8 7 6 6 4 Insgesamt: 174 (83%) Anm.: Anzahl eingeleiteter Untersuchungen bis einschließlich Juni 2004. In Klammern Anteil der genannten an den gesamten Untersuchungen. Quelle: Global Trade Protection Report - Update 2004, London 2005 In den folgenden Ausführungen liegt der Schwerpunkt bei den Dumpingstrategien der Unternehmen und der Antidumpingpolitik der Regierungen sowie bei ihrer ökonomischen Beurteilung. 34 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Preis- und Kosten-Dumping • Preis-Dumping: Der Exportpreis liegt unter dem Inlandspreis des Herstellers oder unter dem Exportpreis auf Drittmärkten. • Kosten-Dumping: Der Exportpreis liegt unter den Produktionsstückkosten oder den Grenzkosten der Produktion (einschl. einer „angemessenen“ Gewinnspanne). Dumping liegt vor, wenn ausländische Unternehmen ihre Ware – z.B. auf dem europäischen Markt - zu Preisen anbieten, die entweder unter den Preisen auf dem Inlandsmarkt des Exporteurs oder unter den Preisen auf anderen Exportmärkten (Preisdumping) oder unter den Produktionsstückkosten bzw. den Grenzkosten der Produktion (einschl. einer „angemessenen“ Gewinnspanne) des Exporteurs (Kostendumping) liegen. Beide Definitionen von Dumping sind auch in der Antidumpingregelung der WTO enthalten. Preisdumping ist Ausdruck internationaler Preisdifferenzierung, bei der ein ansonsten gleiches Produkt im Ausland zu einem niedrigeren (Ab-Werk)-Preis als im Inland angeboten wird. In seiner grundlegenden Studie über Dumping definiert Jacob Viner (1923, S.3) Dumping dementsprechend als „price discrimination between national markets“. 35 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Dumpingstrategien von Unternehmen Dumpingstrategien von Unternehmen • Expansives Dumping: Exportsteigerung durch Preis- oder Kostendumping • Zyklisches Dumping: Bessere Kapazitätsauslastung durch preisinduzierte Exportsteigerung • Strategisches Dumping: Etablierung von Marktmacht im Ausland • Räuberisches Dumping: Monopolisierung ausländischer Märkte Unternehmen, die im internationalen Handel zu Dumpingpreisen anbieten, können sich dabei unterschiedlicher Strategien bedienen. Vier Hauptstrategien bzw. Kategorien des Dumping sind zu unterscheiden:1 • Expansives Dumping: Ziel der Unternehmen ist es in diesem Fall, durch Preisoder Kostendumping den Export zu steigern oder den Marktanteil im Ausland zu erhöhen. Bei expansivem Preisdumping ist der im Vergleich zum Inlandspreis niedrigere Exportpreis wegen einer höheren Preiselastizität der Nachfrage im Ausland notwendig: Die ausländischen Käufer reagieren auf Preisänderungen stärker als die inländischen Käufer. Ursachen dafür können weniger ausgeprägte Käuferpräferenzen für das Produkt, eine größere Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten oder eine höhere Wettbewerbsintensität im Ausland als im Inland sein. Bei expansivem Kostendumping nehmen die Exporteure kurzfristig Verluste in Kauf, um z.B. Lerneffekte bzw. dynamische Skalenerträge zu erzielen, die es erlauben, langfristig den Gewinn zu steigern („forward pricing). • Zyklisches Dumping: In diesem Fall ist es das Ziel der Unternehmen, vorhandene Produktionskapazitäten in einer konjunkturellen Flaute besser auszulasten, indem 1 Die folgende Unterscheidung geht auf Robert Willig (1998, S. 61-66) zurück. Willig nennt als weitere Kategorie noch Dumping durch staatseigene Unternehmen (state-trading dumping). 36 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 der Export durch niedrigere Preise angekurbelt wird. Dies kann Preis- oder Kostendumping beinhalten. Eine solche Strategie kann so lange lohnend sein, wie der Absatzpreis nicht unter die Grenzkosten oder variablen Stückkosten fällt. • Strategisches Dumping: In diesem Fall erwächst den Exporteuren aus der Größe und Abschottung ihres Heimatmarktes ein strategischer (Kosten-) Vorteil gegenüber ausländischen Konkurrenten. Dieser Vorteil wird genutzt, indem die Unternehmen den Exportpreis unter den Inlandspreis absenken und auf einem Niveau unterhalb der gesamten (fixen plus variablen) Stückkosten festsetzen. Im Ausland kann dies dazu führen, dass inländische Investoren abgeschreckt werden und die Käufer sich der Marktmacht ausländischer Anbieter gegenüber sehen. • Räuberisches Dumping: In diesem Fall ist die Verdrängung ausländischer Konkurrenten und damit die Monopolisierung ausländischer Märkte das Ziel der Unternehmen. Das eingesetzte Mittel sind Preise, die vorübergehend unterhalb der Grenzkosten oder variablen Stückkosten fixiert werden und daher zunächst Verluste eintragen. Nachdem der Markt „bereinigt“ ist, werden die Preise jedoch auf Monopolniveau erhöht, d.h. entsprechend dem Schnittpunkt von Grenzerlös- und Grenzkostenkurve festgesetzt. Damit räuberisches Dumping sich lohnt, müssen die Exporteure demnach in der Lage sein, den Wettbewerb im Ausland auszuschalten sowie den Markteintritt neuer und Wiedereintritt verdrängter Konkurrenten zu verhindern. 37 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Ökonomische Effekte von Dumping Ökonomische Effekte von Dumping • Expansives und zyklisches Dumping sind gesamtwirtschaftlich eher unschädlich. • Strategisches Dumping kann schädlich sein. • Räuberisches Dumping ist schädlich. Die ökonomischen Wirkungen der vier beschriebenen Dumpingstrategien sind durchaus unterschiedlich: Gesamtwirtschaftlich bzw. volkswirtschaftlich oder weltwirtschaftlich gesehen sind expansives und zyklisches Dumping normalerweise unschädlich bzw. vorteilhaft: Im Ausfuhrland steigt die Produzentenrente, im Einfuhrland wird der Nutzengewinn für die Käufer des Produktes i.d.R. den Verlust an Produzentenrente übertreffen, den die heimische Industrie erleidet. Bei strategischem Dumping ist es dagegen möglich, dass das Exportland sich auf Kosten des Importlandes bereichert und zugleich weltwirtschaftlich ein (Wohlfahrts-) Verlust eintritt. Dies wäre der Fall, wenn der Nachteil für das Importland stärker zu Buche schlüge als der Vorteil für das Exportland. Bei räuberischem Dumping ist der negative gesamtwirtschaftliche Effekt eindeutig: Das Importland verliert stärker als das Exportland gewinnt; die globale Wohlfahrt sinkt. The decisive criterion for dumping to be economically harmful is whether dumping strategies entail efforts to establish monopoly on foreign markets. With market- expansion dumping (i.e. exporting at a lower price than in the home market for the purpose of expanding export sales, which may be profitable if the demand conditions in the home and foreign markets differ) and cyclical dumping (i.e. exporting at unusually 38 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 low prices in periods of weak demand and excess production capacity), this is typically not the case. In contrast, the two other categories of dumping typically involve efforts to achieve or exploit monopoly power. Strategic dumping combines low export prices with a protected home market to give exporters an advantage in industries with static or dynamic economies of scale. This strategy may damage the importing country by reducing the ability of domestic firms to take full advantage of scale economies and limiting the export opportunities of domestic suppliers through home market protection while domestic consumers too may over time be injured by the exercise of monopoly power by importing firms. On the global level, the negative effects of strategic dumping are likely to outweigh the benefits to the exporting country. Predatory dumping, i.e. exporting at low prices to drive rivals out of business and obtain monopoly power, would destroy home market competition and harm domestic consumers. In this case, global welfare would also decline, as the negative domestic effects would be higher than the monopoly rents accruing to the foreign company. Antidumpingpolitik Kriterien für Antidumpingmaßnahmen • Dumping-Marge: Relation Exportpreis zu Inlandspreis oder zu Stückkosten • Ausmaß der Schädigung der heimischen Industrie: Gewinn-, Absatz- oder Beschäftigungseinbußen • Kausalität zwischen Dumping und Schädigung • EU spezial: Gemeinschaftsinteresse Kriterien für Antidumpingmaßnahmen: Maßgeblich für die Verhängung von Antidumpingmaßnahmen sind (1) das Ausmaß des Dumping, d.h. die Relation zwischen Export- und Inlandspreis bzw. Exportpreis und 39 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Stückkosten; (2) das Ausmaß der Schädigung heimischer Industrien, etwa in der Form von Gewinn-, Absatz- oder Beschäftigungseinbußen, und (3) die Kausalität zwischen Dumping und Schädigung. Demgegenüber sind die Wirkungen der Dumpingpraktiken auf Konsumenten und Anwender-/Nutzer-Industrien, auf den Wettbewerb und auf die Volkswirtschaft insgesamt bei der Antidumpingpolitik zweitrangig bis irrelevant. Aus ökonomischer Sicht sind jedoch die gesamtwirtschaftlichen Implikationen internationaler Dumpingpraktiken entscheidend. In der Europäischen Union ist gemäß der Grundverordnung zum Schutz gegen Dumpingeinfuhren aus Drittländern1 auch das „Gemeinschaftsinteresse“ ein Kriterium in der Antidumpingpolitik. Demnach würden Antidumpingmaßnahmen nicht ergriffen, „wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.“2 Lt. Grundverordnung schließt das Gemeinschaftsinteresse dabei neben den Interessen der von Antidumpingmaßnahmen begünstigten Hersteller explizit auch die Interessen der Konsumenten und Anwender/Nutzer-Industrien ein. Zum Gemeinschaftsinteresse gehört implizit auch die Gewährleistung eines „wirksamen Wettbewerbs“ auf dem Gemeinschaftsmarkt. Allerdings wird den Interessen der schutzsuchenden Branche in der Grundverordnung Vorrang eingeräumt. In der Realität hat sich zudem das Konzept des Gemeinschaftsinteresses eher als Leerformel ohne Wirkung erwiesen. Verbraucherinteressen und Anwender-/Nutzer-Interessen haben in kaum einem Fall den Ausgang eines Antidumpingverfahrens wesentlich beeinflusst. Wettbewerbspolitische Überlegungen sind nur in unsystematischer Weise in Antidumpinguntersuchungen der EU eingeflossen. Vorwürfe von Seiten der Nachfrager, die Hersteller nützten Antidumpingmaßnahmen dazu, wettbewerbswidrige Praktiken abzusichern, fanden bei der Europäischen Kommission geringe Resonanz, solange kein Wettbewerbsverfahren anhängig war (Großmann und Koopmann et al. 1998, S. 200-204). 1 Vgl. Amtsblatt der EG L 56 v. 6.3.1996, S. 1ff. 2 Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung zum Schutz gegen Dumpingeinfuhren aus Drittländern. 40 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Wirkungen von Antidumpingmaßnahmen Wirkungen von Antidumpingmaßnahmen • Geringe Inzidenz von strategischem und räuberischem Dumping • Antidumpingpolitik führt häufig zu - Preiserhöhungen für Verbraucher und Anwender-/Nutzerindustrien und zur - Minderung der Intensität des Wettbewerbs auf dem heimischen Markt. Empirische Analysen von Antidumpingmaßnahmen zeigen, dass nur bei einer sehr geringen Anzahl der untersuchten Fälle strategisches oder räuberisches Dumping vorlag und damit negative gesamtwirtschaftliche Auswirkungen zu befürchten waren. Negative Effekte wurden umgekehrt vor allem durch die Antidumpingpolitik verursacht, die in der großen Mehrzahl gegen das „falsche“ Objekt gerichtet war. Die negativen Auswirkungen äußerten sich hauptsächlich in überhöhten Preisen für Konsumenten und Anwender-/Nutzerindustrien und einer Reduzierung des Wettbewerbs (Großmann und Koopmann et al. 1998, S. 127-139). Evidence on economic impact of EU antidumping policy Bourgeois and Messerlin (1998) discuss the reasons behind EC antidumping cases in the 1980s and 1990s and whether they coincide with any of the categories of dumping strategies identified above: • They find no correlation between the initiation of cases and the business cycle and thus reject cyclical dumping as an important rationale. • They assess predatory behaviour as a motive for dumping on the basis of the following four criteria: (1) the ability of foreign firms to expand to meet demand; (2) 41 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 actual findings of dumping and injury; (3) the ability of foreign firms to collude and engage in predation; and (4) the number of EC firms and their market shares. From the analysis, it turned out that only 12 of 461 cases appeared to meet all four criteria, and that even this result was uncertain because information was limited in several cases and none of the 12 cases involved sophisticated products with high entry barriers. The results of the analysis must also be considered to be conservative since the authors considered only the ability to acquire a large market share and did not evaluate the capacity to keep and exercise market power once it is obtained. Beispiel der Antidumpingmaßnahmen der EU gegen Schuhimporte aus China und Vietnam: Argument: „Compelling evidence“ to demonstrate that shoe exporters have been selling below domestic prices by relying on “clear state subsidies in this sector” (Financial Times 20.2.2006: “Brussels to Curb Asian Shoes Exports”). Die Rede ist von „ernsthaften staatlichen Interventionen“ zugunsten der Hersteller in den beiden Staaten, in der Form von billiger Finanzierung, nicht marktgerechten Mieten, Steuervergünstigungen und inkorrekter Vermögensbewertung, was zu Dumping führe (Neue Zürcher Zeitung 21.2.2006: „EU hat Beweise für Dumping bei Schuhen“). Allerdings wird der Nutzen, den inländische Hersteller aus einer solchen Maßnahme zögen, auf nur ein Zehntel des Schadens geschätzt, der den Verbrauchern, Weiterverarbeitern (im Wege des „outsourcing“) und Händlern entstünde. Der Fall ist zugleich ein Beispiel für handelspolitische Interessenkonflikte zwischen EU-Mitgliedstaaten: “The issue has split the EU between more liberal northern European countries – many of which have long outsourced shoe production to Asia – and Mediterranean countries such as Italy, which are home to many traditional and upmarket European shoemakers” (Financial Times 20.2.2006: “Brussels to Curb Asian Shoes Exports”). „Internal EU battle between countries that are home to shoe producers and wanted tougher sanctions, such as Italy, and those that claim such curbs would provide further evidence of European protectionism, such as Sweden and other Nordic countries“ (Financial Times 7.4.2006: “Retailers Hit at EU Tariffs on Shoes Imported from Asia”).1 1 S. auch den Leserbrief von Bendt Bendtsen, dem dänischen Wirtschaftsminister seinerzeit, in der Financial Times (Financial Times 20.2.2006: “Out of Step with EU Consumers’ Interests”). 42 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Die Einführung von (vorläufigen) Antidumpingzöllen – ab dem 7.4.2006, gestuft über einen Zeitraum von fünf Monaten – in Höhe von (in der Endstufe) 19,4 Prozent auf chinesische und 16,8 Prozent auf vietnamesische Lederschuhe (mit Ausnahme von Kinderschuhen und „High-Tech-Sportschuhen“) wurde am 23.3.2006 von der Europäischen Kommission beschlossen, nachdem es im Ministerrat keine Mehrheit gegen einen entsprechenden Kommissionsvorschlag gegeben hatte. Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate. Danach kann die EU für fünf Jahre endgültige Maßnahmen beschließen (Nachrichten für Außenhandel v. 24.3.2006: „EU verhängt Strafzölle auf Schuhimporte“; Neue Zürcher Zeitung v. 24.3.2006: “EU führt Antidumping-Zölle auf Schuhe aus Asien ein“). Das Beispiel illustriert zugleich die Änderung der Abstimmungsregeln, die seit März 2004 für die Antidumpingpolitik der EU gilt. Dadurch wird es den einzelnen Mitgliedstaaten erschwert, von der Kommission vorgeschlagene Antidumpingmaßnahmen zu blockieren. Antidumpingvorschläge der Kommission gelten seither als automatisch angenommen, wenn sich keine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen ausspricht. Enthaltungen zählen demnach wie Pro-Stimmen. Vorher musste eine einfache Mehrheit der Maßnahme zustimmen. Dies bedeutete, dass Enthaltungen wie Gegenstimmen wirkten. Ein aktuelles Beispiel ist die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen gegen energieeffiziente Glühbirnen aus China um ein weiteres Jahr am 14.9.2007: 15 Mitgliedstaaten enthielten sich der Stimme, 10 Länder votierten gegen den Kommissionsvorschlag, zwei Länder waren unentschieden (Financial Times 15.9.2007: „China warns US over trade row“). Vor dem Hintergrund des Schuh-Falles - und des vorangegangenen Textil-Falles (s. weiter unten) - hat Peter Mandelson, der EU-Außenhandelskommissar, im Juni 2006 hat eine Überprüfung der Antidumpingpolitik in die Wege geleitet: „EU consumer organisations, retailers and manufacturers that produce goods in Asia claim the union scored an own goal by punishing countries where Europe has a growing manufacturing presence. ... The review could open the argument of last year between more liberal trading nations such as Sweden, where retailers opposed higher tariffs, and Italy, which still produces shoes and wanted its companies protected from cheap imports. Liberals within the bloc want to widen the scope of the so-called “community interest” clause, which gives the trade commissioner discretion not to raise tariffs if anti-dumping measures would harm EU companies or consumers. An attempt to widen this clause by Sir Leon Brittan, a previous trade commissioner, foundered a decade ago on the objections of the more protectionist nations of southern Europe. ... Mr. Mandelson hopes to unveil changes to the anti-dumping system by the end of the year” (Financial Times, 8.6.2006: “Mandelson rethinks EU’s stance on dumping regime”). 43 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Mandelson sieht in der Überprüfung der Antidumpingpolitik eine Fortsetzung der bereits früher unternommenen Reformen in diesem Politikbereich in der Form der „lesser duty rule“ und des „Community interest“: “The EU has unilaterally tightened its anti-dumping rules in the past – our lesser duty rule prevents the EU from applying duties that make an import more expensive than a domestic product and the community interest rule requires that we weigh the interests of all parts of the EU economy before acting” (Mandelson 2006). Im Rahmen der im Herbst 2006 vorgestellten neuen Handelsstrategie (Global Europe – Competing in the World) soll die Antidumping-Politik an die Realitäten der Globalisierung angepasst werden, die das Spektrum der europäischen Interessen erheblich erweitert habe: “The Community interest, for example, has traditionally focussed mainly on the balance between consumer/user interests and those of producers. We may need to take other elements into consideration. These include the situation of Community producers who have outsourced certain steps of the value chain – often the only way to sustain fierce international competition and so help secure jobs and create growth in Europe” (CEC 2006b, p. 23). Schutzklauselpolitik und Selbstbeschränkungsmaßnahmen Textilhandelspolitik der EU gegenüber China: Beispiel für Selbstbeschränkung des Exportlandes als Alternative zu Schutzklauselmaßnahmen des Importlandes. Fakten zum Textil-Fall EU-China: Starker Importanstieg: Es wird geschätzt, dass der chinesische Textilimportmarktanteil in der EU auf über ein Drittel (und in den USA sogar auf etwa die Hälfte) steigen wird. Beträchtliche Bedeutung der Textilindustrie in einigen (hauptsächlich südeuropäischen) EU-Ländern (wie z.B. Griechenland, Portugal und Italien). Insgesamt ist China der zweitgrößte Handelspartner der EU (nach den USA) und die EU sogar der größte Handelspartner Chinas (noch vor den USA). Einleitung einer Untersuchung (Ende April 2005) des Textilimports aus China (bei 9 Produktkategorien). Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind, würde die Kommission in Konsultationen mit den zuständigen chinesischen Behörden eintreten. Von diesem Zeitpunkt an (bzw. mit einer Karenz von 15 Tagen) müsste China gemäß WTO-Beitrittsprotokoll und der darin 44 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 enthaltenen, bis Ende 2008 anwendbaren textilspezifischen Schutzklausel seine Textilexporte bzw. das Wachstum dieser Exporte drosseln. Gemäß den in dieser Schutzklausel vorgesehenen Fristen wäre dies Ende Juni/Anfang Juli der Fall. Im Falle besonderer Dringlichkeit (bei Vorliegen ernster Marktstörungen) kann das Verfahren verkürzt und unter Umgehung der Untersuchungsstufe unmittelbar die Konsultation angerufen werden. Nachdem Mitte Mai die USA im Dringlichkeitsverfahren beschlossen hatten, bei 3 Produktkategorien (Baumwollhosen, Baumwollhemden sowie Unterwäsche aus Baumwolle und Synthetik) einseitig Importquoten gegenüber China zu verhängen, wollte auch die Europäische Kommission (gedrängt durch einzelne Mitgliedstaaten wie Frankreich, Italien oder Spanien und gegen den Widerstand von Mitgliedstaaten wie insbesondere Schweden) bei zwei Produktkategorien (T-Shirts und Leinengarne) vorzeitig die Dringlichkeitsstufe einschalten und ebenfalls einseitig Importquoten bei diesen Produkten einführen. Am 10. Juni 2005 erzielten die EU und China jedoch eine Handelsvereinbarung – ein über drei Jahre (und damit bis 2008) laufendes „transitional arrangement“ -, der zufolge China sich bereit erklärt, bei 10 Produktkategorien das Exportwachstum auf etwa 10 Prozent pro Jahr zu begrenzen. Dies ist ein Beispiel für die „Wiederauferstehung“ von „freiwilligen“ Selbstbeschränkungsabkommen (Voluntary Export Restraints/VERs). Dieses handelspolitische Instrument, das in den 1970er und 1980er Jahren weit verbreitet war, war in der multilateralen Uruguay-Runde (im Rahmen des neuen Schutzklauselabkommens) grundsätzlich „verbannt“ worden. Es wurde als eine intransparente Grauzonenmaßnahme angesehen. Die textilspezifische Schutzklausel ist ein zusätzlicher, bis Ende 2008 befristeter Schutzmechanismus über die allgemeine, im Schutzklauselabkommen niedergelegte WTO-Schutzklausel hinaus. Die Europäische Kommission sieht darin eine ultima ratio („last resort“), die es den betroffenen inländische Branchen ermöglichen soll, sich neu zu strukturieren und an das neue Niveau des Wettbewerbs anzupassen. Die EU sieht sich in dieser Sache auch als Anwalt von Exporteuren in „verletzlichen“ Entwicklungsländern und speziell von Produzenten in der euromediterranen Region, die vielfach vom EU-Markt abhängig und in Gefahr seien, von chinesischen Anbietern verdrängt zu werden. Voraussetzung für die Anrufung der Schutzklausel ist eine von den chinesischen Exporteuren verursachte „Marktzerrüttung“. Gemäß Absatz 16 (Ziffer 4) des 45 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 chinesischen Beitrittsprotokolls zur WTO liegt „market disruption“ immer dann vor, wenn „imports of an article, like or directly competitive with an article produced by the domestic industry, are increasing rapidly, either absolutely or relatively, so as to be a significant cause of material injury, or threat of material injury to the domestic industry.” Der Textil-Fall China veranschaulicht die politische Ökonomie der Protektion: Die Textil- und Bekleidungsindustrie in der EU verfügt über eine starke Lobby und ist gut organisiert, während dies für die Verbraucher sowie Händler und Importeure nicht gilt. Letztere sind stark fragmentiert und wenig erfahren im Lobbying, obgleich die Beschäftigtenzahl in diesem Sektor doppelt so hoch liegt wie in der Produktion. Importrestriktionen gegenüber China würden deshalb im Handelssektor der EU mehr Arbeitsplätze kosten, als sie in der Produktion erhalten würden. Marktöffnungsstrategie im Ausland Der Zugang europäischer Unternehmen zu Exportmärkten wird durch die seit 1995 geltende Handelshemmnis-Verordnung (HHV) geregelt. Sie bildet den rechtlichen Anker für die im Februar 1996 eingeleitete „neue“ Marktöffnungsstrategie der EU.1 Die HHV ersetzt das Neue Handelspolitische Instrument (NHI) der Gemeinschaft (EWG 1984), das im Jahre 1984 als europäisches Pendant zur Section 301 des USHandelsgesetzes von 1974 geschaffen wurde. Analog zu dem Richtungswechsel in der amerikanischen Handelspolitik der 1980er Jahre vom Binnenmarktschutz zum „Aufbrechen“ ausländischer Märkte wird die HHV als Ausdruck einer „Neuorientierung der Handelspolitik der Gemeinschaft weg von einer defensiven, vornehmlich den Gemeinschaftsmarkt vor Importen schützenden, hin zu einer offensiven, Drittmärkte öffnenden Politik“ angesehen (Berrisch/Kamann 1999, S. 101). Der Anwendungsbereich der HHV erstreckt sich auf alle Handelspraktiken in Drittländern, die von internationalen Handelsregeln erfasst werden. Seit dem Übergang vom GATT zur WTO schließt dies außer Praktiken im Warensektor auch solche im Dienstleistungssektor und neben außenwirtschaftlicher verstärkt auch (handelsrelevante) binnenwirtschaftliche Politik ein. Eventuelle Strafmaßnahmen wie Zölle oder Quoten müssen außerdem im Einklang mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der 1 Im Rahmen der neuen Marktöffnungsstrategie hat die Europäische Kommission u.a. eine Datenbank mit den „schwerwiegendsten“ Marktzugangshindernissen für europäische Unternehmen in Drittländern angelegt. 46 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 EU und den internationalen Verfahren stehen, wie etwa dem Streitbeilegungsverfahren der WTO. Hierin wird ein wesentlicher Unterschied der HHV zur US-Section 301 gesehen, die auch nach Abschluss der Uruguay-Runde weiterhin „Möglichkeit zu willkürlichem und möglicherweise sogar GATT-widrigem Verhalten“ eröffnet (Berrisch/Kamann 1999, S. 104). Die Handelshemmnis-Verordnung ist insoweit Beleg für die Einbindung unilateraler EU-Handelspolitik in multilaterale Disziplinen. Im Unterschied zum NHI ermöglicht es die HHV nunmehr auch einzelnen Unternehmen (im Unterschied zu ganzen Wirtschaftszweigen), auf der Gemeinschaftsebene ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Drittlandverstöße gegen Handelsabkommen mit der EU zu ahnden. Es verschafft damit privaten Akteuren indirekt Zugang zur WTO-Streitschlichtung, auch wenn auf der WTO-Ebene das Verfahren wieder zu einer rein (zwischen)staatlichen Angelegenheit wird. Es wird damit gerechnet, dass von dieser Möglichkeit in Zukunft verstärkt Gebrauch gemacht wird und so die (aktive) Beteiligung der EU an der multilateralen Streitschlichtung zunehmend über die HHV-Schiene (und weniger über informelle Kanäle) läuft (Bronckers/McNelis 2001). 47 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc 3.3 Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Marktöffnung für Entwicklungsländer Für Produkte aus Entwicklungsländern wird der Zugang zum EU-Inlandsmarkt durch einseitige Gewährung von Handelspräferenzen erleichtert. The EU was the first to implement a GSP (Generalised System of Tariff Preferences) in 1971 and it now grants GSP preferences to almost every developing nation in the world (Baldwin and Wyplosz 2006, p. 286). Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems räumt die EU grundsätzlich allen Entwicklungsländern Zollvorteile ein. Deren Ausmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. von der „Sensibilität“ der jeweiligen Produkte, der Beachtung von Sozial- und Umweltstandards oder vom Verzicht auf Drogenanbau. Daneben bestehen spezielle Präferenzregelungen für bestimmte Gruppen von Entwicklungsländern, wie z.B. für die 78 AKP (Afrikanisch-Karibisch-Pazifischen) – Staaten (im Rahmen des Cotonou-Abkommens) oder die 49 am wenigsten entwickelten Länder (im Rahmen der „Alles-außer-Waffen“ – Initiative), die eine weitergehende Öffnung des EU-Marktes beinhalten. Die Wirksamkeit dieser Präferenzsysteme ist jedoch aus mehreren Gründen begrenzt. Insbesondere führen komplizierte Anwendungsmodalitäten, etwa bei der Bestimmung des Warenursprungs, dazu, dass die Präferenzen häufig gar nicht in Anspruch genommen werden (Brenton/Manchin 2003). Außerdem wird der freie Marktzugang durch Schutzklauseln relativiert, die es der EU in bestimmten Situationen (z.B. bei einem starken Importanstieg) erlauben, die Präferenzgewährung auszusetzen. 48 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc 4 Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Regionale und bilaterale Handelspolitik Die regionale und bilaterale Handelsstrategie der EU • Paradigmenwechsel bei Präferenzhandelsabkommen der EU: Reziproke Präferenzhandelsabkommen auch mit außereuropäischen Ländern • Schichten/Hierarchie der Integration: (1) EG-Binnenmarkt: Vollintegration (2) Europäischer Wirtschaftsraum: Freihandelszone mit tiefer Integration (3) Europäische Nachbarschaft: Assoziierung (4) Europa und die Welt: Abkommen der „neuen Generation“ • Kriterien für den Abschluss neuer Präferenzhandelsabkommen - Wettbewerbskriterium: Mithalten mit Konkurrenten - WTO-plus-Kriterium: Vertiefte Integration Die regionale und bilaterale Handelspolitik bildet zusammen mit der multilateralen Handelspolitik den Bereich der vertraglichen (im Unterschied zur autonomen) Handelspolitik der EU. Dabei unterscheiden sich die bilaterale und plurilaterale Politik einerseits und die multilaterale Politik andererseits vor allem darin, dass bei regionaler und bilateraler Handelspolitik schon im Ansatz zwischen Handelspartnern diskriminiert wird, wohingegen multilaterale Handelspolitik grundsätzlich nichtdiskriminierend angelegt ist. Die Europäische Gemeinschaft ist die Verkörperung des Regionalismus schlechthin und der Vertrag von Rom „the most noted economic integration agreement of modern times“ (Baier et al. 2008, p. 462): The place of the European Union (EU) on the regionalism map is historical. The first RTA (Regional Trade Agreement) notified to the WTO was the Treaty of Rome, and the EU is the most advanced and sophisticated of the existing RTAs. More important, the role of the EU is also pivotal because of the number of RTAs it has initiated. In the web of RTAs notified to the WTO, about 40 directly involve the EU, and a similar number involve pairs of countries with which the EU has an agreement (Maur 2005, p. 1566). 49 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Europe still is the region with the largest number of preferential trade agreements, accounting for about half of the agreements notified to the WTO and in force. Its core sub-regional country grouping is, of course, the European Union (EU). Second comes the European Free Trade Association (EFTA), which is itself closely tied to the EU. A third “tier” is formed by countries in South-Eastern Europe.1 As noted by Fiorentino et al. (2007, p. 13), this sub-region is consolidating into a third trading group in Europe in the form of a plurilateral free trade agreement. Europe, and more specifically the European Community, has been depicted a “superhub” in the sense of it being a hub country or customs territory that is both one of the world’s super-traders and a member of many PTAs, with the super-hub and its spokes forming a network of agreements (Lloyd and MacLaren 2006, p. 428). Zwei Dimensionen der Erweiterung des Wirtschaftsraums/der Einflusssphäre der EU (Baier/Bergstrand 2004): • Erhöhung der Mitgliederzahl. • Vermehrung der Präferenzhandelsabkommen (PHA). Die bi- und plurilaterale Handelspolitik der EU wird durch Präferenzhandelsabkommen (PHA) auf der Basis gegenseitiger Liberalisierung geprägt. PHA implizieren „positive Diskriminierung: Bestimmte Handelspartner werden gegenüber anderen Handelspartnern bevorzugt und letztere damit indirekt benachteiligt. Bei „negativer Diskriminierung“, wie z.B. Antidumpingmaßnahmen, werden die betroffenen Handelspartner dagegen unmittelbar schlechter gestellt.2 Die Strategie der wechselseitigen Marktöffnung im Rahmen präferentieller Handelsabkommen war in der EU lange Zeit auf europäische Nachbarländer konzentriert. PHA waren dabei häufig eine Vorstufe zum Beitritt dieser Staaten zur EU. 1 Albania, Bosnia-Herzegovina, Bulgaria, Croatia, Macedonia,, Moldova, Romania, Serbia&Montenegro and UNMIK (United Nations Mission In Kosovo/Kosovo). 2 Wenn derartige Restriktionen, wie im Falle des Antidumpings, selektiv gegen einzelne Handelspartner gerichtet sind, liegt eine doppelte negative Diskriminierung vor, da Unternehmen aus den betroffenen Ländern sowohl gegenüber inländischen als auch gegenüber (nicht diskriminierten) ausländischen Anbietern benachteiligt werden. Bei handelspolitischen Restriktionen erga omnes, wie z.B. „flächendeckenden“ Importschutzmaßnahmen, wäre dagegen einfache (ausschließlich gegen inländische Anbieter gerichtete) negative Diskriminierung gegeben. 50 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Mittlerweile werden Präferenzhandelsabkommen immer öfter auch mit nichteuropäischen Ländern und Ländergemeinschaften ohne Beitrittsperspektive geschlossen. Einseitige Präferenzregelungen zugunsten dieser Handelspartner werden durch Abkommen ersetzt, bei denen die Gegenseite ihrerseits EU-Anbietern Präferenzen einräumt. Beispiele sind die Assoziierungsabkommen (Euro-Med- Abkommen) mit nichteuropäischen Mittelmeerländern, das geplante Freihandelsabkommen mit den arabischen Golf-Staaten, die geplanten Partnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreements) mit AKP (AfrikaKaribik-Pazifik) - Staaten, die Freihandelsabkommen mit Südafrika, Mexiko und Chile und das geplante Abkommen mit den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay und Venezuela. Im vermehrten Abschluss reziproker Handelsabkommen auch mit außereuropäischen Ländern, die für einen EU-Beitritt nicht in Frage kommen, wird ein neues Paradigma der EU-Handelspolitik gesehen (Sapir 2000). In Aussicht genommen ist ebenfalls ein umfassendes Handelsabkommen mit den ASEAN-Staaten, zur geographischen Abrundung der Handelsvertragspolitik und „as a response to a widening web of bilateral deals being negotiated in the region by the US, China, Japan and Korea that threaten to sideline European economic interests“ (Financial Times 17.5.2006: „EU-Asia Trade Pact in Prospect“). 51 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Es lassen sich mehrere Schichten der EU-Verflechtung mit Drittländern (externe Integration) durch Präferenzhandelsabkommen unterscheiden. Dies wird aus den beiden folgenden Graphiken deutlich. Aufgrund ihres unterschiedlichen Stichtages – Mai 2004 bzw. Februar 2004 – veranschaulichen die beiden Folien zugleich den tiefen Einschnitt, den die erste Osterweiterung der EU (Mai 2004) für das Netzwerk der Präferenzhandelsabkommen in und mit Europa mit sich gebracht hat. Präferenzhandelsabkommen der EU und EFTA Singapur EFTA Kanada Schweiz Mexiko Liechtenstein Chile Island AKP: Afrikanisch-KaribischPazifische Länder EFTA: European Free Trade Association EWR: Europäischer Wirtschaftsraum GCC: Gulf Cooperation Council (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate Mercosur: Mercado Común del Sur (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) ÜLG: Überseeische Länder und Gebiete Norwegen Mercosur Faroer-Inseln ÜLG AKP EWR Kroatien Südafrika BosnienHerzegowina Marokko Algerien Tunesien SerbienMontenegro EU Russland Ägypten Israel Mazedonien Bulgarien Andorra Palästina San Marino Libanon Türkei Rumänien Syrien Jordanien Zollunion Freihandelszone EG-Binnenmarkt GCC Quelle: WTO; Europäische Kommission; HWWA-Pressearchiv; eigene Darstellung 52 Stand Mai 2004 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Präferenzhandelsabkommen in und mit Europa EFTA Kanada Mexiko Singapur Israel CEFTA B PR S ST UE L L F MK BSM U Bulgarien Schweiz Liechtenstein Island Norwegen Palästina AKP: Afrikanisch-KaribischPazifische Länder Rumänien BAFTA: Baltic Free-Trade Area Slowenien CEFTA: Central European Free Trade Agreement EFTA: European Free Trade Association EWR: Europäischer Wirtschaftsraum GCC: Gulf Cooperation Council (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate Polen Slowakei Tschechien Marokko Ungarn Tunesien EWR BAFTA Jordanien Estland Chile Lettland Südafrika Litauen ÜLG Ägypten Mazedonien Mercosur: Mercado Común del Sur (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) Andorra Kroatien ÜLG: Malta BosnienHerzegowina EU Algerien Libanon Syrien AKP San Marino GCC Türkei Mercosur Zypern Faroer-Inseln (Dänemark) SerbienMontenegro Überseeische Länder und Gebiete Zollunion Freihandelszone Moldau EG-Binnenmarkt Ukraine Quelle: WTO; Inter-American Development Bank; HWWA-Pressearchiv; eigene Darstellung Stand Februar 2004 Während der EG-Binnenmarkt (interne Integration) die höchste Integrationsstufe in der europäischen Präferenzhierarchie insgesamt repräsentiert, bildet der gemeinsame Europäische Wirtschaftsraum (EWR) der EU mit Island, Liechtenstein und Norwegen aus EU-Sicht die oberste externe Integrationsstufe. Der EWR unterscheidet sich integrationstypisch von der in seinem Inneren angesiedelten EU hauptsächlich darin, dass er keine Zollunion (mit einheitlichem Außentarif), sondern eine Freihandelszone (mit individuellen Außentarifen) darstellt; außerdem wurde die gemeinsame Agrarpolitik der EU nicht übernommen. Die nächsten Stufen der externen EU-Integration bilden das Freihandelsabkommen mit der Schweiz (aus dem Jahre 1972), die Zollunionen mit der Türkei, Andorra und San Marino, die Assoziierungsabkommen (Europa-Abkommen) mit Bulgarien und Rumänien (als Vorstufe zum inzwischen erfolgten EU-Beitritt dieser Länder), Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (ebenfalls mit Beitrittsperspektive) mit den Balkanländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien)1 und die Euro-Med-Abkommen (mit Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien), die gemäß dem 1995 1 Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der EU mit Serbien wurde am 29.4.2008 unterzeichnet. Mit Bosnien-Herzegowina steht ein solches Abkommen noch aus. Vgl. Financial Times v. 29.4.2008: „EU Signs Deal on Ties with Serbia“. 53 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 eingeleiteten „Barcelona-Prozess“ bis 2010 in eine euro-mediterrane Freihandelszone einmünden sollen (einschließlich Palästinas, Syriens und der Türkei). Die Euro-MedAbkommen enthalten außer Handelsregelungen starke Elemente wirtschaftlicher Kooperation sowie politische Klauseln.1 Ähnliches gilt für die Partnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten. Das intra-europäische PHA-Netzwerk der EU befindet sich gegenwärtig in einer Phase der Konsolidierung und Abrundung im Rahmen einer Politik der europäischen Nachbarschaft. The EU also has concluded Partnership and Cooperation Agreements (PCAs) with the nations of the Commonwealth of Independent States (Russia, Ukraine, Georgia, Belarus, Armenia, Azerbaijan, Kazakhstan, Kyrgyzstan, Moldova and Uzbekistan) under which it grants trade preferences to these countries. These deals are asymmetric, since the EU has lowered its tariffs on most exports from the CIS countries without requiring that these countries lower theirs. Eine weitere Schicht bilden die Abkommen der „neuen Generation“ mit Chile, Mexiko, Südafrika sowie (in Aushandlung) den Mercosur-Staaten und den Staaten des Golf-Kooperationsrates (Golf-Staaten). Im Sinne des neuen Regionalismus’ enthalten diese Präferenzhandelsabkommen vertiefte Integrationsschritte zwischen den Vertragspartnern. Außer einem (konventionellen) Abbau bilateraler Handelsschranken im Industriesektor („flache Integration“) ist insbesondere vorgesehen, den Marktzugang bei Agrarprodukten zu erleichtern, den Dienstleistungssektor zu liberalisieren und handelsrelevante Aspekte der Wirtschaftspolitik zu „harmonisieren“ („tiefe Integration“).2 Insgesamt hat die Präferenzhandelspolitik der EU dazu geführt, dass nur für eine geringe Anzahl ihrer Handelspartner (darunter allerdings so bedeutende wie die USA und Japan sowie Kanada, Australien, Neuseeland, Hongkong, Singapur und Südkorea) 1 Mit der Palästinensischen Autonomiebehörde besteht ein Interimsabkommen, das Euro-MedAbkommen mit Syrien befindet sich noch im Aushandlungsstadium. Dieses Abkommen wäre zugleich das erste, das eine Klausel zum Verzicht auf Massenvernichtungswaffen enthielte. An dieser „neuen Konditionalität“, die nach Ansicht einiger EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Großbritannien und die Niederlande) noch zu weich formuliert ist, haben sich indes die Verhandlungen festgefahren (Financial Times v. 18.5.2004). 2 Zu den Begriffen flache und tiefe Integration vgl. Lawrence (1995). 54 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 die im Rahmen des GATT vereinbarten Meistbegünstigungszölle (und damit faktisch Meist“benachteiligungs“zölle) gelten. The EU market can also be thought of as a ‘hub’ in a regional hub and spoke system of trade deals involving a high degree of asymmetry between the EU and its trading partners, with exporters in these countries depending heavily on the EU market, whereas the respective markets are rather negligible for EU exporters. This kind of “hub-andspoke bilateralism” is demonstrated in Baldwin and Wyplosz (2006, pp. 283-285) for the European Mediterranean trade area. In this case, the Mediterranean partner countries, i.e. the ‘spoke’ economies, typically still maintain relatively high barriers against each other’s exports. EU External Trade Policy It is also shown that the European Free Trade Association (EFTA) “shadows”/”mimics”/“mirrors” the EU’s FTA policy – “whenever the EU signs a free trade agreement with a new partner, the EFTA nations sign a similar agreement” (Baldwin and Wyplosz 2006, p. 284) -, which effectively makes EFTA part of the EU’s hub. A similar strategy is followed by Turkey. In this case, Turkey’s customs union with the EU forces it to have the same external trade policy as the EU does. 55 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 The bilateral track of the EU’s trade policy features prominently in its new trade strategy a central part of which is the announcement of a “new generation of Free Trade Agreements” (CEC 2006a and 2006b). With this announcement, the moratorium on initiating new FTA negotiations, on which the European Council of Ministers effectively agreed in 1997, stating that “the fundamental architecture of the EU’s policy on preferential agreements has been put in place and should be preserved” (WTO 1997, p. 23), has officially been abandoned. Two major criteria for the conclusion of such agreements: 1. Competition criterion, i.e. to avoid falling behind major competitors in cutting bilateral trade deals. 2. WTO plus criterion, i.e. agreements designed to exceed the scope of the existing WTO through the opening of new areas and/or the deepening of existing areas or strengthening of disciplines in these areas. Specific mention is made of liberalisation and de-regulation of the services sector, investment policies, government procurement policies and the enforcement of intellectual property rights. For the selection of partner countries, or “priority countries”, the two key economic criteria are: 1. The market potential, expressed by economic size and growth, of the prospective partner country. 2. The level of protection (tariffs and non-tariff barriers) against EU exports. A principal motive underlying the EU’s new trade strategy is to avoid falling behind major competitors in cutting bilateral trade deals. In this context, the European Commission points to „a growing risk of trade diversion detrimental to the EU in the most dynamic countries“ (CEC 2006a, p. 14) as „the rapid development of third countries concluding FTAs with the EU’s main competitors such as the US or Japan carries risks of marginalizing the EU“ (CEC 2006b, p. 17). The EU would therefore put itself at a disadvantage „if we did not seek to improve investment conditions in our bilateral negotiations“ (CEC 2006a, p. 14). Accordingly, the EU “should … take account of potential partners’ negotiations with EU competitors, (and) the likely impact of this on EU markets and economies, and, with regard to the content or depth of 56 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 integration, “where our partners have signed FTAs with other countries that are competitors to the EU, we should seek full parity at least” (CEC 2006b, p. 11). Based on this “competition” criterion, i.e. potential partners’ negotiations with EU competitors, in conjunction with two other criteria, i.e. the size and growth prospects of potential partners’ markets and the extent of restrictions impeding access of EU firms to these markets, the European Commission has identified ASEAN, South Korea and MERCOSUR as highest-priority countries/country groups, followed by India, Russia and the Gulf Co-operation Council, while “China also meets many of these criteria, but requires special attention because of the opportunities and risks it presents” (CEC 2006b, p. 16). Limited scope of existing PTAs involving the EU: The content of these agreements ... remains limited: they may deliver on market access commitments but even an advanced agreement like the EU-Chile FTA does not present major progress in areas such as IPR, subsidies, SPS or TBT (CEC 2006b, p. 14). In consequence, “new EU FTAs must ... aim above all at deep integration, i.e. (be) WTO-plus in terms of width and depth, in order to maximise the mutual and long-term benefits from regionalism” (CEC 2006b, p. 19). Wirkungen der europäischen Integration auf den internationalen Handel Economic impact of EU preferential trade agreements (PTAs): • In many cases, the PTAs fall substantially short of creating free trade between the EU and its partner countries, which is mainly due to the exceptions agreed for agricultural and fishery products. Francois et al. (2005, pp. 1550-1554) demonstrate this for PTAs which the EU has concluded with a number of developing countries (DCs): “The European Union routinely excludes or strictly limits concessions on products such as beef, sugar, a range of dairy products, some cereals and cereal products, rice, some fresh fruits and vegetables, some cut flowers, and fishery products. The partner developing country also excludes a range of agricultural products, not least to protect their agriculture from imports of subsidised agricultural goods from the European Union such as, beef, sugar, dairy products, and cereals. As a result, in the case of the agreement with Mexico, only 62% of bilateral trade in agricultural products is fully liberalized, while in the case of the agreement with South Africa 57 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 62% of EU imports are liberalized while South Africa fully liberalizes 82% of its imports from the European Union.” Moreover, restrictive rules of origin adversely affect trade in labour-intensive manufactures. • With regard to the EU-DC PTAs analysed, Francois et al. (2005, p. 1556) also find that “non-traditional” economic gains, arising from deeper forms of integration than provided for in the WTO context, appear to be rather limited in the case of these agreements: “Only the agreements with Mexico and Chile provide for a substantial liberalization of services, while the Euro-Med Agreements and the FTA with South Africa merely state that this is an objective for negotiation at an unspecified time in the future.” “Only the agreements with Mexico and Chile make specific provisions for the liberalization of certain public procurement markets.” Impact of customs union formation EEC -6 O ther 6 Europe R est of W orld $100 100% $ billion (current prices) $90 80% 60% 40% $80 $70 E EC T otal im p ort s $60 $50 $40 $30 $20 20% $10 0% $0 1970 1969 1968 1967 1966 1965 1964 1963 1962 1961 1960 1959 1958 1970 1969 1968 1967 1966 1965 1964 1963 1962 1961 1960 1959 1958 Note: Left pan el shows share of E EC6’s im port from the three regions. Oth er Euro-6 are the 6 countries that joined the EU by the mid 1980s, UK, Ireland, Denm ark, Spain, Portugal and Greece. Source: Table 5, External Trade and Balance of Paym ents, Statistical Yearbook, Recapitulation, 1958-1991, The above figure shows the trade volume effects that occurred when the EEC6 removed their internal tariffs between 1958 and 1968. In the left-hand panel, the columns show the import shares broken down into intra-EEC imports, imports from six other European nations (the ones who joined in the EU’s first three enlargements), and the rest of the world. 58 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 As pointed out in Baldwin and Wyplosz (2006, p. 122), since the EEC6 share of exports to itself rose from about 30 per cent in 1958 to about 45 per cent in 1968, the share of EEC imports from other nations had to fall. Part of the displacement occurred with respect to imports from other non-EEC European nations. As the blue bars show, the import share from six other western European nations (UK, Ireland, Portugal, Spain, Denmark and Greece) fell during this period by a small amount, from around 9 per cent to 7 per cent. The main displacement came from the rest of the world, mainly imports from the USA. The right-hand panel, however, shows that imports from all sources were in fact growing rapidly. This indicates a limited extent of trade diversion or, as Baldwin and Wyplosz (2006, p. 122) put it, We have to interpret the ‘supply switching’ as a relative phenomenon. That is, if the customs union had not been formed, imports from non-EEC6 members would have risen even faster. Die beiden abschließenden Folien liefern für ein längeren Zeitraum (1960-2002) Anhaltspunkte für die Einbindung der Europäischen Gemeinschaft in den internationalen Handel und ihre Offenheit gegenüber Drittländern: Internationale Handelsverflechtung der Europäischen Gemeinschaft 30 25 Intrahandel in % des Welthandels Extrahandel in % des Welthandels (a) Extra- zu Intrahandel (rechte Achse) 2,0 1,5 20 15 1,0 10 0,5 5 0 0,0 1960 1963 1966 1969 1972 1975 1978 1981 1984 1987 1990 1993 1996 1999 2002 (a) Welthandel ohne Intrahandel der EG. Anm.: Die senkrechten Linien markieren die Stufen der EG-Erweiterung. Entsprechend gelten die Indikatoren für die EG in jeweiliger Größe. Quelle: IMF - Direction of Trade Statistics; WTO - International Trade Statistics; eigene Berechnung 59 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Offenheit der Europäischen Gemeinschaft im internationalen Handel 35 EG-BIP in % des Welt-BIP Extrahandel in % des BIP 30 Intrahandel in % des BIP 25 20 15 10 5 0 1960 1963 1966 1969 1972 1975 1978 1981 1984 1987 1990 1993 1996 1999 2002 Anm.: Die senkrechten Linien markieren die Stufen der EG-Erweiterung. Entsprechend gelten die Indikatoren für die EG in jeweiliger Größe. BIP = Bruttoinlandsprodukt Quelle: IMF - Direction of Trade Statistics; WTO - International Trade Statistics; eigene Berechnung Es wird deutlich, dass über den gesamten Zeitraum hinweg vor allem der gemeinschaftsinterne Handel die Entwicklung der internationalen Arbeitsteilung geprägt hat und seit Mitte der 1990er Jahre Intra- und Extra-Handel der Europäischen Gemeinschaft etwa in gleichem Maße expandiert sind und dabei insgesamt schneller zugenommen haben als die gesamte inländische Produktion und als der gesamte Welthandel. 60 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc 5 Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 Multilaterale Handelspolitik Bis zum Abschluss der Uruguay-Runde – und damit bis zur Gründung der WTO – dominierte die Europäische Gemeinschaft zusammen mit den USA in einer Art „Doppelspitze“ die multilaterale Handelspolitik. The conclusion of the Uruguay Round which, in addition to cutting tariffs on merchandise trade further, brought agriculture, services, and intellectual property rights into the ambit of international trade rules, created a binding system of dispute settlement, and established the WTO, represented the high point in the influence of the transatlantic powers on the world trading system. During the Uruguay Round, for the large part, the European Community and the United States set the multilateral trading system's agenda, advanced their own interests, negotiated compromises, and eventually secured the agreement of the GATT membership. For sure the Uruguay Round took a long time to negotiate, experienced a few "near death" experiences along the way, and certainly involved the assent of other nations, but still the broad thrust of this initiative was guided by the two leading powers (Evenett 2007, pp. 144145). Die EU wird ebenfalls als treibende Kraft beim Zustandekommen der Doha-Runde und der Doha-Entwicklungsagenda angesehen (Dür und Zimmermann 2007, S. 772). Spätestens auf der vierten WTO-Ministerkonferenz in Cancún (September 2003), als die ad hoc gegründete G 20 der Schwellenländer den gemeinsamen EU-US-Vorschlag zum weiteren Vorgehen in den Agrarverhandlungen zurückwies und die G 90 der armen Entwicklungsländer die hauptsächlich von der EU propagierte „Singapur“-Agenda (Wettbewerbspolitik, Politik gegenüber ausländischen Direktinvestitionen, Transparenz im öffentlichen Auftragswesen, Erleichterungen bei der Handelsabwicklung) zu Fall brachte, wurde klar, dass das EU-US-Kartell beim Festlegen der multilateralen Agenda und beim Schmieden von Kompromissen nicht mehr funktioniert und das bipolare Handelssystem der Vergangenheit einer multipolaren Konstellation Platz gemacht hat. Zu dieser Konstellation werden außer der EU und den USA insbesondere Brasilien, China und Indien gezählt (Evenett 2007, S.147-153). Der Wandel des multilateralen Handelssystems von einer bipolaren zu einer multipolaren/pluripolaren Machtstruktur dürfte seinerseits die zukünftige multilaterale – und auch die bilaterale - Handelspolitik der EU wesentlich beeinflussen. Der Spielraum für bilaterale Handelsliberalisierung mit den drei neuen Polen des multilateralen Handelssystems - Brasilien, China und Indien – wird eher eng gesehen. Dabei sind interne Widerstände in der EU gegen eine weitere Marktöffnung (insbesondere im Agrarsektor und beim Zugang zu den Arbeitsmärkten) ebenso von Bedeutung wie 61 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 konträre Positionen zwischen den Verhandlungspartnern. Auch auf der multilateralen Ebene wird das Potential für weitere Verbesserungen beim Marktzugang eher gering eingeschätzt. Erfolg versprechende Perspektiven werden eher bei einer Weiterentwicklung des Regelwerks vermutet, insbesondere hinsichtlich der Nichtdiskriminierung bzw. Inlandsbehandlung („national treatment“) ausländischer Unternehmen in ihren Gastländern (Evenett 2007, S. 153-154). Auf der multilateralen Ebene verfolgt die EU die Strategie, den Regelungsbereich der WTO immer weiter auszudehnen. Dies entspricht der inneren Logik europäischer Handelspolitik als Reflex der Binnenmarktpolitik. Die WTO würde auf diese Weise jedoch zunehmend mit Aufgaben befrachtet, die außerhalb ihres eigentlichen Mandats liegen. Dieses besteht darin, den internationalen Handel zu liberalisieren und die Handelspolitik der Mitgliedsländer zu disziplinieren, zu überwachen, zu fördern und im Streitfall Recht zu sprechen. Eine Konzentration auf diese Kernaufgaben würde die Legitimation und Akzeptanz der WTO-Regelungen erhöhen (Hefeker/Koopmann 2003). In der laufenden Doha-Runde der WTO käme es daher in erster Linie darauf an, das bestehende multilaterale Regelwerk zu stärken, protektionistische Handlungsspielräume der Regierungen weiter einzuschränken, die Liberalisierung der Märkte voranzutreiben und speziell im Agrarsektor den Marktzugang deutlich zu verbessern. 62 c:\dokumente und einstellungen\georg koopmann\eigene dateien\außenwirtschaft_vorlesung sose 08\modul handelspolitik der eu_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot 07.07.2008 17:50:00 LITERATUR Aggarval, Vinod K. and Edward A. Fogarty (2004) Explaining Trends in EU Interregionalism, in: Vinod K. Aggarval and Edward A. Fogarty (eds.), EU Trade Strategies: Between Regionalism and Globalism, Houndmills: Palgrave. Baier, Scott L. and Jeffrey H. 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