emmer Juristisches Repetitorium Sachenrecht

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Sachenrecht
Fall 9 - Lösung - Seite 1
Fall 9 - Lösung
ÜBERSICHT FALL 9
I.
Eigentumsverlust durch Veräußerung an F
cc) BGH: § 950 BGB ist zwingendes Recht; aber
durch Parteiwillen kann festgelegt werden, wer
Hersteller i.S.v. § 950 sein soll
Ö W erwirbt daher nach allen 3 Ansichten auf-
Ö (-), da EV, §§ 929, 158 I BGB
II. Eigentumserwerb von F durch Verarbeitung
der Bleche zu Gehäusen (§ 950) BGB?
1.
Gehäuse = „neue“ bewegliche Sache
a)
„Neu“, wenn neue Verarbeitungsstufe, andere
Bezeichnung, etc.
b)
Verarbeitungswert (= VW) darf nicht erheblich
geringer als Wert des Ausgangsstoffes sein
Ö VW = Wert neue Sache - Wert Ausgangsstoff
grund der Verarbeitungsklausel das Eigentum an
den Gehäusen
III. Eigentumsverlust durch Herstellung der Geräte
1.
Ö (-), da durch Verbindung des Inhalts mit dem
Gehäuse keine neue Verarbeitungsstufe der Gehäuse erreicht wird
2.
a)
Hier Trennung ohne Vernichtung wirtschaftl.
Werte möglich. Ö § 93 BGB (-)
F als Hersteller?
Ö Def.: Derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt
(z.B. Arbeitgeber, Besteller etc.)
Ö W ist Eigentümer der Gehäuse geblieben
IV. Eigentumsverlust durch SiÜ an B
Ö bzgl. Gehäuse (-), vgl. §§ 929, 930, 933 BGB,
keine Übergabe
Maßgeblich ist Verkehrsauffassung
Ö danach ist F Hersteller, da kein Fall der
fremdbestimmten Verarbeitung vorliegt
b)
§ 947 II BGB durch Zusammenbau der Geräte
Ö Vss.: Gehäuse als wesentl. Bestandteil i.S.d.
§ 93 BGB?
Ö daran scheitert Verarbeitung wegen hoher
Lohnkosten in BRD regelmäßig nicht; außerdem Vermutung in § 950 I S.1 a.E. BGB
2.
§ 950 BGB (geht §§ 947-949 BGB vor)?
Ö bzgl. der Elektronikbausteine §§ 929,
930 BGB (+), da diesbezüglich der F als Berechtigter verfügte
Auswirkung der Verarbeitungsklausel?:
aa) Flume: § 950 BGB ist dispositives Recht
Ö § 950 BGB ist Billigkeitsausgleich; diesen
können die Parteien aber auch abweichend selber regeln (außerdem: „wer kein Eigentum will,
soll dieses nicht erwerben müssen“)
bb) Palandt:
Verarbeitungsklausel wegen NC des Sachenrechts unzulässig, aber Umdeutung in antizipierte, auflösend bedingte (Bedingung = Restkaufpreiszahlung für gelieferte Bleche) Sicherungsübereignung des Verarbeiters F an Lieferant W
Ö W wird erst nach Durchgangserwerb des F
Eigentümer der Gehäuse
h/w/t – 13-II
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Fall 9 - Lösung - Seite 2
EXKURS: Schicksal des AR des F?
1.
Ansicht der h.M., die eine Verarbeitungsklausel
(= VK) zulässt
Ö AR erlischt nach § 950 II BGB; keine dingliche Surrogation
2.
Ansicht von Palandt, der VK ablehnt
Ö Wegen antezipierter auflösend bedingter Sicherungsübereignung des F an W hat F nun
„wieder“ ein AnwR
3.
Ansicht von NIERWETBERG (NJW 1983, 2235 f.)
a)
Zunächst geht AnwR des F gem. § 950 II BGB
unter
b)
Aber unbillig, da F Geld investiert und sein
AnwR dadurch verliert
c)
Unbilligkeit kommt davon, dass man VK zulässt
d)
Daher Auslegung der VK nach Treu und Glauben
Ö W übereignet antizipiert das erlangte Eigentum an den F aufschiebend bedingt nach
§ 929 S.2 BGB „zurück“
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Fall 9 - Lösung - Seite 3
Dagegen spricht, dass es zum Durchgangserwerb
kommt. Rechte Dritter, z.B. §§ 562 ff. BGB (Vermieterpfandrecht), können dann das Eigentum
belasten.
LÖSUNG FALL 9
I.
Zunächst war W Eigentümer der Bleche.
Dieses Eigentum hat W nicht durch die Veräußerung an F verloren, da W sich das Eigentum vorbehalten hat, §§ 929, 158.
II. F könnte das Eigentum an den Gehäusen durch
Verarbeitung nach § 950 erworben haben.
1.
cc) Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Fall
des verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Verarbeitungsklausel nicht derjenige Hersteller, welcher
die verarbeitenden Tätigkeiten ausführt, sondern
der Vorbehaltslieferant.
Dazu müsste eine neue Sache entstanden sein. Der
Arbeitswert darf nicht erheblich geringer sein als
der Materialwert („60 %- Grenze“).
Damit kann nach dieser Ansicht trotz des zwingenden Charakters des § 950 durch Parteivereinbarung zumindest bestimmt werden können, wer
Hersteller ist.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts Gegenteiliges. Damit ist davon auszugehen, dass Materialkosten im Verhältnis zu den Kosten der Verarbeitung grundsätzlich geringer sind, da die Verarbeitung wegen der Lohnkosten gewichtige Faktoren
enthält.
Anmerkung: Gegen die Rechtsprechung wird vorgebracht, es sei inkonsequent, einerseits § 950 als
zwingend anzusehen, andererseits aber Vereinbarungen über den Hersteller zuzulassen.
2.
F müsste weiter Hersteller sein.
a)
Nach der Rechtsprechung ist objektiv und unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln, wem letztlich der Erfolg zuzusprechen ist1.
Für die h.M. spricht, dass komplizierte Konstruktionen und ein Durchgangserwerb des F vermieden
werden. Der gesetzliche Eigentumserwerb, um den
es ja letztlich geht, liegt näher als der rechtsgeschäftliche. Außerdem wird bei der rechtsgeschäftlichen Sicherungsübereignung ein Parteiwille unterstellt, der so nicht immer geäußert wird.
Hersteller ist derjenige, dem letztlich der Arbeitserfolg zugerechnet wird, d.h. in dessen Namen und
wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt
(z.B. Arbeitgeber, Besteller)2.
Die h.M. hält somit im Rahmen des § 950 Parteivereinbarungen für wirksam, die festlegen, wer Hersteller sein soll.
Damit erwirbt der Rohstofflieferant unmittelbar
Eigentum am Verarbeitungsprodukt.
Hersteller wäre demnach F, da kein Fall einer
fremdbestimmten Verarbeitung vorliegt.
b)
Werden Rohstoffe unter Eigentumsvorbehalt geliefert und wird vereinbart, dass die Verarbeitung für
den Lieferanten erfolgt, so ist dieser Hersteller
i.S.d. § 950.
Evtl. anderes Ergebnis wegen Verarbeitungsklausel?
aa) Nach Teilen der Literatur (Flume) ist § 950 BGB
sogar in der Rechtsfolge abdingbar.3
Derjenige, der das Eigentum nicht erwerben will,
soll es auch nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhalten.
bb) Gegen diese Ansicht wird vorgebracht, dass
§ 950 BGB als sachenrechtliche Norm zwingend
und daher nicht abdingbar sei.
Damit ist nach allen drei Ansichten wegen der
Verarbeitungsklausel W Eigentümer an den
Gehäusen geworden.
III. Rechtslage bezüglich der schließlich hergestellten Hochfrequenzgeräte.
1.
Nach dieser Ansicht wird die Verarbeitungsklausel
als antizipierte auflösend bedingte Sicherungsübereignung von F an W ausgelegt. Die auflösende Bedingung gem. § 158 II tritt dann durch die vollständige Kaufpreiszahlung ein4.
Anmerkung: Eine andere Ansicht wäre vertretbar,
wenn man einen einheitlichen Herstellungsprozess
(Herstellung von Hochfrequenzgeräten) annehmen
würde.
2.
1
2
3
4
Ein Eigentumserwerb gem. § 950 BGB scheidet
aus, da durch die Verbindung keine neue Sache
hergestellt wurde.
Palandt, § 950 BGB, Rn. 11.
Palandt, § 950 BGB, Rn. 6.
Flume, NJW 1950, 844.
so Palandt, § 950 BGB, Rn. 9 und Rn. 11 a.E.; zur antizipierten Einigung und dem antizipierten Besitzkonstitut;
W könnte das Alleineigentum an den Gehäusen
aber verloren haben, wenn bezüglich der Geräte
§ 947 II BGB eingreift.
vgl. auch Hemmer/Wüst, Kreditsicherungsrecht, Rn.
100 ff.
h/w/t – 13-II
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Fall 9 - Lösung - Seite 4
Achtung: Hätte die Fallfrage gelautet „Wer hat an
den Blechen, Gehäusen bzw. Geräten welche Rechte?“, so hätten Sie prüfen müssen, ob F der Bank
wegen § 140 analog bzw. gem. §§ 133, 157 wenigstens ein Anwartschaftsrecht an den Geräten gemäß
§§ 929, 930 übertragen hat. Dies wäre der Fall,
wenn dem F an den Geräten auch nach der Verarbeitung ein solches zustünde. Dann müsste die nun
folgende Zusatzfrage inzident erörtert werden.
Anmerkung: § 950 geht den §§ 947-949 grds. vor.
Begründung: Die Verarbeitung hat als Rechtsfolge
Alleineigentum, die Verbindung nur Miteigentum.
Zudem ist die Verarbeitung schon wesensmäßig ein
„mehr“ zur bloßen Verbindung. Dennoch greift
hier § 947 BGB ein, da man bei der Verarbeitung
von Blechen zu Gehäusen und der sich daran anschließenden Herstellung von Hochfrequenzgeräten nicht von einem einheitlichen Verarbeitungsvorgang sprechen kann. Eine andere Ansicht wäre
anhand der Indizien „neuer Name“ und wohl auch
„neue Verarbeitungsstufe“ vertretbar, müsste aber
gut begründet werden. Liegt ein solcher Fall einer
einheitlichen Verarbeitung vor (z.B.: Kohl Ö Sauerkraut Ö Konserve), so wäre § 950 für den Gesamtvorgang anzuwenden.5
Was ist mit dem Anwartschaftsrecht des F?
1. Nach der Ansicht, die eine Verarbeitungsklausel
zulässt, geht das Anwartschaftsrecht nach § 950 II
unter, da nach dieser Vorschrift Eigentum entsteht.
Nach der h.M. kann wegen § 950 II kein Anwartschaftsrecht an den Gehäusen entstehen, da dieses
nur rechtsgeschäftlich vereinbart werden kann. Bei
der dinglichen Surrogation handelt es sich um
Ausnahmebestimmungen, die nicht analogiefähig
sind. Grundsätzlich besteht ein sog. Surrogationsverbot.
Die Verarbeitungsklausel bezieht sich dabei nicht
auf die Endgeräte, da es sich beim Zusammenbau
nicht um eine Verarbeitung handelt.
Das Gehäuse ist Bestandteil des Gerätes geworden.
Ob generell ein Bestandteil vorliegt ist aber nicht
nach dem Gesetz, sondern nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen (Indizien: Festigkeit und
Dauer der Verbindung, Angepasstheit, u.Ä.). Daneben müsste das Gehäuse aber wesentlicher Bestandteil geworden sein, § 93.
2. Nach überzeugender Ansicht in der Literatur6
geht das Anwartschaftsrecht wegen § 950 II zunächst unter. Dies ist aber im Ergebnis unbillig, da
F Geld investiert und dadurch sein Recht verliert.
Daher sei die Verarbeitungsklausel nach Treu und
Glauben dahingehend auszulegen, dass das Walzwerk W ihr nach § 950 I erlangtes Eigentum an
den F antezipiert gemäß § 929 Satz 2 übereignet
und zwar unter der aufschiebenden Bedingung der
Restkaufpreiszahlung für die Bleche. So erlangt F
wieder sein Anwartschaftsrecht und steht wirtschaftlich so wie vor der Verarbeitung.
§ 93 hat zwei Tatbestände:
•
Zerstörungs- und
•
Wesensveränderungstatbestand (also erhebliche wirtschaftliche Minderung).
Da nach der Trennung eine neue Verwendung möglich ist, sind die Gehäuse nicht wesentlicher Bestandteil geworden.
3. Eine dritte Ansicht, die § 950 für dispositiv hält,
missachtet § 950 II und votiert für eine unmittelbare Entstehung von Vorbehaltseigentum und damit
eines Anwartschaftsrechts.
Der Einfluss der Trennung auf die Gesamtsache ist
unerheblich; entscheidend ist, ob die Trennung zur
Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen würde
oder ob die Einzelteile nach der Trennung wirtschaftlich wie bisher verwertbar sind.
Damit ist W Alleineigentümer an den Gehäusen
geblieben.
IV. Auch die Sicherungsübereignung an die B gemäß
§§ 929 S.1, 930 BGB führt nicht zum Verlust des
Eigentums an den Gehäusen, da es an der Übergabe i.S.d. § 933 fehlt.
B hat jedoch (immerhin) Sicherungseigentum an
den Elektronikbausteinen erhalten, da diesbezüglich der F als Berechtigter nach §§ 929 S.1, 930
verfügte.
5
vgl. Palandt, § 950 BGB, Rn. 5.
6
h/w/t – 13-II
Nierwetberg in NJW 1983, 2235 (sehr lesenswert !).
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I.
Wiederholungsfragen:
1.
Was versteht man unter „Verarbeitungsklausel“?
2.
Skizzieren Sie kurz den damit verbundenen
Meinungsstreit im Rahmen des § 950!
3.
Wie kann der Rohstofflieferant nach der Meinung von Palandt, § 950 BGB, Rn. 5, Eigentum
erwerben?
4.
2.
In welchem Verhältnis steht § 950 zu §§ 947,
948? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II,
Rn. 273)
Setzt der Eigentumserwerb nach § 950 Geschäftsfähigkeit voraus? (vgl. HEMMER/WÜST,
Sachenrecht II, Rn. 275, „hemmer-Methode“)
3.
Erwirbt auch der bösgläubige Hersteller Eigentum? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II,
Rn. 275, „hemmer-Methode“)
4.
Was gilt, wenn der verarbeitete Stoff mehreren
Eigentümern gehörte? (vgl. HEMMER/WÜST,
Sachenrecht II, Rn. 277)
5.
Wird auch an einer gestohlenen Sache Eigentum nach § 950 erworben? (vgl. HEMMER/
WÜST, Sachenrecht II, Rn. 275, „hemmerMethode“)
6.
7.
8.
Welche rechtliche Konsequenz hat die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem
Grundstück, wenn diese wesentlicher Bestandteil geworden ist? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 264)
Lösen Sie folgenden Fall:
P baute auf dem Grundstück des E als Pächter
ein Holzhaus. Nach Ablauf der Pachtzeit zog er
aus, seine Familie blieb aber dort wohnen. K
erwarb das Grundstück von E zu Eigentum und
ist nun der Meinung, er sei auch Eigentümer
des Holzhauses geworden. Zu Recht? (vgl.
HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 266)
Welche Möglichkeiten bestehen für einen Dieb
an der gestohlenen Sache Eigentum zu erwerben? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II,
Rn. 266 und 275, „hemmer-Methode“)
Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Einbau? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II,
Rn. 266 a.E.)
9.
Bleiben dingliche Rechte am Stoff, insbesondere auch das Anwartschaftsrecht bestehen?
II. Vertiefungsfragen:
1.
Fall 9 - Lösung - Seite 5
Warum geht die Rspr. und h.M. dahin, Sonderrechtsfähigkeit des Motors im Verhältnis zum
Fahrzeug (Pkw, Motorrad) anzunehmen? (vgl.
HEMMER/WÜST, Sachenrecht I, Rn. 92)
10. Welche Bestimmungen finden auf das Miteigentum an einer gemeinsamen Sache Anwendung?
(vgl. HEMMER/WÜST, Die examenstypischen
Begriffe, Seite 129)
11. Wie ist die Rechtslage bei Vermischung von
Geld in der Kasse? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 272)
Bsp.: A gibt seinem 14-jährigen Sohn Geld zum
Einkauf von Fleisch. Der Sohn kauft von dem
Geld Zigaretten. Der Inhaber des Ladens erkennt die Zusammenhänge. A verlangt das
Geld heraus. (vgl. dazu HEMMER/WÜST, Herausgabeansprüche, Rn. 68 ff.)
12. § 950 enthält einen originären Eigentumserwerb. Können nach h.M. vertragliche Abmachungen getroffen werden, wer Eigentum erwerben soll? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 277)
13. Wann wird eine neue Sache i.S.d. § 950 hergestellt? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II,
Rn. 275)
14. In der Literatur wird teilweise versucht, die
Benachteiligung anderer Gläubiger dadurch zu
vermeiden, dass in der Herstellerklausel ein
antizipiertes Besitzkonstitut gesehen wird. Welche Konsequenz hat dieses antizipierte Besitzkonstitut für andere Gläubiger des Herstellers?
(vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II,
Rn. 277)
15. Wie ist die Rechtslage bei einem verlängerten
Eigentumsvorbehalt bei mehreren Stofflieferanten? (vgl. HEMMER/WÜST, Sachenrecht II,
Rn. 277 a.E.)
h/w/t – 13-II